Landständische
Verfassung
vom 15. Mai 1816
Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Abschnitt. Rechte der Landstände
Dritter Abschnitt. Anzahl und Wahl der Volksvertreter aus den drei Landständen
Vierter Abschnitt. Landtag, Vorstand (landständisches Directorium), Landständischer Syndicus, Rechte der Abgeordneten, Eröffnung des Landtags, Geschäfts-Ordnung, Vertagung, Auflösung, Schluß des Landtags
Fünfter Abschnitt. Nähere Bestimmungen über die Ausübung der den Landständen zustehenden Rechte durch den Landtag
Sechster Abschnitt. Gewähr der Verfassung
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