Großherzogtum Sachsen
(Sachsen-Weimar-Eisenach)

Landständische Verfassung
vom 15. Mai 1816

Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen

Zweiter Abschnitt. Rechte der Landstände

Dritter Abschnitt. Anzahl und Wahl der Volksvertreter aus den drei Landständen

Vierter Abschnitt. Landtag, Vorstand (landständisches Directorium), Landständischer Syndicus, Rechte der Abgeordneten, Eröffnung des Landtags, Geschäfts-Ordnung, Vertagung, Auflösung, Schluß des Landtags

Fünfter Abschnitt. Nähere Bestimmungen über die Ausübung der den Landständen zustehenden Rechte durch den Landtag

Sechster Abschnitt. Gewähr der Verfassung

 

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