vom 15. Februar 1854
Wie alle Gesetzestexte (seit 1810) wurde auch die nachstehende Verfassung in dänischer und deutscher Sprache verkündet; es folgt die deutsche Fassung.
Wir Frederik der Siebente, von Gottes Gnaden König zu Dänemark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg, ec. ec.
Thun kund hiemit:
Um die Stellung Unsers Herzogthums Schleswig in Unserer Monarchie näher zu bestimmen, die Verfassung desselben zu ordnen, und zur Erfüllung der in Unserer Allerhöchsten Bekanntmachung vom 28sten Januar 1852 gegebenen Zusicherung, wornach Unserem gedachten Herzogthum eine ständische Vertretung mit beschließender Befugniß in den zu ihrer Wirksamkeit gehörenden Gegenständen verliehen und der dänischen sowohl als der deutschen Nationalität und Sprache Unserer lieben und getreuen Unterthanen in diesem Herzogthum in und außerhalb der ständischen Versammlung gleiche Berechtigung gewährt und gesichert werden soll, gebieten und befehlen Wir, nach eingezogenem Gutachten Unserer getreuen Provinzialstände des Herzogthums Schleswig, hiedurch wie folgt:
§ 1. Unser Herzogthum Schleswig ist ein unzertrennliches Zubehör Unserer dänischen Krone. Hinsichtlich der Erbfolge in dasselbe dient das Thronfolge-Gesetz vom 31sten Juli 1853 zur Richtschnur. Die Ausübung Unserer souverainen Regierungsgewalt in Unserm Herzogthum Schleswig wird in Betreff der besonderen Angelegenheiten desselben durch die nachstehenden Vorschriften näher bestimmt.
§ 2. Hinsichtlich derjenigen Angelegenheiten, welche nach Unserer Allerhöchsten Bekanntmachung vom 28sten Januar 1852 zu dem amtlichen Wirkungskreise Unsers Ministeriums für die auswärtigen Angelegenheiten, Unseres Finanz-Ministeriums, Unseres Kriegs-Ministeriums und Unseres Marine-Ministeriums gehören, soll Unser Herzogthum Schleswig mit den übrigen Bestandtheilen Unserer Monarchie eine gemeinsame Gesetzgebung der Verwaltung haben. Dasselbe gilt in Betreff der Gesetzgebung hinsichtlich der Aushebung zum Kriegsdienste in Unserem Heer und auf Unserer Flotte, der Stellung von Pferden für das Heer, und des militairischen Einquartierungswesen. Insoweit die zu gemeinschaftlichen Ausgaben der Monarchie, nämlich die Kosten Unserer Hofhaltung, die Appanagen der Mitglieder Unseres Königlichen Hauses, die für Unseren Geheimen-Staatsrath und die zu gemeinschaftlichen Angelegenheiten erforderlichen Ausgaben der vier vorgedachten Ministerien nicht durch die gemeinschaftlichen Einnahmen nämlich den Ertrag der Domainen und Forsten, des Zolls, der Branntwein-Productions-Abgabe, des Postwesens, und der Lotterie, der Staats-Activen und der für die ganze Monarchie gemeinschaftlichen verschiedenen Einnahmen gedeckt werden können, ist derjenige Theil jener gemeinschaftlichen Ausgaben der Monarchie, welcher durch die gemeinschaftliche Verfassung derselben festgesetzt werden wird, bis dahin aber , daß diese Verfassung in Kraft tritt, sind 17 pCt. derselben aus den Intraden Unsers Herzogthums Schleswig abzuhalten. Reichen diese, aus welchen allein die besonderen Verwaltungskosten Unseres Herzogthums Schleswig abzuhalten sind, zur Deckung von siebzehn Procent jener gemeinschaftlichen Ausgaben nicht in, so ist das daran Fehlende von Unserem Herzogthum Schleswig allein aufzubringen. Die dazu erforderliche Verfügung werden Wir der Versammlung der Provinzialstände des Herzogthums Schleswig, welche indessen in diesem Falle nur die Art der Aufbringung, und nicht den betrag der aufzubringenden Summe festzusetzen hat, mit einer Nachweisung darüber zur Beschlußnahme vorlegen lassen, daß von den übrigen Theilen Unserer Monarchie zusammengenommen 83 pCt. dieser Summe aufgebracht werden. Wenn Zweifel darüber entstehen, ob eine Einnahme oder Ausgabe zu den gemeinschaftlichen Einnahmen oder Ausgaben der ganzen Monarchie oder zu den besonderen des Herzogthums Schleswig gehöre, so ist diese Frage nach den betreffenden Positionen in dem Staatsbudget für das Finanzjahr 1853-1854 zu entscheiden. Dasselbe Verhältniß dient gleichfalls hinsichtlich der zum Dienste in Unserem Heer in Friedenszeiten zu stellenden Mannschaft zur Richtschnur.
§ 3. Hinsichtlich derjenigen Gegenstände, welche nach Unserer Allerhöchsten Bekanntmachung vom 28sten Januar 1852 zu dem amtlichen Wirkungskreise Unsers Ministeriums für das Herzogthum Schleswig gehören, hat dieses Herzogthum seine eigene Gesetzgebung und Verwaltung, deren Kosten von Unserm Herzogthum Schleswig allein aufzubringen sind.
§ 4. Die Evangelisch-Lutherische Kirche ist die Landes-Kirche Unseres Herzogthums Schleswig. Ihre Einkünfte dürfen nicht geschmälert und nur zu den Zwecken dieser Kirche verwandt und sollen, insoweit es zur Erfüllung dieser Zwecke nothwendig ist, aus Unserer Casse ergänzt werden. Die Geistlichen dieser Kirche sollen an der Beaufsichtigung und Verwaltung des Schul- und Armen-Wesens in der bisherigen Weise auch ferneren Theil nehmen.
§ 5. Nur evangelische Christen können Kirchen- und Schul-Patrone sein oder an der Verwaltung des Kirchen-Regiments oder des Vermögens der Evangelisch-Lutherischen Kirche Antheil nehmen, doch bleibt es demjenigen Besitzer eines mit Patronatsrechten versehenen Grundstückes, der sich zur evangelischen Kirche nicht bekennt, unbenommen, die Ausübung der mit dem Grundstück verbundenen Patronatsrechte für die zeit seines Besitzes auf einen Anderen zu übertragn, der nach dem Ermessen der zuständigen Oberbehörde die dazu erforderlichen Eigenschaften besitzt.
§ 6. Das durch Geburt oder Naturalisation begründete Unterthanen-Verhältniß in Unserem Herzogthum Schleswig kann nur auf den Wunsch des Betheiligten durch eine Allerhöchste Resolution aufgehoben werden.
§ 7. Die für Unser Herzogthum Schleswig zu erlassenden gesetzlichen Verfügungen werden auch ferner in dänischer und deutscher Sprache in der bisherigen Form ausgefertigt. Beide Ausfertigungen sind authentisch. Hinsichtlich der Kirchen- und Schulsprache, so wie hinsichtlich der Gerichts- und Geschäfts-Sprache ist es nach den zur Zeit geltenden Bestimmungen auch ferner zu verhalten (Anhang Litra A).
§ 8. Jeder Unterthan in Unserem Herzogthum Schleswig hat das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden, diese mögen allgemeine öffentliche oder Privat-Angelegenheiten betreffen, an Uns, an Unsere Ministerien, an die Versammlung der Provinzialstände, oder an seine Obrigkeit zu wenden, unter Beobachtung der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen. Zur gemeinsamen mündlichen oder schriftlichen Vorbringung einsr öffentliche Angelegenheiten betreffenden Anliegens (Petition, Addresse) dürfen nur die verfassungsmäßigen Vertreter einer gesetzlich anerkannten Corporation, und auch diese nur dann sich vereinigen, wenn der Gegenstand des Anliegens (Petition, Addresse) nicht eine allgemeine Landes-Angelegenheit ist, sondern lediglich das besondere Interesse der von den Bittstellern vertretenen Corporation betrifft. Abgesehen von diesem letzteren Falle ist jede Vereinigung zu dem gedachten Zwecke, sowie die Unterzeichnung einer geschriebenen, gedruckten oder lithographirten Eingabe (Petition, Addresse), welche eine öffentliche Angelegenheit betrifft, strafbar. Die Strafe wird nach richterlichem Ermessen bestimmt.
§ 9. Die Gerichte in Unserem Herzogthum Schleswig haben die Rechtmäßigkeit einer Regierungs-Maßregel, sowie einer von der Obrigkeit oder von der Polizei angeordneten Maaßregel nur in so weit zu beurtheilen, als dieses Ihnen durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder Allerhöchste Resolutionen gestattet ist. Ein Jeder, welcher sich durch eine solche Maaßregel verletzt glaubt, kann seine desfällige Beschwerde an Uns oder an die beikommende vorgesetzte Behörde einreichen, wird jedoch dadurch der Verbindlichkeit nicht enthoben, der betreffenden Verfügung bis zur schließlichen Erledigung der Sache Folge zu leisten. Jeder absichtliche Ungehorsam gegen eine solche Anordnung ist mit einer Strafe zu belegen, welche nach dem Ermessen des Gerichts bestimmt wird. Für den Fall, daß zwischen der richterlichen und der administrativen Gewalt in Unserm Herzogthum Schleswig Conflicte eintreten sollten, wollen Wir Uns vorbehalten haben, dieselben in Unserm Geheimen-Staatsrath Allerhöchst zu entscheiden.
Tit. II.
Von der Versammlung der Provinzialstände.
§ 10. Die Versammlung der Provinzialstände Unseres Herzogthums Schleswig ist das gesetzliche Organ der verschiedenen Stände dieses Herzogthums. Die Versammlung besteht aus 43 Abgeordneten, von denen 5 von der Geistlichkeit, 4 von der Ritterschaft, 5 von den größeren Grundbesitzern, 10 von den städtischen Wahldistricten, 17 von den Wahldistricten der kleineren Landbesitzer und 2 von den den gemischen Wahldistricten gewählt werden (Anhang Litr. B).
§ 11. Die Versammlung der Provinzial-Stände wollen Wir in jedem dritten Jahre zusammen berufen, dergestalt, daß zwei Versammlungen in jede Wahlperiode (Anhang Litr. C, Patent vom 19ten März 1840) fallen. Für außerordentliche Fälle behalten Wir Uns die Zusammenberufung vor dem Ablaufe dieser drei Jahre vor. In dem Einberufungspatent werden Wir die Dauer der Versammlung bestimmen.
§ 12. In Betreff derjenigen Angelegenheiten, welche zu dem amtlichen Wirkungskreise Unseres Ministeriums für das Herzogthum Schleswig gehören, sollen Veränderung in der Gesetzgebung (vergleiche jedoch § 2), mit Ausnahme der provisorischen Gesetze, nicht anders, als nach vorgängiger Zustimmung der Versammlung der Provinzialstände vorgenommen, und ist in den betreffenden Verfügungen soll auf die ertheilte ständische Zustimmung der Provinzialstände ausdrücklich Bezug genommen werden.
§ 13. Mit Beziehung auf die in der Allerhöchsten Bekanntmachung vom 28sten Januar 1852 besonders genannten nicht politischen Einrichtungen und Anstalten, welche von Unserem Minister für das Herzogthum Schleswig und Unserem Minister für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg collegialisch zu behandeln sind, sollen Veränderungen in der Gesetzgebung, abgesehen jedoch von dem Zolltarif für den Eidercanal, nur nach eingezogenem Gutachten der Versammlung der Provinzialstände des Herzogthums Schleswig vorgenommen werden. Wenn diese Veränderungen eine Vermehrung der mit diesen Verwaltungszweigen bisher verbundenen gesetzlich bestimmten Ausgaben zur Folge haben, so hat die Versammlung der Provinzialstände des Herzogthums Schleswig über die Aufbringung des auf dieses Herzogthum fallenden Antheils dieser Ausgaben, vorbehältlich Unserer Allerhöchsten Genehmigung, einen Beschluß zu fassen.
§ 14. Wir behalten es Uns vor, ausnahmsweise in dringenden Fällen, wenn die Provinzialstände nicht versammelt sind, und nicht so schnell, als die Umstände es erfordern würden, zusammenberufen werden können, auch ohne vorgängige Zustimmung der Provinzialstände die erforderlichen provisorischen Verfügungen zu erlassen, welche solange Gesetzeskraft haben, bis ein desfälliger Beschluß auf verfassungsmäßigem Wege (§ 12, 13) gefaßt worden ist.
§ 15. Wenn nach dem Erachten der Versammlung der Provinzialstände zur Erlassung einer solchen provisorischen Verfügung (§ 14) ein dringender Grund nicht vorhanden gewesen, so ist die Versammlung befugt, diese Frage durch ihren Präsidenten vermittelst einer von diesem wider Unseren Minister für das Herzogthum Schleswig einzureichenden Klage Unserem Appellationsgericht für das Herzogthum Schleswig zur Entscheidung vortragen zu lassen, und das Appellationsgericht ist eine solche Entscheidung nach vorgängiger mündlicher und öffentlicher Verhandlung der Sache abzugeben verpflichtet. Fällt die Entscheidung zum Nachtheil des Ministers aus, so soll dieser sein Amt verbrochen haben.
§ 16. Die Versammlung der Provinzialstände soll befugt sein, allerunterthänigste Anträge auf Veränderungen in der Gesetzgebung in Betreff der zu ihrem Wirkungskreise gehörenden Gegenstände (§ 12, 13) einzureichen.
§ 17. Ferner soll die Versammlung der Provinzialstände zur Einreichung und Unterstützung von Vorschlägen, Anträgen und Beschwerden in Betreff solcher Verwaltungs-Maaßregeln Unseres Ministeriums für das Herzogthum Schleswig gehören. Auf solche, so wie auf die im vorstehenden § 16 erwähnten Eingaben werden Wir der Versammlung der Provinzialstände Unsere Allerhöchste Entschließung eröffnen lassen.
§ 18. Endlich soll die Versammlung der Provinzialstände befugt sein, mit Unserer Allerhöchsten Genehmigung gemeinnützige, öffentliche Anstalten und Einrichtungen in Unserem Herzogthum Schleswig zu treffen, durch Ausschüsse aus ihrer Mitte unter der Oberaufsicht Unseres Ministeriums für das Herzogthum Schleswig verwalten zu lassen, und zur Deckung der damit verbundenen Kosten, die Ausschreibung von Beiträgen und die Contrahirung von Anleihen zu beschließen.
§ 19. Zur Theilnahme an den Wahlen der Abgeordneten
zur Versammlung der Provinzialstände ist erforderlich:
1) das Indigenatrecht oder 10jähriger ununterbrochener Aufenthalt in Unseren
Landen;
2) Dreißigjähriges Alter;
3) Unbescholtener Ruf. Wer in Crominal-Untersuchung gezogen und nicht völlig
freigesprochen worden, ist von der
Theilnahme an diesen Wahlen ausgeschlossen. Dasselbe gilt von denjenigen,
welchen wegen von ihnen begangener Verbrechen die Allerhöchste Verzeihung nur
insoweit zu Theil geworden ist, daß eine Untersuchung und Bestrafung dieser
Handlungen nicht Statt finden soll, es wäre denn, daß Wir Uns Allerhöchst
bewogen finden sollten, durch einen besonderen Act der Allerhöchsten Gnade den
Betreffenden das verwirkte Recht zur Theilnahme an diesen Wahlen wieder zu
verleihen.
4) Freie Dispositions-Befugniß. Wer gerichtlich zur Verwaltung seines Vermögens
für unfähig erklärt ist, oder freiwillig sich der Disposition über dasselbe begeben hat, wer
während der letzten zwei Jahre vor der Wahl in einem Privatdienst-Verhältnisse
gestanden, ohne seinen eigenen Heerd zu haben, und wer Unterstützung vom
Armenwesen erhalten und selbige nicht erstattet hat, ist von der Theilnahme an diesen
Wahlen ausgeschlossen.
5) Ununterbrochener Aufenthalt innerhalb des betreffenden Wahldistritcts,
während der letzten drei Jahre vor der Wahl. Geschäfts- und Vergnügungsreisen
werden als Unterbrechnungen
des Aufenthalts, solange sie mit der Veränderung des Wohnsitzes nicht
verbunden sind, nicht angesehen.
6) Für die großen Gutsbesitzer, außer den vorgedachten Eigenschaften (Nr. 1-5), eigenthümlicher oder fideicommissarischer Besitz eines adelichen Guts
oder eines Grundstücks von wenigstens 50,000 Reichsthaler. Steuerwerth während
der beiden letzten Jahre vor der
Wahl.
7) Für die Bewohner der städtischen Wahldistricte,
außer den unter Nr. 1-5 aufgeführten Eigenschaften der eigenthümliche Besitz
eines städtischen wenigstens zu 300 Reichsthaler in der Brandcasse versicherten oder zur Haussteuer
taxirten Grundstücks und entweder das Bürgerrecht, oder der Betrieb eines
bürgerlichen Nahrungs-Zweiges für eigene Rechnung
innerhalb des betreffenden Wahldistricts zur Zeit der Wahl und während der
beiden letzten Jahre vor derselben.
8) Für die Bewohner der ländlichen Wahldistricte, außer den unter Nr. 1-5
aufgeführten Bedingungen der eigenthümliche, oder auf Erbpacht oder Feste
beruhende Besitz eines innerhalb des betreffenden Wahldistricts belegenen
ländlichen, wenigstens zu 300 Reichsthaler zur Grund- und Benutzungssteuer taxirten
Grundstücks zur Zeit der Vornahme der Wahl und während der beiden letzten Jahre
vor der Wahl.
9) Für die Bewohner der gemischten Wahldistricte außer den oben unter Nr. 1-5
aufgeführten Eigenschaften entweder das unter Nr. 7 oder das unter Nr. 8
aufgeführte Erforderniß, je nachdem sie in einer Stadt (Flecken) oder auf dem
Lande wohnen. Im Falle eines Erbgangs wird der Besitz des Erblassers bei der
Berechnung der im Vorstehenden (Nr. 6-8) erwähnten 2 Jahre mit in Anrechnung
gebracht.
§ 20. Wer dem Vorstehenden nach (§ 19 und Anhang Litr. B) in einem Wahldistrict wahlberechtigt ist und sich zur christlichen Religion bekennt, der ist auch in demselben Wahldistricte, aber nur in diesem, wählbar.
§ 21. Diejenigen, welchen von Uns eine Allerhöchste Bestallung oder Confirmation zur Wahrnehmung öffentlicher Geschäfte verliehen ist, mit Ausnahme der gewählten Abgeordneten der Geistlichkeit, bedürfen zur Annahme einer auf sie gefallenen Wahl, Unserer Allerhöchsten Erlaubniß und haben für die Verwaltung ihrer Amtsgeschäfte während ihrer Theilnahme an der Versammlung der Provinzialstände auf die von ihren Vorgesetzten für erforderlich erachtete Weise und auf ihre eigenen Kosten Sorge zu tragen. Letzteres gilt auch von Communal-Beamten, welche zu Abgeordneten gewählt werden möchten. Die Mitglieder Unsers Appellationsgericht für das Herzogthum Schleswig sind mit Rücksicht auf den § 15 dieser Verordnung nicht wählbar.
§ 22. Im Übrigen dienen in Betreff der Wahlen der Abgeordneten zur Versammlung der Provinzialstände, hinsichtlich der in dieser Versammlung zu befolgende Geschäfts-Gangs, so wie hinsichtlich der betreffenden Kosten, die betreffenden Vorschriften der Verordnung vom 15ten Mai 1834 und der späteren über diese Gegenstände erlassenen Verfügungen (Anhang Litr C) zur Richtschnur, jedoch mit den im Nachstehenden enthaltenen Abänderungen und näheren Bestimmungen.
§ 23. Die Sitzungen der Versammlung der Provinzialstände sind öffentlich, doch müssen sich die Zuhörer auf Verlangen Unserer Commissarius oder auf Anordnung des Präsidenten der Versammlung, welcher einem desfälligen Antrage von wenigstens 10 Abgeordneten Statt zu geben hat, entfernen.
§ 24. Jeder Abgeordnete darf sich in der Versammlung der Provinzialstände nach seinem Gutbefinden der dänischen oder der deutschen Sprache bedienen. Die Protocolle der Versammlung werden in beiden Sprachen geführt; die von Uns oder in Unserm Allerhöchsten Auftrag der Versammlung zu machenden Mittheilungen und vorzulegenden Entwürfe so wie die Gutachten der Ausschüsse und der Versammlung werden in beiden Sprachen abgefaßt.
§ 25. Wenn Unser Commisarius oder ein demselben beigeordneter Beamter oder der Präsident der Versammlung in derselben das Wort zu nehmen sich veranlaßt findet, so bedient er sich dabei in jedem Falle beider Sprachen.
§ 26. Wenn sich bei den Abstimmungen in der Versammlung über die Gesetzentwürfe, welche auf Unsern Allerhöchsten Befehl derselben behufs Ertheilung ihrer Zustimmung (§ 12) vorgelegt werden, Stimmengleichheit herausstellt, entscheidet der Präsident die Sache durch Theilnahme an der Abstimmung.
§ 27. Das allgemeine Gesetz vom 28sten May 1831, insoweit dasselbe Unser Herzogthum Schleswig betrifft, wird hiermit aufgehoben.
§ 28. Etwanige Abänderungen der in der gegenwärtigen Verordnung und ihrer Anhänge, mit Ausnahme der von dem Wirkungskreise der Provinzialstände ausgeschlossenen Bestimmungen der vorstehenden §§ 1-4, sollen wie andere Veränderungen in der Gesetzgebung Unseres Herzogthums Schleswig (§ 12) behandelt werden, durch provisorische Verfügungen (§ 14) aber nicht herbeigeführt werden können.
Wornach sich männiglich allerunterthänigst zu achten.
Gegeben auf Unserem Schlosse Christiansborg, den 15ten Februar 1854.
Urkundlich unter Unserem Königlichen Handzeichen und vorgedruckten Insiegel.
Frederik R.
C. Moltke.
Anhang Litr. A.
Sprachregelungen
(hier ist nur ein Auszug wiedergegeben)
Extract aus einem Allerhöchsten Rescript an die damalige schleswig-holsteinische Kanzlei, d. d. Kopenhagen den 15ten December 1810
In Unserm Herzogthum Schleswig wird außer einigen der Inseln auch der größte Theil der Ämter und Districte auf dem Festlande von dänischredenden Einwohnern bewohnt. Es ist Unser Allerhöchster Wille, daß auf diesen Inseln und in diesen Ämtern, wo die dänische Sprache die Volks-Sprache ist, der Gebrauch der deutschen Sprache beim Gottesdienst, Schulunterricht und bei den Gerichten aufhören, und der Gebrauch der dänischen Sprache an die Stelle derselben treten soll. Diese für das Ganze sehr nützliche und wichtige Veränderung wünschen Wir zwar sobald wie möglich in Ausführung gebracht zu sehen, doch wollen Wir dabei, daß die Ausführung nach und nach, wie die Umstände es am besten erlauben, geschehen soll, namentlich mit Rücksicht darauf, inwiefern die fungirenden Beamten der dänischen Sprache mächtig sind.
Allgemeine Schulordnung für die Herzogthümer Schleswig und
Holstein
vom 24. August 1814
§ 68. In den deutschen Schulen soll der Vortrag der Lehrer und überhaupt der ganze Unterricht in der hochdeutschen Mundart ausschließlich geschehen. In den dänischen Schulen des Herzogthums Schleswig wird, wie sich versteht bloß dänisch gesprochen.
Allerhöchstes Rescript
vom 14ten Mai 1840,
betreffend den gebrauch der dänischen Sprache in Regierungs- und Rechtssachen
Nachdem Uns das Gutachten Unserer getreuen Provinzialständeversammlung des Herzogthums Schleswig, in Betreff der Sprachverhältnisse im nördlichen Theil dieses Herzogthums, allerunterthänigst vorgetragen worden, haben Wir Folgendes zu resolviren Uns Allerhöchst bewogen gefunden:
1) In den Districten Unseres Herzogthums Schleswig, wo die Dänische Sprache die Kirchen- und Schulsprache ist, soll künftig in allen Regierungs- und Rechtssachen die Dänische Sprache statt der Deutschen gebraucht werden, und zu dem Ende in den erwähnten Districten allen Beamten die Verpflichtung obliegen, sich bei allen ihren Ausfertigungen, sowohl in Administrativ- als in Rechtssachen, der Dänischen Sprache zu bedienen. Diejenigen Beamten in den betreffenden Districten, welche der Dänischen Sprache hinlänglich mächtig sind, haben mit dem Gebrauch dieser Sprache bei ihren Ausfertigungen vom 1sten Januar künftigen Jahres an den Anfang zu machen, hinsichtlich der Beamten aber, welche der Dänischen Sprache in dem angegebenen Grade nicht mächtig sind, ist Bericht zu erstatten. Dabei ist es Unser Wille, daß dem Dänischen Texte Unserer Allerhöchsten Verordnungen und der Collegialpatente in Zukunft durch Unterzeichnung für die erwähnten Districte gesetzliche Gültigkeit gegeben werden soll.
....
Kanzleipatent,
vom 14ten Mai 1840,
betreffend die von den Bewerbern um eine Bedienung in den Districten des
Herzogthums Schleswig, wo die Dänische Sprache die Kirchen- und Schulsprache ist
und künftig in allen Administrativ- und Retssachen gebraucht werden soll,
beizubringenden Beweise über ihre Kenntniß in der Dänischen Sprache
...
Extract aus dem Allerhöchsten Patent
vom 22sten November 1851,
betreffend das rechtswissenschaftliche Amts-Examen für das
Herzogthum Schleswig
...
Extract aus dem Allerhöchsten Patent
vom 2ten Decbr. 1852,
betr. die Anordnung eines theologischen Candidaten-Examens im
Herzogthum Schleswig
...
Schreiben des außerordentlichen Regierungscommissairs für das
Herzogthum Schleswig
an ...
...
Königl. Resolution
vom 17ten Juli 1853.
....
Schreiben des außerordentlichen Regierungscommissairs für das
Herzogthum Schleswig
an ...
...
Rescript des Ministeriums für das Herzogthum Schleswig an das Appellationsgericht für das Herzogthum Schleswig.
Mit Beziehung auf den Bericht und das Bedenken des Königlichen Appellationsgerichts für das Herzogthum Schleswig, betreffend die Einführung der dänischen Gerichtssprache in den Städten Apenrade und Sonderburg, und in Übereinstimmung mit den von den Magistraten der gedachten Städte eingereichten desfälligen Anträgen, ermangelt das Ministerium nicht dem Königlichen Appellationsgericht zur eigenen gefälligen Wahrnehmung des Erforderlichen und zur weiteren Bekanntmachung hiedurch mitzutheilen, daß die dänische Sprache in den Städten Apenrade und Sonderburg als Gerichtssprache anzusehen ist.
Königliches Ministerium für das Herzogthum Schleswig, den 16ten Juni 1852.
Bekanntmachung betreffend die Aufhebung des Allerhöchsten Rescripts vom 28sten Juni 1841, betr. den Gebrauch der deutschen Sprache bei Ausfertigung von Contracten s. w. d. a. in den Districten des Herzogthums Schleswig, wo die dänische Sprache Gerichtssprache ist.
...
Schreiben des Ministeriums für das Herzogthum Schleswig an das
Königl. Appellationsgericht für das Herzogthum Schleswig
vom 25sten October 1852
Das Königliche Appellationsgericht für das Herzogthum Schleswig hat sich in dem gefälligen Bericht vom 10ten v. Mts. über die zufolge Allerhöchster Resolution vom 17ten Juni 1842 mittelst Kanzlei-Schreibens vom 25sten f. Monats getroffene Verfügung geäußert, wonach es den vor der Erlassung des Allerhöchsten Rescirpts vom 14ten Mai 1840 practsirenden Advocaten, welche keine vollkommene Fertigkeit im Gebrauch der dänischen Sprache erlangt haben sollten, bisweiter erlaubt worden, sich bei denjenigen Gerichten, wo die dänische Sprache Gerichtssprache ist, der deutschen Sprache zu bedienen.
Dabei hat das wohlgedachte Gericht darauf angetragen, daß es bestimmt werden möge, daß die gedachte einstweilige Erlaubniß in Zukunft aufhöre, so daß die Bestimmungen des Allerhöchsten Rescripts vom 14ten Mai 1840 in volle Wirksamkeit treten.
Zugleich hat das Königliche Appellationsgericht anheimgegeben, ob nicht eine veränderte Bestimmung wegen der Gerichtssprache in den Districten zu treffen sein möchte, wo sowohl Dänisch als Deutsch Kirchen- und Schulsprache ist, so wie endlich vorgeschlagen, daß die in dem Kanzlei-Schreiben vom 9ten Februar 1841 enthaltene Angabe derjenigen Jurisdictionen, wo die Gerichtssprache dänisch ist, ergänzt werden möge.
Indem das Ministerium, was den ersten der gedachten Puncte betrifft, sich eine fernere Mittheilung nach Erwirkung einer desfälligen Allerhöchsten Resolution vorbehält, unterläßt es nicht, in Betreff der Frage wegen der Gerichtssprache in denjenigen Districten des Herzogthums Schleswig, wo sowohl Dänisch als Deutsch Kirchen- und Schulsprache ist, folgendes mitzutheilen:
Da es in dem Allerhöchsten Rescript vom 14ten Mai 1840 bestimmt ist, daß die dänische Sprache Gerichtssprache in denjenigen Districten des Herzogthums Schleswig sein soll, wo sie Kirchen- und Schulsprache ist, und da es in der Allerhöchsten Bekanntmachung vom 28sten Januar d. J. ausgesprochen ist, daß die dänische und deutsche Nationalität in dem Herzogthum Schleswig vollkommen gleiche Berechtigung und Schutz genießen sollen, muß das Ministerium es als eine Folge hiervon betrachten, daß, insoweit nicht durch besondere Verfügungen etwas Anderes bestimmt ist, die dänische Sprache nicht weniger als die deutsche als Gerichts- und Geschäftssprache in denjenigen Districten benitzt werden kann, wo sowohl Dänisch als Deutsch Kirchen- und Schulsprache ist. Es steht deshalb in diesen Districten Jedem frei in administrativen Angelegenheiten seine Anträge nach eigener Wahl dänisch oder deutsch zu schreiben, und die Resolution wird in derjenigen Sprache ertheilt, worin der Antrag gestellt worden. Dasselbe Recht wird in Civil-Rechtssachen den Parteien zustehen, so daß jede derselben sich im Verlauf der ganzen Sache derjenigen der beiden Sprachen bedienen kann, welche er selbst vorzieht. Was in Ansehung der Behandlung dieser Sachen den Richter betrifft, so muß das Ministerium es für das richtige halten, daß er sich bei der Abgebung des ersten Decrets in einer Sache derjenigen Sprache bedient, welche der Kläger oder Citant gewählt hat, wogegen er im ferneren Verlauf der Sache de Sprache des Beklagten zu gebrauchen hat.
In Criminal- und Polizei-Sachen ist zur Führung des Protocolls und im weiteren gerichtlichen Verfahren diejenige Sprache zu gebrauchen, welche der Inculpat wünscht.
Contracte und andere ähnliche Documente sind, insofern die betreffenden sich nicht über die Benutzung einer Sprache vereinigen können, in beiden Sprachen auszufertigen.
Das Ministerium ersucht das Königliche Appellationsgericht, die betreffenden gerichte in Übereinstimmung mit Vorstehendem gefälligst instruiren zu wollen, wobei es doch ausdrücklich bemerkt, daß es hinsichtlich der Gerichts- und geschäfts-Sprache in den Städten Hadersleben, Apenrade und Sonderburg bei den mittelst der Schreiben vom 8ten Februar 1851 und 16ten Juni 1852 getorffenen Bestimmungen sein Verbleiben behält.
Wenn das Königliche Appellationsgericht endlich mit Beziehung darauf, daß bei dem Institiariat für die Gravensteinischen Güter und bei der Augustenburgischen Hardesvogtei Veränderungen in der Gerichtssprache vorgegangen seien, ohne daß, soweit dem Gericht bekannt, darüber Etwas officiell bekannt gemacht worden, anheim gegeben hat, ob es nicht für nothwendig zu erachten, daß die in dem Kanzlei-Schreiben vom 9ten Februar 1841 enthaltene Angabe derjenigen Districte, wo die dänische Sprache zufolge des Allerhöchsten Rescripts vom 14ten Mai 1840 als gerichts- und Geschäftssprache benutzt werden sollte, ergänzt werde, so wird hiedurch Folgendes mitgetheilt:
Die dänische Sprache ist ausschließlich Gerichts- und Geschäftssprache in dem Törninglehnschen, in den adelichen Gütern Gram und Nyböl, in der Probstei Hadersleben mit der Stadt Hadersleben, in dem Bisthum Alsen und Aeroe mit der Stadt Aeroeskjöbing, und den Augustenburgischen Gütern, in den Probsteien Apenrade und Sonderburg mit den Städten Apenrade und Sonderburg, sowie in den Gravensteinischen sowohl als allen anderen gedachten Probsteien zugelegten adelichen Gütern, in der Probstei Lygumkloster, und in den zur Probstei Tondern gehörigen Kirchspielen Abild, Hoyer, Ierpfsted, Skads, Hostrup. Hoyst, Rapsted, Bylderup. Burkal und Tinglev.
Sowohl deutsch als dänisch wird die gerichts- und Geschäftssprache nach den obenstehenden Bestimmungen sein: in der Probstei Flensburg mit en dazu gelegten adelichen Gütern; in der Stadt Tondern, sowie in den zur Probstei Tondern gehörigen Kirchspielen Uberg, Medelbye, Ladelund, Syderlygum, Humtrup, Braderup, Karlum, Kllixböll, Leck und Aventost; in den zur Porbstei Husum und Bredstedt gehörigen Kirchspielen Vieöl, Joldelund, Olderup und Schwesing, und endlich in den zur Probstei Gottorff gehörigen Kirchspielen Treia, Ulsbye und Fahrenstedt, Havetost, Satrup, Thumbye und Struxdorf, Boel und Norderbarup.
In der Stadt Flensburg dagegen sowie in allen oben nicht genannten Districten des Herzogthums Schleswig ist die Gerichts- und Geschäftssprache ausschließlich deutsch.
Königliches Ministerium für das Herzogthum Schleswig.
Kopenhagen, den 25sten October 1852.
Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung des den Advocaten, in Gemäßheit Allerhöchster Resolution vom 4ten Februar 1841 und 17ten Juni 1842, gestatteten Rechts zur Benutzung der deutschen Sprache bei denjenigen Gerichten des Herzogthums Schleswig, wo die Gerichtssprache dänisch ist.
...
Die Dänische Regierung war in der Zeit nach 1814, verstärkt ab 1840 bemüht, die Ausbreitung des Deutschen in Nordschleswig wie in Dänemark selbst zu Ungunsten des Dänischen zu stoppen. Hierzu dienten die vorstehenden Rechtsakte, die jedoch in der Zeit der Reaktion nach der gescheiterten deutschen Revolution von 1848/49 jedoch oftmals als Dänisierung des Herzogtums Schleswig ausgelegt wurden. Es ist jedoch beschrieben, dass bis 1850, dem Ende des ersten deutsch-dänischen Krieges (hauptsächlich wegen des Thronfolgerechts in Dänemark) in Kopenhagen und anderen größeren dänischen Städten Deutsch zur Umgangssprache (Volkssprache) geworden war und erst nach dem verlorenen Krieg gegen Deutschland der dänische Nationalismus eine Gegenreaktion auslöste.
Anhang Litr. B.
Zusammensetzung der Versammlung der Provinzialstände des Herzogthums Schleswig.
Die Geistlichkeit des Herzogthums Schleswig wählt aus ihrer Mitte 5 Abgeordnete zur Versammlung der Provinzialstände.
Das Herzogthum Schleswig wird zu dem Ende in 5 geistliche Wahldistricte getheilt:
1ster Wahldistrict: Die Probsteien Hadersleben und Apenrade. Wahlort:
Hadersleben.
2ter Wahldistrict: Die Probsteien Sonderburg und Flensburg. Wahlort: Flensburg.
3ter Wahldistrict: Die Probstei Tondern mit Lygumkloster. Wahlort: Tondern.
4ter Wahldistrict: Die Probsteien Husum, Brodstedt und Eiderstedt. Wahlort:
Husum.
5ter Wahldisstrict: Die Probsteien Gottorff, Hütten und Fehmarn. Wahlort:
Schleswig.
Wahlberechtigt und wählbar (§ 20) ist jeder Prediger, welcher die im § 19 Nr. 1-4 aufgeführten Eigenschaften hat.
Der Probst des adelichen St. Johannis Klosters vor Schleswig und die Mitglieder der schleswigschen Ritterschaft wählen aus ihrer Mitte 4 Abgeordnete zur Versammlung der Provinzialstände. Wahlort: Flensburg
Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied der schleswigschen Ritterschaft, welches die im § 19 Nr. 1-5 aufgeführten Eigenschaften hat.
Die großen Gutsbesitzer wählen aus ihrer Mitte 5 Abgeordnete zur Versammlung der Provinzialstände. Wahlort: Flensburg.
Die Einwohner der Städte und Flecken wählen in 9 Wahldistricten 10 Abgeordnete
zur Versammlung der Provinzialstände.
1ster Wahldistrict: Flensburg und Glücksburg. 2 Abgeordnete. Wahlort: Flensburg.
2ter Wahldistrict: Hadersleben und Christiansfeldt, einen Abgeordneten. Wahlort:
Hadersleben.
3ter Wahldistrict: Apenrade, einen Abgeordneten.
4ter Wahldistrict: Sonderbugr und Nordburg, einen Abgeordneten. Wahlort:
Sonderburg.
5ter Wahldistrict: Tondern, Hoyer, Lygumkloster und Wyck auf Föhr, einen
Abgeordneten. Wahlort: Tondern.
6ter Wahldistrict: Husum, Friedrichstadt und Bredstredt, einen Abgeordneten.
Wahlort: Husum.
7ter Wahldistrict: Tönning und Garding, einen Abgeordneten. Wahlort: Tönning.
8ter Wahldistrict: Schleswig, einen Abgeordneten.
9ter Wahldistrict: Eckernförde, Cappeln und Arnis, einen Abgeordneten. Wahlort:
Eckernförde.
Die Einwohner der ländlichen Wahldistricte wählen aus ihrer Mitte 17
Abgeordnete.
1ster Wahldistrict: Die nicht nach Hartkorn steuernden wahlberechtigten
Eingesessenen der Kirchspiele: Farderup, Fohl, Hjortlund, Kalslund, Hygum,
Lindtrup, Hjerting, Osterlinnet, Rodding, Skrave, Schottburg, Arrild, Brons,
Hoirup, Hvidding, Reisbye, Roagger, Scherrebeck, Spandek, Westerwedstedt, Seem,
Wodder, Röm, Aggerskou, Beftoft, Tiislund, Bramderup, Toftlund, Gram, Nustrup,
Skrydstrup, Döstrup, und Medolden. Walort: Gram.
2ter Wahldistrict: Die nicht nach Hartkorn steuernden wahlberechtigten
Eingesessenen der Kirchspiele: Stenderup, Bjert, Dalbye, Wonsild, Oeddis, Heils,
Weistrup, Aller, Taps, Fielstrup, Thyrstrup, Hierndrup, Stepping, Frörup, Jels,
Oxenwad, Sommerstedt, Jägerup und Maugstrup. Wahlort: Christiansfeldt.
3ter Wahldistrict: Die wahlberechtigten Eingesessenen der Kirchspiele: Moltrup,
Bjerning, Aastrup, Wonsbeck, Hadersleben (Landgemeinde), Starup, Grarup, Oesbye,
Halk, Wilstrup, Hoptrup, Hammelef und Wittstedt. Wahlort: Hadersleben.
4ter Wahldistrict: Die nicht nach Hartkorn steuernden wahlberechtigten
Eingesessenen der Krichspiele: Bedstedt, Heldewadt, Ekwad, Osterlygum, Löit,
Apenrade (Landgemeinde), Ries, Jordkirch, Bjolderup, Raepstedt, Bylderup,
Tinglef, Uck, Holebüll, Kliplef und Ensted. Wahlort: Apenrade.
5ter Wahldistrict: Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen:
Feldstedt, Warnitz, Quars, Rinkenis, Gravenstein, Atzbüll, Ulderup, Satrup,
Nybbel, Dyppel und Broacker. Wahlort: Ulderup.
6ter Wahldistrict: Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen:
Ulkebüll, Höirup, Kekenis, Lysabbel, Tandslet, Atzerballig, Ketting, Nottmark,
Ecken, Swenstrup, Hagenberg, Oxböll und Tundtoft (Nordburg) Landgemeinde.
Wahlort: Augustenburg.
7ter Wahldistrict: Die nicht nach Hartkorn steuernden wahlberechtigten
Eingesessenen der Kirchspiele: Nordlygum, Lygumkloster (Landgemeinde), grede,
Randrup, Schads, Jerpstedt, Hoyer, Emmelef, Dahler, Abel, Uberg, Tondern
(Landgemeinde nebst Schloßgrund), Hoist, Hostrup, Burkall, Süderlygum, Humtrup,
Braderup, Karlum Klirbüll, Stedesand, Leck, Enge, Ladelund und medelbye.
Wahlort: Tondern.
8ter Wahldistrict: Die zum Herzogthum Schleswig gehörenden wahlberechtigten
Eingesessenen der Krichspiele: Aventoft, Neukirchen, Rodences, Klaucbüll,
Horsbüll, Emmelsbüll, Dagebüll, Fahretoft, Riesum, Lindholm, Niebüll, Deetzbüll,
St. Johannis, St. Nicolai, Keitum, Morsum und Westerland. Wahlort: Emmelsbüll.
9ter Wahldistrict: Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen: Bau,
Wallsbüll, Nordhackstedt, Großenwiehe, Wanderup, Jörl, Eggebeck, Sieverstedtk,
Oeversee, Groß-Solt, Klein-Solt, Handewitt, Flensburg (Landgemeinde), Adelbye
(Landgemeinde), Rüllschau, Hürup, Munkbrarup, Husbye, Grundhof und Neukirchen.
Wahlort: Flensburg.
10ter Wahldistrict: Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen:
Ockholm, Langenhorn, Bordelum, Bredstedt 8Landgemeinde), Brecklum, Bargum,
Drelsdorf, Viöl, Joldelund, und auf Nordstrand, Pellworm und den Halligen.
Wahlort: Bredstedt.
11ter Wahldistrict: Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen:
Olderup, Schesing, Ostenfeld, Schwabstedt, Süderstapel, Bergenhusen und Erfde.
Wahlort: Schwabstedt.
12ter Wahldistrict: Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen:
Hattstedt, Schobüll, Mildstedt, Simonsberg, Coldenbüttel, Witzwort und
Oldenswort. Wahlort: Witzwort.
13ter Wahldistrict: Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen:
Kating, Kotzenbüll, Tönning (Landgemeinde), Welt, Vollerwieck, Tating, Ording,
St. Peter, Garding (Landgemeinde), Catharinenheerd, Poppenbüll, Westerhever,
Osterhever, Tetenbüll und Ulvesbüll. Wahlort: Garding.
14ter Wahldistrict: Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen: Treya, Hollingstedt, Kropp, Hohn, Hütten und Haddebye und den zur
Michaeliskirche in Schleswig und zur Christkirche in Rendsburg eingepfarrten
Dörfern. Wahlort: Kropp.
15ter Wahldistrict: Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen:
Bündstorf, Sehestedt, Gettorf, Dänischenhagen, Krusendorf, Eckernförde
(Landgemeinde), Borbye, Cosel, Risebye, Waabs, Sisebye und Schwansen. Wahlort:
Eckenrförde.
16ter Wahldistrict: Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen:
Moldenit, Kahlebye, Tolk, Nübel, Fahrenstedt, Ulsbye, Havetoft, Satrup,
Struxdorf, Thumbye, Boel, Norderbrarup, Rabenkirchen, Süderbrarup, Loit, Bohren,
Ulsnis, Taarstedt und Brodersbye. Wahlort: Loit.
17ter Wahldistrict: Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen:
Töstrup, Cappeln (Landgemeinde), Gelting, Quern, Steinberg, Esgrus, Sörup und
Sterup. Wahlort: Esgrus.
Die Einwohner der beiden gemischten Wahldistricte wählen aus ihrer Mitte zwei
Abgeordnete zur Versammlung der Provinzialstände:
1ster Wahldistrict: Insel Aeröe. Wahlort: Aeroeskjöbing.
2ter Wahldistrict: Insel Fehmarn. Wahlort: Burg.
Die Zahl der Abgeordneten beträgt also im Ganzen 43.
Verordnung vom 15ten May 1834
wegen näherer Regulirung der ständischen Verhältnisse in dem Herzogthum
Schleswig,
abgeändert nach Maaßgabe der Verordnung vom 15ten Februar
1854, betreffend die Verfassung des Herzogthums Schleswig.
siehe die Verordnung von 1834
es folgen weiteren Anlagen (Kanzleischreiben, Königliche Resolutionen, Circulare und Patente über die Ausführung der Verordnung vom 15. Mai 1834, die hier nicht wiedergegeben werden.