Verordnung, betreffend die Verfassung des Herzogthums Holstein

vom 11. Juni 1854

geändert bzw. ergänzt durch
Patent vom 23. September 1859

Wir Frederik der Siebente, von Gottes Gnaden König zu Dänemark, der Wenden und Gothen, Herzog uz Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg, ec. ec.

Thun kund hiemit:

Nachdem Wir mittelst Unserer Allerhöchsten Bekanntmachung vom 28sten Januar 1852 Unsere Allerhöchsten Entschließungen in Betreff der Ordnung der Verhältnisse Unserer Monarchie und ihrer verschiedenen Theile und der demnächstigen Einführung einer gemeinschaftlichen Verfassung zum Zwecke der Behandlung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten verkündet, rücksichtlich Unseres Herzogthums Holstein insbesondere auch die Allerhöchste Zusicherung ertheilt haben, daß demselben eine ständische Vertretung mit beschließender Befugniß in den zu ihrer Wirksamkeit gehörenden gegenständen verliehen werden solle, haben Wir zur Erfüllung dieser Unserer Allerhöchsten Zusage, die provinzialständische Vertretung Unseres Herzogthums Holstein, unter Vorbehalt der von Uns beabsichtigten Einführung einer gemeinschaftlichen Verfassung für Unsere Monarchie, sowie der aus Unserem Verhältnisse als Mitglied des Deutschen Bundes für Unser Herzogthum Holstein sich ergebenden Rechte und Pflichten, durch eine Allerhöchste Verordnung festzustellen Uns Allerhöchst bewogen gefunden.

Nach hierüber eingezogenem Gutachten Unserer getreuen Provinzialstände des Herzogthums Holstein gebieten und befehlen Wir demnach wie folgt:

Tit. I .
Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Unser Herzogthum Holstein bildet einen selbstständigen Theil der Unserem Königlichen Scepter untergebenen Dänischen Monarchie und ist mit derselben durch das unter dem 31sten Juli v. J. von Uns erlassene Thronfolgegesetz für die Dänische Monarchie auf immer vereinigt.

Die Ausübung Unserer souverainen Regierungsgewalt in Unserem Herzogthum Holstein wird in Betreff seiner besonderen Angelegenheiten durch nachstehende Vorschriften näher bestimmt.

§ 2. Die Verhältnisse Unseres Herzogthums Holstein, welche sich aus der Wahrnehmung Unserer Rechte und Pflichten als Mitglied des Deutschen Bundes für Unsere Herzogthümer Holstein und Lauenburg ergeben, bleiben unverändert.

§ 3. Hinsichtlich derjenigen Angelegenheiten, welche nach Unserer Allerhöchsten Bekanntmachung vom 28sten Januar 1852 zu dem amtlichen Wirkungskreise Unseres Ministeriums für die auswärtigen Angelegenheiten, Unseres Finanzministeriums, Unseres Kriegsministeriums und Unseres Marineministeriums gehören, soll Unser Herzogthum Holstein mit den übrigen Bestandtheilen Unserer Monarchie eine gemeinsame Gesetzgebung der Verwaltung haben. Dasselbe gilt in Betreff der Gesetzgebung hinsichtlich der Aushebung zum Kriegsdienste in Unserem Heer und auf Unserer Flotte, sowie rücksichtlich der Stellung von Pferden für das Heer, und des militairischen Einquartierungswesen.

Zu den Kosten Unserer Hofhaltung, den Apanagen der Mitglieder Unseres Königlichen Haues, den Ausgaben für Unseren Geheimen-Staatsrath, den für die Verwaltungszweige der vier vorgedachten Ministerien, soweit sie gemeinschaftliche Angelegenheiten betreffen, und für die Unterhaltung gemeinschaftlicher öffentlicher Anstalten erforderlichen Ausgaben, insofern dieselben nicht durch die gemeinschaftlichen Einnahmen, nämlich den Ertrag der Domainen und Forsten, des Zolls, der Branntwein-Productions-Abgabe, des Postwesens, der Lotterie, der Staatsactiva und der verschiedenen gemeinschaftlichen Intraden gedeckt werden können, trägt Unser Herzogthum Holstein nach dem durch die gemeinschaftliche Verfassung festzusetzenden Verhältnisse bei. Bis dahin fallen auf Unser Herzogthum Holstein 23 Procent der gemeinschaftlichen Ausgaben. Würden die Intraden Unseres Herzogthums Holstein nicht ausreichen, um damit neben den für dieses Herzogthums erforderlichen besonderen Ausgaben den auf dasselbe fallenden Antheil an den gemeinschaftlichen Ausgaben zu decken, so ist die daran fehlende Summe von Unserem Herzogthum Holstein allein aufzubringen. Die desfällige Verfügung werden Wir der Versammlung der Provinzialstände Unseres Herzogthums Holstein, welche indessen in diesem Falle nur über die Art der Aufbringung, nicht aber über den Betrag der aufzubringenden Summe selbst, einen Beschluß zu fassen hat, mit einer Nachweisung darüber vorlegen lassen, daß von den übrigen Theilen Unserer Monarchie die Aufbringung des nach dem festgesetzten Maßstabe auf sie fallenden Antheils an den gemeinschaftlichen Ausgaben gefordert ist.

Wenn Zweifel darüber entstehen, ob eine Einnahme oder Ausgabe zu den gemeinschaftlichen Einnahmen oder Ausgaben der ganzen Monarchie oder zu den besonderen des Herzogthums Holstein gehört, so ist diese Frage bis weiter nach den betreffenden Positionen des Budgets für das Finanzjahr 1853-1854 zu entscheiden.

Dasselbe Verhältniß wird gleichfalls hinsichtlich der zum Dienste in Unserem Heer zu stellenden Mannschaft in Friedenszeiten zur Richtschnur dienen.

§ 4. Hinsichtlich derjenigen Holsteinischen Angelegenheiten, welche nach Unserer Allerhöchsten Bekanntmachung vom 28sten Januar 1852 zu dem amtlichen Wirkungskreise Unseres Ministeriums für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg gehören, hat Unser Herzogthum Holstein seine eigene Gesetzgebung und Verwaltung. Die in Gemäßheit der Bundesverfassung von der Deutschen Bundesversammlung gefaßten Beschlüsse sind, insoferne sie das ganze Bundegebiet betreffen, auch für Unser Herzogthum gültig und erhalten durch ihre Publication in demselben gesetzliche Kraft.

§ 5. Die Evangelisch-Lutherische Kirche ist die Landeskirche Unseres Herzogthums Holstein. Ihre Einkünfte dürfen nicht geschmälert, nur zu den Zwecken dieser Kirche verwendet und sollen, insoweit es zu deren vollständigerer Erfüllung erforderlich ist, aus den Intraden des Herzogthums ergänzt werden. Die Geistlichen dieser Kirche sollen an der Beaufsichtigung und Verwaltung des Schul- und Armen-Wesens auch in Zukunft in angemessener Weise Theil nehmen.

§ 6. Das durch Geburt oder Naturalisation begründete Unterthanenverhältniß in Unserem Herzogthum Holstein kann auf den Antrag des Betheiligten nur nur durch Allerhöchste Resolution aufgehoben werden.

§ 7. Jeder Unterthan in Unserem Herzogthum Holstein hat das Recht, sich unter Beobachtung der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen mit Bitten und Beschwerden, dieselben mögen allgemeine öffentliche oder Privatangelegenheiten betreffen, an Uns, an Unsere Ministerien, an die Versammlung der Provinzialstände oder an seine Obrigkeit zu wenden. Zur gemeinsamen mündlichen oder schriftlichen Vorbringung eines, öffentliche Angelegenheiten betreffenden, Anliegens (Petition, Adresse) dürfen nur die verfassungsmäßigen Vertreter einer gesetzlich anerkannten Corporation, und auch nur dann, sich vereinigen, wenn der Gegenstand des Anliegens nicht eine allgemeine Landesangelegenheit ist, sondern lediglich das besondere Interesse der von den Bittstellern vertretenen Corporation betrifft. Abgesehen von diesem letzteren Falle ist jede Vereinigung zu dem gedachten Zwecke, sowie die Unterzeichnung einer geschriebenen, gedruckten oder lithographirten Eingabe, welche eine öffentliche Angelegenheit betrifft, strafbar.

§ 8. Den Gerichten in Unserem Herzogthum Holstein steht es nicht zu, über die Rechtmäßigkeit einer von Seiten einer Regierungs-, obrigkeitlichen, oder Polizei-Behörde getroffenen Ma0regel ein Urtheil zu fällen, in so ferne nicht specielle gesetzliche Bestimmungen oder Allerhöchste Resolutionen eine Ausnahme hievon zulassen. Ein jeder, welcher sich durch eine solche Maßregel beeinträchtigt hält, kann sich mit seiner desfälligen Beschwerde an Uns oder die betreffende obere Behörde wenden, wird aber dadurch nicht der Verpflichtung entbunden, den Anordnungen, über welche er sich beschweren zu müssen glaubt, bis zur ausgemachten Sache gebührliche Folge zu leisten. Jeder vorsätzliche Ungehorsam wider eine solche Anordnung ist strafbar, und wird die Strafe nach richterlichem Ermessen bestimmt. Würden aber zwischen den richterlichen und administrativen Behörden selbst Conflicte rücksichtlich ihrer Competenz entstehen, so wollen Wir es Uns vorbehalten haben, die betreffenden Entscheidungen in Unserem Geheimen-Staatsrath abzugeben.

Tit. II.
Von der Versammlung der Provinzialstände.

§ 9. Die Versammlung der Provinzialstände Unseres Herzogthums Holstein bildet das gesetzliche Organ der verschiedenen Stände in demselben und besteht aus:
1. dem jedesmaligen Besitzer der Fürstlich-Hessensteinischen Fideicommißgüter, insofern derselbe das 25ste Jahr zurückgelegt und freie Dispositionsbefugniß hat. Es ist demselben gestattet, sich durch einen wählbaren Besitzer eines größeren Guts, welcher nicht schon Mitglied der ständischen Versammlung ist, vertreten zu lassen;
2.. fünf von der Geistlichkeit des Herzogthums Holstein aus ihrer Mitte in fünf geistlichen Wahldistricten gewählten Abgeordneten (Anhang Ltr. B);
3. vier von dem Verbitter des adelichen Convents zu Itzehoe, den Pröbsten der Convente zu Preetz und Uetersein und den Mitgliedern der Holsteinischen Ritterschaft aus ihrer Mitte gewählten Beigeordneten (Wahlort Itzehoe);
4. neun von den Besitzern adelicher und anderer größerer Güter zu einem Steuerwerth von wenigstens 50,000 Rth. aus ihrer Mitte gewählten Abgeordneten (Wahlort Itzehoe);
5. Sechszehn kleineren Landbesitzern, gewählt in 16 Wahldistricten (Anhang A der Verordnung vom 15ten May 1834);
6. Fünfzehn Einwohnern der Städte und Flecken, gewählt in 12 Wahldistricten (Anhang B der Verordnung vom 15ten May 1834).
Endlich wollen Wir dem akademischen Consistorio der Kieler Universität gestatten, unter Leitung des jedesmaligen Rectors der Universität ein Mitglied aus seiner Mitte zu wählen.

§ 10. Die ständische Versammlung tritt zusammen, wenn Wir selbige einberufen. Regelmäßig wird dies in jedem dritten Jahre geschehen, so daß zwei Versammlungen in jede Wahlperiode fallen, außerordentlich aber, so oft Wir es den Umständen nach für erforderlich halten.

In dem Einberufungspatent werden Wir die Dauer der Versammlung bestimmen.

§ 11. In Betreff derjenigen Holsteinischen Angelegenheiten, welche zu dem amtlichen Wirkungskreise Unseres Ministeriums für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg gehören, sollen Veränderung in der Gesetzgebung (verglichen jedoch § 3) nicht anders, als nach vorgängiger Zustimmung der Versammlung der Provinzialstände vorgenommen werden, und ist in den betreffenden Verfügungen auf die ertheilte ständische Zustimmung ausdrücklich Bezug zu nehmen.

§ 12. Hinsichtlich der nach Unserer Allerhöchsten Bekanntmachung vom 28sten Januar 1852 von Unserem Minister für das Herzogthum Schleswig und Unserem Minister für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg collegialisch zu behandelnden, Unseren Herzogthümern Schleswig und Holstein gemeinschaftlichen nicht politischen Einrichtungen und Anstalten, sollen Veränderungen in der Gesetzgebung, mit Ausnahme jedoch des Eidercanal-Zolltarifs, nur nach vorgängig eingezogenem Gutachten der Versammlung der Provinzialstände Unseres Herzogthums Holstein eintreten. Insoferne diese Veränderungen eine Vermehrung der bisherigen, gesetzlich festgestellten Ausgaben mit sich führen, wird die Versammlung in Betreff der Aufbringung des auf Unser Herzogthum Holstein fallenden Antheils dieser Ausgaben, vorbehältlich Unserer Allerhöchsten Genehmigung, einen Beschluß fassen.

§ 13. Wir behalten es Uns vor, ausnahmsweise in dringenden Fällen, wenn die Provinzialstände nicht versammelt sind, und ihre Einberufung nicht so schnell Statt finden könnte, wie die Umstände es erheischen würden, auch ohne ihre vorgängige Zustimmung die erforderlichen Verfügungen, mit Ausnahme von organischen Gesetzen, provisorisch zu erlassen, welche jedenfalls solange Gesetzeskraft behalten, bis rücksichtlich ihrer ein verfassungsmäßiger Beschluß gefaßt worden ist. Die Gesetzeskraft dieser provisorischen Verfügungen hört aber auf, in so weit nicht rücksichtlich ihrer ein zustimmender ständischer Beschluß hinzutritt.

§ 14. Wenn nach dem Erachten der Versammlung der Provinzialstände zur Erlassung einer solchen provisorischen Verfügung ein dringender Grund nicht vorhanden gewesen ist, so soll die Versammlung befugt seyn, diese Frage durch ihren Präsidenten vermittelst einer wider Unseren Minister für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg anzustellenden Klage Unserem Oberappellationsgericht für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg zur Entscheidung vortragen zu lassen. Das Oberappellationsgericht hat diese Entscheidung nach vorgängiger mündlicher und öffentlicher Verhandlung der Sache abzugeben. Fällt die Entscheidung zum Nachtheil des Ministers aus, so soll dieser sein Amt verbrochen haben.

§ 15. Die Sitzungen der Versammlung der Provinzialstände sind öffentlich. Auf Verlangen Unserer Commissarius, oder auf Anordnung des Präsidenten der Versammlung, welcher einem desfälligen Antrage von wenigstens 10 Abgeordneten Statt zu geben hat, muß die Entfernung der Zuhörer verfügt werden.

Die Beschlüsse der Versammlung werden durch einfache Stimmenmehrheit gefaßt; findet Parität der Stimmen Statt, so giebt der Präsident der Versammlung durch seine Stimme den Ausschlag.

§ 16. Die Versammlung der Provinzialstände ist befugt, Veränderungen in der Gesetzgebung in Betreff der zu ihrem Wirkungskreise gehörenden Gegenstände bei Uns allerunterthänigst zu beantragen.

§ 17. Gleichfalls soll die Versammlung der Provinzialstände zur Einreichung und Unterstützung von Vorschlägen, Anträgen und Beschwerden in Betreff solcher Verwaltungsmaßregeln in Unserem Herzogthum Holstein befugt seyn, welche zu dem amtlichen Wirkungskreise Unseres Ministeriums für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg gehören. Auf solche, sowie auf die im vorstehenden Paragraphen erwähnten, Eingaben werden Wir der Versammlung der Provinzialstände, insofern sie noch vereinigt ist, sonst aber der nächsten Versammlung der Provinzialstände bei ihrer Eröffnung Unsere Allerhöchste Entschließung eröffnen lassen.

§ 18. Endlich wollen Wir der Versammlung der Provinzialstände, unter Vorbehalt Unserer Allerhöchsten Genehmigung, die Befugniß beilegen, gemeinnützige öffentliche Anstalten und Einrichtungen in Unserem Herzogthum Holstein zu treffen, durch Ausschüsse aus ihrer Mitte, unter der Oberaufsicht Unseres Ministeriums für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg, verwalten zu lassen, und zur Deckung der damit verbundenen Kosten, die Ausschreibung von Beiträgen und die Contrahirung von temporairen Anleihen zu beschließen; in diesem letzteren Falle muß zugleich wegen der Aufbringung der zur Verzinsung der Anleihen, sowie zu deren Tilgung erforderlichen geldmittel ein Beschluß gefaßt werden.

§ 19. Zur Theilnahme an den Wahlen der Abgeordneten zu der Versammlung der Provinzialstände ist erforderlich:
1. das Indigenatrecht oder zehnjähriger ununterbrochener Aufenthalt in Unseren Landen;
2. Vollendung des 25jährigen Lebensalters zur Zeit der Wahl;
3. Unbescholtener Ruf. Wer durch ein gerichtliches Erkenntniß seine Ehre, sein Amt oder sein Bürgerrecht verloren hat, oder wer zu Strafarbeiten schuldig befunden, oder wer wegen eines Verbrechens in Criminaluntersuchung gezogen und wegen dieses Verbrechens nicht gänzlich freigesprochen worden, ist von der Wahlberechtigung ausgeschlossen.
4. Freie Dispositionsbefugniß. Wer gerichtlich zur Verwaltung seines Vermögens für unfähig erklärt ist, oder freiwillig sich derselben begeben hat, wer in dem der Wahl vorhergehenden zweijährigen Zeitraum in einem Privat-Dienstverhältniß gestanden, ohne seinen eigenen Heerd zu haben, wer irgend eine Unterstützung vom Armenwesen erhalten und nicht erstattet hat, ist von der Theilnahme an den Wahlen ausgeschlossen.
5. Ununterbrochener Aufenthalt, während der zwei letzten Jahre vor der Wahl, innerhalb des betreffenden Wahldistricts. Es leiden diese Bestimmung indeß keine Anwendung auf diejenigen, welche zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht, sey es im stehenden Heer oder auf der Flotte, aus dem betreffenden Wahldistrict entfernt gewesen sind. Auch werden Geschäfts- und Vergnügungsreisen als Unterbrechnungen des Aufenthalts, solange sie mit einer Veränderung des Wohnsitzes nicht verbunden sind, nicht angesehen.
6. Für die großen Gutsbesitzer, außer den vorgedachten Bedingungen Nr. 1- 5, eigenthümlicher oder fideicommissarischer Besitz eines adelichen Gutes oder eines ländlichen grundstücks von wenigstens 50,000 Rth. Steuerwerth zur Zeit der Wahl.
7. Für die Bewohner der städtischen aus den Städten, Flecken und den ihnen gleichgestellten Ortschaften des Herzogthums Holstein gebildeten Wahldistricte, außer den unter Nr. 1-5 aufgeführten Bedingungen, der eigenthümliche Besitz eines wenigstens zu 800 Rth. in der Brandcasse versicherten oder zur Haussteuer taxirten Grundstücks und entweder das Bürgerrecht, oder der Betrieb eines bürgerlichen Nahrungszweiges, oder der Landwirthschaft für eigene Rechnung innerhalb des betreffenden Wahldistricts zur Zeit der Wahl.
8. Für die Bewohner der ländlichen Wahldistricte, außer den unter Nr. 1-5 aufgeführten Bedingungen, der eigenthümliche, oder auf Erbpacht oder Erbfeste beruhende Besitz eines innerhalb des betreffenden Wahldistricts belegenen ländlichen, wenigstens zu 800 Rth. zur Grund- und Benutzungssteuer taxirten Grundstücks.
9. Für die Abgeordneten der Holsteinischen Ritterschaft sind die sub 1-5 aufgeführten Bedingungen erforderlich.
10. Für die Abgeordneten der Geistlichkeit und der Kieler Universität ist freie Dispositions-Befugniß (Nr. 4) erforderlich.

§ 20. Wer dem Vorstehenden nach in einem Wahldistrict wahlberechtigt ist und sich zur christlichen Religion bekennt, der ist auch in demselben Wahldistricte, aber auch nur in diesem wählbar.

§ 21. Diejenigen, welchen von Uns eine Allerhöchste Bestallung oder Confirmation zur Wahrnehmung öffentlicher Geschäfte verliehen ist, bedürfen, mit Ausnahme der gewählten Abgeordneten der Geistlichkeit und der Universität, zur Annahme einer auf sie gefallenen Wahl, Unserer Allerhöchsten Erlaubniß und haben für die Verwaltung ihrer Amtsgeschäfte, insofern es deren während ihrer Theilnahme an der Versammlung der Provinzialstände bedarf, auf die von ihren Vorgesetzten für erforderlich erachtete Weise und auf ihre eigenen Kosten Sorge zu tragen. - Die letztere Bestimmung findet auch auf Communalbeamte, die zu Abgeordneten gewählt werden möchten, die gleiche Anwendung. Die Mitglieder Unseres Oberappellationsgericht für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg sind, mit Rücksicht auf die im § 14 enthaltene Bestimmung nicht wählbar.

§ 22. Im Übrigen dienen in Betreff der Wahlen der Abgeordneten zur Versammlung der Provinzialstände, sowie hinsichtlich der Bestreitung und Aufbringung der durch die Wahlen und die Stände-Versammlung verursachten Kosten und des in dieser Versammlung zu befolgenden Geschäftsganges die betreffenden Vorschriften der Verordnung vom 15ten May 1834 zur Richtschnur, welche zu dem Ende mit den durch die gegenwärtige Verordnung erforderlich gewordenen Modificationen im Anhange Litr. A zusammengestellt worden sind.

§ 23. Das allgemeine Gesetz vom 28sten May 1831, insoweit dasselbe Unser Herzogthum Holstein betrifft, wird hiermit aufgehoben.

§ 24. Etwanige Abänderungen der in der gegenwärtigen Verordnung und in ihren Anhängen enthaltenen Vorschriften, mit Ausnahme jedoch der von dem Wirkungskreise der Provinzialstände ausgeschlossenen Bestimmungen der §§ 1-6, sollen wie andere Veränderungen in der Gesetzgebung Unseres Herzogthums Holstein (§ 11) behandelt werden, durch provisorische Verfügungen aber nicht herbeigeführt werden können.

    Wornach sich männiglich allerunterthänigst zu achten.

    Urkundlich unter Unserem Königlichen Handzeichen und vorgedruckten Insiegel.

Geben Skodsborg, den 11ten Juny 1854.

Frederik R.

Reventlow-Criminel.

 

Anhang Litr. A.

Zusammenstellung der den erforderlichen Modificationen unterzogenen Vorschriften der Verordnung vom 15ten May 1834 und der späteren in Betreff der ständischen Verhältnisse im Herzogthum Holstein erlassenen noch geltenden Vorschriften.

Verordnung vom 15ten May 1834 wegen näherer Regulirung der ständischen Verhältnisse in dem Herzogthum Holstein,
abgeändert nach Maaßgabe der Verordnung vom 11ten Juny 1854, betreffend die Verfassung des Herzogthums Holstein.

siehe bei Verordnung

 

es folgen weiteren Anlagen (Kanzleischreiben, Königliche Resolutionen, Circulare und Patente über die Ausführung der Verordnung vom 15. Mai 1834, die hier nicht wiedergegeben werden.

 

Anhang Litr. B.

Geistliche Wahldistricte.

1ster Wahldistrict: Die Probsteien Norder- und Süderdithmarschen. Wahlort: abwechselnd Heide und Meldorf, zuerst Heide.
2ter Wahldistrict: Die Probstei Münsterdorf, mit dem Generalsuperintendenten, den Schluß- und Garnisonspredigern zu Glückstadt und den dortigen Zuchthauspredigern. Wahlort: Itzehoe.
3ter Wahldistrict: Die Probsteien Altona, Pinneberg, Ranzau und Stormarn. Wahlort: Altona.
4ter Wahldistrict: Die Probsteien Kiel und Rendsburg mit den Predigern in der Stadt Kiel und dem Klosterprediger in Preetz. Wahlort: abwechselnd Kiel und Rendsburg, zuerst Kiel.
5ter Wahldistrict: Die Probsteien Oldenburg, Ploen und Segeberg mit den Predigern in Neustadt. Wahlort: Ploen.

Wahlberechtigt und wählbar ist jeder Prediger, welcher freie Dispositionsbefugniß (§ 19, Nr. 4) hat.

 


Quellen: Gesetz- und Ministerialblatt für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg, Jahrgang 1854 29stes Stück, S. 319
© 19. Februar 2010 - 6. März 2010

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