Landesherrliche Verordnung,
die Wahl von Volksvertretern zur Berathung der Verfassungsfrage betreffend

vom 3. April 1848
 

Wahl-Gesetz
für das Herzogthum Anhalt-Bernburg

vom 14. December 1848
 

Wahlgesetz
für das Herzogthum Anhalt-Bernburg

vom 28. Februar 1850
 

aufgehoben und ersetzt durch das
Wahlgesetz für das Herzogthum Anhalt-Bernburg vom 14. December 1848 (GS S. 491)
 

aufgehoben und ersetzt durch das
Wahlgesetz für das Herzogthum Anhalt-Bernburg vom 28. Februar 1850 (GS S. 140)
 

aufgehoben durch das
Gesetz, die Abänderung des Verfassungs-Gesetzes vom 28. Februar 1850 betreffend,
vom 31. August 1859 (GS S. 45)

ersetzt durch das
Instruction für die landesherrlichen Commissarien zur Leitung der Wahlen der Abgeordneten für den Gesammtlandtag und die Sonder-Landtage der Herzogthümer Anhalt-Dessau-Cöthen und Anhalt-Bernburg
vom 7. November 1859 (GS S. 91)

 

Von Gottes Gnaden, Wir
Alexander Carl,
regierender Herzog zu Anhalt, Herzog zu Sachsen, Engern und Westphalen, Graf zu Askanien, Herr zu Bernburg und Zerbst ec. ec.

fügen hiermit zu wissen:

Da Wir zur Berathung der Verfassungsfrage Unsers Herzogthums Volksvertreter zuziehen zu lassen beschlossen haben, so verordnen Wir, was die Wahl derselben betrifft, wie folgt:

 

   
§ 1. Die oberste Leitung aller Wahlen der zur Berathung der Verfassung zu erwählenden Volksvertreter und deren Stellvertreter ist Unserer Landesregierung übertragen.

 

   
§ 2. Sobald das Wahlgeschäft in Gemäßheit dieser Wahlordnung enthaltenen näheren Bestimmungen vollendet ist, werden die Wahlen von Unserer Landesregierung geprüft.

 

   
§ 3. Jede Wahl eines Volksvertreters, welche den nachstehenden Bestimmungen über die Fähigkeit zu einer solchen Stelle und über die Form der Wahl nicht entspricht, ist ungültig.

 

   
§ 4. Ungültig mit Vorbehalt der Bestrafung des dabei vorkommenden Verbrechens ist jede Wahl, welche durch Bestechung mit Geld oder Geldeswerth oder in Folge gemachter Versprechungen von Gunst oder Vortheil irgend einer Art und geschehener Bedrohung von Nachtheil erzielt worden ist.

 

   
§ 5. Ist eine Wahl nach dem Urtheil der Landesregierung für ungültig anzusehen, so hat dieselbe unter Anführung der Gründe wegen Aufhebung der geschehenen und Anordnung einer neuen Wahl das Erforderliche zu verfügen.

 

   
§ 6. Wegen Einberufung der Volksvertreter wird von Uns das Weitere angeordnet.

 

   
§ 7. Die Volksvertreter oder deren Stellvertreter beziehen für die zeit ihres Aufenthalts am Orte ihrer Zusammenberufung täglich 2 Thaler Diäten und erhalten außerdem die erweislichen Transportkösten erstattet.

 

   
§ 8. Auf je 2000 Einwohner des Landes wird ein Volksvertreter zum Beirathe bei der Berathung der Verfassung und ein Stellvertreter desselben gewählt, wobei die nachfolgende Bezirkseintheilung maßgebend ist.

 

   
§ 9. Nach der letzten im Jahre 1846 stattgefundenen Volkszählung beträgt die Volksmenge des Herzogthums 48,440 Seelen.

Es sind daher im Ganzen 24 Volksvertreter und zwar in den nachfolgenden Bezirken zu erwählen:
  1) für die Stadt Bernburg     4
  2) für die Landgemeinden des untern Herzogthums auf dem rechten Saalufer     1
  3) für die Landgemeinden Waldau, Altenburg, Aderstedt und Bullenstedt     1
  4) für die Gemeinden Plötzkau, Gr. Wirschleben, Osmarsleben und Bründel     1
  5) für die Gemeinden Groß- und Klein-Mühlingen     1
  6) für die Gemeinden Hecklingen, Gänsefurt, Hohenerxleben und Rathmannsdorf     1
  7) für die Stadt Ballenstedt     2
  8) für die Gemeinden Badeborn, Radisleben und Opperode     1
  9) für die Stadt Hoym     1
10) für die Gemeinden Reinstedt, Frose und Rieder     2
11) für die Stadt Gernrode     1
12) für die Stadt Harzgerode     1
13) für die übrigen Gemeinden des Amtsbezirks Harzgerode mit Güntersberge, einschließlich Bärenrode     2
14) für die Stadt Coswig     2
15) für die Gemeinden des Amtsbezirks Coswig, einschließlich des Bezirks der Adl. Gerichte zu Klieken     3

 

   
§ 10. An der Wahl der Volksvertreter nimmt ohne Unterschied der Religion jeder volljährige, selbstständige, verfügungsfähige Staatsbürger unbescholtenen Rufes Antheil.

 

§ 1. Jeder volljährige Staatsbürger, welcher wenigstens ein halbes Jahr im Lande wohnt, ist berechtigter Wähler in der Gemeinde, in welcher er seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

Die im Dienste befindlichen Soldaten üben das Wahlrecht in ihrer Garnison aus.

Zur Wählbarkeit wird das vollendete 25ste Lebensjahr und das hiesige Staatsbürgerrecht erfordert.

 

§ 1. Wähler ist jeder selbstständige, unbescholtene Staatsbürger, welcher mindestens seit einem halben Jahre im Lande wohnt.

 

§ 2. Als selbständig sind alle volljährigen Staatsbürger anzusehen, welche eine directe Staatssteuer entrichten und an den Gemeindewahlen ihres Wohnorts Theil zu nehmen berechtigt sind.

 

  § 2. Nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sind diejenigen, welche
a) unter Zustandsvormundschaft stehen;
b) aus öffentlichen Mitteln fortlaufende Armenunterstützungen beziehen;
c) den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge richterlichen Erkenntnisses verloren haben;
d) eine richterlich zuerkannte entehrende Strafe erlitten haben, auch eines solchen Verbrechens, welches einen entehrenden Character an sich trägt, vom competenten Richter mittelst rechtskräftigen Urtheils für schuldig erkannt worden sind.

 

§ 3. Als bescholten sind von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen:
1) Personen, welche den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge richterlichen Erkenntnisses verloren haben;
2) Personen, welche eine richterlich zuerkannte entehrende Strafe erlitten haben oder eines solchen Verbrechens, welches einen entehrenden Charakter an sich trägt, vom competenten Richter mittelst rechtskräftigen Erkenntnisses für schuldig erachtet worden sind.

 

  § 4. Von der Berechtigung zum Wählen sind ferner ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Zustandsvormundschaft stehen,
2) Personen, über deren Vermögen Concurs oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, bis dahin, daß sie ihre Creditoren befriedigt oder sich mit denselben geeinigt haben,
3) Personen, welche fortlaufende Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen.

 

  § 5. Des Rechts zu wählen soll, unbeschadet der sonst verwirkten Strafe, für eine Zeit von 4 bis 12 Jahren durch strafgerichtliches Erkenntniß verlustig erklärt werden, wer bei den Wahlen Stimmen erkauft, oder seine Stimme bei der für einen und denselben Zweck bestimmten Wahl mehr als einmal abgegeben, oder zur Einwirkung auf die Wahl überhaupt gesetzlich unzulässige Mittel angewendet hat.

 

§ 11. Zur Wählbarkeit ist außerdem den aufgestellten Erfordernissen des Wahlrechts noch 25jähriges Alter erforderlich.

 

§ 6. Zur Wählbarkeit als Abgeordneter wird außer den obigen Bedingungen erfordert, daß Jemand das 25ste Lebensjahr zurückgelegt und seit mindestens drei Jahren das hiesige Staatsbürgerrecht erworben hat.

 

  § 3. Das Wahlrecht kann nicht vertretungsweise, sondern nur in Person und in Anwesenheit von den Berechtigten ausgeübt werden.

Auch darf Niemand seine Stimme sich selbst geben.

 

§ 7. Das Wahlrecht kann nicht vertretungsweise, sondern nur in Person ausgeübt werden, Auch darf Niemand seine Stimme sich selbst geben.

 

    § 8. Die Wahl ist mittelbar. Die Urwähler wählen Wahlmänner und diese die Abgeordneten.

 

  § 4. Die Wahl der Abgeordneten und deren Stellvertreter geschieht unmittelbar und nach den Bestimmungen der §§ 6 bis 12.

 

 
siehe hier § 8+9. § 5. Auf je 2000 Einwohner wird Ein Abgeordneter und dessen Stellvertreter gewählt.

Zu diesem Behufe ist das Land in Wahlbezirke zu theilen, welche auf dem Lande, wo nicht besondere Gründe eine Ausnahme bedingen, so gebildet werden, daß jeder Bezirk einen Abgeordneten und Stellvertreter ernennt, welche für jetzt der Anfang bestimmt und welche nach spätern Volkszählungen zu berichtigen sind. Den ländlichen Wahlbezirken in den verschiedenen Landestheilen soll es jedoch auf ihren Antrag beim Landtage gestattet sein, unter sich engere oder weitere Wahlbezirke zu bilden. Für jetzt werden die dermaligen Wahlbezirke beibehalten.

Die zu Erwählenden brauchen nicht in dem Bezirke zu wohnen, für welchen sie gewählt werden.

 

§ 9. Auf jede Vollzahl von 3000 Seelen wird ein Abgeordneter gewählt.

 

§ 10. Zu dem Zwecke wird das Land nach Maßgabe des Anhangs in Wahlbezirke zu je 3000 Seelen getheilt.

Gemeinden von weniger als 3000 Seelen, so wie einzelne bewohnte Besitzungen, werden mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einem Wahlbezirke vereinigt.

Gemeinden von mehr als 3000 Seelen werden in mehrere Wahlbezirke getheilt, resp. mit andern Wahlbezirken vereinigt.

 

    § 11. Wer das Wahlrecht in einem Bezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen festen Wohnsitz haben und heimathsberechtigt sein.

Die im Dienste befindlichen Soldaten und Militair-Personen über das Wahlrecht in ihrem Standorte, ohne Rücksicht auf Heimathsberechtigung oder Dauer des Wohnsitzes aus.

 

    § 12. Die Wähler eines Wahlbezirks werden Behufs der Wahl der Wahlmänner in vier Abtheilungen getheilt. - Jede Abtheilung wählt vier Wahlmänner.

 

    § 13. Die Bildung der Abtheilungen erfolgt nach den verschiedenen Berufs- und Geschäftsinteressen der Wähler, und zwar in folgender Weise:
  Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen Wählern, welche sich als Dienstboten, als Gesellen oder sonst durch Hände Arbeit ernähren.
  Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen Wählern, welche Gewerbe, Handel oder Fabrikgeschäfte treiben oder von ihren Renten leben.
  Die dritte Abtheilung besteht aus denjenigen Wählern, welche Acker- und Gartenbau betreiben.
  Die vierte Abtheilung besteht aus allen übrigen Wählern; dahin gehören namentlich die vom gelehrten Stande, active und inactive Staats-, Hof- und Communalbeamte, Kirchenbeamtete, Geistliche und Schullehrer, Offiziere und Unteroffiziere, Sachwalter, Ärzte, Künstler ec.

 

    § 14. Wenn ein Wähler seinem Berufe oder Interesse nach zu verschiedenen Abtheilungen gehört, so wird er zu derjenigen Abtheilung gerechnet, zu der er nach seinem hauptsächlichsten Interesse gehört. Im Zweifel steht ihm selbst die Entscheidung zu.

 

    § 15. Wähler, welche ihr gewöhnliches Berufsgeschäft nur vorübergehend nicht betreiben, wählen in derjenigen Abtheilung, zu der sie ohne diesen zufälligen Umstand gehören würden.

 

    § 16. Die Wahlmänner werden aus der Zahl der stimmberechtigten Urwähler des Wahlbezirks, ohne Rücksicht auf die Abtheilung, gleich den Abgeordneten auf drei Jahre gewählt. Im Falle der Auflösung des Landtags findet auch eine Neuwahl der Wahlmänner Statt.

 

§ 12. Das Wahlgeschäft geschieht in den Städten unter nächster Leitung der Magisträte, in den Landgemeinden unter derjenigen der betreffenden Gerichtsbehörden.

 

§ 6. Die Wahlen werden von der Staatsregierung angeordnet und durch Beauftragte des Staatsministeriums (Wahlbeamte), denen vereidigte Schriftführer beigeordnet werden, unter Zuziehung der Stadtverordneten oder Gemeindevorstände geleitet.

Über jede Wahlhandlung und deren Ergebniß, sowie über die dabei erhobenen Beschwerden, sind Protocolle aufzunehmen und von den Stadtverordneten resp. Gemeindevorständen mit zu vollziehen.

 

§ 17. Die Wahlen werden von der Staatsregierung angeordnet und durch Beauftragte des Staatsministeriums (Wahlbeamte), denen vereidigte Schriftführer beigeordnet werden, unter Zuziehung der Gemeindevorstände und Vertreter geleitet.

Über jede Wahlhandlung und deren Ergebniß, so wie über die dabei erhobenen Beschwerden sind abgesonderte Protokolle aufzunehmen, welche die gemeindevorstände und Vertreter mit zu vollziehen haben.

 

§ 13. In den zu bestimmenden Wahlterminen haben die auf öffentliche Aufforderung persönlich erschienenen Wähler nach vorgängiger Bedeutung über den Zweck der Versammlung und über den Beruf eines Volksvertreters ihre Stimmen über die zu ernennenden Volksvertreter und deren Stellvertreter zu Protocoll abzugeben. Abstimmungen durch Bevollmächtigte sind unzulässig.

Sobald die Abstimmung in dem Wahlbezirk erfolgt ist, wird mit Zuziehung zweier Wahlberechtigten das Resultat gezogen.

Stimmenmehrheit entscheidet.

Ist Stimmengleichheit vorhanden, so entscheidet das Loos.

Die das Wahlgeschäft leitende Behörde prüft sofort die Wahl und erstattet über das Ergebniß unverzüglichen Bericht an Unsere Landesregierung.

 

§ 7. Die Wahltage und der Versammlungsort müssen in dem Regierungsblatte, sowie durch öffentlichen Anschlag, mindestens 14 Tage vorher bekannt gemacht werden, und der Wahlbeamte beruft dabei die Wähler des ganzen Wahlbezirks oder jeder einzelnen Gemeinde.

Gleichzeitig werden genaue Verzeichnisse der stimmberechtigten Wähler nach Maßgabe der §§ 1 und 2 von den Ortsbehörden angefertigt und öffentlich ausgelegt.

Beschwerden gegen deren Richtigkeit sind bei dem Wahlbeamten anzumelden und dieser muß dem eine vorläufige Wahltheilnahme gestatten, dessen Wahlberechtigung in Zweifel gestellt worden.

Die Wahlhandlung selbst wird dadurch weder aufgehalten, noch ihre Gültigkeit aufgehoben, wenn diese Beschwerden später für begründet erachtet werden, insofern die Stimmen der unberechtigten Wähler bei der Wahl nicht entscheidend gewesen sind.

Die endliche Entscheidung über solche Fälle steht dem Landtage zu.

 

§ 18. Die Wahltage und die Wahllocale müssen mindestens 14 Tage vorher in dem offiziellen Blatte, so wie durch öffentlichen Anschlag, bekannt gemacht werden.

 

§ 19. In jedem Wahlkreise ist von den Ortsbehörden unter Kontrole des Kreisamts resp. der Gerichtsbehörde ein Verzeichniß der stimmberechtigten Wähler (Wählerliste) und eine Abtheilungsliste anzufertigen.

Die Listen müssen vorgängig öffentlicher Bekanntmachung spätestens 14 Tage vor dem zur Wahl der Wahlmänner bestimmten Tage bei sämmtlichen Ortsbehörden zu Jedermanns Einsicht ausgelegt werden. Einsprachen gegen die Richtigkeit der Listen sind binnen acht Tagen nach erfolgter Auslegung bei der Ortsbehörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten acht Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden.

Nur Diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in den Listen aufgenommen sind. Der Wahlbeamte muß jedoch denjenigen Wählern, deren Einsprachen noch nicht haben erledigt werden können, eine vorläufige Wahl gestatten.

 

§ 8. Die Wahl erfolgt in der Regel durch Ausfüllung gedruckter Stimmzettel, welche die Rubriken haben: "Abgeordnete", "Stellvertreter", und die der Wähler in Gegenwart des Wahlbeamten ausfüllen und mit einem Namen unterzeichnen muß.

Des Schreibens Unkundige geben ihre Stimmen zu Protocoll.

Nach beendigter Abstimmung wird das Ergebniß gezogen und sofort öffentlich mitgetheilt.

 

§ 20. Die Wahlen erfolgen Abtheilungsweise durch Stimmzettel, welche mit der Namensunterschrift des Wählers versehen sein müssen; jedoch ist auch eine offene Stimmgebung zu Protokoll statthaft.

 

§ 9. Als gewählt wir betrachtet, wer die absolute Stimmenmehrheit, d. h. mehr als die Hälfte der Stimmen der erschienenen Wähler, für sich hat.

Ist eine solche Stimmenmehrheit nicht vorhanden, so wird eine engere Wahl zwischen den beiden Personen, welche die meisten Stimmen für sich haben, veranstaltet.

Es werden hierbei nur diejenigen Wähler aufgerufen, welche andern, als den auf die engere Wahl kommenden Personen ihre Stimmen gegeben haben.

Bei alsdann eintretender Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

 

§ 21. Als gewählte Wahlmänner werden diejenigen betrachtet, welche die meisten Stimmen erhalten haben.

  § 10. Der Wahlbeamte hat die Gewählten alsbald zur Erklärung über Annahme der Wahl aufzufordern.

Sowohl Abgeordnete als Stellvertreter können die Wahl ablehnen.

Geschieht dies vom Abgeordneten, so muß der volle Wahlact wiederholt werden; geschieht es vom Stellvertreter, so ist nur ein neuer Stellvertreter zu wählen. Gleiches findet bei dem spätern gänzlichen Abgange eines Abgeordneten oder Stellvertreters statt.

Wo ein Bezirk mehrere Abgeordnete wählt, hat jeder derselben seinen besondern Stellvertreter. Die Reihefolge Beider hängt von der Zahl der erhaltenen Stimmen an.

 
§ 22. Die gewählten Wahlmänner müssen sich unverzüglich über die Annahme der Wahl erklären.

Ist Jemand in mehreren Abtheilungen gewählt, so hat er sich zu erklären, für welche Abtheilung er die Wahl annehmen will. Eine Annahmeerklärung unter Protest oder Vorbehalt gilt als Ablehnung.

 

  § 11. Ist Jemand in mehreren Bezirken gewählt, so hat er sich zu erklären, für welchen Bezirk er die Wahl annehmen will.

In gleicher Art erfolgen alle spätern Ergänzungswahlen.

 
    § 23. Fällt ein Wahlmann aus, so tritt jedes Mal derjenige an seine Stelle, welcher nach ihm die meisten Stimmen erhalten hat. Fällt mehr als die Hälfte der Wahlmänner einer Abtheilung aus, so muß der ganze Wahlact für die betreffende Abtheilung wiederholt und die Wahl der Abgeordneten bis dahin ausgesetzt werden.

 

    § 24. Zur Wahl der Abgeordneten werden jedesmal mindestens zwei Wahlbezirke nach Maßgabe des Anhangs zusammengelegt.

 

    § 25. Die Wahlmänner werden mittelst schriftlicher Einladung vom Wahlbeamten einberufen.

Er hat die Verhandlungen über die Urwahlen der Versammlung der Wahlmänner zur Prüfung und Entscheidung vorzulegen.

Nach Ausschließung derjenigen Wahlmänner, deren Wahl für ungesetzlich und daher ungültig erklärt ist, treten die gewählten Wahlmänner zur Wahl des Abgeordneten und dessen Stellvertreter zusammen. Der Wahlact muß jedoch ausgesetzt und eine Ersatzwahl angeordnet werden, sobald mehr als zwei Wahlmänner derselben Abtheilung wegen Ungültigkeit der Wahlen haben ausgeschlossen werden müssen.

 

    § 26. Die Wahlmänner wählen durch unterschriebene Stimmzettel nach absoluter Mehrheit die Abgeordneten.

Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Mehrheit, so wird die Wahl wiederholt und dies so lange fortgesetzt, bis eine Stimmenmehrheit oder Stimmengleichheit zwischen zwei Personen erzielt ist. Im letzten Falle entscheidet das Loos.

Werden Wahlstimmen unter Protest oder Vorbehalt abgegeben, so sind diese ungültig und hindern den Fortgang der Wahl ebensowenig, als wenn die Stimmabgabe theilweise verweigert wird.

 

    § 27. Die gewählten Abgeordneten müssen sich binnen drei Tagen vom Augenblicke der behändigten Aufforderung an gegen den Wahlbeamten über die Annahme der Ablehnung der auf sie gefallenen Wahl erklären. Ist Jemand in mehreren Bezirken gewählt, so hat er sich zu erklären, für welchen Bezirk er die Wahl annehmen will.

Eine Einnahmeerklärung unter Protest oder Vorbehalt gilt als Ablehnung und hat ebenso wie diese eine neue Wahl zur Folge.

 

  § 12. Sämmtliche Wahlverhandlungen sind vom Wahlbeamten mittelst Berichts an das Staatsministerium einzureichen.

 

§ 28. Sämmtliche Wahlverhandlungen nebst Wähler- und Abtheilungslisten sind vom Wahlbeamten mittelst Berichts an das Staatsministeriums einzusenden.

 

siehe hier § 3. § 13. Die Wahl, die den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht, ist ungültig und als nicht geschehen zu betrachten.

 

§ 29. jede Wahl, welche den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht, ist ungültig.

Jede Wahl, welche durch Bestechung mit Geld oder Geldeswerth, durch Versprechungen von Gunst oder Vortheil irgend einer Art, oder durch Bedrohung mit Nachtheil erzielt worden, ist nichtig.

 

siehe hier § 4. § 14. Nichtig, mit Vorbehalt der Bestrafung des dabei vorgekommenen Verbrechens, ist ferner jede Wahl, welche durch Bestechung, durch Geld oder Geldeswerth oder in Folge gemachter Versprechungen von Gunst oder Vortheil irgend einer Art oder geschehener Bedrohung mit Nachtheil erzielt worden ist.

 

  § 15. Die bei den Wahlen bemerkten Formfehler muß das Staatsministerium aufklären lassen und die sämmtlichen Acten dem Landtage zur Beschlußnahme über die Legitimation der Gewählten vorlegen.

 

§ 30. Das Staatsministerium hat die formelle Gültigkeit der Wahlen vorläufig zu prüfen, Berichtigungen von Formfehlern zu bewirken und etwaige Bedenken dem Landtage mitzutheilen.

Die endliche Entscheidung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Wahl in formeller wie materieller Hinsicht steht jedoch dem Landtage zu.

 

siehe hier § 7. § 16. Die Abgeordneten oder Stellvertreter erhalten während ihrer Anwesenheit auf dem Landtage zwei Thaler Tagegelder, außerdem die erweislichen Reisekosten, und Keiner darf darauf irgendwie verzichten.

 

 
    § 31. Das vorstehende Wahlgesetz tritt am 1. September 1850 in Kraft.

 

§ 14. Jeder Volksvertreter, aus welchem Wahlbezirk er sein mag, ist Vertreter aller Staatsbürger.

Bei den Verrichtungen, zu welchen er berufen ist, hat er außer den Gesetzen keine andere Richtschnur anzuerkennen als seine Überzeugung und sein Gewissen.

Er hat gegen seine Wähler keine besondern Verpflichtungen und ist von aller Instruction derselben unabhängig.

 

Teil der Verfassungs-Urkunde  
  Zu dessen Urkunde haben Wir dieses Wahlgesetz eigenhändig vollzogen und Unser Herzogliches Siegel beidrucken lassen.

  Ballenstedt, den 14. December 1848.

Alexander Carl, Herzog zu Anhalt.

 

v. Krosigk.

 

  Zu dessen Urkunde haben Wir dieses Wahlgesetz eigenhändig vollzogen und Unser Herzogliches Siegel beidrucken lassen.

  Ballenstedt, den 14. December 1848.

Alexander Carl, Herzog zu Anhalt.

 

v. Krosigk.

 

  Urkundlich haben Wir dieses Wahlgesetz eigenhändig vollzogen und Unser Herzogliches Siegel beidrucken lassen.

  Ballenstedt, am 28. Februar 1850.

Alexander Carl, Herzog zu Anhalt.

 

v. Krosigk.      V. Hempel.

 

 

Anhang.
 

  1) Für die Stadt Bernburg 4
  2) Für die Landgemeinden des untern Herzogthums auf dem rechten Saalufer 1
  3) Für die Landgemeinden Waldau, Altenburg, Aberstedt und Bullenstedt 1
  4) Für die Gemeinden Plötzkau, Groß-Wirschleben, Osmarsleben und Bründel 1
  5) Für die Gemeinden Groß- und Klein-Mühlingen 1
  6) Für die Gemeinden Hecklingen, Gänsefurt, Hohenerxleben und Rathmannsdorf 1
  7) Für die Stadt Ballenstedt 2
  8) Für die Gemeinde Badeborn, Radisleben und Opperode 1
  9) Für die Stadt Hoym 1
10) Für die Gemeinden Reinstedt, Frose und Rieder 2
11) Für die Stadt Gernrode 1
12) Für die Stadt Harzgerode 1
13) Für die übrigen Gemeinden des Amtsbezirks Harzgerode mit Güntersberge, einschließlich Bäernrode 2
14) Für die Stadt Coswig 2
15) Für die Gemeinden des Amtsbezirks Coswig, einschließlich des Bezirks der Adl. Gerichte zu Kliecken und den sub A. beigefügten Wahlbezirken 3

A.
Wahlbezirke des Justizamts Coswig incl. Kliecken.

I. Kliecken, Burow, Lucko, Ziecko, Düben, Bucko und Griebo.
II. Möllendorf, Wörpen, Wahlsodrf, Pülzig, Senft, Cobbelsdorf, Köselitz, Göritz, Weiden und Grochewitz.
III. Serno, Jeder, Bräsen, Bergfrieden, Hundelust, Thießen, Ragöfen, Stackelitz und Ratho.

 

Anhang.

Für das Jahr 1848 fortschrittliches Wahlrecht mit direkter Wahl und geringen Einschränkungen der Wahlberechtigung.

Der nach der vorstehenden Wahlordnung gewählte Landtag trat erstmals am 8. Mai 1848 zusammen. Da auch nach sechs Monaten keine Verfassungsvereinbarung zwischen Herzog und Landtag zustande kam, hat der Herzog (nach dem Vorbild Preußen) am 14. Dezember 1848 den Landtag aufgelöst, ein Landes-Verfassungsgesetz und ein (immer noch fortschrittliches) Wahlgesetz oktroiert. Der so gewählte Landtag wurde jedoch erst für den 21. August 1849 einberufen, um das Landes-Verfassungsgesetz einer Revision zu unterziehen.
 

Fortschrittliches, immer noch oktroyiertes Wahlrecht mit direkter Wahl und geringen Einschränkungen der Wahlberechtigung. Rückschrittliches, Vierklassen-Wahlrecht, wobei aber die Vier Klassen nicht dem preußischen Vorbild mit der Teilung der Steuern entsprechen, sondern die vier Klassen sind berufsständische Klassen:
1. Klasse: Dienstboten, Knechte und Mägde, Angestellte und Arbeiter.
2. Klasse: Gewerbetreibende, Händler, Fabrikanten und Rentiers (d. sind Personen, die von ihren Kapitalien leben)
3. Klasse: Bauern und Gärtner
4. Klasse: Gelehrter Stand (Beamte, Geistliche, Lehrer, höhere Militärs, Künstler), sowie sonstige, zu keiner der 3 anderen Klassen gehörende Wahlberechtigte.
In jedem Fall ein ungleiches Wahlrecht, da anzunehmen ist, dass die 1. Klasse die meisten Wahlberechtigten beinhaltete.
 

Quelle:
Gesetzsammlung für das Herzogthum Anhalt-Bernburg, 1848 S. 359
 

Quelle:
Gesetzsammlung für das Herzogthum Anhalt-Bernburg, 1848 S. 491
 

Quelle:
Gesetzsammlung für das Herzogthum Anhalt-Bernburg, 1850 S. 157
 


 


© webmaster@verfassungen.de
24. Februar 2023 - 25. Februar 2023

Home           Zurück          Top