Wahlordnung
für die zum Beirath zur Berathung der Verfassung zu erwählenden Volksvertreter
[für das Herzogthum Anhalt-Dessau]

vom 11. April 1848
 

Wahlordnung
für die zum Beirath zur Berathung der Verfassung zu erwählenden Volksvertreter
[für das Herzogthum Anhalt-Cöthen]

vom 21. März 1848
 

Landesherrliche Verordnung,
die Wahl von Volksvertretern zur Berathung der Verfassungsfrage betreffend

vom 3. April 1848
 

aufgehoben und ersetzt durch
Wahlgesetz zu den vereinigten und besondern Landtagen zu berufenden Volksvertreter vom 24. Februar 1848 (GS S. 1485)
 

aufgehoben und ersetzt durch
Wahlgesetz zu den vereinigten und besondern Landtagen zu berufenden Volksvertreter vom 24. Februar 1848 (GS S. 304)
 

ersetzt durch das
Wahlgesetz für das Herzogthum Anhalt-Bernburg vom 14. December 1848 (GS S. 491)
 

bis jetzt online nicht aufzutreiben.
Müsste im Dessauer offiziellen Wochenblatt verkündet worden sein, nicht aber in der Gesetzsammlung für Anhalt-Dessau.

Bekanntmachung in Bezug auf die Wahl von Volksvertretern zum Beirath auf dem ausgeschriebenen Landtage ec.

Die Verfügung, welche die Landes-Regierung in Folge der ihr zugegangenen Höchstlandesherrlichen befehle in Bezug auf die Wahl von Volks-Vertretern zum Beirath auf dem zum 26. April d. J. ausgeschriebenen Landtage unterm 23. März an die betreffenden Behörden des Herzogthums Cöthen erlassen hat, wird in der Anlage auch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

   Cöthen, am 25. März 1848.

Herzogl. Anhalt. Landes-Regierung
A. Vierthaler.
 

Anlage

Nachdem Se. Hoheit der Ältestregierende Herzog zu Anhalt in einem höchsten Erlasse vom 16. März c. auf eine unterthänigste Adresse der Bürger der Stadt Cöthen vom 12. desselben Monats den Beirath freigewählter Volks-Vertreter, auf je 5000 Einwohner Einer bei Berathung der Verfrassung auf dem zum 26. April 1848 einberufenen Landtage zugesichert hat, verfügen wir hiermit unter Beischluß der höchsten Orts erlassenen den hiesigen Verhältnissen angepaßten Wahlordnung an die Herzogl. Unter-Gerichte, Magisträte und Patrimonial-Gerichte, die Wahlhandlung nach Maßgabe dieser Wahlordnung sorgfältig zu bewirken, und jedenfalls bis zum 4. April d. J. zu vollenden, damit die Wahlen der Volksvertreter zum 15. April c. ebenfalls beendigt sein können. Das Ergebniß der Wahl der Bezirkswahlmänner ist schleunigst bei uns einzureichen.

   Cöthen, am 23. März 1848.

Herzogl. Anhalt. Landes-Regierung
A. Vierthaler.
 

Wahlordnung
für die zum Beirath zur Berathung der Verfassung zu erwählenden Volksvertreter
 

Von Gottes Gnaden, Wir
Alexander Carl,
regierender Herzog zu Anhalt, Herzog zu Sachsen, Engern und Westphalen, Graf zu Askanien, Herr zu Bernburg und Zerbst ec. ec.

fügen hiermit zu wissen:

Da Wir zur Berathung der Verfassungsfrage Unsers Herzogthums Volksvertreter zuziehen zu lassen beschlossen haben, so verordnen Wir, was die Wahl derselben betrifft, wie folgt:

 

 

Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
 

 
  § 1. Die oberste Leitung aller Wahlen der zum Beirath der Anhaltischen Verfassung zu erwählenden Volksvertreter und deren Stellvertreter ist der Landesregierung übertragen.

 

§ 1. Die oberste Leitung aller Wahlen der zur Berathung der Verfassung zu erwählenden Volksvertreter und deren Stellvertreter ist Unserer Landesregierung übertragen.

 

  § 2. Sobald das Wahlgeschäft in Gemäßheit der in dieser Wahlordnung enthaltenen nähern Bestimmungen vollendet ist, werden die Wahlen von der Landesregierung geprüft.

 

§ 2. Sobald das Wahlgeschäft in Gemäßheit dieser Wahlordnung enthaltenen näheren Bestimmungen vollendet ist, werden die Wahlen von Unserer Landesregierung geprüft.

 

  § 3. Jede Wahl eines Volksvertreters, welche den nachstehenden Bestimmungen über die Fähigkeit zu einer solchen Stelle und über die Form der Wahl nicht entspricht, ist ungültig.

 

§ 3. Jede Wahl eines Volksvertreters, welche den nachstehenden Bestimmungen über die Fähigkeit zu einer solchen Stelle und über die Form der Wahl nicht entspricht, ist ungültig.

 

  § 4. Ungültig, mit Vorbehalt der Bestrafung des dabei vorgekommenen Verbrechens, ist ferner jede Wahl, welche durch Bestechung mit Geld oder Geldeswerth, oder in Folge gemachter Versprechungen von Gunst oder Vortheil irgend einer Art, oder geschehener Bedrohungen mit Nachtheil, erzielt worden ist.

 

§ 4. Ungültig mit Vorbehalt der Bestrafung des dabei vorkommenden Verbrechens ist jede Wahl, welche durch Bestechung mit Geld oder Geldeswerth oder in Folge gemachter Versprechungen von Gunst oder Vortheil irgend einer Art und geschehener Bedrohung von Nachtheil erzielt worden ist.

 

  § 5. Sobald diese Prüfung erfolgt ist, erstattet die Landesregierung Bericht an den Landesherrn mit ihrem Gutachten darüber, ob die Wahlen für ungültig anzusehen seinen oder nicht.

 

 
  § 6. Ist die Wahl nach dem Urtheile der Regierung für ungültig anzusehen, so wird bei dem Landesherrn, mit Anführung der Gründe, auf Vernichtung der geschehenen und auf Anordnung einer neuen Wahl angetragen.

siehe hier auch die Klarstellung gemäß der 1097. Bekanntmachung vom 12. April 1848, GS S. 162.
 

§ 5. Ist eine Wahl nach dem Urtheil der Landesregierung für ungültig anzusehen, so hat dieselbe unter Anführung der Gründe wegen Aufhebung der geschehenen und Anordnung einer neuen Wahl das Erforderliche zu verfügen.

 

  § 7. Sind die Wahlen gültig, so wird vom Landesherrn die Einberufung der Volksvertreter zum Landtage angeordnet.

 

§ 6. Wegen Einberufung der Volksvertreter wird von Uns das Weitere angeordnet.

 

  § 8. Die Volksvertreter oder deren Stellvertreter beziehen für die Zeit ihres Aufenthalts beim Landtage täglich 3 Thaler Diäten aus der Landeskasse und erhalten außerdem die Reisekosten mit 1 Thaler für die Meile ersetzt.

 

§ 7. Die Volksvertreter oder deren Stellvertreter beziehen für die zeit ihres Aufenthalts am Orte ihrer Zusammenberufung täglich 2 Thaler Diäten und erhalten außerdem die erweislichen Transportkösten erstattet.

 

  § 9. Von je 5000 Einwohnern des Landes wird ein Volksvertreter zum Beirath bei der Berathung der Verfassung und ein Stellvertreter desselben erwählt, jedoch ist hierbei zugleich auch die Eintheilung des Landes in Gerichtsbezirke maßgebend.

 

§ 8. Auf je 2000 Einwohner des Landes wird ein Volksvertreter zum Beirathe bei der Berathung der Verfassung und ein Stellvertreter desselben gewählt, wobei die nachfolgende Bezirkseintheilung maßgebend ist.

 

  § 10. Nach der letzten im Jahre 1848 stattgefundenen Volkszählung beträgt die Volksmenge des Herzogthums Anhalt-Cöthen
  in der Stadt Cöthen     7842
  in der Stadt Nienburg     2308
  in der Stadt Güsten     1925
  in der Stadt Roßlau     2067
  in dem Flecken Lindau     753
  in dem Justizamt Cöthen     4737
  in dem Justizamt Reinsdorf     4316
  in dem Justizamt Wulfen     4215
  in dem Justizamt Nienburg     3783
  in dem Justizamt Warmsdorf     3320
  in dem Justizamt Roßlau, Lindau und Dornburg     4010
  in dem Patrimonial-Gerichts-Bezirk Reeeken     166
  in dem Patrimonial-Gerichts-Bezirk Garitz     122
  in dem Patrimonial-Gerichts-Bezirk Thurau     105
  in Summa 39,669.
wonach 8 Volksvertreter als Beirath zu ernennen sind.

Nach beiden Rücksichten hin sind
  1) für die Stadt Cöthen     2 Volksvertreter
  2) für die Stadt Nienburg     1 Volksvertreter
  3) für die Stadt Güsten     1 Volksvertreter
  4) für die Stadt Roßlau und Lindau     1 Volksvertreter
  5) für das Justizamt Köthen     1 Volksvertreter
  6) für das Justizamt Reinsdorf     1 Volksvertreter
  7) für das Justizamt Wulfen mit Thurau     1 Volksvertreter
  8) für das Justizamt Nienburg     1 Volksvertreter
  9) für das Justizamt Warmsdorf     1 Volksvertreter
10) für das Justizamt Roßlau, Lindau, Dornburg mit Reeken und Garitz     1 Volksvertreter
  zusammen      11 Volksvertreter
und eben so viele Stellvertreter bestimmt worden, deren Wahl unter den nachfolgenden besonderen Bestimmungen erfolgt.

 

§ 9. Nach der letzten im Jahre 1846 stattgefundenen Volkszählung beträgt die Volksmenge des Herzogthums 48,440 Seelen.

Es sind daher im Ganzen 24 Volksvertreter und zwar in den nachfolgenden Bezirken zu erwählen:
  1) für die Stadt Bernburg     4
  2) für die Landgemeinden des untern Herzogthums auf dem rechten Saalufer     1
  3) für die Landgemeinden Waldau, Altenburg, Aderstedt und Bullenstedt     1
  4) für die Gemeinden Plötzkau, Gr. Wirschleben, Osmarsleben und Bründel     1
  5) für die Gemeinden Groß- und Klein-Mühlingen     1
  6) für die Gemeinden Hecklingen, Gänsefurt, Hohenerxleben und Rathmannsdorf     1
  7) für die Stadt Ballenstedt     2
  8) für die Gemeinden Badeborn, Radisleben und Opperode     1
  9) für die Stadt Hoym     1
10) für die Gemeinden Reinstedt, Frose und Rieder     2
11) für die Stadt Gernrode     1
12) für die Stadt Harzgerode     1
13) für die übrigen Gemeinden des Amtsbezirks Harzgerode mit Güntersberge, einschließlich Bärenrode     2
14) für die Stadt Coswig     2
15) für die Gemeinden des Amtsbezirks Coswig, einschließlich des Bezirks der Adl. Gerichte zu Klieken     3

 

 

Zweiter Abschnitt.
Von der Wahl der Volksvertreter und deren Stellvertreter aus den Stadtbewohnern.
 

 
  § 11. Jede Stadt stellt so viele Bezirkswahlmänner, als sie je 50 Wohnhäuser zählt. Findet sich nach der Abzählung noch zuletzt eine Anzahl von Wohnhäusern über 25, so werden diese für 50 gerechnet. Einzelne in der Nähe der Stadt liegende Häuser werden mit zur Stadt gerechnet, wenn sie bisher bei andern Gemeindeangelegenheiten mit dahin gezogen worden sind.

 

 
  § 12. An der Wahl der Bezirkswahlmänner nimmt, ohne Unterschied der Religion, jeder Einwohner der Stadt Antheil, welcher volljährig und geschäftsfähig ist, daselbst entweder das Bürgerrecht erworben hat, oder darin ein Haus oder Acker in der Stadtflur besitzt oder sich durch eigne Thätigkeit durch Betreibung eines Gewerbes oder Handwerks selbstständig ernährt, oder bei dem Hofstaate des Herzoglichen Hauses, im Staatsdienste, bei Kirchen und öffentlichen Schulen angestellt, oder als Gelehrter oder Künstler, oder ohne Betreibung eines Gewerbes von seinem Vermögen oder seinen Einkünften lebt.

 

§ 10. An der Wahl der Volksvertreter nimmt ohne Unterschied der Religion jeder volljährige, selbstständige, verfügungsfähige Staatsbürger unbescholtenen Rufes Antheil.

 

  § 13. Frauen und Unmündige, welche sich unter den stimmfähigen Einwohnern des Ortes befinden, üben ihr Stimmrecht durch ihre Ehemänner oder Bevollmächtigte und Vormünder aus.

 

 
  siehe hier § 16. § 11. Zur Wählbarkeit ist außerdem den aufgestellten Erfordernissen des Wahlrechts noch 25jähriges Alter erforderlich.

 

  § 14. Das Wahlgeschäft beginnt mit der Wahl der Bezirkswahlmänner.

Diese geschieht von sämmtlichen hiernach stimmfähigen Einwohnern  der Stadt Cöthen unter Leitung des Stadtrathes, und in den Landstädten unter Leitung des Herzogl. Justizamts, mit Hinzuziehung der Stadträthe oder Magisträte.

 

§ 12. Das Wahlgeschäft geschieht in den Städten unter nächster Leitung der Magisträte, in den Landgemeinden unter derjenigen der betreffenden Gerichtsbehörden.

 

  § 15. Den mit der Leitung beauftragten Behörden bleibt es nach den vorhandenen Lokalumständen überlassen, eine jede Stadt in so viele Wahlbezirke zu theilen, als es die Lokalität derselben nöthig macht, wobei jedoch der § 11 ausgesprochene Grundsatz bestehen bleibt, und wo möglich so viel gleiche Abtheilungen zu machen sind, als Bezirkswahlmänner aus der Stadt zu wählen sind.

 

 
  § 16. Jede dieser Abtheilungen wählt einen Bezirkswahlmann aus ihrer Mitte, welcher außer den übrigen Eigenschaften der Wähler 25jähriges Alter haben, und unbescholtenen Wandels sein muß.

 

siehe hier § 11.
  § 17. In dem dazu bestimmten Termine werden die zu diesen Abtheilungen gehörenden Wähler von denen wenigstens zwei Drittheile erschienen sein müssen, nach vorgängiger Bedeutung über den Zweck ihrer Versammlung und die von den gewählten zu übernehmenden Verpflichtungen aufgefordert, einzeln den Namen desjenigen zu Protocoll zu geben, welchem sie als Bezirkswahlmann aus ihrer Abtheilung ihre Stimmen geben wollen.

Sobald die Abstimmung erfolgt ist, wird mit Zuziehung zweier Wahlberechtigten das Ergebniß gezogen. Absolute Stimmenmehrheit entscheidet. Ist diese nicht vorhanden, so tritt die engere Wahl nach Vorschrift und Analogie der Dessauer Städteordnung § 60, wovon ein Auszug in Abschrift beiliegt, ein, und im Fall der Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

Die das Wahlgeschäft leitende Behörde prüft sofort die Wahl und erstattet nur im Falle eines nicht sofort zu erledigenden Bedenkens amtlichen Bericht zur Entscheidung an die Herzogliche Landesregierung, zeit aber sofort die Vollendung des Wahlgeschäfts und das Ergebniß der Landesregierung an. Der hiernach erwählte Bezirkswahlmann, welche das Amt nicht ausschlagen darf, erhält zu seiner Beglaubigung eine Urkunde, welche nach einem gedruckten Mustervon der die Wahl leitende Behörden zu vollziehen ist.

 

§ 13. In den zu bestimmenden Wahlterminen haben die auf öffentliche Aufforderung persönlich erschienenen Wähler nach vorgängiger Bedeutung über den Zweck der Versammlung und über den Beruf eines Volksvertreters ihre Stimmen über die zu ernennenden Volksvertreter und deren Stellvertreter zu Protocoll abzugeben. Abstimmungen durch Bevollmächtigte sind unzulässig.

Sobald die Abstimmung in dem Wahlbezirk erfolgt ist, wird mit Zuziehung zweier Wahlberechtigten das Resultat gezogen.

Stimmenmehrheit entscheidet.

Ist Stimmengleichheit vorhanden, so entscheidet das Loos.

Die das Wahlgeschäft leitende Behörde prüft sofort die Wahl und erstattet über das Ergebniß unverzüglichen Bericht an Unsere Landesregierung.

 

  § 18. Nach geschehener Ernennung sämmtlicher Bezirkswahlmänner haben sich dieselben an einem Tage, welchen die Landesregierung bestimmen und nebst dem Orte der weiteren Wahlverhandlung in jedem Bezirke durch die Unterobrigkeiten bekannt machen lassen wird, vor einer Herzogl. Commission einzufinden, welche ihnen den Zweck ihrer Versammlung, ihre Pflichten vorzuhalten und sie mit den Eigenschaften eines Volksvertreter bekannt zu machen hat.

Hierauf muß die Commission die Bezirkswahlmänner zur weiteren Berathung allein lassen und nach deren Beendigung jeden einzelnen Bezirkswahlmann darüber, wem er seine Stimme als Volksvertreter des Bezirks, und wem er sie als dessen Stellvertreter geben wolle, zu Protocoll vernehmen, das Ergebnniß mit Zuziehung zweier Bezirkswahlmänner ziehen und sofort den Erfolg des Wahlgeschäfts der Herzoglichen Landesregierung mit den Acten berichtlich anzuzeigen.

 

  § 19. In der Regel müssen alle Bezirkswahlmänner des ganzen Bezirks bei der Wahl anwesend sein; jedoch ist die Wahl nur dann ungültig, wenn nicht zwei Drittheile der Bezirkswahlmänner zugegen gewesen sind.

 

  § 20. Auch bei dieser Wahl ist absolute Stimmenmehrheit erforderlich. Ist diese nicht vorhanden, so tritt die engere Wahl nach Vorschrift der Städteordnung § 60 ein. Haben zwei wahlfähige Personen gleich viele Stimmen für sich, so entscheidet das Loos.

 

  § 21. Jeder Bezirkswahlmann stimmt aus eigener Überzeugung, ohne an einen Auftrag seiner Gemeinde gebunden zu sein.

 

 
  § 22. Nach vollendeter Wahl legen die Bezirkswahlmänner sogleich ihr Amt nieder und bleiben in keinem Verhältnisse zu einander.

 

 
 

Dritter Abschnitt.
Von der Wahl eines Volksvertreters aus den Dorfbewohnern.
 

 
  § 23. Jedes Dorf stellt so viele Bezirkswahlmänner, als es je 50 Wohnhäuser zählt. Dörfer welche mehr als 50 und über 75 Wohnhäuser haben, stellen 2 Bezirkswahlmänner, und in diesem Verhältnisse weiter. Dörfer, die weniger als 50 Wohnhäuser zählen, stellen einen Bezirkswahlmann.

Einzeln liegende Häuser, z. B. Gasthöfe und Mühlen, werden zu demjenigen Orte gerechnet, zu welchem dieselben bei andern Gemeinde-Angelegenheiten gezogen werden.

 

 
  § 24. Ohne Unterschied der Religion nimmt jeder Einwohner eines Dorfes, welche ein Haus darin besitzt, in diesem seinem Wohnorte Theil an der Wahl des Bezirkswahlmannes, desgleichen jeder, welcher darin bei dem Hofstaate des Herzoglichen Hauses, im Staatsdienste, bei Kirchen und Schulen angestellt ist, als Gelehrter oder Künstler lebt, oder sich durch Betreibung eines Gewerbes oder Handwerks selbstständig ernährt, oder von seinen Renten lebt.

Jedoch ist auch hier erforderlich, daß der zum Wahlgeschäft persönlich erscheinende Wähler großjährig und geschäftsfähig ist, keine entehrende Strafe erlitten, ein Jahr im Lande gewohnt hat, und sein Vermögen selbst verwaltet.

 

siehe hier § 10.
  § 25. Frauen und Unmündige, welche sich unter den stimmfähigen Einwohnern des Dorfes befinden, üben ihr Stimmrecht durch ihre Ehemänner oder Bevollmächtigte und Vormünder aus.

 

 
  § 26. Das Wahlgeschäft beginnt mit der Wahl der von jedem Dorfe zu stellenden Bezirkswahlmänner. Dieser wird von sämmtlichen stimmberechtigten Einwohnern des Dorfes unter Leitung der Gerichtsbehörde des Ortes bewirkt.

 

siehe hier § 12.
  § 27. Hinsichtlich der Bildung der Abtheilungen, in welchen die Bezirkswahlmänner zu wählen sind, ferner in Bezug auf die Wahl und die Eigenschaften der Letztern, das weitere Wahlverfahren und Verhalten der Bezirkswahlmänner nach dem Zusammentreten mit den andern Wahlmännern des Bezirk, gelten die nämlichen Grundsätze, welche vorstehend in den §§ 15, 15, 17, 18, 19, 20, 21 und 22 festgestellt worden sind.

 

siehe hier § 13.
    § 14. Jeder Volksvertreter, aus welchem Wahlbezirk er sein mag, ist Vertreter aller Staatsbürger.

Bei den Verrichtungen, zu welchen er berufen ist, hat er außer den Gesetzen keine andere Richtschnur anzuerkennen als seine Überzeugung und sein Gewissen.

Er hat gegen seine Wähler keine besondern Verpflichtungen und ist von aller Instruction derselben unabhängig.

 

     
    Cöthen, am 21. März 1848.   Zu dessen Urkunde haben Wir dieses Wahlgesetz eigenhändig vollzogen und Unser Herzogliches Siegel beidrucken lassen.

  Ballenstedt, den 14. December 1848.

Alexander Carl, Herzog zu Anhalt.

 

v. Krosigk.

 

 

Auszug
aus § 60 der Städte-Ordnung für das Herzogthum Anhalt-Dessau vom 29. December 1832.
 

Derjenige, welcher die absolute Stimmenmehrheit der erschienenen Wähler erhalten hat, ist als erwählt zu betrachten.

Ergiebt sich nicht sogleich eine absolute Mehrheit, so sind diejenigen, welche die meisten Stimmen haben, auf eine engere Wahl zu bringen, welches Verfahren so lange fortgesetzt wird, bis eine absolute Stimmenmehrheit erreicht ist. (In der Regel soll die Anzahl derjenigen, welche zum Ersten Mal auf die engere Wahl gebracht werden, nicht sechs, beim zweiten Mal nicht drei übersteigen, und beim dritten Male nur zwei sein; jedoch wird es dem Wahlvorsteher und seinen Beisitzern überlassen, nach Befinden der Umstände von dieser Regel eine Ausnahme zu machen, die sich jedoch nicht zu weit von jener Regel entfernen soll. Wird auf diese Weise keine Stimmenmehrheit bewirkt, so geht bei gleicher Stimmenzahl der Angesessene dem Nichtangesessenen vor, sind beide angesessen, oder nicht angesessen, so entscheidet das Loos.)

 

 
es ist davon auszugehen, dass die Wahlordnung für Anhalt-Dessau wortgleich wie die Wahlordnung für Anhalt-Köthen ist (außer bei § 10). Für das Jahr 1848 ein sehr konservatives Wahlgesetz mit indirekter Wahl und der starken Einschränkung der Wahlberechtigung nur auf Besitzende, Handwerkern und Gewerbetreibende.

Wegen des unterschiedlichen Verhältnisses von 1 Abgeordneter auf 5000 Einwohner (in Anhalt-Köthen) und auf 2000 Einwohner (in Anhalt-Bernburg) war es unmöglich, die Abgeordneten aller drei Herzogtümer gemeinsam tagen zu lassen.

Der Stände-Landtag wurde für den 26. April 1848 einberufen (siehe Bekanntmachung ganz oben), der aufgrund der vorstehenden Wahlordnung gewählte Landtag aber auf dem 24. Juni 1848 nach Köthen einberufen. Die konstituirenden Landtage von Anhalt-Köthen und Anhalt-Dessau haben dann aus eigenem Willen gemeinsame Sitzungen (als "vereinigter Landtag") abwechselnd in Dessau und Köthen unter nachträglicher Genehmigung des Landesherrn abgehalten. Aus diesem gingen die Verfassungen von Anhalt-Köthen vom 16. Oktober 1848 und von Anhalt-Dessau vom 29. Oktober 1848 hervor, der der Landesherr seine Sanktion erteilte und somit in Kraft setzte.
 

Für das Jahr 1848 fortschrittliches Wahlrecht mit direkter Wahl und geringen Einschränkungen der Wahlberechtigung.

Wegen des unterschiedlichen Verhältnisses von 1 Abgeordneter auf 5000 Einwohner (in Anhalt-Köthen) und auf 2000 Einwohner (in Anhalt-Bernburg) war es unmöglich, die Abgeordneten aller drei Herzogtümer gemeinsam tagen zu lassen.

Der nach der vorstehenden Wahlordnung gewählte Landtag trat erstmals am 8. Mai 1848 zusammen. Da auch nach sechs Monaten keine
Verfassungsvereinbarung zwischen Herzog und Landtag zustande kam, hat der Herzog (nach dem Vorbild Preußen) am 14. Dezember 1848 den Landtag aufgelöst, ein Landes-Verfassungsgesetz und ein (immer noch fortschrittliches) Wahlgesetz oktroiert. Der so gewählte Landtag wurde jedoch erst für den 21. August 1849 einberufen, um das Landes-Verfassungsgesetz einer Revision zu unterziehen.
 

Quelle:
Gesetzsammlung für das Herzogthum Anhalt-Dessau, 1848 S. X [nicht in der Gesetzsammlung veröffentlicht]
 

Quelle:
Sammlung der in dem Herzogthume Anhalt-Cöthen vom Jahre 1842 bis zum Jahre 1850 ergangenen Gesetze, Verordnungen und Verfügungen, S. 150
 

Quelle:
Gesetzsammlung für das Herzogthum Anhalt-Bernburg, 1848 S. 359
 


 


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24. Februar 2023

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