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Wahlordnung vom 11. April 1848 |
Wahlordnung vom 21. März 1848 |
Landesherrliche Verordnung, vom 3. April 1848 |
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aufgehoben und ersetzt durch |
aufgehoben und ersetzt durch |
ersetzt durch das |
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bis jetzt online nicht aufzutreiben. Müsste im Dessauer offiziellen Wochenblatt verkündet worden sein, nicht aber in der Gesetzsammlung für Anhalt-Dessau. |
Bekanntmachung in Bezug auf die Wahl von Volksvertretern zum Beirath auf dem ausgeschriebenen Landtage ec. Die Verfügung, welche die Landes-Regierung in Folge der ihr zugegangenen Höchstlandesherrlichen befehle in Bezug auf die Wahl von Volks-Vertretern zum Beirath auf dem zum 26. April d. J. ausgeschriebenen Landtage unterm 23. März an die betreffenden Behörden des Herzogthums Cöthen erlassen hat, wird in der Anlage auch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Cöthen, am 25. März 1848.
Herzogl. Anhalt. Landes-Regierung Anlage Nachdem Se. Hoheit der Ältestregierende Herzog zu Anhalt in einem höchsten Erlasse vom 16. März c. auf eine unterthänigste Adresse der Bürger der Stadt Cöthen vom 12. desselben Monats den Beirath freigewählter Volks-Vertreter, auf je 5000 Einwohner Einer bei Berathung der Verfrassung auf dem zum 26. April 1848 einberufenen Landtage zugesichert hat, verfügen wir hiermit unter Beischluß der höchsten Orts erlassenen den hiesigen Verhältnissen angepaßten Wahlordnung an die Herzogl. Unter-Gerichte, Magisträte und Patrimonial-Gerichte, die Wahlhandlung nach Maßgabe dieser Wahlordnung sorgfältig zu bewirken, und jedenfalls bis zum 4. April d. J. zu vollenden, damit die Wahlen der Volksvertreter zum 15. April c. ebenfalls beendigt sein können. Das Ergebniß der Wahl der Bezirkswahlmänner ist schleunigst bei uns einzureichen. Cöthen, am 23. März 1848. Herzogl. Anhalt.
Landes-Regierung Wahlordnung |
Von Gottes Gnaden, Wir fügen hiermit zu wissen: Da Wir zur Berathung der Verfassungsfrage Unsers Herzogthums Volksvertreter zuziehen zu lassen beschlossen haben, so verordnen Wir, was die Wahl derselben betrifft, wie folgt:
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Erster Abschnitt. |
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§ 1. Die oberste Leitung aller Wahlen der
zum Beirath der Anhaltischen Verfassung zu erwählenden Volksvertreter
und deren Stellvertreter ist der Landesregierung übertragen.
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§ 1. Die oberste Leitung aller Wahlen der zur Berathung der
Verfassung zu erwählenden Volksvertreter und deren Stellvertreter ist
Unserer Landesregierung übertragen.
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§ 2. Sobald das Wahlgeschäft in Gemäßheit der in dieser
Wahlordnung enthaltenen nähern Bestimmungen vollendet ist, werden die
Wahlen von der Landesregierung geprüft.
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§ 2. Sobald das Wahlgeschäft in Gemäßheit dieser Wahlordnung
enthaltenen näheren Bestimmungen vollendet ist, werden die Wahlen von
Unserer Landesregierung geprüft.
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§ 3. Jede Wahl eines Volksvertreters, welche den
nachstehenden Bestimmungen über die Fähigkeit zu einer solchen Stelle
und über die Form der Wahl nicht entspricht, ist ungültig.
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§ 3. Jede Wahl eines Volksvertreters, welche den
nachstehenden Bestimmungen über die Fähigkeit zu einer solchen Stelle
und über die Form der Wahl nicht entspricht, ist ungültig.
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§ 4. Ungültig, mit Vorbehalt der Bestrafung des dabei
vorgekommenen Verbrechens, ist ferner jede Wahl, welche durch Bestechung
mit Geld oder Geldeswerth, oder in Folge gemachter Versprechungen von
Gunst oder Vortheil irgend einer Art, oder geschehener Bedrohungen mit
Nachtheil, erzielt worden ist.
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§ 4. Ungültig mit Vorbehalt der Bestrafung
des dabei vorkommenden Verbrechens ist jede Wahl, welche durch
Bestechung mit Geld oder Geldeswerth oder in Folge gemachter
Versprechungen von Gunst oder Vortheil irgend einer Art und geschehener
Bedrohung von Nachtheil erzielt worden ist.
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§ 5. Sobald diese Prüfung erfolgt ist, erstattet die
Landesregierung Bericht an den Landesherrn mit ihrem Gutachten darüber,
ob die Wahlen für ungültig anzusehen seinen oder nicht.
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§ 6. Ist die Wahl nach dem Urtheile der Regierung für
ungültig anzusehen, so wird bei dem Landesherrn, mit Anführung der
Gründe, auf Vernichtung der geschehenen und auf Anordnung einer neuen
Wahl angetragen. siehe hier auch die
Klarstellung gemäß der 1097. Bekanntmachung vom 12. April 1848,
GS
S. 162. |
§ 5. Ist eine Wahl nach dem Urtheil der
Landesregierung für ungültig anzusehen, so hat dieselbe unter Anführung
der Gründe wegen Aufhebung der geschehenen und Anordnung einer neuen
Wahl das Erforderliche zu verfügen.
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§ 7. Sind die Wahlen gültig, so wird vom Landesherrn die
Einberufung der Volksvertreter zum Landtage angeordnet.
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§ 6. Wegen Einberufung der Volksvertreter wird von Uns das
Weitere angeordnet.
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§ 8. Die Volksvertreter oder deren Stellvertreter beziehen
für die Zeit ihres Aufenthalts beim Landtage täglich 3 Thaler Diäten aus
der Landeskasse und erhalten außerdem die Reisekosten mit 1 Thaler für
die Meile ersetzt.
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§ 7. Die Volksvertreter oder deren
Stellvertreter beziehen für die zeit ihres Aufenthalts am Orte ihrer
Zusammenberufung täglich 2 Thaler Diäten und erhalten außerdem die
erweislichen Transportkösten erstattet.
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§ 9. Von je 5000 Einwohnern des Landes wird ein
Volksvertreter zum Beirath bei der Berathung der Verfassung und ein
Stellvertreter desselben erwählt, jedoch ist hierbei zugleich auch die
Eintheilung des Landes in Gerichtsbezirke maßgebend.
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§ 8. Auf je 2000 Einwohner des Landes wird
ein Volksvertreter zum Beirathe bei der Berathung der Verfassung und ein
Stellvertreter desselben gewählt, wobei die nachfolgende
Bezirkseintheilung maßgebend ist.
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§ 10. Nach der letzten im Jahre 1848 stattgefundenen
Volkszählung beträgt die Volksmenge des Herzogthums Anhalt-Cöthen in der Stadt Cöthen 7842 in der Stadt Nienburg 2308 in der Stadt Güsten 1925 in der Stadt Roßlau 2067 in dem Flecken Lindau 753 in dem Justizamt Cöthen 4737 in dem Justizamt Reinsdorf 4316 in dem Justizamt Wulfen 4215 in dem Justizamt Nienburg 3783 in dem Justizamt Warmsdorf 3320 in dem Justizamt Roßlau, Lindau und Dornburg 4010 in dem Patrimonial-Gerichts-Bezirk Reeeken 166 in dem Patrimonial-Gerichts-Bezirk Garitz 122 in dem Patrimonial-Gerichts-Bezirk Thurau 105 in Summa 39,669. wonach 8 Volksvertreter als Beirath zu ernennen sind. Nach beiden
Rücksichten hin sind
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§ 9. Nach der letzten im Jahre 1846 stattgefundenen
Volkszählung beträgt die Volksmenge des Herzogthums 48,440 Seelen. Es
sind daher im Ganzen 24 Volksvertreter und zwar in den nachfolgenden
Bezirken zu erwählen:
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Zweiter Abschnitt. |
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§ 11. Jede Stadt stellt so viele Bezirkswahlmänner, als sie
je 50 Wohnhäuser zählt. Findet sich nach der Abzählung noch zuletzt eine
Anzahl von Wohnhäusern über 25, so werden diese für 50 gerechnet.
Einzelne in der Nähe der Stadt liegende Häuser werden mit zur Stadt
gerechnet, wenn sie bisher bei andern Gemeindeangelegenheiten mit dahin
gezogen worden sind.
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§ 12. An der Wahl der Bezirkswahlmänner nimmt, ohne
Unterschied der Religion, jeder Einwohner der Stadt Antheil, welcher
volljährig und geschäftsfähig ist, daselbst entweder das Bürgerrecht
erworben hat, oder darin ein Haus oder Acker in der Stadtflur besitzt
oder sich durch eigne Thätigkeit durch Betreibung eines Gewerbes oder
Handwerks selbstständig ernährt, oder bei dem Hofstaate des Herzoglichen
Hauses, im Staatsdienste, bei Kirchen und öffentlichen Schulen
angestellt, oder als Gelehrter oder Künstler, oder ohne Betreibung eines
Gewerbes von seinem Vermögen oder seinen Einkünften lebt.
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§ 10. An der Wahl der Volksvertreter nimmt
ohne Unterschied der Religion jeder volljährige, selbstständige,
verfügungsfähige Staatsbürger unbescholtenen Rufes Antheil.
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§ 13. Frauen und Unmündige, welche sich unter den
stimmfähigen Einwohnern des Ortes befinden, üben ihr Stimmrecht durch
ihre Ehemänner oder Bevollmächtigte und Vormünder aus.
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| siehe hier § 16. |
§ 11. Zur Wählbarkeit ist außerdem den
aufgestellten Erfordernissen des Wahlrechts noch 25jähriges Alter
erforderlich.
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§ 14. Das Wahlgeschäft beginnt mit der Wahl der
Bezirkswahlmänner. Diese geschieht von sämmtlichen hiernach stimmfähigen Einwohnern der Stadt Cöthen unter Leitung des Stadtrathes, und in den Landstädten unter Leitung des Herzogl. Justizamts, mit Hinzuziehung der Stadträthe oder Magisträte.
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§ 12. Das Wahlgeschäft geschieht in den
Städten unter nächster Leitung der Magisträte, in den Landgemeinden
unter derjenigen der betreffenden Gerichtsbehörden.
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§ 15. Den mit der Leitung beauftragten Behörden bleibt es
nach den vorhandenen Lokalumständen überlassen, eine jede Stadt in so
viele Wahlbezirke zu theilen, als es die Lokalität derselben nöthig
macht, wobei jedoch der § 11 ausgesprochene Grundsatz bestehen bleibt,
und wo möglich so viel gleiche Abtheilungen zu machen sind, als
Bezirkswahlmänner aus der Stadt zu wählen sind.
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§ 16. Jede dieser Abtheilungen wählt einen Bezirkswahlmann
aus ihrer Mitte, welcher außer den übrigen Eigenschaften der Wähler
25jähriges Alter haben, und unbescholtenen Wandels sein muß.
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siehe hier § 11. | |
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§ 17. In dem dazu bestimmten Termine werden die zu diesen
Abtheilungen gehörenden Wähler von denen wenigstens zwei Drittheile
erschienen sein müssen, nach vorgängiger Bedeutung über den Zweck ihrer
Versammlung und die von den gewählten zu übernehmenden Verpflichtungen
aufgefordert, einzeln den Namen desjenigen zu Protocoll zu geben,
welchem sie als Bezirkswahlmann aus ihrer Abtheilung ihre Stimmen geben
wollen. Sobald die Abstimmung erfolgt ist, wird mit Zuziehung zweier Wahlberechtigten das Ergebniß gezogen. Absolute Stimmenmehrheit entscheidet. Ist diese nicht vorhanden, so tritt die engere Wahl nach Vorschrift und Analogie der Dessauer Städteordnung § 60, wovon ein Auszug in Abschrift beiliegt, ein, und im Fall der Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Die das Wahlgeschäft leitende Behörde prüft sofort die Wahl und erstattet nur im Falle eines nicht sofort zu erledigenden Bedenkens amtlichen Bericht zur Entscheidung an die Herzogliche Landesregierung, zeit aber sofort die Vollendung des Wahlgeschäfts und das Ergebniß der Landesregierung an. Der hiernach erwählte Bezirkswahlmann, welche das Amt nicht ausschlagen darf, erhält zu seiner Beglaubigung eine Urkunde, welche nach einem gedruckten Mustervon der die Wahl leitende Behörden zu vollziehen ist.
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§ 13. In den zu bestimmenden Wahlterminen
haben die auf öffentliche Aufforderung persönlich erschienenen Wähler
nach vorgängiger Bedeutung über den Zweck der Versammlung und über den
Beruf eines Volksvertreters ihre Stimmen über die zu ernennenden
Volksvertreter und deren Stellvertreter zu Protocoll abzugeben.
Abstimmungen durch Bevollmächtigte sind unzulässig. Sobald die Abstimmung in dem Wahlbezirk erfolgt ist, wird mit Zuziehung zweier Wahlberechtigten das Resultat gezogen. Stimmenmehrheit entscheidet. Ist Stimmengleichheit vorhanden, so entscheidet das Loos. Die das Wahlgeschäft leitende Behörde prüft sofort die Wahl und erstattet über das Ergebniß unverzüglichen Bericht an Unsere Landesregierung.
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§ 18. Nach geschehener Ernennung sämmtlicher
Bezirkswahlmänner haben sich dieselben an einem Tage, welchen die
Landesregierung bestimmen und nebst dem Orte der weiteren
Wahlverhandlung in jedem Bezirke durch die Unterobrigkeiten bekannt
machen lassen wird, vor einer Herzogl. Commission einzufinden, welche
ihnen den Zweck ihrer Versammlung, ihre Pflichten vorzuhalten und sie
mit den Eigenschaften eines Volksvertreter bekannt zu machen hat. Hierauf muß die Commission die Bezirkswahlmänner zur weiteren Berathung allein lassen und nach deren Beendigung jeden einzelnen Bezirkswahlmann darüber, wem er seine Stimme als Volksvertreter des Bezirks, und wem er sie als dessen Stellvertreter geben wolle, zu Protocoll vernehmen, das Ergebnniß mit Zuziehung zweier Bezirkswahlmänner ziehen und sofort den Erfolg des Wahlgeschäfts der Herzoglichen Landesregierung mit den Acten berichtlich anzuzeigen.
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§ 19. In der Regel müssen alle Bezirkswahlmänner des ganzen
Bezirks bei der Wahl anwesend sein; jedoch ist die Wahl nur dann
ungültig, wenn nicht zwei Drittheile der Bezirkswahlmänner zugegen
gewesen sind.
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§ 20. Auch bei dieser Wahl ist absolute Stimmenmehrheit
erforderlich. Ist diese nicht vorhanden, so tritt die engere Wahl nach
Vorschrift der Städteordnung § 60 ein. Haben zwei wahlfähige Personen
gleich viele Stimmen für sich, so entscheidet das Loos.
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§ 21. Jeder Bezirkswahlmann stimmt aus eigener Überzeugung,
ohne an einen Auftrag seiner Gemeinde gebunden zu sein.
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§ 22. Nach vollendeter Wahl legen die Bezirkswahlmänner
sogleich ihr Amt nieder und bleiben in keinem Verhältnisse zu einander.
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Dritter Abschnitt. |
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§ 23. Jedes Dorf stellt so viele Bezirkswahlmänner, als es je
50 Wohnhäuser zählt. Dörfer welche mehr als 50 und über 75 Wohnhäuser
haben, stellen 2 Bezirkswahlmänner, und in diesem Verhältnisse weiter.
Dörfer, die weniger als 50 Wohnhäuser zählen, stellen einen
Bezirkswahlmann. Einzeln liegende Häuser, z. B. Gasthöfe und Mühlen, werden zu demjenigen Orte gerechnet, zu welchem dieselben bei andern Gemeinde-Angelegenheiten gezogen werden.
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§ 24. Ohne Unterschied der Religion nimmt jeder Einwohner
eines Dorfes, welche ein Haus darin besitzt, in diesem seinem Wohnorte
Theil an der Wahl des Bezirkswahlmannes, desgleichen jeder, welcher
darin bei dem Hofstaate des Herzoglichen Hauses, im Staatsdienste, bei
Kirchen und Schulen angestellt ist, als Gelehrter oder Künstler lebt,
oder sich durch Betreibung eines Gewerbes oder Handwerks selbstständig
ernährt, oder von seinen Renten lebt. Jedoch ist auch hier erforderlich, daß der zum Wahlgeschäft persönlich erscheinende Wähler großjährig und geschäftsfähig ist, keine entehrende Strafe erlitten, ein Jahr im Lande gewohnt hat, und sein Vermögen selbst verwaltet.
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siehe hier § 10. | |
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§ 25. Frauen und Unmündige, welche sich unter den
stimmfähigen Einwohnern des Dorfes befinden, üben ihr Stimmrecht durch
ihre Ehemänner oder Bevollmächtigte und Vormünder aus.
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§ 26. Das Wahlgeschäft beginnt mit der Wahl der von jedem
Dorfe zu stellenden Bezirkswahlmänner. Dieser wird von sämmtlichen
stimmberechtigten Einwohnern des Dorfes unter Leitung der
Gerichtsbehörde des Ortes bewirkt.
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siehe hier § 12. | |
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§ 27. Hinsichtlich der Bildung der Abtheilungen, in welchen
die Bezirkswahlmänner zu wählen sind, ferner in Bezug auf die Wahl und
die Eigenschaften der Letztern, das weitere Wahlverfahren und Verhalten
der Bezirkswahlmänner nach dem Zusammentreten mit den andern Wahlmännern
des Bezirk, gelten die nämlichen Grundsätze, welche vorstehend in den §§
15, 15, 17, 18, 19, 20, 21 und 22 festgestellt worden sind.
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siehe hier § 13. | |
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§ 14. Jeder Volksvertreter, aus welchem
Wahlbezirk er sein mag, ist Vertreter aller Staatsbürger. Bei den Verrichtungen, zu welchen er berufen ist, hat er außer den Gesetzen keine andere Richtschnur anzuerkennen als seine Überzeugung und sein Gewissen. Er hat gegen seine Wähler keine besondern Verpflichtungen und ist von aller Instruction derselben unabhängig.
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| Cöthen, am 21. März 1848. |
Zu dessen Urkunde haben Wir dieses Wahlgesetz eigenhändig
vollzogen und Unser Herzogliches Siegel beidrucken lassen. Ballenstedt, den 14. December 1848. Alexander Carl, Herzog zu Anhalt.
v. Krosigk.
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Auszug Derjenige, welcher die absolute Stimmenmehrheit der erschienenen Wähler erhalten hat, ist als erwählt zu betrachten. Ergiebt sich nicht sogleich eine absolute Mehrheit, so sind diejenigen, welche die meisten Stimmen haben, auf eine engere Wahl zu bringen, welches Verfahren so lange fortgesetzt wird, bis eine absolute Stimmenmehrheit erreicht ist. (In der Regel soll die Anzahl derjenigen, welche zum Ersten Mal auf die engere Wahl gebracht werden, nicht sechs, beim zweiten Mal nicht drei übersteigen, und beim dritten Male nur zwei sein; jedoch wird es dem Wahlvorsteher und seinen Beisitzern überlassen, nach Befinden der Umstände von dieser Regel eine Ausnahme zu machen, die sich jedoch nicht zu weit von jener Regel entfernen soll. Wird auf diese Weise keine Stimmenmehrheit bewirkt, so geht bei gleicher Stimmenzahl der Angesessene dem Nichtangesessenen vor, sind beide angesessen, oder nicht angesessen, so entscheidet das Loos.)
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| es ist davon auszugehen, dass die Wahlordnung für Anhalt-Dessau wortgleich wie die Wahlordnung für Anhalt-Köthen ist (außer bei § 10). |
Für das Jahr 1848 ein sehr
konservatives Wahlgesetz mit indirekter Wahl und der starken
Einschränkung der Wahlberechtigung nur auf Besitzende, Handwerkern und
Gewerbetreibende. Wegen des unterschiedlichen Verhältnisses von 1 Abgeordneter auf 5000 Einwohner (in Anhalt-Köthen) und auf 2000 Einwohner (in Anhalt-Bernburg) war es unmöglich, die Abgeordneten aller drei Herzogtümer gemeinsam tagen zu lassen. Der Stände-Landtag wurde für den
26. April 1848 einberufen (siehe Bekanntmachung ganz oben), der aufgrund
der vorstehenden Wahlordnung gewählte Landtag aber auf dem 24. Juni 1848
nach Köthen einberufen. Die konstituirenden Landtage von Anhalt-Köthen
und Anhalt-Dessau haben dann aus eigenem Willen gemeinsame Sitzungen
(als "vereinigter Landtag") abwechselnd in Dessau und Köthen unter
nachträglicher Genehmigung des Landesherrn abgehalten. Aus diesem gingen
die Verfassungen von Anhalt-Köthen vom 16. Oktober 1848 und von
Anhalt-Dessau vom 29. Oktober 1848 hervor, der der Landesherr seine
Sanktion erteilte und somit in Kraft setzte. |
Für das Jahr 1848 fortschrittliches
Wahlrecht mit direkter Wahl und geringen Einschränkungen der
Wahlberechtigung. Wegen des unterschiedlichen Verhältnisses von 1 Abgeordneter auf 5000 Einwohner (in Anhalt-Köthen) und auf 2000 Einwohner (in Anhalt-Bernburg) war es unmöglich, die Abgeordneten aller drei Herzogtümer gemeinsam tagen zu lassen. Der nach der vorstehenden
Wahlordnung gewählte Landtag trat erstmals am 8. Mai 1848 zusammen. Da
auch nach sechs Monaten keine |
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