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Wahlgesetz vom 28. Februar 1849 |
Wahlgesetz vom 28. Februar 1849 |
Wahl-Gesetz vom 14. December 1848 |
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geändert durch
verfassungswidrig
aufgehoben durch |
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verfassungswidrig aufgehoben durch |
oktroiert geändert durch
ersetzt durch das |
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Wir Friedrich Leopold, Unter Bezugnahme auf § 38 der Verfassung verordnen Wir, - sowohl für Unser Herzogthum, als auch für Uns und Unseres Herrn Vettern, des regierenden Herzog zu Anhalt-Bernburg, Herrn Allexander Karl, Liebden, für das Herzogthum Anhalt-Köthen - auf Antrag Unseres Gesammt-Staats-Ministeriums und unter Zustimmung des zur Vereinbarung der Verfassung für die Herzogthümer Anhalt-Dessau und Anhalt-Köthen berufenen Vereinigten Landtags, für die Wahl der Volksvertreter, wie folgt:
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Wir Friedrich Leopold, Unter Bezugnahme auf § 38 der Verfassung verordnen Wir, - sowohl für Unser Herzogthum, als auch für Uns und Unseres Herrn Vettern, des regierenden Herzogs zu Anhalt-Bernburg, Herrn Alexander Karl, Liebden, für das Herzogthum Anhalt-Cöthen - auf Antrag Unseres Gesammt-Staats-Ministeriums und unter Zustimmung des zur Vereinbarung der Verfassung für die Herzogthümer Anhalt-Dessau und Anhalt-Cöthen berufenen Vereinigten Landtags, für die Wahl der Volksvertreter, wie folgt:
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Es handelt sich hier wirklich um ein
und dasselbe Gesetz, das sowohl in Anhalt-Dessau als auch in
Anhalt-Köthen (oder Cöthen) in Geltung gesetzt wurde. Während die
Verfassungen der beiden Staaten nur größtenteils identisch waren, ist
das Wahlgesetz einheitlich, da es auch mit einem vereinigten Landtage
vereinbart wurde. Grammatikalische Unterschiede der Verkündigung in den
beiden Gesetzsammlungen sind nachfolgend nicht mehr berücksichtigt; es
wird der Text aus der Gesetzsammlung von Anhalt-Dessau wiedergegeben. |
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§ 1. Jeder großjährige, geschäftsfähige
Staatsbürger, welcher nicht durch rechtskräftiges richterliches Urtheil
seiner staatsbürgerlichen Rechte verlustig erklärt worden, ist in der
Gemeinde, in welcher er seinen ordentlichen Wohnsitz hat,
stimmberechtigter Wähler. Derjenige, welcher bereits eine richterlich zuerkannte entehrende Strafe erlitten hat, oder eines solchen Verbrechens, welches einen entehrenden Charakter an sich trägt, vom kompetenten Richter mittels rechtskräftigen Urtheils für schuldig erklärt worden ist, ist von der Stimmberechtigung ausgeschlossen.
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§ 1. Jeder volljährige Staatsbürger, welcher wenigstens ein
halbes Jahr im Lande wohnt, ist berechtigter Wähler in der Gemeinde, in
welcher er seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Die im Dienste befindlichen Soldaten üben das Wahlrecht in ihrer Garnison aus. Zur Wählbarkeit wird das vollendete 25ste Lebensjahr und das hiesige Staatsbürgerrecht erfordert.
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§ 2. Nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sind diejenigen,
welche a) unter Zustandsvormundschaft stehen; b) aus öffentlichen Mitteln fortlaufende Armenunterstützungen beziehen; c) den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge richterlichen Erkenntnisses verloren haben; d) eine richterlich zuerkannte entehrende Strafe erlitten haben, auch eines solchen Verbrechens, welches einen entehrenden Character an sich trägt, vom competenten Richter mittelst rechtskräftigen Urtheils für schuldig erkannt worden sind.
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| siehe hier § 6. |
§ 3. Das Wahlrecht kann nicht
vertretungsweise, sondern nur in Person und in Anwesenheit von den
Berechtigten ausgeübt werden. Auch darf Niemand seine Stimme sich selbst geben.
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§ 4. Die Wahl der Abgeordneten und deren
Stellvertreter geschieht unmittelbar und nach den Bestimmungen der §§ 6
bis 12.
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§ 2. Das Land wird in so viele Wahlbezirke
getheilt, als Volksvertreter zu wählen sind. Im Anhange ist näher bezeichnet, aus welchen Ortschaften oder Stadttheilen die einzelnen Wahlbezirke bestehen.
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§ 5. Auf je 2000 Einwohner wird Ein
Abgeordneter und dessen Stellvertreter gewählt. Zu diesem Behufe ist das Land in Wahlbezirke zu theilen, welche auf dem Lande, wo nicht besondere Gründe eine Ausnahme bedingen, so gebildet werden, daß jeder Bezirk einen Abgeordneten und Stellvertreter ernennt, welche für jetzt der Anfang bestimmt und welche nach spätern Volkszählungen zu berichtigen sind. Den ländlichen Wahlbezirken in den verschiedenen Landestheilen soll es jedoch auf ihren Antrag beim Landtage gestattet sein, unter sich engere oder weitere Wahlbezirke zu bilden. Für jetzt werden die dermaligen Wahlbezirke beibehalten. Die zu Erwählenden brauchen nicht in dem Bezirke zu wohnen, für welchen sie gewählt werden.
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§ 3. In jeder Gemeinde wird von der
Gemeinde-Vertretung eine Liste aller zur Gemeinde gehörenden
stimmberechtigten Wähler geführt. Diese Liste wird jährlich revidirt und während eines Monats öffentlich ausgelegt. Jeder hat das Recht, bei vorhandener Unrichtigkeit dieser Liste, deren Berichtigung bei der Gemeinde-Vertretung zu beantragen. Wird die Berichtigung verweigert oder die Unrichtigkeit der Liste bestritten, so entscheidet darüber die nächste Wahlversammlung des Bezirks.
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siehe hier § 7 Abs. 2 und 3. |
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§ 4. Jeder stimmberechtigte Wähler, welcher
das 25ste Lebensjahr erreicht hat und seit wenigstens einem Jahre im
Lande wohnt, ist ohne Rücksicht darauf in welchem Bezirke er seinen
Wohnsitz hat, zum Volksvertreter und Stellvertreter wählbar.
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siehe hier § 1 Abs. 3. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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§ 5. Die Wahl von Volksvertretern und
Stellvertretern wird durch Verfügung des Staats-Ministeriums angeordnet.
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§ 6. Die Wahlen werden von der
Staatsregierung angeordnet und durch Beauftragte des Staatsministeriums
(Wahlbeamte), denen vereidigte Schriftführer beigeordnet werden, unter
Zuziehung der Stadtverordneten oder Gemeindevorstände geleitet. Über jede Wahlhandlung und deren Ergebniß, sowie über die dabei erhobenen Beschwerden, sind Protocolle aufzunehmen und von den Stadtverordneten resp. Gemeindevorständen mit zu vollziehen.
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§ 6. Jeder Wähler kann nur persönlich stimmen.
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siehe hier § 3. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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§ 7. Die Wahl geschieht in jedem einzelnen Wahlbezirk ohne
Mitwirkung irgend einer Staatsbehörde. Die erschienenen Wähler ernennen zunächst aus ihrer Mitte durch Zuruf oder Abstimmung einen Ausschuß von fünf Personen, welcher den Wahlakt leitet. Die Mitglieder dieses Ausschusses erwählen ihren Vorsitzenden. Dem Ausschuß werden die Listen der stimmberechtigten Wähler des Bezirks eingehändigt. Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Listen werden beim Ausschuß angebracht und von demselben der Versammlung zur Entscheidung vorgelegt. Wenn auf die Aufforderung des Vorsitzenden, etwaige Einwendungen gegen die Richtigkeit der Listen anzubringen, sich Niemand meldet, so werden die Listen durch den Vorsitzenden für richtig erklärt und spätere Einwendungen sind hierauf unzulässig.
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§ 7. Die Wahltage und der Versammlungsort
müssen in dem Regierungsblatte, sowie durch öffentlichen Anschlag,
mindestens 14 Tage vorher bekannt gemacht werden, und der Wahlbeamte
beruft dabei die Wähler des ganzen Wahlbezirks oder jeder einzelnen
Gemeinde. Gleichzeitig werden genaue Verzeichnisse der stimmberechtigten Wähler nach Maßgabe der §§ 1 und 2 von den Ortsbehörden angefertigt und öffentlich ausgelegt. Beschwerden gegen deren Richtigkeit sind bei dem Wahlbeamten anzumelden und dieser muß dem eine vorläufige Wahltheilnahme gestatten, dessen Wahlberechtigung in Zweifel gestellt worden. Die Wahlhandlung selbst wird dadurch weder aufgehalten, noch ihre Gültigkeit aufgehoben, wenn diese Beschwerden später für begründet erachtet werden, insofern die Stimmen der unberechtigten Wähler bei der Wahl nicht entscheidend gewesen sind. Die endliche Entscheidung über solche Fälle steht dem Landtage zu.
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§ 8. Personen, welche sich oder Andere zur
Wahl in Vorschlag bringen wollen, sind, auch wenn sie nicht zu den
Wählern des Bezirks gehören, berechtigt, ehe zur Wahl geschritten wird,
die Versammlung anzureden. Sie müssen sich jedoch deßhalb zuvor beim Vorsitzenden melden, welcher ihre Namen aufzeichnet. Die Ordnung, in welcher sie das Wort haben, wird, wenn sie sich darüber nicht einigen können, durch das Loos bestimmt. Nachdem die Reihenfolge festgesetzt worden ist, darf keine Meldung mehr angenommen werden. Jeder Sprecher hat nur ein Mal das Wort, es sei denn, daß die Versammlung ihn nochmals anhören wollte. Der Vorsitzende ruft den Sprecher, wenn er sich ungebührliche Reden erlaubt, zur Ordnung und kann ihm, im Wiederholungsfalle oder falls der Sprecher seine Rede zu lang ausdehnt, wenn die Mehrheit der Versammlung zustimmt, das Wort entziehen.
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§ 8. Die Wahl erfolgt in der Regel durch
Ausfüllung gedruckter Stimmzettel, welche die Rubriken haben:
"Abgeordnete", "Stellvertreter", und die der Wähler in Gegenwart des
Wahlbeamten ausfüllen und mit einem Namen unterzeichnen muß. Des Schreibens Unkundige geben ihre Stimmen zu Protocoll. Nach beendigter Abstimmung wird das Ergebniß gezogen und sofort öffentlich mitgetheilt.
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§ 9. Es wird zuerst der Volksvertreter und hierauf ein
Stellvertreter desselben gewählt. Jeder Wähler kann nach Belieben
mündlich oder schriftlich, im letzteren Falle durch Überreichung eines
Stimmzettels, stimmen. Der Vorsitzende erinnert zuvor die Versammlung, die Namen deutlich und unzweideutig zu bezeichnen.
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§ 10. Ein hierzu vom Vorsitzenden bestimmtes Auschußmitglied verliest die auf den Listen verzeichneten Namen der Wähler. Der aufgerufene Wähler begiebt sich nach dem Tische, an welchem der Ausschuß Platz genommen hat, und giebt seine Stimme ab. Die Versammlung selbst überwacht, daß in jedem Falle die stimmende Person wirklich die aufgerufene ist. Zwei vom Vorsitzenden zu Schriftführern ernannte Ausschußmitglieder schrieben, jeder auf eine besondere Stimmrolle, die Namen der von dem Wähler zum Volksvertreter und Stellvertreter bezeichneten Personen. Dies geschieht, wenn der Wähler mündlich stimmt, unmittelbar vom Mund aus in die Feder. Der Name des Wählers wird nicht beigefügt. Der Vorsitzende hat darauf zu sehen, daß jeder Wähler die von ihm ernannte Person so bezeichnet, daß keine Zweideutigkeit möglich ist. Stimmt der Wähler schriftlich, so nimmt ein hierzu bestimmtes Ausschußmitglied den verschlossenen Stimmzettel desselben in Empfang. Aus einem Behältniß, welches mit Nummern versehene Zettel enthält, wird bei jeder Stimmabgabe ein solcher Zettel gezogen und dem Stimmenden eingehändigt. Dieselbe Nummer, mit welcher der gezogene Zettel versehen ist, wird, bei mündlichen Stimmen, sofort auf die Stimmrolle als Bezeichnung des Wählers gebracht, bei schriftlichen Stimmen aber auf die Außenseite des verschlossenen Stimmzettels geschrieben. Findet sich später bei der Eröffnung der Stimmzettel, daß die darauf befindlichen Namen unleserlich oder zweideutig sind, so wird die entsprechende Nummer aufgerufen und der Inhaber derselben aufgefordert, die abgegebenen Namen zu verdeutlichen.
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§ 11. Haben alle anwesenden Wähler ihre
Stimmen abgeben, so werden die Stimmzettel eröffnet, und die auf
denselben befindlichen Namen nebst den dazu gehörigen Nummern vom
Stimmensammler verlesen und von den Schriftführern auf die Stimmrollen
gebracht resp. auf denselben nachgetragen. Die Stimmzettel werden sofort verbrannt. Hierauf bescheinigt der Ausschuß schriftlich und mit Namensunterschied die Vollständigkeit der Stimmrollen unter denselben und zieht das Ergebniß der Wahl, welches auf der Stimmrolle bemerkt und durch den Vorsitzenden sofort der Versammlung bekannt gemacht wird. Findet sich, daß für die zu wählenden Volksvertreter oder Stellvertreter eine absolute Stimmenmehrheit (d. h. mehr als die Hälfte der stimmenden Wähler) nicht vorhanden ist, so veranstaltet der Ausschuß eine engere Wahl unter denjenigen zwei Kandidaten, welche die meisten Stimmen haben. Hierbei werden nur diejenigen Nummern aufgerufen, welche anderen, als den zur engern Wahl gebrachten Personen ihre Stimmen gegeben haben. Bei vorhandener Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Die Verloosung geschieht sofort durch den Wahlausschuß.
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§ 9. Als gewählt wir betrachtet, wer die
absolute Stimmenmehrheit, d. h. mehr als die Hälfte der Stimmen der
erschienenen Wähler, für sich hat. Ist eine solche Stimmenmehrheit nicht vorhanden, so wird eine engere Wahl zwischen den beiden Personen, welche die meisten Stimmen für sich haben, veranstaltet. Es werden hierbei nur diejenigen Wähler aufgerufen, welche andern, als den auf die engere Wahl kommenden Personen ihre Stimmen gegeben haben. Bei alsdann eintretender Stimmengleichheit entscheidet das Loos. |
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§ 12. Nach Vollendung der Wahl läßt der
Vorsitzende durch die Schriftführer Beglaubigungsschreiben für die
Ernannten aufsetzen, folgenden Inhalts: "Die heute zu .... abgehaltene Versammlung der Wähler des ... ten Wahlbezirks von Anhalt-(Dessau oder Köthen) hat den N. N., wohnhaft zu ..., zum Volksvertreter, und den N. N., wohnhaft zu ...., zum Stellvertreter erwählt." Diese vom gesammten Wahlausschuß zu vollziehenden Beglaubigungsscheine werden ungesäumt den Erwählten zugesendet. Die Stimmrollen werden alsbald an das Staats-Ministerium eingesendet, jedoch steht es jedem Wähler frei, unmittelbar nach der Wahl die Stimmrollen einzusehen, um sich von der richtigen Notirung seiner Stimme zu überzeugen.
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§ 10. Der Wahlbeamte hat die Gewählten
alsbald zur Erklärung über Annahme der Wahl aufzufordern.
Sowohl Abgeordnete als Stellvertreter können die Wahl ablehnen. Geschieht dies vom Abgeordneten, so muß der volle Wahlact wiederholt werden; geschieht es vom Stellvertreter, so ist nur ein neuer Stellvertreter zu wählen. Gleiches findet bei dem spätern gänzlichen Abgange eines Abgeordneten oder Stellvertreters statt. Wo ein Bezirk mehrere Abgeordnete wählt, hat jeder derselben seinen besondern Stellvertreter. Die Reihefolge Beider hängt von der Zahl der erhaltenen Stimmen an.
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| siehe hier § 16. |
§ 11. Ist Jemand in mehreren Bezirken
gewählt, so hat er sich zu erklären, für welchen Bezirk er die Wahl
annehmen will. In gleicher Art erfolgen alle spätern Ergänzungswahlen.
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§ 12. Sämmtliche Wahlverhandlungen sind vom
Wahlbeamten mittelst Berichts an das Staatsministerium einzureichen.
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§ 13. Jede Wahl eines Volksvertreters und
Stellvertreters, welche den vorstehenden Bestimmungen im Wesentlichen
nicht entspricht, ist ungültig.
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§ 13. Die Wahl, die den gesetzlichen
Bestimmungen nicht entspricht, ist ungültig und als nicht geschehen zu
betrachten.
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§ 14. Ungültig, mit Vorbehalt der Bestrafung
des dabei vorgekommenen Verbrechens ist ferner jede Wahl, welche durch
Bestehung mit Geld oder Geldeswerth, oder in Folge gemachter
Versprechungen von Gunst oder Vortheil irgend einer Art, oder
geschehener Bedrohung mit Nachtheile erzielt worden ist.
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§ 14. Nichtig, mit Vorbehalt der Bestrafung
des dabei vorgekommenen Verbrechens, ist ferner jede Wahl, welche durch
Bestechung, durch Geld oder Geldeswerth oder in Folge gemachter
Versprechungen von Gunst oder Vortheil irgend einer Art oder geschehener
Bedrohung mit Nachtheil erzielt worden ist.
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§ 15. Jeder Wähler kann etwaige Fehler der
Wahl bei dem Staats-Ministerium oder dem Landtage zur Anzeige bringen.
Es können in Folge dessen Untersuchungen angestellt werden. Die über diese Untersuchungen ergangenen Schriftstücke, so wie die Stimmrollen werden dem Landtage, welchem die Prüfung der Wahlen zusteht, vorgelegt. Wir durch den Landtag die Wahl eines Volksvertreters für ungültig erklärt, so wird eine neue Wahl angeordnet, einstweilen aber der Stellvertreter einberufen.
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§ 16. Ist eine und dieselbe Person in mehreren Bezirken zum
Volksvertreter gewählt worden, so hat dieselbe durch schriftliche
Anzeige beim Staats-Ministerium zu erklären, für welchen Bezirk sie die
Wahl annimmt, und ist hierauf sofort in dem andern Bezirke, oder in den
andern Bezirken, wo diese Person gleichfalls gewählt worden war, eine
neue Wahl vorzunehmen.
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siehe hier § 11. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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§ 15. Die bei den Wahlen bemerkten
Formfehler muß das Staatsministerium aufklären lassen und die
sämmtlichen Acten dem Landtage zur Beschlußnahme über die Legitimation
der Gewählten vorlegen.
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§ 17. Die Volksvertreter oder deren Stellvertreter beziehen
für die Dauer ihres Aufenthalts beim Landtage täglich 3 Thaler Diäten
aus der Landeskasse, und es werden ihnen außerdem die Reisekosten
ersetzt.
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§ 16. Die Abgeordneten oder Stellvertreter
erhalten während ihrer Anwesenheit auf dem Landtage zwei Thaler
Tagegelder, außerdem die erweislichen Reisekosten, und Keiner darf
darauf irgendwie verzichten.
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§ 18. Für die Wahl der Abgeordneten zur deutschen
Nationalversammlung gelten provisorisch bis zum Erlaß eines
Reichswahlgesetzes die obigen Bestimmungen mit Ausnahme der §§ 4, 12,
15, 16, 17 und ist hierbei noch Folgendes zu beobachten: Nach Vollendung der Wahl werden die Stimmrollen sofort an das Staats-Ministerium eingesendet. Findet sich, daß ein und dieselbe Person in mindestens 12 Wahlbezirken eines der beiden Herzogthümer gewählt ist, so ist die Wahl gültig. Sind zwei Personen, jede in 11 Wahlbezirken gewählt, so entscheidet unter ihnen das Loos. In allen übrigen Fällen wird eine engere Wahl unter denjenigen zwei Personen, welche in den meisten Wahlbezirken gewählt worden, dergestalt vorgenommen, daß diejenigen Wahlbezirke, welche andere als die zur engern Wahl zu bringenden Personen gewählt hatten, eine neue Wahl in Bezug auf diese beiden Personen vornehmen. Ist nicht sofort klar, welche Personen zur engern Wahl zu bringen sind, viel mehrere Personen in gleich vielen Wahlbezirken gewählt worden, so entscheidet das Loos. Bei den Entscheidungen durch das Loos werden die betreffenden Personen vom Staats-Ministerium zu einem Termine vorgeladen, und haben in demselben die Verloosung persönlich vorzunehmen.
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Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Herzoglichen Insiegel. Dessau, am 24. Februar 1849 Leopold Friedrich Habicht. Goßler A. Köppe
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Zu dessen Urkunde haben Wir dieses Wahlgesetz eigenhändig
vollzogen und Unser Herzogliches Siegel beidrucken lassen. Ballenstedt, den 14. December 1848. Alexander Carl, Herzog zu Anhalt.
v. Krosigk.
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Anhang. |
Anhang. |
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A. Wahlbezirke für das Herzogthum Anhalt-Dessau |
1) Für die Stadt Bernburg 4 2) Für die Landgemeinden des untern Herzogthums auf dem rechten Saalufer 1 3) Für die Landgemeinden Waldau, Altenburg, Aberstedt und Bullenstedt 1 4) Für die Gemeinden Plötzkau, Groß-Wirschleben, Osmarsleben und Bründel 1 5) Für die Gemeinden Groß- und Klein-Mühlingen 1 6) Für die Gemeinden Hecklingen, Gänsefurt, Hohenerxleben und Rathmannsdorf 1 7) Für die Stadt Ballenstedt 2 8) Für die Gemeinde Badeborn, Radisleben und Opperode 1 9) Für die Stadt Hoym 1 10) Für die Gemeinden Reinstedt, Frose und Rieder 2 11) Für die Stadt Gernrode 1 12) Für die Stadt Harzgerode 1 13) Für die übrigen Gemeinden des Amtsbezirks Harzgerode mit Güntersberge, einschließlich Bäernrode 2 14) Für die Stadt Coswig 2 15) Für die Gemeinden des Amtsbezirks Coswig, einschließlich des Bezirks der Adl. Gerichte zu Kliecken und den sub A. beigefügten Wahlbezirken 3
A. I. Kliecken, Burow, Lucko, Ziecko, Düben, Bucko und Griebo. |
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B. Wahlbezirke für das Herzogthum
Anhalt-Köthen |
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Quelle: |
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