"Verfassung" von Anhalt-Köthen

vom 28. December 1810
und
19. Februar 1811
und
22. Februar 1811

aufgehoben durch
das Landesherrliche Reorganisations-Edict vom 24. Oktober 1812  (GS S. 249)

 

Edict wegen Einführung des Französischen Gesetzbuchs

Wir August Christian Friedrich, von Gottes Gnaden souverainer Herzog zu Anhalt ec.

In Erwägung, daß die bisherige Verfassung und Civilgesetzgebung Unsers Landes, nach Auflösung der Deutschen Reichskonstitution, in mehreren Punkten durchaus nicht mehr passend ist, und beseelevon dem Wunsche, das Glück Unserer Unterthanen nach Kräften zu befördern, glauben denselben keine heilbringendere Constitution geben zu können, als diejenige, welche der größte Gesetzgeber der Welt, Napoleon der Große, seinen Völkern, welche er als Vater liebt, gegeben hat.

Wir haben daher beschlossen, und beschließen hiermit, in Unsern Landen das nämliche Gesetzbuch einzuführen, welche Unser erhabenster Protectorals das angemessenste befunden hat; haben dekretirt und dekrretiren, wie folgt:

Artikel 1. Der Code Napoléon erhält in Unseren Staaten gesetzliche Kraft vom ersten März künftigen Jahres an, und ist alleiniges Gesetzbuch; so wie der Code de procédure die Bestimmungen für die Proceßordnung giebt.

Die wenigen Erläuterungen, welche Wir dabei für nöthig erachten, werden Wir durch ein besonderes Rescript noch bekannt machen.

Artikel 2. In Betreff der nach dem Code Napoléon erforderlichen Institute wird es wie im Königreiche Westphalen gehalten.

Artikel 3. Die Justiz wird in der ersten Instanz durch ein Civiltribunal verwaltet, jedoch werden zur Entscheidung gewissser Streitigkeiten und zur gütlichen Vermittelung der Processe, nach dem Beispiele von Frankreich, Friedensgerichte angeordnet.

Artikel 4. Unsere bisherige Landesregierung wird aufgelöst und das Persona derselben beim Civiltribunal angestellt werden.

Artikel 5. Das Appellationsgericht wird seinen Sitz in der Stadt Nienburg haben, und werden Wir, um Unsern Unterthanen allen Kostenaufwand soviel möglich zu ersparen, demselben Unser Schloß zu den Sitzungen einräumen.

Artikel 6. Der Kassationshof soll mit dem Staatsrathe vereinigt seyn.

Artikel 7. Wir werden das Nähere wegen der Justizverwaltung und sämmtlichen dazu dienenden Personen noch besonders festsetzen.

Artikel 8. Alle Unsere Unterthanen sind vor dem Gesetze gleich.

Artikel 9. Der Adel besteht fernerhin fort, hat jedoch auf Staats- und Hofchargen kein ausschließliches Recht, da nur das Verdienst hierauf Anspruch hat.

Artikel 10. Alle Patrimonialgerichtsbarkeiten, als unvereinbarlich mit dem neuen Gesetzbuche, hören mit dem zur Einführung desselben festgesetzten Zeitpunkte gänzlich auf. Die Patrimonialgerichtshalter dürfen nach dieser Zeit keine Handlungen der Gerichtsbarkeit mehr verrichten, noch Unsere Unterthanen solche anerkennen.

Artikel 11. Was die verschiedenen Dienste betrifft, welche auf Grundbesitzungen haften, so können solche eben so wie im Königreiche Westphalen abgelöst werden.

Artikel 12. Das Verhältniß der Lehne in Unserem Lande bleibt ferner bestehen, jedoch werden Wir auf einzelne Allodifications-Gesuche nach Umständen Rücksicht zu nehmen nicht unterlassen.

Artikel 13. Auch auf unsere Unterthanen jüdischer Religion findet Art. 8 Anwendung, jedoch haben dieselben alle bürgerlichen Verpflichtungen zu übernehmen, und sind, wie alle Unsere Unterthanen, der allgemeinen Conscription unterworfen.

Artikel 14. Alle Corporationen und Privilegien hören vom Tage der Einführung an auf.

Artikel 15. Wir werden jedoch diejenigen Innungen, welche dem allgemeinen Besten nicht nachtheilig sind, fort bestehen lassen.

Artikel 16. Es wird sofort eine allgemeine Conscription vom 1. Januar 1811 an gültig, so wie demnächst auch ein neues auf Grundsätzen der allgemeinen Gleichheit beruhendes Steuersystem eingeführt und bekannt gemacht werden.

siehe hierzu das Conscriptionsgesetz vom 16. August 1812, GS S. 231 und das Steuer-Edikt vom 20. December 1811, GS S. 195.

Artikel 17. Unser Land soll in zwei Departements, jedes zu zwei Districten, eingetheilt werden.

durch § 8 des Organisations-Edicts vom 19. Februar 1811 geändert; es wurde zum 1. März 1811 nur ein Departement gebildet mit einem Präfekten an der Spitze.

Artikel 18. Die Landesverwaltung wird unter Unserm Vorsitze vom Staatsrathe dirigirt.

Artikel 19. Die bisherige Ritterschaft, als unvereinbarlich mit der neuen Constitution, hört mit dem Tage der Unterschrift dieses Edictes auf, und werden an die Stelle derselben die Landstände treten.

Die Landstände bestehen aus zwölf Mitgliedern, deren
  achte aus der Klasse der Ackerbau treibenden Unterthanen,
  zweie aus der des Handelsstandes, und
  zweie aus der des gelehrten Standes,
genommen werden.

Sie sollen in den wichtigern Angelegenheiten Unsers Landes das Organ Unserer getreuen Unterthanen seyn, und Wir behalten Uns vor, wegen des Umfangs ihrer Wirksamkeit, so wie wegen ihrer Wahl das Nähere mittelst eines besondern REscripts zu bestimmen.

  Wir befehlen Unserm Staatsrathe, nicht nur die öffentliche Bekanntmachung dieses Edicts zu verfügen, sondern auch die weitern Vorbereitungen und Einrichtungen zu desselben genauester Vollstreckung zu treffen.

  Gegeben, Köthen, den 28. December 1810.

August Ch. F., H. z. Anhalt.

v. Brandt.

 

Organisations-Edict für das Herzogthum Anhalt-Köthen

vom 19. Februar 1811

Wir August Christian Friedrich, con Gottes Gnaden souverainer Herzog zu Anhalt ec. ec.

In Beziehung auf unser Edict vom 28. Dec. 1810 und in der festen Überzeugung, daß nur die gänzliche Einführung der französischen Constitztion das Glück Unserer getreuen Unterthanen begründen kann, haben Wir folgende Organsation Unsers Herzogthums festgesetzt.

§ 1. Unser Herzogthum wird in sechs Districte eingetheilt. Der erste District begreift das Land Köthen in sich; der zweite District das Land Wulfen; der dritte Stadt und Land Nienburg; der vierte die hohe Grafschaft Warmsdorf; der fünfte Stadt und Amt Roßlau; der sechste die Grafschaft Lindau.

§ 2. Die Districte theilen sich in Cantons, die Cantons in Municipalitäten. Jeder Canton wird durch einen Cantonmaire verwaltet. Jede Municipalität besteht aus einem Maire und einem Municipalrathe.

§ 3. Das Herzogthum erhält eine Constitution, wodurch die Gleichheit aller Unterthanen vor dem gesetze und die freie Ausübung des Gottesdienstes aller, vermöge der Verfassung aufgenommenen, Religionen festgesetzt ist.

§ 4. Schon unterm 19. September1809 haben Wir einen Staatsrath errichtet, welcher künftig aus drei Mitgliedern bestehen wird. Wir selbst haben den Vorsitz im Staatsrathe.

§ 5. Alle Gesetze über Steuern, civil- und peinliche Gegenstände, eben so alle Verwaltungsverordnungen werden von dem Staatsrathe vorbereitet, discutirt und entworfen.

§ 6. Auch hat der Staatsrat über obwaltende Streitigkeiten zwischen den verwaltenden und gerichtlichen Behörden, und auch über die Frage: ob angeklagte Verwaltungsbeamte vor Gericht gestellt werden sollen ? zu entscheiden.

§ 7. Wir vertheilen die sämmtlichen Zweige der Staatsverwaltung unter die Mitglieder des Staatsrathes dergestalt, daß einem die Geschäfte des Innern, der Justiz und Polizei, einem die der Finanzen, Domainen und des Handels, und einem die Geschäfte der auswärtigen Angelegenheiten und des Cultus anvertraut sind. Jeder in seinem Fache ist für die Vollziehung der Gesetze und Vollstreckung der daraus fließenden Verfügungen verantwortlich.

§ 8. Wir haben den Art. 17 unseres Edicts vom 28. Dec. 1810 in Erwägung, daß das Ganze dadurch ohne daraus ließende Beschwerden vereinfacht wird, dahin abgeändert: daß Unsere Lande nur ein Departement bilden sollen und ernennen Wir in dieser Rücksicht einen Präfekten.

§ 9. Zur Entscheidung der Streitigkeiten, welche bei den Verwaltungsgegenständen vorkommen, wird ein Präfecturrath errichtet, dessen Mitglieder und Präfectursecretair von Uns ernannt werden.

§ 10. Es wird ein Departementscollegium gebildet, dessen Mitglieder großjährig seyn müssen, und ihre Stelle lebenslänglich behalten. Wir ernennen die Mitglieder des Departementscollegiums, deren Anzahl achtzehn seyn wird. Die Ernennung besteht aus 1/6 der Meistbegüterten, 1/6 der Reichsten aus dem Handelsstande, und 1/6 aus den Gelehrten und Künstlern. Der Präfect legt dem Departementscollegium jährlich einen Bericht über alles dasjenige vor, was binnen Jahresfrist im Departement geschehen, und zu dessen Wohl zu Stande gekommen ist.

§ 11. Das Departementscollegium schlägt Uns die Mitglieder der Stände vor, deren Anzahl zwölf ist, auch aus den ackerbautreibenden Unterthanen, zwei aus dem Handels- und zwei aus dem Gelehrtenstande. Wir selbst ernennen den Präsidenten der Stände.

§ 12. Zu jeder Ernennung werden Uns von dem Departementscollegium zwei Candidaten vorgeschlagen, wovon nur einer ein Mitglied des Departementscollegiums seyn darf.

§ 13. Die Mitglieder der Stände sollen aller drei Jahre zu einem Drittheil erneuert werden; die austretenden können unmittelbar wieder gewählt werden. Die Stände versammeln sich auf die von Uns befohlene Zusammenberufung, und werden dieselben auch von Uns wieder entlassen.

§ 14. Den Ständen sollen die im Staatsrathe entworfenen Gesetze mitgetheilt werden. Die Stände discutiren über die Gesetzentwürfe mit demjenigen Staatsrathe, welcher dazu den Auftrag erhalten hat. Die Bemerkungen und Modificationen der Stände werden Uns im Staatsrathe zur Berathschlagung vorgelegt und darüber beschlossen.

§ 15. Es soll für Unser ganzes Land, nach einer möglichst gleichen Eintheilung, ein Steuersystem entworfen werden. Die Stempeltaxe und Protocollirung werden eben so wie in Westphalen hier eingeführt, und werden Uns überhaupt die in diesem Königreiche befindlichen, hierauf Bezug habenden, Verfügungen zur Richtschnur dienen.

§ 16. Die Direction der Steuern (Landeseinkünfte) wird von der Verwaltung der Domainen und Regalien getrennt. Die Vorschläge zur Besteuerung werden von Uns geprüft und bestätigt. Mit der Steuerkasse wird auch zugleich eine Amortisationskasse verbunden werden; worüber Wir zuerst die Vorschläge Unsers Staatsrathes erwarten.

§ 17. Die Administration Unsrer Domainen und Regalien wird wie im Königreiche Westphalen eingerichtet.

§ 18. In Betreff der Jagd haben Wir festgesetzt: daß deren Ausübung jedem Jagdberechtigten bleibe. Jedoch soll jeder Jagdberechtigte verpflichtet seyn, den Grundeigenthümern denjenigen Schaden zu ersetzen, welcher sowohl durch das Hochwild, als auch durch die Ausübung der Jagd angerichtet wird, und findet der Art. 1385 des Code civil hierauf ebenfalls Anwendung. Auch haben Wir verordnet, daß die Jagd in Unsern Landen jedesmal mit dem 1. September anfangen, und mit dem 1. Februar geschlossen seyn soll.

§ 19. Die allgemeine Militairconscription, welche vom 1. Jan. 1811 an eingeführt ist, ist ein Grundgesetz Unsers Herzogthums.

§ 20. Die Einführung des Code-civil vom 1. März 1811 ist schon von Uns verordnet. Die zu Straßburg in der Druckerei des Herrn Levrault für das Königreich Westphalen erschienene officielle Ausgabe des Code Napoleon ist allein officiell für Unsre Lande [siehe Gesetzbuch Napoleons].

§ 21. Mit dieser Einführung hören alle besondere Verfassungen der bisherigen Ämter, Städte, Corporationen, so wie auch die Privilegien einzelner Personen und Familien, in Unserm Herzogthume, in so weit sie mit den Gesetzen in Widerspruch stehen, in Gemäßheit des Art. 14 Unsers Edicts vom 28. December 1810 auf.

§ 22. Das gerichtliche Verfahren soll öffentlich und in Civilsachen die im Königreiche Westphalen eingeführte Proceßordnung und Sporteltaxe für Gerichte, Procuratoren und Notarien, Norm seyn.

§ 23. In peinlichen Fällen sollen die geschwornen Gerichte nach den Vorschriften, wie im Königreiche Westphalen Statt haben.

§ 24. In jedem Districte ist ein Friedensrichter im ganzen Herzogthume ein Civiltribunal erster Instanz und ein Appellationsgerichtshof, welcher zugleich peinlicher Gerichtshof, so wie das Tribunal zugleich das Correctionsgericht ist.

§ 25. Die höchste Behörde in Rechtssachen ist das Cassationsgericht, und sollen Unsre Staatsräthe Richter desselben seyn.

§ 26. Die Friedensrichter sollen vier Jahre lang im Amte bleiben und können sogleich wieder gewählt werden, wenn sie als Candidaten von dem Departementscollegio vorgeschlagen werden. Daher die jetzt bei der Einführung der Gerichtsverfassung angestellten von Uns nur provisorisch ernannt sind.

§ 27. Die Richter des Tribunals und Appellationsgerichtshofes werden von Uns ernannt.

§ 28. Die Urtheile der Gerichtshöfe werden in Unserem Namen ausgesprochen. Wir allein können daher nur Gnade ertheilen, die Strafe erlassen oder mildern.

§ 29. Da nach Art. 12 Unsers Edicts vom 28. December 1810 die Lehnsverhältnisse in Unsern Landen fernerhin bestehen; so sollen solche, nach den bisherigen Gesetzen, und den sämmtlichen Lehenspflichtigen ertheilten Lehenbriefen, jedoch nach der Form der Civilsachen, und bei den angeordneten Behörden verhandelt und entschieden werden.

§ 30. Die Beleihung mit den großen Lehnen, wo der Vasall entweder persönlich, oder mit Unserer Bewilligung, durch einen Bevollmächtigten beliehen wird, gehört vor den Staatsrath. Hingegen von Uns herrührende andere und Erbzinslehne sind provisorisch dem Tribunale übertragen.

§ 31. Die von Uns am 21. August 1802 gnädigst erlassene Wechselordnung wird in der Art beibehalten, daß das Verfahren nach der westphälischen Proceßordnung eingerichtet wird, daher die Art. 2063, 2065, 2066 und 2067 des Code-civil in Wechselsachen keine Anwendung finden. Diese Verfügung wird jedoch bis zur Einführung des Handelsgesetzbuches als provisorisch betrachtet.

§ 32. Bei der Einführung der Inscription und Transcription des Hypothekenwesens der Errichtung der Procuratoren, Notarien, und der Civilstandsbeamten ist die königl. westphälische Verfassung als Norm von Uns angenommen.

§ 33. Das Consistorium hat in seiner jetzigen Beschaffenheit an und für sich aufgehört, jedoch setzen Wir eine Behörde nieder, welche aus einem Tribunalrichter und zwei von Uns dazu ernannten Predigern bestehen soll, welche die Geschäfte in Disciplinarsachen, Prüfung der Kenntnisse, Inspection ec. über die Geistlichen verwalten. Diese Behörde erhält den Namen Consistorium.

§ 34. Das Polizeisystem, welches im Königreiche Westphalen besteht, soll in Unserm Herzogthume eingeführt werden, welches schon zum Theil geschehen ist. Hierüber wird eine besondere Instruction nach weiterer Berathung erfolgen.

§ 35. Gegenwärtige Organisation kann durch Unsre im Staatsrathe discutirte Verordnungen ergänzt werden.

§ 36. Die Gesetze und Verwaltungsverordnungen sollen im Wochenblatte bekannt gemacht werden, und ist zu ihrer Verbindlichkeit keine anderweite Publicationsformalität nöthig.

§ 37. Das bisherige Wochenblatt Unsrer Residenz soll künftig den Namen: Anhaltische Anzeige, führen und wöchentlich zwei mal, Mittwochs und Sonnabends erscheinen.

  Gegeben in Unsrer Residenzstadt Köthen, am 19. Februar 1811

August Christian Friedrich,
Herzog zu Anhalt.

 

Verwaltungs-Ordnung für das Herzogthum Anhalt-Köthen

vom 22. Februar 1811

Wir August Christian Friedrich, con Gottes Gnaden souverainer Herzog zu Anhalt ec. ec.

Erster Titel. Departementalbehörden.

§ 1. In Gemäßheit der neuen Constitution, soll ein Präfect, ein Generalsecretair der Präfectur, ein Präfecturrath und ein Departementsrath seyn.

§ 2. Der Präfecturrath besteht aus zwei Mitgliedern, außer dem Präfecten; und der Departementsrath aus sech Mitgliedern, wozu aus jedem Districte eins ernannt wird.
 

Von dem Präfecten.

Erster Abschnitt. Verwaltung

§ 3. Der Präfect ist unter der Autorität und Aufsicht von Uns, als dem Oberhaupte des Landes und der Verwaltung, mit allen Zweigen dieser Verwaltung und insonderheit mit denen beauftragt, welche Bezug haben:
1) auf die Aufsicht über das Erziehungswesen, namentlich alle Schul- und Unterrichtsanstalten jeglicher Art;
2) auf die Verwaltung und Verwendung der Etats oder Fonds, welche zur Ermunterung von Ackerbau, Kunst und Gewerbe, auch öffentlicher Wohlthätigkeit bestehen;
3) auf die Verwaltung der Hospitäler, Kranken- und Arbeitshäuser, der Gefängnisse und auf die Verbesserung dieser Anstalten;
4) auf die Unterstützung der Armen und Aufsicht über Stipendien, milde Stiftungen und sonstige wohlthätige Anstalten;
5) auf die Erhaltung des öffentlichen Eigentums;
6) auf die Erhaltung der Wälder, Wege, Gewässer und anderer Gemeinheitsgegenstände;
7) auf die Leitung und Vollendung der zur Anlegung und Unterhaltung der Heerstraßen abzweckenden Arbeiten;
8) auf die Erbauung und Ausbesserung der Kirchen, Pfarrhäuser und anderer zur Ausübung des Gottesdienstes nöthigen Gegenstände;
9) auf die Erhaltung der gesundheits- und Sicherheitsanstalten und der öffentlichen Ruhe, besonders auf Unterdrückung des Vagabundenwesens und der Bettelei.

Zweiter Abschnitt.

§ 4. Dem Präfecten soll ferner alles, was den Dienst der Gensd'armerie, so wie wegen Lieferungen für selbige geschlossen werden.

§ 5. Derselbe hat über die Erfüllung der Contracte zu wachen, welche wegen Verpflegung von Militär oder Gensd'armerie, so wie wegen Lieferungen für selbige geschlossen werden.

§ 6. Derselbe leitet die Maasregeln Behufs der Aushebung der Conscribirten und der Anfertigung der Listen von denen zum Dienst einberufenen Conscribirten; er hat bei der Ziehung den Vorsitz, und entscheidet nebst dem mit der Conscription beauftragten Officier über Dienstbefreiungen, nach Maasgabe besonderer Verordnungen, welche Wir darüber erlassen werden. Über die Ausmusterung dagegen entscheidet jener Officier allein.

Dritter Abschnitt.

§ 7. Dem Präfecten liegt endlich ob:
1) die Steuerregister fertigen und die Vertheilung der Grundsteuer unter die Steuerpflichtigen einer jeden Municipalität besorgen lassen;
2) über die Erhebung der indirecten und Consumtionsauflagen der Aufsicht zu führen;
3) über einen gänzlichen oder theilbaren Steuererlaß zu erkennen;
4) alles das, was sowohl die Erhebung und Abzahlung des Steuerertrags, als die Dienstverrichtungen der Steuerbeamten betrifft, zu reguliren und in Aufsicht zu halten;
5) die Berichtigung der auf den Steuerertrag angewiesenen Ausgaben anzuordnen und vollstrecken zu lassen.

§ 8. Streitige Gegenstände. Dem Präfecturrath liegt ob zu erkennen:
1) über die Gesuche von Privatpersonen um Verminderung oder Erlaß ihres Beitrags zur directen Steuer;
2) über alle Schwierigkeiten, welche wegen Beitreibung der indirecten und Consumtionssteuern entstehen können; so wie auch über die Defraudationen und Übertretungen, wobei sie die gesetzlichen Geldstrafen und Confiscationen auszusprechen haben; ausgenommen, wenn die abgehaltenen Protocolle wegen Unrichtigkeit angefochten worden sind, oder eine der Partheien sich an das Kriminalgericht gewendet hat;
3) über die zwischen den Unternehmern öffentlicher Arbeiten und den Verwaltungen entstehenden Streitigkeiten über die Auslegung und Vollstreckung der Constractsbedingungen;
4) über die Ansprüche von Privatpersonen, welche sich über Schäden beschweren, die ihnen durch persönliche Schuld der Unternehmer öffentlicher Arbeiten bei deren Vollführung zugefügt worden;
5) über Entschädigungsgesuche von Privatpersonen wegen der beim Straßen- oder Wasserbau, oder zu sonstigen öffentlichen Arbeiten ihnen genommenen oder beschädigten Ländereien;
6) über die wegen der Brücken und Chausseen, der Leinpfade, Land- und Heerstraßen entstehenden Schwierigkeiten;
7) über Gesuche der Communen um Erlaubniß vor Gericht auftreten zu dürfen.
8) Der Präfect soll den Sitzungen beiwohnen und den Vorsitz führen.

§ 9. Vertheilung der Auflagen. Der Departementsrath soll sich alljährlich einmal versammeln. Wir werden die zeit seiner Zusammenkunft bestimmen, und sollen seine Sitzungen längstens acht Tage dauern.

§ 10. Er hat eins seiner Mitglieder zum Präsidenten und eins zum Secretair zu ernennen. Der Präsident hat eine entscheidende Stimme.

§ 11. Der Departementsrath hat:
1) die Vertheilung der directen Steuern unter die Districte zu nehmen;
2) auf die von einzelnen Communen eingehenden Gesuche um Steuerverminderung zu verfügen;
3) den betrag der Steuerzulage, welche zur Bestreitung der Departementsausgaben erforderlich ist, mit gesetzmäßiger Einschränkung festzusetzen;
4) die Rechnung des Präfecten über die Verwendung dieser Steuerzulage abzuhören;
5) sein Gutachten über die Lage und Bedürfnisse des Landes abzugeben.

§ 12. Der Departementsrath kann nur dann berathschlagen, wenn wenigstens zwei Drittheile der Mitglieder zugegen sind.

§ 13. Er darf durchaus  keine Verwaltungsacte machen, da solche lediglich dem Präfecten zustehen.

§ 14. Secretariat und Archive. Der Generalsecretair ist der Vorsteher des Archives und Director des Verwaltungsbüreaux.

§ 15. Er vertritt die Stelle des Präfecten bei dessen Abwesenheit oder Krankheit; jedoch kann der Präfect hiezu auch einen Präfecturrath beauftragen.

Er unterzeichnet die Ausfertigungen und ist der Gehülfe des Präfecten bei allen öffentlichen Dienstverrichtungen.

Zweiter Titel. Von den Municipalitäten.

§ 16. Jede Municipalität soll von einem Maire und von Adjuncten verwaltet werden; auch für jede ein Municipalrath seyn.

§ 17. Die Verwaltung kommt dem Maire allein zu; nur vermöge seines Auftrages oder wenn er abwesend, krank oder sonst gesetzlich behindert ist, können die Adjuncten daran Theil nehmen.

§ 18. Die Amtsverrichtungen des Maire stehen unter Aufsicht des Präfecten und bestehen in folgenden:
1) die gemeinheitlichen Besitzungen und Einkünfte der Communen zu verwalten;
2) die Ausgaben zu bestreiten, welche aus den Gemeindegeldern bis zum Belauf des vom Präfecten festgesetzten Etats bezahlt werden müssen;
3) die öffentlichen Bauten und Arbeiten zu leiten und vollbringen zu lassen, welche vom Municipalrath angeordnet worden sind;
4) die zur Gemeinde gehörigen, aus ihren Mitteln zu unterhaltenden oder zum Besten ihrer Mitbürger ausdrücklich gestifteten öffentlichen Anstalten zu verwalten;
5) dafür zu sorgen, daß die Einwohner die Vortheile einer guten Polizei, besonders in Hinsicht der Reinlichkeit, der Gesundheitspflege, der Sicerheit und Ruhe in den Straßen und an öffentlichen Orten und Häusern genießen.

§ 19. Den Maires können auch Verrichtungen der Generalverwaltung übertragen werden, jedoch müssen solche von ihnen unter Autorität des Präfekten vollstreckt werden.

Es sind folgende:
1) Vertheilung der direkten Steuern unter die Gemeindeglieder;
2) Versteigerung der Erhebung dieser Steuer;
3) Aufsicht über die Einnahme und Einlieferung der Steuern in die öffentlichen Kassen;
4) unmittelbare Leitung der öffentlichen Arbeiten auf dem Gemeindebezirk;
5) unmittelbare Verwaltung der dem allgemeinen Besten gewidmeten öffentlichen Anstalten;
6) Aufsicht und Verwaltung, welche die Erhaltung des öffentlichen Eigenthums erfordert;
7) directe Aufsicht über Ausbesserungen und Wiederherstellungen der zum Gottesdienste bestimmten Gebäude;
8) Besorgung der Ausgebung der Conscribirten des Orts.

§ 20. Municipalrath. Es sollen so viele Municipalräthe seyn, als die Zahl der Stadt- und Cantonsmaire beträgt.

§ 21. Für die Bevölkerung einer Stadt oder eines Cantons unter 2500 Einwohner soll der Municipalrath aus acht, für eine stärkere Bevölkerung aber aus sechzehn Mitgliedern bestehen.

§ 22. Der Maire ist darin vorsitzendes Mitglied. Der Municipalrath ernennt eines seiner Mitglieder zum Secretair.

§ 23. Bei Abwesenheit, Krankheit oder sonstiger Behinderung des Maire soll ein anderes Mitglied statt seiner, nach der Ordnung ihrer Ernennung, den Vorsitz haben.

§ 24. Der Municipalrath versammelt sich den 18. November jeden Jahres, und kann 6 Tage zusammen bleiben.

§ 25. Der Municipalrath soll die Rechnung über die Municipaleinnahmen und Ausgaben abhören und dagegen seine Bemerkungen machen; die letzte Ablegung dieser Rechnung geschieht hiernächst dem Präfecten.

§ 26. Bei Vorlegung dieser Rechnung im Municipalrath giebt der Maire den Vorsitz ab, und wird durch ein anderes Mitglied ersetzt, welches durch geheime Sammlung der Stimmenmehrheit gewählt wird.

§ 27. Der Municipalrath berathschlagt über die Art der Vertheilung der gemeinheitlichen Holzungen, Weiden Ernten und sonstigen Nutzungen.

§ 28. Desgleichen über besondere Ortsbedürfnisse der Municipalitäten.

§ 29. Ferner über die Anleihen und Steuerzulagen, welche zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse für nöthig befunden werden.

§ 30. Er ordnet die Vertheilung der zur Unterhaltung des Eigenthums erforderlichen und den Einwohnern obliegenden Arbeiten an.

§ 31. Der Präfect kann ihn im Laufe des Jahres außerordentlich zusammenberufen. Solches ist nothwendig, wenn es darauf ankömmt, über Erwerbung oder Veräußerung von Grundstücken, über die Verwendung von Verkaufssummen oder von rückgezahlten und beigetriebenen Geldern, ingleichen über das Beginnen oder selbst über die Forstsetzung eines Processes zu berathschlagen.

§ 32. Alle solche Berathschlagungen, welche eine Zusammenberufung erfordern, können nur mit Bewilligung des Präfecten in Vollziehung gesetzt werden.

§ 33. Secretariat und Archive. In jeder Municipalität soll ein Secretair seyn, der die Ausfertigungen unterzeichnet und das Archiv in Aufsicht hat.
 

Dritter Titel. Von den Ernennungen.

§ 34. Der Präfect, die Präfecturräthe, die Mitglieder des Departementsraths, der Generalsecretair der Präfectur, die sämmtlichen Maires und ihre Adjuncten, die Mitglieder der Municipalräthe und der Polizeicommissair werden von Uns ernannt.

§ 35. Was jedoch die Mitglieder der Departements- und Minicipalräthe betrifft, so geschieht Unserer Seits deren Ernennung auf geschehene Präsentation durch das Departementscollegium.

§ 36. Die Secretairs der Maires der Städte werden von Uns auf deren Vorschlag ernannt; den übrigen Cantonmaires aber wollen Wir diese Wahl selbst überlassen.
 

Vierter Titel. Von den Gefällen.

§ 37. Die Gehalte der Verwaltungsbeamten werden durch einbesonderes Reglement bestimmt, so wie auch deren Büreaukosten.

§ 38. Gehalte und Kosten in Betreff der Minicipalbeamten werden von den Gemeindeeinkünften bestritten.

§ 39. Unser Staatsrath ist mit der Vollstreckung dieses Decrets beauftragt.

  Gegeben, Köthen den 22. Februar 1811.

August Christian Friedrich
Herzog zu Anhalt.

 

Verordnung wegen Bestimmung der Regierungsverhältnisse ec.

vom 19. Mai 1811

Wir August Christian Friedrich, con Gottes Gnaden souverainer Herzog zu Anhalt ec. ec.

Haben in Erwägung, wie nothwendig es in einem Staate ist, die Regierungsverhältnisse genau zu bestimmen, und wie sehr durch eine solche Bestimmung die Regierung nicht nur an Kraft gewinnt, sondern auch das Vertrauen der Unterthanen zu derselben befestigt wird, auf den Vortrag Unseres Staatsministers nach Anhörung Unsers Staatsraths, beschlossen und beschließen, wie folgt:

Artikel 1. Wir allein sind die Quelle aller Einrichtungen und Gesetze im Staate; die Vollziehung derselben hingegen gebührt dem von Uns angeordneten Ministerium, welches daher auch diejenigen Verfügungen erlassen kann, welche die Handhabung und Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen und Gesetze zum Zweck haben, und die Mittel anwenden, welche nöthig sind, um ihnen Ansehen zu verschaffen.

Artikel II. Da nunmehro der Staatsrath eröffnet, auch die Stände Unsers Herzogthums von Uns ernannt und zusammenberufen worden sind; so besteht hinführo keine Einrichtung und kein Gesetz mehr, wenn nicht das in Unsern frühern Constitutionen vorgeschriebenen Verfahren vorhergegangen ist, d. h. wenn die zu treffende Einrichtungen und zu erlassenden Gesetze nicht entweder auf Unsere Höchsteigene Veranlassung, oder auf Veranlassung Unseres Ministeriums durch dasselbe zur Discussion im  Staatsrathe gebracht worden sind, oder, wenn es Besteuerungsgesetze sind, (als von welchen der unbestimmt gefaßte Artikel 14 Unseres Edicts vom 19. Februar 1811 allein zu verstehen ist) noch überdies mit den ernannten Ständen Unsers Herzogthums sind ausgeglichen worden, Es sollen daher auch die bereits provisorisch erlassenen Abgaben-Gesetze Unsern Ständen bei dem vorseyenden Landtage vorgelegt und ausgeglichen werden.

Artikel III. In Unsern früheren Constitutionen hatten Wir den neuen Ständen Unsers Herzogthums bei den Besteuerungsgesetzen eine blos berathende Stimme ertheilt, und waren dazu um so mehr befugt, als Wir durch Unsern Beitritt zu der Rhein-Conföderation die völlige Souverainetät in Unserm Herzogthume erworben hatten, und es ganz von Uns abhing, ob Wir fortan noch überall Stände dulden wollten, oder nicht. Um aber Unsern lieben getreuen Unterthanen zu beweisen, welches Vertrauen Wir in sie setzen, und wie sehr Wir die Liebe und Zuneigung, mit welchen sie Uns von jeher zugethan waren, zu achten wissen, ertheilen Wir hierdurch den neuen von Uns ernannten Ständen Unsers Herzogthums, in den für die gehörigen Geschäften, einen vollständigen Repräsentativ-Character, in der Maaße, wie er nach der französischen bei Uns eingeführten Verfassung nur immer statt haben mag.

Artikel IV. Alle geistliche und weltliche Ämter im Lande werden allein von Uns vergeben, diejenigen ausgenommen, deren Vergebung Wir aus besondern Ursachen etwa Unserm Ministerium oder gar der Präfectur in der Folge überlassen dürften. Sobald aber die Vergebung geschehen ist, gehören die weitern Geschäfte, als die Einführung, Beeidigung ec. unserem Ministerium an, und werden von demselben, nach der Beschaffenheit der Ämter, entweder unmittebar oder mittelbar durch die untergeordneten Behörden besorgt. Durch Unser Ministerium allein gelangen auch an Uns alle Vorschläge zu geistlichen und weltlichen Ämter, wobei es Uns frei steht, auf die in Vorschlag gebrachten Subjecte Rücksicht zu nehmen, oder andern , von deren Fähigkeit Wir Überzeugung haben, die Stellen zu conferieren.

Artikel V. Von Uns allein gehen auch hinführo noch alle Concessionen und Privilegien aus, insofern die erstern einen bleibenden Einfluß auf den Staat haben. Es sollen aber diese Privilegien und Concessionen bei Unserm Staatsrathe nachgesucht und soll zuvor über die Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit derselben darin discutirt werden. Wird die Ertheilung von Uns genehmigt, so geschieht die Ausfertigung in der Canzlei des Staatsraths, und wird von dem Staatsrathe an das Ministerium zur Vollziehung abgegeben.

Artikel VI. Wir allein sind endlich die Quelle aller Begnadigungen, Dispensationen und Gnadenbezeigungen, und ist keiner Behörde erlaubt, Strafen zu erlassen, zu mildern und von den Gesetzen zu dispensiren. Die Gesuche um Begnadigungen, Milderungen der Strafe und Dispensationen, werden beim Staatsrathe überreicht, und gelangen durch diesen, mit einem Gutachten desselben begleitet, an Uns, dagegen alle Gesuche um bloße Gnadenbezeigung unmittelbar an Unser Cabinet übergeben werden. Es ist aber jeder Unserer Unterthanen, welcher Erlassung oder Milderung einer zuerkannten Strafe nachsucht, schuldig, bei der Behörde, welche die Strafe erkannt hat, eine Notification des eingereichten Gesuchs zu übergeben, welche zugleich mit einer Bescheinigung über die geschehene Einreichung verbunden seyn muß.

Artikel VII. Was unmittelbar an Unser Cabinet gelangt, wird auch in demselben ausgefertigt, und sofort an das Ministerium zur Vollziehung abgegeben. Was hingegen durch den Staatsrath an uns gelangt, wird in dessen Canzlei ausgefertigt, und demnächst von dem Ministerium zur Vollziehung gebracht.

   Köthen, den 19. Mai 1811.

August Cr. Fr.
H. zu Anhalt.

 

 

 

Die "Verfassung" war ein Bruch mit dem bisherigen gemeinsamen anhaltischen Landesrecht und ein Bruch der alten Verfassung mit der Ritterschaft als Landständen, da diese trotz Erbteilung einheitlich, also für ganz Anhalt in Tätigkeit waren. Obwohl die anhaltischen Landstände seit 1698 nicht mehr zu einem Landtag zusammen gekommen waren, waren sie zum Zeitpunkt des Erlasses des vorstehenden Edikts in allgemein anerkannter Gültigkeit, und die beiden anderen anhaltischen regierenden Herzöge haben wegen des Widerspruchs zum Erbteilungsreceß von 1603 protestiert. Das Edikt kam zwar zur Ausführung, wurde aber nach dem Tod des glühenden Anhängers Napoleons, des Herzogs August Christian Friedrich von Anhalt-Köthen am 6. Mai 1812 (im 33. Lebensjahr) und der Minderjährigkeit des nachfolgenden Herzogs unter dem, gemäß dem Senioratsreceß von 1635 dann die Regentschaft führenden Herzogs von Anhalt-Dessau bereits am 24. Oktober 1812 suspendiert und das alte Recht wieder hergestellt.
 


Quelle:
Sammlung .der in dem Herzogthume Anhalt-Cöthen vom Jahre 1800 bis zum Jahre 1822 ergangenen Gesetze, Verordnungen und Verfügungen, S. 154
K. H. L. Pölitz, Die Verfassungen des deutschen Staatenbundes, 1833, S. 1057
 

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10. März 2023


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