vom 13. Februar 1942.
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wird im Einvernehmen mit dem Beauftragten für den Vierjahresplan verordnet:
§ 1.
In das Land Anhalt und den Landkreis Dessau-Köthen werden folgende bisher
preußische Gebietsteile eingegliedert:
1. aus dem Saalkreis die Gemeinde Löbnitz a. d. Linde;
2. aus dem Landkreis Bitterfeld die Gemeinden Repau, Pösigk, Schierau, Priorau,
Möst und Gltewitz.
§ 2. In das Land Preußen werden die bisher anhaltischen Gemeinden Tilkerode (Landkreis Ballenstedt), Unterwiederstedt (Landkreis Bernburg) und Wadendorf (Landkreis Dessau-Köthen) eingegliedert. Die Gemeinden Tilkerode und Unterwiederstedt werden in den Mansfelder Gebirgskreis, die Gemeinde Wadendorf wird in den Landkreis Bitterfeld eingegliedert.
§ 3. Das Landesrecht des aufnehmenden Landes gilt in den eingegliederten Gebietsteilen vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an.
§ 4. Die Auseinandersetzung zwischen den Ländern regeln der Reichsminister der Finanzen und der Reichsminister des Innern, zwischen den übrigen Gebietskörperschaften der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen; sie können andere Stellen mit der Durchführung beauftragen. Ihre Anordnungen begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirken den Übergang, die Beschränkung und die Aufhebung von dinglichen Rechten.
§ 5. Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind frei von Steuern und sonstigen Abgaben.
§ 6. Der Reichsminister des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle erläßt die zur Durchführung und Ergänzung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. April 1942 in Kraft.
Berlin, den 13. Februar 1932.
Der Reichsminister des Innern
Frick