Verordnung Nr. 49 des französischen Oberkommandos in Deutschland
betreffend Wahlgeheimnis und Wahlfreiheit sowie Gesetzmäßigkeit und Wahrhaftigkeit der Abstimmung bei den deutschen Wahlen im französischen Besetzungsgebiet

vom 5. August 1946

Der Général Commandant en Chef Français en Allemagne erläßt auf Vorschlag des Administrateur Général, Adjoint pour le Gouvernement Militaire de la Zone Français  d'Occupation nach Anhörung des Comité Juridique unter Bezugnahme auf

Dekret vom 15. Juni 1945 über die Errichtung eines Commandement en Chef Français en Allemagne, abgeändert durch Dekret vom 18. Oktober 1945,

Verordnung Nr. 1 des Commandant en Chef Francais en Allemagne vom 28. Juli 1945 übet Aufrechterhaltung der vom Commandement Suprême Interallié oder in seinem Namen erlassenen Verordnungen und Bestimmungen,

Verordnung Nr. 1 des Commandant Suprême Interallié über Vergehen,

Verordnung Nr. 44 über Aufstellung von Wählerlisten für deutsche Wahlen,

folgende

VERORDNUNG:

TITEL I
Wahlfreiheit, Wahlgeheimnis und Wahrhaftigkeit der Abstimmung.

Artikel 1. Bei allen Wahlen wird die Stimme in einem Umschlag abgegeben.

Diese Umschläge werden von der höheren deutschen Verwaltungsbehörde eines jeden Landes oder einer jeden Provinz geliefert. Sie müssen undurchsichtig, nicht gummiert und mit dem Stempel der deutschen Kreisverwaltung und dem Datum des Wahltags sehen sein.

Sie müssen für jede Wählerschaft einheitlich sein.

Die Umschläge werden jedem Bürgermeisteramt mindestens 5 Tage vor dein Wahltag zugestellt. Der Bürgermeister hat den Empfang unverzüglich zu bestätigen.

Am Wahltage werden sie den Wählern im Wahllokal zur Verfügung gestellt.

Vor dem Wahlbeginn hat der Wahlvorstand festzustellen, daß die Anzahl der Umschläge genau der Anzahl der eingeschriebenen Wühler entspricht.

Wenn infolge höherer Gewalt oder infolge von Vorgängen im Sinne des nachstehenden Artikels 13 oder aus irgendeinem anderen Grunde diese gesetzmäßigen Umschläge nicht vorhanden sind, ist der Vorsitzende des Wahlvorstandes verpflichtet, sie durch andere, dem Stempel des Bürgermeisteramtes versehene, einheitliche Umschläge zu ersetzen und gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung die Wahl stattfinden zu lassen. Das Ersetzen der Umschläge ist in der Niederschrift festzustellen unter Beifügung von 5 Exemplaren der in Gebrauch genommenen Umschläge.

Artikel 2. Nach Eintritt in das Wahllokal nimmt der Wähler, nachdem seine Personalien gemäß den bestehenden Bestimmungen und Gebräuchen festgestellt worden sind und nachdem er den Beweis für sein Wahlrecht durch Vorlegung seiner Wahlkarte erbracht hat; seinen Umschlag persönlich in Empfang.

Ohne das Wahllokal zu verlassen, muß er sich in die Wahlzelle begeben, wo er den Wahlzettel in den Umschlag legt; er läßt darauf den Vorsitzenden des Wahlbüros feststellen, daß er nur einen einzigen Umschlag besitzt; der Vorsitzende trifft diese Feststellung, berührt jedoch den Umschlag nicht; der Wähler wirft den Umschlag selbst in die Urne.

In jedem Wühlbezirk muß mindestens eine Wahlzelle auf je 300 eingeschriebene Wähler oder auf Bruchteile hiervon vorhanden sein. Die Wahlzeiten dürfen nicht so aufgestellt sein, daß Verschleierungen vorkommen können.

Artikel 3. Jeder Wähler, der körperlich so behindert ist, daß es ihm unmöglich ist, seinen Wahlzettel in den Umschlag zu legen und diesen in die Wahlurne zu werfen, ist berechtigt, die Hilfe eines anderen von ihm bestimmten Wählers in Anspruch zu nehmen.

Artikel 4. Die Wahlurne, die nur eine Öffnung zum Einwerfen des den Stimmzettel enthaltenden Umschlages haben darf, muß vor dem Wahlbeginn mit zwei ungleichen Schlössern versehen sein. Von den Schlüsseln zu diesen Schlössern muß sich der eine in den Händen des Vorsitzenden, der andere in den Händen des ältesten Beisitzers befinden. Falls beim Wahlausschluß der Vorsitzende nicht beide Schlüssel zu seiner Verfügung hat, muß er zwecks Öffnung der Wahlurne alles Notwendige veranlassen.

Artikel 5. Der Wahlvorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Für jeden von ihnen kann ein Ersatzmann bestellt werden.

Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden vom Bürgermeister bestimmt.

Dem Wahlvorstand wird ein unter den Angestellten des Bürgermeisteramtes oder den anwesenden Wählern zu bestimmender Sekretär zugeteilt; der Sekretär nimmt an der Beschlußfassung nicht teil.

Artikel 6. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes besitzt polizeiliche Befugnisse, die die Wahlfreiheit und die Gesetzmäßigkeit der Wahlhandlungen gewährleisten sollen.

Er wacht darüber, daß die Wahlhandlungen ordnungsmäßig, ruhig und möglichst schnell vor sich gehen. Er kann jeden, der die Wahlordnung stört oder die Wahlhandlungen aufhält, aus dem Wahlraum verweisen.

Er ist ermächtigt, zwecks Erfüllung seiner Aufgabe Polizeikräfte in Anspruch zu nehmen.

Artikel 7. Das Betreten des Wahlraums ist jedem Wähler, der im Besitz irgend einer Waffe ist, strengstens verboten.

Artikel 8. Nach Wahlschluß wird die Urne geöffnet und die Anzahl der Umschläge festgestellt.

Wenn diese Anzahl höher oder niedriger ist als die sich aus den Kontrollisten ergebende, ist dies in der Niederschrift zu erwähnen. Der Wahlvorstand ernennt unter den anwesenden Wählern eine gewisse Anzahl von des Lesens und Schreibens kundigen Wahlprüfern. Die Bewerber der verschiedenen Vorschlagslisten können dem Wahlvorstand einen Vertreter ihrer Partei vorschlagen. In diesem Falle werden die Namen der vorgeschlagenen Wähler dem Vorsitzenden eine Stunde vor Wahlschluß mitgeteilt, damit das Verzeichnis der Wahlprüfer vor der Ermittlung des Wahlergebnisses aufgestellt werden kann.

Die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen und Gebräuche der Zeit vor dem Jahre 1933.

Artikel 9. Wenn ein Umschlag mehrere Stimmzettel enthält, ist die Stimme ungültig, falls diese Stimmzettel hinsichtlich der Wahlvorschläge und der Namen nicht gleichlautend sind. Sie gelten nur als ein Stimmzettel, wenn sie hinsichtlich des Wahlvorschlags und des Bewerbers übereinstimmen.

Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sind nicht in Anrechnung zu bringen: weiße Stimmzettel, Stimmzettel mit ungenügender Kennzeichnung, Stimmzettel, auf welchen die Wähler sich kenntlich gemacht haben, Stimmzettel, die in der Urne ohne Umschlag oder in nicht vorgeschriebenen Umschlägen vorgefunden wurden, auf farbigem Papier geschriebene Stimmzettel, Stimmzettel in Umschlägen mit in­neren oder äußeren Kennzeichen oder in Umschlägen mit Bemerkungen, die für Bewerber, Dritte oder Behörden der Besatzungsmacht beleidigend sind. Diese Stimmzettel werden ebenso wie die nicht ordnungsmäßigen Umschläge der Niederschrift beigefügt und zwar unter Gegenzeichnung der Mitglieder der Wahlvorstandes.

Auf jedem dieser beigefügten Stimmzettel muß der Grund der Beifügung angegeben sein.

Der Umstand des Unterbleibens der Beifügung zieht die Ungültigkeit der Wahlhandlungen nur insoweit nach sich, als festgestellt wird, daß er eine Verfälschung der Wahl bezweckt hat und zur Folge haben könnte.

Artikel 10. In den Gemeinden mit mehreren Wahlvorständen werden die Niederschriften der einzelnen Wahlvorstände auf dem Bürgermeisteramt von dem im nachfolgenden Artikel 11 vorgesehenen Ausschuß zusammengestellt.

Artikel 11. In jeder Gemeinde wird ein Wahlausschuß eingesetzt, der sich aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und zwei als solche betitelten Mitgliedern zusammensetzt; diese letzteren werden vom Gemeinderat, bis zu dessen Amtseinsetzung vom Gemeinderats-Comité bestimmt.

Diesen Ausschußmitgliedern wird ein Vertreter aus jeder der vom den zugelassenen Parteien eingereichten Vorschlagslisten beigeordnet. Der Wahlausschuß nimmt die Wahlvorschläge entgegen, stellt fest daß jeder der Bewerber nur auf einer Liste steht, daß bei keinem vom ihnen ein durch Gesetz oder Verordnung vorgesehener Unfähigkeitsgrund vorliegt, verkündet die Wahlergebnisse nach Zusammenstellung oder Prüfung der Niederschrift jedes Wahlvorstandes, nimmt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl die Berechnung für die Zuteilung von Sitzen vor, zieht im Falle von Stimmengleichheit das Los, gibt die aus den Gemeindewahlen hervorgegangenen Gewählten bekannt und fertigt die Niederschrift der Wahlhandlungen an.

Diese Niederschrift muß die Zahl der auf den Wählerlisten eingeschriebenen Personen angeben, desgleichen die Zahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der gültigen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmzettel unter besonderer Hervorhebung des Ungültigkeitsgrundes und unter Beifügung der hierfür in Betracht kommenden Stimmzettel und Umschläge, ferner die vom Wahlausschuß gefaßten Beschlüsse, im Falle der Verhältniswahl auch die Grundlagen des Berechnungsverfahrens, die zur Feststellung der erwählten Bewerber gedient haben.

Die Niederschrift hat auch anzugeben, daß die Wahlhandlungen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt worden sind Sie wird von den Mitgliedern des Wahlausschusses unterzeichnet.

TITEL II
Wahlvorschlagslisten

Artikel 12. Die Listen werden bei dem Wahlausschuß jeder Gemeinde 20 Tage vor dem Wahltag eingereicht.

Jede Liste darf höchstens eine der Anzahl der zu besetzenden Sitze entsprechende Zahl von Namen enthalten.

Die Vorschlagslisten müssen, was die zugelassenen Propagandamittel anbetrifft, gleichmäßig behandelt werden.

TITEL III
Strafmaßnahmen.

Artikel 13. Abgesehen von den Fällen, für die zur Zeit Sonderstrafbestimmungen gelten, wird jeder, der in einem Wahlausschuß oder in einem Wahlvorstand auf dem Bürgermeisteramt vor, während oder nach einer Wahl durch vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen der Gesetze oder Verordnungen oder durch irgendeine andere betrügerische Handlung das Wahlgeheimnis verletzt oder zu verletzten versucht, die Wahrhaftigkeit der Wahl beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen versucht, die Wahlhandlungen behindert oder zu behindern versucht oder das Wahlergebnis verändert oder zu verändern versucht hat, mit einer Geldstrafe von 50 bis 300 Mark und einer Gefängnisstrafe von 1 Monat bis zu 1 Jahr oder mit einer dieser Strafen allein bestraft.

Wenn der Zuwiderhandelnde Beamtencharakter hat oder Beamter oder Vorstand einer öffentlichen Verwaltung ist, wird die Strafe auf das Doppelte erhöht.

Dem Zuwiderhandelnden können auch die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von wenigstens 2 und höchstens 5 Jahren entzogen werden.

Artikel 14. Wer seine Stimme abgibt oder abzugeben versucht, ohne hierzu berechtigt zu sein, und auf betrügerische Art, namentlich durch Vorweisung einer unter falschem Namen oder auf sonstige Weise widerrechtlich erlangten Wählerkarte wählt oder zu wählen versucht, setzt sich den im vorstehenden Artikel bestimmten Strafen aus.

Wer vorsätzlich einem anderen seine Wählerkarte oder irgendeine andere Urkunde, die es ihm ermöglicht, an seiner statt zu wählen, überläßt, unterliegt derselben Bestrafung.

TITEL IV
Beschwerden aus Anlaß des Wahlverfahrens.

Artikel 15. Jeder Wähler hat im Falle von Unregelmäßigkeiten bei Wahlvorgängen, die geeignet sind, das Wahlergebnis. zu beeinflussen, das Recht der Beschwerde, insoweit die Unregelmäßigkeiten geltend gemacht und bewiesen sind.

Diese Beschwerde wird beim Landrat als erster Instanz erhoben und zwar binnen 5 Tagen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Der Landrat entscheidet nach Einholung der Stellungnahme des Wahlausschusses der betreffenden Gemeinde und nach Vornahme der ihm zweckmäßig erscheinenden Untersuchung binnen 2 Wochen und gibt die Entscheidung dem Beschwerdeführer sofort bekannt.

Wenn die den Gegenstand der Beschwerde bildenden Wahlvorgänge einen Stadtkreis betreffen, ist die Beschwerde an den Minister des Innern der Landes- oder Provinz-Regierung zu richten.

Gegen die Entscheidung des Landrats oder des Ministers des Innern kann beim Verwaltungsgericht des betreffenden Landes oder der betreffenden Provinz innerhalb 8 Tagen nach Zustellung der ersten Entscheidung Berufung eingelegt werden.

Das Verwaltungsgericht muß sein Urteil binnen 2 Wochen fällen.

Artikel 16. Der Landrat und der Minister des Innern der Regierung können ebenfalls wegen festgestellter Unregelmäßigkeiten bei den Wahlvorgängen Beschwerde erheben; diese Beschwerde, für die es nur einen Rechtszug gibt, ist binnen einer Woche nach den Wahlen dem Verwaltungsgericht zu unterbreiten, welches innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden hat.

Artikel 17. Sind die Wahlhandlungen ganz oder teilweise für ungültig erklärt worden, finden die infolge dieser Entscheidung notwendig gewordenen Wahlen binnen 45 Tagen nach der endgültigen Entscheidung statt.

TITEL V
Hinweis auf die Gesetzgebung der Zeit vor 1933.

Artikel 18. Die Bestimmungen der deutschen Gesetze vor 1933 ebenso wie die Bestimmungen des deutschen Strafgesetzbuches, die nicht im Widerspruch mit dieser Verordnung stehen, finden Anwendung.

Artikel 19. Der Administrateur General, Adjoint pour le Gouvernement Militaire de la Zone Francaise d'Occupation, wird mit der Durchführung dieser Verordnung beauftragt, die im Amtsblatt des französischen Oberkommandos In Deutschland zu veröffentlichen ist.

    BADEN-BADEN, den 5. August 1946.

Der Général d'Armée KOENIG
Commandant en Chef Français en Allemagne
P. KOENIG
 


Quellen: Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland S. 264
© 5. Juli 2004


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