vom 15. Dezember 1947
geändert durch
Gesetz Nr. 263 vom 10. Juli 1951 (ABl. S. 984)
Gesetz Nr. 373 vom 10. April 1953 (ABl. S. 290)
Gesetz Nr. 548 vom 20. Dezember 1956 (ABl. S. 1657)
Gesetz Nr. 640 vom 1. Juli 1958 (ABl. S. 735)
Gesetz Nr. 701 vom 9. Februar 1960 (ABl. S. 153)
Gesetz Nr. 723 vom 29. September 1960 (ABl. S. 759)
Gesetz Nr. 753 vom 28. Februar 1962 (ABl. S. 231)
Gesetz Nr. 810 vom 23. Februar 1965 (ABl. S. 189)
Gesetz Nr. 814 vom 12. Mai 1965 (ABl. S. 413)
Gesetz Nr. 884 vom 9. Juli 1969
(ABl. S. 449)
Gesetz Nr. 885 vom 9. Juli 1969 (ABl.
S. 449)
Gesetz Nr. 891 vom 5. November 1969 (ABl.
S. 765)
Gesetz Nr. 1004 vom 6. November 1974 (ABl. S. 978)
Gesetz Nr. 1102 vom 4. Juli 1979
(ABl. S. 650)
Gesetz Nr. 1182 vom 25. Januar 1985
(ABl. S. 106)
Gesetz Nr. 1183 vom 25. Januar 1985
(ABl. S. 106)
Gesetz Nr. 1251 vom 25. Oktober 1989 (ABl. S. 1570)
Gesetz Nr. 1286 vom 26. Februar 1992 (ABl. S. 441)
Gesetz Nr. 1310 vom 9. Juni 1993
(ABl. S. 626)
Gesetz
Nr. 1366 vom 27. März 1996 (ABl.
S. 421)
Gesetz
Nr. 1438 vom 25. August 1999 (ABl.
S. 1318)
Gesetz
Nr. 1478 vom 5. September 2001 (ABl.
S. 1630)
Das Volk an der Saar,
berufen, nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches sein Gemeinschaftsleben kulturell, politisch, wirtschaftlich und sozial neu zu gestalten,
durchdrungen von der Erkenntnis, daß sein Bestand und seine Entwicklung durch die organische Einordnung des Saarlandes in den Wirtschaftsbereich der französischen Republik gesichert werden können,
vertrauend auf ein internationales Statut, das die Grundlage für sein Eigenleben und seinen Wiederaufstieg festlegen wird,
gründet seine Zukunft auf den wirtschaftlichen Anschluß
des Saarlandes an die französische Republik und die Währungs-
und Zolleinheit mit ihr, die einschließen:
- die politische Unabhängigkeit des Saarlandes vom Deutschen
Reich,
- die Landesverteidigung und die Vertretung der saarländischen
Interessen im Ausland durch die französische Republik,
- die Anwendung der französischen Zoll- und Währungsgesetze
im Saarland,
- die Bestellung eines Vertreters der Regierung der französischen
Republik mit Verordnungsrecht zur Sicherstellung der Zoll- und Währungseinheit
und einer Aufsichtsbefugnis, um die Beobachtung des Statuts zu garantieren,
- eine Organisation des Justizwesens, die die Einheitlichkeit der
Rechtsprechung im Rahmen des Statuts gewährleistet.
Der Landtag des Saarlandes, vom Volke frei gewählt, hat daher,
um diesem Willen verpflichtenden Ausdruck zu verleihen und - nach Überwindung eines Systems, das die menschliche Persönlichkeit entwürdigte und versklavte -, Freiheit, Menschlichkeit, Recht und Moral als Grundlagen des neuen Staates zu verankern, dessen Sendung es ist, Brücke zur Verständigung der Völker zu bilden und in Ehrfurcht vor Gott dem Frieden der Welt zu dienen,
die folgende Verfassung beschlossen:
Durch Gesetz vom 20. September 1956 wurde die Präambel ersatzlos gestrichen.
Artikel 1. Jeder Mensch hat das Recht, als Einzelperson geachtet zu werden. Sein Recht auf Leben, auf Freiheit und auf Anerkennung der Menschenwürde bestimmt, in den Grenzen des Gesamtwohles, die Ordnung der Gemeinschaft.
Artikel 2. Der Mensch ist frei und darf nicht zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, zu der ihn das Gesetz nicht verpflichtet.
Durch Gesetz vom 25. Januar 1985 dem Artikel 2
folgende Sätze angefügt:
"Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen
Daten. Eingriffe sind nur in überwiegendem Interesse der Allgemeinheit
auf Grund eines Gesetzes zulässig."
siehe hierzu das Saarländische Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz; Gesetz Nr. 1308) vom 24. März 1993, geändert durch Gesetz 16. März 1994 (Art. 2), vom 22. August 2001 und vom 27. Februar 2002 (§ 72); geltende Fassung.
Artikel 3. Die Freiheit der Person ist unantastbar. Nur durch Gesetz kann sie eingeschränkt werden.
Artikel 4. Glauben, Gewissen und Überzeugung sind frei.
Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden dadurch weder bedingt noch beschränkt.
Artikel 5. Jedermann hat das Recht, innerhalb der Schranken der Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern.
Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.
Die Pressezensur ist unstatthaft.
Beschränkungen sind nur im Rahmen der Gesetze gestattet.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 5 Absatz
3 folgende Fassung:
"Eine Zensur findet nicht statt."
siehe hierzu das Saarländische Mediengesetz
vom 27. Februar 2002 (GVBl.
S. 498, 754), geändert durch Gesetz vom
26. November 2003 (Art. 6 Abs. 4) und vom
31. März 2004 (Art. 2);
geltende Fassung.
altes Recht:
- das Saarländische Pressegesetz vom 6. Juni 1965 (ABl. S. 409) in der Fassung
vom 22. September 2000 (ABl.
S. 1622),
- das Rundfunkgesetz für das Saarland in der Fassung vom 18. Dezember 1998 (ABl.
1999 S. 32).
Artikel 6. Alle Saarländer haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.
Versammlungen unter freiem Himmel können durch das Gesetz anmeldepflichtig gemacht und bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurden die Worte "Alle Saarländer" ersetzt durch: "Alle Deutschen".
Artikel 7. Alle Saarländer haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
Vereine und Gesellschaften, die rechts- oder sittenwidrige Zwecke verfolgen, sind verboten.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurde der Artikel 7
wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die
Worte "Alle Saarländer" ersetzt durch: "Alle Deutschen".
- im Abs. 2 wurden die Worte "die rechts- oder sittenwidrige Zwecke verfolgen"
ersetzt durch: "deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen
zuwiderlaufen".
Artikel 8. Politische Kampfverbände sind verboten, ebenso Parteien oder andere organisierte Gruppen, die darauf ausgehen, die verfassungsmäßig garantierten Freiheiten und Rechte durch Gewalt oder Missbrauch formaler Rechtsbefugnisse aufzuheben oder zu untergraben, sind verboten.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 8 folgende
Fassung:
"Artikel 8. Parteien oder andere organisierte Gruppen, die darauf
ausgehen, die verfassungsmäßig garantierten Freiheiten und Rechte
durch Gewalt oder Missbrauch formaler Rechtsbefugnisse aufzuheben oder
zu untergraben, sind verboten. Das Nähere regelt das Gesetz."
Artikel 9. Saarländer genießen volle Freizügigkeit. Einschränkungen bedürfen eines Gesetzes.
Jeder Saarländer ist berechtigt, auszuwandern.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurden die Worte "Saarländer" ersetzt durch: "Deutsche".
Artikel 10. Auf das Recht der freien Meinungsäußerung, der Versammlungs- und Vereinsfreiheit sowie auf das Recht der Verbreitung wissenschaftlicher oder künstlerischer Werke kann sich nicht berufen, wer die verfassungsmäßige demokratische Grundlage angreift oder gefährdet.
Ob die Voraussetzung vorliegt, entscheidet im Beschwerdeweg der Verfassungsgerichtshof.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurde der Artikel 10 wie
folgt geändert:
- im Absatz 1 wurden die Worte "verfassungsmäßige
demokratische Grundlage" ersetzt durch: "freiheitliche demokratische Grundordnung".
- Absatz 2 wurde gestrichen.
Artikel 11. Kein Saarländer darf einer fremden Macht ausgeliefert werden, es sei denn, daß die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Kein Saarländer darf auf dem Saarland ausgewiesen werden. Asylrecht kann demjenigen gewährt werden, der unter Verletzung der in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte außerhalb des Saarlandes verfolgt wird und in das Saarland geflohen ist.
Das Nähere regelt das Gesetz.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 11 folgende
Fassung:
"Artikel 11. Kein Deutscher darf einer fremden Macht ausgeliefert
werden.
Asylrecht genießt, wer unter Verletzung
der in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte verfolgt und in das
Saarland geflohen ist.
Das Nähere regelt das Gesetz."
Artikel 12. Alle Menschen ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der Herkunft, der religiösen und der politischen Überzeugung sind vor dem Gesetze gleich.
Männer und Frauen haben die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 12 Absatz
2 folgende Fassung:
"Männer und Frauen sind gleichberechtigt."
Durch Gesetz vom 25. August 1999 erhielt der Artikel
12 folgende Fassung:
"Artikel 12. (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt.
Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen Träger
öffentlicher Gewalt fördern die tatsächliche Durchsetzung
der Gleichberechtigung und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile
hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner
Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines
Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt
oder bevorzugt werden.
(4) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt
werden."
Artikel 13. Niemand darf, außer in Fällen, die das Gesetz bestimmt und in den von diesem vorgeschriebenen Formen, verfolgt, festgenommen oder in Haft gehalten werden.
Niemand darf in Haft gehalten werden, ohne spätestens am Tage nach der Festnahme einem Richter vorgeführt zu werden. Jedem Verhafteten ist Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen die Festnahme zu erheben.
Dauert die Haft länger als einen Monat, so ist die Berechtigung ihrer Fortdauer nach Maßgabe des Gesetzes periodisch durch eine begründete Entscheidung des Richters festzustellen.
Artikel 14. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Jeder gilt als unschuldig, bis er durch rechtskräftiges Urteil eines zuständigen Gerichtes für schuldig befunden ist.
Jedermann hat in einem Verfahren vor einer Behörde grundsätzlich das Recht, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen.
Artikel 15. Strafen dürfen nur auf Grund von Gesetzen, die zur Zeit der Begehung der Tat in Geltung waren, verhängt werden.
Artikel 16. Die Wohnung ist unverletzlich. Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig.
Artikel 17. Das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis ist gewährleistet. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
Artikel 18. Das Eigentum wird im Rahmen des Gesetzes gewährleistet.
Das Gleiche gilt für das Erbrecht.
Artikel 19. Jeder ist nach Maßgabe der Gesetze zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit und zur Nothilfe verpflichtet.
Die Verpflichtung zur Leistung persönlicher Dienste für Staat und Gemeinde kann nur mit der für ein verfassungsänderndes Gesetz vorgeschriebenen Mehrheit beschlossen werden.
Artikel 20. Glaubt jemand durch die saarländische öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, so steht ihm der Beschwerde- bzw. Rechtsweg offen.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurde im Artikel 20 das Wort "saarländische" gestrichen.
Artikel 21. Die Grundrechte sind in ihrem Wesen unabänderlich. Sie binden Gesetzgeber, Richter und Verwaltung unmittelbar.
Artikel 22. Ehe und Familie genießen als die natürliche Grundlage des Gemeinschaftslebens den besonderen Schutz und die Förderung des Staates.
Die Ehe beruht auf der Gleichberechtigung der beiden Geschlechter.
Durch Gesetz vom 25. August 1999 erhielt der Artikel
22 folgende Fassung:
"Artikel 22. Ehe und Familie genießen den besonderen Schutz
und die Förderung des Staates."
Artikel 23. Die Mutterschaft hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staates.
Durch Gesetz vom 25. August 1999 erhielt der Artikel
23 folgende Fassung:
"Artikel 23. Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge
des Staates.
Wer in familiärer Gemeinschaft Kinder erzieht
oder für andere sorgt, ist durch die staatliche Ordnung zu schützen
und zu fördern."
Artikel 24. Die Erziehung der Kinder zur leiblichen, geistigen, seelischen sowie zur gesellschaftlichen Tüchtigkeit ist oberste Pflicht und natürliches Recht der Eltern. Nur durch richterliche Entscheidung kann dieses Recht eingeschränkt oder entzogen werden.
Eheliche und uneheliche Kinder haben gleiche Rechte.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel
24 Absatz 2 folgende Fassung:
"Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen
für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der
Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern."
Durch Gesetz vom 9. Juni 1993 wurde im Artikel 24 Absatz 2 das Wort "uneheliche" ersetzt durch: "nichteheliche".
Durch Gesetz vom 25. August 1999 erhielt der Artikel
24 folgende Fassung:
"Artikel 24. (1) Die Pflege und die Erziehung der Kinder zur leiblichen,
geistigen, seelischen sowie zur gesellschaftlichen Tüchtigkeit sind
das natürliche Recht der Eltern und die vorrangig ihnen obliegende
Pflicht. Sie achten und fördern die wachsende Fähigkeit der Kinder
zu selbstständigem und verantwortlichem Handeln. Bei der Pflege und
Erziehung ihrer Kinder genießen sie den Schutz und die Unterstützung
des Staates.
(2) Der Staat wacht darüber, dass das Kindeswohl
nicht geschädigt wird. Er greift schützend ein, wenn die Eltern
ihre Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder gröblich vernachlässigen
oder ihr Erziehungsrecht durch Gewalt oder in sonstiger Weise missbrauchen.
(3) Den nichtehelichen Kindern sind durch die
Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre persönliche Entwicklung
und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern."
Artikel 25. Die Jugend ist gegen Ausbeutung sowie gegen leibliche, geistige oder sittliche Verwahrlosung zu schützen. Staat und Gemeinden haben die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Ihre Aufgaben können durch Einrichtungen der freien Wohlfahrt wahrgenommen werden, die als gemeinnützig anerkannt sind.
Fürsorgemaßnahmen im Wege des Zwanges sind nur auf Grund des Gesetzes zulässig.
3. A b s c h n i t t. E r z i e h u n g, U n t e r r i c h t, V o l k s b i l d u n g, K u l t u r p f l e g e
Durch Gesetz vom 25. August 1999 erhielt die Überschrift des Ersten Hauptteils 3. Abschnitt folgende Fassung:
Artikel 26. Unterricht und Erziehung haben das Ziel, den jungen Menschen so heranzubilden, dass er seine Aufgabe in Familie und Gemeinschaft erfüllen kann.
Auf der Grundlage des natürlichen und christlichen Sittengesetzes haben die Eltern das Recht, die Bildung und Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen.
Die Kirchen und Religionsgemeinschaften werden als Bildungsträger anerkannt.
Artikel 27. Der Heranbildung der Jugend dienen öffentliche und private Schulen.
Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates. Diese Aufsicht wird durch hauptamtliche, fachlich ausgebildete Beamte ausgeübt.
Die öffentlichen Schulen sind Bekenntnisschulen. In diesen werden die Schüler von Lehrern des gleichen Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Erziehung und Unterricht werden von den religiösen und sittlichen Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses bestimmt.
Sind in einer Gemeinde Schüler einer Bekenntnisminderheit, für die eine Schule ihres Bekenntnisses nicht eingerichtet werden kann, weil wegen der geringen Zahl ein geordneter Schulbetrieb nicht gewährleistet ist, haben diese das Recht in die Schule eines anderen Bekenntnisses aufgenommen zu werden. Hierbei ist zu beachten, daß durch eine einklassige Schule ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist. Für die Erteilung des lehrplanmäßigen Religionsunterrichtes an solche Bekenntnisminderheiten durch Lehrer des betreffenden Bekenntnisses ist zu sorgen.
Die Mittelschulen, Berufsschulen und höhere Schulen sind christliche Gemeinschaftsschulen.
Über die Aufnahme in eine bestimmte Schulart entscheidet einzig die Eignung. Begabten Minderbemittelten ist der Zugang zu den mittleren und höheren Schulen durch öffentliche Mittel zu ermöglichen.
Durch Gesetz vom 12. März 1965 erhielt der Artikel 27 folgende Fassung:
"Artikel 27. Der Heranbildung der Jugend dienen öffentliche und private Schulen.
Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates. Diese Aufsicht
wird durch hauptamtliche, fachlich ausgebildete Beamte ausgeübt.
Die öffentlichen Volksschulen sind Bekenntnisschulen oder christliche
Gemeinschaftsschulen.
Die Wahl der Schulart steht den Erziehungsberechtigten zu. Auf Antrag der
Erziehungsberechtigten sind Bekenntnisschulen oder christliche
Gemeinschaftsschulen neu einzurichten, soweit hierdurch ein geordneter
Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Das Nähere wird durch ein Gesetz
bestimmt.
In Bekenntnisschulen werden die Schüler von Lehrern
des gleichen Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Erziehung und Unterricht
werden von den religiösen und sittlichen Grundsätzen des betreffenden
Bekenntnisses bestimmt. In christlichen Gemeinschaftsschulen werden Schüler
verschiedener Bekenntnisse auf der Grundlage christlicher Bildungs- und
Kulturwerte unterrichtet und erzogen. Sind in einer Gemeinde Schüler einer
Bekenntnisminderheit, für die eine Schule ihres Bekenntnisses nicht besteht,
haben diese das Recht, in die Schule eines anderen Bekenntnisses aufgenommen zu
werden. Fpr die Erteilung des lehrplanmäßigen Religionsunterrichts an solche
Bekenntnisminderheiten durch Lehrer des betreffenden Bekenntnisses ist zu
sorgen.
Die Realschulen, Berufsschulen und Gymnasien sind christliche Gemeinschaftssschulen. Über die Aufnahme in eine bestimmte Schulgattung entscheidet die Eignung. Begabten ist der Zugang zu den weiterführenden Schulen zu ermöglichen."
Durch Gesetz vom 5. November 1969 erhielt der Artikel 27 folgende Fassung:
"Artikel 27. Der Heranbildung der Jugend dienen öffentliche und private Schulen.
Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates.
Die öffentlichen Grund- und Hauptschulen (Volksschulen), Sonderschulen,
berufsbildenden Schulen, Realschulen und Gymnasien sind Gemeinsame Schulen. In
ihnen werden Schüler unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit bei gebührender
Rücksichtnahme auf die Empfindungen andersdenkender Schüler auf der Grundlage
christlicher Bildungs- und Kulturwerte unterrichtet und erzogen.
Grund- und Hauptschulen müssen die Voraussetzungen eines geordneten
Schulbetriebes erfüllen. Öffentliche Grund- und Hauptschulen sind von Amts wegen
zu errichten.
Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
Über die Aufnahme in eine bestimmte Schulgattung entscheidet die Eignung. Den
Schülern ist der Zugang zu den Schulen gemäß ihrer Begabung zu ermöglichen."
Durch Gesetz vom 27. März 1996 erhielt der
Artikel 27 folgende Fassung:
"Artikel 27. Der Heranbildung der Jugend dienen öffentliche
und private Schulen.
Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht
des Staates.
Das öffentliche Schulwesen besteht aus Grundschulen,
Schulen für Behinderte, Erweiterte Realschulen, Gesamtschulen, Gymnasien
und berufliche Schulen.
Die öffentlichen Schulen sind Gemeinsame
Schulen. In ihnen werden Schüler unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit
bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen anders denkender
Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte unterrichtet
und erzogen.
Öffentliche Schulen müssen die Voraussetzungen
eines geordneten Schulbetriebes erfüllen. Das Nähere bestimmt
ein Gesetz.
Über die Aufnahme in eine bestimmte Schulform
entscheidet die Eignung. Den Schülern ist der Zugang zu den Schulen
gemäß ihrer Begabung zu ermöglichen."
siehe hierzu
- das Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz,
Gesetz Nr. 812) vom 5. Mai 1965 (ABl. S. 385) in der Fassung vom 21.
August 1996 (ABl.
S. 846,
Ber.), geändert durch Gesetz vom
27. November 1996 (Art. 3), vom
23. Juni 1999 (Art. 2), vom
7. Juni 2000, vom
22. November 2000, vom
9. Juli 2003, vom
31. März 2004 (Art. 19), vom
23. Juni 2004, vom
11. Mai 2005 und vom
13. Juli 2005;
geltende Fassung.
- das Gesetz über die Schulpflicht im Saarland vom 11. März 1966 (ABl. S. 205)
in der Fassung vom 21. August 1996 (ABl.
S. 864,
Ber.), geändert durch Gesetz vom
27. November 1996,(Art. 10 § 1 Abs. 1 und Anlage), vom
23. Juni 1999,(Art. 3), vom
7. Juni 2000,(Art. 3), vom
9. Juli 2003 (Art. 2), vom
31. März 2004 (Art. 28) und vom
8. März 2005
(Art. 16);
geltende Fassung.
Artikel 28. Privatschulen bedürfen der Genehmigung des Staates. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Privatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
Durch Gesetz vom 5. November 1969 erhielt der Artikel
28 folgende Fassung:
"Artikel 28. Private Schulen als Ersatz für öffentliche
Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates. Die Genehmigung ist
zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen
sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht
hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung
der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert
wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche
Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
Private Grund-, Haupt- und Sonderschulen (Volksschulen)
dürfen nur unter den besonderen Voraussetzungen des Artikels 7 Abs.
5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai
1949 zugelassen werden.
Private Schulen als Ersatz für öffentliche
Schulen haben zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung
ihrer Pflichten Anspruch auf öffentliche Zuschüsse. Das Nähere
bestimmt ein Gesetz.
Privaten Grund-, Haupt- und Sonderschulen
(Volksschulen), die auf gemeinnütziger Grundlage wirken und in
Aufbau und Gliederung den für die öffentlichen Schulen geltenden
gesetzlichen Vorschriften entsprechen, ersetzt das Land auf Antrag des
Schulträgers den notwendigen Aufwand für die fortdauernden Personal-
und Sachkosten, der sich nach dem der öffentlichen Schulen bemißt.
Absatz 3 bleibt unberührt."
Durch Gesetz vom 27. März 1996 wurden in den Absätzen 2 und 4 jeweils die Worte "Grund-, Haupt- und Sonderschulen (Volksschulen)" ersetzt durch: "Grundschulen und Schulen für Behinderte"
siehe hierzu das Privatschulgesetz (Gesetz Nr. 751) vom 30. Januar 1962 in der Fassung vom 22. Mai 1985 (ABl. S. 610), geändert durch Gesetz vom 4. Juni 1986 (ABl. S. 477), vom 22. Juni 1988 (ABl. S. 541), vom 22. Januar 1992 (ABl. S. 434), vom 26. Januar 1994 (Art. 4), vom 3. Juni 1996 (Art. 4), vom 23. Juni 1999 (Art. 4), vom 7. Juni 2000 (Art. 5), vom 9. Juli 2003 (Art. 4) und vom 15. Februar 2006 (Art. 5 Abs. 5); geltende Fassung.
Artikel 29. Der Religionsunterricht ist an allen Volksschulen, Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen sowie in den Lehrerbildungsanstalten ordentliches Lehrfach. Er wird erteilt im Auftrag und im Einvernehmen mit den Lehren und Satzungen der betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde die Erteilung des Religionsunterrichtes zu beaufsichtigen. Lehrplan und Lehrbücher für den Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde.
Die Eltern können die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht ablehnen. Den Kindern darf daraus kein Nachteil entstehen. Diese Ablehnung kann auch durch die Jugendlichen selbst geschehen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, erhalten einen Unterricht in den allgemein anerkannten Wahrheiten des natürlichen Sittengesetzes.
Durch Gesetz vom 5. November 1969 wurde der Artikel 29
wie folgt geändert:
- im Absatz 1 erhielt der Satz 1 folgende Fassung:
"Der Religionsunterricht ist an allen öffentlichen Grund- und Hauptschulen
(Volksschulen), Sonderschulen, Berufsschulen, Realschulen und Gymnasien
ordentliches Lehrfach."
- im Absatz 2 Satz 4 wurde gestrichen.
Durch Gesetz vom 27. März 1996 wurden im Artikel 29 Absatz 1 die Worte "Grund- und Hauptschulen (Volksschulen), Sonderschulen, Berufsschulen, Realschulen und Gymnasien" ersetzt durch: "Schulen".
Artikel 30. Geschichte und politische Entwicklung des Saarlandes verpflichten alle Schulen zur Pflege des Geistes der Völkerversöhnung. Sie pflegen im Rahmen der christlichen und europäischen Kultur die deutsche Kultur und die deutsche Sprache und tragen durch die Lehre der französischen Sprache zur Entwicklung der kulturellen Beziehungen zwischen Frankreich und dem Saarland bei.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der
Artikel 30 folgende Fassung:
"Artikel 30. Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste
der christlichen Nächstenliebe und der Völkerversöhnung,
in der Liebe zu Heimat, Volk und Vaterland, zu sittlicher und politischer
Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher
demokratischer Gesinnung zu erziehen."
Durch Gesetz vom 25. Januar 1985 erhielt der Artikel
30 folgende Fassung:
"Artikel 30. Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste
der christlichen Nächstenliebe und der Völkerversöhnung,
in der Liebe zu Heimat, Volk und Vaterland, zu sorgsamem Umgang mit den
natürlichen Lebensgrundlagen, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit,
zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer
Gesinnung zu erziehen."
Artikel 31. Die Ausbildung der Volksschullehrer erfolgt in konfessionellen Lehrerbildungsanstalten.
Durch Gesetz vom 9. Juli 1969 wurde der Artikel 31 gestrichen.
Artikel 32. Staat und Gemeinde fördern das Volksbildungswesen, einschließlich der Volksbüchereien und Volkshochschulen im Sinne des Artikels 30.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurden im Artikel 32 die Worte "im Sinne des Artikels 30" gestrichen.
Artikel 33. Die Gründung und der Ausbau saarländischer Hochschulen werden angestrebt.
Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung. Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet. Die Studenten wirken in der Erledigung ihrer eigenen Angelegenheiten in demokratischer Weise mit.
Der Zugang zum Hochschulstudium steht jedem offen. Es sind Einrichtungen zu treffen, die es begabten Werktätigen ohne Reifezeugnis ermöglichen, die Hochschule zu besuchen.
Näheres bestimmt ein Landesgesetz.
Artikel 34. Kulturelles Schaffen genießt die Förderung des Staates.
Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates. Die Teilnahme an den Kulturgütern ist allen Schichten des Volkes zu ermöglichen.
Durch Gesetz vom 25. August 1999 wurde nach dem
Artikel 34 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 34a. Wegen seiner gesundheitlichen und sozialen Bedeutung
genießt der Sport die Förderung des Landes und der Gemeinden."
4. A b s c h n i t t . K i r c h e n u n d R e l i g i o n s g e m e i n s c h a f t e n
Artikel 35. Die ungestörte Ausübung der Religion ist gewährleistet und steht unter staatlichem Schutz. Öffentliche gottesdienstliche Handlungen sind gestattet.
Der Staat erkennt die zu Recht bestehenden Verträge und Vereinbarungen mit den Kirchen an.
Die Kirchen genießen auf ihrem eigenen Gebiet volle Selbstständigkeit; sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der Gemeinden, unbeschadet bestehender anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen oder Vereinbarungen; sie haben volle Freiheit der Lehrverkündigung und der geistlichen Leitung; ihr Verkehr mit den Geistlichen und den Gläubigen durch Hirtenbriefe, Amtsblätter, Verordnungen und Anweisungen unterliegt keiner staatlichen Aufsicht oder Einschränkung; sie haben das Recht, Vereine und Organisationen zu gründen und zu unterhalten, die ihren religiösen, karitativen, sozialen und volkserzieherischen Aufgaben dienen. Die Pflichten, die sich aus den Grundsätzen der Verfassung für den einzelnen, für Personengemeinschaften und Körperschaften ergeben, bleiben hiervon unberührt.
Artikel 36. Die Ausbildung der Geistlichen und Religionsdiener ist das ausschließliche Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften. Zu diesem Zwecke haben sie volle Freiheit in der Einrichtung und im Lehrbetrieb, der Leitung und Verwaltung von eigenen Hochschulen, Seminaren und Konvikten.
Die Kirche kann im Einvernehmen mit dem Staat theologische Fakultäten einrichten.
Artikel 37. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des allgemeinen Rechtes.
Die Kirchen und Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie es bis jetzt waren. Andere Religionsgemeinschaften und Stiftungen können diese Eigenschaft auf Antrag erwerben, wenn sie durch ihre Satzungen und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige Religionsgemeinschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
Die Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, dürfen, um ihre für das Saarland erforderlichen Ausgaben zu decken, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern erheben.
Artikel 38. Das Eigentum und andere Rechte der Kirchen, Religionsgemeinschaften und ihrer Einrichtungen an ihrem für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Vermögen werden gewährleistet.
Artikel 39. Die auf Gesetz, Vertrag oder sonstigen Rechtstiteln beruhenden bisherigen Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden an die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften sowie an ihre Anstalten, Stiftungen, Vermögensmassen und Vereinigungen bleiben erhalten.
Artikel 40. Die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften oder ihren Organisationen unterhaltenen sozialen und karitativen Einrichtungen sowie ihre Schulen werden als gemeinnützig anerkannt.
Artikel 41. Der Sonntag und die staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage sind als Tage der religiösen Erbauung, seelischen Erhebung und Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.
siehe hierzu das Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz, Gesetz Nr. 1040) vom 18. Februar 1976 (ABl. S. 213), geändert durch Gesetz vom 8. April 1992 (ABl. S. 510), vom 27. November 1996 (Art. 10 § 1 Abs. 1 und 2), vom 7. November 2001 (Art. 3 Abs. 4), vom 6. Februar 2002 (§ 2), vom 31. März 2004 (Art. 1) und vom 15. Februar 2006 (Art. 1 Abs. 4); geltende Fassung.
Artikel 42. In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten und Einrichtungen ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zu geben, Gottesdienste zu halten und eine geordnete Seelsorge zu üben.
5. A b s c h n i t t . W i r t s c h a f t s- u n d S o z i a l o r d n u n g
Artikel 43. Die Wirtschaft hat die Aufgabe, dem Wohle des Volkes und der Befriedigung seines Bedarfes zu dienen.
Durch Gesetz sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Erzeugung, Herstellung und Verteilung der Wirtschaftsgüter sinnvoll zu beeinflussen, um jedermann einen gerechten Anteil am Wirtschaftsertrag zu sichern und ihn vor Ausbeutung zu schützen.
Artikel 44. Vertragsfreiheit und Gewerbefreiheit sind nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet. Jeder Missbrauch wirtschaftlicher Machtstellung ist unzulässig.
Artikel 45. Die menschliche Arbeitskraft genießt den Schutz des Staates. Jeder hat nach seinen Fähigkeiten ein Recht auf Arbeit und unbeschadet seiner persönlichen Freiheit die Pflicht zur Arbeit.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 45 folgende Fassung
"Artikel 45. Die menschliche Arbeitskraft genießt den Schutz des Staates. Jeder hat nach seinen Fähigkeiten ein Recht auf Arbeit."
Artikel 46. Der Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, dem Schutze der Mutterschaft, der Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Geburt, Krankheit, Unfall, Berufsunfähigkeit, Alter, Invalidität und Tod sowie dem Schutze gegen die Folgen unverschuldeter Arbeitslosigkeit dient dem ganzen Volke die unter Aufsicht des Staates stehende Sozial- und Arbeitslosenversicherung. Sozial- und Arbeitslosenversicherung unterstehen der Selbstverwaltung der Versicherten unter Mitwirkung der Arbeitgeber und haben besondere Gerichtsbarkeit. Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Artikel 47. Für alle Arbeitnehmer ist ein einheitliches Arbeitsrecht mit besonderer Gerichtsbarkeit zu schaffen, welches das Schlichtungsverfahren sowie die unabdingbaren Kollektivvereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeber-Organisationen regelt. Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, dass sie die Existenz, die Würde, das Familienleben und die kulturellen Ansprüche des Arbeitnehmers sichern. Frauen und Jugendlichen ist ein besonderer gesetzlicher Schutz zu gewähren. Männer und Frauen erhalten für gleiche Tätigkeit und Leistung das gleiche Entgelt.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 47
Satz 1 folgende Fassung:
"Für alle Arbeitnehmer ist ein einheitliches Arbeitsrecht mit besonderer
Gerichtsbarkeit zu schaffen, welches das Recht auf Tarifvereinbarung sowie die
unabdingbaren Kollektivvereinbarungen zwischen den Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
regelt".
Artikel 48. Die Arbeitszeit ist gesetzlich zu regeln. Das Arbeitsentgelt ist für die Feiertage zu zahlen, die durch das Gesetz bestimmt werden.
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub.
Artikel 49. Wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, hat das Recht auf die zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und auf die für die Ausübung ihm übertragener öffentlicher Ehrenämter benötigte Freizeit und hat Anspruch auf Bezahlung seines entgangenen Verdienstes. Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 50. Dem Staat obliegen Planung und Durchführung des wirtschaftlichen und sozialen Aufbaues des Landes nach Maßgabe der Gesetze und im Rahmen des Statuts.
Als Gebot sozialer Gerechtigkeit hat der Staat durch Gesetz die entschädigungslose Einziehung aller Kriegsgewinne sicherzustellen.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurden im Artikel 50 Absatz 1 die Worte "und im Rahmen des Statuts" gestrichen.
Artikel 51. Eigentum verpflichtet gegenüber dem Volk. Sein Gebrauch darf nicht dem Gemeinwohl zuwiderlaufen.
Einschränkung oder Entziehung des Eigentums sind nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig, wenn es das Gemeinwohl verlangt. Dies gilt auch für Urheber- und Erfinderrechte. Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Angemessen ist jede Entschädigung, die ihrer Art und Höhe nach die Belange der einzelnen Beteiligten sowie die Forderungen des Gemeinwohls berücksichtigt. Im Streitfalle steht dem Beteiligten der ordentliche Rechtsweg offen.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurden im Artikel 51 Absatz 2 die Worte ", soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt" gestrichen.
Artikel 52. Schlüsselunternehmungen der Wirtschaft (Kohlen-, Kali- und Erzbergbau, andere Bodenschätze, Energiewirtschaft, Verkehrs- und Transportwesen) dürfen wegen ihrer überragenden Bedeutung für die Wirtschaft des Landes oder ihres Monopolcharakters nicht Gegenstand privaten Eigentums sein und müssen im Interesse der Volksgemeinschaft geführt werden.
Alle wirtschaftlichen Großunternehmen können durch Gesetz aus dem Privateigentum in das Gemeinschaftseigentum übergeführt werden, wenn sie in ihrer Wirtschaftspolitik, ihrer Wirtschaftsführung und ihren Wirtschaftsmethoden das Gemeinwohl gefährden. Solche Unternehmungen können, wenn begründete Veranlassung hierzu gegeben ist, nach Maßgabe eines Gesetzes von Fall zu Fall der öffentlichen Aufsicht unterstellt werden.
In Gemeineigentum stehende Unternehmen sollen, wenn es ihrem wirtschaftlichen Zweck entspricht, in einer privatwirtschaftlichen oder gemeinwirtschaftlichen Unternehmungsform geführt werden. Bei Überführung von Unternehmen in Gemeineigentum ist durch Beteiligung der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer, von Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder sonstigen kommunalen Zweckvereinigungen eine übermäßige Zusammenballung wirtschaftlicher Macht zu verhindern.
Zwischen 1969 und 1985 wurde die Absätze 2 und 3 zu einem Absatz zusammengefasst. Nach 1985 wurde anstatt "In Gemeineigentum" dann "Im Gemeineigentum" geschrieben.
Artikel 53. Die Aufsicht des Staates über die Banken, sonstige Geldinstitute und Versicherungen regelt das Gesetz.
Der Staat hat unter Zuziehung der Kräfte der Wirtschaftsgemeinschaften die Maßnahmen zu treffen, welche eine im volkswirtschaftlichen Sinne gebotene Anlage des Volksvermögens sicherstellen.
Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 54. Der selbstständige saarländische Mittelstand in Industrie, Gewerbe, Handwerk und Handel ist zu fördern und in seiner freien Entfaltung zu schützen.
In gleicher Weise ist das Genossenschaftswesen zu fördern.
Artikel 55. Der Staat hat die Landwirtschaft als Grundlage der Volksernährung, insbesondere die Erhaltung eines selbstständigen Bauernstandes mit allen geeigneten Mitteln zu fördern.
Die Nutzung des Bodens ist Pflicht des Besitzers gegenüber der Gemeinschaft.
Vertraglicher Erwerb und Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz durch Eigentümer, deren Grundbesitz ein noch festzustellendes Höchstmaß überschreitet, ist nach Maßgabe der Gesetze genehmigungspflichtig.
Zwischen 1969 und 1985 wurde die Absätze 2 und 3 zu einem Absatz zusammengefasst.
Artikel 56. Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.
Das Streikrecht der Gewerkschaften ist im Rahmen der Gesetze anerkannt. Streiks dürfen erst dann durchgeführt werden, wenn alle Schlichtungs- und Verhandlungsmöglichkeiten erschöpft sind.
Zwischen 1969 und 1985 wurde die beiden Absätze zu einem einheitlichen Wortlaut zusammengefasst.
Artikel 57. Zur Wahrung der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Interessen wirken die Arbeitgeberorganisationen und die anerkannten Gewerkschaften auf der Grundlage der Gleichberechtigung zusammen.
Die anerkannten Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind ausschließlich zur Wahrnehmung beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Interessen berufen. Hierzu werden nur Gewerkschaften anerkannt, die unabhängig vom Arbeitgeber sind. Das Nähere regelt das Gesetz.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 57 folgende Fassung:
"Artikel 57. Zur Wahrung der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen
Interessen werden die Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf
der Grundlage der Gleichberechtigung zusammen.
Die Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind ausschließlich
zur Wahrnehmung beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Interessen berufen.
Das Nähere regelt das Gesetz.".
Artikel 58. Die Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirken auf der Grundlage der Gleichberechtigung in Wirtschaftsgemeinschaften zusammen. Sie haben die gemeinsamen Angelegenheiten ihres Bereiches zu behandeln, sind mit der Wahrnehmung der Interessen ihres Wirtschaftszweiges in der Gesamtwirtschaft betraut und von der Regierung zu allen wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören.
Eine staatliche Wirtschaftslenkung kann nur über die Wirtschaftsgemeinschaften durchgeführt werden. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
Zur Vertretung im Betrieb und zum Zwecke der Wahrung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen wählen die Arbeitnehmer einen Betriebsrat. Das Nähere regelt das Betriebsrätegesetz.
Artikel 59. Die Wirtschaft des Saarlandes findet ihre öffentlich-rechtliche Vertretung jeweils in der Industrie- und Handelskammer, in der Handwerkskammer, in der Landwirtschaftskammer und in der Arbeitskammer, denen die Wirtschaftsgemeinschaften angeschlossen werden.
Dies gilt auch für die Genossenschaften und die Wirtschaftsunternehmungen der öffentlichen Hand.
größtenteils durch Bundesrecht überlagert;
siehe aber
- das Gesetz Nr. 1290 über die Arbeitskammer des Saarlandes vom 8. April 1992
(ABl. S. 590, ber. ABl. S. 627 und 858), geändert durch Gesetz vom
5. Februar 1997, vom
5. Mai 1999, vom
7. November 2001 (Art. 9 Abs. 25) und vom
15. Februar 2006 (Ber.),
geltende Fassung.
- das Gesetz über die Industrie- und Handelskammer vom 29. März 1960 (ABl. S.
261), geändert durch Gesetz 8. April 1970 (ABl. S. 377), vom 27. März 1974 (ABl.
S. 430), vom
26. Januar 1994 (Anlage Nr. 193) und vom
15. Februar 2006 (Art. 2 Abs. 6,
Ber.);
geltende Fassung.
Durch Gesetz vom 25. Januar 1985 wurde folgender Abschnitt nach dem Artikel 59 angefügt:
Durch Gesetz vom 25. August 1999 erhielt die Überschrift zum 6. Abschnitt des Ersten Hauptteils folgende Fassung:
"6. A b s c h n i t t . S c h u t z d e r n a t ü r l i c h e n L e b e n s g r u n d l a g e n, T i e r s c h u t z"
Durch Gesetz vom 25. Januar 1985 wurde an
dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 59a.
Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
ist der besonderen Fürsorge des Staates und jedes Einzelnen anvertraut.
Es gehört deshalb zu den erstrangigen Aufgaben des Staates,
- Boden, Wasser und Luft als natürliche
Lebensgrundlagen zu schützen, eingetretene Schäden zu beheben
oder auszugleichen,
- mit Energie sparsam umzugehen,
- die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes
zu erhalten und dauerhaft zu verbessern,
- den Wald zu schützen und eingetretene
Schäden zu beheben und auszugleichen,
- die heimischen Tier- und Pflanzenarten
zu schonen und zu erhalten.
Das Gesetz bestimmt die notwendigen Bindungen
und Pflichten, es ordnet den Ausgleich der betroffenen öffentlichen
und privaten Belange und regelt die staatlichen und kommunalen Aufgaben."
Durch Gesetz vom 25. August 1999 erhielt der Artikel
59a folgende Fassung:
"Artikel 59a. (1) Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
ist der besonderen Fürsorge des Staates und jedes Einzelnen anvertraut.
Es gehört deshalb zu den erstrangigen Aufgaben
des Staates,
- Boden, Wasser und Luft als natürliche
Lebensgrundlagen zu schützen, eingetretene Schäden zu beheben
oder auszugleichen,
- mit Energie sparsam umzugehen,
- die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes
zu erhalten und dauerhaft zu verbessern,
- den Wald zu schützen und eingetretene
Schäden zu beheben und auszugleichen,
- die heimischen Tier- und Pflanzenarten
zu schonen und zu erhalten.
(2) Das Gesetz bestimmt die notwendigen Bindungen
und Pflichten, es ordnet den Ausgleich der betroffenen öffentlichen
und privaten Belange und regelt die staatlichen und kommunalen Aufgaben.
(3) Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe
geachtet und geschützt."
der II. Hauptteil der Verfassung wurde durch Gesetz vom 4. Juli 1979 vollständig neu gefasst.
Artikel 60. Das Saarland ist ein autonom, demokratisch und sozial geordnetes Land und wirtschaftlich an Frankreich angeschlossen.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der
Artikel 60 folgende Fassung:
"Artikel 60. Das Saarland ist ein demokratisch und sozial geordnetes
Bundesland."
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
60 folgende Fassung:
"Artikel 60. Das Saarland ist eine freiheitliche Demokratie
und ein sozialer Rechtsstaat in der Bundesrepublik Deutschland."
Durch Gesetz vom 26. Februar 1992 erhielt der
Artikel 60 folgende Fassung:
"Artikel 60. (1) Das Saarland ist eine freiheitliche Demokratie
und ein sozialer Rechtsstaat in der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Das Saarland fördert die europäische
Einigung und tritt für die Beteiligung eigenständiger Regionen
an der Willensbildung der Europäischen Gemeinschaften und des vereinten
Europa ein. Es arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen
und unterstützt grenzüberschreitende Beziehungen zwischen benachbarten
Gebietskörperschaften und Einrichtungen."
Artikel 61. Die Fahne des Landes besteht aus einem weißen Kreuz auf blau-rotem Grund.
Das Nähere darüber, sowie über das Landeswappen, bestimmt ein Gesetz.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der
Artikel 61 folgende Fassung:
"Artikel 61.
Die Landesfarben sind Schwarz-Rot-Gold.
Das Nähere darüber sowie über
das Landeswappen bestimmt ein Gesetz."
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
61 folgende Fassung:
"Artikel 61. (1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird
vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung,
der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige
Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz
und Recht gebunden."
siehe hierzu
- das Landtagswahlgesetz vom 19. Oktober 1988 in der Fassung vom
23. Januar 2004, geändert durch Gesetz vom
15. Februar 2006 (Art. 1 Abs. 2,
Ber.);
geltende Fassung.
- das Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz) vom
16. Juni 1982 (ABl. S. 649), geändert durch Gesetz vom
26. Januar 1994 (Anlage 1 Nr. 694), vom
27. November 1996 (§ 4 Abs. 1), vom
10. September 2003 (Art. 3 Abs. 3,
Ber.) und vom
15. Februar 2006 (Art. 1 Abs.1);
geltende Fassung.
Artikel 62. Die oberste Gewalt geht vom Saarvolk aus.
Das Volk übt sie durch die von ihm gewählten Vertreter und gemäß Artikel 101 durch Volksentscheid aus.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der
Artikel 62 folgende Fassung:
"Artikel 62.
Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.
Das Volk übt sie durch die von ihm gewählten
Vertreter und gemäß Artikel 101 durch Volksentscheid aus."
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
62 folgende Fassung:
"Artikel 62. (1) Die Landesfarben sind Schwarz-Rot-Gold.
(2) Das Landeswappen wird durch Gesetz bestimmt."
siehe hierzu das Saarländische Hoheitszeichengesetz vom 7. November 2001, geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Art. 1 Abs. 3); geltende Fassung.
Artikel 63. Die aus dem Einbau der Saar in den französischen Wirtschaftsbereich und in das französische Zoll- und Währungssystem sich ergebenden Bindungen, gegenwärtige und zukünftige Abmachungen und die Regeln des Völkerrechts sind Bestandteile des Landesrechts und genießen den Vorrang vor innerstaatlichem Recht.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der
Artikel 63 folgende Fassung:
"Artikel 63.
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind
Bestandteil des Landesrechts. Sie genießen den Vorrang vor innerstaatlichem
Recht."
Durch Gesetz vom 4. Juli 1974 wurde der Artikel 63 überschrieben; der bisherige Artikel 65 wurde Artikel 63.
Artikel 64. Die verfassungsmäßige Trennung der gesetzgebenden, rechtsprechenden und vollziehenden Gewalt ist unantastbar.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1974 wurde der Artikel 64 überschrieben; der bisherige Artikel 66 wurde Artikel 64.
2. A b s c h n i t t . W a h l e n u n d V o l k s a b s t i m m u n g e n
Artikel 65. Wahlen und Volksentscheide sind allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei.
Der Tag der Stimmabgabe muss ein Sonntag oder ein öffentlicher Ruhetag sein.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 wurde der Artikel 65 zum Artikel 63 umnummeriert.
siehe hierzu die Hinweise nach Art. 61.
Artikel 66. Stimmberechtigt sind alle über 20 Jahre alten Saarländer beiderlei Geschlechts, die im Saarland ihren Wohnsitz haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Erwerb und Verlust der saarländischen Staatsangehörigkeit werden durch Gesetz geregelt.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1956 wurde der Artikel 66 wie
folgt geändert:
- im Absatz 1 wurden die Worte
"Saarländer beiderlei Geschlechts" ersetzt durch: "Deutschen"
-
der Absatz 2 wurde gestrichen.
Durch Gesetz vom 9. Juli 1969 erhielt der Artikel 66 folgende Fassung:
"Artikel 66. Stimmberechtigt sind alle über 18 Jahre alten Deutschen, die im Saarland ihren Wohnsitz haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
66 folgende Fassung:
"Artikel 64. Stimmberechtigt sind alle über 18 Jahre alten
Deutschen, die im Saarland ihren Wohnsitz haben und nicht vom Stimmrecht
ausgeschlossen sind."
Durch Gesetz vom 25. August 1999 erhielt der
Artikel 64 folgende Fassung:
"Artikel 64. Stimmberechtigt sind alle über 18 Jahre alten
Deutschen, die im Saarland ihren Wohnsitz haben und nicht vom Stimmrecht
ausgeschlossen sind. In Gemeinden und Gemeindeverbänden sind bei Wahlen
auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der
Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar sowie bei
Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden stimmberechtigt."
siehe hierzu das Landtagswahlgesetz; weitere Hinweise nach Art. 61.
3. A b s c h n i t t . O r g a n e d e s V o l k s w i l l e n s
Artikel 67. Der Landtag ist die vom Volke gewählte Volksvertretung. Er übt die gesetzgebende Gewalt aus, soweit sie nicht durch die Verfassung dem Volke unmittelbar vorbehalten ist. Der Landtag kann die gesetzgebende Gewalt nicht übertragen.
Er überwacht die Ausführung der Gesetze.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
67 folgende Fassung:
"Artikel 65. (1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung
des Volkes.
(2) Der Landtag übt die gesetzgebende Gewalt
aus, soweit sie nicht durch die Verfassung dem Volke unmittelbar vorbehalten
ist. Er kann sich der gesetzgebenden Gewalt nicht entäußern.
(3) Dem Landtag obliegt die Kontrolle der vollziehenden
Gewalt."
siehe hierzu
- das Gesetz über den Landtag vom 20. Juni 1973 (ABl. S. 517), geändert durch
Gesetz vom 13. November 1974 (ABl. S. 1011), vom 16. Juli 1975 (ABl. S. 890),
vom 13. Juli 1978 (ABl. S. 697), vom 4. Juli 1979 (ABl. S. 656), vom 28. Mai
1980 (ABl. S. 801), vom 24. April 1985 (ABl. S. 525), vom 14. März 1990 (ABl. S.
422), vom
26. Januar 1994 (Anlage Nr. 412), vom
27. Oktober 1999 und vom
6. Oktober 2004;
geltende Fassung.
- das Landtagswahlgesetz; weitere Hinweise nach Art. 61,
- Gesetz
über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages
des Saarlandes (Abgeordnetengesetz, Gesetz Nr. 1103) vom 4. Juli 1979 (ABl. S.
656), geändert durch Gesetz vom ...., vom
26. Januar 2000, vom
23. Mai 2001, vom
10. Dezember 2003, vom
5. Oktober 2005;
geltende Fassung.;
- Gesetz
Nr. 1379 über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen
des Landtages des Saarlandes (Fraktionsrechtsstellungsgesetz) vom
13. November
1996 (Ber.),
geändert durch Gesetz vom
7. November 2001 (Art. 1 Abs. 2);
geltende Fassung.
Artikel 68. Der Landtag besteht aus 50 Abgeordneten. Diese sind Vertreter des ganzen Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 68 folgende Fassung:
"Artikel 68. Der Landtag besteht aus 50 Abgeordneten. Diese sind Vertreter des ganzen Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden. Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der das 25. Lebensjahr vollendet hat."
Durch Gesetz vom 9. Februar 1960 erhielt der Artikel
68 folgende Fassung:
"Artikel 68.
Der Landtag besteht aus fünfzig Abgeordneten.
Diese werden nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.
Wahlvorschläge können nur von politischen
Parteien eingereicht werden.
Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen
Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen
nicht gebunden. Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der das fünfundzwanzigste
Lebensjahr vollendet hat."
Durch Gesetz vom 29. September 1960 wurde der Artikel 68 Absatz 2 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 9. Juli 1969 erhielt der Artikel 68 folgende Fassung:
"Artikel
68.
Der Landtag besteht aus fünfzig Abgeordneten.
Diese werden nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.
Die Abgeordneten sind
Vertreter des ganzen Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und
Weisungen nicht gebunden. Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der das
dreiundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat."
Durch Gesetz vom 6. November 1974 erhielt der Artikel 68
Absatz 3 Satz 2 (=Satz 4) folgende Fassung:
"Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der das Alter erreicht hat, mit dem die
Volljährigkeit eintritt."
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
68 folgende Fassung:
"Artikel 66. (1) Der Landtag besteht aus 51 Abgeordneten. Diese werden
nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.
(2) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes,
nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht
gebunden. Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der das Alter erreicht
hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt."
siehe hierzu das Landtagswahlgesetz; weitere Hinweise nach Art. 61.
Artikel 69. Die Abgeordneten werden nach Grundsätzen der Verhältniswahl in Wahlkreisen gewählt. Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Der Landtag wird nach Ablauf der ersten auf fünf Jahre festgesetzten Legislaturperiode kreisweise neu gewählt. Danach finden alle zwei Jahre in einem der drei Wahlkreise Neuwahlen für sechs Jahre statt. Der Landtag tritt spätestens am 15. Tage nach der Wahl zusammen. Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz.
Durch Gesetz vom 10. April 1953 erhielt der Artikel
69 Absatz 2 folgende Fassung:
"Die Wahlperiode des
Landtages wird auf fünf Jahre festgesetzt. Sie endet fünf Jahre nach dem ersten
Zusammentritt oder mit der Auflösung des Landtags. Die Neuwahl findet spätestens
am sechsten Sonntag nach Ende der Wahlperiode statt.
Der Landtag tritt spätestens am
fünfzehnten
Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode des letzten
Landtages zusammen."
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurde der Artikel 69 Absatz 1 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 29. September 1960 erhielt der Artikel 69 folgende Fassung:
"Artikel
69. Die Wahlperiode des Landtags wird auf fünf Jahre
festgesetzt. Sie endet fünf Jahre nach dem ersten Zusammentritt oder mit der
Auflösung des Landtages.
Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt. Der Landtag
tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende
der Wahlperiode des letzten Landtages zusammen."
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
69 folgende Fassung:
"Artikel 67. (1) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt.
Die Wahlperiode endet, auch im Falle einer Auflösung des Landtages,
mit dem Zusammentritt des neuen Landtages. Die Neuwahl findet frühestens
siebenundfünfzig und spätestens neunundfünfzig Monate nach
Beginn der Wahlperiode statt.
(2) Im Falle einer Auflösung des Landtages findet
die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. Der Landtagspräsident
gibt den Beginn dieser Frist im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.
(3) Der Landtag tritt spätestens am dreißigsten
Tag nach der Wahl zusammen."
Durch Gesetz m 25. Januar 1985 erhielt der Artikel 67
Abs. 1 Satz 3 folgende Fassung:
"Die Neuwahl findet frühestens siebenundfünfzig und spätestens sechzig Monate
nach Beginn der Wahlperiode statt."
siehe hierzu das Landtagswahlgesetz; weitere Hinweise nach Art. 61.
Artikel 70. Der Landtag versammelt sich in der Regel am Sitze der Landesregierung. Es finden jährlich zwei ordentliche Tagungen statt: Vom 1. Mittwoch des November bis spätestens Ende Dezember und vom 1. Mittwoch des März bis spätestens Ende Mai.
Der Landtagspräsident mut den Landtag im Laufe eines Jahres zu zwei weiteren Tagungen von je einem Monat Dauer einberufen, wenn die Landesregierung oder ein Drittel der Abgeordneten es verlangen.
In außergewöhnlichen Fällen kann er den Landtag auf Antrag der Regierung zu außerordentlichen Tagungen einberufen.
Der Landtag bestimmt den Schluß der Tagung.
Durch Gesetz vom 29. September 1960 erhielt der Artikel 70 folgende
Fassung:
"Artikel 70.
Der Landtag tritt in der Regel am Sitz der Landesregierung
zusammen. Er bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Tagungen.
Der Landtagspräsident kann den Landtag früher einberufen. Er
ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Abgeordneten oder die Landesregierung
es verlangt."
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
70 folgende Fassung:
"Artikel 68. Der Landtag bestimmt Zeitpunkt und Dauer seiner Sitzungen.
Der Landtagspräsident kann den Landtag früher einberufen. Er
ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der Abgeordneten oder der Ministerpräsident
es verlangen."
siehe hierzu das Gesetz über den Landtag; weitere Hinweise nach Art. 67.
Artikel 71. Der Landtag kann sich durch Beschluß der 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder selbst auflösen.
Die Auflösung muß vom Präsidenten des Landtages vollzogen werden, wenn der Landtag der Landesregierung durch Beschluß das Vertrauen entzogen hat und nicht innerhalb von vier Wochen die Bildung einer von seinem Vertrauen getragene Regierung ermöglicht.
Die Neuwahl findet spätestens am sechsten Sonntag nach der Auflösung des Landtages statt.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
71 folgende Fassung:
"Artikel 69. Der Landtag ist aufgelöst, wenn er dies mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt oder
wenn er der Landesregierung das Vertrauen entzogen hat und nicht innerhalb
von vier Wochen die Bildung einer von seinem Vertrauen getragenen Landesregierung
ermöglicht."
Artikel 72. Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und seine Schriftführer unter Berücksichtigung der verschiedenen Fraktionen.
Das Präsidium führt die Geschäfte bis zum Zusammentritt eines neuen Landtages.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
72 folgende Fassung:
"Artikel 70. (1) Der Landtag regelt seine inneren Angelegenheiten
durch Gesetz und Geschäftsordnung.
(2) Er wählt den Präsidenten, die Vizepräsidenten
und die übrigen Mitglieder des Präsidiums unter Berücksichtigung
der verschiedenen Fraktionen."
siehe hierzu
- das
Gesetz über den Landtag; weitere Hinweise nach
Art. 67.
- die Geschäftsordnung des Saarländischen Landtags vom 20. Juni 1973 (ABl.
S. 529), geändert durch Beschluss vom 21. März 1990, vom 17. April 1991, vom 14.
Dezember 1994, vom 23. Juni 1999, vom
24. November 1999 und vom
6. Oktober 2004;
geltende Fassung.
Artikel 73. Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus. Ihm untersteht die Hausverwaltung, er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Hauses nach Maßgabe des Landeshaushaltes und vertritt das Land in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten seiner Verwaltung.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
73 folgende Fassung:
"Artikel 71. (1) Der Präsident führt die Geschäfte
des Landtages. Die Landtagsverwaltung untersteht seiner Leitung. Ihm steht
im Benehmen mit dem Präsidium die Einstellung und Entlassung der Angestellten
und Arbeiter sowie die Ernennung und Entlassung der Beamten des Landtages
zu. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Hauses und
vertritt das Land in den Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten
des Landtages.
(2) Der Präsident übt das Hausrecht
und die Polizeigewalt im Landtag aus. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahmung
darf in den Räumen des Landtages nur mit seiner Zustimmung vorgenommen
werden."
siehe hierzu die Hinweise nach Art. 72.
Artikel 74. Der Landtag verhandelt öffentlich.
Auf Antrag der Landesregierung oder 10 seiner Abgeordneten kann der Landtag mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt und beschlossen.
Der Landtag entscheidet darüber, ob und in welcher Art die Öffentlichkeit über nicht öffentliche Verhandlungen unterrichtet werden soll.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurde im Artikel 74 Abs. 2 die Zahl "10" ersetzt durch: "5".
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
74 folgende Fassung:
"Artikel 72. (1) Der Landtag verhandelt öffentlich.
(2) Der Landtag kann mit Zwei-Drittel-Mehrheit
der Anwesenden für einzelne Gegenstände der Tagesordnung die
Öffentlichkeit ausschließen. Der Antrag kann auch von der Landesregierung
gestellt werden. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt
und beschlossen. Der Landtag entscheidet darüber, ob und in welcher
Art die Öffentlichkeit über nicht öffentliche Verhandlungen
unterrichtet werden soll.
(3) Für die Verhandlungen in den Ausschüssen
kann Abweichendes bestimmt werden."
siehe hierzu die Hinweise nach Art. 72.
Artikel 75. Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in öffentlichen Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 wurde der Artikel 75 zum Artikel 73 umnummeriert.
Artikel 76. Der Landtag beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Verfassung kein anderes Stimmverhältnis vorschreibt. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
76 folgende Fassung:
"Artikel 74. (1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr
als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Zu einem Beschluss des Landtages ist die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit die Verfassung nichts
anderes bestimmt. Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen können
Gesetz oder Geschäftsordnung Ausnahmen vorsehen."
siehe hierzu die Hinweise nach Art. 72.
Artikel 77. Der Landtag prüft und entscheidet die Gültigkeit der Wahl. Er entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft verloren hat.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurde dem Artikel 77
folgender Absatz angefügt:
"Die Entscheidungen des Landtages können
durch Beschwerde bei dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden."
Durch Gesetz vom 1. Juli 1958 erhielt der Artikel 77 folgende Fassung:
"Artikel 77.
Der Landtag prüft die Gültigkeit der Wahl. Er entscheidet
auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft erworben oder
verloren hat.
Die Entscheidung des Landtages können durch Beschwerden bei dem
Verfassungsgerichtshof angefochten werden."
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
77 folgende Fassung:
"Artikel 75. (1) Der Landtag prüft und entscheidet die Gültigkeit
der Wahl. Er entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter
die Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Die Entscheidungen können beim Verfassungsgerichtshof
angefochten werden."
siehe hierzu das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (§ 9 Abs. 4 und § 38) vom 17. Juli 1958 (ABl. S. 735) in der Fassung vom 6. Februar2001, geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2005 (Art. 3); geltende Fassung.
Artikel 78. Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Bevollmächtigten haben jederzeit zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt und müssen auf ihre Verlangen auch außerhalb der Tagesordnung gehört werden.
Auf Verlangen des Landtages oder seiner Ausschüsse müssen die Mitglieder der Landesregierung ohne ihre Bevollmächtigten zu den Sitzungen erscheinen und Auskünfte erteilen.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
78 folgende Fassung:
"Artikel 76. (1) Die Mitglieder der Landesregierung müssen
auf Verlangen des Landtages oder seiner Ausschüsse zu den Sitzungen
erscheinen und Auskünfte erteilen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre
Beauftragten haben jederzeit zu den Sitzungen des Landtages und seiner
Ausschüsse Zutritt. Den Mitgliedern der Landesregierung ist auf Verlangen
jederzeit das Wort zu erteilen."
Durch Gesetz vom 5. September 2001 wurde nach
dem Artikel 76 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 76a. (1) Die Landesregierung unterrichtet zum frühestmöglichen
Zeitpunkt den Landtag über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen
Union, die für das Land von herausragender politischer Bedeutung sind
und wesentliche Interessen des Landes unmittelbar berühren, und gibt
ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Bei Vorhaben, die die Gesetzgebungszuständigkeiten
der Länder wesentlich berühren, berücksichtigt die Landesregierung
die Stellungnahmen des Landetages. Entsprechendes gilt bei der Übertragung
von Hoheitsrechten der Länder auf die Europäische Union.
(3) Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung
des Landtages bleiben einer Vereinbarung zwischen Landesregierung und Landtag
vorbehalten."
Artikel 79. Der Landtag kann an ihn gerichtete Eingaben der Landesregierung überweisen und von ihr Auskunft über eingegangene Anträge und Beschwerden verlangen.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
79 folgende Fassung:
"Artikel 77. (1) Der Landtag bildet nach Bedarf Ausschüsse.
Ihre Zusammensetzung hat der Stärke der Fraktionen Rechnung zu tragen.
(2) In besonderen Fällen kann der Landtag
zur Vorbereitung von Entscheidungen Enquetekommissionen einsetzen. Ihnen
können auch Mitglieder angehören, die nicht Abgeordnete sind."
Artikel 80. Der Landtag bildet nach Bedarf Ausschüsse. Ihre Zusammensetzung hat der Stärke der Fraktionen Rechnung zu tragen.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
80 folgende Fassung:
"Artikel 78. (1) Über Bitten und Beschwerden an den Landtag
entscheidet der Ausschuss für Eingaben, sofern nicht der Landtag selbst
entscheidet.
(2) Der Ausschuss ist grundsätzlich befugt,
von der Landesregierung, ihren Mitgliedern und den anderen obersten Landesbehörden
Auskunft und Aktenvorlage zu verlangen sowie Petenten und andere Beteiligte
zu hören."
siehe hierzu die Hinweise nach Art. 72.
Artikel 81. Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Drittel der Abgeordneten die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Die Ausschüsse erheben Beweis in öffentlicher Verhandlung.
Die Öffentlichkeit kann vom Untersuchungsausschuss mit der 2/3-Mehrheit ausgeschlossen werden.
Die Geschäftsordnung regelt das Verfahren des Ausschusses und bestimmt die Zahl seiner Mitglieder.
Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen der Ausschüsse um Beweiserhebung Folge zu leisten; die Akten der Behörden sind auf Verlangen vorzulegen.
Auf das Verfahren der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Behörden finden die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäße Anwendung, doch bleibt das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis unberührt.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
81 folgende Fassung:
"Artikel 79. (1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von
einem Viertel der Abgeordneten die Pflicht, Untersuchungsausschüsse
einzusetzen.
(2) Die Ausschüsse erheben Beweis in öffentlicher
Verhandlung. Die Öffentlichkeit kann vom Untersuchungsausschuss mit
der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder ausgeschlossen werden.
(3) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden
sind verpflichtet, dem Ersuchen der Ausschüsse um Beweiserhebung
Folge zu leisten; die Akten der Behörden sind auf Verlangen vorzulegen.
(4) Auf das Verfahren der Ausschüsse und
der von ihnen ersuchten Behörden finden die Vorschriften der Strafprozessordnung
sinngemäße Anwendung, doch bleibt das Brief-, Post-, Telegrafen-
und Fernsprechgeheimnis unberührt."
siehe hierzu die Hinweise nach Art. 72.
Durch Gesetz vom 28. Februar 1962 wurde nach dem Artikel 80
folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 81a.
Der Landtag bildet einen Ausschuss für Grubensicherheit.
Dieser hat auch in der Zeit nach dem Ende der Wahlperiode oder nach Auflösung
des Landtags bis zum Zusammentritt des neuen Landtages tätig; Artikel
86 findet entsprechende Anwendung.
Der Ausschuß für Grubensicherheit
hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels
seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand
seiner Untersuchung zu machen.
Das Nähere regelt ein Gesetz."
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
81a folgende Fassung:
"Artikel 80. Der Landtag bildet einen Ausschuss für Grubensicherheit.
Dieser hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines
Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand
seiner Untersuchung zu machen."
siehe hierzu die Hinweise nach Art. 72.
Artikel 82. Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Mandats getanen Äußerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
Durch Gesetz vom 10. Juli 1951 erhielt der Artikel
82 folgende Fassung:
"Artikel 82.
Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner
Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Mandats getanen Äußerungen
strafgerichtlich oder dienstlich verfolgt oder zivilrechtlich in Anspruch
genommen oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden
(berufliche Immunität).
Als Äußerungen in Ausübung des Mandats sind
insbesondere die von Abgeordneten in Ausschußsitzungen des Landtages, in
Sitzungen der Fraktionen, in Verhandlungen mit der Regierung oder für die
Regierung, als Mitglied einer Abordnung des Landtages sowie die in schriftlichen
Anträgen an den Landtag abgegebenen Erklärungen anzusehen."
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurde dem Artikel 82
Abs. 1 folgender Satz angefügt:
"Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen."
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
82 folgende Fassung:
"Artikel 81. (1) Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen
seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Mandats getanen
Äußerungen strafgerichtlich oder dienstlich verfolgt oder zivilrechtlich
in Anspruch genommen oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung
gezogen werden (berufliche Immunität). Dies gilt nicht für verleumderische
Beleidigungen.
(2) Als Äußerungen in Ausübung des
Mandats sind insbesondere die von Abgeordneten in Ausschusssitzungen des
Landtages, in Sitzungen der Fraktionen, in Verhandlungen mit der Landesregierung
oder für die Landesregierung, als Mitglied einer Abordnung des Landtages
sowie die in schriftlichen Anträgen an den Landtag abgegebenen Erklärungen
anzusehen."
hierzu siehe den Beschluß des Landtages betreffend Verfahren bei Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Landtages vom 29. September 2004.
Artikel 83. Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtages während einer Tagung wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Ausübung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Mandats beeinträchtigt.
Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten, jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtages für die Dauer der Tagung ausgesetzt.
Durch Gesetz vom 10. Juli 1951 erhielt der Artikel 83 folgende Fassung:
"Artikel 83.
Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtages
wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder
verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Ausübung der Tat oder im
Laufe des folgenden Tages festgenommen wird (außerberufliche Immunität).
Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen
Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die
Ausübung des Mandats beeinträchtigt.
Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten,
jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit
wird auf Verlangen des Landtages längstens für die Dauer der
Wahlperiode ausgesetzt.
Die nach den Absätzen 1, 2 und 3 während
der Tagung vom Landtag zu treffenden Entschließungen können
zwischen zwei Tagungen von dem Präsidialausschuß getroffen werden."
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurde im im Artikel 83 Abs. 4 das Wort "Präsidialausschuß" ersetzt durch: "Präsidium".
Durch Gesetz vom 12. Mai 1965 wurde dem Artikel 83 folgender
Absatz angefügt:
"Ist für die Ausübung einer beruflichen
Tätigkeit durch Gesetz die unbeschränkte gerichtliche Verfolgbarkeit
für Handlungen vorgeschrieben, die in Ausübung dieses Berufes
begangen werden, so finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung."
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
83 folgende Fassung:
"Artikel 82. (1) Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtages
wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder
verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Ausübung der Tat oder im
Laufe des folgenden Tages festgenommen wird (außerberufliche Immunität).
(2) Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen
Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die
Ausübung des Mandats beeinträchtigt.
(3) Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten,
jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit
wird auf Verlangen des Landtages längstens für die Dauer der
Wahlperiode ausgesetzt.
(4) Ist für die Ausübung einer beruflichen
Tätigkeit durch Gesetz die unbeschränkte gerichtliche Verfolgbarkeit
für Handlungen vorgeschrieben, die in Ausübung dieses Berufes
begangen werden, so finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung."
siehe hierzu die Hinweise zu Art. 82.
Artikel 84. Abgeordnete sind berechtigt, über Personen, die ihnen oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst, das Zeugnis zu verweigern. Auch in Beziehung auf Beschlagnahme von Schriftstücken stehen sie Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Zustimmung des Präsidenten vorgenommen werden.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
84 folgende Fassung:
"Artikel 83. Abgeordnete sind berechtigt, über Personen,
die ihnen oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben,
sowie über diese Tatsachen selbst, das Zeugnis zu verweigern. Soweit
dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme unzulässig."
Artikel 85. Abgeordnete bedürfen zur Ausübung ihres Mandats keines Urlaubs. Bewirbt sich jemand um einen Sitz im Landtag, so ist ihm der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 wurde der Artikel 85 zum Artikel 84 umnummeriert:
Artikel 86. Die Vorschriften der Artikel 82, 83, 84 und 85 gelten für das Landtagspräsidium auch für die Zeit zwischen zwei Tagungen und nach der Auflösung des Landtages bis zum Zusammentritt des neuen Landtages.
Durch Gesetz vom 10. Juli 1951 erhielt der Artikel
86 folgende Fassung:
"Artikel 86.
Die Vorschriften der Artikel 82 bis 85 gelten
für das Landtagspräsidium auch für die Zeit nach der Auflösung
des Landtages bis zum Zusammentritt des neuen Landtages.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 wurde der Artikel 86 ersatzlos gestrichen.
Artikel 87. Ein Abgeordneter, der in gewinnsüchtiger Weise seinen Einfluss oder sein Wissen als Abgeordneter in einer das Ansehen des Landtages gröblich gefährdenden Weise missbraucht, kann vor dem Verfassungsgerichtshof unter Anklage gestellt werden. Das Gleiche gilt für einen Abgeordneten, der vorsätzlich Mitteilungen, deren Geheimhaltung in einer Sitzung des Landtages oder eines seiner Ausschüsse beschlossen worden ist, in der Voraussicht, dass diese öffentlich bekannt werden, einem anderen zur Kenntnis bringt.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
87 folgende Fassung:
"Artikel 85. (1) Ein Abgeordneter, der in gewinnsüchtiger
Weise seinen Einfluss oder sein Wissen als Abgeordneter in einer das Ansehen
des Landtages gröblich gefährdenden Weise missbraucht, kann vor
dem Verfassungsgerichtshof unter Anklage gestellt werden. Das Gleiche gilt
für einen Abgeordneten, der vorsätzlich Mitteilungen, deren Geheimhaltung
in einer Sitzung des Landtages oder eines seiner Ausschüsse beschlossen
worden ist, in der Voraussicht, dass diese öffentlich bekannt werden,
einem anderen zur Kenntnis bringt.
(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss
von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet
sein und bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder
des Landtages.
(3) Der Verfassungsgerichtshof kann auf Verlust
des Mandats erkennen."
Artikel 88. Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern. Sie übt die vollziehende Gewalt als oberste Behörde aus.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
88 folgende Fassung:
"Artikel 86. Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten
und den Ministern."
Durch Gesetz vom 5. September 2001 erhielt der
Artikel 86 folgende Fassung:
"Artikel 86. Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten,
den Ministern und Staatssekretären als weiteren Mitgliedern."
hierzu das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz, Gesetz Nr. 784) vom 17. Juli 1963 (ABl. S. 435), geändert durch Gesetz vom 8. April 1970 (ABl. S. 377), vom 21. Dezember 1972 (ABl. S. 717), vom 13. November 1974 (ABl. S. 993), vom 13. November 1974 (ABl. S. 1011), vom 26. Oktober 1977 (ABl. S. 937), vom 24. November 1982 (ABl. S. 957), vom 23. April 1986 (ABl. S. 445), 23. September 1992 (ABl. S. 1026), vom 13. Oktober 1993 (ABl. S. 1098), vom 17. September 1997, vom 4. April 2001 (Art. 2), vom 7. November 2001 (Art. 4 Abs. 1), vom 27. November 2002 (Art. 1), vom 8. Oktober 2003 (Art. 2), vom 11. Dezember 2003 (Art. 3 § 14 Abs. 2), vom 25. Mai 2005 (Art. 1) und vom 15. Februar 2006 (Art. 2); geltende Fassung.
Artikel 89. Der Ministerpräsident wird mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl vom Landtag gewählt. Er ernennt und entlässt mit Zustimmung des Landtages die Minister.
Nach Ablauf der ersten Legislaturperiode kann der neugewählte Ministerpräsident nicht länger als drei Jahre im Amt bleiben. Er kann frühestens nach Ablauf eines Jahres wieder gewählt werden.
Durch Gesetz vom 10. April 1953 erhielt der Artikel 89 folgende Fassung:
"Artikel 89. Der Ministerpräsident wird mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl vom Landtag gewählt. Er ernennt und entläßt mit Zustimmung des Landtages die Minister."
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
89 folgende Fassung:
"Artikel 87. (1) Der Ministerpräsident wird mit der Mehrheit
der gesetzlichen Mitgliederzahl vom Landtag gewählt. Er ernennt und
entläßt mit Zustimmung des Landtages die Minister.
(2) Der Ministerpräsident und die
Minister können jederzeit ihren Rücktritt erklären.
(3) Das Amt des Ministerpräsidenten endet
mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. Das Amt eines Ministers
endet mit jeder Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.
(4) Wird der Ministerpräsident nicht innerhalb
von drei Monaten nach dem Zusammentritt des neu gewählten Landtages
oder nach der sonstigen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten
gewählt, so ist der Landtag aufgelöst.
(5) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen
Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Landesregierung bis zur Übernahme
des Amtes durch ihre Nachfolger ihr Amt weiterzuführen. Der Ministerpräsident
kann die Minister, der Landtagspräsident den Ministerpräsidenten
von dieser Verpflichtung freistellen."
Durch Gesetz vom 5. September 2001 wurde der Artikel
87 wie folgt geändert:
- Absatz 1 Satz 2 wurde nach dem Wort "gewählt"
die Worte ", und die weiteren Mitglieder der Landesregierung" angefügt.
- dem Absatz 1 wurde folgender Satz angefügt:
"Die Zahl der weiteren Mitglieder darf ein Drittel
der Zahl der Minister nicht übersteigen."
- der Absatz 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Jedes Mitglied der Landesregierung kann
jederzeit seinen Rücktritt erklären."
- im Absatz 3 Satz 2 wurden die Worte "eines
Minister" ersetzt durch: "jedes anderen Mitglieds der Landesregierung".
- im Absatz 5 Satz 2 wurde das Wort "Minister"
ersetzt durch: "übrigen Mitglieder der Landesregierung".
Artikel 90. Der Ministerpräsident und die Minister bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Landtages. Sie müssen zurücktreten, wenn ihnen der Landtag mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl das Vertrauen entzieht. Die Vertrauensfrage kann nur von der Landesregierung in ihrer Gesamtheit gestellt werden. Die Abstimmung über die Frage des Vertrauens darf frühestens zwei Tage und muß spätestens sieben Tage nach Schluß der Aussprache stattfinden. Die Abstimmung erfolgt namentlich.
Wird dem Ministerpräsidenten, der Landesregierung oder einem Minister das Vertrauen entzogen, so haben sie die Geschäfte bis zur Übernahme ihrer Ämter durch ihre Nachfolger weiterzuführen.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
90 folgende Fassung:
"Artikel 88. (1) Der Ministerpräsident und die Minister bedürfen
zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Landtages. Sie scheiden aus
ihrem Amt, wenn ihnen der Landtag das Vertrauen entzieht.
(2) Das Vertrauen kann durch Ablehnung des Antrages,
das Vertrauen auszusprechen (Vertrauensfrage), oder durch die ausdrückliche
Erklärung des Misstrauens (Mißtrauensvotum) entzogen werden. Die
Vertrauensfrage kann nur von der Landesregierung in ihrer Gesamtheit, der
Antrag auf ausdrückliche Erklärung des Misstrauens nur von einer
Fraktion gestellt werden. Der Beschluss, das Vertrauen zu entziehen, bedarf
der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtages. Die Abstimmung
über den Entzug des Vertrauens darf frühestens am zweiten Tage
und muss spätestens am siebten Tage nach dem Schluss der Aussprache
stattfinden. Die Abstimmung erfolgt namentlich."
Durch Gesetz vom 5. September 2001 wurden im Artikel 88 Absatz 1 Satz 1 die Worte "Der Ministerpräsident und die Minister" ersetzt durch: "Die Mitglieder der Landesregierung".
Artikel 91. Der Ministerpräsident und die Minister leisten bei ihrem Amtsantritt dem Landtag den Eid, ihr Amt unparteiisch, getreu der Verfassung und den Gesetzen zum Wohle des Volkes zu führen.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 91 folgende Fassung:
"Artikel 89. Die Mitglieder der Landesregierung leisten beim Amtsantritt den Amtseid. Er lautet:
Artikel 92. Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet ihre Geschäfte.
Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
92 folgende Fassung:
"Artikel 90. (1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz
in der Landesregierung und leitet ihre Geschäfte.
(2) Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung,
die im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht wird."
Artikel 93. Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik.
Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig.
Die Landesregierung trägt gegenüber dem Landtag die Gesamtverantwortung für ihre allgemeine Politik und jeder Minister die Einzelverantwortung für seinen Geschäftsbereich.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
93 folgende Fassung:
"Artikel 91. (1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien
der Politik. Er legt die Geschäftsbereiche der Minister fest und gibt
sie im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.
(2) Innerhalb der von dem Ministerpräsidenten
bestimmten Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich
selbstständig."
Durch Gesetz vom 5. September 2001 wurde dem Artikel
91 folgender Absatz angefügt:
"(3) Die Beschlussfassungen der Landesregierung
sind Staatssekretäre als deren weitere Mitglieder nicht an Weisungen
des Ministerpräsidenten oder der Minister, denen sie zugeordnet sind,
gebunden."
Artikel 94. Die Landesregierung ernennt und entlässt die Staatsbeamten, soweit Gesetz oder Statut nichts anderes bestimmen. Sie kann die Befugnisse auf andere Stellen übertragen.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 94 Satz 1
folgende Fassung:
"Die Landesregierung ernennt und entläßt die Staatsbeamten, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist."
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
94 folgende Fassung:
"Artikel 92. Die Landesregierung ernennt und entläßt die
Beamten und Richter des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist. Sie kann die Befugnisse auf andere Stellen übertragen."
siehe hierzu das Saarländische Beamtengesetz vom 11. Juli 1962 (ABl. S. 505) in der Fassung vom 27. Dezember 1996 (ABl. 1997 S. 301) , geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1997, vom 26. November 1997, vom 3. Februar 1999, vom 4. April 2001, vom 7. November 2001 (Art. 4 Abs. 16), vom 20. März 2002 (Art. 2), vom 27. November 2002 (Art. 2), vom 8. Oktober 2003 (Art. 4), vom 11. Dezember 2003 (Art. 6), vom 31. März 2004 (Art. 6), vom 23. Juni 2004 (§ 87 Abs. 9), vom 13. Dezember 2005 (Art. 8) und vom 15. Februar 2006 (Art. 1 Abs. 23, Ber.) und vom 12. Juli 2006 (Art. 6 Abs. 1); geltende Fassung.
Artikel 95. Ein Todesurteil darf nur vollstreckt werden, wenn die Landesregierung einstimmig zugestimmt hat.
Die Ausübung des Begnadigungsrechtes wird durch Gesetz geregelt.
Amnestie bedarf eines Gesetzes.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der
Artikel 95 Absatz 1 folgende Fassung:
"Die Todesstrafe ist abgeschafft."
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
95 folgende Fassung:
"Artikel 93. Die Ausübung des Begnadigungsrechtes wird durch
Gesetz geregelt. Amnestie bedarf eines Gesetzes."
Artikel 96. Der Landtag ist berechtigt, den Ministerpräsidenten und jeden Minister vor dem Verfassungsgerichtshof anzuklagen, dass sie schuldhafterweise die Verfassung oder ein Gesetz verletzt haben. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung der für Verfassungsänderungen vorgeschriebenen Mehrheit.
Das Nähere regelt das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
96 folgende Fassung:
"Artikel 94. (1) Der Landtag ist berechtigt,
den Ministerpräsidenten
und jeden Minister vor dem Verfassungsgerichtshof anzuklagen, dass
sie vorsätzlich die Verfassung oder ein Gesetz verletzt haben. Der
Verfassungsgerichtshof kann auf Verlust des Amtes erkennen.
(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß
von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet
sein und bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder
des Landtages."
Durch Gesetz vom 5. September 2001 wurden im Artikel 94 Absatz 1 Satz 1 die Worte "den Ministerpräsidenten und jeden Minister" ersetzt durch: "jedes Mitglied der Landesregierung".
Artikel 97. Abkommen oder Vereinbarungen, die im Rahmen des Statuts von der Landesregierung oder dem ihr beauftragten Minister abgeschlossen werden, bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Landtages.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der
Artikel 97 folgende Fassung:
"Artikel 97.
Der Ministerpräsident vertritt das Land nach
außen. Der Abschluß von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung
des Landtages. Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über
andere wichtige Vereinbarungen zu unterrichten."
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
97 folgende Fassung:
"Artikel 95. (1) Der Ministerpräsident vertritt das Land
nach außen.
(2) Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf
der Zustimmung des Landtages durch Gesetz. Die Landesregierung ist verpflichtet,
den Landtag über andere wichtige Vereinbarungen zu unterrichten."
3. K a p i t e l . D e r V e r f a s s u n g s g e r i c h t s h o f
Artikel 98. Es wird ein Verfassungsgerichtshof mit dem Sitz in Saarbrücken gebildet. Seine Zuständigkeit, soweit sie nicht bereits durch die Verfassung bestimmt ist, sowie seine Organisation werden durch Gesetz geregelt.
Durch Gesetz von zwischen 1969 und 1974 erhielt der Artikel 98 folgende Fassung:
"Artikel 98. Der Verfassungsgerichtshof besteht aus sieben Mitgliedern. Diese werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages gewählt. Dies gilt auch für die Wahl von Stellvertretern."
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
98 folgende Fassung:
"Artikel 96. (1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus
sieben
Mitgliedern. Diese werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder
des Landtages gewählt. Dies gilt auch für die Wahl von Stellvertretern.
(2) Der Verfassungsgerichtshof hat seinen Sitz
in Saarbrücken."
Durch Gesetz vom 25. Oktober 1989 wurde im Artikel 96 Absatz 1 das Wort "sieben" ersetzt durch: "acht".
siehe hierzu das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof; weitere Hinweise bei Art. 77.
Artikel 99. Für die Auslegung der Verfassung ist allein die Verfassungskommission des Landtages zuständig, die jeweils zu Beginn der Wahlperiode gewählt wird. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der
Artikel 99 folgende Fassung:
"Artikel 99.
Für die Auslegung der Verfassung und die Prüfung
der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze ist allein
der Verfassungsgerichtshof zuständig."
Durch Gesetz vom 1. Juli 1958 erhielt der Artikel
99 folgende Fassung:
"Artikel 99.
Über die Verfassungsmäßigkeit
der Gesetze und über die Auslegung der Verfassung aus Anlaß
von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines
obersten Landesorganes oder eines Teiles dieser Organe, der durch die Verfassung
oder die Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit
eigenen Rechten ausgestattet ist, entscheidet der Verfassungsgerichtshof."
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
99 folgende Fassung:
"Artikel 97. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet
1. über die Auslegung dieser Verfassung
aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang von Rechten und Pflichten
eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung
oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung
mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind,
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln
über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag
von einem Drittel der Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung,
3. über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes
mit dieser Verfassung, nachdem ein Gericht das Verfahren gemäß
Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
ausgesetzt hat, und
4. in den übrigen ihm durch Verfassung
oder Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten."
Artikel 100. Die Gesetzesvorlagen werden vom Ministerpräsidenten namens der Landesregierung oder aus der Mitte des Landtages eingebracht.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
100 folgende Fassung:
"Artikel 98. Die Gesetzesvorlagen werden vom Ministerpräsidenten
namens der Landesregierung, von einem Mitglied des Landtages oder einer
Fraktion eingebracht.".
Artikel 101. Ein gemäß Artikel 100 eingebrachtes Gesetz muß zum Volksentscheid gebracht werden, wenn mehr als ein Drittel der Abgeordneten es beantragt, und ein Drittel der Wahlberechtigten den Antrag unterstützt. Verfassungsändernde Gesetze unterliegen nicht dem Volksentscheid.
Der Volksentscheid unterbleibt, wenn der Landtag das Gesetz nachträglich beschließt.
Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
101 folgende Fassung:
"Artikel 99. (1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden,
Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Ein Volksbegehren
ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen.
Über finanzwirksame Gesetze, insbesondere Gesetze über Abgaben,
Besoldung, Staatsleistungen und den Staatshaushalt, finden Volksbegehren
nicht statt.
(2) Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter
und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Es ist
einzuleiten, wenn fünftausend Stimmberechtigte es beantragen. Das
Volksbegehren ist zu Stande gekommen, wenn es von mindestens einem Fünftel
der Stimmberechtigten unterstützt wird.
(3) Über Zulässigkeit und Zustandekommen
des Volksbegehrens entscheidet die Landesregierung. Gegen ihre Entscheidungen
kann der Verfassungsgerichtshof angerufen werden.
(4) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung
unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten."
siehe hierzu das Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz) vom 16. Juni 1982; weitere Hinweise bei Art. 61.
Artikel 102. Das Verfahren beim Volksentscheid wird durch Gesetz geregelt. Über den Haushaltsplan, die Abgabengesetze und Besoldungsordnungen findet kein Volksentscheid statt.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
102 folgende Fassung:
"Artikel 100. (1) Entspricht der Landtag binnen drei Monaten dem
Volksbegehren nicht, so ist innerhalb von weiteren drei Monaten ein Volksentscheid
herbeizuführen. Tritt während des Laufes dieser Fristen ein neuer
Landtag zusammen, so beginnen beide Fristen neu zu laufen.
(2) Der dem Volk zur Entscheidung vorgelegte
Gesetzentwurf ist mit einer Stellungnahme der Landesregierung zu begleiten,
die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller
wie die Auffassung der Landesregierung über den Gegenstand darlegt.
Der Landtag kann einen eigenen Gesetzentwurf dem Volk zur Entscheidung
mit vorlegen.
(3) Das Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen,
wenn ihm mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmt.
(4) Über ein Volksbegehren, das auf Änderung
der Verfassung gerichtet ist, findet ein Volksentscheid nicht statt."
Artikel 103. Die Verfassung kann nur im Wege der Gesetzgebung geändert werden. Anträge auf Verfassungsänderungen, die dem Grundgedanken der Verfassung widersprechen, sind unzulässig.
Eine Verfassungsänderung kommt dadurch zustande, daß der Landtag sie mit dreiviertel Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten beschließt.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel
103 folgende Fassung:
"Artikel 103.
Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert
werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt.
Ein Änderungsantrag darf den Grundsätzen des demokratischen und
sozialen Rechtsstaates nicht widersprechen.
Eine Verfassungsänderung kommt dadurch
zustande, daß der Landtag sie mit 2/3-Mehrheit der gesetzlichen Zahl
der Abgeordneten beschließt."
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
103 folgende Fassung:
"Artikel 101. (1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert
werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt.
Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder
des Landtages.
(2) Die Änderung darf den Grundsätzen
des demokratischen und sozialen Rechtsstaates nicht widersprechen.
(3) Bestehen Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel,
ob ein verfassungsänderndes Gesetz oder die Vorlage eines solchen
den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates widerspricht,
so entscheidet der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Landesregierung,
des Landtages, von fünf Abgeordneten oder einer Fraktion."
Artikel 104. Der Ministerpräsident hat die gemäß der Verfassung und dem Statut beschlossenen Gesetze mit den zuständigen Ministern auszufertigen und binnen zwei Wochen im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden.
Verfassungsändernde Gesetze sind von allen Mitgliedern der Regierung auszufertigen.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel
104 Absatz 1 folgende Fassung:
"Der Ministerpräsident hat die gemäß der Verfassung beschlossenen Gesetze mit
den zuständigen Ministern auszufertigen und innerhalb eines Monats im Amtsblatt
des Saarlandes zu verkünden.".
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
104 folgende Fassung:
"Artikel 102. Der Ministerpräsident hat die im verfassungsmäßigen
Verfahren beschlossenen Gesetze mit den zuständigen Ministern auszufertigen
und im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden. Verfassungsändernde
Gesetze sind von allen Mitgliedern der Landesregierung auszufertigen."
Durch Gesetz vom 5. September 2001 wurden im Artikel 102 Satz 2 die Worte "von allen Mitgliedern der Landesregierung" ersetzt durch. "vom Ministerpräsidenten und allen Ministern".
Artikel 105. Gesetze treten, soweit sie oder das Statut nichts anderes bestimmen, mit dem Tage nach der Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurden im Artikel 105 die Worte "oder das Statut" gestrichen.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 wurde der Artikel 105 zum Artikel 103 umnummeriert.
Artikel 106. Die zur Ausführung der Gesetze erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erläßt, soweit Gesetz oder Statut nichts anderes bestimmen, die Landesregierung.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurden im Artikel 106 die Worte "soweit Gesetz oder Statut nichts anderes bestimmen" ersetzt durch: "soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt".
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 106 folgende Fassung:
"Artikel 104. (1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und
Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Die Rechtsgrundlage
so-wie die Stelle, welche die Verordnung erlässt, sind in der Verordnung
anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass die Ermächtigung weiter
übertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer
Rechtsverordnung.
(2) Rechtsverordnungen sind von der Stelle, die
sie erlassen hat, auszufertigen und im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden,
wenn das Gesetz nicht eine andere Form der Veröffentlichung vorsieht.
Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem Tag nach der Verkündung
in Kraft."
Artikel 107. Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden. Dieser wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt.
Kommt das Gesetz vor Ablauf des Rechnungsjahres nicht zustande, so kann die Regierung ein Zwölftel des vorjährigen Haushaltsplanes in Einnahme und Ausgabe pro Monat dem neuen Haushalt bis zur Verabschiedung eines ordentlichen Haushaltsplanes für das laufende Rechnungsjahr zugrunde legen. Die Ausgaben des Landes werden in der Regel für ein Rechnungsjahr, in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt.
Der Haushaltsplan darf nur finanzielle Bestimmungen enthalten.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
107 folgende Fassung:
"Artikel 105. (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in
den Haushaltsplan einzustellen. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe
auszugleichen. Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre,
nach Jahren getrennt, vor Beginn des Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz
festgestellt.
(2) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften
aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben des Landes
und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen
wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, dass die Vorschriften erst
mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung
nach Artikel 108 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.
(3) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres
der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt,
so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Landesregierung ermächtigt,
alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu
erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen
des Landes zu erfüllen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen
fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke zu gewähren, sofern
durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt
worden sind.
(4) Soweit nicht auf besonderem Gesetz beruhende
Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen die Ausgaben unter
Absatz 3 decken, darf die Landesregierung die zur Aufrechterhaltung der
Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels
der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig
machen."
siehe hierzu die Haushaltsordnung des Saarlandes vom 3. November 1971 (ABl. S. 733; Gesetz Nr. 938), in der Fassung vom 5. November 1999, geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Ber.); geltende Fassung.
Artikel 108. Steuern und Abgaben dürfen unbeschadet der sich aus dem wirtschaftlichen Anschluß ergebenden Maßnahmen nur auf Grund gesetzlicher Anordnungen erhoben werden.
Dieselben müssen in angemessenem Verhältnis zur Finanzkraft der Bevölkerung stehen und nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt werden.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel
108 Absatz 1 folgende Fassung:
"Steuern und Abgaben dürfen nur auf Grund gesetzlicher Anordnung erhoben
werden.".
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 wurde der Artikel 108 ersatzlos gestrichen.
Artikel 109. Über die Verwendung aller Staatseinnahmen legt der Finanzminister nach Abschluß eines Rechnungsjahres zur Entlastung der Regierung dem Landtag Rechnung.
Die Rechnungsprüfung ist durch besonderes Gesetz zu regeln.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
109 folgende Fassung:
"Artikel 106. (1) Der Landtag entscheidet darüber, ob der
Landesregierung Entlastung für ihre Haushaltsführung erteilt
wird.
(2) Der Minister der Finanzen hat zur Entlastung
der Landesregierung dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben des
Landes Rechnung zu legen. Der Haushaltsrechnung sind Übersichten über
das Vermögen und die Schulden beizufügen. Zur Vorbereitung des
Entlastungsbeschlusses prüft der Rechnungshof die Rechnung sowie die
Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts und Wirtschaftsführung.
Er hat dem Landtag und der Landesregierung jährlich zu berichten.
(3) Die Mitglieder des Rechnungshofes sind unabhängig
und nur dem Gesetz unterworfen. Sie werden vom Landtag gewählt und
vom Landtagspräsidenten ernannt und entlassen."
siehe hierzu das Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz; Gesetz Nr. 943) in der Fassung vom 7. Juni 1983 (ABl. S. 386), geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2005 (Art. 2); geltende Fassung.
Artikel 110. Eine Überschreitung des Voranschlages bedarf der Bestätigung des Landtages.
Der Landtag kann Ausgaben, die über den von der Regierung vorgeschlagenen oder bewilligten Betrag hinausgehen, nur beschließen, wenn die finanzielle Deckung gewährleistet ist.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
110 folgende Fassung:
"Artikel 107. (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige
Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Ministers der Finanzen. Sie darf
nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses
erteilt werden.
(2) Der Landtag kann Ausgaben, die über
den von der Landesregierung vorgeschlagenen oder bewilligten Betrag hinausgehen,
nur beschließen, wenn die finanzielle Deckung gewährleistet
ist."
Artikel 111. Kredite dürfen nur bei außerordentlichem Bedarf oder für Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden.
Ohne Zustimmung des Landtages können weder Anleihen des Landes aufgenommen, noch Sicherheitsleistungen zu Lasten des Landes übernommen werden.
Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Haushaltes nicht an die Genehmigung des Landtages gebunden.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
111 folgende Fassung:
"Artikel 108. (1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme
von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen,
die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können,
bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung
durch Landesgesetz.
(2) Die Einnahmen aus Krediten dürfen die
Summe der im Haushalt veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht
überschreiten. Eine Ausnahme ist nur zulässig zur Abwehr einer
Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder bei Vorliegen
eines außerordentlichen Bedarfs."
Artikel 112. Die rechtsprechende Gewalt wird ausschließlich durch die nach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt.
Ausnahmegerichte sind unstatthaft.
Gerichte für besondere Sachgebiete sind zulässig.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
112 folgende Fassung:
"Artikel 109. (1) Die rechtsprechende Gewalt wird ausschließlich
durch die nach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt.
(2) Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Gerichte
für besondere Sachgebiete sind zulässig."
siehe hierzu u. a. das Saarländische Gerichtsorganisationsgesetz vom 23. Oktober 1974 (ABl. S. 1003; Gesetz Nr. 1003), geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1994 (Anlage Nr. 453), vom 5. Februar 1997 (Art. 2 Abs. 3), vom 24. Juni 1998 (Art. 2 Abs. 10) und vom 15. Februar 2006 (Art. 4 Abs. 18, Ber.); geltende Fassung.
Artikel 113. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Ihnen obliegt nicht die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze, die allein der vom Landtag gewählten Verfassungskommission zusteht.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurde der Artikel 113 Absatz 2 gestrichen.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
113 folgende Fassung:
"Artikel 110. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz
unterworfen. In der Bindung an das Gesetz üben sie ihr Amt im Geiste
des demokratischen und sozialen Rechtsstaates aus."
siehe hierzu das Saarländische Richtergesetz in der Fassung vom 18. April 1975 (ABl. S. 566), geändert durch Gesetz vom ..., vom 7. Juli 1993 (ABl. S. 687), vom 21. Juni 1995 (Art. 3), vom 19. Juni 1996 (Art. 2), vom 27. Februar 2002, vom 20. April 2005 (Art. 2), vom 13. Dezember 2005 (Art. 23); geltende Fassung.
Artikel 114. Die planmäßigen hauptamtlichen Richter werden auf Lebenszeit berufen.
Nach vorläufiger Anstellung werden die Richter auf Lebenszeit berufen, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihrer richterlichen Tätigkeit die Gewähr dafür bieten, daß sie ihr Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben werden.
Für die vorläufige Anstellung und die Berufung auf Lebenszeit ist die Landesregierung zuständig.
Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung Richter in den Ruhestand treten. Die vorläufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch nicht berührt.
Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke kann die Landesjustizverwaltung unfreiwillige Versetzungen an ein anderes gericht oder die Entfernung vom Amte, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehalts, verfügen.
Die Bestimmungen der vorstehenden Ansätze gelten nicht für Laienrichter.
Das Nähere regelt ein Gesetz.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
114 folgende Fassung:
"Artikel 111. Die hauptamtlich und planmäßig endgültig
angestellten Richter werden auf Lebenszeit berufen. Sie können wider
ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen
und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit
entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine
andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann
Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte
Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der
Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht
versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung
des vollen Gehalts."
Artikel 115. Verwaltungsrechtliche Streitigkeiten entscheiden die nach dem Gesetz gestellten Verwaltungsgerichte.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 wurde der Artikel 115 ersatzlos gestrichen.
7. A b s c h n i t t . V e r w a l t u n g u n d B e a m t e
Artikel 116. Die Organisation der allgemeinen Staatsverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgen durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im Einzelnen obliegt der Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Ministern.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 wurde der Artikel 116 zum Artikel 112 umnummeriert.
siehe hierzu das Landesorganisationsgesetz (Gesetz Nr. 883) vom 2. Juli 1969 (ABl. S. ) in der Fassung vom 27. März 1997, geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1997 (Art. 4), vom 3. Februar 1999 (Art. 2), vom 7. Juni 2000 (Art. 6), vom 21. Februar 2001 (Art. 3 Abs. 7), vom 23. Mai 2001(Art. 2 § 1), vom 8. Oktober 2003 (Art. 3), vom 19. Mai 2004 (Art. 2 Abs. 1) und vom 15. Februar 2006 (Art. 1 Abs. 11; Ber.); geltende Fassung.
Artikel 117. Die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung obliegt den Beamten. Die Übertragung solcher Aufgaben auf Angestellte ist zulässig.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
117 folgende Fassung:
"Artikel 113. Die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der
Verwaltung obliegt den Beamten. In Ausnahmefällen ist die Übertragung
solcher Aufgaben auf Angestellte zulässig."
siehe hierzu die Hinweise nach Art. 94.
Artikel 118. Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses werden durch Gesetz geregelt. Das Berufsbeamtentum wird grundsätzlich aufrechterhalten.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
118 folgende Fassung:
"Artikel 114. (1) Das Berufsbeamtentum wird aufrechterhalten.
(2) Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses
werden durch Gesetz geregelt."
siehe hierzu die Hinweise nach Art. 94.
Artikel 119. Die Beamten sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei. Der Beamte hat sich innerhalb und außerhalb des Dienstes jederzeit zum demokratisch-konstitutionellen Staat zu bekennen.
Die Anstellung der Beamten erfolgt auf Lebenszeit, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird. Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung werden gesetzlich geregelt. Die wohlerworbenen Rechte der Beamten sind unverletzlich. Für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten steht der Rechtsweg offen.
Die Beamten können nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen vorläufig ihres Amtes enthoben, einstweilen oder endgültig in den Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden.
Gegen jede dienstliche Straferkenntnis muss ein Beschwerdeweg und die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens gegeben sein. In die Akten über die Person des Beamten sind Eintragungen von ungünstigen Tatsachen erst vorzunehmen, wenn dem Beamten Gelegenheit gegeben war, sich über sie zu äußern.
Dem Beamten ist Einsicht in seine Personalakten zu gewähren.
Die Stellung des Beamten zum Staat schließt das Streikrecht aus.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
119 folgende Fassung:
"Artikel 115. (1) Die Beamten sind Diener des ganzen Volkes, nicht
einer Partei. Der Beamte hat sich innerhalb und außerhalb des Dienstes
jederzeit zum demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu bekennen.
(2) Die Anstellung der Beamten erfolgt auf Lebenszeit,
soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird. Die wohlerworbenen
Rechte der Beamten sind unverletzlich.
(3) Die Beamten können nur unter den gesetzlich
bestimmten Voraussetzungen und Formen vorläufig ihres Amtes enthoben,
einstweilen oder endgültig in den Ruhestand oder in ein anderes Amt
mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden. Gegen jede Disziplinarmaßnahme
muss ein Beschwerdeweg und die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens
gegeben sein.
(4) Dem Beamten ist Einsicht in seine Personalakte
zu gewähren. In die Personalakten sind Eintragungen von ungünstigen
Tatsachen erst vorzunehmen, wenn dem Beamten Gelegenheit gegeben war, sich
über sie zu äußern.
(5) Die Stellung des Beamten zum Staat schließt
das Streikrecht aus."
siehe hierzu die Hinweise nach Art. 94.
Artikel 120. Verletzt ein Beamter oder Angestellter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet für die Folgen der Staat oder diejenige öffentliche Körperschaft, in deren Diensten der Beamte oder Angestellte steht. Der Rückgriff gegen den Beamten oder Angestellten bleibt vorbehalten. Der ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden. Das Nähere regelt das Gesetz.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 wurde der Artikel 120 ersatzlos gestrichen.
Artikel 121. Die Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes sind auf die Verfassung zu vereidigen. Der Eid umfaßt auch die Verpflichtung, das übertragene Amt gerecht und unparteiisch zu verwalten, die Verfassung und die Gesetze des Staates zu beachten, zu befolgen und zu verteidigen.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel
121 Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Der Eid umfaßt auch die Verpflichtung, das übertragene Amt gerecht und
unparteiisch zu verwalten, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und zu
befolgen."
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
121 folgende Fassung:
"Artikel 116. (1) Die Beamten und Angestellten des öffentlichen
Dienstes sind verpflichtet, das übertragene Amt gerecht und unparteiisch
zu verwalten, die Verfassung und die Gesetze zu befolgen.
(2) Die Beamten sind auf die Verfassung zu vereidigen."
8. A b s c h n i t t . K o m m u n a l e S e l b s t v e r w a l t u n g
Artikel 122. Gemeinden und Gemeindeverbände haben das Recht der Selbstverwaltung innerhalb der Schranken der Gesetze.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
122 folgende Fassung:
"Artikel 117. (1) Die Gemeinden sind die in den Staat eingeordneten
Gemeinwesen der in örtlicher Gemeinschaft lebenden Menschen.
(2) Zur Förderung des Wohls ihrer Einwohner
erfüllen die Gemeinden alle öffentlichen Aufgaben der örtlichen
Gemeinschaft, soweit diese nicht durch Gesetz anderen Stellen im öffentlichen
Interesse zugewiesen sind.
(3) Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten
im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung."
hierzu das Kommunalselbstverwaltungsgesetz (Gesetz Nr. 778) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997, geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 1998, vom 24. Januar 2001, vom 7. November 2001 (Art. 4 Abs. 11), vom 10. September 2003 (Art. 3 Abs. 1), vom 8. Oktober 2003 (Art. 4), vom 8. Oktober 2003 (Art. 1), vom 13. Dezember 2005 (Art. 5) und vom 15. Februar 2006 (Art. 1 Abs. 17; Ber.); geltende Fassung
Artikel 123. Gemeinden und Gemeindeverbände entscheiden im Rahmen der ihnen durch Gesetz gegebenen Zuständigkeit über alle Angelegenheiten die das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben der Bevölkerung ihres Gebietes betreffen.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
123 folgende Fassung:
"Artikel 118. Die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen
Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung."
Artikel 124. Gemeinden und Gemeindeverbänden können durch Gesetz staatliche Aufgaben zur Durchführung übertragen werden.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
124 folgende Fassung:
"Artikel 119. (1) Gemeinden und Gemeindeverbände führen
ihre Finanz- und Haushaltswirtschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.
Sie haben das Recht, Steuern und sonstige Abgaben nach Maßgabe der
Gesetze zu erheben.
(2) Das Land gewährleistet den Gemeinden
und Gemeindeverbänden durch seine Gesetzgebung eine Finanzausstattung,
die ihnen eine angemessene Aufgabenerfüllung ermöglicht. Diesem
Zweck dient auch der kommunale Finanzausgleich."
Artikel 125. Die Finanzhoheit der Gemeinden und Gemeindeverbände wird im Rahmen der Gesetze gewährleistet.
Der Staat hat den Gemeinden und Gemeindeverbänden die zur Durchführung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleiches zu sichern.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
125 folgende Fassung:
"Artikel 120. (1)
Staatliche Aufgaben können durch förmliches Gesetz den
Gemeinden und Gemeindeverbänden übertragen werden.
(2) Das Land sichert den Gemeinden
und Gemeindeverbänden die zur Durchführung der übertragenen Aufgaben
erforderlichen Mittel."
Durch Gesetz vom 25. August 1999 erhielt der Artikel
120 folgende Fassung:
"Artikel 120. (1) Durch förmliches Gesetz können den
Gemeinden und Gemeindeverbänden staatliche Aufgaben zur Durchführung
übertragen werden. Dabei sind Bestimmungen über die Deckung der
Kosten zu treffen. Das Land sichert den Gemeinden und Gemeindeverbänden
die zur Durchführung der übertragenen Aufgaben erforderlichen
Mittel.
(2) Gleiches gilt, wenn das Land die Erfüllung
solcher Aufgaben, die es bisher selbst wahrgenommen hat, den Gemeinden
und Gemeindeverbänden gesetzlich zur Pflicht macht."
Artikel 126. In den Gemeinden und Gemeindeverbänden sind nach Maßgabe des Gesetzes Vertretungskörperschaften zu wählen. Hierbei finden die Grundsätze der Wahlvorschriften zum Landtag entsprechende Anwendung.
Durch Gesetz vom 22. Februar 1960 erhielt der Artikel 126 folgende Fassung:
"Artikel 126. In den Gemeinden und Landkreisen werden Vertretungskörperschaften nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt, sofern mehr als ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird."
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
126 folgende Fassung:
"Artikel 121. In den Gemeinden und Gemeindeverbänden werden
Vertretungskörperschaften nach Grundsätzen eines Verhältniswahlrechts
gewählt, sofern mehr als ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht
wird."
Artikel 127. Die Gemeinden und Gemeindeverbände unterstehen der Aufsicht des Staates. Diese beschränkt sich darauf, daß die Verwaltung im Einklang mit den Gesetzen geführt wird.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
127 folgende Fassung:
"Artikel 122. Die Gemeinden und Gemeindeverbände unterstehen
der Aufsicht des Staates. In Selbstverwaltungsangelegenheiten beschränkt
sich die Aufsicht darauf, die Rechtmäßigkeit sicherzustellen."
Artikel 128. In Rechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden, Gemeindeverbänden und Organen des Staates ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes gegeben.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurden im Artikel 128 die Worte "des Verwaltungsgerichtes" ersetzt durch: "der Verwaltungsgerichte".
Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel
128 folgende Fassung:
"Artikel 123. Gemeinden und Gemeindeverbände können den
Verfassungsgerichtshof anrufen, wenn sie geltend machen, durch ein Gesetz
in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein."
Durch Gesetz vom 25. August 1999 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 124. Bevor durch Gesetz oder Verordnung allgemeine Fragen
geregelt werden, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände unmittelbar
berühren, sollen die kommunalen Spitzenverbände gehört werden."
In der aktuellen Fassung der Landesverfassung fehlen die Artikel 125, 126, 127 und 128.
Artikel 129. Das Abkommen über Steuerwesen und Haushalt und das Abkommen über die Rechtspflege, die dieser Verfassung als Anlage beigegeben sind, werden im Saarland Bestandteil der Verfassung sein.
Nach der Regierungsbildung ist die Regierung des Saarlandes ermächtigt, diese Abkommen zu unterzeichnen.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurde der Artikel 129 gestrichen.
Durch Gesetz vom 29. September 1960 wurde an dieser Stelle folgender
Artikel eingefügt:
"Artikel 129. Die Wahlperiode des vierten Landtages endet am 30.
Juni 1965."
infolge Zeitablaufs gegenstandslos.
Artikel 130. Die verfassungsmäßigen Freiheiten und Rechte können nicht Bestimmungen zur Überwindung von Nationalsozialismus und Militarismus zur Wiedergutmachung des von ihnen verschuldeten Unrechts entgegengehalten werden.
Durch Gesetz vom 1. Juli 1958 der Artikel 130 gestrichen.
Artikel 131. Der Verfassunggebende Landtag gilt von der Verkündung der Verfassung ab als erster Landtag im Sinne dieser Verfassung, die vorläufige Verwaltungskommission des Saarlandes als Übergangsregierung bis zum Amtsantritt einer verfassungsmäßigen Landesregierung.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 der Artikel 131 gestrichen; war bereits mit der Wahl zum Landtag von 1952 gegenstandslos geworden.
Artikel 132. Alle bisherigen Gesetze und Verordnungen, die einer Anpassung an die Grundsätze dieser Verfassung bedürfen, bleiben bis dahin in Kraft.
Artikel 133. Diese Verfassung tritt mit ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
verkündet am 17. Dezember 1947.
Saarbrücken, den 15. Dezember 1947
Gesetzgebende Versammlung des Saarlandes
Der Präsident
Johannes Hoffmann
Der Schriftführer
Karl Hoppe