Verfassung des Saarlandes

vom 15. Dezember 1947

geändert durch
Gesetz Nr. 263 vom 10. Juli 1951 (ABl. S. 984)
Gesetz Nr. 373 vom 10. April 1953 (ABl. S. 290)

Gesetz Nr. 548 vom 20. Dezember 1956 (ABl. S. 1657)
Gesetz Nr. 640 vom 1. Juli 1958 (ABl. S. 735)
Gesetz Nr. 701 vom 9. Februar 1960 (ABl. S. 153)
Gesetz Nr. 723 vom 29. September 1960 (ABl. S. 759)
Gesetz Nr. 753 vom 28. Februar 1962 (ABl. S. 231)
Gesetz Nr. 810 vom 23. Februar 1965 (ABl. S. 189)
Gesetz Nr. 814 vom 12. Mai 1965 (ABl. S. 413)
Gesetz Nr. 884 vom 9. Juli 1969 (ABl. S. 449)
Gesetz Nr. 885 vom 9. Juli 1969 (ABl. S. 449)
Gesetz Nr. 891 vom 5. November 1969 (ABl. S. 765)
Gesetz Nr. 1004 vom 6. November 1974 (ABl. S. 978)

Gesetz Nr. 1102 vom 4. Juli 1979 (ABl. S. 650)
Gesetz Nr. 1182 vom 25. Januar 1985 (ABl. S. 106)
Gesetz Nr. 1183 vom 25. Januar 1985 (ABl. S. 106)
Gesetz Nr. 1251 vom 25. Oktober 1989 (ABl. S. 1570)
Gesetz Nr. 1286 vom 26. Februar 1992 (ABl. S. 441)
Gesetz Nr. 1310 vom 9. Juni 1993 (ABl. S. 626)
Gesetz Nr. 1366 vom 27. März 1996 (ABl. S. 421)
Gesetz Nr. 1438 vom 25. August 1999 (ABl. S. 1318)

Gesetz Nr. 1478 vom 5. September 2001 (ABl. S. 1630)

 

Präambel

Das Volk an der Saar,

berufen, nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches sein Gemeinschaftsleben kulturell, politisch, wirtschaftlich und sozial neu zu gestalten,

durchdrungen von der Erkenntnis, daß sein Bestand und seine Entwicklung durch die organische Einordnung des Saarlandes in den Wirtschaftsbereich der französischen Republik gesichert werden können,

vertrauend auf ein internationales Statut, das die Grundlage für sein Eigenleben und seinen Wiederaufstieg festlegen wird,

gründet seine Zukunft auf den wirtschaftlichen Anschluß des Saarlandes an die französische Republik und die Währungs- und Zolleinheit mit ihr, die einschließen:
- die politische Unabhängigkeit des Saarlandes vom Deutschen Reich,
- die Landesverteidigung und die Vertretung der saarländischen Interessen im Ausland durch die französische Republik,
- die Anwendung der französischen Zoll- und Währungsgesetze im Saarland,
- die Bestellung eines Vertreters der Regierung der französischen Republik mit Verordnungsrecht zur Sicherstellung der Zoll- und Währungseinheit und einer Aufsichtsbefugnis, um die Beobachtung des Statuts zu garantieren,
- eine Organisation des Justizwesens, die die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Rahmen des Statuts gewährleistet.

Der Landtag des Saarlandes, vom Volke frei gewählt, hat daher,

um diesem Willen verpflichtenden Ausdruck zu verleihen und - nach Überwindung eines Systems, das die menschliche Persönlichkeit entwürdigte und versklavte -, Freiheit, Menschlichkeit, Recht und Moral als Grundlagen des neuen Staates zu verankern, dessen Sendung es ist, Brücke zur Verständigung der Völker zu bilden und in Ehrfurcht vor Gott dem Frieden der Welt zu dienen,

die folgende Verfassung beschlossen:

Durch Gesetz vom 20. September 1956 wurde die Präambel ersatzlos gestrichen.

I. Hauptteil. Grundrechte und Grundpflichten

1.  A b s c h n i t t .   D i e   E i n z e l p e r s o n

Artikel 1. Jeder Mensch hat das Recht, als Einzelperson geachtet zu werden. Sein Recht auf Leben, auf Freiheit und auf Anerkennung der Menschenwürde bestimmt, in den Grenzen des Gesamtwohles, die Ordnung der Gemeinschaft.

Artikel 2. Der Mensch ist frei und darf nicht zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, zu der ihn das Gesetz nicht verpflichtet.

Durch Gesetz vom 25. Januar 1985 dem Artikel 2 folgende Sätze angefügt:
"Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Eingriffe sind nur in überwiegendem Interesse der Allgemeinheit auf Grund eines Gesetzes zulässig."

siehe hierzu das Saarländische Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz; Gesetz Nr. 1308) vom 24. März 1993, geändert durch Gesetz 16. März 1994 (Art. 2), vom 22. August 2001 und vom 27. Februar 2002 (§ 72); geltende Fassung.

Artikel 3. Die Freiheit der Person ist unantastbar. Nur durch Gesetz kann sie eingeschränkt werden.

Artikel 4. Glauben, Gewissen und Überzeugung sind frei.

Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden dadurch weder bedingt noch beschränkt.

Artikel 5. Jedermann hat das Recht, innerhalb der Schranken der Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern.

Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.

Die Pressezensur ist unstatthaft.

Beschränkungen sind nur im Rahmen der Gesetze gestattet.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 5 Absatz 3 folgende Fassung:
"Eine Zensur findet nicht statt."

siehe hierzu das Saarländische Mediengesetz vom 27. Februar 2002 (GVBl. S. 498, 754), geändert durch Gesetz vom 26. November 2003 (Art. 6 Abs. 4) und vom 31. März 2004 (Art. 2); geltende Fassung.
altes Recht:
- das Saarländische Pressegesetz vom 6. Juni 1965 (ABl. S. 409) in der Fassung vom 22. September 2000 (ABl. S. 1622),
- das Rundfunkgesetz für das Saarland in der Fassung vom 18. Dezember 1998 (ABl. 1999 S. 32).

Artikel 6. Alle Saarländer haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.

Versammlungen unter freiem Himmel können durch das Gesetz anmeldepflichtig gemacht und bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurden die Worte "Alle Saarländer" ersetzt durch: "Alle Deutschen".

Artikel 7. Alle Saarländer haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

Vereine und Gesellschaften, die rechts- oder sittenwidrige Zwecke verfolgen, sind verboten.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurde der Artikel 7 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "Alle Saarländer" ersetzt durch: "Alle Deutschen".
- im Abs. 2 wurden die Worte "die rechts- oder sittenwidrige Zwecke verfolgen" ersetzt durch: "deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen".

Artikel 8. Politische Kampfverbände sind verboten, ebenso Parteien oder andere organisierte Gruppen, die darauf ausgehen, die verfassungsmäßig garantierten Freiheiten und Rechte durch Gewalt oder Missbrauch formaler Rechtsbefugnisse aufzuheben oder zu untergraben, sind verboten.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 8 folgende Fassung:
"Artikel 8. Parteien oder andere organisierte Gruppen, die darauf ausgehen, die verfassungsmäßig garantierten Freiheiten und Rechte durch Gewalt oder Missbrauch formaler Rechtsbefugnisse aufzuheben oder zu untergraben, sind verboten. Das Nähere regelt das Gesetz."

Artikel 9. Saarländer genießen volle Freizügigkeit. Einschränkungen bedürfen eines Gesetzes.

Jeder Saarländer ist berechtigt, auszuwandern.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurden die Worte "Saarländer" ersetzt durch: "Deutsche".

Artikel 10. Auf das Recht der freien Meinungsäußerung, der Versammlungs- und Vereinsfreiheit sowie auf das Recht der Verbreitung wissenschaftlicher oder künstlerischer Werke kann sich nicht berufen, wer die verfassungsmäßige demokratische Grundlage angreift oder gefährdet.

Ob die Voraussetzung vorliegt, entscheidet im Beschwerdeweg der Verfassungsgerichtshof.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurde der Artikel 10 wie folgt geändert:
- im Absatz 1 wurden die Worte "verfassungsmäßige demokratische Grundlage" ersetzt durch: "freiheitliche demokratische Grundordnung".
- Absatz 2 wurde gestrichen.

Artikel 11. Kein Saarländer darf einer fremden Macht ausgeliefert werden, es sei denn, daß die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

Kein Saarländer darf auf dem Saarland ausgewiesen werden. Asylrecht kann demjenigen gewährt werden, der unter Verletzung der in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte außerhalb des Saarlandes verfolgt wird und in das Saarland geflohen ist.

Das Nähere regelt das Gesetz.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 11 folgende Fassung:
"Artikel 11. Kein Deutscher darf einer fremden Macht ausgeliefert werden.
Asylrecht genießt, wer unter Verletzung der in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte verfolgt und in das Saarland geflohen ist.
Das Nähere regelt das Gesetz."

Artikel 12. Alle Menschen ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der Herkunft, der religiösen und der politischen Überzeugung sind vor dem Gesetze gleich.

Männer und Frauen haben die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 12 Absatz 2 folgende Fassung:
"Männer und Frauen sind gleichberechtigt."

Durch Gesetz vom 25. August 1999 erhielt der Artikel 12 folgende Fassung:
"Artikel 12. (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen Träger öffentlicher Gewalt fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
(4) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."

Artikel 13. Niemand darf, außer in Fällen, die das Gesetz bestimmt und in den von diesem vorgeschriebenen Formen, verfolgt, festgenommen oder in Haft gehalten werden.

Niemand darf in Haft gehalten werden, ohne spätestens am Tage nach der Festnahme einem Richter vorgeführt zu werden. Jedem Verhafteten ist Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen die Festnahme zu erheben.

Dauert die Haft länger als einen Monat, so ist die Berechtigung ihrer Fortdauer nach Maßgabe des Gesetzes periodisch durch eine begründete Entscheidung des Richters festzustellen.

Artikel 14. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Jeder gilt als unschuldig, bis er durch rechtskräftiges Urteil eines zuständigen Gerichtes für schuldig befunden ist.

Jedermann hat in einem Verfahren vor einer Behörde grundsätzlich das Recht, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen.

Artikel 15. Strafen dürfen nur auf Grund von Gesetzen, die zur Zeit der Begehung der Tat in Geltung waren, verhängt werden.

Artikel 16. Die Wohnung ist unverletzlich. Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig.

Artikel 17. Das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis ist gewährleistet. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

Artikel 18. Das Eigentum wird im Rahmen des Gesetzes gewährleistet.

Das Gleiche gilt für das Erbrecht.

Artikel 19. Jeder ist nach Maßgabe der Gesetze zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit und zur Nothilfe verpflichtet.

Die Verpflichtung zur Leistung persönlicher Dienste für Staat und Gemeinde kann nur mit der für ein verfassungsänderndes Gesetz vorgeschriebenen Mehrheit beschlossen werden.

Artikel 20. Glaubt jemand durch die saarländische öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, so steht ihm der Beschwerde- bzw. Rechtsweg offen.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurde im Artikel 20 das Wort "saarländische" gestrichen.

Artikel 21. Die Grundrechte sind in ihrem Wesen unabänderlich. Sie binden Gesetzgeber, Richter und Verwaltung unmittelbar.

2.  A b s c h n i t t .   E h e   u n d   F a m i l i e

Artikel 22. Ehe und Familie genießen als die natürliche Grundlage des Gemeinschaftslebens den besonderen Schutz und die Förderung des Staates.

Die Ehe beruht auf der Gleichberechtigung der beiden Geschlechter.

Durch Gesetz vom 25. August 1999 erhielt der Artikel 22 folgende Fassung:
"Artikel 22. Ehe und Familie genießen den besonderen Schutz und die Förderung des Staates."

Artikel 23. Die Mutterschaft hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staates.

Durch Gesetz vom 25. August 1999 erhielt der Artikel 23 folgende Fassung:
"Artikel 23. Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staates.
Wer in familiärer Gemeinschaft Kinder erzieht oder für andere sorgt, ist durch die staatliche Ordnung zu schützen und zu fördern."

Artikel 24. Die Erziehung der Kinder zur leiblichen, geistigen, seelischen sowie zur gesellschaftlichen Tüchtigkeit ist oberste Pflicht und natürliches Recht der Eltern. Nur durch richterliche Entscheidung kann dieses Recht eingeschränkt oder entzogen werden.

Eheliche und uneheliche Kinder haben gleiche Rechte.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 24 Absatz 2 folgende Fassung:
"Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern."

Durch Gesetz vom 9. Juni 1993 wurde im Artikel 24 Absatz 2 das Wort "uneheliche" ersetzt durch: "nichteheliche".

Durch Gesetz vom 25. August 1999 erhielt der Artikel 24 folgende Fassung:
"Artikel 24. (1) Die Pflege und die Erziehung der Kinder zur leiblichen, geistigen, seelischen sowie zur gesellschaftlichen Tüchtigkeit sind das natürliche Recht der Eltern und die vorrangig ihnen obliegende Pflicht. Sie achten und fördern die wachsende Fähigkeit der Kinder zu selbstständigem und verantwortlichem Handeln. Bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder genießen sie den Schutz und die Unterstützung des Staates.
(2) Der Staat wacht darüber, dass das Kindeswohl nicht geschädigt wird. Er greift schützend ein, wenn die Eltern ihre Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder gröblich vernachlässigen oder ihr Erziehungsrecht durch Gewalt oder in sonstiger Weise missbrauchen.
(3) Den nichtehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre persönliche Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern."

Artikel 25. Die Jugend ist gegen Ausbeutung sowie gegen leibliche, geistige oder sittliche Verwahrlosung zu schützen. Staat und Gemeinden haben die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Ihre Aufgaben können durch Einrichtungen der freien Wohlfahrt wahrgenommen werden, die als gemeinnützig anerkannt sind.

Fürsorgemaßnahmen im Wege des Zwanges sind nur auf Grund des Gesetzes zulässig.

3.  A b s c h n i t t.   E r z i e h u n g,   U n t e r r i c h t,   V o l k s b i l d u n g,  K u l t u r p f l e g e

Durch Gesetz vom 25. August 1999 erhielt die  Überschrift des Ersten Hauptteils 3. Abschnitt folgende Fassung:

"3.  A b s c h n i t t.   E r z i e h u n g,   U n t e r r i c h t,   V o l k s b i l d u n g,  K u l t u r p f l e g e,  S p o r t"

Artikel 26. Unterricht und Erziehung haben das Ziel, den jungen Menschen so heranzubilden, dass er seine Aufgabe in Familie und Gemeinschaft erfüllen kann.

Auf der Grundlage des natürlichen und christlichen Sittengesetzes haben die Eltern das Recht, die Bildung und Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen.

Die Kirchen und Religionsgemeinschaften werden als Bildungsträger anerkannt.

Artikel 27. Der Heranbildung der Jugend dienen öffentliche und private Schulen.

Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates. Diese Aufsicht wird durch hauptamtliche, fachlich ausgebildete Beamte ausgeübt.

Die öffentlichen Schulen sind Bekenntnisschulen. In diesen werden die Schüler von Lehrern des gleichen Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Erziehung und Unterricht werden von den religiösen und sittlichen Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses bestimmt.

Sind in einer Gemeinde Schüler einer Bekenntnisminderheit, für die eine Schule ihres Bekenntnisses nicht eingerichtet werden kann, weil wegen der geringen Zahl ein geordneter Schulbetrieb nicht gewährleistet ist, haben diese das Recht in die Schule eines anderen Bekenntnisses aufgenommen zu werden. Hierbei ist zu beachten, daß durch eine einklassige Schule ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist. Für die Erteilung des lehrplanmäßigen Religionsunterrichtes an solche Bekenntnisminderheiten durch Lehrer des betreffenden Bekenntnisses ist zu sorgen.

Die Mittelschulen, Berufsschulen und höhere Schulen sind christliche Gemeinschaftsschulen.

Über die Aufnahme in eine bestimmte Schulart entscheidet einzig die Eignung. Begabten Minderbemittelten ist der Zugang zu den mittleren und höheren Schulen durch öffentliche Mittel zu ermöglichen.

Durch Gesetz vom 12. März 1965 erhielt der Artikel 27 folgende Fassung:

"Artikel 27. Der Heranbildung der Jugend dienen öffentliche und private Schulen.
Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates. Diese Aufsicht wird durch hauptamtliche, fachlich ausgebildete Beamte ausgeübt.
Die öffentlichen Volksschulen sind Bekenntnisschulen oder christliche Gemeinschaftsschulen.
Die Wahl der Schulart steht den Erziehungsberechtigten zu. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind Bekenntnisschulen oder christliche Gemeinschaftsschulen neu einzurichten, soweit hierdurch ein geordneter  Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Das Nähere wird durch ein Gesetz bestimmt.

In Bekenntnisschulen werden die Schüler von Lehrern des gleichen Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Erziehung und Unterricht werden von den religiösen und sittlichen Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses bestimmt. In christlichen Gemeinschaftsschulen werden Schüler verschiedener Bekenntnisse auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte unterrichtet und erzogen. Sind in einer Gemeinde Schüler einer Bekenntnisminderheit, für die eine Schule ihres Bekenntnisses nicht besteht, haben diese das Recht, in die Schule eines anderen Bekenntnisses aufgenommen zu werden. Fpr die Erteilung des lehrplanmäßigen Religionsunterrichts an solche Bekenntnisminderheiten durch Lehrer des betreffenden Bekenntnisses ist zu sorgen.

Die Realschulen, Berufsschulen und Gymnasien sind christliche Gemeinschaftssschulen. Über die Aufnahme in eine bestimmte Schulgattung entscheidet die Eignung. Begabten ist der Zugang zu den weiterführenden Schulen zu ermöglichen."

Durch Gesetz vom 5. November 1969 erhielt der Artikel 27 folgende Fassung:

"Artikel 27. Der Heranbildung der Jugend dienen öffentliche und private Schulen.
Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates.
Die öffentlichen Grund- und Hauptschulen (Volksschulen), Sonderschulen, berufsbildenden Schulen, Realschulen und Gymnasien sind Gemeinsame Schulen. In ihnen werden Schüler unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen andersdenkender Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte unterrichtet und erzogen.
Grund- und Hauptschulen müssen die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebes erfüllen. Öffentliche Grund- und Hauptschulen sind von Amts wegen zu errichten.
Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
Über die Aufnahme in eine bestimmte Schulgattung entscheidet die Eignung. Den Schülern ist der Zugang zu den Schulen gemäß ihrer Begabung zu ermöglichen
."

Durch Gesetz vom 27. März 1996 erhielt der Artikel 27 folgende Fassung:
"Artikel 27. Der Heranbildung der Jugend dienen öffentliche und private Schulen.
Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates.
Das öffentliche Schulwesen besteht aus Grundschulen, Schulen für Behinderte, Erweiterte Realschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und berufliche Schulen.
Die öffentlichen Schulen sind Gemeinsame Schulen. In ihnen werden Schüler unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen anders denkender Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte unterrichtet und erzogen.
Öffentliche Schulen müssen die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebes erfüllen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
Über die Aufnahme in eine bestimmte Schulform entscheidet die Eignung. Den Schülern ist der Zugang zu den Schulen gemäß ihrer Begabung zu ermöglichen."

siehe hierzu
- das Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz, Gesetz Nr. 812) vom 5. Mai 1965 (ABl. S. 385)  in der Fassung vom 21. August 1996 (ABl. S. 846, Ber.), geändert durch Gesetz vom 27. November 1996 (Art. 3), vom 23. Juni 1999 (Art. 2), vom 7. Juni 2000, vom 22. November 2000, vom 9. Juli 2003, vom 31. März 2004 (Art. 19), vom 23. Juni 2004, vom 11. Mai 2005 und vom 13. Juli 2005; geltende Fassung.
- das Gesetz über die Schulpflicht im Saarland vom 11. März 1966 (ABl. S. 205) in der Fassung vom 21. August 1996 (ABl. S. 864, Ber.), geändert durch Gesetz  vom 27. November  1996,(Art. 10 § 1 Abs. 1 und Anlage), vom 23. Juni 1999,(Art. 3), vom 7. Juni 2000,(Art. 3), vom 9. Juli 2003 (Art. 2), vom 31. März 2004 (Art. 28) und vom 8. März 2005 (Art. 16); geltende Fassung.

Artikel 28. Privatschulen bedürfen der Genehmigung des Staates. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Privatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

Durch Gesetz vom 5. November 1969 erhielt der Artikel 28 folgende Fassung:
"Artikel 28. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
Private Grund-, Haupt- und Sonderschulen (Volksschulen) dürfen nur unter den besonderen Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 zugelassen werden.
Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen haben zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten Anspruch auf öffentliche Zuschüsse. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
Privaten Grund-, Haupt- und Sonderschulen (Volksschulen), die auf gemeinnütziger Grundlage wirken und in Aufbau und Gliederung den für die öffentlichen Schulen geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, ersetzt das Land auf Antrag des Schulträgers den notwendigen Aufwand für die fortdauernden Personal- und Sachkosten, der sich nach dem der öffentlichen Schulen bemißt. Absatz 3 bleibt unberührt."

Durch Gesetz vom 27. März 1996 wurden in den Absätzen 2 und 4 jeweils die Worte "Grund-, Haupt- und Sonderschulen (Volksschulen)" ersetzt durch: "Grundschulen und Schulen für Behinderte"

siehe hierzu das Privatschulgesetz (Gesetz Nr. 751) vom 30. Januar 1962 in der Fassung vom 22. Mai 1985 (ABl. S. 610), geändert durch Gesetz vom 4. Juni 1986 (ABl. S. 477), vom 22. Juni 1988 (ABl.  S. 541), vom 22. Januar 1992 (ABl. S. 434), vom 26. Januar 1994 (Art. 4), vom 3. Juni 1996 (Art. 4), vom 23. Juni 1999 (Art. 4), vom 7. Juni 2000 (Art. 5), vom 9. Juli 2003 (Art. 4) und vom 15. Februar 2006 (Art. 5 Abs. 5); geltende Fassung.

Artikel 29. Der Religionsunterricht ist an allen Volksschulen, Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen sowie in den Lehrerbildungsanstalten ordentliches Lehrfach. Er wird erteilt im Auftrag und im Einvernehmen mit den Lehren und Satzungen der betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde die Erteilung des Religionsunterrichtes zu beaufsichtigen. Lehrplan und Lehrbücher für den Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde.

Die Eltern können die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht ablehnen. Den Kindern darf daraus kein Nachteil entstehen. Diese Ablehnung kann auch durch die Jugendlichen selbst geschehen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, erhalten einen Unterricht in den allgemein anerkannten Wahrheiten des natürlichen Sittengesetzes.

Durch Gesetz vom 5. November 1969 wurde der Artikel 29 wie folgt geändert:
- im Absatz 1 erhielt der Satz 1 folgende Fassung:
"Der Religionsunterricht ist an allen öffentlichen Grund- und Hauptschulen (Volksschulen), Sonderschulen, Berufsschulen, Realschulen und Gymnasien ordentliches Lehrfach."

- im Absatz 2 Satz 4 wurde gestrichen.

Durch Gesetz vom 27. März 1996 wurden im Artikel 29 Absatz 1 die Worte "Grund- und Hauptschulen (Volksschulen), Sonderschulen, Berufsschulen, Realschulen und Gymnasien" ersetzt durch: "Schulen".

Artikel 30. Geschichte und politische Entwicklung des Saarlandes verpflichten alle Schulen zur Pflege des Geistes der Völkerversöhnung. Sie pflegen im Rahmen der christlichen und europäischen Kultur die deutsche Kultur und die deutsche Sprache und tragen durch die Lehre der französischen Sprache zur Entwicklung der kulturellen Beziehungen zwischen Frankreich und dem Saarland bei.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 30 folgende Fassung:
"Artikel 30. Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe und der Völkerversöhnung, in der Liebe zu Heimat, Volk und Vaterland, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen."

Durch Gesetz vom 25. Januar 1985 erhielt der Artikel 30 folgende Fassung:
"Artikel 30. Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe und der Völkerversöhnung, in der Liebe zu Heimat, Volk und Vaterland, zu sorgsamem Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen."

Artikel 31. Die Ausbildung der Volksschullehrer erfolgt in konfessionellen Lehrerbildungsanstalten.

Durch Gesetz vom 9. Juli 1969 wurde der Artikel 31 gestrichen.

Artikel 32. Staat und Gemeinde fördern das Volksbildungswesen, einschließlich der Volksbüchereien und Volkshochschulen im Sinne des Artikels 30.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurden im Artikel 32 die Worte "im Sinne des Artikels 30" gestrichen.

Artikel 33. Die Gründung und der Ausbau saarländischer Hochschulen werden angestrebt.

Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung. Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet. Die Studenten wirken in der Erledigung ihrer eigenen Angelegenheiten in demokratischer Weise mit.

Der Zugang zum Hochschulstudium steht jedem offen. Es sind Einrichtungen zu treffen, die es begabten Werktätigen ohne Reifezeugnis ermöglichen, die Hochschule zu besuchen.

Näheres bestimmt ein Landesgesetz.

Artikel 34. Kulturelles Schaffen genießt die Förderung des Staates.

Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates. Die Teilnahme an den Kulturgütern ist allen Schichten des Volkes zu ermöglichen.

Durch Gesetz vom 25. August 1999 wurde nach dem Artikel 34 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 34a. Wegen seiner gesundheitlichen und sozialen Bedeutung genießt der Sport die Förderung des Landes und der Gemeinden."

4.  A b s c h n i t t .   K i r c h e n   u n d   R e l i g i o n s g e m e i n s c h a f t e n

Artikel 35. Die ungestörte Ausübung der Religion ist gewährleistet und steht unter staatlichem Schutz. Öffentliche gottesdienstliche Handlungen sind gestattet.

Der Staat erkennt die zu Recht bestehenden Verträge und Vereinbarungen mit den Kirchen an.

Die Kirchen genießen auf ihrem eigenen Gebiet volle Selbstständigkeit; sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der Gemeinden, unbeschadet bestehender anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen oder Vereinbarungen; sie haben volle Freiheit der Lehrverkündigung und der geistlichen Leitung; ihr Verkehr mit den Geistlichen und den Gläubigen durch Hirtenbriefe, Amtsblätter, Verordnungen und Anweisungen unterliegt keiner staatlichen Aufsicht oder Einschränkung; sie haben das Recht, Vereine und Organisationen zu gründen und zu unterhalten, die ihren religiösen, karitativen, sozialen und volkserzieherischen Aufgaben dienen. Die Pflichten, die sich aus den Grundsätzen der Verfassung für den einzelnen, für Personengemeinschaften und Körperschaften ergeben, bleiben hiervon unberührt.

Artikel 36. Die Ausbildung der Geistlichen und Religionsdiener ist das ausschließliche Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften. Zu diesem Zwecke haben sie volle Freiheit in der Einrichtung und im Lehrbetrieb, der Leitung und Verwaltung von eigenen Hochschulen, Seminaren und Konvikten.

Die Kirche kann im Einvernehmen mit dem Staat theologische Fakultäten einrichten.

Artikel 37. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des allgemeinen Rechtes.

Die Kirchen und Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie es bis jetzt waren. Andere Religionsgemeinschaften und Stiftungen können diese Eigenschaft auf Antrag erwerben, wenn sie durch ihre Satzungen und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige Religionsgemeinschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes.

Die Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, dürfen, um ihre für das Saarland erforderlichen Ausgaben zu decken, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern erheben.

Artikel 38. Das Eigentum und andere Rechte der Kirchen, Religionsgemeinschaften und ihrer Einrichtungen an ihrem für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Vermögen werden gewährleistet.

Artikel 39. Die auf Gesetz, Vertrag oder sonstigen Rechtstiteln beruhenden bisherigen Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden an die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften sowie an ihre Anstalten, Stiftungen, Vermögensmassen und Vereinigungen bleiben erhalten.

Artikel 40. Die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften oder ihren Organisationen unterhaltenen sozialen und karitativen Einrichtungen sowie ihre Schulen werden als gemeinnützig anerkannt.

Artikel 41. Der Sonntag und die staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage sind als Tage der religiösen Erbauung, seelischen Erhebung und Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.

siehe hierzu das Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz, Gesetz Nr. 1040) vom 18. Februar 1976 (ABl. S. 213), geändert durch Gesetz vom 8. April 1992 (ABl. S. 510), vom 27. November 1996 (Art. 10 § 1 Abs. 1 und 2), vom 7. November 2001 (Art. 3 Abs. 4), vom 6. Februar 2002 (§ 2), vom 31. März 2004 (Art. 1) und vom 15. Februar 2006 (Art. 1 Abs. 4); geltende Fassung.

Artikel 42. In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten und Einrichtungen ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zu geben, Gottesdienste zu halten und eine geordnete Seelsorge zu üben.

5.  A b s c h n i t t .   W i r t s c h a f t s-   u n d   S o z i a l o r d n u n g

Artikel 43. Die Wirtschaft hat die Aufgabe, dem Wohle des Volkes und der Befriedigung seines Bedarfes zu dienen.

Durch Gesetz sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Erzeugung, Herstellung und Verteilung der Wirtschaftsgüter sinnvoll zu beeinflussen, um jedermann einen gerechten Anteil am Wirtschaftsertrag zu sichern und ihn vor Ausbeutung zu schützen.

Artikel 44. Vertragsfreiheit und Gewerbefreiheit sind nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet. Jeder Missbrauch wirtschaftlicher Machtstellung ist unzulässig.

Artikel 45. Die menschliche Arbeitskraft genießt den Schutz des Staates. Jeder hat nach seinen Fähigkeiten ein Recht auf Arbeit und unbeschadet seiner persönlichen Freiheit die Pflicht zur Arbeit.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 45 folgende Fassung

"Artikel 45. Die menschliche Arbeitskraft genießt den Schutz des Staates. Jeder hat nach seinen Fähigkeiten ein Recht auf Arbeit."

Artikel 46. Der Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, dem Schutze der Mutterschaft, der Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Geburt, Krankheit, Unfall, Berufsunfähigkeit, Alter, Invalidität und Tod sowie dem Schutze gegen die Folgen unverschuldeter Arbeitslosigkeit dient dem ganzen Volke die unter Aufsicht des Staates stehende Sozial- und Arbeitslosenversicherung. Sozial- und Arbeitslosenversicherung unterstehen der Selbstverwaltung der Versicherten unter Mitwirkung der Arbeitgeber und haben besondere Gerichtsbarkeit. Das Nähere bestimmt das Gesetz.

Artikel 47. Für alle Arbeitnehmer ist ein einheitliches Arbeitsrecht mit besonderer Gerichtsbarkeit zu schaffen, welches das Schlichtungsverfahren sowie die unabdingbaren Kollektivvereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeber-Organisationen regelt. Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, dass sie die Existenz, die Würde, das Familienleben und die kulturellen Ansprüche des Arbeitnehmers sichern. Frauen und Jugendlichen ist ein besonderer gesetzlicher Schutz zu gewähren. Männer und Frauen erhalten für gleiche Tätigkeit und Leistung das gleiche Entgelt.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 47 Satz 1 folgende Fassung:
"Für alle Arbeitnehmer ist ein einheitliches Arbeitsrecht mit besonderer Gerichtsbarkeit zu schaffen, welches das Recht auf Tarifvereinbarung sowie die unabdingbaren Kollektivvereinbarungen zwischen den Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelt".

Artikel 48. Die Arbeitszeit ist gesetzlich zu regeln. Das Arbeitsentgelt ist für die Feiertage zu zahlen, die durch das Gesetz bestimmt werden.

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub.

Artikel 49. Wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, hat das Recht auf die zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und auf die für die Ausübung ihm übertragener öffentlicher Ehrenämter benötigte Freizeit und hat Anspruch auf Bezahlung seines entgangenen Verdienstes. Das Nähere regelt das Gesetz.

Artikel 50. Dem Staat obliegen Planung und Durchführung des wirtschaftlichen und sozialen Aufbaues des Landes nach Maßgabe der Gesetze und im Rahmen des Statuts.

Als Gebot sozialer Gerechtigkeit hat der Staat durch Gesetz die entschädigungslose Einziehung aller Kriegsgewinne sicherzustellen.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956  wurden im Artikel 50 Absatz 1 die Worte "und im Rahmen des Statuts" gestrichen.

Artikel 51. Eigentum verpflichtet gegenüber dem Volk. Sein Gebrauch darf nicht dem Gemeinwohl zuwiderlaufen.

Einschränkung oder Entziehung des Eigentums sind nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig, wenn es das Gemeinwohl verlangt. Dies gilt auch für Urheber- und Erfinderrechte. Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Angemessen ist jede Entschädigung, die ihrer Art und Höhe nach die Belange der einzelnen Beteiligten sowie die Forderungen des Gemeinwohls berücksichtigt. Im Streitfalle steht dem Beteiligten der ordentliche Rechtsweg offen.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurden im Artikel 51 Absatz 2 die Worte ", soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt" gestrichen.

Artikel 52. Schlüsselunternehmungen der Wirtschaft (Kohlen-, Kali- und Erzbergbau, andere Bodenschätze, Energiewirtschaft, Verkehrs- und Transportwesen) dürfen wegen ihrer überragenden Bedeutung für die Wirtschaft des Landes oder ihres Monopolcharakters nicht Gegenstand privaten Eigentums sein und müssen im Interesse der Volksgemeinschaft geführt werden.

Alle wirtschaftlichen Großunternehmen können durch Gesetz aus dem Privateigentum in das Gemeinschaftseigentum übergeführt werden, wenn sie in ihrer Wirtschaftspolitik, ihrer Wirtschaftsführung und ihren Wirtschaftsmethoden das Gemeinwohl gefährden. Solche Unternehmungen können, wenn begründete Veranlassung hierzu gegeben ist, nach Maßgabe eines Gesetzes von Fall zu Fall der öffentlichen Aufsicht unterstellt werden.

In Gemeineigentum stehende Unternehmen sollen, wenn es ihrem wirtschaftlichen Zweck entspricht, in einer privatwirtschaftlichen oder gemeinwirtschaftlichen Unternehmungsform geführt werden. Bei Überführung von Unternehmen in Gemeineigentum ist durch Beteiligung der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer, von Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder sonstigen kommunalen Zweckvereinigungen eine übermäßige Zusammenballung wirtschaftlicher Macht zu verhindern.

Zwischen 1969 und 1985 wurde die Absätze 2 und 3 zu einem Absatz zusammengefasst. Nach 1985 wurde anstatt "In Gemeineigentum" dann "Im Gemeineigentum" geschrieben.

Artikel 53. Die Aufsicht des Staates über die Banken, sonstige Geldinstitute und Versicherungen regelt das Gesetz.

Der Staat hat unter Zuziehung der Kräfte der Wirtschaftsgemeinschaften die Maßnahmen zu treffen, welche eine im volkswirtschaftlichen Sinne gebotene Anlage des Volksvermögens sicherstellen.

Das Nähere regelt das Gesetz.

Artikel 54. Der selbstständige saarländische Mittelstand in Industrie, Gewerbe, Handwerk und Handel ist zu fördern und in seiner freien Entfaltung zu schützen.

In gleicher Weise ist das Genossenschaftswesen zu fördern.

Artikel 55. Der Staat hat die Landwirtschaft als Grundlage der Volksernährung, insbesondere die Erhaltung eines selbstständigen Bauernstandes mit allen geeigneten Mitteln zu fördern.

Die Nutzung des Bodens ist Pflicht des Besitzers gegenüber der Gemeinschaft.

Vertraglicher Erwerb und Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz durch Eigentümer, deren Grundbesitz ein noch festzustellendes Höchstmaß überschreitet, ist nach Maßgabe der Gesetze genehmigungspflichtig.

Zwischen 1969 und 1985 wurde die Absätze 2 und 3 zu einem Absatz zusammengefasst.

Artikel 56. Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.

Das Streikrecht der Gewerkschaften ist im Rahmen der Gesetze anerkannt. Streiks dürfen erst dann durchgeführt werden, wenn alle Schlichtungs- und Verhandlungsmöglichkeiten erschöpft sind.

Zwischen 1969 und 1985 wurde die beiden Absätze zu einem einheitlichen Wortlaut zusammengefasst.

Artikel 57. Zur Wahrung der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Interessen wirken die Arbeitgeberorganisationen und die anerkannten Gewerkschaften auf der Grundlage der Gleichberechtigung zusammen.

Die anerkannten Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind ausschließlich zur Wahrnehmung beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Interessen berufen. Hierzu werden nur Gewerkschaften anerkannt, die unabhängig vom Arbeitgeber sind. Das Nähere regelt das Gesetz.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 57 folgende Fassung:

"Artikel 57. Zur Wahrung der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Interessen werden die Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf der Grundlage der Gleichberechtigung zusammen.
Die Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind ausschließlich zur Wahrnehmung beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Interessen berufen. Das Nähere regelt das Gesetz.".

Artikel 58. Die Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirken auf der Grundlage der Gleichberechtigung in Wirtschaftsgemeinschaften zusammen. Sie haben die gemeinsamen Angelegenheiten ihres Bereiches zu behandeln, sind mit der Wahrnehmung der Interessen ihres Wirtschaftszweiges in der Gesamtwirtschaft betraut und von der Regierung zu allen wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören.

Eine staatliche Wirtschaftslenkung kann nur über die Wirtschaftsgemeinschaften durchgeführt werden. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

Zur Vertretung im Betrieb und zum Zwecke der Wahrung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen wählen die Arbeitnehmer einen Betriebsrat. Das Nähere regelt das Betriebsrätegesetz.

Artikel 59. Die Wirtschaft des Saarlandes findet ihre öffentlich-rechtliche Vertretung jeweils in der Industrie- und Handelskammer, in der Handwerkskammer, in der Landwirtschaftskammer und in der Arbeitskammer, denen die Wirtschaftsgemeinschaften angeschlossen werden.

Dies gilt auch für die Genossenschaften und die Wirtschaftsunternehmungen der öffentlichen Hand.

größtenteils durch Bundesrecht überlagert; siehe aber
- das Gesetz Nr. 1290 über die Arbeitskammer des Saarlandes vom 8. April 1992 (ABl. S. 590, ber. ABl. S. 627 und 858), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1997, vom 5. Mai 1999, vom 7. November 2001 (Art. 9 Abs. 25) und vom 15. Februar 2006 (Ber.), geltende Fassung.
- das Gesetz über die Industrie- und Handelskammer vom 29. März 1960 (ABl. S. 261), geändert durch Gesetz 8. April 1970 (ABl. S. 377), vom 27. März 1974 (ABl. S. 430), vom 26. Januar 1994 (Anlage Nr. 193) und vom 15. Februar 2006 (Art. 2 Abs. 6, Ber.); geltende Fassung.

Durch Gesetz vom 25. Januar 1985 wurde folgender Abschnitt nach dem Artikel 59 angefügt:

"6.  A b s c h n i t t .   S c h u t z   d e r   n a t ü r l i c h e n   L e b e n s g r u n d l a g e n"

Durch Gesetz vom 25. August 1999 erhielt die Überschrift zum 6. Abschnitt des Ersten Hauptteils folgende Fassung:

"6.  A b s c h n i t t .   S c h u t z   d e r   n a t ü r l i c h e n   L e b e n s g r u n d l a g e n,  T i e r s c h u t z"

Durch Gesetz vom 25. Januar 1985 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 59a. Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist der besonderen Fürsorge des Staates und jedes Einzelnen anvertraut. Es gehört deshalb zu den erstrangigen Aufgaben des Staates,
-  Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen, eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen,
-  mit Energie sparsam umzugehen,
-  die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und dauerhaft zu verbessern,
-  den Wald zu schützen und eingetretene Schäden zu beheben und auszugleichen,
-  die heimischen Tier- und Pflanzenarten zu schonen und zu erhalten.
Das Gesetz bestimmt die notwendigen Bindungen und Pflichten, es ordnet den Ausgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange und regelt die staatlichen und kommunalen Aufgaben."

Durch Gesetz vom 25. August 1999 erhielt der Artikel 59a folgende Fassung:
"Artikel 59a. (1) Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist der besonderen Fürsorge des Staates und jedes Einzelnen anvertraut.
Es gehört deshalb zu den erstrangigen Aufgaben des Staates,
-  Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen, eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen,
-  mit Energie sparsam umzugehen,
-  die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und dauerhaft zu verbessern,
-  den Wald zu schützen und eingetretene Schäden zu beheben und auszugleichen,
-  die heimischen Tier- und Pflanzenarten zu schonen und zu erhalten.
(2) Das Gesetz bestimmt die notwendigen Bindungen und Pflichten, es ordnet den Ausgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange und regelt die staatlichen und kommunalen Aufgaben.
(3) Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt."

II. Hauptteil. Aufgaben und Aufbau des Staates

der II. Hauptteil der Verfassung wurde durch Gesetz vom 4. Juli 1979 vollständig neu gefasst.

1.  A b s c h n i t t .   G r u n d l a g e n

Artikel 60. Das Saarland ist ein autonom, demokratisch und sozial geordnetes Land und wirtschaftlich an Frankreich angeschlossen.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 60 folgende Fassung:
"Artikel 60. Das Saarland ist ein demokratisch und sozial geordnetes Bundesland."

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 60 folgende Fassung:
"Artikel 60. Das Saarland ist eine freiheitliche Demokratie und ein sozialer Rechtsstaat in der Bundesrepublik Deutschland."

Durch Gesetz vom 26. Februar 1992 erhielt der Artikel 60 folgende Fassung:
"Artikel 60. (1) Das Saarland ist eine freiheitliche Demokratie und ein sozialer Rechtsstaat in der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Das Saarland fördert die europäische Einigung und tritt für die Beteiligung eigenständiger Regionen an der Willensbildung der Europäischen Gemeinschaften und des vereinten Europa ein. Es arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt grenzüberschreitende Beziehungen zwischen benachbarten Gebietskörperschaften und Einrichtungen."

Artikel 61. Die Fahne des Landes besteht aus einem weißen Kreuz auf blau-rotem Grund.

Das Nähere darüber, sowie über das Landeswappen, bestimmt ein Gesetz.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 61 folgende Fassung:
"Artikel 61. Die Landesfarben sind Schwarz-Rot-Gold.
Das Nähere darüber sowie über das Landeswappen bestimmt ein Gesetz."

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 61 folgende Fassung:
"Artikel 61. (1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden."

siehe hierzu
- das Landtagswahlgesetz vom 19. Oktober 1988 in der Fassung vom  23. Januar 2004, geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Art. 1 Abs. 2, Ber.); geltende Fassung.
- das Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz) vom 16. Juni 1982 (ABl. S. 649), geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1994 (Anlage 1 Nr. 694), vom 27. November 1996 (§ 4 Abs. 1), vom 10. September 2003 (Art. 3 Abs. 3, Ber.) und vom 15. Februar 2006 (Art. 1 Abs.1); geltende Fassung.

Artikel 62. Die oberste Gewalt geht vom Saarvolk aus.

Das Volk übt sie durch die von ihm gewählten Vertreter und gemäß Artikel 101 durch Volksentscheid aus.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 62 folgende Fassung:
"Artikel 62. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.
Das Volk übt sie durch die von ihm gewählten Vertreter und gemäß Artikel 101 durch Volksentscheid aus."

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 62 folgende Fassung:
"Artikel 62. (1) Die Landesfarben sind Schwarz-Rot-Gold.
(2) Das Landeswappen wird durch Gesetz bestimmt."

siehe hierzu das Saarländische Hoheitszeichengesetz vom 7. November 2001, geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Art. 1 Abs. 3); geltende Fassung.

Artikel 63. Die aus dem Einbau der Saar in den französischen Wirtschaftsbereich und in das französische Zoll- und Währungssystem sich ergebenden Bindungen, gegenwärtige und zukünftige Abmachungen und die Regeln des Völkerrechts sind Bestandteile des Landesrechts und genießen den Vorrang vor innerstaatlichem Recht.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 63 folgende Fassung:
"Artikel 63. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Landesrechts. Sie genießen den Vorrang vor innerstaatlichem Recht."

Durch Gesetz vom 4. Juli 1974 wurde der Artikel 63 überschrieben; der bisherige Artikel 65 wurde Artikel 63.

Artikel 64. Die verfassungsmäßige Trennung der gesetzgebenden, rechtsprechenden und vollziehenden Gewalt ist unantastbar.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1974 wurde der Artikel 64 überschrieben; der bisherige Artikel 66 wurde Artikel 64.

2.  A b s c h n i t t .  W a h l e n   u n d   V o l k s a b s t i m m u n g e n

Artikel 65. Wahlen und Volksentscheide sind allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei.

Der Tag der Stimmabgabe muss ein Sonntag oder ein öffentlicher Ruhetag sein.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 wurde der Artikel 65 zum Artikel 63 umnummeriert.

siehe hierzu die Hinweise nach Art. 61.

Artikel 66. Stimmberechtigt sind alle über 20 Jahre alten Saarländer beiderlei Geschlechts, die im Saarland ihren Wohnsitz haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. Das Nähere regelt ein Gesetz.

Erwerb und Verlust der saarländischen Staatsangehörigkeit werden durch Gesetz geregelt.

Durch Gesetz vom 20. Juli 1956 wurde der Artikel 66 wie folgt geändert:
- im Absatz 1 wurden die Worte "Saarländer beiderlei Geschlechts" ersetzt durch: "Deutschen"
- der Absatz 2 wurde gestrichen.

Durch Gesetz vom 9. Juli 1969 erhielt der Artikel 66 folgende Fassung:

"Artikel 66. Stimmberechtigt sind alle über 18 Jahre alten Deutschen, die im Saarland ihren Wohnsitz haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. Das Nähere regelt ein Gesetz.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 66 folgende Fassung:
"Artikel 64. Stimmberechtigt sind alle über 18 Jahre alten Deutschen, die im Saarland ihren Wohnsitz haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind."

Durch Gesetz vom 25. August 1999 erhielt der  Artikel 64 folgende Fassung:
"Artikel 64. Stimmberechtigt sind alle über 18 Jahre alten Deutschen, die im Saarland ihren Wohnsitz haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. In Gemeinden und Gemeindeverbänden sind bei Wahlen auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar sowie bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden stimmberechtigt."

siehe hierzu das Landtagswahlgesetz; weitere Hinweise nach Art. 61.

3.  A b s c h n i t t .   O r g a n e   d e s   V o l k s w i l l e n s

1.  K a p i t e l  -  D e r   L a n d t a g

Artikel 67. Der Landtag ist die vom Volke gewählte Volksvertretung. Er übt die gesetzgebende Gewalt aus, soweit sie nicht durch die Verfassung dem Volke unmittelbar vorbehalten ist. Der Landtag kann die gesetzgebende Gewalt nicht übertragen.

Er überwacht die Ausführung der Gesetze.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 67 folgende Fassung:
"Artikel 65. (1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes.
(2) Der Landtag übt die gesetzgebende Gewalt aus, soweit sie nicht durch die Verfassung dem Volke unmittelbar vorbehalten ist. Er kann sich der gesetzgebenden Gewalt nicht entäußern.
(3) Dem Landtag obliegt die Kontrolle der vollziehenden Gewalt."

siehe hierzu
- das Gesetz über den Landtag vom 20. Juni 1973 (ABl. S. 517), geändert durch Gesetz vom 13. November 1974 (ABl. S. 1011), vom 16. Juli 1975 (ABl. S. 890), vom 13. Juli 1978 (ABl. S. 697), vom 4. Juli 1979 (ABl. S. 656), vom 28. Mai 1980 (ABl. S. 801), vom 24. April 1985 (ABl. S. 525), vom 14. März 1990 (ABl. S. 422), vom 26. Januar 1994 (Anlage Nr. 412), vom 27. Oktober 1999 und vom 6. Oktober 2004; geltende Fassung.
- das Landtagswahlgesetz; weitere Hinweise nach Art. 61,
-
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz, Gesetz Nr. 1103) vom 4. Juli 1979 (ABl. S. 656), geändert durch Gesetz vom ...., vom 26. Januar 2000, vom 23. Mai 2001, vom 10. Dezember 2003, vom 5. Oktober 2005; geltende Fassung.;
- Gesetz Nr. 1379 über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Landtages des Saarlandes (Fraktionsrechtsstellungsgesetz) vom 13. November 1996 (Ber.), geändert durch Gesetz vom 7. November 2001 (Art. 1 Abs. 2); geltende Fassung.

Artikel 68. Der Landtag besteht aus 50 Abgeordneten. Diese sind Vertreter des ganzen Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 68 folgende Fassung:

"Artikel 68. Der Landtag besteht aus 50 Abgeordneten. Diese sind Vertreter des ganzen Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden. Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der das 25. Lebensjahr vollendet hat."

Durch Gesetz vom 9. Februar 1960 erhielt der Artikel 68 folgende Fassung:
"Artikel 68. Der Landtag besteht aus fünfzig Abgeordneten. Diese werden nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.
Wahlvorschläge können nur von politischen Parteien eingereicht werden.
Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
"

Durch Gesetz vom 29. September 1960 wurde der Artikel 68 Absatz 2 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 9. Juli 1969 erhielt der Artikel 68 folgende Fassung:

"Artikel 68. Der Landtag besteht aus fünfzig Abgeordneten.
Diese werden nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.
Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der das dreiundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat."

 

Durch Gesetz vom 6. November 1974 erhielt der Artikel 68 Absatz 3 Satz 2 (=Satz 4) folgende Fassung:
"Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt."

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 68 folgende Fassung:
"Artikel 66. (1) Der Landtag besteht aus 51 Abgeordneten. Diese werden nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.
(2) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt."

siehe hierzu das Landtagswahlgesetz; weitere Hinweise nach Art. 61.

Artikel 69. Die Abgeordneten werden nach Grundsätzen der Verhältniswahl in Wahlkreisen gewählt. Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Der Landtag wird nach Ablauf der ersten auf fünf Jahre festgesetzten Legislaturperiode kreisweise neu gewählt. Danach finden alle zwei Jahre in einem der drei Wahlkreise Neuwahlen für sechs Jahre statt. Der Landtag tritt spätestens am 15. Tage nach der Wahl zusammen. Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz.

Durch Gesetz vom 10. April 1953 erhielt der Artikel 69 Absatz 2 folgende Fassung:
"Die Wahlperiode des Landtages wird auf fünf Jahre festgesetzt. Sie endet fünf Jahre nach dem ersten Zusammentritt oder mit der Auflösung des Landtags. Die Neuwahl findet spätestens am sechsten Sonntag nach Ende der Wahlperiode statt. Der Landtag tritt spätestens am fünfzehnten Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode des letzten Landtages zusammen."

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurde der Artikel 69 Absatz 1 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. September 1960 erhielt der Artikel 69 folgende Fassung:

"Artikel 69. Die Wahlperiode des Landtags wird auf fünf Jahre festgesetzt. Sie endet fünf Jahre nach dem ersten Zusammentritt oder mit der Auflösung des Landtages.
Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt. Der Landtag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode des letzten Landtages zusammen.
"

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 69 folgende Fassung:
"Artikel 67. (1) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Wahlperiode endet, auch im Falle einer Auflösung des Landtages, mit dem Zusammentritt des neuen Landtages. Die Neuwahl findet frühestens siebenundfünfzig und spätestens neunundfünfzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.
(2) Im Falle einer Auflösung des Landtages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. Der Landtagspräsident gibt den Beginn dieser Frist im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.
(3) Der Landtag tritt spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl zusammen."

Durch Gesetz m 25. Januar 1985 erhielt der Artikel 67 Abs. 1 Satz 3 folgende Fassung:
"Die Neuwahl findet frühestens siebenundfünfzig und spätestens sechzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt."

siehe hierzu das Landtagswahlgesetz; weitere Hinweise nach Art. 61.

Artikel 70. Der Landtag versammelt sich in der Regel am Sitze der Landesregierung. Es finden jährlich zwei ordentliche Tagungen statt: Vom 1. Mittwoch des November bis spätestens Ende Dezember und vom 1. Mittwoch des März bis spätestens Ende Mai.

Der Landtagspräsident mut den Landtag im Laufe eines Jahres zu zwei weiteren Tagungen von je einem Monat Dauer einberufen, wenn die Landesregierung oder ein Drittel der Abgeordneten es verlangen.

In außergewöhnlichen Fällen kann er den Landtag auf Antrag der Regierung zu außerordentlichen Tagungen einberufen.

Der Landtag bestimmt den Schluß der Tagung.

Durch Gesetz vom 29. September 1960 erhielt der Artikel 70 folgende Fassung:
"Artikel 70. Der Landtag tritt in der Regel am Sitz der Landesregierung zusammen. Er bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Tagungen. Der Landtagspräsident kann den Landtag früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Abgeordneten oder die Landesregierung es verlangt."

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 70 folgende Fassung:
"Artikel 68. Der Landtag bestimmt Zeitpunkt und Dauer seiner Sitzungen. Der Landtagspräsident kann den Landtag früher einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der Abgeordneten oder der Ministerpräsident es verlangen."

siehe hierzu das Gesetz über den Landtag; weitere Hinweise nach Art. 67.

Artikel 71. Der Landtag kann sich durch Beschluß der 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder selbst auflösen.

Die Auflösung muß vom Präsidenten des Landtages vollzogen werden, wenn der Landtag der Landesregierung durch Beschluß das Vertrauen entzogen hat und nicht innerhalb von vier Wochen die Bildung einer von seinem Vertrauen getragene Regierung ermöglicht.

Die Neuwahl findet spätestens am sechsten Sonntag nach der Auflösung des Landtages statt.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 71 folgende Fassung:
"Artikel 69. Der Landtag ist aufgelöst, wenn er dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt oder wenn er der Landesregierung das Vertrauen entzogen hat und nicht innerhalb von vier Wochen die Bildung einer von seinem Vertrauen getragenen Landesregierung ermöglicht."

Artikel 72. Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.

Er wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und seine Schriftführer unter Berücksichtigung der verschiedenen Fraktionen.

Das Präsidium führt die Geschäfte bis zum Zusammentritt eines neuen Landtages.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 72 folgende Fassung:
"Artikel 70. (1) Der Landtag regelt seine inneren Angelegenheiten durch Gesetz und Geschäftsordnung.
(2) Er wählt den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Präsidiums unter Berücksichtigung der verschiedenen Fraktionen."

siehe hierzu
- das
Gesetz über den Landtag; weitere Hinweise nach Art. 67.
- die Geschäftsordnung des Saarländischen Landtags vom 20. Juni 1973 (ABl. S. 529), geändert durch Beschluss vom 21. März 1990, vom 17. April 1991, vom 14. Dezember 1994, vom 23. Juni 1999, vom 24. November 1999 und vom 6. Oktober 2004; geltende Fassung.

Artikel 73. Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus. Ihm untersteht die Hausverwaltung, er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Hauses nach Maßgabe des Landeshaushaltes und vertritt das Land in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten seiner Verwaltung.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 73 folgende Fassung:
"Artikel 71. (1) Der Präsident führt die Geschäfte des Landtages. Die Landtagsverwaltung untersteht seiner Leitung. Ihm steht im Benehmen mit dem Präsidium die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie die Ernennung und Entlassung der Beamten des Landtages zu. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Hauses und vertritt das Land in den Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtages.
(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtag aus. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahmung darf in den Räumen des Landtages nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden."

siehe hierzu die Hinweise nach Art. 72.

Artikel 74. Der Landtag verhandelt öffentlich.

Auf Antrag der Landesregierung oder 10 seiner Abgeordneten kann der Landtag mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt und beschlossen.

Der Landtag entscheidet darüber, ob und in welcher Art die Öffentlichkeit über nicht öffentliche Verhandlungen unterrichtet werden soll.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurde im Artikel 74 Abs. 2 die Zahl "10" ersetzt durch: "5".

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 74 folgende Fassung:
"Artikel 72. (1) Der Landtag verhandelt öffentlich.
(2) Der Landtag kann mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden für einzelne Gegenstände der Tagesordnung die Öffentlichkeit ausschließen. Der Antrag kann auch von der Landesregierung gestellt werden. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt und beschlossen. Der Landtag entscheidet darüber, ob und in welcher Art die Öffentlichkeit über nicht öffentliche Verhandlungen unterrichtet werden soll.
(3) Für die Verhandlungen in den Ausschüssen kann Abweichendes bestimmt werden."

siehe hierzu die Hinweise nach Art. 72.

Artikel 75. Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in öffentlichen Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 wurde der Artikel 75 zum Artikel 73 umnummeriert.

Artikel 76. Der Landtag beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Verfassung kein anderes Stimmverhältnis vorschreibt. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 76 folgende Fassung:
"Artikel 74. (1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Zu einem Beschluss des Landtages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt. Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen können Gesetz oder Geschäftsordnung Ausnahmen vorsehen."

siehe hierzu die Hinweise nach Art. 72.

Artikel 77. Der Landtag prüft und entscheidet die Gültigkeit der Wahl. Er entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft verloren hat.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurde dem Artikel 77 folgender Absatz angefügt:
"Die Entscheidungen des Landtages können durch Beschwerde bei dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden."

Durch Gesetz vom 1. Juli 1958 erhielt der Artikel 77 folgende Fassung:

"Artikel 77. Der Landtag prüft die Gültigkeit der Wahl. Er entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft erworben oder verloren hat.
Die Entscheidung des Landtages können durch Beschwerden bei dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
"

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 77 folgende Fassung:
"Artikel 75. (1) Der Landtag prüft und entscheidet die Gültigkeit der Wahl. Er entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Die Entscheidungen können beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden."

siehe hierzu das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (§ 9 Abs. 4 und § 38) vom 17. Juli 1958 (ABl. S. 735) in der Fassung vom 6. Februar2001, geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2005 (Art. 3); geltende Fassung.

Artikel 78. Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Bevollmächtigten haben jederzeit zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt und müssen auf ihre Verlangen auch außerhalb der Tagesordnung gehört werden.

Auf Verlangen des Landtages oder seiner Ausschüsse müssen die Mitglieder der Landesregierung ohne ihre Bevollmächtigten zu den Sitzungen erscheinen und Auskünfte erteilen.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 78 folgende Fassung:
"Artikel 76. (1) Die Mitglieder der Landesregierung müssen auf Verlangen des Landtages oder seiner Ausschüsse zu den Sitzungen erscheinen und Auskünfte erteilen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben jederzeit zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. Den Mitgliedern der Landesregierung ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen."

Durch Gesetz vom 5. September 2001 wurde nach dem Artikel 76 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 76a. (1) Die Landesregierung unterrichtet zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Landtag über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die für das Land von herausragender politischer Bedeutung sind und wesentliche Interessen des Landes unmittelbar berühren, und gibt ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Bei Vorhaben, die die Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder wesentlich berühren, berücksichtigt die Landesregierung die Stellungnahmen des Landetages. Entsprechendes gilt bei der Übertragung von Hoheitsrechten der Länder auf die Europäische Union.
(3) Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung des Landtages bleiben einer Vereinbarung zwischen Landesregierung und Landtag vorbehalten."

Artikel 79. Der Landtag kann an ihn gerichtete Eingaben der Landesregierung überweisen und von ihr Auskunft über eingegangene Anträge und Beschwerden verlangen.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 79 folgende Fassung:
"Artikel 77. (1) Der Landtag bildet nach Bedarf Ausschüsse. Ihre Zusammensetzung hat der Stärke der Fraktionen Rechnung zu tragen.
(2) In besonderen Fällen kann der Landtag zur Vorbereitung von Entscheidungen Enquetekommissionen einsetzen. Ihnen können auch Mitglieder angehören, die nicht Abgeordnete sind."

Artikel 80. Der Landtag bildet nach Bedarf Ausschüsse. Ihre Zusammensetzung hat der Stärke der Fraktionen Rechnung zu tragen.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 80 folgende Fassung:
"Artikel 78. (1) Über Bitten und Beschwerden an den Landtag entscheidet der Ausschuss für Eingaben, sofern nicht der Landtag selbst entscheidet.
(2) Der Ausschuss ist grundsätzlich befugt, von der Landesregierung, ihren Mitgliedern und den anderen obersten Landesbehörden Auskunft und Aktenvorlage zu verlangen sowie Petenten und andere Beteiligte zu hören."

siehe hierzu die Hinweise nach Art. 72.

Artikel 81. Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Drittel der Abgeordneten die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Die Ausschüsse erheben Beweis in öffentlicher Verhandlung.

Die Öffentlichkeit kann vom Untersuchungsausschuss mit der 2/3-Mehrheit ausgeschlossen werden.

Die Geschäftsordnung regelt das Verfahren des Ausschusses und bestimmt die Zahl seiner Mitglieder.

Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen der Ausschüsse um Beweiserhebung Folge zu leisten; die Akten der Behörden sind auf Verlangen vorzulegen.

Auf das Verfahren der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Behörden finden die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäße Anwendung, doch bleibt das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis unberührt.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 81 folgende Fassung:
"Artikel 79. (1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Viertel der Abgeordneten die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen.
(2) Die Ausschüsse erheben Beweis in öffentlicher Verhandlung. Die Öffentlichkeit kann vom Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder ausgeschlossen werden.
(3) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen der Ausschüsse um Beweiserhebung Folge zu leisten; die Akten der Behörden sind auf Verlangen vorzulegen.
(4) Auf das Verfahren der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Behörden finden die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäße Anwendung, doch bleibt das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis unberührt."

siehe hierzu die Hinweise nach Art. 72.

Durch Gesetz vom 28. Februar 1962 wurde nach dem Artikel 80 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 81a. Der Landtag bildet einen Ausschuss für Grubensicherheit. Dieser hat auch in der Zeit nach dem Ende der Wahlperiode oder nach Auflösung des Landtags bis zum Zusammentritt des neuen Landtages tätig; Artikel 86 findet entsprechende Anwendung.
Der Ausschuß für Grubensicherheit hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
Das Nähere regelt ein Gesetz."

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 81a folgende Fassung:
"Artikel 80. Der Landtag bildet einen Ausschuss für Grubensicherheit. Dieser hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen."

siehe hierzu die Hinweise nach Art. 72.

Artikel 82. Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Mandats getanen Äußerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Durch Gesetz vom 10. Juli 1951 erhielt der Artikel 82 folgende Fassung:
"Artikel 82. Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Mandats getanen Äußerungen strafgerichtlich oder dienstlich verfolgt oder zivilrechtlich in Anspruch genommen oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden (berufliche Immunität).
Als Äußerungen
in Ausübung des Mandats sind insbesondere die von Abgeordneten in Ausschußsitzungen des Landtages, in Sitzungen der Fraktionen, in Verhandlungen mit der Regierung oder für die Regierung, als Mitglied einer Abordnung des Landtages sowie die in schriftlichen Anträgen an den Landtag abgegebenen Erklärungen anzusehen."

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurde dem Artikel 82 Abs. 1 folgender Satz angefügt:
"Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen."

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 82 folgende Fassung:
"Artikel 81. (1) Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Mandats getanen Äußerungen strafgerichtlich oder dienstlich verfolgt oder zivilrechtlich in Anspruch genommen oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden (berufliche Immunität). Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2) Als Äußerungen in Ausübung des Mandats sind insbesondere die von Abgeordneten in Ausschusssitzungen des Landtages, in Sitzungen der Fraktionen, in Verhandlungen mit der Landesregierung oder für die Landesregierung, als Mitglied einer Abordnung des Landtages sowie die in schriftlichen Anträgen an den Landtag abgegebenen Erklärungen anzusehen."

hierzu siehe den Beschluß des Landtages betreffend Verfahren bei Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Landtages vom 29. September 2004.

Artikel 83. Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtages während einer Tagung wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Ausübung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Mandats beeinträchtigt.

Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten, jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtages für die Dauer der Tagung ausgesetzt.

Durch Gesetz vom 10. Juli 1951 erhielt der Artikel 83 folgende Fassung:

"Artikel 83. Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtages wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Ausübung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird (außerberufliche Immunität).
Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Mandats beeinträchtigt.
Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten, jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtages längstens für die Dauer der Wahlperiode ausgesetzt.
Die nach den Absätzen 1, 2 und 3 während der Tagung vom Landtag zu treffenden Entschließungen können zwischen zwei Tagungen von dem Präsidialausschuß getroffen werden."

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurde im im Artikel 83 Abs. 4 das Wort "Präsidialausschuß" ersetzt durch: "Präsidium".

Durch Gesetz vom 12. Mai 1965 wurde dem Artikel 83 folgender Absatz angefügt:
"Ist für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch Gesetz die unbeschränkte gerichtliche Verfolgbarkeit für Handlungen vorgeschrieben, die in Ausübung dieses Berufes begangen werden, so finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung."

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 83 folgende Fassung:
"Artikel 82. (1) Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtages wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Ausübung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird (außerberufliche Immunität).
(2) Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Mandats beeinträchtigt.
(3) Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten, jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtages längstens für die Dauer der Wahlperiode ausgesetzt.
(4) Ist für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch Gesetz die unbeschränkte gerichtliche Verfolgbarkeit für Handlungen vorgeschrieben, die in Ausübung dieses Berufes begangen werden, so finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung."

siehe hierzu die Hinweise zu Art. 82.

Artikel 84. Abgeordnete sind berechtigt, über Personen, die ihnen oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst, das Zeugnis zu verweigern. Auch in Beziehung auf Beschlagnahme von Schriftstücken stehen sie Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Zustimmung des Präsidenten vorgenommen werden.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 84 folgende Fassung:
"Artikel 83. Abgeordnete sind berechtigt, über Personen, die ihnen oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst, das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme unzulässig."

Artikel 85. Abgeordnete bedürfen zur Ausübung ihres Mandats keines Urlaubs. Bewirbt sich jemand um einen Sitz im Landtag, so ist ihm der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 wurde der Artikel 85 zum Artikel 84 umnummeriert:

Artikel 86. Die Vorschriften der Artikel 82, 83, 84 und 85 gelten für das Landtagspräsidium auch für die Zeit zwischen zwei Tagungen und nach der Auflösung des Landtages bis zum Zusammentritt des neuen Landtages.

Durch Gesetz vom 10. Juli 1951 erhielt der Artikel 86 folgende Fassung:
"Artikel 86. Die Vorschriften der Artikel 82 bis 85 gelten für das Landtagspräsidium auch für die Zeit nach der Auflösung des Landtages bis zum Zusammentritt des neuen Landtages.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 wurde der Artikel 86 ersatzlos gestrichen.

Artikel 87. Ein Abgeordneter, der in gewinnsüchtiger Weise seinen Einfluss oder sein Wissen als Abgeordneter in einer das Ansehen des Landtages gröblich gefährdenden Weise missbraucht, kann vor dem Verfassungsgerichtshof unter Anklage gestellt werden. Das Gleiche gilt für einen Abgeordneten, der vorsätzlich Mitteilungen, deren Geheimhaltung in einer Sitzung des Landtages oder eines seiner Ausschüsse beschlossen worden ist, in der Voraussicht, dass diese öffentlich bekannt werden, einem anderen zur Kenntnis bringt.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 87 folgende Fassung:
"Artikel 85. (1) Ein Abgeordneter, der in gewinnsüchtiger Weise seinen Einfluss oder sein Wissen als Abgeordneter in einer das Ansehen des Landtages gröblich gefährdenden Weise missbraucht, kann vor dem Verfassungsgerichtshof unter Anklage gestellt werden. Das Gleiche gilt für einen Abgeordneten, der vorsätzlich Mitteilungen, deren Geheimhaltung in einer Sitzung des Landtages oder eines seiner Ausschüsse beschlossen worden ist, in der Voraussicht, dass diese öffentlich bekannt werden, einem anderen zur Kenntnis bringt.
(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.
(3) Der Verfassungsgerichtshof kann auf Verlust des Mandats erkennen."

2.  K a p i t e l .  D i e   L a n d e s r e g i e r u n g

Artikel 88. Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern. Sie übt die vollziehende Gewalt als oberste Behörde aus.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 88 folgende Fassung:
"Artikel 86. Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern."

Durch Gesetz vom 5. September 2001 erhielt der Artikel 86 folgende Fassung:
"Artikel 86. Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten, den Ministern und Staatssekretären als weiteren Mitgliedern."

hierzu das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz, Gesetz Nr. 784) vom 17. Juli 1963 (ABl. S. 435), geändert durch Gesetz vom 8. April 1970 (ABl. S. 377), vom 21. Dezember 1972 (ABl. S. 717), vom 13. November 1974 (ABl. S. 993), vom 13. November 1974 (ABl. S. 1011), vom 26. Oktober 1977 (ABl. S. 937), vom 24. November 1982 (ABl. S. 957), vom 23. April 1986 (ABl. S. 445), 23. September 1992 (ABl. S. 1026), vom 13. Oktober 1993 (ABl. S. 1098), vom 17. September 1997, vom 4. April 2001 (Art. 2), vom 7. November 2001 (Art. 4 Abs. 1), vom 27. November 2002 (Art. 1), vom 8. Oktober 2003 (Art. 2), vom 11. Dezember 2003 (Art. 3 § 14 Abs. 2), vom 25. Mai 2005 (Art. 1) und vom 15. Februar 2006 (Art. 2); geltende Fassung.

Artikel 89. Der Ministerpräsident wird mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl vom Landtag gewählt. Er ernennt und entlässt mit Zustimmung des Landtages die Minister.

Nach Ablauf der ersten Legislaturperiode kann der neugewählte Ministerpräsident nicht länger als drei Jahre im Amt bleiben. Er kann frühestens nach Ablauf eines Jahres wieder gewählt werden.

 

Durch Gesetz vom 10. April 1953 erhielt der Artikel 89 folgende Fassung:

"Artikel 89. Der Ministerpräsident wird mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl vom Landtag gewählt. Er ernennt und entläßt mit Zustimmung des Landtages die Minister."

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 89 folgende Fassung:
"Artikel 87. (1) Der Ministerpräsident wird mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl vom Landtag gewählt. Er ernennt und entläßt mit Zustimmung des Landtages die Minister.
(2) Der Ministerpräsident und die Minister können jederzeit ihren Rücktritt erklären.
(3) Das Amt des Ministerpräsidenten endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. Das Amt eines Ministers endet mit jeder Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.
(4) Wird der Ministerpräsident nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zusammentritt des neu gewählten Landtages oder nach der sonstigen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten gewählt, so ist der Landtag aufgelöst.
(5) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Landesregierung bis zur Übernahme des Amtes durch ihre Nachfolger ihr Amt weiterzuführen. Der Ministerpräsident kann die Minister, der Landtagspräsident den Ministerpräsidenten von dieser Verpflichtung freistellen."

Durch Gesetz vom 5. September 2001 wurde der Artikel 87 wie folgt geändert:
- Absatz 1 Satz 2 wurde nach dem Wort "gewählt" die Worte ", und die weiteren Mitglieder der Landesregierung" angefügt.
- dem Absatz 1 wurde folgender Satz angefügt:
"Die Zahl der weiteren Mitglieder darf ein Drittel der Zahl der Minister nicht übersteigen."
- der Absatz 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Jedes Mitglied der Landesregierung kann jederzeit seinen Rücktritt erklären."
- im Absatz 3 Satz 2 wurden die Worte "eines Minister" ersetzt durch: "jedes anderen Mitglieds der Landesregierung".
- im Absatz 5 Satz 2 wurde das Wort "Minister" ersetzt durch: "übrigen Mitglieder der Landesregierung".

Artikel 90. Der Ministerpräsident und die Minister bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Landtages. Sie müssen zurücktreten, wenn ihnen der Landtag mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl das Vertrauen entzieht. Die Vertrauensfrage kann nur von der Landesregierung in ihrer Gesamtheit gestellt werden. Die Abstimmung über die Frage des Vertrauens darf frühestens zwei Tage und muß spätestens sieben Tage nach Schluß der Aussprache stattfinden. Die Abstimmung erfolgt namentlich.

Wird dem Ministerpräsidenten, der Landesregierung oder einem Minister das Vertrauen entzogen, so haben sie die Geschäfte bis zur Übernahme ihrer Ämter durch ihre Nachfolger weiterzuführen.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 90 folgende Fassung:
"Artikel 88. (1) Der Ministerpräsident und die Minister bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Landtages. Sie scheiden aus ihrem Amt, wenn ihnen der Landtag das Vertrauen entzieht.
(2) Das Vertrauen kann durch Ablehnung des Antrages, das Vertrauen auszusprechen (Vertrauensfrage), oder durch die ausdrückliche Erklärung des Misstrauens (Mißtrauensvotum) entzogen werden. Die Vertrauensfrage kann nur von der Landesregierung in ihrer Gesamtheit, der Antrag auf ausdrückliche Erklärung des Misstrauens nur von einer Fraktion gestellt werden. Der Beschluss, das Vertrauen zu entziehen, bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtages. Die Abstimmung über den Entzug des Vertrauens darf frühestens am zweiten Tage und muss spätestens am siebten Tage nach dem Schluss der Aussprache stattfinden. Die Abstimmung erfolgt namentlich."

Durch Gesetz vom 5. September 2001 wurden im Artikel 88 Absatz 1 Satz 1 die Worte "Der Ministerpräsident und die Minister" ersetzt durch: "Die Mitglieder der Landesregierung".

Artikel 91. Der Ministerpräsident und die Minister leisten bei ihrem Amtsantritt dem Landtag den Eid, ihr Amt unparteiisch, getreu der Verfassung und den Gesetzen zum Wohle des Volkes zu führen.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 91 folgende Fassung:

"Artikel 89. Die Mitglieder der Landesregierung leisten beim Amtsantritt den Amtseid. Er lautet:

”Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, Verfassung und Recht wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.”
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden."

Artikel 92. Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet ihre Geschäfte.

Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 92 folgende Fassung:
"Artikel 90. (1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet ihre Geschäfte.
(2) Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung, die im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht wird."

Artikel 93. Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik.

Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig.

Die Landesregierung trägt gegenüber dem Landtag die Gesamtverantwortung für ihre allgemeine Politik und jeder Minister die Einzelverantwortung für seinen Geschäftsbereich.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 93 folgende Fassung:
"Artikel 91. (1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik. Er legt die Geschäftsbereiche der Minister fest und gibt sie im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.
(2) Innerhalb der von dem Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig."

Durch Gesetz vom 5. September 2001 wurde dem Artikel 91 folgender Absatz angefügt:
"(3) Die Beschlussfassungen der Landesregierung sind Staatssekretäre als deren weitere Mitglieder nicht an Weisungen des Ministerpräsidenten oder der Minister, denen sie zugeordnet sind, gebunden."

Artikel 94. Die Landesregierung ernennt und entlässt die Staatsbeamten, soweit Gesetz oder Statut nichts anderes bestimmen. Sie kann die Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 94 Satz 1 folgende Fassung:
"Die Landesregierung ernennt und entläßt die Staatsbeamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist."

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 94 folgende Fassung:
"Artikel 92. Die Landesregierung ernennt und entläßt die Beamten und Richter des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie kann die Befugnisse auf andere Stellen übertragen."

siehe hierzu das Saarländische Beamtengesetz vom 11. Juli 1962 (ABl. S. 505) in der Fassung vom 27. Dezember 1996 (ABl. 1997 S. 301) , geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1997, vom 26. November 1997, vom 3. Februar 1999, vom 4. April 2001, vom 7. November 2001 (Art. 4 Abs. 16), vom 20. März 2002 (Art. 2), vom 27. November 2002 (Art. 2), vom 8. Oktober 2003 (Art. 4), vom 11. Dezember 2003 (Art. 6), vom 31. März 2004 (Art. 6), vom 23. Juni 2004 (§ 87 Abs. 9), vom 13. Dezember 2005 (Art. 8) und vom 15. Februar 2006 (Art. 1 Abs. 23, Ber.) und vom 12. Juli 2006 (Art. 6 Abs. 1); geltende Fassung.

Artikel 95. Ein Todesurteil darf nur vollstreckt werden, wenn die Landesregierung einstimmig zugestimmt hat.

Die Ausübung des Begnadigungsrechtes wird durch Gesetz geregelt.

Amnestie bedarf eines Gesetzes.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 95 Absatz 1 folgende Fassung:
"Die Todesstrafe ist abgeschafft."

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 95 folgende Fassung:
"Artikel 93. Die Ausübung des Begnadigungsrechtes wird durch Gesetz geregelt. Amnestie bedarf eines Gesetzes."

Artikel 96. Der Landtag ist berechtigt, den Ministerpräsidenten und jeden Minister vor dem Verfassungsgerichtshof anzuklagen, dass sie schuldhafterweise die Verfassung oder ein Gesetz verletzt haben. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung der für Verfassungsänderungen vorgeschriebenen Mehrheit.

Das Nähere regelt das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 96 folgende Fassung:
"Artikel 94. (1) Der Landtag ist berechtigt, den Ministerpräsidenten und jeden Minister vor dem Verfassungsgerichtshof anzuklagen, dass sie vorsätzlich die Verfassung oder ein Gesetz verletzt haben. Der Verfassungsgerichtshof kann auf Verlust des Amtes erkennen.
(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages."

Durch Gesetz vom 5. September 2001 wurden im Artikel 94 Absatz 1 Satz 1 die Worte "den Ministerpräsidenten und jeden Minister" ersetzt durch: "jedes Mitglied der Landesregierung".

Artikel 97. Abkommen oder Vereinbarungen, die im Rahmen des Statuts von der Landesregierung oder dem ihr beauftragten Minister abgeschlossen werden, bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Landtages.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 97 folgende Fassung:
"Artikel 97. Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. Der Abschluß von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung des Landtages. Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über andere wichtige Vereinbarungen zu unterrichten."

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 97 folgende Fassung:
"Artikel 95. (1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.
(2) Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung des Landtages durch Gesetz. Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über andere wichtige Vereinbarungen zu unterrichten."

3.  K a p i t e l .   D e r    V e r f a s s u n g s g e r i c h t s h o f

Artikel 98. Es wird ein Verfassungsgerichtshof mit dem Sitz in Saarbrücken gebildet. Seine Zuständigkeit, soweit sie nicht bereits durch die Verfassung bestimmt ist, sowie seine Organisation werden durch Gesetz geregelt.

Durch Gesetz von zwischen 1969 und 1974 erhielt der Artikel 98 folgende Fassung:

"Artikel 98. Der Verfassungsgerichtshof besteht aus sieben Mitgliedern. Diese werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages gewählt. Dies gilt auch für die Wahl von Stellvertretern."

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 98 folgende Fassung:
"Artikel 96. (1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus sieben Mitgliedern. Diese werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages gewählt. Dies gilt auch für die Wahl von Stellvertretern.
(2) Der Verfassungsgerichtshof hat seinen Sitz in Saarbrücken."

Durch Gesetz vom 25. Oktober 1989 wurde im Artikel 96 Absatz 1 das Wort "sieben" ersetzt durch: "acht".

siehe hierzu das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof; weitere Hinweise bei Art. 77.

Artikel 99. Für die Auslegung der Verfassung ist allein die Verfassungskommission des Landtages zuständig, die jeweils zu Beginn der Wahlperiode gewählt wird. Das Nähere regelt ein Gesetz.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 99 folgende Fassung:
"Artikel 99. Für die Auslegung der Verfassung und die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze ist allein der Verfassungsgerichtshof zuständig."

Durch Gesetz vom 1. Juli 1958 erhielt der Artikel 99 folgende Fassung:
"Artikel 99. Über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze und über die Auslegung der Verfassung aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorganes oder eines Teiles dieser Organe, der durch die Verfassung oder die Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigenen Rechten ausgestattet ist, entscheidet der Verfassungsgerichtshof."

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 99 folgende Fassung:
"Artikel 97. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet
1. über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang von Rechten und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind,
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung,
3. über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung, nachdem ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt hat, und
4.  in den übrigen ihm durch Verfassung oder Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten."

4.  A b s c h n i t t .   D i e   G e s e t z g e b u n g

Artikel 100. Die Gesetzesvorlagen werden vom Ministerpräsidenten namens der Landesregierung oder aus der Mitte des Landtages eingebracht.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 100 folgende Fassung:
"Artikel 98. Die Gesetzesvorlagen werden vom Ministerpräsidenten namens der Landesregierung, von einem Mitglied des Landtages oder einer Fraktion eingebracht.".

Artikel 101. Ein gemäß Artikel 100 eingebrachtes Gesetz muß zum Volksentscheid gebracht werden, wenn mehr als ein Drittel der Abgeordneten es beantragt, und ein Drittel der Wahlberechtigten den Antrag unterstützt. Verfassungsändernde Gesetze unterliegen nicht dem Volksentscheid.

Der Volksentscheid unterbleibt, wenn der Landtag das Gesetz nachträglich beschließt.

Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 101 folgende Fassung:
"Artikel 99. (1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen. Über finanzwirksame Gesetze, insbesondere Gesetze über Abgaben, Besoldung, Staatsleistungen und den Staatshaushalt, finden Volksbegehren nicht statt.
(2) Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Es ist einzuleiten, wenn fünftausend Stimmberechtigte es beantragen. Das Volksbegehren ist zu Stande gekommen, wenn es von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt wird.
(3) Über Zulässigkeit und Zustandekommen des Volksbegehrens entscheidet die Landesregierung. Gegen ihre Entscheidungen kann der Verfassungsgerichtshof angerufen werden.
(4) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten."

siehe hierzu das Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz) vom 16. Juni 1982; weitere Hinweise bei Art. 61.

Artikel 102. Das Verfahren beim Volksentscheid wird durch Gesetz geregelt. Über den Haushaltsplan, die Abgabengesetze und Besoldungsordnungen findet kein Volksentscheid statt.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 102 folgende Fassung:
"Artikel 100. (1) Entspricht der Landtag binnen drei Monaten dem Volksbegehren nicht, so ist innerhalb von weiteren drei Monaten ein Volksentscheid herbeizuführen. Tritt während des Laufes dieser Fristen ein neuer Landtag zusammen, so beginnen beide Fristen neu zu laufen.
(2) Der dem Volk zur Entscheidung vorgelegte Gesetzentwurf ist mit einer Stellungnahme der Landesregierung zu begleiten, die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller wie die Auffassung der Landesregierung über den Gegenstand darlegt. Der Landtag kann einen eigenen Gesetzentwurf dem Volk zur Entscheidung mit vorlegen.
(3) Das Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn ihm mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmt.
(4) Über ein Volksbegehren, das auf Änderung der Verfassung gerichtet ist, findet ein Volksentscheid nicht statt."

Artikel 103. Die Verfassung kann nur im Wege der Gesetzgebung geändert werden. Anträge auf Verfassungsänderungen, die dem Grundgedanken der Verfassung widersprechen, sind unzulässig.

Eine Verfassungsänderung kommt dadurch zustande, daß der Landtag sie mit dreiviertel Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten beschließt.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 103 folgende Fassung:
"Artikel 103. Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein Änderungsantrag darf den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates nicht widersprechen.
Eine Verfassungsänderung kommt dadurch zustande, daß der Landtag sie mit 2/3-Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten beschließt."

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 103 folgende Fassung:
"Artikel 101. (1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.
(2) Die Änderung darf den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates nicht widersprechen.
(3) Bestehen Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel, ob ein verfassungsänderndes Gesetz oder die Vorlage eines solchen den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates widerspricht, so entscheidet der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Landesregierung, des Landtages, von fünf Abgeordneten oder einer Fraktion."

Artikel 104. Der Ministerpräsident hat die gemäß der Verfassung und dem Statut beschlossenen Gesetze mit den zuständigen Ministern auszufertigen und binnen zwei Wochen im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden.

Verfassungsändernde Gesetze sind von allen Mitgliedern der Regierung auszufertigen.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 104 Absatz 1 folgende Fassung:
"Der Ministerpräsident hat die gemäß der Verfassung beschlossenen Gesetze mit den zuständigen Ministern auszufertigen und innerhalb eines Monats im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden.".

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 104 folgende Fassung:
"Artikel 102. Der Ministerpräsident hat die im verfassungsmäßigen Verfahren beschlossenen Gesetze mit den zuständigen Ministern auszufertigen und im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden. Verfassungsändernde Gesetze sind von allen Mitgliedern der Landesregierung auszufertigen."

Durch Gesetz vom 5. September 2001 wurden im Artikel 102 Satz 2 die Worte "von allen Mitgliedern der Landesregierung" ersetzt durch. "vom Ministerpräsidenten und allen Ministern".

Artikel 105. Gesetze treten, soweit sie oder das Statut nichts anderes bestimmen, mit dem Tage nach der Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurden im Artikel 105 die Worte "oder das Statut" gestrichen.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 wurde der Artikel 105 zum Artikel 103  umnummeriert.

Artikel 106. Die zur Ausführung der Gesetze erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erläßt, soweit Gesetz oder Statut nichts anderes bestimmen, die Landesregierung.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurden im Artikel 106 die Worte "soweit Gesetz oder Statut nichts anderes bestimmen" ersetzt durch: "soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt".

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 106 folgende Fassung:

"Artikel 104. (1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Die Rechtsgrundlage so-wie die Stelle, welche die Verordnung erlässt, sind in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass die Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.
(2) Rechtsverordnungen sind von der Stelle, die sie erlassen hat, auszufertigen und im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden, wenn das Gesetz nicht eine andere Form der Veröffentlichung vorsieht. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem Tag nach der Verkündung in Kraft."

5.  A b s c h n i t t .   D a s   F i n a n z w e s e n

Artikel 107. Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden. Dieser wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt.

Kommt das Gesetz vor Ablauf des Rechnungsjahres nicht zustande, so kann die Regierung ein Zwölftel des vorjährigen Haushaltsplanes in Einnahme und Ausgabe pro Monat dem neuen Haushalt bis zur Verabschiedung eines ordentlichen Haushaltsplanes für das laufende Rechnungsjahr zugrunde legen. Die Ausgaben des Landes werden in der Regel für ein Rechnungsjahr, in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt.

Der Haushaltsplan darf nur finanzielle Bestimmungen enthalten.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 107 folgende Fassung:
"Artikel 105. (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt.
(2) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben des Landes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, dass die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 108 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.
(3) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Landesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
(4) Soweit nicht auf besonderem Gesetz beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen die Ausgaben unter Absatz 3 decken, darf die Landesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen."

siehe hierzu die Haushaltsordnung des Saarlandes vom 3. November 1971 (ABl. S. 733; Gesetz Nr. 938), in der Fassung vom 5. November 1999, geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Ber.); geltende Fassung.

Artikel 108. Steuern und Abgaben dürfen unbeschadet der sich aus dem wirtschaftlichen Anschluß ergebenden Maßnahmen nur auf Grund gesetzlicher Anordnungen erhoben werden.

Dieselben müssen in angemessenem Verhältnis zur Finanzkraft der Bevölkerung stehen und nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt werden.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 108 Absatz 1 folgende Fassung:
"Steuern und Abgaben dürfen nur auf Grund gesetzlicher Anordnung erhoben werden.".

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 wurde der Artikel 108 ersatzlos gestrichen.

Artikel 109. Über die Verwendung aller Staatseinnahmen legt der Finanzminister nach Abschluß eines Rechnungsjahres zur Entlastung der Regierung dem Landtag Rechnung.

Die Rechnungsprüfung ist durch besonderes Gesetz zu regeln.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 109 folgende Fassung:
"Artikel 106. (1) Der Landtag entscheidet darüber, ob der Landesregierung Entlastung für ihre Haushaltsführung erteilt wird.
(2) Der Minister der Finanzen hat zur Entlastung der Landesregierung dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben des Landes Rechnung zu legen. Der Haushaltsrechnung sind Übersichten über das Vermögen und die Schulden beizufügen. Zur Vorbereitung des Entlastungsbeschlusses prüft der Rechnungshof die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts und Wirtschaftsführung. Er hat dem Landtag und der Landesregierung jährlich zu berichten.
(3) Die Mitglieder des Rechnungshofes sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie werden vom Landtag gewählt und vom Landtagspräsidenten ernannt und entlassen."

siehe hierzu das Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz; Gesetz Nr. 943) in der Fassung vom 7. Juni 1983 (ABl. S. 386), geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2005 (Art. 2); geltende Fassung.

Artikel 110. Eine Überschreitung des Voranschlages bedarf der Bestätigung des Landtages.

Der Landtag kann Ausgaben, die über den von der Regierung vorgeschlagenen oder bewilligten Betrag hinausgehen, nur beschließen, wenn die finanzielle Deckung gewährleistet ist.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 110 folgende Fassung:
"Artikel 107. (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Ministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.
(2) Der Landtag kann Ausgaben, die über den von der Landesregierung vorgeschlagenen oder bewilligten Betrag hinausgehen, nur beschließen, wenn die finanzielle Deckung gewährleistet ist."

Artikel 111. Kredite dürfen nur bei außerordentlichem Bedarf oder für Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden.

Ohne Zustimmung des Landtages können weder Anleihen des Landes aufgenommen, noch Sicherheitsleistungen zu Lasten des Landes übernommen werden.

Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Haushaltes nicht an die Genehmigung des Landtages gebunden.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 111 folgende Fassung:
"Artikel 108. (1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Landesgesetz.
(2) Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushalt veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten. Eine Ausnahme ist nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder bei Vorliegen eines außerordentlichen Bedarfs."

6.  A b s c h n i t t .   R e c h t s p f l e g e

Artikel 112. Die rechtsprechende Gewalt wird ausschließlich durch die nach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt.

Ausnahmegerichte sind unstatthaft.

Gerichte für besondere Sachgebiete sind zulässig.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 112 folgende Fassung:
"Artikel 109. (1) Die rechtsprechende Gewalt wird ausschließlich durch die nach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt.
(2) Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Gerichte für besondere Sachgebiete sind zulässig."

siehe hierzu u. a. das Saarländische Gerichtsorganisationsgesetz vom 23. Oktober 1974 (ABl. S. 1003; Gesetz Nr. 1003), geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1994 (Anlage Nr. 453), vom 5. Februar 1997 (Art. 2 Abs. 3), vom 24. Juni 1998 (Art. 2 Abs. 10) und vom 15. Februar 2006 (Art. 4 Abs. 18, Ber.); geltende Fassung.

Artikel 113. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Ihnen obliegt nicht die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze, die allein der vom Landtag gewählten Verfassungskommission zusteht.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurde der Artikel 113 Absatz 2 gestrichen.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 113 folgende Fassung:
"Artikel 110. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. In der Bindung an das Gesetz üben sie ihr Amt im Geiste des demokratischen und sozialen Rechtsstaates aus."

siehe hierzu das Saarländische Richtergesetz in der Fassung vom 18. April 1975 (ABl. S. 566), geändert durch Gesetz vom ..., vom 7. Juli 1993 (ABl. S. 687), vom 21. Juni 1995 (Art. 3), vom 19. Juni 1996 (Art. 2), vom 27. Februar 2002, vom 20. April 2005 (Art. 2), vom 13. Dezember 2005 (Art. 23); geltende Fassung.

Artikel 114. Die planmäßigen hauptamtlichen Richter werden auf Lebenszeit berufen.

Nach vorläufiger Anstellung werden die Richter auf Lebenszeit berufen, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihrer richterlichen Tätigkeit die Gewähr dafür bieten, daß sie ihr Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben werden.

Für die vorläufige Anstellung und die Berufung auf Lebenszeit ist die Landesregierung zuständig.

Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.

Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung Richter in den Ruhestand treten. Die vorläufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch nicht berührt.

Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke kann die Landesjustizverwaltung unfreiwillige Versetzungen an ein anderes gericht oder die Entfernung vom Amte, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehalts, verfügen.

Die Bestimmungen der vorstehenden Ansätze gelten nicht für Laienrichter.

Das Nähere regelt ein Gesetz.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 114 folgende Fassung:
"Artikel 111. Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter werden auf Lebenszeit berufen. Sie können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehalts."

Artikel 115. Verwaltungsrechtliche Streitigkeiten entscheiden die nach dem Gesetz gestellten Verwaltungsgerichte.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 wurde der Artikel 115 ersatzlos gestrichen.

7.  A b s c h n i t t .   V e r w a l t u n g   u n d   B e a m t e

Artikel 116. Die Organisation der allgemeinen Staatsverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgen durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im Einzelnen obliegt der Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Ministern.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 wurde der Artikel 116 zum Artikel 112 umnummeriert.

siehe hierzu das Landesorganisationsgesetz (Gesetz Nr. 883) vom 2. Juli 1969 (ABl. S. ) in der Fassung vom 27. März 1997, geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1997 (Art. 4), vom 3. Februar 1999 (Art. 2), vom 7. Juni 2000 (Art. 6), vom 21. Februar 2001 (Art. 3 Abs. 7), vom 23. Mai 2001(Art. 2 § 1), vom 8. Oktober 2003 (Art. 3), vom 19. Mai 2004 (Art. 2 Abs. 1) und  vom 15. Februar 2006 (Art. 1 Abs. 11; Ber.); geltende Fassung.

Artikel 117. Die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung obliegt den Beamten. Die Übertragung solcher Aufgaben auf Angestellte ist zulässig.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 117 folgende Fassung:
"Artikel 113. Die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Verwaltung obliegt den Beamten. In Ausnahmefällen ist die Übertragung solcher Aufgaben auf Angestellte zulässig."

siehe hierzu die Hinweise nach Art. 94.

Artikel 118. Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses werden durch Gesetz geregelt. Das Berufsbeamtentum wird grundsätzlich aufrechterhalten.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 118 folgende Fassung:
"Artikel 114. (1) Das Berufsbeamtentum wird aufrechterhalten.
(2) Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses werden durch Gesetz geregelt."

siehe hierzu die Hinweise nach Art. 94.

Artikel 119. Die Beamten sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei. Der Beamte hat sich innerhalb und außerhalb des Dienstes jederzeit zum demokratisch-konstitutionellen Staat zu bekennen.

Die Anstellung der Beamten erfolgt auf Lebenszeit, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird. Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung werden gesetzlich geregelt. Die wohlerworbenen Rechte der Beamten sind unverletzlich. Für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten steht der Rechtsweg offen.

Die Beamten können nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen vorläufig ihres Amtes enthoben, einstweilen oder endgültig in den Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden.

Gegen jede dienstliche Straferkenntnis muss ein Beschwerdeweg und die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens gegeben sein. In die Akten über die Person des Beamten sind Eintragungen von ungünstigen Tatsachen erst vorzunehmen, wenn dem Beamten Gelegenheit gegeben war, sich über sie zu äußern.

Dem Beamten ist Einsicht in seine Personalakten zu gewähren.

Die Stellung des Beamten zum Staat schließt das Streikrecht aus.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 119 folgende Fassung:
"Artikel 115. (1) Die Beamten sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei. Der Beamte hat sich innerhalb und außerhalb des Dienstes jederzeit zum demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu bekennen.
(2) Die Anstellung der Beamten erfolgt auf Lebenszeit, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird. Die wohlerworbenen Rechte der Beamten sind unverletzlich.
(3) Die Beamten können nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen vorläufig ihres Amtes enthoben, einstweilen oder endgültig in den Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden. Gegen jede Disziplinarmaßnahme muss ein Beschwerdeweg und die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens gegeben sein.
(4) Dem Beamten ist Einsicht in seine Personalakte zu gewähren. In die Personalakten sind Eintragungen von ungünstigen Tatsachen erst vorzunehmen, wenn dem Beamten Gelegenheit gegeben war, sich über sie zu äußern.
(5) Die Stellung des Beamten zum Staat schließt das Streikrecht aus."

siehe hierzu die Hinweise nach Art. 94.

Artikel 120. Verletzt ein Beamter oder Angestellter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet für die Folgen der Staat oder diejenige öffentliche Körperschaft, in deren Diensten der Beamte oder Angestellte steht. Der Rückgriff gegen den Beamten oder Angestellten bleibt vorbehalten. Der ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden. Das Nähere regelt das Gesetz.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 wurde der Artikel 120 ersatzlos gestrichen.

Artikel 121. Die Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes sind auf die Verfassung zu vereidigen. Der Eid umfaßt auch die Verpflichtung, das übertragene Amt gerecht und unparteiisch zu verwalten, die Verfassung und die Gesetze des Staates zu beachten, zu befolgen und zu verteidigen.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 121 Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Der Eid umfaßt auch die Verpflichtung, das übertragene Amt gerecht und unparteiisch zu verwalten, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und zu befolgen."

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 121 folgende Fassung:
"Artikel 116. (1) Die Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes sind verpflichtet, das übertragene Amt gerecht und unparteiisch zu verwalten, die Verfassung und die Gesetze zu befolgen.
(2) Die Beamten sind auf die Verfassung zu vereidigen."

8.  A b s c h n i t t .   K o m m u n a l e   S e l b s t v e r w a l t u n g

Artikel 122. Gemeinden und Gemeindeverbände haben das Recht der Selbstverwaltung innerhalb der Schranken der Gesetze.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 122 folgende Fassung:
"Artikel 117. (1) Die Gemeinden sind die in den Staat eingeordneten Gemeinwesen der in örtlicher Gemeinschaft lebenden Menschen.
(2) Zur Förderung des Wohls ihrer Einwohner erfüllen die Gemeinden alle öffentlichen Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft, soweit diese nicht durch Gesetz anderen Stellen im öffentlichen Interesse zugewiesen sind.
(3) Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung."

hierzu das Kommunalselbstverwaltungsgesetz (Gesetz Nr. 778) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997, geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 1998, vom 24. Januar 2001, vom 7. November 2001 (Art. 4 Abs. 11), vom 10. September 2003 (Art. 3 Abs. 1), vom 8. Oktober 2003 (Art. 4), vom 8. Oktober 2003 (Art. 1), vom 13. Dezember 2005 (Art. 5) und vom 15. Februar 2006 (Art. 1 Abs. 17; Ber.); geltende Fassung

Artikel 123. Gemeinden und Gemeindeverbände entscheiden im Rahmen der ihnen durch Gesetz gegebenen Zuständigkeit über alle Angelegenheiten die das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben der Bevölkerung ihres Gebietes betreffen.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 123 folgende Fassung:
"Artikel 118. Die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung."

Artikel 124. Gemeinden und Gemeindeverbänden können durch Gesetz staatliche Aufgaben zur Durchführung übertragen werden.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 124 folgende Fassung:
"Artikel 119. (1) Gemeinden und Gemeindeverbände führen ihre Finanz- und Haushaltswirtschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Sie haben das Recht, Steuern und sonstige Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben.
(2) Das Land gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch seine Gesetzgebung eine Finanzausstattung, die ihnen eine angemessene Aufgabenerfüllung ermöglicht. Diesem Zweck dient auch der kommunale Finanzausgleich."

Artikel 125. Die Finanzhoheit der Gemeinden und Gemeindeverbände wird im Rahmen der Gesetze gewährleistet.

Der Staat hat den Gemeinden und Gemeindeverbänden die zur Durchführung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleiches zu sichern.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 125 folgende Fassung:
"Artikel 120. (1) Staatliche Aufgaben können durch förmliches Gesetz den Gemeinden und Gemeindeverbänden übertragen werden.
(2) Das Land sichert den Gemeinden und Gemeindeverbänden die zur Durchführung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel."

Durch Gesetz vom 25. August 1999 erhielt der Artikel 120 folgende Fassung:
"Artikel 120. (1) Durch förmliches Gesetz können den Gemeinden und Gemeindeverbänden staatliche Aufgaben zur Durchführung übertragen werden. Dabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Das Land sichert den Gemeinden und Gemeindeverbänden die zur Durchführung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel.
(2) Gleiches gilt, wenn das Land die Erfüllung solcher Aufgaben, die es bisher selbst wahrgenommen hat, den Gemeinden und Gemeindeverbänden gesetzlich zur Pflicht macht."

Artikel 126. In den Gemeinden und Gemeindeverbänden sind nach Maßgabe des Gesetzes Vertretungskörperschaften zu wählen. Hierbei finden die Grundsätze der Wahlvorschriften zum Landtag entsprechende Anwendung.

 

Durch Gesetz vom 22. Februar 1960 erhielt der Artikel 126 folgende Fassung:

"Artikel 126. In den Gemeinden und Landkreisen werden Vertretungskörperschaften nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt, sofern mehr als ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird."

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 126 folgende Fassung:
"Artikel 121. In den Gemeinden und Gemeindeverbänden werden Vertretungskörperschaften nach Grundsätzen eines Verhältniswahlrechts gewählt, sofern mehr als ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird."

Artikel 127. Die Gemeinden und Gemeindeverbände unterstehen der Aufsicht des Staates. Diese beschränkt sich darauf, daß die Verwaltung im Einklang mit den Gesetzen geführt wird.

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 127 folgende Fassung:
"Artikel 122. Die Gemeinden und Gemeindeverbände unterstehen der Aufsicht des Staates. In Selbstverwaltungsangelegenheiten beschränkt sich die Aufsicht darauf, die Rechtmäßigkeit sicherzustellen."

Artikel 128. In Rechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden, Gemeindeverbänden und Organen des Staates ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes gegeben.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurden im Artikel 128 die Worte "des Verwaltungsgerichtes" ersetzt durch: "der Verwaltungsgerichte".

Durch Gesetz vom 4. Juli 1979 erhielt der Artikel 128 folgende Fassung:
"Artikel 123. Gemeinden und Gemeindeverbände können den Verfassungsgerichtshof anrufen, wenn sie geltend machen, durch ein Gesetz in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein."

Durch Gesetz vom 25. August 1999 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 124. Bevor durch Gesetz oder Verordnung allgemeine Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände unmittelbar berühren, sollen die kommunalen Spitzenverbände gehört werden."

In der aktuellen Fassung der Landesverfassung fehlen die Artikel 125, 126, 127 und 128.

III. Hauptteil.  Schluß- und Übergangsbestimmungen

Artikel 129. Das Abkommen über Steuerwesen und Haushalt und das Abkommen über die Rechtspflege, die dieser Verfassung als Anlage beigegeben sind, werden im Saarland Bestandteil der Verfassung sein.

Nach der Regierungsbildung ist die Regierung des Saarlandes ermächtigt, diese Abkommen zu unterzeichnen.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurde der Artikel 129 gestrichen.

Durch Gesetz vom 29. September 1960 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 129. Die Wahlperiode des vierten Landtages endet am 30. Juni 1965."

infolge Zeitablaufs gegenstandslos.

Artikel 130. Die verfassungsmäßigen Freiheiten und Rechte können nicht Bestimmungen zur Überwindung von Nationalsozialismus und Militarismus zur Wiedergutmachung des von ihnen verschuldeten Unrechts entgegengehalten werden.

Durch Gesetz vom 1. Juli 1958 der Artikel 130 gestrichen.

Artikel 131. Der Verfassunggebende Landtag gilt von der Verkündung der Verfassung ab als erster Landtag im Sinne dieser Verfassung, die vorläufige Verwaltungskommission des Saarlandes als Übergangsregierung bis zum Amtsantritt einer verfassungsmäßigen Landesregierung.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 der Artikel 131 gestrichen; war bereits mit der Wahl zum Landtag von 1952 gegenstandslos geworden.

Artikel 132. Alle bisherigen Gesetze und Verordnungen, die einer Anpassung an die Grundsätze dieser Verfassung bedürfen, bleiben bis dahin in Kraft.

Artikel 133. Diese Verfassung tritt mit ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

verkündet am 17. Dezember 1947.

    Saarbrücken, den 15. Dezember 1947

Gesetzgebende Versammlung des Saarlandes

Der Präsident
Johannes Hoffmann

Der Schriftführer
Karl Hoppe


Quellen: Amtsblatt des Saarlandes 1947 S. 1077ff
Die Verfassung des Saarlandes, West-Verlag, Essen, 1947
Alle Deutschen Verfassungen, GOLDMANN 11397, 1. Auflage 1985
http://www.landtag-saar.de/de/landtag_entdecken/SVerf.php
Links zu www.parlamentsspiegel.de und www.landtag-saar.de und www.justiz-soziales.saarland.de

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