Verordnung Nr. 87 des französischen Oberkommandos in Deutschland
betreffend Volksabstimmung über die Verfassung und Wahl der Mitglieder des Landtags in den einzelnen Ländern

vom 17. April 1947

siehe hierzu auch
die Badische Landesverordnung über die Landtagswahlen und den Volksentscheid vom 10. April 1947 (ABl. Baden S. 77)

Der Commandant en Chef Français en Allemagne erläßt auf Vorschlag des Administrateur Général, Adjoint pour le Gouvernement Militaire de la Zone Français  d'Occupation nach Anhörung des Comité Juridique unter Bezugnahme auf

Dekret vom 15. Juni 1945 über die Errichtung eines Commandement en Chef Français en allemagne, abgeändert durch Dekret vom 18. Oktober 1945,

Verordnung Nr. 1 vom 28. Juli 1945 über die Aufrechterhaltung der vom Commandement Surême Interallié oder in seinem Namen erlassenen Verordnungen und Bestimmungen,

Verordnung Nr. 44 vom 28. Mai 1946 über die Aufstellung von Wählerlisten für deutsche Wahlen,

Verordnung Nr. 49 vom 5. August 1946 betreffend Wahlgeheimnis und Wahlfreiheit sowie Gesetzmäßigkeit und Wahrhaftigkeit der Abstimmung bei deutschen Wahlen im französischen Besatzungsgebiet,

Verordnungen Nr. 65, 66 und 67 vom 8. Oktober 1946 über Bildung einer beratenden Versammlung in Baden, Württemberg und Rheinpfalz,

folgende

VERORDNUNG:

Artikel 1. Die Wählerschaft der Länder Rheinpfalz, Baden und Württemberg ist aufzurufen, am 18. Mai 1947 in geheimer Wahl über die Annahme der in jedem dieser Länder von der Provisorischen Regierung im Einvernehmen mit der Beratenden Versammlung aufgestellten Verfassung abzustimmen.

Die Stimmen werden mit Ja oder Nein abgegeben. Die Mehrheit der Ja-Stimmen führt zur Annahme der Verfassung.

Artikel 2. Am gleichen Tage hat in allgemeiner Abstimmung die Wahl der Mitglieder des Landtags zu erfolgen, der in den Verfassungsentwürfen der in Artikel 1 genannten Länder vorgesehen ist.

Artikel 3. Für den Fall der Ablehnung der Verfassung wird der gemäß Artikel 2 gewählte Landtag damit beauftragt, im Einvernehmen mit der Provisorischen Regierung eine neue Verfassung auszuarbeiten. Dem Landtag stehen die in den Verordnungen Nr. 65, 66 und 67 vom 8. Oktober 1945 näher bestimmten Vollmachten zu. Die Dauer seines Auftrages ist auf 6 Monate beschränkt.

Artikel 4. Diese Verordnung ist im Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland zu veröffentlichen und in der Zone Française d'Occupation als Gesetz durchzuführen.

    Baden-Baden, den 17. April 1947

Der Général d'Armée KOENIG
Commandant en Chef Français en Allemagne
P. KOENIG


Quellen: Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland S. 668
© 4. Juli 2004


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