Verordnung Nr. 57 des französischen Oberkommandos in
Deutschland
bezüglich der Schaffung eines rhein-pfälzischen Landes
vom 30. August 1946
Erklärung
Die Absicht, die deutsche Bevölkerung so weit als möglich mit der Verwaltung ihres Landes innerhalb genügend großer Gebietsteile zu betrauen, hat mich dazu veranlaßt, die Vereinfachung des verwaltungsmäßigen Aufbaues der französischen Besatzungszone sowohl auf dem rechten wie auch auf dem linken Rheinufer ins Auge zu fassen.
Im Zuge dieses Planes und von dem Willen beseelt, der rheinischen und pfälzischen Bevölkerung Gelegenheit zu geben, ihre Freiheiten und ihr wirtschaftliches Leben harmonisch zu entwickeln, habe ich insbesondere die Schaffung eines Landes beschlossen, dessen Hauptstadt Mainz sein und das die gegenwärtig zu den Oberpräsidien Hessen-Pfalz und Rheinland-Hessen-Nassau gehörenden Regierungsbezirke umfassen wird.
In diesem Sinne habe ich eine Verfügung getroffen, welche die grundlegenden Elemente des neuen Landes festlegt und seiner Bevölkerung ermöglicht, dieses Land auf demokratischer Grundlage unter Beachtung der heimischen Überlieferungen und Bestrebungen, z. B. in der Pfalz zu organisieren.
Baden-Baden, den 30. August 1946
Der Général d'Armée KOENIG
Commandant en Chef Français en Allemagne
P. KOENIG
Verordnung Nr. 57
Artikel 1. Es wird hiermit ein Land geschaffen, welches die Pfalz und die gegenwärtigen Regierungsbezirke Trier, Koblenz, Mainz und Montabaur umfaßt.
Artikel 2. Als Hauptstadt dieses Landes wird Mainz bestimmt, wo die Regierung ihren Sitz haben wird, sobald die entsprechenden wohnlichen Voraussetzungen geschaffen werden konnten.
Artikel 3. Eine beratende Versammlung, die sich aus den erwählten Vertreter der im Artikel 1 bezeichneten Gebiete zusammensetzt, wird alsbald nach den Wahlen vom 13. Oktober, gemäß den Bedingungen gebildet, die später bekannt gegeben werden.
Artikel 4. Die vorläufige Regierung des Landes wird nach Befragen der oben erwähnten Versammlung und zwar spätestens am 30. November gebildet werden.
Artikel 5. Die beratende Versammlung wird im Einvernehmen mit der vorläufigen Regierung einen Verfassungsentwurf auszuarbeiten, der insbesondere die Beziehungen zwischen den verschiedenen Teilen des neuen Landes festlegen soll. Über den Verfassungsentwurf wird durch Volksentscheid entschieden.
Artikel 6. Eine gemischte, aus den Mitgliedern der Oberpräsidien Rheinland-Hessen-Nassau, und Hessen-Pfalz zusammengesetzte Kommission ist damit beauftragt, die Arbeit der beratenden Versammlung gemäß der Verfassung vorzubereiten, und die Verwaltung der Übergangszeit festzulegen, der das Land bis zur Billigung der Verfassung durch den Volksentscheid unterstellt bleibt.
Baden-Baden, den 30. August 1946
Der Général d'Armée KOENIG
Commandant en Chef Français en Allemagne
P. KOENIG
Quellen: Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland S. 291
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