Erlaß des Führers über die Aufgliederung der Provinz Sachsen

vom  1. April 1944.

Um die Verwaltungsbezirke im Raum der Provinz Sachsen an die Reichsverteidigungsbezirke anzupassen bestimme ich:

§ 1. (1) Aus den Regierungsbezirken Magdeburg und Merseburg der Provinz Sachsen werden für den Bereich der staatlichen Verwaltung die Provinzen Magdeburg und Halle-Merseburg gebildet.

(2) Für den Regierungsbezirk Erfurt wird der Reichsstatthalter in Thüringen mit der Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Oberpräsidenten in der staatlichen Verwaltung beauftragt.

(3) Die Aufgaben und Befugnisse des Oberpräsidenten im Bereich der Wasserstraßendirektion Magdeburg, der Wasserwirtschaftsstellen für das Elbegebiet und für das Saalegebiet in Magdeburg, des Staatlichen Fischereiamts für die Binnengewässer der Provinz Sachsen und der Eichdirektion Magdeburg verbleiben dem Oberpräsidenten in Magdeburg für den gesamten Umfang ihrer Bezirke.

§ 2. Eine Teilung des Provinzialverbandes Sachsen sowie der provinziellen Anstalten, Stiftungen, Kassen, Sozietäten und sonstigen Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, soweit solche für die Provinz Sachsen in ihrem bisherigen Umfange bestehen, findet vor Beendigung des Krieges nicht statt; der Provinzialverband Sachsen bleibt bis zu diesem Zeitpunkt unter der Leitung des Oberpräsidenten in Merseburg aufrechterhalten.

§ 3. (1) Der Amtssitz des Oberpräsidenten der Provinz Magdeburg ist Magdeburg.

(2) Die Behörde des Regierungspräsidenten in Magdeburg wird mit der Behörde des Oberpräsidenten in Magdeburg  zusammengefaßt. Die Aufgaben des Regierungspräsidenten werden dem allgemeinen Vertreter des Oberpräsidenten in der staatlichen Verwaltung unter der Behördenbezeichnung "Der Regierungspräsident in Magdeburg" wahrgenommen.

§ 4. (1) Der Amtssitz des Oberpräsidenten der Provinz Halle-Merseburg ist Merseburg.

(3) Der Oberpräsident der Provinz Halle-Merseburg bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben und Befugnisse der Behörde des Regierungspräsidenten in Merseburg. Der Regierungspräsident ist insoweit der allgemeine Vertreter des Oberpräsidenten.

§ 5. (1) Der Reichsstatthalter in Thüringen bedient sich zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Oberpräsidenten im Regierungsbezirk Erfurt der Behörde des Regierungspräsidenten in Erfurt. Der Regierungspräsident ist insoweit der allgemeine Vertreter des Oberpräsidenten.

(2) Die Bestimmungen über die Dienstaufsicht und über die Weisungsgewalt der Obersten Reichs- und Landesbehörden bleibt unberührt.

§ 6. (1) Dieser Erlaß tritt am 1. Juli 1944 in Kraft.

(2) Der Reichsminister des Innern erläßt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den beteiligten Obersten Reichsbehörden, die zur Durchführung und Ergänzung dieses Erlasses erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

    Führer-Hauptquartier, den 1. April 1944.

Der Führer
Adolf Hitler

Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
Dr. Lammers

Die verwaltungsmäßige Zuschlagung des preuß. Regierungsbezirks Erfurt gemäß § 5 des Erlasses hatte nach der Besetzung durch sowjetische Truppen im Juli 1945 zur Folge, daß das preußische Gebiet staatsrechtlich zum Land Thüringen hinzugekommen ist. Die Teilung der Provinz Sachsen wurde von der sowjetischen Besatzungsmacht jedoch wieder rückgängig gemacht und das kleine Land Anhalt wurde der Provinz Sachsen zugeschlagen, die dann formal Provinz Sachsen-Anhalt hieß, bevor am 25. Februar 1947 durch Gesetz Preußen aufgelöst und deren  Provinzen den Status von Ländern erhielt.

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1944 I S. 110
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© 4. April 2004
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