Gesetz zu dem Vertrage mit den Evangelischen Landeskirchen

vom 26. Juni 1931

In der Zeit von 1933 bis 1945 siehe auch das Gesetz über die Deutsche Evangelische Kirche vom 14. Juli 1933 (RGBl. I. S. 471)

mit der Auslösung Preußens durch Gesetz vom 25. Februar 1947 wurden die Länder, die auf dem Staatsgebiete des ehemaligen Preußen gegründet wurden, gemeinschaftlicher Nachfolger Preußens als Vertragsparteien des Vertrags

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1. (1) Dem in Berlin am 11. Mai 1931 unterzeichneten Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen sowie dem dazugehörigen Schlußprotokoll vom gleichen Tage wird zugestimmt.

(2) Der Vertrag und das Schlußprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.

Art. 2. Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Der Tag, an dem der Vertrag und das Schlußprotokoll gemäß Artikel 13 des Vertrags in Krfat treten, ist in der Preußischen Gesetzsammlung bekanntzumachen.

    Berlin, den 26. Juli 1931

(Es folgen die Unterschriften der Mitglieder des Preußischen  Staatsministeriums)

 

Vertrag zwischen dem Freistaat Preußen und den Evangelischen Landeskirchen

vom 11. Mai 1931

Das Preußische Staatsministerium und die verfassungsmäßigen Vertreter der Evangelischen Landeskirchen in Preußen haben beschlossen, die Rechtslage der Kirchen mit Rücksicht auf die veränderten Verhältnisse in einem förmlichen Vertrag neu und dauernd zu ordnen wie folgt:

Art. 1. Der Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, wird der Preußische Staat den gesetzlichen Schutz gewähren.

Art. 2. (1) Die Kirchliche Gesetze und Notverordnungen über die vermögensrechtliche Vertretung der Kirchen, ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen sowie über die Ordnung der Vermögensverwaltung werden dem Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vorgelegt werden.

(2) Der Minister kann gegen solche Gesetze (Notverordnungen) Einspruch erheben, sofern sie eine geordnete Geschäftsführung nicht gewährleisten. Der Einspruch ist bis zum Ablauf eines Monats seit der Vorlegung zulässig. Über den Einspruch entscheidet auf Klage der Kirche das im Verwaltungsstreitverfahren in oberster Instanz zuständige Gericht.

Art. 3. Artikel 2 findet auf die Satzungen der öffentlich-rechtlichen kirchlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle des Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung eine von diesem zu bestimmende Behörde tritt.

Art. 4. Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 2 und 3 können kirchliche Ämter frei errichtet und umgewandelt werden, falls Aufwendungen aus Staatsmitteln nicht beansprucht werden. Die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung von Kirchengemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen kirchlichen Verbänden erfolgt nach Richtlinien, die mit den Kirchen vereinbart werden.

Art. 5. (1) Die Dotation der Kirchen für kirchenregimentliche Zwecke wird künftig jährlich vier Millionen neunhundertfünfzigtausend Reichsmark betragen. Sie wird auf die Kirchen gemäß besonderer Vereinbarung verteilt werden.

(2) Die den kirchenregimentlichen zwecken dienenden Gebäude und Dienstwohnungen sowie deren Einrichtungsgegenstände bleiben den Kirchen überlassen. Die bestehenden Eigentums- und Nutzungsrechte werden auf Verlangen durch Eintragung in das Grundbuch gesichert werden. Fälle gemeinschaftlicher Benutzung werden durch besondere Vereinbarung geregelt werden. Die bauliche Unterhaltung wird nach den für Staatsgebäude jeweils geltenden allgemeinen Grundsätzen erfolgen.

(3) Für eine Ablösung der Staatsleistungen gemäß Artikel 138 Abs. 1 der Verfassung des Deutschen Reichs bleibt die bisherige Rechtslage der Dotation maßgebend.

Art. 6. (1) Den Kirchen, ihren öffentlich-rechtlichen Verbänden, Anstalten und Stiftungen werden das Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen nach Maßgabe der Verfassung des Deutschen Reichs gewährleistet.

(2) Soweit staatliche Gebäude oder Grundstücke Zwecken der evangelischen Kirche gewidmet sind, bleiben sie diesen, unbeschadet etwa bestehender Verträge, nach wie vor überlassen.

Art. 7. Zum Vorsitzenden einer Behörde der Kirchenleitung oder einer höheren kirchlichen Verwaltungsbehörde sowie zum Inhaber eines Amtes, mit dem der Vorsitz oder die Anwartschaft auf den Vorsitz einer solchen Behörde verbunden ist, wird niemand ernannt werden, von dem nicht die zuständige kirchlei Stelle durch Anfrage bei der Preußischen Staatsregierung festgestellt hat. daß Bedenken politischer Art gegen ihn nicht bestehen.

Art. 8. (1) Angesichts der in diesem Vertrag zugesicherten Dotation wird ein Geistlicher als Vorsitzender oder Mitglied einer Behörde der Kirchenleitung oder einer höheren kirchlichen Verwaltungsbehörde, ferner als Leiter oder Lehrer an einer der praktischen Vorblidung der Geistlichen gewidmeten Anstalt nur angestellt werden, wenn er
a) die deutsche Reichsangehörigkeit hat,
b) ein zum Studium an einer deutschen Universität berechtigendes Reifezeugnis besitzt,
c) ein mindestens dreijähriges theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt hat.

(2) Wird in einem solchen Amt ein Nichtgeistlicher angestellt, so findet die Vorschrift des Abs. 1 zu a Anwendung.

(3) Bei kirchlichem und staatlichem Einverständnis kann von den in Abs. 1 und 2 genannten Erfordernissen abgesehen werden; insbesondere kann das Studium an anderen deutschsprachigen Hochschulen als den in Abs. 1 zu c genannten anerkannt werden.

(4) Mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Anstellung in einem der in Abs. 1 und 2 bezeichneten Ämter wird die zuständige kirchliche Behörde dem Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung von dieser Absicht und, mit besonderer Rücksicht auf die vorgenannten Anstellungserfordernisse, von den Personalien des in Aussicht genommenen Amtsträgers Kenntnis geben. Bei einer Versetzung auf ein anderes Amt gleicher Art genügt eine alsbaldige nachträgliche Anzeige.

Art. 9. (1) Für die Anstellung als Pfarrer gelten die in Artikel 8 Abs. 1 zu a, b und c, für die Anstellung als Hilfsgeistlicher im pfarramtlichen Dienst mindestens die dort zu a und b genannten Erfordernisse. Artikel 8 Absatz 3 findet Anwendung.

(2) Alsbald nach der Ernennung eines Pfarrers wird der Staatsbehörde von seinen Personalien, mit besonderer Rücksicht auf Abs. 1 dieses Artikels, Kenntnis gegeben werden.

Art. 10. Die Pfarrstellen fiskalischen Patronats im Gebiet der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union werden bis zu einer neuen Vereinbarung insbesondere für den Fall des Erlasses des in Artikel 83 der Verfassung des Freistaats Preußen vorgesehenen Gesetzes, nach Benehmen zwischen Staats- und Kirchenbehörde besetzt, soweit nicht die Besetzung einem anderen zusteht. Das Nähere regelt eine besonders zu vereinbarende Anweisung.

Art. 11. (1) Für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen bleiben die evangelisch-theologische Fakultäten an den Universitäten in Berlin, Bonn, Breslau, Göttingen, Greifswald, Halle, Kiel, Königsberg, Marburg und Münster bestehen.

(2) Vor der Anstellung eines ordentlichen oder außerordentlichen Professors an einer evangelisch-theologischen Fakultät wird der kirchlichen Behörde Gelegenheit zu gutachtlicher Äußerung gegeben werden.

(3) Die Ernennung der evangelischen Universitätsprediger geschieht durch die Staatsbehörde im Einvernehmen mit der Kirchenbehörde.

Art. 12. Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

Art. 13. (1) Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Berlin ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage ihres Austausches in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten die seinen Bestimmungen entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen außer Kraft.

in Kraft getreten am 29. Juni 1931 (GS S. 123).

    Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet worden.

    Berlin, den 11. Mai 1931

Das Preußische Staatsministerium.
Dr. Otto Braun, Preußischer Ministerpräsident
Dr. Hermann Höpker Aschoff, Preußischer Finanzminister
Adolf Grimme, Preußischer Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung

Der Kirchensenat der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union.
D. Friedrich Winckler
D Dr. Hermann Kapler,
D. Georg Burghardt

Der Landesbischof, der Vorsitzende des Landeskirchenausschusses und der Präsident des Landeskirchenamts der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
D. August Marahrens
D. Georg Schaaf
Max Schramm

Die Kirchenregierung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Schleswig-Holstein.
D. Adolf Mordhorst
D. Dr. Traugott Freiherr von Heintze

Die Kirchenregierung der Evangelischen Landeskirchen in Hessen-Kassel
D. Heinrich Möller, Landesoberpfarrer
Dr. Karl Bähr, Präsident des Landeskirchenamts

Die Landeskirchenregierung der Evangelischen Landeskirche in Nassau
D. August Lortheuer, Evangelischer Landesbischof
Dr. Hans Theinert, Präsident des Evangelischen Landeskirchenamts

Der Landeskirchenrat der Evangelischen Landeskirche Frankfurt am Main
D. Richard Schulin, Präsident des Evangelischen Landeskirchenrats
D. Johannes Kübel, Kirchenrat

Der Landeskirchenvorstand der Evangelisch-reformierten Landeskirche der Provinz Hannover.
Otto Koopmann, Präsident des Landeskirchenrates

Der Landeskirchenrat der Evangelischen Landeskirche von Waldeck und Pyrmont.
Hermann Dihle, Präsident des Landeskirchenrates

 

Schlußprotokoll

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages des Freistaats Preußen und den Evangelischen Landeskirchen sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden.

Zu Art. 2 Abs. 1. Die Ordnung der kirchlichen Vermögensverwaltung umfaßt die Bildung der Verwaltungsorgane und die allgemeine Gestaltung ihrer Geschäftsführung.

Zu Art. 2 Abs. 2. Es besteht Übereinstimmung darüber, daß ein kirchliches Gesetz (eine Notverordnung) nicht eher in Kraft gesetzt werden wird, als der Einspruch zurückgenommen oder aufgehoben ist.

Zu Art. 4 Satz 2. Die Richtlinien können auch die staatliche Mitwirkung bei der Vermögensauseinandersetzung regeln.

Zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1. (1) Die Dotation enthält auch die Abgeltung der im Bereich der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union und der Evangelischen Landeskirche in Nassau von staatlichen Behörden bisher geführten kirchlichen Kassengeschäfte.

(2) Auf die Dotation werden die in § 4 Abs. 3 und 4 des Staatsgesetzes vom 15. Oktober 1924 (GS S. 607) genannten Bezüge angerechnet.

(3) Bei Bemessung der Dotation ist von dem derzeitigen Stande der Aufwendungen des Preußischen Staates für vergleichbare persönliche und sächliche Zwecke ausgegangen worden. Es besteht Einverständnis darüber, daß in Zukunft hierin etwa eintretende Änderungen bei der Dotation entsprechende Berücksichtigung finden sollen.

Zu Art. 5 Abs. 2 Satz 4. Die kirchlichen Aufwendungen für die bauliche Unterhaltung der vom Staate zu unterhaltenden Predigerseminare werden den Beträgen der Dotation angepaßt werden.

Zu Art. 7. (1) Eine Ernennung im Sinne dieses Artikels liegt nicht vor, wenn der Vorsitz der Behörde mit einem synodalen Amt als solchem verbunden ist. Die Anwendung des Artikels wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Inhaber eines der in ihm genannten kirchlichen Ämter auf den Vorsitz oder die Anwartschaft verzichtet.

(2) Es besteht Einverständnis darüber, daß als politische Bedenken im sinne dieses Artikels nur staatspolitische, nicht dagegen kirchliche oder parteipolitische gelten. Bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten hierüber (Art. 12) wird die preußische Staatsregierung auf Wunsch die Tatsachen angeben, aus denen sie die Bedenken herleiten. Die Feststellung bestrittener Tatsachen wird auf Antrag einer von Staat und Kirche gemeinsam zu bestellenden Kommission übertragen, die zu Beweiserhebungen und Rechtshilfeersuchen nach den für preußische Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften befugt ist.

Zu Art. 8 Abs. 1. Vorbildungsanstalt im Sinne dieser Bestimmung ist auch ein Sammelvikariat, nicht aber eine Anstalt zur Vorbildung für den kirchlichen Dienst an deutschen Evangelischen außerhalb Deutschlands.

Zu Art. 8 Abs. 1 Buchstabe c. Das an einer österreichischen staatlichen Universität zurückgelegte theologische Studium wird auf Wunsch der beteiligten Kirche entsprechend den Grundsätzen, die für andere geisteswissenschaftliche Fächer gelten werden, als gleichberechtigt anerkannt.

Zu Art. 8 Abs. 4 Satz 1. Ein staatliches Einspruchsrecht wird hierdurch nicht begründet.

Zu Art. 11 Abs. 1. Wird eine der genannten preußischen Universitäten mit  einer außerpreußischen vereinigt, so wird an der vereinigten Universität eine evangelisch-theologische Fakultät erhalten bleiben, die hinsichtlich ihres Verhältnisses zur kirchlichen Behörde den bisher im Gebiet der vertragschließenden Kirchen vorhandenen evangelisch-theologischen Fakultäten gleichgestellt wird.

Zu Art. 11 Abs. 2. (1) Bevor jemand als ordentlicher oder außerordentlicher Professor an einer evangelisch-theologischen Fakultät erstmalig angestellt werden soll, wird ein Gutachten in bezug auf Bekenntnis und Lehre des Anzustellenden von derjenigen obersten kirchlichen Verwaltungsbehörde erfordert werden, in deren Amtsbereich die Fakultät liegt.

(2) Die der Anstellung vorangehende Berufung, d. h. das Angebot des betreffenden Lehrstuhls durch den Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung, wird in vertraulicher Form und mit dem Vorbehalt der in Abs. 1 vorgesehenen Anhörung geschehen. Gleichzeitig wird die kirchliche Verwaltungsbehörde benachrichtigt und um ihr Gutachten ersucht werden, für welches ihr eine ausreichende Frist gewährt werden wird.

(3) Etwaige Bedenken gegen Bekenntnis und Lehre des Anzustellenden werden von der kirchlichen Verwaltungsbehörde nicht erhoben werden, ohne daß sie sich mit Vertretern der übrigen Kirchen, die von diesen unter Berücksichtigung des Bekenntnisses der befragten Kirche zu bestimmen sind, beraten und festgestellt hat, ob ihre Bedenken überwiegend geraten und festgestellt hat, ob ihre Bedenken überwiegend geteilt werden. Das Ergebnis wird in dem Gutachten angegeben werden. Bei einer ohne Widerspruch der Fakultät erfolgenden Berufung wird die kirchliche Verwaltungsbehörde vor der etwaigen Einleitung des in Satz 1 vorgesehenen Verfahrens durch Vermittlung des Ministeriums für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung in eine vertrauliche mündliche Fühlungsnahme mit der Fakultät eintreten, auf Wunsch der kirchlichen Verwaltungsbehörde oder der Fakultät unter Beteiligung eines der evangelischen Kirche angehörigen Vertreters des Ministeriums.

(4) Solange das Gutachten nicht vorliegt, wird eine Veröffentlichung der Berufung nicht erfolgen.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für eine Wiederanstellung, falls der zu Berufende inzwischen die Zugehörigkeit zu einer evangelisch-theologischen Fakultät des Kirchengebietes verloren hatte.

(6) Wird die Versetzung eines ordentlichen oder außerordentlichen Professors von einer evangelisch-theologischen Fakultät im Gebiete der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union an eine andere evangelisch-theologische Fakultät dieses Gebietes beabsichtigt, so wird gleichzeitig mit der Berufung der Evangelischen Oberkirchenrat vertraulich unterrichtet; es steht ihm frei, sich über die durch die Versetzung berührten provinzialkirchlichen Interesse binnen eines Monats zu äußern.

Zu Art. 11. Abs. 3. (1) Der Universitätsprediger wird aus den ordinierten Mitgliedern der Fakultät ernannt. Mit seiner Einführung wird die Kirche einen ihrer obersten Geistlichen beauftragen.

(2) Wird aus besonderen Gründen von der Ernennung eines Universitätspredigers abgesehen, so wird Sorge getragen werden, daß auf Grund besonderer Vereinbarung der evangelische akademische Gottesdienst von Mitgliedern der evangelisch-theologischen Fakultät abgehalten wird.

Zu Art. 13 Abs. 2. Es treten insbesondere die Artikel 2 und 3, Artikel 20 Abs. 1 Satz 3 des Staatsgesetzes vom 8. April 1923 (GS. S. 221) außer Kraft. Die staatlichen Vorschriften über das kirchliche Steuer- und Umlagewesen, einschließlich derjenigen über die staatliche Mitwirkung bei der kirchlichen Gesetzgebung bleiben vorbehaltlich der Bestimmung in Satz 1 dieses Vermerks unberührt.

    Berlin, den 11. Mai 1931

(Es folgen die Unterschriften)


Quelle: Preußische Gesetzsammlung 1931 S. 107
Prof. W. Weber, Verwaltungsgesetze der ehemals preußischen Gebiete, Beck München 1951
© 12. September 2004

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