vom 9. Dezember 1869
aufgehoben durch
(Reichs-) Gesetz, betreffend das Alter der Großjährigkeit
vom 17. Februar 1875 (RGBl. S. 71)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ec.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den ganzen Umfang derselben, einschließlich des Jadegebiets, was folgt:
§ 1. Das Alter der Größjährigkeit beginnt im ganzen Bereiche dieses Gesetzes mit dem vollendeten ein und zwanzigsten Lebensjahre.
§ 2. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1870 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. Dezember 1869.
Wilhelm.
v. Roon. Gr. v.
Itzenplitz. v. Mühler.
v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Camphausen.