sowie das
Gemeindeverfassungsgesetz für die Stadt Frankfurt a. M.
Gesetz, betr. die Verfassung und Verwaltung der Städte und
Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein
vom 30. Mai 1853
vom 19. März 1856
vom 15. Mai 1856
vom 8. Juni 1891
vom 4. August 1897
vom 25. März 1867
vom 14. April 1869
Nicht hier enthalten (wegen zu weniger
Überschneidungen) sind:
das Gesetz, betreffend die Verfassung der
Städte in Neuvorpommern und Rügen vom 31 Mai 1853 (GS S. 291)
die Revidierte Städteordnung (für das Königreich (die Provinz) Hannover) vom 24.
Juni 1858 (Hann. GS S. 141)
Hinweise:
Hier wurden alle Städteordnungen, die in Preußen Geltung erlangt hatten, und auf
der Städteordnung von 1853 begründet sind, enthalten.
Die nicht in die Systematik der Städteordnung von 1853 passenden Städteordnungen
sind rechts angehängt und dunkel unterlegt, da hier die Paragraphenreihenfolge
teilweise erheblich durcheinander geraten ist, um einen Vergleich zu ermöglichen
| Alte Provinzen der Preußischen Monarchie (seit 1815) | Neue Provinzen der Preußischen Monarchie (seit 1867) | |||||
|
Städte-Ordnung |
Städteordnung |
Städteordnung |
Städteordnung |
Städteordnung |
Gemeindeverfassungs-Gesetz
für die Stadt Frankfurt a. M. |
Gesetz, betreffend die
Verfassung und Verwaltung der Städte
und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein |
|
vom 30. Mai 1853 |
vom 19. März 1856 |
vom 15. Mai 1856 |
vom 4. August
1897 |
vom 8. Juni 1891 |
vom 25. März 1867 |
vom 14. April 1869 |
|
|
||||||
|
Deklaration wegen
Berücksichtigung invalider Militärpersonen bei Besetzung städtischer Posten
|
||||||
|
Gesetz, betreffend die Ergänzung des § 31 der Städte-Ordnung für
die sechs östlichen Provinzen |
Allerhöchster Erlaß,
betreffend die Verpflichtung der Stadtgemeinden in den neu erworbenen
Landestheilen zur Besetzung der besoldeten städtischen Unterbedientenstellen
mit versorgungsberechtigten Militärinvaliden |
|||||
|
Gesetz, betreffend das städtische Einzugs-, Bürgerrechts- und Einkaufsgeld
|
|
|
||||
|
Grundbuch-Ordnung |
||||||
|
Gesetz über die Beurkundung
des Personenstandes und die Form der Eheschließung |
Gesetz über die Beurkundung
des Personenstandes und die Form der Eheschließung |
|||||
|
Verordnung, betreffend die
Einführung der Reichsmarkrechnung |
Verordnung, betreffend die
Einführung der Reichsmarkrechnung |
|||||
|
Kreisordnung für die Provinz Schleswig-Holstein |
||||||
|
Gesetz, betreffend die
Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmungen wegen der Wahl der
Stadtverordneten |
Gesetz, betreffend die
Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmungen wegen der Wahl der
Stadtverordneten |
|||||
|
Gesetz, betr. die Ergänzung
der Städteordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856 und der
Städteordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 |
Verordnung, betreffend
die Einführung der Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden in den
Stadtgemeinden Dillenburg, Eltville, Hachenburg, Hadamar, Herborn, Idstein,
Langenschwalbach, Montabaur, Niederlahnstein und Weilburg Verordnung, betreffend
die Einführung der Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden in den
Stadtgemeinden Braubach, Cronberg, Friedrichsdorf, Geisenheim, Haiger,
Hofheim, Königstein, Nassau und Usingen |
Landgemeindeordnung für die Provinz Schleswig-Holstein |
||||
|
Gesetz, betreffend die Anstellung und
Versorgung der Kommunalbeamten (Kommunalbeamtengesetz) |
Gesetz, betreffend die Anstellung und
Versorgung der Kommunalbeamten (Kommunalbeamtengesetz)
vom 30. Juli 1899 (GS S. 141) |
|||||
|
Staatsumwälzung / Revolution vom 9. November
1918 |
Staatsumwälzung / Revolution vom 9. November
1918 |
|||||
|
Gesetz über die Wahlen zu
den Magistraten im Gebiete der Schleswig-Holsteinischen Städteordnung |
||||||
|
Gesetz über die Bürger- und
Gemeinderecht der Frauen und die weitere Durchführung der Gemeindewahlen |
Gesetz über die Bürger- und
Gemeinderecht der Frauen und die weitere Durchführung der Gemeindewahlen |
|||||
|
Nationalsozialistische
Revolution / Machtergreifung vom 30. Januar
1933 bzw. 24. März 1933
|
aufgehoben durch |
Nationalsozialistische
Revolution / Machtergreifung vom 30. Januar
1933 bzw. 24. März 1933
|
||||
|
mit Ausnahme für die Stadt Berlin, die erst durch das Reichsgesetz über die Verfassung und Verwaltung der Reichshauptstadt Berlin vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I. S. 957) eine neue Stadtordnung erhielt.
|
ersetzte (für die
Stadtgemeinden) die Gemeindeordnung für die
Stadt- und Landgemeinden des Kurfürstenthums Hessen Verordnung, die künftige
Verfassung und Verwaltung der Gemeinden im Königreiche (Bayern) betreffend
|
ersetzte (für die
Stadtgemeinden) das Gesetz, die Einrichtung
des Gemeindewesens (des Landgrafenthums Hessen) betreffend
|
ersetzte die wurde bereits vor der verfassungsrechtlichen Vereinigung mit Preußen durch Königliche Verordnung erlassen.
|
|||
|
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ec. ec.
|
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ec. ec.
|
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ec. ec.
|
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ec. | Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ec.
|
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ec. ec.
|
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ec.
ec.
|
| verordnen, unter Zustimmung beider Kammern, was folgt:
|
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt:
|
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt:
|
verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, für
die Provinz Hessen-Nassau, was folgt:
|
verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtages
für den Regierungsbezirk Wiesbaden, was folgt:
|
verordnen hiermit was folgt:
|
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für die Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein, was folgt:
|
§ 1. Die gegenwärtige Städte-Ordnung soll in den bisher auf dem Provinzial-Landtage, im Stande der Städte vertretenen Städten der Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien, Posen und Sachsen zur Anwendung kommen, desgleichen in den im Stande der Städte nicht vertretenen Ortschaften dieser Provinzen, in welchen bisher eine der beiden Städte-Ordnungen vom 19. November 1808 und vom 17. März 1831 gegolten hat. In Ansehung derjenigen im Stande der Städte auf den Provinzial-Landtagen nicht vertretenen Ortschaften (Flecken), wo bisher weder eine dieser Städte-Ordnungen gegolten, noch die ländliche Gemeindeverfassung bestanden hat, bleibt die nähere Festsetzung ihrer Gemeindeverhältnisse mit Berücksichtigung der Vorschriften im Titel VIII der gegenwärtigen Städte-Ordnung der Bestimmung des Königs nach Anhörung des Provinzial-Landtages vorbehalten. Wegen der Städte in Neuvorpommern und Rügen ergeht ein besonderes Gesetz.
|
§ 1. Die gegenwärtige Städte-Ordnung findet nur auf diejenigen Städte in der Provinz Westphalen Anwendung, in denen bei Verkündigung der Gemeindeordnung vom 11. März 1850 revidirte Städteordnung vom 17. März 1831 galt, oder in denen gegenwärtig der Titel II. der Gemeindeordnung vom 11. März 1850 gilt, auf letztere jedoch nur dann, wenn sie - bei Einführung jener Gemeindeordnung in Stelle der daselbst geltend gewesenen Landgemeindeordnung vom 31. Oktober 1841 - (aus dem Amts- (Sammtgemeinde-) Verbande ausgeschieden sind, in welchem sie bis dahin mit den ländlichen Gemeinden gestanden haben. In eine solche Stadt kann jedoch, wenn die Vertretung der Stadtgemeinde durch einen, nach zweimaliger, mit einem Zwischenraum von mindestens acht Tagen vorgenommener Beratung gefaßten Beschluß darauf anträgt, nach Vernehmung des Kreistages, durch königliche Verordnung die Landgemeindeordnung mit denjenigen Modifikationen eingeführt werden, welche für diesen Fall in der Landgemeindeordnung für die Provinz Westphalen vom heutigen Tage angeordnet worden.
|
§ 1. Die gegenwärtige Städte-Ordnung kommt für die auf dem Provinzial-Landtage im Stande der Städte vertretenen Gemeinden von mehr als 10,000 Einwohnern zur Anwendung, sowie für diejenigen Städte von geringerer Einwohnerzahl, in denen zur Zeit der Verkündigung der Gemeindeordnung vom 11. März 1850 die revidirte Städte-Ordnung vom 17. März 1831 galt. Durch Königliche Verordnung kann die gegenwärtige Städte-Ordnung nach Befinden auch anderen auf dem Provinzial-Landtage im Stande der Städte vertretenen Gemeinden der Rheinprovinz auf ihren Antrag verliehen werden.
Durch § 21 Abs. 2 der
Kreisordnung für
die Rheinprovinz
vom 30. Mai 1887 (GS S. 209) wurde der § 1 Abs. 2 faktisch durch folgende
Bestimmungen ersetzt:
|
§ 1. Diese
Städteordnung findet in den Städten des Regierungsbezirks Cassel und in den
im § 22 der Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 7. Juni 1885 (Gesetz-Samml.
S. 193) bezeichneten Stadtgemeinden des Regierungsbezirks Wiesbaden, mit
Ausnahme der Stadt Frankfurt a. M., Anwendung. Stadtgemeinden können auf ihren Antrag nach Anhörung des Kreistages und Provinziallandtages durch Königliche Verordnung zu Landgemeinden erklärt werden.
|
§ 1. Die gegenwärtige Städte-Ordnung kommt in den Städten Wiesbaden, Biebrich-Mosbach, Homburg v. d. Höhe, Ems, Höchst, Limburg, Oberlahnstein, Rödelheim, Diez, Oberursel und Rüdesheim zur Anwendung. In den übrigen im § 22 der Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 7. Juni 1885 (Gesetz-Samml. S. 193) bezeichneten Stadtgemeinden des Regierungsbezirks Wiesbaden, mit Ausnahme der Stadt Frankfurt a. M., erfolgt deren Einführung auf übereinstimmenden Beschluß des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung nach Anhörung des Provinziallandtages durch Königliche Verordnung. Durch Verordnung vom 6. Februar 1893 wurden im § 1 faktisch nach dem Wort "Rüdesheim" die Worte ", Dillenburg, Eltville, Hachenburg, Hadamar, Herborn, Idstein, Langenschwalbach, Montabaur, Niederlahnstein und Weilburg" eingefügt. Durch Verordnung vom 16. Januar 1895 wurden im § 1 faktisch nach dem Wort "Weilburg" die Worte ", Braubach, Cronberg, Friedrichsdorf, Geisenheim, Haiger, Hofheim, Königstein, Nassau und Usingen" eingefügt. |
§ 1. Das gegenwärtige Verfassungsgesetz soll Geltung haben für die Stadtgemeinde Frankfurt a. M. einschließlich Sachsenhausen und deren Gemarkung. § 2.
|
|
Titel I.
|
Erster Titel.
|
Titel I.
|
Titel I.
|
|||
| § 2.
Den städtischen Gemeindebezirk (Stadtbezirk) bilden alle diejenigen Grundstücke,
welche demselben bisher angehört haben. Grundstücke, welche bisher noch keinem Gemeinde- oder selbstständigen Gutsbezirke angehört haben, können nach Vernehmung der Betheiligten und nach Anhörung des Kreistages unter Genehmigung des Ministers des Innern mit dem Stadtbezirk vereinigt werden
|
§ 2. Den städtischen Gemeindebezirk (Stadtbezirk) bilden alle diejenigen Grundstücke,
welche demselben bisher angehört haben. Grundstücke, welche bisher noch keinem Gemeindebezirke oder keinem selbstständigen Gutsbezirke (§ 3 der Landgemeindeordnung) angehört haben, können nach Vernehmung der Betheiligten und nach Anhörung des Kreistages unter Genehmigung des Oberpräsidenten mit dem Stadtbezirke vereinigt werden.
|
§ 2. Zu dem städtischen Gemeindebezirke (Stadtbezirke) gehören alle innerhalb dessen Grenzen gelegenen Grundstücke.
|
§ 2.
Den städtischen Gemeindebezirk (Stadtbezirk) bilden alle diejenigen Grundstücke,
welche demselben bisher angehört haben.
|
§ 2.
Den städtischen Gemeindebezirk (Stadtbezirk) bilden alle diejenigen Grundstücke,
welche demselben bisher angehört haben. Grundstücke, welche bisher noch keinem Gemeindebezirke angehört haben, können nach Vernehmung der Betheiligten und nach Anhörung des Kreistages durch Beschluß des Bezirksausschusses mit dem Stadtbezirke vereinigt werden.
|
§ 3. § 4. Die Vereinigung eines anderen Gemeindebezirks mit dem Bezirk der Stadtgemeinde Frankfurt a. M. kann nur unter Zustimmung der betheiligten Gemeinden und mit Genehmigung des Königs erfolgen. Andere
Veränderungen des Stadtbezirks können vorgenommen werden: Durch die §§ 8 und 9 ZustG 1883 wurde im § 4 Abs. 2 die Worte "mit Genehmigung der Regierung" ersetzt durch: "mit Genehmigung des Bezirksausschusses". Durch das LVerwG 1883 wurde der § 4 ergänzt.
|
§ 2. Stadtbezirk. Den städtischen Gemeindebezirk (Stadtbezirk) bilden alle diejenigen Grundstücke, welche demselben bisher angehört haben. Die Bezeichnung der einzelnen Bestandtheile des Stadtbezirks und der Hinsichts ihrer Zugehörigkeit zu dem letzteren etwa bestehenden besonderen Verhältnisse bleiben dem Ortsstatute vorbehalten.
|
|
Eine Vereinigung eines ländlichen Gemeinde- oder eines selbstständigen Gutsbezirks mit einer Stadtgemeinde kann nur unter Zustimmung der Vertretungen der betheiligten Gemeinden, sowie des betheiligten Gutsbesitzers nach Anhörung des Kreistags mit Genehmigung des Königs erfolgen. Die Abtrennung einzelner Grundstücke von einem Stadtbezirk und deren Vereinigung mit einem angrenzenden Gemeinde- oder selbstständigen Gutsbezirk, sowie die Abtrennung einzelner bisher zu einer andern Gemeinde oder zu einem selbstständigen Gute gehörender Grundstücke und deren Vereinigung mit einem angrenzenden Stadtbezirk kann nach Anhörung des Kreistages mit Genehmigung des Ministers des Innern vorgenommen werden, wenn außer den Vertretungen der betheiligten Gemeinden und den betheiligten Gutsbesitzern auch die Eigenthümer jener Grundstücke darin einwilligen. In Ermangelung der Einwilligung aller Betheiligten kann eine Veränderung dieser Art in den Gemeinde- oder Gutsbezirken nur in dem Falle, wenn dieselbe im öffentlichen Interesse als nothwendiges Bedürfniß sich ergiebt, und alsdann nur mit Genehmigung des Königs nach Vernehmung der Betheiligten und nach Anhörung des Kreistages stattfinden. In allen vorstehenden Fällen ist der Beschluß des Kreistages vor Einholung der höheren Genehmigung den Betheiligten nachrichtlich mitzutheilen. Wo und soweit in Folge einer derartigen Veränderung eine Auseinandersetzung zwischen den Betheiligten sich als nothwendig ergiebt, ist solche im Verwaltungswege zu bewirken. Wird hierbei eine Übereinkunft der Betheiligten vermittelt, so genügt die Genehmigung der Regierung; im Falle des Widerspruchs entscheidet der Minister des Innern.
|
Veränderungen des Stadtbezirks können nur mit
Genehmigung des Königs nach Anhörung der Gemeindevertretung vorgenommen werden.
Bei Veränderungen im Stadtbezirke erfolgt die Regulirung der Verhältnisse nach
nach Vernehmung der Betheiligten im Verwaltungswege durch die Regierung, gegen
deren Entscheidung der Rekurs an den Oberpräsidenten stattfinden.
|
Hinsichtlich der Vereinigung von
Grundstücken, welche noch keinen Gemeinde- oder Gutsbezirke angehören,
einer Landgemeinde oder eines Gutsbezirks mit einer Stadtgemeinde, einer
Stadtgemeinde mit einer anderen Stadtgemeinde, der Abtrennung einzelner
Theile von einem Stadtbezirke und deren Vereinigung mit einem anderen
Gemeinde- oder einem Gutsbezirke, sowie der Abtrennung einzelner Theile
von einem Gemeinde- oder Gutsbezirke und deren Vereinigung mit einem
Stadtbezirke finden die Vorschriften des § 2 der Landgemeindeordnung für
die Provinz Hassen-Nassau sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß an die
Stelle der Beschlußfassung des Kreisausschusses nach erfordertem Gutachten
des Kreistages die Beschlußfassung des Bezirksausschusses tritt. Für die in Folge einer Veränderung der Grenzen der Stadtgemeinden nothwendig werdende Auseinandersetzung der Betheiligten gilt § 3 a. a. O.
|
Eine Vereinigung eines ländlichen Gemeindebezirks mit einer Stadtgemeinde kann nur unter Zustimmung der Vertretungen der betheiligten Gemeinden, sowie des betheiligten Gutsbesitzers nach Anhörung des Kreistags mit Genehmigung des Königs erfolgen. Die Abtrennung einzelner Grundstücke von einem Stadtbezirk und deren Vereinigung mit einem angrenzenden Gemeindebezirke, sowie die Abtrennung einzelner zu einer anderen Gemeinde gehörender Grundstücke und deren Vereinigung mit einem angrenzenden Stadtbezirk kann nach Anhörung des Kreistages durch Beschluß des Bezirksausschusses vorgenommen werden, wenn außer den Vertretungen der betheiligten Gemeinden auch die Eigenthümer jener Grundstücke darin einwilligen. In Ermangelung der Einwilligung aller Betheiligten kann eine Veränderung dieser Art in den Gemeindebezirken nur in dem Falle, wenn dieselbe im öffentlichen Interesse als nothwendiges Bedürfniß sich ergiebt, und alsdann nur mit Genehmigung des Königs nach Vernehmung der Betheiligten und nach Anhörung des Kreistages stattfinden. In allen vorstehenden Fällen ist der Beschluß des Kreistages vor Einholung der höheren Genehmigung den Betheiligten nachrichtlich mitzutheilen. Über die in Folge einer derartigen Veränderung nothwendig werdenden Auseinandersetzung zwischen den betheiligten Gemeinden Beschließt der Bezirksausschuß vorbehaltlich der den letzteren gegen einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren.
|
§ 5. Die durch Veränderungen des Stadtbezirks in Ermangelung einer Einigung der
Betheiligten erforderlich werdende Regulirung der Verhältnisse erfolgt,
unbeschadet aller aus privatrechtlichen Titeln entspringenden Rechte und
Pflichten, durch Beschluß der Regierung. Durch § Abs. 2 ZustG 1883 wurde im § 5 die Worte "durch Beschluß der Regierung" ersetzt durch: "mit Genehmigung des Bezirksausschusses".
|
§ 3. Auf die Vereinigung solcher
Grundstücke und Bezirke mit dem Stadtbezirke, welche demselben bisher nicht
angehört haben, sowie auf die Abtrennung einzelner Grundstücke von dem
Stadtbezirke finden die, für gleichartige Veränderungen in Landgemeinde-Bezirken
getroffenen Bestimmungen des § 1 der Verordnung vom 22. September 1867,
betreffend die Landgemeinde-Verfassungen in den Herzogthümern Schleswig und
Holstein (Gesetz-Samml. 1867 S. 1603), Anwendung. Durch die §§ 8 und 9 ZustG 1883 wurde der § 1 der Verordnung vom 22. September 1867 geändert. Durch die Landgemeindeordnung für die Provinz Schleswig-Holstein vom 4. Juli 1892 wurden im § 3 die Worte "des § 1 der Verordnung vom 22. September 1867, betreffend die Landgemeinde-Verfassungen in den Herzogthümern Schleswig und Holstein (Gesetz-Samml. 1867 S. 1603), " ersetzt durch: "der §§ 2 bis 4 der Landgemeindeordnung vom 4. Juli 1892 (Gesetz-Samml. S. 155), " |
|
|
Privatrechtliche Verhältnisse dürfen durch dergleichen Veränderungen niemals gestört werden.
|
||||||
|
Eine jede solche Veränderung ist durch das Amtsblatt bekannt zu machen.
Veränderungen, welche bei Gelegenheit einer Gemeinheitstheilung vorkommen,
unterliegen diesen Bestimmungen nicht.
|
Eine jede solche Veränderung ist durch das Amtsblatt bekannt zu machen.
|
Eine jede solche Veränderung ist durch das Amtsblatt bekannt zu machen.
Veränderungen, welche bei Gelegenheit einer Gemeinheitstheilung vorkommen,
unterliegen diesen Bestimmungen nicht.
|
|
|||
|
Durch die §§ 8 und 9 ZustG 1883 wurde der § 2 wie folgt geändert: |
Durch die §§ 8 und 9
ZustG 1883
wurde im § 2 Abs. 2 der Satz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: "Der
Bezirksausschuß beschließt über die infolge einer Veränderung der Grenzen
des Stadtbezirks nothwendig werdenden Auseinandersetzungen zwischen den
betheiligten Gemeinden, vorbehaltlich der den letzteren gegeneinander
zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren." Durch das LVerwG 1883 wurde der § 2 ergänzt.
|
Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der Stadtbezirke unterliegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren. Über die Festsetzung streitiger Grenzen beschließt vorläufig, sofern es das öffentliche Interesse erheischt, der Bezirksausschuß. Bei dem Beschlusse behält es bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren sein Bewenden.
|
Von den
Rechten und Pflichten der Einwohner und Bürger der Stadtgemeinde.
|
|||
| - im Abs. 2 wurden die Worte "unter Genehmigung des Ministers des Innern" ersetzt durch: "durch Beschluß des Bezirksausschusses" | - im Abs. 2 wurden die Worte "unter Genehmigung des Oberpräsidenten" ersetzt durch: "durch Beschluß des Bezirksausschusses" | |||||
|
- im Abs. 3 wurden die Worte "nur unter Zustimmung der Vertretungen der
beteiligten Gemeinden sowie des beteiligten Gutsbesitzers nach Anhörung des
Kreistages mit Genehmigung des Königs erfolgen" ersetzt durch: "nach Anhörung
der beteiligten Gemeinden und des Gutsbesitzers, sowie des Kreisausschusses und
des Bezirksausschusses mit Königlicher Genehmigung erfolgen, wenn die
Beteiligten hiermit einverstanden sind. Wenn ein Einverständnis der Beteiligten
nicht zu erzielen ist, so ist die Zustimmung derselben, sofern das öffentliche
Interesse dies erheischt, im Beschlußverfahren durch den Bezirksausschuß nach
erfordertem Gutachten des Kreistages zu ersetzen." im Abs. 4 Satz 1 wurden die Worte "mit Genehmigung des Ministers des Innern" ersetzt durch: "durch Beschluß des Bezirksausschusses" und den Satz wurden folgende Worte angefügt: "oder wenn beim Widerspruche Betheiligter das öffentliche Interesse es erheischt."; der Satz 2 wurde dadurch gestrichen. - die Abs. 5, 6 und 7 wurden durch folgende Bestimmungen ersetzt: "In den vorstehen bezeichneten, der Königlichen Genehmigung unterliegenden Fällen ist vor deren Erwirkung der Beschluß des Bezirksausschusses oder des Provinzialraths, sowie das Gutachten des Kreistages den Betheiligten mitzuteilen. Über die infolge derartiger Veränderungen nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den Betheiligten beschließt der Bezirksausschuß vorbehaltlich der den Betheiligten gegeneinander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei dieser Behörde. Bei dieser Auseinandersetzung sind erforderlichen Falls Bestimmungen zur Ausgleichung der öffentlich-rechtlichen Interssen der Betheiligten zu treffen. Insbesondere können einzelne Betheiligte im Verhältnisse zu anderen Betheiligten, welche für gewisse kommunale Zwecke bereits vor der Vereinigung für sich allein Fürsorge getroffen haben, oder solche Betheiligte, welche vorwiegend Lasten in die neue Gemeinschaft bringen, zu Vorausleistungen verpflichtet werden. Auch kann, wenn eine Gemeinde oder der Besitzer eines Gutsbezirks durch dei Abtrennung von Grundstücken eine Erleichterung in öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen erfährt, der Gemeinde, welcher, oder dem Gutsbezirke, welchem jene Grundstücke einverleibt werden, ferner der neuen Gemeinde oder dem neuen Gutsbezirke, welche aus letzteren gebildet werden, eine Beihilfe zu den ihnen durch die Bezirksveränderung erwachsenden Ausgaben bis zur Höhe des der anderen Gemeinde oder dem Gutsbeisitzer dadurch entstehenden Vortheils zugebilligt werden. Im Falle der Vereinigung von Gemeinden geht das Vermögen derselben auf die neugebildete Gemeinde über." Durch das LVerwG 1883 wurde der § 2 ergänzt.
|
||||||
|
§ 3. Alle Einwohner des Stadtbezirks, mit
Ausnahme der servisberechtigten Militairpersonen des aktiven Dienststandes,
gehören zur Stadtgemeinde. Als Einwohner werden diejenigen betrachtet, welche in dem Stadtbezirk nach den Bestimmungen der Gesetze ihren Wohnsitz haben.
|
§ 3. Alle Einwohner des Stadtbezirks, mit
Ausnahme der servisberechtigten Militairpersonen des aktiven Dienststandes,
gehören zur Stadtgemeinde. Als Einwohner werden diejenigen betrachtet, welche in dem Stadtbezirk nach den Bestimmungen der Gesetze ihren Wohnsitz haben.
|
§ 3. Alle Einwohner des Stadtbezirks, mit Ausnahme der servisberechtigten Militairpersonen des aktiven Dienststandes, gehören zur Stadtgemeinde. Als Einwohner werden diejenigen betrachtet, welche in dem Stadtbezirk nach den Bestimmungen der Gesetze ihren Wohnsitz haben.
siehe zu § 3 Abs. 2 auch das Gesetz,
betreffend die Bestimmung des Wohnsitzes im Sinne der Rheinischen
Gemeindeverfassungsgesetze, vom 30. Juni 1884 (GS S. 307). |
§ 3. Angehörige der
Stadtgemeinde sind mit Ausnahme der nicht angesessenen servisberechtigten
Militärpersonen des aktiven Dienststandes diejenigen, welche innerhalb des
Stadtbezirks einen Wohnsitz haben. Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat jemand an dem Orte, an welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die auf die Absicht dauernder Beibehaltung einer solchen schließen lassen.
|
§ 3. Alle Einwohner des Stadtbezirks, mit Ausnahme der servisberechtigten Militairpersonen des aktiven Dienststandes, gehören zur Stadtgemeinde. Als Einwohner werden diejenigen betrachtet, welche in dem Stadtbezirk nach den Bestimmungen der Gesetze ihren Wohnsitz haben.
|
§ 6. Alle Einwohner des Stadtbezirks, mit Ausnahme der servisberechtigten Militairpersonen des aktiven Dienststandes, gehören zur Stadtgemeinde Frankfurt a. M. Als Einwohner werden diejenigen betrachtet, welche in dem Stadtbezirk ihren gesetzlichen Wohnsitz haben.
|
§ 4. Stadtgemeinde. Alle Einwohner des Stadtbezirks, mit Ausnahme der servisberechtigten Militairpersonen des aktiven Dienststandes, gehören zur Stadtgemeinde. Als Einwohner werden diejenigen betrachtet, welche in dem Stadtbezirk nach den Bestimmungen der Gesetze ihren Wohnsitz haben.
|
|
Durch
die §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 18. August 1896 wurde der
Begriff "Wohnsitz" abschließend und vollständig definiert; mit Wirkung vom 1.
Januar 1900 wurden aus diesem Grunde im § 3 Abs. 1 die Worte ", mit Ausnahme der servisberechtigten
Militairpersonen des aktiven Dienststandes, " gestrichen.
|
Durch
die §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 18. August 1896 wurde
der Begriff "Wohnsitz" abschließend und vollständig definiert; mit Wirkung
vom 1. Januar 1900 wurden aus diesem Grunde im Abs. 1 des vorstehenden
Paragrafen die Worte ", mit Ausnahme der servisberechtigten
Militairpersonen des aktiven Dienststandes, " gestrichen.
|
|||||
|
§ 4. Alle Einwohner des Stadtbezirks sind zur
Mitbenutzung der öffentlichen Gemeinde-Anstalten der Stadt berechtigt und zur Theilnahme
an den städtischen Gemeindelasten nach den Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet.
|
§ 4. Alle Einwohner des Stadtbezirks sind zur
Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten der Stadt berechtigt und zur Theilnahme
an den städtischen Gemeindelasten nach den Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet.
|
§ 4. Die
Gemeindeangehörigen (§ 3) sind nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen
zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten der Stadt
berechtigt und zur Theilnahme an den städtischen Gemeindelasten
verpflichtet.
|
§ 4.
Alle Einwohner des Stadtbezirks sind zur
Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten der Stadt berechtigt und zur Theilnahme
an den städtischen Gemeindelasten nach den Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet.
|
§ 7. Alle Einwohner des Stadtbezirks sind,
unbeschadet der durch Stiftungs- und sonstige privatrechtliche Titel begründeten
besonderen Rechtsverhältnisse, zur
Mitbenutzung der öffentlichen Anstalten berechtigt, welche der Stadtgemeinde als
solcher gehören, und sind verpflichtet, zu den Gemeindelasten nach Vorschrift
dieses Gesetzes beizutragen.
§ 8.
Durch § 96 des KAG 1893 wurden im § 7 nach den Worten "dieses Gesetzes" faktisch die Worte "und des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz-Samml. S. 152)" eingefügt.
|
§ 5. Rechte und Pflichten der Gemeinde-Angehörigen. Alle Gemeinde-Angehörigen (§ 4) sind, unbeschadet der durch Stiftungen und sonstige privatrechtliche Titel begründeten besonderen Verhältnisse, einerseits zur Mitbenutzung derjenigen öffentlichen Anstalten, welche der Stadtgemeinde als solcher gehören, und zum Mitgenusse der Erträge des Stadtvermögens (§§ 19 bis 21) berechtigt, andererseits zur Theilnahme an den städtischen Gemeindelasten nach Vorschrift dieses Gesetzes verpflichtet. Durch § 96 des KAG 1893 wurden im § 5 nach den Worten "dieses Gesetzes" faktisch die Worte "und des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz-Samml. S. 152)" eingefügt. |
|
|
Die
Bestimmungen besonderer Stiftungen, welche mit dergleichen städtischen Gemeinde-Anstalten
verbunden sind, sowie die hinsichtlich solcher Anstalten auf besondern Titeln
beruhenden Privatrechte, werden hierdurch nicht berührt. Wer, ohne in dem Stadtbezirke zu wohnen, daselbst Grundbesitz hat, oder ein stehendes Gewerbe betreibt, ist dennoch verpflichtet, an denjenigen Lasten Theil zu nehmen, welche auf den Grundbesitz, oder auf das Gewerbe, oder auf das aus jenen Quellen fließende Einkommen gelegt sind. Dieselbe Verpflichtung haben juristische Personen, welche in dem Stadtbezirke Grundeigenthum besitzen oder ein stehendes Gewerbe betreiben. Wo städtische Gemeinde-Abgaben durch Zuschläge zur Klassen- oder klassifizirten Einkommensteuer erhoben werden, müssen alle diejenigen, welche im Stadtbezirk sich aufhalten, um dort ihren Unterhalt zu erwerben, sobald sie daselbst eine dieser Steuern zu entrichten haben, auch die gedachten Zuschläge zahlen. Wo eine Kommunalsteuer anderer Art eingeführt ist, sind dergleichen Personen bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten im Stadtbezirk vom Ablauf des dritten Monats an zu jener Steuer beizutragen verpflichtet. Zu den auf den Grundbesitz oder auf das stehende Gewerbe gelegten Lasten sind auch die in § 3 erwähnten Militairpersonen verpflichtet, wenn sie im Stadtbezirk mit Grundeigenthum angesessen sind, oder ein stehendes Gewerbe treiben. Von anderen direkten Gemeinde-Abgaben und Lasten, sind dieselben, mit Ausnahme der Militairärzte rücksichtlich ihres Einkommens aus einer Civilpraxis, frei; von Verbrauchssteuern bleiben nur die Militair-Speise-Einrichtungen und ähnliche Anstalten in dem bisherigen Umfange befreit. Inwieweit zu den Gemeinde-Abgaben und Lasten auch Waldungen herangezogen werden können, ist nach den besonderen Verhältnissen derselben zu den Gemeinden zu bemessen. Die Provinzial-Versammlung hat darüber nähere Bestimmungen zu treffen, welche der Genehmigung des Königs bedürfen. Bis zum Erlasse solcher Bestimmungen können Waldbesitzer zu den Gemeinde-Abgaben und Lasten im höheren Maaße als seither nicht herangezogen werden.
|
Die Bestimmungen besonderer Stiftungen, welche mit dergleichen städtischen Gemeindeanstalten verbunden sind, sowie die hinsichtlich solcher Anstalten auf besondern Titeln beruhenden Privatrechte, werden hierdurch nicht berührt.
|
Die
Bestimmungen besonderer Stiftungen, welche mit dergleichen städtischen Gemeindeanstalten
verbunden sind, sowie die hinsichtlich solcher Anstalten auf besondern Titeln
beruhenden Privatrechte, werden hierdurch nicht berührt. Ingleichen wird die
bestehende Organisation der Armenverwaltungen durch dieses Gesetz nicht
aufgehoben.
|
Die Bestimmungen
besonderer Stiftungen, welche mit solchen städtischen Einrichtungen und
Anstalten verbunden sind, sowie die hieran bestehenden auf besonderen
Titeln beruhenden Privatrechte werden hierdurch nicht berührt. Auf Einsprüche, betreffend das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten, beschließt der Magistrat (§ 32). Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Einspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. |
Die Bestimmungen besonderer Stiftungen, welche mit solchen städtischen Einrichtungen und Anstalten verbunden sind, sowie die hieran bestehenden auf besonderen Titeln beruhenden Privatrechte werden hierdurch nicht berührt.
|
§ 8. § 9.
Alle nicht zu den Einwohnern gehörigen Personen, welche
sich im Stadtbezirke seit länger als drei Monaten aufhalten, um dort ihren
Unterhalt zu erwerben, sind vom Beginne des vierten Monats ab zu den
Gemeindelasten beizutragen verpflichtet. Durch § 96 des KAG 1893 wurde der § 9 aufgehoben. |
|
§ 10. Zu den Gemeindelasten, welche auf den Grundbesitz oder auf das stehende Gewerbe, oder auf das aus jenen Quellen fließende Einkommen gelegt sind, müssen auch die im § 6 erwähnten Militairpersonen beitragen, wenn sie im Stadtbezirke Grundbesitz haben, oder ein stehendes Gewerbe betreiben. Von anderen direkten Gemeinde-Abgaben und Lasten, sind dieselben, mit Ausnahme der Militairärzte rücksichtlich ihres Einkommens aus einer Civilpraxis, frei; von Verbrauchsabgaben bleiben nur die Militair-Speise-Einrichtungen und ähnliche Anstalten in dem bisherigen Umfange befreit. Durch § 96 des KAG 1893 wurde der § 10 aufgehoben. |
§ 18.
|
|||||
|
Wer, ohne in dem Stadtbezirke zu wohnen, daselbst Grundbesitz hat, oder ein stehendes Gewerbe betreibt, ist dennoch verpflichtet, an denjenigen Lasten Theil zu nehmen, welche auf den Grundbesitz, oder auf das Gewerbe, oder auf das aus jenen Quellen fließende Einkommen gelegt sind. Dieselbe Verpflichtung haben juristische Personen, welche in dem Stadtbezirke Grundeigenthum besitzen oder ein stehendes Gewerbe betreiben. Wo städtische Gemeindeabgaben durch Zuschläge zur Klassen- oder klassifizirten Einkommensteuer erhoben werden, müssen alle diejenigen, welche im Stadtbezirk sich aufhalten, um dort ihren Unterhalt zu erwerben, sobald sie daselbst eine dieser Steuern zu entrichten haben, auch die gedachten Zuschläge zahlen. Wo eine Kommunalsteuer anderer Art eingeführt ist, sind dergleichen Personen bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten im Stadtbezirk vom Ablauf des dritten Monats an zu jener Steuer beizutragen verpflichtet. Zu den auf den Grundbesitz oder auf das stehende Gewerbe gelegten Lasten sind auch die in § 3 erwähnten Militairpersonen verpflichtet, wenn sie im Stadtbezirk mit Grundeigenthum angesessen sind, oder ein stehendes Gewerbe treiben. Von anderen direkten Gemeindeabgaben und Lasten, sind dieselben, mit Ausnahme der Militairärzte rücksichtlich ihres Einkommens aus einer Civilpraxis, frei. Von Verbrauchsabgaben bleiben nur die Militair-Speiseeinrichtungen und ähnliche Anstalten in dem bisherigen Umfange befreit.
|
Wer, ohne in dem Stadtbezirke zu wohnen, daselbst Grundbesitz hat, oder ein stehendes Gewerbe betreibt, ist dennoch verpflichtet, an denjenigen Lasten theilzunehmen, welche auf den Grundbesitz, oder auf das Gewerbe gelegt sind. Dieselbe Verpflichtung haben juristische Personen, welche in dem Stadtbezirke Grundeigenthum besitzen oder ein stehendes Gewerbe betreiben. |
§ 19. § 20. Über die Art der Benutzung des Stadtvermögens haben die städtischen Kollegien gemeinschaftlich zu beschließen. In Betreff der besonderen Verwaltung einzelner kommunaler - oder auch nur genossenschaftlicher, jedoch der kommunalen Verwaltung unterstellter - Vermögensobjekte, Kassen, Stiftungen und Anstalten kann das Ortsstatut Näheres bestimmen.
|
||||
|
Die im § 2 des Gesetzes vom 24. Februar 1850 (Gesetz-Sammlung S. 62)
bezeichneten ertragsunfähigen oder zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche
bestimmten Grundstücke sind nach Maaßgabe der Kabinetsorder vom 8. Juni 1834 (Ges.-Samml.
S. 87), die Dienstgrundstücke der Geistlichen, Kirchendiener und
Elementarschullehrer aber überhaupt von den Gemeinde-Auflagen befreit.
|
Die in dem Gesetze, betreffend
der Aufhebung der Grundsteuerbefreiungen vom 24. Februar 1850, § 2
(Gesetzsammlung S. 62) bezeichneten ertragsunfähigen oder zu einem öffentlichen
Dienste oder Gebrauche bestimmten Grundstücke sind nach Maßgabe der
Kabinetsordre vom 8. Juni 1834 (Gesetzsammlung S. 87) die Dienstgrundstücke der
Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschullehrer aber überhaupt von den
Gemeindeauflagen befreit.
|
Die in dem Gesetze, betreffend der Aufhebung der Grundsteuerbefreiungen vom 24. Februar 1850, § 2 (Gesetzsammlung S. 62) bezeichneten ertragsunfähigen oder zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmten Grundstücke sind nach Maßgabe der Kabinetsordre vom 8. Juni 1834 (Gesetzsammlung S. 87) von den Gemeindeauflagen befreit. | ||||
|
Diejenigen Staatswaldungen, welche seither von den
nach dem Grundsteuerfuße vertheilten Gemeindelasten befreit gewesen sind,
verbleibt fernerhin diese Befreiung, dagegen bleibt auch das Regulativ wegen
Heranziehung der Staatswaldungen zum Wegebau vom 17. November 1841
(Gesetzsammlung S. 405) fortbestehen).
|
||||||
|
Zeitweilige Befreiungen von Gemeinde-Abgaben und Leistungen für neubebaute Grundstücke sind zulässig.
|
Zeitweilige Befreiungen von Gemeindeabgaben und Leistungen für neubebaute Grundstücke sind zulässig.
|
Im Weiteren können bei der Gemeindebesteuerung neben dem § 8 des Reichsgesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 55) die Vorschriften des Gesetzes, betreffend Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen über Erhebung der auf das Einkommen gelegten direkten Kommunalabgaben, vom 27. Juli 1885 (Gesetz-Samml. S. 327), die §§ 1 bis 7 und 9 bis 13 der Verordnung, betreffend die Heranziehung der Staatsdiener zu den Kommunalauflagen in den neu erworbenen Landestheilen, vom 23. September 1867 (Gesetz-Samml. S. 1648) in Verbindung mit dem Gesetze, betreffend die Heranziehung von Militärpersonen zu Abgaben für Gemeindezwecke, vom 29. Juni 1886 (Gesetz-Samml. S. 181) zur Anwendung. Die zur Stadtgemarkung gehörigen Waldungen unterliegen den auf den Grundbesitz gelegten Gemeindeabgaben und Lasten, jedoch, soweit es sich um Stadtgemeinden im vormaligen Herzogthum Nassau handelt, vorbehaltlich der aus dem Nassauischen Gesetze vom 27. September 1849, betreffend die Gehalte der Förster folgenden Maßgabe. Die dem Staate gehörigen, zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmten Liegenschaften und Gebäude, die Königlichen Schlösser, sowie die im § 4 zu c und d des Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer (Gesetz-Samml. S. 253), im Artikel I des Gesetzes vom 12. März 1877 (Gesetz-Samml. S. 19) und im § 3 zu 2 bis 6 des Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer (Gesetz-Samml. S. 317), bezeichneten Grundstücke und Gebäude, ingleichen die Dienstgrundstücke der geistlichen, Kirchendiener und Elementarschullehre sind von den Gemeindeauflagen befreit. Neu erbaute oder vom Grunde aus wieder aufgebaute Gebäude unterliegen der Gemeindesteuerpflicht von dem Zeitpunkte ab, in welchem dieselben zur Staatsgebäudesteuer herangezogen werden. Sonstige auf einem besonderen Rechtstitel beruhende Befreiungen einzelner Grundstücke von den Gemeindeabgaben bleiben in ihrem bisherigen Umfange fortbestehen. Die Gemeinde ist jedoch berechtigt, diese Befreiungen durch Zahlung des zwanzigfachen Jahreswerthes derselben nach dem Durchschnitte der letzten zehn Jahre vor dem 1. Januar desjenigen Jahres, in welchem die Ablösung beschlossen wird, abzulösen. Steht ein anderer Entschädigungsmaßstab durch besondere Rechtstitel fest, so hat es hierbei sein Bewenden. Abgesehen von den aus der Verordnung vom 23. September 1867 (Gesetz-Samml. S. 1648) sich ergebenden Gemeindesteuerprivilegien, sind alle übrigen persönlichen Befreiungen ohne Entschädigung aufgehoben.
Auf Beschwerden und
Einsprüche, betreffend: Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Die Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rchte begründeten Verpflichtung zu den Gemeindelasten. Einsprüche gegen die Höhe von Gemeindezuschlägen zu den direkten Staatssteuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten, sind unzulässig. Die Beschwerde und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
|
§ 60. § 61. Die Theilnahme an den Gemeindenutzungen (§ 60 Nr. 4) kann, soweit der Anspruch auf dieselbe nicht aus privatrechtlichen Titeln herzuleiten ist, durch Beschluß des Magistrats und der Stadtverordneten-Versammlung und mit Genehmigung der Regierung von der Entrichtung einer jährlichen Abgabe und, anstatt oder neben derselben von der Entrichtung eines Einkaufsgeldes abhängig gemacht werden. |
§ 21. Theilnahme an den
Gemeindenutzungen. Die den Gemeindemitgliedern zustehende Theilnahme an
den Gemeindenutzungen (§§ 5, 20) kann, soweit der Anspruch auf dieselbe nicht
auf besonderen Rechtstiteln beruht, nach Maaßgabe des Ortsstatuts von der
Entrichtung einer jährlichen Abgabe, und anstatt oder neben derselben von der
Entrichtung eines Einkaufsgeldes abhängig gemacht werden, durch deren
Entrichtung aber die Ausübung des Bürgerrechtes niemals bedingt wird.
|
||
|
Alle sonstigen, nicht
persönlichen Befreiungen können von den Stadtgemeinden abgelöst werden, und hören
auf, wenn die Entschädigung festgestellt und gezahlt ist; bis dahin bestehen
dieselben in ihrem bisherigen Umfange fort, erstrecken sich jedoch nur auf den
gewöhnlichen Zustand, nicht auf außerordentliche Leistungen.
|
§ 22. Gemeindeleistungen. Die Stadtgemeinde ist zu allen Leistungen verbunden, welche das städtische Bedürfniß erfordert, oder welche ihr durch besondere Gesetze auferlegt sind. Insoweit zu denselben die Einkünfte aus dem Stadtvermögen nicht ausreichen, haben sämmtliche Mitglieder der Stadtgemeinde Geldbeiträge und persönliche Dienste auf die Art und in dem Umfange zu leisten, wie solches in dem Ortsstatute oder durch besondere Gemeindebeschlüsse (§§ 72, 73) näher bestimmt wird. Die Behufs der Niederlassung oder Aufenthaltsnahme in dem Stadtbezirk neu anziehenden Personen können gleich den der Gemeinde bereits angehörigen Einwohnern zu den Gemeindelasten herangezogen werden, wenn die Dauer ihres Aufenthaltes den Zeitraum von drei Monaten übersteigt.
|
|||||
|
Die Befreiung und der Anspruch auf Entschädigung erlöschen, wenn sie in Städten, wo die Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 bereits eingeführt ist, nicht binnen Jahresfrist nach deren Einführung bei dem Gemeindevorstand (Magistrat) angemeldet sind, und in den anderen Städten nicht binnen Jahresfrist nach Einführung der gegenwärtigen Städte-Ordnung bei demselben angemeldet worden. Die Entschädigung wird zum zwanzigfachen Betrage des Jahreswerthes der Befreiung nach dem Durchschnitt der letzten zehn Jahre vor der Verkündigung dieser Städte-Ordnung geleistet. Steht ein anderer Entschädigungs-Maaßstab durch speziellen Rechtstitel fest, so hat es hierbei sein Bewenden. Der Entschädigungsbetrag wird durch Schiedsrichter, mit Ausschluß der ordentlichen Rechtsmittel, festgestellt; von diesen wird der eine von dem Besitzer des bisher befreiten Grundstücks, der andere von der Gemeindevertretung ernannt. Der Obmann ist, wenn sich die Schiedsrichter über dessen Ernennung nicht verständigen können, von der Aufsichtsbehörde zu ernennen.
|
Die Befreiung und der Anspruch auf Entschädigung erlöschen, wenn sie in Städten, wo die Gemeindeordnung vom 11. März 1850 bereits eingeführt ist, nicht binnen Jahresfrist nach deren Einführung der gegenwärtigen Städteordnung bei dem Gemeindevorstande (Magistrat) angemeldet werden. Die Entschädigung wird zum zwanzigfachen Betrage des Jahreswerthes der Befreiung nach dem Durchschnitt der letzten zehn Jahre vor der Verkündigung dieser Städteordnung geleistet. Steht ein anderer Entschädigungsmaßstab durch speziellen Rechtstitel fest, so hat es hierbei sein Bewenden. Der Entschädigungsbetrag wird durch Schiedsrichter, mit Ausschluß der ordentlichen Rechtsmittel, festgestellt; von diesen wird der eine von dem Besitzer des bisher befreiten Grundstücks, der andere von der Gemeindevertretung ernannt. Der Obmann ist, wenn sich die Schiedsrichter über dessen Ernennung nicht verständigen können, von der Aufsichtsbehörde zu ernennen. | Die Befreiung und der Anspruch auf Entschädigung erlöschen, wenn sie in Städten, wo die Gemeindeordnung vom 11. März 1850 bereits eingeführt ist, nicht binnen Jahresfrist nach deren Einführung bei dem Gemeindevorstande angemeldet sind, und in den anderen Städten nicht binnen Jahresfrist nach Einführung der gegenwärtigen Städteordnung bei dem Bürgermeister angemeldet werden. Die Entschädigung wird zum zwanzigfachen Betrage des Jahreswerthes der Befreiung nach dem Durchschnitte der letzten zehn Jahre vor der Verkündigung dieser Städteordnung geleistet. Steht ein anderer Entschädigungsmaßstab durch speziellen Rechtstitel fest, so hat es hierbei sein Bewenden. Der Entschädigungsbetrag wird durch Schiedsrichter, mit Ausschluß der ordentlichen Rechtsmittel, festgestellt; von diesen wird der eine von dem Besitzer des bisher befreiten Grundstücks, der andere von der Gemeindevertretung ernannt. Der Obmann ist, wenn sich die Schiedsrichter über dessen Ernennung nicht verständigen können, von der Aufsichtsbehörde zu ernennen. | § 7. § 8. Wer ohne im Stadtbezirke zu wohnen, daselbst Grundbesitz hat oder ein stehendes Gewerbe betreibt, ist dennoch verpflichtet, zu denjenigen Gemeindelasten beizutragen, welche auf den Grundbesitz, oder auf das Gewerbe, oder auf das aus jenen Quellen fließende Einkommen gelegt sind. Dieselbe Verpflichtung haben juristische Personen, welche in dem Stadtbezirke Grundbesitz haben, oder ein stehendes Gewerbe betreiben. Durch § 96 des KAG 1893 wurde der § 8 aufgehoben.
|
§ 23. Wer, ohne in dem Stadtbezirke zu wohnen, daselbst Grundbesitz hat oder ein stehendes Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, an denjenigen Lasten Theil zu nehmen, welche auf den Grundbesitz oder das Gewerbe, oder das aus jenen Quellen fließende Einkommen gelegt sind. Dieselbe Verpflichtung trifft juristische Personen, welche in dem Stadtbezirke Grundeigenthum besitzen oder ein stehendes Gewerbe betreiben. Durch § 96 des KAG 1893 wurde der § 23 aufgehoben.
|
||
|
Die Geistlichen, Kirchendiener
und Elementarschullehrer bleiben von den direkten persönlichen Gemeinde-Abgaben
hinsichtlich ihres Diensteinkommens insoweit befreit, als ihnen diese Befreiung
zur Zeit der Verkündigung der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 zustand.
Geistliche und Schullehrer bleiben von allen persönlichen Gemeindediensten,
soweit dieselben nicht auf ihnen gehörigen Grundstücken lasten, befreit;
Kirchendiener insoweit, als ihnen diese Befreiung zur Zeit der Verkündigung der
Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 zustand.
|
Die Geistlichen, Kirchendiener
und Elementarschullehrer bleiben von den direkten persönlichen Gemeindeabgaben
hinsichtlich ihres Diensteinkommens insoweit befreit, als ihnen diese Befreiung
zur Zeit der Verkündigung der Gemeindeordnung vom 11. März 1850 zustand.
|
Die Geistlichen und Elementarschullehrer sind von allen direkten Gemeindeabgaben hinsichtlich ihres Diensteinkommens und ihrer Grundstücke, ingleichen von allen persönlichen Gemeindediensten, soweit dieselben nicht auf ihren gehörigen Grundstücken lasten, befreit, Kirchendiener, insoweit als ihnen diese Befreiung zur Zeit der Verkündigung der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 zustand. Alle übrige persönliche Befreiungen sind ohne Entschädigung aufgehoben. | § 10. § 11. Die Civil- und Militairbeamten, die auf Inaktivitätsgehalt gesetzten Offiziere, die Geistlichen und Elementarlehrer, die Empfänger von Wittwen- und anderen Pensionen, von Wartegeldern, Waisenerziehungsgeldern, Sterbe- und Gnadenmonaten sind nur nach Maaßgabe des Gesetzes vom 11. Juli 1822 (Gesetz-Samml. S. 184), der Deklaration vom 21. Januar 1829 (Gesetz-Samml. S. 9) und der Kabinetsorder vom 14. Mai 1832 (Gesetzsammlung S. 145) zu den Gemeindelasten beizutragen verpflichtet. Im Übrigen finden persönliche Befreiungen nicht statt. Durch § 96 des KAG 1893 wurde der § 11 aufgehoben. |
§ 24. Befreiungen, a. persönliche. Über die Verpflichtung der Staatsdiener und der Hinterbliebenen derselben zu persönlichen Abgaben und Leistungen an die Gemeinde entscheidet die Verordnung, betreffend die Heranziehung der Staatsdiener zu den Kommunal-Auflagen in den neu erworbenen Landestheilen, vom 23. September 1867 (Gesetz-Samml. S. 1648). Alle übrigen persönlichen Befreiungen, mit Einschluß der in § 12 der Verordnung vom 23. September 1867 noch aufrecht erhaltenen, bestehen nur noch für die Dauer der Genußberechtigung der gegenwärtig im wohlerworbenen Besitze der Immunität befindlichen Personen und erlöschen alsdann ohne Entschädigung.
b. dingliche. Von allen Gemeindelasten
befreit sind: Diese Befreiungen gelten jedoch nur so lange, als die, die Befreiung begründende Eigenschaft der gedachten Immobilien fortdauert. Durch § 96 des KAG 1893 wurde der § 24 aufgehoben.
|
||
| Alle übrige persönliche Befreiungen sind ohne Entschädigung aufgehoben. | § 12.
Ertragsunfähige, desgleichen die zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche
bestimmten Grundstücke und die Dienstgrundstücke der Geistlichen, Kirchendiener
und Elementarlehrer sind von den Gemeindelasten befreit. Im Übrigen sind nur
zeitweilige Befreiungen für neubebaute Grundstücke zulässig. Durch § 96 des KAG 1893 wurde der § 12 aufgehoben.
|
|||||
|
Wegen der Besteuerung des Diensteinkommens der Beamten sind die Vorschriften des Gesetzes vom 11. Juli 1822 (Gesetz-Sammlung S. 184) und der Kabinetsorder vom 14. Mai 1832 (Gesetz-Sammlung S. 145) anzuwenden. Durch die in diesen Gesetzen bestimmten Geldbeiträge sind die Beamten zugleich von persönlichen Diensten frei. Sind sie jedoch Besitzer von Grundstücken, oder betreiben sie ein stehendes Gewerbe, so müssen sie die mit diesem Grundbesitz resp. Gewerbe verbundenen persönlichen Dienste entweder selbst, oder für den Fall der Verhinderung durch Stellvertreter leisten.
|
§ 25. Alle sonstigen, nicht persönlichen Befreiungen können von der Stadtgemeinde abgelöst werden, und hören auf, wenn die Entschädigung festgestellt und gezahlt ist; bis dahin bestehen dieselben in ihrem bisherigen Umfange fort, erstrecken sich jedoch nur auf den gewöhnlichen Zustand, nicht auf außerordentliche Leistungen. Die Befreiung und der Anspruch auf Entschädigung erlöschen, wenn sie nicht binnen Jahresfrist nach Einführung dieser Städteordnung bei dem Magistrate angemeldet oder in den zur Zeit geltenden Ortsstatuten bereits festgestellt worden sind. Die Entschädigung wird zum zwanzigfachen Betrage des Jahreswerthes der Befreiung nach dem Durchschnitte der letzten zehn Jahre vor dem 1. Januar desjenigen Jahres, in welchem die Ablösung von den städtischen Kollegien beschlossen wird, geleistet. Steht ein anderer Entschädigungsmaaßstab durch speziellen Rechtstitel fest, so hat es hierbei sein Bewenden. Der Entschädigungsbetrag wird durch Schiedsrichter mit Ausschluß der ordentlichen Rechtsmittel festgestellt, von diesen wird der eine von dem Besitzer des bisher befreiten Grundstücks, der andere von den städtischen Kollegien ernannt. Der Obmann ist, wenn sich die Schiedsrichter über dessen Ernennung nicht verständigen können, von der Aufsichtsbehörde zu ernennen. Durch § 96 des KAG 1893 wurde der § 25 aufgehoben.
|
|||||
|
Durch die §§ 8 und 9 ZustG 1883 wurde der § 4 Abs. 11 faktisch (durch Änderung der Aufsichtsbehörde) geändert.
|
Durch § 96 des
KAG 1893
wurde der § 4 wie folgt geändert: - im Abs. 1 wurden nach den Worten "dieses Gesetzes" faktisch die Worte "und des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz-Samml. S. 152)" eingefügt.
|
§ 26. In Betreff der temporären Befreiungen von
Gemeindeleistungen, welche einzelnen Grundbesitzern wegen Bauten bewilligt
werden dürfen, ist im Ortsstatute das Nähere zu bestimmen. Diejenigen Hausbesitzer, welchen bis zur Einführung dieses Gesetzes Baufreiheiten in einer größeren Ausdehnung bewilligt sind, haben die ihnen zugestandenen Befreiungen im vollen Umfange ungeschmälert zu genießen. Außerdem können durch Kommunalbeschluß temporäre Befreiungen oder Ermäßigungen von Gemeindelasten auch im Falle einer Erweiterung des Stadtbezirks (§ 3) für die zugeschlagenen Grundstücke und deren Bewohner bewilligt werden. Durch § 96 des KAG 1893 wurde der § 26 aufgehoben.
|
||||
|
Durch § 96 des
KAG 1893
wurde der § 4 wie folgt geändert: - im Abs. 1 wurden nach den Worten "dieses Gesetzes" faktisch die Worte "und des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz-Samml. S. 152)" eingefügt. |
||||||
|
- die Abs. 3 bis 15 wurden aufgehoben und durch
Bestimmungen des
KAG 1893 ersetzt.
|
- die Abs. 3 bis 7 und 9 bis 15 wurden
aufgehoben und durch Bestimmungen des
KAG 1893 ersetzt.
|
- die Abs. 3 bis 7 und 9 bis 14 wurden
aufgehoben und durch Bestimmungen des
KAG 1893 ersetzt.
|
||||
|
§ 27. Abgesehen von den in den §§ 24 und 26
erwähnten Ausnahmen können persönliche oder dingliche Befreiungen von
allgemeinen Gemeindeleistungen fernerhin nicht erworben werden,
insbesondere auch nicht durch Verjährung. Durch § 96 des KAG 1893 wurde der § 27 aufgehoben.
|
||||||
|
Durch Gesetz vom 15. Juli 1919 wurde an
dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt: "§ 4a. Das Bürger- und Gemeinderecht steht unter den gleichen Voraussetzungen Männern und Frauen zu."
|
Durch Gesetz vom 15. Juli 1919 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt: | |||||
| "§ 12a. | "§ 5a. | |||||
|
Das Bürger- und Gemeinderecht steht
unter den gleichen Voraussetzungen Männern und Frauen zu."
|
||||||
| § 5.
Das Bürgerrecht besteht in dem Rechte zur Theilnahme an den Wahlen, sowie in der
Befähigung zur Übernahme unbesoldeter Ämter in der Gemeindeverwaltung und zur
Gemeindevertretung. Jeder selbstständige Preuße erwirbt dasselbe, wenn er seit
einem Jahre
|
§ 5. Das Bürgerrecht besteht in dem Rechte zur Theilnahme an den Wahlen, sowie in der
Befähigung zur Übernahme unbesoldeter Ämter in der Gemeindeverwaltung und zur
Gemeindevertretung. Jeder selbstständige Preuße erwirbt dasselbe, wenn er seit
einem Jahre 1) Einwohner des Stadtbezirks ist und zur Stadtgemeinde gehört (§ 3); 2) keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen, 3) die ihn betreffenden Gemeindeabgaben gezahlt hat und außerdem 4) entweder a) ein Wohnhaus im Stadtbezirk besitzt (§ 16), oder |
§ 5. Das Bürgerrecht besteht in dem Rechte zur Theilnahme
an den Wahlen, sowie in der Befähigung zur Übernahme
unbesoldeter Ämter in der Verwaltung und Vertretung der
Stadtgemeinde. Das Bürgerrecht wird von jedem selbständigen
männlichen Gemeindeangehörigen (§ 3) erworben, welcher |
§ 5.
Das Bürgerrecht besteht in dem Rechte zur Theilnahme an den Wahlen, sowie in der
Befähigung zur Übernahme unbesoldeter Ämter in der Gemeindeverwaltung und zur
Gemeindevertretung. Jeder selbstständige Preuße erwirbt dasselbe, wenn er seit
einem Jahre
|
§ 13. Das Bürgerrecht besteht in dem Rechte zur Theilnahme an den
Gemeindewahlen, sowie in der
Befähigung zur Übernahme unbesoldeter Ämter und Stellen in der Gemeindeverwaltung und
in der
Gemeindevertretung.
Jeder selbstständige Preuße erwirbt dasselbe, wenn er seit
einem Jahre |
§
5. § 6. Bürgerrecht.
Das Bürgerrecht besteht in dem Rechte zur Theilnahme an den
Gemeindewahlen, sowie in der
Befähigung zur Übernahme unbesoldeter Ämter in der Gemeindeverwaltung und zur
Gemeindevertretung. Durch Verordnung vom 24. Januar 1919 wurden dem § 6 faktisch folgende Worte angefügt: "sowie in der Teilnahme am Gemeindevermögen, am Gemeindegliedervermögen und an Allmenden, sofern diese Rechte nicht gemäß § 5 bei den Einwohnern der Gemeinde liegen". |
|
| b) ein stehendes Gewerbe selbstständig als Haupterwerbsquelle
und in Städten von mehr als 10,000 Einwohnern mit wenigstens zwei Gehülfen
selbstständig betreibt, oder c) zur klassifizirten Einkommensteuer veranlagt ist, oder d) an Klassensteuer einen Jahresbetrag von mindestens vier Thalern entrichtet. In den mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Städten sind statt dessen die Einwohner von dem Magistrat nach den Grundsätzen der Klassensteuerveranlagung einzuschätzen; es können jedoch auch die Stadtbehörde beschließen, an die Stelle des Klassensteuersatzes von mindestens vier Thalern ein jährliches Einkommen treten zu lassen, welches beträgt: in Städten von weniger als 10,000 Einwohnern 200 Rthlr. in Städten von 10,000 bis 50,000 Einwohnern 250 Rthlr. in Städten von mehr als 50,000 Einwohnern 300 Rthlr. Steuerzahlungen, Einkommen, Haus- und Grundbesitz der Ehefrau werden dem Ehemanne, Steuerzahlungen, Einkommen, Haus- und Grundbesitz der minderjährigen, beziehungsweise in der väterlichen Gewalt befindlichen Kinder, dem Vater angerechnet.
|
b) ein stehendes Gewerbe selbstständig als Haupterwerbsquelle
und in Städten von mehr als 10,000 Einwohnern mit wenigstens zwei Gehülfen
selbstständig betreibt, oder c) zur klassifizirten Einkommensteuer veranlagt ist, oder d) an Klassensteuer einen Jahresbetrag von mindestens vier Thalern entrichtet. Steuerzahlungen und Hausbesitz der Ehefrau werden dem Ehemanne, Steuerzahlungen und Hausbesitz der minderjährigen, beziehungsweise in der väterlichen Gewalt befindlichen Kinder, dem Vater angerechnet.
|
I. in den mahl- und
schlachtsteuerpflichtigen Städten und in den mit denselben im Gemeindeverbande
stehenden klassensteuerpflichtigen Bezirken aus seinem Gewerbe, Vermögen oder
aus anderen Quellen ein reines Einkommen bezieht, dessen geringster Satz nicht
unter zweihundert Thaler und nicht über sechshundert Thaler festzusetzen ist,
oder II. in den klassensteuerpflichtigen Städten a) von seinem im Gemeindebezirke gelegenen Grundbesitzungen einem Haupt-Grundsteuerbetrag entrichtet, dessen geringster Satz nicht unter zwei und nicht über zehn Thaler festzusetzen ist, oder b) einkommensteuerpflichtig ist, oder c) einen Klassensteuerbetrag zahlt, dessen geringster Jahressatz nicht unter vier und über zwölf Thaler zu bestimmen ist. Die Festsetzung des zur Erlangung des Bürgerrechts erforderlichen Einkommens (ad I.) beziehungsweise Betrags der Grund- oder Klassensteuer (ad II.) erfolgt mittelst statutarischer Anordnung. Das Einkommen wird vom Bürgermeister nach pflichtmäßigem Ermessen abgeschätzt. Steuerzahlungen und Einkommen der Ehefrau werden dem Ehemanne, Steuerzahlungen und Einkommen der minderjährigen, beziehungsweise der in väterlicher Gewalt befindlichen Kinder dem Vater angerechnet.
|
b) von seinem innerhalb des Stadtbezirks belegenen Grundbesitze
zu einem Jahresbetrage von mindestens 6 Mark an Grund- und
Gebäudesteuer vom Staate veranlagt ist oder c) zur Staatseinkommensteuer oder zu einem fingirten Normalsteuersatze von mindestens 4 Mark veranlagt ist oder ein Einkommen von mehr als 660 Mark hat. Steht ein Wohnhaus in (getheilten oder ungetheilten) Miteigenthume Mehrerer, so kann das Bürgerrecht auf Grund dieses Besitzes nur von einem unter ihnen ausgeübt werden. Falls die Miteigenthümer sich über die Person des Berechtigten nicht einigen, ist derjenige, welcher den größten Antheil besitzt, befugt, das Bürgerrecht auszuüben; bei gleichen Antheilen bestimmt sich in diesem Falle die Person des Berechtigten durch das Loos, welches durch die Hand des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters (§ 32) gezogen wird. In den Fällen, wo ein Wohnhaus durch Vererbung auf einen anderen übergeht, kommt dem Erben bei Berechnung der Dauer des zweijährigen Wohnsitzes die Besitzzeit des Erblassers zu Gute. Die Übertragung unter Lebenden an Verwandte in absteigender Linie steht der Vererbung gleich. Steuerzahlungen, Einkommen, Haus- und Grundbesitz der Ehefrau werden dem Ehemanne, Steuerzahlungen, Einkommen, Haus- und Grundbesitz der minderjährigen, sowie der in väterlicher Gewalt befindlichen Kinder dem Vater angerechnet.
|
b) von seinem im Stadtbezirke belegenen Grundbesitze einen
Hauptgrundsteuerbetrag von sechs Mark oder mehr entrichtet, oder c) zur Staatseinkommensteuer oder zu einem fingirten Normalsteuersatze von mindestens vier Mark veranlagt ist. Steuerzahlungen, Einkommen, Haus- und Grundbesitz der Ehefrau werden dem Ehemanne, Steuerzahlungen, Einkommen, Haus- und Grundbesitz der minderjährigen, beziehungsweise in der väterlichen Gewalt befindlichen Kinder, dem Vater angerechnet.
|
b) ein stehendes Gewerbe selbstständig als
Haupterwerbsquelle mit wenigstens zwei Gehülfen betreibt, oder c) ein Jahreseinkommen von 700 Gulden bezieht. Einkommen und Hausbesitz der Ehefrau werden dem Ehemanne, Einkommen und Hausbesitz der minderjährigen, beziehungsweise der in väterlicher Gewalt befindlichen Kinder dem Vater angerechnet. Durch § 77 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (GS S. 175) wurde der § 13 Abs. 3 gestrichen. Durch
Verordnung vom 24. Januar 1919
erhielt der § 13 faktisch folgende Fassung:
|
§ 7. Erwerb
desselben. Jeder, im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte
befindliche männliche Angehörige des Norddeutschen Bundes erwirbt das
Bürgerrecht, wenn er seit einem Jahre 1) zur Stadtgemeinde gehört (§ 4); 2) selbstständig ist; als selbstständig im Sinne dieses Gesetzes werden Personen, welche minderjährig sind, oder unter einer die Dispositionsbefugniß beschränkenden Kuratel, oder im Hause und Brode Anderer stehen, oder eine nach ihrem 18ten Lebensjahre empfangene öffentliche Armenunterstützung nicht zurückerstattet haben, nicht angesehen; 3) die ihm obliegenden Gemeindeabgaben gezahlt hat, und außerdem 4) entweder a) im Gemeindebezirke ein Wohnhaus von einem im Ortsstatute näher zu bestimmenden Minimalsteuerwerth besitzt, oder b) ein stehendes Gewerbe - über dessen Art und Umfang das Ortsstatut näheres bestimmen kann, selbstständig betreibt, oder c) ein Einkommen bezieht, welches, nach den Grundsätzen der Klassensteuerveranlagung geschätzt, einen bestimmten, im Lokalstatute näher festzusetzenden betrag erreicht, dessen Minimalsatz nicht unter 200 Thaler und nicht über 500 Thaler jährlich normirt werden darf. Das Ortsstatut kann, anstatt eines solchen Minimal-Einkommens, auch die Entrichtung eines entsprechenden Klassensteuersatzes für genügend erklären. Durch die §§ 74
und 76 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891
(GS S. 175) wurde die Klassensteuer und klassifizierten Einkommensteuer durch
die Einkommensteuer ersetzt; dadurch wurde § 7 Buchstabe c) und Abs. 2 durch
folgende Bestimmung ersetzt: Durch
Verordnung vom 24. Januar 1919
erhielt der § 7 faktisch folgende Fassung: |
| In den Fällen, wo ein Haus durch Vererbung auf einen andern
übergeht, kommt dem Erben bei Berechnung der Dauer des einjährigen Wohnsitzes
die Besitzzeit des Erblassers zu Gute.
|
In den Fällen, wo ein Haus durch Vererbung auf einen andern
übergeht, kommt dem Erben bei Berechnung der Dauer des einjährigen Wohnsitzes
die Besitzzeit des Erblassers zu Gute.
|
|||||
| Als selbstständig wird nach vollendetem
vierundzwanzigsten Lebensjahre ein Jeder
betrachtet, der einen eigenen Hausstand hat, sofern ihm nicht das
Verfügungsrecht über sein Vermögen oder dessen Verwaltung durch richterliches Erkenntniß entzogen ist.
|
Als selbständig wird
betrachtet, wer das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat
und einen eigenen Hausstand besitzt, sofern ihm nicht das
Verfügungsrecht über sein Vermögen oder dessen Verwaltung durch
richterlichen Beschluß entzogen ist.
|
Als selbstständig wird nach vollendetem
vierundzwanzigsten Lebensjahre ein Jeder
betrachtet, der einen eigenen Hausstand hat, sofern ihm nicht das
Verfügungsrecht über sein Vermögen oder dessen Verwaltung durch richterliches Erkenntniß entzogen ist.
|
§ 14. Als selbstständig (§ 13) wird derjenige angesehen, der das vier und zwanzigste Lebensjahre
vollendet und einen eigenen Hausstand hat, sofern ihm das Recht über sein Vermögen
zu verfügen und dasselbe zu verwalten, nicht durch richterliches Erkenntniß entzogen ist.
|
|||
Inwieweit über die Erlangung des Bürgerrechts von dem Magistrat eine Urkunde (Bürgerbrief) zu ertheilen ist, bleibt den statutarischen Anordnungen vorbehalten.
|
Inwieweit über die Erlangung des Bürgerrechts von dem Bürgermeister eine Urkunde (Bürgerbrief) zu ertheilen ist, bleibt den statutarischen Anordnungen vorbehalten. |
Inwiefern über den Erwerb des Bürgerrechts von dem Magistrate eine Urkunde (Bürgerbrief) zu ertheilen ist, bleibt den statutarischen Anordnungen vorbehalten. | Inwieweit über die Erlangung des Bürgerrechts von dem Magistrat eine Urkunde (Bürgerbrief) zu ertheilen ist, bleibt den statutarischen Anordnungen vorbehalten.
|
|
§ 14. § 15.
Bürgerbrief. Ob über die Erwerbung des Bürgerrechts von dem Magistrate
eine Urkunde (Bürgerbrief) zu ertheilen ist, bestimmt das Lokalstatut. Für die Ausstellung des Bürgerbriefs kann eine angemessene Ausfertigungsgebühr erhoben werden. Die Erhebung einer besonderen Abgabe für den Erwerb des Bürgerrechts oder aus Anlaß dieses Erwerbes (Bürgerrechtsgeld und dergl.) ist dagegen unzulässig.
|
|
|
Durch Einführung der
Reichswährung "Mark" ab
1871 wurden die
Währungsbeträge ohne
weiteres umgerechnet: 1
Taler wurden 3 Mark. Durch § 77 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (GS S. 175) wurde die Klassensteuer und klassifizierten Einkommensteuer durch die Einkommensteuer ersetzt; dadurch wurde § 5 wie folgt geändert: |
Durch § 77 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891
(GS S. 175) wurde die Klassensteuer und klassifizierten Einkommensteuer durch
die Einkommensteuer ersetzt; dadurch wurde § 5 Abs. 3 gestrichen. Durch § 3 des Gesetzes wegen Aufhebung direkter Staatssteuern vom 14. Juli 1893 (GS S. 119) wurden im § 5 Abs. 2 Buchstabe b) die Worte "einen Hauptgrundsteuerbetrag von sechs Mark oder mehr entrichtet; " ersetzt durch: "zu einem Grund- und Gebäudesteuerbetrag von sechs Mark veranlagt ist".
|
§ 16. Bürgerrolle. Über alle vorhandenen Bürger hat der Magistrat ein Verzeichniß (Bürgerrolle) zu führen. siehe hierzu aber nach der Verordnung vom 24./31. Januar 1919 die Wählerlisten nach § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden preußischen Landesversammlung vom 21. Dezember 1918 (GS S. 201). |
||||
| - der Abs. 2 Ziffer 4 Buchstaben c) und d) | - der § 5 Abs. 1 Ziffer 4 Buchstaben c) und d) |
der § 5 wie folgt geändert: - im Abs. 1 Ziffer 4 Buchstaben c) durch folgende Bestimmung ersetzt: "c) soweit dies ortsstatutarisch bestimmt ist, bezw. ein Ortsstatut nicht besteht, zu einem fingierten Normalsteuersatze von vier Mark veranlagt ist oder ein Einkommen von mehr als 660 Mark bis 900 Mark bezieht". - die Abs. 3 und 4 wurden gestrichen.
Durch § 3 des Gesetzes wegen Aufhebung direkter Staatssteuern vom 14. Juli 1893 (GS S. 119) wurden im § 5 Abs. 1 Nr. II a) die Worte "einen Hauptgrund- und Gebäudesteuerbetrag entrichtet; " ersetzt durch: "zu einem Grund- und Gebäudesteuerbetrag veranlagt ist".
|
||||
|
durch folgende Bestimmung ersetzt: "c) zur Einkommensteuer zu einem fingirten Normalsteuersatze von vier Mark veranlagt ist oder ein Einkommen von mehr als 660 Mark bis 900 Mark bezieht;" |
||||||
|
- der Abs. 3 wurde gestrichen.
|
- der Abs. 2 wurde gestrichen.
|
|||||
|
Durch Verordnung vom 24. Januar 1919 erhielt
der § 5 faktisch folgende Fassung: "§ 5. Das Bürgerrecht besteht in dem Rechte zur Teilnahme an den Wahlen, sowie in der Befähigung zur Übernahme unbesoldeter Ämter und Stellen in der Gemeindeverwaltung und zur Gemeindevertretung sowie in der Teilnahme am Gemeindevermögen, am Gemeindegliedervermögen und an Allmenden, sofern diese Rechte nicht gemäß § 4 bei den Einwohnern der Gemeinde liegen. Der Erwerb des Bürgerrechts erfolgt 1. hinsichtlich des aktiven und passiven Wahlrechts gemäß dem Gemeindewahlgesetz (Verordnung über die anderweite Regelung des Gemeindewahlrechts vom 24. Januar 1919 in der Fassung vom 31. Januar 1919 (Gesetz-Samml. S. 13, 15)); 2. hinsichtlich der Teilnahme am Gemeindevermögen, am Gemeindegliedervermögen und an Allmenden gemäß den bisher geltenden Bestimmungen." Durch Verordnung vom 24. Januar 1919 wurde der bisherige § 5 letzter Absatz faktisch zum § 5a.
|
||||||
| § 6. Verlegt ein Bürger seinen
Wohnsitz nach einer andern Stadt, so kann ihm das Bürgerrecht in seinem neuen
Wohnort. wenn sonst die Erfordernisse zur Erlangung desselben vorhanden sind,
von dem Magistrate im Einverständnisse mit der Stadtverordneten-Versammlung (§
12) schon vor Ablauf eines Jahres verliehen werden. Diese Bestimmungen finden auch auf den Fall Anwendung, wenn der Besitzer eines, einen besonderen Gutsbezirk bildenden Gutes oder ein stimmberechtigter Einwohner einer Landgemeinde seinen Wohnsitz nach einer Stadt verlegt.
|
§ 6. Verlegt ein Bürger seinen
Wohnsitz nach einer andern Stadt, so kann ihm das Bürgerrecht in seinem neuen
Wohnorte, wenn sonst die Erfordernisse zur Erlangung desselben vorhanden sind,
von dem Magistrate im Einverständnisse mit der Stadtverordnetenversammlung (§
12) schon vor Ablauf eines Jahres verliehen werden. Diese Bestimmungen finden
auch dann Anwendung, wenn der Besitzer eines selbstständigen, einer Gemeinde
gleichgestellten Gutes oder ein stimmberechtigter Einwohner einer
Landgemeinde seinen Wohnsitz nach einer Stadt verlegt.
|
§ 6. Verlegt ein stimmberechtigter Einwohner seinen Wohnsitz, so kann ihm das Bürgerrecht in seinem neuen Wohnorte, wenn sonst die Erfordernisse zur Erlangung desselben vorhanden sind, von dem Bürgermeister im Einverständniß mit der Stadtverordnetenversammlung (§ 11), schon vor Ablauf eines Jahres verliehen werden.
|
§ 6. Verlegt ein
Bürger seinen Wohnsitz in eine andere Stadt, so kann ihm in seinem
neuen Wohnorte das Bürgerrecht, wenn sonst die Voraussetzungen zu
dessen Erwerb vorliegen, von dem Magistrate im Einverständnisse mit
der Stadtverordnetenversammlung (§ 14) schon vor Ablauf von zwei
Jahren verliehen werden. Ein Gleiches findet statt, wenn der Besitzer eines einen besonderen Gutsbezirk bildenden Gutes oder das Gemeindeglied einer Landgemeinde seinen Wohnsitz in eine Stadt verlegt.
|
§ 6.
Verlegt ein Bürger seinen
Wohnsitz nach einer anderen Stadt, so kann ihm das Bürgerrecht in seinem neuen
Wohnort, wenn sonst die Erfordernisse zur Erlangung desselben vorhanden sind,
von dem Magistrate im Einverständnisse mit der Stadtverordnetenversammlung (§
12) schon vor Ablauf eines Jahres verliehen werden. Diese Bestimmungen finden auch auf den Fall Anwendung, wenn der Besitzer eines einen besonderen Gutsbezirk bildenden Gutes oder ein stimmberechtigter Einwohner einer Landgemeinde seinen Wohnsitz nach einer Stadt verlegt.
|
§ 15. Von dem Vorhandensein einer einjährigen Dauer der im § 13 aufgeführten Erfordernisse kann der Magistrat unter Zustimmung der Stadtverordneten-Versammlung in einzelnen Fällen dispensiren. In den Fällen, wo ein Haus durch Vererbung auf einen Anderen übergeht, kommt dem Erben bei der Berechnung der Dauer des einjährigen Wohnhausbesitzes die Besitzzeit des Erblassers zu Gute.
Durch Verordnung vom 24. Januar 1919 wurde der § 15 wie
folgt faktisch geändert: |
§ 7. § 8. In Bezug auf den Erwerb und die Ausübung des Bürgerrechts werden Grundeigenthum, Einkommen und Sreuerzahlungen der Ehefrau und der in väterlicher Gewalt befindlichen Kinder dem Ehemanne, beziehentlich dem Vater angerechnet. Von dem Vorhandensein einer einjährigen Dauer der im § 7 Nr. 1 bis 4 aufgeforderten Erfordernisse kann durch Beschluß der städtischen Kollegien in einzelnen Fällen dispensirt werden. Geht ein Haus durch Vererbung auf einen Anderen über, so kommt dem Erben bei Berechnung der Dauer des einjährigen Wohnhausbesitzes die Besitzzeit des Erblassers zu Gute.
Durch Verordnung vom 24. Januar 1919 wurde der § 15 wie
folgt faktisch geändert: |
| Der Magistrat ist, im
Einverständniß mit der Stadtverordneten-Versammlung, befugt, Männern, welche
sich um die Stadt verdient gemacht haben, ohne Rücksicht auf die oben gedachten
besonderen Erfordernisse, das Ehrenbürgerrecht zu ertheilen, wodurch keine
städtischen Verpflichtungen entstehen.
|
Die Stadtverordnetenversammlung ist im Einverständnisse mit dem
Bürgermeister befugt, Männern, welche sich um die Stadt verdient gemacht haben,
ohne Rücksicht auf die obengedachten besonderen Erfordernisse, das
Ehrenbürgerrecht zu ertheilen, wodurch keine städtischen Verpflichtungen
entstehen.
|
Der Magistrat ist im
Einverständnisse mit der Stadtverordnetenversammlung befugt,
Männern, welche sich um die Stadt verdient gemacht haben, ohne
Rücksicht auf deren Gemeindeangehörigkeit und die nach § 5 Absatz 2
unter Nummer 3 und 6 vorgeschriebenen Voraussetzungen das
Ehrenbürgerrecht zu ertheilen.
|
Der Magistrat ist, im
Einverständniß mit der Stadtverordnetenversammlung, befugt, Männern, welche
sich um die Stadt verdient gemacht haben, ohne Rücksicht auf die oben gedachten
besonderen Erfordernisse, das Ehrenbürgerrecht zu ertheilen, wodurch keine
städtischen Verpflichtungen entstehen.
|
§ 21. § 22. Der Magistrat ist befugt, unter Zustimmung der Stadtverordneten-Versammlung Männern, welche sich um die Stadt verdienst gemacht haben, ohne Rücksucht auf die oben gedachten besonderen Erfordernisse, das Ehrenbürgerrecht zu ertheilen, wodurch keine Verpflichtungen gegen die Stadtgemeinde entstehen. Von der Zusammensetzung und Wahl der Stadtverordnetenversammlung |
§ 10. § 11. Ehrenbürgerrecht. Das Ehrenbürgerrecht kann der Magistrat nach gemeinschaftlichem Beschlusse beider Stadtkollegien solchen Männern, die sich um die Stadt besonders verdient gemacht haben, auch ohne Zutreffen der im § 7 Nr. 1, 3, 4 erwähnten Erfordernisse ertheilen. Dadurch werden städtische Verpflichtungen nicht begründet.
|
|
|
Durch Verordnung vom 24. Januar 1919 wurden im
§ 6 die Worte "eines Jahres" bzw. "von zwei Jahren" ersetzt durch:
"von sechs Monaten". Durch Gesetz vom 15. Juli 1919 wurden im § 7 letzter Absatz das Wort "Männern, " ersetzt durch: "Männern und Frauen,"
|
Durch Gesetz vom 15. Juli 1919 wurden im vorstehenden Paragrafen das Wort "Männern, " ersetzt durch: "Männern und Frauen," | |||||
| § 7. Wer in
Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der bürgerlichen Ehre verlustig geworden (§
12 des Strafgesetzbuches), verliert dadurch auch das Bürgerrecht und die
Befähigung, dasselbe zu erwerben. Wem durch rechtskräftiges Erkenntniß die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte untersagt ist (§ 21 des Strafgesetzbuches), der ist während der dafür in dem Erkenntnisse festgesetzten Zeit von der Ausübung des Bürgerrechts ausgeschlossen. Ist gegen einen Bürger wegen eines Verbrechens die Versetzung in den Anklagezustand, oder wegen eines Vergehens, welches die Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen muß oder kann, die Verweisung an das Strafgericht ausgesprochen, oder ist derselbe zur gerichtlichen Haft gebracht, so ruht die Ausübung des ihm zustehenden Bürgerrechts so lange, bis die gerichtliche Untersuchung beendigt ist. Das Bürgerrecht geht verloren, sobald eines der zur Erlangung desselben vorgeschriebenen Erfordernisse bei dem bis dahin dazu Berechtigten nicht mehr zutrifft. Verfällt ein Bürger in Konkurs, so verliert er dadurch das Bürgerrecht; die Befähigung, dasselbe wieder zu erlangen, kann ihm, wenn er die Befriedigung seiner Gläubiger nachweist, von den Stadtbehörden verliehen werden.
|
§ 7. Wer in
Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der bürgerlichen Ehre verlustig geworden (§
12 des Strafgesetzbuches), verliert dadurch auch das Bürgerrecht und die
Befähigung, dasselbe zu erwerben. Wem durch rechtskräftiges Erkenntniß die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte untersagt ist (§ 21 des Strafgesetzbuches), der ist während der dafür in dem Erkenntnisse festgesetzten Zeit von der Ausübung des Bürgerrechts ausgeschlossen. Ist gegen einen Bürger wegen eines Verbrechens die Versetzung in den Anklagezustand, oder wegen eines Vergehens, welches die Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen muß oder kann, die Verweisung an das Strafgericht ausgesprochen, oder ist derselbe zur gerichtlichen Haft gebracht, so ruht die Ausübung des ihm zustehenden Bürgerrechts so lange, bis die gerichtliche Untersuchung beendigt ist. Verfällt ein Bürger in Konkurs, so verliert er dadurch das Bürgerrecht. Die Befähigung, dasselbe wieder zu erlangen, kann ihm nach Beendigung des Konkursverfahrens von den Stadtbehörden verliehen werden, jedoch dem Handelsmann, Schiffsrheder oder Fabrikbesitzer erst nach erfolgter Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Das Bürgerrecht geht verloren, sobald eines der zur Erlangung desselben vorgeschriebenen Erfordernisse bei dem bis dahin dazu Berechtigten nicht mehr zutrifft.
|
§ 7. Wer in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der bürgerlichen Ehre verlustig geworden (§ 12 des Strafgesetzbuches), verliert dadurch auch das Bürgerrecht und die Befähigung, dasselbe zu erwerben. Wem durch rechtskräftiges Erkenntniß die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte untersagt ist (§ 21 des Strafgesetzbuches), der ist bis zum Ablaufe der dafür in dem Erkenntnisse festgesetzten Zeit von der Ausübung des Bürgerrechts ausgeschlossen. Ist gegen einen Bürger wegen eines Verbrechens die Versetzung in den Anklagezustand, oder wegen eines Vergehens, welches die Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen muß oder kann, die Verweisung an das Strafgericht ausgesprochen, oder ist derselbe zur gerichtlichen Haft gebracht, in Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit verfallen oder in Fallimentszustand erklärt worden, so ruht die Ausübung des ihm zustehenden Bürgerrechts so lange, bis die gerichtliche Untersuchung oder das Konkursverfahren beendigt, oder die Rehabilitirung ausgesprochen, beziehungsweise die Zahlungsunfähigkeit aufgehört hat. Das Bürgerrecht geht verloren, sobald eines der zur Erlangung desselben vorgeschriebenen Erfordernisse bei dem bis dahin dazu Berechtigten nicht mehr zutrifft.
|
§ 7. Das Bürgerrecht
und die unbesoldeten städtischen Ämter gehen verloren, sobald eine
der im § 5 Absatz 2 unter Nummer 1, 2 und 6 vorgeschriebenen
Voraussetzungen nicht mehr zutrifft oder der Wohnsitz in dem
Stadtbezirke aufgegeben wird. Wer durch rechtskräftiges Erkenntniß der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig gegangen ist, verliert dadurch dauernd die von ihm bisher bekleideten Ämter in der Verwaltung und Vertretung der Stadtgemeinde. Die rechtskräftig erfolgte Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hat den dauernden Verlust der bisher bekleideten Ämter in der Verwaltung und Vertretung der Stadtgemeinde, sowie für die im Urtheile bestimmte Zeit die Unfähigkeit zur Bekleidung solcher Ämter zur Folge. Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe hat den Verlust der städtischen Ämter und die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung solcher Ämter zur Folge.
Durch die §§ 3 und 4 der
Verordnung vom 24. Januar
1919 erhielt der § 7 faktisch folgende Fassung:
|
§ 7. Wer durch rechtskräftiges Erkenntniß der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig gegangen ist, verliert dadurch dauernd die von ihm bisher bekleideten Ämter in der Gemeindeverwaltung und Gemeindevertretung, sowie für die im Urtheile bestimmte Zeit das Bürgerrecht überhaupt und die Fähigkeit, dasselbe zu erwerben. Die rechtskräftig erfolgte Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hat den dauernden Verlust der bisher bekleideten Ämter in der Gemeindeverwaltung und Gemeindevertretung, sowie für die im Urtheile bestimmte Zeit die Unfähigkeit zur Übernahme solcher Ämter zur Folge. Ist gegen einen Bürger wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, welches die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge haben kann, das Hauptverfahren eröffnet, oder die Anklage erhoben, oder ist derselbe zur gerichtlichen Haft gebracht, so ruht die Ausübung des ihm zustehenden Bürgerrechts so lange, bis das Strafverfahren beendet ist. Verfällt ein Bürger in Konkurs, so ruht die Ausübung des Bürgerrechts auf so lange, bis das Verfahren beendet ist. Das Bürgerrecht geht verloren, sobald eines der zur Erlangung desselben vorgeschriebenen Erfordernisse bei dem bis dahin dazu Berechtigten nicht mehr zutrifft. Denjenigen Personen, welche vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes oder vor Einführung dieser Städteordnung in der bezüglichen gemeinde das Bürgerrecht nach Maßgabe der bis zu diesem Zeitpunkte in Geltung gewesenen gesetzlichen Bestimmungen erworben haben, verbleibt dasselbe, auch wenn bei ihnen die im zweiten Absatze des § 5 unter Position 4 bezeichneten Bedingungen nicht vollständig zutreffen.
|
§ 18. § 19. Das Bürgerrecht geht verloren, sobald eines der zur Erlangung desselben vorgeschriebenen Erfordernisse bei dem bis dahin dazu Berechtigten nicht mehr zutrifft. Wer in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der bürgerlichen Ehre verlustig geworden (§ 12 des Strafgesetzbuches), verliert dadurch auch das Bürgerrecht und die Befähigung, dasselbe zu erwerben. Wem durch rechtskräftiges Erkenntniß die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte untersagt ist (§ 21 des Strafgesetzbuches), verliert damit auch das Bürgerrecht und erlangt dasselbe erst mit dem Ablauf der im Erkenntnisse bestimmten Zeit von selbst wieder. Wer in Konkurs verfällt, verliert das Bürgerrecht; dasselbe kann ihm jedoch, wenn er die Befriedigung seiner Gläubiger nachweist, von dem Magistrate unter Zustimmung der Stadtverordneten-Versammlung wieder verliehen werden.
|
§ 12. Verlust und Ruhen
des Bürgerrechts. Das Bürgerrecht geht verloren:
|
|
Durch den § 2 des (Reichs-)Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870
(BGBl. S. 195) wurde bestimmt: |
||||||
|
Durch den § 2 des (Reichs-)Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870
(BGBl. S. 195) wurde bestimmt: "§ 2. Mit diesem Tage (1.1.1871) tritt das Bundes- und Landesstrafrecht, insoweit dasselbe Materien betrifft, welche Gegenstand des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund sind, außer Kraft. ... Bis zum Erlasse eines Bundesgesetzes über den Konkurs bleiben ferner diejenigen Strafvorschriften in Kraft, welche rücksichtlich des Konkurses in Landesgesetzes enthalten sind, insoweit dieselben sich auf Handlungen beziehen, über welche das Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund nichts bestimmt."; dadurch wurde der § 7 |
dadurch wurde der § 19 Abs. 1, 2 und 3
gestrichen.
Durch § 52 des Ausführungsgesetzes zur
Deutschen Konkursordnung vom 6. März 1879 (GS S. 109) erhielt der § 19 faktisch folgende Fassung:
|
dadurch wurde - im § 12 Ziffer 1 die Worte ", sofern nicht nach § 13 ein bloßes Ruhen in der Ausübung des Bürgerrechts eintritt" ersetzt durch: "und aufgrund der Bestimmungen der §§ 32 bis 36 des Reichs-Strafgesetzbuches" .
Durch § 52 des Ausführungsgesetzes zur
Deutschen Konkursordnung vom 6. März 1879 (GS S. 109) erhielt der § 12 Ziffer 2 folgende Fassung:
|
||||
|
Abs. 1 bis 4 gestrichen.
|
Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 gestrichen.
|
Abs. 1, 2 und 4 gestrichen und der Abs. 3 erhielt faktisch
folgende Fassung: "Ist ein Bürger in Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit verfallen oder in Fallimentszustand erklärt worden, so ruht die Ausübung des ihm zustehenden Bürgerrechts so lange, bis die gerichtliche Untersuchung oder das Konkursverfahren beendigt, oder die Rehabilitirung ausgesprochen, beziehungsweise die Zahlungsunfähigkeit aufgehört hat."
|
Durch die §§ 3 und 4 der
Verordnung vom 24. Januar 1919 erhielt
der vorstehende Paragraf faktisch folgende Fassung: "§ 19 (§ 12). Das Bürgerrecht verliert, 1. wer vom Wahlrecht, und 2. wer aufgrund der bisherigen Bestimmungen von der Teilnahme am Gemeindevermögen, am Gemeindegliedervermögen und an Allmenden ausgeschlossen ist."
|
|||
|
§ 20.
Ist gegen einen Bürger
wegen eines Verbrechens die Versetzung in den Anklagezustand, oder wegen eines
Vergehens, welches die Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte
nach sich ziehen muß oder kann, die Verweisung an das Strafgericht
ausgesprochen, oder ist derselbe zur gerichtlichen Haft gebracht, so ruht die
Ausübung des Bürgerrechts, bis die gerichtliche
Untersuchung beziehungsweise die gerichtliche Haft beendigt ist. Durch den § 2 des (Reichs-)Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 (BGBl. S. 195) wurde der § 20 aufgehoben. |
§ 13. Wem durch rechtskräftiges Erkenntniß die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte untersagt ist, der ist während der im Erkenntnisse festgesetzten Zeit von der Ausübung des Bürgerrechts ausgeschlossen. Ist gegen einen Bürger wegen eines Verbrechens die Versetzung in den Anklagezustand, oder wegen eines Vergehens, welches die Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen muß oder kann, die Verweisung an das Strafgericht ausgesprochen, oder ist derselbe zur gerichtlichen Haft gebracht, so ruht die Ausübung des Bürgerrechts so lange, bis die gerichtliche Untersuchung, beziehungsweise die Haft beendigt ist. Durch den § 2 des (Reichs-)Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 (BGBl. S. 195) wurde der § 13 aufgehoben. |
|||||
| § 8. Wer beim
Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bürgerrecht besitzt, verliert es
nicht aus dem Grunde, weil bei ihm die im § 5 Absatz 2 unter
Nummer 6 vorgeschriebene Voraussetzung nicht zutrifft. Durch die §§ 3 und 4 der Verordnung vom 24. Januar 1919 wurde der § 8 aufgehoben.
|
||||||
|
Der § 7 wurde (mit Ausnahme
der oben genannten Bestimmungen) durch die §§ 32 bis 36 des (Reichs-)Strafgesetzbuches
ersetzt. Durch § 52 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Konkursordnung vom 6. März 1879 (GS S. 109) wurden die Bestimmungen des § 7 hinsichtlich des Konkurses wie folgt geändert: |
||||||
| - der Abs. 5 erhielt faktisch folgende Fassung: | - der Abs. 3 Satz 2 erhielt faktisch folgende Fassung: | - der Abs. 3 erhielt faktisch folgende Fassung: | ||||
|
"Verfällt ein Bürger in Konkurs, so ruht
sein Bürgerrecht bis zur Beendigung des Verfahrens."
|
||||||
|
Durch die §§ 3 und 4 der
Verordnung vom 24.
Januar 1919 erhielt der § 7 faktisch folgende Fassung: "§ 7. Das Bürgerrecht verliert, 1. wer vom Wahlrecht, und 2. wer aufgrund der bisherigen Bestimmungen von der Teilnahme am Gemeindevermögen, am Gemeindegliedervermögen und an Allmenden ausgeschlossen ist."
|
§ 9. Die Ausübung
des Bürgerrechts ruht, 1) wenn gegen einen Bürger gerichtliche Haft verfügt oder wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, welches die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge haben kann, das Hauptverfahren eröffnet ist, so lange bis das Strafverfahren beendet ist; 2) wenn ein Bürger entmündigt ist, bis zur Wiederaufhebung der Entmündigung; 3) wenn ein Bürger in Konkurs verfällt, bis zur Beendigung des Verfahrens; 4) wenn ein Bürger Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfängt, während sechs Monaten nach dem Empfange der Unterstützung, sofern er nicht früher die empfangene Unterstützung erstattet; 5) wenn ein Bürger die schuldigen Gemeindeabgaben innerhalb 8 Tagen nach erfolgter Mahnung durch den Steuererheber nicht gezahlt hat, vom Ablaufe dieser Frist bis zu deren Entrichtung. Durch die §§ 3 und 4 der Verordnung vom 24. Januar 1919 wurde der § 9 aufgehoben.
|
|||||
| § 8.
Wer in einer Stadt seit einem Jahre mehr als einer der drei höchstbesteuerten
Einwohner sowohl an direkten Staats- als an Gemeinde-Abgaben entrichtet, ist,
auch ohne im Stadtbezirke zu wohnen, oder sich daselbst aufzuhalten, berechtigt,
an den Wahlen Theil zu nehmen, falls bei ihm die übrigen Erfordernisse dazu
vorhanden sind. Dasselbe Recht haben juristische Personen, wenn sie in einem solchen Maaße in der Gemeinde besteuert sind. Durch § 4 der Verordnung vom 24. Januar 1919 wurde der § 8 aufgehoben.
|
§ 10. Wer seit
einem Jahre mehr als einer der drei höchstbesteuerten
Gemeindeangehörigen sowohl an direkten Staatssteuern als an
direkten Gemeindesteuern entrichtet, ist, auch ohne im
Stadtbezirke einen Wohnsitz zu haben, berechtigt, an den Wahlen
theilzunehmen, falls bei ihm die übrigen Voraussetzungen (§ 5
Absatz 2) vorhanden sind. Dasselbe Recht haben juristische Personen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, eingetragene Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn sie seit einem Jahre in einem solchen Maße in der Gemeinde besteuert ist. Dem Staatsfiskus steht dasselbe Recht zu, wenn er seit einem Jahre zu den direkten Gemeindesteuern mit einem höheren Betrage herangezogen wird, als einer der drei höchstbesteuerten Gemeindeangehörigen an direkten Staats- und Gemeindesteuern, beide zusammengerechnet, entrichtet. Durch § 4 der Verordnung vom 24. Januar 1919 wurde der § 10 aufgehoben.
|
§ 8.
Wer in einer Stadt seit einem Jahre mehr als einer der drei höchstbesteuerten
Einwohner sowohl an direkten Staats- als an Gemeindeabgaben entrichtet, ist,
auch ohne im Stadtbezirke zu wohnen, oder sich daselbst aufzuhalten, berechtigt,
an den Wahlen theilzunehmen, falls bei ihm die übrigen Erfordernisse dazu
vorhanden sind. Dasselbe Recht haben juristische Personen, wenn sie in einem solchen Maße in der Gemeinde besteuert sind.
|
||||
|
|
§ 11. Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt auf Einsprüche, betreffend den Besitz
oder den Verlust des Bürgerrechts, insbesondere des Rechts zur Bekleidung
eines den Besitz des Bürgerrechts voraussetzenden Amtes in der Verwaltung
oder Vertretung der Stadtgemeinde. Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt, welche auch dem Magistrate zusteht. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
|
§ 9.
Die Gemeindevertretung beschließt auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend
den Besitz oder den Verlust des Bürgerrechts, insbesondere des Rechts zur
Bekleidung einer den Besitz des Bürgerrechts voraussetzenden Stelle in der
Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung. Der Beschluß der Gemeindevertretung bedarf keiner Genehmigung oder Bestätigung von Seiten des Gemeindevorstandes oder der Aufsichtsbehörde. Gegen den Beschluß der Gemeindevertretung findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt, welche auch dem Gemeindevorstande zusteht. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
|
||||
| § 9. | § 8. | § 12.
Die Stadtgemeinden sind öffentliche Körperschaften; es
steht ihnen das Recht der Selbstverwaltung ihrer
Angelegenheiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu. Sie
werden durch den Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung
vertreten. Der Magistrat ist die Obrigkeit der Stadt und verwaltet die städtischen Gemeindeangelegenheiten. Die Ausnahme bestimmt der neunte Titel.
|
§ 10.
Die Stadtgemeinden sind Korporationen; denselben steht die Selbstverwaltung ihrer
Angelegenheiten nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes zu. In den Städten wird ein Magistrat (kollegialischer Gemeindevorstand) und eine Stadtverordnentenversammlung gebildet, welche nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes dieselben vertreten. Der Magistrat ist die Obrigkeit der Stadt und verwaltet die städtischen Gemeindeangelegenheiten. Die Ausnahmen bestimmt Titel IX.
|
§ 1.
§ 2. Der Stadtgemeinde Frankfurt a. M. steht die Selbstverwaltung ihrer
Angelegenheiten nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes zu. Sie wird durch einen
Magistrat und eine Stadtverordneten-Versammlung vertreten.
|
Titel I. § 1. Jede Stadtgemeinde bildet eine Korporation, welcher die Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes zusteht. Die Stadtgemeinde wird durch einen Magistrat (kollegialischen Gemeinde-Vorstand) und eine Stadtverordneten-Versammlung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, beziehentlich mit den aus Titel XI sich ergebenden Maaßgaben vertreten. |
|
| Die
Stadtgemeinden sind Korporationen; denselben steht die Selbstverwaltung ihrer
Angelegenheiten nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes zu.
|
||||||
|
§ 10. In den Städten wird ein
Magistrat (kollegialischer Gemeindevorstand) und eine
Stadtverordneten-Versammlung gebildet, welche nach näherer Vorschrift
dieses Gesetzes dieselben vertreten. Der Magistrat ist die Obrigkeit der Stadt und verwaltet die
städtischen Gemeinde-Angelegenheiten. Die Ausnahmen bestimmt Tit. VIII.
|
§ 10. In den Städten wird ein
Magistrat (kollegialischer Gemeindevorstand) und eine
Stadtverordnetenversammlung gebildet, welche nach näherer Vorschrift
dieses Gesetzes dieselben vertreten. Der Magistrat ist die Obrigkeit der Stadt und verwaltet die
städtischen Gemeindeangelegenheiten. (Die Ausnahme bestimmt Titel VIII.)
|
§ 9. Der Bürgermeister und die Stadtverordnetenversammlung haben näherer Vorschrift dieses Gesetzes die Stadtgemeinde zu vertreten. Der Bürgermeister ist die Obrigkeit der Stadt und verwaltet die städtischen Gemeinde-Angelegenheiten. (Die Ausnahmen bestimmt Titel VIII.)
|
||||
| § 11. | § 10. | §
13. Die Stadtgemeinden sind befugt, besondere
statutarische Anordnungen zu treffen: 1) über solche Angelegenheiten der Stadtgemeinden, sowie über solche Rechte und Pflichten der Gemeindeangehörigen, hinsichtlich deren das gegenwärtige Gesetz Verschiedenheiten gestattet oder keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält; 2) über sonstige eigenthümliche Verhältnisse und Einrichtungen. Die Entwürfe zu den statutarischen Anordnungen sind vor dem endgültigen Beschlusse der Stadtverordnetenversammlung zur öffentlichen Kenntniß in der Stadtgemeinde zu bringen; jedem Bürger steht frei, innerhalb der nächsten zwei Wochen, vom Tage nach der Veröffentlichung an gerechnet, bei dem Magistrate Einwendungen zu erheben, welche dieser der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen hat. Durch Buchstabe C a der
Bekanntmachung vom 31. Mai 1918 erhielt der § 13 Abs.3
folgende Fassung:
|
§
11. Jede Stadt ist befugt, besondere statutarische Anordnungen zu
treffen: Dergleichen Anordnungen bedürfen der Bestätigung des Bezirksausschusses.
|
§ 3. Durch übereinstimmenden Beschluß des
Magistrats und der Stadtverordneten-Versammlung können für die Stadtgemeinde
Frankfurt a. M. mit Genehmigung der Regierung statutarische Anordnungen
getroffen werden, welche jedoch den bestehenden Gesetzen nicht widersprechen
dürfen: 1) über solche Angelegenheiten der Stadtgemeinde, sowie über solche Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder, hinsichtlich deren das gegenwärtige Gesetz Verschiedenheiten gestattet, oder keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält; 2) über sonstige eigenthümliche Verhältnisse und Einrichtungen, insbesondere auch Behufs Herstellung einer etwa als wünschenswerth sich herausstellenden kommunalen Verbindung zwischen der Stadtgemeinde Frankfurt a. M. und deren Nachbargemeinden, vorbehaltlich der Zustimmung der letzteren. § 4. Durch Buchstabe C b der
Bekanntmachung vom 31. Mai 1918 wurden im § 3 die Worte
"mit Genehmigung der Regierung" gestrichen und folgender
Absatz wurde angefügt:
|
§ 16. § 17. Ortsstatut. Nach Maaßgabe der in diesem Gesetz enthaltenen allgemeinen Vorschriften ist für jede einzelne Stadt ein besonderes Ortsstatut abzufassen. Dasselbe muß die nöthigen Festsetzungen über alle Punkte enthalten, für welche nach diesem Gesetze nähere statutarische Bestimmungen erforderlich sind. Über andere die städtische Verfassung und Verwaltung betreffende Punkte, hinsichtlich deren das gegenwärtige Gesetz Verschiedenheiten gestattet oder keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, kann das Statut Festsetzungen treffen, welche den bestehenden Gesetzen nicht widersprechen.
|
|
| Jede Stadt ist befugt, besondere statutarische Anordnungen zu
treffen, 1) über solche Angelegenheiten der Stadtgemeinden, sowie über solche Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder, hinsichtlich deren das gegenwärtige Gesetz Verschiedenheiten gestattet, oder keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält; 2) über sonstige eigenthümliche Verhältnisse und Einrichtungen, insbesondere hinsichtlich der den gewerblichen Genossenschaften, bei Eintheilung der stimmfähigen Bürger und bei Bildung der Wahlversammlungen und der städtischen Vertretung zu gewährenden angemessenen Berücksichtigung. |
Jede Stadt ist befugt, besondere statutarische Anordnungen zu
treffen:
|
|||||
|
Dergleichen Anordnungen bedürfen der Bestätigung der
Regierung. Durch Art. 2 des
Gesetzes vom 13. Mai 1918 bzw. des Buchstaben B a der
Bekanntmachung vom 31. Mai 1918 erhielt der § 11 Abs. 2
folgende Fassung:
|
Solche Anordnungen
dürfen den bestehenden Gesetzen nicht widersprechen. Zu denselben ist die
Genehmigung des Oberpräsidenten erforderlich.
Durch Buchstabe A a der Bekanntmachung vom 31. Mai 1918
erhielt der § 10 Abs.2 Satz 2 folgende Fassung:
|
§ 18. Das Ortsstatut ist durch gemeinschaftlichen Beschluß beider städtischen Kollegien festzustellen und bedarf der Bestätigung der Regierung. Das nämliche gilt für spätere Abänderungen einzelner Statutsbestimmungen. Durch Buchstabe E a der Bekanntmachung vom 31.
Mai 1918 erhielt der § 18 Abs.1 folgende Fassung:
|
||||
Titel
II.
|
Zweiter Titel.
|
Titel
II.
|
§ 22.
|
§ 34.
|
||
|
§ 12.
Die Stadtverordneten-Versammlung besteht aus zwölf Mitgliedern
in Stadtgemeinden von weniger als 2,500 Einwohnern, In Gemeinden von mehr als 120,000 Einwohnern treten für jede weiteren 50,000 Einwohner sechs Stadtverordnete hinzu.
|
§ 12. Die Stadtverordneten-Versammlung besteht In Gemeinden von mehr als 30,000 Einwohnern treten für jede weiteren 20,000 Einwohner sechs Stadtverordnete hinzu.
|
§ 11. Die Stadtverordneten-Versammlung besteht aus
|
§ 14.
Die Stadtverordnetenversammlung besteht aus zwölf
Mitgliedern in Stadtgemeinden von nicht mehr als 2500
Einwohnern, aus 18 Mitgliedern in Gemeinden von mehr als 2500 bis 5000 Einwohnern, aus 24 Mitgliedern in Gemeinden von mehr als 5000 bis 10000 Einwohnern, aus 30 Mitgliedern in Gemeinden von mehr als 10000 bis 20000 Einwohnern, aus 36 Mitgliedern in Gemeinden von mehr als 20000 bis 50000 Einwohnern, aus 42 Mitgliedern in Gemeinden von mehr als 50000 bis 100000 Einwohnern, aus 48 Mitgliedern in Gemeinden von mehr als 100000 Einwohnern.
|
§ 12.
Die Stadtverordnetenversammlung
besteht aus zwölf Mitgliedern in Stadtgemeinden von weniger als 2 500 Einwohnern, In Gemeinden von mehr als 120 000 Einwohnern treten für jede weiteren 50 000 Einwohner sechs Stadtverordnete hinzu.
|
§ 23. Die Stadtverordneten-Versammlung besteht, vorbehaltlich anderweitiger statutarischer Anordnung, aus vier und fünfzig Mitgliedern. § 24.
|
§ 35. Zusammensetzung der Versammlung. Die Stadtverordneten, deren Anzahl für jede Stadt nach Verhältniß ihrer Größe und nach Umfange der städtischen Verwaltung in dem Ortsstatute näher zu bestimmen ist, aber niemals weniger als sechs, noch mehr als dreißig betragen darf, werden von den Bürgern der Stadt durch direkte Wahl gewählt. Sie müssen zur Hälfe aus Besitzern eines zum Stadtbezirke gehörigen Hauses (Eigenthümern, Nießbrauchern und solchen, die ein erbliches Besitzrecht haben) bestehen. Der Magistrat hat jederzeit für die Ergänzung dieser Zahl durch die geeigneten Anordnungen zu sorgen. § 36.
|
|
Wo die Zahl der Stadtverordneten bisher
eine andere gewesen ist, verbleibt es bei dieser Zahl, bis durch statutarische
Anordnung, welcher überhaupt abweichende Festsetzungen über die Zahl der
Stadtverordneten vorbehalten werden, eine Änderung getroffen ist.
|
Den statutarischen Anordnungen bleiben abweichende Festsetzungen über die Zahl
der Stadtverordneten vorbehalten.
|
Den statutarischen Anordnungen können abweichende Festsetzungen über die Zahl
der Stadtverordneten vorbehalten.
|
Durch
statutarische Anordnung können abweichende Festsetzungen über die Zahl der
Stadtverordneten getroffen werden.
|
|||
|
Durch § 5 der
Verordnung vom 24.
Januar 1919 wurde der vorstehende Paragraf wie folgt
ergänzt: "Die Gemeindevertretungen bestehen aus mindestens 6 und höchstens 144 Mitgliedern."
|
Durch § 5 der
Verordnung vom 24.
Januar 1919 wurde der vorstehende Paragraf wie folgt
ergänzt: "Die Gemeindevertretungen bestehen aus mindestens 6 und höchstens 144 Mitgliedern."
|
|||||
|
Durch § 1 der Verordnung vom 31.
Januar 1919 erhielt der § 12 Abs. 3 faktisch
folgende Fassung: "Wo die Zahl der Stadtverordneten bisher kleiner als die vorgeschriebene Regelzahl nach Abs. 1 gewesen ist, wird die Zahl ohne weiteres mindestens auf die Regelzahl erhöht. Durch statutarische Anordnung, kann die Zahl über die Regelzahl hinaus erhöht werden." |
Durch § 1 der Verordnung vom 31.
Januar 1919 erhielt der vorstehende Paragraf faktisch
folgende Fassung: "Die Stadtverordnetenversammlung besteht aus zwölf Mitgliedern in Stadtgemeinden von weniger als 2,500 Einwohnern, aus 18 in Gemeinden von 2,500 bis 5,000 Einwohnern, aus 24 in Gemeinden von 5,001 bis 10,000 Einwohnern, aus 30 in Gemeinden von 10,001 bis 20,000 Einwohnern, aus 36 in Gemeinden von 20,001 bis 30,000 Einwohnern, aus 42 in Gemeinden von 30,001 bis 50,000 Einwohnern, aus 48 in Gemeinden von 50,001 bis 70,000 Einwohnern, aus 54 in Gemeinden von 70,001 bis 90,000 Einwohnern, aus 60 in Gemeinden von 90,001 bis 120,000 Einwohnern. In Gemeinden von mehr als 120,000 Einwohnern treten für jede weiteren 50,000 Einwohner sechs Stadtverordnete hinzu. Wo die Zahl der Stadtverordneten bisher kleiner als die vorgeschriebene Regelzahl nach Abs. 1 gewesen ist, wird die Zahl ohne weiteres mindestens auf die Regelzahl erhöht. Durch statutarische Anordnung, kann die Zahl über die Regelzahl hinaus erhöht werden."
|
Durch § 1 der Verordnung vom 31.
Januar 1919 erhielt der § 23 faktisch folgende Fassung: "§ 23. Die Stadtverordnetenversammlung besteht, vorbehaltlich anderweitiger statutarischer Anordnung, aus mindestens 90 Mitgliedern." Die Stadt hatte nach der Volkszählung von 1910 insgesamt 414 576 Einwohner; es galt auch in Frankfurt nach 1919 die Mindestzahl, wie im § 12 der östlichen Städteordnung von 1853. |
Durch § 1 der Verordnung vom 31.
Januar 1919 erhielt der § 35 faktisch folgende Fassung: "§ 35. Die Stadtverordnetenversammlung besteht aus zwölf Mitgliedern in Stadtgemeinden von weniger als 2,500 Einwohnern, aus 18 in Gemeinden von 2,500 bis 5,000 Einwohnern, aus 24 in Gemeinden von 5,001 bis 10,000 Einwohnern, aus 30 in Gemeinden von 10,001 bis 20,000 Einwohnern, aus 36 in Gemeinden von 20,001 bis 30,000 Einwohnern, aus 42 in Gemeinden von 30,001 bis 50,000 Einwohnern, aus 48 in Gemeinden von 50,001 bis 70,000 Einwohnern, aus 54 in Gemeinden von 70,001 bis 90,000 Einwohnern, aus 60 in Gemeinden von 90,001 bis 120,000 Einwohnern. In Gemeinden von mehr als 120,000 Einwohnern treten für jede weiteren 50,000 Einwohner sechs Stadtverordnete hinzu. Wo die Zahl der Stadtverordneten bisher kleiner als die vorgeschriebene Regelzahl nach Abs. 1 gewesen ist, wird die Zahl ohne weiteres mindestens auf die Regelzahl erhöht. Durch statutarische Anordnung, kann die Zahl über die Regelzahl hinaus erhöht werden."
|
|||
§ 13. Zum Zwecke der Wahl der Stadtverordnenten werden die stimmfähigen Bürger (§§ 5 bis 8) nach Maaßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Steuern (Gemeinde-, Kreis-, Bezirks-, Provinzial- und Staats-Abgaben) in drei Abtheilungen getheilt. In den Städten, wo die Mahl- und Schlachtsteuer besteht, werden diejenigen stimmfähigen Bürger, welche zur Staats-Einkommensteuer nicht herangezogen werden, von dem Magistrat nach den Grundsätzen der Klassensteuer-Veranlagung eingeschätzt und der Betrag, welcher danach als Klassensteuer zu zahlen sein würde, bei den vorstehend gedachten Steuern mitberechnet. Doch können auch die Stadtbehörden in den gedachten Städten beschließen, die Bildung der drei Abtheilungen nach Maaßgabe des Einkommens der stimmfähigen Bürger zu bewirken. Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen, auf welche die höchsten Beträge bis zum Belauf eines Drittels des Gesammtbetrages der Steuer aller stimmfähigen Bürger fallen, oder welche das höchste Einkommen bis zum Belauf eines Drittels des Gesammteinkommens aller stimmfähigen Bürger besitzen. Die übrigen stimmfähigen Bürger bilden die zweite und dritte Abtheilung; die zweite reicht bis zum zweiten Drittel der Gesammtsteuer, beziehungsweise des Gesamteinkommens aller stimmfähigen Bürger.
|
§ 13. Zum Zwecke der Wahl der Stadtverordnenten werden die stimmfähigen Bürger (§§ 5 bis 8) nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staatssteuern (Grund-, Einkommen-, Klassem- und Gewerbesteuer) und Gemeindesteuern in drei Abtheilungen getheilt. Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen, auf welche die höchsten Beträge bis zum Belauf eines Drittels des Gesammtbetrages der Steuer aller stimmfähigen Bürger fallen. Die übrigen stimmfähigen Bürger bilden die zweite und dritte Abtheilung; die zweite reicht bis zum zweiten Drittel der Gesammtsteuer aller stimmfähigen Bürger.
|
§ 12. Zum Zweck der Wahl der Stadtverordnenten werden die stimmfähigen Bürger (§§
5 bis 7): Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen, auf welche die höchsten Beträge bis zum Belaufe eines Drittels des Gesammtbetrages des Einkommens, beziehungsweise der Steuern aller stimmfähigen Bürger fallen. Die übrigen stimmfähigen Bürger bilden die zweite und dritte Abtheilung; die zweite reicht bis zum zweiten Drittel des Einkommens oder der Gesammtsteuer aller stimmfähigen Bürger.
|
§ 15. Für die Wahlen der Stadtverordneten werden
die Stimmberechtigten, mit Ausnahme der in § 10 Absatz 2
und 3 aufgeführten, nach Maßgabe der von ihnen in der
Gemeinde zu entrichtenden direkten Staatssteuern
(Einkommen- und Ergänzungssteuer), Gemeinde-, Kreis-,
Bezirks- und Provinzialsteuern in drei Abtheilungen
getheilt und zwar in der Art, daß auf jede Abtheilung
ein Drittel der Gesammtsumme der Steuerbeträge aller
Wähler fällt. Die in § 10 Absatz 2 und 3 aufgeführten
Stimmberechtigten sind nach erfolgter Bildung der
Wählerabtheilungen derjenigen Abtheilung zuzutheilen,
welcher sie nach de Höhe der ihnen anzurechnenden
Steuerbeträge angehören. Bei der Bildung der Wählerabtheilungen kommen Steuern für die im Umherziehen betriebenen Gewerbe nicht in Anrechnung. Wo direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, treten an deren Stelle die vom Staate veranlagte Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer. Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person ist an Stelle dieser Steuer ein Betrag von drei Mark zum Ansatze zu bringen. Wähler, welche vom Staate zu einer Steuer nicht veranlagt sind, wählen in der dritten Abtheilung. Verringert sich in Folge dessen die auf die erste und zweite Abtheilung entfallende Gesammtsteuersumme, so findet die Bildung dieser Abtheilungen in der Art statt, daß von der übrig bleibenden Summe auf die erste und zweite Abtheilung je die Hälfte entfällt. In die erste oder zweite Abtheilung gehört auch derjenige, dessen Steuerbetrag nur theilweise in das erste oder zweite Drittel fällt. Kein Wähler kann zwei Abtheilungen zugleich angehören. Läßt sich bei gleichen Steuerbeträgen nicht entscheiden, welcher unter mehreren Wählern zu einer bestimmten Abtheilung zu rechnen ist, so giebt die alphabetische Ordnung der Familiennamen, bei gleichen Namen das Loos den Ausschlag. Jede Abtheilung wählt aus der Zahl der stimmberechtigten Bürger ein Drittel der Stadtverordneten, ohne dabei an die Wähler der Abtheilung gebunden zu sein. Die Ehrenbürger wählen , sofern sie ihren Wohnsitz nicht in dem Stadtbezirke haben, in der ersten Abtheilung.
|
§ 13. Zum Zwecke der Wahl der Stadtverordnenten werden die stimmfähigen Bürger (§§ 5 bis 8) nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staatssteuern (Grund-, Gebäude-, Einkommen- und Gewerbesteuer, mit Ausschluß der Steuer der Gewerbebetriebe im Umherziehen) in drei Abtheilungen getheilt. Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen, auf welche die höchsten Beträge bis zum Belauf eines Drittels des Gesammtbetrages der Steuer aller stimmfähigen Bürger fallen. Die übrigen stimmfähigen Bürger bilden die zweite und dritte Abtheilung; die zweite recht ist zum zweiten Drittel der Gesammsteuer aller stimmfähigen Bürger. In die erste und in die zweite Abtheilung gehört auch derjenige, dessen Steuerbetrag oder Einkommen nur theilweise in das erste oder in das zweite Drittheil fällt. Steuern, die für Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in einer anderen Gemeinde entrichtet werden, sowie die Steuern für die im Umherziehen betriebenen Gewerbe, sind bei der Bildung der Abtheilungen nicht anzurechnen. Kein Wähler kann zweien Abtheilungen zugleich angehören. Läßt sich weder nach dem Steuerbetrage oder Einkommen, noch nach der alphabetischen Ordnung der Namen bestimmen, welcher unter mehreren Wählern zu einer bestimmten Abtheilung zu rechnen ist, so entscheidet das Loos. Jede Abtheilung wählt ein Drittel der Stadtverordneten, ohne dabei an die Wähler der Abtheilung gebunden zu sein.
|
§ 36. § 37. Wahlbefähigung.
Wahlberechtigt
zur Wahl der Stadtverordneten ist jeder Bürger, welcher nicht nach Maaßgabe
dieses Gesetzes von der Ausübung des Bürgerrechts ausgeschlossen ist. § 38.
Durch die §§ 3 und 4 der Verordnung vom 24. Januar 1919 wurde der § 37 aufgehoben. |
|
§ 24. § 25. Die Wahl der Stadtverordneten erfolgt bezirksweise. Der Magistrat bestimmt die Zahl und die Grenzen der Wahlbezirke, sowie, nach Maaßgabe der Zahl der darin wohnenden stimmfähigen Bürger, die Zahl der von einem jeden derselben zu wählenden Stadtverordneten. § 26.
|
§ 38. § 39. Wahlbezirke.
In denjenigen
Städten, für welche solches nach der Größe derselben oder wegen anderer
örtlicher Verhältnisse zweckmäßig befunden werden sollte, kann die Wahl der
Stadtverordneten in gesonderten Wahlbezirken, in welche die ganze Stadt
einzutheilen ist, vorgenommen werden, und zwar entweder so, daß jeder Bezirk
eine bestimmte Anzahl Stadtverordneter selbstständig zu wählen hat, oder so, daß
nur die Abstimmung bezirksweise vorgenommen wird, jeder Stadtverordnete aber von
der gesammten Bürgerschaft zu wählen bleibt. Die Bestimmung hierüber, sowie die
näheren Festsetzungen über die Abgrenzung der Wahlbezirke, beziehentlich über
die Zahl der in einem jeden derselben zu wählenden Stadtverordneten, sind auf
ortsstatutarischem Wege zu treffen.
§ 40.
|
|||||
| In die erste beziehungsweise
zweite Abtheilung gehört auch derjenige, dessen Steuerbetrag
oder Einkommen nur theilweise in das erste beziehungsweise zweite Drittheil
fällt. Steuern, die für Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in einer anderen Gemeinde entrichtet werden, sowie die Steuern für die im Umherziehen betriebenen Gewerbe, sind bei der Bildung der Abtheilungen nicht anzurechnen.
|
||||||
| Die Ehrenbürger (§ 6) gehören zur ersten
Abtheilung, es kommt aber deren Einkommen oder Steuer bei der Eintheilung der
Abtheilung nicht in Anrechnung.
|
||||||
Kein Wähler kann zweien Abtheilungen zugleich angehören. Läßt sich weder nach dem Steuerbetrage oder Einkommen, noch nach der alphabetischen Ordnung der Namen bestimmen, welcher unter mehreren Wählern zu einer bestimmten Abtheilung zu rechnen ist, so entscheidet das Loos. Jede Abtheilung wählt ein Drittel der Stadtverordneten, ohne dabei an die Wähler der Abtheilung gebunden zu sein.
|
Durch
Gesetz
vom
1. März 1891 wurden den vorstehenden Paragraphen folgende Absätze angefügt: "Ist eine Änderung der Anzahl oder der Grenzen der Wahlbezirke oder der Anzahl der von einem jeden derselben zu wählenden Stadtverordneten wegen einer in der Zahl der stimmfähigen Bürger eingetretenen Änderung oder aus sonstigen Gründen erforderlich geworden, so hat der Magistrat die entsprechende anderweitige Festsetzung zu treffen, auch wegen des Übergangs aus dem alten in das neue Verhältniß das Geeignete anzuordnen. Der Beschluß des Magistrats bedarf der Bestätigung von Aufsichtswegen."
|
|||||
|
Durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1891 wurden vorstehenden
Bestimmungen durch folgende Bestimmungen ersetzt bzw. teilweise ersetzt: "§ 1. Behufs Bildung der ... Wählerabtheilungen für Gemeindevertreterwahlen, wo auf die Wahlberechtigung ... die Summe der veranlagten Beträge der Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer einwirkt, ist für jede nicht veranlagte Person ein Steuerbetrag von 3 Mark an Stelle der bisherigen Klassensteuer zum Absatz zu bringen." |
||||||
|
dadurch wurde der § 13 Abs. 1 und 2 aufgehoben.
|
dadurch wurde der § 13 Abs. 1, 2 und 3 aufgehoben.
|
dadurch wurde der § 12 Abs. 1, 2 und 3 aufgehoben.
|
||||
|
Durch § 5 in Verbindung mit den §§ 1 bis 3 des Gesetzes,
betreffend Änderung des Wahlverfahrens vom 29. Juni 1893 wurden vorstehenden
Bestimmungen durch folgende Bestimmungen ersetzt bzw. teilweise ersetzt: "§ 1. Für die Wahlen zur Gemeindevertretung werden die Gemeindewähler nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staats-, Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Provinzialsteuern in drei Abtheilungen getheilt, und zwar in der Art, daß auf jede Abtheilung ein Drittheil der Gesammtsumme der Steuernbeträge aller Gemeindewähler fällt. Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person ist an Stelle dieser Steuer ein Betrag von drei Mark zum Ansatz zu bringen. § 2. Gemeindewähler, welche zu einer Staatssteuer nicht veranlagt sind; wählen in der dritten Abtheilung. Verringert sich in Folge dessen die auf die erste und zweite Abtheilung entfallende Gesammtsteuersumme, so findet die Bildung dieser Abtheilungen in der Art statt, daß von der übrig bleibenden Summe auf die erste und zweite Abtheilung je die Hälfte entfällt. § 3. Wo direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, treten an deren Stelle die vom Staate veranlagte Grund-, Gebäude und Gewerbesteuer. ... § 5. ... Unberührt bleiben die Bestimmungen der Gemeindeverfassungsgesetze, nach denen die Ausübung des Wahlrechts an die Entrichtung bestimmter Steuersätze geknüpft ist oder geknüpft werden kann." |
||||||
|
dadurch wurde der § 13 Abs. 1 und 2 aufgehoben.
|
dadurch wurde der § 13 Abs. 1, 2 und 3 aufgehoben.
|
dadurch wurde der § 12 Abs. 1, 2 und 3 aufgehoben.
|
Durch
Gesetz vom 30. Juni 1900 wurde der § 15 durch folgende Bestimmung ergänz: "§ 6. I. Im Bereiche der Städteordnung .... ist der Magistrat (Bürgermeister) befugt, an Stelle oder innerhalb der Wahlbezirke, in denen je eine bestimmte Anzahl Stadtverordneter zu wählen ist, Bezirke zum Zwecke der Stimmenabgabe (Abstimmungsbezirke) zu bilden oder die Wähler in anderer Weise in Gruppen zu theilen und für jeden Abstimmungsbezirk beziehungsweise jede Gruppe einen eigenen Wahlvorstand zu bestellen. Soweit er von dieser Befugniß Gebrauch macht, hat er zugleich die für die Feststellung des Gesammtergebnisses der Wahl sowie für das Verfahren bei nothwendig werdenden engeren Wahlen erforderlichen Anordnungen zu treffen."
|
Durch
Gesetz vom 30. Juni 1900 wurde der § 25 durch folgende Bestimmung ergänzt: "§ 6. I. Im Bereiche der Städteordnung .... ist der Magistrat (Bürgermeister) befugt, an Stelle oder innerhalb der Wahlbezirke, in denen je eine bestimmte Anzahl Stadtverordneter zu wählen ist, Bezirke zum Zwecke der Stimmenabgabe (Abstimmungsbezirke) zu bilden oder die Wähler in anderer Weise in Gruppen zu theilen und für jeden Abstimmungsbezirk beziehungsweise jede Gruppe einen eigenen Wahlvorstand zu bestellen. Soweit er von dieser Befugniß Gebrauch macht, hat er zugleich die für die Feststellung des Gesammtergebnisses der Wahl sowie für das Verfahren bei nothwendig werdenden engeren Wahlen erforderlichen Anordnungen zu treffen."
|
||
|
Durch Gesetz vom 30. Juni 1900 (GS S. 185) wurden
die vorstehenden Bestimmungen durch folgende Bestimmungen ersetzt bzw. teilweise
ersetzt: "§ 1. In den Gemeinden, in welchen die Bildung der Wählerabtheilungen für die Wahlen zur Gemeindevertretung nach dem Maßstabe direkter Steuern stattfindet, werden die Wähler nach den von ihnen zu entrichtenden direkten Staats-, Gemeinde-, Bezirks- und Provinzialsteuern in drei Abtheilungen getheilt und zwar in der Art, daß auf jeder Abtheilung ein Drittheil der Gesammtsumme der Steuerbeträge aller Wähler fällt. Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person ist an Stelle dieser Steuer ein Betrag von drei Mark zum Ansatze zu bringen. Steuern, die für Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in einer anderen Gemeinde entrichtet werden, sowie Steuern für die im Umherziehen betriebenen Gewerbe sind bei Bildung der Abtheilungen nicht anzurechnen. Wo direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, tritt an deren Stelle die vom Staate veranlagte Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer. Personen, welche vom Staate zu einer Steuer nicht veranlagt sind, wählen stets in der dritten Abtheilung. Verringert sich in Folge dessen die auf die erste und zweite Abtheilung entfallende Gesammtsteuersumme, so findet die Bildung dieser Abtheilungen in der Art statt, daß von der verbleibenden Summe auf die erste und zweite Abtheilung je die Hälfte entfällt." |
||||||
|
dadurch wurde der § 13 Abs. 1 und 2 aufgehoben.
|
dadurch wurde der § 13 Abs. 1, 2 und 3 aufgehoben.
|
dadurch wurde der § 12 Abs. 1, 2 und 3 aufgehoben.
|
||||
|
Durch die §§ 1 bis 4 der
Verordnung vom 24. Januar 1919 erhielt
der vorstehende Paragraf folgende Fassung: "Die Mitglieder der Gemeindevertretung werden in allgemeinen, unmittelbaren und geheimen Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Jeder Wähler hat eine Stimme. Wahlberechtigt und wählbar sind alle im Besitze der deutschen Reichsangehörigkeit befindlichen Männer und Frauen, welche das 20. Lebensjahr vollendet haben, im Gemeindebezirke seit 6 Monaten ihren Wohnsitz haben und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, entscheidet sich für das aktive Wahlrecht nach dem Zeitpunkte der Auslegung der Wählerliste Als Wohnsitz ist der Gemeindebezirk anzusehen, in dem jemand eine Wohnung unter Umständen innehat, die auf die Absicht der dauernden Beibehaltung schließen lassen. Von der Ausübung des Wahlrechts (dem Bürgerrecht) ausgeschlossen ist: 1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht; 2. wer infolge eines rechtskräftigen Urteils der bürgerlichen Ehrenrechte ermangelt (§§ 32 bis 36 des Reichsstrafgesetzbuches). Aufgehoben sind alle Vorschriften, wonach das Wahlrecht in anderen Fällen als denen des vorstehen Absatzes ruht."
|
Durch die §§ 1 bis 4 der
Verordnung vom
24. Januar 1919 erhielt der vorstehende Paragraf
folgende Fassung: "Die Mitglieder der Gemeindevertretung werden in allgemeinen, unmittelbaren und geheimen Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Jeder Wähler hat eine Stimme. Wahlberechtigt und wählbar sind alle im Besitze der deutschen Reichsangehörigkeit befindlichen Männer und Frauen, welche das 20. Lebensjahr vollendet haben, im Gemeindebezirke seit 6 Monaten ihren Wohnsitz haben und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, entscheidet sich für das aktive Wahlrecht nach dem Zeitpunkte der Auslegung der Wählerliste Als Wohnsitz ist der Gemeindebezirk anzusehen, in dem jemand eine Wohnung unter Umständen innehat, die auf die Absicht der dauernden Beibehaltung schließen lassen. Von der Ausübung des Wahlrechts (dem Bürgerrecht) ausgeschlossen ist: 1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht; 2. wer infolge eines rechtskräftigen Urteils der bürgerlichen Ehrenrechte ermangelt (§§ 32 bis 36 des Reichsstrafgesetzbuches). Aufgehoben sind alle Vorschriften, wonach das Wahlrecht in anderen Fällen als denen des vorstehen Absatzes ruht."
|
|||||
§ 14. Gehören zu einer Abtheilung mehr als fünfhundert Wähler, so kann die Wahl derselben nach dazu gebildeten Wahlbezirken geschehen. Enthält eine Stadtgemeinde mehrere Ortschaften, so kann dieselbe mit Rücksicht hierauf in Wahlbezirke eingetheilt werden. Die Anzahl und die Grenzen der Wahlbezirke, sowie die Anzahl der von einem jeden derselben zu wählenden Stadtverordneten, werden nach Maaßgabe der Zahl der stimmfähigen Bürger von dem Magistrat festgesetzt.
|
§ 14. | § 13. |
|
§ 14. Gehören zu einer Abtheilung mehr als fünfhundert Wähler, so kann die Wahl derselben nach dazu gebildeten Wahlbezirken geschehen. Enthält eine Stadtgemeinde mehrere Ortschaften, so kann dieselbe mit Rücksicht hierauf in Wahlbezirke eingetheilt werden. Die Anzahl und die Grenzen der Wahlbezirke, sowie die Anzahl der von einem jeden derselben zu wählenden Stadtverordneten, werden nach Maßgabe der Zahl der stimmfähigen Bürger von dem Magistrat festgesetzt. Ist eine Änderung der Anzahl oder der Grenzen der Wahlbezirke oder der Anzahl der von einem jeden derselben zu wählenden Stadtverordneten wegen einer in der Zahl der stimmfähigen Bürger eingetretenen Änderung oder aus sonstigen Gründen erforderlich geworden, so hat der Magistrat die entsprechende anderweitige Festsetzung zu treffen, auch wegen des Überganges aus dem alten in das neue Verhältniß das Geeignete anzuordnen. Der Beschluß des Magistrats bedarf der Bestätigung von Aufsichtswegen.
|
Durch § 8 Abs. 4 der
Verordnung vom
24. Januar 1919 wurde faktisch folgender Paragraf
eingefügt: "§ 25a. Bei der erstmaligen Wahl (spätestens am 2. März 1919) werden Wahlbezirke nicht gebildet. Für die weiteren Wahlen können durch Ortsstatut Wahlbezirke geschaffen werden."
|
Durch § 8 Abs. 4 der
Verordnung vom
24. Januar 1919 wurde faktisch folgender Paragraf
eingefügt: "§ 39a. Bei der erstmaligen Wahl (spätestens am 2. März 1919) werden Wahlbezirke nicht gebildet. Für die weiteren Wahlen können durch Ortsstatut Wahlbezirke geschaffen werden."
|
Gehören zu einer Abtheilung mehr als fünfhundert Wähler, so kann die Wahl derselben nach dazu gebildeten Wahlbezirken geschehen. Enthält eine Stadtgemeinde mehrere Ortschaften, so kann dieselbe mit Rücksicht hierauf in Wahlbezirke eingetheilt werden. Die Anzahl und die Grenzen der Wahlbezirke, sowie die Anzahl der von einem jeden derselben zu wählenden Stadtverordneten, werden nach Maßgabe der Zahl der stimmfähigen Bürger von dem Magistrat festgesetzt.
|
||||||
| Durch
Gesetz
vom
1. März 1891 wurden den vorstehenden Paragraphen folgende Absätze angefügt: "Ist eine Änderung der Anzahl oder der Grenzen der Wahlbezirke oder der Anzahl der von einem jeden derselben zu wählenden Stadtverordneten wegen einer in der Zahl der stimmfähigen Bürger eingetretenen Änderung oder aus sonstigen Gründen erforderlich geworden, so hat der Magistrat die entsprechende anderweitige Festsetzung zu treffen, auch wegen des Übergangs aus dem alten in das neue Verhältniß das Geeignete anzuordnen. Der Beschluß des Magistrats bedarf der Bestätigung von Aufsichtswegen." Durch
Gesetz vom 30. Juni 1900 wurde der vorstehende
Paragraph durch folgende Bestimmung ergänzt, teilweise
ersetzt bzw. neu eingefügt:
Durch § 8 Abs. 4 der
Verordnung vom
24. Januar 1919 erhielt der vorstehende Paragraf
faktisch folgende Fassung:
|
||||||
| § 15. | § 14. |
§ 16. Enthält eine Stadtgemeinde mehrere
Ortschaften, so kann sie mit Rücksicht hierauf in
Wahlbezirke eingetheilt werden. Für eine Abtheilung, in welcher mehr als 500 Wähler vorhanden sind, können Wahlbezirke gebildet werden. Die Anzahl und die Grenzen der Wahlbezirke, sowie die Anzahl der in einem jeden zu wählenden Stadtverordneten werden nach Maßgabe der Zahl der stimmberechtigten Bürger von dem Magistrate festgesetzt. Ist eine Änderung der Anzahl oder der Grenzen der Wahlbezirke oder der Anzahl der in einem jeden zu wählenden Stadtverordneten wegen einer in der Zahl der stimmberechtigten Bürger eingetretenen Änderung oder aus sonstigen Gründen erforderlich geworden, so hat der Magistrat die entsprechende anderweitige Festsetzung zu treffen, auch wegen des Überganges aus dem alten in das neue Verhältniß das Geeignete anzuordnen. Diese Festsetzung bedarf der Bestätigung des Bezirksausschusses.
Durch § 8 Abs. 4 der
Verordnung vom
24. Januar 1919 wurde der § 16 Abs. 2 bis 4 faktisch
durch folgende Bestimmung ersetzt:
|
§ 15.
Bei
Stadtgemeinden, welche mehrere Ortschaften umfassen, kann durch Beschluß des
Bezirksausschusses, nach Verhältniß der Einwohnerzahl bestimmt
werden, wieviel Mitglieder der
Stadtverordnentenversammlung
aus jeder einzelnen Ortschaft zu wählen sind.
|
|||
Bei Stadtgemeinden, welche mehrere Ortschaften umfassen, kann die Regierung, nach Verhältniß der Einwohnerzahl bestimmen, wie viel Mitglieder der Stadtverordnenten-Versammlung aus jeder einzelnen Ortschaft zu wählen sind. Durch § 12 Nr. 1 ZustG 1883 wurden im vorstehenden Paragraphen die Worte "die Regierung" ersetzt durch: "der Bezirksausschuß".
|
||||||
| § 17.
Die Wähler sind bei der Wahl an die im Wahlbezirke
wohnenden Bürger nicht gebunden. Jedoch kann bei
Stadtgemeinden, welche mehrere Ortschaften enthalten,
durch Beschluß des Bezirksausschusses nach Verhältniß
der Einwohnerzahl bestimmt werden, wieviel Mitglieder
der Stadtverordnetenversammlung aus jeder einzelnen
Ortschaft zu wählen sind. Durch die §§ 1 und 8 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Januar 1919 wurde der § 17 Satz 1 aufgehoben.
|
||||||
| § 16. | § 15. | § 18. | § 16. | |||
Die Hälfte der von jeder Abtheilung zu wählenden Stadtverordneten muß aus Hausbesitzern (Eigenthümern, Nießbrauchern und solchen, die ein erbliches Besitzrecht haben) bestehen.
|
§ 23. § 24. Die Stadtverordneten müssen zur Hälfte aus Hausbesitzern (Eigenthümern, Nießbrauchern und solchen, die ein erbliches Besitzrecht haben) bestehen. § 25.
|
|||||
|
Durch § 4 der
Verordnung vom
24. Januar 1919 wurde der vorstehende Paragraf
aufgehoben.
|
||||||
|
§ 17. Stadtverordnete können nicht sein: |
§ 16. Stadtverordnete können nicht sein: | § 19. Stadtverordnete können nicht sein: | § 17. Stadtverordnete können nicht sein: | § 25. § 26. Stadtverordnete können nicht sein: |
§ 37.
§ 38.
Ein jeder Bürger, welcher nach § 37 zur Ausübung des Wahlrechts befugt ist,
ist zum Stadtverordneten, unter der aus § 35 Absatz 2 sich ergebenden
Beschränkung, wählbar. Jedoch können Stadtverordnete nicht sein: |
|
1) diejenigen Beamten und Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche die Aufsicht des Staats über die Städte ausgeübt wird (§ 76); |
1) diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche die Aufsicht des Staats über die Städte ausgeübt wird (§ 81); |
1) diejenigen Beamten und vom Staate ernannten Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche die Aufsicht des Staats über die Städte ausgeübt wird (§ 87); |
1) diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche die Aufsicht des Staates über die Städte ausgeübt wird (§ 78); |
1) diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche die Aufsicht des Staats über die Stadtgemeinde ausgeübt wird; |
1) diejenigen Beamten und Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche die Aufsicht des Staats über die Stadt ausgeübt wird; |
|
| 2) die Mitglieder des Magistrats und alle besoldeten Gemeindebeamten; die Ausnahmen bestimmen §§ 72 und 73; | 2) die Mitglieder des Magistrats und alle besoldeten Gemeindebeamten (die Ausnahmen bestimmen §§ 72 und 73); | 2) die Gemeindebeamten, mit Ausnahme der Beigeordneten; | 2) die Mitglieder des Magistrats und alle besoldeten Gemeindebeamten, soweit nicht Ausnahmen durch die §§ 83 und 84 bestimmt werden; | 2) die Mitglieder des Magistrats und alle besoldeten Gemeindebeamten, die Ausnahmen bestimmen §§ 74 und 75, | 2) die Mitglieder des Magistrats und alle besoldeten Gemeindebeamten; | 2) die Mitglieder des Magistrats und alle besoldeten Gemeindebeamten; |
| 3) Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer; | 3) die Geistlichen, Kirchendiener und Elementarlehrer; | 3) Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer, | 3) die Geistlichen, Kirchendiener und Elementarlehrer; | 3) Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer; | ||
| 4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der Handels-, Gewerbe- und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind; | 4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die Mitglieder der Handels- und Gewerbegerichte, sowie die Ergänzungs-Friedensrichter hier nicht zu rechnen sind; | 4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der Handels- und Gewerbe- und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind; | 4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die Mitglieder der Handels-, Gewerbe- und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind; | 4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der Handels-, Gewerbe- und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind; | ||
| 5)
die Beamten der Staatsanwaltschaft; 6) die Polizeibeamten.
|
||||||
| Für Rechtsanwälte und Notarien ist zur Annahme der Wahl
als Stadtverordneter die Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde nicht
erforderlich.
|
||||||
| Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder der
Stadtverordneten-Versammlung sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich erwählt, so wird der
ältere allein zugelassen.
|
Vater und Sohn,
Schwiegervater und Schwiegersohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder der
Stadtverordnetenversammlung sein. Sind solche Verwandte oder Verschwägerte zugleich erwählt, so wird der
ältere allein zugelassen. Entsteht die Schwägerschaft im Laufe der Wahlperiode,
so scheidet der Schwiegersohn aus.
|
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder der
Stadtverordnetenversammlung sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich erwählt, so wird der
ältere allein zugelassen.
|
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stadtverordneten-Versammlung sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich erwählt, so wird der ältere allein zugelassen. | |||
|
Durch § 4 der
Verordnung vom
24. Januar 1919 erhielt der § 17 Abs. 1 folgende
Fassung: "Die Mitglieder des Magistrats können nicht Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sein." Durch die §§ 9 und 10 des Gesetzes vom 18. Juli 1919 wurde der § 17 aufgehoben.
|
Durch § 4 der
Verordnung vom
24. Januar 1919 wurde der § 16 Abs. 1 aufgehoben. Durch die §§ 9 und 10 des Gesetzes vom 18. Juli 1919 wurde der § 16 aufgehoben.
|
Durch § 4 der
Verordnung vom
24. Januar 1919 erhielt der § 19 Abs. 1 folgende
Fassung: "Die Mitglieder des Magistrats können nicht Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sein." Durch die §§ 9 und 10 des Gesetzes vom 18. Juli 1919 wurde der § 19 aufgehoben.
|
Durch § 4 der
Verordnung vom
24. Januar 1919 erhielt der § 26 Abs. 1 folgende
Fassung: "Die Mitglieder des Magistrats können nicht Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sein." Durch die §§ 9 und 10 des Gesetzes vom 18. Juli 1919 wurde der § 26 aufgehoben.
|
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen auch nicht zugleich der eine Magistratsmitglied, der andere Stadtverordneter sein. Jeder abgehende Stadtverordnete ist sogleich wieder wählbar, insofern die hierzu erforderlichen Eigenschaften fortdauern. Sollten besondere örtliche Verhältnisse es erfordern, daß die Wählbarkeit durch die Wohnung in einem bestimmten Theile der Stadt bedingt werde, so können die diesfälligen näheren Bestimmungen im Ortsstatute getroffen werden.
Durch § 4 der Verordnung
vom 24. Januar 1919 wurde der § 38 Abs. 1 und 2 durch folgende Bestimmung
ersetzt: Durch die §§ 9 und 10 des Gesetzes vom 18. Juli 1919 wurde der § 38 Abs. 1, 2, 4 und 5 aufgehoben. |
||
§ 18. Die Stadtverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Jedoch verliert jede Wahl ihre Wirkung, sobald einer der Fälle eintritt, in denen nach den Bestimmungen im § 7 der Gewählte des Bürgerrechts verlustig geht oder von der Ausübung desselben für eine gewisse Zeit ausgeschlossen wird. Tritt einer der Fälle ein, in denen nach jenen Bestimmungen die Ausübung des Bürgerrechts ruhen muß, so ist der Gewählte zugleich von der Theilnahme an den Geschäften der Stadtverordneten-Versammlung einstweilen bis zum Austrage der Sache ausgeschlossen. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittheil der Mitglieder aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden für jede Abtheilung durch das Loos bestimmt.
|
§ 18. | § 17. | § 20.
Die Stadtverordneten werden auf sechs Jahre gewählt.
Jedoch verliert jede Wahl ihre Wirkung, sobald einer der
Fälle eintritt, in denen nach den Bestimmungen der §§ 7
und 9 der Gewählte des Bürgerrechts verlustig geht oder
von dessen Ausübung für eine gewisse Zeit ausgeschlossen
wird. Tritt einer der Fälle ein, in denen nach jenen
Bestimmungen die Ausübung des Bürgerrechts ruhen muß, so
ist der Gewählte zugleich von der Theilnahme an den
Geschäften der Stadtverordnetenversammlung einstweilen
bis zum Austrage der Sache ausgeschlossen. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der Mitglieder aus und wird die Stadtverordnetenversammlung durch neue Wahlen ergänzt. Die das erste und die das zweite Mal Ausscheidenden werden für jede Abtheilung durch das Loos bestimmt.
|
§ 18. Die Stadtverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Jedoch verliert jede Wahl ihre Wirkung, sobald einer der Fälle eintritt, in denen nach den Bestimmungen im § 7 der Gewählte des Bürgerrechts verlustig geht oder von der Ausübung desselben für eine gewisse Zeit ausgeschlossen wird. Tritt einer der Fälle ein, in denen nach jenen Bestimmungen die Ausübung des Bürgerrechts ruhen muß, so ist der Gewählte zugleich von der Theilnahme an den Geschäften der Stadtverordnetenversammlung einstweilen bis zum Austrage der Sache ausgeschlossen. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittheil der Mitglieder aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden für jede Abtheilung durch das Loos bestimmt.
|
§ 27. Die Stadtverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittheil derselben aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt.
|
§ 35. § 36. Die Stadtverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Alljährlich scheidet ein Sechstheil derselben aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Bis das Alter im Mandat entscheiden kann, entscheidet das Loos über den Austritt. Ist die Anzahl der Stadtverordneten durch die Zahl sechs nicht theilbar, so ist übe die Ordnung des Ausscheidens in dem Ortsstatute das Nähere zu bestimmen, jedoch dergestalt, daß die ganze Anzahl im Laufe von sechs Jahren ausscheidet. |
Die Stadtverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Jedoch verliert jede Wahl ihre Wirkung, sobald einer der Fälle eintritt, in denen nach den Bestimmungen im § 7 der Gewählte des Bürgerrechts verlustig geht oder von der Ausübung desselben für eine gewisse Zeit ausgeschlossen wird. Tritt einer der Fälle ein, in denen nach jenen Bestimmungen die Ausübung des Bürgerrechts ruhen muß, so ist der Gewählte zugleich von der Theilnahme an den Geschäften der Stadtverordneten-Versammlung einstweilen bis zum Austrage der Sache ausgeschlossen. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittheil der Mitglieder aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden für jede Abtheilung durch das Loos bestimmt.
|
||||||
|
siehe hierzu auch die
§§ 10, 11 und 21
ZustG 1883.
Durch Verordnung
vom 24. Januar 1919 wurden im vorstehenden Paragrafen die Sätze 2 bis zum
letzten Satz durch folgende Bestimmung ersetzt:
|
siehe hierzu auch die
§§ 10, 11 und 21
ZustG 1883.
Durch Verordnung
vom 24. Januar 1919 wurden im vorstehenden Paragrafen die Sätze 2 bis zum
letzten Satz durch folgende Bestimmung ersetzt:
|
|||||
§ 18. |
§ 21. Eine Liste der Stimmberechtigten, welche
die erforderlichen Eigenschaften der eingetragenen
Personen nachweist, wird von dem Magistrate geführt und
alljährlich im August berichtigt. Die Liste wird nach den Wahlabtheilungen und im Falle des § 16 nach den Wahlbezirken eingetheilt.
|
§ 19. Eine Liste der stimmfähigen Bürger, welche die erforderlichen Eigenschaften derselben nachweist, wird von dem Magistrat geführt und alljährlich im Juli berichtigt. Die Liste wird nach den Wahlabtheilungen und in dem Falle des § 14 nach den Wahlbezirken eingetheilt.
|
§ 28. § 29. Eine Liste der stimmfähigen Bürger, welche die erforderlichen Eigenschaften derselben nachweist, wird vom Magistrate geführt und alljährlich im Juli berichtigt. Die Liste wird nach den Wahlbezirken eingetheilt.
|
§ 39. § 40. Wahlverfahren. Behufs der von der Bürgerschaft vorzunehmenden Wahlen wird die Bürgerrolle (§ 16) alljährlich vom Magistrate in der Zeit vom 1. bis 15. Juli einer generellen Berichtigung unterworfen, und vom 15. bis 30. Juli in einem oder mehreren, zur öffentlicehn Kenntniß gebrachten Lokalen in der Stadtgemeinde ausgelegt. Während dieser Zeit kann jeder Betheiligte gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Magistrate Einspruch erheben. Die städtischen Kollegien haben darüber bis zum 15. August mittelst gemeinschaftlichen Beschlusses die Entscheidung zu treffen, welche dem Reklamanten schriftlich mitzutheilen ist. Der Letztere kann innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Bescheides dagegen Rekurs an die Regierung ergreifen. Können die städtischen Kollegien zu einem gemeinschaftlichen Beschlusse auch bei wiederholter Berathung sich nicht einigen, so ist vom Magistrate sofort die Entscheidung der Regierung einzuholen. In jedem der vorbezeichneten Fälle ist die Entscheidung der Regierung, welche binnen längstens vier Wochen ertheilt werden muß, endgültig bis zur nächstjährigen generellen Berichtigung der Bürgerrolle. Auch nach der jährlichen Feststellung der Bürgerrolle kann der Name eines Einwohners wegen neuer, den Nichtbesitz des Bürgerrechts oder den Verlust der Ausübung desselben darthuender Thatsachen gestrichen oder auf Antrag des Betheiligten wegen später erfolgten Erwerbs des Bürgerrechts eingetragen werden. Die beabsichtigte Streichung des Namens, sowie die Ablehnung des Antrages auf Eintragung ist dem Betheiligten unter Angabe der Gründe vom Magistrate mitzutheilen. Der Betheiligte kann hiergegen binnen zehn Tagen Einspruch erheben, über welchen nach Maaßgabe der vorhergehenden Bestimmungen zu entscheidet ist.
|
||
Eine Liste der stimmfähigen Bürger, welche die erforderlichen Eigenschaften derselben nachweist, wird von dem Magistrat geführt und alljährlich im Juli berichtigt. Die Liste wird nach den Wahlabtheilungen und in dem Falle des § 14 nach den Wahlbezirken eingetheilt.
|
Eine Liste der stimmfähigen Bürger, welche die erforderlichen Eigenschaften derselben nachweist, wird von dem Bürgermeister geführt, und alljährlich im Juli berichtigt. Die Liste wird nach den Wahlabtheilungen und in dem Falle des § 13 nach den Wahlbezirken eingetheilt.
|
|||||
|
Durch § 8 der
Verordnung vom
24. Januar 1919 erhielt der § 19 faktisch folgende
Fassung: "Für die Vornahme der auf Grund des Gemeindewahlgesetzes vom 24. Januar 1919 (Gesetz-Samml. S. 13) erstmalig stattfindenden Wahlen ist die Wahlordnung für die verfassunggebende preußische Landesversammlung mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle des Wahlkommissars der Wahlvorstand bzw. die Wahlkommission in der Gemeinde tritt. Bei der erstmaligen Wahl sind die Wählerlisten zur preußischen Landesversammlung anzuwenden. Die besonderen Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung über Dauer und Begriff des Wohnsitzes gelten für die erstmalige Wahl nicht. Für die späteren Wahlen wird das Wahlverfahren auf der Grundlage der gegenwärtigen Verordnung durch eine besondere Wahlordnung geregelt, welche das Ministerium des Innern erläßt."
|
||||||
§ 20. Vom 1. bis 15. Juli schreitet der Magistrat zur Berichtigung der Liste.
|
§ 19. Vom 1. bis zum 15. Juli schreitet der Bürgermeister zur Berichtigung der Liste.
|
§ 22. Vom 1. bis 15. Juli schreitet der
Magistrat zur Berichtigung der Liste (§ 21). Vom 15. bis zum 30. Juli wird die Liste in einem oder mehreren, zu öffentlicher Kenntniß gebrachten Räumen in der Stadtgemeinde offen ausgelegt. Während dieser Zeit kann jeder Mitglied der Stadtgemeinde gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Magistrat Einwendungen erheben.
|
§ 20. Vom 1. bis 15. Juli schreitet der Magistrat zur Berichtigung der Liste. Vom 15. bis zum 30. Juli wird die Liste in einem oder mehreren, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen in der Stadtgemeinde offen ausgelegt. Während dieser Zeit kann jeder Einwohner der Stadtgemeinde gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Magistrate Einwendungen erheben.
|
§ 30. Vom 1. bis zum 15. Juli schreitet der Magistrat zur Berichtigung der Liste. Vom 15. bis zum 30. Juli wird die Liste in einem oder mehreren, in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen in der Stadtgemeinde offen gelegt. Während dieser Zeit kann jeder Einwohner der Stadtgemeinde gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Magistrate Einwendungen erheben. Die Stadtverordneten-Versammlung hat darüber bis zum 15. August zu beschließen. Der Beschluß bedarf der Zustimmung des Magistrats; versagt dieser die Zustimmung, so ist nach Vorschrift des § 46 zu verfahren. Ist in diesem Falle über die Einwendungen von der Regierung entschieden, so findet eine Berufung an letztere von Seiten desjenigen, welcher die Einwendungen erhoben hat, nicht weiter statt; in allen anderen Fällen steht demselben innerhalb zehn Tagen nach Mittheilung des Beschlusses der Stadtverordneten-Versammlung der Rekurs an die Regierung zu, welche binnen vier Wochen endgültig entscheidet. Soll der Name eines einmal in die Liste aufgenommenen Einwohners wieder ausgestrichen werden, so ist ihm dieses acht Tage vorher von dem Magistrate unter Angabe der Gründe mitzutheilen.
|
||
| Vom 15. bis zum 30. Juli wird die
Liste in einem oder mehreren, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen in
der Stadtgemeinde offen ausgelegt.
|
||||||
| Während dieser Zeit kann jeder Mitglied der
Stadtgemeinde gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Magistrat Einwendungen
erheben.
|
Während dieser Zeit kann jeder Einwohner der
Stadtgemeinde gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Magistrat Einwendungen
erheben.
|
Während dieser Zeit kann jeder Einwohner der
Stadtgemeinde gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Bürgermeister Einwendungen
erheben.
|
||||
| Die Stadtverordneten-Versammlung hat darüber bis zum 15. August zu
entscheiden; der Beschluß bedarf der Zustimmung des Magistrats; versagt dieser
die Zustimmung, so ist nach Vorschrift des § 36 zu verfahren. Ist in diesem Falle über Einwendungen von der Regierung entschieden, so findet eine Berufung an letztere von Seiten desjenigen, welcher die Einwendungen erhoben hat, nicht weiter statt; in allen anderen Fällen steht demselben innerhalb zehn Tagen nach Mittheilung des Beschlusses der Stadtverordneten der Rekurs an die Regierung zu, welche binnen vier Wochen ohne Zulassung einer weiteren Berufung entscheidet.
|
Die Stadtverordneten-Versammlung hat darüber bis zum 15. August zu
beschließen. Ist der Bürgermeister mit dem Beschluß nicht einverstanden, und ist in Folge dessen nach Maßgabe des § 53 No. 2 über die Einwendungen von der Regierung entscheiden, so findet eine Berufung an letztere von Seiten desjenigen, welcher die Einwendungen erhoben hat, nicht weiter statt; in allen anderen Fällen steht demselben innerhalb zehn Tagen nach Mittheilung des Beschlusses der Stadtverordneten-Versammlung der Rekurs an die Regierung zu, welche binnen vier Wochen ohne Zulassung einer weiteren Berufung entscheidet.
|
Die Stadtverordnetenversammlung hat darüber bis zum 15. August zu
beschließen; der Beschluß bedarf keiner Genehmigung oder Bestätigung von Seiten
des Magistrats oder der Aufsichtsbehörde.
|
||||
| Soll der Name eines
ein Mal in die Liste aufgenommenen Einwohners wieder ausgestrichen werden, so
ist ihm dieses acht Tage vorher von dem Magistrate unter Angabe der Gründe mitzutheilen.
|
Soll der Name eines
ein Mal in die Liste aufgenommenen Einwohners wieder ausgestrichen werden, so
ist ihm dieses acht Tage vorher von dem Bürgermeister unter Angabe der Gründe mitzutheilen.
|
Soll der Name
eines einmal in die Liste aufgenommenen
Stimmberechtigten wieder gelöscht werden, so ist dem
Stimmberechtigten dies acht Tage vorher von dem
Magistrate unter Angabe der Gründe mitzutheilen.
|
Soll der Name eines
einmal in die Liste aufgenommenen Einwohners wieder ausgestrichen werden, so
ist ihm dieses acht Tage vorher von dem Magistrate unter Angabe der Gründe mitzutheilen.
|
|||
| Gegen den
Beschluß der Stadtverordnetenversammlung in Betreff der
Richtigkeit der Liste findet die Klage im
Verwaltungsstreitverfahren statt, welche auch dem
Magistrate zusteht. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
|
||||||
| Durch
das
ZustG 1883
wurde der § 20 Abs. 4 zweiter und dritter Halbsatz
und Abs. 5 aufgehoben und durch die Bestimmungen des §
10 Abs. 2 und §§ 11 und 21 des genannten Gesetzes
ersetzt.
|
Durch
das
ZustG 1883
wurde der § 19 Abs. 5 aufgehoben und durch die
Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und §§ 11 und 21 des
genannten Gesetzes ersetzt.
|
Durch
das
ZustG 1883
wurde der § 30 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 aufgehoben und
durch die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und §§ 11 und 21
des genannten Gesetzes ersetzt. Durch § 8 der Verordnung vom 24. Januar 1919 wurde der § 30 aufgehoben.
|
Durch
das
ZustG 1883
wurde der § 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 und 5
aufgehoben und durch die Bestimmungen des § 10 Abs. 2
und §§ 11 und 21 des genannten Gesetzes ersetzt.
Durch § 8 der
Verordnung vom
24. Januar 1919 erhielt der § 40 faktisch folgende
Fassung:
|
|||
|
Durch § 8 der
Verordnung vom
24. Januar 1919 wurde der vorstehende Paragraf
aufgehoben.
|
||||||
§ 21. Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der Stadtverordnenten-Versammlung finden alle zwei Jahre im November statt. Bei dem zunächst vorhergehenden wöchentlichen Hauptgottesdienst ist auf die Wichtigkeit dieser Handlung hinzuweisen. Die Wahlen der dritten Abtheilung erfolgen zuerst, die der ersten zuletzt.
|
§ 21. |
§ 20. |
§ 23. Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der
Stadtverordnetenversammlung finden alle zwei Jahre im
November statt. Die Wahlen der dritten Abtheilung sind zuerst, die der ersten zuletzt vorzunehmen. Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener Mitglieder müssen angeordnet werden, wenn die Stadtverordneten-Versammlung, oder der Magistrat, oder wenn der Bezirksausschuß dies beschließt. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen sechs Jahre in Thätigkeit, auf welche der Ausgeschiedene gewählt war. Die Ergänzungs- und Ersatzwahlen werden von denselben Abtheilungen und Wahlbezirken vorgenommen, von denen der Ausscheidende gewählt war. Ist die Zahl der zu wählenden Stadtverordneten nicht durch drei theilbar, so ist, wenn nur einer übrig bleibt, dieser von der zweiten Abtheilung zu wählen. Bleiben zwei übrig, so wählt die erste Abtheilung den einen und die dritte Abtheilung den anderen.
|
§ 21. Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der Stadtverordnentenversammlung finden alle zwei Jahre im November statt. Die Wahlen der dritten Abtheilung erfolgen zuerst, die der ersten zuletzt. Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener Mitglieder müssen angeordnet werden, wenn die Stadtverordnetenversammlung oder der Magistrat es für erforderlich erachten oder wenn der Bezirksausschuß dies beschließt. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen sechs Jahre in Thätigkeit, auf welche der Ausgeschiedene gewählt war. Alle Ergänzungs- oder Ersatzwahlen werden - unbeschadet der Vorschrift im zweiten Absatze des § 14 - von denselben Abtheilungen und Wahlbezirken vorgenommen, von denen der Ausgeschiedene gewählt war. Ist die Zahl der zu wählenden Stadtverordneten nicht durch drei theilbar, so ist, wenn nur einer übrig bleibt, dieser von der zweiten Abtheilung zu wählen. Bleiben zwei übrig, so wählt die erste Abtheilung den einen und die dritte Abtheilung den andern. Die in den §§ 19 bis 21 bestimmten Termine können durch statutarische Anordnungen abgeändert werden.
|
§ 31. Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der Stadtverordnenten-Versammlung finden alle zwei Jahre im November statt. Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener Mitglieder müssen angeordnet werden, wenn die Stadtverordneten-Versammlung oder der Magistrat oder die Regierung es für erforderlich erachten. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen sechs Jahre in Thätigkeit, auf welche der Ausgeschiedene gewählt war. Alle Ergänzungs- oder Ersatzwahlen werden von denselben Wahlbezirken vorgenommen, von denen der Ausgeschiedene gewählt war. Die in den §§ 29 - 31 festgesetzten Termine können durch statutarische Anordnung anders bestimmt werden. § 32.
|
§ 41. Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Stadtverordnenten-Kollegiums finden alljährlich im November statt. Das Ortsstatut kann jedoch über diesen, sowie über die im § 40 angeordneten alljährlichen Termine abändernde Bestimmungen treffen. Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener Mitglieder müssen angeordnet werden, wenn die Stadtverordneten-Versammlung oder der Magistrat oder die Regierung es für erforderlich erachten. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen Wahlperiode in Thätigkeit, auf welche der Ausgeschiedene gewählt war. Alle Ergänzungs- und Ersatzwahlen werden, wenn der zu ersetzende Stadtverordnete von einem besonderen Wahlbezirke selbstständig gewählt war (§ 39), von demselben Wahlbezirke vorgenommen. § 42.
|
| Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der
Stadtverordnenten-Versammlung finden alle zwei Jahre im November statt. Die
Wahlen der dritten Abtheilung erfolgen zuerst, die der ersten zuletzt.
|
||||||
| Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener
Mitglieder müssen angeordnet werden, wenn die Stadtverordneten-Versammlung, oder
der Magistrat, oder die Regierung es für erforderlich erachten. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen
sechs Jahre in Thätigkeit, auf welche der Ausgeschiedene gewählt war. Alle Ergänzungs- oder Ersatzwahlen werden von denselben Abtheilungen und Wahlbezirken (§ 14) vorgenommen, von denen der Ausgeschiedene gewählt war. Ist die Zahl der zu wählenden Stadtverordneten nicht durch drei theilbar, so ist, wenn nur einer übrig bleibt, dieser von der zweiten Abtheilung zu wählen. Bleiben zwei übrig, so wählt die erste Abtheilung den einen und die dritte Abtheilung den andern.
|
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener Mitglieder müssen angeordnet werden, wenn die Stadtverordneten-Versammlung oder der Bürgermeister oder die Regierung es für erforderlich erachten. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen sechs Jahre in Thätigkeit, auf welche der Ausgeschiedene gewählt war. Alle Ergänzungs- oder Ersatzwahlen werden von denselben Abtheilungen und Wahlbezirken (§ 13) vorgenommen, von denen der Ausgeschiedene gewählt war. Ist die Zahl der zu wählenden Stadtverordneten nicht durch drei theilbar, so ist, wenn nur einer übrig bleibt, dieser von der zweiten Abtheilung zu wählen. Bleiben zwei übrig, so wählt die erste Abtheilung den einen und die dritte Abtheilung den andern.
|
|||||
| Die
in den §§ 19 - 21 bestimmten Termine können durch statutarische Anordnungen
abgeändert werden.
|
||||||
| Durch
§ 12 Nr. 1
ZustG 1883
wurden im vorstehenden Paragraphen, Abs. 2, die Worte "die Regierung" ersetzt durch: "der Bezirksausschuß".
|
Durch
§ 12 Nr. 1
ZustG 1883
wurden im § 31 Abs. 1 bzw. § 41 Abs. 3 die Worte "die Regierung" ersetzt durch: "der Bezirksausschuß".
|
|||||
|
Durch Gesetz
vom
1. März 1891 wurde der § 21 Abs. 3 Satz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: "Alle Ergänzungs- und Ersatzwahlen werden - unbeschadet der Vorschrift im zweiten Absatze des § 14 - von denselben Abtheilungen und Wahlbezirken vorgenommen, von denen der Ausgeschiedene gewählt war."
|
Durch
Gesetz
vom
1. März 1891 wurde der § 20 Abs. 4 Satz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: "Alle Ergänzungs- und Ersatzwahlen werden - unbeschadet der Vorschrift im zweiten Absatze des § 13 - von denselben Abtheilungen und Wahlbezirken vorgenommen, von denen der Ausgeschiedene gewählt war."
|
Durch
Gesetz
vom
1. März 1891 wurde der § 31 Abs. 1 Satz 4 durch folgende Bestimmung ersetzt: "Alle Ergänzungs- und Ersatzwahlen werden - unbeschadet der Vorschrift im zweiten Absatze des § 25 - von denselben Abtheilungen und Wahlbezirken vorgenommen, von denen der Ausgeschiedene gewählt war."
|
Durch
Gesetz
vom
1. März 1891 wurde der § 41 Abs. 4 Satz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: "Alle Ergänzungs- und Ersatzwahlen werden - unbeschadet der Vorschrift im zweiten Absatze des § 39 - von denselben Abtheilungen und Wahlbezirken vorgenommen, von denen der Ausgeschiedene gewählt war."
|
|||
|
Durch § 7 der
Verordnung vom
24. Januar 1919 wurde der vorstehende Paragraf
aufgehoben.
|
Durch § 7 der
Verordnung vom
24. Januar 1919 wurde der vorstehende Paragraf
aufgehoben.
|
|||||
§ 22. Der Magistrat hat jederzeit die nöthige Bestimmung zur Ergänzung der erforderlichen Anzahl von Hausbesitzern (§ 16) zu treffen.
|
§ 21. Der Bürgermeister hat jederzeit die nöthigen Bestimmungen zur Ergänzung der erforderlichen Anzahl von Hausbesitzern (§ 15) zu treffen.
|
§ 24. Der Magistrat hat jederzeit die nöthige
Bestimmung zur Ergänzung der erforderlichen Anzahl von Hausbesitzern (§ 18) zu
treffen.
|
§ 22. Der Magistrat hat jederzeit die nöthige Bestimmung zur Ergänzung der erforderlichen Anzahl von Hausbesitzern (§ 16) zu treffen.
|
§ 27. § 28. Der Magistrat hat jeder Zeit die nöthige Bestimmung zur Ergänzung der erforderlichen Anzahl von Hausbesitzern (§ 24) zu treffen. Ist die Zahl der Hausbesitzer, welche zu wählen sind, nicht durch die Zahl der Wahlbezirke theilbar, so wird die Vertheilung auf die einzelnen Wahlbezirke durch das Loos bewirkt. Mit dieser Beschränkung können die ausscheidenden Stadtverordneten jederzeit wieder gewählt werden. |
||
Ist die Zahl der Hausbesitzer, welche zu wählen sind, nicht durch die Zahl der Wahlbezirke theilbar, so wird die Vertheilung auf die einzelnen Wahlbezirke durch das Loos bestimmt. Mit dieser Beschränkung können die ausscheidenden Stadtverordneten jeder Zeit wieder gewählt werden.
|
||||||
|
Durch § 4 der
Verordnung vom
24. Januar 1919 wurde der vorstehende Paragraf
aufgehoben.
|
Durch § 4 der
Verordnung vom
24. Januar 1919 wurde der § 28 aufgehoben.
|
|||||
§ 23. Vierzehn Tage vor der Wahl werden die in der Liste (§§ 19 und 20) verzeichneten Wähler durch den Magistrat zu den Wahlen mittelst schriftlicher Einladung oder ortsüblicher Bekanntmachung berufen.
|
§ 22. Vierzehn Tage vor der Wahl werden die in der Liste (§§ 18 und 19) verzeichneten Wähler durch den Bürgermeister zu den Wahlen mittelst schriftlicher Einladung oder ortsüblicher Bekanntmachung berufen.
|
§ 25. Vierzehn Tage vor der Wahl sind die in der Liste der Stimmberechtigten (§§ 21 und 22) verzeichneten Wähler durch den Magistrat zu den Wahlen mittelst ortsüblicher Bekanntmachung berufen.
|
§ 23. Vierzehn Tage vor der Wahl werden die in der Liste (§§ 19 und 20) verzeichneten Wähler durch den Magistrat zu den Wahlen mittelst schriftlicher Einladung oder ortsüblicher Bekanntmachung berufen.
|
§ 31. § 32. Vierzehn Tage vor der Wahl werden die in der Liste verzeichneten Wähler durch den Magistrat zu den Wahlen mittelst ortsüblicher Bekanntmachung berufen. Die Bekanntmachung muß das Lokal, die Tage und die Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben sind, genau bestimmen.
|
§ 42. § 43. Die vorzunehmende Wahlhandlung ist jedesmal spätestens 14 Tage vor dem Wahltage in der für amtliche Bekanntmachungen ortsüblichen Weise von dem Magistrate zur öffentlichen Kunde zu bringen, wobei Ort, Tag und Stunde des Wahlaktes genau zu bezeichnen sind und zugleich anzugeben ist, ob die Wahl resp. welche Wahlen auf Hausbesitzer (§ 35) zu richten sind. Die Wahlkommission läßt, auf Grund der Bürgerrolle und der dagegen angebrachten und bereits erledigten Einsprüche (§ 40), Verzeichnisse der Wahlberechtigten anfertigen und nöthigenfalls bezirksweise (§ 39) ordnen. Diese von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterschreibenden Wahllisten werden 14 Tage vor der Wahl zu Jedermanns Einsicht auf dem Rathhause ausgelegt und demnächst dem Wahlprotokolle beigefügt. Etwaige Erinnerungen gegen die Wahllisten, welche aber nur darin bestehen können, daß Jemand gegen den Inhalt der Bürgerrolle oder der Entscheidung eines dagegen erhobenen Einspruchs zuwider in dieselben aufgenommen oder darin übergangen sei, müssen spätestens drei Tage vor dem Wahltermine bei dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingereicht werden. Dieser stellt hierüber die etwa erforderliche Untersuchung an und giebt baldmöglichst eine Entscheidung ab, welche dem Entsprechenden mitgetheilt und, insofern dadurch eine Abänderung nöthig werden sollte, den ausgelegten Verzeichnissen noch vor dem Wahltermine in beglaubigter Form einverleibt wird. |
|
| Die
Einladung oder Bekanntmachung muß das Lokal, die Tage und die Stunden, in
welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben sind, genau bestimmen.
|
Die Bekanntmachung muß den Raum, die Tage und die Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben sind, genau bestimmen.
|
Die Einladung oder Bekanntmachung muß den Raum, die Tage und die Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben sind, genau bestimmen.
|
||||
|
Durch § 8 der
Verordnung vom
24. Januar 1919 wurde der vorstehende Paragraf
aufgehoben.
|
Durch § 8 der
Verordnung vom
24. Januar 1919 wurde der vorstehende Paragraf
aufgehoben.
|
|||||
§ 23. |
§ 26. Der Wahlvorstand besteht in jedem
Wahlbezirk aus dem Bürgermeister oder einem von diesem
ernannten Stellvertreter als Vorsitzenden und aus zwei
von der Stadtverordnentenversammlung gewählten
Beisitzern, von welchen der Vorsitzende einen zum
Schriftführer bestellt. Für jeden Beisitzer wird von der
Stadtverordnetenversammlung ein Stellvertreter gewählt.
|
§ 24.
Der Wahlvorstand besteht in jedem Wahlbezirke
aus dem Bürgermeister oder einem von diesem ernannten Stellvertreter als
Vorsitzenden und aus zwei von der Stadtverordnentenversammlung gewählten
Beisitzern. Für jeden Beisitzer wird von der Stadtverordnetenversammlung ein Stellvertreter gewählt.
|
§ 33. Der Wahlvorstand besteht in jedem Wahlbezirk aus dem Bürgermeister oder einem von diesem ernannten Stellvertreter als Vorsitzenden und aus zwei von der Stadtverordnenten-Versammlung gewählten Beisitzern. Für jeden Beisitzer wird von der Stadtverordneten-Versammlung ein Stellvertreter gewählt.
|
§ 41. § 42. Das Wahlgeschäft wird von einer Wahlkommission geleitet, welche durch zwei vom Bürgermeister bestimmte Mitglieder des Magistrats, von denen das ältere den Vorsitz und die bei Stimmengleichheit entscheidende Stimme führt, und zwei von der Stadtverordneten-Versammlung gewählte Mitglieder derselben gebildet wird. In gleicher Weise ist je ein Stellvertreter aus dem Magistrate und aus dem Stadtverordneten-Kollegium zu bestellen. Mit der Protokollführung betraut die Wahlkommission eine geeignete Personen. Erfolgt die Wahl nach Wahlbezirken (§ 39), so ist außerdem zur Leitung der Wahlhandlung in jedem Bezirke ein besonderer Wahlvorstand in der statutarisch zu regelnden Weise zu bilden. § 43.
|
||
|
Der Wahlvorstand besteht in jedem Wahlbezirk aus dem
Bürgermeister oder einem von diesem ernannten
Stellvertreter als Vorsitzenden und aus zwei von der
Stadtverordnenten-Versammlung gewählten Beisitzern. Für
jeden Beisitzer wird von der
Stadtverordneten-Versammlung ein Stellvertreter gewählt.
|
||||||
| Durch
Gesetz vom 30. Juni 1900 wurde der vorstehende
Paragraph durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 6. II. Im Bereiche der unter I genannten Städteordnungen besteht der Wahlvorstand in den einzelnen Wahl-, Abstimmungsbezirken oder Gruppen aus dem Bürgermeister und aus zwei von der Stadtverordnetenversammlung gewählten Beisitzern; für den Vorsitzenden werden von dem Bürgermeister und für die Beisitzer von der Stadtverordnetenversammlung je ein oder mehrere Vertreter aus der Zahl der stimmfähigen Bürger bestellt."
|
Durch
Gesetz vom 30. Juni 1900 wurde der vorstehende
Paragraph durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 6. II. Im Bereiche der unter I genannten Städteordnungen besteht der Wahlvorstand in den einzelnen Wahl-, Abstimmungsbezirken oder Gruppen aus dem Bürgermeister und aus zwei von der Stadtverordnetenversammlung gewählten Beisitzern; für den Vorsitzenden werden von dem Bürgermeister und für die Beisitzer von der Stadtverordnetenversammlung je ein oder mehrere Vertreter aus der Zahl der stimmfähigen Bürger bestellt."
|
|||||
§ 25. Jeder Wähler muß dem Wahlvorstande mündlich und laut zu Protokoll erklären, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu bezeichnen, als zu wählen sind.
|
§ 25. |
§ 24. |
§ 27. Jeder Wähler muß dem Wahlvorstande mündlich
zu
Protokoll erklären, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu
bezeichnen, als zu wählen sind. Werden die Ersatzwahlen mit den Ergänzungswahlen in einem und demselben Wahlakte verbunden, so hat jeder Wähler getrennt zunächst so viele Personen zu bezeichnen, als zur regelmäßigen Ergänzung der Stadtverordnetenversammlung, und sodann so viele Personen, als zum Ersatze der innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedenen Mitglieder zu wählen sind.
|
§ 25. Jeder Wähler muß dem Wahlvorstande mündlich und laut zu Protokoll erklären, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu bezeichnen, als zu wählen sind. Werden die Ersatzwahlen mit den Ergänzungswahlen in einem und demselben Wahlakte verbunden, so hat jeder Wähler getrennt zunächst so viele Personen zu bezeichnen, als zur regelmäßigen Ergänzung der Stadtverordnetenversammlung, und sodann so viele Personen, als zum Ersatze der innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedenen Mitglieder zu wählen sind.
|
§ 34. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
|
§ 43. § 44. Mehr als drei Stadtverordnete dürfen nicht in Einer Wahlhandlung gewählt werden. Jeder Wähler muß der Wahlkommission, beziehentlich dem Wahlvorstande (§ 42), persönlich und mündlich zu Protokoll erklären, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele verschiedene Personen zu bezeichnen, als gleichzeitig zu wählen sind. Nach dem Schlusse der Wahlhandlung werden die Stimmen, welche auf je eine Person gefallen sind, zusammengezählt und nach jeder Zusammenzählung die Zahl der Stimmen in dem Wahlprotokolle notirt, welches demnächst von den Mitgliedern der Wahlkommission resp. des Wahlvorstandes zu unterschreiben sind. Ist die Abstimmung für eine und dieselbe Wahl bezirksweise erfolgt, so werden die Ergebnisse der sämmtlichen Bezirksabstimmungen demnächst durch die Wahlkommission zusammengestellt und protokollarisch beglaubigt. Diejenigen, welche hiernach die meisten Stimmen, welche auch ohne absolute Mehrheit, erhalten haben, sind als gewählt anzusehen. Sind die relativ meisten Stimmen in gleicher Zahl auf mehr Personen gefallen, als zu wählen waren, so entscheidet unter diesen das Loos. Der Magistrat hat das Ergebniß der Wahlen sofort in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
|
| Jeder Wähler muß dem Wahlvorstande mündlich
und vernehmlich zu
Protokoll erklären, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu
bezeichnen, als zu wählen sind.
|
||||||
| Nur die im § 8 erwählten juristischen oder außerhalb der
Gemeinde wohnenden, höchstbesteuerten Personen können ihr
Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben. Die Bevollmächtigten müssen selbst
stimmfähige Bürger sein. Ist die Vollmacht nicht in beglaubigter Form ausgestellt,
so entscheidet über die Anerkennung derselben der Wahlvorstand endgültig.
|
Nur die im §
10 erwählten, außerhalb des Stadtbezirks wohnenden, höchstbesteuerten Personen,
die juristischen Personen mit Einschluß des
Staatsfiskus, Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften,
eingetragene Genossenschaften und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung können ihr Stimmrecht durch
Bevollmächtigte ausüben. Die Bevollmächtigten müssen
selbst stimmfähige Bürger sein. Ist die Vollmacht nicht in beglaubigter Form ausgestellt,
so beschließt über die Anerkennung der Wahlvorstand endgültig.
|
Nur die im § 8 erwählten juristischen oder außerhalb
des Stadtgebiets wohnenden, höchstbesteuerten Personen können ihr
Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben. Die Bevollmächtigten müssen selbst
stimmfähige Bürger sein. Ist die Vollmacht nicht in beglaubigter Form ausgestellt,
so entscheidet über die Anerkennung derselben der Wahlvorstand endgültig.
|
||||
|
Durch Gesetz
vom
1. März 1891 wurde dem § 25 Abs. 1 bzw. § 24 Abs. 1 folgender Satz angefügt: "Werden die Ersatzwahlen mit den Ergänzungswahlen in ein und demselben Wahlakte verbunden, so hat jeder Wähler getrennt zunächst so viele Personen zu bezeichnen, als zur regelmäßigen Ergänzung der Stadtverordnetenversammlung, und sodann so viele Personen, als zum Ersatze der innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedenen Mitglieder zu wählen sind."
|
Durch Gesetz
vom
1. März 1891 wurde dem § 34 folgender Satz angefügt: "Werden die Ersatzwahlen mit den Ergänzungswahlen in ein und demselben Wahlakte verbunden, so hat jeder Wähler getrennt zunächst so viele Personen zu bezeichnen, als zur regelmäßigen Ergänzung der Stadtverordnetenversammlung, und sodann so viele Personen, als zum Ersatze der innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedenen Mitglieder zu wählen sind."
|
Durch Gesetz
vom
1. März 1891 wurde im § 44 Abs 2 nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: "Werden die Ersatzwahlen mit den Ergänzungswahlen in ein und demselben Wahlakte verbunden, so hat jeder Wähler getrennt zunächst so viele Personen zu bezeichnen, als zur regelmäßigen Ergänzung der Stadtverordnetenversammlung, und sodann so viele Personen, als zum Ersatze der innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedenen Mitglieder zu wählen sind."
|
||||
|
Durch die §§ 1 und 8 der
Verordnung vom
24. Januar 1919 wurde der vorstehende Paragraf
aufgehoben.
|
Durch die §§ 1 und 8 der
Verordnung vom
24. Januar 1919 wurde der vorstehende Paragraf
aufgehoben.
|
|||||
§ 25. |
§ 28. Gewählt sind diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen und zugleich mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Hat sich eine solche Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung nicht ergeben, so werden von denjenigen Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, so viele auf eine engere Wahl gebracht, daß die doppelte Anzahl der noch zu wählenden Stadtverordneten erreicht wird. Ist die Auswahl der hiernach zur engeren Wahl zu bringenden Personen zweifelhaft, weil auf zwei oder mehrere eine gleiche Stimmenzahl gefallen ist, so entscheidet zwischen diesen das durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos. Zu der engeren Wahl werden die Wähler durch eine das Ergebniß der ersten Wahl mittheilende Bekanntmachung des Wahlvorstandes sofort oder spätestens innerhalb acht Tagen aufgefordert. Die engere Wahl findet nach denselben Vorschriften wie die erste Wahl statt. Jedoch ist bei der engeren Wahl die absolute Stimmenmehrheit (Absatz 1) nicht erforderlich; tritt bei ihr Stimmengleichheit ein, so entscheidet das durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos. Wer in mehreren Abtheilungen oder Wahlbezirken gewählt ist, hat zu erklären, welche Wahl er annehmen will. Befinden sich unter den Gewählten nicht so viele Hausbesitzer, als nach § 18 zu wählen sind, so gelten von den nicht zu den Hausbesitzern gehörigen Gewählten, welche die wenigstens Stimmen erhalten haben, so viele für nicht gewählt, als an der vorgeschriebenen Mindestzahl der Hausbesitzer fehlen. Für diese Personen sind alsbald unter sinnentsprechender Anwendung der Vorschriften im dritten Absatze Nachwahlen vorzunehmen, welche nur auf Hausbesitzer gerichtet werden können. Hierauf ist bei der Berufung der Wähler zu den Nachwahlen hinzuweisen. |
§ 26. |
§ 35. |
|
||
Gewählt sind diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen und zugleich absolute Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen) erhalten haben. Wenn sich bei der ersten Abstimmung nicht für so viel Personen, als zu wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit ergeben hat, wird zu einer zweiten Wahl geschritten.
|
Gewählt sind diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen und zugleich absolute Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen) erhalten haben. Wenn sich bei der ersten Abstimmung nicht für so viele Personen, als zu wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit ergeben hat, wird zu einer zweiten Wahl geschritten.
|
Gewählt sind diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen und zugleich absolute Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen) erhalten haben. Wenn sich bei der ersten Abstimmung nicht für so viel Personen, als zu wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit ergeben hat, wird zu einer zweiten Wahl geschritten.
|
Gewählt sind diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen und zugleich absolute Stimmenmehrheit, mehr als die Hälfte der Stimmen, erhalten haben. Wenn sich bei der ersten Abstimmung nicht für so viel Personen, als zu wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit ergiebt, so wird zu einer zweiten Wahl geschritten.
|
|||
| Der Wahlvorstand stellt die Namen derjenigen Personen,
welche nächst den gewählten die meisten Stimmen erhalten haben, so weit zusammen, daß die doppelte Zahl der noch zu wählenden Mitglieder erreicht wird. Diese
Zusammenstellung gilt alsdann als die Liste der Wählbaren.
|
Der Wahlvorstand stellt die Namen derjenigen Personen,
welche nächst den gewählten die meisten Stimmen erhalten haben, so weit zusammen, daß die doppelte Zahl der noch zu wählenden Mitglieder erreicht wird.
Diese Zusammenstellung gilt alsdann als die Liste der Wählbaren.
|
Der Wahlvorstand stellt die Namen derjenigen Personen, welche nächst den gewählten die meisten Stimmen erhalten haben, so weit zusammen, daß die doppelte Zahl der noch zu wählenden Mitglieder erreicht wird. Diese Zusammenstellung gilt alsdann als die Liste der Wählbaren.
|
Der Wahlvorstand stellt die Namen derjenigen Personen, welche nächst den gewählten die meisten Stimmen erhalten haben, so weit zusammen, daß die doppelte Zahl der noch zu wählenden Mitglieder erreicht wird. Diese Zusammenstellung gilt alsdann als die Liste der Wählbaren.
|
|||
| Zu der zweiten Wahl
werden die Wähler durch eine, das Ergebniß der ersten Wahl angebende
Bekanntmachung des Wahlvorstandes sofort oder spätestens innerhalb acht Tage
aufgefordert. Bei der zweiten Wahl
ist die absolute Stimmenmehrheit nicht erforderlich.
|
Zu der zweiten Wahl
werden die Wähler durch eine, das Ergebniß der ersten Wahl angebende
Bekanntmachung des Wahlvorstandes sofort oder spätestens innerhalb acht Tage
aufgefordert. Bei der zweiten Wahl
ist die absolute Stimmenmehrheit nicht erforderlich.
|
|||||
Unter denjenigen, die eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben, giebt das Loos den Ausschlag. Wer in mehreren Abtheilungen oder Bezirken gewählt ist, hat zu erklären, welche Wahl er annehmen will.
|
Unter denjenigen, die
eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben, giebt das Loos den Ausschlag.
Wer in mehreren Abtheilungen oder Bezirken gewählt ist, hat zu erklären, welche
Wahl er annehmen will.
|
Unter denjenigen, die eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben, giebt das Loos den Ausschlag. Wer in mehreren Abtheilungen oder Wahlbezirken gewählt ist, hat zu erklären, welche Wahl er annehmen will.
|
Unter denjenigen, die
eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben, giebt das Loos den Ausschlag.
Wer in mehreren Wahlbezirken gewählt ist, hat zu erklären, welche
Wahl er annehmen will.
|
|||
|
Durch die §§ 1 und 8 der
Verordnung vom
24. Januar 1919 wurde der vorstehende Paragraf
aufgehoben.
|
Durch die §§ 1 und 8 der
Verordnung vom
24. Januar 1919 wurde der vorstehende Paragraf
aufgehoben.
|
|||||
§ 27. Die Wahlprotokolle sind vom Wahlvorstande zu unterzeichnen und vom Magistrate aufzubewahren. Der Magistrat hat das Ergebniß der vollendeten Wahl sofort bekannt zu machen.
|
§ 26. Die Wahlprotokolle sind vom Wahlvorstande zu unterzeichnen und vom Bürgermeister aufzubewahren. Der Bürgermeister hat das Ergebniß der vollendeten Wahl sofort bekannt zu machen.
|
§ 29. |
§ 27. |
§ 36. Die Wahlprotokolle sind vom Wahlvorstande zu unterzeichnen und vom Magistrate aufzubewahren. Der Magistrat hat das Ergebniß der vollendeten Wahl sofort bekannt zu machen. Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann von jedem stimmfähigen Bürger, innerhalb zehn Tagen nach der Bekanntmachung, bei der Regierung Beschwerde erhoben werden. Bei erheblichen Unregelmäßigkeiten hat die Regierung die Wahlen auf erfolgte Beschwerde oder von Amtswegen innerhalb zwanzig Tagen nach der Bekanntmachung durch eine motivirte Entscheidung für ungültig zu erklären.
|
§ 45. Werden gegen eine geschehene Wahl von einem Wahlberechtigten Einwendungen erhoben, welche innerhalb der ersten zehn Tage nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses dem Bürgermeister angezeigt sein müssen, oder werden binnen gleicher Frist entweder im Magistrate oder in der Stadtverordneten-Versammlung gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl Zweifel angeregt, so haben die beiden Kollegien darüber alsbald einen gemeinschaftlichen Beschluß zu fassen. Gegen diesen Beschluß kann von den Betheiligten binnen zehn Tagen Präklusivfirst Rekurs an die Regierung ergriffen werden. Über die geschehene Absendung der Rekursschrift ist gleichzeitig dem Magistrate eine Bescheinigung einzuliefern. Können die beiden Kollegien über den Beschluß sich nicht vereinigen, so ist die Entscheidung der Regierung einzuholen. Bei der Entscheidung der Regierung bewendet es in allen vorbezeichneten Fällen. Nach erfolgter Kassation einer Wahl ist sofort zu einer neuen Wahl zu schreiten, für welche eine abermalige Auslegung der Wahllisten nicht erforderlich ist.
|
|
|
Die Wahlprotokolle sind vom Wahlvorstande zu
unterzeichnen und vom Magistrate aufzubewahren.
Der Magistrat hat das Ergebniß der vollendeten Wahl sofort bekannt zu
machen.
|
||||||
|
Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann von jedem
stimmfähigen Bürger, innerhalb zehn Tagen nach der
Bekanntmachung, bei der Regierung Beschwerde erhoben
werden.
|
Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann von jedem
Stimmberechtigten innerhalb zwei Wochen nach Bekanntmachung
des Wahlergebnisses bei dem Magistrate Beschwerde erhoben werden.
|
Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann von jedem stimmfähigen
Bürger, innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses, bei
dem Magistrate Einspruch erhoben werden.
|
||||
|
Über die Gültigkeit der Wahlen beschließt die
Stadtverordnetenversammlung.
|
||||||
| Bei erheblichen Unregelmäßigkeiten hat die
Regierung die Wahlen auf erfolgte Beschwerde oder von Amtswegen innerhalb
zwanzig Tagen nach der Bekanntmachung durch eine motivirte Entscheidung für
ungültig zu erklären.
|
Bei erheblichen Unregelmäßigkeiten hat die
Aufsichtsbehörde die Wahlen auf erfolgte Beschwerde oder von Amtswegen innerhalb
zwanzig Tagen nach der Bekanntmachung durch eine motivirte Entscheidung für
ungültig zu erklären.
|
Gegen den Beschluß findet die Klage im
Verwaltungsstreitverfahren statt, welche auch dem
Magistrate zusteht. Sie hat keine aufschiebende Wirkung;
jedoch dürfen Neuwahlen zum Ersatze für solche Wahlen,
welche durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung
für ungültig erklärt worden sind, vor ergangener
rechtskräftiger Entscheidung nicht vorgenommen werden.
|
||||
| Für einen Ungültigkeitsgrund ist es nicht zu erachten,
wenn die der betreffenden geistlichen Behörde anheimzugebende Hinweisungen auf
die Wichtigkeit der Wahl (§ 21) unterblieben ist.
|
||||||
| Durch
das
ZustG 1883
wurde der § 27 Abs. 2, 3 (und 4) bzw. § 26 Abs. 2 und 3
aufgehoben und durch die Bestimmungen des § 10 Abs. 2
und §§ 11 und 21 des genannten Gesetzes ersetzt
(siehe § 29 Abs. 2 bis
4 der Städteordnung für Hessen-Nassau).
|
Durch das ZustG 1883 wurde der § 36 Abs. 2 bzw. § 26 Abs. 1 bis 4 aufgehoben und durch die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und §§ 11 und 21 des genannten Gesetzes ersetzt (siehe § 29 Abs. 2 bis 4 der Städteordnung für Hessen-Nassau).
|
|||||
| § 28. | § 27. | § 30. | § 28. | § 37. | § 46. Der Magistrat benachrichtigt die neu gewählten Stadtverordneten von der Wahl, sobald deren Gültigkeit feststeht. Dieselben werden, sofern nicht eine begründet befundene Ablehnung erfolgt ist, durch den Vorsitzenden des Magistrats in einer gemeinschaftlichen Sitzung der städtischen Kollegien eingeführt und durch Handschlag an Eidesstatt verpflichtet. Den Zeitpunkt des Amtsantritts der mittelst der regelmäßigen Ergänzungswahl neu Gewählten bestimmt das Ortsstatut und bleiben bis dahin die ausscheidenden Stadtverordneten in Funktion. § 47.
Durch § 7 der
Verordnung vom
24. Januar 1919 wurde der § 46 Abs. 1 durch
folgenden Satz ergänzt: Durch §
19 des
Gesetzes vom 18. Juli 1919
erhielt der § 46 Abs. 1 Satz 2 folgende Fassung:
|
|
Die bei der regelmäßigen Ergänzung neu gewählten Stadtverordneten treten mit dem Anfang des nächstfolgenden Jahres ihre Verrichtungen an; die Ausscheidenden bleiben bis zur Einführung der neugewählten Mitglieder in Thätigkeit.
|
Die bei der regelmäßigen Ergänzung neu gewählten Stadtverordneten treten mit dem Anfang des nächstfolgenden Jahres ihr Amt an; die Ausscheidenden bleiben bis zur Einführung der neugewählten Mitglieder in Thätigkeit.
|
Die bei der regelmäßigen Ergänzung neu gewählten Stadtverordneten treten mit dem Anfang des nächstfolgenden Jahres ihre Verrichtungen an; die Ausscheidenden bleiben bis zur Einführung der neugewählten Mitglieder in Thätigkeit.
|
||||
| Der Magistrat hat die
Einführung der Gewählten und deren Verpflichtung durch Handschlag an Eidesstatt
anzuordnen.
|
Der Bürgermeister hat die
Einführung der Gewählten und deren Verpflichtung durch Handschlag an Eidesstatt
anzuordnen.
|
Der
Magistrat hat die
Einführung der Gewählten und deren Verpflichtung durch Handschlag an Eidesstatt
anzuordnen.
|
||||
|
Durch Gesetz vom 20. Mai 1896
wurde zu den vorstehenden §§ 19 bis 21 bzw. §§ 18 bis 20
bestimmt: "Einziger Paragraph. Die in den §§ 19 bis 21 der Städteordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856 (Gesetz-Samml. S. 237) und in den §§ 18 bis 20 der Städteordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 (Gesetz-Samml. S. 406) enthaltenen Zeitbestimmungen können durch statutarische Anordnung abgeändert werden."
|
Durch § 7 der
Verordnung vom
24. Januar 1919 wurde der § 37 Abs. 1 durch
folgenden Satz ergänzt: "Die gemäß dem Gemeindewahlgesetz vom 24. Januar 1919 (Gesetz-Samml. S. 13) erstmals gewählten Stadtverordneten treten unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses im März 1919 ihre Verrichtungen an."
|
|||||
|
Durch § 7 der
Verordnung vom
24. Januar 1919 wurde der Abs. 1 des vorstehenden
Paragraf durch folgenden Satz ergänzt: "Die gemäß dem Gemeindewahlgesetz vom 24. Januar 1919 (Gesetz-Samml. S. 13) erstmals gewählten Stadtverordneten treten unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses im März 1919 ihre Verrichtungen an."
|
||||||
| Durch §
19 des
Gesetzes vom 18. Juli 1919
erhielt der § 28 Abs. 2 folgende Fassung: "Der Magistrat hat die Einführung der Gewählten und deren Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch Handschlag anzuordnen."
|
Durch §
19 des
Gesetzes vom 18. Juli 1919
erhielt der § 27 Abs. 2 folgende Fassung: "Der Bürgermeister hat die Einführung der Gewählten und deren Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch Handschlag anzuordnen."
|
Durch §
19 des
Gesetzes vom 18. Juli 1919
erhielt der Abs. 2 des vorstehenden folgende Fassung: "Der Magistrat hat die Einführung der Gewählten und deren Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch Handschlag anzuordnen."
|
||||
|
§ 31.
Die in den §§ 21, 22, 23 und 30 bestimmten Termine
können durch statutarische Anordnungen abgeändert
werden.
|
||||||
Titel III.
|
Titel III.
|
Dritter Titel.
|
Titel III.
|
Von der
Zusammensetzung und Wahl des Magistrats.
|
§ 27.
|
|
§ 29. Der
Magistrat besteht aus dem
Bürgermeister, einem Beigeordneten oder zweiten Bürgermeister als dessen Stellvertreter, einer Anzahl
von Schöffen (Stadträthen, Rathsherren, Rathmännern) und wo das Bedürfniß es
erfordert, noch aus einem oder mehreren besoldeten Mitgliedern (Syndikus,
Kämmerer, Schulrath, Baurath ec.). Es gehören zum Magistrat in Stadtgemeinden
von weniger als Bei mehr als 100,000 Einwohnern treten für jede weiteren 50,000 Einwohner zwei Schöffen hinzu. Wo die Zahl der Mitglieder des Magistrats nach den bisherigen Bestimmungen eine andere gewesen ist, verbleibt es bei dieser Zahl, bis durch statutarische Anordnung, welcher überhaupt abweichende Festsetzungen über die Zahl der Magistrats-Mitglieder vorbehalten werden, eine Änderung getroffen ist.
|
§ 29. Der
Magistrat besteht aus dem
Bürgermeister, einem Beigeordneten oder zweiten Bürgermeister als dessen Stellvertreter, einer Anzahl
von Schöffen (Stadträthen, Rathsherren, Rathmännern) und wo das Bedürfniß es
erfordert, noch aus einem oder mehreren besoldeten Mitgliedern (Syndikus,
Kämmerer, Schulrath, Baurath ec.). Es gehören zum Magistrat in Stadtgemeinden
von weniger als Bei mehr als 30,000 Einwohnern treten für jede weiteren 20,000 Einwohner zwei Schöffen hinzu. Wo die Zahl der Mitglieder des Magistrats bisher eine andere gewesen ist, verbleibt es bei dieser Zahl, bis durch statutarische Anordnung, welcher überhaupt abweichende Festsetzungen über die Zahl der Magistrats-Mitglieder vorbehalten werden, eine Änderung getroffen ist.
|
§ 28. Neben den Bürgermeister sind zwei, oder wo es das Bedürfniß erfordert, mehrere Beigeordnete zu wählen. Die Beigeordneten sind bestimmt, einzelne Amtsgeschäfte, welche der Bürgermeister ihnen aufträgt, zu besorgen, und diesen in Verhinderungsfällen und während der Erledigung des Amts nach der mit Genehmigung der Regierung von der Stadtverordneten-Versammlung festzusetzenden Reihenfolge zu vertreten.
|
§ 32. Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, welcher in den Städten Cassel, Hanau, Marburg und Fulda, wie bisher, den Titel "Oberbürgermeister" führt, einem oder mehreren Beigeordneten als dessen Stellvertreter, einer Anzahl von Schöffen (Stadträthen, Rathsherren, Rathmännern) und wo das Bedürfniß des Magistrats erfordert, noch aus einem oder mehreren besoldeten Mitgliedern (Syndikus, Kämmerer, Schulrath, Baurath ec.). Zum Magistrate gehören in Stadtgemeinden
Durch statutarische Anordnung können abweichende Festsetzungen über die Anzahl der Schöffen getroffen werden. |
§ 29.
Der
Magistrat besteht aus dem
Bürgermeister, einem oder mehreren Beigeordneten als dessen Stellvertreter, einer Anzahl
von Schöffen (Stadträthen, Rathsherren, Rathmännern) und wo das Bedürfniß es
erfordert, noch aus einem oder mehreren besoldeten Mitgliedern (Syndikus,
Kämmerer, Schulrath, Baurath ec.). Es gehören zum Magistrat in Stadtgemeinden
von weniger als Bei mehr als 100,000 Einwohnern treten für jede weiteren 50 000 Einwohner zwei Schöffen hinzu. Durch statutarische Anordnung können abweichende Festsetzungen über die Zahl der Magistratsmitglieder getroffen werden. |
§ 38. Der Magistrat besteht aus einem ersten Bürgermeister, einem zweiten (Beigeordneten) Bürgermeister als dessen Stellvertreter und soviel theils unbesoldeten, theils besoldeten Stadträthen, wie die Stadtverordneten-Versammlung bei ihrem ersten Zusammentreten nach Verkündigung dieses Gesetzes mit Genehmigung der Regierung beschließen wird. Der so gefaßte Besschluß kann demnächst nur durch statutarische Anordnung abgeändert werden.
|
§ 28. Der
Magistrat bildet ein Kollegium und besteht aus dem
Bürgermeister (oder Oberbürgermeister), einem Beigeordneten (oder zweiten Bürgermeister), als dessen Stellvertreter
und aus mehreren Rathsverwandten (Stadträthen, Rathsherren, Senatoren), über
deren Zahl, Titel und etwanige besondere Funktionen (Syndikus, Kämmerer, ec.)
für jede Stadt in dem Ortsstatute das Nähere bestimmt wird. Das Amt des
Beigeordneten kann von einem Rathsverwandten mit versehen werden. Ein Theil der
Stellen der Rathsverwandten, ebenso die Stelle des Beigeordneten, kann nach
Festsetzung des Statuts besoldet sein, auch können für unbesoldete
Magistratsämter festbestimmte Entschädigungen für Dienstunkosten im Statute
ausgesetzt werden.
|
| § 30. Mitglieder des Magistrats können
nicht sein: 1) diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche die Aufsicht des Staats über die Städte ausgeübt wird (§ 76); |
§ 29. Magistratspersonen (Bürgermeister und
Beigeordnete) können
nicht sein: |
§ 33. Mitglieder des Magistrats können
nicht sein: 1) diejenigen Beamten und die vom Staate ernannten Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche die Aufsicht des Staates über die Städte ausgeübt wird (§ 87); 2) die Stadtverordneten, desgleichen die Gemeindebeamte und in Städten über 10000 Seelen die Gemeindeeinnehmer (§ 61 Nummer 6 Absatz 4); |
§ 30.
Mitglieder des Magistrats können
nicht sein: 1) diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche die Aufsicht des Staates über die Städte ausgeübt wird (§ 78); 2) die Stadtverordnungen, ingleichen Gemeindeunterbeamte und in Städten über 10 000 Seelen die Gemeindeeinnehmer (§ 56 Nr. 6); |
§ 39. Mitglieder des Magistrats können
nicht sein: |
§ 29. Mitglieder des Magistrats können
nicht sein: |
|
| 2) die Stadtverordneten, ingleichen Gemeinde-Unterbeamte und in Städten über 10,000 Seelen die Gemeinde-Einnehmer; | 2) die Stadtverordneten und Gemeinde-Unterbeamten; | |||||
| 3) Geistliche, Kirchendiener und Lehrer an öffentlichen Schulen; | ||||||
| 4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der Handels-, Gewerbe- und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind; | 4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der Handelsgerichte und der Gewerbegerichte, sowie die Ergänzungs-Friedensrichter nicht zu rechnen sind; | 4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der Handels-, Gewerbe- und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind; | ||||
| 5) die Beamten der Staatsanwaltschaft; | ||||||
| 6) die Polizeibeamten.
|
6) die Polizeibeamten. zu 5. und 6. jedoch unbeschadet der nach §§ 89, 90 von Magistratspersonen zu versehenden Funktionen.
|
|||||
| Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger dürfen
nicht zugleich Mitglieder des Magistrats sein.
|
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger dürfen
nicht zugleich Magistratspersonen sein.
|
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn,
Großvater und Enkel, Brüder und Schwäger dürfen
nicht zugleich Mitglieder des Magistrats sein.
|
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger dürfen
nicht zugleich Mitglieder des Magistrats sein.
|
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger dürfen
nicht zugleich Magistratspersonen sein.
|
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger,
sowie offene Handelsgesellschafter dürfen
nicht zugleich Mitglieder des Magistrats sein.
|
|
| Entsteht die Schwägerschaft im Laufe der Wahlperiode, so scheidet dasjenige
Mitglied aus, durch welches das Hinderniß herbeigeführt worden ist.
|
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, sowie Brüder dürfen nicht zugleich Mitglieder des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung sein. Entsteht die Schwägerschaft im Laufe der Wahlperiode, so scheidet dasjenige Mitglied aus, durch welches das Hinderniß herbeigeführt worden ist.
|
Entsteht die Schwägerschaft im Laufe der Wahlperiode, so scheidet dasjenige
Mitglied aus, durch welches das Hinderniß herbeigeführt worden ist.
|
Entsteht die Schwägerschaft oder Geschäftsassoziation im Laufe der Wahlperiode, so scheidet
im ersteren Falle dasjenige
Mitglied aus, durch welches das Hinderniß herbeigeführt worden ist, im anderen
Falle das den Lebensjahren nach ältere Mitglied aus.
|
|||
| Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, sowie Brüder dürfen nicht
zugleich Mitglieder des Magistrats und der Stadtverordnenten-Versammlung sein.
|
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, sowie Brüder dürfen nicht
zugleich Magistratspersonen und der Stadtverordnenten-Versammlung sein.
|
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, sowie Brüder dürfen nicht zugleich Mitglieder des Magistrats und der Stadtverordnentenversammlung sein. | ||||
| Personen, welche die in dem Gesetze vom 7. Februar 1835 (Gesetz-Sammlung S.
18) bezeichneten Gewerbe betreiben, können nicht Bürgermeister sein.
|
Personen, welche
das Gewerbe der Gast- und Schankwirthschaft betreiben,
können nicht nicht Bürgermeister sein. Die
Aufsichtsbehörde ist befugt, hiervon Ausnahmen
zuzulassen.
|
Personen, welche das
Gewerbe der Gast- und Schankwirthschaft betreiben, können nicht Bürgermeister sein.
|
||||
|
Durch § 4 der
Verordnung vom
24. Januar 1919 erhielt der Abs. 1 des vorstehenden
Paragrafen folgende Fassung: "Die Stadtverordneten können nicht Mitglieder des Magistrats sein."
|
siehe § 69. |
Durch § 4 der
Verordnung vom
24. Januar 1919 erhielt der Abs. 1 des vorstehenden
Paragrafen folgende Fassung: "Die Stadtverordneten können nicht Mitglieder des Magistrats sein."
|
Durch § 4 der
Verordnung vom
24. Januar 1919 erhielt der Abs. 1 des vorstehenden
Paragrafen folgende Fassung: "Die Stadtverordneten können nicht Mitglieder des Magistrats sein." Durch die §§ 9 und 10 des Gesetzes vom 18. Juli 1919 wurde der vorstehende Paragraf aufgehoben.
|
|||
|
Durch die §§ 9 und 10 des Gesetzes
vom 18. Juli 1919 wurde der vorstehende Paragraf mit Ausnahme des
letzten Absatzes aufgehoben.
|
||||||
|
§ 31. Die Beigeordneten und Schöffen (§ 29) werden auf sechs Jahre, der Bürgermeister und die übrigen besoldeten Magistrats-Mitglieder dagegen auf zwölf Jahre von der Stadtverordneten-Versammlung gewählt. Auch können Beigeordnete mit Besoldung angestellt werden, und erfolgt in diesem Falle deren Wahl gleichfalls auf zwölf Jahre. Alle 3 Jahre scheidet die Hälfte der Schöffen aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wegen der außergewöhnlichen Ersatzwahlen kommt die Bestimmung des § 21 zur Anwendung. Durch vom 25. Februar 1856 wurde zum § 31 ergänzend
bestimmt:
|
§ 31. Die Beigeordneten und Schöffen (§ 29) werden auf sechs Jahre, der Bürgermeister und die übrigen besoldeten Magistrats-Mitglieder dagegen auf zwölf Jahre von den Stadtverordneten gewählt. Auch können Beigeordnete mit Besoldung angestellt werden, und erfolgt in diesem Falle deren Wahl gleichfalls auf zwölf Jahre. Die Wahl des Bürgermeisters und der übrigen besoldeten Magistratsmitglieder kann auch auf Lebenszeit erfolgen. Alle 3 Jahre scheidet die Hälfte der Schöffen aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wegen der außergewöhnlichen Ersatzwahlen kommt die Bestimmung des § 21 zur Anwendung.
|
§ 30. Der Bürgermeister wird auf zwölf Jahre, die Beigeordneten dagegen werden erst sechs Jahre von der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Auch können Beigeordnete durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung mit Besoldung angestellt werden. Ihre Wahl erfolgt in diesem Falle auf zwölf Jahre. Die Wahl des Bürgermeisters und der besoldeten Beigeordneten kann auch auf Lebenszeit erfolgen.
|
§ 34.
Der Bürgermeister und die Beigeordneten werden von der
Stadtverordnetenversammlung und den unbesoldeten
Mitgliedern des Magistrats in gemeinsamer Sitzung unter
Leitung des Stadtverordnetenvorstehers (§ 41), der
Bürgermeister und, falls besoldete Beigeordnete
angestellt werden, auch diese auf zwölf, unbesoldete
Beigeordnete auf sechs Jahre gewählt. Die
Wahlversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die
Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Die übrigen besoldeten Magistratsmitglieder werden von der Stadtverordnetenversammlung auf zwölf, die Schöffen auf sechs Jahre gewählt. Durch § 5 des Gesetzes vom 18. Juli 1919 wurde
der § 34 Abs. 1 wie folgt geändert:
|
§ 31. Die Beigeordneten und Schöffen (§ 29) werden auf sechs Jahre, der Bürgermeister und die übrigen besoldeten Magistratsmitglieder dagegen auf zwölf Jahre von der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Auch können Beigeordnete mit Besoldung angestellt werden, und erfolgt in diesem Falle deren Wahl gleichfalls auf zwölf Jahre. Alle 3 Jahre scheidet die Hälfte der Schöffen aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wegen der außergewöhnlichen Ersatzwahlen kommt die Bestimmung des § 21 zur Anwendung. Die Wahl des Bürgermeisters und der übrigen besoldeten Magistrats-Mitglieder kann auch auf Lebenszeit erfolgen.
|
§ 40. Der erste Bürgermeister wird vom Könige auf zwölf Jahre ernannt. Die Stadtverordnenten-Versammlung hat zu dem Ende dem Könige drei Kandidaten zu präsentiren. Wird keiner der letzteren geeignet befunden, so erfolgt die Ernennung, ohne daß eine Wiederholung der Präsentation statthaft ist. Durch Verordnung vom 14. November 1918 wurden im § 40 die Worte "vom König" ersetzt durch "von der Preußischen Regierung" und "dem Könige" ersetzt durch: "der Preußischen Regierung".
|
§ 30. Der erste Bürgermeister und die besoldeten Magistratsmitglieder werden auf zwölf Jahre gewählt; jedoch kann, in Folge Beschlusses der städtischen Kollegien, zu diesen Stellen die Wahl auch auf Lebenszeit erfolgen. Die unbesoldeten Magistratsmitglieder werden auf sechs Jahre gewählt. In bestimmten Zeiträumen scheidet je ein Theil der unbesoldeten Rathsverwandten aus und wird durch neue Wahlen ersetzt, worüber im Ortsstatute das Geeignete festzusetzen ist. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der sechsjährigen Wahlperiode ausgeschiedener Mitglieder müssen angeordnet werden, wenn der Magistrat oder die Stadtverordneten-Versammlung oder die Regierung es für erforderlich erachten. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen sechs Jahre in Thätigkeit, auf welche der Ausgeschiedene gewählt war. Durch § 12 Nr. 2 ZustG 1883 wurden im § 30 Abs. 4 die Worte "die Regierung" ersetzt durch: "der Bezirksausschuß durch Beschluß". Durch die §§ 2 bis 8 des Gesetzes vom 18. Juli 1919 wurden die Wahlbestimmungen der unbesoldeten Schöffen und Magistratspersonen aufgehoben.
|
|
Durch die §§ 2 bis 8 des Gesetzes
vom 18. Juli 1919 wurden die Wahlbestimmungen der unbesoldeten Schöffen und
Magistratspersonen aufgehoben.
|
||||||
|
§ 32. Für jedes zu wählende Mitglied des Magistrats wird besonders abgestimmt. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Wird die absolute Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, so werden diejenigen vier Personen, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind, auf eine engere Wahl gebracht. Wird auch hierdurch die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet unter denjenigen zwei Personen, welche bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
|
§ 32. Für jedes zu wählende Mitglied des Magistrats wird besonders abgestimmt; die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Wird die absolute Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, so werden diejenigen vier Personen, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind, auf eine engere Wahl gebracht. Wird auch hierdurch die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet unter denjenigen zwei Personen, welche bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
|
§ 31. Für jede zu wählende Magistratsperson wird besonders abgestimmt; die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Wird die absolute Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, so werden diejenigen vier Personen, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind, auf eine engere Wahl gebracht. Wird auch hierdurch die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet unter denjenigen zwei Personen, welche bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
|
§ 35. | § 32. |
§ 41. Der zweite Bürgermeister und die besoldeten Stadträte werden auf zwölf, die unbesoldeten Stadträthe auf sechs Jahre von der Stadtverordneten-Versammlung gewählt. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der unbesoldeten Stadträthe aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wegen der außergewöhnlichen Ersatzwahlen kommen die Bestimmungen in § 31 zur Anwendung. |
§ 31. Sämmtliche Mitglieder des Magistrats werden von der wahlberechtigten Bürgerschaft (§ 37) in gleichem Verfahren, wie solches für die Wahlen der Stadtverordneten vorgeschrieben ist (§§ 42 bis 45), gewählt. Die Wahl erfolgt für jede einzelne Stelle aus je drei Kandidaten, welche zu diesem Behufe von einer gemeinschaftlichen Kommission der beiden städtischen Kollegien präsentirt werden. Diese Kommission wird aus sämmtlichen vorhandenen Mitgliedern des Magistrats und aus einer gleichen Zahl durch die Stadtverordneten-Versammlung zu bestimmender Mitglieder der letzteren gebildet. Die Wahl der drei Kandidaten durch die gemeinschaftliche Kommission geschieht mittelst Stimmzettel nach absoluter Stimmenmehrheit. Wird eine solche bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, so ist mit der Abstimmung über diejenigen Personen, welche die meisten Stimmen gehabt haben, unter jedesmaliger Ausscheidung eines Kandidaten so lange fortzufahren, bis die absolute Stimmenmehrheit erzielt ist. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Bei gleichzeitiger Erledigung mehrerer Stellen ist für jede Stelle eine besondere Präsentation und Wahl vorzunehmen. Ob mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse einzelne Mitglieder des Magistrats von einem bestimmten Wahlbezirke zu wählen sind, kann Gegenstand besonderer ortsstatutarischer Bestimmung sein.
Durch § 3 der Verordnung vom 31. Januar 1919
wurde der § 31 wie folgt geändert:
Durch Gesetz vom 10. April 1919 wurde zusätzlich zum § 31
bestimmt:
Durch die §§ 5, 7 und 8 des Gesetzes
vom 18. Juli 1919 erhielt der § 31 faktisch folgende Fassung:
|
| Für jedes zu wählende Mitglied des Magistrats wird besonders abgestimmt. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Wird die absolute Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, so werden diejenigen vier Personen, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind, auf eine engere Wahl gebracht. Wird auch hierdurch die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet unter denjenigen zwei Personen, welche bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. | ||||||
|
Durch die §§ 7 und 8 des Gesetzes
vom 18. Juli 1919 erhielt der vorstehende Paragraf faktisch folgende Fassung: "Die Wahl der unbesoldeten Magistratsmitglieder und Beigeordneten erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, sofern mindestens zwei Personen zu wählen sind. Soweit die Verhältniswahl durch die Gemeindeversammlung oder Vertretungskörperschaft vorzunehmen ist, darf die zur Erreichung der Wahlvorschläge (Wahlaufsätze) geforderte Unterschriftenzahl die Zahl nicht übersteigen, die sich bei einer Teilung der Mitgliederzahl der Wahlkörperschaft durch die Zahl der von ihr zu wählenden Personen (zu bildenden Wahlaufsätze) ergibt, in keinem Falle aber mehr als ein Fünftel der Mitgliederzahl der Wahlkörperschaft ausnahmen. Entstehende Bruchteile werden nach unten abgerundet. Im Übrigen trifft die Stadtverordnetenversammlung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Verhältniswahl. Der Minister des Innern wird ermächtigt, für alle nach dem Mehrheitsprinzip vorzunehmenden Wahlen erforderlichenfalls die bisherigen Bestimmungen über das Wahlverfahren abzuändern."
|
||||||
| § 33. | § 32. | § 36. | § 33. | § 42. | § 32. | |
|
Die gewählten Bürgermeister,
Beigeordneten, Schöffen und besoldeten Magistrats-Mitglieder bedürfen der Bestätigung. Die Bestätigung steht
zu:
|
Die gewählten Bürgermeister,
Beigeordneten, Schöffen und besoldeten Magistrats-Mitglieder bedürfen der Bestätigung. Die Bestätigung steht
zu:
|
Die gewählten Bürgermeister und
Beigeordneten bedürfen der Bestätigung. Die Bestätigung steht
zu:
|
Die gewählten Bürgermeister,
Beigeordneten und besoldeten Magistratsmitglieder bedürfen der Bestätigung. Die Bestätigung steht
zu: Die Bestätigung kann von dem Regierungspräsidenten nur unter Zustimmung des Bezirksausschusses versagt werden. Lehnt der Bezirksausschuß die Zustimmung ab, so kann sie auf den Antrag des Regierungspräsidenten durch den Minister des Innern ergänzt werden.
|
Der gewählte zweite Bürgermeister bedarf der Bestätigung des Königs. Wird die Bestätigung versagt, so schreitet die Stadtverordneten-Versammlung zu einer neuen Wahl, so ist die Regierung berechtigt, die Stelle einstweilen auf Kosten der Stadt kommissarisch verwalten zu lassen. Dasselbe findet statt, wenn die Stadtverordneten-Versammlung die Wahl verweigern oder den nach der ersten Wahl nicht Bestätigten wieder erwählen sollte. Die kommissarische Verwaltung dauert so lange, bis die Wahl der Stadtverordneten-Versammlung, deren wiederholte Vornahme ihr jederzeit zusteht, die Bestätigung des Königs erlangt hat. Durch Verordnung vom 14. November 1918 wurden im § 42 die Worte "des Königs" ersetzt durch "der Preußischen Regierung" und "des Königs" ersetzt durch: "der Preußischen Regierung".
|
Der Bürgermeister und der Beigeordnete bedürfen der Bestätigung. In Städten von mehr als 10,000 Einwohnern steht diese dem Könige, in kleineren Städten der Regierung zu. Durch § 18 LVerwG 1883 wurden im § 32 die Worte "der Regierung" ersetzt durch: "dem Regierungspräsidenten". Durch das ZustG 1883 wurde der § 32 durch die Bestimmungen des § 13 des genannten Gesetzes ergänzt. Durch Verordnung vom 14. November 1918 wurden im § 32 die Worte "dem Könige" ersetzt durch "der Preußischen Regierung".
|
|
|
Wird die Bestätigung versagt, so schreitet die Stadtverordneten-Versammlung zu einer neuen Wahl.
Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, so
ist die Regierung berechtigt, die Stelle einstweilen auf Kosten der Stadt
kommissarisch verwalten zu lassen.
|
Wird die Bestätigung versagt, so schreitet die Stadtverordnetenversammlung zu einer neuen Wahl.
Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, so
ist die Regierung berechtigt, die Stelle einstweilen auf Kosten der Stadt
kommissarisch verwalten zu lassen.
|
Wird die Bestätigung versagt, so schreitet die Stadtverordnetenversammlung zu einer neuen Wahl.
Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, so
steht dem Könige, beziehungsweise der Regierung die Ernennung auf höchstens zwölf
Jahre zu.
|
Wird die Bestätigung versagt, so schreitet die
Wahlversammlung (§ 34) zu einer neuen Wahl.
Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, so
ist der Regierungspräsident berechtigt, das Amt einstweilen auf Kosten der
Stadt kommissarisch verwalten zu lassen. Der Kommissar
ist in der Regel aus der Zahl der Bürger zu ernennen.
|
Wird die Bestätigung von
dem Regierungspräsidenten unter Zustimmung des Bezirksausschusses versagt, so
kann dieselbe auf Antrag des Magistrats oder der Stadtverordnetenversammlung von
dem Minister des Innern ertheilt werden. Wir die Bestätigung versagt, so schreitet die Stadtverordnetenversammlung zu einer neuen Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, so ist der Regierungspräsident berechtigt, die Stelle einstweilen auf Kosten der Stadt kommissarisch verwalten zu lassen.
|
§ 43. Für jeden zu der Stelle des ersten Bürgermeisters zu präsentirenden Kandidaten und für jedes zu wählende Magistratsmitglied wird besonders abgestimmt. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Wird die absolute Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, so werden diejenigen vier Personen, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind, auf eine engere Wahl gebracht. Wird auch hierdurch die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet unter denjenigen zwei Personen, welche bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. |
§ 33. Wird die Bestätigung versagt, so wird zu einer neuen Wahl geschritten. Wird auch diese nicht bestätigt, oder die Vornahme der Wahl verweigert, so ist die Regierung berechtigt, die Stelle einstweilen auf Kosten der Stadt kommissarisch verwalten zu lassen, bis eine zur Bestätigung geeignete Wahl getroffen ist.
|
|
Dasselbe findet statt, wenn die Stadtverordneten die Wahl verweigern, oder
den nach der ersten Wahl nicht Bestätigten wieder erwählen sollten.
|
Dasselbe findet statt, wenn die
Wahlversammlung die Wahl verweigern, oder
den nach der ersten Wahl nicht Bestätigten wieder wählt.
|
Dasselbe findet statt, wenn die Stadtverordneten die Wahl verweigern, oder
den nach der ersten Wahl nicht Bestätigten wieder erwählen sollten.
|
||||
|
Die kommissarische Verwaltung dauert so lange, bis die Wahl der
Stadtverordneten-Versammlung, deren wiederholte Vornahme ihr jederzeit zusteht,
die Bestätigung des Königs, beziehungsweise der Regierung erlangt hat.
|
Die kommissarische Verwaltung dauert so lange, bis die Wahl der Stadtverordnetenversammlung, deren wiederholte Vornahme ihr jederzeit zusteht, die Bestätigung des Königs, beziehungsweise der Regierung erlangt hat. | Die kommissarische Verwaltung dauert so lange, bis die Wahl, deren wiederholte Vornahme der Wahlversammlung jederzeit zusteht, die Bestätigung erlangt hat. | Die kommissarische Verwaltung dauert so lange, bis die Wahl der Stadtverordneten-Versammlung, deren wiederholte Vornahme ihr jederzeit zusteht, die Bestätigung des Königs, beziehungsweise des Regierungspräsidenten erlangt hat. | |||
|
Durch das
ZustG 1883
wurde der vorstehende Paragraf durch die Bestimmungen des § 13 des genannten
Gesetzes ergänzt (siehe § 36 Abs. 2 der
Städteordnung für Hessen-Nassau). Durch § 18 LVerwG 1883 wurden im vorstehenden Paragraphen, Abs. 1 Nr. 2 sowie in den Abs. 2 und 4, jeweils die Worte "der Regierung" oder "die Regierung" ersetzt durch: "der Regierungspräsident" oder "dem Regierungspräsidenten" oder "der Regierungspräsident" oder "des Regierungspräsidenten".
|
Durch § 18
LVerwG 1883
wurden im vorstehenden Paragraphen, Abs. 1 Nr. 2 sowie in den Abs. 2 und 4,
jeweils die Worte "die Regierung" ersetzt durch: "der Regierungspräsident".
|
|||||
|
Durch Verordnung vom 14. November 1918 wurden im
vorstehenden Paragrafen die Worte "dem Könige" ersetzt durch "der Preußischen
Regierung". Durch § 3 des Gesetzes
vom 18. Juli 1919 wurde dem vorstehenden Paragrafen faktisch folgender Absatz
angefügt:
|
Durch § 3 des Gesetzes
vom 18. Juli 1919 wurde dem vorstehenden Paragrafen faktisch folgender Absatz
angefügt: "Die ausscheidenden Gemeinde-Beamten führen die Dienstgeschäfte bis zur Einführung der neugewählten mit ihren bisherigen Rechten und Pflichten fort."
|
|||||
|
§ 34. Die Mitglieder des Magistrats werden vor ihrem Amtsantritt durch den Bürgermeister in öffentlicher Sitzung der Stadtverordneten-Versammlung in Eid unter Pflicht genommen; der Bürgermeister wird vom Regierungspräsidenten oder einem von diesem zu ernennenden Kommissar in öffentlicher Sitzung der Stadtverordneten-Versammlung vereidet.
|
§ 34. Die Mitglieder des Magistrats werden vor ihrem Amtsantritt durch den Bürgermeister in öffentlicher Sitzung der Stadtverordnetenversammlung in Eid unter Pflicht genommen; der Bürgermeister wird vom Regierungspräsidenten oder einem von diesem zu ernennenden Kommissar in öffentlicher Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vereidet.
|
§ 33. Die Beigeordneten werden vor ihrem Amtsantritte durch den Bürgermeister in öffentlicher Sitzung der Stadtverordnetenversammlung in Eid unter Pflicht genommen; der Bürgermeister wird vom Regierungspräsidenten oder einem von diesem zu ernennenden Kommissar in öffentlicher Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vereidet.
|
§ 37. |
§ 34. |
§ 44. Die Mitglieder des Magistrats werden vor ihrem Amtsantritte durch den Bürgermeister in öffentlicher Sitzung der Stadtverordneten-Versammlung in Eid unter Pflicht genommen; der erste Bürgermeister wird vom Regierungspräsidenten oder einem von diesem zu ernennenden Kommissar in öffentlicher Sitzung der Stadtverordneten-Versammlung vereidet. |
§ 34. Die Mitglieder des Magistrats werden vor ihrem Amtsantritt durch den Bürgermeister in öffentlicher Sitzung der Stadtkollegien in Eid unter Pflicht genommen. Der Bürgermeister wird von einem Kommissarius der Regierung in eben solcher Sitzung vereidet. Titel IV. |
| Die Mitglieder des Magistrats
werden vor ihrem Amtsantritt durch den Bürgermeister in öffentlicher Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung in Eid unter Pflicht genommen; der Bürgermeister
wird vom Regierungspräsidenten oder einem von diesem zu ernennenden Kommissar in
öffentlicher Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vereidet.
|
||||||
|
Magistrats-Mitgliedern, welche ihr Amt mindestens neun Jahre mit Ehren
bekleidet haben, kann in Übereinstimmung mit der Stadtverordnenten-Versammlung
von dem Magistrat das Prädikat "Stadtältester" verliehen werden.
|
Magistratsmitgliedern, welche ihr Amt mindestens neun Jahre mit Ehren
bekleidet haben, kann in Übereinstimmung mit der Stadtverordnentenversammlung
von dem Magistrat das Prädikat "Stadtältester" verliehen werden.
|
|||||
|
|
§ 48.
|
|||||
|
§ 49. § 50.
Gemeinschaftliche Versammlungen beider Kollegien. Das
Stadtverordneten-Kollegium versammelt sich in der Regel nur gemeinschaftlich mit
dem Magistrate auf die Zusammenberufung des Bürgermeisters. Wenn das
Stadtverordneten-Kollegium seinerseits eine Versammlung beider Kollegien
wünscht, so ist dieselbe auf die deshalb durch den Stadtverordneten-Vorsteher
dem Bürgermeister schriftlich zu machende Anzeige zu veranstalten. In der Regel sind zu einer solchen gemeinschaftlichen Versammlung sämmtliche Mitglieder beider Kollegien drei Tage vor derselben in der durch die Geschäftsordnung (§ 57) oder das Ortsstatut näher zu bestimmenden Weise unter spezieller Bezeichnung der zur Verhandlung bestimmten Gegenstände einzuladen und ist zu gleicher Zeit die Einladung nebst Vorlagen zur Einsicht für die Stadtverordneten in deren Versammlungszimmer auszulegen. Wenn Nothfälle eine schleunigere Zusammenberufung erforderlich machen, so ist hierauf in der Einladung zur Versammlung ausdrücklich aufmerksam zu machen.
|
||||||
|
§ 51. In den gemeinsamen Versammlungen beider Kollegien verhandeln und
berathen die Mitglieder gemeinschaftlich; der Bürgermeister, beziehentlich
dessen Stellvertreter, führt das Direktorium. Das Protokoll wird von einem Magistratsmitgliede oder einer anderen hiermit betrauten Persönlichkeit geführt, in ein besonderes dazu bestimmtes Buch eingetragen und nach vorgängiger Verlesung und Genehmigung durch die Unterschrift des Bürgermeisters, des Stadtverordneten-Vorstehers, beziehentlich ihrer Stellvertreter, sowie des Protokollführers beglaubigt. Was nicht vorschiftsmäßig zu Protokoll genommen ist, wird als gültig gefaßter Beschluß nicht betrachtet. Bei der Abstimmung votirt, soweit nicht für besondere Fälle im Ortsstatute Ausnahmen zugelassen sind, zuerst das Stadtverordneten-Kollegium und dann der Magistrat, und zwar jedes Kollegium für sich. Im Falle der Stimmengleichheit giebt in jedem Kollegium die Stimme seines Vorsitzenden den Ausschlag. Nach jeder Sitzung ist von dem aufgenommenen Protokolle dem Stadtverordneten-Vorsteher eine beglaubte Abschrift für die Stadtverordneten-Versammlung durch den Protokollführer zuzufertigen.
|
||||||
|
§ 52. Zur Gültigkeit eines gemeinschaftlichen Beschlusses beider
Kollegien (Gemeindebeschluß) ist erforderlich, daß 1) die beschlußfähige Zahl der Mitglieder in jedem der beiden Kollegien (§§ 49, 55) gegenwärtig ist, und zugleich 2) die Mehrheit in dem einen mit der Mehrheit in dem andern Kollegium zu einem übereinstimmenden Beschlusse sich vereinigt. Es kann indessen ein gültiger Gemeindebeschluß auch ohne Anwesenheit der nach 1. nöthigen Mitgliederzahl erzielt werden, wenn die Mitglieder der Kollegien, zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen, abermals nicht in genügender Anzahl erschienen sind. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
|
||||||
|
§ 53. Verfahren im
Falle der Nichteinígung. Ist bei solchen Angelegenheiten der städtischen
Verwaltung, welche einer gemeinschaftlichen Beschlußfassung bedürfen, ein
Kommunalbeschluß auch durch wiederholte gemeinschaftliche Berathung nicht zu
erreichen, so bleiben die zur Beschlußfassung gestellten Anträge, soweit nicht
etwas Anderes in diesem Gesetze ausdrücklich bestimmt ist, auf sich beruhen. Durch
§ 17 Nr. 1
ZustG 1883
wurde der § 53 durch folgende Bestimmung ergänzt:
|
||||||
|
Titel IV.
|
Titel IV.
|
Vierter Titel.
|
Titel IV.
|
Von den
Versammlungen und Geschäften der Stadtverordneten.
|
|
|
§ 35. Die Stadtverordneten-Versammlung hat über alle Gemeinde-Angelegenheiten zu beschließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Magistrate überwiesen sind. Sie giebt ihr Gutachten über alle Gegenstände ab, welche ihr zu diesem Zwecke durch die Aufsichtsbehörden vorgelegt werden. Über andere als Gemeinde-Angelegenheiten dürfen die Stadtverordneten nur dann berathen, wenn solche durch besondere Gesetze oder in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aufsichtsbehörde an sie gewiesen sind.
|
§ 35. Die Stadtverordnetenversammlung hat über alle Gemeindeangelegenheiten zu beschließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Magistrate überwiesen sind. Sie giebt ihr Gutachten über alle Gegenstände ab, welche ihr zu diesem Zwecke durch die Aufsichtsbehörden vorgelegt werden. Über andere als Gemeindeangelegenheiten dürfen die Stadtverordneten nur dann berathen, wenn solche durch besondere gesetzliche Vorschriften, oder in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aufsichtsbehörde, an sie gewiesen sind.
|
§ 34. Die Stadtverordnetenversammlung hat über alle Gemeindeangelegenheiten zu beschließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Bürgermeister überwiesen sind. Sie giebt ihr Gutachten über alle Gegenstände ab, welche ihr zu diesem Zwecke durch die Aufsichtsbehörden vorgelegt werden. Über andere als Gemeindeangelegenheiten dürfen die Stadtverordneten nur dann berathen, wenn solche durch besondere gesetzliche Vorschriften, oder in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aufsichtsbehörde, an sie gewiesen sind.
|
§ 38. Die Stadtverordnetenversammlung hat über alle Gemeindeangelegenheiten zu beschließen, soweit diese nicht ausschließlich dem Magistrate überwiesen sind. Sie giebt ihr Gutachten über alle Gegenstände ab, welche ihr zu diesem Zwecke durch die Aufsichtsbehörden vorgelegt werden. Über andere als Gemeindeangelegenheiten dürfen die Stadtverordneten nur dann berathen, wenn solche durch Gesetz oder Auftrag der Aufsichtsbehörde an sie gewiesen sind. |
§ 35. Die Stadtverordnetenversammlung hat über alle Gemeindeangelegenheiten zu beschließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Magistrate überwiesen sind. Sie giebt ihr Gutachten über alle Gegenstände ab, welche ihr zu diesem Zwecke durch die Aufsichtsbehörden vorgelegt werden. Über andere als Gemeindeangelegenheiten dürfen die Stadtverordneten nur dann berathen, wenn solche durch besondere Gesetze oder in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aufsichtsbehörde an sie gewiesen sind. |
§ 45. Die Stadtverordnetenversammlung hat über alle Gemeinde-Angelegenheiten zu beschließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Magistrate überwiesen sind. Sie giebt ihr Gutachten über alle Gegenstände ab, welche ihr zu diesem Zwecke durch die Aufsichtsbehörden vorgelegt werden. Über andere als Gemeinde-Angelegenheiten dürfen die Stadtverordneten nur dann berathen, wenn solche durch besondere gesetzliche Vorschriften, oder in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aufsichtsbehörde, an sie gewiesen sind. |
§ 54. Besondere Versammlung der Stadtverordneten. Der Stadtverordneten-Vorsteher ist befugt, auch besondere Sitzungen des Stadtverordneten-Kollegiums, so oft er es für nöthig findet, zu veranlassen, verpflichtet dazu ist er jedoch nur auf den schriftlichen Antrag von wenigstens einem Drittheile der Mitglieder. Die Versammlungen der Stadtverordneten müssen jederzeit in dem dazu ein für alle Mal bestimmten Amtslokale gehalten werden; auch hat der Vorsteher dem Magistrate von der Zusammenberufung gleichzeitig mit letzterer, unter Mittheilung der Tagesordnung, Anzeige zu machen, und muß denselben vor dem Resultate der Verhandlung, unter Mittheilung einer beglaubigten Abschrift des darüber aufgenommenen Protokolls, spätestens innerhalb drei Tagen nach der Zusammenkunft in Kenntniß setzen. Die Zusammenberufung erfolgt nach Vorschrift des § 50 Absatz 2 und 3. |
| Die Stadtverordneten sind an keinerlei Instruktionen oder
Aufträge der Wähler und Wahlbezirke gebunden.
|
Die Stadtverordneten sind an Aufträge
und Instruktionen nicht gebunden.
|
Die Stadtverordneten sind an keinerlei Instruktionen oder
Aufträge der Wähler und Wahlbezirke gebunden.
|
||||
|
§ 36. Die Beschlüsse der Stadtverordnenten bedürfen, wenn sie solche Angelegenheiten betreffen, welche durch das Gesetz dem Magistrate zur Ausführung überwiesen sind, der Zustimmung des letztern. Versagt dieser die Zustimmung, so hat er die Gründe dieser Versagung der Stadtverordneten-Versammlung mitzutheilen. Erfolgt hierauf keine Verständigung, zu deren Herbeiführung sowohl von dem Magistrate als der Stadtverordneten die Einsetzung einer gemeinschaftlichen Kommission verlangt werden kann, so ist die Entscheidung der Regierung einzuholen. - Die Stadtverordneten-Versammlung darf ihre Beschlüsse in keinem Falle selbst zur Ausführung bringen.
|
§ 36. Die Beschlüsse der Stadtverordnenten bedürfen, wenn sie solche Angelegenheiten betreffen, welche durch das Gesetz dem Magistrate zur Ausführung überwiesen sind, der Zustimmung des letztern. Versagt dieser die Zustimmung, so hat er die Gründe dieser Versagung der Stadtverordnetenversammlung mitzutheilen. Erfolgt hierauf keine Verständigung, zu deren Herbeiführung sowohl von dem Magistrat als der Stadtverordneten die Einsetzung einer gemeinschaftlichen Kommission verlangt werden kann, so ist die Entscheidung der Regierung einzuholen. - Die Stadtverordnetenversammlung darf ihre Beschlüsse in keinem Falle selbst zur Ausführung bringen.
|
§ 39. Die Beschlüsse der Stadtverordnenten
bedürfen, wenn sie solche Angelegenheiten betreffen, welche durch das Gesetz dem
Magistrate zur Ausführung überwiesen sind, der Zustimmung des letztern. Versagt
dieser die Zustimmung, so hat er die Gründe dieser Versagung der
Stadtverordnetenversammlung mitzutheilen. Erfolgt hierauf keine Verständigung,
zu deren Herbeiführung sowohl von dem Magistrate als den Stadtverordneten die
Einsetzung einer gemeinschaftlichen Kommission verlangt werden kann, so
beschließt der Bezirksausschuß über die entstandene
Meinungsverschiedenheit, wenn von einem Theile auf
Entscheidung angetragen wird und die Angelegenheit nicht
auf sich beruhen kann. Die Stadtverordnetenversammlung darf ihre Beschlüsse in keinem Falle selbst zur Ausführung bringen. |
§ 36.
Die Beschlüsse der Stadtverordnenten
bedürfen, wenn sie solche Angelegenheiten betreffen, welche durch das Gesetz dem
Magistrate zur Ausführung überwiesen sind, der Zustimmung des letztern. Versagt
dieser die Zustimmung, so hat er die Gründe dieser Versagung der
Stadtverordnetenversammlung mitzutheilen. Erfolgt hierauf keine Verständigung,
zu deren Herbeiführung sowohl von dem Magistrat als der Stadtverordneten die
Einsetzung einer gemeinschaftlichen Kommission verlangt werden kann, so
beschließt der Bezirksausschuß über die entstandene
Meinungsverschiedenheit, wenn von einem Theile auf
Entscheidung angetragen wird, und zugleich die
Angelegenheit nicht auf sich beruhen bleiben kann. Die Stadtverordnetenversammlung darf
ihre Beschlüsse in keinem Falle selbst zur Ausführung bringen.
|
§ 46. Die Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung bedürfen, wenn sie solche Angelegenheiten betreffen, welche durch das Gesetz dem Magistrate zur Ausführung überwiesen sind, der Zustimmung des letzteren. Versagt der Magistrat die Zustimmung, so hat er die Gründe dieser Versagung der Stadtverordnungen-Versammlung mitzutheilen. Erfolgt hierauf keine Verständigung, zu deren Herbeiführung sowohl vom Magistrate wie von der Stadtverordneten-Versammlung die Einsetzung einer gemeinschaftlichen Kommission verlangt werden kann, so ist die Entscheidung der Regierung einzuholen. Die Stadtverordneten-Versammlung darf ihre Beschlüsse, abgesehen von den im § 47 und im zweiten Satze des § 54 vorgesehenen Fällen, niemals selbst zur Ausführung bringen. Durch § 17 Nr. 1 ZustG 1883 wurden im § 46 die Worte "so ist die Entscheidung der Regierung einzuholen" ersetzt durch: "so beschließt der Bezirksausschuß über die entstandene Meinungsverschiedenheit, wenn von einem Theile auf Entscheidung angetragen wird und die Angelegenheit nicht auf sich beruhen kann" (siehe § 39 Abs. 1 letzter Satz der Städteordnung für Hessen-Nassau).
|
siehe hierzu auch § 55. | |
|
Durch § 17 Nr. 1
ZustG 1883
wurden im § 36 die Worte "so ist die Entscheidung der Regierung einzuholen"
ersetzt durch: "so beschließt der Bezirksausschuß über die entstandene
Meinungsverschiedenheit, wenn von einem Theile auf Entscheidung angetragen wird
und die Angelegenheit nicht auf sich beruhen kann"
(siehe § 39 Abs. 1 letzter Satz der Städteordnung
für Hessen-Nassau).
|
§ 35. Die Stadtverordnetenversammlung darf ihre
Beschlüsse in keinem Falle selbst ausführen. Sie kontrollirt die Verwaltung und
ist daher berechtigt, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse und die
Verwendung aller Gemeinde- Überzeugung zu verschaffen. Sie kann zu
diesem Zwecke die Akten einsehen und Ausschüsse aus ihrer Mitte ernennen, zu
denen der Bürgermeister, wenn er nicht selbst hinzutreten will, einen
Beigeordneten abzuordnen befugt ist.
|
|||||
|
§ 37. Die Stadtverordneten-Versammlung kontrolirt die Verwaltung. Sie ist daher berechtigt, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse und der Verwendung aller Gemeinde-Einnahmen Überzeugung zu verschaffen. Sie kann zu diesem Zwecke von dem Magistrat die Einsicht der Akten verlangen, und Ausschüsse aus ihrer Mitte ernennen, zu welchen der Bürgermeister ein Mitglied des Magistrats abzuordnen befugt ist.
|
§ 37. Die Stadtverordnetenversammlung kontrollirt die Verwaltung. Sie ist daher berechtigt, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse und der Verwendung aller Gemeinde-Einnahmen Überzeugung zu verschaffen. Sie kann zu diesem Zwecke die Akten einsehen und Ausschüsse aus ihrer Mitte ernennen, zu welchen der Bürgermeister ein Mitglied des Magistrats abzuordnen befugt ist.
|
§ 40.
Die Stadtverordnetenversammlung
überwacht
die Verwaltung. Sie ist berechtigt, sich von der Ausführung ihrer
Beschlüsse und der Verwendung aller Gemeindeeinnahmen Überzeugung zu
verschaffen. Sie kann zu diesem Zwecke von dem Magistrate die Einsicht der Akten
verlangen, und Ausschüsse aus ihrer Mitte ernennen, zu welchen der Bürgermeister
ein Mitglied des Magistrats abzuordnen befugt ist.
|
§ 37.
Die Stadtverordnetenversammlung
überwacht
die Verwaltung. Sie ist daher berechtigt, sich von der Ausführung ihrer
Beschlüsse und der Verwendung aller Gemeindeeinnahmen Überzeugung zu
verschaffen. Sie kann zu diesem Zwecke von dem Magistrat die Einsicht der Akten
verlangen, und Ausschüsse aus ihrer Mitte ernennen, zu welchen der Bürgermeister
ein Mitglied des Magistrats abzuordnen befugt ist.
|
§ 47. Die Stadtverordneten-Versammlung kontrolirt die Verwaltung. Sie ist daher berechtigt, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse und der Verwendung aller Gemeinde-Einnahmen Überzeugung zu verschaffen. Sie kann zu diesem Zwecke von dem Magistrat die Einsicht der Akten verlangen, und Ausschüsse aus ihrer Mitte ernennen, zu welchen der Bürgermeister ein Mitglied des Magistrats abzuordnen befugt ist. |
||
|
§ 38. Die Stadtverordneten-Versammlung wählt jährlich einen Vorsitzenden, sowie einen Stellvertreter desselben, und einen Schriftführer, sowie einen Stellvertreter desselben, aus seiner Mitte; doch kann auch die Stelle des Schriftführers ein von den Stadtverordneten nicht aus ihrer Mitte gewählter, in öffentlicher Sitzung hierzu von dem Bürgermeister vereideter Protokollführer vertreten. Diese Wahlen erfolgen in dem § 32 vorgeschriebenen Verfahren.
|
§ 38. Die Stadtverordnetenversammlung wählt jährlich einen Vorsitzenden, sowie einen Stellvertreter desselben, und einen Schriftführer, sowie einen Stellvertreter desselben, aus seiner Mitte; doch kann auch die Stelle des Schriftführers ein von den Stadtverordneten nicht aus ihrer Mitte gewählter, in öffentlicher Sitzung hierzu von dem Bürgermeister vereideter Protokollführer vertreten. Diese Wahlen erfolgen in dem § 32 vorgeschriebenen Verfahren.
|
§ 36. Die Beschlüsse der Stadtverordnenten werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Den Vorsitz in der Stadtverordnetenversammlung führt der Bürgermeister und bei dessen Verhinderung der stellvertretende Beigeordnete mit vollem Stimmrecht und bei Stimmengleichheit mit entscheidender Stimme. Wer in der Stadtverordnetenversammlung nicht mitstimmt, wird zwar als anwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit wird aber lediglich nach der Zahl der Stimmenden festgestellt.
|
§ 41. Die Stadtverordnetenversammlung wählt alle zwei Jahre nach Maßgabe des § 35 aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden (Stadtverordnetenvorsteher) und einen Schriftführer, sowie je einen Stellvertreter für diese. Die Bestellung eines Schriftführers kann auch auf andere Weise durch die Geschäftsordnung (§ 51) geregelt werden; gehört der Schriftführer der Stadtverordnetenversammlung nicht als Mitglied an, so ist er von dem Bürgermeister in öffentlicher Sitzung zu vereidigen. |
§ 38. Die Stadtverordnetenversammlung wählt jährlich einen Vorsitzenden, sowie einen Stellvertreter desselben, und einen Schriftführer, sowie einen Stellvertreter desselben, aus seiner Mitte; doch kann auch die Stelle des Schriftführers ein von den Stadtverordneten nicht aus ihrer Mitte gewählter, in öffentlicher Sitzung hierzu von dem Bürgermeister vereideter Protokollführer vertreten. Diese Wahlen erfolgen in dem § 32 vorgeschriebenen Verfahren.
|
§ 48. Die Stadtverordneten-Versammlung wählt jährlich aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben. Sie wählt ebenso jährlich und zwar der Regel nach aus ihrer Mitte, einen Schriftführer und einen Stellvertreter desselben. Wird der Schriftführer nicht aus den Stadtverordneten gewählt, so ist er vom Bürgermeister in öffentlicher Sitzung der Stadtverordneten-Versammlung auf sein Amt zu vereidigen. Alle diese Wahlen erfolgen in der § 43 vorgeschriebenen Weise. Durch Buchstabe C b der Bekanntmachung vom 31. Mai 1918 wurde dem § 48 folgender Zusatz angefügt:"Durch die Geschäftsordnung (§ 58) können über die Stellvertretung des Vorsitzenden und des Schriftführers und über ihre Wahl abweichende Bestimmungen getroffen werden."
|
§ 47. § 48. Vorsteher. Die Stadtverordneten-Versammlung wählt jährlich, nach Einführung der neu gewählten Mitglieder, aus ihrer Mitte einen Vorsteher (Bürgerworthalter), sowie einen Stellvertreter desselben. Die Wahl erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden; bei einer ungeachtet zweimaliger Abstimmung sich ergebenden Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Der abgehende Vorsteher und dessen Stellvertreter sind sofort wieder wählbar.
Durch Buchstabe E a der
Bekanntmachung vom 31. Mai 1918 wurde dem § 48 folgender
Abs. 4 angefügt: |
|
Die Stadtverordneten versammeln sich, so oft es ihre Geschäfte erfordern. Der Magistrat wird zu allen Versammlungen eingeladen und kann sich durch Abgeordnete vertreten lassen. Die Stadtverordneten können verlangen, daß Abgeordnete des Magistrats anwesend sind. Der Magistrat muß gehört werden, so oft er es verlangt.
|
§ 37. Die Stadtverordneten versammeln sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Zusammenberufung derselben geschieht durch den Vorsitzenden; sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird.
|
Die Stadtverordneten versammeln sich, so oft es ihre Geschäfte erfordern. Der Magistrat wird zu allen Versammlungen eingeladen und kann sich durch Abgeordnete vertreten lassen. Die Stadtverordneten können verlangen, daß Abgeordnete des Magistrats anwesend sind. Der Magistrat muß gehört werden, so oft er es verlangt.
|
§ 49. Die Stadtverordneten versammeln sich, so oft es ihre Geschäfte erfordern. Der Magistrat wird zu allen Versammlungen eingeladen und kann sich durch
Abgeordnete vertreten lassen. Die Stadtverordneten können verlangen, daß Abgeordnete des
Magistrats anwesend sind. Der Magistrat muß gehört werden, so oft er es verlangt.
|
|||
|
Durch Art. 2 des Gesetzes vom 13. Mai 1918 wurde dem § 38
Abs. 1 folgender Zusatz angefügt: "Durch die Geschäftsordnung (§ 48) können über die Stellvertretung des Vorsitzenden und des Schriftführers und über ihre Wahl abweichende Bestimmungen getroffen werden."
|
Durch Buchstabe B a der Bekanntmachung vom 31. Mai 1918
wurde dem § 38 nach Abs. 2 folgender Absatz neu eingefügt: "Durch die Geschäftsordnung (§ 47 Abs. 3) können über die Stellvertretung des Vorsitzenden und des Schriftführers und über ihre Wahl abweichende Bestimmungen getroffen werden."
|
|||||
|
§ 39. Die Zusammenberufung der Stadtverordneten geschieht durch den Vorsitzenden; sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder oder von dem Magistrat verlangt wird.
|
§ 42. Die Zusammenberufung der Stadtverordnungen
geschieht durch den Vorsitzenden; sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertel
der Mitglieder oder von dem Magistrate verlangt wird.
|
§ 39. |
§ 54. § 55. In diesen Versammlungen hat der Vorsteher den Vorsitz und leitet die Verhandlung; die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, doch ist für die Gültigkeit eines Beschlusses allemal die Anwesenheit mindestens der Hälfte der statutarisch festgesetzten Mitgliederzahl erforderlich. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auch hat derselbe für die richtige Protokollierung und Ausfertigung der Beschlüsse und für die Mittheilung des Protokolls an den Magistrat (§ 54) zu sorgen. Der stellvertretende Vorsteher, oder nach Wahl des Kollegiums ein anderes Mitglied, führt das Protokoll, welches von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet ist, und bezüglich dessen übrigens die Vorschriften des § 51 Anwendung finden. § 56. Durch Buchstabe E a der Bekanntmachung vom 31. Mai 1918 wurden im § 55 Abs. 1 hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Durch Gemeindebeschluß kann bestimmt werden, daß die Stadtverordnetenversammlung auch beschlußfähig ist, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder zugegen ist.".
|
|||
|
Die Zusammenberufung der Stadtverordneten geschieht
durch den Vorsitzenden; sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertel
der Mitglieder oder von dem Magistrat verlangt wird.
|
||||||
|
§ 40. Die Art und Weise der Zusammenberufung wird ein- für allemal von der Stadtverordneten-Versammlung festgestellt.
|
§ 40. |
§ 38. |
§ 43. |
§ 40. |
§ 50. Die Art und Weise der Zusammenberufung wird ein für alle Mal von der Stadtverordneten-Versammlung festgestellt.
|
|
|
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird
ein- für allemal von der Stadtverordnetenversammlung festgestellt.
|
||||||
|
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung;
mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens zwei freie Tage vorher
statthaben.
|
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der
Gegenstände der Verhandlung; mit Ausnahme dringender
Fälle wenigstens zwei Tage vorher stattfinden.
|
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung;
mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens zwei freie Tage vorher
statthaben.
|
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung,
und zwar, mit Ausnahme dringender Fälle, wenigstens zwei freie Tage vorher.
|
|||
|
§ 41. Durch Beschluß der Stadtverordneten können auch regelmäßige Sitzungstage festgesetzt, es müssen jedoch auch dann die Gegenstände der Verhandlung mit Ausnahme dringender Fälle mindestens zwei freie Tage vorher den Stadtverordneten und dem Magistrat angezeigt werden.
|
§ 41. Durch Beschluß der Stadtverordneten können auch regelmäßige Sitzungstage festgesetzt, es müssen jedoch auch dann die Gegenstände der Verhandlung mit Ausnahme dringender Fälle mindestens zwei freie Tage vorher den Stadtverordneten und dem Magistrat angezeigt werden.
|
§ 39. Durch Beschluß der Stadtverordneten können auch regelmäßige Sitzungstage festgesetzt, es müssen jedoch auch dann die Gegenstände der Verhandlung, mit Ausnahme dringender Fälle, mindestens zwei freie Tage vorher den Stadtverordneten angezeigt werden.
|
§ 44.
Die Stadtverordneten können
regelmäßige Sitzungstage festgesetzt, es müssen jedoch auch dann die
Gegenstände der Verhandlung mit Ausnahme dringender Fälle mindestens zwei Tage vorher den Stadtverordneten und dem Magistrate angezeigt werden.
|
§ 41.
Durch Beschluß der Stadtverordneten können
auch regelmäßige Sitzungstage festgesetzt, es müssen jedoch auch dann die
Gegenstände der Verhandlung mindestens zwei freie Tage vorher den
Stadtverordneten und dem Magistrat angezeigt werden.
|
§ 51. Durch Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung können auch regelmäßige Sitzungstage festgesetzt, es müssen jedoch auch dann die Gegenstände der Verhandlung, mit Ausnahme dringender Fälle, mindestens zwei freie Tage vorher den Stadtverordneten und dem Magistrat angezeigt werden. |
|
|
§ 42. Die Stadtverordneten-Versammlung kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder zugegen ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die Stadtverordneten, zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen ist. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. Durch Art. 2 des Gesetzes vom
13. Mai 1918 wurde der § 42 wie folgt geändert:
|
§ 42. Die Stadtverordnetenversammlung kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder zugegen ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die Stadtverordneten, zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen sind. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. Durch Buchstabe B a der
Bekanntmachung vom 31. Mai 1918 wurde der § 42 wie folgt
geändert:
|
§ 40. Die Stadtverordnetenversammlung kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder zugegen ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die Stadtverordneten, zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen sind. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. Durch Buchstabe A a der
Bekanntmachung vom 31. Mai 1918 wurde der § 40 wie folgt
geändert:
|
§ 45. Die Stadtverordnetenversammlung kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder (§ 14) zugegen ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die Stadtverordneten, zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen sind. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. Durch Buchstabe C a der Bekanntmachung vom 31. Mai 1918 wurde der § 45 wie folgt geändert:- nach Satz 1 wurde folgender Satz neu eingefügt: "Durch Gemeindebeschluß kann bestimmt werden, daß die Stadtverordnetenversammlung auch beschlußfähig ist, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder zugegen ist." - im bisherigen Satz 2 wurden die Worte "Eine Ausnahme hiervon findet statt" ersetzt durch: "Die Stadtverordnentenversammlung ist stets beschlußfähig."
|
§ 42.
Die Stadtverordnetenversammlung kann nur beschließen, wenn
mehr als die Hälfte der Mitglieder (§ 12) zugegen ist. Eine Ausnahme hiervon findet
statt, wenn die Stadtverordneten, zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben
Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen ist. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung
ausdrücklich hingewiesen werden.
|
§ 52. Die Stadtverordneten-Versammlung kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder zugegen ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die Stadtverordneten, zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen sind. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Folge des Ausbleibens ausdrücklich hingewiesen werden. Durch Buchstabe C b der Bekanntmachung vom 31. Mai 1918 wurde der § 52 wie folgt geändert:- nach Satz 1 wurde folgender Satz neu eingefügt: "Durch Gemeindebeschluß kann bestimmt werden, daß die Stadtverordnetenversammlung auch beschlußfähig ist, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder zugegen ist." - im bisherigen Satz 2 wurden die Worte "Eine Ausnahme hiervon findet statt" ersetzt durch: "Die Stadtverordnentenversammlung ist stets beschlußfähig." |
|
|
§ 43. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wer nicht mitstimmt, wird zwar als anwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit wird aber lediglich nach der Zahl der Stimmenden festgestellt.
|
siehe hier § 36 Abs. 1 | § 46. | § 43. |
§ 53. |
||
| Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wer nicht
mitstimmt, wird zwar als anwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit wird aber
lediglich nach der Zahl der Stimmenden festgestellt.
|
||||||
|
§ 44. An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Stadtgemeinde darf derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde in Widerspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der Magistrat, oder, wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde einen gültigen Beschluß zu fassen nicht befugt ist, die Aufsichtsbehörde für die Wahrung des Gemeinde-Interesses zu sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für die Stadtgemeinde zu bestellen. Sollte ein Prozeß der Stadtgemeinde gegen alle oder mehrere Mitglieder des Magistrats aus Veranlassung ihrer Amtsführung notwendig werden, so hat die Regierung auf Antrag der Stadtverordneten-Versammlung zur Führung des Prozesses einen Anwalt zu bestellen.
|
§ 44. An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Stadtgemeinde darf derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde in Widerspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der Magistrat, oder, wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde einen gültigen Beschluß zu fassen nicht befugt ist, die Regierung für die Wahrung des Gemeinde-Interesses zu sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für die Stadtgemeinde zu bestellen. Sollte ein Prozeß der Stadtgemeinde gegen alle oder mehrere Mitglieder des Magistrats aus Veranlassung ihrer Amtsführung notwendig werden, so hat die Regierung auf Antrag der Stadtverordneten-Versammlung zur Führung des Prozesses einen Anwalt zu bestellen.
|
§ 41. An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Stadtgemeinde darf derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde in Widerspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der Bürgermeister, oder, wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde einen gültigen Beschluß zu fassen nicht befugt ist, die Regierung für die Wahrung des Gemeinde-Interesses zu sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für die Stadtgemeinde zu bestellen. Sollte ein Prozeß der Stadtgemeinde gegen Magistratspersonen aus Veranlassung ihrer Amtsführung notwendig werden, so hat die Regierung auf Antrag der Stadtverordneten-Versammlung einen Vertreter der Gemeinde zur Führung des Prozesses zu bezeichnen; jeder Vertreter hat den von der Stadtverordnetenversammlung vorgeschlagenen Anwalt zu bestellen.
|
§ 47.
Bei der Berathung und Abstimmung über Rechte und
Verpflichtungen der Stadtgemeinde darf derjenige Mitglied der
Stadtverordnetenversammlung, dessen Interesse
mit dem der Gemeinde in Widerspruch steht, nicht zugegen sein. Wird die
Versammlung aus diesem Grunde beschlußunfähig (§ 45), so hat der Magistrat,
oder, wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde einen gültigen Beschluß zu
fassen nicht befugt ist, der Bezirksausschuß für die Wahrung des
Gemeindeinteresses zu sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für
die Stadtgemeinde zu bestellen.
Sollte ein Rechtsstreit der Stadtgemeinde gegen alle oder mehrere Mitglieder des Magistrats aus Veranlassung ihrer Amtsführung notwendig werden, so hat der Regierungspräsident auf Antrag der Stadtverordnetenversammlung zur Führung des Rechtsstreites einen Rechtsanwalt zu bestellen.
|
§ 44. An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Stadtgemeinde darf derjenige nicht theilnehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde in Widerspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der Magistrat, oder, wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde einen gültigen Beschluß zu fassen nicht befugt ist, die Aufsichtsbehörde für die Wahrung des Gemeindeinteresses zu sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für die Stadtgemeinde zu bestellen. Sollte ein Prozeß der Stadtgemeinde gegen alle oder mehrere Mitglieder des Magistrats aus Veranlassung ihrer Amtsführung notwendig werden, so hat der Regierungspräsident auf Antrag der Stadtverordnetenversammlung zur Führung des Prozesses einen Anwalt zu bestellen. |
§ 54. An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Stadtgemeinde darf derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde in Widerspruch steht; kann wegen dieser Ausschließung eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der Magistrat, oder, wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde einen gültigen Beschluß zu fassen nicht befugt ist (§ 64), die Regierung für die Wahrung des Gemeinde-Interesses zu sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für die Stadtgemeinde zu bestellen. Sollte ein Prozeß der Stadtgemeinde gegen alle oder mehrere Mitglieder des Magistrats aus Veranlassung ihrer Amtsführung notwendig werden, so hat die Regierung auf Antrag der Stadtverordneten-Versammlung zur Führung des Prozesses einen Anwalt zu bestellen. |
§ 63. § 64. Beide Kollegien. Die Mitglieder beider Kollegien sind in ihrer Geschäftstätigkeit an keinerlei Instruktionen oder Aufträge der Wähler oder Wahlbezirke gebunden. Sie haben das gemeinsame Beste der ganzen Stadtgemeinde wahrzunehmen, und wenn mit diesem bei einem Berathungsgegenstande ihr persönliches Privat-Interesse oder das eines nahen Angehörigen (Eltern, Kinder, Ehegatte, Geschwister) im Gegensatze steht, der Theilnahme an der Berathung und Beschlußfassung sich zu enthalten. Kann in Folge solcher Verhinderung ein gültiger Gemeindebeschluß wegen Nichtbeschlußfähigkeit des Stadtverordneten-Kollegiums (§ 52 ad 1) nicht gefaßt werden, so hat der Magistrat, oder wenn dieser selbst aus dem vorgedachten Grunde einen gültigen Beschluß zu fassen nicht befugt ist (§ 49), die Regierung für die Wahrung des Gemeinde-Interesses zu sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für das behinderte städtische Kollegium oder beide Kollegien zu bestellen. Sollte ein Prozeß der Stadtgemeinde gegen den Bürgermeister, gegen dessen Stellvertreter, oder gegen alle oder mehrere Mitglieder des Magistrats aus Veranlassung ihrer Amtsführung nothwendig werden, so hat die Regierung, Falls in Folge dessen ein Gemeindebeschluß nicht gefaßt werden kann, auf Antrag der Stadtverordneten-Versammlung einen Vertreter der Gemeinde zur Führung des Prozesses zu ernennen. § 65. |
|
Durch § 17 Nr. 2
ZustG 1883
wurden im § 44 Abs. 1 die Worte "die Aufsichtsbehörde" ersetzt durch: "der
Bezirksausschuß".
|
Durch § 17 Nr. 2
ZustG 1883
wurden im § 44 Satz 2 die Worte "die Regierung" ersetzt durch: "der
Bezirksausschuß".
|
Durch § 17 Nr. 2
ZustG 1883
wurden im § 41 Abs. 1 die Worte "die Regierung" ersetzt durch: "der
Bezirksausschuß".
|
Durch § 17 Nr. 2
ZustG 1883
wurden im § 54 Abs. 1 die Worte "die Regierung" ersetzt durch: "der
Bezirksausschuß".
|
Durch
§ 17 Nr. 2
ZustG 1883
wurden im § 64 Abs. 2 die Worte "die Regierung" ersetzt
durch: "der Bezirksausschuß".
|
||
|
Durch § 18
LVerwG 1883
wurden im § 44 Abs. 2 bzw. § 44 Satz 3 bzw. § 41 Abs. 2 jeweils die Worte "die
Regierung" ersetzt durch: "der Regierungspräsident".
|
Durch § 18
LVerwG 1883
wurden im § 54 Abs. 2 bzw. § 64 Abs. 3 jeweils die Worte "die Regierung" ersetzt
durch: "der Regierungspräsident".
|
|||||
|
Durch Buchstabe C a der Bekanntmachung vom 31. Mai 1918
wurde dem § 41 nach Abs. 1 folgender Absatz neu eingefügt: "Durch die Geschäftsordnung (§ 51) können über die Stellvertretung des Vorsitzenden und des Schriftführers und über ihre Wahl abweichende Bestimmungen getroffen werden."
|
||||||
|
§ 42. |
§ 48. Die Sitzungen der Stadtverordneten sind
öffentlich. Für einzelne Gegenstände kann durch besonderen Beschluß, welcher in
geheimer Sitzung gefaßt wird, die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Die Sitzungen dürfen nicht in Wirthshäusern oder Schenken gehalten werden.
|
§ 45.
Die Sitzungen der Stadtverordneten sind
öffentlich. Für einzelne Gegenstände kann durch besonderen Beschluß, welcher in
geheimer Sitzung gefaßt wird, die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die
Sitzungen dürfen nicht in Wirthshäusern oder Schenken gehalten werden.
|
§ 55. Die Sitzungen der Stadtverordneten-Versammlung sind öffentlich. Für einzelne Gegenstände kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sitzung gefaßt wird, die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. |
§ 55. § 56. Gemeinschaftliche Bestimmungen hinsichtlich beider Kollegien. Die gemeinschaftlichen Sitzungen beider Kollegien, sowie die besonderen der Stadtverordneten-Versammlung sind öffentlich. Für einzelne Gegenstände kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sitzung gefaßt wird, die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Der Vorsitzende kann jeden Zuhörer aus dem Sitzungszimmer entfernen lassen, welcher öffentlich zeichen des Beifalls oder Mißfallens giebt, oder Störung irgend einer Art verursacht. § 57. |
||
|
Die Sitzungen der Stadtverordneten sind
öffentlich. Für einzelne Gegenstände kann durch besonderen Beschluß, welcher in
geheimer Sitzung gefaßt wird, die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die
Sitzungen dürfen nicht in Wirthshäusern oder Schenken gehalten werden.
|
||||||
| § 46. | § 43. | § 49. | § 46. | § 56. | ||
|
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen und handhabt die Ordnung in der Versammlung. Er kann jeden Zuhörer aus dem Sitzungszimmer entfernen lassen, welcher öffentliche Zeichen des Beifalls oder des Mißfallens giebt oder Unruhe irgend einer Art verursacht.
|
||||||
|
§ 47. Die Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung und die Namen der dabei anwesenden Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern unterzeichnet.
|
§ 47. Die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und die Namen der dabei anwesenden Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern unterzeichnet.
|
§ 44. Die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung sind mit Anführung der dabei gegenwärtig gewesenen Mitglieder in ein besonderes Buch einzutragen, und sowohl von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern zu unterschreiben. Der Stadtverordnetenversammlung bleibt überlassen, eine Geschäfts-Ordnung abzufassen, und darin Zuwiderhandlungen der Mitglieder gegen die zur Aufrechthaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften mit Strafen zu belegen; diese Strafen können nur in Geldbußen bis zu fünf Thalern und bei mehrmals wiederholten Zuwiderhandlungen in der auf eine gewisse Zeit oder für die Dauer der Wahlperiode zu verhängenden Ausschließung aus der Versammlung bestehen. Ist der Bürgermeister mit den Beschlüssen über diesen Gegenstand nicht einverstanden, so tritt das im § 53 No. 2 vorgeschriebene Verfahren ein.
|
§ 50. Die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung sind mit den Namen der anwesenden Mitglieder in ein besonderes Buch einzutragen und von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern zu unterzeichnet. |
§ 47. Die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und die Namen der dabei anwesenden Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern unterzeichnet. |
§ 57. Die Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung und die Namen der dabei anwesenden Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern unterzeichnet. |
|
|
Dem Magistrat müssen alle Beschlüsse der Stadtverordneten, auch diejenigen,
welche ihm durch das Gesetz zur Ausführung nicht überwiesen sind, mitgetheilt
werden.
|
Dem Magistrat müssen alle Beschlüsse der Stadtverordneten
mitgetheilt werden, auch diejenigen, welche ihm durch
das Gesetz zur Ausführung nicht überwiesen sind.
|
Dem Magistrate müssen alle Beschlüsse der Stadtverordneten, auch diejenigen,
welche ihm durch das Gesetz zur Ausführung nicht überwiesen sind, mitgetheilt
werden.
|
Dem Magistrate müssen alle Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung, auch diejenigen,
welche ihm durch das Gesetz zur Ausführung nicht überwiesen sind, mitgetheilt
werden.
|
|||
|
§ 48. Den Stadtverordneten-Versammlungen bleibt überlassen, unter Zustimmung des Magistrats eine Geschäftsordnung abzufassen und darin Zuwiderhandlungen der Mitglieder gegen die zur Aufrechthaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften mit Strafen zu belegen; diese Strafen können nur in Geldbußen bis zu fünf Jahren und bei mehrmals wiederholten Zuwiderhandlungen in der auf eine gewisse Zeit oder für die Dauer der Wahlperiode zu verhängenden Ausschließung aus der Versammlung bestehen. Versagt der Magistrat seine Zustimmung, so tritt das im § 36 vorgeschriebene Verfahren ein.
|
Den Stadtverordnetenversammlungen bleibt überlassen, unter Zustimmung des Magistrats eine Geschäfts-Ordnung abzufassen, und darin Zuwiderhandlungen der Mitglieder gegen die zur Aufrechthaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften mit Strafen zu belegen; diese Strafen können nur in Geldbußen bis zu fünf Thalern und bei mehrmals wiederholten Zuwiderhandlungen in der auf eine gewisse Zeit oder für die Dauer der Wahlperiode zu verhängenden Ausschließung aus der Versammlung bestehen. Versagt der Magistrat seine Zustimmung, so tritt das im § 36 vorgeschriebene Verfahren ein.
|
§ 51. Der
Stadtverordnetenversammlung bleibt
überlassen, unter Zustimmung des Magistrats eine Geschäftsordnung abzufassen, und
darin Zuwiderhandlungen der Mitglieder gegen die zur Aufrechthaltung der Ordnung
gegebenen Vorschriften mit Strafen zu belegen; diese Strafen können nur in
Geldbußen bis zu fünfzehn Mark und bei mehrmals wiederholten Zuwiderhandlungen in
der auf eine gewisse Zeit oder für die Dauer der Wahlperiode zu verhängenden
Ausschließung aus der Versammlung bestehen.
Versagt der Magistrat seine Zustimmung, so tritt das im § 39 vorgeschriebene Verfahren ein.
|
§ 48.
Den Stadtverordnetenversammlungen bleibt
überlassen, unter Zustimmung des Magistrats eine Geschäftsordnung abzufassen, und
darin Zuwiderhandlungen der Mitglieder gegen die zur Aufrechthaltung der Ordnung
gegebenen Vorschriften mit Strafen zu belegen; diese Strafen können nur in
Geldbußen bis zu fünfzehn Mark und bei mehrmals wiederholten Zuwiderhandlungen in
der auf eine gewisse Zeit oder für die Dauer der Wahlperiode zu verhängenden
Ausschließung aus der Versammlung bestehen.
Versagt der Magistrat seine Zustimmung, so tritt das im § 36 vorgeschriebene Verfahren ein.
|
§ 58. Der Stadtverordneten-Versammlung bleibt überlassen, unter Zustimmung des Magistrats eine Geschäftsordnung abzufassen und darin Zuwiderhandlungen der Mitglieder gegen die zur Aufrechthaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften mit Strafen zu belegen. Diese Strafen können nur in Geldbußen bis zu zehn Gulden, und bei mehrmals wiederholten Zuwiderhandlungen in der auf eine gewisse Zeit oder für die Dauer der Wahlperiode zu verhängenden Ausschließung aus der Versammlung bestehen. Versagt der Magistrat seine Zustimmung, so tritt das im § 46 vorgeschriebene Verfahren ein. |
§ 56. § 57. Geschäftsordnungen für die gemeinschaftlichen Berathungen der
beiden städtischen Kollegien oder für das Stadtverordneten-Kollegium allein
können, erstere durch Gemeindebeschluß, letztere durch die
Stadtverordneten-Versammlung festgestellt werden. In solchen Reglements können
Zuwiderhandlungen der Mitglieder der Kollegien gegen die zur Aufrechthaltung der
Ordnung gegebenen Vorschriften mit Strafen belegt werden. Diese Strafen können
in Geldbußen bis zu fünf Thalern und bei mehrmals wiederholten Zuwiderhandlungen
von Stadtverordneten in der auf eine gewisse Zeit oder für die Dauer der
Wahlperiode zu verhängenden Ausschließung aus der Versammlung bestehen.
Titel VI.
|
|
|
Durch Verordnung vom 28. Juni 1874 in Verbindung mit dem
Reichsgesetz vom 9. Juli 1873 wurden die Währungsangaben auf Reichsmarkwährung
umgestellt: 1
Taler wurden 3 Mark. |
Durch Verordnung vom 28. Juni 1874 in Verbindung mit dem
Reichsgesetz vom 9. Juli 1873 wurden die Währungsangaben auf Reichsmarkwährung
umgestellt: 1 Frankfurter Gulden wurden
1,7143 (1 5/7) Mark.. |
Durch Verordnung vom 28. Juni 1874
in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 9. Juli 1873
wurden die Währungsangaben auf Reichsmarkwährung
umgestellt: 1
Taler wurden 3 Mark. |
||||
| Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über die
Strafen, welche gegen ihre Mitglieder wegen
Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung zu
verhängen sind. Gegen den Beschluß findet die Klage im
Verwaltungsstreitverfahren statt, welche auch dem
Magistrate zusteht.
|
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über die
Strafen, welche gegen ihre Mitglieder wegen
Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung zu
verhängen sind. Der Beschluß bedarf keiner Genehmigung
oder Bestätigung des Magistrats oder der
Aufsichtsbehörde. gegen diesen Beschluß findet die Klage
im Verwaltungsstreitverfahren statt, welche auch dem
Magistrate zusteht.
|
|||||
|
§ 48. |
§ 45. Die Stadtverordneten beschließen über die Benutzung des Gemeindevermögens; die Deklaration vom 26. Juli 1847 (Gesetzsammlung Seite 327) bleibt für die betreffenden Landestheile maaßgebend. Streitigkeiten über die Theilnahme an den Gemeindenutzungen werden, soweit sie nicht auf einen speziellen Rechtstitel sich gründen, im Verwaltungswege durch die Aufsichtsbehörde entschieden.
|
§ 52. Im Eigenthume der Stadtgemeinde stehen
sowohl diejenigen Bestandtheile des Gemeindevermögens,
deren Erträge für die Zwecke des Gemeindehaushalts
bestimmt sind (Kämmereivermögen, Gemeindevermögen im
engeren Sinne), wie auch diejenigen
Vermögensgegenstände, deren Nutzungen den
Gemeindeangehörigen oder einzelnen von ihnen vermöge
dieser ihrer Eigenschaft zukommen (Bürgervermögen,
Gemeindegliedervermögen, Allmenden, Gemeinheiten). Die Stadtverordneten haben darüber zu wachen, daß das Grundvermögen (Grundstockvermögen) in seinem Bestande erhalten und nicht zur Bestreitung laufender Bedürfnisse verwendet werde. Hat eine Verminderung des Grundvermögens durch Verwendung zu laufenden Ausgaben ausnahmsweise stattgefunden, so ist für seine alsbaldige Ergänzung Sorge zu tragen. Im Weiteren kommen dei Bestimmungen des § 5 der Verordnung, betreffend die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinschaften und die Zusammenlegung der Grundstücke für das vormalige Kurfürstenthum Hessen, vom 13. Mai 1867 (Gesetz-Samml. S. 716) im ganzen Umfange des Regierungsbezirks Cassel und diejenigen des § 3 der Gemeinheitstheilungsordnung vom 5. April 1869 (Gesetz-Sammll. S. 526) im ganzen Umfange des Regierungsbezirks Wiesbaden, mit Ausnahme der Stadt Frankfurt a. M., zur Anwendung.
|
§ 49. Die Stadtverordneten beschließen über die Benutzung des Gemeindevermögens. Sie haben darüber zu wachen, daß das Grundstocksvermögen in seinem Bestande erhalten und nicht zur Bestreitung der laufenden Bedürfnisse verwendet werde. Hat eine Verminderung des Grundstocksvermögens durch Verwendung zu laufenden Ausgaben ausnahmsweise stattgefunden, so ist für alsbaldige Ergänzung desselben Sorge zu tragen. In Ansehung der Verwaltung und Verwendung des Vermögens der Stiftungen bewendet es bei den stiftungsmäßigen Bestimmungen. Soweit es hierbei auf den Begriff von "Bürger" ankommt, sind die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes (§ 5) an sich selbst nicht maßgebend. Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend das Recht zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Gemeindevermögens, beschließt der Magistrat. Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete Berechtigung zu den vorbezeichneten Nutzungen. Die Beschwerden und die Einsprüche sowie die Klage haben keine aufschiebende Wirkung. |
§ 59. Die Stadtverordneten-Versammlung beschließen über die Benutzung des Gemeindevermögens. Über das Vermögen, welches nicht der Gemeinde-Korporation als solcher gehört, hat sie nur insoweit beschließen, als sie dazu durch Stiftungs- oder sonstige Rechtstitel berufen ist. |
§ 62. § 63. Stadtverordneten-Kollegium. Alle inneren Gemeindeangelegenheiten und Gegenstände der Stadtökonomie, soweit solche nicht in diesem Gesetze oder in den Ortsstatuten dem Magistrate allein überwiesen sind, erfordern die mitwirkende Beschlußfassung des Stadtverordneten-Kollegiums in der in §§ 50-53 vorgesehenen Weise, und es unterliegt die Befolgung und Ausführung der Gemeindebeschlüsse seiner Kontrole. Die Stadtverordneten-Versammlung hat außerdem ihr Gutachten über alle das städtische Gemeindewesen angehenden Gegenstände abzugeben, welche ihr zu diesem Zwecke durch die Aufsichtsbehörden zugewiesen oder vom Magistrate vorgelegt werden. Sie kann dem Magistrate auch unaufgefordert Vorschläge in Betreff der städtischen Verwaltung machen, worauf dieser entweder eine gemeinschaftliche Berathung zu veranlassen oder den von ihm gefaßten Beschluß dem Stadtverordneten-Kollegium mitzutheilen hat. Über andere als Gemeindeangelegenheiten dürfen die Stadtverordneten nur dann berathen, wenn solche durch besondere Gesetze oder in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aufsichtsbehörden an sie gewiesen sind. § 64.
|
|
|
Die Stadtverordneten beschließen über die Benutzung des Gemeindevermögens; die Deklaration vom 26. Juli 1847 (Gesetz-Sammlung Seite 327) bleibt dabei maaßgebend.
|
||||||
|
Über das Vermögen, welches nicht der Gemeinde-Korporation in ihrer
Gesammtheit gehört, kann die Stadtverordneten-Versammlung nur insoweit
beschließen, als sie dazu durch den Willen der Betheiligten oder durch sonstige Rechtstitel berufen ist.
|
Über das Vermögen, welches nicht der Gemeinde-Korporation in ihrer
Gesammtheit gehört, kann die Stadtverordnetenversammlung nur insoweit
beschließen, als sie dazu durch den Willen der Betheiligten oder durch sonstige Rechtstitel berufen ist.
|
|||||
|
Auf das Vermögen der Korporationen und Stiftungen haben die zur Stadtgemeinde
gehörenden Einwohner (§ 3) als solche und auf dasjenige Vermögen,
welches blos den Hausbesitzern oder anderen Klassen der Einwohner gehört, haben
andere Personen keinen Anspruch. In Ansehung der Verwaltung und Verwendung des Vermögens der Stiftungen bewendet es bei den stiftungsmäßigen Bestimmungen. Soweit es hierbei auf den Begriff von Bürger ankommt, sind die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes (§ 5) an sich selbst nicht maaßgebend.
|
Auf das Vermögen der Korporationen und Stiftungen, sowie auf dasjenige, welches einzelnen Klassen von Einwohnern angehört, haben die Mitglieder der Gemeinde als solche keinen Anspruch. In Ansehung der Verwaltung und Verwendung des Vermögens der Stiftungen bewendet es bei den stiftungsmäßigen Bestimmungen.
|
|||||
|
§ 53. Durch übereinstimmenden Beschluß der
Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats kann
unter hinzutretender Genehmigung des Bezirksausschusses
Bürgervermögen in Kämmereivermögen umgewandet werden,
jedoch mit der Einschränkung, daß Nutzungsrechte, welche
nicht sämmtlichen, sondern nur einzelnen Bürgern oder
Gemeindeangehörigen als solchen zustehen, den
Berechtigten wider ihren Willen nicht entzogen oder
geschmälert werden dürfen. In Ansehung der Verwaltung und Verwendung des Vermögens der Stiftungen bewendet es bei den stiftungsmäßigen Bestimmungen. Soweit es hierbei auf den Begriff "Bürger" ankommt, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes (§ 5) an sich nicht maßgebend.
|
||||||
| § 54.
Die Theilnahme an den Gemeindenutzungen regelt sich,
unbeschadet der aus Verleihungsurkunden oder
vertragsmäßigen Festsetzungen sich ergebenden
Abweichungen nach dem bisherigen Rechte mit der Maßgabe,
daß an Stelle der Gemeindebürger die Gemeindeangehörigen
treten. Soweit hiernach der Maßstab für die Theilnahme
an diesen Nutzungen nicht feststeht, erfolgt die
Vertheilung nach dem Verhältnisse, in welchem die
Gemeindeangehörigen zu den Gemeindelasten beitragen.
|
||||||
| § 55.
Auf Einsprüche, betreffend 1) das Recht zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Gemeindevermögens, 2) die besonderen Rechte einzelner örtlicher Theile des Stadtbezirks oder einzelner Klassen der Gemeindeangehörigen in Ansehung der zu Nr. 1 erwähnten Ansprüche, beschließt der Magistrat. Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete Berechtigung zu den im Absatz 1 bezeichneten Nutzungen. Einspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
|
||||||
| § 49. |
§ 46. Die Genehmigung der Regierung ist
erforderlich: |
§ 56.
Zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von
Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen,
historischen oder Kunstwerth haben, namentlich von
Archiven, ist die Genehmigung des Regierungspräsidenten
erforderlich. Zur Veräußerung von Grundstücken oder
solchen Gerechtigkeiten, welche jenen gesetzlich
gleichgestellt sind, |
§ 50.
Zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von
Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen,
historischen oder Kunstwerth haben, namentlich von
Archiven, ist die Genehmigung des Regierungspräsidenten
erforderlich.
Zur Veräußerung von Grundstücken und
solchen Gerechtsamen, welche jenen gesetzlich
gleichgestellt sind,
|
§ 60. Die Genehmigung der Regierung ist
erforderlich:
|
§ 70. §
71. Genehmigung der Gemeindebeschlüsse durch die Regierung. Die
Gemeindebeschlüsse (§ 52) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit, außer den in dem
Gesetze besonders dahin gewiesenen Fällen, der Genehmigung der Regierung, wenn
sie betreffen: 1) die Veräußerung von Grundstücken und solchen Gerechtsamen, welche jenen gesetzlich gleichgestellt sind; die Regierung ist entstehenden Falles befugt, die Formen vorzuschreiben, in denen die Veräußerung stattfinden soll; die Genehmigung ist nicht erforderlich zu der im Wege der öffentlichen Lizitation erfolgenden Wiederveräußerung von Grundstücken, welche von der gemeinde als schadenleidender Gläubigerin im Konkurse oder in Folge des Exekutionsverfahrens wegen rückständiger Gemeindeabgaben erworben sind; 2) die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, namentlich von Archiven; 3) Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenbestande belastet oder der bereits vorhandene vergrößert wird; 4) Veränderungen in dem Genusse von Gemeindenutzungen; 5) außerordentliche Benutzungen des Stadtvermögens, welche die Substanz selbst angreifen, z. B. Waldabtrieb außer forstmäßiger Bewirthschaftung; ingleichen Schenkungen, welche die Substanz des Stadtvermögens verringern; 6) Gemeindesteuern und Dienste nach Maaßgabe der folgenden Paragraphen.
|
|
|
Die Genehmigung der Regierung ist
erforderlich: 1) zu Veräußerungen von Grundstücken und solchen Gerechtsamen, welche jenen gesetzlich gleichgestellt sind; |
||||||
|
2) zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, welche einen
besondern wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, namentlich von
Archiven; 3) zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenbestand belastet, oder der bereits vorhandene vergrößert wird, und 4) zu Veränderungen in dem Genusse von Gemeindenutzungen (Wald, Weise, Haide, Torfstich und dergleichen). |
||||||
|
|
5) zur Anstellung von Prozessen über Berechtigungen der Stadtgemeinde, oder über
die Substanz des Gemeindevermögens, oder zu Vergleichen über Gegenstände dieser
Art; Zu Prozessen gegen den Fiskus und zu Regreßklagen gegen Mitglieder der Staatsbehörden ist eine Genehmigung der Regierung nicht erforderlich.
|
|||||
|
Durch § 16
ZustG 1883
wurden im § 50 bzw. § 46 Abs. 1 in den einleitenden Worten die Worte "der
Regierung" ersetzt durch: "des Bezirksausschusses, im Falle zu 2 des
Regierungspräsidenten". Durch Art. 2 des Gesetzes vom 13. Mai 1918 bzw. Buchstaben A a und B a der Bekanntmachung vom 31. Mai 1918 wurde im vorstehenden Paragrafen die Ziffern 1 und 4 gestrichen
|
Durch Buchstabe A a der
Bekanntmachung vom 31. Mai 1918 wurde der § 56 wie folgt
geändert:
|
Durch
§ 16
ZustG 1883
wurden im § 60 bzw. § 71 in den einleitenden Worten die
Worte "der Regierung" ersetzt durch: "des
Bezirksausschusses, im Falle zu 2 des
Regierungspräsidenten" und "Die Regierung" bzw. "die
Regierung" wurde ersetzt durch: "Der Bezirksausschuß"
bzw. "der Bezirksauschuß".
|
||||
|
Es wurde zusätzlich bestimmt, dass es "bezüglich der
Veräußerung der Gemeindewaldungen verbleibt es bei dem bisherigen
Rechtszustande."
|
Durch Buchstabe B a bzw. A a der
Bekanntmachung vom 31. Mai 1918 wurden dem § 49 bzw. §
46 folgender Absatz eingefügt: "Bezüglich der Veräußerung von Gemeindewaldungen verbleibt es bei dem bisherigen Rechtszustand."
|
Durch Buchstabe C b bzw. E a der Bekanntmachung
vom 31. Mai 1918 wurde der vorstehende Paragraf wie folgt geändert:
|
||||
|
§ 51. Die freiwillige Veräußerung von Grundstücken u. s. w. (§ 50 Nr. 1) darf nur im Wege der Lizitation auf Grund einer Taxe stattfinden. Zur Gültigkeit der Lizitation gehört: |
§ 50. Die
freiwillige Veräußerung von Grundstücken ec. (§ 49 Nr.
1) darf nur im Wege der Lizitation auf Grund einer Taxe
stattfinden. Zur Gültigkeit der Lizitation gehört: |
§ 47. Die freiwillige Veräußerung von Grundstücken ec. (§ 46 Nr. 1) darf nur im Wege der Lizitation auf Grund einer Taxe stattfinden. Zur Gültigkeit der Lizitation gehört: |
§ 57.
Die freiwillige Veräußerung von Grundstücken und ihnen
gesetzlich gleichstehenden Gerechtigkeiten (§ 56 Absatz
2) darf der Regel nach nur im Wege des öffentlichen
Meistgebots auf Grund einer Taxe stattfinden. Zur Gültigkeit einer solchen Veräußerung gehört: |
§ 51. Die freiwillige Veräußerung von Grundstücken u. s. w. (§ 50 Absatz 2) darf nur im Wege der Lizitation auf Grund einer Taxe stattfinden. Zur Gültigkeit der Lizitation gehört: |
||
|
1) einmalige Bekanntmachung durch das Amtsblatt des Regierungsbezirks und die
für Bekanntmachungen des Magistrats üblichen öffentlichen Blätter; 2) eine Frist von sechs Wochen von der Bekanntmachung bis zum Lizitations-Termine, und 3) Abhaltung dieses Termins durch eine Justiz- oder Magistratsperson.
|
2) einmalige Bekanntmachung durch das Amtsblatt der
Regierung oder durch ein im Kreise erscheinendes Blatt; 3) eine Frist von sechs Wochen von der Bekanntmachung bis zum Lizitationstermine, und 4) Abhaltung dieses Termins durch eine Justiz- oder Magistratsperson. Bei Veräußerung von Grundstücken, welche nicht mit Gebäuden besetzt sind, kann ein beglaubigter Auszug aus dem Grundsteuerkataster die Stelle der Taxe vertreten, und wenn der Kataster-Reinertrag solcher Grundstücke zwei Thaler nicht übersteigt, die unter 2. erwähnte Bekanntmachung unterbleiben.
|
1) einmalige
Bekanntmachung durch das Amtsblatt des Regierungsbezirks
und die für Bekanntmachungen des Magistrats üblichen
öffentlichen Blätter, 2) eine Frist von mindestens zwei Wochen von der Bekanntmachung bis zum Verkaufstermine und 3) die Abhaltung der Verkaufsverhandlung durch eine Justiz- oder Magistratsperson.
|
1) einmalige Bekanntmachung durch das Amtsblatt des Regierungsbezirks und die
für Bekanntmachungen des Magistrats üblichen öffentlichen Blätter; 2) eine Frist von sechs Wochen von der Bekanntmachung bis zum Lizitationstermine und 3) Abhaltung dieses Termins durch eine Justiz- oder Magistratsperson.
|
|||
|
Das Ergebniß der Lizitation ist der Stadtverordneten-Versammlung mitzutheilen
und kann nur mit deren Genehmigung der Zuschlag ertheilt werden.
|
Das Ergebniß der Lizitation ist der
Stadtverordnetenversammlung mitzutheilen und kann nur
mit deren Genehmigung der Zuschlag ertheilt werden.
|
Das Ergebniß
der Verkaufsverhandlung ist der
Stadtverordnetenversammlung mitzutheilen; der Zuschlag
kann nur mit deren Genehmigung erfolgen.
|
Das Ergebniß der Lizitation ist der Stadtverordnetenversammlung mitzutheilen
und kann nur mit deren Genehmigung der Zuschlag ertheilt werden.
|
|||
|
In besonderen Fällen kann die Regierung auch den Verkauf aus freier Hand,
sowie einen Tausch gestatten, sobald sie sich überzeugt, daß der Vortheil der
Gemeinde dadurch gefördert wird.
|
In besonderen
Fällen kann der Bezirksausschuß den Verkauf aus freier
Hand, sowie einen Tausch gestatten.
|
In besonderen Fällen kann der Bezirksausschuß auch den Verkauf aus freier Hand,
sowie einen Tausch gestatten, sobald sie sich überzeugt, daß der Vortheil der
Gemeinde dadurch gefördert wird.
|
||||
|
Für die Hypothekenbehörde genügt zum Nachweise, daß der Vorschrift dieses
Paragraphen genügt worden, die Bestätigung des Vertrages durch die Regierung.
|
Zum Nachweise, daß die Vorschrift dieses
Paragraphen erfüllt worden, genügt die Bestätigung des Vertrages durch die Regierung.
|
Für die
Eintragung im Grundbuche (Stockbuche) genügt zum
Nachweise, daß dier Vorschrift dieses Paragraphen
entsprochen worden ist, die Bestätigung des Vertrages
durch den Bezirksausschuß.
|
Für die Hypothekenbehörde genügt zum Nachweise, daß der Vorschrift dieses
Paragraphen genügt worden, die Bestätigung des Vertrages durch den
Bezirksausschuß.
|
|||
|
Verpachtungen von Grundstücken und Gerechtsamen der
Stadtgemeinden müssen öffentlich an den Meistbietenden
geschehen; Ausnahmen hiervon sind nur mit Genehmigung
der Aufsichts-Behörde gestattet.
|
||||||
|
Durch die Grundbuch-Ordnung vom 5. Mai 1872 wurden im § 51
Abs. 5 die Worte "die Hypothekenbehörde" ersetzt durch: "das Grundbuchamt". Durch § 16 ZustG 1883 wurden im § 51 Abs. 4 und 5 jeweils die Worte "die Regierung" ersetzt durch: "der Bezirksausschuß" bzw. "den Bezirksausschuß".
|
Durch Verordnung vom 28. Juni 1874 in Verbindung mit dem
Reichsgesetz vom 9. Juli 1873 wurden die Währungsangaben auf Reichsmarkwährung
umgestellt: 1
Taler wurden 3 Mark. |
Durch Buchstabe C a der
Bekanntmachung vom 31. Mai 1918 erhielt der § 57
folgende Fassung: "§ 57. Der Erlös veräußerter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte ist nicht zur Deckung laufender Ausgaben zu verwenden."
|
Durch Buchstabe E a der
Bekanntmachung vom 31. Mai 1918 wurde nach dem § 71
folgender Paragraf eingefügt: "§ 71a. Der Erlös veräußerter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte ist nicht zur Deckung laufender Ausgaben zu verwenden."
|
|||
|
Durch die Grundbuch-Ordnung vom 5. Mai 1872 wurden im § 50
Abs. 6 die Worte "die Hypothekenbehörde" ersetzt durch: "das Grundbuchamt". Durch § 16 ZustG 1883 wurden im § 50 Abs. 5 und 6 jeweils die Worte "die Regierung" ersetzt durch: "der Bezirksausschuß" bzw. "den Bezirksausschuß".
|
Durch § 16
ZustG 1883
wurden im § 47 Abs. 5 und 6 jeweils die Worte "die Regierung" ersetzt
durch: "der Bezirksausschuß" bzw. "den Bezirksausschuß" und im Abs. 7 wurden die
Worte "der Aufsichts-Behörde" ersetzt durch: "des Bezirksausschusses".
|
|||||
|
Durch Art. 2 des Gesetzes vom 13. Mai 1918 erhielt der §
51 folgende Fassung: "§ 51. Der Erlös veräußerter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte ist nicht zur Deckung laufender Ausgaben zu verwenden."
|
Durch Buchstabe A a bzw. B a der Bekanntmachung vom 31.
Mai 1918 wurde der § 50 bzw. § 47 wie folgt geändert: - die Abs. 1 bis 6 wurden gestrichen. - vor dem letzten Absatz wurde folgender Absatz eingefügt: "Der Erlös veräußerter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte ist nicht zur Deckung laufender Ausgaben zu verwenden."
|
|||||
|
§ 51. |
§ 48. Durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung kann die Erhebung eines Einzugsgeldes angeordnet, und von dessen Entrichtung die Niederlassung in der Gemeinde (§ 4 des Gesetzes vom 31. Dezember 1842, Nr. 2317) abhängig gemacht werden.
|
§ 58. Durch Ortsstatut kann die Entrichtung von
1) Bürgerrechtsgeld bei Erwerb des Bürgerrechts, 2) Einkaufsgeld anstatt oder neben einer jährlichen Abgabe für die Theilnahme an den Gemeindenutzungen eingeführt werden. Jedoch darf den bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Genusse von Gemeindenutzungen stehenden Berechtigten für den weiteren Bezug des ihnen seither zugekommenen Antheils ein Einkaufsgeld nicht auferlegt werden. Wo Bürgerrechtsgeld oder Einkaufsgeld bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, bleibt es bis zur anderweiten statutarischen Regelung in Geltung. Von der Zahlung des Bürgerrechtsgeldes sind befreit die unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, die Lehrer und Geistlichen, welche gemäß dienstlicher Verpflichtung ihren Wohnsitz in der Stadt nehmen, Militärpersonen, welche sich zwölf Jahre im aktiven Dienststande befunden haben, bei der ersten Niederlassung, sowie die vorher erwähnten Personen bei der ersten Verlegung des Wohnsitzes nach ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienste. Wird die Entrichtung des Bürgerrechtsgeldes eingeführt, so darf vor dessen Berichtigung das Bürgerrecht nicht ausgeübt werden. Abstufungen in dem Betrage des Bürgerrechtsgeldes sind statthaft. Das Bürgerrechtsgeld darf innerhalb derselben Gemeinde von Niemandem zweimal erhoben werden. Durch die Entrichtung des Einkaufsgeldes wird die Ausübung des Bürgerrechts nicht bedingt. Die Verpflichtung zur Zahlung des Einkaufsgeldes, sowie der Abgabe für die Theilnahme an den Gemeindenutzungen ruht, so lange auf diese Theilnahme verzichtet wird. Unberührt von den vorstehenden Bestimmungen bleiben die mit dem Besitze einzelner Grundstücke verbunden oder auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Nutzungsrechte. Im Falle der Umwandelung des Bürgervermögens oder eines Theiles desselben in Kämmereivermögen (§ 53) kann die Zurückerstattung desjenigen Theiles des Einkaufsgeldes, welcher durch den Bezug der Nutzungen noch nicht vergütet ist, verlangt werden.
|
§ 52.
Durch Gemeindebeschluß, welcher der Genehmigung des
Bezirksausschusses bedarf, kann die Entrichtung von Wo Bürgerrechtsgeld oder Einkaufsgeld bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes oder bei Einführung dieser Städteordnung in den bezüglichen Gemeinden besteht, bleibt dasselbe bis zur anderweiten statutarischen Regelung in Geltung. Von der Zahlung des Bürgerrechtsgeldes sind, unbeschadet der Bestimmungen im zweiten Satze des zweiten Absatzes des § 13 der Reichsgewerbeordnung, befreit die unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, die Lehrer und Geistlichen, welche gemäß dienstlicher Verpflichtung ihren Wohnsitz in der Stadt nehmen, Militärpersonen, welche sich zwölf Jahre im aktiven Dienststande befunden haben, bei der ersten Niederlassung, sowie die vorher erwähnten Personen bei der ersten Verlegung des Wohnsitzes nach ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienste. Wird die Entrichtung eines Bürgerrechtsgeldes eingeführt, so darf vor dessen Berichtigung das Bürgerrecht nicht ausgeübt werden. Abstufungen in dem Betrage der Abgabe sind statthaft. Sie darf innerhalb derselben gemeinde von Niemandem zweimal erhoben werden. Durch die Entrichtung des Einkaufsgeldes wird die Ausübung des Bürgerrechts niemals bedingt. Die Verpflichtung zur Zahlung des Einkaufsgeldes, sowie der demselben entsprechenden Abgabe ruht, so lange auf die Theilnahme an den Gemeindenutzungen verzichtet wird. Hinsichtlich der Verjährung und der Reklamation findet das Gesetz vom 18. Juni 1840, in Verbindung mit dem Gesetze vom 12. April 1882 (S. 297), jedoch nur mit der Maßgabe Anwendung, da0 die nicht zur Hebung gestellten Bürgerrechts- und Einkaufsgelder erst in zwei Jahren, nach Ablauf desjenigen Jahres, in welchem die Zahlungsverbindlichkeit entstanden ist, verjähren. In Ansehung der Beschwerden und Einsprüche gegen die Heranziehung oder die Veranlagung zu diesen Abgaben, sowie bezüglich der Rechtsmittel können die desfallsigen, die Gemeindelasten überhaupt betreffenden Bestimmungen zur Anwendung (§ 4 Absatz 10 bis 12 und 14). Unberührt von den vorstehenden Bestimmungen bleiben die mit dem Besitze einzelner Grundstücke verbundenen oder auf sonstigen besonderen Rechtstiteln beruhenden Nutzungsrechte. |
§ 15. § 16. Durch Beschluß des Magistrats und der Stadtverordneten-Versammlung und mit Genehmigung der Regierung kann nach Maaßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Mai 1860 (Gesetz-Samml. S. 237) ein Bürgerrechtsgeld eingeführt und von dessen vorgängiger Entrichtung die Ausübung des Bürgerrechtes abhängig gemacht werden. § 17.
Durch Gesetz vom 2. März 1867 wurde der vorstehende
Paragraf faktisch aufgehoben und durch folgende, noch
gültige Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Mai 1860
ersetzt: Durch der Verordnung vom 24. Januar 1919 wurden die Bestimmungen über das Bürgerrechtsgeld faktisch aufgehoben, da das Bürgerrecht in diesem Fall identisch mit dem Wahlrecht war. Das Einkaufsgeld jedoch blieb unverändert, da das Recht der Gemeindenutzungen unverändert geblieben ist.
|
||
|
Durch Gemeindebeschluß kann die Erhebung
eines Einzugsgeldes angeordnet, und von dessen Entrichtung die Niederlassung in
der Gemeinde (§ 4 des Gesetzes vom 31. Dezember 1842, Nr. 2317) abhängig gemacht
werden.
|
||||||
|
Außerdem kann von Allen, sowohl von den Neuanziehenden als von denen, welche
der Gemeinde bereits angehörig sind, bei der Begründung eines selbstständigen
Hausstandes eine Abgabe (Eintritts- oder Hausstandsgeld) gefordert und von deren
Entrichtung die Theilnahme an dem Bürgerrecht (§ 5) abhängig gemacht werden.
|
||||||
|
Die Theilnahme an den Gemeindenutzungen (§ 50 Nr. 4) kann außerdem von den
Entrichtung einer jährlichen Abgabe und anstatt oder neben derselben von
Entrichtung eines Einzugs- oder Einkaufsgeldes abhängig machen, durch deren
Entrichtung aber die Ausübung des Bürgerrechts niemals bedingt wird.
|
Die Theilnahme an den Gemeindenutzungen (§ 49 No. 4) kann außerdem von den
Entrichtung einer jährlichen Abgabe und anstatt oder neben derselben von
Entrichtung eines Einkaufsgeldes abhängig gemacht werden, durch deren
Entrichtung aber die Ausübung des Bürgerrechts niemals bedingt wird.
|
Die Theilnahme an den Gemeindenutzungen (§ 46 No. 4) kann außerdem von den
Entrichtung einer jährlichen Abgabe und anstatt oder neben derselben von
Entrichtung eines Einkaufsgeldes abhängig gemacht werden, durch deren
Entrichtung aber die Ausübung des Bürgerrechts niemals bedingt wird.
|
||||
|
Alle derartigen Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Regierung. Die mit
dem Besitze einzelner Grundstücke verbundenen oder auf sonstigen besonderen
Rechtstiteln beruhenden Nutzungsrechte sind den Bestimmungen dieses Paragraphen
nicht unterworfen. Beamte, welche in Folge dienstlicher Versetzung ihren Aufenthalt im Stadtbezirke nehmen, sind zur Entrichtung des Einzugsgeldes und des Hausstandsgeldes nicht verbunden.
|
Alle derartigen Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Regierung.
|
|||||
|
Beamte, denen in Folge dienstlicher Verpflichtung ihr Aufenthalt in einem
Stadtbezirke zugewiesen ist, sind zur Entrichtung des Einzugsgeldes und des
Hausstandsgeldes nicht verbunden.
|
Beamte und Geistliche, welchen in Folge dienstlicher Verpflichtung ihr Aufenthalt in einem
Stadtbezirke zugewiesen ist, sind zur Entrichtung des Einzugsgeldes und des
Hausstandsgeldes nicht verbunden.
|
|||||
|
Die mit
dem Besitze einzelner Grundstücke verbundenen oder auf sonstigen besonderen
Rechtstiteln beruhenden Nutzungsrechte sind den Bestimmungen dieses Paragraphen
nicht unterworfen.
|
||||||
|
Durch Gesetz vom 14. Mai 1860, § 1, wurde der vorstehende
Paragraf unter Ausnahme des Abs. 3
aufgehoben und durch die §§ 2 bis 10 des genannten
Gesetzes
ersetzt; in § 52 Abs. 3 wurden jedoch die Worte "Einzugs- oder" gestrichen.
Durch Gesetz vom 2. März 1867 wurde der vorstehende
Paragraf faktisch aufgehoben und durch folgende, noch gültige Bestimmungen des
Gesetzes vom 14. Mai 1860 ersetzt:
|
||||||
|
Durch Buchstabe B a der Bekanntmachung vom 31. Mai 1918
wurde im § 51 Abs. 3 die Klammer gestrichen.
|
Durch Buchstabe A a der Bekanntmachung vom 31. Mai 1918
wurde im § 48 Abs. 3 die Klammer gestrichen.
|
|||||
|
Durch der
Verordnung vom
24. Januar 1919 wurden die Bestimmungen über das Bürgerrechtsgeld faktisch
aufgehoben, da das Bürgerrecht in diesem Fall identisch mit dem Wahlrecht war.
Das Einkaufsgeld jedoch blieb unverändert, da das Recht der Gemeindenutzungen
unverändert geblieben ist.
|
||||||
|
§ 53. Soweit die Einnahmen aus dem städtischen Vermögen nicht hinreichen, um die durch das Bedürfniß oder die Verpflichtungen der Gemeinde erforderlichen Geldmittel zu beschaffen, können die Stadtverordneten die Aufbringung von Gemeindesteuern beschließen. Diese können bestehen: |
§ 52. Soweit die Einnahmen aus dem städtischen Vermögen nicht hinreichen, um die durch das Bedürfniß oder die Verpflichtungen der Gemeinde erforderlichen Geldmittel zu beschaffen, können die Stadtverordneten die Aufbringung von Gemeindesteuern beschließen. Diese können bestehen: |
§ 49. Soweit die Einnahmen aus dem städtischen Vermögen nicht hinreichen, um die durch das Bedürfniß oder die Verpflichtungen der Gemeinde erforderlichen Geldmittel zu beschaffen, können die Stadtverordneten die Aufbringung von Gemeindesteuern beschließen. Diese können bestehen: |
§ 59. Auf die Erhebung des Bürgerrechtsgeldes,
des Einkaufsgeldes und der Abgabe (§ 58) finden
hinsichtlich der Rechtsmittel, der Nachforderungen und
Verjährungen, sowie der Kosten und der
Zwangsvollstreckung die einschlagenden Vorschriften des
fünften, achten und neunten Titels des ersten Theiles
des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz-Samml.
S. 152) sinngemäß Anwendung.
|
§ 53. Soweit die Einnahmen aus dem städtischen Vermögen nicht hinreichen, um die durch das Bedürfniß oder die Verpflichtungen der Gemeinde erforderlichen Geldmittel zu beschaffen, können die Stadtverordneten die Aufbringung von Gemeindesteuern beschließen. Diese können bestehen: Bezüglich der Vermeidung von Doppelbesteuerungen kommen die desfallsigen Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juli 1885 (Gesetz-Samml. S. 327) zur Anwendung. In den über die Erhebung von Kommunalsteuern zu erlassenden, von dem Bezirksausschusse zu genehmigenden Regulativen können Ordnungsstrafen gegen die Kontravenienten bis auf Höhe von dreißig Mark angeordnet werden. |
§ 61. § 62. Soweit die Einnahmen aus dem städtischen Vermögen zur Deckung der Geldbedürfnisse der Stadtgemeinde nicht hinreichen, kann die Stadtverordneten-Versammlung die Aufbringung von Gemeindesteuern beschließen. Diese können bestehen: Bei zur Zeit bestehenden Gemeindesteuern werden der Prüfung und Genehmigung durch die Regierung unterworfen. Gegen Übertretungen der über Erhebung von Gemeindesteuern zu erlassenden, von der Regierung zu genehmigenden Regulative können durch besondere Verordnung Strafen bis auf Höhe von zwanzig Gulden vorgesehen werden; solche Verordnungen sind in der Form der Ortspolizeilichen Verordnungen bekannt zu machen. |
§ 72. Die Zulässigkeit der Gemeindesteuern und das Erforderniß der Regierungsgenehmigung zu denselben (§ 71 Nr. 6) unterliegt folgenden näheren Bestimmungen. Die Gemeindesteuern können bestehen Diese bedürfen der Genehmigung der Regierung, wenn sie neu eingeführt, erhöht, oder in ihren Grundsätzen verändert werden sollen. Die Bestimmungen unter I. 2. kommen auch bei besonderen Gemeindesteuern in Anwendung. Die zur Zeit bestehenden Gemeindesteuern sind nach Bestimmung der Regierung, soweit sie vorstehenden Grundsätzen nicht entsprechen, der Abänderung zu unterwerfen. Gegen Übertretungen der über die Erhebung von Gemeindesteuern nach Kommunalbeschluß zu erlassenden, von der Regierung zu genehmigenden Regulative können durch besondere, gleicher Genehmigung bedürfende Verordnung Strafen bis auf Höhe von zehn Thalern vorgesehen werden; solche Verordnungen sind in der Form der ortspolizeilichen Verordnungen zu erlassen. Durch Verordnung vom 28. Juni
1874 in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 9. Juli 1873
wurden die Währungsangaben auf Reichsmarkwährung
umgestellt: 1
Taler wurden 3 Mark. |
|
II. In besonderen direkten oder indirekten Gemeindesteuern, welche der Genehmigung der Regierung bedürfen, wenn sie neu eingeführt, erhöht, oder in ihren Grundsätzen verändert werden sollen. Bei besonderen Kommunal-Einkommensteuern ist jedenfalls die sub I. 2. erwähnte Beschränkung maaßgebend. Die bestehenden direkten Kommunal-Einkommensteuern werden einer erneuten Prüfung und Genehmigung der Regierung unterworfen.
|
II. In besonderen direkten oder indirekten Gemeindesteuern, welche der
Genehmigung der Regierung bedürfen, wenn sie neu eingeführt, erhöht, oder in
ihren Grundsätzen verändert werden sollen. Bei besonderen Kommunal-Einkommensteuern ist jedenfalls die sub II. 2.
erwähnte Beschränkung maßgebend. Die bestehenden direkten
Kommunal-Einkommensteuern werden einer erneuten Prüfung und Genehmigung der
Regierung unterworfen.
|
II. In besonderen direkten oder indirekten Gemeindesteuern, welche der Genehmigung der Regierung bedürfen, wenn sie neu eingeführt, erhöht, oder in ihren Grundsätzen verändert werden sollen. Bei besonderen Kommunal-Einkommensteuern ist jedenfalls die sub I. 2. erwähnte Beschränkung maßgebend. Die bestehenden direkten Kommunal-Einkommensteuern werden einer erneuten Prüfung und Genehmigung der Regierung unterworfen.
|
||||
|
In den über die Erhebung von Kommunalsteuern zu erlassenden, von der
Regierung zu genehmigenden Regulativen können Ordnungsstrafen gegen die
Kontravenienten bis auf Höhe von zehn Thalern angeordnet werden.
Durch Verordnung vom 28. Juni 1874 in Verbindung mit dem
Reichsgesetz vom 9. Juli 1873 wurden die Währungsangaben auf Reichsmarkwährung
umgestellt: 1
Taler wurden 3 Mark. |
Gegen Übertretungen der, über die Erhebung von Kommunalsteuern zu
erlassenden, von der Regierung zu genehmigenden Regulative können durch
besondere Verordnung Strafen bis auf Höhe von zehn Thalern vorgesehen werden.
Durch Verordnung vom 28. Juni 1874 in Verbindung mit dem
Reichsgesetz vom 9. Juli 1873 wurden die Währungsangaben auf Reichsmarkwährung
umgestellt: 1
Taler wurden 3 Mark. |
|||||
|
Durch § 16
ZustG 1883
wurden im vorstehenden Paragrafen jeweils die Worte "der Regierung" ersetzt
durch: "des Bezirksausschusses" bzw. "dem Bezirksausschuß". Durch § 96 Abs. 5 des KAG 1893 wurde der vorstehende Paragraf aufgehoben und durch den Dritten Titel des KAG 1893 ersetzt.
|
Durch § 16
ZustG 1883
wurden im vorstehenden Paragrafen jeweils die Worte "der Regierung" ersetzt
durch: "des Bezirksausschusses" bzw. "dem Bezirksausschuß" und die Worte
"die Regierung" wurde ersetzt durch: "den Bezirksausschuß".
|
|||||
|
Durch § 96 Abs. 5 des
KAG 1893
wurde der vorstehende Paragraf aufgehoben und durch den Dritten Titel des
KAG 1893 ersetzt.
|
||||||
|
§ 54. Die Gemeinde kann durch Beschluß der Stadtverordnenten zur Leistung von Diensten (Hand- und Spanndiensten) Behufs Ausführung von Gemeinde-Arbeiten verpflichtet werden; die Dienste werden in Geld abgeschätzt, die Vertheilung geschieht nach dem Maaßstabe der Gemeinde-Abgaben oder in deren Ermangelung nach dem Maaßstabe der direkten Steuern. - Abweichungen von dieser Vertheilungsart bedürfen der Genehmigung der Regierung. Die Dienste können, mit Ausnahme von Nothfällen durch taugliche Stellvertreter abgeleistet oder nach der Abschätzung an die Gemeindekasse bezahlt werden.
|
§ 53. Die Gemeinde kann durch Beschluß der
Stadtverordnenten zur
Leistung von Diensten (Hand- und Spanndiensten) Behufs Ausführung von
Gemeindearbeiten verpflichtet werden; die Dienste werden in Geld abgeschätzt, die Vertheilung geschieht nach dem Maßstabe der Gemeindeabgaben oder in deren
Ermangelung nach dem Maaßstabe der direkten Steuern. - Abweichungen von dieser Vertheilungsart
bedürfen der Genehmigung der Regierung. Die Dienste können,
mit Ausnahme von Nothfällen durch taugliche Stellvertreter abgeleistet oder nach
der Abschätzung an die Gemeindekasse bezahlt werden.
|
§ 50. Die Gemeinde kann durch Beschluß der Stadtverordnenten zur Leistung von Diensten (Hand- und Spanndiensten) Behufs Ausführung von Gemeindearbeiten verpflichtet werden; die Dienste werden in Geld abgeschätzt, die Vertheilung geschieht nach dem Maßstabe der Gemeindeabgaben oder in deren Ermangelung nach dem Maaßstabe der direkten Steuern. Abweichungen von dieser Vertheilungsart bedürfen der Genehmigung der Regierung. Die Dienste können, mit Ausnahme von Nothfällen durch taugliche Stellvertreter abgeleistet oder nach der Abschätzung an die Gemeindekasse bezahlt werden.
|
§ 54.
Die Gemeinde kann durch Beschluß der
Stadtverordnenten zur
Leistung von Diensten (Hand- und Spanndiensten) behufs Ausführung von
Gemeinde-Arbeiten verpflichtet werden; die Dienste werden in Geld abgeschätzt, die Vertheilung geschieht nach dem Maaßstabe der Gemeindeabgaben oder in deren
Ermangelung nach dem Maaßstabe der direkten Steuern. - Abweichungen von dieser Vertheilungsart
bedürfen der Genehmigung des Bezirksausschusses. Die Dienste können,
mit Ausnahme von Nothfällen durch taugliche Stellvertreter abgeleistet oder nach
der Abschätzung an die Gemeindekasse bezahlt werden. Durch § 96 Abs. 5 des KAG 1893 wurde der § 54 aufgehoben und durch den Vierten Titel des KAG 1893 ersetzt.
|
§ 73. Die Vertheilung von Gemeindediensten (§ 22) geschieht in der Regel unter gleichzeitiger Abschätzung in Gelde nach dem Maaßstabe der Gemeindesteuern oder in deren Ermangelung nach dem Maaßstabe der direkten Staatssteuern. Abweichungen von dieser Vertheilungsart bedürfen der Genehmigung der Regierung. Die Dienste können durch taugliche Stellvertreter abgeleistet oder, mit Ausnahme von Nothfällen, in dem abgeschätzten Geldwerthe an die Gemeindekasse gezahlt werden, sofern die städtischen Kollegien nicht ein Anderes beschließen. Durch § 96 Abs. 5 des KAG 1893 wurde der § 73 aufgehoben und durch den Vierten Titel des KAG 1893 ersetzt.
|
||
|
Durch § 96 Abs. 5 des
KAG 1893
wurde der vorstehende Paragraf aufgehoben und durch den Vierten Titel des
KAG 1893 ersetzt.
|
||||||
|
§ 55. Die in Bezug auf die Behandlung der Gemeindewaldungen für die einzelnen Landestheile erlassenen Gesetze und Bestimmungen bleiben in Kraft, bis ihre Abänderung im gesetzlichen Wege erfolgt sein wird.
|
§ 54. Bei Verwaltung der Gemeindewaldungen sind die Verordnung vom 24. Dezember 1816 und die in Gemäßheit derselben erlassenen und zu erlassenden Reglements zu beachten.
|
§ 51. Bei Verwaltung der Gemeindewaldungen sind die Verordnung vom 24. Dezember 1816 und die in Gemäßheit derselben erlassenen und zu erlassenden Reglements zu beachten.
|
§ 60.
Die besonderen Bestimmungen über die Verwaltung der
Gemeindewaldungen, insbesondere auch die Vorschrift des
§ 116 Absatz 2 der
Kreisordnung für die Provinz
Hessen-Nassau, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
|
§ 55.
Hinsichtlich der Verwaltung der Gemeindewaldungen
bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen,
insbesondere auch des § 116 (Absatz 2) der
Kreisordnung für die Provinz
Hessen-Nassau.
|
§ 74. Gemeindewaldungen. Die in Bezug auf die Behandlung der Gemeindewaldungen gesetzlich bestehenden Vorschriften werden durch gegenwärtiges Gesetz nicht berührt.
|
|
|
§ 55. Der Gemeindeeinnehmer wird von den Stadtverordneten gewählt, welche auch die von demselben sowie von anderen Gemeindebeamten zu leistenden Kautionen zu bestimmen haben.
|
§ 52. Der Gemeindeeinnehmer wird von der Stadtverordnetenversammlung gewählt, welche auch die von demselben sowie von anderen Gemeindebeamten zu leistenden Kautionen zu bestimmen haben. Die Wahl, sowie die Bestimmung der Kaution des Gemeinde-Einnehmers, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Durch § 13 ZustG 1883 wurden im § 52 die Worte "der Aufsichtsbehörde" ersetzt durch: "des Regierungspräsidenten".
|
§ 75. Städtische Unterbeamte. Die städtischen Unterbeamten werden, nachdem die Stadtverordneten darüber vernommen worden, vom Magistrate angestellt, vereidigt und eingeführt. Der Stadtkassirer und die sonstigen städtischen Beamten, welche Hebungen oder sonstige wichtige Angelegenheiten zu besorgen haben, und welche im Ortsstatute näher zu bezeichnen sind, werden von beiden Stadtkollegien dergestalt gewählt, daß der Magistrat drei Bewerber präsentirt, die Stadtverordneten einen derselben nach relativer Stimmenmehrheit wählen, bei einer ungeachtet zweimaliger Abstimmung stattfindenden Stimmengleichheit aber der Magistrat entscheidet. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit. Die übrigen Unterbeamten werden für die wichtigeren, im Ortsstatute näher zu bezeichnenden Posten auf Lebenszeit, für vorübergehende oder untergeordnete Dienstleistungen auf Kündigung angestellt. Es können jedoch die bei Einführung dieses Gesetzes bereits auf Kündigung angestellten Unterbeamten aller Art von der Stadtkommune auf Kündigung beibehalten werden. Der Stadtkassirer muß wegen der ihm obliegenden Hebungen Kaution leisten. Die Höhe und Art der Bestellung derselben ist im Ortsstatute näher zu bestimmen, ebenso ob und welche Sicherheit von anderen Gemeindebeamten zu leisten ist. Durch § 25 KBG 1899 wurde der § 75 Abs. 3 aufgehoben und durch die §§ 8 bis 10 des genannten Gesetzes ersetzt. |
||||
|
Titel V.
|
Titel V.
|
Fünfter Titel.
|
Titel V.
|
Von den Geschäften des Magistrats.
|
§ 57.
|
|
§ 56. Der Magistrat hat als Ortsobrigkeit und Gemeinde-Verwaltungsbehörde insbesondere folgende Geschäfte: |
§ 56. Der Magistrat hat als Ortsobrigkeit und Gemeindeverwaltungsbehörde insbesondere folgende Geschäfte: | § 53. Der Bürgermeister hat als Ortsobrigkeit und Gemeindeverwaltungsbehörde insbesondere folgende Geschäfte: | § 61. Der Magistrat hat als Ortsobrigkeit und Gemeindeverwaltungsbehörde insbesondere folgende Geschäfte: | § 56. Der Magistrat hat als Ortsobrigkeit und Gemeindeverwaltungsbehörde insbesondere folgende Geschäfte: |
§ 63. Der Magistrat hat insbesondere folgende Geschäfte: |
§ 58.
Magistrat. Der
Magistrat ist die Ortsobrigkeit der Stadt und die leitende kommunale Verwaltungsbehörde.
|
|
§ 59. Als Obrigkeit innerhalb des Stadtbezirks hat der Magistrat auf Befolgung der bestehenden Gesetze und Verordnungen zu achten, die Aufträge der vorgesetzten Behörde auszuführen, sowie auch das gesammte Stadtwesen zu beaufsichtigen und die deshalb erforderlichen obrigkeitlichen Maaßnahmen zu treffen. In allen diesen Beziehungen ist der Magistrat unabhängig von der Stadtgemeinde, an die Mitwirkung der Stadtverordnenten-Versammlung nicht gebunden und nur den betreffenden Staatsbehörden untergeordnet und verantwortlich.
|
||||||
| 1) die Gesetze, die Verordnungen und die Beschlüsse der ihm vorgesetzten Behörden auszuführen; | 1) die Gesetze und Verordnungen, sowie die Beschlüsse der ihm vorgesetzten Behörden auszuführen; | 1) die Gesetze und Verordnungen, sowie die Beschlüsse der ihm vorgesetzten Behörden auszuführen und den ganzen Geschäftsgang bei der städtischen Verwaltung zu leiten und zu beaufsichtigen; | 1) die Gesetze und Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vorgesetzten Behörden auszuführen; | 1) die Gesetze, die Verordnungen und die Beschlüsse der ihm vorgesetzten Behörden auszuführen; | ||
|
2) die Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung vorzubereiten und, soweit er
sich mit denselben einverstanden erklärt, zur Ausführung zu bringen. Der Magistrat ist verpflichtet, die Zustimmung und Ausführung zu verweigern, wenn von den Stadtverordneten ein Beschluß gefaßt ist, welcher deren Befugnisse überschreitet, gesetz- oder rechtswidrig ist, das Staatswohl oder das Gemeinde-Interesse verletzt. In Fällen dieser Art ist nach den Bestimmungen im § 36 zu verfahren; |
2) die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten und, soweit er
sich mit denselben einverstanden erklärt, zur Ausführung zu bringen. Der Magistrat ist verpflichtet, die Zustimmung und Ausführung zu verweigern, wenn von den Stadtverordneten ein Beschluß gefaßt ist, welcher deren Befugnisse überschreitet, gesetz- oder rechtswidrig ist, das Staatswohl oder das Gemeinde-Interesse verletzt. - In Fällen dieser Art ist nach den Bestimmungen im § 36 zu verfahren. Dasselbe gilt für den Fall, wenn der Magistrat die Ernennung des gewählten Einnehmers (§ 55) zu beanstanden zu müssen glaubt; |
2) die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten und, sofern er
dieselben nicht förmllich beanstandet, zur Ausführung zu bringen. Wenn von der Stadtverordnetenversammlung ein Beschluß gefaßt ist, welcher deren Befugnisse überschreitet, gesetz- oder rechtswidrig ist, das Staatswohl oder das Gemeinde-Interesse verletzt, so ist der Bürgermeister verpflichtet, die Ausübung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung zu beanstanden, und wenn diese bei nochmaliger Berathung auf ihrem Beschlusse beharrt, die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Dasselbe gilt für den Fall, wenn der Bürgermeister die Ernennung des gewählten Einnehmers (§ 52) zu beanstanden zu müssen glaubt; |
2) die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten und, soweit er
sich mit denselben einverstanden erklärt, zur Ausführung zu bringen. Der Magistrat ist verpflichtet, die Zustimmung und Ausführung zu versagen, wenn von den Stadtverordneten ein Beschluß gefaßt ist, welcher welcher das Gemeinwohl oder das Gemeindeintresse verletzt. In Fällen dieser Art ist nach den Bestimmungen im § 39 zu verfahren, |
2) die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten und, sofern er
sich mit denselben einverstanden erklärt, zur Ausführung zu bringen. Der Magistrat ist verpflichtet, die Zustimmung und Ausführung zu versagen, wenn von den Stadtverordneten ein Beschluß gefaßt ist, welcher das Staatswohl oder das Gemeindeinteresse verletzt. In Fällen dieser Art ist nach den Bestimmungen im § 36 zu verfahren, |
2) die Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung vorzubereiten und, sofern er
sich mit denselben einverstanden erklärt, zur Ausführung zu bringen. Der Magistrat ist verpflichtet, die Zustimmung und Ausführung zu versagen, wenn von der Stadtverordneten-Versammlung ein Beschluß gefaßt ist, welcher deren Befugnisse überschreitet oder gesetz- oder rechtswidrig ist, das Staatswohl oder das Gemeinde-Interesse verletzt. In Fällen dieser Art ist nach den Bestimmungen im § 46 zu verfahren; |
§ 60. Als Stadtbehörde hat der Magistrat die städtischen
Gemeindeangelegenheiten unter der in diesem Gesetze geordneten Mitwirkung des
Stadtverordneten-Kollegiums zu verwalten. Der Magistrat ist die alleinige
ausführende Behörde. Insbesondere liegen ihm, unter der in diesem Gesetze
vorgesehenen Beihülfe der Kommissionen (§§ 66 ff.) nachstehende Geschäfte ob: 1) die Gemeindebeschlüsse (§§ 50 - 52) vorzubereiten und zur Ausführung zu bringen; |
| 3) die städtischen Gemeinde-Anstalten zu verwalten und diejenigen, für welche besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beaufsichtigen; | 3) die städtischen Gemeindeanstalten zu verwalten und diejenigen, für welche besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beaufsichtigen; | 3) die Gemeinde-Anstalten zu verwalten und diejenigen, für welche besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beaufsichtigen; | 2) die Aufsicht über die Verwaltung der Gemeindeanstalten zu führen; | |||
| 4) die Einkünfte der Stadtgemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder besonderen Beschlüssen der Stadtverordneten beruhenden Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs- und Kassenwesen zu überwachen. Von jeder regelmäßigen Kassenrevision ist der Stadtverordneten-Versammlung Kenntniß zu geben, damit sie ein Mitglied oder mehrere abordnen könne, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassenrevisionen ist der Vorsitzende oder ein von demselben ein- für allemal bezeichnetes Mitglied der Stadtverordneten-Versammlung zuzuziehen; |
4) die Einkünfte der Stadtgemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder besonderen Beschlüssen
der Stadtverordneten beruhenden Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das
Rechnungs- und Kassenwesen zu überwachen. Von jeder regelmäßigen Kassenrevision ist der Stadtverordnetenversammlung Kenntniß zu geben, damit sie ein Mitglied oder mehrere abordnen könne, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassenrevisionen ist der Vorsitzende oder ein von demselben ein- für allemal bezeichnetes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung zuzuziehen; |
4) die Einkünfte der Stadtgemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder besonderen Beschlüssen
der Stadtverordnetenversammlung beruhenden Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das
Rechnungs- und Kassenwesen zu überwachen. Von jeder regelmäßigen Kassenrevision ist den Stadtverordneten Kenntniß zu geben, damit sie ein Mitglied oder mehrere abordnen können, um diesem Geschäfte beizuwohnen. Bei außerordentlichen Kassenrevisionen kann der Vorsitzende oder ein von demselben ein- für allemal bezeichnetes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung zugezogen werden; |
4) die Einkünfte der Stadtgemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder besonderen Beschlüssen
der Stadtverordneten beruhenden Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das
Rechnungs- und Kassenwesen zu überwachen. Von jeder regelmäßigen Kassenrevision ist der Stadtverordnetenversammlung Kenntniß zu geben, damit sie ein Mitglied oder mehrere abordnen kann, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassenrevisionen ist der Vorsitzende oder ein von demselben ein- für allemal bezeichnetes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung zuzuziehen; |
4) die Einkünfte der Stadtgemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder besonderen Beschlüssen der Stadtverordneten beruhenden Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs- und Kassenwesen zu überwachen. Von jeder regelmäßigen Kassenrevision ist der Stadtverordnetenversammlung Kenntniß zu geben, damit sie ein Mitglied oder mehrere abordnen könne, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassenrevisionen ist der Vorsitzende oder ein von demselben ein- für allemal bezeichnetes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung zuzuziehen; | 4) die Einkünfte der Stadtgemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder besonderen Beschlüssen der Stadtverordneten-Versammlung beruhenden Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs- und Kassenwesen zu überwachen. Von jeder regelmäßigen Kassenrevision ist der Stadtverordneten-Versammlung Kenntniß zu geben, damit sie ein Mitglied oder mehrere abordnen könne, um derselben beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassenrevisionen ist der Vorsitzende oder ein von demselben ein für alle Mal bezeichnetes Mitglied der Stadtverordneten-Versammlung zuzuziehen; | 3) das Rechnungs- und Kassenwesen zu überwachen; |
| 5) das Eigenthum der Stadtgemeinde zu verwalten und ihre Rechte zu wahren; | 5) das Eigenthum der Stadtgemeinde zu verwalten, die Gemeinde in Prozessen zu vertreten und ihre Rechte zu wahren; | 5) das Eigenthum der Stadtgemeinde zu verwalten und ihre Rechte zu wahren; | 4) das Eigenthum der Stadtgemeinde zu erhalten und ihre Rechte zu wahren; | |||
| 6) die Gemeindebeamten, nachdem die Stadtverordneten darüber vernommen worden, anzustellen und zu beaufsichtigen. Die Anstellung erfolgt, soweit es sich nicht um vorübergehende Dienstleistungen handelt, auf Lebenszeit; diejenigen Unterbeamten, welche nur zu mechanischen Dienstleistungen bestimmt sind, können jedoch auf Kündigung angenommen werden. Die von den Gemeindebeamten zu leistenden Kautionen bestimmt der Magistrat nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung. In Städten bis zu 10,000 Einwohnern (§ 30 2. ) können die Geschäfte des Gemeinde-Einnehmers nach Vernehmung der Stadtverordneten-Versammlung und mit Zustimmung der Regierung dem Kämmerer übertragen werden; | 6) die Gemeindebeamten, nachdem die Stadtverordneten darüber vernommen worden, anzustellen und dieselben, einschließlich des Gemeinde-Einnehmers (§ 55) zu beaufsichtigen; die Anstellung erfolgt, soweit es sich nicht um vorübergehende Dienstleistungen handelt, auf Lebenszeit, doch können diejenigen Unterbeamten, welche nur zu mechanischen Dienstleistungen bestimmt sind, auf Kündigung angenommen werden; | 6) die Gemeindebeamten, nachdem die Stadtverordneten darüber vernommen und hinsichtlich der Polizeibeamten die nach § 4 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 erforderliche Bestätigung der Aufsichtsbehörde eingeholt worden ist, anzustellen und dieselben, einschließlich des Gemeinde-Einnehmers (§ 52) zu beaufsichtigen. Die Anstellung kann, soweit es sich nicht um vorübergehende Dienstleistungen handelt, auf Lebenszeit erfolgen; | 6) die Gemeindebeamten
nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung
anzustellen und sie zu beaufsichtigen. Die Anstellung der nicht lediglich zu vorübergehenden oder zu mechanischen Dienstleistungen berufenen Gemeindebeamten erfolgt auf Lebenszeit. Abweichungen von diesem Grundsatze können durch Ortsstatut oder in einzelnen Fällen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgesetzt werden. In Ansehung der bei städtischen Betriebsverwaltungen angestellten Beamten findet der Grundsatz der Anstellung auf Lebenszeit nur insoweit Anwendung, als die Stadtgemeinde dies beschließt. Die von den Gemeindebeamten zu leistenden Kautionen bestimmt der Magistrat nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung. In Städten bis zu 10 000 Einwohnern (§ 33 Absatz 1 Nr. 2) können die Geschäfte des Gemeindeeinnehmers nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung und mit Zustimmung des Bezirksausschusses dem Kämmerer (§ 32) übertragen werden, |
6) die Gemeindebeamten, nachdem die Stadtverordneten darüber vernommen worden,
anzustellen und zu
beaufsichtigen. Die Anstellung erfolgt, soweit es sich nicht um vorübergehende
Dienstleistungen handelt, auf Lebenszeit; diejenigen Unterbeamten, welche nur zu
mechanischen Dienstleistungen bestimmt sind, auf Kündigung
angenommen werden; Der Grundsatz der Anstellung auf Lebenszeit findet in Ansehung der Beamten und Bediensteten der Kur- und Badeverwaltung nur insoweit Anwendung, als die gemeinde dieses für einzelne Fälle besonders beschließt. Für die übrigen Zweige der städtischen Verwaltung wird durch Ortsstatut festgesetzt, welche Kategorien von Bediensteten als Gemeindebeamte im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen zu betrachten sind. Die von den Gemeindebeamten zu leistenden Kautionen bestimmt der Magistrat nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung. In Städten bis zu 10 000 Einwohnern (§ 30, 2) können die Geschäfte des Gemeindeeinnehmers nach Vernehmung der Stadtverordnetenversammlung und mit Zustimmung des Bezirksausschusses dem Kämmerer übertragen werden, |
6) die Gemeindebeamten, nachdem die Stadtverordneten-Versammlung darüber vernommen worden, anzustellen und zu beaufsichtigen. Die Anstellung erfolgt, soweit es sich nicht um vorübergehende Dienstleistungen handelt, auf Lebenszeit; diejenigen Unterbeamten, welche nur zu mechanischen Dienstleistungen bestimmt sind, können jedoch auf Kündigung angenommen werden. Die von den Gemeindebeamten zu leistenden Kautionen bestimmt der Magistrat nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung; | 5) die Gemeinde-Unterbeamten nach Maaßgabe des § 75 zu ernennen und dieselben zu beaufsichtigen. |
| 7) die Urkunden und Akten der Stadtgemeinde aufzubewahren; | 6) die Urkunden und Akten der Stadtgemeinde aufzubewahren; | |||||
| 8) die Stadtgemeinde nach Außen zu vertreten und Namens derselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu führen und die Gemeinde-Urkunden in der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden Namens der Stadtgemeinde von dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter gültig unterzeichnet; werden in denselben Verpflichtungen der Stadtgemeinde übernommen, so muß noch die Unterschrift eines Magistrats-Mitgliedes hinzukommen; in Fällen, wo die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, muß dieselbe in beglaubigter Form der gedachten Ausfertigung beigefügt werden; | 8) die Stadtgemeinde nach außen zu vertreten und Namens derselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu führen und die Gemeinde-Urkunden in der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden Namens der Stadtgemeinde von dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter gültig unterzeichnet; in Fällen, wo die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, muß dieselbe in beglaubigter Form der gedachten Ausfertigung beigefügt werden; | 8) die Stadtgemeinde nach
Außen zu vertreten und in ihrem Namen mit Behörden und
Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu führen und die
Gemeindeurkunden in der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden Namens der Stadtgemeinde von dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter gültig unterzeichnet; werden in denselben Verpflichtungen der Stadtgemeinde übernommen, so muß noch die Unterschrift eines Magistratsmitgliedes hinzukommen; in Fällen, wo die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, muß dieselbe in beglaubigter Form der gedachten Ausfertigung beigefügt werden. |
8) die Stadtgemeinde nach außen zu vertreten und Namens derselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu führen und die Gemeindeurkunden in der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden Namens der Stadtgemeinde von dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter gültig unterzeichnet; werden in denselben Verpflichtungen der Stadtgemeinde übernommen, so muß noch die Unterschrift eines Magistratsmitgliedes hinzukommen; in Fällen, wo die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, muß dieselbe in beglaubigter Form der gedachten Ausfertigung beigefügt werden; | 8) die Stadtgemeinde nach Außen zu vertreten und Namens derselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu führen und die Gemeinde-Urkunden in der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden Namens der Stadtgemeinde von dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter gültig unterzeichnet; werden in denselben Verpflichtungen der Stadtgemeinde übernommen, so muß noch die Unterschrift eines Magistratsmitgliedes hinzukommen; in Fällen, wo die Genehmigung der Regierung erforderlich ist, muß dieselbe in beglaubigter Form der gedachten Ausfertigung beigefügt werden; | 7) die Stadtgemeinde nach Außen, insbesondere auch in Prozessen zu vertreten und Namens derselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu führen und die Gemeinde-Urkunden in der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden Namens der Stadtgemeinde von dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter gültig unterzeichnet; werden in denselben Verpflichtungen der Stadtgemeinde übernommen, so muß noch die Unterschrift eines Magistratsmitgliedes hinzukommen, sowie des Stadtverordnenten-Vorstehers und seines Stellvertreters hinzukommen; in Fällen, wo die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, muß dieselbe in beglaubigter Form der gedachten Ausfertigung Bezug genommen werden; | |
|
9) die städtischen Gemeinde-Abgaben und Dienste nach den Gesetzen und Beschlüssen auf die
Verpflichteten zu vertheilen und die Beitreibung zu bewirken.
|
9) die städtischen Gemeindeabgaben und Dienste nach den Gesetzen und Beschlüssen auf die
Verpflichteten zu vertheilen, die Hebelisten (Rollen) aufzustellen und, nachdem
sie vom Bürgermeister vollstreckbar erklärt sind, die Beitreibung zu bewirken.
Die Hebelisten müssen, bevor dieselben vollstreckbar erklärt werden, vierzehn
Tage offen gelegt sein.
|
9) die städtischen Gemeindeabgaben und Dienste nach den Gesetzen und Beschlüssen auf die
Verpflichteten zu vertheilen, die Hebelisten (Rollen) aufzustellen, vollstreckbar
zu erklären und die Beitreibung zu verfügen.
Die Hebelisten müssen, bevor dieselben vollstreckbar erklärt werden, vierzehn
Tage offen gelegt sein.
|
9) die städtischen Gemeindeabgaben und Dienste nach den Gesetzen und Beschlüssen auf die
Verpflichteten zu vertheilen und die Beitreibung zu bewirken.
|
9) die Gemeinde-Abgaben nach den Gesetzen und Beschlüssen auf die
Verpflichteten zu vertheilen und die Beitreibung zu bewirken.
|
8) die Beitreibung der städtischen Gemeindeabgaben und Dienste nach den Gesetzen und Gemeindebeschlüssen zu bewirken. | |
|
Durch § 13
ZustG 1883
wurden im § 56 die Worte "der Aufsichtsbehörde" ersetzt durch: "des
Regierungspräsidenten". Durch § 25 KBG 1899 wurde der § 56 Ziffer 6 Satz 2 aufgehoben und durch die §§ 8 bis 10 des genannten Gesetzes ersetzt.
|
Durch § 25 KBG 1899
wurde der § 56 Ziffer 6 zweiter Halbsatz ab den Worten "die Anstellung"
aufgehoben und durch die §§ 8 bis 10 des genannten Gesetzes ersetzt.
|
Durch § 25
KBG 1899 wurde
der § 53 Ziffer 6 Satz 2 aufgehoben und durch die §§ 8
bis 11 des genannten Gesetzes ersetzt.
|
Durch § 25 KBG 1899
wurde der § 61 Ziffer 6 Unterabsatz 2 aufgehoben und durch die §§ 8 bis 10 des
genannten Gesetzes ersetzt.
|
Durch § 25 KBG 1899
wurde der § 63 Ziffer 6 Satz 2 aufgehoben und durch die §§ 8 bis 10 des
genannten Gesetzes ersetzt.
|
||
|
siehe zu vorstehendem Paragrafen Ziffer 2
Unterabsatz 2 auch die ergänzenden bzw. ersetzenden Bestimmungen der §§ 15 und
17
ZustG 1883. |
||||||
|
§ 57. Der Magistrat kann nur beschließen, wenn mindestens die Hälfte, in Stadtgemeinden, welche mehr als 100,000 Einwohner haben, mindestens ein Drittheil seiner Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Den Vorsitz führt der Bürgermeister oder sein Stellvertreter. Der Vorsitzende ist verpflichtet, wenn ein Beschluß des Magistrats dessen Befugnisse überschreitet, gesetz- oder rechtswidrig ist, das Staatswohl oder das Gemein-Interesse verletzt, die Ausführung eines solchen Beschlusses zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzuholen. Der Beigeordnete nimmt auch außer dem Falle der Stellvertretung an den Verhandlungen und Beschlüssen Theil. Bei Berathungen über solche Gegenstände, welche das Privat-Interesse eines Mitgliedes des Magistrats oder seiner Angehörigen berühren, muß dasselbe sich der Theilnahme an der Berathung und Abstimmung enthalten, auch sich während der Berathung aus dem Sitzungszimmer entfernen. Durch § 15 Abs. 2 ZustG 1883 wurde der § 57 Abs. 2 Satz 4 aufgehoben und durch den § 15 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Nr. 1 des genannten Gesetzes ersetzt. Durch Art. 2 des Gesetzes vom 13. Mai 1918 wurden im § 57 Abs. 1 die Worte "mindestens die Hälfte, in Stadtgemeinden, welche mehr als 100 000 Einwohner haben" gestrichen.
|
§ 57. Der Magistrat kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Den Vorsitz führt der Bürgermeister oder sein Stellvertreter. Der Vorsitzende ist verpflichtet, wenn ein Beschluß des Magistrats dessen Befugnisse überschreitet, gesetz- oder rechtswidrig ist, das Staatswohl oder das Gemeinde-Interesse verletzt, die Ausführung eines solchen Beschlusses zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzuholen. Der Beigeordnete nimmt auch außer dem Falle der Stellvertretung an den Verhandlungen und Beschlüssen Theil. Bei Berathungen über solche Gegenstände, welche das Privat-Interesse eines Mitgliedes des Magistrats oder seiner Angehörigen berühren, muß dasselbe sich der Theilnahme an der Berathung und Abstimmung enthalten, auch sich während der Berathung aus dem Sitzungszimmer entfernen. Durch § 15 Abs. 2 ZustG 1883 wurde der § 57 Abs. 3 Satz 3 aufgehoben und durch den § 15 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Nr. 1 des genannten Gesetzes ersetzt. Durch Buchstabe B a der Bekanntmachung vom 31. Mai 1918 wurden im § 57 Abs. 1 die Worte "die Hälfte" ersetzt durch: "ein Drittel".
|
siehe § 75. |
§ 62. Der Magistrat kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Den Vorsitz führt der Bürgermeister oder sein Stellvertreter. Der Vorsitzende ist verpflichtet, die Ausführung eines solchen Beschlusses abzulehnen, welcher das Gemeinwohl oder das Gemeindeinteresse erheblich verletzt. In Fällen dieser Art beschließt der Bezirksausschuß über die zwischen dem Vorsitzenden und dem Magistratskollegium entstandene Meinungsverschiedenheit, wenn von einem Theile auf Entscheidung angetragen wird und die Angelegenheit nicht auf sich beruhen kann. Die Beigeordneten nehmen auch außer dem Falle der Stellvertretung an den Verhandlungen und Beschlüssen Theil. Bei der Berathung und Abstimmung über solche Gegenstände, welche ein Mitglied des Magistrats, seine Ehefrau, Schwestern oder Verwandten oder Verschwägerten der in § 33 Absatz 2 bezeichneten Art berühren, darf dieses Mitglied nicht zugegen sein. Wird aus diesem Grunde der Magistrat beschlußunfähig, so hat der Bezirksausschuß für die Wahrung des Gemeindeinteresses zu sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für die Stadtgemeinde zu bestellen. Durch Buchstabe C a der Bekanntmachung vom 31. Mai 1918 wurden im § 62 Abs. 1 die Worte "die Hälfte" ersetzt durch: "ein Drittel".
|
§ 57. Der Magistrat kann nur beschließen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Den Vorsitz führt der Bürgermeister oder sein Stellvertreter. Der Vorsitzende ist verpflichtet, wenn ein Beschluß das Staatswohl oder das Gemeinde-Interesse verletzt, die Ausführung eines solchen Beschlusses abzulehnen. In Fällen dieser Art beschließt der Bezirksausschuß über die zwischen dem Vorsitzenden und dem Magistratskollegium entstandene Meinungsverschiedenheit, wenn von einem Theile auf Entscheidung angetragen wird, und zugleich die Angelegenheit nicht auf sich beruhen bleiben kann. Die Beigeordneten nehmen auch außer dem Falle der Stellvertretung an den Verhandlungen und Beschlüssen Theil. Bei Berathungen über solche Gegenstände, welche das Privatinteresse eines Mitgliedes des Magistrats oder seiner Angehörigen berühren, darf dasselbe bei der Berathung und Abstimmung im Sitzungszimmer nicht anwesend sein. |
§ 64. Der Magistrat kann nur beschließen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Den Vorsitz führt der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter. Der Vorsitzende ist verpflichtet, wenn ein Beschluß des Magistrats dessen Befugnisse überschreitet, gesetz- oder rechtswidrig ist, das Staatswohl oder das Gemeinde-Interesse verletzt, die Ausführung eines solchen Beschlusses zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzuholen. Der zweite Beigeordnete nimmt auch außer dem Falle der Stellvertretung an den Verhandlungen und Beschlüssen Theil. Bei Berathungen über solche Gegenstände, welche das Privat-Interesse eines Mitgliedes des Magistrats oder seiner Angehörigen berühren, muß dasselbe sich der Theilnahme an der Berathung und Abstimmung enthalten, auch sich während der Berathung aus dem Sitzungszimmer entfernen. Durch § 15 Abs. 2 ZustG 1883 wurde der § 64 Abs. 1 Satz 5 aufgehoben und durch den § 15 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Nr. 1 des genannten Gesetzes ersetzt. Durch Buchstabe C b der Bekanntmachung vom 31. Mai 1918 wurden im § 64 Abs. 1 die Worte "die Hälfte" ersetzt durch: "ein Drittel".
|
Titel V. § 49. Beschlußfassung im Magistrate. Die Beschlüsse des Magistratskollegiums, welches sich nur auf Berufung des Vorsitzenden versammeln darf, auf Antrag der Hälfte der Magistratsmitglieder aber berufen werden muß, werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, doch ist zur Gültigkeit eines Beschlüsses die Gegenwart mindestens der Hälfte der im Amte befindlichen Mitglieder erforderlich. bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Durch Buchstabe E a der Bekanntmachung vom 31. Mai 1918 wurden im § 49 die Worte "mindestens der Hälfte der im Amt befindlichen Mitglieder" ersetzt durch: "mindestens eines Drittels der im Amt befindlichen Mitglieder". |
|
§ 58. Der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt den ganzen Geschäftsgang der städtischen Verwaltung. In allen Fällen, wo die vorherige Beschlußnahme durch den Magistrat einen nachtheiligen Zeitverlust verursachen würde, muß der Bürgermeister die dem Magistrat obliegenden Geschäfte vorläufig allein besorgen, jedoch dem letzteren in der nächsten Sitzung behufs der Bestätigung oder anderweitigen Beschlußnahme Bericht erstatten. Zur Erhaltung der nöthigen Disziplin steht dem Bürgermeister das Recht zu, den Gemeindebeamten Geldbußen bis zu drei Thalern und außerdem den untern Beamten Arreststrafen bis zu drei Tagen aufzulegen (§§ 15, 19 und 20 des Gesetzes vom 21. Juli 1852, Gesetz-Sammlung Seite 465). Durch Verordnung vom 28. Juni 1874 in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 9. Juli 1873 wurden die Währungsangaben auf Reichsmarkwährung umgestellt: 1 Taler wurden 3 Mark. Durch Gesetz vom 25. März 1917 wurden im § 58 Abs. 2 die Worte "und außerdem den untern Beamten Arreststrafen bis zu drei Tagen" sowie in der Klammer "und 20" gestrichen. siehe zu § 58 Abs. 3 auch die ergänzenden Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Nr. 2 ZustG 1883.
|
§ 63.
Der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt den
Geschäftsgang der städtischen Verwaltung.
|
§ 58. Der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt den ganzen Geschäftsgang der städtischen Verwaltung.
|
§ 65. Der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt die gesammte Gemeinde-Verwaltung. |
§ 60. § 61. Bürgermeister. Der Bürgermeister hat die Aufsicht und Leitung des ganzen Geschäftsganges bei der städtischen Verwaltung. Er ist verpflichtet, Beschlüsse der beiden städtischen Kollegien oder eines derselben, welche deren Befugnisse überschreiten oder sonst gesetzwidrig sind, oder das Staatswohl verletzen, zu suspendiren, muß aber alsdann sogleich an die Regierung darüber berichten, welche die Beanstandung entweder bestätigt oder aufhebt. In allen Fällen, wo die vorherige Beschlußnahme durch den Magistrat einen nachtheiligen Zeitverlust verursachen würde, muß der Bürgermeister die dem Magistrate obliegenden Geschäfte vorläufig allein besorgen, jedoch dem letzteren in der nächsten Sitzung behufs der Bestätigung oder anderweitigen Beschlußnahme Bericht erstatten. Zur Erhaltung der nöthigen Disziplin steht dem Bürgermeister das Recht zu, den Gemeinde-Unterbeamten Geldbußen bis zu drei Thalern und außerdem den Beamten der untersten Klassen Arreststrafen bis zu drei Tagen aufzulegen (§§ 15, 19 und 20 des Gesetzes vom 21. Juli 1852, Gesetz-Sammlung Seite 465). § 62.
|
||
| Würde die
vorherige Beschlußnahme durch den Magistrat einen
nachtheiligen Zeitverlust verursachen, so muß der
Bürgermeister die dem Magistrate obliegenden Geschäfte
vorläufig allein besorgen und dem Magistrate in der
nächsten Sitzung behufs der Bestätigung oder
anderweitigen Beschlußnahme Bericht erstatten.
|
In allen Fällen, wo die vorherige Beschlußnahme durch den Magistrat einen
nachtheiligen Zeitverlust verursachen würde, muß der Bürgermeister die dem
Magistrat obliegenden Geschäfte vorläufig allein besorgen, jedoch dem
letzteren in der nächsten Sitzung behufs der Bestätigung oder anderweitigen Beschlußnahme Bericht erstatten.
|
|||||
| Dem
Bürgermeister steht das Recht zu, den Gemeindebeamten (§
61 Nr. 6) Geldstrafen bis zu neun Mark, den unteren
Beamten auch Arreststrafen bis zu drei Tagen
aufzuerlegen (§§ 15, 19 und 20 des
Gesetzes vom 21. Juli 1852, Gesetz-Samml. S. 465).
|
Zur Erhaltung der nöthigen Disziplin steht dem Bürgermeister das Recht zu, den Gemeindebeamten Geldbußen bis zu neun Mark und außerdem den untern Beamten Arreststrafen bis zu drei Tagen aufzulegen (§§ 15, 19 und 20 des Gesetzes vom 21. Juli 1852, Gesetz-Samml. Seite 465).
|
Zur Erhaltung der nöthigen Disziplin steht dem Bürgermeister das Recht zu, den Gemeindebeamten Geldbußen bis zu sechs Gulden und außerdem den untern Beamten Arreststrafen bis zu drei Tagen aufzulegen. | ||||
| Gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters findet
innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den
Regierungspräsidenten und gegen den auf die Beschwerde
ergehenden Beschluß des Regierungspräsidenten innerhalb
zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte
statt. Durch Gesetz vom 25. März 1917 wurden im § 63 bis 58 Abs. 3 die Worte "und außerdem den untern Beamten Arreststrafen bis zu drei Tagen" sowie in der Klammer "und 20" gestrichen.
|
Durch Verordnung vom 28. Juni 1874 in Verbindung mit dem
Reichsgesetz vom 9. Juli 1873 wurden die Währungsangaben auf Reichsmarkwährung
umgestellt: 1 Frankfurter Gulden wurden
1,7143 (1 5/7) Mark.. |
Durch Verordnung vom 28. Juni 1874 in Verbindung mit dem
Reichsgesetz vom 9. Juli 1873 wurden die Währungsangaben auf Reichsmarkwährung
umgestellt:
1
Taler wurden 3 Mark. Durch § 15 Abs. 2 ZustG 1883 wurde der § 61 Abs. 2 aufgehoben und durch den § 15 Abs. 1 des genannten Gesetzes ersetzt.
|
||||
|
Durch Gesetz vom 25. März 1917 wurden im § 65 Abs. 3 bzw.
§ 61 Abs. 4 die Worte "und außerdem den untern Beamten Arreststrafen bis zu drei
Tagen" sowie in der Klammer "und 20" gestrichen.
|
||||||
|
siehe zu § 65 Abs. 3 bzw. § 61 Abs. 4 auch die
ergänzenden Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Nr. 2
ZustG 1883. |
||||||
|
§ 59. Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftszweige, sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge können besondere Deputationen entweder blos aus Mitgliedern des Magistrats, oder aus Mitgliedern beider Gemeindebehörden, oder aus letztern und aus stimmfähigen Bürgern gewählt werden. Zur Bildung gemischter Deputationen aus beiden Stadtbehörden ist der übereinstimmende Beschluß beider erforderlich.
|
§ 54. Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftszweige, sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge können besondere Deputationen entweder blos aus Stadtverordneten, oder aus letztern und aus stimmfähigen Bürgern gewählt werden. Zu diesen Deputationen und Kommissionen, welche übrigens in allen Beziehungen dem Bürgermeister untergeordnet sind, werden die Stadtverordneten und stimmfähigen Bürger von der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Den Vorsitz führt der Bürgermeister oder der von ihm hierzu beauftragte Beigeordnete.
|
§ 64. Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftszweige, sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge können besondere Kommissionen entweder blos aus Mitgliedern des Magistrats oder aus Mitgliedern beider Gemeindebehörden oder aus letztern und aus stimmfähigen Bürgern gewählt werden. Zur Bildung gemischter Kommssionen aus beiden Stadtbehörden ist der übereinstimmende Beschluß beider erforderlich. Zu diesen Kommissionen, welche in allen Beziehungen dem Magistrate untergeordnet sind, werden die Stadtverordneten und stimmfähigen Bürger von der Stadtverordnetenversammlung. die Magistratsmitgliedern von dem Magistrate gewählt. Der Bürgermeister hat unter den Magistratsmitgliedern der Kommissionen den Vorsitzenden zu bezeichnen, insofern er nicht selbst den Vorsitz übernimmt. Durch statutarische Anordnungen können nach den eigenthümlichen örtlichen Verhältnissen besondere Festsetzungen über die Zusammensetzung der bleibenden Kommissionen getroffen werden.
|
§ 59. Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftszweige, sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge können besondere Deputationen entweder blos aus Mitgliedern des Magistrats, oder aus Mitgliedern beider Gemeindebehörden, oder aus letztern und aus stimmfähigen Bürgern gewählt werden. Zur Bildung gemischter Deputationen aus beiden Stadtbehörden ist der übereinstimmende Beschluß beider erforderlich. Zu diesen Deputationen und Kommissionen, welche übrigens in allen Beziehungen dem Magistrate untergeordnet sind, werden die Stadtverordneten und stimmfähigen Bürger von der Stadtverordnetenversammlung gewählt, die Magistratsmitglieder dagegen von dem Bürgermeister ernannt, welcher auch unter letzteren den Vorsitzenden zu bezeichnen hat. Durch statutarische Anordnungen können nach den eigenthümlichen örtlichen Verhältnissen besondere Festsetzungen über die Zusammensetzung der bleibenden Verwaltungsdeputationen getroffen werden.
|
§ 66. Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftszweige, sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge können besondere Deputationen (Ämter) entweder blos aus Mitgliedern des Magistrats oder aus Mitgliedern beider Gemeindebehörden, oder aus letztern und aus stimmfähigen Bürgern gewählt werden. - Zur Bildung gemischter Deputationen aus beiden Gemeindebehörden ist deren übereinstimmender Beschluß erforderlich. Zu diesen Deputationen, welche übrigens in allen Beziehungen dem Magistrate untergeordnet sind, werden die Stadtverordneten und Bürger von der Stadtverordneten-Versammlung gewählt, die Magistratsmitglieder dagegen von dem Bürgermeister ernannt, welcher auch unter letzteren den Vorsitzenden zu bezeichnen hat. Durch statutarische Anordnungen können besondere Bestimmungen über die Zusammensetzung der dauernden Verwaltungsdeputationen getroffen werden.
|
§ 65. §
66. Kommissionen. Für einzelne
Verwaltungszweige, insonderheit solche, welche einer fortdauernden
Beaufsichtigung und Kontrole oder der Mitwirkung an Ort und Stelle bedürfen, z.
B. für das Rechnungs-, Hebungs- und Kassenwesen, für Bausachen, Hafensachen,
Einquartierungssachen, für die Aufsicht über die städtischen Ländereien, Wege,
Straßen, Wasserleitungen u. s. w. können von den beiden Stadtkollegien
gemeinschaftlich besondere bleibende städtische Kommissionen gebildet werden,
deren Wirkungskreis im Allgemeinen auf Vorbereitung und Ausführung der
Beschlüsse der städtischen Kollegien beschränkt, übrigens aber in dem
Ortsstatute näher festzustellen ist.
|
|
|
Zu diesen Deputationen und Kommissionen, welche übrigens in allen Beziehungen
dem Magistrate untergeordnet sind, werden die Stadtverordneten und stimmfähigen
Bürger von der Stadtverordneten-Versammlung gewählt, die Magistrats-Mitglieder
dagegen von dem Bürgermeister ernannt, welcher auch unter letzteren den
Vorsitzenden zu bezeichnen hat.
|
Zu diesen Deputationen und Kommissionen, welche übrigens in allen Beziehungen
dem Magistrate untergeordnet sind, werden die Stadtverordneten und stimmfähigen
Bürger von der Stadtverordnetenversammlung gewählt, die Magistratsmitglieder
dagegen von dem Bürgermeister ernannt, welcher auch unter letzteren den
Vorsitzenden zu bezeichnen hat.
|
|||||
|
Durch statutarische Anordnungen können nach den eigenthümlichen örtlichen
Verhältnissen besondere Festsetzungen über die Zusammensetzung der bleibenden
Verwaltungs-Deputationen getroffen werden.
|
Durch statutarische Anordnungen können nach den eigenthümlichen örtlichen
Verhältnissen besondere Festsetzungen über die Zusammensetzung der bleibenden
Verwaltungsdeputationen getroffen werden.
|
|||||
|
Durch Anordnung der Preußischen Regierung vom 23. November
1918 wurde als Ergänzung zu dem vorstehenden Paragrafen bestimmt: "Zu Mitgliedern gemischter städtischer Verwaltungsdeputationen können auch weibliche Personen bestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, unter denen nach den geltenden Gesetzen männlichen Personen das Bürgerrecht zusteht. Insoweit nach den bestehenden Bestimmungen der Besitz des Bürgerrechts für männliche Personen an Haus- und Grundbesitz, Einkommen oder Steuerzahlung geknüpft ist, sind bei verheirateten weiblichen Personen diese Voraussetzungen auch dann als vorliegend anzusehen, wenn sie bei dem Ehemanne erfüllt sind. Im übrigen sind Steuerzahlungen, Einkommen, Haus- und Grundbesitz der minderjährigen oder in elterlicher Gewalt befindlichen Kinder der Mutter anzurechnen."
Durch
Gesetz vom 18. Juli 1919 wurde
dem vorstehenden Paragrafen faktisch nach Abs. 2 folgende Absätze eingefügt:
|
Durch Anordnung der Preußischen Regierung vom 23. November
1918 wurde als Ergänzung zu dem vorstehenden Paragrafen bestimmt: "Zu Mitgliedern gemischter städtischer Verwaltungsdeputationen können auch weibliche Personen bestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, unter denen nach den geltenden Gesetzen männlichen Personen das Bürgerrecht zusteht. Insoweit nach den bestehenden Bestimmungen der Besitz des Bürgerrechts für männliche Personen an Haus- und Grundbesitz, Einkommen oder Steuerzahlung geknüpft ist, sind bei verheirateten weiblichen Personen diese Voraussetzungen auch dann als vorliegend anzusehen, wenn sie bei dem Ehemanne erfüllt sind. Im übrigen sind Steuerzahlungen, Einkommen, Haus- und Grundbesitz der minderjährigen oder in elterlicher Gewalt befindlichen Kinder der Mutter anzurechnen."
Durch
Gesetz vom 18. Juli 1919 wurde
dem vorstehenden Paragrafen faktisch nach Abs. 2 folgende Absätze eingefügt:
|
|||||
|
§ 67. Die speziellen Bestimmungen über die Zusammensetzung der einzelnen
Kommissionen bleiben dem Ortsstatute vorbehalten, wobei jedoch davon auszugehen
ist, Werden zu vorübergehenden, der gemeinschaftlichen Beschlußnahme beider Kollegien nicht unterliegenden Zwecken, z. B. zur Vollziehung einzelner obrigkeitlicher Anordnungen und dergleichen, vom Magistrate Kommissionen angeordnete, so hängt deren Zusammensetzung lediglich von seinem Ermessen ab.
|
||||||
|
§ 68. Die einzelnen Kommissionen haben die ihnen nach dem Beschlusse beider Kollegien vom Magistrate ertheilten Aufträge auszuführen und sind, insofern Zweige des städtischen Einnahme- und Ausgabewesens zu ihrem Geschäftskreise gehören, die entsprechenden Vereinnahmungen und Ausgaben anzuweisen befugt, hingegen auch dafür verantwortlich, daß alle betreffenden Einnahmen gehörig erhoben und keine Ausgaben geleistet werden, welche nicht durch einen ordnungsmäßigen Beschluß der städtischen Kollegien oder eine nach Maaßgabe dieses Gesetzes ergangene ergänzende Entscheidung der Aufsichtsbehörde gerechtfertigt sind. Über die Verwendung der städtischen Geldsummen, welche sie nach dem Beschlusse der städtischen Kollegien ohne besondere Vorfrage in den ihnen anvertrauten Zweigen der Verwaltung verwenden dürfen, haben sie gehörig Rechnung abzulegen.
|
||||||
|
§ 69. Alle Kommissionen sind dem Magistrate untergeordnet. Dem Magistrate liegt es ob, dieselben mit leitenden Anordnungen zu versehen, ihre Geschäftsführung zu kontroliren und dahin zu sehen, daß sie innerhalb der ihnen angewiesenen Grenzen ihre Obliegenheiten genau erfüllen. Beschwerden gegen das Verfahren der Kommissionen sind bei dem Bürgermeister anzubringen, welcher solche nach der aus diesem Gesetze und dem Ortsstatute sich ergebenden Zuständigkeit dem Magistrate, beziehungsweise den beiden städtischen Behörden zur Entscheidung vorlegt.
|
||||||
|
§ 70. Zur näheren Ordnung der Geschäftsthätigkeit der Kommissionen in einzelnen Verwaltungszweigen, insbesondere Hinsichts des Bauwesens, der Verpachtungen u. s. w., ebenso über die Zulässigkeit der Betheiligung von Mitgliedern der städtischen Kollegien und Kommissionen an der Ausführung kommunaler Bau- und ähnlicher Arbeiten, können besondere Bestimmungen im Ortsstatute getroffen werden. § 71.
|
||||||
|
§ 60. Städte von größerem Umfange oder von zahlreicherer Bevölkerung werden von dem Magistrat nach Anhörung der Stadtverordneten in Ortsbezirke getheilt.
|
§ 60. Alle Stadtgemeinden von großem Umfange oder von zahlreicherer Bevölkerung werden von dem Magistrate nach Anhörung der Stadtverordneten in Ortsbezirke getheilt.
|
§ 55. Alle Stadtgemeinden von großem Umfange oder von zahlreicherer Bevölkerung werden von dem Bürgermeister nachdem die Stadtverordneten darüber vernommen worden sind, in Ortsbezirke getheilt. Jedem Bezirke wird ein Bezirksvorsteher vorgesetzt, welcher von den Stadtverordneten aus den stimmfähigen Bürgern des Bezirks auf sechs Jahre erwählt und vom Bürgermeister bestätigt wird. In gleicher Weise wird für den Fall der Verhinderung des Bezirks-Vorstehers ein Stellvertreter desselben angestellt. Die Bezirksvorsteher sind Organe des Bürgermeisters und verpflichtet, seinen Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den örtlichen Geschäften des Bezirks zu unterstützen.
|
§ 65. Städte von größerem Umfange oder von
zahlreicherer Bevölkerung können von dem Magistrate nach Anhörung der
Stadtverordnetenversammlung in Ortsbezirke getheilt werden.
|
§ 60. Städte von größerem Umfange oder von zahlreicherer Bevölkerung werden von dem Magistrat nach Anhörung der Stadtverordneten in Ortsbezirke getheilt.
|
§ 67. Der Bezirk der Stadtgemeinde wird in
Ortsbezirke getheilt. Jedem Bezirk wird ein Bezirksvorsteher vorgesetzt, welcher von der
Stadtverordneten-Versammlung aus den stimmfähigen Bürgern des Bezirks auf sechs Jahre
erwählt und vom Magistrate bestätigt wird. In gleicher Weise wird für den Fall
der Verhinderung des Bezirksvorstehers ein Stellvertreter desselben angestellt. Die Bezirksvorsteher sind Organe des Magistrats und verpflichtet, seinen
Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den örtlichen Geschäften des
Bezirks zu unterstützen.
|
§ 61. § 62. Bezirksvorsteher. Städte von größerem Umfange können nach Maaßgabe des Ortsstatuts in Ortsbezirke getheilt werden. In diesem Falle wird jedem Bezirke ein Bezirksvorsteher vorgesetzt, welcher von dem Stadtverordneten-Kollegium aus drei von dem Magistrate vorgeschlagenen wahlberechtigten Bürgern des Bezirks in gleicher Art, wie die Rezepturbeamten (§ 75 Alinea 2) gewählt wird. In der nämlichen Weise wird für den Fall der Verhinderung des Bezirksvorstehers ein Stellvertreter desselben gewählt. Die Bezirksvorsteher sind Organe des Magistrats und verpflichtet, seinen Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den örtlichen Geschäften des Bezirks zu unterstützen. |
|
Jedem Bezirk wird ein Bezirksvorsteher vorgesetzt, welcher von den Stadtverordneten aus den stimmfähigen Bürgern des Bezirks auf sechs Jahre erwählt und vom Magistrat bestätigt wird. In gleicher Weise wird für den Fall der Verhinderung des Bezirksvorstehers ein Stellvertreter desselben angestellt. Die Bezirksvorsteher sind Organe des Magistrats und verpflichtet, seinen Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den örtlichen Geschäften des Bezirks zu unterstützen.
|
Jedem Bezirk wird ein Bezirksvorsteher vorgesetzt, welcher von der
Stadtverordnetenversammlung aus den stimmfähigen Bürgern des Bezirks auf sechs Jahre
erwählt und vom Magistrate bestätigt wird. In gleicher Weise wird für den Fall
der Verhinderung des Bezirksvorstehers ein Stellvertreter bestellt.
|
Jedem Bezirk wird ein Bezirksvorsteher vorgesetzt, welcher von den
Stadtverordneten aus den stimmfähigen Bürgern des Bezirks auf sechs Jahre
erwählt und vom Magistrat bestätigt wird. In gleicher Weise wird für den Fall
der Verhinderung des Bezirksvorstehers ein Stellvertreter desselben angestellt.
|
||||
| Die Bezirksvorsteher sind Organe des Magistrats und verpflichtet, seinen
Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den örtlichen Geschäften des
Bezirks zu unterstützen.
|
||||||
| Über die
Gültigkeit der Wahlen der Bezirksvorsteher, sowie
überhaupt solcher Gemeindebeamten, welche der
Bestätigung nicht bedürfen, beschließt der
Bezirksausschuß.
|
Über die Gültigkeit der Wahlen der Bezirksvorsteher,
sowie überhaupt solcher Gemeindebeamten, welche der
Bestätigung nicht bedürfen, beschließt, soweit die
Beschlußfassung der Aufsichtsbehörde zusteht, der
Bezirksausschuß.
|
|||||
|
§ 61. Jedes Jahr, bevor sich die Stadtverordneten-Versammlung mit dem Haushaltsetat beschäftigt, hat der Magistrat in öffentlicher Sitzung derselben über die Verwaltung und den Stand der Gemeinde-Angelegenheiten einen vollständigen Bericht zu erstatten. Tag und Stunden der Sitzung werden wenigstens zwei freie Tage vorher in der Gemeinde bekannt gemacht.
|
§ 61. Jedes Jahr, bevor sich die Stadtverordnetenversammlung mit dem Haushaltsetat beschäftigt, hat der Magistrat in öffentlicher Sitzung derselben über die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten einen vollständigen Bericht zu erstatten. Tag und Stunden der Sitzung werden wenigstens zwei freie Tage vorher in der Gemeinde bekannt gemacht.
|
§ 56. Jedes Jahr, bevor sich die Stadtverordnetenversammlung mit dem Haushaltsetat beschäftigt, hat der Bürgermeister in öffentlicher Sitzung derselben über die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten einen vollständigen Bericht zu erstatten. Tag und Stunden der Sitzung werden wenigstens zwei freie Tage vorher in der Gemeinde bekannt gemacht. | § 66. Vor Berathung des städtischen Haushaltsetats hat der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung in öffentlicher Sitzung über die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten einen vollständigen Bericht zu erstatten. Tag und Stunde werden wenigstens zwei Tage vorher öffentlich bekannt gemacht. |
§ 61.
Jedes Jahr, bevor sich die
Stadtverordnetenversammlung mit
dem Haushalts-Etat beschäftigt, hat der Magistrat in öffentlicher Sitzung
derselben über die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten einen vollständigen Bericht zu erstatten. Tag und
Stunden der Sitzung werden wenigstens zwei freie Tage vorher in der Gemeinde
bekannt gemacht.
|
§ 68. Jedes Jahr, bevor sich die Stadtverordneten-Versammlung mit dem Haushalts-Etat beschäftigt, hat der Magistrat in öffentlicher Sitzung derselben über die Verwaltung und den Stand der Gemeinde-Angelegenheiten einen vollständigen Bericht zu erstatten. Tag und Stunde werden wenigstens zwei freie Tage vorher in der Gemeinde bekannt gemacht. |
§ 86. § 87. Jahresbericht. Jedes Jahr, bevor der Haushaltungsplan festgestellt wird (§ 80), hat der Magistrat in öffentlicher Sitzung der städtischen Kollegien über die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten einen vollständigen Bericht zu erstatten, welches demnächst auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kunde zu bringen ist. |
|
§ 62. Der Bürgermeister hat, nach
näherer Bestimmung der Gesetze, folgende Geschäfte zu besorgen: Einzelne dieser unter I. und II. erwähnten Geschäfte können mit Genehmigung der Regierung einem andern Magistrats-Mitgliede übertragen werden.
|
§ 57. Der Bürgermeister hat, nach näherer Bestimmung der Gesetze auch noch folgende Geschäfte zu besorgen: |
§ 67. | § 62. |
§ 69. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die ihm von der Regierung etwa zu übertragenden Geschäfte und Zweige der örtlichen Polizeiverwaltung, sowie alle diejenigen örtlichen Geschäfte der Kreis-, Bezirks- Provinzial- und allgemeinen Staatsverwaltung zu übernehmen, für welche nicht andere Behörden bestimmt sind. Einzelne dieser Verrichtungen können mit Genehmigung der Regierung einem anderen Magistratsmitgliede übertragen werden. |
||
| Der Bürgermeister hat, nach näherer Bestimmung der Gesetze, folgende Geschäfte zu besorgen: | ||||||
| I. wenn die Handhabung der Ortspolizei nicht Königlichen Behörden übertragen ist: | ||||||
|
1) die Handhabung der Ortspolizei; Mit Führung der Personenstands-Register können durch die Behörde auch andere Gemeinde-Beamte beauftragt werden.
|
1) die Handhabung der Ortspolizei, vorbehaltlich der
Bestimmungen der §§ 28 und 29 der Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau; Die Standesamtsgeschäfte können mit Genehmigung des Oberpräsidenten andere der unter I, 1 und 2 und II erwähnten Geschäfte können mit Genehmigung der Regierungspräsidenten einem anderen Magistratsmitgliede übertragen werden. |
1) die Handhabung der Ortspolizei; Einzelne dieser unter I. 1 und 2 und II. erwähnten Geschäfte können mit Genehmigung des Regierungspräsidenten, hinsichtlich der Standesamtsgeschäfte des Oberpräsidenten, einem anderen Magistratsmitgliede übertragen werden.
|
||||
|
Durch § 153 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (RGBl. S. 77) wurden im § 62 Nr. I. 2) bzw. § 57 Nr. I. 2) die Worte "der gerichtlichen Polizei" ersetzt durch: "der Staatsanwaltschaft". Durch die §§ 64 und 65 des Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878 (GS S. 230) wurden im § 62 Nr. I. 3) bzw. § 57 Nr. I. 3) die Worte "eines Polizeianwalts" ersetzt durch: "eines Amtsanwalts" und in Nr. I. Unterabsatz 2 wurden die Worte "der Polizeianwaltschaft" bzw. "der Polizei-Anwaltschaft" ersetzt durch: "die Amtsanwaltschaft"; im § 57 wurde außerdem das Wort "Polizeigerichtsbezirk" ersetzt durch: "Gerichtsbezirk". Durch Gesetz vom 9. März 1874 wurden im § 62 Nr. II bzw. § 57 Nr. II und Abs. 2 die Worte "der Personenstandsregister" bzw. "der Personenstands-Register" ersetzt durch: "der Standesregister".
|
In
Ansehung der Obliegenheiten des Bürgermeister bezüglich
der Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit bewendet
es bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
|
Durch § 7
ZustG 1883
wurden im § 69 jeweils die Worte "der Regierung" ersetzt durch: "dem
Regierungspräsidenten" bzw. "des Regierungspräsidenten".
|
||||
|
Durch § 7
ZustG 1883
wurden im § 62 Abs. 2 die Worte "der Regierung" ersetzt durch: "des
Regierungspräsidenten".
|
Durch § 7
ZustG 1883
wurden im § 57 Abs. 1 Nr. I. 3) Unterabsatz 3 die Worte "die Regierung" ersetzt
durch: "den Regierungspräsidenten".
|
|||||
|
siehe hierzu auch das Gesetz, betreffend
die Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen in Stadtgemeinden vom 20. April 1892
(GS S. 87) |
||||||
|
§ 63. In Betreff der Befugniß der Stadtbehörden, ortspolizeiliche Verordnungen zu erlassen, kommen die darauf bezüglichen Gesetze zur Anwendung.
|
§ 63. In Betreff der Befugniß der Stadtbehörden, ortspolizeiliche Verordnungen zu erlassen, kommen die darauf bezüglichen Gesetze zur Anwendung.
|
§ 63.
In Betreff der Befugniß der
Stadtbehörden, ortspolizeiliche Verordnungen zu erlassen, kommen die darauf
bezüglichen Gesetze zur Anwendung.
|
§ 70. Hinsichtlich der Befugniß der Gemeindebehörden zum Erlaß von ortspolizeilichen Verordnungen, hinsichtlich der Geschäfte der gerichtlichen Polizei und der Staatsanwaltschaft bei dem Rügegerichte, sowie hinsichtlich der Geschäfte der Standesbuchführung, kommen die darauf bezüglichen Gesetze zur Anwendung. Die Anstellung der Beamten der Standesbuchführung erfolgt in der § 63 Nr. 6 vorgeschriebenen Weise. Durch § 153 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (RGBl. S. 77) wurden im § 70 die Worte "bei dem Rügegerichte" ersetzt durch: "bei dem Amtsgerichte".Durch Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 wurden im § 70 jeweils die Worte "der Standesbuchführung" ersetzt durch: "eines Standesbeamten" bzw. "der Standesbeamten".
|
|||
|
siehe hierzu auch das Gesetz, betreffend
die Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen in Stadtgemeinden vom 20. April 1892
(GS S. 87) |
siehe hierzu auch das Gesetz, betreffend
die Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen in Stadtgemeinden vom 20. April 1892
(GS S. 87) |
|||||
|
Sechster Titel.
|
Titel
VI.
|
|||||
| § 68.
Wegen der Zusammensetzung und der Zuständigkeit des
Feldgerichts im Gebiete des vormaligen Herzogthums
Nassau und des früheren Amtes Homburg, sowie des
Ortsgerichts und der Feldgeschworenen in den ehemals
Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen bewendet es bei
den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen mit der
Maßgabe, daß das in den letzteren vorgesehene
Vorschlagsrecht der Gemeinde, sowie der
Gemeindevertretung und des Gemeindevorstandes für das
Amt der Feldgerichtsschöffen und der Feldgeschworenen
der Stadtverordnetenversammlung zusteht.
siehe hierzu auch das
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21.
September 1899 (GS S. 249). |
§ 64.
In Ansehung der Zusammensetzung und der Zuständigkeit
des Feldgerichts im Gebiete des vormaligen Herzogthums
Nassau und des früheren Amtes Homburg, sowie des
Ortsgerichts und der Feldgeschworenen in den zum
Regierungsbezirke Wiesbaden gehörigen ehemals
Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen bewendet es bei
den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen mit der
Maßgabe, daß das in den letzteren vorgesehene
Vorschlagsrecht der Gemeinde, sowie der
Gemeindevertretung und des Gemeindevorstandes für das
Amt der Feldgerichtsschöffen und der Feldgeschworenen
auf die Stadtverordnetenversammlung übergeht.
|
|||||
|
Titel VI.
|
Siebenter Titel.
|
Titel VII.
|
Von den Gehältern und Pensionen. |
§ 75. |
||
|
§ 76. Gehälter und andere
Dienstbezüge. Die Gehälter und sonstigen Dienstbezüge aller städtischen
Beamten sind, soweit sie nicht in gesetzlich statthaften, für einzelne
Dienstgeschäfte von den betheiligten zu erhebenden Gebühren (Sporteln) bestehen,
aus der Stadtkasse zu gewähren. Aus Staatsmitteln finden dazu, abgesehen von den
im § 79 vorgesehenen vorübergehenden Entschädigungen und den für Ausrichtung
besonderer staatlicher Aufträge (§ 59) etwa künftig ausdrücklich bewilligten
Vergütungen, keinerlei Zuschüsse weiter statt. Dies gilt auch in Betreff der Polizeimeister, sofern solche nicht nach Erlaß dieses Gesetzes gemäß § 89 als besondere staatliche Polizeibehörden ausdrücklich übernommen oder neu angestellt werden.
|
||||||
§ 64. Der Normaletat aller Besoldungen wird von dem Magistrat entworfen und von den Stadtverordneten festgesetzt. Ist ein Normal-Besoldungsetat überhaupt nicht oder nur für einzelne Theile der Verwaltung festgestellt, so werden die in solcher Weise nicht vorgesehenen Besoldungen vor der Wahl festgesetzt.
|
§ 58. Der Normaletat aller Besoldungen wird von dem Bürgermeister entworfen und von der Stadtverordnetenversammlung festgesetzt. Ist ein Normal-Besoldungsetat überhaupt nicht oder nur für einzelne Theile der Verwaltung festgestellt, so werden die in solcher Weise nicht vorgesehenen Besoldungen vor der Wahl festgesetzt. Hinsichtlich der Bürgermeister und der besoldeten Beigeordneten unterliegt die Festsetzung der Besoldungen in allen Fällen der Genehmigung der Regierung. Die Regierung ist ebenso befugt, als verpflichtet, zu verlangen, daß ihnen die zu einer zweckmäßigen Verwaltung angemessenen Besoldungsbeträge bewilligt werden. Den Beigeordneten, insofern ihnen nicht eine Besoldung besonders beigelegt ist (§ 30), können mit Genehmigung der Regierung feste Entschädigungs-Beträge bewilligt werden. Stadtverordnete erhalten weder Gehalt noch Remuneration, und ist nur die Vergütung der baaren Auslagen zulässig, welche für sie aus der Ausrichtung von Aufträgen entstehen.
|
§ 69. Der
Normaletat aller Besoldungen wird von dem Magistrate entworfen und von der
Stadtverordnetenversammlung festgesetzt. Ist ein solcher Etat überhaupt nicht oder nur für einzelne Theile der Verwaltung festgestellt, so werden die nicht vorgesehenen Besoldungen vor der Wahl festgesetzt. Die Bürgermeister in Städten von mehr als 1 200 Einwohnern erhalten eine Besoldung. Den Bürgermeistern in Städten von nicht mehr als 1 200 Einwohnern und den Beigeordneten können, sofern ihnen nicht mit Genehmigung des Bezirksausschusses eine Besoldung besonders beigelegt worden ist, feste Entschädigungsbeträge bewilligt werden. Hinsichtlich der Bürgermeister, der Beigeordneten und der besoldeten Magistratsmitglieder unterliegt die Festsetzung der Besoldungen und der Entschädigungsbeträge in allen Fällen der Genehmigung des Bezirksausschusses. Der Regierungspräsident kann verlangen, daß die zu einer zweckmäßigen Verwaltung angemessenen Besoldungs- und Entschädigungsbeträge bewilligt werden. Schöffen und Stadtverordnete erhalten nur die Vergütung baarer Auslagen, welche ihnen aus der Ausrichtung von Aufträgen entstehen. Durch § 4 der Verordnung vom 31. Januar 1919 wurde der § 69 faktisch wie folgt geändert:- im Abs. 5 wurden die Worte "und Stadtverordnete" gestrichen. - folgender Absatz wurde angefügt: "Durch Gemeindebeschluß kann für die Mitglieder der Gemeindevertretungen eine angemessene Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen der Gemeindevertretungen (Deputationen, Kommissionen) festgesetzt werden; im allgemeinen ist dann aber nur eine Vergütung festzusetzen, welche dem entgangenen Arbeitsverdienst entspricht."
Durch § 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 18.
Juli 1919 erhielt der § 69 Abs. 5 faktisch folgende Fassung:
|
§ 65. Der Normal-Etat aller Besoldungen wird von dem Magistrat entworfen und von den Stadtverordneten festgesetzt. Ist ein Normalbesoldungs-Etat überhaupt nicht oder nur für einzelne Theile der Verwaltung festgestellt, so werden die in solcher Weise nicht vorgesehenen Besoldungen vor der Wahl festgesetzt. Hinsichtlich der Bürgermeister und der besoldeten Magistratsmitglieder unterliegt die Festsetzung der Besoldungen in allen Fällen der Genehmigung des Bezirksausschusses. Der Regierungspräsident ist ebenso befugt als verpflichtet, zu verlangen, daß ihnen die zu einer zweckmäßigen Verwaltung angemessenen Besoldungsbeträge bewilligt werden. Den Beigeordneten, insofern ihnen nicht eine Besoldung besonders beigelegt ist (§ 31), können mit Genehmigung des Bezirksausschusses feste Entschädigungsbeträge bewilligt werden. Schöffen und Stadtverordnete erhalten weder Gehalt noch Remuneration, und ist nur die Vergütung baarer Auslagen zulässig, welche für sie aus der Ausrichtung von Aufträgen entstehen. |
§ 71. Der Normal-Etat aller Besoldungen wird von dem Magistrate entworfen und von der Stadtverordneten-Versammlung festgesetzt. In Ermangelung eines Normal-Besoldungsetats werden die in solcher Weise nicht vorgesehenen Besoldungen vor der Wahl festgestellt. Hinsichtlich der Bürgermeister und der besoldeten Magistratsmitglieder unterliegt die Festsetzung der Besoldungen in allen Fällen der Genehmigung der Regierung. Die Regierung ist ebenso befugt, als verpflichtet, zu verlangen, daß ihnen die zu einer zweckmäßigen Verwaltung angemessenen Besoldungsbeträge bewilligt werden. Den Stadtverordneten und unbesoldeten Magistratsmitgliedern darf nur Entschädigung der baaren Auslagen gewährt werden, welche für sie aus der Ausrichtung von Aufträgen entstehen. Durch §§ 7 und 16 ZustG 1883 wurden im § 71 die Worte "der Regierung" ersetzt durch: " des Bezirksausschusses" und die Worte "Die Regierung" wurden ersetzt durch "Der Regierungspräsident".
Durch § 4 der Verordnung vom 31. Januar 1919
wurde der § 74 faktisch wie folgt geändert: Durch § 7 Abs. 5 des Gesetzes
vom 18. Juli 1919 erhielt der § 71 Abs. 2 Satz 3 faktisch
folgende Fassung:
|
§ 77. Der Normaletat aller Besoldungen wird vor Einführung dieser Städteordnung (§ 100) durch Gemeindebeschluß festgesetzt, unbeschadet der Genußrechte der bereits Angestellten. Hinsichtlich der Bürgermeister und der besoldeten Magistratsmitglieder unterliegt die Festsetzung der Besoldungen der Genehmigung der Regierung. Spätere Änderungen sind jedesmal vor der neuen Wahl zu der betreffenden Stelle in gleicher Weise festzustellen. Durch § 16 ZustG 1883 wurden im § 77 die Worte "der Regierung" ersetzt durch: " des Bezirksausschusses".
Durch § 4 der Verordnung vom 31. Januar 1919
wurde dem § 77 folgender Absatz angefügt: Durch § 7 Abs. 5 des Gesetzes
vom 18. Juli 1919 erhielt der § 77 Abs. 2 faktisch
folgende Fassung:
|
|
|
Hinsichtlich der Bürgermeister und der besoldeten Magistrats-Mitglieder unterliegt die Festsetzung der Besoldungen in allen Fällen der Genehmigung der Regierung. Die Regierung ist ebenso befugt als verpflichtet, zu verlangen, daß ihnen die zu einer zweckmäßigen Verwaltung angemessenen Besoldungsbeträge bewilligt werden. Den Beigeordneten, insofern ihnen nicht eine Besoldung besonders beigelegt ist (§ 31), können mit Genehmigung der Regierung feste Entschädigungsbeträge bewilligt werden. Schöffen und Stadtverordnete erhalten weder Gehalt noch Remuneration, und ist nur die Vergütung baarer Auslagen zulässig, welche für sie aus der Ausrichtung von Aufträgen entstehen.
|
Hinsichtlich der Bürgermeister und der besoldeten Magistratsmitglieder unterliegt die Festsetzung der Besoldungen in allen Fällen der Genehmigung der Regierung. Die Regierung ist ebenso befugt, als verpflichtet, zu verlangen, daß ihnen die zu einer zweckmäßigen Verwaltung angemessenen Besoldungsbeträge bewilligt werden. Den Beigeordneten, insofern ihnen nicht eine Besoldung besonders beigelegt ist (§ 31), können mit Genehmigung der Regierung feste Entschädigungs-Beträge bewilligt werden. Schöffen und Stadtverordnete erhalten weder Gehalt noch Remuneration, und ist nur die Vergütung der baaren Auslagen zulässig, welche für sie aus der Ausrichtung von Aufträgen entstehen.
|
|||||
|
Durch §§ 7 und 16
ZustG 1883
wurden im § 64 bzw. § 58 die Worte "der Regierung" ersetzt durch: " des
Bezirksausschusses" und die Worte "Die Regierung" wurden ersetzt durch "Der
Regierungspräsident".
|
||||||
|
Durch § 4 der Verordnung vom 31. Januar 1919
wurde der § 64 faktisch wie folgt geändert: - im Abs. 4 Satz 2 wurden die Worte "und Stadtverordnete" gestrichen. - folgender Absatz wurde angefügt: "Durch Gemeindebeschluß kann für die Mitglieder der Gemeindevertretungen eine angemessene Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen der Gemeindevertretungen (Deputationen, Kommissionen) festgesetzt werden; im allgemeinen ist dann aber nur eine Vergütung festzusetzen, welche dem entgangenen Arbeitsverdienst entspricht." Durch § 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 18.
Juli 1919 erhielt der § 64 Abs. 4 faktisch folgende Fassung:
|
Durch § 4 der Verordnung vom 31. Januar 1919
wurde der § 64 faktisch wie folgt geändert: - im Abs. 5 wurden die Worte "und Stadtverordnete" gestrichen. - folgender Absatz wurde angefügt: "Durch Gemeindebeschluß kann für die Mitglieder der Gemeindevertretungen eine angemessene Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen der Gemeindevertretungen (Deputationen, Kommissionen) festgesetzt werden; im allgemeinen ist dann aber nur eine Vergütung festzusetzen, welche dem entgangenen Arbeitsverdienst entspricht."
Durch § 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 18.
Juli 1919 wurde der § 64 Abs. 4 und 5 faktisch durch folgende Bestimmung
ersetzt:
|
Durch § 4 der Verordnung vom 31. Januar 1919
erhielt der § 58 Abs. 5 faktisch folgende Fassung: "Durch Gemeindebeschluß kann für die Mitglieder der Gemeindevertretungen eine angemessene Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen der Gemeindevertretungen (Deputationen, Kommissionen) festgesetzt werden; im allgemeinen ist dann aber nur eine Vergütung festzusetzen, welche dem entgangenen Arbeitsverdienst entspricht." Durch § 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 18.
Juli 1919 erhielt der § 58 Abs. 4 faktisch folgende Fassung:
|
||||
|
§ 65. Den Bürgermeistern und den besoldeten
Mitgliedern des Magistrats sind, sofern nicht mit Genehmigung der Regierung eine
Vereinbarung wegen der Pension getroffen ist, bei eintretender
Dienstunfähigkeit, oder wenn sie nach abgelaufener Wahlperiode nicht wieder
gewählt werden, folgende Pensionen zu gewähren:
|
§ 65. Den nicht auf Lebenszeit angestellten Bürgermeistern und den besoldeten
Mitgliedern des Magistrats sind, sofern nicht mit Genehmigung der Regierung eine
Vereinbarung wegen der Pension getroffen ist, bei eintretender
Dienstunfähigkeit, oder wenn sie nach abgelaufener Wahlperiode nicht wieder
gewählt werden, folgende Pensionen zu gewähren:
|
§ 59. Den nicht auf Lebenszeit angestellten Bürgermeistern und besoldeten
Beigeordneten sind, sofern nicht mit Genehmigung der Regierung eine
Vereinbarung wegen der Pension getroffen ist, bei eintretender
Dienstunfähigkeit, oder wenn sie nach abgelaufener Dienstperiode nicht wieder
gewählt werden, folgende Pensionen zu gewähren:
|
§ 70.
Den besoldeten Bürgermeistern, Beigeordneten und übrigen
Mitgliedern des Magistrats sind, sofern nicht mit
Genehmigung des Bezirksausschusses eine Vereinbarung
wegen der Pension getroffen ist, bei eintretender
Dienstunfähigkeit, oder wenn sie nach abgelaufener
Wahlperiode nicht wieder gewählt werden, folgende
Pension zu gewähren: ein Viertel der Besoldung nach sechsjähriger Dienstzeit, die Hälfte der Besoldung nach zwölfjähriger Dienstzeit, zwei Drittel der Besoldung nach vierundzwanzigjähriger Dienstzeit.
|
§ 66.
Den Bürgermeistern und den besoldeten
Mitgliedern des Magistrats sind, sofern nicht mit Genehmigung des
Bezirksausschusses eine
Vereinbarung wegen der Pension getroffen ist, bei eintretender
Dienstunfähigkeit, oder wenn sie nach abgelaufener Wahlperiode nicht wieder
gewählt werden, folgende Pensionen zu gewähren:
|
§ 72. Den Bürgermeistern und den besoldeten
Magistratsmitgliedern sind, sofern nicht mit Genehmigung der Regierung eine
Vereinbarung wegen der Pension getroffen ist, bei eintretender
Dienstunfähigkeit, oder wenn sie nach abgelaufener Amtsperiode nicht wiedergewählt,
beziehungsweise die Bürgermeister nicht wieder ernannt oder nicht wieder
bestätigt werden, folgende Pensionen zu gewähren: |
§ 78. Pensionen. Den auf eine
bestimmte Amtsperiode angestellten Bürgermeistern und besoldeten
Mitgliedern des Magistrats sind, sofern nicht mit Genehmigung der Regierung eine
Vereinbarung wegen der Pension getroffen ist, bei eintretender
Dienstunfähigkeit, oder wenn sie nach abgelaufener Wahlperiode nicht wieder
gewählt, beziehungsweise die Bürgermeister und Beigeordneten nicht wieder
bestätigt werden, folgende Pensionen zu gewähren: Als pensionsfähiges Gehalt werden nur die fixirten Besoldungsbeträge einschließlich etwaiger Naturalgenüsse und fester persönlicher Gehaltszulagen, nicht aber Entschädigungen für Dienstunkosten, steigende und fallende Dienstemolumente für besondere Amtsverrichtungen, oder sonstige lediglich accidentielle Dienstgenüsse gerechnet.
|
|
Durch
KBG 1899 wurde
dem § 70 folgende Bestimmung angefügt: "Vom vollendeten zwölften Dienstjahre ab bis zum vierundzwanzigsten Dienstjahre steigt die Pension um 1/60 des Gehalts."
|
||||||
|
Die auf Lebenszeit angestellten besoldeten Gemeindebeamten erhalten, in sofern nicht mit dem Beamten ein Anderes verabredet worden ist, bei eintretender Dienstunfähigkeit Pension nach denselben Grundsätzen, welche bei den unmittelbaren Staatsbeamten zur Anwendung kommen. Über die Pensionsansprüche der Bürgermeister, der besoldeten Magistrats-Mitglieder und übrigen besoldeten Gemeindebeamten entscheidet in streitigen Fällen die Regierung. Gegen den Beschluß der Regierung, soweit derselbe sich nicht auf die Thatsache der Dienstunfähigkeit oder darauf bezieht, welcher Theil des Diensteinkommens als Gehalt anzusehen sei, findet die Berufung auf richterliche Entscheidung statt. Ungeachtet der Berufung sind die festgesetzten Beträge vorläufig zu zahlen.
|
Die besoldeten Gemeindebeamten, welche auf Lebenszeit angestellt sind, erhalten, insofern nicht mit dem Beamten ein Anderes verabredet worden ist, bei eintretender Dienstunfähigkeit Pension nach denselben Grundsätzen, welche bei den unmittelbaren Staatsbeamten zur Anwendung kommen. Über die Pensionsansprüche der Bürgermeister, der besoldeten Magistratsmitglieder und der übrigen besoldeten Gemeindebeamten entscheidet in streitigen Fällen die Regierung. Gegen den Beschluß der Regierung, soweit derselbe sich nicht auf die Thatsache der Dienstunfähigkeit oder darauf bezieht, welcher Theil des Diensteinkommens als Gehalt anzusehen sei, findet die Berufung auf richterliche Entscheidung statt. Ungeachtet der Berufung sind die festgesetzten Beträge vorläufig zu zahlen.
|
Die besoldeten Gemeindebeamten, welche auf Lebenszeit angestellt sind, erhalten, insofern nicht mit dem Beamten ein Anderes verabredet worden ist, bei eintretender Dienstunfähigkeit Pension nach denselben Grundsätzen, welche bei den unmittelbaren Staatsbeamten zur Anwendung kommen. Über die Pensionsansprüche der Bürgermeister, der besoldeten Beigeordneten und der übrigen besoldeten Gemeindebeamten entscheidet in streitigen Fällen die Regierung. Gegen den Beschluß der Regierung, soweit derselbe sich nicht auf die Thatsache der Dienstunfähigkeit oder darauf bezieht, welcher Theil des Diensteinkommens als Gehalt anzusehen sei, findet die Berufung auf richterliche Entscheidung statt. Ungeachtet der Berufung sind die festgesetzten Beträge vorläufig zu zahlen.
|
§ 71.
Die auf Lebenszeit angestellten besoldeten
Gemeindebeamten erhalten, insofern nicht ein Anderes mit
Genehmigung des Bezirksausschusses vereinbart worden
ist, bei eintretender Dienstunfähigkeit Pension nach den
für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden
Grundsätzen. Unberührt bleibt der Artikel III des Gesetzes vom 31. März 1882, insoweit er nicht durch das Gesetz, betreffend die Ausdehnung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 31. März 1882 wegen Abänderung des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 auf mittelbare Staatsbeamte, vom 1. März 1891 (Gesetz-Samml. S. 19) abgeändert ist.
|
Die auf Lebenszeit angestellten besoldeten Gemeindebeamten erhalten, insofern nicht mit dem Beamten ein Anderes verabredet worden ist, bei eintretender Dienstunfähigkeit Pension nach den für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Grundsätzen. Unberührt bleibt der Artikel III des Gesetzes vorm 31. März 1882, insoweit derselbe nicht durch das Gesetz, betreffend die Ausdehnung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 31. März 1882 wegen Abänderung des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 auf mittelbare Staatsbeamte, vom 1. März 1891 (Gesetz-Samml. S. 19) abgeändert ist. |
Die auf Lebenszeit angestellten besoldeten Gemeindebeamten erhalten, in sofern nicht mit ihnen ein Anderes verabredet worden ist, bei eintretender Dienstunfähigkeit Pension nach denselben Grundsätzen, welche bei den unmittelbaren Staatsbeamten zur Anwendung kommen. Über die Pensionsansprüche der Bürgermeister, der besoldeten Magistratsmitglieder und übrigen besoldeten Gemeindebeamten entscheidet in streitigen Fällen die Regierung. Gegen den Beschluß der Regierung, soweit derselbe sich nicht auf die Thatsache der Dienstunfähigkeit oder darauf bezieht, welcher Theil des Diensteinkommens als Gehalt anzusehen sei, findet die Berufung auf richterliche Entscheidung statt. Ungeachtet der Berufung sind die festgesetzten Beträge vorläufig zu zahlen.
|
Die auf Lebenszeit angestellten besoldeten Gemeindebeamten erhalten, in Ermangelung besonderer Vereinbarung, bei eintretender Dienstunfähigkeit Pension nach denselben Grundsätzen, welche bei den unmittelbaren Staatsbeamten zur Anwendung kommen, unter Zugrundelegung des im Dienste der Stadt erworbenen Dienstalters. Über die Pensionsansprüche der Bürgermeister und aller anderen besoldeten städtischen Beamten entscheidet in streitigen Fällen die Regierung. Gegen den Beschluß der Regierung, soweit derselbe sich nicht auf die Thatsache der Dienstunfähigkeit bezieht, findet binnen Jahresfrist die Berufung auf richterliche Entscheidung, mit Ausschluß weiterer Beschwerden im Verwaltungswege,statt. Ungeachtet der Berufung sind die festgesetzten Beträge vorläufig zu zahlen.
|
|
Durch
KBG 1899 wurde
der § 71 aufgehoben und durch den § 12 des genannten
Gesetzes ersetzt.
|
||||||
| § 72. | ||||||
|
Die Pension fällt fort oder ruht insoweit, als der Pensionirte durch
anderweitige Anstellung im Staats- oder Gemeindedienste ein Einkommen oder eine
neue Pension erwirbt, welche mit Zurechnung der ersten Pension sein früheres
Einkommen übersteigen.
|
||||||
|
Durch § 16
ZustG 1883
wurden im § 65 bzw. § 59 die Worte "der Regierung" ersetzt durch: " des
Bezirksausschusses". Durch
KBG 1899 wurde der § 65 bzw. § 59 wie
folgt geändert:
|
Durch
KBG 1899 wurde
der § 72 aufgehoben und durch den § 13 des genannten
Gesetzes ersetzt.
|
Durch § 16
ZustG 1883
wurden im § 72 die Worte "der Regierung" ersetzt durch: " des
Bezirksausschusses". Durch
KBG 1899 wurde der § 72 wie folgt
geändert:
|
Sämmtliche Pensionen städtischer Beamter, mit alleiniger Ausnahme der bereits
aus der Staatskasse bewilligten, werden aus der Stadtkasse bestritten.
|
|||
| § 73.
Die Wittwen und Waisen der besoldeten Bürgermeister,
Beigeordneten und übrigen Magistratsmitglieder sowie
derjenigen Gemeindebeamten, welche mit
Pensionsberechtigung angestellt gewesen sind, erhalten,
falls nicht ein Anderes mit Genehmigung des
Bezirksausschusses vereinbart worden ist, Wittwen- und
Waisengeld nach den für Wittwen und Waisen der
unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Vorschriften unter
Zugrundelegung des von dem Beamten im Augenblicke des
Todes erdienten Pensionsbetrages. Auf das Wittwen- und Waisengeld kommen diejenigen Bezüge in Anrechnung, welche von öffentlichen Wittwen- und Waisenanstalten gezahlt werden, insoweit die Stadtgemeinde die Einkaufsgelder und Beiträge geleistet hat. Durch KBG 1899 wurde der § 73 aufgehoben und durch den § 15 des genannten Gesetzes ersetzt.
|
Durch § 16
ZustG 1883
wurden im § 78 die Worte "der Regierung" ersetzt durch: " des
Bezirksausschusses". Durch
KBG 1899 wurde der § 78 wie folgt
geändert:
|
|||||
| § 74.
Über streitige Pensionsansprüche der besoldeten
Bürgermeister, Beigeordneten, sonstigen
Magistratsmitgliedern und der übrigen besoldeten
Gemeindebeamten, sowie über streitige Ansprüche der
Hinterbliebenen dieser Beamten auf Wittwen- und
Waisengeld, beschließt der Bezirksausschuß, und zwar,
soweit der Beschluß sich darauf erstreckt, welcher Theil
des Diensteinkommens bei Feststellung dieser Ansprüche
als Besoldung anzusehen ist, vorbehaltlich der den
Betheiligten gegeneinander zustehenden Klage im
Verwaltungsstreitverfahren, im Übrigen vorbehaltlich des
ordentlichen Rechtsweges. Der Beschluß ist vorläufig
vollstreckbar. Durch KBG 1899 wurde der § 74 aufgehoben und durch den § 7 des genannten Gesetzes ersetzt.
|
Über streitige Pensionsansprüche der Bürgermeister, der besoldeten Magistratsmitglieder und der übrigen besoldeten Gemeindebeamten beschließt der Bezirksausschuß, und zwar, soweit der Beschluß sich darauf erstreckt, welcher Theil des Diensteinkommens bei Feststellung der Pensionsansprüche als Gehalt anzusehen ist, vorbehaltlich der den Betheiligten gegen einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren, im Übrigen vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges. Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar. |
§ 79. Bereits angestellte Beamte. Die in den §§ 76 bis 78 bestimmte Verpflichtung der Stadtgemeinden zur Bestreitung der Besoldungen und Pensionen erleidet Hinsichts der bei Einführung dieses Gesetzes in den Kommunen bereits fest angestellten Beamten eine Ausnahme dahin, daß diese Beamten die ihnen aus Staatsmitteln zugesicherten Besoldungsantheile und die nach § 45 der Verordnung vom 26. Juni 1867 über die Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung in Schleswig und Holstein (Gesetz-Samml. S. 1073) zu gewährenden Einkommens-Entschädigungen insoweit aus der Staatskasse fortzuzahlen sind, als nöthig ist, um den etwaigen Überschuß der gesammten, diesen Beamten persönlich zustehenden Diensteinkünfte über den von der Kommune zur Zeit beziehentlich nach der neuen Gehälter-Regelung (§ 77) künftighin zu leistenden Besoldungsbetrag zu decken. Auch hat der Staat nach demselben Maaßstabe zur Pensionierung der gedachten Beamten eintretenden Falls beizutragen. Diejenigen Beamten, welche früherhin als nicht gelehrte Rathsverwandte ohne Pensionsberechtigung angestellt sind, erwächst durch die Bestimmungen dieses und der vorhergehenden Paragraphen kein derartiges Recht.
|
||||
| § 75.
Über die Thatsache der Dienstunfähigkeit der besoldeten
Bürgermeister, Beigeordneten, Magistratsmitglieder und
sonstigen Gemeindebeamten ist entstehendenfalls in dem
durch § 91 Absatz 1 Nr. 2 bezüglich der Entfernung aus
dem Amte vorgeschriebenen Verfahren zu entscheiden.
|
Über die
Thatsache der Dienstunfähigkeit der Bürgermeister,
Beigeordneten, Magistratsmitglieder und sonstigen
Gemeindebeamten ist entstehendenfalls in dem durch § 82
Absatz 1 Nr. 2 bezüglich der Entfernung aus dem Amte
vorgeschriebenen Verfahren Entscheidung zu treffen.
|
|||||
|
Titel VII.
|
Achter Titel.
|
Titel VIII.
|
Von dem Gemeindehaushalte. |
Titel VIII. |
||
§ 66. Über alle Ausgaben, Einnahmen und Dienste, welche sich im Voraus bestimmen lassen, entwirft der Magistrat jährlich, spätestens im Oktober, einen Haushaltsetat. Mit Zustimmung der Stadtverordneten kann die Etatsperiode bis auf drei Jahre verlängert werden.
|
§ 66. Über alle Ausgaben, Einnahmen und Dienste, welche sich im Voraus bestimmen lassen, entwirft der Magistrat jährlich spätestens im September einen Haushaltsetat. Mit Zustimmung der Stadtverordneten kann die Etatsperiode bis auf drei Jahre verlängert werden.
|
§ 60. Über alle Ausgaben, Einnahmen und Dienste, welche sich im Voraus bestimmen lassen, entwirft der Bürgermeister jährlich spätestens im November einen Haushaltsetat. Der Entwurf wird acht Tage lang, nach vorheriger Verkündigung, in einem oder mehreren von dem Bürgermeister zu bestimmenden Lokalen zur Einsicht aller Einwohner der Stadt offen gelegt und alsdann von der Stadtverordnetenversammlung festgestellt. Eine Abschrift des Etats wird sofort der Aufsichtsbehörde eingereicht.
|
§
76. Über
die Ausgaben und Einnahmen, welche sich im Voraus bestimmen lassen,
entwirft der Magistrat jährlich spätestens im Januar einen Haushalts-Etat. Mit
Zustimmung der Stadtverordneten kann die Etatsperiode bis auf drei Jahre
verlängert werden. Der Entwurf wird acht Tage lang, nach vorheriger Verkündigung, in einem oder mehren von dem Magistrate zu bestimmenden Räumen zur Einsicht aller Einwohner der Stadt offen gelegt und alsdann von den Stadtverordneten festgestellt. Eine Abschrift des Etats wird sofort der Aufsichtsbehörde eingereicht.
|
§ 67. Über alle Ausgaben, Einnahmen und Dienste, welche sich im Voraus bestimmen lassen, entwirft der Magistrat jährlich, spätestens im Oktober, oder wenn das Etatsjahr auf die Zeit vom 1. April bis zum 31. März des nächsten Jahres gelegt ist, spätestens im Januar einen Haushalts-Etat. Mit Zustimmung der Stadtverordneten kann die Etatsperiode bis auf drei Jahre verlängert werden. Der Entwurf wird acht Tage lang, nach vorheriger Verkündigung, in einem oder mehren von dem Magistrat zu bestimmenden Räumen zur Einsicht aller Einwohner der Stadt offen gelegt und alsdann von den Stadtverordneten festgestellt. Eine Abschrift des Etats wird sofort der Aufsichtsbehörde eingereicht. |
§ 73. Über alle Ausgaben und Einnahmen, welche sich im Voraus bestimmen lassen, entwirft der Magistrat, jährlich spätestens im Oktober, einen Haushalts-Etat. Der Entwurf wird acht Tage lang in einem oder mehreren von dem Magistrate zu bestimmenden und in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Lokalen zur Einsicht aller Einwohner der Stadtgemeinde offen gelegt und alsdann von der Stadtverordneten-Versammlung festgestellt. Eine Abschrift des Etats wird sofort der Aufsichtsbehörde eingereicht. |
§ 80. Haushaltungsplan. Über alle Ausgaben und Einnahmen der Kommune, welche sich im Voraus bestimmen lassen, und die zur Herstellung des Gleichgewichts aufzubringenden Gemeindeleistungen ist jährlich, spätestens im dritten Monate vor dem Beginne des Rechnungsjahres, ein möglichst vollständiger Voranschlag (Haushaltungsplan) vom Magistrate zu entwerfen. Durch Gemeindebeschluß kann die Anschlagsperiode bis auf drei Jahre verlängert werden. Der entworfene Anschlag ist nach vorgängiger Bekanntmachung 14 Tage lang öffentlich zur Einsicht aller Gemeindeangehörigen auszulegen. Letzteren steht frei, binnen dieser Frist Bemerkungen über den Anschlag bei dem Magistrate schriftlich einzubringen, welcher demnächst Behufs der Feststellung des Haushaltungsplanes einen gemeinschaftlichen Beschluß beider Kollegien herbeizuführen hat. Eine Abschrift des festgestellten Planes ist sofort der Regierung einzureichen und der wesentliche Inhalt desselben auf die in jeder Stadt übliche Weise durch den Druck zu veröffentlichen.
|
| Der Entwurf wird acht Tage lang, nach vorheriger Verkündigung, in einem oder
mehren von dem Magistrat zu bestimmenden Lokalen zur Einsicht aller Einwohner
der Stadt offen gelegt und alsdann von den Stadtverordneten festgestellt. Eine
Abschrift des Etats wird sofort der Aufsichtsbehörde eingereicht.
|
||||||
|
Durch § 95 Abs. 1 des
KAG 1893
wurde der vorstehende Paragraf ergänzt. |
||||||
|
§ 67. Der Magistrat hat dafür zu sorgen, daß der Haushalt nach dem Etat geführt werde. Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der Genehmigung der Stadtverordneten.
|
§ 67. Der Magistrat hat dafür zu sorgen, daß der Haushalt nach dem Etat geführt werde. Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der Genehmigung der Stadtverordneten.
|
§ 61. Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, daß der Haushalt nach dem Etat geführt werde. Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der Genehmigung der Stadtverordneten-Versammlung.
|
§ 77. |
§ 68. |
§ 74. |
§ 81. Der Magistrat hat dafür zu sorgen, daß der Haushalt nach dem festgestellten Plane geführt werde. Ausgaben, welche außer dem Haushaltungsplane geleistet werden sollen, bedürfen der Genehmigung beider städtischen Kollegien. |
|
Der Magistrat hat dafür zu sorgen, daß der
Haushalt nach dem Etat geführt wird.
|
||||||
| Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der
Genehmigung der Stadtverordneten.
|
Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der
Genehmigung der Stadtverordneten-Versammlung.
|
|||||
|
§ 82. § 83. Der Magistrat hat darüber zu wachen, daß die einzelnen Kassen und das Hebungswesen sich fortwährend in vorgeschriebener Ordnung befinden, zu diesem Zwecke auch von zeit zu Zeit und mindestens einmal im Jahre Kassenrevisionen anzustellen. Zu diesen Revisionen sind eines oder mehrere, zu Anfang jedes Jahres von dem Stadtverordneten-Kollegium zu bezeichnende Mitglieder des letzteren oder ebenso zu bestimmende Stelllvertreter zuzuziehen. Die näheren Bestimmungen über das Hebungs- und Kassenwesen bleiben dem Ortsstatute vorbehalten.
|
||||||
|
§ 68. Die Gemeinde-Abgaben und die Geldbeträge der Dienste (§ 54), sowie die Abgaben für die Theilnahme an den Nutzungen (§ 52) und die sonstigen Gemeindegefälle werden von den Säumigen im Steuer-Exekutionswege beigetrieben.
|
§ 68. Die Gemeindeabgaben und die Geldbeträge der Dienste (§ 53), sowie die Abgaben für die Theilnahme an den Nutzungen (§ 51) und die sonstigen Gemeindegefälle werden von den Säumigen im Steuer-Exekutionswege beigetrieben.
|
§ 62. Die Gemeindeabgaben und die Geldbeträge der Dienste (§ 50), sowie die Einzugs-, Eintritts- und Einkaufsgelder (§ 48) und die sonstigen Gemeindegefälle werden von den Säumigen im Steuer-Exekutionswege beigetrieben.
|
§ 78. Gemeindegefälle,
auf welche nicht schon § 90 des Kommunalabgabengesetzes
vom 14. Juli 1893 Anwendung findet, werden von den
Säumigen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
|
§ 69.
Die Gemeindeabgaben und die Geldbeträge
der Dienste (§ 54), sowie die Abgaben für die Theilnahme an den Nutzungen (§ 52)
und die sonstigen Gemeindegefälle werden von den Säumigen im
Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
|
§ 75. Die Gemeindeabgaben, die Bürgerrechtsgelder (§ 16), die Abgaben für die Theilnahme an den Gemeindenutzungen (§ 61) und alle sonstigen Gemeindegefälle werden von den Säumigen im Steuer-Exekutionswege beigetrieben. |
§ 84. Die Gemeinde-Umlagen und die Geldbeträge für die Dienste (§ 73), sowie die Abgaben für die Theilnahme an den Nutzungen (§ 21) und die sonstigen öffentlichen Gemeindegefälle werden von den Säumigen im Steuer-Exekutionswege beigetrieben (Verordnung vom 22. September 1867, Gesetz-Sammlung S. 1553). Hinsichts der Reklamationen, Nachforderungen und der Verjährung bezüglich aller derartiger öffentlicher Gemeindegefälle findet das Gesetz über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 (Gesetz-Samml. S. 140), sowie bezüglich des Einkaufsgeldes (§ 21) das Gesetz vom 14. Mai 1860 § 9 (Gesetz-Samml. S. 237) Anwendung.
|
|
Durch Verordnung vom 7. September 1879 bzw. § 132
LVerwG 1883
wurde im vorigen Paragrafen das Wort "Steuer-Exekutionswege" ersetzt durch:
"Verwaltungszwangsverfahren". Durch § 96 Abs. 5
KAG 1893
erhielt der vorstehende Paragraf faktisch folgende Fassung:
|
Durch Verordnung vom 7. September 1879 bzw. § 132
LVerwG 1883
wurde im vorigen Paragrafen das Wort "Steuer-Exekutionswege" ersetzt durch:
"Verwaltungszwangsverfahren". Durch § 96 Abs. 5
KAG 1893
erhielt der vorstehende Paragraf faktisch folgende Fassung:
|
|||||
|
§ 69. Die Jahresrechnung ist von dem Einnehmer vor dem 1. Mai des folgenden Jahres zu legen und dem Magistrat einzureichen. Dieser hat die Rechnung zu revidiren und solche mit seinen Erinnerungen und Bemerkungen den Stadtverordneten zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen.
|
§ 69. Die Jahresrechnung ist von dem Einnehmer vor dem 1. Mai des folgenden Jahres zu legen und dem Magistrate einzureichen. Dieser hat die Rechnung zu revidiren und solche mit seinen Erinnerungen und Bemerkungen den Stadtverordneten zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen.
|
§ 63. Die Jahresrechnung ist von dem Einnehmer vor dem 1. Juni des folgenden Jahres zu legen und dem Bürgermeister einzureichen. Dieser hat die Rechnung zu revidiren und solche mit seinen Erinnerungen und Bemerkungen der Stadtverordneten-Versammlung zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen.
|
§ 79. Die Jahresrechnung ist von dem Stadtrechner binnen vier Monaten nach dem Schlusse des Etatsjahres aufzustellen und dem Magistrate einzureichen, welcher sie zu prüfen und mit seinen Erinnerungen den Stadtverordneten zur Feststellung und Entlastung vorzulegen hat.
|
§ 70.
Die Jahresrechnung ist von dem
Stadtrechner binnen vier Monaten nach dem Schlusse des
Etatsjahres aufzustellen und dem Magistrat einzureichen,
welcher sie zu prüfen und mit seinen Erinnerungen den Stadtverordneten zur Prüfung, Feststellung und Entlastung
vorzulegen. hat.
|
§ 76. Die Jahresrechnung ist von der betreffenden Verwaltungsstelle vor dem 1. Mai des folgenden Jahres zu legen und dem Magistrat einzureichen. Dieser hat die Revision derselben u veranlassen und die Rechnung demnächst mit seinen Erinnerungen und Bemerkungen der Stadtverordneten-Versammlung zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen. |
§ 85. Gemeinde- (Stadt-) Rechnung. Das Rechnungsjahr wird mit dem Kalenderjahre in Übereinstimmung gebracht. Die Gemeinderechnung wird von der Stadtkasse alljährlich, zu der im Ortsstatute näher zu bestimmenden Zeit, geschlossen und in der vorschriftmäßigen Form bei dem Magistrate eingeliefert. Die Rechnung wird demnächst durch eine von den beiden städtischen Kollegien einzusetzende Revisionskommission geprüft, deren Zusammensetzung das Ortsstatut näher bestimmt. Die von dieser Kommission gezogenen Ausstellungen werden dem Kassirer und nöthigenfalls auch den betreffenden städtischen Kommissionen zur Beantwortung mitgetheilt, und ist diese spätestens binnen vier Wochen bei dem Bürgermeister einzureichen. Der Bürgermeister hat die revidirte Rechnung mit den Erinnerungen und Gegenerklärungen den Stadtkollegien zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen. Auch die Feststellung und Entlastung der Gemeinderechnungen vergangener Jahre, soweit sie noch nicht erfolgt sein sollte, ist durch die Stadtkollegien zu bewirken.
|
|
Nach erfolgter Festsetzung der Rechnung wird dieselbe während vierzehn Tagen
zur Einsicht der Gemeindeglieder offen gelegt.
|
Die Feststellung der Rechnung muß vor Ablauf von neun Monaten nach dem Schlusse des Etatsjahres bewirkt sein. Der Magistrat hat der Aufsichtsbehörde sofort eine Abschrift des Feststellungs- und Entlastungsbeschlusses vorzulegen. |
|||||
|
Durch § 95 Abs. 1 des
KAG 1893
wurde der vorstehende Paragraf faktisch geändert, aber unbestimmt.
Bis zum 1. April 1895 (Inkrafttreten des
KAG 1893)
fingen die Rechnungsjahre der Gemeinden zu unterschiedlichen Zeiten an, meist
waren sie jedoch mit dem Kalenderjahr identisch, so dass die gesetzliche Frist
"vor dem 1. Mai bzw. 1. Juni des folgenden Jahres" gepaßt hat (vier oder fünf
Monate nach dem Ende des Rechnungsjahres). Mit dem
KAG 1893
wurde aber das
Rechnungsjahr einheitlich vom 1. April bis 31. März des folgenden Jahres
festgesetzt, so dass die gesetzlich vorgegebene Frist nicht mehr passend war. Da
jedoch der nachfolgende Paragraf eine statutarisch abweichende Regelung
zugelassen hat, sind die Worte in dem vorstehenden Paragrafen "vor dem 1. Mai
des folgenden Jahres" bzw. "vor dem 1. Juni des folgenden Jahres" faktisch
gegenstandslos geworden. |
Mit dem
KAG 1893
wurde das
Rechnungsjahr einheitlich vom 1. April bis 31. März des folgenden Jahres
festgesetzt, so dass im § 70 die Worte "vor dem 1. Mai des folgenden Jahres"
faktisch gegenstandslos geworden sind.. |
Durch § 96 Abs. 5 KAG 1893
wurde der § 85 Abs. 1 aufgehoben und durch den § 95 Abs. 1 des genannten
Gesetzes ersetzt.
|
||||
|
§ 70. Die Feststellung der Rechnung muß vor dem 1. Oktober bewirkt sein.
|
§ 70. |
§ 64. |
§ 80. Durch statutarische Anordnungen können andere Fristen für die Legung und Feststellung der Rechnung festgesetzt werden. |
§ 71.
Durch statutarische Anordnungen können auch andere Fristen, als vorstehen für
die Legung und Feststellung der Rechnung bestimmt sind, festgesetzt werden.
|
§ 77. Die Feststellung der Rechnung muß vor dem 1. Oktober bewirkt sein. Der Magistrat hat der Regierung sofort eine Abschrift des Feststellungsbeschlusses vorzulegen. Durch statutarische Anordnungen können die vorstehend für die Legung und Feststellung der Rechnung angeordneten Fristen anders bestimmt werden. |
§ 86. Die Feststellung der Rechnung muß fortan in der ortsstatutarisch zu bestimmenden Frist, spätestens jedoch binnen Jahresfrist nach dem Schlusse des Rechnungsjahres erfolgen. Der Magistrat hat der Regierung sofort eine Abschrift des Feststellungsbeschlusses vorzulegen. § 87.
|
|
Die Feststellung der Rechnung muß vor dem
1. September bewirkt sein.
|
||||||
|
Der Magistrat hat der Aufsichtsbehörde sofort eine Abschrift des
Feststellungsbeschlusses vorzulegen.
|
Der Bürgermeister hat der Aufsichtsbehörde sofort eine Abschrift des
Feststellungsbeschlusses vorzulegen.
|
|||||
|
Durch statutarische Anordnungen können auch andere Fristen, als vorstehen für
die Legung und Feststellung der Rechnung bestimmt sind, festgesetzt werden.
|
||||||
|
Durch § 7
ZustG 1883
wurden im § 70 bzw. § 64 die Worte "der Aufsichtsbehörde" ersetzt durch: "
dem Regierungspräsidenten".
|
Durch § 7
ZustG 1883
wurden im § 77 bzw. § 86 die Worte "der Regierung" ersetzt durch: " dem
Regierungspräsidenten".
|
|||||
|
§ 71. Über alle Theile des Vermögens der Stadtgemeinde hat der Magistrat ein Lagerbuch zu führen. Die darin vorkommenden Veränderungen werden den Stadtverordneten bei der Rechungsabnahme zur Erklärung vorgelegt.
|
§ 65. Über alle Theile des Vermögens der Stadtgemeinde hat der Bürgermeister ein Lagerbuch zu führen. Die darin vorkommenden Veränderungen werden der Stadtverordnetenversammlung bei der Rechungsabnahme zur Erklärung vorgelegt.
|
§ 81. Über alle Theile des Vermögens der
Stadtgemeinde hat der Magistrat ein Lagerbuch zu führen. Veränderungen werden den Stadtverordneten bei der Rechungsabnahme
mitgetheilt.
|
§ 72.
Über alle Theile des Vermögens der
Stadtgemeinde hat der Magistrat ein Lagerbuch zu führen. Die darin vorkommenden
Veränderungen werden den Stadtverordneten bei der Rechungsabnahme zur Erklärung
vorgelegt.
|
§ 78. Über alle Theile des Gemeindevermögens hat der Magistrat ein Lagerbuch zu führen. Die darin vorkommenden Veränderungen werden der Stadtverordneten-Versammlung bei der Rechungsabnahme zur Erklärung vorgelegt. Von der Oberaufsicht über die Verwaltung der Stadtgemeinde |
Titel II. § 19. Stadtvermögen. Das zu gemeinsamen städtischen Zwecken bestimmte Vermögen, welches der Stadtgemeinde als solcher gehört, heißt das Stadtvermögen. Über die zum Stadtvermögen gehörigen Immobilien hat der Magistrat ein besonderes Verzeichniß (Lagerbuch) zu führen, welches jedesmal mit dem Gemeindehaushalts-Entwuf und der Jahresrechnung den Stadtverordneten vorzulegen ist. § 20.
|
|
| § 82. | § 73. | |||||
| Der Bezirksausschuß
beschließt: 1) über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen Stadtgemeinden (§ 15 zu 4 des Einführungsgesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877, Reichs-Gesetzbl. S. 244), 2) über die Feststellung und den Ersatz der Defekte der Gemeindebeamten nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Januar 1844 (Gesetz-Samml. S. 52); der Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges endgültig.
|
||||||
|
|
Titel
VIII.
|
Neunter Titel.
|
Titel
IX.
|
§ 93. |
||
|
§ 95. §
96. Übergänge zu einer anderen Gemeindeverfassung. Auf Antrag kann
ländlichen Gemeinden die Annahme der Städte- oder Fleckensverfassung,
Fleckensgemeinden die Annahme der vollen Städteordnung mit Königlicher
Genehmigung nach Anhörung des Kreistages und des Provinziallandtages gestattet
werden. Auf gleichem Wege kann Stadtgemeinden, welche die mit der vollen
Städteordnung verbundenen Verpflichtungen nicht zu erfüllen vermögen, auch ohne
ihre Zustimmung die einfachere Gemeindeverfassung dieses Titels ertheilt werden. Sollten Flecken mit mehr als 5000 Einwohnern gleich nach Erlaß dieses Gesetzes die volle Städteordnung bei sich einzuführen beschließen, so genügt dazu die Königliche Genehmigung, und ist die vorgängige Umänderung ihrer Verfassung in die einfachere Städteverfassung, sowie die vorgängige Anhörung des Kreis- und des Provinziallandtages nicht erforderlich. § 97.
|
||||||
§ 72.
In Städten von nicht mehr als 2500 Einwohnern kann auf Antrag der
Gemeindevertretung unter Genehmigung der Regierung die Einrichtung getroffen
werden, daß
|
§ 72. In Städten, wo die Gemeindevertretung durch einen, nach zweimal mit einem Zwischenraum von mindestens acht Tagen, vorgenommener Berathung zu fassenden Beschluß darauf anträgt, kann unter Genehmigung der Regierung die Einrichtung getroffen werden, daß statt des Magistrats nur ein Bürgermeister, welcher auch den Vorsitz in der Stadtverordnetenversammlung mit Stimmrecht zu führen hat, und zwei oder drei Schöffen, resp. ein Beigeordneter, welche den Bürgermeister zu unterstützen und in Verhinderungsfällen zu vertreten haben, gewählt werden.
|
§ 66. In Städten, wo die Gemeindevertretung durch einen, nach zweimal mit einem Zwischenraum von mindestens acht Tagen, vorgenommener Berathung zu fassenden Beschluß darauf anträgt, kann unter Genehmigung der Regierung die städtische Verfassung mit kollegialischem Magistrat, welcher die Obrigkeit der Stadt ist, die städtischen Gemeindeangelegenheiten verwaltet und an der Vertretung der Stadtgemeinde Theil nimmt, eingerichtet werden.
|
§ 83.
Wenn die Stadtverordnetenversammlung nach zweimaliger,
mit einem Zwischenraume von mindestens acht Tagen
vorgenommener Berathung darauf anträgt, kann mit
Genehmigung des Bezirksausschusses die Einrichtung
getroffen werden, daß statt des Magistrats ein
Bürgermeister, welcher auch den Vorsitz in der
Stadtverordnetenversammlung mit Stimmrecht zu führen
hat, ein Beigeordneter als dessen Stellvertreter und
zwei oder drei Schöffen, welche den Bürgermeister zu
unterstützen haben, gewählt werden.
|
§ 74.
In Städten von nicht mehr als 2500 Einwohnern kann auf Antrag der
Gemeindevertretung unter Genehmigung des Bezirksausschusses die Einrichtung getroffen
werden, daß 1) die Zahl der Stadtverordneten bis auf sechs vermindert, und 2) statt des Magistrats nur ein Bürgermeister, welcher den Vorsitz in der Stadtverordnetenversammlung mit Stimmrecht zu führen hat, und zwei oder drei Schöffen, welche den Bürgermeister zu unterstützen und in Verhinderungsfällen zu vertreten haben, gewählt werden.
|
Titel XI. § 94. Einfachere
Städteverfassung.
Der städtischen Verfassung kann durch Gemeindebeschluß, welcher nur nach
zweimaliger, mit einem Zwischenraum von vierzehn Tagen vorgenommenen
öffentlichen Berathung gefaßt werden darf, und der Bestätigung der Regierung
unterliegt, die nachfolgende einfachere Einrichtung gegeben werden: 1) Die Ortsobrigkeit und ausführende Gemeindebehörde bildet anstatt des Magistrats-Kollegiums ein Bürgermeister (erster Ortsvorsteher), welchen zwei oder drei Rathmänner (zweiter, dritter, vierter Ortsvorsteher) nach näherer Bestimmung des Ortsstatuts in den Amtsgeschäften zu unterstützen und im Verhinderungsfalle zu vertreten haben. Der den Bürgermeister im Verhinderungsfalle vertretende Rathmann wird mit Genehmigung der Regierung bestimmt. 2) Der Bürgermeister kann mit Besoldung angestellt werden, die Rathmänner haben ihr Amt unentgeltlich zu verwalten, doch bleibt auch hinsichtlich ihrer die Aussetzung fester Vergütungen für dienstliche Ausgaben und für die Geschäfte des Gemeindekassirers oder des Gemeindeschreibers, Falls diese mit dem Amte der Ortsvorsteher verbunden werden, zulässig. 3) Der Bürgermeister wird, wenn er besoldet ist, auf zwölf Jahre, andernfalls auf sechs Jahre, die Rathmänner werden auf drei, vier oder sechs Jahre in der durch das Ortsstatut festzusetzenden Reihefolge des Ausscheidens von der wahlberechtigten Bürgerschaft nach den für die Wahlen der Stadtverordnenten gegebenen Bestimmungen gewählt. Die letzteren Bestimmungen finden auch bezüglich der Befähigung zu solcher Wahl, bezüglich der Ablehnung und der Anfechtung derselben Anwendung. Die Wahl des Bürgermeisters unterliegt der Bestätigung der Regierung mit den im § 33 bezeichneten Folgen der Nichtbestätigung. Die Wahl des Bürgermeister bedarf eines besonderen Wahlaktes, die der Rathmänner kann in einem gemeinschaftlichen Wahlakte erfolgen. 4) Der Bürgermeister, oder im Falle seiner Verhinderung der ihn vertretende Rathmann, ist von Amtswegen stimmberechtigter Vorsitzender der Stadtverordneten-Versammlung mit allen Befugnissen und Obliegenheiten des Vorstehers (Bürgerworthalters). Die Rathmänner können zugleich gewählte Mitglieder der Stadtverordneten-Versammlung sein. 5) Außer den, dem Bürgermeister schon als solchem in der Städteordnung zugewiesenen Funktionen gehen auf den Bürgermeister auch alle dem Magistrate beigelegten Rechte und Pflichten mit denjenigen Änderungen über, welche sich als nothwendig daraus ergeben, daß der Bürgermeister zugleich stimmberechtigter Vorsitzender der Stadtverordneten-Versammlung ist. 6) Die Berathung und Beschlußnahme der Stadtverordneten-Versammlung unter dem Vorsitze des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters tritt überall an Stelle der in der Städteordnung vorgeschriebenen gemeinschaftlichen Berathung und Beschlußfassung der beiden städtischen Kollegien. Die Stimmenmehrheit entscheidet auch gegen die Stimme des Vorsitzenden. Der Letztere bleibt indeß so befugt als verpflichtet, in den unter § 61 Alinea 2 bezeichneten Fällen die Ausführung der Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung zu beanstanden, muß aber, wenn dieselbe auf nochmalige Berathung dabei beharrt, sogleich an die Regierung darüber berichten, welche die Beanstandung entweder bestätigt oder aufhebt. Besondere Berathungen und Beschlußnahmen der Stadtverordneten-Versammlung ohne Betheiligung des Vorsitzenden sind unzulässig, doch muß auf Antrag eines Drittheils der Stadtverordneten die Berufung einer Versammlung erfolgen. 7) Die Zahl der Stadtverordneten, außer dem Vorsitzenden, ist auf vier bis zwölf, nach näherer Bestimmung des Ortsstatuts, zu beschränken und hat das Statut zugleich wegen der Dauer ihrer Funktionen und der Periode ihrer successiven Neuwahl das Nöthige festzusetzen. 8) Soweit nach der Städteordnung Magistratsmitglieder, außer dem Bürgermeister, zur Theilnahme an Kommissionen oder zur Übernahme anderer Aufträge berufen werden sollen oder können, ist eine gleiche Beauftragung der Rathmänner statthaft, aber nicht geboten. Dies gilt auch für die in den §§ 89, 90 bezeichneten staatlichen Aufträge. 9) Das nach § 7 Nr. 4 Littr. c. das Bürgerrecht bedingende Minimal-Einkommen kann in Städten von nicht mehr als 5000 Einwohnern durch das Ortsstatut bis auf einen betrag von 150 Thalern herabgesetzt und darf nicht höher als 300 Thaler bestimmt werden. 10) Urkunden, worin die Gemeinde Verpflichtungen übernimmt (§ 60, Nr. 7), sind, außer von dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter, noch von wenigstens einem Mitgliede der Stadtverordneten-Versammlung zu vollziehen. 11) Im Falle der Auflösung des Stadtverordnungen-Kollegiums führt bis zur Einführung der neu gewählten Stadtverordneten der Bürgermeister mit den Rathmännern als Kollegium die laufende Verwaltung. 12) Bei Anstellung der Gemeinde-Unterbeamten werden die nach § 60 Nr. 5, § 75 dem Magistrate zustehenden Befugnisse unverändert von dem Bürgermeister ausgeübt. 13) Falle es den lokalen Verhältnissen angemessen erscheint, können außerdem noch andere, die Vorschriften der Städteordnung vereinfachende Bestimmungen in dem Ortsstatute getroffen werden. Durch Verordnung vom 28. Juni 1874 in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 9. Juli 1873 wurden die Währungsangaben auf Reichsmarkwährung umgestellt: 1 Taler wurden 3 Mark.
Durch
ZustG 1883
wurde der § 94 wie folgt geändert:
|
|
|
Durch § 16 Abs. 2
ZustG 1883
wurden im § 72 bzw. § 66 die Worte "der Regierung" ersetzt durch: "des
Bezirksausschusses".
|
||||||
|
Durch § 4 der
Verordnung vom
24. Januar 1919 wurde der § 72 Ziffer 1 gestrichen.
|
||||||
§ 73. Wird eine Einrichtung nach Maaßgabe der Bestimmung unter 2. in § 72 getroffen, so gehen alle Rechte und Pflichten, welche in den Vorschriften der Titel I bis VII dem Magistrat beigelegt sind, auf den Bürgermeister mit denjenigen Modifikationen über, welche sich als nothwendig daraus ergeben, daß der Bürgermeister zugleich stimmberechtigter Vorsitzender der Stadtverordneten-Versammlung ist. Demselben steht insonderheit ein Recht der Zustimmung zu den Beschlüssen der Stadtverordneten nicht zu; er ist aber in den im zweiten Satze unter 2. des § 56 bezeichneten Fällen die Ausführung der Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung zu beanstanden, und, wenn diese bei nochmaliger Berathung bei ihrem Beschlusse beharrt, die Entscheidung der Regierung einzuholen verpflichtet. - Im Übrigen finden bei den Städten, welche die gedachte Einrichtung angenommen haben, die Vorschriften der Titel I. bis VII. gleichfalls, jedoch mit der Maaßgabe Anwendung, daß die Schöffen zugleich Stadtverordnete sein können, und daß es genügt, wenn die Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung (§ 47) nur von dem Vorsitzenden und einem Mitgliede unterzeichnet werden.
|
§ 73. Wird eine
Einrichtung dieser Art (§ 72) getroffen, so gehen
alle Rechte und Pflichten, welche in den Vorschriften der Titel I bis VII dem
Magistrat beigelegt sind, auf den Bürgermeister mit denjenigen Modifikationen
über, welche sich als nothwendig daraus ergeben, daß der Bürgermeister zugleich
stimmberechtigter Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung ist. Demselben
steht insonderheit ein Recht der Zustimmung zu den Beschlüssen der
Stadtverordneten nicht zu; er ist aber in den im zweiten Satze unter 2. des § 56
bezeichneten Fällen die Ausführung der Beschlüsse der
Stadtverordnetenversammlung zu beanstanden, und, wenn diese bei nochmaliger Berathung bei ihrem Beschlusse beharrt, die Entscheidung der Regierung
einzuholen verpflichtet. Im Übrigen finden bei den Städten, welche die
gedachte Einrichtung angenommen haben, die Vorschriften der Titel I. bis VII.
gleichfalls, jedoch mit der Maaßgabe Anwendung, daß die Schöffen zugleich
Stadtverordnete sein können.
|
§ 67. Wird eine Einrichtung dieser Art getroffen, so finden die Vorschriften der Titel I bis VII. mit folgenden Modifikationen Anwendung:
|
§ 84. In dem Falle des § 83 gehen alle Rechte und
Pflichten, welche in dem ersten bis achten Titel dem
Magistrate beigelegt sind, auf den Bürgermeister mit den
Maßgaben über, welche sich als nothwendig darauf
ergeben, daß der Bürgermeister zugleich
stimmberechtigter Vorsitzender der
Stadtverordnetenversammlung ist. Dem Bürgermeister steht insonderheit ein Recht der Zustimmung zu den Beschlüssen der Stadtverordneten nicht zu; er ist aber in den im zweiten Absatze der Nummer 2 des § 61 bezeichneten Fällen verpflichtet, die Ausführung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung abzulehnen und, wenn die Versammlung bei nochmaliger Berathung bei ihrem Beschlusse beharrt, die Beschlußfassung des Bezirksausschusses zu beantragen. Im Übrigen finden die Vorschriften des ersten bis achten Titels mit der Maßgabe Anwendung, daß die Schöffen zugleich Stadtverordnete sein können, und da es genügt, wenn die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung (§ 50) von dem Vorsitzenden und einem Mitgliede unterzeichnet werden.
|
§ 75.
Wird eine
Einrichtung nach Maßgabe der Bestimmung unter 2. in § 74 getroffen, so gehen
alle Rechte und Pflichten, welche in den Vorschriften der Titel I bis VII dem
Magistrat beigelegt sind, auf den Bürgermeister mit denjenigen Modifikationen
über, welche sich als nothwendig daraus ergeben, daß der Bürgermeister zugleich
stimmberechtigter Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung ist. Demselben
steht insonderheit ein Recht der Zustimmung zu den Beschlüssen der
Stadtverordneten nicht zu; er ist aber in den im zweiten Satze unter 2. des § 56
bezeichneten Fällen verpflichtet, die Ausführung der Beschlüsse der
Stadtverordnetenversammlung abzulehnen, und wenn diese bei nochmaliger nochmaliger Berathung bei ihrem Beschlusse beharrt, die
Beschlußfassung des Bezirksausschusses zu beantragen. Im Übrigen finden bei den Städten, welche die gedachte Einrichtung angenommen haben, die Vorschriften der Titel I. bis VII. gleichfalls, jedoch mit der Maßgabe Anwendung, daß die Schöffen zugleich Stadtverordnete sein können, und daß es genügt, wenn die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung (§ 47) nur von dem Vorsitzenden und einem Mitgliede unterzeichnet werden.
|
||
§ 68. Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, einem Beigeordneten, oder zweiten Bürgermeister als dessen Stellvertreter, einer Anzahl von Schöffen (Stadträthe, Rathsherren, Rathsmänner) und, wo das Bedürfniß es erfordert, noch aus einem oder mehreren besoldeten Mitgliedern (Syndikus, Kämmerer, Schulrath, Baurath u. s. w.) Es gehören zum Magistrat: Durch statutarische Anordnungen können abweichende Festsetzungen über die Zahl der Magistratsmitglieder getroffen werden.
|
||||||
|
Durch § 16 Abs. 2
ZustG 1883
wurden im § 73 die Worte "die Entscheidung der Regierung einzuholen
verpflichtet" ersetzt durch: "sogleich das Verfahren
nach § 15 oder des § 17 Nr. 1 des Gesetzes über die
Zuständigkeit der Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbehörden vom 30. Juli 1883 darüber
einzuleiten verpflichtet".
|
||||||
| siehe § 30. |
§ 69. Zu
den Personen, welche nicht Magistratspersonen sein können (§ 29), gehören auch
die Stadtverordneten. Durch § 10 des Gesetzes vom 18. Juli 1919 wurde der § 69 aufgehoben.
|
|||||
§ 70. Außer dem Bürgermeister werden die übrigen besoldeten Magistratsmitglieder ebenfalls auf zwölf Jahre, dagegen die unbesoldeten Beigeordneten und Schöffen auf sechs Jahre von der Stadtverordneten-Versammlung gewählt. Auch kann die Wahl des Bürgermeisters und der besoldeten Magistratspersonen auf Lebenszeit erfolgen. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Schöffen aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wegen der außergewöhnlichen Ersatzwahlen findet die Bestimmung in § 20 Anwendung.
|
||||||
§ 71. Die Wahlen aller Magistratsmitglieder bedürfen der Bestätigung, wobei die im § 32 hinsichtlich der Bürgermeister und Beigeordneten enthaltenen Vorschriften auch hier Anwendung finden, jedoch in Bezug auf die übrigen besoldeten Magistratsmitglieder und die Schöffen mit der Maßgabe, daß deren Bestätigung beziehungsweise Ernennung in allen Städten ohne Unterscheid der Größe der Regierung zusteht. Durch § 7 ZustG 1883 wurden im § 71 die Worte "der Regierung" ersetzt durch: "dem Regierungspräsidenten".
|
||||||
§ 72. Die Stadtverordnenten-Versammlung wählt jährlich einen Vorsitzenden, sowie einen Stellvertreter desselben, aus ihrer Mitte. Doch kann auch die Stelle des Schriftführers von der Stadtverordneten-Versammlung nicht aus ihrer Mitte gewählter, in öffentlicher Sitzung hierzu von dem Bürgermeister vereideter Protokollführer vertreten. Die Wahl erfolgt in dem § 31 vorgeschriebenen Verfahren. Der Magistrat wird zu allen Versammlungen unter Anzeige des Gegenstandes der Berathung eingeladen und kann sich durch Abgeordnete vertreten lassen. Die Stadtverordneten können verlangen, daß Abgeordnete des Magistrats dabei anwesend sind. Durch Buchstabe A a der
Bekanntmachung vom 31. Mai 1918 wurden im § 72 nach dem
Abs. 2 folgender neuer Absatz eingefügt:
|
||||||
§ 73. Dem Magistrat müssen alle Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung mitgetheilt werden.
|
||||||
§ 74. Die in §§ 5, 6, 13, 18, 19, 20, 21, 26, 41, 53, 55, 56, 60, 61, 63, 64 und 80 bezeichneten Rechte und Pflichten des Bürgermeisters gehen unter der Geschäftsleitung Seitens des letzteren auf den Magistrat über mit der Maßgabe, daß Alinea 2 No. 2 § 53 in Wegfall kommt, daß auch hier die Ausfertigungen der Urkunden (No. 8 § 53) Namens der Stadtgemeinde von dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter gültig unterschieben werden, ferner daß die Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung in allen Angelegenheiten, bei denen nach dem Gesetz dem Magistrat die Ausführung zukommt, der Zustimmung des letzteren bedürfen. Dieser Zustimmung bedürfen auch die von der Stadtverordneten-Versammlung nach § 19 und 44 gefaßten Beschlüsse wegen Feststellung der Liste der stimmfähigen Bürger und wegen Abfassung der Geschäftsordnung. Versagt der Magistrat die Zustimmung, so hat er die Gründe der Versagung der Stadtverordneten-Versammlung mitzutheilen. - Erfolgt hierauf keine Verständigung, zu deren Herbeiführung sowohl von dem Magistrate als der Stadtverordneten-Versammlung die Einsetzung einer gemeinschaftlichen Kommission verlangt werden kann, so ist die Entscheidung der Regierung einzuholen. - Der Magistrat ist verpflichtet, die Zustimmung und Ausführung zu versagen, wenn von der Stadtverordneten-Versammlung ein Beschluß gefaßt ist, welcher deren Befugniß überschreitet, gesetz- oder rechtswidrig ist, das Staatswohl oder das Gemeinde-Interesse verletzt. Einzelne der in § 57 unter I. und II. erwähnten Geschäfte des Bürgermeisters können mit Genehmigung der Regierung einem anderen Magistratsmitgliede übertragen werden. Durch § 7 bzw. § 17 Nr. 1 ZustG 1883 wurden im § 74 Abs. 2 die Worte "so ist die Entscheidung der Regierung einzuholen" ersetzt durch: "so beschließt der Bezirksausschuß nach dem im § 17 Nr. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörde vom 1. August 1893 vorgeschriebenen Verfahren" und im Abs. 3 wurden die Worte "der Regierung" ersetzt durch: "des Regierungspräsidenten".
|
||||||
| siehe § 57. | § 75. Der Magistrat kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Den Vorsitz führt der Bürgermeister oder sein Stellvertreter. - Der Vorsitzende ist verpflichtet, wenn ein Beschluß des Magistrats dessen Befugnisse überschreitet, gesetz- oder rechtswidrig ist, das Staatswohl oder das Gemeinde-Interesse verletzt, die Ausführung eines solchen Beschlusses zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzuholen. Der Beigeordnete nimmt auch außer dem Falle der Stellvertretung an den Verhandlungen und Beschlüssen Theil. Bei Berathung über solche Gegenstände, die das Privat-Interesse eines Mitgliedes des Magistrats oder seiner Angehörigen berühren, muß dasselbe sich der Theilnahme an der Berathung und Abstimmung enthalten, auch sich während der Berathung aus dem Sitzungszimmer entfernen. Durch § 15 ZustG 1883 wurden im § 75 Abs. 2 Satz 4 aufgehoben und ersetzt durch den § 15 Abs. 1 des genannten Gesetzes. Durch Buchstabe A a der Bekanntmachung vom 31. Mai 1918 wurden im § 75 Abs. 1 die Worte "die Hälfte" ersetzt durch: "ein Drittel".
|
§ 95. Fleckensverfassung. Die Städteverfassung in der einfacheren Gestalt des § 94, mit geeigneter Modifikation der auf die Eigenschaft als Stadt sich beziehenden Benennungen, bildet künftig auch die Verfassung der Fleckensgemeinden in der Provinz Schleswig-Holstein. Für die als Flecken anerkantermaaßen bestehenden (in dem Verzeichnisse Anlage B zu der Verordnung vom 22. September 1867, betreffend die Organisation der Kreis- und Distriktsbehörden in der Provinz Schleswig-Holstein, Gesetz-Samml. S. 1601-1602 aufgeführten) Ortschaften ist der Übergang zu der Fleckensverfassung dieses Titels nach Maaßgabe der in § 100 Hinsichts der Städte getroffenen Übergangsbestimmungen herbeizuführen, und treten mit dem Tage der dort vorgeschriebenen Amtsblatt-Bekanntmachung für jede betreffende Ortschaft alle bisherigen, die Verfassung des Fleckens regelnden gesetzlichen oder gewohnheitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch die der Allgemeinen Fleckensordnung für Holstein vom 29. Oktober 1864 (Gesetz- und Verordnungblatt für Holstein und Lauenburg de 1864 Nr. 63 S. 321), außer Kraft. § 96.
|
||||
§ 76. In allen Fällen, wo die vorherige Beschlußnahme durch den Magistrat einen nachtheiligen Zeitverlust verursachen würde, muß der Bürgermeister die dem Magistrate obliegenden Geschäfte vorläufig allein besorgen, jedoch dem letzteren in der nächsten Sitzung, Behufs der Bestätigung oder anderweiten Beschlußnahme, Bericht erstatten.
|
||||||
§ 77. Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftszweige, sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge können besondere Deputationen entweder blos aus Mitgliedern des Magistrats, oder aus Mitgliedern beider Stadtbehörden oder aus letzteren und aus stimmfähigen Bürgern gewählt werden. Zur Bildung gemischter Deputationen aus beiden Stadtbehörden ist ein übereinstimmender Beschluß beider erforderlich. Zu diesen Deputationen und Kommissionen, welche übrigens in allen Beziehungen dem Magistrate untergeordnet sind, werden die Stadtverordneten und stimmfähigen Bürger von der Stadtverordneten-Versammlung gewählt, die Magistratsmitglieder dagegen von dem Bürgermeister ernannt, welcher auch unter den letzteren den Vorsitzenden zu bezeichnen hat.
|
§ 96. § 97. Hinsichts des Überganges einer Stadt- oder Fleckensgemeinde zur Landgemeinde-Verfassung bewendet es bei dem § 30 der Verordnung vom 22. September 1867, betreffend die Landgemeinde-Verfassungen in den Herzogthümern Schleswig und Holstein. Durch § 1 Abs. 2 der Landgemeindeordnung für die Provinz Schleswig-Holstein vom 4. Juli 1892 wurde der Hinweis auf "§ 30 der Verordnung vom 22. September 1867, betreffend die Landgemeinde-Verfassungen in den Herzogthümern Schleswig und Holstein" ersetzt durch: "§ 1 Abs. 2 der Landgemeindeordnung für die Provinz Schleswig-Holstein vom 4. Juli 1892".
|
|||||
§ 78. Schöffen erhalten weder Gehalt noch Renumeration, und ist nur die Vergütung der baaren Auslagen zulässig, welche für sie aus der Ausrichtung von Aufträgen entstehen. Die Bestimmungen in §§ 58 und 59 und hinsichtlich der Gehälter und Pensionen der Bürgermeister und besoldeten Beigeordneten finden auch auf die übrigen besoldeten Mitglieder des Magistrats Anwendung.
|
§ 98. Auch in den vorstehend (§§ 96, 97) gedachten Fällen des Wechsels der kommunalen Verfassung finden bezüglich des Übergangsverfahrens die Bestimmungen des § 100 analoge Anwendung. |
|||||
|
Zehnter Titel.
|
Titel
X.
|
||||
|
§ 85. Jeder stimmfähige Bürger ist verpflichtet,
ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung
der Stadtgemeinde zu übernehmen, sowie ein übernommenes
Amt mindestens drei Jahre lang zu versehen. Zur Ablehnung oder früheren Niederlegung eines solchen
Amtes berechtigen
nur folgende Entschuldigungsgründe: Wer ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung der Stadtgemeinde während der vorgeschriebenen regelmäßigen Amtsdauer versehen hat, kann die Übernahme desselben oder eines gleichartigen Amtes für die nächsten drei Jahre ablehnen.
|
§ 76. Ein jeder stimmfähige Bürger ist verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Vertretung anzunehmen, sowie eine angenommene Stelle mindestens drei Jahre lang zu versehen. Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung einer solchen Stelle berechtigen
nur folgende Entschuldigungsgründe: Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe weigert, eine unbesoldete Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Vertretung anzunehmen, oder die noch nicht drei Jahre lang versehene Stelle ferner zu versehen, sowie derjenige, welcher sich der Verwaltung solcher Stellen thatsächlich entzieht, kann durch Beschluß der Stadtverordneten auf drei bis sechs Jahre der Ausübung des Bürgerrechts verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den direkten Gemeindeabgaben herangezogen werden. Dieser Beschluß bedarf keiner Genehmigung oder Bestätigung von Seiten des Magistrats oder der Aufsichtsbehörde. Gegen denselben findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt, welche auch dem Magistrate zusteht. |
§ 16. § 17. Jeder Bürger ist verpflichtet, eine unbesoldete Stelle (Amt) in der Gemeinde-Verwaltung oder Vertretung anzunehmen und dieselbe mindestens drei Jahre lang zu versehen.
|
§ 8. § 9. Übernahme städtischer
Stelle. Jeder Bürger ist verpflichtet, nicht nur einzelne Aufträge in
städtischen Verwaltungsangelegenheiten, sondern auch eine unbesoldete Stelle
(Amt) in der Gemeindeverwaltung und Gemeindevertretung zu übernehmen und
mindestens sechs Jahre lang zu versehen.
|
|||
| Ein jeder stimmfähige Bürger ist verpflichtet, eine unbesoldete
Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Vertretung anzunehmen, sowie eine
angenommene Stelle mindestens drei Jahre lang zu versehen. Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung einer solchen Stelle berechtigen nur folgende Entschuldigungsgründe: |
||||||
| 1) anhaltende Krankheiten; 2) Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit mit sich bringen; 3) ein Alter über sechszig Jahre; 4) die früher stattgehabte Verwaltung einer unbesoldeten Stelle für die nächsten drei Jahre; 5) die Verwaltung eines andern öffentlichen Amtes; 6) ärztliche oder wundärztliche Praxis; |
||||||
| 7) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der
Stadtverordneten-Versammlung
eine gültige Entschuldigung begründen.
|
7) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der
Stadtverordnetenversammlung
eine gültige Entschuldigung begründen.
|
§ 18. Zur Ablehnung oder Niederlegung einer unbesoldeten Stelle in der
Gemeinde-Verwaltung oder Vertretung berechtigen nur folgende Gründe: Wer sich ohne einen dieser Gründe weigert, eine unbesoldete Stelle in der Gemeinde-Verwaltung oder Vertretung anzunehmen, oder die noch nicht drei Jahre lang wahrgenommene Stelle ferner zu versehen, sowie derjenige, welche sich der Verwaltung solcher Stellen thatsächlich entzieht, kann durch Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung mit Genehmigung der Regierung auf drei bis sechs Jahre der Ausübung des Bürgerrechts verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den direkten Gemeindeabgaben herangezogen werden. § 19.
|
§ 10. Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung einer solchen
unbesoldeten Stelle im Magistrat oder in dem Stadtverordneten-Kollegium berechtigen
nur folgende Gründe: Jede solche Ablehnung oder Niederlegung ist mit den dafür geltend zu machenden Gründen dem Magistrate schriftlich vorzutragen und über die Genehmigung von beiden städtischen Kollegien alsbald gemeinschaftlicher Beschluß zu fassen. Im Falle sich beide Kollegien darüber nicht einigen können, entscheidet die Regierung endgültig, ebenso wenn der Ablehnende über einen die Ablehnung verwerfenden Beschluß bei der Kollegien an die Regierung rekurrirt, was spätestens binnen zehn Tagen nach erhaltener Mitheilung desselben geschehen muß. In gleicher Weise ist, im Falle der Ablehnung anderer Stellen oder Aufträge in der städtischen Verwaltung, über die Triftigkeit der Ablehnungsgründe zu befinden, auch kann das Ortsstatut hierüber und über die Folgen unbegründeter Ablehnung besondere Bestimmungen treffen. Weigert sich ein Bürger, ohne gültig befundene Entschuldigungsgründe eine ihm durch Wahl angetragene unbesoldete Stelle im Magistats- oder Stadtverordneten-Kollegium anzunehmen oder die noch nicht sechs Jahre lang versehene Stelle ferner zu versehen, oder entzieht er sich thatsächlich der Verwaltung derselben, so kann er durch gemeinschaftlichen Beschluß beider städtischen Kollegien auf drei bis sechs Jahre des Bürgerrechts verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den Gemeindabgaben herangezogen werden. Dieser Beschluß bedarf der Bestätigung der Regierung. § 11.
|
|||
| Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe weigert, eine unbesoldete Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Vertretung anzunehmen, oder die noch nicht drei Jahre lang versehene Stelle ferner zu versehen, sowie derjenige, welche sich der Verwaltung solcher Stellen thatsächlich entzieht, kann durch Beschluß der Stadtverordneten auf drei bis sechs Jahre der Ausübung des Bürgerrechts verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den direkten Gemeindeabgaben herangezogen werden. Dieser Beschluß bedarf der der Bestätigung der Aufsichtsbehörde (§ 76). |
Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe weigert, eine unbesoldete Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Vertretung anzunehmen, oder die noch nicht drei Jahre lang versehene Stelle ferner zu versehen, sowie derjenige, welche sich der Verwaltung solcher Stellen thatsächlich entzieht, kann durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung auf drei bis sechs Jahre der Ausübung des Bürgerrechts verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den direkten Gemeindeabgaben herangezogen werden. Dieser Beschluß bedarf der der Bestätigung der Aufsichtsbehörde (§ 81).
|
Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe weigert, eine unbesoldete Stelle in der Verwaltung oder Vertretung der Stadtgemeinde zu übernehmen oder das übernommene Amt drei Jahre hindurch zu versehen, sowie derjenige, welche sich der Verwaltung eines solchen Amtes thatsächlich entzieht, kann durch Beschluß der Stadtverordneten für den Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Ausübung des Bürgerrechts verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den direkten Gemeindeabgaben herangezogen werden. Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt, welche auch dem Magistrate zusteht.
|
||||
|
Durch § 11
ZustG 1883
wurde der § 74 Abs. 3 letzter Satz bzw. § 79 Abs. 4 aufgehoben.
|
Durch § 11
ZustG 1883
wurden im § 18 Abs. 2 die Worte "mit Genehmigung der Regierung" gestrichen.
|
Durch § 11
ZustG 1883
wurde der § 10 Abs. 4 letzter Satz aufgehoben.
|
||||
|
siehe hinsichtlich der Bestimmungen zur
Beschlußfassung über die Entschuldigungsgründe und die Sanktionen gegen
Pflichtverletzungen aus den vorstehenden Paragrafen auch den § 10 Ziffer 3 und §
11
ZustG 1883. |
||||||
|
§ 80. |
§ 86. Der Verlust des Bürgerrechts hat das
Ausscheiden aus einem dieses Recht voraussetzenden Amte
zur Folge; im Falle des ruhenden Bürgerrechts tritt die
vorläufige Enthebung vom Amte ein (§§ 7 und 9).
|
§ 77. Wer eine das Bürgerrecht voraussetzende Stelle in der Verwaltung oder Vertretung der Stadtgemeinde bekleidet, scheidet aus derselben aus, wenn er des Bürgerrechts verlustig geht; im Falle des ruhenden Bürgerrechts tritt die Suspension ein (§ 7).
|
§ 20. § 21. Der Verlust des Bürgerrechts zieht den definitiven Verlust der das Bürgerrecht als Bedingung voraussetzenden Stellen und Ämter, das Ruhen des Bürgerrechts aber die Suspension von denselben nach sich. § 22.
|
§ 13. § 14. Der Verlust des Bürgerrechts zieht den definitiven Verlust der das Bürgerrecht als Bedingung voraussetzenden Stellen und Ämter, das Ruhen des Bürgerrechts aber die Suspension von denselben nach sich. § 15.
|
||
|
Wer eine das Bürgerrecht voraussetzende
Stelle in der Verwaltung oder Vertretung der Stadtgemeinde bekleidet, scheidet
aus derselben aus, wenn er des Bürgerrechts verlustig geht; im Falle des
ruhenden Bürgerrechts tritt die Suspension ein (§ 7).
|
||||||
|
Die zu den bleibenden Verwaltungs-Deputationen gewählten stimmfähigen Bürger
(§ 59) und andern von der Stadtverordneten-Versammlung auf eine bestimmte Zeit
gewählten unbesoldeten Gemeindebeamten, zu denen jedoch die Schöffen nicht zu
rechnen sind, können durch einen übereinstimmenden Beschluß des Magistrats und
der Stadtverordneten auch vor Ablauf ihrer Wahlperiode von ihrem Amte entbunden
werden.
|
Die zu den bleibenden Verwaltungsdeputationen gewählten stimmfähigen Bürger
(§ 59) und andern von der Stadtverordnetenversammlung auf eine bestimmte Zeit
gewählten unbesoldeten Gemeindebeamten, zu denen jedoch die Schöffen nicht zu
rechnen sind, können durch einen übereinstimmenden Beschluß des Magistrats und
der Stadtverordneten auch vor Ablauf ihrer Wahlperiode von ihrem Amte entbunden
werden.
|
Die zu den bleibenden Verwaltungsdeputationen gewählten stimmfähigen Bürger und andern von der Stadtverordnetenversammlung auf eine bestimmte Zeit gewählten unbesoldeten Gemeindebeamten, können von dem Bürgermeister in Übereinstimmung mit der Stadtverordneten-Versammlung auch vor Ablauf ihrer Wahlperiode von ihrem Amte entbunden werden. | Die zu bleibenden Verwaltungskommissionen gewählten stimmfähigen Bürger (§ 64) und andere von der Stadtverordnetenversammlung auf eine bestimmte Zeit gewählte unbesoldete Gemeindebeamte, zu denen jedoch die Schöffen nicht zu rechnen sind, können durch einen übereinstimmenden Beschluß des Magistrats und der Stadtverordneten vor Ablauf ihrer Wahlperiode von ihrem Amte entbunden werden. |
Die zu den bleibenden Verwaltungsdeputationen gewählten stimmfähigen Bürger (§ 59) und anderen von der Stadtverordnetenversammlung auf eine bestimmte Zeit gewählten unbesoldeten Gemeindebeamten, zu denen jedoch die Schöffen nicht zu rechnen sind, können durch einen übereinstimmenden Beschluß des Magistrats und der Stadtverordneten auch vor Ablauf ihrer Wahlperiode von ihrem Amte entbunden werden. |
§ 46. § 47. Entlassung oder Suspension eines Stadtverordneten. In den Fällen des § 14, ebenso wenn ein Mitglied der Stadtverordneten-Versammlung durch Übernahme eines Amts (§ 38) die Befähigung zur Mitgliedschaft verliert, ist, sofern das Mandat nicht von dem Betheiligten selbst sogleich niedergelegt wird, die Entlassung beziehentlich Suspension desselben von seinem Posten durch beide städtische Kollegien auszusprechen. § 48.
|
|
|
§ 87.
|
||||||
|
§ 88. Nach dem Zwecke dieses Gesetzes wird durch dasselbe in Ansehung
der Verwaltung der kirchlichen, Schul- und Armenangelegenheiten nichts geändert.
|
||||||
|
§ 89. Die örtliche Polizeiverwaltung wird in Gemäßheit der Verordnung vom 20. September 1867 (Gesetz-Samml. S. 1529) und des § 59 dieses Gesetzes von dem Bürgermeister, beziehentlich bei dessen Verhinderung von dem Beigeordneten geführt, kann aber auch einem anderen Mitgliede des Magistrats von der Regierung übertragen werden. Diejenigen von der Gemeinde anzustellenden Polizeibeamten, welche nur zu mechanischen Dienstleistungen verwendet werden, bedürfen der Bestätigung der Regierung nicht. Dem Minister des Innern steht, mit den in der vorgedachten Verordnung, namentlich in §§ 2 und 3, bezeichneten Maaßgaben, die Befugniß zu, in Festungen oder in Städten von mehr als 10,000 Einwohnern die Sicherheitspolizei, insbesondere die Verfolgung von Kriminal- und Polizeivergehen, einer besonderen Staatsbehörde oder einem besonderen Staatsbeamten zu übertragen. Aus dringenden Gründen kann zeitweilig dieselbe Einrichtung auch auf andere Zweige der Ortspolizei ausgedehnt und ganz oder theilweise auch in Städten anderer Kategorie eingeführt werden. Im Falle der Theilung der Ortspolizei normirt ein von dem Minister festzusetzendes Regulativ die Grenzen der Kompetenz. Allgemeine Verordnungen der Ortspolizei-Behörde sind vor ihrem Erlaß mit den städtischen Behörden zu berathen. Ist ein Einverständniß nicht zu erreichen, so gebührt die Entscheidung der Regierung. Die Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung sind, mit Ausnahme der Gehälter der von der Staatsregierung im Falle der Ausübung obiger Befugniß des Ministers des Innern angestellten besonderen Beamten, von den Gemeinden zu bestreiten. Die Nutzungen der örtlichen Polizeiverwaltung, einschließlich der von der Ortspolizeibehörde festgesetzten Geldbußen, Konfiskate und Exekutivstrafen, stehen der Gemeinde zu. Soweit jedoch in Ansehung gewisser Übertretungen besondere Vorschriften bestehen, wonach die verwirkten Geldbußen und Konfiskate gewissen Personen oder Anstalten zufließen sollen, behält es dabei sein Bewenden. Der Bezirk der städtischen Polizei kann im Falle des Bedürfnisses durch Anordnung der Regierung über die Grenzen des Stadtbezirks hinaus erstreckt werden. In diesem Falle ist ein verhältnißmäßiger, vom Minister des Innern festzusetzender Beitrag zu den Kosten der Polizeiverwaltung von den in dem zugeschlagenen Gebiete zu Tragung der Polizeikosten Verpflichteten zu leisten. siehe zu Abs. 3 auch das ergänzende Gesetz, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883 (GS S. 65). Durch §§ 143 und 144 LVerwG 1883 wurde im § 89 Abs. 4 der letzte Satz gestrichen und durch die genannten Bestimmungen des Gesetzes ersetzt. Durch § 36 der
Kreisordnung
für die Provinz Schleswig-Holstein Durch Gesetz vom 20. April 1892 wurde der § 89 Abs. 5 aufgehoben und durch Bestimmungen des genannten Gesetzes ersetzt.
|
||||||
|
§ 90. Die Regierung ist befugt, dem Bürgermeister
auch folgende Geschäfte ohne besondere Vergütung zu übertragen: Die Befugniß und Verpflichtung des Beigeordneten, den Bürgermeister zu vertreten, erstreckt sich auch auf die unter 1. und 2. erwähnten Geschäfte; es können aber auch diese Geschäfte durch Anordnung der Regierung oder mit Genehmigung derselben einem anderen Magistratsmitgliede oder einem sonstigen Gemeindebeamten übertragen werden. Durch das Deutsche Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (RGBl. S. 77) wurden im § 90 die Worte "der gerichtlichen Polizei" ersetzt durch: "der Staatsanwaltschaft" und die Worte "eines Polizeigerichts" wurden ersetzt durch: "eines Amtsgerichts". Durch die §§ 64 und 65 des Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878 (GS S. 230) wurden im § 90 die Worte "eines Polizeianwalts" ersetzt durch: "eines Amtsanwalts" und das Wort "Polizeigerichtsbezirk" ersetzt durch: "Gerichtsbezirk". Durch § 7 ZustG 1883 wurden im § 90 die Worte "Die Regierung" ersetzt durch: "Der Regierungspräsidenten" und die Worte "die Regierung" ersetzt durch: "den Regierungspräsidenten".
|
||||||
|
Titel X.
|
Elfter Titel.
|
Titel XI.
|
§ 78.
|
Titel X.
|
||
§ 76. Die Aufsicht des Staates über die städtischen Gemeinde-Angelegenheiten wird, soweit nicht durch die Vorschriften dieses Gesetzes ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist, von der Regierung, in den höheren Instanzen von dem Oberpräsidenten und dem Minister des Innern ausgeübt. Beschwerden über Entscheidungen in Gemeinde-Angelegenheiten müssen in allen Instanzen innerhalb einer Präklusivfrist von vier Wochen nach der Zustellung oder Bekanntmachung der Entscheidung eingelegt werden, insofern nicht die Einlegung des Rekurses durch dieses Gesetz an eine andere Frist geknüpft ist (§ 20). Durch § 7 Abs. 1 und 3 ZustG 1883 wurde der § 76 aufgehoben und durch dessen Bestimmungen ersetzt.
|
§ 76. |
§ 81. |
§ 87. | § 78. | § 79. Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Stadtgemeinde wird von der Regierung ausgeübt. Gegen die Entscheidungen der Gemeindebehörden geht der Rekurs an die Regierung, und gegen die Entscheidungen der Regierung, soweit sie nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes endgültig sind, an den Oberpräsidenten. Der Rekurs muß in allen Instanzen innerhalb einer Präklusivfrist von vier Wochen nach der Zustellung oder Bekanntmachung der Entscheidung eingelegt werden, insofern er nicht durch dieses Gesetz an eine andere Frist geknüpft ist. Auf Reklamationen gegen die Heranziehung zu den Gemeinde-Auflagen kommt das Gesetz über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juli 1840 (Gesetz-Samml. S. 140) zur Anwendung. Durch § 7 Abs. 1 und 3 ZustG 1883 wurde der § 79 Abs. 1 und durch § 18 ZustG 1883 wurde der § 79 Abs. 2 aufgehoben und durch dessen Bestimmungen ersetzt.
|
§ 91. Die Aufsicht des Staates über die städtischen Gemeindeangelegenheiten wird von der Regierung ausgeübt. Gegen die Entscheidungen der Stadtbehörden, insofern dieselben nicht nach diesem Gesetze oder dem Ortsstatute endgültige sind, geht der Rekurs an die Regierung, und gegen die Entscheidungen der Regierung, sofern diese nach gegenwärtigem Gesetze endgültige sind, schließlich an den Oberpräsidenten. Der Rekurs muß in allen Instanzen innerhalb einer Präklusivfrist von vier Wochen nach der Zustellung oder Bekanntmachung der Entscheidung eingelegt werden, insofern er nicht durch dieses Gesetz an eine andere Frist geknüpft ist. Durch § 7 Abs. 1 und 3 ZustG 1883 wurde der § 91 aufgehoben und durch dessen Bestimmungen ersetzt.
|
| Die Aufsicht des Staates über die städtischen Gemeindeangelegenheiten
wird, soweit nicht durch die Vorschriften dieses Gesetzes ein Anderes
ausdrücklich bestimmt ist, bei Städten mit mehr als 10,000 Einwohnern von der Regierung,
bei den übrigen Städten in erster Instanz vom Landrathe, in zweiter Instanz von
der Regierung ausgeübt. Durch § 7 Abs. 1 ZustG 1883 wurde der § 76 bzw. § 81 aufgehoben und durch dessen Bestimmungen ersetzt.
|
Die Aufsicht des Staates über die städtischen Gemeindeangelegenheiten
wird in erster Instanz von dem Regierungspräsidenten, in höherer und letzter
Instanz von dem Oberpräsidenten geübt, unbeschadet der
gesetzlich geordneten Mitwirkung des Bezirksausschusses
und des Provinzialrathes. Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in städtischen Gemeindeangelegenheiten sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen.
|
|||||
|
§ 77. |
§ 82. |
|||||
|
Gegen die Entscheidung der Stadtbehörden findet, wo die Aufsicht dem Landrathe zusteht, der Rekurs an den Landrath, sonst aber an die Regierung statt; gegen die Entscheidung des Landraths ist der Rekurs an die Regierung und gegen die Entscheidung der Regierung der Rekurs an den Oberpräsidenten zulässig. Der Rekurs muß in allen Instanzen innerhalb einer Präklusivfrist von vier Wochen nach der Zustellung oder Bekanntmachung der Entscheidung eingelegt werden, insofern nicht die Einlegung des Rekurses durch dieses Gesetz an andere Fristen geknüpft ist. Durch § 7 Abs. 3 ZustG 1883 wurde der § 77 bzw. § 82 aufgehoben und durch dessen Bestimmungen ersetzt.
|
||||||
| § 78. |
§ 83. Wenn die Stadtverordneten-Versammlung einen Beschluß gefaßt hat, welcher deren Befugnisse überschreitet, gesetz- oder rechtswidrig ist, oder das Staatswohl verletzt, so ist die Aufsichtsbehörde ebenso befugt als verpflichtet, den Vorstand der Stadtgemeinde zur vorläufigen Beanstandung der Ausführung zu veranlassen. Dieser hat hiervon die Stadtverordneten-Versammlung zu benachrichtigen und über den Gegenstand des Beschlusses sofort an die Regierung zu berichten. Die Regierung hat sodann ihre Entscheidung unter Anführung der Gründe zu geben.
|
§ 88. | § 79. |
§ 80. Wenn die Stadtverordneten-Versammlung einen Beschluß gefaßt hat, welcher deren Befugniß überschreitet oder sonst gesetz- oder rechtswidrig ist, oder das Staatswohl verletzt, so ist die Regierung ebenso befugt wie verpflichtet, den Magistrat zur vorläufigen Beanstandung der Ausführung zu veranlassen. Der Magistrat hat hiervon die Stadtverordneten-Versammlung zu benachrichtigen und über den Gegenstand des Beschlusses sofort an die Regierung zu berichten. Die Regierung hat sodann ihre Entscheidung unter Anführung der Gründe zu geben. Durch § 15 Abs. 1 ZustG 1883 wurde der § 80 aufgehoben und durch dessen Bestimmungen ersetzt.
|
§ 92. Die Aufsichtsbehörden des Staates sind berechtigt und verpflichtet, darauf zu halten, daß die Verwaltung der städtischen Gemeindeangelegenheiten den Gesetzen und namentlich dieser Städteordnung gemäß geführt werde. Insbesondere haben sie, wenn von den städtischen Kollegien oder von einem derselben ein Beschluß gefaßt ist, welcher ihre Befugnisse überschreitet, oder sonst gesetzwidrig ist, oder das Staatswohl verletzt, die Beanstandung solcher Beschlüsse durch den Bürgermeister (§ 61 Alinea 2) anzuordnen, und über die Ausführung des Beschlusses demnächst zu entscheiden, sofern die städtischen Kollegien auf eine mit Gründen versehene Aufforderung den betreffenden Beschluß nicht selbst zurücknehmen. Über die Nützlichkeit oder Zweckmäßigkeit der innerhalb ihrer Kompetenz in der städtischen Verwaltung getroffenen Maaßregeln steht im Übrigen bei Ausübung dieser Beanstandungsrechts der Aufsichtsbehörde keine Kognition zu. § 93. Durch § 15 Abs. 1 ZustG 1883 wurde der § 92 Abs. 2 und 3 aufgehoben und durch dessen Bestimmungen ersetzt.
|
|
|
Wenn die Stadtverordneten einen Beschluß
gefaßt haben, welcher deren Befugnisse überschreitet, gesetz- oder rechtswidrig
ist, oder das
Staatswohl verletzt, so ist die Aufsichtsbehörde ebenso befugt als verpflichtet,
den Vorstand der Stadtgemeinde zur vorläufigen Beanstandung der Ausführung zu
veranlassen. Dieser hat hiervon die Stadtverordneten zu benachrichtigen und über
den Gegenstand des Beschlusses sofort an die Regierung zu berichten. Die
Regierung hat sodann ihre Entscheidung unter Anführung der Gründe zu geben.
|
Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung oder des
Magistrats, welche deren Befugnisse überschreiten oder
die Gesetze verletzen, hat der Magistrat
(Bürgermeister), entstehendenfalls auf Anweisung der
Aufsichtsbehörde, mit aufschiebender Wirkung, unter
Angabe der Gründe zu beanstanden. Gegen die Verfügung
des Magistrats (Bürgermeisters) steht der
Stadtverordnetenversammlung (dem Magistrate) die Klage
im Verwaltungsstreitverfahren zu.
Aus anderen als den vorstehend angegebenen Gründen sind die Aufsichtsbehörden nicht befugt, eine Beanstandung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung oder des Magistrats herbeizuführen.
|
|||||
|
Durch § 15 Abs. 1
ZustG 1883
wurde der vorstehende § aufgehoben und durch dessen
Bestimmungen ersetzt.
|
||||||
|
§ 79. |
§ 84. Wenn die Stadtverordneten-Versammlung es unterläßt oder verweigert, die der Gemeinde gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Regierung, unter Anführung der Gründe, die Eintragung in den Etat von Amtswegen bewirken, oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe fest.
|
§ 89. | § 80. |
§ 81. Wenn die Stadtverordneten-Versammlung es unterläßt oder verweigert, die der Stadtgemeinde gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haushalts-Etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so hat die Regierung, unter Anführung des Gesetzes, die Eintragung in den Etat von Amtswegen bewirken zu lassen, beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe festzustellen. |
§ 81. § 82. Wenn die städtischen Kollegien oder eines derselben es unterlassen oder verweigern, die der Gemeinde gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haushaltungsplan zu bringen, oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Regierung, unter Anführung des gesetzlichen Grundes der Verpflichtung, die Eintragung in den Etat von Amtswegen bewirken oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe fest. § 83.
|
|
|
Wenn die Stadtverordneten es unterlassen oder
verweigern, die der Gemeinde gesetzlich obliegenden Leistungen auf den
Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die
Regierung, unter Anführung des
Gesetzes, die Eintragung in den Etat von Amtswegen bewirken oder stellt
beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe fest.
|
Unterläßt oder verweigert
eine Stadtgemeinde, die ihr gesetzlich obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer
Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf den
Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu
genehmigen, so verfügt der Regierungspräsident unter
Anführung der Gründe die Eintragung in den Etat oder die
Feststellung der außerordentlichen Ausgabe.
|
Unterläßt oder verweigert
eine Stadtgemeinde, die ihr gesetzlich obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer
Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf den
Haushalts-Etat zu bringen oder außerordentlich zu
genehmigen, so verfügt der Regierungspräsident unter
Anführung der Gründe die Eintragung in den Etat oder die
Feststellung der außerordentlichen Ausgabe.
|
||||
|
Durch § 19
ZustG 1883
wurde der vorstehende § aufgehoben und durch dessen Bestimmungen ersetzt.
|
Gegen die Verfügung des
Regierungspräsidenten steht der Gemeinde die Klage bei
dem Oberverwaltungsgerichte zu.
|
Durch § 19
ZustG 1883
wurde der vorstehende § aufgehoben und durch dessen Bestimmungen ersetzt.
|
||||
|
§ 80. In den Fällen der §§ 78 und 79 steht den Stadtverordneten gegen die Entscheidung der Regierung der Rekurs an den Oberpräsidenten innerhalb zehn Tagen zu.
|
§ 85. In den Fällen der §§ 83 und 84 steht der Stadtverordneten-Versammlung gegen die Entscheidung der Regierung der Rekurs an den Oberpräsidenten innerhalb zehn Tagen zu.
|
|||||
|
Durch § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 19 Abs. 2
ZustG 1883
wurde der vorstehende § aufgehoben und durch dessen
Bestimmungen ersetzt.
|
||||||
|
§ 79. Durch Königliche Verordnung auf den Antrag des Staatsministeriums kann eine Stadtverordneten-Versammlung aufgelöst werden. Es ist sodann eine Neuwahl derselben anzuordnen und muß diese binnen sechs Monaten vom Tage der Auflösungs-Verordnung an erfolgen. Bis zur Einführung der neugewählten Stadtverordneten sind deren Verrichtungen durch besondere von dem Minister des Innern zu bestellende Kommissarien zu besorgen.
|
§ 81. |
§ 86. |
§ 90. |
§ 81. |
§ 82. Durch Königliche Verordnung, auf den Antrag des Staatsministeriums, kann eine Stadtverordneten-Versammlung aufgelöst werden. Es ist sodann eine Neuwahl derselben anzuordnen und muß diese binnen sechs Monaten vom Tage der Auflösungs-Verordnung an erfolgen. Bis zur Einführung der neu gewählten Stadtverordneten sind deren Verrichtungen durch besondere von dem Minister des Innern zu bestellende Kommissarien zu besorgen. |
§ 64. § 65. Auflösung der Stadtverordenten-Kollegiums. Durch Königliche Verordnung auf den Antrag des Staatsministeriums kann das Stadtverordneten-Kollegium aufgelöst werden. Es ist sodann eine Neuwahl derselben anzuordnen und muß diese binnen drei Monaten vom Tage der Auflösungs-Verordnung an erfolgen. Bis zur Einführung der neugewählten Stadtverordneten hat der Magistrat die laufenden Geschäfte allein zu führen. § 66.
|
|
Durch Königliche Verordnung auf den Antrag
des Staatsministeriums kann eine Stadtverordnetenversammlung aufgelöst werden. Es ist sodann eine Neuwahl derselben anzuordnen und muß diese binnen sechs
Monaten vom Tage der Auflösungsverordnung an erfolgen. Bis zur Einführung der neugewählten Stadtverordneten sind deren Verrichtungen durch besondere von dem
Minister des Innern zu bestellende Kommissarien zu besorgen.
|
Auf Antrag des Staatsministeriums kann durch Königliche
Verordnung eine Stadtverordnetenversammlung aufgelöst
werden.
|
Durch Königliche Verordnung auf den Antrag
des Staatsministeriums kann eine Stadtverordnetenversammlung aufgelöst werden.
|
||||
|
Es
ist sodann eine Neuwahl anzuordnen; diese muß binnen
sechs Monate vom Tage der Auflösungsverordnung an
erfolgen. Bis zur Einführung der neugewählten
Stadtverordneten steht die Beschlußfassung in den zur
Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung gehörigen
Angelegenheiten dem Bezirksausschusse zu.
|
||||||
|
||||||
|
Durch § 15 Abs. 1 und § 17 Nr. 3
ZustG 1883
wurden im vorstehenden Paragrafen die Worte "besondere von dem Minister des
Innern zu bestellende Kommissarien" ersetzt durch: "den
Bezirksausschuß als Beschlußbehörde" .
|
Durch § 15 Abs. 1 und § 17 Nr. 3
ZustG 1883
wurden im § 82 Abs. 3 die Worte "besondere von dem Minister des Innern zu
bestellende Kommissarien" ersetzt durch: "den
Bezirksausschuß als Beschlußbehörde" .
|
Durch § 15 Abs. 1 und § 17 Nr. 3
ZustG 1883
wurde dem § 65 Abs. 2 letzter Satz die Worte "; der Bezirksausschuß ist
ersatzweise die Beschlußbehörde."
|
||||
|
Durch Verordnung vom 14. November 1918 erhielt der Satz 1
bzw. Absatz 1 des vorstehenden Paragraf folgende Fassung: "Durch Verordnung der Preußischen Regierung kann eine Stadtverordnetenversammlung aufgelöst werden." |
Durch Verordnung vom 14. November 1918 erhielt der Abs. 1
des vorstehenden Paragraf folgende Fassung: "Durch Verordnung der Preußischen Regierung kann eine Stadtverordnetenversammlung aufgelöst werden."
|
|||||
|
§ 82. |
§ 87. |
§ 91. | § 82. |
§ 83. Auf die Dienstvergehen der Gemeindebeamten, einschließlich der Bürgermeister und der übrigen Magistratsmitglieder, kommt das Gesetz vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten ec. (Gesetz-Samml. S. 465), zur Anwendung. Durch § 20 ZustG 1883 wurden im § 83 vor den letzten Worten ", zur Anwendung" die Worte " und der § 20 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesetz.-Samml. S. 237) eingefügt. |
§ 92. § 93. In Betreff der Dienstvergehen der Bürgermeister, Magistratsmitglieder und anderen Gemeindebeamten kommen die darauf bezüglichen Gesetze nach Bestimmung der Verordnung vom 23. September 1867 (Gesetz-Samml. S. 1613) zur Anwendung. Titel XI. Durch § 20 ZustG 1883 wurde der § 93 aufgehoben und durch dessen Bestimmungen ersetzt.
|
|
|
In Betreff der Dienstvergehen der
Bürgermeister, Mitglieder des Vorstandes und sonstigen Gemeindebeamten kommen
die darauf bezüglichen Gesetze zur Anwendung. siehe zu vorstehendem § der § 20 ZustG 1883. |
In Betreff der
Dienstvergehen der Bürgermeister, Beigeordneten,
Magistratsmitglieder und sonstigen Gemeindebeamten
können die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz-Samml.
S. 465) mit folgenden Maßgaben zur Anwendung: 1) Gegen die Bürgermeister, Beigeordneten und Magistratsmitglieder, sowie gegen die sonstigen Gemeindebeamten kann an Stelle der Bezirksregierung und innerhalb des derselben nach jenem Gesetze zustehenden Ordnungsstrafrechts der Regierungspräsident Ordnungsstrafen festsetzen. Gegen die Strafverfügungen des Regierungspräsidenten findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Oberpräsidenten , gegen den auf die Beschwerde ergehenden Beschluß des Oberpräsidenten findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. |
|||||
| 2) In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird von dem Regierungspräsidenten
oder dem Minister des Innern die Einleitung des
Verfahrens verfügt und der Untersuchungskommissar ernannt; an die Stelle der
Bezirksregierung und des Disziplinarhofes tritt als
entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz der Bezirksausschuß; an die Stelle des Staatsministeriums
tritt das Oberverwaltungsgericht; der den Vertreter der
Staatsanwaltschaft ernennt bei dem Bezirksausschusse der
Regierungspräsident, bei dem Oberverwaltungsgerichte der
Minister des Innern.
|
2) In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird die Einleitung des Verfahrens von dem Regierungspräsidenten oder dem Minister des Innern verfügt und von demselben der Untersuchungskommissar ernannt; an die Stelle der Bezirksregierung und des Disziplinarhofes tritt als entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz der Bezirksausschuß; an die Stelle des Staatsministeriums tritt das Oberverwaltungsgericht; der den Vertreter der Staatsanwaltschaft ernennt bei dem Bezirksausschusse der Regierungspräsident, bei dem Oberverwaltungsgerichte der Minister des Innern. | |||||
Gegen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung findet ein Disziplinarverfahren nicht statt.
|
||||||
| § 92. | § 83. | |||||
| Zuständig in erster
Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren für die in
dieser Städteordnung vorgesehenen Fälle, sofern nicht im
Einzelnen anders bestimmt ist, der Bezirksausschuß. Die
Frist zur Anstellung der Klage beträgt in allen Fällen
zwei Wochen. Die Stadtverordnetenversammlung, sowie der Magistrat können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter bestellen.
|
||||||
| Gegen die
Entscheidung des Bezirksausschusses in den Fällen des §
4 Absatz 10 unter 2 ist nur das Rechtsmittel der
Revision zulässig.
|
||||||
|
Titel
XI.
|
Zwölfter Titel.
|
Titel
XII.
|
Übergangsbestimmungen.
|
§ 98.
|
||
§ 81. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen vorübergehenden Bestimmungen werden von dem Minister des Innern getroffen. siehe hierzu die Instruktion des K. Ministers des Innern vom 30. Mai 1853 (Min-Bl. für die Verwaltung S. 138).. |
§ 83. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden von dem Minister des Innern getroffen. siehe hierzu die Instruktion des Ministers des Innern vom 9. Mai 1856 zur Ausführung der Städte-Ordnung für die Provinz Westphalen (Min-Bl. für die Verwaltung S. 144).
|
§ 88. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden von dem Minister des Innern getroffen. siehe hierzu die Instruktion des Ministers des Innern vom 18. Juni 1856 zur Ausführung der Städte-Ordnung für die Rheinprovinz (Min-Bl. für die Verwaltung S. 162).
|
§ 93.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1898 in
Kraft. Mit diesem Zeitpunkte treten in den im § 1 Absatz 1 bezeichneten Städten alle entgegenstehenden Bestimmungen, auch die Bestimmungen im vierten Titel des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesetz-Samml. S. 237), soweit sie nicht bereits auf Grund der Städteordnung vom 8. Juni 1891 (Gesetz-Samml. S. 107) ihre Geltung verloren haben, außer Kraft. Rechte und Pflichten, welche auf besonderen Titeln des öffentlichen Rechts beruhen, bleiben insoweit in Kraft, als diese Titel von den bisherigen allgemeinen und besonderen gesetzlichen Vorschriften, Ordnungen, Gewohnheitsrechten und Observanzen abweichende Bestimmungen enthalten. Eine solche Abweichung wird nicht vermutet. |
§ 84.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1891 in
Kraft. Mit diesem Zeitpunkte oder mit der Einführung der Städteordnung gemäß der Bestimmung im zweiten Absatze des § 1 treten für die betreffenden Gemeinden alle entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen, sowie die Vorschriften im vierten Titel des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 außer Kraft. Der Minister des Innern trifft die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Anordnungen.
|
§ 84. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden von dem Minister des Innern getroffen. |
§ 100. § 101. Die sonstigen zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden von dem Minister des Innern erlassen. |
| § 89. Der durch Einführung der
Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 beseitigte Census, welcher für die
Meistbeerbten in den einzelnen Gemeinden bestand, ist für die Erwerbung des
Bürgerrechts, vorbehaltlich anderweiter Festsetzung, gemäß § 5 der gegenwärtigen
Städte-Ordnung wieder hergestellt.
|
§ 94.
Die bei Verkündigung dieses Gesetzes bestehenden, von
ihm abweichenden Ortsstatuten, allgemeinen
Gewohnheitsrechte und Observanzen bleiben, soweit das
Gesetz ortsstatutarische Regelung zuläßt, unbeschadet
der Bestimmung des § 96 Absatz 4 des
Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 einstweilen,
längstens auf drei Jahre, in Kraft.
|
§ 85.
Die bisherigen Gemeindebehörden und die zur Zeit
bestehenden Gemeindevertretungen bleiben bis zur
Einführung der auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes
einzurichtenden Gemeindebehörden und zu wählenden
Gemeindevertretungen in Wirksamkeit.
|
§ 85. Die zur Zeit bestehenden Gemeindebehörden und Gemeinde-Verwaltungsstellen, insbesondere auch das Rechnungs-Revisionskollegium, bleiben als solche in Thätigkeit, bis diejenigen Behörden und Verwaltungsstellen in ihre Ämter eingeführt sein werden, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, beziehungsweise auf demnächstigen Beschluß des Magistrats und der Stadtverordneten-Versammlung sie zu ersetzen haben. |
§ 99. Die seitherigen, nicht blos kommissarisch, beziehentlich auf Kündigung angestellten Bürgermeister, Rathsverwandten, Polizeimeister und sonstigen städtischen Beamten verbleiben in ihren Stellen, sofern diese nicht in Folge der Aufhebung der städtischen Gerichtsbarkeit, beziehentlich des Erlasses der gegenwärtigen Städteordnung und der dadurch bedingten neuen Organisation zur Einziehung kommen. Im letzteren Falle sind die betreffenden Beamten, wenn sie besoldet waren und sich nicht in der Lage befinden, ihre Versetzung in den Ruhestand zu beantragen, verpflichtet, sich eine andere Anstellung in ungefähr gleicher Kategorie im Kommunal- oder Staatsdienste, Falls sie zu einer solchen durch die Wahl berufen oder sonst geeignet befunden werden, gefallen zu lassen. Die hiernach etwa weiter erforderlich werdende Regulirung der Verhältnisse bleibt, in Ermangelung einer gütlichen Einigung mit den Betheiligten, nach Maaßgabe des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, die Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder nicht richterlichen Beamten, die Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in Ruhestand (Gesetz-Samml. S. 465), der Verordnung vom 23. September 1867 (Gesetz-Samml. S. 1613) und der Erlasse vom 14. Juni und 24. Oktober 1848 (Gesetz-Samml. S. 153 und 338) zu bewirken. Die demzufolge zu gewährenden Pensionen oder Wartegelder, von denen die ersteren nach § 78 zu berechnen sind, werden, unter verhältnißmäßiger Betheiligung des Staates nach Höhe der aus Staatsmitteln bis dahin gewährten Besoldungsbeträge, beziehentlich nach Maaßgabe des § 79, von der Stadtgemeinde getragen. |
||
|
§ 90. In den nicht im Bürgermeistereiverbande mit andern Gemeinden befindlichen Städten, wo die Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 bereits eingeführt ist, tritt die gegenwärtige Städte-Ordnung sogleich nach ihrer Verkündigung in Kraft und an die Stelle jener Gemeinde-Ordnung; die auf Grund der letzteren gewählten Bürgermeister und Beigeordneten, sowie die Mitglieder des Gemeinderaths, diese als Stadtverordnete, verbleiben jedoch in ihren Stellen bis zum Ablaufe der Periode, für welche sie gewählt worden sind, und behalten, soweit sie eine besoldete Stelle bekleiden, ihre bisherigen Besoldungen und Pensions-Ansprüche.
|
§ 95.
Soweit Lehranstalten mit Einschluß der Volksschulen die
Eigenschaft von Gemeindeanstalten beiwohnt, kommen in
deren Ansehung die Bestimmungen dieses Gesetzes nur
unter Einschränkung zur Anwendung, welche sich aus den
für diese Anstalten geltenden besonderen Rechtsnormen
ergeben. Dies findet sinnentsprechende Anwendung auch bezüglich des Wegebaues und anderer Veranstaltungen der Gemeinden, über die besondere Gesetze zu erlassen sind.
|
§ 86. Alsbald nach der Veröffentlichung dieses
Gesetzes durch die Gesetz-Sammlung ist nach Maßgabe der
Bestimmungen desselben in den im ersten Absatze des § 1
genannten Städten die Vornahme der Wahlen für die
städtischen Körperschaften zu bewirken.
Bei der Wahl der Stadtverordneten werden für dieses Mal die Obliegenheiten des Magistrats von dem bisherigen Gemeindevorstande, diejenigen der Stadtverordnetenversammlung von der bisherigen Gemeindevertretung wahrgenommen. Die Berichtigung der Liste der stimmfähigen Bürger (§ 19, § 20 Absatz 1 dieser Städteordnung) fällt für das erste Mal mit deren Aufstellung zusammen. Der Regierungspräsident bestimmt nach Maßgabe des Fortschreitens der Vorarbeiten den Zeitraum, innerhalb dessen die Offenlegung der Liste (§ 20 Absatz 2 a. a. O.) stattfinden wird, sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem die Stadtverordnetenversammlung über die gegen die Richtigkeit der Liste erhobenen Einwendungen zu beschließen hat (Absatz 3 und 4 ebendaselbst). Die desfallsige Anordnung ist durch das Regierungsamtsblatt, sowie in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Bis zum Ablaufe des Etatsjahres 1891/92 bleiben die bisherigen Etats in Geltung und werden die bisherigen Gemeindeabgaben forterhoben. Die Bestimmungen im Absatze 2, 3, 4 und 5 dieses Paragraphen finden bei demnächstiger Einführung dieser Städteordnung in anderen Städten des Regierungsbezirkes Wiesbaden sinngemäße Anwendung.
|
§ 86. Die Mitglieder der bisherigen städtischen Kollegien und alle sonstigen Beamten, deren Stellen in Folge Einführung dieses Gesetzes und der dadurch bedingten neuen Organisation zur Einziehung kommen, und die sich nicht in der Lage befinden, ihre Versetzung in den Ruhestand zu beantragen, sind verpflichtet, sich eine andere Anstellung und ungefähr gleicher Kategorie, falls sie zu einer solchen durch die Wahl berufen oder sonst geeignet befunden werden, gefallen zu lassen. Die hiernach etwa weiter erforderlich werdenden Regulirung der Verhältnisse bleibt, in Ermangelung einer gütlichen Einigung der Betheiligten, nach Maaßgabe des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, die Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in Ruhestand (Gesetz-Samml. S. 465), und die Allerhöchsten Erlasse vom 14. Juni und 24. Oktober 1848 (Gesetz-Samml. S. 153 und S. 338), vorbehalten. |
|||
|
§ 91. Für die anderen Gemeinden im Bürgermeistereiverbande befindlichen Städte kommen die Vorschriften des § 90 ebenfalls zur Anwendung, nachdem sie aus diesem Bürgermeistereiverbande ausgeschieden sein werden, vorbehaltlich der hierbei als nothwendig sich ergebenden, von dem Minister des Innern zu treffenden näheren Anordnungen.
|
§ 96. In denjenigen Städten des Regierungsbezirks
Wiesbaden, in welchen die Städteordnung vom 8. Juni 1891
gilt, bleiben die Mitglieder des Magistrats und der
Stadtverordnetenversammlung bis zum Ablaufe ihrer
Wahlperiode in Tätigkeit. Eine nach dem gegenwärtigen
Gesetze in der Mitgliederzahl dieser Körperschaften
erforderliche Änderung tritt allmählich bei Vornahme der
regelmäßigen Ergänzungswahlen ein. In den übrigen im § 1 Absatz 1 bezeichneten Städten bleiben die bei Verkündigung dieses Gesetzes bestehenden Gemeindevorstände und Gemeindevertretungen bis zur Einführung der auf Grund dieses Gesetzes einzurichtenden Gemeindevorstände und zu wählenden Stadtverordnetenversammlungen in Thätigkeit und nehmen deren Obliegenheiten wahr.
|
|||||
|
§ 92. Alle Gemeindebeamten sind in ihren Ämtern und Einkünften zu belassen, und behalten ihre bisherigen Pensionsansprüche.
|
|
|||||
| § 82. In Städten, wo die Einführung der
Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 bereits beendigt ist, tritt die gegenwärtige
Städte-Ordnung sogleich nach ihrer Verkündigung in Kraft und an die Stelle jener
Gemeinde-Ordnung; die auf Grund der letzteren gewählten Bürgermeister,
Beigeordneten, Schöffen und alle anderen besoldeten und unbesoldeten
Gemeindebeamten, sowie die Mitglieder des Gemeinderaths, diese als
Stadtverordnete, verbleiben jedoch in ihren Stellen bis zum Ablaufe der Periode,
für welche sie gewählt worden sind, und behalten, soweit sie eine besoldete
Stelle bekleiden, ihre bisherigen Besoldungen und Pensionsansprüche.
|
§ 84. In Städten, wo die Einführung der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 bereits beendigt ist, tritt die gegenwärtige Städte-Ordnung sogleich nach ihrer Verkündigung in Kraft und an die Stelle jener Gemeinde-Ordnung; die auf Grund der letzteren gewählten Bürgermeister, Beigeordneten, Schöffen, sowie die Mitglieder des Gemeinderaths, diese als Stadtverordnete, verbleiben jedoch in ihren Stellen bis zum Ablaufe der Periode, für welche sie gewählt worden sind, und behalten, soweit sie eine besoldete Stelle bekleiden, ihre bisherigen Besoldungen und Pensions-Ansprüche.
|
§ 93. Wo die Einführung der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 noch nicht beendigt ist und die Gemeinde-Ordnung vom 23. Juli 1845 noch in Wirksamkeit sich befindet, tritt an Stelle der letzteren die gegenwärtige Städte-Ordnung ebenfalls nach ihrer Verkündung in Kraft. Es bleiben hierbei die bisherigen Gemeindebeamten und Mitglieder der Gemeindevertretungen, ihrer Anstellung gemäß, bis zum Ablauf der Periode, für welche sie bestellt worden, in ihren Stellen. Ist jedoch bei Einführung der Gemeind-Ordnung vom 11. März 1850 von den im § 29 verliehenen Wahlrecht schon Gebrauch gemacht, so bedürfen die Wahlen der Bürgermeister und der Beigeordneten der Bestätigung, insoweit diese seither noch nicht ertheilt ist. Wird ein Bürgermeister in Folge dessen nicht beibehalten, so hat er den in der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 § 157 bezeichneten Pensionsanspruch.
|
§ 97.
Die erstmaligen Wahlen für die
Stadtverordnetenversammlungen in den Städten, in welchen
die Städteordnung vom 8. Juni 1891 nicht gilt, sind nach
Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes schon vor dessen
Inkrafttreten und so zeitig vorzunehmen, daß die
gewählten Stadtverordneten am 1. April 1898 in ihr Amt
eingeführt werden können. Der Regierungspräsident bestimmt für dieses erste Mal nach Lage der Vorarbeiten den Zeitraum, innerhalb dessen die Offenlegung der Liste der Stimmberechtigten (§ 22 Absatz 2) stattzufinden hat, sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem auf die gegen die Richtigkeit der Liste erhobenen Einsprüche zu beschließen ist (Absatz 3 und 4 ebendaselbst). Die Wahlperiode der aus der erstmaligen Wahl hervorgegangenen Stadtverordneten (Absatz 1) wird so berechnet, als wenn sie mit dem Anfange des Jahres 1898 begonnen hätte.
|
§ 87. Die zur Zeit bestehenden Gemeindesteuern
werden bis auf Weiteres (§ 62) forterhoben, mit Ausnahme jedoch der bisher bei
Erwerbung des Bürgerrechts zu entrichten gewesenen Abgaben aller Art, soweit die
letzteren nicht in privatrechtlichen Titeln ihren Rechtsgrund haben.
|
||
|
§ 83. In Städten, wo die Einführung der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 bis zur Einsetzung des Gemeinderaths gediehen ist, bleiben die Mitglieder desselben in ihren Stellen als Stadtverordnete bis zum Ablaufe der Periode, für welche sie gewählt worden sind; im Übrigen ist sowohl dort, als in allen anderen Städten, für welche diese Städteordnung noch gegeben ist (§ 1), nach den Vorschriften derselben mit der Einführung der städtischen Verfassung und Verwaltung zu verfahren.
|
§ 85. Auch in den Städten, wo die revidirte
Städte-Ordnung vom 17. März 1831 noch in Geltung ist, tritt die gegenwärtige
Städte-Ordnung sogleich nach ihrer Verkündigung in Kraft; doch bleiben die auf
Grund der revidirten Städte-Ordnung vom 17. März 1831 gewählten Bürgermeister,
Magistratsmitglieder und Stadtverordneten bis zum Ablauf der Periode, für welche
sie gewählt worden sind, in ihren Stellen, und behalten, wenn sie eine besoldete
Stelle bekleiden, ihre bisherige Besoldungen und Pensionsansprüche.
|
§ 98.
Die in den §§ 14 und 32 vorgesehenen statutarischen
Anordnungen, sowie die nach § 83 zulässige Einrichtung
können schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
getroffen werden.
|
§ 87.
Die im § 18 dieser Städteordnung für die Wahl und die
Ergänzung der Stadtverordnetenversammlung festgesetzten
Perioden von sechs und zwei Jahren werden für das erste
Mal in Ansehung der im ersten Absatze des § 1 genannten
Städte vom 1. Januar 1892 ab, in Ansehung aller anderen
Städte, in welchen diese Städteordnung eingeführt werden
wird, vom Anfange des Jahres ab berechnet, welches auf
dasjenige Jahr folgt, in dem die bezügliche Königliche
Verordnung erlassen werden wird.
|
§ 88. Die Regierung wird sofort nach Verkündigung dieses Gesetzes zum Behufe der durch letzteres angeordneten Wahlen das Erforderliche, unter Mitwirkung der zur Zeit bestehenden Gemeindebehörden und unter analoger Anwendung der im § 30 enthaltenen Fristbestimmungen, veranlassen. Die im § 27 für die Wahl und für die Ergänzung der Stadtverordneten bestimmte sechsjährige und zweijährige Periode wird für das erste Mal vom 1. Januar 1867 ab berechnet. Die für die regelmäßige Ergänzung der Stadtverordneten im § 31 angeordneten Wahlen finden das erste Mal im November 1868 statt. |
||
|
§ 84. Die seitherigen nicht gewählten und nicht ausdrücklich auf Kündigung angestellten Oberbürgermeister und Bürgermeister, welche bei Einführung der gegenwärtigen Städte-Ordnung weder in ihren Ämtern und Einkünften belassen, noch anderweitig mit gleichem Einkommen angestellt werden, haben, sofern nicht für diesen Fall bereits früher eine andere verbindliche Bestimmung getroffen worden ist, einen Anspruch auf Pension. Diejenigen Beamten, welche auf Kündigung angestellt sind, von welcher jedoch observanzmäßig niemals oder doch nur aus besonderen Gründen Gebrauch gemacht worden ist, sind den lebenslänglich angestellten Beamten gleichzusetzen, wenn nicht einer der Gründe eintritt, aus welchen die Kündigung vorbehalten ist. Blos vorläufig und kommissarisch ohne Zeitbestimmung angestellten Beamten steht dieser Anspruch erst nach sechsjähriger Dienstzeit zu. Wenn ein solcher Beamter demnächst von der Stadt für dieselbe Stelle auf Zeit gewählt worden ist, so wird seine Dienstzeit, Behufs der Feststellung seiner Pensionsberechtigung, von der Zeit des Eintritts in die kommissarische Dienstleistung gerechnet. Die Pension beträgt nach kürzerer als zwölfjähriger Dienstzeit 1/4, nach zwölf- oder mehr als zwölfjähriger Dienstzeit 1/2, nach vierundzwanzigjähriger Dienstzeit 2/3 des seitherigen reinen Diensteinkommens. Was als solches anzusehen, wird im Verwaltungswege endgültig festgesetzt. Die Pension fällt insoweit fort oder ruht, als der Pensionirte durch anderweitige Anstellung im Staats- oder Gemeindedienst ein Einkommen oder eine neue Pension erwirbt, welche mit Zurechnung der ersten Pension sein früheres Einkommen übersteigen. Die Pensionen werden von den Stadtgemeinden, in welchen die Beamten gegenwärtig angestellt sind, geleistet. Alle vorstehend nicht bezeichneten Gemeindebeamten sind in ihren Ämtern und Einkünften zu belassen und behalten ihre bisherigen Pensionsansprüche.
|
§ 86. Alle Gemeindebeamten (§§ 55, 56 No. 6 und 60) sind in ihren Ämtern und Einkünften zu belassen, und behalten ihre bisherigen Pensionsansprüche.
|
§ 99.
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amte
befindlichen Oberbürgermeister, Bürgermeister und deren
besoldete Stellvertreter bleiben bis zum Ablaufe ihrer
Amtsperiode, die Gemeinderechner
(Gemeinderechnungsführer) und die sonstigen besoldeten
Gemeindebeamten nach Maßgabe ihrer
Anstellungsbedingungen im Amte. Auf die vorbezeichneten Beamten finden die Bestimmungen in den §§ 69 bis 74 nur insoweit Anwendung, als nicht für sie günstigere Bedingungen festgesetzt sind, bei welchen es in diesem Falle bewendet.
|
§ 88. Den
zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes oder bei
Einführung dieser Städteordnung in der bezüglichen
Gemeinde im Amte befindlichen Bürgermeistern und
Beigeordneten sind, falls sie nicht anderweit zu einem
ihrer bisherigen dienstlichen Stellung entsprechenden
besoldeten Amte in der Gemeindeverwaltung mit einem
ihrer früheren Besoldung mindestens gleichstehenden
Diensteinkommen berufen werden, ihre bisherigen
Besoldungen für die Restdauer ihrer gegenwärtigen
Amtsperiode fortzugewähren. Die übrigen besoldeten Gemeindebeamten verbleiben nach Maßgabe der Bestimmungen ihres Anstellungsvertrages im Amte.
|
§ 100. Für jede Stadt sind sogleich nach Verkündigung dieses Gesetzes die Behufe Einführung desselben zunächst und unerläßlich nothwendigen Änderungen ihrer Verfassung, namentlich bezüglich der Bedingungen des Bürgerrechts, der Bildung des Magistrats-Kollegiums (§§ 28, 77) und der Stadtverordneten-Versammlung statutarisch mit den gegenwärtigen kommunalen Kollegien festzustellen. Sodann ist beim Eintritte des nächsten, nach der bisherigen Verfassung jeder Stadt für die periodische Erneuerung des Bürgerdeputirten-Kollegiums bestimmten Termins, spätestens aber in der letzten Woche des kommenden Monats November, die Neuwahl des Stadtverordneten-Kollegiums nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den vorgedachten statutarischen Festsetzungen vorzunehmen. Die Regierung hat demnächst für jede Stadt die Verpflichtung des Magistrats und des Stadtverordneten-Kollegiums auf die gegenwärtige neue Städteordnung zu veranlassen und, daß dies geschehen, durch das Regierungs-Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Mit dem Tage dieser Bekanntmachung treten für die betreffenden Städte die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes, soweit nicht darin ein früherer Zeitpunkt der Wirksamkeit ausdrücklich bestimmt ist, in Geltung und alle bisherigen Gesetze, Verordnungen und gewohnheitsrechtlichen Normen über die Verfassung der Schleswigschen und Holsteinischen Städte außer Kraft. Der nicht schon nach der Eingangsbestimmung dieses Paragraphen Behufs der Einführung dieser Städteordnung aufgehobene Inhalt der bisherigen ortsstatutarischen Vorschriften bleibt bis zu der gemäß §§ 17 und 18 zu bewirkenden erschöpfenden Umarbeitung in Kraft. |
||
|
§ 85. Der Zeitpunkt, mit welchen in den einzelnen im § 83 erwähnten Städten die Einführung gegenwärtiger Städte-Ordnung beendigt sein wird, ist durch das Amtsblatt des Regierungsbezirks zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Von diesem Zeitpunkte an treten für die betreffenden Städte die bisherigen Gesetze und Verordnungen über die Verfassung der Stadtgemeinden außer Kraft.
|
|
§ 89. Die Regierung wird die Einführung des nach
den Bestimmungen dieses Gesetzes einzurichtenden Magistrats in sein Amt
veranlassen und, daß dies geschehen, sofort durch das Amtsblatt zur öffentlichen
Kenntniß bringen. Mit dem Tage dieser Bekanntmachung treten die Bestimmungen
dieses Gesetzes überall in Geltung und alle mit demselben in Widerspruch
stehenden oder damit nicht zu vereinbarenden bisherigen gesetzlichen
Bestimmungen außer Kraft.
|
||||
| § 87. Die Verhältnisse der vormals unmittelbaren
Deutschen Reichsstände in Beziehung auf die in ihren vormaligen
reichsunmittelbaren Gebieten gelegenen Städte bleiben besonderer Regulirung im
Wege Königlicher Verordnung vorbehalten.
|
§ 94. Die Verhältnisse der vormals unmittelbaren
Deutschen Reichsstände und derjenigen Besitzer von Standesherrlichkeiten,
welchen gleichartige Befugnisse besonders verliehen sind in Beziehung auf das
Gemeindewesen, bleiben gemäß der Verordnung vom 12. November v. J.
(Gesetzsammlung S. 688) besonderer Regulirung vorbehalten.
|
|||||
| § 100.
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses
Gesetzes beauftragt.
|
||||||
|
Durch Anordnung der Preußischen Regierung vom 18. November
1918 wurde zu allen Wahlen in den Städten bestimmt: "Ergänzungs- und Ersatzwahlen zu den Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen (Bürgervorsteher-Kollegien), Kreistagen (Amtsversammlungen), Provinziallandtagen und Vertretungen der Zweckverbände finden bis zu der bevorstehenden gesetzlichen Regelung des kommunalen Wahlrechts nicht statt. Die Wahlzeit für diejenigen Vertreter, für die eine Ergänzungswahl nötig gewesen wäre, wird bis zu der nach der neuen gesetzlichen Regelung erfolgten Wahl verlängert."
|
Durch Anordnung der Preußischen Regierung vom 18. November
1918 wurde zu allen Wahlen in den Städten bestimmt: "Ergänzungs- und Ersatzwahlen zu den Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen (Bürgervorsteher-Kollegien), Kreistagen (Amtsversammlungen), Provinziallandtagen und Vertretungen der Zweckverbände finden bis zu der bevorstehenden gesetzlichen Regelung des kommunalen Wahlrechts nicht statt. Die Wahlzeit für diejenigen Vertreter, für die eine Ergänzungswahl nötig gewesen wäre, wird bis zu der nach der neuen gesetzlichen Regelung erfolgten Wahl verlängert."
|
|||||
|
Durch § 7 der
Verordnung vom
24. Januar 1919 wurden als Übergangs- und Durchführungsbestimmungen erlassen: "§ 7. Die gegenwärtigen Gemeindevertretungen werden aufgelöst. Die Neuwahlen haben an einem Sonntage bis spätestens zum 2. März 1919 zu erfolgen. Die Mitglieder der Gemeindevertretungen bleiben bis zur erfolgten Neuwahl in ihren Ämtern.
|
Durch § 7 der
Verordnung vom
24. Januar 1919 wurden als Übergangs- und Durchführungsbestimmungen erlassen: "§ 7. Die gegenwärtigen Gemeindevertretungen werden aufgelöst. Die Neuwahlen haben an einem Sonntage bis spätestens zum 2. März 1919 zu erfolgen. Die Mitglieder der Gemeindevertretungen bleiben bis zur erfolgten Neuwahl in ihren Ämtern.
|
|||||
|
§ 8. Für die Vornahme der auf Grund dieser
Verordnung erstmalig stattfindenden Wahlen ist die Wahlordnung für die
verfassunggebende preußische Landesversammlung mit der Maßgabe anzuwenden, daß
an Stelle des Wahlkommissars der in den Gemeindeordnungen festgesetzte
Wahlvorstand bzw. die Wahlkommission tritt. Bei der erstmaligen Wahl sind die Wählerlisten zur preußischen Landesversammlung anzuwenden. Die besonderen Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung über Dauer und Begriff des Wohnsitzes gelten für die erstmalige Wahl nicht. Für die späteren Wahlen wird das Wahlverfahren auf der Grundlage der gegenwärtigen Verordnung durch eine besondere Wahlordnung geregelt, welche das Ministerium des Innern erläßt. Bei der erstmaligen Wahl werden Wahlbezirke nicht gebildet. Für die weiteren Wahlen können durch Ortsstatut Wahlbezirke geschaffen werden.
|
§ 8. Für die Vornahme der auf Grund dieser
Verordnung erstmalig stattfindenden Wahlen ist die Wahlordnung für die
verfassunggebende preußische Landesversammlung mit der Maßgabe anzuwenden, daß
an Stelle des Wahlkommissars der in den Gemeindeordnungen festgesetzte
Wahlvorstand bzw. die Wahlkommission tritt. Bei der erstmaligen Wahl sind die Wählerlisten zur preußischen Landesversammlung anzuwenden. Die besonderen Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung über Dauer und Begriff des Wohnsitzes gelten für die erstmalige Wahl nicht. Für die späteren Wahlen wird das Wahlverfahren auf der Grundlage der gegenwärtigen Verordnung durch eine besondere Wahlordnung geregelt, welche das Ministerium des Innern erläßt. Bei der erstmaligen Wahl werden Wahlbezirke nicht gebildet. Für die weiteren Wahlen können durch Ortsstatut Wahlbezirke geschaffen werden.
|
|||||
|
§ 9. Die Bestimmungen der Städte- und
Landgemeindeordnungen über die Teilnahme am Gemeindevermögen,
Gemeindegliedervermögen und an Allmenden werden durch diese Verordnung nicht
berührt.
|
§ 9. Die Bestimmungen der Städte- und
Landgemeindeordnungen über die Teilnahme am Gemeindevermögen,
Gemeindegliedervermögen und an Allmenden werden durch diese Verordnung nicht
berührt.
|
|||||
|
§ 10. Die Bestimmungen der Städte- und
Landgemeindeordnungen (Gemeindeordnungen) werden insoweit aufgehoben, als
sie den Vorschriften dieser Verordnung entgegenstehen. Ortsstatutarische
Ergänzungen sind insoweit zulässig, als sie den Bestimmungen dieser Verordnung
und der nach § 8 Abs. 3 zu erlassenden Wahlordnung nicht zuwiderlaufen."
|
§ 10. Die Bestimmungen der Städte- und
Landgemeindeordnungen (Gemeindeordnungen) werden insoweit aufgehoben, als
sie den Vorschriften dieser Verordnung entgegenstehen. Ortsstatutarische
Ergänzungen sind insoweit zulässig, als sie den Bestimmungen dieser Verordnung
und der nach § 8 Abs. 3 zu erlassenden Wahlordnung nicht zuwiderlaufen."
|
|||||
|
Durch Nachtragsverordnung zur
Verordnung vom
24. Januar 1919, vom 31. Januar 1919 wurden folgende weitere Übergangs- und
Durchführungsbestimmungen erlassen: "§ 2. Die im § 11 des Reichswahlgesetzes vom 30. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1345) festgesetzte Frist von 21 Tagen kann vom Wahlvorstand beziehungsweise der Wahlkommission dahin abgeändert werden, daß spätestens am 7. Tage vor dem Wahltage die Wahlvorschläge einzureichen sind. In Gemeinden unter 20 000 Einwohnern kann beschlossen werden, daß die Wahlvorschläge auch von weniger als 100, aber mindestens 20 in der Gemeinde zur Ausübung der Wahl berechtigten Personen unterzeichnet sein können. Der Wahlvorstand beziehungsweise die Wahlkommission hat spätestens zwei Wochen vor dem Wahltage zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch eine Bekanntmachung aufzufordern. Die Bekanntmachung hat die im § 12 der Wahlordnung vom 30. November 1918 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten. Der Wahlvorstand beziehungsweise die Wahlkommission ist berechtigt, in dieser Bekanntmachung (vgl. Abs. 3) die Größe der Stimmzettel sowie ihre sonstige Beschaffenheit abweichend von der Vorschrift des § 34 der Wahlordndung vorm 30. November 1918 zu bestimmen.
|
Durch Nachtragsverordnung zur
Verordnung vom
24. Januar 1919, vom 31. Januar 1919 wurden folgende weitere Übergangs- und
Durchführungsbestimmungen erlassen: "§ 2. Die im § 11 des Reichswahlgesetzes vom 30. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1345) festgesetzte Frist von 21 Tagen kann vom Wahlvorstand beziehungsweise der Wahlkommission dahin abgeändert werden, daß spätestens am 7. Tage vor dem Wahltage die Wahlvorschläge einzureichen sind. In Gemeinden unter 20 000 Einwohnern kann beschlossen werden, daß die Wahlvorschläge auch von weniger als 100, aber mindestens 20 in der Gemeinde zur Ausübung der Wahl berechtigten Personen unterzeichnet sein können. Der Wahlvorstand beziehungsweise die Wahlkommission hat spätestens zwei Wochen vor dem Wahltage zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch eine Bekanntmachung aufzufordern. Die Bekanntmachung hat die im § 12 der Wahlordnung vom 30. November 1918 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten. Der Wahlvorstand beziehungsweise die Wahlkommission ist berechtigt, in dieser Bekanntmachung (vgl. Abs. 3) die Größe der Stimmzettel sowie ihre sonstige Beschaffenheit abweichend von der Vorschrift des § 34 der Wahlordndung vorm 30. November 1918 zu bestimmen.
|
|||||
|
§ 5. Die Provinzen Posen und Westpreußen sowie der
Regierungsbezirk Oppeln bleiben bis auf weiteres von dem Geltungsbereich der
Verordnung ausgeschlossen. Wahlen von Gemeindevorstandsmitgliedern (Bürgermeistern, Magistratsmitgliedern) finden in den Stadt- und Landgemeinden dieser Provinzen bis zur Einführung der genannten Verordnung durch die bestehenden Gemeindevertretungen nicht statt. Die erforderlichen Stellenbesetzungen erfolgen solange nach Anhörung der Gemeindevertretungen durch das Ministerium des Innern."
|
||||||
|
§ 6. Die Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über die anderweite
Regelung des Gemeindewahlrechts vom 24. Januar 1919 (Gesetzsamml. S. 13) sowie
zu dieser Nachtragsverordnung erläßt das Ministerium des Innern." Durch
Gesetz vom 18. Juli 1919 wurden folgende
Übergangsbestimmungen erlassen: Durch Gesetz
vom 25. Februar 1920 wurde folgende gesetzliche Bestimmung zu
Eingemeindungsverträgen erlassen:
|
§ 6. Die Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über die anderweite
Regelung des Gemeindewahlrechts vom 24. Januar 1919 (Gesetzsamml. S. 13) sowie
zu dieser Nachtragsverordnung erläßt das Ministerium des Innern." Durch
Gesetz vom 18. Juli 1919 wurden folgende
Übergangsbestimmungen erlassen: Durch Gesetz
vom 25. Februar 1920 wurde folgende gesetzliche Bestimmung zu
Eingemeindungsverträgen erlassen:
|
|||||
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel Gegeben Charlottenburg, den 30. Mai 1853 Friedrich Wilhelm. v. Manteuffel. v. d. Heydt.
Simons.
|
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel Gegeben Charlottenburg, den 19. März 1856 Friedrich Wilhelm. v. Manteuffel. v. d. Heydt.
Simons.
|
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel Gegeben Charlottenburg, den 19. Mai 1856 Friedrich Wilhelm. v. Manteuffel. v. d. Heydt.
Simons.
|
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel Gegeben an Bord M. Y. "Hohenzollern", Kiel, den 4. August 1897 Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. |
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel Gegeben Neues Palais, den 8. Juni 1891 Wilhelm. v. Caprivi. v. Boetticher.
|
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel Gegeben Berlin, den 25. März 1867 Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Frh. v. d. Heydt. v. Roon. |
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 14. April 1869 Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
|
Vorstehende Städteordnung hatte die Gemeindeordnung von 1850 als Vorbild; viele Textstellen stammen aus dieser. Allerdings merkt man der Städteordnung die weit vorangeschrittene Reaktion in Preußen an, da diese weiter in hochkonservativem Sinne (gegenüber der Gemeindeordnung von 1850) verändert wurde. Durch Gesetz betreffend die Verfassung der Städte in Neuvorpommern und Rügen vom 31. Mai 1853 wurde, entgegen vorstehenden Bestimmungen für den Regierungsbezirk Stralsund ein Sonderrecht hinsichtlich der Städte-Ordnungen für die Städte des Regierungsbezirks geschaffen, das bis 1935 in Wirksamkeit blieb. Danach blieb das schwedische Gemeindeverfassungsrecht gemäß Patent vom 18. Februar 1811 in den Städten des Regierungsbezirks Stralsund Grundlage der Stadtgemeindeverfassungen im ehemaligen Schwedisch-Pommern.
|
Ähnlich der Städteordnung für die östlichen Provinzen von 1853, nur mit einigen regional bedingten Änderungen. | Ähnlich der Städteordnung für die östlichen Provinzen von 1853, nur mit einigen regional bedingten Änderungen. Interessant ist, dass in der Rheinprovinz als "Normalverfassung" die Bürgermeisterverfassung galt, während in den sonstigen Provinzen einschließlich Westfalens die "Magistratsverfassung" in Wirkung gesetzt war. Allerdings wurde in der Rheinprovinz die Möglichkeit erhalten, die "Magistratsverfassung" einzuführen, wenn dies von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurde (ebenso, wie die Städte der anderen Provinzen die Bürgermeisterverfassung einführen konnten).
|
Ähnlich der Städteordnung für die
östlichen Provinzen von 1853, nur mit einigen regional bedingten Änderungen. Einzige, allein für eine Gemeinde geltende Gemeindeordnung in Preußen.
|
Vorstehende Städteordnung ist zwar auch größtenteils aus der Städteordnung der östlichen Provinzen von 1853 entnommen, allerdings mit einigen wesentlichen, aber faktisch unrelevanten Besonderheiten. Insbesondere, dass ein Gemeindebeschluss nur durch übereinstimmenden Beschluss der gemeinsam tagenden Kollegien (Stadtverordneten-Versammlung und Magistrat) zustande kommt, gleicht den Verfassungen der Hansestädte Hamburg, Bremen und Lübeck stark, ist aber gegenüber den Bestimmungen der östlichen Städteordnung nur formalrechtlich anders, da dort zwar die Stadtverordneten-Versammlung allein beschließt, aber der Magistrat allen Beschlüssen, die sie als Stadtexekutive ausführen muss, zustimmen muss.
|
||
|
zusammengestellt gemäß § 8 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Januar 1919 § 1. Für jede
Gemeinde sind die Wählerlisten, welche für die Wahl der
verfassunggebenden preußischen Landesversammlung am 26.
Januar 1919 verwendet wurden, anzuwenden. Es müssen zwei
gleichlautende Stücke vorhanden sein. § 8. Das Hauptstück der Wählerliste nebst den Belegen
hat der Gemeindevorstand sorgfältig aufzubewahren, das
zweite Stück dagegen dem Wahlvorsteher (Vorsitzenden der
Wahlkommission) zur Benutzung bei der Wahl zu
übersenden. § 11. Die Bestimmungen der Städte- und Landgemeindeordnungen (Gemeindeordnungen) über den Wahlvorstand (Wahlkommission) finden Anwendung. § 12. Der Wahlvorstand (Wahlkommission) hat spätestens
zwei Wochen vor dem Wahltage zur Einreichung von
Wahlvorschlägen durch eine Bekanntmachung in den zu
amtlichen Veröffentlichungen dienenden Blättern der
Gemeinde aufzufordern. § 13. Wahlvorschläge können auch vor der öffentlichen Aufforderung eingereicht werden, sobald der Wahlvorstand (Wahlkommission) ihre Arbeit aufgenommen hat. § 14. In den Wahlvorschlägen sollen die Bewerber mit
Ruf- und Familiennamen aufgeführt und ihr Stand oder
Beruf sowie ihr Wohnort so deutlich angegeben werden,
daß über ihre Persönlichkeit kein Zweifel besteht. § 15. Die Unterzeichner der Wahlvorschläge sollen ihren
Unterschriften die Abgabe ihres Berufs oder Standes und
ihrer Wohnung beifügen. Durch
§ 23 des
Gesetzes vom 18. Juli 1919
erhielt der § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 faktisch folgende
Fassung: § 16. In jedem Wahlvorschlage soll ein Vertrauensmann
bezeichnet werden, der für die Verhandlungen mit dem
Wahlvorstand (Wahlkommission), zur Rücknahme des
Wahlvorschlags sowie zur Abgabe und Rücknahme von
Verbindungserklärungen bevollmächtigt ist. In derselben
Weise kann ein Stellvertreter des Vertrauensmanns
bezeichnet werden. § 17. Der Wahlvorstand (Wahlkommission) hat die
Vertrauensmänner unverzüglich zur Beseitigung von
Mängeln der eingereichten Wahlvorschläge aufzufordern. § 18. Bewerber, gegen deren Wählbarkeit der Wahlvorstand
(Wahlkommission) Bedenken erhebt, können innerhalb der
Frist des § 17 Abs. 2 durch andere ersetzt werden, wenn
mehr als die Hälfte der Unterzeichner des Wahlvorschlags
einen entsprechenden Antrag schriftlich stellt. § 19. Der Wahlvorstand (Wahlkommission) soll darauf hinwirken, daß nicht dieselben Unterschriften unter mehreren Wahlvorschlägen stehen. § 20. Jeder Wahlvorschlag darf nur einer Gruppe von
verbundenen Wahlvorschlägen angehören. § 21. Der Vertrauensmann kann gegen Verfügungen, die der Wahlvorstand (die Wahlkommission) auf Grund der §§ 17 bis 20 erläßt, die Entscheidung des Bezirksausschusses anrufen. § 22. ...Der Wahlvorstand (die Wahlkommission) hat einen
Schriftführer hinzuziehen und zu verpflichten. § 23. Der Wahlvorstand (die Wahlkommission) entscheidet unverzüglich nach dem Ablauf der Frist für die Beseitigung von Mängeln (§ 17 Abs. 2) in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge und ihrer Verbindungen. § 24. In den Wahlvorschlägen werden die Namen der
Bewerber gestrichen, deren Persönlichkeit nicht
feststeht, deren Zustimmungserklärung fehlt, die
nachgewiesenermaßen nicht wählbar sind oder die auf
mehreren Wahlvorschlägen desselben Wahlkreises benannt
sind. § 25. Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge oder
Verbindungen von solchen, die verspätet eingereicht oder
erklärt sind oder den gesetzlichen Erfordernissen nicht
entsprechen. § 26. Werden Namen auf Wahlvorschlägen gestrichen oder Wahlvorschläge oder Verbindungen von solchen nicht zugelassen, so ist hiervon dem Vertrauensmann unter Beifügung von Gründen Mitteilung zu machen. § 27. Der Name des Bewerbers, der in dem Wahlvorschlag an erster Stelle genannt ist, dient zur Bezeichnung des Wahlvorschlags. § 28. Der Wahlvorstand (die Wahlkommission) hat
gleichzeitig sämtliche zugelassenen Wahlvorschläge in
der Form, in der sie zugelassen werden, aber unter
Weglassung der Namen der Unterzeichner und
Vertrauensmänner, spätestens am 5. Tage vor dem Wahltag
in ortsüblicher Weise bekanntzumachen. § 29. Der Wahlvorstand (die Wahlkommission) den Raum zu
bestimmen, in dem die Wahl vorzunehmen ist. Durch
§ 23 des
Gesetzes vom 18. Juli 1919 wurde
dem § 29 Abs. 2 nach Satz 1 faktisch folgender Satz
eingefügt: § 30. Die Abgrenzung der Stimmbezirke, die Ernennung des
Wahlvorstehers und seines Stellvertreters, die
Bestimmung des Wahlraums sowie Tag und Stunde der Wahlen
sind spätestens am 7. Tage vor dem Wahltag ... von den
Gemeindevorständen in ortsüblicher Weise bekanntzugeben.
§ 31. Die Wahlhandlung beginnt um 9 Uhr vormittags. § 32. Der Wahlvorsteher des Stimmbezirks lädt die
Mitglieder des Wahlvorstandes des Stimmbezirks
spätestens am 3. Tage vor dem Wahltag ein, bei Beginn
der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes des
Stimmbezirks im Wahlraum zu erscheinen. § 33. Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt,
ist so aufzustellen, daß er von allen Seiten zugänglich
ist. § 34. Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und
dürfen mit keinem Kennzeichen versehen sein; sie sollen
9 : 12 Zentimeter groß und von mittelstarkem
Schreibpapier sein und sind von dem Wähler in einem mit
amtlichem Stempel versehenen Umschlag, der sonst kein
Kennzeichen haben darf, abzugeben. Die Umschläge sollen
12 : 15 Zentimeter groß und aus undurchsichtigem Papier
hergestellt sein; sie sind in der erforderlichen Zahl
bereitzuhalten. § 35. Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der
Wahlvorsteher den Schriftführer und die Beisitzer durch
Handschlag an Eides Statt verpflichtet und so den
Wahlvorstand bildet. § 36. Zutritt zum Wahlraum hat jeder Wahlberechtigte (§
2 des Reichswahlgesetzes). Ansprachen darf niemand darin
halten. Nur der Wahlvorstand darf über das Wahlgeschäft
beraten und beschließen. § 37. Der Wahlvorsteher leitet die Wahl. § 38. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe jedes Wählers neben dessen Namen in der Wählerliste. § 39. Um 8 Uhr nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die
Abstimmung für geschlossen. Hiernach dürfen keine
Stimmzettel mehr angenommen werden. Durch
§ 23 des
Gesetzes vom 18. Juli 1919 wurde
dem § 39 nach Abs. 1 folgender Absatz eingefügt: § 40. Kann die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel am Wahltag nicht mehr vorgenommen werden, so hat der Wahlvorsteher für die Versiegelung und Aufbewahrung der uneröffneten Wahlvorschläge Sorge zu tragen. § 41. Bei der Prüfung des Abstimmungsergebnisses, die spätestens am nächstfolgenden Tage erfolgen muß, öffnet ein Beisitzer die Umschläge, nimmt die Stimmzettel heraus und übergibt sie dem Wahlvorsteher, der sie laut vorliest und nebst den Umschlägen einem anderen Beisitzer zur Aufbewahrung bis zum Ende der Wahlhandlung übergibt. § 42. Ungültig sind Stimmzettel § 43. Der Schriftführer vermerkt im Protokoll jede dem
einzelnen Wahlvorschlage zugefallene Stimme und zählt
die Stimmen laut. § 44. Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder
Ungültigkeit der Wahlvorstand Beschluß fassen muß, sind
mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Protokoll
beizufügen. Im Protokoll sind die Gründe kurz anzugeben,
aus denen die Stimmzettel für gültig oder ungültig
erklärt worden sind. § 45. Alle Stimmzettel und Umschläge, die nicht nach § 44 dem Wahlprotokoll beizufügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen, zu versiegeln und aufzubewahren, bis die Wahl für gültig erklärt worden ist. § 46. Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem in der Anlage C beigefügten Vordruck aufzunehmen. § 47. Den Wahlvorständen der Stimmbezirke und den
Wahlvorständen der Gemeinden (den Wahlkommissionen
können für die Prüfung der Abstimmung und die Ermittlung
des Wahlergebnisses Beamte als Hilfsarbeiter beigegeben
werden. § 48. Die Wahlprotokolle mit sämtlichen zugehörigen
Schriftstücken sind von den Wahlvorstehern ungesäumt,
jedenfalls aber so zeitig dem Wahlvorstand der Gemeinde
einzureichen, daß sie spätestens im Laufe des 3. Tages
nach dem Wahltag in dessen Hände gelangen. § 49. Zur Ermittlung des Wahlergebnisses beruft der
Vorsitzende des Wahlvorstandes der Gemeinde den
Wahlvorstand der Gemeinde auf den 6. Tag nach dem
Wahltag in einen von ihm zu bestimmenden Raum. § 50. In der Sitzung des Wahlvorstandes der Gemeinde
werden die Protokolle über die Wahlen in den einzelnen
Stimmbezirken durchgesehen und die Ergebnisse der Wahlen
zusammengestellt. § 51. Zwecks Verteilung der Sitze der Gemeindevertretung auf die Wahlvorschläge gemäß § 19 des Reichswahlgesetzes werden die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmzahlen nacheinander durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt, bis von den sich hierbei ergebenden Teilzahlen so viele Höchstzahlen der Größe nach ausgesondert werden können, wie Abgeordnete zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Abgeordnetensitze, wie auf ihn Höchstzahlen entfallen. Wenn die an letzter Stelle stehende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, entscheidet das Los. § 52. Sind verbundene Wahlvorschläge vorhanden, so wird
bei der Verteilung der Abgeordnetensitze auf die
einzelnen Wahlvorschläge jede Gruppe verbundener
Wahlvorschläge als ein Wahlvorschlag angesehen und ihr
die ihrer Gesamtstimmenzahl entsprechende Zahl von
Abgeordnetensitzen zugewiesen. § 53. Wenn ein Wahlvorschlag oder eine Gruppe verbundener Wahlvorschläge weniger Bewerber enthält, als auf sie Höchstzahlen entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge über. § 54. Das Ergebnis der Wahl wird dem Wahlvorstand (der
Wahlkommission) sofort nach seiner Feststellung unter
Angabe der Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge
und auf jede Gruppe verbundener Wahlvorschläge
entfallenen gültigen Stimmen, sowie der Namen der
Gewählten verkündet. § 55. Über die Verhandlung zur Ermittlung des Wahlergebnisses ist ein Protokoll nach dem als Anlage D beigefügten Vordruck aufzunehmen. § 56. Der Wahlvorstand hat die Gewählten von der auf sie
gefallenen Wahl zu benachrichtigen und sie aufzufordern,
sich binnen einer Woche nach Zustellung der Nachricht
über die Annahme der Wahl zu erklären. § 57. Sämtliche Verhandlungen über die Wahlen in den Stimmbezirken und über die Ermittlung des Wahlergebnisses werden von dem Wahlvorstand (der Wahlkommission) unverzüglich dem Bezirksausschuß zur Mitteilung an die Gemeindevertretung vorgelegt. § 58. Wenn ein Vertreter die Wahl ablehnt oder nachträglich aus der Gemeindevertretung ausscheidet, hat der Wahlvorstand der Gemeinde unverzüglich die nach § 21 des Reichswahlgesetzes notwendigen Feststellungen herbeizuführen. ... § 59. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes (der
Wahlkommission) beruft unverzüglich den Wahlvorstand
(die Wahlkommission) der Gemeinde gemäß § 49. § 60. Ist ein Bewerber nicht vorhanden, der an die Stelle des Ablehnenden oder Ausscheidenden zu treten hätte, so stellt der Wahlvorstand dies in einem mit Gründen versehenen Beschlusse fest. § 61. Wird im Wahlprüfungsverfahren die ganze Wahl in der Gemeinde für ungültig erklärt, so hat der Wahlvorstand (die Wahlkommission) der Gemeinde zuständige Behörde sofort eine Nachwahl für den Wahlkreis zu veranlassen. ... § 62. Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften
statt wie die erste. § 63. Findet die Nachwahl binnen Jahresfrist nach dem Wahltag statt, so sind dieselben Wählerlisten anzuwenden wie bei der ersten Wahl. Sie sind zu diesem Zwecke von den Wahlakten zu trennen und den Wahlvorstehern zuzustellen. Eine wiederholte Auslegung und Berichtigung der Listen findet nicht statt. § 64. Findet die Nachwahl später als ein Jahr nach dem Wahltag statt, so müssen die gesamten Wahlvorbereitungen, einschließlich der Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten, erneuert werden. Der Tag, an dem die Auslegung der Wählerlisten beginnt, ist von dem Wahlvorstand (der Wahlkommission) festzusetzen. § 65. Für jede Nachwahl sind neue Wahlvorschläge einzureichen.
|
||||||