vom 4. Juni 1851
seit dem 1. Juli 1867 bzw. 1.
Januar 1871 aufgrund des Artikels 68 der Verfassung des Norddeutschen Bundes
bzw. des Deutschen Reiches ein Reichsgesetz,
das nur durch die Bundes- bzw. Reichsgesetzgebung geändert werden konnte !!!
geändert / ergänzt durch
Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 (RGBl. S. 813)
Reichsgesetz, betreffend die Verhaftung und Aufenthaltsbeschränkung aufgrund des
Kriegszustandes und des Belagerungszustandes vom 4. Dezember 1916 (RGBl. S.
1329)
Reichsgesetz über den Kriegszustand vom 4. Dezember 1916 (RGBl. S. 1331)
aufgehoben durch
Verfassung des Deutschen Reiches von 11. August 1919 (RGBl. S. 1383);
insbesondere durch den Art. 48 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 178 Abs. 1 der
Verfassung.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ec. ec.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
§ 1. Für den Fall eines Krieges ist in den, von dem Feinde bedrohten oder theilweise schon besetzten Provinzen jeder Festungskommandant befugt, die ihm anvertraute Festung mit ihrem Ravonbezirke, der kommandirende General aber den Bezirk des Armeekorps oder einzelne Theile desselben zum Zweck der Vertheidigung in Belagerungszustand zu erklären.
§ 2. Auch für den Fall eines Aufruhrs kann, bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der Belagerungszustand sowohl in Kriegs- als in Friedenszeiten erklärt werden.
Die Erklärung des Belagerungszustandes geht alsdann vom Staats-Ministerium aus, kann aber provisorisch und vorbehaltlich der sofortigen Bestätigung oder Beseitigung durch dasselbe, in dringenden Fällen, rücksichtlich einzelner Orte und Distrikte, durch den obersten Militairbefehlshaber in denselben, auf den Antrag des Verwaltungschefs des Regierungsbezirks, wenn aber Gefahr im Verzuge ist, auch ohne diesen Antrag erfolgen.
In Festungen geht die provisorische Erklärung des Belagerungszustandes von dem Festungskommandanten aus.
§ 3. Die Erklärung des Belagerungszustandes ist bei Trommelschlag oder Trompetenschall zu verkünden, und außerdem durch Mittheilung an die Gemeindebehörde, durch Anschlag an öffentlichen Plätzen und durch öffentliche Blätter ohne Verzug zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. - Die Aufhebung des Belagerungszustandes wird durch Anzeige an die Gemeindebehörde und durch die öffentlichen Blätter zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
§ 4. Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungszustandes geht die vollziehende Gewalt an die Militairbefehlshaber über. Die Civilverwaltungs- und Gemeindebehörden haben den Anordnungen und Aufträgen der Militairbefehlshaber Folge zu leisten.
Für ihre Anordnungen sind die betreffenden Militairbefehlshaber persönlich verantwortlich.
Durch Reichsgesetz vom 4. Dezember 1916 wurde zu § 4
bestimmt:
"Einziger Artikel. Bis zum Erlaß des in Artikel 68 der Reichsverfassung
angekündigten Gesetzes über den Kriegszustand wird gegenüber den Anordnungen der
Militärbefehlshaber eine militärische Zentralinstanz als Aufsichtsstelle und
Beschwerdestelle errichtet.
Die näheren Anordnungen ergehen durch Kaiserliche Verordnung.
Vorstehende Bestimmung findet auf das Königreich Bayern keine Anwendung."
§ 5. Wird bei Erklärung des Belagerungszustandes für erforderlich erachtet, die Artikel 5, 6, 7; 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungs-Urkunde, oder einzelne derselben, zeit- und distriktweise außer Kraft zu setzen, so müssen die Bestimmungen darüber ausdrücklich in die Bekanntmachung über die Erklärung des Belagerungszustandes aufgenommen oder in einer besonderen, unter der nämlichen Form (§ 3) bekannt zu machenden Verordnung verkündet werden.
Die Suspension der erwähnten Artikel oder eines derselben ist nur für den Bezirk zulässig, der in Belagerungszustand erklärt ist und nur für die Dauer des Belagerungszustandes.
§ 6. Die Militairpersonen stehen während des Belagerungszustandes unter den Gesetzen, welche für den Kriegszustand ertheilt sind. - Auch finden auf dieselben die §§ 8 und 9 dieser Verordnung Anwendung.
§ 7. In den in Belagerungszustand erklärten Orten oder Distrikten hat der Befehlshaber der Besatzung (in den Festungen der Kommandant) die höhere Militairgerichtsbarkeit über sämmtliche zur Besatzung gehörende Militairpersonen.
Auch steht ihm das Recht zu, die wider diese Personen ergehenden kriegsrechtlichen Erkenntnisse zu bestätigen. Ausgenommen hiervon sind nur in Friedenszeiten die Todesurtheile; diese unterliegen der Bestätigung des kommandirenden Generals der Provinz.
Hinsichtlich der Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit verbleibt es bei den Vorschriften des Militair-Strafgesetzbuches.
§ 8. Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte der vorsätzlichen Brandstiftung, der vorsätzlichen Verursachung einer Ueberschwemmung oder des Angriffs oder des Widerstandes gegen die bewaffnete Macht oder Abgeordnete der Civil- oder Militairbehörde in offener Gewalt und mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen versehen sich schuldig macht, wird mit dem Tode bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann, statt der Todesstrafe, auf zehn- bis zwanzigjährige Zuchthausstrafe erkannt werden.
§ 9. Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte
oder Distrikte
a) in Beziehung auf die Zahl, die Marschrichtung oder angeblichen Siege
der Feinde oder Aufrührer wissentlich falsche Gerüchte ausstreut
oder verbreitet, welche geeignet sind, die Civil- oder Militairbehörden
hinsichtlich ihrer Maaßregeln irre zu führen, oder
b) ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während
desselben vom Militairbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit
erlassenes Verbot übertritt, oder zu solcher Uebertretung auffordert
oder anreizt, oder
c) zu dem Verbrechen des Aufruhrs, der thätlichen Widersetzlichkeit,
der Befreiung eines Gefangenen, oder zu anderen § 8 vorgesehenen Verbrechen,
wenn auch ohne Erfolg auffordert oder anreizt, oder
d) Personen des Soldatenstandes zu Verbrechen gegen die Subordination
oder Vergehungen gegen die militairische Zucht und Ordnung zu verleiten
sucht,
soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe
bestimmen, mit Gefängniß bis zu Einem Jahr bestraft werden.
Durch Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 wurde zum § 9
lit. b) bestimmt:
"§ 1. Bei Zuwiderhandlungen gegen § 9b des preußischen Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (Gesetz-Samml. 1851, S. 451) kann, wenn der
Kriegszustand vom Kaiser erklärt ist (Artikel 68 der Reichsverfassung), bei
Vorliegen mildernder Umstände auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu
fünfzehnhundert Mark erkannt werden."
§ 10. Wird unter Suspension des Artikels 7 der Verfassungs-Urkunde zur Anordnung von Kriegsgerichten geschritten, so gehört vor dieselben die Untersuchung und Aburtheilung der Verbrechen des Hochverraths, des Landesverraths, des Mordes, des Aufruhrs, der thätlichen Widersetzung, der Zerstörung von Eisenbahnen und Telegraphen, der Befreiung von Gefangenen, der Meuterei, des Raubes, der Plünderung, der Erpressung, der Verleitung der Soldaten zur Untreue, und der in den §§ 8 und 9 mit Strafe bedrohten Verbrechen und Vergehen, insofern alle genannten Verbrechen und Vergehen nach der Erklärung und Bekanntmachung des Belagerungszustandes begangen oder fortgesetzte Verbrechen sind.
Als Hochverrath und Landesverrath sind, bis zur rechtlichen Geltung eines Strafgesetzbuchs für die ganze Monarchie, in dem Bezirke des Rheinischen Appellationshofes zu Köln die Verbrechen und Vergehen wider die innere und äußere Sicherheit des Staats (Artikel 75 bis 108 des Rheinischen Strafgesetzbuchs) anzusehen.
Ist die Suspension des Art. 7 der Verfassungs-Urkunde nicht vom Staatsministerium erklärt, so bleibt in Friedenszeiten bei den von dem Kriegsgerichte eingeleiteten Untersuchungen die Vollstreckung des Urtheils ausgesetzt, bis die Suspension vom Staatsministerium genehmigt ist.
§ 11. Die Kriegsgerichte bestehen aus fünf Mitgliedern, unter denen zwei von dem Vorstande des Civilgerichtes des Ortes zu bezeichnende richterliche Civilbeamte, und drei von dem Militairbefehlshaber, welcher am Orte den Befehl führt, zu ernennende Offiziere sein müssen. Die Offiziere sollen mindestens Hauptmannsrang haben; fehlt es an Offizieren dieses höheren Ranges, so ist die Zahl aus Offizieren des nächsten Grades zu ergänzen.
Sofern in einer vom Feinde eingeschlossenen Festung die erforderliche Zahl von richterlichen Civilbeamten nicht vorhanden ist, soll dieselbe von dem kommandirenden Militairbefehlshaber aus den Mitgliedern der Gemeindevertretung ergänzt werden. Ist kein richterlicher Civilbeamte in der Festung vorhanden, so ist stets ein Auditeur Civilmitglied des Kriegsgerichts.
Die Zahl der Kriegsgerichte richtet sich, wenn eine ganze Provinz oder ein Theil derselben in Belagerungszustand erklärt ist, nach dem Bedürfniß, und den Gerichtssprengel eines jeden dieser Gerichte bestimmt in derartigen Fällen der kommandirende General.
§ 12. Den Vorsitz in den Sitzungen der Kriegsgerichte führt ein richterlicher Beamter.
Von dem Vorsitzenden werden, bevor das Gericht seine Geschäfte beginnt, die iu Mitgliedern desselben bestimmten Offiziere und eintretenden Falls diejenigen Civilmitglieder, welche dem Richterstande nicht angehören, dahin vereidigt, daß sie die Obliegenheiten des ihnen übertragenen Richteramtes mit Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit, den Gesetzen gemäß, erfüllen wollen.
Der Militairbefehlshaber, welcher die dem Offizierstande angehörigen Mitglieder des Kriegsgerichts ernennt, beauftragt als Berichterstatter einen Auditeur, oder in dessen Ermangelung einen Offizier. Dem Berichterstatter liegt ob, über die Anwendung und Handhabung des Gesetzes zu wachen, und durch Anträge die Ermittelung der Wahrheit zu fördern. Stimmrecht hat derselbe nicht.
Als Gerichtsschreiber wird zur Führung des Protokolls ein von dem Vorsitzenden des Kriegsgerichts zu bezeichnender und von ihm zu vereidigender Beamter der Civilverwaltung zugezogen.
§ 13. Für das Verfahren vor den Kriegsgerichten gelten
folgende Bestimmungen:
1. Das Verfahren ist mündlich und öffentlich; die Oeffentlichkeit
kann vom Kriegsgerichte durch einen öffentlich zu verkündigenden
Beschluß ausgeschlossen werden, wenn es dies aus Gründen des
öffentlichen Wohls für angemessen erachtet.
2. Der Beschuldigte kann sich eines Vertheidigers bedienen. - Wählt
er keinen Vertheidiger, so muß ihm ein solcher von Amts wegen von
dem Vorsitzenden des Gerichts bestellt werden, insofern es sich um solche
Verbrechen oder Ver-geben handelt, bei welchen nach dem allgemeinen Strafrecht
eine höhere Strafe als Gefängniß bis zu Einem Jahre eintritt.
3. Der Berichterstatter trägt in Anwesenheit des Beschuldigten
die demselben zur Last gelegte Thatsache vor.
Der Beschuldigte wird aufgefordert, sich darüber zu erklären,
demnächst wird zur Erhebung der anderweiten Beweismittel geschritten.
Sodann wird dem Berichterstatter zur Aeußerung über die
Resultate der Vernehmungen und die Anwendung des Gesetzes, und zuletzt
dem Beschuldigten und seinem Vertheidiger das Wort gestattet.
Das Urtheil wird bei sofortiger nicht öffentlicher Berathung des
Gerichts nach Stimmenmehrheit gefaßt und unmittelbar darauf dem Beschuldigten
verkündigt.
4. Das Gericht erkennt auf die gesetzliche Strafe, oder auf Freisprechung,
oder Verweisung an den ordentlichen Richter.
Der Freigesprochene wird sofort der Haft entlassen. Die Verweisung
an den ordentlichen Richter findet statt, wenn das Kriegsgericht sich für
nicht kompetent erachtet; es erläßt in diesem Falle über
die Fortdauer oder Aufhebung der Haft im Urtheile zugleich besondere Verfügung.
5. Das Urtheil, welches den Tag der Verhandlung, die Namen der Richter,
die summarische Erklärung des Beschuldigten über die ihm vorgehaltene
Beschuldigung, die Erwähnung der Beweisaufnahme und die Entscheidung
über die Thatfrage und den Rechtspunkt, sowie das Gesetz, auf welches
das Urtheil begründet ist, enthalten muß, wird von den sämmtlichen
Richtern und dem Gerichtsschreiber unterzeichnet.
6. Gegen die Urtheile der Kriegsgerichte findet kein Rechtsmittel statt.
Die auf Todesstrafe lautenden Erkenntnisse unterliegen jedoch der Bestätigung
des in § 7 bezeichneten Militairbefehlshabers, und zwar in Friedenszeiten
der Bestätigung des kommandirenden Generals der Provinz.
7. Alle Strafen mit Ausnahme der Todesstrafe, werden binnen 24 Stunden
nach der Verkündigung des Erkenntnisses, Todesstrafen binnen gleicher
Frist nach Bekanntmachung der erfolgten Bestätigung an den Angeschuldigten
zum Vollzug gebracht.
8. Die Todesstrafe wird durch Erschießen vollstreckt. Sind Erkenntnisse,
welche auf Todesstrafe lauten, bei Aufhebung des Belagerungszustandes noch
nicht vollzogen, so wird diese Strafe von den ordentlichen Gerichten in
diejenige Strafe umgewandelt, welche, abgesehen von dem Belagerungszustande,
die gesetzliche Folge der von dem Kriegsgerichte als erwiesen angenommenen
That gewesen sein würde.
Durch Reichsgesetz vom 4. Dezember 1916 wurde zu den §§
8 bis 13 ergänzend bestimmt:
"§ 1. Gegen einen Deutschen ist die Anordnung der Haft oder einer
Aufenthaltsbeschränkung durch die vollziehende Gewalt auf Grund des Kriegs- oder
Belagerungszustandes nur dann zulässig, wenn sie zur Abwendung einer Gefahr für
die Sicherheit des Reichs erforderlich ist.
§ 2. Der Haftbefehl ist schriftlich zu erlassen und dem Verhafteten bei
der Verhaftung und, falls dies nicht möglich ist, unverzüglich nach der
Verhaftung bekannt zu geben, auf Verlangen ist ihm eine Abschrift zu erteilen.
Im Haftbefehl sind die der Verhaftung zugrunde liegenden Tatsachen anzugeben.
§ 3. Gegen die Verhaftung steht dem Verhafteten jederzeit das
Rechtsmittel der Beschwerde an das Reichsmilitärgericht zu. Bei Zustellung des
Haftbefehls ist der Verhaftete hierüber zu belehren. Das Reichsmilitärgericht
entscheidet in der Besetzung von vier richterlichen und drei militärischen
Mitgliedern.
Das Reichsmilitärgericht kann eine mündliche Verhandlung anordnen und muß dies
tun, falls der Verhaftete es beantragt. Es kann den Verhafteten durch einen
beauftragten oder ersuchten Richter vernehmen lassen.
§ 4. Der Verhaftete muß spätestens am Tage nach seiner Verhaftung durch
einen Richter darüber vernommen werden, ob und welche Einwendungen er gegen
seine Verhaftung zu erheben hat.
§ 5. Der Haftbefehl ist aufzuheben, wenn sein Grund oder Zweck hinfällig
geworden oder der Kriegs- oder Belagerungszustand aufgehoben ist, oder wenn 3
Monate nach dem Tage der Verhaftung verflossen sind.
Die Fortdauer der Haft nach Ablauf von je 3 Monaten kann nur auf Grund einer
erneuten Sachprüfung und eines neuen Haftbefehls angeordnet werden. Überdies muß,
auch wenn eine Beschwerde nicht eingelegt ist, eine Entscheidung des
Reichsmilitärgerichts (§ 3) über die Fortdauer der Haft herbeigeführt werden.
§ 6. Auf die Vollstreckung der Haft finden die Vorschriften des § 116 der
Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.
§ 7. Der Verhaftete kann jederzeit einen Verteidiger zuziehen. Die
Vorschriften der §§ 137 Abs. 2 und 138 der Strafprozeßordnung finden
entsprechende Anwendung.
§ 8. Der Amtsrichter, in dessen Bezirk die Verhaftung erfolgt ist oder
der Verhaftete sich befindet, kann dem Verhafteten auf Antrag oder von Amts
wegen einen Verteidiger bestellen. Die Bestellung muß erfolgen, wenn der
Verhaftete sie nach zweiwöchiger Dauer der Haft beantragt, über dieses
Antragsrecht ist der Verhaftete bei seiner Vernehmung zu belehren. Die
Bestellung ist zurückzunehmen, wenn demnächst ein anderer Verteidiger gewählt
wird und dieser die Wahl annimmt.
§ 9. Dem Verteidiger ist die Einsicht der über die Verhaftung
erwachsenden Akten zu gestatten.
§ 10. Der gesetzliche Vertreter des Verhafteten ist schriftlicher und
mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet.
§ 11. Die Bestimmungen der §§ 2 bis 5 und 7 bis 10 dieses Gesetzes finden
auch auf die Aufenthaltsbeschränkungen entsprechende Anwendung.
§ 12. Eine auf Grund dieses Gesetzes erlittene Haft kann in einem auf
Strafe lautenden Urteil ganz oder teilweise zur Anrechnung gebracht werden.
§ 13. Hebt das Reichsmilitärgericht die Haft oder Aufenthaltsbeschränkung
auf, weil die Voraussetzungen ihrer Anordnung oder Aufrechthaltung nicht gegeben
waren, so hat es dem Geschädigten einen Entschädigungsanspruch zuzuerkennen.
Das Reichsmilitärgericht kann einen Entschädigungsanspruch auf Antrag auch in
anderen Fällen zuerkennen, auch wenn es nicht selbst die Haft oder die
Aufenthaltsbeschränkung aufgehoben hat.
Der Anspruch richtet sich, wenn die Anordnung der Haft oder
Aufenthaltsbeschränkung durch einen militärischen Befehlshaber oder einen
Reichsbeamten erfolgt ist, gegen das Reich, in anderen Fällen gegen denjenigen
Bundesstaat, dessen Beamter die Anordnung getroffen hat. Im übrigen gelten für
diesen Anspruch und seine Durchführung die Bestimmungen des Reichsgesetzes vom
14. Juli 1904. Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erläßt der Bundesrat."
§ 14. Die Wirksamkeit der Kriegsgerichte hört mit der Beendigung des Belagerungszustandes auf.
§ 15. Nach aufgehobenem Belagerungszustande werden alle vom Kriegsgerichte erlassenen Urtheile sammt Belagstücken und dazu gehörenden Verhandlungen, sowie die noch schwebenden Untersuchungssachen an die ordentlichen Gerichte abgegeben; diese haben in den von dem Kriegsgerichte noch nicht abgeurtheilten Sachen nach den ordentlichen Strafgesetzen, und nur in den Fällen des § 9 nach den in diesem getroffenen Strafbestimmungen zu erkennen.
§ 16. Auch wenn der Belagerungszustand nicht erklärt ist, können im Falle des Krieges oder Aufruhrs, bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Artikel 5, 6, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungs-Urkunde oder einzelne derselben vom Staatsministerium zeit- und distriktweise außer Kraft gesetzt werden.
§ 17. Ueber die Erklärung des Belagerungszustandes, sowie über jede, sei es neben derselben (§ 5) oder in dem Falle des § 16 erfolgte Suspension auch nur eines der §§ 5 und 16 genannten Artikel der Verfassungs-Urkunde muß den Kammern sofort, beziehungsweise bei ihrem nächsten Zusammentreten, Rechenschaft gegeben werden.
§ 18. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.
Das gegenwärtige Gesetz tritt an die Stelle der Verordnung vom 10. Mai 1849 und der Deklaration vom 4. Juli 1849 (Gesetz-Sammlung Seite 165 und 250).
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam-Magdeburger Eisenbahn, den 4. Juni 1851
Friedrich Wilhelm
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Stockhausen.
v. Raumer. v. Westphalen.
Der Geltungsbereich des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand wurde durch den Artikel 68 der Verfassung des Deutschen Reiches von 1870/71 auf das gesamte Reich (außer Bayern) ausgedehnt; aufgrund dessen wurde am 31. Juli 1914 der Belagerungszustand über das Deutsche Reich (alle Bundesstaaten außer Bayern) verhängt. Das Gesetz wurde durch den Artikel 48 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 14. August 1919 abgelöst.