Gesetz, betreffend die Anstellung und Versorgung der Kommunalbeamten

vom 30. Juli 1899

geändert und ergänzt durch
Zweckverbandsgesetz vom 19. Juli  1911 (GS S. 115)
Gesetz, betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindebeamtenrechts vom 8. Juli 1920 (GS S. 383).
 

aufgehoben durch
Deutsches Beamtengesetz vom 30. Januar 1937 (RGBl. S. 39)
 

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec.

verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags, für den Umfang derselben, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, was folgt:

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Als Kommunalbeamten im Sinne dieses Gesetzes gilt, wer als Beamter für den Dienst eines Kommunalverbandes (§§ 8 bis 22) gegen Besoldung angestellt ist. Die Anstellung erfolgt durch Aushändigung einer Anstellungsurkunde.

§ 2. Die Rechtsverhältnisse der auf Probe, zu vorübergehenden Dienstleistungen oder zur Vorbereitung angestellten Kommunalbeamten unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit, als dies ausdrücklich vorgesehen ist. Die Anstellung auch dieser Beamten erfolgt nach § 1 Satz 2.

Auf Personen, welche ein Kommunalamt nur als Nebenamt oder als Nebenthätigkeit ausüben oder ein Kommunalamt führen, das seiner Art oder seinem Umfange nach nur als eine  Nebenthätigkeit  anzusehen ist, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

§ 3. Die Zahlung des Gehalts an Kommunalbeamte erfolgt in Ermangelung besonderer Festsetzungen vierteljährlich im Voraus.

§ 4. .Die Hinterbliebenen eines Kommunalbeamten erhalten für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr noch die volle Besoldung des Verstorbenen (Gnadenquartal); war der Verstorbene pensionirt, so gebührt ihnen die Pension noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat (Gnadenmonat). Dabei finden die für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß die Stelle der Genehmigung des Verwaltungschefs und der Provinzialbehörde, auf deren Etat die Pension übernommen war, die Genehmigung der Kommunalverwaltungsbehörde tritt.

§ 5. In den Genusse der von dem verstorbenen Beamten bewohnten Dienstwohnung ist die hinterbliebene Familie in Ermangelung anderweiter Festsetzungen nach Ablauf des Sterbemonats noch drei fernere Monate zu belassen. Hinterläßt der Beamte keine Familie, so ist denjenigen, auf welche sein Nachlaß übergeht, unter der gleichen Voraussetzung eine vom Todestage an zu rechnende einmonatliche Frist zur Räumung der Dienstwohnung zu gewähren.

In jedem Falle müssen Arbeits- und Sitzungszimmer, sowie sonstige für den amtlichen Gebrauch bestimmte Räumlichkeiten sofort geräumt werden.

§ 6. Über die Art und Höhe der Reisekostenentschädigung, welche den Kommunalbeamten, einschließlich der im § 2 Absatz 1 erwähnten, bei Dienstreisen zugebilligt werden sollen, können die Kommunalverbände Vorschriften erlassen. Kommen solche in Fällen, in welchen ein Bedürfniß der Regelung besteht, nicht zu Stande, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Vorschriften erlassen, welche solange in Geltung bleiben, bis anderweite Bestimmungen seitens der Kommunalverbände getroffen sind.

§ 7. Der Bezirksausschuß beschließt über streitige vermögensrechtliche Ansprüche der Kommunalbeamten einschließlich der in § 2 Absatz 1 erwähnten Beamten aus ihrem Dienstverhältnisse, insbesondere über Ansprüche der Hinterbliebenen der Beamten auf Gnadenbezüge oder Wittwen- und Waisengeld. Die Beschlußfassung erfolgt, soweit sie sich auf die Frage erstreckt, welcher Theil des Diensteinkommens bei Feststellung der Pensionsansprüche als Gehalt anzusehen ist, vorbehaltlich der den Betheiligten innerhalb zwei Wochen bei dem Bezirksausschuß gegen einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren. Im Übrigen findet gegen den in erster oder auf Beschwerde in zweiter Instanz ergangenen Beschluß binnen einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Zustellung desselben die Klage im ordentlichen Rechtswege statt. Die Beschlüsse sind vorläufig vollstreckbar.

Bei den in §§ 18 bis 20 erwähnten ländlichen Kommunalverbänden tritt an die Stelle des Bezirksausschusses sowohl für das Beschluß- als auch für das Verwaltungsstreitverfahren der Kreisausschuß.

Durch Gesetz vom 8. Juli 1920 wurde dem Abschnitt folgender Paragraf faktisch angefügt:
"§ 7a (§ 1). (1) Gemeinden und Gemeindeverbände im Sinne des Kommunalbeamtengesetzes vom 30. Juli 1899 (Gesetzsamml. S. 171) sind verpflichtet, die Besoldung ihrer hauptamtlich angestellten Beamten mit Rückwirkung vom 1. April 1920 ab dergestalt neu zu regeln, daß die Bezüge den Grundsätzen des Gesetzes, betreffend das Beamten-Diensteinkommensgesetz und Beamten-Altruhegehaltsgesetz vom 7. Mai 1920 (Gesetzsamml. S. 191 und 260) entsprechen.
(2) Hinsichtlich der Gewährung der Kinderbeihilfe, der Berechnung des Ausgleichszuschlags und des Zuschusses an Altruhegehaltsempfänger und Althinterbliebene (§ 4 des Beamten-Altruhegehaltsgesetzes), der Gleichstellung des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenbezüge der in der Zeit vom 1. April 1919 bis einschließlich 1. April 1920 mit den Bezügen der nach dem 1. April 1920 in den Ruhestand versetzten oder im Amte verstorbenen Beamten und deren Hinterbliebenen sowie hinsichtlich des Höchstsatzes des Ruhegehalts und des Witwengesetzes sind die für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Vorschriften maßgebend. Der Höchstsatz des Ruhegehalts und des Witwengeldes kann durch Satzung erhöht werden.
(3) Im übrigen sind die Bezüge als angemessen anzusehen, wenn sie den für die Festsetzung der Bezüge der unmittelbaren Staatsbeamten maßgebenden Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse entsprechen.
(4) Diese Bestimmungen finden mit Ausnahme des Ruhegehalts und des Witwen- und Waisengeldes auf die nach Gemeindebeschluß (Beschluß des Gemeindeverbandes) den Beamten gleich zu achtenden ständig Angestellten und Anwärter Anwendung.
(5) Die Festsetzung der Bezüge hat nach  Anhörung der Beamtenvertretung und erforderlichenfalls der beteiligten Beamtenorganisationen zu erfolgen."

Durch Gesetz vom 8. Juli 1920 wurde dem Abschnitt folgender Paragraf faktisch angefügt:
"§ 7b (§ 2). (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die Bezüge ihrer Beamten und deren Hinterbliebenen und der den Beamten gleich zu achtenden ständig Angestellten und Anwärter sowie der Ruhegehaltsempfänger längstens innerhalb 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. April 1920 ab nach Maßgabe des § 1 neu zu regeln.
(2) Die hiernach zu erlassenden erstmaligen Besoldungsvorschriften sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, binnen 4 Wochen nach Vorlage Einspruch zu erheben, wenn sie die Besoldungsvorschriften als mit den Bestimmungen des § 1 in Widerspruch stehend erachtet. Über den Einspruch entscheidet dei Beschlußbehörde.
(3) Die Besoldungsvorschriften treten in Kraft, wenn nach erfolgter Vorlage die Aufsichtsbehörde erklärt hat, keinen Einspruch erheben zu wollen, oder die Frist zur Einspruchserhebung abgelaufen oder der Einspruch zurückgewiesen ist.
(4) Beschlußbehörde ist für Beamten der Landgemeinden und Amtsbezirke (Ämter, Landbürgermeistereien) der Kreisausschuß, im übrigen der Bezirksausschuß."

Beamte der Stadtgemeinden.

§ 8. Die Anstellung der städtischen Beamten erfolgt, unbeschadet der Vorschriften in §§ 9 und 10, auf Lebenszeit.

Für die Beamten der städtischen Betriebsverwaltungen findet Absatz 1 nur insoweit Anwendung. als die Stadtgemeinden dies beschließen. Welche Verwaltungszweige zu den städtischen Betriebsverwaltungen zu rechen sind, kann durch Ortsstatut festgesetzt werden.

§ 9. Abweichungen von dem Grundsatze der Anstellung auf Lebenszeit (§ 8 Absatz 1) können durch Ortsstatut oder in einzelnen Fällen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgesetzt werden.

Soweit hiernach eine Anstellung auf Kündigung zulässig ist, darf die Kündigung nur auf Grund eines Beschlusses des kollegialischen Gemeindevorstandes (Magistrats) oder, wo ein solcher nicht besteht, eines aus dem Bürgermeister und den Beigeordneten (Schöffen, Rathmänner) gebildeten Kollegiums erfolgen.

§ 10. Der Anstellung kann eine Beschäftigung auf Probe vorangehen. Dieselbe darf in der Regel die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigen. Eine Ausdehnung der probeweisen Beschäftigung ist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig.

Im Übrigen hat bei Beamten, welche probeweise oder zu vorübergehenden Dienstleistungen oder zum Zwecke der  Vorbereitung beschäftigt werden, die Regelung der Annahmebedingungen vor dem Antritt der Beschäftigung zu erfolgen.

Durch die vorstehenden Bestimmungen wird § 13 des Gesetzes, betreffend die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen der Kommunalverbände mit Militäranwärtern, vom 21. Juli 1892 (Gesetz-Samml. S. 214) nicht berührt.

§ 11. Die Aufsichtsbehörde kann in Fällen eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen der Besoldung und den amtlichen Aufgaben der Beamtenstelle verlangen, daß den städtischen Beamten die zu einer zweckmäßigen Verwaltung angemessenen und der Leistungsfähigkeit der Stadtgemeinde entsprechenden Besoldungsbeträge bewilligt werden, insoweit nicht die Besoldung der betreffenden Stelle durch Ortsstatut festgesetzt ist. Im Falle des Widerspruchs der Stadtgemeinde erfolgt die Feststellung der Besoldungsbeträge durch Beschluß des Bezirksausschusses.

Betreffs der Polizeibeamten bewendet es bei der Bestimmung im § 4 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Gesetz-Samml. S. 265), § 4 Absatz 1 der Verordnung vom 20. September 1867 (Gesetz-Samml. S. 1529), § 5 Absatz 1 des Lauenburgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870 (Offizielles Wochenblatt S. 13).

Durch Gesetz vom 8. Juli 1920 wurde an dieser Stelle faktisch folgender Paragraf eingefügt:
"§ 11a (§ 3). (1) Die Aufsichtsbehörden können in Fällen erheblicher Verletzung der im § 7a enthaltenen Bestimmungen verlangen, daß für die besoldeten Beamten, ständigen Angestellten und Anwärter (§ 7a) und die Empfänger von Ruhegehalt und Hinterbliebenenbezügen den Voraussetzungen des § 7a entsprechende Bezüge festgesetzt werden.
(2) In Fällen des Widerspruchs der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes erfolgt die Festsetzung der Bezüge durch Beschluß der im § 7b Abs. 4 genannten Behörden".

§ 12. Die städtischen Beamten erhalten bei eintretender Dienstunfähigkeit - sofern nicht mit Genehmigung des Bezirksausschusses ein Anderes festgesetzt ist - Pension nach den für die Pensionirung der unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Grundsätzen, wobei Artikel III des Gesetzes vom 31. März 1882, betreffend die Abänderung des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 (Gesetz-Samml. 1882 S. 133), insoweit er nicht durch das Gesetz vom 1. März 1891 (Gesetz-Samml. S. 19) abgeändert ist, unberührt bleibt.

Als pensionsfähige Dienstzeit wird, unbeschadet der über die Anrechnung der Militärdienstzeit bei Militäranwärtern und forstversorgungsberechtigten Personen des Jägerkorps geltenden Bestimmungen und in Ermangelung anderweiter Festsetzungen nur die Zeit gerechnet, welche der Beamte in dem Dienste der betreffenden Gemeinde zugebracht hat.

Die Bestimmungen des Gesetzes vom 31. März 1882, betreffend die Abänderung des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 (Gesetz-Samml. 1882 S. 133), in Betreff der Beamten, welche das 65. Lebensjahr vollendet haben, können durch Ortsstatut auch für Kommunalbeamte in Kraft gesetzt werden.

Durch Gesetz vom 8. Juli 1920 wurde an dieser Stelle faktisch (unter Änderung des § 12 Abs. 2) folgender Paragraf eingefügt:
"§ 12a (§ 4). (1) Den Militäranwärtern wird vom 1. April 1920 ab bei der ersten planmäßigen Anstellung im Dienste einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, einer Versicherungsanstalt für die Invalidenversicherung sowie eines ständischen oder solchen Instituts, das ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, des Staats oder der Gemeinden unterhalten wird, wenn sie im Heere oder in der Marine
a) 9 Jahre oder weniger gedient haben, die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit bis zu einem Jahre;
b) über 9 Jahre gedient haben, außerdem die Militär- oder Marinedienstzeit, soweit sie und die nachfolgende Zivildienstzeit 9 Jahre übersteigt, mit der darüber hinausgehenden Zeit, höchstens aber mit weiteren 4 Jahren auf das Besoldungsdienst angerechnet.
(2) Die vor dem vollendeten 17. Lebensjahre liegende Militär- oder Marinedienstzeit bleibt außer Betrahct, soweit es sich nicht um eine tatsächlich geleistete Kriegsdienstzeit handelt.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten für die Zeit vom 1. April 1920 auch für Militäranwärter, die bereits vor dem 1. April 1920 planmäßig angestellt sind, soweit sie am 1. April 1920 noch nicht in den Ruhestand versetzt oder verstorben sind."

Durch Gesetz vom 8. Juli 1920 wurde an dieser Stelle faktisch folgender Paragraf eingefügt:
"§ 12b (§ 5). (1) Den Beamten, ständig Angestellten und Anwärtern (§ 1) wird für die Zeit vom 1. April 1914 ab die Kriegszeit nach Maßgabe der für die unmittelbaren Staatsbeamten jeweils geltenden Vorschriften auf das Diätarien-, Besoldungs- und Ruhegehaltsdienstalter angerechnet."

§ 13. Das Recht auf den bezug der Pension (§ 12) ruht, wenn und solange ein Pensionär im Staats- oder Kommunaldienst ein Diensteinkommen oder eine neue Pension bezieht, insoweit als der Betrag des neuen Einkommens unter Hinzurechnung der zuvor erdienten Pension den betrag des von dem Beamten vor der Pensionirung bezogenen Diensteinkommen übersteigt.

§ 14. Betreffs der Anstellung, Besoldung und Pensionirung der Mitglieder des kollegialischen Gemeindevorstandes (Magistrats), sowie in Städten ohne kollegialischen Gemeindevorstand der Bürgermeister und deren Stellvertreter (zweite Bürgermeister, Beigeordnete), bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen mit der Änderung, daß die Pension vom vollendeten zwölften Dienstjahre ab bis zum vierundzwanzigsten Dienstjahre alljährlich um 1/60 steigt.

In der Provinz Hannover findet, unter entsprechender Aufhebung der Vorschrift des § 64 Absatz 2 der revidirten Städteordnung vom 24. Juni 1858 (Hannoversche Gesetz-Samml. S. 141), auch auf die im Absatz 1 gedachten beamten die Berechnung der Pension nach Maßgabe des § 8 des Gesetzes vom 31. März 1882, betreffend die Abänderung des Pensionsgesetzs vom 27. März 1872 (Gesetz-Samml. 1882 S. 133), Anwendung.

§ 15. Die Wittwen und Waisen der pensionsberechtigten Beamten der Stadtgemeinden, einschließlich der im § 14 aufgeführten Beamten, erhalten - sofern nicht mit Genehmigung des Bezirksausschusses ein Anderes festgesetzt ist - Wittwen- und Waisengeld nach den für die Witten und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Vorschriften unter Zugrundelegung des von dem Beamten im Augenblock des Todes erdienten Pensionsbetrages; dabei tritt an die Stelle der für das Wittwengeld bei unmittelbaren Staatsbeamten vorgeschriebenen Höchstsätze der Höchstsatz von 2000 Mark.

Auf das Wittwen- und Waisengeld kommen die Bezüge, welche von öffentlichen Wittwen- und Waisenanstalten oder von Privatgesellschaften gezahlt werden, in demselben Verhältnisse in Anrechnung, in welchem die Stadtgemeinde sich an den vertraglichen Gegenleistungen betheiligt hat. Als Betheiligung der Stadtgemeinde wird es auch, soweit die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in Betracht kommt, angesehen, wenn die Gegenleistung seitens des Beamten auf Grund ausdrücklicher, bei der Anstellung übernommener Verpflichtung oder anderweiter Festsetzungen erfolgt ist.

§ 16. Stadtgemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Städte, welche nach einer Städteordnung verwaltet werden, einschließlich der im § 1 Absatz 2 der Städteordnung für die sechs östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853 (Gesetz-Samml. S. 261) und der in §§ 94 ff. des Gesetzes, betreffend die Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein vom 14. April 1869 (Gesetz-Samml. S. 589), erwählten Ortschaften und Flecken.

§ 17. Die in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen Ortsstatuten unterliegen auch in den Städten von Neuvorpommern und Rügen der Genehmigung des Bezirksausschusses.

Beamte der Landgemeinden, der Landbürgermeistereien, Ämter, Zweckverbände und Amtsbezirke.

§ 18. Die Anstellungs-, Besoldungs- und Pensionsverhältnisse der Beamten der Landgemeinden, sowie die Ansprüche der Hinterbliebenen dieser Beamten auf Wittwen- und Waisengeld können durch Ortsstatut geregelt werden. Hierbei gelangt für die Rheinprovinz und die Provinz Westfalen § 19 Nr. 2 zur Anwendung.

Kommt ein derartiges Statut in größeren Landgemeinden, für welche nach ihren besonderen örtlichen Verhältnissen ein Bedürfniß ortsstatutarischen Regelung (Absatz 1) besteht, insbesondere städtischen Vororten, Industrieorten, Badeorten u. s. w. nicht zu Stande, so kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde der Kreisausschuß beschließen, ob und inwieweit die Bestimmungen der §§ 8 bis 10 und 12 bis 15 dieses Gesetzes auf die Beamten oder einzelne Klassen der Beamten derselben entsprechende Anwendung zu finden haben. Bei Anwendung der vorgedachten Bestimmungen tritt an die Stelle des Bezirksausschusses der Kreisausschuß. Der Beschluß des Kreisausschusses bleibt solange in Geltung, bis durch Ortsstatut (Absatz 1) eine anderweite Regelung getroffen ist.

Auf Antrag der Betheiligten oder der Aufsichtsbehörde beschließt der Kreisausschuß über die Festsetzung der Besoldungen und sonstigen Dienstbezüge der Landgemeindebeamten.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Beamten der Amtsbezirke und der auf Grund der §§ 128 ff. der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. Juli 1891 (Gesetz-Samml. S. 233), §§ 128 ff. der Landgemeindeordnung für die Provinz Schleswig-Holstein vom 4. Juli 1892 (Gesetz-Samml. S. 155), §§ 100 ff. der Landgemeindeordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1897 (Gesetz-Samml. S. 301) gebildeten Zweckverbände.

Durch Gesetz vom 19. Juli  1911 erhielt der § 18 Abs. 4 faktisch (infolge Aufhebung für die Zweckverbände) folgende Fassung:
"Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Beamten der Amtsbezirke."

§ 19. Die Vorschriften der §§ 8 bis 15 dieses Gesetzes finden auf die Beamten der Bürgermeistereien in der Rheinprovinz und der Ämter in der Provinz Westfalen, sowie im Umfange der §§ 12 bis 15 auch auf die Gemeindeeinnehmer in diesen Provinzen mit folgenden Maßgaben sinnentsprechende Anwendung:
1) die Anstellung der Bürgermeister und Amtmänner, sowie die Festsetzung der Besoldung und Dienstunkostenentschädigung für diese Beamten und die Gemeindeeinnehmer (Amtseinnehmer) erfolgt nach den bisherigen Vorschriften;
2) im Falle der Pensionirung kommt bei der Berechnung der Dienstzeit auch die Zeit in Anrechnung, während welcher der zu pensionirende Beamte bei anderen Bürgermeistereien (Amtsverbänden) oder Landgemeinden innerhalb der betreffenden Provinz angestellt gewesen ist;
3) an Stelle des Bezirksausschusses tritt überall der Kreisausschuß.

§ 20. Für die Bürgermeistereien in der Rheinprovinz und die Ämter in der Provinz Westfalen kann die Anstellung besoldeter Beigeordneter durch die Bürgermeisterei- oder Amtsversammlungen beschlossen werden. Die Art der Ernennung und die Bedingungen der Anstellung regeln sich nach den die Landbürgermeistereien oder Amtsmänner betreffenden Bestimmungen.

Beamte der Kreis- und Provinzialverbände.

§ 21. Auf die Rechtsverhältnisse der Kreiskommunalbeamten finden die Vorschriften der §§ 8 bis 15 entsprechende Anwendung; an Stelle der ortsstatutarischen REgelung tritt die der Genehmigung des Bezirksausschusses unterliegende Beschlußfassung des Kreistages.

§ 22. Hinsichtlich der Provinzialbeamten und der Beamten der Bezirksverbände der Regierungsbezirke Cassel und Wiesbaden sowie der Beamten des Lauenburgischen Landes-Kommunalverbandes bewendet es, unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, bei den bestehenden Vorschriften.

Gemeindeforstbeamte.

§ 23. Die Rechtsverhältnisse der Gemeindeforstbeamten unterliegen der Regelung durch das vorliegende Gesetz mit folgenden Maßgaben:
1) die §§ 8 bis 10 bleiben außer Anwendung;
2) die Verordnung, betreffend die Verwaltung der den gemeinden und öffentlichen Anstalten gehörigen Forsten in den Provinzen Westfalen, Cleve, Berg und Niederrhein vom 24. Dezember 1816 (Gesetz-Samml. 1817 S. 57), § 15 des Gesetzes vom 14. August 1876 (Gesetz-Samml. S, 373) und das Gesetz, betreffend die Forstschutzbeamten der Gemeinden und öffentlichen Anstalten im Regierungsbezirk Wiesbaden u. s. f., vom 12. Oktober 1897 (Gesetz-Samml. S. 411) bleiben unberührt;
3) die Forstbeamten der Landgemeinden in der Rheinprovinz und in der Provinz Westfalen erhalten Pension und deren Wittwen und Waisen Hinterbliebenen versorgung nach den Vorschriften der §§ 12 bis 15; dabei tritt an Stelle des Bezirksausschusses der Kreisausschuß, und kommt im Falle der Pensionirung auch diejenige Zeit in Anrechnung, während deren der Beamte bei einer anderen Landgemeinde innerhalb der betreffenden Provinz als Forstbeamter angestellt gewesen ist.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 24. Ist die nach Maßgabe dieses Gesetze zu bemessende Pension eines Beamten geringer als die Pension, welche ihm hätte gewährt werden müssen, wenn er am 31. März 1900 nach den bis dahin für ihn geltenden Bestimmungen pensionirt worden wäre, so wird diese letztere Pension an Stelle der ersteren bewilligt, jedoch unbeschadet der Feststellung des Wittwen- und Waisengeldes nach Ma0gabe dieses Gesetzes, soweit nicht auch in dieser Beziehung bereits erworbene Rechte bestehen.

§ 25. Die diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen treten außer Kraft. Insbesondere gilt dieses auch von den §§ 41 Absatz 3 und 47 der Hannoverschen Städteordnung vom 24. Junu 1858 (Hannoversche Gesetz-Samml. S. 141).

Unberührt bleiben:
1. § 28 Absatz 2 bis 5 der Kreisordnung für die Provinz Westfalen vom 31. Juli 1886 (Gesetz-Samml. S. 217) und § 27 Absatz 2 bis 6 der Kreisordnung für die Rheinprovinz vom 30. Mai 1887 (Gesetz-Samml. S. 209), jedoch mit der Maßgabe, daß die Zahlungspflicht der Kassenverbände sich auch auf die den Beamten nach § 18 zustehenden Pensionen erstreckt.
  Im Übrigen kann in den beiden genannten Provinzen durch Beschluß des Provinziallandtages mit Genehmigung des Ministers des Innern der Kassenverband verpflichtet werden:
  a) auch diejenigen Pensionen von Beamten der Amtsverbände (Bürgermeistereien) und Landgemeinden zu zahlen, welche diesen im Wege der Einzelvereinbarung unter Beachtung der in den §§ 12 Absatz 1, 19 Nr. 2, 23 Nr. 3 oder 25 Absatz 2 Nr. 1b festgestellten Grundsätze gewährt werden;
  b) bei Zahlung der Pensionen auch diejenigen Beträge zu übernehmen, welche sich aus einer Anrechnung der von den Beamten im Reichs-, insbesondere im Militärdienste, im Staatsdienste oder im Dienste eines deutschen Kommunalverbandes oder einer anderen öffentlichen Korporation verbrachten Zeit ergeben.
2. §§ 81 bis 87 der Landgemeindeordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1897 (Gesetz-Samml. S. 301), § 84 indessen mit der Änderung, daß die Pension vom vollendeten 12. Dienstjahre ab bis zum 24. Dienstjahre alljährlich um 1/60 steigt.

§ 26. Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. April 1900 in Kraft.

Durch Gesetz vom 8. Juli 1920 wurde an dieser Stelle faktisch folgender Paragraf eingefügt:
"§ 26a (§ 6). Die dem Gesetz vom 8. Juli 1920 (Gesetzsamml. S. 383) entgegenstehenden Bestimmungen treten außer Kraft."

§ 27. Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

Durch Gesetz vom 8. Juli 1920 wurde an dieser Stelle faktisch folgender Paragraf eingefügt:
"§ 27a (§ 7). Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung des Gesetzes vom 8. Juli 1920 (Gesetzsamml. S. 383) erforderlichen Anordnungen."

    Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

    Gegeben Bergen, an Bord M. Y. "Hohenzollern", den 30. Juli 1899.

Wilhelm.

Fürst zu Hohenlohe.        v. Miquel.        Thielen.        Bosse.        Schönstedt.
Frhr. v. d. Recke.        v. Goßler.        Gr. v. Posadowsky.

 

 


Quellen: Gesetzsammlung für die Königlichen Preußischen Staaten, Jahrgang 1899, S. 141
© 3. Februar 2015 - 6. September 2015

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