Kommunalabgabengesetz

vom 14. Juli 1893

geändert und ergänzt durch
Gesetz, betreffend die Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 vom 30. Juli 1895 (GS S. 409)
Gesetz, betr. das Verwaltungsstrafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze und die sonstigen Vorschriften über indirekte Reichs- und Landesabgaben sowie die Bestimmungen über die Schlacht- und Wildpretsteuer vom 26. Juli 1897 (GS S. 237)
Hohenzollernschen Gemeindeordnung vom 2. Juli 1900 (GS S. 189)
,
Abweichungen von den §§ 2, 24, 28, 32, 40, 42, 58 und 89 in den Hohenzollernschen Landen
(Reichs-)Zolltarifgesetz vom 25. Dezember 1902 (RGBl. S. 303)
Gesetz zur Deklarierung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893, vom 24. Juli 1906 (GS S. 376)
Kreis- und Provinzialabgabengesetz vom 23. April 1906 (GS. S. 159)
Gesetz zur Abänderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893, vom 22. Juni 1907 (GS S. 199)
Gesetz, betreffend die Heranziehung der Beamten, Elementarlehrer und unteren Kirchendiener zur Gemeindeeinkommensteuer vom 16. Juni 1909 (GS S. 489)
Gesetz, betr. die Ergänzung des Einkommensteuergesetzes vom 30. Dezember 1916 (GS 1917 S. 1)
Kriegsgesetz zur Vereinfachung der Verwaltung vom 13. Mai 1918 (GS S. 53)
Gesetz zur Ergänzung des § 37 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 152), vom 19. Juni 1918 (GS S. 81)
Verordnung betreffend Aufhebung von Abgabebefreiungen vom 13. Dezember 1918 (GS S. 198)
Gesetz, betreffend Gemeindeeinkommenbesteuerung im Rechnungsjahre 1919 vom 4. Juni 1919 (GS S. 93)
Gesetz, betreffend die Auflösung und Neubildung der Steuerkommissionen vom 16. Juli 1919 (GS S. 131)
Grunderwerbsteuergesetz vom 12. September 1919 (RGBl. S. 1617)
Einkommensteuergesetz vom 29. März 1920 (RGBl. S. 359)
Landessteuergesetz vom 30. März 1920 (RGBl. S. 402)

Gesetz zur Abänderung einiger Vorschriften des Gemeindeabgabenrechts vom 6. Mai 1920 (GS S. 309)
Gesetz, betreffend den preußischen Anteil an der Grunderwerbsteuer vom 7. Mai 1920 (GS S. 277)
Gesetz, betreffend die Erhebung von Zuschlägen zur Grunderwerbsteuer vom 7. Mai 1920 (GS S. 278)
Gesetz über die Aufhebung der Standesvorrechte des Adels und die Auflösung der Hausvermögen vom 23. Juni 1920 (GS S. 367)
Gesetz über die Erhebung von Nachtragsumlagen für das Steuerjahr 1919 vom 8. Juli 1920 (GS S. 389)
Ausführungsgesetz zum Landessteuergesetze vom 13. Januar 1921 (GS S. 268)
12183. Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 sowie des Kreis- und Provinzialabgabengesetzes vom 23. April 1906 und einiger sonstiger Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts vom 26. August 1921 (GS S. 495)
8431. Reichsgesetz zur Erweiterung des Anwendungsgebiets der Geldstrafe und zur Einschränkung der kurzen Freiheitsstrafen vom 21. Dezember 1921 (RGBl. S. 1604)
12258. Gesetz über die Erhöhung von landesrechtlich festgelegten Geldbeträgen vom 28. März 1922 (GS S. 77)
12261. Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893, vom 11. April 1922 (GS S. 80)
12481. Gesetz, betr. die vorläufige Veranlagung der Gewerbesteuer für 1923 (GS S. 96)
12587. Gesetz zur Regelung verschiedener Fragen des kommunalen Abgabenrechts vom 8. August 1923 (GS S. 377)
12689. Notverordnung zur Abänderung des Kommunalabgaben- und des Kreis- und Provinzialabgabengesetzes vom 13. November 1923 (GS S. 507)
12705. Notverordnung zur Abänderung des Gesetzes zur Regelung verschiedener Fragen des kommunalen Abgabenrechts vom 24. November 1923 (GS S. 536)
12762. Notverordnung über die Festsetzung und Zahlung öffentlicher Abgaben auf der Grundlage der Goldmark vom, 18. Januar 1924 (GS S. 40)

aufgehoben durch
in Nordrhein-Westfalen
(ohne das ehemalige Land Lippe):
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GVBl. S. 712),
mit Wirkung vom 31. Dezember 1969.

in Niedersachsen (für die Gebiete der ehemaligen Provinz Hannover):
Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) vom 8. Februar 1973 (GVBl. S. 41),
mit Wirkung vom 31. März 1973.

in Schleswig-Holstein:
Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10. März 1970 (GVBl. S. 44),
mit Wirkung vom 31. März 1970.

in Rheinland-Pfalz (für die Gebiete der ehemaligen Rheinprovinz sowie der Provinz Hessen-Nassau):
?

in Hessen (für die Gebiete der ehemaligen Provinz Hessen-Nassau):
Gesetz über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225),
mit Wirkung vom 31. März 1970.

(in der Deutschen Demokratischen Republik faktisch durch:)
in Brandenburg:
in Mecklenburg(-Vorpommern)
(für die Gebiete der ehemaligen Provinz Pommern):
in Sachsen-Anhalt
(ohne das ehemalige Land Anhalt sowie die Gebiete des ehemaligen Landes Braunschweig):
in Sachsen
(für die Gebiete der ehemaligen Provinz Schlesien):
in Thüringen
(für die Gebiete der ehemaligen preußischen Provinz Sachsen, Regierungsbezirk Erfurt):
Gesetz über die weitere  Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern in der DDR vom 23. Juli 1952 (GBl. DDR S. 613)
und die in Folge des § 4 erlassenen Verordnungen
endgültig durch:
das Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957 (GBl. DDR I S. 65)

in Berlin:
Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516),
mit Wirkung in Berlin (West) vom 31. Dezember 1956.
Gesetz über die weitere  Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern in der DDR vom 23. Juli 1952 (GBl. DDR S. 613)
in Verbindung mit der
Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der Organe der Staatsmacht von Groß.Berlin vom 19. Januar 1953 (VoBl. I S. 19)
endgültig durch:
das Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957 (GBl. DDR I S. 65, VoBl. I. S. 69),
mit Wirkung in Berlin (Ost) vom 25. Januar 1957.
 

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec.

verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie, für den Umfang derselben, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande und der Insel Helgoland, was folgt:

Theil I. Gemeindeabgaben.

Erster Titel.
Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Die Gemeinden sind berechtigt, zur Deckung ihrer Ausgaben und Bedürfnisse nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Gebühren und Beiträge, indirekte und direkte Steuern zu erheben, sowie Naturaldienste zu fordern.

Durch Gesetz vom 6. Mai 1920 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 1a. Die Abgabenschuld entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz den Anspruch des Abgabengläubigers knüpft. Das gilt auch dann, wenn die Abgabenschuld durch eine Veranlagung festgestellt werden muß. Die Veranlagung kann auch dann noch vorgenommen werden, wenn der die Entstehung von Abgabenschulden begründende Tatbestand inzwischen weggefallen ist."

§ 2. Die Gemeinden dürfen von der Befugniß, Steuern zu erheben, nur insoweit Gebrauch machen, als die sonstigen Einnahmen, insbesondere aus dem Gemeindevermögen, aus Gebühren, Beiträge und vom Staate oder von weiteren Kommunalverbänden den Gemeinden überwiesenen Mitteln zur Deckung ihrer Ausgaben nicht ausreichen. Auf Hunde- und Lustbarkeits-, sowie auf ähnliche, durch besondere Rücksichten gebotene Steuern findet diese Bestimmung keine Anwendung.

Durch direkte Steuern darf nur der Bedarf aufgebracht werden, welcher nach Abzug des Aufkommens der indirekten Steuern von dem gesammten Steuerbedarfe verbleibt.

§ 3. Gewerbliche Unternehmungen der Gemeinden sind grundsätzlich so zu verwalten, daß durch die Einnahmen mindestens die gesammten durch die Unternehmung der Gemeinde erwachsenden Ausgaben, einschließlich der Verzinsung und der Tilgung des Anlagekapitals, aufgebracht werden.

Eine Ausnahme ist zulässig, sofern die Unternehmung zugleich einem öffentlichen Interesse dient, welches anderenfalls nicht befriedigt wird.

Zweiter Titel.
Gebühren und Beiträge.

§ 4. .Die Gemeinden können für die Benutzung der von ihnen im öffentlichen Interesse unterhaltenen Veranstaltungen (Anlagen, Anstalten und Einrichtungen) besondere Vergütungen (Gebühren) erheben.

Die Erhebung von Gebühren hat zu erfolgen, wenn die Veranstaltung einzelnen Gemeindeangehörigen oder einzelnen Klassen von solchen vorzugsweise zum Vortheile gereicht und soweit die Ausgleichung nicht durch Beiträge (§ 9)  oder eine Mehr- oder Minderbelastung (§ 20) erfolgt. Die Gebührensätze sind in der Regel so zu bemessen, daß die Verwaltungs- und Unterhaltungskosten der Veranstaltung, einschließlich der Ausgaben für die Verzinsung und Tilgung des aufgewendeten Kapitals, gedeckt werden.

Besteht eine Verpflichtung zur Benutzung einer Veranstaltung für alle Gemeindeangehörigen oder für einzelne Klassen derselben, oder sind die Genannten auf die Benutzung der Veranstaltung angewiesen, so ist unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses, welchem die Veranstaltung dient, und der den Einzelnen gewährten besonderen Vortheile eine entsprechende Ermäßigung der Gebührensätze gestattet; auch kann in Fällen dieser Art die Erhebung von Gebühren unterbleiben.

Auf Unterrichts- und Bildungsanstalten, auf Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, sowie auf vorzugsweise den Bedürfnissen der unbemittelten Volksklassen dienende Veranstaltungen finden vorstehende Bestimmungen (Absatz 2 und 3) keine Anwendung. Jedoch muß für den Besuch der von den Gemeinden unterhaltenen höheren Lehranstalten und Fachschulen ein angemessenes Schulgeld erhoben werden.

Andere Abweichungen von der im Absatz 2 vorgeschriebenen Bemessung der Gebühren sind nur aus besonderen Gründen gestattet.

Ein Zwang zur Erhebung von Chaussee-, Wege-, Pflaster- und Brückegeldern findet nicht statt.

Durch Gesetz vom 13. Mai 1918 wurde der § 4 Abs. 5 gestrichen.

§ 5. Die bestehenden Vorschriften über die Verleihung des Rechts auf Erhebung von Chaussee-, Wege-, Pflaster-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Pflaster- und Brückengeldern findet nicht statt.

§ 6. Die Gemeinden, Amtsbezirke, Ämter und Landbürgermeistereien sind berechtigt, für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Neubauten, Umbauten und anderen baulichen Herstellungen, sowie für die ordnungs- und feuerpolizeiliche Beaufsichtigung von Messen und Märkten, von Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen und sonstigen Lustbarkeiten Gebühren zu erheben. Die Erhebung von Lustbarkeitssteuern schließt die Erhebung von Gebühren für die Beaufsichtigung der Lustbarkeit aus.

Im Übrigen bewendet es hinsichtlich der Befugniß der Gemeinden, für einzelne Handlungen ihrer Organe Gebühren (Verwaltungsgebühren) zu erheben, bei den bestehenden Bestimmungen.

Die Gebühren müssen so bemessen werden, daß deren Aufkommen die Kosten des bezüglichen Verwaltungszweiges nicht übersteigt.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 erhielt der § 6 Abs. 2 und 3 mit Wirkung vom 8. September 1921 folgende Fassung:
"Die im Abs. 1 genannten Verbände dürfen, soweit nicht Gebührenfreiheit gesetzlich angeordnet ist, für einzelne Handlungen ihrer Organe (für eine Tätigkeit), die im wesentlichen im Interesse einzelner erfolgen, Verwaltungsgebühren erheben. Gebührenfrei sind Handlungen, bei denen ein öffentliches Interesse vorliegt, und der mündliche Verkehr. In den zu erlassenden Gebührenordnungen müssen die einzelnen Handlungen, für deren Vornahme eine Gebühr erhoben werden soll, nach Art und Inhalt der Tätigkeit bezeichnet werden.
Die Gebühren sollen so bemessen werden, daß deren Aufkommen die Kosten des bezüglichen Verwaltungszweigs nicht übersteigt."

§ 7. Gebühren sind im Voraus nach festen Normen und Sätzen zu bestimmen. Eine Berücksichtigung Unbemittelter ist nicht ausgeschlossen.

Durch Gesetz vom 24. Juli 1906 wurde der § 7 samt der §§ 20 und 27 wie folgt deklariert (ausgelegt):
"Die §§ 7, 20, 27 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz-Samml. S. 152) stehen einer Abstufung der Gebühren und Steuersätze nicht entgegen. Insbesondere ist es zulässig, die Gebührensätze nach Maßgabe der Leistungsfährigkeit bis zur gänzlichen Freilassung abzustufen und einzelne Grundstücksarten oder Besitzgruppen mit verschiedenen Sätzen zu den Steuern vom Grundbesitze heranzuziehen."

§ 8. Die Festsetzung von Gebühren bedarf in den Fällen des § 4 Absatz 3 und 5 und des § 6 der Genehmigung.

Das Erforderniß der Genehmigung des Schulgeldes durch die Schulaufsichtsbehörde bleibt unberührt.

Durch Gesetz vom 13. Mai 1918 wurden im § 8 Abs. 1 die Worte "und 5 und des § 6" gestrichen.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde dem § 8 mit Wirkung vom 8. September 1921 folgender Absatz angefügt:
"Die Vorschriften des Artikels 5 Nr. 2 des Kriegsgesetzes zur Vereinfachung der Verwaltung vom 13. Mai 1918 (Gesetzsamml. S. 53), soweit sie sich auf Verwaltungsgebühren im Sinne des § 6 Abs. 2 beziehen, werden aufgehoben."
Damit wurden im § 8 Abs. 1 die Worte "und 5" gestrichen.

§ 9. Die Gemeinden können behufs Deckung der Kosten für die Herstellung und Unterhaltung von Veranstaltung, welche durch das öffentliche Interesse erfordert werden, von denjenigen Grundeigenthümern und Gewerbetreibende, denen hierdurch besondere wirthschaftliche Vortheile erwachsen, Beiträge zu den Kosten der Veranstaltungen erheben. Die Beiträge sind nach den Vortheilen zu bemessen.

Beiträge müssen in der Regel erhoben werden, wenn anderenfalls die Kosten, einschließlich der Ausgaben für die Verzinsung und Tilgung des aufgewendeten Kapitals, durch Steuenr aufzubringen sein würden.

Der Plan der Veranstaltung ist neben einem Nachweise der Kosten offen zu legen. Der Beschluß der Gemeinde wegen Erhebung von Beiträgen ist unter der Angabe, wo und während welcher Zeit Plan nebst Kostennachweis zur Einsicht offen liegen, in ortsüblicher Weise mit dem Bemerken bekannt zu machen, daß Einwendungen gegen den Beschluß binnen einer bestimmt zu bezeichneten Frist von mindestens 4 Wochen bei dem Gemeindevorstande anzubringen seien. Handelt es sich um eine Veranstaltung, welche nur einzelne Grundeigenthümer oder Gewerbetreibende betrifft, so genügt an Stelle der Bekanntmachung eine Mittheilung an die Betheiligten. Der Beschluß bedarf der Genehmigung.

Zu diesem Behufe hat der Gemeindevorstand den Beschluß nebst den dazu gehörigen Vorverhandlungen und der Anzeige, ob und welche Einwendungen innerhalb er gestellten Frist erhoben sind, der zuständigen Behörde einzureichen.

Der Beschluß der zuständigen Behörde ist in gleicher Weise zur Kenntniß der Betheiligten zu bringen, wie der Beschluß der Gemeinde bekannt gemacht worden ist.

Gegen den Beschluß der zuständigen Behörde steht den Betheiligten die Beschwerde offen.

Durch Gesetz vom 13. Mai 1918 wurde der § 9 wie folgt geändert:
- im Abs. 3 erhielt der letzte Satz folgende Fassung:
"Über Einwendungen entscheidet die zur Genehmigung von Gemeindebeschlüssen nach diesem Gesetze zuständigen Behörde."
- im Abs. 4 wurden die Worte "ob und" gestrichen.
- dem Abs. 6 wurden folgende Bestimmungen angefügt:
"Sind Einwendungen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben oder ist über die erhobenen rechtskräftig entschieden, so hat dies der Gemeindevorstand in der im Abs. 3 angegebenen Weise bekanntzumachen. Mit dieser Bekanntmachung wird der Beschluß rechtswirksam."

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 8. September 1921 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 9a. (1) Als Veranstaltung im Sinne des § 9 gilt auch der Bau von Kleinwohnungen. Als wirtschaftlicher Vorteil ist dabei für die Heranziehung von Arbeitgebern zu Beiträgen die Tatsache anzusehen, daß durch die geplanten Wohnungen eine unter den Arbeitnehmern der Arbeitgeber hervorgetretene Wohnungsnot gemildert oder einer drohenden Wohnungsnot vorgebeugt wird. Unter Kosten sind dabei nur diejenigen Baukosten zu verstehen, die nach  Abzug des durch die ortsüblichen Mieten verzinsten Teiles der Baukosten zu verstehen, die nach Abzug des durch die ortsüblichen Mieten verzinsten Teiles der Baukosten noch zu decken sind (sogenannte nicht rentierliche Baukosten). Zu Beiträgen für dem Bau von Kleinwohnungen dürfen nur Arbeitgeber herangezogen werden, welche in der Gemeinde mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen.
(2) Die Arbeitgeber können zu Beitragsgemeinschaften vereinigt werden. Die Unterverteilung der Beiträge innerhalb der Gemeinschaften ist durch Satzung zu regeln, die der Genehmigung der Minister des Innern und der Finanzen bedarf.
(3) Beitragsgemeinschaften können, wenn sich das Bedürfnis auf mehrere Gemeinden und Gutsbezirke erstreckt, auch von bestehenden oder zu begründenden Zweckverbänden oder von Gemeindeverbänden gebildet werden.
(4) Streitigkeiten über die Heranziehung zu Beiträgen durch die Gemeinschaft werden im Verwaltungsstreitverfahren entschieden.
(5) Arbeitgeber, die insbesondere nach dem 1. Januar 1919 bereits selbst zum Bauen von Wohnungen für ihre Arbeitnehmer aus eigenen Mitteln in angemessenem Verhältnis zur Zahl ihrer Arbeitnehmer beigetragen haben, sollen von diesen Beiträgen befreit werden."

§ 10. Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften, vom 2. Juli 1875 (Gesetz-Samml. S. 561) bleiben mit der Maßgabe in Kraft, daß die im § 15 daselbst vorgesehenen Beiträge nach einem anderen, als dem dort angegebenen Maßstabe, insbesondere auch nach der bebauungsfähigen Fläche, bemessen werden dürfen.

§ 11. Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Marktstandsgeld, vom 26. April 1872 (Gesetz-Samml. S. 513) bleiben unberührt.

Ebenso behält es bei den Bestimmungen der Gesetze über die Errichtung öffentliche Schlachthäuser vom 18. März 1868 (Gesetz-Samml. S. 277) und 9. März 1881 (Gesetz-Samml. S. 273) sein Bewenden. Jedoch dürfen für die Schlachthausbenutzung Gebühren bis zu einer solchen Höhe erhoben werden, daß durch ihr jährliches Aufkommen die Kosten der Unterhaltung der Anlage und des Betriebes, sowie ein Betrag von 8 Prozent des Anlagekapitals und der etwa gezahlten Entschädigungssumme gedeckt werden. In denjenigen Städte, in denen Verbrauchssteuern auf Fleisch zur Erhebung kommen, dürfen die Benutzungsgebühren nur bis zu einer solchen Höhe erhoben werden, daß durch ihr jährliches Aufkommen außer den Unterhaltungs- und Betriebskosten ein Betrag von 5 Prozent des Anlagekapitals und der Entschädigungssumme gedeckt wird.

Die Gebühren für die Untersuchung des nicht in öffentlichen Schlachthäusern ausgeschlachteten Fleisches (Artikel 1 § 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes vom 9. März 1881) können in einer den Gebühren für die Schlachthausbenutzung entsprechenden Höhe bemessen werden.

Durch Gesetz vom 6. Mai 1920 erhielt der § 11 Abs. 1 folgende Fassung:
"Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Marktstandsgeld, vom 26. April 1872 (Gesetzsamml. S. 513) bleiben mit der Ausnahme unberührt, daß das Marktstandsgeld bis zu einem die Unkosten der Gemeinde deckenden Satze erhoben werden darf."

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde der § 11 mit Wirkung vom 8. September 1921 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Marktstandsgeld, vom 26. April 1872 (Gesetzsamml. S. 513) werden gestrichen.
- im Abs. 2 wurden die Worte "ein Betrag von 8 Prozent des Anlagekapitals und der etwa gezahlten Entschädigungssumme" ersetzt durch "ein wirtschaftlich angemessener Betrag zur Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der etwa gezahlten Entschädigungssumme sowie zur Erneuerung vorhandener Anlagen".

§ 12. In Badeorten, klimatischen und sonstigen Kurorten können die Gemeinden für die Herstellung und Unterhaltung ihrer zu Kurzwecken getroffenen Veranstaltungen Vergütungen (Kurtaxen) erheben.

Zweiter Titel.
Gebühren und Beiträge.

Erster Abschnitt.
Indirekte Gemeindesteuern.

§ 13. Die Gemeinden sind zur Erhebung indirekter Steuern innerhalb der durch die Reichsgesetze gezogenen Grenzen befugt.

Den Gemeinden sind Vereinbarungen mit den Betheiligten gestattet, wonach der Jahresbetrag der zu entrichtenden indirekten Steuern für mehrere Jahre im Voraus fest bestimmt wird. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde dem § 13 mit Wirkung vom 8. September 1921 folgende Absätze angefügt:
"(3) Bei vor dem 1. Januar 1919 getroffenen Steuervereinbarungen haben die Gemeinden binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Recht, eine Abänderung der bestehenden Abmachungen zu verlangen, wenn und insoweit infolge der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse das Anwachsen ihrer Zuschläge zu den Realsteuern und die Steigerung der durch die Arbeitnehmer des Beteiligten verursachten Kommunallasten, insbesondere für Volksschul-, Armen-, Wegeunterhaltungs- und Polizeilasten, so erheblich sind, daß billigerweise die Tragung der Mehrkosten der Allgemeinheit und den Gemeindeangehörigen nicht zugemutet werden kann. Falls sich im Wege von Verhandlungen eine Einigung über ein neues Abkommen nicht erzielen läßt, so entscheidet ein  Schiedsgericht, das aus je einem von der Gemeinde und den Beteiligten zu bestimmenden Vertreter und einem von der Aufsichtsbehörde zu ernennenden Obmann besteht. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts findet in Landgemeinden die Beschwerde an den Kreisausschuß, in Städten die Beschwerde an den Bezirksausschuß statt. Kreisausschuß und Bezirksausschuß entscheiden endgültig.
(4) Die Gebühren für das Schiedsgericht werden bei Meinungsverschiedenheiten von den Ministern des Innern und der Finanzen festgesetzt."

§ 14. Steuern auf den Verbrauch von Fleisch, Getreide, Mehl, Backwerk, Kartoffeln und Brennstoffen aller Art dürfen nicht neu eingeführt oder in ihren Sätzen erhöht werden. Die Einführung einer Wildpret- und Geflügelsteuer ist jedoch auch in den früher nicht mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Gemeinden zulässig. Die Steuersätze können abweichend von den Vorschriften des Erlasses vom 24. April 1848 (Gesetz-Samml. S. 131) bemessen werden.

Wegen Forterhebung der Schlachtsteuer bewendet es bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Mai 1873 (Gesetz-Samml. S. 222).

Durch Reichsgesetz vom 25. Dezember 1902 wurden im § 14 Abs. 1 faktisch die Worte "Fleisch, Getreide, Mehl, Backwerk" gestrichen.

§ 15. Die Besteuerung von Lustbarkeiten, einschließlich musikalischer und deklamatorischer Vorträge, sowie von Staustellungen umherziehender Künstler ist den Gemeinden gestattet.

Durch die §§ 12 und 13 des Reichsgesetzes vom 30. März 1920 wurde zum § 15 (ändernd) bestimmt:
"§ 12. Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Vergnügungssteuer zu erheben, falls nicht der Gemeindeverband, oder das Land, denen die Gemeinde angehört, eine solche Steuer einführt.
§ 13. Der Reichsrat wird ermächtigt, Bestimmungen über die Vergnügungssteuer zu erlassen, in denen Art und Umfang der Steuerpflicht, die Steuersätze und die sonstigen steuerlichen Befugnisse der Gemeinden geregelt werden. Diese Bestimmungen haben in allen Gemeinden Geltung als Steuerordnung, soweit die Gemeinden nicht mit Genehmigung der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Behörden besondere Steuerordnungen im Rahmen der Bestimmungen des Reichsrats erlassen. Steuerordnungen, die zur Zeit des Inkrafttretens der Bestimmungen des Reichsrats in Geltung sind, bedürfen erneuter Beschlußfassung der zuständigen Gemeindevertretungen und Aufsichtsbehörden und treten in Ermangelung solcher nach Ablauf von drei Monaten außer Kraft."

§ 16. Die Gemeinden sind befugt, das Halten von Hunden zu besteuern (§ 93). Die in dieser Beziehung zur Zeit bestehenden gesetzlichen Bestimmungen werden aufgehoben.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 8. September 1921 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 16a. (1) Der Gemeinden sind zur Förderung der Wohnungsbeschaffung und der Siedlung berechtigt, von Wohnungen, die im Verhältnis zur Zahl der Bewohner oder zur Zweckbestimmung der Räume als übergroß anzusehen sind, eine besondere Abgabe zu erheben (Wohnungsluxussteuer).
(2) Von der Steuer befreit sind die Räume für dienstliche, berufliche oder gewerbliche Zwecke oder solche, die zur Erledigung ehrenamtlicher öffentlicher Tätigkeit notwendig sind.
(3) Die Steuer darf für das erste Zimmer den auf dieses entfallenden Teil der Miete oder des Mietwerts nicht übersteigen."

§ 17. Die bestehenden Vorschriften über die Verwendung des Aufkommens indirekter Steuern für bestimmte Zwecke (Kosten der Armenpflege u. s. w) werden aufgehoben.

§ 18. Die Einführung neuer und die Veränderung bestehender indirekter Gemeindesteuern kann nur durch Steuerordnungen erfolgen.

Die Steuerordnungen bedürfen der Genehmigung.

§ 19. Wegen der Befreiung der Militärspeiseeinrichtungen und ähnlicher Militäranstalten von den Verbrauchssteuern bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen.

Zweiter Abschnitt.
Direkte Gemeindesteuern.

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 20. Die direkten Gemeindesteuern sind auf alle der Besteuerung unterworfenen Pflichtigen nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen zu vertheilen.

Handelt es sich um Veranstaltungen, welche in besonderes hervorragendem oder geringem Maße einem Theile des Gemeindebezirks oder einer Klasse von Gemeindeangehörigen zu Statten kommen, und werden Beiträge nach §§ 9 und 10 nicht erhoben, so kann die Gemeinde ein entsprechende Mehr- oder Minderbelastung dieses Theiles des Gemeindebezirkes oder dieser Klasse von Gemeindeangehörigen beschließen. Bei der Abmessung der Mehr- und Minderbelastung ist namentlich der zur Herstellung und Unterhaltung der Veranstaltungen erforderliche Bedarf nach Abzug des etwaigen Ertrages in Betracht zu ziehen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung.

Durch Gesetz vom 24. Juli 1906 wurde der § 20 samt der §§ 7 und 27 wie folgt deklariert (ausgelegt):
"Die §§ 7, 20, 27 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz-Samml. S. 152) stehen einer Abstufung der Gebühren und Steuersätze nicht entgegen. Insbesondere ist es zulässig, die Gebührensätze nach Maßgabe der Leistungsfährigkeit bis zur gänzlichen Freilassung abzustufen und einzelne Grundstücksarten oder Besitzgruppen mit verschiedenen Sätzen zu den Steuern vom Grundbesitze heranzuziehen."

§ 21. Die auf besonderem Rechtstitel beruhenden Befreiungen einzelner Grundstücke von Gemeindesteuern bleiben in ihrem bisherigen Umfange fortbestehen. Die Gemeinden sind jedoch berechtigt, diese Befreiungen durch Zahlung des zwanzigfachen Jahreswerthes derselben nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem 1. April desjenigen Rechnungsjahres, in welchem die Ablösung beschlossen wird, abzulösen. Steht ein anderer Entschädigungsmaßstab fest, so hat es hierbei sein Bewenden.

Durch Gesetz vom 23. Juni 1920 wurde der § 21 formal aufgehoben.

§ 22. Vorschriften, welche eine Befreiung von Gewerbesteuer in sich schließen, finden auf Gewerbe, welche nach Verkündigung dieses Gesetzes in Betrieb gesetzt werden, keine Anwendung.

Die Gemeinden sind berechtigt, die bestehenden Befreiungen durch Zahlung des 13 1/3fachen Jahreswerthes derselben nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem 1. April desjenigen Rechnungsjahres, in welchem die Ablösung beschlossen wird, abzulösen. Steht ein anderer Entschädigungsmaßstab fest, so hat es hierbei sein Bewenden.

Durch Gesetz vom 23. Juni 1920 wurde der § 22 formal aufgehoben.

§ 23. Die direkten Gemeindesteuern können vom Grundbesitz und Gewerbebetrieb (Realsteuern), sowie vom Einkommen der Steuerpflichtigen (Einkommensteuer) erhoben werden.

Die Einkommensteuer kann zum Theil durch Aufwandssteuern ersetzt werden. Aufwandssteuern dürfen grundsätzlich die geringeren Einkommen nicht verhältnißmäßig höher als die größeren belasten.

Mieths- und Wohnungssteuern dürfen nicht neu eingeführt werden.

Die bestehenden Mieths- und Wohnungssteuern sind auf ihre Übereinstimmung mit den vorstehenden Besteuerungsgrundsätzen und den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes zu prüfen. Sie bedürfen erneuter, an der Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen gebundener Genehmigung und treten außer Kraft, wenn die Genehmigung nicht bis zum 1. April 1898 erfolgt ist.

Die Einführung neuer und die Veränderung bestehender direkter Gemeindesteuern, welche nicht in Prozenten der vom Staate veranlagten Steuern erhoben werden, kann nur durch Steuerordnungen erfolgen.

Die Steuerordnungen bedürfen der Genehmigung.

Durch Gesetz vom 13. Januar 1921 wurde der § 23 wie folgt faktisch geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte ", sowie vom Einkommen der Steuerpflichtigen (Einkommensteuer)" gestrichen.
- der Abs. 2 Satz 1 wurde gestrichen.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde der § 23 mit Wirkung vom 8. September 1921 wie folgt formal geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "sowie vom Einkommen" und "(Einkommensteuer)" gestrichen.
- Abs. 2 Satz 1 wurde gestrichen.
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"Miet- und Wohnungssteuern dürfen unbeschadet der Vorschrift im § 16a nicht neu eingeführt werden."

II. Besondere Bestimmungen.

1. Realsteuern.

a. Vom Grundbesitz.

§ 24. Den Steuern vom Grundbesitz sind, die in der Gemeinde belegenen bebauten und unbebauten Grundstücke unterworfen, mit Ausnahme
a) der Königlichen Schlösser, einschließlich der zugehörigen Nebengebäude, Hofräume und Gärten;
b) der einem fremden Staate gehörigen Grundstücke, auf denen Botschafts- oder Gesandtschaftsgebäude errichtet sind, einschließlich der auf ihnen errichteten Gebäude, sofern von dem fremden Staate Gegenseitigkeit gewährt wird;
c) von dem Staate, den Provinzen, den Kreisen, den Gemeinden oder sonstigen kommunalen Verbänden gehörigen Grundstücke und Gebäude, sofern sie zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmt sind,
d) der Brücken, Kunststraßen, Schienenwege der Eisenbahnen, sowie der schiffbaren Kanäle, welche mit Genehmigung des Staates zum öffentliche Gebrauche angelegt sind;
e) der Deichanlagen der Deichverbände und der im öffentlichen Interesse staatlich unter Schau gestellte Privatdeiche, sowie der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Anlagen der Ent- und Bewässerungsverbände;
f ) der Universitäts- und anderen zum öffentlichen Unterrichte bestimmten Gebäude;
g) der Kirchen, Kapellen und anderen dem öffentlichen Gottesdienste gewidmeten Gebäude, sowie der gottesdienstlichen Gebäude der mit Korporationsrechten versehenen Religionsgesellschaften;
h) der Armen-, Waisen- und öffentlichen Krankenhäuser, der Gefängniß-, Besserungs-, Bewahr- und derjenigen Wohlthätigkeitsanstalten, welche die Bewahrung vor Schutzlosigkeit oder sittlicher Gefahr bezwecken (Mägdehäuser und dergleichen), sowie der Gebäude, welche milden Stiftungen angehören und für deren Zwecke unmittelbar benutzt werden; durch Gemeindebeschluß können auch anderweitige Gebäude solcher milder Stiftungen, welche nicht blos zu Gunsten bestimmter Personen und Familien bestehen, freigelassen werden;
i) der Grundstücke der unter f, g, h aufgeführten Anstalten und Körperschaften, soweit die Grundstücke für deren Zwecke unmittelbar benutzt werden;
k) der Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der Geistlichen, Kirchendiener und Volksschullehrer, soweit ihnen bisher Steuerfreiheit zugestanden hat.

Alle sonstigen, nicht auf einem besonderen Rechtstitel beruhenden Befreiungen (§ 21), insbesondere auch diejenigen der Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der Beamten, sind aufgehoben.

Ist ein Grundstück oder Gebäude nur theilweise zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmt, so bezieht sich die Befreiung nur auf diesen Theil.

Die Bestimmungen der Kabinetsordre vom 8. Juni 1834 (Gesetz-Samml. S. 87) bleiben in Geltung und werden auf diejenigen Gemeinde ausgedehnt, in welchen dieselben noch nicht in Geltung sind.

Durch Gesetz vom 23. Juni 1920 wurde der § 24 Abs. 1 Buchstabe a) faktisch aufgehoben.

§ 25. Den Gemeinden ist die Einführung besonderer Steuern vom Grundbesitz gestattet.

Die Umlegung kann insbesondere erfolgen nach dem Reinertrage beziehungsweise Nutzungswerthe eines oder mehrerer Jahre, nach dem Pacht- beziehungsweise Miethswerthe oder dem gemeinen Werthe der Grundstücke und Gebäude, nach den in der Gemeinde stattfindenden Abstufungen des Grundbesitzes oder nach einer Verbindung mehrerer dieser Maßstäbe.

§ 26. Sind besondere Steuern vom Grundbesitz nicht eingeführt, so erfolgt die Besteuerung in Prozenten der vom Staate veranlagten Grund- und Gebäudesteuern.

Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln erfolgte Erhöhung oder Ermäßigung der veranlagten Steuer zieht die entsprechende Abänderung der Veranlagung zur Gemeindesteuer nach sich.

Die Veranlagung hat sich auf sämmtliche Grundstücke und Gebäude zu erstrecken, welche der Gemeindebesteuerung unterliegen (§§ 3, 4 des Gesetzes wegen Aufhebung direkter Staatssteuern).

Die Besteuerung neuerbauter oder vom Grunde aus wieder aufgebauter Gebäude sowie die Steuererhöhung in Folge von Verbesserung der Gebäude beginnt mit dem Ablaufe des Rechnungsjahres, in welchem die Bewohnbarkeit oder Nutzbarkeit eingetreten oder die Verbesserung vollendet ist.

§ 27. Die Steuern vom Grundbesitz sind nach gleichen Normen und Sätzen zu vertheilen.

Liegenschaften, welche durch die Festsetzung von Baufluchtlinien in ihrem Werthe erhöht worden sind (Bauplätze), können nach Maßgabe dieses höheren Werthes zu einer höheren Steuer als die übrigen Liegenschaften herangezogen werden. Diese Besteuerung muß durch Steuerordnung geregelt werden.

Durch Gesetz vom 24. Juli 1906 wurde der § 27 wie folgt deklariert (ausgelegt):
"Die §§ 7, 20, 27 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz-Samml. S. 152) stehen einer Abstufung der Gebühren und Steuersätze nicht entgegen. Insbesondere ist es zulässig, die Gebührensätze nach Maßgabe der Leistungsfährigkeit bis zur gänzlichen Freilassung abzustufen und einzelne Grundstücksarten oder Besitzgruppen mit verschiedenen Sätzen zu den Steuern vom Grundbesitze heranzuziehen.
Ebensowenig schließt § 27 a. a. O. aus, daß einzelne Grundstücksarten oder Besitzgruppen nach verschiedenen Normen besteuert werden."

 

b. Vom Gewerbebetrieb.

§ 28. Den Gewebesteuern unterliegen in den Gemeinden, in denen der Betrieb stattfindet,
1) die nach dem Gewerbesteuergesetz vom 24. Juni 1891 (Gesetz-Samml. S. 205) zu veranlagenden stehenden Gewerbe;
2) die landwirthschaftlichen Branntweinbrennereien;
3) der Bergbau;
4) die gewerbsmäßige Gewinnung von Bernstein, Ausbeutung von Torfstichen, von Sand-, Kies-, Lehm-, Mergel-, Thon- und dergleichen Gruben, von Stein-, Schiefer-, Kalk-, Kreide- und dergleichen Brüchen;
5) die Gewerbebetriebe kommunaler und anderer öffentlicher Verbände;
6) die Gewerbebetriebe des Staates und der Reichsbank.

Diejenigen zu Nr. 2 bis 6 bezeichneten Betriebe, bei denen weder der jährliche Ertrag 1 500 Mark, noch das Anlage- und Betriebskapital 3 000 Mark erreicht, ingleichen die nach § 3 Nr. 4 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 steuerfreien Gewerbebetriebe der Kommunalverbände bleiben von der Gewerbesteuer befreit. Auf die Betriebssteuer findet diese Bestimmung keine Anwendung.

Der Betrieb der Staatseisenbahnen und der der Eisenbahnabgabe unterliegenden Privateisenbahnen ist gewerbesteuerfrei.

Der Gewerbebetrieb im Umherziehen ist der Gewerbesteuer in den Gemeinden nicht unterworfen.

Durch Gesetz vom 18. April 1923 erhielt der § 28 Abs. 2 mit der Wirkung für die vorläufige Veranlagung im Steuerjahr 1923 folgende Fassung:
"Diejenigen zu Nr. 2 bis 6 bezeichneten Betriebe, bei denen weder der jährliche Ertrag 150000 Mark noch das Anlage- und Betriebskapital 3 Millionen Mark erreicht, ingleichen die nach § 3 Nr. 4 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 steuerfreien Gewerbebetriebe der Kommunalverbände bleiben von der Gewerbesteuer befreit. Auf die Betriebssteuer findet diese Bestimmung keine Anwendung."

§ 29. Den Gemeinden ist die Einführung besonderer Gewerbesteuern gestattet.

Die Gewerbesteuern können namentlich bemessen werden nach dem Ertrage des letzten Jahres oder einer Reihe von Jahren, nach dem Werthe des Anlagekapitals oder des Anlage- und Betriebskapitals, nach sonstigen Merkmalen für den Umfang des Betriebes oder nach einer Verbindung mehrerer dieser Maßstäbe.

§ 30. Sind besondere Gewerbesteuern nicht eingeführt, so erfolgt die Besteuerung in Prozenten der vom Staate veranlagten Gewerbesteuer.

Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln erfolgte Erhöhung oder Ermäßigung der veranlagten Gewerbesteuer zieht die entsprechende Abänderung der Veranlagung zur Gemeindesteuer nach sich.

Die Veranlagung hat sich auf sämmtliche Gewerbebetriebe, einschließlich des Bergbaues, zu erstrecken, welche der Gemeindebesteuerung unterliegen (§§ 3, 4 des Gesetzes wegen Aufhebung direkter Staatssteuern).

§ 31. eine verschiedene Abstufung der Gewerbesteuersätze und Prozente ist zulässig:
1) wenn die einzelnen Gewerbearten in verschiedenem Maße von den Veranstaltungen der gemeinde Vortheil ziehen oder der Gemeinde Kosten verursachen, und soweit die Ausgleichung nicht nach §§ 4, 9, 10 oder 20 erfolgt;
2) wenn die gewerblichen Gebäude in stärkerem Verhältniß zur Gebäudesteuer herangezogen werden, als es auf Grundlage der staatlichen Gebäudesteuer der Fall sein würde, oder wenn die gewerblich benutzten Räume einer Miethssteuer unterliegen.

Die verschiedene Abstufung bedarf der Genehmigung.

§ 32. Erstreckt sich ein Gewerbebetrieb über mehrere Gemeindebezirke, so hat für den Fall der Erhebung von Prozenten der veranlagten Gewerbesteuer der zuständigen Steuerausschuß auch für die im § 28 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Betriebe die Zerlegung des Gesammtsteuersatzes in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Theilbeträge zu bewirken (§ 38 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891).

Werden besondere Gewerbesteuern umgelegt, so hat die Veranlagung nur nach Maßgabe des in der Gemeinde belegenen Theiles des Gewerbebetriebes zu erfolgen, bei besonderen Gewerbesteuern nach dem Ertrage unter sinngemäßer Anwendung der in den §§ 47, 48 dieses Gesetzes getroffenen Bestimmungen.

2. Gemeindeeinkommensteuer.

a. Steuerpflicht.

§ 33. Der Gemeindeeinkommensteuer sind unterworfen:
1) diejenigen Personen, welche in der Gemeinde einen Wohnsitz (§ 1 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891, Gesetz-Samml. S. 175) haben, hinsichtlich ihres gesammten innerhalb und außerhalb des Preußischen Staatsgebietes gewonnenen Einkommens, insoweit dasselbe nicht von der Besteuerung freizulassen ist;
2) diejenigen Personen, welche in der Gemeinde, ohne in derselben einen Wohnsitz zu haben, Grundvermögen, Handels- oder gewerbliche Anlagen, einschließlich der Bergwerke, haben, Handel oder Gewerbe oder außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau betreiben oder als Gesellschaften an dem Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betheiligt sind, hinsichtlich des ihnen aus diesen Quellen in der gemeinde zufließenden Einkommens;
3) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, eingetragene Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht (insbesondere Konsumvereine mit offenem Laden) und juristische Personen (insbesondere auch Gemeinden und weitere Kommunalverbände), welche in der Gemeinde Grundvermögen, Handels- oder gewerbliche Anlagen, einschließlich der Bergwerke, haben, Handel oder Gewerbe, einschließlich des Bergbaues, betreiben oder als Gesellschafter an dem Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betheiligt sind, hinsichtlich des ihnen aus diesen Quellen in der Gemeinde zufließenden Einkommens. Hat eine Veranlagung zur Staatseinkommensteuer stattgefunden, so erfaßt die Gemeindeeinkommensteuer das hierbei veranlagte Einkommen, vorbehaltlich der Bestimmung im § 16 Absatz 3 a. a. O.;
4) der Staatsfiskus bezüglich seines Einkommens aus den von ihm betriebenen Eisenbahn-, Bergbau- und sonstigen gewerblichen Unternehmungen, sowie aus Domänen und Forsten.

Eisenbahnaktiengesellschaften, welche ihr Unternehmen dem Staate gegen eine unmittelbar an die Aktionäre zu zahlende Rente übertragen haben, sind als Besitzer von Eisenbahnen nicht zu erachten.

Jeder steuerpflichtige Grundstückskomplex und jede steuerpflichtige Unternehmung des Staatsfiskus gilt in Beziehung auf die Steuerpflicht als selbstständige Person. Die gesammten Staats. und für Rechnung des Staates verwalteten Eisenbahnen sind als Eine steuerpflichtige Unternehmung anzusehen. Im Übrigen setzt die zuständige obere Verwaltungsbehörde fest, was als selbständige Bergbau- oder sonstige gewerbliche Unternehmung des Staatsfiskus zu betrachten ist.

Neuanziehende können, auch wenn sie in der Gemeinde keinen Wohnsitz haben, gleich den übrigen Gemeindeeinwohnern zur Steuer herangezogen werden, sofern ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten übersteigt.

Durch Gesetz vom 22. Juni 1907 erhielt der § 33 Ziffer 3 mit Wirkung vom 1. April 1908 folgende Fassung:
"3. sofern sie in der Gemeinde Grundvermögen, Handels- oder gewerbliche Anlagen, einschlie´lich der Bergwerke, haben, Handel oder Gewerbe, einschließlich des Bergbaues, betreiben oder als Gesellschafter an dem Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt sind, hinsichtlich des ihnen aus diesen Quellen in der Gemeinde zufließenden Einkommens
a) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien;
b) Berggewerkschaften;
c) eingetragene Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, und juristische Personen (insbesondere auch Gemeinden und weitere Kommunalverbände);
d) Vereine, einschließlich eingetragener Genossenschaften, zum gemeinsamen Einkaufe von lebens- oder hauswirtschaftlichen Bedürfnissen im großen und Ablaß im kleinen, auch wenn ihr Geschäftsbetrieb nicht über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht.
    Hat eine Veranlagung zur Staatseinkommensteuer stattgefunden, so erfaßt die Gemeindeeinkommensteuer das hierbei veranlagte Einkommen, vorbehaltlich der Bestimmung im § 16 Abs. 3 a. a. I. (§ 15 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Juni 1906 - Gesetzsamml. S. 259)."

Durch § 7 des Gesetzes vom 13. Januar 1921 wurde der § 33 mit Wirkung vom 1. April 1920 (Beginn des Steuerjahres 1920) faktisch aufgehoben.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde dem § 33 mit Wirkung vom 8. September 1921 formal aufgehoben.

§ 34. Das Einkommen aus bebauten und unbebauten Grundstücken, welche ganz oder zum Theil nach § 24 der Steuer vom Grundbesitz nicht unterworfen sind, unterliegt insoweit auch nicht der Gemeindeeinkommensteuer.

Durch § 7 des Gesetzes vom 13. Januar 1921 wurde der § 34 mit Wirkung vom 1. April 1920 (Beginn des Steuerjahres 1920) faktisch aufgehoben.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde dem § 34 mit Wirkung vom 8. September 1921 formal aufgehoben.

§ 35. Ein die Steuerpflicht begründender Betrieb von Handel und Gewerbe, einschließlich des Bergbaues, der im § 33 Nr. 2, 3 und 4 bezeichneten Personen und Erwerbsgesellschaften findet nur in denjenigen gemeinden statt, in welchen sich der Sitz, eine Zweigniederlassung, eine Betriebs-, Werk- oder Verkaufsstätte oder eine solche Agentur des Unternehmens befindet, welche ermächtigt ist, Rechtsgeschäfte im Namen und für Rechnung des Inhabers, beziehungsweise der Gesellschaft, selbständig abzuschließen. Der Eisenbahnbetrieb unterliegt der Steuerpflicht in den gemeinden, in welchen sich der Sitz der Verwaltung (beziehungsweise einer Staatsbahnverwaltungsbehörde), eine Station oder eine für sich bestehende Betriebs- oder Werkstätte oder eine sonstige gewerbliche Anlage befindet.

Das Einkommen aus dem nicht mit eigenem Betriebe verbundenen Besitze von Handels- und gewerblichen Anlagen, einschließlich der Bergwerke, unterliegt der Besteuerung in denselben Gemeinden, in welchen das Einkommen aus dem Betriebe steuerpflichtig ist.

Durch § 7 des Gesetzes vom 13. Januar 1921 wurde der § 35 mit Wirkung vom 1. April 1920 (Beginn des Steuerjahres 1920) aufgehoben.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde dem § 35 mit Wirkung vom 8. September 1921 formal aufgehoben.

§ 36. Gemeindesteuern vom Einkommen dürfen, unbeschadet der Vorschrift im § 23 Absatz 2 und der Bestimmungen über die Veranlagung von Theileinkommen (§§ 49 bis 51), nur auf Grund der Veranlagung zur Staatseinkommensteuer und in der Regel nur in der Form von Zuschlägen erhoben werden. Diese Zuschläge müssen gleichmäßig sein. Zuschläge zur Ergänzungssteuer sind unzulässig.

Ist das gemeindesteuerpflichtige Einkommen ganz oder zum Theil zur Staatseinkommensteuer nicht veranlagt, so ist der dem Zuschlage zu Grunde zu legende Steuersatz, sofern sich aus den §§ 44 bis 46 nicht ein Anderes ergiebt, nach den für die Veranlagung der Staatseinkommensteuer geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln, sowie die auf Grund der §§ 57, 58 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 erfolgte Erhöhung oder Ermäßigung der veranlagten Staatseinkommensteuer zieht die entsprechende Abänderung des Gemeindezuschlags nach sich.

Durch Gesetz vom 30. Dezember 1916 wurde als Zusatz zum § 36 bestimmt:
"§ 9. Die Gemeinden sind befugt, ... im Falle des § 36 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes in entsprechender Anwendung der §§ 4 bis 6 des Gesetzes vom 30. Dezember 1916 (GS 1917 S. 1) Nachveranlagungen vorzunehmen."

Durch § 7 des Gesetzes vom 13. Januar 1921 wurde der § 36 mit Wirkung vom 1. April 1920 (Beginn des Steuerjahres 1920) faktisch aufgehoben.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde dem § 36 mit Wirkung vom 8. September 1921 formal aufgehoben.

§ 37. Besondere Gemeindeeinkommensteuern sind nur aus besonderen Gründen gestattet und bedürfen der Genehmigung. Die bei der Veranlagung zur Staatseinkommensteuer erfolgte Feststellung des Einkommens und die Stufen des Steuertarifs der Staatseinkommensteuer dürfen nicht abgeändert werden. Veränderungen der Sätze des Steuertarifs sind nur mit der Maßgabe zulässig, daß der Prozentsatz der Besteuerung des Einkommens bei den unteren Stufen nicht höher sein darf, als bei den oberen Stufen, und daß das im Tarif der Staatseinkommensteuer enthaltene Steigerungsverhältniß der Sätze nicht zu Ungunsten der oberen Stufen geändert werden darf.

Die Beibehaltung bestehender besonderer Gemeindeeinkommensteuern kann mit Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen ausnahmsweise und aus besonderen Gründen auch dann genehmigt werden, wenn sie den Vorschriften der Bestimmungen des Absatzes 1 nicht entsprechen.

Die Vorschriften des § 36 Absatz 2 und 3 finden auf die besonderen Gemeindeeinkommensteuern entsprechende Anwendung.

Durch Gesetz vom 19. Juni 1918 erhielt der § 37 Abs. 2 folgenden Zusatz:
"Dasselbe gilt für Abänderungen solcher besonderen Einkommensteuern, jedoch mit der Einschränkung, daß bei Umrechnung der Steuersätze jedoch mit der Einschränkung, daß bei Umrechnung der Steuersätze der besonderen Gemeindeeinkommensteuer in Prozente der Staatssteuer der Unterschied zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Prozentsatz 90 nicht übersteigen darf."

Durch Gesetz vom 4. Juni 1919 wurde zum § 37 für das Rechnungsjahr 1919 bestimmt:
"Die Gemeinden können durch Beschluß die Gemeindeeinkommenbesteuerung für das Rechnungsjahr 1919 ausnahmsweise abweichend von den Bestimmungen des § 37 des Kommunalabgabengesetzes so regeln, daß die steuerpflichtigen natürlichen Personen zu den Gemeindezuschlägen nach einem Tarife herangezogen werden, der in seinen Sätzen bei Einkommen

von mehr als 900 bis einschließlich 1050 Mark bis zu 100 vom Hundert
von mehr als 1050 bis einschließlich 1200 Mark bis zu 100 vom Hundert
von mehr als 1200 bis einschließlich 1350 Mark bis zu 100 vom Hundert
von mehr als 1350 bis einschließlich 1500 Mark bis zu 100 vom Hundert
von mehr als 1500 bis einschließlich 1650 Mark bis zu 90 vom Hundert
von mehr als 1650 bis einschließlich 1800 Mark bis zu 80 vom Hundert
von mehr als 1800 bis einschließlich 2100 Mark bis zu 70 vom Hundert
von mehr als 2100 bis einschließlich 2400 Mark bis zu 60 vom Hundert
von mehr als 2400 bis einschließlich 2700 Mark bis zu 50 vom Hundert
von mehr als 2700 bis einschließlich 3000 Mark bis zu 40 vom Hundert
von mehr als 3000 bis einschließlich 3300 Mark bis zu 30 vom Hundert
von mehr als 3300 bis einschließlich 3600 Mark bis zu 20 vom Hundert
von mehr als 3600 bis einschließlich 3900 Mark bis zu 10 vom Hundert

hinter den gegenwärtigen Tarifsätzen zurückbleibt, und daß dafür die steuerpflichtigen Personen mit einem Einkommen von mehr als 6500 Mark nach einem Tarife herangezogen werden, dessen Sätze die gegenwärtig geltenden überschreiten, dabei jedoch nicht über die im § 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1916 (Gesetzsamml. S. 109) für die natürlichen Personen vorgesehenen Zuschlagsprozente hinausgehen.
Das durch die stärkere Heranziehung der höheren Einkommen entstehende Mehr an Steuer soll den Ausfall, der durch die Entlastung der niederen Einkommen einschließlich etwa eintretender Zinsausfälle und Mehrkosten sowie durch den etwaigen Verzicht auf die Heranziehung der Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 Mark entsteht, nicht überschreiten."

Durch Gesetz vom 6. Mai 1920 wurden die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Juni 1919 zum Rechnungsjahr 1919 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(1) Die Gemeinden können durch Gemeindebeschluß für das Steuerjahr 1919 die Gemeindeeinkommensteuer nach einem Tarif erheben, der von den Sätzen des für die Staatseinkommensteuer geltenden Tarifs (§ 17 des Einkommensteuergesetzes) abweicht.
(2) Herabgesetzt werden können für natürliche Personen die Tarifsätze bei einem Einkommen
 
von mehr als bis einschließlich  
900 M 1050 M um einen Betrag bis zu 100 vom Hundert
1050 M 1200 M um einen Betrag bis zu 100 vom Hundert
1200 M 1350 M um einen Betrag bis zu 100 vom Hundert
1350 M 1500 M um einen Betrag bis zu 100 vom Hundert
1500 M 1650 M um einen Betrag bis zu 90 vom Hundert
1650 M 1800 M um einen Betrag bis zu 80 vom Hundert
1800 M 2100 M um einen Betrag bis zu 70 vom Hundert
2100 M 2400 M um einen Betrag bis zu 60 vom Hundert
2400 M 2700 M um einen Betrag bis zu 50 vom Hundert
2700 M 3000 M um einen Betrag bis zu 40 vom Hundert
3000 M 3300 M um einen Betrag bis zu 30 vom Hundert
3300 M 3600 M um einen Betrag bis zu 20 vom Hundert
3600 M 3900 M um einen Betrag bis zu 10 vom Hundert

der Sätze des für die Staatseinkommensteuer geltenden Tarifs.
(3) Erhöht werden können die Tarifsätze für Steuerpflichtige mit einem Einkommen von mehr als 6500 Mark bis zu den im § 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1916 (Gesetzsamml. S. 109) für die natürlichen Personen als Zuschläge festgesetzten Hundertteilen.
Die Einkommensgrenze, bei der die Erhöhung beginnt, kann heraufgesetzt werden. Die Erhöhung kann nach einem anderen Verhältnis als dem des letztgenannten Gesetzes bemessen werden.
(4) Das durch die stärkere Heranziehung der höheren Einkommen entstehende Mehraufkommen soll den Ausfall nicht überschreiten, der durch die Entlastung der niederen Einkommen, einschließlich etwa eintretender Zinsausfälle und Mehrkosten, sowie durch den etwaigen Verzicht auf die Heranziehung der Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 Mark entstehen.
(5) Die Gemeinden können beschließen, daß bei Steuerpflichtigen, die in mehreren Gemeinden der Gemeindeeinkommensteuer unterliegen, für die Ermäßigung oder Erhöhung des Tarifsatzes das gesamte in Preußen der Gemeindeeinkommensteuer unterliegende Einkommen maßgebend ist.
Die bestehenden Beamtensteuervorrechte werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(6) Steuerpflichtige, die vor oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 4. Juni 1919 auf Grund der bis dahin bestehenden Tarifsätze veranlagt sind, können für das Steuerjahr 1919 oder einen Teil dieses Steuerjahrs nach Maßgabe dieses Gesetzes nachveranlagt werden. Dies gilt auch in den Fällen, wo die Gemeindesteuerpflicht nach der ersten Veranlagung erloschen ist. Die Nachveranlagung kann auch nach Ablauf des Steuerjahrs 1919 bis zum 30. Juni 1920 vorgenommen werden.
(7) Erhebt eine Gemeinde eine besondere Gemeindeeinkommensteuer, so können deren Sätze soweit herabgesetzt oder erhöht werden, daß die gegenüber dem für die Staatseinkommensteuer geltenden Tarif eintretende Minderbelastung der niederen und Mehrbelastung der höheren Einkommen innerhalb der durch dieses Gesetz festgesetzten Grenzen bleibt. Anstatt an dem für die Staatseinkommensteuer geltenden Tarife können die Ermäßigungen nach § 2 und die Erhöhungen nach § 3 dieses Gesetzes auch an dem für die besondere Gemeindeeinkommensteuer geltenden Tarife vorgenommen werden.
(8) Erhebt eine Gemeinde auf Grund einer Vereinbarung von einem fabrikmäßigen Betrieb oder einem Bergwerk an Stelle der Gemeindesteuer vom Einkommen einen für mehrere Jahre im voraus bestimmten festen jährlichen Steuerbetrag, so kann sie zu diesem Steuerbetrag als Zuschlag soviel Hundertteile erheben, als der Steuerpflichtige zu zahlen hätte, wenn keine Vereinbarung bestünde. Ist der Steuerbetrag für die Gemeindesteuer vom Einkommen und vom Gewerbebetriebe zusammen vereinbart, so ist der Teil dieses Betrags als auf die Gemeindesteuer vom Einkommen fallend anzusehen, der sich zu dem Restbeträge verhält wie der nach § 18 des Einkommensteuergesetzes veranlagte Einkommensteuersatz zu dem auf Grund des Gewerbesteuergesetzes veranlagten Gewerbesteuersatze des Steuerpflichtigen.
(9) Die auf Grund des Gesetzes, betreffend Gemeindeeinkommenbesteuerung im Rechnungsjahre 1919, vom 4. Juni 1919 ergangenen  Veranlagungen bleiben auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam."

Durch § 7 des Gesetzes vom 13. Januar 1921 wurde der § 37 mit Wirkung vom 1. April 1920 (Beginn des Steuerjahres 1920) faktisch aufgehoben.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde dem § 37 mit Wirkung vom 8. September 1921 formal aufgehoben.

§ 38. Steuerpflichtige mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 Mark werden, sofern in de Steuerordnungen (§§ 23 Absatz 5, 37) nicht abweichende Bestimmungen getroffen sind, zu der Einkommensteuer nach Maßgabe folgenden Steuersätze veranlagt:
1) bei einem Einkommen von nicht mehr als 420 Mark nach einem Steuersatze von 2/5 vom Hundert des steuerpflichtigen Einkommens bis zum Höchstbetrage des Steuersatzes von 1,20 Mark;
2) bei einem Einkommen von mehr als 420 Mark bis einschließlich 66n Mark nach einem Steuersatze von 2,40 Mark;
3) bei einem Einkommen von mehr als 660 Mark nach einem Steuersatze von 4 Mark.

Steuerpflichtige mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 Mark können durch Gemeindebeschluß, wenn die Deckung des Bedarfs der Gemeinde ohnehin gesichert ist, von der Beitragspflicht entbunden oder mit einem geringeren Prozentsatze herangezogen werden. Der Beschluß bedarf der Genehmigung. Ihre Freilassung muß erfolgen, sofern sie im Wege der öffentlichen Armenpflege fortlaufende Unterstützung erhalten.

Durch § 7 des Gesetzes vom 13. Januar 1921 wurde der § 38 mit Wirkung vom 1. April 1920 (Beginn des Steuerjahres 1920) faktisch aufgehoben.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde dem § 38 mit Wirkung vom 8. September 1921 formal aufgehoben.

§ 39. Die Gemeinde kann beschließen, Ausländer und Angehörige anderer Bundesstaaten, welche in der Gemeinde einen Wohnsitz, aber nicht des Erwerbes wegen haben, auf die Dauer von höchsten drei Jahren zu der Gemeindeeinkommensteuer nicht oder nur mit einem ermäßigten Prozentsatze heranzuziehen.

Der Beschluß bedarf der Genehmigung.

Durch § 7 des Gesetzes vom 13. Januar 1921 wurde der § 39 mit Wirkung vom 1. April 1920 (Beginn des Steuerjahres 1920) faktisch aufgehoben.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde dem § 39 mit Wirkung vom 8. September 1921 formal aufgehoben.

§ 40. Von der Gemeindeeinkommensteuer sind befreit:
1) die Mitglieder des Königlichen Hauses und des Hohenzollernschen Fürstenhauses,
2) die bei dem Kaiser und Könige beglaubigten Vertreter fremder Mächte und die Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten zum Bundesrathe, die ihnen zugewiesenen Beamten, sowie die in ihren und ihrer Beamten Diensten stehenden Personen, soweit sie Ausländer sind,
3) diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch auf Befreiung zukommt.

Die Befreiungen zu Nr. 2 und 3 erstrecken sich nicht auf das im § 33 Nr. 2 bezeichnete Einkommen und bleiben ausgeschlossen, sofern in den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird.

Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, gemäß welchen Standesherren und deren Familien von Gemeindelasten befreit sind, bleiben - unbeschadet der Vorschriften in den §§ 21, 22 des gegenwärtigen Gesetzes - unberührt.

Durch Verordnung vom 13. Dezember 1918 wurde der § 40 Ziffer 1 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 23. Juni 1920 wurde der § 40 Abs. 3 formal aufgehoben.

Durch § 7 des Gesetzes vom 13. Januar 1921 wurde der § 40 mit Wirkung vom 1. April 1920 (Beginn des Steuerjahres 1920) faktisch aufgehoben.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde dem § 40 mit Wirkung vom 8. September 1921 formal aufgehoben.

§ 41. Die Heranziehung der unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, Beamten des Königlichen Hofes, der Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschullehrer, sowie der Wittwen und Waisen dieser Personen zu Einkommen- und Aufwandssteuern (§ 23) wird durch besonderes Gesetz geregelt. Bis zum Erlasse dieses Gesetzes kommen die Bestimmungen der Verordnung, betreffend die Heranziehung der Staatsdiener zu den Kommunalauflagen in den neu erworbenen Landestheilen, vom 23. September 1867 (Gesetz-Samml. S. 1648) mit der Maßgabe zur Anwendung, daß das nothwendige Domizil außer Berücksichtigung bleibt.

Durch Gesetz vom 16. Juni 1909 (das im § 41 erwähnte besondere Gesetz) wurde anstelle der bisherigen Bestimmungen des § 41 mit Wirkung vom 1. April 1909 festgesetzt:
"§ 1. Die unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, die Elementarlehrer und die seither bei der Gemeindeeinkommenbesteuerung bevorrechtigten unteren Kirchendiener sowie die Beamten des Königlichen Hofes werden in den Gemeinden zur Einkommensteuer gleich eden übrigen dieser Steuer unterworfenen Personen herangezogen, sofern nicht mehr als 125 Prozent Zuschläge erhoben werden.
Werden Zuschläge in höherem Betrag erhoben, so trifft der Mehrbetrag der Zuschläge nur den auf das außerdienstliche Einkommen entfallenden Teil des Steuersatzes.
Werden besondere Einkommensteuern erhoben, so darf der Steuersatz, soweit er das dienstliche Einkommen trifft, nicht über den Betrag hinausgehen, der bei einer Zugrundelegung von 125 Prozent des Staatseinkommensteuertarifs beziehungsweise des im § 38 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 152) festgesetzten Tarifs auf dieses Einkommen entfallen würde.
§ 2. Die Bestimmungen des § 1 gelten nur für diejenigen Beamten, Elementarlehrer und unteren Kirchendiener, welche nach dem 31. März 1909 in das Amtsverhältnis eingetreten sind.
Hinsichtlich der schon vor dem 1. April 1909 angestellten Beamten, Elementarlehrer und unteren Kirchendiener sowie hinsichtlich der Geistlichen und Militärpersonen bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen. Dasselbe gilt von den Naturaldiensten und von der steuerlichen Behandlung der Ruhegehälter, der laufenden Unterstützungen, der Wartegelder, der Witwen- und Waisen-, Sterbe- und Gnaden- sowie derjenigen Dienstbezüge, welche nur als Ersatz barer Auslagen zu betrachten sind, mit der Maßgabe, daß die bisherige Steuerfreiheit der Gnadenmonate sich auch auf die Gnadenvierteljahre erstreckt.
§ 3. Alle auf statutarische Rechte oder Privilegien gegründeten weitergehenden Befreiungen werden aufgehoben; indessen behalten die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Genusse solcher Befreiungen befindlichen Beamten, Elementarlehrer und unteren Kirchendiener ihre Berechtigungen noch auf Lebenszeit."

Durch § 7 des Gesetzes vom 13. Januar 1921 wurde der § 41 mit Wirkung vom 1. April 1920 (Beginn des Steuerjahres 1920) faktisch aufgehoben.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde dem § 41 mit Wirkung vom 8. September 1921 formal aufgehoben.

§ 42. Hinsichtlich der Heranziehung der Militärpersonen zu den auf das Einkommen gelegten Gemeindeabgaben bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen.

Die Mitglieder der Gendarmerie gelten als Militärpersonen im Sinne dieses Gesetzes.

Durch § 7 des Gesetzes vom 13. Januar 1921 wurde der § 42 mit Wirkung vom 1. April 1920 (Beginn des Steuerjahres 1920) faktisch aufgehoben.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde dem § 42 mit Wirkung vom 8. September 1921 formal aufgehoben.

Durch § 4 des Gesetzes vom 13. Januar 1921 wurde an dieser Stelle faktisch folgender Paragraf eingefügt:
"§ 42a. (1) Von dem Mindesteinkommen, das von der Reichseinkommensteuer nicht erfaßt wird, dürfen die Wohnsitzgemeinden vom 1. April 1921 ab den Teil zur Gemeindeeinkommensteuer heranziehen, der auf den Steuerpflichtigen selbst entfällt; die für die zweite und jede weitere Person steuerfrei bleibenden Einkommensteile (§ 20 Abs. 2 bis 5 des Reichseinkommensteuergesetzes) bleiben auch von dieser Steuer frei.
(2) Für das Steuerjahr 1920 dürfen die Wohnsitzgemeinden das von der Reichseinkommensteuer nicht erfaßte Mindesteinkommen in dem durch das Reichsrecht zugelassenen Umfang besteuern."

§ 43. Den Gemeinden sind Vereinbarungen mit Steuerpflichtigen gestattet, wonach von fabrikmäßigen Betrieben und von Bergwerken an Stelle der Gemeindesteuer vom Einkommen und vom Gewerbebetriebe ein für mehrere Jahre im Voraus zu bestimmender fester jährlicher Steuerbeitrag zu entrichten ist. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung.

Durch § 7 des Gesetzes vom 13. Januar 1921 wurden im § 43 mit Wirkung vom 1. April 1920 (Beginn des Steuerjahres 1920) die Worte "vom Einkommen und" gestrichen.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde der § 43 mit Wirkung vom 8. September 1921 wie folgt formal geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "vom Einkommen und" gestrichen.
- folgende Absätze wurden angefügt:
"(2) Bei vor dem 1. Januar 1919 getroffenen Steuervereinbarungen haben die Gemeinden binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Recht, eine Abänderung der bestehenden wirtschaftlichen Abmachungen zu verlangen, wenn und insoweit infolge der geänderten Verhältnisse das Anwachsen ihrer Zuschläge zu den Realsteuern und die Steigerung der durch die Arbeitnehmer des Beteiligten verursachten Kommunallasten, insbesondere für Volksschul-, Armen-, Wegeunterhaltungs- und Polizeilasten, so erheblich sind, daß billigerweise die Tragung der Mehrkosten der Allgemeinheit und den Gemeindeangehörigen nicht zugemutet werden kann. Falls sich im Wege von Verhandlungen eine Einigung über ein neues Abkommen nicht erzielen läßt, so entscheidet ein Schiedsgericht, das aus je einem von der Gemeinde und den Beteiligten zu bestimmenden Vertreter und einem von der Aufsichtsbehörde zu ernennenden Obmanne besteht. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts findet in Landgemeinden die Beschwerde an den Kreisausschuß, in Städten die Beschwerde  an den Bezirksausschuß statt. Kreisausschuß und Bezirksausschuß entscheiden endgültig.
(3) Die Gebühren für das Schiedsgericht werden bei Meinungsverschiedenheiten von den Ministern des Innern und der Finanzen festgesetzt."

b. Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens der fiskalischen Domänen, Staats- und Privatbahnen.

§ 44. Das Reineinkommen aus fiskalischen Domänen und Forsten ist für die einzelnen Liegenschaften aus dem Grundsteuerreinertrage nach dem Verhältniß zu berechnen, in welchem der in der betreffenden Provinz aus den Domänen- und Forstgrundstücken erzielte etatsmäßige Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben unter Berücksichtigung der auf denselben ruhenden Verbindlichkeiten und Verwaltungskosten zum Grundsteuerreinertrage steht.

Das Verhältniß ist durch den zuständigen Minister alljährlich endgültig festzustellen und öffentlich bekannt zu machen.

Durch § 7 des Gesetzes vom 13. Januar 1921 wurde der § 44 mit Wirkung vom 1. April 1920 (Beginn des Steuerjahres 1920) faktisch aufgehoben.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde dem § 44 mit Wirkung vom 8. September 1921 formal aufgehoben.

§ 45. Als Reineinkommen der Staats- und für die Rechnung des Staats verwalteten Eisenbahnen gilt der rechnungsmäßige Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben mit der Maßgabe, daß unter die Ausgaben eine 3 1/2 prozentige Verzinsung des Anlage- beziehungsweise Erwerbskapitals nach der amtlichen Statistik der im Betriebe befindlichen Eisenbanen zu übernehmen ist. Der sich danach ergebende steuerpflichtige Gesammtbetrag ist durch den zuständigen Minister alljährlich endgültig festzustellen und öffentlich bekannt zu machen.

Durch § 7 des Gesetzes vom 13. Januar 1921 wurde der § 45 mit Wirkung vom 1. April 1920 (Beginn des Steuerjahres 1920) faktisch aufgehoben.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde dem § 45 mit Wirkung vom 8. September 1921 formal aufgehoben.

§ 46. Als Reineinkommen der Privateisenbahnunternehmungen gilt der nach Vorschrift der Gesetze vom 30. Mai 1853 (Gesetz-Samml. S. 449) und 16. März 1867 (Gesetz-Samml. S. 465) behufs Erhebung der Eisenbahnabgabe für jede derselben ermittelte (beziehungsweise zu ermittelnde) Überschuß abzüglich der Eisenbahnabgabe mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung nach dem Gesetze vom 16. März 1867 die zur Verzinsung und planmäßigen Tilgung der etwa gemachten Anleihen erforderlichen Beträge als Ausgabe mit in Anrechnung gebracht werden dürfen. Die sich danach ergebenden steuerpflichtigen Beträge sind von den mit der Aufsicht über die Privateisenbahnunternehmungen betrauten Staatsbehörden alljährlich endgültig festzustellen und öffentlich bekannt zu machen.

Auf Kleinbahnen (Gesetz vom 28. Juli 1892, Gesetz-Samml. S. 225) findet die vorstehende Bestimmung keine Anwendung.

Durch § 7 des Gesetzes vom 13. Januar 1921 wurde der § 46 mit Wirkung vom 1. April 1920 (Beginn des Steuerjahres 1920) faktisch aufgehoben.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde dem § 46 mit Wirkung vom 8. September 1921 formal aufgehoben.

c. Vermeidung von Doppelbesteuerung.

§ 47. Die Vertheilung des gemeindesteuerpflichtigen Einkommens aus dem Besitze oder Betriebe einer sich über mehrere Preußische Gemeinden erstreckenden Gewerbe- oder Bergbauunternehmung erfolgt, sofern nicht zwischen den betheiligten Gemeinden und dem Steuerpflichtigen ein anderweiter Maßstab vereinbart ist, in der Weise, daß:
a) bei Versicherungs-, Bank- und Kreditgeschäften derjenigen Gemeinde, in welcher die Leitung des Gesammtbetriebes stattfindet, der zehnte Theil des Gesammteinkommens vorab überwiesen, dagegen der Überrest nach Verhältniß der in den einzelnen Gemeinden erzielten Bruttoeinnahme vertheilt;
b) in den übrigen Fällen das Verhältniß der in den einzelnen Gemeinden erwachsenen Ausgaben an Gehältern und Löhnen, einschließlich der Tantiemen des Verwaltungs- und Betriebspersonals, zu Grunde gelegt wird. Bei Eisenbahnen können jedoch die Gehälter,  Tantiemen und Löhne desjenigen Personals, welches in der allgemeinen Verwaltung beschäftigt ist, nur mit der Hälfte, des in der Werkstättenverwaltung und dem Fahrdienst beschäftigten Personals nur mit zwei Drittheilen ihrer Beträge zum Ansatz.
    Erstreckt sich eine Betriebsstätte, Station ec., innerhalb deren Ausgaben an Gehältern und Löhnen erwachsen, über den Bezirk mehrerer Gemeinden, so hat die Vertheilung nach Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Flächenverhältnisses und der den betheiligten Gemeinden durch das Vorhandensein der Betriebsstätte, Station u. s. w. erwachsenen Kommunallasten zu erfolgen.

Bei den Staats- und für Rechnung des Staats verwalteten Eisenbahnen wird bis zum 1. April 1896 ein Drittheil des gesammten, nach § 36 steuerpflichtigen Reineinkommens dieser Bahnen denjenigen Gemeinden, welche vor dem 1. April 1880 steuerberechtigt waren und dieses Recht thatsächlich ausgeübt haben, zur Vertheilung nach Verhältniß der im Durchschnitt der zum 1. April 1880 vorangegangenen drei Steuerjahre zu den Gemeindeabgaben herangezogenen Reinerträge vorab überwiesen. Der Überrest wird nach den vorstehend unter b angegebenen Grundsätzen auf sämmtliche nach §§ 33, 35 berechtigte Gemeinden vertheilt. Vom 1. April 1896 ab erfolgt die Vertheilung nach den Grundsätzen unter b bei allen steuerberechtigten Gemeinden.

Durch § 7 des Gesetzes vom 13. Januar 1921 wurde der § 47 mit Wirkung vom 1. April 1920 (Beginn des Steuerjahres 1920) faktisch aufgehoben.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde dem § 47 mit Wirkung vom 8. September 1921 formal aufgehoben.

§ 48. Die Ermittelung der Bruttoeinnahmen der Versicherungs-, Bank- und Kreditgeschäfte, sowie der Ausgaben an Löhnen und Gehältern (§ 47) erfolgt in dreijährigem Durchschnitt nach Einsicht eines den steuerberechtigten Gemeinden von dem Unternehmer beziehungsweise Gesellschaftsvorstande jährlich mitzutheilenden Vertheilungsplanes. Derselbe ist bezüglich der Staatseisenbahnen (§ 45) für jeden Direktionsbezirk besonders aufzustellen.

Durch § 7 des Gesetzes vom 13. Januar 1921 wurde der § 48 mit Wirkung vom 1. April 1920 (Beginn des Steuerjahres 1920) faktisch aufgehoben.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde dem § 48 mit Wirkung vom 8. September 1921 formal aufgehoben.

Durch Gesetz vom 30. Juli 1895 wurden an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 48a. Erstreckt sich ein Handels- oder Gewerbeunternehmen, einschließlich eines Bergbauunternehmens, über preußische und nichtpreußische Gemeinden, so finden behufs Ermittelung des dem Steuerpflichtigen in den verschiedenen Gemeinden zufließenden Einkommens die Vorschriften des § 47 sinngemäße Anwendung."

Durch § 7 des Gesetzes vom 13. Januar 1921 wurde der § 48a mit Wirkung vom 1. April 1920 (Beginn des Steuerjahres 1920) faktisch aufgehoben.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde dem § 48a mit Wirkung vom 8. September 1921 formal aufgehoben.

§ 49. Bei Veranlagung der Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer in ihren Wohnsitzgemeinden ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 35, derjenige Theil des Gesammteinkommens, welcher in anderen Preußischen Gemeinden aus Grundvermögen, Handels- oder gewerblichen Anlagen, einschließlich der Bergwerke, aus Handels- und Gewerbebetrieb, einschließlich des Bergbaues, sowie aus der Betheiligung an den Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 33 Nr. 2), gewonnen wird, außer Berechnung zu lassen. Zu diesem Behufe wird das Gesammteinkommen des Steuerpflichtigen eingeschätzt und der so ermittelte Steuerbetrag dem Verhältniß des außer Berechnung zu lassenden Einkommens zu dem Gesammteinkommen entsprechend herabgesetzt.

Die Gemeinde, in welcher der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat, ist jedoch, wenn das steuerpflichtige Einkommen weniger als ein Viertheil des Gesammteinkommens beträgt, berechtigt, durch Gemeindebeschluß ein volles Viertheil des Gesammteinkommens unter entsprechender Verkürzung des einer oder mehreren Forensalgemeinden zur Besteuerung zufallenden Einkommens für sich zur Besteuerung in Anspruch zu nehmen. Steht dieser Anspruch mehreren Wohnsitzgemeinden zu, so ist dieser Bruchtheil nach Maßgabe des § 50 zu vertheilen.

Durch Gesetz vom 30. Juli 1895 erhielt der § 49 folgende Fassung:
"§ 49. Bei der Heranziehung der Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer in ihren Wohnsitzgemeinden ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 35, derjenige Theil des Gesammteinkommens außer Berechnung zu lassen, welcher außerhalb des Gemeindebezirks aus Grundvermögen, Handels- oder gewerblichen Anlagen, einschließlich der Bergwerke, auch Handels- und Gewerbebetrieb, einschließlich des Bergbaues, sowie aus der Betheiligung an dem Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 33 Nr. 2) gewonnen wird. Zu diesem Behufe wird das Gesammteinkommen des Steuerpflichtigen eingeschätzt und der so ermittelte Steuerbetrag dem Verhältniß des außer Berechnung zu lassenden Einkommens zu dem Gesammteinkommen entsprechend herabgesetzt.
Die Gemeinde, in welcher der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat, ist jedoch, wenn das steuerpflichtige Einkommen weniger als ein Viertheil des Gesammteinkommens beträgt, berechtigt, durch Gemeindebeschluß ein volles Viertheil des Gesammteinkommens für sich zur Besteuerung in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch vertheilt sich entstehenden Falls verhältnißmäßig auf die übrigen Theile des außerhalb des Gemeindebezirks zufließenden Einkommens und, soweit Preußische Forensalgemeinden in Betracht kommen, unter entsprechender Verkürzung des diesen Gemeinden zur Besteuerung zufallenden Einkommens. Steht der Anspruch mehreren Wohnsitzgemeinden zu, so ist dieser Bruchtheil nach Maßgabe des § 50 zu vertheilen."

Durch § 7 des Gesetzes vom 13. Januar 1921 wurde der § 49 mit Wirkung vom 1. April 1920 (Beginn des Steuerjahres 1920) faktisch aufgehoben.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde dem § 49 mit Wirkung vom 8. September 1921 formal aufgehoben.

§ 50. Bei der Einschätzung von Personen mit mehrfachem Wohnsitz innerhalb des Preußischen Staatsgebiets in ihren Wohnsitzgemeinden verbleibt derjenige Theil des Einkommens, welcher aus Grundvermögen, Handels- oder gewerblichen Anlagen, einschließlich der Bergwerke, aus Handel oder Gewerbe, einschließlich des Bergbaues, sowie aus der Betheiligung an dem Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 33 Nr. 2= fließt, der Belegenheits- beziehungsweise der Betriebsgemeinde. Beträgt jedoch dieser Theil des Einkommens mehr als drei Viertheil des gesammten Einkommens des Steuerpflichtigen, so gelangt die Bestimmung im § 49 Absatz 2 dieses Gesetzes sinngemäß zur Anwendung.

Neuanziehende, welche in einer Gemeinde wegen ihres die Dauer von drei Monaten übersteigenden Aufenthalts zu den Gemeindesteuern herangezogen werden (§ 33 Absatz 4), sind insoweit denjenigen gleichgestellt, welche in dieser Gemeinde ihren Wohnsitz haben.

Im Übrigen dürfen Personen mit mehrfachem Wohnsitz in jeder Preußischen Wohnsitzgemeinde nur von einem der Zahl derselben entsprechenden Bruchtheilen ihres Einkommens herangezogen werden. Zu diesem Behufe wird er für das Gesammteinkommen berechnete Steuersatz auf die Wohnsitzgemeinden nach der Zahl derselben gleichmäßig vertheilt. Wohnsitzgemeinden, in welchen der Steuerpflichtige sich im Laufe des vorangegangenen Rechnungsjahres überhaupt nicht oder kürzere Zeit als drei Monate aufgehalten hat, werden hierbei nicht mitgezählt.

Durch Gesetz vom 30. Juli 1895 erhielt der § 50 folgende Fassung:
"§ 50. Bei der Einschätzung von Personen mit mehrfachem Wohnsitz innerhalb oder innerhalb und außerhalb des Preußischen Staatsgebietes in ihren Preußischen Wohnsitzgemeinden verbleibt derjenige Tehil des Gesammteinkommens, welcher aus Grundvermögen, Handels- oder gewerblichen Anlagen, einschließlich der Bergwerke, aus Handel oder Gewerbe, einschließlich des Bergbaues, sowie aus der Betheiligung an dem Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fließt, der Belegenheits- beziehungsweise der Betriebsgemeinde. Beträgt jedoch dieser Theil mehr als drei Viertheile des Gesammteinkommens der Steuerpflichtigen, so gelangt die Bestimmung im § 49 Absatz 2 dieses Gesetzes sinngemäß zur Anwendung.
Neuanziehende, welche in einer Gemeinde wegen ihres die Dauer von drei Monaten übersteigenden Aufenthalts zu den Gemeindesteuern herangezogen werden (§ 33 Absatz 4), sind insoweit denjenigen gleichgestellt, welche in dieser Gemeinde ihren Wohnsitz haben.
Im Übrigen dürfen Personen mit mehrfachem Wohnsitz innerhalb des Preußischen Staatsgebietes in jeder Preußischen Wohnsitzgemeinde nur mit dem der Zahl dieser Gemeinden entsprechenden Bruchtheile ihres Einkommens herangezogen werden. Wohnsitzgemeinden in welchen der Steuerpflichtige sich im Laufe des vorausgegangenen Rechnungsjahres überhaupt nicht oder kürzere Zeit als drei Monate aufgehalten hat, werden hierbei nicht mitgezählt.
In allen Fällen ist das Gesammteinkommen des Steuerpflichtigen einzuschätzen und der so ermittelte Steuerbetrag dem Verhältniß des außer Berechnung zu lassenden Einkommens zu dem Gsammteinkommen entsprechend herabzusetzen."

Durch § 7 des Gesetzes vom 13. Januar 1921 wurde der § 50 mit Wirkung vom 1. April 1920 (Beginn des Steuerjahres 1920) faktisch aufgehoben.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde dem § 50 mit Wirkung vom 8. September 1921 formal aufgehoben.

§ 51. Ist das der Staatseinkommensteuer unterliegende Gesammteinkommen eines Steuerpflichtigen nach seinen Theilen in mehreren Preußischen Gemeinden steuerpflichtig, so darf das in diesen Gemeinden steuerpflichtige Einkommen im Ganzen den Höchstbetrag derjenigen Steuerstufe nicht übersteigen, in welche der Steuerpflichtige bei der Veranlagung zur Staatseinkommensteuer eingeschätzt worden ist. Zu diesem Behufe sind die Theile des Einkommens, sofern sie auch nach erfolgter Richtigstellung im Ganzen den Höchstbetrag der Steuerstufe übersteigen, verhältnißmäßig herabzusetzen (§§ 71 bis 74).

Besitzt der Steuerpflichtige in einer Gemeinde verschiedene Quellen von Einkommen, so sind dieselben für die Besteuerung in der Gemeinde als ein Ganzes zu erachten.

Durch § 7 des Gesetzes vom 13. Januar 1921 wurde der § 51 mit Wirkung vom 1. April 1920 (Beginn des Steuerjahres 1920) faktisch aufgehoben.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde dem § 51 mit Wirkung vom 8. September 1921 formal aufgehoben.

§ 52. In den Fällen der §§ 47 bis 51 sind behufs Ermittelung des gemeindesteuerpflichtigen Einkommens die selbstständigen Gutsbezirke den Gemeinden gleich zu achten.

Durch § 7 des Gesetzes vom 13. Januar 1921 wurde der § 52 mit Wirkung vom 1. April 1920 (Beginn des Steuerjahres 1920) faktisch aufgehoben.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde dem § 52 mit Wirkung vom 8. September 1921 formal aufgehoben.

3. Verpflichtung der Betriebsgemeinden zur Leistung von Zuschüssen.

§ 53. Wenn einer Gemeinde, welcher ein Besteuerungsrecht nach § 35 nicht zusteht, durch dein in einer anderen Gemeinde stattfindenden Betrieb von Berg-, Hütten-  oder Salzwerken, Fabriken oder Eisenbahnen nachweisbar Mehrausgaben für Zwecke des öffentlichen Volksschulwesens oder der öffentlichen Armenpflege erwachsen, welche im Verhältnisse u den ohne diese Betriebe für die erwähnten Zwecke nothwendigen Gemeindeausgaben einen erheblichen Umfang erreichen und eine Überbürdung der Steuerpflichtigen herbeizuführen geeignet sind, so ist eine solche Gemeinde berechtigt, von der Betriebsgemeinde einen angemessenen Zuschuß zu verlangen. Bei der Bemessung desselben sind neben der Höhe der Mehrausgaben auch die nachweisbar der Gemeinde erwachsenden Vortheile zu berücksichtigen. Die Zuschüsse der Betriebsgemeinde dürfen in keinem Falle mehr als die Hälfte der gesammten in der Betriebsgemeinde von den betreffenden Betrieben zu erhebenden direkten Gemeindesteuern betragen.

Liegt der Betrieb in einem Gutsbezirk, so richtet sich der Anspruch gegen den Gewerbetreibenden; der Zuschuß darf in diesem Falle den vollen Satz der staatlich veranlagten Gewerbesteuer nicht übersteigen.

Über den Anspruch beschließt in den Fällen, in welchen keine Einigung der Betheiligten erfolgt, der Kreisausschuß, soweit die Stadt Berlin oder andere Stadtgemeinden betheiligt sind, der Bezirksausschuß. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt.

Zutreffendenfalls kommen die Bestimmungen des § 58 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz-Samml. S. 195) dahin zur Anwendung, daß auch in den Fällen, in welchen die Stadt Berlin betheiligt ist, der Minister des Innern den Bezirksausschuß bestimmt, welcher zu beschließen hat.

Durch § 7 des Gesetzes vom 13. Januar 1921 wurde der § 53 mit Wirkung vom 1. April 1920 (Beginn des Steuerjahres 1920) faktisch aufgehoben.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde dem § 53 mit Wirkung vom 8. September 1921 folgender Absatz angefügt:
"Liegt der Betrieb in einem Gutsbezirke, so richtet sich der Anspruch gegen die Gewerbetreibenden. Die Zuschüsse dürfen alsdann den doppelten Satz der staatlich veranlagten Gewerbesteuer nicht übersteigen."

Durch die §§ 32, 34 und 37 des (Reichs-) Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. September 1919 wurde in Änderung und Ergänzung des Kommunalabgabengesetzes mit Wirkung vom 1. Oktober 1919 bestimmt:

"Bestimmungen zur Grunderwerbsteuer

"§ 53a. Von dem Ertrage der Steuer erhält das Reich die Hälfte, in den Fällen des § 10 des Reichsgrunderwerbsteuergesetzes drei Viertel. Über die Verwendung des anderen Teiles, insbesondere über seine völlige oder teilweise Überweisung an die Gemeinden (Gemeindeverbände, treffen die Länder Bestimmung.

§ 53b. Die Länder sowie mit Genehmigung der Landesregierungen die Gemeinden und diejenigen Gemeindeverbände, die nach Landesrecht zur Besteuerung von Grundstücksübertragungen berechtigt sind, können zu der Grunderwerbsteuer nach dem Reichsgesetz vom 12. September 1919, Reichs-Gesetzbl. S. 1617, für ihre Rechnung Zuschläge erheben. Sie sind befugt, die Zuschläge nach sachlichen Merkmalen der Grundstücke abzustufen, insbesondere unbebaute Grundstücke voraus zu belasten.
Die Zuschläge dürfen zusammen für Land, Gemeinde und Gemeindeverband nicht mehr als zwei vom Hundert betragen, wovon höchstens die Hälfte auf das Land entfallen darf.

§ 53c. Die Vorschriften ... der Landesgesetze und der Satzungen der Gemeinden (Gemeindeverbände, welche die Erhebung einer Abgabe von Grundstücksübertragungen oder der im § 10 des Reichsgrunderwerbsteuergesetzes genannten Art betreffen, treten mit Wirkung vom 1. Oktober 1919 außer Kraft, unbeschadet der Durchführung des Erhebungsverfahrens für die bis zum 30. September 1919 steuerpflichtig gewordenen Rechtsvorgänge. Dies betrifft auch Abgaben, welche die Steuerpflicht nicht an den Eigentumserwerb, sondern an den Abschluß des Veräußerungsgeschäfts anknüpfen oder welche die Fälle des §" 10 in der Form einer jährlichen Abgabe besteuern, nicht dagegen Abgaben auf die Bindung eines Grundstücks.
Neue Abgaben der im Abs. 2 genannten Art dürfen von den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden nicht eingeführt werden.
Ist ein Rechtsvorgang nach dem Grunderwerbsteuergesetze zu besteuern, der bereits nach den durch die vorstehende Vorschrift aufgehobenen Rechtssätzen zur Erhebung einer Abgabe Anlaß gegeben hat, so ist diese Abgabe auf die Grunderwerbsteuer anzurechnen, und zwar zunächst auf den Anteil desjenigen am Aufkommen an der Grunderwerbsteuer beteiligten Verbandes (§ 53a), zu dessen Gunsten die frühere Abgabe erhoben wurde.
Liegt einer nach diesem Gesetze steuerpflichtigen Eintragung einer Rechtsänderung in das Grundbuch (§ 4 des Reichsgrunderwerbsteuergesetzes) ein vor dem 1. Juni 1919 abgeschlossenes Veräußerungsgeschäft zugrunde, das nach den durch die vorstehende Vorschrift aufgehobenen Rechtssätzen abgabepflichtig sein würde, oder ist im Falle des § 5 des Reichsgrunderwerbesteuergesetzes das Veräußerungsgeschäft vor dem 1. Januar 1919 beurkundet, dann bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend. Diese Vorschrift tritt mit dem 1. Januar 1920 außer Kraft."

Durch § 37 des Reichsgesetzes vom 30. März 1920 erhielt der § 53a folgende Fassung:
"§ 53a. Von dem Steueraufkommen auf Grund des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. September 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1617) erhalten die Länder 50 vom Hundert, mit Ausnahme dr gemäß § 10 des Gesetzes erhobenen Steuern, an denen die Länder mit 25 vom Hundert beteiligt werden. Über die Verwendung des Anteils der Länder, insbesondere über eine völlige oder teilweise Überweisung an die Gemeinden (Gemeindeverbände), treffen die Länder Bestimmung."

Durch § 40 des Reichsgesetzes vom 30. März 1920 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 53d. Die Länder sowie mit deren Genehmigung die Gemeinden und Gemeindeverbände können Zuschläge zur Grunderwerbsteuer für ihre Rechnung erheben. Sie sind befugt, die Zuschläge nach sachlichen Merkmalen der Grundstücke abzustufen, insbesondere unbebaute Grundstücke vorauszubelasten.
Die Zuschläge dürfen zusammen für Land, Gemeinde und Gemeindeverband nicht mehr als 2 vom Hundert des steuerpflichtigen Wertes betragen, wovon höchstens die Hälfte auf das Land entfallen darf. Diese Höchstsätze dürfen auch in den Fällen der Abstufung der Sätze und der Vorausbelastung von Grundstücken nicht überschritten werden.
Soweit das Grunderwerbsteuergesetz Ermäßigungen vorsieht, sind die Zuschläge in gleichem Verhältnis zu ermäßigen.
Für die Verwaltung der Zuschläge gelten dieselben Vorschriften wie für die Reichssteuer."

Durch Gesetz vom 7. Mai 1920 wurde für die Grunderwerbsteuer bestimmt:
"§ 53e. Der gemäß § 32  des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. September 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1617) und § 37 des Landessteuergesetzes vom 30. März 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) auf Preußen entfallende Teil am Steueraufkommen wird für die Staatskasse vereinnahmt."

Durch Gesetz vom 7. Mai 1920 wurde zur Grunderwerbsteuer bestimmt:
"§ 53f. Der Preußische Staat erhebt zu der auf Grund des § 34 des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. September 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1617) und des § 40 des Landessteuergesetzes vom 30. März 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) veranlagten Grunderwerbsteuer rückwirkend vom 1. Oktober 1919 ab einen Zuschlag von 1 vom Hundert zur Staatskasse.

§ 53g. (1) Zuschläge zur Grunderwerbsteuer auf Grund des § 34 des Grunderwerbssteuergesetzes vom 12. September 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1617) und des § 40 des Landessteuergesetzes vom 30. März 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) dürfen ferner rückwirkend vom 1. Oktober 1919 erheben:
1. Stadtkreise bis zur Höhe von 1 vom  Hundert;
2. Landkreise (Oberamtsbezirke in den Hohenzollernschen Landen) bis zur Höhe von 1/2 vom Hundert;
3. kreisangehörige Gemeinden bis zur Höhe von 1/2 vom Hundert.
(2) Solange eine kreisangehörige Gemeinde keine Zuschläge erhebt, sowie für selbständige Gutsbezirke darf der Kreis (Oberamtsbezirk) deren Anteil erheben.

§ 53h. Die Zuschläge werden in Gemeinden durch Gemeindebeschluß, in Landkreisen durch Kreistagsbeschluß, in Oberamtsbezirken durch Beschluß der Amtsversammlung festgesetzt. Der § 18 des Kommunalabgabengesetzes und der § 6 des Kreis- und Provinzialabgabengesetzes finden keine Anwendung.

§ 53i. Die gemäß § 2 beschlossenen Beschlüsse bedürfen keiner Genehmigung."

4. Vertheilung des Steuerbedarfs auf die verschiedenen Steuerarten.

§ 54. Die vom Staate veranlagten Realsteuern sind in der Regel mindestens zu dem gleichen und höchstens zu einem um die Hälfte höheren Prozentsatze zur Kommunalsteuer heranzuziehen, als Zuschläge zur Staatseinkommensteuer erhoben werden.

So lange die Realsteuern 100 Prozent nicht übersteigen, ist die Freilassung der Einkommensteuer oder eine Heranziehung derselben mit einem geringeren als dem im ersten Absatze bezeichneten Prozentsatze zulässig.

Werden mehr als 150 Prozent der staatlich veranlagten Realsteuern erhoben und ist die Staatseinkommensteuer mit 150 Prozent belastet, so können von dem Mehrbetrage für jedes Prozent der staatlich veranlagten Realsteuern 2 Prozent der Staatseinkommensteuer erhoben werden.

Mehr als 200 Prozent der Realsteuern dürfen in der Regel nicht erhoben werden.

Durch § 7 des Gesetzes vom 13. Januar 1921 wurde der § 54 mit Wirkung vom 1. April 1920 (Beginn des Steuerjahres 1920) faktisch wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte ", als Zuschläge zur Staatseinkommensteuer erhoben werden" gestrichen.
- die Abs. 2 und 3 wurden gestrichen.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 erhielt der § 54 mit Wirkung vom 8. September 1921 folgende Fassung:
"§ 54. (1) Die Erhebung von Zuschlägen über 500 vom Hundert der staatlich veranlagten Realsteuern bedarf der Genehmigung.
(2) Sofern in einer Gemeinde die Realsteuern nach besonderen Steuerordnungen mit veränderlichen Steuersätzen erhoben werden, bedürfen die Beschlüsse, durch welche die Steuernsätze für das Haushaltsjahr festgesetzt werden, der Genehmigung.
(3) Die Vertretungen der hiervon betroffenen Steuerpflichtigen sind vor Fassung des Umlagebeschlusses zu hören."

§ 55. Zuschläge über den vollen Satz der Staatseinkommensteuer hinaus, sowie Abweichungen von den im § 54 enthaltenen Vorschriften bedürfen der Genehmigung; die Abweichungen sind nur aus besonderen Gründen zu gestatten.

In beiden Fällen ist davon auszugehen, daß Aufwendungen der Gemeinde, welche in überwiegendem Maße dem Grundbesitze und dem Gewerbebetriebe zum Vortheile gereichen, insoweit in der Regel durch Realsteuern gedeckt werden sollen, sofern die Ausgleichung nicht nach §§ 4, 9, 10 oder 20 erfolgt. Zu solchen Aufwendungen gehören namentlich die Ausgaben für den Bau und die Unterhaltung von Straßen und Wegen, für Ent- und Bewässerungsanlagen, sowie für die Verzinsung und Tilgung der zu derartigen zwecken aufgenommenen Schulden.

Durch Gesetz vom 13. Mai 1918 erhielt der § 55 Abs. 1 folgende Fassung:
"Zuschläge über 150 Prozent der Staatseinkommensteuer hinaus sowie Abweichungen von den im § 54 enthaltenen Vorschriften bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung höherer Zuschläge zur Staatseinkommensteuer als 150 Prozent bedarf es nicht, wenn diese über 200 Prozent und über die Zuschläge des vorangehenden Steuerjahrs nicht hinausgehen. Die Abweichungen (§ 54) sind nur aus besonderen Gründen zu gestatten."

Durch § 7 des Gesetzes vom 13. Januar 1921 wurde der § 55 mit Wirkung vom 1. April 1920 (Beginn des Steuerjahres 1920) wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "Zuschläge über den vollen Satz der Staatseinkommensteuer hinaus, sowie" gestrichen.
- im Abs. 2 wurden die Worte "beiden Fällen" ersetzt durch: "diesem Fall".

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde dem § 55 mit Wirkung vom 8. September 1921 formal aufgehoben.

§ 56. Zur Deckung des durch Realsteuern aufzubringenden Steuerbedarfs sind die veranlagten Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuern in der Regel mit dem gleichen Prozentsatze heranzuziehen.

Genießen jedoch die Grund- (Haus-) Besitzer oder Gewerbetreibenden von Veranstaltungen der Gemeinde besondere Vortheile oder verursachen sie der Gemeinde besondere Kosten, so ist, sofern die Ausgleichung nicht nach §§ 4, 9, 10 oder 20 erfolgt, der durch die Realsteuern aufzubringende Steuerbedarf (§§ 54, 55) auf die Steuern vom Grund- (Haus-) Besitz und Gewerbebetrieb, in Prozenten der veranlagten Realsteuern berechnet, anderweitig entsprechend unterzuvertheilen, jedoch mit der Maßgabe, daß Grund- und Gebäudesteuer höchstens doppelt so stark herangezogen werden, wie die Gewerbesteuer und umgekehrt.

Ausnahmen können aus besonderen Gründen von den Ministern des Innern und der Finanzen zugelassen werden.

Vorstehende Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung auf die Heranziehung der Grundsteuer im Verhältniß zur Gebäudesteuer.

Die Untervertheilung (Absatz 2 und 4) bedarf der Genehmigung.

Durch Gesetz vom 13. Mai 1918 wurde im § 56 nach Abs. 3 folgender Absatz eingefügt:
"Den Ministern ist gestattet, die Zulassung von Ausnahmen auf die ihnen untergeordneten Aufsichtsbehörden höherer Instanz zu übertragen."

§ 57. Bei der Vertheilung des Steuerbedarfs (§§ 54, 55, 56) ist das Aufkommen besonderer Gemeindesteuern (§ 23 Absatz 2, §§ 25, 29, 37) je nach ihrer Einrichtung und Beschaffenheit auf denjenigen Theil des Steuerbedarfs zu verrechnen, welcher durch Prozente der entsprechenden vom Staate veranlagten Steuer aufzubringen ist.

Miethssteuern von gewerblich benutzten Räumen sind auf die Gewerbesteuer zu verrechnen.

§ 58. Die Bestimmungen der §§ 54, 56 und 57 finden auf die Betriebssteuer und auf die Steuern von Bauplätzen (§ 27 Absatz 2) keine Anwendung. Zuschläge zu der Betriebssteuer, die 100 Prozent übersteigen, bedürfen der Genehmigung.

Durch Gesetz vom 13. Mai 1918 wurden im § 58 die Worte "100 Prozent" ersetzt durch: "150 Prozent".

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde der § 58 mit Wirkung vom 8. September 1921 wie folgt formal geändert:
- der Satz 2 wurde durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Die Betriebssteuer soll jedoch in der Regel zu den gleichen Hundertsätzen herangezogen werden wie die Gewerbesteuer. Zuschläge zu der Betriebssteuer, die 500 vom Hundert übersteigen, sowie Abweichungen von dem Hundertsatze der Zuschläge zu der Gewerbesteuer bedürfen der Genehmigung."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"Der § 54 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung."

§ 59. Über die Vertheilung des Steuerbedarfs nach den vorstehenden Bestimmungen (§§ 54 bis 57) hat die Gemeinde bis zum Ablaufe der ersten drei Monate des Rechnungsjahres Beschluß zu fassen. Kommt bis zu diesem Zeitpunkte ein gültiger Beschluß nicht zu Stande, so werden behufs Deckung des Steuerbedarfs - unbeschadet der Vorschrift im § 96 Absatz 4 - die Realsteuern mit einem um die Hälfte höheren Prozentsatze als die Einkommensteuer, unter sich nach gleichen Prozentsätzen herangezogen. Die Aufsichtsbehörde ist jedoch befugt, die Deckung des Steuerbedarfs nach Maßgabe des §§ 54, 55 anzuordnen.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 erhielt der § 59 mit Wirkung vom 8. September 1921 folgende Fassung:
"§ 59. (1) Über die Höhe der Zuschläge zu den Realsteuern sowie über die Höhe der Steuersätze, welche nicht besonderen Steuerordnungen erhoben werden sollen, hat die Gemeinde bis zum Ablaufe der ersten drei Monate des Rechnungsjahrs Beschluß zu fassen. Kommt bis zu diesem Zeitpunkt ein gültiger Beschluß nicht zustande, so ist die Aufsichtsbehörde mit Zustimmung der Beschlußbehörde befugt, behufs Deckung des Steuerbedarfs das Verhältnis der Zuschläge zu den einzelnen Realsteuern untereinander oder, soweit besondere Steuerordnungen bestehen, die nach diesen Steuerordnungen zu erhebenden Steuersätze festzusetzen.
(2) Bis zur endgültigen Beschlußfassung durch die Gemeinde oder Festsetzung durch die Aufsichtsbehörde werden die Zuschläge oder die Steuersätze des Vorjahrs forterhoben. Hiernach geleistete Zahlungen sind auf die endgültigen Zuschläge des Rechnungsjahrs zu verrechnen."

5. Zeitliche Begrenzung der Steuerpflicht.

§ 60. .Soweit sich die Gemeindesteuern den Staatssteuern anschließen und etwas Anderes nicht bestimmt ist, gelten für den Zeitpunkt des Beginnes und des Erlöschens der Steuerpflicht die für die entsprechende Staatssteuer bestehenden Vorschriften.

Im Übrigen gelten hinsichtlich der Dauer der Steuerpflicht folgende Bestimmungen:
1. Die Steuerpflicht beginnt:
  a) soweit sie von der Begründung eines Wohnsitzes oder Sitzes in einer Gemeinde abhängt, mit dem ersten Tage des auf die Begründung des Wohnsitzes oder Sitzes folgenden Monats;
  b) soweit sie von dem Aufenthalte in einer Gemeinde abhängt, mit dem ersten Tage des nach dem Ablaufe der maßgebenden Aufenthaltsfrist (§ 33 Absatz 4) beginnenden Monats;
  c) soweit sie durch Grundvermögen, Betrieb von Handel oder Gewerbe, einschließlich des Bergbaues, bedingt ist (§ 33 Nr. 2, § 35), mit dem ersten Tage des auf den Erwerb des Grundvermögens oder den Beginn des Betriebes folgenden Monats.
  Ist in dem zu b bezeichneten Falle die Steuerpflicht in Folge des Ablaufs der Aufenthaltsfirst oder der früheren Begründung eines Wohnsitzes eingetreten, so muß die Steuer seit dem ersten Tage des nach erfolgter Aufenthaltsnahme begonnenen Monats nachentrichtet werden.

2. Die Steuerpflicht endet:
  a) durch den Tod des Steuerpflichtigen mit dem Ablaufe des Monats, in welchem der Tod erfolgt ist;
  b durch das Aufgeben des Wohnsitzes, Sitzes oder Aufenthalts mit dem Ablaufe des Monats, in welchem der Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt thatsächlich aufgegeben worden ist, sofern jedoch bis zu diesem Zeitpunkte der Gemeindebehörde hiervon keine Anzeige erstattet ist, erst mit dem Ablaufe des folgenden Monats;
  c) durch die Veräußerung des Grundvermögens beziehungsweise die Einstellung des die Steuerpflicht bedingenden Betriebes von Handel oder Gewerbe, einschließlich des Bergbaues (§ 33 Nr. 2, § 35), mit dem Ablaufe des Monats, in welchem die Veräußerung beziehungsweise die Einstellung des Betriebes erfolgt ist.

6. Veranlagung und Erhebung.

§ 61. die Veranlagung erfolgt durch den Gemeindevorstand oder einen besonderen Steuerausschuß der Gemeinde.

Die Zusammensetzung und die Geschäftsordnung der Steuerausschüsse sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der §§ 50 Absatz 3 bis einschließlich 54 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 durch Gemeindebeschluß zu bestimmen.

Durch Gesetz vom 16. Juli 1919 wurde die Auflösung und Neubildung der Steuerkommissionen verfügt; diese Bestimmung fand auch auf der Steuerausschuß der Gemeinde Anwendung.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 erhielt der § 61 mit Wirkung vom 8. September 1921 folgende Fassung:
"§ 61. (1) Die Veranlagung erfolgt, wenn durch die Gemeindevertretung kein besonderer Steuerausschuß eingesetzt ist, durch den Gemeindevorstand.
(2) Über die Zusammensetzung und die Geschäftsordnung der Ausschüsse treffen die Minister des Innern und der Finanzen die erforderlichen Bestimmungen.
(3) Der Gemeindevorstand kann die Veranlagung einem seiner Organe oder bestimmten Beamten übertragen."

§ 62. Dem Gemeindevorstande (Steuerausschuß) sind von den zuständigen Staatsbehörden diejenigen bei der Veranlagung oder Festsetzung der Staatssteuern bekannt gewordenen Besteuerungsmerkamle, deren er für die Veranlagung bedarf, auf Ersuchen mitzutheilen.

Zu dem gleichen Zwecke haben die Behörden anderer Gemeinden hinsichtlich der ihnen bekannten Besteuerungsmerkmale dem Gemeindevorstande (Steuerausschuß) auf Erfordern Auskunft zu ertheilen.

§ 63. Durch die Steuerordnung können die Rechte des Gemeindevorstandes (Steuerausschusses) und die Obliegenheiten der Steuerpflichtigen nach Maßgabe folgender Bestimmungen geregelt werden.

Der Gemeindevorstand (Steuerausschuß) kann, soweit er nicht auf anderem Wege (§ 62) zur Kenntniß der für die Veranlagung maßgebenden Besteuerungsmerkmale gelangt ist, ermächtigt werden, von den Steuerpflichtigen hierüber binnen einer angemessenen Frist Auskunft zu erfordern. Die Aufforderung muß in jedem einzelnen Falle durch eine besondere, dem Steuerpflichtigen zuzustellende Zuschrift erfolgen.

Die Verpflichtung zur Auskunftsertheilung erstreckt sich nur auf die Beantwortung der bei der Aufforderung gestellten Fragen über bestimmte Thatsachen. Soweit es sich um Schützungen handelt, ist der Steuerpflichtige eine Erklärung abzugeben berechtigt, aber nicht verpflichtet.

Wird die Auskunftsertheilung beanstandet, so sind dem Steuerpflichtigen vor der Veranlagung die Gründe der Beanstandung mit dem Anheimstellen mitzutheilen, hierüber binnen einer angemessenen Frist eine weitere Erklärung abzugeben.

Die im Vorstehenden wegen der Steuerpflichtigen getroffenen Bestimmungen finden auf Bevollmächtigte und gesetzliche Vertreter der Steuerpflichtigen sinngemäße Anwendung.

§ 64. Durch Steuerordnung kann bestimmt werden, daß die Veranlagung besonderer Realsteuern für mehrere aufeinander folgende Rechnungsjahre zu erfolgen hat. Soweit eine Bestimmungen nicht getroffen ist, geschieht die Veranlagung für je ein Rechnungsjahr.

§ 65. Im Falle der Erhebung von Prozenten der vom Staate veranlagten Realsteuern, sowie von Zuschlägen zur Staatseinkommensteuer erfolgt die Bekanntmachung der Steuern durch den Gemeindevorstand für diejenigen Steuerpflichtigen, bezüglich deren die staatlich veranlagte Steuer die unveränderte Grundlage der Prozente oder Zuschläge bildet, durch eine in ortsüblicher Weise zu bewirkende Veröffentlichung der zu erhebenden Prozentsätze, für andere Steuerpflichtige durch besondere Mittheilung.

Bei Erhebung besonderer Gemeindesteuern geschieht die Bekanntmachung durch den Gemeindevorstand für die im Gemeindebezirke wohnenden steuerpflichtigen physischen Personen mittelst Auslegung der Hebeliste während eines zweiwöchigen Zeitraumes in einem oder mehreren, in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Räumen des Gemeindebezirks, für die übrigen Steuerpflichtigen durch besondere Mittheilung.

Bei Zugängen im Laufe des Jahres bedarf es stets besonderer Mittheilung.

Durch Gemeindebeschluß kann an Stelle der Bekanntmachung durch Auslegung einer besonderen Mittheilung an jeden einzelnen Pflichtigen angeordnet werden.

Durch § 7 des Gesetzes vom 13. Januar 1921 wurden im § 65 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. April 1920 (Beginn des Steuerjahres 1920) faktisch die Worte ", sowie von Zuschlägen zur Staatseinkommensteuer" gestrichen.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurden im § 65 Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung vom 8. September 1921 formal die Worte "sowie von Zuschlägen zur Staatseinkommensteuer" gestrichen.

§ 66. Nach erfolgter Bekanntmachung (§ 65) ist die Steuer in den ersten 8 Tagen eines jeden Monats zu entrichten. An Stelle des Monats kann durch Gemeindebeschluß eine zwei- oder dreimonatige Hebeperiode eingeführt werden. Auch können durch Gemeindebeschluß bestimmte Hebungstage festgesetzt werden.

Wenn die zu erhebenden Prozentsätze der vom Staate veranlagten Realsteuern oder die Zuschläge zur Einkommensteuer 50 vom Hundert nicht übersteigen, so kann durch Gemeindebeschluß unter Festsetzung der Hebetermine die Hebung der Steuer in halbjährigen Beträgen oder auch im Betrage des ganzen Jahres angeordnet werden.

Dem Pflichtigen ist stets die Vorausbezahlung mehrerer Raten bis zum ganzen Jahresbetrage gestattet.

Durch § 7 des Gesetzes vom 13. Januar 1921 wurden im § 66 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. April 1920 (Beginn des Steuerjahres 1920) faktisch die Worte "oder die Zuschläge zur Einkommensteuer" gestrichen.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurden im § 66 Abs. 2 mit Wirkung vom 8. September 1921 formal die Worte "oder die Zuschläge zur Einkommensteuer" gestrichen.

Durch Gesetz vom 11. April 1922 wurden an dieser Stelle mit Wirkung vom 5. Mai 1922 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 66a. (1) Für die Rechnungsjahre 1922 und 1923 können die Gemeinden durch Gemeindebeschluß bestimmen, daß bis zur endgültigen Veranlagung der Realsteuern die im Vorjahr erhobenen Steuerbeträge vorläufig weiter zu zahlen sind, jedoch höchstens während des ersten Halbjahrs des Rechnungsjahrs. Der Gemeindebeschluß ist in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen. Der Zustellung einer besonderen Mitteilung an die Steuerpflichtigen bedarf es nicht.
(2) Die vorläufig gezahlten Steuerbeträge sind auf die endgültig veranlagten Steuern zu verrechnen. Bleibt die endgültige Veranlagung hinter der Veranlagung des Vorjahrs zurück, so sind die überzahlten Beträge den Steuerpflichtigen zu erstatten."

§ 67. Die Gemeinden können die von den Mitgliedern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 33 Nr. 2 und 3 zu entrichtende Gemeindeeinkommensteuer von der Gesellschaft einziehen.

Durch § 7 des Gesetzes vom 13. Januar 1921 wurde der § 67 mit Wirkung vom 1. April 1920 (Beginn des Steuerjahres 1920) aufgehoben.

Vierter Titel.
Naturaldienste.

§ 68. Die Steuerpflichtigen können durch Gemeindebeschluß zu Naturaldiensten (Hand- und Spanndiensten) herangezogen werden.

Spanndienste sind von den Grundbesitzern nach dem Verhältniß der Anzahl der Zugthiere, welche die Bewirthschaftung ihres im Gemeindebezirk belegenen Grundbesitzes erfordert, Handdienste von sämmtlichen Steuerpflichtigen gleichheitlich zu leisten. Ob und inwieweit hierbei den gespannhaltenden Grundbesitzern die ihnen obliegenden Spanndienste auf das Maß der auf sie entfallenden Handdienste anzurechnen sind, bestimmt sich nach den hierüber getroffenen vertraggsmäßigen oder statutarischen Festsetzungen der dem Herkommen. Im Zweifelsfalle wid vermuthet, daß die gespannhaltenden Grundbesitzer nur bei solchen Arbeiten, bei welchen zugleich Spanndienste vorkommen, von den Handdiensten befreit sind. Abweichungen von diesen Bestimmungen, insbesondere die Heranziehung von anderen gespannhaltenden Steuerpflichtigen zu Spanndiensten, bedürfen der Genehmigung.

Die Dienste können mit Ausnahme von Nothfällen durch taugliche Stellvertreter abgeleistet werden.

Die Gemeinde kann gestatten, daß an Stelle des Naturaldienstes ein angemessener Geldbeitrag geleistet wird.

Die gemäß § 38 dieses Gesetzes von den Gemeindeabgaben ganz oder theilweise freigelassenen Steuerpflichtigen können nach Maßgabe der Bestimmung des Absatzes 2 zu Naturaldiensten herangezogen werden.

Die in §§ 40, 41, 42 aufgeführten Personen sind von Naturaldiensten, soweit diese nicht auf den ihnen gehörigen Grundstücken lasten, befreit; untere Kirchendiener insoweit, als ihnen diese Befreiung seither rechtsgültig zustand.

Durch Gesetz vom 23. Juni 1920 wurde der § 68 formal aufgehoben.

Fünfter Titel.
Rechtsmittel.

§ 69. Dem Abgabepflichtigen steht gegen die Heranziehung (Veranlagung) zu Gebühren, Beiträgen, Steuern und Naturaldiensten der Einspruch zu. Das Rechtsmittel ist binnen einer Frist von 4 Wochen bei dem Gemeindevorstande einzulegen.

Der Lauf der Frist beginnt:
1) soweit die Bekanntmachung durch Auslegung der Hebelisten erfolgt ist, mit dem ersten Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist;
2) soweit eine besondere Mittheilung vorgeschrieben ist, mit dem ersten Tage nach erfolgter Mittheilung;
3) in allen übrigen Fällen mit dem ersten Tage nach der Aufforderung zur Zahlung beziehungsweise Leistung.

Einsprüche, welche sich gegen den der Veranlagung zu Grunde liegenden Staatssteuersatz (§§ 26, 30, 36, 38) und bei besonderen Gemeindeeinkommensteuern (§ 37) gegen die Höhe des zur Staatseinkommensteuer veranlagten Einkommens richten, sind unzulässig.

Vorstehende Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung auf Einsprüche wegen Heranziehung oder Veranlagung von Grundbesitzern, Gewerbebetreibenden und Einwohnern eines Gutsbezirkes zu den öffentlichen Lasten desselben.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 erhielt der § 65 Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung vom 8. September 1921 folgende Fassung:
"Der Einspruch ist binnen einer Frist von 4 Wochen bei derjenigen Stelle einzulegen, welche die Heranziehung (Veranlagung) vorgenommen hat. Ist die Heranziehung von einer anderen Stelle als dem Gemeindevorstande vorgenommen, so hat diese den Einspruch, falls sie ihm nicht stattgibt, dem Gemeindevorstande zur Entscheidung vorzulegen. Wird der Einspruch rechtzeitig unmittelbar beim Gemeindevorstande eingelegt, so gilt die Frist als gewahrt."

§ 70. Über den Einspruch beschließt der Gemeindevorstand.

Gegen den Beschluß steht dem Pflichtigen binnen einer, mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung beginnenden Frist von zwei wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren offen. Zuständig in erster Instanz ist für Landgemeinden (Gutsbezirke) der Kreisausschuß, für Stadtgemeinden der Bezirksausschuß. Der Gemeindevorstand kann zur Wahrnehmung der Rechte der Gemeinde einen besonderen Vertreter bestellen. Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses bei Stadtgemeinden ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig.

Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen Streitigkeiten zwischen betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete Verpflichtung zu den im § 69 Absatz 1 bezeichneten Lasten.

Durch Gesetz vom 13. Mai 1918 erhielt der § 70 Abs. 1 folgende Fassung:
"Über den Einspruch beschließt der Gemeindevorstand, und wenn der Gemeindevorstand ein Kollegium ist, sein Vorsitzender oder ein von diesem bezeichnetes Mitglied."

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurden an dieser Stelle mit Wirkung vom 8. September 1921 formal folgender Paragraf eingefügt:
"§ 70a. Wird im Verwaltungsstreitverfahren eine Abgabenordnung für rechtsungültig erklärt, so kann einer neuen Ordnung, die die gleiche oder eine gleichartige Abgabe regelt, rückwirkende Kraft beigelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Zeit seit dem Inkrafttreten der für ungültig erklärten Ordnung und auf die Bestimmungen der neuen Ordnung, durch welche die Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden, als nach der für ungültig erklärten Steuerordnung beabsichtigt war, sie erstreckt sich nicht auf die durch endgültige Heranziehung nach der für ungültig erklärten Steuerordnung erledigten Fälle."

§ 71. Über die Vertheilung gemeindesteuerpflichtiger Einkommen auf eine Mehrzahl steuerberechtigter (Wohnsitz-, Aufenthalts-, Belegenheits-, Betriebs-) Gemeinden gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes (§§ 47 bis 51 in Verbindung mit §§ 33 und 52) beschließt auf Antrag des Steuerpflichtigen unter Zugrundelegung der Einschätzung der einzelnen gemeinden der Kreisausschuß und, soweit die Stadt Berlin oder andere Stadtgemeinden in betracht kommen, der Bezirksausschuß nach Anhörung sämmtlicher Betheiligten.

Der Antrag des Steuerpflichtigen, welcher binnen der Frist von 4 Wochen, vom Tage der Bekanntmachung der Steuer (§ 65) seitens der zweite oder einer weiteren eine Steuerforderung erhebenden Gemeinde ab gerechnet, zu stellen ist, tritt an die Stelle des Einspruches gegen die Heranziehung (Veranlagung) zu dem bezüglichen Steuern in jeder einzelnen der betheiligten Gemeinden (§ 69).

Der Kreis- (Bezirks-) Ausschuß hat nach verhandelter Sache den auf jede Gemeinde entfallenden Theil des steuerpflichtigen Einkommens und den von demselben zu entrichtenden Steuerbetrag festzusetzen.

Zutreffendenfalls kommen die Bestimmungen des § 58 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 dahin zur Anwendung, daß auch in den Fällen, in welchen die Stadt Berlin betheiligt ist, der Minister des Innern den Bezirksausschuß bestimmt, welcher zu beschließen hat.

Durch § 7 des Gesetzes vom 13. Januar 1921 wurde der § 71 mit Wirkung vom 1. April 1920 (Beginn des Steuerjahres 1920) faktisch aufgehoben.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde dem § 71 mit Wirkung vom 8. September 1921 formal aufgehoben.

§ 72. Gegen den Beschluß des Kreis- (Bezirks-) Ausschusses findet binnen einer Frist vo 2 Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt. In den Fällen, in welchen der § 58 a. a. O. zur Anwendung kommt, ist für das Verwaltungsstreitverfahren derjenige Kreis- (Bezirks-) Ausschuß zuständig, welcher in Ansehung des Beschlußverfahrens für zuständig erklärt worden war.

Der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren steht sowohl dem Steuerpflichtigen, als auch einer jeden Gemeinde zu, auf deren Steuerforderung sich der Beschluß erstreckt, und richtet sich gegen sämmtliche Betheiligte, deren Theilverhältniß durch den von dem Kläger verfolgten Anspruch berührt wird.

Durch § 7 des Gesetzes vom 13. Januar 1921 wurde der § 72 mit Wirkung vom 1. April 1920 (Beginn des Steuerjahres 1920) faktisch aufgehoben.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde dem § 72 mit Wirkung vom 8. September 1921 formal aufgehoben.

§ 73. Wird während schwebenden Beschluß- oder Verwaltungsstreitverfahrens eine weitere Forderung auf Zahlung von Gemeindesteuern in Ansehung des dem Verfahren unterliegenden Einkommens erhoben, so hat der Steuerpflichtige binnen der rist von vier Wochen, vom Tage der Bekanntmachung der bezüglichen Steuerforderung (§ 65) ab gerechnet, deren Einbeziehung in das schwebende Verfahren bei derjenigen Behörde zu beantragen, bei welcher die Sache anhängig ist. In diesem Verfahren ist alsdann gleichzeitig auch über die spätere erhobene Steuerforderung zu beschließen oder u entscheiden.

Durch § 7 des Gesetzes vom 13. Januar 1921 wurde der § 73 mit Wirkung vom 1. April 1920 (Beginn des Steuerjahres 1920) faktisch aufgehoben.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde dem § 73 mit Wirkung vom 8. September 1921 formal aufgehoben.

§ 74. Wird nach rechtskräftig entschiedener Sache eine weitere Steuerforderung in Ansehung des Einkommens erhoben, welches den Gegenstand des früheren Verfahrens gebildet hat, so finden die vorstehenden Bestimmungen ( §§ 71 bis 73) sinngemäße Anwendung mit der Maßgabe, daß derjenige Kreis- (Bezirks-) Ausschuß, welcher in dem ersten Verfahren beschlossen und entschieden hat, auch für das zweite Verfahren zuständig ist, und daß das rechtskräftig festgesetzte Antheilsverhältniß der bei dem ersten Verfahren betheiligt gewesenen Gemeinden in dem zweiten Verfahren nicht mehr geändert, in dem letzteren vielmehr nur noch darüber beschlossen und entschieden werden kann, welchen Betrag die früher aufgetretenen Steuergläubiger dem später aufgetretenen nach dem durch das rechtskräftige Urtheil für die festgesetzten Antheilsverhältnisse zu erstatten haben.

Durch § 7 des Gesetzes vom 13. Januar 1921 wurde der § 74 mit Wirkung vom 1. April 1920 (Beginn des Steuerjahres 1920) faktisch aufgehoben.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde dem § 74 mit Wirkung vom 8. September 1921 formal aufgehoben.

§ 75. Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zur Zahlung oder Leistung nicht aufgeschoben.

§ 76. Gegen die Feststellung des Gesammtsteuersatzes für einen Gewerbebetrieb, der sich über mehrere Gemeinden erstreckt und nicht zur Staatsgewerbesteuer, aber gemäß § 28 Nr. 2 bis 6 zur Gemeindegewerbesteuer herangezogen wird ( § 32), finden dieselben Rechtsmittel statt, die im Falle der Veranlagung dieses Betriebes zur Staatsgewerbesteuer gegeben sein würden (§§ 35 bis 37des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891).

Desgleichen finden auch in diesem Falle hinsichtlich der Zerlegung des Steuersatzes in die auf die einzelnen Betriebsorte entfallenden Theilbeträge die im § 38 a. a. O. wegen der Rechtsmittel getroffenen Vorschriften Anwendung.

Sechster Titel.
Aufsicht.

§ 77. Für die Ertheilung der in diesem Gesetze vorbehaltenen Genehmigungen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Stadtgemeinden der Bezriksausschuß, bei Landgemeinden der Kreisausschuß zuständig.

Gegen den auf Beschwerde ergehenden Beschluß - bei Stadtgemeinden des Provinzialraths, bei Landgemeinden des Bezirksausschusses - steht dem Vorsitzenden dieser Behörde aus Gründen des öffentlichen Interesses die Einlegung der weiteren Beschwerde an die Minister des Innern und der Finanzen zu. Hierbei finden die Bestimmungen des § 123 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 Anwendung.

Die Genehmigung von Gemeindebeschlüssen, durch welche
a) besondere direkte oder indirekte Gemeindesteuern neu eingeführt oder in ihren Grundsätzen verändert,
b) Abweichungen von den im § 54 vorgeschriebenen Vertheilungsregeln,
c) Zuschläge über den vollen Satz der Staatseinkommensteuer hinaus (§ 55) angeordnet werden,
bedarf der Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen. Den Ministern ist gestattet, die Ertheilung der Zustimmung auf die ihnen untergeordneten Aufsichtsbehörden höherer Instanz zu übertragen.

Die Ertheilung der Genehmigung kann auf eine von vornherein zu bestimmende Frist von einem oder mehreren Jahren beschränkt werden.

Durch Gesetz vom 13. Mai 1918 erhielt der § 77 Abs. 3 folgende Fassung:
"Die Genehmigung von Gemeindebeschlüssen, durch welche besondere direkte oder indirekte Gemeindesteuern neu eingeführt oder in ihren Grundsätzen verändert werden, bedarf der Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen. Auf Bier- und Hundesteuer findet diese Vorschrift keine Anwendung. Den Ministern ist gestattet, die Erteilung der Zustimmung auf die ihnen untergeordneten Aufsichtsbehörden höherer Instanz zu übertragen."

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde dem § 77 mit Wirkung vom 8. September 1921 formal folgender Absatz angefügt:
"Die Genehmigung und gegebenenfalls die Zustimmung gilt als an dem Tage erteilt, an welchem der zu genehmigende Gemeindebeschluß gefaßt ist, indes können die betreffenden Behörden einen späteren Zeitpunkt hierfür festsetzen."

Durch Artikel II § 3 des Gesetzes vom 8. August 1923 wurden mit Wirkung vom 9. August 1923 wurde dem § 77 Abs. 5 folgender Satz angefügt:
"Wird die Genehmigung oder die Zuistimmung mit einer Maßgabe erteilt, die einen erneuten Gemeindebeschluß erforderlich macht, so kann die die Maßgabe aussprechende Behörde gleichzeitig bestimmen, daß der erneute Gemeindebeschluß, sofern er der Maßgabe beitritt, vom Tage des ursprünglichen Beschlusses oder von einem späteren Zeitpunkt ab Wirksamkeit haben soll.":

Durch Notverordnung vom 13. November 1923 erhielt der § 77 mit Wirkung in der Zeit vom 24. November 1923 bis zum 31. März 1925 (Rechnungsjahre 1923 und 1924) folgende Fassung:
"§ 77. (1) Zur Erteilung der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Genehmigungen ist für Landgemeinden der Landrat, für Stadtgemeinden der Regierungspräsident zuständig. Für die Stadt Berlin tritt an die Stelle des Regierungspräsidenten der Oberpräsident.
(2) Gegen die Entscheidung der nach Abs. 1 zuständigen Behörde kann binnen einer Frist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden und zwar für Landgemeinden bei dem Regierungspräsidenten, für Stadtgemeinden bei dem Oberpräsidenten. Für die Stadt Berlin und die Hohenzollernschen Lande tritt an die Stelle des Oberpräsidenten als Beschwerdeinstanz der Minister des Innern, der im Einvernehmen mit dem Finanzminister entscheidet.
(3) Die Genehmigung kann befristet werden. Sie gilt als an dem Tage erteilt, an welchem der zu genehmigende Gemeindebeschluß gefaßt ist; indes kann die Genehmigungsbehörde einen späteren Zeitpunkte hierfür festsetzen. Wir die Genehmigung mit einer Maßgabe erteilt, die einen erneuten Gemeindebeschluß erforderlich macht, so kann die Genehmigungsbehörde gleichzeitig bestimmen, daß der erneute Gemeindebeschluß, sofern er der Maßgabe beitritt, vom Tage des ursprünglichen Beschlusses oder von einem späteren Zeitpunkt ab Wirksamkeit haben soll.
(4) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Genehmigungsbehörde der Gemeinde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Gemeindebeschlusses einen anderweiten Bescheid zugehen läßt."

§ 78. Bestehen bei dem Inkrafttreten des Gesetzes in einzelnen Gemeinden Ordnungen über die Aufbringung von Gebühren, Beiträgen, in direkten, direkten Steuern oder Diensten, welche den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderlaufen, oder werden derartige Gemeindebeschlüsse gefaßt, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, deren Abänderung oder Ergänzung unter Angabe der Gründe anzuordnen.

Dieselbe Befugniß steht der Aufsichtsbehörde zu, wenn die Abstufungen des Grundbesitzes, nach welcher die Steuer umgelegt wird (§ 25), wegen wesentlicher Veränderungen der Besitzverhältnisse zur Grundlage der Besteuerung nicht mehr geeignet sind und ein Antrag auf Abänderung oder Ergänzung von der Mehrheit der einer Abstufung angehörigen Steuerpflichtigen gestellt wird.

Die Einführung neuer und die Erhöhung bestehender indirekter Steuern darf nicht angeordnet werden.

Gegen die Anordnung findet innerhalb vier Wochen nach Ablauf der in derselben gestellten Frist die Klage im Verwaltungsstreitverfahren, für Landgemeinden bei dem Bezirksausschusse, für Stadtgemeinden bei dem Oberverwaltungsgerichte statt.

Wird die Klage innerhalb dieser Frist nicht erhoben, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, die in Ansehung der Aufbringung der Gebühren, Beiträge, indirekten, direkten Steuern oder dienste erforderliche Ordnung auf Grundlage der erlassenen Verfügung selbst festzustellen. Das Gleiche gilt für den Fall der rechtskräftigen Abweisung der Klage. Wird die Klage endgültig für begründet erkannt, so tritt die Anordnung außer Kraft.

Sofern das öffentliche Interesse es erheischt, beschließt im Falle der Erhebung der Klage über die vorläufige Ordnung des Steuerwesens bis zur rechtskräftigen Entscheidung für Landgemeinden der Kreisausschuß, für Stadtgemeinden der Bezirksausschuß.

Siebenter Titel.
Strafen.

§ 79. Wer in der Absicht der Steuerhinterziehung an zuständiger Stelle auf die an ihn gerichteten Fragen oder bei der Begründung eines Einspruchs unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit dem vier- bis zehnfachen Betrage der stattgehabten oder beabsichtigten Verkürzung, mindestens aber mit einer Geldstrafe von einhundert Mark bestraft.

Ist eine unrichtige oder unvollständige Angabe, welche geeignet ist, eine Verkürzung der Steuer herbeizuführen, zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung erfolgt, so tritt Geldstrafe von drei bis einhundert Mark ein.

Straffrei bleibt, wer seine unrichtige oder unvollständige Angabe, bevor Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung eingeleitet ist, an zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzt und die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist entrichtet.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurden im § 79 Abs. 2 mit Wirkung vom 8. September 1921 formal die Worte "drei bis hundert Mark" ersetzt durch "drei bis eintausend Mark".

§ 80. Der Gemeindevorstand beziehungsweise die Mitglieder des Gemeindevorstandes, die Mitglieder der Steuerausschüsse, sowie die bei der Veranlagung betheiligten Gemeindebeamten werden, wenn sie die zu ihrer Kenntniß gelangten Erwerbs-, Vermögens- oder Einkommensverhältnisse eines Steuerpflichtigen, insbesondere auch den Inhalt einer Auskunftsertheilung (§ 63) oder der darüber gepflogenen Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.

Die Verfolgung findet nur auf Antrag des Gemeindevorstandes oder des Steuerpflichtigen beziehungsweise dessen Vertreters statt. Ist das Vergehen von dem Gemeindevorstande oder von Mitgliedern des Gemeindevorstandes begangen, so ist auch die Aufsichtsbehörde zur Stellung des Antrages berechtigt.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurden im § 80 Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung vom 8. September 1921 formal die Worte "bis zu fünfzehnhundert Mark" ersetzt durch "bis zu fünftausend Mark".

§ 81. Die auf Grund der §§ 79 und 80 festgesetzten, aber unbeitreiblichen Geldstrafen sind nach Maßgabe der für Übertretungen geltenden Bestimmungen der §§ 28 und 29 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich in Haft umzuwandeln.

Die Untersuchung und Entscheidung in Betreff der im § 79 bezeichneten strafbaren Handlungen steht dem Gerichte zu, wenn nicht der Beschuldigte die von dem Gemeindevorstande vorläufig festgesetzte Geldstrafe nebst den durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer ihm bekannt gemachten Frist freiwillig an die Gemeindekasse zahlt.

Hat der Beschuldigte in Preußen keinen Wohnsitz, so erfolgt das Einschreiten des Gerichts ohne vorläufige Festsetzung der Strafe durch den Gemeindevorstand. Dasselbe findet statt, wenn der Gemeindevorstand aus sonstigen Gründen von der vorläufigen Festsetzung der Strafe Abstand zu nehmen erklärt oder der Angeschuldigte hierauf verzichtet.

Bei Zuwiderhandlungen wegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung (§ 80) findet nur das gerichtliche Strafverfahren statt.

§ 82. In den Steuerordnungen können Strafen gegen Zuwiderhandlungen bis zur Höhe von dreißig Mark angedroht werden.

Die Strafen sind durch den Gemeindevorstand festzusetzen und nach eingetretener Rechtskraft (§ 459 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877, Reichs-Gesetzbl. S. 253) im Verwaltungszwangsverfahren beizutreiben.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 erhielt der § 82 Abs. 1 mit Wirkung vom 8. September 1921 formal folgende Fassung:
"In Abgabeordnungen können Strafen wegen Zuwiderhandlungen bis zur Höhe von 1000 Mark angedroht werden. Für bereits in Kraft getretene Steuerordnungen, die Strafen wegen Zuwiderhandlungen androhen, gilt von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ab ein Betrag von 1000 Mark als Höchststrafe."

Achter Titel.
Nachforderungen und Verjährungen.

§ 83. Die Einziehung hinterzogener direkter Steuern (§ 79) zur Gemeindekasse erfolgt neben und unabhängig von der Strafe.

Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in zehn Jahren und geht auf die Erben, jedoch für diese mit einer Verjährungsfirst von fünf Jahren und nur auf Höhe ihres Erbantheils, über. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres, in welchem die Hinterziehung begangen wurde.

Die Festsetzung der Nachsteuer steht dem Gemeindevorstande zu, gegen dessen Beschluß nach Maßgabe der §§ 69, 70 der Einspruch und die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zulässig sind.

§ 84. Steuerpflichtige, welche entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund desselben erlassenen Steuerordnungen bei der Veranlagung direkter Gemeindesteuern übergangen oder steuerfrei geblieben sind, ohne daß eine strafbare Hinterziehung der Steuer stattgefunden hat (§§ 79, 83), sind zur Entrichtung des der Gemeindekasse entzogenen Betrages verpflichtet. Die Verpflichtung erstreckt sich auf die drei Rechnungsjahre zrück, welche dem Rechnungsjahre, in dem die Verkürzung festgestellt worden, vorausgegangen sind.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben, jedoch nur bis zur Höhe ihres Erbantheils über.

Die Veranlagung der Nachsteuer erfolgt einheitlich für den ganzen Zeitraum, auf welchen sich die Verpflichtung erstreckt, nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der maßgebenden Steuerordnungen.

§ 85. Ist nach den Bestimmungen der §§ 67, 80 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 eine Nachsteuer für den Staat festgesetz, so haben die zur Entrichtung der Nachsteuer Verpflichteten gemäß den hierfür geltenden Vorschriften die entsprechenden Zuschläge an die Gemeinde nachzuzahlen.

Die Festsetzung der nachträglich zu entrichtenden Zuschläge geschieht durch den Gemeindevorstand einheitlich für den ganzen Zeitraum, auf welchen sich die Verpflichtung erstreckt, nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der maßgebenden Steuerordnungen.

Durch Gesetz vom 30. Dezember 1916 wurde als Zusatz zu den §§ 84 und 85 bestimmt:
"§ 9. Die Gemeinden sind befugt, auch abweichend von den §§ 84 und 85 des Kommunalabgabengesetzes von den gemäß den §§ 4 bis 6 des Gesetzes vom 30. Dezember 1916 (GS 1917 S. 1) berichtigten Steuersätzen Zuschläge zu erheben ... .
Ermäßigungen, die auf Grund des § 8 des Gesetzes vom 30. Dezember 1916 gewährt werden, sind auch für die kommunale Besteuerung maßgebend; im Falle des § 36 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes haben die Gemeindevorstände die entsprechenden Ermäßigungen vorzunehmen."

Durch Gesetz vom 6. Mai 1920 erhielt der § 85 folgende Fassung:
"§ 85. In allen Fällen, wo nach §§ 73, 85 des Einkommensteuergesetzes vom 19. Juni 1906 eine Nachsteuer für den Staat festgesetzt ist, haben die zu deren Entrichtung Verpflichteten die entsprechenden Gemeindesteuerzuschläge nachzuzahlen. Diese Zuschläge sind durch den Gemeindevorstand festzusetzen."

Durch § 7 des Gesetzes vom 13. Januar 1921 wurde der § 85 mit Wirkung vom 1. April 1920 (Beginn des Steuerjahres 1920) faktisch aufgehoben.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde dem § 85 mit Wirkung vom 8. September 1921 formal aufgehoben.

§ 86. Hat in Folge der Einlegung von Rechtsmitteln oder einer anderweiten Veranlagung (§ 57 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891) eine Erhöhung der ursprünglich vom Staate veranlagten Steuer stattgefunden (§ 30 Absatz 2, § 36 Absatz 3), so kann die hieraus entspringende Nachforderung der Gemeinde nur innerhalb der Frist von einem Jahre, welche mit dem Tage der ergangenen endgültigen Entscheidung über die Erhöhung der Steuer beginnt, erhoben werden.

Durch § 7 des Gesetzes vom 13. Januar 1921 wurde der § 86 mit Wirkung vom 1. April 1920 (Beginn des Steuerjahres 1920) faktisch aufgehoben.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde dem § 86 mit Wirkung vom 8. September 1921 formal aufgehoben.

§ 87. Die Berechtigung der Gemeinden zur Nachforderung anderer Gemeindeabgaben als direkter Steuern beschränkt sich ohne Unterscheidung, ob die Abgabe gar nicht oder mit einem zu geringen Betrage erhoben worden ist,
1) bei Verbrauchsabgaben auf die Frist eines Jahres, vom Tage des Eintrittes der Zahlungsverpflichtung an gerechnet,
2) bei sonstigen indirekten Steuern, Gebühren und Beiträgen (§ § 4 bis 11), sowie bei Kosten auf die Frist von drei Jahren seit dem Ablauf desjenigen Jahres, in welchem die Forderung entstanden ist.

Die Nachforderung von Naturaldiensten ist, sofern die Nachleistung nach den Zwecken der zu leistenden Dienste überhaupt noch möglich ist, auf die Dauer des laufenden Rechnungsjahres beschränkt.

§ 88. Zur Hebung gestellte Gemeindeabgaben und Kosten, welche im Rückstande verblieben oder befristet sind, verjähren in 4 Jahren, von dem Ablaufe des Jahres an gerechnet, in welches der Zahlungstermin fällt.

Die Verjährung wird durch eine an den Pflichtigen erlassene Zahlungsaufforderung, durch Verfügung der Zwangsvollstreckung und durch Stundung unterbrochen.

Nach Ablauf des Jahres, in welchem die letzte Aufforderung zugestellt, die Zwangsvollstreckung verfügt oder die bewilligte Frist abgelaufen ist, beginnt eine neue vierjährige Verjährungsfrist.

Neunter Titel.
Kosten und Zwangsvollstreckung.

§ 89. Die Kosten der Veranlagung und Erhebung der Abgaben fallen, insoweit hierüber nicht durch § 14 des Gesetzes wegen Aufhebung direkter Staatssteuern anderweitige Bestimmung getroffen ist, der Gemeindekasse zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich eines Einspruches erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem Abgabepflichtigen zu erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen. Die Festsetzung dieser Kosten kann nur in der Entscheidung über den Einspruch erfolgen.

§ 90. Gebühren, Beiträge, Steuern und Kosten, sowie die nach einem von der Aufsichtsbehörde festgestellten Tarife erhobenen Vergütungen (Kurtaxen u. s. w.) unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der Verordnung vom 7. September 1879 (Gesetz-Samml. S. 591).

Sind Naturaldienste zu leisten, so ist der Gemeindevorstand bei Säumniß der Pflichtigen befugt, die Dienste durch Dritte leisten und die entsprechenden Kosten von den Ersteren im Verwaltungszwangsverfahren beitreiben zu lassen.

Durch Gesetz vom 26. August 1921 wurde dem § 90 mit Wirkung vom 8. September 1921 formal folgender Absatz angefügt:
"Auf Antrag einer Gemeinde kann die Aufsichtsbehörde zulassen, daß als Mahnung im Sinne des § 7 der Verordnung, betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen, vom 15. November 1800 (Gesetzsamml. S. 145) auch die öffentliche Mahnung gilt."

Theil II. Kreis- und Provinzialsteuern.

§ 91. Die bestehenden Vorschriften über die Aufbringung der Kreis- und Provinzialsteuern bleiben mit folgenden Maßgaben unberührt:
1) Wie den Städten, bleibt auch den Landgemeinden die Beschlußfassung darüber vorbehalten, in welcher Weise ihre Antheile an den Kreissteuern aufgebracht werden sollen.
2) Bei der Vertheilung der Kreissteuern sind die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer der Klassen I und II in der Regel mit dem gleichen Betrage desjenigen Prozentsatzes heranzuziehen, mit welchem die Staatseinkommensteuer belastet wird.
  Mit Genehmigung des Bezirksausschusses kann der Betrag, mit welchem die Realsteuern heranzuziehen sind, bis auf das Anderthalbfache jenes Prozentsatzes erhöht oder bis auf die Hälfte desselben herabgesetzt werden.
  Die zur Ausführung der vorstehenden Bestimmungen erforderlichen Beschlüsse der Kreistage und Bezirksausschüsse können bereits innerhalb eines Jahres vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes gefaßt werden. Mit dem bezeichneten Zeitpunkte treten Maßstäbe für die Vertheilung der Kreisabgaben, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen oder die darnach erforderliche Genehmigung nicht erhalten haben, außer Kraft.
3) Die Mehr- oder Minderbelastung einzelner Kreistheile mit Kreissteuern und einzelner Kreise mit Provinzialsteuern darf auch nach einem anderen Maßstabe, als nach Quoten der Kreissteuern beziehungsweise der direkten Staatssteuern erfolgen.
4) Insoweit juristische Personen, Gesellschaften u. s. w. zur Entrichtung der in Kreisen oder Provinzen vom Einkommen zu erhebenden Steuern verpflichtet sind oder physische Personen in verschiedenen Kreisen beziehungsweise Provinzen solchen Steuern unterliegen, kommen bei Veranlagung der Pflichtigen die die Gemeindeeinkommensteuer betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes sinnentsprechend zur Anwendung.

Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln erfolgte Erhöhung oder Ermäßigung der der Vertheilung von Kreis- und Provinzialsteuern zu Grunde gelegten Staatssteuersätze ziehen die entsprechende Abänderung der Veranlagung zu den Kreis- beziehungsweise Provinzialsteuern nach sich.

Durch Kreis- und Provinzialabgabengesetz vom 23. April 1906 wurde der § 91 aufgehoben und durch die Bestimmungen dieses Gesetzes ersetzt.

§ 92. Die Vorschriften der §§ 51, 71 bis 74 finden bei der Kreis- und Provinzialbesteuerung mit nachstehenden Maßgaben sinnentsprechende Anwendung:
1) Über die Vertheilung des dem Besteuerungsrechte mehrerer Kreise (Stadt- oder Landkreise) unterliegenden Einkommens beschließt der Bezirksausschuß.
  An Stelle der Frist von 4 Wochen tritt eine solche von 2 Monaten.
2) Über die Vertheilung des dem Besteuerungsrechte mehrerer Provinzen unterliegenden Einkommens beschließt - auch wenn die Stadt Berlin mit in Betracht kommt - derjenige Provinzialrath, welchen der Minister des Innern bestimmt.
  Gegen den Beschluß findet binnen 2 Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt.

Durch Kreis- und Provinzialabgabengesetz vom 23. April 1906 wurde der § 92 aufgehoben und durch die Bestimmungen dieses Gesetzes ersetzt.

§ 93. Die Kreise sind befugt, das Halten von Hunden zu besteuern. Die Steuer darf jährlich 5 Mark für den Hund nicht übersteig

en. Sie ist durch Steuerordnung zu regeln. Die Steuerordnung bedarf der Genehmigung des Bezirksausschusses.

Die Erhebung einer Hundesteuern seitens der Kreise berührt das Recht der Gemeinden zur Besteuerung der Hunde nicht (§ 16).

Durch Gesetz vom 30. Juli 1895 erhielt der § 93 folgende Fassung:
"§ 93. Die Kreise sind befugt, das Halten von Gunden zu besteuern. Die Steuer darf jährlich 5 Mark für den Hund nicht übersteigen und ist durch Steuerordnung zu regeln. Auf die Steuerordnung finden die Vorschriften des § 82 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Gemeindevorstandes der Kreisausschuß tritt.
Die Steuerordnung bedarf der Genehmigung des Bezirksausschusses. Die Genehmigung unterliegt der Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen. Den Ministern ist gestattet, die Ertheilung der Zustimmung auf den Oberpräsidenten zu übertragen.
Die Erhebung einer Hundesteuer seitens der Kreise berührt das Recht der Gemeinden zur Besteuerung der Hunde nicht (§ 16).

Durch Kreis- und Provinzialabgabengesetz vom 23. April 1906 wurde der § 93 aufgehoben und durch die Bestimmungen dieses Gesetzes ersetzt.
 

Schluß-, Ausführungs- und Übergangsbestimmungen.

§ 94. Alle in dem gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebenen Fristen sind Ausschlußfristen. Die Fristen beginnen, soweit in diesem Gesetze nichts Anderes bestimmt ist, mit der Zustellung des Beschlusses oder der sonstigen Anordnung. Der Tag der Zustellung wird nicht mitgerechnet. Im Übrigen sind für den Beginn und die Berechnung der Fristen die bürgerlichen Prozeßgesetze maßgebend.

§ 95. Das Rechnungsjahr für den Gemeindehaushalt beginnt mit dem 1. April und schließt mit dem 31. März.

Der Beschlußfassung der Gemeindebehörden bleibt es überlassen, an Stelle des Rechnungsjahres eine Periode von zwei oder drei Rechnungsjahren treten zu lassen.

§ 96. Das gegenwärtige Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze wegen Aufhebung direkter Staatssteuern in Kraft.

Die Gemeinden sind verpflichtet, die Ordnungen (Observanzen, Statuten, Regulative, Gemeindebeschlüsse u. s. w.) über die Aufbringung von Gebühren, Beiträgen, indirekten und direkten Steuern oder Diensten mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen.

Zu diesem Behufe können die zur Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes erforderlichen Gemeindebeschlüsse bereits innerhalb eines Jahres vor dem Inkrafttreten desselben im Voraus gefaßt und die dadurch bedingten Anordnungen und Entscheidungen der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes getroffen werden.

Ordnungen, welche bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes in Geltung gewesen sind, bleiben - unbeschadet der Bestimmungen im § 23 Absatz 4 und § 37 Absatz 2 - bis zur Abänderung durch rechtsgültigen Gemeindebeschluß oder Anordnung der Aufsichtsbehörden (§ 78) bestehen.

Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes treten alle demselben entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft.

Wo in den Gesetzen auf diese Bestimmungen Bezug genommen ist, kommen diejenigen des gegenwärtigen Gesetzes sinnentsprechend zur Anwendung.

Unberührt bleiben die Vorschriften wegen Erhebung von Bürgerrechtsgeldern, Einkaufsgeldern und gleichartigen Abgaben.

Durch Gesetz vom 6. Mai 1920 wurde zum § 1a folgende Übergangsbestimmung erlassen:
"§ 96a. Soweit durch § 1a dieses Gesetzes den Gemeinden ein Besteuerungsrecht gewährt wird, können sie davon mit rückwirkender Kraft für das Steuerjahr 1919 Gebrauch machen."

Durch Gesetz vom 6. Mai 1920 wurde zum § 85 folgende Übergangsbestimmung erlassen:
"§ 96b. Soweit durch § 85 den Gemeinden ein Nachbesteuerungsrecht gewährt wird, können sie davon auch für die im Steuerjahr 1919 zur staatlichen Nachbesteuerung herangezogenen Fälle in gleichem Maße Gebrauch machen, wie es durch das staatliche Nachbesteuerungsrecht in den §§ 73, 85 des Einkommensteuergesetzes zugelassen ist."

Durch Gesetz vom 8. Juli 1920 wurde als Übergangsbestimmung für alle direkten Steuern der Gemeinden für das Steuerjahr 1919 bestimmt:
"§ 96c (§ 1). Gemeinden (Gemeindeverbände dürfen die vor dem 1. April 1920 für das Steuerjahr 1919 beschlossenen direkten Steuern auch nach dem 1. April 1920 erheben."

Durch Gesetz vom 8. Juli 1920 wurde folgende neue Übergangsbestimmung für das Steuerjahr 1919 erlassen:
"§ 96d (§ 6.) Nach dem 31. Juli 1920 dürfen die Gemeinden (Gemeindeverbände) in allen Fällen direkte Steuern für das Steuerjahr 1919 nur erheben:
1. wenn bis zu dem genannten Zeitpunkte die Veranlagung bekannt gemacht ist (§ 65 Kommunalabgabengesetz);
2. soweit nach den bestehenden Vorschriften Nachveranlagungen zulässig sind (§§ 83 flg. Kommunalabgabengesetz)."

Durch Gesetz vom 8. Juli 1920 wurde zum Inkrafttreten der §§ 96c und 96d bestimmt:
"§ 96e (§ 7.) Die Bestimmungen der §§ 96c und  96d treten rückwirkend mit dem 1. April 1920 in Kraft."
 

Durch Reichsgesetz vom 21. Dezember 1921 in Verbindung mit dem § 5 des Gesetzes vom 28. März 1922 wurde folgende Bestimmung gefaßt:
"§ 96f. (1) Der Höchstbetrag der Geldstrafen, die in reichs- oder landesrechtlichen Strafvorschriften bei Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen angedroht sind, wird auf das Zehnfache, bei Verbrechen oder Vergehen aber mit mindestens einhunderttausend Mark erhöht. Ermächtigt das Reichsrecht oder das Landesrecht eine Behörde oder einen Beamten Strafvorschriften zu erlassen und darin Geldstrafen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag anzudrohen, so wird der zugelassene Höchstbetrag auf das Zehnfache erhöht.
(2) Die Vorschriften des des Abs. 1 gelten nicht, wenn die angedrohte Geldstrafe in dem Mehrfachen eines bestimmten Betrags besteht.
(3) Der Höchstbetrag der in reichs- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Bußen wird auf das Zehnfache erhöht.
(4) Der Höchstbetrag der Geldstrafen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften als Zwangsmittel zur Durchsetzung der in Ausübung der obrigkeitlichen Gewalt getroffenen Anordnungen angedroht und festgesetzt werden dürfen, und die nicht schon durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 erhöht wurden, wird auf das Zehnfache erhöht.
(5) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 findet auf die Geldbeträge im Gesetze vom 26. August 1921 zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 usw. (Gesetzsamml. 1921 S. 495) keine Anwendung.

Durch Artikel I des Gesetzes vom 8. August 1923 wurden mit Wirkung vom 9. August 1923 folgende Bestimmungen zur Vereinfachung des Verfahrens zur Abänderung von kommunalen Abgaben bestimmt:

"Vereinfachung des Verfahrens zur Abänderung der Sätze von kommunalen Abgaben

§ 96g. (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden ermächtigt, durch Ortsgesetz (Statut) das Recht zur Beschlußfassung über die Abänderung der Sätze von kommunalen Abgaben einer in dem Übertragungsbeschlußsse zu bestimmenden Verwaltungsstelle (Ausschuß) zu übertragen.
(2) Bei Gebühren und Beiträgen, für die eine Genehmigung erforderlich ist, bedürfen die Beschlüsse der beauftragten Verwaltungsstelle lediglich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde erster Instanz. Gegen die Versagung der Genehmigung findet die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde höherer Instanz statt, die endgültig entscheidet.

§ 96h. (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen in Beschlüssen über die Erhbeung von Gebühren und Beiträgen bestimmen, daß sich die beschlossenen Sätze jeweils in demselben Verhältnisse wie ein in den Beschlüssen zu bezeichnender Maßstab ändern. Der Maßstab soll mit der besonderen Natur der Veranstaltung in Beziehung stehen. Bei der Bestimmung des Maßstabs bleiben die Grundsätze des § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 zu beachten.
(2) Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung. Mit der zahlenmäßigen Festsetzung der nach den Beschlüssen eintretenden jeweiligen Erhöhung oder Ermäßigung kann eine bestimmte Verwaltungsstelle (Ausschuß) betraut werden.

§ 96i. Die Vorschriften der §§96g und 96h gelten auch für Gebührentarife, die auf mindestens einjährige Dauer nach § 5 des Gesetzes, betreffend die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser vom 18. März 1868 (Gesetzsamml. S. 277) / 9. März 1881 (Gesetzsamml. S. 273) festgesetzt sind.

§ 96k. Die Beschlüsse (§ 96g Abs. 2) und die Festsetzungen (§ 96h) der beauftragten Verwaltungsstelle treten mit dem in ihnen bezeichneten Tage, frühestens aber mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft."

Durch Artikel I des Gesetzes vom 8. August 1923 wurden mit Wirkung vom 9. August 1923 für das Rechnungsjahr 1923 folgende Bestimmungen zur Vereinfachung des Verfahrens zur Abänderung von kommunalen Abgaben bestimmt:
"§ 96l. (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind befugt, zu beschließen, daß die für das Rechnungsjahr 1923 beschlossenen Zuschäge zu den vom Staate veranlagten Realsteuern sowie die Sätze besonderer Realsteuerordnungen sich nach Maßgabe der Verhältniszahl wandeln, die das Staatsministerium auf Grund des § 1 des Gesetzes zur Anpassung der Steuergesetze an die Geldwertänderung vom 31. Juli 1923 (Gesetzsamml. S. 361) festzusetzen hat.
(2) Diese Verhältniszahl gilt als Höchstzahl. Eine ungleiche Bemessung bei den einzelnen Steuerarten ist zulässig.
(3) Die Bemessung kann einer Verwaltungsstelle (Ausschuß) übertragen werden; der Übertragungsbeschluß bedarf der Genehmigung.
(4) Die zahlenmäßige Festsetzung der einzelnen Steuerbeträge kann einer Verwaltungsstelle (Ausschuß) übertragen werden.

§ 96m. (1) § 96l findet auf die Gemeindezuschläge zu den vom Staate veranlagten Grundvermögenssteuer im Sinne des Gesetzes vom 14. Februar 1923 (Gesetzsamml. S. 29) keine Anwendung.
(2) Erhebt eine Gemeinde nach Maßgabe einer besonderen Gewerbesteuerordnung eine Lohnsummensteuer, so findet § 96l auf die Lohnsummensteuer keine Anwendung.

§ 96n. Die Beschlüsse über die Veränderung kommunaler Abgaben sind in ortsüblicher Weise bekanntzumachen. Die Zustellung einer besonderen Mitteilung an die Steuerpflichtigen bedarf es nicht.

§ 96o. Die Vorschriften der §§ 96l bis 96n finden auf indirekte Steuern, die sich der Geldwertänderung nicht anpassen, sinngemäße Anwendung.

§ 96p. Auf die Umlagen von Provinzen (Bezirksverbänden) und Landkreisen findet § 96l sinngemäße Anwendung. Ein entsprechender Bemessungsbeschluß ist, ohne daß eine ausdrückliche Übertragung beschlossen zu werden braucht, in der Provinz (Bezirksverband) durch den Provinzial- ( Landes-) Ausschuß, in Landkreisen durch den Kreisausschuß zu fassen."

Durch Artikel III des Gesetzes vom 8. August 1923 wurden mit Wirkung vom 1. August 1923 folgende Vorschriften über die Zahlung kommunaler Abgaben bestimmt:

"Vorschriften über die Zahlung kommunaler Abgaben

§ 96q. (1) Wird die Zahlung einer an eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband geschuldeten Abgabe einschließlich der auf gesetzter Vorschrift beruhenden Vorauszahlungen nicht bis zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkte geleistet, so ist für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden angefangenen Kalendermonat ein Zuschlag von 15 vom Hundert des Rückstandes zu zahlen.
(2) Bleibt die Zahlung eines Betrags von mehr als 10000 Mark länger als drei Monate im Rückstande, so beträgt der monatliche Zuschlag 30 vom Hundert. Die Minister des Innern und der Finanzen sind ermächtigt, die Grenze anderes festzusetzen.
(3) Der Zuschlag wird nur von vollen 1000 Mark des einzelnen Rückstandes erhoben.

§ 96r. (1) Ein Zuschlag ist auch im Falle der Stundung eines Abgabenbetrags zu zahlen, jedoch nur in Höhe von 10 vom Hundert des gestundeten Betrags für jeden auf den Zeitpunkt seiner ursprünglichen Fälligkeit folgenden angefangenen Kalendermonat.
(2) Gleichzeitig mit der Stundung kann ganz oder zum Teil Befreiung vom Zuschlage längstens für die Dauer der Stundungsfrist gewährt werden. Die Minister des Innern und der Finanzen sind ermächtigt, nähere Bestimmungen hierüber zu erlassen.

§ 96s. Ermäßigt sich der Abgabenbetrag, für den ein Zuschlag verwirkt ist, nachträglich infolge einer Rechtsmittelentscheidung, einer Berichtigung, eines Erlasses oder einer sonstigen Änderung, so ermäßigt sich der Zuschlag entsprechend.

§ 96t. Der Zuschlag selbst unterliegt bei verspäteter Zahlung nicht nochmals einem Zuschlag.

§ 96u. Gegen die Anforderung des Zuschlags steht die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde erster Instanz offen, die endgültig entscheidet.

§ 96v. (1) Die Veranlagungsbehörde kann in Einzelfällen den Zuschlag ganz oder zum Teil erlassen, wenn seine Erhebung nach Lage der Verhältnisse eine unbillige Härte sein würde.
(2) Die Minister des Innern und der Finanzen sind ermächtigt, für Fälle bestimmter Abgaben oder Abgabenarten die Anwendung der Vorschriften dieses Artikels auszuschließen."

Durch Artikel II §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 8. August 1923 wurden mit Wirkung vom 9. August 1923 folgende Übergangsbestimmungen für das Rechnungsjahr 1922 bestimmt:

"Bestimmungen für die Rechnungsjahre 1922 und 1923

§ 97w. (1) Die für das Rechnungsjahr 1922 festgesetzten Steuerbeträge werden, sofern nicht etwas anderes beschlossen wird, für die ersten drei Vierteljahre des Rechnungsjahrs 1923 in einem Vielfachen forterhoben. Das Vielfache beträgt für das erste vierte Jahr das Sechsfache des Jahresbetrags. Für die folgenden Vierteljahre wird das Vielfache unter sinngemäßer Anwendung des § 1 des Gesetzes zur Anpassung der Steuersätze an die Geldwertänderung vom 31. Juli 1923 (Gesetzsamml. S. 361) und des §§ 96l bis 96p festgesetzt.
(2) Erhebt eine Gemeinde eine Lohnsummensteuer, so sind die Lohnsummensteuerzahlungen auf die Vorauszahlungen des Abs. 1 anzurechnen. Die endgültige Veranlagung zur Lohnsummensteuer hat spätestens 3 Monate nach Ablauf des Rechnungsjahrs 1923 zu erfolgen. Vorauszahlungen auf die Lohnsummensteuer sind bis zur endgültigen Veranlagung zulässig.
(3) Die Vorauszahlungen sind auf die endgültig veranlagten Steuern zu verrechen. Bleibt die endgültige Veranlagung hinter der Veranlagung des Vorjahrs zurück, so sind die überzahlten Beträge dem Steuerpflichtigen zu erstatten.
(4) Das Gesetz zur Abänderung des Kommunalabgabengesetzes vom 11. April 1922 (Gesetzsamml. S. 80) wird für das Rechnungsjahr 1923 aufgehoben."

Durch Notverordnung vom 24. November 1923 wurden im § 97w Abs. 1 Satz 1 die Worte "für die ersten drei Vierteljahre des Rechnungsjahrs 1923" mit Wirkung vom 10. Dezember 1923 ersetzt durch: "für das Rechnungsjahr 1923".

Durch Notverordnung vom 24. November 1923 wurde an dieser Stelle faktisch mit Wirkung vom 10. Dezember 1923 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 97x. (1) Steuerzahlungen auf Grund des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (Gesetzsamml. S. 205) in der Fassung des Gesetzes vom 18. April 1923 (Gesetzsamml. S. 96) und besonderer Gewerbesteuerordnungen der Gemeinden dürfen für das vierte Vierteljahr des Rechnungsjahrs 1923 weitererhoben werden.
(2) Steuerzahlungen gemäß Abs. 1, die auf Grund des § 97w Abs. 1 bis 3 für das vierte Vierteljahr des Rechnungsjahrs 1923 erhoben werden, dürfen nur zur Hälfte erhoben werden, wenn die Gemeinden für das erste Vierteljahr des Kalenderjahrs 1923 Vorauszahlungen auf die Lohnsummensteuer nach der Verordnung über die vorläufige Regelung der Gewerbesteuer vom 23. November 1923 (Gesetzsamml. S. 519) erheben.
(3) Wenn die Gemeinden auf Grund besonderer Steuerordnungen Lohnsummensteuern für das vierte Vierteljahr des Rechnungsjahrs 1923 erheben, so dürfen sie für diesen Zeitraum Vorauszahlungen nach § 55 der Verordnung über die vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer vom 23. November 1923 (Gesetzsamml. S. 519) nicht erheben.
(4) Alle Zahlungen gemäß der Abs. 2 bis 4 sowie des § 97w Abs. 1 hinsichtlich des vierten Vierteljahrs des Rechnungsjahrs 1923 gelten als Vorauszahlungen im Sinne der §§ 53 bis 57 der Verordnung über die vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer vom 23. November 1923 (Gesetzsamml. s. 519) für das Steuerjahr 1924."

§ 97. Der Minister des Innern und der Finanzminister sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

Durch Gesetz vom 8. Juli 1920 wurde bestimmt:
"§ 97a. (§ 8). Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Minister des Innern und der Finanzminister beauftragt.
Sie werden ermächtigt, die in § 96c festgesetzten Zeitpunkte hinauszuschieben, falls der im § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Überleitung der Gesetzgebung im Bereiche der Einkommensteuer vom 10. Mai 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 914) bestimmte Zeitpunkt hinausgeschoben wird."

Durch Artikel IV des Gesetzes vom 8. August 1923 wurden mit Wirkung vom 9. August 1923 folgende Übergangsbestimmungen erlassen:
"§ 97b. (1) Das Staatsministerium trifft über das Außerkrafttreten der §§ 96q bis 96v Bestimmung.
(2) Die Vorschriften des §§96l bis 96p und des § 97w gelten nur für das Rechnungsjahr 1923. Das Staatsministerium wird ermächtigt, diese Vorschriften nach Anhörung eines Ausschusses des Staatsrats und mit Zustimmung eines Ausschusses des Landtags auf das Rechnungsjahr 1924 auszudehnen."

    Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

    Gegeben Neues Palais, den 14. Juli 1893.

Wilhelm.

Gr. zu Eulenburg.        v. Boetticher.        v. Schelling.        Frhr. v. Berlepsch.
Gr. v. Caprivi.        Miquel.        v. Kaltenborn.        v. Heyden.        Thielen.        Bosse.

 


Quellen: Gesetzsammlung für die Königlichen Preußischen Staaten, Jahrgang 1893, S. 152
© 23. November 2014 - 9. Januar 2015

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