vom 24. Januar 1919
geändert und ergänzt durch
Nachtragsverordnung zur Verordnung über die anderweite Regelung
des Gemeindewahlrechts vom 24. Januar 1919, vom 31. Januar 1919 (GS S. 15)
Gesetz über das Bürger- und Gemeinderecht der Frauen und die weitere
Durchführung der Gemeindewahlen vom 15. Juli 1919 (GS S. 113)
Gesetz, betreffend das Gemeindewahlrecht in Helgoland vom 11. Dezember 1920
(GS S. 541)
12368. Gesetz zur Änderung der Verordnung übe die anderweite Regelung des
Gemeindewahlrechts vom 24. Januar 1919, vom 23. Oktober 1922 (GS S. 310)
12475. Gesetz über die vorläufige Regelung der Gemeindewahlen vom 9. April 1923
(GS S. 83, § 16)
aufgehoben durch
Gesetz über die vorläufige Regelung der
Gemeindewahlen (Gemeindewahlgesetz) vom 12. Februar
1924 (GS S. 99)
Die Preußische Regierung verordnet mit Gesetzeskraft, was folgt:
§ 1. Die Mitglieder der Gemeindevertretungen werden in allgemeinen, unmittelbaren und geheimen Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Durch § 16 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes vom 9. April 1923 wurde der § 1 mit Wirkung vom 14. April 1923 aufgehoben.
§ 2. Wahlberechtigt und wählbar sind alle im Besitze der deutschen Reichsangehörigkeit befindlichen Männer und Frauen, welche das 20. Lebensjahr vollendet haben, im Gemeindebezirke seit 6 Monaten ihren Wohnsitz haben und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, entscheidet sich für das aktive Wahlrecht nach dem Zeitpunkte der Auslegung der Wählerliste.
Als Wohnsitz ist der Gemeindebezirk anzusehen, in dem jemand eine Wohnung unter Umständen innehat, die auf die Absicht der dauernden Beibehaltung schließen lassen.
Durch Gesetz vom 11. Dezember 1920 wurde dem § 2 Abs. 1
faktisch folgender Satz angefügt:
"In der Gemeinde Helgoland ist nur wahlberechtigt und wählbar, wer im
Gemeindebezirk seit fünf Jahren seinen Wohnsitz hat."
Durch Gesetz vom 23. Oktober 1922 wurde dem § 2 mit
Wirkung vom 17. November 1922 folgender Absatz angefügt:
"Bei der Neuwahl zu den Gemeindevertretungen in Oberschlesien, die infolge
Mandatsniederlegung oder Auflösung von Gemeindevertretungen im Jahre 1922
vorgenommen werden, ist die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit der aus den
polnisch gewordenen Teilen Oberschlesiens zugezogene Gemeindeeinwohner nicht an
die Wohnsitzdauer von sechs Monaten gebunden."
Durch § 16 in Verbindung mit § 2 des Gesetzes vom 9. April 1923 wurde der § 2 mit Wirkung vom 14. April 1923 aufgehoben.
§ 3. Von der Ausübung des Wahlrechts
ausgeschlossen ist:
1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht,
2. wer infolge eines rechtskräftigen Urteils der bürgerlichen Ehrenrechte
ermangelt.
Durch § 16 in Verbindung mit § 2 des Gesetzes vom 9. April 1923 wurde der § 3 mit Wirkung vom 14. April 1923 aufgehoben.
§ 4. .Aufgehoben werden Vorschriften, wonach:
das Wahlrecht in anderen Fällen als denen des § 3 ruht;
Forensen und juristischen Personen ein Wahlrecht zusteht;
die Ausübung des Bürgerrechts von der Zahlung eines
Bürgerrechtsgeldes abhängig gemacht wird;
ein bestimmter Prozentsatz der Gemeindevertretung aus
Grundstückseigentümern, Nießbrauchern usw. bestehen muß (sogenanntes
Hausbesitzerprivileg);
bestimmte Beamtengruppen von der Wahl zum Gemeindevorstand
oder zur Gemeindevertretung ausgeschlossen sind;
neben den gewählten auch nichtgewählte Personen der Gemeinde-
(Bürgermeisterei-) Vertretung als Mitglieder hinzutreten.
Durch § 16 in Verbindung mit § 2 des Gesetzes vom 9. April 1923 wurden im § 4 die Worte "das Wahlrecht in anderen Fällen als denen des § 3 ruht; " mit Wirkung vom 14. April 1923 gestrichen.
§ 5. Die Gemeindevertretungen bestehen aus mindestens 6 und höchstens 144 Mitgliedern.
§ 6. In den Städten der Provinz Hannover werden die Mitglieder des Magistrats von den Bürgervorstehern gewählt.
Hinsichtlich der Zahl der Bürgervorsteher in den Städten der Provinz Hannover gelten die Bestimmungen der Städteordnung für die östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853 (Gesetzsamml. S. 261).
Durch Nachtragsverordnung vom 31. Januar 1919 wurde der §
6 Abs. 2 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Hinsichtlich der Zahl der Stadtverordneten (Bürgervorsteher) gelten für die
Städte aller Provinzen die Bestimmungen der Städteordnung für die östlichen
Provinzen vom 30. Mai 1853 (Gesetzsamml. S. 261) sinngemäß mit der Maßgabe, daß
Ortsstatute, durch welche geringere Zahlen vorgesehen sind, als sie der
Regelvorschrift der genannten Städteordnung entsprechen würden, insoweit
aufgehoben werden.
Durch § 16 in Verbindung mit § 9 des Gesetzes vom 9. April 1923 wurde der § 6 mit Wirkung vom 14. April 1923 mit Wirkung vom 14. April 1923 aufgehoben.
§ 7. Die gegenwärtigen Gemeindevertretungen werden aufgelöst.
Die Neuwahlen haben an einem Sonntage bis spätestens zum 2. März 1919 zu erfolgen.
Die Mitglieder der Gemeindevertretungen bleiben bis zur erfolgten Neuwahl in ihren Ämtern.
nach dem 2. März 1919 gegenstandslos.
§ 8. Für die Vornahme der auf Grund dieser Verordnung erstmalig stattfindenden Wahlen ist die Wahlordnung für die verfassunggebende preußische Landesversammlung mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle des Wahlkommissars der in den Gemeindeordnungen festgesetzte Wahlvorstand bzw. die Wahlkommission tritt.
Bei der erstmaligen Wahl sind die Wählerlisten zur preußischen Landesversammlung anzuwenden. Die besonderen Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung über Dauer und Begriff des Wohnsitzes gelten für die erstmalige Wahl nicht.
Für die späteren Wahlen wird das Wahlverfahren auf der Grundlage der gegenwärtigen Verordnung durch eine besondere Wahlordnung geregelt, welche das Ministerium des Innern erläßt.
Bei der erstmaligen Wahl werden Wahlbezirke nicht gebildet. Für die weiteren Wahlen können durch Ortsstatut Wahlbezirke geschaffen werden.
Durch § 2 der Nachtragsverordnung vom 31. Januar 1919
wurde als Ergänzung zum § 8 bestimmt:
"Die im § 11 des Reichswahlgesetzes vom 30. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S.
1345) festgesetzte Frist von 21 Tagen kann vom Wahlvorstand beziehungsweise der
Wahlkommission dahin abgeändert werden, daß spätestens am 7. Tage vor dem
Wahltage die Wahlvorschläge einzureichen sind.
In Gemeinden unter 20 000 Einwohnern kann beschlossen werden, daß die
Wahlvorschläge auch von weniger als 100, aber mindestens 20 in der Gemeinde zur
Ausübung der Wahl berechtigten Personen unterzeichnet sein können.
Der Wahlvorstand beziehungsweise die Wahlkommission hat spätestens zwei Wochen
vor dem Wahltage zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch eine Bekanntmachung
aufzufordern. Die Bekanntmachung hat die im § 12 der Wahlordnung vom 30.
November 1918 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten.
Der Wahlvorstand beziehungsweise die Wahlkommission ist berechtigt, in dieser
Bekanntmachung (vgl. Abs. 3) die Größe der Stimmzettel sowie ihre sonstige
Beschaffenheit abweichend von der Vorschrift des § 34 der Wahlordndung vorm 30.
November 1918 zu bestimmen."
Durch § 16 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes vom 9. April 1923 wurde der § 8 samt der Ergänzung der Nachtragsverordnung mit Wirkung vom 14. April 1923 aufgehoben.
§ 9. Die Bestimmungen der Städte- und Landgemeindeordnungen über die Teilnahme am Gemeindevermögen, Gemeindegliedervermögen und an Allmenden werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 10. Die Bestimmungen der Städte- und Landgemeindeordnungen (Gemeindeordnungen) werden insoweit aufgehoben, als sie den Vorschriften dieser Verordnung entgegenstehen. Ortsstatutarische Ergänzungen sind insoweit zulässig, als sie den Bestimmungen dieser Verordnung und der nach § 8 Abs. 3 zu erlassenden Wahlordnungen nicht zuwiderlaufen.
Durch § 16 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes vom 9. April 1923 wurde der § 10 Satz 2 mit Wirkung vom 14. April 1923 aufgehoben.
Durch § 5 der Nachtragsverordnung vom 31. Januar 1919
wurde als Übergangsbestimmung bestimmt:
"§ 11. Die Provinzen Posen und Westpreußen sowie der Regierungsbezirk
Oppeln bleiben bis auf weiteres von dem Geltungsbereich der Verordnung
ausgeschlossen.
Wahlen von Gemeindevorstandsmitgliedern (Bürgermeistern, Magistratsmitgliedern)
finden in den Stadt- und Landgemeinden dieser Provinzen bis zur Einführung der
genannten Verordnung durch die bestehenden Gemeindevertretungen nicht statt. Die
erforderlichen Stellenbesetzungen erfolgen solange nach Anhörung der
Gemeindevertretungen durch das Ministerium des Innern."
Durch § 16 des Gesetzes vom 9. April 1923 wurde der § 11 mit Wirkung vom 14. April 1923 aufgehoben.
Durch § 6 der Nachtragsverordnung vom 31. Januar 1919
wurde als Ergänzung bestimmt:
"§ 12. Die Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über die anderweite
Regelung des Gemeindewahlrechts vom 24. Januar 1919 (Gesetzsamml. S. 13) sowie
zu dieser Nachtragsverordnung erläßt das Ministerium des Innern."
Durch § 16 in Verbindung mit § 17 des Gesetzes vom 9. April 1923 wurde der § 12 mit Wirkung vom 14. April 1923 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 15. Juli 1919 wurde folgende Bestimmung
angefügt:
"§ 13. Das Staatsministerium wird ermächtigt, die Verordnungen vom 24.
und 31. Januar 1919 über die anderweite Regelung des Gemeindewahlrechts (Gesetzsamml.
S. 13 und 15) in Gebieten, in denen sie bis auf weiteres nicht zur Geltung
gelangt sind (§ 5 der Verordnung vom 31. Januar 1919), einzuführen."
Durch § 16 des Gesetzes vom 9. April 1923 wurde der § 13 mit Wirkung vom 14. April 1923 aufgehoben.
§ 14. Der Minister des Innern wird ermächtigt, für die weiteren Gemeindewahlen Vorschriften über eine Ergänzung oder Neuaufstellung der Wählerlisten zu erlassen."
Durch § 16 in Verbindung mit den §§ 3 und 17 des Gesetzes vom 9. April 1923 wurde der § 14 mit Wirkung vom 14. April 1923 aufgehoben.
Berlin, den 24. Januar 1919.
Die Preußische Regierung.
Hirsch.
Braun.
Eugen Ernst. Fischbeck.
Haenisch. Südekum.
Heine. Reinhardt.
Die vorstehende Verordnung wurde nach der Wahl der preußischen verfassunggebenden Landesversammlung erlassen, bei der, entgegen anderen Erwartungen, die sozialistische Regierung keine absolute Mehrheit der Mitglieder dieser Versammlung erhalten hat. Deshalb haben die bürgerlichen Parteien bei dem neuen Gemeindewahlrecht der Regierung vorgeworfen, einen Teil ihres Parteiprogramms am Parlament vorbei ungeschmälert durchzusetzen.