Gesetz, betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts

vom 18. Juli 1919

geändert und ergänzt durch
12475. Gesetz über die vorläufige Regelung der Gemeindewahlen vom 9. April 1923 (GS S. 83, § 16)
 

aufgehoben durch
Gesetz über die vorläufige Regelung der Gemeindewahlen (Gemeindewahlgesetz) vom 12. Februar 1924 (GS S. 99)
 

Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Stimmrecht in den Gemeindeversammlungen.

§ 1. (1) In den Gemeindeversammlungen sind alle nach §§ 2 und 3 der Verordnung über die anderweite Regelung des Gemeindewahlrechts vom 24. Januar 1919 (Gesetzsamml. S. 13) wahlberechtigten Personen stimmberechtigt.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3) Die Vorschriften in Abs. 1 und 2 finden sinngemäß in den Fällen, in denen Wahlen von sämtlichen Stimmberechtigten einer Gemeinde vorzunehmen sind, Anwendung.

Durch Gesetz vom 9. April 1923 erhielt der § 1 Abs. 1 mit Wirkung vom 14. April 1923 folgende Fassung:
"(1) In den Gemeindeversammlungen sind alle nach § 2 des Gesetzes über die vorläufige Regelung der Gemeindewahlen vom 9. April 1923 (Gesetzsamml. S. 83) wahlberechtigten Personen stimmberechtigt."

 

Neuwahl der unbesoldeten Gemeindevorstandsmitglieder und Kreisdeputierten.

§ 2. Die Wahlzeit der unbesoldeten Gemeinde (Dorf- und Bauernschafts-) Vorsteher, ihrer Stellvertreter, der unbesoldeten Schöffen, der unbesoldeten Magistratsmitglieder und Beigeordneten sowie der Kreisdeputierten endigt mit dem 31. August 1919.

Durch § 16 in Verbindung mit § 9 des Gesetzes vom 9. April 1923 wurde der § 2 mit Wirkung vom 14. April 1923 aufgehoben.

§ 3. Die ausscheidenden Gemeinde- (Kreis-) Beamten führen die Dienstgeschäfte bis zur Einführung der neugewählten mit ihren bisherigen Rechten und Pflichten fort.

Durch § 16 in Verbindung mit § 9 des Gesetzes vom 9. April 1923 wurde der § 3 mit Wirkung vom 14. April 1923 aufgehoben.

§ 4. .(1) Bis zum 31. August 1919 sind die Neuwahlen vorzunehmen. Der Wahltag wird innerhalb dieser Frist durch Beschluß des Kreisausschusses - in Städten der Stadtverordnetenversammlung - festgesetzt.

(2) Sofern in einer Gemeinde (einem Kreise) die Durchführung der Wahl bis zu diesem Zeitpunkte nicht möglich ist, kann die Neuwahl durch Beschluß des Kreisausschusses - in Städten der Stadtverordnetenversammlung - bis spätestens zum 31. Oktober 1919 hinausgeschoben werden.

(3) In den Provinzen Westpreußen und Posen, dem Regierungsbezirk Oppeln sowie in den vom Feinde besetzten Gebieten der Rheinprovinz und der Provinz Hessen-Nassau finden die Neuwahlen erst nach Durchführung der Wahlen zu den Gemeindevertretungen bzw. Kreistagen (§ 24) statt.

Durch § 16 in Verbindung mit § 9 des Gesetzes vom 9. April 1923 wurde der § 4 mit Wirkung vom 14. April 1923 aufgehoben.

§ 5. Soweit nach den Städteordnungen der Magistrat oder einzelne Magistratsmitglieder bei der Präsentation oder Wahl von Magistratsmitgliedern mitzuwirken haben, stehen diese Rechte der Stadtverordnetenversammlung zu.

§ 6. Soweit in den Landgemeinden - in den Hohenzollernschen Landen auch in den Städten - die Neuwahl der Gemeindevorstandsmitglieder einschließlich der Schöffen durch die Gemeindevertretung allein oder in gemeinschaftlicher Sitzung mit dem Gemeinderat zu erfolgen hat, haben die Gemeindevorsteher (Bürgermeister, Beigeordneten, Stellvertreter) und Schöffen kein Wahlrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch die Hand des Gemeindevorstehers zu ziehende Los.

§ 7. (1) Die Wahl der in § 2 genannten unbesoldeten Gemeindebeamten mit Ausnahme der Gemeindevorsteher und die Wahl der Kreisdeputierten erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, sofern mindestens zwei Personen zu wählen sind.

(2) Im Geltungsbereiche der Städteordnung für die Provinz Schleswig-Holstein vom 14. April 1869 (Gesetzsamml. S. 589) erfolgt die Feststellung der Präsentationslisten (Wahlaufsätze) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, sofern mindestens 2 Wahlvorschläge zu bilden sind, die Wahl der unbesoldeten Magistratspersonen selbst dagegen nach den bisherigen Vorschriften unter Berücksichtigung der Bestimmungen im § 8 dieses Gesetzes.

(3) Soweit die Verhältniswahl durch die Gemeindeversammlung oder eine Vertretungskörperschaft vorzunehmen ist, darf die zur Einreichung der Wahlvorschläge (Wahlaufsätze) geforderte Unterschriftenzahl die Zahl nicht übersteigen, die sich bei einer Teilung der Mitgliederzahl der Wahlkörperschaft durch die Zahl der von ihr zu wählenden Personen (zu bildenden Wahlaufsätze) ergibt, in keinem Falle aber mehr als ein Fünftel der Mitgliederzahl der Wahlkörperschaft ausmachen. Entstehende Bruchteile werden nach unten abgerundet. Im übrigen trifft der Kreisauschuß - in Städten die Stadtverordnetenversammlung - die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Verhältniswahl.

(4) Soweit in den Hohenzollernschen Landen die Verhältniswahlen von den sämtlichen Stimmberechtigten unmittelbar vorzunehmen sind, gelten die Bestimmungen im Abs. 3 dieses Paragraphen sinngemäß.

(5) Durch Gemeindebeschluß kann für die unbesoldeten Magistratsmitglieder eine angemessene Entschädigung festgesetzt werden.

§ 8. (1) Soweit unmittelbare Wahlen nach dem Mehrheitsprinzip stattzufinden haben, wird der Minister des Innern ermächtigt, bis zur endgültigen Neuregelung des Gemeindeverfassungsrechts Vorschriften über die Neuaufstellung von Wählerlisten zu erlassen. Die Wahlen erfolgen geheim durch verdeckte Stimmzettel.

(2) Der Minister des Innern wird ermächtigt, für alle nach dem Mehrheitsprinzip vorzunehmenden Wahlen erforderlichen falls die bisherigen Bestimmungen über das Wahlverfahren abzuändern.

§ 9. (1) Aufgehoben werden Bestimmungen der Gemeindeverfassungsgesetze, nach denen Verwandte oder Verschwägerte bestimmten Grades und Gesellschafter offener Handelsgesellschaften nicht zugleich Mitglieder der Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung), des Gemeindevorstandes (Magistrats) oder beider Körperschaften sein dürfen.

(2) Aufgehoben werden ferner die Bestimmungen im § 40 Abs. 1 und 2 der revidierten Städteordnung für die Provinz Hannover vom 24. Juni 1858 (Hann. Gesetzsamml. 1858 S. 141) sowie die Bestimmung im § 49 a. a. O., insoweit als von der Wahl zum Magistratsmitgliede diejenigen Personen ausgeschlossen sind, die in Kost oder Lohn eines anderen stehen.

§ 10. Aufgehoben werden Bestimmungen der Gemeindeverfassungsgesetze, nach denen Stadtverordnete nicht zugleich Mitglieder des Magistrats sein können.

Neuwahl der Amtsvorsteher.

§ 11. (1) Die Amtsdauer der vom Oberpräsidenten ernannten Amtsvorsteher und ihrer Stellvertreter [§§ 56, 57 der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen in die Fassung vom 19. März 1881 (Gesetzsamml. S. 179) und §§ 48, 49 der Kreisordnung für die Provinz Schleswig-Holstein vom 26. Mai 1888 (Gesetzsamml. S. 139)] endigt mit dem 31. Oktober 1919. Bis zum 31. August 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen.

(2) Die neugewählten Amtsvorsteher (Stellvertreter) bedürfen der Bestätigung durch den Oberpräsidenten.

(3) Die bisherigen Amtsvorsteher bleiben bis zur Einführung der neugewählten in Tätigkeit.

(4) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die kommissarischen Amtsvorsteher (§§ 56, 57 der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen in der Fassung vom 19. März 1881, Gesetzsamml. S. 179).

Der § 11 Abs. 1 war mit dem 1. November 1919 gegenstandslos.

Wahl der Gemeindevertretungen in den Landgemeinden der Provinz Hannover.

§ 12. In der Provinz Hannover ist in jeder Landgemeinde, in der eine Gemeindevertretung nicht besteht, von dem Gemeindevorsteher sofort eine Liste der nach § 1 dieses Gesetzes stimmberechtigten Personen nach dem Stande vom 1. Juli 1919 neu aufzustellen und fortzuführen.

Durch § 16 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes vom 9. April 1923 wurde der § 12 mit Wirkung vom 14. April 1923 aufgehoben.

§ 13. (1) In der Provinz Hannover ist in jeder Landgemeinde, in welcher die Zahl der in der Liste verzeichneten Stimmberechtigten (§ 12) mehr als 40 beträgt, eine Gemeindevertretung (Gemeindeausschuß) zu wählen.

(2) Durch ein auf Beschluß der Gemeindeversammlung nach §§ 41, 42 der Landgemeindeordnung für die Provinz Hannover (Hann. Gesetzsamml. 1859 S. 393) zu erlassendes Ortsstatut kann die Wahl einer Gemeindevertretung auch bei einer geringeren Anzahl von Stimmberechtigten angeordnet werden.

Durch § 16 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes vom 9. April 1923 wurden im § 13 Abs. 1 die Klammer "(§ 12)" mit Wirkung vom 14. April 1923 ersetzt durch: "(§ 5 des Gesetzes über die vorläufige Regelung der Gemeindewahlen vom 9. April 1923 (Gesetzsamml. S. 83)) .

§ 14. Die Zahl der Gemeindeverordneten (§ 13) wird erstmalig durch Beschluß des Kreisausschusses, weiterhin durch Ortsstatut, über das die Gemeindevertretung beschließt, festgesetzt.

§ 15. In den Landgemeinden der Provinz Hannover tritt die Gemeindevertretung in allen Rechten und Pflichten an die Stelle der Gemeindeversammlung.

Neuwahl der Deputationen und Kommissionen in den Gemeinden und Kreisen.

§ 16. Die gewählten Mitglieder aller Gemeindedeputationen und -kommissionen sind neu zu wählen.

(2) Desgleichen sind die vom Kreistage gewählten Mitglieder der für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung eingerichteten Kommissionen neu zu wählen.

(3) Die Wahlen finden nach dem Verhältniswahlsystem statt. Bezüglich der zur Einreichung von Wahlvorschlägen geforderten Unterschriftenzahl findet die Bestimmung im § 7 Abs. 3 des Gesetzes sinngemäße Anwendung. Entstehende Bruchteile werden nach unten, soweit die Teilungszahl weniger als 1 beträgt, nach oben abgerundet.

(4) Im übrigen erläßt die näheren Bestimmungen über die Durchführung des Verhältniswahlsystems bezüglich der Wahl zu den städtischen gemeindedeputationen und -kommissionen die Stadtverordnetenversammlung, bezüglich der Wahl zu den Kreiskommissionen der Kreisausschuß.

(5) Auf einstimmigen Beschluß der Körperschaft können die in Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Wahlen an Stelle der Verhältniswahl durch einfachen Zuruf erfolgen.

Der § 16 Abs. 1 und 2 war infolge Zeitablaufs (spätestens mit dem 1. November 1919 gegenstandslos.

Neuwahl des Provinzialrats und des Bezirksausschusses.

§ 17. (1) Die gewählten Mitglieder des Provinzialrats und des Bezirksausschusses und ihre Stellvertreter werden von dem neugewählten Provinzialausschuß, in Hohenzollern von dem Landesausschuß, bei seiner ersten Tagung mit Wirkung vom 1. des auf den Wahltag folgenden Monats neu gewählt. Die Wahlzeit der bisherigen gewählten Mitglieder (Stellvertreter) des Provinzialrats und des Bezirksausschusses endigt mit dem Ablauf des Monats, in dem die Neuwahl stattfindet.

(2) Der Tag der Wahl, der Ablauf der Wahlzeit der bisherigen Mitglieder und der Zeitpunkt des Amtsbeginns der neugewählten Mitglieder ist durch den Vorsitzenden des Provinzialausschusses in den Regierungs- und Amtsblättern rechtzeitig bekannt zu geben.

(3) Die Wahlen erfolgen nach dem Verhältniswahlsystem. Die Wahl der Mitglieder und der Stellvertreter hat auf Grund getrennter Wahlvorschläge stattzufinden. Bezüglich der zur Einreichung der Wahlvorschläge geforderten Unterschriftenzahl findet die Bestimmung im § 7 Abs. 3 dieses Gesetzes sinngemäße Anwendung. Im übrigen werden die näheren Bestimmungen über das Verhältniswahlsystem durch Beschluß des neuen Provinzialausschusses festgesetzt.

Durch Gesetz vom 25. Juli 1922 erhielt § 17 Abs. 1 letzter Satz folgende Fassung: "Für jedes zu wählende Mitglied werden im gleichen Wahlgange zwei Stellvertreter gewählt."

Dauer der Wahlzeit der Neugewählten.

§ 18. Sämtliche aufgrund dieses Gesetzes vorzunehmenden Wahlen erfolgen mit der Maßgabe, daß über die Dauer der Wahlzeit und eine etwaige Neuwahl in den neuen Gemeindeverfassungsgesetzen usw. Bestimmung getroffen wird.

Durch § 16 in Verbindung mit § 1 Satz 3 des Gesetzes vom 9. April 1923 wurde der § 12 mit Wirkung vom 14. April 1923 aufgehoben.

Verpflichtung der neugewählten Gemeindevertreter.

§ 19. Die neugewählten Gemeindevertreter (Gemeinde-, Stadtverordneten) und die Mitglieder der Amtsversammlungen, die nicht zugleich Gemeindevertreter sind, werden bei der Einführung durch Handschlag zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet.

Öffentlichkeit der Sitzungen.

§ 20. Die Sitzungen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung, Gemeindeausschuß, Gemeinderat), der Bürgermeistereiversammlung und der Amtsversammlung sind öffentlich. Für einzelne Gegenstände kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sitzung gefaßt wird, die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

§ 21. Die Zuhörer haben den Anordnungen des Vorsitzenden zur Erhaltung der Ruhe und Ordnung Folge zu leisten. Der Vorsitzende kann jeder Zuhörer, welcher Störung irgendeiner Art verursacht, aus dem Sitzungszimmer entfernen lassen.

Aufhebung einiger die Gemeindewahlen betreffenden Bestimmungen der Eingemeindungsvertrag.

§ 22. Bestimmungen in Eingemeindungsverträgen, welche Einschränkungen des passiven Wahlrechts durch die Voraussetzung des an bestimmte Ortsteile gebundenen Wohnsitzes der Stadtverordneten, unbesoldeten Magistratsmitglieder und unbesoldeten Beigeordneten enthalten, werden insoweit aufgehoben.

Bestimmungen über das Verfahren bei den Wahlen zu den Gemeindevertretungen.

§ 23. Bei den nach Erlaß dieses Gesetzes stattfindenden Wahlen zu den Gemeindevertretungen gelten in Abweichung von der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden Preußischen Landesversammlung vom 21. Dezember 1918 (Gesetzsamml. S. 201) folgende Bestimmungen:
a) die Wahlvorschläge müssen von mindestens 10 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein;
b) die Wahlvorschläge dürfen um die Hälfte mehr Namen enthalten, als Gemeindevertreter zu wählen sind;
c) die Dauer der Wahlhandlung kann durch Beschluß der Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) abgekürzt werden. Beim Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge darf die Wahlzeit nicht weniger als sechs Stunden betragen. Haben alle in der Wählerliste verzeichneten Stimmberechtigten gewählt, so kann der Wahlvorstand die Wahlhandlung schließen;
d) der Minister des Innern wird ermächtigt, bei den Gemeindevertreterwahlen unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 der Wahlordnung für die Wahlen zur verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung vom 30. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1442) die Wahlhandlung anstatt in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes gleichzeitig in zwei verschiedenen Gebäuden desselben Stimmbezirks zuzulassen.

Durch § 16 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes vom 9. April 1923 wurde der § 23 mit Wirkung vom 14. April 1923 aufgehoben.

Ausdehnung des Geltungsbereichs der Kreistagswahlverordnung.

§ 24. Das Staatsministerium wird ermächtigt, die Geltung der Verordnung, betreffend die Zusammensetzung der Kreistage und einige weitere Änderungen der Kreisordnungen, vom 18. Februar 1919 (Gesetzsamml. S. 23) auf die Provinz Westpreußen und den Regierungsbezirk Oppeln auszudehnen.

Durch § 16 des Gesetzes vom 9. April 1923 wurde der § 24 mit Wirkung vom 14. April 1923 aufgehoben.

Aufhebung der entgegenstehenden Bestimmungen.

§ 25. Die Bestimmungen der Gemeindeverfassungsgesetze und der sonstigen Gesetze werden insoweit aufgehoben, als sie den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen.

Ausführungsbestimmungen.

§ 26. Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen.

§ 27. Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

in Kraft getreten am 14. August 1919.

    Berlin, den 18. Juli 1919.

Die Preußische Staatsregierung.

Hirsch.        Fischbeck.        Braun.        Südekum.        am Zehnhoff.
Oeser.            Stegerwald.
 


Quellen: Preußische Gesetzsammlung 1919, S. 118
© 21. Juli 2015 - 1. Januar 2016

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