Gemeinde-Ordnung für den Preußischen Staat

vom 11. März 1850

aufgehoben durch
Gesetz vom 24. Mai 1853 (GS. 238)

soweit nicht schon in einzelnen Gemeinden eingeführt, wurden die vor dem Inkrafttreten geltenden Gemeindeordnungen wieder in Kraft gesetzt
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Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ec. ec.

verordnen, unter Zustimmung beider Kammern, was folgt:

Titel I.
Von den Grundlagen der Gemeindeverfassung.

§ 1. Zu einem Gemeindebezirk (Gemarkung, Feldflur, Bann) gehören alle innerhalb der Grenzen desselben gelegenen Grundstücke.

Jedes Grundstück muß einem Gemeindebezirke angehören oder einen solchen bilden.

Veränderungen von Gemeindebezirken können nur unter Zustimmung der Vertretungen der betheiligten Gemeinden und nach Anhörung der Kreis-Vertretung durch einen Beschluß des Bezirksrathes bewirkt werden.

Dieser Beschluß bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Königs und tritt in Kraft, nachdem er durch das Amtsblatt bekannt gemacht worden ist. Veränderungen von Gemeindebezirken, welche bei Gelegenheit der Gemeinheitstheilungen vorkommen, unterliegen diesen Bestimmungen nicht.

§ 2. Alle Einwohner des Gemeindebezirks gehören zur Gemeinde.

Als Einwohner werden Diejenigen betrachtet, welche in dem Gemeindebezirk nach den Bestimmungen der Gesetze ihren Wohnsitz haben.

§ 3. Alle Einwohner (§ 2) der Gemeinde sind zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeinde-Anstalten berechtigt und zur Theilnahme an den Gemeindelasten nach den Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet.

Die Bestimmungen besonderer Stiftungen, welche mit solchen Gemeinde-Anstalten verbunden sind, ingleichen die darauf bezüglichen, auf besondern Titeln beruhenden Privatrechte werden hierdurch nicht berührt.

Wer in der Gemeinde Grundbesitz hat oder ein stehendes Gewerbe betreibt, aber nicht in der Gemeinde wohnt, ist nur verpflichtet, an denjenigen Lasten Theil zu nehmen, welche auf dem Grundbesitz oder auf das Gewerbe, oder auf das aus jenen Quellen fließende Einkommen gelegt sind.

In wieweit Waldungen zu den Gemeinde-Abgaben und Lasten herangezogen werden können, ist nach den besonderen Verhältnissen der erstern zu den Gemeinden zu bemessen. Die Provinzial-Versammlung hat darüber nähere Bestimmungen zu treffen, welche der Genehmigung des Königs bedürfen.

Bis zum Erlasse solcher Bestimmungen können Waldbesitzer zu den Gemeinde-Abgaben und Lasten im höheren Maaße als bisher gegen ihren Willen nur in soweit herangezogen werden, als es von dem Bezirksrathe im Einverständniß mit dem Regierungspräsidenten für angemessen erachtet wird. In der Provinz Westphalen und in der Rheinprovinz bleibt es bis zum Erlasse solcher Bestimmungen bei den bisherigen Rechten und Pflichten des Staats als Walsbesitzer.

Die im § 7, § 8 und § 9 des Gesetzes vom 21. Januar 1839 (Gesetz-Sammlung S. 31 und 32) bezeichneten ertragsunfähigen oder zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmten Grundstücke sollen im ganzen Staate von Gemeinde-Auflagen in soweit befreit sein, als sie diese Befreiung zur Zeit der Verkündigung dieser Gemeinde-Ordnung bereits besaßen.

Zeitweilige Befreiungen von Gemeinde-Abgaben und Leistungen für neubebaute Grundstücke sind zulässig.

Alle sonstigen, nicht persönlichen Befreiungen können von den Gemeinden abgelöst werden, und hören auf, wenn die Entschädigung festgestellt und gezahlt ist. Wer auf Entschädigung Anspruch machen will, muß diesen Anspruch binnen Jahresfrist nach Einführung dieser Gemeinde-Ordnung in der betreffenden Gemeinde (§ 156) bei dem Gemeindevorstande anmelden, widrigenfalls die Befreiung und der Anspruch auf Entschädigung erlöschen. Die Entschädigung wird zum 20fachen Bebtrage des Jahreswerthes der Befreiung nach dem Durchschnitte der letzten 10 Jahre vor der Verkündigung dieser Gemeinde-Ordnung geleistet. Steht ein anderer Entschädigungs-Maaßstab durch spezielle Rechtstitel fest, so hat es hierbei sein Bewenden. Der Entschädigungs-Betrag wird druch Schiedsrichter, mit Ausschluß der ordentlichen Rechtsmittel festgestellt; von diesen wird der eine von dem Besitzer des bisher befreiten Grundstücks, der andere von der Gemeindevertretung ernannt. Der Obmann ist, wenn sich die Schiedsrichter über dessen Ernennung nicht verständigen können, von der Aufsichtsbehörde zu ernennen.

Alle persönlichen Befreiungen sind ohne Entschädigung aufgehoben.

§ 4. Jeder selbstständige Preuße ist Gemeindewähler, wenn er seit einem Jahre:
1) Einwohner des Gemeindebezirks (§ 2);
2) keine Armen-Unterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen und
3) die ihn betreffenden Gemeinde-Abgaben gezahlt hat; endlich
4) mindestens zwei Thaler als Jahresbetrag an direkten Steuern entrichtet, oder sofern es sich um eine, nach den Bestimmungen des Titel III verwaltete Gemeinde handelt, ein Grundstück im Werthe von 100 Rthlr. oder ein Haus im Gemeindebezirke besitzt.

In den mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Gemeinden tritt an die Stelle des Beitrags zu den direkten Staatsabgaben der Nachweis, daß das Gemeinde-Mitglied ein eines jährlichen Einkommen bezieht, welches beträgt:
    für Gemeinden mit weniger als 10,000 Einwohner    200 Rthlr.
    für Gemeinden von 10,000 - 50.000 Einwohner      250 Rthlr.
    für Gemeinden mit mehr als 50,000 Einwohner        200 Rthlr.

Steuerzahlungen, Einkommen und Grundbesitz der Ehefrau werden dem Ehemanne, Steuerzahlungen, Einkommen und Grundbesitz der minderjährigen, beziehungsweise in der väterlichen Gewalt befindlichen Kinder, dem Vater angerechnet.

Als selbstständig wird nach vollendetem 25. Lebensjahre ein Jeder betrachtet, der einen eigenen Hausstand hat, sofern ihm nicht das Verfügungsrecht über sein Vermögen oder dessen Verwaltung durch richterliches Erkenntniß entzogen ist.

Zu den unbesoldeten Stellen in der Gemeindeverwaltung, sowie zur Gemeindevertretung können nur solche Einwohner des Gemeindebezirks, welche Gemeindewähler sind, gewählt werden.

Von dem Wahlrecht und der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Diejenigen, welche sich in Folge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses nicht im Vollbesitze der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte befinden.

Wahlrecht und Wählbarkeit ruhen so lange, als der dazu Berechtigte sich in gerichtlicher Haft oder in Kriminaluntersuchung oder in Konkurs befindet. Wo das Rheinische Civilgesetzbuch gilt, ruhen das Wahlrecht und die Wählbarkeit desjenigen, der in Zahlungsunfähigkeit verfällt, so lange, bis die Rehabilitirung ausgesprochen ist.

§ 5. Wer in einer Gemeinde seit einem Jahre mehr als Einer der drei höchstbesteuerten Einwohner sowohl an direkten Staats- als an Gemeindeabgaben entrichtet, ist, auch ohne in der Gemeinde zu wohnen oder sich daselbst aufzuhalten, berechtigt, an den Wahlen Theil zu nehmen, falls bei ihm die übrigen Erfordernisse, um Gemeindewähler zu sein, vorhanden sind.

Dasselbe Recht haben juristische Personen, wenn sie in einem solchen Maaße in der Gemeinde besteuert sind.

§ 6. Die Gemeinden sind Korporationen.

Jeder Gemeinde steht die Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten zu.

§ 7. In den Gemeinden wird ein Gemeindevorstand und ein Gemeinderath gebildet, welche nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes dieselben vertreten. Der Gemeindevorstand ist die Obrigkeit des Orts und verwaltet die Gemeinde-Angelegenheiten.

Die mit den Lehn- und Erbschulzengütern verbundenen Rechte und Pflichten in Beziehung auf die Verwaltung des Schulzenamtes sind aufgehoben.

§ 8. Jede Gemeinde ist befugt, ihre besondere Verfassung in einem Gemeindestatut zu verzeichnen, welches alsdann die Grundlage dieser besonderen Verfassung bildet.

Gegenstände eines solchen Statuts sind:
1) Festsetzungen über solche Angelegenheiten der Gemeinden, sowie über solche Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder, hinsichtlich deren das gegenwärtige Gesetz Verschiedenheiten gestattet oder keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält;
2) Bestimmungen über sonstige eigenthümliche Verhältnisse und Einrichtungen.

Das Gemeindestatut bedarf der Bestätigung des Bezirksrathes nach vorgängiger Begutachtung durch den Kreisausschuß.

§ 9. Für Gemeinden, welche mehr als 1500 Einwohner haben, kommen in der Regel die Bestimmungen des Titel II, für Gemeinden, welche nicht mehr als 1500 Einwohner haben, in der Regel die Bestimmungen des Titels III. zur Anwendung.

Auf den Antrag des in jenen Gemeinden nach dem Titel II, in diesen nach dem Titel III gewählten Gemeinderathes können jedoch von dem Bezirksrathe auch Gemeinden mit mehr als 1500 Einwohnern den bestimmungen des Titels III., und Gemeinden mit nicht mehr als 1500 Einwohnern den bestimmungen des Titel II unterworfen werden.

Titel II.
Von den Gemeinden, welche mehr als 1500 Einwohner haben.

Abschnitt I.
Von der Zusammensetzung und Wahl des Gemeinderathes.

§ 10. Der Gemeinderath besteht aus 12 Mitgliedern (Gemeindeverordneten) in Gemeinden von wenigste als 2,500 Einwohnern,
    aus 18 in Gemeinden von 2,500 bis 5,000 Einwohnern,
    aus 24 in Gemeinden von 5,001 bis 10,000 Einwohnern,
    aus 30 in Gemeinden von 10,001 bis 20,000 Einwohnern,
    aus 36 in Gemeinden von 20,001 bis 30,000 Einwohnern,
    aus 42 in Gemeinden von 30,001 bis 50,000 Einwohnern,
    aus 48 in Gemeinden von 50,001 bis 70,000 Einwohnern,
    aus 54 in Gemeinden von 70,001 bis 90,000 Einwohnern,
    aus 60 in Gemeinden von 90,001 bis 120,000 Einwohnern.

In Gemeinden von mehr als 120,000 Einwohnern treten für jede weiteren 50,000 Einwohner 6 Gemeindeverordnete hinzu.

Wo die Zahl der Mitglieder nach den bisherigen Bestimmungen eine andere gewesen ist, verbleit es bei dieser Zahl, so lange nicht der neugewählte Gemeinderath mit Genehmigung des Bezirksrathes eine Verminderung oder Vermehrung derselben beschlossen hat.

§ 11. Zum Zwecke der Wahl des Gemeinderathes werden die Gemeindewähler (§§ 4 und 5) nach Maaßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Steuern (Gemeinde-, Kreis-, Bezirks-, Provinzial- und Staatsabgaben), in den gemeinden, wo die Mahl- und Schlachtsteuer besteht, nach Maßgabe ihres Einkommens, in drei Abtheilungen getheilt.

Die erste Abtheilung besteht aus Denjenigen, welche die höchsten Beträge bis zum Belaufe eines Drittels des Gesammtbetrages der Steuer aller Gemeindewähler entrichten, oder welche das höchste Einkommen bis zum Belaufe eines Drittels des Gesammtsteuereinkommens aller Gemeindewähler besitzen.

In die erste Abtheilung gehört auch Derjenige, dessen Steuerbetrag oder Einkommen nur theilweise in das erste Drittel fällt. Die übrigen Wähler bilden die zweite und dritte Abtheilung; die zweite reicht bis zur Hälfte der Gesammtsteuer resp. des Gesammteinkommens dieser Wähler.

Steuern, die für Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in einer anderen Gemeinde entrichtet werden, sowie die Steuer für die im Umherziehen betriebenen Gewerbe sind bei der Bildung der Abtheilungen nicht anzurechnen.

Die Dienste (§ 49) kommen gleich den Abgaben in Anrechnung.

Kein Wähler kann zweien Abtheilungen zugleich angehören.

Läßt sich weder nach dem Steuerbetrage oder Einkommen, noch nach der alphabetischen Ordnung der Namen bestimmen, welcher unter mehreren Wählern zu einer bestimmten Abtheilung zu rechnen ist, so entscheidet das Loos.

Jede Abtheilung wählt ein Drittel der Mitglieder zum Gemeinderath, ohne dabei an die Wähler der Abtheilung gebunden zu sein.

§ 12. Gehören zu einer Abtheilung mehr als 500 Wähler, so kann die Wahl in derselben nach Bezirken geschehen. Auch die aus mehreren Ortschaften bestehenden Gemeinden können in Wahlbezirke eingetheilt werden. Die Anzahl und die Grenzen der Wahlbezirke, sowie die Anzahl der von einem jeden derselben zu wählenden Gemeindeverordneten werden nach Maaßgabe der Zahl der Wähler von dem Gemeindevorstande festgesetzt.

§ 13. Bei Gemeinden, welche mehrere Ortschaften umfassen, kann der Bezirksrath, nach Verhältniß der Einwohnerzahl bestimmen, wieviel Mitglieder des Gemeinderathes aus jeder einzelnen Ortschaft zu wählen sind.

§ 14. Die Hälfte der von jeder Abtheilung zu wählenden Gemeindeverordneten muß aus Grundbesitzern (Eigenthümern, Nießbrauchern und solchen, die ein erbliches Besitzrecht haben) bestehen. Befinden sich in einer Gemeinde gar keine oder nur sehr wenige Grundbesitzer, so können statt derselben oder gleich ihnen Pächter gewählt werden. Die nähere Bestimmung hierüber ist von dem Bezirksrathe für jeden einzelnen Ort zu treffen.

§ 15. Mitglieder des Gemeinderathes können nicht sein:
1) die vom Staate ernannten Mitglieder der Aufsichts-Behörde (§ 138);
2) die Mitglieder des Gemeindevorstandes und die sonstigen Gemeinde-Beamten;
3) die Mitglieder der Kreis-, Stadt- und Landgerichte, mit Einschluß der Einzelrichter ihrer Gerichtssprengel, ingleichen die Mitglieder der höheren Gerichtshöfe;
4) die Beamten der Staats-Anwaltschaft;
5) die zum stehenden Heere und die zu den Landwehrstämmen gehörenden Personen.

Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des Gemeinderathes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich erwählt, so wird der ältere allein zugelassen.

§ 16. Die Mitglieder des Gemeinderathes werden auf 6 Jahre gewählt. Jedoch verliert jede Wahl ihre Wirkung mit dem Aufhören der Wählbarkeit (§ 4). Alle zwei Jahre scheidet ein Drittheil aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden für jede Abtheilung durch das Loos bestimmt.

§ 17. Eine Liste der Gemeindewähler, welche die erforderlichen Eigenschaften derselben nachweist, wird von dem Gemeindevorstande geführt und alljährlich im Juli berichtigt.

Die Liste wird nach den Wahl-Abtheilungen und in dem Falle des § 12 nach den Wahlbezirken eingetheilt.

§ 18. Vom 1. bis 15. Juli schreitet der Gemeindevorstand zur Berichtigung der Liste.

Vom 15. bis zum 30, Juli wird die Liste in einem oder mehreren, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen in der Gemeinde offen ausgelegt.

Während dieser Zeit kann jeder Einwohner der Gemeinde gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Gemeindevorstande Einwendungen erheben.

Der Gemeinderath entscheidet darüber bis zum 15. August.

Innerhalb 10 Tagen nach Mittheilung der Entscheidung ist die Berufung an den Bezirksrath zulässig, welcher binnen 4 Wochen endgültig entscheidet.

Soll der Name eines ein Mal in die Liste aufgenommenen Einwohners wieder ausgestrichen werden, so ist ihm dieses unter Angabe der Gründe 8 Tage vorher von dem Gemeindevorstande mitzutheilen.

§ 19. Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Gemeinderathes finden alle zwei Jahre im November statt. Die Wahlen der dritten Abtheilung erfolgen zuerst, die der ersten zuletzt.

Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener Mitglieder können von dem Gemeinderathe veranlaßt oder von dem Bezirksrathe angeordnet werden. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende der jenigen 6 Jahre in Thätigkeit, auf welche der Ausgeschiedene gewählt war.

Alle Ergänzungs- oder Ersatzwahlen werden von denselben Abtheilungen und Bezirken (§ 12) vorgenommen, von denen der Ausgeschiedene gewählt war. Ist die Zahl der zu wählenden Gemeindeverordneten nicht durch drei theilbar, so ist, wenn nur einer übrig bleibt, dieser von der zweiten Abtheilung zu wählen. Bleiben zwei übrig, so wählt die erste Abtheilung den einen und die dritte Abtheilung den andern.

§ 20. Der Gemeinderath hat jeder Zeit die nöthige Bestimmung zur Ergänzung der erforderlichen Anzahl von Grundbesitzern (§ 14) zu treffen.

Ist die Zahl der Grundbesitzer, welche zu wählen sind, nicht durch die Zahl der Wahlbezirke teilbar, so wird die Vertheilung auf die einzelnen Wahlbezirke durch das Loos bestimmt.

Mit dieser Beschränkung können die ausscheidenden Mitglieder des Gemeinderathes jeder Zeit wieder gewählt werden.

§ 21. Vierzehn Tage vor der Wahl werden die in der Liste (§§ 17, 18) verzeichneten Wähler durch den Gemeindevorstand zu den Wahlen mittelst schriftlicher Einladung oder ortsüblicher Bekanntmachung berufen.

Die Einladung oder Bekanntmachung muß das Lokal, die Tage und die Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben sind, genau bestimmen.

§ 22. Der Wahlvorstand besteht in jedem Wahlbezirk aus dem Bürgermeister oder einem von diesem ernannten Stellvertreter als Vorsitzenden und aus zwei von dem Gemeinderathe gewählten Beisitzern. Für jeden Beisitzer wird von dem Gemeinderathe ein Stellvertreter gewählt.

§ 23. Jeder Wähler muß dem Wahlvorstande mündlich zu Protokoll erklären, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu bezeichnen, als zu wählen sind.

Nur die im § 5 erwählten, außerhalb der Gemeinde wohnenden, höchstbesteuerten und juristischen Personen, sowie die durch den Militärdienst von ihrem Gemeindebezirk entfernten Wähler können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben. Die Bevollmächtigten müssen selbst Gemeindewähler sein.

Ist die Vollmacht nicht in beglaubigter Form ausgestellt, so entscheidet über die Anerkennung derselben der Wahlvorstand endgültig.

§ 24. Gewählt sind diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die absolute Stimmenmehrheit (mehr als die hälfte der Stimmen) erhalten haben.

Wenn sich bei der ersten Abstimmung nicht für so viele Personen, als zu wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit ergeben hat, wird zu einer zweiten Wahl geschritten.

Der Wahlvorstand stellt die Namen derjenigen Personen, welche nächst den Gewählten die meisten Stimmen erhalten haben, soweit zusammen, daß die doppelte Zahl der noch zu wählenden Mitglieder erreicht wird. Diese Zusammenstellung gilt alsdann als die Liste der Wählbaren.

Zu der zweiten Wahl werden die Wähler durch eine das Ergebniß der ersten Wahl angebende Bekanntmachung des Wahlvorstandes acht Tage vorher berufen. Bei der zweiten Wahl ist die absolute Stimmenmehrheit nicht erforderlich.

Unter Denjenigen, die eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben, giebt das Loos den Ausschlag.

Wer in mehreren Abtheilungen oder Bezirken gewählt ist, hat zu erklären, welche Wahl er annehmen will.

§ 25. Die Wahlprotokolle sind vom Wahlvorstande zu unterzeichnen und vom Gemeindevorstande aufzubewahren. Der Gemeindevorstand hat das Ergebniß der vollendeten Wahl sofort bekannt zu machen.

Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann von jedem Wähler der Gemeinde, innerhalb zehn Tagen nach der Bekanntmachung, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde erhoben werden.

Bei erheblichen Unregelmäßigkeiten hat die Aufsichtsbehörde die Wahlen auf erfolgte Beschwerde oder von Amtswegen innerhalb zwanzig Tagen nach der Bekanntmachung durch eine motivirte Entscheidung für ungültig zu erklären.

§ 26. Die bei der regelmäßigen Ergänzung neu gewählten Mitglieder des Gemeinderathes treten mit dem Anfang des auf ihre Wahl folgenden Jahres ihre Verrichtungen an; die Ausscheidenden bleiben bis dahin in Thätigkeit.

Der Gemeindevorstand hat die Einführung der Gewählten und deren Verpflichtung durch Handschlag an Eidesstatt anzuordnen.

Abschnitt II.
Von der Zusammensetzung und Wahl des Gemeindevorstandes.

§ 27. Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister, einem Beigeordneten als dessen Stellvertreter und einer Anzahl von Schöffen (Stadträthen, Rathsherren, Rathmännern), nämlich in Gemeinden von
    weniger als 2,500 Einwohnern    2 Schöffen,
    2,500 bis 10,000 Einwohnern,    4 Schöffen,
    10,001 bis 30,000 Einwohnern,  6 Schöffen,
    30,001 bis 60,000 Einwohnern,  8 Schöffen,
    60,001 bis 100,000 Einwohnern, 10 Schöffen.

Bei mehr als 100,000 Einwohnern treten für jede weiteren 50,000 Einwohner zwei Schöffen hinzu. Wo die Zahl der Mitglieder des Gemeinde-Vorstandes (Magistrats) nach den bisherigen Bestimmungen eine größere gewesen ist, verbleibt es bei der letzteren so lange, als nicht der Gemeinderath mit Genehmigung des Bezirksrathes eine Verminderung beschlossen hat.

Alle Gemeinden von großem Umfange oder von zahlreicher Bevölkerung werden von dem Gemeindevorstande in Ortsbezirke getheilt, nach Anhörung des Gemeinderathes.

Jedem Bezirk wird ein Bezirksvorsteher vorgesetzt, welcher vom Gemeinderathe aus den Wählern des Bezirks auf sechs Jahre erwählt und vom Gemeindevorstande bestätigt wird.

Die Bezirksvorsteher sind Organe des Gemeindevorstandes und verpflichtet, seinen Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den örtlichen Geschäften des Bezirks zu unterstützen.

In den in § 13 erwähnten Ortschaften kann der Bürgermeister nach Bestimmung des Landrathes durch ein daselbst wohnendes Mitglied des Gemeinderathes, welches dieser zu wählen hat, vertreten werden.

§ 28. Mitglieder des Gemeindevorstandes können nicht sein:
1) die Mitglieder der Aufsichtsbehörde;
2) die Mitglieder des Gemeinderathes, ingleichen Gemeinde-Unterbeamte einschließlich des Gemeinde-Einnehmers;
3) Geistliche und Lehrer an öffentlichen Schulen;
4) die Mitglieder des Richterstandes und die Beamten der Staatsanwaltschaft;
5) die Polizeibeamten;
6) die zum stehenden Heere und die zu den Landwehrstämmen gehörenden Personen.

Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger dürfen nicht zugleich Mitglieder des Gemeindevorstandes sein.

Entsteht die Schwägerschaft im Laufe der Wahlperiode, so scheidet dasjenige Mitglied aus, durch welches das Hinderniß herbeigeführt worden ist.

Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, sowie Brüder dürfen nicht zugleich Mitglieder des Gemeindevorstandes und Gemeinderathes sein.

Personen, welche die in dem Gesetze vom 7. Februar 1835 (Gesetz-Sammlung S. 18) bezeichneten Gewerbe betreiben, können nicht Bürgermeister sein.

§ 29. Die Beigeordneten und Schöffen, deren Zahl im § 27 bestimmt ist, werden von dem Gemeinderathe durch absolute Stimmenmehrheit auf 6 Jahre gewählt. Alle 3 Jahre scheidet die Hälfte der Schöffen aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden.

Außer den Schöffen können, wo es das Bedürfniß erfordert, noch ein oder mehrere besoldete Mitglieder (Syndikus, Kämmerer, Schulrath, Baurath u. s. w.) für besondere Geschäftszweige gewählt werden.

Die Bürgermeister und die etwaigen besoldeten Mitglieder des Gemeindevorstandes werden vom Gemeinderathe durch absolute Stimmenmehrheit auf 12 Jahre gewählt.

§ 30. Für jedes zu wählende Mitglied des Gemeindevorstandes wird besonders abgestimmt. Wird die absolute Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, so werden diejenigen vier Personen, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind, auf eine engere Wahlgebracht. Wird auch hierdurch die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet unter denjenigen zwei Personen, welche bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

§ 31. Die gewählten Bürgermeister und Beigeordneten bedürfen der Bestätigung. Die Bestätigung steht in Gemeinden von mehr als 10,000 Einwohnern dem Könige, in den übrigen gemeinden dem Regierungspräsidenten zu. Die Bestätigung kann nur nach Anhörung des Bezirksrathes versagt werden. Wird die Bestätigung versagt, so schreitet der Gemeinderath zu einer neuen Wahl.

Wird auch diese Wahl, nach Anhörung des Bezirksrathes, nicht bestätigt, so steht dem Könige, beziehungsweise dem Regierungspräsidenten, die Ernennung auf höchstens 6 Jahre zu.

Dasselbe findet statt, wenn der Gemeinderath die Wahl verweigern sollte.

§ 32. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes werden vor ihrem Amtsantritte durch den Bürgermeister in öffentlicher Sitzung des Gemeinderathes in Eid unter Pflicht genommen, der Bürgermeister wird vom Regierungspräsidenten oder einem von diesem zu ernennenden Kommissar in öffentlicher Sitzung des Gemeinderathes vereidigt.

Abschnitt III.
Von den Versammlungen und Geschäften des Gemeinderathes.

§ 33. Der Gemeinderat hat über alle Gemeindeangelegenheiten zu beschließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Gemeindevorstande überwiesen sind. Sein Gutachten giebt er über alle Gegenstände ab, welche ihm zu diesem Zwecke durch die Aufsichtsbehörden vorgelegt werden.

Die von dem Gemeinderathe gefaßten Beschlüsse sind für die Gemeinde verpflichtend, doch kann der Gemeinderath nicht die gefaßten Beschlüsse zur Ausführung bringen.

Die Mitglieder des Gemeinderathes sind an keinerlei Instruktionen oder Aufträge der Wähler und Wahlbezirke gebunden. Über andere als Gemeinde-Angelegenheiten kann der Gemeinderath nur dann berathen, wenn solche durch besondere Gesetze oder in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aufsichtsbehörde oder der Bezirksregierung an ihn gewiesen sind. Der Gemeinderath kontrollirt die Verwaltung. Er ist berechtigt, sich von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Gemeinde-Einnahmen Überzeugung zu verschaffen. Er kann zu diesem Zwecke die Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen.

§ 34. Der Gemeinderath wählt jährlich einen Vorsitzenden, sowie einen Stellvertreter desselben aus seiner Mitte.

Der Gemeinderath versammelt sich, so oft es seine Geschäfte erfordern.

Der Vorstand wird zu allen Versammlungen eingeladen; der Gemeinderath kann verlangen, daß Abgeordnete des Vorstandes anwesend sind.

Der Vorstand muß gehört werden, so oft er es verlangt.

§ 35. Die Zusammenberufung des Gemeinderathes geschieht durch den Vorsitzenden; sie muß erfolgtn, sobald es von einem Viertel der Mitglieder des Gemeinderathes oder von dem Gemeindevorstande verlangt wird.

§ 36. Die Art und Weise der Zusammenberufung wird ein für allemal von dem Gemeinderathe festgestellt.

Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens zwei freie Tage vorher statt haben.

§ 37. Durch Beschluß des Gemeinderathes können auch regelmäßige Sitzungstage festgesetzt, es müssen jedoch auch dann die Gegenstände der Verhandlung mindestens zwei freie Tage vorher den Mitgliedern des Gemeinderathes und dem Vorstande angezeigt werden.

§ 38. Der Gemeinderath kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder zugegen ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn der Gemeinderath, zum dritten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen ist.

Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

§ 39. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wer nicht mitstimmt, wird zwar als anwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit wird aber lediglich nach der Zahl der Stimmenden festgestellt.

Bei allen Wahlen findet das im § 30 vorgeschriebene Verfahren statt.

§ 40. An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Gemeinde darf Derjenige nit Theil nehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde in Widerspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der Gemeindevorstand, oder wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde einen gültigen Beschluß zu fassen nicht befugt ist, die Aufsichtsbehörde für die Wahlrung des Gemeinde-Interesses zu sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für die Gemeinde zu bestellen.

§ 41. Die Sitzungen des Gemeinderathes sind öffentlich. Für einzelne Gegenstände kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sitzung gefaßt wird, die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Sitzungen dürfen nicht in Wirthshäusern oder Schenken gehalten werden.

§ 42. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen und handhabt die Ordnung in der Versammlung. Er kann jeden Zuhörer aus dem Sitzungszimmer entfernen lassen, welcher öffentliche Zeichen des Beifalls oder des Mißfallens giebt oder Unruhe irgend einer Art verursacht.

§ 43. Die Beschlüsse des Gemeinderathes und die Namen der dabei anwesenden Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen.

Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern unterzeichnet. Die Stelle der letzteren kann ein von dem Gemeinderathe gewählter, in öffentlicher Sitzung hierzu von dem Bürgermeister vereidigter Protokollführer vertreten.

Alle Beschlüsse sind dem Gemeindevorstande mitzutheilen.

§ 44. Der Gemeinderath beschließt über die Benutzung des Gemeindevermögens.

Über das Vermögen, welche nicht der Gemeinde-Korporation in ihrer Gesammtheit gehört, kann der Gemeinderath nur in sofern beschließen, als er dazu durch den Willen der Betheiligten oder durch sonstige Rechtstitel berufen ist.

Auf das Vermögen der Korporationen und Stiftungen, sowie auf dasjenige, welches blos den Hausbesitzern oder anderen Klassen der Einwohner gehört, haben andere Personen keinen Anspruch.

§ 45. Die Genehmigung des Bezirksrathes ist erforderlich:
1) zu Veräußerungen von Grundstücken und Gerechtsamen, welche jenen gesetzlich gleichgestellt sind, sowie zu Anleihen, durch welche der Schuldenstand der Gemeinde vergrößert wird;
2) zu Veränderungen in dem Genusse von Gemeindenutzungen (Wald, Weise, Haide, Torfstich u. dgl.).

§ 46. Die Theilnahme an den Gemeindenutzungen kann der Gemeinderath von der Entrichtung einer jährlichen Abgabe und anstatt oder neben derselben von Entrichtung eines Einzugs- oder Einkaufsgeldes abhängig machen.

Durch die Zahlung dieser Abgaben, sowie anderer Abgaben für besondere Vortheile, die der Aufenthalt in einer Gemeinde gewählrt, darf aber niemals die Ausübung der in §§ 3 und 4 bezeichneten Rechte bedingt werden.

Auch für besondere Vortheile, welche der Aufenthalt in der Gemeinde gewährt, kann eine Abgabe (Einzugsgeld) gefordert werden.

Derartige Beschlüsse des Gemeinderathes bedürfen der Genehmigung des Bezirksrathes.

Die mit dem Besitze einzelner Grundstücke verbundenen oder auf sonstigen besonderen Rechtstiteln beruhenden Nutzungsrechte sind den Bestimmungen dieses Paragraphen nicht unterworfen.

§ 47. Um die durch das Bedurfniß oder die Verpflichtungen der Gemeinde erforderten Geldmittel zu beschaffen, können von dem Gemeinderathe Umlagen nach dem Fuße der direkten Staatsabgaben mit Ausschuß der Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen beschlossen werden.

Zur Erhebung von Zuschlägen, die nicht in gleichen Prozenten auf die direkten Steuern gelegt werden, sowie zur Erhebung aller anderen Arten von Gemeinde-Abgaben, muß die Genehmigung des Bezirksrathes eingeholt werden.

Dieser Genehmigung bedarf es nicht, wenn auf die Gewerbesteuer gar keine oder geringere Zuschläge gelegt werden sollen.

Zuschläge, welche die Hälfte des Betrages der Staatsabgaben überschreiten, dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksregierung erhoben werden.

So lange die Revision der Steuergesetzgebung noch nicht beendigt ist, können die Gemeinde-Behörden es bei den Grundsätzen, nach welchen die Gemeinde-Abgaben bisher erhoben worden sind, belassen. Beschließt der Gemeinderath eine Abänderung dieser Grundsätze, so kommen die vorstehenden Bestimmungen in Anwendung.

§ 48. Beschlüsse des Gemeinderathes über Veräußerungen und welche Veränderungen von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, namentlich von Archiven, bedürfen der Genehmigung der Bezirksregierung.

§ 49. Der Gemeinderath kann die Gemeinde zur Leistung von Diensten (Hand- und Spanndiensten) behufs Ausführung von Gemeindearbeiten verpflichten; die Dienste werden in Geld abgeschätzt, die Vertheilung geschieht nach dem Maaßstabe der Gemeinde-Abgaben oder in deren Ermangelung nach dem Maaßstabe der direkten Steuern. Abweichungen von dieser Vertheilungsart bedürfen der Genehmigung des Bezirksrathes. Die Dienste können mit Ausnahme von Nothfällen durch taugliche Stellvertreter abgeleistet oder nach der Abschätzung an die Gemeindekasse bezahlt werden.

§ 50. Die in Bezug auf die Behandlung der Gemeindewaldungen für die einzelnen Landestheile erlassenen Gesetze und Bestimmungen bleiben in Kraft, bis ihre Abänderung im gesetzlichen Wege erfolgt sein wird.

§ 51. Der Gemeinderath wählt den Gemeinde-Einnehmer und bestimmt die von diesem, sowie von anderen Gemeindebeamten, zu leistenden Kautionen.

§ 52. Die Erhebung der Gemeindegefälle, sowie die Kassen- und Rechnungsgeschäfte für mehrere Gemeinden, können demselben Einnehmer übertragen werden.

Abschnitt IV.
Von den Geschäften des Gemeinde-Vorstandes.

§ 53. Der Gemeindevorstand hat als Ortsobrigkeit und Gemeinde-Verwaltungsbehörde insbesondere folgende Geschäfte:
1) die Gesetze, die Verordnungen und die Beschlüsse der ihm vorgesetzten Behörden auszuführen;
2) die Beschlüsse des Gemeinderathes vorzubereiten und auszuführen.
    Der Gemeindevorstand hat die Ausführung solcher Beschlüsse des Gemeinderathes zu beanstanden, die er für das Gemeindewohl nachtheilig erachtet. Erfolgt alsdann in der nächsten Gemeinderaths-Sitzung keine Verständigung der beiden Gemeinde-Behörden, so ist die Entscheidung des Bezirksrathes einzuholen. Dasselbe gilt für den Fall, daß der Gemeindevorstand die Ernennung des gewählten Einnehmers (§ 51) beanstanden zu müssen glaubt;
3) die Gemeinde-Anstalten zu verwalten und diejenigen, für welche besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beaufsichtigen;
4) die Einkünfte der Gemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder besonderen Gemeinderaths-Beschlüssen beruhenden Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs- und Kassenwesen zu überwachen. Von jeder regelmäßigen Kassenrevision ist dem Gemeinderathe Kenntniß zu geben, damit er ein Mitglied oder mehrere abordnen könne, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlicehn Kassenrevisionen ist der Vorsitzende oder ein von demselben ein- für allemal bezeichnetes Mitglied des Gemeinderathes zuzuziehen;
5) die Gemeinde in Prozessen zu vertreten;
6) das Eigenthum der Gemeinde zu verwalten und ihre Rechte zu wahren;
7) die Gemeindebeamten, nachdem der Gemeinderath darüber vernommen worden ist, anzustellen und dieselben einschließlich des Gemeinde-Einnehmers zu beaufsichtigen;
8) die Urkunden und Akten der Gemeinde aufzubewahren;
9) die Gemeinde nach Außen zu vertreten und Namens derselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu führen und die Gemeinde-Urkunden in der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden Namens der Gemeinde von dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter gültig unterzeichnet;
10) die Gemeinde-Abgaben und Dienste nach den Gesetzen und Beschlüssen auf die Verpflichteten zu vertheilen, die Hebelisten (Rollen) aufzustellen und, nachdem sie vom Bürgermeister vollstreckbar erklärt sind, die Beitreibung zu verfügen. Die Hebelisten müssen, bevor dieselben vollstreckbar erklärt werden, vierzehn Tage offen gelegt sein.

§ 54. Der Vorstand kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder zugegen ist.

Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Den Vorsitz führt der Bürgermeister oder sein Stellvertreter. Der Beigeordnete nimmt auch außer dem Falle der Stellvertretung an den Verhandlungen und Beschlüssen Theil.

§ 55. Der Bürgermeister leitet und vertheilt die Geschäfte des Gemeindevorstandes.

In allen Fällen, wo die vorherige Beschlußnahme durch den Vorstand einen nachtheiligen Zeitverlust verursachen würde, muß der Bürgermeister die dem Gemeindevorstande obliegenden Geschäfte vorläufig allein besorgen, jedoch dem letzteren in der nächsten Sitzung behufs der Bestätigung oder anderweitigen Beschlußnahme Bericht erstatten.

§ 56. Sowohl zur dauernden Verwaltung einzelner Geschäftszweige, als zur Erledigung einzelner bestimmter Angelegenheiten und Aufträge können auf Beschluß des Gemeinderathes besondere Deputationen aus Mitgliedern des Vorstandes, Gemeindeverordneten und Gemeindewählern gebildet werden. Die Gemeindeverordneten und die Gemeindewähler werden von dem Gemeinderathe, die Mitglieder des Vorstandes von dem Bürgermeister bestimmt. Dergleichen Deputationen sind dem Gemeindevorstande untergeordnet. Ein von dem Bürgermeister bezeichnetes Mitglied des Gemeindevorstandes führt den Vorsitz.

§ 57. Jedes Jahr, bevor sich der Gemeinderath mit dem Haushalts-Etat beschäftigt, hat der Gemeindevorstand in öffentlicher Sitzung des Gemeinderathes über die Verwaltung und den Stand der Gemeinde-Angelegenheiten einen vollständigen Bericht zu erstatten. Tag und Stunden der Sitzung werden wenigstens zwei freie Tage vorher in der Gemeinde bekannt gemacht.

§ 58. Der Bürgermeister hat in der Gemeinde, nach näherer Bestimmung der Gesetze, folgende Geschäfte zu besorgen:
1) die Handhabung der Ortspolizei, soweit sie nicht besonderen Behörden übertragen ist;
2) die Verrichtungen eines Hülfsbeamten der gerichtlichen Polizei;
3) die Führung der Personenstands-Register;
4) die Verrichtung des Polizei-Anwalts, vorbehaltlich der Befugniß der Behörde, in den Fällen 2, 3 und 4 andere Beamten mit diesen Geschäften zu beauftragen.
    Dem Bürgermeister am Sitze eines Gerichts kann die Vertretung der Polizei-Anwaltschaft bei dem Gerichte auch für die übrigen Gemeinden des Gerichtsbezirks gegen angemessene Entschädigung übertragen werden;
5) alle örtlichen Geschäfte der Kreis-, Bezirks-, Provinzial- und allgemeinen Staatsverwaltung, sofern nicht andere Behörden dazu bestimmt sind.

§ 59. In Betreff der Befugniß der Gemeinde-Behörden, ortspolizeiliche Verordnungen zu erlassen, kommen die darauf bezüglichen Gesetze zur Anwendung.

Abschnitt V.
Von den Gehältern und Pensionen.

§ 60. Die Bürgermeister haben Anspruch auf Besoldung, die Schöffen werden nicht besoldet.

Die Besoldungen der Bürgermeister und der übrigen Gemeindebeamten werden vor der Wahl oder der Ernennung derselben von dem Gemeinderathe festgestellt. In Bezug auf diese Besoldungen hat jedoch die Provinzial-Versammlung die erforderlichen allgemeinen Bestimmungen zu treffen.

Den Beigeordneten (§ 27) können feste Entschädigungsbeträge gewährt werden.

§ 61. Den Bürgermeistern und den besoldeten Mitgliedern des Gemeindevorstandes sind, sofern nicht mit Genehmigung des Bezirksrathes eine Vereinbarung wegen der Pension getroffen ist, bei eintretender Dienstunfähigkeit oder, wenn sie nach abgelaufener Wahlperiode nicht wieder gewählt werden, folgende Pensionen zu gewähren:
    1/4 des Gehalts nach 6jähriger Dienstzeit,
    1/2 des Gehalts nach 12jähriger Dienstzeit,
    2/3 des Gehalts nach 24jähriger Dienstzeit.

Diese Bestimmungen finden auf die vom Staate auf Grund des § 31 bestellten Bürgermeister keine Anwendung.

Über die Pensions-Ansprüche entscheidet der Bezirksrath. Gegen den Beschluß des Bezirksrathes, soweit derselbe sich nicht auf die Thatsache der Dienst-Unfähigkeit bezieht, findet die Berufung auf richterliche Entscheidung statt. Ungeachtet der Berufung sind die festgesetzten Beträge vorläufig zu zahlen.

Die Pension fällt insoweit fort oder ruht, als der Pensionirte durch anderweitige Anstellung im Staats- oder Gemeindedienste ein Einkommen erhält, welche mit Zurechnung der Pension sein frühere Einkommen übersteigt.

Ab

 

Abschnitt VI.
Von dem Gemeindehaushalte.

 

 

Titel III.
Von den Gemeinden, welche nicht mehr als 1500 Einwohner haben.

Abschnitt I.
Von der Zusammensetzung und Wahl des Gemeinderathes.

 

 

 

§ 70. Gemeinden, die aus mehreren Ortschaften bestehen, können in Wahlbezirke eingetheilt werden. Die Anzahl und die Grenzen der Wahlbezirke, so wie die Anzahl der von einem jeden derselben zu wählenden Gemeindeverordneten werden nach Maaßgabe der Zahl der Wähler von dem Gemeindevorsteher festgesetzt.

§ 71. Bei Gemeinden, welche mehrere Ortschaften umfassen, kann der Kreis-Ausschuß, nach Verhältniß der Einwohnerzahl bestimmen, wieviel Mitglieder des Gemeinderathes aus jeder einzelnen Ortschaft zu wählen sind.

§ 72. Die Hälfte der von jeder Abtheilung zu wählenden Gemeindeverordneten muß aus Grundbesitzern (Eigenthümern, Nießbrauchern und solchen, die ein erbliches Besitzrecht haben) bestehen. Befinden sich in einer Gemeinde gar keine oder nur sehr wenige Grundbesitzer, so können statt derselben oder gleich ihnen Pächter gewählt werden. Die nähere Bestimmung hierüber ist von dem Kreis-Ausschuß für jeden einzelnen Ort zu treffen.

§ 73. Mitglieder des Gemeinderathes können nicht sein:
1) die vom Staate ernannten Mitglieder der Aufsichts-Behörde;
2) die nicht zum Gemeindevorstande gehörigen Gemeindebeamten;
3) die Mitglieder der Kreis-, Stadt- und Landgerichte, mit Einschluß der Einzelrichter ihrer Gerichtssprengel, ingleichen die Mitglieder der höheren Gerichtshöfe;
4) die Beamten der Staats-Anwaltschaft;
5) die Polizeibeamten;
6) die zum stehenden Heere und die zu den Landwehrstämmen gehörenden Personen.

Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des Gemeinderathes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich erwählt, so wird der ältere allein zugelassen.

§ 74. Die Mitglieder des Gemeinderathes werden auf 6 Jahre gewählt. Jedoch verliert jede Wahl ihre Wirkung mit dem Aufhören der Wählbarkeit (§ 4). Alle zwei Jahre scheidet ein Drittheil aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden für jede Abtheilung durch das Loos bestimmt.

§ 75. Eine Liste der Gemeindewähler, welche die erforderlichen Eigenschaften derselben nachweist, wird von dem Gemeindevorsteher geführt und alljährlich im Juli berichtigt.

Die Liste wird nach den Wahl-Abtheilungen und in dem Falle des § 70 nach den Wahlbezirken eingetheilt.

§ 76. Vom 1. bis 15. Juli schreitet der Gemeindevorsteher zur Berichtigung der Liste.

Vom 15. bis zum 30, Juli wird die Liste in einem oder mehreren, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen in der Gemeinde offen ausgelegt.

Während dieser Zeit kann jeder Einwohner der Gemeinde gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Gemeindevorstande Einwendungen erheben.

Der Gemeinderath entscheidet darüber bis zum 15. August.

Innerhalb 10 Tagen nach Mittheilung der Entscheidung ist die Berufung an den Kreisausschuß zulässig, welcher binnen 4 Wochen endgültig entscheidet.

Soll der Name eines ein Mal in die Liste aufgenommenen Einwohners wieder ausgestrichen werden, so ist ihm dieses unter Angabe der Gründe 8 Tage vorher von dem Gemeindevorsteher mitzutheilen.

§ 77. Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Gemeinderathes finden alle 2 Jahre im November Statt. Die Wahlen der dritten Abtheilung erfolgen zuerst, die der ersten Abtheilung zuletzt.

Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener Mitglieder können von dem Gemeinderathe veranlaßt oder von dem Kreisausschusse angeordnet werden. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen 6 Jahre in Thätigkeit, auf welche der Ausgeschiedene gewählt war.

Alle Ergänzungs- oder Ersatzwahlen werden von denselben Abtheilungen und Bezirken (§ 70) vorgenommen, von denen der Ausgeschiedene gewählt war.

Ist die Zahl der zu wählenden Gemeindeverordneten nicht durch drei theilbar, so ist, wenn nur einer übrig bleibt, dieser von der zweiten Abtheilung zu wählen. Bleiben zwei übrig, so wählt die erste Abtheilung den einen und die dritte Abtheilung den andern.

§ 78. Der Gemeinderath hat jeder Zeit die nöthige Bestimmung zur Ergänzung der erforderlichen Anzahl von Grundbesitzern (§ 72) zu treffen.

Ist die Zahl der Grundbesitzer, welche zu wählen sind, nicht durch die Zahl der Wahlbezirke theilbar, so wird die Vertheilung auf die einzelnen Wahlbezirke durch das Loos bestimmt.

Mit dieser Beschränkung können die ausscheidenden Mitglieder des Gemeinderathes jeder Zeit wieder gewählt werden.

§ 79. Vierzehn Tage vor der Wahl werden die in der Liste (§§ 75, 76) verzeichneten Wähler durch den Gemeindevorsteher zu den Wahlen mittelst schriftlicher Einladung oder ortsüblicher Bekanntmachung berufen.

Die Einladung oder Bekanntmachung muß das Lokal, die Tage und die Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben sind, genau bestimmen.

§ 80. Der Wahlvorstand besteht in jedem Wahlbezirk aus dem Gemeindevorsteher oder einem von diesem ernannten Stellvertreter als Vorsitzenden und aus zwei von dem Gemeinderathe gewählten Beisitzern. Für jeden Beisitzer wird von dem Gemeinderathe ein Stellvertreter gewählt.

§ 81. Jeder Wähler muß dem Wahlvorstande mündlich zu Protokoll erklären, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu bezeichnen, als zu wählen sind.

Nur die im § 5 erwählten, außerhalb der Gemeinde wohnenden, höchstbesteuerten und juristischen Personen, sowie die durch den Militärdienst von ihrem Gemeindebezirk entfernten Wähler können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben. Die Bevollmächtigten müssen selbst Gemeindewähler sein.

Ist die Vollmacht nicht in beglaubigter Form ausgestellt, so entscheidet über die Anerkennung derselben der Wahlvorstand endgültig.

§ 82. Gewählt sind diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die absolute Stimmenmehrheit (mehr als die hälfte der Stimmen) erhalten haben.

Wenn sich bei der ersten Abstimmung nicht für so viele Personen, als zu wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit ergeben hat, wird zu einer zweiten Wahl geschritten.

Der Wahlvorstand stellt die Namen derjenigen Personen, welche nächst den Gewählten die meisten Stimmen erhalten haben, soweit zusammen, daß die doppelte Zahl der noch zu wählenden Mitglieder erreicht wird. Diese Zusammenstellung gilt alsdann als die Liste der Wählbaren.

Zu der zweiten Wahl werden die Wähler durch eine das Ergebniß der ersten Wahl angebende Bekanntmachung des Wahlvorstandes acht Tage vorher berufen. Bei der zweiten Wahl ist die absolute Stimmenmehrheit nicht erforderlich.

Unter denjenigen, die eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben, giebt das Loos den Ausschlag.

Wer in mehreren Abtheilungen oder Bezirken gewählt ist, hat zu erklären, welche Wahl er annehmen will.

§ 83. Die Wahlprotokolle sind vom Wahlvorstande zu unterzeichnen und vom Gemeindevorsteher aufzubewahren. Der Gemeindevorsteher hat das Ergebniß der vollendeten Wahl sofort bekannt zu machen.

Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann von jedem Wähler der Gemeinde, innerhalb 10 Tagen nach der Bekanntmachung, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde erhoben werden.

Bei erheblichen Unregelmäßigkeiten hat die Aufsichtsbehörde die Wahlen auf erfolgte Beschwerde oder von Amtswegen innerhalb 20 Tagen nach der Bekanntmachung durch eine motivirte Entscheidung für ungültig zu erklären.

§ 84. Die bei der regelmäßigen Ergänzung neu gewählten Mitglieder des Gemeinderathes treten mit dem Anfang des auf ihre Wahl folgenden Jahres ihre Verrichtungen an; die Ausscheidenden bleiben bis dahin in Thätigkeit.

Der Gemeindevorstand hat die Einführung der Gewählten und deren Verpflichtung durch Handschlag an Eidesstatt anzuordnen.

Abschnitt II.
Von der Zusammensetzung und Wahl des Gemeindevorstandes.

§ 85. Der Gemeindevorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher und zwei Schöffen, die den Gemeindevorsteher zu unterstützen und in Verhinderungsfällen seine Stelle zu vertreten haben.

Wo die Zahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Magistrats) nach den bisherigen Bestimmungen eine größere gewesen ist, verbleibt es bei der letzteren so lange, als nicht der Gemeinderath mit Genehmigung des Kreis-Ausschusses eine Verminderung beschlossen hat.

In den in § 71 erwähnten Ortschaften kann der Gemeindevorsteher nach Bestimmung des Landrathes durch ein daselbst wohnendes Mitglied des Gemeinderathes, welches dieser zu wählen hat, vertreten werden.

§ 86. Außer den Schöffen können, wo es das Bedürfniß erfordert, noch ein oder mehrere besoldete Mitglieder (Kämmerer u. s. w.) für besondere Geschäftszweige gewählt werden.

Die Schöffen können Mitglieder des Gemeinderathes sein.

§ 87. Mitglieder des Gemeindevorstandes können nicht sein:
1) die von der Staatsregierung ernannten Mitglieder der Aufsichtsbehörde;
2) Geistliche und Lehrer an öffentlichen Schulen;
3) die Mitglieder des Richterstandes und die Beamten der Staatsanwaltschaft;
4) die Polizeibeamten;
5) die zum stehenden Heere und die zu den Landwehrstämmen gehörenden Personen.

Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger dürfen nicht zugleich Mitglieder des Gemeindevorstandes und Gemeinderathes sein.

Personen, welche die in dem Gesetze vom 7. Februar 1835 (Gesetz-Sammlung S. 18) bezeichneten Gewerbe betreiben, können nicht Gemeinde-Vorsteher sein.

§ 88. Der Gemeindevorsteher, welcher in dem Gemeindebezirke, ansässig sein muß, so wie die Schöffen, werden von dem Gemeinderathe durch absolute Stimmenmehrheit gewählt.

§ 89. Für jedes zu wählende Mitglied des Gemeindevorstandes wird besonders abgestimmt. Wird die absolute Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, so werden diejenigen vier Personen, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind, auf eine engere Wahl gebracht. Wird auch hierdurch die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet unter denjenigen zwei Personen, welche bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

§ 90. Die Wahl des Vorstehers und der Schöffen erfolgt auf 6 Jahre.

Nach dreijähriger Dienstzeit kann der Gemeindevorsteher von dem Gemeinderrathe auf 12 Jahre gewählt werden.

Alle 3 Jahre scheidet einer der Schöffen aus und wird durch neue Wahl ersetzt. Der das erste Mal Ausscheidende wird durch das Loos bestimmt. Der Ausscheidende kann wieder gewählt werden.

§ 91. Die gewählten Gemeindevorsteher und Schöffen bedürfen der Bestätigung durch den Landrath.

Diese Bestätigung kann nur nach Anhörung des Kreisausschusses versagt werden.

Wird die Bestätigung der Wahl versagt, so schreitet der Gemeinderath zu einer neuen Wahl.

Wird auch diese Wahl, nach Anhörung des Kreisausschusses, nicht bestätigt, so steht dem Landrath die Ernennung des Vorstehers, resp. der Schöffen, auf die Dauer von höchstens 6 Jahren zu.

Dasselbe findet statt, wenn der Gemeinderath die Wahl verweigern sollte.

§ 92. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes werden vor ihrem Amtsantritte durch den Landrath oder einen von ihm zu ernennenden Kommissar in öffentlicher Sitzung des Gemeinderathes in Eid und Pflicht genommen.

Abschnitt III.
Von den Versammlungen und Geschäften des Gemeinderathes.

§ 93. Der Gemeinderath hat über alle Gemeinde-Angelegenheiten zu beschließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Gemeindevorstande überwiesen sind. Sein Gutachten giebt er über alle Gegenstände ab, welche ihm zu diesem Zwecke durch die Aufsichtsbehörden vorgelegt werden.

Die von dem Gemeinderathe gefaßten Beschlüsse sind für die Gemeinde verpflichtend, doch kann der Gemeinderath nicht die gefaßten Beschlüsse zur Ausführung bringen.

Die Mitglieder des Gemeinderathes sind an keinerlei Instruktionen oder Aufträge der Wähler und Wahlbezirke gebunden. Über andere als Gemeinde-Angelegenheiten kann der Gemeinderath nur dann berathen, wenn solche durch besondere Gesetze oder in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aufsichtsbehörde oder der Bezirksregierung an ihn gewiesen sind. Der Gemeinderath kontrollirt die Verwaltung. Er ist berechtigt, sich von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Gemeinde-Einnahmen Überzeugung zu verschaffen. Er kann zu diesem Zwecke die Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen.

§ 94. Der Gemeinderath versammelt sich, so oft es seine Geschäfte erfordern. Der Gemeindevorsteher ist stimmberechtigter Vorsitzender des Gemeinderathes.

§ 95. Die Zusammenberufung des Gemeinderathes geschieht durch den Gemeindevorsteher; sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder des Gemeinderathes verlangt wird.

§ 96. Die Art und Weise der Zusammenberufung wird ein für allemal von dem Gemeinderathe festgestellt.

Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens zwei freie Tage vorher statt haben.

§ 97. Durch Beschluß des Gemeinderathes können auch regelmäßige Sitzungstage festgesetzt, es müssen jedoch auch dann die Gegenstände der Verhandlung mindestens zwei freie Tage vorher den Mitgliedern des Gemeinderathes und dem Vorstande angezeigt werden.

§ 98. Der Gemeinderath kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte und wenigstens 3 seiner Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden zugegen sind. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn der Gemeinderath, zum dritten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen ist.

Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

§ 99. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wer nicht mitstimmt, wird zwar als anwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit wird aber lediglich nach der Zahl der Stimmenden festgestellt.

Bei allen Wahlen findet das im § 89 vorgeschriebene Verfahren statt.

§ 100. An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Gemeinde darf Derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde in Widerspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der Gemeindevorsteher, oder wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde betheiligt ist, die Aufsichtsbehörde für die Wahrung des Gemeindeinteresses zu sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für die Gemeinde zu bestellen.

§ 101. Die Sitzungen des Gemeinderathes sind öffentlich. Für einzelne Gegenstände kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sitzung gefaßt wird, die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Sitzungen dürfen nicht in Wirthshäusern oder Schenken gehalten werden.

§ 102. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen und handhabt die Ordnung in der Versammlung. Er kann jeden Zuhörer aus dem Sitzungszimmer entfernen lassen, welcher öffentliche Zeichen des Beifalls oder des Mißfallens giebt, oder Unruhe irgend einer Art verursacht.

§ 103. Die Beschlüsse des Gemeinderathes und die Namen der dabei anwesenden Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen.

Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens einem Mitgliede unterzeichnet. Die Stelle der letztern kann ein von dem Gemeinderathe gewählter, in öffentlicher Sitzung hierzu vereidigter Protokollführer vertreten.

§ 104. Auf Beschluß des Gemeinderathes und mit Genehmigung des Kreisausschusses kann das Erforderniß der Protokollaufnahme über Gemeinderathsbeschlüsse auf bestimmte Gegenstände beschränkt werden.

§ 105. Der Gemeinderath beschließt über die Benutzung des Gemeindevermögens.

Über das Vermögen, welche nicht der Gemeindekorporation in ihrer Gesammtheit gehört, kann der Gemeinderath nur in sofern beschließen, als er dazu durch den Willen der Betheiligten oder durch sonstige Rechtstitel berufen ist.

Auf das Vermögen der Korporationen und Stiftungen, sowie auf dasjenige, welches blos den Hausbesitzern oder anderen Klassen der Einwohner gehört, haben andere Personen keinen Anspruch.

§ 106. Die Theilnahme an den Gemeindenutzungen kann der Gemeinderath von der Entrichtung einer jährlichen Abgabe und anstatt oder neben derselben von Entrichtung eines Einzugs- oder Einkaufsgeldes abhängig machen.

Auch für besondere Vortheile, welche der Aufenthalt in der Gemeinde gewährt, kann eine Abgabe (Einzugsgeld) gefordert werden.

Derartige Beschlüsse des Gemeinderathes bedürfen der Genehmigung des Kreisausschusses.

Die mit dem Besitze einzelner Grundstücke verbundenen, oder auf sonstigen besonderen Rechtstiteln beruhenden Nutzungsrechte sind den Bestimmungen dieses Paragraphen nicht unterworfen.

§ 107. Um die durch das Bedürfniß oder die Verpflichtungen der Gemeinde erforderten Geldmittel zu beschaffen, können von dem Gemeinderathe Umlagen nach dem Fuße der direkten Staatsabgaben mit Ausschuß der Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen beschlossen werden.

Zur Erhebung von Zuschlägen, die nicht in gleichen Prozenten auf die direkten Steuern gelegt werden, sowie zur Erhebung aller anderen Arten von Gemeinde-Abgaben, muß die Genehmigung des Bezirksrathes eingeholt werden.

Dieser Genehmigung bedarf es nicht, wenn auf die Gewerbesteuer gar keine oder geringere Zuschläge gelegt werden sollen.

Zuschläge, welche die Hälfte des Betrages der Staatsabgaben überschreiten, dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksregierung erhoben werden.

So lange die Revision der Steuergesetzgebung noch nicht beendigt ist, können die Gemeindebehörden es bei den Grundsätzen, nach welchen die Gemeinde-Abgaben bisher erhoben worden sind, belassen. Beschließt der Gemeinderath eine Abänderung dieser Grundsätze, so kommen die vorstehenden Bestimmungen in Anwendung.

§ 108. Zur freiwilligen Veräußerung von Gemeinde-Grundstücken und solchen Gerechtsamen, welche jenen gesetzlichen gleichgestellt sind, ist erforderlich:
a) Einverständniß zwischen Gemeinderath und Gemeindevorsteher;
b) Genehmigung der Aufsichtsbehörde, und
c) öffentliche Lizitation auf den Grund einer Taxe.

Zu Veränderungen in dem Genusse an Gemeinde-Nutzungen (Wald, Weise, Haide, Torfstich u. dgl.) ist die Genehmigung des Kreisausschusses erforderlich.

§ 109. Beschlüsse des Gemeinderathes über Veräußerungen und welche Veränderungen von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, namentlich von Archiven, bedürfen der Genehmigung der Bezirksregierung.

§ 110. Der Gemeinderath kann die Gemeinde zur Leistung von Diensten (Hand- und Spanndiensten) Behufs Ausführung von Gemeinde-Arbeiten verpflichten; die Dienste werden in Geld abgeschätzt, die Vertheilung geschieht nach dem Maaßstabe der Gemeinde-Abgaben oder in deren Ermangelung nach dem Maaßstabe der direkten Steuern. Abweichungen von dieser Vertheilungsart bedürfen der Genehmigung des Bezirksrathes. Die Dienste können mit Ausnahme von Nothfällen durch taugliche Stellvertreter abgeleistet oder nach der Abschätzung an die Gemeindekasse bezahlt werden.

§ 111. Die in Bezug auf die Behandlung der Gemeindewaldungen für die einzelnen Landestheile erlassenen Gesetze und Bestimmungen bleiben in Kraft, bis ihre Abänderung im gesetzlichen Wege erfolgt sein wird.

§ 112. Der Gemeinderath wählt den Gemeinde-Einnehmer und bestimmt die von diesem, sowie von anderen Gemeindebeamten, zu leistenden Kautionen.

§ 113. Die Erhebung der Gemeindegefälle, sowie die Kassen- und Rechnungsgeschäfte für mehrere Gemeinden, können demselben Einnehmer übertragen werden.

Abschnitt IV.
Von den Geschäften des Gemeinde-Vorstandes.

§ 114. Der Gemeindevorsteher hat als Ortsobrigkeit und Gemeinde-Verwaltungsbehörde insbesondere folgende Geschäfte zu besorgen:
1) die Gesetze, die Verordnungen und die Beschlüsse der ihm vorgesetzten Behörden auszuführen;
    dahin gehört:
    a) die Handhabung der Ortspolizei, so weit sie nicht besondern Behörden übertragen ist;
    b) die Verrichtungen eines Hülfsbeamten der gerichtlichen Polizei;
    c) alle örtlichen Geschäfte der Kreis-, Bezirks-, Provinzial- und allgemeinen Staatsverwaltung, sofern nicht andere Behörden dazu bestimmt sind.
    Die Führung der Personenstandsregister und die Verrichtungen des Polizei-Anwaltes können dem Gemeindevorsteher gegen seinen Willen nicht übertragen werden;
2) die Beschlüsse des Gemeinderathes vorzubereiten und auszuführen.
    Der Gemeindevorsteher hat die Ausführung solcher Beschlüsse des Gemeinderathes zu beanstanden, die er für das Gemeindewohl nachtheilig erachtet. Erfolgt alsdann in der nächsten Gemeinderaths-Sitzung keine Verständigung der beiden Gemeinde-Behörden, so ist die Entscheidung des Kreisausschusses einzuholen. Dasselbe gilt für den Fall, daß der Gemeindevorsteher die Ernennung des gewählten Einnehmers (§ 112) beanstanden zu müssen glaubt;
3) die Gemeinde-Anstalten zu verwalten und diejenigen, für welche besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beaufsichtigen;
4) die Einkünfte der Gemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder besonderen Gemeinderaths-Beschlüssen beruhenden Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs- und Kassenwesen zu überwachen. Von jeder regelmäßigen Kassenrevision ist dem Gemeinderathe Kenntniß zu geben, damit er ein Mitglied oder mehrere abordnen könne, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassenrevisionen ist der Vorsitzende oder ein von demselben ein- für allemal bezeichnetes Mitglied des Gemeinderathes zuzuziehen;
5) die Gemeinde in Prozessen zu vertreten;
6) das Eigenthum der Gemeinde zu verwalten und ihre Rechte zu wahren;
7) die Gemeindebeamten, nachdem der Gemeinderath darüber vernommen worden ist, anzustellen und dieselben, einschließlich des Gemeinde-Einnehmers zu beaufsichtigen;
8) die Urkunden und Akten der Gemeinde aufzubewahren;
9) die Gemeinde nach Außen zu vertreten und Namens derselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu führen und die Gemeinde-Urkunden in der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden Namens der Gemeinde von dem Gemeindevorsteher oder seinem Stellvertreter gültig unterzeichnet;
10) die Gemeinde-Abgaben und Dienste nach den Gesetzen und Beschlüssen auf die Verpflichteten zu vertheilen, die Hebelisten (Rollen) aufzustellen und, nachdem sie vollstreckbar erklärt sind, die Beitreibung zu verfügen. Die Hebelisten müssen, bevor dieselben vollstreckbar erklärt werden, vierzehn Tage offen gelegt sein.

§ 115. Sowohl zur dauernden Verwaltung einzelner Geschäftszweige, als zur Erledigung einzelner bestimmter Angelegenheiten und Aufträge können besondere Deputationen aus Gemeindeverordneten und Gemeindewählern von dem Gemeinderath gewählt werden. Stimmberechtigter Vorsitzender derselben ist ein vom Gemeindevorsteher zu bezeichnendes Mitglied des Gemeindevorstandes. Dergleichen Deputationen sind dem Gemeindevorsteher untergeordnet.

§ 116. Jedes Jahr, bevor sich der Gemeinderath mit dem Haushalts-Etat beschäftigt, hat der Gemeindevorsteher in öffentlicher Sitzung des Gemeinderathes über die Verwaltung und den Stand der Gemeinde-Angelegenheiten einen vollständigen Bericht zu erstatten. Tag und Stunden der Sitzung werden wenigstens zwei freie Tage vorher in der Gemeinde bekannt gemacht.

§ 117. In Betreff der Befugniß der Gemeindebehörden, ortspolizeiliche Verordnungen zu erlassen, kommen die darauf bezüglichen Gesetze zur Anwendung.

Abschnitt V.
Von den Dienst-Entschädigungen der Gemeindevorsteher.

§ 118. Die Gemeindevorsteher haben Anspruch auf Gewährung einer mit ihrer amtlichen Mühwaltung und ihren Unkosten in billigem Verhältnisse stehenden Vergütigung. Dieselbe wird in Ermangelung einer Vereinigung von dem Kreis-Ausschusse nach Anhörung des Gemeinderathes festgestellt.

Nutzungen aus Gemeindegrundstücken, welche bisher dem Gemeindevorsteher als Entschädigung für seine Mühwaltung überwiesen waren, können zu diesem Zwecke auch ferner verwendet werden.

§ 119. Die Gemeindevorsteher erhalten keine Pension, sofern sie ihnen nicht durch einen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Beschluß des Gemeinderathes zugesichert ist.

Die Pension fällt in soweit fort oder ruht, als der Pensionirte durch anderweitige Anstellung im Staats- oder Gemeindedienste ein Einkommen erhält, welches mit Zurechnung der Pension sein früheres Einkommen übersteigt.

Abschnitt VI.
Von dem Gemeindehaushalte.

§ 120. Über alle Ausgaben, Einnahmen und Dienste, welche sich im Voraus bestimmen lassen, entwirft der Gemeindevorsteher jährlich im September einen Haushalts-Etat. Der Entwurf wird 14 Tage lang, nach vorheriger Verkündigung, in einem oder mehreren, von dem Gemeinderathe zu bestimmenden Lokalen zur Einsicht aller Einwohner der Gemeinde offen gelegt und alsdann von dem Gemeinderathe fstgestellt.

Die Aufstellung des Haushalts-Etats erfolgt auf 3 Jahre, wenn es von dem Gemeinderathe beschlossen und von dem Kreisausschusse genehmigt wird.

Eine Abschrift des Etats wird sofort der Aufsichtsbehörde eingereicht.

§ 121. Der Gemeindevorsteher hat dafür zu sorgen, daß der Haushalt nach dem Etat geführt werde.

Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der Genehmigung des Gemeinderathes.

§ 122. Die Gemeinde-Abgaben und die Geldbeträge der Dienste (§ 110), sowie die Abgaben für die Theilnahme an den Nutzungen (§ 106) und die sonstigen Gemeindegefälle sind durch den Einnehmer zu erheben und werden von den Säumigen im Steuer-Exekutionswege beigetrieben.

§ 123. Die Jahresrechnung ist von dem Einnehmer vor dem 1. Mai des folgenden Jahres zu legen und dem Gemeindevorsteher einzureichen. Dieser hat die Rechnung zu revidiren und solche mit seinen Erinnerungen und Bemerkungen dem Gemeinderathe zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen. Nach erfolgter Feststellung der Rechnung wird dieselbe während 14 Tage zur Einsicht der Gemeindeglieder offen gelegt.

§ 124. Die Feststellung der Rechnung muß vor dem 1. September bewirkt sein.

Der Gemeindevorsteher hat der Aufsichtsbehörde sofort eine Abschrift des Feststellungsbeschlusses vorzulegen.

§ 125. Über alle Theile des Gemeindevermögens hat der Gemeindevorsteher ein Lagerbuch zu führen. Die darin vorkommenden Veränderungen werden dem Gemeinderathe bei der Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt.

Titel IV.
Von den Sammtgemeinden und Polizeibezirken.

§ 126. Gemeinden, die für sich allein den Zwecken des Gemeindeverbandes nicht entsprechen, können sich mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einer Sammtgemeinde vereinigen.

Die zu einer Sammtgemeinde gehörenden Gemeinden werden Einzelgemeinden genannt.

Gemeinden, welche eine genügende Polizeiverwaltung aus eigenen Kräften herzustellen nicht vermögen, werden mit benachbarten Gemeinden zu einem Polizeibezirke vereinigt. Die Bildung solcher Bezirke erfolgt durch die Staats-Regierung.

Vereinigungen von zwei oder mehreren Gemeinden, welche für einzelne und bestimmte Zwecke im öffentlichen oder Gemeinde-Interesse errichtet sind, oder künftig errichtet werden, werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

§ 127. Jede Einzelgemeinde wird hinsichtlich ihrer besonderen Angelegenheiten von einem Gemeinderath vertreten, und von einem Gemeindevorstande verwaltet.

§ 128. Die Verwaltung der Einzelgemeinden wird von dem  Vorsteher der Sammtgemeinde (Bürgermeister, Oberschulze) beaufsichtigt. Derselbe kann, so oft er es angemessen findet, in jeder Einzelgemeinde den Vorsitz im Gemeinderathe führen, und muß die Berathungen über den Haushalts-Etat und die Rechnungen leiten, sowie die Hebelisten vollstreckbar erklären.

§ 129. Mit Ausnahme der im § 128 angeführten Punkte gelten für die Vertretung und Verwaltung der Einzelgemeinden dieselben Vorschriften, welche für die, nicht zu einer Sammtgemeinde gehörenden Gemeinden in den Titeln II. und III. dieses Gesetzes gegeben sind.

§ 130. Jede Sammtgemeinde wird für die gemeinsamen Angelegenheiten ihrer Einzelgemeinden von einem Sammtgemeinderath vertreten und von einem innerhalb der Sammtgemeinde wohnenden Vorsteher (Bürgermeister, Oberschulze) verwaltet.

Als Stellvertreter des Vorstehers in Behinderungsfällen werden ein oder mehrere Beigeordnete gewählt. Die Beigeordneten können Mitglieder des Sammtgemeinderathes sein.

§ 131. Was zu den gemeinsamen Angelegenheiten zu rechnen ist, darüber haben die Gemeinderäthe der Einzelgemeinden zu beschließen. Der Beschluß bedarf der Bestätigung des Bezirksrathes.

In welchem Verhältnisse die Einzelgemeinden zu den gemeinsamen Bedürfnissen und Lasten der Sammtgemeinden beizutragen haben, wird von dem Bezirksrathe nach Vernehmung der Gemeinderäthe der Einzelgemeinden und des Sammtgemeinderathes festgesetzt. Soweit die Einzelgemeinden sich über diesen Gegenstand einigen, hat der Bezirksrath lediglich die Übereinkunft derselben zu bestätigen.

§ 132. Jede Einzelgemeinde hat wenigstens ein Mitglied zum Sammtgemeinderathe zu wählen. Sind die Einzelgemeinden von sehr unterschiedlicher Größe, so tritt bei den stärker bevölkerten Gemeinden eine Vermehrung der Abgeordneten ein, worüber der Bezirksrath zu bestimmen hat.

Die Wahlen werden von den Gemeinderäthen der Einzelgemeinden nach den Vorschriften der §§ 29 und 30 vorgenommen.

Die Mitglieder der Sammtgemeinderäthe erhalten nur eine Vergütigung für ihre baaren Auslagen, jedoch keine Zehrungs- und Reisekosten.

§ 133. Der Vorsteher der Sammtgemeinde hat den Vorsitz mit Stimmrecht im Sammtgemeinderath. Im Übrigen haben der Vorsteher der Sammtgemeinde, dessen Beigeordnete und der Sammtgemeinderath in Bezug auf die Sammtgemeinde dieselben Rechte und Pflichten, welche einerseits dem Gemeindevorstande, dem Bürgermeister und den Beigeordneten, und andererseits dem Gemeinderathe in Bezug auf die, nicht zu einer Sammtgemeinde gehörenden gemeinden in Titel II dieses Gesetzes beigelegt sind.

Auf die Wahl, Bestätigung oder Ernennung des Vorstehers der Sammtgemeinde und dessen Beigeordneten finden die Bestimmungen der §§ 29, 30 und 31 Anwendung; jedoch steht die Bestätigung des Vorstehers der Sammtgemeinde auch in dem Falle dem Regierungspräsidenten zu, wenn die Sammtgemeinde mehr als 10,000 Einwohner zählt.

Hinsichtlich der Ansprüche der Vorsteher der Sammtgemeinden auf Besoldung und Pension, und der Beigeordneten auf Entschädigung, gelten die Bestimmungen der §§ 60 und 61.

§ 134. Auch diejenigen Angelegenheiten, bei welchen mehr als eine, aber nicht alle Einzelgemeinden einer Sammtgemeinde betheiligt sind, gehören zum Geschäftskreis des Vorstehers und des Sammtgemeinderathes; jedoch haben die Vertreter der nicht beteiligten Gemeinden über solche Angelegenheiten nicht mit zu beschließen.

§ 135. Den Vorstehern der Sammtgemeinden (§ 126) können von der Staats-Regierung die § 58 bezeichneten Geschäfte übertragen werden.

Wo Polizeibezirke gebildet werden müssen (§ 126), sind für die im § 58 bezeichneten Geschäfte besondere Bezirksbeamte (Kreis-Amtmänner) zu bestellen. Das Amt derselben ist ein, jedesmal auf 3 Jahre von der Staats-Regierung aus den Eingesessenen des Bezirks zu besetzendes, unentgeltlich zu verwaltendes Ehrenamt.

Findet sich kein geeigneter Eingesessener, welcher das Amt übernehmen will, so werden die Geschäfte, bis sich ein solcher Eingesessener findet, durch einen von der Staatsregierung ernannten Kommissar auf Kosten des Bezirks verwaltet.

Die erforderlichen Büreaukosten sind in jedem Falle nach Feststellung der Bezirksregierung von den betheiligten Gemeinden aufzubringen.

In wieweit der Staat zu diesen Kosten beizutragen hat, ist nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Einrichtung der örtlichen Polizei-Verwaltung zu bemessen.

§ 136. In Polizei-Angelegenheiten (§ 58, 1 und 2) sind die Gemeindevorsteher Organe und Hülfsbehörden des Vorstehers der Sammtgemeinde oder des Bezirksbeamten.

Titel V.
Von der Verpflichtung zur Annahme von Stellen.

§ 137. Ein jeder Gemeindewähler ist verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Vertretung anzunehmen, sowie eine angenommene Stelle mindestens 3 Jahre lang zu versehen.

Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung einer solchen Stelle berechtigen nur folgende Entschuldigungsgründe:
1) anhaltende Krankheiten;
2) Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit mit sich bringen;
3) ein Alter über 60 Jahre;
4) die früher stattgehabte Verwaltung einer unbesoldeten Stelle für die nächsten drei Jahre;
5) die Verwaltung eines andern öffentlichen Amtes;
6) ärztliche oder wundärztliche Praxis;
7) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen des Gemeinderathes eine gültige Entschuldigung begründen.

Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe weigert, eine unbesoldete Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Vertretung anzunehmen, oder die noch nicht drei Jahre lang versehene Stelle ferner zu versehen, sowie derjenige, welche sich der Verwaltung solcher Stellen thatsächlich entzieht, kann durch Beschluß des Gemeinderathes der den Gemeindewählern in diesem Gesetze beigelegten Rechte auf 3 bis 6 Jahre verlustig erklärt werden.

Der Beschluß des Gemeinderathes bedarf der Bestätigung der Aufsichtsbehörde (§ 138).

Titel VI.
Von der Aufsicht über die Gemeinde-Verwaltung.

§ 138. Die Aufsicht über die Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten wird, in sofern nicht durch die Vorschriften dieses Gesetzes ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist, bei Gemeinden von mehr als 10,000 Einwohnern von dem Bezirksrathe, bei den übrigen Gemeinden in erster Instanz von dem Kreisausschusse, in zweiter Instanz von dem Bezirksrathe geführt. Der letztere kann dem Kreisausschusse Aufträge ertheilen.

§ 139. Beschwerden über Entscheidungen in Gemeinde-Angelegenheiten können nur innerhalb vier Wochen nach der Zustellung oder Bekanntmachung erhoben werden, in sofern sie nicht durch die Bestimmungen dieses Gesetzes an andere Fristen geknüpft sind.

§ 140. Wenn der Gemeinderath einen Beschluß gefaßt hat, welcher dessen Befugnisse überschreitet, die Gesetze oder das Staatsinteresse verletzt, so hat der Bürgermeister oder Gemeindeovrsteher, bei Sammtgemeinden deren Vorsteher, von Amtswegen oder auf Geheiß der Staatsverwaltungs-Behörde die Ausführung zu untersagen. Derselbe ist alsdann verpflichtet, sofort die Entscheidung des Regierungspräsidenten einzuholen und den Gemeinderath davon zu benachrichtigen. Der Regierungspräsident hat seine Entscheidung nach Berathung mit dem Bezirksrathe unter Anführung der Gründe zu geben.

§ 141. Wenn der Gemeinderath es unterläßt oder verweigert, die der Gemeinde gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haushalts-Etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt der Regierungspräsident, nach Berathung mit dem Bezirksrathe, unter Anführung des Gesetzes, die Eintragung in den Etat von Amtswegen bewirken oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe fest.

§ 142. Gegen die Entscheidung des Regierungspräsidenten steht in den Fällen der §§ 140 und 141 dem Gemeinderathe innerhalb zehn Tagen die Berufung an den Minister des Innern zu.

Bei Gemeinden, welche nach den Bestimmungen des Titels III verwaltet werden, steht die in den §§ 140 und 141 dem Regierungspräsidenten nach Anhörung des Bezirksrates vorbehaltene Entscheidung dem Landrathe nach Anhörung des Kreisausschusses zu. Gegen die Entscheidung des Landraths findet innerhalb zehn Tagen die Berufung an den Regierungspräsidenten statt.

§ 143. Der Minister des Innern kann einen Gemeindevorstand, einen Gemeinderath oder einen Sammtgemeinderath vorläufig und auf höchstens ein Jahr seiner Verrichtungen entheben und dieselben besonderen Kommissarien übertragen. Die schließliche Bestimmung erfolgt alsdann durch ein Gesetz, dessen Entwurf den Kammern, sobald dieselben versammelt sind, vorzulegen ist.

§ 144. In Betreff der Dienstvergehen der Bürgermeister, Mitglieder des Vorstandes und sonstigen Gemeinde-Beamten kommen die darauf bezüglichen Gesetze zur Anwendung.

Titel VII.
Ausführungs- und Übergangsbestimmungen.

§ 145. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen vorübergehenden Bestimmungen werden von dem Minister des Innern getroffen.

§ 146. Wo Gemeindebezirke noch nicht bestehen, ist zuvörderst deren Bildung in einer den Zwecken des Gemeindeverbandes entsprechenden Weise zu bewirken. Insbesondere werden einzelne Besitzungen und Güter, welche noch keiner Gemeinde angehören, für selbstständige Gemeinden erklärt, oder mit einander zu Gemeinden vereinigt, oder mit schon bestehenden Gemeinden verbunden.

Einzelne Grundstücke, welche im Bezirke einer Gemeinde liegen, bisher aber zu einer anderen gemeinde gehört haben, sind der ersteren einzuverleiben.

§ 147. Die Ausführung dieser Bestimmungen (§ 146) und die dazu etwa erforderliche Regulirung der Vermögensverhältnisse der zu einem Gemeindeverbande neu vereinigten Bestandtheile erfolgt nach Vernehmung der Betheiligten durch eine in jedem Kreise niederzusetzende Kreiskommission, von welcher die Berufung an eine in jedem Regierungsbezirk zu bildende Bezirkskommission statt finden. Die Bezirkskommission entscheidet über die angefochtenen Beschlüsse der Kreiskommission endgültig. In allen Fällen unterliegen diese Beschlüsse der Bestätigung des Ministers des Innern.

§ 148. Die Kreiskommission besteht:
1) aus einem von der Regierung ernannten Kommissarius, welcher den Vorsitz führt und bei Stimmengleichheit den Ausschlag giebt;
2) aus drei von den bisher im Stande der Rittergutsbesitzer vertretenen Grundbesitzern gewählten Abgeordneten oder deren Stellvertretern;
3) aus denjenigen drei gewählten Abgeordneten der Landgemeinden, welche Mitglieder des Kreistags sind, oder deren Stellvertretern. Sind die Landgemeinden auf den Kreistagen durch mehr als drei gewählte Abgeordnete vertreten, so haben diese aus ihrer Mitte die drei Mitglieder der Kommission zu wählen;
4) aus drei von den Vertretern der Städte auf den Kreistagen gewählten Abgeordneten oder deren Stellvertretern.

§ 149. Die Bezirkskommission besteht aus:
1) dem Regierungspräsidenten, welcher den Vorsitz führt und bei Stimmengleichheit den Ausschlag giebt;
2) drei der bisher im Stande der Rittergutsbesitzer vertretenen Grundbesitzer oder deren Stellvertretern;
3) drei der bisher im Stande der Landgemeinden vertretenen Grundbesitzer oder deren Stellvertretern;
4) drei Vertretern der Städte.

Die ad 2. bis 4. gedachten Mitglieder werden von dem Minister des Innern nach Vernehmung des Gutachtens des Regierungspräsidenten und des Oberpräsidenten ernannt.

Die Entscheidungen der Kreis- und Bezirkskommissionen erfolgen nach Stimmenmehrheit. Ist bei der Neubildung eines Gemeindebezirks keine Stadt betheiligt, so haben sich die Vertreter der Städte bei Fassung der desfallsigen Beschlüsse des Mitstimmens zu enthalten, wie dasselbe im Falle der Betheiligung einer Stadt die Vertreter der Klasse ad 2. und 3. zu thun haben, welche dabei etwa unbetheiligt ist.

§ 150. Die Veränderung bereits bestehender Sammtgemeindebezirke (Bürgermeistereien in der Rheinprovinz, Ämter in der Provinz Westphalen) kann, sofern nicht alle betheiligten Gemeinden darüber einig sind, erst nach Einführung der neuen Kreis-, Bezirks- und Provinzialordnung erfolgen. Die Provinzialversammlung hat darüber demnächst mit Genehmigung des Königs die erforderlichen allgemeinen Bestimmungen zu treffen.

§ 151. Eine Veränderung bestehender oder in Gemäßheit des § 146 neu gebildeter Gemeindebezirke darf erst eintreten, wenn das gegenwärtige Gesetz vollständig ausgeführt ist, es sei denn, daß zwei oder mehrere der bisherigen Gemeinden sich sogleich bei Einführung dieser Gemeindeordnung zu Einer Gemeinde vereinigen wollen.

§ 152. Die Verrichtungen, welche in diesem Gesetze dem Gemeinderathe, dem Gemeindevorstande, dem Bürgermeister, dem Kreisausschusse und dem Bezirksrathe beigelegt sind, sollen, wo und so lange dergleichen Behörden noch nicht vorhanden sind, von denjenigen Behörden ausgeübt werden, welche der Minister des Innern bezeichnen wird.

§ 153. Ist der neugewählte Gemeinderath nach zwei Mal, mit Zwischenräumen von acht Tagen, wiederholter Berathung der Ansicht, daß es angemessen sei, statt des kollegialischen Gemeindevorstandes nur einen Bürgermeister, der zugleich den Vorsitz im Gemeinderathe zu führen hat, mit einem oder mehreren Beigeordneten zu wählen, so bleibt es einstweilen bei dieser Einrichtung bis zur anderweitigen Beschlußnahme der Provinzialversammlung.

§ 154. Bei Einführung der Gemeindeordnung kann die gegenwärtige Gemeindevertretung, wo eine solche vorhanden ist, unter Genehmigung des Bezirksrathes beschließen: ob zunächst die Bestimmungen des Tit. II oder des Tit. III auf die Gemeinde angewendet werden sollen.

§ 155. Für Gemeinden, in welchen eine gewählte Vertretung bisher nicht bestanden hat, und in welchen die Bedingungen zur Errichtung einer solchen Vertretung und eines nach den Vorschriften des Titel III gebildeten Gemeindevorstandes auch jetzt noch nicht vorhanden sind, kann mit Vorbehalt einer anderweitigen Bestimmung der Provinzialversammlung einstweilen ein Vorsteher von der Aufsichtsbehörde ernannt werden. Bei der Wahl dieses Vorstehers ist auf die der Gemeinde angehörigen Grundbesitzer, deren Befähigung vorausgesetzt, vorzugsweise Rücksicht zu nehmen.

§ 156. Der Zeitpunkt, mit welchem in den einzelnen Gemeinden die Einführung gegenwärtiger Gemeindeordnung beendigt sein wird, ist durch das Amtsblatt des Bezirks zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Von diesem Zeitpunkte an treten für die betreffenden Gemeinden die bisherigen Gesetze und Verordnungen über die Verfassung der Gemeinden außer Kraft.

§ 157. Die seitherigen nicht gewählten und nicht ausdrücklich auf Kündigung angestellten Ober-Bürgermeister, Bürgermeister und Amtmänner, welche bei Einführung der gegenwärtigen Gemeindeordnung weder in ihren Ämtern und Einkünften belassen, noch anderweitig mit gleichem Einkommen angestellt werden, haben, sofern nicht für diesen Fall bereits früher eine andere verbindliche Bestimmung getroffen worden ist, einen Anspruch auf Pension.

Diejenigen dieser Beamten, welche auf Kündigung angestellt sind, von welcher jedoch observanzmäßig niemals oder doch nur aus besonderen Gründen Gebrauch gemacht worden ist, sind den lebenslänglich angestellten Beamten gleichzusetzen, wenn nicht einer der Gründe eintritt, aus welchen die Kündigung vorbehalten ist. Blos vorläufig und kommissarisch ohne Zeitbestimmung angestellten beamten steht dieser Anspruch erst nach 6jähriger Dienstzeit zu.

Die Pension beträgt:
    nach kürzerer als 12jähriger Dienstzeit 1/4, nach 12- oder mehr als 12jähriger Dienstzeit 1/2, nach 24 jähriger Dienstzeit 2/3 des seitherigen reinen Diensteinkommens. Die Pension fällt in soweit fort oder ruht, als der Pensionirte durch anderweitige Anstellung im Staats- oder Gemeindedienste ein Einkommen erhält, welches mit Zurechnung der Pension sein früheres Einkommen übersteigt.

Die Schulen und Orts- und Gemeindevorsteher haben keinen Anspruch auf Pension.

Die Pensionen werden von den Gemeinden, in welchen die Beamten gegenwärtig angestellt sind, geleistet.

§ 158. Alle in § 157 nicht bezeichneten Gemeindebeamten sind in ihren Ämtern und Einkünften zu belassen und behalten ihre bisherigen Pensionsansprüche.

    Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel

    Gegeben Charlottenburg, den 11. März 1850

Friedrich Wilhelm.

Graf v. Brandenburg.    v. Ladenberg.        v. Manteuffel.        v. d. Heydt.
v. Rabe.        Simons.        von Schleinitz.        v. Stockhausen.
 

Vorstehende Gemeindeordnung war die einzige einheitliche Gemeindeverfassung für ganz Preußen. In der Reaktionszeit wurden die vorher bestehenden Gemeindeordnungen auf der Provinzialebene wieder eingeführt bzw. als fortbestehend erklärt, denn die Gemeindeordnung wurde nach § 156 in den Jahren 1850-1852 in nur wenigen Gemeinden Preußen wirklich eingeführt. Allerdings wurden provinzweise bald ähnliche Städte- und Gemeindeordnungen erlassen (zuletzt 1900 in den Hohenzollernschen Landen), die sich an der vorstehenden Gemeindeordnung orientierten. Bis 1935, der Einführung der Deutschen (Reichs-)Gemeindeordnung durch die Regierung Hitler war Preußen hinsichtlich der Kommunalverfassung ein zersplittertes Land.

 


Quellen: Gesetzsammlung für die Königlichen Preußischen Staaten, Jahrgang 1850, S. 213
© 18. Juni  2011 - 20. Juni 2011
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