Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Majestät der König von Preußen, beseelt von dem Wunsche, das künftige Verhältniß der Souveraine und Ihrer Staaten möglichst innig zu gestalten, haben zu Bekräftigung des zwischen Ihnen abgeschlossenen Friedensvertrags vom 17. August 1866 beschlossen, weitere Verhandlung zu pflegen, und haben mit diesen beauftragt, und zwar
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von
Baden:
den Präsidenten Allerhöchst-Ihres Ministeriums des
Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten, Kammerherrn ec.
Rudolf von Freydorf:
Seine Majestät der König von Preußen:
Seinen Ministerpräsidenten und Minister der auswärtigen
Angelegenheiten Grafen Otto von Bismarck-Schönhausen, Ritter des schwarzen
Adlerordens u. s. w. u. s. w.
Dieselben haben ihre Vollmachten ausgetauscht und haben sich, nachdem diese in guter Ordnung befunden worden waren, über nachfolgende Vertragsbestimmungen geeinigt:
Artikel 1. Zwischen Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Baden und Seiner Majestät dem Könige von Preußen wird hiermit ein Schutz- und Trutzbündniß geschlossen.
Es garantiren Sich die hohen Kontrahenten gegenseitig die Integrität des Gebietes Ihrer bezüglichen Länder und verpflichten Sich im Falle eines Krieges Ihre volle Kriegsmacht zu diesem Zwecke einander zur Verfügung zu stellen.
Artikel 2. Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden überträgt für diesen Fall den Oberbefehl über Seine Truppen Seiner Majestät dem Könige von Preußen.
Artikel 3. Die hohen Kontrahenten verpflichten Sich, diesen Vertrag vorerst geheim zu halten.
Artikel 4. Die Ratifikation des vorstehenden Vertrages erfolgt gleichzeitig mit der Ratifikation des unter dem heutigen Tage abgeschlossenen Friedensvertrages, also bis spätestens zum 21. August d. J.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelten Exemplaren unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Berlin, den 17. August 1866.
gez. v. Freydorf.
gez. v. Bismarck.