vom 23. Juni 1920
geändert und ergänzt durch
Gesetz, betr. Ergänzung der Verordnung über die Auflösung der
Familiengüter und Hausvermögen vom 19. November 1920, der
Familiengüterverordnung in der Fassung vom 30. Dezember 1920 und des Gesetzes
über die Aufhebung der Standesvorrechte des Adels und die Auflösung der
Hausvermögen vom 23. Juni 1920, vom 7. Januar 1922 (GS S. 5)
I. Aufhebung der Standesvorrechte.
Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1. I. Die auf dem öffentlichen Rechte Preußens beruhenden Vorrechte des bisherigen Adelsstandes einschließlich der Vorrechte der in den Artikeln 57 und 58 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Familien sowie des Herzoglich Holsteinischen Fürstenhauses und der Mitglieder dieser Familien werden aufgehoben.
II. Aufgehoben sind insbesondere, soweit sie nicht bereits
beseitigt sind:
1. das Recht eigener Gesetzgebung (Autonomie) und Gerichtsbarkeit;
2. das Recht, durch besondere Behörden oder Beamte öffentlich-rechtliche
Befugnisse auszuüben oder Staatsbeamte mit der Wahrnehmung hausrechtliche
Aufgaben zu beauftragen;
3. das Recht auf die Prädikate Königliche Hoheit, Hoheit, Durchlaucht und
dergleichen und auf besondere Ehrungen (Landestrauer, Ehrenwachen,
Kanzleizeremoniell u. dgl.);
4. das Recht, Titel oder Auszeichnungen zu verleihen, die den Anschein
staatlicher Titel oder Auszeichnungen zu erwecken geeignet sind;
5. das Recht besonderer Vertretung in Körperschaften des öffentlichen Rechts;
6. die Befreiung von öffentlich-rechtlichen Pflichten, Lasten und Abgaben;
7. das Recht besonderen Strafschutzes und des besonderen Gerichtsstandes vor
staatlichen Behörden;
8. die Befreiung von Arrest, Verhaftung und sonstigen Beschränkungen der
persönlichen Freiheit;
9. das Recht der gesetzlichen Vertretung in Rechtsstreitigkeiten und bei der
Ableistung von Eiden;
10. das auf Grund Haus- oder Landesrechts in den Häusern der vormaligen Landes-
und Standesherren etwa noch bestehende besondere Ehescheidungs-, Entmündigungs-
und Vormundschaftsrecht sowie das besondere Recht der Eheschließung, namentlich
auch soweit es Nachteile an eine den Ebenbürtigkeitsbegriffen des Hausrechts
nicht entsprechende Eheschließung knüpft.
§ 2. Die im § 1 bezeichneten Familien und ihre Mitglieder unterstehen dem allgemeinen öffentlichen und bürgerlichen Rechte.
In Ansehung der durch Hausrecht gebundenen Güter (Hausvermögen) behält es bis zu deren Auflösung bei den bisherigen Vorschriften sein Bewenden.
II. Auflösung des Hausvermögens.
§ 3. Das in Preußen befindliche Hausvermögen einschließlich der standesherrlichen Hausgüter (§ 1 Abs. 5 der Verordnung über Familiengüter vom 10. März 1919, Gesetzsamml. S. 39) ist bis zum 1. April 1923 von den beteiligten Familien aufzulösen. Ist die Auflösung binnen dieser Frist nicht geregelt, so erfolgt die Zwangsauflösung der Hausvermögen im Verordnungswege durch das Staatsministerium.
§ 4. Die Auflösung der Hausvermögen, die Verfügung über einzelne Gegenstände desselben sowie die Änderung und Aufhebung der hausverfassungsmäßigen Bestimmungen über das Hausvermögen kann durch Familienschluß erfolgen.
§ 5. Zur Teilnahme an dem Familienschlusse sind der Hausgutsinhaber sowie der nach der bisherigen Folgeordnung derzeit nächste Folgeberechtigte und die unbeschränkt geschäftsfähigen übrigen Familienmitglieder des Mannesstamms (Agnaten) berechtigt.
Der Familienschluß kommt zustande, wenn eine Mehrheit von drei Viertel der Teilnahmeberechtigten zustimmt.
Teilnahmeberechtigte, die in dem Aufnahmetermine nicht erscheinen, gelten als den gefaßten Beschlüssen zustimmend, sofern nicht von ihnen spätestens am Tage vor dem Termin eine bestimmter Erklärung zu dem Entwurf in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form bei der Auflösungsbehörde eingegangen ist.
Der Hausgutsinhaber und der nächste Folgeberechtigte müssen in jedem Falle ausdrücklich zustimmen. Ist der Hausgutsinhaber zugleich der gesetzliche Vertreter des nächsten Folgeberechtigten, so wird dieser durch einen Pfleger vertreten.
§ 6. Der Zustimmung von Anfall- oder Heimfallberechtigten bedarf es nur, soweit das Anfall- oder Heimfallrecht für den Fall einer gesetzlichen Auflösung des Hausvermögens bestimmt ist und durch Familienschluß beeinträchtigt wird.
Die Zustimmung muß in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form erklärt werden.
§ 7. Gehört zu dem Hausvermögen Wald, der sich nach seiner Beschaffenheit und nach seinem Umfange zu einer nachhaltigen forstmäßigen Bewirtschaftung eignet, so ist zur Aufhebung des Hausvermögens die Genehmigung des Justizministers und des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten erforderlich. Die Genehmigung ist gegenüber der Auflösungsbehörde zu erklären.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn in dem Familienschlusse Vorsorge getroffen ist, daß der Wald vor einer unwirtschaftlichen Zersplitterung geschützt wird und der Verfügungsberechtigte sich der Beschränkung unterwirft, daß das Maß der Nutzung und die Art der Bewirtschaftung durch einen behördlich genehmigten Wirtschaftsplan nach den anerkannten Grundsätzen einer forstmäßigen Wirtschaft festgestellt werden. Die Erfüllung der Verpflichtung ist durch Eintragung in das Grundbuch zu sichern. Auf ihre Durchführung finden die §§ 132, 133 und 135 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195) entsprechende Anwendung.
Zur Sicherung gegen unwirtschaftliche Zersplitterung genügt es, wenn der zu einer einheitlichen Bewirtschaftung zu erhaltende Wald im Grundbuch als ein einheitliches Grundstück eingetragen und auf dem Grundbuchblatte dieses Grundstücks vermerkt wird, daß eine Teilung oder Veräußerung nur mit Genehmigung des Justizministers und des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten zulässig ist.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die geschlossene Erhaltung von Weinbergen entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß es der Vorlegung eines Wirtschaftsplans hier nicht bedarf.
Durch Gesetz vom 7. Januar 1922 wurde als Zusatz zum § 7
an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 7a. (1) Die Bildung des Schutzforstes kann mit Zustimmung des
Besitzers auch dann erfolgen, wenn die Auflösung eines gebundenen Gutes im Wege
der Zwangsauflösung oder nach besonderen Vorschriften erfolgt.
(2) War bei der Auflösung nach besonderen Vorschriften die staatliche
Genehmigung unter der Bedingung anderer die Erhaltung und forstmäßige
Bewirtschaftung des Waldbesitzes bezweckender Sicherungen erfolgt, so kann auch
nach erfolgter Auflösung an Stelle dieser Sicherungen die Schutzforstbildung
erfolgen.
(3) Für das Verfahren ist das Auflösungsamt zuständig."
Durch Gesetz vom 7. Januar 1922 wurde als Zusatz zum § 7
an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 7b. (1) Dem Schutzforste können zum ungebundenen Vermögen gehörige
Waldgrundstücke einverleibt werden, die bisher mit dem gebundenen Waldbesitz
einheitlich bewirtschaftet sind oder bewirtschaftet werden konnten.
(2) Nach Eintragung des Schutzforstvermerkes können dem Schutzforste
Waldgrundstücke zugeschrieben werden; § 12 Abs. 3 der Zwangsauflösungsverordnung
findet entsprechende Anwendung."
Durch Gesetz vom 7. Januar 1922 wurde als Zusatz zum § 7
an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 7c. Wird ein Wald- oder Landgut gemäß § 12 Abs. 6 der
Zwangsauflösungsverordnung geteilt oder soll die Gutseigenschaft aufgehoben
werden, so kann für den Waldbesitz des Gutes das Schutzforstrecht eingeführt
werden."
Durch Gesetz vom 7. Januar 1922 wurde als Zusatz zum § 7
an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 7d. (1) Die Bildung eines Waldguts kann auf Antrag des Besitzers auch
dann erfolgen, wenn die Auflösung nicht nach den Vorschriften der
Zwangsauflösungsverordnung erfolgt. Die Bildung erfolgt durch das Auflösungsamt
auf Grund eines Familienschlusses. Ist nach den zur Anwendung kommenden
besonderen Vorschriften zur Auflösung ein Familienschluß nicht erforderlich oder
ist der Familienschluß über die Auflösung bereits aufgenommen, so bedarf es
eines besonderen Familienschlusses nicht; jedoch ist die dem Auflösungsamte
gegenüber abzugebende Zustimmung derjenigen Personen erforderlich, deren im
Familienschlusse vorgesehene Rechte durch die Bildung des Waldgutes unmittelbar
beeinträchtigt werden.
(2) Ist bereits ein Schutzforst gebildet, so kann die Umwandlung in ein Waldgut
auf Antrag des Eigentümers des Schutzforstes durch das Auflösungsamt erfolgen.
(3) Auf die Bildung des Waldgutes finden im übrigen die Vorschriften der §§ 12
bis 14 der Zwangsauflösungsverordnung entsprechende Anwendung.
(4) Der § 7b Abs. 1 findet auf die Bildung von Waldgütern entsprechende
Anwendung."
Durch Gesetz vom 7. Januar 1922 wurde als Zusatz zum § 7
an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 7e. (1) Der vorstehende Bestimmungen finden auf Land-, Deich- und
Weingüter sinngemäße Anwendung.
(2) Die §§ 15 und 16 der Zwangsauflösungsverordnung sind auch bei der auf Grund
dieses Gesetzes erfolgenden Bildung von Land-, Deich- und Weingütern
entsprechend anzuwenden."
§ 8. Der Familienschluß ist von der Auflösungsbehörde aufzunehmen und zu bestätigen.
Auflösungsbehörde ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der zum Hausgute gehörige Grundbesitz belegen ist. Erstreckt sich der Grundbesitz über mehrere Oberlandesgerichtsbezirke, so wird das zuständige Oberlandesgericht durch den Justizminister bestimmt.
§ 9. Die Aufnahme des Familienschlusses erfolgt auf Antrag des Hausgutsinhabers.
Mit dem Antrag ist ein Entwurf des Familienschlusses sowie ein Verzeichnis der Teilnahmeberechtigten (Familienverzeichnis) sowie der im § 6 genannten Heimfall- oder Anfallberechtigten einzureichen.
Der Antrag ist dem Justizminister, dem Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten und dem Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung mitzuteilen.
§ 10. Die Auflösungsbehörde hat den Entwurf sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit des Familienverzeichnisses zu prüfen. Sie kann von dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Familienverzeichnisses verlangen. Zur Anstellung weiterer Ermittlungen hierüber ist sie nicht verpflichtet.
Die Auflösungsbehörde soll auf eine sachgemäße Fassung des Entwurfes hinwirken. Sie soll auch darauf hinwirken, daß die Versorgungsberechtigten, die Angestellten und die sonstigen Gläubiger des Hausguts wegen ihrer Ansprüche hinreichend sichergestellt werden, sowie daß, soweit es das öffentliche Interesse erfordert, zum Hausvermögen gehörende Gegenstände (insbesondere Sammlungen, Büchereien, Archive) von besonderem geschichtlichen, wissenschaftlichem oder künstlerischem Werte dauernd im Inlande bewahrt und gemeinnützige Einrichtungen erhalten werden.
§ 11. Der Termin zur Aufnahme des Familienschlusses (Aufnahmetermin) und das Familienverzeichnis sind durch den "Reichsanzeiger" öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat wenigstens einen Monat vor dem Aufnahmetermin zu erfolgen. In der Bekanntmachung sind die Teilnahmeberechtigten aufzufordern, sich, soweit sie nicht bereits in das Familienverzeichnis aufgenommen sind, bei der Auflösungsbehörde zu melden. Die bei der Auflösungsbehörde angezeigten Teilnahmeberechtigten sind besonders zu laden, sofern sie ihren Wohnsitz innerhalb des Deutschen Reichs haben oder zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen innerhalb des Deutschen Reichs wohnhaften Bevollmächtigten bestellt und die Bevollmächtigung der Auflösungsbehölrde spätestens zwei Wochen ovr dem Aufnahmetermin durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen haben. Mit der Ladung ist eine Abschrift des Entwurfs zuzustellen. Durch öffentliche Zustellung ist nicht zu laden. In der Bekanntmachung und in den Ladungen muß auf die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 3 hingewiesen werden.
Der Aufnahmetermin ist dem Justizminister und dem Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten mitzuteilen. Sie sind berechtigt, zu dem Termin einen Vertreter zu entsenden.
§ 12. In dem Aufnahmetermin ist festzustellen, wer nach dem Gesetze zur Teilnahme berechtigt ist (§§ 5, 6), von welchem der Teilnahmeberechtigten Erklärungen zu dem Entwurfe gemäß § 5 Abs. 3 vorliegen und welche derselben im Termin anwesend sind.
Danach ist über den Entwurf zu verhandeln und das Ergebnis der Beschlußfassung festzustellen.
Der Niederschrift über den Hergang sind die im Abs. 1 bezeichneten Erklärungen als Anlagen beizufügen.
§ 13. Die Auflösungsbehörde hat die Bestätigung zu
versagen:
1. wenn durch den Familienschluß das Gesetz verletzt ist;
2. wenn durch die Vollziehung des Familienschlusses einzelne Familienmitglieder
gegenüber anderen unbillig benachteiligt würden, es sei denn, daß sie sich
ausdrücklich einverstanden erklärt haben; eine Benachteiligung gegenüber dem
Hausgutsinhaber oder nächsten Folgeberechtigten kommt hierfür nicht in Betracht;
3. wenn die Rechte der im § 6 genannten Anfall- oder Heimfallberechtigten ohne
ihre Zustimmung beeinträchtigt sind.
Die Auflösungsbehörde kann die Bestätigung versagen, wenn die nach § 7 erforderliche Genehmigung des Justizministers und des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten nicht vorliegt.
§ 14. Der Beschluß über die Bestätigung ist im "Reichsanzeiger" öffentlich bekannt zu machen und den stimmberechtigten Familiemitgliedern sowie den im § 6 bezeichneten Anfall- und Heimfallberechtigten zuzustellen.
Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Notfrist von zwei Monaten seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der Auflösungsbehörde oder bei dem Justizminister einzureichen. Über die Beschwerde entscheidet der Justizminister.
Ist die Bestätigung versagt, so steht die Beschwerde dem Hausgutsinhaber und dem nächsten Folgeberechtigten zu.
Ist die Bestätigung erteilt, so steht die Beschwerde denjenigen Familienmitgliedern zu, die dem Familienschlusse widersprochen haben oder die entgegen der Vorschrift des Gesetzes nicht zugezogen sind, ferner den nicht stimmberechtigten Familienmitgliedern sowie den Anfall- und Heimfallberechtigten in den Fällen des § 13 Ziffer 2 und 3.
§ 15. Ist die Bestätigung ohne die nach § 7 erforderliche Genehmigung erfolgt, so ist der bestätigte Familienschluß dem Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten und dem Justizminister zuzustellen. Die genannten Minister können den Familienschluß aufheben, wenn den Erfordernissen des § 7 Abs. 2 nicht genügt ist. Die Aufhebung erfolgt durch Erlaß zu Händen der Auflösungsbehörde. Ist die Auflösung nicht binnen vier Monaten nach der Bestätigung des Familienschlusses erfolgt, so gilt die Genehmigung aus § 7 als erteilt.
Die Auflösungsbehörde hat eine etwaige Aufhebung des Familienschlusses den Beteiligten gemäß § 11 bekannt zu geben. Das gleiche gilt, wenn der Familienschluß rechtskräftig bestätigt und genehmigt ist.
§ 16. Ist der Familienschluß rechtskräftig bestätigt und genehmigt, so kann nach keiner Richtung geltend gemacht werden, daß die in diesem Gesetze vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
§ 17. Die zur Vollziehung des rechtskräftig bestätigten Familienschlusses erforderlichen Eintragungen in die öffentlichen Bücher und Register erfolgen auf Ersuchen der Auflösungsbehörde.
§ 18. Die Auflösungsbehörde ist befugt, in Gemäßheit eines von ihr rechtskräftig bestätigten Familienschlusses Wälder, Sammlungen, Archive und gemeinnützige Einrichtungen des Hausvermögens, sofern deren geschlossene Erhaltung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint, in eine Stiftung umzuwandeln. Die Stiftung entsteht mit der rechtskräftigen Festsetzung der Satzung durch die Auflösungsbehörde.
Bei Festsetzung der Satzung ist den Interessen des Gemeinwohls durch Anordnung entsprechender Besuchs- und Benutzungsordnungen Rechnung zu tragen.
Die Festsetzung der Satzung erfolgt durch Beschluß der Auflösungsbehörde. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde zulässig.
§ 19. Mit der rechtskräftigen Bestätigung und der Genehmigung des Familienschlusses ist das Hausvermögen aufgelöst. Dies gilt auch dann, wenn der nach dem Familienschlusse zunächst Berufene in der Verfügung über das frühere Hausgut noch nach Art eines Vorerben beschränkt ist.
Mit dem genannten Zeitpunkte gehen die Bestandsteile des Hausvermögens auf die nach dem Familienschlusse Berufenen kraft Gesetzes über, es sei denn, daß die Berufung nur auf einzelne Gegenstände erfolgt ist.
§ 20. Für die am Tage der Auflösung des Hausguts noch bestehende Hausgutsverbindlichkeiten haften nacheinander, soweit eine bestellte dingliche Sicherheit nicht reicht, der bisherige Hausgutsinhaber sowie derjenige persönlich, dem das Hausgut auf Grund des Familienschlusses angefallen ist.
Die nach dem Familienschlusse Berufenen haben hinsichtlich ihrer Haftung die Stellung von Erben und, wenn ihnen nur einzelne Gegenstände zugewiesen sind, die Stellung von Vermächtnisnehmern. Die Hausgutsgläubiger haben die Stellung von Nachlaßgläubigern.
Für die Verrichtungen des Nachlaßgerichts ist die Auflösungsbehörde zuständig.
III. Übergangs- und Schlußvorschriften.
§ 21. Die Rechtsverhältnisse der Patrone, der Kirchen- und Schulangelegenheiten, der Regale und sonstiger vermögenswerter Gerechtsame werden durch besondere Gesetze geregelt.
§ 22. Als Namen der bisherigen Adelsfamilien und ihrer Angehörigen gilt die Bezeichnung, die sich auch bisher auf die nicht besonders bevorrechtigten Familienmitglieder als eigentliche Familienbezeichnung vererbte. Stand zur Zeit des Inkrafttretens der Reichsverfassung einem Familienangehörigen vor den anderen Familienangehörigen eine besondere Bezeichnung zu, so darf er diese Bezeichnung für seine Person auf die Dauer der bisherigen Berechtigung beibehalten, sofern sie nicht dem Ausdrucke der durch die Ereignisse des November 1918 beseitigten Landeshoheit diente.
Die in den Artikeln 57 und 58 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Familien und das Herzoglich Holsteinische Fürstenhaus sind befugt, bis zum 31. Dezember 1920 aus den bisher in der Familie geführten Bezeichnungen einen Teil auszuwählen und mit Ermächtigung des Justizministers künftig als Familiennamen zu führen. Die Namenswahl erfolgt durch Familienschluß gemäß § 5 dieses Gesetzes.
Im Zweifel entscheidet über die Zulässigkeit der Bezeichnung der Justizminister.
§ 23. Ist beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ein Hausgesetz vorhanden, durch das die Auflösung des Hausvermögens geregelt wird, so behält es bei dessen Vorschriften sein Bewenden.
§ 24. Erstreckt sich das Hausvermögen über mehrere deutsche Länder, so kann die einheitliche Auflösung desselben durch Familienschluß auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern durch Verordnung des Staatsministeriums besonders geregelt werden.
§ 25. Der § 10 Ziffer I der Verordnung über Familiengüter vom 10. März 1919 (Gesetzsamml. S. 39) wird aufgehoben. Die Bestimmungen der §§ 7 und 15 dieses Gesetzes gelten auch für Familienfideikommisse, Erbstammgüter und Lehen.
Das Staatsministerium kann durch Verordnung auch die übrigen Vorschriften des II. Abschnitts dieses Gesetzes auf die genannten Familiengüter ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar erklären und zu diesem Zwecke nähere Vorschriften erlassen.
§ 26. Apanagen und Wittümer können in dem Verhältnisse herabgesetzt werden, in dem die Einkünfte des Familienoberhaupts oder des sonst zur Zahlung Verpflichteten und die Anforderungen an die Lebenshaltung der Hausmitglieder sich gegenüber den vor dem 9. November 1918 von dem Familienoberhaupt oder dem sonst zur Zahlung Verpflichteten bezogenen Einkünfte und gegenüber der infolge der bevorzugten Stellung des Hauses damals erforderten Lebenshaltung der Hausmitglieder verringert haben. Eine Herabsetzung unter das im § 1619 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Maß ist unzulässig.
Die Herabsetzung erfolgt im Streitfalle durch Urteil.
§ 27. Für die Überleitung des bisherigen Hausrechts der in den Artikeln 57 und 58 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Familien und des Herzoglich Holsteinischen Fürstenhauses in den allgemeinen Rechtszustand gelten die Bestimmungen der §§ 28 bis 37.
§ 28. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die von dem Familienoberhaupt oder von den Hausbehörden ausgeübten öffentlich-rechtlichen Befugnisse auf die nach dem allgemeinen Rechte sachlich und örtlich zuständigen Staatsbehörden über. In Zweifelsfällen entscheidet über die Zuständigkeit der Justizminister.
Die Verwahrung der bei dem bisherigen "Ministerium des Königlichen Hauses" geführten Standesregister geht auf den Justizminister über. Dieser ist für die Erteilung von Ausfertigungen zuständig. Er kann die ihm hiernach obliegenden Befugnisse auf die ihm nachgeordneten Behörden oder auf den Standesbeamten übertragen.
§ 29. Soweit einer Hausbehörde oder einem sonstigen Hausorgan in Ansehung der Verwaltung von Nachlässen, Fideikommissen oder anderen Vermögensmassen, in Ausführung letztwilliger Verfügungen oder der Erbauseinandersetzung nach dem bisherigen Rechte Verrichtungen übertragen sind, für die nach den allgemeinen Gesetzen ein Testamentsvollstrecker oder sonstiger Vermögensverwalter oder ein Kurator hätte berufen werden können, kann die Verwaltung der bisher zuständigen Stelle belassen werden.
Für die Beaufsichtigung sind die nach den allgemeinen Vorschriften berufenen Staatsbehörden zuständig. Diese haben die für die Überleitung in den allgemeinen Rechtszustand erforderlichen Anordnungen zu treffen.
§ 30. Die bei einem Gericht oder einer anderen Staatsbehörde schwebenden Verfahren bleiben, auch wenn infolge des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine andere Zuständigkeit dafür begründet sein würde, bei der bisher zuständigen Stelle anhängig. Diese ist befugt, die Angelegenheit an die nach den allgemeinen Gesetzen zuständige Stelle abzugeben.
§ 31. Soweit hinsichtlich der Verjährung besondere, vom allgemeinen REchte abweichende Bestimmung gelten, finden vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab die Vorschriften des Artikels 169 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechende Anwendung.
§ 32. Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, aber nach dem Hausrechte volljährig geworden ist oder sonst die rechtliche Stellung eines Volljährigen erlangt hat, steht einem Volljährigen gleich.
§ 33. Auf eine zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Vormundschaft oder Pflegschaft finden von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Ein bereits bestellter Vormund oder Pfleger bleibt im Amte.
§ 34. Die Gültigkeit einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen Ehe bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzes.
§ 35. Die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander, insbesondere die gegenseitige Unterhaltspflicht, sowie das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kinder bestimmen sich vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab unbeschadet der Vorschrift des § 2 Abs. 2 nach den allgemeinen Gesetzen.
§ 36. Auf den Güterstand der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Ehen finden die Bestimmungen des Artikel 200 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie des Artikel 59 § 9 Abs. II, Artikel 62 bis 64 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechende Anwendung.
§ 37. Für die erbberechtigten Verhältnisse des Allodvermögens bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, die bisherigen Bestimmungen maßgebend. Die Vorschriften der Artikel 214, 215 und 217 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden entsprechende Anwendung.
Stirbt der Hausgutsinhaber vor Auflösung des Hausvermögens, so steht dem Hausgutsfolger neben dem Folgerecht ein Pflichtteilsrecht hinsichtlich des Allodvermögens nicht zu. Im gleichen Falle bleibt er, wenn das bestehende Hausrecht seine Ausschließung von der Erbfolge in das Allodvermögen vorsieht, von dieser Erbfolge ausgeschlossen. Beides gilt nicht, soweit der Wert des Pflichtteils oder gesetzlichen Erbteils den Wert des Hausvermögens übersteigt; in diesem Falle muß der zur Nachfolge in das Hausgut Berufene sich dessen Wert auf den Pflichtteil oder gesetzlichen Erbteil anrechnen lassen.
§ 38. Die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend auch in Ansehung der auf Grund der Königlichen Verordnung vom 21. Januar 1837 (Gesetzsamml. S. 7) und des Vorbehalts im Artikels 216 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche getroffenen Verfügungen der Mitglieder des Rheinischen Ritterbürtigen Adels. Hinsichtlich der Apanagen und sonstigen Zuwendungen, die der Erblasser bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes einzelnen Abkömmlingen zur Ausgleichung hat zukommen lassen, kann er durch letztwillige Verfügung nachträglich die Anrechnung auf den Pflichtteil anordnen.
Die bestehenden Ansprüche derjenigen Familienangehörigen, zu deren Nachteil bisher unter Abweichung vom Pflichtteilsrechte verfügt war, bleiben unberührt. Mit dieser Maßgabe kann das Statut der Stiftung für die Rheinische ritterbürtige Ritterschaft vom 28. Februar 1837 (Gesetzsamml. S. 79) durch Beschluß der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit abgeändert werden.
siehe hierzu die Verordnung, betr. Überleitungsvorschriften zum Gesetz über die Aufhebung der Standesvorrechte des Adels und die Auflösung der Hausvermögen (Adelsgesetz) vom 23. Juni 1920 (Gesetzsamml. S. 367), vom 3. März 1921 (GS S. 339) und Verordnung über das Kostenwesen bei der Auflösung der Familiengüter und Hausvermögen (Gebührenordnung für Auflösung von Familiengütern) vom 11. Januar 1924 (GS S. 29)
§ 39. Die zur Überleitung in den allgemeinen Rechtszustand weiter erforderlichen Vorschriften werden durch Verordnung des Staatsministeriums getroffen.
§ 40. Der Justizminister ist ermächtigt, nähere Vorschriften insbesondere zur Ausführung dieses Gesetzes zu erlassen.
Durch Gesetz vom 7. Januar 1922 wurde dem § 40 folgender
Abs. 2 angefügt:
"Der Justizminister wird zum Erlasse von Ausführungsbestimmungen zu den §§ 7a
bis 7e ermächtigt."
§ 41. Alle diesem Gesetz entgegenstehenden
Bestimmungen, insbesondere folgende Gesetze, Verordnungen, Instruktionen,
Kabinettsorders, Erlasse, Konzessionsurkunden und Hauptrezesse, sind aufgehoben:
1. Erbvertrag der Fürsten von Nassau vom 13., 23, 26. und 30. Juni 1883 (Verordnungsbl.
für das Herzogtum Nassau 1861 S. 19).
2. vom ersten Teile der Allgemeinen Gerichtsordnung für die Preußischen Staaten
vom 6. Juli 1793 und 4. Februar 1815:
a) § 41 bis 2. Titels,
b) Anh. §§ 201, 202 bis 29. Titels;
3. vom Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten vom 5. Februar 1794:
a) aus dem ersten Teile der § 629 des 9. Titels, die §§ 676,
677 des 11. Titels sowie der § 176 des 12. Titels,
b) aus dem zweiten Teile die §§ 738 bis 740 sowie der 9.
Abschnitt des 1. Titels, der 8. und 9. Abschnitt sowie die §§ 683 bis 685 des 2.
Titels, der 9. Titel, der § 17 des 13. Titels, die §§ 11 bis 15 des 14. Titels;
4. von der Preußischen Kriminalordnung vom 11. Dezember 1805 die §§ 251 bis 255;
5. Edikt und Hausgesetz über die Veräußerlichkeit der Königlichen Domänen vom 6.
November 1809 (Gesetzsamml. S. 604);
6. Verordnung über die veränderte Verfassung aller oberster Staatsbehörden in
der Preußischen Monarchie vom 27. Oktober 1810 (Gesetzsamml. S. 3) S. 18 Nr. 3;
7. Verordnung über die Verhältnisse der vormals unmittelbaren deutschen
Reichsstände in den Preußischen Staaten vom 21. Juni 1815 (Gesetzsamml. S. 105);
8. Verordnung wegen des Königlichen Titels und Wappens vom 9. Januar 1817 (Gesetzsamml.
S. 17);
9. Instruktion wegen Ausführung des Edikts vom 21. Juni 1815, die Verhältnisse
der vormals unmittelbaren deutschen Reichsstände in der Preußischen Monarchie
betreffend, vom 30. Mai 1820 (Gesetzsamml. S. 81);
10. Rezeß mit dem Fürsten zu Stolberg-Wernigerode vom 13. August 1822 und
Kabinettsorder vom 17. September 1822 (Amtsblatt der Regierung zu Magdeburg 1823
S. 140 bis 142);
11. Hannöversche Verordnung über die standesherrlichen Verhältnisse des
Fürstlichen Hauses in der Grafschaft Bentheim vom 18. April 1823 (Gesetzsamml.
für das Königreich Hannover 1823 Abt. I S. 125);
12. Verordnung über die standesherrlichen Verhältnisse des Herzoglich
Arembergschen Hauses in dem Kreise Meppen vom 9. Mai 1826 (Gesetzsamml. für das
Königreich Hannover S. 155);
13. Kabinettsorder vom 14. Juli 1829 über die Deklaration des § 32 der
Instruktion vom 30. Mai 1820 über den Kommunalverband standesherrlicher
Besitzungen (Gesetzsamml. S. 117)
14. Kabinettsorder vom 21. Februar 1832 wegen Bekanntmachung der von der
deutschen Bundesversrammlung am 18. August 1825 und am 13. Februar 1829 wegen
der den vormals reichsständischen Häusern beizulegenden Titel gefaßten
Beschlüsse (Gesetzsamml. 1832 S. 129).
Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 28. April 1832 (Gesetzsamml.
1832 S. 129 bis 135);
15. Kabinettsorder vom 3. März 1833, wonach allen den Fürstentitel führenden
Mitgliedern der in der Instruktion vom 30. Mai 1820 § 1 und in dem der
Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 28. April 1832 beigefügten Verzeichnis
unter I benannten Fürstlichen Familien im ganzen Umfange der Monarchie von den
Landesbehörden und Untertanen das Prädikat "Durchlaucht" erteilt werden
soll (Gesetzsamml. 1833 S. 29);
16. Kurhessisches Edikt über die besonderen Rechtsverhältnisse der kurhessischen
Standesherren vom 29. Mai 1833 (Sammlung von Gesetzen usw. für Kurhessen 1833
S. 113);
17. Kurhessische Gemeinde-Ordnung für die Städte und die Landgemeinden vom 23.
Oktober 1834 (Sammlung von Gesetzen usw. für Kurhessen 1834 S. 181) § 9;
18. Hausgesetz für das Königreich Hannover vom 19. November 1836 (Gesetzsamml.
für das Königreich Hannover 1836 S. 191);
19. Verordnung über die autonomische Sukzessionsbefugnis der Rheinischen
Ritterschaft und das darüber stattfindende schiedsrichterliche Verfahren vom 21.
Januar 1837 (Gesetzsamml. S. 7) und §§ 10, 67 Abs. 1 des Statuts der Stiftung
für die rheinische ritterbürtige Ritterschcat vom 28. Februar 1837 (Gesetzsamml.
S. 83 und S. 94);
20. Kabinettsorder über die von den Häuptern der vormals reichsständischen
Familien über ihre Domänen abzuleistenden Eide vom 3. Januar 1845 (Gesetzsamml.
S. 37);
21. Hannöversche Verordnung, Änderungen der Verordnung vom 18. April 1823 über
die standesherrlichen Verhältnisse des Fürstlichen Hauses in der Grafschaft
Bentheim betreffend, vom 21. Juli 1848 (Gesetzsamml. für das Königreich Hannover
1848 Abt. I S. 209);
22. Verordnung über die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit und des eximierten
Gerichtsstandes vom 2. Januar 1849 (Gesetzsamml. S. 1) § 11;
23. Kabinettsorder über die Beilegung des Prädikats "Hoheit" an die Fürsten von
Hohenzollern vom 20. März 1850 (J. M. Bl. S. 145);
24. Vertrag zwischen dem König von Preußen und den Fürsten von
Hohenzollern-Hechingen und von Hohenzollern-Sigmaringen wegen Abtretung der
Fürstentümer vom 7. Dezember 1849 Artikel 12, 13 und Gesetz vom 12. März 1850 (Gesetzsamml.
S. 289);
25. Gesetz, betreffend die Zusätze zu der Verordnung vom 2. Januar 1849 über die
Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit usw., vom 26. April 1851 (Gesetzsamml. S.
181) Artikel III;
26. Erlaß über die Rechtsverhältnisse der Fürstlich Hohenzollernschen Häuser vom
14. August 1852 (Gesetzsamml. S. 771);
27. Gesetz, betreffend die Deklaration der Verfassungsurkunde vom 31. Januar
1850 in bezug auf die Rechte der mittelbar gewordenen deutschen Reichsfürsten
und Grafen vom 10. Juni 1854 (Gesetzsamml. S. 363);
28. Nassauisches Gemeindegesetz vom 26. Juli 1854 (Verordnungsbl. des Herzogtums
Nassau S. 166) § 69;
29. Erlaß vom 9. Oktober 1854 über die fernere Gültigkeit der Bestimmungen des §
36 der Instruktion vom 30. Mai 1820 über die Vertretung der vormals
reichsunmittelbaren Fürsten und Grafen in Prozessen sowie der Verordnung vom 3.
Januar 1845 über die von den Häuptern der vormals reichsständischen Familien in
Prozessen über ihre Domänen zu leistenden Eide (Gesetzsamml. 1854 S. 540);
30. Verordnung, die Ausführung der infolge des Gesetzes vom 10. Juni 1854 wegen
Deklaration der Verfassungsurkunde noch erforderlichen Maß0regeln zur
Herstellung des bundesrechtlich gewährleisteten Rechtszustandes der vormals
reichsunmittelbaren Fürsten und Grafen betreffend, vom 12. November 1855 (Gesetzsamml.
S. 688);
31. Verordnung über die Wiederherstellung des privilegierten Gerichtsstandes für
dei mittelbar gewordenen deutschen Reichsfürsten und Grafen vom 12. November
1855 (Gesetzsamml. S. 686);
32. Kurhessische Verfassungs-Urkunde vom 30. Mai 1860 (Sammlung von Gesetzen
usw. für Kurhessen S. 25) §§ 4, 37, 38;
33. Rezeß mit den Fürsten zu Wied vom 25./26. Juni 1860 und Verordnung vom 5.
Oktober 1860 (Amtsblatt der Regierung zu Coblenz 1861 S. 101);
34. Gesetz über die anderweite Regelung der Grundsteuer vom 21. Mai 1861 (Gesetzsamml.
S. 253) § 4;
35. Gesetz über die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer vom 21. Mai 1861
(Gesetzsamml. S. 317) § 3;
36. Rezeß mit dem Fürsten zu Solms-Branfels vom 22. November 1861 und
Kabinetsorder vom 26. April 1862 (Amtsblatt der Regierung zu Coblenz 1862 S.
153);
37. Rezeß mit dem Fürsten zu Stolberg-Wernigerode vom 8. Januar 1862 und
Kabinetsorder vom 25. August 1862 (Amtsblatt der Regierung zu Magdeburg 1862 2.
Beilage S., 309);
38. Rezeß mit dem Fürsten zu Solms-Hohensolms-Lich vom, 22. Juli 1862 (Amtsblatt
der Regierung zu Coblenz 1863 S. 23);
39. Verordnung über Abänderung und Erläuterung der Konzessionsurkunde vom 28.
März 1836 für die Grafen zu Stolberg und Stolberg-Roßla vom 31. Dezember 1864
(Amtsblatt der Regierung zu Merseburg 1865 S. 72);
40. Rezeß mit dem Fürsten von Thurn und Taxis vom 15. Juli 1864 und Verordnung
vom 24. Oktober 1865 (Amtsblatt der Regierung zu Sigmaringen 1865 S. 241);
41. Rezeß mit dem Herzog von Croy vom 3. August 1864 und Verordnung vom 20. Juni
1865 (Amtsblatt der Regierung zu Münster 1865 S. 201);
42. Rezeß mit dem Fürsten und Rheingrafen zu Salm-Horstmar vom 26. August 1864
und Verordnung vom 5. Dezember 1864 (Amtsblatt der Regierung zu Münster 1865 S.
38);
43. Rezeß mit dem Fürsten zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein vom 5. Mai 1865
und Verordnung vom 24. Juni 1867 (Amtsblatt der Regierung zu Arnsberg 1867 S.
479);
44. Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Gesetzsamml.
S. 705) § 250;
45. Rezeß mit dem Fürsten zu Fürstenberg vom 9. Mai 1866 und Verordnung vom 5.
November 1866 (Amtsblatt der Regierung zu Sigmaringen 1867 S. 9);
46. Rezeß mit dem Fürsten zu Salm-Salm vom 26. Oktober 1866 und Verordnung vom
27. November 1867 (Amtsblatt der Regierung zu Münster 1868 S. 158);
47. Verordnung über Einführung der preußischen Gesetzgebung in betreff der
direkten STeuern in dem Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover vom 28.
April 1867 (Gesetzsamml. S. 533);
48. Verordnung über Einführung der preußischen Gesetzgebung in betreff der
direkten Steuern in dem Gebiete des vormaligen Kurfürstentums Hessen vom 28.
April 1867 (Gesetzsamml. S. 538);
49, Verordnung über die Einführung der preußischen Gesetzgebung in betreff der
direkten Steuern in dem Gebiete der Herzogtümer Schleswig und Holstein vom 28.
April 1867 (Gesetzsamml. S. 543);
50. Verordnung über die Einführung der preußischen Gesetzgebung in betreff der
direkten Steuern in dem Regierungsbezirke Wiesbaden usw. vom 11. Mai 1867 (Gesetzsamml.
S. 593);
51. Verordnung über die Einführung der preußischen Gesetzgebung in betreff der
direkten Steuern in dem Gebiete des vormals Landgräflich Hessen-Homburgischen
Oberamtsbezirkes Meisenheim vom 4. Juni 1867 (Gesetzsamml. S. 761);
52. Verordnung über die Einführung der preußischen Gesetzgebung in betreff der
direkten Steuern in den vormals bayerischen Gebietsteilen, Bezirksamt Gersfeld
und Landgerichtsbezirk Orb ohne Aura, vom 24. Juni 1867 (Gesetzsamml. S. 842);
53. Verordnung über die Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung usw. in
Schleswig und Holstein vom 26. Juni 1867 (Gesetzsamml. S. 1073) § 7;
54. Verordnung über die Gerichtsverfassung in dem vormaligen Kurfürstentum
Hessen und den vormals Königlich Bayerischen Gebietsteilen mit Ausnahme der
Enklave Kaulsdorf vom 26. Juni 1867 (Gesetzsamml. S. 1085) § 26;
55. Verordnung über die Gerichtsverfassung in dem vormaligen Herzogtum Nassau
und den vormals Großherzoglich Hessischen Gebietsteilen mit Ausschluß des
Oberamtsbezirks Meisenheim vom 26. Juni 1867 (Gesetzsamml. S. 1094) § 25;
56. Gesetz über die Ordnung der Rechtsverhältnisse der mittelbar gewordenen
deutschen Reichsfürsten und Grafen vom 15. März 1869 (Gesetzsamml. S. 490);
57. Gesetz über die Ausführung der anderweiten Regelung der Grundsteuer in den
Provinzen SChleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau sowie in den Kreise
Meisenheim vom 11. Februar 1870 (Gesetzsamml. S. 85) § 3;
58. Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen,
Schlesien und Sachsen vom 13. Dezember 1872 (Gesetzsamml. S. 661) §§ 17, 97;
59. Erlaß über den Königlichen Titel und das Königliche Wappen vom 16. August
1873 (Gesetzsamml. S. 397);
60. Gesetz über den standesherrlichen Rechtszustand des Herzogs von
Arenberg-Meppen vom 27. Juni 1875 (Gesetzsamml. S. 327);
61. Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 (Gesetzsamml. S. 431) §§ 100, 101;
62. Erlaß über die Erweiterung der Rechte der Fürstlich Hohenzollernschen
Behörden vom 2. August 1875 (Gesetzsamml. S. 580);
63. Gesetz über die Einführung der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 in den
Grafschaften WErnigerode und Stolberg vom 18. Juni 1876 (Gesetzsamml. S. 245) §
1;
64. Ausführungsgesetz zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. April
1878 (Gesetzsamml. S. 230) § 27;
65. Gesetz üebr die Regulierung des standesherrlichen Rechtszustandes des
Fürstlichen Hauses zu Sayn-Wittgenstein-Berleburg bezüglich der Grafschaft
Wittgenstein-Berleburg und der Herrschaft Homburg an der Mark vom 25. Oktober
1878 (Gesetzsamml. S. 305);
66. Gesetz über die Regulierung des standesherrlichen Rechtszustandes des
Fürstlichen Hauses zu Bentheim-Tecklenburg bezüglich der Herrschaft Rheda
und der Grafschaft Hophen-Limburg vom 25. Oktober 1878 (Gesetzsamml. S. 311);
67. Ausführungsgesetz zur Deutschen Zivilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Gesetzsamml.
S. 281) § 3;
68. Vertrag zwischen dem Preußischen Staate und den Landgrafen von
Hessen-Philippstal und Hessen-Philippstal-Barchfeld über das Fideikommißvermögen
des vormals Kurhessischen Hauses vom 13. Dezember 1880 (Artikel 8) nebst Anlage
und Schlußprotokoll (Nr. 4) vom gleichen Tage und Vertrag über die Ansprüche der
Großherzoglich Hessischen Linie vom 13. Januar 1881 sowie Gesetz vom 16. März
1881 (Gesetzsamml. S. 140);
69. Kreisordnung für die Provinz Hannover vom 6. Mai 1884 (Gesetzsamml. S. 181)
§§ 17, 53;
70. Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 7. Juni 1885 (Gesetzsamml. S.
193) §§ 17, 54;
71. Kreisordnung für die Provinz Westfalen vom 31. Juli 1886 (Gesetzsamml. S.
217) §§ 17, 45, 99;
72. Kreisordnung für die Rheinprovinz vom 30. Mai 1887 /Gesetzsamml. S. 209) §§
17, 45, 99;
73. Kreisordnung für die Provinz Schleswig-Holstein vom 26. Mai 1888 /Gesetzsamml.
S. 139) §§ 17, 83;
74. Gesetz wegen Aufhebung direkter Staatssteuern vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml.
S. 119) § 3;
75. Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 152) §§ 21, 22, 40
Abs. 3, 68;
76. Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 20. September 1899 (Gesetzsamml.
S. 177) Artikel 88;
78. Gesetz über die Landestrauer vom 14. April 1903 (Gesetzsamml. S. 115);
79. Wohnungsgesetz vom 28. März 1918 (Gesetzsamml. S. 23) Artikel 7 § 4.
Berlin, den 23. Juni 1920.
Die Preußische Staatsregierung.
Braun. Fischbeck. Haenisch.
am Zehnhoff.
Stegerwald.
Severing. Lüdemann.