vom 13. Oktober 1879
geändert durch
Gesetz vom 6. Juli 1888 (GS S. 43)
Gesetz vom 22. Juni 1894 (GS S.
I. 112)
Gesetz vom 2. November 1896 (GS
I. S. 94)
Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen der Verfassung vom 13. Oktober 1879,
vom 12. Februar 1906 (GS I. S. 12)
Gesetz, betreffend Abänderung der Verfassung vom 13. Oktober 1879, vom 5. März
1906, (GS I. S. 26)
Gesetz, betreffend Änderung der Art. 31 und 32 der Verfassung und ... vom 3. November 1913 (GS.
I. S. 179)
Gesetz, betreffend Hinausschiebung der Bürgerschaftswahlen vom 17. Mai 1915
(GS.
I. S. 49).
Gesetz, betreffend weitere Hinausschiebung der Bürgerschaftswahlen vom 20. März 1916
(GS.
I. S. 25).
Gesetz, betreffend weitere Hinausschiebung der Bürgerschaftswahlen vom 12. März 1917
(GS.
I. S. 41).
Gesetz, betreffend weitere Hinausschiebung der Bürgerschaftswahlen vom 8. Juli 1918
(GS.
I. S. 99).
Gesetz, betreffend die Bürgermeisterwahl für das Jahr 1919, vom 30. Dezember
1918 (GS.
I. S. 302).
Gesetz über die vorläufige Staatsgewalt vom 26. März
1919 (GS.
I. S. 98);
Änderungen hier nicht übernommen -
siehe beim Gesetz über die vorläufige
Staatsgewalt.
aufgehoben durch
das Gesetz betreffend die Einführung der
Verfassung vom 7.
Januar 1921 (GVBl. S.
20)
Nachdem die Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg vom 28. September 1860
von Senat und Bürgerschaft einer Revision unterzogen ist, wird die revidirte
Verfassung nunmehr mit dem bemerken publicirt, daß dieselbe in Gemäßheit des
Transitorischen Gesetzes vom heutigen Tage zu §§ 28 bis 30 der Verfassung vom
28. September 1860 und zu §§ 63 und 70 der Geschäftsordnung der Bürgerschaft vom
12. August 1859 / 6. März 1874 spätestens mit Ablauf der ersten Woche des Monats
März 1880 in Kraft treten soll.
Art. 1. Die Stadt Hamburg und das mit derselben verbundene Gebiet bilden unter
der Benennung "die freie und Hansestadt Hamburg" einen selbständigen
Staat des Deutschen Reiches.
Art. 2. Eine Gebietsveränderung kann nur auf dem Wege der Verfassungsänderung,
eine bloße Grenzregulierung auch auf dem Wege der Gesetzgebung bewirkt
werden.
Art. 3. Angehörige des Hamburgischen Staates sind Diejenigen, deren hiesige
Staatsangehörigkeit nach Maßgabe der Reichsgesetzgebung begründet
ist.
Art. 4. Bürger des Hamburgischen Staates sind diejenigen Hamburgischen Staatsangehörigen, welche den Eid auf die Verfassung geleistet und das dadurch erworbene Bürgerrecht nicht wieder verloren haben.
Über Erwerb und Verlust des Bürgerrechts und über die
Form des Eides bestimmt das Gesetz.
Art. 5. Durch das religiöse Bekenntniß wird die Ausübung der bürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den bürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch thun.
Volle Glaubens- und Gewissensfreiheit wird gewährleistet.
Art. 6. Die höchste Staatsgewalt steht dem Senate und der Bürgerschaft gemeinschaftlich zu.
Die gesetzgebende Gewalt wird von Senat und Bürgerschaft,
die vollziehende vom Senat,
die richterliche von den Gerichten
ausgeübt.
Art. 7. Der Senat besteht aus achtzehn Mitgliedern, nämlich aus neun, welche
die Rechts- oder Cameralwissenschaften studirt haben, und aus neun sonstigen
Mitgliedern, von welchen Letzteren mindestens sieben dem Kaufmannsstande
angehören müssen.
Art. 8. Wählbar zum Senatsmitglieder ist, jedoch unter Berücksichtigung des Artikels 7, jeder zur Bürgerschaft wählbare Bürger. Die im ersten Satz des Artikels 36 enthaltene Beschränkung kommt hier nicht in Betracht.
Ausgeschlossen von der Wahl ist Derjenige, welcher mit einem Mitgliede des Senats in auf- oder absteigender Linie oder als Bruder, Oheim oder Neffe verwandt, oder als Stiefvater, Stiefsohn, Schwiegervater, Schwiegersohn, Frauenbruder oder Schwestermann verschwägert ist.
Es macht in den Fällen der Schwägerschaft keinen Unterschied, ob die sie begründende Ehe noch fortdauert oder nicht.
Durch Gesetz vom 12. Februar 1906 wurde der Art. 8 Abs.
1 Satz 2 aufgehoben.
Art. 9. Die Wahl der Senatsmitglieder geschieht durch die Bürgerschaft aus einem Wahlaufsatze von zwei Personen.
Zur Herbeiführung dieses Aufsatzes werden vom Senat vier seiner Mitglieder und von der Bürgerschaft vier ihrer Mitglieder mit relativer Stimmenmehrheit zu Vertrauensmännern erwählt und demnächst auf Verschwiegenheit beeidigt.
Die acht Vertrauensmänner haben einen Aufsatz von vier Personen in der folgenden Weise zu formieren.
Jeder Vertrauensmann bezeichnet die ihm geeignet erscheinenden Personen, und wird aus den so im Vorschlag Gebrachten, nach sorgfältiger Beredung über dieselben, zunächst ein größerer Aufsatz gebildet. Aus diesem sind durch geheime Abstimmung vier Personen auf den engeren Aufsatz zu bringen. Die bürgerschaftlichen Vertrauensmänner können nicht auf den Aufsatz gebracht werden. um auf den Aufsatz zu kommen, bedarf es wenigstens fünf Stimmen.
Ist dies für vier Candidaten auch durch wiederholte Abstimmung nicht zu erreichen, so wird dem Senat und der Bürgerschaft die Anzeige gemacht, daß den Vertrauensmännern die Formirung eines Aufsatzes nicht gelungen sei, ohne Angabe, ob überall Candidaten oder eventuell wie viele bereits zum Aufsatz gebracht worden sind.
Es wird sodann in der vorgedachten Weise sofort zur Wahl von acht neuen Vertrauensmännern, vier vom Senat und vier von der Bürgerschaft, geschritten und mit der Beeidigung verfahren.
Dieser neuen Commission wird eine von allen Mitgliedern der ersten Commission unterschriebene und demnächst versiegelte, von ihr zu eröffnende Aufgabe der bis dahin zum Aufsatz gebrachten Personen oder eine Mittheilung, daß Niemand die erforderliche Stimmenzahl erhalten habe, behändigt. Die neue Commission verfährt zum Behuf der Vervollständigung, beziehungsweise der Formirung des Wahlaufsatzes wie die erste Commission.
Erziehlt auch diese zweite Commission kein genügendes Resultat, so treten die beiden Commissionen, also acht Vertrauensmänner des Senats und acht Vertrauensmänner der Bürgerschaft zusammen. Diese haben sodann die noch erforderlichen Candidaten zu wählen. Durch jede Abstimmung ist nur ein Candidat zu wählen. Jeder Vertrauensmann schreibt zu dem Ende den Namen eines Candidaten auf einen Zettel. Hierbei genügt relative Majorität der Abstimmenden, um einen Candidaten auf den Aufsatz zu bringen. Die Abstimmung wird, so oft es erforderlich ist, wiederholt.
Nachdem in dieser Weise ein Wahlaufsatz von vier Personen gebildet ist, wird derselbe dem Senate, ohne daß dieser erfährt, in welcher Weise die einzelnen Candidaten auf den Aufsatz gelangt sind, von seinen Commissarien übergeben. Der Senat präsentirt von den vier in Vorschlag Gebrachten zwei der Bürgerschaft, welche von diesen zweien Einen zu wählen hat.
Wenn bei Erwählung der zweiten Commission von Vertrauensmännern von der Bürgerschaft ein Vertrauensmann erwählt wird, welcher schon als Candidat auf den Aufsatz gebracht ist, hindert ihn dies nicht, an der ferneren Bildung des Wahlaufsatzes Theil zu nehmen. Es ist sodann von diesem Sachverhalt dem Senate bei Übergabe des Wahlaufsatzes, und, wenn jener Vertrauensmann sich auf dem Aufsatz von zwei Personen befinden sollte, den der Senat der Bürgerschaft übergiebt, auch dieser letzteren Anzeige zu machen.
Die Beobachtung der Verschwiegenheit erstreckt sich auch darauf, daß weder die beiderseitigen Vertrauensmänner, noch die Mitglieder des Senats sich irgendwie darüber äußern dürfen, welche vier Personen auf dem Aufsatz gewesen sind, so daß nur die zwei Personen des engeren Aufsatzes bekannt werden.
Die Wahl, welche von der Bürgerschaft gleich nach Überreichung des Wahlaufsatzes vorzunehmen ist, geschieht mittelst Stimmzettel. Bei dieser Wahl ist so zu verfahren, daß vor Eröffnung des Wahlaufsatzes die Anwesenheit von mehr als achtzig Mitgliedern, falls dieselbe nicht zweifelsfrei ist, durch Zählung constatirt sein muß. Alsdann gilt die Wahl, ohne Rücksicht darauf, wie viele gültige Stimmen abgegeben sind, für vollzogen, auch wird die Majorität nach der Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen berechnet, so daß es nicht in Betracht kommt, ob Mitglieder keinen oder einen unbeschriebenen, oder sonst nicht gültigen Wahlzettel abgegeben haben. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine abermalige Abstimmung, und wenn auch diese Stimmengleichheit ergiebt, so entscheidet das Loos.
Die ganze Wahlhandlung erfolgt in ununterbrochener Sitzung sowohl des Senats als der Bürgerschaft.
Die Wahl zum Senatsmitgliede muß von dem Erwählten angenommen
werden. Die Weigerung zieht den Verlust des Bürgerrechtes sowie der
öffentlichen Ämter und Ehrenstellen nach sich.
Art. 10. Die Mitglieder des Senats bekleiden ihr Amt lebenslänglich unter folgenden Beschränkungen:
Nach mindestens sechsjähriger Amtsdauer ist jedes Senatsmitglied berechtigt seine Entlassung zu verlangen, ohne jedoch Anspruch auf Pension zu haben.
Hat der Abtretende das sechzigste Lebensjahr vollendet und das Amt mindestens zehn Jahre verwaltet, so hat derselbe eine Pension zum Belauf der Hälfte seines Honorars zu genießen.
Jedes Senatsmitglied, welches das siebzigste Lebensjahr überschritten
hat, ist berechtigt, mit einer Pension zum Belauf von zwei Drittheilen
seines Honorars zu genießen.
Art. 11. Die Fälle, in denen ein Senatsmitglied austreten muß, bestimmt
das Gesetz.
Art. 12. Eine erledigte Stelle im Senate ist regelmäßig binnen vierzehn
Tagen wieder zu besetzen.
Art. 13. Mit dem Amte eines Senatsmitgliedes ist jedes andere öffentliche Amt so wie die Ausübung der Rechtsanwaltschaft und des Notariats unvereinbar. Eine sonstige Berufsthätigkeit dürfen Senatsmitglieder fortsetzen, insoweit dieselbe der Erfüllung ihrer Amtspflichten keinen Abbruch thut.
Die Mitglieder des Senates können, wenn sie in den Vorstand, Verwaltungsrath
oder Aufsichtsrath industrieller oder ähnlicher, den Gelderwerb bezweckenden
Unternehmungen gewählt werden, diese Wahl nur mit besonderer Genehmigung
des Senats anzunehmen. Einer solchen Genehmigung bedarf es auch, wenn ein
Mitglied des Senats nach seiner Wahl im Vorstande, Verwaltungsrath oder
Aufsichtsrath einer der vorerwähnten Unternehmungen bleiben will.
Art. 14. Jedes Senatsmitglied muß in der Stadt oder in deren nächster
Umgebung auf Hamburgischem Gebiete seinen regelmäßigen Wohnsitz
haben, oder sofort nach seiner Erwählung nehmen.
Art. 15. Jedes Mitglied des Senats hat sich vor Antritt seines Amtes zur getreuen
Führung desselben in einer gemeinschaftlichen Versammlung des Senats
und der Bürgerschaft eidlich verpflichten. Die Form dieser eidlichen
Verpflichtung bestimmt das Gesetz.
Art. 16. Die Mitglieder des Senats erhalten ein gesetzlich zu bestimmendes Honorar.
Art. 17. Der Senat wählt, in geheimer Abstimmung, aus Seiner Mitte einen ersten und einen zweiten Bürgermeister für die Dauer eines Jahres zu Vorsitzenden.
Kein Bürgermeister darf länger als zwei Jahre nacheinander fungiren.
Durch Gesetz vom 30. Dezember 1918 wurde bestimmt:
"Bei der Bürgermeisterwahl für das Jahr 1919 findet die Vorschrift des Artikel
17 Abs. 2 der Verfassung keine Anwendung."
Dadurch wurde es möglich, dass die
amtierenden Bürgermeister bis zur anstehenden Neuwahl einer verfassunggebenden
Bürgerschaft weiter amtieren konnten.
Art. 18. Der Senat schreibt die Wahlen zur Bürgerschaft aus und verfügt die Zusammenberufung derselben vermittelst ihrer Kanzlei nach ihrer gänzlichen oder theilweisen Erneuerung, sowie in Gemäßheit der Bestimmung Artikel 50 unter 1.
Er hat das Recht, den Bürgerausschuß einzuberufen.
Art. 19. Der Senat, als Inhaber der vollziehenden Gewalt, ist die oberste Verwaltungsbehörde; er übt die Aufsicht aus über sämmtliche Zweige der Verwaltung. Auch steht ihm die Oberaufsicht zu über sämmtliche Justizbehörden.
Art. 20. Der Senat hat die gesetzliche Ordnung aufrecht zu erhalten, und die
Sicherheit des Staates zu wahren.
Art. 21. Hinsichtlich des Hamburgischen Contingents zum Reichsheere werden die nach der Verfassung und den Gesetzen des Deutschen Reiches den Contingentsherren zustehenden Rechte vom Senate ausgeübt, soweit nicht besondere Conventionen ein Anderes bestimmen.
Art. 22. Der Senat vertritt den Staat in seinem Verhältniß zum Deutschen
Reiche und zum Auslande.
Er leitet die Reichs- und auswärtigen Angelegenheiten des Hamburgischen
Staates, führt die auf dieselben bezüglichen Verhandlungen, ernennt
die Bevollmächtigten bei anderen Staaten und beim Bundesrathe des
Deutschen Reiches. Er schließt die Staatsverträge, hat aber
vor Ratifizierung derselben die Zustimmung der Bürgerschaft einzuholen.
Art. 23. Die dem Staate zustehende Oberaufsicht über die bürgerlichen
und religiösen Gemeinden wird vom Senate ausgeübt.
Art. 24. Das Recht, eine Strafe durch Begnadigung zu mildern oder zu erlassen, steht dem Senate zu.
Eine Ausnahme findet statt in den Fällen des Artikels 53, in welchen
Fällen der Senat das Begnadigungsrecht nur auf Antrag oder mit Zustimmung
der Bürgerschaft ausüben kann.
Art. 25. Die Gesetzgebung wird bestimmen, welche höhere Beamte vom Senate
zu ernennen oder zu bestätigen, oder aus einem ihm von der betreffenden
Deputation vorzulegenden Wahlaufsatz zu wählen sind. Ist durch die
Verfassung oder Gesetzgebung nichts darüber verfügt, so steht
die Ernennung dem Senate zu.
Art. 26. Die dem Staate zu leistenden Eide und die an deren Stelle tretenden
Verpflichtungen werden, so weit die Verfassung oder die Gesetze nicht anderweitig
darüber bestimmen, vor dem Senate abgelegt.
Art. 27. Die Mitglieder des Senates sind dem Staate dafür verantwortlich, daß durch ihre Amtsführung weder die Verfassung noch die in anerkannter Gültigkeit bestehenden Gesetze verletzt werden.
Die Bestimmungen über den Umfang und die Geltendmachung dieser
Verantwortlichkeit und die Theilname der Bürgerschaft an solcher Geltendmachung,
sowie über die desfalls zuständigen Gerichte, sollen durch ein
Gesetz festgestellt werden.
Art. 28. Die Bürgerschaft besteht aus ein Hundert und sechzig Mitgliedern.
Art. 29. Von diesen werden Achtzig durch allgemeine direkte Wahlen mit geheimer Stimmabgabe gewählt. Zu der Theilnahme an dieser Wahl sind alle Bürger berufen. Das Nähere und die Art der Wahl bestimmt das Wahlgesetz.
Durch Gesetz vom 12. Februar 1906 wurde
der Art. 29 Satz 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Zwecks Vornahme der Wahl können räumlich abgetrennte Wahlbezirke gebildet oder
die Wahlberechtigung unter Berücksichtigung der Steuerleistung in bestimmte
Gruppen eingeteilt werden. Das Nähere, insbesondere die Zahl der in jedem Bezirk
oder von jeder Gruppe zu wählenden Abgeordneten und die Art der Wahl bestimmt
das Wahlgesetz."
Art. 30. Die übrigen 80 Mitglieder bestehen:
1) aus vierzig Abgeordneten, welche in geheimer Abstimmung von denjenigen
Bürgern, welche Eigenthümer von innerhalb der Stadt, Vorstadt und der
Vororte belegenen Grundstücken sind, gewählt werden. Das Nähere
bestimmt das Wahlgesetz.
2) aus vierzig Abgeordneten, welche durch direkte Wahl mit geheimer
Stimmabgabe von denjenigen Bürgern erwählt werden, welche Richter,
Handelsrichter, Mitglieder der Vormundschaftsbehörde, bürgerliche
Mitglieder der Verwaltungsbehörden, der Handels- oder Gewerbe-Kammer
sind oder gewesen sind. Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz.
Durch Gesetz vom 22. Juni 1894 erhielt der Art. 30 mit
Wirkung vom 1. Juli 1894 (Vereinigung der Vorstadt St. Pauli und weiterer
Vororte mit der Stadt
Hamburg) folgende Fassung:
"Art. 30. Die übrigen 80 Mitglieder bestehen:
1) aus vierzig Abgeordneten, welche in geheimer Abstimmung von denjenigen
Bürgern, welche Eigenthümer von innerhalb der Stadt belegenen Grundstücken sind,
gewählt werden. Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz.
2) aus vierzig Abgeordneten, welche durch directe Wahl mit geheimer Stimmabgabe
von denjenigen Bürgern erwählt werden. welche Richter, Handelsrichter,
Mitglieder der Vormundschaftsbehörde, bürgerliche Mitglieder der
Verwaltungsbehörden, der Handels- oder Gewerbe-Kammer sind oder gewesen sind.
Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz."
Durch
Gesetz vom 5. März 1906 erhielt der Art. 30 Ziffer 2 folgende Fassung:
"2) aus vierzig Abgeordneten, welche durch direkte Wahl mit geheimer Stimmabgabe
von denjenigen Bürgern erwählt werden, welche Mitglieder des Senats oder der
Bürgerschaft, Richter, Handelsrichter, Mitglieder der Vormundschaftsbehörde,
bürgerliche Mitglieder der Verwaltungsbehörden, der Handels-, Gewerbe- oder
Detaillistenkammer sind oder gewesen sind. Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz."
Art. 31. Von der Ausübung des Wahlrechts ausgeschlossen sind:
1) Diejenigen, welche noch nicht das fünf und zwanzigste Lebensjahr
vollendet haben;
2) Diejenigen, welche keine Einkommensteuer bezahlen oder zur Zeit
der Ausschreibung der Wahlen mit derselben im Rückstande sind;
3) Diejenigen, welche entmündigt sind;
4) Diejenigen, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet
ist, bis sie von allen Ansprüchen ihrer Gläubiger befreit sind;
5) Diejenigen, denen durch strafrechtliches Urtheil die bürgerlichen
Ehrenrechte entzogen sind, während des dafür festgesetzten Zeitraumes;
6) Diejenigen, welche sich in Straf- oder Untersuchungshaft befinden.
Durch Gesetz vom 2. November 1896 erhielt
der Art. 31 Ziffer 2 folgende Fassung:
"2) Diejenigen, welche keine Einkommensteuer bezahlen oder zur Zeit der
Ausschreibung der Wahlen mit derselben im Rückstande sind, falls sie nicht vor
Abschluß der Wählerlisten den Nachweis liefern, daß sie die rückständige
Einkommensteuer bezahlt haben."
Durch Gesetz vom 3. November 1913 erhielt der Art. 31 Ziffer 4 folgende Fassung:
"4) diejenigen, über deren Vermögen das Konkursverfahren anhängig ist;"
Art. 32. Zur Bürgerschaft wählbar ist nur der zur Theilnahme an der Wahl Berechtigte, welcher das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder seinen Geschäftsbetrieb im Hamburgischen Staatsgebiete hat.
Durch Gesetz vom 3. November 1913 erhielt
der Art. 32 folgende Fassung:
"Art. 32. Zur Bürgerschaft wählbar sind alle Bürger mit Ausnahme
derjenigen,
1) die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
2) die noch nicht drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren Geschäftsbetrieb im
hamburgischen Staatsgebiete haben;
3) die in den letzten drei Jahren keine Einkommensteuer gezahlt haben;
4) die eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im letzten
der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben;
5) über deren Vermögen das Konkursverfahren anhängig ist oder hinsichtlich deren
in den letzten zwei Jahren ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wegen
Mangels an Masse abgelehnt worden ist;
6) die entmündigt sind;
7) die die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter nicht besitzen."
Art. 33. Kein Mitglied der Bürgerschaft kann hinsichtlich seines Verhaltens
in derselben gültige Verpflichtungen gegen seine Wähler übernehmen;
ebenso können einem Mitglieder der Bürgerschaft von seinen Wählern
bindende Vorschriften ertheilt werden.
Art. 34. Jeder in die Bürgerschaft Gewählte ist zur Annahme der Wahl verpflichtet. Die Weigerung zieht den Verlust des Bürgerrechts sowie der öffentlichen Ämter und Ehrenstellen nach sich. Eine Befreiung von diesem Präjudiz, sowie die Entlassung eines bereits eingetretenen Mitglieds der Bürgerschaft kann, unbeschadet der in Artikel 35 und 36 enthaltenen Bestimmungen, nur durch Beschluß der Bürgerschaft erfolgen.
Wer sechs Jahre lang der Bürgerschaft angehört hat, darf für
die nächste Wahlperiode eine Wiederwahl ablehnen.
Art. 35. Die Mitglieder des Senats können nicht in die Bürgerschaft
gewählt werden. Gewesene Senatsmitglieder sind wählbar, können
aber die Wahl ablehnen.
Art. 36. Besoldete öffentliche Angestellte, deren amtliche oder dienstliche Functionen ihren ausschließlichen Geschäftsberuf bilden, sind zur Bürgerschaft nicht wählbar. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind die rechtsgelehrten Richter, die Geistlichen aller Confessionen und die Professoren des Gymnasiums, wenn sie den Erfordernissen des Artikels 32 genügen. Doch haben Geistliche und die Professoren des Gymnasiums das Recht, die Wahl abzulehnen.
Durch Gesetz vom 12. Februar 1906 wurden
der Art. 36 Sätze 1 und 2 aufgehoben und der Satz 3 erhielt folgende Fassung:
"Geistliche und besoldete öffentliche Staatsangestellte haben das Recht, eine
auf sie gefallene Wahl zur Bürgerschaft abzulehnen."
Art. 37. Über die Gültigkeit der Wahlen entscheidet die Bürgerschaft.
Art. 38. Die Mitglieder der Bürgerschaft werden auf sechs Jahre gewählt. Alle drei Jahre tritt die Hälfte der durch jeden der drei Wahlkörper gewählten Mitglieder aus.
Durch Gesetz vom 17. Mai 1915 wurde
bestimmt:
"Die Zeit, für welche die bei Erlaß dieses Gesetzes der Bürgerschaft
angehörenden Mitglieder gewählt sind, wird um ein Jahr verlängert."
damit wurde die Wahlzeit der, im Jahr
1910 gewählte Hälfte der Mitglieder der Bürgerschaft um ein Jahr bis Anfang März
1917 und die der im Jahr 1913 gewählte andere Hälfte der Mitglieder der
Bürgerschaft bis Anfang März 1920 verlängert.
Durch Gesetz vom 20. März 1916 wurde bestimmt:
"Die Zeit, für welche die bei Erlaß dieses Gesetzes der Bürgerschaft
angehörenden Mitglieder gewählt sind, wird um ein weiteres Jahr verlängert."
damit wurde die Wahlzeit der, im Jahr
1910 gewählte Hälfte der Mitglieder der Bürgerschaft um ein weiteres Jahr bis Anfang März
1918 und die der im Jahr 1913 gewählte andere Hälfte der Mitglieder der
Bürgerschaft bis Anfang März 1921 verlängert.
Durch Gesetz vom 12. März 1917 wurde bestimmt:
"Die Zeit, für welche die bei Erlaß dieses Gesetzes der Bürgerschaft
angehörenden Mitglieder gewählt sind, wird um ein weiteres Jahr verlängert."
damit wurde die Wahlzeit der, im Jahr
1910 gewählte Hälfte der Mitglieder der Bürgerschaft um ein weiteres Jahr bis Anfang März
1919 und die der im Jahr 1913 gewählte andere Hälfte der Mitglieder der
Bürgerschaft bis Anfang März 1922 verlängert.
Durch Gesetz vom 8. Juli 1918 wurde bestimmt:
"Die Zeit, für welche die bei Erlaß dieses Gesetzes der Bürgerschaft
angehörenden Mitglieder gewählt sind, wird um ein weiteres Jahr verlängert."
damit wurde die Wahlzeit der, im Jahr
1910 gewählte Hälfte der Mitglieder der Bürgerschaft um ein weiteres Jahr bis Anfang März
1920 und die der im Jahr 1913 gewählte andere Hälfte der Mitglieder der
Bürgerschaft bis Anfang März 1923 verlängert.
Durch (revolutionäre) Verordnung des Arbeiter- und Soldatenrates vom 11. Februar
1919, betreffend Neuwahl der Bürgerschaft wurde bestimmt:
"§ 11. Die vor dem 20. März 1919 von dem
Senat bei der Bürgerschaft gestellten und von dieser noch nicht
verabschiedeten Anträge werden von der neuen Bürgerschaft erledigt."
damit wurde die Amtszeit der Bürgerschaft
faktisch mit dem 20. März 1919 beendet.
Art. 39. Die in Gemäßheit des Artikels 38 aus der Bürgerschaft
austretenden Mitglieder können wieder gewählt werden.
Art. 40. Spätestens sechs Wochen vor dem Termine der theilweisen Erneuerung
der Bürgerschaft (Artikel 38) wird der Senat die neuen Wahlen anordnen,
und zwar so zeitig, daß sie noch vor dem Erneuerungstermin vollendet
sein können.
Art. 41. Bei der im Artikel 38 bestimmten theilweisen Erneuerung der Bürgerschaft ist der Senat verpflichtet, die Bürgerschaft innerhalb acht Tagen nach dem Erneuerungstermin zusammen zu berufen.
Mit dem Termine für die theilweise Erneuerung der Bürgerschaft
hören die Functionen der bisherigen Bürgerschaft auf.
Art. 42. Ein Mitglied der Bürgerschaft, welches seine Wählbarkeit verliert,
tritt aus der Bürgerschaft.
Art. 43. Bei eintretenden Vacanz wird durch den Senat die Neuwahl ausgeschrieben;
dieselbe geschieht nur für den noch übrigen Theil der Zeit, für
welche der Ausgeschiedene gewählt war. Die Wahl kann, namentlich in
den letzten sechs Monaten vor dem Termine der verfassungsmäßigen
theilweisen Erneuerung der Bürgerschaft (Artikel 38), für einige
Zeit ausgesetzt werden, wenn Senat und Bürgerschaft darüber einverstanden
sind.
Art. 44. Die Mitglieder der Bürgerschaft verwalten ihr Amt unentgeltlich.
Art. 45. Die Bürgerschaft ist beschlußfähig, wenn mehr als achtzig Mitglieder anwesend sind. Eine Abstimmung und eine Wahl ist ohne Rücksicht auf die Zahl der abgegebenen Stimmen gültig, wenn während derselben die Gegenwart einer beschlußfähigen Anzahl von Mitgliedern constatirt ist.
Über die Beschlußfähigkeit für Anberaumung der Sitzungszeiten, Tagesordnung, so wie für andere die Geschäftsbehandlung betreffende Fragen bestimmt die Geschäftsordnung.
Anträge des Senats, welche derselbe als dringlich bezeichnet, sind
vor allen anderen Gegenständen zur Verhandlung zu bringen, und darf
eine Vertagung der Bürgerschaft, wenn ein vom Senat als dringlich
bezeichneter Gegenstand noch nicht zur Abstimmung gekommen sein sollte,
nur auf den nächsten Werktag erfolgen.
Art. 46. Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich. Ausnahmsweise tritt, auf Verlangen von mindestens zehn Mitgliedern oder des Senats, die Bürgerschaft in geheimer Sitzung zusammen, in welcher sie nach Anhörung des Antrages, für welchen die geheime Sitzung verlangt wird, zuerst beschließt, ob die Sitzungen für die Behandlung des in Rede stehenden Gegenstandes eine geheime bleiben soll.
Einem Antrage des Senats auf geheime Sitzung muß, wenn der Antrag sich auf Reichs- und auswärtige Angelegenheiten bezieht, von der Bürgerschaft ohne Weiteres, Folge gegeben werden. Auch sind die Sitzungen ausnahmsweise geheim, wenn der Bürger-Ausschuß dem Antrage des Senats auf eine geheime Sitzung beitritt.
Deputationen werden weder in den Versammlungen der Bürgerschaft noch in den Sitzungen der Ausschüsse zugelassen.
Eingaben an die Versammlung müssen schriftlich und, insofern sie
nicht von Behörden ausgehen, immer durch ein Mitglied der Versammlung,
welches dadurch mit der Eingabe sich einverstanden erklärt, dem Präsidenten
überreicht oder eingesandt werden.
Art. 47. Über die Art der Abstimmung in der Bürgerschaft bestimmt die
Geschäftsordnung. Jedoch muß die Abstimmung, falls mindestens
zehn Mitglieder es verlangen, eine geheime sind.
Art. 48. Kein Mitglied der Bürgerschaft kann für seine Äußerungen oder Abstimmungen in der Bürgerschaft oder deren Ausschüssen zur Verantwortung gezogen werden.
Die Bürgerschaft hat, nach Maaßgabe der Geschäftsordnung,
wegen Ordnungswidrigkeiten oder Pflichtverletzungen, gegen ihre Mitglieder
auf disciplinarischem Wege zu verfahren.
Art. 49. Von dem Sitzungs-Protocoll der Bürgerschaft ist dem Senate baldthunlichst
Abschrift mitzutheilen.
Art. 50. Die Bürgerschaft wird vermittelst ihrer Kanzlei zusammenberufen:
1) auf Anordnung des Senats,
2) auf Beschluß des Bürger-Ausschusses,
3) auf ihren eigenen Beschluß,
4) wenn seit ihrer letzten Sitzung mehr als volle drei Monate verflossen
sind, auf das an den Präsidenten der Bürgerschaft gerichtete
Verlangen von wenigstens Dreißig Mitgliedern.
In den Fällen unter 2, 3 und 4 ist dem Senate zwei Werktage vor der Sitzung die Tagesordnung mitzutheilen.
Art. 51. Die von der Bürgerschaft erwählten Ausschüsse können
sich wegen der zur Vorbereitung ihrer Arbeiten erforderlichen Auskunft
direct an den Senat oder an den Chef der betreffenden Verwaltungsbehörde
wenden, haben auch das Recht, solche Auskunft von jedem Staatsangehörigen
in eben dem Umfange, in welchem derselbe sie öffentlichen Verwaltungsbehörden
zu ertheilen schuldig ist, zu verlangen. Doch dürfen Beamte über
die ihren vorgesetzten Wirkungskreis fallenden Angelegenheiten nicht ohne
Genehmigung des ihnen vorgesetzten Senatsmitgliedes Auskunft ertheilen;
die Genehmigung hierzu kann nur aus besonderen Gründen, über
welche eventuell der Senat zu entscheiden hat, verweigert werden.
Art. 52. Die Bürgerschaft erwählt für die sämmtlichen Verwaltungsbehörden die bürgerlichen Mitglieder, welche nicht von einem anderen Collegium deputirt sind, aus einem von der betreffenden Verwaltungsbehörde mit drei Namen für jede erledigte Stelle vorzulegenden Wahlaufsatze, welchem jedoch ein vierter Name seitens des Bürger-Ausschusses durch einen mit mindestens Zweidrittel Mehrheit gefaßten Beschluß hinzugefügt werden kann. An der Entwerfung des Wahlaufsatzes nehmen die Senatsmitglieder der betreffenden Verwaltungsbehörden keinen Theil.
Bei den öffentlichen milden Stiftungen bleibt es bei der bisherigen Wahlart.
Durch Gesetz vom 6. Juli 1888 wurde der Art. 52 Abs. 2 mit den Worten "Bei den öffentlichen milden Stiftungen bleibt es bei der bisherigen Wahlart." gestrichen.
Durch
Gesetz vom 2. November 1896 erhielt der Art. 52 folgende Fassung:
"Art. 52. Die Bürgerschaft erwählt für die Verwaltungsbehörden die
bürgerlichen Mitglieder, welche nicht von einem anderen Collegium deputirt sind,
aus einem, von der Verwaltungsbehörde mit drei Namen für jede erledigte Stelle
vorzulegenden Wahlaufsatze, jedoch der Wahlfreiheit unbeschadet.
Bei den Wahlen in die Finanz-Deputation ist der Wahlaufsatz bindend. Es
kann jedoch vom Bürger-Ausschuß in diesen Wahlen ein vierter Name durch einen
mit mindestens Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß dem Aufsatz hinzugefügt
werden.
An der Entwerfung des Wahlaufsatzes nehmen die Senatsmitglieder der
betreffenden Verwaltungsbehörde keinen Theil."
Art. 53. Über die verfassungsmäßige Theilnahme der Bürgerschaft an der Geltendmachung der den Mitgliedern des Senats und der Behörden dem Staate gegenüber obliegenden Verantwortlichkeit, daß durch ihre Amtsführung die Verfassung und die in anerkannter Gültigkeit stehenden Gesetze nicht verletzt werden ist, ebenso über den Umfang jener Verantwortlichkeit und über die desfalls zuständigen Gerichte, das Nähere durch ein Gesetz festzustellen.
An den Abstimmungen über Fragen der Controlle oder der Verantwortlichkeit
nehmen die etwa in der Bürgerschaft sitzenden davon betroffenen Mitglieder
der bezüglichen Verwaltungs-Deputation oder die etwa darin sitzenden
von der Sache betroffenen Beamten keinen Theil.
Vierter Abschnitt. Der Bürger-Ausschuß
Artikel 54
Die Bürgerschaft wählt aus ihrer Mitte den aus zwanzig Mitgliedern bestehenden Bürger-Ausschuß, unter denen jedoch nur fünf Rechtsgelehrte sein dürfen.
Der Präsident der Bürgerschaft ist Mitglied des Bürger-Ausschusses.
Die Wahl der übrigen neunzehn Mitglieder erfolgt durch Stimmzettel,
und zwar in der Weise, daß jedes anwesende Mitglied der Bürgerschaft
einen ihm zum Ausschuß-Mitgliede geeignet scheinenden Abgeordneten
bezeichnet. Wer durch die Stimmzettel von mindestens ein Viertel der Anwesenden
als Ausschuß-Mitglied bezeichnet wird, ist dadurch als solches gewählt.
Diese Wahlhandlung wird so oft wiederholt, als die herzustellende Zahl
von neunzehn Ausschuß-Mitgliedern es nothwendig macht. Wenn bei einer
Wiederholung mehr Personen, als zur Vervollständigung jener Anzahl
annoch erforderlich werden, die genügende Stimmenzahl erhalten, so
entscheidet unter diesen die größere Zahl der enthaltenden
Stimmen, und bei etwaiger Stimmengleichheit das Loos. Ebenso wird bei Ergänzungs-Wahlen
verfahren.
Artikel 55
Diejenigen Mitglieder des Ausschusses, welche aus der Bürgerschaft
austreten, scheiden auch aus dem Ausschusse und werden durch neue Wahl
ersetzt, können aber im Falle der Wiederwahl in die Bürgerschaft
auch wieder in den Bürger-Ausschuß gewählt werden.
Artikel 56
Die in den Bürger-Ausschuß gewählten Mitglieder sind, vorbehaltlich ihrer Entlassung durch die Bürgerschaft, zur einmaligen Annahme der Wahl und zur Führung dieses Amtes bis zu ihrem Austritt aus der Bürgerschaft verpflichtet; mit Ausnahme derer, die Mitglieder eines Gerichtes oder der Finanz-Deputation sind. Die Nichterfüllung dieser Pflicht hat dieselben Folgen wie bei der Wahl zur Bürgerschaft (Artikel 34).
Artikel 57
Der Bürger-Ausschuß wird durch seinen Vorsitzenden oder durch
den Senat zusammenberufen.
Artikel 58
Der Bürger-Ausschuß ist beschlußfähig, sobald wenigstens zwölf Mitglieder anwesend sind.
Artikel 59
Die Sitzungen des Bürger-Ausschusses sind nicht öffentlich.
Artikel 60
Der Bürger-Ausschuß ist befugt:
1) auf Antrag des Senats außerordentliche, im Budget nicht aufgeführte
Ausgaben bis zu dem bei Beliebung des Budgets für unvorhergesehene
Ausgaben festgestellten Totalbelauf, so wie solche nicht schon im regelmäßigen
Gange der Verwaltung liegenden Veräußerungen von Staatsgut,
welche den Belauf von 5000 Mark nicht übersteigen, mitzugenehmigen;
2) auf Antrag des Senats in dringlichen Fällen gesetzliche Verfügungen
von geringerer Bedeutung bis zur künftigen Zustimmung der Bürgerschaft
mitzugenehmigen;
3) vom Senate Auskunft über Staatsangelegenheiten zu verlangen
- die entsprechende Verpflichtung des Senats erleidet eine Ausnahme in
Betreff obschwebender Verhandlungen in Reichs- und auswärtigen Angelegenheiten
- ;
4) die Zusammenberufung der Bürgerschaft zu veranlassen;
5) der Bürger-Ausschuß ist verpflichtet die Einhaltung der
Verfassung und der auf das öffentliche Recht bezüglichen Gesetze
zu überwachen. Etwaige Verletzungen derselben hat der Bürger-Ausschuß,
sofern Reclamationen beim Senate eine befriedigende Erledigung nicht herbeigeführt
haben sollten, der Bürgerschaft zur Erwägung und eventuell zum
Behuf der weiteren im Wege des für die Gesetzgebung vorgeschriebenen
Verfahrens einzuleitenden Maaßregeln zur Anzeige zu bringen.
Fünfter Abschnitt. Die Gesetzgebung
Artikel 61
Die Gesetzgebung beruht auf dem übereinstimmenden Beschluß des Senats und der Bürgerschaft.
Das Vorschlagsrecht steht sowohl dem Senate als der Bürgerschaft zu.
Der Senat verkündet die Gesetze, vollzieht dieselben und erläßt die nöthigen Vollzugsverordnungen.
Artikel 62
Gegenstände der Gesetzgebung sind namentlich:
Die Erlassung, authentische Auslegung, Abänderung und Aufhebung
von Gesetzen über Gegenstände des öffentlichen und Privatrechts;
Auflegung, Prolongirung, Veränderung oder Aufhebung von Steuern
und Abgaben;
Abschließung von Staats-Anleihen;
Veräußerung von Staatsgut, welche nicht schon im regelmäßigen
Gange der Verwaltung liegt (unbeschadet der Bestimmung des Artikels 60
sub 1);
Grenzregulirungen;
Ertheilung ausschließlicher Privilegien;
Enteignung von Privateigenthum;
Genehmigung des vom Senate mit den Specialetats der Bürgerschaft
vorzulegenden Voranschlags der gesammten Einnahmen und Ausgaben des Staates,
für das nächste Jahr, im Ganzen und in den einzelnen Theilen,
sowie etwaige Nachbewilligungen;
Ratification von Staatsverträgen;
Ertheilung einer Amnestie.
Artikel 63
Nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres hat der Senat baldthunlichst
die Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des verflossenen Jahres
der Bürgerschaft zur Prüfung vorzulegen.
Artikel 64
§ 1. Die Versammlungen des Senats und der Bürgerschaft können unabhängig von einander stattfinden.
§ 2. Die gegenseitigen amtlichen Mittheilungen erfolgen schriftlich. Dieselben werden, insofern sie in öffentlicher Versammlung der Bürgerschaft berathen zu werden bestimmt sind, in der Regel dem Druck übergeben.
§ 3. Der Senat kann zu den Verhandlungen der Bürgerschaft aus seiner Mitte oder anderweitig zu ernennende Commissarien abordnen. Dieselben sind befugt an den Berathungen Theil zu nehmen und ist ihnen jederzeit auf ihr Verlangen das Wort zu ertheilen. Hat ein Senatscommissar nach Schluß der Discussion das Wort erhalten, so gilt dieselbe damit für wieder eröffnet.
§ 4. Auf Wunsch der Bürgerschaft ist der Senat zur Absendung von Commissarien zu den Verhandlungen über Senatsanträge verpflichtet.
Artikel 65
Die Bürgerschaft ist berechtigt, vom Senate Auskunft über Staats-Angelegenheiten zu verlangen. Die entsprechende Verpflichtung des Senats erleidet eine Ausnahme in Betreff obschwebender Verhandlungen in Reichs- oder auswärtigen Angelegenheiten. Die Gegenstände, über welche Auskunft verlangt wird, sind vorher schriftlich dem Senate mitzutheilen, dem es sodann freisteht, die verlangte Auskunft schriftlich oder mündlich durch Commissarien mitzutheilen. Bezeichnet die Bürgerschaft ein Auskunftsersuchen als dringlich, so hat der Senat seine Antwort bis zur nächsten Sitzung zu ertheilen, oder die Gründe anzugeben, welche ihn an der Ertheilung einer Auskunft überhaupt oder zur Zeit verhindern.
Artikel 66
Der Senat wird bei der Vorbereitung der an die Bürgerschaft zu stellenden Anträge, soweit thunlich, die zuständigen Verwaltungs-Deputationen zu Rathe ziehen.
Artikel 67
Anträge, welche von einem oder mehreren Mitgliedern der Bürgerschaft eingebracht sind, können durch Verneinung der Vorlage, ob sie in Betracht zu ziehen seien, ohne weitere Berathung beseitigt werden. Es geschieht dies, wenn ein Mitglied vor Eröffnung der Discussion eine Abstimmung über die Vorlage verlangt, und die sofort, nachdem dem Antragsteller Gelegenheit zur Begründung seines Antrages gegeben ist, ohne weitere Discussion vorzunehmende Abstimmung eine Majorität von wenigstens zwei Drittheilen der Anwesenden für die Vereinigung ergiebt.
Anträge des Senats an die Bürgerschaft können nicht durch die Vorfrage beseitigt werden, sondern sind immer in Betracht zu ziehen.
Artikel 68
Jeder Antrag, welcher nicht durch die Vorfrage beseitigt worden, muß, bevor derselbe als angenommen gelten kann, einer zweimaligen Berathung und Abstimmung unterzogen werden, es sei denn, daß bei der ersten Abstimmung mindestens zwei Drittheile aller an derselben Theil nehmenden Mitglieder sich für die Annahme erklärt hätten.
Durch einfache Majorität der Anwesenden wird bestimmt, wann die zweite Berathung und Abstimmung stattfinden soll; doch darf sie nicht an demselben Tage mit der ersten stattfinden.
Ein Antrag gilt für angenommen, wenn derselbe bei beiden Abstimmungen die einfache Majorität erhalten hat.
Über einen Antrag, über den die Bürgerschaft bereits definitiv beschlossen und dem der Senat sich nur mit Modificationen zustimmig erklärt hat, beschließt die Bürgerschaft mit einfacher Mehrheit, ohne daß es einer abermaligen zweiten Beratung bedarf.
Artikel 69
Wenn der Antrag des Senats von der Bürgerschaft nicht ohne Weiteres, sondern nur mit Modificationen oder Bedingungen angenommen worden ist, und der Senat beschließt, den letzteren seine Zustimmung zu ertheilen, so kann dies durch eine einfache Mittheilung an den Bürger-Ausschuß geschehen, und dadurch der übereinstimmende Beschluß des Senats und der Bürgerschaft (Artikel 61) herbeigeführt werden. Dasselbe abgekürzte Verfahren kann Statt finden, wenn der Senat einen selbstständigen Antrag der Bürgerschaft unverändert genehmigen will.
Wenn ein Antrag des Senats von der Bürgerschaft, oder ein Antrag
des Senats von der Bürgerschaft, oder ein Antrag der Bürgerschaft
vom Senate abgelehnt wird, so bleibt beiden Theilen die Erneuerung der
Anträge in derselben oder in veränderter Form unbenommen, bis
von dem einen oder dem anderen Theil eine Vermittlungs-Deputation (Artikel
70) beantragt wird. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Antrag mit Modificationen
oder Bedingungen angenommen worden, denen der andere Theil seine Zustimmung
nicht ertheilen will.
Artikel 70
Zeigt sich bei der Verhandlung über die wiederholten Anträge
zwischen dem Senate und der Bürgerschaft eine beharrliche Meinungsverschiedenheit,
so wird auf den Antrag des einen oder des anderen Theiles eine Deputation
von neun Mitgliedern (falls man sich nicht etwa über eine andere Zahl
einigt), bestehend zu einem Drittheile aus Mitgliedern des Senats und zu
zwei Drittheilen aus Mitgliedern der Bürgerschaft niedergesetzt, welche
über Vermittlungsvorschläge zu berathen und demnächst zu
berichten hat.
Artikel 71
Wird in Folge des von dieser Deputation zu erstattenden Berichts oder der von ihr zu machenden Vorschläge, nachdem Senat und Bürgerschaft wiederum darüber berathen haben, die Meinungsverschiedenheiten nicht ausgeglichen, so kommt es auf die Beschaffenheit des Gegenstandes an.
1) Betrifft die Meinungsverschiedenheit die Auslegung der Verfassung oder von Gesetzen, oder ein von dem Senate oder der Bürgerschaft auf Grund der Verfassung oder eines Gesetzes behauptetes Recht, oder die Frage, ob ein Mitglied des Senats oder der Behörden wegen Verletzung der Verfassung oder eines in anerkannter Gültigkeit stehenden Gesetzes zur gerichtlichen Verantwortung zu ziehen sei, so ist die Streitfrage durch das Reichsgericht zu entscheiden, und ist sowohl der Senat als auch die Bürgerschaft berechtigt zu verlangen, daß diese Entscheidung eintrete.
2) Betrifft die Meinungsverschiedenheit einen anderen Gegenstand, bei welchem die gemeinschaftliche Beschlußnahme des Senats und der Bürgerschaft erforderlich ist, so bleibt die Sache bis zu einer gegenseitigen Verständigung unerledigt. Stimmen aber beide Theile darin überein, daß die Entscheidung ohne wesentlichen Nachtheil für das Gemeinwesen nicht ausgesetzt werden dürfe, während sie sich nur über die Modalität derselben nicht verständigen können, so ist die Sache durch den Ausspruch der in den folgenden Artikeln näher bezeichneten Entscheidungs-Deputation herbeigeführt werden.
Handelt es sich dabei um die Prolongation oder Erneuerung eines nur auf eine bestimmte Zeit bewilligten Gesetzes, und ist vor Ablauf dieser Zeit die Einsetzung einer Entscheidungs-Deputation beschlossen, so ist das Gesetz als bis zu der erfolgenden Entscheidung prolongirt anzusehen.
Eine Abänderung der Verfassung oder solcher gesetzlicher Bestimmungen,
durch welche Rechte des Senats oder der Bürgerschaft festgestellt
worden sind, darf niemals durch den Ausspruch einer Entscheidungs-Deputation
herbeigeführt werden.
Artikel 72
Die Entscheidungs-Deputation besteht aus einer gleichen Anzahl von Mitgliedern des Senats und der Bürgerschaft, und zwar in der Regel aus sechzehn Mitgliedern, acht von jeder Seite, Mit beiderseitiger Zustimmung kann diese Zahl vermehrt oder vermindert werden.
Die Mitglieder des Senats werden durch das Loos bestimmt. Dasselbe wird unter allen in Hamburg anwesenden Mitgliedern des Senats gezogen.
Die Mitglieder der Bürgerschaft werden in folgender Weise gewählt:
Sämmtliche anwesende Mitglieder der Bürgerschaft werden durch
das Loos in so viele Abtheilungen von möglichst gleicher Anzahl getheilt,
als bürgerschaftliche Mitglieder für die Deputation zu wählen
sind. Jede dieser Abtheilungen wählt durch Stimmzettel aus ihrer Mitte
mit absoluter Stimmenmehrheit ein Mitglied für die Deputation. Ist
eine etwa vorhandene Stimmengleichheit durch eine abermalige Abstimmung
nicht zu beseitigen, so entscheidet das Loos.
Die Bildung der Entscheidungs-Deputation erfolgt in einer vom Senate anzusetzenden gemeinschaftlichen Sitzung des Senats und der Bürgerschaft und zwar wird das Loos, um die Mitglieder des Senats für die Deputation zu bestimmen, durch die jüngsten Mitglieder des Bürger-Ausschusses, und das Loos für die in der Bürgerschaft zu bildenden Wahlabtheilungen durch die jüngsten Mitglieder des Senats vollzogen.
Artikel 73
In derselben gemeinschaftlichen Sitzung des Senats und der Bürgerschaft, oder wenn nicht alle für die Deputation ausgeloosten Senatsmitglieder anwesend sein sollten, in einer des Endes vom Senate anzusetzenden anderen Sitzung, wird den sämmtlichen Mitgliedern der Deputation durch den ersten oder zweiten Präsidenten des Senats oder wenn dieser selbst in der Deputation sein sollte, durch das älteste nicht darin befindliche Senatsmitglied folgender Eid abgenommen werden:
Artikel 74
Die so erwählte und beeidigte Entscheidungs-Deputation, in der das erste der dazu gehörenden Senatsmitglieder den Vorsitz führt, hat innerhalb vierzehn Tagen nach ihrer Beeidigung in geheimer Sitzung durch einen mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassenden Beschluß die streitige Sache endgültig zu entscheiden. Der von ihr Behufs solcher Entscheidung zu fassende Beschluß hat ohne Weiteres mit einem Senats- und Bürgerschaftsschlusse völlig gleiche Kraft und Gültigkeit. Derselbe ist in zwei gleichlautenden Exemplaren niederzuschreiben und von allen Mitgliedern zu unterzeichnen, und, nachdem das eine Exemplar dem Präsidenten des Senats, das andere dem Vorsitzenden der Bürgerschaft durch ein Mitglied der Deputation zugestellt worden, durch den Senat zu publiciren.
Sollte es der Deputation auch bei wiederholter Umfrage nicht gelingen,
eine etwa entstandene Stimmengleichheit zu beseitigen, so wird eine Sub-Deputation
von fünf Mitgliedern durch das Loos, und zwar in der Art gewählt,
daß alle Mitglieder der Deputation ohne Unterschied, ob sie dem Senate
oder der Bürgerschaft angehören, in's Loos gebracht und daraus
fünf Namen gezogen werden. Die Mehrheit der Stimmen unter diesen fünf
Sub-Deputirten entscheidet endgültig über die Punkte, über
welche in der Deputation Stimmengleichheit Statt fand.
Artikel 75
Alle Mitglieder des Senats oder der Bürgerschaft, welche zu Mitgliedern der Deputation und eventuell der Sub-Deputation erwählt worden, sind verpflichtet, diese Functionen anzunehmen; die Weigerung zieht den Verlust des Bürgerrechtes, sowie der öffentlichen Ämter und Ehrenstellen nach sich. Von der Verpflichtung in den Sitzungen zu erscheinen, befreien nur ärztlich bescheinigte Krankheit, Trauerfälle und ähnliche Verhinderungsgründe, über deren Triftigkeit die anwesenden Mitglieder der Deputation entscheiden. Bei dauernder Verhinderung eines Mitgliedes wird ein Ersatzmann, beziehentlich von dem Senate in vorgedachter Weise, oder von der Bürgerschaft durch die betreffende Wahlabtheilung, welche zu diesem Behufe wiederum zusammentritt, erwählt.
Sowohl die Deputation als die Sub-Deputation ist nur dann beschlußfähig, wenn sie vollzählig versammelt ist.
Kein Mitglied der Deputation darf sich bei der Abstimmung seiner Stimme enthalten.
Weder die Deputation noch irgend ein Mitglied derselben kann für
den gefaßten Entschluß zur Verantwortung gezogen werden.
Artikel 76
Macht sich eine abweichende Ansicht zwischen Senat und Bürgerschaft
darüber geltend, ob die Meinungsverschiedenheiten zu der im Artikel
71 unter 1) bezeichneten, dem Reichsgericht, oder zu der daselbst unter
2) bezeichneten, eventuell einer Entscheidungs-Deputation zugewiesenen
Kategorie von Meinungsverschiedenheiten gehört, so ist hierüber
der Ausspruch des Reichsgerichtes einzuholen, welches sich, auch wenn es
sich competent erklärt, vorgängig nur auf jenen Ausspruch, ohne
in die Sache selbst einzugehen, zu beschränken hat.
Artikel 77
Die vom Senate und der Bürgerschaft übereinstimmend beschlossenen
oder auf dem in Artikel 72 bis 75 bezeichneten Wege zu Stande gekommene
Gesetze hat der Senat innerhalb 14 Tage zu verkünden.
Art. 78. Die Staatsverwaltung zerfällt nach Beschaffenheit der Geschäfte und nach Maßgabe des Bedürfnisses in mehrere Abtheilungen. Das Gesetz hat die Zahl dieser Abtheilungen und den Wirkungskreis einer jeden zu bestimmen.
Durch Gesetz vom 2. November 1896 wurde
der Art. 78 gestrichen.
Art. 79. Für jede Verwaltungs-Abtheilung ernennt der Senat eines seiner Mitglieder zum Vorstande. Demselben können noch ein oder zwei Senatsmitglieder beigeordnet werden. Auch kann, wenn die Verhältnisse es nöthig machen, ein Wechsel der Personen eintreten.
Durch Gesetz vom 2. November 1896 wurde
der Art. 79 gestrichen.
Art. 80. Die Gesetzgebung verfügt, für welche Zweige der Verwaltung
Deputationen bestehen sollen. Die Letzteren werden aus den dazu ernannten
Senatsmitgliedern und einer Anzahl von Bürgern zusammengesetzt. Inwiefern
besoldete Beamte Mitglieder solcher Deputation sein können, bestimmt
das Gesetz.
Art. 81. Die bürgerlichen Mitglieder der Deputation bekleiden ihr Amt während einer durch das Gesetz zu bestimmenden Anzahl von Jahren und verwalten dasselbe unentgeltlich.
Die Wahl dieser Mitglieder ist durch Artikel 52 geregelt.
Art. 82. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit zum Mitgliede einer Deputation sind Alle, welche zur Bürgerschaft nicht wählbar sind, sowie die rechtsgelehrten Richter.
Durch Gesetz vom 2. November 1896 erhielt
der Art. 82 folgende Fassung:
"Art. 82. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit zum Mitgliede einer
Deputation sind - sofern nicht durch das Gesetz für einzelne Behörden eine
Ausnahme gemacht wird - Alle, welche zur Bürgerschaft nicht wählbar sind, sowie
die rechtsgelehrten Richter.
Art. 83. Jeder Bürger ist, ausgenommen in den im Artikel 84 bestimmten Fällen, zur Annahme der Wahl in der Deputation und zur Fortführung des Amtes während der gesetzmäßigen Zeit verpflichtet, vorbehaltlich der Entlassung durch die Bürgerschaft. Die Nichterfüllung dieser Pflicht hat dieselben Folgen wie bei der Wahl zur Bürgerschaft (Artikel 34).
Ein Mitglied, welches seine Wählbarkeit zur Bürgerschaft verliert,
muß aus der Deputation ausscheiden.
Art. 84. Zur Annahme der Wahl in eine Deputation sind Diejenigen nicht verpflichtet,
welche am Tage der Wahlhandlung ihr sechszigstes Lebensjahr zurückgelegt
haben, sowie Diejenigen, welche bereits Mitglieder derselben Deputation
gewesen sind oder dem Bürger-Ausschuß angehörten. Auch
ist Niemand verpflichtet, Mitglied zweier Deputationen oder Mitglied einer
Deputation und Handelsrichter oder Mitglied der Vormundschaftsbehörde
oder der Handelskammer zu gleicher Zeit zu sein. Welche Wahlen den Austritt
des Gewählten aus anderen Deputationen oder Gerichten, deren Mitglied
derselben ist, nothwenig machen, oder ihn zu solchem Austritt berechtigen,
bestimmt das Gesetz.
Art. 85. In jeder Deputation führt ein Senatsmitglied den Vorsitz; in einzelnen
Abtheilungen der Deputation ist dies jedoch nicht nothwendig.
Art. 86. Jede Deputation faßt ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit.
Jedoch ist der Vorsitzende der Deputation verpflichtet, gegen einen Beschluß,
welcher nach seiner Ansicht der Verfassung oder einem Gesetz zuwiderläuft,
oder eine Überschreitung der verfassungsmäßigen Geldbewilligungen
veranlassen würde, Einspruch zu thun und die Sache dem Senate vorzulegen,
welcher Letztere sodann über das erhobene Bedenken entscheidet, unbeschadet
der Befugniß der Deputation, die Sache zur etwaigen Einleitung des
im Artikel 60 unter 5) bezeichneten Verfahrens dem Bürger-Ausschuß
vorzulegen.
Art. 87. Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist jedes Mitglied
einer Deputation für die, ihm als Einzelnem obliegende Amtsführung
dem Staate verantwortlich; der Vorsitzende außerdem dafür, daß
durch die Beschlüsse der Deputation die Verfassung nicht verletzt
werde.
Art. 88. Über Beschwerden in Verwaltungsangelegenheiten entscheidet der
Senat in letzter Instanz, unbeschadet der gerichtlichen Entscheidung in
dem in Artikel 89 vorgeschriebenen Falle.
Art. 89. Die Verwaltungsbehörden können, ohne daß es einer besonderen Erlaubniß dazu bedarf, von Jedem, der sich durch ihre amtlichen Handlungen in seinem Privatrechte verletzt glaubt, auf Entschädigung oder Genugthuung gerichtlich belangt werden.
Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Art. 90. Die einzelnen Deputationen sind befugt, dem Senate Vorschläge über
die in ihren Geschäftskreis fallenden Angelegenheiten zu machen, und
verpflichtet, demselben über solche ihnen vorgelegte Gegenstände
Berichte und Gutachten zu ertheilen.
Art. 91. Jeder Verwaltungszweig hat sein Special-Budget für das nächste
Jahr und die Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben für das verflossene
Jahr so zeitig dem Senate einzureichen, daß dieser das General-Budget
und die vollständige Jahresrechnung rechtzeitig der Bürgerschaft
vorzulegen im Stande ist.
Art. 92. Die Behörde, welche die Hauptstaatscasse zu verwalten hat, darf
niemals einer anderen Behörde eine größere Summe auszahlen,
als dieser letzteren verfassungsmäßig bewilligt ist. Ausnahmebestimmungen
für die Anfangszeit des Rechnungsjahres, falls das Budget alsdann
noch nicht festgestellt sein sollte, bleiben der Gesetzgebung vorbehalten.
Art. 93. Zur Förderung der Interessen des Handels erwählt die Kaufmannschaft,
zur Förderung des Gewerbebetriebs wählen die Gewerbetreibenden
einen Ausschuß. Die Art der Wahl, der Wirkungskreis dieser Ausschüsse
und deren Verhältnisse zu den Staatsbehörden werden durch die
Gesetzgebung bestimmt.
Art. 94. Der Senat über die Oberleitung und Oberaufsicht über das gesammte
Unterrichts- und Erziehungswesen vermittelst einer Oberschulbehörde
aus. Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Art. 95. Sämmtliche milde Stiftungen und Wohlthätigkeits-Anstalten stehen unter der Oberaufsicht des Staates. Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Art. 96. Die gesetzmäßig bestehenden und die künftig sich bildenden religiösen Gemeinden verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig, jedoch unter Oberaufsicht des Staates.
Über die Bedingungen für die Bildung neuer religiöser
Gemeinschaften bestimmt das Gesetz.
Art. 97. Die Gemeinde-Angelegenheiten der Stadt Hamburg werden in derselben Weise wie die Angelegenheiten des Staates von Senat und Bürgerschaft geleitet, insoweit das Gesetz nicht etwas Anderes bestimmen wird. Die Verhältnisse der Vorstadt St. Pauli und derjenigen Theile des Landgebietes, auf welche die Landgemeinde-Ordnung keine Anwendung leidet, werden durch Specialgesetze geregelt.
siehe hierzu das Gesetz,
betreffend die Verfassung der Stadtgemeinde Hamburg und die Erhebung
einer Gemeinde-Einkommensteuer vom 13. Januar 1919,
GS 1919 II. S.
120, durch welche eine Stadtbürgerschaft für die
Stadtgemeinde Hamburg, bestehend nur aus den stadthamburgischen Abgeordneten der
Bürgerschaft, eingerichtet wurden.
Art. 98. Die Grundsätze für die Verfassungen der Landgemeinden werden durch das Gesetz bestimmt. Nach Anleitung der Landgemeinde-Ordnung werden diejenigen Landgemeinden, auf welche dieselbe Anwendung findet, ihre Verfassung selbstständig feststellen.
Art. 99. Jeder Landgemeinde stehen folgende Rechte zu, bei deren Ausübung
der Staat die Oberaufsicht führt:
1) Freie Wahl der Gemeindevorsteher und Vertreter;
2) Selbstständige Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten;
3) Öffentlichkeit der Verhandlungen der Gemeindevertreter;
4) Selbstbesteuerung zu Gemeindezwecken;
5) Veröffentlichung des Gemeindehaushaltes.
Art. 100. Zur Bildung einer neuen Landgemeinde ist ein Beschluß der gesetzgebenden Gewalt erforderlich.
Art. 101. Zu einer die Verfassung abändernden Bestimmung ist erforderlich:
a. ein im Wege der Gesetzgebung, und zwar von der Bürgerschaft
bei Anwesenheit von mindestens drei Viertheilen sämmtlicher Mitglieder
und Drei-Viertheils-Majorität der anwesenden Mitglieder gefaßten
Beschluß;
b. die Bestätigung dieses Beschlusses der Gesetzgebung durch einen
ebenfalls bei Anwesenheit von mindestens drei Viertheilen sämmtlicher
Mitglieder mit Drei-Viertheils-Majorität der anwesenden Mitglieder,
frühestens 21 Tage nach der ersten Beschlußfassung der Bürgerschaft
gefaßten Beschluß.
Treten weniger als drei Viertheile der in der erforderlichen Anzahl
anwesenden Mitglieder dem Beschlusse bei, so ist demselben keine weitere
Folge zu geben, und der bezügliche Vorschlag als abgelehnt zu betrachten.
Art. 102. Im Fall eines Krieges oder Aufruhrs können die verfassungsmäßigen
oder gesetzlichen Bestimmungen über Gerichtsstand, Verhaftung, Haussuchung,
Presse und Versammlungsrecht von dem Senate zeitweilig außer Kraft
gesetzt werden. Doch bedarf diese Suspension der sofortigen Zustimmung
der Bürgerschaft, Kommt die Bürgerschaft auf erfolgte Berufung
nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammen, so hat der Senat alsbald
die Zustimmung des Bürger-Ausschusses einzuholen.
Art. 103. Eine solche Suspension tritt jedesmal nach Ablauf von vier Wochen, vom
Tage des gefaßten Beschlusses an, außer Kraft. Die etwaige
Verlängerung derselben kann immer nur auf höchstens vier Wochen
und nur in derselben Weise geschehen, wie die ursprüngliche Beschlußnahme.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 13. October 1879
Der Senat
Die vorstehende Verfassung ist eine Totalrevision der Verfassung vom 28. September 1860, deren Bestimmungen teilweise der, aufgrund der seit 1871 erlassenen Reichsgesetze widersprachen.
Die Verfassung wurde in der Zeit bis 1918 mehrfach geändert, darunter die Einführung des Zweiklassenwahlrechts. Am 12. November 1918 übernahm der Arbeiter- und Soldatenrat die Herrschaft über Hamburg, womit die vorstehende Verfassung größtenteils außer Kraft trat. Es bestand aber eine paradoxe Situation, da der Arbeiter- und Soldatenrat am 19. November 1918 den bestehenden Senat und die bestehende Bürgerschaft weiterhin mit der Verwaltung der Hansestadt beauftragt. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die vorläufige Staatsgewalt vom 26. März 1919 am 29. März 1919 wurde die Verfassung verändert, aber nicht aufgehoben, da das Gesetz faktisch nur ein Änderungsgesetz war; durch die Verfassung vom 7. Januar 1921 wurde sie gemäß § 3 des Einführungsgesetzes zur Verfassung endgültig aufgehoben.