vom 6. Juni 1952
geändert durch
Gesetz vom 9. Juni 1969 (GVBl. S. 109)
Gesetz vom 18. Februar 1971
(GVBl. S. 21)
Gesetz vom 14. Januar 1972 (GVBl.
S. 15)
Gesetz vom 19. Mai 1982 (GVBl. S. 117)
Gesetz vom 27. Juni 1986 (GVBl. S. 167)
Gesetz
vom 29. Mai 1996 (GVBl. S. 77)
Gesetz
vom 20. Juni 1996 (GVBl. S. 129)
Gesetz
vom 20. Juni 1996 (GVBl. S. 133)
Gesetz
vom 16. Mai 2001 (GVBl. S. 105)
Gesetz
vom 16. Mai 2001 (GVBl. S. 106)
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat als Welthafenstadt eine ihr durch Geschichte und Lage zugewiesene besondere Aufgabe gegenüber dem deutschen Volke zu erfüllen. Sie will im Geiste des Friedens eine Mittlerin zwischen allen Erdteilen und Völkern der Welt sein.
Durch Förderung und Lenkung befähigt sie ihre Wirtschaft zur Erfüllung dieser Aufgaben und zur Deckung des wirtschaftlichen Bedarfs aller. Auch Freiheit des Wettbewerbs und genossenschaftliche Selbsthilfe sollen diesem Ziele dienen.
Jedermann hat die sittliche Pflicht für das Wohl des Ganzen zu wirken. Die Allgemeinheit hilft in Fällen der Not den wirtschaftlich Schwachen und ist bestrebt, den Aufstieg der Tüchtigen zu fördern. Die Arbeitskraft steht unter dem Schutze des Staates.
Um die politische, soziale und wirtschaftliche Gleichberechtigung zu verwirklichen, verbindet sich die politische Demokratie mit den Ideen der wirtschaftlichen Demokratie.
In diesem Geiste gibt sich die Freie und Hansestadt Hamburg durch ihre Bürgerschaft diese Verfassung.
Durch Gesetz vom 27. Juni 1986 wurde nach dem
4. Absatz der Präambel folgender Absatz eingefügt:
"Die natürlichen Lebensgrundlagen stehen
unter dem besonderen Schutz des Staates."
Artikel 1. Die Freie und Hansestadt Hamburg ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 2. (1) Das Hoheitsgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg umfaßt das bisherige durch Herkommen und Gesetz festgelegte Gebiet. Gebietsveränderungen bedürfen eines die Verfassung ändernden Gesetzes.
(2) Hoheitsrechte, welche die Freie und Hansestadt Hamburg außerhalb ihres Hoheitsgebietes ausübt, bleiben erhalten. Dies gilt besonders für Hoheitsrechte in Cuxhaven, im Gebiet der Elbmündung und auf der Elbe.
(3) Durch Staatsvertrag können Einrichtungen, insbesondere Behörden, geschaffen werden, die der Freien und Hansestadt Hamburg und anderen Ländern gemeinsam sind. Ebenso kann die Freie und Hansestadt Hamburg sich an solchen Einrichtungen beteiligen.
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der Artikel
2 wie folgt geändert:
- der Absatz 2 wurde gestrichen.
- der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 2.
Das Hoheitsgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmt sich größtenteils durch das Groß-Hamburg-Gesetz von 1937.
hierzu
- der Staatsvertrag mit dem Lande Niedersachsen
über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse in Cuxhaven und im
Gebiet der Elbmündung vom 26. Mai / 4. Juni 1961 (GVBl. 1961 S. 317)
sowie der Ergänzungsvertrag vom 2. Mai 1991 (GVBl. S. 457);
geltende Fassung (verfassungsändernd !).
- der Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt
Hamburg, dem Lande Niedersachsen und dem Lande Schleswig-Holstein über
Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze im Bereich der Staustufe Geesthacht vom
29. März / 9. April / 30. April 1973 (GVBl. S. 281);
geltende Fassung.
Artikel 3. (1) Die Freie und Hansestadt Hamburg ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze ausgeübt.
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 wurden dem Absatz
2 folgende Sätze angefügt:
"Sie hat auch die Aufgabe, die rechtliche und
tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern.
Insbesondere wirkt sie darauf hin, daß Frauen und Männer in
kollegialen öffentlich-rechtlichen Beschluß- und Beratungsorganen
gleichberechtigt vertreten sind. "
Artikel 4. (1) In der Freien und Hansestadt Hamburg werden staatliche und gemeindliche Tätigkeit nicht getrennt.
(2) Durch Gesetz können für Teilgebiete Verwaltungseinheiten gebildet werden, denen die selbständige Erledigung übertragener Aufgaben obliegt.
Artikel 5. (1) Die Landesfarben sind weiß-rot.
(2) Das Landeswappen zeigt auf rotem Schild die weiße dreitürmige Burg mit geschlossenem Tor.
(3) Die Landesflagge trägt die weiße Burg des Landeswappens auf rotem Grund.
(4) Das Gesetz bestimmt das Nähere über die Flagge und das Wappen.
Artikel 6. (1) Die Bürgerschaft ist das Landesparlament.
(2) Die Bürgerschaft besteht aus mindestens 120 Abgeordneten, die in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden.
(3) Der Wahltag muß ein Sonntag oder öffentlicher Feiertag sein.
(4) Das Gesetz bestimmt das Nähere über die Zahl der Abgeordneten, das Wahlrecht, die Wählbarkeit und die Durchführung der Wahl.
(5) Niemand ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Die Gewählten können jederzeit aus der Bürgerschaft ausscheiden.
Durch Gesetz vom 9. Juni 1969 erhielt der
Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Die Bürgerschaft besteht aus mindestens
120 Abgeordneten, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleiche und
geheimer Wahl gewählt werden."
hierzu das Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft vom 24. April 1961 in der Fassung vom 22. Juli 1986 (geändert durch Gesetze vom Gesetze vom 20. Februar 1989, vom 1. Juli 1993, vom 25. Juni 1997, vom 18. Juli 2001 und vom 12. September 2001 und vom 5. Juli 2004); geltende Fassung.
Artikel 7. Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 erhielt der Artikel
7 folgende Fassung:
"Artikel 7. (1) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen
Volkes. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge
nicht gebunden.
(2) Ein Abgeordneter kann durch Beschluß
der Bürgerschaft ausgeschlossen werden, wenn er
1. sein Amt mißbraucht, um sich oder
anderen persönliche Vorteile zu schaffen oder
2. seine Pflichten als Abgeordneter aus eigennützigen
Gründen gröblich vernachlässigt oder
3. der Pflicht zur Verschwiegenheit gröblich
zuwiderhandelt.
Der Beschluß bedarf der Zustimmung einer
Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Mitgliederzahl. Artikel 9 Absatz
2 findet keine Anwendung.
(3) Die Geschäftsordnung der Bürgerschaft
kann vorsehen, daß ein Abgeordneter bei grober Ungebühr
oder wiederholtem Zuwiderhandeln gegen Vorschriften zur Aufrechterhaltung
der Ordnung von einer oder mehreren, höchstens von drei Sitzungen
ausgeschlossen werden kann."
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der Artikel
7 wie folgt geändert:
- Absatz 1 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Die Abgeordneten sind Vertreterinnen und Vertreter
des ganzen Volkes."
- Absatz 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Abgeordnete können durch Beschluß
der Bürgerschaft ausgeschlossen werden, wenn sie
1. ihr Amt mißbrauchen, um sich oder anderen
persönliche Vorteile zu schaffen oder
2. ihre Pflichten als Abgeordnete aus eigennützigen
Gründen gröblich vernachlässigt oder
3. der Pflicht zur Verschwiegenheit gröblich
zuwiderhandelt.
Der Beschluß bedarf der Zustimmung einer
Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Mitgliederzahl."
- in Absatz 3 wurden die Worte "ein Abgeordneter"
durch das Wort "Abgeordnete" und das Wort "kann" durch das Wort "können"
ersetzt.
hierzu das Hamburgische Abgeordnetengesetz vom
21. Juni 1996 (GVBl.
S. 141), geändert durch Gesetze vom 16.
Juni 1998, vom 9.
Dezember 1998, vom 28.
Dezember 1998, vom 11.
April 2000, vom 19.
Dezember 2000, vom 6.
Juni 2001 und vom
18.
Juli 2001, vom
23. April 2002, vom
5. April 2004 und vom
28.
Dezember 2004;
geltende
Fassung.
altes Recht:
- das Gesetz über die Aufwandsentschädigung an die Abgeordneten der Bürgerschaft
und über die Gewährung von Zuschüssen an die Fraktionen der Bürgerschaft inder
Fassung vom 4. Februar 1986 (GVBl. S. 28).
Artikel 8. Ein Abgeordneter, der seine Wählbarkeit verliert, scheidet aus der Bürgerschaft aus.
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 erhielt der Artikel
8 folgende Fassung:
"Artikel 8. Abgeordnete, die ihre Wählbarkeit verlieren,
scheiden aus der Bürgerschaft aus."
Artikel 9. (1) Die Bürgerschaft entscheidet über die Gültigkeit der Wahl und befindet darüber, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung kann der Betroffene das Hamburgische Verfassungsgericht anrufen. Das Gesetz bestimmt das Nähere.
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der Artikel
9 wie folgt geändert:
- in Absatz 1 wurden die Worte "ein Abgeordneter"
durch das Wort "Abgeordnete" und das Wort "hat" durch das Wort "haben"
ersetzt.
- in Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort "kann"
die Worte "die oder" eingefügt.
hierzu
- das Gesetz
über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu
den Bezirksversammlungen (Wahlprüfungsgesetz) vom 25. Juni 1997 (GVBl.
S. 282), geändert
durch Gesetz vom 6.
Juni 2001);
geltende
Fassung.
- das Gesetz über das Hamburgische
Verfassungsgericht; weitere Hinweise bei Art. 65.
Artikel 10. (1) Die Bürgerschaft wird auf vier Jahre gewählt. Ihre Wahlperiode endet vier Jahre nach dem ersten Zusammentritt oder mit ihrer Auflösung.
(2) Die Bürgerschaft wird vor dem Ende der laufenden Wahlperiode neu gewählt.
Durch Gesetz vom 19. Mai 1982 erhielt der Artikel
10 folgende Fassung:
"Artikel 10. (1) Die Bürgerschaft wird auf vier Jahre gewählt.
Ihre Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt der neuen Bürgerschaft
oder
mit ihrer Auflösung.
(2) Die Bürgerschaft wird frühestens
46 und spätestens 48 Monate nach Beginn der laufenden Wahlperiode
neu gewählt."
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 wurden im Artikel 10 Absatz 1 die Worte "oder mit ihrer Auflösung" gestrichen.
Artikel 11. (1) Die Bürgerschaft kann die Auflösung beschließen. Der Antrag muß von wenigstens einem Viertel der Abgeordneten gestellt und mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Abgeordneten und dem Senat mitgeteilt werden. Der Beschluß bedarf der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.
(2) Hat die Bürgerschaft ihre Auflösung beschlossen, so finden innerhalb von sechzig Tagen Neuwahlen statt.
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 erhielt der Artikel
11 folgende Fassung:
"Artikel 11. (1) Die Bürgerschaft kann die vorzeitige Beendigung
der Wahlperiode beschließen. Der Antrag muß von wenigstens
einem Viertel der Abgeordneten gestellt und mindestens zwei Wochen vor
der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Abgeordneten
und dem Senat mitgeteilt werden. Der Beschluß bedarf der Zustimmung
der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.
(2) Hat die Bürgerschaft die vorzeitige
Beendigung der Wahlperiode beschlossen, so finden innerhalb von zehn Wochen
Neuwahlen statt. Der Senat bestimmt den Wahltag."
Artikel 12. (1) Der Senat hat rechtzeitig die Wahlen auszuschreiben. Die erste Sitzung muß in den ersten drei Wochen nach der Wahl stattfinden; sie ist von dem Präsidenten der bisherigen Bürgerschaft einzuberufen.
(2) Die alte Bürgerschaft führt die Geschäfte bis zur ersten Sitzung der neuen Bürgerschaft weiter.
Durch Gesetz vom 9. Juni 1969 erhielt der Artikel
12 Absatz 1 Satz 2 folgende Fassung:
"Die erste Sitzung findet spätestens drei
Wochen nach der Wahl statt, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode
der bisherigen Bürgerschaft; sie ist von dem Präsidenten
der bisherigen Bürgerschaft einzuberufen."
Durch Gesetz vom 19. Mai 1982 wurde im Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 der Halbsatz ", jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode der bisherigen Bürgerschaft" gestrichen.
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 erhielt der Artikel
12 folgende Fassung:
"Artikel 12. (1) Die Bürgerschaft bestimmt auf Vorschlag
des Senates den Wahltag mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.
Kommt eine Festlegung nicht rechtzeitig zustande, entscheidet der Präsident
der Bürgerschaft. Das Gesetz bestimmt das Nähere.
(2) Der Senat hat die Wahlen auszuschreiben.
(3) Die erste Sitzung findet spätestens
drei Wochen nach der Wahl statt; sie ist von dem Präsidenten der bisherigen
Bürgerschaft einzuberufen.
(2) Die alte Bürgerschaft führt die
Geschäfte bis zur ersten Sitzung der neuen Bürgerschaft weiter."
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der Artikel
12 wie folgt geändert:
- in Absatz 1 Satz 2 wurden hinter dem Wort "entscheidet"
die Worte "die Präsidentin oder" eingefügt.
- in Absatz 3 wurden hinter dem Wort "von" die
Worte "die oder" eingefügt.
Artikel 13. (1) Die Abgeordneten über ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe das Gesetz bestimmt.
(2) Ein Abgeordneter kann durch
Beschluß der Bürgerschaft ausgeschlossen werden, wenn er
1. sein Amt mißbraucht, um sich oder
anderen persönliche Vorteile zu schaffen oder
2. seine Pflichten als Abgeordneter aus eigennützigen
Gründen gröblich vernachlässigt oder
3. der Pflicht zur Verschwiegenheit
gröblich zuwiderhandelt.
Der Beschluß bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Mitgliederzahl. Artikel 9 Absatz 2 findet keine Anwendung.
(3) Die Geschäftsordnung der Bürgerschaft kann vorsehen, daß ein Abgeordneter bei grober Ungebühr oder wiederholtem Zuwiderhandeln gegen Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Ordnung von einer oder mehreren, höchstens von drei Sitzungen ausgeschlossen werden kann.
Durch Gesetz vom 29. Mai 1996 erhielt der Artikel
13 folgende Fassung:
"Artikel 13. (1) Die Abgeordneten haben Anspruch auf ein angemessenes,
ihre Unabhängigkeit sicherndes Entgelt. Das Gesetz bestimmt das Nähere.
(2) Die Vereinbarkeit des Amtes eines Abgeordneten
mit einer Berufstätigkeit ist gewährleistet. Das Gesetz kann
für Angehörige des hamburgischen öffentlichen Dienstes und
für leitende Angestellte in Unternehmen, an denen die Freie und Hansestadt
Hamburg unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, Beschränkungen der
Wählbarkeit vorsehen.
(3) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines
Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben; insbesondere ist Arbeitnehmern
die dafür nötige freie Zeit zu gewähren. Eine Kündigung
oder Entlassung aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis aus diesem
Grunde ist unzulässig. Das Gesetz bestimmt das Nähere."
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der Artikel
13 wie folgt geändert:
- in Absatz 2 Satz 1 wurden hinter dem Wort "Amtes"
die Worte " einer oder" eingefügt.
- in Absatz 3 Satz 1 wurden hinter dem Wort "Amt"
die Worte "einer oder" und hinter dem Wort "ist" die Worte "Arbeitnehmerinnen
und" eingefügt.
hierzu
- das Hamburgische Abgeordnetengesetz; weitere Hinweise siehe
Art. 7.
- das Fraktionsgesetz
vom 20. Juni 1996 (GVBl.
S. 134), geändert durch Gesetze vom 8.
Juli 1998, vom 14.
Juli 1999, vom 26.
September 2000, vom
6.
Juni 2001, vom
2.
Dezember 2003 und vom
18.
November 2004;
geltende
Fassung.
Artikel 14. (1) Niemand darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder einer Äußerung, die er als Abgeordneter in der Bürgerschaft oder einem ihrer Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
(2) Verleumderische Beleidigungen können mit Genehmigung der Bürgerschaft verfolgt werden.
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 erhielt der Artikel
14 Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Abgeordnete dürfen zu keiner Zeit wegen
Abstimmungen und Äußerungen, die sie in der Bürgerschaft
oder einem ihrer Ausschüsse getan haben, gerichtlich oder dienstlich
verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen
werden."
Artikel 15. (1) Kein Abgeordneter darf ohne Genehmigung der Bürgerschaft während der Dauer des Mandats wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß der Abgeordnete bei Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen worden ist.
(2) Eine Genehmigung der Bürgerschaft ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit, welche die Ausübung der Abgeordnetentätigkeit beeinträchtigt, oder zur Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland erforderlich.
(3) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gegen einen Abgeordneten und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit werden auf Verlangen der Bürgerschaft für die Dauer des Mandats aufgehoben.
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 erhielt der Artikel
15 folgende Fassung:
"Artikel 15. (1)
Kein Abgeordneter darf ohne Einwilligung der Bürgerschaft während der Dauer
des Mandats verhaftet oder sonstigen, seine Freiheit und die Ausübung seines
Mandats beschränkenden Maßnahmen unterworfen werden, es sei denn, er wird bei
der Ausübung einer Straftat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages
festgenommen.
(2) Jedes gegen einen
Abgeordneten gerichtete Straf- oder Ermittlungsverfahren sowie jede Haft oder
sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit werden auf Verlangen der
Bürgerschaft für die Dauer des Mandats aufgehoben."
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 erhielt der Artikel
15 folgende Fassung:
"Artikel 15. (1) Abgeordnete dürfen ohne Einwilligung der
Bürgerschaft während der Dauer ihres Mandats nicht verhaftet
oder sonstigen ihre Freiheit und die Ausübung ihres Mandats beschränkenden
Maßnahmen unterworfen werden, es sei denn, sie werden bei der Ausübung
einer Straftat oder spätestens im Laufe des folgenden Tagen festgenommen.
(2) Auf Verlangen der Bürgerschaft wird
jedes gegen Abgeordnete gerichtete Straf- oder Ermittlungsverfahren sowie
jede Haft oder sonstige Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit
für die Dauer ihres Mandats aufgehoben."
Artikel 16. Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen der Bürgerschaft oder eines anderen deutschen Landtages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Artikel 17. Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. So weit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
Artikel 18. (1) Die Bürgerschaft wählt ihren Präsidenten, die Vizepräsidenten und den übrigen Vorstand. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt in den von der Bürgerschaft benutzten Räumen aus; ihm untersteht die Bürgerschaftskanzlei. Er verfügt nach Maßgabe des Haushaltsplanes (Artikel 66) über Einnahmen und Ausgaben der Bürgerschaft und vertritt die Freie und Hansestadt Hamburg in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Bürgerschaft. Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 ernennt und entläßt der Präsident die Beamten der Bürgerschaft.
(3) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen der Bürgerschaft darf nur mit Einwilligung des Präsidenten vorgenommen werden.
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 wurde der Artikel
18 wie folgt geändert:
- im Absatz 1 Satz 1 wurden die Worte "und den
übrigen Vorstand" ersetzt durch. "und die Schriftführer".
- im Absatz 2 Satz 3 wurden die Worte "Absatz
1" gestrichen.
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der Artikel
18 wie folgt geändert:
- im Absatz 1 wurden die Worte "ihren Präsidenten,
die Vizepräsidenten und die" ersetzt durch: "ihre Präsidentin
oder ihren Präsidenten, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten
und die Schriftführerinnen und".
- in Absatz 2 Satz 1 wurden das Wort "Der" ersetzt
durch: "Die Präsidentin oder der" und das Wort "ihm" wird ersetzt
durch: "ihr oder ihm".
- in Absatz 2 Satz 2 wurde das Wort "Er" ersetzt
durch: "Sie oder er".
- in Absatz 2 Satz 3 wurden die Worte "der
Präsident die Beamten" ersetzt durch: "die Präsidentin oder der
Präsident die Beamtinnen und Beamten".
- in Absatz 3 wurden hinter dem Wort "Einwilligung"
die Worte "der Präsidentin oder".
Artikel 19. Zu einem Beschluß der Bürgerschaft ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich, sofern die Verfassung nicht ein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt.
Artikel 20. (1) Die Bürgerschaft ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Jedoch sind alle Beschlüsse gültig, die gefaßt werden, ohne daß die Beschlußfähigkeit vor der Abstimmung oder Wahlhandlung angezweifelt worden ist.
(2) Die Beschlußfähigkeit für die Anberaumung der Sitzungen, für die Feststellung der Tagesordnung und der Niederschrift sowie für andere die Geschäftsbehandlung betreffende Fragen wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
(3) Die Geschäftsordnung regelt die Art der Abstimmung.
hierzu die Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft vom 10. Oktober 2001 (in der geltenden Fassung; GO wurde nicht im GVBl. veröffentlicht)
Artikel 21. Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich. Beantragt ein Zehntel der Abgeordneten oder der Senat, die Beratung und Abstimmung in geheimer Sitzung stattfinden zu lassen, so beschließt die Bürgerschaft darüber in nicht öffentlicher Verhandlung.
Artikel 22. Die Bürgerschaft wird durch den Präsidenten einberufen. Er
ist
dazu verpflichtet,
1. auf Beschluß des Vorstandes,
2. auf Beschluß der Bürgerschaft,
3. auf Beschluß des Bürgerausschusses,
4. auf Verlangen von einem Zehntel der Abgeordneten, wenn seit
der letzten Sitzung mehr als ein Monat verflossen ist,
5. auf Verlangen des Senats.
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 erhielt der Artikel
22 folgende Fassung:
"Artikel 22. Die Bürgerschaft wird durch den Präsidenten
einberufen. Er ist dazu verpflichtet,
1. auf Beschluß der Bürgerschaft,
2. auf Verlangen von einem Zehntel der Abgeordneten,
wenn seit der letzten Sitzung mehr als ein Monat verflossen ist,
3. auf Verlangen des Senats."
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der Artikel
22 wie folgt geändert:
- in Satz 1 wurden hinter dem Wort "durch" die
Worte "die Präsidentin oder" eingefügt.
- in Satz 2 wurde das Wort "Er" ersetzt durch:
"Sie oder er".
Artikel 23. (1) Der Senat hat das Recht, zu den Verhandlungen der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse Vertreter zu entsenden. Das gilt nicht für Untersuchungsausschüsse (Artikel 25). Auf Ersuchen der Bürgerschaft, ihres Vorstandes oder ihrer Ausschüsse ist der Senat zur Entsendung von Vertretern verpflichtet.
(2) Den Vertretern des Senats ist auf ihr Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.
(3) Von den Sitzungen der Ausschüsse ist dem Senat, soweit tunlich, vorher Kenntnis zu geben.
(4) Anträge des Senats, die er als dringlich bezeichnet, sind vor allen anderen Gegenständen zu verhandeln.
Durch Gesetz vom 18. Februar 1971 erhielt der
Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung:
"Die Senatoren haben zu allen Verhandlungen der
Bürgerschaft und ihren Ausschüssen Zutritt; der Senat hat das
Recht, auch andere Vertreter zu entsenden."
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 erhielten die Absätze
1 und 4 folgende Fassung:
"(1) Die Mitglieder des Senats haben zu allen
Verhandlungen der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse Zutritt;
der Senat hat das Recht, auch andere Vertreter zu entsenden. Das gilt nicht
für Untersuchungsausschüsse (Artikel 25). Die Bürgerschaft
und ihre Ausschüsse können die Entsendung des für die zur
Beratung anstehende Angelegenheit zuständigen Mitgliedes des Senats
verlangen. Es kann sich durch seinen Vertreter, in einem Ausschuß
auch durch den zuständigen Senatssyndicus, vertreten lassen."
"(4) Anträge des Senats, die er als dringlich
bezeichnet, darf die Bürgerschaft nicht vertagen."
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der Artikel
23 wie folgt geändert:
- in Absatz 1 Satz 1 wurden hinter dem Wort "andere"
die Worte "Vertreterinnen und" eingefügt.
- in Absatz 1 Satz 2 wurde der Klammerzusatz
"(Artikel 25)" ersetzt durch: "(Artikel 26)".
- in Absatz 1 Satz 4 wurden hinter dem Wort "durch"
die Worte "seine Vertreterinnen oder" eingefügt.
- in Absatz 2 Satz 1 wurden hinter dem Wort "Den"
die Worte "Vertreterinnen und" eingefügt.
- in Absatz 2 Satz 2 wurden hinter dem Wort "Ordnungsgewalt"
die Worte "der oder" eingefügt.
Durch Gesetz vom 18. Februar 1971 wurde nach dem
Artikel 23 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 23a.
(1) Die Opposition ist ein wesentlicher Bestandteil
der parlamentarischen Demokratie.
(2) Sie hat die ständige Aufgabe, die Kritik
am Regierungsprogramm im Grundsatz und im Einzelfall öffentlich zu
vertreten. Sie ist die politische Alternative zur Regierungsmehrheit."
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der Artikel 23a zum Artikel 24.
Artikel 24. (1) Die Abgeordneten sind berechtigt, im öffentlichen Angelegenheiten große und kleine Anfragen an den Senat zu richten.
(2) Große Anfragen sind schriftlich zu stellen und müssen von einer in der Geschäftsordnung der Bürgerschaft zu bestimmenden Mindestzahl von Abgeordneten, die nicht höher als 10 sein darf, unterzeichnet sein. Sie sind binnen zwei Wochen durch einen Vertreter des Senats in der Sitzung der Bürgerschaft zu beantworten. Auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Abgeordneten folgt der Antwort eine Besprechung.
(3) Kleine Anfragen können von einem Abgeordneten in der Sitzung der Bürgerschaft gestellt werden und sind sofort zu beantworten. Sie sind dem Senat drei Tage vor der Sitzung der Bürgerschaft schriftlich mitzuteilen. An kleinen Anfragen kann sich keine Besprechung anschließen. Kleine Anfragen können auch schriftlich gestellt und beantwortet werden.
(4) Die Geschäftsordnung der Bürgerschaft bestimmt das Nähere.
Durch Gesetz vom 18. Februar 1971 erhielt der
Absatz 3 folgende Fassung:
"(3) Kleine Anfragen können von einem Abgeordneten
schriftlich gestellt werden. Sie sind vom Senat binnen acht Tage schriftlich
zu beantworten. Auf Verlangen hat der Senat die Antwort im Rahmen der
Aktuellen Stunde der Bürgerschaft mündlich zu erteilen, wenn
die Kleine Anfrage sechs Tage vor der Sitzung gestellt worden ist; eine
Besprechung findet nicht statt."
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 wurde der Artikel
24 wie folgt geändert:
- in Absatz 2 Satz 2 wurde das Wort "zwei" ersetzt
durch: "vier".
- Absatz 3 Satz 3 wurde gestrichen.
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der Artikel
24 zum Artikel 25 und wurde wie folgt geändert:
- im Abs. 2 Satz 2 wurden hinter dem Wort "durch" die Worte "eine Vertreterin
oder" eingefügt.
- im Abs. 3 Satz 1 wurde hinter dem Wort "von" die Worte "einer oder" eingefügt.
hierzu die Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft; weitere Hinweise bei Art. 20.
Artikel 25. (1) Die Bürgerschaft hat das Recht und auf Antrag eines Viertels der Abgeordneten die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Die Ausschüsse erheben Beweis in öffentlicher Verhandlung, soweit sie nichts anderes beschließen. Beantragte Beweise sind zu erheben, wenn es ein Viertel der Ausschußmitglieder verlangt.
(2) Für die Beweiserhebung gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.
(3) Im Übrigen regelt die Geschäftsordnung der Bürgerschaft das Verfahren der Untersuchungsausschüsse.
(4) Hamburgische Gerichte und Behörden sind zu Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Der Senat stellt den Ausschüssen auf Ersuchen die zu ihrer Unterstützung erforderlichen Beamten zur Verfügung. Die Untersuchungsausschüsse haben das Recht, die Beamten auszuwählen.
(5) Öffentliche Bedienstete, die vor einem Untersuchungsausschuß vernommen werden, sind dem Ausschuß gegenüber von ihrer dienstlichen Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden.
(6) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.
(7) Die Mitglieder von Untersuchungsausschüssen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sie bei ihrer Tätigkeit im Untersuchungsausschuß erfahren haben und die nicht Gegenstand der öffentlichen Verhandlung gewesen sind.
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 erhielt der Artikel
25 folgende Fassung:
"Artikel 25. (1) Die Bürgerschaft hat das Recht und auf Antrag
eines Viertels der Abgeordneten die Pflicht, Untersuchungsausschüsse
einzusetzen. Die Ausschüsse erheben Beweis in öffentlicher Verhandlung,
soweit sie nichts anderes beschließen. Beantragte Beweise sind zu
erheben, wenn es ein Viertel der Ausschußmitglieder verlangt.
(2) Für die Beweiserhebung gelten die Vorschriften
über den Strafprozeß sinngemäß. Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.
(3) Das Gesetz und die Geschäftsordnung
der Bürgerschaft bestimmen das Nähere über die Einsetzung,
die Befugnisse und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen.
(4) Hamburgische Gerichte und Behörden sind
zu Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Der Senat stellt den Ausschüssen
auf Ersuchen die zu ihrer Unterstützung erforderlichen und von ihnen
ausgewählten Bediensteten zur Verfügung.
(5) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse
sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung
und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind
die Gerichte frei.
(6) Die Mitglieder von Untersuchungsausschüssen
sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es sich um Tatsachen handelt,
die sie bei ihrer Tätigkeit im Untersuchungsausschuß erfahren
haben und die nicht Gegenstand der öffentlichen Verhandlung gewesen
sind."
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der Artikel 25 zum Artikel 26.
hierzu
- das Gesetz
über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
vom 27. August 1997 (GVBl.
S. 427), geändert durch Gesetz vom
6. Juni 2001, vom
1. September 2005 und vom
19. April 2006;
konsolidierte Fassung.
- die Geschäftsordnung
der Hamburgischen Bürgerschaft; weitere Hinweise siehe bei
Art. 20.
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 wurde zwischen
dem Artikel 25 und dem Artikel 25a folgender Artikel eingefügt; der
bisherige Artikel 25a wurde Artikel 25b:
"Artikel 25a. (1) Die Bürgerschaft hat das Recht und auf Antrag
eines Fünftels der Abgeordneten die Pflicht, zur Vorbereitung von
Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe Enquete-Kommissionen
einzusetzen. Ihnen gehören als sachverständige Mitglieder auch
Personen an, die nicht Mitglied der Bürgerschaft sind. Der Antrag
muß den Auftrag der Kommission bezeichnen.
(2) Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 findet entsprechende
Anwendung. Den Vertretern des Senats ist auf ihr Verlangen das Wort zu
erteilen.
(3) Artikel 25 Absatz 4 Satz 2 findet entsprechende
Anwendung."
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der Artikel
25a zum Artikel 27 und wurde wie folgt geändert:
- im Abs. 2 Satz 2 wurden hinter dem Wort "Den" die Worte "Vertreterinnen und"
eingefügt.
- im Abs. 3 wurde die Bezeichnung "Artikel 25" ersetzt durch: "Artikel 26".
Durch Gesetz vom 18. Februar 1971 wurde nach dem
Artikel 25 der folgende Artikel eingefügt:
"Artikel 25a.
(1) Die Bürgerschaft bestellt einen Eingabenausschuß,
dem die Behandlung der an die Bürgerschaft gerichteten Bitten und
Beschwerden obliegt.
(2) Bei der Überprüfung von Beschwerden
wird der Eingabenausschuß als parlamentarisches Kontrollorgan tätig.
Das Nähere regelt das Gesetz."
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 wurde der bisherige
Artikel 25a wie folgt geändert:
- er wurde zum Artikel 25b.
- Absatz 2 Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Das Gesetz bestimmt das Nähere."
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der Artikel 25b zum Artikel 28.
hierzu das Gesetz über den Eingabenausschuß vom 18. April 1977 (GVBl. S. 91), geändert durch Gesetze vom 5. Juni 1984 (GVBl. S. 103) und vom 6. Juni 2001; geltende Fassung.
Durch Gesetz vom
20. Juni 1996 wurde nach dem (neuen) Artikel 25b folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 25c.
Werden an die Bürgerschaft gerichtete Bitten
und Beschwerden durch die Unterschrift von 10.000 Einwohnern unterstützt
(Volkspetition), so befaßt sich die Bürgerschaft mit dem Anliegen.
Ein Vertreter der Petenten erhält Gelegenheit, das Anliegen in einem Ausschuß zu erläutern. Das Gesetz bestimmt das Nähere."
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der Artikel
25c zum Artikel 29 und wurde wie folgt geändert:
- im Satz 1 wurden hinter der Zahl "10 000" die Worte "Einwohnerinnen und"
eingefügt.
- im Satz 2 wurden die Worte "Ein Vertreter der" ersetzt durch: "Eine
Vertreterin oder ein Vertreter der Petentinnen und".
hierzu das Gesetz über Volkspetitionen vom 23. Dezember 1996 (GVBl. S. 357), geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2001); geltende Fassung.
Artikel 26. (1) Zur Wahrnehmung bestimmter durch die Verfassung oder durch Gesetz festgelegter Aufgaben wird der Bürgerausschuß gebildet.
(2) Es besteht aus dem Präsidenten der Bürgerschaft, der den Vorsitz führt, und zwanzig von der Bürgerschaft aus ihrer Mitte zu wählenden Mitgliedern. Senatoren dürfen dem Bürgerausschuß nicht angehören.
(3) Die in den Bürgerausschuß gewählten Abgeordneten sind nicht verpflichtet, das Amt anzunehmen. Sie können es jederzeit niederlegen.
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 wurde der Artikel 26 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der bisherige Artikel 25 zum Artikel 26.
Artikel 27. (1) Die Mitglieder des Bürgerausschusses werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondt) mit gebundenen Listen gewählt. Wahlvorschläge bedürfen der Unterschrift von fünf Abgeordneten.
(2) Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze, wie auf ihn Höchstzahlen entfallen. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleicher Höchstzahl das Los. Enthält ein Wahlvorschlag weniger Bewerber als auf ihn Höchstzahlen entfallen, so werden die überschüssigen Sitze den anderen Wahlvorschlägen gemäß ihren Höchstzahlen zugeteilt.
(3) Lehnt ein Abgeordneter die Wahl in den Bürgerausschuß ab oder scheidet er nachträglich aus, so tritt an die Stelle der nächste Abgeordnete desselben Wahlvorschlages. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz im Bürgerausschuß unbesetzt.
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 wurde der Artikel 27 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der bisherige Artikel 25a zum Artikel 27.
Artikel 28. Der Bürgerausschuß wird durch seinen Vorsitzenden einberufen. Auf Verlangen des Senats oder von drei Mitgliedern hat der Vorsitzende die Einberufung zu veranlassen.
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 wurde der Artikel 28 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der bisherige Artikel 25b zum Artikel 28.
Artikel 29. Der Bürgerausschuß ist bei Anwesenheit von elf Mitgliedern beschlußfähig.
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 wurde der Artikel 29 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der bisherige Artikel 25c zum Artikel 29.
Artikel 30. (1) Die Sitzungen des Bürgerausschusses sind nicht öffentlich. Mitglieder der Bürgerschaft, die dem Bürgerausschuß nicht angehören, können seinen Sitzungen beiwohnen.
(2) Artikel 23 findet Anwendung.
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 wurde der Artikel 30 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der bisherige Artikel 32 zum Artikel 30.
Artikel 31. (1) Der Bürgerausschuß ist verpflichtet, über die Einhaltung der Verfassung und über die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu wachen. Verstöße hat er der Bürgerschaft anzuzeigen, sofern der Senat nicht Abhilfe schafft.
(2) Der Bürgerausschuß ist befugt, auf Antrag des Senats,
1. Ausgaben bis zur Grenze des ihm von der Bürgerschaft zur
Verfügung gestellten Betrages zu genehmigen, wenn
a) ihre Erörterung in der Bürgerschaft
dem Staatswohle zuwiderläuft oder
b) ihre Dringlichkeit eine Beschlußfassung
vor der nächsten Sitzung der Bürgerschaft erfordert oder
c) sie im Einzelfall einen von der Bürgerschaft
festzusetzenden Betrag nicht übersteigen;
2. Veräußerungen von Staatsgut, die im Einzelfall einen
von der Bürgerschaft festzusetzenden Betrag nicht übersteigen,
nach Artikel 72 zu genehmigen;
3. in dringenden Fällen gesetzliche Vorschriften bis zur anderweitigen
Beschlußfassung der Bürgerschaft zu erlassen.
(3) Der Bürgerausschuß wird bei der Bestellung der Mitglieder des Rechnungshofes (Artikel 71 Absatz 2) sowie bei der Genehmigung einer sonstigen Tätigkeit eines Senators (Artikel 39 Absatz 2) mit.
(4) Weitere Aufgaben können dem Bürgerausschuß durch Gesetz zugewiesen werden.
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 wurde der Artikel 31 aufgehoben.
Mit der Aufhebung der Artikel 26 bis 31 der Verfassung durch Gesetz vom 20. Juni 1996 wurde der bereits vor dem Erlaß der ersten Verfassung Hamburgs von 1860 bekannte Bürgerausschuß aufgelöst.
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der bisherige Artikel 32a (mit Änderungen) zum Artikel 31.
Artikel 32. Soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, hat der Senat der Bürgerschaft, dem Bürgerausschuß und den von der Bürgerschaft eingesetzten Ausschüssen auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen. Jeder Staatsbürger hat ihnen in gleichem Umfange wie den Verwaltungsbehörden Auskunft zu erteilen.
Durch Gesetz vom 18. Februar 1971 erhielt der
Artikel 32 folgende Fassung:
"Artikel 32.
Soweit dem Bekanntwerden des Inhaltes nicht gesetzliche
Vorschriften oder das Staatswohl entgegenstehen, hat der Senat der Bürgerschaft,
dem Bürgerausschuß und den von der Bürgerschaft eingesetzten
Ausschüssen auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie auf Verlangen
eines Viertels der jeweils vorgesehenen Mitglieder Akten vorzulegen."
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 erhielt der Artikel
32 folgende Fassung:
"Artikel 32. Der Senat hat der Bürgerschaft und den von ihr
eingesetzten Ausschüssen auf Verlangen Auskünfte zu erteilen
sowie auf Verlangen eines Fünftels der jeweils vorgesehenen Mitglieder
Akten vorzulegen, soweit dem Bekanntwerden des Inhaltes nicht gesetzliche
Vorschriften oder das Staatswohl entgegenstehen."
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der Artikel 32 zum Artikel 30.
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 wurde nach dem
Artikel 32 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 32a.
(1) Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft
über
1. Gegenstände von Gesetzgebungsvorhaben,
sobald er ihre Förderung beschlossen hat,
2. Gesetzentwürfe, sobald er sie der Öffentlichkeit
oder ehrenamtlichen Gremien bekannt gibt,
3. Senatsbeschlüsse zur Standortplanung,
4. Staatsverträge nach ihrer Paraphierung,
5. Angelegenheiten der Europäischen Union,
insbesondere über Initiativen gegenüber den für diese Angelegenheiten
zuständigen Institutionen und Gremien,
soweit sie für die Freie und Hansestadt
Hamburg von grundsätzlicher Bedeutung sind oder erhebliche finanzielle
Auswirkungen haben.
(2) Die Grenzen des Artikels 32 gelten entsprechend."
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der bisherige
Artikel 32a wie folgt geändert:
- in Absatz 2 wurde die Bezeichnung "Artikels
32" ersetzt durch: "Artikels 30".
- der Artikel wurde zum Artikel 31.
Hinweis: Seit dem Gesetz vom 16. Mai 2001 ist die Artikel-Nummer 32 nicht mehr belegt.
Artikel 33. (1) Der Senat ist die Landesregierung. Er bestimmt die Richtlinien der Politik, führt und beaufsichtigt die Verwaltung.
(3) Das Gesetz bestimmt die Wahl der Senatsmitglieder (Senatoren).
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 erhielt der Artikel
33 folgende Fassung:
"Artikel 33. (1) Der Erste Bürgermeister (Präsident
des Senats) und die Senatoren bilden den Senat.
(2) Der Senat ist die Landesregierung. Er führt
und beaufsichtigt die Verwaltung.
(3) Das Gesetz bestimmt die Höchstzahl der
Senatsmitglieder."
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde im Artikel 33 Absatz 1 das Wort "Der" ersetzt durch: "Die Erste Bürgermeisterin (Präsidentin des Senats) oder der" und hinter dem Wort ""die" die Worte "Senatorinnen und" eingefügt.
hierzu das Senatsgesetz vom 18. Februar 1971 (GVBl.
S. 23), geändert
durch Gesetze vom 23. Dezember 1971 (GVBl. S. 254), vom 9. November 1977 (GVBl.
S. 331), vom 19. Juni 1979 (GVBl. S. 151), vom 20. April 1982 (GVBl. S. 91), vom
21. April 1983 (GVBl. S. 80), vom 19. März 1987 (GVBl. S. 83), vom 9. Juni 1992
(GVBl. S. 128), vom
2.
Juni 1997, vom
8.
Juli 1998 und vom
18.
Juli 2001,
geltende Fassung.
altes Recht:
- Senatsgesetz in der Fassung vom 7. Mai 1963 (GVBl. S. 55, 67).
Artikel 34. (1) Die Senatoren werden von der Bürgerschaft mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt.
(2) Wählbar ist jeder Deutsche, der die Voraussetzungen zur Wahl in die Bürgerschaft erfüllt; er braucht weder seinen Wohnsitz noch seinen Aufenthalt in der Freien und Hansestadt Hamburg gehabt haben. Beamte einschließlich der Richter sind wählbar.
(3) Niemand ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1996 erhielt der Artikel
34 folgende Fassung:
"Artikel 34. (1) Die Bürgerschaft wählt den Ersten Bürgermeister
mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.
(2) Der Erste Bürgermeister beruft und
entläßt seinen Stellvertreter (Zweiter Bürgermeister) und
die übrigen Senatoren. Der Erste Bürgermeister beantragt die
gemeinsame Bestätigung durch die Bürgerschaft; bei der späteren
Berufung von Senatoren kann er auch deren gesonderte Bestätigung beantragen.
(3) Mitglied des Senats kann werden, wer zur
Bürgerschaft wählbar ist. Mitglied kann auch werden, wer bei
Antritt seines Amtes keine Wohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg
innehat; es muß sie in angemessener Zeit dort nehmen. "
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der Artikel
34 wie folgt geändert:
- in Absatz 1 wurden hinter dem Wort "gewählt"
die Worte "die Erste Bürgermeisterin oder" eingefügt.
- der Absatz 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Die Erste Bürgermeisterin oder der
Erste Bürgermeister beruft und entläßt die Stellvertreterin
(Zweite Bürgermeisterin) oder den Stellvertreter (Zweiter Bürgermeister)
und die übrigen Senatorinnen und Senatoren. Die Erste Bürgermeisterin
oder der Erste Bürgermeister beantragt die gemeinsame Bestätigung
durch die Bürgerschaft; bei der späteren Berufung von Senatorinnen
und Senatoren kann sie oder er auch deren gesonderte Bestätigung beantragen."
Artikel 35. (1) Der Senat und einzelne Senatoren können jederzeit zurücktreten. Sie scheiden aus ihrem Amt aus, wenn ihnen die Bürgerschaft das Vertrauen entzieht.
(2) Die Bürgerschaft kann dem Senat oder einzelnen Senatoren das Vertrauen nur dadurch entziehen, daß sie mit der Mehrzahl ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl den Senat oder einzelne Senatoren durch Neuwahl ersetzen. Der Antrag muß den Abgeordneten und dem Senat mindestens eine Woche vor der Beschlußfassung mitgeteilt werden: er muß von einem Viertel der Abgeordneten unterzeichnet sein.
(3) Wird die Zahl der Senatoren herabgesetzt, so kann die Bürgerschaft eine entsprechende Zahl von Mitgliedern mit der Mehrheit der Abgeordnetenstimmen entlassen.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1996 erhielt der Artikel
35 folgende Fassung:
"Artikel 35. (1) Die Amtszeit des Ersten Bürgermeisters
und die der Senatoren enden mit dem Zusammentritt einer neuen Bürgerschaft,
die Amtszeit eines Senators auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes
des Ersten Bürgermeisters.
(2) Der Senat und einzelne seiner Mitglieder
können jederzeit zurücktreten.
(3) Die Amtszeit des Ersten Bürgermeisters
endet auch, wenn ihm die Bürgerschaft das Vertrauen dadurch entzieht,
daß sie mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl einen
Nachfolger wählt. Der Antrag muß den Abgeordneten und dem Senat
mindestens Woche vor der Beschlußfassung mitgeteilt werden; er muß
von einem Viertel der Abgeordneten unterzeichnet sein."
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der Artikel
35 wie folgt geändert:
- Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Die Amtszeit der Ersten Bürgermeisterin
oder des Ersten Bürgermeisters und die der Senatorinnen und Senatoren
enden mit dem Zusammentritt einer neuen Bürgerschaft, die Amtszeit
einer Senatorin oder eines Senators auch mit jeder anderen Erledigung des
Amtes der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters."
- Absatz 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Die Amtszeit der Ersten Bürgermeisterin
oder des Ersten Bürgermeisters endet auch, wenn die Bürgerschaft
ihr oder ihm das Vertrauen dadurch entzieht, daß sie mit der Mehrheit
der gesetzlichen Mitgliederzahl eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger
wählt. Der Antrag muß den Abgeordneten und dem Senat mindestens
eine Woche vor der Beschlußfassung mitgeteilt werden; er muß
von einem Viertel der Abgeordneten unterzeichnet sein."
Artikel 36. (1)
Findet ein Antrag des Senats, ihm das Vertrauen auszusprechen,
nicht die Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft,
so kann die Bürgerschaft binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags:
1. mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder einen neuen Senat
wählen,
2. dem Senat nachträglich das Vertrauen aussprechen oder
3. sich selbst auflösen.
Macht die Bürgerschaft von diesen Befugnissen keinen Gebrauch, so hat der Senat das Recht, die Bürgerschaft innerhalb weiterer zwei Wochen aufzulösen.
(2) Der Antrag des Senats, ihm das Vertrauen auszusprechen, muß mindestens eine Woche vor der Abstimmung eingebracht werden.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1996 erhielt der Artikel
36 folgende Fassung:
"Artikel 36. (1) Findet ein Antrag des Ersten Bürgermeisters,
ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der
gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft, so kann die Bürgerschaft
binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags:
1. mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder
einen neuen Ersten Bürgermeister wählen,
2. dem Ersten Bürgermeister nachträglich
das Vertrauen aussprechen oder
3. die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode
beschließen.
Macht die Bürgerschaft von diesen Befugnissen
keinen Gebrauch, so kann der Senat binnen zwei Wochen die Wahlperiode für
vorzeitig beendet erklären.
(2) Der Antrag des Ersten Bürgermeisters,
ihm das Vertrauen auszusprechen, muß mindestens eine Woche vor der
Abstimmung eingebracht werden.
(3) Artikel 11 Absatz 2 findet Anwendung."
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der Artikel
36 wie folgt geändert:
- Absatz 1 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Findet ein Antrag der Ersten Bürgermeisterin
oder des Ersten Bürgermeister, ihr oder ihm das Vertrauen auszusprechen,
nicht die Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft,
so kann die Bürgerschaft binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags:
1. mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder
eine neue Erste Bürgermeisterin oder einen neuen Ersten Bürgermeister
wählen,
2. der Ersten Bürgermeisterin oder dem Ersten
Bürgermeister nachträglich das Vertrauen aussprechen oder
3. die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode
beschließen."
- in Absatz 2 wurden die Worte "des Ersten Bürgermeister,
" ersetzt durch: "der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters,
ihr oder"
Artikel 37. (1) Tritt der Senat zurück, so führt er bis zur Wahl eines neuen Senats die Geschäfte weiter.
(2) Bei Rücktritt einzelner Senatoren entscheidet der Senat, ob sie die Geschäfte bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiterzuführen oder sofort aus dem Senat auszuscheiden haben.
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 erhielt der Artikel
37 folgende Fassung:
"Artikel 37. (1) Bei Beendigung der Amtszeit des Ersten Bürgermeisters
oder bei Rücktritt des Senats führt der Senat die Geschäfte
bis zur Wahl eines neuen Ersten Bürgermeisters weiter. Auf sein Ersuchen
führen die Senatoren bis zur Berufung und Bestätigung ihrer Nachfolger
die Geschäfte weiter.
(2) Bei Rücktritt einzelner Senatoren entscheidet
der Senat, ob sie die Geschäfte bis zur Berufung und Bestätigung
ihrer Nachfolger weiterzuführen oder sofort aus dem Senat auszuscheiden
haben."
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 erhielt der Artikel
37 folgende Fassung:
"Artikel 37. (1) Bei Beendigung der Amtszeit der Ersten Bürgermeisterin
oder des Ersten Bürgermeisters oder bei Rücktritt des Senats
führt der Senat die Geschäfte bis zur Wahl einer neuen Ersten
Bürgermeisterin oder eines neuen Ersten Bürgermeisters weiter.
Auf ihr oder sein Ersuchen führen die Senatoren bis zur Berufung und
Bestätigung ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger die Geschäfte
weiter.
(2) Bei Rücktritt einzelner Senatorinnen
oder Senatoren entscheidet der Senat, ob sie die Geschäfte bis zur
Berufung und Bestätigung ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger weiterzuführen
oder sofort aus dem Senat auszuscheiden haben."
Artikel 38. (1) Jeder Senator hat vor Antritt seines Amtes vor der Bürgerschaft folgenden Eid zu leisten:
(2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 wurden die Worte "Jeder Senator hat vor Antritt seines Amtes" ersetzt durch: "Die Mitglieder des Senats haben vor Antritt ihres Amtes".
Durch Gesetz vom 18. Februar 1971 wurde nach dem
Artikel 38 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 38a.
(1) Senatoren dürfen kein Bürgerschaftsmandat
ausüben.
(2) Das Bürgerschaftsmandat eines Senators
ruht während der Amtszeit als Senator.
(3) Das Gesetz bestimmt, wer das Mandat während
dieser Zeit ausübt."
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der Artikel
38a wie folgt geändert:
- der Artikel wurde zum Artikel 39.
- in Absatz 1 wurde das Wort "Senatoren" ersetzt
durch: "Mitglieder des Senats".
- der Absatz 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Das Bürgerschaftsamt eines Mitglieds
des Senats ruht während der Amtszeit als Mitglied des Senates."
Artikel 39. (1) Mit dem Amt der Senatoren ist die Ausübung jedes anderen besoldeten Amtes und jeder sonstigen Berufstätigkeit unvereinbar.
(2) Im Einvernehmen mit dem Bürgerausschuß kann der Senat genehmigen, daß Senatoren dem Verwaltungs- oder Aufsichtsrat eines den Gelderwerb bezweckenden Unternehmens angehören dürfen.
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 wurde der Artikel
39 wie folgt geändert:
- im Absatz 1 wurde das Wort "Senatoren" ersetzt
durch: "Mitglieder des Senats"
- im Absatz 2 wurden die Worte "dem Bürgerausschuß"
ersetzt durch: "der Bürgerschaft" und das Wort "Senatoren" ersetzt
durch: "Mitglieder des Senats".
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der Artikel 39 zum Artikel 40.
Artikel 40. Das Gesetz bestimmt das Nähere über die Wahl, die rechtliche Stellung und die Bezüge der Senatoren.
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 erhielt der Artikel
40 folgende Fassung:
"Artikel 40. Das Gesetz bestimmt das Nähere über die
Wahl des Ersten Bürgermeisters, die Berufung und Entlassung der Senatoren
sowie über die rechtliche Stellung und die Bezüge der Mitglieder
des Senats."
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der Artikel
40 wie folgt geändert:
- der Artikel wurde zum Artikel 41.
- nach dem Wort "Wahl" wurden die Worte "der
Ersten Bürgermeisterin oder " und nach den Worten "Entlassung der"
die Worte "Senatorinnen und" eingefügt.
hierzu das Senatsgesetz; weitere Hinweise bei Art. 33.
Artikel 41. (1) Der Senat wählt aus seiner Mitte in geheimer Abstimmung seinen Präsidenten (Ersten Bürgermeister) und seinen Stellvertreter (Zweiter Bürgermeister) auf die Dauer eines Kalenderjahres. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Präsident des Senats hat die Aufgabe, die Senatsgeschäfte zu leiten, das innere und äußere Gedeihen des Staatswesens zu überwachen, für wichtige Staatsangelegenheiten persönlich einzutreten und grundlegende Arbeiten auf dem Gebiet der Gesetzgebung und Verwaltung zu fördern.
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 wurde der Artikel 41 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der bisherige Artikel 40 zum Artikel 41.
Artikel 42. (1)
Die Senatoren tragen nach einer vom Senat zu beschließenden
Geschäftsverteilung die Verantwortung für die einzelnen Verwaltungsbehörden
und Senatsämter. Sie haben dem Senat zur Beschlußfassung vorzulegen:
1. alle an die Bürgerschaft zu richtenden Anträge;
2. Angelegenheiten, die mit Organen des Bundes oder anderer Länder
verhandelt werden;
3. Angelegenheiten, für welche die Entscheidung des Senats durch
die Verfassung oder ein Gesetz vorgeschrieben ist;
4. Angelegenheiten, die von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung
sind oder die gesamte Verwaltung betreffen;
5. Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich
mehrerer Verwaltungsbehörden oder Senatsämter berühren.
(2) Der Senat faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; jedem Senator steht es frei, seine abweichende Auffassung in die Niederschrift aufnehmen zu lassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 erhielt der Artikel
42 folgende Fassung:
"Artikel 42. (1) Der Erste Bürgermeister leitet die Senatsgeschäfte.
Er bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die
Verantwortung gegenüber der Bürgerschaft.
(2) Die Mitglieder des Senats tragen nach einer
vom Senat zu beschließenden Geschäftsverteilung die Verantwortung
für die einzelnen Verwaltungsbehörden und Senatsämter. Sie
haben dem Senat zur Beschlußfassung vorzulegen:
1. alle an die Bürgerschaft zu richtenden
Anträge;
2. Angelegenheiten, die mit Organen des Bundes
oder
anderer Länder verhandelt werden;
3. Angelegenheiten, für welche die Entscheidung
des Senats durch die Verfassung oder ein Gesetz vorgeschrieben ist;
4. Angelegenheiten, die von grundsätzlicher
oder allgemeiner Bedeutung sind oder die gesamte Verwaltung betreffen;
5. Meinungsverschiedenheiten über Fragen,
die den Geschäftsbereich mehrerer Verwaltungsbehörden oder Senatsämter
berühren.
(3) Der Senat faßt seine Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit; jedem Mitglied des Senats steht es frei, seine abweichende
Auffassung in die Niederschrift aufnehmen zu lassen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden."
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der Artikel
42 wie folgt geändert:
- in Absatz 1 wurden die Worte "Der Erste Bürgermeister
leitet die Senatsgeschäfte. Er" ersetzt durch: "Die Erste Bürgermeisterin
oder der Erste Bürgermeister leitet die Senatsgeschäfte. Sie
oder er".
- in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wurden die Worte
"oder anderen Ländern" ersetzt durch: ", anderer Länder oder
des Auslandes".
- in Absatz 3 Satz 2 wurden hinter dem Wort "Stimme"
die Worte "der oder" eingefügt.
Artikel 43. Der Senat vertritt die Freie und Hansestadt Hamburg gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, den deutschen Ländern und dem Ausland. Ihm obliegt die Ratifikation der Staatsverträge. Sie bedarf der Zustimmung der Bürgerschaft, sofern die Verträge Gegenstände der Gesetzgebung betreffen oder Aufwendungen erfordern, für die Haushaltsmittel nicht vorgesehen sind.
Artikel 44. (1) Dem Senat steht das Begnadigungsrecht zu.
(2) Amnestien bedürfen eines Gesetzes. Strafverfahren darf der Senat nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung niederschlagen.
Artikel 45. (1) Der Senat ernennt, befördert und entläßt die Beamten. Er kann dieses Recht auf andere Stellen übertragen.
(2) Die Ernennung und Beförderung der Beamten erfolgt auf Vorschlag eines Ausschusses, der aus drei Beamten des höheren Dienstes und vier bürgerlichen Mitgliedern besteht. Die bürgerlichen Mitglieder werden durch die Bürgerschaft auf die Dauer von drei Jahren berufen.
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 wurde der Absatz 2 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 erhielt der Artikel
45 Satz 1 folgende Fassung:
"Der Senat ernennt und entläßt die
Beamtinnen und Beamten."
hierzu das Hamburgisches Beamtengesetz in der Fassung vom 29. November 1977 (GVBl. S. 367), geändert durch Gesetze vom 22. Mai 1978 (GVBl. S. 109), vom 13. Juli 1978 (GVBl. S. 326), vom 2. März 1979 (GVBl. S. 101), vom 1. Dezember 1980 (GVBl. S. 361), vom 5. Mai 1982 (GVBl. S. 104), vom 12. März 1984 (GVBl. S. 61), ..., vom 12. September 1984, vom 1. Juli 1986 (GVBl. S. 174), vom 13. September 1990 (GVBl. S. 226), vom 18. April 1991 (GVBl. S. 160), vom 1. Juli 1993 (GVBl. S. 151), vom 9. März 1994, vom 7. September 1995, vom 2. September 1996, vom 23. Dezember 1996, vom 11. Juni 1997, vom 25. Mai 1999, vom 27. April 2000, vom 30. Januar 2001 und vom 18. Juli 2001, vom 27. Mai 2003, vom 18. Februar 2004, vom 23. Juni 2004, vom 30. November 2004, vom 28. Dezember 2004, vom 1. März 2005, vom 3. Juni 2005 und vom 21. September 2005; geltende Fassung.
Artikel 46. Der Senat nimmt die dem Staate zu leistenden Eide ab, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Er kann die Abnahme von Eiden anderen Stellen übertragen.
Artikel 47. (1) Der Senat kann zu seiner Beratung und zur Bearbeitung seiner Angelegenheiten beamtete Senatssyndici ernennen. Sie sollen in der Regel die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. Artikel 45 Absatz 2 findet keine Anwendung.
(2) Die Senatssyndici nehmen, wenn der Senat im Einzelfall nichts anderes beschließt, an seinen Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(3) Werden einem Senatssyndicus Aufgaben innerhalb einer Verwaltungsbehörde oder eines Senatsamtes übertragen, so ist er insoweit unbeschadet des Absatzes 2 an die Weisungen des zuständigen Senators gebunden.
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 wurde der Artikel 47 Absatz 1 Satz 3 gestrichen.
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde im Artikel 47 Absatz 3 das Wort "Senators" ersetzt durch: "Mitglieder des Senats".
Die "Senatssyndici" werden heute allgemein als "Staatsräte" bezeichnet.
Artikel 48. (1) Die Gesetzesvorlagen werden vom Senat oder aus der Mitte der Bürgerschaft eingebracht.
(2) Die Gesetze werden von der Bürgerschaft beschlossen.
Durch Gesetz vom 29. Mai 1996 erhielt der Artikel
48 folgende Fassung:
"Artikel 48. (1) Die Gesetzesvorlagen werden vom Senat, aus der
Mitte der Bürgerschaft oder durch Volksbegehren eingebracht.
(2) Die Gesetze werden von der Bürgerschaft
oder durch Volksentscheid beschlossen."
hierzu das Hamburgische Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vom 20. Juni 1996 (GVBl. S. 136), geändert durch Gesetze vom 6. Juni 2001, vom 18. Juli 2001, vom 4. Juni 2002, vom 21. März 2005, vom 4. Mai 2005 und vom 17. Mai 2006; geltende Fassung.
Artikel 49. (1) Gesetzesvorlagen des Senats müssen einer zweimaligen Lesung (Beratung und Abstimmung) unterzogen werden, wenn sie nicht bei der ersten Abstimmung mindestens zwei Drittel der anwesenden Abgeordneten für die Annahme erklärt haben.
(2) Gesetzesvorlagen, die aus der Mitte der Bürgerschaft eingebracht sind, und Anträge, welche die Änderung von Senatsvorlagen bezwecken, bedürfen in jedem Falle einer zweimaligen Lesung. Zwischen der ersten und der zweiten Abstimmung müssen mindestens sechs Tage liegen. Dem Senat ist das Ergebnis der ersten Lesung unverzüglich mitzuteilen. Mit seinem Einverständnis kann die zweite Lesung zu einem früheren Zeitpunkt stattfinden; auf seinen Antrag ist sie bis zu einem Monat auszusetzen.
(3) Die zweite Lesung darf nur dann am gleichen Tage stattfinden, wenn sich kein Widerspruch erhebt. Widerspruch kann nur von einem Viertel der anwesenden Abgeordneten erhoben werden.
Durch Gesetz vom 29. Mai 1996 erhielt der Artikel
49 folgende Fassung:
"Artikel 49. (1) Gesetzesvorlagen bedürfen einer zweimaligen
Lesung der Bürgerschaft (Beratung und Abstimmung).
(2) Zwischen der ersten und der zweiten Abstimmung
müssen mindestens sechs Tage liegen. Dem Senat ist das Ergebnis der
ersten Lesung unverzüglich mitzuteilen. Mit seinem Einverständnis
kann die zweite Lesung zu einem früheren Zeitpunkt stattfinden.
(3) Die zweite Lesung darf nur dann am gleichen
Tage stattfinden, wenn sich kein Widerspruch erhebt. Widerspruch kann nur
von einem Fünftel der anwesenden Abgeordneten erhoben werden."
Artikel 50. Der Senat hat das Recht, gegen ein von der Bürgerschaft beschlossenes Gesetz innerhalb eines Monats unter Darlegung der Gründe Einspruch zu erheben. Alsdann ist die Beschlußfassung der Bürgerschaft zu wiederholen. Das Gesetz tritt nur in Kraft, wenn ihm bei der erneuten Lesung die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmt.
Durch Gesetz vom 29. Mai 1996 erhielt der Artikel
50 folgende Fassung:
"Artikel 50. (1) Das Volk kann im Rahmen der Zuständigkeit
der Bürgerschaft den Erlaß, die Änderung oder die Aufhebung
eines Gesetzes beantragen. Einzelvorhaben, Bauleitpläne und vergleichbare
Pläne, Haushaltsangelegenheiten, Abgaben, Tarife der öffentlichen
Unternehmen sowie Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht
Gegenstand einer Volksinitiative sein. Die Volksinitiative ist zustande
gekommen, wenn mindestens 20.000 zur Bürgerschaft Wahlberechtigte
den Gesetzentwurf unterstützen.
(2) Der Senat führt das Volksbegehren durch,
sofern die Bürgerschaft nicht innerhalb von vier Monaten nach Einreichung
der Unterschriften ein dem Anliegen der Volksinitiative entsprechendes
Gesetz verabschiedet hat. Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn
es von einem Zehntel der Wahlberechtigten unterstützt wird.
(3) Entspricht die Bürgerschaft nicht binnen
drei Monaten dem Volksbegehren, so legt der Senat den Gesetzentwurf dem
Volk zur Entscheidung vor. Die Bürgerschaft kann einen eigenen Gesetzentwurf
beifügen. Ein Entwurf ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden
und mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten zustimmen. Bei Verfassungsänderungen
müssen zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens
jedoch die Hälfte der Wahlberechtigten, zugestimmt haben.
(4) Ein durch Volksentscheid angenommenes Gesetz
kann innerhalb von zwei Jahren nicht im Wege von Volksinitiative, Volksbegehren
und Volksentscheid geändert werden.
(5) Während eines Zeitraumes von drei Monaten
vor dem Tag einer allgemeinen Wahl in Hamburg finden keine Volksbegehren
und Volksentscheide statt.
(6) Das Hamburgische Verfassungsgericht entscheidet
auf Antrag des Senats, der Bürgerschaft, eines Fünftels der Abgeordneten
der Bürgerschaft oder der Volksinitiatoren über die Durchführung
von Volksbegehren und Volksentscheid. Volksbegehren und Volksentscheid
ruhen während des Verfahrens.
(7) Das Gesetz bestimmt das Nähere. Es kann
auch Zeiträume bestimmten, in denen die Fristen nach Absatz 2 Satz
1 und Absatz 3 Satz 1 wegen sitzungsfreier Zeiten der Bürgerschaft
nicht laufen."
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der Artikel
50 wie folgt geändert:
- in Absatz 1 Satz 1 wurden hinter dem Wort "Gesetzes"
die Wörter "oder eine Befassung mit bestimmten Gegenständen der
politischen Willensbildung" eingefügt.
- in Absatz 1 Satz 2 wurden die Worte "Einzelvorhaben,
Bauleitpläne und vergleichbare Pläne" gestrichen.
- in Absatz 1 Satz 3 wurde die Zahl 20.000" ersetzt
durch: "10.000" und hinter dem Wort "Gesetzentwurf" wurden die Worte "oder
die andere Vorlage" eingefügt.
- Absatz 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Sofern die Bürgerschaft nicht innerhalb
von vier Monaten nach Einreichung der Unterschriften ein dem Anliegen der
Volksinitiative entsprechendes Gesetz verabschiedet oder einer dem Anliegen
der Volksinitiative entsprechenden anderen Vorlage nach Absatz 1 zugestimmt
hat, können die Volksinitiatoren die Durchführung eines Volksbegehrens
beantragen oder den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage zurücknehmen.
Der Senat führt das Volksbegehren durch. Das Volksbegehren ist zustande
gekommen, wenn es von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterstützt
wird."
- Absatz 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Sofern die Bürgerschaft nicht innerhalb
von drei Monaten ein dem Anliegen des Volksbegehrens entsprechendes Gesetz
verabschiedet oder einer dem Anliegen des Volksbegehrens entsprechenden
anderen Vorlage zugestimmt hat, können die Volksinitiatoren die Durchführung
eines Volksentscheides beantragen oder den Gesetzentwurf oder die andere
Vorlage zurücknehmen. Der Senat legt den Gesetzentwurf oder die andere
Vorlage dem Volk zur Entscheidung vor. Die Bürgerschaft kann einen
eigenen Gesetzentwurf oder eine eigene andere Vorlage beifügen. Ein
Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage ist angenommen, wenn die Mehrheit
der Abstimmenden und mindestens ein Fünftel der Wahlberechtigten zustimmen.
Bei Verfassungsänderungen müssen zwei Drittel derjenigen, die
ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der Wahlberechtigten
zugestimmt haben."
- in Absatz 7 Satz 2 wurden nach dem Wort "Bürgerschaft"
die Worte "oder eines von der Bürgerschaft auf Vorschlag der Volksinitiatoren
gefaßten Beschlusses" eingefügt.
hierzu das Hamburgische Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid; weitere Hinweise bei Art. 48.
Artikel 51. Zu einem die Verfassung ändernden Gesetz der Bürgerschaft sind zwei übereinstimmende Beschlüsse erforderlich, zwischen denen ein Zeitraum von mindestens dreizehn Tagen liegen muß. Beide Beschlüsse müssen bei Anwesenheit von drei Vierteln der gesetzlichen Mitgliederzahl und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten gefaßt werden.
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 wurde folgender
Absatz 1 eingefügt; der bisherige Wortlaut wurde Absatz 2:
"(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz
geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich
ändert oder ergänzt."
Durch die Verfassungänderung von 1996 wurden "verfassungdurchbrechende Gesetze" auch in Hamburg unmöglich. Durch die Übergangsvorschrift des Artikels 75a bleiben allerdings die vor der Verfassungsänderung beschlossenen Gesetze mit verfassungsänderndem Charakter in Kraft.
Artikel 52. Der Senat hat die endgültig beschlossenen Gesetze innerhalb von vierzehn Tagen auszufertigen und im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden.
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 erhielt der Artikel
52 folgende Fassung:
"Artikel 52. Der Senat hat die endgültig beschlossenen Gesetze
innerhalb eines Monats auszufertigen und im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt
zu verkünden. Die Verkündung von Plänen, Karten oder Zeichnungen
im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt kann dadurch ersetzt werden,
daß das maßgebliche Stück beim Staatsarchiv zu kostenfreier
Einsicht durch jedermann niedergelegt und hierauf im Gesetz hingewiesen
wird."
Artikel 53. (1) Der Senat kann durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden.
(2) Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung einer Rechtsverordnung.
Artikel 54. Gesetze und Verordnungen treten, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit dem auf die Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes folgenden Tag in Kraft.
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde dem Artikel
36 folgendes angefügt:
"Das gilt auch in den Fällen des Artikels
52 Satz 2, wenn der Plan, die Karte oder die Zeichnung spätestens
mit der Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes beim Staatsarchiv
niedergelegt wird."
Artikel 55. Die Senatoren leiten die einzelnen Verwaltungszweige, für die sie die Verantwortung tragen (Artikel 42 Absatz 1 Satz 1).
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 wurde der Artikel
55 wie folgt geändert:
- die Worte "Die Senatoren" wurden ersetzt durch:
"Die Mitglieder des Senats".
- in der Klammer wurde die Bezeichnung "Absatz
1" ersetzt durch: "Absatz 2".
Artikel 56. Das Volk ist zur Mitwirkung an der Verwaltung berufen. Die Mitwirkung geschieht insbesondere durch die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Verwaltungsbehörden.
Artikel 57. Das Gesetz regelt Gliederung und Aufbau der Verwaltung. Der Senat grenzt die einzelnen Verwaltungszweige gegeneinander ab.
hierzu u.a.
- das Bezirksverwaltungsgesetz
vom 11. Juni 1997 (geändert durch Gesetz vom 4.
November 1997);
- das Gesetz über die
Wahl zu den Bezirksversammlungen vom 24. April 1961 in der Fassung vom
22. Juli 1996 (geändert durch Gesetze vom 20. Februar 1989, Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 1990, Gesetze vom 4. Februar
1991, vom 1. Juli 1994 vom 5.
Dezember 1995, vom 25.
Juni 1997 und vom 18.
Juli 2001); geltende
Fassung.
Artikel 58. Wer im Dienste der Freien und Hansestadt Hamburg steht, dient der Gesamtheit. Er hat seine Aufgabe unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen.
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der Punkt am Ende des Satz 1 gestrichen und das Wort "Er" wurde ersetzt durch: "und".
Artikel 59. (1) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(2) Die Beamten werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Das Gesetz regelt die rechtlichen Grundlagen des Beamtenverhältnisses, insbesondere die Dienst- und Versorgungsbezüge. Für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten steht der Rechtsweg offen.
(3) Die Beamten können vorläufig oder endgültig nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und in einem gesetzlich geregelten Verfahren ihres Amtes enthoben, in den Ruhe- oder Wartestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Gehalt versetzt werden.
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der Artikel
59 wie folgt geändert:
- Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Jede Deutsche und jeder Deutsche hat nach
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem
öffentlichen Amt."
- in den Absätzen 2 und 3 wurden jeweils
vor dem Wort "Beamten" die Worte "Beamtinnen und" eingefügt.
hierzu das Hamburgisches Beamtengesetz; weitere Hinweise bei Art. 45.
Artikel 60. Bezüge, die jemand von einem wirtschaftlichen Unternehmen als Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg erhält, stehen dieser zu.
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde im Artikel 60 nach dem Wort "als" die Worte "Vertreterinnen oder" eingefügt.
Artikel 61. Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Verwaltungsrechtsweg offen, soweit ein anderer Rechtsweg nicht gegeben ist.
Durch Bundesrecht (hier Verwaltungsgerichtsordnung) geregelt.
Artikel 62. Die Gerichtsbarkeit wird in allen ihren Zweigen durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt. An der Rechtsprechung sind Männer und Frauen aus dem Volke nach Maßgabe der Gesetze beteiligt.
Artikel 63. (1) Die Berufsrichter werden vom Senat auf Vorschlag eines Richterwahlausschusses ernannt. Artikel 45 Absatz 1 findet Anwendung. Der Richterwahlausschuß besteht aus drei Senatoren oder Senatssyndici, sechs bürgerlichen Mitgliedern, drei Richtern und zwei Rechtsanwälten. Das Nähere bestimmt das Gesetz. Es kann vorsehen, daß für eine bestimmte Gerichtsbarkeit die Rechtsanwälte durch Personen ersetzt werden, die mit dieser Gerichtsbarkeit in besonderem Maße vertraut sind.
(2) Die Berufsrichter werden auf Lebenszeit ernannt. Sie müssen nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Fähigkeiten die Gewähr dafür bieten, daß sie den Aufgaben ihres Amtes gewachsen sind und insbesondere im Amte und außerhalb des Amtes nicht gegen die Grundsätze des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und dieser Verfassung verstoßen werden. Sie können vor ihrer Ernennung zur Überprüfung der Persönlichkeit und der fachlichen Eignung vom Senat auf Zeit oder Widerruf bestellt werden, es sei denn, daß der Richterwahlausschuß sie als Bewerber für ein Richteramt ablehnt.
(3) Wenn ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder dieser Verfassung verstößt, so kann die Bürgerschaft gegen ihn mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl nach Stellungnahme des Richterwahlausschusses beim Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung gemäß Artikel 98 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland beantragen. Das gilt auch für ehrenamtlich angestellte Richter.
(4) Absatz 3 findet auch auf die bereits ernannte Richter Anwendung.
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 wurden im Absatz 1 die Worte "Absatz 1" gestrichen.
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der Artikel
63 wie folgt geändert:
- in Absatz 1 Satz 1 wurde nach dem Wort "Die"
die Worte "Berufsrichterinnen und" eingefügt:
- Absatz 1 Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Der Richterwahlausschuß besteht aus drei
Mitgliedern des Senats oder Senatssyndici, sechs bürgerlichen Mitgliedern,
drei Richterinnen oder Richtern und zwei Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten."
- in Absatz 1 Satz 5 wurde das Wort "Rechtsanwälte"
ersetzt durch: "Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte".
- in Absatz 2 Satz 1 wurde nach dem Wort "Die"
die Worte "Berufsrichterinnen und" eingefügt.
- in Absatz 2 Satz 3 wurde nach dem Wort "als"
die Worte "Bewerberinnen oder" eingefügt.
- in Absatz 3 Satz 1 wurde nach dem Wort "Wenn"
die Worte "eine Richterin oder" und hinter den Worten "Bürgerschaft
gegen" die Worte "sie oder" eingefügt.
- in Absatz 3 Satz 2 wurden hinter dem Wort "angestellte"
die Worte Richterinnen und".
hierzu u.a. das Hamburgische Richtergesetz vom 2. Mai 1991 (GVBl. S. 169), geändert durch Gesetze 9. März 1994 und vom 23. Dezember 1996, vom 11. Juni 1997, vom 25. Mai 1999, vom 19. Dezember 2000, vom 30. Januar 2001, vom 18. Februar 2004, vom 18. Februar 2004, und vom 26. Januar 2006; geltende Fassung.
Artikel 64. (1) Bei der Rechtsanwendung durch die Gerichte sind Landesgesetze und im Rahmen gesetzlicher Ermächtigung ergangene Rechtsverordnungen des Landes, die ordnungsgemäß verkündet worden sind, als verbindlich anzusehen.
(2) Ist ein Gericht der Auffassung, daß ein hamburgisches Gesetz oder eine im Rahmen eines solchen Gesetzes ergangene Rechtsverordnung gegen diese Verfassung verstößt, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts einzuholen, sofern es auf die Gültigkeit der Vorschrift bei der Entscheidung ankommt. Artikel 100 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bleibt unberührt.
Artikel 65. (1) Das Hamburgische Verfassungsgericht besteht aus dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg als Vorsitzendem, zwei weiteren hamburgischen Richtern, die vom Senat auf fünf Jahre ernannt werden, und sechs Beisitzern, die von der Bürgerschaft auf fünf Jahre gewählt werden. Für jeden Richter und Beisitzer ist auf die gleiche Weise ein ständiger Vertreter zu bestellen; der Vorsitzende wird durch den Vizepräsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vertreten. Die Mitglieder des Hamburgischen Verfassungsgerichts dürfen nicht Mitglieder der Bürgerschaft, des Senats, des Bundestages, des Bundesrates, der Bundesregierung oder entsprechender Organe eines anderen Landes sein.
(2) Das Verfassungsgericht entscheidet
1. auf Antrag des Senats oder eines Viertels der Abgeordneten der Bürgerschaft
über Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung der Verfassung ergeben;
2. auf Antrag des Senats oder eines
Viertels der Abgeordneten der Bürgerschaft
über Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel, welche die Vereinbarkeit
von Landesrecht mit der Verfassung oder von abgeleitetem Landesrecht mit
den Landesgesetzen betreffen;
3. auf Antrag des Senats oder eines
Viertels der Abgeordneten der Bürgerschaft,
wenn Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Auslegung oder
Anwendung des Landesrechtes herrschen;
4. auf Antrag eines Gerichts über die Verfassungsmäßigkeit
eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung (Artikel 64 Absatz 2);
5. über Beschwerden gegen Entscheidungen der Bürgerschaft,
welche die Gültigkeit der Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft
eines Abgeordneten betreffen (Artikel 9 Absatz 2);
6. auf Antrag der Bürgerschaft über die Frage, ob ein Mitglied
des Rechnungshofes innerhalb oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder gegen die
Grundsätze dieser Verfassung verstoßen hat, und über die
Folgen, die sich hieraus bei sinngemäßer Anwendung des Artikels
98 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ergeben
(Artikel 71 Absatz 3 Satz 2).
(3) Durch Gesetz können dem Verfassungsgericht weitere Aufgaben übertragen werden.
(4) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts sind für Gerichte und Verwaltung bindend. Entscheidungen nach Absatz 2 Ziffer 1, 2, 3 und 4 haben Gesetzeskraft.
(5) Die in Absatz 4 Satz 2 genannten Entscheidungen sind im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen. Bei anderen Entscheidungen kann das Verfassungsgericht die Veröffentlichung beschließen.
(6) Das Gesetz bestimmt das Nähere über die Wahl, die Zuständigkeit und das Verfahren.
Durch Gesetz vom 29. Mai 1996 wurde dem Artikel
65 Absatz 2 nach der Ziffer 3 folgende Ziffer eingefügt:
"3a. auf Antrag des
Senats, der Bürgerschaft, eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft oder
auf Antrag der Volksinitiatoren über die Durchführung von Volksbegehren und
Volksentscheid (Artikel 50 Absatz 6);"
Durch Gesetz vom 20. Juni
1996 wurde der Artikel 65 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Das Hamburgische Verfassungsgericht besteht aus
dem Präsidenten und acht Verfassungsrichtern. Der Präsident und
drei Verfassungsrichter müssen hamburgische Richter auf Lebenszeit
sein. Zwei weitere Verfassungsrichter müssen die Befähigung zum
Richteramt besitzen. Mitglieder der Bürgerschaft, des Senats, des
Bundestages, des Bundesrates, der Bundesregierung oder entsprechender Organe
eines anderen Landes oder der Europäischen Gemeinschaften dürfen
nicht Mitglieder des Verfassungsgerichts sein."
- folgender neuer Abs. 2 wurde eingefügt:
"(2) Die Bürgerschaft wählt die Mitglieder
des Verfassungsgerichts auf sechs Jahre. Eine Wiederwahl ist nur einmal
zulässig. Für jedes Mitglied ist ein ständiger Vertreter
zu wählen. Der Senat schlägt den Präsidenten und ein Mitglied
des Verfassungsgerichts, das hamburgischer Richter auf Lebenszeit ist,
sowie deren Vertreter zur Wahl vor."
- die bisherigen Absätze 2 bis 6 wurden Absätze 3 bis 7.
- im neuen Abs. 3 wurde in den Nrn. 1, 2 und 3 jeweils das Wort "Viertels"
ersetzt durch: Fünftels".
- im neuen Abs. 3 wurde hinter der Nr. 1 folgende Nummer eingefügt:
"1a. über die Auslegung der Verfassung aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten
eines Verfassungsorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung
mit eigenen Rechten ausgestattet sind; "
- im neuen Abs. 3 Nr. 6 wurde im Klammerzusatz die Bezeichnung "Absatz 3"
ersetzt durch: "Absatz 5".
- im neuen Abs. 5 Satz 2 wurde die Bezeichnung "Absatz 2" ersetzt durch: "Absatz
3".
- im neuen Abs. 6 wurde die Bezeichnung "Absatz 4" ersetzt durch: "Absatz 5".
- der neue Abs. 7 erhielt folgende Fassung:
"(7) Das Gesetz bestimmt das Nähere über die Zusammenarbeit des
Verfassungsgerichts, die Wählbarkeit, die Wahl, die Zuständigkeit und das
Verfahren."
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der Artikel
65 wie folgt geändert:
- Absatz 1 Sätze 1 bis 3 erhielten folgende
Fassung:
"Das Hamburgische Verfassungsgericht besteht
aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern.
Die Präsidentin oder der Präsident und drei weitere Mitglieder
müssen hamburgische Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit sein.
Zwei weitere Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt
besitzen."
- Absatz 2 Sätze 3 und 4 erhielten folgende
Fassung:
"Für jedes Mitglied ist eine ständige
Vertreterin oder ein ständiger Vertreter zu wählen. Der Senat
schlägt die Präsidentin oder den Präsidenten und ein weiteres
Mitglied des Hamburgischen Verfassungsgerichts, das hamburgische Richterinnen
oder hamburgischer Richter auf Lebenszeit ist, sowohl deren Vertreterinnen
oder Vertreter zur Wahl vor."
- im Absatz 3 wurden die bisherigen Nummern 1a.,
2., 3., 3a. und 4 zu den Nummern 2., 3., 4., 5. und 6; die bisherige Nummer
5 wurde unter der Änderung, daß hinter dem Wort "Mitgliedschaft"
die Worte "einer oder" eingefügt wurde, zu Nummer 7; die bisherige
Nummer 7 wurde Nummer 8.
- in Absatz 5 Satz 2 wurde die Bezeichnung "Absatz
3 Ziffern 1, 2 3 und 4, ersetzt durch: "Absatz 3 Nummern 1, 3, 4 und 6."
Fassung nach 2001:
Artikel 65. (1) Das Hamburgische Verfassungsgericht besteht aus der
Präsidentin oder dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern. Die Präsidentin
oder der Präsident und drei weitere Mitglieder müssen hamburgische Richterinnen
oder Richter auf Lebenszeit sein. Zwei weitere Mitglieder müssen die Befähigung
zum Richteramt besitzen. Mitglieder der Bürgerschaft, des Senats, des
Bundestages, des Bundesrates, der Bundesregierung oder entsprechender Organe
eines anderen Landes oder der Europäischen Gemeinschaften dürfen nicht
Mitglieder des Verfassungsgerichts sein.
(2) Die Bürgerschaft wählt die Mitglieder des Verfassungsgerichts auf sechs
Jahre. Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Für jedes Mitglied ist eine
ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter zu wählen. Der Senat schlägt
die Präsidentin oder den Präsidenten und ein weiteres Mitglied des Hamburgischen
Verfassungsgerichts, das hamburgische Richterinnen oder hamburgischer Richter
auf Lebenszeit ist, sowohl deren Vertreterinnen oder Vertreter zur Wahl vor.
(3) Das Verfassungsgericht entscheidet
1. auf Antrag des Senats oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft
über Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung der Verfassung ergeben;
2. über die Auslegung der Verfassung aus Anlaß von Streitigkeiten über den
Umfang der Rechte und Pflichten eines Verfassungsorgans oder anderer
Beteiligter, die durch die Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
3. auf Antrag des Senats oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft
über Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel, welche die Vereinbarkeit von
Landesrecht mit der Verfassung oder von abgeleitetem Landesrecht mit den
Landesgesetzen betreffen;
4. auf Antrag des Senats oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft,
wenn Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Auslegung oder Anwendung
des Landesrechtes herrschen;
5. auf Antrag des Senats, der Bürgerschaft, eines Fünftels der Abgeordneten der
Bürgerschaft oder auf Antrag der Volksinitiatoren über die Durchführung von
Volksbegehren und Volksentscheid (Artikel 50 Absatz 6);
6. auf Antrag eines Gerichts über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder
einer Rechtsverordnung (Artikel 64 Absatz 2);
7. über Beschwerden gegen Entscheidungen der Bürgerschaft, welche die Gültigkeit
der Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft einer oder eines Abgeordneten
betreffen (Artikel 9 Absatz 2);
8. auf Antrag der Bürgerschaft über die Frage, ob ein Mitglied des
Rechnungshofes innerhalb oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder gegen die Grundsätze
dieser Verfassung verstoßen hat, und über die Folgen, die sich hieraus bei
sinngemäßer Anwendung des Artikels 98 Absatz 2 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland ergeben (Artikel 71 Absatz 5 Satz 2).
(4) Durch Gesetz können dem Verfassungsgericht weitere Aufgaben übertragen
werden.
(5) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts sind für Gerichte und Verwaltung
bindend. Entscheidungen nach Absatz 3 Ziffer 1, 3, 4 und 6 haben Gesetzeskraft.
(6) Die in Absatz 5 Satz 2 genannten Entscheidungen sind im Hamburgischen
Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen. Bei anderen Entscheidungen kann
das Verfassungsgericht die Veröffentlichung beschließen.
(7) Das Gesetz bestimmt das Nähere über die Zusammenarbeit des
Verfassungsgerichts, die Wählbarkeit, die Wahl, die Zuständigkeit und das
Verfahren.
hierzu das Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht vom 2. Oktober 1953 in der Fassung vom 23. März 1982 (GVBl. S. 53), geändert durch Gesetze vom 5. Juli 1990, vom 2. September 1996, vom 25. Juni 1997, vom 6. Juni 2001, vom 18. Juli 2001 und vom 12. Februar 2002 und vom 6. Juli 2006); geltende Fassung.
Artikel 66. (1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Freien und Hansestadt Hamburg müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden.
(2) Der Haushaltsplan wird vom Senat für je ein Rechnungsjahr der Bürgerschaft vorgelegt und durch Beschluß der Bürgerschaft festgestellt. Artikel 49 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 wurde der Artikel
66 wie folgt geändert:
- dem Absatz 1 wurde folgender Satz angefügt:
"Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben
auszugleichen. "
- im Absatz 2 wurden die Worte "Absatz 2" gestrichen.
Artikel 67. (1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan
für das folgende Jahr nicht festgestellt worden, so kann die Bürgerschaft
den Senat ermächtigen, bis zum Inkrafttreten des Haushaltsplanes
1. alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind, um
a) bestehende Einrichtungen zu erhalten und beschlossene
Maßnahmen durchzuführen,
b) die rechtlich begründeten Verpflichtungen
der Freien und Hansestadt Hamburg zu erfüllen,
c) Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen
fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiterzugewähren,
sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Mittel bewilligt
waren,
2. die feststehenden Einnahmen und die Einnahmen aus den für ein
Rechnungsjahr festzusetzenden Steuern und anderen Abgaben fortzuerheben,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist;
3. für die nach Ziffer 1 zulässigen Ausgaben Kassenkredite
aufzunehmen, soweit nicht der Geldbedarf durch Steuern und andere Abgaben,
die auf Gesetz beruhen, oder aus sonstigen Einnahmen gedeckt werden kann.
(2) Wird im Falle des Artikels 36 die Vertrauensfrage mit einer Vorlage nach Absatz 1 verbunden, und macht die Bürgerschaft von keiner der in Artikel 36 Absatz 1 Satz 1 genannten Befugnisse Gebrauch, so ist der Senat nach Ablauf der Dreimonatsfrist, spätestens aber mit Beginn des neuen Rechnungsjahres, im Umfange des Absatzes 1 zur Fortführung des Haushaltsplanes ermächtigt.
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 wurde im Absatz 2 das Wort "Dreimonatsfrist" ersetzt durch: "Monatsfrist".
Artikel 68. Nachbewilligungen von Haushaltsmitteln bedürfen eines Beschlusses der Bürgerschaft.
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 erhielt der Artikel
68 folgende Fassung:
"Artikel 68. (1) Nachbewilligungen von Haushaltsmitteln bedürfen
eines Beschlusses der Bürgerschaft.
(2) Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
Bedürfnisses dürfen mit Zustimmung des Senats über und außerplanmäßige
Ausgaben geleistet werden. Die nachträgliche Genehmigung der Bürgerschaft
ist einzuholen."
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde im Artikel 68 Absatz 2 Satz 1 die Worte "über und außerplanmäßige" ersetzt durch: "über- und außerplanmäßige". (Berichtigung)
Artikel 69. Auf Beschlüsse der Bürgerschaft, die auf Anträgen aus der Mitte der Bürgerschaft beruhen und die Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, für die Mittel im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, sowie auf Beschlüsse der Bürgerschaft, die vom Senat eingebrachte Anträge auf Nachbewilligungen ändern, finden Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 50 entsprechende Anwendung.
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 erhielt der Artikel
69 folgende Fassung:
"Artikel 69. Auf Beschlüsse der Bürgerschaft, die auf
Anträgen aus der Mitte der Bürgerschaft beruhen und die Ausgaben
in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, für
die Mittel im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, sowie auf Beschlüsse
der Bürgerschaft, die vom Senat eingebrachte Anträge auf Nachbewilligungen
ändern, finden Artikel 49 entsprechende Anwendung."
Artikel 70. (1) Der Senat hat der Bürgerschaft über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden der Freien und Hansestadt Hamburg jährlich Rechnung zu legen.
(2) Die Haushaltsrechnung und eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden sollen der Bürgerschaft mit den Bemerkungen des Rechnungshofes und der Stellungnahme des Senats im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Erteilung der Entlastung vorgelegt werden.
Durch Gesetz vom 14. Januar 1972 erhielt der Artikel
70 folgende Fassung:
"Artikel 70. Der Senat hat der Bürgerschaft über alle
Einnahmen und Ausgaben im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Erteilung
der Entlastung Rechnung zu legen. Der Haushaltsrechnung ist eine Übersicht
über das Vermögen und die Schulden der Freien und Hansestadt
Hamburg beizufügen."
Artikel 71. (1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung wird durch einen unabhängigen, nur dem Gesetz unterworfenen Rechnungshof überwacht.
(2) Der Senat ernennt mit Zustimmung des Bürgerausschusses den Präsidenten und die sonstigen Mitglieder des Rechnungshofes.
(3) Auf seine Mitglieder finden die für Berufsrichter geltenden Bestimmungen dieser Verfassung entsprechende Anwendung. Für das der Richteranklage entsprechende Verfahren ist das Hamburgische Verfassungsgericht zuständig.
Die in den Artikeln 45 Absatz 2 und 63 Absatz 1 vorgesehenen Ausschüsse haben kein Vorschlagsrecht.
(4) Das Gesetz bestimmt das Nähere.
Durch Gesetz vom 14. Januar 1972 erhielt der Absatz
1 folgende Fassung:
"(1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung
wird durch einen unabhängigen, nur dem Gesetz unterworfenen Rechnungshof
überwacht. Der Rechnungshof hat zur Erteilung der Entlastung des Senats
der Bürgerschaft über das Ergebnis seiner Prüfungen jährlich
zu berichten; gleichzeitig unterrichtet er den Senat."
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 erhielt der Artikel
71 folgende Fassung:
"Artikel 71. (1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung
wird durch einen unabhängigen, nur dem Gesetz unterworfenen Rechnungshof
überwacht. Der Rechnungshof hat zur Erteilung der Entlastung des Senats
der Bürgerschaft über das Ergebnis seiner Prüfungen jährlich
zu berichten; gleichzeitig unterrichtet er den Senat.
(2) Die Bürgerschaft, der Senat oder dessen
für die Finanzbehörde zuständiges Mitglied kann den Rechnungshof
ersuchen, sich auf Grund von Prüfungserfahrungen gutachtlich zu äußern.
In bedeutsamen Einzelfällen können sie oder ein Fünftel
der Mitglieder der Bürgerschaft ein Prüfungs- und Berichtsersuchen
an den Rechnungshof richten. Der Rechnungshof entscheidet unabhängig,
ob er dem Ersuchen entspricht.
(3) Der Rechnungshof besteht aus dem Präsidenten,
dem Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern.
(4) Die Bürgerschaft wählt auf Vorschlag
des Senats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl
die Mitglieder des Rechnungshofes. Der Senat ernennt die Gewählten.
(5) Auf die Mitglieder des Rechnungshofes finden
die für Berufsrichter geltenden Bestimmungen dieser Verfassung außer
Artikel 63 Absatz 1 entsprechende Anwendung. Für das der Richteranklage
entsprechende Verfahren ist das Hamburgische Verfassungsgericht zuständig.
(6) Abweichend von Artikel 45 ernennt und entläßt
der Präsident die weiteren Beamten des Rechnungshofes.
(7) Das Gesetz bestimmt das Nähere."
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der Artikel
71 wie folgt geändert:
- in Absatz 3 wurden die Worte "dem Präsidenten"
ersetzt durch. "der Präsidenten oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin
oder".
- in Absatz 5 Satz 1 wurde nach dem Wort "für"
die Worte "Berufsrichterinnen und" eingefügt.
- in Absatz 6 wurde nach dem Wort "entläßt"
die Worte "die Präsidentin oder" und nach dem Wort "weiteren" die
Worte "Beamtinnen und" eingefügt.
hierzu das Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg vom 2. September 1996 (GVBl. S. 219), geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1997 und vom 6. Juli 2006; geltende Fassung.
Artikel 72. (1) Nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken dürfen Geldmittel im Wege des Kredits beschafft werden; hierzu bedarf es eines Beschlusses der Bürgerschaft.
(2) Die Übernahme von Sicherheitsleistungen zu Lasten der Freien und Hansestadt Hamburg, deren Wirkung über ein Rechnungsjahr hinausgeht oder die nicht zum regelmäßigen Gang der Verwaltung gehört, bedarf eines Beschlusses der Bürgerschaft.
(3) Ebenso ist die Veräußerung von Staatsgut, die nicht zum regelmäßigen Gang der Verwaltung gehört, nur auf Beschluß der Bürgerschaft zulässig.
(4) Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 50 finden entsprechende Anwendung.
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 erhielt der Absatz
4 folgende Fassung:
"(4) Artikel 49 findet entsprechende Anwendung."
Artikel 73. Die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten in öffentlichen Ehrenämtern darf nicht behindert werden, insbesondere nicht durch ein Arbeits- oder Dienstverhältnis. Dem Arbeitnehmer ist die dafür nötige freie Zeit zu gewähren. Wieweit der Anspruch auf Vergütung erhalten bleibt, bestimmt das Gesetz.
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurden im Artikel 73 Satz 2 die Worte "Dem Arbeitnehmer" ersetzt durch: "Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern".
Artikel 74. Alle hamburgischen Beamten einschließlich der Richter sind auf diese Verfassung zu vereidigen. Der Senat beschließt das Nähere.
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurden im Artikel 74 Satz 1 die Worte "Beamten einschließlich der Richter" durch die Worte "Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter".
Artikel 75. (1) Ein Beamter, der den Eid auf die Verfassung verweigert, scheidet aus dem Dienstverhältnis aus. Leistet er den Eid, glaubt aber später, ihn nicht aus innerer Überzeugung erfüllen zu können, so hat er seine Entlassung zu beantragen.
(2) Ein Ruhegehalt kann bewilligt werden.
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 erhielt der Artikel
75 Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen
und Richter, die den Eid auf die Verfassung verweigern, sind zu entlassen.
Leisten sie den Eid, glauben aber später, ihn nicht aus innerer Überzeugung
erfüllen zu können, so haben sie ihre Entlassung zu beantragen."
Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 wurde nach dem
Artikel 75 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 75a.
Die Anforderungen des Artikels 51 Absatz 1 gelten
nicht für Gesetze, die vor seinem Inkrafttreten verkündet wurden."
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der Artikel 75a zum Artikel 76.
Artikel 76. (1) Die Vorläufige Verfassung der Hansestadt Hamburg vom 15. Mai 1946 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 51) in der Fassung der Gesetze vom 8. Oktober und 7. Dezember 1946 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 103 und 123) wird aufgehoben.
(2) Diese Verfassung tritt am 1. Juli 1952 in Kraft.
Durch Gesetz vom 16. Mai 2001 wurde der Artikel 76 zum Artikel 77.
Ausgefertigt Hamburg, den 6. Juni 1952.
Der Senat
Durch den Artikel 51 ursprüngliche Fassung erlassenen Gesetze, die verfassungsdurchbrechenden Charakter haben, aber eben "Verfassungsgesetze" sind, können die vorstehende Verfassung ergänzen oder auch (ohne den Wortlaut zu verändern), abändern.
Folgende Übergangsbestimmungen sind in den verfassungsändernden Gesetzen enthalten:
Gesetz vom 19. Mai 1982:
"Art. 5. Beginn der Geltung. Dieses Gesetz
gilt erstmals für die Bürgerschaft und die Bezirksversammlungen,
die am 6. Juni 1982 gewählt werden."
Gesetz vom 29. Mai 1996:
"Art. 2. Inkrafttreten. Dieses Gesetz
tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft."
Sechstes Gesetz zur Änderung der Verfassung
vom 20. Juni 1996:
"Art. 2. Übergangsbestimmungen. (1)
Die Wahl und die Amtszeit der Mitglieder des Senats bleiben bis zum Ende
der 15. Wahlperiode der Bürgerschaft unberührt. Bis zu diesem
Zeitpunkt bleiben die Artikel 33 bis 37 und 40 bis 42 sowie 55 in der bisher
geltenden Fassung anwendbar.
(2) Die Wahl und die Amtszeit der gegenwärtigen
Mitglieder des Hamburgischen Verfassungsgerichts bleiben unberührt.
Nach Ablauf ihrer Amtszeit können sie einmal wiedergewählt werden,
sofern sie die nach der Neuregelung an die Zusammensetzung des Gerichts
zu stellenden Anforderungen erfüllen. Bis zum Inkrafttreten einer
gesetzlichen Regelung steht das Vorschlagsrecht für die Nachfolge
des zweiten ausscheidenden vom Senat ernannten Richters sowie für
dessen Vertreter dem Senat, im übrigen der Bürgerschaft zu.
(3) Die Ernennung und Amtszeit der gegenwärtigen
Mitglieder des Rechnungshofs bleiben unberührt.
Art. 3. Bekanntmachung. Der Senat wird ermächtigt, den Wortlaut der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum und neuer Artikelfolge bekannt zu machen und dabei etwaige Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen sowie Übergangs- und Schlußbestimmungen wegzulassen.
Art. 4. Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am 1. September 1996 in Kraft."
Eine Neubekanntmachung der Verfassung ist bisher nicht erfolgt und kann aufgrund des Wortlautes auch nicht mehr erfolgen.
Siebentes Gesetz zur Änderung der Verfassung
(Artikel 69) vom 20. Juni 1996:
"Art. 2. Inkrafttreten. Dieses Gesetz
tritt am 1. September 1996 in Kraft.
Insbesondere die Verfassungsänderung vom
16. Mai 2001 ist bemerkenswert. Hier ist die Modeerscheinung, daß
alle Ämter in weiblicher und männlicher Form in der Verfassung
stehen sollte ohne Rücksicht auf die Lesbarkeit der Verfassung in
die hamburgische Verfassung eingefügt worden, ohne jegliche wirksame
Verfassungsrevision; da lob ich mir den Artikel 79 der Verfassung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern.