Siebente Durchführungsverordnung zum Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen

vom 24. Mai 1939

Auf Grund des § 14 des Gesetzes über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 16. Januar 1937 (RGBl. I. S. 91) wird im einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister folgendes verordnet:

Artikel I.
Privates Versicherungswesen

§ 1. (1) Mit Wirkung vom 1. Juni 1939 wird
1. in den auf Preußen übergegangenen Gebietsteilen das in Preußen,
2. in den auf Hamburg übergegangenen Gebietsteilen das in Hamburg,
3. in den auf Mecklenburg übergegangenen Gebietsteilen das in Mecklenburg,
4. in den auf Oldenburg übergegangenen Gebietsteilen das in Oldenburg
geltende Landesrecht über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen eingeführt.

(2) In der Zeit vom 1. April 1937 bis 31. Mai 1939 getroffene Maßnahmen sind nicht deshalb rechtsunwirksam, weil sie von einer nicht zuständigen Aufsichtsbehörde ergangen sind.

§ 2. Private Versicherungsunternehmungen, deren Geschäftsbetrieb bisher auf ein Land beschränkt war, werden vom 1. Juni 1939 an vom Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung beaufsichtigt, wenn sich ihr Geschäftsgebiet infolge des Gesetzes über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen auf mehrere Länder erstreckt. Die Aufsicht geht nicht über, wenn die Unternehmung bis zum 31. Juli 1939 gegenüber ihrer Aufsichtsbehörde erklärt, daß sie ihren Geschäftsbetrieb ab ein Land beschränke und ihn in den übrigen Ländern aufgebe oder abwickeln werden.

§ 3. Versicherungsunternehmungen, die bisher vom Reichsaufsichtsamt beaufsichtigt worden sind, bleiben unter dessen Aufsicht, auch wenn sich ihr Geschäftsgebiet infolge der Gebietsveränderungen durch das Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen auf ein Land beschränkt. Das Reichsaufsichtsamt kann im Einzelfall eine andere Regelung treffen.

Artikel II.
Öffentliche Versicherungswesen

§ 4. Mit Wirkung vom 1. Juni 1939 wird
1. in den auf Preußen übergegangenen Gebietsteilen das in Preußen,
2. in den auf Hamburg übergegangenen Gebietsteilen das in Hamburg,
3. in den auf Mecklenburg übergegangenen Gebietsteilen das in Mecklenburg,
4. in den auf Oldenburg übergegangenen Gebietsteilen das in Oldenburg
geltende Landesrecht über das öffentliche Versicherungswesen eingeführt, soweit dies nicht bereits durch die Siebte Hamburgische Ausführungsverordnung zum Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Januar 1939 (Hamb. VBl. S. 11) geschehen ist.

§ 5. (1) Soweit auf Grund es § 4 Gebäudefeuerversicherungszwang neu eingeführt wird, gilt dieser nicht für im Eigentum des Reichs oder eines Landes stehende Gebäude.

(2) Soweit auf Grund des § 4 laufende Versicherungsverträge berührt werden, kann der Reichswirtschaftsminister Übergangsbestimmungen treffen.

Artikel II.

§ 6. Der Reichswirtschaftsminister erläßt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften.

in Kraft getreten am 28. Mai 1939.

    Berlin, den 26. Mai 1939

Der Reichminister des Innern
In Vertretung
Dr. Stuckart

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1939 I. S. 961
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
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