Vierte Durchführungsverordnung zum Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen
(Groß-Hamburg-Gesetz)

vom 22. März 1937

Auf Grund des § 11, 12 und 14 des Gesetzes über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 16. Januar 1937 (RGBl. I. S. 91) wird im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern folgendes verordnet:

§ 1. Die Stadt Cuxhaven bildet einen Stadtkreis innerhalb der Provinz Hannover.

§ 2. (1) Die Wasserbauabteilung und das Hafenamt Cuxhaven, die am 1. April 1937 auf Preußen übergehen, werden dem Regierungspräsidenten in Stade unterstellt. Das Land Hamburg kann jedoch auch nach dem 1. April 1937 diese Behörden mit der Verwaltung und dem Ausbau des Amerika-Hafens und des im § 4 umschriebenen Gebietes betrauen; sie haben insoweit den Anweisungen des Landes Hamburg Folge zu leisten.

(2) Das Wasserstraßenamt Cuxhaven, dem am 1. April 1937 das Schiffahrtsamt Cuxhaven eingegliedert wird, sowie der Quarantänearzt Cuxhaven bleiben hamburgische Landesbehörden.

(3) Die gesundheitliche Behandlung und Überwachung der Seeschiffe sowie ihrer Besatzungen, Reisenden, Ladungen und Einrichtungen, die Gebührenfestsetzung und -erhebung , die Schiffsvermessung, das Lotsenwesen und die Aufstellung der See- und Binnenschiffahrtsstatistk sowie der Statistik des Güterverkehrs über See verbleiben in dem im § 4 umschriebenen Gebiet beim Land Hamburg.

§ 3. Das Land Hamburg überträgt - vorbehaltlich der im § 12 Abs. 3 des Gesetzes vorgesehenen Auseinandersetzung - mit dem 1. April 1937 :
    a) die sämtlichen Geschäftsanteile der Fischmarkt Cuxhaven G.m.b.H.    auf das Land Preußen,
    b) das Wasserwerk Cuxhaven                                                                auf die Stadt Cuxhaven.

§ 4. (1) Im Eigentum des Landes Hamburg verbleiben innerhalb der Stadtgemeinde Cuxhaven die dem Land Hamburg bisher gehörenden Grundstücke, die durch folgende Linie begrenzt sind:
    - Elbestrom von der Nordwestecke des Steubenhöfts bis zur Einmündung der Baumrönne, alsdann der Baumrönne folgend bis zum alten Hadelner Seedeich, an diesem nach Nordwesten entlang führend bis zur Kreuzung mit dem zum Steubenhöft führenden Eisenbahngleis, an diesem Bahngleis entlang bis zum Steg über den Eingang zum Holzhafen, alsdann dem Zollgitter westlich der Lenzstraße folgend, bis zur Nordwestecke der Hallen der Hamburg-Amerika-Kinie, von dort in gerader Linie zur Nordwestecke des Steubenhöfts; ausgenommen sind diejenigen Geländeflächen, die nach den von der Hamburger Baubehörde aufgestellten Plänen zum Bau des neuen Fischereihafens bestimmt sind und diejenigen Geländeflächen, die zwischen der Südwestgrenze des neuen Fischereihafens uns der Bahnlinie Cuxhaven-Stade liegen. -

(2) Der Reichsverkehrsminister trifft alle nach vorstehender Regelung zur Berichtigung des Grundbuchs erforderlichen Maßnahmen.

(3) Das Land Hamburg ist verpflichtet, den den neuen Fischereihafen aufsuchenden Fahrzeugen jederzeit die freie Zufahrt durch den Amerikahafen zu gestatten, die Zufahrtsstraße durch den Amerikahafen jederzeit in der genügenden Wassertiefe zu erhalten und dem Land Preußen den Ausbau und die Unterhaltung des geplanten Verbindungskanals vom Amerikahafen zum neuen Fischereihafen, soweit er auf hamburgischen Grundeigentum liegt, nach Maßgabe der von der Hamburger Baubehörde aufgestellten Pläne zu gestatten.

(4) Das Hamburgische Versorgungsheim und Staatsgut Arensch-Berensch verbleibt bis zum 31. März 1938 im Eigentum des Landes Hamburg.

§ 5. (1) Für das Gebiet, das durch die Linie
    - Elbestrom von der Nordwestecke des Steubenhöfts bis zur preußisch-hamburgischen Landesgrenze bei Aktenbruch, der Grenze folgend bis zur Bahnlinie Stade-Cuxhaven, der Bahnlinie nach Nordwesten folgend bis zur Abzweigung des zum Steubenhöft führenden Gleises, diesem Gleis folgend bis zum Steg über den Eingang zum Holzhafen, alsdann dem Zollgitter westlich der Lenzstraße folgend, bis zur Nordwestecke der Hallen der Hamburg-Amerika-Linie, von dort in gerader Linie zur Nordwestecke des Steubenhöfts -
begrenzt wird, gelten folgende besondere Bestimmungen:
a) Die Einführung landesrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet des Wasser- und Wegerechts sowie der Landesplanung durch die obersten preußischen Landesbehörden (§ 6 der Dritten Durchführungsverordnung zum Groß-Hamburg-Gesetz) bedarf der Zustimmung des Reichsstatthalters in Hamburg.
b) Bauten, die eine spätere Verwendung dieses Geländes zu Hafenzwecken erschweren könnten, sollen nicht errichtet werden; das Land Preußen hat vor Erteilung von baupolizeilichen Genehmigungen irgendwelcher Art oder vor Inangriffnahme von staatlichen Bauten die Zustimmung des Reichsstatthalters in Hamburg einzuholen.
c) Maßnahmen auf dem Gebiet der Gewerbeaufsicht bedürfen der Zustimmung des Reichsstatthalters oder der von ihm beauftragten Stelle.

(2) Kommt in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a bis c keine Einigung zustande, so entscheidet der Reichsminister des Innern, im Fall des Buchstabens b im Einvernehmen mit dem Reichsverkehrsminister, im fall des Buchstaben c im Einvernehmen mit dem Reichsarbeitsminister.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1937 in Kraft.

    Berlin, den 22. März 1937

Der Reichminister des Innern
Frick

Der Reichsminister der Finanzen
In Vertretung
Reinhardt

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1937 I. S. 335
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
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