Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen
(Groß-Hamburg-Gesetz)

vom 11. März 1937

Auf Grund des § 14 des Gesetzes über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Januar 1937 (RGBl. I. S. 91) sowie auf Grund des § 119 Nr. 1 und des § 121 der Deutschen Gemeinedeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. I. S. 49) wird folgendes verordnet:

Abschnitt I.
Gemeinderecht in den von Hamburg und Lübeck auf Preußen und Mecklenburg übergehenden sowie in den zwischen Preußen, Oldenburg und Mecklenburg wechselnden Gebietsteilen.

§ 1. (1) In den von Hamburg und Lübeck auf Preußen und Mecklenburg übergehenden Gemeinden wird mit Wirkung vom 1. April 1937 an die Deutsche Gemeindeordnung eingeführt. Vom gleichen Zeitpunkt an gelten die zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung ergangenen Verordnungen sinngemäß.

(2) Die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung in diesen Gemeinden erfolgt auf der Grundlage der von den aufnehmenden Ländern erlassenen und hiermit auf diese Gebietsteile erstreckten Überleitungsvorschriften zur Deutschen Gemeindeordnung. Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen beauftragten Behörden können durch Verordnung von der Einhaltung einzelner Vorschriften des Landesrechts für das Rechnungsjahr 1937 entbinden.

§ 2. (1) Für jede gemeinde ist gemäß den Vorschriften der Deutschen Gemeindeordnung eine vorläufige Hauptsatzung zu erlassen. Nach Maßgabe dieser Hauptsatzung sind die Gemeinderäte (Ratsherren) sowie die sonstigen in der Deutschen Gemeindeordnung und in der Hauptsatzung vorgesehenen Amtsträger, soweit sie nicht vorhanden sind oder im Amt bleiben, zu berufen und zu ernennen.

(2) Bis zur Ernennung der Gemeinderäte und Beiräte nehmen die bisherigen ehrenamtlichen Gemeindeorgane, an deren Stelle die Gemeinderäte und Beiräte treten sollen, deren Aufgaben nach den Vorschriften der Deutschen Gemeindeordnung wahr. Die Amtszeit der Organe, an deren Stelle Beiräte treten sollen, endet spätestens am 1. Juli 1937 auch dann, wenn an ihrer Stelle Beiräte nicht berufen werden.

(3) Ehrenamtliche Gemeindeorgane im Sinne des Absatzes 2 sind in den bisher hamburgischen Gemeinden die Beiräte, in den bisher lübischen Gemeinden die Gemeinderäte.

(4) Nach Bildung der Gemeindeordnung gemäß den Vorschriften der Deutschen Gemeindeordnung ist die endgültige Hauptsatzung zu erlassen.

§ 3. (1) Die Stadt Lübeck führt die Bezeichnung "Hansestadt". Sie erhält die Befugnis, das Wappen und die Flagge zu führen, die vordem vom Land Lübeck geführt worden sind.

(2) Der im Amt befindliche Bürgermeister bleibt mit der Amtsbezeichnung Oberbürgermeister, die im Amt befindlichen Senatoren bleiben als Beigeordnete im Dienst der Stadt Lübeck im Amt. Die Beigeordneten führen die nach § 34 Abs. 3 der Deutschen Gemeindeordnung vorgeschriebenen Amtsbezeichnungen; sie können neben diesen Amtsbezeichnungen die bisherigen weiterführen.

(3) Der Oberbürgermeister bestimmt aus der Zahl der Beigeordneten den Ersten Beigeordneten.

(4) Die Amtszeit dieser Amtsträger sowie ihre sonstigen Dienstverhältnisse regelt die oberste Landesbehörde endgültig.

(5) Die übrigen im Gebiet der Stadt Lübeck beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landes Lübeck, treten, soweit die oberste Landesbehörde im einzelnen nichts anderes bestimmt, mit Wirkung vom 1. April 1937 vorläufig in den Dienst der Stadt Lübeck. Ihre Dienstverhältnisse regelt erforderlichenfalls die oberste Landesbehörde im Rahmen des Reichsgesetzes über die Änderung von Vorschriften auf dem gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. I. S. 433) endgültig. Die Dienstverhältnisse der Volksschullehrer des Landes Lübeck richten sich nach der allgemeinen für den Übergang der Behörden und Beamten ergehenden Regelung.

§ 4. Soweit Gemeinden, in denen die Deutsche Gemeindeordnung bereits gilt, bei der Gebietsbereinigung einem anderen Land zugeteilt werden, kann die oberste Landesbehörde des aufnehmenden Landes oder die von ihr beauftragte Behörde bei der Überleitung des Gemeinderechts nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Vorschriften von der Einhaltung einzelner dieser Vorschriften für das Rechnungsjahr 1937 entbinden.

§ 5. Der Überleitungskommissar kann Gebietsteile, die bei der Gebietsbereinigung von einer Gemeinde abgetrennt worden sind, einer benachbarten Gemeinde eingliedern. Dabei bestimmt er den Tag der Rechtswirksamkeit und regelt, soweit erforderlich, die Rechtsnachfolge, das Ortsrecht und die neue Verwaltung.

Abschnitt II.
Kreis- und Provinzialverbandsrecht in den von Preußen auf Hamburg übergehenden Gebietsteilen

§ 6. (1) Die dem Land Hamburg zugeteilten kreisangehörigen Gemeinden werden zu einem Verband (Landkreis) zusammengeschlossen. Der Verband bildet einen Bezirksfürsorgeverband. Auf den Verband finden die Vorschriften für die preußischen Landkreise in Schleswig-Holstein entsprechende Anwendung. Der Reichsstatthalter in Hamburg - Senat - kann durch Verordnung einzelne Aufgaben, die nach preußischen Recht einem Landkreis obliegen, hamburgischen Ämtern oder Behörden zur Wahrnehmung zuweisen.

(2) Der Verband wird vom Landherrn in voller und ausschließlicher Verantwortung geleitet. Dem Landherrn stehen die Befugnisse zu, die nach Reichs- und preußischem Landkreis (Bezirksfürsorgeverbandes) vorgesehenen Organen zustehen. Die Vertretung des Landherrn in seiner Eigenschaft als Leiter des Verbandes regelt der Reichsstatthalter in Hamburg - Senat -.

(3) Unmittelbare Aufsichtsbehörde des Verbandes ist der Reichsstatthalter in Hamburg - Senat -.

(4) Die von den verbandsangehörigen Gemeinden für das Rechnungsjahr 1937 aufzubringende Kreisumlage wird auf den gleichen Betrag wie für das Rechnungsjahr 1936 festgesetzt.

§ 7. (1) Die Aufgaben des Provinzialverbandes (Landesfürsorgeverbandes) übernimmt für die dem Land Hamburg neu zugeteilten Gebietsteile das Land Hamburg.

(2) Die Höhe der Provinzialumlage für das Rechnungsjahr 1937 wird für die Stadtkreise auf den gleichen Betrag wie für das Rechnungsjahr 1936 festgesetzt. Für den nach § 6 gebildeten Verband setzt der Reichsstatthalter in Hamburg - Senat - die Höhe der Provinzialumlage entsprechend fest.

Abschnitt III.
Provinzialverbandsrecht für den Stadtkreis Lübeck, den Landkreis Eutin und den Landkreis Herzogtum Lauenburg

§ 8. (1) Der Stadtkreis Lübeck und der Landkreis Eutin werden mit Wirkung vom 1. April 1937 an in den Provinzialverband der Provinz Schleswig-Holstein eingegliedert. Die Geltung des Provinzialverbandsrechts wird auf diese Gebietsteile erstreckt.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch für den Landkreis Herzogtum Lauenburg. Die dem Landkreis bisher als Landeskommunalverband zustehenden öffentlichen Rechte und Pflichten gehen auf den Provinzialverband über. Das Vermögen einschließlich des Domaniums verbleibt dem Landkreis. Die nähere Regelung sowie die Entscheidung von Streitfällen aus Anlaß der Überleitung trifft die oberste Landesbehörde.

Abschnitt IV.
Sondervorschriften für den Zusammenschluß der Städte Wilhelmshaven und Rüstringen

§ 9. (1) Der von den Aufsichtsbehörden für die beiden Städte Wilhelmshaven und Rüstringen bestellte Staatskommissar wird gleichzeitig zum kommissarischen Oberbürgermeister der durch den Zusammenschluß der beiden Städte gebildeten Stadt Wilhelmshaven ernannt. In dieser Eigenschaft kann er schon jetzt die zur Durchführung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen treffen, soweit sie nach dem Zusammenschluß dem Oberbürgermeister zustehen. Insbesondere kann er mit Zustimmung des Beauftragten der NSDAP und mit Genehmigung des Überleitungskommissars die Hauptsatzung für die Stadt Wilhelmshaven schon jetzt festsetzen.

(2) Vor der Festsetzung der Hauptsatzung hat der Überleitungskommissar im Einvernehmen mit dem Beauftragten der NSDAP den Ersten Beigeordneten (Bürgermeister) kommissarisch zu bestellen und die Zahl der Ratsherren für die Stadt Wilhelmshaven festzusetzen.

(3) Nach Festsetzung der Zahl der Ratsherren sind die zur Berufung und Ernennung der Ratsherren erforderlichen Maßnahmen sofort durchzuführen. Mit der Ernennung der Ratsherren zu Ehrenbeamten der Stadt Wilhelmshaven endet das Ehrenamt der bisherigen Ratsherren der Städte Wilhelmshaven und Rüstringen. Die neu berufenen Ratsherren nehmen von diesem Zeitpunkt an die den Ratsherren gesetzlich verbleibenden Aufgaben für die beiden Städte Wilhelmshaven und Rüstringen wahr. Sie sind vor der Festsetzung der Hauptsatzung der Stadt Wilhelmshaven zu hören.

(4) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Städte Wilhelmshaven und Rüstringen treten mit Wirkung vom 1. April 1937 an vorläufig in den Dienst der Stadt Wilhelmshaven. Die oberste Landesbehörde regelt erforderlichenfalls ihre Dienstverhältnisse im rahmen des Reichsgesetzes über die Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. I. S. 433) endgültig.

(5) Der Überleitungskommissar wird ermächtigt, die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 der Deutschen Gemeindeordnung erforderlichen Anordnungen für den Zusammenschluß der Städte Wilhelmshaven und Rüstringen zu treffen.

Abschnitt V.
Gemeinderecht für die Stadt Hamburg und die beim Land Hamburg verbliebenen Gemeinden

§ 10. Für die Stadt Hamburg und die beim Land Hamburg verbliebenen Gemeinden bleibt der durch § 10 der Zweiten Durchführungsverordnung zur Deutschen Gemeindeordnung vom 25. März 1936 (RGBl. I. S. 272) aufrechterhaltene Rechtszustand bis zum Inkrafttreten des § 2 des Gesetzes über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Januar 1937 (RGBl. I. S. 91) bestehen.

Abschnitt IV.
Inkrafttreten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.

    Berlin, den 11. März 1937

Der Reichminister des Innern
Frick

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1937 I. S. 301
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
© 7. März 2004
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