seit 1849
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Gesetz die Wahl in die Bürgerschaft und den Austritt aus derselben
betreffend
vom 2. April 1849 |
Provisorische Bestimmungen, die Bürgerschaft betreffend
vom 29. März 1852 |
Gesetz, die Bürgerschaft betreffend
vom 20. Februar 1854 |
Gesetz, die Bürgerschaft betreffend
vom 17. Nov. 1875 |
Gesetz, die Bürgerschaft betreffend
vom 1. Januar 1894 |
Verordnung, betreffend die Wahlen zur bremischen
National-versammlung
vom 10. Februar 1919 |
Gesetz, betreffend die Wahlen zur Bürgerschaft
vom 15. Mai 1920 |
Wahlgesetz
vom 3. Juli 1923 |
Verordnungen der Militärregierung Deutschlands
(Britisches Kontrollgebiet)
Verordnung Nr. 26 vom 20. April 1946
Zurück. vom 20. April 1946
Zurück.
Zurück. vom 30. Mai 1946 geändert durch:
Hinweis: |
Gesetz, betreffend den Volksentscheid über die Bremische
Verfassung und die gleichzeitige Wahl der Bürgerschaft
vom 9. Sept. 1947 |
Wahlgesetz für die Bürgerschaft vom 3. Juli 1951 |
Bremisches
Wahlgesetz vom 3. Mai 1955 |
Bremisches Wahlgesetz vom 3. Mai 1955 |
Bremisches Wahlgesetz vom 3. Mai 1955 |
Bremisches Wahlgesetz vom 3. Mai 1955 |
Bremisches Wahlgesetz vom 3. Mai 1955 |
Bremisches Wahlgesetz vom 3. Mai 1955 |
Bremisches
Wahlgesetz
(2009) (BremWahlG)
vom 3. Mai 1955 |
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geändert durch: aufgehoben durch Gesetz vom
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geändert durch: aufgehoben durch Gesetz vom
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geändert durch: aufgehoben durch Revolution vom 14. November 1918 und 10. .Januar 1919. ersetzt durch die Verordnung,
betreffend die Wahlen zur bremischen National-versammlung vom 10.
Februar 1919 |
aufgehoben durch |
geändert durch: aufgehoben durch |
geändert durch: faktisch aufgehoben durch teilweise wieder in Kraft gesetzt durch § 20 der Verordnung Nr. 32 der britischen Militärregierung. faktisch aufgehoben durch |
geändert durch faktisch aufgehoben durch |
formal aufgehoben durch
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Änderungen
seit Erlaß des Gesetzes |
Änderungen
seit der Neubekanntmachung |
Änderungen
seit der Neubekanntmachung |
Änderungen
seit der Neubekanntmachung |
Änderungen
seit der Neubekanntmachung |
Änderungen
seit der Neubekanntmachung |
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| Die provisorische Regierung verordnet: | Der Senat verkündet das nachstehende, von der Nationalversammlung beschlossene Gesetz: | Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: |
Zur Vorbereitung der in der britischen Zone
demnächst abzuhaltenden Wahlen der Vertreter der Gemeinden, Ämter,
Kreise sowie der Hansestadt Hamburg und des Landes Bremen wird folgende
verordnet: Art. 1. Zur Vorbereitung der
Wahl von Vertretern für Gemeinden, Ämter, Kreise, die Hansestadt Hamburg
und das Land Bremen in der gesamten Britischen Zone wird hiermit
folgendes verordnet: Zur Vorbereitung der Wahl von Vertretern
in der gesamten Britischen Zone für Gemeinden, Ämter, Kreise, die
Hansestadt Hamburg und das Land Bremen wird hiermit folgendes verordnet: Die Verordnung Nr. 44 hatte folgende
Einleitung:
Zur Regelung des Verfahrens für die Wahlen
von Vertretern in der gesamten britischen Zone für Gemeinden, Ämter,
Kreise, für die Hansestadt Hamburg und das Land Bremen wird hiermit
folgendes verordnet:
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Der Senat verkündet das folgende, von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: | Der Senat verkündet das folgende, von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: | Der Senat
verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene
Gesetz: |
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(1983) Inhaltsübersicht
(nicht
wiedergegeben; auch Änderungen nicht berücksichtigt) |
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§ 1. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes gelten sowohl in Betreff der in Gemäßheit der Verfassung zunächst zu wählenden Bürgerschaft, als auch in Bezug auf deren von Zeit zu Zeit eintretende Erneuerung.
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Anfang.
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Anfang.
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Anfang.
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| § 2. Wähler | § 1. § 2. Wähler | § 1. Die |
§ 1. Wähler |
§ 1. Wähler |
§ 1.
§ 2. Wahlberechtigt sind alle deutschen
Reichsangehörigen männlichen und weiblichen Geschlechts, die am Wahltage
das 20. Lebensjahr vollendet und am Wahltage seit mindestens sechs
Monaten im bremischen Staatsgebiet ihren Wohnsitz haben. |
§ 2. § 3. Wahlberechtigt und wählbar sind nach § 11 der bremischen Verfassung alle über zwanzig Jahre alten Männer und Frauen, die reichsangehörig sind und im bremischen Staatsgebiet ihren Wohnsitz haben. |
§ 2. § 3. Wahlberechtigt und wählbar sind nach § 11 der Bremischen Verfassung alle über zwanzig Jahre alten Männer und Frauen, die reichsangehörig sind und im Bremischen Staatsgebiet ihren Wohnsitz haben. |
Art. 1. 3. Personen beiderlei Geschlechts haben
einen Anspruch darauf, in dem Wahlgebiet (Stadtkreis, Amt oder Gemeinde)
als Wähler eingetragen zu werden, in dem sie ihren Wohnsitz haben,
wenn sie: 4. Zurückkehrende Kriegsgefangene oder ehemalige politische Häftlinge oder andere politische Rückkehrer brauchen den Anforderungen des Absatzes 3b nicht zu genügen, wenn sie am 1. September 1939 im Melderegister des zuständigen Wahlgebietes (Stadtkreis, Amt oder Gemeinde) eingetragen waren und ebenso am 12. Mai 1946 im Melderegister dieses Wahlgebietes geführt werden. Durch Verordnung Nr. 35 wurden in Ziffer 4 hinter den Worte "politische Rückkehrer" die Worte "oder evakuiert waren aus einer verbotenen Grenzzone gemäß Gesetz Nr. 161 der Militärregierung" eingefügt. Durch Verordnung Nr. 45 wurden
folgende ergänzende und abändernde Bestimmungen zu Ziffer 4
erlassen: |
Art. 7.
Artikel 8. Wahlberechtigt sind alle
Männer und Frauen, die Als deutsche Staatsangehörige gelten für die Wahl auch
|
§ 2.
§ 3. Wahlberechtigt sind alle Männer und
Frauen, die am Wahltage a) ie deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, b) das 21. Lebensjahr vollendet haben und c) seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltage ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines anderen Wohnsitzes ihren ständigen Aufenthalt im bremischen Staatsgebiet haben.
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§ 1. Wahlrecht. Wahlberechtigt
sind Männer und Frauen, die am Wahltage a) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind, b) das 21. Lebensjahr vollendet haben und c) seit mindestens drei Monaten im bremischen Staatsgebiet wohnen.
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§ 1. Wahlrecht. Wahlberechtigt
sind Männer und Frauen, die am Wahltage a) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind, (1970) b) das 18. Lebensjahr vollendet haben und (1970) c) seit mindestens drei Monaten im Lande wohnen. |
(1975)
§ 1. Wahlrecht. (1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne
des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2. seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen eine Wohnung innehaben oder, sofern sie eine Wohnung im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht innehaben, sich sonst gewöhnlich aufhalten, 3. nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. |
§ 1. Wahlrecht. (1)
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes, die am Wahltage |
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und wählbar sind alle Bremischen Staatsbürger, welche das
fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sofern sie nicht
Mitglieder des Senats sind. Jenes Erforderniß des Alters leidet indeß
auf diejenigen, welche für volljährig erklärt worden oder schon
verheirathet sind, keinen Anwendung. |
und wählbar sind alle bremischen Staatsbürger | und wählbar sind alle Bremischen Staatsbürger | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| nach Ablauf von drei Jahren seit Ableistung des Staatsbürgereides, sofern dieselben im vollen Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden, das | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| fünf- und zwanzigste | fünfundzwanzigste | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Diejenigen, welche nach der Publication dieses Gesetzes das Bremische
Staatsbürgerrecht durch Ankauf oder Verleihung erwerben, sind erst nach
Ablauf von drei Jahren von der Ableistung des Staatsürgereides
angerechnet, Wähler und wählbar.
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Diejenigen, welche das Bremische Staatsbürgerrecht durch Ankauf oder
Verleihung erwarben, sind erst nach Ablauf von drei Jahren, von der
Ableistung des Staatsbürgereides angerechnet, Wähler und wählbar.
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Lebensjahr vollendet haben und nicht Mitglieder des Senats sind.
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Durch Bekanntmachung vom 2. Januar
1871 erhielt der § 1 folgende Fassung: Durch Bekanntmachung vom 21. März
1871 wurde als Übergangs-bestimmung zu § 1 verfügt:
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(1996) (1a) Unter den gleichen
Voraussetzungen wie Deutsche können auch Staatsangehörige der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger) an der Wahl
zur Bürgerschaft im Wahlbereich Bremen teilnehmen. Ihr Wahlrecht gilt
jedoch ausschließlich für die Zusammensetzung der Stadtbürgerschaft. |
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| (2)
Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen ist die Hauptwohnung
maßgeblich. Für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung
befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte gilt, sofern sie im
Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Wohnung innehaben, die Anstalt
oder die entsprechende Einrichtung als Wohnung im Sinne des Absatzes 1.
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(1989) (2) Bei Inhabern von mehreren
Wohnungen ist die Hauptwohnung maßgeblich. |
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| (1989) (3) Sofern sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes | (3) Sofern sie (1996) in der Bundesrepublik Deutschland | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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keine Wohnung innehaben, gilt als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
1. für Seeleute und für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses die Bundesflagge zu führen berechtigt ist und der Sitz des Reeders im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen liegt, 2. für Binnenschiffer und für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses in einem Schiffsregister |
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| im Geltungsbereich des Melderechtsrahmen-gesetzes | (1996) in der Bundesrepublik Deutschland | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| eingetragen ist
und der Heimatort des Schiffes im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen
liegt, 3. für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte die Anstalt oder die entsprechende Einrichtung. |
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(1983) (3) Bei der Berechnung der
Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder
Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.
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(1989) (4) Bei der Berechnung der
Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder
Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.
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| § 3. Von der | § 2. Von der | § 2. Von der Wahlberechtigung und Wählbarkeit sind ausgenommen: | Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht, und wer durch rechtskräftiges Urteil der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt ist. |
§ 4. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist: 1) wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht, 2) wer rechtskräftig durch Richterspruch die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat. |
Artikel 9. Wahlberechtigt sind nicht: 1. Personen, welche die bürgerlichen Ehrenrechte nicht besitzen, 2. Personen, die entmündigt sind oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft stehen. 3. Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Anstalt untergebracht sind, 4. Straf- und Untersuchungsgefangene sowie Personen, die infolge einer Anordnung der Militärregierung oder infolge gerichtlicher oder polizeilicher Anordnung in Verwahrung gehalten werden. 5. Personen, die als Nationalsozialisten hervorgetreten sind und zwar a) Personen, die der NSDAP vor dem 1. Mai 1937 beigetreten sind und alle später beigetretenen Mitglieder, die sich aktiv betätigt haben; ferner Amtsträger und bestätigte und nicht bestätigte Funktionäre der Partei ohne Rücksicht auf das Eintrittsdatum; ferner Personen, die unter Klasse 1 oder 2 der Anlage des Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 9. Mai 1947 fallen, oder die auf Grund einer endgültigen Entscheidung der Spruchkammer des Wahlrechts verlustig erklärt worden sind; b) alle ehemaligen Mitglieder der SS, ohne Rücksicht auf das Eintrittsdatum, Mitglieder der Waffen-SS, jedoch nur, soweit sie vor dem 1. April 1942 eingetreten sind; c) alle ehemaligen Amtsträger, Führer und Unterführer der SA, des NS-Studentenbundes, des NS-Dozentenbundes, der NS-Frauenschaft, des NS-Kraftfahrerkorps und des NS-Fliegerkorps und Inhaber eines Ranges in der HJ vom Unterbannführer (im Jungvolk vom Stammführer, im BDM von der Ringführerin) an aufwärts. Die in a) bis c) bezeichneten Personen sind jedoch wahlberechtigt, wenn das Vorstellungsverfahren bzw. Berufungsverfahren endgültig zu ihren Gunsten abgeschlossen worden ist oder wenn sie unter der Jugendamnestie vom 8. Juli 1946 oder die Amnestie für Personen von geringem Einkommen und für Körperbehinderte vom 26. Dezember 1946 fallen.
|
§ 4. Wahlberechtigt ist nicht: 1. wer |
§ 2. Ausschluss vom
Wahlrecht. Wahlberechtigt ist nicht, |
(1975)
§ 2. Ausschluss vom
Wahlrecht. Ausgeschlossen vom, Wahlrecht ist, 1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, |
(2018)
§ 2. Ausschluss vom Wahlrecht.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das
Wahlrecht nicht besitzt. (1992) |
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| Wahlberechtigung und Wählbarkeit sind ausgeschlossen: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| a. die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur Ausübung des Wahlrechts oder zur Vertretung nicht im Stande sind; | entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b. die unter gerichtlicher Curatel stehen; | b. die unter gerichtlicher Kuratel stehen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| c. die sich in einem Debitverfahren | c. die sich in einem Konkursverfahren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| befinden oder innerhalb der drei letzten Jahre befunden haben, sofern nicht in diesem Falle die Befriedigung ihrer Gläubiger zum Vollen erfolgt ist; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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d. diejenigen, welche, ohne daß ein Konkursverfahren eröffnet worden,
innerhalb der letzten drei Jahre ihre Zahlungen eingestellt haben,
sofern nicht die Befriedigung ihrer Gläubiger zum Vollen erfolgt ist; e. diejenigen, denen innerhalb der letzten drei Jahre, weil eine gegen sie vollstreckte Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat, oder weil glaubhaft gemacht wurde, daß der Gläubiger durch Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne, die Ableistung eines Offenbarungseides auferlegt ist, sofern sie nicht dem betreffenden Gläubiger zum Vollen gerecht geworden sind; |
2. wer durch Richterspruch die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat, | b) wer durch Richterspruch die bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht rechtskräftig verloren | (1970) b) wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, | 2. wer entmündigt ist oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht, | (1983) 2. wer entmündigt ist oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht, sofern er nicht durch eine Bescheinigung des Vormundschafts-gerichts nachweist, daß die Pflegschaft aufgrund seiner Einwilligung angeordnet ist, |
(1987) 2. wer entmündigt ist.
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3. wer nach den Bestimmungen über die Befreiung vom Nationalsozialismus
und Militarismus rechtskräftig in die Gruppe der Hauptschuldigen oder
der Belasteten eingestuft ist.
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hat.
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hat, (1959) c) wer sich in Strafhaft befindet, |
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| d. die im letzten Jahre weder directe Staats- oder | d. die im letzten Jahre keine regelmäßig wiederkehrenden directen Staats- oder |
f. die für das letztvergangene Rechnungsjahr die regelmäßig
wiederkehrenden Staats- und Gemeindeabgaben wegen Unvermögen nicht
bezahlt haben; g. die eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben; |
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Gemeinde-Abgaben bezahlt, noch zu den öffentlichen Armenanstalten einen
regelmäßigen Beitrag geleistet haben; e. die von öffentlichen Armenanstalten Unterstützung erhalten; f. die Zuchthausstrafe erlitten haben, oder denen durch gerichtliches Erkenntniß die Wahlberechtigung oder Wählbarkeit abgesprochen ist; g. die zur Strafe verhaftet sind oder im Arbeitshause in Haft gehalten werden; h. die durch Beschluß der Bürgerschaft ihres Rechts als Vertreter für verlustig erklärt sind (§§ 26. 27.) für die diesem Beschluß zunächst folgenden zwei Jahre. |
Gemeindeabgaben bezahlt haben; e) die im letzten Jahre zu den öffentlichen Armenanstalten keinen regelmäßigen Beitrag geleitet haben; f) die von öffentlichen Armenanstalten Unterstützung erhalten; |
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| g) die Zuchthausstrafe oder wegen eines nach gemeiner Ansicht entehrenden Verbrechens Gefängnißstrafe erlitten haben, oder denen durch gerichtliches Erkenntniß die Wahlberechtigung oder Wählbarkeit abgesprochen ist; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| h) die zur Strafe verhaftet
sind oder im Arbeitshause in Haft gehalten werden; i) die durch Beschluß |
h) die durch Beschluß | g. die durch Beschluß
|
h. die durch Beschluß |
§
3. RWG 1918. Personen des
Soldatenstandes sind berechtigt, an der Wahl teilzunehmen. Die Teilnahme
an politischen Vereinen und Versammlungen ist ihnen gestattet.
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Die Ausübung des Wahlrechts ruht für die Soldaten während der Dauer der
Zugehörigkeit zur Wehrmacht. |
Die Ausübung des
Wahlrechts ruht für die Soldaten während der Dauer der Zugehörigkeit zur
Wehrmacht. Zu den Soldaten im Sinne dieser Bestimmung gehören die
Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere des Reichsheeres und der
Reichsmarine.
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§ 5. Das Wahlrecht ruht für Personen, die
wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder
Pflegeanstalt untergebracht sind oder sich in Strafhaft befinden.
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§ 3. Ruhen des
Wahlrechts. Das Wahlrecht ruht für Personen,
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(1959) d) wer wegen Geisteskrankheit oder
Geistesschwäche in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht ist, (1959) e) wer auf Grund Richterspruchs zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung untergebracht ist. |
(1970) c) wer wegen Geisteskrankheit oder
Geistesschwäche in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht ist, (1970) d) wer aufgrund Richterspruchs zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung untergebracht ist. |
3. wer nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen
Krankenhaus untergebracht ist, 4. wer infolge Richterspruchs aufgrund landesrechtlicher Vorschriften wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche nicht nur einstweilig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.
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(1987) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| der Bürgerschaft ihres Rechts als Vertreter für verlustig erklärt sind, für die diesem Beschluß zunächst folgenden | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| zwei Jahre. |
drei Jahre. Durch Bekanntmachung vom 2. Januar
1871 erhielt der § 1 folgende Fassung: |
drei Jahre.
Durch Gesetz vom 22. April 1879 wurde der § 2 wie
folgt geändert: Durch Gesetz vom 22. April 1879 wurde folgende
Übergangs-bestimmung erlassen: Durch Gesetz vom 31. Juli 1879 erhielt der § 2
folgende Fassung: |
drei Jahre. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Behindert in der Ausübung ihres Wahlrechts sind Personen, die wegen
Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt
untergebracht sind, ferner Straf- und Untersuchungsgefangene, sowie
Personen, die infolge richterlicher oder polizeilicher Anordnung in
Verwahrung gehalten werden. Ausgenommen sind Personen, die sich aus
politischen gründen in Schutzhaft befinden. |
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| Zu den Soldaten im Sinne des Absatz 2 dieses Paragraphen gehören die Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere des Reichsheeres und der Reichsmarine. |
§ 5. |
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| § 24. § 25. Derjenige, | § 25. § 26. Derjenige, | § 20. § 21. Derjenige, | § 13. § 14. Derjenige, | Artikel 10. Die Wahlberechtigung geht verloren, wenn einer ihrer Voraussetzungen wegfällt. | § 6. Die Wahlberechtigung geht verloren, wenn einer ihrer Voraussetzungen wegfällt. |
(1959) § 3.
(Weggefallen).
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bei welchem ein Verhältnis eintritt, das seiner Wählbarkeit
entgegengestanden haben würde, hört auf Vertreter zu sein.
|
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§ 26. |
§ 27. |
§ 22. |
§ 15. |
§ 15. |
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§ 10. RWG 1918. Das Wahlrecht
kann nur in dem Stimmbezirk ausgeübt werden, wo der Wahlberechtigte in
der Wählerliste eingetragen ist. Jeder darf nur an einem Orte wählen.
|
Anfang § 3. RWG 1920+1924. Wählen kann nur, wer in eine Wählerliste oder Wahlkartei eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. |
1. 2. Niemand darf wählen, wenn er nicht gemäß den Bestimmungen der Verordnung zur Wahl zugelassen ist und sein Name in dem nach dem oben genannten Grundsatz aufgestellten, zur Zeit gültigen Wahlregister nicht erscheint. |
Art. 15. Artikel 16. Wählen kann nur, wer in die Wählerliste eingetragen oder im Besitz eines amtlichen Stimmscheines ist. |
§ 12.
§ 13. (1) Wählen kann nur, wer in die
Wählerliste eingetragen oder im Besitz eines amtlichen Stimmscheines
ist. (2) ... § 13 Abs. 2. |
§ 4. Ausübung des Wahlrechts. (1) Wählen |
§ 3. Ausübung des Wahlrechts. (1) Wählen |
(1989)
§ 3. Ausübung des Wahlrechts.
(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen
ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Inhaber von Wahlscheinen können an der Wahl des Wahlbereichs durch Stimmabgabe in ihrem Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen. (3) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. |
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| kann nur, wer in
ein Wählerverzeichnis eingetragen oder im Besitz eines amtlichen
Wahlscheines ist. |
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| (2) Der
Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen
Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Wer einen Wahlschein hat, kann in
einem beliebigen Wahlbezirk wählen. |
(1961) (2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlbereichs, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereichs
oder b) durch Briefwahl teilnehmen. |
(1983) 1. durch Stimmabgabe in seinem
Wahlbezirk oder 2. durch Briefwahl teilnemen. |
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(3) Der Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur persönlich ausüben.
|
(1983) (3) Der Wahlberechtigte kann sein
Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
|
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|
§ 8.
§ 9. Der zu wählende Vertreter braucht
nicht in dem Bezirke, dessen Versammlung die Wahl vornimmt, zu wohnen.
|
§ 9. § 10. Der | § 7. § 8. Der |
§ 2.
§ 3. Wählbar sind die Wahlberechtigten,
sofern sie: 1) die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen und 2) am Wahltage seit mindestens einem Jahr im bremischen Staatsgebiet ihren Wohnsitz haben. |
siehe hier § 3. |
Art. IV. a) wahlberechtigt ist gem. Verordnung Nr. 28 und am Nennungstage in dem betreffenden Wahlgebiet (Wahlkreis) seit 18 Monaten im Melderegister oder in der Lebensmittelkartei als wohnhaft geführt wird. Dieser Termin kann auf 3 Monate herabgesetzt werden, wenn der Kandidat dem Wahlleiter einwandfrei nachweisen kann, daß er vor weniger als 12 Monaten vor dem Nennungstage aus politischer Haft entlassen wurde; und b) sich nicht in einem Konkursverfahren befindet; und c) weder in Diensten der Vertretung, deren Mitglieder gewählt werden sollen, noch in Diensten einer Aufsichtsbehörde, noch in Diensten einer von der Vertretung beaufsichtigten Behörde steht; d) nicht aktiver Offizier der Wehrmacht war oder Mitglied einer der folgenden Organisationen: I. NSDAP. II. SA. III. NSF. IV. NSKK. V. NSFK. VI. NSDSTB. VII. Stahlhelm. VIII. Herren-Club IX. Deutschvölkische Freiheitspartei X. Völkisch-soziale Arbeitsgemeinschaft. XI. Bund Völkischer Frontkämpfer. XII. Tannenbergbund. XIII. Wikingerbund XIV. Bund "Wehrwolf". XV. Organisation Roßbach. XVI. Bund Oberland. Es ist vorgesehen, daß die Militärregierung irgendeine Person, die unter eine der in diesem Absatz genannten Gruppe fällt, zur Kandidatur zulassen kann, wenn diese Person aus einer der genannten Organisationen freiwillig ausgeschieden ist oder aus politischen gründen ausgeschlossen wurde, oder wenn sie in anderer Weise nach Ansicht der Militärregierung fähig ist, den Aufbau demokratischer Einrichtungen in Deutschland zu fördern. Durch die Verordnung Nr. 43
erhielt der Artikel V. und die Ziffer 7 folgende Fassung: Durch Verordnung Nr. 44 wurde für
die Länder Hamburg und Bremen in Abweichung von Ziffer 7 bestimmt: |
Art. 10.
Artikel 11. Wählbar sind alle nach
Artikel 8 wahlberechtigten Personen, die am Wahltage das 25. Lebensjahr
vollendet haben. Nicht wählbar sind jedoch Personen, |
§ 6.
§ 7. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der
am Wahltage a) das 25. Lebensjahr vollendet hat, b) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und c) seit mindestens einem Jahre seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines anderen Wohnsitzes seinen ständigen Aufenthalt im bremischen Staatsgebiet hat. |
§ 5. Wählbarkeit. (1) Wählbar
ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltage a) das 25. Lebensjahr vollendet hat und b) seit mindestens einem Jahre im bremischen Staatsgebiet wohnt. (2)
Nicht wählbar ist, wer
|
(1959)
§ 5. Wählbarkeit. Wählbar ist
jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag a) das 25. Lebensjahr vollendet hat und b) seit mindestens einem Jahr im bremischen Staatsgebiet wohnt und c) die Wählbarkeit nicht durch Richterspruch rechtskräftig verloren hat. |
(1970)
§ 5. Wählbarkeit.
(1970) (1) Wählbar ist jeder
Wahlberechtigte, der am Wahltage a) das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt, b) seit mindestens einem Jahr im Lande Bremen seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. (2) Nicht wählbar ist, wer
|
§ 5. Wählbarkeit.
(1975) (1) Wählbar ist jeder
Wahlberechtigte, der am Wahltage seit mindestens einem Jahr im Gebiet
der Freien Hansestadt Bremen eine Wohnung innehat oder, sofern er eine
Wohnung im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht innehat, sich sonst
gewöhnlich aufhält. § 1 Abs. 2 findet Anwendung. (2) Nicht wählbar
ist, wer am Wahltag
|
§ 4. Wählbarkeit.
(1) Wählbar ist jeder
Wahlberechtigte, der am Wahltage seit mindestens einem Jahr im Gebiet
der Freien Hansestadt Bremen eine Wohnung innehat oder, sofern er eine
Wohnung im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht innehat, sich sonst
gewöhnlich aufhält.
(1983) § 1 Abs. 2 und 3 findet Anwendung. |
§ 4. Wählbarkeit.
(1987) (1) Wählbar ist jeder
Wahlberechtigte. |
§ 4. Wählbarkeit. (1996)(1) Wählbar ist jeder nach § 1 Abs. 1 Wahlberechtigte (2006), der am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(1996) (2) Ein nach § 1 Abs. 1 a
Wahlberechtigter ist ausschließlich zur Stadtbürgerschaft wählbar. |
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| zu
wählende Vertreter braucht nicht in der Gemeinde oder dem Bezirke zu
wohnen und nicht Mitglied der Wahlabteilung zu sein, wozu die Wähler
gehören.
|
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| § 10. Wer | § 11. Wer |
§ 9. |
§ 9. |
§ 9. |
(1983) (2) Nicht wählbar ist, wer am
Wahltage infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
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(1996) (3) Nicht wählbar ist, wer am
Wahltage infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
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nach der gesetzlichen Reihenfolge abgeht, kann sofort wieder gewählt
werden.
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(1983)
Zweiter Abschnitt |
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Anfang.
§ 1. Die Bürgerschaft besteht aus 150 Vertretern der
Staatsbürger, welche durch Wahl dazu berufen werden. Änderung des § 69 der Verfassung von 1849. |
Anfang.
§ 1. Für die verfassunggebende bremische Nationalversammlung
sind 200 Vertreter zu wählen. |
Anfang.
§ 1. Für die Bürgerschaft sind nach § 10 der
bremischen Verfassung einhundertundzwanzig Mitglieder in allgemeiner,
gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl zu wählen.
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1. Die Zahl der Vertreter der Gemeinden,
Ämter, Kreise, der Hansestadt Hamburg und des Landes Bremen richtet sich
nach dem Stand der Bevölkerung vom 1. Februar 1946 wie folgt: Durch Verordnung Nr. 36 wurde in
Ziffer 1
Art. III. 4. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Ziffer 5 dieser Verordnung soll die Amtsdauer für alle Vertreter 3 Jahre betragen. 5. Die Vertreter der Hansestadt Hamburg und des Landes Bremen sollen alle geschlossen jedes 3. Jahr zurücktreten. In allen anderen Wahlgebieten [Stadtkreis Wesermünde] soll 1/3 der Vertreter im Jahre 1947 und 1/3 in jedem folgenden Jahr gemäß den von der Militärregierung herausgegebenen Anordnungen zurücktreten. Diese Anordnungen der Militärregierung sollen als wesentlicher Bestand teil dieser Verordnung angesehen werden. 6. Nach Beendigung der Amtsperiode können alle Vertreter wiedergewählt werden, wenn sie gemäß den Bestimmungen von Art. 5 dieser Verordnung oder irgendeiner Abänderungsbestimmung oder irgendeiner Ersatzbestimmung weiterhin zur Wahl geeignet sind. |
II. Artikel 6. Die bremische Bürgerschaft besteht aus 100 Mitgliedern, die in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. | Anfang. § 1. Die bremische Bürgerschaft besteht aus hundert Mitgliedern, die in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. | § 6. Zahl der Bürgerschaftsmitglieder und Wahlbereichseinteilung. (1) Die Bürgerschaft (Landtag) besteht | § 5. Zahl der Bürgerschaftsmitglieder und Wahlbereichseinteilung. (1) Die Bürgerschaft (Landtag) besteht | § 5. Zahl der Bürgerschaftsmitglieder und Wahlbereichseinteilung. (2001/18) (1) Die Bürgerschaft (Landtag) besteht aus (2006/18) 84 Mitgliedern, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| aus 100 Mitgliedern, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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§ 6.
§ 7. Die Vertreter werden auf sechs Jahre
gewählt. Alle drei Jahre geht die Hälfte ab.
Eigentlich gehört diese Bestimmung
nicht ins Wahlgesetz, ist aber eine direkte Änderung der Verfassung (wie
das ganze Wahlgesetz), hier der § 75 der
Verfassung von 1849. |
Durch Gesetz vom 11. April 1933 wurde im § 1 das
Wort "einhundertzwanzig" ersetzt durch: "sechsundneunzig".
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von 4 Jahren | von vier Jahren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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§ 5.
§ 6. Von den zuerst Gewählten tritt nach
zwei Jahren am Schlusse des Monats Juni die Hälfte aus. Die alsdann Austretenden werden in der Wahlversammlung jedes Bezirks gleich nach vollzogener Wahl durch das Loos bestimmt.
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§ 8.
Von den zuerst Gewählten tritt mit dem Schlusse des Monats December
1854 die Hälfte ab. Die alsdann Austretenden werden in der Versammlung der Wähler, sobald das Ergebniß der Wahl verkündigt ist (§ 20 k) durch das Loos bestimmt. Der Abgang der anderen Hälfte der zuerst Gewählten erfolgt mit dem Schluß des Monats December 1857.
|
§ 5.
§ 6. Nach Maßgabe des § 8 der
provisorischen Bestimmungen, die Bürgerschaft betreffend, vom 29. März
1852, tritt von den danach Gewählten mit dem Schlusse des Monats
December 1854 die Hälfte ab und erfolgt der Abgang der andern Hälfte
dieser Gewählten mit dem Schlusse des Monats December 1857.
|
§ 5.
§ 6. Alle drei Jahre scheiden fünf und
siebenzig Mitglieder aus und erfolgt die Ergänzung durch Neuwahl von
fünf und siebenzig Mitgliedern.
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gewählt werden. Von diesen sind 80 Mitglieder im Wahlbereich Bremen, 20
Mitglieder im Wahlbereich Bremerhaven zu wählen. |
gewählt werden. Von
diesen sind
(2006/18) 69 Mitglieder im Wahlbereich
Bremen, 15 Mitglieder im Wahlbereich Bremerhaven zu wählen.
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| § 7. Gegen | § 9. Gegen | § 7. Gegen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| die Zeit des Austritts werden die erforderlichen Ergänzungswahlen vorgenommen, und zwar für die Dauer von | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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vier Jahren.
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sechs Jahren. |
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§ 10. |
§ 8. |
§ 8. |
§ 8. |
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| § 8. In gleicher Weise wird auch ferner bei dem Austritt der durch diese Ergänzungswahlen Gewählten verfahren, so daß also künftig alle zwei Jahre eine neue Wahl für die dann abgehenden Mitglieder erfolgt. |
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| Zum Zwecke der Wahl
ist das Staatsgebiet in vier Wahlkreise eingeteilt: Stadt Bremen,
Landgebiet, Vegesack, Bremerhaven. |
§ 2. Zum Zwecke der Wahl ist das Staatsgebiet in folgende vier
Wahlkreise eingeteilt: 1. Wahlkreis Stadt Bremen 2. Wahlkreis Landgebiet 3. Wahlkreis Vegesack 4. Wahlkreis Bremerhaven. |
Art. 11. Artikel 12. Für | § 7. § 8. (1) Für | (2) Der
Wahlbereich Bremen umfaßt das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen, der
Wahlbereich Bremerhaven das der Stadtgemeinde Bremerhaven. |
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| die Wahl wird das
Staatsgebiet in zwei Wahlbereiche eingeteilt: 1. Wahlbereich der Stadt Bremen, 2. Wahlbereich der Stadt Bremerhaven. |
(1996) (3) Die Stadtbürgerschaft setzt
sich aus den im Wahlbereich Bremen von den Wahlberechtigten nach § 1
Abs. 1 und 1 a gewählten Mitgliedern zusammen.
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| Zum Wahlkreis
Stadt Bremen gehören auch die folgenden Teile des Landgebiets: 1) Von der Landgemeinde Oberneuland-Rockwinkel das Areal des Osterholzer Friedhofes, das Haus Osterholzer Heerstraße Nr. 36, die Häuser am Weg an der Kaemenade 2) Von der Landgemeinde Osterholz die Häuser Osterholzer Heerstraße südliche Seite Nr. 1 bis einschließlich Nr. 29 und nördliche Seite Nr. 6 bis einschließlich Nr. 30, ferner die Teile der Ortschaften Osterholz und Ellen, die innerhalb der Linie Osterholzer Heerstraße, Weg auf der Geest, Weg am hohen Felde, Ellener Dorfstraße, Weg am Hallacker und Rockwinkler Feldmarksgrenze am Osterholzer Friedhof belegen sind, so daß die Häuser der Nordseite der Osterholzer Heerstraße (Nr. 38 bis Nr. 134), der Westseite des Weges auf der Geest (von der Osterholzer Heerstraße bis zum Weg am hohen Felde), der Südseite des Weges am hohen Felde, der Südseite des Teiles der Ellener Dorfstraße, der zwischen den Wegen am hohen Felde und am Hallacker liegt, und der Südseite des Weges am Hallacker zum Wahlkreis Stadt Bremen gehören. 3) Von der Landgemeinde Horn die Ortschaft Vahr ganz, die Ortschaft Sebaldsbrück ganz, die Ortschaft Horn ganz und die Ortschaft Lehe, soweit sie begrenzt wird von dem neben der Kleinbahn befindlichen Fleet, der Vorstraße und der Leher Heerstraße, so daß die Häuser an der Südseite der Vorstraße und der Leher Heerstraße zum Wahlkreis Stadt Bremen, die Häuser an der Nordseite der Vorstraße und der Leher Heerstraße zum Wahlkreis Landgebiet gehören. 4) Die Landgemeinde Oslebshausen ganz. 5) Von der Landgemeinde Grambke die Ortschaft Grambke ganz und von den Ortschaften Gramblermoor und Burg diejenigen Teile, die sündwestlich des Bahndamms der Eisenbahn Bremen-Geestemünde belegen sind. 6) Von der Landgemeinde Neuenland die Häuser Neuenlanderstraße Nr. 147 bis einschließlich Nr. 167 und von der Kattenturmer Heerstraße die Häuser an der Westseite Nr. 1/3 bis einschließlich Nr. 35 und an der Ostseite Nr. 28 bis einschließlich Nr. 178. 7) Von der Landgemeinde Arsten die Häuser an der Habenhauser Landstraße an der Nordseite Nr. 4 bis einschließlich Nr. 36 und an der Südseite Nr. 13 bis einschließlich Nr. 61 und die Häuser am Arsterdamm Südseite Nr. 9 bis einschließlich Nr. 53. 8) Von der Landgemeinde Habenhausen die Häuser an der Habenhauser Landstraße Nordseite Nr. 38 bis einschließlich Nr. 68 und an der Südseite Nr. 63 bis einschließlich Nr. 71. 9) Von der Landgemeinde Rablinghausen die Ortschaft Rablinghausen ganz und von der Ortschaft Luckenau die Häuser, die innerhalb des neuen Schutzdeiches liegen. |
2. Für den Zweck dieser Verordnung werden
Wahlkreise errichtet, die sich wie folgt zusammensetzen:
Art. II.
3. Vorbehaltlich der Bestimmungen des
Art. I der Verordnung Nr. 26 (welche die Zahl der Vertreter für ein
Wahlgebiet (Wahlkreis) festsetzt), soll die Zahl der Vertreter wie
folgt sein: |
Im Wahlbereich der
Stadt Bremen werden 80, im Wahlbereich der Stadt Bremerhaven 20
Mitglieder der Bürgerschaft gewählt. ... Art. 12 Abs. 3. Die Verteilung der Sitze erfolgt im Verhältnis der Stimmen, die insgesamt in jedem Wahlbereich abgegeben worden sind. |
(2) Im Wahlbereich der Stadt Bremen werden achtzig, im Wahlbereich der
Stadt Bremerhaven zwanzig Mitglieder der Bürgerschaft gewählt. ... § 8 Abs. 3. (4) Die Verteilung der Sitze erfolgt im Verhältnis der Stimmen, die insgesamt in jedem Wahlbereich abgegeben worden sind. |
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| Es entfallen auf
den Wahlkreis Stadt Bremen 166, Landgebiet 17, Vegesack 3 und
Bremerhaven 14 Vertreter.
|
Es werden gewählt
|
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Durch Gesetz vom 19. März 1921 wurde der § 2 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. April 1921 aufgehoben.
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Durch
Gesetz vom 11. April 1933 wurden im § 2 Abs. 2 die Zahlen "102, 7, 2 und
9" ersetzt durch: "80, 6, 2 und 8".
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§ 2. |
§ 3. |
§ 3. |
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| § 5. § 6. Niemand | § 4. § 5. Niemand | § 1. RWG 1918. [2] Jeder Wähler hat eine Stimme. | § 1. RWG 1920. [2] Jeder Wähler hat eine Stimme. |
Art. 1. 2. a) Jeder Wähler hat so viel Stimmen, wie direkt zu wählende Vertreter für das Wahlgebiet (Wahlkreis) oder (wo ein Wahlgebiet (Wahlkreis) in Wahlbezirke aufgeteilt ist) für den Wahlbezirk, in dem er eingetragen ist, zur Wahl stehen; er darf aber nicht mehr als eine Stimme für jeden einzelnen Kandidaten abgeben. b) Stimmscheine werden nicht ausgegeben. |
§ 12.
§ 13. (1) ...§
13 Abs. 1. (2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. |
§ 7. Stimmen. Jeder
Wahlberechtigte hat eine Stimme.
|
§ 6. Stimmen. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. |
(2006) § 6.
Stimmen. (1) Jeder Wahlberechtigte hat fünf Stimmen. Die Stimmen
können nach Maßgabe der folgenden Absätze beliebig für die
Wahlvorschläge und die in ihnen benannten Bewerber abgegeben werden.
(2) Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stimmenzahl können für einen Bewerber bis zu fünf Stimmen abgegeben werden (kumulieren). (3) Die Stimmen können für Bewerber aus unterschiedlichen Wahlvorschlägen abgegeben werden (panaschieren). (4) Statt oder neben der Kennzeichnung einzelner Bewerber können Stimmen für Wahlvorschläge in ihrer Gesamtheit abgegeben werden (Listenwahl). Auch diese Stimmen können kumuliert und panaschiert werden. (2006) (5) Stimmen, die auf nach § 4 Absatz 2 zur Stadtbürgerschaft wählbare Unionsbürger entfallen, werden für die Zusammensetzung der Bürgerschaft der nach § 7 Absatz 3 ermittelten Stimmenzahl des Wahlvorschlages zugerechnet, auf dem der Unionsbürger benannt ist.
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|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| darf das ihm etwa in mehreren Wahlabtheilungen zustehende Wahlrecht in mehr als | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Einer derselben ausüben. | einer derselben ausüben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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§ 7. |
§ 6. |
§ 6. |
§ 6. |
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| Art. 6. Artikel 7. Die Wahl erfolgt | § 1. § 2. (1) Gewählt wird |
§ 8. Wahlsystem. (1) Gewählt
wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, auf Grund von
Listenwahlvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen, sowie auf
Grund von Einzelwahlvorschlägen Unabhängiger. |
§ 8. Wahlsystem. (1959) (1) Gewählt wird | § 7. Wahlsystem. (1) Gewählt wird |
(2006) § 7. Wahlsystem. (1) Gewählt wird nach den Grundsätzen (2006) einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl aufgrund von Listenwahlvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen. |
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nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf Grund von
Listenwahlvorschlägen von politischen Parteien und Unabhängigen und
Einzelwahlvorschlägen unabhängiger Kandidaten. |
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, auf Grund von
Listenwahlvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen. |
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| (2) Für jeden
Wahlbereich sind selbständige Wahlvorschläge aufzustellen. |
(2) Für jeden Wahlbereich sind selbständige Wahlvorschläge aufzustellen.
(1989) Eine Partei oder Wählervereinigung
kann in jedem Wahlbereich nur einen Wahlvorschlag einreichen. |
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| (3) Die Verteilung der im Wahlbereich zu vergebenden Sitze erfolgt im Verhältnis der gültigen Stimmen, die im Wahlbereich auf jeden einzelnen Wahlvorschlag |
(1993/2001/06) (3) Die Zahl der auf einen
Wahlvorschlag entfallenden Stimmen ergibt sich aus der Summe der
Stimmen, die auf den Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit und seine
Bewerber entfallen. |
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| (Liste oder Einzelwahlvorschlag) | (1959) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| entfallen, auf Grund des Höchstzahlverfahrens d'Hondt. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Wahlbereichsleiter zu ziehende | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Los. |
Los.
(1989) Entfallen auf einen Wahlvorschlag
mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt;
§ 35 Abs. 3 gilt entsprechend. |
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| Auf Wahlvorschläge, auf die weniger als 5 v. H. der Stimmen im Wahlbereich Bremen bzw. im Wahlbereich Bremerhaven abgegeben werden, entfallen keine Sitze. | Auf Wahlvorschläge, für die weniger als fünf vom Hundert der gültigen Stimmen im Wahlbereich Bremen bzw. im Wahlbereich Bremerhaven abgegeben werden, entfallen keine Sitze. | (4) Bei Verteilung der Sitze werden nur Wahlvorschläge von solchen |
(2006) (4) Die Verteilung der im
Wahlbereich zu vergebenden Sitze
(2006) auf die Parteien und
Wählervereinigungen erfolgt im Verhältnis der gültigen Stimmen, die im
Wahlbereich auf jeden einzelnen Wahlvorschlag entfallen, aufgrund des
Verfahrens nach Sainte Laguë/Schepers. Für jeden Wahlvorschlag wird nach
der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich durch Teilung der gültigen
Stimmen durch 1, 3, 5, 7 usw. ergibt, festgestellt, wie viele Sitze auf
ihn entfallen. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei
gleicher Höchstzahl das vom Wahlbereichsleiter zu ziehende Los. |
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| Parteien, Wählervereinigungen oder Unabhängigen | (1959) Parteien oder Wählervereinigungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| berücksichtigt,
die mindestens fünf vom Hundert der im Wahlbereich, für den der
Wahlvorschlag eingereicht ist, abgegebenen gültigen Stimmen errungen
haben.
|
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|
(2006) (5) Für jeden Wahlvorschlag wird im Verhältnis der Stimmen, die auf den Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit einerseits und auf seine Bewerber andererseits entfallen, festgestellt, wie viele Sitze nach Listenwahl und wie viele Sitze nach Personenwahl zu vergeben sind. Absatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (2006/18) (6) Die auf einen Wahlvorschlag nach Personenwahl zu vergebenden Sitze werden den Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen zugeteilt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. Die übrigen Sitze werden den noch nicht nach Satz 1 berücksichtigten Bewerbern in der Reihenfolge zugeteilt, in der sie im Wahlvorschlag benannt sind. Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze, als Bewerber genannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt. § 35 Absatz 3 gilt entsprechend. (2006) (7) Bei Verteilung der Sitze werden nur Wahlvorschläge von solchen Parteien oder Wählervereinigungen berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der im Wahlbereich, für den der Wahlvorschlag eingereicht ist, abgegebenen gültigen Stimmen errungen haben.
|
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|
§ 12. RWG 1918.
Mehrere Wahlvorschläge können
miteinander verbunden werden. Die Verbindung muß von den Unterzeichnern der betreffenden Wahlvorschläge oder ihren Bevollmächtigten übereinstimmend spätestens am 7. Tage vor dem Wahltag beim Wahlkommissar schriftlich erklärt werden. Verbundene Wahlvorschläge können nur gemeinschaftlich zurückgenommen werden. Die verbundenen Wahlvorschläge gelten den anderen Wahlvorschlägen gegenüber als ein Wahlvorschlag.
|
§ 4.
§ 5. Die Verbindung mehrerer Wahlvorschläge ist ausgeschlossen.
2... [2] ... [3] ... [4] ... [5] ...[6] ... [6] ... [7] ...[8] ... [9] ...[10] ... [11] ...
|
11.)
Durch Gesetz vom 11. März 1933 wurde dem
§ 5 folgende Ziffer angefügt: "12) Die Verbindung mehrerer Wahlvorschläge ist innerhalb der einzelnen Wahlkreise zulässig." siehe hierzu auch den Hinweis bei § 21 RWG.; bis 1933 war eine Listenverbindung nicht zulässig.
|
Art. 17.
Artikel 18. ...Art.
18 Abs. 1 und 2.. Die Verbindung mehrerer Wahlvorschläge ist nicht zugelassen. |
siehe hier § 14 Abs. 5 Satz 2. |
§ 9.
Verbindungsverbot für Wahlvorschläge. Die Verbindung mehrerer
Wahlvorschläge ist nicht gestattet.
|
§ 8.
Verbindungsverbot für Wahlvorschläge. Die Verbindung mehrerer
Wahlvorschläge ist nicht gestattet.
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§ 10. §
11. In Ansehung der Zahl und Begrenzung der Bezirke, sowie in
Betreff der Zahl der von jedem derselben zu wählenden Vertreter, dient
das diesem Gesetze angehängte Verzeichniß zur Richtschnur. Die Deputation hat dieses Verzeichniß alle vier Jahre einer Revision zu unterziehen und über die Abänderungne, welche in der näheren Feststellung der Bezirke oder bei etwa vermehrter oder verminderter Bevölkerung in dem Zahlenverhältnisse nöthig erscheinen, zur Beschlußnahme des Senats und der Bürgerschaft das Erforderliche zu beantragen. |
3. a) Alle Wahlkreise, [...] sind in Wahlbezirke aufzuteilen. ... c) Wo Wahlkreise in Wahlbezirke aufgeteilt werden, sind für jeden Wahlbezirk 3 Vertreter zu wählen. Jedoch dürfen 5 Vertreter gewählt werden, sofern dies mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse vernünftig erscheint. d) In keinem Fall dürfen für einen Wahlkreis mehr als 6 Vertreter gewählt werden. e) Das Verhältnis der Vertreter zur Wählerzahl soll möglichst in allen Wahlbezirken eines Wahlkreises im wesentlichen das Gleiche sein.
|
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| § 4. § 5. In Bezug auf | § 3. § 4. In Bezug auf |
§ 3.
§ 4. Die Wähler zerfallen in folgende
acht Klassen: Die erste Klasse besteht aus denjenigen in der Stadt Bremen wohnenden Staatsbürgern, welche auf einer Universität gelehrte Bildung erworben haben, von ihnen werden gewählt 14 Vertreter. Die zweite Klasse besteht aus sämmtlichen Theilnehmern des Kaufmannsconvents, von welchen gewählt werden 42 Vertreter. Die dritte Klasse besteht aus sämmtlichen Theilnehmern des Gewerbeconvents, von welchen gewählt werden 22 Vertreter. Die vierte Klasse besteht aus den zu keiner der vorstehenden Klassen gehörenden, in der Stadt Bremen wohnenden, Staatsbürger, von welchen gewählt werden 44 Vertreter. Die fünfte Klasse besteht aus den in der Stadt Vegesack wohnenden Staatsbürgern, von welchen gewählt werden 4 Vertreter. Die sechste Klasse besteht aus den in der Stadt Bremerhaven wohnenden, Staatsbürgern, von welchen gewählt werden 8 Vertreter. Die siebente Klasse besteht aus denjenigen im Landgebiete wohnenden Staatsbürgern, welche wahlberechtigt für die Kammer für Landwirthschaft sind; von ihnen werden gewählt 8 Vertreter; Die achte Klasse besteht aus den übrigen im Landgebiete wohnenden Staatsbürgern, von welchen gewählt werden 8 Vertreter. zusammen
150 Vertreter. |
4. a) Der Vorsitzende jedes Ernannten Vertretenden Rates [in Land und Stadt Bremen sowie in der Stadt Wesermünde]hat unverzüglich, sofern in dieser Verordnung nicht anders verfügt wird, einen von ihm ernannten Ausschuß mit der Aufgabe zu betrauen, die Grenzen der einzelnen Wahlbezirke zu bestimmen, innerhalb ihrer zuständigen Wahlkreisen. Es ist vorzusehen, daß ein Ausschuß zu Bestimmung der Wahlbezirke [...] nicht vor dem 11. Mai 1946 ernannt werden muß. ... c) Die obengenannten Ausschüsse müssen bestehen, aus einem unabhängigen Vorsitzenden, der vom Vorsitzenden des in Betracht kommenden Ernannten Vertretenden Rates ernannt ist, sowie aus einem Vertreter jeder politischen Partei, die innerhalb des Wahlkreises tätig ist und von der Militärregierung gemäß Verordnung Nr. 12 anerkannt ist.
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| die Wahlen
zerfallen die Wähler in folgende acht Classen: Die erste Classe besteht aus denjenigen in der Stadt Bremen wohnenden Staatsbürgern, welche auf einer Universität gelehrte Bildung erworben haben. Von ihnen werden 16 Vertreter gewählt. Die zweite Classe besteht aus sämmtlichen Theilnehmern des Kaufmanns-Convents und der Handelskammer, von welchen 48 Vertreter gewählt werden. Die dritte Classe besteht aus sämmtlichen Theilnehmern des Gewerbe-Convents und der Gewerbekammer, welche 24 Vertreter zu wählen haben. Die vierte Classe besteht aus den zu keiner der vorstehenden Classen gehörenden in der Stadt Bremen wohnenden Staatsbürgern. Von ihnen werden 30 Vertreter gewählt, und zwar a) von denjenigen, welche bei der letzten Hebung des Einkommenschosses ein Einkommen über 500 Thlr. verschoßt haben 10 Vertreter b) von denjenigen, welche bei der letzten Hebung des Einkommenschosses für ein Einkommen, welches 250 Thlr. oder darüber beträgt und 500 Thlr. nicht übersteigt, den Schoß entrichtet haben 10 Vertreter c) von denjenigen, welche bei der letzten Hebung des Einkommenschosses keinen Schoß errichtet haben 10 Vertreter. zusammen 30 Vertreter. Die fünfte Classe besteht aus den Gemeindegenossen der Stadt Vegesack. Von ihnen werden 6 Vertreter gewählt und zwar nach Maßgabe der für die vierte Classe getroffenen Bestimmung, so daß in jeder Abtheilung der Wähler dieser Classe zwei Vertreter gewählt werden. Die sechste Classe besteht aus den Gemeindegenossen der Stadtgemeinde Bremerhavens. Diese wählen 6 Vertreter und zwar nach Maßgabe der für die vierte Classe getroffenen Bestimmungen, so daß in jeder Abtheilung der Wähler dieser Classe zwei Vertreter gewählt werden. Die siebente Classe besteht aus sämmtlichen Theilnehmern der Kammer für Landwirthschaft und denjenigen Landwirthen, welche zur Wahl der Mitglieder dieser Kammer berechtigt sind. Von ihnen werden 10 Vertreter gewählt, und zwar von jedem der für jene Wahl vorhandenen fünf Landbezirke zwei. Die achte Classe besteht aus denjenigen im Gebiet wohnenden Staatsbürgern, welche nicht zur siebenten Classe gehören. Von ihnen werden 10 Vertreter gewählt, und zwar von jedem der bisherigen fünf Wahlbezirke zwei. zusammen 150 Vertreter.
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§ 6. |
Durch Gesetz vom 5. Juli 1874 erhielt der § 4
fünfter Absatz folgende Fassung: "Die vierte Klasse besteht aus den zu keiner der vorstehenden Klassen gehörenden, in der Stadt Bremen wohnenden Staatsbürgern. Von ihnen werden 30 Vertreter gewählt und zwar a. von denjenigen, welche bei der letzten Hebung des Einkommenschosses ein Einkommen von über 1500 M verschoßt haben 10 Vertreter b. von denjenigen, welche bei der letzten Hebung des Einkommensschosses für ein einkommen, welches 750 M oder darüber beträgt und 1500 M nicht übersteigt, den Schpß entrichtet haben 10 Vertreter c. von denjenigen, welche bei der letzten Hebung des Einkommenschosses keinen Schoß entrichtet haben 10 Vertreter gesamt 30 Vertreter." |
Die Wahlen zu den Klassen vier bis acht geschehen bezirksweise dergestalt, daß bei den regelmäßigen Ergänzungen (§ 6), jeder Bezirk je einen Vertreter wählt. Die | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Die Einteilung der Klassen erfolgt
nicht aufgrund der Steuerzahlung, sondern nach den alten,
vorkonstitutionellen Regeln, indem die Kammern ein Übergewicht über
andere Vertreter erhielten.
Siehe hierzu auch den Verfassungsentwurf von 1814, der die
Zusammensetzung der vorkonstitutionellen Bürgerschaft verdeutlicht. |
Eintheilung | Einteilung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| der Bezirke geschieht durch die Wahldeputation unter Vorbehalt der Bestätigung durch den Senat, und zwar jedesmal vor der regelmäßigen Ergänzung der Bürgerschaft. Für die außerordentlichen Ergänzungswahlen (§ 10) ist die bei der letzten regelmäßigen Wahl vorgenommene | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Eintheilung | Einteilung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| maßgebend. Wenn
regelmäßige und außerordentliche Ergänzungen zusammentreffen, finden in
den betreffenden Bezirken Wahlen von je zwei Vertretern in einer
Wahlhandlung statt. |
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|
§ 5. |
§ 5.
|
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|
Einzige
Reform des Achtklassenwahlrechts: Anstelle der bisher 80 Vertreter der gesetzlich errichteten Kammern (Handelskammer, Gewerbekammer, Landwirtschaftskammer) wurden nur noch 72 Vertreter gewählt. Außerdem wurden die Vertreter der Bildungsbürger von 16 auf 14 Personen gekürzt. Der Rest der Staatsbürger, die bisher in drei Teile hinsichtlich des Steueraufkommens geteilt wurden und das jetzt wegfällt, werden von bisher 52 Vertretern dann von 64 Vertretern in der Bürgerschaft vertreten. Diese 64 Vertreter werden in geheimer Wahl bestimmt.
Dagegen wurde anstelle der
Mehrpersonenwahl in einem Wahlbezirk die Einpersonenwahl eingeführt, was
wiederum den konservativen Kräften entgegenkam. |
5. ... b) Soweit es sich um die Wahlbezirke [...]eines Stadtkreises, [...] und des Landes Bremen handelt, sollen die Arbeitsergebnisse am 8. Juni 1946 veröffentlicht werden.
|
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|
6. Die Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse erfolgt durch
Auslegen eines Exemplars zur allgemeinen Einsichtnahme während der
üblichen Amtsstunden im Amtsgebäude des in Betracht kommenden Ernannten
Vertretenden Rates und durch einen entsprechenden Anschlag, der auf die
Möglichkeit einer Einsichtnahme hinweist.
|
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| § 4. § 5. Die ersten Wahlen, wie auch die künftigen Ergänzungswahlen, geschehen bezirksweise. | § 18. § 19. Sollte | § 14. § 15. Sollte |
§
7. RWG 1918. Jeder Wahlkreis
wird in Stimmbezirke geteilt, die möglichst mit den Gemeinden
zusammenfallen. große Gemeinden können in mehrere Stimmbezirke zerlegt,
kleine mit benachbarten zu einem Stimmbezirke vereinigt werden.
|
§ 5 RWG. § 9. RWG 1920+1924. Für die Stimmabgabe wird jeder Wahlkreis in Wahlbezirke geteilt, die möglichst mit den Gemeinden zusammenfallen. Große Gemeinden können in mehrere Wahlbezirke zerlegt, kleine Gemeinden oder Teile von Gemeinden mit benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen zu einem Wahlbezirke vereinigt werden. |
7. Baldmöglichst nach dem 27. April 1946, aber keineswegs später als am 11. Mai 1946 sollen alle bis dahin geschaffenen Wahlbezirke in Stimmbezirke eingeteilt werden. Dies wird durch den gemäß Artikel IV dieser Verordnung eingesetzten Ausschuß besorgt. Alle Wahlbezirke, die nach dem 11. Mai 1946 geschaffen werden, sind bis spätestens 11. Juni 1946, wie oben angeführt, in Stimmbezirke einzuteilen. |
Art. 11.
Artikel 12. ...
Art. 12 Abs. 1 und 2. Die Wahlbereiche sind in Stimmbezirke aufzuteilen. ...
Art. 12 Abs. 4. |
§ 7.
§ 8. ...
§ 8 Abs. 1 und 2. (2) Die Wahlbereiche sind in Stimmbezirke aufzuteilen. ...
§ 8 Abs. 4. |
§ 10. Wahlbezirke. (1) Für
die Stimmabgabe wird jeder Wahlbereich in Wahlbezirke aufgeteilt. (2) Die Wahlbezirke und die Wahlräume sind vor der Wahl öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn an die Wahlberechtigten Wahlbenachrichtigungen versandt werden, aus denen der jeweils zuständige Wahlbezirk und der Wahlraum erkennbar sind.
|
(1983) § 9. Wahlbezirke. Für die Stimmabgabe wird jeder Wahlbereich in Wahlbezirke aufgeteilt. (1983) |
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| es für eine einzelne Wahlabtheilung wegen zu großer Anzahl der dazu gehörenden Stimmberechtigten erforderlich sein, die Wahl in mehreren Versammlungen vornehmen zu lassen, so werden solche unter angemessener Bezirkseintheilung von | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| der Commission | der Deputation | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| veranstaltet. In
diesem Falle werden sämmtliche Stimmzettel, die in diesen verschiedenen
Versammlungen abgegeben sind, in der letzten derselben zusammengelegt
und nachgesehen, und hierauf die Ergebnisse nach Maßgabe aller
Stimmzettel ausgemittelt.
|
§
9. RWO 1918. Jeder Stimmbezirk
soll durchschnittlich 2500, höchstens 3500 Einwohner nach der
Volkszählung vom 1. Dezember 1910 umfassen.
Die zuständigen Behörden haben dem Wahlkommissar über die Abgrenzung der Stimmbezirke unverzüglich Anzeige zu erstatten.
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§ 20. |
§ 16. |
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| § 20. § 21. Dem Ermessen der Commission ist es überlassen, bei einer großen Anzahl der von der nämlichen Wahlabtheilung zu Wählenden mehrere Wahlhandlungen nach einander vornehmen zu lassen, so daß durch jede derselben nur ein Theil der zu Wählenden ausgemittelt, und, nachdem das Ergebniß verkündigt worden, in derselben oder in einer andern Versammlung zu der ferneren Wahlhandlung geschritten wird. |
§ 3.
§ 4. [1] ... [2] ... [3] Als zuständige Behörde im Sinne des § 10 der Wahlordnung gilt die Wahldeputation. [4] Die Abgrenzung der Stimmbezirke, die für die Wahlen zur deutschen Nationalversammlung erfolgt ist, bleibt bestehen.[5] ...
|
§ 4.
§ 5. [1]
1...
2... [2] ... [3] Als zuständige Behörde im Sinne des § 10 der Wahlordnung gilt die Wahldeputation. [4] Stimmbezirke sind die für die Wahlen zum deutschen Reichstage auf Grund des Reichswahlgesetzes vom 27. April 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 627) abgegrenzten Wahlbezirke.[5] ... Durch Gesetze vom 24. Juni 1921 wurde
die Wahldeputation aufgelöst und deren Aufgaben auf einen Wahlausschuß
übertragen. Durch § 3 Ziffer 2 des Gesetzes vom
24. Juni 1921 wurde bestimmt:
|
§ 4.
§ 5.
1 ... 1) ... 2) Wahlausschuß im Sinne des § 20 des Reichswahlgesetzes ist für das ganze Staatsgebiet der in den §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Fortführung der Geschäfte der Wahldeputation vom 24. Juni 1921 (Brem. Gesetzbl. 1921 S. 215) eingesetzte Wahlausschuß. 3) Zuständige Behörde im Sinne des § 95 der Reichswahlordnung ist der Wahlommissar. 4) ... 5) Wahlbezirke sind die für die Wahlen zum Deutschen Reichstage auf Grund des Reichswahlgesetzes abgegrenzten Wahlbezirke. 6) ... 7) ... 8) ... 9) ... 10) ... 11) ... Durch
Gesetz vom 22. November 1924 wurde der § 5 Ziffer 2, 3 und 5 wie folgt
geändert:
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| § 3. § 4. Zur Anfertigung der Wählerlisten, zur Veranstaltung und Leitung der Wahl und zur Veröffentlichung ihres Ergebnisses besteht eine Deputation. | § 3. § 4. Zur Anfertigung der Wählerlisten, zur Veranstaltung und Leitung der Wahl besteht eine Commission des Senats. |
§ 2.
§ 3. Zur Anfertigung der Wählerlisten, sowie
zur Veranstaltung und Leitung der Wahl besteht eine Deputation.
|
§ 3.
§ 4. [1] ... [2] Wahlkommissar ist für das ganze Staatsgebiet ein Mitglied der provisorischen Regierung Wahlausschuß im Sinne des § 13 des Reichswahlgesetzes sind für das ganze Staatsgebiet der Wahlkommissar und die Wahldeputation. [3] ... [4] ... [5] ...
|
§ 4.
§ 5. [1]
1...
2... [2] Wahlkommissar ist für das ganze Staatsgebiet ein Mitglied des Senats. Wahlausschuß im Sinne des § 13 des Reichswahlgesetzes vom 30. November 1918 sind für das ganze Staatsgebiet der Wahlkommissar und die Wahldeputation. [3] ... [4] ... [5] ...
|
§ 4.
§ 5.
1 ... 1) Kreiswahlleiter ist für das ganze Staatsgebiet ein Mitglied des Senats. Er führt die Bezeichnung Wahlkommissar. 2) ... 3) ... 4) ... 5) ... 6) ... 7) ... 8) ... 9) ... 10) ... 11) ... Durch Gesetz vom 22. November 1924 wurde der § 5 Ziffer 1 nicht geändert.
|
Art. V.
8. Folgende Personen sollen Wahlleiter
sein: |
Art. 12.
Artikel 13. Der Senat bestellt
einen Landeswahlleiter und für jeden der beiden Wahlbereiche einen
Wahlbereichleiter. Der Wahlbereichleiter bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Wahlvorsteher und einen Stellvertreter. Der Wahlvorsteher ernennt aus den Wahlberechtigten seines Stimmbezirks drei Beisitzer, die den politischen Parteien nach ihrem Kräfteverhältnis angehören sollen. |
§ 8.
§ 9. (1) Der Senat bestellt einen
Landeswahlleiter und für jeden der beiden Wahlbereiche einen
Wahlbereichsleiter. (2) Der Wahlbereichsleiter bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Wahlvorsteher und einen Stellvertreter, die nicht der gleichen Partei angehören dürfen. (3) Der Wahlvorsteher ernennt aus den Wahlberechtigten seines Stimmbezirks drei Beisitzer, die verschiedenen politischen Parteien angehören oder politisch unabhängig sein sollen. |
§ 11. Wahlorgane. (1)
Wahlorgane sind: a) der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuß, b) ein Wahlbereichsleiter und ein Wahlbereichsausschuß für jeden Wahlbereich, c) ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden |
(1983)
§ 10. Wahlorgane. (1)
Wahlorgane sind: 1. der Landes-wahlleiter und der Landeswahlausschuß, 2. ein Wahlbereichs-leiter und ein Wahlbereichsausschuß für jeden Wahlbereich, |
(1989)
§ 10. Gliederung der
Wahlorgane. (1) Wahlorgane sind |
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Wahlbezirk. |
Wahlbezirk, (1961) d) Wahlvorsteher und Wahlvorstände für jeden Wahlbereich zur Feststellung des Briefwahlergebnisses. |
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§ 4. |
§ 4. |
§ 4. |
3. ein
Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk, 4. (1983) mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbereich zur Feststellung des Briefwahlergebnisses. |
(2006) 3. Wahlvorsteher und Wahlvorstände
nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2006/09) (2) Für jeden Wahlbezirk werden ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für die Wahlhandlung gebildet (Urnenwahlvorstand). Für die Stimmabgabe in Einrichtungen soll die Gemeindebehörde bewegliche Urnenwahlvorstände nach Maßgabe der Landeswahlordnung bilden. (2006/09) (3) Für jeden Wahlbereich wird mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand zur Feststellung des Briefwahlergebnisses gebildet (Briefwahlvorstand). Die Gemeindebehörde bestimmt, wie viele Briefwahlvorstände gebildet werden. (2006/09) (4) Die Gemeindebehörde bestimmt weitere Wahlvorstände zur Ermittlung der Wahlergebnisse einzelner oder mehrerer Wahlbezirke und Briefwahlbezirke (Auszählwahlvorstände). Ein besonderer Auszählwahlvorstand wird zur Feststellung des Wahlergebnisses gemäß § 30 Absatz 2a Satz 2 gebildet.
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| (2) Der
Landeswahlleiter und die Wahlbereichsleiter sowie ihre Stellvertreter
werden vom Senat bestellt. Dem Landeswahlleiter obliegt die
ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl. (3) Der Landeswahlausschuß besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem und je einem wahlberechtigten Vertreter |
(2) Wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der
Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können, bestimmt die
Gemeindebehörde.
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| der unmittelbar vor der Wahl | (1970) der am Tage der Bestimmung des Wahltages | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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§
8. RWG 1918. Für [...] jeden
Stimmbezirk [wird] ein Wahlvorsteher und ein Stellvertreter für ihn
... ernannt. Der Wahlvorsteher ernennt aus Wahlberechtigten des Stimmbezirkes drei bis sechs Besitzer und einen Schriftführer. Wahlvorsteher, Beisitzer und Schriftführer bilden den Wahlvorstand. siehe hierzu auch § 10 (samt Anlage B) der Reichswahlordnung vom 30. November 1918 (RGBl. S. 1353) |
§ 9 RWG.
§ 10. RWG 1920.
Für
jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorsteher und ein Stellvertreter ernannt. Der Wahlvorsteher beruft aus den Wählern des Wahlbezirkes drei bis sechs Beisitzer und einen Schriftführer. Wahlvorsteher, Beisitzer und Schriftführer bilden den Wahlvorstand. siehe hierzu auch § 95 (samt Anlage 9) der Reichswahlordnung in der Fassung vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2171). Durch
Gesetz vom 22. November 1924 fand statt dessen folgende Bestimmung
Anwendung:
siehe hierzu auch § 165 (samt Anlage
20)
der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl.
I S. 173). |
in der
Bürgerschaft vertretenen Parteien und Wählervereinigungen als Beisitzer.
Die Beisitzer werden vom Vorsitzenden auf Vorschlag der Parteien und
Wählervereinigungen berufen. Für jeden Beisitzer wird ein Stellvertreter
ernannt. (4) Der Wahlbereichsausschuß für den Wahlbereich Bremen besteht aus dem Wahlbereichsleiter als Vorsitzendem und je einem Vertreter |
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| der unmittelbar vor der Wahl | (1970) der am Tage der Bestimmung des Wahltages | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| in der Stadtbürgerschaft vertretenen Parteien und Wählervereinigungen als Beisitzer. Die Beisitzer werden vom Vorsitzenden auf Vorschlag der Parteien und Wählervereinigungen berufen. Für jeden Beisitzer wird ein Stellvertreter | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ernannt. Die
Mitglieder des Wahlbereichsausschusses dürfen nicht zugleich dem
Landeswahlausschuß oder einem Wahlvorstande angehören. |
ernannt.
(1975) |
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| (5) Für den
Wahlbereichsausschuß des Wahlbereichs Bremerhaven gilt Absatz 4 mit der
Maßgabe, daß die Beisitzer auf Vorschlag der Parteien und
Wählervereinigungen zu berufen sind, die aus dem Wahlbereich Bremerhaven
in der Bürgerschaft vertreten sind. |
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|
§ 3.
§ 4. [1] ... [ 2] ... [3] ... [4] ... [5] Bei der Ernennung der Mitglieder der Wahlvorstände sollen die verschiedenen politischen Parteien in angemessener Weise berücksichtigt werden. [5] ... [6] ... [7] ... [8] ... |
§ 4.
§ 5. [1]
1...
2... [2] ... [3] ... [4] ... [5] Bei der Ernennung der Mitglieder der Wahlvorstände sollen die verschiedenen politischen Parteien in angemessener Weise berücksichtigt werden. [6] ... [7] ...[8] ... [9] ...[10] ... [11] ... |
§ 4.
§ 5.
1 ... 1) ... 2) ... 3) ... 4) ... 5) ... 6) Bei der Ernennung der Mitglieder der Wahlvorstände sollen die verschiedenen politischen Parteien in angemessener Weise berücksichtigt werden. 7) ... 8) ... 9) ... 10) ... 11) ... Durch Gesetz vom 22. November 1924 wurde der § 5 Ziffer 6 nicht geändert.
|
Art. VII. 8. Die Wahlleiter sollen je einen Vertreter jeder der politischen Parteien (einschließlich eines Vertreters eines jeden "Unabhängigen") gestatten, im Wahllokal anwesend zu sein, vorausgesetzt, daß diese Personen in keiner Weise an den Vorgängen im Wahllokal teilnehmen und ferner unter der Voraussetzung, daß sich ihr Verhalten streng nach irgendwelchen zu dieser Verordnung herausgegebenen Anweisungen richtet. |
§ 10.
§ 11. (1) Die Bürgerschaft wählt einen
Landeswahlausschuß, der gleichzeitig Wahlbereichsausschuß für den
Wahlbereich Bremen ist, und einen Wahlbereichsausschuß für Bremerhaven.
In diese Ausschüsse entsendet jeder in der Bürgerschaft vertretene
Partei einen Vertreter. In den Landeswahlausschuß muß außerdem noch ein
Vertreter von Bremerhaven entsandt werden. (2) Er berät den Landeswahlleiter und die Wahlbereichsleiter bei der Durchführung ihrer Aufhaben. (3) Vorsitzender des Landeswahlausschusses ist der Landeswahlleiter. Vorsitzende der Wahlbereichsausschüsse sind die Wahlbereichsleiter. Die Ausschüsse beschließen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. |
(1989) § 11. Bildung der Wahlorgane. (1) Der Landeswahlleiter und die Wahlbereichsleiter sowie ihre Stellvertreter werden vom Senat | § 11. Bildung der Wahlorgane. (1995/2006) (1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Senat ernannt. Die Wahlbereichsleiter und ihre Stellvertreter werden vom Senator für Inneres | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ernannt. Die Wahlvorstände werden von der Gemeindebehörde berufen. (2) Die Wahlausschüsse bestehen aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern. Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und |
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| weiteren drei
bis fünf Wahlberechtigten als Beisitzern. |
(2006) weiteren Wahlberechtigten als
Beisitzern.
(2006) Bei der Feststellung des
Wahlergebnisses nach § 30 Absatz 1 bis 2a können die in den
Auszählwahlvorstand berufenen Personen durch andere Personen ersetzt
werden. |
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(3) Bei der Berufung der Beisitzer sind die in dem jeweiligen Gebiet
vertretenen Parteien und Wählervereinigungen nach Möglichkeit zu
berücksichtigen. |
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|
6) ...
WO. Die Deputation ernennt für jeden Wahltermin, einschließlich der etwa erforderlichen engeren Wahl oder Nachwahl, und für jede
|
§ 13. RWG 1918. Für die Prüfung
der Wahlvorschläge [und ihre Verbindung] wird für jeden Wahlkreis ein
Wahlausschuß gebildet. Der Wahlausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Nach der öffentlichen Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge können diese nicht mehr zurückgenommen [und ihre Verbindung kann nicht mehr aufgehoben] werden.
siehe hierzu auch §§ 11, 22, 23
der Reichswahlordnung vom 30. November 1918 (RGBl.
S. 1353). |
§ 19 RWG.
§ 20. RWG 1920 + § 21 RWG 1924.
Zur Prüfung der Kreiswahlvorschläge [besteht der Wahlausschuß, der die
Aufgaben der Wahldeputation erledigt (siehe
§ 5 Z. 5)]. Der Wahlausschuß
beschließt mit Stimmenmehrheit. Die Wahlvorschläge können nach ihrer Festsetzung nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden. siehe hierzu die §§ 4 bis 37 der Reichswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2171).
siehe hierzu die §§ 48 bis 62
der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl.
I S. 173). |
(1975) (6) Niemand darf in mehr als einem
Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber,
|
(4) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, | (4) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein; (2006) in einen Auszählwahlvorstand darf auch berufen werden, wer zuvor Mitglied in einem Urnen- oder Briefwahlvorstand oder in einem anderen Auszählwahlvorstand war. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Wahlabtheilung die Beisitzer aus den Wahlberechtigten der betreffenden Abtheilung. Die | Wahlabteilung die Beisitzer aus den Wahlberechtigten der betreffenden Abteilung. Die | Vertrauensmänner
für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter dürfen nicht zu Mitgliedern
eines Wahlorgans bestellt werden. |
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Ernannten sind zur Annahme des Amts und auf ihren Staatsbürgereid zur gewissenhaften Wahrnehmung desselben verpflichtet. Der Vorsitzer kann in Fällen der Verhinderung während der Wahlhandlung einen der Beisitzer zu seinem Stellvertreter ernennen. Während der Wahlhandlung müssen mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes einschließlich des Vorsitzers oder seines Stellvertreters im Wahllokal anwesend sein. Einer der Beisitzer führt das Protokoll nach einem von der
Deputation aufzustellenden Schema.
|
§ 22. RWO 1918. Zwecks
Bildung des Wahlausschusses beruft der Wahlkommissar vier
Wahlberechtigte aus dem Wahlkreis und verpflichtet sie durch Handschlag
an Eides Statt. Der Wahlkommissar soll zwei Wahlberechtigte bestimmen,
die bei Behinderung der Beisitzer für diese einzutreten haben.
Außerdem hat er einen Schriftführer hinzuziehen und in gleicher Weise zu verpflichten. Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten keine Vergütung.
|
§ 21. RWG 1920 + § 22 RWG 1924.
[...]
Hinweis: |
(2006/09) (5) Die Gemeindebehörde ist
befugt, personenbezogene Daten von Personen zum Zweck ihrer Berufung zu
Mitgliedern von Wahlvorständen zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen
personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit, in
Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet
werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat.
Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im
Einzelnen dürfen folgende Daten verarbeitet werden: Name, Vorname,
Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem
Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.
(2006) (6) Auf Ersuchen der Gemeindebehörde sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Landes, der Stadtgemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift Personen zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände zu benennen. Die ersuchte Stelle hat die Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.
|
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|
Durch Gesetz vom 12. Juni 1889 wurde der Nr. 7 der
Wahlordnung, Abs. 1, folgender Zusatz angefügt: "Für die im Landgebiete abzuhaltenden Wahlen kann die Deputation den Vorsitz dem Gemeindevorsteher oder einem Beigeordneten der Landgemeinde, in welcher das Wahllokal belegen ist, übertragen."
|
§ 32. RWO 1918. Der
Wahlvorsteher lädt die Mitglieder des Wahlvorstandes spätestens am 3.
Tage vor dem Wahltag ein, bei Beginn der Wahlhandlung zur Bildung des
Wahlvorstandes im Wahlraum zu erscheinen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten keine Vergütung.
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|
|
§ 12. Tätigkeit der
Wahlausschüsse. (1) Die Sitzungen der Wahlausschüsse sind
öffentlich. |
(1983)
§ 11. Tätigkeit der
Wahlausschüsse. (1) Die Sitzungen der Wahlausschüsse sind
öffentlich. |
(1989)
§
12. Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände. Die
Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln und entscheiden in
öffentlicher Sitzung. Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
|
(1996)
§ 12.
Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände. (1) Die
Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in
öffentlicher Sitzung.
(2006) Der Wahlvorstand kann Personen,
die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahl- oder Auszählungsraum
verweisen. Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
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| (2)
Die Wahlausschüsse beschließen mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (3) Über die Sitzungen der Wahlausschüsse werden Niederschriften angefertigt.
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|
§ 13. Wahlvorsteher
und Wahlvorstand. (1) Der Wahlbereichsleiter bestimmt für jeden
Wahlbezirk einen Wahlvorsteher und einen Stellvertreter, die, wenn sie
Mitglieder von Parteien oder Wählervereinigungen sind, nicht der
gleichen Partei oder Wählervereinigung angehören dürfen. (2) Der |
(1959)
§ 13. Wahlvorsteher
und Wahlvorstand. (1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden
Wahlbezirk einen Wahlvorsteher und einen Stellvertreter, die, wenn sie
Mitglieder von Parteien oder Wählervereinigungen sind, nicht der
gleichen Partei oder Wählervereinigung angehören dürfen. (2) Der |
(1970) § 13. Wahlvorsteher und Wahlvorstand. (1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorstand. Der |
(1983)
§ 12. Wahlvorsteher
und Wahlvorstand. (1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden
Wahlbezirk einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand besteht aus dem
Wahlvorsteher als Vorsitzendem und drei bis sechs Beisitzern, die die
Gemeindebehörde aus den Wahlberechtigten des Wahlbereiches beruft.
Bei der Berufung der Beisitzer sind die im Wahlbereich vertretenen
Parteien und Wählervereinigungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (1983) (2) Die Gemeindebehörde beruft einen oder mehrere Briefwahlvorstände für die Briefwahl. Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Auf die Tätigkeit des Wahlvorstandes findet § 11 entsprechende Anwendung.
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(1990) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Wahlvorstand besteht aus dem | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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§ 4.
§ 5. [1]
... 1) ... 2) ... 3) ... 4) Gemeindebehörde und Gemeindevorstand im Sinne des Reichswahlgesetzes und der Reichswahlordnung ist in der Stadt Bremen das Wahlamt, in den Landgemeinden der Gemeindevorsteher, in den Hafenstädten der Gemeindevorstand. 5) ... 6) ... 7) ... 8) ... 9) ... 10) ... 11) ... Durch Gesetz vom 22. November 1924 wurde im § 5 Ziffer 4 der Ausdruck "Reichswahlordnung" ersetzt durch: "Reichsstimmordnung".
|
Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter und drei Beisitzern, die die Gemeindebehörde tunlichst aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks | Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter und drei Beisitzern, die die Gemeindebehörde aus den Wahlberechtigten des Wahlbereichs | Wahlvorsteher als Vorsitzendem und 3 bis 6 Beisitzern, die die Gemeindebehörde aus den Wahlberechtigten des Wahlbereiches beruft. Bei der Berufung der Beisitzer | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| beruft. Bei der Berufung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| sind die im
Wahlbereich vertretenen Parteien und Wählervereinigungen nach
Möglichkeit zu berücksichtigen. |
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|
|
(3) Auf |
(1961) (3) Für die Bildung der
Briefwahlvorstände gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß der
Wahlvorsteher, dessen Stellvertreter und die Beisitzer vom
Wahlbereichsleiter bestimmt werden. (4) Auf |
(2) Die
Wahlvorstände für die Briefwahl werden vom Wahlbereichsleiter berufen. (3) Auf |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| die
Tätigkeit des Wahlvorstandes findet § 12 entsprechende Anwendung.
|
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|
Durch Gesetz vom 22. November 1924 wurde folgende Bestimmung des
Reichswahlgesetzes zur Anwendung gebracht: "§ 37 RWG. § 38. RWG 1924. Jeder Wähler hat die Pflicht zur Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit eines Wahlvorstehers, Stellvertreters des Wahlvorstehers, beisitzers oder Schriftführers im Wahlvorstand, eines Beisitzers des Kreiswahlausschusses [...].
|
§ 14. Ehrenämter. (1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse |
§ 13. Ehrenämter. (1) (1989) Die Beisitzer der Wahlausschüsse |
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| und Wahlvorstände sowie die Wahlvorsteher | und die Mitglieder der Wahlvorstände | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder
Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grunde
abgelehnt werden. (2) Wer ohne wichtigen Grund ein Wahlehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht, handelt ordnungswidrig. (1970) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße |
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| von mindestens zwei Deutsche Mark und höchstens einhundertfünfzig Deutsche Mark geahndet |
geahndet werden.
(1970) (3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungwidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde.
|
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| werden. Auf das
Bußgeldverfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 25.
März 1952 (BGBl. I S. 177) Anwendung. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde gemäß § 73 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten |
werden.
(1959)
(1959) (3) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 8 des Landesgesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 16. Juli 1957 (Brem. GBl. S. 71) |
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| Durch
Gesetz vom 22. November 1924 wurde folgende Bestimmung des
Reichswahlgesetzes zur Anwendung gebracht: "§ 39. RWG 1924. Die Berufung zu einem der Wahlehrenämter dürfen ablehnen 1. die Mitglieder [des Senats]; 2. die Mitglieder [der Bürgerschaft]; 3. die Reichs-, Landes- und Gemeindebeamten, die amtlich mit dem Vollzuge des [Bürgerschafts-wahlgesetzes] oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind; 4. Wähler, die als bewerber auf einem Kreiswahlvorschlag [...] benannt sind; 5. Wähler, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben; 6. Wählerinnen, die glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert; 7. Wähler, die glaubhaft machen, daß sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsmäßig zu führen; 8. Wähler, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnorts aufhalten."
|
für die
Durchführung von Bußgeldverfahren ist: der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Landeswahlausschuß, der Wahlbereichsleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Wahlbereichsausschuß, die Gemeindebehörde, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht.
|
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| Durch
Gesetz vom 22. November 1924 wurde folgende Bestimmung des
Reichswahlgesetzes zur Anwendung gebracht: "§ 40. RWG 1924. Wähler, welche die Übernahme eines Wahlehrenamts ohne gesetzlichen Grund ablehnen, können von der für die Bestellung des Wahlvorstehers (Kreiswahlleiters, ...) zuständigen Behörde in eine Ordnungsstrafe bis zum betrage von fünfzigtausend Mark genommen werden." |
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siehe hier § 27 Abs. 3. |
(1983) § 14. Wahltag. (1989) Der Wahltag muß innerhalb des letzten Monats der laufenden Wahlperiode der Bürgerschaft liegen und wird |
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| spätestens neun Monate vor Ablauf der Wahlperiode | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| durch Beschluß der
Bürgerschaft festgesetzt. Wahltag muß ein Sonntag oder gesetzlicher
Feiertag sein. Der Präsident der Bürgerschaft macht den Wahltag
öffentlich bekannt.
|
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| § 12. § 13. Spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Wahlen wird das von der Deputation angefertigte Verzeichniß der Wähler jedes Bezirks an einem geeigenten Ort desselben zur Einsicht niedergelegt, und daß dieses geschehen, öffentlich bekannt gemacht. | § 12. § 13. Für | § 9. § 10. Für |
§ 3.
§ 4. [1] ... [2] ... [3] ... [4] ... [5] ...[6] Die für die Wahlen zur deutschen Nationalversammlung angelegten Wählerlisten werden für diese Wahlen von Amtswegen berichtigt und ergänzt und sodann spätestens zwei Wochen vor dem Wahltage auf die Dauer von sieben Tagen ausgelegt. [7] ...
|
§ 4.
§ 5. [1]
1...
2... [2] ... [3] ... [4] ... [5] ...[6] Als Wählerlisten sind die für die Wahlen zum Deutschen Reichstage angelegten Urlisten zu verwenden. Die Wählerlisten werden spätestens vier Wochen vor dem Wahltage acht Tage lang öffentlich ausgelegt. Die Wahldeputation gibt Ort und Zeit öffentlich bekannt und weist auf die Einspruchsfrist hin. [7] ... |
§ 4.
§ 5.
1 ... 1) ... 2) ... 3) ... 4) ... 5) ... 6) ... 7) Die Wählerlisten werden spätestens vier Wochen vor dem Wahltage acht Tage lang, darunter zwei Sonntage, öffentlich ausgelegt. Der Wahlkommissar gibt Ort und Zeit öffentlich bekannt und weist auf die Einspruchsfrist hin. 8) ... 9) ... 10) ... 11) ... Durch Gesetz vom 18. Oktober 1923 wurde der § 5 Ziffer 7 mit Wirkung nur für die Wahl im November 1923 dahingehend geändert, "daß die Wählerlisten spätestens drei Wochen vor dem Wahltage, acht Tage lang, darunter 2 Sonntage, öffentlich ausgelegt werden." Durch Gesetz vom 22. November 1924 wurde dem § 5 Ziffer 7 folgender Satz angefügt: "Für die am 7. Dezember 1924 stattfindende Wahl haben die Wählerlisten bis zum 26. November 1924 auszuliegen.
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Anfang. |
Art. 14. Artikel 15. Für | § 11. § 12. (1) Für | § 15. Wählerverzeichnis. (1) Die Gemeindebehörde führt für jeden Wahlbezirk ein | (1989) § 15. Wählerverzeichnis und Wahlschein. (1) Die Gemeindebehörde führt für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| jede Wahlabtheilung wird spätestens vierzehn Tage vor der Wahl das von | jeden
Stimmbezirk wird eine Wählerliste aufgestellt, in welche die im
Stimmbezirk wohnhaften Wahlberechtigten eingetragen werden. |
Wählerverzeichnis. Es enthält die Wahlberechtigten, die im Wahlbezirk
wohnen und nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Jeder
Wahlberechtigte darf nur in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden. |
Wählerverzeichnis. Jeder Wahlberechtigte darf nur in ein
Wählerverzeichnis eingetragen werden.
(1970) |
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| der Commission | der Deputation | Wahlabtheilung | Wahlabteilung | 1. Für jeden auf Grund der Verordnung Nr. 26 der Militärregierung errichteten Wahlbezirk sind gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung Wahlregister anzulegen. Die Wähler sollen in jedem Wahlregister nach Stimmbezirken aufgeteilt werden. | Tag der Geburt | (2006) Geburtsdatum | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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angefertigte Verzeichniß der Wähler an einem geeigneten Orte zur
Einsicht niedergelegt, und daß dieses geschehen, öffentlich bekannt
gemacht.
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eine Wählerliste
an, die Liste wird spätestens vierzehn Tage vor dem Wahltermin
öffentlich ausgelegt und gleichzeitig, daß dieses geschehen sei,
sowie der Termin, bis zu welchem Beschwerden angebracht werden können,
von der Deputation bekannt gemacht. 3) ... WO. |
und Wohnung. Dieses kann auch automatisiert geführt werden. Die dafür erforderlichen Daten können im automatisierten Abrufverfahren bei der Meldebehörde erhoben | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dieser Bekanntmachung ist eine Anzeige der für sämmtliche Wahlversammlungen angesetzten Termin, sowie eine Aufforderung zur zeitigen Anbringung etwaiger Beschwerden (§ 14.) zu verbinden.
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Mit dieser Bekanntmachung ist eine Anzeige des für die Wahlversammlung angesetzten Termins, sowie eine Aufforderung zur zeitigen Anbringung etwaiger Beschwerden zu verbinden. | Die | (2) Die | (2)
Das Wählerverzeichnis ist drei Wochen vor dem Wahltage für die Dauer von
acht Tagen zu jedermanns Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung
werden vorher unter Hinweis auf die Einspruchsfrist öffentlich
bekanntgegeben. |
(1975) (2) Das Wählerverzeichnis wird vom
zwanzigsten bis fünfzehnten Tage vor der Wahl zur allgemeinen Einsicht
ausgelegt. |
(2) Das
Wählerverzeichnis wird vom 20. bis 15. Tage vor der Wahl zur allgemeinen
Einsicht ausgelegt. |
werden. Das Wählerverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis zum 16.
Tage vor der Wahl öffentlich auszulegen.
|
werden.
(2006) Jeder Wahlberechtigte hat
das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während
der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der
zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen.
Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von
anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben
Wahlberechtigte während des in Satz 4 genannten Zeitraumes nur dann ein
Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen
glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur
Überprüfung gemäß Satz 5 besteht nicht hinsichtlich der Daten von
Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk nach § 32
Absatz 5 des Meldegesetzes eingetragen ist. |
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| Wählerlisten sind spätestens drei Wochen vor dem Wahltag auf die Dauer von einer Woche zu jedermanns Einsicht auszulegen. Ort und Zeit werden vorher unter Hinweis auf die Einspruchsfrist öffentlich bekanntgegeben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (3)
Vom Beginn der Auslegungsfrist an können Personen nur auf rechtzeitigen
Einspruch in das Wählerverzeichnis aufgenommen oder darin gestrichen
werden. |
(1983) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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|
5. 6. Jeder Wähler darf nur in einem Wahlbezirk in das Wahlregister aufgenommen werden. |
(1959) (4) Ist das Wählerverzeichnis
infolge urkundlich nachgewiesener Todesfälle, Versagens technischer
Übertragungsvorrichtungen oder aus ähnlichen Gründen offensichtlich
unrichtig oder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den Mangel bis
zum Abschluß des Wählerverzeichnisses auch von Amts wegen beheben.
Fälle, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind, sind ausgenommen.
|
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| § 14. Beschwerden | § 11. Beschwerden |
2) ...
WO. 3) Beschwerden über Unrichtigkeit der Liste sind spätestens acht Tage vor dem Wahltermin, bei Vermeidung des Ausschlusses, dem Vorsitzer der Deputation schriftlich einzureichen. 4) ... WO. |
2) ...
WO. 3) Beschwerden über Unrichtigkeit der Liste sind spätestens eine Woche vor dem Wahltermin, bei Vermeidung des Ausschlusses, dem Vorsitzer der Deputation schriftlich einzureichen. 4) ... WO. |
§
9. RWG 1918. Für jeden
Stimmbezirk wird eine Wählerliste angelegt, in welche die dort
wohnhaften Wahlberechtigten eingetragen werden. Die Wählerlisten sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag auf die Dauer von acht Tagen zu jedermanns Einsicht auszulegen. Ort und zeit werden vorher unter Hinweis auf die Einspruchsfrist öffentlich bekanntgegeben. Einsprüche gegen die Wählerliste
sind bis zum Ablauf der Auslegungsfrist bei der
Gemeindeverwaltungsbehörde anzubringen und innerhalb der nächsten
vierzehn Tage zu erledigen. Hierauf werden die Listen geschlossen. |
§ 10 RWG.§
11. RWG 1920. In jedem
Wahlbezirke wird für die dort wohnhaften Wähler eine Wählerloste oder
Wahlkartei angelegt. [...] Die Wahlordnung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Wähler auf ihren Antrag in der Wählerliste oder Wahlkartei zu streichen und mit einem Wahlschein zu versehen sind. Durch Gesetz vom 22. November 1924 fand statt
dessen folgende Bestimmung Anwendung: |
4.
5.
Einwendungen gegen die Eintragung einer Person in das Wahlregister
können erhoben werden, wenn: |
Einsprüche | (3) Einsprüche |
§ 16.
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis. (1) Wer das
Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb
der Auslegungsfrist bei der Gemeindebehörde Einspruch einlegen. (2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so ist dieser vor der Entscheidung zu hören. (3) Die Entscheidung ist unverzüglich zu fällen und dem Antragsteller und dem Betroffenen zuzustellen. (4) Gegen die Entscheidung kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde |
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| Einzelner über Unrichtigkeit des Verzeichnisses oder nicht erhaltene Einladung sind spätestens acht Tage vor derjenigen Wahlversammlung, auf welche die Beschwerde sich bezieht, und zwar bei | gegen die Wählerlisten sind bis zum Ablauf der Auslegungsfrist in Bremen bei dem Landeswahlleiter oder den Auslegestellen der Wählerlisten und in Bremerhaven bei dem Oberbürgermeister oder den Auslegestellen der Wählerlisten anzubringen. Zur Entscheidung über die Einsprüche ernennt der Landeswahlleiter für Bremen und Bremerhaven je einen Ausschuß von drei beamteten Persönlichkeiten. Über die Einsprüche ist innerhalb einer Woche zu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| dem Vorsitzer der Deputation, | dem Vorsitzer der Commission, | dem Vorsitzer der Deputation, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
mittelst schriftlicher Eingabe anzubringen, widrigenfalls sie nicht
berücksichtigt werden. Eine Restitution gegen den Ablauf dieser First
findet nicht statt. |
an den
Landeswahlleiter eingelegt werden. Über die Beschwerde ist spätestens am
vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden.
|
an den
(1970) Wahlbereichsleiter eingelegt
werden.
(1970) Über die Beschwerde ist spätestens
am Tage vor dem Abschluß des Wählerverzeichnisses zu entscheiden.
|
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| Von Amtswegen
kann, wenn notorische Gründe vorliegen, eine Reckificirung der
Wählerlisten durch die Deputation auch im Wahltermine selbst geschehen.
|
§ 12. RWG 1920.
Die Wählerlisten und Wahlkarteien werden spätestens vier Wochen vor dem
Wahltag acht Tage lang öffentlich ausgelegt. [Das Wahlamt der Stadt
Bremen, bzw. die Gemeindevorsteher der Landgemeinden oder die
Gemeindevorstände der Hafenstädte] gibt Ort und Zeit öffentlich bekannt
und weist auf die Einspruchsfrist hin. Einsprüche sind bis zum Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeindebehörde anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen. Hierauf werden die Listen oder Karteien geschlossen. Durch Gesetz vom 22. November 1924 fand statt
dessen folgende Bestimmung Anwendung: |
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| § 15. § 16. Über die | § 12. Über die |
3) ...
WO. |
Über die nachträgliche Aufnahme von
Angehörigen des Heeres und der Marine, die im Januar oder Februar 1919
aus dem Felde heimkehren, ergeht eine besondere Verordnung. Für den Fall, daß sich am Wahltag noch größere geschlossene Truppenverbände außerhalb des Reichs befinden, bleibt der Erlaß einer besonderen Verordnung vorbehalten, wonach die Angehörigen dieser Truppenverbände nach ihrer Rückkehr, gegebenenfalls zugleich mit den Kriegsgefangenen, die erst nach dem Wahltag zurückkehren, in einer besonderen Nachwahl Abgeordnete zur verfassunggebenden [bremischen] Nationalversammlung wählen.
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| gehörig angebrachten Beschwerden entscheidet | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| die Deputation. | die Commission. | die Deputation. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Geht die Entscheidung dahin, daß ein in dem Verzeichniß Aufgeführter darin nicht wegzulassen, oder Jemand, der nicht darin aufgeführt worden, noch aufzunehmen sei; so hat es dabei für die bevorstehende Wahlhandlung definitiv sein Bewenden. Erkennt aber | Geht die Entscheidung dahin, daß ein in der Liste | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| die Deputation, | die Commission, | die Deputation, | Aufgeführter | aufgeführter Name |
6. 7.
Soweit nicht im Nachfolgenden etwas anderes bestimmt ist, ist das
Wahlregister in bezug auf die Wahlberechtigung eines Wählers als
endgültig zu betrachten.
|
entscheiden. Hierauf werden die Listen geschlossen. | entscheiden. Hierauf werden die Listen geschlossen. | § 17. Abschluß des Wählerverzeichnisses. Die Gemeindebehörde schließt das Wählerverzeichnis | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| daß ein in dem Verzeichniß Aufgeführter, nachdem derselbe vorab über den dahin gehenden Antrag vernommen worden, wieder zu streichen oder die nachträgliche Aufnahme in das Verzeichniß nicht zu bewilligen sei; so steht dem Betheiligten der Rechtsweg gegen diese ihm sofort mitzutheilende Entscheidung frei und bleibt die Entscheidung |
nicht zu streichen, oder daß ein nicht |
nicht zu streichen, oder daß ein nicht |
am dritten Tage vor der Wahl, 18 Uhr ab.
|
(1970) spätestens am Tage vor der Wahl,
jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, ab.
|
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| Aufgeführter | aufgeführter Name | § 13. RWG 1920 + § 14. RWG 1924. Der Wähler kann nur in dem Wahlbezirke wählen, in dessen Wählerliste oder Wahlkartei er eingetragen ist. Inhaber von Wahlscheinen können in jedem beliebigen Wahlbezirke wählen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| der Deputation | der Commission | der Deputation | in die Liste
aufzunehmen sei, so hat es dabei für die bevorstehende Wahlhandlung
endgültig sein Bewenden. |
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nur bis dahin in Wirksamkeit, daß durch rechtskräftigen Richterspruch
für die Folge anders erkannt sein wird. |
Über einen Antrag auf
Streichung ist der Betreffende vor der Entscheidung zum Gehör
zuzulassen. |
Über einen
Antrag auf Streichung ist der Betroffene vor der Entscheidung zum Gehör
zuzulassen. |
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Dasselbe gilt, wenn die Deputation von Amtswegen entschieden hat (§
11),, nur daß in solchem Falle eine vorgängige Vernehmung dessen, den es
angeht, unterbleiben kann.
|
Entscheidungen, durch die eine Streichung verfügt oder die
nachträgliche Aufnahme in die Liste abgelehnt wird, sind dem
Gestrichenen, bezw. dem Beschwerdeführer, mit den Gründen versehen,
sofort schriftlich zuzustellen. Demselben steht gegen die Entscheidung
der Rechtsweg offen; jedoch behält es bei der Verfügung der Deputation
bis zum rechtskräftigen Richterspruch sein Bewenden. |
siehe hierzu auch die §§ 1 bis 3 (1. Allgemeines), § 4 (2. Arten der
Wählerverzeichnisse), §§ 13 bis 19 (4. Auslegung und Berichtigung der
Wählerlisten und Wahlkarteien) der Reichswahlordnung in der Fassung vom
21. Dezember 1920 (RGBl.
S. 2171).
siehe hierzu die §§ 5 bis 8 und §§ 18
bis 22
der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl.
I S. 173). |
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siehe hierzu auch die §§ 1 bis 8 der
Reichswahlordnung vom 30. November 1918 (RGBl.
S. 1353) |
Artikel III. 8. Für die Aufstellung der Wahlregister für die Wahlbezirke in der unter Spalte 1 der untenstehenden Tabelle genannten Gebiete sind die unter Spallte II genannten Amtspersonen verantwortlich oder, wenn dieses Amt noch nicht besteht, die Personen, die unter Spalte III genannt sind, die in jedem Fall verantwortliche Person ist im Nachfolgenden als "Wahlleiter" bezeichnet. I. Stadtkreis [Wesermünde] I. Land Bremen
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| § 17. Für | § 13. Für |
4) ...
WO. 5) Spätestens vierzehn Tage vor dem Beginne der regelmäßigen Ergänzungswahlen ist das Verzeichniß der Vertreter mit Angabe derjenigen, welche für dasmal in Gemäßheit des Gesetzes abgehen, zur öffentlichen Kunde zu bringen. 6) ... WO. |
9. a) Der Wahlleiter soll zuerst eine Wählerliste nach seinen eigenen Unterlagen anlegen und die Personen in die Liste eintragen, die nach seiner Ansicht zu einer Eintragung berechtigt sind. b) Die Liste soll gedruckt werden und bis 10 Juli 1946 fertig sein. An diesem Tage sollen Abschriften dieser Liste an dem Dienstgebäude des Wahlleiters, an anderen staatlichen Gebäuden und an hervorragenden Punkten im Wahlgebiet zur allgemeinen Einsichtnahme veröffentlicht werden. c) Zwei Kopien der Liste sollen dem örtlichen Entnazifizierungsausschuß übergeben werden. Durch Verordnung Nr. 45 wurden
folgende ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 9 erlassen: Durch Verordnung Nr. 45 wurden
folgende ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 9 erlassen:
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die künftigen Ergänzungswahlen ist spätestens vierzehn Tage vor Beginn
derselben das Verzeichniß der Vertreter mit Angabe derjenigen, welche
für dasmal gesetzlich abgehen, zur öffentlichen Kunde zu bringen.
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§ 18. |
§ 18. |
§ 14. |
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10. Der Wahlleiter hat bis
zu dem im Absatz 9 bestimmten Datum sowohl an seinem Dienstgebäude
und im gesamten Wahlgebiet als auch in den im Wahlgebiet
erscheinenden Zeitungen eine Bekanntmachung folgenden Inhalts
herauszugeben: Durch Verordnung Nr. 45 wurden
folgende ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 10 erlassen:
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Artikel IV. 11. Wer behauptet, daß ein Name in die Wählerliste aufgenommen werden müsse oder von der Liste zu streichen sie, kann seine Ansprüche oder Einwendungen (je nach Lage des Falles) dem zuständigen Wahlleiter bis zum 20. Juli 1946 schriftlich mitteilen; die Gründe eines solchen Anspruchs oder einer solchen Einwendung müssen klar dargelegt werden. Durch Verordnung Nr. 45 wurden
folgende ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 11 erlassen:
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12. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 13 dieser
Verordnung werden Ansprüche und Einwendungen von einem von der
Militärregierung eingesetzten Überprüfungsbeamten, der deutscher
Staatsangehöriger sein soll, gehört und entschieden werden.
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13. a) Hat der Wahlleiter keine Bedenken, daß einem Anspruch stattgegeben werden muß, so soll er den Antragsteller dementsprechend benachrichtigen, In allen anderen Fällen soll der Wahlleiter dem Antragsteller Tag, Ort und Zeit bekanntgeben, an denen er von dem überprüfenden Beamten gehört werden kann und über seinen Anspruch entschieden wird. b) Bei der Annahme einer Einwendung soll der Wahlleiter demjenigen, der die Einwendungen erhebt, und demjenigen, gegen den die Einwendung erhoben wird, Tag, Zeit und Ort bekanntgeben, an denen sie gehört werden sollen und über die Einwendung entschieden werden soll. c) Die Verhandlungstermine gemäß Buchstaben a) und b) dieses Absatzes sollen 3 Tage vorher von dem Wahlleiter bekanntgegeben werden. d) Der Wahlleiter hat dem überprüfenden Beamten bis spätestens 27. Juli 1946 eine Liste der vorgebrachten Ansprüche und Einwendungen zu übergeben. Mit der Liste sollen die eingezogenen Erkundigungen für jeden einzelnen Fall mitgegeben werden. Durch Verordnung Nr. 45 wurden
folgende ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 13 erlassen:
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14. Der überprüfende Beamte soll zu der gemäß Absatz 13 festgelegten Zeit und an dem ebenso bestimmten Ort die Anspruche und Einwendungen hören und über sie entscheiden. Bis spätestens 9. August 1946 soll über alle Ansprüche und Einwendungen entschieden sein. Gegen die Entscheidung des überprüfenden Beamten gibt es keine Rechtsmittel. Durch Verordnung Nr. 45 wurden
folgende ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 14 erlassen:
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15. a) Der überprüfende
Beamte hat dem Wahlleiter die Ergebnisse seiner Entscheidungen über
alle Ansprüche und Einwendungen mitzuteilen. Der Wahlleiter hat: b) Die so überprüften Listen sollen endgültig und ausschließlich bleiben. Sie ergeben später das Wahlregister.
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Artikel V. 16. Bis zum 19. August 1946 sollen an den Stellen, an denen die Wählerlisten zur Einsichtnahme ausgehängt waren, Abschriften des Wahlregisters der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Es ist bekanntzumachen, daß das Wahlregister eingesehen werden kann und zu welcher Zeit die Einsichtnahme möglich ist. Diese Bekanntmachung soll am Dienstgebäude der Gemeinde sowie im ganzen Wahlgebiet ausgehängt werden. Das Wahlregister ist bis zum 31. Dezember 1946 gültig und während dieser Zeit zur Einsichtnahme verfügbar bleiben. Durch Verordnung Nr. 45 wurden
folgende ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 16 erlassen: |
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Durch Gesetz vom 3. Juni 1920 wurde als Zusatz zum
Wahlgesetz bestimmt: "Die für die Reichstagswahl im bremischen Staatsgebiet ausgestellten Wahlscheine gelten auch für die Wahl zur bremischen Bürgerschaft." Hier gelten die Bestimmungen der §§ 5 bis 12 der Reichswahlordnung vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2171). |
§ 18. Wahlscheine. (1) Ein
Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält
auf Antrag einen Wahlschein, a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks aufhält, b) wenn er nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 16 Abs. 1 seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt, |
(1983)
§ 16. Wahlscheine. Ein Wahlberechtigter, der verhindert ist,
in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen
ist, oder der aus einem von ihm nicht vertretenen Grunde in das
Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen
Wahlschein.
|
(2) Ein Wahlberechtigter, der verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu
wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder der aus
einem von ihm nicht vertretenen Grunde in das Wählerverzeichnis nicht
aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
|
(2) Ein
Wahlberechtigter,
(2006) der im Wählerverzeichnis
eingetragen ist oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde
in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag
einen Wahlschein.
|
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| c) wenn er infolge eines
körperlichen Leidens oder Gebrechens in seiner Bewegungsfreiheit
behindert ist und durch den Wahlschein die Möglichkeit erhält, in einem
für ihn günstiger gelegenen Wahlraum zu wählen. |
(1961) c) wenn er infolge Krankheit,
hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines
körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht
zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. |
c) wenn er
(1970) aus beruflichen Gründen, infolge
Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines
körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht
zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. |
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Durch Gesetz vom 22. November 1924 wurde
folgende Bestimmung des Reichswahlgesetzes zur Anwendung gebracht: "§ 11 RWG. § 12. RWG 1924. Einen Wahlschein erhält auf Antrag: I. ein Wähler, der in eine Wählerliste oder Wahlkartei eingetragen ist, 1. wenn er sich am Wahltag während der Wahlzeit aus zwingenden Gründen außerhalb seines Wahlbezirkes aufhält; 2. wenn er nach ablauf der Einspruchsfrist (§ 13) seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt; 3. wenn er infolge eines körperlichen Leidens oder gebrechens in seiner Bewegungsfreiheit behindert ist und durch den Wahlschein die Möglichkeit erhält, einen für ihn günstiger gelegenen Wahlraum aufzusuchen; II. ein Wähler, der in eine Wählerliste oder Wahlkartei nicht eingetragen oder darin gestrichen ist, 1. wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist (§ 13) versäumt hat; 2. wenn er wegen Ruhens des Wahlrechts nicht eingetragen oder gestrichen war, der Grund hierfür aber nach Ablauf der Einspruchsfrist weggefallen ist; 3. wenn er Auslandsdeutscher war und seinen Wohnsitz nach Ablauf der Einsspruchsfrist in [das Land Bremen] verlegt hat." |
(2) Ein
Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen oder
darin gestrichen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, a) wenn er nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 16 Absatz 1 das Wahlrecht durch den Wegfall eines Ausschlußgrundes erlangt hat oder wenn sich seine Wahlberechtigung auf andere Weise herausstellt, (1970) b) wenn er nachweist, daß er die Einspruchsfrist nach § 16 Absatz 1 ohne |
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| Verschulden
versäumt hat und seine Wahlberechtigung im Einspruchsverfahren
festgestellt wird. (3) Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim Landeswahlleiter |
sein Verschulden
versäumt hat, (1970) c) wenn seine Wahlberechtigung im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. (3) Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim (1970) (1970) Wahlbereichsleiter |
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| eingelegt werden.
Über die Beschwerde soll spätestens am vierten Tage vor der Wahl
entschieden werden.
|
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|
§ 17. §
18.
1 ... a) b) |
§ 19. §
20.
1 ... a. b. |
§ 15. §
16.
1 ... a. b. |
§ 3.
§ 4. [1] ... [2] ... [3] ... [4] ... [5] ...[6] ... [7] Die Wahlvorschläge sind spätestens am 23. Februar 1919 beim Wahlkommissar einzureichen. [8] ...
|
§ 4.
§ 5. [1]
1...
2... [2] ... [3] ... [4] ... [5] ...[6] ... [7] Die Wahlvorschläge sind spätestens m einundzwanzigsten Tage vor dem Wahltag beim Wahlkommissar einzureichen. Sie müssen von mindestens fünfundzwanzig Wählern des Wahlkreises unterzeichnet sein und dürfen höchstens anderthalbmal soviel Namen enthalten, wie Abgeordneten für den Wahlkreis zu wählen sind. [8] ... Durch Gesetz vom 27. Januar 1921 wurde der Abs. 7 folgender Satz angefügt: "Die Wahlvorschläge des Wahlkreises Vegesack dürfen jedoch fünf Namen enthalten."
|
§ 4.
§ 5.
1 ... 1) ... 2) ... 3) ... 4) ... 5) ... 6) ... 7) ... 8) Die Wahlvorschläge sind spätestens am zwanzigsten Tage vor dem Wahltag beim Wahlkommissar einzureichen. Sie müssen von mindestens fünfundzwanzig Wählern des Wahlkreises unterzeichnet sein und dürfen höchstens anderthalbmal soviel Namen enthalten, wie Abgeordnete für den Wahlkreis zu wählen sind. Die Wahlvorschläge des Wahlkreises Vegesack dürfen jedoch fünf Namen enthalten. 9) ... 10) ... 11) ... Durch
Gesetz vom 22. November 1924 wurde dem § 5 Ziffer 8 nach dem Satz 1
folgender Satz neu eingefügt:
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Art. VI. 10. Als Nennungstag gilt der 15. Tag vor dem festgesetzten Wahltag.
11. Niemand kann sich zur Wahl stellen,
wenn er nicht: 12. Das Ersuchen um die in Ziff. 11 a) geforderte Anerkennung der Militärregierung soll schriftlich durch einen vom Wahlleiter erhältlichen Vordruck eingereicht werden. Der Vordruck soll mindestens 1 Monat vor dem Nennungstag dem Wahlleiter zurückgegeben werden.
13. Kein Wähler soll mehr
Wahlvorschläge unterzeichnen als: 15. Wenn nach dem letzten Tage für die Übergabe der Wahlvorschläge und vor dem Beginn der Wahl ein Kandidat, der für die direkte Wahl als Kandidat benannt ist, stirbt, so soll der Wahlleiter, wenn er sich von dem Tod des Kandidaten vergewissert hat, die Wahl in dem Wahlgebiet (Wahlkreis) oder Wahlbezirk absagen. Die Wahl soll dann nicht später als 6 Wochen darauf stattfinden. |
Art. 16. Artikel 17. Bei den Wahlbereichleitern sind spätestens am 21. Tage vor dem Wahltag Listen mit Wahlvorschlägen von Parteien oder Unabhängigen oder unabhängige Einzelwahlvorschläge einzureichen. Die Listenwahlvorschläge von politischen Parteien müssen von dem Vorstand der Partei unterzeichnet sein. Die Namen müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt werden. |
§ 13.
§ 14. (1) Bei den Wahlbereichsleitern
sind spätestens am 21. Tage vor dem Wahltag Listen mit Wahlvorschlägen
von Parteien oder Unabhängigen oder unabhängige Einzelwahlvorschläge
einzureichen. Die Namen müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt
werden. (2) Jeder Wahlvorschlag muß von zweihundertfünfzig Wahlberechtigten unterzeichnet sein. (3) Wird ein Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, die in der letzten Bürgerschaft vertreten war, so genügt die Unterschrift der für den Wahlbereich zuständigen Leitung der Partei. (4) Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben. (5) Von jedem Bewerber ist eine Erklärung über seine Zustimmung zur Annahme in den Wahlvorschlag beizufügen. Die Verbindung mehrerer Wahlvorschläge ist nicht zugelassen. (6) Wahlvorschläge, die den Vorschriften nicht entsprechen, sind zurückzuweisen. |
§ 19. Einreichung der Wahlvorschläge. (1) Die Wahlvorschläge sind den Wahlbereichsleitern spätestens am 21. Tage vor dem Wahltage bis 18 Uhr schriftlich einzureichen. (2) Parteien, die in der Bürgerschaft oder im Bundestag während der letzten Wahlperiode nicht ununterbrochen vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweisen, daß sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm haben. Für Wählervereinigungen gilt Entsprechendes.
|
§ 19. Einreichung der Wahlvorschläge. (1) Die | § 17. Einreichung der Wahlvorschläge, (1983) Wahlvorschlags-recht. (1) Die |
(1989) § 16. Beteiligungsanzeige. (1) Parteien und Wählervereinigungen, die im Deutschen Bundestag oder in der Bürgerschaft seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| c) Nach Verlesung der in Frage kommenden Bestimmungen | Wahlvorschläge sind den Wahlbereichsleitern spätestens am
(1963)
34. Tage vor dem Wahltage bis 18 Uhr schriftlich einzureichen. (1970) (2) Parteien und Wählervereinigungen, die am Tage der Bestimmung des Wahltages |
75. Tage vor der Wahl dem Landeswahlleiter |
(2014) 97. Tage vor der Wahl bis 18:00 Uhr dem Landeswahlleiter |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| dieses Gesetzes | dieser Wahlordung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| werden die Anwesenden aufgefordert, ... für den Wahlaufsatz geeignete, wählbare | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (§ 27 Absatz 3) nicht mit mindestens einem für sie im Lande Bremen | (1983) (§ 14) nicht mit mindestens einem für sie im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen |
ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuß ihre Eigenschaft als Partei oder Wählervereinigung festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen und, sofern sie eine solche verwenden, unter welcher Kurzbezeichnung sich die Partei oder Wählervereinigung an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muß von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei oder Wählervereinigung keinen Landesverband, so treten an die Stelle des Landesvorstandes die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei oder Wählervereinigung im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen. Der Anzeige einer Partei sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes beizufügen, der Anzeige einer Wählervereinigung der Nachweis eines nach demokratischen Grundsätzen bestellten Vorstandes und eine schriftliche |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (§§ 2. 3.) | (§§ 1. 2.) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Staatsbürger vorzuschlagen, wobei jedoch ein Einzelner niemals mehr Personen, als | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| die Gesammtzahl der von der Versammlung zu wählenden Vertreter beträgt, namhaft machen kann. | die Zahl der zu Wählenden beträgt, namhaft machen kann. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
d) Wird der Vorschlag von wenigstens fünf Anwesenden unterstützt, so
wird der Vorgeschlagene auf dem Wahlaufsatz verzeichnet. e) Die Zahl der solchergestalt auf den Wahlaufsatz zu bringenden Personen muß wenigstens die doppelte Zahl |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| der von der Versammlung zu wählenden Vertreter betragen. | der zu Wählenden betragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| f) Wenn kein Vorschlag mehr erfolgt, so wird der Wahlaufsatz, nachdem zuvor die darauf befindlichen Namen der Vorgeschlagenen in einer durch das Loos zu bestimmenden Reihenfolge mit Nummern bezeichnet sind, mehrmals verlesen und | gewählten Abgeordneten im Bundestag oder in der Bürgerschaft vertreten
sind, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie
spätestens am 54. Tage vor der Wahl dem Landeswahlleiter ihre
Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuß ihre
Eigenschaft als Partei oder Wählervereinigung festgestellt
|
Satzung. |
Satzung.
(2014)
Der Anzeige einer Partei sollen Nachweise über die Parteieigenschaft
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.
|
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| in Abschriften vertheilt. f) ... | durch Abschrift zur Kenntniß der Versammlung gebracht. f. ... | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
g) h) ... i) ... k) ...
|
g.
... h. ... i. ... k. ... |
g. .... h. ... i. ... k. ... |
(2) Der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 1 unverzüglich nach
Eingang zu prüfen. Stellt er dabei Mängel fest, so benachrichtigt er
sofort den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu
beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich
gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor,
wenn 1. die Form oder Frist des Absatzes 1 Satz 1 nicht gewahrt ist, 2. die Angabe von Namen und Kurzbezeichnung (Absatz 1 Satz 2) fehlt, 3. die nach Absatz 1 erforderlichen gültigen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei oder Wählervereinigung nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden, oder 4. die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so daß ihre Person nicht feststeht. Nach der Entscheidung über die Feststellung der Eigenschaft als Partei oder Wählervereinigung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Landeswahlausschuß anrufen.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 11. RWG 1918. Die
Wahlvorschläge müssen von mindestens 100 im Wahlkreis zur Ausübung der
Wahl berechtigten Personen unterzeichnet sein. Sie dürfen nicht mehr
Namen enthalten, als Abgeordnete im Wahlkreis zu wählen sind. |
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|
Von jedem vorgeschlagenem Bewerber ist
eine Erklärung über seine Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag
anzuschließen. In demselben Wahlkreis darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen werden.
|
§ 13 RWG.
§ 14. RWG 1920.
[...] [3] [...] Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. [4] In den Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu erklärt hat. Die Erklärung muß spätestens am einundzwanzigsten Tage vor dem Wahltag dem [Wahlkommissar] eingereicht sein; andernfalls wird der Bewerber gestrichen. [5] In dem einzelnen Wahlkreis darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen werden. Durch Gesetz vom 22. November 1924 fand statt
dessen folgende Bestimmung Anwendung: |
hat. Der Landeswahlausschuß stellt spätestens am 44. Tage | (3) Der Landeswahlausschuß stellt spätestens am 58. Tage | (3) Der Landeswahlausschuß stellt spätestens am (2014) 79. Tage | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| a) welche Parteien
und Wählervereinigungen im Bundestag oder in der Bürgerschaft
entsprechend Satz 1 vertreten sind, b) welche Vereinigungen, die nach Satz 1 ihre Beteiligung angezeigt habe, für die Wahl als Parteien oder als Wählervereinigungen anzuerkennen sind. (1970) (3) Eine Vereinigung kann als Wählervereinigung nach Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b)
|
1. welche Parteien und
Wählervereinigungen im Bundestag oder in der Bürgerschaft entsprechend
Satz 1 vertreten sind, 2. welche Vereinigungen, die nach Satz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien oder als Wählervereinigungen anzuerkennen sind. (3) Eine Vereinigung kann als Wählervereinigung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 |
1. welche Parteien und Wählervereinigungen im Deutschen Bundestag oder
in der Bürgerschaft seit deren letzter Wahl aufgrund eigener
Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, 2. welche Vereinigungen, die nach Absatz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien oder als Wählervereinigungen anzuerkennen sind. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| nur anerkannt
werden, wenn sie einen nach demokratischen Grundsätzen bestellten
Vorstand und eine schriftliche Satzung hat.
|
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| (4) Der
Landeswahlleiter macht die Feststellungen des Landeswahlausschusses
öffentlich bekannt.
|
(2014)
(4) Die Feststellung des Landeswahlausschusses ist vom Landeswahlleiter
in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekanntzugeben. Sie ist
öffentlich bekanntzumachen.
|
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|
(1989)
§ 17. Einreichung der
Wahlvorschläge. Die Wahlvorschläge sind dem Wahlbereichsleiter
spätestens am 54. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.
|
§ 17. Einreichung der Wahlvorschläge. Die Wahlvorschläge sind dem Wahlbereichsleiter spätestens am (2014) 69. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.
|
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§ 20. Inhalt
und Form der Wahlvorschläge. (1) Die Wahlvorschläge von Parteien
und Wählervereinigungen sind in Form von Listen einzureichen, in denen
die Vor- und Familiennamen der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge
aufgeführt sein müssen. In den Listen sind ferner Geburtstag,
Geburtsort, Beruf und Anschrift jedes Bewerbers anzugeben. |
§ 20. Inhalt
und Form der Wahlvorschläge. (1) Die Wahlvorschläge sind in Form
von Listen einzureichen, in denen die Vor- und Familiennamen der
Bewerber in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein müssen. In den
Listen sind ferner Geburtstag, Geburtsort, Beruf und Anschrift jedes
Bewerber anzugeben.
(1970) Die Wahlvorschläge müssen den
Namen und die Kurzbezeichnung der einzureichenden Partei oder
Wählervereinigung enthalten. |
§ 18. Inhalt
und Form der Wahlvorschläge. (1) Die Wahlvorschläge sind in Form
von Listen einzureichen, in denen die Vor- und Familiennamen der
Bewerber in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein müssen. In den
Listen sind ferner Geburtstag, Geburtsort, Beruf und Anschrift jedes
Bewerber anzugeben.
(1983) Die Wahlvorschläge müssen den
Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie
eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. |
(1989) § 18. Inhalt und Form der Wahlvorschläge. (1) Die Namen der Bewerber müssen im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Dem Wahlvorschlag ist eine Bescheinigung der Gemeindebehörde über die Wählbarkeit des Bewerbers | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
beizufügen.
|
beizufügen.
(2006) In einem Wahlvorschlag können
höchstens so viele Bewerber benannt werden, wie im jeweiligen
Wahlbereich Sitze zu vergeben sind. |
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| (2) Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Wahlbereichs und, wenn er von einer Partei eingereicht wird, von der für den Wahlbereich zuständigen Leitung der Partei persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wird ein Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, die in der Bürgerschaft während der letzten Wahlperiode ununterbrochen vertreten war, so genügt die Unterschrift der für den Wahlbereich zuständigen Leitung der Partei. Dies gilt für Wählervereinigungen entsprechend. |
(1961) (2) Jeder Wahlvorschlag muß von
der für den Wahlbereich zuständigen Leitung der Partei persönlich und
handschriftlich unterzeichnet sein und von 1 vom Tausend der
Wahlberechtigten des Wahlbereichs unterstützt werden. Wahlberechtigte,
die einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, haben sich hierzu bis
spätestens am 21. Tage vor der Wahl, 18 Uhr persönlich und
handschriftlich in eine bei der zuständigen Gemeindebehörde für den
Wahlvorschlag ausliegende Liste einzutragen. Wird ein Wahlvorschlag von
einer Partei eingereicht, die in der Bürgerschaft während der letzten
Wahlperiode ununterbrochen vertreten war, so genügt die Unterschrift der
für den Wahlbereich zuständigen Leitung der Partei. Die Sätze 1 bis 3
gelten für Wählervereinigungen entsprechend. |
(1970) (2) Jeder Wahlvorschlag muß von
dem satzungsmäßig zuständigen Landesvorstand der Partei oder
Wählervereinigung und von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des
Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wir d
ein Wahlvorschlag von einer der in § 19 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a)
genannten Parteien oder Wählervereinigungen eingereicht, so genügt die
Unterschrift des satzungsmäßig zuständigen Landesvorstandes. |
(1975) (2) Jeder Wahlvorschlag muß von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes) oder Wählervereinigungen im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. (1983) Wahlvorschläge der in | (2) Jeder Wahlvorschlag muß von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei oder Wählervereinigung im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wahlvorschläge der in § 16 Abs. 3 Nr. 2 genannten Parteien und Wählervereinigungen müssen außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Wahlvorschläge durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 19 Abs. 2 Buchstabe b) genannten Parteien und Wählervereinigungen
müssen außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Wahlbereichs
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. |
§ 17
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 genannten Parteien und Wählervereinigungen müssen
außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Wahlbereichs bei der
letzten Bürgerschaftswahl persönlich und handschriftlich unterzeichnet
sein; die Wahlberechtigung der Unterzeichner ist bei der Einreichung der
Wahlvorschläge nachzuweisen.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| nachzuweisen.
|
nachzuweisen. Die Bescheinigung
des Wahlrechts kann mit Einwilligung des Unterzeichners vom
Wahlvorschlagsträger bei der Gemeindebehörde eingeholt werden. |
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| (3) Jeder Bewerber
kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden, jeder Wahlberechtigte
darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. |
(1961) (3) Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag durch seine Unterschrift |
(3) Die Wahlvorschläge müssen den Namen der einreichenden Partei oder
Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch
diese enthalten.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| unterstützen.
Die Eintragung in der Liste nach Absatz 2 kann nach Maßgabe des Absatzes
2 innerhalb der Eintragungsfirst zurückgezogen werden. |
unterstützen. V |
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| (4) In einen Wahlvorschlag kann nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| hat. Diese ist dem
Wahlvorschlag beizufügen.
|
hat;
(1970) die Zustimmung ist unwiderruflich.
Diese ist dem Wahlvorschlag beizufügen.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Art. 17. Artikel 18. Jeder | § 14. § 15. Jeder |
§ 21. Aufstellung der Wahlvorschläge. (1) Über die Aufstellung der |
(1975) § 21. Aufstellung der Wahlvorschläge. (1) Als | § 19. Aufstellung der Wahlvorschläge. (1) (2006) Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Listenkandidat einer Partei muß in einer ordnungsmäßigen Versammlung von
Parteimitgliedern in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit benannt
werden. Der Wahlvorschlag für jede Kandidatenliste muß Angaben über
Datum und Ort, an dem die Benennung stattgefunden hat, enthalten und von
zehn Wahlberechtigten, die an der Versammlung teilgenommnen haben,
unterzeichnet |
Listenbewerber | (1959) Bewerber | Bewerber einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur bekannt werden, wer | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| sein. Der
Listen-. oder Einzelwahlvorschlag unabhängiger Kandidaten muß von 1000
Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Von jedem Bewerber ist eine Erklärung über seine Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. |
§ 16. |
einer Partei hat eine Versammlung der Mitglieder der Partei oder der von ihnen hierzu gewählten Vertreter im Wahlbereich geheim abzustimmen. Es kann auch in einer Versammlung der Mitglieder oder Vertreter im Lande Bremen für beide Wahlbereiche gemeinsam abgestimmt werden. Erhebt der Landesvorstand der Partei oder ein anderes in der Parteisatzung hierfür vorgesehenes Organ Einspruch, so ist die auf einen solchen Einspruch wiederholte Abstimmung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung |
in einer Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber oder in einer
besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden
ist. Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber ist eine Versammlung
der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlbereich zur Bürgerschaft
wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung
ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus
ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist
eine nach der Satzung der Partei ( § 6 des Parteigesetzes ) allgemein
für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus
ihrer Mitte bestellte Versammlung. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
endgültig. Über die Abstimmungsvorgänge gemäß den Sätzen 1 bis 3 ist
eine Niederschrift zu fertigen, die von zehn Wahlberechtigten, die an
der Versammlung teilgenommen haben, persönlich mit der Versicherung zu
unterzeichnen ist, daß die Aufstellung der Bewerber in geheimer
Abstimmung erfolgt ist. |
endgültig.
(1959)
(1959) (2) Über die Abstimmungsvorgänge
gemäß Absatz 1 ist eine Niederschrift mit Angaben über Ort und Zeit der
Versammlung, die Form der Einladung und über die Zahl der erschienenen
Mitglieder zu fertigen. Eine Abschrift der Niederschrift ist dem
Wahlvorschlag beizufügen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und
zwei von dieser bestimmte Teilnehmer dem Wahlbereichsleiter gegenüber
eidesstattlich zu versichern, daß die Aufstellung der Bewerber in
geheimer Abstimmung erfolgt ist. |
(1996) (1a) Im Wahlvorschlag zur
Bürgerschaft im Wahlbereich Bremen können auch nach § 4 Abs. 2 zur
Stadtbürgerschaft wählbare Unionsbürger aufgestellt werden. In den
Mitglieder- oder Vertreter-versammlungen nach Absatz 1 sind Unionsbürger
nur wahlberechtigt, soweit der Wahlvorschlag ausschließlich für die
Zusammensetzung der Stadtbürgerschaft gilt. |
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|
(2) Die Bewerber können auch in einer gemeinsamen Mitglieder- oder
Vertreterversammlung im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen gewählt
werden. |
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|
(3) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind
in geheimer Wahl zu wählen: Die Wahlen dürfen nicht früher als 15 Monate
vor Ablauf der Wahlperiode der Bürgerschaft stattfinden. |
(3) Die Bewerber und
die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu
wählen.
(2006) Jeder stimmberechtigte Teilnehmer
der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist
Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in
angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlen dürfen nicht früher als 15
Monate vor Ablauf der Wahlperiode der Bürgerschaft stattfinden. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (4) Der Landesvorstand der Partei oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes) | (2006) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen oder ein anderes in der
Parteisatzung hierfür vorgesehenes Organ kann gegen den Beschluß einer
Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen
solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist
endgültig.
(5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und die Beschlußfähigkeit der Mitglieder- und Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien durch ihre Satzung. (6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter und Ergebnis der geheimen Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (2) Jede
Liste muß Angaben über Datum, Ort, an dem die Benennung der Bewerber
stattgefunden hat, enthalten und von zehn Wahlberechtigten, die an der
Versammlung teilgenommen haben, unterzeichnet sein. Dem
Listenwahlvorschlag ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der
Niederschrift über die Beschlußfassung gemäß Absatz 1 beizufügen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
die Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer
gegenüber dem Wahlbereichsleiter an Eides Statt zu versichern, daß die
Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer
Abstimmung erfolgt ist. Der Wahlbereichsleiter ist zur Annahme einer
solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im
Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. |
(1983) der Leiter der Versammlung
und zwei weitere von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem
Wahlbereichsleiter an Eides Statt zu versichern,
(2006) dass die Anforderungen gemäß
Absatz 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind und die Festlegung der
Reihenfolge der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Der
Wahlbereichsleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides
Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des
Strafgesetzbuches . |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (3) Für
Listenwahlvorschläge von Wählervereinigungen gilt Entsprechendes.
|
(3) Für
(1959) Wahlvorschläge von
Wählervereinigungen gilt Entsprechendes.
|
(7) Für Wahlvorschläge von Wählervereinigungen gelten die Absätze 1 bis
6 entsprechend.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 16. RWO 1918.
In jedem Wahlvorschlage soll ein Vertrauensmann
bezeichnet werden, der für die Verhandlungen mit dem Wahlkommissar und
dem Wahlausschusse, zur Rücknahme des Wahlvorschlags sowie zur Abgabe
und Rücknahme von Verbindungserklärungen bevollmächtigt ist. In
derselben Weise kann ein Stellvertreter des Vertrauensmanns bezeichnet
werden. Fehlt die Bezeichnung des Vertrauensmanns, so gilt der erste Unterzeichner als solcher. Erklärt mehr als die Hälfte der Unterzeichner eines Wahlvorschlags schriftlich, daß der Vertrauensmann oder sein Stellvertreter durch einen anderen ersetzt werden soll, so tritt dieser an die Stelle des früheren Vertrauensmanns, sobald die Erklärung dem Wahlkommissar zugeht.
|
§ 14 RWG.
§ 17. RWG 1920 + § 18 RWG 1924.
In jedem [Kreiswahlvorschlag] muß ein
Vertrauensmann und ein Stellvertreter bezeichnet werden, die zur Abgabe
von Erklärungen gegenüber dem [Wahlkommissar] und dem Wahlausschusse
[...] bevollmächtigt sind. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste
Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter. Erklärt mehr als die Hälfte der Unterzeichner eines Wahlvorschlags schriftlich, daß der Vertrauensmann oder sein Stellvertreter durch einen anderen ersetzt werden soll, so tritt dieser an die Stelle des früheren Vertrauensmanns, sobald die Erklärung dem Wahlleiter zugeht.
|
§ 22. Vertrauensmänner. (1) In | § 20. Vertrauensmänner. (1) In |
(1989) § 20. Vertrauenspersonen. (1) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. (3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages an den Wahlbereichsleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| jedem
Wahlvorschlag sollen ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter
bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste
Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter. (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Vertrauensmann und sein Stellvertreter, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. (3) Der Vertrauensmann und der Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages an den Wahlbereichsleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| § 21. RWO 1918. Der Vertrauensmann kann gegen Verfügungen, die der Wahlkommissar auf Grund der §§ 17 bis 20 erläßt, die Entscheidung des Wahlausschusses anrufen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 19. RWG 1920. Eine telegraphische Erklärung gilt als schriftliche Erklärung im Sinne des § 14 Abs. 2, 4, § 15 Abs. 3, [...], wenn sie durch eine spätestens am zweiten Tage nach Ablauf der Frist eingegangene schriftliche Erklärung bestätigt wird.
Durch Gesetz vom 22. November 1924 fand statt
dessen folgende Bestimmung Anwendung: |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
siehe hierzu die §§ 12 bis 21, 23 bis
27 der Reichswahlordnung vom 30. November 1918 (RGBl.
S. 1353). |
siehe hierzu auch die §§ 22 bis 25
(II./2. Einreichung und Verbindung der Wahlvorschläge), §§ 26 bis 28
(II./3. Inhalt der Wahlvorschläge), §§ 29 bis 33 (II,/4.
Mängelbeseitigung), §§ 38 bis 41 (II./6. Zulassung der Wahlvorschläge
und der Verbindungserklärungen)der Reichswahlordnung in der Fassung vom
21. Dezember 1920 (RGBl.
S. 2171).
siehe hierzu die §§ 48 bis 62
der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl.
I S. 173). |
§ 23. Zurücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen und Beseitigung von Mängeln. (1) Solange über die Zulassung eines Wahlvorschlages nicht entschieden ist, kann dieser durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Vertrauensmanns und seines Stellvertreters zurückgenommen oder geändert werden. Das Verfahren nach § 21 braucht nicht eingehalten zu werden, wenn ein Bewerber der Liste |
(1970)
§ 23. Zurücknahme
von Wahlvorschlägen. Durch |
§ 21. Zurücknahme
von Wahlvorschlägen. Durch |
§ 21. Zurücknahme von Wahlvorschlägen. Durch gemeinsame schriftliche Erklärung (1989) der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson können ein Wahlvorschlag zurückgenommen oder einzelne Bewerber zurückgezogen werden, solange nicht über die Zulassung des Wahlvorschlages entschieden ist.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| gemeinsame
schriftliche Erklärung des Vertrauensmannes und seines Stellvertreters
können ein Wahlvorschlag zurückgenommen oder einzelne Bewerber
zurückgezogen werden, solange nicht über die Zulassung des
Wahlvorschlages entschieden ist. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| stirbt. Wahlvorschläge, die von
Wahlberechtigten unterzeichnet sind, können auch von der Mehrheit der
Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich
vollzogene Erklärung zurückgenommen werden. |
stirbt.
(1961) |
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| (2) Mängel des Wahlvorschlages können nur solange behoben werden, als nicht über seine Zulassung entschieden ist. Der Wahlbereichsleiter soll über von ihm festgestellte Mängel den Vertrauensmann tunlichst unverzüglich | (1970) § 23a. Beseitigung von Mängeln. (1) Der |
§ 22. Beseitigung von Mängeln. (1) Der |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Wahlbereichsleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er dabei Mängel fest, so benachrichtigt er sofort | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| den Vertrauensmann und fordert ihn | (1989) die Vertrauensperson und fordert sie | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| auf, behebbare
Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
(1983) (2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| unterrichten.
Enthält ein Wahlvorschlag nicht die vorgeschriebene Zahl gültiger
Unterschriften, so kann dieser Mangel nach Ablauf der Einreichungsfrist
nicht mehr behoben werden.
|
unterrichten.
(1961) Hat sich in eine
Unterstützungsliste zu einem Wahlvorschlag nach § 20 Absatz 2 Satz 3 bis
zum Ende der Eintragungsfrist nicht die erforderliche Zahl
Wahlberechtigter eingetragen, so kann dieser Mangel nach Ablauf der
Einreichungsfrist nicht mehr behoben werden.
|
gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag
liegt nicht vor, wenn (3) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages
|
an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. (1989) Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1. die Form und Frist des § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 2 nicht gewahrt ist, | 1. die Form oder Frist des § 17 nicht gewahrt ist, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2. die nach § 18 Abs. 2 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3. beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung Namen und Kurzbezeichnung (§ 18 Abs. 1 Satz 3) oder die Nachweise des § 21 fehlen, die nach § 17 Abs. 2 erforderliche Feststellung der Eigenschaft als Partei oder Wählervereinigung abgelehnt ist oder die Nachweise des § 19 nicht erbracht sind, |
3. die Angabe von Namen und Kurzbezeichnung ( § 18 Abs. 3 ) fehlt, 4. die nach § 16 Abs. 1 erforderliche Feststellung der Eigenschaft als Partei oder Wählervereinigung abgelehnt ist, 5. die Nachweise des § 19 nicht erbracht sind, |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 6. die Bewerber mangelhaft bezeichnet sind, so daß ihre Person nicht feststeht, oder | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 4. die Zustimmungs-erklärungen
der Bewerber fehlen. |
7. die Zustimmungserklärungen der Bewerber fehlen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (3) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages (1983) ( § 23 Abs. 1 Satz 1 ) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ist jede
Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(4) Gegen Verfügungen des Wahlbereichsleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
der Vertrauensmann den Wahlbereichsausschuß anrufen.
|
(1989) die Vertrauensperson den
Wahlbereichsausschuß anrufen.
|
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§ 24. Zulassung von Wahlvorschlägen. (1) Der Wahlbereichsausschuß entscheidet |
§ 23. Zulassung von Wahlvorschlägen. (1) Der Wahlbereichsausschuß entscheidet |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| am siebzehnten Tage |
am (1963) 30. Tage |
(1989) am 44. Tage | am (2014) 58. Tage | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| vor er Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind oder den Anforderungen der §§ 19, Absatz 2, bis 21 nicht entsprechen. Sind | vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. (1970) Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind oder den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz oder die Landeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sind | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen |
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| aus der Liste
gestrichen.
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aus dem
Wahlvorschlag gestrichen.
(1983) Die Entscheidung ist in der
Sitzung des Wahlbereichsausschusses bekanntzugeben. |
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| (2) Wird ein Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurückgewiesen, so kann | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| binnen zwei Tagen | binnen (1963) drei Tagen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| nach Verkündung der Zurückweisung in der Sitzung des Wahlbereichsausschusses | nach (1983) Bekanntgabe der Entscheidung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Beschwerde an den Landeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind der Vertrauensmann | Beschwerde an den Landeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind (1989) die Vertrauensperson | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| des Wahlvorschlages sowie der Wahlbereichsleiter. Der Wahlbereichsleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
muß spätestens am zehnten Tage vor der Wahl getroffen werden.
|
muß spätestens am (1963) 24. Tage vor der Wahl getroffen werden.
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muß spätestens am
(1989) 37. Tage vor der Wahl getroffen
werden.
|
muß spätestens am
(2014) 52. Tage vor der Wahl getroffen werden.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
siehe hierzu § 28 der
Reichswahlordnung vom 30. November 1918 (RGBl.
S. 1353). |
§ 21 RWG.
§ 23. RWG 1920 + § 24 RWG 1924.
Der [Wahlkommissar] gibt spätestens am
vierten Tage vor der Wahl die Kreiswahlvorschläge [...], in der
zugelassenen Form öffentlich bekannt. siehe hierzu auch die §§ 42 bis 44 (II./7-. Bekanntgabe der Wahlvorschläge, der Verbindungs- und Anschlußerklärungen) der Reichswahlordnung in der Fassung vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2171).
siehe hierzu die §§ 60 bis 62
der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl.
I S. 173). |
§ 25. Bekanntgabe der Wahlvorschläge. (1) Der | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Wahlbereichsleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| am achten Tage | am 20. Tage | am 27. Tage | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| vor der Wahl
öffentlich bekannt und teilt sie gleichzeitig dem Landeswahlleiter mit.
|
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| (2) Die Reihenfolge in der Bekanntmachung richtet sich nach der Zahl der Abgeordneten der Parteien und Wählervereinigungen, mit der diese in der Bürgerschaft der laufenden Wahlperiode vertreten sind. Sonstige | (2) (1970) Die Reihenfolge in der Bekanntmachung richtet sich bei Parteien und Wählervereinigungen, die in der Bürgerschaft der laufenden Wahlperiode vertreten waren, nach der Zahl der Stimmen, die diese bei der letzten Bürgerschaftswahl im Wahlbereich erhalten haben. Sonstige | (1989) (2) Wird ein Wahlvorschlag ganz oder teilweise (2) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Bekanntmachung richtet sich bei Parteien und | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Wählervereinigungen, die in der Bürgerschaft seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, | Wählervereinigungen (2006) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| nach der Zahl der Stimmen, die diese bei der letzten Wahl zur Bürgerschaft im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen erhalten haben. Die übrigen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge an. Hierbei werden die Anfangsbuchstaben der vollständigen Bezeichnungen bzw. Namen der sie einreichenden |
Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen
der Parteien und Wählervereinigungen an. Für Parteien und
Wählervereinigungen, die nicht in jedem Wahlbereich an der Wahl
teilnehmen, fallen die Wahlvorschlagsnummern in dem Wahlbereich aus, für
den ein Wahlvorschlag nicht eingereicht oder nicht zugelassen worden
ist.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Parteien,
Wählervereinigungen und Unabhängigen zugrunde gelegt.
|
Parteien
(1959) und Wählervereinigungen zugrunde
gelegt.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Art. VII. 16. Der Wahlleiter soll wenigstens einen ordnungsgemäß vorgeschlagenen Kandidaten einer jeden politischen Partei und jeden unabhängigen Kandidaten mit einer kostenlosen Abschrift des Registers für das in Frage kommende Wahlergebnis (Wahlkreis) oder Wahlbezirk und, wo es möglich ist, jedem ordnungsgemäß vorgeschlagenen Kandidaten mit einer Abschrift versehen.
|
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|
Artikel IX. 17. Ein ordnungsgemäß vorgeschlagener Kandidat hat das Recht, an jeden in dem Wahlgebiet (Wahlkreis) oder Wahlbezirk, für das oder den er Kandidat ist, eingetragenen Wähler eine postgebührenfreie Mitteilung zu senden, vorausgesetzt, daß diese Mitteilung das Gewicht von 60 g und die Größe Din A 3 nicht überschreitet. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
siehe hierzu § 34 der
Reichswahlordnung vom 30. November 1918 (RGBl.
S. 1353). |
§ 26 RWG.
§ 27. RWG 1920.
Gewählt wird mit Stimmzetteln in amtlich
gestempelten Umschlägen. [Satz 2] siehe hierzu auch § 51 der Reichswahlordnung in der Fassung vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2171).
siehe hierzu die §§ 44 und 45
der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl.
I S. 173). |
§ 26. Stimmzettel. (1) Die
Stimmzettel werden für jeden Wahlbereich amtlich hergestellt. |
§ 25. Stimmzettel.
(1983) (1) Die Stimmzettel, die
zugehörigen Umschläge und die Wahlbriefumschläge (§ 29 Abs. 1) werden
für jeden Wahlbereich amtlich hergestellt. |
§ 25. Stimmzettel.
(2006) (1) Die Stimmzettel und die
zugehörigen Umschläge für die Briefwahl (§ 29 Abs. 1) werden
amtlich hergestellt.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (2) Jeder Stimmzettel enthält die Bezeichnung der Partei oder der Wählervereinigung, sowie deren gebräuchliche Kurzform und die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen | (2) (1975) Der Stimmzettel enthält die Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie | (2006) (2) Der Stimmzettel enthält die Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie (1989) Vor- und Familiennamen, Stadt- oder Ortsteil der Hauptwohnung, Geburtsjahr und Beruf der Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge. Bewerber, die im Wahlbereich Bremen als Unionsbürger nur für die Stadtbürgerschaft kandidieren, sind besonders zu kennzeichnen. Die | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Listenwahlvorschläge, sowie Namen, Beruf, Wohnort und Wohnung jedes Einzelbewerbers. Die | (1959) Wahlvorschläge. Die | die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge. Die | (1989) die Vor- und Familiennamen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge. Die | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Reihenfolge der
Wahlvorschläge bestimmt sich nach § 25 Absatz 2. |
Reihenfolge der
Wahlvorschläge bestimmt sich nach § 24 Abs. 2. |
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|
Art. IX. 18. Jede Wahl, auf die sich diese Verordnung bezieht, soll gemäß den Vorschriften der Verordnung Nr. 32 durchgeführt werden. |
(2006) (3) Der Stimmzettel enthält
(2006) außerdem jeweils fünf Felder zur
Stimmabgabe 1. für jeden Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit (Listenwahl), 2. für jeden Bewerber im Wahlvorschlag (Personenwahl).
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| § 11. § 12. Die Einladungen zu den Wahlversammlungen werden schriftlich an jeden Wähler besonders, und zwar spätestens 14 Tage vor der Versammlung seines Bezirks erlassen. | § 11. § 12. Die | § 8. § 9. Die |
§ 3.
§ 4. [1] ... [2] ... [3] ... [4] ... [5] ...[6] ... [7] ... [8] Die Wahlen finden am Sonntag, den 9. März d. J. statt. |
§ 4.
§ 5. [1]
1...
2... [2] ... [3] ... [4] ... [5] ...[6] ... [7] ...[8] Die Wahlen finden an dem gleichen Tage wie die Wahlen zum deutschen Reichstage statt. [9] ... haben am 6. Juni 1920 stattgefunden. |
§ 6.
§ 7. Die regelmäßigen Neuwahlen zur Bürgerschaft finden im
November des Jahres statt, in dem die Wahlzeit der Bürgerschaft abläuft. Der Wahltag wird gemäß den Bestimmungen der Verfassung und des Absatz 1 vom Wahlkommissar nach Anhörung der Beisitzer des Wahlausschusses bestimmt und bekannt gemacht. |
Anfang. 1. Die erste Wahl von Vertretern für die in dem ersten Anhang zu dieser Verordnung genannten Gebiete finden zu den in demselben Anhang genannten Terminen statt. Die späteren Wahlen finden jährlich an dem diesem Terminen nächstliegenden Sonntag (vor und nach dem Termin) statt.
Art. VI. 7. Die Wahlzeit ist von 8 Uhr morgens bis 6 Uhr abends. |
Art. 20.
Artikel 21. ...
Art. 21 Abs. 1. Die Wahl findet Sonntag, den 12. Oktober 1947 statt. Die Wahlzeit dauert von 8-18 Uhr. |
§ 18.
§ 19. (1) Der Wahltag muß ein Sonntag
oder allgemeiner öffentlicher Ruhetag sein. (2) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr. (3) Der Wahltag muß innerhalb des letzten Montags der Wahloperiode der vorhergehenden Bürgerschaft liegen und wird durch Beschluß der Bürgerschaft festgesetzt. |
§ 27. Wahltag und Wahlzeit. (1) Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein. (2) Die Wahlzeit dauert von |
(1983) siehe hier § 14 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Einladung zu den
Wahlversammlungen werden schriftlich an jeden Wähler, besonders, und
zwar spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung, zu welcher er gehört,
erlassen. |
Wahlabtheilungen |
Wahlabteilungen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 13. |
§ 10. |
werden
von der Deputation für die Vertreterwahlen bestimmt und spätestens
vierzehn Tage vor jedem Termine bekannt gemacht. 2) ... WO. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 8 bis 18 Uhr; die Wahlordnung kann für besondere Verhältnisse eine andere Wahlzeit festsetzen. | 8 bis 18 Uhr; | 8.00 bis 18.00 Uhr | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
die Wahlordnung kann für besondere Verhältnisse eine andere Wahlzeit
festsetzen.
(1970) Im Einzelfall kann auch der
Landeswahlleiter die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen und
bis höchstens 21.00 Uhr ausdehnen, wenn besondere Gründe es erfordern. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 7)
... WO. 8) Jeder Wahltermin dauert für die erste und die dritte Wahlklasse von Vormittags elf bis ein Uhr Nachmittags, für die zweite Wahlklasse von Vormittags zehn bis ein Uhr Nachmittags, für die übrigen Wahlklassen von Vormittags zehn bis zwei Uhr Nachmittags. 9) ... WO. Durch Gesetz vom 29. Juni 1879 wurde die
Nr. 8 der Wahlordnung aufgehoben und durch folgende Bestimmungen
ersetzt:
|
7) ...
WO. 8) Jeder Wahltermin dauert für die erste, zweite, dritte, fünfte und sechste Wahlklasse von Vormittags elf bis Nachmittags zwei Uhr, für die vierte Wahlkasse von Vormittags zehn bis Nachmittags zwei Uhr, für die siebente und achte Wahlklasse von Nachmittags vier bis Nachmittags sieben Uhr. 9) ... WO. |
§ 31. RWO 1918. Die
Wahlhandlung beginnt um 9 Uhr vormittags. § 39. RWO 1918. [1] Um 8 Uhr nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen. Hiernach dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen werden.
|
§ 48. RWO 1920.
Die Wahlzeit dauert in der Zeit vom 1. April bis 30. September von 8 Uhr
vormittags bis 5 Uhr nachmittags, sonst von 9 Uhr vormittags bis 6 Uhr
nachmittags. In Wahlbezirken mit weniger als 1000 Einwohnern kann die
zur Abgrenzung der Wahlbezirke zuständige Behörde die Wahlzeit abkürzen;
die Wahlzeit darf jedoch nicht später als 10 Uhr vormittags beginnen
und, unbeschadet der Bestimmung des § 56 Abs. 2, nicht vor 5 Uhr
nachmittags schließen. § 112. RStO 1924. Die Abstimmungszeit dauert in der Zeit vom 1. April bis 30 September von 8 Uhr vormittags bis 5 Uhr nachmittags, sonst von 9 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags. In Stimmbezirken mit weniger als 1000 Einwohnern kann die zur Abgrenzung der Stimmbezirke zuständige Behörde die Abstimmungszeit abkürzen; sie darf jedoch nicht später als 10 Uhr vormittags beginnen und nicht vor 5 Uhr nachmittags schließen. Dem Kreiswahlleiter (Abstimmungsleiter) ist Mitteilung zu machen.
|
(3) Der Wahltag muß innerhalb des letzten Monats der laufenden Wahlperiode der Bürgerschaft liegen und wird durch Beschluß der Bürgerschaft festgesetzt.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| § 17. § 18. Die Wahlversammlungen der verschiedenen Bezirke werden nach einander in der von der Deputation zu bestimmenden Reihenfolge gehalten, und ist dabei auf folgende Weise zu verfahren: | § 17. § 18. Die | § 13. § 14. Die | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Wahlversammlungen für die verschiedenen Wahlabtheilungen werden nach einander in der von | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| der Commission | der Deputation | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| zu bestimmenden
Reihenfolge gehalten.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 19. |
§ 15. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| § 19. § 20. Für | § 15. § 16. Für |
5) ...
WO. 6) Die Wahlhandlung und die Ermittelung des Wahlergebnisses finden öffentlich statt, und zwar für die erste, zweite und dritte Wahlklasse in der Stadt Bremen, für die übrigen Wahlklassen innerhalb des betreffenden Wahlbezirks. In der Stadt Bremen kann jedoch für je drei unmittelbar benachbarte Bezirke, in Vegesack und Bremerhaven für alle Bezirke dasselbe Wahllokal benutzt werden. Ingleichen dürfen die Wahlen innerhalb eines Bezirks in mehreren Wahllokalen stattfinden. 7) ... WO. |
§ 15. RWG 1918. Die
Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
|
§ 24 RWG. § 26. RWG 1920. Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. |
Art. II. 3. a) Der Wähler hat seine Stimme bzw. Stimmen auf einem Stimmzettel abzugeben, der eine Liste der direkt zu wählenden Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen und (wo mehrere Kandidaten des gleichen Familiennamens angeführt sind) in alphabetischer Reihenfolge ihrer anderen Namen unter Hinzufügung ihrer Beschäftigung, ihres Gewerbes oder ihres Berufes enthält, wie dies bereits in dem Wahlvorschlag angeführt wurde. b) Der Stimmzettel soll die Form des Musters haben, die im ersten Anhang zu dieser Verordnung angegeben ist. Durch Verordnung Nr. 40 wurden im Artikel III Ziffer 3 Abschnitt a) nach den Worten "ihres Gewerbes und ihres Berufes" die Worte "sowie ihrer politischen Parteizugehörigkeit" eingefügt. Artikel IV 4. Der Stimmzettel ist, bevor er dem Wähler überreicht wird, von dem Wahlvorsteher des Wahllokals auf der Rückseite mit einem Gummistempel anzustempeln, der ihm zu diesem Zwecke gemäß den Anweisungen zu dieser Verordnung zur Verfügung gestellt wird.
|
§ 28. Öffentlichkeit der Wahl und Wahrung des Wahlgeheimnisses.
(1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind
öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und
Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen. (2) Der Wähler muß den
Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Umschlag legen können.
Die Wahlurnen müssen während der Wahlhandlung ununterbrochen
verschlossen sein. |
§ 26. Öffentlichkeit der Wahl und Wahrung des Wahlgeheimnisses. (1) Die Wahlhandlung (1983) ist |
§ 26. Öffentlichkeit der (1989) Wahlhandlung und Wahrung des Wahlgeheimnisses. (1) Die Wahlhandlung ist |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| die Wahlhandlung gelten die nachstehenden Vorschriften: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| a) Nur die persönlich erscheinenden Wähler sind zur Theilnahme an der Wahl | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und
Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen. |
öffentlich. (2006) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| berechtigt. | berechtigt; jeder hat am Eingange des Versammlungsorts die an ihn ergangene Einladungskarte abzugeben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) Die Versammlung wird, nachdem eine Viertelstunde der zur Zusammenkunft der Wähler angesetzten Zeit verflossen ist, von dem Vorsitzer |
§ 14. RWG 1918. Die Stimmzettel
sind außerhalb des Wahlraums mit den Namen der Bewerber, denen der
Wähler eine Stimme geben will, handschriftlich oder im Wege der
Vervielfältigung zu versehen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| der Deputation | der Commission | der Deputation | (1983) (2) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, daß der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
für eröffnet erklärt. Die dann nicht erschienenen Wahlberechtigten sind
von der Versammlung ausgeschlossen. c) Nach Verlesung der in Frage kommenden Bestimmungen |
Die Namen auf den einzelnen
Stimmzetteln dürfen nur einem einzigen der öffentlichen bekanntgegebenen
Wahlvorschläge entnommen sein.
|
§ 4.
§ 5. [1]
1...
2... [2] ... [3] ... [4] ... [5] ...[6] ... [7] ...[8] ... [9] Der Stimmzettel muß mindestens den Namen eines Bewerbers enthalten, der als erster auf einem der von der Wahldeputation |
§ 4.
§ 5.
1 ... 1) ... 2) ... 3) ... 4) ... 5) ... 6) ... 7) ... 8) ... 9) Der Stimmzettel muß mindestens den Namen des Bewerbers enthalten, der als erster auf einem der vom Wahlausschuß 10) ... 11) ... |
in den Umschlag legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge | (2006) und falten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| dieses Gesetzes | dieser Wahlordnung | sind
Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses
sicherstellen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| werden die Anwesenden aufgefordert, Einige aus ihrer Mitte zur Unterstützung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| der Deputation | der Commission | der Deputation | (3) Ein Wähler, der des Schreibens oder | (1975) (3) Ein Wähler, der des Schreibens oder | (3) Ein Wähler, der des |
(2006) (3) Ein Wähler, der des Lesens
unkundig ist oder der wegen einer körperlichen Beeinträchtigung
gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in
die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person
bedienen.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
bei dem Wahlgeschäfte zu bezeichnen,
c) ... . d) ... e) ... f) ... f) ... g) .... h) ... i) ...
|
bei dem
Wahlgeschäfte zu bezeichnen, c. ... . d. ... e. ... f. ... f. ... g. .... h. ... i. ... k. ...
|
bei dem Wahlgeschäfte zu bezeichnen, c.
... . d. ... e. ... f. ... f. ... g. .... h. ... i. ... k. ...
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
kennzeichnen oder in den Umschlag zu legen und diesen dem Wahlvorsteher
zu übergeben, kann sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen.
|
kennzeichnen, in den Umschlag zu legen, diesen dem Wahlvorsteher zu
übergeben oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann sich der Hilfe
einer Person seines Vertrauens bedienen.
|
kennzeichnen, in den
Wahlumschlag zu legen, diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben oder selbst
in die Wahlurne zu legen, kann sich der Hilfe einer Person seines
Vertrauens bedienen.
|
kennzeichnen,
in den Wahlumschlag zu legen, diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben oder
selbst in die Wahlurne zu legen, kann sich der Hilfe
(1989) einer Person (Hilfsperson)
bedienen.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
öffentlich bekannt gegebenen Wahlvorschläge steht. Außerdem soll der
Stimmzettel höchstens die Namen der beiden Bewerber enthalten, die in
demselben Wahlvorschlag auf den Namen des ersten Bewerbers folgen.
Mehrere Namen müssen in derselben Reihenfolge aufeinander folgen, in der
sie auf dem Wahlvorschlage stehen, dem sie entnommen sind. Die Angabe
einer Partei oder anderen Wählergruppe auf dem Stimmzettel wird nicht
beachtet. |
§ 29. Unzulässige Wahlpropaganda. Vor | (1983) § 27. Unzulässige Wahlpropaganda, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen. (1) Vor |
§ 27. Unzulässige Wahlpropaganda
(1989)
und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von
Wählerbefragungen.
(1989) (1) Vor und in dem Gebäude, in dem
sich der Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung der Wähler durch
Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung während
der Wahlzeit verboten. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
und in dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist eine
Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild am
Tage der Wahl verboten. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| [10]
... |
10) ... 11) ... Durch Gesetz vom 22. November 1924 wurde der § 5 Ziffer 9 gestrichen.
|
(2) Die
Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der
Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der
Wahlzeit unzulässig.
(3) Wer Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| bis zu hunderttausend Deutsche Mark | bis zu (2001) 50 000 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
§ 23 RWG.
§ 24. RWG 1922.
[3] Weitere Angaben machen den Stimmzettel
ungültig. Im Falle von verbundenen Wahlen darf der für die
Reichstagswahl bestimmte Stimmzettel zur Unterscheidung von den
Stimmzetteln für die anderen Wahlen die Bezeichnung "Reichstagswahl"
tragen. Durch Gesetz vom 22. November
1924 fand statt dessen folgende Bestimmung Anwendung: |
geahndet werden.
(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 17. §
18. 1
... a) ... b) ... c) ... c) ... d) ... e) ... f) ... Hierauf wird |
§ 19. §
20. 1
... a. ... b. ... c. ... c. ... d. ... e. ... f. ... Hierauf wird |
§ 15. §
16. 1
... a. ... b. ... c. ... c. ... d. ... e. ... f. ... Hierauf wird |
8) ...
WO. Das Wahlrecht wird in Person durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt. Der Wähler hat dem Wahlvorstande zunächst Namen und Wohnung anzugeben. Findet sein Name sich in der Wählerliste verzeichnet, so übergiebt er seinen Stimmzettel dem Vorsitzer. Der Stimmzettel muß von weißem Papier, ohne äußeres Kennzeichen und so zusammengefaltet sein, daß der Inhalt verdeckt ist. Stimmzettel, welche diesen Vorschriften nicht genügen, werden zurückgewiesen. Den vorschriftsmäßig übergebenen Stimmzettel legt der Vorsitzer uneröffnet in die auf dem Tische vor ihm stehende Wahlurne. Die erfolgte Stimmabgabe wird in der Wählerliste neben dem Namen des betreffenden Wählers vermerkt. Die Ausfüllung der Stimmzettel muß außerhalb des Wahllokals geschehen; dieselben dürfen nicht mit einer Namensunterschrift versehen sein. Gedruckte Stimmzettel sind zulässig. Hat der Wähler mehr als einen Vertreter gleichzeitig zu
wählen, so hat er die Namen derjenigen, denen er seine Stimme geben
will, untereinander auf einen Stimmzettel einzutragen. |
§ 16. RWG 1918. Gewählt wird
mit verdeckten Stimmzetteln. Abwesende können sich weder vertreten
lassen, noch sonst an der Wahl teilnehmen.
|
§ 26 RWG. § 27. RWG 1920 + § 28 RWG 1924. [Satz1] Abwesende können sich weder vertreten lassen noch sonst an der Wahl teilnehmen. |
Artikel V 5. a) Der Wähler hat seine Stimme bzw. Stimmen geheim abzugeben und zwar so, daß er in der Wahlzelle in dem auf dem Stimmzettel vorgesehenen Raum bei demjenigen Kandidaten ein Kreuz einsetzt, den er wählen will. b) Nachdem der Wähler gewählt hat, soll er den Stimmzettel so falten, daß seine Wahl geheim bleibt und den Stimmzettel in die Wahlurne werfen. |
§ 30. Stimmabgabe. (1) Gewählt | § 28. Stimmabgabe. (1) Gewählt |
§ 28. Stimmabgabe.
(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
(2006) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| wird mit amtlichen
Stimmzetteln in amtlichen Umschlägen. |
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mittelst geheimer Abstimmung die Wahl vorgenommen. g) Diese Abstimmung geschieht in der Art, daß jeder Anwesende auf dem ihm dazu eingehändigten Stimmzettel die Nummern derjenigen Vorgeschlagenen, welchen er seine Stimme geben will, verzeichnet, und zwar so viele verschiedene Nummern, als die Zahl der |
|
(2) Jeder
Wahlberechtigte erhält einen Stimmzettel und einen Umschlag. (3) Der |
(1983)
(1983) (2) Der |
(2006) (2) Der Wähler gibt seine Stimmen
in der Weise ab, daß er durch auf den Stimmzettel gesetzte Kreuze oder
auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlägen und
Bewerbern sie gelten sollen.
(2006) Der Wähler faltet daraufhin den
Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist,
und wirft ihn in die Wahlurne.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| von der
Versammlung zu wählenden Vertreter beträgt. h) ... i) ... k) ...
|
zu Wählenden beträgt. h. ... i. ... k. ...
|
zu Wählenden
beträgt. h. ... i. ... k. ...
|
Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den
Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich
macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
siehe hierzu auch die Bestimmungen der
Reichswahlordnung in der Fassung vom 21. Dezember 1920 (RGBl.
S. 2171) über die Wahlscheine, §§ 5 bis 12.
siehe hierzu die §§ 9 bis 17
der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl.
I S. 173). |
1961) § 30a. Briefwahl. (1) Bei | § 29. Briefwahl. (1) Bei | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| der Briefwahl hat der Wähler dem Leiter des Wahlbereichs, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen | der Briefwahl hat der Wähler (1989) der Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat, im verschlossenen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Umschlag | (1983) Wahlbriefumschlag | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
a) seinen Wahlschein, b) in einem besonders verschlossenen Umschlag |
1. seinen Wahlschein, 2. in einem besonderen verschlossenen |
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| Umschlag | (2006) Stimmzettelumschlag | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| seinen Stimmzettel so rechtzeitig | seinen Stimmzettel
so rechtzeitig |
seinen
Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. § 26 Abs. 3 gilt entsprechend. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
zu übersenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18 Uhr
eingeht. |
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|
(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler zu versichern, daß er den
Stimmzettel ohne Einsichtnahme eines anderen persönlich gekennzeichnet,
in den Umschlag gelegt und diesen unmittelbar darauf verschlossen hat.
Hat sich ein Wähler zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer
Vertrauensperson bedient (§ 28 Absatz 2), so hat diese zu versichern,
daß sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers
gekennzeichnet hat.
|
(1975) (2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Person seines Vertrauens |
(1989) (2) Auf dem Wahlschein hat der
Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Gemeindebehörde an Eides Statt
zu versichern, daß der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten
Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Die Gemeindebehörde ist
zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (§ 28 Abs. 3) | (1983) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
gegenüber dem Wahlbereichsleiter an Eides Statt zu versichern, daß der
Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers
gekennzeichnet worden ist. Der Wahlbereichsleiter ist zur Abnahme einer
solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im
Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
siehe zur Wahlhandlung auch die §§ 32
bis 38 der
Reichswahlordnung vom
30. November 1918 (RGBl.
S. 1353). |
siehe zur Wahlhandlung auch die §§ 49 bis
56 der Reichswahlordnung in der Fassung vom 21. Dezember 1920
(RGBl.
S. 2171).
siehe hierzu die §§ 113 bis 119
der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl.
I S. 173). |
(1983) (3) Das Land trägt die
Postgebühren für die Beförderung der Wahlbriefe innerhalb des
Verwaltungsbereichs der Deutschen Bundespost, wenn sie sich in
amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer
besonderen Versendungsform hat der Absender den die jeweils gültige
Briefgebühr übersteigenden Betrag zu tragen.
|
(2006) (3) Wahlbriefe können innerhalb
des Bundesgebietes bei einem oder mehreren vor der Wahl amtlich bekannt
gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere
Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in
amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer
besonderen Versendungsform hat der Absender den das jeweils für die
Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu
tragen.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
10) ...
WO. Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt, und sodann ihre Zahl mit der Zahl der Stimmabgeber verglichen. Ergiebt sich dabei eine Verschiedenheit, so ist solches neben dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokoll zu bemerken. Der Vorsitzer öffnet und verliest die Stimmzettel, welche sodann einer der Beisitzer in Verwahrung nimmt, während der Protokollführer den Namen jedes |
§ 18. RWG 1918. Behufs
Ermittlung des Wahlergebnisses ist vom Wahlausschusse (§ 13 Abs. 1)
festzustellen, wieviel gültige Stimmen abgegeben und wie viele hiervon
auf jeden Wahlvorschlag [und auf die verbundenen Wahlvorschläge
gemeinschaftlich] entfallen sind. siehe hierzu auch die §§ 40, 41, 43, 44, 46 bis 50, 52 bis 57 der Reichswahlordnung vom 30. November 1918(RGBl. S. 1353). |
§ 28 RWG.
§ 29. RWG 1920.
Zur Ermittlung des Wahlergebnisses stellt
der [Kreis-]Wahlausschuß fest, wieviel gültige Stimmen abgegeben sind
und wieviel davon auf jeden Kreiswahlvorschlag entfallen. siehe hierzu auch die §§ 57, 58, 60, 61, 66 bis 78 der Reichswahlordnung in der Fassung vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2171).
siehe hierzu die §§ 120 bis 130
der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl.
I S. 173). |
Art. VIII.
9. Nach Beendigung der Wahl hat der Wahlvorsteher eines jeden Wahllokals unverzüglich die Wahlurne so zu versiegeln, daß weder etwas in sie hineingetan noch aus ihr entfernt werden kann. Die Wahlurne ist sodann an den für das Zählen der Stimmen bestimmten Ort zu bringen. Artikel X 10. a) Der Wahlleiter hat alle für das Zählen der Stimmen notwendigen Vorkehrungen zu treffen und hat jedem einzelnen Kandidaten schriftlich Ort und Zeit der Stimmenzählung bekanntzugeben. b) Ein Kandidat und/oder sein Stellvertreter sollen berechtigt sein, bei der Zählung der Stimmen für die direkt zu wählenden Vertreter anwesend sein. c) Alle in einem Wahlgebiet (Wahlkreis abgegebenen Stimmen sind an ein und demselben Ort zu zählen. In Wahlgebieten (Wahlkreisen), die in einzelne Wahlbezirke aufgeteilt sind, sollen alle in einem Wahlbezirk abgegebenen Stimmen an ein und demselben Orte gezählt werden. d) Das Zählen der Stimmen hat nicht später als 10 Uhr vormittags an dem der Tag unmittelbar folgenden Tag zu beginnen und ist mit Ausnahme der notwendigen Essenspausen ohne Unterbrechung von 10 Uhr vormittags bis 8 Uhr abends an aufeinander folgenden Tagen bis zur Beendigung der Zählung fortzusetzen.
|
Art. 18. Artikel 19. Zur | § 15. § 16. (1) Zur | § 31. Feststellung des Wahlergebnisses. (1) (1961) Nach Beendigung der Wahlhandlung |
§ 30.
Feststellung des Wahlergebnisses.
(1983) (1) Nach Beendigung der
Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest wieviel Stimmen im Wahlbezirk
auf die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden sind. |
§ 30.
Feststellung des Wahlergebnisses.
(2006) (1) Nach Beendigung der
Wahlhandlung stellt der Auszählwahlvorstand für den Wahlbezirk folgende
Stimmenzahlen in öffentlicher Auszählung fest: 1. Zahl der für jeden Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit ( § 25 Absatz 3 Nummer 1 ) abgegebenen Stimmen, 2. Zahl der für jeden Bewerber im Wahlvorschlag ( § 25 Absatz 3 Nummer 2 ) abgegebenen Stimmen, 3. Gesamtzahl der für jeden Wahlvorschlag und seine Bewerber abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 1 und 2). |
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| Ermittlung des
Wahlergebnisses stellt der Wahlbereichleiter zunächst fest, wieviel
gültige Stimmen in seinem Wahlbereich insgesamt abgegeben worden sind. |
stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis im Wahlbezirk fest. Darauf | stellen die Wahlvorstände der Wahlbezirke die Wahlergebnisse in ihren Wahlbezirken fest; die Briefwahlvorstände stellen fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge des Wahlbereichs entfallen. Darauf | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Sodann stellt der Wahlbereichleiter fest, | (2) Sodann stellt der Wahlbereichsleiter fest, |
ermittelt der Wahlbereichsleiter zunächst, wie viele gültige Stimmen in
seinem Wahlbereich insgesamt abgegeben worden sind und stellt fest,
welche Wahlvorschläge gemäß § 8 Absatz 4 unberücksichtigt zu bleiben
haben. |
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| wieviel gültige
Stimmen auf jeden Listenwahlvorschlag, sei es von Parteien oder
Unabhängigen und auf jeden einzelnen Wahlvorschlag eines Unabhängigen
entfallen. |
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| Der
Landeswahlleiter stellt fest, welche Wahlvorschläge gemäß Artikel 7,
Absatz 2, unberücksichtigt zu bleiben haben. |
(3) Der Landeswahlleiter stellt fest, welche Wahlvorschläge gemäß § 2
Absatz 2 unberücksichtigt zu bleiben haben. |
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| Candidaten | Kandidaten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
und jede demselben zugefallene Stimme, laut zählend, einträgt. Einer der Beisitzer führt eine Gegenliste. Über Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Stimmzettels entscheidet der Wahlvorstand nach Stimmenmehrheit und, wenn die Stimmen |
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| gleich getheilt | gleich geteilt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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sind, der Vorsitzer. Die Entscheidungen sind mit kurzer Angabe der Gründe, unter Beiheftung der mit fortlaufenden Nummern zu versehenden betreffenden Stimmzettel in das Protokoll einzutragen. Die übrigen Stimmzettel werden eingesiegelt. Das Protokoll und die Gegenliste werden vom Wahlvorstande unterzeichnet und mit den eingesiegelten Stimmzetteln der Deputation zugestellt, welche auf Grund dieser Urkunden, erforderlichen Falls nach vorgängiger Berichtigung der Entscheidungen des Wahlvorstandes, das
|
(1983) (2) Der für die Briefwahl
eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene
Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen. |
(2006) (2) Der für die Briefwahl
eingesetzte Auszählwahlvorstand stellt die Stimmenzahlen für den
Briefwahlbezirk in der Aufgliederung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 fest.
(1996/2006) (2a) Die Feststellungen nach
Absatz 1 und 2 beschränken sich auf die Stimmabgabe der deutschen
Wähler. Ein besonderer Wahlvorstand stellt insgesamt die Stimmenzahlen
von Unionsbürgern im Wahlbereich Bremen in der Aufgliederung nach Absatz
1 Nummer 1 bis 3 fest. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Ergebniß der Wahl feststellt und zur öffentlichen Kunde
bringt. Durch Gesetz vom 14. Dezember 1882 wurden in Nr. 11 der Wahlordnung die letzten Worte "und zur öffentlichen Kunde bringt" aufgehoben.
|
Ergebnis der Wahl feststellt und zur öffentlichen Kunde bringt. 12) ... WO. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Von der Gesamtzahl
der danach verbleibenden abgegebenen gültigen Stimmen ist zunächst die
Zahl der Stimmen abzuziehen, welche die unabhängigen Einzelkandidaten
erhalten haben. Zur Feststellung der Wahlzahl wird die Gesamtzahl der
weiterhin verbleibenden Stimmen durch die Zahl der in dem Wahlbereich
für die Bürgerschaft insgesamt zu wählenden Mitglieder (80 im
Wahlbereich der Stadt Bremen und 20 im Wahlbereich der Stadt
Bremerhaven), abzüglich der als gewählt ermittelten unabhängigen
einzelnen Listenwahlvorschläge entfallenden Mitglieder ermittelt, indem
die auf jeden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen durch die Wahlzahl
geteilt werden. Die so ermittelten Zahlen der Sitze werden auf die einzelnen Listenwahlvorschläge entsprechend verteilt. |
(4) Auf Grund
der danach verbleibenden abgegebenen gültigen Stimmen berechnet der
Wahlbereichsleiter die den Parteien zuteilenden Sitze unter Anwendung
des Höchstzahlverfahrens (de Hondt). Über die Zuteilung des letzten
Sitzes entscheidet bei gleicher Höchstzahl das Los.
|
(2) Auf Grund der danach verbleibenden abgegebenen gültigen Stimmen stellt der Wahlbereichsleiter fest, wie viele gültige Stimmen für jeden Wahlvorschlag abgegeben sind und berechnet die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Sitze gemäß § 8 Absatz 3. (3) Das so ermittelte Wahlergebnis teilt der Wahlbereichsleiter dem
Landeswahlleiter mit, der nach Überprüfung das Gesamtergebnis für das
Land feststellt. |
(1983) (3) Der Wahlbereichsausschuß
stellt fest, wieviel Stimmen im Wahlbereich für die einzelnen
Wahlvorschläge abgegeben worden sind und welche Bewerber gewählt sind.
|
(1996/2006) (3) Der Wahlbereichsausschuss
stellt als Wahlergebnis im Wahlbereich (2014) für
die Bürgerschaft fest: 1. Zahl der für jeden Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit abgegebenen Stimmen, 2. Zahl der für jeden Bewerber im Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen, 3. Zahl der für alle Bewerber eines Wahlvorschlages abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahl nach Nummer 2), 4. Gesamtzahl der für jeden Wahlvorschlag und seine Bewerber abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 1 und. 3), 5. welche Bewerber in die Bürgerschaft gewählt sind.
(1996/2006) (3a) Der
Wahlbereichsausschuss Bremen stellt außerdem fest:
|
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| § 20. § 21. Sowohl bei der Wahl der Vertreter, als auch in Bezug auf die Ersatzmänner entscheidet im Falle einer Stimmengleichheit das Loos. |
|
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|
§ 17. §
18. 1
... a) ... b) ... c) ... c) ... d) ... e) ... f) ... f) ... g) ... h) ... |
§ 19. §
20. 1
... a. ... b. ... c. ... c. ... d. ... e. ... f. ... f. ... g. ... h. ... |
§ 15. §
16. 1
... a. ... b. ... c. ... c. ... d. ... e. ... f. ... f. ... g. ... h. ... |
§ 19. RWG 1918. Die Abgeordnetensitze werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen nach § 18 zustehenden Stimmen verteilt. Die Berechnungsweise wird in der Wahlordnung (§ 22) geregelt. siehe hierzu auch § 51 der Reichswahlordnung in der Fassung vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2171). |
§ 30. RWG 1920.
Jedem Kreiswahlvorschlage werden soviel
Abgeordnetensitze zugewiesen, daß [das Verhältnis der auf sie kommenden
Stimmen erreicht wird].
Hinweis: Der eigentliche Verteilerschlüssel im Reichswahlgesetz lautet 1
Sitz für 60000 Stimmen. Da dies bei 120 Sitzen, die in Bremen zu
verteilen sind, nicht funktioniert, eine gesetzliche Bestimmung aber
fehlt, ist davon auszugehen, dass auch nach 1923 das D'Hondtsche
Höchstzahlverfahren, das in § 51 der Wahlordnung von 1918 beschrieben
ist, angewandt wurde. |
Artikel XI ... Artikel XII 12. In Gemeinden, deren Einwohnerzahl 500 übersteigt, und in anderen Wahlgebieten (Wahlkreisen) hat der Wahlleiter festzustellen, wie viele Stimmen für jeden einzelnen Kandidaten abgegeben wurden und hat denjenigen Kandidaten, welche die höchste Stimmenzahl erzielten, Sitze zuzuweisen und sie als gewählt zu erklären; die Zahl dieser Kandidaten darf aber nicht die Zahl der in einem Wahlgebiet (Wahlkreis) oder in einem Wahlbezirk (wo ein Wahlgebiet (Wahlkreis) in Wahlbezirke aufgeteilt ist) direkt zu wählende Vertreter übersteigen.
|
|
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| i) Diejenigen, für welche bis zur Zahl der von dem Bezirke zu wählenden Vertreter die meisten Stimmen sich erklärt haben, sind als gewählt anzusehen. | i. Diejenigen, für welche bis zur Zahl der zu Wählenden die meisten Stimmen sich erklärt haben, sind als gewählt anzusehen. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet das Loos. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
k)
|
k. ...
|
k. ...
|
§ 20. RWG 1918. Für die
Verteilung der einem Wahlvorschlage zugeteilten Abgeordnetensitze unter
die einzelnen Bewerber ist die Reihenfolge der Benennungen auf den
Wahlvorschlägen maßgebend.
|
§ 33. RWG 1920. Die Abgeordnetensitze werden auf die Bewerber nach ihrer Reihenfolge in den Wahlvorschlägen verteilt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Artikel 20. Wird durch das geschilderte Verfahren die Gesamtzahl
von 80 Mitgliedern im Wahlbereich der Stadt Bremen und 20 Mitgliedern im
Wahlbereich der Stadt Bremerhaven nicht erreicht, so entfällt auf die
höchsten Reststimmenzahlen der Listenwahlvorschläge je ein weiterer Sitz
bis zur Auffüllung auf die genannten Zahlen.
|
§ 17. Wird durch das geschilderte
Verfahren die Gesamtzahl von achtzig Mitgliedern im Wahlbereich der
Stadt Bremen und zwanzig Mitgliedern im Wahlbereich der Stadt
Bremerhaven nicht erreicht, so entfällt auf die höchsten
Reststimmenzahlen der Wahlvorschläge je ein weiterer Sitz bis zur
Auffüllung auf die genannten Zahlen.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| § 21. § 22. Sobald in sämtlichen Bezirken die Wahlen vollzogen sind, wird das Namensverzeichniß der gewählten Vertreter öffentlich bekannt gemacht. | Artikel 21. Die Wahlbereichleiter | § 18. Die Wahlbereichsleiter | (4)
Die Feststellung des Wahlbereichsleiters bedarf der Bestätigung durch
den Wahlbereichsausschuß, die des Landeswahlleiters der Bestätigung
durch den Landeswahlausschuß. Diese soll bis zum zehnten Tage nach der
Wahl erfolgen. |
(1983) (4) Nach Überprüfung stellt der
Landeswahlausschuß möglichst bis zum zehnten Tage nach der Wahl das
endgültige Wahlergebnis im Lande fest. |
(2006) (4) Nach Überprüfung stellt der Landeswahlausschuss das endgültige Wahlergebnis im Lande fest. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| melden das
Ergebnis ihrer Feststellungen dem Landeswahlleiter. Dieser stellt das
endgültige Ergebnis der Wahl im gesamten Staatsgebiet fest und
veröffentlicht es. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ... Art. 21 Abs. 2 und 3. | § 19. | (5) Der
Landeswahlleiter benachrichtigt alsdann die Gewählten und fordert sie
auf, binnen einer Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob sie
die Wahl annehmen.
(6) Das endgültige Ergebnis der Wahl wird vom Landeswahlleiter öffentlich bekanntgemacht.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
11) ...
WO. |
|
13. In den Wahlgebieten
(Wahlkreisen), auf die dieser Artikel Anwendung findet, sind
zusätzliche Sitze den Kandidaten auf der Reserveliste in
nachstehender Weise zuzuweisen:
|
(2010)
§ 30a.
Einsatz elektronischer Datenverarbeitung. Die Ermittlung des
Wahlergebnisses inklusive der Stimmauszählung im Auszählwahlvorstand
kann unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung erfolgen. Dabei muss
technisch gewährleistet sein, dass die Stimmen unverfälscht erfasst
werden und das Wahlergebnis in öffentlich nachvollziehbarer Weise
korrekt ermittelt wird. Die eingesetzte Software muss für die Verwendung
bei Wahlen in der Freien Hansestadt Bremen zugelassen sein. Über die
Zulassung entscheidet der Landeswahlleiter.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Ist die Dauer
des Mandats der zu Wählenden eine verschiedene, so gelten diejenigen
Gewählten, welche die meisten Stimmen haben, als für die längere
Mandatsdauer gewählt. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Wenn bei einer Wahl eine absolute Mehrheit sich nicht ergiebt, so wird in einem neuen, spätestens binnen vier Wochen abzuhaltenden Wahltermin nochmals abgestimmt, und zwar, wenn nur ein Vertreter zu wählen ist, über die zwei | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Candidaten, | Kandidaten, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| welche die meisten Stimmen erhalten haben; wenn mehr als ein Vertreter zu wählen ist, über zweimal so viel | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Candidaten | Kandidaten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| als Vertreter zu
wählen sind, mit Hinweglassung derjenigen, welche die wenigsten Stimmen
erhalten haben. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Bei Stimmengleichheit entscheidet in allen Fällen das Loos. Durch Gesetz vom 20. Februar 1881
wurde dem Nr. 12 der Wahlordnung, Abs. 1 folgender Zusatz angefügt:
|
Bei
Stimmengleichheit entscheidet in allen Fällen das Los. 13) ... WO. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| acht Tage vorher, unter Benennung der in Betracht kommenden Candidaten | eine Woche vorher, unter Benennung der in Betracht kommenden Kandidaten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(vgl. 12.), bekannt zu machen. Wenn inzwischen einer oder mehrere dieser |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Candidaten in einer anderen Wahlabtheilung | Kandidaten in einer anderen Wahlabteilung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| gewählt worden sind, ohne daß eine Ablehnung der Wahl erfolgt ist, so findet an Stelle der engeren Wahl eine Nachwahl ohne Beschränkung auf bestimmte | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Candidaten statt. 14) ... WO. |
Kandidaten
statt. 14) ... WO. |
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|
13) ...
WO. 14) Wenn der Gewählte die in einer andere |
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| Wahlabtheilung | Wahlabteilung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| auf ihn gefallene Wahl annimmt oder wenn die Wahlhandlung für ungültig erklärt wird, so gelten für die alsdann anzuordnende Nachwahl die unter12 und 13 vorgeschriebenen Termine vom Tage der betreffenden Erklärung an gerechnet. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 15)
... WO. |
WO. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Artikel XIII 14. Für das gesamte Verfahren gemäß Art. XI sowie gemäß Art. XII dieser Verordnung hat jeder unabhängige Kandidat als eine Partei mit einem Kandidaten zu gelten. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 17. §
18.
1 ... a) ... b) ... c) ... c) ... d) ... e) ... f) ... f) ... g) ... |
§ 19. §
20. 1
... a. ... b. ... c. ... c. ... d. ... e. ... f. ... f. ... g. ... |
§ 15. §
16. 1
... a. ... b. ... c. ... c. ... d. ... e. ... f. ... f. ... g. ... |
9) ...
WO. 10) Ungültig sind Stimmzettel, a. welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; b. aus denen die Person des Gewählten nicht mit genügender Deutlichkeit zu erkennen ist; c. auf denen der Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist; d. welche mehr Namen enthalten als Vertreter zu wählen sind; e. im Falle zwei oder mehr Vertreter zu wählen sind, sind die Stimmzettel ungültig, welche weniger als die erforderliche Zahl Namen oder denselben Namen mehrmals enthalten oder denen einer der unter a bis d bezeichneten Mängel auch nur bezüglich eines darauf eingetragenen Namens anhaftet. 11) ... WO. |
§ 42. RWO 1918. Ungültig sind
Stimmzettel 1.die nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag oder die in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag übergeben worden sind; 2.die nicht von weißem Papier sind; 3.die mit einem Kennzeichen versehen sind; 4.die keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; 5.aus denen nicht die Person mindestens eines Bewerbers unzweifelhaft zu erkennen ist; 6.die eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber allen Gewählten enthalten; 7.die Namen aus verschiedenen Wahlvorschlägen enthalten; 8.die ausschließlich auf andere als die in den öffentlich bekanntgegebenen Wahlvorschlägen aufgeführten Personen lauten. Mehrere in einem Umschlag enthaltene gleichlautende Stimmzettel gelten als eine Stimme; in einem Umschlag enthaltene, auf verschiedene Personen lautende Stimmzettel sind ungültig. Die gültigen Stimmzettel sind ohne Rücksicht auf ihre Vollständigkeit und die Reihenfolge der Benennungen den einzelnen Wahlvorschlägen zuzurechnen.
|
siehe hierzu auch § 59 der Reichswahlordnung in der Fassung vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2171).
siehe hierzu § 123
der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl.
I S. 173). |
Art. V. a) mehr Kreuze eingesetzt werden, als der Zahl der direkt zu wählenden Vertreter entspricht, oder b) andere Zeichen als ein Kreuz vom Wähler gemacht werden, oder c) irgendein Zeichen oder etwas Geschriebenes auf dem Stimmzettel erscheint, wodurch die Identität des Wählers ermittelt werden kann, oder d) wenn der offizielle Stempel, wie in Artikel IV vorgesehen ist, fehlt. |
§ 32. Ungültige Stimmen.
(1) Ungültig sind Stimmzettel, a) die nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag abgegeben worden sind, b) die als nicht amtlich hergestellt erkennbar sind, c) auf denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist, d) aus deren Kennzeichnung der Wille des Wählers nicht eindeutig zu erkennen ist, e) die mit Vermerk oder Vorbehalt versehen sind. |
(1975) § 32. Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln. (1) Ungültig | § 31. Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln. (1) Ungültig |
(2006)
§ 31. Ungültige Stimmabgabe, Zurückweisung von Wahlbriefen,
Auslegungsregeln. (1) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er Enthält ein Stimmzettel weniger als fünf Stimmen, so berührt dies
nicht die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen. Auf einem gültigen
Stimmzettel ist eine einzelne Stimme ungültig, wenn der Wählerwille
nicht eindeutig erkennbar ist; die Gültigkeit der übrigen Stimmen bleibt
unberührt. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| h) Bei Ausmittelung der Stimmenzahl werden solche Stimmzettel, auf welchen etwa die Verzeichnung der Nummern mangelhaft geschehen ist, nicht mitgerechnet. |
sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. nicht in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben worden ist, 2. in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, 3. nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlbereich gültig ist, 4. keine Kennzeichnung enthält, 5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt, 6. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
i) ... k) ...
|
i.
... k. ...
|
i. ... k. ... |
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| (2) Mehrere
Stimmzettel in einem Umschlag gelten als ein Stimmzettel, wenn sie
gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten
sie als ungültiger Stimmzettel. |
(2) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein
Stimmzettel, wenn sie gleichlauten oder nur einer von ihnen
gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit einer
ungültigen Stimme. |
(2) Mehrere in einem
Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel,
wenn sie gleichlauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst
zählen sie als ein ungültiger Stimmzettel. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3) Ist der Wahlumschlag leer abgegeben worden, so gilt die Stimme als
ungültig. |
(3) Ist der Stimmzettelumschlag
leer abgegeben worden, so gilt dies als ungültiger Stimmzettel. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(1961) (3) Bei der Briefwahl ist die
Stimmabgabe außerdem ungültig, wenn a) der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, b) der Wahlbrief keinen gültigen oder keinen mit der vorgeschriebenen Versicherung versehenen Wahlschein enthält, c) weder der Wahlbrief noch der Wahlumschlag verschlossen ist. |
(4) Bei der
Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn 1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, 2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt, |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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§ 27 RWG.
§ 28. RWG 1920.
Über die Gültigkeit der Stimmzettel
entscheidet der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gibt der Wahlvorsteher den Ausschlag. Nachprüfung im
Wahlprüfungsverfahren bleibt vorbehalten.
Durch Gesetz vom 22. November 1924 fand statt dessen folgende Bestimmung
Anwendung: |
3. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist, 4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist, 5. der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält, |
3. dem Wahlbriefumschlag kein
Stimmzettelumschlag beigefügt ist, 4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist, 5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält, |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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§ 17. RWG 1918. Über die
Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorbehaltlich der Nachprüfung im
Wahlprüfungsverfahren der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt der Wahlvorsteher den Ausschlag. |
6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, | 6. der Wähler oder die (1989) Hilfsperson, die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 17. §
18. 1
... a) ... b) ... c) ... c) ... d) ... e) ... f) ... f) ... g) ... h) ... i) ... k) Nach Verkündigung des Ergebnisses der Wahl wird die Versammlung durch den Vorsitzenden aufgehoben. |
§ 19. §
20. 1
... a. ... b. ... c. ... c. ... d. ... e. ... f. ... f. ... g. ... h. ... i. ... |
§ 15. §
16. 1
... a. ... b. ... c. ... c. ... d. ... e. ... f. ... f. ... g. .... h. ... i. ... |
Die ungültigen Stimmzettel sind dem Wahlprotokoll beizufügen. Die gültigen verwahrt der Wahlvorsteher so lange versiegelt, bis die Wahl für gültig erklärt worden sind.
|
§ 4.
§ 5. [1]
1...
2... [2] ... [3] ... [4] ... [5] ...[6] ... [7] ...[8] ... [9] ...[10] ... [11] Die gültigen Stimmzettel hat der Wahlvorsteher versiegelt im Wahlkreis Stadt Bremen der Wahldeputation, im Wahlkreis Landgebiet dem Gemeindevorsteher, in den Wahlkreisen Vegesack und Bremerhaven dem Stadtrat zu übergeben, die sie verwahren, bis die Wahl für gültig erklärt ist oder Neuwahlen angeordnet sind. |
§ 4.
§ 5.
1 ... 1) ... 2) ... 3) ... 4) ... 5) ... 6) ... 7) ... 8) ... 9) ... 10) Die gültigen Stimmzettel hat der Wahlvorsteher versiegelt dem Wahlkommissar zu übergeben, der sie verwahrt, bis die Wahl für gültig erklärt ist oder Neuwahlen angeordnet sind. 11) ... Durch Gesetz vom 22. November 1924 wurde der § 5 Ziffer 10 zur Ziffer 9. siehe hierzu auch §§ 62 bis 65 der Reichswahlordnung in der Fassung vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2171).
siehe hierzu die §§ 126 und 127
der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl.
I S. 173). |
Art. XIII. 15. Nach Beendigung der
Zählung und der damit verbundenen Berechnungen hat der Wahlleiter: |
7. kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist, 8. ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält. |
7. kein amtlicher
Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, 8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| k. Das Ergebniß der Wahl wird der Versammlung und, falls für dieselbe Wahlabtheilung mehrere Versammlungen veranstaltet sind | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (§ 19), | (§ 15), |
Die Einsender solcher Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre
Stimmen gelten als nicht abgegeben. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| in den letzten
derselben, durch den Vorsitzer verkündigt.
|
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|
§ 21. |
§ 17.
|
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| (5) Die Stimme eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, daß er vor dem oder am Wahltage stirbt, |
(1989) (5) Die Stimmabgabe eines Wählers,
der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass
er vor dem oder am Wahltage stirbt oder sein Wahlrecht verliert.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
aus dem Wahlgebiet verzieht oder sein Wahlrecht nach § 2 verliert.
|
aus dem
(1983) Gebiet der Freien Hansestadt
Bremen verzieht oder sein Wahlrecht nach § 2 verliert.
|
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| siehe hierzu auch §§ 44 und 45 der Reichswahlordnung vom 30. November 1918 (RGBl. S. 1353). | (3) Über | (1961) (4) Über | (1983) § 32. Entscheidung des Wahlvorstandes. Der Wahlvorstand |
§ 32. Entscheidung des Wahlvorstandes. Der (2006) Auszählwahlvorstand |
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| die
Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel und über alle bei der
Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden
Anstände entscheidet der Wahlvorstand. Der Wahlbereichsausschuß hat das
Recht der Nachprüfung.
|
entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Wahlbereichsausschuß hat das Recht der Nachprüfung.
|
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|
(1983)
Siebter Abschnitt |
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|
Art. X. |
§ 33. Erwerb der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft. (1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft mit Eingang der Annahmeerklärung |
§ 33. Erwerb der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft. (1989) (1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 30 Abs. 5 erfolgenden Annahmeerklärung beim Landeswahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode der letzten |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (§ 31 Absatz 5) | (§ 30 Absatz 5) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| beim Landeswahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode der letzten | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Bürgerschaft. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist |
Bürgerschaft (2006) und (2014) in den Fällen einer Nachfolge ( § 36 ) oder einer Wiederholungswahl ( § 41 Absatz 4 ) nicht vor Ausscheiden des nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Abgeordneten. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist |
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| (§ 31 Absatz 5) | (§ 30 Absatz 5) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| keine Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als | keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| angenommen. |
angenommen.
(1959) Eine Erklärung unter Vorbehalt
gilt als Ablehnung. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (2)
Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.
|
(1983) (2) Annahme- und
Ablehnungserklärung können nicht widerrufen werden.
|
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|
(1983) |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| § 23. § 24. Der Austritt | § 24. § 25. Der Austritt | § 19. § 20. Der Austritt | § 12. § 13. Der Austritt |
§ 3 RWG.
§ 5. RWG 1920+1924.
Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz Der Verzicht ist dem [Präsidenten der Bürgerschaft] zu erklären; er kann nicht widerrufen werden. |
§ 19.
§ 20. (1) Ein Mitglied der
Bürgerschaft verliert seinen Sitz 1. durch Verzicht, 2. durch nachträglichen Verlust der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit, 3. durch strafgerichtliche Aberkennung der Rechte aus öffentlichen Wahlen, 4. durch Ungültigkeitserklärung der Wahl oder sonstiges Ausscheiden beim Wahlprüfungsverfahren, 5. durch eine nachträglich festgestellte Änderung des Wahlergebnisses. (2) Der Verzicht ist dem Präsidenten der Bürgerschaft schriftlich zu erklären. Er kann nicht widerrufen werden.
|
§ 34. Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft. (1959) (1) Ein Mitglied der Bürgerschaft verliert seinen Sitz | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
aus der Bürgerschaft steht zwar jedem Mitgliede frei; jedoch bedarf es
dazu vorab einer schriftlichen Anzeige an das Bürgeramt.
|
a) durch Verzicht, b) durch nachträglichen Verlust seiner Wählbarkeit, c) bei Ungültigkeit seiner Wahl oder sonstigem Ausscheiden auf Grund eines Wahlprüfungsverfahrens, |
a) durch Tod, b) durch Verzicht, c) durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit, d) bei Ungültigkeit der Wahl oder sonstigen Ausscheiden auf Grund eines Wahlprüfungsverfahrens, |
a)
durch Tod, b) durch Verzicht, (1970) c) durch Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit, d) bei Ungültigkeit seiner Wahl oder sonstigem Ausscheiden aufgrund eines Wahlprüfungsverfahrens, |
1.
durch Tod, 2. durch Verzicht, 3. durch Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit, 4. bei Ungültigkeit seiner Wahl oder sonstigem Ausscheiden aufgrund eines Wahlprüfungsverfahrens, 5. durch eine nachträglich festgestellte Änderung des Wahlergebnisses, soweit hierdurch seine Mitgliedschaft berührt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 25. |
§ 26. |
§ 21. |
§ 14. |
§ 14. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| d) durch eine
nachträglich festgestellte Änderung des Wahlergebnisses, soweit
hierdurch seine Mitgliedschaft berührt wird. |
e) durch eine nachträglich festgestellte Änderung des Wahlergebnisses,
soweit hierdurch seine Mitgliedschaft berührt wird. |
wird, 6. wenn der Präsident der Bürgerschaft nach § 28 Abs. 1 Satz 2 |
wird. (2010) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| des Gesetzes über die
Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bürgerschaft das Mandat für
erloschen erklärt. |
(1989) des Bremischen
Abgeordnetengesetzes das Mandat für erloschen erklärt. |
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| (2) Der Verzicht
ist nur wirksam, wenn er dem Präsidenten der Bürgerschaft schriftlich
erklärt wird; er kann nicht widerrufen werden.
(3) Die Feststellung des Verlustes der Mitgliedschaft trifft |
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| a) im Falle des Buchstabens a der Vorstand der Bürgerschaft; das gilt auch für den Buchstaben b, soweit eine Feststellung durch gerichtliche Entscheidung vorliegt; | (1959) a) in den Fällen der Buchstaben a) und b) der Präsident der Bürgerschaft; das gilt auch für den Buchstaben c), soweit eine Feststellung durch gerichtliche Entscheidung vorliegt; | 1. im Falle der Nummern 1, 2 und 6 der Präsident der Bürgerschaft; das gilt auch im Falle der Nummer 3, soweit eine Feststellung durch gerichtliche Entscheidung vorliegt; |
(2006) 1. im Falle der
(2012) Nummern 1 und 2 der Präsident der
Bürgerschaft; das gilt auch im Falle der Nummer 3, soweit eine
Feststellung durch gerichtliche Entscheidung und im Falle der Nummer 5,
soweit eine nachträglich festgestellte Änderung des Wahlergebnisses
aufgrund, einer Wiederholungswahl ( § 41 Absatz 4 ) vorliegt; 2. in allen übrigen Fällen das Wahlprüfungsgericht. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) in
allen übrigen Fällen das Wahlprüfungsgericht, und zwar innerhalb
eines Wahlprüfungsverfahrens auf Grund eines Einspruchs oder von Amts
wegen. |
(1983) 2. in allen übrigen Fällen das
Wahlprüfungsgericht.
|
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| (4) Das Mitglied scheidet aus der Bürgerschaft mit der Rechtskraft der Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts, sonst mit der Feststellung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| des Vorstandes der Bürgerschaft
aus.
|
(1959) des Präsidenten der Bürgerschaft
aus.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| § 25. § 26. Das Recht | § 26. § 27. Das Recht | § 21. § 22. Das Recht | § 14. § 15. Das Recht |
§ 35. Folge eines
Parteienverbotes. (1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation
einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland für verfassungswidrig
erklärt, so verlieren die Mitglieder der Bürgerschaft, die dieser Partei
oder Teilorganisationen zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung
des Urteils angehören, ihren Sitz, soweit nicht in dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. |
§ 35. Folge eines Parteienverbotes. (1975) (1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Mitglieder der Bürgerschaft ihren Sitz und die Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung und der Verkündung der Entscheidung angehört haben.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| zur Theilnahme an der Bürgerschaft kann demjenigen entzogen werden, welcher sich beharrlich weigert, den ihm als Mitglied der Bürgerschaft gesetzlich oder in Gemäßheit der Geschäftsordnung obliegenden Verbindlichkeiten nachzukommen, oder der Pflicht zur Geheimhaltung eines Gegenstandes zuwider handelt, oder die der Versammlung oder seiner Stellung schuldige Achtung gröblich | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
verletzt.
|
verletzt. Eine Entscheidung darüber, ob ein solcher Fall vorliege, steht
der Bürgerschaft zu. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 27. Wenn in diesen Fällen der
betheiligte nicht selbst zum Austritt sich bewogen findet, so steht die
Entscheidung darüber der Bürgerschaft zu. |
(2) Soweit Mitglieder nach Absatz 1 ihren Sitz verloren haben, bleiben die Sitze unbesetzt. Dies gilt nicht, wenn die ausgeschiedenen Mitglieder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
auf Grund eines Listenwahlvorschlages einer nicht für verfassungswidrig
erklärten Partei gewählt waren. In diesem Falle wird der nächste nicht
gewählte Bewerber dieser Liste einberufen. |
auf Grund eines
(1959) Wahlvorschlages einer nicht für
verfassungswidrig erklärten Partei gewählt waren. In diesem Falle wird
der nächste nicht gewählte Bewerber dieses Wahlvorschlages einberufen. |
aufgrund eines Wahlvorschlages einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei gewählt waren. (1989/2006) In diesem Falle werden die Sitze nach §§ 36 Abs. 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Das Bürgeramt ist verpflichtet, sobald von wenigstens dreißig Vertretern darauf angetragen wird, die Bürgerschaft zu einer Beschlußnahme zu veranlassen. Vorab ist indeß dem Betheiligten davon Anzeige zu machen, und steht es demselben frei, selbst oder durch einen Bevollmächtigten, der zugleich zu den Vertretern gehört, seine Gegengründe in der Versammlung |
mitt den nächsten Bewerbern des Wahlvorschlages besetzt.
|
und 36 b Abs. 1 aus diesem Wahlvorschlag besetzt.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
der Bürgerschaft vorzutragen. |
vorzutragen. | vorzutragen. | vorzutragen. | vorzutragen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 verringert sich die gesetzliche Mitgliederzahl der Bürgerschaft für den verbleibenden Teil der Wahlperiode entsprechend. Eine Neuverteilung der verbleibenden Sitze findet nicht statt. (4) Den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1 stellt der Vorstand
der Bürgerschaft fest. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(1975) (5) Absätze 1 bis 4 gelten
entsprechend, wenn eine Wählervereinigung nach Artikel 9 Abs. 2 des
Grundgesetzes verboten wird. Der Sitz geht mit dem Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung für die Mitglieder verloren, die der
Wählervereinigung zu irgendeiner Zeit zwischen Zustellung der
Entscheidung und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit derselben angehört
haben.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 18. §
19. Sollte ein gewählte die Wahl ablehnen oder aus einem
sonstigen Grunde vor seinem Eintritt in die Bürgerschaft ausfallen, so
rückt derjenige, welcher unter den mit ihm Vorgeschlagenen nächst den
gewählten Vertretern die meisten Stimmen erhalten hat, als Ersatzmann an
seine Stelle.
|
§ 21. § 22. Für | § 16. § 17. Für |
§ 9. §
10. Wenn ein Gewählter nicht in die Bürgerschaft eintritt oder
vor Ablauf seines Mandats ausscheidet, so findet binnen sechs Monaten
nach Eintritt der Lücke eine Ergänzungswahl statt. Der alsdann Gewählte
tritt hinsichtlich der Dauer des Mandats an die Stelle des
Ausgeschiedenen.
|
§ 21. RWG 1918. Wenn ein
Abgeordneter die Wahl ablehnt oder nachträglich aus der
verfassunggebenden [bremischen] Nationalversammlung ausscheidet, tritt
an seine Stelle ohne die Vornahme einer Ersatzwahl der Bewerber, der
demselben Wahlvorschlag [oder, wenn dieser erschöpft ist, einem mit ihm
verbundenen Wahlvorschlag] angehört und nach dem Grundsatz des § 20
hinter dem Abgeordneten an erster Stelle berufen erscheint. |
§ 5. § 6. Wenn ein | § 5. § 6. Wenn ein |
21. a) Wird ein Sitz durch Todesfall,
Rücktritt oder Wegfall der Wählbarkeits-voraussetzungen eines Vertreters
frei, so hat die in Betracht kommende Vertretung eine Person zu wählen,
welche gemäß den Bestimmungen des Art. V dieser Verordnung ordnungsgemäß
gewählt werden kann und von der Militärregierung als geeignet anerkannt
ist, den freigewordenen Sitz zu besetzen. b) War ein Vertreter, dessen
Sitz neu zu besetzen ist:
|
Art. 21. Artikel 22. Wenn | § 21. (1) Wenn |
§ 36. Ersatz von
Abgeordneten. (1) Wenn ein gewählter Bewerber eines
Listenwahlvorschlages stirbt oder die Annahme seiner Wahl ablehnt oder
wenn ein Mitglied der Bürgerschaft stirbt oder sonst aus der
Bürgerschaft ausscheidet, so tritt an seine Stelle ohne Vornahme einer
Ersatzwahl der nächste Bewerber desselben Listenwahlvorschlages. Bei
Verzicht des oder der zunächst zu Berufenden tritt der nächstfolgende
Bewerber der Liste an die Stelle des zurückgetretenen gewählten
Bewerbers bzw. des Ausgeschiedenen. Der Verzicht nach Satz 2 ist
endgültig. (2) War der von der Annahme der Wahl Zurückgetretene oder Ausgeschiedene auf Grund eines Einzelwahlvorschlages gewählt, so bleibt der Sitz unbesetzt. § 35 Absatz 3 findet Anwendung. (3) Absätze 1 und 2 finden auch Anwendung, wenn ein Mitglied in den
Senat gewählt wird. Der Verlust des Sitzes in der Bürgerschaft tritt mit
der Annahme der Wahl in den Senat ein; er wird vom vorstand der
Bürgerschaft festgestellt. |
(1959) § 36. Ersatz von Abgeordneten. (1983) (1) Wenn | § 36. (1989) Berufung von Listennachfolgern. (2006) (1) Wenn | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| diejenigen, welche etwa die Wahl ablehnen oder aus einem sonstigen Grunde vor ihrem Eintritt in die Bürgerschaft ausfallen oder welche nach ihrem Eintritte ausscheiden, wird stets |
Bürgerschaftsmitglied die Wahl ablehnt oder nachträglich aus der
Bürgerschaft ausscheidet, so tritt an seine Stelle ohne Vornahme einer
Ersatzwahl der nächste Bewerber desselben Wahlvorschlages. Von Fall zu
Fall kann jedoch unter Zustimmung der zunächst berufenen ein späterer
Bewerber an die Stelle des ausgeschiedenen treten. |
ein Mitglied die Wahl ablehnt oder später aus der Bürgerschaft
ausscheidet, so tritt an seine Stelle ohne Vornahme einer Ersatzwahl der
nächste Bewerber dessen Listenwahlvorschlages für den betreffenden
Wahlbereich. Bei Zustimmung des oder der zunächst Berufenen kann auch
ein späterer Bewerber an die Stelle des Ausgeschiedenen treten. |
ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme seiner Wahl ablehnt oder wenn ein Mitglied der Bürgerschaft stirbt oder sonst aus der Bürgerschaft ausscheidet, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| vor Ablauf eines Vierteljahrs, | vor Ablauf von sechs Monaten, | so wird der Sitz mit dem nächsten Bewerber des Wahlvorschlages besetzt, auf Grund dessen der Ausgeschiedene gewählt | so wird der Sitz nach § 36b Abs. 1 aus dem Wahlvorschlag besetzt, aufgrund dessen der Ausgeschiedene gewählt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
nachdem die Lücke entstanden ist, von derjenigen Wahlabtheilung, welche
Jene gewählt hatte, eine Ergänzungswahl vorgenommen. Diese Wahl erfolgt
für diejenigen, welche im Laufe der Zeit, wofür sie gewählt waren,
abgegangen sind, für die noch übrige Zeit.
|
§ 7. |
§ 7. |
war.
Bei Verzicht des oder des zunächst zu Berufenden ist der
nächstfolgende Bewerber des Wahlvorschlages zu berufen. Der Verzicht
nach Satz 2 ist endgültig. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt
der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer nach den Sätzen 1 und 2 als
Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. § 31 Absatz 5
und § 33 gelten entsprechend. |
war. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber
unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des
Wahlvorschlages aus dieser Partei oder Wählervereinigung ausgeschieden
sind. Bei Verzicht des oder der zunächst zu Berufenden ist der
nächstfolgende Bewerber des Wahlvorschlages zu berufen. Der Verzicht
nach Satz 3 ist endgültig. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt
der Sitz unbesetzt; § 35 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Feststellung, wer
nach den Sätzen 1 bis 3 als Listennachfolger eintritt, trifft der
Landeswahlleiter. § 30 Abs. 5 und § 33 gelten entsprechend. |
war. Bei Verzicht
des oder der zunächst zu Berufenden (2014) oder
wenn bei dem oder der zu Berufenden zum Zeitpunkt des Ausscheidens des
ausgeschiedenen Mitglieds der Bürgerschaft die Voraussetzungen der
Wählbarkeit nicht erfüllt sind, ist der nach Neuberechnung nach § 36b
Abs. 1 nächstfolgende Bewerber des Wahlvorschlages zu berufen. Der
Verzicht nach Satz 2 ist endgültig. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so
bleibt der Sitz unbesetzt; § 35 Abs. 3 gilt entsprechend. Die
Feststellung, wer nach den Sätzen 1 bis 2 als Listennachfolger eintritt,
trifft der Landeswahlleiter. § 30 Abs. 5 und § 33 gelten entsprechend.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 33 RWG.
§ 34. RWG 1920.
[2]
Enthält ein [Kreiswahlvorschlag]
weniger Bewerber, als Abgeordnetensitze auf ihn fallen, so bleiben die
übrigen Sitze unbesetzt.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Ist ein solcher Bewerber nicht
vorhanden, so bleibt der Abgeordnetensitz unbesetzt. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 20. Scheidet derselbe erst im Laufe
der Zeit, für welche er gewählt worden, aus; so tritt, jedoch nur für
die noch übrige Zeit, derjenige für ihn ein, welcher in der letzten
Wählerversammlung des Bezirks, von welchem der Ausgefallene gewählt
worden, nächst den gewählten die meisten Stimmen erhalten hat. |
§ 58. RWO 1918. Wenn ein
Abgeordneter die Wahl ablehnt oder nachträglich aus der
verfassunggebenden [bremischen] Nationalversammlung ausscheidet, hat die
zur Ernennung des Wahlkommissars zuständige Behörde (§ 11) unverzüglich
die nach § 21 des Reichswahlgesetzes notwendigen Feststellungen
herbeizuführen. Erforderlichenfalls ernennt sie einen neuen
Wahlkommissar und macht dies öffentlich bekannt.
|
§ 35. RWG 1920.
Wenn ein zum Abgeordneten Berufener die
Wahl ablehnt oder ein Abgeordneter ausscheidet, so stellt der
[Wahlausschuß] fest, wer an seine Stelle berufen ist. Auch dabei wird nach §§ 33, 34 verfahren.
Durch Gesetz vom 22. November 1924 fand statt
dessen folgende Bestimmung Anwendung: |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (2)
Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn ein Mitglied der Bürgerschaft in
den Senat gewählt wird. Der Verlust des Sitzes in der Bürgerschaft tritt
mit der Annahme der Wahl in den Senat ein. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Einberufung des Ersatzmannes erfolgt durch den Präsidenten der Bürgerschaft, welcher davon dem Vorsitzer der Deputation zum Behuf der Berichtigung des Vertreter-Verzeichnisses Anzeige macht. |
§ 23. Die Commission hat nach jeder Wahl
das Ergebniß derselben dem Präsidenten des Senats zur Anzeige zu
bringen. |
§ 18. Die | § 11. Die |
siehe hierzu auch die §§
58 bis 60 der Reichswahlordnung vom 30. November 1918 (RGBl.
S. 1353). |
siehe hierzu auch die §§ 79 und 80 der
Reichswahlordnung in der Fassung vom 21. Dezember 1920 (RGBl.
S. 2171).
siehe hierzu § 154
der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl.
I S. 173). |
In dem | (2) In dem |
(4) Im Falle des Artikels 108 Absatz 2 Satz 1 der Landesverfassung macht dem aus dem Senat ausgeschiedenen Mitglied des Senats das Bürgerschaftsmitglied Platz, das als letztes über den Listenwahlvorschlag, auf Grund dessen das aus dem Senat ausgeschiedene Mitglied gewählt worden war, seinen Sitz erlangt hat. Ist das Mitglied des Senats aufgrund eines Einzelwahlvorschlages gewählt worden, so nimmt es den gemäß Absatz 2 unbesetzten Sitz wieder ein. (5) Die Feststellung, wer nach den Absätzen 1 und 3 eintritt oder nach Absatz 4 wieder ausscheidet, trifft der Landeswahlleiter. Dieser macht das Ergebnis öffentlich bekannt und benachrichtigt den Betroffenen.
|
(3) Die Geltendmachung des Rechts aus Artikel 108 Abs. 2 der Landesverfassung oder der Verzicht darauf ist dem Präsidenten der Bürgerschaft binnen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Deputation hat nach jeder Wahl das Ergebniß derselben dem Präsidenten
des Senats zur Anzeige zu bringen, welcher dasselbe sodann dem
Bürgeramte mittheilt. |
in
Art. 108, Abs. 2, der Verfassung vorgesehenen Fall macht dem aus dem
Senat ausgeschiedenen Mitglied des Senats das Bürgerschaftsmitglied
seiner Partei Platz, das als letztes von dem Wahlvorschlag seiner Partei
gewählt worden war. |
vier Wochen | (1983) eines Monats | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| nach dem Rücktritt aus dem Senat schriftlich zu erklären. Gibt das ausgeschiedene | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Senatsmitglied | (1989) Mitglied des Senats | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Nach Eingang der Mittheilung bei dem Bürgeramt ist der Gewählte zur
Theilnahme an den Versammlungen berechtigt. Die Deputation hat den
gewählten unter Hinweis auf die vorstehende Vorschrift Anzeige von der
Wahl zu machen. |
eine Erklärung nicht oder unter Vorbehalt ab, so gilt das als Verzicht. Erklärung und Verzicht können nicht widerrufen werden. Das ausgeschiedene | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Senatsmitglied | (1989) Mitglied des Senats | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Die Namen der
gewählten Vertreter werden vom Senat öffentlich bekannt gemacht.
|
Art. 23. |
§. 22. |
tritt in die Bürgerschaft am Tage nach dem Eingang seiner Erklärung beim Präsidenten der Bürgerschaft ein. An seiner Stelle scheidet das | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 24. |
§ 19. |
Durch Gesetz vom 14. Dezember 1882 erhielt der § 11 folgende Fassung: |
§ 12. |
Bürgerschaftsmitglied aus, das als letztes | (1989) Mitglied der Bürgerschaft aus, das als letztes | (2006) nach § 36b Abs. 2 festgestellte Mitglied der Bürgerschaft aus, das | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| über den Wahlvorschlag, aufgrund dessen das aus dem Senat ausgeschiedene Mitglied gewählt war, seinen Sitz erlangt hat. Die Feststellung, ob das ausgeschiedene | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Senatsmitglied | (1989) Mitglied des Senats | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| wieder in die
Bürgerschaft eingetreten ist, und wer an seiner Stelle aus der
Bürgerschaft ausscheidet, trifft der Präsident der Bürgerschaft.
(4) Der Präsident der Bürgerschaft und der Landeswahlleiter machen ihre Feststellungen nach den Absätzen 1 und 3 öffentlich bekannt und benachrichtigen die Betroffenen.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(1996) § 36a. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft. (1) Wenn ein gewählter Unionsbürger stirbt oder die Annahme seiner Wahl ablehnt oder wenn er nachträglich aus der Stadtbürgerschaft ausscheidet, so wird der Sitz (2006) nach § 36b Abs. 1 aus dem Wahlvorschlag besetzt, aufgrund dessen der Ausgeschiedene gewählt war. Ist der hiernach zu berufende Bewerber ein noch nicht für die Stadtbürgerschaft berücksichtigtes Bürgerschaftsmitglied, so wird der Sitz unter Verzicht auf das Verfahren nach § 30 Abs. 5 und § 33 mit diesem besetzt. Die Feststellung, welches Bürgerschaftsmitglied im Falle des Satzes 2 in die Stadtbürgerschaft eingetreten ist, trifft der Landeswahlleiter. (2) Im übrigen gelten für den Erwerb und Verlust einer ausschließlichen Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft die §§ 33 bis 36 Abs. 1 und 4 entsprechend.
|
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(2006) § 36b. Berechnung der Listennachfolge. (1) Ein Listennachfolger nach §§ 35 bis 36a wird durch eine Neuberechnung der Verteilung nach § 7 Abs. 6 festgestellt. Dabei bleiben diejenigen Bewerber unberücksichtigt, die verstorben sind, die Annahme der Wahl abgelehnt haben, in den Senat gewählt sind oder nach §§ 34 und 35 ihren Sitz verloren haben. Bei nach Listenwahl zu vergebenden Sitzen bleiben zudem diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die bisher nicht Mitglied der Bürgerschaft sind und seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages aus dieser Partei oder Wählervereinigung ausgeschieden sind. (2) Welches Mitglied der Bürgerschaft nach § 36 Abs. 3 Satz 5 ausscheidet, wird durch Neuberechnung nach Absatz 1 unter Berücksichtigung des aus dem Senat ausgeschiedenen Mitglieds festgestellt.
|
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|
Achter Abschnitt |
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| § 22. § 23. Die | § 23. § 24. Die | § 18. § 19. Die | § 11. § 12. Die | § 11. § 12. Die Feststellung des Wahlergebnisses durch die Deputation und die Gültigkeit einer Wahl können nur schriftlich und nur innerhalb einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei der Bürgerschaft angefochten werden. Die Bürgerschaft entscheidet darüber nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung. Bis zur Entscheidung besteht die angefochtene Wahl als gültig. |
§ 4.
§ 5.
1 ... 1) ... 2) ... 3) ... 4) ... 5) ... 6) ... 7) ... 8) ... 9) ... 10) ... 11) Die in dem Reichswahlgesetz (§ 38) dem Wahlprüfungsgericht übertragenen Aufgaben werden durch den Wahlausschuß ausgeübt. Durch Gesetz vom 22. November 1924 wurde der § 5 Ziffer 11 zur Ziffer 10 und die Klammer "(§ 38)" wurde ersetzt durch: "(§ 37)". 12) ... |
Art. 22. Artikel 23. Über die Gültigkeit der Wahlen entscheidet ein Wahlprüfungsgericht. Es besteht aus dem Präsidenten und dem nächstdienstältesten Mitglied des Verwaltungsgerichts und aus drei von der Bürgerschaft zu wählenden Mitgliedern. Diese drei Mitglieder sind entsprechend dem Kräfteverhältnis der in der Bürgerschaft vertretenen politischen Parteien zu wählen. |
§ 21.
§ 22. (1) Einsprüche gegen die
Gültigkeit der Wahl sind innerhalb von zehn Tagen nach der endgültigen
Feststellung des Wahlergebnisses beim Landeswahlleiter schriftlich
einzureichen. (2) Über die Gültigkeit der Wahlen entscheidet ein
Wahlprüfungsgericht. Es besteht aus dem Präsidenten und dem
dienstältesten Mitgliede des Verwaltungs-gerichtshofes, bei ihrer
Verhinderung aus dem Stellvertreter des Präsidenten und dem
nächstdienstältesten Mitgliede sowie aus drei von der Bürgerschaft zu
wählenden Mitgliedern. Diese drei Mitglieder des Wahlprüfungsgerichtes
sind entsprechend dem Kräfteverhältnis der in der Bürgerschaft
vertretenen politischen Parteien zu wählen. |
§ 37. Wahlprüfungsgericht. (1) Über die Gültigkeit der Wahl oder Teile der Wahl | (1959) § 37. Wahlprüfungsgericht. (1) Über die Gültigkeit der Wahl oder Teile der Wahl sowie über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Vorstandes der Bürgerschaft, des Präsidenten der Bürgerschaft und des Landeswahlleiters |
§ 37. Wahlprüfungsgericht. (1983) (1) Über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl, über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 sowie über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Vorstandes der Bürgerschaft, des Präsidenten der Bürgerschaft und des Landeswahlleiters |
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| Anfechtung der Gültigkeit einer Wahl kann nicht später als in derjenigen Versammlung der Bürgerschaft geschehen, in welcher der Gewählte zum ersten Male zu erscheinen berechtigt ist. Die Bürgerschaft entscheidet darüber nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung. Bis zur Entscheidung besteht die angefochtene Wahl als | nach §§ 34 bis 36 | (2006) nach §§ 34 bis 36a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| entscheidet ein Wahlprüfungsgericht. (1975) Es besteht aus dem Präsidenten | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| gültig. Wird sie für ungültig erklärt, so ist mit Einberufung des Ersatzmannes nach Vorschrift des § 20 zu verfahren. | gültig. | gültig. | gültig.
Durch Gesetz vom 14. Dezember 1882 erhielt der § 12 folgende Fassung: |
und dem dienstältesten Mitglied des Verwaltungsgerichtshofs; | und dem dienstältesten Mitglied des Oberverwaltungs-gerichts; | und
dem Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts, bei ihrer Verhinderung aus
den jeweils nächst dienstälteren Berufsrichtern des Verwaltungsgerichts
sowie aus fünf Mitgliedern der Bürgerschaft. Die Mitglieder der
Bürgerschaft und ihre Stellvertreter sind von dieser unter
Berücksichtigung der Stärke der Parteien und Wählervereinigungen, wie
diese in der Bürgerschaft vertreten sind, in ihrer ersten Sitzung zu
wählen.
(1983) Vorsitzender des
Wahlprüfungsgerichts ist der Präsident des Verwaltungsgerichts, sein
Stellvertreter ist der Vizepräsident und, falls dieser verhindert ist,
der jeweils nächst dienstältere Berufsrichter. |
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| bei
ihrer Verhinderung aus dem Stellvertreter des Präsidenten und dem
nächstdienstältesten Mitglied, sowie aus fünf Mitgliedern der
Bürgerschaft. Die Mitglieder der Bürgerschaft und ihre Stellvertreter
sind von dieser unter Berücksichtigung der Stärke der Parteien und
Wählervereinigungen, wie diese in der Bürgerschaft vertreten sind, in
ihrer ersten Sitzung zu wählen. |
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14) ...
WO. Durch Gesetz vom 14. Dezember 1882 wurde die Nr. 15 der Wahlordnung aufgehoben. |
(2) Das Amt eines Mitgliedes des Wahlprüfungsgerichts ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder des Wahlprüfungsgerichts erhalten ihre notwendigen Barauslagen und etwaige Erwerbsausfälle ersetzt.
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§ 38. Verfahren. (1) Die |
(2018) § 38. Verfahren. (1) Die | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Den Einspruch kann jeder Wahlberechtigte, jede an der Wahl beteiligte Partei und Wählervereinigung sowie jede sonstige Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft der Landeswahlleiter und der Präsident der Bürgerschaft | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| einlegen. |
einlegen. (1959) Gegen Feststellungen des Vorstandes der Bürgerschaft, des Präsidenten der Bürgerschaft und des Landeswahlleiters nach | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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§§ 34 bis 36 kann nur der Betroffene Einspruch einlegen. |
(2006) §§ 34 bis 36a kann nur der
Betroffene Einspruch einlegen. Gegen die Feststellung des Verlustes der
Mitgliedschaft durch das Wahlprüfungsgericht nach § 34 Absatz 3 Nummer 2
ist ein Einspruch nicht statthaft, sie kann ausschließlich mit der
Beschwerde nach § 39 angefochten werden. |
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| (2) Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses beim Landeswahlleiter schriftlich | (2) Der Einspruch ist innerhalb (1983) eines Monats nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses beim Landeswahlleiter schriftlich | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| einzureichen; für den Präsidenten der Bürgerschaft beginnt die Frist mit seiner Wahl zum Präsidenten. Der Landeswahlleiter reicht seinen Einspruch unmittelbar beim Wahlprüfungsgericht | (1989) einzulegen und zu begründen; für den Präsidenten der Bürgerschaft beginnt die Frist mit seiner Wahl zum Präsidenten. Der Landeswahlleiter reicht seinen Einspruch unmittelbar beim Wahlprüfungsgericht | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ein. (3) Diese
Vorschriften gelten entsprechend beim späteren Erwerb oder Verlust der
Mitgliedschaft zur Bürgerschaft, wenn der Verlust nicht durch das
Wahlprüfungsgericht festgestellt ist. |
ein. (1959) Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Feststellung.
(1959) |
Feststellung.
(1983) Werden dem Präsidenten der
Bürgerschaft nach Ablauf der in Satz 1 gesetzten Frist in amtlicher
Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten,
kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände
Einspruch einlegen. Satz 4 gilt entsprechend, wenn über den
nachträglichen Verlust der Wählbarkeit nach § 34 Absatz 1 Nummer 3 im
Wahlprüfungsverfahren zu entscheiden ist. |
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| (4) Der | (1959) (3) Der | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Landeswahlleiter
hat den Einspruch mit seiner Äußerung dem Wahlprüfungsgericht
unverzüglich vorzulegen. |
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| (5) Auf | (1959) (4) Auf | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| das Verfahren vor dem Wahlprüfungsgericht finden die Vorschriften über das Verfahren bei den Verwaltungsgerichten in ihrer jeweils | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| gültigen Fassung
entsprechend Anwendung. Die Entscheidung ergeht in Form eines
Beschlusses; sie wird erst mit der Rechtskraft wirksam. |
geltenden Fassung entsprechend Anwendung. Das Wahlprüfungsgericht
erforscht den Sachverhalt im Rahmen des durch den Einspruch bestimmten
Anfechtungsgegenstandes von Amts wegen. Ein Abgeordneter, dessen Verlust
der Mitgliedschaft das Wahlprüfungsgericht nach § 34 Absatz 3 Nummer 2
bei einem Erfolg des Einspruchs feststellen würde, sowie die Partei oder
Wählervereinigung, aus deren Wahlvorschlag dieser Abgeordnete gewählt
wurde, sind beizuladen. Die Entscheidung ergeht in Form eines
Beschlusses; sie wird mit der Rechtskraft wirksam.
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(6) Das |
(1959) (5) Das | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Verfahren vor dem
Wahlprüfungsgericht und den von ihm ersuchten und beauftragten Stellen
ist gebührenfrei. Die Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.
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| (3) Innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Wahlprüfungsgerichtes kann über Beschwerden gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichtes der Staatsgerichtshof angerufen werden. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung die Verfassung oder dieses Gesetz verletzt habe. |
§ 39. Beschwerde. (1) Gegen |
(2018) § 39. Beschwerde. (1) Gegen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses mittels schriftlicher Beschwerde | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| das
Wahlprüfungsgericht zweiter Instanz angerufen werden. Dieses setzt sich
aus den Mitgliedern des Staatsgerichtshofes zusammen. |
der Staatsgerichtshof angerufen werden. Beschwerdeberechtigt sind 1. der Einspruchsführer, dessen Einspruch zurückgewiesen worden ist, 2. der Landeswahlleiter, 3. der Präsident der Bremischen Bürgerschaft und 4. der Abgeordnete, dessen Verlust der Mitgliedschaft das Wahlprüfungsgericht nach § 34 Absatz 3 Nummer 2 festgestellt hat, sowie die Partei oder Wählervereinigung, aus deren Wahlvorschlag dieser Abgeordnete gewählt wurde. |
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| (2) Die Beschwerde
kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung das Grundgesetz,
die Landesverfassung oder dieses Gesetz verletzt habe. (3) Für die Beschwerde an das Wahlprüfungsgericht zweiter Instanz gelten die Vorschriften des Gesetzes über den |
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen, die Begründungsfrist kann durch den Staatsgerichtshof verlängert werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Staatsgerichtshof . (2) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung das Grundgesetz , die Landesverfassung oder dieses Gesetz verletzt habe.
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Staatsgerichtshof vom 21. Juni 1949 (Brem. Ges.-Bl. S. 141).
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Staatsgerichtshof.
(1970)
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17. 18. Eine Wahl kann nicht allein wegen einer Strafverfolgung gemäß den Vorschriften dieses Artikels für ungültig erklärt werden. Durch Verordnung Nr. 45 wurden
folgende ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 18 erlassen:
Art. XV. 17. Eine Wahl ist nicht aus dem bloßen Umstande als ungültig zu erklären, weil jemand eines Vergehens gegen den Art. VI der Verordnung Nr. 28 für schuldig befunden wurde oder weil jemand, der vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, gewählt ist. |
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§ 61. RWO 1918. Wird im
Wahlprüfungsverfahren die ganze Wahl in einem Wahlkreis für ungültig
erklärt, so hat die nach § 11 zuständige Behörde sofort eine Nachwahl
für den Wahlkreis zu veranlassen. Erforderlichenfalls ernennt sie einen
neuen Wahlkommissar und macht dies öffentlich bekannt.
siehe hierzu weiter die §§ 62 bis
64 der Reichswahlordnung vom 30. November 1918 (RGBl.
S. 1353). |
§ 35 RWG.
§ 36. RWG 1920.
Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl
eines Wahlkreises für ungültig erklärt, so verteilt der [Wahlausschuß]
auf Grund des Nachwahlergebnisses von neuem die gesamten Reststimmen. Ergibt sich dabei, daß af verbundene Kreiswahlvorschläge [...] mehr Sitze als bisher fallen, so wird die entsprechende Zahl neuer Abgeordnetensitze nach § 33 besetzt. Fallen auf [...] Kreiswahlvorschläge [...] weniger Sitze als bisher, so erklärt der [Wahlausschuß] die entsprechende Zahl von Abgeordnetensitzen für erledigt. Für das Ausscheiden gelten dieselben Grundsätze wie für das Eintreten von Ersatzmännern; doch scheiden die zuletzt eingetretenen Abgeordneten zuerst aus.
Durch Gesetz vom 22. November 1924 fand statt
dessen folgende Bestimmung Anwendung: siehe hierzu auch die §§ 81 bis 86 der Reichswahlordnung in der Fassung vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2171).
siehe hierzu die §§ 155 bis 158
der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl.
I S. 173). |
§ 40. Nachwahlen. (1) Eine Nachwahl findet statt, wenn in einem Wahlbereich oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist; sie muß spätestens drei Wochen nach dem Tage der ausgefallenen Wahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt |
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| der Senat. |
(1970) der Landeswahlleiter. |
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| (2)
Die Nachwahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben
Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt.
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§ 36 RWG.
§ 37. RWG 1920.
Ist in einzelnen Wahlbezirken die
Wahlhandlung nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden, so kann [der
Wahlausschuß] dort die Wiederholung der Wahl beschließen. Der
[Senat] hat den Beschluß alsbald auszuführen. Ist die Verhinderung der ordnungsgemäßen Wahlhandlung in einzelnen Wahlbezirken zweifelsfrei festgestellt, so kann der [Senat] auf Antrag des Kreiswahlausschusses und mit Zustimmung des Wahlausschusses dort die Wiederholung der Wahl anordnen. Die Anordnung des [Senats] unterliegt dem Wahlprüfungsverfahren der Nachprüfung durch [den Wahlausschuß]. Die Wiederholungswahl wird nach denselben Kreiswahlvorschlägen und auf Grund derselben Wahllisten oder Wahlkarteien wie bei der Hauptwahl gewählt. Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis für den ganzen Wahlkreis [...] neu ermittelt (§§ 29 bis 32 und 36). Durch Gesetz vom 22. November 1924 fand statt
dessen folgende Bestimmung Anwendung: siehe hierzu auch § 87 der Reichswahlordnung in der Fassung vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2171).
siehe hierzu die §§ 159 und 160
der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl.
I S. 173). |
§ 41. Wiederholungswahlen.
(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl in einem Wahlbereich
oder in einem Wahlbezirk für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der
Entscheidung bestimmten Umfange zu wiederholen. |
§ 41. Wiederholungswahlen.
(1989)
(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für
ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu
wiederholen. |
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| (2) Bei der
Wiederholungswahl wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im
Wahlprüfungsverfahren nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der
Hauptwahl noch nicht sechs Monate vergangen sind, aufgrund derselben
Wählerverzeichnisse gewählt, wie bei der für ungültig erklärten Wahl. |
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| (3) Die
Wiederholungswahl muß spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der
Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden
ist. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Senat. |
(1989) (3) Die Wiederholungswahl muß
spätestens drei Monate nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden,
durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur
teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die
Wiederholungswahl, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten eine
neue Bürgerschaft gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt
der Senat. |
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| (4) Aufgrund der
Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis neu festgestellt.
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(1970)
Zweiter Teil |
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§ 3.
§ 4. Für die Wahlen gelten im übrigen die
Bestimmungen der Verordnung über die Wahlen zur verfassungsgebenden
deutschen Nationalversammlung (Reichswahlgesetz
- Reichs-Gesetzbl. 1918 Nr. 167, S. 1345 ff. -) sowie die
Wahlordnung für die
Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung (Reichs-Gesetzbl.
1918, Nr. 167, S. 1353 ff.) vom 30. November 1918 nebst den abändernden
und ergänzenden Verordnungen sinngemäß. [2] ... [3] ... [4] ... [5] ... [6] ... [7] ... [8] ... |
§ 4.
§ 5. [1]1...
2Mit dieser Ausnahme, und soweit sich
nicht sonst aus diesem Gesetz Abweichungen ergeben, gelten im übrigen
die Bestimmungen der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden
deutschen Nationalversammlung (Reichswahlgesetz)
vom 30. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1345) sowie die
Wahlordnung für die
Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung vom 30.
November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1353) sinngemäß. [2] ... [3] ... [4] ... [5] ... [6] ...
|
§ 4.
§ 5. [1]
Soweit sich nicht aus diesem Gesetz Abweichungen ergeben, gelten die
Bestimmungen des Reichswahlgesetzes vom 27. April 1920 (Reichs-Gesetzbl.
1920 S. 627), des zu seiner Änderung ergangenen Gesetzes vom 24.
Oktober 1922 (Reichs-Gesetzbl. 1922 Teil I S. 801) und der
Reichswahlordnung vom 21. Dezember 1920 (Reichs-Gesetzbl.
1920 S. 2171) sinngemäß mit folgenden Besonderheiten: 1) ... 2) ... 3) ... 4) ... 5) ... 6) ... 7) ... 8) ... 9) ... 10) ... 11) ...
Durch Gesetz vom 22. November 1924 erhielt der § 5
folgende Fassung:
Durch Gesetz vom 11. März 1933 wurde dem § 5
folgende Ziffer angefügt:
Durch Gesetz vom 11. April 1933 wurde dem § 5
Ziffer 11 folgender Absatz 2 angefügt:
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(1970) § 42. Die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes gelten für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven entsprechend mit folgender Maßgabe: | § 42. (1983) Anwendung des Wahlgesetzes. (1) Die Vorschriften (1983) dieses Gesetzes gelten für die Wahl zur Stadtverordneten-versammlung der Stadt Bremerhaven entsprechend und mit folgender Maßgabe: |
(1989)
§ 42. Anwendung des
Wahlgesetzes. (1) Auf die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Bremerhaven finden die Vorschriften des Ersten Teils dieses
Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 entsprechende Anwendung,
soweit nicht in den §§ 43 bis 47 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Es treten an die Stelle
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| a) An die Stelle des Landes Bremen tritt | a) An die Stelle des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen tritt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| das Gebiet der Stadt Bremerhaven; dieses ist auch Wahlbereich im Sinne des Gesetzes. |
(1996) (3) § 1 Abs. 1 a ,
(2006) § 6 Abs. 5 , § 7 Abs. 7 ,
(2006) § 11 Absatz 1 Satz 2 , § 19 Abs. 1
a , § 30 Abs. 2 a und 3 a sowie § 36a finden keine Anwendung. Von § 5
gelten nur die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien,
gleichen und geheimen Wahl sowie die Bestimmung über die Dauer der
Wahlperiode.
(2018) Erhält bei der Verteilung der
Sitze nach § 7 Absatz 4 ein Wahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte
der Gesamtzahl der gültigen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die
Hälfte der Sitze, werden ihm weitere Sitze zugeteilt, bis auf ihn mehr
als die Hälfte der Sitze entfallen. In einem solchen Falle erhöht sich
die Gesamtzahl der Sitze um die Unterschiedszahl. |
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| b) Von § 6 | b) von § 5 | (3) Von § 5 gelten nur die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien gleichen und geheimen Wahl sowie die Bestimmung über die Dauer der Wahlperiode. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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gelten nur der Grundsatz der allgemeinen, unmittelbaren, freien,
gleichen und geheimen Wahl sowie die Bestimmung über die Dauer der
Wahlperiode. c) An die Stelle des Landes- und Wahlbereichsleiters tritt der vom Magistrat der Stadt Bremerhaven bestellte Stadtwahlleiter, an die Stelle des Landes- und des Wahlbereichsausschusses tritt ein Stadtwahlausschuß; |
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| § 19 Absatz 2, § 24 Absatz 2 und § 40 | § 17 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und § 40 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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bleiben jedoch unberührt. Der Stadtwahlausschuß besteht aus dem
Stadtwahlleiter als Vorsitzenden und je einem wahlberechtigten Vertreter
der am Tage der Bestimmung des Wahltages in der
Stadtverordnetenversammlung vertretenen Parteien und
Wählervereinigungen.
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| (4) In § 36 Abs. 3
tritt an die Stelle der Vorschrift des Artikels 108 Abs. 2 der
Landesverfassung die Bestimmung in § 46 Abs. 2 dieses Gesetzes.
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(1989) § 43. Wahlrecht und Wählbarkeit. (1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes , die im Wahlbereich Bremerhaven zur Bürgerschaft wahlberechtigt sind. (2) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltage seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Stadt Bremerhaven eine Wohne innehat oder, sofern er eine Wohnung im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält. § 1 Abs. 2 bis 4 und § 4 Abs. 2 gelten entsprechend.
|
(1996)
§ 43. Wahlrecht und
Wählbarkeit. (1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes , die im Wahlbereich Bremerhaven
zur Bürgerschaft wahlberechtigt sind.
(2) Wahlberechtigt sind unter den übrigen Wahlrechts-voraussetzungen des Absatzes 1 auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger). (3) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, (2006) der am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Stadt Bremerhaven eine Wohnung innehat oder, sofern er eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland nicht innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält. § 1 Abs. 2 bis 4 und § 4 Abs. 3 gelten entsprechend.
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| d) Die Wahl der Stadtverordnetenversammlung findet am Tage der Wahl der Bürgerschaft statt. |
(1989) § 44. Wahltag. Die Wahl zur Stadtverordneten-versammlung findet am Tage der Wahl zur Bürgerschaft |
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| statt.
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statt. (1995) § 60 bleibt unberührt.
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| e) Die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 2 | e) die Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 2 |
(1989)
§ 45.
Beteiligungsanzeige, Wahlvorschläge. (1) Die Beteiligungsanzeige
nach § 16 Abs. 1 Satz 3 muß von dem für das Gebiet der Stadt Bremerhaven
satzungsmäßig zuständigen Vorstand unterzeichnet sein. Der Fortfall der
Anzeigepflicht und die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 16
Abs. 3 Nr. 1 erstrecken sich auch auf Parteien und Wählervereinigungen,
die nur in der Stadtverordnetenversammlung seit deren letzter Wahl
aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren. Im
übrigen bedarf es einer besonderen Anzeige nach § 16 Abs. 1 für die Wahl
zur Stadtverordnetenversammlung nicht, wenn die Partei oder
Wählervereinigung ihre Beteiligung an der Wahl zur Bürgerschaft form-
und fristgerecht angezeigt hat. |
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| entfällt auch für Parteien und Wählervereinigungen, die am Tage der Bestimmung des Wahltages durch für sie gewählte Stadtverordnete in der Stadtverordnetenversammlung vertreten sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| f) Wahlvorschläge müssen von dem für das Gebiet der Stadt Bremerhaven satzungsmäßig zuständigen Vorstand unterzeichnet sein. Die | (2)
Die Unterzeichnung der Wahlvorschläge nach § 18 Abs. 2 Satz 1 muß durch
den für das Gebiet der Stadt Bremerhaven satzungsmäßig zuständigen
Vorstand erfolgen. |
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| nach § 20 Abs. 2 | nach § 18 Abs. 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| erforderliche zusätzliche Unterzeichnung durch 1 vom Tausend der Wahlberechtigten entfällt auch dann, wenn die Partei oder Wählervereinigung am Tage der Bestimmung des Wahltages durch einen für sie gewählten Stadtverordneten in der Stadtverordnetenversammlung vertreten ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| g) In § 25 Absatz 2, § 33 Abs. 1, § 34, § 35 und § 36 Abs. 1, 2 und 4 | (1983) g) In § 24 Abs. 2, § 33 Abs. 1, § 34, § 35 und § 36 Abs. 1 und 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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tritt an die Stelle der Bürgerschaft die Stadtverordnetenversammlung, in
§ 34 an die Stelle des Präsidenten der Bürgerschaft der
Stadtverordneten-vorsteher, in § 36 Abs. 2 und § 41 Abs. 3 an die
Stelle des Senats der Magistrat der Stadt Bremerhaven. |
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| (1975) h) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Bekanntmachung nach § 25 Abs. 2 und auf dem Stimmzettel nach § 26 | h) Die |
(3) Die |
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| Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Bekanntmachung nach § 24 Abs. 2 und auf dem Stimmzettel nach § 25 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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richtet sich nach der Reihenfolge, die sich für die Wahl zur
Bürgerschaft ergibt. Auf dem Stimmzettel fallen die
Wahlvorschlagsnummern derjenigen Parteien und Wählervereinigungen aus,
für die zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung ein Wahlvorschlag nicht
eingereicht und zugelassen worden ist. Wahlvorschläge von Parteien oder
Wählervereinigungen, die an der Bürgerschaftswahl nicht teilnehmen,
werden nach den übrigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge
geführt. |
richtet sich nach der Reihenfolge, die sich für die Wahl zur
Bürgerschaft ergibt; dabei fallen die Wahlvorschlagsnummern derjenigen
Parteien und Wählervereinigungen aus, für die zur Wahl der
Stadtverordnetenversammlung ein Wahlvorschlag nicht eingereicht oder
nicht zugelassen worden ist. Wahlvorschläge von Parteien und
Wählervereinigungen, die an der Wahl zur Bürgerschaft nicht teilnehmen,
werden nach den übrigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge
aufgeführt. |
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(2006) (4) Wahlvorschläge können auch von
Einzelbewerbern eingereicht werden. Für sie gelten die Vorschriften
dieses Gesetzes über Parteien und Wählervereinigungen entsprechend,
soweit in diesem Absatz nicht anderes bestimmt ist. An die Stelle von
Vertrauenspersonen und Vorständen tritt jeweils der Einzelbewerber
selbst. An die Stelle der Kurzbezeichnung tritt ein Kennwort. Für
Einzelbewerber entfällt die Unterscheidung zwischen Listen- und
Personenwahl. § 19 , § 20 Absätze 1 und 3 sowie § 25 Abs. 3 Nr. 1 finden
keine Anwendung.
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| h) Mitglieder | (1975) i) Mitglieder |
siehe hier § 46 Abs. 1
Nr. 1 und 2. |
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| der Stadtverordnetenversammlung können nicht gleichzeitig Magistratsmitglieder sein. Wird ein Stadtverordneter in den Magistrat gewählt, so scheidet er damit aus der Stadtverordnetenversammlung aus, jedoch hat er das Recht, wieder in die Stadtverordnetenversammlung einzutreten, wenn er aus dem Magistrat ausscheidet. Das gleiche gilt, wenn ein Magistratsmitglied in die Stadtverordnetenversammlung gewählt, aber mit Rücksicht auf Satz 1 nicht in die Stadtverordnetenversammlung eingetreten ist, für den Fall seines späteren Ausscheidens aus dem Magistrat. Die Geltendmachung des Rechts aus Satz 2 und 3 oder der Verzicht darauf ist dem Stadtverordnetenvorsteher binnen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| vier Wochen | (1983) eines Monats | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| nach dem Rücktritt
aus dem Magistrat schriftlich zu erklären. Gibt das ausgeschiedene
Magistratsmitglied eine Erklärung nicht oder unter Vorbehalt ab, so gilt
das als Verzicht. Erklärung und Verzicht können nicht widerrufen werden.
Das ausgeschiedene Magistratsmitglied tritt in die
Stadtverordnetenversammlung am Tage nach dem Eingang seiner
Erklärung beim Stadtverordnetenvorsteher ein. An seiner Stelle scheidet
der Stadtverordnete aus, der als letzter über den Wahlvorschlag,
aufgrund dessen das aus dem Magistrat ausgeschiedene Mitglied gewählt
war, seinen Sitz erlangt hat. Die Feststellung, ob das ausgeschiedene
Magistratsmitglied wieder in die Stadtverordnetenversammlung eingetreten
ist und wer an seiner Stelle aus der Stadtverordnetenversammlung
ausscheidet, trifft der Stadtverordnetenvorsteher. |
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§42 j)
(1978/1983)
§ 43. Unvereinbarkeit. (1)
Mitglieder der Stadtverordenten-versammlung können nicht sein: 1. Beamte mit Dienstbezügen der Stadtgemeinde Bremerhaven, 2. Beamte mit Dienstbezügen der Freien Hansestadt Bremen, die vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Kommunal- oder Fachaufsicht über die Stadtgemeinde Bremerhaven wahrnehmen, 3. leitende Angestellte der Städtischen Sparkasse Bremerhaven oder einer juristischen Person des privaten Rechts an der die Stadtgemeinde Bremerhaven mit mehr als 50 v. H. am Kapital oder Stimmrecht beteiligt ist oder mehr als 50 v. H. des Stiftungsvermögens bereitgestellt hat. Leitender Angestellter ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, die juristische Person zu vertreten. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt für Angestellte entsprechend. |
(1989)
§ 46. Unvereinbarkeit.
(1) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung können nicht sein 1. Mitglieder des Magistrats, 2. Beamte mit Dienstbezügen der Stadt Bremerhaven, 3. Beamte mit Dienstbezügen der Freien Hansestadt Bremen, die vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Kommunal- oder Fachaufsicht über die Stadt Bremerhaven wahrnehmen, |
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| 4. leitende Angestellte der Städtischen Sparkasse Bremerhaven | 4. leitende Angestellte der (2018) Weser-Elbe-Sparkasse | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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oder einer juristischen Person des privaten Rechts, an der die Stadt Bremerhaven mit mehr als 50 v. H. am Kapital oder Stimmrecht beteiligt ist oder mehr als 50 v. H. des Stiftungsvermögens bereitgestellt hat. Leitender Angestellter ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, die juristische Person zu vertreten. Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt für Angestellte entsprechend.
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siehe hier § 42 i). |
(2) Wird ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Mitglied des
Magistrats, das nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 an der gleichzeitigen
Zugehörigkeit zur Stadtverordnetenversammlung gehindert ist, so scheidet
es nach § 36 Abs. 2 Satz 2 aus der Stadtverordnetenversammlung aus;
jedoch hat es das Recht, wieder in die Stadtverordnetenversammlung
einzutreten, wenn es aus dem Magistrat ausscheidet. Das gleiche gilt,
wenn ein Mitglied des Magistrats in die Stadtverordnetenversammlung
gewählt, aber mit Rücksicht auf Satz 1 nicht in die
Stadtverordnetenversammlung eingetreten ist, für den Fall seines
späteren Ausscheidens aus dem Magistrat. |
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| (2) Wird ein Beamter oder Angestellter gewählt, der nach Absatz 1 |
(3) Wird ein Beamter oder Angestellter gewählt, der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 |
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| an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Stadtverordnetenversammlung gehindert ist, so kann er die Wahl nur annehmen, wenn er dem Stadtwahlleiter nachweist, daß er die zur Beendigung des Beamten- oder Angestelltenverhältnisses erforderliche Erklärung abgegeben hat. Weist er das vor Ablauf der Frist zur Annahme der Wahl nicht nach, so gilt die Wahl als abgelehnt. Die Beendigung des Beamten- oder Angestelltenverhältnisses ist dem Stadtverordneten-vorsteher spätestens vier Monate nach Annahme der Wahl nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, scheidet das Mitglied mit Ablauf der Frist aus der Stadtverordnetenversammlung aus. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Bewerber in die Stadtverordnetenversammlung nachrückt. Stellt der Stadtwahlleiter nachträglich fest, daß ein Beamter oder Angestellter die Wahl angenommen hat, obwohl er | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| nach Absatz 1 | nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| an der
gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Stadtverordnetenversammlung gehindert
war, und weist das Mitglied nicht innerhalb einer Frist von einem Monat
nach Zustellung der nachträglichen Feststellung dem Stadtwahlleiter die
Beendigung seines Beamten- oder Angestelltenverhältnisses nach, so
scheidet es mit Ablauf der Frist aus der Stadtverordnetenversammlung
aus.
(4) Wird ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Beamter oder Angestellter, der |
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| nach Absatz 1 | nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| an der
gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Stadtverordnetenversammlung gehindert
ist, so scheidet es mit seiner Einstellung aus der
Stadtverordnetenversammlung aus. |
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| (4) Die Feststellung des
Verlustes der Mitgliedschaft trifft 1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 und des Absatzes 3 der Stadtverordneten-vorsteher, 2. im Falle des Absatzes 2 Satz 6 der Stadtwahlleiter. |
(5) Die Feststellung des Verlustes der Mitgliedschaft trifft 1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 und des Absatzes 4 der Stadtverordneten-vorsteher, 2. im Falle des Absatzes 3 Satz 6 der Stadtwahlleiter.
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| i) Anstelle | (1975) j) Anstelle | §42 i) j) Anstelle | (1989) § 47. Wahlprüfung. (1) Über | § 47. Wahlprüfung. (2018) (1) Über | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| der §§ 37 bis 39 gilt für die Wahlprüfung: | die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl, über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 34 Absatz 3 Nummer 2 und über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Vorstandes und des Vorstehers der Stadtverordnetenversammlung sowie des Stadtwahlleiters nach §§ 34 bis 36 und 46 Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (1) Gegen die Gültigkeit der Wahl oder Teile der Wahl | (1) Gegen die Gültigkeit der Wahl oder (1983) von Teilen der Wahl | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| kann jeder Wahlberechtigte jede an der Wahl beteiligte Partei und Wählervereinigung sowie jede sonstige Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft der Stadtwahlleiter |
entscheidet die Stadtverordneten-versammlung.
|
entscheidet das
Wahlprüfungsgericht. An die Stelle der fünf Mitglieder der Bürgerschaft
treten fünf Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung. Diese und ihre
Stellvertreter werden von der Stadtverordnetenversammlung in
entsprechender Anwendung des § 37 Absatz 1 Satz 3 gewählt. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Einspruch erheben. |
(1983) sowie der Landeswahlleiter Einspruch erheben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (2) Gegen die Feststellungen des Vorstandes und des Vorstehers der Stadtverordnetenversammlung sowie der Stadtwahlleiters |
(2) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Den Einspruch kann jeder
Wahlberechtigte, jede an der Wahl beteiligte Partei und
Wählervereinigung sowie jede sonstige Gruppe von Wahlberechtigten und in
amtlicher Eigenschaft der Stadtwahlleiter sowie der Landeswahlleiter
einlegen. Gegen Feststellungen des Vorstandes und des Vorstehers der
Stadtverordneten-versammlung sowie des Stadtwahlleiters nach §§ 34 bis
36 und 46 Abs. 5 kann nur der Betroffene Einspruch einlegen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| gem. §§ 34 bis 36 und § 42 Buchstabe h) | (1983) gemäß §§ 34 bis 36 und § 42 Buchstabe i) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| kann nur der Betroffene Einspruch einlegen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (3) Der Einspruch ist binnen |
(3) Der Einspruch ist innerhalb |
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| zwei Wochen | (1983) eines Monats | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses beim Stadtwahlleiter schriftlich einzulegen. Der | nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses beim Stadtwahlleiter schriftlich einzulegen und zu begründen. Der | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Stadtwahlleiter reicht seinen Einspruch unmittelbar bei der Stadtverordnetenversammlung ein. In den Fällen des Absatzes 2 beginnt die Frist mit der Zustellung der | Stadtwahlleiter
reicht seinen Einspruch unmittelbar
(2018) beim Wahlprüfungsgericht ein. In
den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung
der Feststellung. Werden dem Stadtwahlleiter oder dem Landeswahlleiter
nach Ablauf der in Satz 1 gesetzten Frist in amtlicher Eigenschaft
Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, können sie
innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch
einlegen. Satz 4 gilt entsprechend, wenn über den nachträglichen Verlust
der Wählbarkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 im Wahlprüfungsverfahren zu
entscheiden ist. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Feststellung. | Feststellung. (1983) Werden dem Stadtwahlleiter oder dem Landeswahlleiter nach Ablauf der in Satz 1 gesetzten Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, können sie innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen. Satz 4 gilt entsprechend, wenn über den nachträglichen Verlust der Wählbarkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 im Wahlprüfungsverfahren zu entscheiden ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (4) Der Stadtwahlleiter hat den Einspruch mit seiner Äußerung der neugewählten Stadtverordnetenversammlung unverzüglich vorzulegen. Diese entscheidet nach Vorprüfung durch einen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| hierfür gewählten | (1983) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Ausschuß unverzüglich über die Einsprüche und insoweit über die Gültigkeit der Wahl. Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sind auch dann nicht gehindert, an der Entscheidung mitzuwirken, wenn sich die Feststellung im Einzelfalle auf ihre Wahl erstreckt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (1983) (5) Der Beschluß der Stadtverordneten-versammlung ist dem Stadtwahlleiter, dem Landeswahlleiter, demjenigen, der Einspruch erhoben hat, und dem Mitglied der Stadtverordnetenversammlung, soweit hierdurch seine Mitgliedschaft berührt wird, mit Begründung und |
(2018) (4) Auf das Verfahren findet § 38
Absatz 3 bis 5 sowie § 39 entsprechende Anwendung. Zur Einlegung der
Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts berechtigt
sind:
|
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| Rechtsmittelbelehrung (Absatz 6) zuzustellen. | Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (5) Gegen den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Klage steht auch dem Stadtwahlleiter zu. Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der VwGO findet nicht statt. |
(1983) (6) Gegen den Beschluß der
Stadtverordnetenversammlung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe
Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Stadtwahlleiter und
der Landeswahlleiter sind auch dann klageberechtigt, wenn der Einspruch
nicht von ihnen erhoben worden ist. Ein Vorverfahren nach dem 8.
Abschnitt der Verwaltungsgerichts-ordnung findet nicht statt. |
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§ 43. |
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(1989)
Dritter Teil |
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(1989) § 48. Anwendung des Wahlgesetzes. (1) Auf die Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen finden die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 49 bis 53 etwas anderes bestimmt ist. (2) Es treten an die Stelle
|
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| (3) §§ 5, 7
Abs. 4 und § 36 Abs. 2 und 3 finden keine Anwendung. |
(1996) (3) § 1 Abs. 1 a , §§ 5 ,
(2006) 6 Abs. 5 , § 7 Abs. 7 , § 19 Abs.
1 a , § 30 Abs. 2 a und 3 a , § 36 Abs. 2 und 3 sowie § 36 a finden
keine Anwendung.
(2018) Erhält bei der Verteilung der
Sitze nach § 7 Absatz 4 ein Wahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte
der Gesamtzahl der gültigen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die
Hälfte der Sitze, werden ihm weitere Sitze zugeteilt, bis auf ihn mehr
als die Hälfte der Sitze entfallen. In einem solchen Falle erhöht sich
die Gesamtzahl der Sitze um die Unterschiedszahl. |
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| (4) In § 34
Abs. 1 Nr. 6 tritt an die Stelle der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2
des Bremischen Abgeordnetengesetzes die Bestimmung in § 52 Abs. 2
Satz 1 dieses Gesetzes.
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(2014) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1989)
§ 49. Wahlrecht,
Wählbarkeit.
Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit bestimmen sich nach den
Vorschriften des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter im gebiet der
Stadtgemeinde Bremen in der jeweils geltenden Fassung.
|
(2006) § 49. Wahlrecht, Wählbarkeit und Verlust der Mitgliedschaft. Das Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter kann die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit und den Verlust der Mitgliedschaft im Beirat regeln.
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(1989) § 50. Wahltag. Die Wahl der Beiräte findet am Tage der Wahl zur Bürgerschaft statt.
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(1989) § 51. Beteiligungsanzeige, Wahlvorschläge. (1) Die Beteiligungsanzeige nach § 16 Abs. 1 Satz 3 muß von dem für das Gebiet der Stadt Bremen satzungsmäßig zuständigen Vorstand unterzeichnet sein. Der Fortfall der Anzeigepflicht und die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 erstrecken sich auch auf Parteien und Wählervereinigungen, die nur in Beiräten seit derer letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren. Im übrigen bedarf es einer besonderen Anzeige nach § 16 Abs. 1 für die Wahl der Beiräte nicht, wenn die Partei oder Wählervereinigung ihre Beteiligung an der Wahl zur Bürgerschaft form- und fristgerecht angezeigt hat. (2) Jeder Wahlvorschlag muß von dem für das Gebiet der Stadt Bremen satzungsmäßig zuständigen Vorstand persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wahlvorschläge der in § 16 Abs. 3 Nr. 2 genannten Parteien und Wählervereinigungen müssen außerdem von zweimal so viel Wahlberechtigten des jeweiligen Beiratsbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Mitglieder des Beirats zu wählen sind. (3) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in den Bekanntmachungen nach §
24 Abs. 2 und auf den Stimmzetteln nach § 25 richtet sich nach der
Reihenfolge, die sich für die Wahl zur Bürgerschaft ergibt; dabei fallen
die Wahlvorschlagsnummern derjenigen Parteien und Wählervereinigungen
aus, für die im Beiratsbereich ein Wahlvorschlag nicht eingereicht oder
nicht zugelassen worden ist. Wahlvorschläge von Parteien und
Wählervereinigungen, die an der Wahl zur Bürgerschaft nicht teilnehmen,
werden nach den übrigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge
aufgeführt; § 24 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. |
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(2006) (4) Wahlvorschläge können auch von
Einzelbewerbern eingereicht werden. § 45 Abs. 4 gilt entsprechend.
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(1989) § 52. Unvereinbarkeit. (1) Mitglieder des Beirats können nicht sein |
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| 1. Mitglieder der Bürgerschaft, | (1996) 1. Mitglieder der Bürgerschaft oder Stadtbürgerschaft, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2. der Leiter des jeweiligen Ortsamtes, Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt für Angestellte entsprechend. (2) Der Ortsamtsleiter hat das Mandat für erloschen zu erklären, wenn
Satz 1 gilt nicht, wenn das Beiratsmitglied sein Mandat niederlegt oder die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft vor Beginn der Mitgliedschaft im Beirat |
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| endet. |
endet.
(1996) Im übrigen gelten die Sätze 1 und
2 bei Annahme einer Wahl zur Stadtbürgerschaft oder ausschließlicher
Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft entsprechend. |
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| (3) Wird der
Leiter des Ortsamtes oder ein Beamter oder Angestellter gewählt, der
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zum
Beirat gehindert ist, so findet § 46 Abs. 3 bis 5 entsprechende
Anwendung; dabei treten an die Stelle der Stadtverordnetenversammlung
der Beirat sowie an die Stelle des Stadtwahlleiters und des
Stadtverordnetenvorstehers der Leiter des Wahlbereichs Bremen.
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(1989) § 53. Wahlprüfung. (1) Über |
(2018) § 53. Wahlprüfung. (1) Über | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| die Gültigkeit der
Wahl oder von Teilen der Wahl, über den Verlust der Mitgliedschaft nach
§ 34 Absatz 3 Nummer 2 und über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen
des Ortsamtsleiters und des Leiters des Wahlbereichs Bremen nach §§ 34
bis 36 und 52 Absatz 3 entscheidet der Beirat. |
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| (2) Auf das
Verfahren findet § 47 Abs. 2 bis 6 entsprechende Anwendung; dabei treten
an die Stelle des Stadtwahlleiters der Leiter des Wahlbereichs Bremen,
an die Stelle des Vorstandes und des Vorstehers der
Stadtverordneten-versammlung der Ortsamtleiter sowie an die Stelle der
Stadtverordneten-versammlung der Beirat.
|
(2) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Den Einspruch kann jeder Wahlberechtigte, jede an der Wahl beteiligte Partei und Wählervereinigung sowie jede sonstige Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft der Leiter des Wahlbereichs Bremen sowie der Landeswahlleiter einlegen. Gegen Feststellungen des Ortsamtsleiters und des Leiters des Wahlbereichs Bremen nach §§ 34 bis 36 und 52 Absatz 3 kann nur der Betroffene Einspruch einlegen. (3) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses beim Leiter des Wahlbereichs Bremen schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Leiter des Wahlbereichs Bremen reicht seinen Einspruch unmittelbar beim Beirat ein. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Feststellung. Werden dem Leiter des Wahlbereichs Bremen oder dem Landeswahlleiter nach Ablauf der in Satz 1 gesetzten Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, können sie innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen. Satz 4 gilt entsprechend, wenn über den nachträglichen Verlust der Wählbarkeit nach § 34 Absatz 1 Nummer 3 im Wahlprüfungsverfahren zu entscheiden ist. (4) Der Leiter des Wahlbereichs Bremen hat den Einspruch mit seiner Äußerung dem neugewählten Beirat unverzüglich vorzulegen. Dieser entscheidet nach Vorprüfung durch einen Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche und insoweit über die Gültigkeit der Wahl. Die Mitglieder des Beirats sind auch dann nicht gehindert, an der Entscheidung mitzuwirken, wenn sich die Feststellung im Einzelfalle auf ihre Wahl erstreckt. (5) Der Beschluss des Beirats ist dem Leiter des Wahlbereichs Bremen, dem Landeswahlleiter, demjenigen, der Einspruch erhoben hat, und dem Mitglied des Beirats, soweit hierdurch seine Mitgliedschaft berührt wird, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. (6) Gegen den Beschluss des Beirats kann binnen eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Leiter des Wahlbereichs Bremen und der Landeswahlleiter sind auch dann klageberechtigt, wenn der Einspruch nicht von ihnen erhoben worden ist. Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.
|
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|
§ 19. Die regelmäßige Ergänzung der
Bürgerschaft durch Wahl der Hälfte der Vertreterzahl der einzelnen
Klassen (§ 4) hat in dieser Weise auch für die Wahlperiode 1876-1878
erfolgenden Ergänzungen zu geschehen, ohne Rücksicht darauf, daß in
Folge dessen während der Jahre 1876-1878 die Vertreterzahlen der
einzelnen Klassen den Normalzahlen des § 4 nicht entsprechen werden.
Auch eine während der gedachten drei Jahre etwa nöthig werdende
außerordentliche Ergänzung geschieht in allen Fällen durch diejenige
Klasse, welche den Ausgeschiedenen gewählt hatte.
Werden während dieses Zeitraums außerordentliche Ergänzungen in der Klasse IV bis VIII. erforderlich, so ermittelt die Wahldeputation durch das Loos die Reihenfolge, in welcher die einzelnen Bezirke der betreffenden Klasse zur Wahl zu berufen sind. Die Bewohner der im nächsten Jahre der Stadt anzuschließenden Gebietstheile werden für die im laufenden Jahre vorzunehmenden Wahlen als bereits zur Stadt gehörig angesehen.
|
20. a) Eine Vertretung
soll ihre Jahresversammlung abhalten: b) In dem Fall, wo eine Wahl gemäß den Bestimmungen von Art. VII. Ziff. 15 oben verschoben wird, soll der Termin in Absatz a) dieser Ziffer so auszulegen sein, daß damit der Termin 8 Tage nach dem Wahltag der verschobenen Wahl gemeint ist. Die am 13. Oktober 1946 gewählte Bremische Bürgerschaft trat am 30. Oktober 1946 erstmals zusammen. |
(1970) § 43. Anfechtung. Entscheidungen | § 43. § 44. Anfechtung. Entscheidungen |
(1989) § 54. Anfechtung. Entscheidungen |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Landeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. | (1983) angefochten werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (1976) § 45. Fristen und Termine. (1) Die | (1989) § 55. Fristen und Termine. (1) Die | § 55. Fristen, (2006) Termine und Form. (1) Die | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| in diesem Gesetz und der Landeswahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag fällt. (1989) Dies gilt nicht | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| für die §§ 38, 39 und 42
Buchstabe j) Abs. 3 und 6. |
für § 38 Abs.
2 , § 39 Abs. 1 sowie § 47 Abs. 3 und 6. |
für
(2018) § 38 Abs. 2 , § 39 Abs. 1 sowie §
47 Absatz 3 sowie § 53 Absatz 3 und 6. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (2) Eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt.
|
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|
(3) Soweit in diesem Gesetz oder in der Landeswahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 23. RWG 1918. Die Kosten für
die Vordrucke zu den Wahlprotokollen und für die Ermittlung des
Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden von [dem Staate Bremen], alle
übrigen Kosten des Wahlverfahrens von den Gemeinden getragen.
|
§ 37 RWG.
§ 39. RWG 1920.
Von den Kosten, die den Gemeinden aus den
[Bürgerschaftswahlen] entstehen, werden ihnen vier Fünftel vom
[Bremischen Staate] ersetzt. Alle übrigen Wahlkosten trägt der
[Bremische Staat] allein. Durch
Gesetz vom 22. November 1924 fand statt dessen folgende Bestimmung
Anwendung:
|
1. In dieser
Verordnung bedeuten: |
§ 42. Wahlkosten. Die Kosten
der Wahl trägt die Freie Hansestadt Bremen; sie erstattet den Gemeinden
die entstandenen Kosten auf Grund einer vom Landeswahlleiter genehmigten
Kostenaufstellung.
|
(1970) § 44. Wahlkosten. (1) Die | § 46. Wahlkosten. (1) Die |
§ 56. Wahlkosten. (1) Die |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Kosten der Wahl der Bürgerschaft trägt die Freie Hansestadt Bremen; sie erstattet der Stadt Bremerhaven die | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
entstandenen Kosten aufgrund einer vom Landeswahlleiter genehmigten
Kostenaufstellung. |
(1983) durch die Wahl veranlaßten
notwendigen Ausgaben aufgrund einer vom Landeswahlleiter genehmigten
Kostenaufstellung.
(1983) Bei der Erstattung werden laufende
persönliche und sachliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen
und Einrichtungen der Stadt Bremerhaven nicht berücksichtigt. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (2) Die Kosten der
Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven trägt die
Stadt Bremerhaven. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 40. RWG 1920.
Zum Ersatze der Beschaffungskosten der für
die Wahlhandlung erforderlichen Stimmzettel zahlt [der Bremische Staat]
an die Vertrauensmänner der Kreiswahlvorschläge einen Betrag, der nach
der amtlich festgestellten Zahl der auf den Vorschlag entfallenen
gültigen Stimmen bemessen wird. [Der Senat] bestimmt im Einvernehmen mit
[der Bürgerschaft] nach jeder Wahl die Höhe des Einzelbetrags. Die Wahlordnung bestimmt, durch welche Maßnahmen die Beschaffung und insbesondere die Beförderung der Stimmzettel erleichtert wird. Werden die Stimmzettel von den Ländern amtlich verteilt, so wird der nach Abs. 1 an die Vertrauensmänner zu zahlende betrag den Ländern zugewiesen. Der Betrag bemißt sich in diesem Falle nach der amtlich festgestellten Gesammtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen. Durch Gesetz vom 22. November 1924 wurde der § 40 (dann § 41) des Reichswahlgesetzes auf die Bürgerschaftswahlen nicht mehr anwendbar. siehe hierzu auch die §§ 88 bis 90 der Reichswahlordnung in der Fassung vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2171).
in der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl.
I S. 173) fehlen weitere Bestimmungen über die Kostenerstattung für
die Durchführung von Wahlen. |
(1989) (3) Die Kosten der Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen trägt die Stadt Bremen.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| § 20.
Die Ergänzung der nach dem bisherigen Gesetze gewählten
Bürgeramtsmitglieder der ersten und zweiten Klasse (§ 17) geschieht in
der Weise, daß das dritte Mitglied der ersten Klasse und das sechste
Mitglied der zweiten Klasse, sobald eines derselben gemäß § 17
ausscheidet, durch Neuwahl von Seiten der Vertreter der vierten Klasse
ersetzt wird.
|
(1989) § 57. Wahlstatistik. (1) Das Ergebnis der Wahlen ist statistisch zu bearbeiten. (2) Für die Wahlen zur Bürgerschaft kann der Landeswahlleiter bestimmen, daß in den von ihm im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt zu benennenden Wahlbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge zu erstellen sind. Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird.
|
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Dritte Abtheilung. |
§ 18. |
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| § 14. § 15. Für die nach Publication |
§ 21. Der Senat kann zu den Verhandlungen
der Bürgerschaft Commissare aus seiner Mitte abordnen, auch denselben
andere Personen, mit Ausschluß jedoch von Mitgliedern der Bürgerschaft,
beiordnen. Die von ihm abgeordneten Commissare sind dem Präsidium der Bürgerschaft vorher namhaft zu machen.
|
§ 19. Der Senat kann zu den Verhandlungen
der Bürgerschaft Kommissare aus seiner Mitte abordnen, auch denselben
andere Personen, mit Ausschluß jedoch von Mitgliedern der Bürgerschaft,
beiordnen. Die von ihm abgeordneten Kommissare sind dem Präsidium der Bürgerschaft vorher namhaft zu machen.
|
Art. 1. siehe hierzu auch die Anweisung Nr. 1 (Gem. Verordnung Nr. 31 der Militärregierung) mit dem Titel "Rücktritt von Vertretern vom 14. September 1946 (ABl. Nr. 13 S. 308). |
(2018)
§ 57a. Beschränkung von Rechten der betroffenen Person nach der
Verordnung (EU) 2016/679. Zum Schutze der fristgemäßen
Durchführung der Wahl bestehen die Rechte nach den Artikeln 16 und 18
der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) nicht, Macht eine betroffene Person in den Fällen des Satzes 1 ein Verlangen
nach Artikel 16 oder Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 geltend,
ist sie über die durch Satz 1 erfolgte Beschränkung ihres Rechts zu
unterrichten
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| der Verfassung | dieser Bestimmungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| das erste Mal vorzunehmende Wahlen treten in Ansehung der vorstehenden §§ 12. 13. 14., die Modificationen ein, daß die Einladung zu der Wahlversammlung nicht früher als am vorletzten Tage vor der Versammlung zu geschehen braucht, und daß die Niederlegung des Verzeichnisses der Wähler nebst der im § 13 vorgeschriebenen Bekanntmachung nur vor jener Einladung erfolgen muß, auch etwaige Beschwerden Einzelner hinsichtlich des Verzeichnisses oder über nicht erhaltene Einladung noch bis zur Eröffnung der Wahlversammlung, auf welche die Beschwerde sich bezieht, zulässig sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| § 22.
Wenn die Bürgerschaft durch ihr Präsidium dem Senate anzeigt, daß
sie bei der Verhandlung über einen bestimmten Gegenstand eine
commissarische Vertretung des Senats wünsche, so hat der Senat vor
Ablauf von acht tagen nach dem Eingange der Anzeige dem entsprechend das
Erforderliche zu veranlassen.
|
§ 20. Wenn die Bürgerschaft durch ihr
Präsidium dem Senate anzeigt, daß sie bei der Verhandlung über einen
bestimmten Gegenstand eine kommissarische Vertretung des Senats wünsche,
so hat der Senat vor Ablauf von acht tagen nach dem Eingange der Anzeige
dem entsprechend das Erforderliche zu veranlassen und von dem
geschehenen das Präsidium der Bürgerschaft zu benachrichtigen.
|
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| § 23.
Nachdem die Verhandlung über den Gegenstand ihrer commissarischen
Vertretung eröffnet worden ist und bis zum Schluß der Debatte über
denselben erhalten die Senatscommissare und deren Beigeordnete auf
Verlange der ersteren jederzeit das Wort.
|
§ 21. Nachdem die Verhandlung über den
Gegenstand ihrer kommissarischen Vertretung eröffnet worden ist und bis
zum Schluß der Debatte über denselben erhalten die Senatskommissare und
deren Beigeordnete auf Verlange der ersteren jederzeit das Wort.
|
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| § 24.
Die Senatscommissare können, bzw. mit ihren Beigeordneten, an
den Verhandlungen der Ausschüsse der Bürgerschaft, an welche die
Gegenstände ihrer commissarischen Vertretung etwa verwiesen worden sind,
Theil nehmen.
|
§ 22. Die Senatskommissare und die ihnen
etwa beigeordneten Personen können an den Verhandlungen der Ausschüsse
der Bürgerschaft, an welche die Gegenstände ihrer kommissarischen
Vertretung etwa verwiesen worden sind, Teil nehmen.
|
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§ 25. Die Senatscommissare werden von dem
Präsidium der Bürgerschaft, bzw. von dem Vorsitzer des betreffenden
Ausschusses, zeitig von dem Tage und, soweit thunlich von der Stunde der
Verhandlung benachrichtigt.
|
§ 23. Die Senatskommissare und die ihnen
etwa beigeordneten Personen können an den Verhandlungen der Ausschüsse
der Bürgerschaft, an welche die Gegenstände ihrer kommissarischen
Vertretung etwa verwiesen worden sind, Teil nehmen.
|
§ 4.
§ 5. [1]
1...
2... [2] ... [3] ... [4] ... [5] ...[6] ... [7] ...[8] ... [9] ...[10] Die Wahldeputation wird ermächtigt, Anordnungen zu treffen, welche eine deutliche Unterscheidung der für die Wahl zur Bürgerschaft bestimmten Vorrichtungen von den für die Reichstagswahl bestimmten gewährleisten. Insbesondere kann die Wahldeputation die Verwendung von bestimmten Papier für die Stimmzettel und die Kennzeichnung der Stimmzettel und Umschläge durch Aufdruck anordnen. [11] ... Durch § 3 Ziffer 2 des Gesetzes vom 24. Juni
1921 wurde bestimmt:
|
8. Die Militärregierung behält sich vor, solche Weisungen oder Anordnungen zu erteilen, die ihr zur Durchführung dieser Verordnung notwendig oder zweckmäßig erscheinen. |
Art. 13. Artikel 14. Der | § 9. § 10. Der | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Landeswahlleiter regelt die technischen Einzelheiten der Durchführung der Wahl und bedient sich dabei der Hilfe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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des bremischen Wahlamtes. | der Wahlämter in Bremen und Bremerhaven. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| § 26. Wenn der Senat eine vertrauliche commissarische Besprechung mit dem Bürgeramt oder einem Ausschusse desselben für räthlich | § 24. Wenn der Senat eine vertrauliche kommissarische Besprechung mit dem Bürgeramt oder einem Ausschusse desselben für rätlich | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| erachtet, so ist
das Bürgeramt ermächtigt, einem solchen Antrage zu entsprechen. Jedes
Mitglied des Bürgeramts ist alsdann auf seinen Staatsbürgereid zur
Geheimhaltung des Gegenstandes, bei welchem der Senat dieselbe für
erforderlich erklärt hat, verpflichtet. Ebenso kann das Bürgeramt bei dem Senate eine vertrauliche Beratung beantragen.
|
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|
Wahlordnung.
|
Wahlordnung.
|
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§ 8. §
9. Für die Wahlen zur Bürgerschaft sind die Vorschriften der
diesem Gesetze beigefügten Wahlordnung (s. den Anhang) maßgebend,
vorbehältlich etwaiger auf dem Wege der Gesetzgebung zu vereinbarender
Abänderung derselben.
|
19. Die Militärregierung kann alle oder einzelne in dieser Verordnung genannten Daten sowohl in bezug auf einzelne Gebiete als auch in bezug auf die ganze britische Zone ändern. 20. Die Militärregierung kann solche Vorschriften oder Befehle erlassen, die sie für die Durchführung dieser Verordnung für erforderlich hält.
Art. XIII. 23. Die Militärregierung behält sich vor, die in dieser Verordnung genannten Termine, sei es für einzelne Gebiete oder für die ganze britische Zone abzuändern. 24. Die Militärregierung kann solche Vorschriften oder Befehle erlassen, die sie für die Durchführung und Inkraftsetzung dieser Verordnung für erforderlich hält.
Art. XVI. 18. Die Militärregierung behält sich vor, die in dieser Verordnung genannten Termine, sei es für einzelne Gebiete oder für die ganze britische Zone, abzuändern. 19. Die Militärregierung kann solche Vorschriften oder Verfügungen erlassen, die sie für die Durchführung und Inkraftsetzung dieser Verordnung für erforderlich hält. |
§. 22.§
23. (1) Der Senat kann zur Durchführung des Gesetzes die
erforderlichen Vorschriften und eine Landeswahlordnung erlassen. (2) Die Durchführungsvorschriften können die Ausübung des Wahlrechts durch Seeleute, die Einrichtung eines Wahllokals im Bahnhof sowie die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten abweichend regeln. |
§ 43. Landeswahlordnung. (1) Der Senat erläßt in einer Landeswahlordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. (2) In der Landeswahlordnung kann das Wahlverfahren
|
(1961) § 43. Landeswahlordnung. Der Senat | (1970) § 45. Landeswahlordnung. Der Senat | § 47. Landes-wahlordnung. Der (1983) Senator für Inneres | § 58. Landeswahlordnung. Der Senator für Inneres | § 58. Landeswahlordnung. Der (1992/2000/04) Senator für Inneres und Sport | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche
Landeswahlordnung. Er trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften über a) die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane, b) die Berufung in ein Ehrenamt, über den Ersatz von Auslagen |
erläßt die zur
Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Landeswahlordnung. Er trifft
darin insbesondere Rechtsvorschriften über 1. die Bestellung der Wahlleiter, die Besetzung und Bestellung der Wahlvorstände, (1983) die Bildung der Wahlausschüsse sowie über die Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane, |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 10. |
§ 10. |
2. die Berufung in ein (1983) Wahlehrenamt und den Ersatz von Auslagen | (1996) 2. die Berufung in ein Wahlehrenamt und den Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| und die Zahlung von Erfrischungsgeldern für Inhaber von Wahlehrenämtern sowie über das Bußgeldverfahren, | und die Zahlung von Erfrischungsgeldern für Inhaber von Wahlehrenämtern. (1989) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| c) die Bildung von Wahlbezirken, | 3. die Bildung von Wahlbezirken (1983) und ihre Bekanntmachung, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| d) die Führung des Wählerverzeichnisses, seine Auslegung und seinen Abschluß, | (1975) d) die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, dessen Führung, Auslegung, Berichtigung und Abschluß, | 4. die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, dessen Führung, Berichtigung und Abschluß, | (2006) 4. die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, dessen Führung, Berichtigung und Abschluss, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
über die Rechtsmittel gegen das Wählerverzeichnis sowie über die
Benachrichtigung der Wahlberechtigten, e) die Erteilung von Wahlscheinen und die Rechtsmittel gegen die Ablehnung von Wahlscheinen, f) Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, ihre Zulassung und Bekanntgabe sowie über die Beseitigung von Mängeln, g) Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Wahlumschlag, |
über | über die Einsicht in das Wählerverzeichnis, über | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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§ 22. RWG 1918. Das
Wahlverfahren wird auf der Grundlage der gegenwärtigen Verordnung durch
die besondere Wahlordnung näher geregelt, die der [Senat] erläßt.
Hinweis:
|
§ 40 RWG.
§ 41. RWG 1920.
Der [Senat] erläßt die Bestimmungen zur
Ausführung des Gesetzes (Reichswahlordnung).
Durch Gesetz vom 22. November 1924 fand statt dessen folgende Bestimmung
Anwendung:
Hinweis:
|
(1983) den Einspruch und die Beschwerde
gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der
Wahlberechtigten, (1983) 5. die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen, 6. Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, ihre Zulassung und Bekanntgabe sowie über die Beseitigung von Mängeln (1983) und die Beschwerde gegen Entscheidungen |
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| des
Wahlbereichsausschusses, 7. Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Wahlumschlag, |
(1989) der Wahlausschüsse, 7. Form und Inhalt des Stimmzettels und über den (2006) Stimmzettelumschlag, |
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|
h) die Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntgabe der Wahlräume, sowie
über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen, i) die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelung erfordern, k) die Wahlzeit, |
8. die
Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntgabe der Wahlräume sowie über
Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen, 9. die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern, 10. die Wahlzeit, |
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| l) die Briefwahl und die dadurch entstehenden Kosten, | 11. die Briefwahl und die dadurch entstehenden Kosten, | 11. die Briefwahl, (1989) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (2006) 12. die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
m) die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten sowie in Massenunterkünften, n) die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten, |
(1983) 12. die Wahl in Kranken- und
Pflegeanstalten, Justizvollzugsanstalten, gesperrten Wohnstätten sowie
in Gemeinschaftsunterkünften, 13. die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten, |
(1996/2006) 13. die Wahl in Kranken- und
Pflegeanstalten, Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften, (2006) 14. die Software-Zulassung und Stimmauszählung nach Maßgabe von § 30a , die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten, |
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|
o) die Durchführung von Wiederholungswahlen, p) die |
14. die Durchführung von
(1983) Wiederholungswahlen und die
Berufung von Listennachfolgern, 15. die |
(1989) 14. die Durchführung von
Nachwahlen und Wiederholungswahlen sowie die Berufung von
Listennachfolgern, 15. die |
(2006) 15. die Durchführung von
Nachwahlen und Wiederholungswahlen sowie die Berufung von
Listennachfolgern, (2006) 16. die |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Sicherung der Wählerverzeichnisse und die Vernichtung von Wahlunterlagen, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| q) die | 16. die | (2006) 17. die | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| statistische Aufbereitung des Wahlergebnisses sowie die getrennte Durchführung der Wahl nach Geschlechtern und Altersgruppen für Zwecke der | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Statistik.
|
Statistik, (1975) r) das Verfahren nach § 19 Abs. 2 und 3, (1975) s) die |
Statistik, 17. das Verfahren nach § 17 Abs. 2 (1983) . 18. die |
Statistik, 17. das Verfahren nach (1989) § 16. 18. die |
Statistik, (2006) 18. das Verfahren nach § 16 , (2006) 19. die |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Veröffentlichung von Bekanntmachungen, in welchem Umfang amtliche Vordrucke zu verwenden und Vordrucke von Amts wegen zu beschaffen sind, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
siehe hierzu auch die §§ 91 und 92 der
Reichswahlordnung in der Fassung vom 21. Dezember 1920 (RGBl.
S. 2171).
siehe hierzu die §§ 161 und 162
der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl.
I S. 173). |
(1975) t) die | 19. die | (2006) 20. die | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
gemeinsame Durchführung der Bürgerschaftswahl mit anderen Wahlen oder
Abstimmungen, um insbesondere die gemeinsame Nutzung der Wahlunterlagen
und die Zusammenarbeit der Wahlorgane sicherzustellen. |
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|
siehe hierzu die Verordnung zur
Durchführung des Wahlgesetzes für die Bürgerschaft vom 20. Juli 1951 (GBl.
S. 73) und die Bremische Landeswahlordnung vom 7. August 1951
(GBl. S. 79) sowie die
Zweite Durchführungsverordnung zum Wahlgesetz vom 11. Juli 1951 (GBl.
1952 S. 1). |
siehe hierzu die Bremische Landeswahlordnung vom 5. Juli 1955 (GBl.
S. 93) |
siehe hierzu die Bremische
Landeswahlordnung in der Fassung vom 8. Januar 1963 (GBl.
S. 8) |
siehe hierzu die Bremische Landeswahlordnung in der Fassung vom 15.
April 1971 (GBl. S. 85)
|
siehe hierzu die Bremische
Landeswahlordnung in der Fassung vom 10. April 1975 (GBl.
S. 194) |
siehe hierzu die Bremische Landeswahlordnung vom 21. April 1983
(GBl.
S. 317) |
siehe hierzu die Bremische
Landeswahlordnung vom 23. Mai 1990 (GBl.
S. 334) |
siehe hierzu die Bremische Landeswahlordnung vom 23. Mai 1990 in der geltenden Fassung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Art. V. 17. a) Wer seine
Eintragung als Wähler durch falsche Angaben erwirkt oder Durch Verordnung Nr. 45 wurden
folgende ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 17 erlassen:
Art. XIV. 16. Wer eine
Stimme abgibt oder den Versuch unternimmt, eine Stimme abzugeben, |
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§ 22. |
§ 15. Zweite Abtheilung. Geschäftsvorstand und Bürgeramt. |
§ 15. Zweite Abteilung. Geschäftsvorstand und Bürgeramt. |
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§ 23. Als Ausschuß der Bürgerschaft
besteht das Bürgeramt. Dassselbe wird gebildet aus dem Geschäftsvorstande und aus achtzehn andern Vertretern.
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Artikel 1. Über die von der Bürgerschaft als Verfassunggebende
Landesversammlung beschlossene Bremische Verfassung findet Sonntag, den
12. Oktober 1947, ein Volksentscheid statt.
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§ 24. Der Geschäftsvorstand der
Bürgerschaft besteht aus einem Präsidenten, einigen Vicepräsidenten und
einigen Schriftführern, welchen die Bürgerschaft einen Archivar als
Mitglied zuordnen kann.
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§ 16. Der Geschäftsvorstand der
Bürgerschaft wird von der ganzen Bürgerschaft, und zwar, abgesehen von
dem Archivar, in der ersten Versammlung des Kalenderjahres gewählt. Die Gewählten sind zur Ablehnung der Wahl, auch jederzeit zum Austritte aus dem Geschäftsvorstande befugt.
|
Artikel 2. Der Volksentscheid erfolgt durch Antwort auf die
Frage: "Billigen Sie die von der Bürgerschaft als Verfassunggebende Landesversammlung beschlossene Bremische Verfassung ?" Die Antwort kann nur "Ja" oder "Nein" lauten. Zusätze sind unzulässig.
|
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|
§ 25. Die Wahl der Mitglieder des
Geschäftsvorstandes, mit Einschluß des Archivars geschieht von der
ganzen Bürgerschaft aus ihrer Mitte; und zwar werden Erstere auf ein
Jahr, so jedoch, daß die Austretenden sofort wieder wählbar sind, -
Letzterer für die Dauer seiner Theilnahme an der Bürgerschaft gewählt. Die Gewählten sind zur Ablehnung der Wahl befugt. Auch kann jedes Mitglied des Geschäftsvorstandes im Laufe des Jahres seine Entlassung begehren.
|
Artikel 3. Die Verfassung ist angenommen, wenn mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen "Ja" lauten. Bei Gleichheit der "Ja- und Nein-Stimmen" ist die Verfassung abgelehnt.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Durch Gesetz vom 19. September 1947
wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt: Es ist ein Volksentscheid über die
Frage herbeizuführen: Die Antwort hat nur "ja" oder "nein" zu lauten. Zusätze sind unzulässig.
|
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|
§ 26. Die übrigen achtzehn Mitglieder
des Bürgeramts werden für die Dauer ihrer Theilnahme an der Bürgerschaft
nach Maßgabe der Vorschriften für die Wahlen in die Deputationen von der
Bürgerschaft gewählt, so daß abgesondert wählen: 1) die von der 1. Classe gewählten Vertreter 3 Mitglieder, 2) die von der 2. Classe gewählten Vertreter 6 Mitglieder, 3) die von der 3. Classe gewählten Vertreter 3 Mitglieder, 4) die von der 4. Classe gewählten Vertreter 3 Mitglieder, 5) die von der 5. und 6. Classe gewählten Vertreter 1 Mitglied, 6) die von der 7. Classe gewählten Vertreter 1 Mitglied, 7) die von der 8. Classe gewählten Vertreter 1 Mitglied. Etwaige
Ergänzungswahlen werden nach Maßgabe der obigen Bestimmungen von der zur
Wahl des ausgetretenen Mitgliedes berechtigt gewesenen Wahlabtheilung
vorgenommen. |
§ 17. Das Bürgeramt besteht aus dem Geschäftsvorstande und achtzehn andern Vertretern, welche für die Dauer ihrer | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Theilnahme | Teilnahme | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| an der
Bürgerschaft wie folgt gewählt werden: Die von der 1. Klasse gewählten Vertreter wählen 2, die von der 2. Klasse gewählten Vertreter wählen 5, die von der 3. Klasse gewählten Vertreter wählen 3, die von der 4. Klasse gewählten Vertreter wählen 5, die von der 5. u. 6. Klasse gewählten Vertreter wählen 1, die von der 7. Klasse gewählten wählen 1, die von der 8. Klasse gewählten wählen 1- Diese Vorschriften finden auch auf die Ergänzungswahlen Anwendung. Im Falle bei der Wahl in der zweiten oder vierten Klasse nicht
wenigstens zehn in jeder der übrigen Klassen nicht wenigsten fünf
Mitglieder sich beteiligen sollten, ist für die betreffende Klasse die
Wahl für dasmal durch das Bürgeramt unter Zuziehung der anwesenden
Mitglieder der betreffenden Klasse sofort vorzunehmen. |
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|
Durch Gesetz vom 19. September 1947 wurde an dieser Stelle folgender
Artikel eingefügt: "Artikel 3b. Im Fall der Annahme des Volksentscheids würde Abs. 2 des Artikels 47 der Verfassung folgenden Wortlaut erhalten: "Die Betriebsvertretungen sind dazu berufen, im Benehmen mit den Gewerkschaften gleichberechtigt mit den Unternehmern in wirtschaftlichen, sozialen und personellen Fragen des Betriebes mitzubestimmen."
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Die Wahl in das Bürgeramt ist derjenige abzulehnen befugt, welcher vor
seiner letzten Wahl zum Vertreter schon einmal während mindestens dreier
Jahre Mitglied des Bürgeramts gewesen ist, oder welcher das
fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, oder ein Richteramt
bekleidet, oder bereits zu drei ständigen Ausschüssen gehört.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 27. Wenn der Senat in Bezug auf seine
Verhandlungen mit der Bürgerschaft eine vertrauliche commissarische
Besprechung mit dem Bürgeramt oder einem Ausschuß desselben für räthlich
erachtet, so ist das Bürgeramt ermächtigt, einem solchen Antrage zu
entsprechen, und ist jedes Mitglied desselben auf seinen Staatsbürgereid
zur Geheimhaltung des Gegenstandes, bei welchem der Senat die
Geheimhaltung für erforderlich erklärt, verpflichtet. In gleichem Maße kann das Bürgeramt, wenn es ihm in Bezug auf solche Verhandlungen wünschenswerth erscheint, bei dem Senate eine vertrauliche Berathung beantragen.
|
Artikel 4. Am Tage des Volksentscheides und zugleich mit der
Abstimmung über ihn findet die Wahl der Bürgerschaft statt. Falls im Volksentscheid die Verfassung abgelehnt wird, ist die neugewählte Bürgerschaft zugleich eine neue Verfassunggebende Landesversammlung. Diese hat die Aufgabe, den Entwurf einer neuen Verfassung herzustellen.
|
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| Artikel 5. Die Abstimmung beim Volksentscheid ist allgemein, gleich, unmittelbar und geheim. Im übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Wahl zur Bürgerschaft. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| § 28. Abgesehen | § 18. Abgesehen |
Art. XVII. 20. Soweit das Wahlverfahren durch diese oder andere Anordnungen der Militärregierung oder durch Verfügungen oder Anweisungen zu dieser und den anderen Verordnungen nicht geregelt ist, oder wird, sind auf die Wahlen für die Vertretungen der Gemeinden, Ämter und Kreise sowie der Hansestadt Hamburg und des Landes Bremen ergänzend die vor dem 30. 1.1933 gültigen Landesbestimmungen anzuwenden. |
(1995)
§ 59. Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft. Im
Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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von den die Verpflichtung des Bürgeramts im Allgemeinen bezeichnenden
Vorschriften der Verfassung, bleiben die Obliegenheiten desselben in
Bezug auf die Geschäftsführung näherer Bestimmung der Geschäftsordnung
der Bürgerschaft vorbehalten.
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|
Übergangsbestimmungen.
|
Dritte Abteilung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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§ 27.
§ 28. Zur Beschlußfähigkeit der
Versammlung der in Gemäßheit dieser Bestimmungen gewählten Vertreter ist
die Theilnahme von wenigstens fünfzig Mitgliedern erforderlich. Ausnahmsweise kann indeß auch in Ermangelung dieser Zahl eine Beschlußnahme gültig erfolgten, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes keinen Aufschub gestattet und dieses bei der Ladung zu der Versammlung ausdrücklich angezeigt ist. Eigentlich gehört diese Bestimmung
nicht ins Wahlgesetz, ist aber eine direkte Änderung der Verfassung (wie
das ganze Wahlgesetz), hier der §§ 93 und 94 der
Verfassung von 1849. |
|
§ 7.
§ 8. Es werden aufgehoben: 1) das Gesetz betreffend die Wahlen zur Bürgerschaft vom 15. Mai 1920 (Gesetzbl. 1920 S. 177), 2) das Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Wahlen zur Bürgerschaft, vom 15. Mai 1920, vom 3. Juni 1920 (Gesetzbl. 1920 S. 231), 3) das Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 1920, betreffend die Wahlen zur Bürgerschaft vom 27. Januar 1921 (Gesetzbl. 1921 S. 45), 4) das Gesetz wegen Änderung des Gesetzes, betreffend die Wahlen zur Bürgerschaft vom 15. Mai 1920, vom 19. März 1921 (Gesetzbl. 1921 S. 100), 5) die Ziffern 1 und 2 des § 3 des Gesetzes über die Fortführung der Geschäfte der Wahldeputation vom 24. Juni 1921 (Gesetzbl. 1921 S. 215).
Die Ziffer 3 des Gesetzes über die Fortführung der Geschäfte der
Wahldeputation vom 24. Juni 1921 (Gesetzbl. 1921 S. 215) erhält folgende
Fassung: |
(1995)
§ 60. Auswirkungen einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der
Bürgerschaft auf die Wahl zur Stadtverordneten-versammlung. (1)
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft
nach Artikel 76 der Landesverfassung kann die
Stadtverordneten-versammlung ihre Wahlperiode zur Aufrechterhaltung der
Übereinstimmung der Wahlperioden von Bürgerschaft und
Stadtverordneten-versammlung und der Wahltage durch Beschluß vorzeitig
beenden. Der Antrag muß von wenigstens einem Drittel der gesetzlichen
Mitgliederzahl der Stadtverordneten-versammlung gestellt und mindestens
eine Woche vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird,
allen Stadtverordneten und dem Magistrat mitgeteilt werden. Der Beschluß
bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der
Stadtverordneten-versammlung. Beschließt die
Stadtverordneten-versammlung die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode,
gilt § 59 Nr. 2 und 3 entsprechend.
(2) Macht die Stadtverordneten-versammlung von der Möglichkeit nach
Absatz 1 innerhalb von 10 Tagen nach der Entscheidung der Bürgerschaft
über eine vorzeitige Beendigung der Wahlperiode keinen Gebrauch, finden
bis zu einer Wiederherstellung der Übereinstimmung der Wahlperioden von
Bürgerschaft und Stadtverordneten-versammlung und der Wahltage für die
Wahl der Stadtverordneten-versammlung die Vorschriften des Zweiten Teils
dieses Gesetzes Anwendung mit folgenden Maßgaben: (3) Im Fall von Absatz 2 behält die Stadtverordneten-versammlung das Recht, ihre Wahlperiode zu einem späteren Zeitpunkt zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der Wahlperioden von Bürgerschaft und Stadtverordneten-versammlung und der Wahltage durch Beschluß vorzeitig zu beenden. Dabei sind die Fristen nach §§ 16 , 17 , 23 und 24 des Bremischen Wahlgesetzes zu beachten. Absatz 1 Satz 1 bis 3 findet entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, daß der Antrag auf vorzeitige Beendigung der Wahlperiode mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Stadtverordneten und dem Magistrat mitgeteilt wird. Beschließt die Stadtverordneten-versammlung die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode, endet diese mit der Wahlperiode der Bürgerschaft.
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§ 27. §
28. Vorstehendes Gesetz wird vor Ablauf von drei Jahren einer
Revision unterworfen.
|
§ 6. §
7. Dies Gesetz tritt am 8. Mai 1920 in Kraft.
|
9. Diese Verordnung tritt mit dem 13. April 1946 in Kraft.
Art. VII. 21. Diese Verordnung tritt am 20. April 1946 in Kraft.
Art. XIV.
Diese Verordnung tritt am 30. Mai 1946 in Kraft.
Art. XVIII. 21. Diese Verordnung tritt am 30. Mai 1946 in Kraft. |
Art. 23.
Artikel 24. Dies Gesetz tritt an dem
auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.
verkündet am 9. September 1947, in
Kraft getreten am 10. September 1947. |
§ 23.
§ 24. Dies Gesetz tritt an dem auf die
Verkündung folgenden Tag in Kraft.
verkündet am 9. September 1947, in Kraft getreten am 10. September 1947.
|
§ 44. Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt an dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Gleichzeitig treten das Wahlgesetz für die Bürgerschaft vom 3. Juli 1951 (Brem. Ges.-Bl. S. 71) und die hierzu ergangenen Durchführungs-bestimmungen außer Kraft. verkündet am 3. Mai 1955,
in Kraft getreten am 4. Mai 1955. |
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Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats vom 27. und publicirt
am 29. März 1852.
|
§ 4.
Bremen, den 10. Februar 1919. Die provisorische Regierung Rhein.
|
Bekannt gemacht im Auftrage des Senats, Bremen,
den 15. Mai 1920.
|
Bekannt gemacht im Auftrage des Senats, Bremen,
den 3. Juli 1923.
|
Im Auftrage der Militärregierung
|
Bekanntgemacht im
Auftrage des Senats. Bremen, den 9. September 1947.
|
Bekanntgemacht im Auftrage des Senats. Bremen, den 3. Juli 1951.
|
Bekanntgemacht im
Auftrage des Senats. Bremen, den 22. April 1955.
|
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Verzeichniß Hinweis:
|
§ 26. Für die Wahlen zur Bürgerschaft gelten die nachstehenden Vorschriften. 1) ... Ende.
|
§ 24. Für die Wahlen zur Bürgerschaft gelten die nachstehenden Vorschriften. 1) ... Ende. |
Art. VIII.
1. Wer zu irgend einer Zeit als
Mitglied angehörte: Durch die Verordnung Nr. 30 wurden die Worte "dem NSDStB (NSD-Studentenbund)" gestrichen. 2. a) Wer vor dem 1. März 1933 als Mitglied angehörteder NSDAP der SA (Sturmabteilung der NSDAP) der HJ (Hitler-Jugend) dem BDM (Bund Deutscher Mädel) der NSF (NS-Frauenschaft) b) Wer die folgenden oder höheren Ämter in
den angeführten Organisationen innehatte: c) Wer hauptamtlich gegen Entgelt eine Stellung hatte in: d) Wer Betriebsobmann der DAF, in Betrieben mit mehr als 50 Mann Belegschaft war. e) wer im Reichsarbeitsdienst als Berufsoffizier diente. Durch die Verordnung Nr. 30 wurden 3. Wer durch einen Entnazifizierungsausschuß als zu einer Gruppe gehörig bezeichnet wurde, die von der Wahl ausgeschlossen ist. 4. Wer von der Militärregierung wegen seiner Verbindung mit dem Nationalsozialismus verhaftet oder von einer Beschäftigung und einer einflußreichen Stellung in öffentlichen oder privaten Stellen entlassen, suspendiert oder ausgeschlossen wurde. Die Verordnung Nr. 45 erhielt folgenden Anhang:(Form des Antrags zur Aufnahme in das Sonderregister) (hier nicht wiedergegeben.)" |
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Durch die Verordnung Nr. 43 wurde der
Zweite Anhang wie folgt geändert: |
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Form des Stimmzettels (hier nicht wiedergegeben) Durch Verordnung Nr. 40 wurde ein neuer Musterstimmzettel angeordnet.
Ende. |
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demokratisches Wahlrecht (nach der
zeitgenossischen Ansicht) |
reaktionäres Wahlrecht, das
insbesondere die Kaufleute und Gewerbetreibende bevorzugt, und ähnliches
bewirkte wie in der vorkonstitutionellen Zeit. Verstärkt dadurch, dass
die wenigen Abgeordneten, die vom "Volk" gewählt wurden, noch nach einem
scharften Dreiklassenwahlrecht bestimmt wurden. |
Reformiertes Achtklassenwahlrecht; die
Kaufleute und Gewerbetreibenden wurden etwas zurückgedrängt und das
Dreiklassenwahlrecht bei den Volksabgeordneten wurde gestrichen. |
Demokratisches, reines
Verhältniswahlrecht ohne Sperrklausel und starren Listen, das sich stets
an das geltende Reichswahlrecht anlehnte. |
"Englisches" Wahlrecht für die gesamte
britische Besatzungszone, zu der Bremen und Bremerhaven bis Anfang 1947
gehört haben. |
Demokratisches, reines Verhältniswahlrecht mit Sperrklausel und starren Listen, jeweils für die beiden getrennten Wahlgebiete Bremen und Bremerhaven. |
Demokratisches, reines
Verhältniswahlrecht mit der Möglichkeit für den Wähler, die Bewerber
einzelner Listen persönlich zu wählen und das auch listenübergreifend.
Die fünf Stimmen können auf Listen und Personen kumuliert und
panaschsiert werden. Für ein Landesparlament ein außergewöhnliches
Wahlrecht, aber für Kommunalwahlen in Süddeutschland normal.
Obwohl 2006 das Wahlrecht
grundsätzlich verändert wurde, blieb es bei dem Wahlgesetz von 1955 in
der Fassung von 1990. |
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