Wahlgesetze für die Bremische Bürgerschaft

seit 1849
 
Gesetz die Wahl in die Bürgerschaft und den Austritt aus derselben betreffend

vom 2. April 1849
 

Provisorische Bestimmungen, die Bürgerschaft betreffend

vom 29. März 1852
§ 1.

Gesetz, die Bürgerschaft betreffend

vom 20. Februar 1854
Erste Abtheilung.

Gesetz, die Bürgerschaft betreffend

vom 17. Nov. 1875
Erste Abtheilung.

Gesetz, die Bürgerschaft betreffend

vom 1. Januar 1894
Erste Abteilung.

Verordnung, betreffend die Wahlen zur bremischen National-versammlung

vom 10. Februar 1919
 

Gesetz, betreffend die Wahlen zur Bürgerschaft

vom 15. Mai 1920
 

Wahlgesetz

vom 3. Juli 1923
 

Verordnungen der Militärregierung Deutschlands (Britisches Kontrollgebiet)

Verordnung Nr. 26
(Die Registrierung der Wähler)

vom 20. April 1946
geändert durch Verordnung Nr. 30
Anfang.
 

Zurück.
Verordnung Nr. 28
(Die Registrierung der Wähler)

vom 20. April 1946
geändert durch Verordnung Nr. 30
Anfang.
 

Zurück.
Verordnung Nr. 31
(Die Wahl von Vertretern)
Anfang.

Zurück.
Verordnung Nr. 32
(Das Verfahren bei den Gemeindewahlen)

vom 30. Mai 1946

geändert durch:
Verordnung Nr. 40 (vom 14. September 1946)
Verordnung Nr. 57 (vom 1. Dezember 1946)

Anfang.

Hinweis:
Bremerhaven war damals der Stadtkreis Wesermünde und Teil der Provinz Hannover (ab Aug. 1946: Land Hannover). Erst seit 1.1.1947 bilden beide Städte das Land Bremen in der amerikanischen Besatzungszone.
:

Gesetz, betreffend den Volksentscheid über die Bremische Verfassung und die gleichzeitige Wahl der  Bürgerschaft

vom 9. Sept. 1947
(ursprüngliche Fassung)
 

Wahlgesetz für die Bürgerschaft

vom 3. Juli 1951
(ursprüngliche Fassung)
 

Bremisches Wahlgesetz

vom 3. Mai 1955
(ursprüngliche Fassung)
 

Bremisches Wahlgesetz

vom 3. Mai 1955
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Januar 1963(urspr. Fassung)
 

Bremisches Wahlgesetz

vom 3. Mai 1955
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dez. 1970
(urspr. Fassung)
 

Bremisches Wahlgesetz

vom 3. Mai 1955
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. April 1975
(urspr. Fassung)
 

Bremisches Wahlgesetz

vom 3. Mai 1955
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. April 1983
(urspr. Fassung)
 

Bremisches Wahlgesetz

vom 3. Mai 1955
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Mai 1990
(urspr. Fassung)
 

Bremisches Wahlgesetz
(2009) (BremWahlG)

vom 3. Mai 1955
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Mai 1990
zuletzt geändert durch Gesetz
vom 4. Sept. 2018
(aktuelle Fassung)
 

   

geändert durch:
Bekanntmachung vom
2. Januar 1871 (GBl. S. 7)
Bekanntmachung vom
21. März 1871 (GBl. S. 21)
Gesetz vom 5. Juli 1874 (GBl. S. 61)

aufgehoben durch Gesetz vom
17. November 1875 (GBl. S. 208)

 

geändert durch:
Gesetz vom 22. April 1879 (GBl. S. 95)
Gesetz vom 29. Juni 1879 (GBl. S. 231)
Gesetz vom 31. Juli 1879 (GBl. S. 241)
Gesetz vom 20. Februar 1881 (GBl. S. 2)
Gesetz vom 14. Dezember 1882  (GBl. S. 168)
Gesetz vom 12. Juni 1889  (GBl. S. 143)

aufgehoben durch Gesetz vom
1. Januar 1894
(GBl. S. 24)

 

geändert durch:
Gesetz vom 22. April 1879 (GBl. S. 95)
Gesetz vom 31. Juli 1879 (GBl. S. 241)
Gesetz vom 14. Dezember 1882  (GBl. S. 168)

aufgehoben durch Revolution vom 14. November 1918 und 10. .Januar 1919.

ersetzt durch die Verordnung, betreffend die Wahlen zur bremischen National-versammlung vom 10. Februar 1919
(GBl. S 23)

 

aufgehoben durch
Gesetz, betreffend die Wahlen zur Bürgermeister
vom 15. Mai 1920
(GBl. S. 177)
 

geändert durch:
Gesetz vom 3. Juni 1920 (GBl. S. 231)
Gesetz vom 27. Januar 1921 (GBl. S. 45)
Gesetz vom 19. März 1921 (GBl. S. 100)
Gesetz vom 24. Juni 1921 (GBl. S. 215)
 

aufgehoben durch
Wahlgesetz
vom 3. Juli 1923
(GBl. S. 423)

geändert durch:
Gesetz vom 18. Oktober 1923 (GBl. S. 709)
geändert durch:
Gesetz vom 22. November 1924  (GBl. S. 497)
geändert durch:
Gesetz vom 11. März 1933 (GBl. S. 57); regulär zustande gekommen
geändert durch:
Gesetz vom 11. April 1933 (GBl. S. 113)
 

faktisch aufgehoben durch
Gesetz über die Folgen der Auflösung der Bürgerschaft vom 24. November 1933 (GBl. S. 411)
(durch Aufhebung der Bürgerschaft)

teilweise wieder in Kraft gesetzt durch § 20 der Verordnung Nr. 32 der britischen Militärregierung.

faktisch aufgehoben durch
Gesetz vom 9. September 1947.
 

geändert durch
Gesetz vom 19. September 1947 (GBl. S. 203)

faktisch aufgehoben durch
Wahlgesetz
vom 3. Juli 1951 (GBl. S. 63)

formal aufgehoben durch
§ 44 des Wahlgesetzes
vom 3. Mai 1955

 

 

Änderungen seit Erlaß des Gesetzes 
vom 3. Mai 1955
 (GBl. S. 63):
vom
13.05.1959 (GBl. S. 55)
21.03.1961 (GBl. S. 67)

Änderungen seit der Neubekanntmachung
vom 8. Januar 1963
 (GBl. S. 179):
vom
21.05.1963 (GBl. S. 105)
24.03.1970 (GBl. S. 37)
08.09.1970 (GBl. S. 94)
17.11.1970 (GBl. S. 157)
 

Änderungen seit der Neubekanntmachung
vom 15. Dez. .1970
 (GBl. S. 179):
vom
18.12.1974 (GBl. S. 351, Art. 12)
18.02.1975 (GBl. S. 101)

Änderungen seit der Neubekanntmachung
vom 10. April 1975
 (GBl. S. 185):
vom
15.11.1976
(GBl. S. 243, § 98)
23.10.1978 (GBl. S. 233)
21.03.1983 (GBl. S. 77)
 

Änderungen seit der Neubekanntmachung
vom 21. April 1983
 (GBl. S. 307):
vom
31.03.1987 (GBl. S. 145)
15.10.1987 (GBl. S. 255)
20.04.1989 (GBl. S. 249)
 

Änderungen seit der Neubekanntmachung
vom 23. Mai 1990 (GBl. S. 321):
vom
18.02.1992 (GBl. S. 31)
13.10.1992 (GBl. S. 607)
23.02.1993 (GBl. S. 89)
23.02.1995 (GBl. S. 117)
18.06.1996 (GBl. S. 179, § 34)
01.10.1996 (GBl. S. 303, S. 319)
27.06.2000 (GBl. S. 237)
22.05.2001 (GBl. S. 195)
04.12.2001 (GBl. S. 393)
22.06.2004 (GBl. S. 313)
28.02.2006 (GBl. S. 99)
19.12.2006 (GBl. S. 539)
03.11.2009 (GBl. S. 443)
23.03.2010 (GBl. S. 277)
16.11.2010 (GBl. S. 565)
31.01.2012 (GBl. S. 18)
04.03.2014 (GBl. S. 176)
27.02.2018 (GBl. S. 34)
08.05.2018 (GBl. S. 149)
04.09.2018 (GBl. S. 411)
 

          Die provisorische Regierung verordnet:

§ 1.
 

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Nationalversammlung beschlossene Gesetz:

§ 1.
 

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1.      § 3 RWG. (gemäß § 5)
 

Zur Vorbereitung der in der britischen Zone demnächst abzuhaltenden Wahlen der Vertreter der Gemeinden, Ämter, Kreise sowie der Hansestadt Hamburg und des Landes Bremen wird folgende verordnet:
Art. 1.
 

Zur Vorbereitung der Wahl von Vertretern für Gemeinden, Ämter, Kreise, die Hansestadt Hamburg und das Land Bremen in der gesamten Britischen Zone wird hiermit folgendes verordnet:
Art. 1.
 

Zur Vorbereitung der Wahl von Vertretern in der gesamten Britischen Zone für Gemeinden, Ämter, Kreise, die Hansestadt Hamburg und das Land Bremen wird hiermit folgendes verordnet:
Art. 1.

Die Verordnung Nr. 44 hatte folgende Einleitung:
"Mit Rücksicht darauf, daß die Freien und Hansestädte Hamburg und Bremen auf Grund ihrer Verfassung als selbständige Länder anzusehen sind und es im Hinblick auf ihre Tradition und ihre Wichtigkeit als Handelszentren angemessen erscheint, Sonderbestimmungen für die Wahl in die Bürgerschaft der genannten Freien und Hansestädte zu schaffen, wird hiermit folgende verordnet: [es folgen Änderungen der Wählbarkeits-voraussetzungen nach Art. V.]"

Zur Regelung des Verfahrens für die Wahlen von Vertretern in der gesamten britischen Zone für Gemeinden, Ämter, Kreise, für die Hansestadt Hamburg und das Land Bremen wird hiermit folgendes verordnet:
Art. 1.

 

Der Senat verkündet das folgende, von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

I. Volksentscheid.

Der Senat verkündet das folgende, von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1.
 

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
 
           
                             

(1983) Inhaltsübersicht

(nicht wiedergegeben; auch Änderungen nicht berücksichtigt)
 

§ 1. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes gelten sowohl in Betreff der in Gemäßheit der Verfassung zunächst zu wählenden Bürgerschaft, als auch in Bezug auf deren von Zeit zu Zeit eintretende Erneuerung.

 

                 

 

 

               
 

Anfang.
Erste Abtheilung.
Bestimmungen über die Wahl in die Bürgerschaft und über den Austritt aus derselben.
 

Anfang.
Erste Abtheilung.
Bestimmungen über die Wahl in die Bürgerschaft und über den Austritt aus derselben.
 

Anfang.
Erste Abteilung.
Bestimmungen über die Wahl in die Bürgerschaft und über den Austritt aus derselben.
 

       

Art. 5.
II. Wahl der Bürgerschaft.
Art. 6.
 

   

 

(1970) Erster Teil
Wahl der Bürgerschaft

 

               

I. Wahlrecht und Wählbarkeit
 

(1983) Erster Abschnitt
 Wahlrecht und Wählbarkeit

 

§ 2. Wähler § 1. § 2. Wähler § 1. Die

§ 1. Wähler 

§ 1. Wähler § 1. § 2. Wahlberechtigt sind alle deutschen Reichsangehörigen männlichen und weiblichen Geschlechts, die am Wahltage das 20. Lebensjahr vollendet und am Wahltage seit mindestens sechs Monaten im bremischen Staatsgebiet ihren Wohnsitz haben.
 

§ 2. § 3. Wahlberechtigt und wählbar sind nach § 11 der bremischen Verfassung alle über zwanzig Jahre alten Männer und Frauen, die reichsangehörig sind und im bremischen Staatsgebiet ihren Wohnsitz haben.

 

§ 2. § 3. Wahlberechtigt und wählbar sind nach § 11 der Bremischen Verfassung alle über zwanzig Jahre alten Männer und Frauen, die reichsangehörig sind und im Bremischen Staatsgebiet ihren Wohnsitz haben.

 

Art. 1.
Artikel II.
Zulassung der Wähler

3. Personen beiderlei Geschlechts haben einen Anspruch darauf, in dem Wahlgebiet (Stadtkreis, Amt oder Gemeinde) als  Wähler eingetragen zu werden, in dem sie ihren Wohnsitz haben, wenn sie:
a) am 12. Mai 1946 unter dieser Adresse in das Melderegister eingetragen sind und
b) während der Zeit vom 12. Februar 1946 bis zum 12. Mai 1946 im Melderegister des zuständigen Wahlgebiets (Stadtkreis, Amt oder Gemeinde) geführt wurden und
c) am 12. Mai 1946 die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen und
d) am 12. Mai 1946 das einundzwanzigste Lebensjahr erreicht haben und
e) nicht unter eine der Gruppen fallen, die im beigefügten Anhang genannt sind. Es wird angeordnet, daß derjenige, der aus einer Organisation oder einem Amt (angeführt unter Nr. 2 des Anhangs) freiwillig ausgeschieden ist oder ausgeschlossen wurde, nicht unter diese Kategorie fällt oder von der Registrierung als Wähler ausgeschlossen wird.

4. Zurückkehrende Kriegsgefangene oder ehemalige politische Häftlinge oder andere politische Rückkehrer brauchen den Anforderungen des Absatzes 3b nicht zu genügen, wenn sie am 1. September 1939 im Melderegister des zuständigen Wahlgebietes (Stadtkreis, Amt oder Gemeinde) eingetragen waren und ebenso am 12. Mai 1946 im Melderegister dieses Wahlgebietes geführt werden.

Durch Verordnung Nr. 35 wurden in Ziffer 4 hinter den Worte "politische Rückkehrer" die Worte "oder evakuiert waren aus einer verbotenen Grenzzone gemäß Gesetz Nr. 161 der Militärregierung" eingefügt.

Durch Verordnung Nr. 45 wurden folgende ergänzende und abändernde Bestimmungen zu Ziffer 4 erlassen:
"1. Politische Heimkehrer brauchen den Erfordernissen der Absätze a) und b) Ziffer 3 der Verordnung Nr. 28 (Die Registrierung von Wählern) nicht zu genügen, wenn sie zu irgendeiner Zeit ununterbrochen zwei Jahre in dem Wahlgebiet (Wahlkreis), in das sie zurückgekehrt sind, gewohnt haben. Ziffer 4 der VO. Nr. 28 wird insoweit abgeändert."

5.
 

Art. 7. Artikel 8. Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die
a) am Wahltage das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben,
b) am Wahltage in Bremen oder Bremerhaven seit dem 12. Juli 1947 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, - Personen, die aus der Kriegsgefangenschaft oder der zwangsweisen Evakuierung zurückgekehrt sind oder als vom Nationalsozialismus Verfolgte zu gelten haben und sich an den Wohnort ihrer Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und Geschwister) begeben haben, sind wahlberechtigt, wenn diese Familienangehörigen seit dem 12. Juli 1947 ununterbrochen in Bremen oder Bremerhaven anwesend sind - ,
c) am Wahltage die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Als deutsche Staatsangehörige gelten für die Wahl auch
1. die Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und keine andere Staatsangehörigkeit besessen und keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben, auch wenn sie die Staatsangehörigkeit auf Grund von nationalsozialistischen Gesetzen verloren haben sollten.
2. Angehörige der deutschen Minderheiten in Polen, der Tschechoslowakei, Österreich und Ungarn, die offiziell in das Land Bremen überführt worden oder in das Land Bremen eingewandert sind.

 

§ 2. § 3. Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am  Wahltage
a) ie deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
b) das 21. Lebensjahr vollendet haben und
c) seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltage ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines anderen Wohnsitzes ihren ständigen Aufenthalt im bremischen Staatsgebiet haben.

 

§ 1. Wahlrecht. Wahlberechtigt sind Männer und Frauen, die am Wahltage
a) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind,
b) das 21. Lebensjahr vollendet haben und
c) seit mindestens drei Monaten im bremischen Staatsgebiet wohnen.

 

§ 1. Wahlrecht. Wahlberechtigt sind Männer und Frauen, die am Wahltage
a) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind,
(1970) b) das 18. Lebensjahr vollendet haben und
(1970) c) seit mindestens drei Monaten im Lande wohnen.
 
(1975) § 1. Wahlrecht. (1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen eine Wohnung innehaben oder, sofern sie eine Wohnung im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht innehaben, sich sonst gewöhnlich aufhalten,
3. nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

§ 1. Wahlrecht. (1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
1. das (2006) 16. Lebensjahr vollendet haben,
(1996) 2. seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen eine Wohnung innehaben oder, sofern sie eine Wohnung (1996) in der Bundesrepublik Deutschland nicht innehaben, sich sonst gewöhnlich aufhalten,
3. nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
 

und wählbar sind alle Bremischen Staatsbürger, welche das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sofern sie nicht Mitglieder des Senats sind.

Jenes Erforderniß des Alters leidet indeß auf diejenigen, welche für volljährig erklärt worden oder schon verheirathet sind, keinen Anwendung.
 

und wählbar sind alle bremischen Staatsbürger und wählbar sind alle Bremischen Staatsbürger
nach Ablauf von drei Jahren seit Ableistung des Staatsbürgereides, sofern dieselben im vollen Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden, das
fünf- und zwanzigste  fünfundzwanzigste
Diejenigen, welche nach der Publication dieses Gesetzes das Bremische Staatsbürgerrecht durch Ankauf oder Verleihung erwerben, sind erst nach Ablauf von drei Jahren von der Ableistung des Staatsürgereides angerechnet, Wähler und wählbar.

 

Diejenigen, welche das Bremische Staatsbürgerrecht durch Ankauf oder Verleihung erwarben, sind erst nach Ablauf von drei Jahren, von der Ableistung des Staatsbürgereides angerechnet, Wähler und wählbar.

 

Lebensjahr vollendet haben und nicht Mitglieder des Senats sind.

 

 

Durch Bekanntmachung vom 2. Januar 1871 erhielt der § 1 folgende Fassung:
"§ 1. Wähler  und wählbar sind alle bremischen Staatsbürger nach Ablauf von drei Jahren seit Ableistung des Staatsbürgereides, sofern dieselben im vollen Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden, das fünf- und zwanzigste Lebensjahr vollendet haben und nicht Mitglieder des Senats sind."

Durch Bekanntmachung vom 21. März 1871 wurde als Übergangs-bestimmung zu § 1 verfügt:
"Denjenigen Staatsbürgern, welche bei Publication der Abänderungen des die Bürgerschaft betreffenden Gesetzes vom 21. Februar 1854 nicht nur den Staatsbürgereid geleistet, sondern auch das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hatten oder verheirathet oder für volljährig erklärt worden waren, verbleibt die auf Grund des Gesetzes vom 21. Februar 1854 erworbene Wahlberechtigung und Wählbarkeit auch dann, wenn seit der Ableistung ihres Bürgereides noch nicht drei Jahre abgelaufen sind, oder von ihnen das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet ist."

 

                  (1996) (1a) Unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche können auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger) an der Wahl zur Bürgerschaft im Wahlbereich Bremen teilnehmen. Ihr Wahlrecht gilt jedoch ausschließlich für die Zusammensetzung der Stadtbürgerschaft.
 
(2) Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen ist die Hauptwohnung maßgeblich. Für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte gilt, sofern sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Wohnung innehaben, die Anstalt oder die entsprechende Einrichtung als Wohnung im Sinne des Absatzes 1.


 

(1989) (2) Bei Inhabern von mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung maßgeblich.
 

(1989) (3) Sofern sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes (3)  Sofern sie (1996) in der Bundesrepublik Deutschland
keine Wohnung innehaben, gilt als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
1. für Seeleute und für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses die Bundesflagge zu führen berechtigt ist und der Sitz des Reeders im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen liegt,
2. für Binnenschiffer und für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses in einem Schiffsregister
im Geltungsbereich des Melderechtsrahmen-gesetzes (1996) in der Bundesrepublik Deutschland
eingetragen ist und der Heimatort des Schiffes im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen liegt,
3. für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte die Anstalt oder die entsprechende Einrichtung.
 
    (1983) (3) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.

 

(1989) (4) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.

 

§ 3. Von der § 2. Von der § 2. Von der Wahlberechtigung und Wählbarkeit sind ausgenommen: Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht, und wer durch rechtskräftiges Urteil der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt ist.

§ 3.
 

§ 4. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist:
1) wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht,
2) wer rechtskräftig durch Richterspruch die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat.
 
Artikel 9. Wahlberechtigt sind nicht:
1. Personen, welche die bürgerlichen Ehrenrechte nicht besitzen,
2. Personen, die entmündigt sind oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft stehen.
3. Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Anstalt untergebracht sind,
4. Straf- und Untersuchungsgefangene sowie Personen, die infolge einer Anordnung der Militärregierung oder infolge gerichtlicher oder polizeilicher Anordnung in Verwahrung gehalten werden.
5. Personen, die als Nationalsozialisten hervorgetreten sind und zwar
a) Personen, die der NSDAP vor dem 1. Mai 1937 beigetreten sind und alle später beigetretenen Mitglieder, die sich aktiv betätigt haben; ferner Amtsträger und bestätigte und nicht bestätigte Funktionäre der Partei ohne Rücksicht auf das Eintrittsdatum; ferner Personen, die unter Klasse 1 oder 2 der Anlage des Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 9. Mai 1947 fallen, oder die auf Grund einer endgültigen Entscheidung der Spruchkammer des Wahlrechts verlustig erklärt worden sind;
b) alle ehemaligen Mitglieder der SS, ohne Rücksicht auf das Eintrittsdatum, Mitglieder der Waffen-SS, jedoch nur, soweit sie vor dem 1. April 1942 eingetreten sind;
c) alle ehemaligen Amtsträger, Führer und Unterführer der SA, des NS-Studentenbundes, des NS-Dozentenbundes, der NS-Frauenschaft, des NS-Kraftfahrerkorps und des NS-Fliegerkorps und Inhaber eines Ranges in der HJ vom Unterbannführer (im Jungvolk vom Stammführer, im BDM von der Ringführerin) an aufwärts.
  Die in a) bis c) bezeichneten Personen sind jedoch wahlberechtigt, wenn das Vorstellungsverfahren bzw. Berufungsverfahren endgültig zu ihren Gunsten abgeschlossen worden ist oder wenn sie unter der Jugendamnestie vom 8. Juli 1946 oder die Amnestie für Personen von geringem Einkommen und für Körperbehinderte vom 26. Dezember 1946 fallen.

 

§ 4. Wahlberechtigt ist nicht:
1. wer

§ 2. Ausschluss vom Wahlrecht. Wahlberechtigt ist nicht,
a) wer

(1975) § 2. Ausschluss vom Wahlrecht. Ausgeschlossen vom, Wahlrecht ist,
1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
(2018) § 2. Ausschluss vom Wahlrecht. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

(1992)

Wahlberechtigung und Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
a. die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur Ausübung des Wahlrechts oder zur Vertretung nicht im Stande sind; entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht,
b. die unter gerichtlicher Curatel stehen; b. die unter gerichtlicher Kuratel stehen;
c. die sich in einem Debitverfahren c. die sich in einem Konkursverfahren
befinden oder innerhalb der drei letzten Jahre befunden haben, sofern nicht in diesem Falle die Befriedigung ihrer Gläubiger zum Vollen erfolgt ist;
        d. diejenigen, welche, ohne daß ein Konkursverfahren eröffnet worden, innerhalb der letzten drei Jahre ihre Zahlungen eingestellt haben, sofern nicht die Befriedigung ihrer Gläubiger zum Vollen erfolgt ist;
e. diejenigen, denen innerhalb der letzten drei Jahre, weil eine gegen sie vollstreckte Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat, oder weil glaubhaft gemacht wurde, daß der Gläubiger durch Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne, die Ableistung eines Offenbarungseides auferlegt ist, sofern sie nicht dem betreffenden Gläubiger zum Vollen gerecht geworden sind;
2. wer durch Richterspruch die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat, b) wer durch Richterspruch die bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht rechtskräftig verloren (1970) b) wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, 2. wer entmündigt ist oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht, (1983) 2. wer entmündigt ist oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht, sofern er nicht durch eine Bescheinigung des Vormundschafts-gerichts nachweist, daß die Pflegschaft aufgrund seiner Einwilligung angeordnet ist, (1987) 2. wer entmündigt ist.

 

  3. wer nach den Bestimmungen über die Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus rechtskräftig in die Gruppe der Hauptschuldigen oder der Belasteten eingestuft ist.

 

hat.

 

hat,
(1959) c) wer sich in Strafhaft befindet,
d. die im letzten Jahre weder directe Staats- oder d. die im letzten Jahre keine regelmäßig wiederkehrenden directen Staats- oder f. die für das letztvergangene Rechnungsjahr die regelmäßig wiederkehrenden Staats- und Gemeindeabgaben wegen Unvermögen nicht bezahlt haben;
g. die eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben;
Gemeinde-Abgaben bezahlt, noch zu den öffentlichen Armenanstalten einen regelmäßigen Beitrag geleistet haben;
e. die von öffentlichen Armenanstalten Unterstützung erhalten;
f. die Zuchthausstrafe erlitten haben, oder denen durch gerichtliches Erkenntniß die Wahlberechtigung oder Wählbarkeit abgesprochen ist;
g. die zur Strafe verhaftet sind oder im Arbeitshause in Haft gehalten werden;
h. die durch Beschluß der Bürgerschaft ihres Rechts als Vertreter für verlustig erklärt sind (§§ 26. 27.) für die diesem Beschluß zunächst folgenden zwei Jahre.

§ 4.
 

Gemeindeabgaben bezahlt haben;
e) die im letzten Jahre zu den öffentlichen Armenanstalten keinen regelmäßigen Beitrag geleitet haben;
f) die von öffentlichen Armenanstalten Unterstützung erhalten;
g) die Zuchthausstrafe oder wegen eines nach gemeiner Ansicht entehrenden Verbrechens Gefängnißstrafe erlitten haben, oder denen durch gerichtliches Erkenntniß die Wahlberechtigung oder Wählbarkeit abgesprochen ist;  
h) die zur Strafe verhaftet sind oder im Arbeitshause in Haft gehalten werden;
i) die durch Beschluß
h) die durch Beschluß g. die durch Beschluß

 

h. die durch Beschluß § 3. RWG 1918. Personen des Soldatenstandes sind berechtigt, an der Wahl teilzunehmen. Die Teilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen ist ihnen gestattet.

 

Die Ausübung des Wahlrechts ruht für die Soldaten während der Dauer der Zugehörigkeit zur Wehrmacht.
 
Die Ausübung des Wahlrechts ruht für die Soldaten während der Dauer der Zugehörigkeit zur Wehrmacht. Zu den Soldaten im Sinne dieser Bestimmung gehören die Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere des Reichsheeres und der Reichsmarine.

 

  § 5. Das Wahlrecht ruht für Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht sind oder sich in Strafhaft befinden.

 

§ 3. Ruhen des Wahlrechts. Das Wahlrecht ruht für Personen,
a) die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht sind,
b) die sich in Strafhaft befinden,
c) die auf Grund Richterspruchs zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung untergebracht sind.

 

(1959) d) wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht ist,
(1959) e) wer auf Grund Richterspruchs zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung untergebracht ist.
 
(1970) c) wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht ist,
(1970) d) wer aufgrund Richterspruchs zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung untergebracht ist.
 
3. wer nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist,
4. wer infolge Richterspruchs aufgrund landesrechtlicher Vorschriften wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche nicht nur einstweilig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

 

(1987)  
der Bürgerschaft ihres Rechts als Vertreter für verlustig erklärt sind, für die diesem Beschluß zunächst folgenden
zwei Jahre.

§ 4.
 

drei Jahre.

Durch Bekanntmachung vom 2. Januar 1871 erhielt der § 1 folgende Fassung:
"§ 2. Von der Wahlberechtigung und Wählbarkeit sind ausgenommen:
a. die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur Ausübung des Wahlrechts oder zur Vertretung nicht im Stande sind;
b. die unter gerichtlicher Curatel stehen;
c. die sich in einem Debitverfahren befinden oder innerhalb der letzten drei Jahre befunden haben, sofern nicht in diesem Falle die Befriedigung ihrer Gläubiger zum Vollen erfolgt ist;
d. die im letzten Jahre keine regelmäßig wiederkehrenden directen Staats- oder Gemeindeabgaben bezahlt haben;
e. die im letzten Jahre zu den öffentlichen Armenanstalten keinen regelmäßigen Beitrag geleistet haben;
f. die von öffentlichen Armenanstalten Unterstützung erhalten;
g. die durch Beschluß der Bürgerschaft ihres rechts als Vertreter für verlustig erklärt sind, für die diesem Beschluß zunächst folgenden drei Jahre."

§ 3.  
 

drei Jahre.

Durch Gesetz vom 22. April 1879 wurde der § 2 wie folgt geändert:
- nach dem Buchstaben c. wurden folgende 2 Buchstaben neu eingefügt:
"d. Diejenigen, welche, ohne daß ein Debit- oder Konkursverfahren eröffnet worden, innerhalb der letzten drei Jahre ihre Zahlungen eingestellt haben, sofern nicht die Befriedigung ihrer Gläubiger zum Vollen erfolgt ist;
e. Diejenigen, denen innerhalb der letzten drei Jahre, weil eine gegen sie vollstreckte Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat, oder weil glaubhaft gemacht wurde, daß der Gläubiger durch Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne, die Ableistung eines Offenbarungseides auferlegt ist, sofern sie nicht dem betreffenden Gläubiger zum Vollen gerecht geworden sind."
- die bisherigen Buchstaben d. bis g wurden zu den Buchstaben f. bis i.

Durch Gesetz vom 22. April 1879 wurde folgende Übergangs-bestimmung erlassen:
"Ein zur Zeit der Bekanntmachung dieses Gesetzes der Bürgerschaft angehöriges Mitglied hört auf Vertreter zu sein, wenn bei ihm nach diesem Zeitpunkt ein Verhältnis eintritt, welches zufolge § 1 [dieses Gesetzes] seiner Wählbarkeit entgegengestanden haben würde."

Durch Gesetz vom 31. Juli 1879 erhielt der § 2 folgende Fassung:
"§ 2. Von der Wahlberechtigung sind ausgeschlossen:
a. die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur Ausübung des Wahlrechts oder zur Vertretung nicht im Stnade sind;
b. die unter gerichtlicher Curatel stehen;
c. die sich in einem Debitverfahren befinden oder innerhalb der letzten drei Jahre befunden haben, sofern nicht in diesem Falle die Befriedigung ihrer Gläubiger zum Vollen erfolgt ist;
d. diejenigen, welche, ohne daß ein Debit- oder Kokursverfahren eröffnet worden, innerhalb der letzten drei Jahre ihre Zahlungen eingestellt haben, sofern nicht die Befriedigung ihrer Gläubiger zum Vollen erfolgt ist;
e. diejenigen, denen innerhalb der letzten drei Jahre, weil eine gegen sie vollstreckte Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat, oder weil glaubhaft gemacht wurde, daß der Gläubiger durch Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne, die Ableistung eines Offenbarungseides auferlegt ist, sofern sie nicht dem betreffenden Gläubiger zum Vollen gerecht geworden sind;
f. die in dem letzten Jahre regelmäßig wiederkehrende Staats- oder Gemeindeabgaben wegen Unvermögens nicht bezahlt haben;
g. die von öffentlichen Armenanstalten Unterstützung erhalten;
h. die durch Beschluß der Bürgerschaft ihres Rechts als Vertreter für verlustig erklärt sind, für die diesem Beschlusse zunächst folgenden drei Jahre."

§ 3.  
 

drei Jahre.

§ 3.  
 

        Behindert in der Ausübung ihres Wahlrechts sind Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht sind, ferner Straf- und Untersuchungsgefangene, sowie Personen, die infolge richterlicher oder polizeilicher Anordnung in Verwahrung gehalten werden. Ausgenommen sind Personen, die sich aus politischen gründen in Schutzhaft befinden.
 
               
Zu den Soldaten im Sinne des Absatz 2 dieses Paragraphen gehören die Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere des Reichsheeres und der Reichsmarine.

§ 5.
 

§ 5.
 
 
                                 
§ 24. § 25. Derjenige, § 25. § 26. Derjenige, § 20. § 21. Derjenige, § 13. § 14. Derjenige,         Artikel 10. Die Wahlberechtigung geht verloren, wenn einer ihrer Voraussetzungen wegfällt.

Art. 11.
 

§ 6. Die  Wahlberechtigung geht verloren, wenn einer ihrer Voraussetzungen wegfällt.

§ 7.

  (1959) § 3. (Weggefallen).

 

     
bei welchem ein Verhältnis eintritt, das seiner Wählbarkeit entgegengestanden haben würde, hört auf Vertreter zu sein.

 

§ 26.
 
§ 27.
 
§ 22.
 
§ 15.
 
§ 15.
 
          § 10. RWG 1918. Das Wahlrecht kann nur in dem Stimmbezirk ausgeübt werden, wo der Wahlberechtigte in der Wählerliste eingetragen ist.

Jeder darf nur an einem Orte wählen.

 

Anfang § 3. RWG 1920+1924. Wählen kann nur, wer in eine Wählerliste oder Wahlkartei eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

§ 5 RWG.
 

1. 2. Niemand darf wählen, wenn er nicht gemäß den Bestimmungen der Verordnung zur Wahl zugelassen ist und sein Name in dem nach dem oben genannten Grundsatz aufgestellten, zur Zeit gültigen Wahlregister nicht erscheint.

Art. II.
 

Art. 15. Artikel 16. Wählen kann nur, wer in die Wählerliste eingetragen oder im Besitz eines amtlichen Stimmscheines ist.

Art. 17.
 

§ 12. § 13. (1) Wählen kann nur, wer in die Wählerliste eingetragen oder im Besitz eines amtlichen Stimmscheines ist.

(2) ... § 13 Abs. 2.

§ 14.
 

§ 4. Ausübung des Wahlrechts. (1) Wählen

§ 3. Ausübung des Wahlrechts. (1) Wählen

(1989) § 3. Ausübung des Wahlrechts. (1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Inhaber von Wahlscheinen können an der Wahl des Wahlbereichs durch Stimmabgabe in ihrem Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.

(3) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen oder im Besitz eines amtlichen Wahlscheines ist.
 
(2) Der Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Wer einen Wahlschein hat, kann in einem beliebigen Wahlbezirk wählen.
 
(1961) (2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlbereichs, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereichs oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
 
(1983) 1. durch Stimmabgabe in seinem Wahlbezirk oder
2. durch Briefwahl
teilnemen.
 

(3) Der Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur persönlich ausüben.

 

(1983) (3) Der Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

 

§ 8. § 9. Der zu wählende Vertreter braucht nicht in dem Bezirke, dessen Versammlung die Wahl vornimmt, zu wohnen.

 

§ 9. § 10. Der § 7. § 8. Der § 2. § 3. Wählbar sind die Wahlberechtigten, sofern sie:
1) die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen und
2) am Wahltage seit mindestens einem Jahr im bremischen Staatsgebiet ihren Wohnsitz haben.

§ 4.
 

siehe hier § 3.
 
 

Art. IV.
Artikel V.
Wählbarkeits-voraussetzungen der Vertreter.

7. Eine Person (männlich oder weiblich), die nicht auf Grund dieser Verordnung ausgeschlossen ist, kann gewählt werden und kann Vertreter sein, sofern sie das 25. Lebensjahr an dem in Art. VII dieser Verordnung festgelegten Nennungstage erreicht hat und deutscher Nationalität ist, und
a) wahlberechtigt ist gem. Verordnung Nr. 28 und am Nennungstage in dem betreffenden Wahlgebiet (Wahlkreis) seit 18 Monaten im Melderegister oder in der Lebensmittelkartei als wohnhaft geführt wird. Dieser Termin kann auf 3 Monate herabgesetzt werden, wenn der Kandidat dem Wahlleiter einwandfrei nachweisen kann, daß er vor weniger als 12 Monaten vor dem Nennungstage aus politischer Haft entlassen wurde; und
b) sich nicht in einem Konkursverfahren befindet; und
c) weder in Diensten der Vertretung, deren Mitglieder gewählt werden sollen, noch in Diensten einer Aufsichtsbehörde, noch in Diensten einer von der Vertretung beaufsichtigten Behörde steht;
d) nicht aktiver Offizier der Wehrmacht war oder Mitglied einer der folgenden Organisationen:
I. NSDAP.
II. SA.
III. NSF.
IV. NSKK.
V. NSFK.
VI. NSDSTB.
VII. Stahlhelm.
VIII. Herren-Club
IX. Deutschvölkische Freiheitspartei
X. Völkisch-soziale Arbeitsgemeinschaft.
XI. Bund Völkischer Frontkämpfer.
XII. Tannenbergbund.
XIII. Wikingerbund
XIV. Bund "Wehrwolf".
XV. Organisation Roßbach.
XVI. Bund Oberland.

Es ist vorgesehen, daß die Militärregierung irgendeine Person, die unter eine der in diesem Absatz genannten Gruppe fällt, zur Kandidatur zulassen kann, wenn diese Person aus einer der genannten Organisationen freiwillig ausgeschieden ist oder aus politischen gründen ausgeschlossen wurde, oder wenn sie in anderer Weise nach Ansicht der Militärregierung fähig ist, den Aufbau demokratischer Einrichtungen in Deutschland zu fördern.

Durch die Verordnung Nr. 43 erhielt der Artikel V. und die Ziffer 7 folgende Fassung:
"7. Eine Person (männlich oder weiblich), die nicht auf Grund dieser Verordnung ausgeschlossen ist, kann gewählt werden und kann Vertreter sein, sofern sie an dem in Artikel VII dieser Verordnung festgelegten Nennungstage 25 Jahre alt und deutscher Nationalität ist und:
a) I. wahlberechtigt ist gemäß Verordnung Nr. 28 und am Nennungstage in dem betr. Wahlgebiet (Wahlkreis) seit 12 Monaten im Melderegister oder in der Lebensmittelkartei als wohnhaft geführt wurde. Dieser Termin kann auf 3 Monate herabgesetzt werden, wenn ein Kandidat dem Wahlleiter einwandfrei nachweisen kann, daß er vor weniger als 12 Monaten vor dem Nennungstage aus politischer Haft entlassen wurde oder in das in Frage kommende Wahlgebiet (Wahlkreis) aus der Zwangsevakuierung zurückgekehrt ist; oder
   II. wahlberechtigt ist gemäß Verordnung Nr. 28 und im Melderegister oder in der Lebensmittelkartei des in Frage kommenden Wahlgebietes (Wahlkreises) für eine Zeitdauer von zwei aufeinander folgenden Jahre vor dem Nennungstage als wohnhaft geführt wurde; oder
   III. zum Vertreter ernannt wurde und in dieser Eigenschaft am Nennungstage im Amt ist.
b) sich nicht in einem Konkursverfahren befindet; und
c) weder in Diensten der Vertretung, deren Mitglieder gewählt werden sollen, noch in Diensten einer Aufsichtsbehörde, noch in Diensten einer von der Vertretung beaufsichtigten Behörde steht; und
d) nicht aktiver Offizier der Wehrmacht oder Mitglied einer der folgenden Organisationen war:
I. NSDAP
II. SA.
III. NSF.
IV. NSKK.
V. NSFK.
VI. NSDStB.
VII. Stahlhelm
VIII. Herren-Club
IX. Deutschvölkische Freiheitspartei
X. Völkisch-Soziale Arbeitsgemeinschaft
XI. Bund Völkischer Frontkämpfer
XII. Tannenbergbund
XIII. Wikingerbund
XIV. Bund "Werwolf"
XV. Organisation Roßbach
XVI. Bund Oberland
Es ist vorgesehen, daß die Militärregierung eine Person, die unter eine der in diesem Absatz genannten Gruppen fällt, zur Kandidatur zulassen kann, wenn diese Person aus einer der genannten Organisationen freiwillig ausgeschieden ist oder aus politischen Gründen ausgeschlossen wurde, oder wenn sie in anderer Weise nach Ansicht der Militärregierung fähig ist, den Aufbau demokratischer Einrichtungen in Deutschland zu fördern."

Durch Verordnung Nr. 44 wurde für die Länder Hamburg und Bremen in Abweichung von Ziffer 7 bestimmt:
"Eine Person (männlich oder weiblich), die nicht auf Grund der Verordnung Nr. 31 der Militärregierung, in der Abänderung auf grund der Verordnung Nr. 43 der Militärregierung ausgeschlossen ist, kann gewählt werden und Mitglied der Bürgerschaft in Hamburg oder Bremen sein, sofern sie an dem in Artikel VII der genannten Verordnung festgelegten Nennungstage 25 Jahre alt und deutscher Nationalität ist und entweder
a) die Wählbarkeits-voraussetzungen als Vertreter gemäß Artikel V, Ziffer 7a I, II oder III der genannten abgeänderten Verordnung erfüllt oder
b) in dem Wahlgebiet von Hamburg oder Bremen in einem Zeitraum von mindestens drei aufeinander folgenden Jahren endend am Nennungstage, in selbständiger Stellung oder als Arbeitnehmer ununterbrochen oder ausschließlich geschäftlich tätig oder sonstwie beschäftigt war; es ist vorgesehen, daß auch dann der geforderte Zeitraum als nicht unterbrochen angesehen werden soll, wenn der in Aussicht genommene Kandidat seine Tätigkeit oder seine Beschäftigung zum Teil nicht mehr als 12 Monate in der Gesamtzeit aufgegeben hat."

Art. VI.
 

Art. 10. Artikel 11. Wählbar sind alle nach Artikel 8 wahlberechtigten Personen, die am Wahltage das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Nicht wählbar sind jedoch Personen,
a) die zu irgendeinem Zeitpunkt der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen (ausgenommen HJ oder BDM) angehört haben, soweit ihre Wählbarkeit nicht auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 9. Mai 1947 rechtskräftig festgestellt worden ist;
b) denen es durch einen Beschluß der Militärregierung aus sonstigen Gründen verboten ist, ein öffentliches Amt zu übernehmen, es sei denn, daß ihre Bewerbung von der Militärregierung genehmigt worden ist;
c) die auf Grund von Artikel 58 des Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus nur in gewöhnlicher Arbeit beschäftigt werden dürfen.

Art. 12.
 

§ 6. § 7. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltage
a) das 25. Lebensjahr vollendet hat,
b) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und
c) seit mindestens einem Jahre seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines anderen Wohnsitzes seinen ständigen Aufenthalt im bremischen Staatsgebiet hat.

§ 8.
 

§ 5. Wählbarkeit. (1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltage
a) das 25. Lebensjahr vollendet hat und
b) seit mindestens einem Jahre im bremischen Staatsgebiet wohnt.

(2) Nicht wählbar ist, wer
a) nach den Vorschriften zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus als Hauptschuldiger (Gruppe I) oder Belastetet (Gruppe II) eingestuft ist oder
b) durch Richterspruch die Wählbarkeit rechtskräftig verloren hat.

 

(1959) § 5. Wählbarkeit.  Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag
a) das 25. Lebensjahr vollendet hat und
b) seit mindestens einem Jahr im bremischen Staatsgebiet wohnt und
c) die Wählbarkeit nicht durch  Richterspruch rechtskräftig verloren hat.
(1970) § 5. Wählbarkeit. (1970) (1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltage
a) das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt,
b) seit mindestens einem Jahr im Lande Bremen seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat.

(2) Nicht wählbar ist, wer
a) nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
b) durch Richterspruch die Wählbarkeit rechtskräftig verloren hat.

 

§ 5. Wählbarkeit. (1975) (1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltage seit mindestens einem Jahr im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen eine Wohnung innehat oder, sofern er eine Wohnung im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält. § 1 Abs. 2 findet Anwendung.

(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag
a) nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
(1974) b) durch Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

 

§ 4. Wählbarkeit.  (1) Wählbar  ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltage seit mindestens einem Jahr im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen eine Wohnung innehat oder, sofern er eine Wohnung im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält. (1983) § 1 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.
 
§ 4. Wählbarkeit.  (1987) (1) Wählbar  ist jeder Wahlberechtigte.
 

§ 4. Wählbarkeit. (1996)(1) Wählbar ist jeder nach § 1 Abs. 1 Wahlberechtigte (2006),  der am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(1996) (2) Ein nach § 1 Abs. 1 a Wahlberechtigter ist ausschließlich zur Stadtbürgerschaft wählbar.
 

zu wählende Vertreter braucht nicht in der Gemeinde oder dem Bezirke zu wohnen und nicht Mitglied der Wahlabteilung zu sein, wozu die Wähler gehören.

 

§ 10. Wer § 11. Wer § 9.
 
§ 9.
 
§ 9.
 
(1983) (2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltage infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

 

(1996) (3) Nicht wählbar ist, wer am Wahltage infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach der gesetzlichen Reihenfolge abgeht, kann sofort wieder gewählt werden.

 

§ 11.
 

§ 12.
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

         
                 

 

 

II. Wahlsystem.
 

(1983) Zweiter Abschnitt
Wahlsystem
 

  Anfang. § 1. Die Bürgerschaft besteht aus 150 Vertretern der Staatsbürger, welche durch Wahl dazu berufen werden.

Änderung des § 69  der Verfassung von 1849.

§ 2.
 

      Anfang. § 1. Für die verfassunggebende bremische Nationalversammlung sind 200 Vertreter zu wählen.
 
Anfang. § 1. Für die Bürgerschaft sind nach § 10 der bremischen Verfassung einhundertundzwanzig Mitglieder in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen.

 

Anfang.
Artikel I.

1. Die Zahl der Vertreter der Gemeinden, Ämter, Kreise, der Hansestadt Hamburg und des Landes Bremen richtet sich nach dem Stand der Bevölkerung vom 1. Februar 1946 wie folgt:
...
b) für Stadtkreise mit einer Bevölkerungszahl von
[Wesermünde]      36 Vertreter
...
e) für das Land Bremen                 60 Vertreter.

Durch Verordnung Nr. 36 wurde in Ziffer 1
- ...
- nach den Worten "Land Bremen" die Zahl "60" ersetzt durch: "80".

Art. III.
Artikel IV.
Rücktritt und Wiederwahl der direkt gewählten und der aus der Reserveliste gewählten Vertreter.

4. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Ziffer 5 dieser Verordnung soll die Amtsdauer für alle Vertreter 3 Jahre betragen.

5. Die Vertreter der Hansestadt Hamburg und des Landes Bremen sollen alle geschlossen jedes 3. Jahr zurücktreten. In allen anderen Wahlgebieten [Stadtkreis Wesermünde] soll 1/3 der Vertreter im Jahre 1947 und 1/3 in jedem folgenden Jahr gemäß den von der Militärregierung herausgegebenen Anordnungen zurücktreten. Diese Anordnungen der Militärregierung sollen als wesentlicher Bestand teil dieser Verordnung angesehen werden.

6. Nach Beendigung der Amtsperiode können alle Vertreter wiedergewählt werden, wenn sie gemäß den Bestimmungen von Art. 5 dieser Verordnung oder irgendeiner Abänderungsbestimmung oder irgendeiner Ersatzbestimmung weiterhin zur Wahl geeignet sind.

Art. V.
 

II. Artikel 6. Die bremische Bürgerschaft besteht aus 100 Mitgliedern, die in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden.

Art. 7.
 

Anfang. § 1. Die bremische Bürgerschaft besteht aus hundert Mitgliedern, die in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden.

§ 2.
 

§ 6. Zahl der Bürgerschaftsmitglieder und Wahlbereichseinteilung. (1) Die Bürgerschaft (Landtag) besteht § 5. Zahl der Bürgerschaftsmitglieder und Wahlbereichseinteilung. (1) Die Bürgerschaft (Landtag) besteht § 5. Zahl der Bürgerschaftsmitglieder und Wahlbereichseinteilung. (2001/18) (1) Die Bürgerschaft (Landtag) besteht aus (2006/18) 84 Mitgliedern, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer
aus 100 Mitgliedern, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer
  § 6. § 7. Die Vertreter werden auf sechs Jahre gewählt. Alle drei Jahre geht die Hälfte ab.

Eigentlich gehört diese Bestimmung nicht ins Wahlgesetz, ist aber eine direkte Änderung der Verfassung (wie das ganze Wahlgesetz), hier der § 75  der Verfassung von 1849.
 

          Durch Gesetz vom 11. April 1933 wurde im § 1 das Wort "einhundertzwanzig" ersetzt durch: "sechsundneunzig".

 

von 4 Jahren von vier Jahren
§ 5. § 6. Von den zuerst Gewählten tritt nach zwei Jahren am Schlusse des Monats Juni die Hälfte aus.

Die alsdann Austretenden werden in der Wahlversammlung jedes Bezirks gleich nach vollzogener Wahl durch das Loos bestimmt.

 

§ 8. Von den zuerst Gewählten tritt mit dem Schlusse des Monats December 1854 die Hälfte ab.

Die alsdann Austretenden werden in der Versammlung der Wähler, sobald das Ergebniß der Wahl verkündigt ist (§ 20 k) durch das Loos bestimmt.

Der Abgang der anderen Hälfte der zuerst Gewählten erfolgt mit dem Schluß des Monats December 1857.

 

§ 5. § 6. Nach Maßgabe des § 8 der provisorischen Bestimmungen, die Bürgerschaft betreffend, vom 29. März 1852, tritt von den danach Gewählten mit dem Schlusse des Monats December 1854 die Hälfte ab und erfolgt der Abgang der andern Hälfte dieser Gewählten mit dem Schlusse des Monats December 1857.

 

§ 5. § 6. Alle drei Jahre scheiden fünf und siebenzig Mitglieder aus und erfolgt die Ergänzung durch Neuwahl von fünf und siebenzig Mitgliedern.

 

    gewählt werden. Von diesen sind 80 Mitglieder im Wahlbereich Bremen, 20 Mitglieder im Wahlbereich Bremerhaven zu wählen.
 
gewählt werden. Von diesen sind (2006/18) 69 Mitglieder im Wahlbereich Bremen, 15 Mitglieder im Wahlbereich Bremerhaven zu wählen.
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 7. Gegen § 9. Gegen § 7. Gegen    
die Zeit des Austritts werden die erforderlichen Ergänzungswahlen vorgenommen, und zwar für die Dauer von
vier Jahren.

 

sechs Jahren.
 
§ 10.
 
§ 8.
 
§ 8.
 
§ 8.
 
§ 8. In gleicher Weise wird auch ferner bei dem Austritt der durch diese Ergänzungswahlen Gewählten verfahren, so daß also künftig alle zwei Jahre eine neue Wahl für die dann abgehenden Mitglieder erfolgt.

§ 9.
 

   

 

     
          Zum Zwecke der Wahl ist das Staatsgebiet in vier Wahlkreise eingeteilt: Stadt Bremen, Landgebiet, Vegesack, Bremerhaven.
 
§ 2. Zum Zwecke der Wahl ist das Staatsgebiet in folgende vier Wahlkreise eingeteilt:
1. Wahlkreis Stadt Bremen
2. Wahlkreis Landgebiet
3. Wahlkreis  Vegesack
4. Wahlkreis Bremerhaven.
 
Art. 11. Artikel 12. Für § 7. § 8. (1) Für (2) Der Wahlbereich Bremen umfaßt das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen, der Wahlbereich Bremerhaven das der Stadtgemeinde Bremerhaven.
 
die Wahl wird das Staatsgebiet in zwei Wahlbereiche eingeteilt:
1. Wahlbereich der Stadt Bremen,
2. Wahlbereich der Stadt Bremerhaven.
 
            (1996) (3) Die Stadtbürgerschaft setzt sich aus den im Wahlbereich Bremen von den Wahlberechtigten nach § 1 Abs. 1 und 1 a gewählten Mitgliedern zusammen.

 

            Zum Wahlkreis Stadt Bremen gehören auch die folgenden Teile des Landgebiets:
1) Von der Landgemeinde Oberneuland-Rockwinkel das Areal des Osterholzer Friedhofes, das Haus Osterholzer Heerstraße Nr. 36, die Häuser am Weg an der Kaemenade
2) Von der Landgemeinde Osterholz die Häuser Osterholzer Heerstraße südliche Seite Nr. 1 bis einschließlich Nr. 29 und nördliche Seite Nr. 6 bis einschließlich Nr. 30, ferner die Teile der Ortschaften Osterholz und Ellen, die innerhalb der Linie Osterholzer Heerstraße, Weg auf der Geest, Weg am hohen Felde, Ellener Dorfstraße, Weg am Hallacker und Rockwinkler Feldmarksgrenze am Osterholzer Friedhof belegen sind, so daß die Häuser der Nordseite der Osterholzer Heerstraße (Nr. 38 bis Nr. 134), der Westseite des Weges auf der Geest (von der Osterholzer Heerstraße bis zum Weg am hohen Felde), der Südseite des Weges am hohen Felde, der Südseite des Teiles der Ellener Dorfstraße, der zwischen den Wegen am hohen Felde und am Hallacker liegt, und der Südseite des Weges am Hallacker zum Wahlkreis Stadt Bremen gehören.
3) Von der Landgemeinde Horn die Ortschaft Vahr ganz, die Ortschaft Sebaldsbrück ganz, die Ortschaft Horn ganz und die Ortschaft Lehe, soweit sie begrenzt wird von dem neben der Kleinbahn befindlichen Fleet, der Vorstraße und der Leher Heerstraße, so daß die Häuser an der Südseite der Vorstraße und der Leher Heerstraße zum Wahlkreis Stadt Bremen, die Häuser an der Nordseite der Vorstraße und der Leher Heerstraße zum Wahlkreis Landgebiet gehören.
4) Die Landgemeinde Oslebshausen ganz.
5) Von der Landgemeinde Grambke die Ortschaft Grambke ganz und von den Ortschaften Gramblermoor und Burg diejenigen Teile, die sündwestlich des Bahndamms der Eisenbahn Bremen-Geestemünde belegen sind.
6) Von der Landgemeinde Neuenland die Häuser Neuenlanderstraße Nr. 147 bis einschließlich Nr. 167 und von der Kattenturmer Heerstraße die Häuser an der Westseite Nr. 1/3 bis einschließlich Nr. 35 und an der Ostseite Nr. 28 bis einschließlich Nr. 178.
7) Von der Landgemeinde Arsten die Häuser an der Habenhauser Landstraße an der Nordseite Nr. 4 bis einschließlich Nr. 36 und an der Südseite Nr. 13 bis einschließlich Nr. 61 und die Häuser am Arsterdamm Südseite Nr. 9 bis einschließlich Nr. 53.
8) Von der Landgemeinde Habenhausen die Häuser an der Habenhauser Landstraße Nordseite Nr. 38 bis einschließlich Nr. 68 und an der Südseite Nr. 63 bis einschließlich Nr. 71.
9) Von der Landgemeinde Rablinghausen die Ortschaft Rablinghausen ganz und von der Ortschaft Luckenau die Häuser, die innerhalb des neuen Schutzdeiches liegen.
 
 

Art. I.
Artikel II.

2. Für den Zweck dieser Verordnung werden Wahlkreise errichtet, die sich wie folgt zusammensetzen:
...
c) [Stadtkreis Wesermünde] ...,
...
e) Land Bremen.

Art. III.
 

Art. II.
Artikel III.
Mitgliederzahl einer Vertretung.

3. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. I der Verordnung Nr. 26 (welche die Zahl der Vertreter für ein Wahlgebiet (Wahlkreis) festsetzt), soll die Zahl der Vertreter wie folgt sein:
a) wo die Vertreter von den Wählern gem. den Bestimmungen von Art. XI und XII Ziff. 12 der Verordnung Nr. 32 (im nachstehenden "die direkt gewählten Vertreter" genannt) direkt gewählt werden, ist die Zahl aus der zweiten Spalte des zweiten Anhangs dieser Verordnung zu ersehen; und
b) wo die Vertreter aus einer Reserveliste gem. den Bestimmungen von Art. XII Ziff. 13 der Verordnung Nr. 32 (im nachstehenden "die Vertreter aus der Reserveliste" genannt) gewählt werden, ist die Zahl aus der dritten Spalte des zweiten Anhangs dieser Verordnung zu ersehen.

Art. IV.
 

Im Wahlbereich der Stadt Bremen werden 80, im Wahlbereich der Stadt Bremerhaven 20 Mitglieder der Bürgerschaft gewählt.

... Art. 12 Abs. 3.

Die Verteilung der Sitze erfolgt im Verhältnis der Stimmen, die insgesamt in jedem Wahlbereich abgegeben worden sind.

Art. 13.
 

(2) Im Wahlbereich der Stadt Bremen werden achtzig, im Wahlbereich der Stadt Bremerhaven zwanzig Mitglieder der Bürgerschaft gewählt.

... § 8 Abs. 3.

(4) Die Verteilung der  Sitze erfolgt im Verhältnis der  Stimmen, die insgesamt in jedem Wahlbereich abgegeben worden sind.

§ 9.
 

  Es entfallen auf den Wahlkreis Stadt Bremen 166, Landgebiet 17, Vegesack 3 und Bremerhaven 14 Vertreter.

 

Es werden gewählt
  im Wahlkreis Stadt Bremen 102 Mitglieder,
  im Wahlkreis Landgebiet 7 Mitglieder,
  im Wahlkreis Vegesack 2 Mitglieder,
  im Wahlkreis Bremerhaven 9 Mitglieder.

 

  Durch Gesetz vom 19. März 1921 wurde der
§ 2 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. April 1921 aufgehoben.

 

Durch Gesetz vom 11. April 1933 wurden im § 2 Abs. 2 die Zahlen "102, 7, 2 und 9" ersetzt durch: "80, 6, 2 und 8".

 

  § 2.
 
§ 3.
 
§ 3.
 
  § 5. § 6. Niemand § 4. § 5. Niemand § 1. RWG 1918. [2] Jeder Wähler hat eine Stimme. § 1. RWG 1920. [2] Jeder Wähler hat eine Stimme.

Art. 1.
Artikel II.
Stimmenzahl

2. a) Jeder Wähler hat so viel Stimmen, wie direkt zu wählende Vertreter für das Wahlgebiet (Wahlkreis) oder (wo ein Wahlgebiet (Wahlkreis) in Wahlbezirke aufgeteilt ist) für den Wahlbezirk, in dem er eingetragen ist, zur Wahl stehen; er darf aber nicht mehr als eine Stimme für jeden einzelnen Kandidaten abgeben.

b) Stimmscheine werden nicht ausgegeben.

Art. III.
 

  § 12. § 13. (1) ...§ 13 Abs. 1.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

§ 14.
 

§ 7. Stimmen. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

 

§ 6. Stimmen. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. (2006) § 6. Stimmen. (1) Jeder Wahlberechtigte hat fünf Stimmen. Die Stimmen können nach Maßgabe der folgenden Absätze beliebig für die Wahlvorschläge und die in ihnen benannten Bewerber abgegeben werden.

(2) Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stimmenzahl können für einen Bewerber bis zu fünf Stimmen abgegeben werden (kumulieren).

(3) Die Stimmen können für Bewerber aus unterschiedlichen Wahlvorschlägen abgegeben werden (panaschieren).

(4) Statt oder neben der Kennzeichnung einzelner Bewerber können Stimmen für Wahlvorschläge in ihrer Gesamtheit abgegeben werden (Listenwahl). Auch diese Stimmen können kumuliert und panaschiert werden.

(2006) (5) Stimmen, die auf nach § 4 Absatz 2 zur Stadtbürgerschaft wählbare Unionsbürger entfallen, werden für die Zusammensetzung der Bürgerschaft der nach § 7 Absatz 3 ermittelten Stimmenzahl des Wahlvorschlages zugerechnet, auf dem der Unionsbürger benannt ist.

 

darf das ihm etwa in mehreren Wahlabtheilungen zustehende Wahlrecht in mehr als
Einer derselben ausüben. einer derselben ausüben.
§ 7.
 
§ 6.
 
§ 6.
 
§ 6.
 
                  Art. 6. Artikel 7. Die Wahl erfolgt § 1. § 2. (1) Gewählt wird § 8. Wahlsystem. (1) Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, auf Grund von Listenwahlvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen, sowie auf Grund von Einzelwahlvorschlägen Unabhängiger.
 
§ 8. Wahlsystem. (1959) (1) Gewählt wird § 7. Wahlsystem. (1) Gewählt wird

(2006) § 7. Wahlsystem. (1) Gewählt wird nach den Grundsätzen (2006) einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl aufgrund von Listenwahlvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen.

nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf Grund von Listenwahlvorschlägen von politischen Parteien und Unabhängigen und Einzelwahlvorschlägen unabhängiger Kandidaten.
 
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, auf Grund von Listenwahlvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen.
 
    (2) Für jeden Wahlbereich sind selbständige Wahlvorschläge aufzustellen.
 
(2) Für jeden Wahlbereich sind selbständige Wahlvorschläge aufzustellen. (1989) Eine Partei oder Wählervereinigung kann in jedem Wahlbereich nur einen Wahlvorschlag einreichen.
 
(3) Die Verteilung der im Wahlbereich zu vergebenden Sitze erfolgt im Verhältnis der gültigen Stimmen, die im Wahlbereich auf jeden einzelnen Wahlvorschlag (1993/2001/06) (3) Die Zahl der auf einen Wahlvorschlag entfallenden Stimmen ergibt sich aus der Summe der Stimmen, die auf den Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit und seine Bewerber entfallen.
 
 (Liste oder Einzelwahlvorschlag) (1959)
entfallen, auf Grund des Höchstzahlverfahrens d'Hondt. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Wahlbereichsleiter zu ziehende
Los.
 
Los. (1989) Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt; § 35 Abs. 3 gilt entsprechend.
 
Auf Wahlvorschläge, auf die weniger als 5 v. H. der Stimmen im Wahlbereich Bremen bzw. im Wahlbereich Bremerhaven abgegeben werden, entfallen keine Sitze.

Art. 8.
 

Auf Wahlvorschläge, für die weniger als fünf vom Hundert der gültigen Stimmen im Wahlbereich Bremen bzw. im Wahlbereich Bremerhaven abgegeben werden, entfallen keine Sitze.

§ 3.
 

(4) Bei Verteilung der Sitze werden nur Wahlvorschläge von solchen (2006) (4) Die Verteilung der im Wahlbereich zu vergebenden Sitze (2006) auf die Parteien und Wählervereinigungen erfolgt im Verhältnis der gültigen Stimmen, die im Wahlbereich auf jeden einzelnen Wahlvorschlag entfallen, aufgrund des Verfahrens nach Sainte Laguë/Schepers. Für jeden Wahlvorschlag wird nach der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich durch Teilung der gültigen Stimmen durch 1, 3, 5, 7 usw. ergibt, festgestellt, wie viele Sitze auf ihn entfallen. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Wahlbereichsleiter zu ziehende Los.
 
Parteien, Wählervereinigungen oder Unabhängigen (1959) Parteien oder Wählervereinigungen
berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der im Wahlbereich, für den der Wahlvorschlag eingereicht ist, abgegebenen gültigen Stimmen errungen haben.
 

 

 

 

 

               

(2006) (5) Für jeden Wahlvorschlag wird im Verhältnis der Stimmen, die auf den Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit einerseits und auf seine Bewerber andererseits entfallen, festgestellt, wie viele Sitze nach Listenwahl und wie viele Sitze nach Personenwahl zu vergeben sind. Absatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2006/18) (6) Die auf einen Wahlvorschlag nach Personenwahl zu vergebenden Sitze werden den Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen zugeteilt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. Die übrigen Sitze werden den noch nicht nach Satz 1 berücksichtigten Bewerbern in der Reihenfolge zugeteilt, in der sie im Wahlvorschlag benannt sind. Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze, als Bewerber genannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt. § 35 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2006) (7) Bei Verteilung der Sitze werden nur Wahlvorschläge von solchen Parteien oder Wählervereinigungen berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der im Wahlbereich, für den der Wahlvorschlag eingereicht ist, abgegebenen gültigen Stimmen errungen haben.

 

 

          § 12. RWG 1918. Mehrere Wahlvorschläge können miteinander verbunden werden.

Die Verbindung muß von den Unterzeichnern der betreffenden Wahlvorschläge oder ihren Bevollmächtigten übereinstimmend spätestens am 7. Tage vor dem Wahltag beim Wahlkommissar schriftlich erklärt werden.

Verbundene Wahlvorschläge können nur gemeinschaftlich zurückgenommen werden.

Die verbundenen Wahlvorschläge gelten den anderen Wahlvorschlägen gegenüber als ein Wahlvorschlag.

 

§ 4. § 5. Die Verbindung mehrerer Wahlvorschläge ist ausgeschlossen. 2...

[2] ...

[3] ...

[4] ...

[5] ...

[6] ...

[6] ...

[7] ...

[8] ...

[9] ...

[10] ...

[11] ...

 

11.) Durch Gesetz vom 11. März 1933 wurde dem § 5 folgende Ziffer angefügt:
"12) Die Verbindung mehrerer Wahlvorschläge ist innerhalb der einzelnen Wahlkreise zulässig."

siehe hierzu auch den Hinweis bei § 21 RWG.; bis 1933 war eine Listenverbindung nicht zulässig.

 

  Art. 17. Artikel 18. ...Art. 18 Abs. 1 und 2..

Die Verbindung mehrerer Wahlvorschläge ist nicht zugelassen.

Art. 19.
 

siehe hier § 14 Abs. 5 Satz 2. § 9. Verbindungsverbot für Wahlvorschläge. Die Verbindung mehrerer Wahlvorschläge ist nicht gestattet.

 

§ 8. Verbindungsverbot für Wahlvorschläge. Die Verbindung mehrerer Wahlvorschläge ist nicht gestattet.

 

                     

III. Wahlbezirke und Wahlorgane
 

(1983) Dritter Abschnitt
Wahlbezirke und Wahlorgane
 

§ 10.  § 11. In Ansehung der Zahl und Begrenzung der Bezirke, sowie in Betreff der Zahl der von jedem derselben zu wählenden Vertreter, dient das diesem Gesetze angehängte Verzeichniß zur Richtschnur.

Die Deputation hat dieses Verzeichniß alle vier Jahre einer Revision zu unterziehen und über die Abänderungne, welche in der näheren Feststellung der Bezirke oder bei etwa vermehrter oder verminderter Bevölkerung in dem Zahlenverhältnisse nöthig erscheinen, zur Beschlußnahme des Senats und der Bürgerschaft das Erforderliche zu beantragen.

§ 12.
 

             

Art. II.
Artikel III.

3. a) Alle Wahlkreise, [...] sind in  Wahlbezirke aufzuteilen.

...

c) Wo Wahlkreise in Wahlbezirke aufgeteilt werden, sind für jeden Wahlbezirk 3 Vertreter zu wählen. Jedoch dürfen 5 Vertreter gewählt werden, sofern dies mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse vernünftig erscheint.

d) In keinem Fall dürfen für einen Wahlkreis mehr als 6 Vertreter gewählt werden.

e) Das Verhältnis der Vertreter zur Wählerzahl soll möglichst in allen Wahlbezirken eines Wahlkreises im wesentlichen das Gleiche sein.

 

                 
  § 4. § 5. In Bezug auf § 3. § 4. In Bezug auf § 3. § 4. Die Wähler zerfallen in folgende acht Klassen:
  Die erste Klasse besteht aus denjenigen in der Stadt Bremen wohnenden Staatsbürgern, welche auf einer Universität gelehrte Bildung erworben haben, von ihnen werden gewählt 14 Vertreter.
  Die zweite Klasse besteht aus sämmtlichen Theilnehmern des Kaufmannsconvents, von welchen gewählt werden 42 Vertreter.
  Die dritte Klasse besteht aus sämmtlichen Theilnehmern des Gewerbeconvents, von welchen gewählt werden 22 Vertreter.
  Die vierte Klasse besteht aus den zu keiner der vorstehenden Klassen gehörenden, in der Stadt Bremen wohnenden, Staatsbürger, von welchen gewählt werden 44 Vertreter.
  Die fünfte Klasse besteht aus den in der Stadt Vegesack wohnenden Staatsbürgern, von welchen gewählt werden 4 Vertreter.
  Die sechste Klasse besteht aus den in der Stadt Bremerhaven wohnenden, Staatsbürgern, von welchen gewählt werden 8 Vertreter.
  Die siebente Klasse besteht aus denjenigen im Landgebiete wohnenden Staatsbürgern, welche wahlberechtigt für die Kammer für Landwirthschaft sind; von ihnen werden gewählt 8 Vertreter;
  Die achte Klasse besteht aus den übrigen im Landgebiete wohnenden Staatsbürgern, von welchen gewählt werden 8 Vertreter.

  zusammen 150 Vertreter.
 

     

Artikel IV.

4. a) Der Vorsitzende jedes Ernannten Vertretenden Rates [in Land und Stadt Bremen sowie in der Stadt Wesermünde]hat unverzüglich, sofern in dieser Verordnung nicht anders verfügt wird, einen von ihm ernannten Ausschuß mit der Aufgabe zu betrauen, die Grenzen der einzelnen Wahlbezirke zu bestimmen, innerhalb ihrer zuständigen Wahlkreisen. Es ist vorzusehen, daß ein Ausschuß zu Bestimmung der Wahlbezirke [...] nicht vor dem 11. Mai 1946 ernannt werden muß.

...

c) Die obengenannten Ausschüsse müssen bestehen, aus einem unabhängigen Vorsitzenden, der vom Vorsitzenden des in Betracht kommenden Ernannten Vertretenden Rates ernannt ist, sowie aus einem Vertreter jeder politischen Partei, die innerhalb des Wahlkreises tätig ist und von der Militärregierung gemäß Verordnung Nr. 12 anerkannt ist.

 

                 
die Wahlen zerfallen die Wähler in folgende acht Classen:
  Die erste Classe besteht aus denjenigen in der Stadt Bremen wohnenden Staatsbürgern, welche auf einer Universität gelehrte Bildung erworben haben. Von ihnen werden 16 Vertreter gewählt.
  Die zweite Classe besteht aus sämmtlichen Theilnehmern des Kaufmanns-Convents und der Handelskammer, von welchen 48 Vertreter gewählt werden.
  Die dritte Classe besteht aus sämmtlichen Theilnehmern des Gewerbe-Convents und der Gewerbekammer, welche 24 Vertreter zu wählen haben.
  Die vierte Classe besteht aus den zu keiner der vorstehenden Classen gehörenden in der Stadt Bremen wohnenden Staatsbürgern. Von ihnen werden 30 Vertreter gewählt, und zwar
  a) von denjenigen, welche bei der letzten Hebung des Einkommenschosses ein Einkommen über 500 Thlr. verschoßt haben 10 Vertreter
  b) von denjenigen, welche bei der letzten Hebung des Einkommenschosses für ein Einkommen, welches 250 Thlr. oder darüber beträgt und 500 Thlr. nicht übersteigt, den Schoß entrichtet haben 10 Vertreter
  c) von denjenigen, welche bei der letzten Hebung des Einkommenschosses keinen Schoß errichtet haben 10 Vertreter.
  zusammen 30 Vertreter.
  Die fünfte Classe besteht aus den Gemeindegenossen der Stadt Vegesack. Von ihnen werden 6 Vertreter gewählt und zwar nach Maßgabe der für die vierte Classe getroffenen Bestimmung, so daß in jeder Abtheilung der Wähler dieser Classe zwei Vertreter gewählt werden.
  Die sechste Classe besteht aus den Gemeindegenossen der Stadtgemeinde Bremerhavens. Diese wählen 6 Vertreter und zwar nach Maßgabe der für die vierte Classe getroffenen Bestimmungen, so daß in jeder Abtheilung der Wähler dieser Classe zwei Vertreter gewählt werden.
  Die siebente Classe besteht aus sämmtlichen Theilnehmern der Kammer für Landwirthschaft und denjenigen Landwirthen, welche zur Wahl der Mitglieder dieser Kammer berechtigt sind. Von ihnen werden 10 Vertreter gewählt, und zwar von jedem der für jene Wahl vorhandenen fünf Landbezirke zwei.
  Die achte Classe besteht aus denjenigen im Gebiet wohnenden Staatsbürgern, welche nicht zur siebenten Classe gehören. Von ihnen werden 10 Vertreter gewählt, und zwar von jedem der bisherigen fünf Wahlbezirke zwei.

  zusammen 150 Vertreter.

 

§ 6.
 
Durch Gesetz vom 5. Juli 1874 erhielt der § 4 fünfter Absatz folgende Fassung:
"Die vierte Klasse besteht aus den zu keiner der vorstehenden Klassen gehörenden, in der Stadt Bremen wohnenden Staatsbürgern. Von ihnen werden 30 Vertreter gewählt und zwar
a. von denjenigen, welche bei der letzten Hebung des Einkommenschosses ein Einkommen von über 1500 M verschoßt haben 10 Vertreter
b. von denjenigen, welche bei der letzten Hebung des Einkommensschosses für ein einkommen, welches 750 M oder darüber beträgt und 1500 M nicht übersteigt, den Schpß entrichtet haben 10 Vertreter
c. von denjenigen, welche bei der letzten Hebung des Einkommenschosses keinen Schoß entrichtet haben 10 Vertreter
  gesamt 30 Vertreter."

§ 5.
 

Die Wahlen zu den Klassen vier bis acht geschehen bezirksweise dergestalt, daß bei den regelmäßigen Ergänzungen (§ 6), jeder Bezirk je einen Vertreter wählt. Die
Die Einteilung der Klassen erfolgt nicht aufgrund der Steuerzahlung, sondern nach den alten, vorkonstitutionellen Regeln, indem die Kammern ein Übergewicht über andere Vertreter erhielten. Siehe hierzu auch den Verfassungsentwurf von 1814, der die Zusammensetzung der vorkonstitutionellen Bürgerschaft verdeutlicht.
 
Eintheilung Einteilung
der Bezirke geschieht durch die Wahldeputation unter Vorbehalt der Bestätigung durch den Senat, und zwar jedesmal vor der regelmäßigen Ergänzung der Bürgerschaft. Für die außerordentlichen Ergänzungswahlen (§ 10) ist die bei der letzten regelmäßigen Wahl vorgenommene
Eintheilung Einteilung
maßgebend. Wenn regelmäßige und außerordentliche Ergänzungen zusammentreffen, finden in den betreffenden Bezirken Wahlen von je zwei Vertretern in einer Wahlhandlung statt.
 
§ 5.
 
§ 5.
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

      Einzige Reform des Achtklassenwahlrechts:
Anstelle der bisher  80 Vertreter der gesetzlich errichteten Kammern (Handelskammer, Gewerbekammer, Landwirtschaftskammer) wurden nur noch  72 Vertreter gewählt. Außerdem wurden die Vertreter der Bildungsbürger von 16 auf 14 Personen gekürzt. Der Rest der Staatsbürger, die bisher in drei Teile hinsichtlich des Steueraufkommens geteilt wurden und das jetzt wegfällt, werden von  bisher 52 Vertretern dann von  64 Vertretern in der Bürgerschaft vertreten. Diese 64 Vertreter werden in geheimer Wahl bestimmt.

Dagegen wurde anstelle der Mehrpersonenwahl in einem Wahlbezirk die Einpersonenwahl eingeführt, was wiederum den konservativen Kräften entgegenkam.
 

       

Artikel V.

5. ...

b) Soweit es sich um die Wahlbezirke [...]eines Stadtkreises, [...] und des Landes Bremen handelt, sollen die Arbeitsergebnisse am 8. Juni 1946 veröffentlicht werden.

 

                 
              6. Die Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse erfolgt durch Auslegen eines Exemplars zur allgemeinen Einsichtnahme während der üblichen Amtsstunden im Amtsgebäude des in Betracht kommenden Ernannten Vertretenden Rates und durch einen entsprechenden Anschlag, der auf die Möglichkeit einer  Einsichtnahme hinweist.

 

                 
§ 4. § 5. Die ersten Wahlen, wie auch die künftigen Ergänzungswahlen, geschehen bezirksweise.

§ 6.
 

§ 18. § 19. Sollte § 14. § 15. Sollte     § 7. RWG 1918. Jeder Wahlkreis wird in Stimmbezirke geteilt, die möglichst mit den Gemeinden zusammenfallen. große Gemeinden können in mehrere Stimmbezirke zerlegt, kleine mit benachbarten zu einem Stimmbezirke vereinigt werden.

 

§ 5 RWG. § 9. RWG 1920+1924. Für die Stimmabgabe wird jeder Wahlkreis in Wahlbezirke geteilt, die möglichst mit den Gemeinden zusammenfallen. Große Gemeinden können in mehrere  Wahlbezirke zerlegt, kleine Gemeinden oder Teile von Gemeinden mit benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen zu einem Wahlbezirke vereinigt werden.

§ 10 RWG.
 

Artikel VI.

7. Baldmöglichst nach dem 27. April 1946, aber keineswegs später als am 11. Mai 1946 sollen alle bis dahin geschaffenen Wahlbezirke in Stimmbezirke eingeteilt werden. Dies wird durch den gemäß Artikel IV dieser Verordnung eingesetzten Ausschuß besorgt. Alle Wahlbezirke, die nach dem 11. Mai 1946 geschaffen werden, sind bis spätestens 11. Juni 1946, wie oben angeführt, in Stimmbezirke einzuteilen.

Art. VII.
 

Art. 11. Artikel 12. ... Art. 12 Abs. 1 und 2.

Die Wahlbereiche sind in Stimmbezirke aufzuteilen.

... Art. 12 Abs. 4.
 

§ 7. § 8. ... § 8 Abs. 1 und 2.

(2) Die Wahlbereiche sind in Stimmbezirke aufzuteilen.

... § 8 Abs. 4.
 

 
§ 10. Wahlbezirke. (1) Für die Stimmabgabe wird jeder Wahlbereich in Wahlbezirke aufgeteilt.

(2) Die Wahlbezirke und die Wahlräume sind vor der Wahl öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn an die Wahlberechtigten Wahlbenachrichtigungen versandt werden, aus denen der jeweils zuständige Wahlbezirk und der Wahlraum erkennbar sind.

 

(1983) § 9. Wahlbezirke. Für die Stimmabgabe wird jeder Wahlbereich in Wahlbezirke aufgeteilt.

(1983)

es für eine einzelne Wahlabtheilung wegen zu großer Anzahl der dazu gehörenden Stimmberechtigten erforderlich sein, die Wahl in mehreren Versammlungen vornehmen zu lassen, so werden solche unter angemessener Bezirkseintheilung von
der Commission der Deputation
veranstaltet. In diesem Falle werden sämmtliche Stimmzettel, die in diesen verschiedenen Versammlungen abgegeben sind, in der letzten derselben zusammengelegt und nachgesehen, und hierauf die Ergebnisse nach Maßgabe aller Stimmzettel ausgemittelt.

 

§ 9. RWO 1918. Jeder Stimmbezirk soll durchschnittlich 2500, höchstens 3500 Einwohner nach der Volkszählung vom 1. Dezember 1910 umfassen.

Die zuständigen Behörden haben dem Wahlkommissar über die Abgrenzung der Stimmbezirke unverzüglich Anzeige zu erstatten.

 

  § 20.
 
§ 16.
 
  § 20.  § 21. Dem Ermessen der Commission ist es überlassen, bei einer großen Anzahl der von der nämlichen Wahlabtheilung zu Wählenden mehrere Wahlhandlungen nach einander vornehmen zu lassen, so daß durch jede derselben nur ein Theil der zu Wählenden ausgemittelt, und, nachdem das Ergebniß verkündigt worden, in derselben oder in einer andern Versammlung zu der ferneren Wahlhandlung geschritten wird.

§ 22.

    § 3. § 4. [1] ...

[2] ...

[3] Als zuständige Behörde im Sinne des § 10 der Wahlordnung gilt die Wahldeputation.

[4] Die Abgrenzung der Stimmbezirke, die für die Wahlen zur deutschen Nationalversammlung erfolgt ist, bleibt bestehen.

[5] ...

 

§ 4. § 5. [1] 1... 2...

[2] ...

[3] Als zuständige Behörde im Sinne des § 10 der Wahlordnung gilt die Wahldeputation.

[4] Stimmbezirke sind die für die Wahlen zum deutschen Reichstage auf Grund des Reichswahlgesetzes vom 27. April 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 627) abgegrenzten Wahlbezirke.

[5] ...

Durch Gesetze vom 24. Juni 1921 wurde die Wahldeputation aufgelöst und deren Aufgaben auf einen Wahlausschuß übertragen.
"Der Wahlausschuß besteht aus dem Wahlkommissar als Vorsitzendem und vier Beisitzern. Die Beisitzer und für jeden Beisitzer ein Stellvertreter werden nach jeder Neuwahl der Bürgerschaft von dem Vorstand der Bürgerschaft aus den zur Bürgerschaft wahlberechtigten Personen gewählt. Hierbei soll der Vorstand der Bürgerschaft die politischen Parteien in angemessener Weise berücksichtigen."

Durch § 3 Ziffer 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1921 wurde bestimmt:
"Als zuständige Behörde im Sinne des § 5 Abs. 3 des [Wahlgesetzes] ... gilt der Wahlkommissar."

 

§ 4. § 5. 1 ...
1) ...
2) Wahlausschuß im Sinne des § 20 des Reichswahlgesetzes ist für das ganze Staatsgebiet der in den §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Fortführung der Geschäfte der Wahldeputation vom 24. Juni 1921 (Brem. Gesetzbl. 1921 S. 215) eingesetzte Wahlausschuß.
3) Zuständige Behörde im Sinne des § 95 der Reichswahlordnung ist der Wahlommissar.
4) ...
5) Wahlbezirke sind die für die Wahlen zum Deutschen Reichstage auf Grund des Reichswahlgesetzes abgegrenzten Wahlbezirke.
6) ...
7) ...
8) ...
9) ...
10) ...
11) ...

Durch Gesetz vom 22. November 1924 wurde der § 5 Ziffer 2, 3 und 5 wie folgt geändert:
- in Ziffer 2 wurde der Bezug auf "§ 20" ersetzt durch "§ 21".
- Ziffer 3 erhielt folgende Fassung:
"3) Zuständige Behörde im Sinne des § 165 der Reichsstimmordnung ist der Wahlkommissar."
- Ziffer 5 wurde nicht geändert.

 

§ 3. § 4. Zur Anfertigung der Wählerlisten, zur Veranstaltung und Leitung der Wahl und zur Veröffentlichung ihres Ergebnisses besteht eine Deputation.

§ 5.
 

§ 3. § 4. Zur Anfertigung der Wählerlisten, zur Veranstaltung und Leitung der Wahl besteht eine Commission des Senats.

§ 5.
 

§ 2. § 3. Zur Anfertigung der Wählerlisten, sowie zur Veranstaltung und Leitung der Wahl besteht eine Deputation.

 

§ 3. § 4. [1] ...

[2] Wahlkommissar ist für das ganze Staatsgebiet ein Mitglied der provisorischen Regierung Wahlausschuß im Sinne des § 13 des Reichswahlgesetzes sind für das ganze Staatsgebiet der Wahlkommissar und die Wahldeputation.

[3] ...

[4] ...

[5] ...

 

§ 4. § 5. [1] 1... 2...

[2] Wahlkommissar ist für das ganze Staatsgebiet ein Mitglied des Senats. Wahlausschuß im Sinne des § 13 des Reichswahlgesetzes vom 30. November 1918 sind für das ganze Staatsgebiet der Wahlkommissar und die Wahldeputation.

[3] ...

[4] ...

[5] ...

 

§ 4. § 5. 1 ...
1) Kreiswahlleiter ist für das ganze Staatsgebiet ein Mitglied des Senats. Er führt die Bezeichnung Wahlkommissar.
2) ...
3) ...
4) ...
5) ...
6) ...
7) ...
8) ...
9) ...
10) ...
11) ...

Durch Gesetz vom 22. November 1924 wurde der § 5 Ziffer 1 nicht geändert.

 

Art. V.
Artikel VI.
Wahlleiter.

8. Folgende Personen sollen Wahlleiter sein:
a) in den Gebieten, die in Spalte I des Art. III Ziff. 8 der Verordnung Nr. 28 aufgeführt sind, die unter Spalte II und II in demselben Artikel ernannten Wahlleiter;
...

9. Die Wahlleiter sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung Nr. 32 und für alle Vorbereitungen im Zusammenhang hiermit einschließlich der Ernennung aller Personen, die in den Wahllokalen als Helfer tätig sein sollen.

Art. VII.
 

Art. 12. Artikel 13. Der Senat bestellt einen Landeswahlleiter und für jeden der beiden Wahlbereiche einen Wahlbereichleiter.

Der Wahlbereichleiter bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Wahlvorsteher und einen Stellvertreter.

Der Wahlvorsteher ernennt aus den Wahlberechtigten seines Stimmbezirks drei Beisitzer, die den politischen Parteien nach ihrem Kräfteverhältnis angehören sollen.

Art. 14.
 

§ 8. § 9. (1) Der Senat bestellt einen Landeswahlleiter und für jeden der beiden Wahlbereiche einen Wahlbereichsleiter.

(2) Der Wahlbereichsleiter bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Wahlvorsteher und einen Stellvertreter, die nicht der gleichen Partei angehören dürfen.

(3) Der Wahlvorsteher ernennt aus den Wahlberechtigten seines Stimmbezirks drei Beisitzer, die verschiedenen politischen Parteien angehören oder politisch unabhängig sein sollen.

§ 10.
 

§ 11. Wahlorgane. (1) Wahlorgane sind:
a) der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuß,
b) ein Wahlbereichsleiter und ein Wahlbereichsausschuß für jeden Wahlbereich,
c) ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden
(1983) § 10. Wahlorgane. (1) Wahlorgane sind:
1. der Landes-wahlleiter und der Landeswahlausschuß,
2. ein Wahlbereichs-leiter und ein Wahlbereichsausschuß für jeden Wahlbereich,

(1989) § 10. Gliederung der Wahlorgane. (1) Wahlorgane sind
1. der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuß für das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen,
2. ein Wahlbereichsleiter und ein Wahlbereichsausschuß für jeden Wahlbereich,

Wahlbezirk.
 
Wahlbezirk,
(1961) d) Wahlvorsteher und Wahlvorstände für jeden Wahlbereich zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.
 
§ 4.
 
§ 4.
 
§ 4.
 
3. ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk,
4. (1983) mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbereich zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.
 

(2006) 3. Wahlvorsteher und Wahlvorstände nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2006)

(2006/09) (2) Für jeden Wahlbezirk werden ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für die Wahlhandlung gebildet (Urnenwahlvorstand). Für die Stimmabgabe in Einrichtungen soll die Gemeindebehörde bewegliche Urnenwahlvorstände nach Maßgabe der Landeswahlordnung bilden.

(2006/09) (3) Für jeden Wahlbereich wird mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand zur Feststellung des Briefwahlergebnisses gebildet (Briefwahlvorstand). Die Gemeindebehörde bestimmt, wie viele Briefwahlvorstände gebildet werden.

(2006/09) (4) Die Gemeindebehörde bestimmt weitere Wahlvorstände zur Ermittlung der Wahlergebnisse einzelner oder mehrerer Wahlbezirke und Briefwahlbezirke (Auszählwahlvorstände). Ein besonderer Auszählwahlvorstand wird zur Feststellung des Wahlergebnisses gemäß § 30 Absatz 2a Satz 2 gebildet.

 

(2) Der Landeswahlleiter und die Wahlbereichsleiter sowie ihre Stellvertreter werden vom Senat bestellt. Dem Landeswahlleiter obliegt die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl.

(3) Der Landeswahlausschuß besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem und je einem wahlberechtigten Vertreter

(2) Wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können, bestimmt die Gemeindebehörde.

 

der unmittelbar vor der Wahl (1970) der am Tage der Bestimmung des  Wahltages
          § 8. RWG 1918. Für [...] jeden Stimmbezirk [wird] ein Wahlvorsteher und ein Stellvertreter für ihn ... ernannt.

Der Wahlvorsteher ernennt aus Wahlberechtigten des Stimmbezirkes drei bis sechs Besitzer und einen Schriftführer.

Wahlvorsteher, Beisitzer und Schriftführer bilden den Wahlvorstand.

siehe hierzu auch § 10 (samt Anlage B) der Reichswahlordnung vom 30. November 1918 (RGBl. S. 1353)

§ 9 RWG. § 10. RWG 1920. Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorsteher und ein Stellvertreter ernannt.

Der Wahlvorsteher beruft aus den Wählern des Wahlbezirkes drei bis sechs Beisitzer und einen Schriftführer.

Wahlvorsteher, Beisitzer und Schriftführer bilden den Wahlvorstand.

siehe hierzu auch § 95 (samt Anlage 9) der Reichswahlordnung in der Fassung vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2171).

Durch Gesetz vom 22. November 1924 fand statt dessen folgende Bestimmung Anwendung:
"§ 10. RWG 1924. Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorsteher und ein Stellvertreter ernannt.
Der Wahlvorsteher beruft aus den Wählern seines Wahlbezirkes drei bis sechs Beisitzer und aus den Wählern seines oder eines anderen Wahlbezirkes einen Schriftführer.
Der Wahlvorsteher, sein Stellvertreter, die Beisitzer und der  Schriftführer bilden den Wahlvorstand.
"

§ 11 RWG.

siehe hierzu auch § 165 (samt Anlage 20) der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl. I S. 173).
 

in der Bürgerschaft vertretenen Parteien und Wählervereinigungen als Beisitzer. Die Beisitzer werden vom Vorsitzenden auf Vorschlag der Parteien und Wählervereinigungen berufen. Für jeden Beisitzer wird ein Stellvertreter ernannt.

(4) Der Wahlbereichsausschuß für den Wahlbereich Bremen besteht aus dem Wahlbereichsleiter als Vorsitzendem und je einem Vertreter

der unmittelbar vor der Wahl (1970) der am Tage der Bestimmung des Wahltages  
in der Stadtbürgerschaft vertretenen Parteien und Wählervereinigungen als Beisitzer. Die Beisitzer werden vom Vorsitzenden auf Vorschlag der Parteien und Wählervereinigungen berufen. Für jeden Beisitzer wird ein Stellvertreter
ernannt. Die Mitglieder des Wahlbereichsausschusses dürfen nicht zugleich dem Landeswahlausschuß oder einem Wahlvorstande angehören.
 
ernannt. (1975)
 
(5) Für den Wahlbereichsausschuß des Wahlbereichs Bremerhaven gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, daß die Beisitzer auf Vorschlag der Parteien und Wählervereinigungen zu berufen sind, die aus dem Wahlbereich Bremerhaven in der Bürgerschaft vertreten sind.
 
          § 3. § 4. [1] ...

[

2] ...

[3] ...

[4] ...

[5] Bei der Ernennung der Mitglieder der Wahlvorstände sollen die verschiedenen politischen Parteien in angemessener Weise berücksichtigt werden.

[5] ...

[6] ...

[7] ...

[8] ...

Ende.
 

§ 4. § 5. [1] 1... 2...

[2] ...

[3] ...

[4] ...

[5] Bei der Ernennung der Mitglieder der Wahlvorstände sollen die verschiedenen politischen Parteien in angemessener Weise berücksichtigt werden.

[6] ...

[7] ...

[8] ...

[9] ...

[10] ...

[11] ...

 
§ 4. § 5. 1 ...
1) ...
2) ...
3) ...
4) ...
5) ...
6) Bei der Ernennung der Mitglieder der Wahlvorstände sollen die verschiedenen politischen Parteien in angemessener Weise berücksichtigt werden.
7) ...
8) ...
9) ...
10) ...
11) ...

Durch Gesetz vom 22. November 1924 wurde der § 5 Ziffer 6 nicht geändert.

 

Art. VII.
Artikel VIII
Anwesenheit von Vertretern politischer Parteien in den Wahllokalen

8. Die Wahlleiter sollen je einen Vertreter jeder der politischen Parteien (einschließlich eines Vertreters eines jeden "Unabhängigen") gestatten, im Wahllokal anwesend zu sein, vorausgesetzt, daß diese Personen in keiner Weise an den Vorgängen im Wahllokal teilnehmen und ferner unter der Voraussetzung, daß sich ihr Verhalten streng nach irgendwelchen zu dieser Verordnung herausgegebenen Anweisungen richtet.

Art. IX.
 

  § 10. § 11. (1) Die Bürgerschaft wählt einen Landeswahlausschuß, der gleichzeitig Wahlbereichsausschuß für den Wahlbereich Bremen ist, und einen Wahlbereichsausschuß für Bremerhaven. In diese Ausschüsse entsendet jeder in der Bürgerschaft vertretene Partei einen Vertreter. In den Landeswahlausschuß muß außerdem noch ein Vertreter von Bremerhaven entsandt werden.

(2) Er berät den Landeswahlleiter und die Wahlbereichsleiter bei der Durchführung ihrer Aufhaben.

(3) Vorsitzender des Landeswahlausschusses ist der Landeswahlleiter. Vorsitzende der Wahlbereichsausschüsse sind die Wahlbereichsleiter. Die Ausschüsse beschließen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 12.
 

          (1989) § 11. Bildung der Wahlorgane. (1) Der Landeswahlleiter und die Wahlbereichsleiter sowie ihre Stellvertreter werden vom Senat § 11. Bildung der Wahlorgane. (1995/2006) (1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Senat ernannt. Die Wahlbereichsleiter und ihre Stellvertreter werden vom Senator für Inneres
ernannt. Die Wahlvorstände werden von der Gemeindebehörde berufen.

(2) Die Wahlausschüsse bestehen aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern. Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und

weiteren drei bis fünf Wahlberechtigten als Beisitzern.
 
(2006) weiteren Wahlberechtigten als Beisitzern. (2006) Bei der Feststellung des Wahlergebnisses nach § 30 Absatz 1 bis 2a können die in den Auszählwahlvorstand berufenen Personen durch andere Personen ersetzt werden.
 
(3) Bei der Berufung der Beisitzer sind die in dem jeweiligen Gebiet vertretenen Parteien und Wählervereinigungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
 

6) ...   WO.
7) Die Leitung der Wahl mit Einschluß der Ermittelung des Ergebnisses liegt dem Wahlvorstande ob. Der Wahlvorstand besteht aus einem Mitgliede der Deputation, welches den Vorsitz führt, und vier Beisitzern.

Die Deputation ernennt für jeden Wahltermin, einschließlich der etwa erforderlichen engeren Wahl oder Nachwahl, und für jede

 

§ 13. RWG 1918. Für die Prüfung der Wahlvorschläge [und ihre Verbindung] wird für jeden Wahlkreis ein Wahlausschuß gebildet.

Der Wahlausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

Nach der öffentlichen Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge können diese nicht mehr zurückgenommen [und ihre Verbindung kann nicht mehr aufgehoben] werden.

siehe hierzu auch §§ 11, 22, 23  der Reichswahlordnung vom 30. November 1918 (RGBl. S. 1353).
 

§ 19 RWG. § 20. RWG 1920 + § 21 RWG 1924. Zur Prüfung der Kreiswahlvorschläge [besteht der Wahlausschuß, der die Aufgaben der Wahldeputation erledigt (siehe § 5 Z. 5)]. Der Wahlausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit.

Die Wahlvorschläge können nach ihrer Festsetzung nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

siehe hierzu die §§ 4 bis 37 der Reichswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2171).

siehe hierzu die §§ 48 bis 62 der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl. I S. 173).
 

        (1975) (6) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber,

 

(4) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, (4) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein; (2006) in einen Auszählwahlvorstand darf auch berufen werden, wer zuvor Mitglied in einem Urnen- oder Briefwahlvorstand oder in einem anderen Auszählwahlvorstand war. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.
Wahlabtheilung die Beisitzer aus den Wahlberechtigten der betreffenden Abtheilung. Die Wahlabteilung die Beisitzer aus den Wahlberechtigten der betreffenden Abteilung. Die Vertrauensmänner für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.
 

Ernannten sind zur Annahme des Amts und auf ihren Staatsbürgereid zur gewissenhaften Wahrnehmung desselben verpflichtet.

Der Vorsitzer kann in Fällen der Verhinderung während der Wahlhandlung einen der Beisitzer zu seinem Stellvertreter ernennen.

Während der Wahlhandlung müssen mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes einschließlich des Vorsitzers oder seines Stellvertreters im Wahllokal anwesend sein.

Einer der Beisitzer führt das Protokoll nach einem von der Deputation aufzustellenden Schema.
8) ...   WO.

 

§ 22. RWO 1918. Zwecks Bildung des Wahlausschusses beruft der Wahlkommissar vier Wahlberechtigte aus dem Wahlkreis und verpflichtet sie durch Handschlag an Eides Statt. Der Wahlkommissar soll zwei Wahlberechtigte bestimmen, die bei Behinderung der Beisitzer für diese einzutreten haben.

Außerdem hat er einen Schriftführer hinzuziehen und in gleicher Weise zu verpflichten.

Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten keine Vergütung.

 

§ 21. RWG 1920 + § 22 RWG 1924. [...]

§ 23 RWG + § 24 RWG 1924.

Hinweis:
Alle Bestimmungen des Reichswahlgesetzes von 1920 und von 1924 und der zugehörigen Wahlordnung, welche die Verbindung von Wahlvorschlägen oder die Reichswahlvorschläge betreffen, sind weggelassen, weil:
- § 2 des Wahlgesetzes von Bremen verteilt die 120 Sitze auf die 4 Landeswahlkreise; für landesweite Wahlvorschläge wäre also kein Sitz mehr übrig.
- die Reichswahlvorschläge sind mit dem Recht auf Verbindung von Wahlvorschlägen verbunden. Wenn es also im Land keine Landeswahlvorschläge gibt, können die Wahlvorschläge der vier Wahlkreise auch nicht verbunden werden.
  Aus diesem Grund fehlen einige §§ des Reichswahlgesetzes und der Reichswahlordnung vollständig.
 

      (2006/09) (5) Die Gemeindebehörde ist befugt, personenbezogene Daten von Personen zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit, in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.

(2006) (6) Auf Ersuchen der Gemeindebehörde sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Landes, der Stadtgemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift Personen zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände zu benennen. Die ersuchte Stelle hat die Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.

 

Durch Gesetz vom 12. Juni 1889 wurde der Nr. 7 der Wahlordnung, Abs. 1, folgender Zusatz angefügt:
"Für die im Landgebiete abzuhaltenden Wahlen kann die Deputation den Vorsitz dem Gemeindevorsteher oder einem Beigeordneten der Landgemeinde, in welcher das Wahllokal belegen ist, übertragen."

 

  § 32. RWO 1918. Der Wahlvorsteher lädt die Mitglieder des Wahlvorstandes spätestens am 3. Tage vor dem Wahltag ein, bei Beginn der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes im Wahlraum zu erscheinen.

Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten keine Vergütung.

 

             

 

      § 12. Tätigkeit der Wahlausschüsse. (1) Die Sitzungen der Wahlausschüsse sind öffentlich.
 
(1983) § 11. Tätigkeit der Wahlausschüsse. (1) Die Sitzungen der Wahlausschüsse sind öffentlich.
 
(1989) § 12. Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände. Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(1996) § 12. Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände. (1) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. (2006) Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahl- oder Auszählungsraum verweisen. Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

 

(2) Die Wahlausschüsse beschließen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Über die Sitzungen der Wahlausschüsse werden Niederschriften angefertigt.

 

                      § 13. Wahlvorsteher und Wahlvorstand. (1) Der Wahlbereichsleiter bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorsteher und einen Stellvertreter, die, wenn sie Mitglieder von Parteien oder Wählervereinigungen sind, nicht der gleichen Partei oder Wählervereinigung angehören dürfen.

(2) Der

(1959) § 13. Wahlvorsteher und Wahlvorstand. (1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorsteher und einen Stellvertreter, die, wenn sie Mitglieder von Parteien oder Wählervereinigungen sind, nicht der gleichen Partei oder Wählervereinigung angehören dürfen.

(2) Der

(1970) § 13. Wahlvorsteher und Wahlvorstand. (1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorstand. Der (1983) § 12. Wahlvorsteher und Wahlvorstand. (1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand besteht aus dem  Wahlvorsteher als Vorsitzendem und drei bis sechs Beisitzern, die die Gemeindebehörde aus den Wahlberechtigten des Wahlbereiches  beruft. Bei der Berufung der Beisitzer sind die im Wahlbereich vertretenen Parteien und Wählervereinigungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(1983) (2) Die Gemeindebehörde beruft einen oder mehrere Briefwahlvorstände für die Briefwahl. Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Auf die Tätigkeit des Wahlvorstandes findet § 11 entsprechende Anwendung.

 

(1990)  
Wahlvorstand besteht aus dem
        § 4. § 5. [1] ...
1) ...
2) ...
3) ...
4) Gemeindebehörde und Gemeindevorstand im Sinne des Reichswahlgesetzes und der Reichswahlordnung ist in der Stadt Bremen das Wahlamt, in den Landgemeinden der Gemeindevorsteher, in den Hafenstädten der Gemeindevorstand.
5) ...
6) ...
7) ...
8) ...
9) ...
10) ...
11) ...

Durch Gesetz vom 22. November 1924 wurde im § 5 Ziffer 4 der Ausdruck "Reichswahlordnung" ersetzt durch: "Reichsstimmordnung".

 

Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter und drei Beisitzern, die die Gemeindebehörde tunlichst aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter und drei Beisitzern, die die Gemeindebehörde aus den Wahlberechtigten des Wahlbereichs Wahlvorsteher als Vorsitzendem und 3 bis 6 Beisitzern, die die Gemeindebehörde aus den Wahlberechtigten des Wahlbereiches beruft. Bei der Berufung der Beisitzer
beruft. Bei der Berufung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter
sind die im Wahlbereich vertretenen Parteien und Wählervereinigungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
 

 

      (3) Auf (1961) (3) Für die Bildung der Briefwahlvorstände gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß der Wahlvorsteher, dessen Stellvertreter und die Beisitzer vom Wahlbereichsleiter bestimmt werden.

(4) Auf

(2) Die Wahlvorstände für die Briefwahl werden vom Wahlbereichsleiter berufen.

(3) Auf

die Tätigkeit des Wahlvorstandes findet § 12 entsprechende Anwendung.

 

              Durch Gesetz vom 22. November 1924 wurde  folgende Bestimmung des Reichswahlgesetzes zur Anwendung gebracht:
"
§ 37 RWG. § 38. RWG 1924. Jeder Wähler hat die Pflicht zur Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit  eines Wahlvorstehers, Stellvertreters des Wahlvorstehers, beisitzers oder Schriftführers im Wahlvorstand, eines Beisitzers des Kreiswahlausschusses [...].

 

      § 14. Ehrenämter. (1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse

§ 13. Ehrenämter. (1) (1989) Die Beisitzer der Wahlausschüsse

und Wahlvorstände sowie die Wahlvorsteher und die Mitglieder der Wahlvorstände
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grunde abgelehnt werden.

(2) Wer ohne wichtigen Grund ein Wahlehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht, handelt ordnungswidrig. (1970) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße

von mindestens zwei Deutsche Mark und höchstens einhundertfünfzig Deutsche Mark geahndet geahndet werden.

(1970) (3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungwidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde.

 

werden. Auf das Bußgeldverfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl. I S. 177) Anwendung.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde gemäß § 73 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

werden. (1959)

(1959) (3) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 8 des Landesgesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 16. Juli 1957 (Brem. GBl. S. 71)

Durch Gesetz vom 22. November 1924 wurde  folgende Bestimmung des Reichswahlgesetzes zur Anwendung gebracht:
"§ 39. RWG 1924. Die Berufung zu einem der Wahlehrenämter dürfen ablehnen
1. die Mitglieder [des Senats];
2. die Mitglieder [der Bürgerschaft];
3. die Reichs-, Landes- und Gemeindebeamten, die amtlich mit dem Vollzuge des [Bürgerschafts-wahlgesetzes] oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind;
4. Wähler, die als bewerber auf einem Kreiswahlvorschlag [...] benannt sind;
5. Wähler, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben;
6. Wählerinnen, die glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;
7. Wähler, die glaubhaft machen, daß sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsmäßig zu führen;
8. Wähler, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnorts aufhalten."

 

für die Durchführung von Bußgeldverfahren ist:
  der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Landeswahlausschuß,
  der Wahlbereichsleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Wahlbereichsausschuß,
  die Gemeindebehörde, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand
unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht.

 

Durch Gesetz vom 22. November 1924 wurde  folgende Bestimmung des Reichswahlgesetzes zur Anwendung gebracht:
"§ 40. RWG 1924. Wähler, welche die Übernahme eines Wahlehrenamts ohne gesetzlichen Grund ablehnen, können von der für die Bestellung des Wahlvorstehers (Kreiswahlleiters, ...) zuständigen Behörde in eine Ordnungsstrafe bis zum betrage von fünfzigtausend Mark genommen werden."

§ 42 RWG 1924.
 

                     

IV. Vorbereitung der Wahl.
 

(1983) Vierter Abschnitt Vorbereitung der Wahl
 

                      siehe hier § 27 Abs. 3.
 

(1983) § 14. Wahltag. (1989) Der Wahltag muß innerhalb des letzten Monats der laufenden Wahlperiode der Bürgerschaft liegen und wird

  spätestens neun Monate vor Ablauf der Wahlperiode
durch Beschluß der Bürgerschaft festgesetzt. Wahltag muß ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein. Der Präsident der Bürgerschaft macht den Wahltag öffentlich bekannt.

 

§ 12.  § 13. Spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Wahlen wird das von der Deputation angefertigte Verzeichniß der Wähler jedes Bezirks an einem geeigenten Ort desselben zur Einsicht niedergelegt, und daß dieses geschehen, öffentlich bekannt gemacht. § 12.  § 13. Für § 9.  § 10. Für

1) ... WO.
2) Die Deputation fertigt für jede

§ 3. § 4. [1] ...

[2] ...

[3] ...

[4] ...

[5] ...

[6] Die für die Wahlen zur deutschen Nationalversammlung angelegten Wählerlisten werden für diese Wahlen von Amtswegen berichtigt und ergänzt und sodann spätestens zwei Wochen vor dem Wahltage auf die Dauer von sieben Tagen ausgelegt.

[7] ...

 

§ 4. § 5. [1] 1... 2...

[2] ...

[3] ...

[4] ...

[5] ...

[6] Als Wählerlisten sind die für die Wahlen zum Deutschen Reichstage angelegten Urlisten zu verwenden. Die Wählerlisten werden spätestens vier Wochen vor dem Wahltage acht Tage lang öffentlich ausgelegt. Die Wahldeputation gibt Ort und Zeit öffentlich bekannt und weist auf die Einspruchsfrist hin.

[7] ...

§ 4. § 5. 1 ...
1) ...
2) ...
3) ...
4) ...
5) ...
6) ...
7) Die Wählerlisten werden spätestens vier Wochen vor dem Wahltage acht Tage lang, darunter zwei Sonntage, öffentlich ausgelegt. Der Wahlkommissar gibt Ort und Zeit öffentlich bekannt und weist auf die Einspruchsfrist hin.
8) ...
9) ...
10) ...
11) ...

Durch Gesetz vom 18. Oktober 1923 wurde der § 5 Ziffer 7 mit Wirkung nur für die Wahl im November 1923 dahingehend geändert, "daß die Wählerlisten spätestens drei Wochen vor dem Wahltage, acht Tage lang, darunter 2 Sonntage, öffentlich ausgelegt werden."

Durch Gesetz vom 22. November 1924 wurde dem § 5 Ziffer 7 folgender Satz angefügt: "Für die am 7. Dezember 1924 stattfindende Wahl haben die Wählerlisten bis zum 26. November 1924 auszuliegen.

 

Anfang.
Artikel I.
Wahlregister

Art. 14. Artikel 15. Für § 11. § 12. (1) Für § 15. Wählerverzeichnis. (1) Die Gemeindebehörde führt für jeden Wahlbezirk ein (1989) § 15. Wählerverzeichnis und Wahlschein. (1) Die Gemeindebehörde führt für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen,
jede Wahlabtheilung wird spätestens vierzehn Tage vor der Wahl das von jeden Stimmbezirk wird eine Wählerliste aufgestellt, in welche die im Stimmbezirk wohnhaften Wahlberechtigten eingetragen werden.
 
Wählerverzeichnis. Es enthält die Wahlberechtigten, die im Wahlbezirk wohnen und nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden.
 
Wählerverzeichnis. Jeder Wahlberechtigte darf nur in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden. (1970)
 
der Commission der Deputation Wahlabtheilung Wahlabteilung 1. Für jeden auf Grund der Verordnung Nr. 26 der Militärregierung errichteten Wahlbezirk sind gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung Wahlregister anzulegen. Die Wähler sollen in jedem Wahlregister nach Stimmbezirken aufgeteilt werden.

2.

Tag der Geburt (2006) Geburtsdatum
angefertigte Verzeichniß der Wähler an einem geeigneten Orte zur Einsicht niedergelegt, und daß dieses geschehen, öffentlich bekannt gemacht.

 

eine Wählerliste an, die Liste wird spätestens vierzehn Tage vor dem Wahltermin öffentlich ausgelegt und gleichzeitig, daß  dieses geschehen sei, sowie der Termin, bis zu welchem Beschwerden angebracht werden können, von der Deputation bekannt gemacht.
3) ...  WO.
 
und Wohnung. Dieses kann auch automatisiert geführt werden. Die dafür erforderlichen Daten können im automatisierten Abrufverfahren bei der Meldebehörde erhoben

Mit dieser Bekanntmachung ist eine Anzeige der für sämmtliche Wahlversammlungen angesetzten Termin, sowie eine Aufforderung zur zeitigen Anbringung etwaiger Beschwerden (§ 14.) zu verbinden.

 

Mit dieser Bekanntmachung ist eine Anzeige des für die Wahlversammlung angesetzten Termins, sowie eine Aufforderung zur zeitigen Anbringung etwaiger Beschwerden zu verbinden.     Die (2) Die (2) Das Wählerverzeichnis ist drei Wochen vor dem Wahltage für die Dauer von acht Tagen zu jedermanns Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung werden vorher unter Hinweis auf die Einspruchsfrist öffentlich bekanntgegeben.
 
(1975) (2) Das Wählerverzeichnis wird vom zwanzigsten bis fünfzehnten Tage vor der Wahl zur allgemeinen Einsicht ausgelegt.
 
(2) Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis 15. Tage vor der Wahl zur allgemeinen Einsicht ausgelegt.
 
werden. Das Wählerverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage vor der Wahl öffentlich auszulegen.

 

werden. (2006)  Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 4 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 5 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk nach § 32 Absatz 5 des Meldegesetzes eingetragen ist.
 
        Wählerlisten sind spätestens drei Wochen vor dem Wahltag auf die Dauer von einer Woche zu jedermanns Einsicht auszulegen. Ort und Zeit werden vorher unter Hinweis auf die Einspruchsfrist öffentlich bekanntgegeben.
      (3) Vom Beginn der Auslegungsfrist an können Personen nur auf rechtzeitigen Einspruch in das Wählerverzeichnis aufgenommen oder darin gestrichen werden.
 
(1983)  
 

 

 

 

 

 

 

 

       

5. 6. Jeder Wähler darf nur in einem Wahlbezirk in das Wahlregister aufgenommen werden.

7.
 

      (1959) (4) Ist das Wählerverzeichnis infolge urkundlich nachgewiesener Todesfälle, Versagens technischer Übertragungsvorrichtungen oder aus ähnlichen Gründen offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den Mangel bis zum Abschluß des Wählerverzeichnisses auch von Amts wegen beheben. Fälle, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind, sind ausgenommen.

 

§ 14. Beschwerden § 11. Beschwerden 2) ...   WO.
3) Beschwerden über Unrichtigkeit der Liste sind spätestens acht Tage vor dem Wahltermin, bei Vermeidung des Ausschlusses, dem Vorsitzer der Deputation schriftlich einzureichen.
4) ...   WO.
 
2) ...   WO.
3) Beschwerden über Unrichtigkeit der Liste sind spätestens eine Woche vor dem Wahltermin, bei Vermeidung des Ausschlusses, dem Vorsitzer der Deputation schriftlich einzureichen.
4) ...   WO.
 
§ 9. RWG 1918. Für jeden Stimmbezirk wird eine Wählerliste angelegt, in welche die dort wohnhaften Wahlberechtigten eingetragen werden.

Die Wählerlisten sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag auf die Dauer von acht Tagen zu jedermanns Einsicht auszulegen. Ort und zeit werden vorher unter Hinweis auf die Einspruchsfrist öffentlich bekanntgegeben.

Einsprüche gegen die Wählerliste sind bis zum Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeindeverwaltungsbehörde anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen. Hierauf werden die Listen geschlossen.
 

§ 10 RWG.§ 11. RWG 1920. In jedem Wahlbezirke wird für die dort wohnhaften Wähler eine Wählerloste oder Wahlkartei angelegt.

[...]

Die Wahlordnung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Wähler auf ihren Antrag in der Wählerliste oder Wahlkartei zu streichen und mit einem Wahlschein zu versehen sind.

Durch Gesetz vom 22. November 1924 fand statt dessen folgende Bestimmung Anwendung:
"§ 11. RWG 1924. In jedem Wahlbezirke wird für die dort wohnhaften Wähler eine Wählerliste oder Wahlkartei geführt.
[...].
"

§ 12 RWG 1924.
 

4. 5. Einwendungen gegen die Eintragung einer Person in das Wahlregister können erhoben werden, wenn:
a) sie auf Grund des Absatzes 3 nicht zugelassen ist oder
b) ihr Wahlrecht ruht gemäß § 6 BGB. (Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche),
c) sie eine Freiheitsstrafe verbüßt.

6.
 

Einsprüche (3) Einsprüche § 16. Einspruch gegen das Wählerverzeichnis. (1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist bei der Gemeindebehörde Einspruch einlegen.

(2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so ist dieser vor der Entscheidung zu hören.

(3) Die Entscheidung ist unverzüglich zu fällen und dem Antragsteller und dem Betroffenen zuzustellen.

(4) Gegen die Entscheidung kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde

Einzelner über Unrichtigkeit des Verzeichnisses oder nicht erhaltene Einladung sind spätestens acht Tage vor derjenigen Wahlversammlung, auf welche die Beschwerde sich bezieht, und zwar bei gegen die Wählerlisten sind bis zum Ablauf der Auslegungsfrist in Bremen bei dem Landeswahlleiter oder den Auslegestellen der Wählerlisten und in Bremerhaven bei dem Oberbürgermeister oder den Auslegestellen der Wählerlisten anzubringen. Zur Entscheidung über die Einsprüche ernennt der Landeswahlleiter für Bremen und Bremerhaven je einen Ausschuß von drei beamteten Persönlichkeiten. Über die Einsprüche ist innerhalb einer Woche zu
dem Vorsitzer der Deputation, dem Vorsitzer der Commission, dem Vorsitzer der Deputation,
mittelst schriftlicher Eingabe anzubringen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden.

Eine Restitution gegen den Ablauf dieser First findet nicht statt.
 

    an den Landeswahlleiter eingelegt werden. Über die Beschwerde ist spätestens am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

an den (1970) Wahlbereichsleiter eingelegt werden. (1970) Über die Beschwerde ist spätestens am Tage vor dem Abschluß des Wählerverzeichnisses zu entscheiden.

 

§ 15.  
 

Von Amtswegen kann, wenn notorische Gründe vorliegen, eine Reckificirung der Wählerlisten durch die Deputation auch im Wahltermine selbst geschehen.

 

§ 12. RWG 1920. Die Wählerlisten und Wahlkarteien werden spätestens vier Wochen vor dem Wahltag acht Tage lang öffentlich ausgelegt. [Das Wahlamt der Stadt Bremen, bzw. die Gemeindevorsteher der Landgemeinden oder die Gemeindevorstände der Hafenstädte] gibt Ort und Zeit öffentlich bekannt und weist auf die Einspruchsfrist hin.

Einsprüche sind bis zum Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeindebehörde anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen. Hierauf werden die Listen oder Karteien geschlossen.

Durch Gesetz vom 22. November 1924 fand statt dessen folgende Bestimmung Anwendung:
"§ 13. RWG 1924. Die Wählerlisten oder Wahlkarteien werden zur allgemeinen Einsicht öffentlich ausgelegt. Die Gemeindebehörde gibt Ort und zeit öffentlich bekannt und weist darauf hin, innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle Einspruch gegen die Wählerliste oder Wahlkartei erhoben werden kann."

§ 12 RWG 1924.
 

§ 15.  § 16. Über die § 12. Über die

3) ...   WO.
4) Über die gehörig angebrachten Beschwerden entscheidet die Deputation.

Über die nachträgliche Aufnahme von Angehörigen des Heeres und der Marine, die im Januar oder Februar 1919 aus dem Felde heimkehren, ergeht eine besondere Verordnung.

Für den Fall, daß sich am Wahltag noch größere geschlossene Truppenverbände außerhalb des Reichs befinden, bleibt der Erlaß einer besonderen Verordnung vorbehalten, wonach die Angehörigen dieser Truppenverbände nach ihrer Rückkehr, gegebenenfalls zugleich mit den Kriegsgefangenen, die erst nach dem Wahltag zurückkehren, in einer besonderen Nachwahl Abgeordnete zur verfassunggebenden [bremischen] Nationalversammlung wählen.

 

 
gehörig angebrachten Beschwerden entscheidet
die Deputation. die Commission. die Deputation.
Geht die Entscheidung dahin, daß ein in dem Verzeichniß Aufgeführter darin nicht wegzulassen, oder Jemand, der nicht darin aufgeführt worden, noch aufzunehmen sei; so hat es dabei für die bevorstehende Wahlhandlung definitiv sein Bewenden. Erkennt aber Geht die Entscheidung dahin, daß ein in der Liste
die Deputation, die Commission, die Deputation, Aufgeführter aufgeführter Name 6. 7. Soweit nicht im Nachfolgenden etwas anderes bestimmt ist, ist das Wahlregister in bezug auf die Wahlberechtigung eines Wählers als endgültig zu betrachten.

 

entscheiden. Hierauf werden die Listen geschlossen.

Art. 16.
 

entscheiden. Hierauf werden die Listen geschlossen.

§ 13.
 

§ 17. Abschluß des Wählerverzeichnisses. Die Gemeindebehörde schließt das Wählerverzeichnis
daß ein in dem Verzeichniß Aufgeführter, nachdem derselbe vorab über den dahin gehenden Antrag vernommen worden, wieder zu streichen oder die nachträgliche Aufnahme in das Verzeichniß nicht zu bewilligen sei; so steht dem Betheiligten der Rechtsweg gegen diese ihm sofort mitzutheilende Entscheidung frei und bleibt die Entscheidung

nicht zu streichen, oder daß ein nicht

nicht zu streichen, oder daß ein nicht

am dritten Tage vor der Wahl, 18 Uhr ab.

 

(1970) spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, ab.

 

 

 

 

 

 

 

Aufgeführter aufgeführter Name § 13. RWG 1920 + § 14. RWG 1924. Der Wähler kann nur in dem Wahlbezirke wählen, in dessen Wählerliste oder Wahlkartei er eingetragen ist. Inhaber von Wahlscheinen können in jedem beliebigen Wahlbezirke wählen.

§ 14 RWG + § 15 RWG 1924.
 

der Deputation der Commission der Deputation in die Liste aufzunehmen sei, so hat es dabei für die bevorstehende Wahlhandlung endgültig sein Bewenden.
 
nur bis dahin in Wirksamkeit, daß durch rechtskräftigen Richterspruch für die Folge anders erkannt sein wird.
 
Über einen Antrag auf Streichung ist der Betreffende vor der Entscheidung zum Gehör zuzulassen.
 
Über einen Antrag auf Streichung ist der Betroffene vor der Entscheidung zum Gehör zuzulassen.
 
    Dasselbe gilt, wenn die Deputation von Amtswegen entschieden hat (§ 11),, nur daß in solchem Falle eine vorgängige Vernehmung dessen, den es angeht, unterbleiben kann.

 

Entscheidungen, durch die eine Streichung verfügt oder die nachträgliche Aufnahme in die Liste abgelehnt wird, sind dem Gestrichenen, bezw. dem Beschwerdeführer, mit den Gründen versehen, sofort schriftlich zuzustellen. Demselben steht gegen die Entscheidung der Rechtsweg offen; jedoch behält es bei der Verfügung der Deputation bis zum rechtskräftigen Richterspruch sein Bewenden.
5) ...   WO.
 

siehe hierzu auch die §§ 1 bis 3 (1. Allgemeines), § 4 (2. Arten der Wählerverzeichnisse), §§ 13 bis 19 (4. Auslegung und Berichtigung der Wählerlisten und Wahlkarteien) der Reichswahlordnung in der Fassung vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2171).

siehe hierzu die §§ 5 bis 8 und §§ 18 bis 22 der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl. I S. 173).
 

          siehe hierzu auch die §§ 1 bis 8 der Reichswahlordnung vom 30. November 1918 (RGBl. S. 1353)
 
 

Artikel III.
Aufstellung der Wahlregister

8. Für die Aufstellung der Wahlregister für die Wahlbezirke in der unter Spalte 1 der untenstehenden Tabelle genannten Gebiete sind die unter Spallte II genannten  Amtspersonen verantwortlich oder, wenn dieses Amt noch nicht besteht, die Personen, die unter Spalte III genannt sind, die in jedem  Fall verantwortliche Person ist im Nachfolgenden als "Wahlleiter" bezeichnet.

I. Stadtkreis [Wesermünde]
II. Oberstadtdirektor
III. Oberbürgermeister

I. Land Bremen
II. Leitender Oberregierungsdirektor
III. Regierender Bürgermeister

 

                 
   
§ 17. Für § 13. Für 4) ...   WO.
5) Spätestens vierzehn Tage vor dem Beginne der regelmäßigen Ergänzungswahlen ist das Verzeichniß der Vertreter mit Angabe derjenigen, welche für dasmal in Gemäßheit des Gesetzes abgehen, zur öffentlichen Kunde zu bringen.
6) ...   WO.
 
     

9. a) Der Wahlleiter soll zuerst eine Wählerliste nach seinen eigenen Unterlagen anlegen und die Personen in die Liste eintragen, die nach seiner Ansicht zu einer Eintragung berechtigt sind.

b) Die Liste soll gedruckt werden und bis 10 Juli 1946 fertig sein. An diesem Tage sollen Abschriften dieser Liste an dem Dienstgebäude des Wahlleiters, an anderen staatlichen Gebäuden und an hervorragenden Punkten im Wahlgebiet zur allgemeinen Einsichtnahme veröffentlicht werden.

c) Zwei Kopien der Liste sollen dem örtlichen Entnazifizierungsausschuß übergeben werden.

Durch Verordnung Nr. 45 wurden folgende ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 9 erlassen:
"2. Der Wahlleiter soll für jeden Bezirk ein Sonderregister anlegen. Politische Heimkehrer, deren Namen in dem gem. den Bestimmungen der VO Nr. 28 angelegten allgemeinen Wahlregister nicht erscheinen, können einen Antrag auf Eintragung in das Sonderregister stellen."

Durch Verordnung Nr. 45 wurden folgende ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 9 erlassen:
"3. Die Anträge auf Eintragung in das [Sonder-]Register sind in der im Anhang zu dieser Verordnung vorgeschriebenen Form bis zum 31. August 1946 bei dem zuständigen Wahlleiter einzureichen."

 

                 
die künftigen Ergänzungswahlen ist spätestens vierzehn Tage vor Beginn derselben das Verzeichniß der Vertreter mit Angabe derjenigen, welche für dasmal gesetzlich abgehen, zur öffentlichen Kunde zu bringen.

 

§ 18.
 
§ 18.
 
§ 14.
 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

             
               

10. Der Wahlleiter hat bis zu dem im Absatz 9 bestimmten Datum sowohl an seinem Dienstgebäude und im gesamten Wahlgebiet als auch in den im Wahlgebiet erscheinenden Zeitungen eine Bekanntmachung folgenden Inhalts herauszugeben:
a) daß eine Wählerliste aufgestellt sei und der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme zur Verfügung stehe;
b) daß die Listen an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Stunde eingesehen werden können;
c) daß Ansprüche auf Eintragung in die Liste und Einwendungen gegen eine Eintragung ihm bis zum 20. Juli 1946 schriftlich an seine Dienstadresse mitzuteilen sind.

Durch Verordnung Nr. 45 wurden folgende ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 10 erlassen:
"4. Abschriften des Sonderregisters sind bis spätestens 2. September 1946 an denselben Plätzen, an denen die Wahlregister gem. den Vorschriften der Verordnung Nr. 28 zur Einsicht ausgelegt sind, der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme vorzulegen."

 

                 
               

Artikel IV.
Ansprüche und Einwendungen

11. Wer behauptet, daß ein Name in die Wählerliste aufgenommen werden müsse oder von der Liste zu streichen sie, kann seine Ansprüche oder Einwendungen (je nach Lage des Falles) dem zuständigen Wahlleiter bis zum 20. Juli 1946 schriftlich mitteilen; die Gründe eines solchen Anspruchs oder einer solchen Einwendung müssen klar dargelegt werden.

Durch Verordnung Nr. 45 wurden folgende ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 11 erlassen:
"5. Wer behauptet, daß ein Name aus dem Sonderregister zu streichen sei, kann bei dem zuständigen Wahlleiter bis zum 5. September 1946 in schriftlicher Form eine Einwendung erheben; die Begründung der Einwendung hat in klarer Form zu erfolgen."

 

                 
                12. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 13 dieser Verordnung werden Ansprüche und Einwendungen von einem von der Militärregierung eingesetzten Überprüfungsbeamten, der deutscher Staatsangehöriger sein soll, gehört und entschieden werden.

 

                 
               

13. a) Hat der Wahlleiter keine Bedenken, daß einem Anspruch stattgegeben werden muß, so soll er den Antragsteller dementsprechend benachrichtigen, In allen anderen Fällen soll der Wahlleiter dem Antragsteller Tag, Ort und Zeit bekanntgeben, an denen er von dem überprüfenden Beamten gehört werden kann und über seinen Anspruch entschieden wird.

b) Bei der Annahme einer Einwendung soll der Wahlleiter demjenigen, der die Einwendungen erhebt, und demjenigen, gegen den die Einwendung erhoben wird, Tag, Zeit und Ort bekanntgeben, an denen sie gehört werden sollen und über die Einwendung entschieden werden soll.

c) Die Verhandlungstermine gemäß Buchstaben a) und b) dieses Absatzes sollen 3 Tage vorher von dem Wahlleiter bekanntgegeben werden.

d) Der Wahlleiter hat dem überprüfenden Beamten bis spätestens 27. Juli 1946 eine Liste der vorgebrachten Ansprüche und Einwendungen zu übergeben. Mit der Liste sollen die eingezogenen Erkundigungen für jeden einzelnen Fall mitgegeben werden.

Durch Verordnung Nr. 45 wurden folgende ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 13 erlassen:
"6. Der Wahlleiter soll nach Empfang einer Einwendung demjenigen, der die Einwendung erhoben hat und demjenigen, gegen den die Einwendung erhoben wurde, Tag, Zeit und Ort bekanntzugeben, an welchem die Einwendung gehört und über sie durch den überprüfenden beamten entschieden werden soll. Über alle Einwendungen soll bis zum 10. September 1946 entschieden sein. Absatz c) Ziffer 13 der Verordnung kommt nicht zur Anwendung."

 

                 
               

14. Der überprüfende Beamte soll zu der gemäß Absatz 13 festgelegten Zeit und an dem ebenso bestimmten Ort die Anspruche und Einwendungen hören und über sie entscheiden. Bis spätestens 9. August 1946 soll über alle Ansprüche und Einwendungen entschieden sein. Gegen die Entscheidung des überprüfenden Beamten gibt es keine Rechtsmittel.

Durch Verordnung Nr. 45 wurden folgende ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 14 erlassen:
"7. Der überprüfende beamte soll möglichst sofort seine Entscheidung dem Wahlleiter mitteilen, der das Sonderregister und alle Abschriften davon zu überprüfen und jenen Namen, gegen den eine erfolgreiche Einwendung erhoben wurde, zu streichen hat."

 

                 
               

15. a) Der überprüfende Beamte hat dem Wahlleiter die Ergebnisse seiner Entscheidungen über alle Ansprüche und Einwendungen mitzuteilen. Der Wahlleiter hat:
  I. bis spätestens 9. August 1946 an seinem Dienstgebäude eine Liste der  Ansprüche, denen der überprüfende beamte ohne Zuziehung der Antragsteller stattzugeben hat, anzubringen und
  II. die Listen entsprechend den Ergebnissen zu überprüfen. Ist eine Einwendung mit Erfolgt vorgebracht worden, so hat er den Namen desjenigen, gegen den die Einwendung vorgebracht wurde, zu streichen und ist ein Anspruch mit Erfolg vorgebracht worden, so soll er die in Frage kommenden Namen und Adressen der Antragsteller in die Liste aufnehmen.

b) Die so überprüften Listen sollen endgültig und ausschließlich bleiben. Sie ergeben später das Wahlregister.

 

                 
               

Artikel V.
Veröffentlichung und Gültigkeitsdauer des Wahlregisters

16. Bis zum 19. August 1946 sollen an den Stellen, an denen die Wählerlisten zur Einsichtnahme ausgehängt waren, Abschriften des Wahlregisters der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Es ist bekanntzumachen, daß das Wahlregister eingesehen werden kann und zu welcher Zeit die Einsichtnahme möglich ist. Diese Bekanntmachung soll am Dienstgebäude der Gemeinde sowie im ganzen Wahlgebiet ausgehängt werden. Das Wahlregister ist bis zum 31. Dezember 1946 gültig und während dieser Zeit zur Einsichtnahme verfügbar bleiben.

Durch Verordnung Nr. 45 wurden folgende ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 16 erlassen:
"8. Das Sonderregister ist in jedem Falle als Teil des allgemeinen Registers anzusehen.
  Es ist Vorschrift, daß niemand, der im Sonderregister eingetragen ist, die Berechtigung hat, von einem Recht Gebrauch zu machen, von welchem er, wenn sein Name im allgemeinen Register erschienen wäre, am Tage des Inkrafttretens dieser VO. hätte keinen Gebrauch machen können."

Art. VI.
 

                 
              Durch Gesetz vom 3. Juni 1920 wurde als Zusatz zum Wahlgesetz bestimmt:
"Die für die Reichstagswahl im bremischen Staatsgebiet ausgestellten Wahlscheine gelten auch für die Wahl zur bremischen Bürgerschaft."

Hier gelten die Bestimmungen der §§ 5 bis 12 der Reichswahlordnung vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2171).

      § 18. Wahlscheine. (1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks aufhält,
b) wenn er nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 16 Abs. 1 seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt,
(1983) § 16. Wahlscheine. Ein Wahlberechtigter, der verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht vertretenen Grunde in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

 

(2) Ein Wahlberechtigter, der verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht vertretenen Grunde in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

 

(2) Ein Wahlberechtigter, (2006) der im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

 

c) wenn er infolge eines körperlichen Leidens oder Gebrechens in seiner Bewegungsfreiheit behindert ist und durch den Wahlschein die Möglichkeit erhält, in einem für ihn günstiger gelegenen Wahlraum zu wählen.
 
(1961) c) wenn er infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
 
c) wenn er (1970) aus beruflichen Gründen, infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
 
Durch Gesetz vom 22. November 1924 wurde  folgende Bestimmung des Reichswahlgesetzes zur Anwendung gebracht:
"
§ 11 RWG. § 12. RWG 1924. Einen Wahlschein erhält auf Antrag:
I. ein Wähler, der in eine Wählerliste oder Wahlkartei eingetragen ist,
  1. wenn er sich am Wahltag während der Wahlzeit aus zwingenden Gründen außerhalb seines Wahlbezirkes aufhält;
  2. wenn er nach ablauf der Einspruchsfrist (§ 13) seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt;
  3. wenn er infolge eines körperlichen Leidens oder gebrechens in seiner Bewegungsfreiheit behindert ist und durch den Wahlschein die Möglichkeit erhält, einen für ihn günstiger gelegenen Wahlraum aufzusuchen;
II. ein Wähler, der in eine Wählerliste oder Wahlkartei nicht eingetragen oder darin gestrichen ist,
  1. wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist (§ 13) versäumt hat;
  2. wenn er wegen Ruhens des Wahlrechts nicht eingetragen oder gestrichen war, der Grund hierfür aber nach Ablauf der Einspruchsfrist weggefallen ist;
3. wenn er Auslandsdeutscher war und seinen Wohnsitz nach Ablauf der Einsspruchsfrist in [das Land Bremen] verlegt hat."

§ 13 RWG 1924.
 

(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen oder darin gestrichen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
a) wenn er nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 16 Absatz 1 das Wahlrecht durch den Wegfall eines Ausschlußgrundes erlangt hat oder wenn sich seine Wahlberechtigung auf andere Weise herausstellt,
(1970) b) wenn er nachweist, daß er die Einspruchsfrist nach § 16 Absatz 1 ohne
Verschulden versäumt hat und seine Wahlberechtigung im Einspruchsverfahren festgestellt wird.

(3) Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim Landeswahlleiter

sein Verschulden versäumt hat,
(1970) c) wenn seine Wahlberechtigung im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

(3) Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim (1970) (1970) Wahlbereichsleiter

eingelegt werden. Über die Beschwerde soll spätestens am vierten Tage vor der Wahl entschieden werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 17.  § 18. 1 ...
a)
b)
§ 19.  § 20. 1 ...
a.
b.
§ 15.  § 16. 1 ...
a.
b.
    § 3. § 4. [1] ...

[2] ...

[3] ...

[4] ...

[5] ...

[6] ...

[7] Die Wahlvorschläge sind spätestens am 23. Februar 1919 beim Wahlkommissar einzureichen.

[8] ...

 

§ 4. § 5. [1] 1... 2...

[2] ...

[3] ...

[4] ...

[5] ...

[6] ...

[7] Die Wahlvorschläge sind spätestens m einundzwanzigsten Tage vor dem Wahltag beim Wahlkommissar einzureichen. Sie müssen von mindestens fünfundzwanzig Wählern des Wahlkreises unterzeichnet sein und dürfen höchstens anderthalbmal soviel Namen enthalten, wie Abgeordneten für den Wahlkreis zu wählen sind.

[8] ...

Durch Gesetz vom 27. Januar 1921 wurde der Abs. 7 folgender Satz angefügt:  "Die Wahlvorschläge des Wahlkreises Vegesack dürfen jedoch fünf Namen enthalten."

 

§ 4. § 5. 1 ...
1) ...
2) ...
3) ...
4) ...
5) ...
6) ...
7) ...
8) Die Wahlvorschläge sind spätestens am zwanzigsten Tage vor dem Wahltag beim Wahlkommissar einzureichen. Sie müssen von mindestens fünfundzwanzig Wählern des Wahlkreises unterzeichnet sein und dürfen höchstens anderthalbmal soviel Namen enthalten, wie Abgeordnete für den Wahlkreis zu wählen sind. Die Wahlvorschläge des Wahlkreises Vegesack dürfen jedoch fünf Namen enthalten.
9) ...
10) ...
11) ...

Durch Gesetz vom 22. November 1924 wurde dem § 5 Ziffer 8 nach dem Satz 1 folgender Satz neu eingefügt:
"Für die am 7. Dezember 1924 stattfindende Wahl sind die Wahlvorschläge dem Wahlkommissar bis zum 29. November 1924 einzureichen."

 

Art. VI.
Artikel VII.
Nennung von Vertretern.

10. Als Nennungstag gilt der 15. Tag vor dem festgesetzten Wahltag.

11. Niemand kann sich zur Wahl stellen, wenn er nicht:
a) von der Militärregierung als zum Vertreter geeignet anerkannt ist; und
b) wenn er nicht durch den, von der Militärregierung vorgeschriebenen und vom Wahlleiter erhältlichen Vordruck von mindestens 22 in dem Wahlgebiet (Wahlkreis) oder Wahlbezirk (für das oder den er gewählt werden will) eingetragenen Wählern vorgeschlagen ist. Von diesen 22 soll einer der Vorschlagsführer und einer der Stellvertreter sein; und
c) wenn er nicht zwischen 10 und 16 Uhr am Nennungstag dem Wahlleiter einen richtig ausgefüllten Vordruck für die Nennung entweder selbst übergeben hat oder ihm hat übergeben lassen.

12. Das Ersuchen um die in Ziff. 11 a) geforderte Anerkennung der Militärregierung soll schriftlich durch einen vom Wahlleiter erhältlichen Vordruck eingereicht werden. Der Vordruck soll mindestens 1 Monat vor dem Nennungstag dem Wahlleiter zurückgegeben werden.

13. Kein Wähler soll mehr Wahlvorschläge unterzeichnen als:
a) "Im Falle der direkt zu wählenden Vertreter" die Zahl der Vertreter, die er wählen darf, beträgt; oder
b) "im Falle der Vertreter aus der Reserveliste" die Zahl der Vertreter, die gewählt werden soll, beträgt.

14. Ein Kandidat kann von seiner Kandidatur zurücktreten, in dem er eine von ihm selbst unterzeichnete Rücktrittserklärung dem Wahlleiter bis spätestens 16 Uhr am 13. Tage vor dem Wahltag übergibt.

15. Wenn nach dem letzten Tage für die Übergabe der Wahlvorschläge und vor dem Beginn der Wahl ein Kandidat, der für die direkte Wahl als Kandidat benannt ist, stirbt, so soll der Wahlleiter, wenn er sich von dem Tod des Kandidaten vergewissert hat, die Wahl in dem Wahlgebiet (Wahlkreis) oder  Wahlbezirk absagen. Die Wahl soll dann nicht später als 6 Wochen darauf stattfinden.

Art. VIII.
 

Art. 16. Artikel 17. Bei den Wahlbereichleitern sind spätestens am 21. Tage vor dem Wahltag Listen mit Wahlvorschlägen von Parteien oder Unabhängigen oder unabhängige Einzelwahlvorschläge einzureichen. Die Listenwahlvorschläge von politischen Parteien müssen von dem Vorstand der Partei unterzeichnet sein. Die Namen müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt werden.

Art. 18.
 

§ 13. § 14. (1) Bei den Wahlbereichsleitern sind spätestens am 21. Tage vor dem Wahltag Listen mit Wahlvorschlägen von Parteien oder Unabhängigen oder unabhängige Einzelwahlvorschläge einzureichen. Die Namen müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt werden.

(2) Jeder Wahlvorschlag muß von zweihundertfünfzig Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

(3) Wird ein Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, die in der letzten Bürgerschaft vertreten war, so genügt die Unterschrift der für den Wahlbereich zuständigen Leitung der Partei.

(4) Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben.

(5) Von jedem Bewerber ist eine Erklärung über seine Zustimmung zur Annahme in den Wahlvorschlag beizufügen. Die Verbindung mehrerer Wahlvorschläge ist nicht zugelassen.

(6) Wahlvorschläge, die den Vorschriften nicht entsprechen, sind zurückzuweisen.

§ 15.
 

§ 19. Einreichung der Wahlvorschläge. (1) Die Wahlvorschläge sind den Wahlbereichsleitern spätestens am 21. Tage vor dem Wahltage bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.

(2) Parteien, die in der Bürgerschaft oder im Bundestag während der letzten Wahlperiode nicht ununterbrochen vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweisen, daß sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm haben. Für Wählervereinigungen gilt Entsprechendes.

 

§ 19. Einreichung der Wahlvorschläge. (1) Die § 17. Einreichung der Wahlvorschläge, (1983) Wahlvorschlags-recht. (1) Die

(1989) § 16. Beteiligungsanzeige. (1) Parteien und Wählervereinigungen, die im Deutschen Bundestag oder in der Bürgerschaft seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am

 
c) Nach Verlesung der in Frage kommenden Bestimmungen   Wahlvorschläge sind den Wahlbereichsleitern spätestens am (1963) 34. Tage vor dem Wahltage bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.

(1970) (2) Parteien und Wählervereinigungen, die am Tage der Bestimmung des Wahltages

75. Tage vor der Wahl dem Landeswahlleiter

(2014) 97. Tage vor der Wahl bis 18:00 Uhr dem Landeswahlleiter

dieses Gesetzes dieser Wahlordung  
werden die Anwesenden aufgefordert, ... für den Wahlaufsatz geeignete, wählbare  
  (§ 27 Absatz 3) nicht mit mindestens einem für sie im Lande Bremen (1983) (§ 14) nicht mit mindestens einem für sie im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen

ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuß ihre Eigenschaft als Partei oder Wählervereinigung festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen und, sofern sie eine solche verwenden, unter welcher Kurzbezeichnung sich die Partei oder Wählervereinigung an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muß von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei oder Wählervereinigung keinen Landesverband, so treten an die Stelle des Landesvorstandes die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei oder Wählervereinigung im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen. Der Anzeige einer Partei sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes beizufügen, der Anzeige einer Wählervereinigung der Nachweis eines nach demokratischen Grundsätzen bestellten Vorstandes und eine schriftliche

(§§ 2. 3.) (§§ 1. 2.)  
Staatsbürger vorzuschlagen, wobei jedoch ein Einzelner niemals mehr Personen, als
die Gesammtzahl der von der Versammlung zu wählenden Vertreter beträgt, namhaft machen kann. die Zahl der zu Wählenden beträgt, namhaft machen kann.  
d) Wird der Vorschlag von wenigstens fünf Anwesenden unterstützt, so wird der Vorgeschlagene auf dem Wahlaufsatz verzeichnet.
e) Die Zahl der solchergestalt auf den Wahlaufsatz zu bringenden Personen muß wenigstens die doppelte Zahl
der von der Versammlung zu wählenden Vertreter betragen. der zu Wählenden betragen.    
 
f) Wenn kein Vorschlag mehr erfolgt, so wird der Wahlaufsatz, nachdem zuvor die darauf befindlichen Namen der Vorgeschlagenen in einer durch das Loos zu bestimmenden Reihenfolge mit Nummern bezeichnet sind, mehrmals verlesen und       gewählten Abgeordneten im Bundestag oder in der Bürgerschaft vertreten sind, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 54. Tage vor der Wahl dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuß ihre Eigenschaft als Partei oder Wählervereinigung festgestellt

 

Satzung.
 
Satzung. (2014) Der Anzeige einer Partei sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.

 

in Abschriften vertheilt. f) ... durch Abschrift zur Kenntniß der Versammlung gebracht. f. ...  
 
g)
h) ...
i) ...
k) ...
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

g. ...
h. ...
i. ...
k. ...
 
g. ....
h. ...
i. ...
k. ...
 
        (2) Der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 1 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er dabei Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn
1. die Form oder Frist des Absatzes 1 Satz 1 nicht gewahrt ist,
2. die Angabe von Namen und Kurzbezeichnung (Absatz 1 Satz 2) fehlt,
3. die nach Absatz 1 erforderlichen gültigen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei oder Wählervereinigung nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden, oder
4. die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so daß ihre Person nicht feststeht.

Nach der Entscheidung über die Feststellung der Eigenschaft als Partei oder Wählervereinigung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Landeswahlausschuß anrufen.

 

    § 11. RWG 1918. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 100 im Wahlkreis zur Ausübung der Wahl berechtigten Personen unterzeichnet sein. Sie dürfen nicht mehr Namen enthalten, als Abgeordnete im Wahlkreis zu wählen sind.
 
     
          Von jedem vorgeschlagenem Bewerber ist eine Erklärung über seine Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag anzuschließen.

In demselben Wahlkreis darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen werden.

 

§ 13 RWG. § 14. RWG 1920. [...]

[3] [...] Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.

[4] In den Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu erklärt hat. Die Erklärung muß spätestens am einundzwanzigsten Tage vor dem Wahltag dem [Wahlkommissar] eingereicht sein; andernfalls wird der Bewerber gestrichen.

[5] In dem einzelnen Wahlkreis darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen werden.

Durch Gesetz vom 22. November 1924 fand statt dessen folgende Bestimmung Anwendung:
"§ 15. RWG 1924. [...]
Beim [Wahlkommissar] sind spätestens am siebzehnten Tage vor dem Wahltag die Kreiswahlvorschläge einzureichen.
Die Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens [fünfundzwanzig] Wählern unterzeichnet sein. Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. An Stelle von fünfhundert Wählern genügen zwanzig, wenn diese glaubhaft machen, daß mindestens [fünfundzwanzig] Wähler Anhänger des Kreiswahlvorschlags  [...] anschließen will,
In den Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu erklärt hat. Die Erklärung muß spätestens am siebzehnten Tage vor dem Wahltag dem [Wahlkommissar] eingereicht sein; andernfalls wird der Bewerber gestrichen.
In dem einzelnen Wahlkreis darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen werden."

§ 17 RWG + § 18 RWG 1924.
 

          hat. Der Landeswahlausschuß stellt spätestens am 44. Tage (3) Der Landeswahlausschuß stellt spätestens am 58. Tage (3) Der Landeswahlausschuß stellt spätestens am (2014) 79. Tage
  vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,
                a) welche Parteien und Wählervereinigungen im Bundestag oder in der Bürgerschaft entsprechend  Satz 1 vertreten sind,
b) welche Vereinigungen, die nach Satz 1 ihre Beteiligung angezeigt habe, für die Wahl als Parteien oder als Wählervereinigungen anzuerkennen sind.

(1970) (3) Eine Vereinigung kann als Wählervereinigung nach Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b)

 

1. welche Parteien und Wählervereinigungen im Bundestag oder in der Bürgerschaft entsprechend Satz 1 vertreten sind,
2. welche Vereinigungen, die nach Satz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien oder als Wählervereinigungen anzuerkennen sind.

(3) Eine Vereinigung kann als Wählervereinigung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2

1. welche Parteien und Wählervereinigungen im Deutschen Bundestag oder in der Bürgerschaft seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren,
2. welche Vereinigungen, die nach Absatz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien oder als Wählervereinigungen anzuerkennen sind.
 
 
 
  nur anerkannt werden, wenn sie einen nach demokratischen Grundsätzen bestellten Vorstand und eine schriftliche Satzung hat.

 

    (4) Der Landeswahlleiter macht die Feststellungen des Landeswahlausschusses öffentlich bekannt.

 

(2014) (4) Die Feststellung des Landeswahlausschusses ist vom Landeswahlleiter in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekanntzugeben. Sie ist öffentlich bekanntzumachen.

 

                          (1989) § 17. Einreichung der Wahlvorschläge. Die Wahlvorschläge sind dem Wahlbereichsleiter spätestens am 54. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 17. Einreichung der Wahlvorschläge. Die Wahlvorschläge sind dem Wahlbereichsleiter spätestens am (2014) 69. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.

 

                      § 20. Inhalt und Form der Wahlvorschläge. (1) Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind in Form von Listen einzureichen, in denen die Vor- und Familiennamen der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein müssen. In den Listen sind ferner Geburtstag, Geburtsort, Beruf und Anschrift jedes Bewerbers anzugeben.
 
§ 20. Inhalt und Form der Wahlvorschläge. (1) Die Wahlvorschläge sind in Form von Listen einzureichen, in denen die Vor- und Familiennamen der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein müssen. In den Listen sind ferner Geburtstag, Geburtsort, Beruf und Anschrift jedes Bewerber anzugeben. (1970) Die Wahlvorschläge müssen den Namen und die Kurzbezeichnung der einzureichenden Partei oder Wählervereinigung enthalten.
 
§ 18. Inhalt und Form der Wahlvorschläge. (1) Die Wahlvorschläge sind in Form von Listen einzureichen, in denen die Vor- und Familiennamen der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein müssen. In den Listen sind ferner Geburtstag, Geburtsort, Beruf und Anschrift jedes Bewerber anzugeben. (1983) Die Wahlvorschläge müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.
 
(1989) § 18. Inhalt und Form der Wahlvorschläge. (1) Die Namen der Bewerber müssen im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Dem Wahlvorschlag ist eine Bescheinigung der Gemeindebehörde über die Wählbarkeit des Bewerbers
beizufügen.
 
beizufügen. (2006) In einem Wahlvorschlag können höchstens so viele Bewerber benannt werden, wie im jeweiligen Wahlbereich Sitze zu vergeben sind.
 
(2) Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Wahlbereichs und, wenn er von einer Partei eingereicht wird, von der für den Wahlbereich zuständigen Leitung der Partei persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wird ein Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, die in der Bürgerschaft während der letzten Wahlperiode ununterbrochen vertreten war, so genügt die Unterschrift der für den Wahlbereich zuständigen Leitung der Partei. Dies gilt für Wählervereinigungen entsprechend. (1961) (2) Jeder Wahlvorschlag muß von der für den Wahlbereich zuständigen Leitung der Partei persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Wahlbereichs unterstützt werden. Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, haben sich hierzu bis spätestens am 21. Tage vor der Wahl, 18 Uhr persönlich und handschriftlich in eine bei der zuständigen Gemeindebehörde für den Wahlvorschlag ausliegende Liste einzutragen. Wird ein Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, die in der Bürgerschaft während der letzten Wahlperiode ununterbrochen vertreten war, so genügt die Unterschrift der für den Wahlbereich zuständigen Leitung der Partei. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Wählervereinigungen entsprechend.
 
(1970) (2) Jeder Wahlvorschlag muß von dem satzungsmäßig zuständigen Landesvorstand der Partei oder Wählervereinigung und von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wir d ein Wahlvorschlag von einer der in § 19 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a) genannten Parteien oder Wählervereinigungen eingereicht, so genügt die Unterschrift des satzungsmäßig zuständigen Landesvorstandes.
 
(1975) (2) Jeder Wahlvorschlag muß von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes) oder Wählervereinigungen im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. (1983) Wahlvorschläge der in (2) Jeder Wahlvorschlag muß von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei oder Wählervereinigung im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wahlvorschläge der in § 16 Abs. 3 Nr. 2 genannten Parteien und Wählervereinigungen müssen außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Wahlvorschläge durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde
§ 19 Abs. 2 Buchstabe b) genannten Parteien und Wählervereinigungen müssen außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
 
§ 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 genannten Parteien und Wählervereinigungen müssen außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Wahlbereichs bei der letzten Bürgerschaftswahl persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung der Unterzeichner ist bei der Einreichung der Wahlvorschläge nachzuweisen.

 

  nachzuweisen.
 
nachzuweisen. Die Bescheinigung des Wahlrechts kann mit Einwilligung des Unterzeichners vom Wahlvorschlagsträger bei der Gemeindebehörde eingeholt werden.
 
(3) Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden, jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
 

(1961) (3) Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag durch seine Unterschrift

(3) Die Wahlvorschläge müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.

 

unterstützen. Die Eintragung in der Liste nach Absatz 2 kann nach Maßgabe des Absatzes 2 innerhalb der Eintragungsfirst zurückgezogen werden.
 
unterstützen. V
 
(4) In einen Wahlvorschlag kann nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt
hat. Diese ist dem Wahlvorschlag beizufügen.

 

hat; (1970) die Zustimmung ist unwiderruflich. Diese ist dem Wahlvorschlag beizufügen.

 

                  Art. 17. Artikel 18. Jeder § 14. § 15. Jeder

§ 21. Aufstellung der Wahlvorschläge. (1) Über die Aufstellung der

(1975) § 21. Aufstellung der Wahlvorschläge. (1) Als

§ 19. Aufstellung der Wahlvorschläge. (1) Als

§ 19. Aufstellung der Wahlvorschläge. (1) (2006) Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und
Listenkandidat einer Partei muß in einer ordnungsmäßigen Versammlung von Parteimitgliedern in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit benannt werden. Der Wahlvorschlag für jede Kandidatenliste muß Angaben über Datum und Ort, an dem die Benennung stattgefunden hat, enthalten und von zehn Wahlberechtigten, die an der Versammlung teilgenommnen haben, unterzeichnet
 
Listenbewerber (1959) Bewerber Bewerber einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur bekannt werden, wer
sein. Der Listen-. oder Einzelwahlvorschlag unabhängiger Kandidaten muß von 1000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

Von jedem Bewerber ist eine Erklärung über seine Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen.

...Art. 18 Abs. 3.

Art. 19.
 

§ 16.
 
einer Partei hat eine Versammlung der Mitglieder der Partei oder der von ihnen hierzu gewählten Vertreter im Wahlbereich geheim abzustimmen. Es kann auch in einer Versammlung der Mitglieder oder Vertreter im Lande Bremen für beide Wahlbereiche gemeinsam abgestimmt werden. Erhebt der Landesvorstand der Partei oder ein anderes in der Parteisatzung hierfür vorgesehenes Organ Einspruch, so ist die auf einen solchen Einspruch wiederholte Abstimmung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung in einer Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlbereich zur Bürgerschaft wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei ( § 6 des Parteigesetzes ) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.
 
  endgültig. Über die Abstimmungsvorgänge gemäß den Sätzen 1 bis 3 ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zehn Wahlberechtigten, die an der Versammlung teilgenommen haben, persönlich mit der Versicherung zu unterzeichnen ist, daß die Aufstellung der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
 
endgültig. (1959)

(1959) (2) Über die Abstimmungsvorgänge gemäß Absatz 1 ist eine Niederschrift mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und über die Zahl der erschienenen Mitglieder zu fertigen. Eine Abschrift der Niederschrift ist dem Wahlvorschlag beizufügen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer dem Wahlbereichsleiter gegenüber eidesstattlich zu versichern, daß die Aufstellung der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
 

      (1996) (1a) Im Wahlvorschlag zur Bürgerschaft im Wahlbereich Bremen können auch nach § 4 Abs. 2 zur Stadtbürgerschaft wählbare Unionsbürger aufgestellt werden. In den Mitglieder- oder Vertreter-versammlungen nach Absatz 1 sind Unionsbürger nur wahlberechtigt, soweit der Wahlvorschlag ausschließlich für die Zusammensetzung der Stadtbürgerschaft gilt.
 
    (2) Die Bewerber können auch in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen gewählt werden.
 
(3) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen: Die Wahlen dürfen nicht früher als 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode der Bürgerschaft stattfinden.
 
(3) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. (2006) Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlen dürfen nicht früher als 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode der Bürgerschaft stattfinden.
 
(4) Der Landesvorstand der Partei oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände
 (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes) (2006)
    im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen oder ein anderes in der Parteisatzung hierfür vorgesehenes Organ kann gegen den Beschluß einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.

(5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und die Beschlußfähigkeit der Mitglieder- und Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien durch ihre Satzung.

(6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter und Ergebnis der geheimen Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben

(2) Jede Liste muß Angaben über Datum, Ort, an dem die Benennung der Bewerber stattgefunden hat, enthalten und von zehn Wahlberechtigten, die an der Versammlung teilgenommen haben, unterzeichnet sein. Dem Listenwahlvorschlag ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Niederschrift über die Beschlußfassung gemäß Absatz 1 beizufügen.
 
die Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlbereichsleiter an Eides Statt zu versichern, daß die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Der Wahlbereichsleiter ist zur Annahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
 
(1983)  der Leiter der Versammlung und zwei weitere von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlbereichsleiter an Eides Statt zu versichern, (2006) dass die Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind und die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Der Wahlbereichsleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches .
 
(3) Für Listenwahlvorschläge von Wählervereinigungen gilt Entsprechendes.

 

(3) Für (1959) Wahlvorschläge von Wählervereinigungen gilt Entsprechendes.

 

(7) Für Wahlvorschläge von Wählervereinigungen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

 

          § 16. RWO 1918. In jedem Wahlvorschlage soll ein Vertrauensmann bezeichnet werden, der für die Verhandlungen mit dem Wahlkommissar und dem Wahlausschusse, zur Rücknahme des Wahlvorschlags sowie zur Abgabe und Rücknahme von Verbindungserklärungen bevollmächtigt ist. In derselben Weise kann ein Stellvertreter des Vertrauensmanns bezeichnet werden.

Fehlt die Bezeichnung des Vertrauensmanns, so gilt der erste Unterzeichner als solcher.

Erklärt mehr als die Hälfte der Unterzeichner eines Wahlvorschlags schriftlich, daß der Vertrauensmann oder sein Stellvertreter durch einen anderen ersetzt werden soll, so tritt dieser an die Stelle des früheren Vertrauensmanns, sobald die Erklärung dem Wahlkommissar zugeht.

 

§ 14 RWG. § 17. RWG 1920 + § 18 RWG 1924. In jedem [Kreiswahlvorschlag] muß ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter bezeichnet werden, die zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem [Wahlkommissar] und dem Wahlausschusse [...] bevollmächtigt sind. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter.

Erklärt mehr als die Hälfte der Unterzeichner eines Wahlvorschlags schriftlich, daß der Vertrauensmann oder sein Stellvertreter durch einen anderen ersetzt werden soll, so tritt dieser an die Stelle des früheren Vertrauensmanns, sobald die Erklärung dem Wahlleiter zugeht.

 

      § 22. Vertrauensmänner.  (1) In § 20. Vertrauensmänner.  (1) In

(1989) § 20. Vertrauenspersonen.  (1) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

(3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages an den Wahlbereichsleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

 

  jedem Wahlvorschlag sollen ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Vertrauensmann und sein Stellvertreter, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

(3) Der Vertrauensmann und der Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages an den Wahlbereichsleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

 

  § 21. RWO 1918. Der Vertrauensmann kann gegen Verfügungen, die der Wahlkommissar auf Grund der §§ 17 bis 20 erläßt, die Entscheidung des Wahlausschusses anrufen.
   

§ 19. RWG 1920. Eine telegraphische Erklärung gilt als schriftliche Erklärung im Sinne des § 14 Abs. 2, 4, § 15 Abs. 3, [...], wenn sie durch eine spätestens am zweiten Tage nach Ablauf der Frist eingegangene schriftliche Erklärung bestätigt wird.

Durch Gesetz vom 22. November 1924 fand statt dessen folgende Bestimmung Anwendung:
"§ 20. RWG 1924. Eine telegraphische Erklärung gilt als schriftliche Erklärung im Sinne des § 15 Abs. 2, 4, § 16 Abs. 3, [...] wenn sie durch einen spätestens am zweiten Tage nach Ablauf der Frist eingegangene schriftliche Erklärung bestätigt wird. bei Abgabe dieser Erklärung ist Stellvertretung in den Fällen des § 15 Abs. 4 [...] zulässig, wenn der bewerber nachweislich verhindert ist, die schriftliche Erklärung rechtzeitig einzusenden."

§ 20 RWG + § 21 RWG 1924.
 

          siehe hierzu die §§ 12 bis 21, 23 bis 27 der Reichswahlordnung vom 30. November 1918 (RGBl. S. 1353).
 
siehe hierzu auch die §§ 22 bis 25 (II./2. Einreichung und Verbindung der Wahlvorschläge), §§ 26 bis 28 (II./3. Inhalt der Wahlvorschläge), §§ 29 bis 33 (II,/4. Mängelbeseitigung), §§ 38 bis 41 (II./6. Zulassung der Wahlvorschläge und der Verbindungserklärungen)der Reichswahlordnung in der Fassung vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2171).

siehe hierzu die §§ 48 bis 62 der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl. I S. 173).
 

      § 23. Zurücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen und Beseitigung von Mängeln. (1) Solange über die Zulassung eines Wahlvorschlages nicht entschieden ist, kann dieser durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Vertrauensmanns und seines Stellvertreters zurückgenommen oder geändert werden. Das Verfahren nach § 21 braucht nicht eingehalten zu werden, wenn ein Bewerber der Liste (1970) § 23. Zurücknahme von Wahlvorschlägen.
Durch
§ 21. Zurücknahme von Wahlvorschlägen.
Durch

§ 21. Zurücknahme von Wahlvorschlägen. Durch gemeinsame schriftliche Erklärung (1989) der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson können ein Wahlvorschlag zurückgenommen oder einzelne Bewerber zurückgezogen werden, solange nicht über die Zulassung des Wahlvorschlages entschieden ist.

 

gemeinsame schriftliche Erklärung des Vertrauensmannes und seines Stellvertreters können ein Wahlvorschlag zurückgenommen oder einzelne Bewerber zurückgezogen werden, solange nicht über die Zulassung des Wahlvorschlages entschieden ist.
 
stirbt. Wahlvorschläge, die von Wahlberechtigten unterzeichnet sind, können auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.
 
stirbt. (1961)
 
     
                      (2) Mängel des Wahlvorschlages können nur solange behoben werden, als nicht über seine Zulassung entschieden ist. Der Wahlbereichsleiter soll über von ihm festgestellte Mängel den Vertrauensmann tunlichst unverzüglich (1970) § 23a. Beseitigung von Mängeln. (1) Der

§ 22. Beseitigung von Mängeln. (1) Der

Wahlbereichsleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er dabei Mängel fest, so benachrichtigt er sofort
den Vertrauensmann und fordert ihn (1989) die Vertrauensperson und fordert sie
auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(1983) (2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel

unterrichten. Enthält ein Wahlvorschlag nicht die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften, so kann dieser Mangel nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr behoben werden.

 

unterrichten. (1961) Hat sich in eine Unterstützungsliste zu einem Wahlvorschlag nach § 20 Absatz 2 Satz 3 bis zum Ende der Eintragungsfrist nicht die erforderliche Zahl Wahlberechtigter eingetragen, so kann dieser Mangel nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr behoben werden.

 

gültiger Wahlvorschläge behoben werden.

Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
a) die Form und Frist des § 20 nicht gewahrt ist,
b) die erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen,
c) beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung Namen und Kurzbezeichnung (§ 20 Absatz 1 Satz 3) oder die Nachweise des § 21 fehlen,
d) die Zustimmungserklärungen der Bewerber fehlen.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages

 

an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. (1989) Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
1. die Form und Frist des § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 2 nicht gewahrt ist, 1. die Form oder Frist des § 17 nicht gewahrt ist,
2. die nach § 18 Abs. 2 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
3. beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung Namen und Kurzbezeichnung (§ 18 Abs. 1 Satz 3) oder die Nachweise des § 21 fehlen, die nach § 17 Abs. 2 erforderliche Feststellung der Eigenschaft als Partei oder Wählervereinigung abgelehnt ist oder die Nachweise des § 19 nicht erbracht sind, 3. die Angabe von Namen und Kurzbezeichnung ( § 18 Abs. 3 ) fehlt,
4. die nach § 16 Abs. 1 erforderliche Feststellung der Eigenschaft als Partei oder Wählervereinigung abgelehnt ist,
5. die Nachweise des § 19 nicht erbracht sind,
  6. die Bewerber mangelhaft bezeichnet sind, so daß ihre Person nicht feststeht, oder
4. die Zustimmungs-erklärungen der Bewerber fehlen.
 
7. die Zustimmungserklärungen der Bewerber fehlen.
(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages (1983) ( § 23 Abs. 1 Satz 1 )
ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

(4) Gegen Verfügungen des Wahlbereichsleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann

der Vertrauensmann den Wahlbereichsausschuß anrufen.

 

(1989) die Vertrauensperson den Wahlbereichsausschuß anrufen.

 

                     

§ 24. Zulassung von Wahlvorschlägen. (1) Der Wahlbereichsausschuß entscheidet

§ 23. Zulassung von Wahlvorschlägen. (1) Der Wahlbereichsausschuß entscheidet

am siebzehnten Tage

am (1963) 30. Tage

(1989) am 44. Tage am (2014) 58. Tage
vor er Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind oder den Anforderungen der §§ 19, Absatz 2, bis 21 nicht entsprechen. Sind vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. (1970) Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind oder den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz oder die Landeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sind

die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen

aus der Liste gestrichen.

 

aus dem Wahlvorschlag gestrichen. (1983)  Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlbereichsausschusses bekanntzugeben.
 
(2) Wird ein Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurückgewiesen, so kann
binnen zwei Tagen binnen (1963) drei Tagen
nach Verkündung der Zurückweisung in der Sitzung des Wahlbereichsausschusses nach (1983)  Bekanntgabe der Entscheidung
Beschwerde an den Landeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind der Vertrauensmann Beschwerde an den Landeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind (1989) die Vertrauensperson
des Wahlvorschlages sowie der Wahlbereichsleiter. Der Wahlbereichsleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde

muß spätestens am zehnten Tage vor der Wahl getroffen werden.

 

muß spätestens am (1963) 24.  Tage vor der Wahl getroffen werden.

 

muß spätestens am (1989) 37. Tage vor der Wahl getroffen werden.

 

muß spätestens am (2014) 52. Tage vor der Wahl getroffen werden.

 

          siehe hierzu § 28 der Reichswahlordnung vom 30. November 1918 (RGBl. S. 1353).
 
§ 21 RWG. § 23. RWG 1920 + § 24 RWG 1924. Der [Wahlkommissar] gibt spätestens am vierten Tage vor der Wahl die Kreiswahlvorschläge [...], in der zugelassenen Form öffentlich bekannt.

§ 24 RWG + § 25 RWG 1924.
 

siehe hierzu auch die  §§ 42 bis 44 (II./7-. Bekanntgabe der Wahlvorschläge, der Verbindungs- und Anschlußerklärungen) der Reichswahlordnung in der Fassung vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2171).

siehe hierzu die §§ 60 bis 62 der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl. I S. 173).
 

      § 25. Bekanntgabe der Wahlvorschläge. (1) Der

§ 24. Bekanntgabe der Wahlvorschläge. (1) Der

Wahlbereichsleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens
am achten Tage am 20. Tage am 27. Tage
vor der Wahl öffentlich bekannt und teilt sie gleichzeitig dem Landeswahlleiter mit.
 
      (2) Die Reihenfolge in der Bekanntmachung richtet sich nach der Zahl der Abgeordneten der Parteien und Wählervereinigungen, mit der diese in der Bürgerschaft der laufenden Wahlperiode vertreten sind. Sonstige (2) (1970) Die Reihenfolge in der Bekanntmachung richtet sich bei Parteien und Wählervereinigungen, die in der Bürgerschaft der laufenden Wahlperiode vertreten waren, nach der Zahl der Stimmen, die diese bei der letzten Bürgerschaftswahl im Wahlbereich erhalten haben. Sonstige (1989) (2) Wird ein Wahlvorschlag ganz oder teilweise (2) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Bekanntmachung richtet sich bei Parteien und
Wählervereinigungen, die in der Bürgerschaft seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, Wählervereinigungen (2006)
  nach der Zahl der Stimmen, die diese bei der letzten Wahl zur Bürgerschaft im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen erhalten haben. Die übrigen
Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge an. Hierbei werden die Anfangsbuchstaben der vollständigen Bezeichnungen bzw. Namen der sie einreichenden Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien und Wählervereinigungen an. Für Parteien und Wählervereinigungen, die nicht in jedem Wahlbereich an der Wahl teilnehmen, fallen die Wahlvorschlagsnummern in dem Wahlbereich aus, für den ein Wahlvorschlag nicht eingereicht oder nicht zugelassen worden ist.

 

Parteien, Wählervereinigungen und Unabhängigen zugrunde gelegt.

 

Parteien (1959) und Wählervereinigungen zugrunde gelegt.

 

               

Art. VII.
Artikel VIII.
Versehen mit einer kostenlosen Abschrift des Registers.

16. Der Wahlleiter soll wenigstens einen ordnungsgemäß vorgeschlagenen Kandidaten einer jeden politischen Partei und jeden unabhängigen Kandidaten mit einer kostenlosen Abschrift des Registers für das in Frage kommende Wahlergebnis (Wahlkreis) oder Wahlbezirk und, wo es möglich ist, jedem ordnungsgemäß vorgeschlagenen Kandidaten mit einer Abschrift versehen.

 

                 
               

Artikel IX.
Gebührenfreiheit für Zusendung durch die Post.

17. Ein ordnungsgemäß vorgeschlagener Kandidat hat das Recht, an jeden in dem Wahlgebiet (Wahlkreis) oder Wahlbezirk, für das oder den er Kandidat ist, eingetragenen Wähler eine postgebührenfreie Mitteilung zu senden, vorausgesetzt, daß diese Mitteilung das Gewicht von 60 g und die Größe Din A 3 nicht überschreitet.

Art. X.
 

                 
          siehe hierzu § 34 der Reichswahlordnung vom 30. November 1918 (RGBl. S. 1353).
 
§ 26 RWG. § 27. RWG 1920. Gewählt wird mit Stimmzetteln in amtlich gestempelten Umschlägen. [Satz 2]

§ 28 RWG.
 

siehe hierzu auch § 51 der Reichswahlordnung in der Fassung vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2171).

siehe hierzu die §§ 44 und 45 der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl. I S. 173).
 

      § 26. Stimmzettel. (1) Die Stimmzettel werden für jeden Wahlbereich amtlich hergestellt.
 
§ 25. Stimmzettel. (1983) (1) Die Stimmzettel, die zugehörigen Umschläge und die Wahlbriefumschläge (§ 29 Abs. 1) werden für jeden Wahlbereich amtlich hergestellt.
 

§ 25. Stimmzettel. (2006) (1) Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefwahl (§ 29 Abs. 1) werden amtlich hergestellt.
 

(2) Jeder Stimmzettel enthält die Bezeichnung der Partei oder der Wählervereinigung, sowie deren gebräuchliche Kurzform und die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen (2) (1975) Der Stimmzettel enthält die Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie (2006) (2) Der Stimmzettel enthält die Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie (1989) Vor- und Familiennamen, Stadt- oder Ortsteil der Hauptwohnung, Geburtsjahr und Beruf der Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge. Bewerber, die im Wahlbereich Bremen als Unionsbürger nur für die Stadtbürgerschaft kandidieren, sind besonders zu kennzeichnen. Die
Listenwahlvorschläge, sowie Namen, Beruf, Wohnort und Wohnung jedes Einzelbewerbers. Die (1959) Wahlvorschläge. Die die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge. Die (1989) die Vor- und Familiennamen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge. Die
Reihenfolge der Wahlvorschläge bestimmt sich nach § 25 Absatz 2.
 
Reihenfolge der Wahlvorschläge bestimmt sich nach § 24 Abs. 2.
 
     

Art. IX.
Artikel X.
Wahlverfahren.

18. Jede Wahl, auf die sich diese Verordnung bezieht, soll gemäß den Vorschriften der Verordnung Nr. 32 durchgeführt werden.

Art. XI.
 

            (2006) (3) Der Stimmzettel enthält (2006) außerdem jeweils fünf Felder zur Stimmabgabe
1. für jeden Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit (Listenwahl),
2. für jeden Bewerber im Wahlvorschlag (Personenwahl).

 

                     

V. Wahlhandlung.
 

Fünfter Abschnitt
 Wahlhandlung

 

§ 11.  § 12. Die Einladungen zu den Wahlversammlungen werden schriftlich an jeden Wähler besonders, und zwar spätestens 14 Tage vor der Versammlung seines Bezirks erlassen.

§ 13.
 

§ 11.  § 12. Die § 8.  § 9. Die

WO. 1) Die Wahltermine für die einzelnen

§ 3. § 4. [1] ...

[2] ...

[3] ...

[4] ...

[5] ...

[6] ...

[7] ...

[8] Die Wahlen finden am Sonntag, den 9. März d. J. statt.

Ende.
 

§ 4. § 5. [1] 1... 2...

[2] ...

[3] ...

[4] ...

[5] ...

[6] ...

[7] ...

[8] Die Wahlen finden an dem gleichen Tage wie die Wahlen zum deutschen Reichstage statt.

[9] ...

haben am 6. Juni 1920 stattgefunden.

§ 6. § 7. Die regelmäßigen Neuwahlen zur Bürgerschaft finden im November des Jahres statt, in dem die Wahlzeit der Bürgerschaft abläuft.

Der Wahltag wird gemäß den Bestimmungen der Verfassung und des Absatz 1 vom Wahlkommissar nach Anhörung der Beisitzer des Wahlausschusses bestimmt und bekannt gemacht.

§ 8.
 

Anfang.
Artikel I.
Wahltermine.

1. Die erste Wahl von Vertretern für die in dem ersten Anhang zu dieser Verordnung genannten Gebiete finden zu den in demselben Anhang genannten Terminen statt. Die späteren Wahlen finden jährlich an dem diesem Terminen nächstliegenden Sonntag (vor und nach dem Termin) statt.

Art. II.
 

Art. VI.
Artikel VII
Wahlzeiten

7. Die Wahlzeit ist von 8 Uhr morgens bis 6 Uhr abends.

Art. VIII.
 

Art. 20. Artikel 21. ... Art. 21 Abs. 1.

Die Wahl findet Sonntag, den 12. Oktober 1947 statt.

Die Wahlzeit dauert von 8-18 Uhr.

Art. 22.
 

§ 18. § 19. (1) Der Wahltag muß ein Sonntag oder allgemeiner öffentlicher Ruhetag sein.

(2) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

(3) Der Wahltag muß innerhalb des letzten Montags der Wahloperiode der vorhergehenden Bürgerschaft liegen und wird durch Beschluß der Bürgerschaft festgesetzt.

§ 20.
 

§ 27. Wahltag und Wahlzeit. (1) Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein.

(2) Die Wahlzeit dauert von

(1983) 
siehe hier § 14
   
Einladung zu den Wahlversammlungen werden schriftlich an jeden Wähler, besonders, und zwar spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung, zu welcher er gehört, erlassen.
 
Wahlabtheilungen
 
Wahlabteilungen
§ 13.
 
§ 10.
 
werden von der Deputation für die Vertreterwahlen bestimmt und spätestens vierzehn Tage vor jedem Termine bekannt gemacht.
2) ...    WO.
 
8 bis 18 Uhr; die Wahlordnung kann für besondere Verhältnisse eine andere Wahlzeit festsetzen. 8 bis 18 Uhr; 8.00 bis 18.00 Uhr
     

 

 

 

 

 

  die Wahlordnung kann für besondere Verhältnisse eine andere Wahlzeit festsetzen. (1970) Im Einzelfall kann auch der Landeswahlleiter die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen und bis höchstens 21.00 Uhr ausdehnen, wenn besondere Gründe es erfordern.
 
      7) ...   WO.
8) Jeder Wahltermin dauert für die erste und die dritte Wahlklasse von Vormittags elf bis ein Uhr Nachmittags, für die zweite Wahlklasse von Vormittags zehn bis ein Uhr Nachmittags, für die übrigen Wahlklassen von Vormittags zehn bis zwei Uhr Nachmittags.
9) ...   WO.
 

Durch Gesetz vom 29. Juni 1879 wurde die Nr. 8 der Wahlordnung aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Jeder Wahltermin dauert für die erste, zweite, dritte, fünfte und sechste Wahlklasse von Vormittags eilf bis Nachmittags ein Uhr,
  für die vierte Wahlkasse von Vormittags zehn bis Nachmittags zwei Uhr,
  für die siebente und achte Wahlklasse von Nachmittags vier bis Nachmittags sieben Uhr."

 

7) ...   WO.
8) Jeder Wahltermin dauert für die erste, zweite, dritte, fünfte und sechste Wahlklasse von Vormittags elf bis Nachmittags zwei Uhr,
  für die vierte Wahlkasse von Vormittags zehn bis Nachmittags zwei Uhr,
  für die siebente und achte Wahlklasse von Nachmittags vier bis Nachmittags sieben Uhr.
9) ...   WO.
 
§ 31. RWO 1918. Die Wahlhandlung beginnt um 9 Uhr vormittags.

§ 39. RWO 1918. [1] Um 8 Uhr nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen. Hiernach dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen werden.

 

§ 48. RWO 1920. Die Wahlzeit dauert in der Zeit vom 1. April bis 30. September von 8 Uhr vormittags bis 5 Uhr nachmittags, sonst von 9 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags. In Wahlbezirken mit weniger als 1000 Einwohnern kann die zur Abgrenzung der Wahlbezirke zuständige Behörde die Wahlzeit abkürzen; die Wahlzeit darf jedoch nicht später als 10 Uhr vormittags beginnen und, unbeschadet der Bestimmung des § 56 Abs. 2, nicht vor 5 Uhr nachmittags schließen.

§ 112. RStO 1924. Die Abstimmungszeit dauert in der Zeit vom 1. April bis 30 September von 8 Uhr vormittags bis 5 Uhr nachmittags, sonst von 9 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags. In Stimmbezirken mit weniger als 1000 Einwohnern kann die zur Abgrenzung der Stimmbezirke zuständige Behörde die Abstimmungszeit abkürzen; sie darf jedoch nicht später als 10 Uhr vormittags beginnen und nicht vor 5 Uhr nachmittags schließen. Dem Kreiswahlleiter (Abstimmungsleiter) ist Mitteilung zu machen.

 

(3) Der Wahltag muß innerhalb des letzten Monats der laufenden Wahlperiode der Bürgerschaft liegen und wird durch Beschluß der Bürgerschaft festgesetzt.

 

§ 17.  § 18. Die Wahlversammlungen der verschiedenen Bezirke werden nach einander in der von der Deputation zu bestimmenden Reihenfolge gehalten, und ist dabei auf folgende Weise zu verfahren: § 17.  § 18. Die § 13.  § 14. Die                              
Wahlversammlungen für die verschiedenen Wahlabtheilungen werden nach einander in der von
der Commission der Deputation
zu bestimmenden Reihenfolge gehalten.

 

§ 19.  
 
§ 15.  
 
§ 19. § 20. Für § 15. § 16. Für 5) ...   WO.
6) Die Wahlhandlung und die Ermittelung des Wahlergebnisses finden öffentlich statt, und zwar für die erste, zweite und dritte Wahlklasse in der Stadt Bremen, für die übrigen Wahlklassen innerhalb des betreffenden Wahlbezirks. In der Stadt Bremen kann jedoch für je drei unmittelbar benachbarte Bezirke, in Vegesack und Bremerhaven für alle Bezirke dasselbe Wahllokal benutzt werden. Ingleichen dürfen die Wahlen innerhalb eines Bezirks in mehreren Wahllokalen stattfinden.
7) ...   WO.
 
§ 15. RWG 1918. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

 

§ 24 RWG. § 26. RWG 1920. Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

§ 27 RWG .
 

Art. II.
Artikel III
Form des Stimmzettels

3. a) Der Wähler hat seine Stimme bzw. Stimmen auf einem Stimmzettel abzugeben, der eine Liste der direkt zu wählenden Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen und (wo mehrere Kandidaten des gleichen Familiennamens angeführt sind) in alphabetischer Reihenfolge ihrer anderen Namen unter Hinzufügung ihrer Beschäftigung, ihres Gewerbes oder ihres Berufes enthält, wie dies bereits in dem Wahlvorschlag angeführt wurde.

b) Der Stimmzettel soll die Form des Musters haben, die im ersten Anhang zu dieser Verordnung angegeben ist.

Durch Verordnung Nr. 40 wurden im Artikel III Ziffer 3 Abschnitt a) nach den Worten "ihres Gewerbes und ihres Berufes" die Worte "sowie ihrer politischen Parteizugehörigkeit" eingefügt.

Artikel IV
Abstempelung der Stimmzettel

4. Der Stimmzettel ist, bevor er dem Wähler überreicht wird, von dem Wahlvorsteher des Wahllokals auf der Rückseite mit einem Gummistempel anzustempeln, der ihm zu diesem Zwecke gemäß den Anweisungen zu dieser Verordnung zur Verfügung gestellt wird.

 

    § 28. Öffentlichkeit der Wahl und Wahrung des Wahlgeheimnisses. (1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und  Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.

(2) Der Wähler muß den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Umschlag legen können. Die Wahlurnen müssen während der Wahlhandlung ununterbrochen verschlossen sein.
 

§ 26. Öffentlichkeit der Wahl und Wahrung des Wahlgeheimnisses. (1) Die Wahlhandlung (1983)  ist

§ 26. Öffentlichkeit der (1989) Wahlhandlung und Wahrung des Wahlgeheimnisses. (1) Die Wahlhandlung ist 

die Wahlhandlung gelten die nachstehenden Vorschriften:  
a) Nur die persönlich erscheinenden Wähler sind zur Theilnahme an der Wahl  
öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und  Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.
 
öffentlich. (2006)
berechtigt. berechtigt; jeder hat am Eingange des Versammlungsorts die an ihn ergangene Einladungskarte abzugeben.  
b) Die Versammlung wird, nachdem eine Viertelstunde der zur Zusammenkunft der Wähler angesetzten Zeit verflossen ist, von dem Vorsitzer § 14. RWG 1918. Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahlraums mit den Namen der Bewerber, denen der Wähler eine Stimme geben will, handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen.
 
 
der Deputation der Commission der Deputation   (1983)  (2) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, daß der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen
für eröffnet erklärt. Die dann nicht erschienenen Wahlberechtigten sind von der Versammlung ausgeschlossen.
c) Nach Verlesung der in Frage kommenden Bestimmungen
Die Namen auf den einzelnen Stimmzetteln dürfen nur einem einzigen der öffentlichen bekanntgegebenen Wahlvorschläge entnommen sein.

 

§ 4. § 5. [1] 1... 2...

[2] ...

[3] ...

[4] ...

[5] ...

[6] ...

[7] ...

[8] ...

[9] Der Stimmzettel muß mindestens den Namen eines Bewerbers enthalten, der als erster auf einem der von der Wahldeputation

§ 4. § 5. 1 ...
1) ...
2) ...
3) ...
4) ...
5) ...
6) ...
7) ...
8) ...
9) Der Stimmzettel muß mindestens den Namen des Bewerbers enthalten, der als erster auf einem der vom Wahlausschuß
10) ...
11) ...
  in den Umschlag legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge (2006) und falten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel
dieses Gesetzes dieser Wahlordnung   sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.
 
werden die Anwesenden aufgefordert, Einige aus ihrer Mitte zur Unterstützung
der Deputation der Commission der Deputation (3) Ein Wähler, der des Schreibens oder (1975) (3) Ein Wähler, der des Schreibens oder (3) Ein Wähler, der des (2006) (3) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

bei dem Wahlgeschäfte zu bezeichnen, c) ... .
d) ...
e) ...
f) ...   f) ...
g) ....
h) ...
i) ...

 

bei dem Wahlgeschäfte zu bezeichnen, c. ... .
d. ...
e. ...
f. ...   f. ...
g. ....
h. ...
i. ...
k. ...

 

bei dem Wahlgeschäfte zu bezeichnen, c. ... .
d. ...
e. ...
f. ...   f. ...
g. ....
h. ...
i. ...
k. ...

 

 
Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu
kennzeichnen oder in den Umschlag zu legen und diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben, kann sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen.

 

kennzeichnen, in den Umschlag zu legen, diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens bedienen.

 

kennzeichnen, in den Wahlumschlag zu legen, diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens bedienen.

 

kennzeichnen, in den Wahlumschlag zu legen, diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann sich der Hilfe (1989) einer Person (Hilfsperson) bedienen.

 

          öffentlich bekannt gegebenen Wahlvorschläge steht. Außerdem soll der Stimmzettel höchstens die Namen der beiden Bewerber enthalten, die in demselben Wahlvorschlag auf den Namen des ersten Bewerbers folgen. Mehrere Namen müssen in derselben Reihenfolge aufeinander folgen, in der sie auf dem Wahlvorschlage stehen, dem sie entnommen sind. Die Angabe einer Partei oder anderen Wählergruppe auf dem Stimmzettel wird nicht beachtet.
 
    § 29. Unzulässige Wahlpropaganda. Vor (1983)  § 27. Unzulässige Wahlpropaganda, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen. (1) Vor

§ 27. Unzulässige Wahlpropaganda (1989) und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen. (1989) (1) Vor und in dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung während der Wahlzeit verboten.
 

und in dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist eine Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild am  Tage der Wahl verboten.
 
[10] ...
 
10) ...
11) ...

Durch Gesetz vom 22. November 1924 wurde der § 5 Ziffer 9 gestrichen.

 

        (2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.

(3) Wer Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße

bis zu hunderttausend Deutsche Mark bis zu (2001) 50 000 Euro

 

  § 23 RWG. § 24. RWG 1922. [3] Weitere Angaben machen den Stimmzettel ungültig. Im Falle von verbundenen Wahlen darf der für die Reichstagswahl bestimmte Stimmzettel zur Unterscheidung von den Stimmzetteln für die anderen Wahlen die Bezeichnung "Reichstagswahl" tragen.

Durch Gesetz vom 22. November 1924 fand statt dessen folgende Bestimmung Anwendung:
"§ 25. RWG 1924. Die Stimmzettel werden durch [den Senat] für jeden Wahlkreis amtlich hergestellt in der Weise, daß die Stimmzettel alle zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei und Hinzufügung der Namen je der ersten vier Bewerber enthalten. Die Stimmabgabe erfolgt derart, daß der Wähler durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich macht, welchem Kreiswahlvorschlag er seine Stimme geben will."

§ 26 RWG.
 

geahndet werden.

(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde.

 

§ 17.  § 18. 1 ...
a) ...
b) ...
c) ...      c) ...
d) ...
e) ...
f) ...   Hierauf wird
§ 19.  § 20. 1 ...
a. ...
b. ...
c. ...      c. ...
d. ...
e. ...
f. ...   Hierauf wird
§ 15.  § 16. 1 ...
a. ...
b. ...
c. ...      c. ...
d. ...
e. ...
f. ...   Hierauf wird

8) ...   WO.
9) Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, deren Name in der Wählerliste eingetragen ist.

Das Wahlrecht wird in Person durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt.

Der Wähler hat dem Wahlvorstande zunächst Namen und Wohnung anzugeben. Findet sein Name sich in der Wählerliste verzeichnet, so übergiebt er seinen Stimmzettel dem Vorsitzer. Der Stimmzettel muß von weißem Papier, ohne äußeres Kennzeichen und so zusammengefaltet sein, daß der Inhalt verdeckt ist. Stimmzettel, welche diesen Vorschriften nicht genügen, werden zurückgewiesen.

Den vorschriftsmäßig übergebenen Stimmzettel legt der Vorsitzer uneröffnet in die auf dem Tische vor ihm stehende Wahlurne. Die erfolgte Stimmabgabe wird in der Wählerliste neben dem Namen des betreffenden Wählers vermerkt.

Die Ausfüllung der Stimmzettel muß außerhalb des Wahllokals geschehen; dieselben dürfen nicht mit einer Namensunterschrift versehen sein. Gedruckte Stimmzettel sind zulässig.

Hat der Wähler mehr als einen Vertreter gleichzeitig zu wählen, so hat er die Namen derjenigen, denen er seine Stimme geben will, untereinander auf einen Stimmzettel einzutragen.
10) ...   WO.

 
§ 16. RWG 1918. Gewählt wird mit verdeckten Stimmzetteln. Abwesende können sich weder vertreten lassen, noch sonst an der Wahl teilnehmen.

 

§ 26 RWG. § 27. RWG 1920 + § 28 RWG 1924. [Satz1] Abwesende können sich weder vertreten lassen noch sonst an der Wahl teilnehmen.

§ 28 RWG.
 

Artikel V
Stimmabgabe

5. a) Der Wähler hat seine Stimme bzw. Stimmen geheim abzugeben und zwar so, daß er in der Wahlzelle in dem auf dem Stimmzettel vorgesehenen Raum bei demjenigen Kandidaten ein Kreuz einsetzt, den er wählen will.

b) Nachdem der Wähler gewählt hat, soll er den Stimmzettel so falten, daß seine Wahl geheim bleibt und den Stimmzettel in die Wahlurne werfen.

Art. VI.
 

    § 30. Stimmabgabe. (1) Gewählt § 28. Stimmabgabe. (1) Gewählt

§ 28. Stimmabgabe. (1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. (2006)
 

wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Umschlägen.
 
mittelst geheimer  Abstimmung die Wahl vorgenommen.
g) Diese Abstimmung geschieht in der Art, daß jeder Anwesende auf dem ihm dazu eingehändigten Stimmzettel die Nummern derjenigen Vorgeschlagenen, welchen er seine Stimme geben will, verzeichnet, und zwar so viele verschiedene Nummern, als die Zahl der

 

  (2) Jeder Wahlberechtigte erhält einen Stimmzettel und einen Umschlag.

(3) Der

(1983) 

(1983) (2) Der

(2006) (2) Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, daß er durch auf den Stimmzettel gesetzte Kreuze oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlägen und Bewerbern sie gelten sollen. (2006) Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.

 

von der Versammlung zu wählenden Vertreter beträgt.
h) ...
i) ...
k) ...

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zu Wählenden beträgt.
h. ...
i. ...
k. ...

 

zu Wählenden beträgt.
h. ...
i. ...
k. ...

 

Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

 

         

 

  siehe hierzu auch die Bestimmungen der Reichswahlordnung in der Fassung vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2171) über die Wahlscheine, §§ 5 bis 12.

siehe hierzu die §§ 9 bis 17 der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl. I S. 173).
 

        1961) § 30a. Briefwahl. (1) Bei § 29. Briefwahl. (1) Bei
der Briefwahl hat der Wähler dem Leiter des Wahlbereichs, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen der Briefwahl hat der Wähler (1989) der Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat, im verschlossenen
Umschlag (1983) Wahlbriefumschlag
a) seinen Wahlschein,
b) in einem besonders verschlossenen Umschlag
1. seinen Wahlschein,
2. in einem besonderen verschlossenen
Umschlag (2006) Stimmzettelumschlag
seinen Stimmzettel so rechtzeitig seinen Stimmzettel
  so rechtzeitig
seinen Stimmzettel
  so rechtzeitig zu übersenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.
 
zu übersenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht.
 
(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler zu versichern, daß er den Stimmzettel ohne Einsichtnahme eines anderen persönlich gekennzeichnet, in den Umschlag gelegt und diesen unmittelbar darauf verschlossen hat. Hat sich ein  Wähler zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Vertrauensperson bedient (§ 28 Absatz 2), so hat diese zu versichern, daß sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.

 

(1975) (2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Person seines Vertrauens (1989) (2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Gemeindebehörde an Eides Statt zu versichern, daß der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Die Gemeindebehörde ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig.
 
(§ 28 Abs. 3)  (1983)  
gegenüber dem Wahlbereichsleiter an Eides Statt zu versichern, daß der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Wahlbereichsleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
 
          siehe zur Wahlhandlung auch die §§ 32 bis 38 der Reichswahlordnung vom 30. November 1918 (RGBl. S. 1353).
 
siehe zur Wahlhandlung auch die §§ 49 bis 56 der Reichswahlordnung in der Fassung vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2171).

siehe hierzu die §§ 113 bis 119 der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl. I S. 173).
 

              (1983) (3) Das Land trägt die Postgebühren für die Beförderung der Wahlbriefe innerhalb des Verwaltungsbereichs der  Deutschen Bundespost, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den die jeweils gültige Briefgebühr übersteigenden Betrag zu tragen.

 

(2006) (3) Wahlbriefe können innerhalb des Bundesgebietes bei einem oder mehreren vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen.

 

                     

VI. Feststellung des Wahlergebnisses.
 

Sechster Abschnitt
 Feststellung des Wahlergebnisses

 

     

10) ...   WO.
11) Nach Ablauf der für den Wahltermin bestimmten Stunden (vgl. 8.) schließt der Vorsitzer die Abstimmung. Nachdem dies geschehen ist, dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen werden.

Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt, und sodann ihre Zahl mit der Zahl der Stimmabgeber verglichen. Ergiebt sich dabei eine Verschiedenheit, so ist solches neben dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokoll zu bemerken.

Der Vorsitzer öffnet und verliest die Stimmzettel, welche sodann einer der Beisitzer in Verwahrung nimmt, während der Protokollführer den Namen jedes

§ 18. RWG 1918. Behufs Ermittlung des Wahlergebnisses ist vom Wahlausschusse (§ 13 Abs. 1) festzustellen, wieviel gültige Stimmen abgegeben und wie viele hiervon auf jeden Wahlvorschlag [und auf die verbundenen Wahlvorschläge gemeinschaftlich] entfallen sind.

siehe hierzu auch die §§ 40, 41, 43, 44, 46 bis 50, 52 bis 57 der Reichswahlordnung vom 30. November 1918(RGBl. S. 1353).

§ 28 RWG. § 29. RWG 1920. Zur Ermittlung des Wahlergebnisses stellt der [Kreis-]Wahlausschuß fest, wieviel gültige Stimmen abgegeben sind und wieviel davon auf jeden Kreiswahlvorschlag entfallen.

siehe hierzu auch die §§ 57, 58, 60, 61, 66 bis 78 der Reichswahlordnung in der Fassung vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2171).

siehe hierzu die §§ 120 bis 130 der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl. I S. 173).
 

Art. VIII.
Artikel IX
Versiegeln der Wahlurnen

9. Nach Beendigung der Wahl hat der Wahlvorsteher eines jeden Wahllokals unverzüglich die Wahlurne so zu versiegeln, daß weder etwas in sie hineingetan noch aus ihr entfernt werden kann. Die Wahlurne ist sodann an den für das Zählen der Stimmen bestimmten Ort zu bringen.

Artikel X
Ort und Zeit der Stimmenzählung

10. a) Der Wahlleiter hat alle für das Zählen der Stimmen notwendigen Vorkehrungen zu treffen und hat jedem einzelnen Kandidaten schriftlich Ort und Zeit der Stimmenzählung bekanntzugeben.

b) Ein Kandidat und/oder sein Stellvertreter sollen berechtigt sein, bei der Zählung der Stimmen für die direkt zu wählenden Vertreter anwesend sein.

c) Alle in einem Wahlgebiet (Wahlkreis abgegebenen Stimmen sind an ein und demselben Ort zu zählen. In Wahlgebieten (Wahlkreisen), die in einzelne Wahlbezirke aufgeteilt sind, sollen alle in einem Wahlbezirk abgegebenen Stimmen an ein und demselben Orte gezählt werden.

d) Das Zählen der Stimmen hat nicht später als 10 Uhr vormittags an dem der Tag unmittelbar folgenden Tag zu beginnen und ist mit Ausnahme der notwendigen Essenspausen ohne Unterbrechung von 10 Uhr vormittags bis 8 Uhr abends an aufeinander folgenden Tagen bis zur Beendigung der Zählung fortzusetzen.

 

Art. 18. Artikel 19. Zur § 15. § 16. (1) Zur § 31. Feststellung des Wahlergebnisses. (1) (1961) Nach Beendigung der Wahlhandlung

§ 30. Feststellung des Wahlergebnisses. (1983) (1) Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden sind.
 

§ 30. Feststellung des Wahlergebnisses. (2006) (1) Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Auszählwahlvorstand für den Wahlbezirk folgende Stimmenzahlen in öffentlicher Auszählung fest:
1. Zahl der für jeden Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit ( § 25 Absatz 3 Nummer 1 ) abgegebenen Stimmen,
2. Zahl der für jeden Bewerber im Wahlvorschlag ( § 25 Absatz 3 Nummer 2 ) abgegebenen Stimmen,
3. Gesamtzahl der für jeden Wahlvorschlag und seine Bewerber abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 1 und 2).
 
  Ermittlung des Wahlergebnisses stellt der Wahlbereichleiter zunächst fest, wieviel gültige Stimmen in seinem Wahlbereich insgesamt abgegeben worden sind.
 
stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis im Wahlbezirk fest. Darauf stellen die Wahlvorstände der Wahlbezirke die Wahlergebnisse in ihren Wahlbezirken fest; die Briefwahlvorstände stellen fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge des Wahlbereichs entfallen. Darauf
  Sodann stellt der Wahlbereichleiter fest, (2) Sodann stellt der Wahlbereichsleiter fest, ermittelt der Wahlbereichsleiter zunächst, wie viele gültige Stimmen in seinem Wahlbereich insgesamt abgegeben worden sind und stellt fest, welche Wahlvorschläge gemäß § 8 Absatz 4 unberücksichtigt zu bleiben haben.
 
  wieviel gültige Stimmen auf jeden Listenwahlvorschlag, sei es von Parteien oder Unabhängigen und auf jeden einzelnen Wahlvorschlag eines Unabhängigen entfallen.
 
  Der Landeswahlleiter stellt fest, welche Wahlvorschläge gemäß Artikel 7, Absatz 2, unberücksichtigt zu bleiben haben.
 
(3) Der Landeswahlleiter stellt fest, welche Wahlvorschläge gemäß § 2 Absatz 2 unberücksichtigt zu bleiben haben.
 
  Candidaten Kandidaten
 

und jede demselben zugefallene Stimme, laut zählend, einträgt. Einer der Beisitzer führt eine Gegenliste.

Über Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Stimmzettels entscheidet der Wahlvorstand nach Stimmenmehrheit und, wenn die Stimmen

     
  gleich getheilt gleich geteilt
 

sind, der Vorsitzer. Die Entscheidungen sind mit kurzer Angabe der Gründe, unter Beiheftung der mit fortlaufenden Nummern zu versehenden betreffenden Stimmzettel in das Protokoll einzutragen. Die übrigen Stimmzettel werden eingesiegelt.

Das Protokoll und die Gegenliste werden vom Wahlvorstande unterzeichnet und mit den eingesiegelten Stimmzetteln der Deputation zugestellt, welche auf Grund dieser Urkunden, erforderlichen Falls nach vorgängiger Berichtigung der Entscheidungen des Wahlvorstandes, das

 

            (1983) (2) Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen.
 
(2006) (2) Der für die Briefwahl eingesetzte Auszählwahlvorstand stellt die Stimmenzahlen für den Briefwahlbezirk in der Aufgliederung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 fest.

(1996/2006) (2a) Die Feststellungen nach Absatz 1 und 2 beschränken sich auf die Stimmabgabe der deutschen Wähler. Ein besonderer Wahlvorstand stellt insgesamt die Stimmenzahlen von Unionsbürgern im Wahlbereich Bremen in der Aufgliederung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 fest.
 

 

Ergebniß der Wahl feststellt und zur öffentlichen Kunde bringt.
12) ...   WO.
 

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1882 wurden in Nr. 11 der Wahlordnung die letzten Worte "und zur öffentlichen Kunde bringt" aufgehoben.

 

Ergebnis der Wahl feststellt und zur öffentlichen Kunde bringt.
12) ...   WO.
 
      Von der Gesamtzahl der danach verbleibenden abgegebenen gültigen Stimmen ist zunächst die Zahl der Stimmen abzuziehen, welche die unabhängigen Einzelkandidaten erhalten haben. Zur Feststellung der Wahlzahl wird die Gesamtzahl der weiterhin verbleibenden Stimmen durch die Zahl der in dem Wahlbereich für die Bürgerschaft insgesamt zu wählenden Mitglieder (80 im Wahlbereich der Stadt Bremen und 20 im Wahlbereich der Stadt Bremerhaven), abzüglich der als gewählt ermittelten unabhängigen einzelnen Listenwahlvorschläge entfallenden Mitglieder ermittelt, indem die auf jeden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen durch die Wahlzahl geteilt werden.

Die so ermittelten Zahlen der Sitze werden auf die einzelnen Listenwahlvorschläge entsprechend verteilt.


 
(4) Auf Grund der danach verbleibenden abgegebenen gültigen Stimmen berechnet der Wahlbereichsleiter die den Parteien zuteilenden Sitze unter Anwendung des Höchstzahlverfahrens (de Hondt). Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleicher Höchstzahl das Los.

 

(2) Auf Grund der danach verbleibenden abgegebenen gültigen Stimmen stellt der Wahlbereichsleiter fest, wie viele gültige Stimmen für jeden Wahlvorschlag abgegeben sind und berechnet die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Sitze gemäß § 8 Absatz 3.

(3) Das so ermittelte Wahlergebnis teilt der Wahlbereichsleiter dem Landeswahlleiter mit, der nach Überprüfung das Gesamtergebnis für das Land feststellt.
 

(1983) (3) Der Wahlbereichsausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Wahlbereich für die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden sind und welche Bewerber gewählt sind.

 

 

(1996/2006) (3) Der Wahlbereichsausschuss stellt als Wahlergebnis im Wahlbereich (2014) für die Bürgerschaft fest:
1. Zahl der für jeden Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit abgegebenen Stimmen,
2. Zahl der für jeden Bewerber im Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen,
3. Zahl der für alle Bewerber eines Wahlvorschlages abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahl nach Nummer 2),
4. Gesamtzahl der für jeden Wahlvorschlag und seine Bewerber abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 1 und. 3),
5. welche Bewerber in die Bürgerschaft gewählt sind.

(1996/2006) (3a) Der Wahlbereichsausschuss Bremen stellt außerdem fest:
1. Gesamtzahl der Stimmen im Wahlbereich Bremen unter Einschluss der von Unionsbürgern abgegebenen Stimmen in der Aufgliederung nach Absatz 3 Nummer 1 bis 4,
2. welche Bewerber abweichend von Absatz 3 Nummer 5 in die Stadtbürgerschaft gewählt sind.

 

§ 20. § 21. Sowohl bei der Wahl der Vertreter, als auch in Bezug auf die Ersatzmänner entscheidet im Falle einer Stimmengleichheit das Loos.

§ 22.
 

       

 

       

 

           
§ 17.  § 18. 1 ...
a) ...
b) ...
c) ...      c) ...
d) ...
e) ...
f) ...   f) ...
g) ...
h) ...
§ 19.  § 20. 1 ...
a. ...
b. ...
c. ...      c. ...
d. ...
e. ...
f. ...   f. ...
g. ...
h. ...
§ 15.  § 16. 1 ...
a. ...
b. ...
c. ...      c. ...
d. ...
e. ...
f. ...   f. ...
g. ...
h. ...
   

§ 19. RWG 1918. Die Abgeordnetensitze werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen nach § 18 zustehenden Stimmen verteilt. Die Berechnungsweise wird in der Wahlordnung (§ 22) geregelt.

siehe hierzu auch § 51 der Reichswahlordnung in der Fassung vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2171).

§ 30. RWG 1920. Jedem Kreiswahlvorschlage werden soviel Abgeordnetensitze zugewiesen, daß [das Verhältnis der auf sie kommenden Stimmen erreicht wird].

Hinweis: Der eigentliche Verteilerschlüssel im Reichswahlgesetz lautet 1 Sitz für 60000 Stimmen. Da dies bei 120 Sitzen, die in Bremen zu verteilen sind, nicht funktioniert, eine gesetzliche Bestimmung aber fehlt, ist davon auszugehen, dass auch nach 1923 das D'Hondtsche Höchstzahlverfahren, das in § 51 der Wahlordnung von 1918 beschrieben ist,  angewandt wurde.
 

Artikel XI
Zuweisung von Sitzen in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 500 oder weniger

...

Artikel XII
Zuweisung von Sitzen in Wahlgebieten (Wahlkreisen) (ausgenommen Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 500 oder weniger)

12. In Gemeinden, deren Einwohnerzahl 500 übersteigt, und in anderen Wahlgebieten (Wahlkreisen) hat der Wahlleiter festzustellen, wie viele Stimmen für jeden einzelnen Kandidaten abgegeben wurden und hat denjenigen Kandidaten, welche die höchste Stimmenzahl erzielten, Sitze zuzuweisen und sie als gewählt zu erklären; die Zahl dieser Kandidaten darf aber nicht die Zahl der in einem Wahlgebiet (Wahlkreis) oder in einem Wahlbezirk (wo ein Wahlgebiet (Wahlkreis) in Wahlbezirke aufgeteilt ist) direkt zu wählende Vertreter übersteigen.

 

               


 

i) Diejenigen, für welche bis zur Zahl der von dem Bezirke zu wählenden Vertreter die meisten Stimmen sich erklärt haben, sind als gewählt anzusehen. i. Diejenigen, für welche bis zur Zahl der zu Wählenden die meisten Stimmen sich erklärt haben, sind als gewählt anzusehen. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet das Loos.  
k)

 

k. ...

 

k. ...

 

  § 20. RWG 1918. Für die Verteilung der einem Wahlvorschlage zugeteilten Abgeordnetensitze unter die einzelnen Bewerber ist die Reihenfolge der Benennungen auf den Wahlvorschlägen maßgebend.

 

§ 33. RWG 1920. Die Abgeordnetensitze werden auf die Bewerber nach ihrer Reihenfolge in den Wahlvorschlägen verteilt.

§ 34 RWG.
 

         

 

    Artikel 20. Wird durch das geschilderte Verfahren die Gesamtzahl von 80 Mitgliedern im Wahlbereich der Stadt Bremen und 20 Mitgliedern im Wahlbereich der Stadt Bremerhaven nicht erreicht, so entfällt auf die höchsten Reststimmenzahlen der Listenwahlvorschläge je ein weiterer Sitz bis zur Auffüllung auf die genannten Zahlen.

 

§ 17. Wird durch das geschilderte Verfahren die Gesamtzahl von achtzig Mitgliedern im Wahlbereich der Stadt Bremen und zwanzig Mitgliedern im Wahlbereich der Stadt Bremerhaven nicht erreicht, so entfällt auf die höchsten Reststimmenzahlen der Wahlvorschläge je ein weiterer Sitz bis zur Auffüllung auf die genannten Zahlen.

 

             
§ 21. § 22. Sobald in sämtlichen Bezirken die Wahlen vollzogen sind, wird das Namensverzeichniß der gewählten Vertreter öffentlich bekannt gemacht.

§ 23.
 

                Artikel 21. Die Wahlbereichleiter § 18. Die Wahlbereichsleiter (4) Die Feststellung des Wahlbereichsleiters bedarf der Bestätigung durch den Wahlbereichsausschuß, die des Landeswahlleiters der Bestätigung durch den Landeswahlausschuß. Diese soll bis zum zehnten Tage nach der Wahl erfolgen.
 
(1983) (4) Nach Überprüfung stellt der Landeswahlausschuß möglichst bis zum zehnten Tage nach der Wahl das endgültige Wahlergebnis im Lande fest.
 
(2006) (4) Nach Überprüfung stellt der Landeswahlausschuss das endgültige Wahlergebnis im Lande fest.
melden das Ergebnis ihrer Feststellungen dem Landeswahlleiter. Dieser stellt das endgültige Ergebnis der Wahl im gesamten Staatsgebiet fest und veröffentlicht es.
 
... Art. 21 Abs. 2 und 3.

Art. 22.
 

§ 19. (5) Der Landeswahlleiter benachrichtigt alsdann die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

(6) Das endgültige Ergebnis der Wahl wird vom Landeswahlleiter öffentlich bekanntgemacht.

 

     

11) ...   WO.
12) Bei der Wahl entscheidet die absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
 

 

 

   

13. In den Wahlgebieten (Wahlkreisen), auf die dieser Artikel Anwendung findet, sind zusätzliche Sitze den Kandidaten auf der Reserveliste in nachstehender Weise zuzuweisen:
a) Der Wahlleiter hat für das Wahlgebiet (Wahlkreis) einen Reservestock von Stimmen zu schaffen, indem er jeder Partei gutschreibt:
  I. Den Unterschied zwischen den von jedem einzelnen, direkt zu wählenden Kandidaten erzielten Stimmen und den Stimmen des mit der Höchststimmenzahl durchgefallenen Kandidaten in dem betreffenden Wahlgebiet (Wahlkreis) bzw. Wahlbezirk, und
  II. die Summe aller von den durchgefallenen Kandidaten des Wahlgebietes (Wahlkreises) erzielten Stimmen.
b) Alle Stimmen in dem so geschaffenen Reservestock sind zusammenzuzählen und durch die Zahl der aus der Reserveliste zu wählenden Mitglieder, um eine vermehrt, zu dividieren (wobei Bruchreste unberücksichtigt bleiben) und dem Resultat eins hinzuzuzählen. Die so gewonnene Zahl stellt die Stimmenquote dar, auf Grund welcher die zusätzlichen Sitze zuzuweisen sind.
c) Jede Partei erhält zusätzliche Sitze nach Ma0gabe der in der Gesamtstimmenzahl enthaltenen Quoten, die ihr in dem Reservestock gutgeschrieben sind, und zwar gemäß den Bestimmungen des Art. XI. Ziff. 11b) I. bis einschließlich VI. betreffend die Zuweisung von Stimmen in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 500 oder weniger.
d) Solche zusätzlichen Sitze sind den Kandidaten auf der Reserveliste, die dem Wahlleiter von der Partei unterbreitet wird, in der Reihenfolge ihres Standes auf der Liste zuzuweisen.

 

                (2010) § 30a. Einsatz elektronischer Datenverarbeitung. Die Ermittlung des Wahlergebnisses inklusive der Stimmauszählung im Auszählwahlvorstand kann unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung erfolgen. Dabei muss technisch gewährleistet sein, dass die Stimmen unverfälscht erfasst werden und das Wahlergebnis in öffentlich nachvollziehbarer Weise korrekt ermittelt wird. Die eingesetzte Software muss für die Verwendung bei Wahlen in der Freien Hansestadt Bremen zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet der Landeswahlleiter.

 

    Ist die Dauer des Mandats der zu Wählenden eine verschiedene, so gelten diejenigen Gewählten, welche die meisten Stimmen haben, als für die längere Mandatsdauer gewählt.
 
  Wenn bei einer Wahl eine absolute Mehrheit sich nicht ergiebt, so wird in einem neuen, spätestens binnen vier Wochen abzuhaltenden Wahltermin nochmals abgestimmt, und zwar, wenn nur ein Vertreter zu wählen ist, über die zwei
  Candidaten, Kandidaten,
  welche die meisten Stimmen erhalten haben; wenn mehr als ein Vertreter zu wählen ist, über zweimal so viel
  Candidaten Kandidaten
  als Vertreter zu wählen sind, mit Hinweglassung derjenigen, welche die wenigsten Stimmen erhalten haben.
 
 

Bei Stimmengleichheit entscheidet in allen Fällen das Loos.
13) ...   WO.
 

Durch Gesetz vom 20. Februar 1881 wurde dem Nr. 12 der Wahlordnung, Abs. 1 folgender Zusatz angefügt:
"Ist die Dauer des Mandats der zu Wählenden eine verschiedene, so gelten diejenigen Gewählten, welche die meisten Stimmen haben, als für die längere Mandatsdauer gewählt."

 

Bei Stimmengleichheit entscheidet in allen Fällen das Los.
13) ...   WO.
 

 

12) ...   WO.
13) Der Termin für die engere Wahl ist

acht Tage vorher, unter Benennung der in Betracht kommenden Candidaten eine Woche vorher, unter Benennung der in Betracht kommenden Kandidaten

(vgl. 12.), bekannt zu machen.

Wenn inzwischen einer oder mehrere dieser

Candidaten in einer anderen  Wahlabtheilung Kandidaten in einer anderen  Wahlabteilung
gewählt worden sind, ohne daß eine Ablehnung der Wahl erfolgt ist, so findet an Stelle der engeren Wahl eine Nachwahl ohne Beschränkung auf bestimmte
Candidaten statt.
14) ...   WO.
 
Kandidaten statt.
14) ...   WO.
 
  13) ...   WO.
14) Wenn der Gewählte die in einer andere
Wahlabtheilung Wahlabteilung
auf ihn gefallene Wahl annimmt oder wenn die Wahlhandlung für ungültig erklärt wird, so gelten für die alsdann anzuordnende Nachwahl die unter12 und 13 vorgeschriebenen Termine vom Tage der betreffenden Erklärung an gerechnet.
15) ...   WO.
 
WO.
 
               

Artikel XIII
Unabhängige Kandidaten

14. Für das gesamte Verfahren gemäß Art. XI sowie gemäß Art. XII dieser Verordnung hat jeder unabhängige Kandidat als eine Partei mit einem Kandidaten zu gelten.

Art. XIV.
 

                 
§ 17.  § 18. 1 ...
a) ...
b) ...
c) ...      c) ...
d) ...
e) ...
f) ...   f) ...
g) ...
§ 19.  § 20. 1 ...
a. ...
b. ...
c. ...      c. ...
d. ...
e. ...
f. ...   f. ...
g. ...
§ 15.  § 16. 1 ...
a. ...
b. ...
c. ...      c. ...
d. ...
e. ...
f. ...   f. ...
g. ...
9) ...   WO.
10) Ungültig sind Stimmzettel,
a. welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten;
b. aus denen die Person des Gewählten nicht mit genügender Deutlichkeit zu erkennen ist;
c. auf denen der Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist;
d. welche mehr Namen enthalten als Vertreter zu wählen sind;
e. im Falle zwei oder mehr Vertreter zu wählen sind, sind die Stimmzettel ungültig, welche weniger als die erforderliche Zahl Namen oder denselben  Namen mehrmals enthalten oder denen einer der unter a bis d bezeichneten Mängel auch nur bezüglich eines darauf eingetragenen Namens anhaftet.
11) ...   WO.
 
§ 42. RWO 1918. Ungültig sind Stimmzettel
1.die nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag oder die in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag übergeben worden sind;
2.die nicht von weißem Papier sind;
3.die mit einem Kennzeichen versehen sind;
4.die keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten;
5.aus denen nicht die Person mindestens eines Bewerbers unzweifelhaft zu erkennen ist;
6.die eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber allen Gewählten enthalten;
7.die Namen aus verschiedenen Wahlvorschlägen enthalten;
8.die ausschließlich auf andere als die in den öffentlich bekanntgegebenen Wahlvorschlägen aufgeführten Personen lauten.

Mehrere in einem Umschlag enthaltene gleichlautende Stimmzettel gelten als eine Stimme; in einem Umschlag enthaltene, auf verschiedene Personen lautende Stimmzettel sind ungültig.

Die gültigen Stimmzettel sind ohne Rücksicht auf ihre Vollständigkeit und die Reihenfolge der Benennungen den einzelnen Wahlvorschlägen zuzurechnen.

 

siehe hierzu auch § 59 der Reichswahlordnung in der Fassung vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2171).

siehe hierzu § 123 der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl. I S. 173).
 

Art. V.
Artikel VI
Stimmenungültigkeit

6. Ein Stimmzettel gilt als ungültig und bleibt bei der Zählung unberücksichtigt, wenn
a) mehr Kreuze eingesetzt werden, als der Zahl der direkt zu wählenden Vertreter entspricht, oder
b) andere Zeichen als ein Kreuz vom Wähler gemacht werden, oder
c) irgendein Zeichen oder etwas Geschriebenes auf dem Stimmzettel erscheint, wodurch die Identität des Wählers ermittelt werden kann, oder
d) wenn der offizielle Stempel, wie in Artikel IV vorgesehen ist, fehlt.

Art. VII.
 

    § 32. Ungültige Stimmen. (1) Ungültig sind Stimmzettel,
a) die nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag abgegeben worden sind,
b) die als nicht amtlich hergestellt erkennbar sind,
c) auf denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist,
d) aus deren Kennzeichnung der Wille des Wählers nicht eindeutig zu erkennen ist,
e) die mit Vermerk oder Vorbehalt versehen sind.
 
(1975) § 32. Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln. (1) Ungültig § 31. Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln. (1) Ungültig

(2006) § 31. Ungültige Stimmabgabe, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln. (1) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er
1. nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlbereich gültig ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt und nicht wenigstens eine gültige Stimme enthält,
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
5. mehr als fünf Stimmen enthält.

Enthält ein Stimmzettel weniger als fünf Stimmen, so berührt dies nicht die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen. Auf einem gültigen Stimmzettel ist eine einzelne Stimme ungültig, wenn der Wählerwille nicht eindeutig erkennbar ist; die Gültigkeit der übrigen Stimmen bleibt unberührt.
 

h) Bei Ausmittelung der Stimmenzahl werden solche Stimmzettel, auf welchen etwa die Verzeichnung der Nummern mangelhaft geschehen ist, nicht mitgerechnet. sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben worden ist,
2. in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,
3. nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlbereich gültig ist,
4. keine Kennzeichnung enthält,
5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
6. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
 
i) ...
k) ...

 

 

 

 

 

 

 

 

 

i. ...
k. ...

 

i. ...
k. ...
          (2) Mehrere Stimmzettel in einem Umschlag gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten sie als ungültiger Stimmzettel.
 
(2) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit einer ungültigen Stimme.
 
(2) Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein ungültiger Stimmzettel.
 
      (3) Ist der Wahlumschlag leer abgegeben worden, so gilt die Stimme als ungültig.
 
(3) Ist der Stimmzettelumschlag leer abgegeben worden, so gilt dies als ungültiger Stimmzettel.
 
                      (1961) (3) Bei der Briefwahl ist die Stimmabgabe außerdem ungültig, wenn
a) der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
b) der Wahlbrief keinen gültigen oder keinen mit der vorgeschriebenen Versicherung versehenen Wahlschein enthält,
c) weder der Wahlbrief noch der Wahlumschlag verschlossen ist.
 
(4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
§ 27 RWG. § 28. RWG 1920. Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Wahlvorsteher den Ausschlag. Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren bleibt vorbehalten.

Durch Gesetz vom 22. November 1924 fand statt dessen folgende Bestimmung Anwendung:
"§ 28. RWG 1924. Über die Gültigkeit der Stimme entscheidet der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Wahlvorsteher den Ausschlag. Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren bleibt vorbehalten."

§ 29 RWG.
 

3. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist,
4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,
5. der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält,
3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
§ 17. RWG 1918. Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorbehaltlich der Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Wahlvorsteher den Ausschlag.
 
6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, 6. der Wähler oder die (1989) Hilfsperson, die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
§ 17.  § 18. 1 ...
a) ...
b) ...
c) ...      c) ...
d) ...
e) ...
f) ...   f) ...
g) ...
h) ...
i) ...
k) Nach Verkündigung des Ergebnisses der Wahl wird die Versammlung durch den Vorsitzenden aufgehoben.

§ 19.  
 

§ 19.  § 20. 1 ...
a. ...
b. ...
c. ...      c. ...
d. ...
e. ...
f. ...   f. ...
g. ...
h. ...
i. ...
§ 15.  § 16. 1 ...
a. ...
b. ...
c. ...      c. ...
d. ...
e. ...
f. ...   f. ...
g. ....
h. ...
i. ...
   

Die ungültigen Stimmzettel sind dem Wahlprotokoll beizufügen. Die gültigen verwahrt der Wahlvorsteher so lange versiegelt, bis die Wahl für gültig erklärt worden sind.

 

§ 4. § 5. [1] 1... 2...

[2] ...

[3] ...

[4] ...

[5] ...

[6] ...

[7] ...

[8] ...

[9] ...

[10] ...

[11] Die gültigen Stimmzettel hat der Wahlvorsteher versiegelt im Wahlkreis Stadt Bremen der Wahldeputation, im Wahlkreis Landgebiet dem Gemeindevorsteher, in den Wahlkreisen Vegesack und Bremerhaven dem Stadtrat zu übergeben, die sie verwahren, bis die Wahl für gültig erklärt ist oder Neuwahlen angeordnet sind.

§ 6.
 

§ 4. § 5. 1 ...
1) ...
2) ...
3) ...
4) ...
5) ...
6) ...
7) ...
8) ...
9) ...
10) Die gültigen Stimmzettel hat der Wahlvorsteher versiegelt dem Wahlkommissar zu übergeben, der sie verwahrt, bis die Wahl für gültig erklärt ist oder Neuwahlen angeordnet sind.
11) ...

Durch Gesetz vom 22. November 1924 wurde der § 5 Ziffer 10 zur Ziffer 9.

siehe hierzu auch §§ 62 bis 65 der Reichswahlordnung in der Fassung vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2171).

siehe hierzu die §§ 126 und 127 der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl. I S. 173).
 

Art. XIII.
Artikel XIV
Bekanntmachung des Wahlergebnisses

15. Nach Beendigung der Zählung und der damit verbundenen Berechnungen hat der Wahlleiter:
a) diejenigen Kandidaten als direkt gewählte Mitglieder zu erklären, denen Sitze gemäß der Art. XI und XII. Ziff. 12 zugewiesen wurden, und hat als Vertreter aus der Reserveliste diejenigen Kandidaten als gewählt zu erklären, denen Sitze gemäß des Art. XII, Ziff. 13 zugewiesen wurden und
b) unverzüglich einen entsprechenden Anschlag an seinem Dienstgebäude anzubringen.

Art. XV.
 

  7. kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist,
8. ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
 
7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
 
k. Das Ergebniß der Wahl wird der Versammlung und, falls für dieselbe Wahlabtheilung mehrere Versammlungen veranstaltet sind
(§ 19), (§ 15), Die Einsender solcher Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
 
 in den letzten derselben, durch den Vorsitzer verkündigt.

 

§ 21.  
 
§ 17.  
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

      (5) Die Stimme eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, daß er vor dem oder am Wahltage stirbt, (1989) (5) Die Stimmabgabe eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltage stirbt oder sein Wahlrecht verliert.

 

 

aus dem Wahlgebiet verzieht oder sein Wahlrecht nach § 2 verliert.

 

aus dem (1983) Gebiet der Freien Hansestadt Bremen verzieht oder sein Wahlrecht nach § 2 verliert.

 

          siehe hierzu auch §§ 44 und 45 der Reichswahlordnung vom 30. November 1918 (RGBl. S. 1353).         (3) Über (1961) (4) Über   (1983) § 32. Entscheidung des Wahlvorstandes. Der Wahlvorstand 

§ 32. Entscheidung des Wahlvorstandes. Der (2006) Auszählwahlvorstand

die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände entscheidet der Wahlvorstand. Der Wahlbereichsausschuß hat das Recht der Nachprüfung.

 

entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Wahlbereichsausschuß hat das Recht der Nachprüfung.

 

                             

(1983) Siebter Abschnitt
 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft

 

               

Art. X.
Artikel XI.
Erklärung über die Annahme des Amtes.

19. Eine für das Amt eines Vertreters gewählte Person soll nicht eher als Vertreter handeln oder nicht eher als im Amt befindlich angesehen werden, bis sie vor dem Wahlleiter eine Erklärung abgegeben hat, daß sie das Amt annehme. Der Vordruck für diese Erklärung wird von der Militärregierung vorgeschrieben.

Art. XII.
 

    § 33. Erwerb der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft. (1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft mit Eingang der Annahmeerklärung

§ 33. Erwerb der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft. (1989) (1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 30 Abs. 5 erfolgenden Annahmeerklärung beim Landeswahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode der letzten

(§ 31 Absatz 5) (§ 30 Absatz 5)
beim Landeswahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode der letzten
Bürgerschaft. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist

Bürgerschaft (2006) und (2014) in den Fällen einer Nachfolge ( § 36 ) oder einer Wiederholungswahl ( § 41 Absatz 4 ) nicht vor Ausscheiden des nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Abgeordneten. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist

 (§ 31 Absatz 5)  (§ 30 Absatz 5)  
keine Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als
angenommen.
 
angenommen. (1959) Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.
 
(2) Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.

 

(1983) (2) Annahme- und Ablehnungserklärung können nicht widerrufen werden.

 

                     

VII. Ausscheiden und Ersatz von Abgeordneten.
 

(1983)
 
   
§ 23. § 24. Der Austritt § 24. § 25. Der Austritt § 19. § 20. Der Austritt § 12. § 13. Der Austritt    

§ 3 RWG. § 5. RWG 1920+1924. Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz
1. durch Verzicht,
2. durch nachträglichen Verlust des Wahlrechts,
3. durch strafgerichtliche Aberkennung der Rechte aus öffentlichen Wahlen,
4. durch Ungültigerklärung der Wahl oder sonstiges Ausscheiden beim Wahlprüfungsverfahren,
5. durch nachträgliche Änderung des Wahlergebnisses.

Der Verzicht ist dem [Präsidenten der Bürgerschaft] zu erklären; er kann nicht widerrufen werden.

§ 9 RWG.
 

    § 19. § 20. (1)  Ein Mitglied der Bürgerschaft verliert seinen Sitz
1. durch Verzicht,
2. durch nachträglichen Verlust der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit,
3. durch strafgerichtliche Aberkennung der Rechte aus öffentlichen Wahlen,
4. durch Ungültigkeitserklärung der Wahl oder sonstiges Ausscheiden beim Wahlprüfungsverfahren,
5. durch eine nachträglich festgestellte Änderung des Wahlergebnisses.

(2) Der Verzicht ist dem Präsidenten der Bürgerschaft schriftlich zu erklären. Er kann nicht widerrufen werden.

 

§ 34. Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft. (1959) (1) Ein Mitglied der Bürgerschaft verliert seinen Sitz
aus der Bürgerschaft steht zwar jedem Mitgliede frei; jedoch bedarf es dazu vorab einer schriftlichen Anzeige an das Bürgeramt.

 

a) durch Verzicht,
b) durch nachträglichen Verlust seiner Wählbarkeit,
c) bei Ungültigkeit seiner Wahl oder sonstigem Ausscheiden auf Grund eines Wahlprüfungsverfahrens,
a) durch Tod,
b) durch Verzicht,
c) durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit,
d) bei Ungültigkeit der Wahl oder sonstigen Ausscheiden auf Grund eines Wahlprüfungsverfahrens,
a) durch Tod,
b) durch Verzicht,
(1970) c) durch Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit,
d) bei Ungültigkeit seiner Wahl oder sonstigem Ausscheiden aufgrund eines Wahlprüfungsverfahrens,
1. durch Tod,
2. durch Verzicht,
3. durch Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit,
4. bei Ungültigkeit seiner Wahl oder sonstigem Ausscheiden aufgrund eines Wahlprüfungsverfahrens,
5. durch eine nachträglich festgestellte Änderung des Wahlergebnisses, soweit hierdurch seine Mitgliedschaft berührt
§ 25.  
 
§ 26.
 
§ 21.  
 
§ 14.  
 
§ 14.  
 
          d) durch eine nachträglich festgestellte Änderung des Wahlergebnisses, soweit hierdurch seine Mitgliedschaft berührt wird.
 
e) durch eine nachträglich festgestellte Änderung des Wahlergebnisses, soweit hierdurch seine Mitgliedschaft berührt wird.
 
wird,
6. wenn der Präsident der Bürgerschaft nach § 28 Abs. 1 Satz 2
wird.
(2010)
des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bürgerschaft das Mandat für erloschen erklärt.
 
(1989) des Bremischen Abgeordnetengesetzes das Mandat für erloschen erklärt.
 
(2) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Präsidenten der Bürgerschaft schriftlich erklärt wird; er kann nicht widerrufen werden.

(3) Die Feststellung des Verlustes der Mitgliedschaft trifft

                a) im Falle des Buchstabens a der Vorstand der Bürgerschaft; das gilt auch für den Buchstaben b, soweit eine Feststellung durch gerichtliche Entscheidung vorliegt; (1959) a) in den Fällen der Buchstaben a) und b) der Präsident der Bürgerschaft; das gilt auch für den Buchstaben c), soweit eine Feststellung durch gerichtliche Entscheidung vorliegt; 1. im Falle der Nummern 1, 2 und 6 der Präsident der Bürgerschaft; das gilt auch im Falle der Nummer 3, soweit eine Feststellung durch gerichtliche Entscheidung vorliegt; (2006) 1. im Falle der (2012) Nummern 1 und 2 der Präsident der Bürgerschaft; das gilt auch im Falle der Nummer 3, soweit eine Feststellung durch gerichtliche Entscheidung und im Falle der Nummer 5, soweit eine nachträglich festgestellte Änderung des Wahlergebnisses aufgrund, einer Wiederholungswahl ( § 41 Absatz 4 ) vorliegt;
2. in allen übrigen Fällen das Wahlprüfungsgericht.
 
b) in allen übrigen Fällen das Wahlprüfungsgericht,  und zwar innerhalb eines Wahlprüfungsverfahrens auf Grund eines Einspruchs oder von Amts wegen.
 
(1983) 2. in allen übrigen Fällen das Wahlprüfungsgericht.

 

(4) Das Mitglied scheidet aus der Bürgerschaft mit der Rechtskraft der Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts, sonst mit der Feststellung
des Vorstandes der Bürgerschaft aus.

 

(1959) des Präsidenten der Bürgerschaft aus.

 

§ 25. § 26. Das Recht § 26. § 27. Das Recht § 21. § 22. Das Recht § 14. § 15. Das Recht             § 35. Folge eines Parteienverbotes. (1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Mitglieder der Bürgerschaft, die dieser Partei oder Teilorganisationen zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung des Urteils angehören, ihren Sitz, soweit nicht in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
 

§ 35. Folge eines Parteienverbotes. (1975) (1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Mitglieder der Bürgerschaft ihren Sitz und die Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung und der Verkündung der Entscheidung angehört haben.

 

zur Theilnahme an der Bürgerschaft kann demjenigen entzogen werden, welcher sich beharrlich weigert, den ihm als Mitglied der Bürgerschaft gesetzlich oder in Gemäßheit der Geschäftsordnung obliegenden Verbindlichkeiten nachzukommen, oder der Pflicht zur Geheimhaltung eines Gegenstandes zuwider handelt, oder die der Versammlung oder seiner Stellung schuldige Achtung gröblich  
verletzt.

 

verletzt. Eine Entscheidung darüber, ob ein solcher Fall vorliege, steht der Bürgerschaft zu.
 
 
§ 27. Wenn in diesen Fällen der betheiligte nicht selbst zum Austritt sich bewogen findet, so steht die Entscheidung darüber der Bürgerschaft zu.
 
  (2) Soweit Mitglieder nach Absatz 1 ihren Sitz verloren haben, bleiben die Sitze unbesetzt. Dies gilt nicht, wenn die ausgeschiedenen Mitglieder
 

auf Grund eines Listenwahlvorschlages einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei gewählt waren. In diesem Falle wird der nächste nicht gewählte Bewerber dieser Liste einberufen.
 

auf Grund eines (1959) Wahlvorschlages einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei gewählt waren. In diesem Falle wird der nächste nicht gewählte Bewerber dieses Wahlvorschlages einberufen.
 
aufgrund eines Wahlvorschlages einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei gewählt waren. (1989/2006) In diesem Falle werden die Sitze nach §§ 36 Abs. 1
Das Bürgeramt ist verpflichtet, sobald von wenigstens dreißig Vertretern darauf angetragen wird, die Bürgerschaft zu einer Beschlußnahme zu veranlassen. Vorab ist indeß dem Betheiligten davon  Anzeige zu machen, und steht es demselben frei, selbst oder durch einen Bevollmächtigten, der zugleich zu den Vertretern gehört, seine Gegengründe in der Versammlung   mitt den nächsten Bewerbern des Wahlvorschlages besetzt.

 

und 36 b Abs. 1 aus diesem Wahlvorschlag besetzt.

 

der Bürgerschaft vorzutragen.

§ 28.
 

vorzutragen.

§ 28.
 

vorzutragen.

Zweite Abtheilung.
 

vorzutragen.

Zweite Abtheilung.
 

vorzutragen.

Zweite Abteilung.
 

 
 

(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 verringert sich die gesetzliche Mitgliederzahl der Bürgerschaft für den verbleibenden Teil der Wahlperiode entsprechend. Eine Neuverteilung der verbleibenden Sitze findet nicht statt.

(4) Den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1 stellt der Vorstand der Bürgerschaft fest. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.
 

        (1975) (5) Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn eine Wählervereinigung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten wird. Der Sitz geht mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung für die Mitglieder verloren, die der Wählervereinigung zu irgendeiner Zeit zwischen Zustellung der Entscheidung und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit derselben angehört haben.

 

 

 

 

 

 

§ 18.  § 19. Sollte ein gewählte die Wahl ablehnen oder aus einem sonstigen Grunde vor seinem Eintritt in die Bürgerschaft ausfallen, so rückt derjenige, welcher unter den mit ihm Vorgeschlagenen nächst den gewählten Vertretern die meisten Stimmen erhalten hat, als Ersatzmann an seine Stelle.

 

§ 21.  § 22. Für § 16.  § 17. Für § 9.  § 10. Wenn ein Gewählter nicht in die Bürgerschaft eintritt oder vor Ablauf seines Mandats ausscheidet, so findet binnen sechs Monaten nach Eintritt der Lücke eine Ergänzungswahl statt. Der alsdann Gewählte tritt hinsichtlich der Dauer des Mandats an die Stelle des Ausgeschiedenen.

 

§ 21. RWG 1918. Wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder nachträglich aus der verfassunggebenden [bremischen] Nationalversammlung ausscheidet, tritt an seine Stelle ohne die Vornahme einer Ersatzwahl der Bewerber, der demselben Wahlvorschlag [oder, wenn dieser erschöpft ist, einem mit ihm verbundenen Wahlvorschlag] angehört und nach dem Grundsatz des § 20 hinter dem Abgeordneten an erster Stelle berufen erscheint.
 
§ 5. § 6. Wenn ein § 5. § 6. Wenn ein

Art. XII.
Artikel XIII.

21. a) Wird ein Sitz durch Todesfall, Rücktritt oder Wegfall der Wählbarkeits-voraussetzungen eines Vertreters frei, so hat die in Betracht kommende Vertretung eine Person zu wählen, welche gemäß den Bestimmungen des Art. V dieser Verordnung ordnungsgemäß gewählt werden kann und von der Militärregierung als geeignet anerkannt ist, den freigewordenen Sitz zu besetzen.

b) War ein Vertreter, dessen Sitz neu zu besetzen ist:
1. Ein Mitglied einer anerkannten Partei, so muß die Person, die von der Vertretung gewählt wird, ebenfalls Mitglied jener Partei sein; für diesen Zweck soll die in Frage kommende Partei der Vertretung die Namen dreier Personen bekanntgeben, wovon die Vertretung eine wählen soll.
2. Eine Person, die für den freigewordenen Sitz gewählt worden ist, soll bis zu dem Termin im Amt bleiben, an dem derjenige, an dessen Stelle sie gewählt wurde, normalerweise zurückgetreten wäre, und sie soll dann zurücktreten.

22. Eine Person, die für den freigewordenen Sitz gewählt worden ist, soll bis zum dem Termin im Amt bleiben, an dem derjenige, an dessen Stelle sie gewählt wurde, normalerweise zurückgetreten wäre, und sie soll dann zurücktreten.

Art. XIV.
 

 

Art. 21. Artikel 22. Wenn § 21. (1) Wenn § 36. Ersatz von Abgeordneten. (1) Wenn ein gewählter Bewerber eines Listenwahlvorschlages stirbt oder die Annahme seiner Wahl ablehnt oder wenn ein Mitglied der Bürgerschaft stirbt oder sonst aus der Bürgerschaft ausscheidet, so tritt an seine Stelle ohne Vornahme einer Ersatzwahl der nächste Bewerber desselben Listenwahlvorschlages. Bei Verzicht des oder der zunächst zu Berufenden tritt der nächstfolgende Bewerber der Liste an die Stelle des zurückgetretenen gewählten Bewerbers bzw. des Ausgeschiedenen. Der Verzicht nach Satz 2 ist endgültig.

(2) War der von der Annahme der Wahl Zurückgetretene oder Ausgeschiedene auf Grund eines Einzelwahlvorschlages gewählt, so bleibt der Sitz unbesetzt. § 35 Absatz 3 findet Anwendung.

(3) Absätze 1 und 2 finden auch Anwendung, wenn ein Mitglied in den Senat gewählt wird. Der Verlust des Sitzes in der Bürgerschaft tritt mit der Annahme der Wahl in den Senat ein; er wird vom vorstand der Bürgerschaft festgestellt.
 

(1959) § 36. Ersatz von Abgeordneten. (1983) (1) Wenn § 36. (1989) Berufung von Listennachfolgern. (2006) (1) Wenn
diejenigen, welche etwa die Wahl ablehnen oder aus einem sonstigen Grunde vor ihrem Eintritt in die Bürgerschaft ausfallen oder welche nach ihrem Eintritte ausscheiden, wird stets Bürgerschaftsmitglied die Wahl ablehnt oder nachträglich aus der Bürgerschaft ausscheidet, so tritt an seine Stelle ohne Vornahme einer Ersatzwahl der nächste Bewerber desselben Wahlvorschlages. Von Fall zu Fall kann jedoch unter Zustimmung der zunächst berufenen ein späterer Bewerber an die Stelle des ausgeschiedenen treten.
 
ein Mitglied die Wahl ablehnt oder später aus der Bürgerschaft ausscheidet, so tritt an seine Stelle ohne Vornahme einer Ersatzwahl der nächste Bewerber dessen Listenwahlvorschlages für den betreffenden Wahlbereich. Bei Zustimmung des oder der zunächst Berufenen kann auch ein späterer Bewerber an die Stelle des Ausgeschiedenen treten.
 
ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme seiner Wahl ablehnt oder wenn ein Mitglied der Bürgerschaft stirbt oder sonst aus der Bürgerschaft ausscheidet,
vor Ablauf eines Vierteljahrs, vor Ablauf von sechs Monaten, so wird der Sitz mit dem nächsten Bewerber des Wahlvorschlages besetzt, auf Grund dessen der Ausgeschiedene gewählt so wird der Sitz nach § 36b Abs. 1 aus dem Wahlvorschlag besetzt, aufgrund dessen der Ausgeschiedene gewählt
nachdem die Lücke entstanden ist, von derjenigen Wahlabtheilung, welche Jene gewählt hatte, eine Ergänzungswahl vorgenommen. Diese Wahl erfolgt für diejenigen, welche im Laufe der Zeit, wofür sie gewählt waren, abgegangen sind, für die noch übrige Zeit.

 

§ 7.
 
§ 7.
 
war. Bei Verzicht des oder des zunächst zu  Berufenden ist der nächstfolgende Bewerber des Wahlvorschlages zu berufen. Der Verzicht nach Satz 2 ist endgültig. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer nach den Sätzen 1 und 2 als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. § 31 Absatz 5 und § 33 gelten entsprechend.
 
war. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages aus dieser Partei oder Wählervereinigung ausgeschieden sind. Bei Verzicht des oder der zunächst zu Berufenden ist der nächstfolgende Bewerber des Wahlvorschlages zu berufen. Der Verzicht nach Satz 3 ist endgültig. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt; § 35 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Feststellung, wer nach den Sätzen 1 bis 3 als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. § 30 Abs. 5 und § 33 gelten entsprechend.
 
war. Bei Verzicht des oder der zunächst zu Berufenden (2014) oder wenn bei dem oder der zu Berufenden zum Zeitpunkt des Ausscheidens des ausgeschiedenen Mitglieds der Bürgerschaft die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht erfüllt sind, ist der nach Neuberechnung nach § 36b Abs. 1 nächstfolgende Bewerber des Wahlvorschlages zu berufen. Der Verzicht nach Satz 2 ist endgültig. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt; § 35 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Feststellung, wer nach den Sätzen 1 bis 2 als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. § 30 Abs. 5 und § 33 gelten entsprechend.
 
  § 33 RWG. § 34. RWG 1920. [2] Enthält ein [Kreiswahlvorschlag] weniger Bewerber, als Abgeordnetensitze auf ihn fallen, so bleiben die übrigen Sitze unbesetzt.

 

          Ist ein solcher Bewerber nicht vorhanden, so bleibt der Abgeordnetensitz unbesetzt.
 
§ 20. Scheidet derselbe erst im Laufe der Zeit, für welche er gewählt worden, aus; so tritt, jedoch nur für die noch übrige Zeit, derjenige für ihn ein, welcher in der letzten Wählerversammlung des Bezirks, von welchem der Ausgefallene gewählt worden, nächst den gewählten die meisten Stimmen erhalten hat.
 
§ 58. RWO 1918. Wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder nachträglich aus der verfassunggebenden [bremischen] Nationalversammlung ausscheidet, hat die zur Ernennung des Wahlkommissars zuständige Behörde (§ 11) unverzüglich die nach § 21 des Reichswahlgesetzes notwendigen Feststellungen herbeizuführen. Erforderlichenfalls ernennt sie einen neuen Wahlkommissar und macht dies öffentlich bekannt.

 

  § 35. RWG 1920. Wenn ein zum Abgeordneten Berufener die Wahl ablehnt oder ein Abgeordneter ausscheidet, so stellt der [Wahlausschuß] fest, wer an seine Stelle berufen ist.

Auch dabei wird nach §§ 33, 34 verfahren.

Durch Gesetz vom 22. November 1924 fand statt dessen folgende Bestimmung Anwendung:
"§ 35. RWG 1924. Wenn ein zum Abgeordneten Berufener die Wahl ablehnt oder ein Abgeordneter ausscheidet, so stellt der [Wahlausschuß] fest, wer an seine Stelle berufen ist. Die Feststellung kann durch den [Wahlkommissar] allein erfolgen, wenn Zweifel über den zu berufenden Ersatzmann nicht bestehen.
Auch dabei wird nach §§ 33, 34 verfahren."

§ 36 RWG.
 

            (2) Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn ein Mitglied der Bürgerschaft in den Senat gewählt wird. Der Verlust des Sitzes in der Bürgerschaft tritt mit der Annahme der Wahl in den Senat ein.
 

Die Einberufung des Ersatzmannes erfolgt durch den Präsidenten der Bürgerschaft, welcher davon dem Vorsitzer der Deputation zum Behuf der Berichtigung des Vertreter-Verzeichnisses Anzeige macht.

§ 21.
 

§ 23. Die Commission hat nach jeder Wahl das Ergebniß derselben dem Präsidenten des Senats zur Anzeige zu bringen.
 
§ 18. Die § 11. Die

siehe hierzu auch die §§ 58 bis 60 der Reichswahlordnung vom 30. November 1918 (RGBl. S. 1353).
 

siehe hierzu auch die §§ 79 und 80 der Reichswahlordnung in der Fassung vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2171).

siehe hierzu § 154 der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl. I S. 173).
 

In dem (2) In dem

(4) Im Falle des Artikels 108 Absatz 2 Satz 1 der Landesverfassung macht dem aus dem Senat ausgeschiedenen Mitglied des Senats das Bürgerschaftsmitglied Platz, das als letztes über den Listenwahlvorschlag, auf Grund dessen das aus dem Senat ausgeschiedene Mitglied gewählt worden war, seinen Sitz erlangt hat. Ist das Mitglied des Senats aufgrund eines Einzelwahlvorschlages gewählt worden, so nimmt es den gemäß  Absatz 2 unbesetzten Sitz wieder ein.

(5) Die Feststellung, wer nach den Absätzen 1 und 3 eintritt oder nach Absatz 4 wieder ausscheidet, trifft der Landeswahlleiter. Dieser macht das Ergebnis öffentlich bekannt und benachrichtigt den Betroffenen.

 

(3) Die Geltendmachung des Rechts aus Artikel 108 Abs. 2 der Landesverfassung oder der Verzicht darauf ist dem Präsidenten der Bürgerschaft binnen
Deputation hat nach jeder Wahl das Ergebniß derselben dem Präsidenten des Senats zur Anzeige zu bringen, welcher dasselbe sodann dem Bürgeramte mittheilt.
 
in Art. 108, Abs. 2, der Verfassung vorgesehenen Fall macht dem aus dem Senat ausgeschiedenen Mitglied des Senats das Bürgerschaftsmitglied seiner Partei Platz, das als letztes von dem Wahlvorschlag seiner Partei gewählt worden war.
 
vier Wochen (1983) eines Monats
nach dem Rücktritt aus dem Senat schriftlich zu erklären. Gibt das ausgeschiedene
Senatsmitglied (1989) Mitglied des Senats
  Nach Eingang der Mittheilung bei dem Bürgeramt ist der Gewählte zur Theilnahme an den Versammlungen berechtigt. Die Deputation hat den gewählten unter Hinweis auf die vorstehende Vorschrift Anzeige von der Wahl zu machen.
 
eine Erklärung nicht oder unter Vorbehalt ab, so gilt das als Verzicht. Erklärung und Verzicht können nicht widerrufen werden. Das ausgeschiedene
Senatsmitglied (1989) Mitglied des Senats
Die Namen der gewählten Vertreter werden vom Senat öffentlich bekannt gemacht.

 

Art. 23.
 
§. 22.
 
tritt in die Bürgerschaft am Tage nach dem Eingang seiner Erklärung beim Präsidenten der Bürgerschaft ein. An seiner Stelle scheidet das
§ 24.
 
§ 19.
 

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1882 erhielt der § 11 folgende Fassung:
"
§ 11. Die Deputation hat nach jeder Wahl das Ergebniß derselben dem Präsidenten des Senats zur Anzeige zu bringen, welcher dasselbe sodann dem Bürgeramte mittheilt. Nach Eingang der Mittheilung bei dem Bürgeramt ist der Gewählte zur Theilnahme an den Versammlungen berechtigt.
Die Deputation hat den gewählten unter Hinweis auf die vorstehende Vorschrift Anzeige von der Wahl zu machen.
Die Namen der gewählten Vertreter werden vom Senat öffentlich bekannt gemacht."

§ 12.
 

§ 12.
 
        Bürgerschaftsmitglied aus, das als letztes (1989) Mitglied der Bürgerschaft aus, das als letztes (2006) nach § 36b Abs. 2 festgestellte Mitglied der Bürgerschaft aus, das
über den Wahlvorschlag, aufgrund dessen das aus dem Senat ausgeschiedene Mitglied gewählt war, seinen Sitz erlangt hat. Die Feststellung, ob das ausgeschiedene
Senatsmitglied (1989) Mitglied des Senats
wieder in die Bürgerschaft eingetreten ist, und wer an seiner Stelle aus der Bürgerschaft ausscheidet, trifft der Präsident der Bürgerschaft.

(4) Der Präsident der Bürgerschaft und der Landeswahlleiter machen ihre Feststellungen nach den Absätzen 1 und 3 öffentlich bekannt und benachrichtigen die Betroffenen.

 

 

 

 

 

                                 

(1996) § 36a. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft. (1) Wenn ein gewählter Unionsbürger stirbt oder die Annahme seiner Wahl ablehnt oder wenn er nachträglich aus der Stadtbürgerschaft ausscheidet, so wird der Sitz (2006) nach § 36b Abs. 1 aus dem Wahlvorschlag besetzt, aufgrund dessen der Ausgeschiedene gewählt war. Ist der hiernach zu berufende Bewerber ein noch nicht für die Stadtbürgerschaft berücksichtigtes Bürgerschaftsmitglied, so wird der Sitz unter Verzicht auf das Verfahren nach § 30 Abs. 5 und § 33 mit diesem besetzt. Die Feststellung, welches Bürgerschaftsmitglied im Falle des Satzes 2 in die Stadtbürgerschaft eingetreten ist, trifft der Landeswahlleiter.

(2) Im übrigen gelten für den Erwerb und Verlust einer ausschließlichen Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft die §§ 33 bis 36 Abs. 1 und 4 entsprechend.

 

                                 

(2006) § 36b. Berechnung der Listennachfolge. (1) Ein Listennachfolger nach §§ 35 bis 36a wird durch eine Neuberechnung der Verteilung nach § 7 Abs. 6 festgestellt. Dabei bleiben diejenigen Bewerber unberücksichtigt, die verstorben sind, die Annahme der Wahl abgelehnt haben, in den Senat gewählt sind oder nach §§ 34 und 35 ihren Sitz verloren haben. Bei nach Listenwahl zu vergebenden Sitzen bleiben zudem diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die bisher nicht Mitglied der Bürgerschaft sind und seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages aus dieser Partei oder Wählervereinigung ausgeschieden sind.

(2) Welches Mitglied der Bürgerschaft nach § 36 Abs. 3 Satz 5 ausscheidet, wird durch Neuberechnung nach Absatz 1 unter Berücksichtigung des aus dem Senat ausgeschiedenen Mitglieds festgestellt.

 

                     

VIII. Wahlprüfung, Nachwahlen und Wiederholungswahlen.
 

Achter Abschnitt
 Wahlprüfung, Nachwahlen und Wiederholungswahlen

 

§ 22. § 23. Die § 23. § 24. Die § 18. § 19. Die § 11. § 12. Die § 11. § 12. Die Feststellung des Wahlergebnisses durch die Deputation und die Gültigkeit einer Wahl können nur schriftlich und nur innerhalb einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei der Bürgerschaft angefochten werden. Die Bürgerschaft entscheidet darüber nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung. Bis zur Entscheidung besteht die angefochtene Wahl als gültig.

§ 13.
 

    § 4. § 5. 1 ...
1) ...
2) ...
3) ...
4) ...
5) ...
6) ...
7) ...
8) ...
9) ...
10) ...
11) Die in dem Reichswahlgesetz (§ 38) dem Wahlprüfungsgericht übertragenen Aufgaben werden durch den Wahlausschuß ausgeübt.

Durch Gesetz vom 22. November 1924 wurde der § 5 Ziffer 11 zur Ziffer 10 und die Klammer "(§ 38)" wurde ersetzt durch: "(§ 37)".

12) ...

§ 6.
 

  Art. 22. Artikel 23. Über die Gültigkeit der Wahlen entscheidet ein Wahlprüfungsgericht. Es besteht aus dem Präsidenten und dem nächstdienstältesten Mitglied des Verwaltungsgerichts und aus drei von der Bürgerschaft zu wählenden Mitgliedern. Diese drei Mitglieder sind entsprechend dem Kräfteverhältnis der in der Bürgerschaft vertretenen politischen Parteien zu wählen.

Art. 24.
 

§ 21. § 22. (1) Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl sind innerhalb von zehn Tagen nach der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses beim Landeswahlleiter schriftlich einzureichen.

(2) Über die Gültigkeit der Wahlen entscheidet ein Wahlprüfungsgericht. Es besteht aus dem Präsidenten und dem dienstältesten Mitgliede des Verwaltungs-gerichtshofes, bei ihrer Verhinderung aus dem Stellvertreter des Präsidenten und dem nächstdienstältesten Mitgliede sowie aus drei von der Bürgerschaft zu wählenden Mitgliedern. Diese drei Mitglieder des Wahlprüfungsgerichtes sind entsprechend dem Kräfteverhältnis der in der Bürgerschaft vertretenen politischen Parteien zu wählen.
 

§ 37. Wahlprüfungsgericht. (1) Über die Gültigkeit der Wahl oder Teile der Wahl (1959) § 37. Wahlprüfungsgericht. (1) Über die Gültigkeit der Wahl oder Teile der Wahl sowie über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Vorstandes der Bürgerschaft, des Präsidenten der Bürgerschaft und des Landeswahlleiters

§ 37. Wahlprüfungsgericht. (1983) (1) Über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl, über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 sowie über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Vorstandes der Bürgerschaft, des Präsidenten der Bürgerschaft und des Landeswahlleiters

Anfechtung der Gültigkeit einer Wahl kann nicht später als in derjenigen Versammlung der Bürgerschaft geschehen, in welcher der Gewählte zum ersten Male zu erscheinen berechtigt ist. Die Bürgerschaft entscheidet darüber nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung. Bis zur Entscheidung besteht die angefochtene Wahl als nach §§ 34 bis 36 (2006) nach §§ 34 bis 36a
entscheidet ein Wahlprüfungsgericht. (1975) Es besteht aus dem Präsidenten
gültig. Wird sie für ungültig erklärt, so ist mit Einberufung des Ersatzmannes nach Vorschrift des § 20 zu verfahren.

§ 24.
 

gültig.

§ 25.
 

gültig.

§ 20.
 

gültig.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1882 erhielt der § 12 folgende Fassung:
"
§ 12. Die deputationsseitige Feststellung des Wahlergebnisses und die Gültigkeit einer Wahl können nur innerhalb einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses schriftlich bei der Bürgerschaft angefochten werden. Die Bürgerschaft entscheidet darüber nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung. Bis zur Entscheidung besteht die angefochtene Wahl als gültig."

§ 13.
 

und dem dienstältesten Mitglied des Verwaltungsgerichtshofs; und dem dienstältesten Mitglied des Oberverwaltungs-gerichts; und dem Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts, bei ihrer Verhinderung aus den jeweils nächst dienstälteren Berufsrichtern des Verwaltungsgerichts sowie aus fünf Mitgliedern der Bürgerschaft. Die Mitglieder der Bürgerschaft und ihre Stellvertreter sind von dieser unter Berücksichtigung der Stärke der Parteien und Wählervereinigungen, wie diese in der Bürgerschaft vertreten sind, in ihrer ersten Sitzung zu wählen. (1983) Vorsitzender des Wahlprüfungsgerichts ist der Präsident des Verwaltungsgerichts, sein Stellvertreter ist der Vizepräsident und, falls dieser verhindert ist, der jeweils nächst dienstältere Berufsrichter.
 
bei ihrer Verhinderung aus dem Stellvertreter des Präsidenten und dem nächstdienstältesten Mitglied, sowie aus fünf Mitgliedern der Bürgerschaft. Die Mitglieder der Bürgerschaft und ihre Stellvertreter sind von dieser unter Berücksichtigung der Stärke der Parteien und Wählervereinigungen, wie diese in der Bürgerschaft vertreten sind, in ihrer ersten Sitzung zu wählen.
 

14) ...   WO.
15) Gegen die deputationsseitige Feststellung des Wahlergebnisses ist die Berufung an die Bürgerschaft zulässig, bis zu deren Entscheidung es bei der Feststellung der Deputation bewendet. Die Berufung muß spätestens acht Tage nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses schriftlich eingelegt werden.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1882 wurde die Nr. 15 der Wahlordnung aufgehoben.

WO.
 

 

(2) Das Amt eines Mitgliedes des Wahlprüfungsgerichts ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder des Wahlprüfungsgerichts erhalten ihre notwendigen Barauslagen und etwaige Erwerbsausfälle ersetzt.

 

 

 

 

 

 

 

                 

§ 38. Verfahren. (1) Die

(2018) § 38. Verfahren. (1) Die
Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Den Einspruch kann jeder Wahlberechtigte, jede an der Wahl beteiligte Partei und Wählervereinigung sowie jede sonstige Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft der Landeswahlleiter und der Präsident der Bürgerschaft
einlegen.
 
einlegen. (1959) Gegen Feststellungen des Vorstandes der Bürgerschaft, des Präsidenten der Bürgerschaft und des Landeswahlleiters nach
§§ 34 bis 36 kann nur der Betroffene Einspruch einlegen.
 
(2006) §§ 34 bis 36a kann nur der Betroffene Einspruch einlegen. Gegen die Feststellung des Verlustes der Mitgliedschaft durch das Wahlprüfungsgericht nach § 34 Absatz 3 Nummer 2 ist ein Einspruch nicht statthaft, sie kann ausschließlich mit der Beschwerde nach § 39 angefochten werden.
 
(2) Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses beim Landeswahlleiter schriftlich (2) Der Einspruch ist innerhalb (1983) eines Monats nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses beim Landeswahlleiter schriftlich
einzureichen; für den Präsidenten der Bürgerschaft beginnt die Frist mit seiner Wahl zum Präsidenten. Der Landeswahlleiter reicht seinen Einspruch unmittelbar beim Wahlprüfungsgericht (1989) einzulegen und zu begründen; für den Präsidenten der Bürgerschaft beginnt die Frist mit seiner Wahl zum Präsidenten. Der Landeswahlleiter reicht seinen Einspruch unmittelbar beim Wahlprüfungsgericht
ein.

(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend beim späteren Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft zur Bürgerschaft, wenn der Verlust nicht durch das Wahlprüfungsgericht festgestellt ist.
 

ein. (1959) Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der
Feststellung.

(1959)
 

Feststellung. (1983) Werden dem Präsidenten der Bürgerschaft nach Ablauf der in Satz 1 gesetzten Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen. Satz 4 gilt entsprechend, wenn über den nachträglichen Verlust der Wählbarkeit nach § 34 Absatz 1 Nummer 3 im Wahlprüfungsverfahren zu entscheiden ist.
 
(4) Der (1959) (3) Der
Landeswahlleiter hat den Einspruch mit seiner Äußerung dem Wahlprüfungsgericht unverzüglich vorzulegen.
 
(5) Auf (1959) (4) Auf
das Verfahren vor dem Wahlprüfungsgericht finden die Vorschriften über das Verfahren bei den Verwaltungsgerichten in ihrer jeweils
gültigen Fassung entsprechend Anwendung. Die Entscheidung ergeht in Form eines Beschlusses; sie wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
 
geltenden Fassung entsprechend Anwendung. Das Wahlprüfungsgericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen des durch den Einspruch bestimmten Anfechtungsgegenstandes von Amts wegen. Ein Abgeordneter, dessen Verlust der Mitgliedschaft das Wahlprüfungsgericht nach § 34 Absatz 3 Nummer 2 bei einem Erfolg des Einspruchs feststellen würde, sowie die Partei oder Wählervereinigung, aus deren Wahlvorschlag dieser Abgeordnete gewählt wurde, sind beizuladen. Die Entscheidung ergeht in Form eines Beschlusses; sie wird mit der Rechtskraft wirksam.
 

(6) Das

(1959) (5) Das
Verfahren vor dem Wahlprüfungsgericht und den von ihm ersuchten und beauftragten Stellen ist gebührenfrei. Die Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.

 

                    (3) Innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Wahlprüfungsgerichtes kann über Beschwerden gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichtes der Staatsgerichtshof angerufen werden. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung die Verfassung oder dieses Gesetz verletzt habe.

§. 23.
 

§ 39. Beschwerde. (1) Gegen

(2018) § 39. Beschwerde. (1) Gegen
die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses mittels schriftlicher Beschwerde
das Wahlprüfungsgericht zweiter Instanz angerufen werden. Dieses setzt sich aus den Mitgliedern des Staatsgerichtshofes zusammen.
 
der Staatsgerichtshof angerufen werden. Beschwerdeberechtigt sind
1. der Einspruchsführer, dessen Einspruch zurückgewiesen worden ist,
2. der Landeswahlleiter,
3. der Präsident der Bremischen Bürgerschaft und
4. der Abgeordnete, dessen Verlust der Mitgliedschaft das Wahlprüfungsgericht nach § 34 Absatz 3 Nummer 2 festgestellt hat, sowie die Partei oder Wählervereinigung, aus deren Wahlvorschlag dieser Abgeordnete gewählt wurde.
 
(2) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung das Grundgesetz, die Landesverfassung oder dieses Gesetz verletzt habe.

(3) Für die Beschwerde an das Wahlprüfungsgericht zweiter Instanz gelten die Vorschriften des Gesetzes über den

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen, die Begründungsfrist kann durch den Staatsgerichtshof verlängert werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Staatsgerichtshof .

(2) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung das Grundgesetz , die Landesverfassung oder dieses Gesetz verletzt habe.

 

Staatsgerichtshof vom 21. Juni 1949 (Brem. Ges.-Bl. S. 141).

 

Staatsgerichtshof. (1970)

 

               

17. 18. Eine Wahl kann nicht allein wegen einer Strafverfolgung gemäß den Vorschriften dieses Artikels für ungültig erklärt werden.

Durch Verordnung Nr. 45 wurden folgende ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 18 erlassen:
"10. Eine Wahl kann nicht schon deshalb für ungültig erklärt werden, daß gem. den Vorschriften dieses Artikels eine Anklage erhoben wird."

Art. VII.
 

Art. XV.
Artikel XVI
Ungültigerklärung einer Wahl

17. Eine Wahl ist nicht aus dem bloßen Umstande als ungültig zu erklären, weil jemand eines Vergehens gegen den Art. VI der Verordnung Nr. 28 für schuldig befunden wurde oder weil jemand, der vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, gewählt ist.

Art. XVII.
 

                 
          § 61. RWO 1918. Wird im Wahlprüfungsverfahren die ganze Wahl in einem Wahlkreis für ungültig erklärt, so hat die nach § 11 zuständige Behörde sofort eine Nachwahl für den Wahlkreis zu veranlassen. Erforderlichenfalls ernennt sie einen neuen Wahlkommissar und macht dies öffentlich bekannt.

siehe hierzu weiter die §§ 62 bis 64 der Reichswahlordnung vom 30. November 1918  (RGBl. S. 1353).
 

§ 35 RWG. § 36. RWG 1920. Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl eines Wahlkreises für ungültig erklärt, so verteilt der [Wahlausschuß] auf Grund des Nachwahlergebnisses von neuem die gesamten Reststimmen.

Ergibt sich dabei, daß af verbundene Kreiswahlvorschläge [...] mehr Sitze als bisher fallen, so wird die entsprechende Zahl neuer Abgeordnetensitze nach § 33 besetzt. Fallen auf [...] Kreiswahlvorschläge [...] weniger Sitze als bisher, so erklärt der [Wahlausschuß] die entsprechende Zahl von Abgeordnetensitzen für erledigt. Für das Ausscheiden gelten dieselben Grundsätze wie für das Eintreten von Ersatzmännern; doch scheiden die zuletzt eingetretenen Abgeordneten zuerst aus.

Durch Gesetz vom 22. November 1924 fand statt dessen folgende Bestimmung Anwendung:
"§ 36. RWG 1924. Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl eines ganzen Wahlkreises für ungültig erklärt, so verteilt der [Wahlausschuß] auf Grund des Ergebnisses einer nochmaligen Wahl (Nachwahl) von neuem die gesamten Reststimmen.
Ergibt sich dabei, daß auf [...] Kreiswahlvorschläge mehr Sitze als bisher fallen, so wird die entsprechende Zahl neuer Abgeordnetensitze nach § 33 besetzt. Fallen auf [Kreiswahlvorschläge] weniger Sitze als bisher, so erklärt der [Wahlausschuß] die entsprechende Zahl von Abgeordnetensitze für erledigt. Für das Ausscheiden gelten dieselben Grundsätze wie für das Eintreten von Ersatzmännern; doch scheiden die zuletzt eingetretenen Abgeordneten zuerst wieder aus."

§ 37 RWG.
 

siehe hierzu auch die §§ 81 bis 86 der Reichswahlordnung in der Fassung vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2171).

siehe hierzu die §§ 155 bis 158 der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl. I S. 173).
 

     

§ 40. Nachwahlen. (1) Eine Nachwahl findet statt, wenn in einem Wahlbereich oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist; sie muß spätestens drei Wochen nach dem Tage der ausgefallenen Wahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt

der Senat.
 
(1970) der Landeswahlleiter.
 
(2) Die Nachwahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt.

 

              § 36 RWG. § 37. RWG 1920. Ist in einzelnen Wahlbezirken die Wahlhandlung nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden, so kann [der Wahlausschuß] dort die  Wiederholung der Wahl beschließen. Der [Senat] hat den Beschluß alsbald auszuführen.

Ist die Verhinderung der ordnungsgemäßen Wahlhandlung in einzelnen Wahlbezirken zweifelsfrei festgestellt, so kann der [Senat] auf Antrag des Kreiswahlausschusses und mit Zustimmung des Wahlausschusses dort die Wiederholung der Wahl anordnen.

Die Anordnung des [Senats] unterliegt dem Wahlprüfungsverfahren der Nachprüfung durch [den Wahlausschuß].

Die Wiederholungswahl wird nach denselben Kreiswahlvorschlägen und auf Grund derselben Wahllisten oder Wahlkarteien wie bei der Hauptwahl gewählt.

Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis für den ganzen Wahlkreis [...] neu ermittelt (§§ 29 bis 32 und 36).

Durch Gesetz vom 22. November 1924 fand statt dessen folgende Bestimmung Anwendung:
"§ 37. RWG 1924. Ist lediglich in einzelnen Wahlbezirken die Wahlhandlung nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden, so kann [der Wahlausschuß] dort die Wiederholung der Wahl beschließen (Wiederholungswahl). Der [Senat] hat den Beschluß alsbald auszuführen.
Ist die Verhinderung der ordnungsmäßigen Wahlhandlung in einzelnen Wahlbezirken zweifelsfrei festgestellt, so kann schon vor der Entscheidung des [Wahlausschusses] der [Senat] auf Antrag des Kreiswahlausschusses und mit Zustimmung des [Wahlausschusses] dort die Wiederholung der Wahl anordnen (Wiederholungswahl). Die Anordnung des [Senats] unterliegt im Wahlprüfungsverfahren der Nachprüfung durch [den Wahlausschuß].
Die Wiederholungswahl darf nicht später als sechs Monate nach der Hauptwahl stattfinden.
Bei der Wiederholungswahl wird nach denselben Kreiswahlvorschlägen und auf Grund derselben Wahllisten oder Wahlkarteien wie bei der Hauptwahl gewählt.
Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis für den ganzen Wahlkreis [...] neu wie bei der Hauptwahl ermittelt (§§ 29 bis 32 und 36)." 

§ 39 RWG.    § 38 RWG 1924.
 

siehe hierzu auch § 87 der Reichswahlordnung in der Fassung vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2171).

siehe hierzu die §§ 159 und 160 der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl. I S. 173).
 

      § 41. Wiederholungswahlen.  (1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl in einem Wahlbereich oder in einem Wahlbezirk für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfange zu wiederholen.
 
§ 41. Wiederholungswahlen.  (1989) (1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.
 
(2) Bei der Wiederholungswahl wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate vergangen sind, aufgrund derselben Wählerverzeichnisse gewählt, wie bei der für ungültig erklärten Wahl.
 
(3) Die Wiederholungswahl muß spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Senat.
 
(1989) (3) Die Wiederholungswahl muß spätestens drei Monate nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten eine neue Bürgerschaft gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Senat.
 
(4) Aufgrund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis neu festgestellt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                         

(1970) Zweiter Teil
Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven

 

          § 3. § 4. Für die Wahlen gelten im übrigen die Bestimmungen der Verordnung über die Wahlen zur verfassungsgebenden deutschen Nationalversammlung (Reichswahlgesetz - Reichs-Gesetzbl. 1918 Nr. 167, S. 1345 ff. -) sowie die Wahlordnung für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung (Reichs-Gesetzbl. 1918, Nr. 167, S. 1353 ff.) vom 30. November 1918 nebst den abändernden und ergänzenden Verordnungen sinngemäß.

[2] ...

[3] ...

[4] ...

[5] ...

[6] ...

[7] ...

[8] ...

Ende.
 

§ 4. § 5. [1]1... 2Mit dieser Ausnahme, und soweit sich nicht sonst aus diesem Gesetz Abweichungen ergeben, gelten im übrigen die Bestimmungen der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung (Reichswahlgesetz) vom 30. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1345) sowie die Wahlordnung für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung vom 30. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1353) sinngemäß.

[2] ...

[3] ...

[4] ...

[5] ...

[6] ...

 

§ 4. § 5. [1] Soweit sich nicht aus diesem Gesetz Abweichungen ergeben, gelten die Bestimmungen des Reichswahlgesetzes vom 27. April 1920 (Reichs-Gesetzbl. 1920 S. 627), des zu seiner Änderung ergangenen Gesetzes vom 24. Oktober 1922 (Reichs-Gesetzbl. 1922 Teil I S. 801) und der Reichswahlordnung vom 21. Dezember 1920 (Reichs-Gesetzbl. 1920 S. 2171) sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:
1) ...
2) ...
3) ...
4) ...
5) ...
6) ...
7) ...
8) ...
9) ...
10) ...
11) ...

Durch Gesetz vom 22. November 1924 erhielt der § 5 folgende Fassung:
"§ 5. Soweit sich nicht aus diesem Gesetz Abweichungen ergeben, gelten die Bestimmungen des Reichswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1924 (Reichs-Gesetzbl. I. S. 159), des zu seiner Änderung ergangenen Gesetzes vom 13. März 1924 (Reichs-Gesetzbl. I. S. 173), der Reichsstimmordnung vom 3. November 1924 (Reichs-Gesetzbl. I. S. 726) sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:
1) ...
2) ...
3) ...
4) ...
5) ...
6) ...
7) ...
8) ...
9) ...
10) ...
11) Hafenstädte im Sinne des § 111a der Reichsstimmordnung sind die Städte Bremen, Bremerhaven und Vegesack."

Durch Gesetz vom 11. März 1933 wurde dem § 5 folgende Ziffer angefügt:
"12) ..."

Durch Gesetz vom 11. April 1933 wurde dem § 5 Ziffer 11 folgender Absatz 2 angefügt:
"Wahlberechtigte, die aus zwingenden Gründen am Wahltage nicht im Bremischen Staatsgebiet anwesend sein können, erhalten auf Antrag einen Stimmschein und können ihr Wahlrecht in denselben Wahllokalen und zu denselben Zeiten ausüben, die für die Wahlen der Seeleute festgesetzt sind."

 

          (1970) § 42. Die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes gelten für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven entsprechend mit folgender Maßgabe: § 42. (1983) Anwendung des Wahlgesetzes. (1) Die Vorschriften (1983) dieses Gesetzes gelten für die Wahl zur Stadtverordneten-versammlung der Stadt Bremerhaven entsprechend und mit folgender Maßgabe: (1989) § 42. Anwendung des Wahlgesetzes. (1) Auf die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven finden die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 43 bis 47 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Es treten an die Stelle

1. des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen und der Wahlbereiche das Gebiet der Stadt Bremerhaven, ausgenommen in § 1 ;
2. des Landeswahlleiters der Stadtwahlleiter,   ausgenommen in § 10 Abs. 1 Nr. 1 , § 16 Abs. 1, 2 und 4 , § 24 Abs. 1, § 30a und § 40 ;
3. der Wahlbereichsleiter und der Wahlbereichs-ausschüsse der Stadtwahlleiter und der Stadtwahlausschuß; (2018)
4. der Bürgerschaft die Stadtverordnetenversammlung;
5. des Präsidenten der Bürgerschaft der Stadtverordnetenvorsteher;
6. des Senats der Magistrat.

 

a) An die Stelle des Landes Bremen tritt a) An die Stelle des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen tritt
das Gebiet der Stadt Bremerhaven; dieses ist auch Wahlbereich im Sinne des Gesetzes.   (1996) (3) § 1 Abs. 1 a , (2006) § 6 Abs. 5 , § 7 Abs. 7 , (2006) § 11 Absatz 1 Satz 2 , § 19 Abs. 1 a , § 30 Abs. 2 a und 3 a sowie § 36a finden keine Anwendung. Von § 5 gelten nur die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl sowie die Bestimmung über die Dauer der Wahlperiode. (2018) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach § 7 Absatz 4 ein Wahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der gültigen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, werden ihm weitere Sitze zugeteilt, bis auf ihn mehr als die Hälfte der Sitze entfallen. In einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze um die Unterschiedszahl.
 
b) Von § 6 b) von § 5 (3) Von § 5 gelten nur die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien gleichen und geheimen Wahl sowie die Bestimmung über die Dauer der Wahlperiode.
gelten nur der Grundsatz der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl sowie die Bestimmung über die Dauer der Wahlperiode.
c) An die Stelle des Landes- und Wahlbereichsleiters tritt der vom Magistrat der Stadt Bremerhaven bestellte Stadtwahlleiter, an die Stelle des Landes- und des Wahlbereichsausschusses tritt ein Stadtwahlausschuß;
§ 19 Absatz 2, § 24 Absatz 2 und § 40 § 17 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und § 40
bleiben jedoch unberührt. Der Stadtwahlausschuß besteht aus dem Stadtwahlleiter als Vorsitzenden und je einem wahlberechtigten Vertreter der am Tage der Bestimmung des Wahltages in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Parteien und Wählervereinigungen.

 

  (4) In § 36 Abs. 3 tritt an die Stelle der Vorschrift des Artikels 108 Abs. 2 der Landesverfassung die Bestimmung in § 46 Abs. 2 dieses Gesetzes.

 

                             

(1989) § 43. Wahlrecht und Wählbarkeit. (1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes , die im Wahlbereich Bremerhaven zur Bürgerschaft wahlberechtigt sind.

(2) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltage seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Stadt Bremerhaven eine Wohne innehat oder, sofern er eine Wohnung im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält. § 1 Abs. 2 bis 4 und § 4 Abs. 2 gelten entsprechend.

 

(1996) § 43. Wahlrecht und Wählbarkeit. (1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes , die im Wahlbereich Bremerhaven zur Bürgerschaft wahlberechtigt sind.

(2) Wahlberechtigt sind unter den übrigen Wahlrechts-voraussetzungen des Absatzes 1 auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger).

(3) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, (2006) der am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Stadt Bremerhaven eine Wohnung innehat oder, sofern er eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland nicht innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält. § 1 Abs. 2 bis 4 und § 4 Abs. 3 gelten entsprechend.

 

                        d) Die Wahl der Stadtverordnetenversammlung findet am Tage der Wahl der Bürgerschaft statt.

(1989) § 44. Wahltag. Die Wahl zur Stadtverordneten-versammlung findet am Tage der Wahl zur Bürgerschaft

statt.

 

statt. (1995) § 60 bleibt unberührt.

 

                        e) Die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 2 e) die Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 2

(1989) § 45. Beteiligungsanzeige, Wahlvorschläge. (1) Die Beteiligungsanzeige nach § 16 Abs. 1 Satz 3 muß von dem für das Gebiet der Stadt Bremerhaven satzungsmäßig zuständigen Vorstand unterzeichnet sein. Der Fortfall der Anzeigepflicht und die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 erstrecken sich auch auf Parteien und Wählervereinigungen, die nur in der Stadtverordnetenversammlung seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren. Im übrigen bedarf es einer besonderen Anzeige nach § 16 Abs. 1 für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung nicht, wenn die Partei oder Wählervereinigung ihre Beteiligung an der Wahl zur Bürgerschaft form- und fristgerecht angezeigt hat.
 

entfällt auch für Parteien und Wählervereinigungen, die am Tage der Bestimmung des Wahltages durch für sie gewählte Stadtverordnete in der Stadtverordnetenversammlung vertreten sind.
f) Wahlvorschläge müssen von dem für das Gebiet der Stadt Bremerhaven satzungsmäßig zuständigen Vorstand unterzeichnet sein. Die (2) Die Unterzeichnung der Wahlvorschläge nach § 18 Abs. 2 Satz 1 muß durch den für das Gebiet der Stadt Bremerhaven satzungsmäßig zuständigen Vorstand erfolgen.
 
nach § 20 Abs. 2 nach § 18 Abs. 2
erforderliche zusätzliche Unterzeichnung durch 1 vom Tausend der Wahlberechtigten entfällt auch dann, wenn die Partei oder Wählervereinigung am Tage der Bestimmung des Wahltages durch einen für sie gewählten Stadtverordneten in der Stadtverordnetenversammlung vertreten ist.
g) In § 25 Absatz 2, § 33 Abs. 1, § 34, § 35 und § 36 Abs. 1, 2 und 4 (1983) g) In § 24 Abs. 2, § 33 Abs. 1, § 34, § 35 und § 36 Abs. 1 und 2    
tritt an die Stelle der Bürgerschaft die Stadtverordnetenversammlung, in § 34 an die Stelle des Präsidenten der Bürgerschaft der Stadtverordneten-vorsteher, in § 36 Abs.  2 und § 41 Abs. 3 an die Stelle des Senats der Magistrat der Stadt Bremerhaven.
 
  (1975) h) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Bekanntmachung nach § 25 Abs. 2 und auf dem Stimmzettel nach § 26 h) Die

(3) Die

Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Bekanntmachung nach § 24 Abs. 2 und auf dem Stimmzettel nach § 25
richtet sich nach der Reihenfolge, die sich für die Wahl zur Bürgerschaft ergibt. Auf dem Stimmzettel fallen die Wahlvorschlagsnummern derjenigen Parteien und Wählervereinigungen aus, für die zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung ein Wahlvorschlag nicht eingereicht und zugelassen worden ist. Wahlvorschläge von Parteien oder Wählervereinigungen, die an der Bürgerschaftswahl nicht teilnehmen, werden nach den übrigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge geführt.
 

richtet sich nach der Reihenfolge, die sich für die Wahl zur Bürgerschaft ergibt; dabei fallen die Wahlvorschlagsnummern derjenigen Parteien und Wählervereinigungen aus, für die zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung ein Wahlvorschlag nicht eingereicht oder nicht zugelassen worden ist. Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen, die an der Wahl zur Bürgerschaft nicht teilnehmen, werden nach den übrigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.
 

      (2006) (4) Wahlvorschläge können auch von Einzelbewerbern eingereicht werden. Für sie gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Parteien und Wählervereinigungen entsprechend, soweit in diesem Absatz nicht anderes bestimmt ist. An die Stelle von Vertrauenspersonen und Vorständen tritt jeweils der Einzelbewerber selbst. An die Stelle der Kurzbezeichnung tritt ein Kennwort. Für Einzelbewerber entfällt die Unterscheidung zwischen Listen- und Personenwahl. § 19 , § 20 Absätze 1 und 3 sowie § 25 Abs. 3 Nr. 1 finden keine Anwendung.

 

                          h) Mitglieder (1975) i) Mitglieder

siehe hier § 46 Abs. 1 Nr. 1 und 2.
 

der Stadtverordnetenversammlung können nicht gleichzeitig Magistratsmitglieder sein. Wird ein Stadtverordneter in den Magistrat gewählt, so scheidet er damit aus der Stadtverordnetenversammlung aus, jedoch hat er das Recht, wieder in die Stadtverordnetenversammlung einzutreten, wenn er aus dem Magistrat ausscheidet. Das gleiche gilt, wenn ein Magistratsmitglied in die Stadtverordnetenversammlung gewählt, aber mit Rücksicht auf Satz 1 nicht in die Stadtverordnetenversammlung eingetreten ist, für den Fall seines späteren Ausscheidens aus dem Magistrat. Die Geltendmachung des Rechts aus Satz 2 und 3 oder der Verzicht darauf ist dem Stadtverordnetenvorsteher binnen
vier Wochen (1983) eines Monats
nach dem Rücktritt aus dem Magistrat schriftlich zu erklären. Gibt das ausgeschiedene Magistratsmitglied eine Erklärung nicht oder unter Vorbehalt ab, so gilt das als Verzicht. Erklärung und Verzicht können nicht widerrufen werden. Das ausgeschiedene Magistratsmitglied tritt in die Stadtverordnetenversammlung  am Tage nach dem Eingang seiner Erklärung beim Stadtverordnetenvorsteher ein. An seiner Stelle scheidet der Stadtverordnete aus, der als letzter über den Wahlvorschlag, aufgrund dessen das aus dem Magistrat ausgeschiedene Mitglied gewählt war, seinen Sitz erlangt hat. Die Feststellung, ob das ausgeschiedene Magistratsmitglied wieder in die Stadtverordnetenversammlung eingetreten ist und wer an seiner Stelle aus der Stadtverordnetenversammlung ausscheidet, trifft der Stadtverordnetenvorsteher.
 

 

§42 j) (1978/1983) § 43. Unvereinbarkeit. (1) Mitglieder der Stadtverordenten-versammlung können nicht sein:
1. Beamte mit Dienstbezügen der Stadtgemeinde Bremerhaven,
2. Beamte mit Dienstbezügen der Freien Hansestadt Bremen, die vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Kommunal- oder Fachaufsicht über die Stadtgemeinde Bremerhaven wahrnehmen,
3. leitende Angestellte der Städtischen Sparkasse Bremerhaven oder einer juristischen Person des privaten Rechts an der die Stadtgemeinde Bremerhaven mit mehr als 50 v. H. am Kapital oder Stimmrecht beteiligt ist oder mehr als 50 v. H. des Stiftungsvermögens bereitgestellt hat. Leitender Angestellter ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, die juristische Person zu vertreten.
  Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt für  Angestellte entsprechend.
 
(1989) § 46. Unvereinbarkeit. (1) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung können nicht sein
1. Mitglieder des Magistrats,
2. Beamte mit Dienstbezügen der Stadt Bremerhaven,
3. Beamte mit Dienstbezügen der Freien Hansestadt Bremen, die vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Kommunal- oder Fachaufsicht über die Stadt Bremerhaven wahrnehmen,
4. leitende Angestellte der Städtischen Sparkasse Bremerhaven 4. leitende Angestellte der (2018) Weser-Elbe-Sparkasse

oder einer juristischen Person des privaten Rechts, an der die Stadt Bremerhaven mit mehr als 50 v. H. am Kapital oder Stimmrecht beteiligt ist oder mehr als 50 v. H. des Stiftungsvermögens bereitgestellt hat. Leitender Angestellter ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, die juristische Person zu vertreten.

Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt für Angestellte entsprechend.

 

siehe hier § 42 i).
 

(2) Wird ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Mitglied des Magistrats, das nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Stadtverordnetenversammlung gehindert ist, so scheidet es nach § 36 Abs. 2 Satz 2 aus der Stadtverordnetenversammlung aus; jedoch hat es das Recht, wieder in die Stadtverordnetenversammlung einzutreten, wenn es aus dem Magistrat ausscheidet. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Magistrats in die Stadtverordnetenversammlung gewählt, aber mit Rücksicht auf Satz 1 nicht in die Stadtverordnetenversammlung eingetreten ist, für den Fall seines späteren Ausscheidens aus dem Magistrat.
 

(2) Wird ein Beamter oder Angestellter gewählt, der nach Absatz 1

(3) Wird ein Beamter oder Angestellter gewählt, der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4

an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Stadtverordnetenversammlung gehindert ist, so kann er die Wahl nur annehmen, wenn er dem Stadtwahlleiter nachweist, daß er die zur Beendigung des Beamten- oder Angestelltenverhältnisses erforderliche Erklärung abgegeben hat. Weist er das vor Ablauf der Frist zur Annahme der Wahl nicht nach, so gilt die Wahl als abgelehnt. Die Beendigung des Beamten- oder Angestelltenverhältnisses ist dem Stadtverordneten-vorsteher spätestens vier Monate nach Annahme der Wahl nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, scheidet das Mitglied mit Ablauf der Frist aus der Stadtverordnetenversammlung aus. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Bewerber in die Stadtverordnetenversammlung nachrückt. Stellt der Stadtwahlleiter nachträglich fest, daß ein Beamter oder Angestellter die Wahl angenommen hat, obwohl er
nach Absatz 1 nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4
an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Stadtverordnetenversammlung gehindert war, und weist das Mitglied nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der nachträglichen Feststellung dem Stadtwahlleiter die Beendigung seines Beamten- oder Angestelltenverhältnisses nach, so scheidet es mit Ablauf der Frist aus der Stadtverordnetenversammlung aus.

(4) Wird ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Beamter oder Angestellter, der

nach Absatz 1 nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4
an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Stadtverordnetenversammlung gehindert ist, so scheidet es mit seiner Einstellung aus der Stadtverordnetenversammlung aus.
 
(4) Die Feststellung des Verlustes der Mitgliedschaft trifft
1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 und des Absatzes 3 der Stadtverordneten-vorsteher,
2. im Falle des Absatzes 2 Satz 6 der Stadtwahlleiter.

§ 44.
 

(5) Die Feststellung des Verlustes der Mitgliedschaft trifft
1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 und des Absatzes 4 der Stadtverordneten-vorsteher,
2. im Falle des Absatzes 3 Satz 6 der Stadtwahlleiter.

 

                          i) Anstelle (1975) j) Anstelle §42 i) j) Anstelle (1989) § 47. Wahlprüfung. (1) Über § 47. Wahlprüfung. (2018) (1) Über
der §§ 37 bis 39 gilt für die Wahlprüfung:  die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl, über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 34 Absatz 3 Nummer 2 und über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Vorstandes und des Vorstehers der Stadtverordnetenversammlung sowie des Stadtwahlleiters nach §§ 34 bis 36 und 46 Absatz 5
  (1) Gegen die Gültigkeit der Wahl oder Teile der Wahl   (1) Gegen die Gültigkeit der Wahl oder (1983) von Teilen der Wahl
kann jeder Wahlberechtigte jede an der Wahl beteiligte Partei und Wählervereinigung sowie jede sonstige Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft der Stadtwahlleiter entscheidet die Stadtverordneten-versammlung.

 

entscheidet das Wahlprüfungsgericht. An die Stelle der fünf Mitglieder der Bürgerschaft treten fünf Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung. Diese und ihre Stellvertreter werden von der Stadtverordnetenversammlung in entsprechender Anwendung des § 37 Absatz 1 Satz 3 gewählt.
 
Einspruch erheben.
 
(1983) sowie der Landeswahlleiter Einspruch erheben.
  (2) Gegen die Feststellungen des Vorstandes und des Vorstehers der Stadtverordnetenversammlung sowie der Stadtwahlleiters (2) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Den Einspruch kann jeder Wahlberechtigte, jede an der Wahl beteiligte Partei und Wählervereinigung sowie jede sonstige Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft der Stadtwahlleiter sowie der Landeswahlleiter einlegen. Gegen Feststellungen des Vorstandes und des Vorstehers der Stadtverordneten-versammlung sowie des Stadtwahlleiters nach §§ 34 bis 36 und 46 Abs. 5 kann nur der Betroffene Einspruch einlegen.
 
gem. §§ 34 bis 36 und § 42 Buchstabe h) (1983) gemäß §§ 34 bis 36 und § 42 Buchstabe i)
kann nur der Betroffene Einspruch einlegen.
  (3) Der Einspruch ist binnen

(3) Der Einspruch ist innerhalb

zwei Wochen (1983) eines Monats
nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses beim Stadtwahlleiter schriftlich einzulegen. Der nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses beim Stadtwahlleiter schriftlich einzulegen und zu begründen. Der
Stadtwahlleiter reicht seinen Einspruch unmittelbar bei der Stadtverordnetenversammlung ein. In den Fällen des Absatzes 2 beginnt die Frist mit der Zustellung der Stadtwahlleiter reicht seinen Einspruch unmittelbar (2018) beim Wahlprüfungsgericht ein. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Feststellung. Werden dem Stadtwahlleiter oder dem Landeswahlleiter nach Ablauf der in Satz 1 gesetzten Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, können sie innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen. Satz 4 gilt entsprechend, wenn über den nachträglichen Verlust der Wählbarkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 im Wahlprüfungsverfahren zu entscheiden ist.
 
Feststellung. Feststellung. (1983) Werden dem Stadtwahlleiter oder dem Landeswahlleiter nach Ablauf der in Satz 1 gesetzten Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, können sie innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen. Satz 4 gilt entsprechend, wenn über den nachträglichen Verlust der Wählbarkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 im Wahlprüfungsverfahren zu entscheiden ist.
  (4) Der Stadtwahlleiter hat den Einspruch mit seiner Äußerung der neugewählten Stadtverordnetenversammlung unverzüglich vorzulegen. Diese entscheidet nach Vorprüfung durch einen
hierfür gewählten (1983)
Ausschuß unverzüglich über die Einsprüche und insoweit über die Gültigkeit der Wahl. Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sind auch dann nicht gehindert, an der Entscheidung mitzuwirken, wenn sich die Feststellung im Einzelfalle auf ihre Wahl erstreckt.
    (1983) (5) Der Beschluß der Stadtverordneten-versammlung ist dem Stadtwahlleiter, dem Landeswahlleiter, demjenigen, der Einspruch erhoben hat, und dem Mitglied der Stadtverordnetenversammlung, soweit hierdurch seine Mitgliedschaft berührt wird, mit Begründung und

(2018) (4) Auf das Verfahren findet § 38 Absatz 3 bis 5 sowie § 39 entsprechende Anwendung. Zur Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts berechtigt sind:
1. der Einspruchsführer, dessen Einspruch zurückgewiesen worden ist,
2. der Stadtwahlleiter,
3. der Landeswahlleiter und
4. das Mitglied der Stadtverordneten-versammlung, dessen Verlust der Mitgliedschaft das Wahlprüfungsgericht nach § 34 Absatz 3 Nummer 2 festgestellt hat, sowie die Partei oder Wählervereinigung, aus deren Wahlvorschlag das Mitglied gewählt wurde.

 

Rechtsmittelbelehrung (Absatz 6) zuzustellen. Rechtsmittelbelehrung  zuzustellen.
  (5) Gegen den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Klage steht auch dem Stadtwahlleiter zu. Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der VwGO findet nicht statt.   (1983) (6) Gegen den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Stadtwahlleiter und der Landeswahlleiter sind auch dann klageberechtigt, wenn der Einspruch nicht von ihnen erhoben worden ist. Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichts-ordnung findet nicht statt.
 
§ 43.
 
 
                               

(1989) Dritter Teil
 Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen

 

                               

(1989) § 48. Anwendung des Wahlgesetzes. (1) Auf die Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen finden die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 49 bis 53 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Es treten an die Stelle

1. des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen das Gebiet aller Beiratsbereiche, in § 19 Abs. 2 der für mehrere Beiratsbereiche satzungsmäßig zuständige unterste Gebietsverband;
2. des Wahlbereichs der Beiratsbereich, in § 10 Abs. 1 Nr. 2 alle Beiratsbereiche;
3. des Landeswahlleiters der Leiter des Wahlbereichs Bremen, ausgenommen in § 10 Abs. 1 Nr. 1 , § 16 Abs. 1, 2 und 4 , § 30a sowie § 40 ;
4. der Bürgerschaft und des Wahlprüfungsgerichts der Beirat; ^
5. des Vorstandes und des Präsidenten der Bürgerschaft der Ortsamtsleiter.

 

(3) §§ 5, 7 Abs. 4 und § 36 Abs. 2 und 3 finden keine Anwendung.
 

(1996) (3) § 1 Abs. 1 a , §§ 5 , (2006) 6 Abs. 5 , § 7 Abs. 7 , § 19 Abs. 1 a , § 30 Abs. 2 a und 3 a , § 36 Abs. 2 und 3 sowie § 36 a finden keine Anwendung. (2018) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach § 7 Absatz 4 ein Wahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der gültigen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, werden ihm weitere Sitze zugeteilt, bis auf ihn mehr als die Hälfte der Sitze entfallen. In einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze um die Unterschiedszahl.
 

(4) In § 34 Abs. 1 Nr. 6 tritt an die Stelle der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 des Bremischen Abgeordnetengesetzes die Bestimmung in § 52 Abs. 2  Satz 1 dieses Gesetzes.

 

(2014)
                                (1989) § 49. Wahlrecht, Wählbarkeit. Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit bestimmen sich nach den Vorschriften des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter im gebiet der Stadtgemeinde Bremen in der jeweils geltenden Fassung.

 

(2006) § 49. Wahlrecht, Wählbarkeit und Verlust der Mitgliedschaft. Das Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter kann die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit und den Verlust der Mitgliedschaft im Beirat regeln.

 

                               

(1989) § 50. Wahltag. Die Wahl der Beiräte findet am Tage der Wahl zur Bürgerschaft statt.

 

                               

(1989) § 51. Beteiligungsanzeige, Wahlvorschläge. (1) Die Beteiligungsanzeige nach § 16 Abs. 1 Satz 3 muß von dem für das Gebiet der Stadt Bremen satzungsmäßig zuständigen Vorstand unterzeichnet sein. Der Fortfall der Anzeigepflicht und die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 erstrecken sich auch auf Parteien und Wählervereinigungen, die nur in Beiräten seit derer letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren. Im übrigen bedarf es einer besonderen Anzeige nach § 16 Abs. 1 für die Wahl der Beiräte nicht, wenn die Partei oder Wählervereinigung ihre Beteiligung an der Wahl zur Bürgerschaft form- und fristgerecht angezeigt hat.

(2) Jeder Wahlvorschlag muß von dem für das Gebiet der Stadt Bremen satzungsmäßig zuständigen Vorstand persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wahlvorschläge der in § 16 Abs. 3 Nr. 2 genannten Parteien und Wählervereinigungen müssen außerdem von zweimal so viel Wahlberechtigten des jeweiligen Beiratsbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Mitglieder des Beirats zu wählen sind.

(3) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in den Bekanntmachungen nach § 24 Abs. 2 und auf den Stimmzetteln nach § 25 richtet sich nach der Reihenfolge, die sich für die Wahl zur Bürgerschaft ergibt; dabei fallen die Wahlvorschlagsnummern derjenigen Parteien und Wählervereinigungen aus, für die im Beiratsbereich ein Wahlvorschlag nicht eingereicht oder nicht zugelassen worden ist. Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen, die an der Wahl zur Bürgerschaft nicht teilnehmen, werden nach den übrigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt; § 24 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
 

  (2006) (4) Wahlvorschläge können auch von Einzelbewerbern eingereicht werden. § 45 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

                               

(1989) § 52. Unvereinbarkeit. (1) Mitglieder des Beirats können nicht sein

1. Mitglieder der Bürgerschaft, (1996) 1. Mitglieder der Bürgerschaft oder Stadtbürgerschaft,

2. der Leiter des jeweiligen Ortsamtes,
3. Beamte mit Dienstbezügen, die beim jeweiligen Ortsamt beschäftigt sind,
4. Beamte mit Dienstbezügen, die bei der Aufsichtsbehörde für die Ortsämter unmittelbar Aufgaben der Dienst-, Rechts- oder Fachaufsicht über die Ortsämter wahrnehmen.

Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt für Angestellte entsprechend.

(2) Der Ortsamtsleiter hat das Mandat für erloschen zu erklären, wenn
1. ein in den Beirat gewählter Bewerber, der seine Wahl zum Beirat angenommen hat, oder ein Mitglied des Beirats in die Bürgerschaft gewählt worden ist und die Wahl zur Bürgerschaft angenommen hat, oder
2. ein in die Bürgerschaft gewählter Bewerber, der seine Wahl zur Bürgerschaft angenommen hat, oder ein Mitglied der Bürgerschaft in den Beirat gewählt worden ist und die Wahl zum Beirat angenommen hat.

Satz 1 gilt nicht, wenn das Beiratsmitglied sein Mandat niederlegt oder die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft vor Beginn der Mitgliedschaft im Beirat 

endet.
 
endet. (1996) Im übrigen gelten die Sätze 1 und 2 bei Annahme einer Wahl zur Stadtbürgerschaft oder ausschließlicher Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft entsprechend.
 
(3) Wird der Leiter des Ortsamtes oder ein Beamter oder Angestellter gewählt, der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zum Beirat gehindert ist, so findet § 46 Abs. 3 bis 5 entsprechende Anwendung; dabei treten an die Stelle der Stadtverordnetenversammlung der Beirat sowie an die Stelle des Stadtwahlleiters und des Stadtverordnetenvorstehers der Leiter des Wahlbereichs Bremen.

 

                               

(1989) § 53. Wahlprüfung. (1) Über

(2018) § 53. Wahlprüfung. (1) Über
die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl, über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 34 Absatz 3 Nummer 2 und über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Ortsamtsleiters und des Leiters des Wahlbereichs Bremen nach §§ 34 bis 36 und 52 Absatz 3 entscheidet der Beirat.
 
(2) Auf das Verfahren findet § 47 Abs. 2 bis 6 entsprechende Anwendung; dabei treten an die Stelle des Stadtwahlleiters der Leiter des Wahlbereichs Bremen, an die Stelle des Vorstandes und des Vorstehers der Stadtverordneten-versammlung der Ortsamtleiter sowie an die Stelle der Stadtverordneten-versammlung der Beirat.

 

(2) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Den Einspruch kann jeder Wahlberechtigte, jede an der Wahl beteiligte Partei und Wählervereinigung sowie jede sonstige Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft der Leiter des Wahlbereichs Bremen sowie der Landeswahlleiter einlegen. Gegen Feststellungen des Ortsamtsleiters und des Leiters des Wahlbereichs Bremen nach §§ 34 bis 36 und 52 Absatz 3 kann nur der Betroffene Einspruch einlegen.

(3) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses beim Leiter des Wahlbereichs Bremen schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Leiter des Wahlbereichs Bremen reicht seinen Einspruch unmittelbar beim Beirat ein. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Feststellung. Werden dem Leiter des Wahlbereichs Bremen oder dem Landeswahlleiter nach Ablauf der in Satz 1 gesetzten Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, können sie innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen. Satz 4 gilt entsprechend, wenn über den nachträglichen Verlust der Wählbarkeit nach § 34 Absatz 1 Nummer 3 im Wahlprüfungsverfahren zu entscheiden ist.

(4) Der Leiter des Wahlbereichs Bremen hat den Einspruch mit seiner Äußerung dem neugewählten Beirat unverzüglich vorzulegen. Dieser entscheidet nach Vorprüfung durch einen Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche und insoweit über die Gültigkeit der Wahl. Die Mitglieder des Beirats sind auch dann nicht gehindert, an der Entscheidung mitzuwirken, wenn sich die Feststellung im Einzelfalle auf ihre Wahl erstreckt.

(5) Der Beschluss des Beirats ist dem Leiter des Wahlbereichs Bremen, dem Landeswahlleiter, demjenigen, der Einspruch erhoben hat, und dem Mitglied des Beirats, soweit hierdurch seine Mitgliedschaft berührt wird, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(6) Gegen den Beschluss des Beirats kann binnen eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Leiter des Wahlbereichs Bremen und der Landeswahlleiter sind auch dann klageberechtigt, wenn der Einspruch nicht von ihnen erhoben worden ist. Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.

 

     

§ 18.
Übergangs-bestimmungen
 

         

III. Schluß-bestimmungen.
 

 

IX. Schlußbestimmungen.
 

(1970) Dritter Teil
 Schlußbestimmungen

 

(1989) Vierter Teil
 Schlußbestimmungen

 

      § 19. Die regelmäßige Ergänzung der Bürgerschaft durch Wahl der Hälfte der Vertreterzahl der einzelnen Klassen (§ 4) hat in dieser Weise auch für die Wahlperiode 1876-1878 erfolgenden Ergänzungen zu geschehen, ohne Rücksicht darauf, daß in Folge dessen während der Jahre 1876-1878 die Vertreterzahlen der einzelnen Klassen den Normalzahlen des § 4 nicht entsprechen werden. Auch eine während der gedachten drei Jahre etwa nöthig werdende außerordentliche Ergänzung geschieht in allen Fällen durch diejenige Klasse, welche den Ausgeschiedenen gewählt hatte.

Werden während dieses Zeitraums außerordentliche Ergänzungen in der Klasse IV bis VIII. erforderlich, so ermittelt die Wahldeputation durch das Loos die Reihenfolge, in welcher die einzelnen Bezirke der betreffenden Klasse zur Wahl zu berufen sind.

Die Bewohner der im nächsten Jahre der Stadt anzuschließenden Gebietstheile werden für die im laufenden Jahre vorzunehmenden Wahlen als bereits zur Stadt gehörig angesehen.

 

       

Art. XI.
Artikel XII.

20. a) Eine Vertretung soll ihre Jahresversammlung abhalten:
...
2. in Kreisen, Hansestadt Hamburg und dem Land Bremen am 21. Oktober oder innerhalb von 15 Tagen nach dem 21. Oktober.

b) In dem Fall, wo eine Wahl gemäß den Bestimmungen von Art. VII. Ziff. 15 oben verschoben wird, soll der Termin in Absatz a) dieser Ziffer so auszulegen sein, daß damit der Termin 8 Tage nach dem Wahltag der verschobenen Wahl gemeint ist.

Die am 13. Oktober 1946 gewählte Bremische Bürgerschaft trat am 30. Oktober 1946 erstmals zusammen.

Art. XIII.
 

        (1970) § 43. Anfechtung.  Entscheidungen § 43. § 44. Anfechtung.  Entscheidungen

(1989) § 54. Anfechtung.  Entscheidungen

und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Landeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen
sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. (1983) angefochten werden.
                          (1976) § 45. Fristen und Termine. (1) Die (1989) § 55. Fristen und  Termine. (1) Die § 55. Fristen, (2006) Termine und Form. (1) Die
in diesem Gesetz und der Landeswahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag fällt. (1989) Dies gilt nicht
für die §§ 38, 39 und 42 Buchstabe j) Abs. 3 und 6.
 
für § 38 Abs. 2 , § 39 Abs. 1 sowie § 47 Abs. 3 und 6.
 
für (2018) § 38 Abs. 2 , § 39 Abs. 1 sowie § 47 Absatz 3 sowie § 53 Absatz 3 und 6.
 
(2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt.
 
   

(3) Soweit in diesem Gesetz oder in der Landeswahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.

 

        § 23. RWG 1918. Die Kosten für die Vordrucke zu den Wahlprotokollen und für die Ermittlung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden von [dem Staate Bremen], alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens von den Gemeinden getragen.

 

§ 37 RWG. § 39. RWG 1920. Von den Kosten, die den Gemeinden aus den [Bürgerschaftswahlen] entstehen, werden ihnen vier Fünftel vom [Bremischen Staate] ersetzt. Alle übrigen Wahlkosten trägt der [Bremische Staat] allein.

Durch Gesetz vom 22. November 1924 fand statt dessen folgende Bestimmung Anwendung:
"§ 42. RWG 1924. Das [Land Bremen] vergütet den Gemeinden zum Ersatze der Kosten der [Bürgerschaftswahl] für jeden Wahlberechtigten einen festen, nach Gemeindegrößen abgestuften betrag, der so berechnet wird, daß mit ihm durchschnittlich vier Fünftel der den Gemeinden entstandenen Kosten gedeckt werden. Der Betrag wird für jede Wahl vom [Senat] mit Zustimmung [der Bürgerschaft] festgestellt."

 

Anfang.
Artikel I
Erklärungen

1. In dieser Verordnung bedeuten:
a) "Direkt zu wählende Vertreter":
    I. Bei Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 500 oder weniger diejenigen Vertreter, die gemäß den Bestimmungen des Artikels XI zu wählen sind.
    II. Bei allen anderen Wahlgebieten (Wahlkreisen) oder  Wahlbezirken diejenigen Vertreter, die gemäß den Bestimmungen des Art. XII, Ziff. 12, zu wählen sind.
b) "Reserveliste", eine Liste von Kandidaten, die durch Zuweisung von Stimmen aus einem Reservestock, der gemäß den Bestimmungen des Art. XII. Ziff. 13 a) geschaffen wurde, zur Wahl vorgeschlagen wurden.

Art. II.
 

    § 42. Wahlkosten. Die Kosten der Wahl trägt die Freie Hansestadt Bremen; sie erstattet den Gemeinden die entstandenen Kosten auf Grund einer vom Landeswahlleiter genehmigten Kostenaufstellung.

 

(1970) § 44. Wahlkosten. (1) Die § 46. Wahlkosten. (1) Die

§ 56. Wahlkosten. (1) Die

Kosten der Wahl der Bürgerschaft trägt die Freie Hansestadt Bremen; sie erstattet der Stadt Bremerhaven die
entstandenen Kosten aufgrund einer vom Landeswahlleiter genehmigten Kostenaufstellung.
 
(1983) durch die Wahl veranlaßten notwendigen Ausgaben aufgrund einer vom Landeswahlleiter genehmigten Kostenaufstellung. (1983) Bei der Erstattung werden laufende persönliche und sachliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bremerhaven nicht berücksichtigt.
 
(2) Die Kosten der Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven trägt die Stadt Bremerhaven.
 
§ 40. RWG 1920. Zum Ersatze der Beschaffungskosten der für die Wahlhandlung erforderlichen Stimmzettel zahlt [der Bremische Staat] an die Vertrauensmänner der Kreiswahlvorschläge einen Betrag, der nach der amtlich festgestellten Zahl der auf den Vorschlag entfallenen gültigen Stimmen bemessen wird. [Der Senat] bestimmt im Einvernehmen mit [der Bürgerschaft] nach jeder Wahl die Höhe des Einzelbetrags.

Die Wahlordnung bestimmt, durch welche Maßnahmen die Beschaffung und insbesondere die Beförderung der Stimmzettel erleichtert wird.

Werden die Stimmzettel von den Ländern amtlich verteilt, so wird der nach Abs. 1 an die Vertrauensmänner zu zahlende betrag den Ländern zugewiesen. Der Betrag bemißt sich in diesem Falle nach der amtlich festgestellten Gesammtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.

Durch Gesetz vom 22. November 1924 wurde der § 40 (dann § 41)  des Reichswahlgesetzes auf die Bürgerschaftswahlen nicht mehr anwendbar.

§ 41 RWG + § 44 RWG 1924.
 

siehe hierzu auch die §§ 88 bis 90 der Reichswahlordnung in der Fassung vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2171).

in der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl. I S. 173) fehlen weitere Bestimmungen über die Kostenerstattung für die Durchführung von Wahlen.
 

   

(1989) (3) Die Kosten der Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen trägt die Stadt Bremen.

 

      § 20. Die Ergänzung der nach dem bisherigen Gesetze gewählten Bürgeramtsmitglieder der ersten und zweiten Klasse (§ 17) geschieht in der Weise, daß das dritte Mitglied der ersten Klasse und das sechste Mitglied der zweiten Klasse, sobald eines derselben gemäß § 17 ausscheidet, durch Neuwahl von Seiten der Vertreter der vierten Klasse ersetzt wird.

 

                   

(1989) § 57. Wahlstatistik. (1) Das Ergebnis der Wahlen ist statistisch zu bearbeiten.

(2) Für die Wahlen zur Bürgerschaft kann der Landeswahlleiter bestimmen, daß in den von ihm im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt zu benennenden Wahlbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge zu erstellen sind. Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird.

 

     

Dritte Abtheilung.
Geschäftsvorstand und Bürgeramt.
 

§ 18.
Dritte Abteilung.
Geschäftsvorstand und Bürgeramt.
 

                         
§ 14.  § 15. Für die nach Publication   § 21. Der Senat kann zu den Verhandlungen der Bürgerschaft Commissare aus seiner Mitte abordnen, auch denselben andere Personen, mit Ausschluß jedoch von Mitgliedern der Bürgerschaft, beiordnen.

Die von ihm abgeordneten Commissare sind dem Präsidium der Bürgerschaft vorher namhaft zu machen.

 

§ 19. Der Senat kann zu den Verhandlungen der Bürgerschaft Kommissare aus seiner Mitte abordnen, auch denselben andere Personen, mit Ausschluß jedoch von Mitgliedern der Bürgerschaft, beiordnen.

Die von ihm abgeordneten Kommissare sind dem Präsidium der Bürgerschaft vorher namhaft zu machen.

 

     

Art. 1.
Artikel II.
Rücktritt der ernannten Vertreter.

2. Alle ernannten Vertreter haben am Tage vor den in dem ersten Anhang dieser Verordnung genannten Terminen von ihrem Amt zurückzutreten.

siehe hierzu auch die Anweisung Nr. 1 (Gem. Verordnung Nr. 31 der Militärregierung) mit dem Titel "Rücktritt von Vertretern vom 14. September 1946 (ABl. Nr. 13 S. 308).

Art. III.
 

               

(2018) § 57a. Beschränkung von Rechten der betroffenen Person nach der Verordnung (EU) 2016/679. Zum Schutze der fristgemäßen Durchführung der Wahl bestehen die Rechte nach den Artikeln 16 und 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) nicht,
1. soweit es personenbezogene Daten in Wahlvorschlägen betrifft, im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge ( § 17 ) bis zum Ablauf des Wahltages,
2. soweit es personenbezogene Daten im Wählerverzeichnis betrifft, im Zeitraum vom Beginn der Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis bis zum Ablauf des Wahltages.

Macht eine betroffene Person in den Fällen des Satzes 1 ein Verlangen nach Artikel 16 oder Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 geltend, ist sie über die durch Satz 1 erfolgte Beschränkung ihres Rechts zu unterrichten
1. soweit es Daten in Wahlvorschlägen betrifft, durch den Wahlbereichsleiter,
2. soweit es Daten im Wählerverzeichnis betrifft, durch die Gemeindebehörde.
Bei der Wahl zur Stadtverordneten-versammlung tritt in Satz 2 Nummer 1 an die Stelle des Wahlbereichsleiters der Stadtwahlleiter.

 

der Verfassung dieser Bestimmungen
das erste Mal vorzunehmende Wahlen treten in Ansehung der vorstehenden §§ 12. 13. 14., die Modificationen ein, daß die Einladung zu der Wahlversammlung nicht früher als am vorletzten Tage vor der Versammlung zu geschehen braucht, und daß die Niederlegung des Verzeichnisses der Wähler nebst der im § 13 vorgeschriebenen Bekanntmachung nur vor jener Einladung erfolgen muß, auch etwaige Beschwerden Einzelner hinsichtlich des Verzeichnisses oder über nicht erhaltene Einladung noch bis zur Eröffnung der Wahlversammlung, auf welche die Beschwerde sich bezieht, zulässig sind.

§ 16.
 

 
      § 22. Wenn die Bürgerschaft durch ihr Präsidium dem Senate anzeigt, daß sie bei der Verhandlung über einen bestimmten Gegenstand eine commissarische Vertretung des Senats wünsche, so hat der Senat vor Ablauf von acht tagen nach dem Eingange der Anzeige dem entsprechend das Erforderliche zu veranlassen.

 

§ 20. Wenn die Bürgerschaft durch ihr Präsidium dem Senate anzeigt, daß sie bei der Verhandlung über einen bestimmten Gegenstand eine kommissarische Vertretung des Senats wünsche, so hat der Senat vor Ablauf von acht tagen nach dem Eingange der Anzeige dem entsprechend das Erforderliche zu veranlassen und von dem geschehenen das Präsidium der Bürgerschaft zu benachrichtigen.

 

  § 23. Nachdem die Verhandlung über den Gegenstand ihrer commissarischen Vertretung eröffnet worden ist und bis zum Schluß der Debatte über denselben erhalten die Senatscommissare und deren Beigeordnete auf Verlange der ersteren jederzeit das Wort.

 

§ 21. Nachdem die Verhandlung über den Gegenstand ihrer kommissarischen Vertretung eröffnet worden ist und bis zum Schluß der Debatte über denselben erhalten die Senatskommissare und deren Beigeordnete auf Verlange der ersteren jederzeit das Wort.

 

  § 24. Die Senatscommissare können, bzw. mit ihren Beigeordneten, an den Verhandlungen der Ausschüsse der Bürgerschaft, an welche die Gegenstände ihrer commissarischen Vertretung etwa verwiesen worden sind, Theil nehmen.

 

§ 22. Die Senatskommissare und die ihnen etwa beigeordneten Personen können an den Verhandlungen der Ausschüsse der Bürgerschaft, an welche die Gegenstände ihrer kommissarischen Vertretung etwa verwiesen worden sind, Teil nehmen.

 

      § 25. Die Senatscommissare werden von dem Präsidium der Bürgerschaft, bzw. von dem Vorsitzer des betreffenden Ausschusses, zeitig von dem Tage und, soweit thunlich von der Stunde der Verhandlung benachrichtigt.

 

§ 23. Die Senatskommissare und die ihnen etwa beigeordneten Personen können an den Verhandlungen der Ausschüsse der Bürgerschaft, an welche die Gegenstände ihrer kommissarischen Vertretung etwa verwiesen worden sind, Teil nehmen.

 

  § 4. § 5. [1] 1... 2...

[2] ...

[3] ...

[4] ...

[5] ...

[6] ...

[7] ...

[8] ...

[9] ...

[10] Die Wahldeputation wird ermächtigt, Anordnungen zu treffen, welche eine deutliche Unterscheidung der für die Wahl zur Bürgerschaft bestimmten Vorrichtungen  von den für die Reichstagswahl bestimmten gewährleisten. Insbesondere kann die Wahldeputation die Verwendung von bestimmten Papier für die Stimmzettel und die Kennzeichnung der Stimmzettel und Umschläge durch Aufdruck anordnen.

[11] ...

Durch § 3 Ziffer 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1921 wurde bestimmt:
"Die in § 5 Abs. 10 des [Wahlgesetzes] der Wahldeputation erteilte Ermächtigung geht auf den Wahlkommissar über, welcher vor Erlaß einer Abordnung die Beisitzer des Wahlausschusses zu hören hat."

 

 

Art. VI.
Artikel VII.

8. Die Militärregierung behält sich vor, solche Weisungen oder Anordnungen zu erteilen, die ihr zur Durchführung dieser Verordnung notwendig oder zweckmäßig erscheinen.

Art. VIII.
 

Art. 13. Artikel 14. Der § 9. § 10. Der              
  Landeswahlleiter regelt die technischen Einzelheiten der Durchführung der Wahl und bedient sich dabei der Hilfe
 

 

 

 

 

des bremischen Wahlamtes.

Art. 15.
 

der Wahlämter in Bremen und Bremerhaven.

§ 11.
 

  § 26. Wenn der Senat eine vertrauliche commissarische Besprechung mit dem Bürgeramt oder einem Ausschusse desselben für räthlich § 24. Wenn der Senat eine vertrauliche kommissarische Besprechung mit dem Bürgeramt oder einem Ausschusse desselben für rätlich
erachtet, so ist das Bürgeramt ermächtigt, einem solchen Antrage zu entsprechen. Jedes Mitglied des Bürgeramts ist alsdann auf seinen Staatsbürgereid zur Geheimhaltung des Gegenstandes, bei welchem der Senat dieselbe für erforderlich erklärt hat, verpflichtet.

Ebenso kann das Bürgeramt bei dem Senate eine vertrauliche Beratung beantragen.

 

Wahlordnung.
 
Wahlordnung.
 
      § 8.  § 9. Für die Wahlen zur Bürgerschaft sind die Vorschriften der diesem Gesetze beigefügten Wahlordnung (s. den Anhang) maßgebend, vorbehältlich etwaiger auf dem Wege der Gesetzgebung zu vereinbarender Abänderung derselben.

 

 

18.
Artikel VII.

19. Die Militärregierung kann alle oder einzelne in dieser Verordnung genannten Daten sowohl in bezug auf einzelne Gebiete als auch in bezug auf die ganze britische Zone ändern.

20. Die Militärregierung kann solche Vorschriften oder Befehle erlassen, die sie für die Durchführung dieser Verordnung für erforderlich hält.

Art. VIII.
 

Art. XIII.
Artikel XIV.
Befugnisse der Militärregierung.

23. Die Militärregierung behält sich vor, die in dieser Verordnung genannten Termine, sei es für einzelne Gebiete oder für die ganze britische Zone abzuändern.

24. Die Militärregierung kann solche Vorschriften oder Befehle erlassen, die sie für die Durchführung und Inkraftsetzung dieser Verordnung für erforderlich hält.

Art. XV.
 

Art. XVI.
Artikel XVII
Befugnisse der Militärregierung

18. Die Militärregierung behält sich vor, die in dieser Verordnung genannten Termine, sei es für einzelne Gebiete oder für die ganze britische Zone, abzuändern.

19. Die Militärregierung kann solche Vorschriften oder Verfügungen erlassen, die sie für die Durchführung und Inkraftsetzung dieser Verordnung für erforderlich hält.

Art. XVIII.
 

  §. 22.§ 23.  (1) Der Senat kann zur Durchführung des Gesetzes die erforderlichen Vorschriften und eine Landeswahlordnung erlassen.

(2) Die Durchführungsvorschriften können die Ausübung des Wahlrechts durch Seeleute, die Einrichtung eines Wahllokals im Bahnhof sowie die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten abweichend regeln.

§ 24.
 

§ 43. Landeswahlordnung.  (1) Der Senat erläßt in einer Landeswahlordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(2) In der Landeswahlordnung kann das Wahlverfahren
a) in Kranken- und Pflegeanstalten,
b) in Gefangenenanstalten,
c) für Seeleute und andere Personen, die sich während der Wahlzeit (§ 27) nicht im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen befinden,
  besonders geregelt werden.

 

(1961) § 43. Landeswahlordnung.   Der Senat (1970) § 45. Landeswahlordnung.   Der Senat § 47. Landes-wahlordnung.   Der (1983) Senator für Inneres § 58. Landeswahlordnung.  Der Senator für Inneres § 58. Landeswahlordnung.  Der (1992/2000/04) Senator für Inneres und Sport
erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Landeswahlordnung. Er trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften über
a) die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
b) die Berufung in ein Ehrenamt, über den Ersatz von Auslagen
erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Landeswahlordnung. Er trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften über
1. die Bestellung der Wahlleiter, die Besetzung und Bestellung der Wahlvorstände, (1983) die Bildung der Wahlausschüsse sowie über die Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
§ 10.
 
§ 10.
 
2. die Berufung in ein (1983) Wahlehrenamt und den Ersatz von Auslagen (1996) 2. die Berufung in ein Wahlehrenamt und den Ersatz von Auslagen  für Inhaber von Wahlehrenämtern,
und die Zahlung von Erfrischungsgeldern für Inhaber von Wahlehrenämtern sowie über das Bußgeldverfahren, und die Zahlung von Erfrischungsgeldern für Inhaber von Wahlehrenämtern. (1989)
c) die Bildung von Wahlbezirken, 3. die Bildung von Wahlbezirken (1983) und ihre Bekanntmachung,
d) die Führung des Wählerverzeichnisses, seine Auslegung und seinen Abschluß, (1975) d) die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, dessen Führung, Auslegung, Berichtigung und Abschluß, 4. die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, dessen Führung, Berichtigung und Abschluß, (2006) 4. die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, dessen Führung, Berichtigung und Abschluss,
über die Rechtsmittel gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
e) die Erteilung von Wahlscheinen und die Rechtsmittel gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,
f) Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, ihre Zulassung und Bekanntgabe sowie über die Beseitigung von Mängeln,
g) Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Wahlumschlag,
über über die Einsicht in das Wählerverzeichnis, über
    § 22. RWG 1918. Das Wahlverfahren wird auf der Grundlage der gegenwärtigen Verordnung durch die besondere Wahlordnung näher geregelt, die der [Senat] erläßt.

Hinweis:
Diese Ermächtigung ist nie verwendet worden; evtl. wurde diese als den Bestimmungen des § 4 bzw. 5 des Bürgerschaftswahlgesetzes zuwider laufend betrachtet.

Ende.

 

§ 40 RWG. § 41. RWG 1920. Der [Senat] erläßt die Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes (Reichswahlordnung).

Durch Gesetz vom 22. November 1924 fand statt dessen folgende Bestimmung Anwendung:
"§ 44. RWG 1924. Der [Senat] erläßt die Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes.
Die Ausführungs-bestimmungen können die Ausübung des Wahlrechts durch Seeleute in deutschen Häfen sowie die Abstimmung in Kranken- und Pflegeanstalten anderweitig regeln."

Hinweis:
Diese Ermächtigung ist nie verwendet worden; evtl. wurde diese als den Bestimmungen des § 5 des Bürgerschaftswahlgesetzes zuwider laufend betrachtet.

Ende.

 

(1983) den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
(1983) 5. die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,
6. Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, ihre Zulassung und Bekanntgabe sowie über die Beseitigung von Mängeln (1983) und die Beschwerde gegen Entscheidungen
des Wahlbereichsausschusses,
7. Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Wahlumschlag,
(1989) der Wahlausschüsse,
7. Form und Inhalt des Stimmzettels und über den (2006) Stimmzettelumschlag,
h) die Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntgabe der Wahlräume, sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen,
i) die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelung erfordern,
k) die Wahlzeit,
8. die Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntgabe der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen,
9. die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,
10. die Wahlzeit,
        l) die Briefwahl und die dadurch entstehenden Kosten, 11. die Briefwahl und die dadurch entstehenden Kosten, 11. die Briefwahl, (1989)
          (2006) 12. die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt,
m) die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten sowie in Massenunterkünften,
n) die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
(1983) 12. die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Justizvollzugsanstalten, gesperrten Wohnstätten sowie in Gemeinschaftsunterkünften,
13. die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
(1996/2006) 13. die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften,
(2006) 14. die Software-Zulassung und Stimmauszählung nach Maßgabe von § 30a , die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
  o) die Durchführung von Wiederholungswahlen,
p) die
14. die Durchführung von (1983) Wiederholungswahlen und die Berufung von Listennachfolgern,
15. die
(1989) 14. die Durchführung von Nachwahlen und Wiederholungswahlen sowie die Berufung von Listennachfolgern,
15. die
(2006) 15. die Durchführung von Nachwahlen und Wiederholungswahlen sowie die Berufung von Listennachfolgern,
(2006) 16. die
Sicherung der Wählerverzeichnisse und die Vernichtung von Wahlunterlagen,
q) die 16. die (2006) 17. die
  statistische Aufbereitung des Wahlergebnisses sowie die getrennte Durchführung der Wahl nach Geschlechtern und Altersgruppen für Zwecke der 
Statistik.

 

Statistik,
(1975) r) das Verfahren nach § 19 Abs. 2 und 3,
(1975) s) die
Statistik,
17. das Verfahren nach § 17 Abs. 2 (1983) .
18. die
Statistik,
17. das Verfahren nach (1989) § 16.
18. die
Statistik,
(2006) 18. das Verfahren nach § 16 ,
(2006) 19. die
  Veröffentlichung von Bekanntmachungen, in welchem Umfang amtliche Vordrucke zu verwenden und Vordrucke von Amts wegen zu beschaffen sind,
siehe hierzu auch die §§ 91 und 92 der Reichswahlordnung in der Fassung vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2171).

siehe hierzu die §§ 161 und 162 der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (RGBl. I S. 173).
 

(1975) t) die 19. die (2006) 20. die
gemeinsame Durchführung der Bürgerschaftswahl mit anderen Wahlen oder Abstimmungen, um insbesondere die gemeinsame Nutzung der Wahlunterlagen und die Zusammenarbeit der Wahlorgane sicherzustellen.
 
  siehe hierzu  die Verordnung zur Durchführung des Wahlgesetzes für die Bürgerschaft vom 20. Juli 1951 (GBl. S. 73) und  die Bremische Landeswahlordnung vom 7. August 1951 (GBl. S. 79) sowie die Zweite Durchführungsverordnung zum Wahlgesetz vom 11. Juli 1951 (GBl. 1952 S. 1).
 
siehe hierzu die Bremische Landeswahlordnung vom 5. Juli 1955 (GBl. S. 93)
 
siehe hierzu die Bremische Landeswahlordnung in der Fassung vom 8. Januar 1963 (GBl. S. 8)
 
siehe hierzu die Bremische Landeswahlordnung in der Fassung vom 15. April 1971  (GBl. S. 85)
 
siehe hierzu die Bremische Landeswahlordnung in der Fassung vom 10. April 1975 (GBl. S. 194)
 
siehe hierzu die Bremische Landeswahlordnung  vom 21. April 1983 (GBl. S. 317)
 
siehe hierzu die Bremische Landeswahlordnung  vom 23. Mai 1990 (GBl. S. 334)
 
siehe hierzu die Bremische Landeswahlordnung  vom 23. Mai 1990 in der geltenden Fassung.
               

Art. V.
Artikel VI.
Strafen

17. a) Wer seine Eintragung als Wähler durch falsche Angaben erwirkt oder
b) wer einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf die Eintragung hat, oder
c) wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung in anderer Weise verstößt oder es unterläßt, sie zu befolgen,
wird, wenn er von einem Gericht der Militärregierung für schuldig befunden ist, mit einem von diesem Gericht zu bestimmenden Strafe belegt. Die Todesstrafe kann nicht verhängt werden.

Durch Verordnung Nr. 45 wurden folgende ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 17 erlassen:
"9. a) Wer seine Eintragung als Wähler durch falsche Angaben erwirkt; oder
b) wer einen anderen, von dem er weiß, daß er kein Recht auf Eintragung in das Register hat, als Wähler einträgt, oder
c) wer in anderer Weise gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt
wird, wenn er von einem gericht der Militärregierung für schuldig befunden wird, mit einer von diesem Gericht zu bestimmenden Strafe belegt. Die Todesstrafe kann nicht verhängt werden."

18.

Art. XIV.
Artikel XV
Strafbestimmungen

16. Wer eine Stimme abgibt oder den Versuch unternimmt, eine Stimme abzugeben,
a= im Namen einer dritten Person, oder
b) wer bereits für dieselbe Wahl eine Stimme abgegeben hat, oder
c) wer wählt, ungeachtet dessen, daß sein Name in dem Wahlregister erscheint, aber
   I. das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, oder
   II. die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt, oder
   III. sonstwie von der Wahl ausgeschlossen ist,
wird nach Schuldigsprechung durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen Ermessen bestraft. (Die Todesstrafe ist ausgeschlossen.)

Art. XVI.
 

                 
   

§ 22.
Zweite Abtheilung.
Bestimmungen, das Bürgeramt betreffend.
 

§ 15.
Zweite Abtheilung.
Geschäftsvorstand und Bürgeramt.
 
§ 15.
Zweite Abteilung.
Geschäftsvorstand und Bürgeramt.
 
       

Anfang.
I. Volksentscheid.
 

               
    § 23. Als Ausschuß der Bürgerschaft besteht das Bürgeramt.

Dassselbe wird gebildet aus dem Geschäftsvorstande und aus achtzehn andern Vertretern.

 

            Artikel 1. Über die von der Bürgerschaft als Verfassunggebende Landesversammlung beschlossene Bremische Verfassung findet Sonntag, den 12. Oktober 1947, ein Volksentscheid statt.

 

               
    § 24. Der Geschäftsvorstand der Bürgerschaft besteht aus einem Präsidenten, einigen Vicepräsidenten und einigen Schriftführern, welchen die Bürgerschaft einen Archivar als Mitglied zuordnen kann.

 

§ 16. Der Geschäftsvorstand der Bürgerschaft wird von der ganzen Bürgerschaft, und zwar, abgesehen von dem Archivar, in der ersten Versammlung des Kalenderjahres gewählt.

Die Gewählten sind zur Ablehnung der Wahl, auch jederzeit zum Austritte aus dem Geschäftsvorstande befugt.

 

        Artikel 2. Der Volksentscheid erfolgt durch Antwort auf die Frage:
  "Billigen Sie die von der Bürgerschaft als Verfassunggebende Landesversammlung beschlossene Bremische Verfassung ?" Die Antwort kann nur "Ja" oder "Nein" lauten. Zusätze sind unzulässig.

 

               
    § 25. Die Wahl der Mitglieder des Geschäftsvorstandes, mit Einschluß des Archivars geschieht von der ganzen Bürgerschaft aus ihrer Mitte; und zwar werden Erstere auf ein Jahr, so jedoch, daß die Austretenden sofort wieder wählbar sind, - Letzterer für die Dauer seiner Theilnahme an der Bürgerschaft gewählt.

Die Gewählten sind zur Ablehnung der Wahl befugt. Auch kann jedes Mitglied des Geschäftsvorstandes im Laufe des Jahres seine Entlassung begehren.

 

        Artikel 3. Die Verfassung ist angenommen, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen "Ja" lauten.

Bei Gleichheit der "Ja- und Nein-Stimmen" ist die Verfassung abgelehnt.

 

               
           

Durch Gesetz vom 19. September 1947 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 3a. Der Artikel 47 Abs. 2 der Verfassung über Betriebsvertretungen lautet in der jetzt vorliegenden Fassung:
  "Die Betriebsvertretungen sind dazu berufen, in wirtschaftlichen, sozialen und personellen Fragen des Betriebes mitzubestimmen, in sozialen Fragen gleichberechtigt mit den Unternehmern."

Es ist ein Volksentscheid über die Frage herbeizuführen:
  "Sollen die Betriebsvertretungen über die sozialen Fragen hinaus gleichberechtigt mit den Unternehmern auch in wirtschaftlichen und personellen Fragen des Betriebes mitbestimmen, und zwar im Benehmen mit den Gewerkschaften ?"

Die Antwort hat nur "ja" oder "nein" zu lauten. Zusätze sind unzulässig.

 

               
  § 26. Die übrigen achtzehn Mitglieder des Bürgeramts werden für die Dauer ihrer Theilnahme an der Bürgerschaft nach Maßgabe der Vorschriften für die Wahlen in die Deputationen von der Bürgerschaft gewählt, so daß abgesondert wählen:
1) die von der 1. Classe gewählten Vertreter 3 Mitglieder,
2) die von der 2. Classe gewählten Vertreter 6 Mitglieder,
3) die von der 3. Classe gewählten Vertreter 3 Mitglieder,
4) die von der 4. Classe gewählten Vertreter 3 Mitglieder,
5) die von der 5. und 6. Classe gewählten Vertreter 1 Mitglied,
6) die von der 7. Classe gewählten Vertreter 1 Mitglied,
7) die von der 8. Classe gewählten Vertreter 1 Mitglied.

Etwaige Ergänzungswahlen werden nach Maßgabe der obigen Bestimmungen von der zur Wahl des ausgetretenen Mitgliedes berechtigt gewesenen Wahlabtheilung vorgenommen.
 

§ 17. Das Bürgeramt besteht aus dem Geschäftsvorstande und achtzehn andern Vertretern, welche für die Dauer ihrer
  Theilnahme Teilnahme
  an der Bürgerschaft wie folgt gewählt werden:
  Die von der 1. Klasse gewählten Vertreter wählen 2,
  die von der 2. Klasse gewählten Vertreter wählen 5,
  die von der 3. Klasse gewählten Vertreter wählen 3,
  die von der 4. Klasse gewählten Vertreter wählen 5,
  die von der 5. u. 6. Klasse gewählten Vertreter wählen 1,
  die von der 7. Klasse gewählten wählen 1,
  die von der 8. Klasse gewählten wählen 1-

Diese Vorschriften finden auch auf die Ergänzungswahlen Anwendung.

Im Falle bei der Wahl in der zweiten oder vierten Klasse nicht wenigstens zehn in jeder der übrigen Klassen nicht wenigsten fünf Mitglieder sich beteiligen sollten, ist für die betreffende Klasse die Wahl für dasmal durch das Bürgeramt unter Zuziehung der anwesenden Mitglieder der betreffenden Klasse sofort vorzunehmen.
 

            Durch Gesetz vom 19. September 1947 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 3b. Im Fall der Annahme des Volksentscheids würde Abs. 2 des Artikels 47 der Verfassung folgenden Wortlaut erhalten:
  "Die Betriebsvertretungen sind dazu berufen, im Benehmen mit den Gewerkschaften gleichberechtigt mit den Unternehmern in wirtschaftlichen, sozialen und personellen Fragen des Betriebes mitzubestimmen."

 

               
  Die Wahl in das Bürgeramt ist derjenige abzulehnen befugt, welcher vor seiner letzten Wahl zum Vertreter schon einmal während mindestens dreier Jahre Mitglied des Bürgeramts gewesen ist, oder welcher das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, oder ein Richteramt bekleidet, oder bereits zu drei ständigen Ausschüssen gehört.

 

    § 27. Wenn der Senat in Bezug auf seine Verhandlungen mit der Bürgerschaft eine vertrauliche commissarische Besprechung mit dem Bürgeramt oder einem Ausschuß desselben für räthlich erachtet, so ist das Bürgeramt ermächtigt, einem solchen Antrage zu entsprechen, und ist jedes Mitglied desselben auf seinen Staatsbürgereid zur Geheimhaltung des Gegenstandes, bei welchem der Senat die Geheimhaltung für erforderlich erklärt, verpflichtet.

In gleichem Maße kann das Bürgeramt, wenn es ihm in Bezug auf solche Verhandlungen wünschenswerth erscheint, bei dem Senate eine vertrauliche Berathung beantragen.

 

            Artikel 4. Am Tage des Volksentscheides und zugleich mit der Abstimmung über ihn findet die Wahl der Bürgerschaft statt.

Falls im Volksentscheid die Verfassung abgelehnt wird, ist die neugewählte Bürgerschaft zugleich eine neue Verfassunggebende Landesversammlung. Diese hat die Aufgabe, den Entwurf einer neuen Verfassung herzustellen.

 

               
                Artikel 5. Die Abstimmung beim Volksentscheid ist allgemein, gleich, unmittelbar und geheim. Im übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Wahl zur Bürgerschaft.

II. Wahl zur Bürgerschaft.
 

               
    § 28. Abgesehen § 18. Abgesehen      

Art. XVII.
Artikel XVIII
Anwendung des früheren Rechts

20. Soweit das Wahlverfahren durch diese oder andere Anordnungen der Militärregierung oder durch Verfügungen oder Anweisungen zu dieser und den anderen Verordnungen nicht geregelt ist, oder wird, sind auf die Wahlen für die Vertretungen der Gemeinden, Ämter und Kreise sowie der Hansestadt Hamburg und des Landes Bremen ergänzend die vor dem 30. 1.1933 gültigen Landesbestimmungen anzuwenden.

Art. XIX.
 

               

(1995) § 59. Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. Der Wahltag muß innerhalb der Frist zur Neuwahl nach Artikel 76 Abs. 3 der Landesverfassung liegen und wird unverzüglich nach dem in Artikel 76 Abs. 1 der Landesverfassung genannten Ereignis durch Beschluß der Bürgerschaft festgesetzt. Dabei sind die in Nummer 2 gesetzten Fristen zu beachten.
(2014) 2. Die Fristen in den nachstehend genannten Bestimmungen werden wie folgt abgekürzt:
a) In § 16 tritt
aa) in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des 97. Tages der 54. Tag,
bb) in Absatz 3 an Stelle des 79. Tages der 44. Tag.
b) In § 17 tritt an Stelle des 69. Tages der 34. Tag.
c) In § 23 tritt
aa) in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des 58. Tages der 30. Tag,
bb) in Absatz 2 Satz 5 an Stelle des 52. Tages der 24. Tag.
d) In § 24 Absatz 1 tritt an Stelle des 27. Tages der 20. Tag.
3. Die Aufstellungsfristen nach (2006) § 19 Absatz 3 Satz 4 finden keine Anwendung.

 

von den die Verpflichtung des Bürgeramts im Allgemeinen bezeichnenden Vorschriften der Verfassung, bleiben die Obliegenheiten desselben in Bezug auf die Geschäftsführung näherer Bestimmung der Geschäftsordnung der Bürgerschaft vorbehalten.

 

  Übergangsbestimmungen.
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dritte Abteilung.
  § 27. § 28. Zur Beschlußfähigkeit der Versammlung der in Gemäßheit dieser Bestimmungen gewählten Vertreter ist die Theilnahme von wenigstens fünfzig Mitgliedern erforderlich.

Ausnahmsweise kann indeß auch in Ermangelung dieser Zahl eine Beschlußnahme gültig erfolgten, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes keinen Aufschub gestattet und dieses bei der Ladung zu der Versammlung ausdrücklich angezeigt ist.

Eigentlich gehört diese Bestimmung nicht ins Wahlgesetz, ist aber eine direkte Änderung der Verfassung (wie das ganze Wahlgesetz), hier der §§ 93 und 94 der Verfassung von 1849.
 

 

 

 

 

 

        § 7. § 8. Es werden aufgehoben:
1) das Gesetz betreffend die Wahlen zur Bürgerschaft vom 15. Mai 1920 (Gesetzbl. 1920 S. 177),
2) das Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Wahlen zur Bürgerschaft, vom 15. Mai 1920, vom 3. Juni 1920 (Gesetzbl. 1920 S. 231),
3) das Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 1920, betreffend die Wahlen zur Bürgerschaft vom 27. Januar 1921 (Gesetzbl. 1921 S. 45),
4) das Gesetz wegen Änderung des Gesetzes, betreffend die Wahlen zur Bürgerschaft vom 15. Mai 1920, vom 19. März 1921 (Gesetzbl. 1921 S. 100),
5) die Ziffern 1 und 2 des § 3 des Gesetzes über die Fortführung der Geschäfte der Wahldeputation vom 24. Juni 1921 (Gesetzbl. 1921 S. 215).

Die Ziffer 3 des Gesetzes über die Fortführung der Geschäfte der Wahldeputation vom 24. Juni 1921 (Gesetzbl. 1921 S. 215) erhält folgende Fassung:
"3) In dem Falle des § 11 Abs. 2 des Gesetzes über den Volksentscheid vom 29. Mai 1920 (Gesetzbl. S. 219) sind die gültigen Stimmzettel dem Wahlkommissar zu übergeben."

Ende.
 

                  (1995) § 60. Auswirkungen einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft auf die Wahl zur Stadtverordneten-versammlung. (1) Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft nach Artikel 76 der Landesverfassung kann die Stadtverordneten-versammlung ihre Wahlperiode zur Aufrechterhaltung der Übereinstimmung der Wahlperioden von Bürgerschaft und Stadtverordneten-versammlung und der Wahltage durch Beschluß vorzeitig beenden. Der Antrag muß von wenigstens einem Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Stadtverordneten-versammlung gestellt und mindestens eine Woche vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Stadtverordneten und dem Magistrat mitgeteilt werden. Der Beschluß bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Stadtverordneten-versammlung. Beschließt die Stadtverordneten-versammlung die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode, gilt § 59 Nr. 2 und 3 entsprechend.

(2) Macht die Stadtverordneten-versammlung von der Möglichkeit nach Absatz 1 innerhalb von 10 Tagen nach der Entscheidung der Bürgerschaft über eine vorzeitige Beendigung der Wahlperiode keinen Gebrauch, finden bis zu einer Wiederherstellung der Übereinstimmung der Wahlperioden von Bürgerschaft und Stadtverordneten-versammlung und der Wahltage für die Wahl der Stadtverordneten-versammlung die Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes Anwendung mit folgenden Maßgaben:
1. Abweichend von § 42 Abs. 2 Nr. 1 tritt auch in § 1 an die Stelle des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen und der Wahlbereiche das Gebiet der Stadt Bremerhaven;
2. abweichend von § 42 Abs. 2 Nr. 2 tritt auch in § 24 Abs. 1 und § 40 an die Stelle des Landeswahlleiters der Stadtwahlleiter;
(1996) 3. §§ 43 , 44 Satz 1 und § 45 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 finden keine Anwendung;
(1996) 4. Wahlberechtigt sind unter den übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 42 in Verbindung mit § 1 auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger).

(3) Im Fall von Absatz 2 behält die Stadtverordneten-versammlung das Recht, ihre Wahlperiode zu einem späteren Zeitpunkt zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der Wahlperioden von Bürgerschaft und Stadtverordneten-versammlung und der Wahltage durch Beschluß vorzeitig zu beenden. Dabei sind die Fristen nach §§ 16 , 17 , 23 und 24 des Bremischen Wahlgesetzes zu beachten. Absatz 1 Satz 1 bis 3 findet entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, daß der Antrag auf vorzeitige Beendigung der Wahlperiode mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Stadtverordneten und dem Magistrat mitgeteilt wird. Beschließt die Stadtverordneten-versammlung die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode, endet diese mit der Wahlperiode der Bürgerschaft.

 

§ 27.  § 28. Vorstehendes Gesetz wird vor Ablauf von drei Jahren einer Revision unterworfen.

 

          § 6.  § 7. Dies Gesetz tritt am 8. Mai 1920 in Kraft.

 

 

Art. VII.
Artikel VIII.

9. Diese Verordnung tritt mit dem 13. April 1946 in Kraft.

Verordnung Nr. 28.
 

Art. VII.
Artikel VIII.
Zeitpunkt des Inkrafttretens.

21. Diese Verordnung tritt am 20. April 1946 in Kraft.

Anhang.
 

Art. XIV.
Artikel XV.
Zeitpunkt des Inkrafttretens.
 

Diese Verordnung tritt am 30. Mai 1946 in Kraft.

Anhang.
 

Art. XVIII.
Artikel XIX
Termin des Inkrafttretens

21. Diese Verordnung tritt am 30. Mai 1946 in Kraft.

Anhang.
 

Art. 23. Artikel 24. Dies Gesetz tritt an dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.

verkündet am 9. September 1947, in Kraft getreten am 10. September 1947.
 

§ 23. § 24. Dies Gesetz tritt an dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.

verkündet am 9. September 1947, in Kraft getreten am 10. September 1947.
 

 

§ 44. Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt an dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Gleichzeitig treten das Wahlgesetz für die Bürgerschaft vom 3. Juli 1951 (Brem. Ges.-Bl. S. 71) und die hierzu ergangenen Durchführungs-bestimmungen außer Kraft.

verkündet am 3. Mai 1955, in Kraft getreten am 4. Mai 1955.
 

           
       Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats vom 27. und publicirt am 29. März 1852.

 

      § 4.      Bremen, den 10. Februar 1919.

Die provisorische Regierung

Rhein.
Dammer.
Deichmann.
Wellmann.
Winkelmann.

 

     Bekannt gemacht im Auftrage des Senats, Bremen, den 15. Mai 1920.

 

     Bekannt gemacht im Auftrage des Senats, Bremen, den 3. Juli 1923.

 

Im Auftrage der Militärregierung

 

  Bekanntgemacht im Auftrage des Senats.

  Bremen, den 9. September 1947.

 

  Bekanntgemacht im Auftrage des Senats.

  Bremen, den 3. Juli 1951.

 

  Bekanntgemacht im Auftrage des Senats.

  Bremen, den 22. April 1955.

 

           

Verzeichniß
der Wahlbezirke und der Zahl der von jedem derselben zu wählenden Vertreter.

Hinweis:
2. Spalte: das erste Mal
3. Spalte künftig

Wahlbezirk

Zahl der
Vertreter

Erster WB
Erster städtischer Gemeindebezirk (Altstadt)

16

8

Zweiter WB
Zweiter städtischer Gemeindebezirk (Altstadt)

18

9

Dritter WB
Dritter städtischer Gemeindebezirk (Altstadt)

18

9

Vierter WB
Vierter städtischer Gemeindebezirk (Altstadt)

16

8

Fünfter WB
Fünfter städtischer Gemeindebezirk (Altstadt)

14

7

Sechster WB
Sechster städtischer Gemeindebezirk (Altstadt)

14

7

Siebenter WB
Siebenter städtischer Gemeindebezirk (Neustadt)

12

6

Achter WB
Achter städtischer Gemeindebezirk (Neustadt)

20

10

Neunter WB
Neunter städtischer Gemeindebezirk (Neustadt)

12

6

Zehnter WB
Zehnter städtischer Gemeindebezirk (Vorstadt)

16

8

Eilfter WB
Eilfter städtischer Gemeindebezirk (Vorstadt)

16

8

Zwölfter WB
Zwölfter städtischer Gemeindebezirk (Vorstadt)

14

7

Dreizehnter WB
Dreizehnter städtischer Gemeindebezirk (Vorstadt)

18

9

Vierzehnter WB
Die Kirchspiele: Walle, Gröpelingen, Grambke, Mittelsbüren und Wasserhorst mit dem Dorfe Lesumbrock

14

7

Fünfzehnter WB
Die Kirchspiele: Borgfeld und Oberneuland

14

7

Sechzehnter WB
Das Kirchspiel Horn und die Dörfer Hastedt und Schwachhausen

14

7

Sieben-
zehnter WB
Das Kirchspiel Arsten und die Dörfern Neuenland und Buntenhorst-steinweg

14

7

Achtzehnter WB
Die Kirchspieler: Rablinghausen, Seehausen und Huchtingen

12

6

Neunzehnter WB
Das Amt Vegesack

14

7

Zwanzigster WB
Das Amt Bremerhaven

14

7

  300 150
   

§ 26.
Anhang zu § 9 des Gesetzes, die Bürgerschaft betreffend.

Wahlordnung.
 

Für die Wahlen zur Bürgerschaft gelten die nachstehenden Vorschriften.

1) ...
2) ...
3) ...
4) ...
5) ...
6) ...
7) ...
8) ...
9) ...
10) ...
11) ...
12) ...
13) ...
14) ...
15) ...

Ende.

 

§ 24.
Anhang zu § 9 des Gesetzes, die Bürgerschaft betreffend.

Wahlordnung.
 

Für die Wahlen zur Bürgerschaft gelten die nachstehenden Vorschriften.

1) ...
2) ...
3) ...
4) ...
5) ...
6) ...
7) ...
8) ...
9) ...
10) ...
11) ...
12) ...
13) ...
14) ...

Ende.

 
     

Art. VIII.
Anhang.
Gruppen der Personen, die von der Eintragung ins Wahlregister ausgeschlossen sind.

1. Wer zu irgend einer Zeit als Mitglied angehörte:
  dem Korps der politischen Leiter der NSDAP.
  dem SD (Sicherheitsdienst)
  der Gestapo (Geheime Staatspolizei)
  dem Generalstab und dem Oberkommando der Wehrmacht
  der SS (Schutzstaffeln der NSDAP), ausgenommen sind die zur Waffen-SS gezogenen Personen
  dem NSDStB (NSD-Studentenbund)
  dem NSDoB. (NSD-Dozentenbund)
  dem HJ-Streifendienst

Durch die Verordnung Nr. 30 wurden die Worte "dem NSDStB (NSD-Studentenbund)" gestrichen.

2. a) Wer vor dem 1. März 1933 als Mitglied angehörte
  der NSDAP
  der SA (Sturmabteilung der NSDAP)
  der HJ (Hitler-Jugend)
  dem BDM (Bund Deutscher Mädel)
  der NSF (NS-Frauenschaft)

b) Wer die folgenden oder höheren Ämter in den angeführten Organisationen innehatte:
  in der NSDAP: Blockleiter
  in der SA: Truppführer
  im NSKK (NS-Kraftfahrkorps): Truppführer
  im NSFK (NS-Fliegerkorps): Truppführer
  in der HJ (Hitler-Jugend): Gefolgschaftsführer
  im BDM (Bund Deutscher Mädel): Mädelringführerin

c) Wer hauptamtlich gegen Entgelt eine Stellung hatte in:
  dem Reichsbund der Deutschen Beamten
  der DAF (Deutsche Arbeitsfront)
  der KdF (Kraft durch Freude)
  der NSV (NS-Volkswohlfahrt)
  der NSKOV (NS-Kriegsopferversorgung)
  dem NSBDT (NS-Bund Deutscher Technik)
  dem NSDÄB (NS-Deutscher Ärztebund)
  dem NSLB (NS-Lehrerbund)
  dem NSRB (NS-Rechtswahrerbund)

d) Wer Betriebsobmann der DAF, in Betrieben mit mehr als 50 Mann Belegschaft war.

e) wer im Reichsarbeitsdienst als Berufsoffizier diente.

Durch die Verordnung Nr. 30 wurden
- in Ziffer 2a nach den Worten "NSF (NS-Frauenschaft) die Worte "NSDStB (NSD-Studentenbund)" eingefügt.
- in Ziffer 2b die Worte "NSDStB (NSD-Studentenbund): Kameradschaftsführer" angefügt.

3. Wer durch einen Entnazifizierungsausschuß als zu einer Gruppe gehörig bezeichnet wurde, die von der Wahl ausgeschlossen ist.

4. Wer von der Militärregierung wegen seiner Verbindung mit dem Nationalsozialismus verhaftet oder von einer Beschäftigung und einer einflußreichen Stellung in öffentlichen oder privaten Stellen entlassen, suspendiert oder ausgeschlossen wurde.

Die Verordnung Nr. 45 erhielt folgenden Anhang:

"Anhang.

(Form des Antrags zur Aufnahme in das Sonderregister)

(hier nicht wiedergegeben.)"

Verordnung Nr. 31.
 

                 
               

Art. XV.
Erster Anhang

Wahl-gebiete (Wahl-kreise) Wahltag
Gemeinden und Ämter 15. September 1946
Kreise, Hansestadt Hamburg
und Land Bremen
13. Oktober 1946

 

                 
               

Zweiter Anhang

Gesamt-zahl der Mit-glieder einer Vertretung Direkt gewählte Vertreter Aus der Reserve-liste gewählte Vertreter
6 6 0
9 6 3
12 9 3
15 12 3
18 12 6
21 15 6
24 18 6
27 21 6
30 24 6
33 24 9
36 27 9
39 30 9
42 33 9
45 36 9
48 36 12
51 39 12
54 42 12
57 45 12
60 48 12
Bremen
60
48 12

Hamburg
81

63 18

Durch die Verordnung Nr. 43 wurde der Zweite Anhang wie folgt geändert:
- nach dem Wort "Bremen" wurden die Zahlen "60", "48" und "12" ersetzt durch: "80", "64" und "16".
- nach dem Wort "Hamburg" wurden die Zahlen "81", "63" und "18" ersetzt durch: "110", "84" und "26".

Verordnung Nr. 32.
 

                 
               

Art. XIX.
Anhang

Form des Stimmzettels

(hier nicht wiedergegeben)

Durch Verordnung Nr. 40 wurde ein neuer Musterstimmzettel angeordnet.

Ende.
 

                 
demokratisches Wahlrecht (nach der zeitgenossischen Ansicht)
 
reaktionäres Wahlrecht, das insbesondere die Kaufleute und Gewerbetreibende bevorzugt, und ähnliches bewirkte wie in der vorkonstitutionellen Zeit. Verstärkt dadurch, dass die wenigen Abgeordneten, die vom "Volk" gewählt wurden, noch nach einem scharften Dreiklassenwahlrecht bestimmt wurden.
 
Reformiertes Achtklassenwahlrecht; die Kaufleute und Gewerbetreibenden wurden etwas zurückgedrängt und das Dreiklassenwahlrecht bei den Volksabgeordneten wurde gestrichen.
 
Demokratisches, reines Verhältniswahlrecht ohne Sperrklausel und starren Listen, das sich stets an das geltende Reichswahlrecht anlehnte.
 
"Englisches" Wahlrecht für die gesamte britische Besatzungszone, zu der Bremen und Bremerhaven bis Anfang 1947 gehört haben.
 
Demokratisches, reines Verhältniswahlrecht mit Sperrklausel und starren Listen, jeweils für die beiden getrennten Wahlgebiete Bremen und Bremerhaven. Demokratisches, reines Verhältniswahlrecht mit der Möglichkeit für den Wähler, die Bewerber einzelner Listen persönlich zu wählen und das auch listenübergreifend. Die fünf Stimmen können auf Listen und Personen kumuliert und panaschsiert werden. Für ein Landesparlament ein außergewöhnliches Wahlrecht, aber für Kommunalwahlen in Süddeutschland normal.

Obwohl 2006 das Wahlrecht grundsätzlich verändert wurde, blieb es bei dem Wahlgesetz von 1955 in der Fassung von 1990.
 

Quelle:
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen,
1849 S. 73
 

Quelle:
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen,
1852 S. 13
 

Quelle:
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen,
1854 S. 30
 

Quelle:
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen,
1875 S. 208
 

Quelle:
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen,
1894 S. 24
 

Quelle:
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen,
1919 S. 23
 

Quelle:
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen,
1920 S. 177
 

Quelle:
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen,
1923 S. 419
 

Quelle:
Amtsblatt der Militärregierung 1946 Nr. 8 S. 173, 174, 175, 282, 344, 345, 346
Amtsblatt der Militärregierung 1946 Nr. 9 S. 201, 202, 203, 204, 282, 344, 345, 346
  Quelle:
Amtsblatt der Militärregierung 1946 Nr. 10 S. 222, 223, 224, 225, 226, 301, 302, 303, 344, 345, 346
Quelle:

Amtsblatt der Militärregierung 1946 Nr. 10 S. 226, 227, 228, 229, 230, 299, 344, 345, 346
 

Quelle:
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen,
1947 S. 193
 

Quelle:
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen,
1951 S. 71
 

Quelle:
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen,
1955 S. 63
 

Quelle:
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen,
1963 S. 1
 

Quelle:
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen,
1970 S. 179
 

Quelle:
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen,
1975 S. 185
 

Quelle:
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen,
1983 S. 307
 

Quelle:
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen,
1990 S. 321
 

Quelle:
transparenz.bremen.de
 


 
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