Gesetz zur vorläufigen Ordnung der Staatsgewalt

vom 9. April 1919
 

aufgehoben durch
Verfassung der freien Hansestadt Bremen vom 18. Mai 1920 (GBl. S. 183)

 

§ 1.  Die verfassunggebende Bremische Nationalversammlung hat die Aufgabe, die künftige Verfassung, sowie auch sonstige dringende Gesetze zu beschließen.

§ 2. Die künftige Verfassung wird von der Nationalversammlung verabschiedet. Bei anderen Gesetzen findet, wenn die vorläufige Regierung innerhalb einer Woche nach der Schlußabstimmung in der Nationalversammlung darauf anträgt, eine nochmalige Beratung und Beschlußfassung in der Nationalversammlung statt, deren Ergebnis endgültig ist.

§ 3. Die vorläufige Regierung besteht aus einem Senat von 18 Mitgliedern. Sie wird von der Nationalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

§ 4. Die Mitglieder der vorläufigen Regierung bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens der Nationalversammlung und sind dieser verantwortlich.

§ 5. Soweit in Gesetzen und Verordnung auf die Bürgerschaft verwiesen ist, tritt an deren Stelle die Nationalversammlung; soweit auf den Senat verwiesen ist, tritt an dessen Stelle, vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 1 und 2 dieses Gesetzes, die vorläufige Regierung.

§ 6. Die vorläufige Neuordnung der Verwaltung soll durch ein besonderes Gesetz erfolgtn. Bis dahin werden die Verwaltungsgeschäfte von den bisherigen Deputationen und Behörden weitergeführt.

§ 7. Dieses Gesetz tritt mit seiner Annahme durch die Nationalversammlung in Kraft.

Bremen, den 9. April 1919

Der Präsident
der Bremischen Nationalversammlung.
R. Dunkel.

 


Quelle: Bremer Gesetzblatt 1919 S. 157
© 27. Februar 2020 - 28. Februar 2020
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