Verfassungen Bremens

seit 1814

 

Entwurf von 1814

erste bremische Verfassung von 1848

Verfassung von 1854 (ursprüngliche Fassung)

Verfassung von 1854/1875/1894 (Fassung vom 9.11.1918)

Verfassung von 1920

Verfassung von 1947 (ursprüngliche Fassung)

Verfassung von 1947/2019 (geltende Fassung)

Entwurf zu einer Verfassung der freyen Hansestadt Bremen.

vom 28. October 1814
(als Teil des Hauptberichts der wegen Verbesserung der Mängel unserer bisherigen Verfassung angeordneten gemeinschaftlichen Deputation)

Verfassung
der Bremischen Staats.

vom 21.  März 1849
(ursprüngl. Fassung ohne Artikel !!!)
Erster Abschnitt.

Verfassung der freien Hansestadt Bremen.

vom 20. Februar 1854
(ursprüngliche Fassung)
Erster Abschnitt.

Verfassung der freien Hansestadt Bremen.

vom 20. Februar 1854
in der am 1. Januar 1894 bekannt gemachten Neufassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 1917
Erster Abschnitt.

Verfassung der freien Hansestadt Bremen

vom 18. Mai 1920
(ursprüngliche Fassung)
Erster Abschnitt.

Verfassung der Freien Hansestadt Bremen

vom 21. Oktober 1947
 

Verfassung der Freien Hansestadt Bremen

vom 21. Oktober 1947
in der am 12. August 2019 bekannt gemachten Neufassung

Dieser Entwurf entstammt einer von Bürgerschaft und Senat gemeinschaftlich errichteten Deputation, um die althergebrachte Verfassung Bremens aus der Zeit der Reichsstadt zu modernisieren. Bis 1818 wurde der Entwurf stets zwischen Senat und Bürgerschaft beraten und 1820 dann endgültig ad acta gelegt. Allerdings wurden kleinere Teile des Entwurfs als Gesetze erlassen, z. B. die Gerichtsordnung vom 15. Juli 1814 und 13. Oktober 1820 oder das Statut über die Ratswahlen (Senatswahlen) vom 22. März 1816.
Der Entwurf ist sehr weitschweifig.
 

Erschüttert von der Vernichtung, die die autoritäre Regierung der Nationalsozialisten unter Mißachtung

Erschüttert von der Vernichtung, die die autoritäre Regierung der Nationalsozialisten unter Missachtung
der persönlichen Freiheit und der Würde des Menschen in der jahrhundertealten Freien Hansestadt Bremen verursacht hat, sind die Bürger dieses Landes willens, eine Ordnung des gesellschaftlichen Lebens zu schaffen, in der die soziale Gerechtigkeit, die Menschlichkeit und der Friede gepflegt werden, in der der wirtschaftlich Schwache vor Ausbeutung geschützt und allen Arbeitswilligen ein menschenwürdiges Dasein gesichert wird.

 

Allgemeine Grundsätze.
 

§ 8.
Zweiter Abschnitt.
Von den Rechten der Bremischen Staatsgenossen.
§ 9.

§ 4.
Zweiter Abschnitt.
Von den Rechten der Bremischen Staatsgenossen.
§ 5.

 
Erster Hauptteil
Grundrechte und Grundpflichten
 

A. Von der persönlichen Freyheit.
§ 1.

         

Artikel 1.  Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung sind an die Gebote der Sittlichkeit und Menschlichkeit gebunden.

 

 

§ 27. § 28.

§ 16. § 17.

§ 16. § 17. Alle (1875) Staatsangehörigen sind gleich vor dem Gesetze.

 

 

Artikel 2. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben das Recht auf gleiche wirtschaftliche und kulturelle Entwicklungsmöglichkeiten.

Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seines sozialen Stellung, seiner religiösen oder politischen Anschauungen bevorzugt oder benachteiligt werden.

 

(1997) Artikel 2. (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben das Recht auf gleiche wirtschaftliche und kulturelle Entwicklungsmöglichkeiten.

(2) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner sozialen Stellung, (2001) sexuellen Identität, seiner religiösen und politischen Anschauungen bevorzugt oder benachteiligt werden.

(3) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Menschen mit Behinderungen stehen unter dem besonderen Schutz des Staates. Der Staat fördert ihre gleichwertige Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(4) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land, die Stadtgemeinden und die anderen Träger der öffentlichen Verwaltung sind verpflichtet, für die gleichberechtigte Teilhabe der Geschlechter in Staat und Gesellschaft durch wirksame Maßnahmen zu sorgen. Es ist darauf hinzuwirken, dass Frauen und Männer in Gremien des öffentlichen Rechts zu gleichen Teilen vertreten sind.

 

Alle Staatsgenossen sind gleich vor dem Gesetze.
§ 163. § 164. Angehörige dieser Stadt können so wenig durch fremde Aufträge, als durch fremde Titel oder durch den Adel irgend einige Befreyungen oder Vorzüge vor Andern, welcher Art dieselben auch seyn mögen, reell oder personell erlangen.

Die Annahme solcher Aufträge, Chargen, Ämter und Würden kann so wenig als sonstige Verhältnisse, worin Angehörige der Stadt gegen fremde Regierungen treten, ihre eidlich bekräftigte Verpflichtung, das Wohl unsers Staats zu befördern und allen Nachtheil desselben abzuwenden, verändern oder beschränken; es ist ihnen daher auch nicht erlaubt, um, sey es durch Weigerung, Anmaaßung, Aufforderung fremder Regierungen, oder wie es sonst offenbar oder heimlich geschehen möchte, zu veranlassen, daß die letzteren für sie einige Vorrechte begehren.

Eben daher sollen auch in allen von Staatswegen veranstalteten Druck- und andern Schriften den hiesigen Bürgern oder Angehörigen nie einige Prädicate, die sich auf Adel, fremde Titel, Würden, Ämter und Bedienungen beziehen, gegeben werden, sofern nicht von einer lediglich ein solches fremdes Amt oder Bedienung betreffenden Angelegenheit die Rede ist.

§ 165.
 

§ 29.

  Der Staat erkennt bei seinen (1875) Angehörigen keinen Adel an.

 

Der Staat erkennt bei seinen Genossen keinen Adel an.
§ 30. Titel, Ämter,  Würden und Auszeichnungen, die einem Bremer von der Behörde eines andern Staats ertheilt sind, werden nicht anerkannt, es sei denn, daß die Annahme derselben ausdrücklich vom Senat genehmigt wäre. Auch in diesem Falle werden dadurch keinerlei Befreiungen, Vorzüge oder Ansprüche vor andern Staatsgenossen begründet.

§ 31.
 

Titel, Ämter, Würden und Auszeichnungen, die einem Bremer von der Behörde eines andern Staats oder einer Behörde desselben ertheilt sind, werden nicht anerkannt, es sei denn, daß die Annahme derselben ausdrücklich vom Senate genehmigt wäre. Auch in diesem Falle werden dadurch keinerlei Befreiungen, Vorzüge oder Ansprüche vor andern Staatsgenossen begründet.

§ 18.
 

Titel, Ämter, Würden und Auszeichnungen, die einem Bremer von der Behörde eines andern Staats oder einer Behörde desselben ertheilt sind, werden nicht anerkannt, es sei denn, daß die Annahme derselben ausdrücklich vom Senate genehmigt wäre. Auch in diesem Falle werden dadurch keinerlei Befreiungen, Vorzüge oder Ansprüche vor andern (1875) Staatsangehörigen begründet.

§ 18.
 

 

Zweiter Abschnitt. § 9.

Zweiter Abschnitt. § 5.  

Artikel 3. Alle Menschen sind frei. Ihre Handlungen dürfen nicht die Rechte anderer verletzen oder gegen das Gemeinwohl verstoßen.

Die Freiheit kann nur durch Gesetz eingeschränkt werden, wenn die öffentliche Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit oder Wohlfahrt es erfordert.

Niemand darf zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen werden, wenn nicht ein Gesetz oder eine auf Gesetz beruhende Bestimmung dies verlangt oder zuläßt.

 

Artikel 3. (1) Alle Menschen sind frei. Ihre Handlungen dürfen nicht die Rechte anderer verletzen oder gegen das Gemeinwohl verstoßen.

(2) Die Freiheit kann nur durch Gesetz eingeschränkt werden, wenn die öffentliche Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit oder Wohlfahrt es erfordert.

(3) Niemand darf zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen werden, wenn nicht ein Gesetz oder eine auf Gesetz beruhende Bestimmung dies verlangt oder zulässt.

 

Die Freiheit der Person ist Jedem im Bremischen Staate gewährleistet.

 

A. § 1. Es giebt im Bremischen Staate weder Sclaverey noch Leibeigenschaft. Ein Fremder, der einen Sclaven oder Leibeigenen mit nach Bremen bringe, kann die Staatsgewalt nicht in Anspruch nehmen, um Verhältnisse, die sich auf Sclaverey oder Leibeigenschaft beziehen, geltend machen.

 

§ 10. Sclaverei und Leibeigenschaft finden in demselben keine Anerkennung.

§ 11.
 

§ 6. Sklaverei und Leibeigenschaft finden in demselben keine Anerkennung.

§ 7.
 

§ 2. Der Sclavenhandel ist ein, Bremischen Bürgern und Einwohnern, verbotenes Gewerbe. Kein Bremisches Schiff darf dazu benutzt werden. Es ist sogar allen hiesigen Bürgern und Einwohnern untersagt, um, sey es durch Actien oder auf sonstige Weise an desfalsigen Unternehmungen, Fremder, Antheil zu nehmen.

 

§ 3. Der Leibzoll der Juden bleibt nach wie vor hieselbst aufgehoben.

§ 4.
 

           

§ 13.
C. Von der Freyheit religiöser Meinungen und der Freyheit des Cultus.
 

           
§ 14. Niemand soll seiner religiösen Meinungen und Ansichten halber beunruhigt werden, so lange die Äußerung derselben die öffentliche Ruhe nicht stört.

§ 16. § 17. Jeder Staatsgenosse hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren.

 

§ 11. § 12. Jeder Staatsgenosse genießt völlige Glaubens- und Gewissensfreiheit und ist zu gemeinsamen häuslichen Übungen seiner Religion berechtigt. Indessen kann die religiöse Überzeugung weder die Begehung gesetzwidriger Handlungen rechtfertigen, noch von der Erfüllung gesetzlicher Verbindlichkeiten befreien.
 

§ 11. (1875) § 12. Jeder Staatsangehörige  genießt völlige Glaubens- und Gewissensfreiheit und ist zu gemeinsamen häuslichen Übungen seiner Religion berechtigt. Indessen kann die religiöse Überzeugung weder die Begehung gesetzwidriger Handlungen rechtfertigen, noch von der Erfüllung gesetzlicher Verbindlichkeiten befreien.
 

 

Artikel 4. Glaube, Gewissen und Überzeugung sind frei. Die ungehinderte Ausübung der Religion wird gewährleistet.

 

§ 18. Jeder Staatsgenosse ist zur gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Übung seiner Religion berechtigt. Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen werde, sind nach dem Gesetze zu betrafen.

 

§ 15. Alle christliche Confessionen und Secten dürfen ihren Cultus in Bremen frey exerciren, so lange sie die Gesetze des Staats beobachten und nichts vornehmen, wodurch die Ruhe desselben gestört werden kann.

 

§ 19. Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch thun.

 

Die Verschiedenheit der anerkannten christlichen Confessionen begründet in dem Genusse der staatsbürgerlichen Rechte keinen Unterschied. Der Genuß der sonstigen bürgerlichen Rechte wird durch das religiöse Bekenntniß überhaupt weder bedingt noch beschränkt.

§ 13.
 

Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte wird durch das religiöse Bekenntniß überhaupt weder bedingt noch beschränkt.

§ 13.
 

 

§ 16. Die religiösen Gesellschaften haben für den Unterhalt ihres Cultus keine Ansprüche an den Staat zu machen, sondern müssen die Kosten desselben selbst aufbringen.

D.
 

§ 20. Neue Religionsgesellschaften dürfen sich bilden; einer Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht.

§ 21.
 

§ 3. § 4. Einem Jeden, sowohl Hiesigen als Fremden, der wegen Verbrechen oder Vergehungen in Bremen oder dem Bremischen Gebiet verhaftet wird, ist die Ursache seiner Verhaftung spätestens innerhalb 24 Stunden anzuzeigen, und es soll derselbe spätestens innerhalb drey Tagen nach der Verhaftung ordentlich zum Protocoll verhört werden.

B.
 

§ 10. § 11.

§ 6. § 7.

 

Artikel 5. Die Würde der menschlichen Persönlichkeit wird anerkannt und vom Staate geachtet.

Die Unverletzlichkeit der Person wird gewährleistet.

Niemand darf verfolgt, festgenommen oder in Haft gehalten werden außer in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, und nur in den von ihm vorgeschriebenen Formen.

Jeder Festgenommene ist unverzüglich, spätestens am nächsten Tage, seinem Richter zuzuführen, der ihn zu vernehmen und über seine Freilassung oder Verhaftung zu entscheiden hat. Solange der Beschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet, ist jederzeit von Amts wegen darauf zu achten, ob die Fortdauer der Haft zulässig und notwendig ist. Das Gericht muß in Zwischenräumen von zwei Monaten von Amts wegen nachprüfen, ob die Fortdauer der Haft gerechtfertigt ist. Der Grund der Verhaftung ist dem Beschuldigten sofort, auf sein Verlangen auch seinen nächsten Angehörigen von Amts wegen mitzuteilen.

Jede Härte und jeder Zwang, der zur Ergreifung einer Person oder zur Aufrechterhaltung der Haft nicht notwendig ist, ist verboten. Ebenso ist jeder körperliche oder geistige Zwang während des Verhörs unzulässig.

Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.

Wer Maßnahmen anordnet oder ausführt, die die Bestimmungen dieses Artikels verletzen, ist persönlich dafür verantwortlich.

 

Artikel 5. (1) Die Würde der menschlichen Persönlichkeit wird anerkannt und vom Staate geachtet.

(2) Die Unverletzlichkeit der Person wird gewährleistet.

(3) Niemand darf verfolgt, festgenommen oder in Haft gehalten werden außer in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, und nur in den von ihm vorgeschriebenen Formen.

(4) Jeder Festgenommene ist unverzüglich, spätestens am nächsten Tage, seinem Richter zuzuführen, der ihn zu vernehmen und über seine Freilassung oder Verhaftung zu entscheiden hat. Solange der Beschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet, ist jederzeit von Amts wegen darauf zu achten, ob die Fortdauer der Haft zulässig und notwendig ist. Das Gericht muß in Zwischenräumen von zwei Monaten von Amts wegen nachprüfen, ob die Fortdauer der Haft gerechtfertigt ist. Der Grund der Verhaftung ist dem Beschuldigten sofort, auf sein Verlangen auch seinen nächsten Angehörigen von Amts wegen mitzuteilen.

(5) Jede Härte und jeder Zwang, der zur Ergreifung einer Person oder zur Aufrechterhaltung der Haft nicht notwendig ist, ist verboten. Ebenso ist jeder körperliche oder geistige Zwang während des Verhörs unzulässig.

(6) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.

(7) Wer Maßnahmen anordnet oder ausführt, die die Bestimmungen dieses Artikels verletzen, ist persönlich dafür verantwortlich.

 

Verhaftungen sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen zulässig.
 
  § 8.
 

§ 12. Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegsrecht sie vorschreibt, oder das Seerecht im Fall von Meutereien sie zuläßt, so wie die Strafen des Prangers, der Brandmarkungen und der körperlichen Züchtigung sind abgeschafft.

§ 13.
 

   
         

Artikel 6. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Ausnahmegerichte und Sonderstrafgerichte sind unzulässig.

Ein Beschuldigter gilt so lange als nichtschuldig, als er nicht von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist.

 

Artikel 6. (1) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Ausnahmegerichte und Sonderstrafgerichte sind unzulässig.

(3) Ein Beschuldigter gilt so lange als nichtschuldig, als er nicht von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist.

 

         

Artikel 7. Eine Handlung kann nur dann mit Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde. Gilt zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung ein milderes Gesetz als zur Zeit der Tat, so ist das mildere Gesetz anzuwenden.

Niemand darf wegen derselben Tat mehr als einmal gerichtlich bestraft werden.

Eine strafrechtliche Sippenhaftung ist unzulässig.

 

Artikel 7. (1) Eine Handlung kann nur dann mit Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde. Gilt zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung ein milderes Gesetz als zur Zeit der Tat, so ist das mildere Gesetz anzuwenden.

(2) Niemand darf wegen derselben Tat mehr als einmal gerichtlich bestraft werden.

(3) Eine strafrechtliche Sippenhaftung ist unzulässig.

 

         

Artikel 8. Jeder hat die sittliche Pflicht zu arbeiten und ein Recht auf Arbeit.

Jeder hat das Recht, seinen Beruf frei zu wählen.

 

Artikel 8. (1) Jeder hat die sittliche Pflicht zu arbeiten und ein Recht auf Arbeit.

(2) Jeder hat das Recht, seinen Beruf frei zu wählen.

 

         

Artikel 9. Jeder hat die Pflicht der Treue gegen Volk und Verfassung. Er hat die Pflicht, am öffentlichen Leben Anteil zu nehmen und seine Kräfte zum Wohle der Allgemeinheit einzusetzen. Er ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, Ehrenämter anzunehmen.

 

         

Artikel 10. Bei Unglücksfällen, Notständen und Naturkatastrophen besteht eine allgemeine Verpflichtung zu gegenseitiger Hilfeleistung.

 

         

Artikel 11. Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.

Der Staat gewährt ihnen Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil.

 

Artikel 11. (1) Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.

(2) Der Staat gewährt ihnen Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil.

(1997) (3) Der Staat schützt und fördert das kulturelle Leben.

 

            (1986) Artikel 11a. (1) Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts tragen Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen. Daher gehört es auch zu ihren vorrangigen Aufgaben, Boden, Wasser und Luft zu schützen, mit Naturgütern und Energie sparsam umzugehen sowie die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre natürliche Umgebung zu schonen und zu erhalten.

(2) Schäden im Naturhaushalt sind zu beheben oder auszugleichen.

 

            (1997) Artikel 11b. Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet. Sie werden vor nicht artgemäßer Haltung und vermeidbarem Leiden geschützt.

 

         

Artikel 12. Der Mensch steht höher als Technik und Maschine.

Zum Schutz der menschlichen Persönlichkeit und des menschlichen Zusammenlebens kann durch Gesetz die Benutzung wissenschaftlicher Erfindungen und technischer Einrichtungen unter staatliche Aufsicht und Lenkung gestellt sowie beschränkt und untersagt werden.

 

Artikel 12. (1) Der Mensch steht höher als Technik und Maschine.

(2) Zum Schutz der menschlichen Persönlichkeit und des menschlichen Zusammenlebens kann durch Gesetz die Benutzung wissenschaftlicher Erfindungen und technischer Einrichtungen unter staatliche Aufsicht und Lenkung gestellt sowie beschränkt und untersagt werden.

(1997) (3) Jeder hat das Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Einschränkungen dieses Rechts sind nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder eines Dritten durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig.

(1997) (4) Jeder hat nach Maßgabe der Gesetze ein Recht auf Auskunft darüber, welche Informationen über ihn in Akten und Dateien gespeichert sind, und auf Einsicht in ihn betreffende Akten und Dateien.
Der Schutz der personenbezogenen Daten ist auch bei Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zu gewährleisten, soweit diese Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

 

§ 4.
B. Von der Freyheit des Eigenthums.
 

           

§ 5. Das Eigenthum eines jeden Bürgers und Einwohners des Bremischen Staats ist unverletzlich.

 

§ 31. § 32. Das Eigenthum und sonstige Privatrechte sind unverletzlich.

 

§ 18. § 19. Das Eigenthum und sonstige Privatrechte sind unverletzlich.
 

 

Artikel 13. Eigentum verpflichtet gegenüber der Gemeinschaft. Sein Gebrauch darf dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen. Unter diesen Voraussetzungen werden Eigentum und Erbrecht gewährleistet.

Eigentum darf nur zu Zwecken des Gemeinwohls, auf gesetzlicher Grundlage und, vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 44, nur gegen angemessene Entschädigung entzogen werden.

 

Artikel 13. (1) Eigentum verpflichtet gegenüber der Gemeinschaft. Sein Gebrauch darf dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen. Unter diesen Voraussetzungen werden Eigentum und Erbrecht gewährleistet.

(2) Eigentum darf nur zu Zwecken des Gemeinwohls, auf gesetzlicher Grundlage und, vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 44, nur gegen angemessene Entschädigung entzogen werden.

 

§ 6. Sollte der Fall eintreten, daß der Staat zur Errichtung einer allgemeinen nützlichen Anstalt wie z. B. Straßen, Wege, Canäle des unbeweglichen Eigenthums einer Privatperson bedürfte, und sich mit solcher nicht auf dem, zuerst zu versuchenden, gütlichen Wege vereinbaren könnte, so soll solche nur durch den vereinten Willen von Rath und Bürgerschaft zur Abtretung eines solchen Eigenthums genöthigt werden können.

 

§ 33.

   

Eine Abtretung, Aufgebung oder Beschränkung derselben zum allgemeinen Besten kann nur gegen gerechte Entschädigung in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und Formen verlangt werden.
 

§ 34.

  (1875)
Die Strafe der Gütereinziehung soll nicht stattfinden.
 

§ 35. Alle gutsherrliche und ähnliche Grundlasten und Gefälle sind ablösbar nach näherer Bestimmung des Gesetzes.

§ 36.
 

Alle gutsherrlichen und ähnlichen Grundlasten und Gefälle sind ablösbar nach näherer Bestimmung des Gesetzes.

§ 20.
 

§ 7. Diese Abtretung darf indessen nicht eher statt finden, bis dem Eigenthümer eine gerechte und hinreichende Entschädigung dafür wirklich ausgezahlt worden, mit deren Ausmittelung folgendergestalt zu verfahren ist.

 

           
§ 8. Der Eigenthümer wird zuerst aufgefordert, sowohl den activen Werth seines Eigenthums als den etwanigen Kaufpreis und alle Umstände, welche diesen Werth für ihn besonders erhöhen möchten, sorgfältig anzugeben.

 

           
§ 9. Es werden sodann drey Sachverständige ernannt, wovon einen der Senat, den zweyten der Betheiligte, und beide Ernannte den dritten wählen. Diese haben zuförderst den abzutretenden Gegenstand genau zu verzeichnen und aufzugeben, mit dem Eigenthümer darüber zu consultiren, sodann über den activen und relativen Werth und alle sonst noch in Frage kommenden Umstände, ein Gutachten aufzusetzen und dasselbe mit dem Taxato zu begleiten.

 

           
§ 10. Sodann werden 9 Schiedsrichter gewählt, von denen der Senat 3, der Betheiligte 3 und diese 6 sodann die übrigen 3 ernennen. Es wird ihnen das Taxat und Gutachten der Sachverständigen vorgelegt, und sie setzen nach Erwägung aller Umstände das Entschädigungs-Quantum fest.

 

           
§ 11. Wenn dem Staat diese Summe zu hoch erscheint, so steht es ihm frey, innerhalb drey Wochen nach Entscheidung der Schiedsrichter und vor Auszahlung der Entschädigungs-Summe zurückzutreten.

 

           
§ 12. Nach erfolgter Auszahlung jenes Entschädigungs-Quanti aber hat der Eigenthümer den in Frage stehenden Gegenstand zwar sofort an den Staat abzuliefern.

 

           
§ 13. Glaubt er indeß noch nicht hinlänglich entschädigt zu seyn, so bleibt es ihm frey, innerhalb drey Monaten nach Auszahlung solcher Entschädigung auf dem Wege Rechtens eine Vergrößerung dieser Entschädigungs-Summe nachzusuchen und zu betreiben.

C.
 

           
 

§ 14. § 15.

§ 9. § 10.

 

Artikel 14. Jeder Bewohner der Freien Hansestadt Bremen hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung. Es ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden, die Verwirklichung dieses Anspruches zu fördern.

Die Wohnung ist unverletzlich. Zur Bekämpfung von Seuchengefahr und zum Schutz gefährdeter Jugendlicher können die Verwaltungsbehörden durch Gesetz zu Eingriffen und zu Einschränkungen ermächtigt werden.

Durchsuchungen sind nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen zulässig. Die Anordnung von Durchsuchungen steht dem Richter und nur bei Gefahr im Verzuge oder bei Verfolgung auf frischer Tat auch der Staatsanwaltschaft oder ihren Hilfsbeamten zu; eine von der Staatsanwaltschaft oder ihren Hilfsbeamten angeordnete Durchsuchung bedarf jedoch der nachträglichen Genehmigung des Richters.

 

Artikel 14. (1) Jeder Bewohner der Freien Hansestadt Bremen hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung. Es ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden, die Verwirklichung dieses Anspruches zu fördern.

(2) Die Wohnung ist unverletzlich. Zur Bekämpfung von Seuchengefahr und zum Schutz gefährdeter Jugendlicher können die Verwaltungsbehörden durch Gesetz zu Eingriffen und zu Einschränkungen ermächtigt werden.

(3) Durchsuchungen sind nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen zulässig. Die Anordnung von Durchsuchungen steht dem Richter und nur bei Gefahr im Verzuge oder bei Verfolgung auf frischer Tat auch der Staatsanwaltschaft oder ihren Hilfsbeamten zu; eine von der Staatsanwaltschaft oder ihren Hilfsbeamten angeordnete Durchsuchung bedarf jedoch der nachträglichen Genehmigung des Richters.

 

Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in dieselbe und namentlich eine Haussuchung darf nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen geschehen.
 
§ 16.
 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 11.
 

§ 16.
D. Von der Preßfreyheit.
 

           
§ 17. Die Beschlüsse über Preßfreiheit sind ausgesetzt, bis sich ergeben haben wird, ob in dieser Hinsicht allgemeine Reichsbeschlüsse statt finden werden.

Von der Hoheit.
 

§ 20. § 21. Die Presse ist frei; Censur findet nicht statt. Auch darf die Preßfreiheit weder durch Concessionen noch durch Sicherheitsleistungen beschränkt werden. Über Preßvergehen entscheiden Geschworene nach Maßgabe des Gesetzes.

 

§ 12. § 13. Jeder hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern, unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen wider den Mißbrauch dieses Rechts.

Die Presse darf nicht unter Censur gestellt, andere Beschränkungen derselben durch vorbeugende Maßregeln dürfen nur durch ein Gesetz eingeführt werden.

 

 

Artikel 15. Jeder hat das Recht, im Rahmen der verfassungsmäßigen Grundrechte seine Meinung frei und öffentlich durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise zu äußern. Diese Freiheit darf auch durch ein Dienstverhältnis nicht beschränkt werden. Niemandem darf ein Nachteil widerfahren, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.

Eine Zensur ist unstatthaft.

Wer gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend verletzt, kann sich nicht auf das Recht der freien Meinungsäußerung berufen.

Das Postgeheimnis ist unverletzlich. Eine Ausnahme ist nur in einem Strafverfahren, in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen und aufgrund einer richterlichen Anordnung zulässig. Bei Gefahr im Verzuge können auch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten eine Beschlagnahme von Postsachen anordnen.

Das Recht, sich über die Meinung anderer zu unterrichten, insbesondere durch den Bezug von Druckerzeugnissen und durch den Rundfunk, darf nicht eingeschränkt werden.

 

Artikel 15. (1) Jeder hat das Recht, im Rahmen der verfassungsmäßigen Grundrechte seine Meinung frei und öffentlich durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise zu äußern. Diese Freiheit darf auch durch ein Dienstverhältnis nicht beschränkt werden. Niemandem darf ein Nachteil widerfahren, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.

(2) Eine Zensur ist unstatthaft.

(3) Wer gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend verletzt, kann sich nicht auf das Recht der freien Meinungsäußerung berufen.

(4) Das Postgeheimnis ist unverletzlich. Eine Ausnahme ist nur in einem Strafverfahren, in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen und aufgrund einer richterlichen Anordnung zulässig. Bei Gefahr im Verzuge können auch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten eine Beschlagnahme von Postsachen anordnen.

(5) Das Recht, sich über die Meinung anderer zu unterrichten, insbesondere durch den Bezug von Druckerzeugnissen und durch den Rundfunk, darf nicht eingeschränkt werden.

 

 

§ 22. Jeder hat das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden schriftlich an die Behörden zu wenden. Dieses Recht kann sowohl von Einzelnen als gemeinschaftlich von Mehreren ausgeübt werden.

 

§ 14. Jeder hat das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden schriftlich an die zuständigen Behörden zu wenden. Dieses Recht kann sowohl von Einzelnen als gemeinschaftlich von Mehreren ausgeübt werden. - Auf die bewaffnete Macht findet diese Bestimmung nur insoweit Anwendung, als die militärischen Diciplinarvorschriften es gestatten.
 

     
§ 23. Auf solche Bitten und Beschwerden sind auf Verlangen schriftliche Bescheide zu erlassen. Bescheide, wodurch Beschwerden zurückgewiesen werden, sind mit Gründen zu versehen.

 

Auf solche Bitten und Beschwerden sind auf Verlange die Bescheide schriftlich zu erlassen. Bescheide, wodurch Beschwerden zurückgewiesen werden, sind mit Gründen zu versehen.

 

  § 24. Jeder hat das Recht, öffentliche Beamte wegen solcher amtlicher Handlungen, wodurch er sich in seinen Rechten verletzt glaubt, gerichtlich zu verfolgen.

 

§ 15. Jedem, der sich durch eine Verwaltungsmaßregel in seinen Privatrechten gekränkt glaubt, steht der Rechtsweg offen.

 

     
 

§ 25. Alle Staatsgewalten haben das Recht, sich zu friedlichen Zwecken und ohne Waffen zu versammeln; einer besondern Erlaubniß bedarf es dazu nicht.

Volksversammlungen unter freiem Himmel können bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verboten werden.

 

§ 16. Vereine zu gemeinsamer Wirksamkeit, sowie Versammlungen zu friedlichen Zwecken und ohne Waffen, stehen allen Staatsgenossen frei. - Dieses Recht kann jedoch im Wege der Gesetzgebung beschränkt werden und findet auf die bewaffnete Macht überall keine Anwendung.

Versammlungen oder Vereine zu politischen zwecken unterliegen obrigkeitlicher Erlaubniß und Aufsicht.

Volksversammlungen unter freiem Himmel sind gleichfalls nur nach vorgängiger obrigkeitlicher Erlaubniß gestattet.

§ 17.
 

(1875) § 16. Vereine zu gemeinsamer Wirksamkeit, sowie Versammlungen in geschlossenen Räumen zu friedlichen Zwecken und ohne Waffen stehen nach Maßgabe des Gesetzes allen Staatsangehörigen frei.

§ 17.
 

 

Artikel 16. Das Recht, sich friedlich und unbewaffnet zu versammeln, ohne daß es einer Anmeldung oder Erlaubnis bedürfte, steht allen Bewohnern der Freien Hansestadt Bremen zu.

Versammlungen unter freiem Himmel können durch Gesetz anmeldepflichtig gemacht werden. Bei unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit können sie durch die Landesregierung verboten werden.

 

Artikel 16. (1) Das Recht, sich friedlich und unbewaffnet zu versammeln, ohne daß es einer Anmeldung oder Erlaubnis bedürfte, steht allen Bewohnern der Freien Hansestadt Bremen zu.

(2) Versammlungen unter freiem Himmel können durch Gesetz anmeldepflichtig gemacht werden. Bei unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit können sie durch die Landesregierung verboten werden.

 

 

§ 26. Vereine zu gemeinsamer den Gesetzen nicht widersprechender Wirksamkeit stehen allen Staatsgenossen frei. Dieses Recht soll durch keine vorbeugende Maßregel beschränkt werden.

 

 

Artikel 17. Das Recht, sich zu gesetzlich zulässigen Zwecken zu Vereinen oder Gesellschaften zusammenzuschließen, steht allen Bewohnern der Freien Hansestadt Bremen zu.

Durch Gesetz sind Vereinigungen zu verbieten, die die Demokratie oder eine Völkerverständigung gefährden.

 

Artikel 17. (1) Das Recht, sich zu gesetzlich zulässigen Zwecken zu Vereinen oder Gesellschaften zusammenzuschließen, steht allen Bewohnern der Freien Hansestadt Bremen zu.

(2) Durch Gesetz sind Vereinigungen zu verbieten, die die Demokratie oder eine Völkerverständigung gefährden.

 

 

§ 27. Die in den §§ 22, 25 und 26 enthaltenen Bestimmungen finden auf die bewaffnete Macht Anwendung, insoweit die militairischen Disciplinarvorschriften nicht entgegenstehen.

§ 28.
 

         
 

§ 12. § 13.

§ 7. § 8.

§ 8. Die Auswanderung ist von Staatswegen, soweit nicht die (1875)  Wehrpflicht entgegensteht, nicht beschränkt.

 

 

Artikel 18. Das Recht der Freizügigkeit und der Auswanderung ins Ausland steht jedem Bewohner der Freien Hansestadt Bremen zu.

 

Die Auswanderung ist von Staatswegen, soweit nicht die Verpflichtung zum Kriegsdienst entgegensteht, nicht beschränkt.

 

§ 14.

§ 9.
Das Abschoßrecht darf gegen deutsche Staaten nie, gegen Fremde nur als Wiedervergeltung in Anwendung kommen.
 
§ 15.
 
§ 10.
 
         

Artikel 19. Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.

 

 

§ 198. § 199. Im Fall eines Krieges, eines Aufruhrs oder eines Tumults können die im zweiten Abschnitt dieser Verfassung über Verhaftung, Haussuchung und Versammlungsrecht enthaltenen Bestimmungen nach Maßgabe des Gesetzes zeitweilig außer Kraft gesetzt werden.

Schluß.
 

§ 19. § 20. Im Fall eines Krieges, Aufruhrs, Tumults oder sonstiger Umstände, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, kann der Senat die in diesem Abschnitte über Verhaftung, Haussuchung, Preßfreiheit, Versammlungs- und Vereinsrecht enthaltenen Bestimmungen und die in Bezug darauf erlassenen Gesetze zeitweilig außer Kraft setzen. Er hat jedoch der Bürgerschaft davon unverweilt Mittheilung zu machen, und tritt eine jede desfallsige Anordnung mit Ablauf von vier Wochen ohne Weiteres außer Kraft, sofern nicht innerhalb solcher Frist die Bürgerschaft einer längeren Geltung derselben beistimmt.

Dritter Abschnitt..
 

 

Artikel 20.  Verfassungsänderungen, die die in diesem Abschnitt enthaltenen Grundgedanken der allgemeinen Menschenrechte verletzen, sind unzulässig.

Die Grundrechte und Grundpflichten binden den Gesetzgeber, den Verwaltungsbeamten und den Richter unmittelbar.

Artikel 1 und Artikel 20 sind unabänderlich.

 

Artikel 20. (1) Verfassungsänderungen, die die in diesem Abschnitt enthaltenen Grundgedanken der allgemeinen Menschenrechte verletzen, sind unzulässig.

(2) Die Grundrechte und Grundpflichten binden den Gesetzgeber, den Verwaltungsbeamten und den Richter unmittelbar.

(3) Artikel 1 und Artikel 20 sind unabänderlich.

 

 

§ 35. § 36. Durch die vorstehenden Bestimmungen sind die Grundrechte des Deutschen Volks für die Bremischen Staatsgenossen weder ausgeschlossen noch beschränkt.

Dritter Abschnitt..
 

         
         
Zweiter Hauptteil
Ordnung des sozialen Lebens
 
         
1. Abschnitt
Die Familie
 
         

Artikel 21. Ehe und Familie bilden die Grundlage des Gemeinschaftslebens und haben darum Anspruch auf den Schutz und die Förderung des Staates.  

 

Artikel 21. (1) Ehe und Familie bilden die Grundlage des Gemeinschaftslebens und haben darum Anspruch auf den Schutz und die Förderung des Staates.  

(2) Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist der Ehe in diesem Sinne gleichgestellt.

 

         

Artikel 22. Mann und Frau haben in der Ehe grundsätzlich die gleichen bürgerlichen Rechte und Pflichten.

Die häusliche Arbeit der Frau wird der Berufsarbeit des Mannes gleichgeachtet.

 

Artikel 22. (1) Mann und Frau haben in der Ehe die (1997) gleichen bürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Die häusliche Arbeit und die Kindererziehung werden der Erwerbstätigkeit gleichgesetzt.

 

         

Artikel 23. Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, ihre Kinder zu aufrechten und lebenstüchtigen Menschen zu erziehen. Staat und Gemeinde leisten ihnen hierbei die nötige Hilfe.

In persönlichen Erziehungsfragen ist der Wille der Eltern maßgebend.

Das Erziehungsrecht kann den Eltern nur durch Richterspruch nach Maßgabe des Gesetzes entzogen werden.

 

Artikel 23. (1) Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, ihre Kinder zu aufrechten und lebenstüchtigen Menschen zu erziehen. Staat und Gemeinde leisten ihnen hierbei die nötige Hilfe.

(2) In persönlichen Erziehungsfragen ist der Wille der Eltern maßgebend.

(3) Das Erziehungsrecht kann den Eltern nur durch Richterspruch nach Maßgabe des Gesetzes entzogen werden.

 

         

Artikel 24. Eheliche und uneheliche Kinder haben den gleichen Anspruch auf Förderung und werden im beruflichen und öffentlichen Leben gleich behandelt.

 

         

Artikel 25. Es ist Aufgabe des Staates, die Jugend vor Ausbeutung und vor körperlicher, geistiger und sittlicher Verwahrlosung zu schützen.

Fürsorgemaßnahmen, die auf Zwang beruhen, bedürfen der gesetzlichen Grundlage.

 

Artikel 25. (2003) (1) Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen.

(2) Es ist Aufgabe des Staates, die Jugend vor Ausbeutung und vor körperlicher, geistiger und sittlicher Verwahrlosung zu schützen.

(3) Fürsorgemaßnahmen, die auf Zwang beruhen, bedürfen der gesetzlichen Grundlage.

 

II. 
A. Von den Principien wegen der Aufnahme neuer Bürger und Schutzverwandter.
§ 64. 

       
2. Abschnitt
Erziehung und Unterricht
 

A.  § 64. Es ist zur Aufnahme neuer Bürger nach folgenden Grundsätzen zu schreiten:
a. Söhne, deren Väter Bürger sind oder es bis zu ihrem Tode waren, können die Aufnahme zu Bürgern begehren.
b. Fremde, die zur christlichen Kirche sich bekennen, ein und zwanzig Jahre alt sind, ihren Geburtsschein und Zeugnisse ihrer bisherigen Orts-Obrigkeit, die ihren bisherigen guten Lebenswandel sowohl, als daß sie den Militairpflichten genügt haben, beurkunden, beybringen, einen bestimmten anständigen und erlaubten, sie nähren könnenden Erwerb oder ein hinlängliches Vermögen nachweisen, eine hinreichende Caution, binnen den nächsten 10 Jahren den hiesigen Armenanstalten nicht zur Last fallen sollen zu wollen, beybringen, auch bey den arbeitenden Classen körperliche Gesundheit besitzen, sind fähig, die Aufnahme als Bürger nachzusuchen.
  Es hängt übrigens von dem Regierungs-Senat ab, das Bürgerrecht auf desfallsiges Ansuchen zu ertheilen oder abzuschlagen. Desgleichen hat derselbe die Befugniß bey der Aufnahme in Betreff einzelner der vorgedachten Qualificationen zu dispensiren.
  Das bey der Aufnahme neuer Bürger von diesen zu zahlende Bürgergeld ist von Neujahr 1815 an, nachfolgend zu bestimmen:
  für das große Bürgerrecht mit der Handlungs-Freyheit für eine Mannsperson 400 Rt.
  für das Altstädtische und Neustädtische Bürgerrecht desgleichen 50 Rt.
  für das Vorstädtische Bürgerrecht desgleichen 40 Rt.
  Frauenzimmer, die einzeln das Bürgerrecht nachsuchen oder welche um einen Bürger zu heyrathen dasselbe begehren, bezahlen zwey Drittel dessen was eine Pannsperson bezahlt.
  Ein bereits verheyratheter Fremder, der mit seiner Familie das Bürgerrecht erwerben will, bezahlt für seine Frau nur die Hälfte dessen, was er bezahlt, und wenn er Kinder hat für diese, und zwar für Söhne unter 15 Jahren und für Töchter unter 12 Jahren nichts, von da bis zur Majorennität ein Drittel dessen, was der Vater bezahlt; wenn sie zur Zeit des Einwanderns majorenn sind aber, bezahlen sie wie Erwachsene.
  Im Übrigen wird bey Erwerbungen eines höhern Bürgerrechts das Nemliche zu zahlen seyn, was vor der letzten Herabsetzung im Jahre 1814 bezahlt worden, mit Rücksicht jedoch auf die vorstehende Herabsetzung der Handelsfreyheit und des altstädtischen Bürgerrechts.
  Die gute alte Gewohnheit, nach welcher eine Magd, die 10 Jahre in dem Hause eines und derselben Bürgers treu und redlich gedient, das kleine altstädtische Bürgerrecht, auf ein desfallsiges Zeugnis ihres Brodherrn, vom Senate unentgeltlich erhielt, ist beybehalten und solches auch auf männliche Domestiquen, wenn sie 15 Jahre auf die nemliche Weise einem und demselben Bürger gedient haben, auszudehnen.

 

       

Artikel 26. Die Erziehung und Bildung der Jugend hat im wesentlichen folgende Aufgaben:
1. Die Erziehung zu einer Gemeinschaftsgesinnung, die auf der Achtung vor der Würde jedes Menschen und auf dem Willen zu sozialer Gerechtigkeit und politischer Verantwortung beruht, zur Sachlichkeit und Duldsamkeit gegenüber den Meinungen anderer führt und zur friedlichen Zusammenarbeit mit anderen Menschen und Völkern aufruft.
2. Die Erziehung zu einem Arbeitswillen, der sich dem allgemeinen Wohl einordnet, sowie die Ausrüstung mit den für den Eintritt ins Berufsleben erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.
3. Die Erziehung zum eigenen Denken, zur Achtung vor der Wahrheit, zum Mut, sie zu bekennen und das als richtig und notwendig Erkannte zu tun.
4. Die Erziehung zur Teilnahme am kulturellen Leben des eigenen Volkes und fremder Völker.

  (1986) 5. Die Erziehung zum Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt.
       

Artikel 27. Jeder hat nach Maßgabe seiner Begabung das gleiche Recht auf Bildung.

Dies Recht wird durch öffentliche Einrichtungen gesichert.

 

Artikel 27. (1) Jeder hat nach Maßgabe seiner Begabung das gleiche Recht auf Bildung.

(2) Dies Recht wird durch öffentliche Einrichtungen gesichert.

 

       

Artikel 28. Das Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

 

       

Artikel 29. Privatschulen können aufgrund staatlicher Genehmigung errichtet und unter Beobachtung der vom Gesetz gestellten Bedingungen betrieben werden. Das Nähere bestimmt das Gesetz unter Berücksichtigung des Willens der Erziehungsberechtigten.

 

       

Artikel 30. Es besteht allgemeine Schulpflicht.

Das Nähere bestimmt das Gesetz.

 

Artikel 30. (1) Es besteht allgemeine Schulpflicht.

(2) Das Nähere bestimmt das Gesetz.

 

       

Artikel 31. Das öffentliche Schulwesen ist organisch auszugestalten.

Der Unterricht ist an allen öffentlichen Schulen unentgeltlich.

Lehr- und Lernmittel werden unentgeltlich bereitgestellt.

Minderbemittelten ist bei entsprechender Begabung der über die allgemeine Schulpflicht hinausgehende Besuch der höheren Schule, der Fachschule oder der Hochschule durch Beihilfen und andere Maßnahmen zu ermöglichen. Das Nähere regelt das Gesetz.

 

Artikel 31. (1) Das öffentliche Schulwesen ist organisch auszugestalten.

(2) Der Unterricht ist an allen öffentlichen Schulen unentgeltlich.

(3) Lehr- und Lernmittel werden unentgeltlich bereitgestellt.

(4) Minderbemittelten ist bei entsprechender Begabung der über die allgemeine Schulpflicht hinausgehende Besuch der höheren Schule, der Fachschule oder der Hochschule durch Beihilfen und andere Maßnahmen zu ermöglichen. Das Nähere regelt das Gesetz.

 

       

Artikel 32. Die allgemein bildenden öffentlichen Schulen sind Gemeinschaftsschulen mit bekenntnismäßig nicht gebundenem Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage.

Unterricht in Biblischer Geschichte wird nur von Lehrern erteilt, die sich dazu bereit erklärt haben. Über die Teilnahme der Kinder an diesem Unterricht entscheiden die Erziehungsberechtigten.

Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben das Recht, außerhalb der Schulzeit in ihrem Bekenntnis oder in ihrer Weltanschauung diejenigen Kinder zu unterweisen, deren Erziehungsberechtigte dies wünschen.

 

Artikel 32. (1) Die allgemein bildenden öffentlichen Schulen sind Gemeinschaftsschulen mit bekenntnismäßig nicht gebundenem Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage.

(2) Unterricht in Biblischer Geschichte wird nur von Lehrern erteilt, die sich dazu bereit erklärt haben. Über die Teilnahme der Kinder an diesem Unterricht entscheiden die Erziehungsberechtigten.

(3) Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben das Recht, außerhalb der Schulzeit in ihrem Bekenntnis oder in ihrer Weltanschauung diejenigen Kinder zu unterweisen, deren Erziehungsberechtigte dies wünschen.

 

§ 65. Es bleibt dem Regierungs-Senat frey, bey jedem aufzunehmenden Bürger eine besondere Bürgschaft auch dahin bestellen zu lassen, daß der Aufzunehmende nienads eigen, und, so viel der Bürger wisse, zum Aufruhr nicht geneigt sey.

 

       

Artikel 33. In allen Schulen herrscht der Grundsatz der Duldsamkeit. Der Lehrer hat in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen.

 

       

Artikel 34. Die Hochschulen sind in der Regel staatlich. Sie können auch in Gemeinschaft mit anderen Ländern oder als Zweig einer Hochschule eines anderen Landes errichtet und unterhalten werden.

 

§ 66. Bremische Eheleute müssen das nemliche Bürgerrecht besitzen. Wenn bey angehenden Eheleuten der Bräutigam ein geringeres Bürgerrecht besitz als die Braut, so muß sie entweder auf ihr höheres Bürgerrecht verzichten oder er die Differenz nachzahlen. Hat die Braut ein geringeres Bürgerrecht, so hat der Bräutigam vor Vollziehung der Ehe indeß nur die Hälfte desjenigen für die Braut nachzuzahlen, was sie würde bezahlen müssen, um nach Abzug ihres Bürgerrechts das höhere des Bräutigams zu erwerben.

Etwanige Kinder aus der ersten Ehe einer solchen Frau bleiben in der Classe des Bürgerrechts ihres Vaters bis dahin, daß sie es gerathen finden sich ein größeres zu erwerben. Heyrathet ein Bürger aber eine Nichtbürgerin, so ist er verbunden, das Bürgerrecht der Classe, in welcher er steht, mittelst Zahlung von Zweydrittel des für Mannspersonen bestimmten Preises für sie zu erwerben.

 

       

Artikel 35. Allen Erwachsenen ist durch öffentliche Einrichtungen die Möglichkeit zur Weiterbildung zu geben.

 

       

Artikel 36. Der Staat gewährt den Jugendorganisationen Schutz und Förderung.

 

          (1997) Artikel 36a. Der Staat pflegt und fördert den Sport.

 

       
3. Abschnitt
Arbeit und Wirtschaft
 
       

Artikel 37. Die Arbeit steht unter dem besonderen Schutz des Staates.

Jede Arbeit hat den gleichen sittlichen Wert.

 

Artikel 37. (1) Die Arbeit steht unter dem besonderen Schutz des Staates.

(2) Jede Arbeit hat den gleichen sittlichen Wert.

 

       

Artikel 38. Die Wirtschaft hat dem Wohle des ganzen Volkes und der Befriedigung seines Bedarfs zu dienen.

Die Wirtschaft der Freien Hansestadt Bremen ist ein Glied der einheitlichen deutschen Wirtschaft und hat in ihrem Rahmen die besondere Aufgabe, Seehandel, Seeschiffahrt und Seefischerei zu pflegen.

 

Artikel 38. (1) Die Wirtschaft hat dem Wohle des ganzen Volkes und der Befriedigung seines Bedarfs zu dienen.

(2) Die Wirtschaft der Freien Hansestadt Bremen ist ein Glied der einheitlichen deutschen Wirtschaft und hat in ihrem Rahmen die besondere Aufgabe, Seehandel, Seeschifffahrt und Seefischerei zu pflegen.

 

§ 67. Der Regierungs-Senat kann in besondern Fällen ausgezeichnetne Fremden, die sich um den Staat verdient gemacht, oder als Ehrenbezeugung, das Bürgerrecht unentgeldlich ertheilen.

 

       

Artikel 39. Der Staat hat die Pflicht, die Wirtschaft zu fördern, eine sinnvolle Lenkung der Erzeugung, der Verarbeitung und des Warenverkehrs durch Gesetz zu schaffen, jedermann einen gerechten Anteil an dem wirtschaftlichen Ertrag aller Arbeit zu sichern und ihn vor Ausbeutung zu schützen.

Im Rahmen der hierdurch gezogenen Grenzen ist die wirtschaftliche Betätigung frei.

 

Artikel 39. (1) Der Staat hat die Pflicht, die Wirtschaft zu fördern, eine sinnvolle Lenkung der Erzeugung, der Verarbeitung und des Warenverkehrs durch Gesetz zu schaffen, jedermann einen gerechten Anteil an dem wirtschaftlichen Ertrag aller Arbeit zu sichern und ihn vor Ausbeutung zu schützen.

(2) Im Rahmen der hierdurch gezogenen Grenzen ist die wirtschaftliche Betätigung frei.

 

§ 68. Auch bleibt dem Senat es frey, um Fremden, selbst wenn sie zur Erlangung des Bürgerrechts sich qualificiren, den hiesigen Aufenthalt auf kürzere oder längere Zeit als Schutzverwandten zu verstatten.

 

  § 15. § 16.  

§ 10. § 11.  

 

Artikel 40. Selbständige Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Industrie, Handwerk, Handel und Schiffahrt sind durch Gesetzgebung und Verwaltung zu schützen und zu fördern.

Genossenschaften aller Art und gemeinnützige Unternehmen sind als Form der Gemeinwirtschaft zu fördern.

 

Artikel 40. (1) Selbständige Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Industrie, Handwerk, Handel und Schifffahrt sind durch Gesetzgebung und Verwaltung zu schützen und zu fördern.

(2) Genossenschaften aller Art und gemeinnützige Unternehmen sind als Form der Gemeinwirtschaft zu fördern.

 

Die Betreibung jedes Gewerbes ist frei, soweit nicht gesetzliche Anordnungen entgegenstehen.
 
§ 17.
 
§ 12.
§ 69. Mitglieder jüdischer Nation werden weder als Bürger noch als Schutzverwandte auf Lebenszeit aufgenommen. Der Regierungs-Senat kann ihnen indeß den Aufenthalt hieselbst auf eine beschränkte Zeit, jedoch nur unter der Bedingung gestatten, daß sie keine Nahrungszweige treiben dürfen, die wohlerworbenen Rechten anderer schaden. Sollten früher oder später allgemeine Verfügungen in Deutschen Reiche Statt finden, welche die Frage über eine Aufnahme der Juden auf Lebenszeit oder zu eigentlichen Bürgern auf Neue zur Sprache bringen dürfte, so würde ein desfallsiger Beschluß nur von Rath und Bürgerschaft gemeinschaftlich zu fassen seyn.

B.
 

       

Artikel 41. Die Aufrechterhaltung oder Bildung aller die Freiheit des Wettbewerbs beschränkenden privaten Zusammenschlüsse in der Art von Monopolen, Konzernen, Trusts, Kartellen und Syndikaten ist in der Freien Hansestadt Bremen untersagt. Unternehmen, die solchen Zusammenschlüssen angehören, haben mit Inkrafttreten dieser Verfassung daraus auszuscheiden.

Durch Gesetz können nach gutachtlicher Äußerung der Wirtschaftskammer Ausnahmen zugelassen werden.

 

Artikel 41. (1) Die Aufrechterhaltung oder Bildung aller die Freiheit des Wettbewerbs beschränkenden privaten Zusammenschlüsse in der Art von Monopolen, Konzernen, Trusts, Kartellen und Syndikaten ist in der Freien Hansestadt Bremen untersagt. Unternehmen, die solchen Zusammenschlüssen angehören, haben mit Inkrafttreten dieser Verfassung daraus auszuscheiden.

(1996) (2) Durch Gesetz können Ausnahmen zugelassen werden.

 

       

Artikel 42. I. Durch Gesetz sind in Gemeineigentum zu überführen:
a) Unternehmen, die den im Artikel 41 bezeichneten Zusammenschlüssen angehört haben und auch nach ihrem Ausscheiden aus diesen Zusammenschlüssen noch eine Macht innerhalb der deutschen Wirtschaft verkörpern, die die Gefahr eines politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Mißbrauchs in sich schließt.
b) Unternehmen, deren Wirtschaftszweck besser in gemeinwirtschaftlicher Form erreicht werden kann.

II. Durch Gesetz können in Gemeineigentum überführt werden:
a) Unternehmen, die eine nicht auf eigener technischer Leistung beruhende Monopolstellung innerhalb der deutschen Wirtschaft einnehmen.
b) Die mit öffentlichen Mitteln für Rüstungszwecke geschaffenen Betriebe und die daraus entstandenen neuen Unternehmen.
c) Unternehmen, die volkswirtschaftlich notwendig sind, aber nur durch laufende staatliche Kredite, Subventionen oder Garantien bestehen können.
d) Unternehmen, die aus eigensüchtigen Beweggründen volkswirtschaftlich notwendige Güter verschwenden oder die sich beharrlich den Grundsätzen der sozialen Wirtschaftsverfassung widersetzen.

III. Ob diese Voraussetzungen vorliegen und welche Unternehmen davon betroffen werden, ist in jedem Falle nach gutachtlicher Äußerung der Wirtschaftskammer durch Gesetz zu bestimmen.

 

Artikel 42. (1) Durch Gesetz sind in Gemeineigentum zu überführen:
a) Unternehmen, die den im Artikel 41 bezeichneten Zusammenschlüssen angehört haben und auch nach ihrem Ausscheiden aus diesen Zusammenschlüssen noch eine Macht innerhalb der deutschen Wirtschaft verkörpern, die die Gefahr eines politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Missbrauchs in sich schließt.
b) Unternehmen, deren Wirtschaftszweck besser in gemeinwirtschaftlicher Form erreicht werden kann.

(2) Durch Gesetz können in Gemeineigentum überführt werden:
a) Unternehmen, die eine nicht auf eigener technischer Leistung beruhende Monopolstellung innerhalb der deutschen Wirtschaft einnehmen.
b) Die mit öffentlichen Mitteln für Rüstungszwecke geschaffenen Betriebe und die daraus entstandenen neuen Unternehmen.
c) Unternehmen, die volkswirtschaftlich notwendig sind, aber nur durch laufende staatliche Kredite, Subventionen oder Garantien bestehen können.
d) Unternehmen, die aus eigensüchtigen Beweggründen volkswirtschaftlich notwendige Güter verschwenden oder die sich beharrlich den Grundsätzen der sozialen Wirtschaftsverfassung widersetzen.

(1996) (3) Ob diese Voraussetzungen vorliegen und welche Unternehmen davon betroffen werden, ist in jedem Falle durch Gesetz zu bestimmen.

(2013) (4) Eine Veräußerung von Unternehmen der Freien Hansestadt Bremen, auf die die öffentliche Hand aufgrund Eigentum, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann und die
a) Verkehrsleistungen oder Leistungen der Abfall- oder Abwasserentsorgung oder der Energie- oder Wasserversorgung für die Allgemeinheit erbringen,
b) wesentliche Beiträge zur wirtschaftlichen, verkehrlichen oder kulturellen Infrastruktur leisten;
c) geeignet sind, die Verwirklichung des Anspruchs aus Artikel 14 Absatz 1 zu fördern oder
d) der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,
ist nur aufgrund eines Gesetzes möglich. Ein solches Gesetz tritt nicht vor Ablauf von drei Monaten nach seiner Verkündung in Kraft. Als Veräußerung gilt jedes Rechtsgeschäft, welches den beherrschenden Einfluss der Freien Hansestadt Bremen oder der Stadtgemeinde Bremen beseitigt. Auf kleine Kapitalgesellschaften und auf Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute findet diese Vorschrift keine Anwendung. Gleiches gilt, wenn die Veräußerung bei Entstehen der Beherrschung beabsichtigt war und zeitnah erfolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

       
         

Artikel 43. Die Überführung in Gemeineigentum bedeutet, daß das Eigentum des Unternehmens nach gutachtlicher Äußerung der Wirtschaftskammer und der Finanzdeputation entweder in das Eigentum des Landes Bremen oder nach der Belegenheit in das Eigentum der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven oder in das Eigentum eines besonderen gemeinnützigen Rechtsträgers überführt oder mehreren von ihnen anteilmäßig übertragen wird. Die Verwaltung des in Gemeineigentum überführten Betriebes ist unter Wahrung der im Wirtschaftsleben erforderlichen Entschlußkraft und selbständigen Betätigung der Leitung so zu gestalten, daß eine höchste Leistungsfähigkeit erzielt wird. Das Nähere regelt das Gesetz.

 

Artikel 43. Die Überführung in Gemeineigentum bedeutet, dass das Eigentum des Unternehmens (1998)(1996) (1998) entweder in das Eigentum des Landes Bremen oder nach der Belegenheit in das Eigentum der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven oder in das Eigentum eines besonderen gemeinnützigen Rechtsträgers überführt oder mehreren von ihnen anteilmäßig übertragen wird. Die Verwaltung des in Gemeineigentum überführten Betriebes ist unter Wahrung der im Wirtschaftsleben erforderlichen Entschlusskraft und selbständigen Betätigung der Leitung so zu gestalten, dass eine höchste Leistungsfähigkeit erzielt wird. Das Nähere regelt das Gesetz.

 

         

Artikel 44. Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung für Unternehmen, die in Gemeineigentum überführt werden, ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfange die Unternehmen auf Kosten der Allgemeinheit, insbesondere aus Kriegsgewinnen entstanden oder erweitert sind. Insoweit ist eine Entschädigung zu versagen.

 

         

Artikel 45. 1. Der Staat übt eine Aufsicht darüber aus, wie der Grundbesitz verteilt ist und wie er genutzt wird. Er hat das Fortbestehen und die Neubildung von übermäßig großem Grundbesitz zu verhindern.

2. Enteignet werden kann Grundbesitz auf gesetzlicher Grundlage,
a) soweit er eine bestimmte, vom Gesetz vorgeschriebene Größe übersteigt,
b) soweit sein Erwerb zur Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses, zur Förderung der Siedlung und Urbarmachung oder zur Hebung der Landwirtschaft nötig ist,
c) soweit sein Erwerb zur Schaffung lebensnotwendiger Anlagen wirtschaftlicher und sozialer Art erforderlich ist.

3. Eine Umlegung von Grundstücken ist nach näherer gesetzlicher Regelung vorzunehmen,
a) zur Herbeiführung einer besseren wirtschaftlichen Nutzung getrennt liegender landwirtschaftlicher Grundstücke,
b) zur Durchführung einer Stadt- oder Landesplanung, insbesondere auch in kriegszerstörten Gebieten sowie zur Erschließung von Baugelände und zur Herbeiführung einer zweckmäßigen Gestaltung von Baugrundstücken,
Durch Gesetz kann vorgeschrieben werden, daß zu öffentlichen Zwecken, insbesondere für Straßen, Plätze, Grün- und Erholungsflächen, Wasserzüge und ähnliche öffentliche Einrichtungen, Grundflächen der Umlegungsmasse ohne Entschädigung in das Eigentum des Staates oder der Gemeinde übergehen.

4. Grundbesitz ist der Spekulation zu entziehen. Steigerungen des Bodenwertes, die ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers entstehen, sind für die Allgemeinheit nutzbar zu machen.

5. Bei Grundbesitz, der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenwirtschaftlichen Zwecken dient, sind durch Gesetz Maßnahmen zu treffen, daß der Grundbesitz ordnungsmäßig bewirtschaftet wird. Das Gesetz kann vorsehen, daß ein Grundstück, das trotz behördlicher Anmahnung nicht ordnungsmäßig bewirtschaftet wird, von einem Treuhänder verwaltet oder einem anderen zur Nutzung auf Zeit übertragen, in besonderen Fällen auch enteignet wird.

 

Artikel 45. (1) Der Staat übt eine Aufsicht darüber aus, wie der Grundbesitz verteilt ist und wie er genutzt wird. Er hat das Fortbestehen und die Neubildung von übermäßig großem Grundbesitz zu verhindern.

(2) Enteignet werden kann Grundbesitz auf gesetzlicher Grundlage,
a) soweit er eine bestimmte, vom Gesetz vorgeschriebene Größe übersteigt,
b) soweit sein Erwerb zur Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses, zur Förderung der Siedlung und Urbarmachung oder zur Hebung der Landwirtschaft nötig ist,
c) soweit sein Erwerb zur Schaffung lebensnotwendiger Anlagen wirtschaftlicher und sozialer Art erforderlich ist.

(3) Eine Umlegung von Grundstücken ist nach näherer gesetzlicher Regelung vorzunehmen,
a) zur Herbeiführung einer besseren wirtschaftlichen Nutzung getrennt liegender landwirtschaftlicher Grundstücke,
b) zur Durchführung einer Stadt- oder Landesplanung, insbesondere auch in kriegszerstörten Gebieten sowie zur Erschließung von Baugelände und zur Herbeiführung einer zweckmäßigen Gestaltung von Baugrundstücken,
Durch Gesetz kann vorgeschrieben werden, daß zu öffentlichen Zwecken, insbesondere für Straßen, Plätze, Grün- und Erholungsflächen, Wasserzüge und ähnliche öffentliche Einrichtungen, Grundflächen der Umlegungsmasse ohne Entschädigung in das Eigentum des Staates oder der Gemeinde übergehen.

(4) Grundbesitz ist der Spekulation zu entziehen. Steigerungen des Bodenwertes, die ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers entstehen, sind für die Allgemeinheit nutzbar zu machen.

(5) Bei Grundbesitz, der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenwirtschaftlichen Zwecken dient, sind durch Gesetz Maßnahmen zu treffen, daß der Grundbesitz ordnungsmäßig bewirtschaftet wird. Das Gesetz kann vorsehen, daß ein Grundstück, das trotz behördlicher Anmahnung nicht ordnungsmäßig bewirtschaftet wird, von einem Treuhänder verwaltet oder einem anderen zur Nutzung auf Zeit übertragen, in besonderen Fällen auch enteignet wird.

 

         

Artikel 46. Zur Förderung der Wirtschaft und der Sozialpolitik wird eine Wirtschaftskammer errichtet. Sie ist paritätisch durch Vertreter der Unternehmer und Arbeitnehmer zu bilden und zu verwalten.

Das Nähere regelt das Gesetz.

 

Artikel 46. (1996) aufgehoben
         

Artikel 47. Alle Personen in Betrieben und Behörden erhalten gemeinsame Betriebsvertretungen, die in allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl von den Arbeitnehmern zu wählen sind.

Die Betriebsvertretungen sind dazu berufen, im Benehmen mit den Gewerkschaften gleichberechtigt mit den Unternehmern, in wirtschaftlichen, sozialen und personellen Fragen des Betriebs mitzubestimmen.

Das hierfür geltende Recht wird das Gesetz über die Betriebsvertretungen unter Beachtung des Grundsatzes schaffen, daß zentrales Recht Landesrecht bricht. In dem Gesetz sind die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der zuständigen Stellen des Landes und der Gemeinden sowie die parlamentarische Verantwortlichkeit bei den Behörden und bei den Betrieben, die in öffentlicher Hand sind, zu wahren.

 

Artikel 47. (1) Alle Personen in Betrieben und Behörden erhalten gemeinsame Betriebsvertretungen, die in allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl von den Arbeitnehmern zu wählen sind.

(2) Die Betriebsvertretungen sind dazu berufen, im Benehmen mit den Gewerkschaften gleichberechtigt mit den Unternehmern, in wirtschaftlichen, sozialen und personellen Fragen des Betriebs mitzubestimmen.

(3) Das hierfür geltende Recht wird das Gesetz über die Betriebsvertretungen unter Beachtung des Grundsatzes schaffen, daß zentrales Recht Landesrecht bricht. In dem Gesetz sind die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der zuständigen Stellen des Landes und der Gemeinden sowie die parlamentarische Verantwortlichkeit bei den Behörden und bei den Betrieben, die in öffentlicher Hand sind, zu wahren.

 

         

Artikel 48. Arbeitnehmer und Unternehmer haben die Freiheit, sich zu vereinigen, um die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gestalten. Niemand darf gehindert oder gezwungen werden, Mitglied einer solchen Vereinigung zu werden.

 

         

Artikel 49. Die menschliche Arbeitskraft genießt den besonderen Schutz des Staates.

Der Staat ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, daß jeder, der auf Arbeit angewiesen ist, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt erwerben kann.

Wer ohne Schuld arbeitslos ist, hat Anspruch auf Unterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen.

 

Artikel 49. (1) Die menschliche Arbeitskraft genießt den besonderen Schutz des Staates.

(2) Der Staat ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, dass jeder, der auf Arbeit angewiesen ist, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt erwerben kann.

(3) Wer ohne Schuld arbeitslos ist, hat Anspruch auf Unterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen.

 

         

Artikel 50. Für alle Personen in Betrieben und Behörden ist ein neues soziales Arbeitsrecht zu schaffen.

Im Rahmen dieses Arbeitsrechts können Gesamtvereinbarungen nur zwischen den Vereinigungen der Arbeitnehmer und Unternehmer oder ihren Vertretungen abgeschlossen werden. Sie schaffen verbindliches Recht, das grundsätzlich nur zugunsten der Arbeitnehmer abbedungen werden kann.

 

Artikel 50. (1) Für alle Personen in Betrieben und Behörden ist ein neues soziales Arbeitsrecht zu schaffen.

(2) Im Rahmen dieses Arbeitsrechts können Gesamtvereinbarungen nur zwischen den Vereinigungen der Arbeitnehmer und Unternehmer oder ihren Vertretungen abgeschlossen werden. Sie schaffen verbindliches Recht, das grundsätzlich nur zugunsten der Arbeitnehmer abbedungen werden kann.

 

         

Artikel 51. Das Schlichtungswesen wird gesetzlich geregelt. Die zuständigen staatlichen Schlichtungsstellen haben die Aufgabe, eine Verständigung zwischen den Beteiligten zu fördern und auf Antrag einer oder beider Parteien oder auf Antrag des Senats Schiedssprüche zu fällen.

Die Schiedssprüche können aus Gründen des Gemeinwohls für verbindlich oder allgemein verbindlich erklärt werden.

Das Streikrecht der wirtschaftlichen Vereinigungen wird anerkannt.

 

Artikel 51. (1) Das Schlichtungswesen wird gesetzlich geregelt. Die zuständigen staatlichen Schlichtungsstellen haben die Aufgabe, eine Verständigung zwischen den Beteiligten zu fördern und auf Antrag einer oder beider Parteien oder auf Antrag des Senats Schiedssprüche zu fällen.

(2) Die Schiedssprüche können aus Gründen des Gemeinwohls für verbindlich oder allgemein verbindlich erklärt werden.

(3) Das Streikrecht der wirtschaftlichen Vereinigungen wird anerkannt.

 

         

Artikel 52. Die Arbeitsbedingungen müssen die Gesundheit, die Menschenwürde, das Familienleben und die wirtschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse des Arbeitnehmers sichern. Sie haben insbesondere die leibliche, geistige und sittliche Entwicklung der Jugendlichen zu fördern.

Kinderarbeit ist verboten.

 

Artikel 52. (1) Die Arbeitsbedingungen müssen die Gesundheit, die Menschenwürde, das Familienleben und die wirtschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse des Arbeitnehmers sichern. Sie haben insbesondere die leibliche, geistige und sittliche Entwicklung der Jugendlichen zu fördern.

(2) Kinderarbeit ist verboten.

 

         

Artikel 53. Bei gleicher Arbeit haben Jugendliche und Frauen Anspruch auf den gleichen Lohn, wie ihn die Männer erhalten.

Der Frau steht bei gleicher Eignung ein gleichwertiger Arbeitsplatz zu.

 

Artikel 53. (1) Bei gleicher Arbeit haben Jugendliche und Frauen Anspruch auf den gleichen Lohn, wie ihn die Männer erhalten.

(2) Der Frau steht bei gleicher Eignung ein gleichwertiger Arbeitsplatz zu.

 

         

Artikel 54. Durch Gesetz sind Einrichtungen zum Schutz der Mütter und Kinder zu schaffen und die Gewähr, daß die Frau ihre Aufgabe im Beruf und als Bürgerin mit ihren Pflichten als Frau und Mutter vereinen kann.

 

         

Artikel 55. Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag als Bekenntnis zu sozialer Gerechtigkeit und Freiheit, zu Frieden und Völkerverständigung.

Der Achtstundentag ist der gesetzliche Arbeitstag.

Alle Sonn- und gesetzlichen Feiertage sind arbeitsfrei.

Ausnahmen können durch Gesetz oder Gesamtvereinbarungen zugelassen werden, wenn die Art der Arbeit oder das Gemeinwohl es erfordern.

Das Arbeitsentgelt für die in die Arbeitszeit fallenden gesetzlichen Feiertage wird weiter gezahlt.

 

Artikel 55. (1) Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag als Bekenntnis zu sozialer Gerechtigkeit und Freiheit, zu Frieden und Völkerverständigung.

(2) Der Achtstundentag ist der gesetzliche Arbeitstag.

(3) Alle Sonn- und gesetzlichen Feiertage sind arbeitsfrei.

(4) Ausnahmen können durch Gesetz oder Gesamtvereinbarungen zugelassen werden, wenn die Art der Arbeit oder das Gemeinwohl es erfordern.

(5) Das Arbeitsentgelt für die in die Arbeitszeit fallenden gesetzlichen Feiertage wird weiter gezahlt.

 

         

Artikel 56. Jeder Arbeitende hat Anspruch auf einen bezahlten, zusammenhängenden Urlaub von mindestens 12 Arbeitstagen im Jahr. Dieser Anspruch ist unabdingbar und kann auch nicht abgegolten werden.

Näheres wird durch Gesetz oder Vereinbarungen der beteiligten Stellen geregelt.

 

Artikel 56. (1) Jeder Arbeitende hat Anspruch auf einen bezahlten, zusammenhängenden Urlaub von mindestens 12 Arbeitstagen im Jahr. Dieser Anspruch ist unabdingbar und kann auch nicht abgegolten werden.

(2) Näheres wird durch Gesetz oder Vereinbarungen der beteiligten Stellen geregelt.

 

         

Artikel 57. Es ist eine das gesamte Volk verbindende Sozialversicherung zu schaffen.

Die Sozialversicherung hat die Aufgabe, den Gesundheitszustand des Volkes, auch durch vorbeugende Maßnahmen, zu heben, Kranken, Schwangeren und Wöchnerinnen jede erforderliche Hilfe zu leisten und eine ausreichende Versorgung für Erwerbsbeschränkte, Erwerbsunfähige und Hinterbliebene sowie im Alter zu sichern.

Leistungen sind in einer Höhe zu gewähren, die den notwendigen Lebensunterhalt sichern.

Die Sozialversicherung ist sinnvoll aufzubauen. Die Selbstverwaltung der Versicherten wird anerkannt. Ihre Organe werden in allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

Das Nähere bestimmt das Gesetz.

 

Artikel 57. (1) Es ist eine das gesamte Volk verbindende Sozialversicherung zu schaffen.

(2) Die Sozialversicherung hat die Aufgabe, den Gesundheitszustand des Volkes, auch durch vorbeugende Maßnahmen, zu heben, Kranken, Schwangeren und Wöchnerinnen jede erforderliche Hilfe zu leisten und eine ausreichende Versorgung für Erwerbsbeschränkte, Erwerbsunfähige und Hinterbliebene sowie im Alter zu sichern.

(3) Leistungen sind in einer Höhe zu gewähren, die den notwendigen Lebensunterhalt sichern.

(4) Die Sozialversicherung ist sinnvoll aufzubauen. Die Selbstverwaltung der Versicherten wird anerkannt. Ihre Organe werden in allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(5) Das Nähere bestimmt das Gesetz.  

         

Artikel 58. Wer nicht in der Lage ist, für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen den notwendigen Lebensunterhalt zu erwerben, erhält ihn aus öffentlichen Mitteln, wenn er ihn nicht aus vorhandenem Vermögen bestreiten kann oder einen gesetzlichen oder anderweitigen Anspruch auf Lebensunterhalt hat.

Durch den Bezug von Unterstützung aus öffentlichen Mitteln dürfen staatsbürgerliche Rechte nicht beeinträchtigt werden.

 

Artikel 58. (1) Wer nicht in der Lage ist, für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen den notwendigen Lebensunterhalt zu erwerben, erhält ihn aus öffentlichen Mitteln, wenn er ihn nicht aus vorhandenem Vermögen bestreiten kann oder einen gesetzlichen oder anderweitigen Anspruch auf Lebensunterhalt hat.

(2) Durch den Bezug von Unterstützung aus öffentlichen Mitteln dürfen staatsbürgerliche Rechte nicht beeinträchtigt werden.

 

       

§ 86.
IV. Kirchen und Religionsgesellschaften
 

4. Abschnitt.
Kirchen und Religionsgesellschaften
 
       

§ 87. Die Kirchen und Religionsgesellschaften sind vom Staate getrennt.

Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

Die bremische evangelische Kirche und ihre Gemeinden und Gemeindeverbände, sowie die römisch-katholische Kirche und ihre bremischen Gemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Sie geben sich selbst ihre Verfassung und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig.

Anderen Religionsgesellschaften werden die Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaften durch Gesetz gewährt.

Fünfter Abschnitt.
 

Artikel 59. Die Kirchen und Religionsgesellschaften sind vom Staate getrennt.

Jede Kirche, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre sämtlichen Angelegenheiten selber im Rahmen der für alle geltenden Gesetze. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

 

Artikel 59. (1) Die Kirchen und Religionsgesellschaften sind vom Staate getrennt.

(2) Jede Kirche, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre sämtlichen Angelegenheiten selber im Rahmen der für alle geltenden Gesetze. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

 

       

Artikel 60. Die Freiheit der Vereinigung zu Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wird gewährleistet.

Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, an einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder religiösen Übung teilzunehmen oder eine religiöse Eidesformel zu benutzen.

 

Artikel 60. (1) Die Freiheit der Vereinigung zu Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wird gewährleistet.

(2) Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, an einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder religiösen Übung teilzunehmen oder eine religiöse Eidesformel zu benutzen.

 

        Artikel 61. Kirchen, Religions- und Weltanschauungs-gemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren. Anderen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften kann durch Gesetz die gleiche Rechtsstellung verliehen werden, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.

 

Artikel 61. Kirchen, Religions- und Weltanschauungs-gemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren. Anderen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften kann (2016) die gleiche Rechtsstellung verliehen werden, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. (2016) Das Nähere regelt ein Gesetz.

 

         

Artikel 62. Soweit in öffentlichen Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten der Wunsch nach Gottesdienst und Seelsorge geäußert wird, sind die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zuzulassen. Dabei hat jede Art von Nötigung zur Teilnahme zu unterbleiben.

 

         

Artikel 63. Die von den anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften oder ihren Organisationen unterhaltenen Krankenhäuser, Schulen, Fürsorgeanstalten und ähnlichen Häuser gelten als gemeinnützige Einrichtungen.

 

§ 17.
Von der Hoheit.
§ 18.

Anfang
Erster Abschnitt.
Vom Bremischen Staat im allgemeinen.
 

Anfang
Erster Abschnitt.
Von dem Bremischen Staat im Allgemeinen.
§ 1.

Anfang
Erster Abschnitt.
Von dem bremischen Staate im allgemeinen.
 

Dritter Hauptteil
Aufbau und Aufgaben des Staates
 

1. Abschnitt
Allgemeines
 
 

§ 1. Genossen des Bremischen Staats sind Alle, welche vermöge des Heimathsrechts demselben angehören.

 

§ 1. § 2. Genossen des Bremischen Staats sind Alle, welche vermöge des Heimathsrechts demselben angehören.

Bürger des Staats ist jeder Genosse desselben, welcher den Staatsbürgereid geleistet hat.

§ 3.
 

§ 1. § 2. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit bestimmen sich nach den Reichsgesetzen.

Bürger des Staats ist jeder Angehörige desselben, welcher den Staatsbürgereid geleistet hat.

§ 3.
 

     
§ 165. § 166. Von jedem Bürger ist bey der Aufnahme der Bürgereid abzuleisten. Dieser ist in Beziehung auf die gegenwärtige Modification der Verfassung nachstehend revidirt:
  "Ich will dem Rathe gehorsam seyn, und nimmer gegen den Rath thun, auch in allen Nöthen und Gefahren, so dieser guten Stadt nun oder künftig bevorstehen und begegnen möchten, dem Rathe, auch gemeiner Stadt und Bürgerschaft treu und hold seyn.
  Ich will zu keinem Aufruhre Ursache geben, noch mich dazu gesellen, sondern wo ich Aufruhr oder heimliche Anschläge gegen diese gute Stadt erfahre, will ich es dem Rathe treulich melden.
  Ich will halten Tafel und Buch mit der neuen aufgerichteten Eintracht, wie sie der Rath und die ganze Gemeinheit beschworen haben, sofern sie nicht durch den Rath- und Bürgerschluß über die Verbesserung der Verfassung im Jahre 1814 abgeändert sind, so wie auch alles, was hierin vereinbart worden. Accise, Schoß- und Consumtion, wie alle übrige jetzt und künftig bestehende Auflagen, will ich gewissenhaft entrichten.
  Meine Dienstpflichten als Wehrmann will ich getreu erfüllen und Wehr und Waffen gut bewahren und erhalten, bis ich vom Waffendienste frey werde.
  Des Raths und unseres Freystaats Bestes will ich zu befördern und Schaden und Nachtheil von ihnen zu wehren suchen.
  So wahr helfe mir Gott !"

siehe auch §§64 bis 69 über das Verfahren der Aufnahme in das Bürgerrecht.

III.
 

§ 2. Bürger des Staats ist jeder Genosse desselben, welcher den Staatsbürgereid geleistet hat.

 

     
 

Erster Abschnitt. § 1. Die Stadt Bremen und das mit derselben verbundene Gebiet bilden einen selbständigen Staat unter der Benennung: freie Hansestadt Bremen.
 

§ 1. Der bremische Freistaat besteht aus den Städten Bremen, Bremerhaven und Vegesack und aus dem Landgebiet.

Er führt den Namen: Freie Hansestadt Bremen.

Als eines der Länder des Deutschen Reiches teilt der bremischen Staat die aus dieser Verbindung herfließenden Rechte und Pflichten.

 

Artikel 64. Der bremische Staat führt den Namen "Freie Hansestadt Bremen" und ist ein Glied der deutschen Republik.

 

Artikel 64. Der bremische Staat führt den Namen "Freie Hansestadt Bremen" und ist ein Glied der deutschen Republik (1994) und Europas.

 

Als Mitglied des Deutschen Bundes theilt der Bremische Staat die aus dieser Verbindung herfließendern Rechte und Verpflichtungen. - Die Beschlüsse der Deutschen Bundesversammlung haben für denselben nach erfolgter Verkündigung durch den Senat verbindliche Kraft.

§ 2.
 

(1875) Als einer der Bundesstaaten, welche das Deutsche Reich bilden, teilt der Bremische Staat die aus dieser Verbindung herfließenden Rechte und Verpflichtungen.

§ 2.
 

       

Artikel 65. Die Freie Hansestadt Bremen bekennt sich zu Demokratie, sozialer Gerechtigkeit, Freiheit, Frieden und Völkerverständigung.

 

Artikel 65. (1986) (1) Die Freie Hansestadt Bremen bekennt sich zu Demokratie, sozialer Gerechtigkeit, Freiheit, Schutz der natürlichen Umwelt, Frieden und Völkerverständigung.

(1994) (2) Sie fördert die grenzüberschreitende regionale Zusammenarbeit, die auf den Aufbau nachbarschaftlicher Beziehungen, auf das Zusammenwachsen Europas und auf die friedliche Entwicklung der Welt gerichtet ist.

(1994) (3) Die Freie Hansestadt Bremen bekennt sich zum Zusammenhalt der Gemeinden des Landes und wirkt auf gleichwertige Lebensverhältnisse hin.

 

Von der Hoheit. § 18. Die Hoheit ist der Inbegriff der dem Staate als Staat zuständigen Rechte.

 

§ 3. Alle Staatsgewalt geht von der Gesammtheit der Staatsbürger aus.

 

§ 2. § 3. Die Verfassung des Bremischen Staats ist republikanisch.

Zur Ausübung der Staatsgewalt nach Maßgabe ihrer durch die Verfassung bestimmten Organisation und Wirksamkeit bestehen:
     A. der Senat,
     B. die Bürgerschaft.

 

§ 2. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.

Sie wird nach Maßgabe dieser Verfassung und der auf Grund der Verfassung erlassenen Gesetze ausgeübt:
A. unmittelbar durch die Gesamtheit der stimmberechtigten reichsdeutschen Einwohner des bremischen Staates, die ihren Willen durch Abstimmung (Volksentscheid) und durch Wahl zur Volksvertretung (Landtag) äußert;
B. mittelbar durch den Landtag (Bürgerschaft) und die Landesregierung (Senat).

 

Artikel 66. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.

Sie wird nach Maßgabe dieser Verfassung und der aufgrund der Verfassung erlassenen Gesetze ausgeübt:
a) unmittelbar durch die Gesamtheit der stimmberechtigten Bewohner des bremischen Staatsgebietes, die ihren Willen durch Abstimmung (Volksentscheid) und durch Wahl zur Volksvertretung (Landtag) äußert;
b) mittelbar durch den Landtag (Bürgerschaft) und die Landesregierung (Senat).

 

Artikel 66. (1) Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.

(2) Sie wird nach Maßgabe dieser Verfassung und der aufgrund der Verfassung erlassenen Gesetze ausgeübt:
a) unmittelbar durch die Gesamtheit der stimmberechtigten Bewohner des bremischen Staatsgebietes, die ihren Willen durch Abstimmung (Volksentscheid) und durch Wahl zur Volksvertretung (Landtag) äußert;
b) mittelbar durch den Landtag (Bürgerschaft) und die Landesregierung (Senat).

 

§ 19. Es giebt zwey Gewalten im Staate, den Senat, und die auf dem Convente versammelte Bürgerschaft. Diese beide stellen mit einander den Staat vor, und bey ihnen ist daher die Hoheit gemeinschaftlich.

 

§ 4. Mit der Ausübung der Staatsgewalt sind beauftragt:
    der Senat,
    die Bürgerschaft,
    die richterlichen Behörden.

 

§ 20. Die Ausübung der einzelnen Zweige der Hoheit geschieht entweder vom Senat allein, oder vom Senat und der Bürgerschaft gemeinschaftlich, oder von Staatsbeamten in Folge der von Rath und Bürgerschaft, oder vom Rath allein ertheilten Instructionen und Delegationen.

I.
 

§ 5. Die in der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt enthaltenen Rechte werden theils von dem Senat und der Bürgerschaft gemeinschaftlich, theils von dem Senat, theils von der Bürgerschaft besonders ausgeübt.

 

     

Artikel 67. Die gesetzgebende Gewalt steht ausschließlich dem Volk (Volksentscheid) und der Bürgerschaft zu.

Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen des Senats und der nachgeordneten Vollzugsbehörden.

Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige Richter ausgeübt.

 

Artikel 67. (1) Die gesetzgebende Gewalt steht ausschließlich dem Volk (Volksentscheid) und der Bürgerschaft zu.

(2) Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen des Senats und der nachgeordneten Vollzugsbehörden.

(3) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige Richter ausgeübt.

 

§ 6. Können der Senat und die Bürgerschaft bei Ausübung ihrer gemeinschaftlichen Wirksamkeit hinsichtlich der Zweckmäßigkeit einer das öffentliche Wohl betreffenden Maßregel zu einem übereinstimmenden Beschlusse nicht gelangen, so wird dieser Gegenstand nach Maßgabe der Bestimmungen der Verfassung und des Gesetzes an die Gesammtheit der Staatsbürger zur Entscheidung verwiesen.

 

§ 7. Die richterliche Gewalt wird durch die dazu angeordneten Behörden ausgeübt.

 

§ 4. Die Rechtspflege wird von den dazu bestellten Gerichten geübt. Sie bleibt von der Verwaltung getrennt, wo nicht das Gesetz eine Ausnahme bestimmt.

Zweiter Abschnitt.
 

A. § 21. Die Verwaltung der Regierung und der Justiz sind in ihrer Ausübung in der Maaße zu trennen, daß der eine Theil des Senats den Regierungs-Senat und der andere den Justiz-Senat bildet. So wie der erstere sich nur mit Regierungs-Sachen beschäftigt, so verwaltet der letztere ausschließlich die Justiz, auch können die Mitglieder des Justiz-Senats zu Commissionen in Regierungs-Sachen nicht zugezogen werden.

 

§ 8. Die richterliche Gewalt darf mit keiner anderen Staatsgewalt bei derselben Behörde vereinigt sein.

Zweiter Abschnitt.
 

   
§ 22. Die Ausnahmen dieser Regel oder die Gegenstände gemeinschaftlicher Geschäfte sind folgende:
a. Die Berathung hinsichtlich der der Bürgerschaft zu machenden und vom Regierungs-Senat den Mitgliedern des Justiz-Senats vorzulegenden Anträge, so wie die Antwort auf die Erklärungen der Bürgerschaft in den Conventen, wsends auch beide Collegien auf den Conventen ein Corps bilden. Und als Folge davon,
b. daß auch Mitglieder des Justiz-Senats bey gemeinschaftlichen von Rath und Bürgerschaft zu ernennenden Deputationen, welche Gegenstände der Verfassung und gesetzgebung betreffen, angestellt werden können.
c. Die Ernennung der Beamten, welche sowohl Regierungs- als Justizfunctionen verrichten, wohin zu rechnen [§ 59.] der Beamte zu Vegesack und dessen Schreiber.

Ferner würden, im Fall einer Concurenz der Stadt zu Ernennung von Mitgliedern höherer Reichsinstitute oder zu einem für dieselbe in Gemeinschaft mit andern Staaten zu etablirenden Oberappellationsgerichte Statt finden sollte, auch die desfalsigen Ernennungen von beiden Senaten gemeinschaftlich geschehen, vorbehältlich jedoch anderer Bestimmungen in Gemäßheit etwaniger desfallsiger sonstiger Reichsbeschlüsse.

§ 23.
 

         

Artikel 68. Die Freie Hansestadt Bremen führt ihre bisherigen Wappen und Flaggen.

 

 

§ 36.
Dritter Abschnitt.
Von dem Senat und der Bürgerschaft.

I. Organisation des Senats.

§ 20.
Dritter Abschnitt.
Von dem Senat und der Bürgerschaft.

I. Organisation des Senats.

Zweiter Abschnitt.
Von dem Volksentscheid, dem Landtage und der Landesregierung.

 

2. Abschnitt
Volksentscheid, Landtag und Landesregierung
 
       

I. Der Volksentscheid.
 

I. Der Volksentscheid
 

 

§ 115. § 116. Wird ein Gegenstand in Gemäßheit des Art. 3, § 6 der Verfassung an die Gesammtheit der Staatsbürger zur Entscheidung verwiesen, so wählt die Gesammtheit zu dieser Entscheidung einen Ausschuß von dreizehn Staatsbürgern.

 

   

§ 3. Beim Volksentscheid sind stimmberechtigt alle reichsdeutschen Männer und Frauen, die im bremischen Staate ihren Wohnsitz und das Wahlrecht zur Bürgerschaft haben.

Die Abstimmung ist allgemein, gleich, unmittelbar und geheim; sie kann nur bejahend oder verneinend lauten.

 

Artikel 69. Beim Volksentscheid sind stimmberechtigt alle Männer und Frauen deutscher Staatsangehörigkeit, die das Wahlrecht zur Bürgerschaft haben.

Die Abstimmung ist allgemein, gleich, unmittelbar und geheim; sie kann nur bejahend oder verneinend lauten.

Der Abstimmungstag muß ein Sonntag oder allgemeiner öffentlicher Ruhetag sein.

 

Artikel 69. (1994) (1) Beim Volksentscheid ist stimmberechtigt, wer zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist.

(2) Die Abstimmung ist allgemein, gleich, unmittelbar, (1994) frei und geheim; sie kann nur bejahend oder verneinend lauten.

(3) Der Abstimmungstag muß ein Sonntag oder (2009) gesetzlicher Feiertag sein.

 

§ 117. Für diesen Ausschuß sind wahlberechtigt und wählbar alle Mitglieder des Senats und der Bürgerschaft, sowie alle sonstige Staatsbürger, welche gesetzlich zu Vertretern gewählt werden können.

 

 

§ 118. Der Ausschuß hat sich bei seiner Entscheidung entweder für die Meinung des Senats oder für die der Bürgerschaft zu erklären.

 

   

§ 4. Ein Volksentscheid findet in den in dieser Verfassung vorgesehenen Fällen statt.

Ein Volksentscheid über Einzelheiten des Haushaltsplans oder einer Besoldungsordnung ist unzulässig, ein Volksentscheid über den Haushaltsplan als Ganzes oder über eine Besoldungsverordnung als Ganzes, sowie bei Gesetzen über Steuern, Abgaben und Gebühren ist nur im Falle des Absatz 4 dieses Paragraphen zulässig.

Im übrigen kann jede zur Zuständigkeit der Bürgerschaft gehörende Frage auf Beschluß der Bürgerschaft dem Volksentscheid unterbreitet werden.

Wenn der Senat gegen einen von der Bürgerschaft gefaßten Beschluß Bedenken hat, so kann er innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Bürgerschaftsbeschlusses unter Darlegung seiner Gründe Einspruch erheben. Die Bürgerschaft hat daraufhin über die Frage nochmals zu beraten und zu beschließen. Wird hierbei keine Übereinstimmung zwischen der Bürgerschaft und dem Senate erzielt, so ist der Gegenstand der Beschlußfassung einem Volksentscheid zu unterbreiten, wenn der Senat dies innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des zweiten Bürgerschaftsbeschlusses beantragt und mindestens ein Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft zustimmt. Dies gilt bei Verfassungsänderungen unbeschränkt, bei anderen Bürgerschaftsbeschlüssen dann nicht, wenn der erneute Beschluß der Bürgerschaft bei Anwesenheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden gefaßt ist.

Ein Volksentscheid ist ferner herbeizuführen, wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfes stellt. Der begehrte Gesetzentwurf ist vom Senat unter Darlegung seiner Stellungnahme der Bürgerschaft zu unterbreiten. Der Volksentscheid findet nicht statt, wenn der begehrte Gesetzentwurf in der Bürgerschaft unverändert angenommen worden ist. Ist das Gesetz durch Volksentscheid abgelehnt, so ist ein erneutes Volksbegehren auf Vorlegung desselben Gesetzentwurfs erst zulässig, nachdem inzwischen die Bürgerschaft neu gewählt ist.

 

Artikel 70. Der Volksentscheid findet statt:
a) zur Bestätigung einer Verfassungsänderung, sofern sie nicht von der Bürgerschaft einstimmig beschlossen ist und die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft anwesend ist;
b) wenn die Bürgerschaft eine zu ihrer Zuständigkeit gehörende Frage dem Volksentscheid unterbreitet;
c) wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten das Begehren auf Vorlegung eines Gesetzentwurfs stellt. Der begehrte Gesetzentwurf ist vom Senat unter Darlegung seiner Stellungnahme der Bürgerschaft zu unterbreiten. Der Volksentscheid findet nicht statt, wenn der begehrte Gesetzentwurf in der Bürgerschaft unverändert angenommen worden ist. Ist das Gesetz durch Volksentscheid abgelehnt, so ist ein erneutes Volksbegehren auf Vorlegung desselben Gesetzentwurfes erst zulässig, nachdem inzwischen die Bürgerschaft neu gewählt ist.

Ein Volksentscheid über den Haushaltsplan, über Dienstbezüge und über Steuern, Abgaben und Gebühren sowie über Einzelheiten solcher Gesetzesvorlagen ist unzulässig.

 

(1994) Artikel 70. (1) Der Volksentscheid findet statt:
a) wenn die Bürgerschaft mit der Mehrheit ihrer Mitglieder eine Verfassungsänderung dem Volksentscheid unterbreitet;
b) wenn die Bürgerschaft eine andere zu ihrer Zuständigkeit gehörende Frage dem Volksentscheid unterbreitet;
c) wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode verlangt;
d) wenn (2009) ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten das Begehren auf Beschlußfassung über einen Gesetzentwurf stellt. Soll die Verfassung geändert werden, muß (2013) ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren unterstützen. Der Gesetzentwurf ist vom Senat unter Darlegung seiner Stellungnahme der Bürgerschaft zu unterbreiten. Der Volksentscheid findet nicht statt, wenn der begehrte Gesetzentwurf in der Bürgerschaft unverändert angenommen worden ist (2009) oder wenn die Vertrauenspersonen keinen Antrag auf Durchführung des Volksentscheids gestellt haben. (2009) Wird der begehrte Gesetzentwurf in veränderter, jedoch dem Anliegen des Volksbegehrens nicht widersprechender Weise angenommen, so stellt die Bürgerschaft auf Antrag der Vertrauenspersonen die Erledigung des Volksbegehrens fest. Ist das Gesetz durch Volksentscheid abgelehnt, so ist ein erneutes Volksbegehren auf Vorlegung desselben Gesetzentwurfes erst zulässig, nachdem inzwischen die Bürgerschaft neu gewählt ist.

(2013) (2) Ein Volksentscheid ist außerdem im Fall des Artikels 42 Absatz 4 über ein von der Bürgerschaft beschlossenes Gesetz durchzuführen, wenn
a) die Bürgerschaft das Gesetz mit weniger als zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen hat,
b) ein Viertel der Mitglieder der Bürgerschaft die Durchführung eines Volksentscheids beantragt oder
c) ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten die Durchführung eines Volksentscheids begehrt.
In diesen Fällen tritt das Gesetz nur bei einem zustimmenden Volksentscheid in Kraft.

(2009) (3) Ein Volksentscheid (2013) nach Absatz 1 über den laufenden Haushaltsplan, über Bezüge oder Entgelte öffentlicher Bediensteter oder vergleichbarer Personen und über Steuern, Abgaben, Beiträge und Gebühren sowie über Einzelheiten solcher Gesetzesvorlagen ist unzulässig. Finanzwirksame Volksentscheide mit Wirkung für zukünftige Haushaltspläne sind zulässig, soweit diese die Struktur eines zukünftigen Haushalts nicht wesentlich verändern, den verfassungsrechtlichen Regelungen des Haushaltsrechts, welchen auch die Bürgerschaft für die Aufstellung des Haushaltsplans unterliegt, entsprechen und zur Gegenfinanzierung keine Haushaltspositionen herangezogen werden, die gesetzlich, vertraglich oder auf andere Weise rechtlich gebunden sind.

 

§ 119. Die in vorstehenden Fällen erfolgte Entscheidung hat die Kraft eines gemeinsamen Beschlusses des Senats und der Bürgerschaft.

IV. Besondere Wirksamkeit des Senats.
 

       

§ 5. Soll durch Volksentscheid ein Gesetz erlassen, abgeändert oder aufgehoben werden, so hat der Beschluß über die Herbeiführung eines Volksentscheides oder das Volksbegehren gleichzeitig einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf zu enthalten.

 

Artikel 71. Soll durch Volksentscheid ein Gesetz erlassen, abgeändert oder aufgehoben werden, so hat der Beschluß über die Herbeiführung eines Volksentscheides oder das Volksbegehren gleichzeitig einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf zu enthalten.

 

Artikel 71. (1) Soll durch Volksentscheid ein Gesetz erlassen, abgeändert oder aufgehoben werden, so hat der Beschluß über die Herbeiführung eines Volksentscheides oder das Volksbegehren gleichzeitig einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf (2009) mit Begründung zu enthalten.

(2009) (2) Finanzwirksame Volksentscheide mit Wirkung für zukünftige Haushalte haben einen Finanzierungsvorschlag zu enthalten. Diese Gegenfinanzierung ist in Anlehnung an die allgemeinen Regelungen des Haushaltsrechts darzustellen und dem Gesetzentwurf beizufügen.

 

       

§ 6. Durch den Volksentscheid kann eine Änderung des bestehenden Rechtszustandes nur herbeigeführt werden, wenn sich die Mehrheit der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt.

Bei Verfassungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln de r Abstimmenden, im übrigen entscheidet, vorbehaltlich der Bestimmung des § 18, die einfache Mehrheit.

 

Artikel 72. Durch Volksentscheid kann eine Änderung des bestehenden Rechtszustandes nur herbeigeführt werden, wenn sich die Mehrheit der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt.

Bei Verfassungsänderungen aufgrund eines Volksbegehrens muß mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten für das Volksbegehren stimmen. Im übrigen entscheidet die einfache Mehrheit.

 

(1997) Artikel 72. Ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach Artikel 70 ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens (2009) ein Fünftel der Stimmberechtigten, zugestimmt hat.

Bei Verfassungsänderungen aufgrund eines Volksbegehrens (2013) müssen zwei Fünftel der Stimmberechtigten für das Volksbegehren stimmen.

 

       

§ 7. Der Senat hat die durch Volksentscheid beschlossenen Gesetze innerhalb zweier Wochen nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses auszufertigen und im bremischen Gesetzblatt zu verkünden.

 

Artikel 73. Der Senat hat die durch Volksentscheid beschlossenen Gesetze innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses auszufertigen und im Bremischen Gesetzblatt zu verkünden.

 

Artikel 73. (1) Der Senat hat die durch Volksentscheid beschlossenen Gesetze innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses auszufertigen und im Bremischen Gesetzblatt zu verkünden.

(2009) (2) Ein durch Volksentscheid beschlossenes Gesetz kann während einer laufenden Wahlperiode innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten nur geändert oder aufgehoben werden
1. durch einen Volksentscheid nach Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe b oder d.
2. durch die Bürgerschaft mit verfassungsändernder Mehrheit.

 

       

§ 8. Ein durch Volksentscheid gefaßter Beschluß kann durch die sonst für die Frage zuständigen staatlichen Organe erst geändert werden, nachdem inzwischen die Bürgerschaft neu gewählt ist.

 

   
       

§ 9. Das Verfahren beim Volksentscheid regelt ein besonderes Gesetz.

 

Artikel 74. Das Verfahren beim Volksentscheid regelt ein besonderes Gesetz.

 

§ 69.
B. Organisation der Repräsentanten der Bürgerschaft.
 

§ 68.
II.
Organisation der Bürgerschaft.
 
 

§ 37.
II.
Organisation der Bürgerschaft.
 
 

II. Der Landtag (Bürgerschaft)
 

II. Der Landtag (Bürgerschaft)
 

α. Bestandtheile.
I.

§ 106.
II. Übrige Bürger aus dem Gelehrtenstande, der Kaufmannschaft, den Ämtern und sonst.
 

§ 107. Conventsfähig sind, und zwar so, daß sie auch dann, wenn sie im Falle der besondren Einladung aus Versehen übergangen seyn sollten, sich einfinden dürfen, der Regel nach alle hiesige zugeschworne, in der Alt-, Neu- oder Vorstadt wohnende Bürger, welche zu einer der folgenden Kathegorien gehören und in die Liste der conventsfähigen Personen eingetragen sind:
a. Die graduirten gelehrten weltlichen Standes, mit Ausnahme der Schullehrer;
b. die sämmtlichen Mitglieder des Collegii der Ältermänner;
c. die weltlichen fungirenden Diaconen und abgegangenen Diaconen aller Confessionen, so wie die bürgerlichen Bauherren;
d. der Chef, die Bataillons- und Compagnie-Chefs der Bürgergarde;
e. alle diejenigen, welche entweder 3000 Rthlr. im Vermögen haben und daneben das große Bürgerrechtbesitzen, oder ohne das letztere wenigstens 6000 Rthlr. im Vermögen haben, und den einen oder andern Vermögensstand auf Erfordern eidlich zu bestärken im Stande sind.

 

§ 69. Die Bürgerschaft besteht aus dreihundert Vertretern der Staatsbürger.

 

§ 38. Die Bürgerschaft besteht aus hundert und fünfzig Vertretern der Staatsbürger.

 

§ 10. Der Landtag besteht aus einhundertzwanzig Mitgliedern, die nach näherer Bestimmung des Gesetzes in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Er führt den Namen "Bürgerschaft". Der Wahltag muß ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein.

§ 11.
 

Artikel 75. Die Bürgerschaft besteht aus hundert Mitgliedern, die auf vier Jahre in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz.

Durch Gesetz kann die Zahl der Mitglieder der Bürgerschaft anders festgesetzt werden.

Auf Wahlvorschläge, für die weniger als fünf vom Hundert der Stimmen im Wahlbereich Bremen bzw. im Wahlbereich Bremerhaven abgegeben werden, entfallen keine Sitze.

Gewählt wird innerhalb des letzten Monats der Wahlperiode der vorhergehenden Bürgerschaft.

Der Wahltag muß ein Sonntag oder allgemeiner öffentlicher Ruhetag sein.

 

(1994) Artikel 75. Die Mitglieder der Bürgerschaft werden in den Wahlbereichen Bremen und Bremerhaven auf vier Jahre in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt. Das Nähere, insbesondere über Wahlberechtigung und Wählbarkeit, bestimmt das Wahlgesetz.

Die Zahl der Mitglieder der Bürgerschaft wird durch Gesetz festgelegt.

Auf Wahlvorschläge, für die weniger als fünf vom Hundert der Stimmen im Wahlbereich Bremen bzw. im Wahlbereich Bremerhaven abgegeben werden, entfallen keine Sitze.

Gewählt wird innerhalb des letzten Monats der Wahlperiode der vorhergehenden Bürgerschaft, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt.

Der Wahltag muss ein Sonntag oder allgemeinen öffentlichen Ruhetag sein.

 

§ 108. Um durch die vorstehende  Verfügung die Zunftgenossen von den Verhandlungen auf dem Convent nicht auszuschließen, soll, wenn es sich findet, daß auf den Listen der conventsfähigen Personen in einem Quartiere nicht zehn Conventsfähige aus den Ämtern und Societäten (das Kramer-Amt ungerechnet) befindlich sind, der Regierungs-Senat die Befugniß haben, die an jener Zahl von zehn fehlenden nach seiner Auswahl aus den Amts- und Societäts-Mitgliedern dieses Quartiers hierzu zu laden.

 

     
§ 109. Nicht conventsfähig sind, auch wenn sie zu der einen oder andern der in den beiden vorhergehenden §§phen bemerkten Personen gehören:
a. Alle, die nicht 25 Jahre vollendet haben;
b. nicht geborne Bremer binnen der nächsten drey, und geborne Bremer binnen dem nächsten Jahre, nachdem sie den Bürgereid geleistet haben;
c. alle vom Staate angestellte und besoldete Beamte, auch die Prediger und die Lehrer an den öffentlichen Schulen;
d. alle, über deren Vermögen der Concurs ausgebrochen oder bey geschehener Anzeige der Insolvenz ein Accords-Verfahren gerichtlich oder außergerichtlich eingeleitet ist, mithin auch diejenigen, welche ihre Insolvenz außergerichtlich ihren Gläubigern angezeigt oder unter der Hand accordirt haben, so lange sie nicht darthun, ihre Gläubiger zum Vollen befriedigt zu haben;
e. alle, welche eines Verbrechens halber zur Untersuchung und Bestrafung gezogen sind;
f. alle, welche, weil sie nicht im Stande sich befinden, ihr Vermögen selbst zu verwalten, unter Curatel stehen.

Desends, damit kein Verstoß gegen die drey letzten Puncte gemacht werde, theilt das Justiz-Collegium dem Regierungs-Collegio halbjährig eine Liste der unter einer jeden jener Kathegorien befindlichen Personen mit.

§ 110.
 

     
§ 110. § 111. Bey der Regierung wird eine Liste sämmtlicher bürgerconventsfähiger Personen eröffnet.

Jeder der die Befugniß zu haben glaubt, nach den oben angeführten Grundsätzen zu den Bürger-Conventen eingeladen zu werden, muß unter Vorzeigung seines Bürgerzettels seinen Namen auf dieser Liste bey der Regierung eintragen lassen. Die Liste wird von der Vorbereitungs-Deputation (§ 135) revidirt.

β.

 

     
 

§ 70. Die Vertreter werden durch unmittelbare Wahl in dazu angesetzten Wahlversammlungen berufen.

§ 71.
 

§ 39. Die Vertreter werden nach Maßgabe der Wahlordnung in dazu angesetzten Versammlungen erwählt.

§ 39 Abs.2+3.
 

 

§ 74. § 75. Die Vertreter werden auf vier Jahre gewählt. Alle zwei Jahre geht die Hälfte ab.

 

§ 39 Abs.2. § 40. Die Vertreter werden auf sechs Jahre gewählt. Alle drei Jahre geht die Hälfte ab.
 

§ 12. § 13. Die Mitglieder der Bürgerschaft werden, vorbehaltlich der Bestimmung des § 19, auf drei Jahre gewählt.

§ 14.
 

 

§ 76.

 

       
Die Austretenden sind sofort wieder wählbar.
§ 77.
 
§ 41.
 
 
 

§ 70. § 71. Wähler und wählbar sind in der Regel alle Bremische Staatsbürger.

Besondere Ausnahmen bestimmt das Gesetz. Indeß darf die Wahlberechtigung und Wählbarkeit weder durch den Besitz eines bestimmten Vermögens bedingt, noch von einem bestimmten Maß öffentlicher Abgaben abhängig gemacht werden.

 

§ 39 Abs.1. § 39. ...

Wähler und wählbar sind in der Regel alle Bremische Staatsbürger.

Besondere Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

§ 40.
 

§ 10. § 11. Wahlberechtigt und wählbar sind alle über zwanzig Jahre alten Männer und Frauen, die reichsangehörig sind und im bremischen Staatsgebiet ihren Wohnsitz haben.

 

Artikel 76. Wahlberechtigt sind alle über 21 Jahre alten Männer und Frauen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und im bremischen Staatsgebiet mindestens seit drei Monaten vor dem Wahltag wohnen.

 

(1970) aufgehoben

§ 72. Die Wahlversammlungen werden bezirksweise gehalten. Jede Versammlung hat die für ihren Bezirk festgesetzte Zahl der Vertreter zu wählen.

 

§ 73. Diese Zahl wird durch das Gesetz bestimmt und zwar in der Art, daß im Allgemeinen das Verhältniß der Bevölkerung des einzelnen Bezirks zu der Gesammtbevölkerung die Grundlage bildet.

 

§ 74. Der zu wählende Vertreter braucht nicht in dem Bezirk, dessen Versammlung die Wahl vornimmt, zu wohnen.

§ 75.
 

§ 166.
III. Von der Repräsentation des Gebiets.
 

           
§ 167. Den Bewohnern des Gebiets der Stadt Bremen ist ein constitutioneller Antheil an dem auch sie mit betreffenden Gesetzgebungs- und Besteuerungswesen des Bremischen Staats in dem Maaße zuzustehen, daß vor der Hand und bis dahin, daß dieselben einen noch directeren Antheil an den Staats-Verhandlungen zu nehmen, hinreichend cultivirt erachtet werden sollten, so oft von jenen Bürger und Landleute gemeinschaftlich betreffenden Gegenständen die Rede ist, einige von dem Senate auszumittelnde Deputirte der Bewohner des Gebiets, worunter die Hälfte aus den jedesmaligen Landgeschwornen zu wählen, von Commissarien des Senats über die auch das Gebiet betreffenden Gesetze, Steueranlegungen und Vertheilungen der auf das Gebiet fallenden Quoten, gehört werden sollen, worauf der Senat die etwanigen Erinnerungen und Bemerkungen der Landleute mit seiner Ansicht begleitet auf den Convent bringt. Nicht minder soll den Bewohnern des Gebiets eine jährlich wiederholte ausdrückliche Veranlassung dargeboten werden, einer solchen Commission des Senats ihre Wünsche, Anträge und Beschwerden in Betreff der öffentlichen Angelegenheiten vorzubringen.

IV.
 

           
        § 16. § 17. Die Bürgerschaft kann selbst ihre Auflösung beschließen. Der Antrag muß von wenigstens einem Viertel der Mitglieder der Bürgerschaft gestellt und mindestens eine Woche vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Bürgerschaftsmitgliedern und dem Senat mitgeteilt werden. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft.

 

  (1994) Artikel 76. (1) Die Wahlperiode kann vorzeitig beendet werden:
a) durch Beschluss der Bürgerschaft. Der Antrag muss von wenigstens einem Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl gestellt und mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Abgeordneten und dem Senat mitgeteilt werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Bürgerschaft;
b) durch Volksentscheid, wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten es verlangt (Volksbegehren).

(2) Durch Volksentscheid kann die Wahlperiode nur vorzeitig beendet werden, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt.

(3) Die Neuwahl findet spätestens an dem Sonntag oder (2009) gesetzlichen Feiertag statt, der auf den siebzigsten Tag nach der Entscheidung über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode folgt.

 

§ 18. Die Bürgerschaft kann durch Volksentscheid aufgelöst werden. Der Antrag muß von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten gestellt werden. Das gleiche Antragsrecht steht dem Senat zu, wenn mindestens ein Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft zustimmt. Die Auflösung ist beschlossen, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten dafür gestimmt hat.

 

§ 19. Wenn die Auflösung der Bürgerschaft durch die Bürgerschaft selbst oder durch Volksentscheid beschlossen ist, muß die Neuwahl innerhalb von 45 Tagen stattfinden. Die aufgelöste Bürgerschaft hat bis zur Neuwahl die unaufschiebbaren Geschäfte weiter zu erledigen.

Findet die Neuwahl in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt, so läuft die Amtsdauer der neu gewählten Mitglieder bis zum Ende des zweiten, andernfalls bis zum Ende des dritten auf die Neuwahl folgenden Kalenderjahres.

§ 20.
 

  siehe hier § 71 Abs. 2 siehe hier § 39 Abs.2+3..  

§ 12. Das Wahlgesetz trifft Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen gewisse Gruppen und Personen vom Wahlrecht (§ 11) ausgeschlossen oder in der Ausübung des Wahlrechts behindert sind, und unter welchen Voraussetzungen das Wahlrecht gewisser Gruppen von Personen ruht.

§ 13.
 

Artikel 77. Das Wahlrecht besitzt nicht,
1. wer entmündigt ist, unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft steht oder wegen Geisteskrankheit oder wegen Geistesschwäche in einer Anstalt ist;
2. wer in der Ausübung der verfassungsmäßigen Grundrechte beschränkt ist.

 

(1970) aufgehoben
            (1994) Artikel 77. (1) Fraktionen bestehen aus Mitgliedern der Bürgerschaft und werden von diesen in Ausübung des freien Mandats gebildet. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(2) Fraktionen wirken mit eigenen Rechten und Pflichten als selbständige und unabhängige Gliederungen an der Arbeit der Bürgerschaft mit. Das Nähere, insbesondere die Ausstattung und Rechnungslegung, regelt ein Gesetz.

(3) Ein Fraktionszwang ist unzulässig.

 

  siehe hier § 71 Abs. 1.      

Artikel 78. Wählbar zur Bürgerschaft sind alle wahlberechtigten Männer und Frauen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im bremischen Staatsgebiet wohnen.

 

(1970) aufgehoben
            (1994) Artikel 78. (1) Das Recht auf Bildung und Ausübung parlamentarischer Opposition wird gewährleistet.

(2) Oppositionsfraktionen haben das Recht auf politische Chancengleichheit sowie Anspruch auf eine zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderliche Ausstattung.

 

  § 76. § 77. § 40. § 41.   § 13. § 14.

Artikel 79.

(1994) neu gefasst
Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl findet nicht Statt.
 
Der Gewählte kann die Wahl ablehnen.

 

            (2005) Artikel 79. (1) Der Senat ist verpflichtet, die Bürgerschaft oder die zuständigen Ausschüsse oder Deputationen über die Vorbereitung von Gesetzen sowie über Grundsatzfragen der Landesplanung, der Standortplanung und der Durchführung von Großvorhaben frühzeitig und vollständig zu unterrichten.

(2) Der Senat unterrichtet zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Bürgerschaft vollständig über alle Vorhaben im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, der Europäischen Union und anderen Staaten, die für das Land von herausragender politischer Bedeutung sind, wesentliche Interessen des Landes berühren oder erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Dies gilt insbesondere bei Vorhaben, die die Gesetzgebungszuständigkeit der Bürgerschaft wesentlich berühren oder die Übertragung von Hoheitsrechten des Landes auf die Europäische Union beinhalten.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 gibt der Senat der Bürgerschaft frühzeitig die Gelegenheit zur Stellungnahme und berücksichtigt diese. (2012) Weicht der Senat in seinem Stimmverhalten im Bundesrat von einer Stellungnahme der Bürgerschaft ab, so hat er seine Entscheidung gegenüber der Bürgerschaft zu begründen.

 

 

§ 78.

 

 

§ 15.

Artikel 80.

Jeder Vertreter kann vor Ablauf der Zeit, für welche er gewählt ist, seine Entlassung begehren. Die Fälle, in welchen er zum Austritt genöthigt ist, bestimmt das Gesetz.
 
Die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft erlischt durch Verzicht oder durch Wegfall einer für die Wählbarkeit maßgebenden Voraussetzung. Der Verzicht ist dem Präsidenten der Bürgerschaft schriftlich mitzuteilen; er ist unwiderruflich.
 
 

§ 79. Wenn der Gewählte die Wahl ablehnt oder vor Ablauf der Zeit, für welche er berufen worden, abgeht, so tritt nach näherer Bestimmung des Gesetzes ein Anderer als Vertreter an dessen Stelle.

 

§ 42. Wenn der Gewählte die Wahl ablehnt oder aus einem sonstigen Grunde vor seinem Eintritt in die Bürgerschaft ausfällt oder nach seinem Eintritt ausscheidet, so findet eine Ergänzung der Wahlordnung gemäß Statt.

 

§ 16. Wenn die Mitgliedschaft durch den Tod oder aus einem anderen Grunde erlischt, so tritt der Ersatzmann auch hinsichtlich der Dauer der Mitgliedschaft an die Stelle des Ausgeschiedenen.

§ 17.
 

   
         

Artikel 81. Die Bürgerschaft tritt innerhalb eines Monats nach Ablauf der Wahlperiode der vorhergehenden Bürgerschaft zusammen. Sie wird erstmalig von dem Vorstand der vorhergehenden Bürgerschaft einberufen.

 

 

§ 80.

§ 43.

§ 21. § 22. Die Mitglieder der Bürgerschaft erhalten eine Aufwandsentschädigung nach einem besonderen Gesetz.

§ 23.
 

Artikel 82. Die Mitglieder der Bürgerschaft führen ihr Amt als Ehrenamt. Erwerbsausfälle und notwendige Barauslagen werden ihnen aus öffentlichen Mitteln ersetzt. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, für die die Bürgerschaft feste Sätze vorschreiben kann. Für den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die Schriftführer der Bürgerschaft können besondere Entschädigungen festgesetzt werden.

 

(1994) Artikel 82. (1) Niemand darf bei der Übernahme oder Ausübung eines Mandats behindert oder benachteiligt werden. (2010/11) Kündigung oder Entlassung aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis und Benachteiligungen am Arbeitsplatz aus diesen Gründen sind unzulässig.

(2) Die Mitglieder der Bürgerschaft haben Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. (2010/11) Die Höhe des Entgelts wird jährlich nach Maßgabe der Veränderung der Einkommens- und Kostenentwicklung in der Freien Hansestadt Bremen angepasst.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

 

Die Vertreter nehmen ihre Obliegenheiten unentgeltlich wahr.
 
 

§ 81.

§ 44.

§ 19. § 20. Die Mitglieder der Bürgerschaft sind Vertreter der ganzen bremischen Bevölkerung. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.

 

Artikel 83. Die Mitglieder der Bürgerschaft sind Vertreter der ganzen bremischen Bevölkerung. Sie sind verpflichtet, die Gesetze zu beachten und haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Freien Hansestadt Bremen. Im übrigen sind sie nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.

Sie sind verpflichtet, alle ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Bürgerschaft bekanntwerdenden vertraulichen Schriftstücke, Drucksachen, Verhandlungen der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse sowie der Behörden geheimzuhalten.

 

Artikel 83. (1) Die Mitglieder der Bürgerschaft sind Vertreter der ganzen bremischen Bevölkerung. Sie sind verpflichtet, die Gesetze zu beachten und haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Freien Hansestadt Bremen. Im übrigen sind sie nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge (1997) und Weisungen nicht gebunden.

(2) Sie sind verpflichtet, alle ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Bürgerschaft bekanntwerdenden vertraulichen Schriftstücke, Drucksachen, Verhandlungen der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse sowie der Behörden geheim zu halten.

 

Sie sind von keinerlei Instructionen abhängig und haben lediglich ihrer Überzeugung von dem, was das Wohl des Staats erfordert, zu folgen.
 
     

§ 21. Die Mitglieder der Bürgerschaft genießen die in der Reichsverfassung für die Mitglieder der Landtage festgesetzten Rechte. Sie sind verpflichtet, alle ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Bürgerschaft bekannt werdenden vertraulichen Schriftstücke, Drucksachen und Verhandlungen der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse, sowie der Deputation und Behörde geheim zu halten.

§ 22.
 

         

Artikel 84. Ein Mitglied der Bürgerschaft darf nicht bei Beratungen oder Entscheidungen mitwirken, die ihm selbst oder seinem Ehegatten, seinem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können. Das gilt auch, wenn das Mitglied der Bürgerschaft
1. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist;
2. gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, der an der Erledigung der Angelegenheit ein persönliches oder wirtschaftliches Sonderinteresse hat.

Diese Vorschriften gelten nicht, wenn ein Bürgerschaftsmitglied an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger eines Berufes oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

Darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, entscheidet der Vorstand der Bürgerschaft.

Wer an der Beratung nicht teilnehmen darf, muß den Beratungsraum verlassen.

 

Artikel 84. (2010/11) aufgehoben
§ 109. § 110. Rath und Bürgerschaft können nach vorgängiger Untersuchung durch einen gemeinschaftlichen Beschluß jeden Bürger aus ihrer Beurtheilung unterliegenden triftigen Gründen oder wegen bewiesenen ungebührlichen Benehmens auf längere oder kürzere Zeit für unfähig erklären, den Bürger-Conventen beyzuwohnen und ihn von selbigen ausschließen.

§ 111.
 

       

Artikel 85. Ein Mitglied der Bürgerschaft, das sein Amt ausnutzt, um sich oder anderen persönliche Vorteile zu verschaffen, oder das sich beharrlich weigert, die ihm als Bürgerschaftsmitglied obliegenden Geschäfte zu erfüllen, oder das der Pflicht der Verschwiegenheit zuwiderhandelt, kann durch Beschluß der Bürgerschaft ausgeschlossen werden. Ein Antrag auf Ausschließung muß von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft ausgehen; er ist an den Geschäftsordnungsausschuß zur Untersuchung und Berichterstattung zu verweisen. Der Betroffene kann nach Berichterstattung des Geschäftsordnungsausschusses in der Versammlung selbst oder durch ein anderes Mitglied Erklärungen abgeben. Zur Beschlußfassung bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder oder, falls weniger, jedoch mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind, der Einstimmigkeit.
 

Bei grober Ungebühr oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften kann ein Mitglied der Bürgerschaft von einer oder mehreren, höchstens drei Sitzungen durch Beschluß der Bürgerschaft ausgeschlossen werden.

 

(2019) aufgehoben.

§ 111.
β. Form der Berathungen.
§ 112.

           
§ 79.  § 80. Den Ältermännern sind zwey Gelehrte als Syndici zugeordnet, von denen der erste Worthalter, der zweyte Archivar der Bürgerschaft heißen.

§ 81.
 

§ 82.

§ 45.

§ 22. § 23. Die Bürgerschaft wählt ihren Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Diese bilden den Vorstand der Bürgerschaft. Bei der Wahl sind die in der Bürgerschaft vertretenen Gruppen und Parteien nach ihrer Stärke zu berücksichtigen.
 

Artikel 86. Die Bürgerschaft wählt für ihre Wahlperiode aus ihrer Mitte ihren Vorstand, der aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und drei Schriftführern besteht. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sind in der Regel die Fraktionen der Bürgerschaft nach ihrer Stärke zu berücksichtigen. Ändert sich während der Wahlperiode die Zusammensetzung der Fraktionen, so sind auf Antrag einer Fraktion Neuwahlen für die Stellen des Vorstandes vorzunehmen, die von der Änderung betroffen werden.

Zu solchen Anträgen sind alle Mitglieder der Bürgerschaft nach Maßgabe der Geschäftsordnung berechtigt.

 

(1994) Artikel 86. Die Bürgerschaft wählt für ihre Wahlperiode ihren Präsidenten, die Vizepräsidenten und die Schriftführer. Sie bilden den Vorstand.

 

Der Geschäftsvorstand der Bürgerschaft besteht aus einem Präsidenten, einigen Vicepräsidenten und einigen Schriftführern. Die Wahl derselben geschieht von der Bürgerschaft aus ihrer Mitte, und zwar auf ein Jahr; indeß sind die Austretenden sofort wieder wählbar.
 
§ 124. § 125. Der älteste Syndikus des Collegii der  Ältermänner ist Worthalter der Bürgerschaft, in welchem Geschäft er in Krankheits- oder Abwesenheitsfällen durch seinen etwanigen Collegen vertreten wird, und wenn auch dieser fehlet, durch den Praeses oder durch ein anderes Mitglied des Collegii der Ältermänner.

§ 126.
 

§ 83.

    Diesem Vorstande kann die Bürgerschaft einen Archivar als Mitglied zuordnen. Er wird von ihr aus ihrer Mitte gewählt und erhält ein gesetzlich festgesetztes Honorar.
 
Diesem Geschäftsvorstande kann die Bürgerschaft einen Archivar als Mitglied zuordnen. Derselbe wird von ihr aus ihrer Mitte für die Dauer seiner Theilnahme an der Bürgerschaft gewählt und genießt ein gesetzlich zu bestimmendes Honorar.
 
 

§ 84.

    Die Gewählten sind zur Ablehnung der Wahl befugt. Auch kann jedes Mitglied des Vorstandes jederzeit seine Entlassung begehren.

 

Die Gewählten sind zur Ablehnung der Wahl befugt. Auch kann jedes Mitglied des Geschäftsvorstandes jederzeit seine Entlassung begehren.

 

§ 80. § 81. An die Stelle eines mit dem Tode oder auf sonstige Weise abgegangenen Syndikus der Ältermänner, muß von diesen, in so fern der abgegangene Syndikus der einzige ist, spätestens in der Woche der dem nächsten Quartal-Convente ein anderer erwählt werden.

Diese Wahl geschieht dergestalt, daß zu solchem Zwecke eine Liste formirt wird, für welche jeder Ältermann eine qualificirte Person namhaft machen darf. Aus solchen Candidaten werden zuerst drey durch Scrutinium und absolute Mehrheit nach einander ausgemittelt und dann unter diesen einer durch Scurtinium und absolute Mehrheit ernannt.

 

           
§ 82. Bey dem nächsten Bürgerconvente wird ein dergestalt gewählter Syndikus nach der weiter unter § 96 vorkommenden Formel vor dem Senat in Gegenwart der versammelten Bürgerschaft durch den Präsidenten des Regierungs-Senats beeidigt.

 

           
§ 83. Um wahlfähig zu einem Syndikus der Ältermänner zu seyn, wird erfordert:
a. Conventsfähigkeit;
b. keinem fremden Staate durch Titel, Eid oder Pflichten verwandt zu seyn;
c. ein Alter von wenigstens 30 Jahren;
d. wenigstens 2 Jahre auf einer Academie studirt zu haben;
e. seit 5 Jahren zugeschworner Bürger zu sein;
f. den Bürger-Convent wenigstens 3 Jahre besucht zu haben;
g. mit einem Ältermann oder dem etwanigen andern Syndikus in keinem der bey den Ältermännern verbotenen Grade verwandt zu seyn.

§ 84.
 

           
§ 95. § 96. Ein neuerwählter Syndikus der Ältermänner hat einen Eid folgenden Inhalts zu leiten, welcher, da er zugleich Worthalter der Bürgerscahft ist, bey Gelegenheit des Bürger-Convents abzustatten ist:
"Ich schwöre und gelobe zu Gott, daß ich bey Abfassung der gemeinschaftlichen Abstimmung der Bürgerschaft genau und unparteyisch verfahren, und mich dabey weder durch Vorliebe noch durch Abneigung leiten lassen will.
  Ich will auch die Bestimmungen, welche wegen des Geschäftsganges auf Bürger-Conventen im Jahr 1814 festgesetzt sind, genau beobachten.
  Auch will ich das Archiv des Collegii der Ältermänner in bürgerlichen Angelegenheiten so weit es mir aufgetragen ist, in Ordnung halten und die darin aufbewahrten Actenstücke der Convents-Verhandlungen und obrigkeitlichen Verordnungen der versammelten Bürgerschaft oder einzelnen Deputationen, wenn solche von dem Praeses  Collegii begehrt worden, pflichtmäßig in durch mich vidimirter Abschrift ohne Verzug verabfolgen.
  So wahr helfe mir Gott !"

Von Kaufmanns-Conventen.
 

           
 

§ 85.

§ 46.

     
Als Ausschuß der Bürgerschaft besteht das Bürgeramt.
 
 

§ 86. Dasselbe ist gebildet aus dem Geschäftsvorstande und aus ein und zwanzig andern Vertreter, welche auf ein Jahr von der Bürgerschaft dazu gewählt werden.

 

Dasselbe ist gebildet aus dem Geschäftsvorstande und aus achtzehn andern Vertretern, welche nach näherer Bestimmung des Gesetzes von der Bürgerschaft dazu gewählt werden. 

     
 

§ 87. Das Bürgeramt hat die Verpflichtung:
a) auf die Aufrechthaltung der Verfassung, der Gesetze und Staatseinrichtungen fortwährend zu achten und, wenn es Mängel oder Beeinträchtigungen wahrnimmt, der Bürgerschaft deshalb zu berichten;
b) alle Mittheilungen des Senats an die Bürgerschaft für diese entgegen zu nehmen und alle für den Senat bestimmte Mittheilungen der Bürgerschaft an den Senat gelangen zu lassen;
c) die Versammlungen der Bürgerschaft zu veranstalten und die Tagesordnung festzusetzen;
d) alle ihm nach Maßgabe der Geschäftsordnung rechtzeitig zukommenden Anträge auf die Tagesordnung zu stellen und später eingegangene Anträge, berichte und sonstige Mittheilungen in der Versammlung selbst anzuzeigen;
e) dem Senat von der Veranstaltung einer Versammlung unter Mittheilung der Tagesordnung zeitig Anzeige zu machen.

Sonstige Obliegenheiten des Bürgeramts in Bezug auf die Geschäftsführung bleiben der näheren Bestimmung der Geschäftsordnung der Bürgerschaft vorbehalten.

 

§ 47. Das Bürgeramt hat die Verpflichtung:
a. auf die Aufrechthaltung der Verfassung, der Gesetze und Staatseinrichtungen fortwährend zu achten und, wenn es Mängel oder Beeinträchtigungen wahrnimmt, der Bürgerschaft deshalb zu berichten;
b. alle Mittheilungen des Senats an die Bürgerschaft für diese entgegen zu nehmen und alle für den Senat bestimmte Mittheilungen der Bürgerschaft an den Senat gelangen zu lassen;
c. die Versammlungen der Bürgerschaft zu veranstalten und die Tagesordnung festzusetzen;
d. alle ihm nach Maßgabe der Geschäftsordnung rechtzeitig zukommenden Anträge auf die Tagesordnung zu stellen und später eingegangene Anträge, berichte und sonstige Mittheilungen in der Versammlung selbst anzuzeigen;
e. dem Senat von der Veranstaltung einer Versammlung unter Mittheilung der Tagesordnung zeitig Anzeige zu machen.

Sonstige Obliegenheiten des Bürgeramts in Bezug auf die Geschäftsführung bleiben der näheren Bestimmung des Gesetzes sowie beziehungsweise der Geschäftsordnung der Bürgerschaft vorbehalten. 

     
β. § 112. Alle Gegenstände, welche zu den gemeinschaftlichen Attributionen von Rath und Bürgerschaft (§ 154. seq.) gehören und einer gemeinschaftlichen Berathung bedürfen, müssen von dem Senat auf den Bürger-Convent gebracht werden, jedoch vorbehältlich der Rechte der Bürgerschaft und jedes einzelnen Bürgers, Anträge auf den Conventen zu machen, wie solches im Abschnitt von der Vorbereitungs-Deputation (§ 135 seq.) näher bestimmt ist.

§ 113.
 

§ 88.

§ 48.

§ 24. Anträge und Beratung und Beschlußfassung über einen Gegenstand können, sofern sie nicht vom Senat ausgehen, nur aus der Mitte der Bürgerschaft gestellt werden.
 

Artikel 87. Anträge auf Beratung und Beschlußfassung über einen Gegenstand können, sofern sie nicht vom Senat ausgehen, nur aus der Mitte der Bürgerschaft gestellt werden.
 

(1994) Artikel 87. (1) Anträge auf Beratung und Beschlussfassung über einen Gegenstand können, sofern sie nicht vom Senat ausgehen, nur aus der Mitte der Bürgerschaft oder von Bürgern gestellt werden.
 
Anträge auf Beratung und Beschlußnahme über einen Gegenstand können, sofern sie nicht vom Senat ausgehen, nur durch einen Vertreter an die Bürgerschaft gelangen.
 
§ 130. § 131. Die Anträge des Senats werden Namens desselben, die der Bürgerschaft vom Worthalter unterschrieben.

§ 132.
 

§ 89. Zu solchen Anträgen ist jeder Vertreter in der durch die Geschäftsordnung näher bestimmten Weise berechtigt.

 

Zu solchen Anträgen ist jeder Vertreter in der durch die Geschäftsordnung näher vorgeschriebenen Weise berechtigt.

 

Zu solchen Anträge sind die Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsordnung berechtigt.

 

Zu solchen Anträgen sind alle Mitglieder der Bürgerschaft nach Maßgabe der Geschäftsordnung berechtigt.

 

 
            (2) Bürgeranträge müssen von mindestens (2013) 5 000 Einwohner unterzeichnet sein, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Anträge zum Haushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind nicht zulässig. Das Nähere regelt ein Gesetz.

 

§ 112. § 113. Die Einladung geschieht Namens des Regierungs-Senats der Regel nach durch eine öffentliche Bekanntmachung, in eiligen und unvorhergesehenen Fällen aber durch den Präsidenten des Regierungs-Senats an die conventsfähigen Personen.

§ 114.
 

§ 90.

§ 49.

§ 25. Die Bürgerschaft versammelt sich, so oft der Vorstand es für nötig erachtet. Der Vorstand hat eine Versammlung einzuberufen, wenn unter Mitteilung der zu beratenden Gegenstände entweder der Senat es für erforderlich hält oder wenn wenigstens vierundzwanzig Mitglieder der Bürgerschaft schriftlich darauf antragen.
 

Artikel 88. Die Bürgerschaft hält ordentliche Sitzungen in den in der Geschäftsordnung festgelegten Zeitabständen ab, die jedoch in der Regel nicht länger als ein Monat sein dürfen.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn die Bürgerschaft es beschließt, wenn der Senat es unter Mitteilung des zu beratenden Gegenstandes für erforderlich hält, oder wenn wenigstens ein Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft schriftlich darauf anträgt.
 

Artikel 88. (1) Die Bürgerschaft hält ordentliche Sitzungen in den in der Geschäftsordnung festgelegten Zeitabständen ab, die jedoch in der Regel nicht länger als ein Monat sein dürfen.

(2) Der Vorstand hat eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn die Bürgerschaft es beschließt, wenn der Senat es unter Mitteilung des zu beratenden Gegenstandes für erforderlich hält, oder wenn wenigstens ein Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft schriftlich darauf anträgt.
 

Versammlungen der Bürgerschaft finden Statt, so oft das Bürgeramt es für nöthig erachtet. Zur Veranstaltung einer Versammlung ist dasselbe aber verpflichtet, wenn unter Mittheilung der zu berathenden Gegenstände entweder der Senat es für erforderlich hält oder von wenigstens dreißig Vertretern schriftlich darauf angetragen wird.
 

§ 131.  § 132. Es sollen jährlich vier feste Bürger-Convente gehalten werden, um auch der Bürgerschaft wenigstens viermal im Jahre Gelegenheit zu geben, die Initiative in der Gesetzgebung ergreifen, und dergestalt das öffentliche Wohl betreffende Gegenstände zur Sprache bringen zu können.

 

 
§ 133. Der Senat ist verpflichtet, diese Convente jährlich zwischen dem 15ten und 31sten März, zwischen dem 15ten und 30sten Junius, zwischen dem 15ten und 30sten September und zwischen dem 15ten und 31sten December inclusive anzusetzen.

 

§ 91.

    Die Ladungen zu den Versammlungen werden schriftlich, an jedes Mitglied besonders, erlassen, und zwar spätestens zwei Tage vor der Versammlung.
 
Die Ladungen zu den Versammlungen der Bürgerschaft werden tunlichst schriftlich an jedes Mitglied besonders erlassen und zwar in der Regel eine Woche, in Ausnahmefällen mindestens zwei Tage vor der Versammlung.

 

(1994) aufgehoben.
Die Ladungen zu den Versammlungen werden schriftlich, an jeden Vertreter besonders, erlassen, und zwar spätestens am Tage vor der Versammlung.
 
§ 134. Außerdem kann der Senat Bürger-Convente zusammenrufen, so oft er es wichtiger Angelegenheiten halber für nöthig findet. Auch auf diesen außerordentlichen Conventen können einzelne Bürger auf die verfassungsmäßige Weise Anträge machen.

b.
 

§ 92.

 

 

Sollte in einzelnen Fällen die Versammlung so schnell veranstaltet werden müssen, daß diese Frist nicht eingehalten werden oder die Ladung nicht an alle Mitglieder erfolgen kann, so steht dies der Gültigkeit der von der beschlußfähigen Zahl der Mitglieder gefaßten Beschlüsse nicht im Wege, es sei denn, daß es sich um eine Verfassungsänderung handelt.

 

Sollte in einzelnen Fällen die Veranstaltung der Versammlung so schleunig geschehen müssen, daß diese Frist nicht eingehalten werden oder die Ladung an außerhalb der Stadt Bremen wohnhafte Vertreter nicht erfolgen könnte, so steht dies der Gültigkeit der von der beschlußfähigen Zahl der Vertreter gefaßten Beschlüsse nicht entgegen.
 
§ 113. § 114. Jedes Mitglied der Bürgerschaft hat sich in anständiger schwarzer Kleidung einzufinden.

 

           
§ 115. Auf dem Convente vertheilen sich nach angehörter Proposition des Senats die erschienenen Bürger je nach ihrem Wohnort in den 4 Stadtquartieren der Altstadt. Die Neustädter schließen sich vor der Hand zur Hälfte, die nemlich östlich der Allee wohnenden, an St. Martini, zur andern Hälfte, somit die westlich der Allee wohnenden, aber an St. Stephani Quartier an. Von den erscheinenden qualificirten vorstädtischen Bürgern gehören die östlich des Heerdenthors-Steinweges wohnenden zu Unserer Lieben Frauen, die westlich desselben wohnenden zu St. Ansgarii Quartier.

 

           
§ 116. Alsdann wird in jedem Quartier von den Anwesenden einer derselben zum Concipienten des gemeinschaftlichen Voti durch Mehrheit der Stimmen gewählt.

 

           
§ 117. Der erwählte Concipient präsidirt das Quartier, sammelt die Stimmen und hält auf Ordnung.

 

           
§ 118. Bey der Berathung wird mit den Anträgen des Senats der Anfang gemacht, und solche zuerst verlesen, zur Umfrage gebracht, und die desfallsigen Beschlüsse gefaßt und protocollirt. Erst nachdem dieses geschehen, werden die von Seiten der Bürgerschaft zur Proposition gebrachten Anträge discutirt.

 

           
§ 119. Das Votiren auf den Bürger-Conventen geschieht von den persönlich Erscheinenden nach dem jetzt oder künftig ihnen gebührenden Civil-Rang.

 

           
§ 120. Die jetzigen Doctores Juris, nicht aber Doctores Philosophiae, Licentiaten und Baccalaureen, welche als solche legitimirt sind oder sich bis zur Annahme dieser Vorschläge durch Rath und Bürgerschaft bey dem Senat als solche legitimiren werden, haben so wie auch die Physici auf den Bürger-Conventen den Vorsitz und das erste Votum in ihren Kirchspielen, wie ihnen denn auch das Vorrecht, die Diaconie, falls sie dazugewählt werden sollten, abzulehnen, gebührt.

 

           
§ 121. Künftige Doctoren der Rechte und künftige Physici erhalten auf den Conventen erst nach dem Collegio der Ältermänner Sitz und Stimme. Übrigens können jene Doctoren der Rechte nur, wenn sie über 30 Jahre alt sind, das Diaconie-Amt ablehnen; die Physici aber wie alle jetzige und künftige Doctores Medicinae sind nahc wie vor dasvon befreyt.

 

           
§ 122. An den Berathungen kann keinen Theil nehmen, der nicht bey der Verlesung der Proposition gegenwärtig gewesen. Auch darf sich niemand ohne specielle Erlaubniß des Präsidenten des Regierungs-Senats entfernen.

§ 123.
 

           
 

§ 93. Zur Beschlußfähigkeit der Versammlung ist die Teilnahme von wenigstens hundert Mitgliedern erforderlich.

 

§ 50. Zur Beschlußfähigkeit der Versammlung ist die Teilnahme von wenigstens fünfzig Mitgliedern erforderlich.

 

§ 26. Zur Beschlußfähigkeit der Versammlung ist die Teilnahme der Hälfte der Mitglieder erforderlich; jedoch sind alle Beschlüsse gültig, die gefaßt sind, ohne daß die Beschlußfähigkeit vor der Abstimmung angezweifelt ist.
 

Artikel 89. Zur Beschlußfähigkeit der Bürgerschaft ist eine Teilnahme der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. Jedoch sind alle Beschlüsse gültig, die gefaßt sind, ohne daß die Beschlußfähigkeit angezweifelt worden ist.
 

Artikel 89. (1) Zur Beschlussfähigkeit der Bürgerschaft ist eine Teilnahme der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. Jedoch sind alle Beschlüsse gültig, die gefasst sind, ohne dass die Beschlussfähigkeit angezweifelt worden ist.
 

 

§ 94. Ausnahmsweise kann indeß auch in Ermangelung dieser Zahl eine Beschlußnahme gültig erfolgen, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes keinen Aufschub gestattet und dieses bei der Ladung zu der Versammlung ausdrücklich angezeigt worden.

 

Ausnahmsweise kann indeß auch in Ermangelung dieser Zahl eine Beschlußnahme gültig erfolgen, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes keinen Aufschub gestattet und dieses bei der Ladung zu der Versammlung ausdrücklich angezeigt worden ist. Beantragt der Senat, daß wegen Dringlichkeit des Gegenstands diese Ausnahme eintrete, so ist demgemäß zu verfahren.

 

Ausnahmsweise kann auch bei Anwesenheit einer geringeren Zahl von Mitgliedern ein Beschluß gültig gefaßt werden, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes keinen Aufschub gestattet und dies bei der Ladung zu der Versammlung ausdrücklich angezeigt worden ist. Beantragt der Senat, daß wegen Dringlichkeit des Gegenstandes diese Ausnahme eintrete, so ist demgemäß zu verfahren.

§ 27.
 

Ausnahmsweise kann auch bei Anwesenheit einer geringeren Zahl von Mitgliedern ein Beschluß gültig gefaßt werden, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes keinen Aufschub gestattet und dies bei der Ladung zu der Versammlung ausdrücklich angezeigt worden ist. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Senat beantragt, daß wegen Dringlichkeit des Gegenstandes diese Ausnahme eintritt.

 

(2) Ausnahmsweise kann auch bei Anwesenheit einer geringeren Zahl von Mitgliedern ein Beschluss gültig gefasst werden, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes keinen Aufschub gestattet und dies bei der Ladung zu der Versammlung ausdrücklich angezeigt worden ist. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Senat beantragt, dass wegen Dringlichkeit des Gegenstandes diese Ausnahme eintritt.

 

§ 122. § 123. Die Berathungen in den einzelnen Quartieren und die Concipirung der Beschlüsse derselben geschehen abgesondert von den übrigen Quartieren und Concipienten.

 

           
§ 124. Jedes nach erfolgter Verlesung genehmigte Votum des Quartiers wird durch den Concipienten und ein zweytes Mitglied des Quartiers unterschrieben, und dem bürgerlichen Worthalter gebracht, welcher aus allen ein gemeinschaftliches Votum verfaßt.

§ 125.
 

           
§ 125. § 126. Wenn der Worthalter der Bürgerschaft mit dem gemeinschaftlichen Voto fertig ist, so stellen sich die 4 Conpipienten der Quartiere neben ihn, jeder von ihnen verlieset nach der Reihe vor der ganzen versammelten Bürgerschaft das Votum seines Quartiers, der Worthalter lieset dann das von ihm verfaßte allgemeine Votum vor, ändert solches, sofern er sich geirrt haben sollte, und trägt nach erfolgter Genehmigung es dem Senate, vor welchem er mit der Bürgerschaft erscheint, im Namen derselben vor.

 

     

§ 28. § 29. Zu einem Beschlusse der Bürgerschaft ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich, sofern die Verfassung kein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt.

§ 30.
 

Artikel 90. Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, faßt die Bürgerschaft ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Versammlung anwesenden.

 

(1994) Artikel 90. (1) Die Bürgerschaft fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt. Für die von der Bürgerschaft vorzunehmenden Wahlen können durch Gesetz oder Geschäftsordnung Ausnahmen zugelassen werden.

 

§ 127. Wenn über einen Gegenstand, den der Senat in seiner Proposition dreymal zur Discussion gebracht, einander gegenüber stehende Vota paria statt finden, ernennt jedes Quartier 2 Personen aus seiner Mitte, welche sämmtlich besonders unter sich zusammentreten, das Für und Wider unter sich discutiren, die verschiedenen Meinungen der Quartiere, das ist die Streitfrage und Streitsätze, von denen nur einer würde angenommen werden können, festsetzen, worauf denn über die verschiedenen Ansichten von ihnen und zwar von jedem 2 Deputirten in dem resp. Quartier berichtet wird. Hier wird dann nochmals darüber gestimmt, und wenn auch dann wieder Parität der Quartiere Statt findet, so daß kein Bürgerschluß zu Stande kommt, werden in jedem Quartier die einzelnen Stimmen notirt und das desfallsige Protocoll an den Büregrworthalter gebracht, der dann unter Zuziehung der vier Concipienten die Majorität nach der Zahl der einzelnen Stimmen ausmittelt und das Resultat als Bürgerschluß proclamirt.

Bey mehr als zwey verschiedenen Meinungen aber ist eine nochmalige Abstimmung zur Erlangung einer absoluten Mehrheit für die eine beider Meinungen, welche die meisten Stimmen für sich gehabt haben, zu veranlassen.

 

§ 128. Neu von Seiten der Bürgerschaft vorgebrachte, in der Proposition des Senats nicht befaßte, Gegenstände können in Gemäßheit eines desfallsigen Quartier-Beschlusses durch zwey Deputirte solches Quartiers den andern Quartieren zur Deliberation empfohlen werden. Sonstige Communicationen unter den Quartieren dürfen nicht Statt finden, nur bey Verlesung des Votum commune treten solche wie oben bemerkt, zusammen.

 

           
§ 129. Alle Wahlen bürgerlicher Deputirter auf den Bürger-Conventen geschehen per scrutinium, sobald wenigstens ein Dritttheil der anwesenden Mitglieder eines Quartierts solches begehrt, in welcher Hinsicht deshalb vor jeder Wahl durch den Concipienten jedes Quartiers eine ausdrückliche Anfrage geschehen muß.

 

           
§ 130. Nach angehörter Antwort der Bürgerschaft deliberirt der Senat über deren Inhalt und läßt den Umständen nach die Bürgerschaft entweder aufs neue in den Quartieren zusammen treten oder entläßt solche.

Mittelst solcher Entlassung geht die Bürgerschaft auseinander und der Bürger-Convent ist beendigt.

§ 131.
 

           
 

§ 95. Die Versammlungen der Bürgerschaft sind öffentlich.

 

§ 51. Die Versammlungen der Bürgerschaft sind öffentlich. Der Senat ist jedoch berechtigt, in solchen Fällen, wo es ihm durch das Staatswohl geboten erscheint, eine vertrauliche Sitzung zu beantragen, und ist dann die Öffentlichkeit der Versammlung unstatthaft. Auch wird, wenn wenigstens zwanzig Mitglieder der Bürgerschaft eine vertrauliche Sitzung beantragen, nach Entfernung der Zuhörer, darüber ob die Bürgerschaft den Gegenstand dazu geeignet halte oder nicht, ein Beschluß gefaßt. Im Bejahungsfalle geschieht die Berathung und Beschlußnahme über die Sache selbst in vertraulicher Sitzung; im entgegengesetzten Falle wird den Antragstellern anheimgegeben, den Gegenstand zurückzunehmen oder zur öffentlichen Berathung zu bringen.

Sowohl wenn der Gegenstand zurückgenommen wird, als auch wenn die Vornahme desselben in vertraulicher Sitzung erfolgt, ist jedes Mitglied der Bürgerschaft bis auf Weiteres zur Geheimhaltung des Gegenstandes und der darüber gepflogenen Verhandlungen auf seinen Staatsbürgereid verpflichtet.

 

§ 26. § 27. Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich. Ausnahmsweise tritt auf Verlangen von mindestens fünfzehn Mitgliedern oder des Senats die Bürgerschaft in geheimer Sitzung zusammen, in der sie nach Anhörung des Antrages, für den die geheime Sitzung verlangt wird, zuerst beschließt, ob die Sitzung für die Behandlung des in Rede stehenden Gegenstandes eine geheime bleiben soll. Beschließt die Bürgerschaft, daß die Sitzung keine geheime bleiben soll, so können die Antragsteller den Antrag für den die geheime Sitzung verlangt wurde, zurückziehen.

Einem Antrage des Senats auf geheime Sitzung muß, wenn der Antrag sich auf Reichs- und auswärtige Angelegenheiten bezieht, von der Bürgerschaft Folge gegeben werden.

§ 28.
 

Artikel 91. Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich.

Auf Antrag des Senats oder von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft tritt die Bürgerschaft in geheimer Sitzung zusammen, in der sie nach Anhörung des Antrages, für den die geheime Sitzung verlangt wird, zuerst beschließt, ob die Sitzung für die Behandlung des in Rede stehenden Gegenstandes geheim bleiben soll. Beschließt die Bürgerschaft, daß die Sitzung nicht geheim bleiben soll, so können die Antragsteller den Antrag, für den die geheime Sitzung verlangt wurde, zurückziehen.

 

Artikel 91. (1) Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich.

(1994) (2) Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder der Bürgerschaft oder auf Antrag des Senats kann die Öffentlichkeit mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

 

§ 96. Wenn aber der Senat oder wenigstens zwanzig Mitglieder der Bürgerschaft eine vertrauliche Sitzung beantragen, so wird, nach Entfernung der Zuhörer, darüber, ob die Bürgerschaft den Gegenstand dazu geeignet halte oder nicht, ein Beschluß gefaßt. Im Bejahungsfalle geschieht die Berathung und Beschlußnahme über die Sache selbst in vertraulicher Sitzung; im entgegengesetzten Falle wird dem Senat oder, wenn von Mitgliedern der Bürgerschaft der Antrag ausgegangen ist, diesen letzteren, anheim gestellt, den Gegenstand zurückzunehmen oder zur öffentlichen Berathung zu bringen.

Sowohl wenn der Gegenstand zurückgenommen wird, als auch wenn die Vornahme desselben in vertraulicher Sitzung erfolgt, ist jedes Mitglied der Bürgerschaft zur Geheimhaltung des Gegenstandes und der darüber gepflogenen Verhandlungen auf seinen Staatsbürgereid verpflichtet.

 

 

§ 97.

§ 52.

§ 29. § 30. Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Beratungen.
 

Artikel 92. Der Präsident der Bürgerschaft eröffnet, leitet und schließt die Beratungen.
 

Artikel 92. (1) Der Präsident der Bürgerschaft eröffnet, leitet und schließt die Beratungen.
 

Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Berathungen.
 
§ 98.

 

  Ihm liegt die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowohl in der Versammlung selbst als auch unter den Zuhörern ob. Wird die Ruhe durch die Zuhörer gestört, so kann er ihre Entfernung veranlassen.
 

(2) Ihm liegt die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowohl in der Versammlung selbst als auch unter den Zuhörern ob. Wird die Ruhe durch die Zuhörer gestört, so kann er ihre Entfernung veranlassen.
 

Ihm liegt die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowohl in der Versammlung selbst als auch unter den Zuhörern ob. Wird die Ruhe durch die Zuhörer gestört, so kann er die Entfernung derselben veranlassen und dazu erforderlichen Falls die bewaffnete Macht in Anspruch nehmen.
 
§ 99.
 
§ 53.
 
        Der Präsident verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der Bürgerschaft nach Maßgabe des Staatshaushalts und vertritt den Staat in allen Rechtsgeschäfte und Rechtsstreitigkeiten seiner Verwaltung.

 

Der Präsident der Bürgerschaft verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der Bürgerschaft nach Maßgabe des Haushalts und vertritt die Freie Hansestadt Bremen in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Bürgerschaft.
 

(3) Der Präsident der Bürgerschaft verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der Bürgerschaft nach Maßgabe des Haushalts und vertritt die Freie Hansestadt Bremen in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Bürgerschaft.
 

 

 

        (1953) (4) Der Vorstand der Bremischen Bürgerschaft ist Dienstvorgesetzter aller im Dienste der Bremischen Bürgerschaft stehenden Personen, er stellt sie ein und entlässt sie. Dabei hat er den Stellenplan zu beachten.

 

 

§ 101. § 102. Die in öffentlicher Versammlung der Bürgerschaft stattgefundenen Verhandlungen werden durch den Druck bekannt gemacht.

§ 103.
 

siehe hier § 63.  

Artikel 93. Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen der Bürgerschaft kann niemand zur Verantwortung gezogen werden.

 

        siehe hier § 21 und Art. 36 der Reichsverfassung.

Artikel 94. Kein Mitglied der Bürgerschaft darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seiner Abgeordnetentätigkeit getanen Äußerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Bürgerschaft zur Verantwortung gezogen werden.

 

        siehe hier § 21 und Art. 37 der Reichsverfassung.

Artikel 95. Kein Mitglied der Bürgerschaft kann ohne Genehmigung der Bürgerschaft während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß das Mitglied bei Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen ist.

Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung der Abgeordnetentätigkeit beeinträchtigt.

Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der Bürgerschaft und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit ist auf Verlangen der Bürgerschaft für die Dauer der Sitzungsperiode zu unterbrechen.

Für ein Mitglied, das wegen einer ihm als verantwortlichen Schriftleiter einer Zeitung oder Zeitschrift vorgeworfenen strafbaren Handlung verfolgt werden soll, gelten diese Bestimmungen nicht.

 

(2016) Artikel. 95. (1) Abgeordnete dürfen ohne Einwilligung der Bürgerschaft während der Dauer ihres Mandats nicht verhaftet oder sonstigen ihre Freiheit und die Ausübung ihres Mandats beschränkenden Maßnahmen unterworfen werden, es sei denn, sie werden bei der Ausübung einer Straftat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen.

(2) Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen einen Abgeordneten richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die dieser als Berufsgeheimnisträger das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden.

(3) Die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung erteilt der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder.

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

        siehe hier § 21 und Art. 38 der Reichsverfassung.

Artikel 96. Die Mitglieder der Bürgerschaft sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordneten Tatsachen anvertrauen, oder denen sie in Ausübung ihres Abgeordnetenberufes solche anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Auch in Beziehung auf Beschlagnahme von Schriftstücken stehen sie den Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben.

Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen der Bürgerschaft nur mit Zustimmung des Präsidenten der Bürgerschaft vorgenommen werden.

 

Artikel 96. (1) Die Mitglieder der Bürgerschaft sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordneten Tatsachen anvertrauen, oder denen sie in Ausübung ihres Abgeordnetenberufes solche anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Auch in Beziehung auf Beschlagnahme von Schriftstücken stehen sie den Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben.

(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen der Bürgerschaft (1994) und der Fraktionen nur mit Zustimmung des Präsidenten der Bürgerschaft vorgenommen werden.

 

         

Artikel 97. Die Mitglieder der Bürgerschaft bedürfen zur Ausübung ihrer Abgeordnetentätigkeit keines Urlaubs.

 

(2010/11) Artikel 97. (1) Die Vereinbarkeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft mit einer Berufstätigkeit ist gewährleistet, sofern nicht eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat besteht.

(2) Die Mitglieder der Bürgerschaft über ihre Abgeordnetentätigkeit mindestens mit der Hälfte der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit aus. Die dafür erforderliche Arbeits- oder Dienstbefreiung ist zu gewähren.

(3) Die Mitglieder der Bürgerschaft haben die ihnen obliegenden Aufgaben und Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.

(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.

 

       

§ 31. Dem Senat sind Zeit und Tagesordnung jeder Bürgerschaftssitzung und tunlichst auch aller Ausschußsitzungen rechtzeitig vorher mitzuteilen.

Die Bürgerschaft kann bei einzelnen Verhandlungsgegenständen die Anwesenheit von Vertretern des Senats verlangen.

Die Mitglieder des Senats und die vom Senat bestellten Vertreter haben zu den Sitzungen der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse Zutritt; die vom Senat bestellten Vertreter müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.

Im Falle des § 36 Abs. 2 kann der Ausschuß, nachdem die vom Senat bestellten Vertreter gehört sind, beschließen, in Abwesenheit der Mitglieder und Vertreter des Senats weiter zu beraten.

 

Artikel 98. Dem Senat sind Zeit und Tagesordnung jeder Bürgerschaftssitzung und tunlichst auch aller Ausschußsitzungen rechtzeitig vorher mitzuteilen.

Die Bürgerschaft und ihre Ausschüsse können bei einzelnen Verhandlungsgegenständen die Anwesenheit von Vertretern des Senats verlangen.

Die Mitglieder des Senats und die vom Senat bestellten Vertreter haben zu den Sitzungen der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse Zutritt.

 

Artikel 98. (1) Dem Senat sind Zeit und Tagesordnung jeder Bürgerschaftssitzung und tunlichst auch aller Ausschusssitzungen rechtzeitig vorher mitzuteilen.

(2) Die Bürgerschaft (1998) kann bei einzelnen Verhandlungsgegenständen die Anwesenheit von Vertretern des Senats verlangen.

(3) Die Mitglieder des Senats und die vom Senat bestellten Vertreter haben zu den Sitzungen der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse Zutritt. (1994) Das gilt nicht für Untersuchungsausschüsse.

 

       

§ 32. Die Vertreter der Kammern (§§ 79 bis 84) nehmen an den Beratungen der Bürgerschaft nach Maßgabe des § 85 Abs. 3 teil.

 

   
         

Artikel 99. Anträge des Senats, die er als dringlich bezeichnet, sind vor allen anderen Gegenständen zur Verhandlung zu bringen.

 

(1994) aufgehoben.
            (2018) Artikel 99. (1) Jedes Mitglied der Bürgerschaft hat das Recht, Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen der Verwaltung zu nehmen. Auf seine Anforderung erfolgt die Akteneinsicht in den Räumen der Bürgerschaft.

(2) Die Vorlage der Akten und sonstigen amtlichen Unterlagen hat unverzüglich und vollständig zu erfolgen. Der Senat darf den Mitgliedern der Bürgerschaft Kopien amtlicher Unterlagen der Verwaltung in schriftlicher und elektronischer Form zur Einsicht überlassen.

(3) Die Einsichtnahme darf nur abgelehnt werden, wenn überwiegende schutzwürdige Belange des Betroffenen entgegenstehen oder öffentliche Interessen einschließlich des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung eine Geheimhaltung zwingend erfordern. Die Entscheidung ist dem Mitglied der Bürgerschaft schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

(4) Ist das Mitglied der Bürgerschaft in dem jeweiligen Verwaltungszweig einschließlich der diesem Verwaltungszweig zugeordneten Einrichtungen beschäftigt oder liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich durch die Akteneinsicht einen persönlichen Vorteil verschaffen könnte oder die Akteneinsicht in sonstiger Weise für seine berufliche Tätigkeit nützlich sein könnte, entscheidet der Geschäftsordnungsausschuss darüber, ob und wie die Akteneinsicht durchgeführt wird.

(5) Die gesetzliche Einräumung weitergehender Rechte der Ausschüsse, deren Befugnisse gesetzlich geregelt sind, bleibt unberührt.

 

         

Artikel 100. Jedes Mitglied der Bürgerschaft ist mit Unterstützung von zehn Mitgliedern berechtigt, an den Senat Anfragen in öffentlichen Angelegenheiten zu richten. Die Anfragen sind binnen zwei Wochen zu beantworten.

Die Antwort erfolgt schriftlich, wenn nicht die Bürgerschaft mündliche Beantwortung beschließt.

 

(1973) Artikel 100. (1) Mitglieder der Bürgerschaft können in Fraktionsstärke an den Senat Anfragen in öffentlichen Angelegenheiten richten. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass dieses Recht einzelnen Mitgliedern der Bürgerschaft zusteht.

(2) Sieht die Geschäftsordnung Aussprachen über Anfragen vor, so findet eine Aussprache statt, wenn Mitglieder der Bürgerschaft dies in Fraktionsstärke verlangen.

 

§ 84. § 85. An Unterbeamten sind dem Collegio der Ältermänner anzustellen gestattet:
a. ein Schreiber und Schüttingshüter;
b. ein Aufwärter und Bote.
Auch können diese in einer Person vereinigt werden.

 

           
§ 86. Aus der Staatscasse genießt künfig in vierteljährigen ratis, jährlich:
  Der Praeses des Collegii  300 Rt.
  jeder Ältermann  200 Rt.
  der Worthalter der Bürgerschaft  800 Rt.
  der Archivar der Bürgerschaft, wenn diese Stelle durch eine besondere Person besetzt ist  500 Rt.
  der Schreiber  300 Rt.
  der Aufwärter und Bote, wenn dieser in einer besonderen Person stattfindet  200 Rt.

 

           
§ 87. Noch werden Schreib-Materialien, Feurung und Licht, Bau-Reparaturen und sonstige kleine Kosten vergütet.

 

           
§ 88. Die Ältermänner und deren Syndici tragen bey feierlichen Gelegenheiten eine ausgezeichnete, jedoch von der des Senats verschiedene, Amtskleidung.

Sie haben einem eigenen Kirchenstuhl.

Sie haben den Civil-Rang künftig nach dem Senat, dem Venerando Ministerio und den Dompredigern, unbeschadet der Rechte derjenigen Individuen, welche ihnen gegenwärtig vorzutreten befugt sind, für deren Lebenszeit.

Bey Processionen folgen sie dergestalt als ein geschlossenes Corps.

In dem Collegio hat der Praeses den Vorrang, dann folgen die beiden der Wahl nach ältesten Ältermänner, dann der Syndikus, auch dafern deren zwey seyn sollten, beide, und hierauf die übrigen Mitglieder des Collegii nach der Anciennetät.

 

           
§ 89. Die Ältermänner können nicht kaufmännische Assessoren des Obergerichts seyn; das Diaconat und der bürgerliche Militair-Dienst kann von ihnen abgelehnt und bey der Wahl ins Collegium aufgegeben werden.

 

           
§ 90. Die Ältermänner haben als Collegium folgende Rechte, Befugnisse und Verpflichtungen:
α. Als ein bürgerliches Corps.
1. Zu dem Zweck, um auf die Erhaltung der Constitution von Seiten der Bürgerschaft zu achten, das Recht und die Befugniß, bey etwanigen notorischen Eingriffen in die Constitution von Seiten des Senats demselben desfallsige schriftliche bescheidene Vorstellungen zu machen, und wenn auf diese keine Beseitigung erfolgt, deshlab auf dem nächsten Convente, nach geschehener Discussion in der Vorbereitungs-Deputation, eine schriftliche Beschwerde in jedem Quartier der Bürgerschaft auf dem Convente zur Berathung bringen zu dürfen, auch wenn es sodann durch einen, wenigstens durch Einstimmung dreyer Kirchspiele erfolgten, Bürgerschluß dazu autorisirt werden sollte, bey den wahrscheinlich zu errichtenden Reichs-Instituten Namens der Bürgerschaft über den Senat Beschwerde führen zu mögen.
  Es versteht sich hiebey indeß von selbst, daß es dem Collegio unbenommen bleibt, bey etwanigen dasselbe speciel und in seinen besondern Verhältnissen treffenden Beeinträchtigungen, sein Recht als eine moralische Person im Staate auch ohne solche Autorisation bey der Behörde geltend zu machen.
b. Die Befugniß, das Recht der Concipirung und des Vortrags des votum commune der Bürgerschaft auf den Bürger-Conventen durch einen seiner in Gegenwart der Bürgerschaft beeidigten Syndiker oder im Ermangelungsfalle durch eines seiner Mitglieder ausüben zu lassen.
c. Das Recht und die Verpflichtung, die Akten der Verhandlungen zwischen Rath und Bürgerschaft in seinem Archive aufzubewahren, bobey es indessen gehalten ist, sowohl der versammelten Bürgerschaft als einzelnen Deputationen bey concernirenden Verhandlungen von demselben begehrte Actenstücke in vidimirten Abschriften vorzulegen.
d. Das Recht, in jeder von der Bürgerschaft zu ernennenden Deputation, worin sich 12 oder mehrere bürgerliche Deputirte befinden, 4 von den verschiedenen Quartieren zu ernennende Mitglieder aus seiner Mitte zu haben, und so verhältnißmäßig bey Deputationen von 8 Bürgern 2 und von 4 Bürgern einen Deputirten aus seiner Mitte.
  Damit in den beiden letzten Fällen kein Streit darüber entstehe, von welchem Quartier ein Ältermann gewählt werden solle, oder nicht, so gilt die Regel, daß in solchen Fällen die Quartiere ihre Wahl nach einander vornehmen, wobey sie die Befugniß haben, dei geschehenen  Wahlen einander anzeigen zu lassen. In dem Jahre 1815 wählt Unser Lieben Frauen Quartier zuerst, im Jahre 1816 St. Martini, im Jahre 1817, St. Ansgarii, im Jahre 1818 St. Stephani, und so weiter in dieser Ordnung und Zufolge dieses Cyclus von 4 Jahren. Die zuletzt wählenden Quartiere haben immer auf die bereits geschehenen Wahlen Rücksicht zu nehmen und werden dadurch genöthigt, entweder einen Ältermann zu wählen oder nicht zu wählen.
e. Das Recht über diejenigen bürgerlichen Angelegenheiten, welche einen Gegenstand der Bürger-Convents- oder Deputations-Verhandlungen ausmachen, collegialisch berathen, und sich zu solchem Zweck von seinen Mitgliedern in den verschiedenen Deputationen von Zeit zu Zeit über die Verhandlungen derselben berichten lassen zu mögen, jedoch mit der ausdrücklichen Verpflichtung, die Freyheit des Votirens jedes seiner Mitglieder sowohl, als anderer Bürger, so wenig auf Bürger-Conventen als in  Deputationen, auf irgend eine Weise, sey es unmittelbar oder mittelbar, zu beschränken.
f. Die Befugniß, in Gemäßheit solcher Berichte in dringenden dahin einschlagenden bürgerlichen Angelegenheiten den Senat um die Ansetzung eines außerordentlichen Bürger-Convents ersuchen zu dürfen, wobey es indessen dem Senat überlassen bleibt, solcher Aufforderung zu willfahren und ndie empfohlnen Gegenstände auf einem außerordentlichen Bürger-Convente zum Vortrag zu bringen, oder auch solches zu unterlassen.

§ 91. 
 

           

§ 154. 
β. Rechte und Befugnisse der im Convente versammelten Bürgerschaft.
 

§ 122.
V.
Besondere Wirksamkeit der Bürgerschaft.
 
 

     

Artikel 101. Die Bürgerschaft beschließt, abgesehen von den ihr durch diese Verfassung zugewiesenen sonstigen Aufgaben, insbesondere über
1. Erlaß, Änderung und Aufhebung von Gesetzen,
2. Festsetzung von Abgaben und Tarifen,
3. Übernahme neuer Aufgaben, für die eine gesetzliche Verpflichtung nicht besteht, besonders vor Errichtung und Erweiterung von öffentlichen Einrichtungen, Betrieben und wirtschaftlichen Unternehmen sowie vor Beteiligung an solchen Unternehmen,
4. Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder Unternehmen, an denen die Freie Hansestadt Bremen maßgebend beteiligt ist,
5. Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben sowie Genehmigung von Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten der Freien Hansestadt Bremen entstehen können, für die keine Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind,
6. Verfügung über Vermögen der Freien Hansestadt Bremen, besonders Erwerb, Veräußerungen und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehnshingaben, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
7. Verzicht auf Ansprüche der Freien Hansestadt Bremen und Abschluß von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.

Anordnungen, die der Gesetzesform bedürfen, können, wenn außerordentliche Umstände ein sofortiges Eingreifen erfordern, durch Verordnung des Senats getroffen werden. Die Verordnung darf keine Änderung der Verfassung enthalten; sie ist sofort der Bürgerschaft zur Bestätigung vorzulegen, und wenn die Bestätigung versagt wird, unverzüglich wieder aufzuheben.
 

Artikel 101. (1) Die Bürgerschaft beschließt, abgesehen von den ihr durch diese Verfassung zugewiesenen sonstigen Aufgaben, insbesondere über
1. Erlass, Änderung und Aufhebung von Gesetzen,
2. Festsetzung von Abgaben und Tarifen,
3. Übernahme neuer Aufgaben, für die eine gesetzliche Verpflichtung nicht besteht, besonders vor Errichtung und Erweiterung von öffentlichen Einrichtungen, Betrieben und wirtschaftlichen Unternehmen sowie vor Beteiligung an solchen Unternehmen,
4. Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder Unternehmen, an denen die Freie Hansestadt Bremen maßgebend beteiligt ist,
5. Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben sowie Genehmigung von Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten der Freien Hansestadt Bremen entstehen können, für die keine Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind,
6. Verfügung über Vermögen der Freien Hansestadt Bremen, besonders Erwerb, Veräußerungen und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehnshingaben, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
7. Verzicht auf Ansprüche der Freien Hansestadt Bremen und Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.

(2) Anordnungen, die der Gesetzesform bedürfen, können, wenn außerordentliche Umstände ein sofortiges Eingreifen erfordern, durch Verordnung des Senats getroffen werden. Die Verordnung darf keine Änderung der Verfassung enthalten; sie ist sofort der Bürgerschaft zur Bestätigung vorzulegen, und wenn die Bestätigung versagt wird, unverzüglich wieder aufzuheben.

 

§ 155. Die Befugniß, auf die in der Constitution vorgeschriebene Weise über alle zu den gemeinschaftlichen Attributionen von Rath und Bürgerschaft gehörige Gegenstände berathen und Anträge an den Senat, so wie Beantwortungen der Anträge desselben, beschließen zu dürfen.

 

§ 123.

§ 63. § 64.

 
Die Bürgerschaft hat auf die Aufrechthaltung der Verfassung, der Gesetze und Staatseinrichtungen zu halten und auf zeitgemäße Entwicklung derselben, sowie auf Beseitigung etwaniger Mängel oder Beeinträchtigungen in Gemäßheit der Gesetze hinzuwirken.

 

§ 124.
 
     
§ 156. Das Recht, um Behuf der Berathung, Ausführung und Verwaltung von Angelegenheiten, welche der Verfassung gemäß einen Gegenstand solcher gemeinschaftlichen Verhandlungen ausmachen, und in Ansehung derer nicht eine besondere Verfahrungsweise vorschriftsmäßig statt findet, neben den deshalb von dem Senate zu ernennenden Commissarien aus ihrer Mitte eine Anzahl von Deputirten ernennen und bey deren etwanigen Abgange ergänzen zu dürfen, welche Zahl indeß die von 20 Personen nicht überschreiten darf.

 

§ 124. § 125. In Beziehung auf Polizeiverordnungen, welche vom Senat oder dessen Behörden erlassen worden, ist die Bürgerschaft berechtigt, spätestens in ihrer dritten Versammlung, nachdem eine solche Verordnung erlassen ist, die Zurücknahme derselben zu verlangen. In diesem Falle hat der Senat, sofern er nicht die Zurücknahme verfügt, binnen acht Tagen der Bürgerschaft seine Gründe für die Beibehaltung der Verordnung mitzutheilen. Sollte innerhalb dieser Zeit die Mittheilung nicht erfolgen, oder ungeachtet derselben die Bürgerschaft sich gegen die Beibehaltung erklären, so tritt die Verordnung außer Kraft.

Vierter Abschnitt.
 

§ 65. In Beziehung auf Polizeiverordnungen, welche vom Senat oder dessen Behörden erlassen worden, ist die Bürgerschaft berechtigt, nicht nur hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der erlassenen Vorschriften, dem Senate Vorstellungen zu machen, um ihn zu einer Abänderung derselben zu veranlassen, sondern auch, wenn sie dafür hält, daß die erlassene Vorschrift der Gesetzgebung angehöre, nöthigenfalls darüber eine gerichtliche Entscheidung nach näherer Bestimmung des Gesetzes zu veranlassen.

§ 66. 
 

 
§ 157. Das Recht, die Deputirten zu den Kaufmanns-Conventen (§ 97 seq.) auf die §. 99, 100 vorgeschriebene Weise alle 2 Jahre ernennen zu dürfen.

 

§ 158. Das Recht, das Collegium der Ältermänner in Gemäßheit der Verfassung zu einer Beschwerde über den Senat bey den wahrscheinlich zu etablirenden desfallsigen Reichsbehörden autorisiren zu dürfen.

 

§ 159. Die Befugniß, Anträge auf Zurücknahme oder Modification von dem Senate erlassener Polizey-Verordnungen machen zu können.

 

γ. Rang-Ordnung.
 

           
§ 160. Bey Processionen und sonstigen feierlichen Gelegenheiten ist die Rang-Ordnung von nun an, nachfolgend bestimmt:
a. Der Senat;
b. die bey der Annahme dieser Vorschläge vorhandenen Doctores juris und Physici, so wie die mit selbigen gleichen Rang habenden Personen;
c. das Ministerium und die Dompastoren;
d. die beiden jetzigen Obergerichts-Secretaire so lange sie dieses Amt bekleiden;
e. das Collegium der Ältermänner;
f. die künftigen Doctoren und Gelehrte, Classenweise, nemlich:
  1. Doctores Theologiae, die nicht im Ministerio, auch keine Dompastoren sind;
  2. Doctores juris und künftige Physici;
  3. Doctores Medicinae;
  4. Doctores Philosophiae, Rectores, Professores und übrige Gelehrte;
  5. Secretarii, falls sie keine Doctoren sind, und zwar:
    α. der oder die Regierungs-Secretaire;
    β. die Obergerichts-Secretaire;
    γ. der Unter-Civil-Gerichts-Secretair;
    δ. der Unter-Criminal-Gerichts-Secretair,
    ε. der Gehülfs-Secretair;
  6. die übrige Bürgerschaft.

 

          (1994) (3) Das Nähere über die Rechte der Bürgerschaft bei der Benennung von Mitgliedern in europäischen Organen regelt das Gesetz.

(1998) (4) Die Bürgerschaft (2019) setzt die Betriebsausschüsse der Eigenbetriebe ein. Das Nähere regelt das Gesetz.

 

       

Artikel 102. Die Bürgerschaft darf keine Ausgabe oder Belastung beschließen, ohne daß ihre Deckung sichergestellt ist.

 

Artikel 102. Die Bürgerschaft darf keine Ausgabe oder Belastung beschließen, ohne dass ihre Deckung sichergestellt ist.

 

 

§ 100. § 101.

§ 53. § 54.

§ 33.

Artikel 103.

Von allen Beschlüssen der Bürgerschaft, welche über Anträge des Senats erfolgen, oder sonst zur Mittheilung an denselben geeignet sind, wird eine amtliche Ausfertigung dem Senat eingereicht.
 
Von allen Beschlüssen der Bürgerschaft wird dem Senat eine amtliche Ausfertigung zugestellt.
 
§ 102.
 
§ 55. 
 
§ 34.
 
 
§ 161. Bey solchen Gelegenheiten und überhaupt bey Amts-Verrichtungen tragen die Mitglieder des Senats eine ausgezeichnete Amtskleidung, welche kein anderes Corps im Staate mit ihnen theilen darf.

Eine andere ausgezeichnete Kleidung ist zu bestimmen:
  Für die Mitglieder des Colleggii Seniorum und deren Syndiker;
  für den Archivar und den Amtsmann zu Vegesack;
  für die Secretaire des Regierungs- und Justiz-Senats.

D .  
 

       

Artikel 104. Der Senat hat, abgesehen von dem Fall des Artikels 101 Absatz 2 das Recht, gegen Beschlüsse der Bürgerschaft innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses unter Darlegung der Gründe Bedenken zu erheben. Alsdann ist die Beschlußfassung der Bürgerschaft zu wiederholen. Beharrt die Bürgerschaft auf ihrem Beschluß, so kommt er nur zustande, wenn ihm bei der abermaligen Beschlußfassung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft zugestimmt hat.

 

Artikel 104. (1994) aufgehoben
§ 164. § 165. Jeder conventsfähige Bürger ist unter folgenden Modificationen gehalten, die ihn etwa treffende Wahl zum Mitgliede von Deputationen anzunehmen:
  a. Wer schon bey drey Deputationen angestellt ist und zu einer vierten gewählt wird, hat die Befugniß, deshalb bey den Regierungs-Senat zu reclamiren, welchem nach zugelegter Untersuchung das Recht zusteht, den Reclamanten von solcher vierten Deputation dispensiren zu können.
  b. Wer 5 Jahre bey einer und derselben Deputation gewesen ist, kann seine Entlassung von derselben begehren, darf indeß die Wahl zu einer andern Deputation, wenn er nicht schon bey einer für hinreichend erkannten Anzahl von Deputationen außerdem angestellt ist, nicht ablehnen.
  c. Wer über 60 Jahre alt ist, kann die Wahl zu Deputationen ablehnen.

§ 166.
 

§ 98. § 99.

§ 52. § 53.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 105. Die Bürgerschaft wählt einen Geschäftsordnungsausschuß und für die verschiedenen Zweige ihrer Aufgaben ständige und nichtständige Ausschüsse. Im Geschäftsordnungsausschuß hat der Präsident der Bürgerschaft oder sein Stellvertreter den Vorsitz. Vorsitzender der anderen ständigen Ausschüsse sind die für das Sachgebiet zuständigen Senatoren.

Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse sind in der Regel die Fraktionen der Bürgerschaft nach ihrer Stärke zu berücksichtigen. Ändert sich die Zusammensetzung der Fraktionen, so sind auf Antrag einer Fraktion Neuwahlen für die Stellen der Ausschüsse vorzunehmen, die von der Änderung betroffen werden.

In die ständigen Ausschüsse können unter Berücksichtigung von Absatz 2 außer den Senatoren auch andere der Bürgerschaft nicht angehörende Personen zu Mitgliedern gewählt werden.

Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel nicht öffentlich.

Die Bürgerschaft kann ihr zustehende Befugnisse, mit Ausnahme endgültiger Gesetzgebung, an die ständigen Ausschüsse übertragen.

Die Bürgerschaft hat das Recht, parlamentarische Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse und die von ihnen ersuchten Behörden können in entsprechender Anwendung der Strafprozeßordnung alle erforderlichen Beweise erheben, auch Zeugen und Sachverständige vorladen, vernehmen, vereidigen und das Zeugniszwangsverfahren gegen sie durchführen. Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis bleibt jedoch unberührt. Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse auf Beweiserhebung Folge zu leisten. Die Akten der Behörden sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.

 

(1994) Artikel 105. (1) Die Bürgerschaft (2019) setzt einen Geschäftsordnungsausschuss, (1998) einen Haushalts- und Finanzausschuss und für die verschiedenen Zweige ihrer Aufgaben ständige und nichtständige Ausschüsse ein. Im Geschäftsordnungsausschuss hat der Präsident der Bürgerschaft oder sein Stellvertreter den Vorsitz. (2019) Das weitere Verfahren zur Besetzung der Ausschüsse regelt die Geschäftsordnung.

(2) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse sind in der Regel die Fraktionen der Bürgerschaft nach ihrer Stärke zu berücksichtigen. (2019) Ändert sich die Zusammensetzung der Fraktionen, sind auf Antrag einer Fraktion die Stellen der Ausschüsse neu zu benennen, die von der Änderung betroffen sind.

(3) Die Bürgerschaft kann ihr zustehende Befugnisse, mit Ausnahme endgültiger Gesetzgebung, an die ständigen Ausschüsse übertragen.

(2018) (4) Ausschussmitglieder können jederzeit die Einrichtungen des Aufgabenbereichs, für den der Ausschuss zuständig ist, besichtigen und in der Verwaltung dieses Bereichs Auskunft für die Ausschussarbeit einholen. Auf Verlangen von einem Viertel der Ausschussmitglieder hat das zuständige Mitglied des Senats dem Ausschuss die notwendigen Informationen zu übermitteln. Die Erteilung von Auskünften oder Übermittlung von Informationen darf nur abgelehnt werden, wenn überwiegende schutzwürdige belange des betroffenen entgegenstehen oder öffentliche Interessen einschließlich des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung eine Geheimhaltung zwingend erfordern. Die Entscheidung ist bei Auskünften dem Abgeordneten und bei der Übermittlung von Informationen dem Ausschuss schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung müssen unverzüglich und vollständig erfolgen. Ein Ausschuss kann verlangen, dass das zuständige Mitglied des Senats oder sein Vertreter im Amt vor dem Ausschuss erscheint und Auskunft erteilt.

(5) Die Bürgerschaft hat das Recht und auf Antrag eines Viertels ihrer Mitglieder die Pflicht, parlamentarische Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse und die von ihnen ersuchten Behörden können in entsprechender Anwendung der Strafprozessordnung alle erforderlichen Beweise erheben, auch Zeugen und Sachverständige vorladen, vernehmen, vereidigen und das Zeugniszwangsverfahren gegen sie durchführen. Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis bleibt jedoch unberührt. Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse auf Beweiserhebung Folge zu leisten. Die Akten der Behörden sind ihnen auf Verlangen vorzulegen. Der Senat stellt den Untersuchungsausschüssen auf Ersuchen das zu ihrer Unterstützung erforderliche Personal zur Verfügung. Die Untersuchungsausschüsse haben das Recht, das Personal im Einvernehmen mit dem Senat auszuwählen.

(6) Die Bürgerschaft (2019) setzt einen Petitionsausschuss ein, dem die Behandlung der einzeln oder in Gemeinschaft an die Bürgerschaft gerichteten Bitten, Anregungen und Beschwerden obliegt. Das zuständige Mitglied des Senats ist verpflichtet, dem Petitionsausschuss auf Verlangen seiner Mitglieder Akten vorzulegen, Zutritt zu den von ihm verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gewähren, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Amtshilfe zu leisten. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(7) Die Bürgerschaft (2019) setzt einen Ausschuss für Angelegenheiten der Häfen im Lande Bremen ein.

(2018) (8) Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des jeweils zuständigen Ausschusses haben die auf Veranlassung der Freien Hansestadt Bremen gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichts- oder der sonstigen zur Kontrolle der Geschäftsführung berufenen Organe einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer juristischen Person des Privatrechts, die unter beherrschendem Einfluss der Freien Hansestadt Bremen steht, Auskünfte zu erteilen und notwendige Informationen zu übermitteln. Der Schutz vertraulicher und geheimhaltungsbedürftiger Angaben, namentlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, ist durch den Ausschuss sicherzustellen.

 

Jeder Vertreter, welcher zu irgend einem Ausschusse gewählt ist, kann in der Regel weder die Wahl ablehnen, noch so lange er Vertreter ist, seine Theinahme an dem Ausschuß aufgeben, sofern nicht die Bürgerschaft ihn dazu ermächtigt.
 

§ 100.

   

Die Wahl in das Bürgeramt oder in einen sonstigen ständigen Ausschuß ist er abzulehnen berechtigt, wenn er das fünf und sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder ein Richteramt bekleidet oder bereits zu drei ständigen Ausschüssen gehört. Auch kann er, wenn er nach seinem Eintritt jenes Alter erreicht oder ein Richteramt übernimmt, seine Entlassung aus jedem ständigen Ausschusse begehren.

Die Wahl in einem Ausschuß überhaupt ist abzulehnen befugt, wer bereits sechs Ausschüssen als Mitglied angehört.

 

§ 101.
 
§ 54.
 
   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 134.
b. Von der vorbereitenden Deputation.
 

§ 105. § 106. Die Ausübung dieser gemeinschaftlichen Rechte geschieht vom Senat und der Bürgerschaft entweder unmittelbar durch übereinstimmende Beschlüsse oder mittelbar theils durch Ausschüsse, welche aus Mitgliedern des Senats und der Bürgerschaft gebildet sind (Deputationen), theils mittelst dazu angestellter Beamten.

§ 107.
 

§ 58. § 59. Die Ausübung dieser gemeinschaftlichen Rechte geschieht vom Senat und der Bürgerschaft entweder unmittelbar durch übereinstimmende Beschlüsse oder mittelbar durch Ausschüsse, welche aus Mitgliedern des Senats und der Bürgerschaft gebildet sind (Deputationen). Das Oberaufsichtsrecht des Senats sowie die ihm zustehende Leitung aller Staatsangelegenheiten findet auch bei verwaltenden und ausführenden Deputationen Anwendung.

 

§ 58. (1894) § 59. Die Ausübung dieser gemeinschaftlichen Rechte geschieht vom Senat und der Bürgerschaft entweder unmittelbar durch übereinstimmende Beschlüsse oder mittelbar durch Ausschüsse, die vorbehältlich der Bestimmung des § 60 Abs. 2 aus Mitgliedern des Senats und der Bürgerschaft gebildet sind (Deputationen).

Diese Deputationen sind ständige, insofern es sich um die zur gemeinschaftlichen Wirksamkeit des Senats und der Bürgerschaft gehörenden Verwaltungen und sonstigen fortdauernden Geschäftszweige handelt.
 

§ 27. § 28. Die Bürgerschaft kann eine zu ihrer Zuständigkeit gehörende Angelegenheit vor endgültiger Stellungnahme zur Vorbereitung der Begutachtung an einen gemeinschaftlichen Ausschuß (beratende Deputation) verweisen.

Die beratenden Deputationen werden nach näherer Bestimmung des Gesetzes aus Vertretern der Bürgerschaft und des Senats gebildet. Der Senat kann neben seinen Mitgliedern auch nicht dem Senat angehörende Personen zu seinen Vertretern in den beratenden Deputationen ernennen.

§ 29.
 

§ 135. Diese Deputation hat den Zweck durch eine Vorbereitung der auf den Bürger-Conventen vorkommenden gegenstände den Geschäfts-Gang der Convente zu vereinfachen und zu erleichtern.

 

§ 136. Es ist dieselbe constitutionell und permanent.

 

§ 137. Es besteht aus 2 Mitgliedern des Regierungs-Senats und aus 20 Mitgliedern der Bürgerschaft, zusammen also aus 22 Personen.

 

§ 138. Der Regierungs-Senat ernennt seine Mitglieder.

 

§ 110. § 111. Die Vorberathung und Begutachtung aller, einer gemeinsamen Beschlußnahme unterworfenen Gegenstände, sowie die Ausführung beschlossener Maßregeln können an Deputationen verwiesen werden.

 

§ 60. Die Vorberathung und Begutachtung aller einer gemeinsamen Beschlußnahme unterworfenen Gegenstände, sowie die Ausführung beschlossener Maßregeln können an Deputationen verwiesen werden.

 

Außerdem können die Vorberatung und Begutachtung der einer gemeinsamen Beschlußnahme unterworfenen Gegenstände und die Ausführung beschlossener Maßregeln an Deputationen verwiesen werden.

 

§ 139. Die Mitglieder der Bürgerschaft bestehen aus vier Ältermännern und sechzehn sonstigen Bürgern.

 

§ 140. Jedes der vier Quartiere ernennt deren 5, wovon 3 und unter diesen ein Ältermann aus dem Quartiere selbst seyn müssen, die übrigen zwey aber von dem Quartier beliebigst aus seiner Mitte, oder aus sonstigen Convents-Bürgern gewählt werden können.

 

§ 141. Jährlich bey dem März-Convente gehen vier Deputirte der Bürgerschaft,  und zwar von den von jedem Quartier gewählten einer, ab, welches, bis die Anciennetät durch eine Reihenfolge von 5 Jahren sich von selbst ergeben hat, mit dem an Jahren ältesten von einem jeden Quartier gewählten Mitgliede der Fall ist. An die Stelle desselben wird sofort von dem Quartier, welches den abgegangenen gewählt hatte, ein anderer ernannt. Dasselbe ist der Fall, wenn jemand durch Tod oder auf sonstige Weise austreten sollte, und zwar immer in dem nächsten auf solchen Abgang folgenden Convente. Der in letzterem Fall Neugewählte tritt in die Anciennetät des Abgegangenen und geht daher ab, wenn dieser der gewöhnlichen Ordnung nach hätte abgehen müssen.

Bey den Wahlen wird darauf Rücksicht genommen, die durch Umziehen und sonstigen Abgang etwa unterbrochene Ordnung, nach welcher in jedem Quartier drey Mitglieder der Deputation, und unter diesen ein Ältermann, wohnhaft seyn müssen, wieder herzustellen.

 

    (1894) § 60. Das Oberaufsichtsrecht des Senats und die ihm zustehende Leitung aller Staatsangelegenheiten finden auch bei Deputationen Anwendung.

 

  Für Deputationen der ersteren Art kann der Senat statt seiner Mitglieder oder im Verein mit denselben auch rechtsgelehrte Mitglieder derjenigen Gerichte, welche in der Stadt Bremen ihren Sitz haben, zu seinen Commissarien ernennen.
 
Für die gemäß § 59 Absatz 3 mit Vorberatungen und Begutachtungen beauftragten Deputationen kann der Senat neben Senatsmitgliedern auch rechtsgelehrte Mitglieder der Gerichte zu seinen Kommissaren ernennen.
 
 

§ 112.

   
Für die zu der gemeinschaftlichen Wirksamkeit des Senats und der Bürgerschaft gehörenden Verwaltungen und sonstigen fortdauernden Geschäftszweige sind ständige Deputationen angeordnet.
 
 

§ 113.

  Die näheren Bestimmungen über die Errichtung und die Zusammensetzung, sowie über den Wirkungskreis, das Verfahren und die Aufhebung von Deputationen erfolgen durch Gesetz.

§ 61.
 

Die näheren Bestimmungen über die Errichtung, den Wirkungskreis, das Verfahren und die Aufhebung von Deputationen überhaupt, bleiben der Gesetzgebung überlassen.
 
  § 61.
 
 

§ 114. In den gesetzlich bestimmten Fällen, wo die gemeinschaftliche Wirksamkeit des Senats und der Bürgerschaft bei der Wahl, Instruction und Entlassung von Beamten Statt findet, geschieht die Mitwirkung der Bürgerschaft vermittelst ihrer Mitglieder bei denjenigen Deputationen, deren Geschäftskreise die Beamten angehören.

§ 115.
 

   
§ 142. Ein abgegangener Deputirter kann erst nach einem Jahre wieder erwählt werden.

 

           
§ 143. Der Senat sowohl als auch jeder conventsfähige Bürger, der einen Gegenstand auf einem der constitutionsmäßigen Quartal-Convente zur Proposition zu bringen wünscht, welches auch letztern der Verfassung gemäß unbenommen bleibt, ist jedoch verpflichtet, den wesentlichen Inhalt solchen Vortrags dem Chef der Deputation vor dem 10ten solchen Convents-Montas schriftlich in duplo einzureichen, wovon dieser ein Exemplar dem ältersten Mitgliede des Collegii Seniorum in der Deputation zusendet.

 

           
§ 144. Der gedachte Chef der Deputation ist verpflichtet, dieselbe spätestens aam 11ten des gedachten Convents-Monats, und wenn solcher Tag auf einen Sonntag trifft, am folgenden Tage zu versammeln und ihr sowohl alle ihm von conventsfähigen Bürgern gewordene Eingaben, als auch das, was der Senat auf dem nächsten Convent zu proponiren willens ist, mitzutheilen.

 

           
§ 145. Über jeden vorgetragenen Gegenstand hat jedes Mitglied der Deputation das Recht in einer zwiefachen Abstimmung seine Meinung zu äußern.

 

           
§ 146. Sollte die erste Versammlung nicht ausreichen, um dergestallt alle auf dem Convente zu berührende Gegenstände zu erwägen, und die verschiedenen desfallsigen Ansichten auszutauschen, so wird an den folgenden Tagen damit fortgefahren, oder die Einladung auf den Convent durchs  Wochenblatt oder mittelst Herumschickens erfolgt erst, wenn die Deliberationen geendigt sind, auf jeden Fall indeß so, daß der Convent vor Ablauf des Monats gehalten werden kann.

 

           
§ 147. Bey außerordentlichen Conventen werden die von dem Senate auf denselben vorzutragenden Gegenstände ebenfalls von der Vorbereitungs-Deputation vorab discutirt, und nicht minder werden derselben alle seit dem letzten Quartal-Convente eingegangenen Propositionen einzelner conventsfähiger Mitglieder der Bürgerschaft vorgelegt, um auch von diesen soviel discutiren zu können, als die Zeit es irgend erlaubt. Der Tag der Discussion wird auch hier so früh wie möglich angesetzt, und die Mittheilung dessen, was der Senat proponiren will, geschieht an den ältesten Ältermann der Deputation, wo irgend möglich, spätestens am Tage vor der Discussion.

 

           
§ 148. In der Versammlung der Vorbereitungs-Deputation werden keine Beschlüsse gefaßt. Es wird zwar ein von beiden Seiten zu unterzeichndes Protocoll geführt, welches jedoch nicht mehr als ein Verzeichniß der in Berathung gezogenen Gegenstände enthält. Es soll jedem Mitgliede durch die Discussion nur ein Mittel gegeben werden, sich auf die Convents-Verhandlungen vorzubereiten, seine Ansichten durch die Ansichten anderer zu berichtigen und es behält ein jeder, seiner Äußerungen in der Deputation unbeschadet, volle Freyheit sein Votum auf dem Bürger-Convente nach seiner Überzeugung abzugeben. Von dem Verzeichniß der discutirten Gegenstände wird dem ältesten Ältermann der Deputation eine Abschrift mitgetheilt.

 

           
§ 149. Sollte jemand an einem bereits von der Vorbereitungs-Deputation discutirten Vorschlags-Projecte noch etwas unwesentliches abzuändern oder solches ganz zurückzunehmen wünschen, so hat er solches dem vorsitzenden Mitgliede der Deputation spätestens am Vormittage des dem Bürger-Convente vorhergehenden Tages schriftlich und eventualiter unter schriftlicher Angabe seiner Abänderung in duplo einzugeben, wovon dem ältesten Ältermann der Deputation sofort ein Exemplar zugesandt wird.

 

           
§ 150. Am Abend dieses Tages wird die Deputation solchenfalls noch einmal versammelt, um diesen Angaben gemäß das Verzeichniß der auf den Conventen zu verhandelnden Gegenstände zu revidiren und sich dieselben bey dieser Gelegenheit ins Gedächtniß zurückzurufen; die Mittheilung der Abschrift dieses revidirten Verzeichnisses an den ältesten Ältermann der Deputation erfolgt sofort nach Beendigung der Zusammenkunft.

 

           
§ 151. Auf den Bürger-Conventen werden die in jedem Quartier anwesenden Mitglieder der Vorbereitungs-Deputation von dem Convipienten bey Eröffnung der Discussion über einen Gegenstand, sey es daß derselbe in der Proposition des Senats befaßt sey, oder von einem Bürger dem Quartiere vorgeteragen werde, blos befragt, ob ihnen dieser Gegenstand in der Vorbereitungs-Deputation zur Discussion mitgetheilt worden. Wird dieses bejahet, so wird derselbe als deliberationsfähig betrachtet und zur Discussion gebracht, wobey die Mitglieder der  Deputation nur in ihrer Ordnung votiren. Blos auf ausdrückliches Begehren des Quartiers ist es ihnen, und zar jedem von ihnen einzeln, verstattet, ihre Ansicht über denselben vor Eröffnung der ordnungsmäßigen Discussion zu äußern, wobey es ihnen jedoch ausdrücklich untersagt ist, sich darüber zu erklären, für welche Ansicht sich der größere Teil der Mitglieder der Deputation zu bestimmen geschienen habe.

 

           
§ 152. Kommt auf einem Bürger-Convente, sey es von Seiten des Senats oder von Seiten der Bürgerschaft, ein Gegenstand zu Vortrage, von dem es sich ergiebt, daß er noch nicht von der Vorbereitungs-Deputation discutirt worden, so darf die ordnungsmäßige Discussion darüber erst auf dem nächsten Bürger-Convente nach zuvor statt gefundener Discussion derselben in der Vorbereitungs-Deputation geschehen.

 

           
§ 153. Die von der Regierung aufzunehmende Liste der bürgerconventsfähigen Personen (§ 135) wird von der Vorbereitungs-Deputation revidirt.

C.
 

           
 

§ 102. § 103. Die näheren Vorschriften über den Geschäftsgang bei den Verhandlungen der Bürgerschaft und des Bürgeramts bleiben der Geschäftsordnung vorbehalten, welche von der Bürgerschaft nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze festgestellt und sodann dem Senat mitgetheilt wird.

III. Gemeinschaftliche Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft.
 

§ 54.  § 55. Die näheren Vorschriften über den Geschäftsgang bei den Verhandlungen der Bürgerschaft und des Bürgeramts bleiben der Geschäftsordnung vorbehalten, welche von der Bürgerschaft nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze festgestellt und sodann dem Senat zum Behuf der Geltendmachung seines Einspruchsrechts gegen etwaige verfassungs- oder gesetzwidrige Bestimmungen derselben mitgetheilt wird.

III. Wirksamkeit des Senats und der Bürgerschaft.
 

§ 33. § 34. Die näheren Vorschriften über den Geschäftsgang bei den Verhandlungen der Bürgerschaft bleiben der Geschäftsordnung vorbehalten, die von der Bürgerschaft nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze festgestellt wird.

 

Artikel 106. Die näheren Vorschriften über den Geschäftsgang der Bürgerschaft bleiben der Geschäftsordnung vorbehalten, die von der Bürgerschaft nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze festgestellt wird.

 

§ 20.
I. Von dem Senat.
 

Dritter Abschnitt..
I.
Organisation des Senats.
 

Dritter Abschnitt..
I.
Organisation des Senats.
 

III. Die Landesregierung (Senat)
 

III. Die Landesregierung (Senat)
 

A. Organisation.
§ 21.

§ 22. § 23. Das gesammte Personal des Regierungs-Senats ist, einschließlich der beiden jetzigen Herren Syndiker, welche mit decisiver Stimme als Mitglieder in denselben eintreten, auf vierzehn Personen bestimmt. 

 

§ 37. Der Senat besteht aus sechzehn Mitgliedern.

 

§ 21. Der Senat besteht aus achtzehn Mitgliedern.
 

§ 35. Die Landesregierung besteht aus einem Senat von vierzehn Mitgliedern.

Die Senatsmitglieder werden auf unbestimmte Zeit gewählt, jedoch hat ein Senatsmitglied, sobald es das fünfundsechzigste Lebensjahr oder, falls es im höheren Lebensalter in den Senat gewählt ist, sobald es das siebzigste Lebensjahr vollendet hat, zurückzutreten; eine Wiederwahl nach dem Rücktritt ist in beiden Fällen zulässig.

 

Artikel 107. Die Landesregierung besteht aus einem Senat. dessen Mitgliederzahl durch Gesetz bestimmt wird.

Die Senatsmitglieder werden von der Bürgerschaft mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt.

 

Artikel 107. (1994/2000) (1) Die Landesregierung besteht aus einem Senat. Ihm gehören Senatoren an, deren Zahl durch Gesetz bestimmt wird. Zu weiteren Mitgliedern des Senats können Staatsräte, deren Zahl ein Drittel der Zahl der Senatoren nicht übersteigen darf, gewählt werden. Diese weiteren Mitglieder stehen für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Senat in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis; das Nähere regelt ein Gesetz.

(1994/2000) (2) Die Senatsmitglieder werden von der Bürgerschaft mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt. Dabei wird zunächst der Präsident des Senats in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Staatsräte als weitere Mitglieder werden auf Vorschlag des Senats gewählt.
 

§ 24. In Ansehung des Verhältnisses der Studirten zu den Nichtstudirten im Regierungs-Senat ist festgesetzt, daß die Zahl der letzern nicht über sechs und nicht unter fünf seyn soll.

§ 25.
 

§ 38. Von den Mitgliedern des Senats müssen stets acht dem Gelehrtenstande angehören und unter diesen wenigstens fünf Rechtsgelehrte sein. Unter den übrigen acht Mitgliedern, welche dem Gelehrtenstande nicht angehören dürfen, müssen stets wenigstens fünf Kaufleute sich befinden.

 

Von den Mitgliedern des Senats müssen wenigstens zehn dem Stande der Rechtsgelehrten angehören und mindestens fünf Kaufleute sein.

 

Von den Mitgliedern des Senats müssen wenigstens zehn dem Stande der Rechtsgelehrten angehören und mindestens fünf Kaufleute sein. (1909) Die übrigen drei dürfen dem Stande der Rechtsgelehrten nicht angehören.

(1894) Durch Gesetz kann die Zahl der Mitglieder auf siebenzehn oder auf sechzehn herabgesetzt werden. In ersterem Falle müssen vier, in letzterem Falle drei Mitglieder Kaufleute sein.

 

§ 32. § 33. Bey Vacanzen im Regierungs-Collegium wird im Fall, daß nur fünf Unstudirte im Collegium sich befinden, vorab zu einer Überlegung und Beschluß geschritten, ob es rathsam sey, einen Studirten oder Nichtstudirten zu wählen, und darnach verfahren.

 

§ 34. Diese Vorfrage abgerechnet, wird bey dem Regierungs- und Justiz-Collegio auf gleiche Weise gewählt, und zwar so, daß fünf Wahlherren durch das Loos bestimmt werden, welche drey Candidaten vorschlagen, aus welchen das ganze Collegium Einen durch geheimes Stimmengeben und nach absoluter Mehrheit wählt. Haben zwey Candidaten die meisten und gleiche Stimmen, und ein nochmaliges geheimes Stimmensammeln giebt unter diesen kein anderes Resultat, so entscheidet zwischen den beiden das Loos. Sind gleiche Stimmen auf alle drey Candidaten gefallen und ein nochmaliges Scrutinium giebt das nemliche Resultat, so entscheidet das Loos, welcher von den drey Candidaten ausfallen solle, und über die beiden übrigbleibenden wird noch einmal abgestimmt.

 

§ 39. Die Mitglieder des Senats werden von ihm und der Bürgerschaft gemeinschaftlich gewählt.

§ 40.
 

§ 22. Die Wahl der Senatsmitglieder geschieht durch den Senat und die Bürgerschaft, nach näherer Bestimmung des Gesetzes.

§ 23.
 

§ 36. Die Senatsmitglieder werden von der Bürgerschaft mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

Die Wahl wird durch eine Aussprache in einem aus fünfzehn Mitgliedern bestehenden Ausschuß, der von der Bürgerschaft nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gebildet wird, vorbereitet.

§ 37.
 

§ 41. § 42. Die Wahl geschieht in einer gemeinschaftlichen Versammlung des Senats und der Bürgerschaft. Die Theilnehmer dieser Versammlung erwählen drei Mitglieder des Senats und zehn Mitglieder der Bürgerschaft zu Wahlmännern. Diese bringen drei wählbare Staatsbürger in den Vorschlag, aus welchen die Versammlung die Wahl vornimmt.

 

   

§ 43. Die Mitglieder des Senats werden auf Lebenszeit gewählt.

§ 44.
 

§ 24. Die Mitglieder des Senats werden auf Lebenszeit gewählt.

§ 24. Abs. 2.
 

§ 35. Diese Wahlacte müssen in einer ununterbrochenen Folge und zu der in den Statuten vorgeschriebenen Zeit geschehen sein.

§ 36.
 

           
     

§ 53. § 54. Tritt der gesamte Senat zurück, so hat er bis zur Wahl eines neuen Senats die Geschäfte weiterzuführen.

Dritter Abschnitt.
 

Bis zur Wahl eines Senats durch die neue Bürgerschaft führt der bisherige Senat die Geschäfte weiter.
 

(3) Bis zur Wahl eines Senats durch die neue Bürgerschaft führt der bisherige Senat die Geschäfte weiter.
 
§ 39. § 40. Man muß, um in das Regierungs-Collegium gewählt werden zu können, 30 Jahre, um in das Justiz-Collegium, 25 Jahre alt seyn. Nach vollendetem sechzigsten Jahre kann niemand in eines der beiden Collegien gewählt werden.

 

§ 39. § 40. Wählbar ist jeder Bremische Staatsbürger, welcher das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und die für die Wahl zu einem Mitgliede der Bürgerschaft gesetzlich vorgeschriebene, sowie die zufolge des vorstehenden Artikels für die erledigte Stelle besonders erforderliche Eigenschaft besitzt.

 

§ 22. § 23. Wählbar ist jeder Bremische Staatsbürger, welcher das dreißigste Lebensjahr vollendet hat, einer der anerkannten christlichen Confessionen angehört und die für die Wahl zu einem Mitgliede der Bürgerschaft gesetzlich vorgeschriebene, sowie die zufolge des § 21 für die erledigte Stelle besonders erforderliche Eigenschaft besitzt.
 

§ 22. § 23. Wählbar ist jeder Bremische Staatsbürger, welcher das dreißigste Lebensjahr vollendet hat (1875)  und die für die Wahl zu einem Mitgliede der Bürgerschaft gesetzlich vorgeschriebene, sowie die zufolge des § 21 für die erledigte Stelle besonders erforderliche Eigenschaft besitzt.
 

§ 37. § 38. Wählbar ist, wer das dreißigste Lebensjahr vollendet hat, die für die Wahl zu einem Mitgliede der Bürgerschaft gesetzlich vorgeschriebenen Eigenschaften besitzt und seit mindestens einem Jahr im bremischen Staatsgebiet seinen Wohnsitz hat. Durch Gesetz kann in einem Einzelfalle von der Voraussetzung des einjährigen Wohnsitzes abgesehen werden.

 

Gewählt werden kann, wer in die Bürgerschaft wählbar ist.
 

(4) Gewählt werden kann, wer in die Bürgerschaft wählbar ist. (1994) Er braucht weder seine Wohnung noch seinen Aufenthalt in der Freien Hansestadt Bremen gehabt zu haben.
 
§ 41. Der in den Senat zu Wählende muß in Ansehung des Regierungs-Collegii seit fünf Jahren, und in Ansehung des Justiz-Collegii seit zwey Jahren hieselbst zugeschworner und wohnhafter Bürger gewesen seyn. Man kann inde0 in das Justiz-Collegium alsdann gewählt werden, wenn man nur 2 Jahre hindurch als zugeschworner Bürger hier gewohnt und bey der Entfernung sein Bürgerrecht sich hat conserviren lassen.

 

§ 42. Ein in den Senat Gewählter darf keinem fremden Fürsten oder Herren weder durch Titel, Eid, Dienst oder Pflichten verwandt bleiben, sofern er zu r Zeit der  Wahl es war.

 

§ 41. Indeß ist derjenige, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, nur dann wählbar, wenn die Befriedigung seiner Gläubiger zum Vollen erfolgt ist.

Auch kann derjenige, welcher mit einem Mitgliede des Senats in auf- oder absteigender Linie blutsverwandt, oder welcher dessen Brüder, Oheim, Neffe, Stiefvater, Stiefsohn, Schwiegervater, Schwiegersohn, Frauenbruder oder Schwestermann ist, nicht gewählt werden.

Dieses Hinderniß wird auch nach dem Tode der Person, durch welche das Verhältniß begründet worden, als fortdauernd angesehen.

Bei diesen Verwandtschaftsgraden wird die halbe Geburt der vollen gleich geachtet.

Wer aber erst, nachdem, er in den Senat gewählt worden, in ein solches Verwandtschaftsverhältniß tritt, ist darum zur Niederlegung seines Amtes nicht verpflichtet.

§ 42.
 

Indeß ist derjenige, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, nur dann wählbar, wenn die Befriedigung seiner Gläubiger zum Vollen erfolgt ist.

Auch kann derjenige, welcher mit einem Mitgliede des Senats in auf- oder absteigender Linie blutsverwandt, oder welcher dessen Bruder, Oheim, Neffe, Stiefvater, Stiefsohn, Schwiegervater, Schwiegersohn, Frauenbruder oder Schwestermann ist, nicht gewählt werden.

Es macht in den Fällen der Schwägerschaft keinen Unterschied, ob die sie begründende Ehe noch fortdauert oder nicht.

Bei diesen Verwandtschaftsgraden wird die halbe Geburt der vollen gleich geachtet.

Wer aber erst, nachdem, er in den Senat gewählt worden, in ein solches Verwandtschaftsverhältniß tritt, ist darum zur Niederlegung seines Amtes nicht verpflichtet.

§ 24.
 

§ 43. Vater und Sohn, zwey Brüder oder Halbbrüder, leiblicher Onkel und Neffe, können nicht zu gleicher Zeit in einem beider Collegien sitzen, noch darin gewählt werden. Auch kann jemand zum Rathe gewählt werden, dessen Schwiegervater oder Schwiegersohn, Stiefvater oder Stiefsohn, bereits Mitglied des Collegii ist.

Die Verwandtschaft, sie sey so nahe sie wolle, schließt aber nicht aus, daß nicht der eine in dem einen, der andre in dem andern Collegio sitzen, oder darin gewählt werden können.

Endlich beziehen sich alle diese Bestimmungen, in Ansehung der Verwandtschaft, keineswegs auf das gegenwärtige Personal des Senats.

§ 44.
 

§ 37. § 38. Wer 55 Jahre alt ist, kann die auf ihn gefallene Wahl ohne weiteres ablehnen. Übrigens ist ein jeder verpflichtet, die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen, es sey denn, er schwöre, daß seine Gesundheit oder sein Vermögen ihm nicht erlauben, das ihm übertragene Amt anzunehmen, in so fern der größte Theil des Collegii, in welches er gewählt ist, diesen Eid von ihm fordert. Weigert er sich, den von ihm geforderten Eid zu schwören und die Stelle anzunehmen, so soll er zehn Procent seines Vermögens der Stadt entrichten, seines Bürgerrechts verlustig erklärt und die Stadt zu verlassen angehalten werden.

 

§ 43. § 44. Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl findet nicht Statt. Auch steht der Austritt aus dem Senat jederzeit frei.

§ 45.
 

§ 24 Abs,1. § 24. ...

Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl findet nicht Statt. Auch steht der Austritt aus dem Senat jederzeit frei.

§ 25.
 

§ 39. Der Gewählte ist zur Annahme der Wahl nicht verpflichtet. Auch steht der Austritt aus dem Senat jederzeit frei.

§ 40.
 

Wiederwahl der Mitglieder des Senats ist zulässig.

Der Gewählte ist zur Annahme der Wahl nicht verpflichtet; auch steht ihm der Austritt aus dem Senat jederzeit frei.

 

(5) Wiederwahl der Mitglieder des Senats ist zulässig.

(6) Der Gewählte ist zur Annahme der Wahl nicht verpflichtet; auch steht ihm der Austritt aus dem Senat jederzeit frei.

 

§ 39. Wer seine Entlassung aus einem der beiden Collegien verlangt hat, wenn das Collegium es verlangt, zu beschwören, daß ihm seine gesundheits- oder seine Vermögensumstände nicht erlauben, seine Amtsverwaltung fortzusetzen. Hat er aber das sechzigste Jahr zurückgelegt, so kann dieser Eid nicht von ihm gefordert werden, und er ohne dessen Abstattung seine Entlassung begehren.

§ 40.
 

       

§ 36. § 37. Der Senat hat das Ausscheiden von Senatsmitgliedern sowie den Rücktritt des gesamten Senats unverzüglich der Bürgerschaft mitzuteilen. Die Neuwahl muß innerhalb zweier Wochen nach Eingang der Mitteilung bei der Bürgerschaft stattfinden. Durch Gesetz kann die Frist in einem Einzelfalle verlängert werden.

§ 38.
 

   
§ 31. § 32. Bey künftig sich ereignendem Vacanz-Fall, sowohl im Regierungs- als Justiz-Collegio, soll ein Mitglied des andern Collegii, vorausgesetzt, daß seiner Wahlfähigkeit nichts im Wege steht, mit andern zur Wahl qualificirten concurriren können, jedoch nur dann, wenn er seinen desfallsigen Wunsch zu erkennen gegeben hat, maaßen niemand zum Übertritt gezwungen werden kann.

Wer aber bereits einmal von einem Collegio in das andere übergetreten ist, dem steht ein weiteres Übertreten oder Zurücktreten nicht zu.

§ 33.
 

      § 43. § 44. Die Senatsmitglieder können gleichzeitig der Bürgerschaft angehören, jedoch hat ein in den Senat gewähltes Bürgerschaftsmitglied das Recht, aus der Bürgerschaft mit der Maßgabe auszuscheiden, daß es, wenn es von dem Amte eines Senatsmitgliedes zurücktritt, wieder in die Bürgerschaft als Mitglied eintritt, und daß das nach dem betreffenden Wahlvorschlage zuletzt in die Bürgerschaft eingetretene Mitglied dafür aus der Bürgerschaft ausscheidet.

§ 45.
 

Artikel 108. Die Senatsmitglieder können nicht gleichzeitig der Bürgerschaft angehören.

Ist ein Bürgerschaftsmitglied in den Senat gewählt und daraufhin gemäß Absatz 1 dieses Artikels aus der Bürgerschaft ausgetreten, so hat es, wenn es von dem Amt eines Senatsmitgliedes zurücktritt, das Recht, wieder in die Bürgerschaft als Mitglied einzutreten; wer an seiner Stelle aus der Bürgerschaft auszuscheiden hat, bestimmt das Wahlgesetz. Das gleiche gilt, wenn ein Senatsmitglied in die Bürgerschaft gewählt, aber mit Rücksicht auf diesen Artikel nicht in die Bürgerschaft eingetreten ist, für den Fall seines späteren Rücktritts von dem Amte eine Senatsmitgliedes.

 

Artikel 108. (1) Die Senatsmitglieder können nicht gleichzeitig der Bürgerschaft angehören.

(2) Ist ein Bürgerschaftsmitglied in den Senat gewählt und daraufhin gemäß Absatz 1 dieses Artikels aus der Bürgerschaft ausgetreten, so hat es, wenn es von dem Amt eines Senatsmitgliedes zurücktritt, das Recht, wieder in die Bürgerschaft als Mitglied einzutreten; wer an seiner Stelle aus der Bürgerschaft auszuscheiden hat, bestimmt das Wahlgesetz. Das gleiche gilt, wenn ein Senatsmitglied in die Bürgerschaft gewählt, aber mit Rücksicht auf diesen Artikel nicht in die Bürgerschaft eingetreten ist, für den Fall seines späteren Rücktritts von dem Amte eine Senatsmitgliedes.

 

§ 35. § 36. Vor der Wahl
a. eines Präsidenten, Vice-Präsidenten oder Directors,
b. eines neuen Rathmanns,
schwört das ganze Collegium, wo die Vakanz zutrifft, einen Eid, welchen der Vice-Präsident dem Präsidenten und dieser dem Collegio abnimmt.

Die Formel in den ersten unter a. bemerkten Fällen ist die:
  Ich schwöre und gelobe zu Gott, daß ich bey der jetzt erforderlichen Wiederbesetzung der erledigten Stelle eines Präsidenten [Vice-Präsidenten, Directors] demgenigen meine Stimme geben will, welchen ich meiner Überzeugung nach als den aus diesem Collegio dazu am besten geeignet erachte.
  So wahr helfe mir Gott !

Im zweyten unter b. bemerkten Fall aber die:
  Ich schwöre und gelobe zu Gott, daß ich zu der erledigten Rathmannsstelle unter den vorzuschlagenden Candidaten nach meiner Überzeugung dem Würdigsten meine Stimme geben will, auch daß, wenn mich das Loos treffen sollte, die zum Rathmann vorzuschlagenden Candidaten mit zu ernennen, ich meinerseits dafür streben will, daß die tüchtigsten und besten zur Rathmannsstelle vorgeschlagen werden.
  So wahr helfe mir Gott !

§ 37.
 

           
§ 49.  § 50. Jeder neugewählte Rathmann leistet vor seinem Antritt einen feierlichen Eid, nach folgender Formel:
  "Ich will ein rechter Rathmann seyn, und will recht richten, den Reichen als den Armen, den Armen als den Reichen, nicht nach Freundschaft oder Verwandtschaft, noch nach Gunst, Geschenk oder Gabe, sondern nach Recht, nach allem meinem Vermögen, Verstand und Wissenschaft, nach dem Inhalt dieses Buchs, in sofern es noch im Gebrauch, und nach den bestehenden Gesetzes.
  Alles ohne Gefährde.
  So wahr helfe mir Gott!
  Unsere Verfassung will ich befolgen und aufrecht erhalten, das Wohl des Staats stets vor Augen haben, dem gemeinen Gute treulich vorstehen, in Geschäften die gebührliche Verschwiegenheit beobachten, und insbesondere was mir in Hale zu halten geboten wird, in Hale halten."

B.  
 

§ 45. § 46.

§ 25. § 26.

§ 39. § 40. Die Mitglieder des Senats werden zur getreuen Wahrnehmung ihres Amtes durch einen von ihnen bei ihrem Amtsantritt zu leistenden Eid verpflichtet.

§ 41.
 

Artikel 109. Beim Amtsantritt leisten die Mitglieder des Senats vor der Bürgerschaft den Eid auf die Verfassung.

 

Die Mitglieder des Senats werden zur getreuen Wahrnehmung ihres Amtes durch einen von jedem derselben bei seinem Antritt zu leistenden Eid verpflichtet.
 
§ 47.
 
§ 27.
 
       

§ 52. § 53. Der Senat und die einzelnen Senatsmitglieder bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens der Bürgerschaft. Jedes Senatsmitglied muß zurücktreten, wenn ihm die Bürgerschaft durch ausdrücklichen Beschluß ihr Vertrauen entzieht.

Ist die Frage dem Volksentscheid unterbreitet, so kann dem Senat von der Bürgerschaft, bis das Abstimmungsergebnis des Volksentscheides festgestellt ist, nicht wegen derselben Frage das Vertrauen entzogen werden. Ist der Volksentscheid zugunsten der Auffassung des Senats ausgefallen, so kann ihm wegen derselben Frage das Vertrauen erst dann entzogen werden, nachdem die Bürgerschaft neugewählt ist.

Der Antrag, dem Senat oder einzelnen Senatsmitgliedern das Vertrauen zu entziehen, muß von wenigstens einem Viertel der Mitglieder der Bürgerschaft gestellt und mindestens eine Woche vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Bürgerschaftsmitgliedern und dem Senat mitgeteilt werden. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft.

Tritt der gesamte Senat, weil er einen von der Mehrheit der Bürgerschaft gefaßten Beschluß oder die von der Mehrheit der Bürgerschaft gewünschte Richtung der Regierung oder Verwaltung nicht mit seiner Verantwortung decken zu können glaubt, seinerseits zurück, ohne daß ihm das Vertrauen ausdrücklich entzogen ist, so ist, wenn mindestens ein Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft es verlangt, ein Volksentscheid darüber herbeizuführen, ob der Senat zurücktreten oder die Bürgerschaft neu gewählt werden soll.

§ 54.
 

Artikel 110. Der Senat oder ein Mitglied des Senats hat zurückzutreten, wenn die Bürgerschaft ihm durch ausdrücklichen Beschluß ihr Vertrauen entzieht.

Ein Antrag, dem Senat oder einem Mitgliede des Senats das Vertrauen zu entziehen, muß von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft gestellt und mindestens eine Woche vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Bürgerschaftsmitgliedern und dem Senat mitgeteilt werden.

Der Beschluß auf Entziehung des Vertrauens kommt nur zustande, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmt. Er wird rechtswirksam, wenn die Bürgerschaft einen neuen Senat oder ein neues Mitglied des Senats gewählt oder ein Gesetz beschlossen hat, durch das die Zahl der Mitglieder entsprechend herabgesetzt wird.
 

Artikel 110. (1) Der Senat oder ein Mitglied des Senats hat zurückzutreten, wenn die Bürgerschaft ihm durch ausdrücklichen Beschluss ihr Vertrauen entzieht.

(2) Ein Antrag, dem Senat oder einem Mitgliede des Senats das Vertrauen zu entziehen, muss von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft gestellt und mindestens eine Woche vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Bürgerschaftsmitgliedern und dem Senat mitgeteilt werden.

(2000) (3) Der Beschluss auf Entziehung des Vertrauens kommt nur zustande, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmt. Er wird für Senatoren rechtswirksam, wenn die Bürgerschaft einen neuen Senat oder ein neues Mitglied des Senats gewählt oder ein Gesetz beschlossen hat, durch das die Zahl der Mitglieder entsprechenden herabgesetzt wird. Satz 2 gilt nicht für die weiteren Mitglieder des Senats.
 

§ 44. § 45.

§ 24. § 25.

  Wenn sich ein Mitglied des Senats beharrlich weigert, den ihm gesetzlich oder nach der Geschäftsordnung obliegenden Verbindlichkeiten nachzukommen oder der Pflicht zur Geheimhaltung zuwiderhandelt oder die dem Senat oder seiner Stellung schuldige Achtung gröblich verletzt, so kann ihm auf Antrag des Senats durch Beschluß der Bürgerschaft die Mitgliedschaft im Senat entzogen werden.

 

(4) Wenn sich ein Mitglied des Senats beharrlich weigert, den ihm gesetzlich oder nach der Geschäftsordnung obliegenden Verbindlichkeiten nachzukommen oder der Pflicht zur Geheimhaltung zuwiderhandelt oder die dem Senat oder seiner Stellung schuldige Achtung gröblich verletzt, so kann ihm auf Antrag des Senats durch Beschluss der Bürgerschaft die Mitgliedschaft im Senat entzogen werden.

 

Ist bei einem Mitgliede eine geistige oder körperliche Schwäche eingetreten, welche die fernere gehörige Amtsführung nicht mehr zuläßt, so hat der Senat die Versetzung desselben in den Ruhestand zu veranlassen. Sonstige Fälle, in welchen ein Mitglied zum Austritt genöthigt ist, bestimmt das Gesetz.
 
§ 46.
 
§ 26.
 
 

§ 121. § 122. Für die der Verfassung und den Gesetzen entsprechende Handhabung seiner Geschäftszweige ist der Senat, soweit dieselben von ihm in seiner Gesammtheit wahrzunehmen sind, und jedes Mitglied des Senats, soweit deren Wahrnehmung in den ihm übertragenen besondern Geschäftskreis gehört, dem Staat verantwortlich.

V. Besondere Wirksamkeit der Bürgerschaft.
 

     

Artikel 111. Die Mitglieder des Senats können wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung auf Beschluß der Bürgerschaft vor dem Staatsgerichtshof angeklagt werden.

Der Beschluß kommt nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden, mindestens aber die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmen.

 

Artikel 111. (1) Die Mitglieder des Senats können wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung auf Beschluss der Bürgerschaft vor dem Staatsgerichtshof angeklagt werden.

(2) Der Beschluss kommt nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden, mindestens aber die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmen.

 

§ 123. § 124. Namentlich hat sie zu diesem Zweck das Recht
a) die Verantwortlichkeit des Senats und einzelner Mitglieder desselben einzutretenden Falles auf gesetzliche Weise in Anspruch zu nehmen;
b) unbeschadet der Oberaufsicht des Senats von demselben über einzelne amtliche Handlungen oder Unterlassungen öffentlicher Behörden oder Beamten Auskunft zu begehren.

§ 125.
 

       

Artikel 112. Die Mitglieder des Senats führen die Amtsbezeichnung "Senator".
 

Artikel 112. (1) Die Mitglieder des Senats führen die Amtsbezeichnung "Senator". (2000) Die weiteren Mitglieder des Senats führen die Amtsbezeichnung "Staatsrat".
 
§ 45.  § 46. Die Mitglieder des Regierungs- sowohl als des Justiz-Collegii erhalte Fixa, wogegen der Regel nach alle Sporteln und Gefälle wegfallen , und nur als Ausnahme beybehalten werden, die bey Versiegelungen von Testamenten und Brautbriefen, welche in dem Hause dessen, der die Versiegelung begehrt, geschehen, so wie die bey Abhörung von Zeugen in aedibus. Der Senat wird aufgeben, welche Intraden seine Mitglieder bisher genossen haben, um solche zum Besten des Staats benutzen zu können. Baare Auslagen, z. B. Porto in öffentlichen geschäften, REisekosten in Angelegenheiten der Stadt und Fuhren auf das Land in Amtsgeschäften, sofern solche nicht von den Parteyen oder sonst erstattet werden, sind aus der Central-Casse zu vergüten.

 

§ 46. § 47. Sie genießen feste Honorare und haben in den gesetzlich bestimmten Fällen Anspruch auf Ruhegehalte.

 

§ 26. § 27. Sie genießen feste Honorare und haben in den gesetzlich bestimmten Fällen Anspruch auf Ruhegehalt.

 

§ 40. § 41. Sie genießen feste Gehälter und haben in den gesetzlich bestimmten Fällen Anspruch auf Ruhegehalt.

 

Sie erhalten eine von der Bürgerschaft festgesetzte Vergütung. Übergangsgeld, Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung können durch Gesetz vorgesehen werden.

 

(2) Sie erhalten eine von der Bürgerschaft festgesetzte Vergütung. Übergangsgeld, Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung können durch Gesetz vorgesehen werden.

 

§ 47. Die Größe der Honorare ist nachfolgend bestimmt:
a. Für jetzt ist die Summe von 61,800 Rthl. jährlich angenommen, welche nachstehend zu vertheilen ist:
  4 Präsidenten und Vice-Präsidenten
    à 3000 Rt. = 12,000 Rt.
  sodann Syndici und Senatoren nach der Dienst-Annciennetät:
    4 Älteste à 2500 Rt. = Rt. 10,000
    4 folgende à 2300 Rt. = Rt. 9200
    4 folgende à 2100 Rt. = Rt. 8400
    4 folgende à 1900 Rt. = Rt. 7600
    4 folgende à 1700 Rt. = Rt. 6800
    5 jüngste à 1500 Rt. = Rt. 7500
  zwey Gerichts-Directoren extra jeder 150 Rt. = 300 Rt.
SUMMA Rt. 61,800.

b. Für die Zukunft die Summe von 58,200 Rt., nemlich:
  die 4 ältesten aus dem ganzen Senat
    à 2500 Rt. = Rt. 10,000
  die 4 nächstfolgenden
    à 2300 Rt. = Rt. 9200
  die 4 nächstfolgenden
    à 2100 Rt. = Rt. 8400
  die 4 nächstfolgenden
    à 1900 Rt. = Rt. 7600
  die 4 nächstfolgenden
    à 1700 Rt. = Rt. 6800
  die 4 nächstfolgenden
    à 1600 Rt. = Rt. 6400
  die 5 jüngsten
    à 1500 Rt. = Rt. 7500
  die 4 Präsidenten und Vice-Präsidenten jedem überher
    à 500 Rt. = Rt. 2000
  die beiden Gerichts-Directoren, jedem überher
    à 150 Rt. = Rt. 300
SUMMA Rt. 58,200

Diese Honorarien sollen, was die für jetzt bestimmten betrifft, sogleich nach der Annahme der desfallsigen Vorschläge durch Rath und Bürgerschaft, in Ansehung der für die Zukunft festgesetzten aber für alle, welche nach diesem Zeitpunct gewählt werden, so wie auch für die jetzigen Mitglieder der Wittheit, welche nach demselben zu Präsidenten oder Vice-Präsidenten gewählt werden, eintreten.

 

§ 48. In Betreff der Sicherstellung der Auszahlung der Honorare ist festzusetzen:
1. Es werden auf den Ertrag gewisser ununterbrochen eingehender Staatseinkünfte gewisse Quoten der für das ganze Jahr erforderlichen Summen angewiesen.
2. Diese einkünfte sind:
  a. die Consumtions-Abgabe,
  b. die Accise nebst Convoye, Tonnen-Geld, Schlachte-Geld ec.
3. Die Einnehmer dieser beiden Staatseinkünfte sondern ein jeder die auf 2500 Rthl. zu bestimmende Summe, somit in allem 5000 Rthl., aus den ersten eingehenden Geldern bey ihren monatlichen Ablieferungen an die General-Casse ab, schicken diese an den mit der Auszahlung der Honorare beauftragten Herrn des Raths und empfangen dagegen eine Quitung.
4. Die Quitungen werden von den Einnehmern bey ihrer nächsten Ablieferung an die General-Casse als baares Geld und als die für die Quitung hingegebene Quote repräsentirend abgegeben, von dem General-Einnehmer auf das Conto der Einnahme für diese Steuern eingetragen und sofort wieder als Ausgabe, auf das Conto des Budgets, - für Honorare des Senats - gesetzt.
5. Am Ende jedes Jahres werden für das nächste Jahr 12 Mandate auf die General-Casse, für jeden Monat eines, nämlich eilf auf 5000 Rthl. jedes, und eines auf den unter 6 anzuführenden Gründen in Blanco, auf die für das Jahr für die Honorare auf dem Budget angewiesene Summe ausgesetzt, und dem Herrn, welcher die Honorare erhebt und vertheilt, behändigt; dieser empfängt dann bey der Erhebung und Quitirung jedes Mandats die einzelnen an die Einnehmer ausgestellten Quitungen zurück.
6. Da der jährliche Betrag der Honorare in den ersten Zeiten noch jedes Jahr variiren wird, so wird gegen das Ende des Jahres in das zwölfte Mandat die Summe, welche zur Ausgleichung der  Rechnung für das Jahr erforderlich ist, von der Finanz-Deputation eingefüllt, und dem mit der Erhebung beauftragten Mitgliede des Senats zur Benutzung zurückgegeben.
7. Dafern es sich trifft, daß der Einnehmer der Consumtion oder der Accise ec. in irgend einem Monate nicht im Stande seyn sollte, die für die Honorare bestimmte Quote zum vollen abzuliefern, so ist für solchen Fall der General-Einnehmer angewiesen und beauftragt, das daran Fehlende zu ungesäumter Einlösung des fälligen Mandats aus den ersten und bereitesten Geldern der Central-Casse vor allen sonstigen Ausgaben auszuzahlen, damit hinsichtlich der Auszahlung durchaus kein Anstand für die Mitglieder des Senats entstehe.
8. Es soll das dem Senat zu bezahlende Honorar eine dergestalt privilegirte Forderung seyn und bleiben, daß sie allen und jeden sonstigen Zahlungen vorgeht, die Auszahlung derselben aber durch kein Staatsbedürfniß hingehalten oder verzögert, somit auch keinerley Vorenthaltung oder Privat-Arrestationen derselben je Statt finden kann, noch soll.

 

§ 49. Der Genuß des Honorars jedes Rathmanns fängt an mit dem Ersten des Monats, der seiner Wahl folgt, und hört auf mit dem letzten Tage des Monats, in welchem er aus dem Collegio tritt. - Auf ähnliche Art wird es gehalten mit dem Übertritt von einer Classe zur andern.

Für den Fall, da ein Präsident, ein Vicepräsident oder ein anderes Mitglied des Senats stirbt oder seine Entlassung erhält, ist wegen des laufenden und des Nachjahrs das Folgende zu bestimmen:
1. Die Wittwe oder Leibeserben des verstorbenen Präsidenten oder Vicepräsidenten, und im Fall der Resignation er selbst, erhält im laufenden Jahre, ohne Unterschied in welchem Theile des Jahres der Tod oder die Resignation eintritt, 1000 Rthl. und im nächsten oder Nachjahr ebenmäßig 1000 Rthl.
2. Um dieses Geld aufzubringen, entbehrt, und erforderlichen Falles zahl, der neuerwählte Präsident in jedem der gedachten Jahre die eine, der neuerwählte Senator aber die andere Hälfte.
3. Die Wittwe oder Erben eines verstorbenen sonstigen Mitgliedes des Senats, und im Fall der Resignation er selbst, erhält im laufenden Jahre 500 Rthlr. und im Nachjahr ebenfalls 500 Rt.
4. Das eben erwähnte Geld wird von dem neugewählten Mitgliede in seiner Rathmanns-Einnahme gemißt, oder von ihm baar erlegt.
5. Wenn von den jetzigen Kaufleuten e Senatu, welche nicht in der Regierung, sondern einstweilig als kaufmännische Assessoren mit Beybehaltung ihres Senatoriat-Ranges und gehalts bey dem Obergericht angestellt werden (§ 56 g.) einer stirbt oder resignirt, so muß der erste der jetzt in die vacanten Stellen des Senats zu wählenden Senatoren ihm und respective seiner Wittwe und Leibeserben, eintretenden Falles im laufenden Jahr 500 Rthlr. und im Nachjahr eben so viel auszahlen.
6. Für den Fall, daß von den jetzt lebenden sieben kaufmännischen Senatoren nur fünf in die Regierung kommen, somit zwey derselben Beysitzer des Obergerichts werden, so muß, wenn der zeyte derselben mit Tode abgeht oder resignirt, um deswillen, weil alsdann kein neuer Senator gewählt wird, alsdann ihm selbst eventualiter seiner Wittwe oder Leibeserben der Staat die mehr erwählten 500 Rthlr., sowohl im laufenden als im Nachjahr auszahlen. Diese durch die Umstände dem Staate aufgewälzte neue Last wird dadurch gehoben, daß
7. Wenn ein verstorbener Präsident, Vice-Präsident oder Senator keine Wittwe, auch keine Leibes-Erben hinterläßt, die an deren Stelle künftig zu wählende Präsidenten, Vice-Präsidenten und Senatoren das Vorbemerkte zwar entbehren oder zahlen, welches aber alsdann der Central-Casse zu Gute kommt.

§ 50.
 

 

§ 48.

§ 28.

§ 42. Jedes Mitglied des Senats muß seinen regelmäßigen Wohnsitz im Staatsgebiet haben.

 

   
Jedes Mitglied des Senats muß in einem der Gemeindebezirke der Stadt Bremen seien regelmäßigen Wohnsitz haben, oder doch, sofern dieses bei seinem Eintritt in den Senat nicht der Fall sein sollte, binnen sechs Monaten daselbst wählen.

 

 

§ 49. Die dem Gelehrtenstande angehörenden Mitglieder des Senats dürfen neben ihrem Amtsgeschäft kein anderweitiges Berufsgeschäft betreiben.

 

§ 29. Die dem Gelehrtenstande angehörenden Mitglieder des Senats dürfen neben ihrem Amtsgeschäft kein anderweitiges Berufsgeschäft betreiben.

 

§ 43. Mit dem Amte eines Senatsmitgliedes ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit unvereinbar, jedoch ist in den Senat gewählten Kaufleuten die Fortführung ihres kaufmännischen Geschäftes gestattet. Auf Antrag des Senats kann durch Beschluß der Bürgerschaft auch anderen Senatsmitgliedern die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestattet werden. Die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher, den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen dürfen Senatsmitglieder nur mit besonderer Genehmigung des Senats annehmen. einer solchen Genehmigung bedarf es auch, wenn sie nach ihrem Eintritt in den Senat in dem Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer der erwähnten Unternehmungen bleiben wollen. Die erteilte Genehmigung ist dem Präsidenten der Bürgerschaft anzuzeigen.

§ 44.
 

Artikel 113. Mit dem Amt eines Senatsmitgliedes ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar. Der Senat kann Senatsmitgliedern die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten.

Die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen dürfen Senatsmitglieder nur mit besonderer Genehmigung des Senats annehmen. Einer solchen Genehmigung bedarf es auch, wenn sie nach ihrem Eintritt in den Senat in dem Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer der erwähnten Unternehmungen bleiben wollen. Die erteilte Genehmigung ist dem Präsidenten der Bürgerschaft anzuzeigen.

 

Artikel 113. (1) Mit dem Amt eines Senatsmitgliedes ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar. Der Senat kann Senatsmitgliedern die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten.

(2) Die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen dürfen Senatsmitglieder nur mit besonderer Genehmigung des Senats annehmen. Einer solchen Genehmigung bedarf es auch, wenn sie nach ihrem Eintritt in den Senat in dem Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer der erwähnten Unternehmungen bleiben wollen. Die erteilte Genehmigung ist dem Präsidenten der Bürgerschaft anzuzeigen.

 

§ 26. § 27. Der Regierungs-Senat sowohl als der Justiz-Senat erhalten jeder aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vice-Präsidenten, welche unter sich, jeder bey seinem Collegium, abwechselnd präsidiren, und am 1sten Januar jedes Jahrs wechseln; so, daß der Präsident dem Vice-Präsidenten seines Collegiums das Präsidium für das nächste Jahr überträgt. - Der Präsident und Vice-Präsident des Justiz-Senats sind zugleich Mitglieder des Obergerichts, welches von dem Ersteren präsidirt wird.

§ 28.
 

§ 50.

§ 30.

§ 44. § 45. Zwei Mitglieder des Senats sind Bürgermeister.
 

Artikel 114. Zwei Mitglieder des Senats sind Bürgermeister.
 

(1994/2000) Artikel 114. Der Präsident des Senats und ein weiterer vom Senat zu wählender Senator sind Bürgermeister.

 

Zwei Mitglieder des Senats sind Bürgermeister.
 
§ 29.  § 30. Sobald einer derselben abgeht und jederzeit künftig, wählen sämmtliche Mitglieder des respectiven Justiz- und Regierungs-Senats, nach vorab geleistetem Eide, durch geheime Stimmengebung und nach absoluter Mehrheit, einen aus ihrer Mitte, welcher die erledigte Präsidenten- oder Vice-Präsidenten-Stelle des Collegii, in welchem die Vacanz zutrifft, einnimmt.

Bey dem Justiz-Senat geschieht solche Wahl aus den Mitgliedern des Obergerichts und aus den Directoren der Untergerichte, jedoch so, daß die gegenwärtigen Mitglieder des Senats eine Ausnahme machen und sämmtlich wahlfähig sind, wenn sie zwar Mitglieder des Justiz-Senats, nicht aber des Obergerichts sind, auch keine Directoren-Stellen bekleiden.

Bey dem Regierungs-Senat hingegen geschieht die Wahl des Präsidenten oder Vice-Präsidenten jederzeit aus dem ganzen Regierungs-Collegium mit Einschluß der Herren Syndiker.

hierzu gibt es Änderungsanträge der Bürgerschaft und des Senats..

§ 31.
 

§ 51.

    Sie werden unmittelbar nach jeder Neuwahl der Bürgerschaft durch den Senat in geheimer Abstimmung gewählt. Gleichzeitig wählt der Senat einen der beiden Bürgermeister in geheimer Abstimmung zum Präsidenten. Außerdem kann der Senat, wenn sich seine Zusammensetzung ändert, eine Neuwahl der Bürgermeister und des Präsidenten beschließen.
 

Sie werden durch den Senat in geheimer Abstimmung gewählt. Gleichzeitig wählt der Senat einen der beiden Bürgermeister in geheimer Abstimmung zum Präsidenten des Senats. Außerdem kann der Senat, wenn sich seine Zusammensetzung ändert, eine Neuwahl der Bürgermeister und des Präsidenten beschließen.
 

Die Wahl derselben geschieht vom Senat.
 

§ 52.

 

   
Jeder Bürgermeister wird auf einen mit dem Beginn eines Jahres angefangenen Zeitraum von vier Jahren gewählt. Alle zwei Jahre tritt Einer von ihnen aus.
 

§ 53.

    Wiederwahl ist beim Präsidenten und bei den Bürgermeistern zulässig.
 

Wiederwahl ist zulässig.
 

Der Austretende ist nicht sofort wieder wählbar.
 

§ 54.

       
Geht ein Bürgermeister während seiner Amtsführung ab, so wird binnen der nächsten vierzehn Tagen sein Nachfolger erwählt. Dieser bekleidet alsdann das Amt, wenn dessen Übernahme in die zweite Hälfte der Amtszeit des Abgegangenen fällt, nicht nur während der noch übrigen Zeit, sondern auch während der folgenden vier Jahre. Fällt aber die Übernahme in die erste Hälfte jener zeit, so steht er nur bis zu deren Ablauf dem Amte vor, ohne alsdann sofort wieder wählbar zu sein.
 

§ 55.

 

  Wer die Wahl ablehnen oder das Amt des Präsidenten oder Bürgermeisters niederlegen will, bedarf dazu der Zustimmung des Senats.
 
Eine Ablehnung der Wahl oder ein Austritt vor beendigter Amtsführung kann nur mit Zustimmung des Senats geschehen.
 

§ 56. Einer der Bürgermeister ist für die Dauer des Jahres Präsident des Senats. Mit dem Anfang des nächsten Jahres tritt der andere Bürgermeister an seine Stelle.

 

§ 31. Einer der Bürgermeister ist für die Dauer des Jahres Präsident des Senats. Mit dem Anfange des nächsten Jahres tritt der andere Bürgermeister an seine Stelle.
 

   

§ 57.

   

§ 46. Der Präsident wird zunächst durch den anderen Bürgermeister und erforderlichenfalls durch ein anderes von ihm dazu bestimmtes Mitglied des Senats vertreten.

 

Artikel 115. Der Präsident des Senats wird zunächst durch den anderen Bürgermeister und erforderlichenfalls durch ein anderes, von ihm dazu bestimmtes Mitglied des Senats vertreten.
 

Artikel 115. (1) Der Präsident des Senats wird zunächst durch den anderen Bürgermeister und erforderlichenfalls durch ein anderes, von ihm dazu bestimmtes Mitglied des Senats vertreten.
 

Der Präsident wird zunächst durch den andern Bürgermeister und auf sein Erfordern durch ein sonstiges von ihm dazu bestimmtes Mitglied des Senats vertreten.

 

§ 43.  § 44. Zu dem Vorrechte und Ehrenstand des Senats gehört:
a. Der erste Rang bey Processionen und andern feierlichen Gelegenheiten und nzwar bey Processionen so, daß zuerst die beiden Herren Präsidenten, dann die Vice-Präsidenten, dann paarweise einer aus dem Justiz-Collegio nach ihrem Dienstalater folgen;
b. das Recht der Mitglieder des Senats, die Thore nach der Sperrzeit aufzubestelllen, bleibt; die Immunität der Sperrfreyheit aber hört für die Mitglieder des Senats wie für alle andere auf;
c. ein besonderer Stuhl in den Kirchen der Stadt, der Vorstadt und des Gebiets;
d. der Einschluß im Kirchengebet;
e. eine ausgezeichnete Amtskleidung, welche kein anderes Corps im Staate mit demselben theilen darf.

§ 45.
 

           

§ 50.
B. Attributionen des Senats.
 

           
§ 51. Dem Senat, als solchem, gebührt die Ausübung verschiedener Zweige der Landeshoheit ausschließlich, und zwar
1) als Regierungs-Collegium,
2) als Justiz-Collegium,
3) beide Collegien vereint.

§ 52.  

 

           
§ 44. § 45. Es sind sämmtliche bisherige Prärogative des Senats, in so fern sie nicht durch die gegenwärtige Vereinbarung zwischen Rath und Bürgerschaft modificirt worden, auch künftig auf den Senat übertragen und bleiben demselben vorbehalten.

§ 46.
 

           
§ 27. § 28. In den Versammlungen des ganzen Senats hat der dem Regierungs-Senat präsidirende Bürgermeister den Vorsitz und die Leitung der Geschäfte, welcher auch dazu einladen läßt.

hierzu gibt es einen Änderungsantrag der Bürgerschaft.

§ 29. 
 

§ 58.

§ 32.

§ 47. Der Präsident hat die Leitung der Geschäfte des Senats. Er hat für den ordnungsmäßigen Geschäftsgang Sorge zu tragen sowie für die gehörige Ausführung der von den einzelnen Mitgliedern des Senats wahrzunehmenden Geschäfte.
 

Der Präsident des Senats hat die Leitung der Geschäfte des Senats; er hat für den ordnungsmäßigen Geschäftsgang Sorge zu tragen sowie für die gehörige Ausführung der von den einzelnen Mitgliedern des Senats wahrzunehmenden Geschäfte.
 

(2) Der Präsident des Senats hat die Leitung der Geschäfte des Senats; er hat für den ordnungsmäßigen Geschäftsgang Sorge zu tragen sowie für die gehörige Ausführung der von den einzelnen Mitgliedern des Senats wahrzunehmenden Geschäfte.
 

Der Präsident hat die Leitung der Geschäfte des Senats. Er hat für die Aufrechthaltung der für den Geschäftsgang bestehenden Einrichtungen Sorge zu tragen, sowie für die gehörige Ausführung der von einzelnen Mitgliedern des Senats wahrzunehmenden Geschäfte.
 

§ 59.

   

Von allen an ihn für den Senat gelangenden Eingaben muß diesem in der nächsten Versammlung Mitteilung gemacht werden.

 

Von allen an ihn für den Senat gelangenden Eingaben muß er dem Senat in der nächsten Versammlung Mitteilung machen.

 

(3) Von allen an ihn für den Senat gelangenden Eingaben muss er dem Senat in der nächsten Versammlung Mitteilung machen.

 

Von allen an ihn für den Senat gelangenden Eingaben muß diesem in deren nächster Versammlung Mittheilung gemacht werden.
 
§ 60.
 
§ 33.
 
 

§ 60. § 61.

§ 34.

§ 48. Jedes Mitglied des Senats hat das Recht, die Beratung und Beschlußfassung über einen Gegenstand gemäß der Geschäftsordnung zu beantragen.

 

Artikel 116. Jedes Mitglied des Senats hat das Recht, die Beratung und Beschlußfassung über einen Gegenstand zu beantragen.

 

Artikel 116. Jedes Mitglied des Senats hat das Recht, die Beratung und Beschlussfassung über einen Gegenstand zu beantragen.

 

Jedes Mitglied des Senats hat das Recht, einen Gegenstand zur Berathung und Beschlußnahme auf die in der Geschäftsordnung näher festgesetzte Weise in Antrag zu bringen.
 
§ 62.
 
§ 35.
 
  

§ 59. § 60.

§ 32. § 33.

§ 49. Zu einem Beschlusse des Senats ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

 

Artikel 117. Zu einem Beschluß des Senats ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
 

Artikel 117. (2000) (1) Zu einem Beschluss des Senats ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Staatsräte, die als weitere Mitglieder in den Senat gewählt sind, sind bei Abstimmungen an Weisungen des Senators, dem sie zugeordnet sind, nicht gebunden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
 
Alle Beschlüsse in Gesetzgebungs- und solchen Regierungsangelegenheiten, welche nicht ihrer Natur nach dem besonderen Geschäftskreise einer ständigen Behörde angehören, werden vom Senat in seiner Gesammtheit nach Stimmenmehrheit gefaßt.
 
§ 61.
 
§ 34.
 
 

§ 64. § 65.

§ 35 Abs.1. § 35. ...

§ 51 Abs.1. § 51. ...

Bei Beratung und Entschließung über Beschwerden, die über Verfügungen oder Unterlassungen der mit einzelnen Geschäftszweigen beauftragten Mitglieder des Senats bei diesem erhoben werden, dürfen die dabei beteiligten Mitglieder nicht zugegen sein.

§ 52.
 

Bei Beratung und Entscheidung über Beschwerden, die beim Senat über Verfügungen oder Unterlassungen der mit einzelnen Geschäftszweigen beauftragten Mitglieder erhoben werden, dürfen die dabei beteiligten Mitglieder nicht zugegen sein.

 

(2) Bei Beratung und Entscheidung über Beschwerden, die beim Senat über Verfügungen oder Unterlassungen der mit einzelnen Geschäftszweigen beauftragten Mitglieder erhoben werden, dürfen die dabei beteiligten Mitglieder nicht zugegen sein.

 

Bei Berathung und Entscheidung über Beschwerden, welche über Verfügungen oder Unterlassungen der zu einzelnen Geschäftszweige berufenen Mitglieder des Senats bei demselben erhoben werden, dürfen die dabei betheiligten Mitglieder nicht zugegen sein.
 
§ 66.
 
§ 36.
 
§ 36.
 
 

§ 61. § 62.

§ 35.

§ 51. Mit der Handhabung der verschiedenen Geschäftszweige beauftragt der Senat ständige Ausschüsse aus seiner Mitte oder einzelne Mitglieder. Der Senat kann auch seine Syndiker zu stimmberechtigten Mitgliedern von ständigen Ausschüssen des Senats ernennen.

Artikel 118. Der Senat führt die Verwaltung nach den Gesetzen und den von der Bürgerschaft gegebenen Richtlinien. Er vertritt die Freie Hansestadt Bremen nach außen. Zur Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen für die Freie Hansestadt Bremen ist der Präsident des Senats oder sein Stellvertreter ermächtigt.
 

Artikel 118. (1) Der Senat führt die Verwaltung nach den Gesetzen und den von der Bürgerschaft gegebenen Richtlinien. Er vertritt die Freie Hansestadt Bremen nach außen. Zur Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen für die Freie Hansestadt Bremen ist der Präsident des Senats oder sein Stellvertreter ermächtigt.
 

Mit Handhabung der verschiedenen Geschäftszweige des Senats sind von ihm nach näherer gesetzlicher Bestimmung ständige Ausschüsse aus seiner Mitte oder einzelne Mitglieder beauftragt.
 
     

Der Senat ist Dienstvorgesetzter aller im Dienste der Freien Hansestadt Bremen stehenden Personen, er stellt sie ein und entläßt sie. Dabei hat er den Stellenplan zu beachten.

Der Senat kann seine Befugnisse nach Absatz 1 und 2 ganz oder teilweise auf seine Mitglieder übertragen.
 

(1953/1994) (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass der Ernennung von Personen, die Kontrollaufgaben gegenüber der vollziehenden Gewalt wahrnehmen, dabei sachlich unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind und über ihre Tätigkeit der Bürgerschaft Bericht zu erstatten haben, eine Wahl in der Bürgerschaft vorangeht.

(3) Der Senat kann seine Befugnisse nach Absatz 1 und 2 ganz oder teilweise (1998) übertragen.
 

§ 63.

   

 

Zur Übernahme des ihm übertragenen Geschäfts ist regelmäßig jedes Mitglied verpflichtet.
 

(4) Zur Übernahme des ihm übertragenen Geschäfts ist regelmäßig jedes Mitglied verpflichtet.
 

Zur Übernahme des ihm übertragenen Geschäfts ist regelmäßig jedes Mitglied verpflichtet. Über Ablehnungs- und Entlassungsgründe entscheidet der Senat.
 

§ 64.

   

Bei Verhinderung einzelner Mitglieder ist eine Vertretung durch andere Mitglieder des Senats zulässig.

 

(5) Bei Verhinderung einzelner Mitglieder ist eine Vertretung durch andere Mitglieder des Senats zulässig.

 

In Verhinderungsfällen einzelner Mitglieder ist eine Vertretung durch andere Mitglieder des Senats zulässig.
§ 65.
 
§ 35 Abs. 4.
 
§ 51 Abs. 4.
 
   

§ 59. 
IV. Sekretaire.
 

§ 65. § 66. Für die Protokollführung und die Wahrnehmung der Kanzleigeschäfte sind einige Regierungssecretaire angestellt. Einer derselben ist zugleich Archivar.

 

§ 35 Abs. 4. § 36. Für die Protocollführung und sonstigen Hülfsarbeiten sind einige Regierungssecretäre angestellt. Einer derselben ist zugleich Archivar.

§ 35 Abs. 4. (1913) § 36. Als Hilfskräfte und für die Protokollführung sind Syndiker und Senatssekretäre angestellt, die vom Senate gewählt werden. Einer der Senatssekretäre ist zugleich Archivar.

Die Bestimmungen darüber, inwieweit der Senat die Syndiker zu stimmberechtigten Mitgliedern von ständigen Ausschüssen des Senats ernennen kann, bleibt der Beschlußfassung von Senat und Bürgerschaft vorbehalten.

 

§ 49. § 50. Dem Senat werden zur Unterstützung und zur Vertretung seiner Mitglieder in ihren Verwaltungsämtern sowie zur Bearbeitung der Senatsangelegenheiten Syndiker beizugeben.

§ 51.
 

   
§ 60. Bey dem Regierungs-Senat wird ein Secretair angestellt. Sollte aber über kurz oder lang die Menge der Geschäfte es erheischen einen zweyten anzustellen, so bleibt dies der Regierung jederzeit unbenommen. Für diesen Fall aber dürfte nach dem Abgang des gegenwärtigen Herrn Archivars das Archivaariat als besonderes Amt eingehen und die desfallsige Geschäftsführung mit dem einen der beiden Regierungs-Secretariate vereinigt werden.

§ 61. 
 

 

§ 67. Sie werden vom Senat gewählt.

 

Sie werden vom Senate gewählt.

 

§ 175. § 176. Der Senat disponirt über einen besonderen Fond des Budgets, ohne Communication mit der Finanz-Deputatuon, und theilt die Verwendung desselben am Ende des Jahrs der Bürgerschaft mit.

§ 177.
 

       
 

§ 68.

§ 37.

§ 51. § 52. Die näheren Vorschriften für den Geschäftsgang werden vom Senat nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze durch eine Geschäftsordnung festgestellt.

§ 53.
 

Die näheren Vorschriften für den Geschäftsgang werden nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze mittelst einer Geschäftsordnung vom Senat festgestellt.

II. Organisation der Bürgerschaft.
 

II. Organisation der Bürgerschaft.
 

          Artikel 119. Der Senat darf keine Beschlüsse der Bürgerschaft ausführen, die mit den Gesetzen nicht im Einklang stehen. Er darf auch keine Ausgaben anordnen oder irgendwelche Belastungen für die Freie Hansestadt Bremen übernehmen, für die eine ordnungsmäßige Deckung nicht vorhanden ist.

 

          Artikel 120. Die Mitglieder des Senats tragen nach einer vom Senat zu beschließenden Geschäftsverteilung die Verantwortung für die einzelnen Verwaltungsbehörden und Ämter. Sie sind innerhalb ihres Geschäftsbereichs befugt, die Freie Hansestadt Bremen zu vertreten. Sie haben dem Senat zur Beschlußfassung zu unterbreiten: Artikel 120. Die (2000) Senatoren tragen nach einer vom Senat zu beschließenden Geschäftsverteilung die Verantwortung für die einzelnen Verwaltungsbehörden und Ämter. Sie sind innerhalb ihres Geschäftsbereichs befugt, die Freie Hansestadt Bremen zu vertreten. Sie haben dem Senat zur Beschlussfassung zu unterbreiten:
1. alle an die Bürgerschaft zu richtenden Anträge des Senats,
2. Angelegenheiten, für die Verfassung oder Gesetze die Entscheidung des Präsidenten des Senats oder des Senats vorschreiben,
3. Angelegenheiten, die für die gesamte Verwaltung von Bedeutung sind,
4. Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Verwaltungsbehörden oder Ämter berühren.

 

        siehe hier bei § 60 Abs. 3.

Artikel 121. Der Senat übt das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.
 

Artikel 121. (1) Der Senat übt das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.

 

Die Bestätigung eines Todesurteils bleibt dem Senat vorbehalten.
 

(1994) aufgehoben.
Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer bestimmten Art gerichtlich anhängiger Strafsachen bedürfen eines Gesetzes. Die Niederschlagung einer einzelnen gerichtlich anhängigen Strafsache ist unzulässig.

 

(2) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer bestimmten Art gerichtlich anhängiger Strafsachen bedürfen eines Gesetzes. Die Niederschlagung einer einzelnen gerichtlich anhängigen Strafsache ist unzulässig.

 

§ 63. 
II. Von Rath und Bürgerschaft gemeinschaftlich.
A. 

§ 103.
III.
Gemeinschaftliche Wirksamkeit des Senats und der Bürgerschaft.
§ 104.

§ 55.
III.
Wirksamkeit des Senats und der Bürgerschaft.
§ 56.

§ 54.
Dritter Abschnitt.
Von der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege.

 

3. Abschnitt
Rechtssetzung
 

§ 153.
C. Attributionen.
 

I. Gesetzgebung
 

         

Artikel 122. Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts sind Bestandteile des Landesrechts. Sie sind für den Staat und für den einzelnen Staatsbürger verbindlich.

 

α. Von Rath und Bürgerschaft gemeinschaftlich.
 

     

1. Gesetzgebung durch Volksentscheid
 

   
  siehe hier auch § 116 ff.     § 55. Durch Volksentscheid werden Gesetze in den Fällen des § 4 Abs. 3, 4 und 5 gegeben.

 

   
§ 154. Die Hoheit wird von Rath und Bürgerschaft gemeinschaftlich in Hinsicht folgender Gegenstände ausgeübt:
a. Die Civil- und Cirminal-Gesetzgebung;
b. die Bestimmung und Festsetzung des Staats-Ausgaben;
c. die Deckung derselben durch öffentliche Abgaben und die Bestimmung der Art, der Größe, der Dauer, der Vertheilung und der Erhebungsweise derselben, so wie Bewilligung des Erlasses oder der Moderation in bestimmten Fällen.
  Zu letzteren Zwecken wird eine Reclamations-Deputation niedergesetzt, welche aus 4 Mitgliedern des Senats und aus 4 Mitgliedern der Bürgerschaft besteht. Letztere werden auf den Conventen und zwar aus jedem Quartier einer erwählt, und auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflicht beeidigt. Von den Mitgliedern der Deputation geht jährlich einer aus dem Senate und einer aus der Bürgerscahft ab, deren Stelle sofort wieder durch ein anderes Mitglied ersetzt wird.
  Reclamationen wegen Erlaß oder Moderation von Steuern und Abgaben werden vor diese Deputation gebracht, welche definitif darüber entscheidet.
  Sie ist befugt, von denjenigen Deputationen und Behörden, welche die Taxation wegen Entrichtung einzelner Abgaben vorgenommen, Bericht zu begehren und dieselben vorkommenden Umständen nach aufzufordern, durch einzelne Mitglieder ihren Sitzungen beyzuwohnen.
d. Die Verwaltung der Central-Casse und der Communal-Güter. In diese Central-Casse fließen alle öffentliche Abgaben und der Ertrag aller Communal-Güter, unbeschadet der für einzelne Gegenstände festgesetzten besondern Rechnungsführung und Verwendung.
e. Die Güter öffentlicher frommer Stiftungen gehören zwar nicht zu den Communal-Gütern, sind aber nichts desto weniger der gemeinschaftlichen Verwaltung von Rath und Bürgerschaft unterworfen.
f. Die Zuziehung der bey einer gemeinschaftlichen Deputation angestellten bürgerlichen Deputirten bey der Rechnungs-Ablage über die Verwaltungsgegenstände solcher Deputation.
g. die Veräußerung von Staatsgütern.
h. Die Bestimmung der Anzahl der wehr- und streitfähig zu erhaltenden bewaffneten Macht, so wie der Gebrauch derselben gegen Auswärtige, in so fern desfallsige Reichsgesetze nicht schon etwas entscheiden.
i. Die Aufnahme auswärtiger Truppen in andern als in den durch die Reichsgesetze zu bestimmenden Fällen.
k. Die Ratification von Tractaten mit Auswärtigen, in so fern einzugehende Verbindlichkeiten, Aufgebung bisheriger Rechte des Staats oder Theile des Staatsguts, oder Gegenstände, welche auf die innere Verfassung Einfluß haben, dabey in Frage kommen.
l. Die Festsetzung der Grundsätze, die bey der Aufnahme Fremder zu Bürgern zu beobachten sind.
m. Die Festsetzung der Grundsätze, wonach Monopole und Privilegien vom Senat zu ertheilen sind.
n. Die Revision und Verbesserung einzelner Theile der Verfassung.
 

β. 

§ 104. Der Senat und die Bürgerschaft wirken in Ausübung der ihnen übertragenen Gewalten gemeinschaftlich, soweit nicht verfassungsmäßig ein Anderes festgesetzt ist.

 

siehe hier § 56 Satz 1.      

§ 105. Zu den Gegenständen ihrer gemeinschaftlichen Wirksamkeit gehören namentlich:

§ 57. § 58. Gegenstände der gemeinschaftlichen Wirksamkeit des Senats und der Bürgerschaft sind namentlich:

     
a) Die Genehmigung aller Staatsverträge, sowie, in gesetzlich näher bestimmter Weise, die Vorberathung über diese Verträge und über andere, das Verhältniß des Staats zu Deutschland und zum Auslande betreffende Angelegenheiten; a. die Genehmigung von Verträgen mit auswärtigen Regierungen, deren Inhalt Gegenstände betrifft, über welche dem Senat keine einseitige Verfügung zusteht;
b) Erlassung, authentische Auslegung, Abänderung und Aufhebung von Gesetzen; b. Erlassung, authentische Auslegung, Abänderung und Aufhebung von Gesetzen, (unbeschadet der zu dem besonderen Wirkungskreise des Senats gehörigen Erlassung von Polizeiverordnungen in Gemäßheit des § 57 m);
c) Ausübung der für Feststellung von Communalverfassungen dem Staat zustehenden Rechte; c. Feststellung der Grundsätze der Communalverfassungen;
d) allgemeine Bestimmungen über das Erwerbswesen, Ertheilung, Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung von Privilegien, Monopolen oder Patenten, namentlich auch Errichtung neuer oder Aufhebung bestehender Zünfte oder Innungen, sowie Vereinigung mehrerer zünftiger Gewerbe in eine gemeinschaftliche Zunft oder Innung; d. allgemeine Bestimmungen über das Gewerbswesen, die Errichtung neuer Zünfte oder Innungen, die Aufhebung bestehender Zünfte oder Innungen und die Vereinigung mehrerer derselben in eine, sofern das eine oder andere gegen den Willen derselben geschehen soll; die Ertheilung, Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung von Privilegien, Monopole oder die Gewerbefreiheit beschränkender Patenten; (1875) d. allgemeine Bestimmungen über das Gewerbewesen, sowie die Ertheilung, Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung gewerblicher Privilegien, Monopole oder die Gewerbefreiheit beschränkenden Patente;
e) Bestimmungen über Errichtung und Unterhaltung der bewaffneten Macht, sowie nach näherer gesetzlicher Anordnung über Verwendung derselben im Innern und nach Außen und über Aufnahme fremder Truppen in das Staatsgebiet; e. Bestimmungen über Errichtung und Unterhaltung der bewaffneten Macht; (1875)
f) Ausübung der dem Staat in kirchlichen Angelegenheiten, abgesehen von der Oberaufsicht, zustehenden Rechte;    
g) Organisation und Verwaltung des Schulwesens und der Einrichtungen für Volksbildung überhaupt; f. Organisation und Verwaltung des Schulwesens und der Einrichtungen für Volksbildung überhaupt nach den näheren Bestimmungen des Gesetzes; (1875) e. Organisation und Verwaltung des Schulwesens und der Einrichtungen für Volksbildung überhaupt nach den näheren Bestimmungen des Gesetzes;
h) Feststellung, Abänderung oder Aufhebung öffentlicher Abgaben jeder Art; ihre Vertheilungs- und Erhebungsweise, sowie Erlaß oder Milderung derselben; g. Feststellung, Abänderung oder Aufhebung öffentlicher Abgaben jeder Art; ihre Vertheilungs- und Erhebungsweise, sowie Erlaß oder Milderung derselben; (1875) f. Feststellung, Abänderung oder Aufhebung öffentlicher Abgaben jeder Art; ihre Vertheilungs- und Erhebungsweise, sowie Erlaß oder Milderung derselben;
i) Verwaltung des gesammten Staatsvermögens, Bestimmungen über die Verwendung desselben, sowie Erwerb und Veräußerung von Staatsgütern und Benutzung des Staatscredits; h. Verwaltung des gesammten Staatsvermögens, Bestimmungen über die Verwendung desselben, sowie Erwerb und Veräußerung von Staatsgütern und Benutzung des Staatscredits; (1875) g. Verwaltung des gesammten Staatsvermögens, Bestimmungen über die Verwendung desselben, sowie Erwerb und Veräußerung von Staatsgütern und Benutzung des Staatscredits;
k) Errichtung, Abänderung, Aufhebung und Verwaltung aller aus Staatsmitteln zu zu unterhaltenden Anstalten; i. Errichtung, Abänderung und Aufhebung aller aus Staatsmitteln zu zu unterhaltenden Anstalten, sowie deren Verwaltung unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen; (1875) h. Errichtung, Abänderung und Aufhebung aller aus Staatsmitteln zu zu unterhaltenden Anstalten, sowie deren Verwaltung unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen;
l) Verwaltung aller öffentlichen Wohthätigkeitsanstalten, sofern sie dem Staat angehören oder für sie nicht nach ihrer besondern Natur oder stiftungsmäßig eine andere Verwaltung erforderlich ist; k. Verwaltung aller öffentlichen Wohthätigkeitsanstalten, welche dem Staate angehören, sofern für dieselben nicht eine andere Verwaltung nach ihrer besonderen Natur oder stiftungsmäßig erforderlich oder durch übereinstimmenden Beschluß des Senats und der Bürgerschaft festgesetzt ist; (1875) i. Verwaltung aller öffentlichen Wohthätigkeitsanstalten, welche dem Staate angehören, sofern für dieselben nicht eine andere Verwaltung nach ihrer besonderen Natur oder stiftungsmäßig erforderlich oder durch übereinstimmenden Beschluß des Senats und der Bürgerschaft festgesetzt ist;
m) Wahl der Mitglieder des Senats und in den gesetzlich bestimmten Fällen Versetzung derselben in den Ruhestand; l. Wahl der Mitglieder des Senats und in den gesetzlich bestimmten Fällen Versetzung derselben in den Ruhestand; (1875) k. Wahl der Mitglieder des Senats und in den gesetzlich bestimmten Fällen Versetzung derselben in den Ruhestand;
n) Wahl derjenigen Mitglieder der Gerichte, welche auf Lebenszeit berufen werden, sowie der von Bremen zu ernennenden Räthe des Oberappellationsgerichts; m. Wahl der auf Lebenszeit berufenen Mitglieder derjenigen Gerichte, welche in der Stadt Bremen ihren Sitz haben, nach Maßgabe des Gesetzes; (1894) l. Wahl der auf Lebenszeit berufenen Mitglieder der Gerichte, nach Maßgabe des Gesetzes;
o) Errichtung neuer und Aufhebung bestehender Beamtenstellen, wie auch in den gesetzlich bestimmten Fällen Wahl, Instruction und Entlassung von Beamten.

§ 106.
 

n. Errichtung neuer und Aufhebung bestehender Beamtenstellen.

§ 59.
 

(1875) m. Errichtung neuer und Aufhebung bestehender Beamtenstellen.

§ 59.
 

       

2. Gesetzgebung durch die Bürgerschaft
 

   
 

§ 106. § 107.

§ 60. § 61.

§ 56. Die Gesetzesvorlagen werden vom Senat oder aus der Mitte der Bürgerschaft eingebracht.

Die von der Bürgerschaft beschlossenen Gesetze werden dem Senat zur Ausfertigung und Verkündung zugestellt.

 

Artikel 123. Die Gesetzesvorlagen werden durch Volksbegehren, vom Senat oder aus der Mitte der Bürgerschaft eingebracht.

Die von der Bürgerschaft oder durch Volksentscheid beschlossenen Gesetze werden dem Senat zur Ausfertigung und Verkündung zugestellt.
 

Artikel 123. (1) Die Gesetzesvorlagen werden durch Volksbegehren, (1994) Bürgerantrag, vom Senat oder aus der Mitte der Bürgerschaft eingebracht.

(2) Die von der Bürgerschaft oder durch Volksentscheid beschlossenen Gesetze werden dem Senat zur Ausfertigung und Verkündung zugestellt.
 

Sowohl der Senat als die Bürgerschaft sind zu Anträgen auf Maßregeln und Beschlüsse, die ihrer gemeinschaftlichen Wirksamkeit angehören, berechtigt.

 

     

§ 57. Der Senat hat, vorbehaltlich der Bestimmung des § 4 Abs. 4, die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze innerhalb zweier Wochen nach Zustellung auszufertigen und im bremischen Gesetzblatt zu verkünden.

§ 58.
 

Der Senat hat, vorbehaltlich des Artikels 104, die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze innerhalb eines Monats auszufertigen und im Bremischen Gesetzblatt zu verkünden.

 

(3) Der Senat hat (1994) die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze innerhalb eines Monats auszufertigen und im Bremischen Gesetzblatt zu verkünden.

(2012) (4) Das Bremische Gesetzblatt kann nach Maßgabe eines Gesetzes auch in elektronischer Form geführt werden.

 

 

§ 108.

§ 62.

     
Ihre Versammlungen finden unabhängig von einander Statt, soweit nicht für besondere Fälle ein Anderes festgesetzt ist.

 

 

§ 109. Ihre gegenseitigen amtlichen Mittheilungen geschehen schriftlich.

 

§ 63. Ihre gegenseitigen amtlichen Mittheilungen geschehen, soweit nicht durch Gesetz oder Vereinbarung ein anderes Verfahren festgesetzt ist, schriftlich und werden, sofern sie in öffentlicher Versammlung der Bürgerschaft berathen oder für eine solche bestimmt sind, durch den Druck bekannt gemacht.

§ 64.
 

     
 

§ 110. Diese Mittheilungen werden, sofern sie in öffentlicher Versammlung der Bürgerschaft berathen oder für eine solche bestimmt sind, durch den Druck bekannt gemacht.

§ 111.
 

     
   

§ 65. § 66. Alle Maßregeln, zu denen verfassungsmäßig eine Vereinbarung des Senats und der Bürgerschaft erforderlich ist, können nur mittelst übereinstimmenden Beschlusses derselben zu Stande gebracht werden, und es ist, so oft der Senat und die Bürgerschaft bei Ausübung ihrer gemeinschaftlichen Wirksamkeit hinsichtlich der Zweckmäßigkeit einer das öffentliche Wohl betreffenden Maßregel verschiedener Ansicht sind, eine definitive Entscheidung nur im Wege gegenseitiger Verständigung herbeizuführen, - zu deren Beförderung übrigens jeder Theil das Recht hat, die Niedersetzung einer Deputation zu begehren, welche über Vermittlungsvorschläge sich zu berathen und darüber zu berichten hat.
 

     

§ 114. § 115. Ergiebt sich zwischen dem Senat und der Bürgerschaft eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung der Verfassung oder eines Gesetzes oder eines sonstigen gemeinschaftlichen Beschlusses, so unterliegt die Streitfrage nach näherer Bestimmung des Gesetzes einer gerichtlichen Entscheidung.

§ 116.
 

Ergiebt sich aber zwischen dem Senate und der Bürgerschaft eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung der Verfassung oder eines Gesetzes oder eines sonstigen gemeinschaftlichen Beschlusses, so unterliegt die Streitfrage nach näherer Bestimmung des Gesetzes einer gerichtlichen Entscheidung. Diese Entscheidung hat die Kraft eines gemeinsamen Beschlusses des Senats und der Bürgerschaft.

 
   

 

   

Artikel 124. Der Senat erläßt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

 

Artikel 124. Der Senat erlässt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

 

 

§ 185. § 186. Eine Abänderung der Verfassung kann in Folge eines Beschlusses des Senats und der Bürgerschaft unter folgenden Bestimmungen eintreten.

 

§ 67. Abänderungen der Verfassung können nur auf dem nachfolgend vorgeschriebenen besonderen Wege der Verhandlung und Beschlußnahme zwischen Senat und Bürgerschaft zu Stande gebracht werden:

(1894) § 67. Änderungen der Verfassung können nur auf dem nachfolgend vorgeschriebenen besonderen Wege der Verhandlung und Beschlußnahme zwischen Senat und Bürgerschaft zustande gebracht werden.

§ 57. § 58. Bei einer Verfassungsänderung haben zwei Lesungen an verschiedenen Tagen stattzufinden. Die Bürgerschaft kann den Antrag auf Verfassungsänderung an eine beratende Deputation verweisen. Nach Eingang des Berichtes der Deputation haben zwei weitere Lesungen an verschiedenen Tagen stattzufinden.

Artikel 125. Eine Verfassungsänderung kann nur in der Form erfolgen, daß eine Änderung des Wortlauts der Verfassung oder ein Zusatzartikel zur Verfassung beschlossen wird.

Bei einer Verfassungsänderung haben drei Lesungen an verschiedenen Tagen stattzufinden. Die Bürgerschaft hat den Antrag auf Verfassungsänderung nach der ersten Lesung an einen nichtständigen Ausschuß im Sinne des Artikels 105 dieser Verfassung zu verweisen. Nach Eingang des Berichtes dieses Ausschusses haben zwei weitere Lesungen an verschiedenen Tagen stattzufinden.
 

Artikel 125. (1) Eine Verfassungsänderung kann nur in der Form erfolgen, dass eine Änderung des Wortlauts der Verfassung oder ein Zusatzartikel zur Verfassung beschlossen wird.

(2) Bei einer Verfassungsänderung haben drei Lesungen an verschiedenen Tagen stattzufinden. Die Bürgerschaft hat den Antrag auf Verfassungsänderung nach der ersten Lesung an einen nichtständigen Ausschuss im Sinne des Artikels 105 dieser Verfassung zu verweisen. Nach Eingang des Berichtes dieses Ausschusses haben zwei weitere Lesungen an verschiedenen Tagen stattzufinden.
 

§ 187. Der Antrag auf einen solchen Beschluß gelangt in der Bürgerschaft nur dann auf die Tagesordnung, wenn er entweder vom Senat ausgegangen oder von wenigstens dreißig Vertretern schriftlich der Geschäftsordnung gemäß eingebracht ist.

Die Berathung und Beschlußnahme über den Antrag kann nicht in derselben Sitzung, in welcher er verlesen worden, erfolgen.

 

a. Der Antrag auf einen solchen Beschluß gelangt in der Bürgerschaft nur dann auf die Tagesordnung, wenn er entweder vom Senat ausgegangen oder von wenigstens dreißig Vertretern schriftlich der Geschäftsordnung gemäß eingebracht ist. - Die Berathung und Beschlußnahme über den Antrag kann nicht in derselben Sitzung, in welcher er verlesen worden, erfolgen. (1894) a. Der Antrag auf eine solche Änderung gelangt in der Bürgerschaft nur dann auf die Tagesordnung, wenn er entweder vom Senat ausgegangen oder von wenigstens dreißig Vertretern schriftlich, der Geschäftsordnung gemäß, eingebracht ist. - Über den Antrag finden zwei Beratungen in verschiedenen Sitzungen der Bürgerschaft statt. Abänderungsanträge können bei beiden Beratungen in der gewöhnlichen Form eingebracht werden, bedürfen jedoch der Unterstützung von dreißig Vertretern. Am Schlusse der zweiten Beratung beschließt die Bürgerschaft, ob sie den Antrag eventuell mit welchen Abänderungen sie denselben zur weiteren  Verhandlung verweist.

§ 188. Sind der Senat und die Bürgerschaft einverstanden, daß dem Antrage Folge zu geben sei, so wird zunächst eine Deputation zur Erstattung eines gutachtlichen Berichts niedergesetzt.

 

b. Sind der Senat und die Bürgerschaft einverstanden, daß dem Antrage Folge zu geben sei, so wird zunächst eine Deputation zur Erstattung eines gutachtlichen Berichts niedergesetzt. (1894) b. Stimmt der Senat diesem Beschlusse zu, so wird eine Deputation zur Berichterstattung niedergesetzt. Dieselbe ist befugt, Abänderungsanträge zu der an sie verwiesenen Vorlage zu stellen.

§ 189. Nach Eingang dieses Berichts wird sowohl im Senat als in der Bürgerschaft über die in Frage stehende Abänderung berathen und ein Beschluß gefaßt.

 

c. Nach Eingang dieses Berichts wird sowohl im Senat als in der Bürgerschaft über die in Frage stehende Abänderung berathen und ein Beschluß gefaßt. (1894) c. Nach Eingang des Berichts der Deputation wird in der Sache weiter beraten und Beschluß gefaßt. Dabei können sowohl im Senat als in der Bürgerschaft Abänderungsanträge zu der Vorlage und zu den etwaigen Abänderungsanträgen der Deputation gestellt werden. Zu ihrer Annahme bedarf es der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Senatsmitglieder und der Vertreter. In der Bürgerschaft ist außerdem bei der Einbringung die Unterstützung von dreißig Vertretern erforderlich.

§ 190. Die Abänderung ist aber nur dann als von Senat und Bürgerschaft beschlossen anzusehen, wenn dieselbe in zwei verschiedenen Sitzungen des Senats von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder angenommen worden ist, und wenn in zwei verschiedenen Sitzungen der Bürgerschaft, in welchen wenigstens zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Vertreter zugegen gewesen, mindestens hunderteinundfünfzig der Anwesenden sich für die Annahme erklärt haben.

 

d. Die Abänderung ist aber nur dann als von Senat und Bürgerschaft beschlossen anzusehen, wenn dieselbe in zwei verschiedenen Sitzungen des Senats von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder angenommen worden ist, und wenn in zwei verschiedenen Sitzungen der Bürgerschaft mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Vertreter sich für die Annahme erklärt hat. (1894) d. Eine Änderung der Verfassung ist nur dann als von Senat und Bürgerschaft beschlossen anzusehen, wenn dieselbe, nach vorgängiger Erledigung der Vorschriften a, b, c, in zwei verschiedenen Sitzungen des Senats von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder angenommen worden ist, und wenn in zwei verschiedenen Sitzungen der Bürgerschaft mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Vertreter sich für die Annahme erklärt hat.

Ein Beschluß auf Abänderung der Verfassung kommt nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen.

 

Ein Beschluß auf Abänderung der Verfassung kommt nur zustande wenn
a) die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft zustimmt und
b) die so beschlossene Verfassungsänderung durch Volksentscheid angenommen ist.
 
(1994) (3) Ein Beschluss auf Abänderung der Verfassung kommt außer durch Volksentscheid nur zustande, wenn die Bürgerschaft mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder zu stimmt.
 

§ 191. Dieser Beschluß tritt sechs Wochen nach seiner Publication in Kraft, sofern nicht bis dahin die Mehrheit sämmtlicher wahlberechtigten Staatsbürger sich dagegen sollte erklärt haben.

 

e. Dieser Beschluß tritt mit dessen Publication sofort in Kraft.

Vierter Abschnitt.
 

§ 192. Können der Senat und die Bürgerschaft hinsichtlich einer Abänderung zu einem übereinstimmenden Beschlusse nicht gelangen, so bleibt die Verfassung einstweilen unverändert, und kann die Frage nicht vor Ablauf von sechs Monaten und nur, nachdem die Bürgerschaft in Gemäßheit des § 75 der Verfassung zur Hälfte erneuert ist, wieder aufgenommen werden.

 

   

§ 193. Wird alsdann der Antrag wiederholt, so ist wiederum nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 95 (§§ 186-191) zu verfahren.

 

     

§ 194. Können der Senat und die Bürgerschaft auch dann zu einem übereinstimmenden Beschlusse nicht gelangen, so muß, wenn der Senat oder die Bürgerschaft darauf anträgt, eine Versammlung von dreihundert Staatsbürgern berufen werden, welche, nachdem sie die in Frage stehenden Abänderung in Erwägung gezogen, unabhängig vom Senat und der Bürgerschaft für die Gesammtheit darüber beschließt.

 

Der Volksentscheid ist nicht erforderlich, wenn die Verfassungsänderung von der Bürgerschaft einstimmig angenommen ist und die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft anwesend ist.

 

(1994) (4) Eine Änderung dieser Landesverfassung, durch welche die in den Artikeln 143, 144, 145 Absatz 1 und 147 niedergelegten Grundsätze und die Einteilung des Wahlgebiets in die Wahlbereiche Bremen und Bremerhaven (Artikel 75) berührt werden, ist nur durch Volksentscheid oder einstimmigen Beschluss der Bürgerschaft zulässig.

§ 195. Hinsichtlich der Wahlberechtigung und Wählbarkeit zu dieser Versammlung kommt § 117 der Verfassung, hinsichtlich der Vornahme der Wahlen das Gesetz für die Wahl in die Bürgerschaft zur Anwendung.

 

§ 196. Der Senat hat das Recht, drei seiner Mitglieder als Commissarien mit berathender Stimme an der Versammlung Theil nehmen zu lassen.

 

§ 197. Eine Abänderung der Verfassung ist nur dann als beschlossen anzusehen, wenn in zwei verschiedenen Sitzungen, in denen jedes Mal wenigstens drei Viertel der Mitglieder zugegen gewesen sind, wenigstens hunderteinundfünfzig der Anwesenden sich für die Annahme erklärt haben.

 

§ 198. Während der Dauer dieser Versammlung bleiben Senat und Bürgerschaft in unveränderter Wirksamkeit.

§ 199.
 

       

3. Inkrafttreten der Gesetze
 

   
       

§ 59. Gesetze treten, so weit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf ihre Verkündung folgenden Tage in Kraft.

 

Artikel 126. Gesetze und Verordnungen treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf ihre Verkündung folgenden Tage in Kraft.

 

 

§ 119.
IV.
Besondere Wirksamkeit des Senats.
 

   

II. Verwaltung
 

4. Abschnitt
Verwaltung
 
 

§ 120. Der Senat hat die Oberaufsicht in allen Staatsangegelegenheiten und die Leitung derselben, so wie die vollziehende Gewalt überhaupt, soweit er bei dieser nicht verfassungsmäßig beschränkt ist.

 

III. § 56. Der Senat und die Bürgerschaft wirken in Ausübung der Staatsgewalt gemeinschaftlich, soweit nicht verfassungsmäßig ein Anderes festgesetzt ist. Jedoch hat der Senat die Leitung und Oberaufsicht in allen Staatsangelegenheiten, sowie die vollziehende Gewalt überhaupt nach Maßgabe der Verfassung.

 

§ 60. Der Senat führt die Regierung, vertritt den Staat nach außen und hat die Leitung und Oberaufsicht in allen Staatsangelegenheiten sowie die vollziehende Gewalt überhaupt nach Maßgabe der Verfassung.
 

Artikel 127. Die Verwaltungsbehörden und Ämter werden nach Richtlinien und Weisungen des zuständigen Senators von fachlich geeigneten Personen geleitet.

 

§ 51.  § 52. Dem Regierungs-Collegio gebührt:
a. Die Wahl der das Regierungs-Collegium ausmachenden Mitglieder in Vacanzfällen, so wie des Präsidenten und Vice-Präsidenten.
b. Die Ernennung der Staatsbeamten hier und auswärts, in so fern solche nicht, wie weiter untern vorkommen wird, vom Justiz-Collegio oder gemeinschaftlich mit demselben ernannt werden.
c. Die Sorge für die Beförderung des Staatswohls im Innern und Äußern.
d. Die Oberaufsicht über die Erhaltung aller Staatseinrichtungen, so lange deren Existenz verfassungsmäßig besteht.
e. Die Oberaufsicht über die vom Staate autorisirten und im State geduldeten Gesellschaften, Vereine und Institute.
f. Die Repräsentation des Staats gegen Auswärtige, jedoch mit Vorbehalt dessen, was bey Gelegenheit der Attributionen von Rath und Bürgerschaft gemeinschaftlich (154 k.) gesagt ist.
g. Die Handhabung der vollziehenden Gewalt, mit Ausschluß der zur Competenz der Justiz gehörenden Gegenstände.
h. Das Recht, Privilegien und Concessionen zu ertheilen, in allen Sachen, wo nicht die Staatsgewalt erklärt hat oder noch künftig erklären wird, daß es wegen solcher keiner Privilegien oder Concessionen bedürfe.
i. Die Censur des Buchhandels und der Buchdruckereyen, und zwar also, daß das Regierungs-Collegium sie einer Behörde aus seiner Mitte überträgt, und dem durch solche Censur sich beschwert erachtenden der Recurs an das ganze Regierungs-Collegium frey stellt.
k. Die administrative Polizey und das Recht in Polizey-Sachen Verordnungen zu erlassen, welche so lange bestehen, bis der Rath, auf den Antrag der auf dem Convent versammelten Bürgerschaft, solche zurück zu nehmen oder zu modificiren sich veranlaßt findet.
l. Die Begnadigungen und Milderungen in Criminal-Straffällen, jedoch nur, wenn das Justiz-Collegium oder das Oberkriminalgericht solche, unter Anführung seiner Gründe, anheimstellt oder empfiehlt, und zwar entweder sofort im Straferkenntniß, oder wenn der Verbrecher, nachdem er einen Theil der Strafzeit erlitten, um Erlassung des übrigen oder eines Theils der noch bleibenden Strafzeit bey dem Justizcollegium nachsucht, welches ihm jedoch nur einmal frey steht.
m Die Ausübung des protestantischen Ständen zukommenden sogenannten Juris circa sacra, oder Episcopalrechte, in dem Maaße, wie solches bisher gewesen.
n. Die Ertheilung von Dispensionen in Ehesachen.
o. Die Rechnungs-Abnahme aller Administrationen des Staatsguts und der öffentlichen frommen Stiftungen.
p. Die Aufnahme neuer Bürger und die Beeidigung derselben und der Bürgersöhne.
q. Die Ansetzung der Zusammenkünfte mit der Bürgerschaft oder deren Repräsentanten, so oft solche für erforderlich erachtet werden, und das Recht, daselbst Anträge zu Berathungen oder Vereinbarungen zu machen, letzteres unabbrüchig des auch der auf den Conventen versammelten Bürgerschaft § 155 reservirten desfallsigen Rechts.
r. Die Disposition über 10,000 Rthlr. jährlich der Staatseinkünfte, mit der Verpflichtung, die Verwendung derselben am Ende des Jahres der Bürgerschaft mitzutheilen (§ 176).
s. Die Untersuchung, Entscheidung und Bestrafung in Sachen, welche zu der Societäts- oder Amts-Verfassung, auch inneren Polizey gehören, so wie in den Fällen, wo ein Amt oder Societät sich über Eingriffe dritter Personen in ihre Amts-Gerechtsame beschwert, unabbrüchig der in der Gerichtsordnung § 46 nachgelassenen Berufung an die Justizbehörde.
t. Das Recht, um überhaupt alles dasjenige zu verrichten, was bisher in Regierungssachen dem ganzen Senat zu vollführen gebühret hat.

§ 53.
 

§ 121. Namentlich gehört zu seinem Wirkungskreise:

§ 57. Demzufolge gehört zum Wirkungskreise des Senats, als der Regierung des Bremischen Staats:      
  a. die Sorge für die innere und äußere Sicherheit des Staats;
a) Die Sorge für Aufrechthaltung und zeitgemäße Entwicklung der Verfassung, der Gesetze und Staatseinrichtungen, sowie für getreue Ausführung aller Staatsverträge; b. die Sorge für Aufrechthaltung und zeitgemäße Entwicklung der Verfassung, der Gesetze und Staatseinrichtungen, sowie für getreue Ausführung aller Staatsverträge;
b) Oberaufsicht über alle Staats- und Communalbeamten, über alle ausführende, verwaltende und gerichtliche Behörden;
c) Oberaufsicht über alle vom Staat angeordnete oder unter seiner Obhut stehende  Anstalten, über das Kirchen- und Schulwesen und die milden Stiftungen;
d) Oberaufsicht über die Verwaltungen der Staats- und Communalgüter, sowie des Vermögens der Kirchen, Schulen und öffentlichen milden Stiftungen, namentlich auch die Annahme und Zuschreibung aller über solche Verwaltungen geführten Rechnungen;
c. Oberaufsicht über alle Staats- und Communalbeamten, über alle ausführenden, verwaltenden und gerichtlichen Behörden, über alle vom Staate angeordneten oder unter seiner Obhut stehenden Anstalten, über das Kirchen- und Schulwesen und die milden Stiftungen, über die Verwaltung der Staats- und Communalgüter, sowie des Vermögens der Kirchen, Schulen und öffentlichen milden Stiftungen, namentlich auch die Abnahme und Zuschreibung aller über solche Verwaltungen geführten Rechnungen.
     Kraft dieses Oberaufsichtsrechts fordert der Senat, wo ihm ein Mangel in der Beobachtung der bestehenden gesetzlichen Ordnung zur Kunde kommt, zu deren genauer Befolgung auf und bewirkt solche durch die dazu geeigneten Mittel;
Er ernennt und entläßt die Beamten, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
 
   
  d. Ausübung der Rechte des Staats in kirchlichen Angelegenheiten, - unbeschadet der Mitwirkung der Bürgerschaft bei der Gesetzgebung, namentlich bei Anerkennung neuer Religionsgesellschaften, - sowie des protestantischen Episcopatrechtes in herkömmlicher Weise, unbeschadet der bestehenden Rechte der kirchlichen Gemeinden;      
e) Vertretung des Staats gegen Dritte;
 
e. Vertretung des Staats gegen Dritte;      
f) Leitung der auswärtigen Angelegenheiten, Ernennung und Instruction aller bremischen Abgesandten und Agenten, Vollziehung von Staatsverträgen in Namen des Staats; f. Leitung der auswärtigen Angelegenheiten, Ernennung und Instruction aller Bremischen Abgesandten, Consuln und Agenten, Vollziehung von Staatsverträgen in Namen des Staats;
g) Aufnahme in den Staatsbürgerverband und Entlassung aus demselben; g. Aufnahme in den Staatsverband und Entlassung aus demselben;      
h) Abnahme aller dem Staat zu leistenden Eide; h. Abnahme aller dem Staate zu leistenden Eide;      
i) Begnadigung, Milderung und Abolition in Strafsachen nach vorgängigem Gutachten des dafür zuständigen Gerichts; i. Begnadigung, Milderung und Abolition in Strafsachen nach vorgängigem Gutachten des dafür zuständigen Gerichts; Er übt für den Staat das Begnadigungsrecht aus, hat aber zuvor das Gutachten des zuständigen Gerichts einzuholen. Amnestien bedürfen eines Gesetzes.

 

   
k) das  Dispensationsrecht, soweit dasselbe nach bestimmten Gesetzen oder rechtlichem Herkommen zulässig ist; k. das  Dispensationsrecht, soweit dasselbe nach bestimmten Gesetzen oder rechtlichem Herkommen zulässig ist; (1894) k. das Dispensationsrecht, soweit dasselbe nach Gesetz oder rechtlichem Herkommen zulässig ist;    
l) Publication der Gesetze und Sorge für deren Vollziehung, namentlich auch Erlassung von Verordnungen zur Handhabung derselben; l. Publication der Gesetze und Sorge für deren Vollziehung, namentlich auch Erlassung von Verordnungen zur Handhabung derselben;      
m) Verwaltung der Polizei, soweit nicht dieselbe besondern Behörden übertragen wird, sowie Erlassung von Polizeiverordnungen unbeschadet der in dieser Hinsicht der Bürgerschaft zustehenden Rechte; m. Verwaltung der Polizei und kraft derselben die Verordnung und Handhabung polizeilicher Vorschriften, welche die Aufrechthaltung bestehender Ordnung und die nächste Sicherstellung gegen drohende Gefahren betreffen;      
n) Verfügung über die bewaffnete Macht nach Maßgabe des Gesetzes; n) Verfügung über die bewaffnete Macht; (1875)
o) Ernennung und Berufung, Instruction, Einführung und Entlassung der Staats- und Gemeindebeamten und öffentlichen Lehrer in Gemäßheit des Gesetzes und vorbehätlich der verfassungsmäßigen oder gesetzlichen Theilnahme der Bürgerschaft, der Deputationen und sonstiger Behörden an der Wahl, Instruction und Entlassung derselben; o. Ernennung und Berufung, Instruction, Einführung und Entlassung der Staats- und Gemeindebeamten und öffentlichen Lehrer, unbeschadet der gesetzlich bestehenden Ausnahmen und Beschränkungen, - desgleichen der Officiere und der sonstigen Militärbeamten; (1894) n. Ernennung und Berufung, Instruction, Einführung und Entlassung der Staats- und Gemeindebeamten und öffentlichen Lehrer, unbeschadet der gesetzlich bestehenden Ausnahmen und Beschränkungen;      
  p. Wahl der von Bremen zu ernennenden Räthe des Oberappellationsgerichts; (1894)
p) alle Verfügungen in Zunft- und Innungsangelegenheiten, soweit dieselben nicht dem gemeinsamen Wirkungskreis des Senats und der Bürgerschaft oder der Competenz der Gerichte angehören; q. alle Verfügungen in Zunft- und Innungsangelegenheiten, soweit dieselben nicht dem gemeinsamen Wirkungskreis des Senats und der Bürgerschaft oder der Competenz der Gerichte angehören; namentlich auch die Feststellung der Specialstatuten der Zünfte und Innungen nach Maßgabe der Gewerbeordnung; die Formulirung ihrer Privilegien und deren zeitgemäße Modificirung im Einzelnen, sowie die Zulassung von Freimeistern; (1894) o. alle Verfügungen in Gewerbesachen, soweit dieselben nicht dem gemeinsamen Wirkungskreise des Senats und der Bürgerschaft oder der Kompetenz der Gerichte angehören;      
q) Verfügung über eine bestimmte Summe zu öffentlichen oder andern gemeinnützigen Zwecken in Gemäßheit näherer gesetzlicher Bestimmung.

 

r. Verfügung über eine bestimmte Summe zu öffentlichen oder andern gemeinnützigen Zwecken in Gemäßheit näherer gesetzlicher Bestimmung.

 

(1894) p. Verfügung über eine bestimmte Summe zu öffentlichen oder andern gemeinnützigen Zwecken in Gemäßheit näherer gesetzlicher Bestimmung.
§ 122.
 
§ 58. 
 
     
§ 53. § 54. Dem Regierungs- und Justiz-Collegio gemeinschaftlich gebührt:
a. Die Ernennung derjenigen Beamten, welche sowohl dem Regierungs- als Justiz-Collegio in ihren Amtsverrichtungen behülflich sind, wohin zu rechnen der Beamte zu Vegesack (§ 59) und dessen Schreiber.
  Ferner sollen im Fall einer Concurrenz der Stadt zur Ernennung von Mitgliedern höherer Reichsinstitute oder zu einem für dieselbe in Gemeinschaft mit andern Staaten zu etablirenden Oberappellationsgericht Statt finden sollte, auch die desfallsigen Ernennungen von beiden Senaten geschehen, vorbehältlich jedoch anderer bestimmungen in Gemäßheit desfallsiger etwaniger sonstiger Reichsbeschlüsse.
b. Die Berathung über die vom Regierungs-Collegio zu entwerdenden Anträge an die Bürgerschaft, so wie die der Antwort des ganzen Senats auf die Erklärungen der Bürgerschaft in den Conventen.
c. Das Recht, um Vorschläge zu neuen gesetzen und zu Veränderungen der bestehenden zu machen, und sodann darüber, ob solche zu Anträgen an die Bürgerschaft vereignet sind, sich zu berathen.

C. 
 

           

§ 161. 
D. Allgemeine Rechte und Verpflichtungen aller Bürger.
§ 162.

           
D. § 162. Es ist ein jeder Bürger, sofern er sonst die erforderlichen Qualificationen besitzt, zu allen Ämtern im Staate fähig.

 

§ 30. § 31.

§ 17. § 18.

§ 17. § 18. Jeder (1875) Staatsangehörige ist unter Voraussetzung der gesetzlich erforderlichen Eigenschaften zu jedem Amte wählbar.

 

siehe hierzu Art. 128 der Reichsverfassung.

Artikel 128. Die öffentlichen Ämter sind allen Staatsbürgern zugänglich.

Für die Anstellung und Beförderung entscheiden ausschließlich Eignung und Befähigung nach Maßgabe der Gesetze.

 

Artikel 128. (1) Die öffentlichen Ämter sind allen Staatsbürgern zugänglich.

(2) Für die Anstellung und Beförderung entscheiden ausschließlich Eignung und Befähigung nach Maßgabe der Gesetze.

 

Jeder Staatsbürger ist unter Voraussetzung der gesetzlich erforderlichen Eigenschaften zu jedem Amte wählbar.
 
§ 32.
 
§ 19.
 
§ 163. Jeder Bürger ist dem bürgerlichen Militairdienst unterworfen, sofern nicht mittelst der bestehenden Anordnungen eine Befreyung in Hinsicht seiner eintritt.

§ 164.
 

     

§ 61. Die Bürgerschaft wirkt bei der Verwaltung nach Maßgabe dieser Verfassung und der über die Verwaltung erlassenen besonderen Gesetze mit.

 

Artikel 129. Für Angelegenheiten der verschiedenen Verwaltungszweige kann die Bürgerschaft gemäß Artikel 105 ständige Ausschüsse (Deputationen) einsetzen. Das Nähere wird durch ein Deputationsgesetz bestimmt.

 

(1994) Artikel 129. (1) Für die Angelegenheiten der verschiedenen Verwaltungszweige kann die Bürgerschaft Deputationen einsetzen. In die Deputationen können auch Personen (2019) entsandt werden, die der Bürgerschaft nicht angehören. Das Nähere wird durch ein Deputationsgesetz bestimmt.

(2018) (2) Artikel 99 und Artikel 105 Absatz 2 bis 4 und 8 gelten entsprechend. Den nicht der Bürgerschaft angehörenden Mitgliedern der Deputationen stehen die Rechte aus Artikel 99 nur hinsichtlich des Verwaltungszweiges für den die Deputation zuständig ist, zu.

 

 

 

 

 

 

§ 188.
d. Von der Finanz-Deputation.
§ 189.
 

           

§ 171. § 172. Eine gemeinschaftliche Deputation führt die Aufsicht über die öffentlichen Einnahmen, die General-Casse und die Verfertigung und Ausführung des Budgets. Sie heißt die Finanz-Deputation.

b.
 

     

§ 62. Zur Wahrung der Finanzkraft des Staates ist die Finanzdeputation berufen. Ihre Zusammensetzung wird durch Gesetz bestimmt.

Der Finanzdeputation liegt insbesondere ob:
1. Die Aufstellung des der Bürgerschaft zur Beschlußfaßung vorzulegenden Haushaltsplans (§ 63);
2. Die Aufsicht über die Verwaltung des Staatsvermögens einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmen des Staates;
3. Die Aufsicht über die Einnahmen, die Ausgaben und den Schuldendienst des Staates;
4. Die Aufsicht über die Buch-, Kassen- und Rechnungsführung der staatlichen Verwaltungen.

Die Finanzdeputation kann von der Bürgerschaft ermächtigt werden, Nachbewilligungen auf den Haushalt zu beschließen und Posten des von der Bürgerschaft festgestellten Haushaltsplans für übertragbar zu erklären. Vorbehaltlich anderer Beschlüsse der Bürgerschaft hat sie, wenn der Haushaltsplan bei Beginn eines Rechnungsjahres von der Bürgerschaft noch nicht festgestellt ist, den Verwaltungsbehörden die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung rechtlich begründeter Verpflichtungen des Staates, zur Erhaltung bestehender Einrichtungen und zur Fortführung einer geordneten Verwaltung erforderlich sind.

Anträge, die eine Verminderung der Einnahmen oder eine Vermehrung der Ausgaben zur Folge haben können, sind in der Regel, ehe die Bürgerschaft darüber Beschluß faßt, von der Finanzdeputation zu begutachten. Hat die Bürgerschaft, ohne daß ein Gutachten der Finanzdeputation vorlag, einen Beschluß, der eine Verminderung der Einnahmen oder eine Vermehrung der Ausgaben zur Folge haben kann, gefaßt, so hat der Senat innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bürgerschaftsbeschlusses die Angelegenheit der Finanzdeputation zur nachträglichen Begutachtung zur überweisen; erhebt die Finanzdeputation innerhalb einer weiteren Woche Bedenken, so hat der Senat das Gutachten der Finanzdeputation unverzüglich der Bürgerschaft zur nochmaligen Stellungnahme zugehen zu lassen. Ein im Widerspruch mit dem Gutachten gefaßter Beschluß bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft.

 

   
d.  § 189. Die Finanz-Deputation besteht aus einigen Mitgliedern des Regierungs-Senats und 16 Deputirten der Bürgerschaft.

 

     
§ 190. Die Deputirten der Bürgerschaft werden, vier von jedem Quartier, aus den Ältermännern und übrigen conventsfähigen Bürgern des Quartiers durch geheimes Stimmengeben gewählt.

 

     
§ 191. Am Ende jedes Jahres geht ein Deputirter der Bürgerschaft nach dem Dienstalter ab und an dessen Stelle wählt das Quartier, zu welchem er gehörte, einen andern wieder. Der Abgehende ist, wenn er sich nicht verbittet, sofort wieder wahlfähig. Von dem zuerst erwählten würde jährlich der älteste an Jahren abgehen.

 

     
§ 192. Die Deputation ist verpflichtet, auf die ganze Finanz-Verwaltung des Staats zu achten, auf die regelmäßige Erhebung der Einnahmen zu machen und für die haushälterische Verwendung der Ausgaben Sorge zu tragen.

 

     
§ 193. In den Versammlungen der Deputation steht es jedem Mitgliede frey, Bemerkungen über die Erhebung der Einnahmen, über Mängel in der Ökonomie und Vorschläge zur Verbesserung beider zu machen.

 

     
§ 194. Die Finanz-Deputation hält wenigstens alle 14 Tage regelmäßige Sitzungen, in welchen ein Protocoll geführt und solches am Ende der Sitzung von zwey Mitgliedern unterzeichnet wird.

 

     
§ 195. Die Deputation theilt sich in 4 Hauptabtheilungen, deren jede aus einer dem Umfang der Geschäfte angemessene Anzahl Mitgliedern besteht. Dieselbe Person kann Mitglied mehrerer Abtheilungen seyn.

 

     
§ 196. Die Mitglieder jeder Abtheilung vertheilen unter sich die specielle Aufsicht über die einzelnen Gegenstände, nach Maaßgabe der damit verbundenen Beschäftigungen.

 

           
§ 197. Jede Abtheilung hält für sich besondere Zusammenkünfte, in welchen die mit speciellen Aufsichten beauftragten Mitglieder über die ihnen anvertrauten Gegenstände berichten.

In den allgemeinen Sitzungen berichtet jede Abtheilung über das, was einer gemeinschaftlichen Berathung oder Genehmigung bedarf, und um die Finanz-Deputation in beständiger Kenntniß der gesammten Finanz-Verwaltung zu erhalten.

 

           
§ 198. Die Eintheilung der Gegenstände unter die Abtheilungen ist folgendergestalt bestimmt:
  1ste Abtheilung:
  Inspection der General-Casse - Verfassung des Budgets - Untersuchung der Rechnung des General-Einnehmers - Visitation der Casse desselben - Prüfung der in der Finanz-Deputation gemachten Vorschläge und Bemerkungen und Abgebung von Gutachten darüber in der nächsten Versammlung - Vorschläge zur Deckung der die gewöhnlichen Einnahmen übersteigenden Ausgaben.

  2te Abtheilung:
  Directe Steuern mit Zuziehung des Controlleurs - Indirecte Steuern, als Consumtion, Accise und andere Handels-Abgaben - Stempel. Equipagen-Steuer ec. - Sperre, Weggeld ec.

  3te Abtheilung:
  Verwaltung der dem Staate gehörigen Grundstücke und ständigen Einkünfte, Weinkeller - vermiethete und verpachtete Häuser und Ländereyen - belegte Capitalien - Jagden und Fischereyen - Meierzinsen - Stätegelder - Zehnten ec., Marktplatz, Freymarktstände- Verfertigung eines Grundbuchs über alle dem Staate gehörigen Länderyen, Grundstäcke - Prüfung der Hebungsregister - Bemeierungen.

  4te Abtheilung:
  Schuldenwesen - Regulirung desselben, Verfertigung eines Hauptschuldbuchs, Zinszahlung - Vorschläge zur Verminderung der Schuld und zur Bildung eines sinkenden Fonds.

e.
 

           

 

       

Artikel 130. Das am Tage der Eingliederung Bremerhavens in das Land Bremen vorhandene Vermögen der Freien Hansestadt Bremen gilt als Vermögen der Stadtgemeinde Bremen. Das bisherige Vermögen der Stadtgemeinde Bremerhaven bleibt Vermögen Bremerhavens.

 

§ 167. 
IV. Von der Finanz-Verwaltung.
 

           

A. Des Staatsvermögens.
 

a. Allgemeine Grundsätze.
§ 168.

§ 168. § 169. Alle Einnahmen des Staats, keine ausgeschlossen, als die unter § 170 bezeichneten, fließen in eine gemeinschaftliche Kasse; alle Ausgaben des Staats werden daraus bestritten.

 

           
§ 170. Die Einnahmen der Kirchen, der Schulen und der milden Stiftungen sind hiervon ausgenommen.

 

           
§ 171. Am Ende jedes Jahres wird ein Budget über die Einnahmen und Ausgaben des folgenden Jahres verfertigt und von Rath und Bürgerschaft genehmigt.

§ 172.
 

     

§ 63. Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden.

Der Haushaltsplan wird durch Beschluß der Bürgerschaft festgestellt. Die Bürgerschaft kann im Entwurf des Haushaltsplans ohne Zustimmung der Finanzdeputation Ausgaben nicht erhöhen oder neu einsetzen.

Die Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt; sie können in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden.

§ 64.
 

Artikel 131. Das Rechnungsjahr läuft vom 1. April 1 bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres. Es wird nach dem Kalenderjahr benannt, in dem es beginnt.

Vor Beginn jedes Rechnungsjahres hat die Bürgerschaft ein Haushaltsgesetz zu erlassen. Es enthält die Festsetzung
1. der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan,
2. der Steuersätze, soweit sie für jedes Rechnungsjahr festzusetzen sind,
3. des Höchstbetrages der Kassenkredite,
4. des Gesamtbetrags der Anleihen, die zur Bestreitung der Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes bestimmt sind. Eine unabhängige Rechnungsprüfung wird durch Gesetz geregelt.

 

(1994) Artikel 131. (1) Der Beginn und das Ende des Rechnungsjahres werden durch Gesetz festgelegt.

(1998) (2) Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Es enthält die Festsetzung
1. der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan,
2. der Steuersätze, soweit sie für jedes Rechnungsjahr festzusetzen sind,
3. des Höchstbetrages der Kassenkredite.

 

§ 198.
e. Vom Budget.
 

     
§ 199. Jährlich im November wird das Budget des nächsten Jahres von der Finanz-Deputation mit Zuziehung des General-Einnehmers formirt.

 

     
§ 200. Der General-Einnehmer liefert die nöthigen Angaben, um die Einnahme des nächsten Jahres ungefähr anschlagen zu können.

 

     
§ 201. Die verschiedenen Verwaltungsbehörden der Ausgaben liefern jede die Ausgaben der Bedürfnisse für das nächste Jahr. Diese sind möglichst zu detaillieren und mit den Specificationen und Kostenanschlägen zu begleiten, welche die Finanz-Deputation zur genauen Übersicht und Beurtheilung durch Rath und Bürgerschaft für erforderlich hält.

 

     
§ 202. In dem Budget muß die Summe der bevorstehenden vorherzusehenden Ausgaben durch die ordentlichen vorherzusehenden Einnahmen gedeckt seyn; bis ideser Zweck erreicht ist, müssen die Ausgaben beschränkt oder duch neue Einnahmen die bisherigen vermehrt werden.

 

           
§ 203. Wenn das Budget verfertigt ist, so wird solches durch den Regierungs-Senat den Vorbereitungs-Deputationen mitgetheilt und sodann auf den Bürger-Convent gebracht, und auf diesem oder, wenn die Zeit nicht hinreicht, auf einem anderen in den nächsten Tagen zu haltenden von Rath und Bürgerschaft genehmigt.

 

           
§ 204. Von solchergestalt sanctionierten Budget werden vier gleichlautende Abschriften gemacht, eins für den Regierungs-Senat, eines für das Archiv des Collegii Seniorum, eins für die Finanz-Deputation und eines für den General-Einnehmer.

 

           
§ 205. Etwanige Abänderungen und nähere Bestimmungen in Betreff des Cassen-Saldo und der rückständigen Einnahme, welche durch den später als die Genehmigung des Budgets erfolgenden Abschluß der Jahresrechnung erforderlich werden, ist die Finanz-Deputation zu machen befugt, muß aber solche im März-Convente zur Genehmigung von Rath und Bürgerschaft vorlegen.

 

           
§ 206. Die Summe der für jeden Gegenstand durch das Budget begränzten Ausgabe darf weder von den Verwaltungsbehörden noch von der Finanz-Deputation überschritten werden. Wenn solche für einen oder andern Gegenstand nicht hinreicht, so hat die Finanz-Deputation auf dem Bürger-Convente auf Vergrößerung des Fonds anzutragen, über die Ursachen der Unzulänglichkeit zu berichten und Vorschläge über die Deckung der vermehrten Ausgaben zu machen.

f.
 

           

§ 172.
b. Von der Disposition über das Staats-Vermögen.
 

     

§ 65. § 66. Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden. Eine solche Beschaffung, sowie die Übernahme einer Sicherheitsleistung zu Lasten des Staates darf eines Beschlusses der Bürgerschaft.

§ 67.
 

  (2015) Artikel 131a.  (1) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.

(2) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen.

(3) Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann von den Vorgaben der Absätze 1 und 2 aufgrund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder der Bürgerschaft abgewichen werden. Im Falle der Abweichung von den Vorgaben des Absatzes 1 ist der Beschluss mit einer Tilgungsregelung zu verbinden.

(4) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz.

(5) Einnahmen aus Krediten im Sinne von Absatz 1 entstehen dem Land auch dann, wenn Kredite von juristischen Personen, auf die das Land aufgrund Eigentums, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, im Auftrag des Landes und zur Finanzierung staatlicher Aufgaben aufgenommen werden und wenn die daraus folgenden Zinsen und Tilgungen aus dem Landeshaushalt zu erbringen sind.

(6) Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Vorgaben der Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunktur-bereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen von diesen Vorgaben, regelt ein Gesetz.

 

§ 173. Das Budget bestimmt die Verwendung der ordentlichen und vorherzusehenden Einnahmen des Staats zu den ordentlichen und vorherzusehenden Ausgaben desselben.

 

§ 174. Über den für jeden Zweig der Ausgabe angewiesenen Fond disponirt die Verwaltungs-Behörde, welcher solche anvertraut ist. Jedoch darf sie den angewiesenen Fond nicht überschreiten und muß sich auch nach den dem Budget beygefügten Kosten-Anschlägen und besonderen Vorschriften richten.

 

§ 175. Die Finanz-Deputation disponirt über den im Budget enthaltenen Fond für unvorhergesehene Ausgaben, sofern eine solche Ausgabe nicht 500 Rthlr. übersteigt. Größere unvorhergesehene Ausgaben müssen von Rath und Bürgerschaft besonders genehmigt und wenn der Fond für unvorhergesehene Ausgaben dazu nicht hinreicht, durch eigene Hülfsmittel gedeckt werden.

§ 176.
 

§ 176. § 177. Die Vermehrung oder Verminderung bestehender Auflagen, so wie die Festsetzung neuer, kann nur durch Rath und Bürgerschaft geschehen.

 

§ 178. Der Erlaß rückständiger directer Steuern wegen Unvermögen oder unrichtigen Ansatzes geschieht durch eine eigene Reclamatioins-Deputation (§ 154. c. ).

 

§ 179. Veräußerungen des Staats-Eigenthums durch Verkauf, Verschenkung, Einräumung des Nießbrauchs, Verpfändung u. s. w., müssen von Rath und Bürgerschaft genehmigt werden und sind ohne solche ungültig.

 

c. Von der General-Casse.
 

§ 180. Die General-Casse wird von einem Einnehmer verwaltet.

 

          (2015) Artikel 131b. Bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2019 sind Abweichungen von Artikel 141a Absatz 1 im Rahmen der gemäß Artikel 143d Absatz 2 Grundgesetz übernommenen Konsolidierungsverpflichtung zulässig.

 

§ 181. Dieser wird vom Regierungs-Senat aus drey ihm von der Finanz-Deputation vorgeschlagenen Personen erwählt und beeidigt.

 

§ 182. Er erhält eine Besoldung und Verwaltungskosten, welche vom Regierungs-Senat und der Finanz-Deputation gemeinschaftlich bestimmt und auf das Budget gesetzt werden.

 

          (2015) Artikel 131c. Zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Artikel 131a Absatz 1 und Artikel 131b wirken Bürgerschaft und Senat auf eine aufgabengerechte Finanzausstattung des Landes hin. Der Senat ist verpflichtet, bei seiner Mitwirkung an der Bundesgesetzgebung und in Angelegenheiten der Europäischen Union sein handeln am Ziel der Einnahmensicherung und der aufgabengerechten Finanzausstattung des Landes und seiner Gemeinden auszurichten.

 

§ 183. Er muß eine Bürgschaft auf 10,000 Rthlr., entweder durch Deposition von baarem Gelde gegen Verzinsung zu 3 Procent, oder durch Documente, oder durch Bestellung von Hypotheken, oder durch drey oder mehr sichere vom Regierungs-Senat und der Finanz-Deputation genehmigende Bürgen bestellen.

 

§ 184. Die Erheber aller öffentlichen Einnahmen (die § 170 bezeichneten ausgenommen) müssen zu den ihnen durch ihre Reglements vorgeschriebenen Zeiten die erhobenen Gelder an den General-Einnehmer gegen Scheine abliefern.

Am Ersten jedes Monats müssen die Einnahmen des verflossenen Monats sämmtlich in der General-Casse vereinigt seyn.

 

       

Artikel 132. Das Haushaltsgesetz bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben. Der Senat hat die Verwaltung nach dem Haushaltsgesetz zu führen. Er darf die Haushaltsmittel nur insoweit und nicht eher in Anspruch nehmen, als es bei einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist.

 

§ 185. Die ständigen Einnahmen als Miethen, Pachten, Stätegelder, Meierzinsen, Zehnten u. s. w., erhebt der General-Einnehmer nach Hebungs-Registern, welche jährlich im November verfertigt und von der Finanz-Deputation bestätigt werden.

 

      a   (1998) Artikel 132a. (1) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten der Senat ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
a)  um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
b) um rechtlich begründete Verpflichtungen der Freien Hansestadt Bremen zu erfüllen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstigen Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetz beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf der Senat die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel im Wege des Kredits flüssig machen.

 

§ 186. Zur Erhebung außerordentlicher Einnahmen bedarf er einer besonderen Autorisation der Finanz-Deputation.

 

§ 187. Er darf keine Zahlung machen ohne ein Mandat der Finanz-Deputation. In Betreff der Honorare des Senats muß er sich nach dem richten, was § 48 vorgeschrieben ist.

 

§ 188. Im übrigen ist der General-Einnehmer verpflichtet, sich nach der ihm vorzuschreibenden Instruction zu richten.

d. 
 

 

 

 

       

§ 63. § 64. Über die Verwaltung aller Staatseinnahmen wird der Bürgerschaft in dem folgenden Rechnungsjahre Rechnung gelegt.

 

Artikel 133. Der Senat hat über die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres der Bürgerschaft in dem folgenden Rechnungsjahr Rechnung zu legen.

 

       

§ 65. Jedes wirtschaftliche Unternehmen des Staates ist, ungeachtet der Eingliederung seines Haushalts und seiner Rechnung in den allgemeinen Haushalt und die allgemeine Rechnung des Staates, als ein selbständiges wirtschaftliches Unternehmen zu verwalten, daß mindestens seine Ausgaben einschließlich Verzinsung und Tilgung seiner Schulden selbst zu bestreiten und die erforderlichen Rücklagen anzusammeln hat.

§ 66.
 

   
a. § 168. Die Disposition über das öffentliche Eigenthum geschieht durch Rath und Bürgerschaft gemeinschaftlich.

§ 169.  

     

§ 66. § 67. Über das Staatsvermögen kann, soweit nicht gesetzlich oder durch Beschluß der Bürgerschaft etwas anderes bestimmt wird, nur durch Beschluß der Bürgerschaft verfügt werden. Dies gilt insbesondere auch für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken.

 

   
            (1994) Artikel 133a. (1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung.

(2) Die Mitglieder des Rechnungshofs sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(3) Sie werden von der Bürgerschaft gewählt und sind vom Senat zu ernennen.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

 

§ 206.
f. Von der Verwaltungs-Deputationen.
 

           
§ 207. Zur Verwaltung derjenigen Gegenstände, welche öffentliche Ausgaben aus der General-Casse erfordern, werden besondere Deputationen aus Rath und Bürgerschaft auf die Weise, wie § 129 bestimmt worden, ernannt.

Die Zahl der Mitglieder richtet sich nach dem Umfange der mit der Verwaltung verbundenen Geschäfte.

 

           
§ 208. Für jetzt werden nachbenannte Deputationen ernannt. Sollten in der Folge neue Gegenstände der Verwaltung entstehen, so werden solche entweder an bereits bestehende Deputationen verwiesen und diese nöthigenfalls vergrößert, oder besondere Deputatiopnen ernannt.
1. Deputation für das Bauwesen, welche sich in verschiedene Sectionen theilt.
2. Deputationen für die unter Aufsicht der Polizey stehenden Anstalten, als Gassenreinigung, Gassenbeleuchtung, Nachtwache, öffentliche Brunnen, Werkhaus und Gefängnisse.
3. Deputation für die Hanseatische Legion.
4. Die Löschanstalten.
5. Deputation für die Bürger-Viehweide
6. Deputation für die Lotterie.
7. Deputation für das Kornhaus.

 

           
§ 209. Jede Deputation entwirft, wie oben § 201 gesagt ist, im Monate October eine Übersicht der im Laufe des nächsten Jahres wahrscheinlich vorkommenden Ausgaben und des Betrages derselben.

Wo es nöhtig ist und die Finanz-Deputation es verlangt, müssen diese Ausgaben mit Rissen, Kosten-Anschlägen und Gutachten von Kunstverständigen versehen seyn.

 

           
§ 210. Bey der Bildung des Budgets beräth die Finanz-Deputation mit einigen Mitgliedern jeder Verwaltungs-Deputation ihre Übersicht, um die als erforderlich angegebene Summe in den disponiblen Fonds des Staats in Übereinstimmung zu bringen.

 

           
§ 211. Wenn das Budget genehmigt ist, so erhält jede Verwaltungs-Deputation einen Auszug desselben, so weit es den für sie bestimmenden Fond betrifft, nebst den von ihr eingelieferten Kosten-Anschlägen, Rissen und Gutachten.

 

           
§ 212. Jede Verwaltungs-Deputation ist verpflichtet, die Gegenstände ihrer Ausgaben, so viel es irgend thunlich ist, öffentlich an den Mindestfordernden zu verdingen oder Contracte zu schließen.

 

           
§ 213. Jede Deputation wählt ein Mitglied und einen Substituten unter sich, welche die vorkommenden Rechnungen als richtig unterzeichnen und solche zur Ausfertigung des Mandats an den General-Einnehmer schicken. Die Unterzeichnung der Rechnungen muß die Wiederholung der zu zahlenden Summe in Buchstaben enthalten. Die Namen der unterzeichnenden Mitglieder sind der Finanz-Deputation anzuzeigen.

 

           
§ 214. Alle und jede bey dergleichen Verwaltungs-Deputationen bisher benutzte Gefälle follen sowohl für die dabey angestellten Mitglieder des Senats, als für die der Bürgerschaft, künftig weg, und kommen dem Staate zugute.

 

           

g. Vom Advvocatus fisci.
 

           
§ 215. Zur Wahrnehmung des allgemeinen Interesses des Staats in Finanz-Sachen wird ein Rechtsgelehrter als Advocatus fisci angestellt.

 

           
§ 216. Er betreibt alle die Finanzen betreffenden Rechts-Angelegenheiten der Finanz-Deputation.

 

           
§ 217. Gegen ihn werden alle gerichtliche Anforderungen an den Staat und überhaupt an die Staatscasse gerichtet.

 

           
§ 218. Durch ihn und in seinem Namen werden alle gerichtliche Anforderungen der verschiedenen Verwaltungen und der Staatscasse gegen Privat-Personen betrieben.

 

           
§ 219. Die Finanz-Deputation hat aber vorab zu verfügen, in welchen Sachen gerichtlich verfahren werden soll.

 

           
§ 220. Besonders gehören zu seinen Obliegenheiten:
1. Die gerichtliche Beytreibung der öffentlichen Einnahmen an den ordentlichen Gerichten.
2. Die Abfassung der Pacht-, Mieth- und anderer Contracte, welche ihm die Finanz-Deputation aufträgt.
3. Die Beytreibung der rückständigen Steuern, in Gemäßheit des dieserhalb vorgeschriebenen Verfahrens.
4. Die Verfolgung der Contraventionen in Steuersachen vor den Criminal-Gerichten.

 

           
§ 221. Der Advocatus fisci wird vom Regierungs-Senat ernannt.

 

           
§ 222. Er erhält anstatt der Gebühren eine feststehende Besoldung.

 

           

h. Von dem Verfahren bey Eintreibung der Steuern und Abgaben.
 

           

α. Directe Steuern.
 

§ 223. Jeder Steuerpflichtige hat das Recht, während der drey ersten Monate des Jahres zu reclamiren und darf dann bis zu entschiedener Reclamation die Steuern nicht von ihm zwangsweise beygetrieben werden.

 

           
§ 224. Eine spätere Reclamation ist zwar im Laufe des Jahres verstattet, befreyet indessen nicht, die vor und bis zur Entscheidung fälligen Termine zu bezahlen.

 

           
§ 225. Nach Ablauf der ersten drey Monate können die Steuereinnehmer die Rückstände durch Zwang beytreiben. Sie müssen zu dem Ende den Steuerpflichtigen eine Aufforderung, bey Srtafe des Zwangs den Rückstand in acht Tagen zu entrichten, einsenden.

 

           
§ 226. Nach Verlauf dieser acht Tage fertigen sie einen Auszug aus der Steuerrolle, worunter sie bescheinigen, daß die gehörige Mahnung vorabgegangen sey, aus. Die Reclamations-Deputation bescheinigt darunter, daß keine Reclamation eingeganen, auch keine herabstetzung bewilligt sey. Der Herr Director des Niedergerichts oder in Vegesack der dortige Beamte, und resp. bey Steuerrückständen, welche 300 Rt. übersteigen, der Herr Präsident des Obergerichts, erlassen sodann unter demselben einen Pfändungsbefehl an einen bestimmten Gerichtsboten.

 

           
§ 227. Der Gerichtsbote ist hierauf schuldig, innerhalb drey Tage, bey Vermeidung einer angemessenen Strafe, die Execution zu vollziehen, und über den Vollzug dem Advocatus fisci zu berichten, der das weitere zu betreiben schuldig ist. Notarius distractionum und Ausmiener, sind angewiesen, auf des Advocatus fisci erste Aufforderung den Verlauf zu besorgen und den Betrag an ihn abzuliefern. Einer gerichtlichen Adjudication des Erlöses soll es nicht bedürfen, sondern seine Abrechnung, wenn sie mit dem Zahlbefehl und dem Distractions-Protocoll übereinstimmt, vollen Glauben haben.

 

           
§ 228. Der Steuerpflichtige, welcher glaubt, daß ihm unrichtig etwas abgefordert wird, kann auf die unter § 234 seq. angegebene Weise dagegen gerichtlich einkommen.

 

           

β. Indirecte Steuern.
 

           
§ 229. Jeder, der indirecte Steuern schuldig ist, ist solche innerhalb drey Tagen, nach der ersten Mahnung, zu entrichten schuldig. Diese Mahnung kann erst nach Ablauf der gesetzlich festgesetzten Zahlfrist erfolgen.

 

           
§ 230. Wenn eine Aufgabe der zu entrichtenden oder abzuliefernden Steuern von Seiten des Steuerpflichtigen oder des zur Ablieferung Verpflichteten vorab gehen muß, so soll diese, wenn sie auf die erste Mahnung innerhalb 3 Tagen nicht erfolgt, durch Strafbefehle, welche von dem Herrn Director des Unter-Civil-Gerichts und in Vegesack von dem Beamten daselbst auf Ansuchen des Advocatus fisci zu erlassen sind, beygetrieben werden.

 

           
§ 231. Wenn auf die erlassene Mahnung die Zahlung nicht geschieht, so soll der mit der Einnahme der Steuer beauftragte Beamte oder Bürger eine specifique Aufgabe der rückständigen Steuer ausfertigen, und die Richtigkeit darunter attestiren. Die mit der Oberaufsicht über diese Steuereinnahme beauftragte Deputation läßt die Ausfertigung durch eines ihrer dazu besonders erwählten Mitglieder visiren, worauf der Herr Präsident und resp. der Herr Director des Niedergerichts einen Pfändungsbefehl darunter erläßt. Im übrigen ganz wie oben § 227.

 

           
§ 232. Wenn auf die Nichtentrichtung vom Gesetze eine gewisse feststehende Strafe verordnet ist, so soll es mit deren Betreibung eben so gehalten werden.

 

           
§ 233. Jeder, gegen den ein solcher Executiv-Befehl erlassen, kann sich dagegen an die ordentlichen Gerichte wenden, jedoch unter folgenden näheren Bestimmungen:

 

           
§ 234. Der Recurs an die ordentlichen Gerichte soll nur innerhalb 14 Tage nach geleisteter oder durch Pfändung erwirkter Zahlung statt finden können. Nach deren Ablauf ihst die Klage erloschen.

 

           
§ 235. Die Klage muß auf Zurückzahlung des Bezahlten gerichtet werden und muß sofort eine ausführliche Darstellung der Gründe, weshalb er nicht schuldig gewesen zu seyn meint, alles oder so viel zu bezahlen, enthalten. Es muß ihr die Quitung der geschehenen Zahlung beygefügt werden; alles bey Strafe, daß sonst das Gehör verweigert werden soll.

 

           
§ 236. Die Klage soll nicht gegen die verschiedenen Deputationen, sondern gegen den Advocatus fisci gerichtet werden.

 

           
§ 237. Gegen alle Entscheidungen in Steuersachen findet da, wo die Gerichtsordnung es gestattet, eine Berufung an die höhere Instanz statt. Der Advocatus fisci soll aber bey ihm nachtheiligen Entscheidungen nicht anders die Berufung wählen können, als bis er dazu von der einschlagenden Deputation, bey welcher er dessends anzufragen hat, ermächtigt worden ist.

 

           
§ 238. Wenn die Zurückgabe vom Gerichte erkannt ist, so soll dieselbe, sobald vom Secretair des Gerichts bescheinigt ist, daß dagegen kein Rechtsmittel eingelegt worden (welche Bescheinigung ohne Gebühr zu ertheilen ist), sammt den Kosten, die vom Advocato fisci als richtig zu agnosciren sind, ohne allen Aufenthalt vom General-Einnehmer auf gewöhnliche ordnungsmäßige Anwendung bezahlt werden.

 

           

i. Pecuniaire Benutzung einiger Stellen zum Besten des Staats.
 

           
§ 239. Hinsichtlich einiger Bedienungen, die nicht gerade vorzügliche Fähigkeiten erheischen, und es abwerfen können, ist festzusetzen, daß diei dabey künftig Anzustellenden eine nicht übermäßige, sie nicht drückende terminliche Abgabe dem Staate entrichten.

An besoldeten Officianten würden dahin gehören:
  der Kellerhauptmann;
  der Kornschreiber;
  der Schlachtvoigt;
  der Barsemeister;
  die Acciseschreiber;
  die Consumtionsschreiber;
  alle Einnehmer öffentlicher Gelder;
von welchen jedem neu Angestellten drey Jahre lang, jährlich der vierte Theil seiner Besoldung eines und zwar des ersten Jahres inne zu behalten seyn dürfte.

Verschiedene unbesoldete Officianten würden eine feste Summe in 3 Terminen, von Jahr zu Jahr, in die General-Casse erlegen, so jedoch, daß wenn der Angestellte innerhalb der drey ersten Jahre nach seiner Ernennung die Stelle durch Tod, Resignation oder Absetzung wieder verlieren sollte, die nach solchergestalt wieder erledigten Stelle fällige Termine nicht erlegt zu werden brauchten, solchemnach würde überhaupt zu erlegen haben
  Schiffs-geld- auch Assecuranz-.Mäkler  1500 Rthlr.
Distractions-Notar und Waaren-Mäkler  1200 Rthlr.
  Ausmiener und Güterbestäter  800 Rthlr.
  Schout und Schlachtschreiber  500 Rthlr.

 

           
§ 240. Die Stelle des Hafenmeisters und die damit verbundene Benutzung des Hafenhauses zum Vegesack und eben so der Krahn und die Wuppe würde fernerhin öffentlich zu verpachten seyn.

 

           

B.  Des Vermögens der milden Stiftungen.
 

           
§ 241. Die seit 1811 unter einer Administration vereinigt gewesenen milden Stiftungen werden auch für die Zukunft der Verwaltung einer besonderen Commission anvertraut.

Diese Stiftungen sind:
  das Waisenhaus;
  das Armen- und Mannhaus;
  das Krankenhaus;
  das St. Johanniskloster;
  das St. Remberti Hospital;
  das Beguinenhaus;
  das St. Ilsabeen Gasthaus;
  das St. Nicolai Wittwenhaus;
  das Wittwenhaus auf der Tiefer;
  das St. Petri Wittwenhaus.

 

           
§ 242. Die Verwaltungs-Commission besteht aus acht Mitgliedern, aus jedem der vier Stadtquartiere zwey.

 

           
§ 243. Halbjährlich geht eins dieser Mitglieder ab, und zwar dasjenige, welches am längsten bey der Verwaltung gewesen.

Unter den gegenwärtigen Mitgliedern wird diese Reihenfolge durch das Alter bestimmt. Der Abgehende ist, wenn er es sich nicht verbittet, sofort wieder wahlfähig.

 

           
§ 244. Die erledigten Stellen werden von dem Quartiere, zu welchem der Abgegangene gehörte, auf dem nächsten Bürger-Convente durch  Wahl mittelst geheimen Stimmengebens aus dreyen, aus den dermalen fungirenden Diaconen ohne Rücksicht auf Kirchspiel dem Quartiere von der Commission vorgeschlagenen, Personen wieder besetzt und die geschehene Wahl dem Senate angezeigt.

 

           
§ 245. Aus wichtigen Gründen kann auch ein Mitglied auf sein Ansuchen, außer der ihn treffenden Reihe, von dem Quartiere erlassen werden.

Doch zieht das Abgehen als fungirender Diacon nicht die Entlassung aus der Commission nach sich.

 

           
§ 246. Der Regierungs-Senat ernennt eins oder mehrere seiner Mitglieder zur Direction dieser Commission.

 

           
§ 247. Alle Einnahmen der obenbenannten Stiftungen fließen in eine gemeinschaftliche Casse, aus welcher auch alle Ausgaben für dieselben bestritten werden.

 

           
§ 248. Diese Casse wird von einem Einnehmer verwaltet. Er wird vom Regierungs-Senat aus drey ihm von der Commission vorgeschlagenen Personen ernannt, erhält eine jährliche Besoldung von 500 Rthlr. aus der Casse der milden Stiftungen und muß eine Bürgschaft von wenigstens 2000 Rthlr. bestellen.

 

           
§ 249. Der Einnehmer darf keine Zahlung ohne schriftliche Anweisung des damit beauftragten Mitgliedes der Commission leisten.

 

           
§ 250. Die Commission besoldet ferner einen Buchhalter zur Nachtragung der Hauptbücher, nach Maaßgabe seiner Beschäftigung, und einen Boten, welcher jährlich 100 Rthlr. erhält.

 

           
§ 251. Der Einnehmer führt über die Einnahmen und Ausgaben jeder Stiftung besondere Rechnungen. Wenn es sich am Ende des Jahres findet, daß  für eine Stiftung mehr aus der gemeinschaftlichen Casse verwendet ist, als ihre Einnahme betragen hat, so ist die Commission verpflichtet, den Überschuß der Ausgabe über die Einnahme im nächsten Jahre aus den Einnahmen dieser Stiftung der gemeinschaftlichen Casse wieder ersetzt zu lassen.

 

           
§ 252. Zu diesem Zweck muß die Commission am Ende jedes Jahres eine Übersicht der vermuthlichen Einnahmen und Ausgaben jeder Stiftung für das nächste Jahr entwerfen und diese und die Verwaltung der Stiftungen so einrichten, daß jede mit ihrem Einkommen ausreicht.

 

           
§ 253. Sollte diese Gleichstellung der Einnahme und Ausgabe ohne Abänderung der bisherigen Einrichtung der Stiftung nicht zu erreichen seyn, so hat die Commission ihre Vorschläge darüber dem Regierungs-Senate vorzulegen, welcher solche den Umständen nach der versammelten Bürgerschaft mittheilt.

 

           
§ 254. Der Überschuß, welcher sich am Ende des Jahres für eine Stiftung ergiebt, muß, sobald solches thunlich ist, zum Besten derselben durch sichere Belegung oder sonst nutzbar gemacht werden.

 

           
§ 255. Diejenigen Kapitale und fortwährenden Einnahmen, welche während der gemeinschaftlichen Administration der Stiftungen entstanden sind und keiner namentlich angehören, bilden eine besondere allen gemeinschaftliche Casse, aus welcher die gemeinschaftlichen Ausgaben, als Besoldung des  Einnehmers, Buchhalters, Boten ec. bestritten werden. Sollten diese Einnahmen dazu nicht hinreichen, so ist das Fehlende auf die Stiftungen nach Verhältniß ihrer Einnahmen zu repartiren.

 

           
§ 256. Die Mitglieder der Commission vertheilen unter sich die Aufsicht über die einzelnen Stiftungen.

Die Aufsicht über das Waisenhaus, so lange solches vereinigt bleibt, muß von Mitgliedern beider Confessionen geführt werden.

 

           
§ 257. Ein Mitglied führt die Aufsicht über die Casse. Diesem senden die Administratoren der einzelnen Stiftungen die Aufgaben und Rechnungen über zu machende Ausgaben zu, er versieht solche mit einer Anweisung an die Casse und schickt selbige zur Auszahlung an den Einnehmer. Über alle von ihm gemachte Anweisungen führt er ein nach den Stiftungen abgetheiltes Register.

 

           
§ 258. Die Administratoren der Stiftungen sind verpflichtet, über alle Ausgaben, welche nicht die gewöhnliche Haushaltung, sondern z. B. Bauten, Belegung von Capitalien und Ankauf von Grundstücken, Bemeierungen, Vermehrung des an der Stiftung Antheil nehmenden Personals, Erhöhung der Besoldung der Officianten ec., so wie über Aufnahmen in den Stiftungen, einen Vortrag in der Sitzung der Commission zu machen, und einen Beschluß derselben zu veranlassen.

Das die Aufsicht über die Casse führende Mitglied der Commission hat darauf zu achten, daß es keine Anweisung auf Ausgaben ertheile, welche der Genehmigung der versammelten der versammelten Commission bedürfen.

 

           
§ 259. Jährlich, vor dem 15. Februar hat der Einnehmer seine Rechnung, mit den erforderlichen Belegen versehen, der Commission vorzulegen, welche solche revidirt, mit dem Rechnungsbuche des Cassen-Inspectors vergleicht, und demnächst mit ihren Bemerkungen der mit Nachsehung der Staats-Rechnungen beauftragten Behörde zur Erledigung und Quitirung zustellt.

 

           
§ 260. Halbjährig, vor dem 15. July und 15. Januar, muß der Einnehmer der Commission ein specificirtes Verzeichnis der rückständigen Einnahmen mit Anführung der Ursachen der Verzögerung verlegen.

Auch seiner jährlichen Rechnungsablegung hat er ein Verzeichniß sämmtlicher Rückstände beyzuführen, aus welchem kein Artikel wegzulassen, ehe er nicht durch einen Beschluß der Commission, daß solcher nicht beyzutreiben sey, dazu ermächtigt ist ist.

 

           
§ 261. Diese neue Einrichtung der Verwaltungs-Commission fängt mit dem 1. Januar 1815 an, wenn bis dahin Rath und Bürgerschaft sich über die vorgeschlagene Fortdauer derselben vereinnigt haben.

 

           
§ 262. Die Verwaltungs-Commission der milden Stiftungen wird die Frage: Ob dem gemeinen Besten zuträglicher sey, die Vereinigung der drey Waisenhäuser ganz oder zum Theil fortdauern zu lassen, oder solche wieder zu trennen, sorgfältig untersuchen, und darüber Rath und Bürgerschaft, sobald es thunlich ist, ein Gutachten verlegen, um demnächst einen Beschluß über diesen Gegenstand fassen zu können.

 

           
§ 263. Alles dasjenige, was an unserer bestehenden Verfassung und an dem, was damit in Verbindung steht, durch das Vorstehende nicht abgeändert ist, wird nach jener beurtheilt. Zeit und Erfahrungen, und unter andern die vielleicht bevorstehende umzuändernde Gestaltung des Deutschen Staatskörpers, können Abänderungen, Modificationen und nähere Erläuterungen nothwendig machen, die dann auf die in der Constitution gegründete Weise zu treffen und resp. zu erlassen sind.

Ende.
 

           

§ 54.  
C. Nebenbehörden.
 

§ 125.
Vierter Abschnitt.
Von den richterlichen Behörden.
 

§ 67.
Vierter Abschnitt.
Von den richterlichen Behörden.
 

III. Rechtspflege
 

5. Abschnitt
Rechtspflege
 

1. Von den Gerichtsbehörden in bürgerlichen und Strafsachen.
 

§ 55. Zu der Verwaltung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen in der Stadt und dem dazu gehörigen Gebiete, sind folgende Behörden angeordnet:
1. Ein Ober-Civil- und ein Ober-Criminal-Gericht für die Stadt und deren Gebiet;
2. ein Unter-Criminal-Gerichth für die Stadt und für das Stadtgebiet mit Ausnahme des Fleckens Vegesack;
3. ein Unter-Civil-Gericht für die Stadt und deren Gebiet mit Ausschluß des Fleckens Vegesack;
4. ein im Flecken Vegesack errichtetes Gericht für alle zur Unter-Criminal- und Polizey- auch Unter-Civil-Gerichtsbarkeit daselbst sich ereignende Fälle.

 

§ 126. Die Ausübung der richterlichen Gewalt kann nur durch die gesetzlich dazu bestellten Gerichte geschehen.

 

§ 68. Die Verwaltung der Rechtspflege geschieht ausschließlich durch die gesetzlich dazu bestellten Gerichte.

§ 68. Die Rechtspflege wird durch die nach den Reichs- und Landesgesetzen bestellten Gerichte ausgeübt. Die Gerichte sind unabhängig.

 

Artikel 134. Die Rechtspflege ist nach Reichs- und Landesrecht im Geiste der Menschenrechte und sozialer Gerechtigkeit auszuüben.

 

Artikel 135. Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.

An der Rechtspflege sind Männer und Frauen aus dem Volk zu beteiligen. Ihre Zuziehung und die Art ihrer Auswahl wird durch Gesetz geregelt.

 

Artikel 135. (1) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.

(2) An der Rechtspflege sind Männer und Frauen aus dem Volk zu beteiligen. Ihre Zuziehung und die Art ihrer Auswahl wird durch Gesetz geregelt.

 

  § 127. Bei allen Gerichten im Bremischen Staat muß Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Verhandlung dem Verfahren zur Grundlage dienen.

 

         
  § 128. In allen Strafsachen findet das Anklageverfahren Statt.

 

         
§ 56. Die Competenz und der Wirkungskreis dieser Gerichte sind so, wie sie in der vor Kurzem verfaßten und zum Druck beförderten neuen Gerichtsordnung § 10 und folgenden ausführlich entwickelt sind.

§ 57. 
 

§ 130. In zweifelhaften Fällen, ob eine Sache im Verwaltungs- oder im Rechtswege zu erledigen sei, muß dem darüber erfolgten rechtskräftigene Erkenntnisse von allen Behörden Anerkennung gewährt werden.

Durch diese Bestimmung sind indeß unter dringenden Umständen vorläufige Verfügungen der Verwaltungsbehörde nicht ausgeschlossen.

 

§ 69. Den Entscheidungen derselben innerhalb der Grenzen ihrer Competenz muß von allen Behörden Anerkennung gewährt werden. Etwaige Competenzconflicte zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten werden nach Maßgabe des Gesetzes erhoben und entschieden.

 

     
  § 131. Die Gerichte, welche in der Stadt Bremen ihren Sitz haben, bestehen in der Regel aus rechtsgelehrten Mitgliedern.

 

§ 70. Die Gerichte, welche in der Stadt Bremen ihren Sitz haben, bestehen in der Regel aus rechtsgelehrten Mitgliedern.

 

(1894)      
 

§ 132. Gerichte, welche nur für besondere Arten von Sachen zuständig sind, können in Folge gesetzlicher Anordnung ganz oder theilweise aus andern Mitgliedern gebildet werden.

 

§ 71. Gerichte, welche nur für besondere Arten von Sachen zuständig sind, können in Folge gesetzlicher Anordnung ganz oder theilweise aus andern Mitgliedern gebildet werden.

 

(1894)      
§ 24. § 25. Der Justiz-Senat besteht aus 15 Mitgliedern gelehrten Standes, von welchen 7 bey dem Obergerichte, 3, den Director mitgerechnet, bey dem Unter-Criminal- und Polizey-Gericht, 5 endlich, einschließlich des Directors, bey dem Unter-Civil- und Landgericht angestellt werden.

§ 26.
 

§ 133. Die Wahl der rechtsgelehrten Mitglieder erfolgt von einem durch den Senat und die Bürgerschaft erwählten Ausschuß von eilf Theilnehmern, unter denen sich wenigstens fünf Mitglieder des Senats und wenigstens fünf Mitglieder der Bürgerschaft befinden müssen, nach näherer Bestimmung des Gesetzes.

§ 134.
 

§ 72. Die Wahl der rechtsgelehrten Mitglieder erfolgt von einem durch einen Ausschuß, welcher aus Mitgliedern des Senats, der Bürgerschaft und rechtsgelehrten Mitgliedern derjenigen Gerichte, welche in der Stadt Bremen ihren Sitz haben, gebildet wird, nach näherer Bestimmung des Gesetzes.

§ 73.
 

(1894) § 70. Die Wahl der rechtsgelehreten Mitglieder der Gerichte, welche im Bremischen Staatsgebiete ihren Sitz haben, erfolgt von einem Ausschusse, der aus Mitgliedern des Senats, der Bürgerschaft und der gedachten Gerichte gebildet wird.

 

§ 69. Die rechtsgelehrten Mitglieder der Gerichte, die im bremischen Staatsgebiet ihren Sitz haben, werden von einem Ausschuß gewählt, der nach näherer Bestimmung des Gesetzes aus Mitgliedern der Bürgerschaft, des Senats und der Gerichte gebildet wird.

 

Artikel 136. Die rechtsgelehrten Mitglieder der Gerichte werden von einem Ausschuß gewählt, der aus 3 Mitgliedern des Senats, 5 Mitgliedern der Bürgerschaft und 3 Richtern gebildet wird. Das Nähere bestimmt das Gesetz.

Die rechtsgelehrten Richter werden auf Lebenszeit berufen, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihrer bisherigen juristischen Tätigkeit die Gewähr dafür bieten, daß sie ihr Amt im Geiste der Menschenrechte, wie sie in der Verfassung niedergelegt sind, und der sozialen Gerechtigkeit ausüben werden.

Erfüllt ein Richter nach seiner Berufung auf Lebenszeit diese Bedingung nicht, so kann ihn der Staatsgerichtshof auf Antrag der Bürgerschaft oder des Senats seines Amtes für verlustig erklären und zugleich bestimmen, ob er in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen ist. Der Antrag kann auch von dem Justizsenator im Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuß gestellt werden. Während des Verfahrens ruht die Amtstätigkeit des Richters.

 

Artikel 136. (1) Die rechtsgelehrten Mitglieder der Gerichte werden von einem Ausschuss gewählt, der aus 3 Mitgliedern des Senats, 5 Mitgliedern der Bürgerschaft und 3 Richtern gebildet wird. Das Nähere bestimmt das Gesetz.

(2) Die rechtsgelehrten Richter werden auf Lebenszeit berufen, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihrer bisherigen juristischen Tätigkeit die Gewähr dafür bieten, dass sie ihr Amt im Geiste der Menschenrechte, wie sie in der Verfassung niedergelegt sind, und der sozialen Gerechtigkeit ausüben werden.

(3) Erfüllt ein Richter nach seiner Berufung auf Lebenszeit diese Bedingung nicht, so kann ihn das (1971/1994) Bundesverfassungsgericht auf Antrag der Bürgerschaft oder des Senats seines Amtes für verlustig erklären und zugleich bestimmen, ob er in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen ist. Der Antrag kann auch von dem Justizsenator im Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuss gestellt werden. Während des Verfahrens ruht die Amtstätigkeit des Richters.

 

§ 36. § 37. Bey Vacanzen im Justiz-Collegium findet ein Aufrücken der Mitglieder Statt, und zwar vom Unter-Civil- und Landgericht zum Unter-Criminal- und Polizey-Gericht, von diesem zum Obergerichte. Die Directoren der Untergerichte aber behalten diese Stellen so lange sie es wünschen, können indessen, wenn sie wenigstens 5 Jahre als Director fungirt haben, falls ein Platz im Obergericht offen kömmt, vor allen andern in dieses treten, und denjenigen Platz einnehmen, der ihnen nach ihrer Dienst-Anciennität zukömmt.

Alle künftig ins Justiz-Collegium zu Wählende erhalten zuerst den untersten Platz im Unter-Civil- und Landgerichte angewiesen.

§ 38.
 

§ 136. § 137.

§ 73. § 74.

(1894)

Die rechtsgelehrten Mitglieder werden auf Lebenszeit gewählt.
 

§ 138.

 
Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl findet nicht Statt. Auch steht die Niederlegung des Amts jederzeit frei.
 

§ 139.

§ 75.

(1894)
Ist bei einem Mitgliede eine geistige oder körperliche Schwäche eingetreten, welche die fernere gehörige Amtsführung nicht mehr zuläßt, so erfolgt nach gesetzlicher Bestimmung eine Versetzung desselben in den Ruhestand. Sonstige Fälle, in welchen ein Mitglied zur Niederlegung seines Amts genöthigt ist, bestimmt das Gesetz.
 
§ 140.
 
§ 76.
 
§ 52. § 53. Dem Justiz-Collegio gebührt:
a. Die Wahl der Mitglieder des Collegii, der Präsidenten, Vice-Präsidenten und Directoren der Untergerichte.
b. Die Besetzung der zur Handhabung der Justiz gehörenden Stellen, z. B. Secretaire der Gerichte, Gerichtsdiener.
c. Die Entscheidung über das Mein und Dein und deren Vollstreckung, so wie die der Criminal-Justiz-Pflege in den einzelnen gerichten, welche zusammen das Justiz-Collegium ausmachen, nach Anleitung der Gerichtsordnung, jedoch mit Ausnahme der oben (§ 52. 5.) angeregten Ämtersachen.
d. Die Vollziehung alles dessen was die hiesige neue Gerichtsordnung den Gerichtsbehörden zuweiset.
e. Die Oberaufsicht über das  Vormundschafts-, Notariats- und Hypotheken-Wesen.
f. Die Bildung eines Pupillen-Collegii aus seiner Mitte.
g. Die Erlassung der auf den Prozeßgang Bezug habenden etwa erforderlichen, sogenannten Gemeinen Bescheide.
h. Die Ausführung auswärtigen Requisitationen in Justizsachen.

§ 54.
 

           
§ 60.  § 61. Bey den Bremischen Gerichten werden an Secretairen angestellt:
  bey dem Obergerichte zwey;
  bey dem Unter-Civil- und Landgericht einer, welchem ein auf das Protocoll zu beeidigender Gehülfs-Secretair beyzugeben ist;
  bey dem Unter-Criminal-Gericht einer.

 

           
§ 62. Vor der Hand und bis dahin, daß eine gewisse Remise oder Procente von den Erhebungen die durch ihre Hände gehen, stipulirt worden, erhalten dieselben einen jährliche festen Gehalt aus der Central-Casse in vierteljährlichen ratis, nachstehend:
  der erste Regierungs-Secretair 1500 Rt.
  der zwyte Regierungs-Secretair, dafern ein solcher angestellt wird 1200 Rt.
  der erste Obergerichts-Secretair  1500 Rt.
  der zweyte   1400 Rt.
  der Nieder- und Landgerichts-Secretair  1300 Rt.
  der Unter-Criminal- und Polizey-Secretair  1200 Rt.

 

           
§ 63. Da die jetzt lebenden bereits früherhin an der hiesigen Canzley angestellt gewesenen Secretairen sich zum Theil vormals höher gestanden haben, so ist dem ersten vormaligen auch jetzigen Obergerichts-Secretair eine järhliche Zulage von 500 Rthlr., jedem der übrigen jetzt wieder eine Secretariat-Stelle erhaltenden vormaligen Canzley-Secretaire eine jährliche Zulage von 300 Rthlr. ad dies officii zu bewilligen.

II. 
 

           
 

§ 133. § 134. Wählbar ist jeder Bremische Staatsbürger, welcher das dreißigste Lebensjahr vollendet hat, die für die Wahl zum Mitgliede der Bürgerschaft gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaft besitzt und nach geleistetem Staatsbürgereide wenigstens drei Jahre im Bremischen Staate als Rechtsgelehrter in praktischer Wirksamkeit gewesen ist.

 

§ 72. § 73. Wählbar ist jeder Bremische Staatsbürger, welcher das dreißigste Lebensjahr vollendet hat, einer der anerkannten christlichen Confessionen angehört, die für die Wahl zum Mitgliede der Bürgerschaft gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaft besitzt und nach geleistetem Staatsbürgereid wenigstens drei Jahre im Bremischen Staate als Rechtsgelehrter in praktischer Wirksamkeit gewesen ist.
 
(1894) § 71. Im übrigen werden die Bestimmungen in betreff der Wahl und Wählbarkeit zum Richteramte, der Amtsverhältnisse der Richter und der Zuständigkeit der Gerichte durch das Gesetz und die vom Senate mit Zustimmung der Bürgerschaft abgeschlossenen Staatsverträge bestimmt.

 

§ 70. Im übrigen wird über die Wahl und Wählbarkeit zum Richteramte, die Amtsverhältnisse der Richter und die Zuständigkeit der Gerichte durch Gesetz und die vom Senat mit Zustimmung der Bürgerschaft abgeschlossenen Staatsverträge bestimmt.

Vierter Abschnitt.
 

Artikel 137. Richter können wider ihren Willen auch sonst nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Gründen und unter den Formen, die die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung Richter in den Ruhestand treten.

Die vorläufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch nicht berührt.

Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können unfreiwillige Versetzungen an ein anderes Gericht oder Entfernung vom Amte unter Belassung des vollen Gehalts durch die Justizverwaltung verfügt werden.

 

Artikel 137. (1) Richter können wider ihren Willen auch sonst nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Gründen und unter den Formen, die die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung Richter in den Ruhestand treten.

(2) Die vorläufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch nicht berührt.

(3) Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können unfreiwillige Versetzungen an ein anderes Gericht oder Entfernung vom Amte unter Belassung des vollen Gehalts durch die Justizverwaltung verfügt werden.

 

§ 135.

 

Indeß ist derjenige, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, nur dann wählbar, wenn die Befriedigung seiner Gläubiger zum Vollen erfolgt ist.
 

§ 136.

 

Auch kann der, welcher mit einem rechtsgelehrten Mitgliede eines derjenigen Gerichte, die in der Stadt Bremen ihren Sitz haben, in auf- oder absteigender Linie blutsverwandt oder wer dessen Bruder, Oheim, Neffe, Stiefvater, Stiefsohn, Schwiegervater, Schwiegersohn, Frauenbruder oder Schwestermann ist, nicht zum Mitgliede eines dieser Gerichte gewählt werden.
 
Dieses Hinderniß wird auch nach dem Tode der Person, durch welche das Verhältniß begründet worden, als fortdauernd angesehen.
 
Es macht in den Fällen der Schwägerschaft keinen Unteschied, ob die sie begründende Ehe noch fortdauert oder nicht.
 

Bei diesen Verwandtschaftsgraden wird die halbe Geburt der vollen gleich geachtet.

Wer aber erst nach seiner Wahl in ein solches Verwandtschaftsverhältniß kommt, ist darum zur Niederlegung seines Amts nicht verpflichtet.
 

§ 137.
 
§ 74.
 
       

Artikel 138. Richter, die vorsätzlich ihre Pflicht, das Recht zu finden, verletzt haben, können auf Antrag der Bürgerschaft oder des Senats vor den Staatsgerichtshof gezogen werden, wenn dies zum Schutze der Verfassung oder ihres Geistes gegen Mißbrauch der richterlichen Gewalt erforderlich erscheint.

Der Staatsgerichtshof kann in solchen Fällen auf Amtsverlust erkennen und zugleich bestimmen, ob ein solcher Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen ist.

 

Artikel 138. (1) Richter, die vorsätzlich ihre Pflicht, das Recht zu finden, verletzt haben, können auf Antrag der Bürgerschaft oder des Senats vor (1971/1994)das Bundesverfassungsgericht gezogen werden, wenn dies zum Schutze der Verfassung oder ihres Geistes gegen Mißbrauch der richterlichen Gewalt erforderlich erscheint.

(2) Das (1971/1994)Bundesverfassungsgericht kann in solchen Fällen auf Amtsverlust erkennen und zugleich bestimmen, ob ein solcher Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen ist.

 

  § 139. § 140.

§ 75. § 76.

(1894)    
Die rechtsgelehrten Mitglieder genießen feste Honorare und haben in den gesetzlich bestimmten Fällen Anspruch auf Ruhegehalt.
 
  § 141.

§ 77.

(1894)    
Sie dürfen neben ihrem Amtsgeschäft kein anderweitiges Berufsgeschäft betreiben.
 
  § 142.

§ 78.

(1894)    
Alle Mitglieder der Gerichte werden zur getreuen Wahrnehmung ihres Amts durch den von jedem derselben bei seinem Antritt zu leistenden Eid verpflichtet.
 

§ 58. 
III. Justiz- und Regierungsfach zu Vegesack.
 

§ 143.

§ 79.

(1894)    
§ 59. Da die Entlegenheit des zum Stadtgebiet gehörigen Fleckens Vegesack es räthlich macht, deshalb besondere Vorkehrungen in judiciairer und regimial Hinsicht eintreten zu lassen, so ist zu bestimmen:
a. Es ist ein nicht zu Senat gehörender Rechtsgelehrter mit dem Titel als Amtmann oder Gerichtsverwalter anzustellen, welcher in Vegesack seinen beständigen Wohnsitz nimmt.
b. Sein Wirkungskreis würde bestehen:
  α. In Handhabung der Unter-Civil- und Unter-Criminal- auch Polizey-gerichtsbarkeit in der Maaße, wie die neue Gerichtsordnung solche den sesfallsigen gerichten in der Stadt beylegt.
  β. In Verwaltung der administrativen Polizey, Ausführung der Regieurngsbeschluüsse und Führung der Civilstands-Register, vielleicht auch
  γ. in Erhebung der directen und indirecten Steuern, was inzwischen noch Bedenklichkeiten unterworfen scheint.
  δ. Darin, um in seinen verschiedenen Qualitäten, respective dem Justiz- und Regierungs-Collegio, welchem er untergeordnet ist, zu berichten und die daher ihm zu Theil werdenden Instructionen zu befolgen.
c. Ihm wird ein zur Führung des Protocolls geschickter Schreiber beygegeben.
d. Nach wie vor wird ein, vielleicht auch zwey, Sauvegarden oder Polizey-Diener daselbst gehalten zur Handhabung der Polizey, die auch zugleich das Amt der Gerichtsboten bekleiden.
e. In Betreff der Besoldung ist festgesetzt:
  α. Der Beamte erhält ein festes jährliches Gehalt von 750 Rthlr., und der Schreiber eines von 150 Rthlr., beide ohne alle Sporteln.
  β. Um diese 900 Rthlr. herbeyzuschaffen, müssen die zum Flecken Vegesack gehörigen Bewohner, da diese einen Beamten an Ort und Stelle und ein stabiles Gericht wünschen, davon auch zunächst die Vortheile genießen, etwa 450 Rthlr. jährlich bezahlen, die durch eine mäßige Zulage ihrer grund- und Personalsteuer beyzutreiben ist; das Übrige muß dagegen die Stadtkasse tragen, in welche alle und jede sorgfältig und gewissenhaft zu berechnende gerichtliche und polizeyliche Sporteln fließen sollen.
  γ. Für den oder die Sauvegarden werden die bisher von der Stadt für diese bestimmten Emolumente künftig von der Stadt bestritten.

IV. 
 

Die Organisation gerichtlicher Behörden für Vegesack und Bremerhaven bleibt der Gesetzgebung vorbehalten.
 
§ 56.  § 57. Auch für diejenigen, welche durch Erkenntnisse des hiesigen Ober-Gerichts sich beschwert erachten, ist einstweilen und bis dahin, daß eine eigene Appellations-Instanz ausgemittelt seyn wird, mittelst der gedachten Gerichtsordnung § 502 und folgenden gesorgt.

 

§ 144.

§ 80.

(1894)    
Durch die Bestimmungen gegenwärtiger Verfassung wird an den zufolge Übereinkunft der vier freien Städte für das Ober-Appellationsgericht derselben bestehenden Vorschriften nichts geändert.
 

II. Beysitzer aus dem Handelsstande bey dem Obergerichte.
 

           
§ 58. Um bey der obergerichtlichen Entscheidung der Streitigkeiten in Handlungs-Angeleenheiten des Beyraths kundiger Männer sich bedienen und ein eigenes besonderes Handelsgericht umgehen zu können, ist festzusetzen:
a) es werden 4 Kaufleute außer dem Senat als Beysitzer des Obergerichts gewählt, welche den Sitzungen desselben, in welchen die  Civil- und Mercantil-Rechtsstreitigkeiten promiscue vorkommen können, beywohnen.
b. Diese Beysitzer haben Sitz und entscheidende Stimme in den Sessionen des Obergerichts, sie können auch dazu, um kaufmännische Debit-Commissionen allein oder gemeinschaftlich mit andern zu leiten, so wie dazu, um im Pupillen-Collegio zu fungiren, angestellt werden und haben überhaupt alle Vorschriften des Chefs des Justiz-Collegii, so wie im Fall Sections-Abtheilungen Statt finden sollen, des Directors der Section, zu welcher sie gehören, in Dienstangelegenheiten zu befolgen.
c. Der Justiz-Senat wählt jeden Assessor auf jedesmaligen Vorschlag einer Anzahl von sechs Candidaten, welcher durch das Collegium der Ältermänner (§ 90 e) geschieht, durch geheime Stimmengebung und nach absoluter Mehrheit.
4. Vorgeschlagen und gewählt können nur Personen werden, die nicht unter 30 und nicht über 50 Jahre alt sind, seit wenigstens 5 Jahren einer eigenen Handlung vorgestanden haben oder Gesellschafter einer Handlung gewesen sind und weder mit den Mitgliedern des Justiz-Senats noch mit den übrigen kaufmännischen Assessoren in den § 43 bestimmen verwandtschaftlichen Verhältnissen stehen.
e. Jeder Beysitzer wird vor dem Antritt auf die rechte und unparteyische Justiz-Pflege vor dem Justiz-Senat beeidigt und erhält übrigens ein jährliches Honorar von 250 Rthl. aus der Central-Casse.
f. Von diesen kaufmännischen Beysitzern des Obergerichts tritt künftig alle Jahre am 1sten Januar einer aus, und zwar der, welcher am längsten Assessor gewesen.
Ein abgehender Assessor kann erst nach Verlauf eines Jahres wieder gewählt werden, hat aber alsdann die Befugniß, die Wahl abzulehnen.
g. Transitorisch ist bestimmt:
  α. Daß diejenigen Kaufleute aus dem jetzigen Personal des Senats, welche in der Regierungs-Section keinen Platz erhalten, unter den vier obgedachten Assessoren, jedoch mit Beybehaltung des senatorischen Ranges und Gehalts, und ferner so, daß sie nicht dem Wechsel unterworfen, bey der ersten Bildung des Obergerichts aufzunehmen sind.
  β. Daß von den überher zur Completirung der Zahl von vier Beysitzern gleich anfangs zu wählenden Nichtsenatoren der älteste an Jahren zuerst und zwar am 1sten Januar 1817 austritt, darnach der zweyte u. s. w.

III. 
 

           
         

Artikel 139. Es wird ein Staatsgerichtshof errichtet.

Der Staatsgerichtshof besteht, sofern er nicht gemeinsam mit anderen deutschen Ländern oder gemeinsam für alle deutschen Länder eingerichtet wird, aus dem Präsidenten des höchsten bremischen Gerichts oder seinem Stellvertreter sowie aus sechs gewählten Mitgliedern, von denen zwei rechtsgelehrte bremische Richter sein müssen.

Die gewählten Mitglieder werden von der Bürgerschaft unverzüglich nach ihrem ersten Zusammentritt für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt und bleiben im Amt, bis die nächste Bürgerschaft die Neuwahl vorgenommen hat. Bei der Wahl soll die Stärke der Parteien nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Die gewählten Mitglieder dürfen nicht Mitglieder des Senats oder der Bürgerschaft sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

Artikel 139. (1) Es wird ein Staatsgerichtshof errichtet.

(2) Der Staatsgerichtshof besteht, sofern er nicht gemeinsam mit anderen deutschen Ländern oder gemeinsam für alle deutschen Länder eingerichtet wird, aus dem Präsidenten (1994) des Oberverwaltungsgerichts oder seinem Stellvertreter sowie aus sechs gewählten Mitgliedern, von denen zwei rechtsgelehrte bremische Richter sein müssen.

(3) Die gewählten Mitglieder werden von der Bürgerschaft unverzüglich nach ihrem ersten Zusammentritt für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt und bleiben im Amt, bis die nächste Bürgerschaft die Neuwahl vorgenommen hat. Bei der Wahl soll die Stärke der (1997) Fraktionen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Die gewählten Mitglieder dürfen nicht Mitglieder des Senats oder der Bürgerschaft sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

         

Artikel 140. Der Staatsgerichtshof ist zuständig für die Entscheidung von Zweifelsfragen über die Auslegung der Verfassung und andere staatsrechtliche Fragen, die ihm der Senat, die Bürgerschaft oder ein Fünftel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des Landes Bremen vorlegt, sowie für die anderen in der Verfassung vorgesehenen Fälle.

 

(1994) Artikel 140. (1) Der Staatsgerichtshof ist zuständig für die Entscheidung von Zweifelsfragen über die Auslegung der Verfassung und andere staatsrechtliche Fragen, die ihm der Senat, die Bürgerschaft oder ein Fünftel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des Landes Bremen vorlegt. Bei Organstreitigkeiten sind antragsberechtigt Verfassungsorgane oder Teile von ihnen, die durch diese Verfassung oder die Geschäftsordnung der Bürgerschaft mit eigenen Rechten ausgestattet sind.

(2) Der Staatsgerichtshof ist ferner zuständig in den anderen durch Verfassung oder Gesetz vorgesehenen Fällen.

 

         

Artikel 141. Zum Schutze des einzelnen gegen Anordnungen und Verfügungen oder pflichtwidrige Unterlassungen der Verwaltungsbehörden steht der Rechtsweg an die ordentlichen Gerichte oder Verwaltungsgerichte offen. Diese sind befugt, bei ihren Entscheidungen die Gesetzmäßigkeit von Rechtsverordnungen, behördlichen Verfügungen und Verwaltungsmaßnahmen zu prüfen.

 

         

Artikel 142. Gelangt ein Gericht bei der Anwendung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, zu der Überzeugung, daß das Gesetz oder die Rechtsverordnung verfassungswidrig sei, so teilt es seine Bedenken auf dem Dienstwege dem Senat mit. Dieser führt eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs herbei. Er kann dabei seine Ansicht dem Staatsgerichtshof mitteilen. Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes ist endgültig. Sie ist im Gesetzblatt zu veröffentlichen und hat Gesetzeskraft.

 

(1994) Artikel 142. Gelangt ein Gericht bei der Anwendung eines Gesetzes, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, zu der Überzeugung, daß das Gesetz mit dieser Verfassung nicht vereinbar sei, so führt es eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs herbei. Dessen Entscheidung ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen und hat Gesetzeskraft.

 

 

Fünfter Abschnitt.
Von den Gemeinden des Bremischen Staats.
 

Fünfter Abschnitt.
Von den Gemeinden des Bremischen Staats.
 

§ 70.
Vierter Abschnitt.
Von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften

 

6. Abschnitt
Gemeinden
 

I. Gemeinden und Kreis
 

         

Artikel 143. Die Stadt Bremen und die Stadt Bremerhaven bilden jede für sich eine Gemeinde des bremischen Staates.

Die Freie Hansestadt Bremen bildet einen aus den Gemeinden Bremen und Bremerhaven zusammengesetzten Gemeindeverband höherer Ordnung.

 

Artikel 143. (1) Die Stadt Bremen und die Stadt Bremerhaven bilden jede für sich eine Gemeinde des bremischen Staates.

(2) Die Freie Hansestadt Bremen bildet einen aus den Gemeinden Bremen und Bremerhaven zusammengesetzten Gemeindeverband höherer Ordnung.

 

 

§ 145.

§ 81.

(1894) § 72.

§ 71. Die Gemeinden und der Kreis des bremischen Landgebiets haben das Recht auf eine selbstständige Gemeinde- und Kreisverfassung und innerhalb der Schranken der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.

 

Artikel 144. Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. Sie haben das Recht auf eine selbständige Gemeindeverfassung und innerhalb der Schranken der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.

 

Jede Gemeinde hat das Recht auf eine selbstständige Gemeindeverfassung.
 
 

§ 146. Die Grundsätze der Gemeindeverfassungen werden auf dem Wege der Gesetzgebung bestimmt.

Jede Gemeindeverfassung bedarf der Bestätigung des Senats.

 

§ 82.

(1894) § 73.

§ 72. Die Grundsätze der Gemeinde- und Kreisverfassung werden durch Gesetz bestimmt.

Die Verfassungen der Gemeinden und des Kreises können nach diesen Grundsätzen von den Gemeinden und dem Kreise selbst festgestellt werden.

Ohne Zustimmung der Gemeinden und des Kreises können ihnen Gemeinde- und Kreisverfassungen nur durch Gesetz gegeben werden.

 

Artikel 145. Die Verfassungen der Gemeinden werden von den Gemeinden selbst festgestellt. Durch Gesetz können dafür Grundsätze bestimmt werden.

Die Gemeinden können für die Verwaltung örtlicher Angelegenheiten bestimmter Stadtteile, insbesondere der stadtbremischen Außenbezirke, durch Gemeindegesetz örtlich gewählte Bezirksvertretungen einrichten.

 

Artikel 145. (1) Die Verfassungen der Gemeinden werden von den Gemeinden selbst festgestellt. Durch Gesetz können dafür Grundsätze bestimmt werden.

(2) Die Gemeinden können für die Verwaltung örtlicher Angelegenheiten bestimmter Stadtteile, insbesondere der stadtbremischen Außenbezirke, durch Gemeindegesetz örtlich gewählte Bezirksvertretungen einrichten.

 

Die Grundsätze der Gemeindeverfassung werden auf dem Wege der Gesetzgebung bestimmt.

Die Verfassungen der Gemeinden können nach diesen Grundsätzen von den Gemeinden selbst festgestellt werden, bedürfen aber der Bestätigung des Senats.

Ohne Zustimmung der Gemeinden können denselben Gemeindeverfassungen nur im Wege der Gesetzgebung gegeben werden.

 

       

§ 73. Für das Finanzwesen der Gemeinden und des Kreises gelten die Bestimmungen der §§ 63 Abs. 1 und 3, 64, 65 und 66 Satz 1 entsprechend.

 

Artikel 146. Für das Finanzwesen der Gemeinden gelten die Bestimmungen der Artikel 102, 131, 132 und 133 entsprechend.

 

(2015) Artikel 146. (1) Für das Finanzwesen der Gemeinden gelten die Bestimmungen der Artikel 102, 131, 131a, 131b, 132, 132a und 133 entsprechend. zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Artikel 131a Absatz 1 und Artikel 131b wirken die Gemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltung auf ihre ausgabengerechte Finanzausstattung hin.

(2) Das Land gewährleistet der Stadt Bremen und der Stadt Bremerhaven zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eine angemessene Finanzausstattung. Überträgt das Land der Stadt Bremen und der Stadt Bremerhaven Aufgaben oder stellt es besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender oder neuer Aufgaben, hat es gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zutreffen. Führt die Wahrnehmung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein finanzieller Ausgleich zu schaffen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

 

 

§ 147. Der Senat hat die Oberaufsicht über die Gemeinden und deren Beamten, sowie über die Verwaltung der Gemeindegüter.

 

§ 83.

(1894) § 74.

§ 74. Der Senat hat die Aufsicht über die Gemeinden und den Kreis. Die Aufsicht beschränkt sich auf die Gesetzmäßigkeit und Lauterkeit der Verwaltung und die Grundlagen der Finanzgebarung.

 

Artikel 147. Der Senat hat die Aufsicht über die Gemeinden.

Die Aufsicht beschränkt sich auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

 

Artikel 147. (1) Der Senat hat die Aufsicht über die Gemeinden.

(2) Die Aufsicht beschränkt sich auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

 

Der Senat hat die Oberaufsicht über die Gemeinden und deren Beamte, sowie über die Verwaltung der Gemeindegüter.

 

 

§ 148. Die Stadt Bremen, bestehend aus der Altstadt, der Neustadt und den Vorstädten, bildet für sich eine Gemeinde des Bremischen Staates.

 

§ 84.

(1894) § 75.

§ 75. Die Stadt Bremen bildet für sich eine Gemeinde des bremischen Staates.

 

Artikel 148. Sofern nicht die Stadtgemeinde Bremen gemäß Artikel 145 durch Gesetz etwas anderes bestimmt, sind die Stadtbürgerschaft und der Senat die gesetzlichen Organe der Stadtgemeinde Bremen. Auf die Verwaltung der Stadtgemeinde Bremen sind in diesem Falle die Bestimmungen dieser Verfassung über Bürgerschaft und Senat entsprechend anzuwenden. Die Stadtbürgerschaft besteht aus den von den stadtbremischen Wählern in die Bürgerschaft gewählten Vertretern.
 

Artikel 148. (1) Sofern nicht die Stadtgemeinde Bremen gemäß Artikel 145 durch Gesetz etwas anderes bestimmt, sind die Stadtbürgerschaft und der Senat die gesetzlichen Organe der Stadtgemeinde Bremen. Auf die Verwaltung der Stadtgemeinde Bremen sind in diesem Falle die Bestimmungen dieser Verfassung über (1994) Volksentscheid, Bürgerschaft und Senat (2013) sowie der Artikel 42 Absatz 4 entsprechend anzuwenden, (2013)  Artikel 87 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl 5 000 die Zahl 4 000 tritt. (1996) Die Stadtbürgerschaft besteht aus den von den stadtbremischen Wählern mit der Wahl zur Bürgerschaft im Wahlbereich Bremen gewählten Vertretern.
 
Die Stadt Bremen, bestehend aus der Altstadt, der Neustadt und den Vorstädten, bildet für sich eine Gemeinde des Bremischen Staats.

 

§ 149.

§ 85.

(1894) § 76.

§ 76. Sofern nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird, sind die Stadtbürgerschaft und der Senat die gesetzlichen Organe der Stadtgemeinde Bremen; auf die Verwaltung der Stadtgemeinde finden in diesem Falle die Bestimmungen dieser Verfassung über Bürgerschaft und Senat entsprechende Anwendung. Die Stadtbürgerschaft besteht aus den von den städtischen Wählern in die Bürgerschaft gewählten Vertretern.
 

Die gesetzlichen Organe dieser Gemeinde sind der Senat und die Stadtbürgerschaft.
 

§ 150.

§ 86.

(1894) § 77.
Die Stadtbürgerschaft besteht aus sämmtlichen von den städtischen Wahlbezirken in die Bürgerschaft gewählten Vertretern, welche das städtische Bürgerrecht besitzen und in der Stadt ihren Wohnsitz haben.
 
     

Der Präsident der Bürgerschaft ist zugleich Präsident der Stadtbürgerschaft; seine Befugnisse in der Stadtbürgerschaft beschränken sich jedoch, wenn er nicht von den städtischen Wählern in die Bürgerschaft gewählt ist, lediglich auf die Führung der Präsidialgeschäfte. Dasselbe gilt entsprechend von den anderen Mitgliedern des Geschäftsvorstandes.

 

Der Präsident der Bürgerschaft ist, sofern die Stadtbürgerschaft nicht etwas anderes beschließt, zugleich Präsident der Stadtbürgerschaft. Seine Befugnisse in der Stadtbürgerschaft beschränken sich jedoch, wenn er nicht von den stadtbremischen Wählern in die Bürgerschaft gewählt ist, lediglich auf die Führung der Präsidialgeschäfte. Dasselbe gilt entsprechend von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes.

 

(2) Der Präsident der Bürgerschaft ist, sofern die Stadtbürgerschaft nicht etwas anderes beschließt, zugleich Präsident der Stadtbürgerschaft. Seine Befugnisse in der Stadtbürgerschaft beschränken sich jedoch, wenn er nicht von den stadtbremischen Wählern in die Bürgerschaft gewählt ist, lediglich auf die Führung der Präsidialgeschäfte. Dasselbe gilt entsprechend von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes.

 

 

§ 151. Sobald der Senat und die Stadtbürgerschaft es verlangen, soll die Verwaltung der städtischen Gemeindeangelegenheiten von der Staatsverwaltung getrennt werden.

 

§ 87.

(1894) § 78.      
Sobald der Senat und die Stadtbürgerschaft es verlangt, soll die Verwaltung der städtischen Gemeindeangelegenheiten von der Staatsverwaltung getrennt werden.

 

 

§ 152. Können der Senat und die Stadtbürgerschaft darüber, ob eine solche Trennung Statt finden soll oder nicht, zu einem übereinstimmenden Beschlusse nicht gelangen, so wird diese Frage nach Analogie der Artikel 63 und 64 der Verfassung an die Gesammtheit der Stadtbürger zur Entscheidung verwiesen.

 

         
 

§ 153.

§ 88.

(1894) § 79.      
Nach beschlossener Trennung treten der Senat und die Stadtbürgerschaft hinsichtlich der städtischen Gemeindeangelegenheiten in dasselbe Verhältniß, in welchem der Senat und die Bürgerschaft hinsichtlich der Staatsangelegenheiten stehen. Indessen können der Senat und die Stadtbürgerschaft jederzeit abweichende Bestimmungen treffen.

 

 

§ 154.

§ 89.

(1894) § 80.      
Sobald die Trennung der städtischen Gemeindeangelegenheiten beschlossen ist, werden alle der Stadt als solcher zustehenden Güter und nutzbaren Rechte mit Einschluß der dahin gehörenden Anstalten und Stiftungen, der Stadtgemeinde zur Verwaltung und Verfügung überwiesen.

 

 

§ 155. Bis dahin können die Mitglieder der Bürgerschaft zu denjenigen verwaltenden Behörden, welche für städtische Gemeindeangelegenheiten und für städtische Anstalten und Stiftungen bestehen, nur aus denjenigen Vertretern gewählt werden, welche das städtische Bürgerrecht besitzen und in der Stadt ihren Wohnsitz haben.

 

§ 90. Bis dahin können zu Mitgliedern derjenigen Behörden, welche für städtische Gemeindeangelegenheiten und für städtische Anstalten und Stiftungen bestehen, nur Staatsbürger gewählt werden, welche das städtische Bürgerrecht besitzen und in der Stadt ihren Wohnsitz haben.

 

(1894) § 81. Bis dahin können, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt ist, zu Mitgliedern derjenigen Behörden, welche für städtische Gemeindeangelegenheiten und für städtische Anstalten und Stiftungen bestehen, nur Staatsbürger gewählt werden, welche Angehörige der Bremischen Stadtgemeinde sind.

 

     
 

§ 156. So lange die der Stadt zustehenden Güter und nutzbaren Rechte der Stadtgemeinde nicht überwiesen sind, fließen die Einkünfte aus denselben in die Staatscasse und werden die darauf zu machenden Verwendungen aus Staatsmitteln bestritten. Dasselbe gilt von allen Einnahmen aus städtischen Abgaben und von den Verwendungen für städtische Gemeindebedürfnisse.

 

§ 91.

(1894) § 82.      

So lange die der Stadt zustehenden Güter und nutzbaren Rechte der Stadtgemeinde nicht überwiesen sind, fließen die Einkünfte aus denselben in die Staatskasse und werden die darauf zu machenden Verwendungen aus Staatsmitteln bestritten. Dasselbe gilt von allen Einnahmen aus städtischen Abgaben und von den Verwendungen für städtische Gemeindebedürfnisse.

 

 

§ 157.

§ 92.

(1894) § 83.      
Sobald die Ausscheidung erfolgt, werden alle bis dahin von der Staatskasse bezogenen Einkünfte und gemachten Verwendungen als sich begleichend angenommen. Für die dann vorhandenen Staatsschulden bleiben die der Stadtgemeinde überwiesenen Güter und Rechte verhaftet.

 

 

§ 158.

§ 93.

(1894) § 84.      
Auch schon vor eingetretener Trennung können der Senat und die Stadtbürgerschaft städtische Gemeindeanstalten gründen und abgesondert verwalten.

 

       

§ 77. Inwieweit einzelne Verwaltungszweige einer Gemeinde von staatlichen Behörden oder einzelne Verwaltungszweige des Staates von staatlichen Behörden oder einzelne Verwaltungszweige des Staates von Behörden einer Gemeinde wahrzunehmen sind, wird durch Gesetz bestimmt, ebenso inwieweit dafür eine Vergütung zu zahlen ist.

 

Artikel 149. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß einzelne Verwaltungszweige einer Gemeinde von staatlichen Behörden oder einzelne Verwaltungszweige des Staates von Behörden einer Gemeinde wahrzunehmen sind, und ob dafür eine Vergütung zu zahlen ist.

 

       

II. Häfen- Eisenbahnen- und Wasserstraßenverwaltung.
 

   
       

§ 78. Die Häfen des bremischen Staates werden von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft verwaltet. Ihr kann auch die Verwaltung der Eisenbahnen und der dem allgemeinen Verkehr dienenden Wasserstraßen des bremischen Staates übertragen werden, solange sie nicht vom Reich übernommen sind oder sofern das Reich nach ihrer Übernahme den bremischen Staat mit ihrer Verwaltung beauftragt.

Die öffentlich-rechtliche Körperschaft verwaltet die ihr unterstellten Verwaltungszweige selbständig, jedoch unter Aufsicht des Staates. Ihr Verhältnis zum Staat und die Grundsätze ihrer Verfassung werden durch Gesetz bestimmt.

 

   
 

Sechster Abschnitt.
Von Staatsanstalten zur Förderung des Handels und der Gewerbe.
 

Sechster Abschnitt.
Von Staatsanstalten zur Förderung des Handels, der Gewerbe und der Landwirthschaft.
 

III. Staatsanstalten zur Förderung des Handels, der Gewerbe, der Landwirtschaft sowie zur Vertretung der Angestellten und Arbeiter
 

   
 

§ 159.

§ 94.

(1894) § 85.

§ 79. Als Vertretung des Handels, der Schiffahrt und in dem durch Gesetz abzugrenzenden Umfange auch der Industrie bestehen der Kaufmannskonvent und die Handelskammer.

 

   
Zur Förderung des Handels und der Schifffahrt sowie der Interessen der Kaufmannschaft bestehen der Kaufmannsconvent und die Handelskammer.

 

       

§ 80. Als Vertretung des Kleinhandels und des Wirtsgewerbes besteht die Kleinhandelskammer.

 

   
 

§ 160.

§ 95.

(1894) § 86.

§ 81. Als Vertretung des Gewerbes und in dem durch Gesetz abzugrenzenden Umfange auch der Industrie bestehen der Gewerbekonvent und die Gewerbekammer.

 

   
Zur Förderung der Gewerbe und der Interessen des Gewerbestandes bestehen der Gewerbeconvent und die Gewerbekammer.

 

   

§ 96.

(1894) § 87.

§ 82. Als Vertretung der Landwirtschaft besteht die Landwirtschaftskammer.

 

   
Zur Förderung der Interessen der Landwirthschaft, insbesondere des Ackerbaus und der Viehzucht, besteht die Kammer für Landwirthschaft.

 

       

§ 83. Als Vertretung der Angestellten besteht die Angestelltenkammer.

 

   
       

§ 84. Als Vertretung der Arbeiter besteht die Arbeiterkammer.

 

   
 

§ 161.

§ 97.

(1894) § 88.

§ 85. Die in den §§ 79 bis 84 genannten Kammern sind berufen, auf alles, was den von ihnen vertretenen Wirtschaftszweigen dienlich sein kann, ihr Augenmerk zurichten, darüber zu beraten und dem Senat auf dessen Antrag oder auch unaufgefordert gutachtlich zu berichten, wie auch die ihnen zur Förderung ihrer Aufgaben angemessen scheinenden Maßregeln bei den zuständigen Behörden zu beantragen.

Sie sind über alle in den Angelegenheiten ihres Wirkungskreises zu erlassende Gesetze vorab zu einer Begutachtung zu veranlassen.

Jede der in den §§ 79 bis 84 genannten Kammern hat das Recht, zu der Beratung eines Gesetzes, das sie gemäß § 2 begutachtet hat, in die Bürgerschaft einen Vertreter zu entsenden, dem Gelegenheit zur mündlichen Darlegung des Standpunktes der Kammer gegeben werden muß. Bei der Beratung eines anderen Gegenstandes, den eine Kammer begutachtet hat, kann die Bürgerschaft einen Vertreter zur Beratung zulassen; auf Verlangen der Bürgerschaft hat die Kammer einen Vertreter zu entsenden. Hat die Kammer ein Mehrheits- und Minderheitsgutachten erstattet, so gelten die Bestimmungen dieses Absatzes entsprechend für die Vertretung des Standpunktes der Minderheit der Kammer.

 

   

Für die Organisation und Wirksamkeit dieser Anstalten bilden nachstehende Bestimmungen die Grundlage. Die näheren Vorschriften sind der Gesetzgebung vorbehalten.

 

§ 96.
Von Kaufmanns-Conventen.
 

I.
Kaufmannsconvent und Handelskammern.
 

I.
Kaufmannsconvent und Handelskammer.
 

I.
Kaufmannskonvent und Handelskammer.
 

§ 97. Wenn das Collegium der Ältermänner in seiner Eigenschaft als Commerz-Collegium es erforderlich findet, sey es um in Handlungs- oder Shcifffahrts-Angelegenheiten dem Senate gewisse Gegenstände zu empfehlen, dessen Aufmerksamkeit auf dieselben zu leiten, zweckmäßige Vorstellungen an denselben zu richten, oder ein Gutachten über dergleichen abzugeben, so hat es die Befugniß, darüber vorab die Meinung von einer Anzahl Bremischer Kaufleute der Börse zu vernehmen und den Beyrath derselben einholen zu dürfen.

Diese Befugniß hat es auch, wenn es in kaufmännischen Angelegenheiten mit Sachkündigen sich zu berathen oder diesen Mittheilungen zu machen wünscht.

 

 

 

 

 

   

§ 162.

§ 98.

(1894) § 89. Der Kaufmannskonvent besteht aus Mitgliedern der Bremischen Börse.

 

Der Kaufmannsconvent besteht aus Mitgliedern der Bremischen Börse.

 

§ 163.

§ 99.

(1894) § 90.
Derselbe ist dazu berufen, über Angelegenheiten, welche den Handel und die Schifffahrt berühren, zu beraten.

 

§ 98. Es ist diese Anzahl auf 48 Personen bestimmt.

 

     
§ 99. Dieselben werden auf den März-Conventen eines jeden Jahres von ungerader Zahl von der daselbst versammelten Bürgerschaft auf 2 Jahre aus conventsmäßigen Mitgliedern der Kaufmannschaft erwählt, und zwar dergestalt, daß jedes Quartier derselben 12 durch Scrutinium ernennt, ohne dabey seine Wahl auf Mitglieder des nemlichen Quartiers beschränken zu dürfen.

Zu diesem Zweck wählt zuerst U. L. Frauen Quartier, und sendet die Namen der von ihm gewählten 12 an St. Martini Quartier, dieses wählt noch 12 hinzu und schickt die Listen der 24 Gewählten an St. Ansgarii Quartier u. s. w.

 

     
§ 100. Nach Ablauf zweyer Jahre wird eine solche Wahl wiederholt, und steht es dabey der Bürgerschaft frey, dieselben Personen, wenn sie sich übrigens durch fortwährende Convents-Fähigkeit noch dazu  qualificiren, oder andere zu wählen.

 

     
§ 101. Die Namen der Gewählten werden dem Senate in einer Beylage zu dem Voto der Bürgeschaft in dem Convente, wo die Wahl geschehen, angezeigt, ohne daß es seiner weitern Bestätigung derselben von Seiten des Senats, als mittels der Erklärung: er finde diese Wahl constitutionsmäßig vollzogen bedarf.

 

     
§ 102. Außer den gedachten 48 Kaufleuten hat das Collegium der Ältermänner die Befugniß, in dem Falle, wo auf einem solchen Convente Angelegenheiten, die besonders die Schiffahrt betreffen, vorkommen sollten, noch 6 einsichtsvolle Bremische Seeschiffer nach seiner Auswahl mit auf den Kaufmanns-Convent laden zu dürfen.

 

§ 164.

§ 100. (1894) § 91. Die Versammlungen des Kaufmannskonvents finden auf Veranstaltung der Handelskammer und unter ihrer Leitung statt. Eines ihrer Mitglieder führt den Vorsitz.
Die Versammlungen des Kaufmannsconvents finden auf Veranstaltung der Handelskammer und unter ihrer Leitung Statt. Eines ihrer Mitglieder führt den Vorsitz.

 

§ 103. Eine gleiche Befugniß hat das Collegium, noch 6 Bürger, die unter obigen 48 Deputirten nicht begriffen sind, zu einem Kaufmanns-Convente einzuladen, wenn es soche wegen vorstehender Berathungen über einen gewissen Zweig der Handlung, worüber es detaillirter Auskunft von Erfahrenen und Sachverständigen wünscht, rathsam erachten sollte.

 

     
§ 104. Auf den, auf dem Schütting zu haltenden Kaufmanns-Conventen theilt das Collegium den einige Tage vorher dazu eingeladenen Deputirten der Kaufmannschaft seinen Antrag oder Anfrage mündlich und schriftlich mit.

Die Deputirten der Kaufmannschaft berathen sich darüber in einem besondern Zimmer, und überbringen sodann dem Collegio ihre Antwort oder ihr Gutachten mittelst Verlesung eines dem Collegio schriftlich zu hinterlassenden Aufsatzes.

 

     
§ 105. Zur Berathung gewisser Gegenstände kann auch temporär eine Deputation von Ältermännern und Deputirten der Kaufleute niedergesetzt werden, die aber in jedem Fall bey der nächsten Ernennung der Deputirten der Kaufmannschaft auf dem Convente aufgelöst wird.

 

     
§ 106. Bürgerliche Angelegenheiten dürfen auf den Kaufmanns-Conventen durchaus nicht verhandelt, auch die Freyheit des Votums der auf einem Kaufmanns-Convent Anwesenden auf keine Weise im Voraus beschränkt werden, falls die dort verhandelten Gegenstände vielleicht späterhin Gegenstände der Verhandlungen zwischen Rath und Bürgerschaft werden sollten.

II.
 

     

α.
I. Vom Collegio der Ältermänner.

§ 70. Das Collegium der Ältermänner behält sein Bestehen unter den folgenden Modificationen und Erweiterungen seines Wirkungskreises.

 

§ 165.

§ 101.

(1894) § 92. Die Handelskammer besteht aus vierundzwanzig Mitgliedern des Kaufmannskonvents.

 

Die Handelskammer besteht aus vier und zwanzig Mitgliedern des Kaufmannsconvents.

 

§ 71. Das Collegium besteht künftig aus 20 Ältermännern und einem oder zwey Syndikern der Ältermänner.

 

§ 166.

§ 102.

(1894) § 93. Die Mitglieder der Handelskammer werden vom Kaufmannskonvent auf eine durch das Gesetz zu bestimmende Anzahl von Jahren gewählt.

Die Mitglieder der Handelskammer werden vom Kaufmannsconvent auf eine durch das Gesetz zu bestimmende Anzahl von Jahren gewählt.

 

§ 72. Wenigstens die Hälfte der 20 Ältermänner muß aus Bremischen conventsfähigen Bürgern bestehen, die auf wenigste 5 Jahre in Bremen Handel en gros getrieben haben. Die andere Hälfte kann auch aus sonstigen conventsfähigen Bürgern, welche die nachher nahmhaft zu machenden allgemeinen Requisite besitzen, gewählt werden; doch ist die Zahl der in das Collegium überhaupt aufzunehmenden Gelehrten, einschließlich der Syndiker, auf 4 Personen beschränkt.

 

§ 167.

§ 103.

(1894) § 94.

§ 86. Die näheren Vorschriften über die Organisation und Wirksamkeit der Kammern sind der Gesetzgebung vorbehalten. Diese bestimmt auch, welche weiteren öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen zu bilden sind und in welcher Weise die Kammern und anderen öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen an den Staatsgeschäften teilnehmen.

IV. Kirchen und Religionsgesellschaften.
 

   
Die Handelskammer ist der Vorstand der Kaufmannschaft und vertritt dieselbe gegen Dritte.

 

§ 168.

§ 104.

(1894) § 95. Sie ist berufen, auf alles, was dem Handel und der Schifffahrt dienlicht sein kann, fortwährend ihr Augenmerk zu richten, darüber zu beraten und dem Senat auf dessen Antrag oder auch unaufgefordert gutachtlich zu berichten, wie auch die ihr zur Förderung des handels- und Schiffahrtsverkehrs angemessen scheinenden Maßregeln bei den zuständigen Behörden zu beantragen.

Sie ist berufen, auf Alles, was dem Handel und der Schifffahrt dienlicht sein kann, fortwährend ihr Augenmerk zu richten, darüber zu berathen und dem Senat auf dessen Antrag oder auch unaufgefordert gutachtlich zu berichten, wie auch die ihr zur Förderung des handels- und Schiffahrtsverkehrs angemessen scheinenden Maßregeln bei den zuständigen Behörden zu beantragen.

 

§ 73. Das Collegium wird durch einen Ältermann präsidirt, der Praeses Collegii heißt.

 

           
§ 74. Der Praeses wird in den letzten Monaten jedes Jahres von den dazu besonders convocirten Ältermännern aus ihrer Mitte durch Scrutinium und absolute Stimmenmehrheit für das folgende Jahr erwählt und tritt seinen Vorsitz mit dem ersten Januar an.

 

           
§ 75. Nur nach einem dreyjährigen Zwischenraum kann dasselbe Mitglied wieder zum Praeses erwählt werden; es ist indeß, so lange es noch 4 Mitglieder giebt, die nicht Praeses gewesen sind, solche zweyte Wahl abzulehnen befugt.

 

           
§ 76. In der auf das Begräbniß eines Ältermanns oder auf das Eintreten einer sonstigen Vacanz folgenden Woche wird an die Stelle des abgegangenen Ältermanns ein anderer vom Collegio erwählt. Die Wahl geschieht auf nemliche Weise wie die Wahlen des Senats.

 

           
§ 77. Um wahlfähig zu einem Ältermann zu seyn, bedarf es folgender Requisite:
a. Conventsfähigkeit;
b. keinem fremden Staat durch Titel, Eid oder Pflichten verwandt zu seyn;
c. nicht unter 38 und nicht über 65 Jahre als zu seyn;
d. wenigstens 5 Jahre zugeschworner Bürger gewesen zu seyn;
e. mit Ausnahme des hier compatibel befundenen Verwandtschaftsgrades zwischen Onkel und Neffen, mit keinem Ältermann oder Syndikus des Collegii in dem Grade verwandt zu seyn, welcher bey Wahlen von Mitgliedern einer Abtheilung des Senats als ausschließend angenommen wird.

 

           

§ 78. Unter den 20 Ältermännern müssen in der Regel in jedem Quartier der Stadt 3 wohnhaft seyn. Ist diese Regel durch Tod, sonstigen Abgang oder Umziehen unterbrochen, so wird die Wahlfähigkeit bey der nächsten Wahl in dieser Hinsicht durch die Wohnung der zu Erwählenden modificirt.

Nicht minder wird die Wahlfähigkeit in Beziehung auf die § 72 geschilderten Erfordernisse der Qualität einer gewissen Anzahl von Ältermännern, den eintretenden Umständen gemäß, näher beschränkt.

 

           
§ 79. Wenn ein Ältermann eine der Eigenschaften, die zur Conventfähigkeit gehören, verliert, so hört er auf, Ältermann zu seyn.

Sollte ein Ältermann durch unverschuldete Unglücksfälle ein Fallissement erlitten und somit seinen Platz im Collegio verloren haben, späterhin aber seine sämmtlichen Gläubiger an Capital und Zinsforderungen zum Vollen befriedigen, so wird er für rehabilitirt geachtet und nimmt bey der nächsten Vacanz seinen alten Platz im Collegio wieder ein, in so fern nicht inzwischen Umstände eingetreten sind und vorwalten, die in Betreff der § 72 und 77 geschilderten Requisite solches gesetzlich verhindern.

§ 80.
 

           
§ 83. § 84. Der oder die Synidker des Collegii werden bey allen Zusammenkünften der Ältermänner zugezogen, haben indeß nur ein votum consultativum.

§ 85.
 

           
§ 90.
β. Als Ältermänner der Kaufmannschaft oder Commerz-Collegium.
§ 91. a. Das Recht, sich collegialisch über die Mittel der Beförderung des Flors des Handels und der Schiffahrt, über die dazu erforderlichen Hülfsanstalten, so wie über die besten Mittel etwanige diesem Flor entgegenstehende Hindernisse hinweg zu räumen, berathen zu dürfen.
b. Die Befugniß, über den Handel und die Schiffahrt betreffende gegenstände vorab den Beyrath anderer einsichtsvoller Kaufleute einholen und zu solchem Zwecke Kaufmanns-Convente anstellen zu dürfen.
c. Die Verpflichtung, wesentlich erachtete Beförderungsmittel des Flors des Bremischen Handels und der Bremischen Schiffahrt, so wie gefährlich befundene Hindernisse derselben und deren Ursachen mittelst schriftlich einzureichender Promemorien dem Regierungs-Senate mitzutheilen, auch auf dessen Aufforderung über Handels- und Schiffahrts-Gegenstände ihr Gutachten abzugeben.
d. Die Befugniß, den Senat in dringenden Handlungs- und Schifffahrts-Angelegenheiten zur Ansetzung eines außerordentlichen Bürger-Convents ersuchen zu dürfen, wobey es indeß dem Ermessen des Senats überlassen bleibt, ob er solcher Aufforderung willfahren und die empfohlnen Gegenstände der Bürgerschaft in einem außerordentlichen Convente vorgetragen wolle oder nicht.
e. Das Recht, dem Justiz-Senate bey erforderlicher Wahl kaufmännischer Assessoren bey dem Obergerichte sechs einsichtsvolle und ausgezeichnete, mit den gehörigen Qualificationen (§ 58. d.) versehene Kaufleute der Börse zur Auswahl proponiren zu dürfen.

 

§ 169.

§ 105.

(1894) § 96. Sie hat in wichtigen zu ihrem Wirkungskreis gehörenden Angelegenheiten eine Beratung des Kaufmannskonvents zu veranlassen, demselben auch von Zeit zu Zeit über ihre Wirksamkeit Bericht zu erstatten.

 

     
Sie hat in wichtigen zu ihrem Wirkungskreis gehörenden Angelegenheiten eine Berathung des Kaufmannsconvents zu veranlassen, demselben auch von Zeit zu Zeit über ihre Wirksamkeit Bericht zu erstatten.

 

§ 170.

§ 106.

(1894) § 97. Über alle in Handels- oder Schiffahrtsangelegenheiten zu erlassende Gesetze wird vorab die Handelskammer, welche auf Erfordern eine Beratung des Kaufmannskonvents darüber veranstaltet, zu einer Begutachtung veranlaßt.

 

Über alle in Handels- oder Schifffahrtsangelegenheiten zu erlassende Gesetze wird vorab die Handelskammer, welche auf Erfordern eine Berathung des Kaufmannsconvents darüber veranstaltet, zu einer Begutachtung veranlaßt.

 

§ 171.

§ 107.

(1894) § 98. Im Einverständnisse mit der Handelskammer und nach Vernehmung des Kaufmannskonvents können, sofern die Staatskasse nicht dabei beteiligt ist, vom Senat Regulative für den Handels- und Schiffahrtsbetrieb und für die dazu gehörigen Hilfsgeschäfte, sowie die erforderlichen Taxen für letztere festgestellt und erlassen werden. Jedoch kann eine Abänderung oder Aufhebung solcher Anordnungen durch einen Beschluß des Senats und der Bürgerschaft jederzeit erfolgen.

     
Im Einverständnisse mit der Handelskammer und nach Vernehmung des Kaufmannsconvents können, sofern die Staatscasse nicht dabei betheiligt ist, vom Senat Regulative für den Handels- und Schifffahrtsbetrieb und für die dazu gehörigen Hülfsgeschäfte, sowie die erforderlichen Taxen für letztere festgestellt und erlassen werden. Jedoch kann eine Abänderung oder Aufhebung solcher Anordnungen durch einen Beschluß des Senats und der Bürgerschaft jederzeit erfolgen.

 

§ 172.

§ 108.

(1894) § 99.

Die Handelskammer hat die Verfügung über eine bestimmte Summe in Gemäßheit näherer gesetzlicher Bestimmung.

 

§ 173.

§ 109.

(1894) § 100. Zur Berathung über Handels- und Schiffahrtsangelegenheiten, sowie zur gegenseitigen Mitteilung der sich darauf beziehenden Anträge und Beschlüsse des Senats und der Handelskammer ist eine Behörde aus einigen Mitgliedern des Senats und einigen Mitgliedern der Handelskammer gebildet.

Zur Berathung über Handels- und Schifffahrtsangelegenheiten, sowie zur gegenseitigen Mittheilung der sich darauf beziehenden Anträge und Beschlüsse des Senats und der Handelskammer ist eine Behörde aus einigen Mitgliedern des Senats und einigen Mitgliedern der Handelskammer gebildet.

 

§ 174. Für einzelne Geschäftszweige und Einrichtungen, welche dem Handels- und Schifffahrtsbetriebe zur Hülfe dienen, bestehen besondere Behörden aus einigen Mitgliedern des Senats und einigen Mitgliedern der Handelskammern, welche die nächste Aufsicht über solche Geschäftszweige und Einrichtungen führen und bei der Wahl der dafür anzustellenden beamten mitwirken.

 

§ 110. Für einzelne Geschäftszweige und Einrichtungen, welche dem Handels- und Schifffahrtsbetriebe zur Hülfe dienen, bestehen besondere Behörden aus einigen Mitgliedern des Senats und einigen Mitgliedern der Handelskammer, welche die nächste Aufsicht über solche Geschäftszweige und Einrichtungen führen und bei der Wahl der dafür anzustellenden Beamten mitwirken.

(1894) § 101. Für einzelne Geschäftszweige und Einrichtungen, welche dem Handels- und Schifffahrtsbetriebe zur Hilfe dienen, bestehen besondere Behörden aus einigen Mitgliedern des Senats und einigen Mitgliedern der Handelskammer, welche die nächste Aufsicht über solche Geschäftszweige und Einrichtungen führen und bei der Wahl der dafür anzustellenden Beamten mitwirken.

§ 92. Das bisherige Privilegium des Collegii der Ältermänner die Verwaltung des Tonnen- und Bakenwesens betreffend fällt weg, und wird solches künftig durch eine aus Rath und Bürgerschaft niederzusetzende gemeinschaftliche Deputation administriert werden.

 

           
§ 93. Sämmtliche sonstige bisherige Prärogative des Collegii Seniorum werden, in so fern sie nicht durch die gegenwärtigen Vereinbarungen zwischen Rath und Bürgerschaft modificirt werden, auf dies dergestalt erweiterte Collegium übertragen und leiben demselben vorbehalten.

 

           
§ 94. Namentlich behält das Collegium wie bisher so auch künftig den Gebrauch des Schüttings und dessen bisherige Bibliothek und Archiv, in welchen nach wie vor die sämmtlichen Verhandlungen zwischen Rath und Bürgerschaft aufzubewahren, und an welche auch einige Exemplare jeder vom Senat zu erlassenden Verordnung abzugeben sind.

 

           
§ 95. Jeder neugewählte Ältermann leistet bey seinem Eintritt in das Collegium den nachstehenden Eid:
"Ich schwöre und gelobe zu Gott, daß ich des Hauses Schütting getreulich wahrnehmen, dessen Sachen und Angelegenheiten auch competirende bürgerliche jura, privilegia und befugnisse, den im Jahre 1814 vereinbarten Abänderungen der Verfassung gemäß, in guter Verwahrung und Observanz, auch allewege in gebührlicher Verschwiegenheit halten, und der Commerzien Bestes, imgleichen alles dasjenige, was einem redlichen, aufrichtigen und getreuen Ältermann von Gewohnheits- und Rechtswegen obliegt und geziemet, bey einem Hochweisen Rath und gehörigem Respect befordern will. - Bey Erwählunt neuer Älterleute meine Affecten bey Seite setzen und allemal nach meinem besten Verstande den nutzesten und geschicklichsten wählen, auch sonsten dem löblichen Herkommen des Hauses Schütting in allewege gemäß leben.
  Im Fall, daß mir auf Bürger-Conventen aufgetragen wird, das Geschäft des Bürgerworthalters zu übernehmen, will ich dabey genau und unparteyisch verfahren, auch mich weder durch Vorliebe noch durch Abneigung leiten lassen, und sodann überhaupt die Pflichten des Bürgerworthalters genau erfüllen. - Alles dem einem Hochweisen Rathe und dieser Stadt geleisteten Bürgereide unabbrüchig, getreulich und ohne Gefährde.
  So wahr helfe mir Gott !"

§ 96.
 

           
 

II.
Gewerbeconvent und Gewerbekammern.
 

II.
Gewerbekonvent und Gewerbekammer.
 

     

§ 175.

§ 111.

(1894) § 102. Der Gewerbekonvent wird aus Staatsbürgern, deren Berufstätigkeit in der Betreibung eines Handwerks oder einer Fabrik besteht, gebildet.

Der Gewerbeconvent wird aus Staatsbürgern, deren Berufsthätigkeit in der Betreibung eines Handwerks oder einer Fabrik besteht, gebildet.

 

 

§ 176.

§ 112.

(1894) § 103. Die Mitglieder des Gewerbekonvents werden von den Genossen der verschiedenen Gewerbe auf eine durch das Gesetz zu bestimmende Anzahl von Jahren erwählt.

Die Mitglieder des Gewerbeconvents werden von den Genossen der verschiedenen Gewerbe auf eine durch das Gesetz zu bestimmende Anzahl von Jahren erwählt.

 

§ 177.

§ 113.

(1894) § 104. Der Gewerbekonvent ist dazu berufen, über Angelegenheiten, welche die Interessen des Gewerbestandes berühren, zu beraten.

Der Gewerbeconvent ist dazu berufen, über Angelegenheiten, welche die Interessen des Gewerbestandes berühren, zu berathen.

 

§ 178.

§ 114.

(1894) § 105. Die Versammlungen des Gewerbekonvents finden auf Veranstaltung der Gewerbekammer und unter Leitung des Vorsitzers derselben statt.

Die Versammlungen des Gewerbeconvents finden auf Veranstaltung der Gewerbekammer und unter Leitung des Vorsitzers derselben Statt.

 

§ 179.

§ 115.

(1875/94) § 106. Die Gewerbekammer besteht aus einer durch das Gesetz zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern des Gewerbekonvents.

Die Gewerbekammer besteht aus einigen Mitgliedern des Senats und ein und zwanzig Mitgliedern des Gewerbekonvents.

 

§ 180.

§ 116.

(1875/94) § 107. Dieselben werden vom Gewerbekonvent auf eine gesetzliche zu bestimmende  Anzahl von Jahren gewählt.

Die Mitglieder des Senats ernennt der Senat. Die übrigen Mitglieder werden vom Gewerbeconvent auf eine gesetzliche zu bestimmende  Anzahl von Jahren erwählt.

 

§ 181.

§ 117.

(1894) § 108. Die Gewerbekammer ist berufen, auf alles, was für das Gewerbewesen dienlich sein kann, fortwährend ihr Augenwerk zu richten, darüber sich zu beraten und dem Senat auf dessen Antrag oder auch unaufgefordert gutachtlich zu berichten, wie auch die ihr zur Förderung des Gewerbeverkehrs angemessen scheinenden Maßregeln bei den zuständigen Behörden zu beantragen.

Die Gewerbekammer ist berufen, auf Alles, was für das Gewerbewesen dienlich sein kann, fortwährend ihr Augenwerk zu richten, darüber sich zu berathen und dem Senat auf dessen Antrag oder auch unaufgefordert gutachtlich zu berichten, wie auch die ihr zur Förderung des Gewerbeverkehrs angemessen scheinenden Maßregeln bei den zuständigen Behörden zu beantragen.

 

§ 182.

§ 118.

(1894) § 109. Sie hat in wichtigen zu ihrem Wirkungskreise gehörenden Angelegenheiten eine Beratung des Gewerbekonvents zu veranlassen, demselben auch von Zeit zu Zeit über ihre Wirksamkeit Bericht zu erstatten.

Sie hat in wichtigen zu ihrem Wirkungskreise gehörenden Angelegenheiten eine Berathung des Gewerbeconvents zu veranlassen, demselben auch von zeit zu Zeit über ihre Wirksamkeit Bericht zu erstatten.

 

§ 183.

§ 119.

(1894)  110. Über alle in Gewerbeangelegenheiten zu erlassenden Gesetze wird vorab die Gewerbekammer, welche auf Erfordern eine Beratung des Gewerbekonvents darüber veranstaltet, zu einer Begutachtung veranlaßt.

Über alle in Gewerbeangelegenheiten zu erlassenden Gesetze wird vorab die Gewerbekammer, welche auf Erfordern eine Berathung des Gewerbeconvents darüber veranstaltet, zu einer Begutachtung veranlassen.

 

§ 184.

§ 120.

(1894) § 111.

Die Gewebekammer hat die Verfügung über eine bestimmte Summe in Gemäßheit näherer gesetzlicher Bestimmung.

 

   

III.
Kammer für Landwirthschaft.
 

III.
Kammer für Landwirtschaft.
 

     
   

§ 121. Die Kammer für Landwirthschaft besteht aus einigen Mitgliedern des Senats und zwanzig praktischen Landwirthen.

 

(1875/94) § 112. Die Kammer für Landwirtschaft besteht zwanzig praktischen Landwirten.

 

     
    § 122. Die Mitglieder des Senats ernennt der Senat. Die übrigen Mitglieder werden von den Landwirthen nach näherer Bestimmung des Gesetzes erwählt.

 

(1875/94) § 113. Die Mitglieder werden von den Landwirten nach näherer Bestimmung des Gesetzes erwählt.

 

     
   

§ 123. Die Kammer für Landwirthschaft ist berufen, auf Alles, was für die Landwirthschaft, insbesondere für Ackerbau und Viehzucht, im Allgemeinen dienlich sein kann, fortwährend ihr Augenmerk zu richten, über die Mittel zu deren Förderung sowie über die Beseitigung etwaiger Hindernisse zu berathen und darüber dem Senat auf dessen Anforderung oder auch unaufgefordert gutachtlich zu berichten.

 

(1894) § 114. Die Kammer für Landwirtschaft ist berufen, auf alles, was für die Landwirtschaft, insbesondere für Ackerbau und Viehzucht, im allgemeinen dienlich sein kann, fortwährend ihr Augenmerk zu richten, über die Mittel zu deren Förderung sowie über die Beseitigung etwaiger Hindernisse zu beraten und darüber dem Senat auf dessen Anforderung oder auch unaufgefordert gutachtlich zu berichten.

 

     
    § 124. Über alle in Angelegenheiten der Landwirthschaft zu erlassenden Gesetze wird die Kammer vorab zu einer Begutachtung veranlaßt.

 

(1894) § 115. Über alle in Angelegenheiten der Landwirtschaft zu erlassenden Gesetze wird die Kammer vorab zu einer Begutachtung veranlaßt.      
    § 125. Die Kammer für Landwirthschaft hat die Verfügung über eine bestimmte Summe in Gemäßheit näherer gesetzlicher Bestimmungen.

 

(1894) § 116. Die Kammer für Landwirtschaft hat die Verfügung über eine bestimmte Summe in Gemäßheit näherer gesetzlicher Bestimmungen.      
 

Siebenter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
 

   

§ 87.
Fünfter Abschnitt. Übergangsbestimmungen.
 

Übergangs- und Schlußbestimmungen
 

Übergangs- und Schlussbestimmungen
 

§ 25. § 26. Die Vertheilung des gegenwärtigen Personals des Senats unter den beiden Collegien soll (unpräjudicirlich für die Zukunft) so gemacht werden, wie es diem Umstände am besten fügen.

hierzu gibt es einen Änderungsantrag der Bürgerschaft.

§ 27.
 

§ 185. Die in Beziehung auf die gegenwärtige Verfassung erforderlichen Übergangsvorschriften sind der Gesetzgebung vorbehalten.

§ 186.
 

     

Artikel 150. Wenn in Gesetzen und Verordnungen vom geltenden Reichsrecht abgewichen werden soll, kommt ein entsprechender Beschluß der Bürgerschaft nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden, mindestens aber die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmen.

Dieser Artikel gilt bis zum Inkrafttreten einer Verfassung der deutschen Republik.

 

Artikel 150. (1) Wenn in Gesetzen und Verordnungen vom geltenden Reichsrecht abgewichen werden soll, kommt ein entsprechender Beschluss der Bürgerschaft nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden, mindestens aber die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmen.

(2) Dieser Artikel gilt bis zum Inkrafttreten einer Verfassung der deutschen Republik.

 

§ 28. § 29. So lange die jetzigen 4 Herren Bürgermeister Mitglieder des Senats bleiben, bekleiden diese die Stellen der respectiven Präsidenten und Vice-Präsidenten nach der Vertheilung, die sie unter sich machen.

hierzu gibt es einen Änderungsantrag des Senats..

§ 30.
 

       

Artikel 151. Der Senat wird ermächtigt, mit Zustimmung der Bürgerschaft für die Übergangszeit, solange keine deutsche Zentralregierung vorhanden ist, an zonale oder überzonale Organisationen Zuständigkeiten der Freien Hansestadt Bremen, insbesondere auf dem Gebiete der auswärtigen Beziehungen, der Wirtschaft, der Ernährung, des Finanzwesens und des Verkehrs zu übertragen.

 

§ 30.  § 31. Die Directoren der Untergerichte werden aus dem gesammten Justiz-Senat, jedoch mit Ausschluß des abwechselnd bey dem Obergerichte den Vorsitz führenden Präsidenten und Vice-Präsidenten des Collegii, und zwar das Erstemal, nachdem vorab ausgemacht ist, welche der jetzigen Senatoren zum Justiz-Personal gehören sollen, von dem ganzen Senat, künftig aber von dem Justiz-Senat per Scrutinium nach absoluter Mehrheit gewählt.

§ 32.
 

       

Artikel 152. Bestimmungen dieser Verfassung, die der künftigen deutschen Verfassung widersprechen, treten außer Kraft, sobald diese rechtswirksam wird.

 

       

Artikel 153. Gesetze, die aus Anlaß der gegenwärtigen Notlage ergangen sind oder noch ergehen werden, können unerläßliche Eingriffe in das Grundrecht der Freizügigkeit, der Freiheit der Berufswahl und der Wohnungsfreiheit zulassen.

Dieser Artikel tritt mit dem 31. Dezember 1949 außer Kraft. Die Bürgerschaft kann diese Frist durch Gesetz verlängern, wenn die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmt.

 

Artikel 153. (1) Gesetze, die aus Anlass der gegenwärtigen Notlage ergangen sind oder noch ergehen werden, können unerlässliche Eingriffe in das Grundrecht der Freizügigkeit, der Freiheit der Berufswahl und der Wohnungsfreiheit zulassen.

(2) Dieser Artikel tritt mit dem 31. Dezember 1949 außer Kraft. Die Bürgerschaft kann diese Frist durch Gesetz verlängern, wenn die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmt.

 

         

Artikel 154. Zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus und zur Beseitigung ihrer Folgen werden während einer Übergangszeit durch Gesetz Rechtsvorschriften erlassen, die von den Bestimmungen der Verfassung abweichen.

Dieser Artikel tritt mit dem 31. Dezember 1948 außer Kraft. Die Bürgerschaft kann diese Frist durch Gesetz verlängern, wenn die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl zu stimmt.

 

Artikel 154. (1) Zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus und zur Beseitigung ihrer Folgen werden während einer Übergangszeit durch Gesetz Rechtsvorschriften erlassen, die von den Bestimmungen der Verfassung abweichen.

(2) Dieser Artikel tritt mit dem 31. Dezember 1948 außer Kraft. Die Bürgerschaft kann diese Frist durch Gesetz verlängern, wenn die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl zu stimmt.

 

            (2013) Artikel 154a. Abweichendes von Artikel 82 Absatz 2 Satz 2 verändert sich die Höhe des Entgeltes der Abgeordneten vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 nicht. Bei der nächsten Veränderung wird die 2012 wirksam gewordene Festlegung des Entgeltes und die Einkommens- und Kostenentwicklung in der Freien Hansestadt Bremen im letzten dieser Veränderung vorausgehenden Jahr zugrunde gelegt.

 

       

§ 88. Der Zeitpunkt, in dem der § 78 in Kraft tritt, wird durch Gesetz bestimmt. Im übrigen tritt die Verfassung am 6. Juni 1920 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 1. Januar 1894 mit ihrer später beschlossenen Änderungen und das Gesetz zur vorläufigen Ordnung der Staatsgewalt vom 9. April 1919 aufgehoben.

 

Artikel 155. Diese Verfassung ist nach ihrer Annahme durch Volksentscheid vom Senat unverzüglich im Bremischen Gesetzblatt zu verkünden und tritt mit dem auf ihre Verkündung folgenden Tage in Kraft.

Mit dem gleichen Tage treten alle der Verfassung entgegenstehenden Gesetze außer Kraft.

 

Artikel 155. (1) Diese Verfassung ist nach ihrer Annahme durch Volksentscheid vom Senat unverzüglich im Bremischen Gesetzblatt zu verkünden und tritt mit dem auf ihre Verkündung folgenden Tage in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Tage treten alle der Verfassung entgegenstehenden Gesetze außer Kraft.

 

       

§ 89. Die auf Grund dieser Verfassung gewählte Bürgerschaft tritt zum erstenmal am zweiten Freitag nach der Feststellung des Wahlergebnisses, nachmittags 4 Uhr, zusammen.

Die von der bremischen Nationalversammlung in die Deputationen und Behörden gewählten Mitglieder bleiben im Amte, bis die auf Grund dieser Verfassung gewählte Bürgerschaft die Neuwahl für die Deputation und Behörden vorgenommen hat.

Ebenso führt der auf Grund des Gesetzes zur vorläufigen Ordnung der Staatsgewalt vom 9. April 1919 gewählte Senat die laufenden Geschäfte weiter, bis die Bürgerschaft auf Grund dieser Verfassung einen neuen Senat gewählt hat.

 

   
§ 263.

§ 199. Bestehende zwischen dem Senat und der Bürgerschaft vereinbarte, und am fünften März Eintausend achthundert neun und vierzig ihrem ganzen Inhalte nach angenommene Verfassung des Bremischen Staats ist am Donnerstag den achten März Eintausend achthundert neun und vierzig in gemeinschaftlicher Versammlung des Senats und der Bürgerschaft auf der obern Rathhaushalle im Namen des Senats von dem Präsidenten desselben und im Namen der Bürgerschaft von dem Präsidenten derselben in doppelter Ausfertigung unterzeichnet worden.

 

   

     Bekannt gemacht im Auftrage des Senats.

     Bremen, den 18. Mai 1920.

 

    Diese Verfassung ist von der Bürgerschaft am 15. September 1947 beschlossen und durch Volksabstimmung am 12. Oktober 1947 angenommen worden. Sie wird hiermit vom Senat verkündet.

    Bremen, den 21. Oktober 1947

 

Quelle:
Verhandlungen über die Verfassung der freyen Hansestadt Bremen 1818
 

Quelle:
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1849 S. 37ff.
 

Quelle:
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1854 S. 8ff.
 

Quelle:
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1875 S. 183ff.
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1894 S. 1ff.
Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck, J. B. Mohr, Tübingen 1914 S. 187

 

Quelle:
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1920 S. 183.

Otto Ruthenberg, Verfassungsgesetze des Deutschen Reiches und der deutschen Länder

E.R.Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band 6 S. 842ff.
Jahrbuch des öffentlichen Rechts AF X 1921 S. 393

 

Quelle:
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1947 S. 251
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen  2019 S. 524

Wilhelm Wegener, Die neuen deutschen Verfassungen, West-Verlag 1947
Alle deutschen Verfassungen, Goldmann Sachbuch 1139, 1985
Jahrbuch des öffentlichen Rechts NF Band 3 (1954) S. 197
 

 


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