Verfassungen der Stadt Bremerhaven.

1850 bis heute
 

Bremerhaven hatte 1842
2.830 Einwohner

Bremerhaven hatte 1864
7.485 Einwohner

Bremerhaven hatte 1923
22.317 Einwohner

Bremerhaven hatte 1930
25.200 Einwohner

 

Wesermünde (nach 1947 : Bremerhaven) hatte 1939
115.400 Einwohner

Bremerhaven hatte 1971
149.164 Einwohner

Bremerhaven hatte 2018
113.634 Einwohner

 

Obrigkeitliche Verordnung, die Gemeinde-verfassung der Stadtgemeinden ... Bremerhaven

vom 5. Juli 1850

aufgehoben durch
Verfassung der Stadtgemeinde Bremerhaven
vom 18. September 1879
 

Verfassung der Stadtgemeinde  Bremerhaven

vom 18. September 1879

geändert durch Gesetze vom
1. Juli 1881 (GBl. S.
65)
vom 31. Januar 1902 (GBl. S. 14)
vom 30. Januar 1912 (GBl. S. 22)
vom 19. Februar 1914 (GBl. S. 37)
vom 27. Februar 1916 (GBl. S. 91)
vom 17. Februar 1918 (GBl. S. 30)
Gesetz, betreffend die Neuwahl der Stadtverordneten der Stadt Bremerhaven
vom 26. Juni 1919 (GBl. S. 239)
Gesetz
vom 5. Oktober 1919 (GBl. S. 383)

aufgehoben durch
Gesetz vom 23. Mai 1922
 

Verfassung der Stadt Bremerhaven

vom 19. Dezember 1922

geändert durch
Ortsgesetze vom
21. Okt. 1925 (GBl. S.255)
13. Nov. 1925 (GBl. S.261, 270)
16. Jan. 1926 (GBl. S. 23)
8. Jan. 1932 (GBl. S. 15)
Verordnung vom
8. April 1933 (GBl. S. 103)
Ortsgesetz vom
11. Mai 1933 (GBl. S. 183)

 

Verfassung für die  Stadt Bremerhaven

vom 19. Dezember 1922
mit den Änderung durch die Landesgesetz vom
30. Juni 1934 (GBl. S. 229)
Durchführungsverordnung vom
11. Juli 1934 (GBl. S. 234)

aufgehoben durch
Bremische Überleitungsverordnung zur Deutschen Gemeindeordnung
vom 16. Mai 1938 (GBl. S. 86)
 

 

Verfassung für die Stadt Bremerhaven

vom 4. November 1947
(ursprüngliche Fassung)
 

Verfassung für die Stadt Bremerhaven

in der Fassung
vom 13. Oktober 1971
(ursprüngliche Fassung)
 

Verfassung für die Stadt Bremerhaven
(VerfBrhv)

vom 3. Dezember 2015
(ursprüngliche Fassung)
 

Verfassung für die Stadt Bremerhaven
(VerfBrhv)

vom 3. Dezember 2015
(aktuelle Fassung)
 

Gesetz, betreffend die Städteordnung der bremischen Hafenstädte

 vom 23. Mai 1922

geändert durch
Gesetze vom
4. Nov. 1925 (GBl. S. 237)
14. Jan. 1926 (GBl. S. 3)
24. Febr. 1933 (GBl. S. 25)
Verordnung vom
8. April 1933 (GBl. S. 103)
Gesetz vom

15. Mai 1933 (GBl. S. 157)

 

Gesetz, betreffend die Städteordnung der bremischen Hafenstädte

 vom 23. Mai 1922
mit den Änderungen durch die Gesetz vom
30. Juni 1934 (GBl. S. 229)
Durchführungsverord. vom
11. Juli 1934 (GBl. S. 234)

aufgehoben durch
Verordnung
vom 16. Mai 1938 (GBl. S. 86)
 

Nachdem zufolge des Art. 85 der Verfassung des Bremischen Staats durch die Beschlüsse des Senats und der Bürgerschaft die Grundsätze der Gemeindeverfassung für die [Stadtgemeinde] Bremerhaven festgestellt worden, so verordnet demgemäß der Senat hiemit das Folgende:

I.

Der Senat verordnet im Einverständniß mit der Bürgerschaft:

 

In Ausführung des Artikels 1 des Bremischen Gesetzes, betreffend die Städteordnung der Bremischen Hafenstädte vom 23. Mai 1922 (Gesetzbl. S. 243), hat die Stadtverordneten-versammlung das nachfolgend verkündete Ortsgesetz beschlossen:
 

Der Senat hat das folgende Gesetz beschlossen:

  In Ausführung der Artikel 144 und 145 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 251) hat die Stadtvertretung nachstehendes Ortsgesetz beschlossen:
 
Aufgrund des Artikels 2 des Ortsgesetzes zur Änderung der Verfassung für die Stadt Bremerhaven vom 6. Oktober 1971 (Brem. GBl. S. 239) wird nachstehend der Wortlaut der Verfassung für die Stadt Bremerhaven in der vom 13. Oktober 1971 an geltenden Fassung neu bekanntgemacht.

  Bremerhaven, den 13. Oktober 1971

Magistrat der Stadt Bremerhaven
Selge
Oberbürgermeister.

Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene und vom Senat der Freien Hansestadt Bremen genehmigte Ortsgesetz:
 

Verfassungsart.

§ 1. Für die Stadtgemeinde Bremerhaven gelten die Bestimmungen der Magistrats-verfassung (§§ 51-67 der Städteordnung).

§ 2.
 

§ 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1934. An die Stelle der in den Stadtgemeinden gegenwärtig geltenden Bestimmungen der Magistratsverfassung (§§ 51 bis 67 der Städteordnung der bremischen Hafenstädte) treten die Bestimmungen der Bürgermeisterverfassung (§§ 40 bis 49 daselbst), mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen.

 

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Anlage

Städteordnung der Bremischen Hafenstädte
 

Inhaltsverzeichnis

(hier nicht wiedergegeben.)
 

§ 4.
II. Von den Gemeindeverhältnissen überhaupt.
 

Titel I.
Von der Stadtgemeinde und dem Stadtbezirke.

 

1. Abschnitt.
Von den Grundlagen der Stadtverfassung.

 

 

Erster Teil:
Grundlagen der Stadtverfassung.

 

Erster Teil
Grundlagen der Stadtverfassung.

 

Teil 1:
Grundlagen der Stadtverfassung
 

 

§ 1. Die Stadtgemeinde bildet eine Körperschaft, welche nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes die Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten zusteht.

§ 2.
 

§ 1. Die [Stadtgemeinde] Bremerhaven ... [ist eine] öffentlich-rechtliche [Körperschaft. Ihr] steht nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Verwaltung der [ihr] obliegenden oder von [ihr] freiwillig übernommenen eigenen Angelegenheiten zu (Selbstverwaltungsangelegenheiten) und liegt die Verwaltung der [ihr] vom Reiche oder Staate zur Ausführung übertragenen Angelegenheiten ob (Auftragsangelegenheiten).

§ 2.
 

  § 1. Die Stadt Bremerhaven ist eine öffentliche Gebietskörperschaft.

 

(1971) § 1. Rechtsstellung der Stadt. Die Stadt Bremerhaven ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts.

 

§ 5. Die Verfassung der Stadtgemeinden hat nur die bürgerlichen Gemeindeverhältnisse zum Gegenstande; sie bezieht sich daher nicht auf die hinsichtlich der Kirchen und Schulen bestehenden Einrichtungen.

 

    § 2. Die Stadt verwaltet im Stadtkreis alle kommunalen öffentlichen Aufgaben unter eigener Verantwortung. Ausnahmen können durch Landesgesetz bestimmt werden.

 

(1971) § 2. Wirkungskreis. Die Stadt verwaltet in ihrem Gebiet alle kommunalen öffentlichen Aufgaben unter eigener Verantwortung als Selbstverwaltungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

  § 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1934. Die Selbstverwaltung der Stadtgemeinden Bremerhaven [...] wird durch die nachstehenden Vorschriften dem Gebot einheitlicher Staatsführung angepaßt.

 

§ 6. Die Stadtgemeinde hat unter Aufsicht der Staatsbehörde nach den nähern Bestimmungen dieses Gesetzes
a. das Recht der selbstständigen Verwaltung ihres Vermögens;
b. das Recht der Regelung ihrer übrigen inneren Gemeindeverhältnisse und der ihnen obliegenden Gemeindelasten;
c. die Wahl der Gemeindebeamten;
d. Theilnahme an der Verwaltung polizeilicher Anstalten.

 

§ 3. § 4. Die Stadtgemeinde ist befugt, mittelst Gemeindebeschlusses Ortsstatute in Betreff aller derjenigen Gemeindeangelegenheiten zu erlassen, hinsichtlich deren dieses Gesetz auf statutarische Regelung verweist oder keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält. Ortsstatute dürfen den bestehenden Gesetzen nicht widersprechen.

Dieselben bedürfen der Bestätigung des Senats.

§ 5.
 

§ 80. § 81. Die Stadtgemeinde ist berechtigt, Ortsgesetze über solche Gemeindeangelegenheiten, sowie über solche Rechte und Pflichten der Einwohner zu erlassen, hinsichtlich deren die Reichs- oder Landesgesetzgebung dies vorsieht oder nicht verbietet.

In den Ortsgesetzen können für Zuwiderhandlungen gegen ihre Vorschriften durch den

  § 3. (1) Die Stadt regelt ihre Angelegenheiten im Einklang mit den Landesgesetzen durch Ortsgesetze. Eine Änderung der Stadtverfassung bedarf der Genehmigung des Senats. Andere Ortsgesetze bedürfen der Genehmigung des Senats nur, soweit dieses in Landesgesetzen ausdrücklich bestimmt ist.

(2) In Ortsgesetzen können für den Fall der Zuwiderhandlung Zwangsgelder bis zur Höhe von 1000,- RM angedroht werden. Die Ortsgesetze können ferner vorsehen, daß bei Weigerung der Verpflichteten Handlungen an ihrer Stelle und auf ihre Kosten vorgenommen werden. Die Zwangsgelder und die Kosten für die Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

(3) Ortsgesetze sind im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen öffentlich bekanntzumachen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.

 

(1971) § 3. Ortsrecht. (1) Die Stadt regelt ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch Ortsgesetze. Die Änderung der Stadtverfassung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der
gesetzlichen  

Gemeindevorstand festzusetzende Ordnungsstrafen angedroht werden. Das Gleiche gilt für Verordnungen, die der [Magistrat]

[Oberbürgermeister oder seinen Vertreter] festzusetzende Ordnungsstrafen angedroht werden. Das Gleiche gilt für Verordnungen, die der [Oberbürgermeister oder sein Vertreter]   Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und der Genehmigung des Senats der Freien Hansestadt Bremen.

(2) Ortsgesetze sind im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen oder im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu verkünden. Sie treten soweit nichts anderes bestimmt ist, am Tage nach der Verkündung in Kraft.
 

§ 7. Jeder Gemeinde liegt die Verpflichtung ob:
a. die mit der Verwaltung ihrer Angelegenheiten verknüpften Kosten, namentlich auch die etwa ihren Gemeindebeamten gebührenden Besoldungen zu bestreiten;
b. für die Unterhaltung ihrer Armen zu sorgen und die Bettelei in ihrem Gemeindebezirke zu hindern;
c. alle für die Gemeindebedürfnisse erforderlichen Anstalten, namentlich die öffentlichen Straßen und Brunnen, die Straßenbeleuchtung und Straßenreinigung, die Einrichtung für Nachwachen und Feuerlöschung herzustellen und zu unterhalten, soweit solche nicht vom Staate übernommen sind.

 

im Rahmen seiner Zuständigkeit erläßt.

§ 82.

 

  (3) Die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen der Stadt Bremerhaven regelt ein Ortsgesetz.
 
(3) Die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen der Stadt Bremerhaven regelt ein Landesgesetz.
 
  siehe hierzu aber das Ortsgesetz über die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen in der Stadt Bremerhaven vom 10. Mai 1968 (GBl. S. 97).
 
    § 2. § 3. Einwohner der Stadtgemeinde ist jeder, der im Stadtbezirk seinen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat.

Alle Einwohner der Stadtgemeinde sind zur Mitbenutzung der öffentlichen Anstalten und Einrichtungen der Stadt berechtigt und zur Teilnahme an den städtischen Gemeindelasten nach den Vorschriften der Gesetze verpflichtet.

§ 4.
 

  § 4. § 4. Bürger und Einwohner. § 4. Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger. (1) Einwohnerin oder Einwohner der Stadt ist, wer in der Stadt wohnt.

(2) Bürgerinnen und Bürger der Stadt sind die zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner.

 

(1) Einwohner der Stadt ist, wer in der Stadt wohnt.

(2) Bürger der Stadt sind die wahlberechtigten Einwohner.

 

§ 8. Für die Wahrnehmung der Gemeinde-Angelegenheiten bestehen nach den näheren Bestimmungen dieses Gesetzes ein Gemeindeausschuß und ein Gemeinderath.

 

§ 1. § 2. Die Stadtgemeinde wird durch den Stadtrath und die Stadtverordneten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes vertreten.

§ 3.
 

§ 5. § 6. Die öffentlich-rechtliche Gewalt der Stadtgemeinde wird ausgeübt:
A. unmittelbar durch die Gesamtheit der Gemeindebürger, die ihren Willen durch Abstimmung (Gemeindeentscheid) und durch Wahl zur Gemeindevertretung (Stadtverordnenten-versammlung) äußert;
B. mittelbar durch die Gemeindevertretung und durch den Gemeindevorstand. Gemeindevorstand ist ... der Magistrat (Magistratsverfassung).

II.
 

§ 3 des Gesetzes vom 30. Juni 1934. (1) Die Verwaltung der Stadtgemeinde führt der [Oberbürgermeister]. Der Regierende Bürgermeister [der Hansestadt Bremen] ernennt ihn nach Anhörung der Gemeindeaufsichtsbehörde. Auf den [Oberbürgermeister] gehen alle Aufgaben und Befugnisse des Magistrats, der Stadtverordnetenversammlung und der Verwaltungsausschüsse über. Gemeindeentscheide finden nicht mehr statt.

[...]

  § 5. (1) Die Stadtverordneten-versammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Stadt. Der Magistrat ist die Verwaltungsbehörde der Stadt.

(2) Die Stadtverordneten-versammlung wird von den Bürgern, der Magistrat von der Stadtverordneten-versammlung gewählt.

 

(1971) § 5. Organe. Organe der Stadt sind die Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat.

 

          § 6. § 6. Vermögen und Einkünfte.
Die Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat haben das Vermögen und die Einkünfte der Stadt so zu verwalten,
daß unter Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Kräfte der Abgabepflichtigen die Stadtfinanzen gesund bleiben. Sie haben unter Beachtung dieses Grundsatzes dafür zu sorgen, daß dass unter Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Kräfte der Abgabepflichtigen die Stadtfinanzen gesund bleiben. Sie haben unter Beachtung dieses Grundsatzes dafür zu sorgen, dass
mindestens die Veranstaltungen und Einrichtungen getroffen werden, die für die sozialen und kulturellen Bedürfnisse unentbehrlich sind.

 

   

§ 78.
IV. Abschnitt.
Selbstverwaltungsangelegenheiten und Auftragsangelegenheiten.

 

         
   

I. Selbstverwaltungsangelegenheiten.
 

         
    § 79. Die Stadtgemeinde ist berechtigt, in allen Selbst-verwaltungsangelegenheiten, die nicht gesetzlich einer anderen Stelle vorbehalten sind (§ 1), frei zu beschließen und ist Anweisungen der Aufsichtsbehörde darin nur im Rahmen dieses Gesetzes unterworfen.

Selbstverwaltungsangelegenheiten sind in einer dem gemeinen Wohle entsprechender Weise zu verwalten.

§ 80.
 

         
 

§ 85.
Titel IX.
Von den Rechten und Pflichten der Stadtgemeinde in Beziehung auf die Verwaltung der Ortspolizei und der allgemeinen Landes-angelegenheiten.

 

II. Auftragsangelegenheiten.
 

         
§ 45. § 46. Die Verwaltung der auf Kosten der Gemeinde bestehenden polizeilichen Einrichtungen und Anstalten geschieht durch gemeinschaftliche Wirksamkeit der Staatsbehörde und des Gemeinderaths. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt. Hält indeß die Staatsbehörde durch eine beschlossene Maßregel das Interesse des Staats gefährdet, so hat sie sofort dem Senat deshalb zu berichten und bleibt bis zu dessen Entscheidung die Ausführung ausgesetzt.

Die bei dieser Verwaltung nöthigen obrigkeitlichen Handlungen werden von der Staatsbehörde wahrgenommen.

§ 47.
 

§ 86. Die Ortspolizeiverwaltung wird, soweit sie nicht der Senat anderen Behörden vorbehält, vom Stadtrathe nach Ma0gabe der nachstehenden Bestimmungen geführt.

 

§ 83. § 84. Zu den Auftragsangelegenheiten (§ 1) gehören insbesondere die Verwaltung der Ortspolizei und die Wahrnehmung der örtlichen Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung, soweit nicht besondere Behörden dafür bestellt sind.

 

         
§ 87. Der Stadtrath beschließt innerhalb der Grenzen des Haushaltsplans über die Einrichtung des städtischen Polizeidienstes und über die erforderlichen ortspolizeilichen Anstalten.

Er stellt die Polizeibeamten an und beschließt, vorbehältlich der Genehmigung des Senats, über den Erlaß ortspolizeilicher Verordnungen.

 

§ 88. Im Übrigen steht die Verwaltung der städtischen Polizei einem vom Stadtrathe zu wählenden besoldeten Mitgliede des Stadtraths zu (cf. § 40). Die Wahl bedarf der Bestätigung des Senats.

Eine Vertretung dieses die Polizeiverwaltung führenden Mitgliedes des Stadtraths kann vorübergehend mit Genehmigung des Senats auch durch ein nicht besoldetes Mitglied des Stadtraths erfolgen.

Das die Polizeiverwaltung führende Mitglied des Stadtraths kann mit Zustimmung des Stadtraths vom Senate zum Amtsanwalt bei dem Amtsgerichte Bremerhaven bestellt werden. Das Polizeipersonal der Gemeinde kann nach näherer Anweisung des Senats zu Zwecken der Staatspolizei aushülfsweise herangezogen werden.

§ 89.
 

  § 89. § 90. Der Stadtrath ist verpflichtet, alle durch Gesetz oder allgemeine Anordnung den Stadtgemeinden überwiesenen örtlichen Geschäfte der Staatsverwaltung, sofern nicht andere Behörden dazu bestimmt sind, zu übernehmen.

 

§ 85. Die Verwaltung der Auftragsangelegenheiten liegt ausschließlich dem [Oberbürgermeister] ob; dieser kann mit ihrer Wahrnehmung unter Zustimmung der anweisenden Stelle einen Beigeordneten oder ein anderes Magistratsmitglied widerruflich beauftragen. Der [Oberbürgermeister] ist verpflichtet, die Angelegenheiten gemäß den erteilten Anweisungen zu verwalten. Für den Inhalt der Anweisungen ist nur die anweisende Stelle verantwortlich.

Durch Senatsbeschluß kann ausnahmsweise die Verwaltung der Auftragsangelegenheiten ganz oder teilweise, wenn das Gemeinwohl es dem Senate erforderlich erscheinen läßt, einem [...] Magistratsmitgliede übertragen werden.

 

§ 85. Die Verwaltung der Auftragsangelegenheiten liegt ausschließlich dem [Oberbürgermeister] ob; dieser kann mit ihrer Wahrnehmung unter Zustimmung der anweisenden Stelle einen Beigeordneten [...] widerruflich beauftragen. Der [Oberbürgermeister] ist verpflichtet, die Angelegenheiten gemäß den erteilten Anweisungen zu verwalten. Für den Inhalt der Anweisungen ist nur die anweisende Stelle verantwortlich.

 

         
  § 91. Unberührt durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Wahrnehmung der Standesamtsgeschäfte.

Titel X.
 

    § 86. Glaubt der [Oberbürgermeister] oder der gemäß § 85 Berufene, daß eine ihm erteilte Anweisung bestehendes Recht verletzt, so steht ihm, falls die anweisende Stelle trotz erhobener Einwendungen die Anweisung aufrecht erhält, dagegen der Einspruch an den Senat binnen zwei Wochen zu. Wenn die anweisende Stelle die sofortige Ausführung verlangt, hat der Einspruch keine aufschiebende Wirkung.

 

aufgehoben durch Landesverwaltungsgesetz vom 21. September 1933, § 3 Abs. 4-6          
    § 87. Soweit für die Erledigung von Auftragsangelegenheiten die Bewilligung städtischer Mittel oder die Bereitstellung städtischer Eigentums, städtischer Anstalten oder Einrichtungen oder städtischer Arbeitskräfte außer dem [Oberbürgermeister], seinem beauftragten Vertreter oder dem gemäß § 85 Berufenen erforderlich wird, bildet die Beschlußfassung darüber eine Selbstverwaltungsangelegenheit.

§ 88.
 

         
         

Zweiter Teil:
Beflaggung und Hoheitszeichen der Stadt.

 

Zweiter Teil
Hoheitszeichen der Stadt.

 

   
          § 7. § 7. (2007) Hoheitszeichen der Stadt.
(1) Die Stadt führt ein Wappen und eine Stadtflagge. Die Einführung eines neuen Wappens und einer Flagge sowie deren Änderung bedarf der Genehmigung des Senats.

(2) Die Stadt führt ein Dienstsiegel mit dem Stadtwappen.

 

         

Dritter Teil:
Stadtgebiet.

 

Dritter Teil
Stadtgebiet.

 

(2007)
 
 
  § 4. § 5. Den städtischen Gemeindebezirk bilden alle im Bezirk von Bremerhaven unter Bremischer Staatshoheit stehenden Grundstücke.

 

§ 1. § 2. Den Stadtbezirk bilden alle Grundstücke, Fluß- und Hafenanlagen, die zur Zeit den Gemeindebezirk bilden.

Eine Veränderung des Stadtbezirks kann nur durch Staatsgesetz

  § 8. (1) Zum Stadtgebiet gehören alle Grundstücke, Fluß- und Hafenanlagen der ehemaligen Stadt Wesermünde.

Gemeindeverwaltungsmäßig wird die Stadt Bremerhaven im Gebiet des stadtbremischen Überseehafens auf Grund eines Vertrages zwischen den Städten Bremen und Bremerhaven zuständig.
 

§ 8. (1) Zum Stadtgebiet gehören alle Grundstücke, Fluß- und Hafenanlagen der ehemaligen Stadt Wesermünde.

§ 8. (2007) Stadtgebiet. (1) (2011) Zum Stadtgebiet gehören alle Grundstücke, Fluss- und Hafenanlagen der ehemaligen Stadt Wesermünde (2011) unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 2 erfolgten Änderungen.

nach  Anhörung der Gemeindevertretung vorgenommen werden.

§ 3.
 

vorgenommen werden.

 

Gemeindeverwaltungsmäßig wird die Stadt Bremerhaven im Gebiet des stadtbremischen Überseehafens aufgrund eines Vertrages zwischen den Städten Bremen und Bremerhaven zuständig.
 

(2) Eine Veränderung des Stadtgebietes kann nur durch Landesgesetz nach erfolgter Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung vorgenommen werden.
 

(3) Rechtshandlungen, die aus Anlaß der Änderung des Stadtgebietes erforderlich sind, sind frei von öffentlichen Abgaben, Stempeln und Gebühren.

 

(1971)    

III. Von der Gemeindegenossenschaft.
 

Titel II.
Gemeindeangehörigkeit und Bürgerrecht.

 

     

Vierter Teil:
Bürger und Einwohner.

 

Vierter Teil
Rechte und Pflichten der Einwohner und Bürger.

 

(2007) Teil 2:
Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger

 

§ 9. Die Gemeindegenossenschaft wird erworben durch Geburt und durch Aufnahme.

 

§ 6. Zur Stadtgemeinde gehört Jeder, der im Stadtbezirke seinen Wohnsitz hat, mit Ausnahme der servisberechtigten Militärpersonen des activen Militärstandes.

Die Mitglieder der Stadtgemeinde sind entweder Einwohner oder Bürger.

§ 7.
 

§ 3. § 4. Die öffentlich-rechtliche Gewalt der Stadtgemeinde geht von der Gesamtheit der Einwohner aus, denen das Bürgerrecht zusteht (Gemeindebürger).
 
§ 4. Die öffentlich-rechtliche Gewalt der Stadtgemeinde geht von der Gesamtheit der Personen aus, denen das Bürgerrecht zusteht (Gemeindebürger).   § 9. Wahlberechtigt zur Stadtverordnetenversammlung und teilnahmeberechtigt an ihrer Versammlung sind die Bürger der Stadt. Bürger sind diejenigen Einwohner, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, das 21. Lebensjahr vollendet haben sowie im Stadtkreis Bremerhaven wohn- und wahlberechtigt sind, wenn das Wahlgesetz keine entgegenstehenden Vorschriften trifft. Das Wahlrecht für Seefahrer bestimmt das Wahlgesetz.

(2) Die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung soll möglichst jeweils mit den Wahlen zur Bremischen Bürgerschaft stattfinden. Der Wahltag wird vom Wahlausschuß bestimmt, dessen Vorsitzer der Wahlleiter ist. Er muß ein Magistratsmitglied sein und wird vom Magistrat ernannt.

 

(1971) § 9. Wahlrecht. Die Bürger der Stadt wählen die Stadtverordnetenversammlung nach Maßgabe der wahlrechtlichen Vorschriften.

 

§ 9. Wahlrecht. Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt wählen die Stadtverordnetenversammlung nach Maßgabe der wahlrechtlichen Vorschriften.

 

§ 10. Vermöge der Geburt geht die Gemeindegenossenschaft der Ältern, und bei unehelichen Kindern die der Mutter auf die Kinder über.

 

Das Bürgerrecht hat jeder Einwohner männlichen oder weiblichen Geschlechts, der das Wahlrecht zur bremischen Bürgerschaft besitzt und seit mindestens 6 Monaten Einwohner ist. Außerdem haben das Bürgerrecht solche über 20 Jahre alten reichsangehörigen Personen, die seit mindestens 6 Monaten zu der Besatzung eines bremischen Schiffes gehören, das seine Ausreisen regelmäßig oder vorwiegend von der Gemeinde aus unternimmt, und die bei der Anmusterung die Gemeinde als ihren Wohnort angegeben haben.
 
§ 11. Um die Gemeindegenossenschaft durch Aufnahme zu erwerben ist erforderlich:
a. unbescholtener Lebenswandel;
b. Nachweisung eines den Unterhalt einer Familie sichernden Vermögens oder Nahrungszweigs. Auch hat der Aufzunehmende dafür, daß er in den nächsten zehn Jahren dem Armenwesen nicht zur Last fallen werde, Sicherheit zu leisten;
c. Entrichtung der festgesetzten Aufnahmegebühren.
  Der Betrag dieser Gebühren darf in keiner Gemeinde 20 Rthl. für eine Mannsperson, 10 Rthl. für ein Frauenzimmer, und 1/3 dieser Sätze für jedes mit den Ältern aufzunehmende Kind, je nach dem Geschlechte desselben, übersteigen; für Kunder unter 14 Jahren sind indeß, wenn sie zugleich mit ihren Ältern aufgenommen werden, keine Aufnahmegebühren zu entrichten.
  Diejenigen, welche bis dahin dem Bremischen Staate nicht angehörten, haben bei ihrer Aufnahme außer den festgesetzten Gebühren noch die Hälfte des Betrags derselben an die Gemeindecasse zu erlegen.

 

§ 8. § 9. Das Gemeindebürgerrecht steht jedem männlichen Gemeindeangehörigen zu, der
1) dem deutschen Reiche angehört;
2) die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt;
3) das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat;
4) seit zwei Jahren in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat und
5) entweder Eigenthümer eines in Bremerhaven belegenen Grundstücks ist oder bei einem Miethsteuersatze von 4 Procent mindestens acht Mark an städtischen Miethsteuer entrichtet.

Das Erforderniß des zweijährigen Wohnsitzes kann auf Antrag der Betheiligten durch Gemeindebeschluß erlassen werden. Durch Ortsstatut kann der unter 5 festgesetzte Minimalsteuersatz erhöht und erniedrigt werden, doch nicht über fünfzehn Mark und nicht unter fünf Mark.

Durch Gesetz vom 27. Februar 1910 wurde der § 9 Nr. 5 dahingehend (auf zwei Jahre) ergänzt, "daß das Gemeindebürgerrecht auch den männlichen Personalsteuerpflichtigen zusteht."

Durch Gesetz vom 30. Januar 1912 wurde die Geltungsdauer des Gesetzes vom 27. Februar 1910 bis zum 27. Februar 1914 verlängert.

Durch Gesetz vom 19. Februar 1914 wurde die Geltungsdauer des Gesetzes vom 27. Februar 1910 bis zum 27. Februar 1916 verlängert.

Durch Gesetz vom 27. Februar 1916 wurde die Geltungsdauer des Gesetzes vom 27. Februar 1910 bis zum 27. Februar 1918 verlängert.

Durch Gesetz vom 17. Februar 1918 wurde die Geltungsdauer des Gesetzes vom 27. Februar 1910 bis zum 27. Februar 1919 verlängert.

 

§ 12. Die Aufnahme eines Frauenzimmers, welches sich mit einem Gemeindegenossen verheirathet, ist nur durch die Entrichtung der Gebühren bedingt.

 

§ 10. Die Erhebung von Bürgerrechtsgeldern findet nicht statt.

 

             
§ 13. Prediger und Schullehrer, sowie sonstige Beamte, bei deren Ernennung nicht in Rücksicht auf ihre besonderen Amtsverhältnisse ein Anderes festgesetzt ist, sind durch den Eintritt in ihr Amt als Gemeindegenossen aufgenommen.

 

§ 11. Zur Ausübung der dem Gemeindebürger zustehenden Rechte sind nicht befugt:
1) Gemeindebürger, die unter Vormundschaft stehen, bis zur Wiederaufhebung der Vormundschaft,
2) Gemeindebürger, die sich in Konkurs befinden, oder innerhalb der letzten drei Jahre in Konkurs sich befunden haben, sofern nicht in diesem Falle die Befriedigung ihrer Gläubiger zum Vollen erfolgt ist,
3) Gemeindebürger, welche ohne da0 sie in Konkurs verfallen sind, innerhalb der letzten drei Jahre ihre Zahlungen eingestellt haben, sofern nicht die Befriedigung ihrer Gläubiger zum Vollen erfolgt ist,
4) Gemeindebürger, denen innerhalb der letzten drei Jahre, weil eine gegen sie vollstreckte Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat, oder weil glaubhaft gemacht wurde, daß der Gläubiger durch Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne, die Ableistung eines Offenbarungseides auferlegt ist, sofern sie nicht dem betreffenden Gläubiger zum Vollen gerecht geworden sind.

 

Ausgeschlossen vom Bürgerrecht ist:
1) wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht;
2) wer rechtskräftig durch Richterspruch die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat.

Die Ausübung des Bürgerrechts ruht für Soldaten während der Dauer der Zugehörigkeit zur Wehrmacht. Zu den Soldaten im Sinne dieser Bestimmung gehören die Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere des Reichsheeres und der Reichsmarine.

Behindert in der Ausübung ihres Bürgerrechts sind Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht sind, ferner Straf- und Untersuchungs-gefangene, sowie Personen, die infolge richterlicher oder polizeilicher Anordnung in Verwahrung gehalten werden. Ausgenommen sind Personen, die sich aus politischen Gründen in Schutzhaft befinden.

Durch Gesetz vom 4. November 1925 wurde im § 4 Abs. 1 das Wort "Einwohner" ersetzt durch: "Personen".

   

§ 10. (1) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und von der Teilnahme ab der Stadtverordnetenversammlung ist, wer
1. entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft steht,
2. sich im Konkurs befindet,
3. die bürgerlichen Ehrenrechte nicht besitzt.

(2) Behindert in der Ausübung des Wahlrechts sind Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht sind, ferner Straf- und Untersuchungsgefangene sowie Personen, die infolge gerichtlicher oder polizeilicher Anordnung in Verwahrung gehalten werden.

(3) Nach den Bestimmungen des Wahlgesetzes können weitere Personen und Personengruppen von dem Wahlrecht ausgeschlossen werden.

 

(1971)    
§ 14. Ist der, welcher um die Aufnahme nachsucht, nicht schon Bremischer Staatsgenosse, so kann ihm nur die vorläufige Zusicherung ertheilt werden, daß er nach erfolgter Aufnahme in den Bremischen Staatsverband als Gemeindegenosse aufgenommen werden solle.

 

§ 15. Die Gemeindegenossenschaft geht verloren durch den Eintritt in eine andere Gemeinde, sowie durch den Verlust des Bremischen Staatsbürgerrechts.

 

§ 16. Die Bedingungen, unter denen diejenigen, welche in einen andern Gemeindeverband treten, sich die Fortdauer ihrer Gemeindegenossenschaft sichern können, werden vom Gemeindeausschuß festgesetzt (§ 30 b.)

 

  § 12. Der Verlust und das zeitweilige Ruhen des Bürgerrechts ziehen den Verlust der den besitz desselben voraussetzenden Stellen in der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung nach sich.

§ 13.
 

 
§ 17. Die vorstehenden Bestimmungen über Gemeindegenossenschaft gelten unbeschadet der in Folge von Staatsverträgen etwa eintretenden besonderen Verhältnisse.

IV.
 

      § 11. Zum Mitglied der Stadtverordnetenversammlung oder zum Ehrenbeamten der Stadt wählbar sind alle Bürger, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Bürger, die in der Ausübung des Wahlrechts behindert sind, sind nicht wählbar. Die gleichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, soweit Bürger zu Ehrenbeamten ernannt oder zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit bestellt werden.

 

(1971)    
Durch Gesetz vom 4. November 1925 wurden im § 4 Abs. 1 die das Wort "Einwohner" ersetzt durch: "Personen".

 

 
  § 17. § 18. Über alle vorhandenen Bürger hat der Stadtrath ein Verzeichniß zu führen (Bürgerrolle).

Titel III.
 

             
  § 12. § 13. Die Gemeindebürger sind zur Theilnahme an den Gemeindewahlen berechtigt.

 

§ 5. Das Bürgerrecht besteht in dem Recht zur Teilnahme an den Abstimmungen beim Gemeindeentscheid und an den Wahlen zur Stadt-verordnetenversammlung, sowie in der Befähigung zur Übernahme städtischer Ehrenämter in der Gemeindevertretung und in dem Gemeindevorstand.

§ 6.
 

    § 12. (1) Fällt eine Voraussetzung der Wählbarkeit fort oder tritt nachträglich ein Tatbestand ein, der den Ausschluß vom Wahlrecht oder die Behinderung an der Ausübung des Wahlrechts bedingt, so endet damit die Tätigkeit als Mitglied der Stadt-verordnetenversammlung, das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt.

(2) Darüber, ob eine Fall des Abs. 1 vorliegt, entscheidet im Streitfalle bei Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung oder von der Stadt-verordnetenversammlung gewählten Ehrenbeamten die Stadtverordnetenversammlung, sonst der Magistrat. Gegen die Entscheidung steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

 

(1971)    
§ 41. § 42. Die Wahl zum Mitgliede des Gemeinderaths oder zum Vorsitzer oder zum Beigeordneten ist abzulehnen nur derjenige befugt, welcher das fünf und sechszigste Lebensjahr vollendet hat oder schon einmal Mitglied des Gemeinderaths gewesen ist. Über sonstige Ablehnungsgründe, wie auch über Entlassungsgesuche entscheidet der Gemeindeausschuß, vorbehältlich des Recurses an den Senat.

§ 43.
 

§ 14. Jeder Gemeindebürger ist verpflichtet, nicht nur einzelne Aufträge in Gemeindeangelegenheiten, sondern auch jede unbesoldete Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung zu übernehmen und mindestens vier Jahre hindurch zu versehen. Zur Ablehnung oder früheren Niederlegung einer solchen Stelle berechtigen folgende Entschuldigungsgründe:
1) anhaltende Krankheit oder Gebrechlichkeit;
2) Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit vom Wohnorte mit sich bringen;
3) das Alter von sechzig Jahren;
4) die Verwaltung eines Reichs- oder Staatsamtes, sowie die ärztliche oder wundärztliche Praxis;
5) sonstige besondere, eine Entschuldigung ausnahmsweise begründende Verhältnisse.

Wer eine unbesoldete Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung vier Jahre hindurch wahrgenommen hat, kann die Übernahme oder Fortführung einer solchen für die nächsten vier Jahre ablehnen.

 

      § 13. Der zur Stadtverordnetenversammlung Gewählte kann die Wahl ablehnen.

siehe zu den §§ 9 bis 13 auch
- das Ortsgesetz, betreffend die Wahl zur Stadtverordneten-versammlung der Stadt Bremerhaven vom 4. Juli 1951 (GBl. S. 77)
- das gleichnamige Gesetz vom 5. Juli 1955 (GBl. S. 87).
- das gleichnamige Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1959 (GBl. S. 125).
- das gleichnamige Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1963 (GBl. S. 127).
- aufgehoben durch Ortsgesetz vom 12. März 1971 (GBl. S. 56) und ersetzt durch Bestimmungen
des Bremischen Wahlgesetzes.
 

(1971)    
 
§ 15. Über das Vorhandensein von Ablehnungs- oder Entschuldigungsgründen entscheidet dein Gemeindebeschluß.

Gegen einen die Ablehnung verwerfenden Gemeindebeschluß steht dem Ablehnenden eine binnen vierzehn Tagen einzulegende Beschwerde an den Senat zu.

 

 
  Durch Gesetz vom 15. Mai 1933, über die vorläufige Neuordnung der Verwaltung in den bremischen Hafenstädten wurde im § 4 bestimmt:
"Die Mitglieder der Stadt-verordnetenversammlung haben über Angelegenheiten, die ihnen außerhalb der öffentlichen Sitzung durch ihre Tätigkeit als Stadtverordnete bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist oder von der Stadt-verordnetenversammlung, ihrem Vorsitzenden, dem Magistrat oder den zuständigen Staatsbehörden zur Pflicht gemacht worden ist, Verschwiegenheit zu beobachten, solange sie nicht von der Schweigepflicht entbunden worden sind.
  Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch für die Zeit nach dem, Ausscheiden aus der Stadt-verordnetenversammlung.
  Verletzt ein Mitglied der Stadtverordneten-versammlung oder eines Ausschusses die Pflicht zur Verschwiegenheit, so kann die Stadtverordneten-versammlung Ordnungsstrafen bis 500 RM, den Ausschluß des Mitglieds aus der Stadt-verordnetenversammlung auf die Dauer bis zu drei Monaten und den Verlust der Ersatzgelder und sonstigen Vergünstigungen für die Dauer des Ausschlusses beschließen. § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 4 finden sinngemäße Anwendung. Macht die Stadtverordneten-versammlung von ihrer Strafbefugnis keinen Gebrauch, so tritt an ihre Stelle der Magistrat. Macht auch der Magistrat von seiner Strafbefugnis keinen Gebracht, so tritt an ihre Stelle der Senatskommissar für die Hafenstädte. Die Ordnungsstrafe kann auch gegen ein früheres Mitglied verhängt werden. gegen die Beschlüsse kann binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben werden; die Klage hat bezüglich des Ausschlusses und des Verlustes der Ersatzgelder und sonstigen Vergütungen keine aufschiebende Wirkung."

 

    § 14. (1) Der Bürger, der zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist wie ein Stadtbeamter zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf die Kenntnis von Angelegenheiten, über die er verschwiegen zu sein hat, nicht unbefugt verwerten. Dies gilt auch dann, wenn er nicht mehr ehrenamtlich tätig ist.

 

(1971) § 10. Amtsverschwiegenheit. Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist wie ein städtischer Beamter zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf die Kenntnis von Angelegenheiten, über die er verschwiegen zu sein hat, nicht unbefugt verwerfen. Dies gilt auch dann, wenn er nicht mehr ehrenamtlich tätig ist.

 

§ 10. Amtsverschwiegenheit. Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und ehrenamtlich Tätige sind wie städtische Beamtinnen und Beamte zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen die Kenntnis von Angelegenheiten, über die sie verschwiegen zu sein haben, nicht unbefugt verwerten. Dies gilt auch dann, wenn das Mandat erloschen oder das Amt beendet ist.

 

§ 16. Wer sich ohne einen der in § 14 gedachten Entschuldigungsgründe weigert, eine unbesoldete Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung zu übernehmen oder vier Jahre hindurch zu versehen, sowie ferner Derjenige, welcher sich der Wahrnehmung einer solchen Stelle thatsächlich entziehen, kann durch Beschluß der Gemeinde für einen Zeitraum von vier bis acht Jahren des Gemeindebürgerrechts verlustig erklärt werden.

Durch Ortsstatut kann festgestellt werden, daß daneben eine zeitweilige Erhöhung der Gemeindesteuern eintritt.

Gegen die Verfügung, durch welche auf Grund eines solchen Ortsstatuts Bestrafung erfolgt, steht dem davon Betroffenen eine binnen vierzehn Tagen einzulegende Beschwerde an den  Senat zu.

§ 17.
 

 
 

§ 42. § 43. Mitglieder des Stadtraths können nicht sein:
1) die Staatsaufsichtsbeamten,
2) richterliche Beamte, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der Handels-, Gewerbe- und ähnlichen Gerichten, sowie die Sühnebeamten nicht gerechnet werden,
3) Beamte der Staatsanwaltschaft und Polizeibeamte,
4) Geistliche, Kirchendiener und Lehrer, welche aus städtischen Mitteln Besoldung beziehen,
5) diejenigen, welche ein sonstiges besoldetes Gemeindeamt bekleiden.

Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder, Schwestermann und Frauenbruder, sowie Mitglieder derselben offenen Erwerbsgesellschaft dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Stadtraths sein.

In den Fällen der Schwägerschaft macht es keinen Unterschied, ob die sie begründende Ehe noch fortdauert oder nicht. Die halbe Geburt wird der vollen gleichgerechnet.

Entsteht nach der Wahl ein Verhältniß, welches die gleichzeitige Wahl der betheiligten ausgeschlossen haben würde, so tritt, wenn dabei ein besoldetes und ein unbesoldetes Mitglied des Stadtraths in Frage kommen, das unbesoldete Mitglied aus., im Übrigen bei Fällen der Schwägerschaft derjenige, durch dessen Ehe das Hinderniß veranlaßt ist, von Gesellschaftern der ältere.

Durch Gesetz vom 5. Oktober 1919 erhielt der § 43 folgende Fassung:
"Wählbar zum Stadtrat sind alle Personen, welche die für die Wählbarkeit zum Stadtverordneten erforderlichen Eigenschaften besitzen; doch dürfen Personen, die in auf- und absteigender Linie, oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und Ehegatten sowie Mitglieder derselben offenen Erwerbsgesellschaft nicht gleichzeitig Mitglieder des Stadtrats sein.
  In den Fällen der Schwägerschaft macht es keinen Unterschied, ob die sie begründende Ehe noch fortdauert oder nicht. Die halbe Geburt wird der vollen gleichgerechnet.
  Entsteht nach der Wahl ein Verhältnis, welches die gleichzeitige Wahl der Beteiligten ausgeschlossen haben würde, so tritt, wenn dabei ein besoldetes und ein unbesoldetes Mitglied des Stadtrats in Frage kommen, das unbesoldete Mitglied aus, im übrigen bei Fällen der Schwägerschaft derjenige, durch dessen Ehe das Hindernis veranlaßt ist, von Gesellschaftern der ältere.

§ 44.
 

§ 35. § 36. Bei der Beratung und Abstimmung über Rechte und Pflichten der Stadt darf niemand zugegen sein, dessen wirtschaftliche Interessen als Einzelperson durch den Verhandlungsgegenstand berührt werden. Das gleiche gilt, wenn die Beratung oder Abstimmung seine persönlichen Angelegenheiten oder die seines Ehegatten oder eines Verwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade betrifft. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Stadtverordneten-versammlung endgültig.

Wird die Stadtverordneten-versammlung aus diesem Grunde beschlußunfähig, so entscheidet an ihrer Stelle der Senat.

§ 37.
 

§ 1 des Gesetzes vom 15. Mai 1933. I. [Oberbürgermeister] oder [Beigeordneter] [...] in den Stadtgemeinden dürfen nicht sein:
1) besoldete gemeindliche Beamte, Angestellte und Arbeiter der Stadt;
2) Beamte, Angestellte und Arbeiter solcher Körperschaften, Gesellschaften und sonstiger Vereinigungen und Unternehmungen, deren Kapital sich mit mehr als der Hälfte im Eigentum der Stadt befindet, oder für deren Verbindlichkeiten der Stadt als Gewährverband oder dergl. haftet;
3) besoldete Polizei-Exekutivbeamte;
4) Vorsitzer, Mitglieder des Vorstandes und Geschäftsführer von Krankenkassen, die zum Bezirk des bei der Gemeinde errichteten Versicherungsamts gehören.

[...]

II. [Oberbürgermeister und Beigeordnete] dürfen nicht [...] in dem Verhältnisse von Ehegatten oder Personen stehen, die in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie im zweien oder dritten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert sind.

Ehegatten oder Personen, die in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie im zweiten oder dritten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert sind, dürfen nicht gleichzeitig [Oberbürgermeister] oder [Beigeordneter] [...] sein. [...]

Soweit vorstehend nicht geregelt ist, wer zurückzutreten oder auszuscheiden hat und die Beteiligten sich darüber nicht einigen, entscheidet der Senatskommissar für die Hafenstädte.

 

  § 15. (1) Der Bürger darf als Mitglied der Stadt-verordnetenversammlung, des Magistrats oder in einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Das gilt auch, wenn der Bürger
1. In der Angelegenheit in anderer als öffentlicher oder Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist,
2. gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, der an der Erledigung der Angelegenheit ein persönliches oder wirtschaftliches Sonderinteresse hat.

Diese Vorschriften gelten nicht, wenn der Bürger an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger eines Berufes oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Darüber, ob die Voraissetzungen des Abs. 1 vorliegen, entscheidet bei Mitgliedern der Stadt-verordnetenversammlung die Stadtverordnetenversammlung oder einer ihrer Ausschüsse, im übrigen der Magistrat.

 

§ 11. Widerstreit der Interessen. (1) (1971) Ein Stadtverordneter, Magistratsmitglied, Ehrenbeamter oder wer sonst ehrenamtlich tätig ist, darf nicht bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt auch dann, wenn er
1. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist,
2. gegen Entgelt bei jemand beschäftig ist, der an der Erledigung der Angelegenheit ein persönliches oder wirtschaftliches Sonderinteresse hat.

Diese Vorschriften gelten nicht, wenn (1971) der Betroffene an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger eines Berufes oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(1971) (2) Darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet diejenige Stelle, in der oder für welche das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wird.

 

§ 11. Mitwirkungsverbote. (1) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung oder des Magistrats, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte oder sonst ehrenamtlich Tätige dürfen nicht an einer Entscheidung mitwirken, die einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil für folgende Personen bringen kann:
1. sie selbst,
2. ihre Ehegattin, ihren Ehegatten, ihre Lebenspartnerin oder ihren Lebenspartner,
3. ihre Verwandten bis zum dritten oder ihre Verschwägerten bis zum zweiten Grad
oder
4. eine von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene Person.

Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die der Entscheidung vorausgehende Beratung. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung selbst ergibt, ohne dass, abgesehen von der Ausführung von Beschlüssen, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen.

(2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn das Mitglied der Stadtverordnetenversammlung, das Magistratsmitglied, die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte oder die sonst ehrenamtlich tätige Person
1. bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art ihrer oder seiner Beschäftigung, ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist,
2. Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, die Person gehört den genannten Organen als Vertreterin oder Vertreter oder auf Vorschlag der Stadt an,
3. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

(3) Die Mitwirkungsverbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht,
1. wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden,
2. bei Wahlen,
3. bei Personalvorschlägen zur Vertretung der Stadt in einem Vorstand, einem Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person oder einer Vereinigung,
4. bei Entscheidungen über den Haushalt, über die generelle Festlegung von Bezügen oder Entgelten öffentlich Bediensteter oder vergleichbarer Personen und über Steuern, Abgaben, Beiträge und Gebühren.

(4) Darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, entscheidet bei einem Mitglied der Stadtverordnetenversammlung der Vorstand der Stadtverordnetenversammlung, ansonsten der Magistrat.

(5) Wer an der Beratung nicht teilnehmen darf, muss den Beratungsraum verlassen.

 

§ 55. § 56. Bei der Beratung und Abstimmung über Rechte und Pflichten der Stadt darf niemand zugegen sein, dessen wirtschaftliche Interessen als Einzelperson durch den Verhandlungsgegenstand berührt werden. Das gleiche gilt, wenn die Beratung oder Abstimmung seine persönlichen Angelegenheiten oder die seines Ehegatten oder eines Verwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade betrifft. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet endgültig der Magistrat. Wird der Magistrat dadurch beschlußunfähig, so entscheidet an seiner Stelle der Senat. Zur Ausführung des Beschlusses kann der Senat einen besonderen Vertreter bestellen.

§ 57.
 

  Durch Gesetz vom 15. Mai 1933, über die vorläufige Neuordnung der Verwaltung in den bremischen Hafenstädten wurde im § 1 ergänzend und abändernd zu den §§ 36 und 56 bestimmt:
"I. Vorsitzer oder Mitglied des Magistrats sowie Mitglied der Stadtverordneten-versammlung in den Stadtgemeinden dürfen nicht sein:
  1) besoldete gemeindliche Beamte, Angestellte und Arbeiter der Stadt;
  2) Beamte, Angestellte und Arbeiter solcher Körperschaften, Gesellschaften und sonstiger Vereinigungen und Unternehmungen, deren Kapital sich mit mehr als der Hälfte im Eigentum der Stadt befindet, oder für deren Verbindlichkeiten der Stadt als Gewährverband oder dergl. haftet;
  3) besoldete Polizei-Exekutivbeamte;
  4) Vorsitzer, Mitglieder des Vorstandes und Geschäftsführer von Krankenkassen, die zum Bezirk des bei der Gemeinde errichteten Versicherungsamts gehören.
  Diese Vorschriften stehen der Wahl zum besoldeten gemeindlichen Wahlbeamten nicht entgegen.
  Hinsichtlich der jetzigen Mitglieder der Stadt-verordnetenversammlung kann der Senatskommissar für die Hafenstädte auf Antrag Ausnahmen von der Regel des Abs. 1 Ziff. 1 zulassen.
II. Unter den Mitgliedern des Magistrats dürfen sich nicht gleichzeitig solche befinden, die untereinander in dem Verhältnisse von Ehegatten oder Personen stehen, die in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie im zweiten oder dritten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert sind.
  Ehegatten oder Personen, die in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie im zweiten oder dritten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert sind, dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Magistrat und Mitglieder der Stadtverordneten-versammlung sein. Das Mitglied der Stadt-verordnetenversammlung hat in einem solchen Falle auszuscheiden.
  Soweit vorstehend nicht geregelt ist, wer zurückzutreten oder auszuscheiden hat und die Beteiligten sich darüber nicht einigen, entscheidet der Senatskommissar für die Hafenstädte."

 

  Durch Gesetz vom 15. Mai 1933, über die vorläufige Neuordnung der Verwaltung in den bremischen Hafenstädten wurde im § 2 ergänzend und abändernd zu den §§ 36 und 56 bestimmt:
"Die für die Stadtverordneten-versammlung geltenden Vorschriften des § 77a der Verfassung finden auf die Mitglieder des Magistrats sinngemäße Anwendung, es sei denn, daß dem Magistrat die Beschlußfassung für bestimmte Angelegenheiten ausdrücklich übertragen ist, obgleich die Beteiligung seiner Mitglieder in ihrer Gesamtheit im Sinne des Abs. 1 Satz 1 gegeben ist.
Wird streitig, ob die Voraussetzungen einer Verhinderung eines Mitglieds vorliegen, so entscheidet bei Stadtverordneten die Stadt-verordnetenversammlung, und bei Mitgliedern des Magistrats dieser. Der Beschluß ist endgültig. Wird der Magistrat infolge der Entscheidung beschlußunfähig, so entscheidet an seiner Stelle der Senatskommissar für die Hafenstädte."

 

          § 16. Ehrenbeamte haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Stadt. Sie dürfen Ansprüche Dritter gegen die Stadt nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln. Das gilt auch für andere ehrenamtliche tätige Bürger, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht. Ob die  Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, entscheidet bei Ehrenbeamten, die von der Stadtverordnetenversammlung gewählt worden sind, diese, im übrigen der Magistrat.

 

(1971) § 12. Treuepflicht. Ehrenbeamte haben eine Treuepflicht gegenüber der Stadt. Sie dürfen Ansprüche Dritter gegen die Stadt nicht geltend machen, es sei denn, sie handeln als gesetzlicher Vertreter. Dies gilt auch für andere ehrenamtlich Tätige, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang steht. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, entscheidet bei von ihr gewählten Ehrenbeamten die Stadtverordnetenversammlung, im übrigen der Magistrat.

 

§ 12. Treuepflicht. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte haben eine Treuepflicht gegenüber der Stadt. Sie dürfen Ansprüche Dritter gegen die Stadt nicht geltend machen, es sei denn, es handelt sich um einen Fall der gesetzlichen Vertretung. Dies gilt auch für Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und andere ehrenamtlich Tätige, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer Tätigkeit in Zusammenhang steht. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, entscheidet das Organ, dem die oder der Betroffene angehört oder für das die Tätigkeit ausgeübt wird.

 

   

Ersatz für Dienstaufwand der Stadtverordneten, ehrenamtlichen Magistratsmitglieder und sonstigen ehrenamtlich für die Gemeinde tätigen Personen
(§ 24 der Städteordnung)

§ 24.  § 25. Den Stadtverordneten und den ehrenamtlichen Magistratsmitgliedern wird für Barauslagen, entgangenen Arbeitsverdienst und Dienstaufwand aus der Stadtkasse Ersatz geleistet.

Die Höhe dieses Ersatzes wird durch Gemeindebeschluß bestimmt.

Durch Gemeindebeschluß kann bestimmt werden, daß auch anderen ehrenamtlich für die Stadtgemeinde tätigen Personen solcher Ersatz zu gewähren ist.

§ 26.
 

aufgehoben durch Gesetz vom 24. November 1933, § 2

 

  § 17. (1) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die ehrenamtlichen Mitglieder des Magistrats und ehrenamtlich tätige Bürger haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes im Rahmen von Zeugengebühren. Durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung können Durchschnittssätze festgesetzt werden.
 
§ 13. Ersatz von Auslagen. (1971) (1) Stadtverordnete, ehrenamtliche Stadträte und andere ehrenamtlich Tätige haben einen Anspruch auf Erstattung von Erwerbsausfall und notwendigen Barauslagen. Für den mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verbundenen Aufwand erhalten sie eine Entschädigung. Die Stadtverordnetenversammlung kann Durchschnittsätze festlegen. Das Nähere regelt ein Ortsgesetz.
 

§ 13. Ersatz von Auslagen. (1) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, ehrenamtliche Mitglieder des Magistrats und andere ehrenamtlich Tätige haben einen Anspruch auf Erstattung von Erwerbsausfall und notwendigen Barauslagen. Für den mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verbundenen Aufwand erhalten sie eine Entschädigung. Die Stadtverordnetenversammlung kann Durchschnittssätze festlegen. Das Nähere regelt ein Ortsgesetz.

§ 23. § 24. Durch Ortsgesetz kann bestimmt werden, daß den Stadtverordneten und sonst für die Stadtgemeinde ehrenamtlich tätigen Personen Ersatz für Barauslagen, entgangenen Arbeitsverdienst und Dienstaufwand gewährt wird.

Durch Gesetz vom 24. Februar 1933 wurde dem § 24 folgender Satz angefügt:
"Der Ersatzanspruch ist nicht übertragbar."

§ 25.
 

(2) Die Ansprüche auf diese Bezüge sind nicht übertragbar.

 

  siehe hierzu das Entschädigungsortsgesetz vom 7. Dezember 2000 (GBl. S. 455), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2019 (GBl. S. 592).

Früheres Recht:
- das Ortsgesetz über die Entschädigung der Stadtverordneten und der Magistratsmitglieder der Stadt Bremerhaven in der Fassung vom 14. November 1996 (GBl. 1997 S. 81), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 11. November 1999 (GBl. S. 280)
- das gleichnamige Ortsgesetz vom 7. Dezember 1989 (GBl. S. 421)
- das gleichnamige Ortsgesetz vom 20. Dezember 1971 (GBl. S. 273), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 28. Juni 1984 (GBl. S. 212).
 

  § 16. § 17. Männern, welche sich um die Stadt besonders verdient gemacht haben, kann das Ehrenbürgerrecht ohne Rücksicht auf die in § 9 unter 4 und 5 erwähnten Erfordernisse verliehen werden. Durch das Ehrenbürgerrecht werden Verpflichtungen gegen die Stadtgemeinde nicht begründet.

§ 18.
 

      § 18. (1) Die Stadt kann Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an Ausländer bedarf der Genehmigung des Senats. Das Ehrenbürgerrecht kann mit Genehmigung des Senats wegen eines unwürdigen Verhaltens entzogen werden.

(2) Die Stadt kann Bürgern, die mindestens 20 Jahre Mitglieder der Stadt-verordnetenversammlung oder des Magistrats gewesen sind, ihre Tätigkeit ohne Tadel ausgeübt haben, eine Ehrenbezeichnung verleihen und einen Ehrensold bewilligen. Sie kann diese Bezeichnung und den Ehrensold mit Genehmigung des Senats wegen eines unwürdigen Verhaltens wieder entziehen.

 

(1971) § 14. Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung. (1) Auf Beschluß der Stadtverordnetenversammlung kann Personen, die sich besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verliehen werden.

(2) Auf Beschluß der Stadtverordnetenversammlung kann Bürgern, die mindestens 20 Jahre Ehrenbeamte waren oder der Stadtverordneten-versammlung oder dem Magistrat ehrenamtlich angehörten und ihre Tätigkeit ohne Tadel ausgeübt haben, die Ehrenbezeichnung "Stadtältester" verliehen und ein Ehrensold bewilligt werden. In begründeten Einzelfällen kann die Stadtverordnetenversammlung von der Zeitvoraussetzung von 20 Jahre abweichen. Eine entsprechende Tätigkeit im Lande Bremen kann berücksichtigt werden.

(3) Das Ehrenbürgerrecht, die Ehrenbezeichnung und der Ehrensold können wegen unwürdigen Verhaltens entzogen werden.

 

§ 14. Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung. (1) Auf Beschluss der Stadtverordnetenversammlung kann Personen, die sich besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verliehen werden.

(2) Zur oder zum Stadtältesten wird ernannt, wer mindestens fünf volle Wahlperioden der Stadtverordnetenversammlung oder dem Magistrat ehrenamtlich angehört und die Tätigkeit ohne Tadel ausgeübt hat. Mit der Ernennung kann ein Ehrensold gewährt werden. Der Ehrensold in der für die 16. Wahlperiode geltenden Höhe wird bei Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 1 zum Ende der 16. Wahlperiode in voller Höhe gewährt. Bei Erfüllung der Voraussetzungen zum Ablauf der 17. Wahlperiode wird der Ehrensold zu zwei Dritteln, zum Ablauf der 18. Wahlperiode zu fünfzig vom Hundert gewährt. Zeiten, die nach Ablauf der 18. Wahlperiode liegen, finden für die Gewährung eines Ehrensoldes keine Berücksichtigung. Der Beschluss nach Satz 1 darf erst gefasst werden, wenn das Mandat erloschen oder das Amt beendet ist.

(3) Das Ehrenbürgerrecht, die Ehrenbezeichnung und der Ehrensold können wegen unwürdigen Verhaltens entzogen werden. Ehrenbezeichnung und Ehrensold ruhen, wenn eine ernannte Person wieder als Mitglied der Stadtverordnetenversammlung, Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter oder als Mitglied einer Deputation tätig wird.

 

            (1995)

§ 15. Einwohnerantrag. (1) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Stadtverordnetenversammlung bestimmte ihr obliegende Selbstverwaltungsangelegenheiten berät und entscheidet (Einwohnerantrag). Dem Antrag braucht nicht entsprochen zu werden, wenn in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt wurde und sich die Sach- oder Rechtslage nicht wesentlich geändert hat.

(2) Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Er muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten. Der Antrag muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die antragstellenden Personen zu vertreten.

(3) Der Einwohnerantrag muss von mindestens 1 vom Hundert der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt unterzeichnet sein.

(4) Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrages entscheidet der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss innerhalb eines Monats nach Eingang bei der Stadtverordnetenvorsteherin oder dem Stadtverordnetenvorsteher. Ist der Einwohnerantrag zulässig, hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung, die der Sitzung über die Zulässigkeitsfeststellung folgt, zu beraten und zu entscheiden. Die Stadtverordnetenversammlung hat die nach Absatz 2 Satz 3 benannten Personen in dieser Sitzung zu hören. Die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung ist mit den sie tragenden wesentlichen Gründen amtlich bekannt zu machen.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung des Einwohnerantrages regelt ein Ortsgesetz.

 

   

§ 6.
II. Abschnitt.
Von dem Gemeindeentscheid, der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand.

§ 7.

II. Abschnitt.
Von dem [Oberbürgermeister]
 

         
           

(1995)

§ 16. Bürgerbegehren. (1) Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle der Stadtverordnetenversammlung über eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Stadt entscheiden (Bürgerentscheid). § 17 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Die Frist nach Satz 1 endet vorher mit dem Ablauf der laufenden Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, muss es innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung eingereicht sein.

(3) Das Bürgerbegehren muss schriftlich bei der Stadtverordnetenvorsteherin oder dem Stadtverordnetenvorsteher eingereicht werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Es muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die antragstellenden Personen zu vertreten.

(4) Das Bürgerbegehren muss von mindestens 5 vom Hundert der Bürgerinnen und Bürger der Stadt unterzeichnet sein.

(5) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet die Stadtverordnetenversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Stadtverordnetenvorsteherin oder dem Stadtverordnetenvorsteher. Die Stadtverordnetenversammlung hat die nach Absatz 3 Satz 3 benannten Personen in dieser Sitzung zu hören. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Stadtverordnetenversammlung die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

(6) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Organe der Stadt nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Stadt hierzu bestanden.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung eines Bürgerbegehrens trifft ein Ortsgesetz.

 

   

I. Gemeindeentscheid.

II.  § 7. Beim Gemeindeentscheid sind alle Gemeindebürger stimmberechtigt, die in die fortzuführende Wählerliste zur Stadtverordneten-versammlung eingetragen sind.

Die Abstimmung ist allgemein, gleich, unmittelbar und geheim. Sie kann nur bejahend oder verneinend lauten.

Durch Gesetz vom 4. November 1925 erhielt der § 7 Abs. 1 folgende Fassung:
"Beim Gemeindeentscheid sind alle Gemeindebürger stimmberechtigt, die am Abstimmungstage das Bürgerrecht besitzen, sofern sie in die fortzuführende Wählerliste oder Wahlkarte zur Wahl für die Stadtverordneten-versammlung eingetragen sind oder einen Wahlschein besitzen."

 

aufgehoben durch Gesetz vom 30. Juni 1934, § 3 Abs. 1 letzter Satz
 
    (2012)

§ 17. Bürgerentscheid. (1) Ein Bürgerentscheid in Selbstverwaltungsangelegenheiten findet statt, wenn die Stadtverordnetenversammlung dieses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließt oder wenn ein Bürgerbegehren Erfolg hat (§ 16).

(2) Ein Bürgerentscheid ist außerdem im Fall des § 59 Absatz 2 über ein von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenes Ortsgesetz durchzuführen, wenn
1. die Stadtverordnetenversammlung das Ortsgesetz mit weniger als zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen hat,
2. ein Viertel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragt oder
3. 5 vom Hundert der Stimmberechtigten die Durchführung eines Bürgerentscheids begehrt. § 16 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

In diesen Fällen tritt das Ortsgesetz nur bei einem zustimmenden Bürgerentscheid in Kraft.

(3) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über:
1. Angelegenheiten, für die die Stadtverordnetenversammlung keine Zuständigkeit besitzt,
2. folgende Ortsgesetze:
  a) die Verfassung für die Stadt Bremerhaven,
  b) das Entschädigungsortsgesetz,
  c) das Ortsgesetz über die Zahl der Mitglieder des Magistrats in der Stadt Bremerhaven,
  d) die Satzung des Rates der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger für die Stadt Bremerhaven,
  e) die Wahlordnung für den Rat der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger für die Stadt Bremerhaven,
3. Fragen der inneren Organisation der Verwaltung der Stadt,
4. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats und der Bediensteten der Stadt,
5. die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit den Anlagen (einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe) und die öffentlichen Abgaben und privatrechtlichen Entgelte,
6. die Feststellung der Haushaltsrechnung der Stadt und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe sowie die Entlastung des Magistrats,
7. Entscheidungen über Rechtsmittel und Rechtsstreitigkeiten.

(4) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss den Bürgerinnen und Bürgern die von den Organen der Stadt vertretene Auffassung dargelegt werden.

(5) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Stadtverordnetenversammlung die Angelegenheit zu entscheiden.

(6) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

(7) Die näheren Bestimmungen zu Absatz 4 und über die Durchführung eines Bürgerentscheids trifft ein Ortsgesetz.

 

§ 8. Ein Gemeindeentscheid findet nur in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen statt.

Ein Gemeindeentscheid über Einzelheiten des Haushaltsplans oder einer Besoldungsordnung ist unzulässig.

Im übrigen kann jede zur Zuständigkeit der Stadtverordneten-versammlung gehörende Frage auf Beschluß der Stadtverordneten-versammlung dem Gemeindeentscheid unterbreitet werden.

Ein Gemeindeentscheid ist ferner herbeizuführen, wenn ein Fünftel der Gemeindebürger das Begehren nach Vorlegung eines Ortsgesetzentwurfes stellt. Der begehrte Ortsgesetzentwurf ist von Gemeindevorstand unter Darlegung seiner Stellungnahme der Stadt-verordnetenversammlung zu unterbreiten. Der Gemeindeentscheid findet nicht statt, wenn der begehrte Ortsgesetzentwurf in der Stadtverordneten-versammlung unverändert angenommen worden ist. Ist das begehrte Ortsgesetz durch Gemeindeentscheid abgelehnt, so ist ein erneutes Gemeindebegehren auf Vorlegung desselben Ortsgesetzentwurfs erst zulässig, nachdem inzwischen die Stadtverordneten-versammlung neu gewählt ist.

Durch Gesetz vom 4. November 1925 erhielt der § 7 Abs. 1 folgende Fassung:
"Beim Gemeindeentscheid sind alle Gemeindebürger stimmberechtigt, die am Abstimmungstage das Bürgerrecht besitzen, sofern sie in die fortzuführende Wählerliste oder Wahlkarte zur Wahl für die Stadtverordneten-versammlung eingetragen sind oder einen Wahlschein haben."

 

§ 9. Soll durch Gemeindeentscheid ein Ortsgesetz erlassen, abgeändert oder aufgehoben werden, so hat der Beschluß über die Herbeiführung eines Gemeindeentscheides oder das Gemeindebegehren gleichzeitig einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf zu enthalten.

 

§ 10. Durch den Gemeindeentscheid kann eine Änderung des bestehende Rechtszustandes nur herbeigeführt werden, wenn sich die Mehrheit der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt. Vorbehaltlich der Bestimmung des § 22 entscheidet die einfache Mehrheit.

 

§ 11. Ein durch Gemeindeentscheid gefaßter Beschluß kann durch die sonst für die Frage zuständigen Organe erst geändert werden, nachdem inzwischen die Stadtverordneten-versammlung neu gewählt ist.

 

§ 12. Das Verfahren beim Gemeindeentscheid regelt ein besonderes Ortsgesetz, das sich sinngemäß an die Bestimmungen des bremischen Gesetzes über den Volksentscheid anschließen muß. An die Stelle des Senats tritt der Gemeindevorstand.

siehe hierzu die Bestimmungen zum  Verfahren bei  Gemeindeentscheid, die als Teil der Stadtverfassung erlassen wurde.

Die Gemeindevertretung.
 

           

(2007)

§ 18. Beteiligung von Kindern und Jugendlichen. Kinder und Jugendliche müssen bei Planungen und Vorhaben der Stadt, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise über die in dieser Verfassung vorgesehene Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner hinaus beteiligt werden.

 

            (2012)

§ 19. Petitionen. (1) Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Angelegenheiten der Stadt mit Bitten, Beschwerden, Anregungen und Kritik (Petitionen) an die Stadtverordnetenversammlung zu wenden. Die Zuständigkeiten des Magistrats werden hierdurch nicht berührt. Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen bildet die Stadtverordnetenversammlung einen Petitionsausschuss.

(2) Die näheren Bestimmungen trifft ein Ortsgesetz.

 

  § 6. § 7. Alle Gemeindeangehörigen sind, unbeschadet der durch Stiftungen und sonstigen privatrechtlichen Titel begründeten besonderen Verhältnisse, zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten, sowie zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Gemeindevermögens gleichmäßig berechtigt.       § 19. (1) Die Einwohner der Stadt sind nach den hierüber bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Anstalten und Einrichtungen der Stadt zu benutzen und verpflichtet, die städtischen Lasten zu tragen.

(2) Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht in der Stadt wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Stadt für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Stadtgebiet zu den städtischen Lasten beizutragen.
 

(1971) § 15. Teilnahme an öffentlichen Einrichtungen, Gemeindelasten. (1) Die Einwohner der Stadt sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Stadt zu benutzen, und verpflichtet, die städtischen Lasten zu tragen.

(2) Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht in der Stadt wohnen, sind berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Stadt für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Stadtgebiet die städtischen Lasten mitzutragen.
 

§ 20. Teilnahme an öffentlichen Einrichtungen, Gemeindelasten. (1) Die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Stadt zu benutzen, und verpflichtet, die städtischen Lasten zu tragen.

(2) Grundbesitzende und Gewerbetreibende, die nicht in der Stadt wohnen, sind berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Stadt für Grundbesitzende und Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Stadtgebiet die städtischen Lasten mitzutragen.

(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen.

 

§ 8. Alle Gemeindeangehörigen sind verpflichtet, nach näherer Vorschrift der Gesetze zu den Gemeindelasten beizutragen.

§ 9.
 

(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen.

 

          § 20. (1) Die Stadt unterhält in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die soziale und kulturelle Betreuung der Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. Sie kann dabei bei dringendem öffentlichen Bedürfnis durch Ortsgesetz für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluß an Wasserleitung, Kanalisation, Müllabfuhr, Straßenreinigung und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen (Anschlußzwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und des Schlachthofes Benutzungszwang vorzuschreiben.

(2) Ortsgesetze können Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen. Sie können den Zwang auch auf bestimmte Teile des Stadtgebietes und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken.

 

(1971) § 16. Anschluss- und Benutzungszwang. (1) Die Stadt unterhält in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. Sie kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Ortsgesetze für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluß an Wasserleitung, Abwasserbeseitigung, Müllabfuhr, Straßenreinigung und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen (Anschlußzwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen, der öffentlichen Begräbnisplätze, Bestattungseinrichtungen und des Schlachthofs (Benutzungszwang) vorschreiben.

(2) Die Ortsgesetze können Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen. Sie können den Zwang auf bestimmte Teile des Stadtgebietes und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken.

 

§ 21. Anschluss- und Benutzungszwang. (1) Die Stadt unterhält in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. Sie kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Ortsgesetze für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an Wasserleitung, Abfall- und Abwasserentsorgung, Straßenreinigung und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen, der öffentlichen Begräbnisplätze und Bestattungseinrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben.

(2) Die Ortsgesetze können Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Sie können den Zwang auf bestimmte Teile des Stadtgebietes und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken.

 

          § 21. (1) Gegen Verfügungen der Stadt, die
1. das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen,
2. die Festsetzung von Zwangsgeldern oder zur Ersatzvornahme,
3. die Verhängung von Bußen und die Aberkennung der Wahlrechte betreffen, findet der Einspruch statt.

(2) Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung beim Magistrat einzulegen. Die Einspruchsfrist gilt als gewährt, wenn der Einspruch rechtzeitig bei der Stelle eingelegt wird, die die Verfügung erlassen hat.

(3) Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung, wenn die Verfügung selbst nichts anderes besagt.

 

(1971)    
          § 22. (1) Über den Einspruch entscheidet die Stadtverordnetenversammlung, gegen deren ablehnende Entscheidung ist die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zulässig.

(2) Die Klage kann nur darauf gestützt werden, daß die Verfügung gesetzwidrig sei und den Kläger beeinträchtigt.

(3) In der Entscheidung über den Einspruch und über die Beschwerde ist auf diese Vorschriften hinzuweisen.

 

(1971)    
          § 23. Gegen sonstige Verfügungen der Stadt finden die in den besonderen Gesetzen vorgesehenen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel statt.

 

(1971)    
         

Fünfter Teil:
Verwaltung der Stadt.

 

Fünfter Teil
Verwaltung der Stadt.

 

(2007) Teil 3:
Verwaltung der Stadt

 

          § 24. (1) Die für die Verwaltung der Stadt wesentlichen Entscheidungen trifft die Stadtverordneten-versammlung. Sie kann die Vorbereitung ihrer Beschlüsse und die Erledigung bestimmter Angelegenheiten auf Ausschüsse übertragen.

(2) Der Magistrat verwaltet die Gemeindeangelegenheiten. Vorsitzer des Magistrats ist der Oberbürgermeister.

(3) Die wirtschaftlichen Unternehmen der Stadt, die in der Form von Eigenbetrieben geführt werden (§ 52), leitet nach den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung und des Werkeausschusses sowie den Weisungen des Magistrats die Direktion, die für die Eigenbetriebe bestellt wird.

 

(1971)    

§ 17.
IV. Vom Gemeindeausschuß.
 

§ 18.
Titel III.
Von der Zusammensetzung und der Wahl der Stadtverordneten.

Durch Gesetz vom 26. Juni 1919 wurde der Titel III. faktisch aufgehoben und durch die Bestimmungen des genannten Gesetzes ersetzt.

§ 19.
§ 1. Gesetz 1919.

§ 12.
II. Die Gemeindevertretung (Stadtverordneten-versammlung)
 

II. Die [Beiräte]
 

 

1. Abschnitt:
Stadtverordneten-versammlung.

§ 25.

1. Abschnitt.
Stadtverordneten-versammlung.

 

Abschnitt 1:
Stadtverordnetenversammlung

 

§ 18. Der Gemeindeausschuß besteht aus den Mitgliedern des Gemeinderaths (§ 38) und aus vierzig Gemeindeverordneten.

 

§ 19. § 20. Die Zahl der Stadtverordneten beträgt dreißig. Dieselbe kann durch Ortsstatut geändert werden, darf indeß nicht unter zwanzig sine und darf fünfzig nicht übersteigen.

§ 21.

Durch Gesetz vom 26. Juni 1919 wurde bestimmt:
"
§ 4.  § 5. Es sind 36 Stadtverordnete zu wählen."

§ 6.
 

§ 13. Die Gemeindevertretung besteht aus dem Bürgermeister oder seinem  Vertreter als Vorsitzer ohne Stimmrecht und, sofern nicht durch Ortsgesetz eine geringere Anzahl bestimmt wird, ... aus 36 ... Stadtverordneten. Eine Veränderung der Zahl der Stadtverordneten tritt erst be3i der nächsten Neuwahl der Gemeindevertretung in Wirkung. Die Stadtverordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Gemeindevertretung führt den Namen "Stadtverordneten-versammlung". Der Wahltag muß ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein.

§ 14.
 

§ 6 des Gesetzes vom 30,. Juni 1934. (1) Zur Beratung des [Oberbürgermeisters] [...] bei der Führung der Verwaltung dienen Beiräte.

(2) Die Beiräte [des Oberbürgermeisters] haben bis zu 12 [...] Mitglieder. Sie werden aus der Zahl der Gemeindebürger vom Regierenden Bürgermeister bestellt, und zwar [...] auf Vorschlag der Gemeinde-aufsichtsbehörde [...]. Vor der Bestellung ihrer Beiräte [ist der Oberbürgermeister] [...] zu hören.

(3) [...]

(4) Die Bestellung der Beiräte erfolgt auf sechs Jahre; sie sind jederzeit widerruflich.

(5) [Der Oberbürgermeister ruft] die Beiräte nach Bedarf zu Sitzungen ein, über die Niederschriften aufzunehmen sind. Sie leiten die Sitzungen und können sie jederzeit schließen. Die Beiräte stimmen nicht ab.

 

  § 25.  § 26. Die Stadtverordnetenversammlung besteht aus 48 von den Bürgern gewählten Mitgliedern. Der Oberbürgermeister und die übrigen Magistratsmitglieder können an den Sitzungen der Stadtverordneten mit beratender Stimme teilnehmen; sie sind zu jeder Sitzung einzuladen. Der Oberbürgermeister und die übrigen Magistratsmitglieder können in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung jederzeit das Wort verlangen.

 

(1971) § 17. Die Stadtverordnetenversammlung besteht aus 48 Stadtverordneten. Sie beschließt über die Angelegenheiten der Stadt, soweit sich aus dieser Verfassung nichts anderes ergibt.

 

(2007) § 22. Zusammensetzung. Die Stadtverordnetenversammlung besteht aus 48 Stadtverordneten.

 

§ 19. Mindestens die Hälfte der Gemeindeverordneten muß aus solchen Gemeindegenossen bestehen, welche innerhalb des Stadtbezirks Grundeigenthum besitzen.

 

   

Anzahl der Stadtverordneten.

§ 5. § 6. Die Zahl der Stadtverordneten (§ 13 der Städteordnung) wird auf sechsunddreißig festgesetzt.

Durch Landesverordnung vom 8 April 1933 über die Neubildung der Stadtverordneten-versammlungen und der Magistrate in Bremerhaven [...] in Verbindung mit dem Vorläufigen Reichsgesetz über die Gleichschaltung der Länder und Gemeinden vom 31. März 1933 wurde im § 2 der Verordnung in Verbindung mit § 13 des Reichsgesetzes die Zahl der Mitglieder der Stadt-verordnetenversammlung von Bremerhaven auf 24 festgesetzt.

§ 7.
 

§ 20. Die Gemeindeverordneten werden von den stimmberechtigten Gemeindegenossen (§ 2) nach Stimmenmehrheit erwählt.

 

Titel III. § 19. Die Stadtverordneten werden von den Gemeindebürgern aus ihrer Mitte gewählt.

§ 20.
 

§ 13. § 14. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Gemeindebürger, die in die rechtsgültig festgestellte Wählerliste zur Stadt-verordnetenversammlung eingetragen sind. In die Wählerliste sind alle einzutragen, denen im Zeitpunkt des Beginns der Auslegung der Liste gemäß § 4 das Bürgerrecht zusteht.

Auf die Wahl sind die für die Wahl zur Bremischen Bürgerschaft erlassenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, daß
1.) die Zahl der Unterschriften unter den Wahlvorschlägen mindestens 10 betragen muß,
2.) die Wahlhandlung in einem Stimmbezirk geschlossen werden darf, wenn alle Wahlberechtigten des Bezirks ihre Stimme abgegeben haben,
3.) die Verbindung mehrerer Wahlvorschläge durch die Wahlordnung zugelassen werden kann.

Die näheren Vorschriften über die Wahl (Wahlordnung) werden durch Ortsgesetz erlassen.

siehe hierzu die Wahlordnung, die als Teil der Stadtverfassung erlassen wurde.

Durch Gesetz vom 4. November 1925 erhielt der § 14 folgende Fassung:
"§ 14. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Gemeindebürger, die am Wahltage das Bürgerrecht besitzen, sofern sie in die rechtsgültig festgestellte Wählerliste oder Wahlkartei zur Wahl für die Stadtverordneten-versammlung eingetragen sind oder einen Wahlschein haben.
Die Wahlordnung für die Wahl zur Stadtverordneten-versammlung wird im Rahmen dieses Gesetzes durch Ortsgesetz erlassen. Soweit durch dieses Gesetz und durch Ortsgesetz Vorschriften nicht erlassen sind, finden die Vorschriften des Reichswahlgesetzes und der Reichsstimmordnung sinngemäß Anwendung."

 

aufgehoben durch Verordnung des Reichs über die Sicherung der Staatsführung vom 7. Juli 1933, §§ 3 und 4 sowie durch Gesetz vom 30. Juni 1934, § 3 Abs. 1
 
  § 27. (1) Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung werden von den wahlberechtigten Bürgern in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl auf die Dauer von 4 Jahren nach den Grundsätzen des Verhältniswahlsystems gewählt. Die näheren Vorschriften hierzu trifft das Wahlgesetz.

(2) Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Stadtverordneten ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neu gewählten Stadtverordneten weiter aus.

(3) Scheidet ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung vor Ablauf der Wahlzeit aus seiner Tätigkeit aus, so tritt an seine Stelle für den Rest der Wahlzeit der nach den Vorschriften des Wahlgesetzes zu bestimmende Ersatzmann.

§ 28.
 

(1971)    
§ 21. Wählbar ist in der Regel jeder wahlberechtigte Gemeindegenosse, jedoch sofern er, wenn zufolge § 19 aus den Grundbesitzern gewählt werden muß, zu diesen gehört. Ausgenommen sind indeß:
a) die Mitglieder des Gemeinderahts und sonstigen Gemeindebeamten;
b) die Polizeibeamten.

§ 22.
 

§ 22. § 23. Zum Zweck der Wahl der Stadtverordneten werden die Gemeindebürger nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden städtischen Steuern in drei Klassen getheilt.

Die erste Klasse besteht aus denjenigen Gemeindebürgern, welche bei einem Grundsteuersatze von 1 pro Mille, beziehungsweise einem Miethsteuersatze von 4 Procent, an Grundsteuer, beziehungsweise Miethsteuer mehr als fünfzig Mark entrichtet.

Die zweite Klasse besteht aus denjenigen Gemeindebürgern, welche bei den gleichen Steuersätzen an Grundsteuer, beziehungsweise Miethsteuer mehr als zwanzig Mark entrichten.

Die dritte Klasse wird von den übrigen Gemeindebürgern gebildet.

Niemand kann gleichzeitig mehr als einer Klasse angehören.

Die Ehrenbürger gehören der ersten Klasse an.

Jede Klasse wähle ein Drittel der Stadtverordneten, ohne dabei an die Mitglieder der Klasse gebunden zu sein.

Durch Ortsstatut kann eine Änderung der Klassenabstufung und eine Wahl nach Bezirken beschlossen werden.

Durch Gesetz vom 27. Februar 1910 wurde der § 23 dahingehend (auf zwei Jahre) ergänzt, daß auch die männlichen Personalsteuerpflichtigen "bei der Wahl von Stadtverordneten in derselben Klasse wahlberechtigt sind, wie die Mietsteuerpflichtigen, deren Mietsteuerbeträge ihren Personalsteuerbeträgen gleich sind".

Durch Gesetz vom 30. Januar 1912 wurde die Geltungsdauer des Gesetzes vom 27. Februar 1910 bis zum 27. Februar 1914 verlängert.

Durch Gesetz vom 19. Februar 1914 wurde die Geltungsdauer des Gesetzes vom 27. Februar 1910 bis zum 27. Februar 1916 verlängert.

Durch Gesetz vom 27. Februar 1916 wurde die Geltungsdauer des Gesetzes vom 27. Februar 1910 bis zum 27. Februar 1918 verlängert.

Durch Gesetz vom 17. Februar 1918 wurde die Geltungsdauer des Gesetzes vom 27. Februar 1910 bis zum 27. Februar 1919 verlängert.

Durch Gesetz vom 26. Juni 1919 wurde der vorstehende  Paragraf aufgehoben und statt dessen bestimmt: (siehe bei § 3. des Gesetzes von 1919)

§ 24.

 

§ 24.  § 25. Die regelmäßige Ergänzung der Gemeindeverordneten geschieht alle zwei Jahre so zeitig, daß die Neugewählten mit dem Anfange des neuen Jahres ihr Amt antreten können. Die Wahlen der Grundbesitzer (§ 19.) erfolgen zuerst.

Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatz der vor Ablauf der Wahlperiode ausgeschiedenen Gemeindeverordneten können vom Gemeinderathe oder vom Gemeindeausschusse angeordnet werden. Der Gewählte tritt hinsichtlich der Dauer seiner Thätigkeit an die Stelle seines Vorgängers.

§ 26.
 
§ 26. § 27. Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der Stadtverordneten finden alle zwei Jahre im November oder in dem durch Ortsstatut anderweitig zu bestimmenden Monate, - jedenfalls aber vor der regelmäßigen Ergänzung des Stadtraths (§ 41) - statt.

Für die im Laufe der Wahlperiode Ausscheidenden sind Ersatzwahlen vorzunehmen. Von einer Ersatzwahl kann  Abstand genommen werden, wenn die Wahlperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes in längstens sechs Monaten ohnehin abgelaufen sein würde. Die Ersatzmänner bleiben nur bis zum Ende desjenigen Zeitraumes in Thätigkeit, für welchen die Ausgeschiedenen gewählt waren.

Alle Ergänzungs- und Ersatzwahlen werden von denjenigen Klassen vollzogen, von denen die Ausgeschiedenen gewählt waren.

Durch Gesetz vom 26. Juni 1919 wurde  der vorstehende Paragraf aufgehoben.

§ 28.
 

§ 15. Die regelmäßigen Neuwahlen für die Stadt-verordnetenversammlung finden im November des Jahres statt, in dem die Wahlzeit der Stadtverordneten-versammlung abläuft.

Die Verpflichtung der neugewählten Stadtverordneten muß bei den regelmäßigen Neuwahlen innerhalb der ersten Januarwoche, im übrigen innerhalb vierzehn Tagen nach dem Wahltage stattfinden. Bis dahin führen die bisherigen Stadtverordneten ihre Tätigkeit weiter.

Das Wahlergebnis ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

§ 16.
 

       
§ 37. § 38. Die bei der regelmäßigen Ergänzung neu gewählten Stadtverordneten beginnen ihre Verrichtungen mit dem Anfange des nächstfolgenden Jahres, jedoch nicht eher, als bis ein etwa gegen ihre Wahl erhobener Einspruch zurückgewiesen ist.

Der Stadtrath hat die Einführung der neu Gewählten und deren Verpflichtung durch Handschlag an Eidesstatt zu veranlassen.

Durch Gesetz vom 26. Juni 1919 wurde  der vorstehende Paragraf aufgehoben.

Titel IV..
 

 
 
§ 21. § 22. Die Gemeindeverordneten werden auf vier Jahre gewählt. Alle zwei Jahre tritt die Hälfte aus.

§ 23.
 

§ 21. § 22. Die Stadtverordneten werden auf vier Jahre gewählt. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte derselben aus und wird durch neue Wahlen ersetzt.

Die das erste Mal Ausscheidenden werden für jede Wählerklasse durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.

Durch Ortsstatut können die vorstehenden Bestimmungen in Betreff der Zeitdauer der Amtsführung, sowie der Zahl und der Reihenfolge der Austretenden geändert werden.

§ 23.

Durch Gesetz vom 26. Juni 1919 wurde  der vorstehende Paragraf aufgehoben und statt dessen bestimmt:
"
§ 18. § 19. Die Amtszeit der neugewählten Stadtverordneten dauert bis zu der auf Grund der zu erwartenden neuen Verfassung der Stadt Bremerhaven vorzunehmenden Neuwahl."

 

§ 16. § 17. Die Stadtverordneten werden vorbehältlich der Bestimmungen des § 20 Abs. 5 und § 22 Abs. 4 auf drei Jahre gewählt.

Durch Landesverordnung vom 8 April 1933 über die Neubildung der Stadtverordneten-versammlungen und der Magistrate in Bremerhaven [...] in Verbindung mit dem Vorläufigen Reichsgesetz über die Gleichschaltung der Länder und Gemeinden vom 31. März 1933 wurde im § 6 der Verordnung in Verbindung mit § 15 des Reichsgesetze die Wahlperiode der neugebildeten Stadt-verordnetenversammlung auf die Dauer von 4 Jahren bis zum 5. März 1937 festgesetzt.

§ 18.
 

aufgehoben durch Reichsgesetz vom 31. März 1933, § 15
 
       
§ 29. § 30. Der Gemeindeausschuß hat über alle Gemeindeangelegenheiten zu beschließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Gemeinderath überwiesen sind. Namentlich tritt seine Wirksamkeit ein:
a. bei Bestimmungen zur Ergänzung oder Abänderung der Gemeindeverfassung, soweit solche gesetzlich der Stadtgemeinde überlassen sind;
b. die Bestimmung der für die Aufnahme in die Gemeinde zu erlegenden Gebühren (§ 11 c.) sowie die Festsetzung der Bedingungen zur Sicherung der Fortdauer der Gemeindegenossenschaft (§ 16);
c. bei Anleihen auf Credit der Gemeinde;
d. bei Einführung neuer Gemeinde-Abgaben und Leistungen;
e. bei Änderungen in dem bestehenden Vertheilungsfuße der Gemeinde-Abgaben und Leistungen;
f. bei Erwerbung oder Veräußerung von Immobilien;
g. bei Veränderung in der Benutzungsart der Immobilien;
h. bei Ausgaben, die nicht hinsichtlich der Verpflichtung an sich oder nicht hinsichtlich des Maßes feststehen;
i. bei Processen und bei Vergleichen in Gemeinde-Angelegenheiten;
k. bei Aufnahme von Gemeindegliedern, bei welchen die in § 11 angeführten Erfordernisse nicht vorhanden sind;
l. bei dem Gemeinderechnungswesen.

 

§ 61.
B. Von den Geschäften der Stadtverordneten-versammlung.
 

§ 30. § 31. Die Stadt-verordnetenversammlung hat über alle Gemeinde-angelegenheiten zu beschließen, soweit diese nicht ausschließlich dem [Magistrat] überwiesen sind.

Sie beschließt insbesondere
a. über die Wahl der Bürgermeisters, sowie über die Zahl und Wahl der Beigeordneten,
b. über die Benutzung des Gemeindevermögens, über Anleihen, Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, sowie Veränderung ihrer Benutzungsart,
c. über die Aufstellung des Voranschlages und Feststellung der Jahresrechnung sowie über alle Ausgaben, die nicht im Voranschlag vorgesehen sind, soweit nicht gemäß § 72 der Finanzausschuß hierfür zuständig ist,
d. über Gemeindeabgaben und Leistungen,
e. über die Errichtung neuer Beamtenstellen und über die Besoldungsordnungen,
f. über den Erlaß von Ortsgesetzen.

§ 32.
 

§ 7 des Gesetzes vom 30. Juni 1934. (1) Die Bürgermeister sollen die Beiräte über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und sonstige wichtige Angelegenheiten vor ihrer Entschließung hören. Sie haben die Gemeindeaufsichtsbehörde von den Sitzungen der Beiräte unter Mitteilung der Beratungsgegenstände rechtzeitig vorher zu benachrichtigen. Auf Verlangen der Gemeindeaufsichtsbehörde haben sie die Beiräte einzuberufen. Jedes Mitglied des Senats und der Vertreter der Gemeindeaufsichtsbehörde können in den Sitzungen der Beiräte jederzeit das Wort nehmen. Sie unterstehen nicht der Ordnungsgewalt des Leiters der Sitzung. [Der Oberbürgermeister hat] die nach § 6 Abs. 5 aufgenommenen Niederschriften innerhalb drei Tagen der Gemeindeaufsichtsbehörde abschriftlich mitzuteilen.

 

  § 24. § 25. (1) Die Stadt-verordnetenversammlung beschließt über alle Stadtangelegenheiten. Sie kann die Beschlußfassung auf Ausschüsse übertragen. Dies gilt nicht für:
1) die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
b) die Wahl des Oberbürgermeisters und der übrigen Magistratsmitglieder,
c) die allgemeinen Grundsätze für die Einstellung und Besoldung der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Stadt,
d) Ortsgesetze,
e) Änderung der Stadtgrenzen,
f) Verleihung des Ehrenbürgerrechts und sonstiger öffentlicher Ehrungen,
g) die Festsetzung des Haushaltsplanes und die Entlastung,
h) Abgaben und Tarife,
i) Verfügung über Stadtvermögen,
k) Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Abschluß von Gewährverträgen und Bestellung von Sicherheiten,
l) Einrichtung und Erweiterung von öffentlichen Einrichtungen, Betrieben und wirtschaftlichen Unternehmen sowie Beteiligung an solchen Unternehmen,
m) Führung eines Rechtsstreits von größerer Bedeutung und Abschluß von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung von unerheblicher geldlicher Bedeutung handelt,
n) Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder Unternehmen, an denen die Stadt maßgebend beteiligt ist,
o) Übernahme neuer Aufgaben, für die eine gesetzliche Verpflichtung nicht besteht,
p) Aufgaben, die der Stadtverordnetenversammlung sonst durch Gesetz übertragen werden.
 
§ 18. (1971) Ausschließliche Zuständigkeit, Akteneinsicht. (1971) (1) Die Stadtverordnetenversammlung kann die Beschlußfassung über folgende Angelegenheiten nicht an Ausschüsse übertragen:
a) die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
b) die aufgrund von Rechtsvorschriften von der Stadtverordnetenversammlung vorzunehmenden Wahlen,
c) die Bildung der Ausschüsse sowie die Wahl der Magistratsmitglieder und der zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrats der Städtischen Sparkasse,
d) die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Anstellung, Beförderung, Entlassung und Besoldung der städtischen Bediensteten,
e) den Erlaß von Ortsgesetzen,
f) die Zustimmung zur Ändeurng des Stadtgebietes,
g) Verleihung und Entzug von Ehrenbürgerrechten und Ehrenbezeichnungen,
h) den Erlaß der Haushaltssatzung, die Feststellung des Haushaltsplanes nebst Anlagen und des Stellenplanes sowie die Entlastung des Magistrats aus der Jahresrechnung,
i) die Festsetzung von öffentlichen Abgaben und Tarifen,
j) Verfügungen über das Vermögen der Stadt, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung bezüglich des beweglichen Vermögens handelt,
k) die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen,
l) die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist,
m) die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgerschaften, den Abschluß von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen.
n) die Genehmigung der Verträge von Mitgliedern des Magistrats oder von Stadtverordneten mit der Stadt, es sei denn, daß es sich um Verträge nach feststehendem Tarif oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, die für die Stadt unerheblich sind,
o) die Führung eines Rechtsstreites von größerer Bedeutung und den Abschluß von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
p) die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht,
q) den Vorschlag zur Bestellung eines Leiters des Rechnungsprüfungsamtes.
 

§ 23. Zuständigkeit, Akteneinsicht. (1) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über die Angelegenheiten der Stadt, soweit sich aus dieser Verfassung nichts anderes ergibt.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten nicht übertragen:
1. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
2. die aufgrund von Rechtsvorschriften von der Stadtverordnetenversammlung vorzunehmenden Wahlen,
3. die Bildung der Ausschüsse sowie die Wahl der Magistratsmitglieder und der zu wählenden Mitglieder des Stiftungsrats der Sparkassenstiftung Bremerhaven,
4. die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Einstellung, Beförderung, Entlassung und Besoldung der städtischen Bediensteten,
5. den Erlass von Ortsgesetzen,
6. die Zustimmung zur Änderung des Stadtgebietes,
7. Verleihung und Entzug von Ehrenbürgerrechten und Ehrenbezeichnungen,
8. den Erlass der Haushaltssatzung, die Feststellung des Haushaltsplanes nebst Anlagen und des Stellenplanes sowie die Entlastung des Magistrats aus der Haushaltsrechnung,
9. die Festsetzung von öffentlichen Abgaben und Tarifen,
10. Verfügungen über das Vermögen der Stadt, ausgenommen Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie Geschäfte, für die durch Ortsgesetz abweichende Regelungen getroffen werden,
11. die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen,
12. die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist,
13. die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
14. die Genehmigung der Verträge von Mitgliedern des Magistrats oder von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung mit der Stadt, es sei denn, dass es sich um Verträge nach feststehendem Tarif oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, die für die Stadt unerheblich sind,
15. die Führung eines Rechtsstreites von größerer Bedeutung und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
16. die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht,
17. den Vorschlag zur Bestellung der Leiterin oder des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes.

(3) Die Stadtverordnetenversammlung kann Angelegenheiten, deren Beschlussfassung sie auf Ausschüsse übertragen hat, jederzeit an sich ziehen.

(4) Die Stadtverordnetenversammlung überwacht die Amtsführung des Magistrats. Sie ist berechtigt, sich von der Durchführung ihrer Beschlüsse und der Bewirtschaftung der städtischen Einnahmen zu überzeugen. Sie kann zu diesem Zweck von dem Magistrat Einsicht in die Akten durch einen von ihr bestimmten Ausschuss fordern. Außerdem können die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher und jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung vom Magistrat Akteneinsicht verlangen. Hat der Magistrat im Einzelfall hiergegen Bedenken, so entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

 

§ 62. Durch Gemeindebeschluß (§ 3) ist Bestimmung zu treffen:
1) In allen in diesem Gesetze besonders bezeichneten Fällen, namentlich bei Feststellung von Ortsstatuten.
2) Über die Art der Benutzung des Gemeindevermögens, namentlich
  a. über Anleihen auf Kredit der Gemeinde,
  b. über Erwerb und Veräußerung von Immobilien, sowie Veränderung in der Art der Benutzung derselben.
  Anleihen mit Ausnahme derjenigen, welche im Laufe des Rechnungsjahres aus den Einnahmen wieder abbezahlt werden, sowie Veräußerungen von Immobilien, bedürfen der Genehmigung des Senats.
3) Über Ausgaben, die nicht hinsichtlich der Verpflichtung an sich oder nicht hinsichtlich des Maßes feststehen.
4) Über das Gemeinderechnungswesen, namentlich - vorbehältlich der Genehmigung des Senats - über die Einführung neuer Gemeindeabgaben und Leistungen, sowie über Änderungen in dem bestehenden Vertheilungsfuße derselben.
5) Über die Einrichtung neuer Beamtenstellen, einschließlich der Lehrerstellen.
6) In allen sonstigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht durch dies Gesetz oder durch Ortsstatut oder durch Gemeindebeschluß dem Stadtrathe oder einer ständigen Kommission (§ 72 ff.) oder der Stadt-verordnetenversammlung überwiesen sind.

Durch Gesetz vom 31. Januar 1902 erhielt der § 62 Nr. 4 folgende Fassung:
"4) Über das Gemeinderechnungswesen.
    Gemeindebeschlüsse über die Einführung neuer Gemeindeabgaben und Leistungen, über Änderungen in dem bestehenden Verteilungsfuße derselben, sowie über Festsetzung und Erhöhung von Zuschlägen zu den Staatssteuern bedürfen der Genehmigung des Senats."

§ 63.
 

  § 63. § 64. Die Stadt-verordnetenversammlung hat sich - abgesehen von den ihrer Entscheidung durch dies Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten - der Berathung auch solcher Gegenstände zu unterziehen, welche ihr zu solchem Zwecke durch besondere Gesetze oder durch Aufträge des Senats überwiesen werden.

 

 
§ 31. Die Beschlüsse des Gemeindeausschusses bedürfen für die in § 30 unter a. bis i. einschließlich aufgeführten Gegenstände der Bestätigung des Senats. Bei Veräußerungen von Immobilien vertritt diese Bestätigung die Stelle eines gerichtlichen Veräußerungsdecrets, dessen es mithin dabei nicht weiter bedarf.

§ 32.
 

 
    (2) Die Stadtverordnetenversammlung kann Angelegenheiten, deren Beschlußfassung sie auf Ausschüsse übertragen hat, jederzeit an sich ziehen.
 
  § 65. Die Stadtverordneten-versammlung kontrolirt die Verwaltung. Sie ist daher befugt, Mißbräuche und Mängel in der Gemeindeverwaltung zur Sprache zu bringen und behuf Abstellung derselben erforderlichenfalls beim Senate Beschwerde zu erheben.

Sie ist befugt, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse, insbesondere von der beschlußmäßigen Verwendung der Gemeindeeinnahmen, Überzeugung zu verschaffen.

Titel VI.
 

§ 38. § 39. Die Stadt-verordnetenversammlung führt ihre Beschlüsse nicht selbst aus. Sie überwacht jedoch die Verwaltung und ist daher befugt, Mißbräuche und Mängel in der Verwaltung zur Sprache zu bringen und ihre Abstellung zu beschließen, sowie sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse und der beschlußmäßigen Verwendung aller Gemeindeeinnahmen Überzeugung zu verschaffen. Sie kann zu diesem Zwecke Einsicht und Vorlegung der Akten verlangen und Auschüsse nur aus dem Kreise der Stadtverordneten einsetzen, in denen ein von der Stadt-verordnetenversammlung bestimmter Stadtverordneter den Vorsitz führt. Der [Magistrat] kann [...] eines seiner Mitglieder ] dazu abordnen [, an den Ausschußsitzungen teilzunehmen].

§ 40.
 

aufgehoben durch Gesetz vom 30. Juni 1934, § 3 Abs. 1
 
  (3) Die Stadtverordnetenversammlung überwacht die gesamte Verwaltung der Stadt. Sie (3) (1971) Die Stadtverordnetenversammlung überwacht die Amtsführung des Magistrats. Sie
  ist berechtigt, sich von der Durchführung ihrer Beschlüsse und der Bewirtschaftung der städtischen Einnahmen zu überzeugen. Sie kann zu diesem Zweck von dem Magistrat Einsicht in die Akten durch einen von ihr bestimmten Ausschuß fordern. Außerdem können der Stadtverordnetenvorsteher und jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung vom Magistrat Akteneinsicht verlangen. Hat der Magistrat im Einzelfall hiergegen Bedenken, so entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
 
 

§ 26.
 

 

§ 63. § 64. § 39 letzter Satz gilt sinngemäß dahin, daß der Magistrat zu den Ausschußsitzungen ein Magistratsmitglied abordnen kann.

§ 65.
 

 
    § 34.  § 35. [findet keine Anwendung, da § 63 für den Magistrat gültig ist]

§ 36.
 

    (1971) § 19. Teilnahme des Magistrats an den Sitzungen.

§ 24. Teilnahme des Magistrats an den Sitzungen.

  Der Magistrat nimmt an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung teil. Die Mitglieder des Magistrats müssen in der Regel außerhalb der Rednerliste zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden. Der Magistrat ist verpflichtet, der Stadtverordnetenversammlung auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.

 

§ 62. § 63. Der Magistrat ist zu allen Sitzungen der Stadt-verordnetenversammlung einzuladen. Er kann sich durch den [Oberbürgermeister], Magistratsmitglieder und andere Beauftragte vertreten lassen. Die Stadtverordneten-versammlung kann die Anwesenheit eines Vertreters des Magistrats verlangen. Die Vertreter des Magistrats sind auf Verlangen jederzeit zu hören. Dem Magistrat müssen alle Beschlüsse der Stadt-verordnetenversammlung, auch solche, die ihm durch Gesetz nicht zur Ausführung übertragen sind, mitgeteilt werden.

Ein Stimmrecht steht den Magistratsmitgliedern in den Sitzungen der Stadt-verordnetenversammlung nicht zu.

Magistratsmitglieder können nicht gleichzeitig Mitglieder der Stadtverordneten-versammlung sein. Die Bestimmungen des § 46 finden im übrigen auf die ehrenamtlichen Magistratsmitglieder Anwendung.

§ 64.
 

 
    § 22. § 23. Die Mitglieder der Stadtverordneten-versammlung sind Vertreter der gesamten Einwohnerschaft. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden. Sie sind verpflichtet, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Stadtverordnete bekannt werdenden vertraulichen Schriftstücke, Drucksachen und Verhandlungen der Stadt-verordnetenversammlung, der Stadtverwaltung und aller Ausschüsse geheim zu halten.

§ 24.
 

  § 27. § 28. Die § 20. Unabhängigkeit. Die

§ 25. Unabhängigkeit. (1) Die

Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung dürfen sich bei ihrer Tätigkeit ausschließlich durch ihre freie, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmte Überzeugung leiten lassen. Sie sind an Verpflichtungen, durch die die Freiheit ihrer Entschließung beschränkt wird, nicht gebunden.
 
   

(2013) (2) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat in der Stadtverordnetenversammlung zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben. Benachteiligungen am Arbeitsplatz wegen der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme der Ausübung eines Mandats sind unzulässig. Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Bewerbung, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im Übrigen nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder Wählervereinigung. Für Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber beginnt der Kündigungsschutz mit Zulassung des Wahlvorschlags durch den Stadtwahlausschuss. Er gilt ein Jahr nach dem Wahltag oder nach Beendigung des Mandats fort.

(2013/15) (3) Soweit zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben eines Mitglieds der Stadtverordnetenversammlung eine Arbeitsbefreiung erforderlich ist, ist es in entsprechendem Umfang von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit. Einer Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zur Arbeitsbefreiung bedarf es nicht.

 

            (2006)

§ 26. Fraktionen. (1) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung.

(2) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung mit. Sie koordinieren und erleichtern deren Arbeit nach innen und außen. Sie können die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.

(3) Die innere Ordnung von Fraktionen muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Sie geben sich eine Geschäftsordnung, die bei der Stadtverordnetenvorsteherin oder dem Stadtverordnetenvorsteher zu hinterlegen ist.

(4) Die Fraktionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anspruch auf Geldleistungen aus dem Haushalt der Stadt. Das Nähere regelt ein Ortsgesetz.

(5) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Gruppen.

 

  § 58. § 59. Die Versammlung wählt von Jahr zu Jahr aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben, sowie, vorbehältlich der Bestimmung im § 57, Abs. 3, einen Schriftführer und einen Stellvertreter desselben.

§ 60.
 

Anzahl der Vorstandsmitglieder der Stadtverordnungen-versammlung
(§ 26 der Städteordnung)

§ 25.  § 26. Die Stadtverordnetenversammlung wählt aus ihrer Mitte ihren Vorstand.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzer, dem ersten stellvertretenden Vorsitzer, dem zweiten stellvertretenden Vorsitzer und einem Beisitzer.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer des Kalenderjahres.

Bei der Wahl sind die Fraktionen und Gruppen der Stadtverordnetenversammlung nach ihrer Stärke zu berücksichtigen.

Durch Landesverordnung vom 8 April 1933 über die Neubildung der Stadtverordneten-versammlungen und der Magistrate in Bremerhaven [...] wurde der § 26 Abs. 4 gestrichen.

§ 27.
 

aufgehoben durch Gesetz vom 30. Juni 1934, § 3 Abs. 1
 
  § 29. Die Stadtverordnetenversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung unter der Leitung eines Altersvorsitzenden aus ihrer Mitte ihren Vorstand. Dieser besteht aus dem Vorsitzer (Stadtverordnetenvorsteher) und seinen zwei Stellvertretern als Beisitzer. Der Stadtverordnetenvorsteher wird vom Altersvorsitzenden, die übrigen Mitglieder werden vom Stadtverordneten-vorsteher eingeführt und durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet.

 

(1971) § 21. Vorstand. (1) Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl unter der Leitung eines Altersvorsitzenden den Stadtverordnetenvorsteher. Die Stadtverordneten-versammlung wählt in der gleichen Sitzung ferner einen ersten und zweiten Beisitzer. Stadtverordnentenvorsteher und Beisitzer bilden den Vorstand.

(2) Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sind die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung nach ihrer Stärke zu berücksichtigen. Ändert sich während der Wahlperiode das Stärkeverhältnis der Fraktionen zueinander, so sind auf Antrag einer Fraktion Neuwahlen für die Stellen des Vorstandes vorzunehmen, die von der Änderung betroffen werden.

 

§ 27. Vorstand. (1) Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl die Stadtverordnetenvorsteherin oder den Stadtverordnetenvorsteher. Die Wahl wird von dem ältesten anwesenden und hierzu bereiten Mitglied geleitet. Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der gleichen Sitzung ferner eine erste Beisitzerin oder einen ersten Beisitzer und weitere Beisitzende. Stadtverordnetenvorsteherin oder Stadtverordnetenvorsteher, Beisitzerinnen und Beisitzer bilden den Vorstand. Der ersten Beisitzerin oder dem ersten Beisitzer obliegt die Vertretung der Stadtverordnetenvorsteherin oder des Stadtverordnetenvorstehers.

(2) Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sind die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung nach ihrer Stärke zu berücksichtigen. Ändert sich während der Wahlperiode das Stärkeverhältnis der Fraktionen zueinander, so sind auf Antrag einer Fraktion Neuwahlen für die Stellen des Vorstandes vorzunehmen, die von der Änderung betroffen werden.

(3) Näheres regelt die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung.

 

§ 25.   § 26. [findet gemäß § 59 der Städteordnung keine Anwendung; Bürgermeister nicht Vorsitzer der Stadtverordnenten-versammlung]

§ 27.
 

    § 24.  § 25. Sofern durch Ortsgesetz keine andere Art der Einführung der neugewählten Stadtverordneten bestimmt ist, werden die neugewählten Stadtverordneten vom Vorsitzer durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten verpflichtet.

§ 26.
 

 

 

 

(1971) § 22. Verpflichtung. Der Stadtverordnetenvorsteher wird vom Altersvorsitzenden, die übrigen Mitglieder werden vom Stadtverordnetenvorsteher eingeführt und durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet.

 

§ 28. Verpflichtung. Die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher wird von dem ältesten Mitglied der Stadtverordnetenversammlung, das die Wahl geleitet hat, die übrigen Mitglieder werden von der Stadtverordnetenvorsteherin oder dem Stadtverordnetenvorsteher eingeführt und durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet.

 

 

§ 49.
Titel V.
Von den Sitzungen und den Geschäften der Stadtverordnungen.

 

Geschäftsordnung der Stadtverordneten-versammlung

§ 26. § 27. Die Stadtverordnetenversammlung gibt sich die Geschäftsordnung für die Sitzungen der Stadtverordneten selbst (§ 38 der Städteordnung).

§ 28.
 

   

 

(2012/15) § 29. Anhörung. (1) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, anwesende Sachverständige zum Gegenstand der Beratung anzuhören.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, anwesende Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich der nach § 11 von der Mitwirkung ausgeschlossenen Personen zum Gegenstand der Beratung zu hören.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

 

A. Von den Sitzungen.
 

§ 31. § 32. Der Gemeindeausschuß versammelt sich, so oft es der Gemeinderath erforderlich achtet. Der Gemeinderath ist zur Einberufung desselben verpflichtet, sobald 1/3 der Gemeindeverordneten in einer schriftlichen Vorstellung darauf anträgt. Durch Beschluß des Gemeindeausschusses können auch regelmäßige Sitzungen festgesetzt werden.

 

§ 50. Die Stadtverordneten versammeln sich, so oft die Geschäfte es erfordern. Die Berufung erfolgt durch den Vorsitzenden (§ 59); sie muß erfolgen, sobald es schriftlich von einem Drittel der Mitglieder oder sobald es vom Stadtrathe verlangt wird.

 

§ 27. § 28. Die Stadt-verordnetenversammlung tritt zusammen, so oft der Vorstand es für nötig erachtet. Der Vorstand hat eine Sitzung einzuberufen, wenn unter Mitteilung der zu beratenden Gegenstände der Gemeindevorstand es für erforderlich hält oder wenn wenigstens ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten schriftlich darauf anträgt.

Die Ladungen zu den Versammlungen werden schriftlich an jedes Mitglied besonders erlassen und zwar spätestens zwei Tage vor der Versammlung.

Sollte in einzelnen Fällen die Versammlung so schnell berufen werden müssen, daß diese Frist nicht eingehalten werden kann, so steht dies der Gültigkeit der von der beschlußfähigen Zahl der Mitglieder gefaßten Beschlüsse nicht entgegen.

Mit der Ladung sind die Gegenstände der Verhandlung (Tagesordnung) anzugeben.

Durch Ortsgesetz können die Bestimmungen der Absätze 2-4 abgeändert werden.

§ 29.
 

  § 30. (1) Die Stadt-verordnetenversammlung wird erstmalig von dem bisherigen Stadtverordnetenvorsteher der bisherigen Stadtverordneten-versammlung, in allen übrigen Fällen von seinem Vorsitzer einberufen. Die erste Einberufung erfolgt innerhalb 14 Tagen nach der Neuwahl, im übrigen so oft es die Geschäftslage erfordert. Sie muß unverzüglich erfolgen, wenn es von 1/3 der Mitglieder oder vom Magistrat unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände verlangt wird.

(2) Die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung der Stadtverordnetenversammlung werden durch die Geschäftsordnung geregelt, soweit nicht in der Verfassung Vorschriften hierüber getroffen sind.

(3) Der Stadtverordneten-vorsteher setzt nach Beratung mit dem Oberbürgermeister die Tagesordnung fest.

(4) Tag und Stunde der ersten Sitzung sowie die Tagesordnung sind öffentlich bekanntzumachen.

 

(1971) § 23. Einberufung. (1) Die Stadtverordneten-versammlung wird vom Stadtverordnetenvorsteher einberufen. Die erste Sitzung muß innerhalb eines Monats nach Ablauf der Wahlzeit der vorhergehenden Stadtverordnetenversammlung stattfinden.

(2) Der Stadtverordneten-vorsteher muß die Stadtverordnetenversammlung unverzüglich einberufen, wenn es von einem Drittel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung oder vom Magistrat unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände beantragt wird. Im übrigen ist die Stadtverordneten-versammlung einzuberufen, so oft die Geschäftslage es erfordert.

(3) Die Tagesordnung wird vom Stadtverordneten-vorsteher nach Beratung mit dem Oberbürgermeister festgelegt.

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind am Tage nach erfolgter Ladung der Stadtverordneten amtlich bekanntzumachen.

 

§ 30. Einberufung. (1) Die Stadtverordnetenversammlung wird von der Stadtverordnetenvorsteherin oder dem Stadtverordnetenvorsteher einberufen. Die erste Sitzung muss innerhalb eines Monats nach Ablauf der Wahlperiode der vorhergehenden Stadtverordnetenversammlung stattfinden.

(2) Die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher muss die Stadtverordnetenversammlung unverzüglich einberufen, wenn es von einem Viertel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung oder vom Magistrat unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände beantragt wird. Im Übrigen ist die Stadtverordnetenversammlung einzuberufen, so oft die Geschäftslage es erfordert.

(3) Die Tagesordnung wird von der Stadtverordnetenvorsteherin oder dem Stadtverordnetenvorsteher nach Beratung mit der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister festgelegt.

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind am Tage nach erfolgter Ladung der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung amtlich bekannt zu machen.

 

§ 33. Die Art und Weise der Zusammenberufung wird ein für allemal von dem Gemeindeausschusse festgestellt.

§ 34.
 

§ 51. Die Berufung hat, von dringenden Fällen abgesehen, wenigstens zwei Tage vor der Sitzung zu geschehen.

Bei der Berufung sind die Gegenstände der Verhandlung anzugeben.

Die Art der Berufung wird durch Beschluß der Stadtverordnenten festgestellt.

 

   

Geheime Sitzung.

§ 6. § 7. Die Stadtverordneten-versammlung tritt in geheimer Sitzung zusammen (§ 30 der Städteordnung), wenn dies vom Magistrat oder von mindestens fünf Stadtverordneten verlangt wird.

Wahlordnung.
 

  § 31. § 24. (1971) Öffentlichkeit der Sitzung.

§ 31. Öffentlichkeit der Sitzung. Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden; wenn keine Beratung erforderlich ist, kann in öffentlicher Sitzung entschieden werden.

 

Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind öffentlich. Auf Vorschlag des Stadtverordnetenvertreters oder auf Antrag
von 1/6 von einem Sechstel
der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung oder des Magistrats kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Vorschläge und Anträge auf Ausschluß der Öffentlichkeit werden in
§ 34. § 35. Die Sitzungen des Gemeindeausschusses können öffentlich gehalten werden.

§ 36.
 

§ 52. Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind öffentlich. Für einzelne Gegenstände kann durch besondern in geheimer Sitzung gefaßten Beschluß die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

§ 53.
 

§ 29. § 30. Die Sitzungen der Stadtverordneten-versammlung sind öffentlich.

Ausnahmsweise tritt auf Verlangen des Gemeindevorstandes oder einer durch Ortsgesetz zu bestimmender Anzahl von Stadtverordneten, die höchstens ein Viertel der gesetzlichen Anzahl der Stadtverordneten betragen darf und in Ermangelung einer ortsgesetzlichen Bestimmung auf ein Sechstel der gesetzlichen Anzahl der Stadtverordneten festgesetzt wird, die Stadtverordneten-versammlung in geheimer Sitzung zusammen, in der sie nach Anhörung des Antrages, für den die geheime Sitzung verlangt wird, zuerst beschließt, ob die Sitzung für die Verhandlung des in Rede stehenden Gegenstandes eine geheime bleiben soll. Beschließt die Stadtverordneten-versammlung, daß die Sitzung keine geheime bleiben soll, so können die Antragsteller den Antrag, für den die geheime Sitzung verlangt wurde, zurückziehen.

§ 31.
 

nicht öffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden.

 

nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden.

 

    § 26. § 27. Anträge auf Beratung und Beschlußfassung über einen Gegenstand können vom Gemeindevorstand und nach Maßgabe der Geschäftsordnung aus der Mitte der Stadtverordneten-versammlung stellen.

§ 28.
 

         
§ 33. § 34. Der Gemeindeausschuß kann nicht beschließen, wenn nicht mindestens die Hälfte der Gemeindeverordneten zugegen ist. Eine Ausnahme tritt ein, wenn der Gemeindeausschuß zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen, dazu ausdrücklich unter Hinweisung auf diese Bestimmung geladen wird.

§ 35.
 

§ 52. § 53. Die Versammlung kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte aller  Stadtverordneten anwesend ist.

Eine Ausnahme von dieser Bestimmung findet statt, wenn die Stadtverordneten zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand berufen, dennoch nicht in solcher Zahl erschienen sind. Bei der zweiten Berufung muß auf diese Folge des Ausbleibens ausdrücklich hingewiesen werden.

§ 54.
 

§ 28. § 29. Zur Beschlußfähigkeit der Versammlung ist die Teilnahme eines Vorsitzers und der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten erforderlich; jedoch sind alle Beschlüsse gültig, die gefaßt sind, ohne daß die Beschlußfähigkeit vor der Abstimmung angezweifelt ist.

Hat eine Beschlußfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen Beschlußunfähigkeit nicht stattfinden können, so kann in einer nach Schluß der ersten Versammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufenen zweiten Versammlung rechtsgültig beschlossen werden, auch wenn die Mitglieder der Stadt-verordnetenversammlung wiederum nicht in genügender Zahl anwesend sind. Es muß jedoch bei der zweiten Einberufung ausdrücklich auf diese Vorschrift hingewiesen werden.

§ 30.
 

  § 32. (1) Zur Beschlußfassung, auch zur Vornahme von Wahlen durch die Stadtverordnetenversammlung, ist die Anwesenheit von mehr als die Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich. Die Sitzung gilt als beschlußfähig, bis ihre Beschlußunfähigkeit festgestellt ist.

(2) Wird die Stadtverordnetenversammlung zum zweitenmal

§ 25. Beschlussfähigkeit. (1971) (1) Zur Beschlußfassung und Vornahme von Wahlen durch die Stadtverordneten-versammlung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung erforderliche, jedoch sind alle Beschlüsse gültig, die gefaßt sind, ohne daß die Beschlußfähigkeit angezweifelt worden ist.

(2) Wird die Stadtverordnetenversammlung zum zweiten Mal

§ 32. Beschlussfähigkeit. (1) Zur Beschlussfassung und Vornahme von Wahlen durch die Stadtverordnetenversammlung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung erforderlich, jedoch sind alle Beschlüsse gültig, die gefasst sind, ohne dass die Beschlussfähigkeit angezweifelt worden ist.

(2) Wird die Stadtverordnetenversammlung zum zweiten Mal

zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so kann ausnahmsweise auch bei Anwesenheit einer geringeren Zahl von Mitgliedern ein gültiger Beschluß gefaßt werden, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes keinen Aufschub gestattet und dieses bei der Ladung zur Versammlung ausdrücklich angezeigt worden ist. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Magistrat beantragt, daß wegen der Dringlichkeit des Gegenstandes diese Ausnahme eintritt.

 

zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so kann ausnahmsweise auch bei Anwesenheit einer geringeren Zahl von Mitgliedern ein gültiger Beschluss gefasst werden, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes keinen Aufschub gestattet und dieses bei der Ladung zur Versammlung ausdrücklich angezeigt worden ist. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Magistrat beantragt, dass wegen der Dringlichkeit des Gegenstandes diese Ausnahme eintritt.

 

§ 36. § 37. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers. Bei Veränderungen der Gemeindeverfassung, bei Einführung neuer Gemeindeabgaben und Leistungen, oder bei Veränderung des Vertheilungsfußes der bestehenden ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der Anwesenden zu einem gültigen Beschlusse erforderlich.

V.
 

§ 54. § 55. Die Versammlung faßt ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 56.
 

§ 32. § 33. Zu einem Beschlusse der Stadtverordneten-versammlung ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich, sofern dieses Gesetz kein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wer nicht mitstimmt, gilt hinsichtlich der Beschlußfähigkeit als anwesend. Die Stimmenmehrheit wird lediglich durch die Zahl der abgegebenen Stimmen festgestellt.

Wahlen können, wenn niemand widerspricht und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, durch Zuruf vollzogen werden. Im übrigen erfolgen sie durch verdeckte Stimmzettel nach Stimmenmehrheit, soweit nicht durch dieses Gesetz oder durch Ortsgesetz für sie die Grundsätze der Verhältniswahl festgelegt werden.

§ 34.
 

  § 33. (1) Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht.

(2) Bei der Beschlußfassung wird in der Regel offen abgestimmt, die Geschäftsordnung kann abweichende Bestimmungen treffen.

 

(1971) § 26. Abstimmungen. Beschlüsse werden, soweit durch Rechtsvorschrift, durch diese Verfassung oder durch die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird in der Regel offen abgestimmt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 33. Abstimmungen. Beschlüsse werden, soweit durch Rechtsvorschrift, durch diese Verfassung oder durch die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Es wird in der Regel offen abgestimmt.

 

  § 53. § 54. Kein Mitglied darf an Berathungen und Abstimmungen der Stadtverordneten Theil nehmen, bei denen nach der Entscheidung des Vorsitzenden eigene Angelegenheiten dieses Mitgliedes in Frage kommen.

§ 55.
 

  § 34. (1) Wahlen werden, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen.

(2) Gewählt ist derjenige, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden ist. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine engere Wahl zwischen den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Stadtverordnetenvorstehers.

(3) Wahlen zu den Ausschüssen der Stadtverordnetenversammlung sowie die Wahl der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Vollrechnung, Halbteilung, Drittelung, Viertelung usw. der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen ergeben. Über die Verteilung der nicht verteilbaren Sitze entsteht bei gleichen Höchstzahlen das Los.

(4) Gegen die Gültigkeit einer von der Stadtverordnetenversammlung vorgenommenen Wahl kann jedes Mitglied binnen zwei Wochen nach Feststellung des Wahlergebnisses bei dem Stadtverordnetenvorsteher Einspruch erheben, über den die Stadtverordneten-versammlung zu entscheiden hat. Gegen die Entscheidung ist die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zulässig.

 

§ 27. Wahlen.

§ 34. Wahlen.

(1) Wahlen werden, wenn niemand widerspricht, in offener Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen.

(1971) (2) Sofern durch diese Verfassung oder durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist derjenige 

gewählt, für den Person gewählt, für die
mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden ist. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine engere Wahl zwischen den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das

der Stadtverordnetenvorsteher zieht. Sind für die Wahl die Grundsätze des Verhältniswahlrechts maßgeblich, findet auf die Auszählung das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt  Anwendung. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das vom Stadtverordnetenvorsteher zu ziehende Los.

(1971)

 

die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher zieht. Sind für die Wahl die Grundsätze des Verhältniswahlrechts maßgeblich, findet auf die Auszählung das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt Anwendung. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das von der Stadtverordnetenvorsteherin oder dem Stadtverordnetenvorsteher zu ziehende Los.
        § 35. § 28. Stimmenauszählung.

§ 35. Stimmenauszählung. Bei Wahlen und Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

 

Bei Wahlen und Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zwar zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.

 

§ 35. § 36. Der Vorsitzer des Gemeinderaths hat in der Versammlung des Gemeindeausschusses die Leitung der Geschäfte, eröffnet und schließt die Sitzungen und handhabt die Ordnung in der Versammlung. Über die Verhandlungen wird ein Protocoll geführt.

§ 37.
 

§ 57. § 58. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen. Er eröffnet und schließt die Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben. Er kann jeden Zuhörer entfernen lassen, der Zeichen des Beifalls oder des Mißfallens giebt oder sonst eine Störung verursacht.

§ 59.
 

§ 33. § 34. Der Vorsitzer eröffnet, leitet und schließt die Beratungen. Ihm liegt die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowohl in der Versammlung selbst, als auch unter den Zuhörern ob. Wird die Ruhe durch die Zuhörer gestört, so kann er ihre Entfernung veranlassen.

§ 35.
 

  § 36. Der Stadtverordnetenvorsteher leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen, handhabt die Ordnung in der Versammlung und übt das Hausrecht aus.

 

(1971) § 29. Aufgaben  des Stadtverordneten-vorstehers. (1) Der Stadtverordnetenvorsteher repräsentiert die Stadtverordnetenversammlung.

(2) Der Stadtverordnetenvorsteher leitet die Verhandlungen der Stadtverordnetenversammlung, handhabt die Ordnung in den Sitzungen und übt das Hausrecht aus.

(3) Der Stadtverordnetenvorsteher führt die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung aus, welche die innere Ordnung der Stadt-verordnetenversammlung betreffen.

 

(2007/15) § 36. Aufgaben der Stadtverordnetenvorsteherin, des Stadtverordnetenvorstehers. Die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher repräsentiert die Stadtverordnetenversammlung. Sie oder er leitet die Stadtverordnetenversammlung, handhabt die Ordnung in den Sitzungen und übt das Hausrecht aus. Des Weiteren führt sie oder er die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung aus, welche die innere Ordnung der Stadtverordnetenversammlung betreffen. Die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher vertritt die Stadtverordnetenversammlung gerichtlich und außergerichtlich.

 

  § 55. § 56. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches der Vorsitzende und der Schriftführer unterzeichnet. Dasselbe ist am Schlusse einer jeden Sitzung zu verlesen.

§ 57.
 

§ 36. § 37. Über die Verhandlungen der Stadtverordneten-versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzer, einem der übrigen anwesenden Vorstandsmitglieder der Stadt-verordnetenversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Als Protokollführer wird vom Gemeindevorstand ein städtischer Beamter bestellt.

§ 38.
 

  § 37. (1) Über die in der Stadtverordnetenversammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie wird vom Vorsitzer und einem Stadtverordneten unterzeichnet. Sämtliche Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung sind dem Magistrat schriftlich mitzuteilen.

(2) Als Protokollführer wird vom Magistrat ein städtischer Beamter gestellt.

 

(1971) § 30. Protokoll. (1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Stadtverordnetenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muß ersichtlich sein, wer in der Sitzung anwesend war, welche Gegenstände behandelt, welche Beschlüsse gefaßt und welche Wahlen durchgeführt worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Protokollführer ist der Leiter des Büros der Stadtverordnetenversammlung.

(2) Die Niederschrift ist von der Stadtverordneten-versammlung zu genehmigen, vom  Stadtverordnetenvorsteher, einem Stadtverordneten und dem Protokollführer zu unterschreiben.

(3) Die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung sind dem Magistrat schriftlich mitzuteilen.

 

§ 37. Niederschrift. (1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Stadtverordnetenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss ersichtlich sein, wer in der Sitzung anwesend war, welche Gegenstände behandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen durchgeführt worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Die Schriftführung obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Büros der Stadtverordnetenversammlung.

(2) Die Niederschrift ist von der Stadtverordnetenversammlung zu genehmigen, der Stadtverordnetenvorsteherin oder dem Stadtverordnetenvorsteher, einem Mitglied der Stadtverordnetenversammlung und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben.

(3) Die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung sind dem Magistrat schriftlich mitzuteilen.

(4) Durch die Geschäftsordnung können Abweichungen von Absatz 1 Satz 1 festgelegt werden.

 

§ 59. § 60. Von allen Sitzungen der Versammlung und von den Gegenständen der Berathung ist der Stadtrath unter Einhaltung der in § 51 angeordneten Frist in Kenntniß zu setzen.

Alle gefaßten Beschlüsse sind ohne Verzug mitzutheilen.

Er ist befugt, in jeder Sitzung zu erscheinen oder sich durch Abgeordnete aus seiner Mitte, geeigneten Falls unter Zuziehung anderweiter Kommissare, vertreten zu lassen.

Die Stadtverordnetenversammlung kann verlangen, daß sich ein Stadtrath durch Abgeordnete vertreten lasse.

Der Stadtrath, beziehungsweise dessen Abgeordnete, müssen jederzeit gehört werden.

§ 61.
 

  § 56. § 57. Der Stadt-verordnetenversammlung bleibt überlassen, ihre Geschäftsordnung festzustellen.

Der Beschluß bedarf, soweit er sich auf die gemeinsamen Sitzungen beider Kollegien bezieht, der Zustimmung des Stadtraths.

Durch Gemeindebeschluß können für die Stadt-verordnetenversammlung besondere Gemeindebeamte, insbesondere ein besoldeter Protokollführer, angestellt werden.

§ 58.
 

§ 37.  § 38. Die näheren Vorschriften über den Geschäftsgang bei den Verhandlungen der Stadt-verordnetenversammlung bleiben der Geschäftsordnung vorbehalten, die von der Stadt-verordnetenversammlung nach Maßgabe der Gesetze festgestellt wird.

Durch die Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, daß ein Stadtverordneter bei wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften bis zur Dauer von drei Sitzungstagen von den Sitzungen der Stadt-verordnetenversammlung  durch Beschluß der Stadt-verordnetenversammlung ausgeschlossen werden darf. Gegen diesen Beschluß steht dem Stadtverordneten binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 39.
 

  § 38. (1) In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, daß durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung einem Mitglied bei grober Ungebühr oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Bestimmungen die auf den  Sitzungstag entfallenden Ersatzgelder und sonstigen Vergünstigungen entzogen werden, und sonstigen Vergünstigungen entzogen werden, und es für eine oder mehrere, höchstens für drei Sitzungen aus der Versammlung ausgeschlossen wird. Gegen den Beschluß auf Ausschluß der Versammlung steht dem Mitglied binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Enthält die Geschäftsordnung eine Bestimmung gemäß Abs. 1, Satz 1, so kann der Stadtverordnetenvorsteher, falls er dies für erforderlich hält, selbst den sofortigen Ausschluß des Mitgliedes vorläufig verhängen und durchführen. Die Maßnahme bedarf nach ihrer Durchführung der Bestätigung durch die Stadtverordnetenversammlung. Die Vorschriften des Abs. (1), Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

 

(1971) § 31. Sitzungsordnung. (1) Die Stadtverordneten-versammlung regelt ihre inneren Angelegenheiten, wie die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Form der Ladung, die Ladungsfristen, die Sitz- und Abstimmungsordnung, den Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung.

(2) In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, daß durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung ein Mitglied bei grober Ungebühr oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Bestimmungen für eine oder mehrere, höchstens für drei Sitzungen aus der Versammlung ausgeschlossen werden.

(3) Enthält die Geschäftsordnung eine Bestimmung gemäß Absatz 2, so kann der Stadtverordnetenvorsteher, falle er dies für erforderlich hält, selbst den sofortigen Ausschluß des Mitgliedes vorläufig verhängen und durchführen. Die Maßnahme bedarf nach ihrer Durchführung der Bestätigung durch die Stadtverordneten-versammlung.

 

§ 38. Sitzungsordnung. (1) Die Stadtverordnetenversammlung regelt ihre inneren Angelegenheiten wie die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Form der Ladung, die Ladungsfristen, die Sitz- und Abstimmungsordnung, den Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung.

(2) Bei grober Ungebühr oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften kann ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung von einer oder mehreren, höchstens aber drei Sitzungen ausgeschlossen werden. Die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher kann den sofortigen Ausschluss des Mitglieds vorläufig vornehmen und durchführen. Die Maßnahme bedarf nach ihrer Durchführung der Bestätigung durch die Stadtverordnetenversammlung.

 

Durch Gesetz vom 15. Mai 1933, über die vorläufige Neuordnung der Verwaltung in den bremischen Hafenstädten wurde im § 3 in Ergänzung und Abänderung des § 38 bestimmt:
"Der Vorsitzende der Stadt-verordnetenversammlung ist befugt, zu bestimmen, daß einem Mitgliede bei grober Ungebühr oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Bestimmungen die auf den Sitzungstag entfallenden Ersatzgelder und sonstige Vergünstigungen entzogen werden und es für eine oder mehrere Sitzungen (Sitzungstage), höchstens für sieben Sitzungen (Sitzungstage), jedoch nicht über einen Monat hinaus, unter Entziehung der Ersatzgelder und sonstiger Vergünstigungen aus der Vertretungskörperschaft ausgeschlossen wird. Der Ausschuß aus der Stadt-verordnetenversammlung hat denjenigen aus allen Ausschüssen usw., denen der Ausgeschlossene in seiner Eigenschaft als Stadtverordneter angehört, und auf die gleiche Dauer zur Folge. Eine Vertretung des Ausgeschlossenen findet nicht statt. Die Ausschüsse usw. blieben beim Ausschluß eines Mitgliedes in jedem Falle beschlußfähig.
Auf Antrag des Ausgeschlossenen entscheidet die Stadtverordneten-versammlung in ihrer nächsten Sitzung ohne Aussprache über die Berechtigung oder Verkürzung des Ausschlusses. Bejaht sie die Berechtigung des Ausschlusses, so steht dem Ausgeschlossenen, verneint sie die Berechtigung des Ausschlusses, so steht dem Vorsitzenden der Stadt-verordnetenversammlung binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung."

 

   

§ 67.
III. Abschnitt.
Von der Ortsgesetzgebung, den besonderen Verwaltungsstellen und der Staatsaufsicht.

 

III. Abschnitt.
Von der Ortsgesetzgebung,[...]und der Staatsaufsicht.
 

         
   

I. Ortsgesetzgebung.
 

         
    § 68. Ortsgesetze werden durch Gemeindebeschluß oder in den Fällen des § 8 Abs. 3 und 4 durch Gemeindeentscheid gegeben.

 

§ 68. Ortsgesetze werden durch [den Oberbürgermeister] [...] gegeben.          
    § 69. Die Ortsgesetzentwürfe werden vom [Magistrat] oder aus der Mitte der Stadt-verordnetenversammlung eingebracht.

Die Ortsgesetze sind vom [Magistrat] gemäß § 77 der Aufsichtsbehörde vorzulegen und im bremischen Gesetzblatt zu verkünden.

 

§ 69. [...]

Die Ortsgesetze sind vom [Oberbürgermeister] gemäß § 77 [vor ihrem Erlaß] der [Gemeinde-aufsichtsbehörde mitzuteilen] und im bremischen Gesetzblatt zu verkünden.

 

         
    § 70. Die Ortsgesetze treten, soweit nichts anderes darin bestimmt ist, mit dem auf ihre Verkündung folgenden Tage in Kraft.

§ 71.
 

         
 

§ 2. § 3. Ein Gemeindebeschluß im Sinne dieses Gesetzes ist ein vom Stadtrathe und den Stadtverordneten übereinstimmend gefaßter Beschluß.

§ 4.
 

§ 65. § 66. Ein Gemeindebeschluß kommt nur zustande, wenn Magistrat und Stadtverordneten-versammlung übereinstimmende Beschlüsse fassen. Falls dieses nicht gelingt, muß eine gemeinschaftliche Beratung beider Kollegien auf Einladung und unter dem Vorsitz des [Oberbürgermeisters] oder seines Vertreters stattfinden, in der einheitlich abgestimmt wird  und die Magistratsmitglieder und die Stadtverordneten je eine Stimmen haben. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. § 30 findet auf die gemeinschaftlichen Sitzungen Anwendung.

Durch Ortsgesetz kann bestimmt werden, daß gemeinschaftliche Sitzungen der Stadtverordnten-versammlung und des Magistrats auf Einladung und unter dem Vorsitz des [Oberbürgermeisters] zur gemeinsamen Beratung und getrennter Abstimmung stattfinden.

Für die gemeinschaftlichen Sitzungen gilt die Geschäftsordnung der Stadt-verordnetenversammlung sinngemäß.

Durch Gesetz vom 15. Mai 1933 wurde der § 66 Abs. 1 außer Kraft gesetzt und durch folgende Bestimmungen des § 9 des Gesetzes ersetzt:
"Ein Gemeindebeschluß kommt nur zustande, wenn Magistrat und Stadtverordneten-versammlung übereinstimmende Beschlüsse fassen. Falls dies nicht gelingt, entscheidet der Senatskommissar für die Hafenstädte, wenn der Gegenstand der Beschlußfassung nicht auf sich beruhen bleiben kann.

§ 67.
 

aufgehoben durch Gesetz vom 30. Juni 1934, § 3 Abs. 1
 
         

§ 62. § 63. Ist ein übereinstimmender Beschluß des Stadtraths und der Stadtverordneten nicht herbeizuführen, so wird auf Antrag des Stadtraths oder der Stadtverordneten eine gemeinschaftliche Kommission aus je drei Mitgliedern beider Kollegien gebildet, deren begutachtende Beschlüsse der anderweiten Berathung und Beschlußfassung beider Kollegien unterliegen. Ist auch auf diesem Wege ein übereinstimmender Beschluß nicht herbeizuführen, so bleiben die zur Beschlußfassung gestellten Anträge, soweit nicht etwas Anderes in diesem Gesetze ausdrücklich bestimmt ist, auf sich beruhen (Vergleiche jedoch § 93).

§ 64.
 

  § 60. § 61. Die durch Gemeindebeschluß (§ 3) zu erledigenden Angelegenheiten werden in gemeinschaftlichen Sitzungen beider Kollegien berathen.

Die Einladung zu solchen Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden des Stadtraths.

In den gemeinschaftlichen Sitzungen führt der Vorsitzende des Stadtraths oder ein Beigeordneter den Vorsitz. Derselbe wählt den Protokollführer.

Jedes Kollegium stimmt sofort nach Schluß der Berathung für sich ab, falls nicht vom Stadtrathe oder einem Drittel der anwesenden Stadtverordneten die Vertagung oder die Erledigung in gesonderten Sitzungen beider Kollegien verlangt wird.

Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, sobald der Stradtrath oder die Stadtverordneten es beantragen.

Auf die gemeinsamen Sitzungen beider Kollegien finden im Übrigen die Bestimmungen der §§ 51, 52, 53, 54, 55, 56, 58 entsprechende Anwendung.

Durch Gesetz vom 1. Juli 1881 wurde der § 61 durch folgende Bestimmung ersetzt:
"§ 61. Die durch Gemeindebeschluß (§ 3) zu erledigenden Angelegenheiten werden von beiden Kollegien in getrennten Sitzungen berathen, auf Verlangen eines der beiden Kollegien muß jedoch die Berathung in gemeinschaftlicher Sitzung beider Kollegien erfolgen.
  Die Einladung zu solchen gemeinschaftlichen Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden des Stadtraths.
  In den gemeinschaftlichen Sitzungen führt der Vorsitzende des Stadtraths oder ein Beigeordneter den Vorsitz. Derselbe wählt die Protokollführer.
  Jedes Kollegium stimmt sofort nach Schluß der Berathung für sich ab, falls nicht von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Stadtraths oder der Mehrheit der anwesenden Stadtverordneten die Vertagung oder die Erledigung in gesonderten Sitzungen beider Kollegien verlangt wird.
  Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, sobald der Stadtrath oder die Stadtverordneten es beantragen.
  Auf die gemeinsamen Sitzungen beider Kollegien finden im Übrigen die Bestimmungen der §§ 51, 52, 53, 54, 55, 56, 58 entsprechende Anwendung."

B.
 

§ 62.
Gemeinschaftliche Sitzung der städtischen Kollegien

§ 63. Die Stadtverordneten-versammlung und der Magistrat treten auf Antrag eines der beiden Kollegien zur gemeinschaftlichen Sitzung über einen Verhandlungsgegenstand zusammen.

Die gemeinschaftlichen Sitzungen finden auf Einladung und unter dem Vorsitz des Oberbürgermeisters statt.

Für die gemeinschaftlichen Sitzungen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung sinngemäß.

Die Abstimmung beider Kollegien finden in gemeinschaftlicher Sitzung getrennt unter dem Vorsitze des Oberbürgermeisters statt.

Auf Antrag eines der beiden Kollegien findet eine geheime gemeinschaftliche Sitzung statt.

Für geheime gemeinschaftliche Sitzungen gilt § 30 der Städteordnung sinngemäß.

Ende.
 

aufgehoben durch Gesetz vom 30. Juni 1934, § 3 Abs. 1
 
         
    § 47. § 48. in Verbindung mit § 67.  [Gemeindebeschlüssen nach § 66], die das bestehende Recht verletzten, soll der [Magistrat] beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Sie ist mit Gründen der Stadt-verordnetenversammlung innerhalb einer Woche nach der Beschlußfassung mitzuteilen. Der Stadt-verordnetenversammlung steht binnen zwei Wochen nach dieser Mitteilung die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu.

Falls eine Minderheit von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten eine Verletzung bestehenden Rechtes durch einen [Gemeindebeschluß nach § 66 ...] annimmt, kann diese Minderheit, wenn der [Magistrat] den Beschluß nicht beanstandet, innerhalb zweier Wochen [, nachdem der Magistrat der Stadtverordneten-versammlung seine Zustimmung zu dem Gemeindebeschlusse mitgeteilt hat,] beim [Magistrat] einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben. Der [Magistrat] hat den Einspruch und [Gemeindebeschluß] unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Falls auch die Aufsichtsbehörde den [Gemeindebeschluß] nicht innerhalb einer Woche nach Eingang der Mitteilung des Einspruchs beanstandet, kann die Minderheit binnen weiterer zwei Wochen Klage im Verwaltungsstreitverfahren erheben. Einspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

 

aufgehoben durch Gesetz vom 30. Juni 1934, § 3 Abs. 1
 
  § 39. (1) Der Magistrat muß einem Beschluß der Stadtverordnetenversammlung widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß der Beschluß das bestehende Recht verletzt. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, die Angelegenheit muß in einer neuen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung binnen 8 Tagen erneut zum Beschluß gestellt werden.

(2) Verbleibt der Magistrat dabei, daß auch der neue Beschluß das bestehende Recht verletzt, so hat er ihm die Ausführung zu versagen. Die Beanstandung ist schriftlich in Form einer begründeten Darlegung der Stadtverordnetenversammlung bei ihrem nächsten Zusammentritt mitzuteilen; sieh hat aufschiebende Wirkung. Der Stadtverordneten-versammlung steht binnen zwei Wochen nach dieser Mitteilung die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu.

 

(1971) § 32. Beanstandung von Beschlüssen. (1) Der Magistrat muß einem Beschluß der Stadtverordneten-versammlung unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb eines Monates unter Darlegung der Gründe widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß der Beschluß das Recht verletzt. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die strittige Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, die binnen einer Woche stattfinden muß, nochmals zu beschließen.

(2) Verletzt auch der neue Beschluß nach Auffassung des Magistrats das Recht, so muß der Magistrat ihn beanstanden und seine Ausführung verweigern. Die Beanstandung ist schriftlich in Form einer begründeten Darlegung der Stadtverordnetenversammlung in ihrer nächsten Sitzung mitzuteilen. Sie hat aufschiebende Wirkung.

(3) Verletzt der Beschluß eines Ausschusses in einer Angelegenheit, die ihm gemäß § 34 oder durch Rechtsvorschrift zur Entscheidung übertragen wurde, nach Auffassung des Magistrats das Recht oder überschreitet er die dem Ausschuß übertragenen Befugnisse, so hat der Magistrat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, unter Darlegung der Gründe die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung zu beantragen. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung.

 

(1996/2015) § 39. Beanstandung von Beschlüssen. (1) Verletzt ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung das Recht, so hat der Magistrat dem Beschluss zu widersprechen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats schriftlich eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Stadtverordnetenversammlung soll über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung beschließen.

(2) Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, so muss der Magistrat ihn beanstanden. Die Beanstandung ist schriftlich in Form einer begründeten Darlegung der Stadtverordnetenversammlung innerhalb eines Monats mitzuteilen. Sie hat aufschiebende Wirkung.

(3) Verletzt der Beschluss eines Ausschusses das Recht oder überschreitet er die ihm übertragenen Befugnisse, so hat der Magistrat innerhalb eines Monats unter Darlegung der Gründe die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung zu beantragen. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung.

 

§ 49. in Verbindung mit § 67.  [Gemeindebeschlüssen nach § 66], die mit dem Staatswohl im Widerspruch stehen, soll der [Magistrat] die Ausführung versagen, nachdem er in solchem Falle unter Angabe der Gründe eine zweite [gemeinschaftliche] Beratung der Stadtverordneten-versammlung [und des Magistrats] gefordert und hierin keine Abänderung erzielt hat. Die Versagung der Ausführung ist der Stadt-verordnetenversammlung innerhalb einer Woche nach der [Mitteilung des Magistrats an die Stadtverordneten-versammlung, dass er seine Zustimmung zu dem Gemeindebeschlusse gegeben  hat,] mit Gründen mitzuteilen. Der Stadtverordnente-versammlung steht binnen zwei Wochen nach dieser Mitteilung die Beschwerde an den Senat zu. Der Senat entscheidet endgültig.

Ist der [Magistrat] der Ansicht, daß ein [Gemeindebeschluß nach § 66] mit dem Gemeindewohl im Widerspruch steht, so hat er innerhalb einer Woche das Recht, unter Angabe der Gründe eine zweite [gemeinsame] Beratung der Stadtverordneten-versammlung [und des Magistrats] zu fordern und bis zur zweiten Beschlußfassung die Ausführung des Beschlusses zu vesagen.

§ 50.
 

§ 66. § 67. Die nach den §§ 48 Abs. 1 und 49 dem Magistrat obliegenden Verpflichtungen greifen erst Platz gegenüber Beschlüssen, die gemäß § 66 in einer gemeinschaftlichen Sitzung der Stadtverordneten-versammlung und des Magistrats gefaßt sind.

Das in § 48 Abs. 2 vorgesehene Recht einer Minderheit der Stadtverordneten-versammlung kann erst ausgeübt werden, nachdem ein Gemeindebeschluß zustande gekommen ist. Die Frist zur Erhebung des Einspruchs läuft, wenn der Magistrat nach der Stadtverordnenten-versammlung Beschluß gefaßt hat, von dem Tage, an dem der Magistrat der Stadt-verordnetenversammlung seine Zustimmung zu ihrem Beschlusse mitgeteilt hat.

§ 68.
 

    siehe hierzu § 39.Satz 1. aufgehoben durch Gesetz vom 30. Juni 1934, § 3 Abs. 1
 
  § 40. § 33. Ausführung der Beschlüsse. § 40. Ausführung der Beschlüsse. (1) Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung sind vom Magistrat auszuführen.

(2) Beschlüsse, die
1. die Durchführung der Geschäftsordnung,
2. die Geltendmachung von Ansprüchen der Stadt gegen den Magistrat,
3. die Amtsführung des Magistrats
betreffen, führt die Stadtverordnetenversammlung selbst aus. Sie kann zu diesem Zweck eine besonders bevollmächtigte Person wählen.

 

(1) Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung sind vom Magistrat auszuführen.

(2) Beschlüsse, die
a) Die Durchführung der Geschäftsordnung,
b) die Geltendmachung von Ansprüchen der Stadt gegen den Magistrat,
c ) die Amtsführung des Magistrats
betreffen, führt die Stadtverordnetenversammlung selbst aus. Sie wählt zu diesem Zweck gegebenenfalls einen besonderen Vertreter.

 

    § 31. § 32. Die Stadt-verordnetenversammlung kann jede zu ihrer Zuständigkeit gehörende Angelegenheit vor endgültiger Stellungnahme zur Vorbereitung und Begutachtung an einen beratenden Ausschuß verweisen. Die beratenden Ausschüsse bestehen aus dem Bürgermeister oder einem von ihm beauftragten Beigeordneten als stimmberechtigten Vorsitzer, und einer durch Beschluß der Stadtverordneten-versammlung zu bestimmenden Anzahl von Stadtverordneten.

Die beratenden Ausschüsse können andere Personen mit beratender Stimme zu ihren Beratungen zuziehen.

§ 33.
 

  § 41. (1) Die Stadtverordnetenversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse sowie zur Verwaltung bestimmter Geschäftszweige und zur Erledigung einzelner Geschäfte Ausschüsse bestellen.
 

§ 34. Ausschüsse.

§ 41. Ausschüsse.
(1971) (1) Die Stadtverordnetenversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse sowie zur Verwaltung bestimmter Geschäftsbereiche oder zur Erledigung einzelner Angelegenheiten oder bestimmter Arten von Angelegenheiten Ausschüsse bestellen.
 
  (2) Die Stadtverordnetenversammlung ist berechtigt, die Ausschußbeschlüsse aufzuheben oder abzuändern, sofern der Magistrat oder ein Drittel der Ausschußmitglieder dies beantragen. Derartige Anträge haben aufschiebende Wirkung.
 

(2) Die Stadtverordnetenversammlung ist berechtigt, die Ausschussbeschlüsse aufzuheben oder abzuändern, sofern der Magistrat oder ein Drittel der Ausschussmitglieder dies beantragen. Derartige Anträge haben aufschiebende Wirkung.

 

 

(3) Die Ausschüsse können vor ihrer Beschlußfassung Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von der zu treffenden Entscheidung vorwiegend berührt werden, anhören.

(4) Die beratenden und verwaltenden Ausschüsse bestehen aus dem Oberbürgermeister oder einem anderen Magistratsmitglied als stimmberechtigten Vorsitzer und 3-9 von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählten Stadtverordneten (§ 27, 1). Andere zur Stadtverordneten-versammlung wählbare Bürger können mit beratender Stimme solchen Ausschüssen angehören. Sie werden durch die Stadtverordneten-versammlung gewählt.

(5) Dem Finanzausschuß gehört der Stadtkämmerer als stellvertretender Vorsitzer und als stimmberechtigtes Mitglied an.

(6) Die Ausschüsse bleiben bis zur Wahl neuer Ausschüsse durch die neu gewählte Stadtverordnetenversammlung in Tätigkeit.

 

(1971) (3) Die Ausschüsse werden in der Weise gebildet, daß die Sitze auf die Vorschläge der Fraktionen und Gruppen der Stadtverordnetenversammlung nach der Reihenfolge der Höchstzahlen (d'Hondt)  verteilt werden. Die sich hiernach ergebende Sitzverteilung stellt die Stadtverordnetenversammlung durch Beschluß fest. Ausschüsse können jederzeit von der Stadtverordneten-versammlung aufgelöst und neu gebildet werden. Sie müssen neu gebildet werden, wenn ihre Zusammensetzung mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen der Stadtverordnetenversammlung entspricht und ein Antrag auf Neubildung gestellt wird.

(1971) (4) Die Ausschüsse bestehen aus dem zuständigen Magistratsmitglied als stimmberechtigten Vorsitzer und drei bis neun Stadtverordneten. Jeder Stadtverordnete kann sich von einem anderen Stadtverordneten vertreten lassen. Die Ausschüsse können Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihren Entscheidungen vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige bei den Beratungen anhören.

(1971) (5) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel nicht öffentlich.

(1971) (6) Die Ausschüsse üben ihre Tätigkeit über das Ende ihrer Wahlzeit bis zur Bildung neuer Ausschüsse durch die neugewählte Stadt-verordnetenversammlung aus.

(1971) (7) Auf Ausschüsse, die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften gebildet werden, finden die vorstehenden Bestimmungen Anwendung, soweit die besonderen Vorschriften nichts anderes bestimmen.

 

(3) Die Ausschüsse werden in der Weise gebildet, dass die Sitze auf die Vorschläge der Fraktionen und Gruppen der Stadtverordnetenversammlung nach der Reihenfolge der Höchstzahlen (d’Hondt) verteilt werden. Die sich hiernach ergebende Sitzverteilung stellt die Stadtverordnetenversammlung durch Beschluss fest. Ausschüsse können jederzeit von der Stadtverordnetenversammlung aufgelöst und neu gebildet werden. Sie müssen neu gebildet werden, wenn ihre Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen der Stadtverordnetenversammlung entspricht und ein Antrag auf Neubildung gestellt wird.

(4) Die Ausschüsse bestehen aus dem zuständigen Magistratsmitglied, das den Vorsitz führt, aber kein Stimmrecht besitzt, und mindestens zehn Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung. Jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung kann sich von einem anderen Mitglied vertreten lassen. Die Ausschüsse können Angehörige derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihren Entscheidungen vorwiegend betroffen werden, und Dritte bei ihren Beratungen hinzuziehen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung.

(5) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel öffentlich. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung.

(6) Auf Ausschüsse, die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften gebildet werden, finden die voranstehenden Bestimmungen Anwendung, soweit die besonderen Vorschriften nichts anderes bestimmen.

 

siehe zu Verwaltungsausschüssen §§ 71 ff. der Städteordnung.

 

 

 

 

aufgehoben durch Gesetz vom 30. Juni 1934, § 3 Abs. 1
 
 
§ 61. § 62. Dem Finanzausschuß muß der [Oberbürgermeister] als Vorsitzer angehören. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 61.

Durch Gesetz vom 15. Mai 1933 wurde der § 62 aufgehoben.

§ 63.
 

 
§ 58. § 59. Die Obliegenheiten des Finanzausschusses regelt § 72 der Städteordnung.

Der Finanzausschuß ist ermächtigt,
a. Nachbewilligungen auf den Haushalt bis zu einer jeweilig durch Gemeindebeschluß festgelegten Höhe zu beschließen;
b. innerhalb eines Abschnitts des Haushaltsplans Ausgabeposten des von den städtischen Kollegien festgesetzten Haushalts für übertragbar zu erklären.

Die Obliegenheiten der übrigen Verwaltungsausschüsse werden durch Ortsgesetze geregelt. Diese Verwaltungsausschüsse behalten bis zum Erlaß dieser Ortsgesetze die Obliegenheiten und Befugnisse, die ihnen auf Grund der bisher geltenden Ortsstatute und Gemeindebeschlüsse zustehen, soweit nicht aus der Städteordnung oder diesem Ortsgesetz sich etwas anderes ergibt.

§ 60.
 

    § 59. § 60. Die gemäß § 32 zu bildenden beratenden Ausschüsse bestehen aus einem vom Magistrat bestimmten Magistratsmitgliede als stimmberechtigten Vorsitzer und der von der Stadt-verordnetenversammlung zu bestimmenden Anzahl von ihr gewählter Stadtverordneter.

§ 61.
 

  § 42. § 35. Art und Zahl der Ausschüsse. § 42. Art und Zahl der Ausschüsse. Art und Zahl der zu bildenden Ausschüsse werden in der Geschäftsordnung oder durch ein Ortsgesetz geregelt.

 

Art und Zahl der zu wählenden Ausschüsse werden in der Geschäftsordnung oder durch ein Ortsgesetz geregelt. 

 

        § 43. Die Stadtverordneten-versammlung wählt einen Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuß, dem es obliegt, einschlägige Fragen zu lösen, die mit der  Verfassung oder Geschäftsordnung in Verbindung stehen. Dieser Ausschuß ist ein Organ der Stadtverordnetensitzung. Den Vorsitz übernimmt der Stadtverordnetenvorsteher, bei seiner Verhinderung der Reihenfolge nach einer seiner Vertreter, die alle dem Ausschuß als ständige Vertreter angehören müssen.

 

(1971) § 36. Verfassungs- und Geschäftsordnungs-ausschuß. (1) Es ist ein Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuß sowie ein Finanzausschuß zu bilden.

(2) Den Vorsitz im Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuß führt der Stadtverordneten-vorsteher, bei seiner Verhinderung der Reihenfolge nach einer der Beisitzer, die alle dem Ausschuß als ständige Mitglieder angehören müssen.

 

§ 43. Pflichtausschüsse. (1) Es ist ein Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss sowie ein Finanzausschuss zu bilden.

(2) Den Vorsitz im Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss führt die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher, bei ihrer oder seiner Verhinderung der Reihenfolge nach ein Mitglied des Vorstands. Die Mitglieder des Vorstands müssen dem Ausschuss als ständige Mitglieder angehören.

 

 

§ 71.
Titel VII.
Von den Kommissionen.

 

§ 70.
II. Besondere Verwaltungsstellen.
 

aufgehoben durch Gesetz vom 30. Juni 1934, § 3 Abs. 1
 
         
  § 72. Zu dauernder Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Gemeindeangelegenheiten, sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge können durch Gemeindebeschluß besondere Kommissionen gebildet werden.

Dieselben sind dem Stadtrathe untergeordnet.

Über die Wahl, die Befugnisse und die Geschäftsführung solcher Kommissionen wird vorbehältlich der nachstehenden Bestimmungen durch Ortsstatut das Erforderliche festgestellt.

§ 73.
 

§ 71. Zur Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Verwaltungszweige, sowie zur Erledigung einzelner Aufträge können durch Ortsgesetz besondere Verwaltungsausschüsse eingesetzt werden, denen der [Oberbürgermeister] oder ein von ihm [bestimmtes Magistratsmitglied] als stimmberechtigter Vorsitzer und die von der Stadt-verordnetenversammlung bestimmte Anzahl Stadtverordneter angehören.

Durch Ortsgesetz kann bestimmt werden, daß auch andere Gemeindebürger mit beratender oder beschließender Stimme solchen Verwaltungsausschüssen angehören.

Die Stadtverordneten und die anderen Mitglieder werden durch die Stadt-verordnetenversammlung gewählt und zwar die Stadtverordneten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Durch Ortsgesetz kann bestimmt werden, daß die Verwaltungsausschüsse sich auch durch eigene Zuwahl beschließender oder beratender Mitglieder ergänzen können.

Die näheren Bestimmungen über die Wahl, Befugnisse und die Geschäftsordnung der Verwaltungsausschüsse können durch Ortsgesetz getroffen werden.

Die Verwaltungsausschüsse sind ausführende Organe des [Magistrats]. Soweit ihre Beschlüsse die Zustimmung des [Magistrats] nicht finden, ist dieser befugt, die Beschlüsse zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Der [Magistrat] hat die Beanstandung den Verwaltungs-ausschußmitgliedern mit Gründen mitzuteilen und eine nochmalige Beratung zu veranlassen. Falls auch der zweite Beschluß die Zustimmung des [Magistrats] nicht findet, hat der [Magistrat] das Recht, die Angelegenheit der Stadt-verordnetenversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. [§ 66 Abs. 1. findet Anwendung].

In den Verwaltungsausschüssen haben alle stimmberechtigten Mitglieder gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Soweit es sich um die Bildung von Verwaltungsausschüssen oder Verwaltungsstellen für gemeinschaftliche Verwaltungszweige oder Anlagen mit anderen Gemeinden oder Körperschaften handelt, können auf Grund der mit diesen Gemeinden oder Körperschaften getroffenen Vereinbarungen abweichende Regeln über die Zusammensetzung und Befugnisse der Verwaltungsausschüsse oder Verwaltungsstellen durch Gemeindebeschluß festgelegt werden.

Durch Gesetz vom 15. Mai 1933 wurde der § 71 Abs. 5 außer Kraft gesetzt.

§ 72.
 

         
§ 72. § 73. Ständige Kommissionen werden aus Mitgliedern beider städtischen Kollegien gebildet. In einer jeden derartigen Kommission hat die Zahl der Stadtverordneten diejenigen der Stadtrathsmitglieder mindestens um ein, höchstens um drei Mitglieder zu übersteigen.

 

§ 74. Durch Gemeindebeschluß können zu Mitgliedern von Kommissionen auch Gemeindeangestellte und solche Gemeindebürger ernannt werden, welche zur zeit zu den Stadtverordneten nicht gehören.

Diese Mitglieder haben in den Kommissionen dieselben Rechte und dieselben Pflichten, wie Stadtverordnete, können auch, sobald Angelegenheiten der Kommission in den  Versammlungen der Stadtverordneten zur Berathung stehen, den Sitzungen beiwohnen und in ihnen für die Angelegenheit das Wort nehmen. Ein Stimmrecht in den Versammlungen der Stadtverordneten steht ihnen nicht zu.

 

§ 75. In den Kommissionen hat ein vom Stadtrathe zu bezeichnendes Mitglied des Stadtraths den Vorsitz. In den Sitzungen wird ein Protokoll geführt.

Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Die Minderheit kann zu Protokoll ihre abweichende Ansicht aussprechen, auch verlangen, daß ihre Gegengründe oder ihre abweichenden Vorschläge in den zu erstattenden berichten erwähnt werden.

Wenn bei verwaltenden Kommissionen sämmtliche anwesende Mitglieder des Stadtraths oder sämmtliche anwesende nicht zum Stadtrathe gehörige Mitglieder in der Minderheit sich befinden, kommt ein Beschluß nicht zu Stande.

 

§ 76. Findet eine Ergänzung der Stadtverordneten oder des Stadtraths statt, so treten die ausscheidenden Mitglieder, auch wenn sie wieder gewählt werden, aus den Kommissionen, denen sie bis dahin angehörten, aus. Die Ausscheidenden können in die Kommissionen wieder gewählt werden. Die Kommissionen sind sofort zu ergänzen, sind aber bis dahin, daß dieses geschieht, befugt, mit unvollständiger Zahl innerhalb ihres Wirkungskreises weiter zu fungiren.

 

  § 77. Der Wirkungskreis der für vorübergehende Aufträge gewählten Kommissionen bestimmt sich nach dem Auftrage.

Der Wirkungskreis ständiger Kommissionen streckt sich auf die laufende Verwaltung der ihnen zugewiesenen Anstalten und Geschäfte, auf die Verwendung der ihnen bewilligten Gelder, auf Vorschläge über ihr Budget, auf Anträge in Betreff ihrer Verwaltung und auf die Ausführung der ihnen vom Stadtrath in Beziehung auf diese Verwaltung ertheilten Aufträge.

§ 78.
 

§ 57.
Verwaltungsausschüsse der Stadtverwaltung
(§ 71 der Städteordnung)

§ 58. Als Verwaltungsausschüsse im Sinne des § 71 der Städteordnung werden eingesetzt:
1) der Finanzausschuß,
2) der Ausschuß für Beamten- und Arbeiterfragen,
3) der Steuerausschuß,
4) der Sparkassenausschuß,
5) der Schulausschuß,
6) der Ausschuß für die Berufsschulen,
7) der Theaterausschuß,
8) der Bauausschuß,
9) der Ausschuß für das Abfuhrwesen,
10) der Wohnungsausschuß,
11) der Friedhofsausschuß,
12) der Wohlfahrtsausschuß,
13) der Ausschuß für das Gesundheitswesen,
14) der Werkeausschuß,
15) der  Fischereiausschuß,
16) der Strandhallenausschuß,
17) der Verkehrsausschuß,
18) der Marktausschuß,
19) der Ausschuß für das Brandlöschwesen,
20) der Wahlausschuß.

Durch Ortsgesetz vom 8. Januar 1932 wurde der § 58 wie folgt geändert:
- die Ziffern 2, 9, 11 und 15 wurden gestrichen.
- die verbliebenen 16 Ausschüsse erhielten die Ziffern 1 bis 16.

Durch Ortsgesetz vom 11. Mai 1933 erhielt der § 58 folgende Fassung:
"§ 58. Als Ausschüsse im Sinne der §§ 71 und 72 der Städteordnung werden eingesetzt:
1) der Finanzausschuß,
2) der Schulausschuß,
3) der Ausschuß für die Berufsschulen,
4) der Theaterausschuß,
5) der Bauausschuß,
6) der Wohlfahrtsausschuß,
7) der Ausschuß für das Gesundheitswesen,
8) der Werkeausschuß,
9) der Ausschuß für die Strandhalle und die Stadthalle,
10) der Verkehrs- und Marktausschuß,
11) der Wahlausschuß,
12) der Ausschluß für das Brandlöschwesen."

§ 59.
 

         
    § 60. § 61. Die Verwaltungsausschüsse (§ 71) bestehen aus vom Magistrat gewählten stimmberechtigten Magistratsmitgliedern und von der Stadtverordneten-versammlung gewählten Stadtverordneten. Die Zahl der Magistratsmitglieder muß mindestens um eines geringer sein als die Zahl der Stadtverordneten. Die Gesamtzahl der Ausschußmitglieder darf höchstens neun betragen. Ein Magistratsmitglied führt den Vorsitz.

Durch Gesetz vom 14. Januar 1926 erhielt der § 61 Satz 3  folgende Fassung:
"Die Gesamtzahl der Ausschußmitglieder wird durch Ortsgesetz festgelegt."

Durch Gesetz vom 15. Mai 1933, über die vorläufige Neuordnung der Verwaltung in den bremischen Hafenstädten wurde gemäß § 7a bestimmt:
"Die im §§ 61 und 71 der Städteordnung als Verwaltungsausschüsse bezeichneten Ausschüsse und der Finanzausschuß nach § 72 der Städteordnung und ihre Unterausschüsse sind fortan nur beratende und ausführende Organe des Magistrats, soweit sich aus reichs- oder landesgesetzlichen Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. Die Vorschriften des § 62, 71 Abs. 5 und 6 der Städteordnung werden außer Kraft gesetzt."

Durch Gesetz vom 15. Mai 1933 erhielt der § 61 faktisch durch § 8 des Gesetzes folgende Fassung:
"Alle Ausschüsse bestehen höchstens aus einem Mitgliede des Magistrats als Vorsitzer, einem weiteren Mitgliede des Magistrats als stellvertretendem Vorsitzer und fünf Stadtverordneten, die von der Stadtverordnenten-versammlung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Die Ausschüsse können für bestimmte Aufgaben Unterausschüsse bilden.
  Die Anweisung von Zahlungen erfolgt durch den Vorsitzer (das zuständige Mitglied des Magistrats), nachdem ordnungsmäßige Bestellung und Lieferung oder Leistung geprüft und bescheinigt ist.
  Im übrigen bleiben die Vorschriften der §§ 71 und 72 der Städteordnung über die Zusammensetzung, Wahl, Befugnisse und Geschäftsordnung der Ausschüsse unverändert."

§ 62.
 

         
 
 
 

 

   

§ 59. § 60. Die Verwaltungsausschüsse bestehen aus dem Oberbürgermeister oder - mit Ausnahme des Finanzausschusses - einem anderen Magistratsmitgliede als stimmberechtigten Vorsitzer und, falls nicht ortsgesetzlich für den einzelnen Auschuß etwas anderes bestimmt ist, zwei weiteren stimmberechtigten Magistratsmitgliedern und sechs von der Stadtverordnenten-versammlung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählten Stadtverordneten.

Außerdem gehören als stimmberechtigte Mitglieder an
a. dem Sparkassenausschuß der Direktor der städtischen Sparkasse,
b. dem Theaterausschuß der Direktor des Stadttheaters,
c. dem Ausschuß für das Gesundheitswesen der Stadtarzt,
d. dem Fischereiausschuß der Fischereidirektor,
e. dem Verkehrsaussschuß der Fischereidirektor,
f. dem Bauausschuß der Stadtbaurat,
g. dem Wohnungsausschuß der Stadtbaurat,
h. dem Werkeausschuß der Direktor der städtischen Werke.

Die städtischen Kollegien können beschließen, daß auch andere Gemeindebürger einem Verwaltungsausschuß mit beratender oder beschließender Stimmen angehören.

Die Verwaltungsausschüsse können sich durch eigene Zuwahl beratender Mitglieder ergänzen.

Die Zahl der gemäß Abs. 3 gewählten stimmberechtigten Mitglieder eines Verwaltungsausschusses darf höchstens die Hälfte der Zahl der übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses betragen.

Durch Ortsgesetz vom 21. Oktober 1925 wurde der § 60 letzter  Absatz gestrichen."

Durch Ortsgesetz vom 21. Oktober 1925, betreffend das Wohlfahrtswesen, wurden die Bestimmungen zum  Wohlfahrtsausschuß wesentlich in bezug auf Zusammensetzung und Aufgaben entgegen den vorstehenden Bestimmungen geändert. Der Wohlfahrtsausschuß wurde zur Verwaltungsbehörde für Fürsorgeangelegenheiten in Bremerhaven.

Durch Ortsgesetz vom 16. Januar 1926 wurde im § 60 Abs. 1 das Zahlwort "sechs" ersetzt durch: "sieben".

Durch Ortsgesetz vom 11. Mai 1933 erhielt der § 60 folgende Fassung:
"§ 60. Die Verwaltungs-ausschüsse bestehen aus dem Oberbürgermeister, dem Bürgermeister oder einem ehrenamtlichen Magistratsmitgliede als Vorsitzer und einem weiteren Magistratsmitgliede als stellvertretenden Magistratsmitgliede als stellvertretendem Vorsitzer, sowie fünf von der Stadtverordneten-versammlung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählten Stadtverordneten, soweit nicht durch Ortsgesetz eine geringere Anzahl festgesetzt ist.
  Außerdem gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
a. dem Theaterausschuß der Direktor des Stadttheaters,
b. dem Ausschuß für das Gesundheitswesen der Stadtarzt,
c. dem Bauausschuß der Stadtbaurat,
d. dem Werkeausschuß der Direktor der städtischen Werke.
  Die Verwaltungsausschüsse können sich durch Zuwahl beratender Mitglieder ergänzen."
[Für den Wohlfahrtsausschuß finden die Bestimmungen des Ortsgesetzes, betreffend das Wohlfahrtswesen vom 21. Oktober 1925 (Brem. Gesetzbl. S. 244) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Mai 1933 (Brem. Gesetzbl. S. 184) Anwendung.]

 

         
    § 61. Für die Geschäftsordnung der Verwaltungsausschüsse gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung sinngemäß.

Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn mindestens ein Magistratsmitglied und zwei Stadtverordnete anwesend sind.

 

  § 44. Für die Geschäftsordnung der Ausschüsse gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung sinngemäß. 

 

§ 37. Geschäftsordnung der Ausschüsse. (1971) Für das Verfahren in den Ausschüssen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung sinngemäß.

 

§ 44. Geschäftsordnung der Ausschüsse. Für das Verfahren in den Ausschüssen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung sinngemäß.

 

    § 62. Die Zusammensetzung und Befugnisse der Verwaltungsausschüsse oder Verwaltungsstellen für gemeinschaftliche Verwaltungszweige oder Anlage mit anderen Gemeinden oder Körperschaften werden auf Grund der mit diesen Gemeinden oder Körperschaften getroffenen Vereinbarungen durch Gemeindebeschluß geregelt.

§ 63.
 

         
    siehe hier § 15 Abs. 2     (2007)

§ 45. Weiterführung der Geschäfte. (1) Bis zum Zusammentreten der neu gewählten Stadtverordnetenversammlung führt die bisherige Stadtverordnetenversammlung die Geschäfte weiter.

(2) Die Ausschüsse üben ihre Tätigkeiten über das Ende der Wahlperiode bis zur Bildung neuer Ausschüsse durch die neu gewählte Stadtverordnetenversammlung aus.

 

§ 37.
V. Vom Gemeinderath.
 

§ 38.
Titel IV: Von der Zusammensetzung und Wahl des Stadtraths.
 

III. Der Gemeindevorstand.
 

III. Der Oberbürgermeister und die Beigeordneten.
 

 

2. Abschnitt:
Magistrat.

 

2. Abschnitt
Magistrat.

 

Abschnitt 2:
Magistrat

 

§ 38. Der Gemeinderath besteht aus acht bis zwölf Mitgliedern, welche wenigstens zur Hälfte Grundbesitzer sein müssen.

§ 39.
 

§ 39. Der Stadtrath wird von den Stadtverordneten gewählt. Derselbe besteht aus acht Mitgliedern.

Durch die Annahme der Wahl erwirbt der zum Mitgliede des Stadtraths Gewählte, falls er noch nicht Bremischer Staatsangehöriger war, die Eigenschaft eines solchen.

§ 40.
 

§ 39.
1. Bürgermeisterverfassung.

§ 40. Die Geschäfte der Gemeindeverwaltungs-behörde und der Ortsobrigkeit führt der Bürgermeister. Er hat in Bremerhaven die Amtsbezeichnung "Oberbürgermeister".

Der [Oberbürgermeister]  muß hauptamtlich bestellt werden. Falls er nicht die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst besitzt, muß in Bremerhaven ein hauptamtlicher Beigeordneter bestellt werden und im Besitz dieser Befähigung sein.

§ 42.
 

2. Magistratsverfassung.

§ 50. § 51. Bei der Magistratsverfassung tritt an die Stelle des Bürgermeisters als Gemeindeverwaltungs-behörde und Ortsobrigkeit ein Kollegium, den Magistrat.

Die Bestimmungen der §§ 40 - 46 gelten nur insoweit, als in den §§ 52 - 57 auf sie besonders Bezug genommen ist. Im übrigen gelten auch für die Magistratsverfassung die sämtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den §§ 52 - 67 Abweichendes ergibt.

 

§ 3 des Gesetzes vom 30. Juni 1934. (1) Die Verwaltung der Stadtgemeinde führt der Bürgermeister. Der Regierende Bürgermeister ernennt ihn nach Anhörung der Gemeindeaufsichtsbehörde.[...]

(2) Zur Unterstützung und erforderlichen zur Vertretung des [Oberbürgermeisters] bestellt die Gemeindeaufsichtsbehörde nach Anhörung des [Oberbürgermeisters] Beigeordnete. Die ehrenamtlichen Beigeordneten werden auf die Dauer von 6 Jahren ernannt; ihre Ernennung ist jederzeit widerruflich.

(3) Der [Oberbürgermeister] kann mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde die Beigeordneten zu seinen Vertretern für bestimmte Verwaltungszweige bestellen. Er ist befugt, ihnen bindende Anweisungen zu erteilen.

 

  § 45. (1) Der Magistrat besteht aus dem Oberbürgermeister, dem Bürgermeister als seinem Stellvertreter, den hauptamtlichen und ehrenamtlichen Magistratsmitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Magistrats heißen Stadtrat. Dem Magistrat muß ein hauptamtliches Mitglied angehören, das die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst hat.

 

(1971) § 38. Zusammensetzung. (1) Der Magistrat besteht aus dem Oberbürgermeister, dem Bürgermeister als seinem Vertreter und weiteren hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitgliedern (Stadträte). Die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Magistrats muß die der hauptamtlichen übersteigen.

(2) Dem Magistrat muß ein hauptamtliches Mitglied angehören, das die Befähigung zum Richteramt hat.

(3) Die Zahl der Magistratsmitglieder wird durch Ortsgesetz festgelegt.

 

§ 46. Zusammensetzung. (1) Der Magistrat besteht aus
1. der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister,
2. der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und
3. weiteren hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitgliedern (Stadträtinnen und Stadträte).

Die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Magistrats muss die der hauptamtlichen übersteigen.

(2) Dem Magistrat muss ein hauptamtliches Mitglied angehören, das die Befähigung zum Richteramt hat.

(3) Die Zahl der Magistratsmitglieder wird durch Ortsgesetz festgesetzt.

 

 
  Titel VI. § 66. Der Stadtrath ist die Ortsobrigkeit und er Verwalter der städtischen Gemeindeangelegenheiten.

Ihm und seinen Organen liegt, abgesehen von den Fällen der §§ 57ff., die Ausführung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung ob.

§ 67.
 

 
§ 43. § 44. Sie nehmen ihr Amt in der Regel unentgeltlich wahr; indeß ist es dem Gemeindeausschuß unbenommen, Gehalte oder sonstige Vergütungen für dieselben festzusetzen.

§ 45.
 

§ 39. § 40. Wenigstens ein Mitglied des Stadtraths wird besoldet.

Dieses Mitglied des Stadtraths muß zum Richteramte befähigt sein oder in einem deutschen Budnesstaate die für den höheren Verwaltungsdienst vorgeschriebenen Prüfungen bestanden haben.

Die übrigen Mitglieder des Stadtraths sind unbesoldet.

Durch Ortsstatut kann bestimmt werden, daß mehrere Stadtrathsmitglieder besoldet sein sosllen.

Die Zahl der besoldeten Stadtrathsmitglieder darf jedoch die Zahl der unbesoldeten nie übersteigen.

 

§ 52. Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister und einer durch Ortsgesetz zu bestimmenden Zahl von Magistratsmitgliedern. Die Magistratsmitglieder können in Bremerhaven hauptamtlich oder ehrenamtlich [...] tätig sein. Die Gesamtzahl der Magistratsmitgliedern darf einschließlich des Bürgermeisters in Bremerhaven nicht größer als neun [...] sein. Den Magistratsmitgliedern kann durch Ortsgesetz die Amtsbezeichnung "Stadtrat" und in Bremerhaven dem zum ersten Vertreter des Oberbürgermeister berufenen Magistratsmitgliede die Amtsbezeichnung "Bürgermeister" verliehen werden.

Auf den [Oberbürgermeister] findet der § 40 Abs. 2 Anwendung.

Die Magistratsmitglieder haben den [Oberbürgermeister] im Behinderungsfalle oder bei Erledigung der Stelle in der vom Magistrat bestimmten Reihenfolge zu vertreten.

§ 53.
 

aufgehoben durch Gesetz vom 30. Juni 1934, § 3 Abs. 1
 
  § 1. § 2. Der Magistrat besteht aus dem Oberbürgermeister, einem hauptamtlichen und sieben ehrenamtlichen Magistratsmitgliedern.

Das hauptamtliche Magistratsmitglied muß. falls der Oberbürgermeister nicht die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzt, diese Befähigung haben.

Durch Landesverordnung vom 8 April 1933 über die Neubildung der Stadtverordneten-versammlungen und der Magistrate in Bremerhaven [...]wurde die Zahl der ehrenamtlichen  Magistratsmitglieder in Bremerhaven auf 6 festgesetzt und die Zusammensetzung wurde so festgesetzt, dass der Magistrat nur noch "aus dem Oberbürgermeister, dem Bürgermeister (also einem Beigeordneten) und sechs ehrenamtlichen Magistratsmitgliedern" besteht.

 

 
§ 3. Das hauptamtliche Magistratsmitglied führt die Amtsbezeichnung "Bürgermeister".

Die ehrenamtlichen Magistratsmitglieder führen die Amtsbezeichnung "Stadtrat".

§ 4.
 

§ 38. § 39. Die Mitglieder des Gemeinderaths werden von dem Gemeindeausschusse nach absoluter Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl geschieht auf mindestens sechs Jahre. Der regelmäßige Austritt muß in der Art festgesetzt werden, daß jedesmal ein Theil der Mitglieder abgeht und durch neue Wahlen ersetzt wird.

Bei außergewöhnlichen Erledigungsfällen wird die  Ergänzungswahl gleich vorgenommen. Der Gewählte tritt hinsichtlich der Dauer seiner Thätigkeit an die Stelle seines Vorgängers.

§ 40.
 

§ 41. Die besoldeten Mitgliedern des Stadtraths werden auf zwölf Jahre gewählt. Doch kann die Wahl auch auf Lebenszeit erfolgen.

Die unbesoldeten Mitglieder des Stadtraths werden aus den Gemeindebürgern auf acht Jahre gewählt.

Alle vier Jahre in der ersten Hälfte des Monats Januar oder zu einem anderweitig durch Ortsstatut zu bestimmenden Zeitpunkte scheidet die Hälfte, bei ungleicher Zahl zuerst die größere Hälfte, der unbesoldeten Stadtrathsmitglieder aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste Mal Ausscheidende werden durch das Loos bestimmt. Für die innerhalb der Wahlperiode Ausscheidenden sind innerhalb vierzehn Tagen Ersatzwahlen zu veranstalten. Die Ersatzmänner bleiben nur bis zum Ende desjenigen Zeitraums in Thätigkeit, für welchen die Ausgeschiedenen gewählt waren. Ausscheidende Mitglieder sind wieder wählbar.

§ 42.
 

§ 52. § 53. Die Magistratsmitglieder werden durch die Stadtverordneten-versammlung gewählt und zwar der [Oberbürgermeister] und die hauptamtlichen Magistratsmitglieder auf zwölf Jahre, die ehrenamtlichen Magistratsmitglieder für die Dauer der sie wählenden Stadtverordneten-versammlung.

Der [Oberbürgermeister] und die hauptamtlichen Magistratsmitglieder werden nach § 42 Abs. 4, die übrigen Magistratsmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

§ 54.
 

  § 46. (1) Die Magistratsmitglieder, deren Zahl ein Ortsgesetz festlegt, werden von der Stadt-verordnetenversammlung gewählt. Die Zahl der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder soll die der hauptamtlichen jeweils übersteigen. Der Oberbürgermeister und die hauptamtlichen Magistratsmitglieder werden auf zwölf Jahre, die ehrenamtlichen Magistratsmitglieder für die Dauer der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung gewählt.

(2) Der Oberbürgermeister und die hauptamtlichen Magistratsmitglieder sind verpflichtet, ihr Amt im Falle der Wiederwahl auf weitere 12 Jahre zu führen. Lehnt einer von ihnen die Weiterführung des Amts nach Ablauf der ersten Wahlzeit ohne Grund ab, so verliert er den Anspruch auf sein Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die Anstellungsbedingungen gegenüber denen der Wahlzeit verschlechtert werden. Ehrenamtliche Magistratsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Wahlzeit bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

 

(1971) § 39. Wahl des Magistrats. (1) Die Stadtverordneten-versammlung wählt die hauptamtlichen Mitglieder des Magistrats auf zwölf Jahre. Sie sind Beamte auf Zeit im Sinne des Bremischen Beamtengesetzes. Eine Wiederwahl ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit zulässig; sie muß spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit vorgenommen werden.

(2) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Magistrats werden von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt. Bei der Wahl sind die Vorschläge der Fraktionen und Gruppen im Verhältnis ihrer Sitze in der Stadtverordnetenversammlung (d'Hondt) zu berücksichtigen. Scheidet ein ehrenamtliches Magistratsmitglied aus dem Magistrat aus, so findet eine Ersatzwahl statt.

(3) Ehrenamtliche Mitglieder des Magistrats üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit der Stadt-verordnetenversammlung bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger aus.

 

§ 47. Wahl des Magistrats. (1) Die Stadtverordnetenversammlung wählt die hauptamtlichen Mitglieder des Magistrats auf sechs Jahre. Sie sind in ein Beamtenverhältnis auf Zeit im Sinne des Bremischen Beamtengesetzes zu berufen. Eine Wiederwahl ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit zulässig; sie muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit vorgenommen werden.

(2) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Magistrats werden von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt. Bei der Wahl sind die Vorschläge der Fraktionen und Gruppen im Verhältnis ihrer Sitze in der Stadtverordnetenversammlung (d’Hondt) zu berücksichtigen. Maßgebend ist die Stärke der Fraktionen und Gruppen in der ersten Sitzung einer Wahlperiode. Scheidet ein ehrenamtliches Magistratsmitglied aus dem Magistrat aus, so findet eine Ersatzwahl statt. Satz 3 gilt entsprechend; vorschlagsberechtigt ist die Fraktion oder Gruppe, auf deren Vorschlag das ausscheidende Magistratsmitglied gewählt wurde.

(3) Für die ehrenamtlichen Mitglieder des Magistrats gilt § 25 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(4) Ehrenamtliche Mitglieder des Magistrats üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger aus.

 

§ 40.§ 42. [...)

Die Wahl des [Oberbürgermeisters] und der hauptamtlichen Beigeordneten erfolgt auf zwölf Jahre; die ehrenamtlichen Beigeordneten werden für die Dauer der Wahlzeit der sie wählenden Stadtverordneten-versammlung gewählt. Sie üben ihr Amt bis zum Eintritt ihrer Nachfolger aus.

Der [Oberbürgermeister] und die hauptamtlichen Beigeordneten sind mangels anderer Vereinbarungen nicht verpflichtet, eine Wiederwahl anzunehmen, wenn ihren ungünstigere Bedingungen als bisher, insbesondere hinsichtlich des Einkommens, angeboten werden. Ob solcher Fall vorliegt, entscheidet im Streitfalle der  Senat endgültig.

Der [Oberbürgermeister] und jeder hauptamtliche Beigeordnete ist in besonderer Abstimmung zu wählen. Gewählt wird durch Stimmzettel. Erreicht bei der ersten Abstimmung keiner der in Vorschlag Gebrachten mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so scheidet bei der zu wiederholenden Abstimmung derjenige aus, der die wenigsten Stimmen erhalten hat. Falls bei der Abstimmung über mehr als drei Bewerber zwei oder mehrere von ihnen zusammen weniger Stimmen erhalten haben, als der ihnen in der Stimmenzahl nächststehende Bewerbe, so scheiden diese mehreren Bewerber zugleich aus. Haben mehrere Bewerber gleich wenig Stimmen erhalten, so entscheidet das Los über den Ausscheidenden. Die Abstimmung ist zu wiederholen, bis einer der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Falls bei der Abstimmung über zwei Bewerber Stimmengleichheit entsteht, entscheidet das Los.

[...]

Die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten hat das Gemeindebürgerrecht und die Vollendung des 25. Lebensjahres, die Wahl [des Oberbürgermeisters] oder eines hauptamtlichen Beigeordneten die Vollendung des 25. Lebensjahres und im übrigen das Wahlrecht zum Reichstag zur Voraussetzung. Die Stadtverordneten-versammlung kann außerdem für die hauptamtlichen Beigeordneten besondere Vorbildungsbedingungen im Einzelfall beschließen.

Durch Gesetz vom 15. Mai 1933, über die vorläufige Neuordnung der Verwaltung in den bremischen Hafenstädten wurde im § 5 zur Ergänzung des § 42 bestimmt:
"Die gemäß § 53 gewählten Mitglieder des Magistrats bedürfen der Bestätigung durch den Senat. Wird eine Wahl nicht bestätigt, so ist eine neue Wahl vorzunehmen. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt oder die Wahl trotz Aufforderung der Aufsichtsbehörde verzögert, so ernennt der Senat das Mitglied des Magistrats."

 

 
§ 39. § 40. Wählbar ist jeder Gemeindegenosse, welcher entweder zu den gemeindeverordneten gehört oder doch die für die Wahl zum Gemeindeverordneten erforderlichen Eigenschaften besitzt.

§ 41.
 

    § 47. Wählbar zum Oberbürgermeister oder zum Magistratsmitglied ist, wer zu gemeindlichen Ehrenämtern wählbar ist. Für den Oberbürgermeister oder hauptamtliche Magistratsmitglieder ist der Wohnsitz in der Stadt jedoch nicht Voraussetzung der Wählbarkeit.

(2) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung dürfen nicht gleichzeitig Magistratsmitglied sein. wird ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung später zum Magistratsmitglied gewählt, so scheidet es damit aus seiner Tätigkeit als Mitglied der Stadt-verordnetenversammlung aus.

(3) Oberbürgermeister und Magistratsmitglieder dürfen miteinander nicht verehelicht oder bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sein. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Entsteht die Ehre oder Schwägerschaft im Laufe der Amtszeit, so hat einer der Beteiligten auszuscheiden. Ist einer der Beteiligten Oberbürgermeister, so scheidet der andere aus. Ist einer der Beteiligten hauptamtlich, der andere ehrenamtlich tätig, so scheidet dieser aus. Im übrigen scheidet, wenn sich die beteiligten nicht einigen, der an Lebensalter jüngere aus.

 

(1971) § 40. Voraussetzungen für die Wahl der Magistratsmitglieder.

§ 48. Voraussetzungen für die Wahl der Magistratsmitglieder.

(1) Zum Mitglied des Magistrats kann gewählt werden, wer zur Stadtverordnetenversammlung wählbar ist. Für hauptamtliche Magistratsmitglieder sind Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt in der Stadt jedoch nicht Voraussetzung der Wählbarkeit. Wer gegen Entgelt im Dienste der Stadt oder einer Gesellschaft steht, an der die Stadt mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, kann nicht Mitglied des Magistrats sein.

(2) Zum Mitglied des Magistrats kann nicht gewählt werden, wer mit einem anderen Mitglied des Magistrats verheiratet oder bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Adoption verbunden ist.

(3) Die Mitglieder des Magistrats werden vom Stadtverordnetenvorsteher vereidigt und in ihr Amt eingeführt.

 

(2007) (2) Zum Mitglied des Magistrats kann nicht gewählt werden, wer mit einem anderen Mitglied des Magistrats verheiratet ist oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt oder bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist.

(3) Die Mitglieder des Magistrats werden von der Stadtverordnetenvorsteherin oder dem Stadtverordnetenvorsteher vereidigt und in ihr Amt eingeführt.

 

§ 42. § 43. Die Mitglieder des Gemeinderaths werden zur getreuen Wahrnehmung ihres Amtes eidlich verpflichtet.

§ 44.
 

§ 45. § 46. Der Stadtdirektor wird durch einen Kommissar des Senats in öffentlicher Versammlung der Gemeindevertretung eingeführt und beeidigt.

Die neu eintretenden Mitglieder des Stadtraths werden durch den Stadtdirektor in öffentlicher Versammlung der Gemeindevertretung eingeführt und beeidigt.

 

§ 43. Der [Oberbürgermeister] wird durch ein vom Senat dazu beauftragtes Senatsmitglied in öffentlicher Sitzung der Stadtverordneten-versammlung in Eid und Pflicht genommen und in sein Amt eingeführt. Er hat folgenden Diensteid zu leisten:
   "Ich schwöre, mein Amt als [Oberbürgermeister] in Treue zur Reichsverfassung und in Achtung und Wahrung der Gesetze gewissenhaft zu verwalten."

Die Beigeordneten werden durch den [Oberbürgermeister] in öffentlicher Sitzung der Stadtverordneten-versammlung mit entsprechender Eidesleistung in Pflicht genommen und in ihr Amt eingeführt.

 

         
  § 47. Den besoldeten Mitgliedern des Stadtraths sind bei eintretender Dienstunfähigkeit oder wenn sie nach Ablauf der Dienstperiode nicht wieder gewählt werden, folgende Pensionen zu bewilligen:
  ein Viertel der Besoldung nach sechsjähriger, die Hälfte der Besoldung nach zwölfjähriger, zwei Drittel der Besoldung nach achtzehnjähriger , drei Viertel der Besoldung nach vierundzwanzigjähriger Dienstzeit.

Anderweite Vereinbarungen sind zulässig.

 

§ 44. Der [Oberbürgermeister] und die hauptamtlichen Beigeordneten können unter Innehaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Quartalsletzten, sofern nichts anderes von der Stadtverordneten-versammlung genehmigt ist, ihr  Amt jederzeit freiwillig durch Anzeige an den Vorsitzer der Stadtverordneten-versammlung  niederlegen. Sofern die Amtsniederlegung nicht aus Gründen nachgewiesener Dienstunfähigkeit oder wegen Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt, verlieren sie mit ihrer Amtsniederlegung jeden Anspruch auf Gehalt und Ruhegehalt.

Im Falle des Ausscheidens wegen Dienstunfähigkeit oder Vollendung des 65. Lebensjahres oder im Falle ihrer Nichtwiederwahl nach abgelaufener Wahlzeit oder in dem Falle, daß eine Wiederwahl von ihnen berechtigt (§ 42 Abs. 3) abgelehnt wird, erhalten der [Oberbürgermeister] und die hautpamtlichen Beigeordneten Ruhegehalt und im Falle ihres Todes Hinterbliebenen-versorgung nach den Grundsätzen, die für die städtischen beamten maßgebend sind. Das Ruhegehalt soll nach Vollendung einer zwölfjährigen Amtszeit aber mindestens 50 v. H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge betragen.

Im Falle der Dienstunfähigkeit oder der Vollendung des 65. Labensjahres kann die Stadt-verordnetenversammlung durch Beschluß den [Oberbürgermeister] und die hauptamtlichen Beigeordneten in den Ruhestand versetzen und die ehrenamtlichen Beigeordneten abberufen. Im Zweifelsfalle entscheidet darüber, ob Dienstunfähigkeit vorliegt, der Senat endgültig.

Die ehrenamtlichen Beigeordneten können jederzeit durch Anzeige an den Vorsitzer der Stadtverordneten-versammlung ihr Amt niederlegen.

 

         
§ 48. Über die Thatsache der Dienstunfähigkeit entscheidet der Stadtrath vorbehältlich einer binnen vierzehn Tagen einzulegenden Beschwerde an den Senat.

 

§ 49. Das Recht auf den Bezug der Pension fällt fort oder ruht, insoweit der Pensionirte durch anderweite Anstellung im Reichs-, Staats- oder Kommunaldienste eine besoldung oder eine Pension erwirbt, deren Betrag mit Zurechnung der ersten Pension die frühere Besoldung übersteigt.

Titel V.
 

            (1971) § 41. Entzug des Vertrauens. Die Stadtverordnetenversammlung kann ein hauptamtliches Magistratsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit abberufen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Stadt-verordnetenversammlung in zwei Sitzungen. Zwischen den Sitzungen der Stadt-verordnetenversammlung muß mindestens ein Zeitraum von vier Wochen liegen. Die an ein abzuberufendes hauptamtliches Magistratsmitglied zu zahlende Versorgung steht der Berufung eines neuen Magistrats-mitgliedes nicht entgegen.

 

§ 49. Entzug des Vertrauens. (1) Die Stadtverordnetenversammlung kann ein hauptamtliches Magistratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung in zwei Sitzungen. Zwischen den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung muss mindestens ein Zeitraum von vier Wochen liegen.

(1995/2015) (2) Gleiches gilt für ehrenamtliche Magistratsmitglieder mit der Maßgabe, dass der Antrag von der Fraktion oder Gruppe zu stellen ist, auf deren Vorschlag das ehrenamtliche Magistratsmitglied in den Magistrat gewählt wurde.

(2007) (3) Die an ein abberufenes hauptamtliches Magistratsmitglied zu zahlende Versorgung steht der Berufung eines neuen Magistratsmitgliedes nicht entgegen.

 

 

§ 41. § 42. Die den besoldeten Stadtrathsmitgliedern zu gewährende Besoldung oder Dienstkostenentschädigung wird vor der Wahl durch Gemeindebeschluß festgesetzt.

Eine Erhöhung der Besoldung und Dienstkostenentschädigung im Laufe der Dienstperiode ist zulässig.

§ 43.
 

§ 45. Der [Oberbürgermeister] und die hauptamtlichen Beigeordneten dürfen andere Berufsarbeit ohne Genehmigung der Stadt-verordnetenversammlung nicht ausüben. Sie bedürfen auch zum Verbleiben im oder zum Eintritt in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher, den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen der Genehmigung der Stadt-verordnetenversammlung.

Einer Genehmigung bedarf nicht die Übernahme eines Mandats für den Reichstag, die Bürgerschaft oder andere öffentlich-rechtliche oder dem Gemeindewohl dienende Körperschaften oder Organisationen.

 

§ 45. Der [Oberbürgermeister] und die hauptamtlichen Beigeordneten dürfen andere Berufsarbeit [...] nicht ausüben.          
    § 46. in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2. [Jedes Magistratsmitglied scheidet] mit der Maßgabe aus der Stadtverordneten-versammlung [aus], daß er, wenn er von dem Amte als [Magistratsmitglied] zurücktritt, wieder in die Stadtverordneten-versammlung als Mitglied eintritt, und das nach dem betreffenden Wahlvorschlag zuletzt in die Stadtverordneten-versammlung eingetretene Mitglied dafür aus der Stadtverordneten-versammlung ausscheidet.

 

aufgehoben durch Gesetz vom 30. Juni 1934, § 3 Abs. 1
 
         
§ 44. § 45. Der Gemeinderath vertritt die Stadtgemeinde gegen Dritte und hat die Leitung und Verwaltung aller Gemeindeangelegenheiten.

Namentlich gehört zu seiner Wirksamkeit:
a. Wahrnehmung der durch die Gesetze und Anordnungen der vorgesetzten Behörde ihm zugewiesenen Geschäfte und Ausführung der Beschlüsse des Gemeindeausschusses;
b. Verwaltung aller Gemeindeanstalten;
c. Verwaltung des Gemeindevermögens insbesondere Erhebung aller Gemeindeeinnahmen und bestimmungsgemäße Verwendung derselben;
d. Ernennung und Beaufsichtigung der Unterbeamten und Diener der Gemeinde;
e. Aufnahme neuer Gemeindegenossen, sofern bei denselben die gesetzlichen Erfordernisse (§ 11 zutreffen);
f. Führung eines Verzeichnisses der wahlberechtigten Gemeindebürger sowie einer Bevölkerungsliste;
g. Theilnahme an der Verwaltung der Polizei nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.

§ 46.
 

§ 65.
Titel VI.
Von den Geschäften des Stadtraths.

§ 66.

§ 47. in Verbindung mit § 57. § 58.  Der [Magistrat] führt die gesamte Verwaltung aller städtischen Angelegenheiten [...}.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben, [soweit sie dem [Oberbürgermeister] nicht gemäß § 85 dieser Städteordnung ausschließlich übertragen sind]:
1.) Er vertritt die Stadt nach außen [...].
  [Der Oberbürgermeister vollzieht die Unterschrift und die Ausfertigung der Gemeindeurkunden. Die Mitunterschrift eines weiteren Magistratsmitgliedes ist erforderlich, wenn in der Urkunde Verpflichtungen für die Stadtgemeinde übernommen werden.]
2.) Er verwaltet die städtischen Anstalten, sowie das gesamte Vermögen der Stadt nach Maßgabe dieses Gesetzes und der darüber gefaßten Gemeindebeschlüsse und beaufsichtigt die Anstalten, für die besondere Verwaltungen eingesetzt sind.
3.) Er stellt den Haushaltsplan für den Finanzausschuß im Entwurf auf, sucht rechtzeitig um Bewilligung außerplanmäßiger Mittel nach und führt den Haushalt nach den gefaßten Gemeindebeschlüssen, sorgt für die Aufstellung der Jahresrechnung und legt sie mit seinen Bemerkungen der Stadtverordneten-versammlung zur Prüfung und Entlastung nach Vorprüfung durch den Finanzausschuß (§ 72) vor.
4.) Er bereitet die Beschlüsse der Stadtverordneten-versammlung vor und führt sie vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 39, 48 und 49 aus oder veranlaßt ihre Ausführung durch den dazu eingesetzten Verwaltungsausschuß (§ 71).
5.) Er berichtet alljährlich in öffentlicher Sitzung der Stadtverordneten-versammlung über die Verhältnisse und den Stand der Gemeindeangelegenheiten vor der Verhandlung über den Haushaltsplan.
6.) Er stellt die Beamten [...] an, nachdem die Stadt-verordnetenversammlung oder der von ihr damit betraute Verwaltungsausschuß über die Stellenbesetzung Beschluß gefaßt hat, und beaufsichtigt sie.
7.) Er verteilt die städtischen Abgaben und Dienste nach den Gesetzen und Gemeindebeschlüssen auf die Verpflichteten und sorgt für die Beitreibung, soweit dieses nicht Reichs- oder Landesstellen nach den Gesetzen und Ortsgesetzen obliegt.
8.) Er verwahrt die Urkunden und Akten der Stadt.

Durch Gesetz vom 15. Mai 1933, über die vorläufige Neuordnung der Verwaltung in den bremischen Hafenstädten wurde gemäß § 6 faktisch dem § 47 i. V. m. § 58 Ziffer 6 folgende Fassung gegeben:
"6) Er stellt die Beamten [...] an [...] und beaufsichtigt sie."

§ 48.       § 59.
 

§ 3 des Gesetzes vom 30. Juni 1934. (1) Die Verwaltung der Stadtgemeinde führt der [Oberbürgermeister]. [...]

[...]

 

  § 48. (1) Der Magistrat hat als Stadtverwaltungsbehörde insbesondere:
1. die Gesetze und Verordnungen sowie die Verfügungen der Aufsichtsbehörde durchzuführen.
2. die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten und durchzuführen,
3. die öffentlichen Einrichtungen der Stadt zu verwalten,
4. die Einkünfte der Stadt zu bewirtschaften, die auf dem Haushaltsplan und den besonderen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung beruhenden Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen,
5. das Eigentum der Stadt zu verwalten und ihre Rechte zu wahren,
6. die städtischen beamten im Einvernehmen mit der Stadtverordnetenversammlung anzustellen und zu beaufsichtigen (vorbehaltlich der Bestimmungen des § 88, Abs. 2)
7. die Urkunden und Akten der Stadt aufzubewahren,
8. im Namen der Stadt mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln und den Schriftwechsel zu führen.
  Der Oberbürgermeister vertritt unter der Bezeichnung des Magistrats die Stadt nach außen und in Prozessen. Er vollzieht die Urschrift und Ausfertigung der Gemeindeurkunden; Erklärungen durch die die Stadt verpflichtet werden soll bedürfen der schriftlichen Form. Sie sind unter der Bezeichnung des Magistrats durch den Oberbürgermeister oder seinen Stellvertreter handschriftlich zu vollziehen. Sind beide verhindert, so bestellt der Magistrat aus seiner Mitte einen zeichnungsberechtigten Stellvertreter. Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Stadt geldlich nicht von erheblicher Bedeutung sind.
9. die städtischen Abgaben und Dienste nach den Gesetzen und Beschlüssen auf die Verpflichteten zu verteilen und die Beitreibung zu bewirken.

 

(1971) § 42. Aufgaben des Magistrats. (1) Der Magistrat ist die Verwaltungsbehörde der Stadt. Er besorgt nach den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung und im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung der Stadt. Er hat insbesondere
a) das geltende Recht und die in Auftragsangelegenheiten oder seitens des Senats der Freien Hansestadt Bremen als Aufsichtsbehörde ergehende Weisungen durchzuführen,
b) die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten und durchzuführen,
c) die öffentlichen Einrichtungen und Betriebe der Stadt sowie das sonstige Vermögen der Stadt zu verwalten und ihre Rechte zu wahren,
d) die Einkünfte der Stadt zu bewirtschaften, die auf dem Haushaltsplan und den besonderen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung beruhenden Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen,
e) die städtischen Abgaben nach den Gesetzen und Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung einzuziehen,
f) die städtischen bediensteten anzustellen, zu beausichtigen, zu befördern und zu entlassen (vorbehaltlich der Bestimmungen des § 62). Der Stellenplan und die von der Stadtverordnetenversammlung gegebenen Richtlinien sind dabei einzuhalten,
g) die Stadt in Rechtsgeschäften und in Prozessen zu vertreten und die städtischen Urkunden zu vollziehen.
 

§ 50. Aufgaben des Magistrats. (1) Der Magistrat ist die Verwaltungsbehörde der Stadt. Er besorgt nach den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung und im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung der Stadt. Er hat insbesondere
1. das geltende Recht und die in Auftragsangelegenheiten oder seitens des Senats der Freien Hansestadt Bremen als Aufsichtsbehörde ergehenden Weisungen durchzuführen,
2. die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten und durchzuführen,
3. die öffentlichen Einrichtungen und Betriebe der Stadt sowie das sonstige Vermögen der Stadt zu verwalten und ihre Rechte zu wahren,
4. die Einkünfte der Stadt zu bewirtschaften, die auf dem Haushaltsplan und den besonderen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung beruhenden Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen,
5. die städtischen Abgaben nach den Gesetzen und Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung einzuziehen,
6. die städtischen Bediensteten anzustellen, zu befördern und zu entlassen (vorbehaltlich der Bestimmungen des § 72). Der Stellenplan und die von der Stadtverordnetenversammlung gegebenen Richtlinien sind dabei einzuhalten,
7. die Stadt in Rechtsgeschäften und in Prozessen zu vertreten und die städtischen Urkunden zu vollziehen.
 

§ 69. § 70. Der Stadtrath vertritt die Stadtgemeinde nach Außen, insbesondere auch in Prozessen.

Der Stadtdirektor vollzieht die Urschrift und die Ausfertigung der Gemeindeurkunden.

Die Mitunterschrift eines zweiten Mitgliedes des Stadtraths ist erforderlich, wenn in der Urkunde Verpflichtungen für die Stadtgemeinde übernommen werden.

Alle auf die Gemeindekasse angewiesenen Rechnungen sind - vorbehältlich anderweiter statutarischer Bestimmung durch Gegenzeichnung des Stadtdirektors zu genehmigen.

 

§ 71. In wieweit ständige Kommissionen (Tit. VII.) die dem Stadtrathe überwiesenen Geschäfte wahrzunehmen, beziehungsweise bei solchen Geschäften mitzuwirken haben, wird durch Ortsstatut bestimmt.

Titel VII.
 

 

(2) Der Magistrat ist Dienstbehörde und oberste Dienstbehörde sowie Einleitungsbehörde im Sinne des Dienststrafrechts.

 

§ 40. § 41. Der Gemeinderath wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzer und einen oder mehrere Beigeordnete. Die Wahl des Vorsitzers unterliegt der Bestätigung des Senats.

§ 42.
 

§ 43. § 44. Der Stadtrath wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (Stadtdirektor) und einen oder mehrere Beigeordnete.

Die Wahl erfolgt auf zwei Jahre. Fällt die Wahl jedoch auf ein besoldetes Mitglied des Stadtraths, so endet die Amtsdauer des Gewählten erst mit dessen Ausscheiden aus dem Stadtrathe.

Die Wahl des Stadtdirektors bedarf der Bestätigung des Senats. Wird die Bestätigung versagt, so schreitet der Stadtrath zu einer neue Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, so kann der Senat die kommissarische Verwaltung des Amts durch ein anderes Mitglied des Stadtraths anordnen.

Dasselbe tritt ein, wenn der Stadtrath die Wahl vorzunehmen verweigert oder den nach der ersten Wahl nicht Bestätigten wieder wählt.

Die kommissarische Verwaltung dauert so lange, bis die Wahl des Stadtraths, deren wiederholte Vornahme ihm jederzeit zusteht, die Bestätigung des Senats erlangt hat.

 

§ 53. § 54. Die Geschäftsführung des Magistrats ist eine kollegiale. Die Sitzungen des Magistrats sind nicht öffentlich. Der Magistrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzers den Ausschlag.

§ 55.
 

aufgehoben durch Gesetz vom 30. Juni 1934, § 3 Abs. 1
 
  § 49. § 43. Geschäftsführung des Magistrats.

§ 51. Geschäftsführung des Magistrats.

(1) Die Geschäftsführung des Magistrats ist eine kollegiale. Die Sitzungen des Magistrats sind nicht öffentlich. Der Magistrat kann nur beschließen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Beschlüsse werden

nach (1971) mit

Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzers entscheidend.
 

Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden entscheidend.
 
(3) Den Vorsitz führt der Oberbürgermeister oder sein Stellvertreter.
 
(3) Den Vorsitz führt die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
 
§ 64. § 65. Gegenüber Beschlüssen des Magistrats, auf die die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 oder des § 49 zutreffen, stehen dem [Oberbürgermeister] die gleichen Befugnisse und dem Magistrat die gleichen Rechtsmittel zu.

§ 66.

 

(4) Beschlüsse des Magistrats, die das bestehende Recht verletzen, hat der Oberbürgermeister schriftlich zu beanstanden. Die Beanstandung ist schriftlich in Form einer begründeten Darlegung dem Magistrat bei seinem nächsten Zusammentritt mitzuteilen; sie hat aufschiebende Wirkung. Über die Rechtmäßigkeit der Beanstandung entscheidet in diesen Fällen auf Antrag des Magistrats der Senat.
 
     
§ 4. § 5. Für die Geschäftsordnung des Magistrats gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung sinngemäß.

§ 6.
 

(5) Im übrigen

(1971) (4) Im übrigen

(4) Im Übrigen
wird die Geschäftsführung des Magistrats durch eine Geschäftsordnung geregelt.
 
  § 45. Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

§ 46.
 

             
§ 47. § 48. Der Vorsitzer des Gemeinderaths hat die Leitung der Geschäfte desselben.

Er hat für die gehörige Wahrnehmung der den einzelnen Mitgliedern des Gemeinderaths überwiesenen Geschäfte Sorge zu tragen.

In seiner Amtsführung wird er von den Beigeordneten unterstützt und im Verhinderungsfalle durch einen derselben vertreten.

Die sonstige Geschäftsvertheilung unter die Mitglieder des Gemeinderaths wird von diesem selbst nach Maßgabe des Bedürfnisses festgesetzt.

VI.
 

§ 67. § 68. Der Stadtdirektor hat die Leitung der Geschäfte und den Vorsitz in den Versammlungen des Stadtraths. Er hat für die gehörige Wahrnehmung der den einzelnen Mitgliedern des Stadtraths überwiesenen Geschäfte Sorge zu tragen und ist befugt, über den Stand dieser Geschäfte jederzeit Auskunft zu verlangen.

Er ist befugt und verpflichtet, solchen Beschlüssen des Stadtraths beziehungsweise der Gemeindevertretung die Ausführung zu versagen, welche dessen Befugnisse überschreiten oder sonst die Gesetze verletzen. Gegen eine derartige Verfügung des Vorsitzenden steht jedem Mitgliede des Stadtraths die Beschwerde an den Senat zu.

In seiner Amtsführung wird der Stadtdirektor von den Beigeordneten unterstützt und in Verhinderungsfällen in allen seinen Obliegenheiten durch einen derselben vertreten.

 

§ 54. § 55. Der [Oberbürgermeister] führt den Vorsitz im Magistrat. Er leitet und beaufsichtigt den gesamten Geschäftsgang und bestimmt die von ihm wahrzunehmenden Geschäfte. Über die Geschäftsverteilung im übrigen beschließt der Magistrat. Der [Oberbürgermeister] und die durch die Geschäftsverteilung bestimmten Magistratsmitglieder führen für den Magistrat die laufenden Geschäfte. Der Magistrat bestimmt, welche Angelegenheiten der Beschlußfassung im Kollegium vorzubehalten sind. Ist eine rechtzeitige Beschlußfassung durch den Magistrat nicht möglich, so muß die Angelegenheit von dem Bürgermeister oder den durch die Geschäftsverteilung bestimmten Magistratsmitgliedern auf eigene Verantwortung erledigt und demnächst dem Magistrat zur Nachprüfung unterbreitet werden.

§ 56.
 

    § 50. § 44. Aufgaben des Oberbürgermeisters.

§ 52. Aufgaben der Oberbürgermeisterin, des Oberbürgermeisters. (1) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der Verwaltung.

(2) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann in dringenden Fällen, wenn die vorherige Entscheidung des Magistrats nicht mehr eingeholt werden kann, die erforderlichen Maßnahmen anordnen. Sie oder er hat dem Magistrat hierüber in der nächsten Sitzung zu berichten und seine Bestätigung einzuholen.

(3) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der städtischen Bediensteten. Für die Magistratsmitglieder ist Dienstvorgesetzter der Magistrat.

(4) Bei Verhinderung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters übernimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Aufgaben, die der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister durch diese Verfassung zugewiesen sind.

 

  (1) Der Oberbürgermeister leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der Verwaltung.
 
Durch Gesetz vom 15. Mai 1933, über die vorläufige Neuordnung der Verwaltung in den bremischen Hafenstädten wurde gemäß § 7 zusätzlich bestimmt:
"Die Magistratsbeschlüsse bedürfen, wenn sie eine Verminderung der Einnahmen oder eine Vermehrung der Ausgaben zur Folge haben können, der Zustimmung des Oberbürgermeisters und des die Finanzangelegenheiten bearbeitenden Magistratsmitgliedes. ( Vor der Ausführung des Beschlusses hat der Magistrat wie in den Fällen des § 77 der Städteordnung Anzeige an den Senatskommissar für die Hafenstädte zu machen.)"

 

 
§ 69. Der Stadtrath faßt seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Stadtrath kann nur beschließen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Kein Mitglied des Stadtraths darf in Angelegenheiten mit berathen und abstimmen, bei denen es nach der Entscheidung des Vorsitzenden persönlich betheiligt ist.

Die Feststellung einer Geschäftsordnung, die Geschäftsvertheilung und die Wahl seiner Mitglieder zu Kommissionen und Ausschüssen geschieht durch den Stadtrath.

In den Versammlungen des Stadtraths ist ein Protokoll zu führen.

§ 70.
 

 
  § 3. § 4. Der Oberbürgermeister wird im Behinderungsfalle oder bei Erledigung der Stelle durch den Bürgermeister vertreten.

Ist auch der Bürgermeister behindert oder ist seine Stelle gleichzeitig erledigt, so erfolgt die Vertretung durch die übrigen Magistratsmitglieder in der vom Magistrat bestimmten Reihenfolge.

§ 5.
 

 

(2) In Fällen, in denen die vorherige Beschlußfassung durch den Magistrat infolge der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit nicht möglich ist, kann der Oberbürgermeister die dem Magistrat obliegenden Geschäfte vorläufig allein besorgen, er hat dem Magistrat hierüber in der nächsten Sitzung zu berichten und seine Bestätigung einzuholen.

(3) Der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Stadt.

 

(1971) (2) Der Oberbürgermeister kann in dringenden Fällen, wenn die vorherige Entscheidung des Magistrats nicht mehr eingeholt werden kann, die erforderlichen Maßnahmen anordnen. Er hat dem Magistrat hierüber in der nächsten Sitzung zu berichten und seine Bestätigung einzuholen.

(1971) (3) Der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzter der städtischen Bediensteten. Für die Magistratsmitglieder ist Dienstvorgesetzter der Magistrat.

 

 

 

 

§ 66. § 67. Der Stadtrath wählt und ernennt die Gemeindebeamten, einschließlich der Lehrer der städtischen Schulen, führt dieselben ein, beeidigt sie erforderlichenfalls und beaufsichtigt ihre Thätigkeit.

Die Anstellung der nicht lediglich zu vorübergehenden oder zu mechanischen Dienstleistungen berufenen Gemeindeangestellten erfolgt auf Lebenszeit, vorbehältlich anderweiter Vereinbarung.

Die für die Anstellung, Anweisung, Entlassung und Pensionirung der Gemeindebeamten und Lehrer maßgebenden Grundsätze werden im Übrigen durch Ortsstatut näher bestimmt. Doch muß den Angestellten das Recht der Beschwerde gewahrt bleiben.

§ 68.
 

   
Titel XI. § 95. Für die Dienstvergehen der Gemeindebeamten, einschließlich der Lehrer an den städtischen Schulen und der besoldeten Mitglieder des Stadtraths, sind die in den §§ 52ff. des Gesetzes über die Rechtsverhälttnisse des Beamten vom 23. Dec. 1874 enthaltenen Bestimmungen maßgebnend.

Dienstvorgesetzter der besoldeten Stadtrathsmitglieder ist der Senat.

§ 96.
 

§ 49. § 50. Der [Magistrat] ist Dienstvorgesetzter aller städtischen Beamten. In seiner Vertretung sind [einzelne Magistratsmitglieder] Dienstvorgesetzte der Beamten ihres Dienstzweiges.

Für die Disziplinar-angelegenheiten des [Oberbürgermeisters. der Magistratsmitglieder] und der städtischen Beamten sind die Bestimmungen des bremischen Beamtenrechtes maßgebend. Dienstvorgesetzter im Sinne dieser Bestimmungen ist für den [Oberbürgermeister und die anderen Magistratsmitglieder] der Senat, für die Lehrpersonen an den städtischen Schulen die Senatskommission für das Unterrichtswesen.

§ 51.
 

§ 49. § 50. Der [Oberbürgermeister] ist Dienstvorgesetzter aller städtischen Beamten. In seiner Vertretung sind [die Beigeordneten] Dienstvorgesetzte der Beamten ihres Dienstzweiges.

Für die Disziplinar-angelegenheiten des [Oberbürgermeisters, der Beigeordneten] und der städtischen Beamten sind die Bestimmungen des bremischen Beamtenrechts maßgebend. Dienstvorgesetzter im Sinne dieser Bestimmungen ist für den [Oberbürgermeister] der Senat, für die Lehrpersonen an den städtischen Schulen die [zuständige Schulaufsichts-behörde].

 

 
          § 51. § 45. Jahresbericht.

§ 53. Jahresbericht. Der Magistrat hat jährlich vor der Festsetzung der Haushaltssatzung in öffentlicher Sitzung der Stadtverordnetenversammlung über die Verwaltung und den Stand der Stadtangelegenheiten zu berichten.

 

Der Magistrat hat jährlich vor der Festsetzung der Haushaltssatzung in öffentlicher Sitzung der Stadtverordnetenversammlung über die Verwaltung und den Stand der Stadtangelegenheiten zu
berichten. Tag und Stunde dieser Sitzung werden wenigstens zwei Tage vorher öffentlich bekanntgemacht.

 

berichten. (1971)
          siehe hierzu § 48 Nr. 8 Abs. 2.

 

(1971) § 46. Erklärungen. (1) Erklärungen der Stadt werden vom Oberbürgermeister oder seinem Vertreter innerhalb der einzelnen Geschäftsbereiche durch das zuständige Magistratsmitglied abgegeben. Der Magistrat kann auch andere Stadtbedienstete mit der Abgabe von Erklärungen beauftragen.

(2) Erklärungen, durch die die Stadt verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Oberbürgermeister oder seinem Vertreter oder im Rahmen seines Geschäftsbereichs von einem anderen Mitglied des Magistrats handschriftlich unter der Bezeichnung des Magistrats vollzogen sind. Dies gilt nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Stadt nicht von erheblicher Bedeutung sind.

 

§ 54. Erklärungen. (1) Erklärungen der Stadt werden von der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister, innerhalb der einzelnen Geschäftsbereiche durch das zuständige Magistratsmitglied, abgegeben. Der Magistrat kann auch andere städtische Bedienstete mit der Abgabe von Erklärungen beauftragen.

(2) Erklärungen, durch die die Stadt verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister oder im Rahmen seines Geschäftsbereiches von einem anderen Mitglied des Magistrats handschriftlich unter der Bezeichnung des Magistrats vollzogen sind. Dies gilt nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Stadt nicht von erheblicher Bedeutung sind, sowie für Erklärungen, die eine für das Geschäft oder für den Kreis von Geschäften ausdrücklich bevollmächtigte Person abgibt, wenn die Vollmacht in der Form nach Satz 1 und 2 erteilt ist.

 

          siehe hierzu § 49 Abs. 4.

 

(1971) § 47. Widerspruch gegen Beschlüsse des Magistrats. Der Oberbürgermeister, im Verhinderungsfalle sein Vertreter, muß einem Beschluß des Magistrats widersprechen, wenn der Beschluß nach seiner Auffassung das Recht verletzt. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen, er hat aufschiebende Wirkung. Über die strittigen Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Magistrats nochmals zu beschließen. Findet die Angelegenheit auf diese Weise nicht ihre Erledigung, so hat der Oberbürgermeister die Entscheidung des Senats der Freien Hansestadt Bremen anzurufen.

 

§ 55. Widerspruch gegen Beschlüsse des Magistrats. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister muss einem Beschluss des Magistrats widersprechen, wenn der Beschluss nach ihrer oder seiner Auffassung das Recht verletzt. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen, er hat aufschiebende Wirkung. Über die strittige Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Magistrats nochmals zu beschließen. Findet die Angelegenheit auf diese Weise nicht ihre Erledigung, so hat die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister die Entscheidung des Senats der Freien Hansestadt Bremen anzurufen.

 

    § 56. § 57. Es finden Anwendung:
1) auf den [Oberbürgermeister] und die hauptamtlichen Magistratsmitglieder die in den §§ 42 Abs. 3 und 6, 43, 44 und 45 für den [Oberbürgermeister] und die hauptamtlichen Beigeordneten gegebenen Bestimmungen;
2) auf die ehrenamtlichen Magistratsmitglieder die in den unter Ziffer 1 genannten Paragraphen für die ehrenamtlichen Beigeordneten gegebenen Bestimmungen;
3) sowohl auf die hauptamtlichen als auch auf die ehrenamtlichen Magistratsmitglieder die in den unter Ziffer 1 genannten Paragraphen für die Beigeordneten schlechthin gegebenen Bestimmungen.

§ 58.
 

           
    § 58. § 59. Der [Oberbürgermeister] ist abweichend von den Bestimmungen der §§ 13 und 26 nicht Mitglied und Vorsitzer der Stadtverordneten-versammlung. Diese wählt vielmehr ihren Vorsitzer aus den Stadtverordneten. Der Vorstand der Stadt-verordnetenversammlung besteht aus dem Vorsitzer und drei weiteren, von der Stadtverordneten-versammlung gewählten Mitgliedern. Durch Ortsgesetz kann eine andere Zahl der Vorstandsmitglieder festgesetzt werden.

§ 60.

 

           
         

3. Abschnitt:
Werkeleitung (Werkedirektion).

 

 

(1988) Abschnitt 3:
Verwaltung von Sondervermögen

 

    § 79. § 80. Die Stadtgemeinde ist berechtigt, Anstalten, Einrichtungen und Betriebe gemeinnütziger und im Rahmen der §§ 73, 65 der bremischen Verfassung wirtschaftlicher Art zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten.

Sie ist berechtigt, über die Benutzung dieser Anstalten, Einrichtungen und Betriebe Vorschriften zu erlassen und, wenn es sich um gemeinnützige Anstalten, Einrichtungen und Betriebe handelt und die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dies erfordert, alle Einwohner zu verpflichten, sich dieser Anstalten, Einrichtungen und Betriebe zu bedienen.

§ 81.
 

  § 52. (1) Die wirtschaftlichen Unternehmen der Stadt (Eigenbetriebe) werden im Rahmen der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung, des Werkeausschusses sowie nach den Weisungen des Magistrats von der Werkedirektion selbständig geleitet. Die Werkedirektion ist der Stadtverordneten-versammlung, dem Werkeausschuß und dem Magistrat für die wirtschaftliche Führung der Eigenbetriebe verantwortlich.

(2) Die Werkedirektion vertritt die Stadt in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die ihrer Entscheidung unterliegen. besteht die Werkedirektion aus mehreren Mitgliedern, so vertreten zwei von ihnen gemeinschaftlich den Eigenbetrieb. Der Magistrat kann auf Vorschlag der Werkedirektion auch andere Angestellte des Eigenbetriebes beauftragen, die Werkedirektion in bestimmten Angelegenheiten zu vertreten.

(3) Die näheren Vorschriften treffen die Eigenbetriebsverordnung sowie die Betriebssatzung. Dabei können für die Zusammensetzung der Werkeausschüsse Bestimmungen getroffen werden, die von den Vorschriften des § 41 abweichen.

 

 

(2006/15) § 56. Eigenbetriebe. (1) Eigenbetriebe als organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige Einrichtungen der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit werden in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich vom Leitungsorgan selbstständig und eigenverantwortlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt.

(2) Dem Leitungsorgan kann die außergerichtliche Vertretung der Stadt in den Angelegenheiten, die der Entscheidung des Betriebes unterliegen, die Entscheidung über

, Eingruppierung und Entlassung der Beschäftigten sowie über deren sonstige Personalangelegenheiten und das Recht übertragen werden, Betriebsangehörige in einzelnen Angelegenheiten oder bestimmten Sachgebieten mit der Vertretung zu beauftragen.

(3) Das Nähere wird durch Ortsgesetz geregelt.

 

         

Sechster Teil: Stadtwirtschaft.
 

Sechster Teil. Stadtwirtschaft.
 

(2007) Teil 4:
Stadtwirtschaft

 

         

1. Abschnitt:
Stadtvermögen.

 

1. Abschnitt
Stadtvermögen.

 

Abschnitt 1:
Stadtvermögen

 

  § 82. § 83. Über alle Theile des Stadtvermögens hat der Stadtrath ein Lagerbuch zu führen. Dasselbe ist den Stadtverordneten bei Vorlegung der Jahresrechnung mitzutheilen.

§ 84.
 

      § 53. (1) Das Vermögen der Stadt ist pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Mit möglichst wenig Kosten soll es den bestmöglichen Ertrag bringen. Es ist aus den Mitteln des ordentlichen Haushalts zu unterhalten.

(2) Für Vermögensgegenstände, die nach Alter, Verbrauch oder sonstiger Wertminderung jeweils ersetzt oder nach wachsendem Bedarf erweitert werden müssen, sind die Mittel zur Ersatzbeschaffung oder Erweiterung aus Mitteln des ordentlichen Haushalts anzusammeln. (Erneuerungs- und Erweiterungs-Rücklagen.)

(3) Über die Entwicklung des Vermögens der Stadt ist jährlich eine Vermögensrechnung zu erstellen, die den Stand des Vermögens zu Beginn des abgelaufenen Rechnungsjahres, seine Veränderungen im Laufe des Rechnungsjahres und seinen Stand am Ende des Rechnungsjahres nachweist.

 

§ 48. Verwaltungsgrundsätze. § 57. Verwaltungsgrundsätze.
 (1971) (1) Das Vermögen ist pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten.

(1971) (2) Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis zu führen.

(1971)

 

          § 54. (1) Die Stadt soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind oder in absehbarer Zeit erforderlich werden.

(2) Die Stadt darf Vermögensgegenstände gegen Entgelt regelmäßig nur aus Mitteln des ordentlichen Haushalts oder aus Rücklagen erwerben, die sie für diesen Zweck aus Mitteln des ordentlichen Haushalts angesammelt hat.

Darlehen zum Erwerb von Vermögensgegenständen soll sie nur aufnehmen, wenn es sich um einen nicht voraussehbaren außerordentlichen Bedarf handelt oder wenn sie aus sonstigen zwingenden Gründen Rücklagen nicht ansammeln konnte.

 

(1971) § 49. Vermögenserwerb.

§ 58. Vermögenserwerb.

Die Stadt soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit erforderlich sind.

 

          § 55. (1)  Die Stadt darf Vermögensgegenstände, die sie für ihre Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht veräußern.

(2) Sie bedarf der Genehmigung des Senats, wenn sie
1. Vermögensgegenstände aller Art unentgeltlich veräußert.
2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte verkauft oder tauscht.
3. Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlichen Wert haben, besonders Archive und Teile solcher veräußern oder wesentlich verändern will.

(3) Der Senat kann durch Verordnung Rechtsgeschäfte nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 von der Genehmigungspflicht freistellen, wenn sie ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder wenn bestimmte Wertgrenzen nicht überstiegen werden.

 

(1971) § 50. Vermögensveräußerung. Vermögensgegenstände § 59. Vermögensveräußerung. (1) Vermögensgegenstände
dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der Stadt in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.
 
  (2) Eine Veräußerung von Unternehmen der Stadt, auf die die öffentliche Hand aufgrund Eigentum, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann und die
1. Verkehrsleistungen oder Leistungen der Abfall- oder Abwasserentsorgung oder der Energie- oder Wasserversorgung für die Allgemeinheit erbringen,
2. wesentliche Beiträge zur wirtschaftlichen, verkehrlichen oder kulturellen Infrastruktur leisten,
3. geeignet sind, die Verwirklichung des Anspruchs auf eine angemessene Wohnung nach Artikel 14 Absatz 1 der Landesverfassung zu fördern oder
4. der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,
ist nur aufgrund eines Ortsgesetzes möglich. Ein solches Ortsgesetz tritt nicht vor Ablauf von drei Monaten nach seiner Verkündung in Kraft. Als Veräußerung gilt jedes Rechtsgeschäft, welches den beherrschenden Einfluss der Stadt beseitigt. Auf kleine Kapitalgesellschaften und auf Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute findet diese Vorschrift keine Anwendung. Gleiches gilt, wenn die Veräußerung bei Entstehen der Beherrschung beabsichtigt war und zeitnah erfolgt.

 

          § 56. § 51. Verwendung des Erlöses.

§ 60. Verwendung des Erlöses. Der Erlös aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen ist dem Vermögen zur Erhaltung seines Wertes zuzuführen oder zur außerordentlichen Tilgung von Darlehen zu verwenden. Ausnahmsweise darf er zur Verminderung des Darlehensbedarfs

Der Erlös aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen ist dem Vermögen zur Erhaltung seines Wertes zuzuführen oder zur außerordentlichen Tilgung von Darlehen zu verwenden. Ausnahmsweise darf er zur Verminderung des Darlehenbedarfs
des außerordentlichen Haushaltsplans (1971)    
zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren verwendet werden, wenn dies nach den Grundsätzen einer ordentlichen Finanzwirtschaft vertretbar ist.

 

         

§ 57. (1) Die Stadt verwaltet die örtlichen Stiftungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht durch Gesetz oder Stifter anderes bestimmt ist. Das Stiftungsvermögen ist von dem übrigen Stadtvermögen getrennt zu halten und so anzulegen, daß es für seinen Verwendungszweck greifbar ist.

(2) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet die Stiftung das Gemeinwohl, so sind die Vorschriften des § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. Die Umwandlung des Stiftungszwecks und die Aufhebung der Stiftung steht der Stadt zu; sie bedarf der Genehmigung des Senats.

 

 

(1971)    
         

2. Abschnitt:
Wirtschaftliche Betätigung der Stadt.

 

2. Abschnitt
Wirtschaftliche Betätigung.

 

Abschnitt 2:
Wirtschaftliche Betätigung

 

          § 58. (1) Der Oberbürgermeister oder ein anderes Magistratsmitglied vertritt die Gemeinde in der Gesellschaftsversammlung oder in dem dieser gleichgestellten Organ der Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist. Bestellt der Oberbürgermeister (Magistrat) Beamte oder Angestellte als Vertreter, so sind sie an seine Weisungen gebunden.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn der Stadt das Recht eingeräumt ist, Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines ähnlichen Organs von Unternehmen zu bestellen.

(3) Werden Beamte oder Angestellte der Stadt aus dieser Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen die Stadt den Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich und grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Falle ist die Stadt schadensersatzpflichtig, wenn Beamte oder Angestellte nach Anweisung gehandelt haben.

 

(1971) § 52. Vertretung in wirtschaftlichen Unternehmen. (1) Der Magistrat vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem diesem gleichgestellten Organ der Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist. Bestellt der Magistrat Beamte oder Angestellte als Vertreter, so sind sie an seine Weisungen gebunden.

(2) In Aufsichtsräte oder ähnliche Organe von Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist, sind Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats zu entsenden. Entsprechendes gilt, wenn der Stadt das Recht eingeräumt ist, Mitglieder des Aufsichtsrates oder eines ähnlichen Organs von Unternehmen zu bestellen. Soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, sind die von der Stadtverordneten-versammlung Entsandten an die Weisungen der Stadtverordnetenversammlung und die vom Magistrat Entsandten an die Weisungen des Magistrats gebunden.

(3) Werden Vertreter der Stadt aus dieser Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen die Stadt den Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Stadt ist auch schadensersatzpflichtig, wenn die Vertreter nach Weisung der Stadt gehandelt haben.

 

§ 61. Vertretung in wirtschaftlichen Unternehmen. (1) Der Magistrat vertritt die Stadt in der Gesellschafterversammlung oder in dem diesem gleichgestellten Organ der Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist. Bestellt der Magistrat städtische Bedienstete als Vertretung, so sind sie an seine Weisungen gebunden.

(2) In Aufsichtsräte oder ähnliche Organe von Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist, sind Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats zu entsenden; für den Magistrat können, soweit dieser entsendungsbefugt ist, städtische Bedienstete bestimmt werden. Entsprechendes gilt, wenn der Stadt das Recht eingeräumt ist, Mitglieder des Aufsichtsrates oder eines ähnlichen Organs von Unternehmen zu bestellen. Soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, sind die von der Stadtverordnetenversammlung Entsandten an die Weisungen der Stadtverordnetenversammlung und die vom Magistrat Entsandten an die Weisungen des Magistrats gebunden.

(3) Werden Vertreterinnen oder Vertreter der Stadt aus dieser Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen die Stadt den Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Stadt schadensersatzpflichtig, wenn diese Personen nach Weisung der Stadt gehandelt haben.

 

          § 59.

§ 53. Kreditaufnahmen durch wirtschaftliche Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist.

(2006/15) § 62. Kreditaufnahmen durch wirtschaftliche Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist. (1) Vertreterinnen oder Vertreter der Stadt in dem Vorstand, dem Aufsichtsrat oder einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, an der die Stadt mit mehr als 75 vom Hundert beteiligt ist, dürfen der Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten nur mit Genehmigung der Stadtverordnetenversammlung zustimmen.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen an dem die Stadt mit mehr als 75 vom Hundert beteiligt ist, sich an einem anderen Unternehmen beteiligen will.

 

(1) Vertreter der Stadt in dem Vorstand, dem Aufsichtsrat oder einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, an der die Stadt mit mehr als

75 v. H. beteiligt ist, dürfen der Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten nur mit Genehmigung des Senats zustimmen.

(2) Sind mehrere Städte beteiligt, die verschiedenen Aufsichtsbehörden unterstehen, so hat die nächsthöhere gemeinsame Aufsichtsbehörde auf Antrag des Vorstandes eine für alle Beteiligten zuständige Aufsichtsbehörde zu bestimmen.

(3) Diese

75 vom Hundert beteiligt ist, dürfen der Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten nur mit Genehmigung des Senats  zustimmen.

(1971) (2) Diese

Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen, an dem die Stadt mit mehr als
75 v. H. beteiligt ist, sich an einem anderen Unternehmen beteiligen will.

 

75 vom Hundert beteiligt ist, sich an einem anderen Unternehmen beteiligen will.

 

          § 60. (1) Die wirtschaftlichen Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Stadt abwerfen.

(2) Der Jahresgewinn der wirtschaftlichen Unternehmen als Unterschied der Erträge und Aufwendungen soll so hoch sein, daß außer den für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Unternehmens notwendigen Erweiterungs- und sonstigen Rücklagen mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.

(3) Zu den Erträgen gehören auch angemessene Vergütungen für sämtliche Leistungen, Lieferungen und Leihgelder des Unternehmens an die Stadt oder an sonstige gemeindliche Unternehmen und an Eigengesellschaften der Stadt.

(4) Zu den Aufwendungen gehören auch angemessene Ansätze für den Unterhaltungsaufwand und den Versorgungsaufwand, angemessene Abschreibungen, die Steuern, die Zinsen für die zu Zwecken des Unternehmens bei Dritten aufgenommenen Schulden, angemessenen Vergütungen für sämtliche Leistungen, Lieferungen und Leihgelder der Stadt, sonstiger Unternehmen und der Eigengesellschaften der Stadt, angemessene Aufwands- und Gefahrenrückstellungen.

 

(1971)    
          § 61. Bei Unternehmen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Privatunternehmen besteht, darf der Anschluß und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, daß auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.

 

(1971)    
          § 62. (1) Die Wirtschaftsführung der städtischen Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe) wird durch die Eigenbetriebsverordnung und durch die Betriebssatzung geregelt. Sie ist so zu gestalten, daß der Geschäftsablauf der Eigenbetriebe sich ohne Hemmungen vollzieht.

(2) Zu diesem Zwecke ist der Werkedirektion ausreichende Selbständigkeit der Entschließung einzuräumen. Die Zuständigkeiten der Stadtverordnetenversammlung sind soweit als möglich einem beschließenden Ausschuß zu übertragen. Eine ausreichende Mitwirkung des Stadtkämmerers ist sicherzustellen.

(3) Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung jedes Unternehmens sind so einzurichten, daß sie eine besondere Betrachtung der Verwaltung und des Ergebnisses ermöglichen.

 

(1971)    
         

3. Abschnitt:
Schulden.

 

3. Abschnitt
Schulden.

 

Abschnitt 3:
Schulden

 

          § 63. (1) Die Stadt darf Darlehen (Anleihen, Schuldscheindarlehen, sonstige Kredite mit Ausnahme von Kassenkrediten) nur im Rahmen des außerordentlichen Haushaltsplans aufnehmen. Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplans dienen sollen, bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung des Senats. Die Genehmigung wird vorbehaltlich der Genehmigung zur Aufnahme der einzelnen Darlehen (§ 65) ausgesprochen.

(2) Darlehensermächtigungen im außerordentlichen Haushaltsplan erlöschen unbeschadet der Vorschrift des § 73 mit Ablauf des Rechnungsjahres.

 

(1971)    
          § 64.

§ 54. Aufnahme von Darlehen.

§ 63. Aufnahme von Darlehen. (1) Die Stadt darf Darlehen nur zur Bestreitung eines unabweisbaren Bedarfs und nur insoweit aufnehmen, als sie zu seiner anderweitigen Deckung nicht in der Lage ist. Kann der Aufwand für die Verzinsung und Tilgung voraussichtlich nicht durch Mehreinnahmen oder durch Ausgabeersparnisse, die sich aus der Verwendung der Darlehensmittel ergeben, dauernd ausgeglichen werden, so muss die Stadt nachweisen, dass die Verzinsungs- und Tilgungsverpflichtungen mit ihrer dauernden Leistungsfähigkeit im Einklang stehen. Der Nachweis gilt in der Regel als erbracht, wenn die Stadt vor Aufnahme des Darlehens bereits einen wesentlichen Betrag für den Darlehenszweck angesammelt hat.

(1) Die Stadt darf Darlehen nur zur Bestreitung eines
außerordentlichen und (1971)
unabweisbaren Bedarfs und nur insoweit aufnehmen, als sie zu seiner anderweitigen Deckung nicht in der Lage ist. Kann der Aufwand für die Verzinsung und Tilgung voraussichtlich nicht durch Mehreinnahmen oder durch Ausgabeersparnisse, die sich aus der Verwendung der
Darlehnsmittel ergeben, dauernd ausgeglichen werden, so muß die Stadt nachweisen, daß die Verzinsungs- und Tilgungsverpflichtungen mit ihrer dauernden Leistungsfähigkeit im Einklang stehen. Der Nachweis gilt in der Regel als erbracht, wenn die Stadt vor Aufnahme des Darlehns bereits einen wesentlichen betrag für den Darlehnszweck aus Mitteln des ordentlichen Haushalts angesammelt hat.
 
Darlehensmittel ergeben, dauernd ausgeglichen werden, so muss die Stadt nachweisen, dass die Verzinsungs- und Tilgungsverpflichtungen mit ihrer dauernden Leistungsfähigkeit im Einklang stehen. Der Nachweis gilt in der Regel als erbracht, wenn die Stadt vor Aufnahme des Darlehens bereits einen wesentlichen Betrag für den Darlehenszweck angesammelt hat.
 
(2) Die Stadt darf ein Darlehen, das sie bis zur Fälligkeit

(2) Die Stadt darf ein Darlehen, das sie bis zur Fälligkeit nicht zurückzahlen kann, nur aufnehmen, wenn es sich als Vorwegnahme eines langfristigen Darlehens darstellt, das für den gleichen Zweck rechtlich und tatsächlich gesichert ist oder wenn ein zur Abdeckung des Darlehens ausreichender Erlös aus der Veräußerung von Stadtvermögen bis zur Fälligkeit bestimmt eingeht.

 

aus Mitteln des ordentlichen Haushalts (1971)
nicht zurückzahlen kann, nur aufnehmen, wenn es sich als Vorwegnahme eines langfristigen Darlehns darstelle, das für den gleichen Zweck rechtlich und tatsächlich gesichert ist oder wenn ein zur Abdeckung des Darlehns ausreichender Erlös aus der Veräußerung von Stadtvermögen bis zur Fälligkeit bestimmt eingeht.

 

          § 65. (1) Die Stadt bedarf zur Aufnahme von Darlehen, deren Gesamtbetrag nach § 68 genehmigt worden ist, der Genehmigung des Senats. Sie bedarf ferner der Genehmigung zur Übernahme von Bürgschaften, von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung anderer Sicherheiten sowie für solche Rechtsgeschäfte, die den vorhin genannten wirtschaftlichen gleichkommen. Die Aufsichtsbehörde kann die  Genehmigung von Bürgschaften von der Ansammlung einer ausreichenden Bürgschaftssicherungsrücklage abhängig machen.

(2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die im Rahmen der laufenden Verwaltung abzuschließenden, ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, es sei denn, daß es sich unmittelbar oder mittelbar um Verpflichtungen gegenüber Ausländern oder in einer anderen als der deutschen Währung handelt. Die Aufnahme von Darlehen ist in jedem Fall genehmigungspflichtig.

(3) Die Stadt darf zur Sicherung der Darlehnsgeber keine besonderen Sicherheiten bestellen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn und soweit die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.

 

(1971)    
          § 66. (Die Stadt hat für jedes Darlehen einen Tilgungsplan aufzustellen.

(2) In dem Tilgungsplan ist eine Tilgung in der Mindesthöhe der Rückzahlungsbedingungen des Darlehnsvertrages vorzusehen. Darlehen zur Befriedigung wiederkehrender Bedürfnisse sind bis zur Wiederkehr des Bedürfnisses zu tilgen. Allgemein sind die Tilgungsbeträge um so höher zu bemessen, je geringer der unmittelbare wirtschaftliche Nutzen des Darlehnszweckes ist.

(3) Für Darlehen, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden oder für die der Tilgungsplan einen von den Rückzahlungsbedingungen abweichende Tilgung vorsieht, sind die Tilgungsbeträge planmäßig anzusammeln und bereitzuhalten (Tilgungsrücklage).

 

(1971)    
          § 67. (1) Die Stadt darf Kredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des ordentlichen Haushaltsplanes (Kassenkredite) nur bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten und von dem Senat genehmigten Höchstbetrag aufzunehmen. Die Genehmigung darf nur in Ausnahmefällen für einen höheren Betrag als 10 % des haushaltsmäßigen ordentlichen Einnahmesolls erteilt werden. Kassenkredite, die im Zeitpunkt einer neuen Genehmigung nicht zurückgezahlt sind, sind bei der neuen Genehmigung einzurechnen. Die Genehmigung zur Aufnahme weiterer Kassenkredite erlischt unbeschadet der Vorschrift des § 73 mit Ablauf des Rechnungsjahres.

(2) Die Aufnahme von Kassenkrediten ist nur zu genehmigen, wenn der Bedarf nicht aus Mitteln der Betriebsmittelrücklagen, zu deren Ansammlung jede Stadt verpflichtet ist, gedeckt werden kann.

(3) Kassenkredite sind aus ordentlichen Einnahmen des laufenden Haushaltsplans oder innerhalb von 9 Monaten zurückzuzahlen. Für Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes dürfen sie nicht verwendet werden.

 

(1971)    

§ 48.
VI. Vom Gemeindehaushalt.
 

§ 78.
Titel VIII.
Vom Gemeindehaushalte.

§ 79.

     

4. Abschnitt:
Haushalt.

 

4. Abschnitt
Haushalt.

 

Abschnitt 4:
Haushalt

 

§ 49. Der Gemeinderath hat gleich nach dem Schluß jedes Jahres die Rechnung über die von ihm geführte Verwaltung den Gemeindeverordneten vorzulegen, desgleichen auch einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des kommenden Jahres.

§ 50.
 

§ 77. § 78. Die einer Kommission obliegenden Zahlungen werden von dem Rechnungsführer derselben auf die Gemeindekasse angewiesen. Die Gemeindekasse leistet erst dann Zahlung, wenn die Anweisung in Gemäßheit von § 70 genehmigt ist.

Titel VIII.
 

§ 71. § 72. Zur Wahrung der Finanzkraft der Stadt ist der Finanzausschuß berufen.

Dem Finanzausschuß liegt insbesondere ob:
1.) die Aufstellung des der Stadtverordneten-versammlung zur Beschlußfassung vorzulegenden Haushaltsplanes (§ 47 Abs. 2 Ziff. 3),
2.) die Aufsicht über die Verwaltung des Gemeindevermögens einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen der Stadt,
3.) die Aufsicht über die Einnahmen, Ausgaben und den Schuldendienst der Stadt,
4.) die Aufsicht über die Buch-, Kassen- und Rechnungsführung der städtischen Verwaltungen.

Das Haushaltsjahr läuft vom 1. April bis 31. März. Der Haushaltsentwurf ist der Stadtverordneten-versammlung spätestens im Februar, die Jahresrechnung spätestens im Dezember vorzulegen.

Der Finanzausschuß kann von der Stadtverordneten-versammlung ermächtigt werden, Nachbewilligungen auf den Haushalt zu beschließen und Posten des von der Stadt-verordnetenversammlung festgesetzten Haushalts für übertragbar zu erklären. Vorbehaltlich anderer Beschlüsse der Stadtverordneten-versammlung hat er, wenn der Haushaltsplan bei Beginn des Rechnungsjahres von der Stadt-verordnetenversammlung noch nicht festgestellt ist, dem [Magistrat] die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung rechtlich begründeter Verpflichtungen der Stadt, zur Erhaltung bestehender Einrichtungen und zur Fortführung einer geordneten Verwaltung erforderlich sind.

Anträge, die eine Verminderung der Einnahmen oder eine Vermehrung der Ausgaben zur Folge haben können, sind in der Regel, ehe die Stadt-verordnetenversammlung daraüber Beschluß faßt, von dem Finanzausschuß zu begutachten. Hat die Stadtverordneten-versammlung, ohne daß ein Gutachten des Finanzausschusses vorlag, einen Beschluß gefaßt, der eine Verminerung der Einnahmen oder eine Vermehrung der Ausgaben zur Folge haben kann, so hat der [Magistrat] innerhalb einer Woche nach der Beschlußfassung die Angelegenheit dem Finanzausschuß zur nachträglichen Begutachtung zu überweisen. Erhebt der Finanzausschuß innerhalb einer weiteren Woche Bedenken, so hat der [Magistrat] unverzüglich das Gutachten des Finanzausschusses der Stadt-verordnetenversammlung zur nochmaligen Stellungnahme zugehen zu lassen. Ein im Widerspruch mit dem Gutachten des Finanzausschusses gefaßter  Beschluß bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl der Stadtverordneten-versammlung.

Der Finanzausschuß besteht aus dem [Oberbürgermeister] als stimmberechtigtem Vorsitzer und, soweit nicht durch Ortsgesetz etwas anderes bestimmt ist, aus sieben von der Stadtverordneten-versammlung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählten Stadtverordneten.

Durch Gesetz vom 15. Mai 1933 wurde der § 72 Abs. 5 und 6 (die letzten beiden) außer Kraft gesetzt.

§ 73.
 

aufgehoben durch Gesetz vom 30. Juni 1934, § 3 Abs. 1
 
  § 68. Das Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) der Stadt deckt sich mit dem Rechnungsjahr des Landes und läuft vom 1. April bis 31. März.

 

(1971)    
  Titel VIII. § 79. Die Einnahmen und Ausgaben der Stadtgemeinde müssen für jedes Rechnungsjahr im Voraus veranschlagt werden.

Der Voranschlag ist vom Stadtrathe unter Berücksichtigung der ihm von den Kommissionen eingereichten Specialvoranschläge zu entwerfen.

Spätestens sechs Wochen vor Beginn des Rechnungsjahres ist der Entwurf nebst den erforderlichen Erläuterungen der Stadtverordneten-versammlung zuzufertigen.

Dabei ist zugleich über das muthmaßliche Ergebniß des laufenden Finanzjahres Mittheilung zu machen.

Nach Revision des Entwurfes durch die Stadtverordneten-versammlung wird den Haushaltsplan durch Gemeindebeschluß festgestellt.

Der genehmigte Haushaltsplan ist dem Senate zur Kenntnißnahme zu übersenden.

 
  § 69. Für jedes Rechnungsjahr hat die Stadt eine Haushaltssatzung zu erlassen. Sie enthält die Festsetzung:
1. des Haushaltsplans,
2. der Steuersätze für die städtischen Steuern, die für jedes Rechnungsjahr neu festzusetzen sind,
3. des Höchstbetrages der Kassenkredite,
4. des Gesamtbetrags der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplans bestimmt sind.

 

(1971) § 55. Haushaltssatzung. (1) Vor Beginn jeden Rechnungsjahres hat die Stadtverordnetenversammlung den Haushaltsplan durch Ortsgesetz (Haushaltssatzung) festzustellen. Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
1. der zu erwartenden Einnahmen und der voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und der voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen,
2. der Steuersätze (Hebesätze), soweit sie für jedes Rechnungsjahr festzusetzen sind,
3. des Höchstbetrages der Kassenkredite,
4. des Gesamtbetrages der Darlehen.

(2) Die Haushaltssatzung ist in der Regel so rechtzeitig zu verabschieden, daß sie nach Möglichkeit sechs Wochen vor Beginn des Rechnungsjahres dem Senat vorgelegt werden kann.

 

§ 64. Haushaltssatzung. (1) Vor Beginn jeden Rechnungsjahres hat die Stadtverordnetenversammlung den Haushaltsplan durch Ortsgesetz (Haushaltssatzung) festzustellen. Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
1. der zu erwartenden Einnahmen und der voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und der voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen,
2. der Steuersätze (Hebesätze), soweit sie für jedes Rechnungsjahr festzusetzen sind,
3. des Höchstbetrages der Kassenkredite,
4. des Gesamtbetrages der Darlehen.

(2) Die Haushaltssatzung ist in der Regel so rechtzeitig zu verabschieden, dass sie nach Möglichkeit sechs Wochen vor Beginn des Rechnungsjahres dem Senat vorgelegt werden kann.

 

  § 70. (1) Die Haushaltssatzung wird von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Sie ist vorher im Finanzausschuß und hinsichtlich der Sachgebiete, für die besondere Ausschüsse bestellt sind, in diesen eingehend zu beraten.

(2) Die Haushaltssatzung ist so rechtzeitig zu verabschieden, daß sie spätestens 8 Wochen vor Beginn des Rechnungsjahren dem Senat vorgelegt werden kann.

 

§ 80. Der Stadtrath hat dafür zu sorgen, daß der Haushalt nach dem Voranschlage geführt werde. Ausgaben, die im Voranschlage nicht vorgesehen sind, bedürfen vorgängiger Genehmigung durch einen Nachbewilligungsbeschluß.

§ 81.
 

  siehe hierzu auch das Ortsgesetz zur Ausführung der Landeshaushaltsordnung in der Stadt Bremerhaven vom 17. September 1971 (GBl. S. 240), mit dem die Landeshaushaltsordnung vollständig als Teil des Haushaltsrechts der Stadt Bremerhaven übernommen wird.
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 83. § 84. Durch Ortsstatut können die Bestimmungen über das Verfahren bei  Veranschlagung des Gemeindehaushalts und bei Nachbewilligungen, über die Zeit der Einreichung der Specialbudgets und des allgemeinen Voranschlags, ferner über die Rechnung und deren Revision, namentlich die Zusammensetzung der Finanz- und Revisionsausschüsse-

§ 85.
 

   
  § 84. § 85. Zur Deckung der Bedürfnisse der Gemeindeverwaltung wird die Erhebung von Gemeindesteuern beschlossen.

Das Nähere hierüber bestimmen die bezüglichen Gesetze.

§ 86.
 

§ 81. § 82. Die Stadtgemeinde ist berechtigt, zur Aufbringung der für die städtischen Ausgaben erforderlichen Mittel Steuern, Gebühren und Beiträge zu erheben, soweit die Reichs- oder Landesgesetzgebung deren Erhebung nicht widerspricht. Die Erhebung von Steuern, Gebühren und Beiträgen darf nur auf Grund ortsgesetzlicher Bestimmungen erfolgen.

Zu den direkten städtischen Abgaben können außer den Einwohnern auch solche physische und juristische Personen, sowie Gesellschaften und Personengemeinschaften herangezogen werden, die, ohne in der Gemeinde zu wohnen, daselbst Grundbesitz, Handels- oder gewerbliche Anlagen haben, Handel oder Gewerbe betreiben oder sich dort länger als 3 Monate aufhalten, sowie solche Personen, die, ohne im deutschen Reiche einen Wohnsitz zu haben, zu der Besatzung eines Schiffes gehören, das seine Ausreisen regelmäßig oder vorwiegend von der Gemeinde aus unternimmt.

 

  § 71. (1) Der

§ 56. Haushaltsplan. Der

§ 65. Haushaltsplan. (1) Der im Rahmen der Haushaltssatzung zu beschließende Haushaltsplan muss alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des kommenden Rechnungsjahres enthalten.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung ist dafür verantwortlich, dass
1. der Haushaltsplan die Mittel bereitstellt, die erforderlich sind, um die der Stadt obliegenden Aufgaben ausreichend zu erfüllen,
2. der Haushaltsplan unter Berücksichtigung etwaiger Fehlbeträge aus Vorjahren ausgeglichen ist.

 

im Rahmen der Haushaltssatzung zu beschließende Haushaltsplan muß alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des kommenden Rechnungsjahres enthalten. Die Stadtverordnetenversammlung ist dafür verantwortlich, daß
a) der Haushaltsplan die Mittel bereitstellt, die erforderlich sind, um die der Stadt obliegenden Aufgaben ausreichend zu erfüllen,
b) der Haushaltsplan unter Berücksichtigung etwaiger Fehlbeträge aus Vorjahren ausgeglichen ist.
 

(2) Die Stadt kann Steuern und Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften erheben, soweit die sonstigen Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen.

 

(1971)
      § 72. (1) Die Haushaltssatzung bedarf der Genehmigung des Senats für
1. die Höhe der Steuersätze nach den darüber bestehenden Vorschriften,
2. den Höchstbetrag der Kassenkredite,
3. den Darlehnsbetrag im außerordentlichen Haushaltsplan.

(2) Die Satzung ist nach der Genehmigung öffentlich bekanntzumachen.

(3) Gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan eine Woche lang öffentlich auszulegen.

 

(1971) § 57. Genehmigung und Bekanntmachung. Die Haushaltssatzung ist nach der Genehmigung durch den Senat mit dem Gesamtplan im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen zu verkünden.

 

§ 66. Genehmigung und Bekanntmachung. Die Haushaltssatzung ist nach der Genehmigung durch den Senat mit dem Gesamtplan im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen zu verkünden.

 

          § 73. Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Rechnungsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Stadt
1. nur die Ausgaben leisten, die bei sparsamster Verwaltung nötig sind, um
  a) die bestehenden städtischen Einrichtungen in geordnetem Gang zu erhalten und den gesetzlichen Ausgaben und rechtlichen Verpflichtungen der Stadt zu genügen,
  b) Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge festgesetzt worden sind, die haushaltsrechtlich noch verausgabt werden können;
2. die feststehenden Einnahmen und die Einnahmen aus den für ein Rechnungsjahr festzusetzenden Steuern und Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres fortzuerheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
3. im Rahmen der Genehmigung des Vorjahres noch nicht in Anspruch genommene Kassenkredite aufnehmen;
4. im Rahmen der Ansätze des außerordentlichen Haushaltsplanes des Vorjahres noch nicht in Anspruch genommene Darlehen aufnehmen.

 

(1971)    
          § 74. (1) Die Haushaltssatzung kann im Laufe des Rechnungsjahres nur durch eine Nachtragssatzung geändert werden.

(2) Die Stadt ist zum Erlaß einer Nachtragssatzung verpflichtet, wenn sich im Laufe des Rechnungsjahres zeigt, daß
1. der im Haushaltsplan vorgesehene Ausgleich der Einnahmen und  Ausgaben auch bei Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann;
2. über- oder außerplanmäßige Ausgaben in erheblichem Umfang geleistet werden müssen (§ 77 Abs. 2 bleibt unberührt).

 

(1971)    
          § 75. (1) Die Haushaltssatzung bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben. Der Magistrat hat die Verwaltung nach der Haushaltssatzung zu führen. Dem Stadtkämmerer stehen bei der Ausführung der Haushaltssatzung die ihm in der Geschäftsweisung eingeräumten Mitwirkungsrechte zu.

(2) Die Haushaltsmittel dürfen nur insoweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als es bei einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist. Das gleiche gilt für die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten.

 

(1971)    
    § 83. Die Aufstellung des Haushaltsplans und die Aufnahme von Anleihen darf nur unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73, 63 und 66 der bremischen Verfassung erfolgen.

§ 84.
 

  § 76. Die Vorhaben, deren Kosten aus Mitteln des außerordentlichen Haushaltsplanes ganz oder teilweise zu decken sind, dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn die dafür vorgesehenen Einnahmen eingegangen sind oder, wenn der rechtzeitige Eingang rechtlich und tatsächlich gesichert ist.

 

(1971)    
          § 77. Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben, die zum ordentlichen Haushaltsplan gehören, dürfen nur mit Genehmigung des Oberbürgermeisters oder des Stadtkämmerers geleistet werden. Der Oberbürgermeister oder der Stadtkämmerer haben, abgesehen von den Fällen, die keinen Aufschub dulden, vor Ausspruch der Genehmigung die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung oder des Finanzausschusses im Rahmen seiner Zuständigkeit einzuholen, es sei denn, daß die überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben unerheblich sind. In den Fällen, in denen der Oberbürgermeister oder der Stadtkämmerer die Genehmigung ohne Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung oder des Finanzausschusses ausspricht, ist diese (diesem) nachträglich mit dem Antrag auf Zustimmung zur Kenntnis zu geben. (Die Zustimmung bzw. Genehmigung zur Leistung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben darf nur bei unabweisbarem Bedürfnis erteilt werden. Gleichzeitig ist über die Deckung dieser Ausgaben Bestimmung zu treffen.)

(2) Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben, die zum außerordentlichen Haushalt gehören, dürfen nur nach Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden. Können die Ausgaben aus Rücklagen gedeckt werden, so gilt Abs. 1 entsprechend..

(3) Die Vorschriften des Abs. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten der Stadt entstehen können, für die ausreichende Mittel im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind.

 

(1971)    
          § 78. Wer schuldhaft gegen die Vorschriften dieses Abschnitts verstößt, haftet der Stadt für den daraus entstandenen Schaden.

 

(1971)    
         

§ 79. Leistet ein Beamter oder Angestellter der Stadt ohne Genehmigung des Oberbürgermeisters oder des Stadtkämmerers eine überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe oder trifft er ohne Genehmigung eine Anordnung, durch die Verbindlichkeiten der Stadt entstehen, können, für die Mittel im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, so ist er der Gemeinde zum Schadenersatz verpflichtet, es sei denn, daß er zur Abwendung einer nicht voraussehbaren dringlichen gefahr für die Stadt sofort handeln mußte, hiebei nicht über das durch die Notlage gebotene Maß hinausgegangen ist und mit dem Antrag auf Zustimmung unverzüglich Anzeige erstattet. Das gleiche gilt, wenn er ohne vorherige rechtzeitige Anzeige beim Oberbürgermeister oder dem Stadtkämmerer eine Zahlung leistet oder eine Anordnung trifft, obwohl er erkennt oder erkennen muß, daß durch die Zahlung oder Anordnung später der Haushaltsplan überschritten werden muß.

 

(1971)    
         

5. Abschnitt:
Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen.

 

(1971) 5. Abschnitt
Rechnungsprüfung.

 

Abschnitt 5:
Rechnungsprüfung

 

          § 80. Es wird ein besonderer Kassenverwalter bestellt; er hat einen Stellvertreter. Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter sind hauptamtlich anzustellen. Der Stellvertreter des Kassenverwalters kann gleichzeitig eine sonstige Stellung in der Stadt bekleiden; jedoch dürfen weder die anweisungsberechtigten Beamten der Stadt noch der Leiter und die Beamten und Angestellten des Rechnungsprüfungsamtes die Stellung eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters innehaben. Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen mit dem Oberbürgermeister, einem Magistratsmitglied oder dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes nicht bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe verbunden sein.

Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.

 

(1971)    
  § 81. § 82. Die von der Kassenverwaltung abzulegende Jahresrechnung hat der Stadtrath zu revidiren und mit den Revisionsbemerkungen den Stadtverordneten zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen. Über die geschehene Entlastung ist dem Senate vom Stadtrathe sofort zu berichten.

§ 83.
 

      § 81. (1) Der Magistrat hat über die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres Rechnung zu legen. Die Rechnung soll im ersten Vierteljahr des neuen Rechnungsjahres gelegt werden.

(2) Die Rechnung muß nachweisen,
a) wie sich die tatsächlich geleisteten Ausgaben und die tatsächlich erhobenen Einnahmen zu den Ansätzen des Haushaltsplanes verhalten,
b) welche Beträge am Ende des Rechnungsjahres in Rest verblieben sind,
c) welche Auswirkungen der Haushaltswirtschaft sich im laufenden Jahr auf das Vermögen und Schulden der Gemeinde ergeben haben.

 

(1971)    
§ 49. § 50. Auf diese Vorlagen werden von den Gemeindeverordneten Einige aus ihrer Mitte zur Nachsehung der Rechnung und zur Prüfung des Voranschlags erwählt. Auf den bericht der Revisoren wird von den Gemeindeverordneten über die etwanigen Erinnerungen bei der Rechnung Beschluß gefaßt und vom Gemeindeausschuß der Voranschlag festgestellt.

Demnächst wird dem Senat die Rechnung nebst den etwa von den Gemeindeverordneten dabei gemachten Erinnerungen zur Prüfung und Zuschreibung, sowie der von dem Gemeindeausschuß festgestellte Voranschlag zur Genehmigung mitgetheilt.

Ende.
 

§ 80. § 81. Der Stadtrath oder ein von ihm zu wählender Finanzausschuß hat allmonatlich an einem im Einvernehmen mit den Stadtverordneten festzustellenden Tage eine ordentliche und alljährlich wenigstens einmal eine außerordentliche Revision der Gemeindekasse vorzunehmen.

Eine außerordentliche Revision ist außerdem vorzunehmen, so oft die Stadtverordneten-versammlung eine solche verlangt.

Die Stadtverordneten-versammlung kann zu allen Revisionen eins oder mehrere ihre Mitglieder abordnen. Sind diese Mitglieder ein für alle Mal bestimmt, so sind sie zu allen außerordentlichen Revisionen vom Stadtrathe sofort zu berichten.

§ 82.
 
      § 82. (1) Der Magistrat leitet dem Rechnungsprüfungsamt zunächst die Rechnung zur Prüfung zu.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt hat die Rechnung mit allen Unterlagen dahin zu prüfen
a) ob der Haushaltsplan eingehalten ist,
b) ob die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind,
c) ob bei den Einnahmen und Ausgaben nach dem Gesetz und den bestehenden Vorschriften verfahren ist.

(3) Das Rechnungsprüfungsamt hat seine Bemerkungen in einem Schlußbericht zusammenzufassen.

 

(1971) § 58. Prüfung der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung. (1) Der Magistrat leitet die Rechnung zunächst dem Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung zu.
 

§ 67. Prüfung der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung. (2013) (1) Der Magistrat leitet die Haushaltsrechnung innerhalb von neun Monaten nach Ende des Haushaltsjahres zunächst dem Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung zu.
 

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob
1. die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
2. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung und der Vermögensnachweis ordnungsgemäß aufgestellt sind,
3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
4. die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksam erfüllt werden kann.
 

(3) Das Rechnungsprüfungsamt hat seine Bemerkungen in einem Schlußbericht zusammenzufassen.

 

(2015) (3) Das Rechnungsprüfungsamt führt die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach Zuleitung der Haushaltsrechnung durch. Die Ergebnisse werden in einem Schlussbericht zusammengefasst. Der Schlussbericht ist unverzüglich dem Magistrat vorzulegen.

 

          § 83. (1) § 59. Prüfungsbericht, Schlußbericht.

(2013/15) § 68. Weiterleitung an den Finanzausschuss. Nach Vorliegen des Schlussberichts des Rechnungsprüfungsamtes leitet der Magistrat die Haushaltsrechnung und den Schlussbericht einschließlich dazu ergangener Stellungnahmen dem Finanzausschuss zur Beratung zu.

 

Der Magistrat leitet die Rechnung alsdann dem Finanzausschuß mit dem Bericht des Rechnungsprüfungsamtes zur Prüfung und Beratung zu. Der Finanzausschuß faßt das Ergebnis seiner Prüfung und Beratung in einem Schlußbericht zusammen.

 

          § 84. Der Magistrat leitet die Rechnung mit dem Bericht des Rechnungsprüfungsamtes und des Finanzausschusses der Prüfungsanstalt (§ 88) zu. Diese führt die überörtliche Ordnungsprüfung durch und gibt die Rechnung nach Abschluß der Prüfung mit dem Prüfungsbericht an den Magistrat zurück.

 

(1971) § 60. Übergeordnete Prüfung. Der Magistrat leitet die Rechnung mit den Berichten der nach Landesrecht für die Durchführung der überörtlichen Gemeindeprüfung zuständigen Stelle zu.

 

(2013/15) § 69. Übergeordnete Prüfung. Nach der Befassung im Finanzausschuss leitet der Magistrat die Haushaltsrechnung zusammen mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes sowie den weiteren Unterlagen der nach Landesrecht für die Durchführung der überörtlichen Gemeindeprüfung zuständigen Stelle zu.

 

          § 85. (1) Der Magistrat leitet die Rechnung mit den Unterlagen der §§ 82-84 der Stadtverordnetenversammlung zu.

(2) In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung erstattet ein vom Finanzausschuß bezeichnetes Mitglied Bericht über das Ergebnis der Prüfung. Der Oberbürgermeister oder der Stadtkämmerer kann zu diesem Prüfungsbericht in der Sitzung der Stadtverordneten-versammlung Stellung nehmen.

(3) Die Stadtverordneten-versammlung kann die Entlastung vorbehaltlos oder mit Vorbehalten aussprechen. Sie kann, falls die Ausführung des Haushaltsplanes hierzu Anlaß gibt, unter Angabe der Gründe die Entlastung versagen und die Verantwortung feststellen.

 

(1971) § 61. Entlastung. (1) Nach Vorliegen der Berichte nach §§ 58 bis 60 leitet der Magistrat die Rechnung mit diesen der Stadtverordneten-versammlung zu.
 

§ 70. Entlastung. (2013/15) (1) Nach Vorliegen der Berichte nach §§ 67 bis 69 leitet der Magistrat die Haushaltsrechnung und die Berichte dem Finanzausschuss zu. Dieser prüft die Haushaltsrechnung, berät sie gemeinsam mit den Berichten nach §§ 67 und 69 und erstellt einen Schlussbericht. Nach Abschluss dieser Prüfung leitet der Magistrat die Haushaltsrechnung und die Schlussberichte der Stadtverordnetenversammlung zu.
 

(2) In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, in der über die Entlastung des Magistrats entschieden werden soll, berichtet ein Mitglied des Finanzausschusses über das Ergebnis der Prüfungen.

(3) Die Stadtverordnetenversammlung kann die Entlastung vorbehaltlos oder mit Einschränkungen aussprechen oder unter Angabe der Gründe die Entlastung versagen.

 

             

(2013/15) § 71. Veröffentlichungen. Die Haushaltsrechnung, die Berichte nach §§ 67, 69 und 70 Absatz 1, die Beschlüsse und weiteren Unterlagen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. In öffentlicher Sitzung zu behandelnde Schlussberichte, Beschlüsse und die weiteren Unterlagen sind unter Berücksichtigung der Regelungen der §§ 3, 5 bis 6a des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes zu verfassen.

 

          § 86.

§ 62. Rechnungsprüfungsamt.

§ 72. Rechnungsprüfungsamt. (1) Das Rechnungsprüfungsamt ist der Stadtverordnetenversammlung gegenüber unmittelbar verantwortlich und ihr unmittelbar unterstellt.

(2) Die Bediensteten des Rechnungsprüfungsamtes werden vom Magistrat auf Vorschlag der Stadtverordnetenversammlung bestellt, befördert und entlassen. Sie dürfen eine andere Stellung in der Stadt nur innehaben, wenn dies mit der Unabhängigkeit und den Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes vereinbar ist.

(3) Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes muss eine gründliche Erfahrung im Kommunalwesen, insbesondere auf dem Gebiet des gemeindlichen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens besitzen. Die Bediensteten des Rechnungsprüfungsamtes dürfen mit der Stadtverordnetenvorsteherin oder dem Stadtverordnetenvorsteher, mit den Mitgliedern des Magistrats oder mit der Kassenleitung weder bis zum dritten Grade verwandt, noch bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sein.

(4) Die Bediensteten des Rechnungsprüfungsamtes dürfen Zahlungen weder anordnen noch durchführen.

 

(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist der Stadtverordnetenversammlung gegenüber unmittelbar verantwortlich und

ihm unmittelbar unterstellt.

(2) Die Stadtverordneten-versammlung ernennt und entläßt die Beamten des Rechnungsprüfungsamtes vorbehaltlich der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Beamten können nicht Ratsmitglieder sein und können nicht zu gleicher Zeit eine andere Stellung in der Stadt innehaben.

(3) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes darf mit dem Stadtverordneten-vorsteher, dem Oberbürgermeister, dem Stadtkämmerer und dem Kassenverwalter weder bsi zum dritten Grade verwandt noch bis zum zweiten Grade verschwägert sein. Er muß die von der Aufsichtsbehörde vorgeschriebene fachliche Befähigung besitzen.

 

ihr unmittelbar unterstellt.

(1971) (2) Die Bediensteten des Rechnungsprüfungsamtes werden vom Magistrat auf Vorschlag der Stadtverordnetenversammlung bestellt, befördert und entlassen. Die Bediensteten  dürfen keine andere Stellung in der Stadtverwaltung innehaben.

(1971) (3) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes muß eine gründliche Erfahrung im Kommunalwesen, insbesondere auf dem Gebiet des gemeindlichen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens besitzen. Er und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen mit dem Stadtverordnetenvorsteher, mit den Mitgliedern des Magistrats oder mit dem Kassenverwalter und seinem Stellvertreter weder bis zum dritten Grade verwandt, noch bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Adoption verbunden sein.

(1971) (4) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen Zahlungen weder anordnen noch durchführen.

 

          § 87. Die Stadtverordnetenversammlung kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
1. die laufende Überwachung der Kassen der Stadt und ihre Unternehmen sowie die Kassen- und Vorratsprüfungen,
2. die laufende Prüfung der Wirtschaftsführung der wirtschaftlichen Unternehmen, die Prüfung der Betätigung der Stadt als Gesellschafter oder Aktionär im Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und die Buch- und Betriebsprüfungen, die sich die Stadt bei einer Beteiligung bei der Hingabe eines Darlehnens oder sonst vorbehalten hat;
3. die Prüfung von Vergebungen,
4. die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit.

 

(1971) § 63. Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes. § 73. Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes.
(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat die Rechnungen, das Vermögen und die Schulden, die Verwahrungen und die Vorschüsse, die Wirtschaftsführung der wirtschaftlichen Unternehmen und die Betätigung der Stadt als Gesellschafter oder Aktionär in Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit zu prüfen. Das Nähere regelt ein Ortsgesetz (Rechnungsprüfungsordnung).

(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen.
 

(3) Stadtverordneten-vorsteher und Oberbürgermeister (3) Stadtverordnetenvorsteherin oder Stadtverordnetenvorsteher und Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister
können dem Rechnungsprüfungsamt Aufträge erteilen. Der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.

siehe hierzu das Ortsgesetz über die Rechnungsprüfung in der Stadtgemeinde Bremerhaven (Rechnungsprüfungsordnung) vom 14. April 1989 (GBl. S. 189)

Früheres Recht:
- Ortsgesetz über die Durchführung der vom  Rechnungsprüfungsamt zu erledigenden Aufgaben (Rechnungsprüfungsordnung vom 4. April 1972 (GBl. S. 39)
 

          § 88. (1) Die überörtliche Prüfung der Rechnungen der Stadt wird durch eine Anstalt des öffentlichen Rechts durchgeführt. Bis zur Einrichtung dieser Anstalt setzen die bestehenden überörtlichen Prüfungseinrichtungen ihre Tätigkeit fort.

(2) Die Prüfung der Wirtschaftsbetriebe der Stadt richtet sich nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften.

(3) Die Stadt hat ihre Verwaltung und ihre öffentlichen Einrichtungen und Betriebe in regelmäßigen Abständen dahin überprüfen zu lassen, ob sie entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit arbeiten (Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfung).

 

(1971)    
         

6. Abschnitt:
Vorschriften zum 1. - 5. Abschnitt.

 

(1971)    
          § 89. (1) Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die ohne die nach den Vorschriften der Abschnitte 1-5 erforderliche Genehmigung des Senats abgeschlossen werden, sind unwirksam.

(2) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot der §§ 61 und 65a verstoßen, sind nichtig.

 

(1971)    
          § 90. (1) Der Senat kann durch Verordnung Beschlüsse, die nach den Abschnitten 1-5 seiner Genehmigung bedürfen, von der Genehmigung allgemein freistellen und dafür die vorherige Anzeige an ihn vorschreiben.

(2) Der Senat kann durch Verordnung die Wirtschaftsführung der Stadt näher regeln, namentlich
a) die Verwaltung und Nachweisung des Vermögens der Stadt,
b) die Wirtschaftsführung der Eigenbetrieben,
c) die Ansammlung und Verwendung von Rücklagen,
d) die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes,
e) das Kassen- und Rechnungswesen,
f) das Rechnungsprüfungswesen.

(3) Bis zum Erlaß weiterer Vorschriften bleiben
  die Rücklagenverordnung vom 5.5.1936, die Gemeinde-haushaltsverordnung vom 4.9.1937,
  die Kassen- und Rechnungsverordnung vom 2.11.1938 und die Eigenbetriebsverordnung vom 21.11.1938
in Kraft. Sie sind so anzuwenden, daß sie hinsichtlich der Aufstellung der Zuständigkeiten zwischen Stadtverordnetenversammlung und Magistrat den Grundsätzen dieses Gesetzes entsprechen.

 

(1971)    
 

§ 91.
Titel X.
Von der Aufsicht des Senats über die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten.

 

§ 72.
III. Die Staatsaufsicht.
 

 

Siebenter Teil:
Aufsicht.

 

Siebenter Teil.
Aufsicht.

 

(2007) Teil 5:
Aufsicht

 

  § 92. Der Senat wacht darüber, daß die Verwaltung der städtischen Gemeindeangelegenheiten den Bestimmungen der Gesetze gemäß geführt und stets in geordnetem Gange erhalten werde.

Er wird zu dem Ende erforderlichenfalls die Einsendung der Akten, auch des Gemeindehaushaltsplans, sowie der Gemeinderechnungen verlangen und Geschäfts- sowie Kassenrevisionen veranlassen.

Er wird den Stadtdirektor zur Beanstandung aller Beschlüsse der städtischen Kollegien veranlassen, welche deren Befugnisse überschreiten oder sonst die Gesetze verletzen.

§ 93.
 

§ 73. Der Senat übt die Staatsaufsicht über die Stadtverwaltung bezüglich der allgemeinen Verwaltung durch ein von ihm als Senatskommissar bestelltes Senatsmitglied, bezüglich der inneren Schulverwaltung durch die Senatskommission für das Unterrichtswesen aus. Die Aufsichtsrechte des Senats bezüglich der inneren Schulverwaltung werden in ihrer Art und ihrem Umfang durch Gesetz und Ortsgesetz geregelt. Die ortsgesetzlichen Bestimmungen müssen insbesondere die Einheitlichkeit des Schulwesens im bremischen Staate und seinen Zusammenhang mit dem Schulwesen im Reiche gewährleisten.

 

§ 14 des Gesetzes vom 30. Juni 1934. Die Gemeindeaufsichtsbehörde ist eine Mittelbehörde im Sinne des §_ 8 des Landesverwaltungsgesetzes vom 21. September 1933 (Gesetzbl. S. 347). Sie hat ihren Sitz in Bremen. Sie untersteht der Dienstaufsicht des Senators für Inneres und Justiz.

 

  § 91. (1) Der Senat übt als Landesregierung die Aufsicht darüber aus, daß die Stadt im Einklang mit den Gesetzen verwaltet wird.

(2) Das Land Bremen kann über die allgemeine Aufsicht hinaus durch Gesetz die freie Entschließung der Stadt beschränken und sich nach Maßgabe folgender Bestimmungen eine verstärkte Aufsicht für überörtliche Aufgaben vorbehalten:
a) Es kann für die leitenden Dienstkräfte dieser Dienststelle eine bestimmte Vorbildung und rangmäßige Stellung vorschreiben,
b) es kann sich Entwicklungsmöglichkeiten vorbehalten, die die Inanspruchnahme der örtlichen Mittel und Dienstkräfte für überörtliche Aufgaben sichern und die einheitliche Verwaltungsdurchführung in den beiden Städten Bremen und Bremerhaven gewährleisten sowie die Berücksichtigung besonderer staatspolitischer Interessen bei der Aufgabenerfüllung wahren,
c) es kann bei Gewährung besonderer geldlicher Zuschüsse ihre ordnungsmäßige Verwendung überwachen.

 

(1971) § 64. Aufsichtsbehörde. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen übt als Landesregierung die Aufsicht darüber aus, daß die Stadt im Einklang mit den Gesetzen verwaltet wird.

 

§ 74. Aufsichtsbehörde. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen übt als Landesregierung die Aufsicht darüber aus, dass die Stadt im Einklang mit den Gesetzen verwaltet wird.

 

§ 9 des Gesetzes vom 30. Juni 1934. Die Gemeindeaufsichtsbehörde kann [dem Oberbürgermeister] bindende Anweisungen erteilen.

 

    § 74. Die Aufsichtsbehörde § 74. Die [Gemeinde-aufsichtsbehörde]   § 92. § 65. Information.

§ 75. Information.

kann sich jederzeit über die städtischen Verhältnisse unterrichten, insbesondere durch Einsichtnahme in die Verwaltung, durch örtliche Prüfung, durch Einforderung mündlicher und schriftlicher Berichte. Der Der Senat kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Stadt unterrichten.

 

Gemeindevorstand [Oberbürgermeister]
hat alle Auskünfte zu erteilen und die Einsichtnahme der Akten zu ermöglichen.
 

Die Aufsicht erstreckt sich nur auf die Gesetzmäßigkeit und Lauterkeit der Verwaltung und auf die Grundlagen der Finanzgebarung.

 
Gegen unzweckmäßige oder willkürliche Handhabung des Aufsichtsrechts ist die Beschwerde an den Senat, die keine aufschiebende  Wirkung hat, zulässig. Der Senat entscheidet endgültig.
 
Durch Gesetz vom 15. Mai 1933 wurde der § 74 Abs. 2 Satz 1 außer Kraft gesetzt.

 

 
    § 75. Gemeindeentscheide und Gemeindebeschlüsse, die das bestehende Recht verletzen, sind von der Aufsichtsbehörde, sofern dies nicht schon vom [Magistrat] geschehen ist, zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende  Wirkung. Gegen die Beanstandung steht der Stadtverordneten-versammlung binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu.

 

aufgehoben durch Gesetz vom 30. Juni 1934, § 9
 
  § 93. § 66. Beanstandung.

§ 76. Beanstandung.

Der Senat kann den Magistrat anweisen, Beschlüsse und Anordnungen der Stadtverordnetenversammlung, die das bestehende Recht verletzen, zu beanstanden. Er kann ferner

den Oberbürgermeister die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister
anweisen, Beschlüsse und Anordnungen des Magistrats unter der gleichen Voraussetzung zu beanstanden.

 

    § 76. Ist die  Finanzgebarung der Stadt nach der Überzeugung des die Aufsicht führenden Senatskommissars nicht in geordnetem Gange, unterläßt insbesondere die Stadt die für die ordnungsgemäße Verwaltung der ihr auf Grund öffentlichen Rechtes obliegenden Angelegenheiten erforderlichen Bewilligungen oder sonstige Maßnahmen , so hat der Senatskommissar zunächst mit dem [Magistrat] über die Beseitigung der Mängel zu verhandeln. Werden die Mängel nicht beseitigt, so hat der Senatskommissar im Benehmen mit dem Senat die zur Erhaltung des geordneten Ganges der Verwaltung gebotenen Anordnungen festzustellen. Gegen diese Feststellung steht sowohl dem [Magistrat] wie der Stadtverordneten-versammlung binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Feststellung das bestehende Recht nicht oder nicht richtig anwende, oder daß die tatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden seien, die die Aufsichtsbehörde zu der angefochtenen Feststellung berechtigen.

 

aufgehoben durch Gesetz vom 30. Juni 1934, § 9
 
   

 

 

 

     
  § 88. § 89. Wenn die städtischen Kollegien es unterlassen oder verweigern, die ihnen nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegenden polizeilichen Eirnichtungen zu treffen, beziehungsweise die dafür erforderlichen Geldmittel zu bewilligen, so tritt das in § 93 vorgesehen Verfahren ein.

§ 90.
 

    § 94. Unterläßt § 67. Anordnung. Unterläßt

§ 77. Anordnung. Unterlässt

  es die Stadt, Beschlüsse zu fassen oder Anordnungen zu treffen, die zur Erfüllung einer der Stadt gesetzlich obliegenden Verpflichtung erforderlich sind, so kann der Senat nach Ablauf der von ihm gestellten Frist anstelle der Stadt das Erforderliche anordnen.

 

§ 92. § 93. Unterläßt oder verweigert es die Gemeindevertretung, die der Stadtgemeinde gesetzlich oder nach richterlichem Urtheile obliegenden Einrichtungen zu treffen, beziehungsweise die betreffenden Leistungen in den Haushaltsplan aufzunehmen oder außerordentlich zu genehmigen, oder aber die zur Deckung der festgestellten Ausgaben erforderlichen Mittel zu beschaffen, so ordnet der Senat unter Anführung der Gründe die erforderlichen Einrichtungen an, läßt die Eintragung in den Haushaltsplan von Amtswegen bewirken oder stellt die Ausgaben außer ordentlich fest und läßt die nöthigen Steuern im Verwaltungswege erheben.

 

 
    § 77. Vor der Ausführung eines Gemeindeentscheides oder Gemeindebeschlusses ist der [Magistrat] verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Anzeige zu erstatten, § 77. Vor [dem Erlaß] einer [Maßnahme] [...] ist der [Oberbürgermeister als Leiter der Stadtgemeinde] verpflichtet, der [Gemeinde-aufsichtsbehörde] Anzeige zu erstatten,          
wenn sie betreffen:
1.) den Erlaß von Ortsgesetzen,
2.) die Aufnahme einer nicht nur zu vorübergehenden Zwecken bestimmten Anleihe,
3.) die Übernahme einer nicht nur zu vorübergehenden Zwecken bestimmten Bürgschaft,
4.) die Feststellung einer Besoldungsordnung,
5.) die innere Schulorganisation.

Anleihen und Bürgerschaften der Gemeinde gelten dann als zu vorübergehenden Zwecken bestimmt, wenn ihre Tilgung oder ihr Erlöschen spätestens bis zum Ende des auf die Aufnahme folgenden Haushaltsjahres vorgesehen ist.
 

Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, aus Gründen des Staatswohles oder der ordnungsmäßigen Gemeindefinanzverwaltung binnen zwei Wochen nach empfangener Anzeige gegen den Gemeindeentscheid oder Gemeindebeschluß Einspruch zu erheben unter Angabe der Tatsachen, aus denen sie den Gemeindeentscheid oder Gemeindebeschluß mit dem Staatswohle oder der ordnungsmäßigen Gemeinde-finanzverwaltung im Widerspruch stehend erachtet. Über den Einspruch entscheidet auf Antrag des [Magistrats] oder der Stadt-verordnetenversammlung der Senat endgültig.

Die Ausführung eines solchen Gemeindeentscheides oder Gemeindebeschlusses darf nur erfolgen, wenn nach ergangener Anzeige die Aufsichtsbehörde erklärt hat, keinen Einspruch erheben zu wollen, oder wenn die Frist ohne Einspruchserhebung abgelaufen oder der Einspruch zurückgewiesen ist.

Durch Gesetz vom 15. Mai 1933 wurde im § 77 Abs. 3 Satz 1 nach den Worten "Die Aufsichtsbehörde ist" das Wort "insbesondere" eingefügt.

 

§ 8 des Gesetzes vom 30. Juni 1934. (1) [...]

(2) Die Gemeindeaufsichtsbehörde ist berechtigt, binnen zwei Wochen nach Empfang der Mitteilung [nach § 77] gegen die Ausführung der Maßnahme Einspruch zu erheben. Über den Einspruch entscheidet auf Antrag des [Oberbürgermeisters] endgültig der Regierende Bürgermeister.

(3) Die Ausführung einer solchen Maßnahme darf nur erfolgen, wenn nach Empfang der Mitteilung die Gemeindeaufsichtsbehörde erklärt hat, keinen Einspruch ergeben zu wollen, oder wenn die Frist ohne Einspruchserhebung abgelaufen oder der Einspruch zurückgewiesen worden ist.

 
    § 78. Wird von der Stadt die Einführung rechtsgültig festgestellter Anordnungen oder die Erfüllung rechtsgültig festgestellter Verpflichtungen unterlassen oder werden Beschlüsse ausgeführt, deren Unzulässigkeit rechtsgültig festgestellt ist, oder die mit aufschiebender Wirkung beanstandet sind, oder die gemäß § 77 nicht ausgeführt werden dürfen, so ist der die Aufsicht führende Senatskommissar berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Stadt zu treffen, insbesondere die nötigen Ausgaben in den Haushaltsplan einzustellen und die nötigen Steuern im Verwaltungswege heben zu lassen. Gegen die rechtliche Zulässigkeit solcher Maßnahmen steht sowohl dem Gemeindevorstand wie der Stadtverordneten-versammlung binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu.

§ 79.
 

§ 10 des Gesetzes vom 30. Juni 1934. Wenn und solange die Ziele der Staatsführung oder der geordnete Gang der Verwaltung der Stadt es erfordern, kann der Regierende Bürgermeister auf Antrag der Gemeindeaufsichtsbehörde einen Beauftragten zur Wahrnehmung aller oder einzelner Obliegenheiten des [Oberbürgermeisters] berufen.

 

  § 95. § 68. Ersatzvornahme.

§ 78. Ersatzvornahme.

Kommt die Stadt einer Anordnung des Senats nicht innerhalb der bestimmten Zeit nach, so kann der Senat die Anordnungen
an Stelle anstelle
und auf Kosten der Stadt selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.

 

  § 94. Der Senat kann die ihm in Beziehung auf die Gemeindeangelegenheiten zustehenden Befugnisse durch Kommissare ausüben. gegen die Anordnungen und Verfügungen dieser Kommissare steht den Betheiligten das Recht der Beschwerde an den Senat.

Titel XI. 
 

      § 96. § 69. Bestellung von Beauftragten.

§ 79. Bestellung von Beauftragten.

Wenn und solange der geordnete Gang der Verwaltung der Stadt es erfordert und die Befugnisse des Senats
nach §§ 92 bis 94 nicht ausreichen, so kann der Senat einen Beauftragten bestellen, der nach §§ 65 bis 67 nicht ausreichen, so kann der Senat einen Beauftragten bestellen, der nach §§ 75 bis 77 nicht ausreichen, so kann der Senat eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der
alle oder einzelne Aufgaben der Stadt auf Kosten der Stadt wahrnimmt. Der Beauftragte hat die Stellung eines Organes der Stadt.

 

 

Durch Gesetz vom 26. Juni 1919 wurde bestimmt:
"
§ 1. § 2. Mit der Neuwahl ist die Amtszeit der bisherigen Stadtverordneten beendet."

§ 3.
 

§ 20. § 21. Die Stadt-verordnetenversammlung kann selbst ihre Auflösung beschließen. Der Antrag muß von mindestens einem Viertel der Stadtverordneten gestellt sein und mindestens eine Woche vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Stadtverordneten mitgeteilt sein. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Stadt-verordnetenversammlung.

Durch Landesverordnung vom 8 April 1933 über die Neubildung der Stadtverordneten-versammlungen und der Magistrate in Bremerhaven [...] in Verbindung mit dem Vorläufigen Reichsgesetz über die Gleichschaltung der Länder und Gemeinden vom 31. März 1933 wurde im § 1 der Verordnung in Verbindung mit § 12 des Reichsgesetzes die Stadtverordnetenversammlung aufgelöst und aufgrund der Bestimmungen der Verordnung und des Reichsgesetzes nach dem Ergebnis der Wahl zum Deutschen Reichstag vom 5. März 1933 neu gebildet, also entgegen den Bestimmungen des Landesgesetzes und der Ortsverfassung nicht direkt gewählt.

 

    § 97. (1) Durch Entscheidung der Landesregierung kann die Stadtverordnetenversammlung aufgelöst werden, wenn sie dauernd beschlußunfähig ist oder wenn eine ordnungsgemäße Verwaltung auf andere Weise nicht gesichert werden kann.

(2) In diesen Fällen ist binnen drei Monaten die Mitteilung der Auflösungsentscheidung eine Neuwahl durchzuführen.

 

(1971)    
§ 22. Die Stadtverordneten-versammlung kann durch Gemeindeentscheid aufgelöst werden. Der Antrag muß von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten gestellt werden. Die Auflösung ist beschlossen, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten dafür gestimmt hat.

Wenn die Auflösung der Stadt-verordnetenversammlung durch die Stadt-verordnetenversammlung selbst oder durch Gemeindeentscheid beschlossen ist, muß die Neuwahl innerhalb 45 Tagen stattfinden.

Die aufgelöste Stadt-verordnetenversammlung  hat bis zur Neuwahl die unaufschiebbaren Geschäfte zu erledigen.

Die Amtsdauer der neugewählten Mitglieder bestimmt sich nach § 20 Abs. 5.

§ 23.
 

 

§ 94.
Titel XI.
Vom  Disciplinarverfahren und vom Rechtswege.

§ 95.

V. Abschnitt.
Rechtsmittel.

 

           
§ 46. § 47. Beschwerden über Verfügungen des Gemeinderaths gelangen an den Senat.

§ 48.
 

§ 95. § 96. Die Zulässigkeit des Rechtsweges wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes wegen eingeschränkt noch erweitert.

 

§ 87. § 88. Gegen alle an bestimmte Personen gerichteten Anordnungen der städtischen Verwaltung, die ein Gebot oder Verbot enthalten, oder durch die eine rechtlich erforderliche Erlaubnis versagt wird, steht, sofern nicht gesetzlich ein anderes Rechtsmittel vorgesehen ist, dem Betroffenen binnen zwei Wochen der Einspruch zu.

Der Einspruch ist bei der Stelle einzulegen, die die Anordnung erlassen hat.

 
    § 98. (1) Die Stadt kann gegen Anordnungen des Senats binnen zwei Wochen nach der Zustellung Klage im Verwaltungsstreitverfahren erheben. Die Verwaltungsgerichte haben in diesen Fällen umgehend zu entscheiden.

(2) Die Klage hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß der Senat feststellt, daß die Anordnung ohne Nachteil für das öffentliche Wohl nicht ausgesetzt werden kann.

 

(1971)    
  § 89. Über den Einspruch entscheidet, sofern ihm nicht von der anordnenden Stelle entsprochen wird, in Selbstverwaltungs-angelegenheiten bei der [...] Magistratsverfassung der Magistrat, gegen deren Beschlüsse binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zulässig ist, in Auftragsangelegenheiten diejenige Stelle, die dem Bürgermeister oder dem gemäß § 85 Berufenen in dieser Angelegenheit die nächste Anweisung zu erteilen befugt ist. Gegen die Entscheidung dieser Stelle ist die Klage im Verwaltungsstreitverfahren binnen zwei Wochen zulässig.

Die Klage in diesen Verwaltungsstreitverfahren kann nur darauf gestützt werden,
1) daß durch Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung bestehenden Rechtes der Kläger in seinem Rechte verletzt ist, oder
2) daß die tatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden sind, die zum Erlaß der Anordnungen usw. der Kläger gegenüber berechtigen.

 

    § 99. Andere Behörden und Stellen als der Senat (§ 91) sind zu Eingriffen in die Stadtverwaltung nach § 92 nicht befugt.

 

(1971)    
      § 100. (1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckungen gegen die Stadt wegen einer Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung des Senats, es sei denn, daß es sich um die Verfolgung dringlicher Rechte handelt. In der Verfügung hat der Senat die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in  die die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, in die sie stattfinden soll. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung regelt sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.

(2) Ein Konkursverfahren über das Vermögen der Stadt findet nicht statt.

Ende.
 

(1971)    

Sanktion.
I. Allgemeine Bestimmungen.
 

Titel XII.
Schluß- und Übergangs-Bestimmungen.

 

         

Teil 6:
Schlussvorschriften

 

§ 1. Für die Verfassungen der Stadtgemeinden zu Vegesack und Bremerhaven dienen die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zur Richtschnur.

 

§ 97. Dies Gesetz tritt mit dem 1. October 1879 in Kraft.

Mit diesem Tage tritt das Amt Bremerhaven von der von ihm als Staatsbehörde nach Maßgabe der obrigkeitlichen Verordnung vom 5. Juli 1850 und nach statutarischen Bestimmungen bisher geübten Mitverwaltung der Gemeindeangelegenheiten zurück.

Den vom Amte geführten Vorsitz übernimmt in allen bezüglichen Angelegenheiten bis auf Weiteres der Vorsitzende des Gemeinderaths.

Der bestehende Gemeinderath und die in Function befindlichen Gemeindeverordneten, sowie die zur Zeit bestehenden Kommissionen und  Ausschüsse bleiben einstweilen in Thätigkeit und werden erforderlichenfalls in Gemäßheit der bestehenden Bestimmungen ergänzt, führen aber im Übrigen die Verwaltung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.

 

      Ende. Dieses Ortsgesetz der Stadt Bremerhaven wurde in der Sitzung des Senats der Freien Hansestadt Bremen vom 14.11.1947 genehmigt und wird hiermit verkündet. Es tritt mit dem 1.1.1948 in Kraft.

Kaisen
Senatspräsident.

Durch Ortsgesetz vom 19.12.1947 wurde bestimmt:
"§ 1. Als Tag der Inkraftsetzung der Stadtverfassung Bremerhaven wird der 1. Februar 1948 bestimmt."

 

(1971)

§ 80. Inkrafttreten, Außerkrafttreten. Diese Verfassung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verfassung für die Stadt Bremerhaven in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1971 (Brem.GBl. S. 243), die zuletzt durch Ortsgesetz vom 12. Februar 2015 (Brem.GBl. S. 193) geändert worden ist, außer Kraft.

 

§ 2. Die Einführung dieser Bestimmungen geschieht, sobald von der Stadtgemeinde in Gemäßheit eines Beschlusses der stimmberechtigten Gemeindegenossen bei dem Senat darauf angetragen wird.

Stimmberechtigt sind alle selbstständigen Gemeindegenossen, welche den Staatsbürgereid geleistet haben und nicht von der Theilnahme an der Wahl der Mitglieder der Bürgerschaft nach den dafür bestehenden gesetzen ausgeschlossen dind.

Die Versammlungen der Gemeindegenossen zu der Berathung und Beschlußnahme werden auf Veranstaltung und unter Leitung der damit vom Senat beauftragten Behörde gehalten.

Der Beschluß wird nach  Stimmenmehrheit gefaßt.

 

§ 3. Die zur Einführung etwa erforderlichen Übergangsvorschriften werden im Verwaltungswege festgesetzt.

 

§ 4. Die demnächst zur Ergänzung der Gemeindeverfassung etwa nöthigen weiteren Bestimmungen werden, nachdem der Gemeindeausschuß (§§ 18 folg.) und der Gemeinderath (§§ 38 folg.) ins Leben getreten sind, in Gemäßheit der darauf sich beziehenden Vorschriften dieses Gesetzes getroffen.

II.
 

§ 50.
  Beschlossen, Bremen in der Versammlung des Senats vom 26. Juni und bekannt gemacht am 5. Juli 1850.

 

  Beschlossen, Bremen in der Versammlung des Senats vom 12. und bekannt gemacht am 18. September 1879.

 

§ 63.
Bremerhaven, den 19. Dezember 1922.

Der Stadtdirektor
Becké

 

    § 100.
Bremerhaven, den 4. November 1947

Die Stadtvertretung.
G. v. Heukelum
Oberbürgermeister

Genehmigung des Senats.
 

  Bremerhaven, den 3. Dezember 2015

Magistrat der Stadt Bremerhaven

Grantz Oberbürgermeister

 

§ 17 WO. Beschlossen, Bremen, in der Versammlung des Senats am 19. und bekannt gemacht am 23. Mai 1922.

 

Quellen:
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen,
1850 S. 75
 

Quellen:
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen,
1879 S. 277, 298
 

Quelle:
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
1922 S. 243 und S. 741

 

Quelle:
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
1934 S. 229 und S. 234

 

 

Quelle:
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1947 S. 291
 

Quelle:
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1971 S. 243
 

Quelle:
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2015 S. 670
 

               
          Bis zum Erlaß des nachstehenden Ortsgesetzes galt weiterhin die Verordnungen Nr. 31 und 32 der Britischen Militärregierung vom 30. Mai 1946 (ABl. Nr. 10 S. 222).
 
     
   

§ 7. 
Wahlordnung für die Stadtverordnetenwahlen
(§ 14 der Städteordnung)
§ 8. 

(gültig für die Wahlen von
1923, 1924, 1927 und 1930)
 

   

Ortsgesetz Nr. 17,
betreffend die Wahl der Stadtverordneten-versammlung der Stadt Bremerhaven.

 vom 4. Juli 1951

ersetzt durch
Ortsgesetz Nr. 30
vom 5. Juli 1955 (GBl. S. 87)
Ortsgesetz Nr. 30
in der Fassung vom 3. September 1959 (GBl. S. 125)
Ortsgesetz Nr. 30
in der Fassung vom 25. Juni 1963 (GBl. S. 127)

ersetzt durch
Gesetz zur Änderung des Wahlgesetz für die Bürgerschaft (Landtag) vom 17. November 1970 (GBl. S. 157)
 

Teil II des
Bremischen Wahlgesetzes

in der Fassung vom 15. Dezember 1970
 

Teil II des
Bremischen Wahlgesetzes

in der Fassung vom 23. Mai 1990
 

Teil II des
Bremischen Wahlgesetzes

in der Fassung vom 23. Mai 1990
mit allen Änderungen bis zum Gesetz vom 4. September 2018

Wahlordnung für die am Sonntag, den 25. Juni 1922  stattfindenden Wahlen zu den Gemeindevertretungen in den Hafenstädten

vom 23. Mai 1922
 

    Der Senat verordnet gemäß Artikel 2 Abs. 2 Ziff. 4 des Gesetzes vom 23. Mai 1922 (Gesetzbl. S. 243), betreffend die Städteordnung der bremischen Hafenstädte, was folgt:
 
    Die Stadtverordneten-versammlung der Stadt Bremerhaven hat das folgende Ortsgesetz beschlossen:
 
     
 

Durch Gesetz vom 26. Juni 1919 wurde  bestimmt:
"
§ 5. § 6. Für die Wahlen gelten die Bestimmungen der §§ 1, 3, 7-22 der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung (Reichswahlgesetz - Reichs-Gesetzbl. 1918 Nr. 167, S. 1345 ff. - ) sowie die  Wahlordnung für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung (Reichs-Gesetzbl. Nr. 167, S. 1353 ff.) vom 30. November 1918 sinngemäß mit den sich aus den §§ 7 - 17 dieses Gesetzes ergebenden Maßgaben.

§ 7.
 

§ 1. Für die Gemeindevertretungen (Stadt-verordnetenversammlungen) in den Hafenstädten sind am 25. Juni 1922 nach § 13 der Städteordnung der bremischen Hafenstädte
  in Bremerhaven 36,
in Vegesack 16
Mitglieder in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen.

§ 2.
 

       

§ 42. Anwendung des Wahlgesetzes. (1) Auf die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven finden die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 43 bis 47 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Es treten an die Stelle
1. des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen und der Wahlbereiche
    das Gebiet der Stadt Bremerhaven, ausgenommen in § 1 ;
2. des Landeswahlleiters
    der Stadtwahlleiter, ausgenommen in § 10 Abs. 1 Nr. 1 , § 16 Abs. 1, 2 und 4 , § 24 Abs. 1 , § 30a und § 40;
3. der Wahlbereichsleiter und der Wahlbereichsausschüsse
    der Stadtwahlleiter und der Stadtwahlausschuß;
4. der Bürgerschaft
    die Stadtverordnetenversammlung;
5. des Präsidenten der Bürgerschaft
    der Stadtverordnetenvorsteher;
6. des Senats
    der Magistrat.

(3) § 1 Abs. 1 a , § 6 Abs. 5 , § 7 Abs. 7 , § 11 Absatz 1 Satz 2 , § 19 Abs. 1 a , § 30 Abs. 2 a und 3 a sowie § 36a finden keine Anwendung. Von § 5 gelten nur die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl sowie die Bestimmung über die Dauer der Wahlperiode. Erhält bei der Verteilung der Sitze nach § 7 Absatz 4 ein Wahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der gültigen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, werden ihm weitere Sitze zugeteilt, bis auf ihn mehr als die Hälfte der Sitze entfallen. In einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze um die Unterschiedszahl.

(4) In § 36 Abs. 3 tritt an die Stelle der Vorschrift des Artikels 108 Abs. 2 der Landesverfassung die Bestimmung in § 46 Abs. 2 dieses Gesetzes.

 

§ 27. § 28. Für das Verfahren bei der Wahl dient das Gesetz, die Wahl in die Bürgerschaft betreffend, zur Richtschnur.

§ 29.
 

§ 23. § 24. Soweit hierin nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen des Reichswahlgesetzes vom 27. April 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 627) und der Reichswahlordnung vom 1. Mai 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 713) zur Ergänzung sinngemäße Anwendung.

Durch Ortsgesetz vom 13. November 1925 erhielt der § 24 folgende Fassung:
"§ 24. Soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden für die Stadtverordnetenwahlen die Vorschriften des Reichswahlgesetzes und der Reichsstimmordnung sinngemäß Anwendung."

§ 25.
 

§ 16. § 17. WO. Soweit in dieser Verordnung nicht andere Bestimmungen getroffen sind, sind die Bestimmungen des Reichswahlgesetzes vom 27. April 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 627) und der Reichswahlordnung vom 1. Mai 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 713) zur Ergänzung sinngemäß anzuwenden.

Ende.
 

         

1. Wahlrecht und Wählbarkeit.
 

     
         

§ 1. Die Stadtverordneten-versammlung der Stadt Bremerhaven besteht aus achtundvierzig Mitgliedern, welche in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden.

 

     
          § 2. (1) Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl lauf Grund von Listenwahlvorschlägen von politischen Parteien und Unabhängigen sowie auf Grund von Einzelwahlvorschlägen unabhängiger Kandidaten.

(2) Auf Wahlvorschläge, für die weniger als fünf vom Hundert der gültigen Stimmen abgegeben werden, entfallen keine Sitze.

 

     
  siehe hier auch § 23.

Durch Gesetz vom 26. Juni 1919 wurde  bestimmt:
"
§ 2. § 3. Wahlberechtigt sind alle deutschen Reichsangehörigen sowie alle Deutsch-Österreicher männlichen und weiblichen Geschlechts, die am Wahltage das 20. Lebensjahr vollendet, am Tage der Bekanntmachung dieses Gesetzes im Gebiete der Stadt Bremerhaven ihren Wohnsitz haben und dort als Einwohner eingetragen sind. Diejenigen deutschen Seeleute, die weder eine Landwohnung in Bremerhaven, noch einen anderen Wohnsitz im deutschen Reiche haben, sind wahlberechtigt, wenn sie am Tage der Bekanntmachung dieses Gesetzes in Bremerhaven ihren steuerlichen Wohnsitz haben.
  Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen im Gebiet der Stadt Bremerhaven ihren Wohnsitz oder, sofern sie zu den in Absatz 1 bezeichneten Seeleuten gehören, seit mindestens sechs Moanten ununterbrochen in Bremerhaven ihren steuerlichen Wohnsitz haben.
  Bei der Berechnung der Wohnsitzdauer wird die durch Einziehung zum Heere oder zur Marine oder Internierung im Auslande hervorgerufene Unterbrechung des Wohnsitzes nicht berücksichtigt."

§ 4.
 

§ 4. § 5. Wahlberechtigt und wählbar sind
1.) die über 20 Jahre alten Männer und Frauen, die reichsangehörig, seit mindestens 6 Monaten Einwohner der Gemeinde und in die Wählerliste eingetragen sind;
2.) solche in die Wählerliste eingetragenen, über 20 Jahre alten reichsangehörigen Personen, die seit mindestens 6 Monaten zu der Besatzung eines bremischen Schiffes gehören, das seine Ausreisen regelmäßig oder vorwiegend von der Gemeinde aus unternimmt und die bei der Anmusterung die Gemeinde als ihren Wohnort angegeben haben.

 

    § 3. Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, welche am Wahltage
a) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
b) das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und
c) seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltage ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines anderen Wohnsitzes ihren ständigen Aufenthalt in der Stadt Bremerhaven haben.

 

  § 43. Wahlrecht und Wählbarkeit. (1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes , die im Wahlbereich Bremerhaven zur Bürgerschaft wahlberechtigt sind.

(2) Wahlberechtigt sind unter den übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen des Absatzes 1 auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger).

(3) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Stadt Bremerhaven eine Wohnung innehat oder, sofern er eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland nicht innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält. § 1 Abs. 2 bis 4 und § 4 Abs. 3 gelten entsprechend.

 
§ 6. Die unter § 5 Nr. 2 angeführten Personen sind, sofern sie nicht schon als Einwohner in die Wählerliste eingetragen sind, in einen besonderen Teil der Wählerliste einzutragen. Die Eintragung erfolgt auf Grund einer beim Seemannsamt durch den Wahlkommissar eingeforderten Liste.

§ 7.
 

 
§ 11. § 12. Wahlberechtigt und wählbar sind:
1) die über 20 Jahre alten Männer und Frauen, die Reichsangehörige, seit mindestens sechs Monaten Einwohner der Stadtgemeinde Bremerhaven und in die Wählerliste eingetragen sind;
2) solche in die Wählerliste eingetragenen über 20 Jahre alten reichsangehörigen Personen, die seit mindestens sechs Monaten zu der Besatzung eines bremischen Schiffes gehören, das seine Ausreise regelmäßig oder vorwiegend von Bremerhaven aus unternimmt, und die bei der Anmusterung Bremerhaven als ihren Wohnort angegeben haben.

Durch Ortsgesetz vom 13. November 1925
- erhielt der § 12 Ziffer 1 folgende Fassung:
"1) die über 20 Jahre alten Männer und Frauen, die Reichsangehörige und seit mindestens 6 Monaten Einwohner der Stadtgemeinde Bremerhaven sind.
- wurden im § 12 Ziffer 2 die Worte "in die Wählerliste eingetragenen" gestrichen.

 

 
§ 13. Die unter § 12, Ziffer 2 angeführten Personen sind, sofern sie nicht schon als Einwohner in die Wählerliste eingetragen sind, in einen besonderen Teil der Wählerliste einzutragen. Die Eintragung erfolgt auf Grund einer beim Seemannsamt durch den Magistrat eingeforderten Liste.

Durch Ortsgesetz vom 13. November 1925 erhielt der § 13 folgende Fassung:
"§ 13. In die Wählerliste sollen alle nach §§ 12 und 14 dieses Gesetzes Wahlberechtigten eingetragen werden.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag:
I. ein Wahlberechtigter, der in die Wählerliste oder Wahlkartei eingetragen ist,
  1) wenn er sein Wahlrecht nicht am allgemeinen Wahltag ausüben kann, sondern gemäß § 111a der Reichsstimmordnung auszuüben befugt ist;
  2) wenn er infolge eines körperlichen Leidens oder Gebrechens in seiner Bewegungsfreiheit behindert ist und durch den Stimmschein die Möglichkeit erhält, einen für ihn günstiger gelegenen Abstimmungsraum aufzusuchen;
II. ein Wahlberechtigter, der nicht in die Wählerliste oder Wahlkarte eingetragen ist oder der darin gestrichen ist,
  1) wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat; oder
  2) wenn er wegen Ruhens des Stimmrechts nicht eingetragen oder gestrichen war, der Grund aber nach Ablauf der Einspruchsfrist weggefallen ist.
Die nach § 12 Ziffer 2 Wahlberechtigten haben beim Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste oder bei Beantragung des Stimmscheines ihre Wahlberechtigung durch Vorlegen des Seefahrtsbuches und für den Fall, daß dies nicht ausreicht, durch Vorlegen einer besonderen Bescheinigung des Seemannsamts nachzuweisen."

§ 14.
 

  § 20. § 21. Stadtverordnete können nicht sein:
1) Gemeindebürger, die zeitweilig zur Ausübung der ihnen zustehenden Rechte nicht befugt sind (§ 11),
2) Gemeindebürger, die im letzten Jahre regelmäßig wiederkehrende Staats- oder Gemeindeabgaben aus Unvermögen nicht bezahlt haben,
3) Gemeindebürger, die im letzten Jahre von öffentlichen Armenanstalten Unterstützung erhalten haben,
4) die Staatsaufsichtsbeamten,
5) Beamte der Staatsanwaltschaft und Polizeibeamte,
6) Geistliche, Kirchendiener und alle Lehrer, welche Besoldung aus städtischen Mitteln erhalten,
7) Mitglieder des Stadtraths und besoldete Gemeindebeamte.

§ 22.
 

§ 6. § 7. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist:
1.) Wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht;
2.) wer rechtskräftig durch Richterspruch die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat.

Die Ausübung des Wahlrechts ruht für die Soldaten während der Dauer der Zugehörigkeit zur Wehrmacht. Zu den Soldaten im Sinne dieser Bestimmung gehören die Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere des Reichsheeres und der Reichsmarine.

Behindert in der Ausübung ihres Wahlrechtes sind Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht sind, ferner Straf- und Untersuchungsgefangene, sowie Personen, die infolge richterlicher oder polizeilicher Anordnung in Verwahrung gehalten werden. Ausgenommen sind Personen, die sich aus politischen Gründen in Schutzhaft befinden.

§ 8.
 

   

§ 4. Wahlberechtigt ist nicht:
a) wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht,
b) wer durch Richterspruch die bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig verloren hat,
c) wer nach den Bestimmungen über die Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus rechtskräftig in die Gruppe der Hauptschuldigen oder der Belasteten eingestuft ist.

 

 
§ 5. Die Wahlberechtigung ruht für Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht sind, und für Personen, die sich in Strafhaft befinden.

 

Durch Gesetz vom 26. Juni 1919 wurde der vorstehende Paragraf aufgehoben und statt dessen bestimmt:
"
§ 3. § 4. Ausgeschlossen vom Wahlrecht und nicht wählbar ist, wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht, und wer durch rechtskräftiges Urteil der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt worden ist."

§ 5.
 

§ 13. § 14. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist:
1) wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht;
2) wer rechtskräftig durch Richterspruch die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat.

Die Ausübung des Wahlrechts ruht für die Soldaten während der Dauer der Zugehörigkeit zur Wehrmacht. Zu den Soldaten im Sinne dieser Bestimmung gehören die Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere des Reichsheeres und der Reichsmarine.

Behindert in der Ausübung ihres Wahlrechts sind Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht sind, ferner Straf- und Untersuchungsgefangene, sowie Personen, die infolge richterlicher oder polizeilicher Anordnung in Verwahrung gehalten werden. Ausgenommen sind Personen, die sich aus politischen Gründen in Schutzhaft befinden.

§ 15.
 

§ 6. Die Wahlberechtigung geht verloren, wenn eine ihrer Voraussetzungen wegfällt.

 

§ 7. (1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltage
a) das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und
b) seit mindestens einem Jahre seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines anderen Wohnsitzes seinen ständigen Aufenthalt in der Stadt Bremerhaven hat.

(2) Wählbar ist nicht, wem das Recht der Wählbarkeit rechtskräftig aberkannt worden ist.

 

 

Durch Gesetz vom 26. Juni 1919 wurde  bestimmt:
"
§ 6. § 7. Die Stadt Bremerhaven bildet einen Wahlkreis. Die Abgrenzung der Stimmbezirke ist die gleiche, wie bei der Wahl zur bremischen Nationalversammlung am 9. März 1919. Die zuständige Behörde (§ 8) bestimmt, in welchem Stimmbezirk die Seeleute, die nur ihren steuerlichen Wohnsitz in Bremerhaven haben (§ 3), zu wählen haben."

§ 8.
 

§ 1. § 2. Die Städte Bremerhaven und Vegesack bilden je einen Wahlbezirk, in dem die Stimmbezirke die gleichen sind wie bei der letzten Bürgerschaftswahl.

§ 3.
 

    § 8. Das Gebiet der Stadt Bremerhaven bildet einen einheitlichen Wahlkreis, welcher für die Stimmabgabe in Stimmbezirke aufgeteilt wird.

II.

 

     
§ 9. § 10. Für die Wahl bildet die Stadtgemeinde Bremerhaven einen Wahlbezirk, in dem die Stimmbezirke die gleichen sind wie bei der jeweilig letzten Bürgerschaftswahl.

§ 11.
 

         

§ 13.
III. Wahltag und Ermittlung des Wahlergebnisses.
 

     
§ 25. § 26. Mindestens drei Tage vor der Wahl werden die in der Liste bezeichneten Wähler durch den Gemeinderath zu den Wahlen mittelst schriftlicher Einladung berufen.

§ 27.
 

§ 27. § 28. Die Berufung der Wähler zur Wahl erfolgt spätestens acht Tage vor derselben durch ortsübliche Bekanntmachung. In derselben sind das Lokal und der Tag sowie die Stunden der Wahl genau zu bestimmen.

Durch Gesetz vom 26. Juni 1919 wurde der vorstehende Paragraf aufgehoben und statt dessen bestimmt:
"
Anfang.  § 1. Die Stadtverordneten der Stadt Bremerhaven sind spätestens am 7. Sonntage nach Veröffentlichung dieses Gesetzes neu zu wählen.
  Die Wahl hat an einem vom Stadtrat Bremerhaven festzusetzenden Sonntage in der Zeit von 9 Uhr vormittags bis 5 Uhr nachmittags zu erfolgen."

§ 2.
 

WO.. § 8. Der Wahltag wird durch den Wahlausschuß bestimmt.

§ 9.
 

    § 14. (1) Der Wahltag wird vom Wahlausschuß bestimmt. Er muß ein Sonntag oder allgemeiner öffentlicher Ruhetag sein und soll nach Möglichkeit jeweils mit dem TAge zusammenfallen, an welchem die Wahlen zur bremischen Bürgerschaft stattfinden.

(2) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

§ 15.
 

  § 44. Wahltag. Die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung findet am Tage der Wahl zur Bürgerschaft statt. § 60 bleibt unberührt.
§ 10. § 11. Die Wahl findet in der Zeit von morgens 9 Uhr bis nachmittags 6 Uhr statt. Jedoch darf die Wahlhandlung in einem Stimmbezirk geschlossen werden, wenn alle Wahlberechtigten des Bezirks ihre Stimme abgegeben haben.

§ 12.
 

§ 17. § 18. Die Wahl findet in der Zeit von morgens neun Uhr bis nachmittags sechs Uhr statt.

Jedoch darf die Wahlhandlung in einem Stimmbezirke geschlossen werden, wenn alle Wahlberechtigten des Bezirks ihre Stimme abgegeben haben.

§ 19.
 

         

§ 8.
II. Wahlvorbereitung.
 

     
§ 26. § 27. Den Wahlvorstand bildet der Vorsitzer des Gemeinderaths nebst einigen andern Mitgliedern desselben.

§ 28.
 

§ 29. Der Wahlvorstand besteht, sofern nicht eine ständige Wahlkommission die Wahl leitet (§ 72 ff.), aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der erstere wird vom Stadtrathe aus der Zahl seiner Mitglieder gewählt, die letzteren ernennt die Stadtverordnetenversammlung aus der Zahl der Gemeindebürger. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist zugleich für jedes derselben ein Stellvertreter zu wählen.

§ 30.

Durch Gesetz vom 26. Juni 1919 wurde  der vorstehende Paragraf aufgehoben und statt dessen bestimmt:
"
§ 7. § 8. Als zuständige Behörde im Sinne des § 10 der Wahlordnung gilt der Stadtrat. Dieser bestellt auch den Wahlkommissar."

 

§ 2. § 3. Wahlkommissar ist der Stadtdirektor.

§ 4.
 

    § 9. (1) Der Magistrat ernennt den Wahlleiter aus dem Kreise der Magistratsmitglieder und zu seiner Beratung den Wahlauschuß, der aus fünf Mitgliedern besteht, wobei tunlichst die Vorschläge aller in der letzten Stadtverordnetenversammlung vertretenen Parteien zu berücksichtigen sind.

(2) Der Wahlleiter bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Wahlvorsteher und einen Stellvertreter, die nicht der gleichen Partei angehören dürfen.

(3) Der Wahlvorsteher ernennt aus den Wahlberechtigten eines Stimmbezirkes drei Beisitzer, die verschiedenen politischen Parteien angehören oder politisch unabhängig sein sollen.

 

     
§ 8. § 9. Wahlkommissar ist das vom Magistrat dazu ernannte Magistratsmitglied.

§ 10.
 

 
 
§ 9. § 10. Der Stadtdirektor bestimmt die Wahllokale und ernennt die Wahlvorsteher und Beisitzer der Wahlvorstände. Bei der Ernennung der Mitglieder der Wahlvorstände sollen die verschiedenen politischen Parteien in angemessener Weise berücksichtigt werden.

§ 11.
 

 
Durch Gesetz vom 26. Juni 1919 wurde bestimmt:
"§ 9. Bei der Ernennung der Mitglieder der Wahlvorstände sollen die verschiedenen politischen Parteien in angemessener Weise berücksichtigt werden."

§ 10.
 

 
  § 16. § 17. Der Wahlausschuß bestimmt die Wahllokale und ernennt die Wahlvorsteher und Beisitzer der Wahlvorstände.

Durch Ortsgesetz vom 13. November 1925 erhielt der § 17 folgende Fassung:
"§ 17. Der Wahlausschuß bestimmt die Wahllokale und ernennt die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter. Der Wahlvorsteher beruft unter Berücksichtigung der verschiedenen Parteien aus den Stimmberechtigten seines oder eines anderen Stimmbezirks einen Schriftführer.
Der Abstimmungsvorsteher, sein Stellvertreter, die Beisitzer und der Schriftführer bilden nach ihrem Zusammentreten den Abstimmungsvorstand."

§ 18.
 

 
          § 10. Der Wahlleiter regelt die technischen Einzelheiten der Durchführung der Wahl; er bedient sich dabei der Hilfe des Wahlamtes.

 

     
§ 22. § 23. Der Gemeinderath führt eine Liste der Wähler, aus welchen die erforderlichen Eigenschaften ersichtlich sind.

In der Liste werden die Grundeigenthümer (§ 19) von den übrigen Wählern gesondert.

 

§ 23. § 24. Der Stadtrath hat eine nach den Klassen eingetheilte Liste der Wahlberechtigten, welche die erforderlichen Eigenschaften derselben nachweist, zu führen.

Durch Gesetz vom 26. Juni 1919 wurde  der vorstehende Paragraf aufgehoben und statt dessen bestimmt:
"
§ 9. § 10. Die Wählerlisten sind in einfacher Ausfertigung aufzustellen."

§ 11.
 

§ 3. § 4. Der Stadtdirektor hat die Wählerliste aufzustellen und sie mindestens vier Wochen vor dem Wahltage eine Woche lang öffentlich auszulegen. Der Stadtdirektor gibt Ort und zeit öffentlich bekannt und meist auf die Einspruchsfrist hin. Einsprüche sind bis zum Ablauf der Auslegungsfrist beim Stadtdirektor schriftlich anzubringen und von ihm innerhalb einer Woche zu erledigen. Gegen den Einspruchsbescheid des Stadtdirektors findet binnen einer Woche die Beschwerde an den aufsichtführenden Senatskommissar statt, der über die beim Stadtdirektor einzureichende Beschwerde endgültig innerhalb einer Woche entscheidet. Hierauf wird die Wählerliste geschlossen.

 

    § 11. (1) Für jeden Stimmbezirk wird eine Wählerliste aufgestellt, in welche die im Stimmbezirk wohnhaften Wahlberechtigten eingetragen werden.

(2) Die Wählerlisten sind spätestens drei Wochen vor dem Wahltage auf die Dauer von einer Woche zu jedermanns Einsicht auszulegen. Ort und Zeit werden vorher unter Hinweis auf die Einspruchsfrist öffentlich bekanntgegeben.

(3) Einsprüche gegen die Wählerlisten sind bis zum Ablauf der Auslegungsfrist beim Magistrat oder den Auslegestellen der Wählerlisten anzubringen. Zur Entscheidung über die Einsprüche ernennt der Magistrat einen Ausschuß von drei beamteten Persönlichkeiten. Über die Einsprüche ist innerhalb einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist zu entscheiden. Hierauf werden die Listen geschlossen.

 

     
§ 25. Die Wählerliste wird alljährlich berichtigt und dann während zweier Wochen in einem oder mehreren in ortsüblicher Weise zu öffentlicher Kenntniß zu bringenden Lokalen der Stadt ausgelegt.

Während dieser Zeit kann jeder Betheiligte gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Stadtrathe schriftlich Einsprache erheben. Über die Einsprache ist innerhalb vierzehn Tagen durch Gemeindebeschluß zu entscheiden. gegen eine ablehnende Verfügung steht dem Beschwerdeführer eine binnen vierzehn Tagen einzulegende Beschwerde an den Senat zu. Ein gleiches Beschwerderecht steht dem Betheiligten zu, wenn ein Gemeindebeschluß über die Beschwerde nicht zu Stande kommt.

Auch nach der jährlichen Feststellung der Wählerliste kann der Name eines Wählers wegen neuer, den Verlust oder das zeitweilige Ruhen des Bürgerrechts begründender Thatsachen gestrichen werden, oder auf Antrag des Betheiligten wegen später erfolgten Erwerbs des Bürgerrechts nachgetragen werden.

Die Streichung des Namens, beziehungsweise die Ablehnung einer Eintragung ist dem Betheiligten schriftlich anzuzeigen.

Erhebt derselbe Einsprache, so tritt das vorstehend für die Einsprache gegen die Liste vorgeschriebene Verfahren ein.

§ 26.

Durch Gesetz vom 26. Juni 1919 wurde  der vorstehende Paragraf aufgehoben und statt dessen bestimmt:
"
§ 10. § 11. Die Auslegung der Wählerlisten hat spätestens drei Wochen vor dem Wahltage zu erfolgen. Die Erledigung der Einsprüche gegen die Wählerlisten hat innerhalb einer Woche nach der Auslegungsfrist zu geschehen."

 

 
§ 24. Vier Wochen vor der Wahl wird die Liste zur Einsicht der Betheiligten an einem geeigneten Orte niedergelegt.

Reclamationen dagegen müssen mindestens 14 Tage vor dem Wahltermine schriftlich bei dem Gemeinderath eingereicht werden, welcher darüber innerhalb acht Tagen zu entscheiden hat.

Gegen diese Entscheidung findet eine Berufung an den Senat statt. Auch steht demjenigen, welchem durch die Entscheidung des Gemeinderaths sein Wahlrecht abgesprochen worden, der Rechtsweg frei.

Ist indeß vor dem Wahltermine keine abändernde Entscheidung erfolgt, so behält es für die bevorstehende Wahl bei der Entscheidung des Gemeinderaths sein Bewenden.

Soll der Name eines einmal in die Liste aufgenommenen Einwohners gestrichen werden, so ist ihm dieses unter Angabe der Gründe 8 Tage vorher vom Gemeinderath mitzutheilen.

§ 25.
 

§ 10. § 11. Der Magistrat hat die Wählerliste aufzustellen und sie mindestens vier Wochen vor dem Wahltage eine Woche lang öffentlich auszulegen.

Er gibt Zeit und Ort der Auslegung öffentlich bekannt und weist auf die Einspruchsfrist hin.

Einsprüche sind bis zum Ablauf der Einspruchsfrist beim Magistrat schriftlich einzubringen und vom Wahlausschuß innerhalb einer Woche zu erledigen.

Gegen den Einspruchsbescheid des Wahlausschusses findet binnen einer Woche die Beschwerde an den aufsichtsführenden Senator statt, der über die beim Magistrat einzureichende Beschwerde innerhalb einer Woche endgültig entscheidet.

Hierauf wird die Wählerliste geschlossen.

§ 12.
 

 
  Durch Gesetz vom 26. Juni 1919 wurde bestimmt:
"§ 12. Diejenigen wahlberechtigten Angehörigen des Heeres und der Marine und im Auslande interniert gewesenen Zivilpersonen, die erst nach Ablauf der Auslegungsfrist nach Bremerhaven zurückkehren, sowie diejenigen wahlberechtigten Seeleute, die sich während der Auslegungsfirst auf Seefahrt befanden, können, wenn sie nicht in die Wählerliste eingetragen sind, ihr Stimmrecht aufgrund einer vom Stadtmeldeamt Bremerhaven ausgestellten Bescheinigung über ihre Wahlberechtigung ausüben.
  Der Wahlvorsteher hat die Bescheinigung zum Wahlprotokoll zu nehmen."

 

      § 12. Wählen kann nur, wer in die Wählerliste eingetragen oder im Besitz eines amtlichen Stimmscheines ist.

 

     
  Durch Gesetz vom 26. Juni 1919 wurde bestimmt:
"§ 13. Die Wahlvorschläge sind spätestens am 14. Tage vor dem Wahltage beim Wahlkommissar einzureichen."

§ 14.
 

§ 7. § 8. Die Wahlvorschläge sind spätestens am 21. Tage vor dem Wahltage beim Stadtdirektor einzureichen. Sie müssen von mindestens 10 Wählern der Gemeinde unterzeichnet sine und dürfen höchstens anderthalbmal soviel Namen enthalten, wie Stadtverordnete für die Gemeinde zu wählen sind.

§ 9.
 

    § 13. (1) Bei dem Wahlleiter sind spätestens am einundzwanzigsten Tage vor dem Wahltage Listen mit Wahlvorschlägen von Parteien oder Unabhängigen oder unabhängige Einzelwahlvorschläge einzureichen. Die Namen müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt werden.

(2) Jeder Listenkandidat einer Partei muß in einer ordnungsmäßigen Versammlung von Parteimitgliedern in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit benannt werden. Der Wahlvorschlag für jede Kandidatenliste muß Angaben über  Datum und Ort, an dem die Benennung stattgefunden hat, enthalten und von zehn Wahlberechtigten, die an der Versammlung teilgenommen haben, unterzeichnet sein.

(3) Jeder Wahlvorschlag muß von zweihundertfünfzig Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

(4) Wird ein Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, welche in der letzten Stadtverordnetenversammlung vertreten war, so genügt die Unterschrift der örtlichen Leitung der Partei.

(5) Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben.

(6) Von jedem Bewerber ist eine Erklärung über seine Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen.

(7) Die Verbindung mehrerer Wahlvorschläge ist nicht zugelassen.

(8) Wahlvorschläge, die den Vorschriften nicht entsprechen, sind zurückzuweisen.

III.
 
  § 45. Beteiligungsanzeige, Wahlvorschläge. (1) Die Beteiligungsanzeige nach § 16 Abs. 1 Satz 3 muß von dem für das Gebiet der Stadt Bremerhaven satzungsmäßig zuständigen Vorstand unterzeichnet sein. Der Fortfall der Anzeigepflicht und die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 erstrecken sich auch auf Parteien und Wählervereinigungen, die nur in der Stadtverordnetenversammlung seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren. Im übrigen bedarf es einer besonderen Anzeige nach § 16 Abs. 1 für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung nicht, wenn die Partei oder Wählervereinigung ihre Beteiligung an der Wahl zur Bürgerschaft form- und fristgerecht angezeigt hat.

(2) Die Unterzeichnung der Wahlvorschläge nach § 18 Abs. 2 Satz 1 muß durch den für das Gebiet der Stadt Bremerhaven satzungsmäßig zuständigen Vorstand erfolgen.

(3) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Bekanntmachung nach § 24 Abs. 2 und auf dem Stimmzettel nach § 25 richtet sich nach der Reihenfolge, die sich für die Wahl zur Bürgerschaft ergibt; dabei fallen die Wahlvorschlagsnummern derjenigen Parteien und Wählervereinigungen aus, für die zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung ein Wahlvorschlag nicht eingereicht oder nicht zugelassen worden ist. Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen, die an der Wahl zur Bürgerschaft nicht teilnehmen, werden nach den übrigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.

(4) Wahlvorschläge können auch von Einzelbewerbern eingereicht werden. Für sie gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Parteien und Wählervereinigungen entsprechend, soweit in diesem Absatz nicht anderes bestimmt ist. An die Stelle von Vertrauenspersonen und Vorständen tritt jeweils der Einzelbewerber selbst. An die Stelle der Kurzbezeichnung tritt ein Kennwort. Für Einzelbewerber entfällt die Unterscheidung zwischen Listen- und Personenwahl. § 19 , § 20 Absätze 1 und 3 sowie § 25 Abs. 3 Nr. 1 finden keine Anwendung.

 
§ 14. § 15. Die Wahlvorschläge sind spätestens am einundzwanzigsten Tage vor dem Wahltage beim Magistrat einzureichen. Sie müssen von mindestens zehn Wählern unterzeichnet sein und dürfen höchstens eineinhalbmal soviel Namen enthalten, wie Stadtverordnete zu wählen sind.

 

§ 16. Die Verbindung mehrerer Wahlvorschläge ist zulässig. Sie muß spätestens 3 Tage nach Ablauf der in § 15 Satz 1 festgelegten Frist von den Vertrauensmännern der verbundenen Wahlvorschläge, die in den Wahlvorschlägen bezeichnet sein müssen, schriftlich übereinstimmend dem Magistrat erklärt werden.

§ 17.

§ 8. § 9. Die Verbindung mehrerer Wahlvorschläge ist zulässig. Sie muß spätestens 3 Tage nach Ablauf der im § 8 Satz 1 festgelegten Frist von den Vertrauensmännern der verbundenen Wahlvorschläge, die in den Wahlvorschlägen bezeichnet sein müssen, schriftlich übereinstimmend dem Stadtdirektor erklärt werden.

§ 10.
 

  § 30. § 31. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. Zur Stimmabgabe ist von dem Wahlvorstande nur zuzulassen, wer in die Wählerliste aufgenommen ist. Auszuschließen ist, wer seit Feststellung der Wählerliste notorisch das Gemeindebürgerrecht verloren hat.

Auf jeden Stimmzettel sind so viel Namen zu verzeichnen, als Stadtverordnete zu wählen sind.

Durch Gesetz vom 26. Juni 1919 wurde  der vorstehende Paragraf aufgehoben.

 

             
  § 32. Der Wähler, der seine Stimme abgeben will, tritt vor den Wahlvorstand und übergiebt seinen Stimmzettel dem Vorsitzenden. Der Stimmzettel muß von weißem Papier ohne äußeres Kennzeichen und so zusammengefaltet sein, daß der Inhalt verdeckt ist. Stimmzettel, welche diesen Vorschriften nicht genügen, werden zurückgewiesen. Die Ausfüllung der Stimmzettel muß außerhalb des Wahllokals geschehen. Gedruckte Stimmzettel sind zulässig. Der Vorsitzende legt den Stimmzettel uneröffnet in die Wahlurne.

Nach Ablauf der für die Wahl bestimmten Zeit erklärt der Wahlvorstand die Wahl für geschlossen. Der Vorsitzende nimmt die Stimmzettel einzeln aus der Wahlurne und verliest die darauf verzeichneten, von einem Beisitzer, welchen der Vorsitzende ernennt, laut zu zählenden Namen.

Durch Gesetz vom 26. Juni 1919 wurde  der vorstehende Paragraf aufgehoben.

 

          +  
  § 33. Ungültig sind Stimmzettel:
1) welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten,
2) aus denen die Person des gewählten nicht mit genügender Deutlichkeit zu erkennen ist,
3) auf denen der Namen einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist,
4) welche mehr Namen enthalten, als Stadtverordnete zu wählen sind,
5) im Falle zwei oder mehr Stadtverordnete zu wählen sind, sind die Stimmzettel ungültig, welche weniger als die erforderliche Zahl Namen oder denselben Namen mehrmals enthalten oder denen einer der unter 1 bis 4 bezeichneten Mängel auch nur bezüglich eines darauf eingetragenen Namens anhaftet.

Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorläufig der Wahlvorstand.

Die Stimmzettel sind dem Wahlprotokolle beizufügen und so lange aufzubewahren, bis über die gegen das Wahlverfahren erhobenen Einsprachen (§ 37) entschieden ist.

Durch Gesetz vom 26. Juni 1919 wurde  der vorstehende Paragraf aufgehoben.

§ 34.
 

             
  § 29. § 30. Die Wahlhandlung erfolgt ebenso wie die Ermittlung des Wahlergebnisses öffentlich. Während derselben dürfen im Wahllokale weder Berathungen oder Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden. Ausgenommen hiervon sind die Berathungen und Beschlüsse des Wahlvorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt werden.

§ 31.

Durch Gesetz vom 26. Juni 1919 wurde  der vorstehende Paragraf aufgehoben und statt dessen bestimmt:
"
§ 13. § 14. Der einzelne Stimmzettel darf nur mit dem Namen eines Bewerbers versehen sien, der in einem der öffentlich bekanntgegebenen Wahlvorschläge an erster Stelle genannt ist."

 

§ 11. § 12. Der Stimmzettel muß mindestens den Namen eines Bewerbers enthalten, der als erster auf einem der öffentlich gegebenen Wahlvorschläge steht. Außerdem soll der Stimmzettel höchstens die Namen der beiden Bewerber enthalten, die auf demselben Wahlvorschlag auf den Namen des ersten Bewerbers folgen. Mehrere Namen müssen in derselben Reihenfolge aufeinander folgen, in der sie auf dem Wahlvorschlage stehen, dem sie entnommen sind. Die Angabe einer Partei oder anderen Wählergruppe auf dem Stimmzettel wird nicht beachtet.

Die gültigen Stimmzettel hat der Wahlvorsteher versiegelt dem Wahlkommissar zu übergeben, der sie verwahrt, bis die Wahl für gültig erklärt ist oder Neuwahlen angeordnet sind.

§ 13.
 

    § 14. § 15. (1) Zur Ermittlung des Wahlergebnisses stellt der Wahlleiter fest, wieviel gültige Stimmen insgesamt abgegeben worden sind.

(2) Sodann stellt der Wahlleiter fest, wieviel gültige Stimmen auf jeden Listenwahlvorschlag, sei es von Parteien oder Unabhängigen , sowie auf jeden Einzelwahlvorschlag eines Unabhängigen entfallen.

(3) Der Wahlleiter stellt hierauf fest, welche Wahlvorschläge gemäß § 2 Abs. 2 unberücksichtigt zu bleiben haben.

(4) Nach  Ausscheiden der Stimmen, die auf die nicht zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen, berechnet der Wahlleiter auf Grund der danach verbleibenden abgegebenen gültigen Stimmen die den Wahlvorschlägen zuzuteilenden Sitze unter Anwendung des Höchstzahlenverfahrens (d'Hondt). Werden hierbei auf Einzelwahlvorschläge für den weitere Sitzverteilung aus. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleicher Höchstzahl das Los.

 

     
§ 18.  § 19. Der Stimmzettel muß mindestens den Namen eines Bewerbers enthalten, der als erster auf einem der öffentlich bekannt gegebenen Wahlvorschläge steht. Außerdem soll der Stimmzettel höchstens den Namen des Bewerbers enthalten, der auf demselben Wahlvorschlag auf den Namen des ersten Bewerbers folgt. Beide Namen müssen in derselben Reihenfolge aufeinander folgen, in der sie auf dem Wahlvorschlage stehen, dem sie entnommen sind. Die Angabe einer Partei oder einer anderen Wählergruppe auf dem Stimmzettel wird nicht beachtet.

Die gültigen Stimmzettel hat der Wahlvorsteher versiegelt dem Magistrat zu übergeben, der sie verwahrt bis die Wahl für gültig erklärt ist oder Neuwahlen angeordnet sind.

Durch Ortsgesetz vom 13. November 1925 erhielt der § 19 folgende Fassung:
"§ 19. Die Stimmzettel werden für die Stadtverordnetenwahlen von der Gemeinde amtlich hergestellt und den Wahlvorstehern überwiesen.
Die Stimmzettel müssen alle zugelassenen Wahlvorschläge mit Angabe der Parteien und Hinzufügung der ersten 4 Bewerber jedes Vorschlages enthalten. Die Wahlvorschläge sind fortlaufend in der Reihenfolge, wie sie zeitlich beim Wahlkommissar eingegangen sind, zu benummern und werden mit dieser Nummer auf dem Stimmzettel geführt."

 

 
Durch Gesetz vom 26. Juni 1919 wurde bestimmt:
"§ 15. Die Prüfung des Wahlergebnisses in den einzelnen Stimmbezirken erfolgt unmittelbar im Anschluß an die Abstimmung.
  Die Wahlunterlagen (Wahlprotokoll, Wählerlisten, Stimmzettel usw.) sind am Tage nach der Wahl dem Wahlkommissar einzureichen."

 

 
  Durch Gesetz vom 26. Juni 1919 wurde bestimmt:
"§ 16. Die Ermittelung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuß erfolgt am 3. Tage nach der Wahl."

§ 17.
 

 

    § 16. Wird durch das geschilderte Verfahren die Gesamtzahl von achtundvierzig Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung nicht erreicht, so entfällt auf die höchsten Reststimmenzahlen der Wahlvorschläge je ein weiterer Sitz bis zur Auffüllung auf die Gesamtzahl.

 

     
  § 33. § 34. Als gewählt sind Diejenigen zu betrachten, welche die meisten Stimmen und zugleich die absolute Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen) erhalten haben.

Die Stimmenmehrheit wird nach der Zahl derjenigen Stimmzettel berechnet, welche nicht ihrem ganzen Inhalte nach für ungültig erklärt worden sind.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu ziehende Loos.

Durch Gesetz vom 26. Juni 1919 wurde  der vorstehende Paragraf aufgehoben.

 

             
  § 35. Ergiebt sich nicht für so viele Personen, als zu wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit, so wird gemäß folgenden Vorschriften zu einer engeren Wahl geschritten.

Der Wahlvorstand stellt bis zur Doppelzahl der noch zu Wählenden eine Liste derjenigen Personen auf, welche nächst den gewählte die meisten Stimmen erhalten haben. Nur die in diese Liste Aufgenommenen sind wählbar. Die Berufung der Wähler erfolgt spätestens innerhalb sieben Tagen durch eine das  Ergebniß der ersten Wahl mittheilende Bekanntmachung des Wahlvorstandes.

Die absolute Stimmenmehrheit ist nicht erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Vorsitzenden zu ziehende Loos darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen und wer als schließlich gewählt zu betrachten ist.

Durch Gesetz vom 26. Juni 1919 wurde  der vorstehende Paragraf aufgehoben.

 

             
  § 36. Das Wahlprotokoll ist von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen und vom Stadtrathe aufzubewahren. Der Stadtrath hat das Ergebniß der Wahl sofort bekanntzumachen und die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntniß zu setzen. Wer von mehreren Klassen gewählt ist, hat zu erklären, welche Klassenwahl er annimmt.

Durch Gesetz vom 26. Juni 1919 wurde  der vorstehende Paragraf aufgehoben.

 

§ 20. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 21.
 

           
§ 12. § 13 WO. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 14.
 

  § 37. Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann jeder Wahlberechtigte innerhalb vierzehn Tagen nach der Bekanntmachung schriftlich Einsprache bei dem Stadtrathe erheben.

Die Entscheidung über die Einsprache, über welche letztere die Betheiligten vorab zu hören sind, erfolgt durch Gemeindebeschluß.

Durch Gesetz vom 26. Juni 1919 wurde  der vorstehende Paragraf aufgehoben.

§ 38.
 

§ 20. § 21. Die Prüfung der Wahlvorschläge und die Feststellung des Wahlergebnisse erfolgt durch den Wahlausschuß, der von den städtischen Kollegien gemäß § 58 Ziffer 20 dieses Ortsgesetzes zu bilden ist.

Der Magistrat veröffentlicht die vom Wahlausschuß für gültig erklärten Wahlvorschläge und für die gültig erklärten Verbindungen von Wahlvorschlägen spätestens vierzehn Tage vor dem Wahltage und das festgestellte Wahlergebnis unverzüglich nach der  Feststellung.

§ 22.
 

    § 17. Der Wahlleiter meldet das Ergebnis seiner Feststellungen dem Magistrat, welcher das endgültige Ergebnis der Wahl binnen achtundvierzig Stunden veröffentlicht.

 

     
§ 13.  § 14. WO. Für die Prüfung der Wahlvorschläge und die Feststellung des Wahlergebnisses wird ein Wahlausschuß gebildet, der aus dem Stadtdirektor und 4 von ihm zu berufenden wahlberechtigten Gemeindebürgern besteht. Bei der Zusammensetzung des Wahlausschusses sollen die verschiedenen politischen Parteien in angemessener Weise berücksichtigt werden.

Der Stadtdirektor veröffentlicht die vom Wahlausschuß für gültig erklärten Wahlvorschläge und die für gültig erklärten Verbindungen von Wahlvorschlägen spätestens 14 Tage vor dem Wahltage und das festgestellte Wahlergebnis unverzüglich nach der Feststellung.

§ 15.
 

  Durch Gesetz vom 26. Juni 1919 wurde bestimmt:
"
§ 16. § 17. Die Kosten der Wahl werden von der Stadtgemeinde getragen."

 

             
  § 25. § 26. Wer eine der für die Wählbarkeit zum Stadtverordneten erforderlichen Eigenschaften verliert, hört auf, Stadtverordneter zu sein.

§ 27.

Durch Gesetz vom 26. Juni 1919 wurde  der vorstehende Paragraf aufgehoben und statt dessen bestimmt:
"§ 18. Wer eine der für die Wählbarkeit zum Stadtverordneten erforderlichen Eigenschaften verliert, hört auf, Stadtverordneter zu sein."

§ 19.
 

§ 18. § 19. Die Mitgliedschaft in der Stadtverordneten-versammlung erlischt durch Verzicht oder durch den Wegfall einer für die Wählbarkeit maßgebenden Voraussetzung. Der Verzicht ist dem Vorsitzer der Stadt-verordnetenversammlung schriftlich mitzuteilen; er ist unwiderruflich.

Darüber, ob eine für die Wählbarkeit maßgebende Voraussetzung weggefallen ist, beschließt die Stadt-verordnetenversammlung. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zulässig. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 20.
 

    § 18. (1) Ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung verliert seinen Sitz:
a) durch  Verzicht,
b) durch nachträglichen Verlust der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit,
c) durch strafgerichtlich Aberkennung der Rechte aus öffentlichen Wahlen,
d) durch Ungültigkeitserklärung der Wahl oder sonstiges Ausscheiden beim Wahlprüfungsverfahren,
e) durch eine nachträglich festgestellte Änderung des Wahlergebnisses.

(2) Der Verzicht ist dem Stadtverordnetenvorsteher gegenüber schriftlich zu erklären.

 

  § 46. Unvereinbarkeit. (1) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung können nicht sein
1. Mitglieder des Magistrats,
2. Beamte mit Dienstbezügen der Stadt Bremerhaven,
3. Beamte mit Dienstbezügen der Freien Hansestadt Bremen, die vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Kommunal- oder Fachaufsicht über die Stadt Bremerhaven wahrnehmen,
4. leitende Angestellte der Weser-Elbe-Sparkasse oder einer juristischen Person des privaten Rechts, an der die Stadt Bremerhaven mit mehr als 50 v. H. am Kapital oder Stimmrecht beteiligt ist oder mehr als 50 v.H. des Stiftungsvermögens bereitgestellt hat. Leitender Angestellter ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, die juristische Person zu vertreten.

Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt für Angestellte entsprechend.

(2) Wird ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Mitglied des Magistrats, das nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Stadtverordnetenversammlung gehindert ist, so scheidet es nach § 36 Abs. 2 Satz 2 aus der Stadtverordnetenversammlung aus; jedoch hat es das Recht, wieder in die Stadtverordnetenversammlung einzutreten, wenn es aus dem Magistrat ausscheidet. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Magistrats in die Stadtverordnetenversammlung gewählt, aber mit Rücksicht auf Satz 1 nicht in die Stadtverordnetenversammlung eingetreten ist, für den Fall seines späteren Ausscheidens aus dem Magistrat.

(3) Wird ein Beamter oder Angestellter gewählt, der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Stadtverordnetenversammlung gehindert ist, so kann er die Wahl nur annehmen, wenn er dem Stadtwahlleiter nachweist, daß er die zur Beendigung des Beamten- oder Angestelltenverhältnisses erforderliche Erklärung abgegeben hat. Weist er das vor Ablauf der Frist zur Annahme der Wahl nicht nach, so gilt die Wahl als abgelehnt. Die Beendigung des Beamten- oder Angestelltenverhältnisses ist dem Stadtverordnetenvorsteher spätestens vier Monate nach Annahme der Wahl nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, scheidet das Mitglied mit Ablauf der Frist aus der Stadtverordnetenversammlung aus. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Bewerber in die Stadtverordnetenversammlung nachrückt. Stellt der Stadtwahlleiter nachträglich fest, daß ein Beamter oder Angestellter die Wahl angenommen hat, obwohl er nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Stadtverordnetenversammlung gehindert war, und weist das Mitglied nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der nachträglichen Feststellung dem Stadtwahlleiter die Beendigung seines Beamten- oder Angestelltenverhältnisses nach, so scheidet es mit Ablauf der Frist aus der Stadtverordnetenversammlung aus.

(4) Wird ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Beamter oder Angestellter, der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Stadtverordnetenversammlung gehindert ist, so scheidet es mit seiner Einstellung aus der Stadtverordnetenversammlung aus.

(5) Die Feststellung des Verlustes der Mitgliedschaft trifft
1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 und des Absatzes 4 der Stadtverordnetenvorsteher,
2. im Falle des Absatzes 3 Satz 6 der Stadtwahlleiter.

siehe hier auch § 11 der Stadtverfassung über Mitwirkungsverbote..
 

§ 17. § 18. Der Gewählte kann die Wahl ablehnen. Durch die Annahme der Wahl sind die Stadtverordneten verpflichtet, an den Arbeiten der Stadt-verordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse regelmäßig teilzunehmen; eine Wahl in einen Ausschuß (Beratender Ausschuß oder Verwaltungsausschuß) kann nur aus besonderen Gründen abgelehnt werden; ob ein solcher Grund eine genügende Entschuldigung bildet, entscheidet die Stadt-verordnetenversammlung endgültig.

§ 19.
 

§ 19. Wenn ein Mitglied die Wahl ablehnt oder später aus der Stadtverordneten-versammlung ausscheidet, so tritt an seine Stelle ohne Vornahme einer Ersatzwahl der nächste Bewerber desselben Listenwahlvorschlages. Bei Zustimmung des oder der zunächst Berufenen kann auch ein späterer Bewerber an die Stelle des Ausgeschiedenen treten.

 

    § 19. § 20. Wenn die Mitgliedschaft zur Stadt-verordnetenversammlung durch den Tod oder aus einem anderen Grunde endet, so tritt an die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes der Bewerber der demselben Wahlvorschlage angehört und hinter dem Gewählten an nächster Stelle steht. Von Fall zu Fall kann jedoch unter Zustimmung der zunächst berufenen ein späterer Bewerber an die Stelle des ausgeschiedenen treten. Ist ein Bewerber auf demselben Wahlvorschlag nicht vorhanden, so bleibt der Stadtverordnetensitz unbesetzt.

Der Ersatzmann tritt auch hinsichtlich der Dauer der Mitgliedschaft an die Stelle des Ausgeschiedenen.

Falls mangels zu berücksichtigender Ersatzmänner die Zahl der Stadtverordneten unter die Hälfte sinkt, muß eine Neuwahl der ganzen Stadtverordneten-versammlung innerhalb 45 Tagen vorgenommen werden.

Bis zur Neuwahl hat die zu ersetzende Stadtverordneten-versammlung der unaufschiebbaren Geschäfte zu erledigen.

Findet die Neuwahl in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt, so läuft die Amtsdauer der neugewählten Stadtverordneten bis zum Ende des zweiten, andernfalls bis zum Ende des dritten auf die Neuwahl folgenden Kalenderjahres.

§ 21.
 

           
    § 21. § 22. Über Beschwerden gegen Anordnungen und Beschlüsse des Magistrats und Beschlüsse des Wahlausschusses (§ 21 Abs. 2) entscheidet der aufsichtsführende Senatskommissar endgültig. Er ordnet die unverzügliche Veröffentlichung der Richtigstellung an. Die Beschwerden sind schriftlich beim Magistrat einzureichen.

§ 23.
 

           
§ 14.  § 15. WO. Über Beschwerden gegen Anordnungen des Stadtdirektors und Beschlüsse des Wahlausschusses (§ 14 Abs. 2) entscheidet der aufsichtsführende Senatskommissar endgültig. Er ordnet die unverzügliche Veröffentlichung der Richtigkeit an. Die Beschwerden sind schriftlich beim Stadtdirektor einzureichen.

 

§ 28. § 29. Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann von jedem Wähler innerhalb 10 Tagen nach er Wahl bei dem Senat Beschwerde erhoben werden.

Ergibt sich in Folge einer solchen Beschwerde, daß erhebliche Unregelmäßigkeiten bei der Wahl stattgefunden haben, so soll die Wahl unter Leitung der dazu vom Senat beauftragten Behörde wiederholt werden.

§ 30.
 

  § 16. WO. Für Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl gilt § 16 der Städteordnung.

§ 17.
 

    § 20. (1) Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl sind innerhalb von zehn Tagen nach endgültiger Feststellung des Wahlergebnisses beim Wahlleiter schriftlich einzureichen.

(2) Über die Einsprüche entscheidet das nach dem Wahlgesetz für die Bürgerschaft vom 3. Juli 1951 (Brem. Ges.-Bl. S. 71) zuständige Wahlprüfungsgericht.

 

  § 47. Wahlprüfung. (1) Über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl, über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 34 Absatz 3 Nummer 2 und über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Vorstandes und des Vorstehers der Stadtverordnetenversammlung sowie des Stadtwahlleiters nach §§ 34 bis 36 und 46 Absatz 5 entscheidet das Wahlprüfungsgericht. An die Stelle der fünf Mitglieder der Bürgerschaft treten fünf Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung. Diese und ihre Stellvertreter werden von der Stadtverordnetenversammlung in entsprechender Anwendung des § 37 Absatz 1 Satz 3 gewählt.

(2) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Den Einspruch kann jeder Wahlberechtigte, jede an der Wahl beteiligte Partei und Wählervereinigung sowie jede sonstige Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft der Stadtwahlleiter sowie der Landeswahlleiter einlegen. Gegen Feststellungen des Vorstandes und des Vorstehers der Stadtverordnetenversammlung sowie des Stadtwahlleiters nach §§ 34 bis 36 und 46 Abs. 5 kann nur der Betroffene Einspruch einlegen.

(3) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses beim Stadtwahlleiter schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Stadtwahlleiter reicht seinen Einspruch unmittelbar beim Wahlprüfungsgericht ein. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Feststellung. Werden dem Stadtwahlleiter oder dem Landeswahlleiter nach Ablauf der in Satz 1 gesetzten Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, können sie innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen. Satz 4 gilt entsprechend, wenn über den nachträglichen Verlust der Wählbarkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 im Wahlprüfungsverfahren zu entscheiden ist.

(4) Auf das Verfahren findet § 38 Absatz 3 bis 5 sowie § 39 entsprechende Anwendung. Zur Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts berechtigt sind:
1. der Einspruchsführer, dessen Einspruch zurückgewiesen worden ist,
2. der Stadtwahlleiter,
3. der Landeswahlleiter und
4. das Mitglied der Stadtverordnetenversammlung, dessen Verlust der Mitgliedschaft das Wahlprüfungsgericht nach § 34 Absatz 3 Nummer 2 festgestellt hat, sowie die Partei oder Wählervereinigung, aus deren Wahlvorschlag das Mitglied gewählt wurde.

 
§ 22. § 23. Für Einspruche gegen die Gültigkeit der Wahl gilt § 16 der Städteordnung.

§ 24.
 

§ 15. § 16. Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung beim Wahlkommissar Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die neugewählte Stadtverordneten-versammlung in folgender Weise:
1.) Wird die Wahl eines oder mehrerer Gewählten für ungültig erklärt, weil die Wählbarkeit fehlt, so ist nur die Wahl dieser Personen für ungültig zu erklären.
2.) Wird als festgestellt erachtet, daß bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis von Einfluß gewesen sein können, so ist die ganze Wahl für ungültig zu erklären.
3.) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für unrichtig erachtet, so ist die Feststellung aufzuheben und eine neue Feststellung des Wahlergebnisses anzuordnen. Bei dieser neuen Feststellung ist der Wahlkommissar an die Grundsätze der endgültigen Entscheidung über die Aufhebung der ersten Feststellung gebunden.

Gegen den Beschluß der Stadtverordneten-versammlung steht dem, der Einspruch erhoben hat, und dem, dessen Wahl für ungültig erklärt ist, binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. Eine Klage, die infolge der Zurückweisung des Einspruchs erhoben wird, darf mit dem Klagantrage nicht über den Einspruchsantrag hinausgehen. Wird auf Grund des Einspruchs die Wahl durch die Stadtverordneten-versammlung für gültig erklärt oder die Wahl nur einzelner Stadtverordneten für ungültig erklärt, hat die Klage keine aufschiebende Wirkung. Der Ersatzmann gemäß § 20 tritt jedoch nicht vor rechtskräftiger Entscheidung ein. Wird ein ganzer Wahlvorschlag oder eine ganze Wahl für ungültig erklärt, so hat die Klage aufschiebende Wirkung. Wird die Ungültigkeitserklärung im Verwaltungsstreitverfahren bestätigt, so ist die Wahl auf Grund derselben Wählerliste binnen vier Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses zu wiederholen. Bis dahin treten die bisherigen Stadtverordneten zur Erledigung der unaufschiebbaren Geschäfte wieder in ihre Tätigkeit ein.

§ 17.
 

   

 

   

IV, Schlußvorschriften.
 

     
          § 21. (1) Der Magistrat erläßt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Vorschriften und eine Wahlordnung.

(2) Die Durchführungsvorschriften können die Ausübung des Wahlrechts durch Seeleute, die Einrichtung von Wahllokalen in Bahnhöfen und Häfen, sowie die Wahl in Kranken und Pflegeanstalten abweichend regeln.

 

     
          § 22. Jeder Wähler hat die Pflicht zur Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit eines Wahlvorstehers, Stellvertreters oder Beisitzers im Wahlvorstand im Rahmen des bremischen Gesetzes, betreffend die ehrenamtliche Tätigkeit der Stadtbürger vom 17. Januar 1950 (Brem. Ges.-Bl. S. 11), dessen Bestimmungen entsprechend anzuwenden sind.

 

     
          § 23. Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.

 

     
          Dieses Ortsgesetz wird hiermit vom Magistrat der Stadt Bremerhaven bekanntgegeben.

  Bremerhaven, den 4. Juli 1951

Magistrat der Stadt Bremerhaven.
In Vertretung.
Rumpf.
Bürgermeister.

 

     
   

 

    Soweit durch die Bestimmungen des vorstehenden Gesetzes die Verfassung der Stadt Bremerhaven vom 4. November 1947 in der Fassung vom 19. Dezember 1947 in ihrem § 10 geändert worden ist, ist die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der vorgenannten Verfassung erforderliche Genehmigung des Senats durch Beschluß vom 24. Juli 1951 erteilt.

Bekanntgemacht im Auftrage des Senats, Bremen, den 25. Juli 1951.

 

     
 

 

Quellen:
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen,
1922 S. 269
 

   

Quellen:
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen, 1951 S. 77
 

Quellen:
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen, 1970 S. 179
 

Quellen:
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen, 1990 S. 321
Transparentportal Bremen

                 
   

Verfahren beim Gemeindeentscheid
(§ 12 der Städteordnung)
 

       

Ortsgesetz über Bürgerbeteiligung

vom 22. September 1995
(ursprüngliche Fassung)
 

Ortsgesetz über Bürgerbeteiligung

vom 22. September 1995
in der Fassung nach dem Ortsgesetz vom 4. Februar 2016 (GBl. S. 21)
(aktuelle Fassung)
 

             

§ 1. Verfahrensvorschriften. (1) Für die für einen Einwohnerantrag bzw. ein Bürgerbegehren erforderlichen Unterschriften sind Antragslisten oder Einzelanträge zu verwenden, die von jeder Antragstellerin und jedem Antragsteller persönlich und handschriftlich mit Vor- und Familiennamen zu unterzeichnen sind; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt sowie Wohnort und Wohnung lesbar einzutragen. Jeder neuen Unterschriftenseite oder jedem Einzelantrag ist der Wortlaut des Antrages bzw. das Ziel des Begehrens voranzustellen. Die Beschaffung der Antragslisten ist Sache derjenigen, die den Einwohnerantrag stellen bzw. das Bürgerbegehren initiieren.

(2) Ungültig sind Eintragungen, die Absatz 1 nicht entsprechen, unleserlich oder unvollständig sind oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten.

(3) Der Einwohnerantrag bzw. das Bürgerbegehren ist beim Stadtverordnetenvorsteher einzureichen. Dieser leitet die Antragslisten und Einzelanträge dem Magistrat zu, sofern der Einwohnerantrag bzw. das Bürgerbegehren nicht offensichtlich unzulässig ist. Der Magistrat überprüft die Eintragungen

entsprechend § 15a bzw. § 15b entsprechend (2016) § 15 bzw. § 16
der Verfassung für die Stadt Bremerhaven anhand des Melderegisters und teilt das Ergebnis seiner Prüfung unverzüglich dem Stadtverordnetenvorsteher mit.

(4) Die Meldebehörde prüft, ob die erforderliche Zahl gültiger Eintragungen für das Zustandekommen des Einwohnerantrages bzw. Bürgerbegehrens erreicht ist. Sie kann ihre Prüfung in Form von Stichproben durchführen. Die Prüfung kann abgebrochen werden, wenn aufgrund der Stichproben erwartet werden kann, daß die erforderliche Zahl erreicht ist. In diesen Fällen wird vermutet, daß der Einwohnerantrag/das Bürgerbegehren ausreichend unterzeichnet ist.
 

  (1996) (5) Für die Ermittlung des Quorums entsprechend (2016) § 15 Absatz 3 oder § 16 Absatz 4 der Verfassung für die Stadt Bremerhaven ist die Zahl der Einwohner bzw. Bürger maßgebend, die vom Magistrat nach statistischen bzw. wahlrechtlichen Grundsätzen für den 31. Dezember des vorangegangenen Jahres ermittelt wurden.

 

              § 2. Verfahrenspersonen. Berechtigt, die Unterzeichner eines Einwohnerantrages bzw. Bürgerbegehrens zu vertreten, können nur Personen sein, die auch einen Einwohnerantrag bzw. ein Bürgerbegehren unterstützen können. Sie sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, jeder für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Gegenstand abzugeben und entgegenzunehmen.

 

(2011) § 2. Vertrauens-personen.  Berechtigt, die Unterzeichner eines Einwohnerantrages bzw. Bürgerbegehrens zu vertreten, können nur Personen sein, die auch einen Einwohnerantrag bzw. ein Bürgerbegehren unterstützen können. Die Vertreter eines Bürgerbegehrens müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, jeder für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Gegenstand abzugeben und entgegenzunehmen.

 

              § 3. Datenschutz. Antragslisten oder Einzelanträge dürfen ausschließlich zur Prüfung der Zulässigkeit eines Einwohnerantrages bzw. Bürgerbegehrens verwendet werden. Sie sind nach Abschluß des Antragsverfahrens zu vernichten.

 

             

§ 4. Fristen und Termine. Zustellung von Entscheidungen. (1) Soweit in diesem Ortsgesetz nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Berechnung von Fristen und Terminen § 31 des Bremischen Verwaltungs-verfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Der Stadtverordnetenvorsteher stellt den im Einwohnerantrag bzw. Bürgerbegehren benannten Vertrauenspersonen unverzüglich die abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit zu.

(3) Hinsichtlich der Ladungsfristen und der Redezeit für die Vertrauenspersonen eines Einwohnerantrages bzw. Bürgerbegehrens gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven entsprechend. § 14 Abs. 2 Satz 3 der Geschäftsordnung findet keine Anwendung.

 

              § 5. Einwohnerantrag. (1) Der Einwohnerantrag kann auch von in der Stadt wohnenden Ausländerinnen und Ausländern sowie Jugendlichen unterzeichnet werden; die Antragstellerinnen und Antragsteller müssen am Tag seines Eingangs das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Einwohnerantrag soll einen Vorschlag zur Deckung der mit seiner Erfüllung verbundenen Ausgaben oder Einnahmeausfälle enthalten.

 

   

§ 45.
Verfahren für das Gemeindebegehren
(§ 28 Ziff. 2 und 3 der Städteordnung)
 

           
   

§ 46. Ein Gemeindebegehren ist zuzulassen:
1) zu Gunsten eines ausgearbeiteten Ortsgesetzentwurfs, den der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung unterbreiten soll (§ 8 Abs. 4 und der § 9 der Städteordnung).
2) zu Gunsten eines Gemeindeentscheides zum Zwecke der Auflösung der Stadtverordnetenversammlung (§ 22 der Städteordnung).

 

        § 6. Bürgerbegehren. (1) Die mit dem Bürgerbegehren nach § 15b Absatz 3 der Verfassung für die Stadt Bremerhaven einzubringende Frage ist so zu formulieren, daß sie das Ziel des Begehrens hinreichend klar und eindeutig zum Ausdruck bringt. Sie darf die freie und sachliche Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere durch beleidigende, polemische oder suggestive Formulierungen nicht gefährden. Inhaltlich zusammenhängende Teilbereiche können zusammengefaßt werden; in diesem Fall ist eine ganzheitliche Abstimmungsfrage zu formulieren. Die Kopplung unterschiedlicher Bürgerbegehren in einem Verfahren ist nicht zulässig.

(2) Der Kostendeckungsvorschlag ist den Antragstellerinnen und Antragstellern vor Eintragung in die Antragsliste oder Erstellung der Einzelanträge in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben. Gleiches gilt für die Begründung des Bürgerbegehrens.

(3) Das Bürgerbegehren darf nur von Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet werden, die am Tag seines Eingangs beim Stadtverordnetenvorsteher entsprechend den Bestimmungen des Bremischen Wahlgesetzes wahlberechtigt sind.

(4) Gegen den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung ist ein Bürgerbegehren auch dann gerichtet, wenn es den Beschluß nicht ausdrücklich erwähnt, sondern in positiver Formulierung ein anderes Vorhaben anstelle des von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Vorhabens anstrebt.

(5) Der Stadtverordnetenvorsteher macht das Ergebnis der Prüfung gemäß § 15b Abs. 5 der Verfassung für die Stadt Bremerhaven unverzüglich öffentlich bekannt.

 

§ 6. Bürgerbegehren. (1) Die mit dem Bürgerbegehren nach § 16 Absatz 3 der Verfassung für die Stadt Bremerhaven einzubringende Frage ist so zu formulieren, daß sie das Ziel des Begehrens hinreichend klar und eindeutig zum Ausdruck bringt. Sie darf die freie und sachliche Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere durch beleidigende, polemische oder suggestive Formulierungen nicht gefährden. Inhaltlich zusammenhängende Teilbereiche können zusammengefaßt werden; in diesem Fall ist eine ganzheitliche Abstimmungsfrage zu formulieren. Die Kopplung unterschiedlicher Bürgerbegehren in einem Verfahren ist nicht zulässig.

(2011) (2) Der Kostendeckungsvorschlag muss auch die voraussichtlich zu erwartende Kostenhöhe und die eventuellen Folgekosten der verlangten Maßnahme enthalten. Unzulässig ist ein Deckungsvorschlag, der die Aufnahme von Krediten oder diesen wirtschaftlich gleichkommenden Finanzierungen vorsieht. Er ist den Antragstellerinnen und Antragstellern vor Eintragung in die Antragsliste oder Erstellung der Einzelanträge in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben. Gleiches gilt für die Begründung des Bürgerbegehrens.

(3) Das Bürgerbegehren darf nur von Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet werden, die am Tag seines Eingangs beim Stadtverordnetenvorsteher entsprechend den Bestimmungen des Bremischen Wahlgesetzes wahlberechtigt sind.

(4) Gegen den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung ist ein Bürgerbegehren auch dann gerichtet, wenn es den Beschluß nicht ausdrücklich erwähnt, sondern in positiver Formulierung ein anderes Vorhaben anstelle des von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Vorhabens anstrebt.

(2011) (5) Soweit die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens festgestellt wurde, werden den Vertretern des Bürgerbegehrens die Kosten einer bis dahin in Anspruch genommenen anwaltlichen Beratung bis zu einem Höchstbetrag von 750,00 € erstattet. Der Antrag ist beim Stadtverordnetenvorsteher einzureichen.

(2011) (6) Der Stadtverordnetenvorsteher macht das Ergebnis der Prüfung gemäß (2016) § 16 Absatz 5 der Verfassung für die Stadt Bremerhaven unverzüglich öffentlich bekannt.

 

    § 47. Der Zulassungsantrag ist schriftlich an den Magistrat zu richten. Er kann wirksam gestellt werden:
1) von dem Vorstand einer Partei oder Gruppe, die in der Stadtverordnetenversammlung mindestens ein Fünftel der Stadtverordnetensitze inne hat;
2) von einem Fünftel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Stadtverordnetenversammlung;
3) von mindestens achthundert stimmberechtigten Gemeindebürgern, deren beglaubigte Unterschriften in dem Antrage enthalten sein müssen.

 

       
    § 48. Ist ein infolge eines Gemeindebegehrens gemäß § 46 Ziffer 1 eingebrachter Gesetzentwurf durch Gemeindeentscheid abgelehnt worden, so kann ein Antrag auf Zulassung eines erneuten Gemeindebegehrens auf Vorlegung desselben Ortsgesetzentwurfs erst gestellt werden, nachdem inzwischen die Stadtverordnetenversammlung neu gewählt ist.

 

           
    § 49. Der Wahlausschuß prüft, ob die Voraussetzungen der §§ 46-48 erfüllt sind. Fehlt es daran, so weist er den Antrag zurück.

 

           
    § 50. Läßt der Wahlausschuß den Antrag zu, so veröffentlich er ihn in der zugelassenen Form und setzt dabei Beginn und Ende der Abstimmungsfrist fest.

Die Abstimmung darf frühestens zwei Wochen nach der Veröffentlichungn der Zulassung beginnen. Die Abstimmungsfrist soll in der Regel eine Woche umfassen.

 

           
    § 51. Nach der Veröffentlichung kann der Zulassungsantrag nicht mehr geändert, aber bis zum Ablauf der Abstimmungsfrist jederzeit schriftlich zurückgenommen werden. Die Zurücknahmeerklärung ist in dem Falle des § 47 Ziffer 1 von den Antragstellern abzugeben. In den Fällen des § 47 Ziffer 2 und 3 ist die Zurücknahmererklärung gültig, wenn sie von mehr als der Hälfte der Antragsunterzeichner abgegeben ist.

 

           
    § 52. Stimmberechtigt ist, wer beim Gemeindeentscheid stimmberechtigt ist (§ 32).

 

           
    § 53. Der Wahlausschuß muß den Stimmberechtigten für die ganze Abstimmungsfrist Gelegenheit geben, während der üblichen Geschäftszeit durch eigenhändiges Eintragen ihres Namens oder ihres beglaubigten Handzeichens in eine Liste, ihre Stimme abzugeben. Erklärt ein Stimmberechtigter, daß er nicht schreiben kann, so wird seine Unterschrift durch die Feststellung dieser Erklärung ersetzt.

Der Wahlausschuß wird ermächtigt, die Stellen zu bestimmen, an denen die Einzeichnungslisten ausliegen, sowie Anordnungen zu treffen, die gewährleisten, daß nur nach § 52 stimmberechtigte Personen ihre Stimme abgeben und daß Einzeichnungen in mehrere Listen vermieden werden.

 

           
    § 54. Das Ergebnis eines Gemeindebegehrens wird von dem Wahlausschuß festgestellt und sodann veröffentlicht.

 

           
    § 55. Als Zahl der sämtlichen Stimmberechtigten ist maßgebend die bei Beginn der Abstimmungsfrist (§ 50 Abs. 2) amtlich ermittelte Zahl.

 

           
    § 56. Die beim Gemeindeentscheid und beim gemeindebegehren entstehenden Kosten trägt die Stadtkasse.

 

           
    § 57. Der Magistrat kann Ausführungsbestimmungen über den Gemeindeentscheid und das Gemeindebegehren erlassen.

§ 58.
 

           
    § 27. § 28. Ein Gemeindeentscheid findet statt:
1) wenn die Stadtverordneten-versammlung gemäß § 8 Abs. 3 der Städteordnung beschließt, daß eine zu ihrer Zuständigkeit gehörende Fragen dem Gemeindeentscheid unterbreitet werden soll;
2) wenn gemäß § 8 Abs. 4 der Städteordnung ein Fünftel der stimmberechtigten Gemeindebürger das Begehren nach Vorlegung eines Ortsgesetzentwurfs gestellt hat und der begehrte Ortsgesetzentwurf nicht von den städtischen Kollegien unverändert angenommen ist;
3) wenn gemäß § 22 der Städteordnung ein Fünftel der stimmberechtigten Gemeindebürger die Herbeiführung eines Gemeindeentscheides zum Zwecke der Auflösung der Stadtverordnentenversammlung beantragt.

§ 29.
 

       

§ 7. Bürgerentscheid. (1) Die Stadtverordnetenversammlung legt für die Durchführung des Bürgerentscheides einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fest; der Termin und die dabei zur Entscheidung zu bringende Frage sind öffentlich bekannt zu machen.
 

§ 7. Bürgerentscheid. (2011) (1) Entspricht die Stadtverordnetenversammlung einem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Auf Antrag oder mit Zustimmung der Vertreter des Bürgerbegehrens kann ein außerhalb dieser Frist liegender Termin festgelegt werden. Die Stadtverordnetenversammlung legt für die Durchführung einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fest; der Termin und die dabei zur Entscheidung zu bringende Frage sind öffentlich bekannt zu machen.
 

(2) Die auf den Stimmzetteln zur Entscheidung zu bringende Frage muß so gestellt sein, daß sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Kommt der Bürgerentscheid durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung zustande, wird die Formulierung der Frage von dieser entschieden, bei einem Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens von den Bürgerinnen und Bürgern, die den Bürgerentscheid erwirkt haben.

(3) Die Kosten der Durchführung eines Bürgerentscheides trägt die Stadt Bremerhaven.

 

               

(2011) § 7a. Informationsheft. Zur Durchführung eines Bürgerentscheids wird ein Informationsheft erstellt, in dem die Vertreter des Bürgerbegehrens, die in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen, Gruppen und die Stadtverordneten, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören sowie der Magistrat eine kurze sachliche Begründung ihrer Haltung geben.

 

    § 28. § 29. Der Magistrat hat den Gegenstand des Gemeindeentscheides und den Abstimmungstag unverzüglich nach Eintritt eines der in § 28 bezeichneten Fälle zu veröffentlichen.

Zwischen der Veröffentlichung und dem Abstimmungstag muß mindestens eine Frist von zwei Wochen und darf höchstens eine Frist von vier Wochen liegen.

 

       

§ 8. Anwendung des bremischen Wahlgesetzes. Soweit dieses Ortsgesetz nichts anderes bestimmt, gelten für den Bürgerentscheid § 42 Abs. 2 des Bremischen Wahlgesetzes in Verbindung mit den Vorschriften über
1. das Wahlrecht (§§ 1 und 2),
2. die Ausübung des Wahlrechts (§ 3),
3. die Wahlbezirke und Wahlorgane (§§ 9 bis 13),
4. die Vorbereitung der Wahl (§ 15),
5. die Wahlhandlung (§§ 26 bis 29),
6. die Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 30 bis 32),
7. Nachwahlen und Wiederholungswahlen (§§ 40 und 41),
8. die Wahlprüfung (§ 47),
9. die Anfechtung, Fristen und Termine (§§ 54 und 55) sowie die hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften entsprechend. Wird der Bürgerentscheid mit einer Wahl zum Deutschen Bundestag gemeinsam durchgeführt, treten an die Stelle der in Absatz 1 Nummern 2 bis 6 bezeichneten Vorschriften des Bremischen Wahlgesetzes die entsprechenden Vorschriften des Bundeswahlgesetzes sowie die hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften.

 

([1996] 2016) § 8. Durchführung eines Bürgerentscheids. (1) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme. Diese gibt er in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder in anderer Weise seinen Willen eindeutig kenntlich macht.

(2) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht amtlich hergestellt ist,
2. die Kennzeichnung der gestellten Frage zugleich mit Ja und Nein enthält,
3. die Kennzeichnung der gestellten Frage weder mit Ja noch mit Nein enthält,
4. den Willen des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
5. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

Mehrere Stimmzettel zur selben Frage in einem Stimmzettelumschlag gelten als ein Stimmzettel, wenn die Stimmabgabe auf ihnen gleich lautet oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten sie als ungültiger Stimmzettel.

(3) Nach Beendigung der Abstimmung stellt der Auszählwahlvorstand
1. die Zahl der Abstimmungsberechtigten,
2. die Zahl der abgegebenen Stimmen,
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen und
4. die Zahlen der Ja- und Nein-Stimmen
im Abstimmungsbezirk fest. Bei der Stimmabgabe durch Brief stellt der eingesetzte Auszählwahlvorstand die auf diese Weise abgegebenen Stimmen entsprechend Satz 1 fest. Der Stadtwahlausschuss stellt die Gesamtzahl der Stimmen im Gebiet der Stadt Bremerhaven entsprechend Satz 1 fest. Das endgültige Ergebnis der Abstimmung wird vom Stadtwahlleiter öffentlich bekannt gemacht.

(4) Soweit dieses Ortsgesetz nichts anderes bestimmt, gelten für den Bürgerentscheid § 42 Absatz 2 und § 43 des Bremischen Wahlgesetzes in Verbindung mit den Vorschriften über
1. das Wahlrecht (§§ 1 und 2),
2. die Ausübung des Wahlrechts (§ 3),
3. die Wahlbezirke und Wahlorgane (§§ 9 bis 13),
4. die Vorbereitung der Wahl (§ 15),
5. die Wahlhandlung (§§ 26 bis 29),
6. die Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 31 und 32 mit Ausnahme von § 31 Absatz 1 Nummer 5),
7. Nachwahlen und Wiederholungswahlen (§§ 40 und 41),
8. die Wahlprüfung (§ 47),
9. die Anfechtung, Fristen, Termine und Form (§§ 54 und 55)
sowie die hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften entsprechend.

(5) Der Magistrat trifft die zur gemeinsamen Durchführung des Bürgerentscheids und einer Wahl zum Deutschen Bundestag, Europäischen Parlament, zur Bremischen Bürgerschaft oder zur Stadtverordnetenversammlung erforderlichen Regelungen, um insbesondere die gemeinsame Benutzung der Wahlunterlagen und die Zusammenarbeit der Wahlorgane sicherzustellen.

 

    § 30. Abstimmungstag ist ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag.

 

       
    § 31. Die Abstimmung ist unmittelbar und geheim. Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.

 

       
    § 32. Stimmberechtigt ist, wer das Wahlrecht zur Stadtverordnetenversammlung hat und in der fortzuführenden Wählerliste zur Stadtverordnetenversammlung eingetragen ist. Den Stimmberechtigten ist Gelegenheit zu geben, die Wählerliste einzusehen.

Durch Ortsgesetz vom 13. November 1925 wurden im § 32 die Worte "und in der fortzuführenden Wählerliste zur Stadtverordnetenversammlung eingetragen ist"

 

       
    § 33. Der Stimmzettel lautet nur auf Ja oder Nein. Zusätze sind unzulässig.

Betrifft der Gemeindeentscheid mehrere Fragen, so ist jede auf dem Stimmzettel einzeln mit Ja oder Nein zu beantworten.

 

       
    § 34. Die Abstimmung erfolgt nach Stimmbezirken. Stimmbezirke sind die für die letzte Stadtverordnetenwahl abgegrenzten Stimmbezirke. Der Stimmberechtigte kann nur in dem Stimmbezirk stimmen, in dessen Wählerliste er eingetragen ist.

Durch Ortsgesetz vom 13. November 1925 erhielt der § 34 folgende Fassung:
"§ 34. Die Abstimmung erfolgt nach Stimmbezirken. Stimmbezirke sind die für die letzte Stadtverordnetenwahl abgegrenzten Stimmbezirke. Der Stimmberechtigte kann nur in dem Stimmbezirk stimmen, in dessen Wählerliste oder Wahlkartei er eingetragen ist. Der Inhaber eines Wahlscheines kann in jedem beliebigen Stimmbezirk der Gemeinde sein Stimmrecht ausüben."

 

       
    § 35. Für jeden Stimmbezirk wird ein Stimmvorstand gebildet. Der Stimmvorstand besteht aus einem von dem Wahlausschuß zu ernennenden Abstimmungsleiter als Vorsitzenden, einem ebenfalls von dem Wahlausschuß zu ernennenden Stellvertreter, drei bis sechs Beisitzern und einem Schriftführer. Die Beisitzer und der Schriftführer werden von dem Abstimmungsleiter aus den Stimmberechtigten berufen. Sie sollen aus dem Stimmbezirke entnommen sein. Bei der Bildung der Stimmvorstände sollen die verschiedenen politischen Parteien in angemessener Weise berücksichtigt werden.

 

       
    § 36. Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich.

 

       
    § 37. Abgestimmt wird mit verdeckten Stimmzetteln. Abwesende können sich weder vertreten lassen, noch sonst an der Abstimmung teilnehmen.

Durch Ortsgesetz vom 13. November 1925 wurde im § 37 Satz 1 nach dem Wort "verdeckten" das Wort "amtlichen" eingefügt.

 

       
    § 38. Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Stimmvorstand vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Wahlausschuß.

Die ungültigen Stimmzettel sind der Abstimmungsniederschrift beizufügen. Die gültigen übergibt der Abstimmungsleiter versiegelt dem Magistrat, der sie verwahrt, bis die Abstimmung für gültig erklärt oder eine Neuabstimmung angeordnet ist.

 

       
    § 39. In den Stimmbezirken werden die Stimmen zunächst durch die Stimmvorstände gezählt. Das Ergebnis ist dem Wahlausschuß unter Einreichung der Abstimmungsniederschrift unverzüglich mitzuteilen.

 

       
    § 40. Die Stimmvorstände beschließen mit Stimmenmehrheit.

 

       
    § 41. Der Wahlausschuß hat das Abstimmungsverfahren zu prüfen, das Gesamtergebnis festzustellen und über die Gültigkeit der Abstimmung zu entscheiden.

 

       
    § 42. Wird die ganze Abstimmung von dem Wahlausschuß für ungültig erklärt, so findet eine Neuabstimmung statt.

In diesem Falle werden die Fristen des § 29 Abs. 2 auf die Hälfte herabgesetzt.

 

       
    § 43. Wird in einzelnen Stimmbezirken das Abstimmungsergebis dadurch wesentlich beeinflußt, daß Unberechtigte abgestimmt haben oder Stimmberechtigte an der Ausübung ihres Stimmrechts durch Naturereignisse oder Gewalt verhindert oder zur Abstimmung nicht zugelassen worden sind, so ordnet der Wahlausschuß in diesem Stimmbezirk eine Wiederholung der Abstimmung an. Die Bestimmung des § 42 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

 

       
    § 44. Der Wahlausschuß hat die Beschlüsse, die er in den Fällen der §§ 41, 42 und 43 faßt, unverzüglich zu veröffentlichen. Nachdem das Gesamtergebnis und die Gültigkeit der Abstimmung veröffentlicht sind, ist eine Anfechtung des Gemeindeentscheides unzulässig.

 

       
    § 45. Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 22 der Städteordnung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit bleibt es bei dem bestehenden Zustand.

§ 46.
 

       
             

§ 9. Inkrafttreten. Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

                Bremerhaven, den 24. August 1995

Magistrat der Stadt Bremerhaven
gez. Niederquell
Bürgermeister

 

             

Quelle:
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1995 S. 379
 

Quelle:
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2016 S. 21
 

In der Zeit vom 1. April 1938 bis zum 1. Februar 1948 galt in der Stadt Bremerhaven, die damals Wesermünde hieß, die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. I S. 49, ber. S. 171), seit dem 1. April 1946 in der Fassung der Verordnung Nr. 1 der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet (GBl. S. 127; Gegenüberstellung)

 


© webmaster@verfassungen.de
8. März 2020 - 12. April 2020

Home              Zurück