vom 21. Oktober 1947
in der am 12. August 2019 bekannt gemachten Neufassung der Landesverfassung der
Freien Hansestadt Bremen (GBl.
S. 524)
geändert durch
...
Erschüttert von der Vernichtung, die die autoritäre Regierung der Nationalsozialisten unter Missachtung der persönlichen Freiheit und der Würde des Menschen in der jahrhundertealten Freien Hansestadt Bremen verursacht hat, sind die Bürger dieses Landes willens, eine Ordnung des gesellschaftlichen Lebens zu schaffen, in der die soziale Gerechtigkeit, die Menschlichkeit und der Friede gepflegt werden, in der der wirtschaftlich Schwache vor Ausbeutung geschützt und allen Arbeitswilligen ein menschenwürdiges Dasein gesichert wird.
Erster Hauptteil
Grundrechte und Grundpflichten
Artikel 1. Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung sind an die Gebote der Sittlichkeit und Menschlichkeit gebunden.
Artikel 2. (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben das Recht auf gleiche wirtschaftliche und kulturelle Entwicklungsmöglichkeiten.
(2) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner sozialen Stellung, sexuellen Identität, seiner religiösen und politischen Anschauungen bevorzugt oder benachteiligt werden.
(3) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Menschen mit Behinderungen stehen unter dem besonderen Schutz des Staates. Der Staat fördert ihre gleichwertige Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(4) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land, die Stadtgemeinden und die anderen Träger der öffentlichen Verwaltung sind verpflichtet, für die gleichberechtigte Teilhabe der Geschlechter in Staat und Gesellschaft durch wirksame Maßnahmen zu sorgen. Es ist darauf hinzuwirken, dass Frauen und Männer in Gremien des öffentlichen Rechts zu gleichen Teilen vertreten sind.
Artikel 3. (1) Alle Menschen sind frei. Ihre Handlungen dürfen nicht die Rechte anderer verletzen oder gegen das Gemeinwohl verstoßen.
(2) Die Freiheit kann nur durch Gesetz eingeschränkt werden, wenn die öffentliche Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit oder Wohlfahrt es erfordert.
(3) Niemand darf zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen werden, wenn nicht ein Gesetz oder eine auf Gesetz beruhende Bestimmung dies verlangt oder zulässt.
Artikel 4. Glaube, Gewissen und Überzeugung sind frei. Die ungehinderte Ausübung der Religion wird gewährleistet.
Artikel 5. (1) Die Würde der menschlichen Persönlichkeit wird anerkannt und vom Staate geachtet.
(2) Die Unverletzlichkeit der Person wird gewährleistet.
(3) Niemand darf verfolgt, festgenommen oder in Haft gehalten werden außer in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, und nur in den von ihm vorgeschriebenen Formen.
(4) Jeder Festgenommene ist unverzüglich, spätestens am nächsten Tage, seinem Richter zuzuführen, der ihn zu vernehmen und über seine Freilassung oder Verhaftung zu entscheiden hat. Solange der Beschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet, ist jederzeit von Amts wegen darauf zu achten, ob die Fortdauer der Haft zulässig und notwendig ist. Das Gericht muss in Zwischenräumen von zwei Monaten von Amts wegen nachprüfen, ob die Fortdauer der Haft gerechtfertigt ist. Der Grund der Verhaftung ist dem Beschuldigten sofort, auf sein Verlangen auch seinen nächsten Angehörigen von Amts wegen mitzuteilen.
(5) Jede Härte und jeder Zwang, der zur Ergreifung einer Person oder zur Aufrechterhaltung der Haft nicht notwendig ist, ist verboten. Ebenso ist jeder körperliche oder geistige Zwang während des Verhörs unzulässig.
(6) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.
(7) Wer Maßnahmen anordnet oder ausführt, die die Bestimmungen dieses Artikels verletzen, ist persönlich dafür verantwortlich.
Artikel 6. (1) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Ausnahmegerichte und Sonderstrafgerichte sind unzulässig.
(3) Ein Beschuldigter gilt so lange als nichtschuldig, als er nicht von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist.
Artikel 7. (1) Eine Handlung kann nur dann mit Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde. Gilt zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung ein milderes Gesetz als zur Zeit der Tat, so ist das mildere Gesetz anzuwenden.
(2) Niemand darf wegen derselben Tat mehr als einmal gerichtlich bestraft werden.
(3) Eine strafrechtliche Sippenhaftung ist unzulässig.
Artikel 8. (1) Jeder hat die sittliche Pflicht zu arbeiten und ein Recht auf Arbeit.
(2) Jeder hat das Recht, seinen Beruf frei zu wählen.
Artikel 9. Jeder hat die Pflicht der Treue gegen Volk und Verfassung. Er hat die Pflicht, am öffentlichen Leben Anteil zu nehmen und seine Kräfte zum Wohle der Allgemeinheit einzusetzen. Er ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, Ehrenämter anzunehmen.
Artikel 10. Bei Unglücksfällen, Notständen und Naturkatastrophen besteht eine allgemeine Verpflichtung zu gegenseitiger Hilfeleistung.
Artikel 11. (1) Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.
(2) Der Staat gewährt ihnen Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil.
(3) Der Staat schützt und fördert das kulturelle Leben.
Artikel 11a. (1) Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts tragen Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen. Daher gehört es auch zu ihren vorrangigen Aufgaben, Boden, Wasser und Luft zu schützen, mit Naturgütern und Energie sparsam umzugehen sowie die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre natürliche Umgebung zu schonen und zu erhalten.
(2) Schäden im Naturhaushalt sind zu beheben oder auszugleichen."
Artikel 11b. Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet. Sie werden vor nicht artgemäßer Haltung und vermeidbarem Leiden geschützt.
Artikel 12. (1) Der Mensch steht höher als Technik und Maschine.
(2) Zum Schutz der menschlichen Persönlichkeit und des menschlichen Zusammenlebens kann durch Gesetz die Benutzung wissenschaftlicher Erfindungen und technischer Einrichtungen unter staatliche Aufsicht und Lenkung gestellt sowie beschränkt und untersagt werden.
(3) Jeder hat das Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Einschränkungen dieses Rechts sind nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder eines Dritten durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig.
(4) Jeder hat nach Maßgabe der Gesetze ein Recht auf Auskunft darüber, welche Informationen über ihn in Akten und Dateien gespeichert sind, und auf Einsicht in ihn betreffende Akten und Dateien.
(5) Der Schutz der personenbezogenen Daten ist auch bei Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zu gewährleisten, soweit diese Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
hierzu das Bremische Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung vom 8. Mai 2018 (GBl. S. 131); geltende Fassung
Artikel 13. (1) Eigentum verpflichtet gegenüber der Gemeinschaft. Sein Gebrauch darf dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen. Unter diesen Voraussetzungen werden Eigentum und Erbrecht gewährleistet.
(2) Eigentum darf nur zu Zwecken des Gemeinwohls, auf gesetzlicher Grundlage und, vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 44, nur gegen angemessene Entschädigung entzogen werden.
Artikel 14. (1) Jeder Bewohner der Freien Hansestadt Bremen hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung. Es ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden, die Verwirklichung dieses Anspruches zu fördern.
(2) Die Wohnung ist unverletzlich. Zur Bekämpfung von Seuchengefahr und zum Schutz gefährdeter Jugendlicher können die Verwaltungsbehörden durch Gesetz zu Eingriffen und zu Einschränkungen ermächtigt werden.
(3) Durchsuchungen sind nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen zulässig. Die Anordnung von Durchsuchungen steht dem Richter und nur bei Gefahr im Verzuge oder bei Verfolgung auf frischer Tat auch der Staatsanwaltschaft oder ihren Hilfsbeamten zu; eine von der Staatsanwaltschaft oder ihren Hilfsbeamten angeordnete Durchsuchung bedarf jedoch der nachträglichen Genehmigung des Richters.
Artikel 15. (1) Jeder hat das Recht, im Rahmen der verfassungsmäßigen Grundrechte seine Meinung frei und öffentlich durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise zu äußern. Diese Freiheit darf auch durch ein Dienstverhältnis nicht beschränkt werden. Niemandem darf ein Nachteil widerfahren, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.
(2) Eine Zensur ist unstatthaft.
(3) Wer gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend verletzt, kann sich nicht auf das Recht der freien Meinungsäußerung berufen.
(4) Das Postgeheimnis ist unverletzlich. Eine Ausnahme ist nur in einem Strafverfahren, in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen und aufgrund einer richterlichen Anordnung zulässig. Bei Gefahr im Verzuge können auch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten eine Beschlagnahme von Postsachen anordnen.
(5) Das Recht, sich über die Meinung anderer zu unterrichten, insbesondere durch den Bezug von Druckerzeugnissen und durch den Rundfunk, darf nicht eingeschränkt werden.
Artikel 16. (1) Das Recht, sich friedlich und unbewaffnet zu versammeln, ohne daß es einer Anmeldung oder Erlaubnis bedürfte, steht allen Bewohnern der Freien Hansestadt Bremen zu.
(2) Versammlungen unter freiem Himmel können durch Gesetz anmeldepflichtig gemacht werden. Bei unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit können sie durch die Landesregierung verboten werden.
Artikel 17. (1) Das Recht, sich zu gesetzlich zulässigen Zwecken zu Vereinen oder Gesellschaften zusammenzuschließen, steht allen Bewohnern der Freien Hansestadt Bremen zu.
(2) Durch Gesetz sind Vereinigungen zu verbieten, die die Demokratie oder eine Völkerverständigung gefährden.
Artikel 18. Das Recht der Freizügigkeit und der Auswanderung ins Ausland steht jedem Bewohner der Freien Hansestadt Bremen zu.
Artikel 19. Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.
Artikel 20. (1) Verfassungsänderungen, die die in diesem Abschnitt enthaltenen Grundgedanken der allgemeinen Menschenrechte verletzen, sind unzulässig.
(2) Die Grundrechte und Grundpflichten binden den Gesetzgeber, den Verwaltungsbeamten und den Richter unmittelbar.
(3) Artikel 1 und Artikel 20 sind unabänderlich.
Zweiter Hauptteil
Ordnung des sozialen Lebens
Durch Bundesrecht sind die nachfolgenden Rechte teilweise erheblich eingeschränkt.
1. Abschnitt
Die Familie
Artikel 21. (1) Ehe und Familie bilden die Grundlage des Gemeinschaftslebens und haben darum Anspruch auf den Schutz und die Förderung des Staates.
(2) Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist der Ehe in diesem Sinne gleichgestellt.
Artikel 22. (1) Mann und Frau haben in der Ehe die gleichen bürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Die häusliche Arbeit und die Kindererziehung werden der Erwerbstätigkeit gleichgesetzt.
Artikel 23. (1) Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, ihre Kinder zu aufrechten und lebenstüchtigen Menschen zu erziehen. Staat und Gemeinde leisten ihnen hierbei die nötige Hilfe.
(2) In persönlichen Erziehungsfragen ist der Wille der Eltern maßgebend.
(3) Das Erziehungsrecht kann den Eltern nur durch Richterspruch nach Maßgabe des Gesetzes entzogen werden.
Artikel 24. Eheliche und uneheliche Kinder haben den gleichen Anspruch auf Förderung und werden im beruflichen und öffentlichen Leben gleich behandelt.
Artikel 25. (1) Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen.
(2) Es ist Aufgabe des Staates, die Jugend vor Ausbeutung und vor körperlicher, geistiger und sittlicher Verwahrlosung zu schützen.
(3) Fürsorgemaßnahmen, die auf Zwang beruhen, bedürfen der gesetzlichen Grundlage.
2. Abschnitt
Erziehung und Unterricht
Artikel 26. Die Erziehung und Bildung der Jugend hat im wesentlichen folgende Aufgaben:
1. Die Erziehung zu einer Gemeinschaftsgesinnung, die auf der Achtung
vor der Würde jedes Menschen und auf dem Willen zu sozialer Gerechtigkeit
und politischer Verantwortung beruht, zur Sachlichkeit und Duldsamkeit
gegenüber den Meinungen anderer führt und zur friedlichen Zusammenarbeit
mit anderen Menschen und Völkern aufruft.
2. Die Erziehung zu einem Arbeitswillen, der sich dem allgemeinen Wohl
einordnet, sowie die Ausrüstung mit den für den Eintritt ins
Berufsleben erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.
3. Die Erziehung zum eigenen Denken, zur Achtung vor der Wahrheit, zum
Mut, sie zu bekennen und das als richtig und notwendig Erkannte zu tun.
4. Die Erziehung zur Teilnahme am kulturellen Leben des eigenen Volkes
und fremder Völker.
5. Die Erziehung zum Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt.
Artikel 27. (1) Jeder hat nach Maßgabe seiner Begabung das gleiche Recht auf Bildung.
(2) Dies Recht wird durch öffentliche Einrichtungen gesichert.
Artikel 28. Das Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
Artikel 29. Privatschulen können aufgrund staatlicher Genehmigung errichtet und unter Beobachtung der vom Gesetz gestellten Bedingungen betrieben werden. Das Nähere bestimmt das Gesetz unter Berücksichtigung des Willens der Erziehungsberechtigten.
Artikel 30. (1) Es besteht allgemeine Schulpflicht.
(2) Das Nähere bestimmt das Gesetz.
hierzu das Bremische Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (GBl. S. 260, 388,, 398), geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2006, vom 10. Juni 2008, vom 23. Juni 2009, vom 28. Januar 2014, vom 22. Juli 2014, vom 20. März 2018 und vom 26. Juni 2018; geltende Fassung
Artikel 31. (1) Das öffentliche Schulwesen ist organisch auszugestalten.
(2) Der Unterricht ist an allen öffentlichen Schulen unentgeltlich.
(3) Lehr- und Lernmittel werden unentgeltlich bereitgestellt.
(4) Minderbemittelten ist bei entsprechender Begabung der über die allgemeine Schulpflicht hinausgehende Besuch der höheren Schule, der Fachschule oder der Hochschule durch Beihilfen und andere Maßnahmen zu ermöglichen. Das Nähere regelt das Gesetz.
hierzu
- das Bremische
Schulgesetz (siehe Angaben bei Art. 31)
- das Gesetz zum Artikel 31 Absatz 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt
Bremen vom 21. Oktober 1947 über die Unentgeltlichkeit des Schulunterrichts in
der Fassung vom 25. Juli 1958 (GBl. S. 75), zuletzt geändert durch Gesetz vom
20. Dezember 1994, vom
27. Juni 2000, vom 5.
Juli 2011 und vom
2. August 2016;
geltende
Fassung.
- das Bremische
Schulverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (GBl.
S. 280,
388,
398), geändert durch Gesetz vom
15. November 2005, vom
24. Januar 2012, vom
24. Mai 2015 und vom
14. Mai 2019;
geltende
Fassung..
Artikel 32. (1) Die allgemein bildenden öffentlichen Schulen sind Gemeinschaftsschulen mit bekenntnismäßig nicht gebundenem Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage.
(2) Unterricht in Biblischer Geschichte wird nur von Lehrern erteilt, die sich dazu bereit erklärt haben. Über die Teilnahme der Kinder an diesem Unterricht entscheiden die Erziehungsberechtigten.
(3) Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben das Recht, außerhalb der Schulzeit in ihrem Bekenntnis oder in ihrer Weltanschauung diejenigen Kinder zu unterweisen, deren Erziehungsberechtigte dies wünschen.
Artikel 33. In allen Schulen herrscht der Grundsatz der Duldsamkeit. Der Lehrer hat in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen.
Artikel 34. Die Hochschulen sind in der Regel staatlich. Sie können auch in Gemeinschaft mit anderen Ländern oder als Zweig einer Hochschule eines anderen Landes errichtet und unterhalten werden.
hierzu das Gesetz über das Privatschulwesen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz) vom 3. Juli 1956 (GBl. S. 77), geändert durch Gesetze vom 3. Februar 1970, vom 8. September 1970, vom 23. Januar 1978 (GBl. S. 63), vom 29. März 1982, vom 17. Juli 1984, vom 29. Oktober 1985, vom 19. Dezember 1989, vom 20. Dezember 1994 (Art. 4), vom 18. Dezember 2003, vom 28. Juni 2005, vom 15. November 2005, vom 24. November 2009, vom 22. Juli 2014 und vom 2. August 2016; geltende Fassung.
Artikel 35. Allen Erwachsenen ist durch öffentliche Einrichtungen die Möglichkeit zur Weiterbildung zu geben.
Artikel 36. Der Staat gewährt den Jugendorganisationen Schutz und Förderung.
Artikel 36a. Der Staat pflegt und fördert den Sport.
3. Abschnitt
Arbeit und Wirtschaft
Artikel 37. (1) Die Arbeit steht unter dem besonderen Schutz des Staates.
(2) Jede Arbeit hat den gleichen sittlichen Wert.
Artikel 38. (1) Die Wirtschaft hat dem Wohle des ganzen Volkes und der Befriedigung seines Bedarfs zu dienen.
(2) Die Wirtschaft der Freien Hansestadt Bremen ist ein Glied der einheitlichen deutschen Wirtschaft und hat in ihrem Rahmen die besondere Aufgabe, Seehandel, Seeschifffahrt und Seefischerei zu pflegen.
Artikel 39. (1) Der Staat hat die Pflicht, die Wirtschaft zu fördern, eine sinnvolle Lenkung der Erzeugung, der Verarbeitung und des Warenverkehrs durch Gesetz zu schaffen, jedermann einen gerechten Anteil an dem wirtschaftlichen Ertrag aller Arbeit zu sichern und ihn vor Ausbeutung zu schützen.
(2) Im Rahmen der hierdurch gezogenen Grenzen ist die wirtschaftliche Betätigung frei.
Artikel 40. (1) Selbständige Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Industrie, Handwerk, Handel und Schifffahrt sind durch Gesetzgebung und Verwaltung zu schützen und zu fördern.
(2) Genossenschaften aller Art und gemeinnützige Unternehmen sind als Form der Gemeinwirtschaft zu fördern.
Artikel 41. (1) Die Aufrechterhaltung oder Bildung aller die Freiheit des Wettbewerbs beschränkenden privaten Zusammenschlüsse in der Art von Monopolen, Konzernen, Trusts, Kartellen und Syndikaten ist in der Freien Hansestadt Bremen untersagt. Unternehmen, die solchen Zusammenschlüssen angehören, haben mit Inkrafttreten dieser Verfassung daraus auszuscheiden.
(2) Durch Gesetz können Ausnahmen zugelassen werden.
Artikel 42. (1) Durch Gesetz sind in Gemeineigentum zu überführen:
a) Unternehmen, die den im Artikel 41 bezeichneten Zusammenschlüssen
angehört haben und auch nach ihrem Ausscheiden aus diesen Zusammenschlüssen
noch eine Macht innerhalb der deutschen Wirtschaft verkörpern, die
die Gefahr eines politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Missbrauchs
in sich schließt.
b) Unternehmen, deren Wirtschaftszweck besser in gemeinwirtschaftlicher
Form erreicht werden kann.
(2) Durch Gesetz können in Gemeineigentum überführt werden:
a) Unternehmen, die eine nicht auf eigener technischer Leistung beruhende
Monopolstellung innerhalb der deutschen Wirtschaft einnehmen.
b) Die mit öffentlichen Mitteln für Rüstungszwecke geschaffenen
Betriebe und die daraus entstandenen neuen Unternehmen.
c) Unternehmen, die volkswirtschaftlich notwendig sind, aber nur durch
laufende staatliche Kredite, Subventionen oder Garantien bestehen können.
d) Unternehmen, die aus eigensüchtigen Beweggründen volkswirtschaftlich
notwendige Güter verschwenden oder die sich beharrlich den Grundsätzen
der sozialen Wirtschaftsverfassung widersetzen.
(3) Ob diese Voraussetzungen vorliegen und welche Unternehmen davon betroffen werden, ist in jedem Falle durch Gesetz zu bestimmen.
(4) Eine Veräußerung von Unternehmen der Freien Hansestadt
Bremen, auf die die öffentliche Hand aufgrund Eigentum, finanzieller
Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des
Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss
ausüben kann und die
a) Verkehrsleistungen oder Leistungen der Abfall- oder Abwasserentsorgung oder
der Energie- oder Wasserversorgung für die Allgemeinheit erbringen,
b) wesentliche Beiträge zur wirtschaftlichen, verkehrlichen oder kulturellen
Infrastruktur leisten;
c) geeignet sind, die Verwirklichung des Anspruchs aus Artikel 14 Absatz 1 zu
fördern oder
d) der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,
ist nur aufgrund eines Gesetzes möglich. Ein solches Gesetz tritt nicht vor
Ablauf von drei Monaten nach seiner Verkündung in Kraft. Als Veräußerung gilt
jedes Rechtsgeschäft, welches den beherrschenden Einfluss der Freien Hansestadt
Bremen oder der Stadtgemeinde Bremen beseitigt. Auf kleine Kapitalgesellschaften
und auf Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute findet diese Vorschrift keine
Anwendung. Gleiches gilt, wenn die Veräußerung bei Entstehen der Beherrschung
beabsichtigt war und zeitnah erfolgt.
Artikel 43. Die Überführung in Gemeineigentum bedeutet, dass das Eigentum des Unternehmens entweder in das Eigentum des Landes Bremen oder nach der Belegenheit in das Eigentum der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven oder in das Eigentum eines besonderen gemeinnützigen Rechtsträgers überführt oder mehreren von ihnen anteilmäßig übertragen wird. Die Verwaltung des in Gemeineigentum überführten Betriebes ist unter Wahrung der im Wirtschaftsleben erforderlichen Entschlusskraft und selbständigen Betätigung der Leitung so zu gestalten, dass eine höchste Leistungsfähigkeit erzielt wird. Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 44. Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung für Unternehmen, die in Gemeineigentum überführt werden, ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfange die Unternehmen auf Kosten der Allgemeinheit, insbesondere aus Kriegsgewinnen entstanden oder erweitert sind. Insoweit ist eine Entschädigung zu versagen.
Artikel 45. (1) Der Staat übt eine Aufsicht darüber aus, wie der Grundbesitz verteilt ist und wie er genutzt wird. Er hat das Fortbestehen und die Neubildung von übermäßig großem Grundbesitz zu verhindern.
(2) Enteignet werden kann Grundbesitz auf gesetzlicher Grundlage,
a) soweit er eine bestimmte, vom Gesetz vorgeschriebene Größe
übersteigt,
b) soweit sein Erwerb zur Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses,
zur Förderung der Siedlung und Urbarmachung oder zur Hebung der Landwirtschaft
nötig ist,
c) soweit sein Erwerb zur Schaffung lebensnotwendiger Anlagen wirtschaftlicher
und sozialer Art erforderlich ist.
(3) Eine Umlegung von Grundstücken ist nach näherer gesetzlicher
Regelung vorzunehmen,
a) zur Herbeiführung einer besseren wirtschaftlichen Nutzung getrennt
liegender landwirtschaftlicher Grundstücke,
b) zur Durchführung einer Stadt- oder Landesplanung, insbesondere
auch in kriegszerstörten Gebieten sowie zur Erschließung von
Baugelände und zur Herbeiführung einer zweckmäßigen
Gestaltung von Baugrundstücken,
Durch Gesetz kann vorgeschrieben werden, daß zu öffentlichen
Zwecken, insbesondere für Straßen, Plätze, Grün- und
Erholungsflächen, Wasserzüge und ähnliche öffentliche
Einrichtungen, Grundflächen der Umlegungsmasse ohne Entschädigung
in das Eigentum des Staates oder der Gemeinde übergehen.
(4) Grundbesitz ist der Spekulation zu entziehen. Steigerungen des Bodenwertes, die ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers entstehen, sind für die Allgemeinheit nutzbar zu machen.
(5) Bei Grundbesitz, der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenwirtschaftlichen Zwecken dient, sind durch Gesetz Maßnahmen zu treffen, daß der Grundbesitz ordnungsmäßig bewirtschaftet wird. Das Gesetz kann vorsehen, daß ein Grundstück, das trotz behördlicher Anmahnung nicht ordnungsmäßig bewirtschaftet wird, von einem Treuhänder verwaltet oder einem anderen zur Nutzung auf Zeit übertragen, in besonderen Fällen auch enteignet wird.
Artikel 46. (aufgehoben)
Artikel 47. (1) Alle Personen in Betrieben und Behörden erhalten gemeinsame Betriebsvertretungen, die in allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl von den Arbeitnehmern zu wählen sind.
(2) Die Betriebsvertretungen sind dazu berufen, im Benehmen mit den Gewerkschaften gleichberechtigt mit den Unternehmern, in wirtschaftlichen, sozialen und personellen Fragen des Betriebs mitzubestimmen.
(3) Das hierfür geltende Recht wird das Gesetz über die Betriebsvertretungen unter Beachtung des Grundsatzes schaffen, daß zentrales Recht Landesrecht bricht. In dem Gesetz sind die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der zuständigen Stellen des Landes und der Gemeinden sowie die parlamentarische Verantwortlichkeit bei den Behörden und bei den Betrieben, die in öffentlicher Hand sind, zu wahren.
Artikel 48. Arbeitnehmer und Unternehmer haben die Freiheit, sich zu vereinigen, um die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gestalten. Niemand darf gehindert oder gezwungen werden, Mitglied einer solchen Vereinigung zu werden.
Artikel 49. (1) Die menschliche Arbeitskraft genießt den besonderen Schutz des Staates.
(2) Der Staat ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, dass jeder, der auf Arbeit angewiesen ist, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt erwerben kann.
(3) Wer ohne Schuld arbeitslos ist, hat Anspruch auf Unterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen.
Artikel 50. (1) Für alle Personen in Betrieben und Behörden ist ein neues soziales Arbeitsrecht zu schaffen.
(2) Im Rahmen dieses Arbeitsrechts können Gesamtvereinbarungen nur zwischen den Vereinigungen der Arbeitnehmer und Unternehmer oder ihren Vertretungen abgeschlossen werden. Sie schaffen verbindliches Recht, das grundsätzlich nur zugunsten der Arbeitnehmer abbedungen werden kann.
Artikel 51. (1) Das Schlichtungswesen wird gesetzlich geregelt. Die zuständigen staatlichen Schlichtungsstellen haben die Aufgabe, eine Verständigung zwischen den Beteiligten zu fördern und auf Antrag einer oder beider Parteien oder auf Antrag des Senats Schiedssprüche zu fällen.
(2) Die Schiedssprüche können aus Gründen des Gemeinwohls für verbindlich oder allgemein verbindlich erklärt werden.
(3) Das Streikrecht der wirtschaftlichen Vereinigungen wird anerkannt.
Artikel 52. (1) Die Arbeitsbedingungen müssen die Gesundheit, die Menschenwürde, das Familienleben und die wirtschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse des Arbeitnehmers sichern. Sie haben insbesondere die leibliche, geistige und sittliche Entwicklung der Jugendlichen zu fördern.
(2) Kinderarbeit ist verboten.
Artikel 53. (1) Bei gleicher Arbeit haben Jugendliche und Frauen Anspruch auf den gleichen Lohn, wie ihn die Männer erhalten.
(2) Der Frau steht bei gleicher Eignung ein gleichwertiger Arbeitsplatz zu.
Artikel 54. Durch Gesetz sind Einrichtungen zum Schutz der Mütter und Kinder zu schaffen und die Gewähr, daß die Frau ihre Aufgabe im Beruf und als Bürgerin mit ihren Pflichten als Frau und Mutter vereinen kann.
Artikel 55. (1) Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag als Bekenntnis zu sozialer Gerechtigkeit und Freiheit, zu Frieden und Völkerverständigung.
(2) Der Achtstundentag ist der gesetzliche Arbeitstag.
(3) Alle Sonn- und gesetzlichen Feiertage sind arbeitsfrei.
(4) Ausnahmen können durch Gesetz oder Gesamtvereinbarungen zugelassen werden, wenn die Art der Arbeit oder das Gemeinwohl es erfordern.
(5) Das Arbeitsentgelt für die in die Arbeitszeit fallenden gesetzlichen Feiertage wird weiter gezahlt.
hierzu das Gesetz über die Sonn- und Feiertage vom 12. November 1954, geändert durch Gesetze vom 8. September 1970, vom 1. März 1976, vom 23. März 1993, vom 29. November 1994, vom 18. Dezember 2001, vom 26. März 2002, vom 12. Juni 2012, vom 27. November 2012, vom 19. März 2013, vom 21. Mai 2013 und vom 26. Juni 2018; geltende Fassung.
Artikel 56. (1) Jeder Arbeitende hat Anspruch auf einen bezahlten, zusammenhängenden Urlaub von mindestens 12 Arbeitstagen im Jahr. Dieser Anspruch ist unabdingbar und kann auch nicht abgegolten werden.
(2) Näheres wird durch Gesetz oder Vereinbarungen der beteiligten Stellen geregelt.
Artikel 57. (1) Es ist eine das gesamte Volk verbindende Sozialversicherung zu schaffen.
(2) Die Sozialversicherung hat die Aufgabe, den Gesundheitszustand des Volkes, auch durch vorbeugende Maßnahmen, zu heben, Kranken, Schwangeren und Wöchnerinnen jede erforderliche Hilfe zu leisten und eine ausreichende Versorgung für Erwerbsbeschränkte, Erwerbsunfähige und Hinterbliebene sowie im Alter zu sichern.
(3) Leistungen sind in einer Höhe zu gewähren, die den notwendigen Lebensunterhalt sichern.
(4) Die Sozialversicherung ist sinnvoll aufzubauen. Die Selbstverwaltung der Versicherten wird anerkannt. Ihre Organe werden in allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(5) Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Artikel 58. (1) Wer nicht in der Lage ist, für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen den notwendigen Lebensunterhalt zu erwerben, erhält ihn aus öffentlichen Mitteln, wenn er ihn nicht aus vorhandenem Vermögen bestreiten kann oder einen gesetzlichen oder anderweitigen Anspruch auf Lebensunterhalt hat.
(2) Durch den Bezug von Unterstützung aus öffentlichen Mitteln dürfen staatsbürgerliche Rechte nicht beeinträchtigt werden.
4. Abschnitt
Kirchen und Religionsgesellschaften
Artikel 59. (1) Die Kirchen und Religionsgesellschaften sind vom Staate getrennt.
(2) Jede Kirche, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre sämtlichen Angelegenheiten selber im Rahmen der für alle geltenden Gesetze. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
Artikel 60. (1) Die Freiheit der Vereinigung zu Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wird gewährleistet.
(2) Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, an einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder religiösen Übung teilzunehmen oder eine religiöse Eidesformel zu benutzen.
Artikel 61. Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren. Anderen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften kann durch Gesetz die gleiche Rechtsstellung verliehen werden, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.
Artikel 62. Soweit in öffentlichen Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten der Wunsch nach Gottesdienst und Seelsorge geäußert wird, sind die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zuzulassen. Dabei hat jede Art von Nötigung zur Teilnahme zu unterbleiben.
Artikel 63. Die von den anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften oder ihren Organisationen unterhaltenen Krankenhäuser, Schulen, Fürsorgeanstalten und ähnlichen Häuser gelten als gemeinnützige Einrichtungen.
Dritter Hauptteil
Aufbau und Aufgaben des Staates
1. Abschnitt
Allgemeines
Artikel 64. Der bremische Staat führt den Namen "Freie Hansestadt Bremen" und ist ein Glied der deutschen Republik und Europas.
Artikel 65. (1) Die Freie Hansestadt Bremen bekennt sich zu Demokratie, sozialer Gerechtigkeit, Freiheit, Schutz der natürlichen Umwelt, Frieden und Völkerverständigung.
(2) Sie fördert die grenzüberschreitende regionale Zusammenarbeit, die auf den Aufbau nachbarschaftlicher Beziehungen, auf das Zusammenwachsen Europas und auf die friedliche Entwicklung der Welt gerichtet ist.
(3) Die Freie Hansestadt Bremen bekennt sich zum Zusammenhalt der Gemeinden des Landes und wirkt auf gleichwertige Lebensverhältnisse hin.
Artikel 66. (1) Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.
(2) Sie wird nach Maßgabe dieser Verfassung und der aufgrund der Verfassung
erlassenen Gesetze ausgeübt:
a) unmittelbar durch die Gesamtheit der stimmberechtigten Bewohner
des bremischen Staatsgebietes, die ihren Willen durch Abstimmung (Volksentscheid)
und durch Wahl zur Volksvertretung (Landtag) äußert;
b) mittelbar durch den Landtag (Bürgerschaft) und die Landesregierung
(Senat).
Artikel 67. (1) Die gesetzgebende Gewalt steht ausschließlich dem Volk (Volksentscheid) und der Bürgerschaft zu.
(2) Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen des Senats und der nachgeordneten Vollzugsbehörden.
(3) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige Richter ausgeübt.
Artikel 68. Die Freie Hansestadt Bremen führt ihre bisherigen Wappen und Flaggen.
2. Abschnitt
Volksentscheid, Landtag und Landesregierung
Artikel 69. (1) Beim Volksentscheid ist stimmberechtigt, wer zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist.
(2) Die Abstimmung ist allgemein, gleich, unmittelbar, frei und geheim; sie kann nur bejahend oder verneinend lauten.
(3) Der Abstimmungstag muß ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.
Artikel 70. Der Volksentscheid findet statt:
a) wenn die Bürgerschaft mit der Mehrheit
ihrer Mitglieder eine Verfassungsänderung dem Volksentscheid unterbreitet;
b) wenn die Bürgerschaft eine andere zu
ihrer Zuständigkeit gehörende Frage dem Volksentscheid unterbreitet;
c) wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten
die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode verlangt;
d) wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten das
Begehren auf Beschlußfassung über einen Gesetzentwurf stellt.
Soll die Verfassung geändert werden, muß ein Fünftel der
Stimmberechtigten das Begehren unterstützen. Der Gesetzentwurf ist
vom Senat unter Darlegung seiner Stellungnahme der Bürgerschaft zu
unterbreiten. Der Volksentscheid findet nicht statt, wenn der begehrte
Gesetzentwurf in der Bürgerschaft unverändert angenommen worden
ist oder wenn die Vertrauenspersonen keinen Antrag auf Durchführung des
Volksentscheids gestellt haben. Wird der begehrte Gesetzentwurf in veränderter,
jedoch dem Anliegen des Volksbegehrens nicht widersprechender Weise angenommen,
so stellt die Bürgerschaft auf Antrag der Vertrauenspersonen die Erledigung des
Volksbegehrens fest. Ist das Gesetz durch Volksentscheid abgelehnt, so ist ein erneutes
Volksbegehren auf Vorlegung desselben Gesetzentwurfes erst zulässig,
nachdem inzwischen die Bürgerschaft neu gewählt ist.
Ein Volksentscheid ist außerdem im Fall des Artikels 42 Absatz 4
über ein von der Bürgerschaft beschlossenes Gesetz durchzuführen, wenn
a) die Bürgerschaft das Gesetz mit weniger als zwei Dritteln ihrer Mitglieder
beschlossen hat,
b) ein Viertel der Mitglieder der Bürgerschaft die Durchführung eines
Volksentscheids beantragt oder
c) ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten die Durchführung eines Volksentscheids
begehrt.
In diesen Fällen tritt das Gesetz nur bei einem zustimmenden Volksentscheid in
Kraft.
(3) Ein Volksentscheid nach Absatz 1über den laufenden Haushaltsplan, über Bezüge oder Entgelte öffentlicher Bediensteter oder vergleichbarer Personen und über Steuern, Abgaben, Beiträge und Gebühren sowie über Einzelheiten solcher Gesetzesvorlagen ist unzulässig. Finanzwirksame Volksentscheide mit Wirkung für zukünftige Haushaltspläne sind zulässig, soweit diese die Struktur eines zukünftigen Haushalts nicht wesentlich verändern, den verfassungsrechtlichen Regelungen des Haushaltsrechts, welchen auch die Bürgerschaft für die Aufstellung des Haushaltsplans unterliegt, entsprechen und zur Gegenfinanzierung keine Haushaltspositionen herangezogen werden, die gesetzlich, vertraglich oder auf andere Weise rechtlich gebunden sind.
Artikel 71. Soll durch Volksentscheid ein Gesetz erlassen, abgeändert oder aufgehoben werden, so hat der Beschluß über die Herbeiführung eines Volksentscheides oder das Volksbegehren gleichzeitig einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf zu enthalten.
(2) Finanzwirksame Volksentscheide mit Wirkung für zukünftige Haushalte haben einen Finanzierungsvorschlag zu enthalten. Diese Gegenfinanzierung ist in Anlehnung an die allgemeinen Regelungen des Haushaltsrechts darzustellen und dem Gesetzentwurf beizufügen.
Artikel 72. (1) Ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach Artikel 70 ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten, zugestimmt hat.
(2) Bei Verfassungsänderungen aufgrund eines Volksbegehrens müssen zwei Fünftel der Stimmberechtigten für das Volksbegehren stimmen.
Artikel 73. (1) Der Senat hat die durch Volksentscheid beschlossenen Gesetze innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses auszufertigen und im Bremischen Gesetzblatt zu verkünden.
(2) Ein durch Volksentscheid beschlossenes Gesetz kann während
einer laufenden Wahlperiode innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten nur
geändert oder aufgehoben werden
1. durch einen Volksentscheid nach Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe b oder d.
2. durch die Bürgerschaft mit verfassungsändernder Mehrheit.
Artikel 74. Das Verfahren beim Volksentscheid regelt ein besonderes Gesetz.
hierzu das Gesetz
über das Verfahren beim Volksentscheid vom 27. Februar 1996 (GBl.
S. 41,
1997 S. 323), geändert
durch Gesetz vom
22.
Dezember 1998;
geltende
Fassung.
Artikel 75. (1) Die Mitglieder der Bürgerschaft werden in den Wahlbereichen Bremen und Bremerhaven auf vier Jahre in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt. Das Nähere, insbesondere über Wahlberechtigung und Wählbarkeit, bestimmt das Wahlgesetz.
(2) Die Zahl der Mitglieder der Bürgerschaft wird durch Gesetz festgelegt.
(3) Auf Wahlvorschläge, für die weniger als fünf vom Hundert der Stimmen im Wahlbereich Bremen bzw. im Wahlbereich Bremerhaven abgegeben werden, entfallen keine Sitze.
(4) Gewählt wird innerhalb des letzten Monats der Wahlperiode der vorhergehenden Bürgerschaft, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt.
(5) Der Wahltag muß ein Sonntag oder allgemeiner öffentlicher Ruhetag sein.
hierzu das Bremische Wahlgesetz in der Fassung vom 23. Mai 1990 (GBl. S. 321), geändert durch Gesetze vom 18. Februar 1992, vom 23. Februar 1993, vom 23. Februar 1995, vom 18. Juni 1996, vom 1. Oktober 1996, vom 22. Mai 2001, vom 4. Dezember 2001, vom 28. Februar 2006, vom 19. Dezember 2006, vom 3. November 2009, vom 23. März 2010, vom 16. November 2010, vom 31. Januar 2012, vom 4. März 2014, vom 27. Februar 2018, vom 8. Mai 2018 und vom 4. September 2018; geltende Fassung
Artikel 76. (1) Die Wahlperiode kann vorzeitig beendet werden:
a) durch Beschluss der Bürgerschaft.
Der Antrag muss von wenigstens einem Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl
gestellt und mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung
er gebracht wird, allen Abgeordneten und dem Senat mitgeteilt werden. Der
Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder
der Bürgerschaft;
b) durch Volksentscheid, wenn ein Fünftel
der Stimmberechtigten es verlangt (Volksbegehren).
(2) Durch Volksentscheid kann die Wahlperiode nur vorzeitig beendet werden, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt.
(3) Die Neuwahl findet spätestens an dem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag statt, der auf den siebzigsten Tag nach der Entscheidung über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode folgt.
Artikel 77. (1) Fraktionen bestehen aus Mitgliedern der Bürgerschaft und werden von diesen in Ausübung des freien Mandats gebildet. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(2) Fraktionen wirken mit eigenen Rechten
und Pflichten als selbständige und unabhängige Gliederungen an
der Arbeit der Bürgerschaft mit. Das Nähere, insbesondere die
Ausstattung und Rechnungslegung, regelt ein Gesetz.
Ein Fraktionszwang ist unzulässig.
hierzu das Bremische Abgeordnetengesetz (Fünfter Teil) vom 16. Oktober 1978 (GBl. S. 209), geändert durch die Gesetze vom 23. Juli 1979 (GBl. S. 313), vom 9. Februar 1981 (GBl. S. 63), vom 22. Februar 1982 (GBl. S. 61), vom 26. Juni 1984 (GBl. S. 185), vom 22. März 1988 (GBl. S. 51), vom 9. Januar 1990 (GBl. S. 1), vom 14. Dezember 1990 (GBl. S. 467), vom 3. März 1992 (GBl. S. 43), vom 5. Juli 1994, vom 4. April 1995, vom 17. Oktober 1995, vom 16. Dezember 1997, vom 30. Juni 1998, vom 27. Juli 1999, vom 11. Juli 2000, vom 4. September 2001, vom 27. August 2002 vom 6. Juli 2004 und vom 14. Dezember 2004); geltende Fassung.
Artikel 78. (1) Das Recht auf Bildung und Ausübung parlamentarischer Opposition wird gewährleistet.
(2) Oppositionsfraktionen haben das Recht auf politische Chancengleichheit sowie Anspruch auf eine zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderliche Ausstattung.
Artikel 79. (1) Der Senat ist verpflichtet, die Bürgerschaft oder die zuständigen Ausschüsse oder Deputationen über die Vorbereitung von Gesetzen sowie über Grundsatzfragen der Landesplanung, der Standortplanung und der Durchführung von Großvorhaben frühzeitig und vollständig zu unterrichten.
(2) Der Senat unterrichtet zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Bürgerschaft vollständig über alle Vorhaben im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, der Europäischen Union und anderen Staaten, die für das Land von herausragender politischer Bedeutung sind, wesentliche Interessen des Landes berühren oder erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Dies gilt insbesondere bei Vorhaben, die die Gesetzgebungszuständigkeit der Bürgerschaft wesentlich berühren oder die Übertragung von Hoheitsrechten des Landes auf die Europäische Union beinhalten.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 gibt der Senat der Bürgerschaft frühzeitig die Gelegenheit zur Stellungnahme und berücksichtigt diese. Weicht der Senat in seinem Stimmverhalten im Bundesrat von einer Stellungnahme der Bürgerschaft ab, so hat er seine Entscheidung gegenüber der Bürgerschaft zu begründen.
Artikel 80. Die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft erlischt durch Verzicht oder durch Wegfall einer für die Wählbarkeit maßgebenden Voraussetzung. Der Verzicht ist dem Präsidenten der Bürgerschaft schriftlich mitzuteilen; er ist unwiderruflich.
Artikel 81. Die Bürgerschaft tritt innerhalb eines Monats nach Ablauf der Wahlperiode der vorhergehenden Bürgerschaft zusammen. Sie wird erstmalig von dem Vorstand der vorhergehenden Bürgerschaft einberufen.
Artikel 82. (1) Niemand darf bei der Übernahme oder Ausübung eines Mandats behindert oder benachteiligt werden. Kündigung oder Entlassung aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis und Benachteiligungen am Arbeitsplatz aus diesen Gründen sind unzulässig.
(2) Die Mitglieder der Bürgerschaft haben Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Die Höhe des Entgelts wird jährlich nach Maßgabe der Veränderung der Einkommens- und Kostenentwicklung in der Freien Hansestadt Bremen angepasst.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.
hierzu das Bremische Abgeordnetengesetz (Dritter Teil) vom 16. Oktober 1978; nähere Angaben nach dem Art. 77.
Artikel 83. (1) Die Mitglieder der Bürgerschaft sind Vertreter der ganzen bremischen Bevölkerung. Sie sind verpflichtet, die Gesetze zu beachten und haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Freien Hansestadt Bremen. Im übrigen sind sie nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(2) Sie sind verpflichtet, alle ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Bürgerschaft bekanntwerdenden vertraulichen Schriftstücke, Drucksachen, Verhandlungen der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse sowie der Behörden geheim zu halten.
Artikel 84. aufgehoben.
Artikel 85. Ein Mitglied der Bürgerschaft, das sein Amt ausnutzt, um sich oder anderen persönliche Vorteile zu verschaffen, oder das sich beharrlich weigert, die ihm als Bürgerschaftsmitglied obliegenden Geschäfte zu erfüllen, oder das der Pflicht der Verschwiegenheit zuwiderhandelt, kann durch Beschluss der Bürgerschaft ausgeschlossen werden. Ein Antrag auf Ausschließung muss von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft ausgehen; er ist an den Geschäftsordnungsausschuss zur Untersuchung und Berichterstattung zu verweisen. Der Betroffene kann nach Berichterstattung des Geschäftsordnungsausschusses in der Versammlung selbst oder durch ein anderes Mitglied Erklärungen abgeben. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder oder, falls weniger, jedoch mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind, der Einstimmigkeit.
Artikel 86. Die Bürgerschaft wählt für ihre Wahlperiode ihren Präsidenten, die Vizepräsidenten und die Schriftführer. Sie bilden den Vorstand.
Artikel 87. (1) Anträge auf Beratung und Beschlussfassung über einen Gegenstand können, sofern sie nicht vom Senat ausgehen, nur aus der Mitte der Bürgerschaft oder von Bürgern gestellt werden.
(2) Bürgeranträge müssen von mindestens 5 000 Einwohnern unterzeichnet sein, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Nach Maßgabe des Gesetzes kann an die Stelle der Unterzeichnung die Unterstützung im Wege elektronischer Kommunikation treten. Anträge zum Haushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind nicht zulässig. Das Nähere regelt ein Gesetz.
hierzu das Gesetz über das Verfahren beim Bürgerantrag vom 20. Dezember 1994 (GBl. S. 325), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2004, vom 3. September 2009 und vom 22. März 2016; geltende Fassung
Artikel 88. (1) Die Bürgerschaft hält ordentliche Sitzungen in den in der Geschäftsordnung festgelegten Zeitabständen ab, die jedoch in der Regel nicht länger als ein Monat sein dürfen.
(2) Der Vorstand hat eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn die Bürgerschaft es beschließt, wenn der Senat es unter Mitteilung des zu beratenden Gegenstandes für erforderlich hält, oder wenn wenigstens ein Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft schriftlich darauf anträgt.
hierzu die Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft in der Fassung des Übernahmebeschlusses vom 3. Juli 2003
Artikel 89. (1) Zur Beschlussfähigkeit der Bürgerschaft ist eine Teilnahme der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. Jedoch sind alle Beschlüsse gültig, die gefasst sind, ohne dass die Beschlussfähigkeit angezweifelt worden ist.
(2) Ausnahmsweise kann auch bei Anwesenheit einer geringeren Zahl von Mitgliedern ein Beschluss gültig gefasst werden, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes keinen Aufschub gestattet und dies bei der Ladung zu der Versammlung ausdrücklich angezeigt worden ist. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Senat beantragt, dass wegen Dringlichkeit des Gegenstandes diese Ausnahme eintritt.
Artikel 90. Die Bürgerschaft fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt. Für die von der Bürgerschaft vorzunehmenden Wahlen können durch Gesetz oder Geschäftsordnung Ausnahmen zugelassen werden.
siehe hierzu die Angaben nach Art. 88.
Artikel 91. (1) Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich.
(2) Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder der Bürgerschaft oder auf Antrag des Senats kann die Öffentlichkeit mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
Artikel 92. (1) Der Präsident der Bürgerschaft eröffnet, leitet und schließt die Beratungen.
(2) Ihm liegt die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowohl in der Versammlung selbst als auch unter den Zuhörern ob. Wird die Ruhe durch die Zuhörer gestört, so kann er ihre Entfernung veranlassen.
(3) Der Präsident der Bürgerschaft verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der Bürgerschaft nach Maßgabe des Haushalts und vertritt die Freie Hansestadt Bremen in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Bürgerschaft.
(4) Der Vorstand der Bremischen Bürgerschaft ist Dienstvorgesetzter aller im Dienste der Bremischen Bürgerschaft stehenden Personen, er stellt sie ein und entlässt sie. Dabei hat er den Stellenplan zu beachten.
Artikel 93. Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen der Bürgerschaft kann niemand zur Verantwortung gezogen werden.
Artikel 94. Kein Mitglied der Bürgerschaft darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seiner Abgeordnetentätigkeit getanen Äußerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Bürgerschaft zur Verantwortung gezogen werden.
Artikel 95. (1) Abgeordnete dürfen ohne Einwilligung der Bürgerschaft während der Dauer ihres Mandats nicht verhaftet oder sonstigen ihre Freiheit und die Ausübung ihres Mandats beschränkenden Maßnahmen unterworfen werden, es sei denn, sie werden bei der Ausübung einer Straftat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen.
(2) Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen einen Abgeordneten richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die dieser als Berufsgeheimnisträger das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden.
(3) Die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung erteilt der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder.
(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Artikel 96. (1) Die Mitglieder der Bürgerschaft sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordneten Tatsachen anvertrauen, oder denen sie in Ausübung ihres Abgeordnetenberufes solche anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Auch in Beziehung auf Beschlagnahme von Schriftstücken stehen sie den Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben.
(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen der Bürgerschaft und der Fraktionen nur mit Zustimmung des Präsidenten der Bürgerschaft vorgenommen werden.
Artikel 97. Die Mitglieder der Bürgerschaft bedürfen zur Ausübung ihrer Abgeordnetentätigkeit keines Urlaubs.
Artikel 98. (1) Dem Senat sind Zeit und Tagesordnung jeder Bürgerschaftssitzung und tunlichst auch aller Ausschusssitzungen rechtzeitig vorher mitzuteilen.
(2) Die Bürgerschaft kann bei einzelnen Verhandlungsgegenständen die Anwesenheit von Vertretern des Senats verlangen.
(3) Die Mitglieder des Senats und die vom Senat bestellten Vertreter haben zu den Sitzungen der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse Zutritt. Das gilt nicht für Untersuchungsausschüsse.
Artikel 99. (1) Jedes Mitglied der Bürgerschaft hat das Recht, Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen der Verwaltung zu nehmen. Auf seine Anforderung erfolgt die Akteneinsicht in den Räumen der Bürgerschaft.
(2) Die Vorlage der Akten und sonstigen amtlichen Unterlagen hat unverzüglich und vollständig zu erfolgen. Der Senat darf den Mitgliedern der Bürgerschaft Kopien amtlicher Unterlagen der Verwaltung in schriftlicher und elektronischer Form zur Einsicht überlassen.
(3) Die Einsichtnahme darf nur abgelehnt werden, wenn überwiegende schutzwürdige Belange des Betroffenen entgegenstehen oder öffentliche Interessen einschließlich des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung eine Geheimhaltung zwingend erfordern. Die Entscheidung ist dem Mitglied der Bürgerschaft schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
(4) Ist das Mitglied der Bürgerschaft in dem jeweiligen Verwaltungszweig einschließlich der diesem Verwaltungszweig zugeordneten Einrichtungen beschäftigt oder liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich durch die Akteneinsicht einen persönlichen Vorteil verschaffen könnte oder die Akteneinsicht in sonstiger Weise für seine berufliche Tätigkeit nützlich sein könnte, entscheidet der Geschäftsordnungsausschuss darüber, ob und wie die Akteneinsicht durchgeführt wird.
(5) Die gesetzliche Einräumung weitergehender Rechte der Ausschüsse, deren Befugnisse gesetzlich geregelt sind, bleibt unberührt.
Artikel 100. (1) Mitglieder der Bürgerschaft können in Fraktionsstärke an den Senat Anfragen in öffentlichen Angelegenheiten richten. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass dieses Recht einzelnen Mitgliedern der Bürgerschaft zusteht.
(2) Sieht die Geschäftsordnung Aussprachen über Anfragen vor, so findet eine Aussprache statt, wenn Mitglieder der Bürgerschaft dies in Fraktionsstärke verlangen.
Artikel 101.
(1) Die Bürgerschaft beschließt, abgesehen von den ihr durch
diese Verfassung zugewiesenen sonstigen Aufgaben, insbesondere über
1. Erlass, Änderung und Aufhebung von Gesetzen,
2. Festsetzung von Abgaben und Tarifen,
3. Übernahme neuer Aufgaben, für die eine gesetzliche Verpflichtung
nicht besteht, besonders vor Errichtung und Erweiterung von öffentlichen
Einrichtungen, Betrieben und wirtschaftlichen Unternehmen sowie vor Beteiligung
an solchen Unternehmen,
4. Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder Unternehmen, an
denen die Freie Hansestadt Bremen maßgebend beteiligt ist,
5. Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben
sowie Genehmigung von Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten der Freien
Hansestadt Bremen entstehen können, für die keine Mittel im Haushaltsplan
vorgesehen sind,
6. Verfügung über Vermögen der Freien Hansestadt Bremen,
besonders Erwerb, Veräußerungen und Belastung von Grundstücken,
Schenkungen und Darlehnshingaben, soweit es sich nicht um Geschäfte
der laufenden Verwaltung handelt,
7. Verzicht auf Ansprüche der Freien Hansestadt Bremen und Abschluss
von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung
handelt.
(2) Anordnungen, die der Gesetzesform bedürfen, können, wenn außerordentliche Umstände ein sofortiges Eingreifen erfordern, durch Verordnung des Senats getroffen werden. Die Verordnung darf keine Änderung der Verfassung enthalten; sie ist sofort der Bürgerschaft zur Bestätigung vorzulegen, und wenn die Bestätigung versagt wird, unverzüglich wieder aufzuheben.
(3) Das Nähere über die Rechte der Bürgerschaft bei der Benennung von Mitgliedern in europäischen Organen regelt das Gesetz.
(4) Die Bürgerschaft setzt die Betriebsausschüsse der Eigenbetriebe ein. Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 102. Die Bürgerschaft darf keine Ausgabe oder Belastung beschließen, ohne dass ihre Deckung sichergestellt ist.
Artikel 103. Von allen Beschlüssen der Bürgerschaft wird dem Senat eine amtliche Ausfertigung zugestellt.
Artikel 104. (weggefallen)
Artikel 105. (1) Die Bürgerschaft setzt einen Geschäftsordnungsausschuss, einen Haushalts- und Finanzausschuss und für die verschiedenen Zweige ihrer Aufgaben ständige und nichtständige Ausschüsse ein. Im Geschäftsordnungsausschuss hat der Präsident der Bürgerschaft oder sein Stellvertreter den Vorsitz. Das weitere Verfahren zur Besetzung der Ausschüsse regelt die Geschäftsordnung.
(2) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse sind in der Regel die Fraktionen der Bürgerschaft nach ihrer Stärke zu berücksichtigen. Ändert sich die Zusammensetzung der Fraktionen, sind auf Antrag einer Fraktion die Stellen der Ausschüsse neu zu benennen, die von der Änderung betroffen sind.
(3) Die Bürgerschaft kann ihr zustehende Befugnisse, mit Ausnahme endgültiger Gesetzgebung, an die ständigen Ausschüsse übertragen.
(4) Ausschussmitglieder können jederzeit die Einrichtungen des Aufgabenbereichs, für den der Ausschuss zuständig ist, besichtigen und in der Verwaltung dieses Bereichs Auskunft für die Ausschussarbeit einholen. Auf Verlangen von einem Viertel der Ausschussmitglieder hat das zuständige Mitglied des Senats dem Ausschuss die notwendigen Informationen zu übermitteln. Die Erteilung von Auskünften oder Übermittlung von Informationen darf nur abgelehnt werden, wenn überwiegende schutzwürdige belange des betroffenen entgegenstehen oder öffentliche Interessen einschließlich des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung eine Geheimhaltung zwingend erfordern. Die Entscheidung ist bei Auskünften dem Abgeordneten und bei der Übermittlung von Informationen dem Ausschuss schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung müssen unverzüglich und vollständig erfolgen. Ein Ausschuss kann verlangen, dass das zuständige Mitglied des Senats oder sein Vertreter im Amt vor dem Ausschuss erscheint und Auskunft erteilt.
(5) Die Bürgerschaft hat das Recht und auf Antrag eines Viertels ihrer Mitglieder die Pflicht, parlamentarische Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse und die von ihnen ersuchten Behörden können in entsprechender Anwendung der Strafprozessordnung alle erforderlichen Beweise erheben, auch Zeugen und Sachverständige vorladen, vernehmen, vereidigen und das Zeugniszwangsverfahren gegen sie durchführen. Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis bleibt jedoch unberührt. Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse auf Beweiserhebung Folge zu leisten. Die Akten der Behörden sind ihnen auf Verlangen vorzulegen. Der Senat stellt den Untersuchungsausschüssen auf Ersuchen das zu ihrer Unterstützung erforderliche Personal zur Verfügung. Die Untersuchungsausschüsse haben das Recht, das Personal im Einvernehmen mit dem Senat auszuwählen.
(6) Die Bürgerschaft setzt einen Petitionsausschuss ein, dem die Behandlung der einzeln oder in Gemeinschaft an die Bürgerschaft gerichteten Bitten, Anregungen und Beschwerden obliegt. Das zuständige Mitglied des Senats ist verpflichtet, dem Petitionsausschuss auf Verlangen seiner Mitglieder Akten vorzulegen, Zutritt zu den von ihm verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gewähren, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Amtshilfe zu leisten. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(7) Die Bürgerschaft setzt einen Ausschuss für Angelegenheiten der Häfen im Lande Bremen ein.
(8) Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des jeweils zuständigen Ausschusses haben die auf Veranlassung der Freien Hansestadt Bremen gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichts- oder der sonstigen zur Kontrolle der Geschäftsführung berufenen Organe einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer juristischen Person des Privatrechts, die unter beherrschendem Einfluss der Freien Hansestadt Bremen steht, Auskünfte zu erteilen und notwendige Informationen zu übermitteln. Der Schutz vertraulicher und geheimhaltungsbedürftiger Angaben, namentlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, ist durch den Ausschuss sicherzustellen.
hierzu das Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen vom 15. November 1982 (GBl. S. 329), geändert durch Gesetz vom 23. Februar 1988, vom 18. Oktober 2005 und vom 30. September 2014; geltende Fassung.
Artikel 106. Die näheren Vorschriften über den Geschäftsgang der Bürgerschaft bleiben der Geschäftsordnung vorbehalten, die von der Bürgerschaft nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze festgestellt wird.
siehe hierzu die Angaben nach Art. 88.
Artikel 107. (1) Die Landesregierung besteht aus einem Senat. Ihm gehören Senatoren an, deren Zahl durch Gesetz bestimmt wird. Zu weiteren Mitgliedern des Senats können Staatsräte, deren Zahl ein Drittel der Zahl der Senatoren nicht übersteigen darf, gewählt werden. Diese weiteren Mitglieder stehen für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Senat in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis; das Nähere regelt ein Gesetz.
(2) Die Senatsmitglieder werden von der Bürgerschaft mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt. Dabei wird zunächst der Präsident des Senats in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Staatsräte als weitere Mitglieder werden auf Vorschlag des Senats gewählt.
(3) Bis zur Wahl eines Senats durch die neue Bürgerschaft führt der bisherige Senat die Geschäfte weiter.
(4) Gewählt werden kann, wer in die Bürgerschaft wählbar ist. Er braucht weder seine Wohnung noch seinen Aufenthalt in der Freien Hansestadt Bremen gehabt zu haben.
(5) Wiederwahl der Mitglieder des Senats ist zulässig.
(6) Der Gewählte ist zur Annahme der Wahl nicht verpflichtet; auch steht ihm der Austritt aus dem Senat jederzeit frei.
hierzu das Gesetz über die Mitgliederzahl
des Senates vom 30. Oktober 1975 (geändert durch Gesetze vom 18. September
1985, vom 3. März 1987, vom 25. März 1992, vom 4.
Juli 1995, vom 7.
Juli 1999 und vom
23.
Februar 2000;
altes Recht:
- das Senatsgesetz über die Mitglieder vom 29. November 1946 (GBl. S. 107),
aufgehoben durch Gesetz vom 29. November 1949 (GBl. S. 231)
- das Gesetz über die Mitglieder des Senates vom 29. November 1949 (GBl. S.
231), aufgehoben durch Gesetz vom 7. Dezember 1951 (GBl. S. 123)
- das Gesetz über die Mitglieder des Senates vom 7. Dezember 1951 (GBl. S. 123),
aufgehoben durch Gesetz vom 20. Dezember 1955 (GBl. S. 159)
- das Gesetz über die Mitglieder des Senates vom 20. Dezember 1955 (GBl. S.
159), aufgehoben durch Gesetz vom 22. Dezember 1959 (GBl. S. 153)
- das Gesetz über die Mitglieder des Senates vom 22. Dezember 1959 (GBl. S.
153), aufgehoben durch Gesetz vom 15. Dezember 1971 (GBl. S. 25)
Artikel 108. (1) Die Senatsmitglieder können nicht gleichzeitig der Bürgerschaft angehören.
(2) Ist ein Bürgerschaftsmitglied in den Senat gewählt und daraufhin gemäß Absatz 1 dieses Artikels aus der Bürgerschaft ausgetreten, so hat es, wenn es von dem Amt eines Senatsmitgliedes zurücktritt, das Recht, wieder in die Bürgerschaft als Mitglied einzutreten; wer an seiner Stelle aus der Bürgerschaft auszuscheiden hat, bestimmt das Wahlgesetz. Das gleiche gilt, wenn ein Senatsmitglied in die Bürgerschaft gewählt, aber mit Rücksicht auf diesen Artikel nicht in die Bürgerschaft eingetreten ist, für den Fall seines späteren Rücktritts von dem Amte eine Senatsmitgliedes.
Artikel 109. Beim Amtsantritt leisten die Mitglieder des Senats vor der Bürgerschaft den Eid auf die Verfassung.
Artikel 110. (1) Der Senat oder ein Mitglied des Senats hat zurückzutreten, wenn die Bürgerschaft ihm durch ausdrücklichen Beschluss ihr Vertrauen entzieht.
(2) Ein Antrag, dem Senat oder einem Mitgliede des Senats das Vertrauen zu entziehen, muss von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft gestellt und mindestens eine Woche vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Bürgerschaftsmitgliedern und dem Senat mitgeteilt werden.
(3) Der Beschluss auf Entziehung des Vertrauens kommt nur zustande, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmt. Er wird für Senatoren rechtswirksam, wenn die Bürgerschaft einen neuen Senat oder ein neues Mitglied des Senats gewählt oder ein Gesetz beschlossen hat, durch das die Zahl der Mitglieder entsprechenden herabgesetzt wird. Satz 2 gilt nicht für die weiteren Mitglieder des Senats.
(4) Wenn sich ein Mitglied des Senats beharrlich weigert, den ihm gesetzlich oder nach der Geschäftsordnung obliegenden Verbindlichkeiten nachzukommen oder der Pflicht zur Geheimhaltung zuwiderhandelt oder die dem Senat oder seiner Stellung schuldige Achtung gröblich verletzt, so kann ihm auf Antrag des Senats durch Beschluss der Bürgerschaft die Mitgliedschaft im Senat entzogen werden.
Artikel 111. (1) Die Mitglieder des Senats können wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung auf Beschluss der Bürgerschaft vor dem Staatsgerichtshof angeklagt werden.
(2) Der Beschluss kommt nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden, mindestens aber die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmen.
Artikel 112. (1) Die Mitglieder des Senats führen die Amtsbezeichnung "Senator". Die weiteren Mitglieder des Senats führen die Amtsbezeichnung "Staatsrat".
(2) Sie erhalten eine von der Bürgerschaft festgesetzte Vergütung. Übergangsgeld, Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung können durch Gesetz vorgesehen werden.
hierzu das Senatsgesetz vom 17. Dezember 1968 (GBl. S. 237), geändert durch Gesetze vom 5. Juli 1976, vom 19. Dezember 1977, vom 12. März 1988, vom 5. Juli 1994, vom 4. April 1995, vom 1. Februar 2000, vom 8. April 2003 (berichtigt), vom 11. Mai 2004, vom 22. März 2005, vom 19. Dezember 2006, vom 22. Dezember 2009, vom 31. August 2010, vom 25. Juni 2013, vom 22. Juli 2014, vom 4. November 2014, vom 20. Dezember 2016 und vom 16. Mai 2017; geltende Fassung.
Artikel 113. (1) Mit dem Amt eines Senatsmitgliedes ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar. Der Senat kann Senatsmitgliedern die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten.
(2) Die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen dürfen Senatsmitglieder nur mit besonderer Genehmigung des Senats annehmen. Einer solchen Genehmigung bedarf es auch, wenn sie nach ihrem Eintritt in den Senat in dem Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer der erwähnten Unternehmungen bleiben wollen. Die erteilte Genehmigung ist dem Präsidenten der Bürgerschaft anzuzeigen.
Artikel 114. Der Präsident des Senats und ein weiterer vom Senat zu wählender Senator sind Bürgermeister.
Artikel 115. (1) Der Präsident des Senats wird zunächst durch den anderen Bürgermeister und erforderlichenfalls durch ein anderes, von ihm dazu bestimmtes Mitglied des Senats vertreten.
(2) Der Präsident des Senats hat die Leitung der Geschäfte des Senats; er hat für den ordnungsmäßigen Geschäftsgang Sorge zu tragen sowie für die gehörige Ausführung der von den einzelnen Mitgliedern des Senats wahrzunehmenden Geschäfte.
(3) Von allen an ihn für den Senat gelangenden Eingaben muss er dem Senat in der nächsten Versammlung Mitteilung machen.
Artikel 116. Jedes Mitglied des Senats hat das Recht, die Beratung und Beschlussfassung über einen Gegenstand zu beantragen.
Artikel 117. (1) Zu einem Beschluss des Senats ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Staatsräte, die als weitere Mitglieder in den Senat gewählt sind, sind bei Abstimmungen an Weisungen des Senators, dem sie zugeordnet sind, nicht gebunden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(2) Bei Beratung und Entscheidung über Beschwerden, die beim Senat über Verfügungen oder Unterlassungen der mit einzelnen Geschäftszweigen beauftragten Mitglieder erhoben werden, dürfen die dabei beteiligten Mitglieder nicht zugegen sein.
Artikel 118. (1) Der Senat führt die Verwaltung nach den Gesetzen und den von der Bürgerschaft gegebenen Richtlinien. Er vertritt die Freie Hansestadt Bremen nach außen. Zur Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen für die Freie Hansestadt Bremen ist der Präsident des Senats oder sein Stellvertreter ermächtigt.
(2) Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, ist der Senat Dienstvorgesetzter aller im Dienste der Freien Hansestadt Bremen stehenden Personen, er stellt sie ein und entlässt sie. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Ernennung von Personen, die Kontrollaufgaben gegenüber der vollziehenden Gewalt wahrnehmen, dabei sachlich unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind und über ihre Tätigkeit der Bürgerschaft Bericht zu erstatten haben, eine Wahl in der Bürgerschaft vorangeht.
(3) Der Senat kann seine Befugnisse nach Absatz 1 und 2 ganz oder teilweise übertragen.
(4) Zur Übernahme des ihm übertragenen Geschäfts ist regelmäßig jedes Mitglied verpflichtet.
(5) Bei Verhinderung einzelner Mitglieder ist eine Vertretung durch andere Mitglieder des Senats zulässig.
Artikel 119. Der Senat darf keine Beschlüsse der Bürgerschaft ausführen, die mit den Gesetzen nicht im Einklang stehen. Er darf auch keine Ausgaben anordnen oder irgendwelche Belastungen für die Freie Hansestadt Bremen übernehmen, für die eine ordnungsmäßige Deckung nicht vorhanden ist.
Artikel 120. Die Senatoren
tragen nach einer vom Senat zu beschließenden
Geschäftsverteilung die Verantwortung für die einzelnen Verwaltungsbehörden
und Ämter. Sie sind innerhalb ihres Geschäftsbereichs befugt,
die Freie Hansestadt Bremen zu vertreten. Sie haben dem Senat zur Beschlußfassung
zu unterbreiten:
1. alle an die Bürgerschaft zu richtenden Anträge des Senats,
2. Angelegenheiten, für die Verfassung oder Gesetze die Entscheidung
des Präsidenten des Senats oder des Senats vorschreiben,
3. Angelegenheiten, die für die gesamte Verwaltung von Bedeutung
sind,
4. Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich
mehrerer Verwaltungsbehörden oder Ämter berühren.
Artikel 121. (1) Der Senat übt das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(2) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer bestimmten Art gerichtlich anhängiger Strafsachen bedürfen eines Gesetzes. Die Niederschlagung einer einzelnen gerichtlich anhängigen Strafsache ist unzulässig.
3. Abschnitt
Rechtssetzung
Artikel 122. Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts sind Bestandteile des Landesrechts. Sie sind für den Staat und für den einzelnen Staatsbürger verbindlich.
Artikel 123. (1) Die Gesetzesvorlagen werden durch Volksbegehren, Bürgerantrag, vom Senat oder aus der Mitte der Bürgerschaft eingebracht.
(2) Die von der Bürgerschaft oder durch Volksentscheid beschlossenen Gesetze werden dem Senat zur Ausfertigung und Verkündung zugestellt.
(3) Der Senat hat die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze innerhalb eines Monats auszufertigen und im Bremischen Gesetzblatt zu verkünden.
(4) Das Bremische Gesetzblatt kann nach Maßgabe eines Gesetzes auch in elektronischer Form geführt werden.
siehe hierzu
- das Gesetz
über das Verfahren beim Bürgerantrag; nähere Angaben nach
Art. 87;
- das Gesetz
über das Verfahren beim Volksentscheid; nähere Angaben nach
Art. 74;
- die Geschäftsordnung
der Bremischen Bürgerschaft; nähere Angaben nach
Art. 88.
- das Gesetz über die Verkündung von Gesetzen,
Rechtsverordnungen und anderen Vorschriften vom 26. September 2012 (GBl.
S. 409);
geltende Fassung.
Artikel 124. Der Senat erlässt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 125. (1) Eine Verfassungsänderung kann nur in der Form erfolgen, dass eine Änderung des Wortlauts der Verfassung oder ein Zusatzartikel zur Verfassung beschlossen wird.
(2) Bei einer Verfassungsänderung haben drei Lesungen an verschiedenen Tagen stattzufinden. Die Bürgerschaft hat den Antrag auf Verfassungsänderung nach der ersten Lesung an einen nichtständigen Ausschuss im Sinne des Artikels 105 dieser Verfassung zu verweisen. Nach Eingang des Berichtes dieses Ausschusses haben zwei weitere Lesungen an verschiedenen Tagen stattzufinden.
(3) Ein Beschluss auf Abänderung der Verfassung kommt außer durch Volksentscheid nur zustande, wenn die Bürgerschaft mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder zu stimmt.
(4) Eine Änderung dieser Landesverfassung, durch welche die in den Artikeln 143, 144, 145 Abs. 1 und 147 niedergelegten Grundsätze und die Einteilung des Wahlgebiets in die Wahlbereiche Bremen und Bremerhaven (Art. 75) berührt werden, ist nur durch Volksentscheid oder einstimmigen Beschluss der Bürgerschaft zulässig.
Artikel 126. Gesetze und Verordnungen treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf ihre Verkündung folgenden Tage in Kraft.
4. Abschnitt
Verwaltung
Artikel 127. Die Verwaltungsbehörden und Ämter werden nach Richtlinien und Weisungen des zuständigen Senators von fachlich geeigneten Personen geleitet.
Artikel 128. (1) Die öffentlichen Ämter sind allen Staatsbürgern zugänglich.
(2) Für die Anstellung und Beförderung entscheiden ausschließlich Eignung und Befähigung nach Maßgabe der Gesetze.
Artikel 129. (1) Für die Angelegenheiten der verschiedenen Verwaltungszweige kann die Bürgerschaft Deputationen einsetzen. In die Deputationen können auch Personen entsandt werden, die der Bürgerschaft nicht angehören. Das Nähere wird durch ein Deputationsgesetz bestimmt."
(2) Artikel 99 und Artikel 105 Absatz 2 bis 4 und 8 gelten entsprechend. Den nicht der Bürgerschaft angehörenden Mitgliedern der Deputationen stehen die Rechte aus Artikel 99 nur hinsichtlich des Verwaltungszweiges für den die Deputation zuständig ist, zu.
hierzu das Gesetz über die Deputationen vom 5. Juli 2011 (GBl. S. 383), geändert durch Gesetze vom 31. Januar 2012, vom 3. September 2013, vom 28. April 2015, vom 28. Juni 2015, vom 2. Oktober 2018, vom 13. November 2018, vom 2. April 2019 und vom 20. August 2019; geltende Fassung.
Artikel 130. Das am Tage der Eingliederung Bremerhavens in das Land Bremen vorhandene Vermögen der Freien Hansestadt Bremen gilt als Vermögen der Stadtgemeinde Bremen. Das bisherige Vermögen der Stadtgemeinde Bremerhaven bleibt Vermögen Bremerhavens.
gegenstandslos; betraf die Angliederung der Stadt Bremerhaven (Wesermünde und Bremerhaven) an das Land Bremen am 1. Januar 1947.
Artikel 131. (1) Der Beginn und das Ende des Rechnungsjahres werden durch Gesetz festgelegt.
Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei
Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres
durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Es enthält die Festsetzung
1. der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben
im Haushaltsplan,
2. der Steuersätze, soweit sie für
jedes Rechnungsjahr festzusetzen sind,
3. des Höchstbetrages der Kassenkredite.
Artikel 131a. (1) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.
(2) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen.
(3) Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann von den Vorgaben der Absätze 1 und 2 aufgrund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder der Bürgerschaft abgewichen werden. Im Falle der Abweichung von den Vorgaben des Absatzes 1 ist der Beschluss mit einer Tilgungsregelung zu verbinden.
(4) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz.
(5) Einnahmen aus Krediten im Sinne von Absatz 1 entstehen dem Land auch dann, wenn Kredite von juristischen Personen, auf die das Land aufgrund Eigentums, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, im Auftrag des Landes und zur Finanzierung staatlicher Aufgaben aufgenommen werden und wenn die daraus folgenden Zinsen und Tilgungen aus dem Landeshaushalt zu erbringen sind.
(6) Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Vorgaben der Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen von diesen Vorgaben, regelt ein Gesetz.
Artikel 131b. Bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2019 sind Abweichungen von Artikel 141a Absatz 1 im Rahmen der gemäß Artikel 143d Absatz 2 Grundgesetz übernommenen Konsolidierungsverpflichtung zulässig.
Artikel 131c. Zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Artikel 131a Absatz 1 und Artikel 131b wirken Bürgerschaft und Senat auf eine aufgabengerechte Finanzausstattung des Landes hin. Der Senat ist verpflichtet, bei seiner Mitwirkung an der Bundesgesetzgebung und in Angelegenheiten der Europäischen Union sein handeln am Ziel der Einnahmensicherung und der aufgabengerechten Finanzausstattung des Landes und seiner Gemeinden auszurichten.
Artikel 132. Das Haushaltsgesetz bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben. Der Senat hat die Verwaltung nach dem Haushaltsgesetz zu führen. Er darf die Haushaltsmittel nur insoweit und nicht eher in Anspruch nehmen, als es bei einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist.
Artikel 132a. Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der
Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt,
so ist bis zu seinem Inkrafttreten der Senat ermächtigt, alle Ausgaben
zu leisten, die nötig sind,
a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen
zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
b) um rechtlich begründete Verpflichtungen
der Freien Hansestadt Bremen zu erfüllen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstigen Leistungen
fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren,
sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt
worden sind.
Soweit nicht auf besonderem Gesetz beruhende
Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen die Ausgaben unter
Absatz 1 decken, darf der Senat die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung
erforderlichen Mittel im Wege des Kredits flüssig machen.
Artikel 133. Der Senat hat über die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres der Bürgerschaft in dem folgenden Rechnungsjahr Rechnung zu legen.
Artikel 133a. (1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung.
(2) Die Mitglieder des Rechnungshofs sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(3) Sie werden von der Bürgerschaft gewählt und sind vom Senat zu ernennen.
(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
hierzu das Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Dezember 1966 (GBl. S. 221), geändert durch Gesetze vom 25. Mai 1971 (GBl. S. 143), vom 23. Juni 1982 (berichtigt), vom 25. April 1989, vom 3. März 1998, vom 2. März 1999, vom 4. Dezember 2001, vom 19. November 2002, vom 15. April 2008 und vom 22. Dezember 2009; geltende Fassung.
5. Abschnitt
Rechtspflege
Artikel 134. Die Rechtspflege ist nach Reichs- und Landesrecht im Geiste der Menschenrechte und sozialer Gerechtigkeit auszuüben.
Artikel 135. (1) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.
(2) An der Rechtspflege sind Männer und Frauen aus dem Volk zu beteiligen. Ihre Zuziehung und die Art ihrer Auswahl wird durch Gesetz geregelt.
Artikel 136. (1) Die rechtsgelehrten Mitglieder der Gerichte werden von einem Ausschuss gewählt, der aus 3 Mitgliedern des Senats, 5 Mitgliedern der Bürgerschaft und 3 Richtern gebildet wird. Das Nähere bestimmt das Gesetz.
(2) Die rechtsgelehrten Richter werden auf Lebenszeit berufen, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihrer bisherigen juristischen Tätigkeit die Gewähr dafür bieten, dass sie ihr Amt im Geiste der Menschenrechte, wie sie in der Verfassung niedergelegt sind, und der sozialen Gerechtigkeit ausüben werden.
(3) Erfüllt ein Richter nach seiner Berufung auf Lebenszeit diese Bedingung nicht, so kann ihn das Bundesverfassungsgericht auf Antrag der Bürgerschaft oder des Senats seines Amtes für verlustig erklären und zugleich bestimmen, ob er in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen ist. Der Antrag kann auch von dem Justizsenator im Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuss gestellt werden. Während des Verfahrens ruht die Amtstätigkeit des Richters.
Artikel 137. (1) Richter können wider ihren Willen auch sonst nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Gründen und unter den Formen, die die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung Richter in den Ruhestand treten.
(2) Die vorläufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch nicht berührt.
(3) Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können unfreiwillige Versetzungen an ein anderes Gericht oder Entfernung vom Amte unter Belassung des vollen Gehalts durch die Justizverwaltung verfügt werden.
Artikel 138. (1) Richter, die vorsätzlich ihre Pflicht, das Recht zu finden, verletzt haben, können auf Antrag der Bürgerschaft oder des Senats vor das Bundesverfassungsgericht gezogen werden, wenn dies zum Schutze der Verfassung oder ihres Geistes gegen Missbrauch der richterlichen Gewalt erforderlich erscheint.
(2) Das Bundesverfassungsgericht kann in solchen Fällen auf Amtsverlust erkennen und zugleich bestimmen, ob ein solcher Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen ist.
Artikel 139. (1) Es wird ein Staatsgerichtshof errichtet.
(2) Der Staatsgerichtshof besteht, sofern er nicht gemeinsam mit anderen deutschen Ländern oder gemeinsam für alle deutschen Länder eingerichtet wird, aus dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts oder seinem Stellvertreter sowie aus sechs gewählten Mitgliedern, von denen zwei rechtsgelehrte bremische Richter sein müssen. Die gewählten Mitglieder werden von der Bürgerschaft unverzüglich nach ihrem ersten Zusammentritt für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt und bleiben im Amt, bis die nächste Bürgerschaft die Neuwahl vorgenommen hat. Bei der Wahl soll die Stärke der Fraktionen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Die gewählten Mitglieder dürfen nicht Mitglieder des Senats oder der Bürgerschaft sein. Wiederwahl ist zulässig.
hierzu das Gesetz über den Staatsgerichtshof vom 18. Juni 1996 (GBl. S. 179), geändert durch Gesetz vom 12. April 2011; geltende Fassung.
Artikel 140. (1) Der Staatsgerichtshof ist zuständig für die Entscheidung von Zweifelsfragen über die Auslegung der Verfassung und andere staatsrechtliche Fragen, die ihm der Senat, die Bürgerschaft oder ein Fünftel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des Landes Bremen vorlegt. Bei Organstreitigkeiten sind antragsberechtigt Verfassungsorgane oder Teile von ihnen, die durch diese Verfassung oder die Geschäftsordnung der Bürgerschaft mit eigenen Rechten ausgestattet sind.
(2) Der Staatsgerichtshof ist ferner zuständig in den anderen durch Verfassung oder Gesetz vorgesehenen Fällen.
Artikel 141. Zum Schutze des einzelnen gegen Anordnungen und Verfügungen oder pflichtwidrige Unterlassungen der Verwaltungsbehörden steht der Rechtsweg an die ordentlichen Gerichte oder Verwaltungsgerichte offen. Diese sind befugt, bei ihren Entscheidungen die Gesetzmäßigkeit von Rechtsverordnungen, behördlichen Verfügungen und Verwaltungsmaßnahmen zu prüfen.
Artikel 142. Gelangt ein Gericht bei der Anwendung eines Gesetzes, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, zu der Überzeugung, dass das Gesetz mit dieser Verfassung nicht vereinbar sei, so führt es eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs herbei. Dessen Entscheidung ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen und hat Gesetzeskraft.
6. Abschnitt
Gemeinden
Artikel 143. (1) Die Stadt Bremen und die Stadt Bremerhaven bilden jede für sich eine Gemeinde des bremischen Staates.
(2) Die Freie Hansestadt Bremen bildet einen aus den Gemeinden Bremen und Bremerhaven zusammengesetzten Gemeindeverband höherer Ordnung.
Artikel 144. Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. Sie haben das Recht auf eine selbständige Gemeindeverfassung und innerhalb der Schranken der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.
Die Stadt Bremerhaven ist damit die einzige Gemeinde in Deutschland (die nicht gleichzeitig Land ist) und die im Rahmen eines Landesgesetzes nach Artikel 145 dieser Verfassung sich eigenständig eine Gemeindeverfassung geben kann und auch Gemeindegesetze erläßt (anstatt der Gemeindeordnung und Gemeindesatzung in anderen Bundesländern).
Artikel 145. (1) Die Verfassungen der Gemeinden werden von den Gemeinden selbst festgestellt. Durch Gesetz können dafür Grundsätze bestimmt werden.
(2) Die Gemeinden können für die Verwaltung örtlicher Angelegenheiten bestimmter Stadtteile, insbesondere der stadtbremischen Außenbezirke, durch Gemeindegesetz örtlich gewählte Bezirksvertretungen einrichten.
hierzu
- die Verfassung für die Stadt Bremerhaven vom 28. Dezember 2015 (GBl.
S. 670);
aktuelle Fassung
- die Verfassung für die Stadt Bremen wird durch die
Landesverfassung für die Freie und Hansestadt Bremen mit den Sonderregeln des
Art. 148 gebildet, doch kann die Stadt Bremen auch eine gesonderte
Stadtverfassung durch Ortsgesetz erlassen.
Artikel 146. (1) Für das Finanzwesen der Gemeinden gelten die Bestimmungen der Artikel 102, 131, 131a, 131b, 132, 132a und 133 entsprechend. zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Artikel 131a Absatz 1 und Artikel 131b wirken die Gemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltung auf ihre ausgabengerechte Finanzausstattung hin.
(2) Das Land gewährleistet der Stadt Bremen und der Stadt Bremerhaven zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eine angemessene Finanzausstattung. Überträgt das Land der Stadt Bremen und der Stadt Bremerhaven Aufgaben oder stellt es besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender oder neuer Aufgaben, hat es gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zutreffen. Führt die Wahrnehmung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein finanzieller Ausgleich zu schaffen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 147. (1) Der Senat hat die Aufsicht über die Gemeinden.
(2) Die Aufsicht beschränkt sich auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Artikel 148. (1) Sofern nicht die Stadtgemeinde Bremen gemäß Artikel 145 durch Gesetz etwas anderes bestimmt, sind die Stadtbürgerschaft und der Senat die gesetzlichen Organe der Stadtgemeinde Bremen. Auf die Verwaltung der Stadtgemeinde Bremen sind in diesem Falle die Bestimmungen dieser Verfassung über Volksentscheid, Bürgerschaft und Senat sowie der Artikel 42 Absatz 4 entsprechend anzuwenden, Artikel 87 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl 5 000 die Zahl 4 000 tritt. Die Stadtbürgerschaft besteht aus den von den stadtbremischen Wählern mit der Wahl zur Bürgerschaft im Wahlbereich Bremen gewählten Vertretern.
(2) Der Präsident der Bürgerschaft ist, sofern die Stadtbürgerschaft nicht etwas anderes beschließt, zugleich Präsident der Stadtbürgerschaft. Seine Befugnisse in der Stadtbürgerschaft beschränken sich jedoch, wenn er nicht von den stadtbremischen Wählern in die Bürgerschaft gewählt ist, lediglich auf die Führung der Präsidialgeschäfte. Dasselbe gilt entsprechend von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes.
Bisher ist es stets bei der Regelung des Artikels 148 für die Stadt Bremen geblieben. Der Präsident des Senates der Freien Hansestadt Bremen ist somit Oberbürgermeister der Stadt Bremen, die Landesregierung (Senat) ist gleichzeitig Magistrat (Senat) der Stadt Bremen und die von den Bürgern der Stadt Bremen in den Landtag (Bürgerschaft) gewählten 80 Mitglieder bilden das Stadtparlament (Stadtbürgerschaft). Die Änderung nach 1987 bewirkte die Einführung des Volksentscheids für die Stadt Bremen. Seit 1996 kann es zu kleineren Änderungen bei den 80 Mitgliedern der bremischen Stadtbürgerschaft (die normalerweise gleichzeitig Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft sind) kommen, da für die Wahlen des Stadtparlaments auch die Bürger anderer Staaten der Europäischen Union wahlberechtigt und wählbar sind.
Artikel 149. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß einzelne Verwaltungszweige einer Gemeinde von staatlichen Behörden oder einzelne Verwaltungszweige des Staates von Behörden einer Gemeinde wahrzunehmen sind, und ob dafür eine Vergütung zu zahlen ist.
Artikel 150. (1) Wenn in Gesetzen und Verordnungen vom geltenden Reichsrecht abgewichen werden soll, kommt ein entsprechender Beschluss der Bürgerschaft nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden, mindestens aber die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmen.
(2) Dieser Artikel gilt bis zum Inkrafttreten einer Verfassung der deutschen Republik.
Seit dem 24. Mai 1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) gegenstandslos.
Artikel 151. Der Senat wird ermächtigt, mit Zustimmung der Bürgerschaft für die Übergangszeit, solange keine deutsche Zentralregierung vorhanden ist, an zonale oder überzonale Organisationen Zuständigkeiten der Freien Hansestadt Bremen, insbesondere auf dem Gebiete der auswärtigen Beziehungen, der Wirtschaft, der Ernährung, des Finanzwesens und des Verkehrs zu übertragen.
Seit dem 20. September 1949 (Bildung der Bundesregierung) gegenstandslos.
Artikel 152. Bestimmungen dieser Verfassung, die der künftigen deutschen Verfassung widersprechen, treten außer Kraft, sobald diese rechtswirksam wird.
Artikel 153. (1) Gesetze, die aus Anlass der gegenwärtigen Notlage ergangen sind oder noch ergehen werden, können unerlässliche Eingriffe in das Grundrecht der Freizügigkeit, der Freiheit der Berufswahl und der Wohnungsfreiheit zulassen.
(2) Dieser Artikel tritt mit dem 31. Dezember 1949 außer Kraft. Die Bürgerschaft kann diese Frist durch Gesetz verlängern, wenn die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmt.
Artikel 154. (1) Zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus und zur Beseitigung ihrer Folgen werden während einer Übergangszeit durch Gesetz Rechtsvorschriften erlassen, die von den Bestimmungen der Verfassung abweichen.
(2) Dieser Artikel tritt mit dem 31. Dezember 1948 außer Kraft. Die Bürgerschaft kann diese Frist durch Gesetz verlängern, wenn die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl zu stimmt.
Seit dem 1. Januar 1949 (Ablauf der Frist) gegenstandslos.
Artikel 154a. Abweichendes von Artikel 82 Absatz 2 Satz 2 verändert sich die Höhe des Entgeltes der Abgeordneten vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 nicht. Bei der nächsten Veränderung wird die 2012 wirksam gewordene Festlegung des Entgeltes und die Einkommens- und Kostenentwicklung in der Freien Hansestadt Bremen im letzten dieser Veränderung vorausgehenden Jahr zugrunde gelegt.
Artikel 155. (1) Diese Verfassung ist nach ihrer Annahme durch Volksentscheid vom Senat unverzüglich im Bremischen Gesetzblatt zu verkünden und tritt mit dem auf ihre Verkündung folgenden Tage in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Tage treten alle der Verfassung entgegenstehenden Gesetze außer Kraft.
Diese Verfassung ist von der Bürgerschaft am 15. September 1947 beschlossen und durch Volksabstimmung am 12. Oktober 1947 angenommen worden. Sie wird hiermit vom Senat verkündet.
Bremen, den 21. Oktober 1947