Übergangsgesetz

vom 10. April 1919
 

Die bisherigen Gesetze und Verordnungen des Bremischen Staates bleiben bis auf weiteres in Kraft, soweit ihnen nicht dieses Gesetz oder das Gesetz über die vorläufige Ordnung der Staatsgewalt entgegensteht. In Kraft bleiben auch alle von der provisorischen Regierung bisher erlassenen und verkündeten Verordnung. Ein Verzeichnis dieser, sowie derjenigen Verordnungen des Rates der Volksbeauftragten, die die provisorische Regierung durch die Verordnungen vom 2. und 7. März d. J. aufrecht erhalten hat, ist der bremischen Nationalversammlung unverzüglich vorzulegen. Eine Verordnung ist von der Regierung außer Kraft zu setzen, wenn die Nationalversammlung dies innerhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschließt. Das Verzeichnis ist im bremischen Gesetzblatte zu veröffentlichen. Verordnungen, die in diesem Verzeichnis fehlen, treten mit dieser Veröffentlichung außer Kraft.

 

Bremen, den 9. April 1919

Der Präsident
der Bremischen Nationalversammlung.
R. Dunkel.

siehe hier zu auch die Bekanntmachung vom 23. November 1919 (GBl. S. 433),

 


Quelle: Bremer Gesetzblatt 1919 S. 158
© 27. Februar 2020 - 28. Februar 2020
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