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gültig vom 1. April 1935 an |
gültig vom 1. April 1946 an |
gültig vom 22. Oktober 1947 an |
gültig vom 1. Februar 1948 an |
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vom
30. Januar 1935. |
Verordnung Nr. 21 (erlassen von der britischen Militärregierung für
Deutschland) |
(zusammengestellte) vom 21. Oktober 1947 wie sie gemäß Art. 148 der Landesverfassung der
Freien Hansestadt Bremen besteht |
Verfassung für die Stadt Bremerhaven vom 4. November 1947 |
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Anlage Deutsche Gemeindeordnung |
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wurde bis zur Regierungsübernahme durch die Alliierten am, 5. Juni 1945 nie geändert bereits in den Jahren 1945 bis 1947 in allen Ländern in der ursprünglichen Fassung aufgehoben und durch eigene Gesetze ersetzt, nur in der britischen Besatzungszone sowie im Landesteil Nordwürttemberg des Landes Württemberg-Baden wurde die Gemeindeordnung unter wesentlichen Änderungen (siehe rechts) beibehalten. ist mit der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 am 1. April 1956 endgültig außer
Kraft getreten. |
gültig für die britische Besatzungszone (die Länder Bremen, Oldenburg, Braunschweig, Schaumburg-Lippe und die preußischen Provinzen Hannover, Westfalen und Schleswig-Holstein sowie der nördliche Teil der Rheinprovinz) geändert durch: aufgehoben durch |
hier wurden viele Bestimmungen aus der neuen Landesverfassung von 1947, und falls entsprechende Bestimmungen aus dieser fehlen, nach Maßgabe des Art. 155 der Verfassung von 1947 die dann weiter geltenden Bestimmungen der Deutschen Gemeindeordnung übernommen, die nur durch ein Ortsgesetz der Stadt Bremen oder anderen Gebrauch der Stadtbürgerschaft Bremen geändert werden können. Die nachstehende Auflistung gibt die Fassung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Landesverfassung am 22. Oktober 1947 wieder.
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| Die Deutsche Gemeindeordnung will die Gemeinden in enger Zusammenarbeit mit
Partei und Staat zu höchsten Leistungen befähigen und sie damit instand setzen,
im wahren Geiste des Schöpfers gemeindlicher Selbstverwaltung, des
Reichsfreiherrn vom Stein, mitzuwirken an der Erreichung des Staatszieles: in
einem einheitlichen, von nationalem Willen durchdrungenen Volke die Gemeinschaft
wieder vor das Einzelschicksal zu stellen, Gemeinnutz vor Eigennutz zu setzen
und unter Führung der Besten des Volkes die wahre Volksgemeinschaft zu schaffen,
in der auch der letzte willige Volksgenosse das Gefühl der Zusammengehörigkeit
findet. Die Deutsche Gemeindeordnung ist ein Grundgesetz des nationalsozialistischen Staates. Auf dem von ihr bereiteten Boden wird sich der Neubau des Reiches vollenden. Die Reichsregierung hat daher das folgende Gesetz erlassen, das hiermit verkündet wird:
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Die Militärregierung hat als
ihr politisches Ziel verkündet, das Naziwesen auszutilgen, die
politischen Ziele und Lehren der nationalsozialistischen Partei aus dem
deutschen Recht auszumerzen, ordnungsmäßige Regierungsmethoden
einzuführen und der deutschen Bevölkerung das Recht und die
Verantwortung zur Führung ihrer eigenen Angelegenheiten zu geben. Diese
Politik kann nur schrittweise zur Ausführung gelangen; die Schaffung
völlig demokratischer Einrichtungen, die auf dem Wahlprinzip beruhen,
muß in Stadien vor sich gehen. In jedem dieser Stadien muß das Recht so
gestaltet werden, daß der Weg zum Fortschritt in das nächste Stadium
geebnet wird. Im ersten Stadium ist das Führerprinzip in allen Sphären
der örtlichen Verwaltung auszumerzen; die Befugnisse der öffentlichen
Verwaltung, die bisher in einer Einzelperson vereinigt waren, sind auf
Personengruppen zu übertragen, die die verschiedenartigen Interessen der
Bevölkerung vertreten. Die deutsche Gemeindeordnung ist daher dergestalt
abgeändert, daß das Führerprinzip durch das Prinzip gemeinschaftlicher
Verantwortung ersetzt ist; bis zur Ereichung des zweiten Stadiums der
Umgestaltung hat die Gemeindeordnung nunmehr ausschließlich in der
folgenden Fassung Geltung.
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Erschüttert von der
Vernichtung, die die autoritäre Regierung der Nationalsozialisten unter Mißachtung der persönlichen
Freiheit und der Würde des Menschen in der jahrhundertealten Freien
Hansestadt Bremen verursacht hat, sind die Bürger dieses Landes willens,
eine Ordnung des gesellschaftlichen Lebens zu schaffen, in der die soziale
Gerechtigkeit, die Menschlichkeit und der Friede gepflegt werden, in der
der wirtschaftlich Schwache vor Ausbeutung geschützt und allen Arbeitswilligen
ein menschenwürdiges Dasein gesichert wird.
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In Ausführung der
Artikel 144 und 145 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
(Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 251) hat die
Stadtvertretung nachstehendes Ortsgesetz beschlossen: |
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Erster Teil |
1. Abschnitt
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§ 1. (1) Die Gemeinden fassen die in der örtlichen Gemeinschaft lebendigen Kräfte des Volkes zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben der engeren Heimat zusammen. (2) Die Gemeinden sind öffentliche Gebietskörperschaften. Sie verwalten sich selbst unter eigener Verantwortung. Ihr Wirken muß im Einklang mit den Gesetzen und den Zielen der Staatsführung stehen.
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1. Die
Gemeinden sind öffentliche Gebietskörperschaften, denen die Pflicht
übertragen ist, die ihrer Verwaltung unterstehenden Gebiete zum
Besten der Einwohner und im Einklang mit den von der
Militärregierung verkündeten politischen Ziele zu verwalten.
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Art. 133.Artikel 143. Die Stadt Bremen
[bildet] eine Gemeinde des bremischen Staates.
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§ 1.
Die Stadt Bremerhaven ist eine
öffentliche Gebietskörperschaft.
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Artikel 144. Die [Stadt Bremen ist Gebietskörperschaft] des öffentlichen Rechts. Sie [hat] das Recht auf eine selbständige Gemeindeverfassung und innerhalb der Schranken der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.
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§ 2. (1) Die Gemeinden sind berufen, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern Lind die geschichtliche und heimatliche Eigenart zu erhalten. (2) Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben unter eigener Verantwortung zu verwalten, soweit die Aufgaben nicht nach gesetzlicher Vorschrift anderen Stellen ausdrücklich zugewiesen sind oder auf Grund gesetzlicher Vorschrift von anderen Stellen übernommen werden. (3) Den |
2. I.
Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben unter
eigener Verantwortung zu verwalten, soweit ihnen diese Aufgaben
nicht auf Grund gesetzlicher Vorschrift oder auf Anordnung der
Militärregierung entzogen oder einer anderen Behörde zugewiesen
sind. II. Rechte und Pflichten der Gemeinden können nur durch die Militärregierung abgeändert werden, jedoch unbeschadet des Rechts der Militärregierung, die Abänderungsbefugnis anderen Behörden zu übertragen. III. Den |
Artikel 148-2. I. Die Stadt hat in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben unter eigener Verantwortung zu verwalten, soweit ihr diese Aufgabe nicht auf Grund gesetzlicher Vorschrift entzogen oder einer andere Behörde zugewiesen sind. II. Der Stadt kann durch Gesetz staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Anweisung übertragen werden. Sie stellt die zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte, Einrichtungen und Mittel zur Verfügung, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. III. [Artikel 149.] Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß einzelne Verwaltungszweige einer Gemeinde von staatlichen Behörden oder einzelne Verwaltungszweige des Staates von Behörden einer Gemeinde wahrzunehmen sind, und ob dafür eine Vergütung zu zahlen ist.
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§ 2.
Die Stadt verwaltet im Stadtkreis alle kommunalen öffentlichen
Aufgaben unter eigener Verantwortung. Ausnahmen können durch
Landesgesetz bestimmt werden.
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Gemeinden können durch Gesetz staatliche Aufgaben
zur Erfüllung nach Anweisung übertragen werden. Sie stellen die zur Durchführung
dieser Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte, Einrichtungen und Mittel zur
Verfügung, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. |
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(4) Neue Pflichten können
den Gemeinden nur durch Gesetz auferlegt werden; Eingriffe in die Rechte der
Gemeinden sind nur im Wege des Gesetzes zulässig. Verordnungen zur Durchführung
solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des Reichsministers des Innern.
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§ 3. (1) Die |
3. I. Die |
Artikel 148-3. I. Die Stadt kann
ihre eigenen Angelegenheiten durch Ortsgesetze regeln, soweit die
Gesetze keine Vorschriften enthalten oder den Erlaß von Ortsgesetzen
ausdrücklich gestatten. II.[Artikel 145.] Die Verfassungen der Gemeinden werden von den Gemeinden selbst festgestellt. Durch Gesetz können dafür Grundsätze bestimmt werden. |
§ 3. (1) Die Stadt regelt ihre
Angelegenheiten im Einklang mit den Landesgesetzen durch Ortsgesetze.
Eine Änderung der Stadtverfassung bedarf der Genehmigung des Senats.
Andere Ortsgesetze bedürfen der Genehmigung des Senats nur, soweit
dieses in Landesgesetzen ausdrücklich bestimmt ist. (2) In Ortsgesetzen können für den Fall der Zuwiderhandlung Zwangsgelder bis zur Höhe von 1000,- RM angedroht werden. Die Ortsgesetze können ferner vorsehen, daß bei Weigerung der Verpflichteten Handlungen an ihrer Stelle und auf ihre Kosten vorgenommen werden. Die Zwangsgelder und die Kosten für die Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. (3) Ortsgesetze sind im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen öffentlich bekanntzumachen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
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Gemeinden können ihre
eigenen Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit die Gesetze keine
Vorschriften enthalten oder den Erlaß von Satzungen
ausdrücklich gestatten. |
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(2) Jede Gemeinde hat eine Hauptsatzung zu erlassen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. In der Hauptsatzung ist das zu ordnen, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist. (3) Satzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann einer Satzung rückwirkende Kraft beigelegt werden. siehe zu Abs. 1: § 1 der
2. Durchführungsverordnung vom 25. März 1936 (RGBl. I. S. 272). |
II. In den
Gemeinden wird die Gemeindeverfassung (Hauptsatzung) von dem
Bürgermeister und den Gemeinderäten in Übereinstimmung mit den
Weisungen der Militärregierung erlassen. III. Die Gemeindeverfassung tritt an die Stelle der bisherigen Hauptsatzung der Gemeinde, soweit eine solche besteht; sie tritt mit der Genehmigung durch die Militärregierung in Kraft. Die Genehmigung kann mit rückwirkender Kraft erteilt werden. Die Gemeindeverfassung ist alsbald nach dem Inkrafttreten öffentlich bekanntzumachen.
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§ 4. Das Gebiet jeder Gemeinde soll so bemessen sein, daß die örtliche Verbundenheit der Einwohner gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.
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4. Die
Gemeindeverfassung bestimmt das Gebiet der Gemeinde. Die bisherigen
Gemeindegrenzen bleiben bestehen, soweit nicht die Militärregierung
ein Anderes bestimmt.
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Artikel 148-4. Das Gebiet der
Stadt Bremen wird durch Landesgesetz bestimmt.
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§ 5. (1) Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt. Bürger ist, wer das Bürgerrecht in der Gemeinde besitzt. (2) Der Bürger muß seine Kräfte jederzeit ehrenamtlich dem Wohl der Gemeinde widmen. Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, muß sich durch uneigennützige und verantwortungsbewußte Führung der Geschäfte dieses Vertrauens würdig erweisen und der Allgemeinheit Vorbild sein.
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5. I.
Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt oder dort
Gemeindeabgaben entrichtet. II. Einwohner beiderlei Geschlechts können nach vollendetem fünfundzwanzigsten Lebensjahr nach Maßgabe der Bestimmungen im Vierten und Fünften Teil dieser Verordnung zum Amt eines Gemeinderats berufen werden.
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Artikel 148-5. I. Einwohner der
Stadt Bremen ist, wer in der Stadt Bremen wohnt oder dort
Gemeindeabgaben entrichtet. II. [Artikel 66.] Über Wahlberechtigung und Wählbarkeit der Einwohner entscheidet das Landeswahlgesetz.
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§ 4. (1) Einwohner der Stadt ist, wer in der
Stadt wohnt. (2) Bürger der Stadt sind die wahlberechtigten Einwohner.
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§ 6. (1) Leiter der Gemeinde ist der Bürgermeister. Er wird von den Beigeordneten vertreten. (2) Bürgermeister und Beigeordnete werden durch das Vertrauen von Partei und Staat in ihr Amt berufen. Zur Sicherung des Einklangs der Gemeindeverwaltung mit der Partei wirkt der Beauftragte der NSDAP bei bestimmten Angelegenheiten mit. Die stete Verbundenheit der Verwaltung mit der Bürgerschaft gewährleisten die Gemeinderäte; sie stehen als verdiente und erfahrene Männer dem Bürgermeister mit ihrem Rat zur Seite.
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6. I.
Die Führung der Gemeindeangelegenheiten liegt in der Hand der
Gemeinderäte (Rat der Gemeinde). Zum Amt eines Bürgermeisters wird
ein Gemeinderat männlichen oder weiblichen Geschlechts berufen;
Gemeinderäte (mit Einschluß des Bürgermeisters) können jedoch
jederzeit von der Militärregierung abberufen und durch andere
Gemeinderäte ersetzt werden. II. Die Gemeinderäte halten gemäß den Bestimmungen des § 49 regelmäßig Versammlungen zur Erledigung der Gemeindegeschäfte ab. Die Gemeindeverfassung bestimmt die Mindestzahl der Gemeinderäte, die zur Beschlußfähigkeit der Versammlung erforderlich ist. Sofern der Bürgermeister an der Versammlung teilnimmt, führt er von Amts wegen den Vorsitz. Ist der Bürgermeister aus irgendeinem Grunde am Erscheinen verhindert, so übernimmt sein Stellvertreter, falls er einen solchen hat, den Vorsitz. Ist weder der Bürgermeister noch sein Stellvertreter zugegen, so bestimmen die anwesenden Gemeinderäte einen derselben zum Vorsitzenden für den besonderen Fall. Der Rat der Gemeinde faßt seine Beschlüsse mit einer Stimmenmehrheit der in der Versammlung anwesenden unter Einschluß des Vorsitzenden. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. III. Die ständigen Verwaltungsbeamten (Gemeindebeamten) werden vom Rat der Gemeinde ernannt und sind nur dem Rat und ihrem Vorgesetzten in der Gemeinde verantwortlich. Die Ernennung eines Gemeindebeamten darf nur erfolgen, soweit hierfür eine Stelle im Stellenplan der Gemeinde vorgesehen ist. IV. Der Hauptgemeindebeamte ernennt und entläßt die Angestellten und Arbeiter, soweit nicht der Rat der Gemeinde oder ein von dem Rat gebildeter Verwaltungsausschuß etwas anderes beschließt. Ernennungen dürfen nur vorgenommen werden, soweit Stellen im Stellenplan der Gemeinde vorgesehen sind.
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Artikel 148-6. I. Die Führung der Gemeindeangelegenheiten liegt in der Hand der Stadtbürgerschaft. II.[Artikel 66.] Die [Stadtgewalt] geht vom Volke aus. Sie wird nach Maßgabe dieser Verfassung und der aufgrund der Verfassung erlassenen Gesetze ausgeübt [...] mittelbar durch [die Stadtbürgerschaft] und [den Senat]. III.[Artikel 148.]Sofern nicht die Stadtgemeinde Bremen gemäß Artikel 145 durch Gesetz etwas anderes bestimmt, sind die Stadtbürgerschaft und der Senat die gesetzlichen Organe der Stadtgemeinde Bremen. Auf die Verwaltung der Stadtgemeinde Bremen sind in diesem Falle die Bestimmungen dieser Verfassung über Bürgerschaft und Senat entsprechend anzuwenden. Die Stadtbürgerschaft besteht aus den von den stadtbremischen Wählern in die Bürgerschaft gewählten Vertretern.
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§ 5. (1) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über alle
Angelegenheiten der Stadt. Der Magistrat ist die Verwaltungsbehörde der
Stadt. (2) Die Stadtverordnetenversammlung wird von den Bürgern, der Magistrat von der Stadtverordnetenversammlung gewählt.
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§ 7. Die Gemeinden haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte als Treuhänder der Volksgemeinschaft gewissenhaft zu verwalten. Oberstes Ziel ihrer Wirtschaftsführung muß sein, unter Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Kräfte der Abgabepflichtigen die Gemeindefinanzen gesund zu erhalten.
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7. Der
Rat der Gemeinde hat das Vermögen und Einkünfte der Gemeinde
gewissenhaft zu verwalten. Er hat die Pflicht, darauf zu achten, daß
sich die Geschäfte der Gemeinde innerhalb der Leistungsfähigkeit der
Einwohnerschaft halten.
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Artikel 148-7. Die
Stadtbürgerschaft und der Senat haben das Vermögen und die Einkünfte
der Stadt gewissenhaft zu verwalten. Sie haben die Pflicht, darauf
zu achten, daß sich die Geschäfte der Stadt innerhalb der
Leistungsfähigkeit der Einwohnerschaft halten.
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§ 6. Die Stadtverordnetenversammlung und
der Magistrat haben das Vermögen und die Einkünfte der Stadt so zu
verwalten, daß unter Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Kräfte der
Abgabepflichtigen die Stadtfinanzen gesund bleiben. Sie haben unter
Beachtung dieses Grundsatzes dafür zu sorgen, daß mindestens die
Veranstaltungen und Einrichtungen getroffen werden, die für die sozialen
und kulturellen Bedürfnisse unentbehrlich sind.
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§ 8. (1) Der Staat führt die Aufsicht über die Gemeinden. (2) Die Aufsicht schützt die Gemeinden in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten.
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8. Der
Rat der Gemeinde unterliegt der Aufsicht gemäß den Bestimmungen des
Siebenten Teiles dieser Verordnung.
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Artikel 147. Der Senat [als Landesregierung] hat die Aufsicht über die Gemeinden. Die Aufsicht beschränkt sich auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
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Zweiter Teil |
Benennung und Hoheitszeichen der
Stadt. |
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§ 9. (1) Städte |
9. (1) Städte |
Artikel 68. Die Freie Hansestadt Bremen führt ihre bisherigen Wappen und Flaggen.
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sind die Gemeinden, die
diese Bezeichnung nach bisherigem Recht führen. Die Gemeinden können auch andere
Bezeichnungen, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der
Bedeutung der Gemeinde beruhen, weiterführen. |
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(2) Der Reichsstatthalter
kann nach Anhörung der Gemeinde Bezeichnungen verleihen und ändern.
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(2) Die Militärregierung
kann nach Anhörung der Gemeinde Bezeichnungen verleihen und ändern.
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§ 10. Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen. Der Reichsstatthalter |
10. Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen. Die Militärregierung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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spricht nach Anhörung der Gemeinde die Änderung
von Gemeindenamen aus und bestimmt die Namen neugebildeter Gemeinden. Das
gleiche gilt für die besondere Benennung von Gemeindeteilen.
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§ 11. (1) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. (2) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. Der Reichsstatthalter kann Gemeinden das Recht verleihen, Wappen und Flaggen zu führen. Er kann Wappen und Flaggen ändern. Die Gemeinde ist vorher zu hören.
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11. I.
Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Enthält ein Siegel außer dem
Gemeindenamen irgendein Sinnbild oder eine Inschrift, so ist es der
Militärregierung zur Genehmigung vorzulegen, bevor es in Gebrauch
genommen wird. II. Die Militärregierung kann Gemeinden das Recht verleihen, Wappen und Flaggen zu führen, sie kann auch Änderungen bestehender Wappen, Flaggen oder Dienstsiegel anordnen. Die betroffene Gemeinde ist vorher zu hören.
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Artikel 148-11. Die Stadt Bremen
führt ein Dienstsiegel.
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§ 7. (1) Die Stadt führt ein Wappen und eine
Stadtflagge. Die Einführung eines neuen Wappens und einer Flagge sowie
deren Änderung bedarf der Genehmigung des Senats. (2) Die Stadt führt ein Dienstsiegel mit dem Stadtwappen.
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Dritter
Teil |
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§ 12.
(1) Das Gebiet (die Gemarkung) der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach
geltendem Recht zu ihr gehören. Grenzstreitigkeiten entscheidet die
Aufsichtsbehörde. |
12. I.
Das Gebiet (die Gemarkung) der Gemeinde bilden die Grundstücke, die
nach geltendem Recht zu ihr gehören. Grenzstreitigkeiten müssen der
Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vorgelegt werden. Die Entscheidung
der Aufsichtsbehörde ist der Militärregierung binnen 7 Tagen
mitzuteilen; sie tritt mit Ablauf von 30 Tagen nach dem Tag der
Mitteilung in Kraft, es sei denn, daß die Militärregierung zuvor der
Entscheidung widersprochen oder sie abgeändert hat. In diesem Fall
ist die Entscheidung der Militärregierung maßgebend. |
Artikel 148-12. Das Gebiet der
Stadt Bremen bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr
gehören. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.
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§ 8. (1) Zum Stadtgebiet gehören alle
Grundstücke, Fluß- und Hafenanlagen der ehemaligen Stadt Wesermünde. Gemeindeverwaltungsmäßig wird die Stadt Bremerhaven im Gebiet des stadtbremischen Überseehafens auf Grund eines Vertrages zwischen den Städten Bremen und Bremerhaven zuständig. (2) Eine Veränderung des Stadtgebietes kann nur durch Landesgesetz
nach erfolgter Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung vorgenommen
werden. |
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(2) Jedes Grundstück soll zu
einer Gemeinde gehören. Aus besonderen Gründen können Grundstücke außerhalb
einer Gemeinde verbleiben (gemeindefreie Grundstücke, Gutsbezirke).
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§ 13. Gemeindegrenzen |
13. Gemeindegrenzen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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können aus Gründen des öffentlichen Wohles geändert werden. Das gleiche gilt, wenn Gemeinden aufgelöst oder neu gebildet und wenn Gemeinden oder Gemeindeteile zu gemeindefreien Grundstücken (Gutsbezirken) erklärt werden sollen.
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§ 14. (1) Die |
14. I. Die | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Gemeinden haben die Absicht
von Verhandlungen über die Änderung
ihres Gebietes der Aufsichtsbehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen. |
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(2) Die Aufsichtsbehörde
kann jederzeit die Leitung der Verhandlungen übernehmen. |
II. Die Aufsichtsbehörden
haben der Militärregierung Vorschläge der Gemeinden zu
Grenzänderungen vorzulegen; sie können selbst solche Vorschläge
machen. Die Militärregierung kann auf Grund derartiger Vorschläge
alle Anordnungen treffen, die ihr angemessen erscheinen; sie kann
Grenzänderungsvorschläge zum Gegenstand einer öffentlichen
Nachprüfung machen oder selbst eine Grenzänderung anordnen.
Grenzänderungen dürfen ohne Anordnung der Militärregierung nicht
vorgenommen werden. |
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(3) Vereinbarungen der
Gemeinden (Eingemeindungsverträge) werden nur wirksam, wenn sie bei Änderung des
Gemeindegebiets bestätigt werden.
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§ 15. (1) Der Reichsstatthalter spricht nach Anhörung der Gemeinde die Änderung des Gemeindegebiets aus. Gleichzeitig bestimmt es den Tag der Rechtswirksamkeit und regelt, soweit erforderlich, die Rechtsnachfolge, das Ortsrecht und die neue Verwaltung. (2) Die Aufsichtsbehörde regelt die Auseinandersetzung. Ihr |
15. I.
Die Militärregierung gibt Weisungen hinsichtlich der
Rechtsnachfolge, des Ortsrechts und der neuen Verwaltung, soweit
dies durch eine Grenzveränderung gemäß § 14 erforderlich wird. II. Die Aufsichtsbehörde regelt die Auseinandersetzung gemäß den Weisungen der Militärregierung. Ihr |
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Spruch begründet Rechte und Pflichten der
Beteiligten und bewirkt den Übergang, die Beschränkung und Aufhebung von
dinglichen Rechten. Die Aufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die
Berichtigung des Grundbuches, des Wasserbuches und anderer öffentlicher Bücher.
Sie ist befugt, Unschädlichkeitszeugnisse auszustellen.
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§ 16. Rechtshandlungen, |
16. Rechtshandlungen, | (3) Rechtshandlungen, die aus Anlaß der Änderung des Stadtgebietes
erforderlich sind, sind frei von öffentlichen Abgaben, Stempeln und
Gebühren.
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| die aus Anlaß der Änderung des Gemeindegebiets erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben, Stempeln und Gebühren. Das gleiche gilt für Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen nach | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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§ 15 Absatz 2.
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§ 15 Absatz II. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vierter Teil |
Vierter Teil |
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§ 17. (1) Die |
17. I. Die |
Artikel 148-17. I. Die Einwohner
der Stadt sind nach den hierüber bestehenden Vorschriften
berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Stadt zu benutzen,
und verpflichtet die städtischen Lasten zu tragen. II. Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht in der Stadt wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu nutzen, die in der Stadt für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gemeindegebiet zu den Gemeindelasten beizutragen. II. Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen.
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§ 18.
§ 19. (1) Die Einwohner der Stadt sind nach
den hierüber bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen
Anstalten und Einrichtungen der Stadt zu benutzen und verpflichtet, die
städtischen Lasten zu tragen. (2) Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht in der Stadt wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Stadt für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Stadtgebiet zu den städtischen Lasten beizutragen. (3) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen.
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Einwohner sind nach den hierüber bestehenden
Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu
benutzen, und verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen. |
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| (2) Grundbesitzer | II. Grundbesitzer | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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und Gewerbetreibende, die nicht in der Gemeinde
wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu
benutzen, die in der Gemeinde für Grundbesitzer oder Gewerbetreibende bestehen,
und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gemeindegebiet zu
den Gemeindelasten beizutragen. |
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| (3) Diese | III. Diese | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschriften gelten entsprechend für juristische
Personen und Personenvereinigungen.
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§ 18. (1) Die |
18. I. Die |
Artikel 148-18. I. Die Stadt kann
bei dringendem öffentlichen Bedürfnis durch Ortsgesetz mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die Grundstücke ihres Gebietes
den Anschluß an Wasserleitung, Kanalisation, Müllabfuhr,
Straßenreinigung und ähnliche der Volksgesundheit dienende
Einrichtungen (Anschlußzwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen
und der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben. II. Das Ortsgesetz kann Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen. Es kann den Zwang auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken. III. In dem Ortsgesetz können für den Fall der Zuwiderhandlung Zwangsgelder bis zur Höhe von 1000 Reichsmark [nach dem 20.6.1948: DM] angedroht werden. Auch kann die Satzung vorsehen, daß bei Weigerung des Verpflichteten Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorgenommen werden. Die Zwangsgelder und die Kosten für die Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
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§ 20. (1) Die Stadt unterhält in den
Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die soziale und kulturelle
Betreuung der Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. Sie
kann dabei bei dringendem öffentlichen Bedürfnis durch Ortsgesetz für
die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluß an Wasserleitung,
Kanalisation, Müllabfuhr, Straßenreinigung und ähnliche der
Volksgesundheit dienende Einrichtungen (Anschlußzwang) und die Benutzung
dieser Einrichtungen und des Schlachthofes Benutzungszwang
vorzuschreiben. (2) Ortsgesetze können Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen. Sie können den Zwang auch auf bestimmte Teile des Stadtgebietes und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken. siehe wegen Abs. 3 den § 3
Abs. 2 (weiter oben. |
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Gemeinde kann bei dringendem öffentlichen
Bedürfnis durch Satzung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die Grundstücke
ihres Gebietes den Anschluß an Wasserleitung, Kanalisation, Müllabfuhr, Straßenreinigung und
ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen (Anschlußzwang) und die
Benutzung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe (Benutzungszwang)
vorschreiben. |
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| (2) Die | II. Die | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Satzung kann Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auch
auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von
Grundstücken oder Personen beschränken. |
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| (3) In | III. In | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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der Satzung können für den Fall der Zuwiderhandlung Zwangsgelder bis zur Höhe von 1000 Reichsmark angedroht werden. Auch kann die Satzung vorsehen, daß bei Weigerung des Verpflichteten Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorgenommen werden. Die Zwangsgelder und die Kosten für die Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. siehe zu Abs. 3: § 1 der 5. Durchführungsverordnung vom 24. November 1938 (RGBl. I. S. 1665).
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§ 19. (1) Bürger der Gemeinde sind die deutschen Staatsangehörigen, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens einem Jahr in der Gemeinde wohnen und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. (2) Hauptamtliche Bürgermeister und hauptamtliche Beigeordnete werden Bürger ohne Rücksicht auf die Wohndauer mit dem Amtsantritt in der Gemeinde.
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19.
Befähigt zum Amt eines Gemeinderats ist nur, wer die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt oder wer die deutsche
Staatsangehörigkeit verloren, jedoch keine andere
Staatsangehörigkeit erworben hat.
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Art. 75. Artikel 76. Wahlberechtigt sind alle über 21 Jahre alten Männer und Frauen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und im bremischen [Stadtgebiet] mindestens seit drei Monaten vor dem Wahltag wohnen.
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Titel. § 9.
Wahlberechtigt zur Stadtverordnetenversammlung und
teilnahmeberechtigt an ihrer Versammlung sind die Bürger der Stadt.
Bürger sind diejenigen Einwohner, die die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen, das 21. Lebensjahr vollendet haben
sowie im Stadtkreis Bremerhaven wohn- und wahlberechtigt sind, wenn
das Wahlgesetz keine entgegenstehenden Vorschriften trifft. Das
Wahlrecht für Seefahrer bestimmt das Wahlgesetz. (2) Die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung soll möglichst jeweils mit den Wahlen zur Bremischen Bürgerschaft stattfinden. Der Wahltag wird vom Wahlausschuß bestimmt, dessen Vorsitzer der Wahlleiter ist. Er muß ein Magistratsmitglied sein und wird vom Magistrat ernannt.
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§ 20.
(1) Das Bürgerrecht erlischt (2) Das Bürgerrecht wird
verwirkt (3) Die Gemeinde kann die Verwirkung des Bürgerrechts unter Anführung der Gründe öffentlich bekanntmachen. siehe zu Abs. 2 Nr. 2: die §§ 23 Abs. 2 und 24 Abs. 2.
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20.
Nicht befähigt zum Amt eines Gemeinderats ist: a) Wer geschäftsunfähig ist oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist; b) wer sich im Konkurs befindet, wem Armenfürsorge gewährt wird und wer Armenfürsorgeleistungen während der letzten 12 Monate erhalten und sie nicht zurückerstattet hat; c) wer eine Freiheitsstrafe abbüßt, die von einem Strafgericht verhängt ist.
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Artikel 77. Das Wahlrecht besitzt nicht,
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§ 10.
(1) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und von der Teilnahme ab der
Stadtverordnetenversammlung ist, wer (2) Behindert in der Ausübung des Wahlrechts sind Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht sind, ferner Straf- und Untersuchungsgefangene sowie Personen, die infolge gerichtlicher oder polizeilicher Anordnung in Verwahrung gehalten werden. (3) Nach den Bestimmungen des Wahlgesetzes können weitere Personen und Personengruppen von dem Wahlrecht ausgeschlossen werden.
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21.
Personen beiderlei Geschlechts sind zum Amt eines Gemeinderats der
Gemeinde befähigt, in der sie Gemeindeabgaben entrichten oder
mindestens ein Jahr ansässig sind, sofern sie die Erfordernisse der
§§ 5, 19 und 20 erfüllen.
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Artikel 78. Wählbar zur Bürgerschaft sind alle wahlberechtigten Männer und Frauen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im bremischen Staatsgebiet wohnen. |
§ 11.
Zum Mitglied der Stadtverordnetenversammlung oder zum Ehrenbeamten
der Stadt wählbar sind alle Bürger, die das 25. Lebensjahr vollendet
haben. Bürger, die in der Ausübung des Wahlrechts behindert sind, sind
nicht wählbar. Die gleichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, soweit
Bürger zu Ehrenbeamten ernannt oder zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit
bestellt werden.
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22. Die
Militärregierung kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen
der §§ 19, 20 und 21 zulassen.
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Art. 79. Artikel 80. Die Mitgliedschaft in der [Stadtbürgerschaft] erlischt durch Verzicht oder durch Wegfall einer für die Wählbarkeit maßgebenden Voraussetzung. Der Verzicht ist dem Präsidenten der [Stadtbürgerschaft] schriftlich mitzuteilen; er ist unwiderruflich. |
§ 12.
(1) Fällt eine Voraussetzung der Wählbarkeit fort oder tritt
nachträglich ein Tatbestand ein, der den Ausschluß vom Wahlrecht oder
die Behinderung an der Ausübung des Wahlrechts bedingt, so endet damit
die Tätigkeit als Mitglied der Stadtverordnetenversammlung, das
Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt. (2) Darüber, ob eine Fall des Abs. 1 vorliegt, entscheidet im Streitfalle bei Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung oder von der Stadtverordnetenversammlung gewählten Ehrenbeamten die Stadtverordnetenversammlung, sonst der Magistrat. Gegen die Entscheidung steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. |
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§ 21. (1) Die Gemeinde kann deutschen Staatsbürgern, die sich um Volk und Staat oder um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an Ausländer bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (2) Die Gemeinde kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde dem Ehrenbürger das Ehrenbürgerrecht wegen eines unwürdigen Verhaltens aberkennen. (3) Mit der Verwirkung des Bürgerrechts wird auch das Ehrenbürgerrecht verwirkt.
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23.
Niemand darf zum Einwohner einer Gemeinde ehrenhalber ernannt werden
und niemand darf als Einwohner einer Gemeinde angesehen werden,
sofern er nicht dort wohnt oder Gemeindeabgaben zahlt.
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Artikel 148-23. Niemand darf zum
Einwohner der Stadt ehrenhalber ernannt werden und niemand darf als
Einwohner der Stadt angesehen werden, sofern er nicht dort wohnt
oder städtische Abgaben zahlt.
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§ 17.
§
18. (1) Die Stadt kann Persönlichkeiten, die sich um sie
besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. Die
Verleihung des Ehrenbürgerrechts an Ausländer bedarf der Genehmigung des
Senats. Das Ehrenbürgerrecht kann mit Genehmigung des Senats wegen eines
unwürdigen Verhaltens entzogen werden. (2) Die Stadt kann Bürgern, die mindestens 20 Jahre Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung oder des Magistrats gewesen sind, ihre Tätigkeit ohne Tadel ausgeübt haben, eine Ehrenbezeichnung verleihen und einen Ehrensold bewilligen. Sie kann diese Bezeichnung und den Ehrensold mit Genehmigung des Senats wegen eines unwürdigen Verhaltens wieder entziehen. |
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§ 22. (1) Der Bürgermeister bestellt die Bürger zu ehrenamtlicher Tätigkeit. Er kann die Bestellung jederzeit zurücknehmen. Für ehrenamtliche Bürgermeister und für Mitglieder des Gemeinderats gelten die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes. (2) Mit dem Verlust des Bürgerrechts endet jede ehrenamtliche Tätigkeit. siehe zu Abs. 1 Satz 3: § 41.
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§ 23.
(1) Der Bürger kann eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigen Gründen
ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen, Als wichtiger Grund gilt namentlich,
wenn der Bürger (2) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Gemeinderat. Er kann einen Bürger, der ohne wichtigen Grund eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder niederlegt, in eine Buße bis zu 1000 Reichsmark nehmen und ihm das Bürgerrecht bis zur Dauer von sechs Jahren aberkennen. Die Buße wird im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
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Art. 78. Artikel 79. Der [in die Stadtbürgerschaft] Gewählte kann die Wahl ablehnen. |
§ 12.
§ 13.
Der zur Stadtverordnetenversammlung Gewählte kann die Wahl ablehnen.
siehe zu den §§ 9 bis 13 auch |
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§ 24. (1) Der Bürger, der zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist wie ein Gemeindebeamter zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf die Kenntnis von Angelegenheiten, über die er verschwiegen zu sein hat, nicht unbefugt verwerten. Das gilt auch dann, wenn er nicht mehr ehrenamtlich tätig ist. (2) Verletzt der Bürger diese Pflichten, so stehen dem Gemeinderat die Befugnisse nach § 23 Absatz 2 zu.
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24. Der
Einwohner, der zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, gleichviel
ob als Bürgermeister oder in einer anderen Eigenschaft, ist wie ein
Gemeindebeamter zu Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf die
Kenntnis von Angelegenheiten, über die er zu schweigen hat, nicht
unbefugt verwerten. Das gilt auch dann, wenn er nicht mehr als
Bürgermeister oder in anderer Eigenschaft ehrenamtlich tätig ist.
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Art. 82. Artikel 83. Die Mitglieder der [Stadtbürgerschaft] sind Vertreter der ganzen [stadtbremischen] Bevölkerung. Sie sind verpflichtet, die Gesetze zu beachten und haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der [Stadt] Bremen. Im übrigen sind sie nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden. Sie sind verpflichtet, alle ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Bürgerschaft bekanntwerdenden vertraulichen Schriftstücke, Drucksachen, Verhandlungen der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse sowie der Behörden geheimzuhalten.
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§ 14. (1) Der Bürger, der zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist wie ein Stadtbeamter zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf die Kenntnis von Angelegenheiten, über die er verschwiegen zu sein hat, nicht unbefugt verwerten. Dies gilt auch dann, wenn er nicht mehr ehrenamtlich tätig ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| § 27. § 28. Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung dürfen sich bei ihrer Tätigkeit ausschließlich durch ihre freie, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmte Überzeugung leiten lassen. Sie sind an Verpflichtungen, durch die die Freiheit ihrer Entschließung beschränkt wird, nicht gebunden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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§ 25. (1) Der Bürger |
25. I. Der Einwohner |
Artikel 84. Ein Mitglied der
[Stadtbürgerschaft] darf nicht bei Beratungen oder Entscheidungen
mitwirken, die ihm selbst oder seinem Ehegatten, seinem Verwandten bis
zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von
ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person unmittelbaren Vorteil
oder Nachteil bringen können. Das gilt auch, wenn das Mitglied der
Bürgerschaft
Diese Vorschriften gelten nicht, wenn ein [Stadtbürgerschaftsmitglied] an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger eines Berufes oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, entscheidet der Vorstand der [Stadtbürgerschaft]. Wer an der Beratung nicht teilnehmen darf, muß den Beratungsraum verlassen. |
§ 14.
§ 15.
(1) Der Bürger darf als Mitglied der
Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats oder in einer
ehrenamtlichen Tätigkeit nicht bei Angelegenheiten beratend oder
entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem
Ehegatten, seinem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum
zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht
vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen
kann. Das gilt auch, wenn der Bürger 1. In der Angelegenheit in anderer als öffentlicher oder Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist, 2. gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, der an der Erledigung der Angelegenheit ein persönliches oder wirtschaftliches Sonderinteresse hat. Diese Vorschriften gelten nicht, wenn der Bürger an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger eines Berufes oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. (2) Darüber, ob die Voraissetzungen des Abs. 1 vorliegen, entscheidet bei Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung die Stadtverordnetenversammlung oder einer ihrer Ausschüsse, im übrigen der Magistrat.
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darf in seiner ehrenamtlichen Tätigkeit nicht bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Das gilt auch, wenn der |
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| Bürger | Einwohner | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten
abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist, Diese Vorschriften gelten
nicht, wenn der Bürger an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als
Angehöriger eines Berufes oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren
gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. |
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(2) Darüber, ob die
Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet der Bürgermeister
endgültig; soweit es sich um ihn selbst handelt, entscheidet sein allgemeiner
Vertreter. |
II. Die Bestimmungen des Absatzes I sind in gleicher Weise auf den Bürgermeister anzuwenden.
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(3) Wer an der Beratung nicht teilnehmen darf, muß den Beratungsraum verlassen.
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§ 26. Ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Gemeinderäte haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln. Das gilt auch für andere ehrenamtlich tätige Bürger, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang steht. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet der Bürgermeister endgültig, bei ihm selbst die Aufsichtsbehörde.
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26.
Bürgermeister und Gemeinderäte haben eine besondere Treuepflicht
gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche dritter gegen die
Gemeinde nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzliche
Vertreter handeln. Das gilt auch für andere ehrenamtlich tätige
Einwohner, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen
Tätigkeit in Zusammenhang steht. Alle Fragen, die sich aus der
Anwendung dieser Bestimmung ergeben, entscheidet die
Aufsichtsbehörde.
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siehe hier aber Art. 83 Abs. 1 |
§ 16.
Ehrenbeamte haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Stadt.
Sie dürfen Ansprüche Dritter gegen die Stadt nicht geltend machen,
soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln. Das gilt auch für
andere ehrenamtliche tätige Bürger, wenn der Auftrag mit den Aufgaben
ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht. Ob die
Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, entscheidet bei
Ehrenbeamten, die von der Stadtverordnetenversammlung gewählt worden
sind, diese, im übrigen der Magistrat.
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§ 27. (1) Die Gemeinde kann durch die Hauptsatzung ehrenamtlichen Bürgermeistern, Beigeordneten und Kassenverwaltern eine angemessene Aufwandsentschädigung bewilligen. (2) Wer sonst ehrenamtlich tätig ist, hat nur Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes im Rahmen von Zeugengebühren. Durch die Hauptsatzung können Durchschnittssätze festgesetzt werden. (3) Die Ansprüche auf diese Bezüge sind nicht übertragbar.
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27. I.
Die Hauptsatzung der Gemeinde kann bestimmen, daß dem Bürgermeister
Gehalt und Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe und daß
Personen, die das Amt eines Hauptgemeindebeamten oder
Gemeindekämmerers ehrenamtlich bekleiden, eine angemessene
Aufwandsentschädigung zu gewähren ist. II. Mit Ausnahme der in Absatz 1 bezeichneten Fälle haben Personen, die ein Ehrenamt bekleiden, nur Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Auslagen udn den entgangenen Arbeitsverdienst, soweit die Hauptsatzung darüber etwas bestimmt. III. Die Ansprüche auf diese Bezüge sind nicht übertragbar.
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Art. 81. Artikel 82. Die Mitglieder der [Stadtbürgerschaft] führen ihr Amt als Ehrenamt. Erwerbsausfälle und notwendige Barauslagen werden ihnen aus öffentlichen Mitteln ersetzt. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, für die die [Stadtbürgerschaft] feste Sätze vorschreiben kann. Für den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die Schriftführer der [Stadtbürgerschaft] können besondere Entschädigungen festgesetzt werden.
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§ 17. (1) Mitglieder der
Stadtverordnetenversammlung, die ehrenamtlichen Mitglieder des
Magistrats und ehrenamtlich tätige Bürger haben einen Anspruch auf
Ersatz ihrer Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes im Rahmen
von Zeugengebühren. Durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung
können Durchschnittssätze festgesetzt werden. (2) Die Ansprüche auf diese Bezüge sind nicht übertragbar. |
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Art. 111. Artikel 112. Die Mitglieder des Senats führen die Amtsbezeichnung "Senator". Sie erhalten eine von der Bürgerschaft festgesetzte Vergütung. Übergangsgeld, Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung können durch Gesetz vorgesehen werden. |
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§ 28. (1) Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß Bürgern, die mindestens zwanzig Jahre ein Ehrenamt ohne Tadel verwaltet haben, eine Ehrenbezeichnung verliehen werden kann. (2) Die Gemeinde kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Ehrenbezeichnung wegen eines unwürdigen Verhaltens aberkennen. (3) Mit der Verwirkung des Bürgerrechts wird auch die Ehrenbezeichnung verwirkt.
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28. Gemeindebeamte sind nicht berechtigt, die Bezeichnung ihrer Rangstufe oder ihres Amtes in außeramtlichem Verkehr als Titel zu benutzen. Dieses Verbot bezieht sich auch auf den Gebrauch einer solchen Bezeichnung durch die Ehefrauen der Gemeindebeamten. |
Artikel 148-28. Stadtbeamte sind
nicht berechtigt, die Bezeichnung ihrer Rangstufe oder ihres Amtes
in außeramtlichem Verkehr als Titel zu benutzen. Dieses Verbot
bezieht sich auch auf den Gebrauch einer solchen Bezeichnung durch
die Ehefrauen der Stadtbeamten.
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siehe hier § 18 Abs. 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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§ 29. (1) Gegen Verfügungen der Gemeinde, |
29. I. Gegen Verfügungen der Gemeinde, | Artikel 148-29. I. Gegen Verfügungen der Stadt |
§ 20.
§ 21. (1) Gegen Verfügungen der Stadt, die 1. das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen, 2. die Festsetzung von Zwangsgeldern oder zur Ersatzvornahme, 3. die Verhängung von Bußen und die Aberkennung der Wahlrechte betreffen, findet der Einspruch statt. (2) Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung beim Magistrat einzulegen. Die Einspruchsfrist gilt als gewährt, wenn der Einspruch rechtzeitig bei der Stelle eingelegt wird, die die Verfügung erlassen hat. (3) Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung, wenn die Verfügung selbst nichts anderes besagt.
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die 1. das Recht zur Mitbenutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen, 2. die Festsetzung von Zwangsgeldern oder die Ersatzvornahme, |
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3. den Erwerb, das Erlöschen oder die Verwirkung des Bürgerrechts oder 4. die Verhängung von Bußen |
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| betreffen, findet der Einspruch statt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2) Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung bei dem Bürgermeister |
II. Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung bei dem Hauptgemeindebeamten | II. Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung beim Senat | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| einzulegen, Die Einspruchsfrist gilt als gewahrt, wenn der Einspruch rechtzeitig bei der Stelle eingelegt wird, die die Verfügung erlassen hat. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (3) Der | III. Der |
III. Der |
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Einspruch hat aufschiebende Wirkung, wenn die Verfügung selbst nichts anderes besagt.
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§ 30. (1) Über den Einspruch entscheidet der Bürgermeister. Gegen die ablehnende Entscheidung ist die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zulässig. (2) Die Klagekann nur darauf gestützt werden, daß die Verfügung gesetzwidrig sei und den Kläger beeinträchtige. (3) In der Entscheidung über den Einspruch ist auf diese Vorschriften hinzuweisen. siehe zu Abs. 1: § 8 de r1. Durchführungverordnung vom 22. März 1935 (RGBl. I. S. 393).
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30.
Über den Einspruch entscheidet der Rat der Gemeinde. Die
Entscheidung ist der Militärregierung binnen sieben Tagen
anzuzeigen; die Militärregierung kann die Entscheidung binnen
dreißig Tagen nach Empfang der Anzeige abändern oder aufheben. Die
Entscheidung gilt als an dem Tage ihrer Verkündung in Kraft
getreten, sofern sie nicht von der Militärregierung abgeändert oder
aufgehoben wird.
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Artikel 148-30. Über den
Einspruch entscheidet die Stadtbürgerschaft, gegen deren
Entscheidung ist Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zulässig.
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§ 22. (1) Über den Einspruch entscheidet
die Stadtverordnetenversammlung, gegen deren ablehnende Entscheidung ist
die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zulässig. (2) Die Klage kann nur darauf gestützt werden, daß die Verfügung gesetzwidrig sei und den Kläger beeinträchtigt. (3) In der Entscheidung über den Einspruch und über die Beschwerde ist auf diese Vorschriften hinzuweisen.
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31. Die
in § 30 erwähnte Befugnis der Militärregierung, Entscheidungen des
Rats der Gemeinde abzuändern oder aufzuheben, ist an Stelle der
Militärregierung von dem Verwaltungsgericht auszuüben, sobald das
für den Bezirk der Gemeinde zuständige Verwaltungsgericht seine
Tätigkeit wieder aufnimmt, es sei denn, daß die Militärregierung
anderweitige Bestimmungen trifft.
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§ 31. (1) Gegen die Zurücknahme der Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit findet binnen zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde statt. (2) über die Beschwerde entscheidet die Aufsichtsbehörde endgültig. (3) § 29 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
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§ 23. Gegen sonstige Verfügungen der Stadt finden die in den
besonderen Gesetzen vorgesehenen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel statt.
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Fünfter Teil
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§ 24. (1) Die für die Verwaltung der Stadt wesentlichen
Entscheidungen trifft die Stadtverordnetenversammlung. Sie kann die
Vorbereitung ihrer Beschlüsse und die Erledigung bestimmter
Angelegenheiten auf Ausschüsse übertragen. (2) Der Magistrat verwaltet die Gemeindeangelegenheiten. Vorsitzer des Magistrats ist der Oberbürgermeister. (3) Die wirtschaftlichen Unternehmen der Stadt, die in der Form von Eigenbetrieben geführt werden (§ 52), leitet nach den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung und des Werkeausschusses sowie den Weisungen des Magistrats die Direktion, die für die Eigenbetriebe bestellt wird.
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Erster.
Abschnitt |
I. Abschnitt: |
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§ 32. (1) Der Bürgermeister führt die Verwaltung in voller und ausschließlicher Verantwortung, soweit nicht § 33 ausdrücklich etwas anderes bestimmt. (2) Der Bürgermeister führt in Stadtkreisen die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister. siehe zu Abs. 2: die §§ 6 bis 11 der 1. Durchführungsverordnung vom 22. März 1935 (RGBl. I. S. 393).
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32. I.
Die Verwaltung der Gemeinde liegt voll und ausschließlich dem Rat
der Gemeinde ob. Der Rat der Gemeinde kann sich "Gemeindevertretung"
oder in Stadtkreisen "Stadtvertretung" nennen. II. der Bürgermeister ist der Vorsitzende des Rates. Er hat keine größeren Machtbefugnisse als die übrigen Gemeinderäte, soweit nicht in §§ 6 (2), 51 (2) und 54 dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Er führt die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister in Stadtkreisen.
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Art. 100.
Artikel 101. Die [Stadtbürgerschaft] beschließt, abgesehen von den ihr durch
[die Stadtverfassung] zugewiesenen sonstigen Aufgaben, insbesondere über Anordnungen, die der Gesetzesform bedürfen, können, wenn außerordentliche Umstände ein sofortiges Eingreifen erfordern, durch Verordnung des Senats getroffen werden. Die Verordnung darf keine Änderung der [Stadtverfassung] enthalten; sie ist sofort der [Stadtbürgerschaft] zur Bestätigung vorzulegen, und wenn die Bestätigung versagt wird, unverzüglich wieder aufzuheben. |
§ 25. (1) Die Stadt-verordnetenversammlung
beschließt über alle Stadtangelegenheiten. Sie kann die Beschlußfassung
auf Ausschüsse übertragen. Dies gilt nicht für: 1) die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll, b) die Wahl des Oberbürgermeisters und der übrigen Magistratsmitglieder, c) die allgemeinen Grundsätze für die Einstellung und Besoldung der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Stadt, d) Ortsgesetze, e) Änderung der Stadtgrenzen, f) Verleihung des Ehrenbürgerrechts und sonstiger öffentlicher Ehrungen, g) die Festsetzung des Haushaltsplanes und die Entlastung, h) Abgaben und Tarife, i) Verfügung über Stadtvermögen, k) Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Abschluß von Gewährverträgen und Bestellung von Sicherheiten, l) Einrichtung und Erweiterung von öffentlichen Einrichtungen, Betrieben und wirtschaftlichen Unternehmen sowie Beteiligung an solchen Unternehmen, m) Führung eines Rechtsstreits von größerer Bedeutung und Abschluß von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung von unerheblicher geldlicher Bedeutung handelt, n) Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder Unternehmen, an denen die Stadt maßgebend beteiligt ist, o) Übernahme neuer Aufgaben, für die eine gesetzliche Verpflichtung nicht besteht, p) Aufgaben, die der Stadtverordnetenversammlung sonst durch Gesetz übertragen werden. (2) Die Stadtverordnetenversammlung kann Angelegenheiten, deren Beschlußfassung sie auf Ausschüsse übertragen hat, jederzeit an sich ziehen. (3) Die Stadtverordnetenversammlung überwacht die gesamte Verwaltung der Stadt. Sie ist berechtigt, sich von der Durchführung ihrer Beschlüsse und der Bewirtschaftung der städtischen Einnahmen zu überzeugen. Sie kann zu diesem Zweck von dem Magistrat Einsicht in die Akten durch einen von ihr bestimmten Ausschuß fordern. Außerdem können der Stadtverordnetenvorsteher und jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung vom Magistrat Akteneinsicht verlangen. Hat der Magistrat im Einzelfall hiergegen Bedenken, so entscheidet die Stadtverordnetenversammlung. |
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§ 33. (1) Zur Sicherung des
Einklangs der Gemeindeverwaltung mit der Partei wirkt der Beauftragte der NSDAP
außer bei der Berufung und Abberufung des Bürgermeisters, der Beigeordneten und
der Gemeinderäte (§§ 41, 45, 51 und 54) bei folgenden Entschließungen des
Bürgermeisters mit: (2) Versagt der Beauftragte der NSDAP seine Zustimmung, so hat er dies binnen zwei Wochen nach Zuleitung der Entscheidung schriftlich zu begründen bei der Hauptsatzung unter Anführung der Vorschriften, die seine Zustimmung nicht finden; andernfalls gilt seine Zustimmung als erteilt. Wenn bei Versagung der Zustimmung zwischen dem Beauftragten der NSDAP und dem Bürgermeister in erneuter Verhandlung keine Einigung zustande kommt, so hat der Bürgermeister in Stadtkreisen die Entscheidung des Reichsstatthalters, im übrigen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbeizuführen. Bei der Hauptsatzung bedarf der Reichsstatthalter zu seiner Entscheidung der Zustimmung des Reichsministers des Innern, wenn er von der Stellungnahme der Aufsichtsbehörde abweichen will. Die Entscheidung des Reichsstatthalters bindet die Aufsichtsbehörde. siehe hierzu die Hinweise zu §§ 118.
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33. I.
Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Gemeinderäte über alle
Verwaltungsangelegenheiten zu unterrichten, die zu seiner Kenntnis
gelangen. Alle Anordnungen, Ersuchen und sonstigen Mitteilungen der
Aufsichtsbehörde oder Militärregierung, die sich auf die
Geschäftsführung beziehen, werden dem Bürgermeister oder seinem
Stellvertreter zugeleitet und sind von diesem an die anderen
Gemeinderäte weiterzuleiten. II. Anordnungen, Ersuchen und Mitteilungen der im vorangehenden Absatz erwähnten Art, sowie alle Aufzeichnungen, Bücher und Urkunden jeglicher Art, die sich auf die Gemeindegeschäfte beziehen, müssen den Gemeinderäten zugänglich gemacht werden. Die Gemeinderäte sind verpflichtet, von diesem Recht zur Einsicht Gebrauch zu machen, soweit dies praktisch möglich ist. Sie sind ferner verpflichtet, an allen Ratsversammlungen teilzunehmen, für die sie eine Anzeige erhalten, es sei denn, daß sie einen ausreichenden Grund für ihr Ausbleiben haben. III. Erleidet die Gemeinde infolge eines von dem Rat gefaßten Beschlusses einen Schaden, so können Gemeinderäte für einen solchen Schaden nicht auf Grund der Tatsache persönlich haftbar gemacht werden, daß sie dem Beschluß zugestimmt haben oder daß sie an der den Beschluß fassenden Versammlung teilgenommen haben oder ihr ferngeblieben sind, es sei den, daß sie im bösen Glauben oder in schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten als Gemeinderäte oder in Verletzung der Vorschriften des § 25 gehandelt haben. Die Vorschrift des § 111 bleibt unberührt.
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§ 34. (1) Dem Bürgermeister stehen Beigeordnete als Stellvertreter zur Seite. Ihre Zahl bestimmt die Hauptsatzung. (2) Der Erste Beigeordnete führt in Stadtkreisen die Amtsbezeichnung Bürgermeister. Der mit der Verwaltung des Geldwesens einer Stadt beauftragte Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung Stadtkämmerer. Die übrigen Beigeordneten in Städten führen die Amtsbezeichnung Stadtrat (Stadtrechtsrat, Stadtschulrat, Stadtbaurat und dergleichen).
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34. I.
Der Rat der Gemeinde erfüllt seine Verwaltungsaufgaben durch
Verwaltungsbeamte (Gemeindebeamte). Die Gemeindeverfassung bestimmt
ihre Anzahl. Die Verwaltungsbeamten werden in Stadtkreisen
Stadtbeamte genannt. II. Der Hauptverwaltungsbeamte ist der Schriftführer des Rats der Gemeinde. Der Rat kann ihn zu anderen Ämtern ernennen, soweit die Bestimmungen des § 94 dem nicht entgegenstehen, das Amt eines Kämmerers in einem Stadtkreis oder in einer Gemeinde von mehr als 2000 Einwohnern jedoch ausgenommen. Er führt die Amtsbezeichnung Gemeindedirektor, in Stadtkreisen Oberstadtdirektor. III Stadtkreise müssen einen ständigen Kämmerer haben. Er führt die Bezeichnung Stadtkämmerer. IV. Die Gemeindeverfassung kann weitere Verwaltungsbeamte bestimmen (z. B. Baurat, Gesundheitsrat, Schulrat, usw.) V. Der Rat der Gemeinde regelt die Angelegenheiten der Gemeindebeamten, einschließlich der Gehalts- und Ruhegehaltsansprüche, der Beförderung, der Entlassung und des Dienstalters, soweit nicht ihre Ansprüche und ihre Stellung durch das allgemeine Beamtenrecht geregelt sind. Die Bestimmungen des § 101 (2) bleiben unberührt.
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Artikel 107. Die [Stadtregierung] besteht aus einem Senat. dessen Mitgliederzahl durch [Ortsgesetz] bestimmt wird. Solange die Stadtbürgerschaft gemäß Art. 148 der Landesverfassung nicht beschließt, dass ein Stadtsenat errichtet werden soll, übt der Senat als Landesregierung auch die Aufgaben der Stadtregierung für die Stadt Bremen aus. Wenn ein gesonderter Stadtsenat errichtet wird, hat die Stadtbürgerschaft auch über die Wahl der Mitglieder dieses Stadtsenats zu beschließen.
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§ 45. (1) Der Magistrat besteht aus dem
Oberbürgermeister, dem Bürgermeister als seinem Stellvertreter, den
hauptamtlichen und ehrenamtlichen Magistratsmitgliedern. (2) Die Mitglieder des Magistrats heißen Stadtrat. Dem Magistrat muß ein hauptamtliches Mitglied angehören, das die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst hat.
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| § 46.
(1) Die Magistratsmitglieder, deren Zahl ein Ortsgesetz festlegt,
werden von der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Die Zahl der
ehrenamtlichen Magistratsmitglieder soll die der hauptamtlichen jeweils
übersteigen. Der Oberbürgermeister und die hauptamtlichen
Magistratsmitglieder werden auf zwölf Jahre, die ehrenamtlichen
Magistratsmitglieder für die Dauer der Wahlzeit der
Stadtverordnetenversammlung gewählt. (2) Der Oberbürgermeister und die hauptamtlichen Magistratsmitglieder sind verpflichtet, ihr Amt im Falle der Wiederwahl auf weitere 12 Jahre zu führen. Lehnt einer von ihnen die Weiterführung des Amts nach Ablauf der ersten Wahlzeit ohne Grund ab, so verliert er den Anspruch auf sein Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die Anstellungsbedingungen gegenüber denen der Wahlzeit verschlechtert werden. Ehrenamtliche Magistratsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Wahlzeit bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
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Artikel 108. Die Senatsmitglieder können nicht gleichzeitig der [Stadtbürgerschaft] angehören. Ist ein [Stadtbürgerschaftsmitglied] in den Senat gewählt und daraufhin gemäß Absatz 1 dieses Artikels aus der [Stadtbürgerschaft] ausgetreten, so hat es, wenn es von dem Amt eines Senatsmitgliedes zurücktritt, das Recht, wieder in die [Stadtbürgerschaft] als Mitglied einzutreten; wer an seiner Stelle aus der [Stadtbürgerschaft] auszuscheiden hat, bestimmt das Wahlgesetz. Das gleiche gilt, wenn ein Senatsmitglied in die Bürgerschaft gewählt, aber mit Rücksicht auf diesen Artikel nicht in die Bürgerschaft eingetreten ist, für den Fall seines späteren Rücktritts von dem Amte eine Senatsmitgliedes. |
§ 47.
Wählbar zum Oberbürgermeister oder zum Magistratsmitglied ist, wer
zu gemeindlichen Ehrenämtern wählbar ist. Für den Oberbürgermeister oder
hauptamtliche Magistratsmitglieder ist der Wohnsitz in der Stadt jedoch
nicht Voraussetzung der Wählbarkeit. (2) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung dürfen nicht gleichzeitig Magistratsmitglied sein. wird ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung später zum Magistratsmitglied gewählt, so scheidet es damit aus seiner Tätigkeit als Mitglied der Stadtverordnetenversammlung aus. (3) Oberbürgermeister und Magistratsmitglieder dürfen miteinander nicht verehelicht oder bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sein. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Entsteht die Ehre oder Schwägerschaft im Laufe der Amtszeit, so hat einer der Beteiligten auszuscheiden. Ist einer der Beteiligten Oberbürgermeister, so scheidet der andere aus. Ist einer der Beteiligten hauptamtlich, der andere ehrenamtlich tätig, so scheidet dieser aus. Im übrigen scheidet, wenn sich die beteiligten nicht einigen, der an Lebensalter jüngere aus.
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Art. 109. Artikel 110. Der Senat [als Stadtregierung] oder ein Mitglied des Senats [das mit Aufgaben der Stadtregierung beauftragt ist,] hat zurückzutreten, wenn die [Stadtbürgerschaft] ihm durch ausdrücklichen Beschluß ihr Vertrauen entzieht. Ein Antrag, dem Senat oder einem Mitgliede des Senats das Vertrauen zu entziehen, muß von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl der [Stadtbürgerschaft] gestellt und mindestens eine Woche vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen [Stadtbürgerschaftsmitgliedern] und dem Senat mitgeteilt werden. Der Beschluß auf Entziehung des Vertrauens kommt nur zustande, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmt. Er wird rechtswirksam, wenn die [Stadtbürgerschaft] einen neuen Senat oder ein neues Mitglied des Senats gewählt oder ein Gesetz beschlossen hat, durch das die Zahl der Mitglieder entsprechend herabgesetzt wird. Wenn sich ein Mitglied des Senats beharrlich weigert, den ihm gesetzlich oder nach der Geschäftsordnung obliegenden Verbindlichkeiten nachzukommen oder der Pflicht zur Geheimhaltung zuwiderhandelt oder die dem Senat oder seiner Stellung schuldige Achtung gröblich verletzt, so kann ihm auf Antrag des Senats durch Beschluß der [Stadtbürgerschaft] die Mitgliedschaft im Senat entzogen werden.
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Artikel 111. Die Mitglieder des Senats [, wenn sie gleichzeitig Mitglieder der Landesregierung sind,] können wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung auf Beschluß der Bürgerschaft vor dem Staatsgerichtshof angeklagt werden. Der Beschluß kommt nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden, mindestens aber die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmen. |
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Art. 123. Artikel 124. Der Senat erläßt die zur Ausführung eines [Ortsgesetzes] erforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen, soweit durch [Ortsgesetz] nichts anderes bestimmt ist.
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§ 48.
(1) Der Magistrat hat als Stadtverwaltungsbehörde insbesondere: 1. die Gesetze und Verordnungen sowie die Verfügungen der Aufsichtsbehörde durchzuführen. 2. die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten und durchzuführen, 3. die öffentlichen Einrichtungen der Stadt zu verwalten, 4. die Einkünfte der Stadt zu bewirtschaften, die auf dem Haushaltsplan und den besonderen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung beruhenden Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen, 5. das Eigentum der Stadt zu verwalten und ihre Rechte zu wahren, 6. die städtischen beamten im Einvernehmen mit der Stadtverordnetenversammlung anzustellen und zu beaufsichtigen (vorbehaltlich der Bestimmungen des § 88, Abs. 2) 7. die Urkunden und Akten der Stadt aufzubewahren, 8. im Namen der Stadt mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln und den Schriftwechsel zu führen. Der Oberbürgermeister vertritt unter der Bezeichnung des Magistrats die Stadt nach außen und in Prozessen. Er vollzieht die Urschrift und Ausfertigung der Gemeindeurkunden; Erklärungen durch die die Stadt verpflichtet werden soll bedürfen der schriftlichen Form. Sie sind unter der Bezeichnung des Magistrats durch den Oberbürgermeister oder seinen Stellvertreter handschriftlich zu vollziehen. Sind beide verhindert, so bestellt der Magistrat aus seiner Mitte einen zeichnungsberechtigten Stellvertreter. Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Stadt geldlich nicht von erheblicher Bedeutung sind. 9. die städtischen Abgaben und Dienste nach den Gesetzen und Beschlüssen auf die Verpflichteten zu verteilen und die Beitreibung zu bewirken.
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| Artikel 125. [kommt für die Stadt Bremen nicht zur Anwendung, weil ein städtischer Volksentscheid 1947 nicht vorgesehen war, deshalb konnte die Stadtbürgerschaft mit einfacher Mehrheit über Verfassungsänderungen entscheiden] | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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§ 35. (1) Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters ist der Erste Beigeordnete. Die übrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters nur berufen, wenn der Erste Beigeordnete verhindert ist. Die Reihenfolge richtet sich nach ihrem Dienstalter als Beigeordnete der Gemeinde. Der Bürgermeister kann schriftlich eine andere Reihenfolge bestimmen. (2) Die übrigen Beigeordneten vertreten den Bürgermeister in ihrem Arbeitsgebiet. Der Bürgermeister kann jede Angelegenheit an sich ziehen. (3) Der Bürgermeister kann auch andere Beamte und Angestellte mit seiner Vertretung in bestimmten Angelegenheiten beauftragen sowie Beigeordnete ermächtigen, solche Aufträge in ihrem Arbeitsgebiet zu erteilen.
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35. Die
Gemeindebeamten sind berechtigt, diejenigen Geschäfte zu führen und
diejenigen Zahlungen zu leisten, zu denen sie von dem Rat der
Gemeinde ermächtigt sind. Sie können ferner die Leistung oder den
Empfang von Zahlungen anordnen, soweit dies im Einklang mit der
Haushaltssatzung und den Bestimmungen der
Gemeindehaushaltsverordnung steht oder sie hierzu von dem Kämmerer
auf Grund des § 91 ermächtigt sind.
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Art. 113. Artikel 114. Zwei Mitglieder des [Stadtsenats] sind Bürgermeister[, soweit nicht die Landesregierung die Aufgaben der Stadtregierung in Bremen übernimmt]. Sie werden durch den [Stadtsenat] in geheimer Abstimmung gewählt. Gleichzeitig wählt der Senat einen der beiden Bürgermeister in geheimer Abstimmung zum Präsidenten des Senats. Außerdem kann der Senat, wenn sich seine Zusammensetzung ändert, eine Neuwahl der Bürgermeister und des Präsidenten beschließen. Wiederwahl ist zulässig. Wer die Wahl ablehnen oder das Amt des Präsidenten oder Bürgermeisters niederlegen will, bedarf dazu der Zustimmung des Senats.
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§ 49. (1) Die Geschäftsführung des
Magistrats ist eine kollegiale. Die Sitzungen des Magistrats sind nicht
öffentlich. Der Magistrat kann nur beschließen, wenn mindestens die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. (2) Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzers entscheidend. (3) Den Vorsitz führt der Oberbürgermeister oder sein Stellvertreter. (4) Beschlüsse des Magistrats, die das bestehende Recht verletzen, hat der Oberbürgermeister schriftlich zu beanstanden. Die Beanstandung ist schriftlich in Form einer begründeten Darlegung dem Magistrat bei seinem nächsten Zusammentritt mitzuteilen; sie hat aufschiebende Wirkung. Über die Rechtmäßigkeit der Beanstandung entscheidet in diesen Fällen auf Antrag des Magistrats der Senat. (5) Im übrigen wird die Geschäftsführung des Magistrats durch eine Geschäftsordnung geregelt.
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36. Der
Rat der Gemeinde kann einen Gemeinderat zum Stellvertreter des
Bürgermeisters berufen, er kann die Berufung zurücknehmen oder
abändern. Gemeinderäte dürfen in diesem Fall nicht mehr als die
gewöhnliche Aufwandsentschädigung erhalten.
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Artikel 115. Der Präsident des Senats wird zunächst durch den anderen Bürgermeister und erforderlichenfalls durch ein anderes, von ihm dazu bestimmtes Mitglied des Senats vertreten. Der Präsident des Senats hat die Leitung der Geschäfte des Senats; er hat für den ordnungsmäßigen Geschäftsgang Sorge zu tragen sowie für die gehörige Ausführung der von den einzelnen Mitgliedern des Senats wahrzunehmenden Geschäfte. Von allen an ihn für den Senat gelangenden Eingaben muß er dem Senat in der nächsten Versammlung Mitteilung machen.
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§ 50. (1) Der Oberbürgermeister leitet und
beaufsichtigt den Geschäftsgang der Verwaltung. (2) In Fällen, in denen die vorherige Beschlußfassung durch den Magistrat infolge der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit nicht möglich ist, kann der Oberbürgermeister die dem Magistrat obliegenden Geschäfte vorläufig allein besorgen, er hat dem Magistrat hierüber in der nächsten Sitzung zu berichten und seine Bestätigung einzuholen. (3) Der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Stadt. |
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Artikel 116. Jedes Mitglied des Senats hat das Recht, die Beratung und Beschlußfassung über einen Gegenstand zu beantragen.
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Artikel 117. Zu einem Beschluß des Senats ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Bei Beratung und Entscheidung über Beschwerden, die beim Senat über Verfügungen oder Unterlassungen der mit einzelnen Geschäftszweigen beauftragten Mitglieder erhoben werden, dürfen die dabei beteiligten Mitglieder nicht zugegen sein.
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§ 36. (1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde. (2) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der schriftlichen Form. Sie sind unter der Amtsbezeichnung des Bürgermeisters handschriftlich zu unterzeichnen. Im Falle der Vertretung des Bürgermeisters muß die Erklärung durch zwei vertretungsberechtigte Beamte oder Angestellte unterzeichnet sein. siehe zu Abs. 2: § 3 der 2. Durchführungsverordnung vom 25. März 1936 (RGBl. I. S. 278).
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37. I.
Der Rat der Gemeinde vertritt die Gemeinde. Der Bürgermeister hat
überall in der Gemeinde das Recht des Vortritts. II. Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der schriftlichen Form. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter, sowie von einem weiteren Gemeinderat unterzeichnet sind. Die Unterzeichnung durch einen weiteren Gemeinderat kann unterbleiben, wenn die Gemeindeverfassung dies vorsieht.
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Artikel 118. Der Senat führt die Verwaltung nach den Gesetzen und den von der Bürgerschaft gegebenen Richtlinien. Er vertritt die Freie Hansestadt Bremen nach außen. Zur Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen für die Freie Hansestadt Bremen ist der Präsident des Senats oder sein Stellvertreter ermächtigt. Der Senat ist Dienstvorgesetzter aller im Dienste der Freien Hansestadt Bremen stehenden Personen, er stellt sie ein und entläßt sie. Dabei hat er den Stellenplan zu beachten. Der Senat kann seine Befugnisse nach Absatz 1 und 2 ganz oder teilweise auf seine Mitglieder übertragen. Zur Übernahme des ihm übertragenen Geschäfts ist regelmäßig jedes Mitglied verpflichtet. Bei Verhinderung einzelner Mitglieder ist eine Vertretung durch andere Mitglieder des Senats zulässig. |
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§ 37. Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter aller Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde. Er stellt sie an und entläßt sie; bei der Anstellung ist der Stellenplan einzuhalten. Rechte des Staates bei der Anstellung und Entlassung von Beamten und Angestellten, die sich aus anderen Gesetzen ergeben, bleiben unberührt.
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siehe hier aber § 34 Abs. V. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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§ 39.
§ 40.
(1) Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung sind vom Magistrat
auszuführen. (2) Beschlüsse, die |
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Art. 119.
Artikel 120. Die Mitglieder des Senats tragen nach einer vom Senat zu beschließenden
Geschäftsverteilung die Verantwortung für die einzelnen Verwaltungsbehörden
und Ämter. Sie sind innerhalb ihres Geschäftsbereichs befugt,
die [Stadt] Bremen zu vertreten. Sie haben dem Senat zur Beschlußfassung
zu unterbreiten:
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| § 50. § 51. Der Magistrat hat jährlich vor der Festsetzung der Haushaltssatzung in öffentlicher Sitzung der Stadtverordnetenversammlung über die Verwaltung und den Stand der Stadtangelegenheiten zu berichten. Tag und Stunde dieser Sitzung werden wenigstens zwei Tage vorher öffentlich bekanntgemacht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Artikel 121. [findet auf den Stadtsenat keine Anwendung] | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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§ 38. Für hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete gelten die §§ 25 und 26 entsprechend.
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38. Das
Amt eines Bürgermeisters und seines Stellvertreters darf in keinem
Falle durch einen Berufsbeamten verwaltet werden.
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§ 39. (1) In Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern sind Bürgermeister und Beigeordnete ehrenamtlich tätig. Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß die Stelle des Bürgermeisters oder eines Beigeordneten hauptamtlich verwaltet wird (2) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern muß die Stelle des Bürgermeisters oder eines Beigeordneten hauptamtlich verwaltet werden. Die Hauptsatzung bestimmt, welche Stelle außerdem hauptamtlich verwaltet werden.
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39. I.
In Gemeinden unter 500 Einwohner kann das Amt eines
Hauptgemeindebeamten ehrenamtlich verwaltet werden. Es kann auch
durch einen Berufsbeamten nebenamtlich verwaltet werden. II. In Gemeinden mit einer Einwohnerschaft von 500 bis ausschließlich 2000 Einwohnern muß das Amt des Hauptgemeindebeamten von einem Berufsbeamten hauptamtlich oder nebenamtlich verwaltet werden. III. In Gemeinden mit 2000 Einwohnern und darüber muß das Amt des Hauptgemeindebeamten von einem Berufsbeamten hauptamtlich verwaltet werden.
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§ 40. In Stadtkreisen muß der Bürgermeister oder der Erste Beigeordnete hauptamtlich angestellt sein und die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Die Hauptsatzung kann auch für andere hauptamtlich verwaltete Stellen, insbesondere für die Stelle des Stadtkämmerers, eine besondere Vorbildung vorschreiben.
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40. I.
In Gemeinden unter 2000 Einwohnern darf das Amt eines
Gemeindekämmerers nicht von einem Berufsbeamten verwaltet werden.
Dies bezieht sich nicht auf Stadtkreise. II. In Gemeinden mit 2000 bis ausschließlich 10.000 Einwohnern kann das Amt eines Gemeindekämmerers von einem berufsbeamtenhauptamtlich oder nebenamtlich verwaltet werden. III. In Gemeinde mit 10.000 Einwohnern und darüber müssen alle Gemeindebeamten, der Gemeindekämmerer eingeschlossen, hauptamtlich angestellte Berufsbeamte sein.
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41. I.
Das Amt eines Hauptgemeindebeamten und eines Kämmerers darf unter
keinen Umständen mit ein und derselben Person oder mit Personen
besetzt werden, die zueinander in dem Verhältnis von Gesellschaftern
einer Handelsgesellschaft oder im Verhältnis von Arbeitgeber und
Arbeitnehmer stehen. II. Gemeinderäte dürfen unter keinen Umständen eine bezahlte Stellung in der Gemeinde bekleiden; in kleinen Gemeinde können Gemeinderäte ehrenamtliche Gemeindebeamte sein.
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§ 41. (1) Die Stellen hauptamtlicher Bürgermeister und Beigeordneter sind vor der Besetzung von der Gemeinde öffentlich auszuschreiben. Die bei der Gemeinde eingegangenen Bewerbungen sind dem Beauftragten der NSDAP zuzuleiten. Dieser schlägt nach Beratung mit den Gemeinderäten in nicht öffentlicher Sitzung drei Bewerber vor. Bei Stellen von Beigeordneten hat er vorher dem Bürgermeister Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) Der Beauftragte der NSDAP übermittelt seine Vorschläge
mit allen Bewerbungen (3) Erklärt sich die nach Abs. 2 zuständige Behörde mit der Berufung eines der vorgeschlagenen Bewerber einverstanden, so beruft sie den Bewerber, den die Gemeinde zu ernennen hat. Andernfalls sind neue Vorschläge einzureichen. Erklärt sich die zuständige Behörde auch mit diesen Vorschlägen nicht einverstanden, so beruft sie den Bewerber, den die Gemeinde zu ernennen hat. Das gleiche gilt, wenn innerhalb einer von der zuständigen Behörde bestimmten Frist ein Vorschlag nicht gemacht wird. (4) Stellen ehrenamtlicher Bürgermeister und Beigeordneter brauchen nicht ausgeschrieben zu werden. Auch für hauptamtliche Stellen kann die nach Abs. 2 zuständige Behörde zulassen, daß die Ausschreibung unterbleibt. Im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entsprechend. (5) Bis zur Erklärung des Einverständnisses der nach Abs. 2 zuständigen Behörde ist über die Vorschläge Verschwiegenheit zu wahren.
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42.
Bürgermeister und Gemeinderäte werden, soweit die Bestimmungen des §
120 nicht ein anderes vorsehen, von der Militärregierung ernannt. Durch die Verordnung Nr. 31 wurde der § 42 hinsichtlich der Gemeinderäte gestrichen, da diese mit dem Wahltag 15. September 1946 bzw. 13. Oktober 1946 als Vertreter der Gemeinde gewählt wurden. Da jedoch für den Bürgermeister Wahlbestimmungen fehlten, wurde dieser (wohl aus der Zahl der gewählten Vertreter) weiterhin von der Militärregierung ernannt, obwohl dieser nur Vorsitzender des Gemeinderats war.
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§ 42. (1) Bürgermeister und
Beigeordnete können nicht sein (2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die in den Nrn. 1 bis 4 genannten Beamten, Angestellten und Arbeiter bei der Berufung zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Beigeordneten bis zur Unwiderruflichkeit ihrer Berufung (§ 45) beurlaubt sind. Auch kann die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise die Berufung dieser Beamten, Angestellten und Arbeiter zu ehrenamtlichen Beigeordneten zulassen. siehe hierzu den § 1 der 3. Durchführungsverordnung vom 30. März 1937 (RGBl. I. S. 428).
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43.
Hauptamtlich angestellte Gemeindebeamte dürfen in keiner anderen
nebenamtlichen Anstellung verbleiben oder eine solche annehmen,
aktive politische Betätigung ist ihnen innerhalb des Gemeindebezirks
nicht gestattet.
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Art. 112. Artikel 113. Mit dem Amt eines Senatsmitgliedes ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar. Der Senat kann Senatsmitgliedern die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten. Die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen dürfen Senatsmitglieder nur mit besonderer Genehmigung des Senats annehmen. Einer solchen Genehmigung bedarf es auch, wenn sie nach ihrem Eintritt in den Senat in dem Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer der erwähnten Unternehmungen bleiben wollen. Die erteilte Genehmigung ist dem Präsidenten der Bürgerschaft anzuzeigen. |
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§ 43. (1) Bürgermeister und Beigeordnete dürfen miteinander nicht bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sein. In Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen. (2) Entsteht die Verwandtschaft oder Schwägerschaft im Laufe der Amtszeit, so hat einer der Beteiligten auszuscheiden. Ist einer der Beteiligten hauptamtlicher Bürgermeister, so scheidet der andere aus. Ist einer der Beteiligten hauptamtlich, der andere ehrenamtlich, so scheidet dieser aus. Im übrigen scheidet, wenn sich die Beteiligten nicht einigen, der an Lebensalter jüngere aus.
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44.
Bürgermeister und Hauptgemeindebeamten dürfen nicht bis zum zweiten
Grade verwand oder verschwägert sein; in Gemeinden von weniger als
1000 Einwohnern kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von dieser
Vorschrift zulassen.
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§ 44. (1) Hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete werden auf zwölf Jahre berufen. Sie sind verpflichtet, das Amt jeweils weitere zwölf Jahre zu führen, es sei denn, daß die Wiederberufung unter ungünstigeren Bedingungen erfolgen soll. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so sind sie mit dem Ablauf ihrer Amtszeit zu entlassen. (2) Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete auf Lebenszeit wiederberufen werden. (3) Ehrenamtliche Bürgermeister und Beigeordnete werden auf sechs Jahre berufen. Sie bleiben bis zum Amtsantritt des Nachfolgers im Amt. Wiederberufung ist zulässig.
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45. I.
Die Amtsdauer eines Gemeinderats ist drei Jahre vom Tage seiner
Ernennung gerechnet; die Amtsdauer eines Bürgermeisters ist ein
Jahr. Diese Vorschrift gilt unbeschadet der Vorschrift in § 6, I.,
dieser Verordnung. II. In Gemeinden von weniger als 2000 Einwohnern darf niemand das Amt eines Gemeinderats auf die Dauer von mehr als drei Amtsperioden bekleiden. In anderen Gemeinden können Gemeinderäte bei Ende einer Amtsperiode für eine weitere Amtsperiode ohne Rücksicht auf die Dauer früherer Amtsperiode wieder bestellt werden, soweit nicht in § 55 ein anderes bestimmt ist. III. Bürgermeister können bei Beendigung einer Amtszeit für eine weitere Amtszeit berufen werden, sofern sie als Gemeinderat wieder berufen werden oder ihre Amtsdauer als Gemeinderat noch nicht abgelaufen ist. In keinem Falle darf das Amt eines Bürgermeisters fortlaufend länger als drei Jahre bekleidet werden. Wer das Amt eines Bürgermeisters fortlaufend drei Jahre lang bekleidet hat, kann erst nach einer Zwischenzeit von drei Jahren zum Bürgermeister wiederberufen werden. Diese Vorschrift gilt unbeschadet der im folgenden Absatz enthaltenen Vorschriften. IV. Scheidet ein Bürgermeister durch Tod, Amtsniederlegung oder Abberufung vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amte, so gilt der Rest seiner Amtszeit als die Amtszeit des an seine Stelle tretenden Bürgermeisters. Der Rest der Amtszeit ist bei der Berechnung der fortlaufenden Amtszeiten von drei Jahren gemäß den Vorschriften des vorangehenden Absatzes außer acht zu lassen. V, Bürgermeister bleiben während ihrer Amtsdauer Mitglied des Rates der Gemeinde ohne Rücksicht darauf, ob die Amtsdauer als Gemeinderat fortbesteht.
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§ 45. (1) Die nach § 41 Abs. 2 zuständige Behörde kann die Berufung zum Bürgermeister und Beigeordneten bis zum Ablauf des ersten Amtsjahres zurücknehmen. Hierzu bedarf es im Falle des § 41 Abs. 2 Nr. 1 der Anhörung des Reichsstatthalters und im Falle des § 41 Abs. 2 Nr. 3 des Einvernehmens mit dem Beauftragten der NSDAP; kommt kein Einvernehmen zustande, so entscheidet der Reichsstatthalter. (2) Die zuständige Behörde kann schon vor Ablauf des ersten Amtsjahres auf die Zurücknahme der Berufung verzichten. (3) Der Reichsminister des Innern kann durch Verordnung die rechtlichen Folgen im Falle der Zurücknahme der Berufung zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Beigeordneten regeln. Er kann dabei vorschrieben, daß Bürgermeister und Beigeordnete, die vor ihrer Berufung als Beamte im Dienste des Staates, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes standen, bei Zurücknahme der Berufung in ihr früheres Dienstverhältnis zu übernehmen sind, sofern nicht Gründe vorliegen, die auch sonst der Ernennung eines Beamten entgegenstehen.
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§ 46. Die Bürgermeister werden vor dem Amtsantritt von der Aufsichtsbehörde, die Beigeordneten von dem Bürgermeister vereidigt.
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46.
Bürgermeister und sonstige Gemeinderäte werden vor Amtsantritt von
der Militärregierung vereidigt. Gemeindebeamte werden vom
Bürgermeister oder seinem Stellvertreter in Gegenwart mindestens
eines anderen Gemeinderats vereidigt.
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Art. 108. Artikel 109. Beim Amtsantritt leisten die Mitglieder des Senats vor der Bürgerschaft den Eid auf die Verfassung. |
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§ 47. Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß der Bürgermeister, die Beigeordneten und Gemeinderäte bei feierlichen Anlässen eine Amtstracht oder ein Amtszeichen tragen.
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47.
´Die Gemeindeverfassung kann bestimmen, daß der Bürgermeister und
die anderen Gemeinderäte bei feierlichen Anlässen eine Amtstracht
oder Amtsabzeichen tragen müssen.
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Artikel 127. Die Verwaltungsbehörden und Ämter werden nach Richtlinien und Weisungen des zuständigen Senators von fachlich geeigneten Personen geleitet.
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| Artikel 128.
[findet keine Anwendung]
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Artikel 129. Für Angelegenheiten der verschiedenen Verwaltungszweige kann die Bürgerschaft gemäß Artikel 105 ständige Ausschüsse (Deputationen) einsetzen. Das Nähere wird durch ein [Ortsgesetz] bestimmt. |
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§ 48. (1) Die Gemeinderäte haben die Aufgabe, die dauernde Fühlung der Verwaltung der Gemeinde mit allen Schichten der Bürgerschaft zu sichern. Sie haben den Bürgermeister eigenverantwortlich zu beraten und seinen Maßnahmen in der Bevölkerung Verständnis zu verschaffen. Sie haben bei ihrer Tätigkeit ausschließlich das Gemeinwohl zu wahren und zu fördern. (2) In Städten führen die Gemeinderäte die Amtsbezeichnung Ratsherr.
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§ 49. Die Hauptsatzung bestimmt die Zahl der Gemeinderäte. Die Höchstzahl der Gemeinderäte beträgt in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zwölf, in den übrigen kreisangehörigen Gemeinden vierundzwanzig, in den Stadtkreisen sechsunddreißig.
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48. I.
Die Gemeindeverfassung bestimmt die Zahl der Gemeinderäte. In
Stadtkreisen werden die Gemeinderäte Ratsherren genannt. II. ... 48 Abs. 2. ... |
Artikel 75. Die [Stadtbürgerschaft] besteht [gemäß Art. 145] aus [achtzig] Mitgliedern, die auf vier Jahre in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz. Durch [Ortsgesetz] kann die Zahl der Mitglieder der [Stadtbürgerschaft] anders festgesetzt werden. Auf Wahlvorschläge, für die weniger als fünf vom Hundert der Stimmen [...] abgegeben werden, entfallen keine Sitze. Gewählt wird innerhalb des letzten Monats der Wahlperiode der vorhergehenden [Stadtbürgerschaft]. Der Wahltag muß ein Sonntag oder allgemeiner öffentlicher Ruhetag sein. |
§ 25. § 26. Die Stadtverordnetenversammlung besteht aus 48 von den
Bürgern gewählten Mitgliedern. Der Oberbürgermeister und die übrigen
Magistratsmitglieder können an den Sitzungen der Stadtverordneten mit
beratender Stimme teilnehmen; sie sind zu jeder Sitzung einzuladen. Der
Oberbürgermeister und die übrigen Magistratsmitglieder können in den
Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung jederzeit das Wort verlangen.
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§ 50. Der Beauftragte der NSDAP ist nicht Gemeinderat. Er kann an den Beratungen des Bürgermeisters mit den Gemeinderäten teilnehmen, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, bei denen ihm das Gesetz eine Mitwirkung einräumt (§ 33 Abs. 1); er ist zu diesen Beratungen zu lasen.
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§ 51. (1) Der Beauftragte der NSDAP beruft im Benehmen mit dem Bürgermeister die Gemeinderäte. Bei der Berufung hat er auf nationale Zuverlässigkeit, Eignung und Leumund zu achten und Persönlichkeiten zu berücksichtigen, deren Wirkungskreis der Gemeinde ihre besondere Eigenart oder Bedeutung gibt oder das gemeindliche Leben wesentlich beeinflußt. (2) Beamte, Angestellte und Arbeiter der Gemeinde und Beamte der Aufsichtsbehörde können nicht als Gemeinderäte berufen werden. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
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§ 27. (1) Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung werden
von den wahlberechtigten Bürgern in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer
und geheimer Wahl auf die Dauer von 4 Jahren nach den Grundsätzen des
Verhältniswahlsystems gewählt. Die näheren Vorschriften hierzu trifft
das Wahlgesetz. (2) Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Stadtverordneten ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neu gewählten Stadtverordneten weiter aus. (3) Scheidet ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung vor Ablauf der Wahlzeit aus seiner Tätigkeit aus, so tritt an seine Stelle für den Rest der Wahlzeit der nach den Vorschriften des Wahlgesetzes zu bestimmende Ersatzmann. |
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§ 52. (1) Die Gemeinderäte werden auf sechs Jahre berufen. Ausscheidende Gemeinderäte können wiederberufen werden. (2) Scheidet ein Gemeinderat vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird für deren Rest ein Ersatzmann berufen.
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siehe hier bei § 45 Abs. 1. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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§ 53. Die Gemeinderäte bekleiden ein Ehrenamt. Der Bürgermeister verpflichtet sie auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben und vereidigt sie.
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48.
I. ...
48 Abs. 1. II.
Gemeinderäte, die während ihrer Amtsdauer die gemäß dem zweiten Teil
dieses Gesetzes erforderlichen Amtsbefähigung verlieren, haben
unverzüglich ihr Amt niederzulegen, soweit die Militärregierung
nicht im Einzelfalle etwas anderes bestimmt. |
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§ 54. Gemeinderäte, bei denen die Voraussetzungen des § 61 nicht oder nicht mehr gegeben sind, scheiden aus. Die Entscheidung trifft die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Beauftragten der NSDAP; kommt kein Einvernehmen zustande, so entscheidet der Reichsstatthalter.
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III. Unbeschadet der
Vorschriften im vorangehenden Absatz und in § 55 bedarf ein
Gemeinderat zur Niederlegung seines Amtes a) der Zustimmung des Rats, die im Wege der Abstimmung in einer Ratsversammlung zu geben und im Protokoll zu beurkunden ist und b) der Zustimmung der Militärregierung. IV. Unbesetzter
Gemeinderatsstellen werden nach den Weisungen der Militärregierung
besetzt. |
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| V. Verhandlungen des Rats
der Gemeinde sind nicht deshalb als ordnungswidrig anzusehen, weil
Gemeinderatsposten unbesetzt sind, es sei denn, daß mehr als ein
Drittel der in der Gemeindeverfassung vorgesehenen
Gemeinderatsposten unbesetzt ist.
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§ 55. (1) Der Bürgermeister hat
wichtige Angelegenheiten der Gemeinde mit den Gemeinderäten zu beraten. Er muß
ihnen Gelegenheit zur Äußerung geben vor (2) Duldet die Angelegenheit keinen Aufschub, so kann der Bürgermeister von der Beratung absehen; er hat den Gemeinderäten bei der nächsten Beratung die Art der Erledigung mitzuteilen.
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siehe hier aber Art. 101 der Landesverfassung. . | siehe hier aber § 25. . | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Art. 84. Artikel 85. Ein Mitglied der Bürgerschaft, das sein Amt ausnutzt, um sich oder anderen persönliche Vorteile zu verschaffen, oder das sich beharrlich weigert, die ihm als Bürgerschaftsmitglied obliegenden Geschäfte zu erfüllen, oder das der Pflicht der Verschwiegenheit zuwiderhandelt, kann durch Beschluß der Bürgerschaft ausgeschlossen werden. Ein Antrag auf Ausschließung muß von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft ausgehen; er ist an den Geschäftsordnungsausschuß zur Untersuchung und Berichterstattung zu verweisen. Der Betroffene kann nach Berichterstattung des Geschäftsordnungsausschusses in der Versammlung selbst oder durch ein anderes Mitglied Erklärungen abgeben. Zur Beschlußfassung bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder oder, falls weniger, jedoch mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind, der Einstimmigkeit. Bei grober Ungebühr oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften kann ein Mitglied der Bürgerschaft von einer oder mehreren, höchstens drei Sitzungen durch Beschluß der Bürgerschaft ausgeschlossen werden. |
§ 37.
§ 38.
(1) In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, daß durch Beschluß
der Stadtverordnetenversammlung einem Mitglied bei grober Ungebühr oder
wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der
Ordnung erlassenen Bestimmungen die auf den Sitzungstag
entfallenden Ersatzgelder und sonstigen Vergünstigungen entzogen werden,
und sonstigen Vergünstigungen entzogen werden, und es für eine oder
mehrere, höchstens für drei Sitzungen aus der Versammlung ausgeschlossen
wird. Gegen den Beschluß auf Ausschluß der Versammlung steht dem
Mitglied binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu.
Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Enthält die Geschäftsordnung eine Bestimmung gemäß Abs. 1, Satz 1, so kann der Stadtverordnetenvorsteher, falls er dies für erforderlich hält, selbst den sofortigen Ausschluß des Mitgliedes vorläufig verhängen und durchführen. Die Maßnahme bedarf nach ihrer Durchführung der Bestätigung durch die Stadtverordnetenversammlung. Die Vorschriften des Abs. (1), Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
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Art. 93.Artikel 94. Kein Mitglied der [Stadtbürgerschaft, als Mitglied der] Bürgerschaft darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seiner Abgeordnetentätigkeit getanen Äußerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Bürgerschaft zur Verantwortung gezogen werden.
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Artikel 95. Kein Mitglied der [Stadtbürgerschaft, als Mitglied der] Bürgerschaft kann ohne Genehmigung der Bürgerschaft während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß das Mitglied bei Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen ist. Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung der Abgeordnetentätigkeit beeinträchtigt. Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der [Stadtbürgerschaft, als Mitglied der] Bürgerschaft und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit ist auf Verlangen der Bürgerschaft für die Dauer der Sitzungsperiode zu unterbrechen. Für ein Mitglied, das wegen einer ihm als verantwortlichen Schriftleiter einer Zeitung oder Zeitschrift vorgeworfenen strafbaren Handlung verfolgt werden soll, gelten diese Bestimmungen nicht.
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Artikel 96. Die Mitglieder der [Stadtbürgerschaft, als Mitglied der]Bürgerschaft sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordneten Tatsachen anvertrauen, oder denen sie in Ausübung ihres Abgeordnetenberufes solche anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Auch in Beziehung auf Beschlagnahme von Schriftstücken stehen sie den Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen der Bürgerschaft nur mit Zustimmung des Präsidenten der Bürgerschaft vorgenommen werden.
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Artikel 97. Die Mitglieder der [Stadtbürgerschaft, als Mitglied der]Bürgerschaft bedürfen zur Ausübung ihrer Abgeordnetentätigkeit keines Urlaubs.
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Artikel 98. Dem Senat sind Zeit und Tagesordnung jeder [Stadtbürgerschaftssitzung] und tunlichst auch aller Ausschußsitzungen rechtzeitig vorher mitzuteilen. Die [Stadtbürgerschaft] und ihre Ausschüsse können bei einzelnen Verhandlungsgegenständen die Anwesenheit von Vertretern des Senats verlangen. Die Mitglieder des Senats und die vom Senat bestellten Vertreter haben zu den Sitzungen der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse Zutritt. |
siehe hierzu § 37. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Art. 102. Artikel 103. Von allen Beschlüssen der Bürgerschaft wird dem Senat eine amtliche Ausfertigung zugestellt.
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§ 38.
§ 39.
(1) Der Magistrat muß einem Beschluß der Stadtverordnetenversammlung
widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß der Beschluß das
bestehende Recht verletzt. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung,
die Angelegenheit muß in einer neuen Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung binnen 8 Tagen erneut zum Beschluß gestellt
werden. (2) Verbleibt der Magistrat dabei, daß auch der neue Beschluß das bestehende Recht verletzt, so hat er ihm die Ausführung zu versagen. Die Beanstandung ist schriftlich in Form einer begründeten Darlegung der Stadtverordnetenversammlung bei ihrem nächsten Zusammentritt mitzuteilen; sieh hat aufschiebende Wirkung. Der Stadtverordnetenversammlung steht binnen zwei Wochen nach dieser Mitteilung die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. |
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Artikel 104. Der Senat hat, abgesehen von dem Fall des Artikels 101 Absatz 2 das Recht, gegen Beschlüsse der [Stadtbürgerschaft] innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses unter Darlegung der Gründe Bedenken zu erheben. Alsdann ist die Beschlußfassung der [Stadtbürgerschaft] zu wiederholen. Beharrt die [Stadtbürgerschaft] auf ihrem Beschluß, so kommt er nur zustande, wenn ihm bei der abermaligen Beschlußfassung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl der [Stadtbürgerschaft] zugestimmt hat. |
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Art. 118. Artikel 119. Der Senat darf keine Beschlüsse der [Stadtbürgerschaft] ausführen, die mit den Gesetzen nicht im Einklang stehen. Er darf auch keine Ausgaben anordnen oder irgendwelche Belastungen für die Freie Hansestadt Bremen übernehmen, für die eine ordnungsmäßige Deckung nicht vorhanden ist. |
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§ 56. (1) Der Bürgermeister lädt die Gemeinderäte mit angemessener Frist zu den Beratungen und teilt die Beratungsgegenstände mit. (2) Der Bürgermeister bestimmt jeweils, ob die Beratungen öffentlich oder nicht öffentlich sind. Die Tagesordnung öffentlicher Beratungen ist mit Ort und Stunde öffentlich bekanntzumachen. (3) Die Beigeordneten nehmen an den Beratungen mit den Gemeinderäten teil. Der Bürgermeister kann Beamte und Angestellte der Gemeinde sowie Sachverständige zu den Beratungen zuziehen. (4) Die Gemeinderäte müssen an den Beratungen teilnehmen, wenn sie nicht vom Bürgermeister beurlaubt sind.
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49. I.
Der Rat der Gemeinde hat seine erste Versammlung innerhalb eines
Monats seit der Genehmigung der Gemeindeverfassung durch die
Militärregierung gemäß § 3, Absatz 3, abzuhalten. Der Rat hat in
dieser Versammlung zu bestimmen, wie oft und in welchen
Zeitabständen Ratsversammlungen während des laufenden Rechnungsjahrs
im Sinne des § 82 stattzufinden haben. Diese Versammlungen sind in
regelmäßigen Abständen von nicht mehr als drei Monaten abzuhalten.
In allen künftigen Rechnungsjahren hat die erste Versammlung
innerhalb eines Monats seit beginn des Rechnungsjahres
stattzufinden. In dieser Versammlung hat der Rat der Gemeinde zu
bestimmen, wie oft und in welchen Zeitabständen Versammlungen
während des Rechnungsjahres stattzufinden haben; die Versammlungen
sind in Abständen von nicht mehr als drei Monaten abzuhalten.
Versammlungen, die gemäß den Bestimmungen dieses Paragraphen
abgehalten werden, sind ordentliche Versammlungen. Alle sonstigen
Versammlungen sind außerordentliche Versammlungen. II. Der Rat der Gemeinde beschließt in seiner ersten ordentlichen Versammlung die Geschäftsordnung, die das Verfahren in ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen regelt. Die Geschäftsordnung hat alle Weisungen in Kraft zu setzen, die von der Militärregierung hinsichtlich des Verfahrens in den Ratsversammlungen gegeben werden. Die Vorschriften der Geschäftsordnung können vom Rat der Gemeinde in einer ordentlichen Versammlung abgeändert werden. Änderungen treten jedoch erst in Kraft, wenn sie von der Militärregierung genehmigt sind.
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Art. 80. Artikel 81. Die Bürgerschaft tritt innerhalb eines Monats nach Ablauf der Wahlperiode der vorhergehenden Bürgerschaft zusammen. Sie wird erstmalig von dem Vorstand der vorhergehenden Bürgerschaft einberufen. |
siehe hier § 30. |
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Art. 85. Artikel 86. Die Bürgerschaft wählt für ihre Wahlperiode aus ihrer Mitte ihren Vorstand, der aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und drei Schriftführern besteht. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sind in der Regel die Fraktionen der Bürgerschaft nach ihrer Stärke zu berücksichtigen. Ändert sich während der Wahlperiode die Zusammensetzung der Fraktionen, so sind auf Antrag einer Fraktion Neuwahlen für die Stellen des Vorstandes vorzunehmen, die von der Änderung betroffen werden. Zu solchen Anträgen sind alle Mitglieder der Bürgerschaft nach Maßgabe der Geschäftsordnung berechtigt. |
§ 28. § 29. Die Stadtverordnetenversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung unter der Leitung eines Altersvorsitzenden aus ihrer Mitte ihren Vorstand. Dieser besteht aus dem Vorsitzer (Stadtverordnetenvorsteher) und seinen zwei Stellvertretern als Beisitzer. Der Stadtverordnetenvorsteher wird vom Altersvorsitzenden, die übrigen Mitglieder werden vom Stadtverordneten-vorsteher eingeführt und durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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§ 57. (1) Der Bürgermeister eröffnet, leitet und schließt die Beratungen mit den Gemeinderäten. Er sorgt dafür, daß nur solche Angelegenheiten erörtert werden, die zum Aufgabengebiet der Gemeinde gehören. (2) Er handhabt die Ordnung in den Beratungen und übt das
Hausrecht aus. Auf sein Verlangen haben sich die einzelnen Gemeinderäte zu
bestimmten Beratungsgegenständen zu äußern. Sie sind zur Äußerung verpflichtet,
wenn ihre Meinung von der des Bürgermeisters abweicht. Eine Abstimmung der
Gemeinderäte findet nicht statt. |
Art. 91. Artikel 92. Der Präsident der Bürgerschaft eröffnet, leitet und schließt die Beratungen. Ihm liegt die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowohl in der Versammlung selbst als auch unter den Zuhörern ob. Wird die Ruhe durch die Zuhörer gestört, so kann er ihre Entfernung veranlassen. Der Präsident der Bürgerschaft verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der Bürgerschaft nach Maßgabe des Haushalts und vertritt die Freie Hansestadt Bremen in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Bürgerschaft. |
§ 35. § 36. Der Stadtverordnetenvorsteher leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen, handhabt die Ordnung in der Versammlung und übt das Hausrecht aus. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3) Über den wesentlichen Inhalt der Beratungen ist eine Niederschrift zu fertigen. In der Niederschrift sind abweichende Äußerungen der Gemeinderäte aufzunehmen. Auch sonst ist jeder Gemeinderat berechtigt, seine Auffassung zur Niederschrift zu geben. Die Niederschrift wird von dem Bürgermeister und zwei von ihm bestimmten Gemeinderäten unterzeichnet.
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50. Der
Hauptgemeindebeamte, im Falle seiner Verhinderung der dienstälteste
Gemeindebeamte hat allen Ratsversammlungen beizuwohnen; er hat kein
Stimmrecht. Er hat das Protokoll zu führen und alle Beschlüsse des
Rats darin zu beurkunden.
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| siehe hier § 49. Abs. 2 |
Art. 105. Artikel 106. Die näheren Vorschriften über den Geschäftsgang der Bürgerschaft bleiben der Geschäftsordnung vorbehalten, die von der Bürgerschaft nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze festgestellt wird. |
§ 43. § 44. Für die Geschäftsordnung der Ausschüsse gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung sinngemäß. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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51. I.
Der Hauptverwaltungsbeamte hat die Tagesordnung der Versammlung
aufzustellen und eine Anzeige der Versammlung nebst der Tagesordnung
den Gemeinderäten rechtzeitig vor dem Versammlungstermin zuzusenden.
Der Hauptgemeindebeamte hat den Bürgermeister bei der Aufstellung
der Tagesordnung zu Rate zu ziehen. II. Der Hauptgemeindebeamte hat eine außerordentliche Ratsversammlung einzuberufen, sobald er hierzu schriftlich von dem Bürgermeister oder von mindestens einem Drittel der in der Gemeindeverfassung vorgesehenen Gesamtzahl der Gemeinderäte ersucht wird. III. Erster Gegenstand der Tagesordnung einer jeden ordentlichen Ratsversammlung ist die Beratung des Protokolls der letzten ordentlichen Ratsvesammlung sowie der seitdem abgehaltenen außerordentlichen Ratsversammlungen. Die Versammlung darf zur Verhandlung weiterer Gegenstände erst schreiten, nachdem die Protokolle mit oder ohne Abänderung durch Versammlungsbeschluß genehmigt sind. Die genehmigten Protokolle sind von dem Vorsitzenden und einem weiteren Gemeinderat zu unterzeichnen.
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Art. 98. Artikel 99. Anträge des Senats, die er als dringlich bezeichnet, sind vor allen anderen Gegenständen zur Verhandlung zu bringen.
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§ 29.
§ 30. (1) Die Stadt-verordnetenversammlung wird erstmalig von
dem bisherigen Stadtverordnetenvorsteher der bisherigen
Stadtverordnetenversammlung, in allen übrigen Fällen von seinem
Vorsitzer einberufen. Die erste Einberufung erfolgt innerhalb 14 Tagen
nach der Neuwahl, im übrigen so oft es die Geschäftslage erfordert. Sie
muß unverzüglich erfolgen, wenn es von 1/3 der Mitglieder oder vom
Magistrat unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände
verlangt wird. (2) Die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung der Stadtverordnetenversammlung werden durch die Geschäftsordnung geregelt, soweit nicht in der Verfassung Vorschriften hierüber getroffen sind. (3) Der Stadtverordneten-vorsteher setzt nach Beratung mit dem Oberbürgermeister die Tagesordnung fest. (4) Tag und Stunde der ersten Sitzung sowie die Tagesordnung sind öffentlich bekanntzumachen. |
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Artikel 100. Jedes Mitglied der [Stadtbürgerschaft] ist mit Unterstützung von zehn Mitgliedern berechtigt, an den Senat Anfragen in öffentlichen Angelegenheiten zu richten. Die Anfragen sind binnen zwei Wochen zu beantworten. Die Antwort erfolgt schriftlich, wenn nicht die [Stadtbürgerschaft] mündliche Beantwortung beschließt. |
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Art. 86. Artikel 87. Anträge auf Beratung und Beschlußfassung über einen Gegenstand können, sofern sie nicht vom Senat ausgehen, nur aus der Mitte der Bürgerschaft gestellt werden. Zu solchen Anträgen sind alle Mitglieder der Bürgerschaft nach Maßgabe der Geschäftsordnung berechtigt.
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Artikel 88. Die Bürgerschaft hält ordentliche Sitzungen in den in der Geschäftsordnung festgelegten Zeitabständen ab, die jedoch in der Regel nicht länger als ein Monat sein dürfen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn die Bürgerschaft es beschließt, wenn der Senat es unter Mitteilung des zu beratenden Gegenstandes für erforderlich hält, oder wenn wenigstens ein Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft schriftlich darauf anträgt. Die Ladungen zu den Versammlungen der Bürgerschaft werden tunlichst schriftlich an jedes Mitglied besonders erlassen und zwar in der Regel eine Woche, in Ausnahmefällen mindestens zwei Tage vor der Versammlung.
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Artikel 89. Zur Beschlußfähigkeit der Bürgerschaft ist eine Teilnahme der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. Jedoch sind alle Beschlüsse gültig, die gefaßt sind, ohne daß die Beschlußfähigkeit angezweifelt worden ist. Ausnahmsweise kann auch bei Anwesenheit einer geringeren Zahl von Mitgliedern ein Beschluß gültig gefaßt werden, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes keinen Aufschub gestattet und dies bei der Ladung zu der Versammlung ausdrücklich angezeigt worden ist. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Senat beantragt, daß wegen Dringlichkeit des Gegenstandes diese Ausnahme eintritt.
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§ 31.
§ 32. (1) Zur Beschlußfassung, auch zur Vornahme von Wahlen
durch die Stadtverordnetenversammlung, ist die Anwesenheit von mehr als
die Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich. Die
Sitzung gilt als beschlußfähig, bis ihre Beschlußunfähigkeit
festgestellt ist. (2) Wird die Stadtverordnetenversammlung zum zweitenmal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so kann ausnahmsweise auch bei Anwesenheit einer geringeren Zahl von Mitgliedern ein gültiger Beschluß gefaßt werden, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes keinen Aufschub gestattet und dieses bei der Ladung zur Versammlung ausdrücklich angezeigt worden ist. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Magistrat beantragt, daß wegen der Dringlichkeit des Gegenstandes diese Ausnahme eintritt.
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Artikel 90. Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, faßt die Bürgerschaft ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Versammlung anwesenden.
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§ 33. (1) Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, soweit
nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht. (2) Bei der Beschlußfassung wird in der Regel offen abgestimmt, die Geschäftsordnung kann abweichende Bestimmungen treffen.
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§ 34. (1) Wahlen werden, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf,
sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. (2) Gewählt ist derjenige, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden ist. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine engere Wahl zwischen den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Stadtverordnetenvorstehers. (3) Wahlen zu den Ausschüssen der Stadtverordnetenversammlung sowie die Wahl der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Vollrechnung, Halbteilung, Drittelung, Viertelung usw. der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen ergeben. Über die Verteilung der nicht verteilbaren Sitze entsteht bei gleichen Höchstzahlen das Los. (4) Gegen die Gültigkeit einer von der Stadtverordnetenversammlung vorgenommenen Wahl kann jedes Mitglied binnen zwei Wochen nach Feststellung des Wahlergebnisses bei dem Stadtverordnetenvorsteher Einspruch erheben, über den die Stadtverordnetenversammlung zu entscheiden hat. Gegen die Entscheidung ist die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zulässig.
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| § 35. Bei Wahlen und Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zwar zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Art. 121.
Artikel 122. [findet auf den
Stadtsenat keine Anwendung]
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52.
Alle Verordnungen, Satzungen, Verfügungen und sonstigen
Bekanntmachungen von öffentlichem Interesse sind vor Erlaß zum
Gegenstand der Beratung im Rat der Gemeinde zu machen und von
demselben zu genehmigen. Sie sind mindestens 24 Stunden vor ihrem
Inkrafttreten öffentlich bekanntzumachen. Die genannten
Verkündigungen haben als Abschluß die Worte "Im Auftrage des Rats
der Gemeinde" zu enthalten und sind vom Bürgermeister und einem
weiteren Gemeinderat zu unterzeichnen. Der gegenzeichnende
Gemeinderat muß an der Ratsversammlung teilgenommen haben, in der
die Verkündigung genehmigt worden ist. Unbeschadet der Vorschriften
des § 103 darf der Rat der Gemeinde die Pflicht zur Beratung und
Genehmigung keinem Ausschuß und keiner anderen Körperschaft
übertragen.
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Artikel 123. Die Gesetzesvorlagen werden [...,] vom Senat oder aus der Mitte der [Stadtbürgerschaft] eingebracht. Die von der [Stadtbürgerschaft[ (...] beschlossenen [Ortsgesetze] werden dem Senat zur Ausfertigung und Verkündung zugestellt. Der Senat hat, vorbehaltlich des Artikels 104, die verfassungsmäßig zustande gekommenen[Ortsgesetze] innerhalb eines Monats auszufertigen und im Bremischen Gesetzblatt zu verkünden. |
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Art. 125. Artikel 126. Gesetze und Verordnungen treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf ihre Verkündung folgenden Tage in Kraft. |
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§ 40.
§ 41.
(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann zur Vorbereitung ihrer
Beschlüsse sowie zur Verwaltung bestimmter Geschäftszweige und zur
Erledigung einzelner Geschäfte Ausschüsse bestellen. (2) Die Stadtverordnetenversammlung ist berechtigt, die Ausschußbeschlüsse aufzuheben oder abzuändern, sofern der Magistrat oder ein Drittel der Ausschußmitglieder dies beantragen. Derartige Anträge haben aufschiebende Wirkung. (3) Die Ausschüsse können vor ihrer Beschlußfassung Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von der zu treffenden Entscheidung vorwiegend berührt werden, anhören. (4) Die beratenden und verwaltenden Ausschüsse bestehen aus dem Oberbürgermeister oder einem anderen Magistratsmitglied als stimmberechtigten Vorsitzer und 3-9 von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählten Stadtverordneten (§ 27, 1). Andere zur Stadtverordneten-versammlung wählbare Bürger können mit beratender Stimme solchen Ausschüssen angehören. Sie werden durch die Stadtverordneten-versammlung gewählt. (5) Dem Finanzausschuß gehört der Stadtkämmerer als stellvertretender Vorsitzer und als stimmberechtigtes Mitglied an.(6) Die Ausschüsse bleiben bis zur Wahl neuer Ausschüsse durch die neu gewählte Stadtverordnetenversammlung in Tätigkeit.
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§ 58. Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß Beiräte zur beratenden Mitwirkung für einen bestimmten Verwaltungszweig bestellt werden. Beiträte können außer den Gemeinderäten auch andere sachkundige Bürger sein. Die Beiträte werden vom Bürgermeister berufen.
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53. I.
Der Rat der Gemeinde kann für die Beratung besonderer Gegenstände
Ausschüsse nach Maßgabe der Gemeindeverfassung oder Geschäftsordnung
bilden. Unbeschadet der Vorschriften des § 52 kann der Rat diesen
Ausschüssen nach seinem Ermessen Gegenstände zur Berichterstattung
überweisen. II. Ein Gemeindebeamter, der nicht Hauptgemeindebeamter zu sein braucht, hat an den Versammlungen dieser Ausschüsse teilzunehmen; er hat das Protokoll zu führen und hat allgemein diejenigen Rechte und Pflichten, die der Hauptgemeindebeamte hinsichtlich der Ratsversammlungen hat. Bei Finanzausschüssen fallen diese Aufgaben dem Kämmerer zu, falls ein solcher vorhanden ist. III. Über alle Ausschußverhandlungen ist in der nächstfolgenden Ratsversammlung Bericht zu erstatten; sie sind zum Gegenstand der Beratung zu machen und vom Rat zu genehmigen oder an den betreffenden Ausschuß mit den Weisungen des Rats zurückzuverweisen. IV. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Paragraphen kann die Militärregierung den Rat eines Stadtkreises ermächtigen, einen Verwaltungs-Ausschuß zu bilden, der unbeschadet der Bestimmungen des § 52 die Befugnisse hat, alle Maßnahmen namens des Rats zu ergreifen, die für die ordnungsgemäße Führung der regelmäßigen Verwaltungsgeschäfte erforderlich sind. Die Zusammensetzung dieses Ausschusses und der Umfang der ihm zu übertragenden Machtbefugnisse sind in der Geschäftsordnung zu bestimmen und unterliegen der Genehmigung durch die Militärregierung.
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Art. 104. Artikel 105. Die [Stadtbürgerschaft] wählt einen Geschäftsordnungsausschuß und für die verschiedenen Zweige ihrer Aufgaben ständige und nichtständige Ausschüsse. Im Geschäftsordnungsausschuß hat der Präsident der Bürgerschaft oder sein Stellvertreter den Vorsitz[, wenn dieser gleichzeitig Mitglied der Stadtbürgerschaft ist]. Vorsitzender der anderen ständigen Ausschüsse sind die für das Sachgebiet zuständigen Senatoren. Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse sind in der Regel die Fraktionen der [Stadtbürgerschaft] nach ihrer Stärke zu berücksichtigen. Ändert sich die Zusammensetzung der Fraktionen, so sind auf Antrag einer Fraktion Neuwahlen für die Stellen der Ausschüsse vorzunehmen, die von der Änderung betroffen werden. In die ständigen Ausschüsse können unter Berücksichtigung von Absatz 2 außer den Senatoren auch andere der [Stadtbürgerschaft] nicht angehörende Personen zu Mitgliedern gewählt werden. Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel nicht öffentlich. Die [Stadtbürgerschaft] kann ihr zustehende Befugnisse, mit Ausnahme endgültiger [Ortsgesetzgebung], an die ständigen Ausschüsse übertragen. (für die Stadtbürgerschaft nicht anwendbar: Recht auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen). |
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| § 42.
Art und Zahl der zu wählenden Ausschüsse werden in der
Geschäftsordnung oder durch ein Ortsgesetz geregelt.
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§ 59. Die Beratungen mit den Beiträten sind nicht öffentlich. Der Bürgermeister kann den Vorsitz einem Beigeordneten übertragen. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 56, 57 über die Beratung mit den Gemeinderäten entsprechend.
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§ 43. Die Stadtverordnetenversammlung wählt einen Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuß, dem es obliegt, einschlägige Fragen zu lösen, die mit der Verfassung oder Geschäftsordnung in Verbindung stehen. Dieser Ausschuß ist ein Organ der Stadtverordnetensitzung. Den Vorsitz übernimmt der Stadtverordnetenvorsteher, bei seiner Verhinderung der Reihenfolge nach einer seiner Vertreter, die alle dem Ausschuß als ständige Vertreter angehören müssen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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54. I.
In Angelegenheiten, die keine Verzögerung zulassen, kann in Fällen,
in denen eine Maßnahme ohne vorherige Genehmigung durch den Rat oder
durch einen in § 53, IV, erwähnten Ausschuß vorgenommen werden muß,
die Entscheidung durch den Bürgermeister und einen weiteren
Gemeinderat erfolgen. Die Entscheidung und die Maßnahme müssen dem
Rat in seiner nächsten ordentlichen oder außerordentlichen
Versammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. II. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Bürgermeister allein die Entscheidung treffen; er muß jedoch unverzüglich eine außerordentliche Ratsversammlung einberufen lassen und die Angelegenheit der Versammlung zur Genehmigung vorlegen. III. Wenn der Rat die Genehmigung einer ihm gemäß Absatz I oder II dieses Paragraphen vorgelegten Angelegenheit versagt, so bindet das betreffende Rechtsgeschäft die Gemeinde nicht. IV. Die Befugnisse, überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben zu leisten, welche gemäß § 91 dem Kämmerer oder einer besonders hierfür ermächtigten Person zustehen, werden durch dei Vorschriften dieses Paragraphen nicht berührt.
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55.
Mitglieder einer Aufsichtsbehörde dürfen nicht Mitglieder des Rats
einer Gemeinde sein, die der Aufsichtsbehörde untersteht. Wird ein
Gemeinderat während seiner Amtsdauer Mitglied dieser
Aufsichtsbehörde, so hat er alsbald sein Amt als Ratsmitglied
niederzulegen. Er kann nicht zum Gemeinderat wiederberufen werden,
solange er Mitglied der Aufsichtsbehörde ist.
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56. Ein
beruflicher Gemeindebeamter kann nicht Gemeinderat dieser Gemeinde
sein. Er kann auch nicht Mitglied der Behörde sein, die die Aufsicht
über die gemeinde führt, in der er angestellt ist.
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57.
Volljährige Gemeindeeinwohner und Vertreter der Presse haben das
Recht, den ordentlichen Versammlungen des Rats der Gemeinde
beizuwohnen; sie sind jedoch nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen
oder sich sonst an den Verhandlungen zu beteiligen. Für die
Unterbringung von Einwohnern und Pressevertretern in den
Versammlungen ist Raum in angemessenem Umfang zur Verfügung zu
stellen. Soweit in dem folgenden Absatz nicht ein anderes bestimmt
ist, darf kein volljähriger Einwohner und kein Pressevertreter
ausgeschlossen werden, solange der Raum nicht voll besetzt ist.
Mitglieder der Öffentlichkeit, die Versuchen, die Verhandlungen zu
unterbrechen oder sich an ihnen zu beteiligen, können entfernt
werden. II. Der Rat der Gemeinde kann, wenn er es für geboten hält, die Einwohner und die Presse von einer Versammlung vorübergehend ausschließen. Zu diesem Zweck ist ein Beschluß zu fassen, daß im Hinblick auf die besondere Natur des zu verhandelnden Gegenstandes der Ausschluß erforderlich ist, um den Bestimmungen der Geschäftsordnung über die Beratung gewisser Angelegenheiten unter Auschuß der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen. III. Die Militärregierung hat das Recht, bei allen Versammlungen des Rats der Gemeinde durch einen zu diesem Zweck abgeordneten Offizier vertreten zu sein. Versammlungen sind nicht deshalb als ordnungswidrig anzusehen, weil ein Vertreter der Militärregierung nicht an ihnen teilgenommen hat.
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Artikel 91. Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich. Auf Antrag des Senats oder von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft tritt die Bürgerschaft in geheimer Sitzung zusammen, in der sie nach Anhörung des Antrages, für den die geheime Sitzung verlangt wird, zuerst beschließt, ob die Sitzung für die Behandlung des in Rede stehenden Gegenstandes geheim bleiben soll. Beschließt die Bürgerschaft, daß die Sitzung nicht geheim bleiben soll, so können die Antragsteller den Antrag, für den die geheime Sitzung verlangt wurde, zurückziehen. |
§ 30. § 31. Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind öffentlich. Auf Vorschlag des Stadtverordnetenvertreters oder auf Antrag von 1/6 der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung oder des Magistrats kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Vorschläge und Anträge auf Ausschluß der Öffentlichkeit werden in nicht öffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Art. 92. Artikel 93. Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen der Bürgerschaft kann niemand zur Verantwortung gezogen werden. |
§ 36.
§ 37.
(1) Über die in der Stadtverordnetenversammlung gefaßten Beschlüsse
ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie wird vom Vorsitzer und einem
Stadtverordneten unterzeichnet. Sämtliche Beschlüsse der
Stadtverordnetenversammlung sind dem Magistrat schriftlich mitzuteilen. (2) Als Protokollführer wird vom Magistrat ein städtischer Beamter gestellt. |
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58.
Gemeindebeamte sind nicht berechtigt, an der Versammlung des Rats
oder eines seiner Ausschüsse teilzunehmen. Ausgenommen hiervon sind
die Gemeindebeamten, die das Protokoll zu führen haben.
Gemeindebeamte können jedoch zu Versammlungen als Berater ohne
Stimmrecht geladen werden.
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59.
Andere Personen, Mitglieder der Aufsichtsbehörde ausgenommen, können
zur Teilnahme an den Versammlungen des Rats oder eines seiner
Ausschüsse eingeladen werden. Sie können sich an den Verhandlungen
beratend beteiligen, haben aber kein Stimmrecht.
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Sechster
Teil |
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Erster
Abschnitt. |
1. Abschnitt. |
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§ 60. (1) Das Gemeindevermögen |
60. I. Das Gemeindevermögen | Artikel 148-60. Das Vermögen der Stadt | § 53. (1) Das Vermögen der Stadt ist pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Mit möglichst wenig Kosten soll es den bestmöglichen Ertrag bringen. Es ist aus den Mitteln des ordentlichen Haushalts zu unterhalten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ist pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten.
Mit möglichst wenig Kosten soll es den bestmöglichen Ertrag bringen. |
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| (2) Das Gemeindevermögen | II. Das Gemeindevermögen | Das Vermögen der Stadt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ist aus Mitteln des ordentlichen Haushalts zu
unterhalten. |
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| (3) Für | III. Für | Für | (2) Für | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vermögensgegenstände, die nach Alter, Verbrauch
oder sonstiger Wertminderung jeweils ersetzt oder nach wachsendem Bedarf
erweitert werden müssen, sind die Mittel zur Ersatzbeschaffung oder Erweiterung
aus Mitteln des ordentlichen Haushalts anzusammeln (Erneuerungs-,
Erweiterungsrücklagen). |
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| (3) Über die Entwicklung des Vermögens der Stadt ist jährlich eine
Vermögensrechnung zu erstellen, die den Stand des Vermögens zu Beginn
des abgelaufenen Rechnungsjahres, seine Veränderungen im Laufe des
Rechnungsjahres und seinen Stand am Ende des Rechnungsjahres nachweist.
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siehe zu Abs. 3: die
Rücklagenverordnung vom 5. Mai 1936 /RGBl. I. S. 435). |
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§ 61. (1) Die Gemeinde |
I. Die Gemeinde | Artikel 148-61. Die Gemeinde | § 54. (1) Die Stadt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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soll Vermögensgegenstände
nur erwerben, soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind oder in
absehbarer Zeit erforderlich werden. |
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| (2) Die Gemeinde | II. Die Gemeinde | Die Stadt | (2) Die Stadt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| darf Vermögensgegenstände gegen Entgelt regelmäßig nur aus Mitteln des ordentlichen Haushalts oder aus Rücklagen erwerben, die sie für diesen Zweck aus Mitteln des ordentlichen Haushalts angesammelt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| hat. Darlehen | hat. Darlehen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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zum Erwerb von Vermögensgegenständen soll sie nur
aufnehmen, wenn es sich um einen nicht voraussehbaren außerordentlichen Bedarf
handelt oder wenn sie aus sonstigen zwingenden Gründen Rücklagen nicht ansammeln
konnte.
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§ 62. (1) Die Gemeinde |
62. (1) Die Gemeinde | Artikel 148-62. Die Stadt | § 55. (1) Die Stadt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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darf Vermögensgegenstände, die sie für ihre
Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. |
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(2) Die Gemeinde bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, |
II. Die Gemeinde bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, |
Die Stadt bedarf der Genehmigung des Senats als Landesregierung, | (2) Sie bedarf der Genehmigung des Senats, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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wenn sie 1. Vermögensgegenstände aller Art unentgeltlich veräußern, 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte verkaufen oder tauschen, 3. Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, besonders Archive und Teile solcher, veräußern oder wesentlich verändern will. |
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(3) Der Reichsminister des
Innern kann durch Verordnung Rechtsgeschäfte nach Absatz 2 Nummern 1 und 2 von
der Genehmigungspflicht freistellen„ wenn sie ihrer Natur nach regelmäßig
wiederkehren oder wenn bestimmte Wertgrenzen nicht überstiegen werden. |
III. Die Befugnis, die dem
Reichsminister des Innern zugestanden hat, Rechtsgeschäfte nach
Absatz 2 Nr. 1 und 2 von der Genehmigungspflicht freizustellen, wenn
sie ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder wenn bestimmte
Wertgrenzen nicht überstiegen werden, wird von der Militärregierung
ausgeübt. Die von dem Reichsminister des Innern vor dem 1. April
1945 erlassenen diesbezüglichen Anordnungen gelten als in Kraft
befindlich, solange nicht die Militärregierung ein anderes verfügt. |
Der Senat als
Landesregierung kann Rechtsgeschäfte nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 von
der Genehmigungspflicht freistellen, wenn sie ihrer Natur nach
regelmäßig wiederkehren oder wenn bestimmte Wertgrenzen nicht
überstiegen werden. |
(3) Der Senat kann durch Verordnung Rechtsgeschäfte nach Abs. 2 Nr. 1
und 2 von der Genehmigungspflicht freistellen, wenn sie ihrer Natur nach
regelmäßig wiederkehren oder wenn bestimmte Wertgrenzen nicht
überstiegen werden. |
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|
siehe zu Abs. 2 Nr. 1: die 4. Durchführungsverordnung vom 20. August 1937 (RGBl. I. S. 911, betr. Großstädte). siehe zu Abs. 3: die §§
23 bis 25 der 1. Durchführungsverordnung vom 22. März 1935 (RGBl. I. S. 393) und
§ 5 der 2. Durchführungsverordnung vom 25. März 1936 (RGBl. I. S. 272). |
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|
§ 63. Der |
63. Der | Artikel 148-63. Der | § 56. Der | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Erlös aus der Veräußerung von
Vermögensgegenständen ist dem Vermögen zur Erhaltung seines Wertes zuzuführen
oder zur außerordentlichen Tilgung von Darlehen zu verwenden. Ausnahmsweise darf
er zur Verminderung des Darlehensbedarfs des außerordentlichen Haushaltsplans
oder zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren verwendet werden, wenn dies nach
den Grundsätzen einer ordentlichen Finanzwirtschaft vertretbar ist. |
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|
§ 64. Für |
64. Für | Artikel 148-64. Für | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
die Bewirtschaftung der Gemeindewaldungen gilt
das bisherige Recht.
|
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|
§ 65. (1) Für |
65. I. Für | Artikel 148-65. Für | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
die Nutzung des
Gemeindevermögens, dessen Ertrag nach bisherigem Recht nicht der Gemeinde,
sondern sonstigen Berechtigten zusteht (Gemeindegliedervermögen), verbleibt es
bei den bisherigen Vorschriften und Gewohnheiten. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (2) Gemeindevermögen | II. Gemeindevermögen |
Vermögen der Stadt |
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|
darf nicht in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden. siehe zu Abs. 1: § 2 der
5. Durchführungsverordnung vom 24. November 1938 (RGBl. I. S. 1665). |
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§ 66. (1) Die Gemeinde |
66. I. Die Gemeinde | Artikel 148-66. Die Stadt |
§ 57. (1) Die Stadt |
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| verwaltet die örtlichen Stiftungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht durch Gesetz oder Stifter anderes bestimmt ist. Das Stiftungsvermögen ist von dem übrigen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Gemeindevermögen getrennt zu
halten und so anzulegen, daß es für seinen Verwendungszweck greifbar ist. |
Stadtvermögen getrennt zu halten und so anzulegen, daß es für seinen Verwendungszweck greifbar ist. Ist |
Stadtvermögen getrennt zu halten und so anzulegen, daß es für seinen Verwendungszweck greifbar ist. (2) Ist |
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| (2) Ist | II. Ist | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet die Stiftung das Gemeinwohl, so sind die Vorschriften des § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. Die Umwandlung des Stiftungszwecks und die Aufhebung der Stiftung steht der | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Gemeinde zu; sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. | Stadt
zu; sie bedarf der Genehmigung des Senats als
Landesregierung.
|
Stadt zu; sie bedarf der
Genehmigung des Senats.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Zweiter
Abschnitt
|
2. Abschnitt. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
siehe hierzu auch das
Zweckverbandsgesetz vom 7. Juni 1939 (RGBl. I. S. 979) |
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|
§ 67. (1) Die Gemeinde |
67. I. Die Gemeinde | Artikel 148-67. Die Stadt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
darf wirtschaftliche Unternehmen nur errichten
oder wesentlich erweitern, wenn 1. der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt, 2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht, 3. der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (2) Wirtschaftliche Unternehmen im Sinne dieses Abschnitts | II. Wirtschaftliche Unternehmen im Sinne der § 67 bis 75 | Wirtschaftliche Unternehmen im Sinne der §§ 67 bis 75 der Deutschen Gemeindeordnung in der geltenden Fassung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
sind nicht Auch diese Unternehmen und
Einrichtungen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verwalten. |
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|
(3) Bankunternehmen darf die
Gemeinde nicht errichten. (4) Für |
III. Bankunternehmen darf die
Gemeinde nicht errichten. IV. Für |
Bankunternehmen
darf die Stadt nicht errichten. Für |
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| das öffentliche Sparkassenwesen verbleibt es bei den besonderen Vorschriften. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
siehe hierzu die
Eigenbetriebsverordnung vom 21. November 1938 (RGBl. I. S. 1650). |
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|
§ 68. Wenn die Gemeinde |
68. Wenn die Gemeinde |
Artikel 148-68. Wenn die Stadt |
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|
wirtschaftliche Unternehmen errichten oder
wesentlich erweitern will, so hat sie der Aufsichtsbehörde rechtzeitig,
mindestens sechs Wochen vor Beginn oder Vergebung der Arbeiten darüber zu
berichten. Aus dem Bericht muß zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind
und ob die Deckung der Kosten tatsächlich und rechtlich gesichert ist.
|
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|
§ 69. (1) Die Gemeinde |
69. I. Die Gemeinde |
Artikel 148-69. Die Stadt |
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|
darf sich an einem wirtschaftlichen Unternehmen
nur beteiligen, wenn die Voraussetzungen des § 67 vorliegen und wenn für die
Beteiligung eine Form gewählt wird, die die Haftung der Gemeinde auf einen
bestimmten Betrag begrenzt. § 68 gilt entsprechend. |
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| (2) Die Beteiligung der Gemeinde | II. Die Beteiligung der Gemeinde | Die Beteiligung der Stadt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
an einem Zweckverband, an dem ausschließlich
öffentliche Körperschaften beteiligt sind, bleibt hiervon unberührt.
|
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|
§ 70. (1) Der |
70. I. Der |
Artikel 148-70. Der Präsident des
Senats als Bürgermeister der Stadt vertritt diese in der
Gesellschafterversammlung oder in dem dieser gleichgestellten Organ
der Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist. Bestellt der
Bürgermeister Beamte oder Angestellte als Vertreter, so sind sie an
seine Weisungen gebunden. |
§ 58.
(1) Der Oberbürgermeister oder ein anderes Magistratsmitglied
vertritt die Gemeinde in der Gesellschaftsversammlung oder in dem dieser
gleichgestellten Organ der Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt
ist. Bestellt der Oberbürgermeister (Magistrat) Beamte oder Angestellte
als Vertreter, so sind sie an seine Weisungen gebunden. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Bürgermeister vertritt die
Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem dieser gleichgestellten
Organ der Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Bestellt der
Bürgermeister Beamte oder Angestellte als Vertreter, so sind sie an seine
Weisungen gebunden. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde | II. Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde | Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Stadt | (2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn der Stadt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
das Recht eingeräumt ist, Mitglieder des
Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines ähnlichen Organs von Unternehmen zu
bestellen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (3) Werden | III. Werden | Werden Beamte oder Angestellte der Stadt aus dieser Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen die Stadt | (3) Werden Beamte oder Angestellte der Stadt aus dieser Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen die Stadt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Beamte oder Angestellte der Gemeinde aus dieser Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen die Gemeinde | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| den Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Falle ist die | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Gemeinde schadenersatzpflichtig, wenn Vertreter nach Anweisung gehandelt haben.
|
Gemeinde schadensersatzpflichtig, wenn Beamte oder Angestellte nach Anweisung gehandelt haben. |
Stadt schadenersatzpflichtig, wenn Vertreter nach Anweisung gehandelt haben.
|
Stadt
schadensersatzpflichtig, wenn Beamte oder Angestellte nach Anweisung
gehandelt haben.
|
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|
§ 71. (1) Vertreter |
71. I. Vertreter | Artikel 148-71. Vertreter der Stadt in dem Vorstand, dem Aufsichtsrat oder einem sonstigen Organ der Gesellschaft, an der die Stadt | § 59. (1) Vertreter der Stadt in dem Vorstand, dem Aufsichtsrat oder einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, an der die Stadt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| der Gemeinde in dem Vorstand, dem Aufsichtsrat oder einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, an der Gemeinden oder Gemeindeverbände | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
mit mehr als 75 vom Hundert beteiligt sind,
dürfen der Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten nur mit Genehmigung |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
der Aufsichtsbehörde zustimmen. (2) Sind mehrere Gemeinden |
der Aufsichtsbehörde zustimmen. II. Sind mehrere Gemeinden |
des Senats als
Landesregierung zustimmen.
Sind mehrere Städte und Gemeinden |
des Senats zustimmen. (2) Sind mehrere Städte |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
beteiligt, die verschiedenen Aufsichtsbehörden
unterstehen, so hat die nächsthöhere gemeinsame Aufsichtsbehörde auf Antrag des Vorstandes eine für alle
Beteiligten zuständige Aufsichtsbehörde zu bestimmen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen, an dem Gemeinden oder Gemeindeverbände | III. Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen, an dem Gemeinden oder Gemeindeverbände | Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen, an dem die Stadt | (3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen, an dem die Stadt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
mit mehr als 75 v. H. beteiligt sind, sich an
einem anderen Unternehmen beteiligen will.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 72. (1) Wirtschaftliche |
72. (1) Wirtschaftliche |
Artikel 148-72. Wirtschaftliche |
§ 60.
(1) Die wirtschaftlichen Unternehmen sollen einen Ertrag für den
Haushalt der Stadt abwerfen. (2) Der Jahresgewinn der wirtschaftlichen Unternehmen als Unterschied der Erträge und Aufwendungen soll so hoch sein, daß außer den für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Unternehmens notwendigen Erweiterungs- und sonstigen Rücklagen mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird. (3) Zu den Erträgen gehören auch angemessene Vergütungen für sämtliche Leistungen, Lieferungen und Leihgelder des Unternehmens an die Stadt oder an sonstige gemeindliche Unternehmen und an Eigengesellschaften der Stadt. (4) Zu den Aufwendungen gehören auch angemessene Ansätze für den Unterhaltungsaufwand und den Versorgungsaufwand, angemessene Abschreibungen, die Steuern, die Zinsen für die zu Zwecken des Unternehmens bei Dritten aufgenommenen Schulden, angemessenen Vergütungen für sämtliche Leistungen, Lieferungen und Leihgelder der Stadt, sonstiger Unternehmen und der Eigengesellschaften der Stadt, angemessene Aufwands- und Gefahrenrückstellungen.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushalt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
der Gemeinde abwerfen. (2) Die |
der Gemeinde abwerfen. II. Die |
der Stadt abwerfen. Die |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Einnahmen jedes Unternehmens sollen mindestens alle Aufwendungen decken und angemessene Rücklagen ermöglichen. Zu den Aufwendungen gehören auch die Steuern, die Zins- und Tilgungsbeträge für die zu Zwecken des Unternehmens aufgenommenen Schulden, die marktübliche Verzinsung der von der | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Gemeinde zur Verfügung gestellten Betriebsmittel sowie die angemessene Vergütung der Leistungen und Lieferungen von Unternehmen und Verwaltungszweigen der Gemeinde für das Unternehmen. |
Stadt zur Verfügung gestellten Betriebsmittel sowie die angemessene Vergütung der Leistungen und Lieferungen von Unternehmen und Verwaltungszweigen der Stadt für das Unternehmen.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 73. Bei |
73. Bei | Artikel 148-73. Bei | § 61. Bei | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Unternehmen, für die kein Wettbewerb
gleichartiger Privatunternehmen besteht, darf der Anschluß und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht
werden, daß auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 74. (1) Für |
74. I. Für | Artikel 148-74. I. Für | § 62.
(1) Die Wirtschaftsführung der städtischen Unternehmen ohne
Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe) wird durch die
Eigenbetriebsverordnung und durch die Betriebssatzung geregelt. Sie ist
so zu gestalten, daß der Geschäftsablauf der Eigenbetriebe sich ohne
Hemmungen vollzieht. (2) Zu diesem Zwecke ist der Werkedirektion ausreichende Selbständigkeit der Entschließung einzuräumen. Die Zuständigkeiten der Stadtverordnetenversammlung sind soweit als möglich einem beschließenden Ausschuß zu übertragen. Eine ausreichende Mitwirkung des Stadtkämmerers ist sicherzustellen. (3) Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung jedes Unternehmens sind so einzurichten, daß sie eine besondere Betrachtung der Verwaltung und des Ergebnisses ermöglichen. siehe hierzu die Hinweise zu
§ 67. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
die Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit
(Eigenbetriebe) sind Betriebssatzungen aufzustellen. |
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| (2) Für | II. Für | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
jedes Unternehmen sind Beiträte zu bestellen. Für
mehrere Unternehmen können gemeinsame Beiräte bestellt werden. Als Beiräte sind
wirtschaftlich besonders sachkundige Bürger zu berufen. |
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| (3) Haushaltsführung, | III. Haushaltsführung, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Vermögensverwaltung und Rechnungslegung jedes Unternehmens sind so einzurichten, daß sie eine besondere Betrachtung der Verwaltung und des Ergebnisses ermöglichen. siehe hierzu die Hinweise zu § 67.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 75. Zur |
75. Zur | Artikel 148-75. Zur | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Umwandlung eines Eigenbetriebs in ein rechtlich selbständiges Unternehmen bedarf | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
die Gemeinde der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde.
|
die Stadt die Genehmigung des Senats als Landesregierung.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| § 52.
(1) Die wirtschaftlichen Unternehmen der Stadt (Eigenbetriebe)
werden im Rahmen der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung, des
Werkeausschusses sowie nach den Weisungen des Magistrats von der
Werkedirektion selbständig geleitet. Die Werkedirektion ist der
Stadtverordneten-versammlung, dem Werkeausschuß und dem Magistrat für
die wirtschaftliche Führung der Eigenbetriebe verantwortlich. (2) Die Werkedirektion vertritt die Stadt in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die ihrer Entscheidung unterliegen. besteht die Werkedirektion aus mehreren Mitgliedern, so vertreten zwei von ihnen gemeinschaftlich den Eigenbetrieb. Der Magistrat kann auf Vorschlag der Werkedirektion auch andere Angestellte des Eigenbetriebes beauftragen, die Werkedirektion in bestimmten Angelegenheiten zu vertreten. (3) Die näheren Vorschriften treffen die Eigenbetriebsverordnung sowie die Betriebssatzung. Dabei können für die Zusammensetzung der Werkeausschüsse Bestimmungen getroffen werden, die von den Vorschriften des § 41 abweichen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Dritter Abschnitt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 76. (1) Die Gemeinde |
76. I.Die Gemeinde |
Artikel 148-76. I. Die Stadt |
§ 63. (1) Die Stadt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| darf Darlehen (Anleihen, Schuldscheindarlehen, sonstige Kredite mit Ausnahme der Kassenkredite) nur im Rahmen des außerordentlichen Haushaltsplans aufnehmen. Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplans dienen sollen, bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird vorbehaltlich der Genehmigung zur Aufnahme der einzelnen Darlehen (§ 78) | der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird vorbehaltlich der Genehmigung zur Aufnahme der einzelnen Darlehen (§ 77) | des Senats als Landesregierung. Die Genehmigung wird vorbehaltlich der Genehmigung zur Aufnahme der einzelnen Darlehen | des Senats. Die Genehmigung wird vorbehaltlich der Genehmigung zur Aufnahme der einzelnen Darlehen (§ 65) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ausgesprochen; sie ist zu versagen, soweit sich schon in diesem Zeitpunkt erkennen läßt, daß die Voraussetzungen für die Aufnahme der einzelnen Darlehen offenbar nicht vorliegen. | ausgesprochen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (2) Darlehensermächtigungen | II. Darlehensermächtigungen | Darlehensermächtigungen | (2) Darlehensermächtigungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| im außerordentlichen Haushaltsplan erlöschen unbeschadet der Vorschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
des § 87 mit Ablauf des Rechnungsjahres. |
des § 73 mit Ablauf des
Rechnungsjahres. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
siehe zu Abs. 1: die 4.
Durchführungsverordnung vom 20. August 1937 (RGBl. I. S. 911, betr. Großstädte). |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 77. (1) Die Gemeinde |
77. I. Die Gemeinde | Artikel 148-77. I. Die Stadt | § 64. (1) Die Stadt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| darf Darlehen nur zur Bestreitung eines außerordentlichen und unabweisbaren Bedarfs und nur insoweit aufnehmen, als sie zu seiner anderweitigen Deckung nicht in der Lage ist. Kann der Aufwand für die Verzinsung und Tilgung voraussichtlich nicht durch Mehreinnahmen oder Ausgabenersparnisse, die sich aus der Verwendung der Darlehensmittel ergeben, dauernd ausgeglichen werden, so muß die | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Gemeinde nachweisen, daß die Verzinsungs- und Tilgungsverpflichtungen mit ihrer dauernden Leistungsfähigkeit im Einklang stehen. Der Nachweis gilt in der Regel als erbracht, wenn die Gemeinde | Stadt nachweisen, daß die Verzinsungs- und Tilgungsverpflichtungen mit ihrer dauernden Leistungsfähigkeit im Einklang stehen. Der Nachweis gilt in der Regel als erbracht, wenn die Stadt | Stadt nachweisen, daß die Verzinsungs- und Tilgungsverpflichtungen mit ihrer dauernden Leistungsfähigkeit im Einklang stehen. Der Nachweis gilt in der Regel als erbracht, wenn die Stadt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
vor
Aufnahme des Darlehens bereits einen wesentlichen Betrag für den Darlehenszweck
aus Mitteln des ordentlichen Haushalts angesammelt hat. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (2) Die Gemeinde | II. Die Gemeinde | Die Stadt | (2) Die Stadt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
darf ein Darlehen, das sie bis zur Fälligkeit aus Mitteln des ordentlichen Haushalts nicht zurückzahlen kann, nur aufnehmen, wenn es sich als Vorwegnahme eines langfristigen Darlehens darstellt, das für den gleichen Zweck rechtlich und tatsächlich gesichert ist, oder wenn ein zur Abdeckung des Darlehens ausreichender Erlös aus der Veräußerung |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
von Gemeindevermögen bis zur Fälligkeit bestimmt
eingeht. |
von Stadtvermögen
bis zur Fähigkeit bestimmt eingeht.
|
von Stadtvermögen bis zur
Fälligkeit bestimmt eingeht.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 78. (1) Die Gemeinde bedarf zur Aufnahme der Darlehen, deren Gesamtbetrag nach § 76 genehmigt worden ist, zur Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung anderer Sicherheiten der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (2) Der Genehmigung
unterliegen auch Rechtsgeschäfte, die einem der im Absatz l bezeichneten
Rechtsgeschäfte wirtschaftlich gleichkommen. |
III. Die Gemeinde | Die Stadt | § 65.
(1) Die Stadt bedarf zur Aufnahme von Darlehen, deren
Gesamtbetrag nach § 68 genehmigt worden ist, der Genehmigung des Senats.
Sie bedarf ferner der Genehmigung zur Übernahme von Bürgschaften, von
Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung anderer
Sicherheiten sowie für solche Rechtsgeschäfte, die den vorhin genannten
wirtschaftlichen gleichkommen. Die Aufsichtsbehörde kann die
Genehmigung von Bürgschaften von der Ansammlung einer ausreichenden
Bürgschaftssicherungsrücklage abhängig machen. (2) Eine Genehmigung
ist nicht erforderlich für die im Rahmen der laufenden Verwaltung
abzuschließenden, ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte,
es sei denn, daß es sich unmittelbar oder mittelbar um Verpflichtungen
gegenüber Ausländern oder in einer anderen als der deutschen Währung
handelt. Die Aufnahme von Darlehen ist in jedem Fall
genehmigungspflichtig. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| bedarf zur Aufnahme der
Darlehen, deren Gesamtbetrag nach § 76 genehmigt worden ist, der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| IV. Der | Der | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Genehmigung unterliegen
auch Rechtsgeschäfte, die einem Darlehen wirtschaftlich
gleichkommen.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die im Rahmen der laufenden Verwaltung abzuschließenden, ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, es sei denn, daß es sich unmittelbar oder mittelbar um Verpflichtungen gegenüber Ausländern oder in einer anderen als der Reichswährung handelt. Die Aufnahme von Darlehen ist in jedem Falle genehmigungspflichtig. siehe hierzu § 7 der 2.
Durchführungsverordnung vom 25. März 1936 (RGBl. I. S. 273). |
78. I. Die Gemeinde | Artikel 148-78. I. Die Stadt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
darf keine Bürgschaften oder Verpflichtungen aus Gewährverträge
übernehmen und keine sonstigen Sicherheiten bestellen. II. Rechtsgeschäfte, die einem der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsgeschäfte wirtschaftlich gleichkommen, sind unstatthaft. III. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, die im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden, wenn sie ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren und grundsätzlich von der Aufsichtsbehörde gebilligt sind.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 79. Die Gemeinde |
79. Die Gemeinde | Artikel 148-79. Die Stadt | (3) Die Stadt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
darf zur Sicherung des Darlehensgebers keine
besonderen Sicherheiten bestellen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen,
wenn und soweit die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 80. (1) Die Gemeinde |
80. I. Die Gemeinde | Artikel 148-80. I. Die Stadt | § 66. (1) Die Stadt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
hat für jedes Darlehen einen Tilgungsplan
aufzustellen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) In |
II. In | (2) In | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
dem Tilgungsplan ist eine Tilgung in der
Mindesthöhe der Rückzahlungsbedingungen des Darlehensvertrages vorzusehen.
Darlehen zur Befriedigung wiederkehrender Bedürfnisse sind bis zur Wiederkehr
des Bedürfnisses zu tilgen. Allgemein sind die Tilgungsbeträge um so höher zu
bemessen, je geringer der unmittelbare wirtschaftliche Nutzen des
Darlehenszwecks ist. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (3) Für | III. Für | (3) Für | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Darlehen, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden
oder für die der Tilgungsplan eine von den Rückzahlungsbedingungen abweichende
Tilgung vorsieht, sind die Tilgungsbeträge planmäßig anzusammeln und bereit zu
halten (Tilgungsrücklage).
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 81. (1) Die Gemeinde |
81. I. Die Gemeinde |
Artikel 148-81. I. Die Stadt | § 67. (1) Die Stadt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| darf Kredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des ordentlichen Haushaltsplans (Kassenkredite) nur bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten und von | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| der Aufsichtsbehörde | dem Senat als Landesregierung | dem Senat genehmigten Höchstbetrag aufzunehmen. Die Genehmigung darf nur in Ausnahmefällen für einen höheren Betrag als 10 % | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| genehmigten Höchstbetrag aufnehmen. Die Genehmigung darf nur in Ausnahmefällen für einen höheren Betrag als ein Sechstel | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| des haushaltsmäßigen ordentlichen Einnahmesolls erteilt werden. Kassenkredite, die im Zeitpunkt einer neuen Genehmigung nicht zurückgezahlt sind, sind bei der neuen Genehmigung einzurechnen. Die Genehmigung zur Aufnahme weiterer Kassenkredite erlischt unbeschadet der Vorschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
des § 87 mit Ablauf des Rechnungsjahres. |
des § 73 mit Ablauf des
Rechnungsjahres. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (2) Die | II. Die | (2) Die | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Aufnahme von Kassenkrediten ist nur zu genehmigen, wenn der Bedarf nicht aus Mitteln der Betriebsrücklage, zu deren Ansammlung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| jede Gemeinde verpflichtet ist, gedeckt werden kann. | jede Stadt verpflichtet ist, gedeckt werden kann. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (3) Kassenkredite | III. Kassenkredite | (3) Kassenkredite | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
sind aus ordentlichen Einnahmen des laufenden Haushaltsplans oder sonst innerhalb von neun Monaten zurückzuzahlen. Für Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplans dürfen sie nicht verwendet werden. siehe hierzu die 4.
Durchführungsverordnung vom 20. August 1937 (RGBl. I. S. 911, betr. Großstädte). |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Vierter
Abschnitt |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 82. Das |
82. Das |
Art. 129.
Artikel 131. Das Rechnungsjahr läuft vom 1. April 1 bis zum 31. März
des folgenden Kalenderjahres. Es wird nach dem Kalenderjahr benannt, in
dem es beginnt. |
§ 68.
Das Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) der Stadt deckt sich mit dem
Rechnungsjahr des Landes und läuft vom 1. April bis 31. März.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Rechnungsjahr der Gemeinde deckt sich mit dem Rechnungsjahr des Staates. Es wird nach dem Kalenderjahr benannt, in dem es beginnt.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 83. Für jedes Rechnungsjahr hat die Gemeinde |
Vor Beginn jedes Rechnungsjahres hat die [Stadtbürgerschaft] ein Haushaltsgesetz
zu erlassen. Es enthält die Festsetzung
|
§ 69.
Für jedes Rechnungsjahr hat die Stadt
eine Haushaltssatzung zu erlassen. Sie enthält die Festsetzung 1. des Haushaltsplans, |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
eine Haushaltssatzung zu
erlassen. Sie enthält die Festsetzung |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2. der Steuersätze für die Gemeindesteuern, die für jedes Rechnungsjahr neu festzusetzen sind, | 2. der Steuersätze [für die städtischen Steuern], soweit sie für jedes Rechnungsjahr festzusetzen sind, | 2. der Steuersätze für die städtischen Steuern, die für jedes Rechnungsjahr neu festzusetzen sind, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. des Höchstbetrags der Kassenkredite, |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 4. des Gesamtbetrags der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplans bestimmt sind. |
4. des Gesamtbetrags der Anleihen, die zur Bestreitung der Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes bestimmt sind. Eine unabhängige Rechnungsprüfung wird durch Gesetz geregelt. |
4. des Gesamtbetrags der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des
außerordentlichen Haushaltsplans bestimmt sind.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 84. Die Haushaltssatzung ist vom Bürgermeister so rechtzeitig aufzustellen, daß sie vom Gemeinderat zugeleitet, mit ihnen beraten und spätestens einen Monat vor Beginn des Rechnungsjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.
|
84.
I. Voranschläge für Einnahmen und Ausgaben der verschiedenen Einzelpläne
sind nach den Weisungen des betreffenden Ratsausschusses
aufzustellen, sofern ein solcher Ausschuß besteht. Die Voranschläge
müssen dem Rat vorgelegt werden und können von diesem an einen
Ausschuß verwiesen werden, bevor eine Genehmigung erteilt ist. Sie
sind von dem Rat zu genehmigen, jedoch kann der Rat Änderungen
beschließen. II. Die Haushaltssatzung ist von dem Kämmerer auf der Grundlage der Voranschläge aufzustellen. Ist ein Kämmerer nicht vorhanden, so bestellt der Rat zu diesem Zweck eine andere Person. Die Haushaltssatzung ist dem Rat zur Beratung und Genehmigung vorzulegen und danach der Aufsichtsbehörde gemäß den Bestimmungen in Absatz IV zu unterbreiten. Die Haushaltssatzung hat einen ausgeglichen Haushaltsplan zu enthalten und hat die Sätze vorzusehen, nach denen Steuern und Abgaben im künftigen Rechnungsjahre zu erheben sind. III. Der Rat hat die Haushaltssatzung zur Beratung zu stellen und
sie zu genehmigen. Er hat das Recht, Änderungen vorzunehmen. Es ist
die Pflicht des Rates, darauf zu achten, IV. Die vom Rat genehmigte Haushaltssatzung ist der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor Beginn des Rechnungsjahres vorzulegen.
|
Artikel 148-84. I.
Voranschläge für
Einnahmen und Ausgaben der verschiedenen Einzelpläne sind nach den
Weisungen des betreffenden Ratsausschusses aufzustellen, sofern ein
solcher Ausschuß besteht. Die Voranschläge müssen [der
Stadtbürgerschaft] vorgelegt werden und können von diesem an einen
Ausschuß verwiesen werden, bevor eine Genehmigung erteilt ist. Sie
sind von [der Stadtbürgerschaft] zu genehmigen, jedoch kann
[der Stadtbürgerschaft] Änderungen beschließen. II. Die Haushaltssatzung ist von dem zuständigen Mitglied des Senats auf der Grundlage der Voranschläge aufzustellen. Die Haushaltssatzung ist [der Stadtbürgerschaft] zur Beratung und Genehmigung vorzulegen und danach dem Senat als Landesregierung gemäß den Bestimmungen in Absatz IV zu unterbreiten. Die Haushaltssatzung hat einen ausgeglichen Haushaltsplan zu enthalten und hat die Sätze vorzusehen, nach denen Steuern und Abgaben im künftigen Rechnungsjahre zu erheben sind. III. [Die Stadtbürgerschaft] hat die Haushaltssatzung zur
Beratung zu stellen und sie zu genehmigen. Er hat das Recht,
Änderungen vorzunehmen. Es ist die Pflicht
[der Stadtbürgerschaft], darauf zu achten, IV. Die [von der Stadtbürgerschaft] genehmigte Haushaltssatzung ist dem Senat als Landesregierung spätestens einen Monat vor Beginn des Rechnungsjahres vorzulegen.
|
§ 70.
(1) Die Haushaltssatzung wird von der Stadtverordnetenversammlung
beschlossen. Sie ist vorher im Finanzausschuß und hinsichtlich der
Sachgebiete, für die besondere Ausschüsse bestellt sind, in diesen
eingehend zu beraten. (2) Die Haushaltssatzung ist so rechtzeitig zu verabschieden, daß sie spätestens 8 Wochen vor Beginn des Rechnungsjahren dem Senat vorgelegt werden kann.
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Art. 101.Artikel 102. Die [Stadtbürgerschaft] darf keine Ausgabe oder Belastung beschließen, ohne daß ihre Deckung sichergestellt ist. |
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§ 85. (1) Der |
85. I. Der | Artikel 148-85. I. Der | § 71.
(1) Der im Rahmen der
Haushaltssatzung zu beschließende Haushaltsplan muß alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des
kommenden Rechnungsjahres enthalten. Die Stadtverordnetenversammlung ist
dafür verantwortlich, daß a) der Haushaltsplan die Mittel bereitstellt, die erforderlich sind, um die der Stadt obliegenden Aufgaben ausreichend zu erfüllen, b) der Haushaltsplan unter Berücksichtigung etwaiger Fehlbeträge aus Vorjahren ausgeglichen ist. |
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Haushaltsplan hat alle voraussehbaren Ausgaben
und Einnahmen des Rechnungsjahres zu enthalten. Die Ausgaben sind unter
Einbeziehung von Fehlbeträgen aus Vorjahren mit den Einnahmen auszugleichen. |
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| (2) Die Gemeinde | II. Die Gemeinde | II. Die Stadt | (2) Die Stadt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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kann Steuern und Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften erheben, soweit die sonstigen Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen. siehe zu Abs. 1 Satz 1:
die Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der
Gemeinden vom. 4. September 1937 (RGBl. I. S. 921, betr. Gemeinden über 3000
Einwohner).. |
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§ 86. (1) Die Haushaltssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für |
86. I. Die Haushaltssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für | Artikel 148-86. I. Die Haushaltssatzung bedarf der Genehmigung des Senats als Landesregierung für | § 72. (1) Die Haushaltssatzung bedarf der Genehmigung des Senats für | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1. die Höhe der Steuersätze nach den darüber bestehenden Vorschriften, 2. den Höchstbetrag der Kassenkredite, 3. den Darlehensbetrag im außerordentlichen Haushaltsplan. |
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| (2) Die | II. Die | (2) Die
Satzung ist nach der Genehmigung öffentlich bekanntzumachen. |
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Satzung ist
öffentlich bekanntzumachen, bei Genehmigungspflicht der Satzung nach Ausspruch
der Genehmigung. |
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(3) Gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan eine Woche lang öffentlich auszulegen. siehe zu Abs. 1 Ziffern 2 und 3: die 4. Durchführungsverordnung vom 20. August 1937 (RGBl. I. S. 911, betr. Großstädte).
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|
§ 87.
Ist |
87. Ist |
Artikel 148-87. Ist
die
Haushaltssatzung bei Beginn des Rechnungsjahres noch nicht
bekanntgemacht, so darf die Stadt 1. nur die Ausgaben leisten, die bei sparsamster Verwaltung nötig sind, um a) die bestehenden städtischen Einrichtungen in geordnetem Gang zu erhalten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen der Gemeinde zu genügen, |
§ 73.
Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Rechnungsjahres noch nicht
bekanntgemacht, so darf die Stadt 1. nur die Ausgaben leisten, die bei sparsamster Verwaltung nötig sind, um a) die bestehenden städtischen Einrichtungen in geordnetem Gang zu erhalten und den gesetzlichen Ausgaben und rechtlichen Verpflichtungen der Stadt zu genügen, |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
die Haushaltssatzung bei Beginn des
Rechnungsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde 1. nur die Ausgaben leisten, die bei sparsamster Verwaltung nötig sind, um a) die bestehenden Gemeindeeinrichtungen in geordnetem Gang zu erhalten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen der Gemeinde zu genügen, |
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b) Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge festgesetzt worden sind, die haushaltsrechtlich noch verausgabt werden können; |
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| 2. die | II. die | 2. die | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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feststehenden Einnahmen und die Einnahmen aus den für ein Rechnungsjahr festzusetzenden Steuern und Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres forterheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; |
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| Zahlungen, die der Pflichtige hiernach geleistet hat, sind auf die nach der Haushaltssatzung für das neue Rechnungsjahr zu erhebenden Beträge anzurechnen; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3. im | III. im | 3. im | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Rahmen der Genehmigung des Vorjahres noch nicht in Anspruch genommene Kassenkredite aufnehmen; |
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| 4. im | IV. im | 4. im | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Rahmen der Ansätze des außerordentlichen Haushaltsplans des Vorjahres noch nicht in Anspruch genommene Darlehen aufnehmen.
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§ 88. (1) Die |
88. I. Die | Artikel 148-88. Die | § 74. (1) Die | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Haushaltssatzung kann im Laufe des
Rechnungsjahres nur durch eine Nachtragssatzung geändert werden. |
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| (2) Der Bürgermeister | II. Die Gemeinde | II. Die Stadt | (2) Die Stadt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ist zum Erlaß einer Nachtragssatzung verpflichtet, wenn sich im Lauf des
Rechnungsjahres zeigt, daß 1. der im Haushaltsplan vorgesehene Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben auch bei Ausnützung jeder Sparmöglichkeit nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann; 2. über- oder außerplanmäßige Ausgaben in erheblichem Umfange geleistet werden |
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müssen; § 91 Absatz 2 bleibt unberührt.
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müssen; § 91 Absatz II bleibt unberührt.
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müssen (§ 77
Abs. 2 bleibt unberührt).
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§ 89. Die Haushaltssatzung bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben. Der Bürgermeister hat die Verwaltung nach der Haushaltssatzung zu führen. Er darf die Haushaltsmittel |
89. Die Haushaltssatzung bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben. Der Kämmerer hat die Verwaltung nach der Haushaltssatzung zu führen. Ist ein Kämmerer nicht vorhanden, so bestellt der Rat zu diesem Zwecke eine andere Person. Die die Haushaltsmittel dürfen | Art. 131.Artikel 132. Das Haushaltsgesetz bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben. Der Senat hat die Verwaltung nach dem Haushaltsgesetz zu führen. Er darf die Haushaltsmittel |
§ 75.
(1) Die Haushaltssatzung bildet die Grundlage für die Verwaltung
aller Einnahmen und Ausgaben. Der Magistrat hat die Verwaltung nach der
Haushaltssatzung zu führen. Dem Stadtkämmerer stehen bei der Ausführung
der Haushaltssatzung die ihm in der Geschäftsweisung eingeräumten
Mitwirkungsrechte zu. (2) Die Haushaltsmittel dürfen nur insoweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als es bei einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist. Das gleiche gilt für die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten.
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nur insoweit und nicht eher in Anspruch nehmen,
als es bei einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist.
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siehe hierzu: die §§ 30
und 31 der 1. Durchführungsverordnung vom 22. März 1935 (RGBl. I. S. 393) in
Verbindung mit § 3 der 5. Durchführungsverordnung vom 24. November 1938 (RGBl.
I. S. 1665).. |
Art. 133. |
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|
§ 90. Die |
90. Die | Artikel 148-90. Die | § 76. Die | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Vorhaben, deren Kosten aus Mitteln des
außerordentlichen Haushaltsplans ganz oder teilweise zu decken sind, dürfen erst
in Angriff genommen werden, wenn die dafür vorgesehenen Einnahmen eingegangen
sind oder wenn der rechtzeitige Eingang rechtlich und tatsächlich gesichert ist.
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§ 91.
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur mit Zustimmung
des Bürgermeisters oder des von ihm ermächtigten Beigeordneten geleistet werden;
die Zustimmung darf nur bei unabweisbarem Bedürfnis erteilt werden. |
91.
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur mit Zustimmung
des Kämmerers oder in Fällen, in denen kein Kämmerer vorhanden ist, der von dem
Rat zu diesem Zweck bestellten Person geleistet werden;
die Zustimmung darf nur bei unabweisbarem Bedürfnis erteilt werden. |
Artikel 148-91. I.
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur mit
Zustimmung des Senats geleistet werden; die Zustimmung darf nur bei
unabweisbarem Bedürfnis erteilt werden. |
§ 77.
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben, die zum ordentlichen
Haushaltsplan gehören, dürfen nur mit Genehmigung des Oberbürgermeisters
oder des Stadtkämmerers geleistet werden. Der Oberbürgermeister oder der
Stadtkämmerer haben, abgesehen von den Fällen, die keinen Aufschub
dulden, vor Ausspruch der Genehmigung die Zustimmung der
Stadtverordnetenversammlung oder des Finanzausschusses im Rahmen seiner
Zuständigkeit einzuholen, es sei denn, daß die überplanmäßigen oder
außerplanmäßigen Ausgaben unerheblich sind. In den Fällen, in denen der
Oberbürgermeister oder der Stadtkämmerer die Genehmigung ohne Zustimmung
der Stadtverordnetenversammlung oder des Finanzausschusses ausspricht,
ist diese (diesem) nachträglich mit dem Antrag auf Zustimmung zur
Kenntnis zu geben. (Die Zustimmung bzw. Genehmigung zur Leistung über-
oder außerplanmäßiger Ausgaben darf nur bei unabweisbarem Bedürfnis
erteilt werden. Gleichzeitig ist über die Deckung dieser Ausgaben
Bestimmung zu treffen.)
|
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|
(2) Überplanmäßige und
außerplanmäßige Ausgaben, die zum außerordentlichen Haushaltsplan gehören,
dürfen nur nach Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden. |
II. Der Kämmerer
beziehungsweise die vom Rat nach Absatz 1 bestellte Person hat den
Finanzausschuß, oder falls ein solcher nicht vorhanden ist, den Rat
von jeder von ihm erteilten Ermächtigung zu überplanmäßigen und
außerplanmäßigen Ausgaben ohne Verzug in Kenntnis zu setzen. Der
Finanzausschuß oder der Rat entscheidet darüber, ob die Genehmigung
zur Zahlung zu erteilen oder zu versagen ist. Wird die Genehmigung
versagt, so finden die Vorschriften des § 93 auf den Kämmerer und
die in Absatz 1 bezeichnete Person entsprechende Anwendung. |
II. Der Senat hat
den Finanzausschuß, oder falls ein solcher nicht vorhanden ist, die
Stadtbürgerschaft von jeder von ihm erteilten Ermächtigung zu
überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben ohne Verzug in
Kenntnis zu setzen. Der Finanzausschuß oder die Stadtbürgerschaft
entscheidet darüber, ob die Genehmigung zur Zahlung zu erteilen oder
zu versagen ist. Wird die Genehmigung versagt, so finden die
Vorschriften des § 93 auf den Senat als Stadtregierung entsprechende
Anwendung. |
(2) Überplanmäßige oder außerplanmäßige
Ausgaben, die zum außerordentlichen Haushalt gehören, dürfen nur nach
Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden. Können die Ausgaben aus
Rücklagen gedeckt werden, so gilt Abs. 1 entsprechend.. |
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| (3) Entsprechendes | III. Entsprechendes |
(3) Die Vorschriften des Abs. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten der Stadt entstehen können, für die ausreichende Mittel im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind.
|
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gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten der Gemeinde entstehen können, für die ausreichende Mittel im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind.
|
gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten der Stadt entstehen können, für die ausreichende Mittel im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 92. Beamte und Angestellte der Gemeinde, die schuldhaft gegen die Vorschriften dieses Abschnittes verstoßen, haften der Gemeinde für den daraus entstandenen Schaden.
|
92. Gemeinderäte, Beamte und Angestellte der Gemeinde, die schuldhaft gegen die Vorschriften der §§ 82 bis 93 verstoßen, haften der Gemeinde für den daraus entstandenen Schaden. |
Artikel 148-92. Senatoren,
Beamte und Angestellte der Stadt, die schuldhaft gegen die
Vorschriften der §§ 82 bis 93 verstoßen, haften der Gemeinde für den
daraus entstandenen Schaden.
|
§ 78.
Wer schuldhaft gegen die Vorschriften dieses Abschnitts verstößt,
haftet der Stadt für den daraus entstandenen Schaden.
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§ 93. Leistet ein Beamter oder Angestellter der Gemeinde ohne Zustimmung des Bürgermeisters oder des zuständigen Beigeordneten |
93. Leistet ein Beamter oder Angestellter der Gemeinde ohne Zustimmung des Kämmerers oder der nach § 91 bestellten Person | Artikel 148-93. Leistet ein Beamter oder Angestellter der Stadt ohne Zustimmung des Senats | § 79. Leistet ein Beamter
oder Angestellter der Stadt ohne Genehmigung des Oberbürgermeisters oder
des Stadtkämmerers eine überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe oder
trifft er ohne Genehmigung eine Anordnung, durch die Verbindlichkeiten
der Stadt entstehen, können, für die Mittel im Haushaltsplan nicht
vorgesehen sind, so ist er der Gemeinde zum Schadenersatz verpflichtet,
es sei denn, daß er zur Abwendung einer nicht voraussehbaren dringlichen
gefahr für die Stadt sofort handeln mußte, hiebei nicht über das durch
die Notlage gebotene Maß hinausgegangen ist und mit dem Antrag auf
Zustimmung unverzüglich Anzeige erstattet. Das gleiche gilt, wenn er
ohne vorherige rechtzeitige Anzeige beim Oberbürgermeister oder dem
Stadtkämmerer eine Zahlung leistet oder eine Anordnung trifft, obwohl er
erkennt oder erkennen muß, daß durch die Zahlung oder Anordnung später
der Haushaltsplan überschritten werden muß.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| eine überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe oder trifft er ohne Zustimmung eine Anordnung, durch die Verbindlichkeiten der Gemeinde entstehen können, für die Mittel Im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, so ist er der Gemeinde zum Schadenersatz verpflichtet, es sei denn, daß er zur Abwendung einer nicht voraussehbaren dringenden Gefahr für die Gemeinde sofort handeln mußte, hierbei nicht über das durch die Notlage gebotene Maß hinausgegangen ist und mit dem Antrag auf Zustimmung unverzüglich Anzeige erstattet. Das gleiche gilt, wenn er ohne vorherige rechtzeitige Anzeige | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
beim Bürgermeister oder zuständigen Beigeordneten
eine Zahlung leistet oder eine Anordnung trifft, obwohl er erkennt oder erkennen muß, daß durch die Zahlung
oder Anordnung später der Haushaltsplan überschritten werden muß.
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beim Kämmerer oder bei der nach § 91 bestellten Person eine Zahlung leistet oder eine
Anordnung trifft, obwohl er erkennt oder erkennen muß, daß durch die Zahlung
oder Anordnung später der Haushaltsplan überschritten werden muß.
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beim Senat eine Zahlung leistet oder eine Anordnung trifft, obwohl er erkennt oder erkennen muß, daß durch die Zahlung oder Anordnung später der Haushaltsplan überschritten werden muß. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Fünfte
Abschnitt |
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§ 94. (1) Die Kassengeschäfte führt ein besonderer Kassenverwalter; er hat einen Stellvertreter. (2) Die Kassen der Gemeinde sollen in einer Hand vereinigt werden. Ist ein hauptamtlicher Kassenverwalter bestimmt, so müssen sie in seiner Hand vereinigt werden; die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
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94.
I. Alle Zahlungen der Gemeinde sind von der Gemeindekasse zu leisten. In
Gemeinden mit 3000 Einwohnern und darüber ist ein besonderer
Kassenleiter und ein Stellvertreter des Kassenleiters von dem Rat
zur Führung der Geschäfte der Gemeindekasse zu bestellen. Der
Kassenleiter und sein Stellvertreter sind nicht befugt, Zahlungen
selbständig anzuordnen. II. Der Kassenleiter und sein Stellvertreter können hauptamtlich oder ehrenamtlich angestellt werden; der Stellvertreter des Kassenleiters kann gleichzeitig eine sonstige Stellung in der Gemeinde bekleiden, jedoch dürfen weder die Gemeindebeamten noch der Leiter und die Beamten und Angestellten des Rechnungsprüfungsamtes die Stellung eines Kassenleiters oder seines Stellvertreters innehaben. III. Gemeinden mit weniger als 3000 Einwohnern haben sich der Kasse einer benachbarten Gemeinde mit 3000 Einwohnern oder darüber zu bedienen; sie können eine gemeinschaftliche Kasse gemeinsam mit anderen Gemeinden mit weniger als 3000 Einwohnern einrichten, sofern die Gesamtbevölkerung 3000 Einwohner erreicht. In letzterem Falle darf weder der Kassenleiter noch sein Stellvertreter mit dem Hauptgemeindebeamten einer der beteiligten Gemeinden bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sein, auch darf weder der Hauptgemeindebeamte noch der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes einer der beteiligten Gemeinden zur gleichen Zeit die Stellung des Kassenleiters oder seines Stellvertreters innehaben.
|
Artikel 148-94. I. Alle
Zahlungen der Stadt sind von der Stadtkasse zu leisten. Es ist
darüber ein besonderer Kassenleiter und ein Stellvertreter des
Kassenleiters von der Stadtbürgerschaft zur Führung der Geschäfte
der Stadtkasse zu bestellen. Der Kassenleiter und sein
Stellvertreter sind nicht befugt, Zahlungen selbständig anzuordnen. II. Der Kassenleiter und sein Stellvertreter sind hauptamtlich angestellt; der Stellvertreter kann gleichzeitig eine sonstige Stellung bei der Stadt bekleiden, jedoch dürfen weder städtische Beamte noch der Leiter und die Beamten und Angestellten des Rechnungsprüfungsamtes die Stellung eines Kassenleiters oder seines Stellvertreters innehaben.
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§ 80.
Es wird ein besonderer Kassenverwalter bestellt; er hat einen
Stellvertreter. Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter sind
hauptamtlich anzustellen. Der Stellvertreter des Kassenverwalters kann
gleichzeitig eine sonstige Stellung in der Stadt bekleiden; jedoch
dürfen weder die anweisungsberechtigten Beamten der Stadt noch der
Leiter und die Beamten und Angestellten des Rechnungsprüfungsamtes die
Stellung eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters innehaben.
Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen mit dem
Oberbürgermeister, einem Magistratsmitglied oder dem Leiter des
Rechnungsprüfungsamtes nicht bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum
zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe verbunden sein. Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.
|
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§ 95.
Der Bürgermeister hat über die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres im
ersten Viertel des neuen Rechnungsjahres Rechnung zu legen. |
95.
Der Kämmerer oder eine nach den vorangehenden Vorschriften an seiner Stelle
zuständige Person hat über die Einnahmen und Ausgaben des
Rechnungsjahres im ersten Viertel des neuen Rechnungsjahres Rechnung zu legen. |
Art. 132.Artikel 133. Der Senat hat über die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres der Bürgerschaft in dem folgenden Rechnungsjahr Rechnung zu legen. |
§ 81.
(1) Der Magistrat hat über die Einnahmen und Ausgaben des
Rechnungsjahres Rechnung zu legen. Die Rechnung soll im ersten
Vierteljahr des neuen Rechnungsjahres gelegt werden. (2) Die Rechnung
muß nachweisen,
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siehe hierzu: die §§ 30
und 31 der 1. Durchführungsverordnung vom 22. März 1935 (RGBl. I. S. 393) in
Verbindung mit § 3 der 5. Durchführungsverordnung vom 24. November 1938 (RGBl.
I. S. 1665).. |
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|
§ 96. (1) Der Bürgermeister legt die Rechnung den Gemeinderäten zur Beratung vor. Über die Beratung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Jeder Gemeinderat ist außerdem berechtigt, sich vor Abschluß der Beratung schriftlich zu äußern. Auf sein Verlangen ist der Abschluß der Beratung eine Woche auszusetzen, um ihm Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben. Der Gemeinderat hat die schriftliche Äußerung in der Beratung der Gemeinderäte zu vertreten. (2) In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt besteht, hat der Bürgermeister zunächst diesem die Rechnung zuzuleiten.
|
96. I. Der Kämmerer oder eine nach den vorangehenden Vorschriften an seiner Stelle zuständige Person hat den Finanzausschuß, oder falls ein solcher nicht besteht, dem Rat, die Rechnung zur Beratung und Entlastungserteilung vorzulegen. II. In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt besteht, hat der Bürgermeister zunächst diesem die Rechnung zuzuleiten. |
Artikel 148-96. Der Senat hat dem
Rechnungsprüfungsamt zunächst diese Rechnung zuzuleiten.
|
§ 82.
(1) Der Magistrat leitet dem Rechnungsprüfungsamt zunächst die
Rechnung zur Prüfung zu. |
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§ 97. Das |
97. I. Das | Artikel 148-97. I. Das | (2) Das | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Rechnungsprüfungsamt hat die Rechnung mit allen
Unterlagen dahin zu prüfen, 1. ob der Haushaltsplan eingehalten ist, 2. ob die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind, 3. ob bei den Einnahmen und Ausgaben nach dem Gesetz und sonstigen Vorschriften verfahren worden ist.
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§ 98. (1) Ergibt die Prüfung der Rechnung Unstimmigkeiten, so berichtet das Rechnungsprüfungsamt dem Bürgermeister. Dieser veranlaßt die erforderliche Aufklärung. (2) Das Rechnungsprüfungsamt faßt seine Bemerkungen in einem Schlußbericht zusammen.
|
II. Ergibt die Prüfung der Rechnung Unstimmigkeiten, so hat das Rechnungsprüfungsamt |
(3) Das Rechnungsprüfungsamt hat seine Bemerkungen in einem Schlußbericht zusammenzufassen.
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|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| den Kämmerer oder die an seiner Stelle zuständige Person | den Senat | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| zu veranlassen, die
erforderliche Aufklärung beizubringen. III. Das Rechnungsprüfungsamt hat sein Bemerkungen in einem Schlußbericht zusammenzufassen und diesen |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| dem Rat oder dem Finanzausschuß vorzulegen. Der Bericht muß eine Erklärung darüber enthalten, ob die Rechnung, die namens der Gemeinde | der Stadtbürgerschaft oder deren Finanzausschuß vorzulegen. Der Bericht muß eine Erklärung darüber enthalten, ob die Rechnung, die namens der Stadt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| eingegangenen
Geldgeschäfte getreulich wiedergibt und ob Einnahmen und Ausgaben im
Einklang mit der Haushaltssatzung stehen. Der Bericht kann Bedenken
hinsichtlich einzelner Posten enthalten.
|
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|
98.
Die Rechnung und der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes sind von dem Rat
oder dem Finanzausschuß eingehend zu beraten; die Beratung ist in
dem Protokoll ausführlich zu beurkunden. Bei Abschluß der Beratung
ist Beschluß über die Entlastung des Kämmerers oder der an seiner
Stelle zuständigen Person zu fassen. Eine Entlastung kann entweder
vorbehaltlos oder unter Vorbehalt besonderer Posten erfolgen. Wird
die Entlastung unter Vorbehalt erteilt, so sind Maßnahmen für die
Einbringung von Verlusten vorzuschlagen, die die Gemeinde als Folge
zutagegetretener Unregelmäßigkeiten erleidet. Erfolgt die Beratung
im Finanzausschuß, so wird eine Entlastung und ein gemäß diesem
Paragraphen gemachter Vorschlag erst wirksam, wenn das
Beratungsprotokoll von einer Ratsversammlung genehmigt ist.
|
Artikel 148-98. Die
Rechnung und der
Bericht des Rechnungsprüfungsamtes sind von der Stadtbürgerschaft
oder deren Finanzausschuß eingehend zu beraten; die Beratung ist in
dem Protokoll ausführlich zu beurkunden. Bei Abschluß der Beratung
ist Beschluß über die Entlastung des Senats zu fassen. Eine
Entlastung kann entweder vorbehaltlos oder unter Vorbehalt
besonderer Posten erfolgen. Wird die Entlastung unter Vorbehalt
erteilt, so sind Maßnahmen für die Einbringung von Verlusten
vorzuschlagen, die die Stadt als Folge zutagegetretener
Unregelmäßigkeiten erleidet. Erfolgt die Beratung im Finanzausschuß,
so wird eine Entlastung und ein gemäß diesem Paragraphen gemachter
Vorschlag erst wirksam, wenn das Beratungsprotokoll von der
Stadtbürgerschaft genehmigt ist.
|
§ 83.
(1) Der Magistrat
leitet die Rechnung alsdann dem Finanzausschuß mit
dem Bericht des Rechnungsprüfungsamtes zur Prüfung und Beratung zu. Der
Finanzausschuß faßt das Ergebnis seiner Prüfung und Beratung in einem
Schlußbericht zusammen.
|
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§ 99. (1) Der Bürgermeister legt die Rechnung mit dem Schlußbericht des Rechnungsprüfungsamtes und der Niederschrift über die Beratung und den schriftlichen Bemerkungen der Gemeinderäte der Aufsichtsbehörde vor. (2) Nach Prüfung der Rechnung (§ 103) beschließt die Aufsichtsbehörde über die Entlastung des Bürgermeisters. Hat die Prüfung erhebliche Verstöße gegen die Grundsätze einer geordneten Haushaltsführung ergeben, so hat die Aufsichtsbehörde die Gemeinde zu veranlassen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, und dies zu überwachen. (3) Der Entlastungsbeschluß ist dem Bürgermeister unter Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung zuzustellen. Dieser hat ihn mit dem Ergebnis der Prüfung den Gemeinderäten zur Kenntnis zu bringen.
|
99.
I. Der Bürgermeister hat die Rechnung zusammen mit dem Bericht des
Rechnungsprüfungsamtes und dem Protokoll der Ratsversammlung oder
des Finanzausschusses der Aufsichtsbehörde vorzulegen. II.
Nach Prüfung der Rechnung und der sie begleitenden Urkunden kann die
Aufsichtsbehörde III. Auf Grund einer nach Absatz 2 dieses Paragraphen getroffenen Entscheidung kann die Aufsichtsbehörde den Rat ermächtigen, namens der Gemeinde gerichtliche Schritte zu ergreifen, um Ersatz für den von der Gemeinde durch das schuldhafte Verhalten von Einzelpersonen erlittenen Schaden zu erlangen. Die Aufsichtsbehörde kann selbst solche Schritte namens der Gemeinde ergreifen. Sie muß strafbare Handlungen zur Kenntnis der zuständigen Strafverfolgungsbehörden bringen. IV. Das Ergebnis der Prüfung und die Beschlüsse der Aufsichtsbehörde sind dem Bürgermeister zuzustellen. Der Bürgermeister hat sie an den Rat weiter zu leiten. V. Die von dem Kämmerer oder der an seiner Stelle zuständigen Person gelegte Rechnung, der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes, die von dem Rat oder seinem Finanzausschuß erteilte Entlastung, sowie die Entscheidung der Aufsichtsbehörde sind von dem Rat einer übergeordneten Rechnungsprüfungsbehörde vorzulegen, sofern die Bestimmungen der Militärregierung dies vorschreiben.
|
Artikel 148-99. I. Der
Präsident des Senats als Bürgermeister der Stadt Bremen hat die
Rechnung zusammen mit dem Bericht des Rechnungsprüfungsamtes und dem
Protokoll der Stadtbürgerschaft oder deren Finanzausschusses dem
Senat als Landesregierung vorzulegen. II. Nach Prüfung der
Rechnung und der sie begleitenden Urkunden kann der Senat als
Landesregierung III. Auf Grund einer nach Absatz 2 dieses Paragraphen getroffenen Entscheidung kann der Senat als Landesregierung die Stadtbürgerschaft ermächtigen, namens der Stadt gerichtliche Schritte zu ergreifen, um Ersatz für den von der Stadt durch das schuldhafte Verhalten von Einzelpersonen erlittenen Schaden zu erlangen. Der Senat als Landesregierung kann selbst solche Schritte namens der Stadt ergreifen. Sie muß strafbare Handlungen zur Kenntnis der zuständigen Strafverfolgungsbehörden bringen. IV. Das Ergebnis der Prüfung und die Beschlüsse des Senats als Landesregierung sind dem Präsidenten des Senats als Bürgermeister der Stadt Bremen zuzustellen. Der Bürgermeister hat sie an die Stadtbürgerschaft weiter zu leiten.
|
§ 84.
Der Magistrat leitet die Rechnung mit dem Bericht des
Rechnungsprüfungsamtes und des Finanzausschusses der Prüfungsanstalt (§
88) zu. Diese führt die überörtliche Ordnungsprüfung durch und gibt die
Rechnung nach Abschluß der Prüfung mit dem Prüfungsbericht an den
Magistrat zurück.
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| § 85.
(1) Der Magistrat leitet die Rechnung mit den Unterlagen der §§
82-84 der Stadtverordnetenversammlung zu. (2) In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung erstattet ein vom Finanzausschuß bezeichnetes Mitglied Bericht über das Ergebnis der Prüfung. Der Oberbürgermeister oder der Stadtkämmerer kann zu diesem Prüfungsbericht in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Stellung nehmen. (3) Die Stadtverordnetenversammlung kann die Entlastung vorbehaltlos oder mit Vorbehalten aussprechen. Sie kann, falls die Ausführung des Haushaltsplanes hierzu Anlaß gibt, unter Angabe der Gründe die Entlastung versagen und die Verantwortung feststellen.
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§ 100. Stadtkreise |
100. Stadtkreise | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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müssen ein Rechnungsprüfungsamt einrichten;
andere Gemeinden können es einrichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und die
Kosten im angemessenen Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.
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§ 101. (1) Das Rechnungsprüfungsamt untersteht unmittelbar dem Bürgermeister oder dem von ihm bestimmten Beigeordneten. (2) Der Bürgermeister kann die Leitung des Rechnungsprüfungsamts nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde einem Beamten übertragen und entziehen. (3) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamts darf mit dem Bürgermeister, den Beigeordneten sowie dem Kassenverwalter nicht bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sein. (4) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamts darf Zahlungen für die Gemeinde weder anordnen noch ausführen.
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101. I. Das Rechnungsprüfungsamt ist dem Rat gegenüber unmittelbar verantwortlich. Es erhält die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Befugnisse. II. Der Rat ernennt und entläßt die Beamten des Rechnungsprüfungsamts vorbehaltlich der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Beamten können nicht Ratsmitglieder sein und können nicht zu gleicher Zeit eine andere Stellung in der Gemeinde innehaben. III. Der Leiter des Rechnungsprüfungsamts darf mit dem Bürgermeister, dem Hauptgemeindebeamten, dem Kämmerer und dem Kassenleiter weder bis zum dritten Grade verwandt noch bis zum zweiten Grade verschwägert sein. Er muß die von der Aufsichtsbehörde oder von der Militärregierung erforderte sachliche Befähigung besitzen.
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Artikel 148-101. I. Das
Rechnungsprüfungsamt ist der Stadtbürgerschaft gegenüber unmittelbar
verantwortlich. Es erhält die für die Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlichen Befugnisse. II. Die Stadtbürgerschaft ernennt und entläßt die Beamten des Rechnungsprüfungsamtes vorbehaltlich der Bestätigung durch den Senat als Landesregierung. Die Bbeamten können nicht Mitglieder der Stadtbürgerschaft sein und können nicht zu gleicher eine andere Stellung bei der Stadt innehaben. III. Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes darf mit dem Vorsitzer der Stadtbürgerschaft, dem Bürgermeister, den Senatoren und dem Kassenleiter weder bis zum dritten Grade verwandt noch bis zum zweiten Grade verschwägert sein. Er muß die vom Senat als Landesregierung erforderte sachliche Befähigung besitzen.
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§ 86.
(1) Das
Rechnungsprüfungsamt ist der Stadtverordnetenversammlung gegenüber
unmittelbar verantwortlich und
ihm unmittelbar unterstellt. (2) Die Stadtverordnetenversammlung ernennt und entläßt die Beamten des Rechnungsprüfungsamtes vorbehaltlich der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Beamten können nicht Ratsmitglieder sein und können nicht zu gleicher Zeit eine andere Stellung in der Stadt innehaben. (3) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes darf mit dem Stadtverordnetenvorsteher, dem Oberbürgermeister, dem Stadtkämmerer und dem Kassenverwalter weder bis zum dritten Grade verwandt noch bis zum zweiten Grade verschwägert sein. Er muß die von der Aufsichtsbehörde vorgeschriebene fachliche Befähigung besitzen.
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§ 102. Der Bürgermeister |
102. Der Rat | Artikel 148-102. Die Stadtbürgerschaft | § 87. Die Stadtverordnetenversammlung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben
übertragen, insbesondere 1. die laufende Überwachung der Kassen |
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| der Gemeinde und ihrer Unternehmen sowie die Kassen- und Vorratsprüfungen, | der Stadt und ihre Unternehmen sowie die Kassen- und Vorratsprüfungen, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2. die laufende Prüfung der Wirtschaftsführung der wirtschaftlichen Unternehmen, die Prüfung der Betätigung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| der Gemeinde als Gesellschafter oder Aktionär in Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und die Buch- und Betriebsprüfungen, die sich die Gemeinde | der Stadt als Gesellschafter oder Aktionär im Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und die Buch- und Betriebsprüfungen, die sich die Stadt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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bei einer Beteiligung, bei der Hingabe
eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat, 3. die Prüfung von Vergebungen, 4. die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit.
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6.
Abschnitt |
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§ 103. (1) Der Reichsminister des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen durch Verordnung die überörtliche Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung sowie der wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde. (2) Zu diesem Zweck wird eine Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet, die dem Reichsminister des Innern untersteht. Bis zu ihrer Errichtung setzen die bestehenden überörtlichen Prüfungseinrichtungen ihre Tätigkeit fort.
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103. I. Die | Artikel 148-103. I. Die | § 88.
(1) Die überörtliche Prüfung der Rechnungen der Stadt wird durch
eine Anstalt des öffentlichen Rechts durchgeführt. Bis zur Einrichtung
dieser Anstalt setzen die bestehenden überörtlichen
Prüfungseinrichtungen ihre Tätigkeit fort.
(2) Die Prüfung der Wirtschaftsbetriebe der Stadt richtet sich nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften. (3) Die Stadt hat ihre Verwaltung und ihre öffentlichen Einrichtungen und Betriebe in regelmäßigen Abständen dahin überprüfen zu lassen, ob sie entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit arbeiten (Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfung).
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| Befugnisse des Reichsministers des Innern, im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen die Finanzgebarung der Gemeinden zu regeln (§§ 103 und 105 der Gemeindeordnung alter Fassung) werden nunmehr | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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von der Militärregierung ausgeübt. |
vom Senat als
Landesregierung ausgeübt. |
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| II. Verordnungen, die bisher vom Reichsminister des Innern gemäß den vorgenannten Paragraphen erlassen worden sind, bleiben jedoch in Kraft, sofern sie nicht durch die Bestimmungen dieser Verordnung abgeändert oder aufgehoben sind oder soweit sie nicht | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| von der Militärregierung | vom Senat oder durch Ortsgesetz | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| abgeändert oder aufgehoben
sind oder künftig abgeändert oder aufgehoben werden. Dies bezieht
sich insbesondere auf die Rücklagenverordnung vom 5. Mai 1936, die
Gemeindehaushaltsverordnung vom 4. September 1934, die Kassen- und
Rechnungsverordnung vom 2. November 1938 und die
Eigenbetriebsverordnung vom 21. November 1938. III. Unbeschadet der Befugnisse |
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| der Militärregierung | des Senats als Landesregierung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| die Verordnungen weiterhin
abzuändern, werden die im vorangehenden Absatz bezeichneten
Verordnungen und alle sonstigen Verordnungen desselben Charakters in
folgendem Umfang abgeändert: a) alle, dem Bürgermeister übertragenen Rechte, Befugnisse und Pflichten gehen auf |
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| den Rat der Gemeinde über. Der Rat | die Stadtbürgerschaft über. Die Stadtbürgerschaft | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| hat in dem durch die vorstehenden Vorschriften dieser Verordnung bestimmten Umfang die Ausübung dieser Rechte und Befugnisse und die Erfüllung dieser Pflichten einem Finanzausschuß | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| oder dem Kämmerer oder einer anderen zuständigen Person | oder dem Senat als Stadtregierung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| zu übertragen. Soweit nicht durch die vorstehenden Vorschriften dieser Verordnung eine Übertragung ausdrücklich vorgeschrieben oder untersagt ist, kann | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| der Rat die Ausübung seiner Rechte und Befugnisse und die Erfüllung seiner Pflichten einem Ausschuß, einem Ratsmitglied, einem |
die Stadtbürgerschaft die Ausübung seiner Rechte und Befugnisse und die Erfüllung ihrer Pflichten einem Ausschuß, einem seiner Mitglieder, einem Senatsmitglied oder sonstigen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ständigen Gemeindebeamten oder anderen Personen nach seinem freien Ermessen übertragen und kann die Übertragung jederzeit widerrufen, einschränken oder erweitern. Ungeachtet einer solchen Übertragung sind jedoch alle Mitglieder | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| des Rats mit Einschluß des
Bürgermeisters als Einzelperson und als Körperschaft der
Militärregierung
|
der Stadtbürgerschaft mit Einschluss der Senatsmitglieder als Einzelperson und als Körperschaft dem Senat als Landesregierung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| für die ordnungsmäßige Ausübung ihrer Rechte und Befugnisse und die gebührende Erfüllung ihrer Pflichten verantwortlich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) Hinweise in den
genannten Verordnungen auf einen Reichsminister sind als Hinweise
auf die Militärregierung zu verstehen.
|
b) Hinweise in
den genannten Verordnungen auf einen Reichsminister sind als
Hinweise auf den Senat als Landesregierung zu verstehen.
Durch Gesetz, betreffen den Rechnungshof
der Freien Hansestadt Bremen vom 15. November 1949 (GBl. S. 229)
aufgehoben. |
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6.
Abschnitt |
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§ 104. (1) Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die ohne die nach den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde abgeschlossen werden, sind unwirksam. (2) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot der §§ 73 und 79 verstoßen, sind nichtig.
|
104.
Ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde auf Grund der Bestimmungen
dieses Teils der Verordnung erforderlich, so sind Geschäfte des
bürgerlichen Rechtsverkehrs, die ohne die Genehmigung der
Aufsichtsbehörde abgeschlossen werden, unwirksam.
|
Artikel 148-104. Ist die
Genehmigung des Senats als Landesregierung auf Grund der
Bestimmungen dieses Teils der Verordnung erforderlich, so sind
Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die ohne die Genehmigung
des Senats als Landesregierung abgeschlossen werden, unwirksam.
|
§ 89.
(1) Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die ohne die nach
den Vorschriften der Abschnitte 1-5 erforderliche Genehmigung des Senats
abgeschlossen werden, sind unwirksam. (2) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot der §§ 61 und 65a verstoßen, sind nichtig.
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105.
Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot der §§ 73 und 79 verstoßen, sind
nichtig.
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Artikel 148-105.
Rechtsgeschäfte , die gegen das Verbot der §§ 73 und 79 verstoßen,
sind nichtig.
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§ 105. (1) Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen durch Verordnung Entschließungen, die nach den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, von der Genehmigung allgemein freistellen und dafür die vorherige Anzeige an die Aufsichtsbehörde vorschreiben. (2) Der Reichsminister des
Innern kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen durch Verordnung
die Wirtschaftsführung der Gemeinden näher regeln, namentlich siehe zu Abs 1: § 32 der 1. Durchführungsverordnung vom 22. März 1935 (RGBl. I. S. 393) geändert durch die 2. Durchführungsverordnung vom 25. März 1936 (RGBl. I. S. 272). siehe zu Abs. 2
Ziffer 2: die Rücklagenverordnung vom 5. Mai 1936 (RGBl. I. S. 435).
|
siehe aber § 103. | siehe aber § 103. | § 90.
(1) Der Senat kann durch Verordnung Beschlüsse, die nach den
Abschnitten 1-5 seiner Genehmigung bedürfen, von der Genehmigung
allgemein freistellen und dafür die vorherige Anzeige an ihn
vorschreiben. (2) Der Senat kann durch Verordnung die
Wirtschaftsführung der Stadt näher regeln, namentlich (3) Bis zum Erlaß weiterer Vorschriften bleiben
|
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Siebenter
Teil |
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§ 106. Der Staat beaufsichtigt die Gemeinde, um sicherzustellen, daß sie im Einklang mit den Gesetzen und den Zielen der Staatsführung verwaltet wird. Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, daß die Entschlußkraft und Verantwortungsfreudigkeit der Gemeindeverwaltung gefördert und nicht beeinträchtigt wird.
|
106.
Die Gemeinden unterliegen der Aufsicht. Die Aufsicht ist so zu handhaben,
wie es die Militärregierung bestimmt.
|
Art. 145. Artikel 147. Der Senat [als Landesregierung] hat die Aufsicht über die Gemeinden. Die Aufsicht beschränkt sich auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
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§ 91.
(1) Der Senat übt als Landesregierung die Aufsicht darüber aus,
daß die Stadt im Einklang mit den Gesetzen verwaltet wird. (2) Das
Land Bremen kann über die allgemeine Aufsicht hinaus durch Gesetz die
freie Entschließung der Stadt beschränken und sich nach Maßgabe
folgender Bestimmungen eine verstärkte Aufsicht für überörtliche
Aufgaben vorbehalten:
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§ 107. Oberste Aufsichtsbehörde ist der Reichsminister des Innern. Er bestimmt durch Verordnung, welche Behörden obere Aufsichtsbehörden und Aufsichtsbehörden sind. siehe hierzu: die §§ 33 und 34 der 1. Durchführungsverordnung vom 22. März 1935 (RGBl. I. S. 393).
|
107. Solange die Militärregierung
nicht ein Anderes verfügt, üben die deutschen Aufsichtsbehörden die
bisher im Gebiet der britischen Besetzungszone bestanden haben, das
Amt als Aufsichtsbehörde weiterhin aus. Sie sind als solche
der Militärregierung verantwortlich; sie haben nur die Befugnisse,
die ihnen durch diese Verordnung übertragen sind.
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§ 108. Die |
108. Die | § 92.
Der Senat kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Stadt
unterrichten.
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Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über alle
Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten; sie kann an Ort und Stelle prüfen und
besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte einfordern sowie Akten und
sonstige Unterlagen einsehen.
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§ 109. Die Aufsichtsbehörde kann Entschließungen und Anordnungen des Bürgermeisters, die das bestehende Recht verletzen oder den Zielen der Staatsführung zuwider laufen, aufheben und verlangen, daß Maßnahmen, die auf Grund derartiger Entschließungen oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.
|
109.
Die Aufsichtsbehörde ist nicht berechtigt, Entscheidungen, Verfügungen oder
Maßnahmen des Rates der Gemeinde aufzuheben, sofern sie hierzu nicht
durch allgemeine oder besondere Anweisungen der Militärregierung
ermächtigst ist.
|
§ 93.
Der Senat kann den
Magistrat anweisen, Beschlüsse und Anordnungen der
Stadtverordnetenversammlung, die das bestehende Recht verletzen, zu
beanstanden. Er kann ferner
den Oberbürgermeister anweisen, Beschlüsse und
Anordnungen des Magistrats unter der gleichen Voraussetzung zu
beanstanden.
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§ 110. Unterläßt es der Bürgermeister, Entschließungen zu fassen oder Anordnungen zu treffen, die zur Erfüllung einer der Gemeinde gesetzlich obliegenden Verpflichtung erforderlich sind, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß er innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlaßt. Sie hat dabei den Inhalt der Entschließung oder Anordnung im einzelnen zu bezeichnen.
|
110.
I. Unterläßt es der Rat der Gemeinde, Pflichten oder Aufgaben zu
erfüllen, die der Gemeinde durch gesetzliche Vorschrift übertragen
sind, so ist die Aufsichtsbehörde verpflichtet, den Rat anzuweisen,
die notwendigen Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Zeit zu
ergreifen. Die Anweisung ist dem Rat durch den Bürgermeister
zuzuleiten; sie hat die erforderlichen Maßnahmen im einzelnen zu
bezeichnen. Wird der Weisung nicht Folge geleistet, so hat die
Aufsichtsbehörde die betreffende Pflicht oder Aufgabe selbst zu
erfüllen. |
Artikel 148-110. I. Unterläßt
es die Stadtbürgerschaft, Pflichten und Aufgaben zu erfüllen, die
der Stadt durch gesetzliche Vorschrift übertragen sind, so ist der
Senat als Landesregierung verpflichtet, die Stadtbürgerschaft
anzuweisen, die notwendigen Maßnahmen innerhalb einer bestimmten
zeit zu ergreifen. Die Anweisung ist der Stadtbürgerschaft durch den
Präsidenten des Senats als Bürgermeister der Stadt zuzuleiten; sie
hat die erforderlichen Maßnahmen im einzelnen zu bezeichnen. Wird
der Weisung nicht Folge geleistet, so hat der Senat als
Landesregierung die betreffende Pflicht oder Aufgabe sselbst zu
erfüllen. |
§ 94.
Unterläßt es die Stadt, Beschlüsse zu
fassen oder Anordnungen zu treffen, die zur Erfüllung einer der Stadt
gesetzlich obliegenden Verpflichtung erforderlich sind, so kann der
Senat nach Ablauf der von ihm gestellten Frist anstelle der Stadt das
Erforderliche anordnen.
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§ 111. Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen nach §§ 108 bis 110 an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.
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II. Die Aufsichtsbehörde
hat gegen die Gemeinde einen Rechtsanspruch auf Ersatz der Kosten,
die ihr dadurch entstehen, daß sie infolge der Säumnis des Rates der
Gemeinde eine Pflicht oder Aufgabe zu erfüllen hat.
|
II. Der Senat als
Landesregierung hat gegen die Stadt einen Rechtsanspruch auf Ersatz
der Kosten, die ihr dadurch entstehen, daß sie infolge der Säumnis
der Stadtbürgerschaft eine Pflicht oder Aufgabe zu erfüllen.
|
§ 95.
Kommt die Stadt einer
Anordnung des Senats nicht innerhalb der bestimmten Zeit nach, so kann
der Senat die Anordnungen an Stelle und auf Kosten der Stadt
selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.
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| 111. Die Gemeinde hat gegen die Mitglieder des Rates einen Rechtsanspruch auf Ersatz derjenigen Ausgaben, die der Rat | Artikel 148-111. Die Stadt hat gegen die Mitglieder der Stadtbürgerschaft einen Rechtsanspruch auf Ersatz derjenigen Ausgaben, die die Stadtbürgerschaft | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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für Zwecke vornimmt oder vornehmen läßt, für die er nach dem Gesetz
Ausgaben nicht vornehmen darf. Ausgenommen hiervon sind diejenigen
Mitglieder, bezüglich derer im Protokoll der die Ausgaben
beschließenden Versammlung beurkundet ist, daß sie der Ausgabe
widersprochen haben, sowie Mitglieder, die dieser Versammlung aus
unvermeidbaren Gründen ferngeblieben sind.
|
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§ 112. Wenn und solange der geordnete Gang der Verwaltung der Gemeinde es erfordert und die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach §§ 109 bis 111 nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf ihre Kosten wahrnimmt.
|
112.
Wenn und solange der geordnete Gang der Verwaltung der Gemeinde es erfordert
und die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach §§ 108 bis 111 nicht ausreichen,
kann die Militärregierung einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne
Aufgaben der Gemeinde auf ihre Kosten wahrnimmt.
|
Artikel 148-112. Wenn und
solange der geordnete Gang der Verwaltung der Stadt es erfordert und
die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach §§ 108 bis 111 nicht
ausreichen, kann der Senat als Landesregierung einen beauftragten
bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Stadt auf ihre Kosten
wahrnimmt.
|
§ 96.
Wenn und solange der geordnete
Gang der Verwaltung der Stadt es erfordert und die Befugnisse des Senats nach §§ 92 bis 94 nicht
ausreichen, so kann der Senat einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne
Aufgaben der Stadt auf Kosten der Stadt wahrnimmt. Der Beauftragte hat
die Stellung eines Organes der Stadt.
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| § 97.
(1) Durch Entscheidung der Landesregierung kann die
Stadtverordnetenversammlung aufgelöst werden, wenn sie dauernd
beschlußunfähig ist oder wenn eine ordnungsgemäße Verwaltung auf andere
Weise nicht gesichert werden kann. (2) In diesen Fällen ist binnen drei Monaten die Mitteilung der Auflösungsentscheidung eine Neuwahl durchzuführen.
|
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§ 113. (1) Die Gemeinde kann gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde erheben. Über die Beschwerde entscheidet die nächsthöhere Aufsichtsbehörde endgültig. (2) Die Beschwerde |
113. I. Die Gemeinde kann gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde erheben. Über die Beschwerde entscheidet das Verwaltungsgericht, soweit die Militärregierung nicht ein Anderes verfügt. II. Die Beschwerde |
Artikel 148-113. Die Stadt
kann gegen Anordnungen des Senats als Landesregierung binnen zwei
Wochen nach Zustellung Beschwerde erheben. Über die Beschwerde
entscheidet das Verwaltungsgericht. II. Die Beschwerde |
§ 98.
(1) Die Stadt kann gegen Anordnungen des Senats binnen zwei
Wochen nach der Zustellung Klage im Verwaltungsstreitverfahren erheben.
Die Verwaltungsgerichte haben in diesen Fällen umgehend zu entscheiden. |
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|
hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß die Anordnung ohne Nachteil für das
öffentliche Wohl nicht ausgesetzt werden kann. Dies ist in der Anordnung
festzustellen.
|
(2) Die Klage hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß der Senat feststellt, daß die Anordnung ohne Nachteil für das öffentliche Wohl nicht ausgesetzt werden kann.
|
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§ 114. Andere |
114. Andere |
Artikel 148-114.
Andere Behörden und Stellen
als die Aufsichtsbehörden (Art. 147 der Landesverfassung) sind zu
Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nach §§ 108 ff. nicht befugt.
|
§ 99.
Andere Behörden und Stellen als der Senat (§ 91) sind zu Eingriffen
in die Stadtverwaltung nach § 92 nicht befugt.
|
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|
Behörden und Stellen als die Aufsichtsbehörden (§ 107) sind zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nach §§ 108 ff. nicht befugt.
|
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|
§ 115. (1) Ansprüche der Gemeinde gegen den Bürgermeister |
115. I. Ansprüche der Gemeinde gegen den Bürgermeister und andere Gemeinderäte |
Artikel 148-115.
Ansprüche der Stadt gegen den
Präsidenten des Senats als Bürgermeister der Stadt und andere
Mitglieder des Senats als Stadtregierung werden vom Senat als
Landesregierung geltend gemacht. Die Kosten der Rechtsverfolgung
trägt die Stadt.
|
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|
werden von der
Aufsichtsbehörde geltend gemacht. Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt die
Gemeinde. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) Verträge |
II. Verträge | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
des Bürgermeisters mit der Gemeinde bedürfen der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, daß es sich um Verträge nach feststehendem Tarif handelt. § 104
Absatz 1 gilt entsprechend.
|
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|
§ 116. (1) Zur |
116. I. Zur | Artikel 148-116. I. Zur | § 100. (1) Zur | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, daß es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. In der Verfügung hat die Aufsichtsbehörde | Einleitung der Zwangsvollstreckungen gegen die Stadt wegen einer Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung des Senats, es sei denn, daß es sich um die Verfolgung dringlicher Rechte handelt. In der Verfügung hat der Senat [als Landesregierung] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
die Vermögensgegenstände zu
bestimmen, in die die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den
Zeitpunkt zu befinden, in dem sie stattfinden soll. Die Durchführung der
Zwangsvollstreckung regelt sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| (2) Ein | II. Ein | II. Ein | (2) Ein | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Konkursverfahren
über das Vermögen der Gemeinde findet nicht statt.
|
Konkursverfahren über das Vermögen der Stadt findet nicht statt.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Achter
Teil |
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|
§ 117. (1) Der Reichsminister des Innern kann durch Verordnung Aufgaben, die dem Reichsstatthalter nach den §§ 9 bis 11, 15 dieses Gesetzes zustehen, auf nachgeordnete Behörde übertragen. (2) Ist der Reichsstatthalter nicht zugleich örtlicher Gauleiter der NSDAP, so ist in dem Falle des § 45 Abs. 1 neben dem Reichsstatthalter auch der Gauleiter zu hören. Unter den gleichen Voraussetzungen hat der Reichsstatthalter in den Fällen des § 45 Abs. 1 und des § 54 letzter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Gauleiter zu handeln; kommt kein Einvernehmen zustande, so entscheidet der Reichsminister des Innern. (3) Die Aufgaben des Reichsstatthalters nimmt in Preußen der Oberpräsident, in den Hohenzollerschen Landen der Regierungspräsident wahr. Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. siehe zu Abs. 1: die §§ 36 und 37 der 1. Durchführungsverordnung vom 22. März 1935 (RGBl. I. S. 393) geändert durch die §§ 8 und 9 der 2. Durchführungsverordnung vom 25. März 1936 (RGBl. I. S. 272).
|
117. Die Militärregierung kann Bestimmungen treffen, durch
die die der Militärregierung in dieser Verordnung vorbehaltenen
Befugnisse ganz oder zum Teil anderen Personen oder Behörden nach
Ma0gabe solcher Bestimmungen übertragen werden.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 118. Der Stellvertreter des Führers bestimmt, wer Beauftragter der NSDAP im Sinne dieses Gesetzes ist. siehe hierzu: die Verordnungen zur Ausführung des § 118 der Deutschen Gemeindeordnung vom 26. März 1935 (RGBl. I. S. 470), vom 17. Dezember 1937 (RGBl. 1938 I. S. 11), vom 27. September 1938 (RGBl. I. S. 1343), vom 24. November 1938 (RGBl. I. S. 1757), vom 23. Januar 1940 (RGBl. I. S. 363, geändert durch RGBl. 1943 I. S. 265). siehe auch die Ergänzungsverordnung für die preußischen Ämter vom 22. August 1935 (RMBl. S. 746)
|
118. Der Ausdruck "Hauptgemeindebeamte" bezeichnet
denjenigen vom Rat angestellten Verwaltungsbeamten, der die Stellung
eines Schriftführer bekleidet. Unbeschadet der allgemeinen
Vorschriften des Beamtenrechts kann der Rat die
Anstellungsbedingungen, einschließlich der Amtsdauer und des
Kündigungsrechts nach seinem Ermessen bestimmen.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 119. Der Reichsminister des
Innern kann durch Verordnung siehe zu Ziffer 2: die
Verordnung über gemeindefreie Grundstücke und Gutsbezirke vom 15. November 1938
(RGBl. I. S. 1631).
|
119. Für kleine Gemeinden kann die Militärregierung
anordnen, daß die Hauptsatzung von dem Bürgermeister allein erlassen
und von der Gemeindeversammlung genehmigt werden soll und daß die
Ernennung von Gemeinderäten unterbleiben soll. In solchen Fällen
sind die Aufgaben, die durch diese Verordnung dem Rat übertragen
sind, von der Gemeindeversammlung zu erfüllen, soweit sie nicht von
der Gemeindeversammlung mit Genehmigung der Militärregierung einer
stellvertretenden Körperschaft übertragen werden.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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§ 120. Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern und nach Benehmen mit der obersten Landesbehörde durch Verordnung den Zusammenschluß kreisangehöriger Gemeinden, auch in einzelnen Teilen des Reichs, zu engeren Gemeindeverbänden zu regeln, ihnen Aufgaben der Gemeinden übertragen und die Rechtsverhältnisse dieser Verbände ordnen. Er kann ferner im Verordnungswege für mehrere kreisangehörige Gemeinden Gemeinschaftseinrichtungen vorschreiben, die einen geordneten Gang der Verwaltung gewährleisten.
|
120. Die Militärregierung kann jederzeit Bestimmungen zur
Klarstellung und Ausführung dieser Verordnung erlassen. Das
Anwendungsgebiet der Bestimmungen kann allgemein sein, es kann sich
auch auf bestimmte gemeinden oder bestimmte Gegenstände beschränken.
Die Bestimmungen können die Vorschriften dieser Verordnung abändern,
aufheben oder von ihnen abweichen, sofern die Absicht hierzu
deutlich zum Ausdruck gebracht ist. Die Bestimmungen können
insbesondere für einzelne Gemeindeverfassungen vorschreiben, daß
freie Sitze im Gemeinderat mit gewählten Gemeinderäten zu besetzen
sind. Die den Aufsichtsbehörden auf Grund der Vorschriften dieser
Verordnung übertragenen Entscheidungsbefugnisse können in geeigneten
Fällen den Verwaltungsgerichten übertragen werden. Die Bestimmungen
können ferner Vorschriften für den Zusammenschluß von Gemeinden in
Gemeindeverbänden für allgemeine oder besondere
Verwaltungszweckeenthalten und können die rechtliche Stellung der
Gemeindeverbände regeln. Sie können auch anordnen, daß die
bisherigen Gemeindeverbände ihre Aufgaben in bestimmten Umfange und
zu bestimmten Zwecken fortführen.
|
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§ 121. (1) Der Reichsminister des Innern kann zur Durchführung des Gesetzes Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften erlassen. Er kann Übergangsvorschriften treffen, die von diesem Gesetz abweichen. (2) Vorschriften über die Wirtschaftsführung der Gemeinden (§ 105) sind im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen zu erlassen. siehe hierzu: die Durchführungsverordnungen (1.) vom 22. März 1935 (RGBl. I. S. 393, ber. S. 430), (2.) vom 25. März 1936 (RGBl. I. S. 272, Änd. von § 11 Ziffer 5 des Gesetzes sowie Änd. der 1. DVO), (3.) vom 30. März 1937 (RGBl. I. S. 428, zu den §§ 42 Abs. 1, 89, 95 und 119 des Gesetzes), (4.) vom 20. August 1937 (RGBl. I. S. 911, zu § 105 Abs. 1 des Gesetzes), (5.) vom 24. November 1938 (RGBl. I. S. 1665) und (6.) vom 14. April 1942 (RGBl. I. S. 175, zu § 32 des Gesetzes). siehe auch: siehe weiter (Einführung
und Sonderbestimmungen für einzelne Gebiete):
|
121. Diese Verordnung findet nach Maßgabe der Vorschriften
des Gesetzes Nr. 6 der Militärregierung Anwendung.
siehe
hier das Gesetz Nr. 6 der Militärregierung Deutschland -
Kontrollgebiet des obersten Befehlshabers, bestätigt und ausgegeben
am 4. Oktober 1944, mit dem Titel "Ermächtigung durch Amtshandlung
der Militärregierung, Formvorschriften des deutschen Rechts nicht
einzuhalten". |
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§ 122. Dieses Gesetz gilt nicht für die Hauptstadt Berlin. statt dessen galt für Berlin das Gesetz über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom 27. April 1920 (preuß. GS S. 123, geändert am 7. Oktober 1920 (GS S. 435) und am 24. April 1922 (GS S. 96)) in Verbindung mit der Städteordnung für die sechs östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie vom 30. Mai 1853 (GS S. 261, in der geltenden Fassung) fort, bis es durch das Reichsgesetz über die Verfassung und Verwaltung der Reichshauptstadt Berlin vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I. S. 957, mit dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 1. April 1944 (RGBl. I. S. 87) und der Durchführungsverordnung vom 24. Dezember 1936 (RGBl. I. S. 1147, geändert am 22. August 1938 (RGBl. I. S. 1053)). Das Gesetz galt auch
nicht, bzw. nur im Rahmen eines besonderen Gesetzes
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122. Diese Verordnung findet auf Berlin und die Hansestadt
Hamburg keine Anwendung. siehe
hier |
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§ 123. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1935 in Kraft.
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123. Die Militärregierung setzt den Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung durch Bekanntmachung fest. Der
Zeitpunkt kann für einzelne Gemeinden, sowie hinsichtlich einzelner
Teile dieser Verordnung verschieden festgesetzt werden.
die Verordnung ist am 1. April
1946 in Kraft getreten (siehe Art. III der Verordnung Nr. 21,
während die eigentliche Gemeindeordnung Anhang der Verordnung war);
GBl. Mil.reg. Nr. 7,
S. 127)- |
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124. Die gesetzlichen Bestimmungen, die zur Ergänzung und
Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935
erlassen sind, sind aufgehoben, soweit sie den Vorschriften dieser
Verordnung widersprechen. Soweit die genannten Bestimmungen in Kraft
bleiben, sind sie in Übereinstimmung mit dem Zweck und den
Grundsätzen dieser Verordnung anzuwenden.
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Berlin, den 30. Januar 1935. Der Führer und Reichskanzler Der Reichsminister des Innern
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Im Auftrage der Militärregierung. |
Bremerhaven, den 4. November 1947 Die Stadtvertretung.
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| Dieses Ortsgesetz der Stadt Bremerhaven wurde in der Sitzung des
Senats der Freien Hansestadt Bremen vom 14.11.1947 genehmigt und wird
hiermit verkündet. Es tritt mit dem 1.1.1948 in Kraft.
Kaisen
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Quelle: |
Quelle:
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Quelle:
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Quelle:
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Verordnung Nr.
26 (erlassen von der britischen Militärregierung für
Deutschland) |
Gesetz, betreffend den Volksentscheid über die Bremische Verfassung und die gleichzeitige Wahl der Bürgerschaft vom 9. September 1947 |
[für die Wahl vom 12. Oktober 1947] |
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geändert durch: aufgehoben für das
Land Bremen durch: |
geändert durch:
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aufgehoben durch: |
aufgehoben durch |
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Zur Vorbereitung der in der britischen Zone demnächst abzuhaltenden
Wahlen der Vertreter der Gemeinden, Ämter, Kreise sowie der
Hansestadt Hamburg und des Landes Bremen wird folgende verordnet:
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Artikel I. |
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1. Die Zahl der Vertreter der Gemeinden, Ämter, Kreise, der Hansestadt Hamburg und des Landes Bremen richtet sich nach dem Stand der Bevölkerung vom 1. Februar 1946 wie folgt: a) für Stadtgemeinden, Landgemeinden und Ämter mit einer Bevölkerungszahl von
sowie zusätzlich 3 Vertreter für je 10 000 Einwohner über die 15 000 hinaus. Für Gemeinden mit weniger als 40 Einwohner, die das einundzwanzigste Lebensjahr erreicht haben, wird keine eigene Vertretung eingesetzt. b) für Stadtkreise mit einer Bevölkerungszahl von
c) Für Landkreise mit einer Bevölkerungszahl von:
und zusätzlich 3 Vertreter für je 50 000 Einwohner über die 100 000 hinaus. d) für die Hansestadt Hamburg
81 Vertreter Durch Verordnung Nr. 36 wurde in
Ziffer 1
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1. Die Stadtbürgerschaft der Stadt Bremen besteht aus 80 gewählten Vertretern [Art. 148 Abs. 1 der Landesverfassung].
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1. Die Stadtverordnetenversammlung der
Stadt Bremerhaven besteht aus 36 gewählten Vertretern. Die Stadtverordnetenversammlung wählt mit Wirkung vom 1. Januar 1947 (Bildung des Landes Bremen aus den Städten Bremen und Bremerhaven gemäß Verordnung Nr. 76 der britischen Militärregierung und Proklamation Nr. 3 der amerikanischen Militärregierung) für die laufende Wahlperiode der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Bremen 20 Vertreter. [
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Artikel II. |
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2. Für den Zweck dieser
Verordnung werden Wahlkreise errichtet, die sich wie folgt
zusammensetzen:
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Artikel III. |
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3. a) Alle Wahlkreise, mit Ausnahme derjenigen unter b) sind in Wahlbezirke aufzuteilen. b) Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von 3000 oder weniger brauchen nicht in Wahlbezirke aufgeteilt zu werden, wenn dies mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse unzweckmäßig erscheint c) Wo Wahlkreise in Wahlbezirke aufgeteilt werden, sind für jeden Wahlbezirk 3 Vertreter zu wählen. Jedoch dürfen 5 Vertreter gewählt werden, sofern dies mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse vernünftig erscheint. d) In keinem Fall dürfen für einen Wahlkreis mehr als 6 Vertreter gewählt werden. e) Das Verhältnis der Vertreter zur Wählerzahl soll möglichst in allen Wahlbezirken eines Wahlkreises im wesentlichen das Gleiche sein.
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Artikel IV. |
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4. a) Der Vorsitzende jedes Ernannten Vertretenden Rates hat unverzüglich, sofern in dieser Verordnung nicht anders verfügt wird, einen von ihm ernannten Ausschuß mit der Aufgabe zu betrauen, die Grenzen der einzelnen Wahlbezirke zu bestimmen, innerhalb ihrer zuständigen Wahlkreisen. Es ist vorzusehen, daß ein Ausschuß zu Bestimmung der Wahlbezirke von Landkreisen oder Stadtkreisen nicht vor dem 11. Mai 1946 ernannt werden muß. b) Der gemäß Absatz 4 (a) für jedes Amt eingesetzte Ausschuß hat innerhalb eines solchen Amtes die Wahlbezirke aufzustellen und die Grenzen dieser Wahlbezirke sowohl für die Amts- als auch für die Gemeindewahlen zu bestimmen. In diesem Falle erübrigt es sich für die wählenden Gemeinden, einen Ausschuß einzusetzen. c) Die obengenannten Ausschüsse müssen bestehen, aus einem unabhängigen Vorsitzenden, der vom Vorsitzenden des in Betracht kommenden Ernannten Vertretenden Rates ernannt ist, sowie aus einem Vertreter jeder politischen Partei, die innerhalb des Wahlkreises tätig ist und von der Militärregierung gemäß Verordnung Nr. 12 anerkannt ist.
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Artikel V. |
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5. a) Die Ausschüsse haben das Ergebnis ihrer Arbeit bis zum 27. April 1946 zu veröffentlichen, ausgenommen die Wahlkreise eines Landkreises, Stadtkreises, der Hansestadt Hamburg und des Landes Bremen. b) Soweit es sich um die Wahlbezirke eines Landkreises, eines Stadtkreises, der Hansestadt Hamburg und des Landes Bremen handelt, sollen die Arbeitsergebnisse am 8. Juni 1946 veröffentlicht werden.
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6. Die Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse erfolgt durch Auslegen eines Exemplars zur allgemeinen Einsichtnahme während der üblichen Amtsstunden im Amtsgebäude des in Betracht kommenden Ernannten Vertretenden Rates und durch einen entsprechenden Anschlag, der auf die Möglichkeit einer Einsichtnahme hinweist.
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Artikel VI. |
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7. Baldmöglichst nach dem 27. April 1946, aber keineswegs später als am 11. Mai 1946 sollen alle bis dahin geschaffenen Wahlbezirke in Stimmbezirke eingeteilt werden. Dies wird durch den gemäß Artikel IV dieser Verordnung eingesetzten Ausschuß besorgt. Alle Wahlbezirke, die nach dem 11. Mai 1946 geschaffen werden, sind bis spätestens 11. Juni 1946, wie oben angeführt, in Stimmbezirke einzuteilen.
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Artikel VII. |
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8. Die Militärregierung behält sich vor, solche Weisungen oder Anordnungen zu erteilen, die ihr zur Durchführung dieser Verordnung notwendig oder zweckmäßig erscheinen.
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Artikel VIII. |
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9. Diese Verordnung tritt mit dem 13. April 1946 in Kraft. Im Auftrage der Militärregierung
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Quelle:
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Verordnung Nr.
28 (erlassen von der britischen Militärregierung für
Deutschland) |
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geändert durch:
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Zur Vorbereitung der Wahl von Vertretern für Gemeinden, Ämter,
Kreise, die Hansestadt Hamburg und das Land Bremen in der gesamten
Britischen Zone wird hiermit folgendes verordnet: |
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Artikel I. |
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1. Für jeden auf Grund der Verordnung Nr. 26 der Militärregierung errichteten Wahlbezirk sind gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung Wahlregister anzulegen. Die Wähler sollen in jedem Wahlregister nach Stimmbezirken aufgeteilt werden.
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2. Niemand darf wählen, wenn er nicht gemäß den Bestimmungen der Verordnung zur Wahl zugelassen ist und sein Name in dem nach dem oben genannten Grundsatz aufgestellten, zur Zeit gültigen Wahlregister nicht erscheint.
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Artikel II. |
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3. Personen beiderlei
Geschlechts haben einen Anspruch darauf, in dem Wahlgebiet
(Stadtkreis, Amt oder Gemeinde) als Wähler eingetragen zu
werden, in dem sie ihren Wohnsitz haben, wenn sie:
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siehe auch Art. 76. |
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4. Zurückkehrende Kriegsgefangene oder ehemalige politische Häftlinge oder andere politische Rückkehrer brauchen den Anforderungen des Absatzes 3b nicht zu genügen, wenn sie am 1. September 1939 im Melderegister des zuständigen Wahlgebietes (Stadtkreis, Amt oder Gemeinde) eingetragen waren und ebenso am 12. Mai 1946 im Melderegister dieses Wahlgebietes geführt werden. Durch Verordnung Nr. 35 wurden in Ziffer 4 hinter den Worte "politische Rückkehrer" die Worte "oder evakuiert waren aus einer verbotenen Grenzzone gemäß Gesetz Nr. 161 der Militärregierung" eingefügt. Durch Verordnung Nr. 45 wurden
folgende ergänzende und abändernde Bestimmungen zu Ziffer 4
erlassen:
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5.
Einwendungen gegen die Eintragung einer Person in das Wahlregister
können erhoben werden, wenn:
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siehe auch Art. 77. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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6. Jeder Wähler darf nur in einem Wahlbezirk in das Wahlregister aufgenommen werden.
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7. Soweit nicht im Nachfolgenden etwas anderes bestimmt ist, ist das Wahlregister in bezug auf die Wahlberechtigung eines Wählers als endgültig zu betrachten.
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Artikel III. |
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8. Für die Aufstellung der Wahlregister für die Wahlbezirke in der unter Spalte 1 der untenstehenden Tabelle genannten Gebiete sind die unter Spallte II genannten Amtspersonen verantwortlich oder, wenn dieses Amt noch nicht besteht, die Personen, die unter Spalte III genannt sind, die in jedem Fall verantwortliche Person ist im Nachfolgenden als "Wahlleiter" bezeichnet.
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9. a) Der Wahlleiter soll zuerst eine Wählerliste nach seinen eigenen Unterlagen anlegen und die Personen in die Liste eintragen, die nach seiner Ansicht zu einer Eintragung berechtigt sind. b) Die Liste soll gedruckt werden und bis 10 Juli 1946 fertig sein. An diesem Tage sollen Abschriften dieser Liste an dem Dienstgebäude des Wahlleiters, an anderen staatlichen Gebäuden und an hervorragenden Punkten im Wahlgebiet zur allgemeinen Einsichtnahme veröffentlicht werden. c) Zwei Kopien der Liste sollen dem örtlichen Entnazifizierungsausschuß übergeben werden. Durch Verordnung Nr. 45 wurden
folgende ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 9 erlassen: Durch Verordnung Nr. 45 wurden
folgende ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 9 erlassen:
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10. Der Wahlleiter hat bis
zu dem im Absatz 9 bestimmten Datum sowohl an seinem Dienstgebäude
und im gesamten Wahlgebiet als auch in den im Wahlgebiet
erscheinenden Zeitungen eine Bekanntmachung folgenden Inhalts
herauszugeben: Durch Verordnung Nr. 45 wurden
folgende ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 10 erlassen:
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Artikel IV. |
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11. Wer behauptet, daß ein Name in die Wählerliste aufgenommen werden müsse oder von der Liste zu streichen sie, kann seine Ansprüche oder Einwendungen (je nach Lage des Falles) dem zuständigen Wahlleiter bis zum 20. Juli 1946 schriftlich mitteilen; die Gründe eines solchen Anspruchs oder einer solchen Einwendung müssen klar dargelegt werden. Durch Verordnung Nr. 45 wurden
folgende ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 11 erlassen:
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12. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 13 dieser Verordnung werden Ansprüche und Einwendungen von einem von der Militärregierung eingesetzten Überprüfungsbeamten, der deutscher Staatsangehöriger sein soll, gehört und entschieden werden.
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13. a) Hat der Wahlleiter keine Bedenken, daß einem Anspruch stattgegeben werden muß, so soll er den Antragsteller dementsprechend benachrichtigen, In allen anderen Fällen soll der Wahlleiter dem Antragsteller Tag, Ort und Zeit bekanntgeben, an denen er von dem überprüfenden Beamten gehört werden kann und über seinen Anspruch entschieden wird. b) Bei der Annahme einer Einwendung soll der Wahlleiter demjenigen, der die Einwendungen erhebt, und demjenigen, gegen den die Einwendung erhoben wird, Tag, Zeit und Ort bekanntgeben, an denen sie gehört werden sollen und über die Einwendung entschieden werden soll. c) Die Verhandlungstermine gemäß Buchstaben a) und b) dieses Absatzes sollen 3 Tage vorher von dem Wahlleiter bekanntgegeben werden. d) Der Wahlleiter hat dem überprüfenden Beamten bis spätestens 27. Juli 1946 eine Liste der vorgebrachten Ansprüche und Einwendungen zu übergeben. Mit der Liste sollen die eingezogenen Erkundigungen für jeden einzelnen Fall mitgegeben werden. Durch Verordnung Nr. 45 wurden
folgende ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 13 erlassen:
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14. Der überprüfende Beamte soll zu der gemäß Absatz 13 festgelegten Zeit und an dem ebenso bestimmten Ort die Anspruche und Einwendungen hören und über sie entscheiden. Bis spätestens 9. August 1946 soll über alle Ansprüche und Einwendungen entschieden sein. Gegen die Entscheidung des überprüfenden Beamten gibt es keine Rechtsmittel. Durch Verordnung Nr. 45 wurden
folgende ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 14 erlassen:
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15. a) Der überprüfende
Beamte hat dem Wahlleiter die Ergebnisse seiner Entscheidungen über
alle Ansprüche und Einwendungen mitzuteilen. Der Wahlleiter hat: b) Die so überprüften Listen sollen endgültig und ausschließlich bleiben. Sie ergeben später das Wahlregister.
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Artikel V. |
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16. Bis zum 19. August 1946 sollen an den Stellen, an denen die Wählerlisten zur Einsichtnahme ausgehängt waren, Abschriften des Wahlregisters der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Es ist bekanntzumachen, daß das Wahlregister eingesehen werden kann und zu welcher Zeit die Einsichtnahme möglich ist. Diese Bekanntmachung soll am Dienstgebäude der Gemeinde sowie im ganzen Wahlgebiet ausgehängt werden. Das Wahlregister ist bis zum 31. Dezember 1946 gültig und während dieser Zeit zur Einsichtnahme verfügbar bleiben. Durch Verordnung Nr. 45 wurden
folgende ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 16 erlassen:
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Artikel VI. |
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17. a) Wer seine
Eintragung als Wähler durch falsche Angaben erwirkt oder Durch Verordnung Nr. 45 wurden
folgende ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 17 erlassen:
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18. Eine Wahl kann nicht allein wegen einer Strafverfolgung gemäß den Vorschriften dieses Artikels für ungültig erklärt werden. Durch Verordnung Nr. 45 wurden
folgende ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 18 erlassen:
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Artikel VII. |
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19. Die Militärregierung kann alle oder einzelne in dieser Verordnung genannten Daten sowohl in bezug auf einzelne Gebiete als auch in bezug auf die ganze britische Zone ändern.
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20. Die Militärregierung kann solche Vorschriften oder Befehle erlassen, die sie für die Durchführung dieser Verordnung für erforderlich hält.
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Artikel VII. |
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21. Diese Verordnung tritt am 20. April
1946 in Kraft. Im Auftrage der Militärregierung Durch Verordnung Nr. 45 wurden folgende
ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 21 erlassen: Im Auftrage der Militärregierung."
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Anhang. |
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1. Wer zu irgend einer Zeit als
Mitglied angehörte: dem Korps der politischen Leiter der NSDAP. dem SD (Sicherheitsdienst) der Gestapo (Geheime Staatspolizei) dem Generalstab und dem Oberkommando der Wehrmacht der SS (Schutzstaffeln der NSDAP), ausgenommen sind die zur Waffen-SS gezogenen Personen dem NSDStB (NSD-Studentenbund) dem NSDoB. (NSD-Dozentenbund) dem HJ-Streifendienst Durch die Verordnung Nr. 30 wurden die Worte "dem NSDStB (NSD-Studentenbund)" gestrichen.
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2. a) Wer vor dem 1. März 1933 als
Mitglied angehörte der NSDAP der SA (Sturmabteilung der NSDAP) der HJ (Hitler-Jugend) dem BDM (Bund Deutscher Mädel) der NSF (NS-Frauenschaft) b) Wer die folgenden oder höheren Ämter in
den angeführten Organisationen innehatte: c) Wer hauptamtlich gegen Entgelt eine Stellung hatte in: d) Wer Betriebsobmann der DAF, in Betrieben mit mehr als 50 Mann Belegschaft war. e) wer im Reichsarbeitsdienst als Berufsoffizier diente. Durch die Verordnung Nr. 30 wurden
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3. Wer durch einen
Entnazifizierungsausschuß als zu einer Gruppe gehörig bezeichnet
wurde, die von der Wahl ausgeschlossen ist.
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4. Wer von der Militärregierung wegen
seiner Verbindung mit dem Nationalsozialismus verhaftet oder von
einer Beschäftigung und einer einflußreichen Stellung in
öffentlichen oder privaten Stellen entlassen, suspendiert oder
ausgeschlossen wurde.
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Die Verordnung Nr. 45 erhielt folgenden
Anhang: "Anhang. (Form des Antrags zur Aufnahme in das Sonderregister) (hier nicht wiedergegeben.)"
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Quelle:
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Verordnung Nr.
31 (erlassen von der britischen Militärregierung für
Deutschland) |
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geändert durch:
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Zur Vorbereitung der Wahl von Vertretern in der gesamten Britischen
Zone für Gemeinden, Ämter, Kreise, die Hansestadt Hamburg und das
Land Bremen wird hiermit folgendes verordnet: Die Verordnung Nr. 44 hatte folgende Einleitung: |
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Artikel I. |
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1. Die erste Wahl von Vertretern für die in dem ersten Anhang zu dieser Verordnung genannten gebiete finden zu den in demselben Anhang genannten Terminen statt. Die späteren Wahlen finden jährlich an dem diesem Terminen nächstliegenden Sonntag (vor und nach dem Termin) statt.
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Artikel II. |
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2. Alle ernannten Vertreter haben am
Tage vor den in dem ersten Anhang dieser Verordnung genannten
Terminen von ihrem Amt zurückzutreten.
siehe hierzu auch die Anweisung
Nr. 1 (Gem. Verordnung Nr. 31 der Militärregierung) mit dem Titel
"Rücktritt von Vertretern vom 14. September 1946 (ABl.
Nr. 13 S. 308). |
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Artikel III. |
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3. Vorbehaltlich der Bestimmungen des
Art. I der Verordnung Nr. 26 (welche die Zahl der Vertreter für ein
Wahlgebiet (Wahlkreis) festsetzt), soll die Zahl der Vertreter wie
folgt sein: a) wo die Vertreter von den Wählern gem. den Bestimmungen von Art. XI und XII Ziff. 12 der Verordnung Nr. 32 (im nachstehenden "die direkt gewählten Vertreter" genannt) direkt gewählt werden, ist die Zahl aus der zweiten Spalte des zweiten Anhangs dieser Verordnung zu ersehen; und b) wo die Vertreter aus einer Reserveliste gem. den Bestimmungen von Art. XII Ziff. 13 der Verordnung Nr. 32 (im nachstehenden "die Vertreter aus der Reserveliste" genannt) gewählt werden, ist die Zahl aus der dritten Spalte des zweiten Anhangs dieser Verordnung zu ersehen.
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Artikel IV. |
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4. Vorbehaltlich der Bestimmungen von
Ziffer 5 dieser Verordnung soll die Amtsdauer für alle Vertreter 3
Jahre betragen.
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5. Die Vertreter der Hansestadt Hamburg
und des Landes Bremen sollen alle geschlossen jedes 3. Jahr
zurücktreten. In allen anderen Wahlgebieten (Wahlkreisen) soll 1/3
der Vertreter im Jahre 1947 und 1/3 in jedem folgenden Jahr gemäß
den von der Militärregierung herausgegebenen Anordnungen
zurücktreten. Diese Anordnungen der Militärregierung sollen als
wesentlicher Bestand teil dieser Verordnung angesehen werden.
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6. Nach Beendigung der Amtsperiode
können alle Vertreter wiedergewählt werden, wenn sie gemäß den
Bestimmungen von Art. 5 dieser Verordnung oder irgendeiner
Abänderungsbestimmung oder irgendeiner Ersatzbestimmung weiterhin
zur Wahl geeignet sind.
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Artikel V. |
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7. Eine Person (männlich oder weiblich),
die nicht auf Grund dieser Verordnung ausgeschlossen ist, kann
gewählt werden und kann Vertreter sein, sofern sie das 25.
Lebensjahr an dem in Art. VII dieser Verordnung festgelegten
Nennungstage erreicht hat und deutscher Nationalität ist, und a) wahlberechtigt ist gem. Verordnung Nr. 28 und am Nennungstage in dem betreffenden Wahlgebiet (Wahlkreis) seit 18 Monaten im Melderegister oder in der Lebensmittelkartei als wohnhaft geführt wird. Dieser Termin kann auf 3 Monate herabgesetzt werden, wenn der Kandidat dem Wahlleiter einwandfrei nachweisen kann, daß er vor weniger als 12 Monaten vor dem Nennungstage aus politischer Haft entlassen wurde; und b) sich nicht in einem Konkursverfahren befindet; und c) weder in Diensten der Vertretung, deren Mitglieder gewählt werden sollen, noch in Diensten einer Aufsichtsbehörde, noch in Diensten einer von der Vertretung beaufsichtigten Behörde steht; d) nicht aktiver Offizier der Wehrmacht war oder Mitglied einer der folgenden Organisationen: I. NSDAP. II. SA. III. NSF. IV. NSKK. V. NSFK. VI. NSDSTB. VII. Stahlhelm. VIII. Herren-Club IX. Deutschvölkische Freiheitspartei X. Völkisch-soziale Arbeitsgemeinschaft. XI. Bund Völkischer Frontkämpfer. XII. Tannenbergbund. XIII. Wikingerbund XIV. Bund "Wehrwolf". XV. Organisation Roßbach. XVI. Bund Oberland. Es ist vorgesehen, daß die Militärregierung irgendeine Person, die unter eine der in diesem Absatz genannten Gruppe fällt, zur Kandidatur zulassen kann, wenn diese Person aus einer der genannten Organisationen freiwillig ausgeschieden ist oder aus politischen gründen ausgeschlossen wurde, oder wenn sie in anderer Weise nach Ansicht der Militärregierung fähig ist, den Aufbau demokratischer Einrichtungen in Deutschland zu fördern. Durch die Verordnung Nr. 43
erhielt der Artikel V. und die Ziffer 7 folgende Fassung: Durch Verordnung Nr. 44 wurde für
die Länder Hamburg und Bremen in Abweichung von Ziffer 7 bestimmt:
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Artikel VI. |
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8. Folgende Personen sollen Wahlleiter
sein: a) in den Gebieten, die in Spalte I des Art. III Ziff. 8 der Verordnung Nr. 28 aufgeführt sind, die unter Spalte II und II in demselben Artikel ernannten Wahlleiter; b) in einem Landkreis der Oberkreisdirektor, wenn ein solcher ernannt wurde, oder wenn eine solche Ernennung nicht stattgefunden hat, der Landrat; c) in einer Gemeinde, die zu einem Amt gehört, der Amtsdirektor, wenn ein solcher ernannt wurde, oder wenn eine solche Ernennung nicht stattgefunden hat, der Amtsbürgermeister.
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9. Die Wahlleiter sind verantwortlich
für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung Nr. 32 und
für alle Vorbereitungen im Zusammenhang hiermit einschließlich der
Ernennung aller Personen, die in den Wahllokalen als Helfer tätig
sein sollen.
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Artikel VII. |
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10. Als Nennungstag gilt der 15. Tag
vor dem festgesetzten Wahltag.
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11. Niemand kann sich zur Wahl stellen,
wenn er nicht: a) von der Militärregierung als zum Vertreter geeignet anerkannt ist; und b) wenn er nicht durch den, von der Militärregierung vorgeschriebenen und vom Wahlleiter erhältlichen Vordruck von mindestens 22 in dem Wahlgebiet (Wahlkreis) oder Wahlbezirk (für das oder den er gewählt werden will) eingetragenen Wählern vorgeschlagen ist. Von diesen 22 soll einer der Vorschlagsführer und einer der Stellvertreter sein; und c) wenn er nicht zwischen 10 und 16 Uhr am Nennungstag dem Wahlleiter einen richtig ausgefüllten Vordruck für die Nennung entweder selbst übergeben hat oder ihm hat übergeben lassen.
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12. Das Ersuchen um die in Ziff. 11 a)
geforderte Anerkennung der Militärregierung soll schriftlich durch
einen vom Wahlleiter erhältlichen Vordruck eingereicht werden. Der
Vordruck soll mindestens 1 Monat vor dem Nennungstag dem Wahlleiter
zurückgegeben werden.
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13. Kein Wähler soll mehr
Wahlvorschläge unterzeichnen als: a) "Im Falle der direkt zu wählenden Vertreter" die Zahl der Vertreter, die er wählen darf, beträgt; oder b) "im Falle der Vertreter aus der Reserveliste" die Zahl der Vertreter, die gewählt werden soll, beträgt.
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14. Ein Kandidat kann von seiner
Kandidatur zurücktreten, in dem er eine von ihm selbst
unterzeichnete Rücktrittserklärung dem Wahlleiter bis spätestens 16
Uhr am 13. Tage vor dem Wahltag übergibt.
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15. Wenn nach dem letzten Tage für die
Übergabe der Wahlvorschläge und vor dem Beginn der Wahl ein
Kandidat, der für die direkte Wahl als Kandidat benannt ist, stirbt,
so soll der Wahlleiter, wenn er sich von dem Tod des Kandidaten
vergewissert hat, die Wahl in dem Wahlgebiet (Wahlkreis) oder
Wahlbezirk absagen. Die Wahl soll dann nicht später als 6 Wochen
darauf stattfinden.
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Artikel VIII. |
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16. Der Wahlleiter soll wenigstens
einen ordnungsgemäß vorgeschlagenen Kandidaten einer jeden
politischen Partei und jeden unabhängigen Kandidaten mit einer
kostenlosen Abschrift des Registers für das in Frage kommende
Wahlergebnis (Wahlkreis) oder Wahlbezirk und, wo es möglich ist,
jedem ordnungsgemäß vorgeschlagenen Kandidaten mit einer Abschrift
versehen.
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Artikel IX. |
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17. Ein ordnungsgemäß vorgeschlagener
Kandidat hat das Recht, an jeden in dem Wahlgebiet (Wahlkreis) oder
Wahlbezirk, für das oder den er Kandidat ist, eingetragenen Wähler
eine postgebührenfreie Mitteilung zu senden, vorausgesetzt, daß
diese Mitteilung das Gewicht von 60 g und die Größe Din A 3 nicht
überschreitet.
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Artikel X. |
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18. Jede Wahl, auf die sich diese
Verordnung bezieht, soll gemäß den Vorschriften der Verordnung Nr.
32 durchgeführt werden.
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Artikel XI. |
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19. Eine für das Amt eines Vertreters
gewählte Person soll nicht eher als Vertreter handeln oder nicht
eher als im Amt befindlich angesehen werden, bis sie vor dem
Wahlleiter eine Erklärung abgegeben hat, daß sie das Amt annehme.
Der Vordruck für diese Erklärung wird von der Militärregierung
vorgeschrieben.
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Artikel XII. |
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20. a) Eine Vertretung
soll ihre Jahresversammlung abhalten: b) In dem Fall, wo eine Wahl gemäß den Bestimmungen von Art. VII. Ziff. 15 oben verschoben wird, soll der Termin in Absatz a) dieser Ziffer so auszulegen sein, daß damit der Termin 8 Tage nach dem Wahltag der verschobenen Wahl gemeint ist.
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Artikel XIII. |
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21. a) Wird ein Sitz durch Todesfall,
Rücktritt oder Wegfall der Wählbarkeitsvoraussetzungen eines
Vertreters frei, so hat die in Betracht kommende Vertretung eine
Person zu wählen, welche gemäß den Bestimmungen des Art. V dieser
Verordnung ordnungsgemäß gewählt werden kann und von der
Militärregierung als geeignet anerkannt ist, den freigewordenen Sitz
zu besetzen. b) War ein Vertreter, dessen Sitz neu zu besetzen
ist:
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22. Eine Person, die für den
freigewordenen Sitz gewählt worden ist, soll bis zum dem Termin im
Amt bleiben, an dem derjenige, an dessen Stelle sie gewählt wurde,
normalerweise zurückgetreten wäre, und sie soll dann zurücktreten.
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Artikel XIV. |
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23. Die Militärregierung behält sich
vor, die in dieser Verordnung genannten Termine, sei es für einzelne
Gebiete oder für die ganze britische Zone abzuändern.
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24. Die Militärregierung kann solche
Vorschriften oder Befehle erlassen, die sie für die Durchführung und
Inkraftsetzung dieser Verordnung für erforderlich hält.
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Artikel XV. |
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w Im
Auftrage der Militärregierung.
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Erster Anhang
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Zweiter Anhang
Durch die Verordnung Nr. 43 wurde der
Zweite Anhang wie folgt geändert:
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Quelle:
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Verordnung Nr.
32 (erlassen von der britischen Militärregierung für
Deutschland) |
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geändert durch:
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Zur Regelung des Verfahrens für die Wahlen von Vertretern in der
gesamten britischen Zone für Gemeinden, Ämter, Kreise, für die
Hansestadt Hamburg und das Land Bremen wird hiermit folgendes
verordnet:
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Artikel I |
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1. In dieser Verordnung
bedeuten:
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Artikel II |
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2. a) Jeder Wähler hat so viel Stimmen, wie direkt zu wählende Vertreter für das Wahlgebiet (Wahlkreis) oder (wo ein Wahlgebiet (Wahlkreis) in Wahlbezirke aufgeteilt ist) für den Wahlbezirk, in dem er eingetragen ist, zur Wahl stehen; er darf aber nicht mehr als eine Stimme für jeden einzelnen Kandidaten abgeben. b) Stimmscheine werden nicht ausgegeben.
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Artikel III |
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3. a) Der Wähler hat seine Stimme bzw. Stimmen auf einem Stimmzettel abzugeben, der eine Liste der direkt zu wählenden Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen und (wo mehrere Kandidaten des gleichen Familiennamens angeführt sind) in alphabetischer Reihenfolge ihrer anderen Namen unter Hinzufügung ihrer Beschäftigung, ihres Gewerbes oder ihres Berufes enthält, wie dies bereits in dem Wahlvorschlag angeführt wurde. b) Der Stimmzettel soll die Form des Musters haben, die im ersten Anhang zu dieser Verordnung angegeben ist. Durch Verordnung Nr. 40 wurden im Artikel III Ziffer 3 Abschnitt a) nach den Worten "ihres Gewerbes und ihres Berufes" die Worte "sowie ihrer politischen Parteizugehörigkeit" eingefügt.
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Artikel IV |
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4. Der Stimmzettel ist, bevor er dem Wähler überreicht wird, von dem Wahlvorsteher des Wahllokals auf der Rückseite mit einem Gummistempel anzustempeln, der ihm zu diesem Zwecke gemäß den Anweisungen zu dieser Verordnung zur Verfügung gestellt wird.
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Artikel V |
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5. a) Der Wähler hat seine Stimme bzw. Stimmen geheim abzugeben und zwar so, daß er in der Wahlzelle in dem auf dem Stimmzettel vorgesehenen Raum bei demjenigen Kandidaten ein Kreuz einsetzt, den er wählen will. b) Nachdem der Wähler gewählt hat, soll er den Stimmzettel so falten, daß seine Wahl geheim bleibt und den Stimmzettel in die Wahlurne werfen.
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Artikel VI |
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6. Ein Stimmzettel gilt als
ungültig und bleibt bei der Zählung unberücksichtigt, wenn
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Artikel VII |
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7. Die Wahlzeit ist von 8 Uhr morgens bis 6 Uhr abends.
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Artikel VIII |
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8. Die Wahlleiter sollen je einen Vertreter jeder der politischen Parteien (einschließlich eines Vertreters eines jeden "Unabhängigen") gestatten, im Wahllokal anwesend zu sein, vorausgesetzt, daß diese Personen in keiner Weise an den Vorgängen im Wahllokal teilnehmen und ferner unter der Voraussetzung, daß sich ihr Verhalten streng nach irgendwelchen zu dieser Verordnung herausgegebenen Anweisungen richtet.
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Artikel IX |
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9. Nach Beendigung der Wahl hat der Wahlvorsteher eines jeden Wahllokals unverzüglich die Wahlurne so zu versiegeln, daß weder etwas in sie hineingetan noch aus ihr entfernt werden kann. Die Wahlurne ist sodann an den für das Zählen der Stimmen bestimmten Ort zu bringen.
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Artikel X |
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10. a) Der Wahlleiter hat alle für das Zählen der Stimmen notwendigen Vorkehrungen zu treffen und hat jedem einzelnen Kandidaten schriftlich Ort und Zeit der Stimmenzählung bekanntzugeben. b) Ein Kandidat und/oder sein Stellvertreter sollen berechtigt sein, bei der Zählung der Stimmen für die direkt zu wählenden Vertreter anwesend sein. c) Alle in einem Wahlgebiet (Wahlkreis abgegebenen Stimmen sind an ein und demselben Ort zu zählen. In Wahlgebieten (Wahlkreisen), die in einzelne Wahlbezirke aufgeteilt sind, sollen alle in einem Wahlbezirk abgegebenen Stimmen an ein und demselben Orte gezählt werden. d) Das Zählen der Stimmen hat nicht später als 10 Uhr vormittags an dem der Tag unmittelbar folgenden Tag zu beginnen und ist mit Ausnahme der notwendigen Essenspausen ohne Unterbrechung von 10 Uhr vormittags bis 8 Uhr abends an aufeinander folgenden Tagen bis zur Beendigung der Zählung fortzusetzen.
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Artikel XI |
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11. a) Zwecks Feststellung
der Wahlergebnisse der Gemeinden mit einer Bevölkerung von 500 oder
weniger hat der Wahlleiter festzustellen: b) In solchen gemeinden sind die zu besetzenden Sitze
in der Vertreter den politischen Parteien in folgender Weise
zuzuweisen:
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Artikel XII |
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12. In Gemeinden, deren Einwohnerzahl 500 übersteigt, und in anderen Wahlgebieten (Wahlkreisen) hat der Wahlleiter festzustellen, wie viele Stimmen für jeden einzelnen Kandidaten abgegeben wurden und hat denjenigen Kandidaten, welche die höchste Stimmenzahl erzielten, Sitze zuzuweisen und sie als gewählt zu erklären; die Zahl dieser Kandidaten darf aber nicht die Zahl der in einem Wahlgebiet (Wahlkreis) oder in einem Wahlbezirk (wo ein Wahlgebiet (Wahlkreis) in Wahlbezirke aufgeteilt ist) direkt zu wählende Vertreter übersteigen.
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13. In den Wahlgebieten
(Wahlkreisen), auf die dieser Artikel Anwendung findet, sind
zusätzliche Sitze den Kandidaten auf der Reserveliste in
nachstehender Weise zuzuweisen:
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Artikel XIII |
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14. Für das gesamte Verfahren gemäß Art. XI sowie gemäß Art. XII dieser Verordnung hat jeder unabhängige Kandidat als eine Partei mit einem Kandidaten zu gelten.
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Artikel XIV |
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15. Nach Beendigung der
Zählung und der damit verbundenen Berechnungen hat der Wahlleiter:
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Artikel XV |
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16. Wer eine Stimme abgibt
oder den Versuch unternimmt, eine Stimme abzugeben,
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Artikel XVI |
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17. Eine Wahl ist nicht aus dem bloßen Umstande als ungültig zu erklären, weil jemand eines Vergehens gegen den Art. VI der Verordnung Nr. 28 für schuldig befunden wurde oder weil jemand, der vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, gewählt ist.
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Artikel XVII |
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18. Die Militärregierung behält sich vor, die in dieser Verordnung genannten Termine, sei es für einzelne Gebiete oder für die ganze britische Zone, abzuändern.
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19. Die Militärregierung kann solche Vorschriften oder Verfügungen erlassen, die sie für die Durchführung und Inkraftsetzung dieser Verordnung für erforderlich hält.
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Artikel XVIII |
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20. Soweit das Wahlverfahren durch diese oder andere Anordnungen der Militärregierung oder durch Verfügungen oder Anweisungen zu dieser und den anderen Verordnungen nicht geregelt ist, oder wird, sind auf die Wahlen für die Vertretungen der Gemeinden, Ämter und Kreise sowie der Hansestadt Hamburg und des Landes Bremen ergänzend die vor dem 30. 1.1933 gültigen Landesbestimmungen anzuwenden.
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Artikel XIX |
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21. Diese Verordnung tritt am 30. Mai 1946 in Kraft. Im Auftrage der Militärregierung
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Anhang Form des Stimmzettels (hier nicht wiedergegeben) Durch Verordnung Nr. 40 wurde ein neuer Musterstimmzettel angeordnet.
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Quelle:
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