gültig vom 1. April 1935 an
für die Gemeinden aller Länder Deutschlands außer für die Stadt Berlin und die Stadtstaaten Bremen, Hamburg und Lübeck
für die Stadt Lübeck und deren Landgemeinden gültig ab dem 1. April 1937
 für die Städte Bremerhaven und die anderen Städte und Gemeinden des Bremischen Staates gültig ab 1. April 1938
in den späteren Ländern Bremen, Niedersachsen Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein bis zum 31. März 1946 gültig

gültig vom 1. April 1946 an
für die Stadt Bremen teilweise bis zum 21. Oktober 1947,
für Bremerhaven bis zum 31. Januar 1948
für die Gemeinden des Landes Schleswig-Holstein bis zum13. März 1950
für die Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen bis zum 9. November 1952
für die Gemeinden des Landes Niedersachsen bis zum 31. März 1955
(bis 30. November 1946 ausschließlich Gesetzgebung der britischen Militärregierung, danach reguläre Landesgesetzgebung; hier nicht wiedergegeben)

gültig vom 22. Oktober 1947 an

gültig vom 1. Februar 1948 an

Deutsche Gemeindeordnung

vom 30. Januar 1935.
in Kraft seit dem 1. April 1935
 

Verordnung Nr. 21
(Abänderung der Deutschen Gemeindeordnung)

(erlassen von der britischen Militärregierung für Deutschland)
 

(zusammengestellte)
Verfassung der Stadtgemeinde Bremen

vom 21. Oktober 1947

wie sie gemäß Art. 148 der Landesverfassung der  Freien Hansestadt Bremen besteht
(ursprüngliche Fassung)
 

Verfassung für die Stadt Bremerhaven

vom 4. November 1947
(ursprüngliche Fassung)
 

Anlage

Deutsche Gemeindeordnung
 

wurde bis zur Regierungsübernahme durch die Alliierten am, 5. Juni 1945 nie geändert

bereits in den Jahren 1945 bis 1947 in allen Ländern in der ursprünglichen Fassung aufgehoben und durch eigene Gesetze ersetzt, nur in der britischen Besatzungszone sowie im Landesteil Nordwürttemberg des Landes Württemberg-Baden wurde die Gemeindeordnung unter wesentlichen Änderungen (siehe rechts) beibehalten.

ist mit der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 am 1. April 1956 endgültig außer Kraft getreten.
 

gültig für die britische Besatzungszone (die Länder Bremen, Oldenburg, Braunschweig, Schaumburg-Lippe und die preußischen Provinzen Hannover, Westfalen und Schleswig-Holstein sowie der nördliche Teil der Rheinprovinz)

geändert durch:
Verordnung Nr. 26 vom 13. April 1946
Verordnung Nr. 28 vom 20. April 1946
Verordnung Nr. 31 vom 30. Mai 1946
Verordnung Nr. 32 vom 30. Mai 1946
(diese 4 sind die Gesetze zur Einführung von Wahlen zu den Gemeinderäten (Vertretern), die vorher durch die Militärregierungen ernannt wurden)

aufgehoben durch
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
vom 21. Oktober 1947 (GBl. S. 251)
mit Wirkung vom 22. Oktober 1947
Verfassung für die Stadt Bremerhaven
vom 4. November 1947 (GBl. S. 291)
mit Wirkung vom 1. Februar 1948
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 24. Jan. 1950 (GVBl. I. S. 25)
mit Wirkung vom 14. März 1950
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 2. Oktober 1952 (GVBl. S. 269)
mit Wirkung vom 10. November 1952
der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 4. März 1955 (GVBl. I. S. 126)
mit Wirkung vom 1. April 1955
 

hier wurden viele Bestimmungen aus der neuen Landesverfassung von 1947, und falls entsprechende Bestimmungen aus dieser fehlen, nach Maßgabe des Art. 155 der Verfassung von 1947 die dann weiter geltenden Bestimmungen der Deutschen Gemeindeordnung übernommen, die nur durch ein Ortsgesetz der Stadt Bremen oder anderen Gebrauch der Stadtbürgerschaft Bremen geändert werden können.

Die nachstehende Auflistung gibt die Fassung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Landesverfassung am 22. Oktober 1947 wieder.

 

 
Die Deutsche Gemeindeordnung will die Gemeinden in enger Zusammenarbeit mit Partei und Staat zu höchsten Leistungen befähigen und sie damit instand setzen, im wahren Geiste des Schöpfers gemeindlicher Selbstverwaltung, des Reichsfreiherrn vom Stein, mitzuwirken an der Erreichung des Staatszieles: in einem einheitlichen, von nationalem Willen durchdrungenen Volke die Gemeinschaft wieder vor das Einzelschicksal zu stellen, Gemeinnutz vor Eigennutz zu setzen und unter Führung der Besten des Volkes die wahre Volksgemeinschaft zu schaffen, in der auch der letzte willige Volksgenosse das Gefühl der Zusammengehörigkeit findet.

Die Deutsche Gemeindeordnung ist ein Grundgesetz des nationalsozialistischen Staates. Auf dem von ihr bereiteten Boden wird sich der Neubau des Reiches vollenden.

Die Reichsregierung hat daher das folgende Gesetz erlassen, das hiermit verkündet wird:

 

Die Militärregierung hat als ihr politisches Ziel verkündet, das Naziwesen auszutilgen, die politischen Ziele und Lehren der nationalsozialistischen Partei aus dem deutschen Recht auszumerzen, ordnungsmäßige Regierungsmethoden einzuführen und der deutschen Bevölkerung das Recht und die Verantwortung zur Führung ihrer eigenen Angelegenheiten zu geben. Diese Politik kann nur schrittweise zur Ausführung gelangen; die Schaffung völlig demokratischer Einrichtungen, die auf dem Wahlprinzip beruhen, muß in Stadien vor sich gehen. In jedem dieser Stadien muß das Recht so gestaltet werden, daß der Weg zum Fortschritt in das nächste Stadium geebnet wird. Im ersten Stadium ist das Führerprinzip in allen Sphären der örtlichen Verwaltung auszumerzen; die Befugnisse der öffentlichen Verwaltung, die bisher in einer Einzelperson vereinigt waren, sind auf Personengruppen zu übertragen, die die verschiedenartigen Interessen der Bevölkerung vertreten. Die deutsche Gemeindeordnung ist daher dergestalt abgeändert, daß das Führerprinzip durch das Prinzip gemeinschaftlicher Verantwortung ersetzt ist; bis zur Ereichung des zweiten Stadiums der Umgestaltung hat die Gemeindeordnung nunmehr ausschließlich in der folgenden Fassung Geltung.

 

Erschüttert von der Vernichtung, die die autoritäre Regierung der Nationalsozialisten unter Mißachtung der persönlichen Freiheit und der Würde des Menschen in der jahrhundertealten Freien Hansestadt Bremen verursacht hat, sind die Bürger dieses Landes willens, eine Ordnung des gesellschaftlichen Lebens zu schaffen, in der die soziale Gerechtigkeit, die Menschlichkeit und der Friede gepflegt werden, in der der wirtschaftlich Schwache vor Ausbeutung geschützt und allen Arbeitswilligen ein menschenwürdiges Dasein gesichert wird.

 

In Ausführung der Artikel 144 und 145 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 251) hat die Stadtvertretung nachstehendes Ortsgesetz beschlossen:
 

Erster Teil
Grundlagen der Gemeindeverfassung
 

1. Abschnitt
Allgemeines
 

Erster Teil:
Grundlagen der Stadtverfassung.

 

§ 1. (1) Die Gemeinden fassen die in der örtlichen Gemeinschaft lebendigen Kräfte des Volkes zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben der engeren Heimat zusammen.

(2) Die Gemeinden sind öffentliche Gebietskörperschaften. Sie verwalten sich selbst unter eigener Verantwortung. Ihr Wirken muß im Einklang mit den Gesetzen und den Zielen der Staatsführung stehen.

 

1. Die Gemeinden sind öffentliche Gebietskörperschaften, denen die Pflicht übertragen ist, die ihrer Verwaltung unterstehenden Gebiete zum Besten der Einwohner und im Einklang mit den von der Militärregierung verkündeten politischen Ziele zu verwalten.

 

Art. 133.Artikel 143. Die Stadt Bremen [bildet] eine Gemeinde des bremischen Staates.

 

§ 1. Die Stadt Bremerhaven ist eine öffentliche Gebietskörperschaft.

 

Artikel 144. Die [Stadt Bremen ist Gebietskörperschaft] des öffentlichen Rechts. Sie [hat] das Recht auf eine selbständige Gemeindeverfassung und innerhalb der Schranken der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.

 

§ 2. (1) Die Gemeinden sind berufen, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern Lind die geschichtliche und heimatliche Eigenart zu erhalten.

(2) Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben unter eigener Verantwortung zu verwalten, soweit die Aufgaben nicht nach gesetzlicher Vorschrift anderen Stellen ausdrücklich zugewiesen sind oder auf Grund gesetzlicher Vorschrift von anderen Stellen übernommen werden.

(3) Den

2. I. Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben unter eigener Verantwortung zu verwalten, soweit ihnen diese Aufgaben nicht auf Grund gesetzlicher Vorschrift oder auf Anordnung der Militärregierung entzogen oder einer anderen Behörde zugewiesen sind.

II. Rechte und Pflichten der Gemeinden können nur durch die Militärregierung abgeändert werden, jedoch unbeschadet des Rechts der Militärregierung, die Abänderungsbefugnis anderen Behörden zu übertragen.

III. Den

Artikel 148-2. I. Die Stadt hat in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben unter eigener Verantwortung zu verwalten, soweit ihr diese Aufgabe nicht auf Grund gesetzlicher Vorschrift entzogen oder einer andere Behörde zugewiesen sind.

II. Der Stadt kann durch Gesetz staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Anweisung übertragen werden. Sie stellt die zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte, Einrichtungen und Mittel zur Verfügung, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen.

III. [Artikel 149.] Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß einzelne Verwaltungszweige einer Gemeinde von staatlichen Behörden oder einzelne Verwaltungszweige des Staates von Behörden einer Gemeinde wahrzunehmen sind, und ob dafür eine Vergütung zu zahlen ist.

 

§ 2. Die Stadt verwaltet im Stadtkreis alle kommunalen öffentlichen Aufgaben unter eigener Verantwortung. Ausnahmen können durch Landesgesetz bestimmt werden.

 

Gemeinden können durch Gesetz staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Anweisung übertragen werden. Sie stellen die zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte, Einrichtungen und Mittel zur Verfügung, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen.
 
(4) Neue Pflichten können den Gemeinden nur durch Gesetz auferlegt werden; Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur im Wege des Gesetzes zulässig. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des Reichsministers des Innern.

 

 

§ 3. (1) Die

3. I. Die Artikel 148-3. I. Die Stadt kann ihre eigenen Angelegenheiten durch Ortsgesetze regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten oder den Erlaß von Ortsgesetzen ausdrücklich gestatten.

II.[Artikel 145.] Die Verfassungen der Gemeinden werden von den Gemeinden selbst festgestellt. Durch Gesetz können dafür Grundsätze bestimmt werden.

Art. 147.
 

§ 3. (1) Die Stadt regelt ihre Angelegenheiten im Einklang mit den Landesgesetzen durch Ortsgesetze. Eine Änderung der Stadtverfassung bedarf der Genehmigung des Senats. Andere Ortsgesetze bedürfen der Genehmigung des Senats nur, soweit dieses in Landesgesetzen ausdrücklich bestimmt ist.

(2) In Ortsgesetzen können für den Fall der Zuwiderhandlung Zwangsgelder bis zur Höhe von 1000,- RM angedroht werden. Die Ortsgesetze können ferner vorsehen, daß bei Weigerung der Verpflichteten Handlungen an ihrer Stelle und auf ihre Kosten vorgenommen werden. Die Zwangsgelder und die Kosten für die Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

(3) Ortsgesetze sind im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen öffentlich bekanntzumachen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.

 

Gemeinden können ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten oder den Erlaß von Satzungen ausdrücklich gestatten.
 

(2) Jede Gemeinde hat eine Hauptsatzung zu erlassen, die der Genehmi­gung der Aufsichtsbehörde bedarf. In der Hauptsatzung ist das zu ordnen, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist.

(3) Satzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann einer Satzung  rückwirkende Kraft beigelegt werden.

siehe zu Abs. 1: § 1 der 2. Durchführungsverordnung vom 25. März 1936 (RGBl. I. S. 272).
 

II. In den Gemeinden wird die Gemeindeverfassung (Hauptsatzung) von dem Bürgermeister und den Gemeinderäten in Übereinstimmung mit den  Weisungen der Militärregierung erlassen.

III. Die Gemeindeverfassung tritt an die Stelle der bisherigen Hauptsatzung der Gemeinde, soweit eine solche besteht; sie tritt mit der Genehmigung durch die Militärregierung in Kraft. Die Genehmigung kann mit rückwirkender Kraft erteilt werden. Die Gemeindeverfassung ist alsbald nach dem Inkrafttreten öffentlich bekanntzumachen.

 

§ 4. Das Gebiet jeder Gemeinde soll so bemessen sein, daß die örtliche Verbundenheit der Einwohner gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.

 

4. Die Gemeindeverfassung bestimmt das Gebiet der Gemeinde. Die bisherigen Gemeindegrenzen bleiben bestehen, soweit nicht die Militärregierung ein Anderes bestimmt.

 

Artikel 148-4. Das Gebiet der Stadt Bremen wird durch Landesgesetz bestimmt.

 

 

§ 5. (1) Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt. Bürger ist, wer das Bürgerrecht in der Gemeinde besitzt.

(2) Der Bürger muß seine Kräfte jederzeit ehrenamtlich dem Wohl der Gemeinde widmen. Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, muß sich durch uneigennützige und verantwortungsbewußte Führung der Geschäfte dieses Vertrauens würdig erweisen und der Allgemeinheit Vorbild sein.

 

5. I. Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt oder dort Gemeindeabgaben entrichtet.

II. Einwohner beiderlei Geschlechts können nach vollendetem fünfundzwanzigsten Lebensjahr nach Maßgabe der Bestimmungen im Vierten und Fünften Teil dieser Verordnung zum Amt eines Gemeinderats berufen werden.

 

Artikel 148-5. I. Einwohner der Stadt Bremen ist, wer in der Stadt Bremen wohnt oder dort Gemeindeabgaben entrichtet.

II. [Artikel 66.] Über Wahlberechtigung und Wählbarkeit der Einwohner entscheidet das Landeswahlgesetz.

 

§ 4. (1) Einwohner der Stadt ist, wer in der Stadt wohnt.

(2) Bürger der Stadt sind die wahlberechtigten Einwohner.

 

§ 6. (1) Leiter der Gemeinde ist der Bürgermeister. Er wird von den Beigeordneten vertreten.

(2) Bürgermeister und Beigeordnete werden durch das Vertrauen von Partei und Staat in ihr Amt berufen. Zur Sicherung des Einklangs der Gemeindeverwaltung mit der Partei wirkt der Beauftragte der NSDAP bei bestimmten Angelegenheiten mit. Die stete Verbundenheit der Verwaltung mit der Bürgerschaft gewährleisten die Gemeinderäte; sie stehen als verdiente und erfahrene Männer dem Bürgermeister mit ihrem Rat zur Seite.

 

6. I. Die Führung der Gemeindeangelegenheiten liegt in der Hand der Gemeinderäte (Rat der Gemeinde). Zum Amt eines Bürgermeisters wird ein Gemeinderat männlichen oder weiblichen Geschlechts berufen; Gemeinderäte (mit Einschluß des Bürgermeisters) können jedoch jederzeit von der Militärregierung abberufen und durch andere Gemeinderäte ersetzt werden.

II. Die Gemeinderäte halten gemäß den Bestimmungen des § 49 regelmäßig Versammlungen zur Erledigung der Gemeindegeschäfte ab. Die Gemeindeverfassung bestimmt die Mindestzahl der Gemeinderäte, die zur Beschlußfähigkeit der Versammlung erforderlich ist. Sofern der Bürgermeister an der Versammlung teilnimmt, führt er von Amts wegen den Vorsitz. Ist der Bürgermeister aus irgendeinem Grunde am Erscheinen verhindert, so übernimmt sein Stellvertreter, falls er einen solchen hat, den Vorsitz. Ist weder der Bürgermeister noch sein Stellvertreter zugegen, so bestimmen die anwesenden Gemeinderäte einen derselben zum Vorsitzenden für den besonderen Fall. Der Rat der Gemeinde faßt seine Beschlüsse mit einer Stimmenmehrheit der in der Versammlung anwesenden unter Einschluß des Vorsitzenden. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

III. Die ständigen Verwaltungsbeamten (Gemeindebeamten) werden vom Rat der Gemeinde ernannt und sind nur dem Rat und ihrem Vorgesetzten in der Gemeinde verantwortlich. Die Ernennung eines Gemeindebeamten darf nur erfolgen, soweit hierfür eine Stelle im Stellenplan der Gemeinde vorgesehen ist.

IV. Der Hauptgemeindebeamte ernennt und entläßt die Angestellten und Arbeiter, soweit nicht der Rat der Gemeinde oder ein von dem Rat gebildeter Verwaltungsausschuß etwas anderes beschließt. Ernennungen dürfen nur vorgenommen werden, soweit Stellen im Stellenplan der Gemeinde vorgesehen sind.

 

Artikel 148-6. I. Die Führung der Gemeindeangelegenheiten liegt in der Hand der Stadtbürgerschaft.

II.[Artikel 66.] Die [Stadtgewalt] geht vom Volke aus.

Sie wird nach Maßgabe dieser Verfassung und der aufgrund der Verfassung erlassenen Gesetze ausgeübt [...] mittelbar durch [die Stadtbürgerschaft] und [den Senat].

III.[Artikel 148.]Sofern nicht die Stadtgemeinde Bremen gemäß Artikel 145 durch Gesetz etwas anderes bestimmt, sind die Stadtbürgerschaft und der Senat die gesetzlichen Organe der Stadtgemeinde Bremen. Auf die Verwaltung der Stadtgemeinde Bremen sind in diesem Falle die Bestimmungen dieser Verfassung über Bürgerschaft und Senat entsprechend anzuwenden. Die Stadtbürgerschaft besteht aus den von den stadtbremischen Wählern in die Bürgerschaft gewählten Vertretern.

 

§ 5. (1) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Stadt. Der Magistrat ist die Verwaltungsbehörde der Stadt.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung wird von den Bürgern, der Magistrat von der Stadtverordnetenversammlung gewählt.

 

§ 7. Die Gemeinden haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte als Treuhänder der Volksgemeinschaft gewissenhaft zu verwalten. Oberstes Ziel ihrer Wirtschaftsführung muß sein, unter Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Kräfte der Abgabepflichtigen die Gemeindefinanzen gesund zu erhalten.

 

7. Der Rat der Gemeinde hat das Vermögen und Einkünfte der Gemeinde gewissenhaft zu verwalten. Er hat die Pflicht, darauf zu achten, daß sich die Geschäfte der Gemeinde innerhalb der Leistungsfähigkeit der Einwohnerschaft halten.

 

Artikel 148-7. Die Stadtbürgerschaft und der Senat haben das Vermögen und die Einkünfte der Stadt gewissenhaft zu verwalten. Sie haben die Pflicht, darauf zu achten, daß sich die Geschäfte der Stadt innerhalb der Leistungsfähigkeit der Einwohnerschaft halten.

 

§ 6. Die Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat haben das Vermögen und die Einkünfte der Stadt so zu verwalten, daß unter Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Kräfte der Abgabepflichtigen die Stadtfinanzen gesund bleiben. Sie haben unter Beachtung dieses Grundsatzes dafür zu sorgen, daß mindestens die Veranstaltungen und Einrichtungen getroffen werden, die für die sozialen und kulturellen Bedürfnisse unentbehrlich sind.

 

§ 8. (1) Der Staat führt die Aufsicht über die Gemeinden.

(2) Die Aufsicht schützt die Gemeinden in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten.

 

8. Der Rat der Gemeinde unterliegt der Aufsicht gemäß den Bestimmungen des Siebenten Teiles dieser Verordnung.

 

Artikel 147. Der Senat [als Landesregierung] hat die Aufsicht über die Gemeinden.

Die Aufsicht beschränkt sich auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

 

 

Zweiter Teil
Benennung und Hoheitszeichen der Gemeinden
 

Benennung und Hoheitszeichen der Stadt.
 

Zweiter Teil:
Beflaggung und Hoheitszeichen der Stadt.

 

§ 9. (1) Städte

9. (1) Städte

Artikel 68. Die Freie Hansestadt Bremen führt ihre bisherigen Wappen und Flaggen.

 

 

sind die Gemeinden, die diese Bezeichnung nach bisherigem Recht führen. Die Gemeinden können auch andere Bezeichnungen, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der Bedeutung der Gemeinde beruhen, weiterführen.
 

(2) Der Reichsstatthalter kann nach Anhörung der Gemeinde Bezeichnungen verleihen und ändern.

 

(2) Die Militärregierung kann nach Anhörung der Gemeinde Bezeichnungen verleihen und ändern.

 

§ 10. Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen. Der Reichsstatthalter

10. Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen. Die Militärregierung    
spricht nach Anhörung der Gemeinde die Änderung von Gemeindenamen aus und bestimmt die Namen neugebildeter Gemeinden. Das gleiche gilt für die besondere Benennung von Gemeindeteilen.

 

§ 11. (1) Die Gemeinden führen Dienstsiegel.

(2) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. Der Reichsstatthalter kann Gemeinden das Recht verleihen, Wappen und Flaggen zu führen. Er kann Wappen und Flaggen ändern. Die Gemeinde ist vorher zu hören.

 

11. I. Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Enthält ein Siegel außer dem Gemeindenamen irgendein Sinnbild oder eine Inschrift, so ist es der Militärregierung zur Genehmigung vorzulegen, bevor es in Gebrauch genommen wird.

II. Die Militärregierung kann Gemeinden das Recht verleihen, Wappen und Flaggen zu führen, sie kann auch Änderungen bestehender Wappen, Flaggen oder Dienstsiegel anordnen. Die betroffene Gemeinde ist vorher zu hören.

 

Artikel 148-11. Die Stadt Bremen führt ein Dienstsiegel.

 

§ 7. (1) Die Stadt führt ein Wappen und eine Stadtflagge. Die Einführung eines neuen Wappens und einer Flagge sowie deren Änderung bedarf der Genehmigung des Senats.

(2) Die Stadt führt ein Dienstsiegel mit dem Stadtwappen.

 

Dritter Teil
Gemeindegebiet
 

 

Dritter Teil:
Stadtgebiet.

 

§ 12. (1) Das Gebiet (die Gemarkung) der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.
 

12. I. Das Gebiet (die Gemarkung) der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Grenzstreitigkeiten müssen der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vorgelegt werden. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist der Militärregierung binnen 7 Tagen mitzuteilen; sie tritt mit Ablauf von 30 Tagen nach dem Tag der Mitteilung in Kraft, es sei denn, daß die Militärregierung zuvor der Entscheidung widersprochen oder sie abgeändert hat. In diesem Fall ist die Entscheidung der Militärregierung maßgebend.
 
Artikel 148-12. Das Gebiet der Stadt Bremen bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.

 

§ 8. (1) Zum Stadtgebiet gehören alle Grundstücke, Fluß- und Hafenanlagen der ehemaligen Stadt Wesermünde.

Gemeindeverwaltungsmäßig wird die Stadt Bremerhaven im Gebiet des stadtbremischen Überseehafens auf Grund eines Vertrages zwischen den Städten Bremen und Bremerhaven zuständig.

(2) Eine Veränderung des Stadtgebietes kann nur durch Landesgesetz nach erfolgter Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung vorgenommen werden.
 

(2) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. Aus besonderen Gründen können Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben (gemeindefreie Grundstücke, Gutsbezirke).

 

§ 13. Gemeindegrenzen

13. Gemeindegrenzen  

können aus Gründen des öffentlichen Wohles geändert werden. Das gleiche gilt, wenn Gemeinden aufgelöst oder neu gebildet und wenn Gemeinden oder Gemeindeteile zu gemeindefreien Grundstücken (Gutsbezirken) erklärt werden sollen.

 

§ 14. (1) Die

14. I. Die    

Gemeinden haben die Absicht von Verhandlungen über die Änderung ihres Gebietes der Aufsichtsbehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen.
 

(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Leitung der Verhandlungen übernehmen.
 

II. Die Aufsichtsbehörden haben der Militärregierung Vorschläge der Gemeinden zu Grenzänderungen vorzulegen; sie können selbst solche Vorschläge machen. Die Militärregierung kann auf Grund derartiger Vorschläge alle Anordnungen treffen, die ihr angemessen erscheinen; sie kann Grenzänderungsvorschläge zum Gegenstand einer öffentlichen Nachprüfung machen oder selbst eine Grenzänderung anordnen. Grenzänderungen dürfen ohne Anordnung der Militärregierung nicht vorgenommen werden.
 
(3) Vereinbarungen der Gemeinden (Eingemeindungsverträge) werden nur wirksam, wenn sie bei Änderung des Gemeindegebiets bestätigt werden.

 

 

§ 15. (1) Der Reichsstatthalter spricht nach Anhörung der Gemeinde die Änderung des Gemeindegebiets aus. Gleichzeitig bestimmt es den Tag der Rechtswirksamkeit und regelt, soweit erforderlich, die Rechtsnachfolge, das Ortsrecht und die neue Verwaltung.

(2) Die Aufsichtsbehörde regelt die Auseinandersetzung. Ihr

15. I. Die Militärregierung gibt Weisungen hinsichtlich der Rechtsnachfolge, des Ortsrechts und der neuen Verwaltung, soweit dies durch eine Grenzveränderung gemäß § 14 erforderlich wird.

II. Die Aufsichtsbehörde regelt die Auseinandersetzung gemäß den Weisungen der Militärregierung. Ihr

   
Spruch begründet Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirkt den Übergang, die Beschränkung und Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Aufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung des Grundbuches, des Wasserbuches und anderer öffentlicher Bücher. Sie ist befugt, Unschädlichkeitszeugnisse auszustellen.

 

§ 16. Rechtshandlungen,

16. Rechtshandlungen,   (3) Rechtshandlungen, die aus Anlaß der Änderung des Stadtgebietes erforderlich sind, sind frei von öffentlichen Abgaben, Stempeln und Gebühren.

 

die aus Anlaß der Änderung des Gemeindegebiets erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben, Stempeln und Gebühren. Das gleiche gilt für Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen nach
§ 15 Absatz 2.

 

§ 15 Absatz II.

Vierter Teil
Einwohner und Bürger
 

Vierter Teil
Einwohner
 

 

Vierter Teil:
Bürger und Einwohner.

§ 9.

§ 17. (1) Die

17. I. Die Artikel 148-17. I. Die Einwohner der Stadt sind nach den hierüber bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Stadt zu benutzen, und verpflichtet die städtischen Lasten zu tragen.

II. Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht in der Stadt wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu nutzen, die in der Stadt für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gemeindegebiet zu den Gemeindelasten beizutragen.

II. Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen.

 

§ 18. § 19. (1) Die Einwohner der Stadt sind nach den hierüber bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Anstalten und Einrichtungen der Stadt zu benutzen und verpflichtet, die städtischen Lasten zu tragen.

(2) Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht in der Stadt wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Stadt für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Stadtgebiet zu den städtischen Lasten beizutragen.

(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen.

 

Einwohner sind nach den hierüber bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, und verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen.
 
(2) Grundbesitzer II. Grundbesitzer
und Gewerbetreibende, die nicht in der Gemeinde wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Gemeinde für Grundbesitzer oder Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gemeindegebiet zu den Gemeindelasten beizutragen.
 
(3) Diese III. Diese
Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen.

 

§ 18. (1) Die

18. I. Die Artikel 148-18. I. Die Stadt kann bei dringendem öffentlichen Bedürfnis durch Ortsgesetz mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluß an Wasserleitung, Kanalisation, Müllabfuhr, Straßenreinigung und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen (Anschlußzwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben.

II. Das Ortsgesetz kann Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen. Es kann den Zwang auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken.

III. In dem Ortsgesetz können für den Fall der Zuwiderhandlung Zwangsgelder bis zur Höhe von 1000 Reichsmark [nach dem 20.6.1948: DM] angedroht werden. Auch kann die Satzung vorsehen, daß bei Weigerung des Verpflichteten Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorgenommen werden. Die Zwangsgelder und die Kosten für die Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

 

§ 20. (1) Die Stadt unterhält in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die soziale und kulturelle Betreuung der Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. Sie kann dabei bei dringendem öffentlichen Bedürfnis durch Ortsgesetz für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluß an Wasserleitung, Kanalisation, Müllabfuhr, Straßenreinigung und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen (Anschlußzwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und des Schlachthofes Benutzungszwang vorzuschreiben.

(2) Ortsgesetze können Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen. Sie können den Zwang auch auf bestimmte Teile des Stadtgebietes und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken.

§ 21.
 

siehe wegen Abs. 3 den § 3 Abs. 2 (weiter oben.
 

Gemeinde kann bei dringendem öffentlichen Bedürfnis durch Satzung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluß an Wasserleitung, Kanalisation, Müllabfuhr, Straßenreinigung und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen (Anschlußzwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben.
 
(2) Die II. Die
Satzung kann Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken.
 
(3) In III. In

der Satzung können für den Fall der Zuwiderhandlung Zwangsgelder bis zur Höhe von 1000 Reichsmark angedroht werden. Auch kann die Satzung vorsehen, daß bei Weigerung des Verpflichteten Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorgenommen werden. Die Zwangsgelder und die Kosten für die Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

siehe zu Abs. 3: § 1 der 5. Durchführungsverordnung vom 24. November 1938 (RGBl. I. S. 1665).

 

§ 19. (1) Bürger der Gemeinde sind die deutschen Staatsangehörigen, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens einem Jahr in der Gemeinde wohnen und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.

(2) Hauptamtliche Bürgermeister und hauptamtliche Beigeordnete werden Bürger ohne Rücksicht auf die Wohndauer mit dem Amtsantritt in der Gemeinde.

 

19. Befähigt zum Amt eines Gemeinderats ist nur, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder wer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, jedoch keine andere Staatsangehörigkeit erworben hat.

 

Art. 75. Artikel 76. Wahlberechtigt sind alle über 21 Jahre alten Männer und Frauen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und im bremischen [Stadtgebiet] mindestens seit drei Monaten vor dem Wahltag wohnen.

 

Titel. § 9. Wahlberechtigt zur Stadtverordnetenversammlung und teilnahmeberechtigt an ihrer Versammlung sind die Bürger der Stadt. Bürger sind diejenigen Einwohner, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, das 21. Lebensjahr vollendet haben sowie im Stadtkreis Bremerhaven wohn- und wahlberechtigt sind, wenn das Wahlgesetz keine entgegenstehenden Vorschriften trifft. Das Wahlrecht für Seefahrer bestimmt das Wahlgesetz.

(2) Die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung soll möglichst jeweils mit den Wahlen zur Bremischen Bürgerschaft stattfinden. Der Wahltag wird vom Wahlausschuß bestimmt, dessen Vorsitzer der Wahlleiter ist. Er muß ein Magistratsmitglied sein und wird vom Magistrat ernannt.

 

§ 20. (1) Das Bürgerrecht erlischt
1. durch Wegzug aus der Gemeinde,
2. durch Verlust des deutschen Staatsbürgerrechts.

(2) Das Bürgerrecht wird verwirkt
1. durch ehrenrührigen Verlust des deutschen Staatsbürgerrechts oder der bürgerlichen Ehrenrechte,
2. durch Aberkennung nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) Die Gemeinde kann die Verwirkung des Bürgerrechts unter Anführung der Gründe öffentlich bekanntmachen.

siehe zu Abs. 2 Nr. 2: die §§ 23 Abs. 2 und 24 Abs. 2.

 

20. Nicht befähigt zum Amt eines Gemeinderats ist:
a) Wer geschäftsunfähig ist oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist;
b) wer sich im Konkurs befindet, wem Armenfürsorge gewährt wird und wer Armenfürsorgeleistungen während der letzten 12 Monate erhalten und sie nicht zurückerstattet hat;
c) wer eine Freiheitsstrafe abbüßt, die von einem Strafgericht verhängt ist.

 

Artikel 77. Das Wahlrecht besitzt nicht,
1. wer entmündigt ist, unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft steht oder wegen Geisteskrankheit oder wegen Geistesschwäche in einer Anstalt ist;
2. wer in der Ausübung der verfassungsmäßigen Grundrechte beschränkt ist.

 

§ 10. (1) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und von der Teilnahme ab der Stadtverordnetenversammlung ist, wer
1. entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft steht,
2. sich im Konkurs befindet,
3. die bürgerlichen Ehrenrechte nicht besitzt.

(2) Behindert in der Ausübung des Wahlrechts sind Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht sind, ferner Straf- und Untersuchungsgefangene sowie Personen, die infolge gerichtlicher oder polizeilicher Anordnung in Verwahrung gehalten werden.

(3) Nach den Bestimmungen des Wahlgesetzes können weitere Personen und Personengruppen von dem Wahlrecht ausgeschlossen werden.

 

  21. Personen beiderlei Geschlechts sind zum Amt eines Gemeinderats der Gemeinde befähigt, in der sie Gemeindeabgaben entrichten oder mindestens ein Jahr ansässig sind, sofern sie die Erfordernisse der §§ 5, 19 und 20 erfüllen.

 

Artikel 78. Wählbar zur Bürgerschaft sind alle wahlberechtigten Männer und Frauen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im bremischen Staatsgebiet wohnen.

Art. 79.
 

§ 11. Zum Mitglied der Stadtverordnetenversammlung oder zum Ehrenbeamten der Stadt wählbar sind alle Bürger, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Bürger, die in der Ausübung des Wahlrechts behindert sind, sind nicht wählbar. Die gleichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, soweit Bürger zu Ehrenbeamten ernannt oder zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit bestellt werden.

 

22. Die Militärregierung kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 19, 20 und 21 zulassen.

 

   

Art. 79. Artikel 80. Die Mitgliedschaft in der [Stadtbürgerschaft] erlischt durch Verzicht oder durch Wegfall einer für die Wählbarkeit maßgebenden Voraussetzung. Der Verzicht ist dem Präsidenten der [Stadtbürgerschaft] schriftlich mitzuteilen; er ist unwiderruflich.

Art. 81.
 

§ 12. (1) Fällt eine Voraussetzung der Wählbarkeit fort oder tritt nachträglich ein Tatbestand ein, der den Ausschluß vom Wahlrecht oder die Behinderung an der Ausübung des Wahlrechts bedingt, so endet damit die Tätigkeit als Mitglied der Stadtverordnetenversammlung, das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt.

(2) Darüber, ob eine Fall des Abs. 1 vorliegt, entscheidet im Streitfalle bei Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung oder von der Stadtverordnetenversammlung gewählten Ehrenbeamten die Stadtverordnetenversammlung, sonst der Magistrat. Gegen die Entscheidung steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 13.
 

§ 21. (1) Die Gemeinde kann deutschen Staatsbürgern, die sich um Volk und Staat oder um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an Ausländer bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Gemeinde kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde dem Ehrenbürger das Ehrenbürgerrecht wegen eines unwürdigen Verhaltens aberkennen.

(3) Mit der Verwirkung des Bürgerrechts wird auch das Ehrenbürgerrecht verwirkt.

 

23. Niemand darf zum Einwohner einer Gemeinde ehrenhalber ernannt werden und niemand darf als Einwohner einer Gemeinde angesehen werden, sofern er nicht dort wohnt oder Gemeindeabgaben zahlt.

 

Artikel 148-23. Niemand darf zum Einwohner der Stadt ehrenhalber ernannt werden und niemand darf als Einwohner der Stadt angesehen werden, sofern er nicht dort wohnt oder städtische Abgaben zahlt.

 

§ 17. § 18. (1) Die Stadt kann Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an Ausländer bedarf der Genehmigung des Senats. Das Ehrenbürgerrecht kann mit Genehmigung des Senats wegen eines unwürdigen Verhaltens entzogen werden.

(2) Die Stadt kann Bürgern, die mindestens 20 Jahre Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung oder des Magistrats gewesen sind, ihre Tätigkeit ohne Tadel ausgeübt haben, eine Ehrenbezeichnung verleihen und einen Ehrensold bewilligen. Sie kann diese Bezeichnung und den Ehrensold mit Genehmigung des Senats wegen eines unwürdigen Verhaltens wieder entziehen.

§ 19.
 

§ 22. (1) Der Bürgermeister bestellt die Bürger zu ehrenamtlicher Tätigkeit. Er kann die Bestellung jederzeit zurücknehmen. Für ehrenamtliche Bürgermeister und für Mitglieder des Gemeinderats gelten die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Mit dem Verlust des Bürgerrechts endet jede ehrenamtliche Tätigkeit.

siehe zu Abs. 1 Satz 3: § 41.

 

     

§ 23. (1) Der Bürger kann eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigen Gründen ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen, Als wichtiger Grund gilt namentlich, wenn der Bürger
1. ein geistliches Amt verwaltet,
2. ein öffentliches Amt verwaltet und die Anstellungsbehörde feststellt, daß die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen dienstlichen Pflichten nicht vereinbar ist,
3. schon sechs Jahre ein öffentliches Ehrenamt verwaltet hat,
4. mindestens vier minderjährige Kinder hat,
5. mindestens zwei Vormundschaften oder Pflegschaften führt,
6. häufig oder langdauernd von der Gemeinde geschäftlich abwesend ist,
7. anhaltend krank oder
8. mehr als sechzig Jahre alt ist.

(2) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Gemeinderat. Er kann einen Bürger, der ohne wichtigen Grund eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder niederlegt, in eine Buße bis zu 1000 Reichsmark nehmen und ihm das Bürgerrecht bis zur Dauer von sechs Jahren aberkennen. Die Buße wird im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

 

 

Art. 78. Artikel 79. Der [in die Stadtbürgerschaft] Gewählte kann die Wahl ablehnen.

Art. 80.

§ 12. § 13. Der zur Stadtverordnetenversammlung Gewählte kann die Wahl ablehnen.

siehe zu den §§ 9 bis 13 auch
- das Ortsgesetz, betreffend die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven vom 4. Juli 1951 (GBl. S. 77)
- das gleichnamige Gesetz vom 5. Juli 1955 (GBl. S. 87).
- das gleichnamige Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1959 (GBl. S. 125).
- das gleichnamige Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1963 (GBl. S. 127).
- aufgehoben durch Ortsgesetz vom 12. März 1971 (GBl. S. 56) und ersetzt durch Bestimmungen des Bremischen Wahlgesetzes.
 

§ 24. (1) Der Bürger, der zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist wie ein Gemeindebeamter zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf die Kenntnis von Angelegenheiten, über die er verschwiegen zu sein hat, nicht unbefugt verwerten. Das gilt auch dann, wenn er nicht mehr ehrenamtlich tätig ist.

(2) Verletzt der Bürger diese Pflichten, so stehen dem Gemeinderat die Befugnisse nach § 23 Absatz 2 zu.

 

24. Der Einwohner, der zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, gleichviel ob als Bürgermeister oder in einer anderen Eigenschaft, ist wie ein Gemeindebeamter zu Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf die Kenntnis von Angelegenheiten, über die er zu schweigen hat, nicht unbefugt verwerten. Das gilt auch dann, wenn er nicht mehr als Bürgermeister oder in anderer Eigenschaft ehrenamtlich tätig ist.

 

Art. 82. Artikel 83. Die Mitglieder der [Stadtbürgerschaft] sind Vertreter der ganzen [stadtbremischen] Bevölkerung. Sie sind verpflichtet, die Gesetze zu beachten und haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der [Stadt]  Bremen. Im übrigen sind sie nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.

Sie sind verpflichtet, alle ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Bürgerschaft bekanntwerdenden vertraulichen Schriftstücke, Drucksachen, Verhandlungen der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse sowie der Behörden geheimzuhalten.

 

§ 14. (1) Der Bürger, der zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist wie ein Stadtbeamter zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf die Kenntnis von Angelegenheiten, über die er verschwiegen zu sein hat, nicht unbefugt verwerten. Dies gilt auch dann, wenn er nicht mehr ehrenamtlich tätig ist.

§ 15.
 

§ 27. § 28. Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung dürfen sich bei ihrer Tätigkeit ausschließlich durch ihre freie, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmte Überzeugung leiten lassen. Sie sind an Verpflichtungen, durch die die Freiheit ihrer Entschließung beschränkt wird, nicht gebunden.

§ 29.
 

§ 25. (1) Der Bürger

25. I. Der Einwohner

Artikel 84. Ein Mitglied der [Stadtbürgerschaft] darf nicht bei Beratungen oder Entscheidungen mitwirken, die ihm selbst oder seinem Ehegatten, seinem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können. Das gilt auch, wenn das Mitglied der Bürgerschaft
1. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist;
2. gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, der an der Erledigung der Angelegenheit ein persönliches oder wirtschaftliches Sonderinteresse hat.

Diese Vorschriften gelten nicht, wenn ein [Stadtbürgerschaftsmitglied] an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger eines Berufes oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

Darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, entscheidet der Vorstand der [Stadtbürgerschaft].

Wer an der Beratung nicht teilnehmen darf, muß den Beratungsraum verlassen.

Art. 85.
 

§ 14. § 15. (1) Der Bürger darf als Mitglied der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats oder in einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Das gilt auch, wenn der Bürger
1. In der Angelegenheit in anderer als öffentlicher oder Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist,
2. gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, der an der Erledigung der Angelegenheit ein persönliches oder wirtschaftliches Sonderinteresse hat.

Diese Vorschriften gelten nicht, wenn der Bürger an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger eines Berufes oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Darüber, ob die Voraissetzungen des Abs. 1 vorliegen, entscheidet bei Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung die Stadtverordnetenversammlung oder einer ihrer Ausschüsse, im übrigen der Magistrat.

 

darf in seiner ehrenamtlichen Tätigkeit nicht bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Das gilt auch, wenn der

Bürger Einwohner

1. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist,
2. gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, der an der Erledigung der Angelegenheit ein persönliches oder wirtschaftliches Sonderinteresse hat.

Diese Vorschriften gelten nicht, wenn der Bürger an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger eines Berufes oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
 

(2) Darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet der Bürgermeister endgültig; soweit es sich um ihn selbst handelt, entscheidet sein allgemeiner Vertreter.
 

II. Die Bestimmungen des Absatzes I sind in gleicher Weise auf den Bürgermeister anzuwenden.

 

(3) Wer an der Beratung nicht teilnehmen darf, muß den Beratungsraum verlassen.

 

 

§ 26. Ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Gemeinderäte haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln. Das gilt auch für andere ehrenamtlich tätige Bürger, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang steht. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet der Bürgermeister endgültig, bei ihm selbst die Aufsichtsbehörde.

 

26. Bürgermeister und Gemeinderäte haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln. Das gilt auch für andere ehrenamtlich tätige Einwohner, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang steht. Alle Fragen, die sich aus der Anwendung dieser Bestimmung ergeben, entscheidet die Aufsichtsbehörde.

 

siehe hier aber Art.  83 Abs. 1 § 16. Ehrenbeamte haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Stadt. Sie dürfen Ansprüche Dritter gegen die Stadt nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln. Das gilt auch für andere ehrenamtliche tätige Bürger, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht. Ob die  Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, entscheidet bei Ehrenbeamten, die von der Stadtverordnetenversammlung gewählt worden sind, diese, im übrigen der Magistrat.

 

§ 27. (1) Die Gemeinde kann durch die Hauptsatzung ehrenamtlichen Bürgermeistern, Beigeordneten und Kassenverwaltern eine angemessene Aufwandsentschädigung bewilligen.

(2) Wer sonst ehrenamtlich tätig ist, hat nur Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes im Rahmen von Zeugengebühren. Durch die Hauptsatzung können Durchschnittssätze festgesetzt werden.

(3) Die Ansprüche auf diese Bezüge sind nicht übertragbar.

 

27. I. Die Hauptsatzung der Gemeinde kann bestimmen, daß dem Bürgermeister Gehalt und Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe und daß Personen, die das Amt eines Hauptgemeindebeamten oder Gemeindekämmerers ehrenamtlich bekleiden, eine angemessene Aufwandsentschädigung zu gewähren ist.

II. Mit Ausnahme der in Absatz 1 bezeichneten Fälle haben Personen, die ein Ehrenamt bekleiden, nur Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Auslagen udn den entgangenen Arbeitsverdienst, soweit die Hauptsatzung darüber etwas bestimmt.

III. Die Ansprüche auf diese Bezüge sind nicht übertragbar.

 

Art. 81. Artikel 82. Die Mitglieder der [Stadtbürgerschaft] führen ihr Amt als Ehrenamt. Erwerbsausfälle und notwendige Barauslagen werden ihnen aus öffentlichen Mitteln ersetzt. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, für die die [Stadtbürgerschaft] feste Sätze vorschreiben kann. Für den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die Schriftführer der [Stadtbürgerschaft] können besondere Entschädigungen festgesetzt werden.

 
 

§ 17. (1) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die ehrenamtlichen Mitglieder des Magistrats und ehrenamtlich tätige Bürger haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes im Rahmen von Zeugengebühren. Durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung können Durchschnittssätze festgesetzt werden.

(2) Die Ansprüche auf diese Bezüge sind nicht übertragbar.

§ 18.
 

Art. 111. Artikel 112. Die Mitglieder des Senats führen die Amtsbezeichnung "Senator".

Sie erhalten eine von der Bürgerschaft festgesetzte Vergütung. Übergangsgeld, Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung können durch Gesetz vorgesehen werden.

Art. 113.
 

§ 28. (1) Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß Bürgern, die mindestens zwanzig Jahre ein Ehrenamt ohne Tadel verwaltet haben, eine Ehrenbezeichnung verliehen werden kann.

(2) Die Gemeinde kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Ehrenbezeichnung wegen eines unwürdigen Verhaltens aberkennen.

(3) Mit der Verwirkung des Bürgerrechts wird auch die Ehrenbezeichnung verwirkt.

 

28. Gemeindebeamte sind nicht berechtigt, die Bezeichnung ihrer Rangstufe oder ihres Amtes in außeramtlichem Verkehr als Titel zu benutzen. Dieses Verbot bezieht sich auch auf den Gebrauch einer solchen Bezeichnung durch die Ehefrauen der Gemeindebeamten. Artikel 148-28. Stadtbeamte sind nicht berechtigt, die Bezeichnung ihrer Rangstufe oder ihres Amtes in außeramtlichem Verkehr als Titel zu benutzen. Dieses Verbot bezieht sich auch auf den Gebrauch einer solchen Bezeichnung durch die Ehefrauen der Stadtbeamten.

 

siehe hier § 18 Abs. 2

§ 29. (1) Gegen Verfügungen der Gemeinde,

29. I. Gegen Verfügungen der Gemeinde, Artikel 148-29. I. Gegen Verfügungen der Stadt § 20. § 21. (1) Gegen Verfügungen der Stadt, die
1. das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen,
2. die Festsetzung von Zwangsgeldern oder zur Ersatzvornahme,
3. die Verhängung von Bußen und die Aberkennung der Wahlrechte betreffen, findet der Einspruch statt.

(2) Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung beim Magistrat einzulegen. Die Einspruchsfrist gilt als gewährt, wenn der Einspruch rechtzeitig bei der Stelle eingelegt wird, die die Verfügung erlassen hat.

(3) Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung, wenn die Verfügung selbst nichts anderes besagt.

 

die
1. das Recht zur Mitbenutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen,
2. die Festsetzung von Zwangsgeldern oder die Ersatzvornahme,
3. den Erwerb, das Erlöschen oder die Verwirkung des Bürgerrechts  oder
4. die Verhängung von Bußen
   
betreffen, findet der Einspruch statt.

(2) Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung bei dem Bürgermeister

II. Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung bei dem Hauptgemeindebeamten II. Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung beim Senat
einzulegen, Die Einspruchsfrist gilt als gewahrt, wenn der Einspruch rechtzeitig bei der Stelle eingelegt wird, die die Verfügung erlassen hat.
(3) Der III. Der

III. Der

Einspruch hat aufschiebende Wirkung, wenn die Verfügung selbst nichts anderes besagt.

 

 

 

 

§ 30. (1) Über den Einspruch entscheidet der Bürgermeister. Gegen die ablehnende Entscheidung ist die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zulässig.

(2) Die Klagekann nur darauf gestützt werden, daß die Verfügung gesetzwidrig sei und den Kläger beeinträchtige.

(3) In der Entscheidung über den Einspruch ist auf diese Vorschriften hinzuweisen.

siehe zu Abs. 1: § 8 de r1. Durchführungverordnung vom 22. März 1935 (RGBl. I. S. 393).

 

30. Über den Einspruch entscheidet der Rat der Gemeinde. Die Entscheidung ist der Militärregierung binnen sieben Tagen anzuzeigen; die Militärregierung kann die Entscheidung binnen dreißig Tagen nach Empfang der Anzeige abändern oder aufheben. Die Entscheidung gilt als an dem Tage ihrer Verkündung in Kraft getreten, sofern sie nicht von der Militärregierung abgeändert oder aufgehoben wird.

 

Artikel 148-30. Über den Einspruch entscheidet die Stadtbürgerschaft, gegen deren Entscheidung ist Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zulässig.

 

§ 22. (1) Über den Einspruch entscheidet die Stadtverordnetenversammlung, gegen deren ablehnende Entscheidung ist die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zulässig.

(2) Die Klage kann nur darauf gestützt werden, daß die Verfügung gesetzwidrig sei und den Kläger beeinträchtigt.

(3) In der Entscheidung über den Einspruch und über die Beschwerde ist auf diese Vorschriften hinzuweisen.

 

31. Die in § 30 erwähnte Befugnis der Militärregierung, Entscheidungen des Rats der Gemeinde abzuändern oder aufzuheben, ist an Stelle der Militärregierung von dem Verwaltungsgericht auszuüben, sobald das für den Bezirk der Gemeinde zuständige Verwaltungsgericht seine Tätigkeit wieder aufnimmt, es sei denn, daß die Militärregierung anderweitige Bestimmungen trifft.

 

§ 31. (1) Gegen die Zurücknahme der Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit findet binnen zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde statt.

(2) über die Beschwerde entscheidet die Aufsichtsbehörde endgültig.

(3) § 29 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

 

 

 

  § 23. Gegen sonstige Verfügungen der Stadt finden die in den besonderen Gesetzen vorgesehenen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel statt.

 

Fünfter Teil
Verwaltung der Gemeinde
 

 

Fünfter Teil:
Verwaltung der Stadt.

 

      § 24. (1) Die für die Verwaltung der Stadt wesentlichen Entscheidungen trifft die Stadtverordnetenversammlung. Sie kann die Vorbereitung ihrer Beschlüsse und die Erledigung bestimmter Angelegenheiten auf Ausschüsse übertragen.

(2) Der Magistrat verwaltet die Gemeindeangelegenheiten. Vorsitzer des Magistrats ist der Oberbürgermeister.

(3) Die wirtschaftlichen Unternehmen der Stadt, die in der Form von Eigenbetrieben geführt werden (§ 52), leitet nach den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung und des Werkeausschusses sowie den Weisungen des Magistrats die Direktion, die für die Eigenbetriebe bestellt wird.

 

Erster. Abschnitt
Bürgermeister und Beigeordnete
 

I. Abschnitt:
Bürgermeister, Gemeinderäte und Gemeindebeamte.

 

 

1. Abschnitt:
Stadtverordnetenversammlung.

 

§ 32. (1) Der Bürgermeister führt die Verwaltung in voller und ausschließlicher Verantwortung, soweit nicht § 33 ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(2) Der Bürgermeister führt in Stadtkreisen die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister.

siehe zu Abs. 2: die §§ 6 bis 11 der 1. Durchführungsverordnung vom 22. März 1935 (RGBl. I. S. 393).

 

32. I. Die Verwaltung der Gemeinde liegt voll und ausschließlich dem Rat der Gemeinde ob. Der Rat der Gemeinde kann sich "Gemeindevertretung" oder in Stadtkreisen "Stadtvertretung" nennen.

II. der Bürgermeister ist der Vorsitzende des Rates. Er hat keine größeren Machtbefugnisse als die übrigen Gemeinderäte, soweit nicht in §§ 6 (2), 51 (2) und 54 dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Er führt die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister in Stadtkreisen.

 

Art. 100. Artikel 101. Die [Stadtbürgerschaft] beschließt, abgesehen von den ihr durch [die Stadtverfassung] zugewiesenen sonstigen Aufgaben, insbesondere über
1. Erlaß, Änderung und Aufhebung von [Ortsgesetzen],
2. Festsetzung von Abgaben und Tarifen,
3. Übernahme neuer Aufgaben, für die eine gesetzliche Verpflichtung nicht besteht, besonders vor Errichtung und Erweiterung von öffentlichen Einrichtungen, Betrieben und wirtschaftlichen Unternehmen sowie vor Beteiligung an solchen Unternehmen,
4. Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder Unternehmen, an denen die [Stadt] Bremen maßgebend beteiligt ist,
5. Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben sowie Genehmigung von Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten der [Stadt] Bremen entstehen können, für die keine Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind,
6. Verfügung über Vermögen der [Stadt] Bremen, besonders Erwerb, Veräußerungen und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehnshingaben, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
7. Verzicht auf Ansprüche der [Stadt] Bremen und Abschluß von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.

Anordnungen, die der Gesetzesform bedürfen, können, wenn außerordentliche Umstände ein sofortiges Eingreifen erfordern, durch Verordnung des Senats getroffen werden. Die Verordnung darf keine Änderung der [Stadtverfassung] enthalten; sie ist sofort der [Stadtbürgerschaft] zur Bestätigung vorzulegen, und wenn die Bestätigung versagt wird, unverzüglich wieder aufzuheben.

Art. 102.
 

§ 25. (1) Die Stadt-verordnetenversammlung beschließt über alle Stadtangelegenheiten. Sie kann die Beschlußfassung auf Ausschüsse übertragen. Dies gilt nicht für:
1) die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
b) die Wahl des Oberbürgermeisters und der übrigen Magistratsmitglieder,
c) die allgemeinen Grundsätze für die Einstellung und Besoldung der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Stadt,
d) Ortsgesetze,
e) Änderung der Stadtgrenzen,
f) Verleihung des Ehrenbürgerrechts und sonstiger öffentlicher Ehrungen,
g) die Festsetzung des Haushaltsplanes und die Entlastung,
h) Abgaben und Tarife,
i) Verfügung über Stadtvermögen,
k) Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Abschluß von Gewährverträgen und Bestellung von Sicherheiten,
l) Einrichtung und Erweiterung von öffentlichen Einrichtungen, Betrieben und wirtschaftlichen Unternehmen sowie Beteiligung an solchen Unternehmen,
m) Führung eines Rechtsstreits von größerer Bedeutung und Abschluß von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung von unerheblicher geldlicher Bedeutung handelt,
n) Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder Unternehmen, an denen die Stadt maßgebend beteiligt ist,
o) Übernahme neuer Aufgaben, für die eine gesetzliche Verpflichtung nicht besteht,
p) Aufgaben, die der Stadtverordnetenversammlung sonst durch Gesetz übertragen werden.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann Angelegenheiten, deren Beschlußfassung sie auf Ausschüsse übertragen hat, jederzeit an sich ziehen.

(3) Die Stadtverordnetenversammlung überwacht die gesamte Verwaltung der Stadt. Sie ist berechtigt, sich von der Durchführung ihrer Beschlüsse und der Bewirtschaftung der städtischen Einnahmen zu überzeugen. Sie kann zu diesem Zweck von dem Magistrat Einsicht in die Akten durch einen von ihr bestimmten Ausschuß fordern. Außerdem können der Stadtverordnetenvorsteher und jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung vom Magistrat Akteneinsicht verlangen. Hat der Magistrat im Einzelfall hiergegen Bedenken, so entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

§ 26.
 

§ 33. (1) Zur Sicherung des Einklangs der Gemeindeverwaltung mit der Partei wirkt der Beauftragte der NSDAP außer bei der Berufung und Abberufung des Bürgermeisters, der Beigeordneten und der Gemeinderäte (§§ 41, 45, 51 und 54) bei folgenden Entschließungen des Bürgermeisters mit:
1. der Erlaß der Hauptsatzung bedarf seiner Zustimmung;
2. das Ehrenbürgerrecht sowie Ehrenbezeichnungen dürfen nur mit seiner Zustimmung verliehen und aberkannt werden.

(2) Versagt der Beauftragte der NSDAP seine Zustimmung, so hat er dies binnen zwei Wochen nach Zuleitung der Entscheidung schriftlich zu begründen bei der Hauptsatzung unter Anführung der Vorschriften, die seine Zustimmung nicht finden; andernfalls gilt seine Zustimmung als erteilt. Wenn bei Versagung der Zustimmung zwischen dem Beauftragten der NSDAP und dem Bürgermeister in erneuter Verhandlung keine Einigung zustande kommt, so hat der Bürgermeister in Stadtkreisen die Entscheidung des Reichsstatthalters, im übrigen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbeizuführen. Bei der Hauptsatzung bedarf der Reichsstatthalter zu seiner Entscheidung der Zustimmung des Reichsministers des Innern, wenn er von der Stellungnahme der Aufsichtsbehörde abweichen will. Die Entscheidung des Reichsstatthalters bindet die Aufsichtsbehörde.

siehe hierzu die Hinweise zu §§ 118.

 

     
  33. I. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Gemeinderäte über alle Verwaltungsangelegenheiten zu unterrichten, die zu seiner Kenntnis gelangen. Alle Anordnungen, Ersuchen und sonstigen Mitteilungen der Aufsichtsbehörde oder Militärregierung, die sich auf die Geschäftsführung beziehen, werden dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter zugeleitet und sind von diesem an die anderen Gemeinderäte weiterzuleiten.

II. Anordnungen, Ersuchen und Mitteilungen der im vorangehenden Absatz erwähnten Art, sowie alle Aufzeichnungen, Bücher und Urkunden jeglicher Art, die sich auf die Gemeindegeschäfte beziehen, müssen den Gemeinderäten zugänglich gemacht werden. Die Gemeinderäte sind verpflichtet, von diesem Recht zur Einsicht Gebrauch zu machen, soweit dies praktisch möglich ist. Sie sind ferner verpflichtet, an allen Ratsversammlungen teilzunehmen, für die sie eine  Anzeige erhalten, es sei denn, daß sie einen ausreichenden Grund für ihr Ausbleiben haben.

III. Erleidet die Gemeinde infolge eines von dem Rat gefaßten Beschlusses einen Schaden, so können Gemeinderäte für einen solchen Schaden nicht auf Grund der Tatsache persönlich haftbar gemacht werden, daß sie dem Beschluß zugestimmt haben oder daß sie an der den Beschluß fassenden Versammlung teilgenommen haben oder ihr ferngeblieben sind, es sei den, daß sie im bösen Glauben oder in schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten als Gemeinderäte oder in Verletzung der Vorschriften des § 25 gehandelt haben. Die Vorschrift des § 111 bleibt unberührt.

 

   
   

Art. 106.
III. Die [Stadtregierung] (Senat)
 

§ 44.
2. Abschnitt:
Magistrat.

 

§ 34. (1) Dem Bürgermeister stehen Beigeordnete als Stellvertreter zur Seite. Ihre Zahl bestimmt die Hauptsatzung.

(2) Der Erste Beigeordnete führt in Stadtkreisen die Amtsbezeichnung Bürgermeister. Der mit der Verwaltung des Geldwesens einer Stadt beauftragte Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung Stadtkämmerer. Die übrigen Beigeordneten in Städten führen die Amtsbezeichnung Stadtrat (Stadtrechtsrat, Stadtschulrat, Stadtbaurat und dergleichen).

 

34. I. Der Rat der Gemeinde erfüllt seine Verwaltungsaufgaben durch Verwaltungsbeamte (Gemeindebeamte). Die Gemeindeverfassung bestimmt ihre Anzahl. Die Verwaltungsbeamten werden in Stadtkreisen Stadtbeamte genannt.

II. Der Hauptverwaltungsbeamte ist der Schriftführer des Rats der Gemeinde. Der Rat kann ihn zu anderen Ämtern ernennen, soweit die Bestimmungen des § 94 dem nicht entgegenstehen, das Amt eines Kämmerers in einem Stadtkreis oder in einer Gemeinde von mehr als 2000 Einwohnern jedoch ausgenommen. Er führt die Amtsbezeichnung Gemeindedirektor, in Stadtkreisen Oberstadtdirektor.

III Stadtkreise müssen einen ständigen Kämmerer haben. Er führt die Bezeichnung Stadtkämmerer.

IV. Die Gemeindeverfassung kann weitere Verwaltungsbeamte bestimmen (z. B. Baurat, Gesundheitsrat, Schulrat, usw.)

V. Der Rat der Gemeinde regelt die Angelegenheiten der Gemeindebeamten, einschließlich der Gehalts- und Ruhegehaltsansprüche, der Beförderung, der Entlassung und des Dienstalters, soweit nicht ihre Ansprüche und ihre Stellung durch das allgemeine Beamtenrecht geregelt sind. Die Bestimmungen des § 101 (2) bleiben unberührt.

 

Artikel 107. Die [Stadtregierung] besteht aus einem Senat. dessen Mitgliederzahl durch [Ortsgesetz] bestimmt wird.

Solange die Stadtbürgerschaft gemäß Art. 148 der Landesverfassung nicht beschließt, dass ein Stadtsenat errichtet werden soll, übt der Senat als Landesregierung auch die Aufgaben der Stadtregierung für die Stadt Bremen aus. Wenn ein gesonderter Stadtsenat errichtet wird, hat die Stadtbürgerschaft auch über die Wahl der Mitglieder dieses Stadtsenats zu beschließen.

 

§ 45. (1) Der Magistrat besteht aus dem Oberbürgermeister, dem Bürgermeister als seinem Stellvertreter, den hauptamtlichen und ehrenamtlichen Magistratsmitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Magistrats heißen Stadtrat. Dem Magistrat muß ein hauptamtliches Mitglied angehören, das die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst hat.

 

§ 46. (1) Die Magistratsmitglieder, deren Zahl ein Ortsgesetz festlegt, werden von der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Die Zahl der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder soll die der hauptamtlichen jeweils übersteigen. Der Oberbürgermeister und die hauptamtlichen Magistratsmitglieder werden auf zwölf Jahre, die ehrenamtlichen Magistratsmitglieder für die Dauer der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung gewählt.

(2) Der Oberbürgermeister und die hauptamtlichen Magistratsmitglieder sind verpflichtet, ihr Amt im Falle der Wiederwahl auf weitere 12 Jahre zu führen. Lehnt einer von ihnen die Weiterführung des Amts nach Ablauf der ersten Wahlzeit ohne Grund ab, so verliert er den Anspruch auf sein Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die Anstellungsbedingungen gegenüber denen der Wahlzeit verschlechtert werden. Ehrenamtliche Magistratsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Wahlzeit bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

 

Artikel 108. Die Senatsmitglieder können nicht gleichzeitig der [Stadtbürgerschaft] angehören.

Ist ein [Stadtbürgerschaftsmitglied] in den Senat gewählt und daraufhin gemäß Absatz 1 dieses Artikels aus der [Stadtbürgerschaft] ausgetreten, so hat es, wenn es von dem Amt eines Senatsmitgliedes zurücktritt, das Recht, wieder in die [Stadtbürgerschaft] als Mitglied einzutreten; wer an seiner Stelle aus der [Stadtbürgerschaft] auszuscheiden hat, bestimmt das Wahlgesetz. Das gleiche gilt, wenn ein Senatsmitglied in die Bürgerschaft gewählt, aber mit Rücksicht auf diesen Artikel nicht in die Bürgerschaft eingetreten ist, für den Fall seines späteren Rücktritts von dem Amte eine Senatsmitgliedes.

Art. 109.
 

§ 47. Wählbar zum Oberbürgermeister oder zum Magistratsmitglied ist, wer zu gemeindlichen Ehrenämtern wählbar ist. Für den Oberbürgermeister oder hauptamtliche Magistratsmitglieder ist der Wohnsitz in der Stadt jedoch nicht Voraussetzung der Wählbarkeit.

(2) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung dürfen nicht gleichzeitig Magistratsmitglied sein. wird ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung später zum Magistratsmitglied gewählt, so scheidet es damit aus seiner Tätigkeit als Mitglied der Stadtverordnetenversammlung aus.

(3) Oberbürgermeister und Magistratsmitglieder dürfen miteinander nicht verehelicht oder bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sein. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Entsteht die Ehre oder Schwägerschaft im Laufe der Amtszeit, so hat einer der Beteiligten auszuscheiden. Ist einer der Beteiligten Oberbürgermeister, so scheidet der andere aus. Ist einer der Beteiligten hauptamtlich, der andere ehrenamtlich tätig, so scheidet dieser aus. Im übrigen scheidet, wenn sich die beteiligten nicht einigen, der an Lebensalter jüngere aus.

 

Art. 109. Artikel 110. Der Senat [als Stadtregierung] oder ein Mitglied des Senats [das mit Aufgaben der Stadtregierung beauftragt ist,] hat zurückzutreten, wenn die [Stadtbürgerschaft] ihm durch ausdrücklichen Beschluß ihr Vertrauen entzieht.

Ein Antrag, dem Senat oder einem Mitgliede des Senats das Vertrauen zu entziehen, muß von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl der [Stadtbürgerschaft] gestellt und mindestens eine Woche vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen [Stadtbürgerschaftsmitgliedern] und dem Senat mitgeteilt werden.

Der Beschluß auf Entziehung des Vertrauens kommt nur zustande, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmt. Er wird rechtswirksam, wenn die [Stadtbürgerschaft] einen neuen Senat oder ein neues Mitglied des Senats gewählt oder ein Gesetz beschlossen hat, durch das die Zahl der Mitglieder entsprechend herabgesetzt wird.

Wenn sich ein Mitglied des Senats beharrlich weigert, den ihm gesetzlich oder nach der Geschäftsordnung obliegenden Verbindlichkeiten nachzukommen oder der Pflicht zur Geheimhaltung zuwiderhandelt oder die dem Senat oder seiner Stellung schuldige Achtung gröblich verletzt, so kann ihm auf Antrag des Senats durch Beschluß der [Stadtbürgerschaft] die Mitgliedschaft im Senat entzogen werden.

 

 

Artikel 111. Die Mitglieder des Senats [, wenn sie gleichzeitig Mitglieder der Landesregierung sind,] können wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung auf Beschluß der Bürgerschaft vor dem Staatsgerichtshof angeklagt werden.

Der Beschluß kommt nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden, mindestens aber die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmen.

Art. 112.
 

 

Art. 123. Artikel 124. Der Senat erläßt die zur Ausführung eines [Ortsgesetzes] erforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen, soweit durch [Ortsgesetz] nichts anderes bestimmt ist.

 

§ 48. (1) Der Magistrat hat als Stadtverwaltungsbehörde insbesondere:
1. die Gesetze und Verordnungen sowie die Verfügungen der Aufsichtsbehörde durchzuführen.
2. die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten und durchzuführen,
3. die öffentlichen Einrichtungen der Stadt zu verwalten,
4. die Einkünfte der Stadt zu bewirtschaften, die auf dem Haushaltsplan und den besonderen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung beruhenden Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen,
5. das Eigentum der Stadt zu verwalten und ihre Rechte zu wahren,
6. die städtischen beamten im Einvernehmen mit der Stadtverordnetenversammlung anzustellen und zu beaufsichtigen (vorbehaltlich der Bestimmungen des § 88, Abs. 2)
7. die Urkunden und Akten der Stadt aufzubewahren,
8. im Namen der Stadt mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln und den Schriftwechsel zu führen.
  Der Oberbürgermeister vertritt unter der Bezeichnung des Magistrats die Stadt nach außen und in Prozessen. Er vollzieht die Urschrift und Ausfertigung der Gemeindeurkunden; Erklärungen durch die die Stadt verpflichtet werden soll bedürfen der schriftlichen Form. Sie sind unter der Bezeichnung des Magistrats durch den Oberbürgermeister oder seinen Stellvertreter handschriftlich zu vollziehen. Sind beide verhindert, so bestellt der Magistrat aus seiner Mitte einen zeichnungsberechtigten Stellvertreter. Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Stadt geldlich nicht von erheblicher Bedeutung sind.
9. die städtischen Abgaben und Dienste nach den Gesetzen und Beschlüssen auf die Verpflichteten zu verteilen und die Beitreibung zu bewirken.

 

Artikel 125. [kommt für die Stadt Bremen nicht zur Anwendung, weil ein städtischer Volksentscheid 1947 nicht vorgesehen war, deshalb konnte die Stadtbürgerschaft mit einfacher Mehrheit über Verfassungsänderungen entscheiden]

Art. 126.
 

§ 35. (1) Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters ist der Erste Beigeordnete. Die übrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters nur berufen, wenn der Erste Beigeordnete verhindert ist. Die Reihenfolge richtet sich nach ihrem Dienstalter als Beigeordnete der Gemeinde. Der Bürgermeister kann schriftlich eine andere Reihenfolge bestimmen.

(2) Die übrigen Beigeordneten vertreten den Bürgermeister in ihrem Arbeitsgebiet. Der Bürgermeister kann jede Angelegenheit an sich ziehen.

(3) Der Bürgermeister kann auch andere Beamte und Angestellte mit seiner Vertretung in bestimmten Angelegenheiten beauftragen sowie Beigeordnete ermächtigen, solche Aufträge in ihrem Arbeitsgebiet zu erteilen.

 

35. Die Gemeindebeamten sind berechtigt, diejenigen Geschäfte zu führen und diejenigen Zahlungen zu leisten, zu denen sie von dem Rat der Gemeinde ermächtigt sind. Sie können ferner die Leistung oder den Empfang von Zahlungen anordnen, soweit dies im Einklang mit der Haushaltssatzung und den Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung steht oder sie hierzu von dem Kämmerer auf Grund des § 91 ermächtigt sind.

 

Art. 113. Artikel 114. Zwei Mitglieder des [Stadtsenats] sind Bürgermeister[, soweit nicht die Landesregierung die Aufgaben der Stadtregierung in Bremen übernimmt].

Sie werden durch den [Stadtsenat] in geheimer Abstimmung gewählt. Gleichzeitig wählt der Senat einen der beiden Bürgermeister in geheimer Abstimmung zum Präsidenten des Senats. Außerdem kann der Senat, wenn sich seine Zusammensetzung ändert, eine Neuwahl der Bürgermeister und des Präsidenten beschließen.

Wiederwahl ist zulässig.

Wer die Wahl ablehnen oder das Amt des Präsidenten oder Bürgermeisters niederlegen will, bedarf dazu der Zustimmung des Senats.

 

§ 49. (1) Die Geschäftsführung des Magistrats ist eine kollegiale. Die Sitzungen des Magistrats sind nicht öffentlich. Der Magistrat kann nur beschließen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzers entscheidend.

(3) Den Vorsitz führt der Oberbürgermeister oder sein Stellvertreter.

(4) Beschlüsse des Magistrats, die das bestehende Recht verletzen, hat der Oberbürgermeister schriftlich zu beanstanden. Die Beanstandung ist schriftlich in Form einer begründeten Darlegung dem Magistrat bei seinem nächsten Zusammentritt mitzuteilen; sie hat aufschiebende Wirkung. Über die Rechtmäßigkeit der Beanstandung entscheidet in diesen Fällen auf Antrag des Magistrats der Senat.

(5) Im übrigen wird die Geschäftsführung des Magistrats durch eine Geschäftsordnung geregelt.

 

  36. Der Rat der Gemeinde kann einen Gemeinderat zum Stellvertreter des Bürgermeisters berufen, er kann die Berufung zurücknehmen oder abändern. Gemeinderäte dürfen in diesem Fall nicht mehr als die gewöhnliche Aufwandsentschädigung erhalten.

 

Artikel 115. Der Präsident des Senats wird zunächst durch den anderen Bürgermeister und erforderlichenfalls durch ein anderes, von ihm dazu bestimmtes Mitglied des Senats vertreten.

Der Präsident des Senats hat die Leitung der Geschäfte des Senats; er hat für den ordnungsmäßigen Geschäftsgang Sorge zu tragen sowie für die gehörige Ausführung der von den einzelnen Mitgliedern des Senats wahrzunehmenden Geschäfte.

Von allen an ihn für den Senat gelangenden Eingaben muß er dem Senat in der nächsten Versammlung Mitteilung machen.

 

 

 

 

 

 

§ 50. (1) Der Oberbürgermeister leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der Verwaltung.

(2) In Fällen, in denen die vorherige Beschlußfassung durch den Magistrat infolge der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit nicht möglich ist, kann der Oberbürgermeister die dem Magistrat obliegenden Geschäfte vorläufig allein besorgen, er hat dem Magistrat hierüber in der nächsten Sitzung zu berichten und seine Bestätigung einzuholen.

(3) Der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Stadt.

§ 51.
 

   

Artikel 116. Jedes Mitglied des Senats hat das Recht, die Beratung und Beschlußfassung über einen Gegenstand zu beantragen.

 

Artikel 117. Zu einem Beschluß des Senats ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Bei Beratung und Entscheidung über Beschwerden, die beim Senat über Verfügungen oder Unterlassungen der mit einzelnen Geschäftszweigen beauftragten Mitglieder erhoben werden, dürfen die dabei beteiligten Mitglieder nicht zugegen sein.

 

§ 36. (1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde.

(2) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der schriftlichen Form. Sie sind unter der Amtsbezeichnung des Bürgermeisters handschriftlich zu unterzeichnen. Im Falle der Vertretung des Bürgermeisters muß die Erklärung durch zwei vertretungsberechtigte Beamte oder Angestellte unterzeichnet sein.

siehe zu Abs. 2: § 3 der 2. Durchführungsverordnung vom 25. März 1936 (RGBl. I. S. 278).

 

37. I. Der Rat der Gemeinde vertritt die Gemeinde. Der Bürgermeister hat überall in der Gemeinde das Recht des Vortritts.

II. Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der schriftlichen Form. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter, sowie von einem weiteren Gemeinderat unterzeichnet sind. Die Unterzeichnung durch einen weiteren Gemeinderat kann unterbleiben, wenn die Gemeindeverfassung dies vorsieht.

 

Artikel 118. Der Senat führt die Verwaltung nach den Gesetzen und den von der Bürgerschaft gegebenen Richtlinien. Er vertritt die Freie Hansestadt Bremen nach außen. Zur Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen für die Freie Hansestadt Bremen ist der Präsident des Senats oder sein Stellvertreter ermächtigt.

Der Senat ist Dienstvorgesetzter aller im Dienste der Freien Hansestadt Bremen stehenden Personen, er stellt sie ein und entläßt sie. Dabei hat er den Stellenplan zu beachten.

Der Senat kann seine Befugnisse nach Absatz 1 und 2 ganz oder teilweise auf seine Mitglieder übertragen.

Zur Übernahme des ihm übertragenen Geschäfts ist regelmäßig jedes Mitglied verpflichtet.

Bei Verhinderung einzelner Mitglieder ist eine Vertretung durch andere Mitglieder des Senats zulässig.

Art. 119.
 

§ 37. Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter aller Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde. Er stellt sie an und entläßt sie; bei der Anstellung ist der Stellenplan einzuhalten. Rechte des Staates bei der Anstellung und Entlassung von Beamten und Angestellten, die sich aus anderen Gesetzen ergeben, bleiben unberührt.

 

siehe hier aber § 34 Abs. V.
    § 39. § 40. (1) Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung sind vom Magistrat auszuführen.

(2) Beschlüsse, die
a) Die Durchführung der Geschäftsordnung,
b) die Geltendmachung von Ansprüchen der Stadt gegen den Magistrat,
c ) die Amtsführung des Magistrats
betreffen, führt die Stadtverordnetenversammlung selbst aus. Sie wählt zu diesem Zweck gegebenenfalls einen besonderen Vertreter.

§ 41.
 

   

Art. 119. Artikel 120. Die Mitglieder des Senats tragen nach einer vom Senat zu beschließenden Geschäftsverteilung die Verantwortung für die einzelnen Verwaltungsbehörden und Ämter. Sie sind innerhalb ihres Geschäftsbereichs befugt, die [Stadt] Bremen zu vertreten. Sie haben dem Senat zur Beschlußfassung zu unterbreiten:
1. alle an die [Stadtbürgerschaft] zu richtenden Anträge des Senats,
2. Angelegenheiten, für die [Stadtverfassung] oder [Ortsgesetze] die Entscheidung des Präsidenten des Senats [als Bürgermeister der Stadt Bremen] oder des Senats vorschreiben,
3. Angelegenheiten, die für die gesamte Verwaltung von Bedeutung sind,
4. Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Verwaltungsbehörden oder Ämter berühren.

 

 
      § 50. § 51. Der Magistrat hat jährlich vor der Festsetzung der Haushaltssatzung in öffentlicher Sitzung der Stadtverordnetenversammlung über die Verwaltung und den Stand der Stadtangelegenheiten zu berichten. Tag und Stunde dieser Sitzung werden wenigstens zwei Tage vorher öffentlich bekanntgemacht.

3. Abschnitt.
 

    Artikel 121. [findet auf den Stadtsenat keine Anwendung]

Art. 122.
 

 

§ 38. Für hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete gelten die §§ 25 und 26 entsprechend.

 

38. Das Amt eines Bürgermeisters und seines Stellvertreters darf in keinem Falle durch einen Berufsbeamten verwaltet werden.

 

   

§ 39. (1) In Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern sind Bürgermeister und Beigeordnete ehrenamtlich tätig. Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß die Stelle des Bürgermeisters oder eines Beigeordneten hauptamtlich verwaltet wird

(2) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern muß die Stelle des Bürgermeisters oder eines Beigeordneten hauptamtlich verwaltet werden. Die Hauptsatzung bestimmt, welche Stelle außerdem hauptamtlich verwaltet werden.

 

39. I. In Gemeinden unter 500 Einwohner kann das Amt eines Hauptgemeindebeamten ehrenamtlich verwaltet werden. Es kann auch durch einen Berufsbeamten nebenamtlich verwaltet werden.

II. In Gemeinden mit einer Einwohnerschaft von 500 bis ausschließlich 2000 Einwohnern muß das Amt des Hauptgemeindebeamten von einem Berufsbeamten hauptamtlich oder nebenamtlich verwaltet werden.

III. In Gemeinden mit 2000 Einwohnern und darüber muß das Amt des Hauptgemeindebeamten von einem Berufsbeamten hauptamtlich verwaltet werden.

 

   

§ 40. In Stadtkreisen muß der Bürgermeister oder der Erste Beigeordnete hauptamtlich angestellt sein und die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Die Hauptsatzung kann auch für andere hauptamtlich verwaltete Stellen, insbesondere für die Stelle des Stadtkämmerers, eine besondere Vorbildung vorschreiben.

 

40. I. In Gemeinden unter 2000 Einwohnern darf das Amt eines Gemeindekämmerers nicht von einem Berufsbeamten verwaltet werden. Dies bezieht sich nicht auf Stadtkreise.

II. In Gemeinden mit 2000 bis ausschließlich 10.000 Einwohnern kann das Amt eines Gemeindekämmerers von einem berufsbeamtenhauptamtlich oder nebenamtlich verwaltet werden.

III. In Gemeinde mit 10.000 Einwohnern und darüber müssen alle Gemeindebeamten, der Gemeindekämmerer eingeschlossen, hauptamtlich angestellte Berufsbeamte sein.

 

   
  41. I. Das Amt eines Hauptgemeindebeamten und eines Kämmerers darf unter keinen Umständen mit ein und derselben Person oder mit Personen besetzt werden, die zueinander in dem Verhältnis von Gesellschaftern einer Handelsgesellschaft oder im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer stehen.

II. Gemeinderäte dürfen unter keinen Umständen eine bezahlte Stellung in der Gemeinde bekleiden; in kleinen Gemeinde können Gemeinderäte ehrenamtliche Gemeindebeamte sein.

 

   

§ 41. (1) Die Stellen hauptamtlicher Bürgermeister und Beigeordneter sind vor der Besetzung von der Gemeinde öffentlich auszuschreiben. Die bei der Gemeinde eingegangenen Bewerbungen sind dem Beauftragten der NSDAP zuzuleiten. Dieser schlägt nach Beratung mit den Gemeinderäten in nicht öffentlicher Sitzung drei Bewerber vor. Bei Stellen von Beigeordneten hat er vorher dem Bürgermeister Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Der Beauftragte der NSDAP übermittelt seine Vorschläge mit allen Bewerbungen
1. bei Stellen von Bürgermeistern, Ersten Beigeordneten und Stadtkämmerern in Stadtkreisen mit mehr als 100 000 Einwohnern durch die Aufsichtsbehörde dem Reichsminister des Innern,
2. bei Stellen anderer Beigeordneter in Stadtkreisen mit mehr als 100 000 Einwohnern und bei Stellen von Bürgermeistern und Beigeordneten in den übrigen Stadtkreisen durch die Aufsichtsbehörde dem Reichsstatthalter,
3. bei Stellen von Bürgermeistern und Beigeordneten in kreisangehörigen Städten durch die Aufsichtsbehörde der oberen Aufsichtsbehörde, in den übrigen Gemeinden der Aufsichtsbehörden.

(3) Erklärt sich die nach Abs. 2 zuständige Behörde mit der Berufung eines der vorgeschlagenen Bewerber einverstanden, so beruft sie den Bewerber, den die Gemeinde zu ernennen hat. Andernfalls sind neue Vorschläge einzureichen. Erklärt sich die zuständige Behörde auch mit diesen Vorschlägen nicht einverstanden, so beruft sie den Bewerber, den die Gemeinde zu ernennen hat. Das gleiche gilt, wenn innerhalb einer von der zuständigen Behörde bestimmten Frist ein Vorschlag nicht gemacht wird.

(4) Stellen ehrenamtlicher Bürgermeister und Beigeordneter brauchen nicht ausgeschrieben zu werden. Auch für hauptamtliche Stellen kann die nach Abs. 2 zuständige Behörde zulassen, daß die Ausschreibung unterbleibt. Im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Bis zur Erklärung des Einverständnisses der nach Abs. 2 zuständigen Behörde ist über die Vorschläge Verschwiegenheit zu wahren.

 

42. Bürgermeister und Gemeinderäte werden, soweit die Bestimmungen des § 120 nicht ein anderes vorsehen, von der Militärregierung ernannt.

Durch die Verordnung Nr. 31 wurde der § 42 hinsichtlich der Gemeinderäte gestrichen, da diese mit dem Wahltag 15. September 1946 bzw. 13. Oktober 1946 als Vertreter der Gemeinde gewählt wurden. Da jedoch für den Bürgermeister Wahlbestimmungen fehlten, wurde dieser (wohl aus der Zahl der gewählten Vertreter) weiterhin von der Militärregierung ernannt, obwohl dieser nur Vorsitzender des Gemeinderats war.

 

   

§ 42. (1) Bürgermeister und Beigeordnete können nicht sein
1. besoldete Beamte des Staates, einer Gemeinde oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts,
2. Angestellte und Arbeiter der Gemeinde,
3. Angestellte und Arbeiter von Gesellschaften und Vereinigungen, an denen die Gemeinde maßgebend beteiligt ist,
4. Angestellte von öffentlichen Krankenkassen,
5. Geistliche.

(2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die in den Nrn. 1 bis 4 genannten Beamten, Angestellten und Arbeiter bei der Berufung zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Beigeordneten bis zur Unwiderruflichkeit ihrer Berufung (§ 45) beurlaubt sind. Auch kann die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise die Berufung dieser Beamten, Angestellten und Arbeiter zu ehrenamtlichen Beigeordneten zulassen.

siehe hierzu den § 1 der 3. Durchführungsverordnung vom 30. März 1937 (RGBl. I. S. 428).

 

43. Hauptamtlich angestellte Gemeindebeamte dürfen in keiner anderen nebenamtlichen Anstellung verbleiben oder eine solche annehmen, aktive politische Betätigung ist ihnen innerhalb des Gemeindebezirks nicht gestattet.

 

Art. 112. Artikel 113. Mit dem Amt eines Senatsmitgliedes ist die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar. Der Senat kann Senatsmitgliedern die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten.

Die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen dürfen Senatsmitglieder nur mit besonderer Genehmigung des Senats annehmen. Einer solchen Genehmigung bedarf es auch, wenn sie nach ihrem Eintritt in den Senat in dem Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer der erwähnten Unternehmungen bleiben wollen. Die erteilte Genehmigung ist dem Präsidenten der Bürgerschaft anzuzeigen.

Art. 114.
 

 

§ 43. (1) Bürgermeister und Beigeordnete dürfen miteinander nicht bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sein. In Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.

(2) Entsteht die Verwandtschaft oder Schwägerschaft im Laufe der Amtszeit, so hat einer der Beteiligten auszuscheiden. Ist einer der Beteiligten hauptamtlicher Bürgermeister, so scheidet der andere aus. Ist einer der Beteiligten hauptamtlich, der andere ehrenamtlich, so scheidet dieser aus. Im übrigen scheidet, wenn sich die Beteiligten nicht einigen, der an Lebensalter jüngere aus.

 

44. Bürgermeister und Hauptgemeindebeamten dürfen nicht bis zum zweiten Grade verwand oder verschwägert sein; in Gemeinden von weniger als 1000 Einwohnern kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen.

 

   

§ 44. (1) Hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete werden auf zwölf Jahre berufen. Sie sind verpflichtet, das Amt jeweils weitere zwölf Jahre zu führen, es sei denn, daß die Wiederberufung unter ungünstigeren Bedingungen erfolgen soll. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so sind sie mit dem Ablauf ihrer Amtszeit zu entlassen.

(2) Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete auf Lebenszeit wiederberufen werden.

(3) Ehrenamtliche Bürgermeister und Beigeordnete werden auf sechs Jahre berufen. Sie bleiben bis zum Amtsantritt des Nachfolgers im Amt. Wiederberufung ist zulässig.

 

45. I. Die Amtsdauer eines Gemeinderats ist drei Jahre vom Tage seiner Ernennung gerechnet; die Amtsdauer eines Bürgermeisters ist ein Jahr. Diese Vorschrift gilt unbeschadet der Vorschrift in § 6, I., dieser Verordnung.

II. In Gemeinden von weniger als 2000 Einwohnern darf niemand das Amt eines Gemeinderats auf die Dauer von mehr als drei Amtsperioden bekleiden. In anderen Gemeinden können Gemeinderäte bei Ende einer Amtsperiode für eine weitere Amtsperiode ohne Rücksicht auf die Dauer früherer Amtsperiode wieder bestellt werden, soweit nicht in § 55 ein anderes bestimmt ist.

III. Bürgermeister können bei Beendigung einer Amtszeit für eine weitere Amtszeit berufen werden, sofern sie als Gemeinderat wieder berufen werden oder ihre Amtsdauer als Gemeinderat noch nicht abgelaufen ist. In keinem Falle darf das Amt eines Bürgermeisters fortlaufend länger als drei Jahre bekleidet werden. Wer das Amt eines Bürgermeisters fortlaufend drei Jahre lang bekleidet hat, kann erst nach einer Zwischenzeit von drei Jahren zum Bürgermeister wiederberufen werden. Diese Vorschrift gilt unbeschadet der im folgenden Absatz enthaltenen Vorschriften.

IV. Scheidet ein Bürgermeister durch Tod, Amtsniederlegung oder Abberufung vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amte, so gilt der Rest seiner Amtszeit als die Amtszeit des an seine Stelle tretenden Bürgermeisters. Der Rest der Amtszeit ist bei der Berechnung der fortlaufenden Amtszeiten von drei Jahren gemäß den Vorschriften des vorangehenden Absatzes außer acht zu lassen.

V, Bürgermeister bleiben während ihrer Amtsdauer Mitglied des Rates der Gemeinde ohne Rücksicht darauf, ob die Amtsdauer als Gemeinderat fortbesteht.

 

   

§ 45. (1) Die nach § 41 Abs. 2 zuständige Behörde kann die Berufung zum Bürgermeister und Beigeordneten bis zum Ablauf des ersten Amtsjahres zurücknehmen. Hierzu bedarf es im Falle des § 41 Abs. 2 Nr. 1 der Anhörung des Reichsstatthalters und im Falle des § 41 Abs. 2 Nr. 3 des Einvernehmens mit dem Beauftragten der NSDAP; kommt kein Einvernehmen zustande, so entscheidet der Reichsstatthalter.

(2) Die zuständige Behörde kann schon vor Ablauf des ersten Amtsjahres auf die Zurücknahme der Berufung verzichten.

(3) Der Reichsminister des Innern kann durch Verordnung die rechtlichen Folgen im Falle der Zurücknahme der Berufung zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Beigeordneten regeln. Er kann dabei vorschrieben, daß Bürgermeister und Beigeordnete, die vor ihrer Berufung als Beamte im Dienste des Staates, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes standen, bei Zurücknahme der Berufung in ihr früheres Dienstverhältnis zu übernehmen sind, sofern nicht Gründe vorliegen, die auch sonst der Ernennung eines Beamten entgegenstehen.

 

     

§ 46. Die Bürgermeister werden vor dem Amtsantritt von der Aufsichtsbehörde, die Beigeordneten von dem Bürgermeister vereidigt.

 

46. Bürgermeister und sonstige Gemeinderäte werden vor Amtsantritt von der Militärregierung vereidigt. Gemeindebeamte werden vom Bürgermeister oder seinem Stellvertreter in Gegenwart mindestens eines anderen Gemeinderats vereidigt.

 

Art. 108. Artikel 109. Beim Amtsantritt leisten die Mitglieder des Senats vor der Bürgerschaft den Eid auf die Verfassung.

Art. 110.
 

 

§ 47. Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß der Bürgermeister, die Beigeordneten und Gemeinderäte bei feierlichen Anlässen eine Amtstracht oder ein Amtszeichen tragen.

 

47. ´Die Gemeindeverfassung kann bestimmen, daß der Bürgermeister und die anderen Gemeinderäte bei feierlichen Anlässen eine Amtstracht oder Amtsabzeichen tragen müssen.

 

   

Art. 126.
4. Abschnitt
Verwaltung

 

 
   

Artikel 127. Die Verwaltungsbehörden und Ämter werden nach Richtlinien und Weisungen des zuständigen Senators von fachlich geeigneten Personen geleitet.

 

 
    Artikel 128. [findet keine Anwendung]

 

 
   

Artikel 129. Für Angelegenheiten der verschiedenen Verwaltungszweige kann die Bürgerschaft gemäß Artikel 105 ständige Ausschüsse (Deputationen) einsetzen. Das Nähere wird durch ein [Ortsgesetz] bestimmt.

Art. 131.
 

 

Zweiter. Abschnitt
Gemeinderäte
 

     

§ 48. (1) Die Gemeinderäte haben die Aufgabe, die dauernde Fühlung der Verwaltung der Gemeinde mit allen Schichten der Bürgerschaft zu sichern. Sie haben den Bürgermeister eigenverantwortlich zu beraten und seinen Maßnahmen in der Bevölkerung Verständnis zu verschaffen. Sie haben bei ihrer Tätigkeit ausschließlich das Gemeinwohl zu wahren und zu fördern.

(2) In Städten führen die Gemeinderäte die Amtsbezeichnung Ratsherr.

 

     

§ 49. Die Hauptsatzung bestimmt die Zahl der Gemeinderäte. Die Höchstzahl der Gemeinderäte beträgt in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zwölf, in den übrigen kreisangehörigen Gemeinden vierundzwanzig, in den Stadtkreisen sechsunddreißig.

 

48. I. Die Gemeindeverfassung bestimmt die Zahl der Gemeinderäte. In Stadtkreisen werden die Gemeinderäte Ratsherren genannt.

II. ... 48 Abs. 2.

...

Artikel 75. Die [Stadtbürgerschaft] besteht  [gemäß Art. 145] aus [achtzig] Mitgliedern, die auf vier Jahre in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz.

Durch [Ortsgesetz] kann die Zahl der Mitglieder der [Stadtbürgerschaft] anders festgesetzt werden.

Auf Wahlvorschläge, für die weniger als fünf vom Hundert der Stimmen [...] abgegeben werden, entfallen keine Sitze.

Gewählt wird innerhalb des letzten Monats der Wahlperiode der vorhergehenden [Stadtbürgerschaft].

Der Wahltag muß ein Sonntag oder allgemeiner öffentlicher Ruhetag sein.

Art. 76. 
 

§ 25. § 26. Die Stadtverordnetenversammlung besteht aus 48 von den Bürgern gewählten Mitgliedern. Der Oberbürgermeister und die übrigen Magistratsmitglieder können an den Sitzungen der Stadtverordneten mit beratender Stimme teilnehmen; sie sind zu jeder Sitzung einzuladen. Der Oberbürgermeister und die übrigen Magistratsmitglieder können in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung jederzeit das Wort verlangen.

 

§ 50. Der Beauftragte der NSDAP ist nicht Gemeinderat. Er kann an den Beratungen des Bürgermeisters mit den Gemeinderäten teilnehmen, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, bei denen ihm das Gesetz eine Mitwirkung einräumt (§ 33 Abs. 1); er ist zu diesen Beratungen zu lasen.

 

   

§ 51. (1) Der Beauftragte der NSDAP beruft im Benehmen mit dem Bürgermeister die Gemeinderäte. Bei der Berufung hat er auf nationale Zuverlässigkeit, Eignung und Leumund zu achten und Persönlichkeiten zu berücksichtigen, deren Wirkungskreis der Gemeinde ihre besondere Eigenart oder Bedeutung gibt oder das gemeindliche Leben wesentlich beeinflußt.

(2) Beamte, Angestellte und Arbeiter der Gemeinde und Beamte der Aufsichtsbehörde können nicht als Gemeinderäte berufen werden. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

 

  § 27. (1) Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung werden von den wahlberechtigten Bürgern in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl auf die Dauer von 4 Jahren nach den Grundsätzen des Verhältniswahlsystems gewählt. Die näheren Vorschriften hierzu trifft das Wahlgesetz.

(2) Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Stadtverordneten ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neu gewählten Stadtverordneten weiter aus.

(3) Scheidet ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung vor Ablauf der Wahlzeit aus seiner Tätigkeit aus, so tritt an seine Stelle für den Rest der Wahlzeit der nach den Vorschriften des Wahlgesetzes zu bestimmende Ersatzmann.

§ 28.
 

§ 52. (1) Die Gemeinderäte werden auf sechs Jahre berufen. Ausscheidende Gemeinderäte können wiederberufen werden.

(2) Scheidet ein Gemeinderat vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird für deren Rest ein Ersatzmann berufen.

 

siehe hier bei § 45 Abs. 1.

§ 53. Die Gemeinderäte bekleiden ein Ehrenamt. Der Bürgermeister verpflichtet sie auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben und vereidigt sie.

 

48. I. ... 48 Abs. 1.

II. Gemeinderäte, die während ihrer Amtsdauer die gemäß dem zweiten Teil dieses Gesetzes erforderlichen Amtsbefähigung verlieren, haben unverzüglich ihr Amt niederzulegen, soweit die Militärregierung nicht im Einzelfalle etwas anderes bestimmt.
 

   

§ 54. Gemeinderäte, bei denen die Voraussetzungen des § 61 nicht oder nicht mehr gegeben sind, scheiden aus. Die Entscheidung trifft die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Beauftragten der NSDAP; kommt kein Einvernehmen zustande, so entscheidet der Reichsstatthalter.

 

III. Unbeschadet der Vorschriften im vorangehenden Absatz und in § 55 bedarf ein Gemeinderat zur Niederlegung seines Amtes
a) der Zustimmung des Rats, die im Wege der Abstimmung in einer Ratsversammlung zu geben und im Protokoll zu beurkunden ist und
b) der Zustimmung der Militärregierung.

IV. Unbesetzter Gemeinderatsstellen werden nach den Weisungen der Militärregierung besetzt.
 

   
  V. Verhandlungen des Rats der Gemeinde sind nicht deshalb als ordnungswidrig anzusehen, weil Gemeinderatsposten unbesetzt sind, es sei denn, daß mehr als ein Drittel der in der Gemeindeverfassung vorgesehenen Gemeinderatsposten unbesetzt ist.

 

   

§ 55. (1) Der Bürgermeister hat wichtige Angelegenheiten der Gemeinde mit den Gemeinderäten zu beraten. Er muß ihnen Gelegenheit zur Äußerung geben vor
1. Änderung der Gemeindegrenzen,
2. Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnungen,
3. Aberkennung des Bürgerrechts,
4. Erlaß, Änderung und Aufhebung von Satzungen,
5. Festsetzung von Abgaben und Tarife,
6. Übernahme neuer Aufgaben, für die eine gesetzliche Verpflichtung nicht besteht, besonders vor Errichtung und Erweiterung von öffentlichen Einrichtungen, Betrieben und wirtschaftlichen Unternehmen, sowie vor Beteiligung an solchen Unternehmen,
7. Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder Unternehmen, an denen die Gemeinde maßgebend beteiligt ist,
8. Verfügung über Gemeindevermögen, besonders vor Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, vor Schenkungen und Darlehenshingaben, soweit es sich nicht ihrer Natur nach um regelmäßig wiederkehrende Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
9. Umwandlungen von Gemeindegliedervermögen in freies Gemeindevermögen, Veränderungen der Nutzungsrechte am Gemeindegliedervermögen,
10. Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Abschluß von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, die geldlich von unerheblicher Bedeutung sind,
11. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten,
12. über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie vor Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten der Gemeinde entstehen können, für die keine Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind, soweit sie nicht geringfügig sind,
13. Führung eines Rechtsstreits von größerer Bedeutung.

(2) Duldet die Angelegenheit keinen Aufschub, so kann der Bürgermeister von der Beratung absehen; er hat den Gemeinderäten bei der nächsten Beratung die Art der Erledigung mitzuteilen.

 

  siehe hier aber Art. 101 der Landesverfassung. . siehe hier aber § 25. .
   

Art. 84. Artikel 85. Ein Mitglied der Bürgerschaft, das sein Amt ausnutzt, um sich oder anderen persönliche Vorteile zu verschaffen, oder das sich beharrlich weigert, die ihm als Bürgerschaftsmitglied obliegenden Geschäfte zu erfüllen, oder das der Pflicht der Verschwiegenheit zuwiderhandelt, kann durch Beschluß der Bürgerschaft ausgeschlossen werden. Ein Antrag auf Ausschließung muß von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft ausgehen; er ist an den Geschäftsordnungsausschuß zur Untersuchung und Berichterstattung zu verweisen. Der Betroffene kann nach Berichterstattung des Geschäftsordnungsausschusses in der Versammlung selbst oder durch ein anderes Mitglied Erklärungen abgeben. Zur Beschlußfassung bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder oder, falls weniger, jedoch mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind, der Einstimmigkeit.

Bei grober Ungebühr oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften kann ein Mitglied der Bürgerschaft von einer oder mehreren, höchstens drei Sitzungen durch Beschluß der Bürgerschaft ausgeschlossen werden.

Art. 86.
 

§ 37. § 38. (1) In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, daß durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung einem Mitglied bei grober Ungebühr oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Bestimmungen die auf den  Sitzungstag entfallenden Ersatzgelder und sonstigen Vergünstigungen entzogen werden, und sonstigen Vergünstigungen entzogen werden, und es für eine oder mehrere, höchstens für drei Sitzungen aus der Versammlung ausgeschlossen wird. Gegen den Beschluß auf Ausschluß der Versammlung steht dem Mitglied binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Enthält die Geschäftsordnung eine Bestimmung gemäß Abs. 1, Satz 1, so kann der Stadtverordnetenvorsteher, falls er dies für erforderlich hält, selbst den sofortigen Ausschluß des Mitgliedes vorläufig verhängen und durchführen. Die Maßnahme bedarf nach ihrer Durchführung der Bestätigung durch die Stadtverordnetenversammlung. Die Vorschriften des Abs. (1), Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

 

   

Art. 93.Artikel 94. Kein Mitglied der [Stadtbürgerschaft, als Mitglied der] Bürgerschaft darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seiner Abgeordnetentätigkeit getanen Äußerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Bürgerschaft zur Verantwortung gezogen werden.

 

 
   

Artikel 95. Kein Mitglied der [Stadtbürgerschaft, als Mitglied der] Bürgerschaft kann ohne Genehmigung der Bürgerschaft während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß das Mitglied bei Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen ist.

Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung der Abgeordnetentätigkeit beeinträchtigt.

Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der [Stadtbürgerschaft, als Mitglied der] Bürgerschaft und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit ist auf Verlangen der Bürgerschaft für die Dauer der Sitzungsperiode zu unterbrechen.

Für ein Mitglied, das wegen einer ihm als verantwortlichen Schriftleiter einer Zeitung oder Zeitschrift vorgeworfenen strafbaren Handlung verfolgt werden soll, gelten diese Bestimmungen nicht.

 

 
   

Artikel 96. Die Mitglieder der  [Stadtbürgerschaft, als Mitglied der]Bürgerschaft sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordneten Tatsachen anvertrauen, oder denen sie in Ausübung ihres Abgeordnetenberufes solche anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Auch in Beziehung auf Beschlagnahme von Schriftstücken stehen sie den Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben.

Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen der Bürgerschaft nur mit Zustimmung des Präsidenten der Bürgerschaft vorgenommen werden.

 

 
   

Artikel 97. Die Mitglieder der  [Stadtbürgerschaft, als Mitglied der]Bürgerschaft bedürfen zur Ausübung ihrer Abgeordnetentätigkeit keines Urlaubs.

 

 
   

Artikel 98. Dem Senat sind Zeit und Tagesordnung jeder [Stadtbürgerschaftssitzung] und tunlichst auch aller Ausschußsitzungen rechtzeitig vorher mitzuteilen.

Die [Stadtbürgerschaft] und ihre Ausschüsse können bei einzelnen Verhandlungsgegenständen die Anwesenheit von Vertretern des Senats verlangen.

Die Mitglieder des Senats und die vom Senat bestellten Vertreter haben zu den Sitzungen der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse Zutritt.

Art. 99.
 

siehe hierzu § 37.
   

Art. 102. Artikel 103. Von allen Beschlüssen der Bürgerschaft wird dem Senat eine amtliche Ausfertigung zugestellt.

 

§ 38.  § 39. (1) Der Magistrat muß einem Beschluß der Stadtverordnetenversammlung widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß der Beschluß das bestehende Recht verletzt. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, die Angelegenheit muß in einer neuen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung binnen 8 Tagen erneut zum Beschluß gestellt werden.

(2) Verbleibt der Magistrat dabei, daß auch der neue Beschluß das bestehende Recht verletzt, so hat er ihm die Ausführung zu versagen. Die Beanstandung ist schriftlich in Form einer begründeten Darlegung der Stadtverordnetenversammlung bei ihrem nächsten Zusammentritt mitzuteilen; sieh hat aufschiebende Wirkung. Der Stadtverordnetenversammlung steht binnen zwei Wochen nach dieser Mitteilung die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu.

§ 40. 
 

Artikel 104. Der Senat hat, abgesehen von dem Fall des Artikels 101 Absatz 2 das Recht, gegen Beschlüsse der [Stadtbürgerschaft] innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses unter Darlegung der Gründe Bedenken zu erheben. Alsdann ist die Beschlußfassung der [Stadtbürgerschaft] zu wiederholen. Beharrt die [Stadtbürgerschaft] auf ihrem Beschluß, so kommt er nur zustande, wenn ihm bei der abermaligen Beschlußfassung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl der [Stadtbürgerschaft] zugestimmt hat.

Art. 105.
 

Art. 118. Artikel 119. Der Senat darf keine Beschlüsse der [Stadtbürgerschaft] ausführen, die mit den Gesetzen nicht im Einklang stehen. Er darf auch keine Ausgaben anordnen oder irgendwelche Belastungen für die Freie Hansestadt Bremen übernehmen, für die eine ordnungsmäßige Deckung nicht vorhanden ist.

Art. 120.
 

       
 

2. Abschnitt.
Verhandlungen des Rats der Gemeinde.

 

   

§ 56. (1) Der Bürgermeister lädt die Gemeinderäte mit angemessener Frist zu den Beratungen und teilt die Beratungsgegenstände mit.

(2) Der Bürgermeister bestimmt jeweils, ob die Beratungen öffentlich oder nicht öffentlich sind. Die Tagesordnung öffentlicher Beratungen ist mit Ort und Stunde öffentlich bekanntzumachen.

(3) Die Beigeordneten nehmen an den Beratungen mit den Gemeinderäten teil. Der Bürgermeister kann Beamte und Angestellte der Gemeinde sowie Sachverständige zu den Beratungen zuziehen.

(4) Die Gemeinderäte müssen an den Beratungen teilnehmen, wenn sie nicht vom Bürgermeister beurlaubt sind.

 

49. I. Der Rat der Gemeinde hat seine erste Versammlung innerhalb eines Monats seit der Genehmigung der Gemeindeverfassung durch die Militärregierung gemäß § 3, Absatz 3, abzuhalten. Der Rat hat in dieser Versammlung zu bestimmen, wie oft und in welchen Zeitabständen Ratsversammlungen während des laufenden Rechnungsjahrs im Sinne des § 82 stattzufinden haben. Diese Versammlungen sind in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als drei Monaten abzuhalten. In allen künftigen Rechnungsjahren hat die erste Versammlung innerhalb eines Monats seit beginn des Rechnungsjahres stattzufinden. In dieser Versammlung hat der Rat der Gemeinde zu bestimmen, wie oft und in welchen Zeitabständen Versammlungen während des Rechnungsjahres stattzufinden haben; die Versammlungen sind in Abständen von nicht mehr als drei Monaten abzuhalten. Versammlungen, die gemäß den Bestimmungen dieses Paragraphen abgehalten werden, sind ordentliche Versammlungen. Alle sonstigen Versammlungen sind außerordentliche Versammlungen.

II. Der Rat der Gemeinde beschließt in seiner ersten ordentlichen Versammlung die Geschäftsordnung, die das Verfahren in ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen regelt. Die Geschäftsordnung hat alle Weisungen in Kraft zu setzen, die von der Militärregierung hinsichtlich des Verfahrens in den Ratsversammlungen gegeben werden. Die Vorschriften der Geschäftsordnung können vom Rat der Gemeinde in einer ordentlichen Versammlung abgeändert werden. Änderungen treten jedoch erst in Kraft, wenn sie von der Militärregierung genehmigt sind.

 

Art. 80. Artikel 81. Die Bürgerschaft tritt innerhalb eines Monats nach Ablauf der Wahlperiode der vorhergehenden Bürgerschaft zusammen. Sie wird erstmalig von dem Vorstand der vorhergehenden Bürgerschaft einberufen.

Art. 82.
 

siehe hier § 30.

Art. 85. Artikel 86. Die Bürgerschaft wählt für ihre Wahlperiode aus ihrer Mitte ihren Vorstand, der aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und drei Schriftführern besteht. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sind in der Regel die Fraktionen der Bürgerschaft nach ihrer Stärke zu berücksichtigen. Ändert sich während der Wahlperiode die Zusammensetzung der Fraktionen, so sind auf Antrag einer Fraktion Neuwahlen für die Stellen des Vorstandes vorzunehmen, die von der Änderung betroffen werden.

Zu solchen Anträgen sind alle Mitglieder der Bürgerschaft nach Maßgabe der Geschäftsordnung berechtigt.

Art. 87.
 

§ 28. § 29. Die Stadtverordnetenversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung unter der Leitung eines Altersvorsitzenden aus ihrer Mitte ihren Vorstand. Dieser besteht aus dem Vorsitzer (Stadtverordnetenvorsteher) und seinen zwei Stellvertretern als Beisitzer. Der Stadtverordnetenvorsteher wird vom Altersvorsitzenden, die übrigen Mitglieder werden vom Stadtverordneten-vorsteher eingeführt und durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet.

§ 30.
 

§ 57. (1) Der Bürgermeister eröffnet, leitet und schließt die Beratungen mit den Gemeinderäten. Er sorgt dafür, daß nur solche Angelegenheiten erörtert werden, die zum Aufgabengebiet der Gemeinde gehören.

(2) Er handhabt die Ordnung in den Beratungen und übt das Hausrecht aus. Auf sein Verlangen haben sich die einzelnen Gemeinderäte zu bestimmten Beratungsgegenständen zu äußern. Sie sind zur Äußerung verpflichtet, wenn ihre Meinung von der des Bürgermeisters abweicht. Eine Abstimmung der Gemeinderäte findet nicht statt.
 

Art. 91. Artikel 92. Der Präsident der Bürgerschaft eröffnet, leitet und schließt die Beratungen.

Ihm liegt die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowohl in der Versammlung selbst als auch unter den Zuhörern ob. Wird die Ruhe durch die Zuhörer gestört, so kann er ihre Entfernung veranlassen.

Der Präsident der Bürgerschaft verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der Bürgerschaft nach Maßgabe des Haushalts und vertritt die Freie Hansestadt Bremen in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Bürgerschaft.

Art. 93.
 

§ 35. § 36. Der Stadtverordnetenvorsteher leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen, handhabt die Ordnung in der Versammlung und übt das Hausrecht aus.

§ 37.
 

(3) Über den wesentlichen Inhalt der Beratungen ist eine Niederschrift zu fertigen. In der Niederschrift sind abweichende Äußerungen der Gemeinderäte aufzunehmen. Auch sonst ist jeder Gemeinderat berechtigt, seine Auffassung zur Niederschrift zu geben. Die Niederschrift wird von dem Bürgermeister und zwei von ihm bestimmten Gemeinderäten unterzeichnet.

 

50. Der Hauptgemeindebeamte, im Falle seiner Verhinderung der dienstälteste Gemeindebeamte hat allen Ratsversammlungen beizuwohnen; er hat kein Stimmrecht. Er hat das Protokoll zu führen und alle Beschlüsse des Rats darin zu beurkunden.

 

  siehe hier § 49. Abs. 2

Art. 105. Artikel 106. Die näheren Vorschriften über den Geschäftsgang der Bürgerschaft bleiben der Geschäftsordnung vorbehalten, die von der Bürgerschaft nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze festgestellt wird.

Titel III.
 

§ 43. § 44. Für die Geschäftsordnung der Ausschüsse gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung sinngemäß. 

2. Abschnitt.
 

  51. I. Der Hauptverwaltungsbeamte hat die Tagesordnung der Versammlung aufzustellen und eine Anzeige der Versammlung nebst der Tagesordnung den Gemeinderäten rechtzeitig vor dem Versammlungstermin zuzusenden. Der Hauptgemeindebeamte hat den Bürgermeister bei der Aufstellung der Tagesordnung zu Rate zu ziehen.

II. Der Hauptgemeindebeamte hat eine außerordentliche Ratsversammlung einzuberufen, sobald er hierzu schriftlich von dem Bürgermeister oder von mindestens einem Drittel der in der Gemeindeverfassung vorgesehenen Gesamtzahl der Gemeinderäte ersucht wird.

III. Erster Gegenstand der Tagesordnung einer jeden ordentlichen Ratsversammlung ist die Beratung des Protokolls der letzten ordentlichen Ratsvesammlung sowie der seitdem abgehaltenen außerordentlichen Ratsversammlungen. Die Versammlung darf zur Verhandlung weiterer Gegenstände erst schreiten, nachdem die Protokolle mit oder ohne Abänderung durch Versammlungsbeschluß genehmigt sind. Die genehmigten Protokolle sind von dem Vorsitzenden und einem weiteren Gemeinderat zu unterzeichnen.

 

Art. 98. Artikel 99. Anträge des Senats, die er als dringlich bezeichnet, sind vor allen anderen Gegenständen zur Verhandlung zu bringen.

 

§ 29. § 30. (1) Die Stadt-verordnetenversammlung wird erstmalig von dem bisherigen Stadtverordnetenvorsteher der bisherigen Stadtverordnetenversammlung, in allen übrigen Fällen von seinem Vorsitzer einberufen. Die erste Einberufung erfolgt innerhalb 14 Tagen nach der Neuwahl, im übrigen so oft es die Geschäftslage erfordert. Sie muß unverzüglich erfolgen, wenn es von 1/3 der Mitglieder oder vom Magistrat unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände verlangt wird.

(2) Die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung der Stadtverordnetenversammlung werden durch die Geschäftsordnung geregelt, soweit nicht in der Verfassung Vorschriften hierüber getroffen sind.

(3) Der Stadtverordneten-vorsteher setzt nach Beratung mit dem Oberbürgermeister die Tagesordnung fest.

(4) Tag und Stunde der ersten Sitzung sowie die Tagesordnung sind öffentlich bekanntzumachen.

§ 31.
 

Artikel 100. Jedes Mitglied der [Stadtbürgerschaft] ist mit Unterstützung von zehn Mitgliedern berechtigt, an den Senat Anfragen in öffentlichen Angelegenheiten zu richten. Die Anfragen sind binnen zwei Wochen zu beantworten.

Die Antwort erfolgt schriftlich, wenn nicht die [Stadtbürgerschaft] mündliche Beantwortung beschließt.

Art. 101.
 

Art. 86. Artikel 87. Anträge auf Beratung und Beschlußfassung über einen Gegenstand können, sofern sie nicht vom Senat ausgehen, nur aus der Mitte der Bürgerschaft gestellt werden.

Zu solchen Anträgen sind alle Mitglieder der Bürgerschaft nach Maßgabe der Geschäftsordnung berechtigt.

 

Artikel 88. Die Bürgerschaft hält ordentliche Sitzungen in den in der Geschäftsordnung festgelegten Zeitabständen ab, die jedoch in der Regel nicht länger als ein Monat sein dürfen.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn die Bürgerschaft es beschließt, wenn der Senat es unter Mitteilung des zu beratenden Gegenstandes für erforderlich hält, oder wenn wenigstens ein Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft schriftlich darauf anträgt.

Die Ladungen zu den Versammlungen der Bürgerschaft werden tunlichst schriftlich an jedes Mitglied besonders erlassen und zwar in der Regel eine Woche, in Ausnahmefällen mindestens zwei Tage vor der Versammlung.

 

   

Artikel 89. Zur Beschlußfähigkeit der Bürgerschaft ist eine Teilnahme der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. Jedoch sind alle Beschlüsse gültig, die gefaßt sind, ohne daß die Beschlußfähigkeit angezweifelt worden ist.

Ausnahmsweise kann auch bei Anwesenheit einer geringeren Zahl von Mitgliedern ein Beschluß gültig gefaßt werden, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes keinen Aufschub gestattet und dies bei der Ladung zu der Versammlung ausdrücklich angezeigt worden ist. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Senat beantragt, daß wegen Dringlichkeit des Gegenstandes diese Ausnahme eintritt.

 

§ 31. § 32. (1) Zur Beschlußfassung, auch zur Vornahme von Wahlen durch die Stadtverordnetenversammlung, ist die Anwesenheit von mehr als die Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich. Die Sitzung gilt als beschlußfähig, bis ihre Beschlußunfähigkeit festgestellt ist.

(2) Wird die Stadtverordnetenversammlung zum zweitenmal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so kann ausnahmsweise auch bei Anwesenheit einer geringeren Zahl von Mitgliedern ein gültiger Beschluß gefaßt werden, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes keinen Aufschub gestattet und dieses bei der Ladung zur Versammlung ausdrücklich angezeigt worden ist. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Magistrat beantragt, daß wegen der Dringlichkeit des Gegenstandes diese Ausnahme eintritt.

 

   

Artikel 90. Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, faßt die Bürgerschaft ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Versammlung anwesenden.

 

§ 33. (1) Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht.

(2) Bei der Beschlußfassung wird in der Regel offen abgestimmt, die Geschäftsordnung kann abweichende Bestimmungen treffen.

 

      § 34. (1) Wahlen werden, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen.

(2) Gewählt ist derjenige, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden ist. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine engere Wahl zwischen den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Stadtverordnetenvorstehers.

(3) Wahlen zu den Ausschüssen der Stadtverordnetenversammlung sowie die Wahl der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Vollrechnung, Halbteilung, Drittelung, Viertelung usw. der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen ergeben. Über die Verteilung der nicht verteilbaren Sitze entsteht bei gleichen Höchstzahlen das Los.

(4) Gegen die Gültigkeit einer von der Stadtverordnetenversammlung vorgenommenen Wahl kann jedes Mitglied binnen zwei Wochen nach Feststellung des Wahlergebnisses bei dem Stadtverordnetenvorsteher Einspruch erheben, über den die Stadtverordnetenversammlung zu entscheiden hat. Gegen die Entscheidung ist die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zulässig.

 

      § 35. Bei Wahlen und Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zwar zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.

§ 36.
 

   

3. Abschnitt
Rechtssetzung

 

 
    Art. 121. Artikel 122. [findet auf den Stadtsenat keine Anwendung]

 

 
  52. Alle Verordnungen, Satzungen, Verfügungen und sonstigen Bekanntmachungen von öffentlichem Interesse sind vor Erlaß zum Gegenstand der Beratung im Rat der Gemeinde zu machen und von demselben zu genehmigen. Sie sind mindestens 24 Stunden vor ihrem Inkrafttreten öffentlich bekanntzumachen. Die genannten Verkündigungen haben als Abschluß die Worte "Im Auftrage des Rats der Gemeinde" zu enthalten und sind vom Bürgermeister und einem weiteren Gemeinderat zu unterzeichnen. Der gegenzeichnende Gemeinderat muß an der Ratsversammlung teilgenommen haben, in der die Verkündigung genehmigt worden ist. Unbeschadet der Vorschriften des § 103 darf der Rat der Gemeinde die Pflicht zur Beratung und Genehmigung keinem Ausschuß und keiner anderen Körperschaft übertragen.

 

Artikel 123. Die Gesetzesvorlagen werden [...,] vom Senat oder aus der Mitte der [Stadtbürgerschaft] eingebracht.

Die von der [Stadtbürgerschaft[ (...] beschlossenen [Ortsgesetze] werden dem Senat zur Ausfertigung und Verkündung zugestellt.

Der Senat hat, vorbehaltlich des Artikels 104, die verfassungsmäßig zustande gekommenen[Ortsgesetze] innerhalb eines Monats auszufertigen und im Bremischen Gesetzblatt zu verkünden.

Art. 124.
 

 

Art. 125. Artikel 126. Gesetze und Verordnungen treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf ihre Verkündung folgenden Tage in Kraft.

4. Abschnitt.
 

Dritter. Abschnitt
Beiräte
 

     
      § 40. § 41. (1) Die Stadtverordnetenversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse sowie zur Verwaltung bestimmter Geschäftszweige und zur Erledigung einzelner Geschäfte Ausschüsse bestellen.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung ist berechtigt, die Ausschußbeschlüsse aufzuheben oder abzuändern, sofern der Magistrat oder ein Drittel der Ausschußmitglieder dies beantragen. Derartige Anträge haben aufschiebende Wirkung.

(3) Die Ausschüsse können vor ihrer Beschlußfassung Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von der zu treffenden Entscheidung vorwiegend berührt werden, anhören.

(4) Die beratenden und verwaltenden Ausschüsse bestehen aus dem Oberbürgermeister oder einem anderen Magistratsmitglied als stimmberechtigten Vorsitzer und 3-9 von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählten Stadtverordneten (§ 27, 1). Andere zur Stadtverordneten-versammlung wählbare Bürger können mit beratender Stimme solchen Ausschüssen angehören. Sie werden durch die Stadtverordneten-versammlung gewählt.

(5) Dem Finanzausschuß gehört der Stadtkämmerer als stellvertretender Vorsitzer und als stimmberechtigtes Mitglied an.

(6) Die Ausschüsse bleiben bis zur Wahl neuer Ausschüsse durch die neu gewählte Stadtverordnetenversammlung in Tätigkeit.

 

§ 58. Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß Beiräte zur beratenden Mitwirkung für einen bestimmten Verwaltungszweig bestellt werden. Beiträte können außer den Gemeinderäten auch andere sachkundige Bürger sein. Die Beiträte werden vom Bürgermeister berufen.

 

53. I. Der Rat der Gemeinde kann für die Beratung besonderer Gegenstände Ausschüsse nach Maßgabe der Gemeindeverfassung oder Geschäftsordnung bilden. Unbeschadet der Vorschriften des § 52 kann der Rat diesen Ausschüssen nach seinem Ermessen Gegenstände zur Berichterstattung überweisen.

II. Ein Gemeindebeamter, der nicht Hauptgemeindebeamter zu sein braucht, hat an den Versammlungen dieser Ausschüsse teilzunehmen; er hat das Protokoll zu führen und hat allgemein diejenigen Rechte und Pflichten, die der Hauptgemeindebeamte hinsichtlich der Ratsversammlungen hat. Bei Finanzausschüssen fallen diese Aufgaben dem Kämmerer zu, falls ein solcher vorhanden ist.

III. Über alle Ausschußverhandlungen ist in der nächstfolgenden Ratsversammlung Bericht zu erstatten; sie sind zum Gegenstand der Beratung zu machen und vom Rat zu genehmigen oder an den betreffenden Ausschuß mit den Weisungen des Rats zurückzuverweisen.

IV. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Paragraphen kann die Militärregierung den Rat eines Stadtkreises ermächtigen, einen Verwaltungs-Ausschuß zu bilden, der unbeschadet der Bestimmungen des § 52 die Befugnisse hat, alle Maßnahmen namens des Rats zu ergreifen, die für die ordnungsgemäße Führung der regelmäßigen Verwaltungsgeschäfte erforderlich sind. Die Zusammensetzung dieses Ausschusses und der Umfang der ihm zu übertragenden Machtbefugnisse sind in der Geschäftsordnung zu bestimmen und unterliegen der Genehmigung durch die Militärregierung.

 

Art. 104. Artikel 105. Die [Stadtbürgerschaft] wählt einen Geschäftsordnungsausschuß und für die verschiedenen Zweige ihrer Aufgaben ständige und nichtständige Ausschüsse. Im Geschäftsordnungsausschuß hat der Präsident der Bürgerschaft oder sein Stellvertreter den Vorsitz[, wenn dieser gleichzeitig Mitglied der Stadtbürgerschaft ist]. Vorsitzender der anderen ständigen Ausschüsse sind die für das Sachgebiet zuständigen Senatoren.

Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse sind in der Regel die Fraktionen der [Stadtbürgerschaft] nach ihrer Stärke zu berücksichtigen. Ändert sich die Zusammensetzung der Fraktionen, so sind auf Antrag einer Fraktion Neuwahlen für die Stellen der Ausschüsse vorzunehmen, die von der Änderung betroffen werden.

In die ständigen Ausschüsse können unter Berücksichtigung von Absatz 2 außer den Senatoren auch andere der [Stadtbürgerschaft] nicht angehörende Personen zu Mitgliedern gewählt werden.

Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel nicht öffentlich.

Die [Stadtbürgerschaft] kann ihr zustehende Befugnisse, mit Ausnahme endgültiger [Ortsgesetzgebung], an die ständigen Ausschüsse übertragen.

(für die Stadtbürgerschaft nicht anwendbar: Recht auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen).

Art.106.
 

  § 42. Art und Zahl der zu wählenden Ausschüsse werden in der Geschäftsordnung oder durch ein Ortsgesetz geregelt. 

 

§ 59. Die Beratungen mit den Beiträten sind nicht öffentlich. Der Bürgermeister kann den Vorsitz einem Beigeordneten übertragen. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 56, 57 über die Beratung mit den Gemeinderäten entsprechend.

 

§ 43. Die Stadtverordnetenversammlung wählt einen Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuß, dem es obliegt, einschlägige Fragen zu lösen, die mit der  Verfassung oder Geschäftsordnung in Verbindung stehen. Dieser Ausschuß ist ein Organ der Stadtverordnetensitzung. Den Vorsitz übernimmt der Stadtverordnetenvorsteher, bei seiner Verhinderung der Reihenfolge nach einer seiner Vertreter, die alle dem Ausschuß als ständige Vertreter angehören müssen.

§ 44.
 

  54. I. In Angelegenheiten, die keine Verzögerung zulassen, kann in Fällen, in denen eine Maßnahme ohne vorherige Genehmigung durch den Rat oder durch einen in § 53, IV, erwähnten Ausschuß vorgenommen werden muß, die Entscheidung durch den Bürgermeister und einen weiteren Gemeinderat erfolgen. Die Entscheidung und die Maßnahme müssen dem Rat in seiner nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Versammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.

II. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Bürgermeister allein die Entscheidung treffen; er muß jedoch unverzüglich eine außerordentliche Ratsversammlung einberufen lassen und die Angelegenheit der Versammlung zur Genehmigung vorlegen.

III. Wenn der Rat die Genehmigung einer ihm gemäß Absatz I oder II dieses Paragraphen vorgelegten Angelegenheit versagt, so bindet das betreffende Rechtsgeschäft die Gemeinde nicht.

IV. Die Befugnisse, überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben zu leisten, welche gemäß § 91 dem Kämmerer oder einer besonders hierfür ermächtigten Person zustehen, werden durch dei Vorschriften dieses Paragraphen nicht berührt.

 

   
  55. Mitglieder einer Aufsichtsbehörde dürfen nicht Mitglieder des Rats einer Gemeinde sein, die der Aufsichtsbehörde untersteht. Wird ein Gemeinderat während seiner Amtsdauer Mitglied dieser Aufsichtsbehörde, so hat er alsbald sein Amt als Ratsmitglied niederzulegen. Er kann nicht zum Gemeinderat wiederberufen werden, solange er Mitglied der Aufsichtsbehörde ist.

 

   
  56. Ein beruflicher Gemeindebeamter kann nicht Gemeinderat dieser Gemeinde sein. Er kann auch nicht Mitglied der Behörde sein, die die Aufsicht über die gemeinde führt, in der er angestellt ist.

 

   
  57. Volljährige Gemeindeeinwohner und Vertreter der Presse haben das Recht, den ordentlichen Versammlungen des Rats der Gemeinde beizuwohnen; sie sind jedoch nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen zu beteiligen. Für die Unterbringung von Einwohnern und Pressevertretern in den Versammlungen ist Raum in angemessenem Umfang zur Verfügung zu stellen. Soweit in dem folgenden Absatz nicht ein anderes bestimmt ist, darf kein volljähriger Einwohner und kein Pressevertreter ausgeschlossen werden, solange der Raum nicht voll besetzt ist. Mitglieder der Öffentlichkeit, die Versuchen, die Verhandlungen zu unterbrechen oder sich an ihnen zu beteiligen, können entfernt werden.

II. Der Rat der Gemeinde kann, wenn er es für geboten hält, die Einwohner und die Presse von einer Versammlung vorübergehend ausschließen. Zu diesem Zweck ist ein Beschluß zu fassen, daß im Hinblick auf die besondere Natur des zu verhandelnden Gegenstandes der Ausschluß erforderlich ist, um den Bestimmungen der Geschäftsordnung über die Beratung gewisser Angelegenheiten unter Auschuß der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen.

III. Die Militärregierung hat das Recht, bei allen Versammlungen des Rats der Gemeinde durch einen zu diesem Zweck abgeordneten Offizier vertreten zu sein. Versammlungen sind nicht deshalb als ordnungswidrig anzusehen, weil ein Vertreter der Militärregierung nicht an ihnen teilgenommen hat.

 

Artikel 91. Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich.

Auf Antrag des Senats oder von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft tritt die Bürgerschaft in geheimer Sitzung zusammen, in der sie nach Anhörung des Antrages, für den die geheime Sitzung verlangt wird, zuerst beschließt, ob die Sitzung für die Behandlung des in Rede stehenden Gegenstandes geheim bleiben soll. Beschließt die Bürgerschaft, daß die Sitzung nicht geheim bleiben soll, so können die Antragsteller den Antrag, für den die geheime Sitzung verlangt wurde, zurückziehen.

Art. 92.
 

§ 30. § 31. Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind öffentlich. Auf Vorschlag des Stadtverordnetenvertreters oder auf Antrag von 1/6 der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung oder des Magistrats kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Vorschläge und Anträge auf Ausschluß der Öffentlichkeit werden in nicht öffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden.

§ 32.
 

Art. 92. Artikel 93. Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen der Bürgerschaft kann niemand zur Verantwortung gezogen werden.

Art. 94.
 

§ 36. § 37. (1) Über die in der Stadtverordnetenversammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie wird vom Vorsitzer und einem Stadtverordneten unterzeichnet. Sämtliche Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung sind dem Magistrat schriftlich mitzuteilen.

(2) Als Protokollführer wird vom Magistrat ein städtischer Beamter gestellt.

§ 38.
 

  58. Gemeindebeamte sind nicht berechtigt, an der Versammlung des Rats oder eines seiner Ausschüsse teilzunehmen. Ausgenommen hiervon sind die Gemeindebeamten, die das Protokoll zu führen haben. Gemeindebeamte können jedoch zu Versammlungen als Berater ohne Stimmrecht geladen werden.

 

 
  59. Andere Personen, Mitglieder der Aufsichtsbehörde ausgenommen, können zur Teilnahme an den Versammlungen des Rats oder eines seiner Ausschüsse eingeladen werden. Sie können sich an den Verhandlungen beratend beteiligen, haben aber kein Stimmrecht.

 

   

Sechster Teil
Gemeindewirtschaft
 

 

§ 52.
Sechster Teil: Stadtwirtschaft.
 

Erster Abschnitt.
Gemeindevermögen
 

1. Abschnitt.
Gemeindevermögen
 

 

1. Abschnitt:
Stadtvermögen.

 

§ 60. (1) Das Gemeindevermögen

60. I. Das Gemeindevermögen Artikel 148-60. Das Vermögen der Stadt § 53. (1) Das Vermögen der Stadt ist pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Mit möglichst wenig Kosten soll es den bestmöglichen Ertrag bringen. Es ist aus den Mitteln des ordentlichen Haushalts zu unterhalten.
ist pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Mit möglichst wenig Kosten soll es den bestmöglichen Ertrag bringen.
 
(2) Das Gemeindevermögen II. Das Gemeindevermögen Das Vermögen der Stadt
ist aus Mitteln des ordentlichen Haushalts zu unterhalten.
 
(3) Für III. Für Für (2) Für
Vermögensgegenstände, die nach Alter, Verbrauch oder sonstiger Wertminderung jeweils ersetzt oder nach wachsendem Bedarf erweitert werden müssen, sind die Mittel zur Ersatzbeschaffung oder Erweiterung aus Mitteln des ordentlichen Haushalts anzusammeln (Erneuerungs-, Erweiterungsrücklagen).
 
      (3) Über die Entwicklung des Vermögens der Stadt ist jährlich eine Vermögensrechnung zu erstellen, die den Stand des Vermögens zu Beginn des abgelaufenen Rechnungsjahres, seine Veränderungen im Laufe des Rechnungsjahres und seinen Stand am Ende des Rechnungsjahres nachweist.

 

siehe zu Abs. 3: die Rücklagenverordnung vom 5. Mai 1936 /RGBl. I. S. 435).
 

§ 61. (1) Die Gemeinde

I. Die Gemeinde Artikel 148-61. Die Gemeinde § 54. (1) Die Stadt

soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind oder in absehbarer Zeit erforderlich werden.
 

(2) Die Gemeinde II. Die Gemeinde Die Stadt (2) Die Stadt
darf Vermögensgegenstände gegen Entgelt regelmäßig nur aus Mitteln des ordentlichen Haushalts oder aus Rücklagen erwerben, die sie für diesen Zweck aus Mitteln des ordentlichen Haushalts angesammelt
hat. Darlehen

hat.

Darlehen

zum Erwerb von Vermögensgegenständen soll sie nur aufnehmen, wenn es sich um einen nicht voraussehbaren außerordentlichen Bedarf handelt oder wenn sie aus sonstigen zwingenden Gründen Rücklagen nicht ansammeln konnte.

 

§ 62. (1) Die Gemeinde

62. (1) Die Gemeinde Artikel 148-62. Die Stadt § 55. (1)  Die Stadt
darf Vermögensgegenstände, die sie für ihre Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern.
 

(2) Die Gemeinde bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde,

II. Die Gemeinde bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde,

Die Stadt bedarf der Genehmigung des Senats als Landesregierung, (2) Sie bedarf der Genehmigung des Senats,
wenn sie
1. Vermögensgegenstände aller Art unentgeltlich veräußern,
2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte verkaufen oder tauschen,
3. Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, besonders Archive und Teile solcher, veräußern oder wesentlich verändern will.
 
(3) Der Reichsminister des Innern kann durch Verordnung Rechtsgeschäfte nach Absatz 2 Nummern 1 und 2 von der Genehmigungspflicht freistellen„ wenn sie ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder wenn bestimmte Wertgrenzen nicht überstiegen werden.
 
III. Die Befugnis, die dem Reichsminister des Innern zugestanden hat, Rechtsgeschäfte nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 von der Genehmigungspflicht freizustellen, wenn sie ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder wenn bestimmte Wertgrenzen nicht überstiegen werden, wird von der Militärregierung ausgeübt. Die von dem Reichsminister des Innern vor dem 1. April 1945 erlassenen diesbezüglichen Anordnungen gelten als in Kraft befindlich, solange nicht die Militärregierung ein anderes verfügt.
 
Der Senat als Landesregierung kann Rechtsgeschäfte nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 von der Genehmigungspflicht freistellen, wenn sie ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder wenn bestimmte Wertgrenzen nicht überstiegen werden.
 
(3) Der Senat kann durch Verordnung Rechtsgeschäfte nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 von der Genehmigungspflicht freistellen, wenn sie ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder wenn bestimmte Wertgrenzen nicht überstiegen werden.
 

siehe zu Abs. 2 Nr. 1: die 4. Durchführungsverordnung vom 20. August 1937 (RGBl. I. S. 911, betr. Großstädte).

siehe zu Abs. 3: die §§ 23 bis 25 der 1. Durchführungsverordnung vom 22. März 1935 (RGBl. I. S. 393) und § 5 der 2. Durchführungsverordnung vom 25. März 1936 (RGBl. I. S. 272).
 

§ 63. Der

63. Der Artikel 148-63. Der § 56. Der
Erlös aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen ist dem Vermögen zur Erhaltung seines Wertes zuzuführen oder zur außerordentlichen Tilgung von Darlehen zu verwenden. Ausnahmsweise darf er zur Verminderung des Darlehensbedarfs des außerordentlichen Haushaltsplans oder zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren verwendet werden, wenn dies nach den Grundsätzen einer ordentlichen Finanzwirtschaft vertretbar ist.
 

§ 64. Für

64. Für Artikel 148-64. Für  
die Bewirtschaftung der Gemeindewaldungen gilt das bisherige Recht.

 

§ 65. (1) Für

65. I. Für Artikel 148-65. Für  

die Nutzung des Gemeindevermögens, dessen Ertrag nach bisherigem Recht nicht der Gemeinde, sondern sonstigen Berechtigten zusteht (Gemeindegliedervermögen), verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften und Gewohnheiten.
 

(2) Gemeindevermögen II. Gemeindevermögen

Vermögen der Stadt

darf nicht in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden.

siehe zu Abs. 1: § 2 der 5. Durchführungsverordnung vom 24. November 1938 (RGBl. I. S. 1665).
 

§ 66. (1) Die Gemeinde

66. I. Die Gemeinde Artikel 148-66. Die Stadt

§ 57. (1) Die Stadt

verwaltet die örtlichen Stiftungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht durch Gesetz oder Stifter anderes bestimmt ist. Das Stiftungsvermögen ist von dem übrigen

Gemeindevermögen getrennt zu halten und so anzulegen, daß es für seinen Verwendungszweck greifbar ist.
 

 

Stadtvermögen getrennt zu halten und so anzulegen, daß es für seinen Verwendungszweck greifbar ist.

Ist

Stadtvermögen getrennt zu halten und so anzulegen, daß es für seinen Verwendungszweck greifbar ist.

(2) Ist

(2) Ist II. Ist
die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet die Stiftung das Gemeinwohl, so sind die Vorschriften des § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. Die Umwandlung des Stiftungszwecks und die Aufhebung der Stiftung steht der
Gemeinde zu; sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Stadt zu; sie bedarf der Genehmigung des Senats als Landesregierung.

 

Stadt zu; sie bedarf der Genehmigung des Senats.

 

Zweiter Abschnitt
Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde

 

2. Abschnitt.
Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde.
 

 

2. Abschnitt:
Wirtschaftliche Betätigung der Stadt.

 

siehe hierzu auch das Zweckverbandsgesetz vom 7. Juni 1939 (RGBl. I. S. 979)
 

§ 67. (1) Die Gemeinde

67. I. Die Gemeinde Artikel 148-67. Die Stadt  
darf wirtschaftliche Unternehmen nur errichten oder wesentlich erweitern, wenn
1. der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,
2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht,
3. der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann.
 
(2) Wirtschaftliche Unternehmen im Sinne dieses Abschnitts II. Wirtschaftliche Unternehmen im Sinne der § 67 bis 75 Wirtschaftliche Unternehmen im Sinne der §§ 67 bis 75 der Deutschen Gemeindeordnung in der geltenden Fassung

sind nicht
1. Unternehmen, zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist,
2. Einrichtungen des Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungswesens, der körperlichen Ertüchtigung, der Kranken-, Gesundheits- und Wohlfahrtspflege.

Auch diese Unternehmen und Einrichtungen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verwalten.
 

(3) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht errichten.

(4) Für

III. Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht errichten.

IV. Für

Bankunternehmen darf die Stadt nicht errichten.

Für

das öffentliche Sparkassenwesen verbleibt es bei den besonderen Vorschriften.
siehe hierzu die Eigenbetriebsverordnung vom 21. November 1938 (RGBl. I. S. 1650).
 

§ 68. Wenn die Gemeinde

68. Wenn die Gemeinde

Artikel 148-68. Wenn die Stadt

 
wirtschaftliche Unternehmen errichten oder wesentlich erweitern will, so hat sie der Aufsichtsbehörde rechtzeitig, mindestens sechs Wochen vor Beginn oder Vergebung der Arbeiten darüber zu berichten. Aus dem Bericht muß zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Deckung der Kosten tatsächlich und rechtlich gesichert ist.

 

§ 69. (1) Die Gemeinde

69. I. Die Gemeinde

Artikel 148-69. Die Stadt

 
darf sich an einem wirtschaftlichen Unternehmen nur beteiligen, wenn die Voraussetzungen des § 67 vorliegen und wenn für die Beteiligung eine Form gewählt wird, die die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten Betrag begrenzt. § 68 gilt entsprechend.
 
(2) Die Beteiligung der Gemeinde II. Die Beteiligung der Gemeinde Die Beteiligung der Stadt
an einem Zweckverband, an dem ausschließlich öffentliche Körperschaften beteiligt sind, bleibt hiervon unberührt.

 

§ 70. (1) Der

70. I. Der Artikel 148-70. Der Präsident des Senats als Bürgermeister der Stadt vertritt diese in der Gesellschafterversammlung oder in dem dieser gleichgestellten Organ der Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist. Bestellt der Bürgermeister Beamte oder Angestellte als Vertreter, so sind sie an seine Weisungen gebunden.
 
§ 58. (1) Der Oberbürgermeister oder ein anderes Magistratsmitglied vertritt die Gemeinde in der Gesellschaftsversammlung oder in dem dieser gleichgestellten Organ der Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist. Bestellt der Oberbürgermeister (Magistrat) Beamte oder Angestellte als Vertreter, so sind sie an seine Weisungen gebunden.
 

Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem dieser gleichgestellten Organ der Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Bestellt der Bürgermeister Beamte oder Angestellte als Vertreter, so sind sie an seine Weisungen gebunden.
 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde II. Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Stadt (2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn der Stadt
das Recht eingeräumt ist, Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines ähnlichen Organs von Unternehmen zu bestellen.
 
(3) Werden III. Werden Werden Beamte oder Angestellte der Stadt aus dieser Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen die Stadt (3) Werden Beamte oder Angestellte der Stadt aus dieser Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen die Stadt
Beamte oder Angestellte der Gemeinde aus dieser Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen die Gemeinde
den Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Falle ist die

Gemeinde schadenersatzpflichtig, wenn Vertreter nach Anweisung gehandelt haben.

 

Gemeinde schadensersatzpflichtig, wenn Beamte oder Angestellte nach Anweisung gehandelt haben.

Stadt schadenersatzpflichtig, wenn Vertreter nach Anweisung gehandelt haben.

 

Stadt schadensersatzpflichtig, wenn Beamte oder Angestellte nach Anweisung gehandelt haben.

 

§ 71. (1) Vertreter

71. I. Vertreter Artikel 148-71. Vertreter der Stadt in dem Vorstand, dem Aufsichtsrat oder einem sonstigen Organ der Gesellschaft, an der die Stadt § 59. (1) Vertreter der Stadt in dem Vorstand, dem Aufsichtsrat oder einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, an der die Stadt
der Gemeinde in dem Vorstand, dem Aufsichtsrat oder einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, an der Gemeinden oder Gemeindeverbände
mit mehr als 75 vom Hundert beteiligt sind, dürfen der Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten nur mit Genehmigung
 
der Aufsichtsbehörde zustimmen.

(2) Sind mehrere Gemeinden

der Aufsichtsbehörde zustimmen.

II. Sind mehrere Gemeinden

des Senats als Landesregierung zustimmen.

Sind mehrere Städte und Gemeinden

des Senats zustimmen.

(2) Sind mehrere Städte

beteiligt, die verschiedenen Aufsichtsbehörden unterstehen, so hat die nächsthöhere gemeinsame Aufsichtsbehörde auf Antrag des Vorstandes eine für alle Beteiligten zuständige Aufsichtsbehörde zu bestimmen.
 
(3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen, an dem Gemeinden oder Gemeindeverbände III. Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen, an dem Gemeinden oder Gemeindeverbände Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen, an dem die Stadt (3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen, an dem die Stadt
mit mehr als 75 v. H. beteiligt sind, sich an einem anderen Unternehmen beteiligen will.

 

§ 72. (1) Wirtschaftliche

72. (1) Wirtschaftliche

Artikel 148-72. Wirtschaftliche

§ 60. (1) Die wirtschaftlichen Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Stadt abwerfen.

(2) Der Jahresgewinn der wirtschaftlichen Unternehmen als Unterschied der Erträge und Aufwendungen soll so hoch sein, daß außer den für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Unternehmens notwendigen Erweiterungs- und sonstigen Rücklagen mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.

(3) Zu den Erträgen gehören auch angemessene Vergütungen für sämtliche Leistungen, Lieferungen und Leihgelder des Unternehmens an die Stadt oder an sonstige gemeindliche Unternehmen und an Eigengesellschaften der Stadt.

(4) Zu den Aufwendungen gehören auch angemessene Ansätze für den Unterhaltungsaufwand und den Versorgungsaufwand, angemessene Abschreibungen, die Steuern, die Zinsen für die zu Zwecken des Unternehmens bei Dritten aufgenommenen Schulden, angemessenen Vergütungen für sämtliche Leistungen, Lieferungen und Leihgelder der Stadt, sonstiger Unternehmen und der Eigengesellschaften der Stadt, angemessene Aufwands- und Gefahrenrückstellungen.

 

Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushalt

der Gemeinde abwerfen.

(2) Die

der Gemeinde abwerfen.

II. Die

der Stadt abwerfen.

Die

Einnahmen jedes Unternehmens sollen mindestens alle Aufwendungen decken und angemessene Rücklagen ermöglichen. Zu den Aufwendungen gehören auch die Steuern, die Zins- und Tilgungsbeträge für die zu Zwecken des Unternehmens aufgenommenen Schulden, die marktübliche Verzinsung der von der
Gemeinde zur Verfügung gestellten Betriebsmittel sowie die angemessene Vergütung der Leistungen und Lieferungen von Unternehmen und Verwaltungszweigen der Gemeinde für das Unternehmen.

Stadt zur Verfügung gestellten Betriebsmittel sowie die angemessene Vergütung der Leistungen und Lieferungen von Unternehmen und Verwaltungszweigen der Stadt für das Unternehmen.

 

§ 73. Bei

73. Bei Artikel 148-73. Bei § 61. Bei
Unternehmen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Privatunternehmen besteht, darf der Anschluß und die Belieferung nicht davon ab­hängig gemacht werden, daß auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.

 

§ 74. (1) Für

74. I. Für Artikel 148-74. I. Für § 62. (1) Die Wirtschaftsführung der städtischen Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe) wird durch die Eigenbetriebsverordnung und durch die Betriebssatzung geregelt. Sie ist so zu gestalten, daß der Geschäftsablauf der Eigenbetriebe sich ohne Hemmungen vollzieht.

(2) Zu diesem Zwecke ist der Werkedirektion ausreichende Selbständigkeit der Entschließung einzuräumen. Die Zuständigkeiten der Stadtverordnetenversammlung sind soweit als möglich einem beschließenden Ausschuß zu übertragen. Eine ausreichende Mitwirkung des Stadtkämmerers ist sicherzustellen.

(3) Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung jedes Unternehmens sind so einzurichten, daß sie eine besondere Betrachtung der Verwaltung und des Ergebnisses ermöglichen.

siehe hierzu die Hinweise zu § 67.
 

die Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe) sind Betriebssatzungen aufzustellen.
 
(2) Für II. Für
jedes Unternehmen sind Beiträte zu bestellen. Für mehrere Unternehmen können gemeinsame Beiräte bestellt werden. Als Beiräte sind wirtschaftlich besonders sachkundige Bürger zu berufen.
 
(3) Haushaltsführung, III. Haushaltsführung,

Vermögensverwaltung und Rechnungslegung jedes Unternehmens sind so einzurichten, daß sie eine besondere Betrachtung der Verwaltung und des Ergebnisses ermöglichen.

siehe hierzu die Hinweise zu § 67.

 

§ 75. Zur

75. Zur Artikel 148-75. Zur  
Umwandlung eines Eigenbetriebs in ein rechtlich selbständiges Unternehmen bedarf
die Gemeinde der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

die Stadt die Genehmigung des Senats als Landesregierung.

 

     

§ 51.
3. Abschnitt:
Werkeleitung (Werkedirektion).

 

      § 52. (1) Die wirtschaftlichen Unternehmen der Stadt (Eigenbetriebe) werden im Rahmen der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung, des Werkeausschusses sowie nach den Weisungen des Magistrats von der Werkedirektion selbständig geleitet. Die Werkedirektion ist der Stadtverordneten-versammlung, dem Werkeausschuß und dem Magistrat für die wirtschaftliche Führung der Eigenbetriebe verantwortlich.

(2) Die Werkedirektion vertritt die Stadt in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die ihrer Entscheidung unterliegen. besteht die Werkedirektion aus mehreren Mitgliedern, so vertreten zwei von ihnen gemeinschaftlich den Eigenbetrieb. Der Magistrat kann auf Vorschlag der Werkedirektion auch andere Angestellte des Eigenbetriebes beauftragen, die Werkedirektion in bestimmten Angelegenheiten zu vertreten.

(3) Die näheren Vorschriften treffen die Eigenbetriebsverordnung sowie die Betriebssatzung. Dabei können für die Zusammensetzung der Werkeausschüsse Bestimmungen getroffen werden, die von den Vorschriften des § 41 abweichen.

Sechster Teil.
 

Dritter Abschnitt
Schulden
 

3. Abschnitt.
Schulden.

 

 

3. Abschnitt:
Schulden.

 

§ 76. (1) Die Gemeinde

76. I.Die Gemeinde

Artikel 148-76. I. Die Stadt

§ 63. (1) Die Stadt
darf Darlehen (Anleihen, Schuldscheindarlehen, sonstige Kredite mit Ausnahme der Kassenkredite) nur im Rahmen des außerordentlichen Haushaltsplans aufnehmen. Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplans dienen sollen, bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird vorbehaltlich der Genehmigung zur Aufnahme der einzelnen Darlehen (§ 78) der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird vorbehaltlich der Genehmigung zur Aufnahme der einzelnen Darlehen (§ 77) des Senats als Landesregierung. Die Genehmigung wird vorbehaltlich der Genehmigung zur Aufnahme der einzelnen Darlehen des Senats. Die Genehmigung wird vorbehaltlich der Genehmigung zur Aufnahme der einzelnen Darlehen (§ 65)
ausgesprochen; sie ist zu versagen, soweit sich schon in diesem Zeitpunkt erkennen läßt, daß die Voraussetzungen für die Aufnahme der einzelnen Darlehen offenbar nicht vorliegen. ausgesprochen.
(2) Darlehensermächtigungen II. Darlehensermächtigungen Darlehensermächtigungen (2) Darlehensermächtigungen
im außerordentlichen Haushaltsplan erlöschen unbeschadet der Vorschrift
des § 87 mit Ablauf des Rechnungsjahres.
 
  des § 73 mit Ablauf des Rechnungsjahres.
 
siehe zu Abs. 1: die 4. Durchführungsverordnung vom 20. August 1937 (RGBl. I. S. 911, betr. Großstädte).
 

§ 77. (1) Die Gemeinde

77. I. Die Gemeinde Artikel 148-77. I. Die Stadt § 64. (1) Die Stadt
darf Darlehen nur zur Bestreitung eines außerordentlichen und unabweisbaren Bedarfs und nur insoweit aufnehmen, als sie zu seiner anderweitigen Deckung nicht in der Lage ist. Kann der Aufwand für die Verzinsung und Tilgung voraussichtlich nicht durch Mehreinnahmen oder Ausgabenersparnisse, die sich aus der Verwendung der Darlehensmittel ergeben, dauernd ausgeglichen werden, so muß die
Gemeinde nachweisen, daß die Verzinsungs- und Tilgungsverpflichtungen mit ihrer dauernden Leistungsfähigkeit im Einklang stehen. Der Nachweis gilt in der Regel als erbracht, wenn die Gemeinde Stadt nachweisen, daß die Verzinsungs- und Tilgungsverpflichtungen mit ihrer dauernden Leistungsfähigkeit im Einklang stehen. Der Nachweis gilt in der Regel als erbracht, wenn die Stadt Stadt nachweisen, daß die Verzinsungs- und Tilgungsverpflichtungen mit ihrer dauernden Leistungsfähigkeit im Einklang stehen. Der Nachweis gilt in der Regel als erbracht, wenn die Stadt
vor Aufnahme des Darlehens bereits einen wesentlichen Betrag für den Darlehenszweck aus Mitteln des ordentlichen Haushalts angesammelt hat.
 
(2) Die Gemeinde II. Die Gemeinde Die Stadt (2) Die Stadt

darf ein Darlehen, das sie bis zur Fälligkeit aus Mitteln des ordentlichen Haushalts nicht zurückzahlen kann, nur aufnehmen, wenn es sich als Vorwegnahme eines langfristigen Darlehens darstellt, das für den gleichen Zweck rechtlich und tatsächlich gesichert ist, oder wenn ein zur Abdeckung des Darlehens ausreichender Erlös aus der Veräußerung

von Gemeindevermögen bis zur Fälligkeit bestimmt eingeht.
 
von Stadtvermögen bis zur Fähigkeit bestimmt eingeht.

 

von Stadtvermögen bis zur Fälligkeit bestimmt eingeht.

 

§ 78. (1) Die Gemeinde bedarf zur Aufnahme der Darlehen, deren Gesamtbetrag nach § 76 genehmigt worden ist, zur Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung anderer Sicherheiten der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Der Genehmigung unterliegen auch Rechtsgeschäfte, die einem der im Absatz l bezeichneten Rechtsgeschäfte wirtschaftlich gleichkommen.
 

III. Die Gemeinde Die Stadt § 65. (1) Die Stadt bedarf zur Aufnahme von Darlehen, deren Gesamtbetrag nach § 68 genehmigt worden ist, der Genehmigung des Senats. Sie bedarf ferner der Genehmigung zur Übernahme von Bürgschaften, von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung anderer Sicherheiten sowie für solche Rechtsgeschäfte, die den vorhin genannten wirtschaftlichen gleichkommen. Die Aufsichtsbehörde kann die  Genehmigung von Bürgschaften von der Ansammlung einer ausreichenden Bürgschaftssicherungsrücklage abhängig machen.

(2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die im Rahmen der laufenden Verwaltung abzuschließenden, ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, es sei denn, daß es sich unmittelbar oder mittelbar um Verpflichtungen gegenüber Ausländern oder in einer anderen als der deutschen Währung handelt. Die Aufnahme von Darlehen ist in jedem Fall genehmigungspflichtig.
 

bedarf zur Aufnahme der Darlehen, deren Gesamtbetrag nach § 76 genehmigt worden ist, der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
 
IV. Der Der
Genehmigung unterliegen auch Rechtsgeschäfte, die einem Darlehen wirtschaftlich gleichkommen.

 

(3) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die im Rahmen der laufenden Verwaltung abzuschließenden, ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, es sei denn, daß es sich unmittelbar oder mittelbar um Verpflichtungen gegenüber Ausländern oder in einer anderen als der Reichswährung handelt. Die Aufnahme von Darlehen ist in jedem Falle genehmigungspflichtig.

siehe hierzu § 7 der 2. Durchführungsverordnung vom 25. März 1936 (RGBl. I. S. 273).
 

78. I. Die Gemeinde Artikel 148-78. I. Die Stadt
darf keine Bürgschaften oder Verpflichtungen aus Gewährverträge übernehmen und keine sonstigen Sicherheiten bestellen.

II. Rechtsgeschäfte, die einem der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsgeschäfte wirtschaftlich gleichkommen, sind unstatthaft.

III. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, die im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden, wenn sie ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren und grundsätzlich von der Aufsichtsbehörde gebilligt sind.

 

§ 79. Die Gemeinde

79. Die Gemeinde Artikel 148-79. Die Stadt (3) Die Stadt
darf zur Sicherung des Darlehensgebers keine besonderen Sicherheiten bestellen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn und soweit die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.

 

§ 80. (1) Die Gemeinde

80. I. Die Gemeinde Artikel 148-80. I. Die Stadt § 66. (1) Die Stadt
hat für jedes Darlehen einen Tilgungsplan aufzustellen.
 

(2) In

II. In (2) In
dem Tilgungsplan ist eine Tilgung in der Mindesthöhe der Rückzahlungsbedingungen des Darlehensvertrages vorzusehen. Darlehen zur Befriedigung wiederkehrender Bedürfnisse sind bis zur Wiederkehr des Bedürfnisses zu tilgen. Allgemein sind die Tilgungsbeträge um so höher zu bemessen, je geringer der unmittelbare wirtschaftliche Nutzen des Darlehenszwecks ist.
 
(3) Für III. Für (3) Für
Darlehen, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden oder für die der Tilgungsplan eine von den Rückzahlungsbedingungen abweichende Tilgung vorsieht, sind die Tilgungsbeträge planmäßig anzusammeln und bereit zu halten (Tilgungsrücklage).

 

§ 81. (1) Die Gemeinde

81. I. Die Gemeinde

Artikel 148-81. I. Die Stadt § 67. (1) Die Stadt
darf Kredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des ordentlichen Haushaltsplans (Kassenkredite) nur bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten und von
der Aufsichtsbehörde dem Senat als Landesregierung dem Senat genehmigten Höchstbetrag aufzunehmen. Die Genehmigung darf nur in  Ausnahmefällen für einen höheren Betrag als 10 %
genehmigten Höchstbetrag aufnehmen. Die Genehmigung darf nur in Ausnahmefällen für einen höheren Betrag als ein Sechstel
des haushaltsmäßigen ordentlichen Einnahmesolls erteilt werden. Kassenkredite, die im Zeitpunkt einer neuen Genehmigung nicht zurückgezahlt sind, sind bei der neuen Genehmigung einzurechnen. Die Genehmigung zur Aufnahme weiterer Kassenkredite erlischt unbeschadet der Vorschrift
des § 87 mit Ablauf des Rechnungsjahres.
 
des § 73 mit Ablauf des Rechnungsjahres.
 
(2) Die II. Die (2) Die
Aufnahme von Kassenkrediten ist nur zu genehmigen, wenn der Bedarf nicht aus Mitteln der Betriebsrücklage, zu deren Ansammlung  
jede Gemeinde verpflichtet ist, gedeckt werden kann. jede Stadt verpflichtet ist, gedeckt werden kann.
(3) Kassenkredite III. Kassenkredite (3) Kassenkredite

sind aus ordentlichen Einnahmen des laufenden Haushaltsplans oder sonst innerhalb von neun Monaten zurückzuzahlen. Für Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplans dürfen sie nicht verwendet werden.

siehe hierzu die 4. Durchführungsverordnung vom 20. August 1937 (RGBl. I. S. 911, betr. Großstädte).
 

Vierter Abschnitt
Haushalt
 

4. Abschnitt:
Haushalt

 

 

4. Abschnitt:
Haushalt.

 

§ 82. Das

82. Das

Art. 129. Artikel 131. Das Rechnungsjahr läuft vom 1. April 1 bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres. Es wird nach dem Kalenderjahr benannt, in dem es beginnt.
 

§ 68. Das Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) der Stadt deckt sich mit dem Rechnungsjahr des Landes und läuft vom 1. April bis 31. März.

 

Rechnungsjahr der Gemeinde deckt sich mit dem Rechnungsjahr des Staates. Es wird nach dem Kalenderjahr benannt, in dem es beginnt.

 

§ 83. Für jedes Rechnungsjahr hat die Gemeinde

83. Für jedes Rechnungsjahr hat die Gemeinde

Vor Beginn jedes Rechnungsjahres hat die [Stadtbürgerschaft] ein Haushaltsgesetz zu erlassen. Es enthält die Festsetzung
1. der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan,

§ 69. Für jedes Rechnungsjahr hat die Stadt eine Haushaltssatzung zu erlassen. Sie enthält die Festsetzung
1. des Haushaltsplans,

eine Haushaltssatzung zu erlassen. Sie enthält die Festsetzung
1. des Haushaltsplans,

2. der Steuersätze für die Gemeindesteuern, die für jedes Rechnungsjahr neu festzusetzen sind, 2. der Steuersätze [für die städtischen Steuern], soweit sie für jedes Rechnungsjahr festzusetzen sind, 2. der Steuersätze für die städtischen Steuern, die für jedes Rechnungsjahr neu festzusetzen sind,

3. des Höchstbetrags der Kassenkredite,
 

4. des Gesamtbetrags der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplans bestimmt sind.

4. des Gesamtbetrags der Anleihen, die zur Bestreitung der Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes bestimmt sind. Eine unabhängige Rechnungsprüfung wird durch Gesetz geregelt.

Art. 132.
 

4. des Gesamtbetrags der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplans bestimmt sind.

 

§ 84. Die Haushaltssatzung ist vom Bürgermeister so rechtzeitig aufzustellen, daß sie vom Gemeinderat zugeleitet, mit ihnen beraten und spätestens einen Monat vor Beginn des Rechnungsjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.

 

84. I. Voranschläge für Einnahmen und Ausgaben der verschiedenen Einzelpläne sind nach den Weisungen des betreffenden Ratsausschusses aufzustellen, sofern ein solcher Ausschuß besteht. Die Voranschläge müssen dem Rat vorgelegt werden und können von diesem an einen Ausschuß verwiesen werden, bevor eine Genehmigung erteilt ist. Sie sind von dem Rat zu genehmigen, jedoch kann der Rat Änderungen beschließen.

II. Die Haushaltssatzung ist von dem Kämmerer auf der Grundlage der Voranschläge aufzustellen. Ist ein Kämmerer nicht vorhanden, so bestellt der Rat zu diesem Zweck eine andere Person. Die Haushaltssatzung ist dem Rat zur Beratung und Genehmigung vorzulegen und danach der Aufsichtsbehörde gemäß den Bestimmungen in Absatz IV zu unterbreiten. Die Haushaltssatzung hat einen ausgeglichen Haushaltsplan zu enthalten und hat die Sätze vorzusehen, nach denen Steuern und Abgaben im künftigen Rechnungsjahre zu erheben sind.

III. Der Rat hat die Haushaltssatzung zur Beratung zu stellen und sie zu genehmigen. Er hat das Recht, Änderungen vorzunehmen. Es ist die Pflicht des Rates, darauf zu achten,
a) daß die von ihm genehmigte Haushaltssatzung Mittel vorsieht, die ausreichen, um alle dem Ruf durch gesetzliche Vorschrift übertragenen Aufgaben bei wirtschaftlicher Geschäftsführung erfüllen zu können;
b) daß der Haushaltsplan ausgeglichen bleibt.

IV. Die vom Rat genehmigte Haushaltssatzung ist der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor Beginn des Rechnungsjahres vorzulegen.

 

Artikel 148-84. I. Voranschläge für Einnahmen und Ausgaben der verschiedenen Einzelpläne sind nach den Weisungen des betreffenden Ratsausschusses aufzustellen, sofern ein solcher Ausschuß besteht. Die Voranschläge müssen [der Stadtbürgerschaft] vorgelegt werden und können von diesem an einen Ausschuß verwiesen werden, bevor eine Genehmigung erteilt ist. Sie sind von  [der Stadtbürgerschaft] zu genehmigen, jedoch kann  [der Stadtbürgerschaft] Änderungen beschließen.

II. Die Haushaltssatzung ist von dem zuständigen Mitglied des Senats auf der Grundlage der Voranschläge aufzustellen. Die Haushaltssatzung ist [der Stadtbürgerschaft] zur Beratung und Genehmigung vorzulegen und danach dem  Senat als Landesregierung gemäß den Bestimmungen in Absatz IV zu unterbreiten. Die Haushaltssatzung hat einen ausgeglichen Haushaltsplan zu enthalten und hat die Sätze vorzusehen, nach denen Steuern und Abgaben im künftigen Rechnungsjahre zu erheben sind.

III. [Die Stadtbürgerschaft] hat die Haushaltssatzung zur Beratung zu stellen und sie zu genehmigen. Er hat das Recht, Änderungen vorzunehmen. Es ist die Pflicht [der Stadtbürgerschaft], darauf zu achten,
a) daß die von [ihr] genehmigte Haushaltssatzung Mittel vorsieht, die ausreichen, um alle dem Ruf durch gesetzliche Vorschrift übertragenen Aufgaben bei wirtschaftlicher Geschäftsführung erfüllen zu können;
b) daß der Haushaltsplan ausgeglichen bleibt.

IV. Die [von der Stadtbürgerschaft] genehmigte Haushaltssatzung ist dem Senat als Landesregierung spätestens einen Monat vor Beginn des Rechnungsjahres vorzulegen.

 

§ 70. (1) Die Haushaltssatzung wird von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Sie ist vorher im Finanzausschuß und hinsichtlich der Sachgebiete, für die besondere Ausschüsse bestellt sind, in diesen eingehend zu beraten.

(2) Die Haushaltssatzung ist so rechtzeitig zu verabschieden, daß sie spätestens 8 Wochen vor Beginn des Rechnungsjahren dem Senat vorgelegt werden kann.

 

   

Art. 101.Artikel 102. Die [Stadtbürgerschaft] darf keine Ausgabe oder Belastung beschließen, ohne daß ihre Deckung sichergestellt ist.

Art. 103.
 

 

§ 85. (1) Der

85. I. Der Artikel 148-85. I. Der § 71. (1) Der im Rahmen der Haushaltssatzung zu beschließende Haushaltsplan muß alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des kommenden Rechnungsjahres enthalten. Die Stadtverordnetenversammlung ist dafür verantwortlich, daß
a) der Haushaltsplan die Mittel bereitstellt, die erforderlich sind, um die der Stadt obliegenden Aufgaben ausreichend zu erfüllen,
b) der Haushaltsplan unter Berücksichtigung etwaiger Fehlbeträge aus Vorjahren ausgeglichen ist.
 
Haushaltsplan hat alle voraussehbaren Ausgaben und Einnahmen des Rechnungsjahres zu enthalten. Die Ausgaben sind unter Einbeziehung von Fehlbeträgen aus Vorjahren mit den Einnahmen auszugleichen.
 
(2) Die Gemeinde II. Die Gemeinde II. Die Stadt (2) Die Stadt

kann Steuern und Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften erheben, soweit die sonstigen Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen.

siehe zu Abs. 1 Satz 1: die Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden vom. 4. September 1937 (RGBl. I. S. 921, betr. Gemeinden über 3000 Einwohner)..
 

§ 86. (1) Die Haushaltssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für

86. I. Die Haushaltssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für Artikel 148-86. I. Die Haushaltssatzung bedarf der Genehmigung des Senats als Landesregierung für § 72. (1) Die Haushaltssatzung bedarf der Genehmigung des Senats für
1. die Höhe der Steuersätze nach den darüber bestehenden Vorschriften,
2. den Höchstbetrag der Kassenkredite,
3. den Darlehensbetrag im außerordentlichen Haushaltsplan.
 
(2) Die II. Die (2) Die Satzung ist nach der Genehmigung öffentlich bekanntzumachen.
 
Satzung ist öffentlich bekanntzumachen, bei Genehmigungspflicht der Satzung nach Ausspruch der Genehmigung.
 

(3) Gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan eine Woche lang öffentlich auszulegen.

siehe zu Abs. 1 Ziffern 2 und 3: die 4. Durchführungsverordnung vom 20. August 1937 (RGBl. I. S. 911, betr. Großstädte).

 

§ 87. Ist
 

87. Ist Artikel 148-87. Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Rechnungsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Stadt
1. nur die Ausgaben leisten, die bei sparsamster Verwaltung nötig sind, um
    a) die bestehenden städtischen Einrichtungen in geordnetem Gang zu erhalten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen der Gemeinde zu genügen,
§ 73. Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Rechnungsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Stadt
1. nur die Ausgaben leisten, die bei sparsamster Verwaltung nötig sind, um
  a) die bestehenden städtischen Einrichtungen in geordnetem Gang zu erhalten und den gesetzlichen Ausgaben und rechtlichen Verpflichtungen der Stadt zu genügen,
die Haushaltssatzung bei Beginn des Rechnungsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde
1. nur die Ausgaben leisten, die bei sparsamster Verwaltung nötig sind, um
    a) die bestehenden Gemeindeeinrichtungen in geordnetem Gang zu erhalten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen der Gemeinde zu genügen,

    b) Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge festgesetzt worden sind, die haushaltsrechtlich noch verausgabt werden können;

2. die II. die 2. die

feststehenden Einnahmen und die Einnahmen aus den für ein Rechnungsjahr festzusetzenden Steuern und Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres forterheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist;

Zahlungen, die der Pflichtige hiernach geleistet hat, sind auf die nach der Haushaltssatzung für das neue Rechnungsjahr zu erhebenden Beträge anzurechnen;  
3. im III. im 3. im

Rahmen der Genehmigung des Vorjahres noch nicht in Anspruch genommene Kassenkredite aufnehmen;

4. im IV. im 4. im

Rahmen der Ansätze des außerordentlichen Haushaltsplans des Vorjahres noch nicht in Anspruch genommene Darlehen aufnehmen.

 

§ 88. (1) Die

88. I. Die Artikel 148-88. Die § 74. (1) Die
Haushaltssatzung kann im Laufe des Rechnungsjahres nur durch eine Nachtragssatzung geändert werden.
 
(2) Der Bürgermeister II. Die Gemeinde II. Die Stadt (2) Die Stadt
 ist zum Erlaß einer Nachtragssatzung verpflichtet, wenn sich im Lauf des Rechnungsjahres zeigt, daß
1. der im Haushaltsplan vorgesehene Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben auch bei Ausnützung jeder Sparmöglichkeit nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann;
2. über- oder außerplanmäßige Ausgaben in erheblichem Umfange geleistet werden
müssen; § 91 Absatz 2 bleibt unberührt.

 

müssen; § 91 Absatz II bleibt unberührt.

 

müssen (§ 77 Abs. 2 bleibt unberührt).

 

§ 89. Die Haushaltssatzung bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben. Der Bürgermeister hat die Verwaltung nach der Haushaltssatzung zu führen. Er darf die Haushaltsmittel

89. Die Haushaltssatzung bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben. Der Kämmerer hat die Verwaltung nach der Haushaltssatzung zu führen. Ist ein Kämmerer nicht vorhanden, so bestellt der Rat zu diesem Zwecke eine andere Person. Die die Haushaltsmittel dürfen

Art. 131.Artikel 132. Das Haushaltsgesetz bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben. Der Senat hat die Verwaltung nach dem Haushaltsgesetz zu führen. Er darf die Haushaltsmittel

§ 75. (1) Die Haushaltssatzung bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben. Der Magistrat hat die Verwaltung nach der Haushaltssatzung zu führen. Dem Stadtkämmerer stehen bei der Ausführung der Haushaltssatzung die ihm in der Geschäftsweisung eingeräumten Mitwirkungsrechte zu.

(2) Die Haushaltsmittel dürfen nur insoweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als es bei einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist. Das gleiche gilt für die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten.

 

nur insoweit und nicht eher in Anspruch nehmen, als es bei einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist.

 

siehe hierzu: die §§ 30  und 31 der 1. Durchführungsverordnung vom 22. März 1935 (RGBl. I. S. 393) in Verbindung mit § 3 der 5. Durchführungsverordnung vom 24. November 1938 (RGBl. I. S. 1665)..
 

Art. 133.
 

§ 90. Die

90. Die Artikel 148-90. Die § 76. Die
Vorhaben, deren Kosten aus Mitteln des außerordentlichen Haushaltsplans ganz oder teilweise zu decken sind, dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn die dafür vorgesehenen Einnahmen eingegangen sind oder wenn der rechtzeitige Eingang rechtlich und tatsächlich gesichert ist.

 

§ 91. (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur mit Zustimmung des Bürgermeisters oder des von ihm ermächtigten Beigeordneten geleistet werden; die Zustimmung darf nur bei unabweisbarem Bedürfnis erteilt werden.
 

91. (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur mit Zustimmung des Kämmerers oder in Fällen, in denen kein Kämmerer vorhanden ist, der von dem Rat zu diesem Zweck bestellten Person geleistet werden; die Zustimmung darf nur bei unabweisbarem Bedürfnis erteilt werden.
 
Artikel 148-91. I. Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur mit Zustimmung des Senats geleistet werden; die Zustimmung darf nur bei unabweisbarem Bedürfnis erteilt werden.
 
§ 77. Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben, die zum ordentlichen Haushaltsplan gehören, dürfen nur mit Genehmigung des Oberbürgermeisters oder des Stadtkämmerers geleistet werden. Der Oberbürgermeister oder der Stadtkämmerer haben, abgesehen von den Fällen, die keinen Aufschub dulden, vor Ausspruch der Genehmigung die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung oder des Finanzausschusses im Rahmen seiner Zuständigkeit einzuholen, es sei denn, daß die überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben unerheblich sind. In den Fällen, in denen der Oberbürgermeister oder der Stadtkämmerer die Genehmigung ohne Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung oder des Finanzausschusses ausspricht, ist diese (diesem) nachträglich mit dem Antrag auf Zustimmung zur Kenntnis zu geben. (Die Zustimmung bzw. Genehmigung zur Leistung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben darf nur bei unabweisbarem Bedürfnis erteilt werden. Gleichzeitig ist über die Deckung dieser Ausgaben Bestimmung zu treffen.)

 

(2) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben, die zum außerordentlichen Haushaltsplan gehören, dürfen nur nach Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden.
 
II. Der Kämmerer beziehungsweise die vom Rat nach Absatz 1 bestellte Person hat den Finanzausschuß, oder falls ein solcher nicht vorhanden ist, den Rat von jeder von ihm erteilten Ermächtigung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben ohne Verzug in Kenntnis zu setzen. Der Finanzausschuß oder der Rat entscheidet darüber, ob die Genehmigung zur Zahlung zu erteilen oder zu versagen ist. Wird die Genehmigung versagt, so finden die Vorschriften des § 93 auf den Kämmerer und die in Absatz 1 bezeichnete Person entsprechende Anwendung.
 
II. Der Senat hat den Finanzausschuß, oder falls ein solcher nicht vorhanden ist, die Stadtbürgerschaft von jeder von ihm erteilten Ermächtigung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben ohne Verzug in Kenntnis zu setzen. Der Finanzausschuß oder die Stadtbürgerschaft entscheidet darüber, ob die Genehmigung zur Zahlung zu erteilen oder zu versagen ist. Wird die Genehmigung versagt, so finden die Vorschriften des § 93 auf den Senat als Stadtregierung entsprechende Anwendung.
 
(2) Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben, die zum außerordentlichen Haushalt gehören, dürfen nur nach Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden. Können die Ausgaben aus Rücklagen gedeckt werden, so gilt Abs. 1 entsprechend..
 
(3) Entsprechendes III. Entsprechendes

(3) Die Vorschriften des Abs. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten der Stadt entstehen können, für die ausreichende Mittel im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind.

 

gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten der Gemeinde entstehen können, für die ausreichende Mittel im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind.

 

gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten der Stadt entstehen können, für die ausreichende Mittel im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind.

§ 92. Beamte und Angestellte der Gemeinde, die schuldhaft gegen die Vorschriften dieses Abschnittes verstoßen, haften der Gemeinde für den daraus entstandenen Schaden.

 

92. Gemeinderäte, Beamte und Angestellte der Gemeinde, die schuldhaft gegen die Vorschriften der §§ 82 bis 93 verstoßen, haften der Gemeinde für den daraus entstandenen Schaden. Artikel 148-92. Senatoren, Beamte und Angestellte der Stadt, die schuldhaft gegen die Vorschriften der §§ 82 bis 93 verstoßen, haften der Gemeinde für den daraus entstandenen Schaden.

 

§ 78. Wer schuldhaft gegen die Vorschriften dieses Abschnitts verstößt, haftet der Stadt für den daraus entstandenen Schaden.

 

§ 93. Leistet ein Beamter oder Angestellter der Gemeinde ohne Zustimmung des Bürgermeisters oder des zuständigen Beigeordneten

93. Leistet ein Beamter oder Angestellter der Gemeinde ohne Zustimmung des Kämmerers oder der nach § 91 bestellten Person Artikel 148-93. Leistet ein Beamter oder Angestellter der Stadt ohne Zustimmung des Senats § 79. Leistet ein Beamter oder Angestellter der Stadt ohne Genehmigung des Oberbürgermeisters oder des Stadtkämmerers eine überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe oder trifft er ohne Genehmigung eine Anordnung, durch die Verbindlichkeiten der Stadt entstehen, können, für die Mittel im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, so ist er der Gemeinde zum Schadenersatz verpflichtet, es sei denn, daß er zur Abwendung einer nicht voraussehbaren dringlichen gefahr für die Stadt sofort handeln mußte, hiebei nicht über das durch die Notlage gebotene Maß hinausgegangen ist und mit dem Antrag auf Zustimmung unverzüglich Anzeige erstattet. Das gleiche gilt, wenn er ohne vorherige rechtzeitige Anzeige beim Oberbürgermeister oder dem Stadtkämmerer eine Zahlung leistet oder eine Anordnung trifft, obwohl er erkennt oder erkennen muß, daß durch die Zahlung oder Anordnung später der Haushaltsplan überschritten werden muß.

 

eine überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe oder trifft er ohne Zustimmung eine Anordnung, durch die Verbindlichkeiten der Gemeinde entstehen können, für die Mittel Im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, so ist er der Gemeinde zum Schadenersatz verpflichtet, es sei denn, daß er zur Abwendung einer nicht voraussehbaren dringenden Gefahr für die Gemeinde sofort handeln mußte, hierbei nicht über das durch die Notlage gebotene Maß hinausgegangen ist und mit dem Antrag auf Zustimmung unverzüglich Anzeige erstattet. Das gleiche gilt, wenn er ohne vorherige rechtzeitige Anzeige
beim Bürgermeister oder zuständigen Beigeordneten eine Zahlung leistet oder eine Anordnung trifft, obwohl er erkennt oder erkennen muß, daß durch die Zahlung oder Anordnung später der Haushaltsplan überschritten werden muß.

 

beim Kämmerer oder bei der nach § 91 bestellten Person eine Zahlung leistet oder eine Anordnung trifft, obwohl er erkennt oder erkennen muß, daß durch die Zahlung oder Anordnung später der Haushaltsplan überschritten werden muß.

 

beim Senat eine Zahlung leistet oder eine Anordnung trifft, obwohl er erkennt oder erkennen muß, daß durch die Zahlung oder Anordnung später der Haushaltsplan überschritten werden muß.

Fünfte Abschnitt
Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen
 

5. Abschnitt:
Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen

 

 

5. Abschnitt:
Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen.

 

§ 94. (1) Die Kassengeschäfte führt ein besonderer Kassenverwalter; er hat einen Stellvertreter.

(2) Die Kassen der Gemeinde sollen in einer Hand vereinigt werden. Ist ein hauptamtlicher Kassenverwalter bestimmt, so müssen sie in seiner Hand vereinigt werden; die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

 

94. I. Alle Zahlungen der Gemeinde sind von der Gemeindekasse zu leisten. In Gemeinden mit 3000 Einwohnern und darüber ist ein besonderer Kassenleiter und ein Stellvertreter des Kassenleiters von dem Rat zur Führung der Geschäfte der Gemeindekasse zu bestellen. Der Kassenleiter und sein Stellvertreter sind nicht befugt, Zahlungen selbständig anzuordnen.

II. Der Kassenleiter und sein Stellvertreter können hauptamtlich oder ehrenamtlich angestellt werden; der Stellvertreter des Kassenleiters kann gleichzeitig eine sonstige Stellung in der Gemeinde bekleiden, jedoch dürfen weder die Gemeindebeamten noch der Leiter und die Beamten und Angestellten des Rechnungsprüfungsamtes die Stellung eines Kassenleiters oder seines Stellvertreters innehaben.

III. Gemeinden mit weniger als 3000 Einwohnern haben sich der Kasse einer benachbarten Gemeinde mit 3000 Einwohnern oder darüber zu bedienen; sie können eine gemeinschaftliche Kasse gemeinsam mit anderen Gemeinden mit weniger als 3000 Einwohnern einrichten, sofern die Gesamtbevölkerung 3000 Einwohner erreicht. In letzterem Falle darf weder der Kassenleiter noch sein Stellvertreter mit dem Hauptgemeindebeamten einer der beteiligten Gemeinden bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sein, auch darf weder der Hauptgemeindebeamte noch der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes einer der beteiligten Gemeinden zur gleichen Zeit die Stellung des Kassenleiters oder seines Stellvertreters innehaben.

 

Artikel 148-94. I. Alle Zahlungen der Stadt sind von der Stadtkasse zu leisten. Es ist darüber ein besonderer Kassenleiter und ein Stellvertreter des Kassenleiters von der Stadtbürgerschaft zur Führung der Geschäfte der Stadtkasse zu bestellen. Der Kassenleiter und sein Stellvertreter sind nicht befugt, Zahlungen selbständig anzuordnen.

II. Der Kassenleiter und sein Stellvertreter sind hauptamtlich angestellt; der Stellvertreter kann gleichzeitig eine sonstige Stellung bei der Stadt bekleiden, jedoch dürfen weder städtische Beamte noch der Leiter und die Beamten und Angestellten des Rechnungsprüfungsamtes die Stellung eines Kassenleiters oder seines Stellvertreters innehaben.

 

§ 80. Es wird ein besonderer Kassenverwalter bestellt; er hat einen Stellvertreter. Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter sind hauptamtlich anzustellen. Der Stellvertreter des Kassenverwalters kann gleichzeitig eine sonstige Stellung in der Stadt bekleiden; jedoch dürfen weder die anweisungsberechtigten Beamten der Stadt noch der Leiter und die Beamten und Angestellten des Rechnungsprüfungsamtes die Stellung eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters innehaben. Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen mit dem Oberbürgermeister, einem Magistratsmitglied oder dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes nicht bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe verbunden sein.

Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.

 

§ 95. Der Bürgermeister hat über die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres im ersten Viertel des neuen Rechnungsjahres Rechnung zu legen.
 

95. Der Kämmerer oder eine nach den vorangehenden Vorschriften an seiner Stelle zuständige Person hat über die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres im ersten Viertel des neuen Rechnungsjahres Rechnung zu legen.
 

Art. 132.Artikel 133. Der Senat hat über die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres der Bürgerschaft in dem folgenden Rechnungsjahr Rechnung zu legen.

Art. 143.
 

§ 81. (1) Der Magistrat hat über die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres Rechnung zu legen. Die Rechnung soll im ersten Vierteljahr des neuen Rechnungsjahres gelegt werden.

(2) Die Rechnung muß nachweisen,
a) wie sich die tatsächlich geleisteten Ausgaben und die tatsächlich erhobenen Einnahmen zu den Ansätzen des Haushaltsplanes verhalten,
b) welche Beträge am Ende des Rechnungsjahres in Rest verblieben sind,
c) welche Auswirkungen der Haushaltswirtschaft sich im laufenden Jahr auf das Vermögen und Schulden der Gemeinde ergeben haben.

 

siehe hierzu: die §§ 30  und 31 der 1. Durchführungsverordnung vom 22. März 1935 (RGBl. I. S. 393) in Verbindung mit § 3 der 5. Durchführungsverordnung vom 24. November 1938 (RGBl. I. S. 1665)..
 

§ 96. (1) Der Bürgermeister legt die Rechnung den Gemeinderäten zur Beratung vor. Über die Beratung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Jeder Gemeinderat ist außerdem berechtigt, sich vor Abschluß der Beratung schriftlich zu äußern. Auf sein Verlangen ist der Abschluß der Beratung eine Woche auszusetzen, um ihm Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben. Der Gemeinderat hat die schriftliche Äußerung in der Beratung der Gemeinderäte zu vertreten.

(2) In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt besteht, hat der Bürgermeister zunächst diesem die Rechnung zuzuleiten.

 

96. I. Der Kämmerer oder eine nach den vorangehenden Vorschriften an seiner Stelle zuständige Person hat den Finanzausschuß, oder falls ein solcher nicht besteht, dem Rat, die Rechnung zur Beratung und Entlastungserteilung vorzulegen.

II. In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt besteht, hat der Bürgermeister zunächst diesem die Rechnung zuzuleiten.

 
Artikel 148-96. Der Senat hat dem Rechnungsprüfungsamt zunächst diese Rechnung zuzuleiten.

 

§ 82. (1) Der Magistrat leitet dem Rechnungsprüfungsamt zunächst die Rechnung zur Prüfung zu.
 

§ 97. Das

97. I. Das Artikel 148-97. I. Das (2) Das
Rechnungsprüfungsamt hat die Rechnung mit allen Unterlagen dahin zu prüfen,
1. ob der Haushaltsplan eingehalten ist,
2. ob die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind,
3. ob bei den Einnahmen und Ausgaben nach dem Gesetz und sonstigen Vorschriften verfahren worden ist.

 

§ 98. (1) Ergibt die Prüfung der Rechnung Unstimmigkeiten, so berichtet das Rechnungsprüfungsamt dem Bürgermeister. Dieser veranlaßt die erforderliche Aufklärung.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt faßt seine Bemerkungen in einem Schlußbericht zusammen.

 

II. Ergibt die Prüfung der Rechnung Unstimmigkeiten, so hat das Rechnungsprüfungsamt

(3) Das Rechnungsprüfungsamt hat seine Bemerkungen in einem Schlußbericht zusammenzufassen.

 

den Kämmerer oder die an seiner Stelle zuständige Person den Senat
zu veranlassen, die erforderliche Aufklärung beizubringen.

III. Das Rechnungsprüfungsamt hat sein Bemerkungen in einem Schlußbericht zusammenzufassen und diesen

dem Rat oder dem Finanzausschuß vorzulegen. Der Bericht muß eine Erklärung darüber enthalten, ob die Rechnung, die namens der Gemeinde der Stadtbürgerschaft oder deren Finanzausschuß vorzulegen. Der Bericht muß eine Erklärung darüber enthalten, ob die Rechnung, die namens der Stadt
 eingegangenen Geldgeschäfte getreulich wiedergibt und ob Einnahmen und Ausgaben im Einklang mit der Haushaltssatzung stehen. Der Bericht kann Bedenken hinsichtlich einzelner Posten enthalten.

 

  98. Die Rechnung und der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes sind von dem Rat oder dem Finanzausschuß eingehend zu beraten; die Beratung ist in dem Protokoll ausführlich zu beurkunden. Bei Abschluß der Beratung ist Beschluß über die Entlastung des Kämmerers oder der an seiner Stelle zuständigen Person zu fassen. Eine Entlastung kann entweder vorbehaltlos oder unter Vorbehalt besonderer Posten erfolgen. Wird die Entlastung unter Vorbehalt erteilt, so sind Maßnahmen für die Einbringung von Verlusten vorzuschlagen, die die Gemeinde als Folge zutagegetretener Unregelmäßigkeiten erleidet. Erfolgt die Beratung im Finanzausschuß, so wird eine Entlastung und ein gemäß diesem Paragraphen gemachter Vorschlag erst wirksam, wenn das Beratungsprotokoll von einer Ratsversammlung genehmigt ist.

 

Artikel 148-98. Die Rechnung und der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes sind von der Stadtbürgerschaft oder deren Finanzausschuß eingehend zu beraten; die Beratung ist in dem Protokoll ausführlich zu beurkunden. Bei Abschluß der Beratung ist Beschluß über die Entlastung des Senats zu fassen. Eine Entlastung kann entweder vorbehaltlos oder unter Vorbehalt besonderer Posten erfolgen. Wird die Entlastung unter Vorbehalt erteilt, so sind Maßnahmen für die Einbringung von Verlusten vorzuschlagen, die die Stadt als Folge zutagegetretener Unregelmäßigkeiten erleidet. Erfolgt die Beratung im Finanzausschuß, so wird eine Entlastung und ein gemäß diesem Paragraphen gemachter Vorschlag erst wirksam, wenn das Beratungsprotokoll von der Stadtbürgerschaft genehmigt ist.

 

§ 83. (1) Der Magistrat leitet die Rechnung alsdann dem Finanzausschuß mit dem Bericht des Rechnungsprüfungsamtes zur Prüfung und Beratung zu. Der Finanzausschuß faßt das Ergebnis seiner Prüfung und Beratung in einem Schlußbericht zusammen.

 

§ 99. (1) Der Bürgermeister legt die Rechnung mit dem Schlußbericht des Rechnungsprüfungsamtes und der Niederschrift über die Beratung und den schriftlichen Bemerkungen der Gemeinderäte der Aufsichtsbehörde vor.

(2) Nach Prüfung der Rechnung (§ 103) beschließt die Aufsichtsbehörde über die Entlastung des Bürgermeisters. Hat die Prüfung erhebliche Verstöße gegen die Grundsätze einer geordneten Haushaltsführung ergeben, so hat die Aufsichtsbehörde die Gemeinde zu veranlassen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, und dies zu überwachen.

(3) Der Entlastungsbeschluß ist dem Bürgermeister unter Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung zuzustellen. Dieser hat ihn mit dem Ergebnis der Prüfung den Gemeinderäten zur Kenntnis zu bringen.

 

99. I. Der Bürgermeister hat die Rechnung zusammen mit dem Bericht des Rechnungsprüfungsamtes und dem Protokoll der Ratsversammlung oder des Finanzausschusses der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

II. Nach Prüfung der Rechnung und der sie begleitenden Urkunden kann die Aufsichtsbehörde
a) die Entschließungen des Rates bestätigen, oder
b) weitere Nachprüfungen anordnen, oder
c) die Entschließungen des Rates verwerfen.

III. Auf Grund einer nach Absatz 2 dieses Paragraphen getroffenen Entscheidung kann die Aufsichtsbehörde den Rat ermächtigen, namens der Gemeinde gerichtliche Schritte zu ergreifen, um Ersatz für den von der Gemeinde durch das schuldhafte Verhalten von Einzelpersonen erlittenen Schaden zu erlangen. Die Aufsichtsbehörde kann selbst solche Schritte namens der Gemeinde ergreifen. Sie muß strafbare Handlungen zur Kenntnis der zuständigen Strafverfolgungsbehörden bringen.

IV. Das Ergebnis der Prüfung und die Beschlüsse der Aufsichtsbehörde sind dem Bürgermeister zuzustellen. Der Bürgermeister hat sie an den Rat weiter zu leiten.

V. Die von dem Kämmerer oder der an seiner Stelle zuständigen Person gelegte Rechnung, der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes, die von dem Rat oder seinem Finanzausschuß erteilte Entlastung, sowie die Entscheidung der Aufsichtsbehörde sind von dem Rat einer übergeordneten Rechnungsprüfungsbehörde vorzulegen, sofern die Bestimmungen der Militärregierung dies vorschreiben.

 

Artikel 148-99. I. Der Präsident des Senats als Bürgermeister der Stadt Bremen hat die Rechnung zusammen mit dem Bericht des Rechnungsprüfungsamtes und dem Protokoll der Stadtbürgerschaft oder deren Finanzausschusses dem Senat als Landesregierung vorzulegen.

II. Nach Prüfung der Rechnung und der sie begleitenden Urkunden kann der Senat als Landesregierung
a) die Entschließungen der Stadtbürgerschaft bestätigen, oder
b) weitere Nachprüfungen anordnen, oder
c) die Entschließungen des Rates verwerfen.

III. Auf Grund einer nach Absatz 2 dieses Paragraphen getroffenen Entscheidung kann der Senat als Landesregierung die Stadtbürgerschaft ermächtigen, namens der Stadt gerichtliche Schritte zu ergreifen, um Ersatz für den von der Stadt durch das schuldhafte Verhalten von Einzelpersonen erlittenen Schaden zu erlangen. Der Senat als Landesregierung kann selbst solche Schritte namens der Stadt ergreifen. Sie muß strafbare Handlungen zur Kenntnis der zuständigen Strafverfolgungsbehörden bringen.

IV. Das Ergebnis der Prüfung und die Beschlüsse des Senats als Landesregierung sind dem Präsidenten des Senats als Bürgermeister der Stadt Bremen zuzustellen. Der Bürgermeister hat sie an die Stadtbürgerschaft weiter zu leiten.

 

§ 84. Der Magistrat leitet die Rechnung mit dem Bericht des Rechnungsprüfungsamtes und des Finanzausschusses der Prüfungsanstalt (§ 88) zu. Diese führt die überörtliche Ordnungsprüfung durch und gibt die Rechnung nach Abschluß der Prüfung mit dem Prüfungsbericht an den Magistrat zurück.

 

§ 85. (1) Der Magistrat leitet die Rechnung mit den Unterlagen der §§ 82-84 der Stadtverordnetenversammlung zu.

(2) In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung erstattet ein vom Finanzausschuß bezeichnetes Mitglied Bericht über das Ergebnis der Prüfung. Der Oberbürgermeister oder der Stadtkämmerer kann zu diesem Prüfungsbericht in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Stellung nehmen.

(3) Die Stadtverordnetenversammlung kann die Entlastung vorbehaltlos oder mit Vorbehalten aussprechen. Sie kann, falls die Ausführung des Haushaltsplanes hierzu Anlaß gibt, unter Angabe der Gründe die Entlastung versagen und die Verantwortung feststellen.

 

§ 100. Stadtkreise

100. Stadtkreise    
müssen ein Rechnungsprüfungsamt einrichten; andere Gemeinden können es einrichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und die Kosten im angemessenen Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.

 

§ 101. (1) Das Rechnungsprüfungsamt untersteht unmittelbar dem Bürgermeister oder dem von ihm bestimmten Beigeordneten.

(2) Der Bürgermeister kann die Leitung des Rechnungsprüfungsamts nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde einem Beamten übertragen und entziehen.

(3) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamts darf mit dem Bürgermeister, den Beigeordneten sowie dem Kassenverwalter nicht bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sein.

(4) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamts darf Zahlungen für die Gemeinde weder anordnen noch ausführen.

 

101. I. Das Rechnungsprüfungsamt ist dem Rat gegenüber unmittelbar verantwortlich. Es erhält die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Befugnisse.

II. Der Rat ernennt und entläßt die Beamten des Rechnungsprüfungsamts vorbehaltlich der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Beamten können nicht Ratsmitglieder sein und können nicht zu gleicher Zeit eine andere Stellung in der Gemeinde innehaben.

III. Der Leiter des Rechnungsprüfungsamts darf mit dem Bürgermeister, dem Hauptgemeindebeamten, dem Kämmerer und dem Kassenleiter weder bis zum dritten Grade verwandt noch bis zum zweiten Grade verschwägert sein. Er muß die von der Aufsichtsbehörde oder von der Militärregierung erforderte sachliche Befähigung besitzen.

 

Artikel 148-101. I. Das Rechnungsprüfungsamt ist der Stadtbürgerschaft gegenüber unmittelbar verantwortlich. Es erhält die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Befugnisse.

II. Die Stadtbürgerschaft ernennt und entläßt die Beamten des Rechnungsprüfungsamtes vorbehaltlich der Bestätigung durch den Senat als Landesregierung. Die Bbeamten können nicht Mitglieder der Stadtbürgerschaft sein und können nicht zu gleicher eine andere Stellung bei der Stadt innehaben.

III. Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes darf mit dem Vorsitzer der Stadtbürgerschaft, dem  Bürgermeister, den Senatoren und dem Kassenleiter weder bis zum dritten Grade verwandt noch bis zum zweiten Grade verschwägert sein. Er muß die vom Senat als Landesregierung erforderte sachliche Befähigung besitzen.

 

§ 86. (1) Das Rechnungsprüfungsamt ist der Stadtverordnetenversammlung gegenüber unmittelbar verantwortlich und ihm unmittelbar unterstellt.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung ernennt und entläßt die Beamten des Rechnungsprüfungsamtes vorbehaltlich der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Beamten können nicht Ratsmitglieder sein und können nicht zu gleicher Zeit eine andere Stellung in der Stadt innehaben.

(3) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes darf mit dem Stadtverordnetenvorsteher, dem Oberbürgermeister, dem Stadtkämmerer und dem Kassenverwalter weder bis zum dritten Grade verwandt noch bis zum zweiten Grade verschwägert sein. Er muß die von der Aufsichtsbehörde vorgeschriebene fachliche Befähigung besitzen.

 

§ 102. Der Bürgermeister

102. Der Rat Artikel 148-102. Die Stadtbürgerschaft § 87. Die Stadtverordnetenversammlung
kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
1. die laufende Überwachung der Kassen
der Gemeinde und ihrer Unternehmen sowie die Kassen- und Vorratsprüfungen, der Stadt und ihre Unternehmen sowie die Kassen- und Vorratsprüfungen,
2. die laufende Prüfung der Wirtschaftsführung der wirtschaftlichen Unternehmen, die Prüfung der Betätigung
der Gemeinde als Gesellschafter oder Aktionär in Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und die Buch- und Betriebsprüfungen, die sich die Gemeinde der Stadt als Gesellschafter oder Aktionär im Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und die Buch- und Betriebsprüfungen, die sich die Stadt
bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat,
3. die Prüfung von Vergebungen,
4. die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit.

 

 

6. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften zum 1. bis 5. Abschnitt
 

   

§ 103. (1) Der Reichsminister des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen durch Verordnung die überörtliche Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung sowie der wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde.

(2) Zu diesem Zweck wird eine Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet, die dem Reichsminister des Innern untersteht. Bis zu ihrer Errichtung setzen die bestehenden überörtlichen Prüfungseinrichtungen ihre Tätigkeit fort.

 

103. I. Die Artikel 148-103. I. Die § 88. (1) Die überörtliche Prüfung der Rechnungen der Stadt wird durch eine Anstalt des öffentlichen Rechts durchgeführt. Bis zur Einrichtung dieser Anstalt setzen die bestehenden überörtlichen Prüfungseinrichtungen ihre Tätigkeit fort.

(2) Die Prüfung der Wirtschaftsbetriebe der Stadt richtet sich nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften.

(3) Die Stadt hat ihre Verwaltung und ihre öffentlichen Einrichtungen und Betriebe in regelmäßigen Abständen dahin überprüfen zu lassen, ob sie entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit arbeiten (Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfung).

 

Befugnisse des Reichsministers des Innern, im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen die Finanzgebarung der Gemeinden zu regeln (§§ 103 und 105 der Gemeindeordnung alter Fassung) werden nunmehr
von der Militärregierung ausgeübt.
 
vom Senat als Landesregierung ausgeübt.
 
II. Verordnungen, die bisher vom Reichsminister des Innern gemäß den vorgenannten Paragraphen erlassen worden sind, bleiben jedoch in Kraft, sofern sie nicht durch die Bestimmungen dieser Verordnung abgeändert oder aufgehoben sind oder soweit sie nicht
von der Militärregierung vom Senat oder durch Ortsgesetz
abgeändert oder aufgehoben sind oder künftig abgeändert oder aufgehoben werden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Rücklagenverordnung vom 5. Mai 1936, die Gemeindehaushaltsverordnung vom 4. September 1934, die Kassen- und Rechnungsverordnung vom 2. November 1938 und die Eigenbetriebsverordnung vom 21. November 1938.

III. Unbeschadet der Befugnisse

der Militärregierung des Senats als Landesregierung
die Verordnungen weiterhin abzuändern, werden die im vorangehenden Absatz bezeichneten Verordnungen und alle sonstigen Verordnungen desselben Charakters in folgendem Umfang abgeändert:
a) alle, dem Bürgermeister übertragenen Rechte, Befugnisse und Pflichten gehen auf
den Rat der Gemeinde über. Der Rat die Stadtbürgerschaft über. Die Stadtbürgerschaft
hat in dem durch die vorstehenden Vorschriften dieser Verordnung bestimmten Umfang die Ausübung dieser Rechte und Befugnisse und die Erfüllung dieser Pflichten einem Finanzausschuß
oder dem Kämmerer oder einer anderen zuständigen Person oder dem Senat als Stadtregierung
zu übertragen. Soweit nicht durch die vorstehenden Vorschriften dieser Verordnung eine Übertragung ausdrücklich vorgeschrieben oder untersagt ist, kann
der Rat die Ausübung seiner Rechte und Befugnisse und die Erfüllung seiner Pflichten einem Ausschuß, einem Ratsmitglied, einem

die Stadtbürgerschaft die Ausübung seiner Rechte und Befugnisse und die Erfüllung ihrer Pflichten einem Ausschuß, einem seiner Mitglieder, einem Senatsmitglied oder sonstigen

ständigen Gemeindebeamten oder anderen Personen nach seinem freien Ermessen übertragen und kann die Übertragung jederzeit widerrufen, einschränken oder erweitern. Ungeachtet einer solchen Übertragung sind jedoch alle Mitglieder
des Rats mit Einschluß des Bürgermeisters als Einzelperson und als Körperschaft der Militärregierung

 

der Stadtbürgerschaft mit Einschluss der Senatsmitglieder als Einzelperson und als Körperschaft dem Senat als Landesregierung
für die ordnungsmäßige Ausübung ihrer Rechte und Befugnisse und die gebührende Erfüllung ihrer Pflichten verantwortlich.
b) Hinweise in den genannten Verordnungen auf einen Reichsminister sind als Hinweise auf die Militärregierung zu verstehen.

 

b) Hinweise in den genannten Verordnungen auf einen Reichsminister sind als Hinweise auf den Senat als Landesregierung zu verstehen.

Durch Gesetz, betreffen den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen vom 15. November 1949 (GBl. S. 229) aufgehoben.
 

6. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften zum 1. bis 5. Abschnitt
 

   

6. Abschnitt:
Vorschriften zum 1. - 5. Abschnitt.

 

§ 104. (1) Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die ohne die nach den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde abgeschlossen werden, sind unwirksam.

(2) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot der §§ 73 und 79 verstoßen, sind nichtig.

 

104. Ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde auf Grund der Bestimmungen dieses Teils der Verordnung erforderlich, so sind Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die ohne die Genehmigung der Aufsichtsbehörde abgeschlossen werden, unwirksam.

 

Artikel 148-104. Ist die Genehmigung des Senats als Landesregierung auf Grund der Bestimmungen dieses Teils der Verordnung erforderlich, so sind Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die ohne die Genehmigung des Senats als Landesregierung abgeschlossen werden, unwirksam.

 

§ 89. (1) Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die ohne die nach den Vorschriften der Abschnitte 1-5 erforderliche Genehmigung des Senats abgeschlossen werden, sind unwirksam.

(2) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot der §§ 61 und 65a verstoßen, sind nichtig.

 

105. Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot der §§ 73 und 79 verstoßen, sind nichtig.

 

Artikel 148-105. Rechtsgeschäfte , die gegen das Verbot der §§ 73 und 79 verstoßen, sind nichtig.

 

§ 105. (1) Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen durch Verordnung Entschließungen, die nach den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, von der Genehmigung allgemein freistellen und dafür die vorherige  Anzeige an die Aufsichtsbehörde vorschreiben.

(2) Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen durch Verordnung die Wirtschaftsführung der Gemeinden näher regeln, namentlich
1. die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme sonstiger Verpflichtungen im Sinne des § 78,
2. die Bildung von Rücklagen,
3. die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans in Anlehnung an die Reichshaushaltsordnung,
4. die Nachweisungen und die Bewertung des Gemeindevermögens,
5. das Kassen- und Rechnungswesen,
6. das Rechnungsprüfungswesen.

siehe zu Abs 1: § 32 der 1. Durchführungsverordnung vom 22. März 1935 (RGBl. I. S. 393) geändert durch die 2. Durchführungsverordnung vom 25. März 1936 (RGBl. I. S. 272).

siehe zu Abs. 2  Ziffer 2: die Rücklagenverordnung vom 5. Mai 1936 (RGBl. I. S. 435).
siehe zu Abs. 2 Ziffer 3: die Verordnung über die Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden vom 4. September 1937 (RGBl. I. S. 921) und die Eigenbetriebsverordnung vom 21. November 1938 (RGBl. I. S. 1650).
siehe zu Abs. 2 Ziffer 5: die Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden vom 2. November 1938 (RGBl. I. S. 1583).

 

siehe aber § 103. siehe aber § 103. § 90. (1) Der Senat kann durch Verordnung Beschlüsse, die nach den Abschnitten 1-5 seiner Genehmigung bedürfen, von der Genehmigung allgemein freistellen und dafür die vorherige Anzeige an ihn vorschreiben.

(2) Der Senat kann durch Verordnung die Wirtschaftsführung der Stadt näher regeln, namentlich
a) die Verwaltung und Nachweisung des Vermögens der Stadt,
b) die Wirtschaftsführung der Eigenbetrieben,
c) die Ansammlung und Verwendung von Rücklagen,
d) die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes,
e) das Kassen- und Rechnungswesen,
f) das Rechnungsprüfungswesen.

(3) Bis zum Erlaß weiterer Vorschriften bleiben
  die Rücklagenverordnung vom 5.5.1936,
  die Gemeindehaushaltsverordnung vom 4.9.1937,
  die Kassen- und Rechnungsverordnung vom 2.11.1938 und
  die Eigenbetriebsverordnung vom 21.11.1938
in Kraft. Sie sind so anzuwenden, daß sie hinsichtlich der Aufstellung der Zuständigkeiten zwischen Stadtverordnetenversammlung und Magistrat den Grundsätzen dieses Gesetzes entsprechen.

 

Siebenter Teil
Aufsicht
 

 

Siebenter Teil:
Aufsicht.

 

§ 106. Der Staat beaufsichtigt die Gemeinde, um sicherzustellen, daß sie im Einklang mit den Gesetzen und den Zielen der Staatsführung verwaltet wird. Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, daß die Entschlußkraft und Verantwortungsfreudigkeit der Gemeindeverwaltung gefördert und nicht beeinträchtigt wird.

 

106. Die Gemeinden unterliegen der Aufsicht. Die Aufsicht ist so zu handhaben, wie es die Militärregierung bestimmt.

 

Art. 145. Artikel 147. Der Senat [als Landesregierung] hat die Aufsicht über die Gemeinden.

Die Aufsicht beschränkt sich auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

 

§ 91. (1) Der Senat übt als Landesregierung die Aufsicht darüber aus, daß die Stadt im Einklang mit den Gesetzen verwaltet wird.

(2) Das Land Bremen kann über die allgemeine Aufsicht hinaus durch Gesetz die freie Entschließung der Stadt beschränken und sich nach Maßgabe folgender Bestimmungen eine verstärkte Aufsicht für überörtliche Aufgaben vorbehalten:
a) Es kann für die leitenden Dienstkräfte dieser Dienststelle eine bestimmte Vorbildung und rangmäßige Stellung vorschreiben,
b) es kann sich Entwicklungsmöglichkeiten vorbehalten, die die Inanspruchnahme der örtlichen Mittel und Dienstkräfte für überörtliche Aufgaben sichern und die einheitliche Verwaltungsdurchführung in den beiden Städten Bremen und Bremerhaven gewährleisten sowie die Berücksichtigung besonderer staatspolitischer Interessen bei der Aufgabenerfüllung wahren,
c) es kann bei Gewährung besonderer geldlicher Zuschüsse ihre ordnungsmäßige Verwendung überwachen.

 

§ 107. Oberste Aufsichtsbehörde ist der Reichsminister des Innern. Er bestimmt durch Verordnung, welche Behörden obere Aufsichtsbehörden und Aufsichtsbehörden sind.

siehe hierzu: die §§ 33  und 34 der 1. Durchführungsverordnung vom 22. März 1935 (RGBl. I. S. 393).

 

107. Solange die Militärregierung nicht ein Anderes verfügt, üben die deutschen Aufsichtsbehörden die bisher im Gebiet der britischen Besetzungszone bestanden haben, das Amt als  Aufsichtsbehörde weiterhin aus. Sie sind als solche der Militärregierung verantwortlich; sie haben nur die Befugnisse, die ihnen durch diese Verordnung übertragen sind.

 

§ 108. Die

108. Die   § 92. Der Senat kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Stadt unterrichten.

 

Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten; sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte einfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen.

 

§ 109. Die Aufsichtsbehörde kann Entschließungen und Anordnungen des Bürgermeisters, die das bestehende Recht verletzen oder den Zielen der Staatsführung zuwider laufen, aufheben und verlangen, daß Maßnahmen, die auf Grund derartiger Entschließungen oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.

 

109. Die Aufsichtsbehörde ist nicht berechtigt, Entscheidungen, Verfügungen oder Maßnahmen des Rates der Gemeinde aufzuheben, sofern sie hierzu nicht durch allgemeine oder besondere Anweisungen der Militärregierung ermächtigst ist.

 

  § 93. Der Senat kann den Magistrat anweisen, Beschlüsse und Anordnungen der Stadtverordnetenversammlung, die das bestehende Recht verletzen, zu beanstanden. Er kann ferner den Oberbürgermeister anweisen, Beschlüsse und Anordnungen des Magistrats unter der gleichen Voraussetzung zu beanstanden.

 

§ 110. Unterläßt es der Bürgermeister, Entschließungen zu fassen oder Anordnungen zu treffen, die zur Erfüllung einer der Gemeinde gesetzlich obliegenden Verpflichtung erforderlich sind, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß er innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlaßt. Sie hat dabei den Inhalt der Entschließung oder Anordnung im einzelnen zu bezeichnen.

 

110. I. Unterläßt es der Rat der Gemeinde, Pflichten oder Aufgaben zu erfüllen, die der Gemeinde durch gesetzliche Vorschrift übertragen sind, so ist die Aufsichtsbehörde verpflichtet, den Rat anzuweisen, die notwendigen Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Zeit zu ergreifen. Die Anweisung ist dem Rat durch den Bürgermeister zuzuleiten; sie hat die erforderlichen Maßnahmen im einzelnen zu bezeichnen. Wird der Weisung nicht Folge geleistet, so hat die Aufsichtsbehörde die betreffende Pflicht oder Aufgabe selbst zu erfüllen.
 
Artikel 148-110. I. Unterläßt es die Stadtbürgerschaft, Pflichten und Aufgaben zu erfüllen, die der Stadt durch gesetzliche Vorschrift übertragen sind, so ist der Senat als Landesregierung verpflichtet, die Stadtbürgerschaft anzuweisen, die notwendigen Maßnahmen innerhalb einer bestimmten zeit zu ergreifen. Die Anweisung ist der Stadtbürgerschaft durch den Präsidenten des Senats als Bürgermeister der Stadt zuzuleiten; sie hat die erforderlichen Maßnahmen im einzelnen zu bezeichnen. Wird der Weisung nicht Folge geleistet, so hat der Senat als Landesregierung die betreffende Pflicht oder Aufgabe sselbst zu erfüllen.
 
§ 94. Unterläßt es die Stadt, Beschlüsse zu fassen oder Anordnungen zu treffen, die zur Erfüllung einer der Stadt gesetzlich obliegenden Verpflichtung erforderlich sind, so kann der Senat nach Ablauf der von ihm gestellten Frist anstelle der Stadt das Erforderliche anordnen.

 

§ 111. Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen nach §§ 108 bis 110 an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.

 

II. Die Aufsichtsbehörde hat gegen die Gemeinde einen Rechtsanspruch auf Ersatz der Kosten, die ihr dadurch entstehen, daß sie infolge der Säumnis des Rates der Gemeinde eine Pflicht oder Aufgabe zu erfüllen hat.

 

II. Der Senat als Landesregierung hat gegen die Stadt einen Rechtsanspruch auf Ersatz der Kosten, die ihr dadurch entstehen, daß sie infolge der Säumnis der Stadtbürgerschaft eine Pflicht oder Aufgabe zu erfüllen.

 

§ 95. Kommt die Stadt einer Anordnung des Senats nicht innerhalb der bestimmten Zeit nach, so kann der Senat die Anordnungen an Stelle und auf Kosten der Stadt selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.

 

  111. Die Gemeinde hat gegen die Mitglieder des Rates einen Rechtsanspruch auf Ersatz derjenigen Ausgaben, die der Rat Artikel 148-111. Die Stadt hat gegen die Mitglieder der Stadtbürgerschaft einen Rechtsanspruch auf Ersatz derjenigen Ausgaben, die die Stadtbürgerschaft  
für Zwecke vornimmt oder vornehmen läßt, für die er nach dem Gesetz Ausgaben nicht vornehmen darf. Ausgenommen hiervon sind diejenigen Mitglieder, bezüglich derer im Protokoll der die Ausgaben beschließenden Versammlung beurkundet ist, daß sie der Ausgabe widersprochen haben, sowie Mitglieder, die dieser Versammlung aus unvermeidbaren Gründen ferngeblieben sind.

 

§ 112. Wenn und solange der geordnete Gang der Verwaltung der Gemeinde es erfordert und die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach §§ 109 bis 111 nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf ihre Kosten wahrnimmt.

 

112. Wenn und solange der geordnete Gang der Verwaltung der Gemeinde es erfordert und die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach §§ 108 bis 111 nicht ausreichen, kann die Militärregierung einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf ihre Kosten wahrnimmt.

 

Artikel 148-112. Wenn und solange der geordnete Gang der Verwaltung der Stadt es erfordert und die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach §§ 108 bis 111 nicht ausreichen, kann der Senat als Landesregierung einen beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Stadt auf ihre Kosten wahrnimmt.

 

§ 96. Wenn und solange der geordnete Gang der Verwaltung der Stadt es erfordert und die Befugnisse des Senats nach §§ 92 bis 94 nicht ausreichen, so kann der Senat einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Stadt auf Kosten der Stadt wahrnimmt. Der Beauftragte hat die Stellung eines Organes der Stadt.

 

      § 97. (1) Durch Entscheidung der Landesregierung kann die Stadtverordnetenversammlung aufgelöst werden, wenn sie dauernd beschlußunfähig ist oder wenn eine ordnungsgemäße Verwaltung auf andere Weise nicht gesichert werden kann.

(2) In diesen Fällen ist binnen drei Monaten die Mitteilung der Auflösungsentscheidung eine Neuwahl durchzuführen.

 

§ 113. (1) Die Gemeinde kann gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde erheben. Über die Beschwerde entscheidet die nächsthöhere Aufsichtsbehörde endgültig.

(2) Die Beschwerde

113. I. Die Gemeinde kann gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde erheben. Über die Beschwerde entscheidet das Verwaltungsgericht, soweit die Militärregierung nicht ein Anderes verfügt.

II. Die Beschwerde

Artikel 148-113. Die Stadt kann gegen Anordnungen des Senats als Landesregierung binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde erheben. Über die Beschwerde entscheidet das Verwaltungsgericht.

II. Die Beschwerde

§ 98. (1) Die Stadt kann gegen Anordnungen des Senats binnen zwei Wochen nach der Zustellung Klage im Verwaltungsstreitverfahren erheben. Die Verwaltungsgerichte haben in diesen Fällen umgehend zu entscheiden.
 
hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß die Anordnung ohne Nachteil für das öffentliche Wohl nicht ausgesetzt werden kann. Dies ist in der Anordnung festzustellen.

 

(2) Die Klage hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß der Senat feststellt, daß die Anordnung ohne Nachteil für das öffentliche Wohl nicht ausgesetzt werden kann.

 

§ 114. Andere

114. Andere Artikel 148-114. Andere Behörden und Stellen als die Aufsichtsbehörden (Art. 147 der Landesverfassung) sind zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nach §§ 108 ff. nicht befugt.

 

§ 99. Andere Behörden und Stellen als der Senat (§ 91) sind zu Eingriffen in die Stadtverwaltung nach § 92 nicht befugt.

 

Behörden und Stellen als die Aufsichtsbehörden (§ 107) sind zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nach §§ 108 ff. nicht befugt.

 

§ 115. (1) Ansprüche der Gemeinde gegen den Bürgermeister

115. I. Ansprüche der Gemeinde gegen den Bürgermeister und andere Gemeinderäte

Artikel 148-115. Ansprüche der Stadt gegen den Präsidenten des Senats als Bürgermeister der Stadt und andere Mitglieder des Senats als Stadtregierung werden vom Senat als Landesregierung geltend gemacht. Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt die Stadt.

 

 

werden von der Aufsichtsbehörde geltend gemacht. Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt die Gemeinde.
 

(2) Verträge

II. Verträge
des Bürgermeisters mit der Gemeinde bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, daß es sich um Verträge nach feststehendem Tarif handelt. § 104 Absatz 1 gilt entsprechend.

 

§ 116. (1) Zur

116. I. Zur Artikel 148-116. I. Zur § 100. (1) Zur
Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, daß es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. In der Verfügung hat die Aufsichtsbehörde Einleitung der Zwangsvollstreckungen gegen die Stadt wegen einer Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung des Senats, es sei denn, daß es sich um die Verfolgung dringlicher Rechte handelt. In der Verfügung hat der Senat  [als Landesregierung]

die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in die die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, in dem sie stattfinden soll. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung regelt sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
 

(2) Ein II. Ein II. Ein (2) Ein
Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinde findet nicht statt.

 

Konkursverfahren über das Vermögen der Stadt findet nicht statt.

 

Achter Teil
Schlußbestimmungen
 

   

§ 117. (1) Der Reichsminister des Innern kann durch Verordnung Aufgaben, die dem Reichsstatthalter nach den §§ 9 bis 11, 15 dieses Gesetzes zustehen, auf nachgeordnete Behörde übertragen.

(2) Ist der Reichsstatthalter nicht zugleich örtlicher Gauleiter der NSDAP, so ist in dem Falle des § 45 Abs. 1 neben dem Reichsstatthalter auch der Gauleiter zu hören. Unter den gleichen Voraussetzungen hat der Reichsstatthalter in den Fällen des § 45 Abs. 1 und des § 54 letzter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Gauleiter zu handeln; kommt kein Einvernehmen zustande, so entscheidet der Reichsminister des Innern.

(3) Die Aufgaben des Reichsstatthalters nimmt in Preußen der Oberpräsident, in den Hohenzollerschen Landen der Regierungspräsident wahr. Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

siehe zu Abs. 1: die §§ 36 und 37 der 1. Durchführungsverordnung vom 22. März 1935 (RGBl. I. S. 393) geändert durch die §§ 8 und 9 der 2. Durchführungsverordnung vom 25. März 1936 (RGBl. I. S. 272).

 

117. Die Militärregierung kann Bestimmungen treffen, durch die die der Militärregierung in dieser Verordnung vorbehaltenen Befugnisse ganz oder zum Teil anderen Personen oder Behörden nach Ma0gabe solcher Bestimmungen übertragen werden.

 

   

§ 118. Der Stellvertreter des Führers bestimmt, wer Beauftragter der NSDAP im Sinne dieses Gesetzes ist.

siehe hierzu: die Verordnungen zur Ausführung des § 118 der Deutschen Gemeindeordnung vom 26. März 1935 (RGBl. I. S. 470), vom 17. Dezember 1937 (RGBl. 1938 I. S. 11), vom 27. September 1938 (RGBl. I. S. 1343), vom 24. November 1938 (RGBl. I. S. 1757), vom 23. Januar 1940 (RGBl. I. S. 363, geändert durch RGBl. 1943 I. S. 265).

siehe auch die Ergänzungsverordnung für die preußischen Ämter vom 22. August 1935 (RMBl. S. 746)

 

118. Der Ausdruck "Hauptgemeindebeamte" bezeichnet denjenigen vom Rat angestellten Verwaltungsbeamten, der die Stellung eines Schriftführer bekleidet. Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften des Beamtenrechts kann der Rat die Anstellungsbedingungen, einschließlich der Amtsdauer und des Kündigungsrechts nach seinem Ermessen bestimmen.

 

   

§ 119. Der Reichsminister des Innern kann durch Verordnung
1. für einzelne Gemeinden die Aufrechterhaltung des bisherigen Rechtszustandes auf eine befristete Übergangszeit anordnen,
2. für gemeindefreie Grundstücke (Gutsbezirke) Vorschriften erlassen),
3. an Stelle der Amtsbezeichnungen Bürgermeister, Beigeordneter und Gemeinderat für Gemeinden, die nicht Städte sind, andere herkömmliche Amtsbezeichnungen vorschreiben,
4. den Ablauf der Amtszeit der bisherigen ehrenamtlichen Gemeindeorgane regeln, an deren Stelle die Gemeinderäte treten,
5. die Vorschriften des Reichs- und Landesrechts bezeichneten, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden,
6. die weitergeltenden Vorschriften des Reichs- und Landesrechts an den neuen Rechtszustand angleichen und in neuer Fassung und Ordnung bekanntzumachen.

siehe zu Ziffer 2: die Verordnung über gemeindefreie Grundstücke und Gutsbezirke vom 15. November 1938 (RGBl. I. S. 1631).
siehe zu Ziffer 6.: die §§ 38 bis 40  der 1. Durchführungsverordnung vom 22. März 1935 (RGBl. I. S. 393).

 

119. Für kleine Gemeinden kann die Militärregierung anordnen, daß die Hauptsatzung von dem Bürgermeister allein erlassen und von der Gemeindeversammlung genehmigt werden soll und daß die Ernennung von Gemeinderäten unterbleiben soll. In solchen Fällen sind die Aufgaben, die durch diese Verordnung dem Rat übertragen sind, von der Gemeindeversammlung zu erfüllen, soweit sie nicht von der Gemeindeversammlung mit Genehmigung der Militärregierung einer stellvertretenden Körperschaft übertragen werden.

 

   

§ 120. Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern und nach Benehmen mit der obersten Landesbehörde durch Verordnung den Zusammenschluß kreisangehöriger Gemeinden, auch in einzelnen Teilen des Reichs, zu engeren Gemeindeverbänden zu regeln, ihnen Aufgaben der Gemeinden übertragen und die Rechtsverhältnisse dieser Verbände ordnen. Er kann ferner im Verordnungswege für mehrere kreisangehörige Gemeinden Gemeinschaftseinrichtungen vorschreiben, die einen geordneten Gang der Verwaltung gewährleisten.

 

120. Die Militärregierung kann jederzeit Bestimmungen zur Klarstellung und Ausführung dieser Verordnung erlassen. Das Anwendungsgebiet der Bestimmungen kann allgemein sein, es kann sich auch auf bestimmte gemeinden oder bestimmte Gegenstände beschränken. Die Bestimmungen können die Vorschriften dieser Verordnung abändern, aufheben oder von ihnen abweichen, sofern die Absicht hierzu deutlich zum Ausdruck gebracht ist. Die Bestimmungen können insbesondere für einzelne Gemeindeverfassungen vorschreiben, daß freie Sitze im Gemeinderat mit gewählten Gemeinderäten zu besetzen sind. Die den Aufsichtsbehörden auf Grund der Vorschriften dieser Verordnung übertragenen Entscheidungsbefugnisse können in geeigneten Fällen den Verwaltungsgerichten übertragen werden. Die Bestimmungen können ferner Vorschriften für den Zusammenschluß von Gemeinden in Gemeindeverbänden für allgemeine oder besondere Verwaltungszweckeenthalten und können die rechtliche Stellung der Gemeindeverbände regeln. Sie können auch anordnen, daß die bisherigen Gemeindeverbände ihre Aufgaben in bestimmten Umfange und zu bestimmten Zwecken fortführen.

 

   

§ 121. (1) Der Reichsminister des Innern kann zur Durchführung des Gesetzes Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften erlassen. Er kann Übergangsvorschriften treffen, die von diesem Gesetz abweichen.

(2) Vorschriften über die Wirtschaftsführung der Gemeinden (§ 105) sind im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen zu erlassen.

siehe hierzu: die Durchführungsverordnungen (1.) vom 22. März 1935 (RGBl. I. S. 393, ber. S. 430), (2.) vom 25. März 1936 (RGBl. I. S. 272, Änd. von § 11 Ziffer 5 des Gesetzes sowie Änd. der 1. DVO), (3.) vom 30. März 1937 (RGBl. I. S. 428, zu den §§ 42 Abs. 1, 89, 95 und 119 des Gesetzes), (4.) vom 20. August 1937 (RGBl. I. S. 911, zu § 105 Abs. 1 des Gesetzes), (5.) vom 24. November 1938 (RGBl. I. S. 1665) und (6.) vom 14. April 1942 (RGBl. I. S. 175, zu § 32 des Gesetzes).

siehe auch:
das Gesetz über den Deutschen Gemeindetag vom 15. Dezember 1933 (RGBl. I. S. 1065)
die Verordnungen zur Ausführung des § 118: siehe die Hinweise zu § 118.
die Rücklagenverordnung vom 5. Mai 1936 (RGBl. I. S. 435)
das Reichsgesetz über die Amtszeit der gemeindlichen Selbstverwaltungskörper vom 9. März 1937 (RGBl. I. S. 282)
die Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 11. März 1937 (RGBl. I. S. 301)
die Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden vom 4. September 1937 (RGBl. I. S. 921)
die Verordnung zur Einführung der Deutschen Gemeindeordnung in den Gemeinden des bremischen Landesgebiets vom 30. März 1938 (RGBl. I. S. 343, geändert am 28. September 1939 (RGBl. I. S. 2041).
die Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden vom 2. November 1938 (RGBl. I. S. 1583)
die Verordnung über gemeindefreie Grundstücke und Gutsbezirke vom 15. November 1938 (RGBl. I. S. 1631)
die Eigenbetriebsverordnung vom 21. November 1938 (RGBl. I. S. 1615)
die Verordnung über die Benennung von Straßen, Plätzen und Brücken vom 1. April 1939 (RGBl. I. S. 703)
die Verordnung über die Verlängerung der Amtszeit der gemeindlichen Zeitbeamten vom 11. Oktober 1939 (RGBl. I. S. 2019, geändert am 15. Januar 1941 (RGBl. I. S. 32)
die Verordnung zur Dezentralisierung der Aufsicht über Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts vom 19. März 1942 (RGBl. I. S. 130).

siehe weiter (Einführung und Sonderbestimmungen für einzelne Gebiete):
für das Saarland: RGBl. 1935 I. S. 1054 und S. 1055,4
für Österreich: RGBl 1938 I. S. 1167, RGBl. 1938 I. S. 1322 (betr. Gemeinde-Kreditrecht), RGBl. 1939 I. S. 1194 (betr. Übertragung von Aufgaben des Reichsstatthalters),
für die Ostgebiete: RGBl 1939 I. S. 2467, geändert durch RGBl. 1942 I. S. 377; RGBl. 1942 I. S. 464, RGBl. 1940 I. S. 673 (betr. Gemeinde-Kredite)
für Eupen: RGBl. 1940 I. S. 1301.
für das Sudetenland: RGBl. 1938 (RGBl. I. S. 1614, geändert durch RGBl. 1939 I. S. 1073; RGBl.1938 I. S. 1622 (betr. Gemeinde-Kreditrecht), RGBl. 1942 I. S. 337

 

121. Diese Verordnung findet nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes Nr. 6 der Militärregierung Anwendung.

siehe hier das Gesetz Nr. 6 der Militärregierung Deutschland - Kontrollgebiet des obersten Befehlshabers, bestätigt und ausgegeben am 4. Oktober 1944, mit dem Titel "Ermächtigung durch Amtshandlung der Militärregierung, Formvorschriften des deutschen Rechts nicht einzuhalten".
 

   

§ 122. Dieses Gesetz gilt nicht für die Hauptstadt Berlin.

statt dessen galt für Berlin das Gesetz über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom 27. April 1920 (preuß. GS S. 123, geändert am 7. Oktober 1920 (GS S. 435) und am 24. April 1922 (GS S. 96)) in Verbindung mit der Städteordnung für die sechs östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie vom 30. Mai 1853 (GS S. 261, in der geltenden Fassung) fort, bis es durch das Reichsgesetz über die Verfassung und Verwaltung der Reichshauptstadt Berlin vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I. S. 957, mit dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 1. April 1944 (RGBl. I. S. 87) und der Durchführungsverordnung vom 24. Dezember 1936 (RGBl. I. S. 1147, geändert am 22. August 1938 (RGBl. I. S. 1053)).

Das Gesetz galt auch nicht, bzw. nur im Rahmen eines besonderen Gesetzes
in der Hansestadt Hamburg: Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der Hansestadt Hamburg vom 9. Dezember 1937 (RGBl. I. S. 1327)
für die Hansestadt Bremen: lt. § 38 der 1. Durchführungsverordnung vom 22. März 1935 (RGBl. I. S. 393, geändert am 30. März 1938 (RGBl. I. S. 343, geändert am 25. März 1936 (RGBl. I. S. 272, § 10))
für die Hansestadt Lübeck: gemäß § 38 der 1. Durchführungsverordnung vom 22. März 1935 (RGBl. I. S. 393, geändert am 25. März 1936 (RGBl. I. S. 272, § 10), faktisch aufgehoben durch Verordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I. S. 301).
für die Stadt Wien: gemäß § 31 der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich vom 15. September 1938 (RGBl I. S. 1167) erst mit dem 1. Mai 1939 und nur im Rahmen des § 8 des Gesetzes über den Aufbau der Verwaltung der Ostmark vom 14. April 1939 (RGBl. I S. 780).

 

122. Diese Verordnung findet auf Berlin und die Hansestadt Hamburg keine Anwendung.

siehe hier
- für Berlin: Vorläufige Verfassung für Groß-Berlin vom 13. August 1946, erlassen von der Alliierten Kommandantura für Berlin
- für Hamburg: Vorläufige Verfassung der Hansestadt Hamburg vom 15. Mai 1946, erlassen von der britischen Militärregierung für Deutschland
 

   

§ 123. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1935 in Kraft.

 

123. Die Militärregierung setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung durch Bekanntmachung fest. Der Zeitpunkt kann für einzelne Gemeinden, sowie hinsichtlich einzelner Teile dieser Verordnung verschieden festgesetzt werden.

die Verordnung ist am 1. April 1946 in Kraft getreten (siehe Art. III der Verordnung Nr. 21, während die eigentliche Gemeindeordnung Anhang der Verordnung war); GBl. Mil.reg. Nr. 7, S. 127)-
 

   
  124. Die gesetzlichen Bestimmungen, die zur Ergänzung und Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 erlassen sind, sind aufgehoben, soweit sie den Vorschriften dieser Verordnung widersprechen. Soweit die genannten Bestimmungen in Kraft bleiben, sind sie in Übereinstimmung mit dem Zweck und den Grundsätzen dieser Verordnung anzuwenden.

 

   

    Berlin, den 30. Januar 1935.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

 

Im Auftrage der Militärregierung.
 

  Bremerhaven, den 4. November 1947

Die Stadtvertretung.
G. v. Heukelum
Oberbürgermeister

 

Dieses Ortsgesetz der Stadt Bremerhaven wurde in der Sitzung des Senats der Freien Hansestadt Bremen vom 14.11.1947 genehmigt und wird hiermit verkündet. Es tritt mit dem 1.1.1948 in Kraft.

Kaisen
Senatspräsident.

 

Quelle:
Reichsgesetzblatt 1935 I S.49, ber. S. 171
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts, Beck 1935-37

Hinweis
 

Quelle:
Amtsblatt der Militärregierung - Britisches Kontrollgebiet 1946 Nr. 7 S. 127
 

Quelle:
Bremer Gesetzblatt 1947 S. 251ff.
Amtsblatt der Militärregierung - Britisches Kontrollgebiet 1946 Nr. 7 S. 127
eigene Zusammenstellung (ohne Gewähr)
 

Quelle:
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1947 S. 291
 

       
 

Verordnung Nr. 26
(Wahlbezirke)

(erlassen von der britischen Militärregierung für Deutschland)
 

Gesetz, betreffend den Volksentscheid über die Bremische Verfassung und die gleichzeitige Wahl der Bürgerschaft

vom 9. September 1947
[für die Wahl vom 12. Oktober 1947]

[für die Wahl vom 12. Oktober 1947]

 

geändert durch:
Verordnung Nr. 36 vom (1. August 1946) (mit Wirkung vom 13. April 1946)
Verordnung Nr. 57 vom (1. Dezember 1946) (mit Wirkung vom 1. Dezember 1946)
mit der letztgenannten Verordnung wurde das Gesetzgebungsrecht für die durch die Verordnung Nr. 26 erlassenen Bestimmungen auf die Länder der britischen Zone übertragen.

aufgehoben für das Land Bremen durch:
siehe rechts nebenstehende Gesetze
 

geändert durch:
Gesetz vom 19. Sept. 1947 GBl. S. 203)

 

 

aufgehoben durch:
Wahlgesetz für die Bürgerschaft
vom 3. Juli 1951 (GBl. S. 71)
 

aufgehoben durch
Ortsgesetz Nr. 17,
betreffend die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven
vom 4. Juli 1951 (GBl. S. 77)
 

  Zur Vorbereitung der in der britischen Zone demnächst abzuhaltenden Wahlen der Vertreter der Gemeinden, Ämter, Kreise sowie der Hansestadt Hamburg und des Landes Bremen wird folgende verordnet:

 

   
 

Artikel I.
 

   
 

1. Die Zahl der Vertreter der Gemeinden, Ämter, Kreise, der Hansestadt Hamburg und des Landes Bremen richtet sich nach dem Stand der Bevölkerung vom 1. Februar 1946 wie folgt:

a) für Stadtgemeinden, Landgemeinden und Ämter mit einer Bevölkerungszahl von

500

 und weniger   6 Vertreter

über 500

 aber nicht über 1000

  9 Vertreter

über 1000

aber nicht über 3000

12 Vertreter

über 3000

aber nicht über 6000

15 Vertreter

über 6000

aber nicht über 10 000

18 Vertreter

über 10 000

aber nicht über 15 000

21 Vertreter

sowie zusätzlich 3 Vertreter für je 10 000 Einwohner über die 15 000 hinaus.

Für Gemeinden mit weniger als 40 Einwohner, die das einundzwanzigste Lebensjahr erreicht haben, wird keine eigene Vertretung eingesetzt.

b) für Stadtkreise mit einer Bevölkerungszahl von

20 000

 und weniger 21 Vertreter

über 20 000

 aber nicht über 30 000

24 Vertreter

über 30 000

aber nicht über 40 000

27 Vertreter

über 40 000

aber nicht über 60 000

30 Vertreter

über 60 000

aber nicht über 80 000

33 Vertreter

über 80 000

aber nicht über 100 000

36 Vertreter

über 100 000

aber nicht über 150 000

39 Vertreter

über 150 000

aber nicht über 200 000

42 Vertreter

über 200 000

aber nicht über 300 000

45 Vertreter

über 300 000

aber nicht über 400 000

48 Vertreter

über 400 000

aber nicht über 500 000

51 Vertreter

über 500 000

aber nicht über 750 000

54 Vertreter

über 750 000

aber nicht über 1 000 000

57 Vertreter

über 1 000 000

  60 Vertreter

c) Für Landkreise mit einer Bevölkerungszahl von:

50 000

 und weniger 36 Vertreter

über 50 000

 aber nicht über 70 000

39 Vertreter

über 70 000

aber nicht über 100 000

42 Vertreter

und zusätzlich 3 Vertreter für je 50 000 Einwohner über die 100 000 hinaus.

d) für die Hansestadt Hamburg      81 Vertreter
e) für das Land Bremen                 60 Vertreter.

Durch Verordnung Nr. 36 wurde in Ziffer 1
- nach den Worten "Hansestadt Hamburg" die Zahl "81" ersetzt durch: "110".
- nach den Worten "Land Bremen" die Zahl "60" ersetzt durch: "80".

 

1. Die Stadtbürgerschaft der Stadt Bremen besteht aus 80 gewählten Vertretern [Art. 148 Abs. 1 der Landesverfassung].

 

1. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven besteht aus 36 gewählten Vertretern.

Die Stadtverordnetenversammlung wählt mit Wirkung vom 1. Januar 1947 (Bildung des Landes Bremen aus den Städten Bremen und Bremerhaven gemäß Verordnung Nr. 76 der britischen Militärregierung und Proklamation Nr. 3 der amerikanischen Militärregierung) für die laufende Wahlperiode der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Bremen 20 Vertreter. [

 

 

Artikel II.
 

   
 

2. Für den Zweck dieser Verordnung werden Wahlkreise errichtet, die sich wie folgt zusammensetzen:
a) Stadtgemeinden und Landgemeinden,
b) Ämter,
c) Stadtkreise und Landkreise,
d) Hansestadt Hamburg,
e) Land Bremen.

 

   
 

Artikel III.
 

   
 

3. a) Alle Wahlkreise, mit Ausnahme derjenigen unter b) sind in  Wahlbezirke aufzuteilen.

b) Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von 3000 oder weniger brauchen nicht in Wahlbezirke aufgeteilt zu werden, wenn dies mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse unzweckmäßig erscheint

c) Wo Wahlkreise in Wahlbezirke aufgeteilt werden, sind für jeden Wahlbezirk 3 Vertreter zu wählen. Jedoch dürfen 5 Vertreter gewählt werden, sofern dies mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse vernünftig erscheint.

d) In keinem Fall dürfen für einen Wahlkreis mehr als 6 Vertreter gewählt werden.

e) Das Verhältnis der Vertreter zur Wählerzahl soll möglichst in allen Wahlbezirken eines Wahlkreises im wesentlichen das Gleiche sein.

 

   
 

Artikel IV.
 

   
 

4. a) Der Vorsitzende jedes Ernannten Vertretenden Rates hat unverzüglich, sofern in dieser Verordnung nicht anders verfügt wird, einen von ihm ernannten Ausschuß mit der Aufgabe zu betrauen, die Grenzen der einzelnen Wahlbezirke zu bestimmen, innerhalb ihrer zuständigen Wahlkreisen. Es ist vorzusehen, daß ein Ausschuß zu Bestimmung der Wahlbezirke von Landkreisen oder Stadtkreisen nicht vor dem 11. Mai 1946 ernannt werden muß.

b) Der gemäß Absatz 4 (a) für jedes Amt eingesetzte Ausschuß hat innerhalb eines solchen Amtes die Wahlbezirke aufzustellen und die Grenzen dieser Wahlbezirke sowohl für die Amts- als auch für die Gemeindewahlen zu bestimmen. In diesem Falle erübrigt es sich für die wählenden Gemeinden, einen Ausschuß einzusetzen.

c) Die obengenannten Ausschüsse müssen bestehen, aus einem unabhängigen Vorsitzenden, der vom Vorsitzenden des in Betracht kommenden Ernannten Vertretenden Rates ernannt ist, sowie aus einem Vertreter jeder politischen Partei, die innerhalb des Wahlkreises tätig ist und von der Militärregierung gemäß Verordnung Nr. 12 anerkannt ist.

 

   
 

Artikel V.
 

   
 

5. a) Die Ausschüsse haben das Ergebnis ihrer Arbeit bis zum 27. April 1946 zu veröffentlichen, ausgenommen die Wahlkreise eines Landkreises, Stadtkreises, der Hansestadt Hamburg und des Landes Bremen.

b) Soweit es sich um die Wahlbezirke eines Landkreises, eines Stadtkreises, der Hansestadt Hamburg und des Landes Bremen handelt, sollen die Arbeitsergebnisse am 8. Juni 1946 veröffentlicht werden.

 

   
 

6. Die Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse erfolgt durch Auslegen eines Exemplars zur allgemeinen Einsichtnahme während der üblichen Amtsstunden im Amtsgebäude des in Betracht kommenden Ernannten Vertretenden Rates und durch einen entsprechenden Anschlag, der auf die Möglichkeit einer  Einsichtnahme hinweist.

 

   
 

Artikel VI.
 

   
 

7. Baldmöglichst nach dem 27. April 1946, aber keineswegs später als am 11. Mai 1946 sollen alle bis dahin geschaffenen Wahlbezirke in Stimmbezirke eingeteilt werden. Dies wird durch den gemäß Artikel IV dieser Verordnung eingesetzten Ausschuß besorgt. Alle Wahlbezirke, die nach dem 11. Mai 1946 geschaffen werden, sind bis spätestens 11. Juni 1946, wie oben angeführt, in Stimmbezirke einzuteilen.

 

   
 

Artikel VII.
 

   
 

8. Die Militärregierung behält sich vor, solche Weisungen oder Anordnungen zu erteilen, die ihr zur Durchführung dieser Verordnung notwendig oder zweckmäßig erscheinen.

 

   
 

Artikel VIII.
 

   
 

9. Diese Verordnung tritt mit dem 13. April 1946 in Kraft.

Im Auftrage der Militärregierung

 

   
 

Quelle:
Amtsblatt der Militärregierung 1946 Nr. 8 S. 173, 174, 175, 282, 344, 345, 346
 

   
       
 

Verordnung Nr. 28
(Die Registrierung der Wähler)

(erlassen von der britischen Militärregierung für Deutschland)
 

   
 

geändert durch:
Verordnung Nr. 30 vom 15. Mai 1946
(mit Wirkung vom 20. April 1946)
Verordnung Nr. 35 vom 1. August 1946 (mit Wirkung vom 20. April 1946)
Verordnung Nr. 45 vom 21. August 1946 (mit Wirkung vom 21. August 1946)
Verordnung Nr. 57 vom (1. Dezember 1946) (mit Wirkung vom 1. Dezember 1946)
mit der letztgenannten Verordnung wurde das Gesetzgebungsrecht für die durch die Verordnung Nr. 28 erlassenen Bestimmungen auf die Länder der britischen Zone übertragen.

 

   
  Zur Vorbereitung der Wahl von Vertretern für Gemeinden, Ämter, Kreise, die Hansestadt Hamburg und das Land Bremen in der gesamten Britischen Zone wird hiermit folgendes verordnet:
 
   
 

Artikel I.
Wahlregister
 

   
 

1. Für jeden auf Grund der Verordnung Nr. 26 der Militärregierung errichteten Wahlbezirk sind gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung Wahlregister anzulegen. Die Wähler sollen in jedem Wahlregister nach Stimmbezirken aufgeteilt werden.

 

   
 

2. Niemand darf wählen, wenn er nicht gemäß den Bestimmungen der Verordnung zur Wahl zugelassen ist und sein Name in dem nach dem oben genannten Grundsatz aufgestellten, zur Zeit gültigen Wahlregister nicht erscheint.

 

   
 

Artikel II.
Zulassung der Wähler
 

   
 

3. Personen beiderlei Geschlechts haben einen Anspruch darauf, in dem Wahlgebiet (Stadtkreis, Amt oder Gemeinde) als  Wähler eingetragen zu werden, in dem sie ihren Wohnsitz haben, wenn sie:
a) am 12. Mai 1946 unter dieser Adresse in das Melderegister eingetragen sind und
b) während der Zeit vom 12. Februar 1946 bis zum 12. Mai 1946 im Melderegister des zuständigen Wahlgebiets (Stadtkreis, Amt oder Gemeinde) geführt wurden und
c) am 12. Mai 1946 die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen und
d) am 12. Mai 1946 das einundzwanzigste Lebensjahr erreicht haben und
e) nicht unter eine der Gruppen fallen, die im beigefügten Anhang genannt sind. Es wird angeordnet, daß derjenige, der aus einer Organisation oder einem Amt (angeführt unter Nr. 2 des Anhangs) freiwillig ausgeschieden ist oder ausgeschlossen wurde, nicht unter diese Kategorie fällt oder von der Registrierung als Wähler ausgeschlossen wird.

 

siehe auch Art. 76.

 
 

4. Zurückkehrende Kriegsgefangene oder ehemalige politische Häftlinge oder andere politische Rückkehrer brauchen den Anforderungen des Absatzes 3b nicht zu genügen, wenn sie am 1. September 1939 im Melderegister des zuständigen Wahlgebietes (Stadtkreis, Amt oder Gemeinde) eingetragen waren und ebenso am 12. Mai 1946 im Melderegister dieses Wahlgebietes geführt werden.

Durch Verordnung Nr. 35 wurden in Ziffer 4 hinter den Worte "politische Rückkehrer" die Worte "oder evakuiert waren aus einer verbotenen Grenzzone gemäß Gesetz Nr. 161 der Militärregierung" eingefügt.

Durch Verordnung Nr. 45 wurden folgende ergänzende und abändernde Bestimmungen zu Ziffer 4 erlassen:
"1. Politische Heimkehrer brauchen den Erfordernissen der Absätze a) und b) Ziffer 3 der Verordnung Nr. 28 (Die Registrierung von Wählern) nicht zu genügen, wenn sie zu irgendeiner Zeit ununterbrochen zwei Jahre in dem Wahlgebiet (Wahlkreis), in das sie zurückgekehrt sind, gewohnt haben. Ziffer 4 der VO. Nr. 28 wird insoweit abgeändert."

 

   
 

5. Einwendungen gegen die Eintragung einer Person in das Wahlregister können erhoben werden, wenn:
a) sie auf Grund des Absatzes 3 nicht zugelassen ist oder
b) ihr Wahlrecht ruht gemäß § 6 BGB. (Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche),
c) sie eine Freiheitsstrafe verbüßt.

 

siehe auch Art. 77.  
 

6. Jeder Wähler darf nur in einem Wahlbezirk in das Wahlregister aufgenommen werden.

 

   
 

7. Soweit nicht im Nachfolgenden etwas anderes bestimmt ist, ist das Wahlregister in bezug auf die Wahlberechtigung eines Wählers als endgültig zu betrachten.

 

   
 

Artikel III.
Aufstellung der Wahlregister
 

   
 

8. Für die Aufstellung der Wahlregister für die Wahlbezirke in der unter Spalte 1 der untenstehenden Tabelle genannten Gebiete sind die unter Spallte II genannten  Amtspersonen verantwortlich oder, wenn dieses Amt noch nicht besteht, die Personen, die unter Spalte III genannt sind, die in jedem  Fall verantwortliche Person ist im Nachfolgenden als "Wahlleiter" bezeichnet.

I.

II.

III-

Gemeinden (wo sie nicht zu einem Amt gehören) Direktor Bürgermeister
Ämter Amtsdirekteor Amtsbürgermeister
Stadtkreis Oberstadtdirektor Oberbürgermeister
Hansestadt Hamburg Leitender Oberregierungsdirektor Bürgermeister
Land Bremen Leitender Oberregierungsdirektor Regierender Bürgermeister

 

   
 

9. a) Der Wahlleiter soll zuerst eine Wählerliste nach seinen eigenen Unterlagen anlegen und die Personen in die Liste eintragen, die nach seiner Ansicht zu einer Eintragung berechtigt sind.

b) Die Liste soll gedruckt werden und bis 10 Juli 1946 fertig sein. An diesem Tage sollen Abschriften dieser Liste an dem Dienstgebäude des Wahlleiters, an anderen staatlichen Gebäuden und an hervorragenden Punkten im Wahlgebiet zur allgemeinen Einsichtnahme veröffentlicht werden.

c) Zwei Kopien der Liste sollen dem örtlichen Entnazifizierungsausschuß übergeben werden.

Durch Verordnung Nr. 45 wurden folgende ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 9 erlassen:
"2. Der Wahlleiter soll für jeden Bezirk ein Sonderregister anlegen. Politische Heimkehrer, deren Namen in dem gem. den Bestimmungen der VO Nr. 28 angelegten allgemeinen Wahlregister nicht erscheinen, können einen Antrag auf Eintragung in das Sonderregister stellen."

Durch Verordnung Nr. 45 wurden folgende ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 9 erlassen:
"3. Die Anträge auf Eintragung in das [Sonder-]Register sind in der im Anhang zu dieser Verordnung vorgeschriebenen Form bis zum 31. August 1946 bei dem zuständigen Wahlleiter einzureichen."

 

   
 

10. Der Wahlleiter hat bis zu dem im Absatz 9 bestimmten Datum sowohl an seinem Dienstgebäude und im gesamten Wahlgebiet als auch in den im Wahlgebiet erscheinenden Zeitungen eine Bekanntmachung folgenden Inhalts herauszugeben:
a) daß eine Wählerliste aufgestellt sei und der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme zur Verfügung stehe;
b) daß die Listen an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Stunde eingesehen werden können;
c) daß Ansprüche auf Eintragung in die Liste und Einwendungen gegen eine Eintragung ihm bis zum 20. Juli 1946 schriftlich an seine Dienstadresse mitzuteilen sind.

Durch Verordnung Nr. 45 wurden folgende ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 10 erlassen:
"4. Abschriften des Sonderregisters sind bis spätestens 2. September 1946 an denselben Plätzen, an denen die Wahlregister gem. den Vorschriften der Verordnung Nr. 28 zur Einsicht ausgelegt sind, der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme vorzulegen."

 

   
 

Artikel IV.
Ansprüche und Einwendungen
 

   
 

11. Wer behauptet, daß ein Name in die Wählerliste aufgenommen werden müsse oder von der Liste zu streichen sie, kann seine Ansprüche oder Einwendungen (je nach Lage des Falles) dem zuständigen Wahlleiter bis zum 20. Juli 1946 schriftlich mitteilen; die Gründe eines solchen Anspruchs oder einer solchen Einwendung müssen klar dargelegt werden.

Durch Verordnung Nr. 45 wurden folgende ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 11 erlassen:
"5. Wer behauptet, daß ein Name aus dem Sonderregister zu streichen sei, kann bei dem zuständigen Wahlleiter bis zum 5. September 1946 in schriftlicher Form eine Einwendung erheben; die Begründung der Einwendung hat in klarer Form zu erfolgen."

 

   
 

12. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 13 dieser Verordnung werden Ansprüche und Einwendungen von einem von der Militärregierung eingesetzten Überprüfungsbeamten, der deutscher Staatsangehöriger sein soll, gehört und entschieden werden.

 

   
 

13. a) Hat der Wahlleiter keine Bedenken, daß einem Anspruch stattgegeben werden muß, so soll er den Antragsteller dementsprechend benachrichtigen, In allen anderen Fällen soll der Wahlleiter dem Antragsteller Tag, Ort und Zeit bekanntgeben, an denen er von dem überprüfenden Beamten gehört werden kann und über seinen Anspruch entschieden wird.

b) Bei der Annahme einer Einwendung soll der Wahlleiter demjenigen, der die Einwendungen erhebt, und demjenigen, gegen den die Einwendung erhoben wird, Tag, Zeit und Ort bekanntgeben, an denen sie gehört werden sollen und über die Einwendung entschieden werden soll.

c) Die Verhandlungstermine gemäß Buchstaben a) und b) dieses Absatzes sollen 3 Tage vorher von dem Wahlleiter bekanntgegeben werden.

d) Der Wahlleiter hat dem überprüfenden Beamten bis spätestens 27. Juli 1946 eine Liste der vorgebrachten Ansprüche und Einwendungen zu übergeben. Mit der Liste sollen die eingezogenen Erkundigungen für jeden einzelnen Fall mitgegeben werden.

Durch Verordnung Nr. 45 wurden folgende ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 13 erlassen:
"6. Der Wahlleiter soll nach Empfang einer Einwendung demjenigen, der die Einwendung erhoben hat und demjenigen, gegen den die Einwendung erhoben wurde, Tag, Zeit und Ort bekanntzugeben, an welchem die Einwendung gehört und über sie durch den pberprüfenden beamten entschieden werden soll. Über alle Einwendungen soll bis zum 10. September 1946 entschieden sein. Absatz c) Ziffer 13 der Verordnung kommt nicht zur Anwendung."

 

   
 

14. Der überprüfende Beamte soll zu der gemäß Absatz 13 festgelegten Zeit und an dem ebenso bestimmten Ort die Anspruche und Einwendungen hören und über sie entscheiden. Bis spätestens 9. August 1946 soll über alle Ansprüche und Einwendungen entschieden sein. Gegen die Entscheidung des überprüfenden Beamten gibt es keine Rechtsmittel.

Durch Verordnung Nr. 45 wurden folgende ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 14 erlassen:
"7. Der überprüfende beamte soll möglichst sofort seine Entscheidung dem Wahlleiter mitteilen, der das Sonderregister und alle Abschriften davon zu überprüfen und jenen Namen, gegen den eine erfolgreiche Einwendung erhoben wurde, zu streichen hat."

 

   
 

15. a) Der überprüfende Beamte hat dem Wahlleiter die Ergebnisse seiner Entscheidungen über alle Ansprüche und Einwendungen mitzuteilen. Der Wahlleiter hat:
  I. bis spätestens 9. August 1946 an seinem Dienstgebäude eine Liste der  Ansprüche, denen der überprüfende beamte ohne Zuziehung der Antragsteller stattzugeben hat, anzubringen und
  II. die Listen entsprechend dden Ergebnissen zu überprüfen. Ist eine Einwendung mit Erfolgt vorgebracht worden, so hat er den Namen desjenigen, gegen den die Einwendung vorgebracht wurde, zu streichen und ist ein Anspruch mit Erfolg vorgebracht worden, so soll er die in Frage kommenden Namen und Adressen der Antragsteller in die Liste aufnehmen.

b) Die so überprüften Listen sollen endgültig und ausschließlich bleiben. Sie ergeben später das Wahlregister.

 

   
 

Artikel V.
Veröffentlichung und Gültigkeitsdauer des Wahlregisters
 

   
 

16. Bis zum 19. August 1946 sollen an den Stellen, an denen die Wählerlisten zur Einsichtnahme ausgehängt waren, Abschriften des Wahlregisters der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Es ist bekanntzumachen, daß das Wahlregister eingesehen werden kann und zu welcher Zeit die Einsichtnahme möglich ist. Diese Bekanntmachung soll am Dienstgebäude der Gemeinde sowie im ganzen Wahlgebiet ausgehängt werden. Das Wahlregister ist bis zum 31. Dezember 1946 gültig und während dieser Zeit zur Einsichtnahme verfügbar bleiben.

Durch Verordnung Nr. 45 wurden folgende ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 16 erlassen:
"8. Das Sonderregister ist in jedem Falle als Teil des allgemeinen Registers anzusehen.
  Es ist Vorschrift, daß niemand, der im Sonderregister eingetragen ist, die Berechtigung hat, von einem Recht Gebrauch zu machen, von welchem er, wenn sein Name im allgemeinen Register erschienen wäre, am Tage des Inkrafttretens dieser VO. hätte keinen Gebrauch machen können."

 

   
 

Artikel VI.
Strafen
 

   
 

17. a) Wer seine Eintragung als Wähler durch falsche Angaben erwirkt oder
b) wer einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf die Eintragung hat, oder
c) wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung in anderer Weise verstößt oder es unterläßt, sie zu befolgen,
wird, wenn er von einem Gericht der Militärregierung für schuldig befunden ist, mit einem von diesem Gericht zu bestimmenden Strafe belegt. Die Todesstrafe kann nicht verhängt werden.

Durch Verordnung Nr. 45 wurden folgende ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 17 erlassen:
"9. a) Wer seine Eintragung als Wähler durch falsche Angaben erwirkt; oder
b) wer einen anderen, von dem er weiß, daß er kein Recht auf Eintragung in das Register hat, als Wähler einträgt, oder
c) wer in anderer Weise gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt
wird, wenn er von einem gericht der Militärregierung für schuldig befunden wird, mit einer von diesem Gericht zu bestimmenden Strafe belegt. Die Todesstrafe kann nicht verhängt werden."

 

   
 

18. Eine Wahl kann nicht allein wegen einer Strafverfolgung gemäß den Vorschriften dieses Artikels für ungültig erklärt werden.

Durch Verordnung Nr. 45 wurden folgende ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 18 erlassen:
"10. Eine Wahl kann nicht schon deshalb für ungültig erklärt werden, daß gem. den Vorschriften dieses Artikels eine Anklage erhoben wird."

 

   
 

Artikel VII.
 

   
 

19. Die Militärregierung kann alle oder einzelne in dieser Verordnung genannten Daten sowohl in bezug auf einzelne Gebiete als auch in bezug auf die ganze britische Zone ändern.

 

   
 

20. Die Militärregierung kann solche Vorschriften oder Befehle erlassen, die sie für die Durchführung dieser Verordnung für erforderlich hält.

 

   
 

Artikel VII.
Zeitpunkt des Inkrafttretens.
 

   
  21. Diese Verordnung tritt am 20. April 1946 in Kraft.

Im Auftrage der Militärregierung

Durch Verordnung Nr. 45 wurden folgende ergänzende Bestimmungen zu Ziffer 21 erlassen:
"11. Die Verordnung tritt am 21. August 1946 in Kraft

Im Auftrage der Militärregierung."

 

   
 

Anhang.
Gruppen der Personen, die von der Eintragung ins Wahlregister ausgeschlossen sind.
 

   
  1. Wer zu irgend einer Zeit als Mitglied angehörte:
  dem Korps der politischen Leiter der NSDAP.
  dem SD (Sicherheitsdienst)
  der Gestapo (Geheime Staatspolizei)
  dem Generalstab und dem Oberkommando der Wehrmacht
  der SS (Schutzstaffeln der NSDAP), ausgenommen sind die zur Waffen-SS gezogenen Personen
  dem NSDStB (NSD-Studentenbund)
  dem NSDoB. (NSD-Dozentenbund)
  dem HJ-Streifendienst

Durch die Verordnung Nr. 30 wurden die Worte "dem NSDStB (NSD-Studentenbund)" gestrichen.

 

   
  2. a) Wer vor dem 1. März 1933 als Mitglied angehörte
  der NSDAP
  der SA (Sturmabteilung der NSDAP)
  der HJ (Hitler-Jugend)
  dem BDM (Bund Deutscher Mädel)
  der NSF (NS-Frauenschaft)

b) Wer die folgenden oder höheren Ämter in den angeführten Organisationen innehatte:
  in der NSDAP: Blockleiter
  in der SA: Truppführer
  im NSKK (NS-Kraftfahrkorps): Truppführer
  im NSFK (NS-Fliegerkorps): Truppführer
  in der HJ (Hitler-Jugend): Gefolgschaftsführer
  im BDM (Bund Deutscher Mädel): Mädelringführerin

c) Wer hauptamtlich gegen Entgelt eine Stellung hatte in:
  dem Reichsbund der Deutschen Beamten
  der DAF (Deutsche Arbeitsfront)
  der KdF (Kraft durch Freude)
  der NSV (NS-Volkswohlfahrt)
  der NSKOV (NS-Kriegsopferversorgung)
  dem NSBDT (NS-Bund Deutscher Technik)
  dem NSDÄB (NS-Deutscher Ärztebund)
  dem NSLB (NS-Lehrerbund)
  dem NSRB (NS-Rechtswahrerbund)

d) Wer Betriebsobmann der DAF, in Betrieben mit mehr als 50 Mann Belegschaft war.

e) wer im Reichsarbeitsdienst als Berufsoffizier diente.

Durch die Verordnung Nr. 30 wurden
- in Ziffer 2a nach den Worten "NSF (NS-Frauenschaft) die Worte "NSDStB (NSD-Studentenbund)" eingefügt.
- in Ziffer 2b die Worte "NSDStB (NSD-Studentenbund): Kameradschaftsführer" angefügt.

 

   
  3. Wer durch einen Entnazifizierungsausschuß als zu einer Gruppe gehörig bezeichnet wurde, die von der Wahl ausgeschlossen ist.

 

   
  4. Wer von der Militärregierung wegen seiner Verbindung mit dem Nationalsozialismus verhaftet oder von einer Beschäftigung und einer einflußreichen Stellung in öffentlichen oder privaten Stellen entlassen, suspendiert oder ausgeschlossen wurde.

 

   
  Die Verordnung Nr. 45 erhielt folgenden Anhang:

"Anhang.

(Form des Antrags zur Aufnahme in das Sonderregister)

(hier nicht wiedergegeben.)"

 

   
 

Quelle:
Amtsblatt der Militärregierung 1946 Nr. 9 S. 201, 202, 203, 204, 282, 344, 345, 346
 

   
       
 

Verordnung Nr. 31
(Die Wahl von Vertretern)

(erlassen von der britischen Militärregierung für Deutschland)
 

   
 

geändert durch:
Verordnung Nr. 43 vom (14. September 1946)
(mit Wirkung vom 30. Mai 1946)
Verordnung Nr. 44 vom (14. September 1946) (mit Wirkung vom 30. Mai 1946 nur für Hamburg und Bremen)
Verordnung Nr. 57 vom (1. Dezember 1946) (mit Wirkung vom 1. Dezember 1946)
mit der letztgenannten Verordnung wurde das Gesetzgebungsrecht für die durch die Verordnung Nr. 31 erlassenen Bestimmungen auf die Länder der britischen Zone übertragen.

 

   
  Zur Vorbereitung der Wahl von Vertretern in der gesamten Britischen Zone für Gemeinden, Ämter, Kreise, die Hansestadt Hamburg und das Land Bremen wird hiermit folgendes verordnet:
 

Die Verordnung Nr. 44 hatte folgende Einleitung:
"Mit Rücksicht darauf, daß die Freien und Hansestädte Hamburg und Bremen auf Grund ihrer Verfassung als selbständige Länder anzusehen sind und es im Hinblick auf ihre Tradition und ihre Wichtigkeit als Handelszentren angemessen erscheint, Sonderbestimmungen für die Wahl in die Bürgerschaft der genannten Freien und Hansestädte zu schaffen, wird hiermit folgende verordnet: [es folgen Änderungen der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Art. V.]"
 

   
 

Artikel I.
Wahltermine.
 

   
 

1. Die erste Wahl von Vertretern für die in dem ersten Anhang zu dieser Verordnung genannten gebiete finden zu den in demselben Anhang genannten Terminen statt. Die späteren Wahlen finden jährlich an dem diesem Terminen nächstliegenden Sonntag (vor und nach dem Termin) statt.

 

   
 

Artikel II.
Rücktritt der ernannten Vertreter.
 

   
  2. Alle ernannten Vertreter haben am Tage vor den in dem ersten Anhang dieser Verordnung genannten Terminen von ihrem Amt zurückzutreten.

siehe hierzu auch die Anweisung Nr. 1 (Gem. Verordnung Nr. 31 der Militärregierung) mit dem Titel "Rücktritt von Vertretern vom 14. September 1946 (ABl. Nr. 13 S. 308).
 

   
 

Artikel III.
Mitgliederzahl einer Vertretung.
 

   
  3. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. I der Verordnung Nr. 26 (welche die Zahl der Vertreter für ein Wahlgebiet (Wahlkreis) festsetzt), soll die Zahl der Vertreter wie folgt sein:
a) wo die Vertreter von den Wählern gem. den Bestimmungen von Art. XI und XII Ziff. 12 der Verordnung Nr. 32 (im nachstehenden "die direkt gewählten Vertreter" genannt) direkt gewählt werden, ist die Zahl aus der zweiten Spalte des zweiten Anhangs dieser Verordnung zu ersehen; und
b) wo die Vertreter aus einer Reserveliste gem. den Bestimmungen von Art. XII Ziff. 13 der Verordnung Nr. 32 (im nachstehenden "die Vertreter aus der Reserveliste" genannt) gewählt werden, ist die Zahl aus der dritten Spalte des zweiten Anhangs dieser Verordnung zu ersehen.

 

   
 

Artikel IV.
Rücktritt und Wiederwahl der direkt gewählten und der aus der Reserveliste gewählten Vertreter.
 

   
  4. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Ziffer 5 dieser Verordnung soll die Amtsdauer für alle Vertreter 3 Jahre betragen.

 

   
  5. Die Vertreter der Hansestadt Hamburg und des Landes Bremen sollen alle geschlossen jedes 3. Jahr zurücktreten. In allen anderen Wahlgebieten (Wahlkreisen) soll 1/3 der Vertreter im Jahre 1947 und 1/3 in jedem folgenden Jahr gemäß den von der Militärregierung herausgegebenen Anordnungen zurücktreten. Diese Anordnungen der Militärregierung sollen als wesentlicher Bestand teil dieser Verordnung angesehen werden.

 

   
  6. Nach Beendigung der Amtsperiode können alle Vertreter wiedergewählt werden, wenn sie gemäß den Bestimmungen von Art. 5 dieser Verordnung oder irgendeiner Abänderungsbestimmung oder irgendeiner Ersatzbestimmung weiterhin zur Wahl geeignet sind.

 

   
 

Artikel V.
Wählbarkeitsvoraussetzungen der Vertreter.
 

   
  7. Eine Person (männlich oder weiblich), die nicht auf Grund dieser Verordnung ausgeschlossen ist, kann gewählt werden und kann Vertreter sein, sofern sie das 25. Lebensjahr an dem in Art. VII dieser Verordnung festgelegten Nennungstage erreicht hat und deutscher Nationalität ist, und
a) wahlberechtigt ist gem. Verordnung Nr. 28 und am Nennungstage in dem betreffenden Wahlgebiet (Wahlkreis) seit 18 Monaten im Melderegister oder in der Lebensmittelkartei als wohnhaft geführt wird. Dieser Termin kann auf 3 Monate herabgesetzt werden, wenn der Kandidat dem Wahlleiter einwandfrei nachweisen kann, daß er vor weniger als 12 Monaten vor dem Nennungstage aus politischer Haft entlassen wurde; und
b) sich nicht in einem Konkursverfahren befindet; und
c) weder in Diensten der Vertretung, deren Mitglieder gewählt werden sollen, noch in Diensten einer Aufsichtsbehörde, noch in Diensten einer von der Vertretung beaufsichtigten Behörde steht;
d) nicht aktiver Offizier der Wehrmacht war oder Mitglied einer der folgenden Organisationen:
I. NSDAP.
II. SA.
III. NSF.
IV. NSKK.
V. NSFK.
VI. NSDSTB.
VII. Stahlhelm.
VIII. Herren-Club
IX. Deutschvölkische Freiheitspartei
X. Völkisch-soziale Arbeitsgemeinschaft.
XI. Bund Völkischer Frontkämpfer.
XII. Tannenbergbund.
XIII. Wikingerbund
XIV. Bund "Wehrwolf".
XV. Organisation Roßbach.
XVI. Bund Oberland.

Es ist vorgesehen, daß die Militärregierung irgendeine Person, die unter eine der in diesem Absatz genannten Gruppe fällt, zur Kandidatur zulassen kann, wenn diese Person aus einer der genannten Organisationen freiwillig ausgeschieden ist oder aus politischen gründen ausgeschlossen wurde, oder wenn sie in anderer Weise nach Ansicht der Militärregierung fähig ist, den Aufbau demokratischer Einrichtungen in Deutschland zu fördern.

Durch die Verordnung Nr. 43 erhielt der Artikel V. und die Ziffer 7 folgende Fassung:
"7. Eine Person (männlich oder weiblich), die nicht auf Grund dieser Verordnung ausgeschlossen ist, kann gewählt werden und kann Vertreter sein, sofern sie an dem in Artikel VII dieser Verordnung festgelegten Nennungstage 25 Jahre alt und deutscher Nationalität ist und:
a) I. wahlberechtigt ist gemäß Verordnung Nr. 28 und am Nennungstage in dem betr. Wahlgebiet (Wahlkreis) seit 12 Monaten im Melderegister oder in der Lebensmittelkartei als wohnhaft geführt wurde. Dieser Termin kann auf 3 Monate herabgesetzt werden, wenn ein Kandidat dem Wahlleiter einwandfrei nachweisen kann, daß er vor weniger als 12 Monaten vor dem Nennungstage aus politischer Haft entlassen wurde oder in das in Frage kommende Wahlgebiet (Wahlkreis) aus der Zwangsevakuierung zurückgekehrt ist; oder
   II. wahlberechtigt ist gemäß Verordnung Nr. 28 und im Melderegister oder in der Lebensmittelkartei des in Frage kommenden Wahlgebietes (WAhlkreises) für eine Zeitdauer von zwei aufeinander folgenden Jahre vor dem Nennungstage als wohnhaft geführt wurde; oder
   III. zum Vertreter ernannt wurde und in dieser Eigenschaft am Nennungstage im Amt ist.
b) sich nicht in einem Konkursverfahren befindet; und
c) weder in Diensten der Vertretung, deren Mitglieder gewählt werden sollen, noch in Diensten einer Aufsichtsbehörde, noch in Diensten einer von der Vertretung beaufsichtigten Behörde steht; und
d) nicht aktiver Offizier der Wehrmacht oder Mitglied einer der folgenden Organisationen war:
I. NSDAP
II. SA.
III. NSF.
IV. NSKK.
V. NSFK.
VI. NSDStB.
VII. Stahlhelm
VIII. Herren-Club
IX. Deutschvölkische Freiheitspartei
X. Völkisch-Soziale Arbeitsgemeinschaft
XI. Bund Völkischer Frontkämpfer
XII. Tannenbergbund
XIII. Wikingerbund
XIV. Bund "Werwolf"
XV. Organisation Roßbach
XVI. Bund Oberland
Es ist vorgesehen, daß die Militärregierung eine Person, die unter eine der in diesem Absatz genannten Gruppen fällt, zur Kandidatur zulassen kann, wenn diese Person aus einer der genannten Organisationen freiwillig ausgeschieden ist oder aus politischen Gründen ausgeschlossen wurde, oder wenn sie in anderer Weise nach Ansicht der Militärregierung fähig ist, den Aufbau demokratischer Einrichtungen in Deutschland zu fördern."

Durch Verordnung Nr. 44 wurde für die Länder Hamburg und Bremen in Abweichung von Ziffer 7 bestimmt:
"Eine Person (männlich oder weiblich), die nicht auf Grund der Verordnung Nr. 31 der Militärregierung, in der Abänderung auf grund der Verordnung Nr. 43 der Militärregierung ausgeschlossen ist, kann gewählt werden und Mitglied der Bürgerschaft in Hamburg oder Bremen sein, sofern sie an dem in Artikel VII der genannten Verordnung festgelegten Nennungstage 25 Jahre alt und deutscher Nationalität ist und entweder
a) die Wählbarkeitsvoraussetzungen als Vertreter gemäß Artikel V, Ziffer 7a I, II oder III der genannten abgeänderten Verordnung erfüllt oder
b) in dem Wahlgebiet von Hamburg oder Bremen in einem Zeitraum von mindestens drei aufeinander folgenden Jahren endend am Nennungstage, in selbständiger Stellung oder als Arbeitnehmer ununterbrochen oder ausschließlich geschäftlich tätig oder sonstwie beschäftigt war; es ist vorgesehen, daß auch dann der geforderte Zeitraum als nicht unterbrochen angesehen werden soll, wenn der in Aussicht genommene Kandidat seine Tätigkeit oder seine Beschäftigung zum Teil nicht mehr als 12 Monate in der Gesamtzeit aufgegeben hat."

 

   
 

Artikel VI.
Wahlleiter.
 

   
  8. Folgende Personen sollen Wahlleiter sein:
a) in den Gebieten, die in Spalte I des Art. III Ziff. 8 der Verordnung Nr. 28 aufgeführt sind, die unter Spalte II und II in demselben Artikel ernannten Wahlleiter;
b) in einem Landkreis der Oberkreisdirektor, wenn ein solcher ernannt wurde, oder wenn eine solche Ernennung nicht stattgefunden hat, der Landrat;
c) in einer Gemeinde, die zu einem Amt gehört, der Amtsdirektor, wenn ein solcher ernannt wurde, oder wenn eine solche Ernennung nicht stattgefunden hat, der Amtsbürgermeister.

 

   
  9. Die Wahlleiter sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung Nr. 32 und für alle Vorbereitungen im Zusammenhang hiermit einschließlich der Ernennung aller Personen, die in den Wahllokalen als Helfer tätig sein sollen.

 

   
 

Artikel VII.
Nennung von Vertretern.
 

   
  10. Als Nennungstag gilt der 15. Tag vor dem festgesetzten Wahltag.

 

   
  11. Niemand kann sich zur Wahl stellen, wenn er nicht:
a) von der Militärregierung als zum Vertreter geeignet anerkannt ist; und
b) wenn er nicht durch den, von der Militärregierung vorgeschriebenen und vom Wahlleiter erhältlichen Vordruck von mindestens 22 in dem Wahlgebiet (Wahlkreis) oder Wahlbezirk (für das oder den er gewählt werden will) eingetragenen Wählern vorgeschlagen ist. Von diesen 22 soll einer der Vorschlagsführer und einer der Stellvertreter sein; und
c) wenn er nicht zwischen 10 und 16 Uhr am Nennungstag dem Wahlleiter einen richtig ausgefüllten Vordruck für die Nennung entweder selbst übergeben hat oder ihm hat übergeben lassen.

 

   
  12. Das Ersuchen um die in Ziff. 11 a) geforderte Anerkennung der Militärregierung soll schriftlich durch einen vom Wahlleiter erhältlichen Vordruck eingereicht werden. Der Vordruck soll mindestens 1 Monat vor dem Nennungstag dem Wahlleiter zurückgegeben werden.

 

   
  13. Kein Wähler soll mehr Wahlvorschläge unterzeichnen als:
a) "Im Falle der direkt zu wählenden Vertreter" die Zahl der Vertreter, die er wählen darf, beträgt; oder
b) "im Falle der Vertreter aus der Reserveliste" die Zahl der Vertreter, die gewählt werden soll, beträgt.

 

   
  14. Ein Kandidat kann von seiner Kandidatur zurücktreten, in dem er eine von ihm selbst unterzeichnete Rücktrittserklärung dem Wahlleiter bis spätestens 16 Uhr am 13. Tage vor dem Wahltag übergibt.

 

   
  15. Wenn nach dem letzten Tage für die Übergabe der Wahlvorschläge und vor dem Beginn der Wahl ein Kandidat, der für die direkte Wahl als Kandidat benannt ist, stirbt, so soll der Wahlleiter, wenn er sich von dem Tod des Kandidaten vergewissert hat, die Wahl in dem Wahlgebiet (Wahlkreis) oder  Wahlbezirk absagen. Die Wahl soll dann nicht später als 6 Wochen darauf stattfinden.

 

   
 

Artikel VIII.
Versehen mit einer kostenlosen Abschrift des Registers.
 

   
  16. Der Wahlleiter soll wenigstens einen ordnungsgemäß vorgeschlagenen Kandidaten einer jeden politischen Partei und jeden unabhängigen Kandidaten mit einer kostenlosen Abschrift des Registers für das in Frage kommende Wahlergebnis (Wahlkreis) oder Wahlbezirk und, wo es möglich ist, jedem ordnungsgemäß vorgeschlagenen Kandidaten mit einer Abschrift versehen.

 

   
 

Artikel IX.
Gebührenfreiheit für Zusendung durch die Post.
 

   
  17. Ein ordnungsgemäß vorgeschlagener Kandidat hat das Recht, an jeden in dem Wahlgebiet (Wahlkreis) oder Wahlbezirk, für das oder den er Kandidat ist, eingetragenen Wähler eine postgebührenfreie Mitteilung zu senden, vorausgesetzt, daß diese Mitteilung das Gewicht von 60 g und die Größe Din A 3 nicht überschreitet.

 

   
 

Artikel X.
Wahlverfahren.
 

   
  18. Jede Wahl, auf die sich diese Verordnung bezieht, soll gemäß den Vorschriften der Verordnung Nr. 32 durchgeführt werden.

 

   
 

Artikel XI.
Erklärung über die Annahme des Amtes.
 

   
  19. Eine für das Amt eines Vertreters gewählte Person soll nicht eher als Vertreter handeln oder nicht eher als im Amt befindlich angesehen werden, bis sie vor dem Wahlleiter eine Erklärung abgegeben hat, daß sie das Amt annehme. Der Vordruck für diese Erklärung wird von der Militärregierung vorgeschrieben.

 

   
 

Artikel XII.
 

   
 

20. a) Eine Vertretung soll ihre Jahresversammlung abhalten:
1. In Gemeinden und Ämtern am 23. September oder im Laufe von 15. Tagen nach dem 23. September.
2. in Kreisen, Hansestadt Hamburg und dem Land Bremen am 21. Oktober oder innerhalb von 15 Tagen nach dem 21. Oktober.

b) In dem Fall, wo eine Wahl gemäß den Bestimmungen von Art. VII. Ziff. 15 oben verschoben wird, soll der Termin in Absatz a) dieser Ziffer so auszulegen sein, daß damit der Termin 8 Tage nach dem Wahltag der verschobenen Wahl gemeint ist.

 

   
 

Artikel XIII.
Besetzung freiwerdender Sitze.
 

   
  21. a) Wird ein Sitz durch Todesfall, Rücktritt oder Wegfall der Wählbarkeitsvoraussetzungen eines Vertreters frei, so hat die in Betracht kommende Vertretung eine Person zu wählen, welche gemäß den Bestimmungen des Art. V dieser Verordnung ordnungsgemäß gewählt werden kann und von der Militärregierung als geeignet anerkannt ist, den freigewordenen Sitz zu besetzen.

b) War ein Vertreter, dessen Sitz neu zu besetzen ist:
1. Ein Mitglied einer anerkannten Partei, so muß die Person, die von der Vertretung gewählt wird, ebenfalls Mitglied jener Partei sein; für diesen Zweck soll die in Frage kommende Partei der Vertretung die Namen dreier Personen bekanntgeben, wovon die Vertretung eine wählen soll.
2. Eine Person, die für den freigewordenen Sitz gewählt worden ist, soll bis zu dem Termin im Amt bleiben, an dem derjenige, an dessen Stelle sie gewählt wurde, normalerweise zurückgetreten wäre, und sie soll dann zurücktreten.

 

   
  22. Eine Person, die für den freigewordenen Sitz gewählt worden ist, soll bis zum dem Termin im Amt bleiben, an dem derjenige, an dessen Stelle sie gewählt wurde, normalerweise zurückgetreten wäre, und sie soll dann zurücktreten.

 

   
 

Artikel XIV.
Befugnisse der Militärregierung.
 

   
  23. Die Militärregierung behält sich vor, die in dieser Verordnung genannten Termine, sei es für einzelne Gebiete oder für die ganze britische Zone abzuändern.

 

   
  24. Die Militärregierung kann solche Vorschriften oder Befehle erlassen, die sie für die Durchführung und Inkraftsetzung dieser Verordnung für erforderlich hält.

 

   
 

Artikel XV.
Zeitpunkt des Inkrafttretens.
 

   
  w

Im Auftrage der Militärregierung.
 

 

   
 

Erster Anhang

Wahlgebiete (Wahlkreise) Wahltag
Gemeinden und Ämter 15. September 1946
Kreise, Hansestadt Hamburg
und Land Bremen
13. Oktober 1946

 

   
 

Zweiter Anhang

Gesamtzahl der Mitglieder einer Vertretung Direkt gewählte Vertreter Aus der Reserveliste gewählte Vertreter
6 6 0
9 6 3
12 9 3
15 12 3
18 12 6
21 15 6
24 18 6
27 21 6
30 24 6
33 24 9
36 27 9
39 30 9
42 33 9
45 36 9
48 36 12
51 39 12
54 42 12
57 45 12
60 48 12
Bremen 60               48 12
Hamburg 81                 63 18

Durch die Verordnung Nr. 43 wurde der Zweite Anhang wie folgt geändert:
- nach dem Wort "Bremen" wurden die Zahlen "60", "48" und "12" ersetzt durch: "80", "64" und "16".
- nach dem Wort "Hamburg" wurden die Zahlen "81", "63" und "18" ersetzt durch: "110", "84" und "26".

 

   
 

Quelle:
Amtsblatt der Militärregierung 1946 Nr. 10 S. 222, 223, 224, 225, 226, 301, 302, 303, 344, 345, 346
 

   
       
 

Verordnung Nr. 32
(Das Verfahren bei den Gemeindewahlen)

(erlassen von der britischen Militärregierung für Deutschland)
 

   
 

geändert durch:
Verordnung Nr. 40 vom (14. September 1946)
(mit Wirkung vom 30. Mai 1946)
Verordnung Nr. 57 vom (1. Dezember 1946) (mit Wirkung vom 1. Dezember 1946)
mit der letztgenannten Verordnung wurde das Gesetzgebungsrecht für die durch die Verordnung Nr. 32 erlassenen Bestimmungen auf die Länder der britischen Zone übertragen.

 

   
  Zur Regelung des Verfahrens für die Wahlen von Vertretern in der gesamten britischen Zone für Gemeinden, Ämter, Kreise, für die Hansestadt Hamburg und das Land Bremen wird hiermit folgendes verordnet:

 

   
 

Artikel I
Erklärungen
 

   
 

1. In dieser Verordnung bedeuten:
a) "Direkt zu wählende Vertreter":
    I. Bei Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 500 oder weniger diejenigen Vertreter, die gemäß den Bestimmungen des Artikels XI zu wählen sind.
    II. Bei allen anderen Wahlgebieten (Wahlkreisen) oder  Wahlbezirken diejenigen Vertreter, die gemäß den Bestimmungen des Art. XII, Ziff. 12, zu wählen sind.
b) "Reserveliste", eine Liste von Kandidaten, die durch Zuweisung von Stimmen aus einem Reservestock, der gemäß den Bestimmungen des Art. XII. Ziff. 13 a) geschaffen wurde, zur Wahl vorgeschlagen wurden.

 

   
 

Artikel II
Stimmenzahl
 

   
 

2. a) Jeder Wähler hat so viel Stimmen, wie direkt zu wählende Vertreter für das Wahlgebiet (Wahlkreis) oder (wo ein Wahlgebiet (Wahlkreis) in Wahlbezirke aufgeteilt ist) für den Wahlbezirk, in dem er eingetragen ist, zur Wahl stehen; er darf aber nicht mehr als eine Stimme für jeden einzelnen Kandidaten abgeben.

b) Stimmscheine werden nicht ausgegeben.

 

   
 

Artikel III
Form des Stimmzettels
 

   
 

3. a) Der Wähler hat seine Stimme bzw. Stimmen auf einem Stimmzettel abzugeben, der eine Liste der direkt zu wählenden Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen und (wo mehrere Kandidaten des gleichen Familiennamens angeführt sind) in alphabetischer Reihenfolge ihrer anderen Namen unter Hinzufügung ihrer Beschäftigung, ihres Gewerbes oder ihres Berufes enthält, wie dies bereits in dem Wahlvorschlag angeführt wurde.

b) Der Stimmzettel soll die Form des Musters haben, die im ersten Anhang zu dieser Verordnung angegeben ist.

Durch Verordnung Nr. 40 wurden im Artikel III Ziffer 3 Abschnitt a) nach den Worten "ihres Gewerbes und ihres Berufes" die Worte "sowie ihrer politischen Parteizugehörigkeit" eingefügt.

 

   
 

Artikel IV
Abstempelung der Stimmzettel
 

   
 

4. Der Stimmzettel ist, bevor er dem Wähler überreicht wird, von dem Wahlvorsteher des Wahllokals auf der Rückseite mit einem Gummistempel anzustempeln, der ihm zu diesem Zwecke gemäß den Anweisungen zu dieser Verordnung zur Verfügung gestellt wird.

 

   
 

Artikel V
Stimmabgabe
 

   
 

5. a) Der Wähler hat seine Stimme bzw. Stimmen geheim abzugeben und zwar so, daß er in der Wahlzelle in dem auf dem Stimmzettel vorgesehenen Raum bei demjenigen Kandidaten ein Kreuz einsetzt, den er wählen will.

b) Nachdem der Wähler gewählt hat, soll er den Stimmzettel so falten, daß seine Wahl geheim bleibt und den Stimmzettel in die Wahlurne werfen.

 

   
 

Artikel VI
Stimmenungültigkeit
 

   
 

6. Ein Stimmzettel gilt als ungültig und bleibt bei der Zählung unberücksichtigt, wenn
a) mehr Kreuze eingesetzt werden, als der Zahl der direkt zu wählenden Vertreter entspricht, oder
b) andere Zeichen als ein Kreuz vom Wähler gemacht werden, oder
c) irgendein Zeichen oder etwas Geschriebenes auf dem Stimmzettel erscheint, wodurch die Identität des Wählers ermittelt werden kann, oder
d) wenn der offizielle Stempel, wie in Artikel IV vorgesehen ist, fehlt.

 

   
 

Artikel VII
Wahlzeiten
 

   
 

7. Die Wahlzeit ist von 8 Uhr morgens bis 6 Uhr abends.

 

   
 

Artikel VIII
Anwesenheit von Vertretern politischer Parteien in den Wahllokalen
 

   
 

8. Die Wahlleiter sollen je einen Vertreter jeder der politischen Parteien (einschließlich eines Vertreters eines jeden "Unabhängigen") gestatten, im Wahllokal anwesend zu sein, vorausgesetzt, daß diese Personen in keiner Weise an den Vorgängen im Wahllokal teilnehmen und ferner unter der Voraussetzung, daß sich ihr Verhalten streng nach irgendwelchen zu dieser Verordnung herausgegebenen Anweisungen richtet.

 

 

   
 

Artikel IX
Versiegeln der Wahlurnen
 

   
 

9. Nach Beendigung der Wahl hat der Wahlvorsteher eines jeden Wahllokals unverzüglich die Wahlurne so zu versiegeln, daß weder etwas in sie hineingetan noch aus ihr entfernt werden kann. Die Wahlurne ist sodann an den für das Zählen der Stimmen bestimmten Ort zu bringen.

 

   
 

Artikel X
Ort und Zeit der Stimmenzählung
 

   
 

10. a) Der Wahlleiter hat alle für das Zählen der Stimmen notwendigen Vorkehrungen zu treffen und hat jedem einzelnen Kandidaten schriftlich Ort und Zeit der Stimmenzählung bekanntzugeben.

b) Ein Kandidat und/oder sein Stellvertreter sollen berechtigt sein, bei der Zählung der Stimmen für die direkt zu wählenden Vertreter anwesend sein.

c) Alle in einem Wahlgebiet (Wahlkreis abgegebenen Stimmen sind an ein und demselben Ort zu zählen. In Wahlgebieten (Wahlkreisen), die in einzelne Wahlbezirke aufgeteilt sind, sollen alle in einem Wahlbezirk abgegebenen Stimmen an ein und demselben Orte gezählt werden.

d) Das Zählen der Stimmen hat nicht später als 10 Uhr vormittags an dem der Tag unmittelbar folgenden Tag zu beginnen und ist mit Ausnahme der notwendigen Essenspausen ohne Unterbrechung von 10 Uhr vormittags bis 8 Uhr abends an aufeinander folgenden Tagen bis zur Beendigung der Zählung fortzusetzen.

 

   
 

Artikel XI
Zuweisung von Sitzen in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 500 oder weniger
 

   
 

11. a) Zwecks Feststellung der Wahlergebnisse der Gemeinden mit einer Bevölkerung von 500 oder weniger hat der Wahlleiter festzustellen:
  I. Die Zahl der für jeden einzelnen Kandidaten abgegebenen Stimmen und die Summe aller abgegebenen Stimmen.
  II. Die Gesamtzahl der für jede einzelne Partei abgegebenen Stimmen.
  III. Die Stimmenquote, nach der jeder einzelne Vertreter zu wählen ist. Zu dieser Quote gelangt man, wenn man die Summe der abgegebenen Stimmen durch die Zahl der zu wählenden Vertreter, um eins vermehrt, dividiert und dem Resultat eins hinzuzählt (Bruchreste bleiben dabei unberücksichtigt.

b) In solchen gemeinden sind die zu besetzenden Sitze in der Vertreter den politischen Parteien in folgender Weise zuzuweisen:
  I. Der Wahlleiter hat zunächst die gesamte Stimmenzahl jener Partei vorzunehmen, welche die meisten Stimmen erhielt, von dieser Zahl eine Quote abzuziehen und sodann dieser Partei den ersten Sitz zuzuweisen.
  II. Der Wahlleiter hat sodann die Gesamtstimmenzahl jener Partei vorzunehmen, welcher die zweithöchste Stimmenzahl erhielt; von dieser Zahl ist eine Quote abzuziehen und sodann den zweiten Sitz dieser Partei zuzuweisen.
  III. Der Wahlleiter führt in gleicher Weise mit der Gesamtstimmenzahl einer jeden Partei fort und zwar in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl und weist ihnen in derselben Reihenfolge die Sitze zu.
  IV. Ergeben sich bei einer Partei Reststimmen, die eine volle Quote übersteigen, so ist mit den Reststimmen ebenso wie in dem Abs. b) dieser Ziffer in bezug auf die Gesamtstimmenzahl vorzugehen.
  V. Wo es unmöglich ist, Sitze auf Grund einer vollen Quote zuzuweisen, ist der verbleibende Sitz bzw. die verbleibenden Sitze derjenigen Partei bzw. die verbleibenden Sitze derjenigen Partei bzw. denjenigen Parteien zuzuweisen, welche den größten Stimmenrest aufzuweisen haben.
  VI. Wo in irgendeinem Stadium der Zählung eine Stimmengleichheit für zwei oder mehr Parteien erzielt wird, hat der Wahlleiter durch das Los in Gegenwart der Kandidaten oder ihrer Stellvertreter zu entscheiden, in welcher Reihenfolge diesen Parteien Sitze zuzuweisen sind.
  VII. Wir deiner Partei ein Sitz zugewiesen, so gilt derjenige Kandidat als gewählt, der innerhalb der Partei die größte Stimmenzahl erhalten hat, und so der Reihe nach von oben nach unten.

 

   
 

Artikel XII
Zuweisung von Sitzen in Wahlgebieten (Wahlkreisen) (ausgenommen Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 500 oder weniger)
 

   
 

12. In Gemeinden, deren Einwohnerzahl 500 übersteigt, und in anderen Wahlgebieten (Wahlkreisen) hat der Wahlleiter festzustellen, wie viele Stimmen für jeden einzelnen Kandidaten abgegeben wurden und hat denjenigen Kandidaten, welche die höchste Stimmenzahl erzielten, Sitze zuzuweisen und sie als gewählt zu erklären; die Zahl dieser Kandidaten darf aber nicht die Zahl der in einem Wahlgebiet (Wahlkreis) oder in einem Wahlbezirk (wo ein Wahlgebiet (Wahlkreis) in Wahlbezirke aufgeteilt ist) direkt zu wählende Vertreter übersteigen.

 

   
 

13. In den Wahlgebieten (Wahlkreisen), auf die dieser Artikel Anwendung findet, sind zusätzliche Sitze den Kandidaten auf der Reserveliste in nachstehender Weise zuzuweisen:
a) Der Wahlleiter hat für das Wahlgebiet (Wahlkreis) einen Reservestock von Stimmen zu schaffen, indem er jeder Partei gutschreibt:
  I. Den Unterschied zwischen den von jedem einzelnen, direkt zu wählenden Kandidaten erzielten Stimmen und den Stimmen des mit der Höchststimmenzahl durchgefallenen Kandidaten in dem betreffenden Wahlgebiet (Wahlkreis) bzw. Wahlbezirk, und
  II. die Summe aller von den durchgefallenen Kandidaten des Wahlgebietes (Wahlkreises) erzielten Stimmen.
b) Alle Stimmen in dem so geschaffenen Reservestock sind zusammenzuzählen und durch die Zahl der aus der Reserveliste zu wählenden Mitglieder, um eine vermehrt, zu dividieren (wobei Bruchreste unberücksichtigt bleiben) und dem Resultat eins hinzuzuzählen. Die so gewonnene Zahl stellt die Stimmenquote dar, auf Grund welcher die zusätzlichen Sitze zuzuweisen sind.
c) Jede Partei erhält zusätzliche Sitze nach Ma0gabe der in der Gesamtstimmenzahl enthaltenen Quoten, die ihr in dem Reservestock gutgeschrieben sind, und zwar gemäß den Bestimmungen des Art. XI. Ziff. 11b) I. bis einschließlich VI. betreffend die Zuweisung von Stimmen in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 500 oder weniger.
d) Solche zusätzlichen Sitze sind den Kandidaten auf der Reserveliste, die dem Wahlleiter von der Partei unterbreitet wird, in der Reihenfolge ihres Standes auf der Liste zuzuweisen.

 

   
 

Artikel XIII
Unabhängige Kandidaten
 

   
 

14. Für das gesamte Verfahren gemäß Art. XI sowie gemäß Art. XII dieser Verordnung hat jeder unabhängige Kandidat als eine Partei mit einem Kandidaten zu gelten.

 

   
 

Artikel XIV
Bekanntmachung des Wahlergebnisses
 

   
 

15. Nach Beendigung der Zählung und der damit verbundenen Berechnungen hat der Wahlleiter:
a) diejenigen Kandidaten als direkt gewählte Mitglieder zu erklären, denen Sitze gemäß der Art. XI und XII. Ziff. 12 zugewiesen wurden, und hat als Vertreter aus der Reserveliste diejenigen Kandidaten als gewählt zu erklären, denen Sitze gemäß des Art. XII, Ziff. 13 zugewiesen wurden und
b) unverzüglich einen entsprechenden Anschlag an seinem Dienstgebäude anzubringen.

 

   
 

Artikel XV
Strafbestimmungen
 

   
 

16. Wer eine Stimme abgibt oder den Versuch unternimmt, eine Stimme abzugeben,
a= im Namen einer dritten Person, oder
b) wer bereits für dieselbe Wahl eine Stimme abgegeben hat, oder
c) wer wählt, ungeachtet dessen, daß sein Name in dem Wahlregister erscheint, aber
   I. das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, oder
   II. die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt, oder
   III. sonstwie von der Wahl ausgeschlossen ist,
wird nach Schuldigsprechung durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen Ermessen bestraft. (Die Todesstrafe ist ausgeschlossen.)

 

   
 

Artikel XVI
Ungültigerklärung einer Wahl
 

   
 

17. Eine Wahl ist nicht aus dem bloßen Umstande als ungültig zu erklären, weil jemand eines Vergehens gegen den Art. VI der Verordnung Nr. 28 für schuldig befunden wurde oder weil jemand, der vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, gewählt ist.

 

   
 

Artikel XVII
Befugnisse der Militärregierung
 

   
 

18. Die Militärregierung behält sich vor, die in dieser Verordnung genannten Termine, sei es für einzelne Gebiete oder für die ganze britische Zone, abzuändern.

 

   
 

19. Die Militärregierung kann solche Vorschriften oder Verfügungen erlassen, die sie für die Durchführung und Inkraftsetzung dieser Verordnung für erforderlich hält.

 

   
 

Artikel XVIII
Anwendung des früheren Rechts
 

   
 

20. Soweit das Wahlverfahren durch diese oder andere Anordnungen der Militärregierung oder durch Verfügungen oder Anweisungen zu dieser und den anderen Verordnungen nicht geregelt ist, oder wird, sind auf die Wahlen für die Vertretungen der Gemeinden, Ämter und Kreise sowie der Hansestadt Hamburg und des Landes Bremen ergänzend die vor dem 30. 1.1933 gültigen Landesbestimmungen anzuwenden.

 

   
 

Artikel XIX
Termin des Inkrafttretens
 

   
 

21. Diese Verordnung tritt am 30. Mai 1946 in Kraft.

Im Auftrage der Militärregierung

 

   
 

Anhang

Form des Stimmzettels

(hier nicht wiedergegeben)

Durch Verordnung Nr. 40 wurde ein neuer Musterstimmzettel angeordnet.

 

   
 

Quelle:
Amtsblatt der Militärregierung 1946 Nr. 10 S. 226, 227, 228, 229, 230, 299, 344, 345, 346
 

Quelle:
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1947 S. 193
 

 

 


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22. Februar 2004 - 12. April 2020

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