Vierte Verordnung über den Neuaufbau des Reichs

vom 28. September 1939

Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wird hiermit verordnet:

§ 1. (1) Die Stadt Bremerhaven wird aus dem Lande Bremen aus- und in das Land Preußen (Provinz Hannover) sowie in die Stadt Wesermünde eingegliedert. Die Aufsichtsbehörde trifft Bestimmungen über die Regelung der neuen Verwaltung.

(2) Das nach § 4 der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung in den Gemeinden des bremischen Landesgebiets vom 30. März 1938 (RGBl. I. S. 343) zum Gemeindebezirk Bremen gehörende Hafengelände führt den Namen Bremerhaven.

§ 2. Die Gemeinden Lesum, Grohn, Schönbeck, Aumund, Blumenthal und Farge (Landkreis Osterholz), Hemelingen und Mahndorf (Landkreis Verden) werden aus dem Lande Preußen (Provinz Hannover) aus- und in das Land Bremen sowie in die Stadt Bremen eingegliedert.

§ 3. Die Stadt Vegesack und die Gemeinden Büren, Grambkermoor und Lesumbrok des Landkreises Bremen werden in die Stadt Bremen eingegliedert.

§ 4. (1) Mit dieser Verordnung tritt
in dem in die Stadt Wesermünde eingegliederten Gebiet der bisherigen Stadt Bremerhaven das in Wesermünde geltende Landes- und Ortsrecht,
in den in die Stadt Bremen eingegliederten Gemeinden das in Bremen geltende Landes- und Ortsrecht
in Kraft.

(2) Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Reichsminister Ausnahmen von Abs. 1 bestimmen sowie Übergangs- und Anpassungsvorschriften erlassen.

§ 5. Die Auseinandersetzung zwischen den Ländern regeln der Reichsminister der Finanzen und der Reichsminister des Innern, zwischen den übrigen Gebietskörperschaften der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen; sie können andere Stelle mit der Durchführung beauftragen. Ihre Anordnungen begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirken den Übergang, die Beschränkung und Aufhebung von dinglichen Rechten.

§ 6. Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind frei von Steuern und sonstigen Abgaben.

§ 7. Der Reichsminister der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern die Fragen, die sich aus den Gebietsveränderungen auf dem Gebiete des Finanzausgleichs ergeben.

siehe hierzu die Durchführungsvorschriften vom 5. Februar 1940 (RGBl. I. S. 292).

§ 8. Der Reichsminister des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle erläßt die zur Durchführung und Ergänzung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

siehe hierzu die Durchführungsvorschriften vom 5. Februar 1940 (RGBl. I. S. 292) und vom 13. September 1940 (RGBl. I. S. 1237).

§ 9. Die Verordnung tritt am 1. November 1939 in Kraft mit Ausnahme der §§ 7 und 8, die am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.

verkündet am 18. Oktober 1939.

    Berlin, den 28. September 1939

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Vorsitzende des Ministerrats für die Reichsverteidigung
Göring
Generalfeldmarschall

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
Dr. Lammers

Ähnlich wie beim Groß-Hamburg-Gesetz von 1937 wurde ein weiter entfernt liegender Teil des bremischen Staatsgebiets gegen Gemeinden im Umkreis der Stadt Bremen eingetauscht. So wurde die Stadt Bremerhaven außer dem stadtbremischen Hafengebiet mit der preußischen Stadt Wesermünde vereinigt, dafür wurden um die Stadt Bremen herum liegende preußische Städte und Gemeinden (samt den um die Stadt Bremen herum bestehenden bremischen Landgemeinden) in die Stadt und damit auch das Land Bremen eingegliedert. Bremen wurde, wie Hamburg zwei Jahre zuvor, Land und Einheitsgemeinde. Nur dank der Vereinbarung zwischen britischer und amerikanischer Besatzungsmacht zwecks des Übergangs Bremens und Wesermündes zur amerikanischen Besatzungszone (wegen des Überseehafens) wurde Bremerhaven wieder Teil des Landes Bremen.

Hinsichtlich des Umfangs der Stadt Bremen ist die Verordnung noch heute gültig. Die Stadt Wesermünde kam erst durch eine Vereinbarung zwischen der amerikanischen und der britischen Besatzungsmacht am 21. Januar 1947 mit Wirkung vom 1. Januar 1947 unter dem Namen Bremerhaven wieder zum Land Bremen und wurde ein Teil der amerikanischen Besatzungszone in Deutschland.
 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1939 I S. 2041
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944
© 23. Januar 2004 - 8. März 2020

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