vom 23. Mai 1949
zuletzt geändert am 23. Dezember 2014
mit Änderungsindex
Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16. - 22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist.
Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seinen Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.
Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Absatz 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
von dem Willen beseelt, seine nationale Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk
in den Ländern Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden- und Württemberg-Hohenzollern,
um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben, kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen.
Es hat auch für jene Deutschen gehandelt, deren mitzuwirken versagt war.
Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung
die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.
Durch Artikel 4 des Vertrags über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 erhielt die Präambel mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 folgende Fassung:
"Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen,
hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk."
Art. 1. (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Durch Gesetz vom 19. März 1956 wurde in Absatz 3 das Wort "Verwaltung" mit Wirkung vom 22. März 1956 ersetzt durch "vollziehende Gewalt".
Art. 2. (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Art. 3. (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Durch Gesetz vom 27. Oktober 1994 wurde der Artikel
mit Wirkung vom 15. November 1994 wie folgt geändert:
- dem Absatz 2 wurde folgender Satz angefügt:
"Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung
von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile
hin.".
- dem Absatz 3 wurde folgender Satz angefügt:
"Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."
Art. 4. (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Art. 5. (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Art. 6. (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Art. 7. (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art. in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
Art. 8. (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Art. 9. (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.
Durch Gesetz vom 24. Juni 1968 wurde dem Absatz 3 folgender Satz mit Wirkung vom 28. Juni 1968 angefügt: "Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden."
Art. 10. Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.
Durch Gesetz vom 24. Juni 1968 erhielt der Artikel
mit Wirkung vom 28. Juni 1968 folgende Fassung:
Art. 10. (1) Das Briefgeheimnis sowie
das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund
eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder
der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen,
daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die
Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung
bestellte Organe und Hilfsorgane tritt."
Art. 11. (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden und in denen es zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder um strafbare Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Durch Gesetz vom 24. Juni 1968 erhielt der Absatz
2 mit Wirkung vom 28. Juni 1968 folgende Fassung:
"(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt
werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist
und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder
in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder
die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes,
zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders
schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung
oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist."
Art. 12. (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Durch Gesetz vom 19. März 1956 erhielt der
Artikel mit Wirkung vom 22. März 1956 folgende Fassung:
"Art. 12. (1) Alle Deutschen haben
das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit
gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen,
für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. Wer aus
Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu
einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf
die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt
ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen
darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß,
die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte
steht.
(3) Frauen dürfen nicht zu einer Dienstleistung
im Verband der Streitkräfte durch Gesetz verpflichtet werden. Zu einem
Dienst mit der Waffe dürfen sie in keinem Falle verwendet werden.
(4) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich
angeordneten Freiheitsentziehung zulässig."
Durch Gesetz vom 24. Juni 1968 wurde der Artikel 12 mit Wirkung vom 28. Juni 1968 in seiner ursprünglichen Fassung wiederhergestellt.
Durch Gesetz vom 24. Juni 1968 wurde nach dem
Artikel 12 mit Wirkung vom 28. Juni 1968 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 12a. (1) Männer können
vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften,
im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst
mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden.
Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen.
Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung
nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes
vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der
Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst
nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen
für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der
Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden;
Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind
nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben
der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse
nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung
sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen
in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung
sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder
ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an
zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie
in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger
Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten
bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen
werden. Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle
können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels
80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen
nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich
sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an
Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit
keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an
Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche
auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung
dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs
oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz
5 Satz 1 entsprechend."
Durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 erhielt
Artikel 12 Absatz 4 Satz 2 mit Wirkung vom 23. Dezember 2000 folgende Fassung:
"Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit
der Waffe verpflichtet werden."
Art. 13. (1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Durch Gesetz vom 26. März 1998 wurde der
Artikel mit Wirkung vom 1. April 1998 wie folgt geändert:
- nach dem Absatz 2 wurden die folgenden Absätze
eingefügt:
"(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht,
daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere
Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund
richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung
von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält,
eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise
unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.
Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen
mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzug kann
sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer
Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen
nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im
Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte
Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich
nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich
zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen,
kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet
werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse
ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur
zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme
richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche
Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag
jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich
des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig,
nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag
gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische
Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische
Kontrolle."
- der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 7.
Art. 14. (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art. und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Art. 15. Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art. und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Art. 16. (1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Politisch verfolgte genießen Asylrecht.
Durch Gesetz vom 28. Juni 1993 wurde Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 mit Wirkung vom 30. Juni 1993 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 1. Dezember 2000 wurde dem Artikel
16 Absatz 2 mit Wirkung vom 2. Dezember 2000 folgender Satz angefügt:
"Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung
für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche
Grundsätze gewahrt sind."
Durch Gesetz vom 28. Juni 1993 wurde nach dem
Artikel 16 folgender Artikel mit Wirkung vom 30. Juni 1993 eingefügt:
"Art. 16a. (1) Politisch verfolgte genießen
Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer
aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem
anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten
außerhalb der europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen
des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende
Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf
vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage,
der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet
erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder
erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet,
dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange
er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass
er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen
wird in allen Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die
offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet
gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann
eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt
bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen
Verträgen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft
untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung
der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muss, Zuständigkeitsregelungen
für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen
Anerkennung von Asylentscheidungen treffen."
Art. 17. Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Durch Gesetz vom 19. März 1956 wurde nach
dem Artikel 17 mit Wirkung vom 22. März 1956 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 17a. (1) Gesetze über Wehrdienst
und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen
der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des
Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift
und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1
Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel
8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt,
Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt
werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich
des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß
die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden."
Art. 18. Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16 Absatz 2) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Durch Gesetz vom 28. Juni 1993 wurde der Klammerinhalt "(Artikel 16 Absatz 2)" mit Wirkung vom 30. Juni 1993 ersetzt durch: "(Artikel 16a)".
Art. 19. (1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Durch Gesetz vom 24. Juni 1968 wurde dem Absatz 4 mit Wirkung vom 28. Juni 1968 folgender Satz angefügt: "Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt."
Art. 20. (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Durch Gesetz vom 24. Juni 1968 wurde folgender
Absatz mit Wirkung vom 28. Juni 1968 angefügt:
"(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung
zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere
Abhilfe nicht möglich ist."
Durch Gesetz vom 27. Oktober 1994 wurde nach dem
Artikel 20 mit Wirkung vom 15. November 1994 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 20a. Der Staat schützt auch
in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen
Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch
die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."
Durch Gesetz vom 26. Juli 2002 wurden im Artikel 20a nach den Worten "natürlichen Lebensgrundlagen" mit Wirkung vom 1. August 2002 die Worte "und die Tiere" eingefügt.
Art. 21. (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
Durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 wurde der
Artikel 21 Abs. 1 Satz 4 mit Wirkung vom 1. Januar 1984 wie folgt gefasst:
"Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer
Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben."
Art. 22. Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.
Durch Gesetz vom 28. August 2006 wurde der Art. 22 mit
Wirkung vom 1. September 2006 wie folgt geändert:
- dem bisherigen Wortlaut wurde folgender Absatz vorangestellt:
"(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die
Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das
Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt."
- der bisherige Wortlaut wurde Absatz (2).
Art. 23. Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.
Durch Art. 4 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 wurde der Artikel 23 mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 wurde der Artikel
mit folgendem Wortlaut mit Wirkung vom 25. Dezember 1992 eingefügt:
"Art. 23. (1) Zur Verwirklichung eines
vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung
der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen,
sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität
verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren
Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz
mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für
die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen
ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die
dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird
oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden,
gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen
Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit.
Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum
frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit
zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen
Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages
bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des
Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen
Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich
zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher
Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt
sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat,
berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates.
Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung
ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist
bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates
maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung
des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen
oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist
die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche
Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, soll die Wahrnehmung
der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedsstaat der Europäischen
Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der
Länder übertragen werden. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt
unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist
die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis
6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf."
Durch Gesetz vom 28. August 2006 erhielt der Art. 23 Abs. 6
Satz 1 mit Wirkung vom 1. September 2006 folgende Fassung:
"Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den
Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind,
wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als
Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat
benannten Vertreter der Länder übertragen."
Durch Gesetz vom 8. Oktober 2008 wurde im Art. 23 nach dem Abs. 1 folgender
Absatz mit Wirkung vom 1. Dezember 2007 (Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon) eingefügt:
"(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen
Verstoßes eines Gesetzgebungsaktes der Europäischen Union gegen das
Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu
erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder
verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können
für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den
vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von
Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden."
Art. 24. (1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.
Durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 wurde nach
dem Absatz 1 mit Wirkung vom 25. Dezember 1992 folgender Absatz eingefügt:
"(1a) Soweit die Länder für die Ausübung
der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben
zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung
Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen."
Art. 25. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Art. 26. (1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Art. 27. Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.
Art. 28. (1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
Durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 wurde nach Absatz 1 Satz 2 mit Wirkung vom 25. Dezember 1992 folgender Satz eingefügt: "Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar."
Durch Gesetz vom 27. Oktober 1994 wurde dem Abs. 2 mit Wirkung vom 15. November 1994 folgender Satz angefügt: "Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung."
Durch Gesetz vom 20. Oktober 1997 wurde dem Absatz 2 letzter Satz mit Wirkung vom 25. Oktober 1997 folgender Halbsatz angefügt: "; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle"
Art. 29. (1) Das Bundesgebiet ist unter Berücksichtigung der landsmannschaftlichen Verbundenheit, der geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und des sozialen Gefüges durch Bundesgesetz neu zu gliedern. Die Neugliederung soll Länder schaffen, die nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können.
(2) In Gebietsteilen, die bei der Neubildung der Länder nach dem 8. Mai 1945 ohne Volksabstimmung ihre Landeszugehörigkeit geändert haben, kann binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes durch Volksbegehren eine bestimmte Änderung der über die Landeszugehörigkeit getroffenen Entscheidung gefordert werden. Das Volksbegehren bedarf der Zustimmung eines Zehntels der zu den Landtagen wahlberechtigten Bevölkerung. Kommt das Volksbegehren zustande, so hat die Bundesregierung in den Gesetzentwurf über die Neugliederung eine Bestimmung über die Landeszugehörigkeit des Gebietsteils aufzunehmen.
(3) Nach Annahme des Gesetzes ist in jedem Gebiete, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, der Teil des Gesetzes, der dieses Gebiet betrifft, zum Volksentscheid zu bringen. Ist ein Volksbegehren nach Absatz 2 zustandegekommen, so ist in dem betreffenden Gebiete in jedem Falle ein Volksentscheid durchzuführen.
(4) Soweit dabei das Gesetz mindestens in einem Gebietsteil abgelehnt wird, ist es erneut bei dem Bundestage einzubringen. Nach erneuter Verabschiedung bedarf es insoweit der Annahme durch Volksentscheid im gesamten Bundesgebiete.
(5) Bei einem Volksentscheide entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Das Verfahren regelt ein Bundesgesetz. Die Neugliederung soll vor Ablauf von drei Jahren nach Verkündigung des Grundgesetzes und, falls sie als Folge des Beitritts eines anderen Teiles Deutschlands notwendig wird, innerhalb von zwei Jahren nach dem Beitritt geregelt sein.
(7) Das Verfahren über jede sonstige Änderung des Gebietsbestandes der Länder regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf.
Durch das Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure
der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone zum
Grundgesetz vom 12. Mai 1949 wurde in Ziffer 5 ein Vorbehalt der Besatzungsmächte
gegen den Artikel 29 erhoben, den jedoch die Hohen Kommissare (als Nachfolger
der Militärgouverneure) einstimmig aufheben konnten. Der Vorbehalt
verhinderte das wirkliche Inkrafttreten des Artikels 29.
Der Vorbehalt ist gemäß Artikel
1 des Vertrags über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Drei Mächten (Deutschlandvertrag) außer Kraft getreten.
Durch Gesetz vom 19. August 1969 erhielt der Artikel
mit Wirkung vom 23. August 1969 folgende Fassung:
"Art. 29. (1) Das Bundesgebiet ist
unter Berücksichtigung der landsmannschaftlichen Verbundenheit, der
geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, der wirtschaftlichen
Zweckmäßigkeit und des sozialen Gefüges durch Bundesgesetz
neu zu gliedern. Die Neugliederung soll Länder schaffen, die nach
Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben
wirksam erfüllen können.
(2) In Gebietsteilen, die bei der Neubildung
der Länder nach dem 8. Mai 1945 ohne Volksabstimmung ihre Landeszugehörigkeit
geändert haben, kann binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten des
Grundgesetzes durch Volksbegehren eine bestimmte Änderung der über
die Landeszugehörigkeit getroffenen Entscheidung gefordert werden.
Das Volksbegehren bedarf der Zustimmung eines Zehntels der zu den Landtagen
wahlberechtigten Bevölkerung.
(3) Ist ein Volksbegehren zustande gekommen,
so ist in dem betreffenden Gebietsteil bis zum 31. März 1975, im Gebietsteil
Baden des Landes Baden-Württemberg bis zum 31. März 1970 ein
Volksentscheid über die Frage durchzuführen, ob die angestrebte
Änderung vorgenommen werden oder die bisherige Landeszugehörigkeit
bestehen bleiben soll. Stimmt eine Mehrheit, die mindestens ein Viertel
der zum Landtag wahlberechtigten Bevölkerung umfaßt, der Änderung
zu, so ist die Landeszugehörigkeit des betreffenden Gebietsteils durch
Bundesgesetz innerhalb eines Jahres nach Durchführung des Volksentscheids
zu regeln. Wird innerhalb desselben Landes in mehreren Gebietsteilen eine
Änderung der Landeszugehörigkeit verlangt, so sind die erforderlichen
Regelungen i n einem Gesetz zusammenzufassen.
(4) Dem Bundesgesetz ist das Ergebnis des
Volksentscheids zugrunde zu legen; es darf von ihm abweichen, soweit dies
zur Erreichung der Ziele der Neugliederung nach Absatz 1 erforderlich ist.
Das Gesetz bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
Sieht das Gesetz die Änderung der Landeszugehörigkeit eines Gebietsteils
vor, die nicht durch Volksentscheid erlangt worden ist, so bedarf es der
Annahme durch Volksentscheid in dem gesamten Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit
geändert werden soll; dies gilt nicht, soweit bei der Ausgliederung
von Gebietsteilen aus einem bestehenden Land die verbleibenden Gebietsteile
als selbständiges Land fortbestehen sollen.
(5) Nach Annahme eines Bundesgesetzes über
die Neugliederung des Bundesgebiets außerhalb des Verfahrens nach
den Absätzen 2 bis 4 ist in jedem Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit
geändert werden soll, der Teil des Gesetzes, der dieses Gebiet betrifft,
zum Volksentscheide zu bringen. Soweit dabei das Gesetz mindestens in einem
Gebietsteil abgelehnt wird, ist es erneut bei dem Bundestage einzubringen.
Nach erneuter Verabschiedung bedarf es insoweit der Annahme durch Volksentscheid
im gesamten Bundesgebiet.
(6) Bei einem Volksentscheide entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Absatz 3 bleibt unberührt. Das
Verfahren regelt ein Bundesgesetz. Die Neugliederung soll, falls sie als
Folge des Beitrittes eines anderen Teiles von Deutschland notwendig wird,
innerhalb von zwei Jahren nach dem Beitritt geregelt sein.
(7) Das Verfahren über jede sonstige
Änderung des Gebietsbestandes der Länder regelt ein Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages bedarf."
Durch Gesetz vom 23. August 1976 erhielt der Artikel
mit Wirkung vom 28. August 1976 folgende Fassung:
"Art. 29. (1) Das Bundesgebiet kann neu
gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß die Länder
nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden
Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche
Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge,
die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der
Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.
(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes
ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid
bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören.
(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern
statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes
Land gebildet werden soll (betroffene Länder). Abzustimmen ist über
die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen
oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid
für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande,
wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder
Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit
im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der
Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der
betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung
ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit
zu dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei
Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet
des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung
ablehnt.
(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten
Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen
und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in
ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß
für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt
werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu
bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert
wird, oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung
stattfindet.
(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen,
ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit
Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als
zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit
einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so
ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit
gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein der Volksbefragung
vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und
4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung
der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes
zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.
(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung
ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel
der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt. Im übrigen wird das
Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung
durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß Volksbegehren
innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden
können.
(7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes
der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder
oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das
Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht
mehr als 10.000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages bedarf. Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden
und Kreise vorsehen."
Durch Gesetz vom 27. Oktober 1994 wurde der Artikel
mit Wirkung vom 15. November 1994 wie folgt geändert:
- in Absatz 7 wurde die Zahl "10.000" ersetzt
durch "50.000".
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(8) Die Länder können eine Neugliederung
für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete
abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 und 7 durch Staatsvertrag
regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. Der Staatsvertrag
bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land.
Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung
auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz
5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der
zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt; das Nähere regelt ein
Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages."
Art. 30. Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
Art. 31. Bundesrecht bricht Landesrecht.
Art. 32. (1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.
(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.
Art. 33. (1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.
Durch Gesetz vom 28. August 2006 wurde dem Art. 33 Abs. 5 mit Wirkung vom 1. September 2006 vor dem abschließenden Punkt die Worte "und fortzuentwickeln" eingefügt.
Art. 34. Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Art. 35. Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
Durch Gesetz vom 24. Juni 1968 wurde der Artikel
mit Wirkung vom 28. Juni 1968 wie folgt geändert:
- der bisherige Artikel wird Absatz 1.
- die folgenden Absätze wurden angefügt:
"(2) Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe
oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte
anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen
sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder
der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung,
soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen
die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung
zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte
zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen
der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates,
im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben."
Durch Gesetz vom 28. Juli 1972 erhielt der Absatz
2 mit Wirkung vom 3. August 1972 folgende Fassung:
"(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen
von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes
zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne
diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe
oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte
anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen
sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern."
Art. 36. Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.
Durch Gesetz vom 19. März 1956 wurde der
Artikel mit Wirkung vom 22. März 1956 wie folgt geändert:
- der bisherige Artikel wird Absatz 1.
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung
des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse
zu berücksichtigen."
Art. 37. (1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.
Art. 38. (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das einundzwanzigste Lebensjahr, wählbar, wer das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Durch Gesetz vom 31. Juli 1970 erhielt der Absatz
2 mit Wirkung vom 6. August 1970 folgende Fassung:
"(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr
vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die
Volljährigkeit eintritt."
Art. 39. (1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet vier Jahre nach dem ersten Zusammentritt oder mit seiner Auflösung. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt, im Falle einer Auflösung spätestens nach sechzig Tagen.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode des letzten Bundestages zusammen.
(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.
Durch Gesetz vom 23. August 1976 erhielten die
Absätze 1 und 2 mit Wirkung vom 14. Dezember 1976 folgende Fassung:
"(1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt.
Seine
Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages.
Die
Neuwahl findet frühestens fünfundvierzig, spätestens siebenundvierzig
Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung
des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten
Tage nach der Wahl zusammen."
Durch Gesetz vom 16. Juli 1998 erhielt der Absatz
1 mit Wirkung vom 26. Oktober 1998 folgende Fassung:
"(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden
Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem
Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens
sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der
Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet
die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt."
Art. 40. (1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
Art. 41. (1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Art. 42. (1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Art. 43. (1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.
Art. 44. (1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.
Art. 45. (1) Der Bundestag bestellt einen ständigen Ausschuß, der die Rechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung zwischen zwei Wahlperioden zu wahren hat. Der ständige Ausschuß hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses.
(2) Weitergehende Befugnisse, insbesondere das Recht der Gesetzgebung, der Wahl des Bundeskanzlers und der Anklage des Bundespräsidenten stehen dem ständigen Ausschuß nicht zu.
Durch Gesetz vom 23. August 1976 wurde der Artikel mit Wirkung vom 14. Dezember 1976 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 wurde der Artikel
mit Wirkung vom 25. Dezember 1992 in folgender Fassung eingefügt:
"Art. 45. Der Bundestag bestellt einen
Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann
ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23
gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen."
Durch Gesetz vom 8. Oktober 2008 wurde dem Art. 45
folgender Satz mit Wirkung vom Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angefügt:
"Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die
dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt
sind."
Durch Gesetz vom 19. März 1956 wurde nach
Artikel 45 mit Wirkung vom 22. März 1956 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 45a. (1) Der Bundestag bestellt
einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen
Ausschuß für Verteidigung. Die beiden Ausschüsse werden
auch zwischen zwei Wahlperioden tätig.
(2) Der Ausschuß für Verteidigung
hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels
seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand
seiner Untersuchung zu machen.
(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der
Verteidigung keine Anwendung."
Durch Gesetz vom 23. August 1976 wurde Absatz 1 Satz 2 mit Wirkung vom 14. Dezember 1976 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 19. März 1956 wurde weiter
folgender Artikel mit Wirkung vom 22. März 1956 eingefügt:
"Art. 45b. Zum Schutz der Grundrechte
und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen
Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere
regelt ein Bundesgesetz."
Durch Gesetz vom 15. Juli 1975 wurde nach dem
Artikel 45b mit Wirkung vom 19. Juli 1975 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 45c. (1) Der Bundestag bestellt
einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an
den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.
(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung
von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz."
Durch Gesetz vom 17. Juli 2009 wurde nach dem
Artikel 45c mit Wirkung vom 23. Juli 2009 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 45d.
Parlamentarisches Kontrollgremium. (1) Der Bundestag bestellt
ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.
(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz."
Art. 46. (1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.
(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.
Art. 47. Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
Art. 48. (1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Art. 49. Für die Mitglieder des Präsidiums und des ständigen Ausschusses sowie für deren erste Stellvertreter gelten die Artikel 46, 47 und die Absätze 2 und 3 des Artikels 48 auch für die Zeit zwischen den Wahlperioden.
Durch Gesetz vom 19. März 1956 erhielt der
Artikel mit Wirkung vom 22. März 1956 folgende Fassung:
"Art. 49. Für die Mitglieder des
Präsidiums, des ständigen Ausschusses, des Ausschusses für
auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Verteidigung
sowie für deren erste Stellvertreter gelten die Artikel 46, 47 und
die Absätze 2 und 3 des Artikels 48 auch für die Zeit zwischen
den Wahlperioden."
Durch Gesetz vom 23. August 1976 wurde der Artikel mit Wirkung vom 14. Dezember 1976 aufgehoben.
Art. 50. Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit.
Durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 erhielt der
Artikel mit Wirkung vom 25. Dezember 1992 folgende Fassung:
"Art. 50. Durch den Bundesrat wirken die
Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten
der Europäischen Union mit."
Art. 51. (1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf Stimmen.
(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.
Durch Art. 4 des Einigungsvertrags vom 31. August
1990 erhielt der Absatz 2 mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 folgende Fassung:
"(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen,
Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder
mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr
als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen."
Art. 52. (1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.
(2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.
(3) Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.
Durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 wurde nach
dem Absatz 3 mit Wirkung vom 25. Dezember 1992 folgender Absatz eingefügt:
"(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen
Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse
als Beschlüsse des Bundesrates gelten; Artikel 51 Abs. 2 und 3 Satz
2 gilt entsprechend."
Durch Gesetz vom 28. August 2006 wurden im Art. 52 Abs. 3a mit Wirkung vom 1. September 2006 die Worte "Artikel 51 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend" ersetzt durch: "die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2"
Art. 53. Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und
auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner
Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden.
Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der
Geschäfte auf dem laufenden zu halten.
Durch Gesetz vom 24. Juni 1968 wurde nach dem Artikel 53 mit Wirkung vom 28. Juni 1968 folgender Abschnitt eingefügt:
Art. 53a. (1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt."
Art. 54. (1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.
(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.
(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Art. 55. (1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
Art. 56. Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Art. 57. Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.
Art. 58. Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3.
Art. 59. (1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.
Durch Gesetz vom 19. März 1956 wurde nach
dem Artikel 59 mit Wirkung vom 22. März 1956 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 59a. (1) Die Feststellung, daß
der Verteidigungsfall eingetreten ist, trifft der Bundestag. Sein Beschluß
wird vom Bundespräsidenten verkündet.
(2) Stehen dem Zusammentritt des Bundestages
unüberwindliche Hindernisse entgegen, so kann bei Gefahr im Verzug
der Bundespräsident mit Gegenzeichnung des Bundeskanzlers diese Feststellung
treffen und verkünden. Der Bundespräsident soll zuvor die Präsidenten
des Bundestages und des Bundesrates hören.
(3) Der Bundespräsident darf völkerrechtliche
Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalls erst nach
Verkündung abgeben.
(4) Über den Friedensschluß wird
durch Bundesgesetz entschieden."
Durch Gesetz vom 24. Juni 1968 wurde der Artikel 59a mit Wirkung vom 28. Juni 1968 aufgehoben.
Art. 60. (1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter und die Bundesbeamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.
Durch Gesetz vom 19. März 1956 erhielt der
Absatz 1 mit Wirkung vom 22. März 1956 folgende Fassung:
"(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt
die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist."
Art. 61. (1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrat es. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
Art. 62. Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.
Art. 63. (1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
Art. 64. (1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.
(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.
Art. 65. Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.
Durch Gesetz vom 19. März 1956 wurde nach
dem Artikel 65 mit Wirkung vom 22. März 1956 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 65a. (1) Der Bundesminister für
Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.
(2) Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles
geht die Befehls- und Kommandogewalt auf den Bundeskanzler über."
Durch Gesetz vom 24. Juni 1968 wurde Artikel 65a Absatz 2 mit Wirkung vom 28. Juni 1968 aufgehoben.
Art. 66. Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
Art. 67. (1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.
Art. 68. (1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.
Art. 69. (1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.
(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
Art. 70. (1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
Art. 71. Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
Art. 72. (1) Im Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch macht.
(2) Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, wenn und
soweit ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht, weil:
1. eine Angelegenheit durch die Gesetzgebung einzelner Länder
nicht wirksam geregelt werden kann oder
2. die Regelung einer Angelegenheit durch ein Landesgesetz die Interessen
anderer Länder oder die Gesamtheit beeinträchtigen könnte
oder
3. die Herstellung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit, insbesondere
die Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
über das Gebiet eines Landes hinaus sie erfordert.
Durch Gesetz vom 27. Oktober 1994 erhielt der
Artikel 72 mit Wirkung vom 15. November 1994 folgende Fassung:
"Art. 72. (1) Im Bereiche der konkurrierenden
Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange
und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch macht.
(2) Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht,
wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse
im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich
macht.
(3) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit
im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden
kann.
Durch Gesetz vom 28. August 2006 wurde der Art. 72 mit
Wirkung vom 1. September 2006 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 wurden die Worte "Der Bund hat in diesem Bereich das
Gesetzgebungsrecht" ersetzt durch: "Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1, Nr.
4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat das Bund das Gesetzgebungsrecht"
- nach dem Abs. 2 wurde folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können
die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
1. das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2. den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des
Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3. die Bodenverteilung;
4. die Raumordnung;
5. den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer
Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung
des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im
Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor."
- der bisherige Abs. 3 wurde Abs. (4).
Art. 73. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung
über:
1. die auswärtigen Angelegenheiten;
2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung
und die Auslieferung;
4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Masse und Gewichte
sowie die Zeitbestimmung;
5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge,
die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr
mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
6. die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr;
7. das Post- und Fernmeldewesen;
8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren
Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Kriminalpolizei
und in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes
sowie die internationale Verbrechensbekämpfung;
11. die Statistik für Bundeszwecke.
Durch Gesetz vom 26. März 1954 erhielt die
Nr. 1 mit Wirkung vom 6. Mai 1955 (lt. Entscheidung Nr. 29 der Alliierten Hohen
Kommission vom 25. März 1954) folgende Fassung:
"1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie
die Verteidigung einschließlich der Wehrpflicht für Männer
vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an und des Schutzes der Zivilbevölkerung;"
Durch Gesetz vom 24. Juni 1968 wurden in der Nr. 1 die Worte "der Wehrpflicht für Männer vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an und" mit Wirkung vom 28. Juni 1968 gestrichen.
Durch Gesetz vom 28. Juli 1972 erhielt die Nr.
10 mit Wirkung vom 3. August 1972 folgende Fassung:
"10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a) in der Kriminalpolizei,
b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes
(Verfassungsschutz) und
c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet,
die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes
und die internationale Verbrechensbekämpfung;
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1993 erhielten die
Nr. 6 mit Wirkung vom 23. Dezember 1993 folgende Fassung und nach der Nr. 6 wurde die folgende Nr. eingefügt:
"6. den Luftverkehr;
6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder
mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den
Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen
des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser
Schienenwege;"
Durch Gesetz vom 30. August 1994 erhielt die Nr.
7 mit Wirkung vom 3. September 1994 folgende Fassung:
"7. das Postwesen und die Telekommunikation;"
Durch Gesetz vom 28. August 2006 wurde der Art. 73 mit
Wirkung vom 1. September 2006 wie folgt geändert:
- in der Nr. 3 wurden nach dem Wort "Passwesen" die Worte ", das Melde- und
Ausweiswesen" eingefügt.
- nach der Nr. 5 wurde folgende Nr. eingefügt:
"5a. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;".
- nach der Nr. 9 wurde folgende Nr. eingefügt:
"9a. die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das
Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr
vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder
die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;"
- in der Nr. 11 wurde der abschließende Punkt ersetzt durch ein Semikolon und
folgende Nummern wurden angefügt:
"12. das Waffen- und Sprengstoffrecht;
13. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die
Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
14. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die
Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz
gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende
Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe."
- der bisherige Wortlaut wurde zum Absatz (1) und folgender Absatz wurde
angefügt:
"(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates."
Art. 74. Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende
Gebiete:
1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug,
die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft,
das Notariat und die Rechtsberatung;
2. das Personenstandswesen;
3. das Vereins- und Versammlungsrecht;
4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland;
6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7. die öffentliche Fürsorge;
8. die Staatsangehörigkeit in den Ländern;
9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen,
die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen und die Sorge
für die Kriegsgräber;
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft,
Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches
Versicherungswesen);
12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des
Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung
einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13. die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel
73 und 74 in Betracht kommt;
15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen
und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung,
die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher
Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und das landwirtschaftliche
Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen;
19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare
Krankheiten bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu ärztlichen und
anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien, Heil-
und Betäubungsmitteln und Giften;
20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genußmitteln
sowie Bedarfsgegenständen, mit Futtermitteln, mit land- und
forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut und den Schutz der Pflanzen
gegen Krankheiten und Schädlinge;
21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die
Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die
dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die
Unterhaltung von Landstraßen des Fernverkehrs;
23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahn sind, mit
Ausnahme der Bergbahnen.
Durch Gesetz vom 23. Dezember 1959 wurde nach
der Nr. 11 folgende Nr. mit Wirkung vom 1. Januar 1960 eingefügt:
"11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie
zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die
diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von
Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung
radioaktiver Stoffe;"
Durch Gesetz vom 16. Juni 1965 erhielt die Nr.
10 mit Wirkung vom 27. Juni 1965 folgende Fassung und nach der Nr. 10 wurde folgende Nr. eingefügt::
"10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten
und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen
Kriegsgefangenen;
10a. die Kriegsgräber und Gräber anderer
Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;"
Durch Gesetz vom 12. Mai 1969 erhielt der Artikel 74
mit Wirkung vom 15. Mai 1969 wie folgt geändert
- die Nr. 13 erhielt folgende Fassung:
"13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und
die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;"
- nach der Nr.
19 wurde folgende Nr. eingefügt:
"19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser
und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;"
- die Nr.
22 erhielt folgende Fassung:
"22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen,
den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr
sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren für die Benutzung
öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;"
Durch Gesetz vom 18. März 1971 erhielt die
Nr. 20 mit Wirkung vom 21. März 1971 folgende Fassung:
"20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genußmitteln, Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und land- und
forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen
Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;"
Durch Gesetz vom 12. April 1972 wurde dem Artikel
folgende Nr. mit Wirkung vom 15. April 1972 angefügt:
"24. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung
und die Lärmbekämpfung;"
Durch Gesetz vom 28. Juli 1972 wurde nach der
Nr. 4 folgende Nr. mit Wirkung vom 3. August 1972 eingefügt:
"4a. das Waffenrecht;"
Durch Gesetz vom 23. August 1976 erhielt die Nr.
4a mit Wirkung vom 28. August 1976 folgende Fassung:
"4a. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;"
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1993 erhielt die
Nr. 23 mit Wirkung vom 23. Dezember 1993 folgende Fassung:
"23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen
des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;"
Durch Gesetz vom 27. Oktober 1994 wurde der Artikel
mit Wirkung vom 15. November 1994 wie folgt geändert:
- der bisherige Wortlaut wurde Absatz 1.
- die Nr. 5 und 8 wurden aufgehoben.
- die Nr. 18 erhielt folgende Fassung:
"18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht
(ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das landwirtschaftliche
Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen;"
- folgende Nr. wurde angefügt:
"25. die Staatshaftung;
26. die künstliche Befruchtung beim Menschen,
die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen
sowie Regelungen zur Transplantation von Organen und Geweben."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 bedürfen
der Zustimmung des Bundesrates."
Durch Gesetz vom 28. August 2006 wurde der Art. 74 mit
Wirkung vom 1. September 2006 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Nr. 1 wurden die Worte "und den Strafvollzug" gestrichen
und nach dem
Wort "Verfahren" wurden die Worte "(ohne das Recht des
Untersuchungshaftvollzuges)" eingefügt.
- Abs. 1 Nr. 3 erhielt folgende Fassung:
"3. das Vereinsrecht;"
- der Abs. 1 Nr. 4a wurde aufgehoben.
- der Abs. 1 Nr. 7 erhielt folgende Fassung:
"7. die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);"
- Abs. 1 Nr. 10 wurde aufgehoben und die bisherige Nr. 10a wurde Nr. 10.
- im Abs. 1 Nr. 11 wurde vor dem abschließenden Punkt die Worte "ohne das Recht
des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von
Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte" eingefügt.
- Abs. 1 Nr. 11a wurde aufgehoben.
- im Abs. 1 Nr. 17 wurde nach dem Wort "Erzeugung" die Worte "(ohne das Recht
der Flurbereinigung)" eingefügt.
- Abs. 1 Nrn. 18 und 19 erhielten folgende Fassung:
"18. den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der
Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das
Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das
Bergmannssiedlungsrecht;
19. Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen
und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe,
sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der
Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;"
- Abs. 1 Nr. 20 erhielt folgende Fassung:
"20. das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden
Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den
Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den
Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlingen sowie den Tierschutz;".
- im Abs. 1 Nr. 22 wurden nach dem Wort "Gebühren" die Worte "oder Entgelten"
eingefügt.
- Abs. 1 Nr. 24 erhielt folgende Fassung:
"24. die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne
Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);"
- im Abs. 1 Nr. 26 wurden die Worte "künstliche Befruchtung beim Menschen"
ersetzt durch: "medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens", die
Worte "und Geweben" wurde ersetzt durch: ", Geweben und Zellen" und der
abschließende Punkt wurde ersetzt durch ein Semikolon.
- im Abs. 1 wurden nach der Nr. 26 folgende Nummern angefügt:
"27. die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und
anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern
mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28. das Jagdwesen;
29. den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30. die Bodenverteilung;
31. die Raumordnung;
32. den Wasserhaushalt;
33. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse."
- im Abs. 2 wurde die Zahl "25" ersetzt durch: "25 und 27".
Durch Gesetz vom 18. März 1971 wurde nach
dem Artikel 74 mit Wirkung vom 21. März 1971 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 74a.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung
erstreckt sich ferner auf die Besoldung und Versorgung der Angehörigen
des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen
Dienst- und Treueverhältnis stehen, soweit dem Bund nicht nach Artikel
73 Nr. 8 die ausschließliche Gesetzgebung zusteht.
(2) Bundesgesetze nach Absatz 1 bedürfen
der Zustimmung des Bundesrates.
(3) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen
auch Bundesgesetze nach Artikel 73 Nr. 8, soweit sie andere Maßstäbe
für den Aufbau oder die Bemessung der Besoldung und Versorgung einschließlich
der Bewertung der Ämter oder andere Mindest- oder Höchstbeträge
vorsehen als Bundesgesetze nach Absatz 1.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
für die Besoldung und Versorgung der Landesrichter. Für Gesetze
nach Artikel 98 Abs. 1 gilt Absatz 3 entsprechend."
Durch Gesetz vom 28. August 2006 wurde der Art. 74a mit Wirkung vom 1. September 2006 aufgehoben.
Art. 75. Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des
Artikels 72 Rahmenvorschriften zu erlassen über:
1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der
Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen
Rechtes stehenden Personen;
2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse;
3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege;
4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt;
5. das Melde- und Ausweiswesen.
Durch Gesetz vom 12. Mai 1969 wurde der
Artikel mit Wirkung vom 15. Mai 1969 wie folgt geändert:
- der bisherige Artikel wird Absatz 1.
- nach der Nr. 1 des Absatzes 1 wird folgende
Nr. eingefügt:
"1a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens;"
- folgende Absätze wurden neu angefügt:
"(2) Rahmenvorschriften nach Absatz 1 Nr. 1 können
mit Zustimmung des Bundesrates auch einheitliche Maßstäbe für
den Aufbau und die Bemessung der Besoldung einschließlich der Bewertung
der Ämter sowie Mindest- und Höchstbeträge vorsehen. Der
Zustimmung des Bundesrates bedürfen auch Gesetze nach Artikel 73 Nr.
8, die von den nach Satz 1 getroffenen Regelungen abweichen.
(3) Absatz 2 gilt für Rahmenvorschriften
nach Artikel 98 Absatz 3 Satz 2 und Gesetze nach Artikel 98 Absatz 1 entsprechend."
Durch Gesetz vom 18. März 1971 wurde der
Artikel mit Wirkung vom 21. März 1971 wie folgt geändert:
- die Nr. 1 des Absatzes 1 erhielt folgende Fassung:
"1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen
Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des
öffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74a nichts
anderes bestimmt;"
- die Absätze 2 und 3 wurden aufgehoben.
Durch Gesetz vom 27. Oktober 1994 erhielt der
Artikel 75 mit Wirkung vom 15. November 1994 folgende Fassung:
"Art. 75.
Der Bund hat das Recht, unter
den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung
der Länder zu erlassen über:
1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen
Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des
öffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74a nichts
anderes bestimmt;
1a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens;
2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der
Presse;
3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege;
4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den
Wasserhaushalt;
5. das Melde- und Ausweiswesen;
6. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
ins Ausland.
Artikel 72 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Rahmenvorschriften dürfen nur in Ausnahmefällen
in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten.
(3) Erläßt der Bund Rahmenvorschriften,
so sind die Länder verpflichtet, innerhalb einer durch das Gesetz
bestimmten angemessenen Frist die erforderlichen Landesgesetze zu erlassen."
Durch Gesetz vom 28. August 2006 wurde der Art. 75 mit Wirkung vom 1. September 2006 aufgehoben.
Art. 76. (1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.
(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrates zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von drei Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen.
(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestage durch die Bundesregierung zuzuleiten. Sie hat hierbei ihre Auffassung darzulegen.
Durch Gesetz vom 15. November 1968 wurde in Absatz 2 das Wort "drei" mit Wirkung vom 20. November 1968 ersetzt durch: "sechs" und folgender Satz wurde angefügt: "Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonderes eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen dem Bundestage zuzuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestage nachzureichen."
Durch Gesetz vom 17. Juli 1969 erhielt Absatz 3 Satz 1 mit Wirkung vom 23. Juli 1969 folgende Fassung: "Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestage durch die Bundesregierung innerhalb von drei Monaten zuzuleiten."
Durch Gesetz vom 27. Oktober 1994 erhielten die
Absätze 2 und 3 erhielten mit Wirkung vom 15. November 1994 folgende Fassung:
"(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst
dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs
Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem
Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine
Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung
kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise
als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder,
wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach
sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates
noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates
unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen
zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten
nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme
neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.
(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag
durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll
hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere
mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung,
so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage
ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt
die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach
Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung
dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel
23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine
Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist
zu beraten und Beschluß zu fassen."
Art. 77. (1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.
(2) Der Bundesrat kann binnen zwei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.
(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen einer Woche Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Abschlusse des Verfahrens vor dem in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusse.
(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
Durch Gesetz vom 15. November 1968 wurde der Artikel
mit Wirkung vom 20. November 1968 wie folgt geändert:
- in Absatz 2 Satz 1 wurde das Wort "zwei" ersetzt
durch: "drei".
- in Absatz 3 Satz 1 wurden die Worte "einer
Woche" ersetzt durch: "zwei Wochen".
- Absatz 3 Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes
2 letzter Satz mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in
Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse
abgeschlossen ist."
Durch Gesetz vom 27. Oktober 1994 wurde nach dem
Absatz 2 mit Wirkung vom 15. November 1994 folgender Absatz eingefügt:
"(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des
Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach
Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen
Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener
Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen."
Art. 78. Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.
Art. 79. (1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Durch Gesetz vom 26. März 1954 wurde dem
Absatz 1 folgender Satz mit Wirkung vom 28. März 1954 angefügt:
"Bei völkerrechtlichen Verträgen, die
eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den
Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der
Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur
Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß
und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung
des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt."
Art. 80. (1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Post- und Fernmeldewesens, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1993 erhielt der
Absatz 2 mit Wirkung vom 23. Dezember 1993 folgende Fassung:
"(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,
vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen
der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze
und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Post- und
Fernmeldewesens, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts
für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über
den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund
von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder
die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit
ausgeführt werden."
Durch Gesetz vom 30. August 1994 erhielt der Absatz
2 mit Wirkung vom 3. September 1994 folgende Fassung:
"(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,
vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen
der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze
und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens
und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des
Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes,
über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen
auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen
oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit
ausgeführt werden."
Durch Gesetz vom 27. Oktober 1994 wurden dem Artikel
mit Wirkung vom 15. November 1994 folgende Absätze angefügt:
"(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen
für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung
bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund
von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen
zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt."
Durch Gesetz vom 24. Juni 1968 wurde nach dem
Artikel 80 mit Wirkung vom 28. Juni 1968 folgender Artikel neu eingefügt:
"Art. 80a. (1) Ist in diesem Grundgesetz
oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich
des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften
nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so
ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig,
wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn
er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles
und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs. 5
Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen.
(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften
nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung
solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe
eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im
Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt
wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag
es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt."
Art. 81. (1) Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst, so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden hatte.
(2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.
(3) Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. Nach Ablauf der Frist ist während der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.
(4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande kommt, weder geändert, noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden.
Art. 82. (1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet.
(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
Art. 83. Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
Art. 84. (1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.
(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.
Durch Gesetz vom 28. August 2006 erhielt der Art. 84 Abs. 1
mit Wirkung vom 1. September 2006 folgende Fassung:
"(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln
sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn
Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende
Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2
getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche
Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens
sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des
Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In
Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach
bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne
Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der
Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und
Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden."
Art. 85. (1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.
(3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.
(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.
Durch Gesetz vom 28. August 2006 wurde dem Art. 85 Abs. 1
mit Wirkung vom 1. September 2006 folgender Satz angefügt:
"Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht
übertragen werden."
Art. 86. Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.
Art. 87. (1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung, die Bundeseisenbahnen, die Bundespost und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und für die Kriminalpolizei eingerichtet werden.
(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.
Durch Gesetz vom 28. Juli 1972 erhielt Absatz
1 Satz 2 mit Wirkung vom 3. August 1972 folgende Fassung:
"Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden,
Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen,
für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke
des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet,
die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
eingerichtet werden."
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1993 erhielt Absatz
1 Satz 1 mit Wirkung vom 23. Dezember 1993 folgende Fassung:
"In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau
werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung,
die Bundeseisenbahnen und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung
der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt."
Durch Gesetz vom 30. August 1994 erhielt Absatz
1 Satz 1 mit Wirkung vom 15. November 1994 folgende Fassung:
"In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau
werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung
und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen
und der Schiffahrt."
Durch Gesetz vom 27. Oktober 1994 wurde dem Absatz 2 folgender Satz angefügt: "Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeit sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist."
Durch Gesetz vom 19. März 1956 wurde nach
dem Artikel 87 mit Wirkung vom 22. März 1956 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 87a. Die zahlenmäßige
Stärke der vom Bunde zur Verteidigung aufgestellten Streitkräfte
und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan
ergeben."
Durch Gesetz vom 24. Juni 1968 erhielt der Artikel
87a mit Wirkung vom 28. Juni 1968 folgende Fassung:
"Art. 87a. (1) Der Bund stellt Streitkräfte
zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die
Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan
ergeben.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen
die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz
es ausdrücklich zuläßt.
(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle
und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und
Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung
ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den
Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz
ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen
übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen
Behörden zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für
den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes
oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des
Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz
nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei
und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der
Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer
einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der
Bundestag oder der Bundesrat es verlangen."
Durch Gesetz vom 19. März 1956 wurde weiter
folgender Artikel mit Wirkung vom 22. März 1956 eingefügt:
"Art. 87b. (1) Die Bundeswehrverwaltung
wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt.
Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung
des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben der Beschädigtenversorgung
und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden. Der
Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die
Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen;
das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.
(2) Im übrigen können Bundesgesetze,
die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des
Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung
mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des
Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze von den Ländern
im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmen, daß die der Bundesregierung und den zuständigen
o bersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse
ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei
kann bestimmt werden, daß diese Behörden beim Erlaß allgemeiner
Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedürfen."
Durch Gesetz vom 23. Dezember 1959 wurde nach
dem Artikel 87b mit Wirkung vom 1. Januar 1960 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 87c. Gesetze, die auf Grund des
Artikels 74 Nr. 11a ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt
werden."
Durch Gesetz vom 28. August 2006 wurden im Art. 87c mit Wirkung vom 1. September 2006 die Worte "des Artikels 74 Nr. 11a" ersetzt durch: "des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14".
Durch Gesetz vom 6. Februar 1961 wurde nach dem
Artikel 87c mit Wirkung vom 16. Februar 1961 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 87d. (1) Die Luftverkehrsverwaltung
wird in bundeseigener Verwaltung geführt.
(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den
Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden."
Durch Gesetz vom 14. Juli 1992 wurde dem Artikel
87d Absatz 1 mit Wirkung vom 22. Juli 1992 folgender Satz angefügt:
"Über die öffentlich-rechtliche oder
privat-rechtliche Organisationsform wird durch Bundesgesetz entschieden."
Durch Gesetz vom 29. Juli 2009 erhielt der Artikel 87d
Absatz 1 mit Wirkung vom 1. August 2009 folgende Fassung:
"(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt. Aufgaben der
Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen
wahrgenommen werden, die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen
sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz."
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1993 wurde nach
dem Artikel 87d mit Wirkung vom 23. Dezember 1993 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 87e. (1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung
für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt.
Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung
den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden.
(2) Der Bund nimmt die über den Bereich
der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung
wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.
(3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen
in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes,
soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung
und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt. Die Veräußerung
von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund
eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt
beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(4) Der Bund gewährleistet, daß dem
Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim
Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei
deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den
Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nähere
wird durch Bundesgesetz geregelt.
(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis
4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates
bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung
und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung
von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung
von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf
den Schienenpersonennahverkehr haben."
Durch Gesetz vom 30. August 1994 wurde nach dem
Artikel 87e mit Wirkung vom 3. September 1994 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 87f. (1) Nach Maßgabe eines
Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet
der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend
angemessene und ausreichende Dienstleistungen.
(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1
werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen
Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private
Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation
werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt
der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen
Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche
Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes
aus."
Art. 88. Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank.
Durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 wurde dem Artikel
mit Wirkung vom 25. Dezember 1992 folgender Satz angefügt:
"Ihre Aufgaben können im Rahmen der Europäischen
Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig
ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet."
Art. 89. (1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.
(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.
(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.
Art. 90. (1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen.
(2) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.
(3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung übernehmen.
Art. 91. (1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder anfordern.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben.
Durch Gesetz vom 24. Juni 1968 erhielt der Artikel
mit Wirkung vom 28. Juni 1968 folgende Fassung:
"Art. 91. (1) Zur Abwehr einer drohenden
Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung
des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder
sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes
anfordern.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht
selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann
die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte
anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes
einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen
jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die
Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung,
soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen
Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt."
Durch Gesetz vom 12. Mai 1969 wurde nach dem Artikel 91 mit Wirkung vom 1. Januar 1970 folgender Abschnitt eingefügt:
Durch Gesetz vom 29. Juli 2009 erhielt der Abschnitt VIIIa. mit Wirkung vom 1. August 2009 folgende Überschrift:
"VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit."
Durch Gesetz vom 12. Mai 1969 wurde an dieser Stelle mit
Wirkung vom 1. Januar 1970 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 91a. (1) Der Bund wirkt auf folgenden
Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn
diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung
des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist
(Gemeinschaftsaufgaben):
1. Ausbau und Neubau von wissenschaftlichen Hochschulen
einschließlich der Hochschulkliniken,
2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
3. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.
(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates
werden die Gemeinschaftsaufgaben näher bestimmt. Das Gesetz soll allgemeine
Grundsätze für ihre Erfüllung enthalten.
(3) Das Gesetz trifft Bestimmungen über das
Verfahren und über Einrichtungen für eine gemeinsame Rahmenplanung.
Die Aufnahme eines Vorhabens in die Rahmenplanung bedarf der Zustimmung
des Landes, in dessen Gebiet es durchgeführt wird.
(4) Der Bund trägt in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. In den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 trägt der Bund mindestens die Hälfte;
die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen.
Das Nähere regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt
der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder
vorbehalten.
(5) Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen
über die Durchführung der Gemeinschaftsaufgaben zu unterrichten."
Durch Gesetz vom 31. Juli 1970 erhielt Artikel
91a Absatz 1 Nr. 1 mit Wirkung vom 6. August 1970 folgende Fassung:
"1. Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich
der Hochschulkliniken,"
Durch Gesetz vom 28. August 2006 wurde der Art. 91a mit
Wirkung vom 1. September 2006 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 Nr. 1 wurde aufgehoben.
- im Abs. 1 wurden die bisherigen Nummern 2 und 3 zu Nummern 1 und 2.
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die
Gemeinschaftsaufgaben sowie Einzelheiten der Koordinierung näher bestimmt."
- die Abs. 3 und 5 wurden aufgehoben.
- der bisherige Abs. 4 wurde Abs. (3), im Satz 1 wurde die Angabe "und 2"
gestrichen und im Satz 2 wurde die Angabe "Nr. 3 ersetzt durch: "Nr. 2".
Durch Gesetz vom
12. Mai 1969 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1970 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 91b. Bund und Länder können
auf Grund von Vereinbarungen bei der Bildungsplanung und bei der Förderung
von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler
Bedeutung zusammenwirken. Die Aufteilung der Kosten wird in der Vereinbarung
geregelt."
Durch Gesetz vom 28. August 2006 erhielt der Art. 91b mit
Wirkung vom 1. September 2006 folgende Fassung:
"Art. 91b. (1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen auf
Grund von Vereinbarungen in Fällen von überregionaler Bedeutung zusammenwirken
bei der Förderung von:
1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen
Forschung außerhalb von Hochschulen;
2. Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung an
Hochschulen;
3. Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich
Großgeräten.
Vereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen der Zustimmung aller Länder."
(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der
Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei
diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.
(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt."
Durch Gesetz vom
23. Dezember 2014 erhielt der Art. 91b Abs. 1 mit
Wirkung vom 1. Januar 2015 folgende Fassung:
"(1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen
überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre
zusammenwirken. Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen,
bedürfen der Zustimmung aller Länder. Dies gilt nicht für Vereinbarungen über
Forschungsbauten einschließlich Großgeräten."
Durch Gesetz vom 29. Juli 2009 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. August
2009 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 91c. (1) Bund und Länder können bei der
Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung
benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken.
(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen die für die
Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen
Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen. Vereinbarungen über die
Grundlagen der Zusammenarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach Inhalt und
Ausmaß bestimmte Aufgaben vorsehen, dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer
in der Vereinbarung zu bestimmenden qualifizierten Mehrheit für Bund und Länder
in Kraft treten. Sie bedürfen der Zustimmung des Bundestages und der
Volksvertretungen der beteiligten Länder; das Recht zur Kündigung dieser
Vereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden. Die Vereinbarungen regeln auch
die Kostentragung.
(3) Die Länder können darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb
informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten
Einrichtungen vereinbaren.
(4) Der Bund errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des
Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz. Das Nähere zur Errichtung und zum
Betrieb des Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des
Bundesrates."
Durch Gesetz vom 29. Juli 2009
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. August 2009 folgender Artikel
eingefügt:
"Art. 91d. Bund und Länder können zur
Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen
Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen."
Durch Gesetz vom
21. Juli 2010
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 27. Juli 2010 folgender Artikel
eingefügt:
"Art. 91e. (1) Bei der Ausführung von
Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende wirken Bund
und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und
Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.
(2) Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und
Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde
die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben
einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei
einer Ausführung von gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf."
Art. 92. Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch das Oberste Bundesgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
Durch Gesetz vom 18. Juni 1968 wurden die Worte "durch das Oberste Bundesgericht, " mit Wirkung vom 23. Juni 1968 gestrichen.
Art. 93. (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von
Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten
Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder
in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten
ausgestattet sind;
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche
und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem
Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte
auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels
der Mitglieder des Bundestages;
3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des
Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht
durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem
Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb
eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.
Durch Gesetz vom 29. Januar 1969 wurden nach Absatz
1 Nr. 4 folgende Nr. mit Wirkung vom 2. Februar 1969 eingefügt:
"4a. über Verfassungsbeschwerden, die von
jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche
Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs.
4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden
und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung
nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit
nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;"
Durch Gesetz vom 27. Oktober 1994 wurde nach Absatz
1 Nr. 2 mit Wirkung vom 15. November 1994 folgende Nr. eingefügt:
"2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz
den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates,
einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;"
Durch Gesetz vom 28. August 2006 wurde der Art. 93 mit
Wirkung vom 1. September 2006 wie folgt geändert:
- nach dem Abs. 1 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des
Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im
Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche
Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den
Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die
Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht
mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4
oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig,
wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2
Satz 2 im Deutschen Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines
Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende
Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist."
- der bisherige Abs. 2 wurde Abs. (3).
Durch Gesetz vom 8. Oktober 2008 wurden im Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die Worte "eines Drittels" ersetzt durch: "eines Viertels".
Durch Gesetz vom
11. Juli 2012
wurde dem Artikel 93 Abs. 1 mit Wirkung vom 17. Juli 2012 nach der Nummer 4b folgende
Nummer eingefügt:
"4c. über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei
für die Wahl zum Bundestag;"
Art. 94. (1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben.
Durch Gesetz vom 29. Januar 1969 wurde dem Absatz
2 mit Wirkung vom 2. Februar 1969 folgender Satz angefügt:
"Es kann für Verfassungsbeschwerden die
vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und
ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen."
Art. 95. (1) Zur Wahrung der Einheit des Bundesrechts wird ein Oberstes Bundesgericht errichtet.
(2) Das Oberste Bundesgericht entscheidet in Fällen, deren Entscheidung für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der oberen Bundesgerichte von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(3) Über die Berufung der Richter des Obersten Bundesgerichts entscheidet der Bundesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den Landesjustizministern und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.
(4) Im übrigen werden die Verfassung des Obersten Bundesgerichts und sein Verfahren durch Bundesgesetz geregelt.
Durch Gesetz vom 18. Juni 1968 erhielt der Artikel
95 mit Wirkung vom 23. Juni 1968 folgende Fassung:
"Art. 95. (1) Für die Gebiete der
ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit
errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof,
das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht
und das Bundessozialgericht.
(2) Über die Berufung der Richter dieser
Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige
Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den
für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder
und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt
werden.
(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden.
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz."
Art. 96. (1) Für das Gebiet der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit sind obere Bundesgerichte zu errichten.
(2) Auf die Richter der oberen Bundesgerichte findet Artikel 95 Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Bundesjustizministers und der Landesjustizminister die für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Minister treten. Ihre Dienstverhältnisse sind durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.
(3) Der Bund kann für Dienststrafen gegen Bundesbeamte und Bundesrichter Bundesdienststrafgerichte errichten.
Durch Gesetz vom 19. März 1956 erhielt der
Absatz 3 mit Wirkung vom 22. März 1956 folgende Fassung:
"(3) Der Bund kann für Dienststrafverfahren
gegen Bundesbeamte und Bundesrichter Bundesdienststrafgerichte sowie für
Dienststrafverfahren gegen Soldaten und für Verfahren über Beschwerden
von Soldaten Bundesdienstgerichte errichten."
Durch Gesetz vom 6. März 1961 wurde der Absatz 3 mit Wirkung vom 12. März 1961 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 18. Juni 1968 wurde der Artikel 96 aufgehoben und durch den bestehenden Artikel 96a ersetzt.
Durch Gesetz vom 19. März 1956 wurde nach
dem Artikel 96 mit Wirkung vom 22. März 1956 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 96a. (1) Der Bund kann Wehrstrafgerichte
für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Sie können
die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige
der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an
Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2) Die Wehrstrafgerichte gehören zum
Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter
müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Oberes Bundesgericht für die Wehrstrafgerichte
ist der Bundesgerichtshof."
Durch Gesetz vom 6. März 1961 erhielt der
Artikel 96a mit Wirkung vom 12. März 1961 folgende Fassung:
"Art. 96a. (1) Der Bund kann für
Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.
(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für
die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Sie können die
Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige
der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an
Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers.
Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt
haben.
(3) Oberes Bundesgericht für die
in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.
(4) Der Bund kann für Dienststrafverfahren
gegen Bundesbeamte und Bundesrichter Bundesdienststrafgerichte sowie für
Dienststrafverfahren gegen Soldaten und für Verfahren über Beschwerden
von Soldaten Bundesdienstgerichte errichten."
Durch Gesetz vom 18. Juni 1968 wurde der Artikel
96a mit Wirkung vom 23. Juni 1968 wie folgt geändert:
- der Artikel wurde umnummeriert in Art. 96.
- in Absatz 3 wurden die Worte "Oberes Bundesgericht"
ersetzt durch: "Oberster Gerichtshof".
Durch Gesetz vom 12. Mai 1969 erhielt der Absatz
4 mit Wirkung vom 15. Mai 1969 folgende Fassung:
"(4) Der Bund kann für Personen, die zu
ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen,
Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren
errichten."
Durch Gesetz vom 26. August 1969 wurde dem Artikel
mit Wirkung vom 30. August 1969 folgender Absatz angefügt:
"(5) Für Strafverfahren auf den Gebieten
des Artikels 26 Abs. 1 und des Staatsschutzes kann ein Bundesgesetz mit
Zustimmung des Bundesrates vorsehen, daß Gerichte der Länder
Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben."
Durch Gesetz vom 26. Juli 2002 erhielt der Artikel
96 Absatz 5 mit Wirkung vom 1. August 2002 folgende Fassung:
"(5) Für Straftaten auf den folgenden Gebieten
kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, daß
Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben:
1. Völkermord;
2. völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen
die Menschlichkeit;
3. Kriegsverbrechen;
4. andere Handlungen, die geeignet sind und in
der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker
zu stören (Artikel 26 Abs. 1);
5. Staatsschutz."
Art. 97. (1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
Art. 98. (1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.
(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.
(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln. Der Bund kann Rahmenvorschriften erlassen.
(4) Die Länder können bestimmen, daß über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet.
(5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.
Durch Gesetz vom 18. März 1971 erhielt der
Absatz 3 mit Wirkung vom 21. März 1971 folgenden Fassung:
"(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern
ist durch besondere Landesgesetze zu regeln. Der Bund kann Rahmenvorschriften
erlassen., soweit Artikel 74a Abs. 4 nichts anderes bestimmt."
Durch Gesetz vom 28. August 2006 erhielt der Art. 98 Abs. 3
mit Wirkung vom 1. September 2006 folgende Fassung:
"(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere
Landesgesetze zu regeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes
bestimmt."
Art. 99. Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den oberen Bundesgerichten für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.
Durch Gesetz vom 18. Juni 1968 wurden die Worte "oberen Bundesgerichten" mit Wirkung vom 23. Juni 1968 ersetzt durch: "in Artikel 95 Absatz 1 genannten obersten Gerichtshöfen".
Art. 100. (1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen; will es bei der Auslegung von sonstigem Bundesrechte von der Entscheidung des Obersten Bundesgerichtes oder eines oberen Bundesgerichtes abweichen, so hat es die Entscheidung des Obersten Bundesgerichtes einzuholen.
Durch Gesetz vom 18. Juni 1968 wurde in Absatz 3 der zweiter Halbsatz mit Wirkung vom 23. Juni 1968 gestrichen.
Art. 101. (1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
Art. 102. Die Todesstrafe ist abgeschafft.
Art. 103. (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Art. 104. (1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
Durch Gesetz vom 12. Mai 1969 wurde vor dem Artikel
105 mit Wirkung vom 1. Januar 1970 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 104a. (1) Der Bund und die Länder
tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes,
trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.
(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren
und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen,
daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden.
Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder
mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt.
Bestimmt
das Gesetz, daß die Länder ein Viertel der Ausgaben oder mehr
tragen, so bedarf es der Zustimmung des Bundesrates.
(4) Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen
für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden
(Gemeindeverbände) gewähren, die zur Abwehr einer Störung
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zum Ausgleich unterschiedlicher
Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Förderung des wirtschaftlichen
Wachstums erforderlich sind. Das Nähere, insbesondere die Arten der
zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch
Verwaltungsvereinbarung geregelt.
(5) Der Bund und die Länder tragen die bei
ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis
zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere
bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf."
Durch Gesetz vom 28. August 2006 wurde der Art. 104a mit
Wirkung vom 1. September 2006 wie folgt geändert:
- der Abs. 3 Satz 3 wurde aufgehoben.
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von
Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen
und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im
Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates,
wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind."
- nach dem Abs. 5 wurde folgender Absatz angefügt:
"(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und
Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder
völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender
Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im
Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35
vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom
Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben,
anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf."
Durch Gesetz vom 28. August 2006 wurde an dieser Stelle mit
Wirkung vom 1. September 2006 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 104b. (1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm
Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders
bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände)
gewähren, die
1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums
erforderlich sind.
(2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird
durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund
des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Mittel
sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen
Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden
Jahresbeträgen zu gestalten.
(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die
Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten."
Durch Gesetz vom 29. Juli 2009 wurde dem Artikel 104b Abs.
1 mit Wirkung vom 1. August 2009 folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen und
außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen
und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne
Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren."
Art. 105. (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über
1. die Verbrauchs- und Verkehrssteuern mit Ausnahme der Steuern
mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer,
der Wertzuwachssteuer und der Feuerschutzsteuer,
2. die Steuern vom Einkommen, Vermögen, von Erbschaften und
Schenkungen,
3. die Realsteuern mit Ausnahme der Festsetzung der Hebesätze,
wenn er die Steuern ganz oder zum Teil zur Deckung der Bundesausgaben
in Anspruch nimmt oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 vorliegen.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Durch Gesetz vom 12. Mai 1969 erhielt der Absatz
2 mit Wirkung vom 1. Januar 1970 folgende Fassung und nach Absatz 2 wurde ein Absatz mit folgender Fassung
eingefügt:
"(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung
über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern
ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs.
2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung
über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und
soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind."
Durch Gesetz vom 28. August 2006 wurde dem Art. 105 Abs. 2a
mit Wirkung vom 1. September 2006 folgender Satz angefügt:
"Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der
Grunderwerbsteuer."
Art. 106. (1) Die Zölle, der Ertrag der Monopole, die Verbrauchssteuern mit Ausnahme der Biersteuer, die Beförderungssteuer, die Umsatzsteuer und einmaligen Zwecken dienenden Vermögensabgaben fließen dem Bunde zu.
(2) Die Biersteuer, die Verkehrssteuern mit Ausnahme der Beförderungssteuer und der Umsatzsteuer, die Einkommen- und Körperschaftssteuer, die Vermögensteuer, die Erbschaftsteuer, die Realsteuern und die Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis fließen den Ländern und nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zu.
(3) Der Bund kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, einen Teil der Einkommens- und Körperschaftssteuer zur Deckung seiner durch andere Einkünfte nicht gedeckten Ausgaben, insbesondere zur Deckung von Zuschüssen, welche Länder durch Deckung von Ausgaben auf dem Gebiet des Schulwesens, des Gesundheitswesens und des Wohlfahrtswesens zu gewähren sind, in Anspruch nehmen.
(4) Um die Leistungsfähigkeit auch der steuerschwachen Länder zu sichern und eine unterschiedliche Belastung der Länder mit Ausgaben auszugleichen, kann der Bund Zuschüsse gewähren und die Mittel hierfür bestimmten, den Ländern zufließenden Steuern entnehmen. Durch Bundesgesetz, welches der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird bestimmt, welche Steuern hierbei herangezogen werden und mit welchen Beträgen und nach welchem Schlüssel die Zuschüsse an die ausgleichsberechtigten Länder verteilt werden; die Zuschüsse sind den Ländern unmittelbar zu überweisen.
Durch Gesetz vom 23. Dezember 1955 erhielt der
Artikel 106 mit Wirkung vom 1. April 1955 folgende Fassung:
"Art. 106. (1) Der Ertrag der Finanzmonopole
und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
1. die Zölle,
2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach
Absatz 2 den Ländern zustehen,
3. die Umsatzsteuer,
4. die Beförderungssteuer,
5. die einmaligen Vermögensabgaben und die
zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6. die Abgabe "Notopfer Berlin",
7. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer
und zur Körperschaftssteuer.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht
den Ländern zu:
1. die Vermögensteuer,
2. die Erbschaftsteuer,
3. die Kraftfahrzeugsteuer,
4. die Verkehrssteuern, soweit sie nicht nach
Absatz 1 dem Bund zustehen,
5. die Biersteuer,
6. die Abgabe von Spielbanken,
7. die Realsteuern,
8. die Steuern mit örtlich bedingtem
Wirkungskreis.
(3) Vom Aufkommen der Einkommensteuer und
der Körperschaftssteuer stehen bis 31. März 1958 33 1/3 vom Hundert
dem Bund und 66 2/3 vom Hundert den Ländern, ab 1. April 1958 35 vom
Hundert dem Bund und 65 vom Hundert den Ländern zu.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, soll das Beteiligungsverhältnis an der Einkommensteuer
und Körperschaftssteuer (Absatz 3) geändert werden, wenn sich
das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und
das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben der Länder
ein so erheblicher Fehlbetrag entsteht, daß eine entsprechende Berichtigung
des Beteiligungsverhältnisses zugunsten des Bundes oder zugunsten
der Länder geboten ist. Hierbei ist von den folgenden Grundsätzen
auszugehen:
1. Der Bund und die Länder tragen gesondert
die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben; Artikel
120 Absatz 1 bleibt unberührt.
2. Im Rahmen der ordentlichen Einnahmen haben
der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung
ihrer notwendigen Ausgaben.
3. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes
und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger
Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden
und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt
wird.
Das Beteiligungsverhältnis kann erstmals
mit Wirkung vom 1. April 1958, im übrigen jeweils frühestens
zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, welches das Beteiligungsverhältnis
zuletzt bestimmt hat, geändert werden; dies gilt nicht für eine
Änderung des Beteiligungsverhältnisses nach Absatz 5.
(5) Werden die Länder durch Bundesgesetz
zusätzlich Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, ist das Beteiligungsverhältnis
an der Einkommensteuer und der Körperschaftssteuer zugunsten der Länder
zu ändern, wenn der Tatbestand des Absatzes 4 gegeben ist. Ist die
Mehrbelastung der Länder auf einen kurzen Zeitabschnitt begrenzt,
kann sie durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden; in dem Gesetz
sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen
und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.
(6) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder
im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde
(Gemeindeverbände). Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob und inwieweit
das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden)
zufließt."
Durch Gesetz vom 24. Dezember 1956 wurde der Artikel
106 mit Wirkung vom 1. April 1957 bzw. 1. April 1958 (soweit es die "verbundene
Steuerwirtschaft" betrifft) wie folgt geändert:
- Absatz 2 Nr. 7 wurde gestrichen und die Nr.
8 wurde Nr. 7.
- Absatz 6 erhielt folgende Fassung:
"(6) Das Aufkommen der Realsteuern steht den
Gemeinden zu. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen
dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem
Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung
können die Realsteuern als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde
gelegt werden. Von dem Länderanteil an der Einkommensteuer und der
Körperschaftssteuer fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden
insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu.
Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen
der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
(7) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern
oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen
Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben
oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der
Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder
Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen
zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile,
die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeinde verbänden) als Folge
der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(8) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder
im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden
(Gemeindeverbände)."
Durch Gesetz vom 12. Mai 1969 erhielt der Artikel
106 mit Wirkung vom 1. Januar 1970 folgende Fassung:
"Art. 106. (1) Der Ertrag der Finanzmonopole
und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
1. die Zölle,
2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach
Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam
oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3. die Straßengüterverkehrsteuer,
4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer
und die Wechselsteuer,
5. die einmaligen Vermögensabgaben und die
zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer
und zur Körperschaftsteuer,
7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht
den Ländern zu:
1. die Vermögensteuer,
2. die Erbschaftsteuer,
3. die Kraftfahrzeugsteuer,
4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach
Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
5. die Biersteuer,
6. die Abgabe von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der
Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern
gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer
nicht nach Absatz 5 den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der
Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder
je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an
der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen
auszugehen:
1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der
Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer
notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung
einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und
der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger
Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden
und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt
wird.
(4) Die Anteile von Bund und Ländern an
der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen
den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders
entwickelt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche
Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen
des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt
ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser
Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem
Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden
auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten
ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze
für den Gemeindeanteil festsetzen.
(6) Das Aufkommen der Realsteuern steht den Gemeinden,
das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den
Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden
zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der
Realsteuern im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land
keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Realsteuern und der örtlichen
Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können
durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden.
Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung
können die Realsteuern und der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer
als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen
der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden
insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu.
Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen
der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern
oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen
Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben
oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der
Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder
Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen
zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile,
die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeinde verbänden) als Folge
der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder
im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden
(Gemeindeverbände)."
Durch Gesetz vom 3. November 1995 wurde der Artikel
106 mit Wirkung vom 11. November 1995 wie folgt geändert:
- dem Absatz 3 wurden folgende Sätze angefügt:
"Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern
an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern
ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht
entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3."
- dem Absatz 4 Satz 1 wurde folgender Halbsatz
angefügt: "; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die
Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden,
bleiben hierbei unberücksichtigt."
Durch Gesetz vom 20. Oktober 1997 wurde der Artikel
106 mit Wirkung vom 25. Oktober 1997 wie folgt geändert:
- Absatz 3 Satz 1 erhielt folgende Fassung: "Das
Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer
steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern),
soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen
der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird."
- nach dem Absatz 5 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar
1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern
auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels
an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt."
- Absatz 6 erhielt folgende Fassung:
"(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer
steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern
steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den
Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen,
die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze
festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen
der Grundsteuer und Gewerbesteuer und der örtlichen Verbrauch- und
Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine
Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere
über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können
die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen
der Einkommensteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde
gelegt werden."
Durch Gesetz vom 19. März 2009 wurde der Artikel 106
mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 erhielt die Nr. 3 folgende Fassung:
"3. die Straßengüterverkehrssteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf
motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrssteuern,".
- im Abs. 2 wurde die Nr. 3 aufgehoben und die bisherigen Nrn. 4 bis 6 wurden zu
den Nrn. 3 bis 5.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1993 wurde nach
dem Artikel 106 mit Wirkung vom 23. Dezember 1993 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 106a. Den Ländern steht ab
1. Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag
aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Betrag nach Satz 1 bleibt
bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt."
Durch Gesetz vom 19. März 2009 wurde nach
dem Artikel 106a folgender Artikel mit Wirkung vom 26. März 2009 eingefügt:
"Art. 106b. Den
Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der
Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes
zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf."
Art. 107. Die endgültige Verteilung der der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegenden Steuern auf Bund und Länder soll spätestens bis zum 31. Dezember 1952 erfolgen, und zwar durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Dies gilt nicht für die Realsteuern und die Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis. Hierbei ist jedem Teil ein gesetzlicher Anspruch auf bestimmte Steuern oder Steueranteile entsprechend seinen Aufgaben einzuräumen.
Durch Gesetz vom 20. April 1953 wurde die Jahreszahl "1952" mit Wirkung vom 23. April 1953 ersetzt durch: "1954".
Durch Gesetz vom 25. Dezember 1954 wurde die Jahreszahl "1954" mit Wirkung vom 31. Dezember 1954 ersetzt durch: "1955".
Durch Gesetz vom 23. Dezember 1955 erhielt der
Artikel 107 mit Wirkung vom 1. April 1955 folgende Fassung:
"Art. 107. (1) Das Aufkommen der Landessteuern
steht den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden
in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können nähere Bestimmungen
über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens einzelner
Steuern getroffen werden.
(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, ist ein angemessener finanzieller Ausgleich zwischen
leistungsfähigen und leistungsschwachen Ländern sicherzustellen;
hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände)
zu berücksichtigen. Dieses Gesetz bestimmt, daß aus Beiträgen
leistungsfähiger Länder (Ausgleichsbeiträgen) leistungsschwachen
Ländern Ausgleichszuweisungen gewährt werden; in dem Gesetz sind
die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche und die Ausgleichsverbindlichkeiten
sowie die Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen
zu bestimmen. Das Gesetz kann auch bestimmen, daß der Bund aus seinen
Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden
Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt."
Durch Gesetz vom 12. Mai 1969 erhielt der Artikel
107 mit Wirkung vom 1. Januar 1970 folgende Fassung:
"Art. 107. (1) Das Aufkommen der Landessteuern
und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer
stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den
Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches
Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere
Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art. und Umfang der
Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann auch
Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen
Aufkommens anderer Steuern treffen. Der Länderanteil am Aufkommen
der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern nach Maßgabe ihrer
Einwohnerzahl zu; für einen Teil, höchstens jedoch für ein
Viertel dieses Länderanteils, können durch Bundesgesetz, das
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteile für
die Länder vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteuern
und aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer je Einwohner
unter dem Durchschnitt der Länder liegen.
(2) Durch das Gesetz ist sicherzustellen, daß
die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen
wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände)
zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche
der ausgleichsberechtigten Länder und für die Ausgleichsverbindlichkeiten
der ausgleichspflichtigen Länder sowie die Maßstäbe für
die Höhe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz zu bestimmen.
Es kann auch bestimmen, daß der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen
Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen
Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt."
Durch Gesetz vom 28. August 2006 erhielt der Art. 107 Abs. 1
Satz 4 mit Wirkung vom 1. September 2006 folgende Fassung:
"Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern nach
Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu; für einen Teil, höchstens jedoch für ein Viertel
dieses Länderanteils, können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteile für die Länder vorgesehen werden, deren
Einnahmen aus den Landessteuern und aus der Einkommensteuer und der
Körperschaftsteuer je Einwohner unter dem Durchschnitt der Länder liegen; bei
der Grunderwerbsteuer ist die Steuerkraft einzubeziehen."
Durch Gesetz vom
19. März 2009 wurde der Artikel 107 Abs. 1 Satz 4 mit Wirkung vom 26. März 2009
wie folgt geändert:
- nach den Worten "aus den Landessteuern" wurde das Wort "und" durch ein Komma
ersetzt,
- nach den Worten "der Körperschaftssteuer" wurden die Worte "und nach Artikel
106b" eingefügt.
Art. 108. (1) Zölle, Finanzmonopole, die der konkurrierenden Gesetzgebung unterworfenen Verbrauchsteuern, die Beförderungssteuer, die Umsatzsteuer und die einmaligen Vermögensabgaben werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und das von ihnen anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Die Leiter der Mittelbehörden sind im Benehmen mit den Landesregierungen zu bestellen. Der Bund kann die Verwaltung der einmaligen Vermögensabgaben den Landesfinanzbehörden als Auftragsverwaltung übertragen.
(2) Nimmt der Bund einen Teil der Einkommen- und Körperschaftsteuer für sich in Anspruch, so steht ihm insoweit die Verwaltung zu; er kann sie aber den Landesfinanzbehörden als Auftragsverwaltung übertragen.
(3) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Bund kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Aufbau dieser Behörden und das von ihnen anzuwendende Verfahren und die einheitliche Ausbildung der Beamten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind im Einvernehmen mit der Bundesregierung zu bestellen. Die Verwaltung der den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließenden Steuern kann durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden.
(4) Soweit die Steuern dem Bunde zufließen, werden die Landesfinanzbehörden im Auftrage des Bundes tätig. Die Länder haften mit ihren Einkünften für eine ordnungsgemäße Verwaltung dieser Steuern; der Bundesfinanzminister kann die ordnungsgemäße Verwaltung durch Bundesbevollmächtigte überwachen, welche gegenüber den Mittel- und Unterbehörden ein Weisungsrecht haben.
(5) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.
(6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden durch die Bundesregierung erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden obliegt.
Durch Gesetz vom 12. Mai 1969 erhielt der Artikel
108 mit Wirkung vom 1. Januar 1970 folgende Fassung:
"Art. 108. (1) Zölle, Finanzmonopole,
die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der
Einfuhrumsatzsteuer und die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften
werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden
wird durch Bundesgesetz geregelt. Die Leiter der Mittelbehörden
sind im Benehmen mit den Landesregierungen zu bestellen.
(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden
verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung
der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates
geregelt werden. Die Leiter der Mittelbehörden sind im Einvernehmen
mit der Bundesregierung zu bestellen.
(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern,
die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage
des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß
an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken
von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter
Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für
andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen
werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich
verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden)
allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden
zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden
(Gemeindeverbänden) übertragen werden.
(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende
Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden
und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden)
anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates
geregelt werden.
(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz
einheitlich geregelt.
(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften
erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung
den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt."
Durch Gesetz vom 26. November 2001 wurde der Artikel
108 mit Wirkung vom 30. November 2001 wie folgt geändert:
- der Absatz 1 Satz 3 erhielt folgende Fassung:
"Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind,
werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt."
- der Absatz 2 Satz 3 erhielt folgende Fassung:
"Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind,
werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt."
Durch Gesetz vom 19. März 2009 erhielt der Artikel 108
Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung vom 26. März 2009 folgende Fassung:
"Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchssteuern
einschließlich der Einfuhrumsatzssteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige
auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009
sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch
Bundesfinanzbehörden verwaltet."
Art. 109. Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
Durch Gesetz vom 8. Juni 1967 erhielt der Artikel
109 mit Wirkung vom 14. Juni 1967 folgende Fassung:
"Art. 109. (1) Bund und Länder sind in
ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
(2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft
den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu
tragen.
(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, können Grundsätze für eine konjunkturgerechte
Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt
werden.
(4) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, Vorschriften über
1. Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge
der Aufnahme von Krediten durch Gebietskörperschaften und Zweckverbände
und
2. eine Verpflichtung von Bund und Ländern,
unverzinsliche Guthaben bei der Deutschen Bundesbank zu unterhalten (Konjunkturausgleichsrücklagen),
erlassen werden. Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
können nur der Bundesregierung erteilt werden. Die Rechtsverordnungen
bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Sie sind aufzuheben, soweit
der Bundestag es verlangt; das Nähere bestimmt das Bundesgesetz."
Durch Gesetz vom 12. Mai 1969 erhielt der Artikel
109 Absatz 3 mit Wirkung vom 15. Mai 1969 folgende Fassung:
"(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam
geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte
Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt
werden."
Durch Gesetz vom 28. August 2006 wurde dem Art. 109 mit
Wirkung vom 1. September 2006 folgender Absatz angefügt:
"(5) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin sind von
Bund und Ländern gemeinsam zu erfüllen. Sanktionsmaßnahmen der Europäischen
Gemeinschaft tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit
trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten
entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden
Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere
regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf."
Durch Gesetz vom 29. Juli 2009 wurde der Artikel 109 mit Wirkung vom 1. August
2009 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels
104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der
Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den den Erfordernissen des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung."
- nach dem Abs. 2 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus
Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und
Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der
Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung
für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der
Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich
beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende
Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt
des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die
Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen
Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die
Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen
Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine
Einnahmen aus Krediten zugelassen werden."
- der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- der Absatz 5 Satz 1 wird aufgehoben.
- der Absatz 5 Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den
Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im
Verhältnis 65 zu 35."
Durch Gesetz vom 29. Juli
2009 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. August 2009 folgender Artikel
eingefügt:
"Art. 109a. Zur Vermeidung von
Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf,
1. die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern
durch ein gemeinsames Gremium (Stabilitätsrat),
2. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden
Haushaltsnotlage,
3. die Grundsätze zur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur
Vermeidung von Haushaltsnotlagen.
Die Beschlüsse des Stabilitätsrates und die zugrunde liegenden
Beratungsunterlagen sind zu veröffentlichen."
Art. 110. (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt werden.
(2) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt. Er ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. Die Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt; sie können in besonderen Fällen auch für einen längeren Zeitraum bewilligt werden. Im übrigen dürfen in das Bundeshaushaltsgesetz keine Vorschriften aufgenommen werden, die über das Rechnungsjahr hinausgehen oder sich nicht auf die Einnahmen und Ausgaben des Bundes oder seiner Verwaltung beziehen.
(3) Das Vermögen und die Schulden sind in einer Anlage des Haushaltsplanes nachzuweisen.
(4) Bei kaufmännisch eingerichteten Betrieben des Bundes brauchen nicht die einzelnen Einnahmen und Ausgaben, sondern nur das Endergebnis in den Haushaltsplan eingestellt zu werden.
Durch Gesetz vom 12. Mai 1969 erhielt der Artikel
110 mit Wirkung vom 15. Mai 1969 folgende Fassung:
"Art. 110. (1) Alle Einnahmen und Ausgaben
des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben
und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die
Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme
und Ausgabe auszugleichen.
(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder
mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres
durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes
kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume,
nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.
(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1
sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes
werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage
eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen,
bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung
zu nehmen.
(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften
aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes
und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen
wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften
erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei
Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer
Kraft treten."
Art. 111. (1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres
der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt,
so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt,
alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich
beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu
erfüllen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder
Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den
Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.
Art. 112. Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.
Durch Gesetz vom 12. Mai 1969 erhielt der Artikel
112 mit Wirkung vom 15. Mai 1969 folgende Fassung:
"Art. 112. Überplanmäßige
und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung
des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen
und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch
Bundesgesetz bestimmt werden."
Art. 113. Beschlüsse des Bundestages und des Bundesrates, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
Durch Gesetz vom 12. Mai 1969 erhielt der Artikel
113 mit Wirkung vom 15. Mai 1969 folgende Fassung:
"Art. 113. (1) Gesetze, welche die von
der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen
oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit
sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. Das gleiche
gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen
oder für die Zukunft mit sich bringen. Die Bundesregierung kann verlangen,
daß der Bundestag die Beschlußfassung über solche Gesetze
aussetzt. In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen
dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten.
(2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier
Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlangen, daß
der Bundestag erneut Beschluß faßt.
(3) Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen,
kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen
und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz
3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt
die Zustimmung als erteilt."
Art. 114. (1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden jährlich Rechnung zu legen.
(2) Die Rechnung wird durch einen Rechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, geprüft. Die allgemeine Rechnung und eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden sind dem Bundestage und dem Bundesrate im Laufe des nächsten Rechnungsjahres mit den Bemerkungen des Rechnungshofes zur Entlastung der Bundesregierung vorzulegen. Die Rechnungsprüfung wird durch Bundesgesetz geregelt.
Durch Gesetz vom 12. Mai 1969 erhielt der Artikel
114 mit Wirkung vom 15. Mai 1969 folgende Fassung:
"Art. 114. (1) Der Bundesminister der
Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen
und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe
des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung
zu legen.
(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder
richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie
die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts-
und Wirtschaftsführung. Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar
dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im übrigen
werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt."
Art. 115. In Wege des Kredites dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken und nur auf Grund eines Bundesgesetzes beschafft werden. Kreditgewährungen und Sicherheitsleistungen zu Lasten des Bundes, deren Wirkung über ein Rechnungsjahr hinausgeht, dürfen nur auf Grund eines Bundesgesetzes erfolgen. In dem Gesetze muß die Höhe des Kredits oder der Umfang der Verpflichtung, für die der Bund die Haftung übernimmt, bestimmt sein.
Durch Gesetz vom 12. Mai 1969 erhielt der Artikel
115 mit Wirkung vom 15. Mai 1969 folgenden Fassung:
"Art. 115. (1) Die Aufnahme von Krediten sowie
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die
zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe
nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz. Die Einnahmen aus
Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben
für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig
zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.
Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Für Sondervermögen des Bundes können durch
Bundesgesetz Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden."
Durch Gesetz vom 29. Juli 2009 wurde der Artikel 115
mit Wirkung vom 1. August 2009 wie folgt geändert:
- in Absatz 1 wurden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten
auszugleichen. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten
0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht
überschreiten. Zusätzlich sind bei einer von der Normallage abweichenden
konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt in Auf- und
Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. Abweichungen der tatsächlichen
Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 3 zulässigen Kreditobergrenze
werden auf einem Kontrollkonto erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von
1,5 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten,
sind konjunkturgerecht zurückzuführen. Näheres, insbesondere die Bereinigung der
Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur
Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter
Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines
Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von
Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein
Bundesgesetz. Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen
Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche
Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen auf Grund
eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten
werden. Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung
der nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes
zu erfolgen."
Durch Gesetz vom 24. Juni 1968 wurde nach dem Artikel 115 folgender Abschnitt mit Wirkung vom 28. Juni 1968 eingefügt:
Art. 115a. (1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.
(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.
Art. 115b. Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.
Art. 115c. (1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Soweit es die Verhältnisse während
des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz für den
Verteidigungsfall
1. bei Enteignungen abweichend von Artikel 14
Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig geregelt werden,
2. für Freiheitsentziehungen eine von Artikel
104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist, höchstens jedoch
eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden, daß
ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig
werden konnte.
(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von Abschnitt VIII und den Artikeln 106 bis 115 geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.
(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.
Art. 115d. (1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und 3.
(2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
Art. 115e. (1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.
(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 24 Abs. 1 und Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.
Art. 115f. (1) Die Bundesregierung kann
im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,
1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete
einsetzen;
2. außer der Bundesverwaltung auch den
Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden
Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder
der Landesregierungen übertragen.
(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Art. 115g. Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 faßt das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der anwesenden Richter.
Art. 115h. (1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichte s endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.
(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuß erforderlich, so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuß einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuß kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.
(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.
Art. 115i. (1) Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels 115f Abs. 1 zu treffen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung, im Verhältnis zu Landesbehörden und nachgeordneten Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten der Länder, jederzeit aufgehoben werden.
Art. 115k. (1) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c, 115e und 115g und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das auf Grund der Artikel 115c, 115e und 115g erlassen worden ist.
(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuß beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft.
(3) Gesetze, die von den Artikeln 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung gemäß Abschnitt X überzuleiten.
Art. 115l. (1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat es beschließen.
(2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluß den Verteidigungsfall für beendet erklären. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.
(3) Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden."
Durch Gesetz vom 12. Mai 1969 wurde der Abschnitt
Xa. mit Wirkung vom 1. Januar 1970 wie folgt geändert:
- Artikel 115c Absatz 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen
oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den
Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die
Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend
von den Abschnitten VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit
der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch
in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist."
- Artikel 115k Absatz 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b,
104a, 106und 107 abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens
bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles
folgt. Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz
mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung
gemäß den Abschnitten VIIIa und X überzuleiten."
Durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 erhielt Artikel 115e Absatz 2 Satz 2 mit Wirkung vom 25. Dezember 1992 folgende Fassung: "Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 und Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt."
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Art. 116. (1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
Art. 117. (1) Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.
(2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.
Art. 118. Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.
Durch Gesetz vom 27. Oktober 1994 wurde nach dem
Artikel 118 mit Wirkung vom 15. November 1994 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 118a. Die Neugliederung in dem die
Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von
den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten
durch Vereinbarung beider Länder erfolgen."
Art. 119. In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden zu richten.
Art. 120. (1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen und die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge.
(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.
Durch Gesetz vom 30. Juli 1965 erhielt der Absatz
1 mit Wirkung vom 5. August 1965 folgende Fassung:
"(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für
Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten
nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten
bis zum 1. Oktober 1965 durch Bundesgesetze geregelt worden sind,
tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen
nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten,
die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden,
bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden)
oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder
Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme
von Aufwendungen dieser Art. auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet.
Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung
mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe.
Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf
Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt."
Durch Gesetz vom 28. Juli 1969 wurde in Artikel 120 Absatz 1 Satz 2 die Jahreszahl "1965" mit Wirkung vom 1. August 1969 ersetzt durch: "1969".
Durch Gesetz vom 14. August 1952 wurde nach dem
Artikel 120 mit Wirkung vom 18. August 1952 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 120a. (1) Die Gesetze, die der Durchführung
des Lastenausgleichs dienen, können mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, daß sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils
durch den Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt
werden und daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten
Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse
ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt übertragen werden. Das
Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung dieser Befugnisse nicht der
Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen sind, abgesehen von den Fällen
der Dringlichkeit, an die obersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter)
zu richten.
(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt."
Art. 121. Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.
Art. 122. (1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich von den in diesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.
(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.
Art. 123. (1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.
Art. 124. Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.
Art. 125. Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung
des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,
1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich
gilt,
2. soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945
früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.
Durch Gesetz vom 27. Oktober 1994 wurde nach dem
Artikel 125 mit Wirkung vom 15. November 1994 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 125a. (1) Recht, das als Bundesrecht
erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 74 Abs. 1
oder
des Artikels 75 Abs. 1 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte,
gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs.
2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist,
gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß
es durch Landesrecht ersetzt werden kann. Entsprechendes gilt für
Bundesrecht, das vor diesem Zeitpunkt erlassen worden ist und das nach
Artikel 75 Abs. 2 nicht mehr erlassen werden könnte."
Durch Gesetz vom 28. August 2006 erhielt der Art. 125a mit
Wirkung vom 1. September 2006 folgende Fassung:
"Art. 125a. (1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber
wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1
Satz 6, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder
wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als
Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch
Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994
geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs.
2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort.
Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt
werden kann.
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des
Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden."
Durch Gesetz vom
28. August 2006
wurde an dieser Stelle mit
Wirkung vom 1. September 2006 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 125b. (1) Recht, das auf Grund des Artikels 75 in der bis zum
1. September 2006 geltenden Fassung erlassen
worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen werden
könnte, gilt als Bundesrecht fort. Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur
Gesetzgebung bleiben insoweit bestehen. Auf den in Artikel 72 Abs. 3 Satz 1
genannten Gebieten können die Länder von diesem Recht abweichende Regelungen
treffen, auf den Gebieten des Artikels 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 jedoch
erst, wenn und soweit der Bund ab dem 1. September 2006 von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, in
den Fällen der Nummern 2 und 5 spätestens ab dem 1. Januar 2010, im Fall der
Nummer 6 spätestens ab dem 1. August 2008.
(2) Von bundesgesetzlichen Regelungen, die auf Grund des Artikels 84 Abs. 1 in
der vor dem 1. September 2006 geltenden
Fassung erlassen worden sind, können die Länder abweichende Regelungen treffen,
von Regelungen des Verwaltungsverfahrens bis zum 31. Dezember 2008 aber nur
dann, wenn ab dem 1. September 2006 in dem
jeweiligen Bundesgesetz Regelungen des Verwaltungsverfahrens geändert worden
sind."
Durch Gesetz vom 28. August 2006 wurde an
dieser Stelle mit
Wirkung vom 1. September 2006 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 125c. (1) Recht, das auf Grund des Artikels 91a Abs. 2 in
Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt bis zum
31. Dezember 2006 fort.
(2) Die nach Artikel 104a Abs. 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung in den Bereichen der
Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderung geschaffenen
Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2006 fort. Die im Bereich der
Gemeindeverkehrsfinanzierung für die besonderen Programme nach § 6 Abs. 1 des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes sowie die sonstigen nach Artikel 104a Abs.
4 in der bis zum 1. September 2006
geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2019 fort,
soweit nicht ein früherer Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bestimmt ist oder
wird.“
Art. 126. Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Art. 127. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten Länder Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden, Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen.
Art. 128. Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs. 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.
Art. 129. (1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.
(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer Änderung oder Ergänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen ermächtigen, sind diese Ermächtigungen erloschen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen ist.
Art. 130. (1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die Überführung, Auflösung oder Abwicklung.
(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige Bundesminister.
(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.
Art. 131. Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.
Durch Art. 6 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 wurde bestimmt, daß der Artikel 131 auf das Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und der Ostteil von Berlin keine Anwendung findet.
Art. 132. (1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei Angestellten, deren Dienstverhältnis kündbar ist, können über die tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden.
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften über die "Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus" nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.
(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4 offen.
(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Der Artikel ist infolge Zeitablaufs gegenstandslos; das im Artikel vorgesehene Bundesgesetz wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 aufgehoben.
Art. 133. Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.
Art. 134. (1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.
(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.
(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Art. 135. (1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzes die Landeszugehörigkeit eines Gebietes geändert, so steht in diesem Gebiete das Vermögen des Landes, dem das Gebiet angehört hat, dem Lande zu, dem es jetzt angehört.
(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes über, die nunmehr diese Aufgaben erfüllen.
(3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich des Zubehörs, soweit es nicht bereits zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das Land über, in dessen Gebiet es belegen ist.
(4) Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.
(5) Im übrigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung, soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern oder Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes erfolgt, durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6) Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechtes gehen auf den Bund über. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmen kann.
(7) Soweit über Vermögen, das einem Lande oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes nach den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde, von dem danach Berechtigten durch ein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes oder in anderer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfügt worden war, gilt der Vermögensübergang als vor der Verfügung erfolgt.
Durch Gesetz vom 22. Oktober 1957 wurde nach dem
Artikel 135 folgender Artikel mit Wirkung vom 27. Oktober 1957 eingefügt:
"Art. 135a. Durch die in Artikel 134 Abs.
4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch
bestimmt werden, daß nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen
sind
1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten
des ehemaligen Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, welche
mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89, 90, 134
und 135 im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger,
die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger
beruhen,
3. Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden
(Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen entstanden sind, welche
diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von
Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten
Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener
Verwaltungsaufgaben getroffen haben."
Durch Art. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 wurde der Artikel 135a mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 wie folgt geändert:
- der bisherige Artikel wird Absatz 1.
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung
auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer
Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von
Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder
und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf
Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger
beruhen."
Art. 136. (1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.
(2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt. Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.
Der Artikel ist infolge Zeitablaufs gegenstandslos.
Art. 137. (1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und Richtern im Bunde, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.
(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.
(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.
Durch Gesetz vom 19. März 1956 wurde der
Absatz 1 mit Wirkung vom 22. März 1956 neu gefaßt:
"(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten
des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf
Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich
beschränkt werden."
Die Absätze 2 und 3 sind infolge Zeitablaufs gegenstandslos.
Art. 138. Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.
Art. 139. Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.
Art. 140. Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Art. 141. Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.
Art. 142. Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.
Durch Gesetz vom 26. März 1954 wurde nach
dem Artikel 142 folgender Artikel mit Wirkung vom 28. März 1954 eingefügt:
"Art. 142a.
Die Bestimmungen dieses
Grundgesetzes stehen dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der am 26.
und 27. Mai 1952 in Bonn und Paris unterzeichneten Verträge (Vertrag
über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den
Drei Mächten und Vertrag über die Gründung der Europäischen
Verteidigungsgemeinschaft) mit ihren Zusatz- und Nebenabkommen, insbesondere
dem Protokoll vom 26. Juli 1952, nicht entgegen."
Durch Gesetz vom 24. Juni 1968 wurde der Artikel 142a mit Wirkung vom 28. Juni 1968 aufgehoben.
Art. 143. (1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes oder eines Landes ändert, den Bundespräsidenten der ihm nach diesem Grundgesetze zustehenden Befugnisse beraubt oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt oder hindert, sie überhaupt oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, oder ein zum Bunde oder einem Lande gehöriges Gebiet losreißt, wird mit lebenslangem Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2) Wer zu einer Handlung im Sinne des Absatzes 1 öffentlich auffordert oder sie mit einem anderen verabredet oder in anderer Weise vorbereitet, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) In minder schweren Fällen kann in den Fällen des Absatzes 1 auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 auf Gefängnis nicht unter einem Jahr erkannt werden.
(4) Wer aus freien Stücken seine Tätigkeit aufgibt oder der Beteiligung mehrerer die verabredete Handlung verhindert, kann nicht nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 bestraft werden.
(5) Für die Aburteilung ist, sofern die Handlung sich ausschließlich gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes richtet, mangels anderweitiger landesrechtlicher Regelung das für Strafsachen zuständige oberste Gericht des Landes zuständig. Im übrigen ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk die erste Bundesregierung ihren Sitz hat.
(6) Die vorstehenden Vorschriften gelten bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz.
Durch Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 wurde der Artikel 143 mit Wirkung vom 1. September 1951 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 19. März 1956 erhielt der
Artikel mit Wirkung vom 22. März 1956 folgenden Wortlaut:
"Art. 143. Die Voraussetzungen, unter
denen es zulässig wird, die Streitkräfte im Falle eines inneren
Notstandes in Anspruch zu nehmen, können nur durch ein Gesetz geregelt
werden, das die Erfordernisse des Artikels 79 erfüllt."
Durch Gesetz vom 24. Juni 1968 wurde der Artikel 143 mit Wirkung vom 28. Juni 1968 aufgehoben.
Durch Art. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 erhielt der Artikel mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 folgenden Wortlaut:
"Art. 143. (1) Recht in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31.
Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und
solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige
Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann.
Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen
und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen
vereinbar sein.
(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII,
VIIIa, IX, X und XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.
(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben
Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung
auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum
auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig
gemacht werden."
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1993 wurde nach
dem Artikel 143 mit Wirkung vom 23. Dezember 1993 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 143a. (1) Der Bund hat die ausschließliche
Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung
der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen
ergeben. Artikel 87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Beamte der
Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung
und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten
Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund
aus.
(3) Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich
des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis
zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. Dies gilt auch für die entsprechenden
Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das Nähere wird durch Bundesgesetz
geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf."
Durch Gesetz vom 30. August 1994 wurde nach dem
Artikel 143a mit Wirkung vom 3. September 1994 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 143b. (1) Das Sondervermögen
Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen
privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche
Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.
(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen
Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit
den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost
TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit
am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund
frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben.
Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen
Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung
des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen
üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz."
Durch Gesetz vom 28. August 2006 wurde an dieser Stelle mit
Wirkung vom 1. September 2006 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 143c. (1) Den Ländern stehen ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31.
Dezember 2019 für den durch die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben Ausbau und
Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken und Bildungsplanung
sowie für den durch die Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der
Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung bedingten
Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes jährlich Beträge aus dem Haushalt
des Bundes zu. Bis zum 31. Dezember 2013 werden diese Beträge aus dem
Durchschnitt der Finanzierungsanteile des Bundes im Referenzzeitraum 2000 bis
2008 ermittelt.
(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden auf die Länder bis zum 31. Dezember 2013
wie folgt verteilt:
1. als jährliche Festbeträge, deren Höhe sich nach dem Durchschnittsanteil eines
jeden Landes im Zeitraum 2000 bis 2003 errechnet;
2. jeweils zweckgebunden an den Aufgabenbereich der bisherigen
Mischfinanzierungen.
(3) Bund und Länder überprüfen bis Ende 2013, in welcher Höhe die den Ländern
nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder
noch angemessen und erforderlich sind. Ab dem 1. Januar 2014 entfällt die nach
Absatz 2 Nr. 2 vorgesehene Zweckbindung der nach Absatz 1 zugewiesenen
Finanzierungsmittel; die investive Zweckbindung des Mittelvolumens bleibt
bestehen. Die Vereinbarungen aus dem Solidarpakt II bleiben unberührt.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf."
Durch Gesetz vom 29. Juli 2009
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. August 2009 folgender Artikel
eingefügt:
"Art. 143d. (1) Artikel 109 und 115 in der bis
zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf das Haushaltsjahr 2010
anzuwenden. Artikel 109 und 115 in der ab dem 1. August 2009 geltenden Fassung
sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden; am 31. Dezember 2019
bestehende Kreditermächtigungen für bereit eingerichtete Sondervermögen bleiben
unberührt. Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember
2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgaben
des Artikels 109 Absatz 3 abweichen. Die Haushalte der Länder sind so
aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3
Satz 5 erfüllt wird. Der Bund kann im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31.
Dezember 2015 von der Vorgabe des Artikels 115 Absatz 2 Satz 2 abweichen. Mit
dem Abbau des bestehenden Defizits soll im Haushaltsjahr 2011 begonnen werden.
Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2016 die
Vorgabe aus Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 erfüllt wird; das Nähere regelt ein
Bundesgesetz.
(2) Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 ab dem 1.
Januar 2020 können den Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und
Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem
Haushalt des Bundes in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich gewährt
werden. Davon entfallen auf Bremen 300 Millionen Euro, auf das Saarland
260 Millionen Euro und auf Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils
80 Millionen Euro. Die Hilfen werden auf der Grundlage einer
Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des
Bundesrates geleistet. Die Gewährung der Hilfen setzt einen vollständigen Abbau
der Finanzierungsdefizite bis zum Jahresende 2020 voraus. Das Nähere,
insbesondere die jährlichen Abbauschritte der Finanzierungsdefizite, die
Überwachung des Abbaus der Finanzierungsdefizite durch den Stabilitätsrat sowie
die Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung der Abbauschritte, wird durch
Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates und durch Verwaltungsvereinbarung
geregelt. Die gleichzeitige Gewährung der Konsolidierungshilfen und
Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.
(3) Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende
Finanzierungslast wird hälftig von Bund und Ländern, von letzteren aus ihren
Umsatzsteueranteil, getragen. Das Nähere wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung
des Bundesrates geregelt."
Art. 144. (1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten soll.
(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.
Art. 145. (1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.
(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.
(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.
Art. 146. Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Durch Art. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 erhielt der Artikel mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 folgenden Wortlaut:
"Art. 146. Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit
und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert
seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt,
die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist."
Bonn am Rhein, am 23. Mai 1949.
Dr. Adenauer
Präsident des Parlamentarischen Rates
Schönfelder
1. Vizepräsident
Dr. Schäfer
2. Vizepräsident