Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baiern, Württemberg, Baden und Hessen, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend.

vom 8. Juli 1867

geändert durch
Art. 33 bis 39 der gedachten Verfassung des Deutschen Bundes, die am 1. Januar 1871 in kraft getreten ist (bzw. der Verfassung vom 16. April 1871 (RGBl S. 64))
Gesetz vom 19. Juli 1879 (RGBl. S. 259)
Gesetz vom 27. Mai 1885 (RGBl. S. 109)
Gesetz vom 25. Dezember 1902 (RGBl. S. 303)
Gesetz vom 15. Juli 1909 (RGBl. S. 695)

faktisch durch Art. 83 in Verbindung mit Art. 169 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) mit Wirkung vom 1. Oktober 1919 aufgehoben.

Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Baiern, Seine Majestät, der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die zu dem Norddeutschen Bunde nicht gehörenden Teile des Großherzogtums, von der Ansicht geleitet, die Fortdauer des Deutschen Zoll- und Handelsvereins sicher zu stellen und dessen Einrichtungen in einer den gegenwärtigen Bedürfnissen entsprechenden Weise fortzubilden, haben Verhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar:

Seine Majestät der König von Preußen:
    Allerhöchst Ihren Wirklichen Geheimen Rath Johann Friedrich von Pommer-Esche,
    Allerhöchst Ihren Ministerial-Direktor Alexander Max von Philippsborn und
    Allerhöchst Ihren Ministerial-Direktor Martin Friedrich Rudolph Delbrück;

Und von den übrigen Mitgliedern des Norddeutschen Bundes:

Seine Majestät der König von Sachsen:
    Allerhöchst Ihren Geheimen Finanz-Rath Julius Hans von Thümmel;

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein:
    Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Steuer-Rath Ludwig Wilhelm Ewald;

die außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen bei dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Souveraine, nämlich:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach,
Seine Hoheit der Herzog von Sachen-Meiningen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen,
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie,
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngere Linie:
    Den Großherzoglich Sächsischen Wirklichen Geheim-Rath Gustav Thon;

Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig-Lüneburg
    Höchst Ihren Minister-Residenten an dem Königlich Preußischen Hofe, Geheimen Rath Dr. Friedrich August von Liebe;

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:
    Den Herzoglich Braunschweigischen Minister-Residenten, Geheimen Rath Fr. Friedrich August von Liebe;

ferner:

Seine Majestät der König von Baiern:
Allerhöchst Ihren Ministerial-Rath Wilhelm Weber und
Allerhöchst Ihren Ober-Zoll-Rath Georg Ludwig Carl Gerbig;

Seine Majestät der König von Württemberg:
    Allhöchst Ihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister an dem Königlich Preußischen Hofe, Geheimen
    Legations-Rath Friedrich Heinrich Carl Freiherrn von Spitzemberg und
    Allerhöchst Ihren Finanz-Rath Carl Victor Riecke;

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:
    Allerhöchst Ihren Staats-Minister der Finanzen und Präsidenten des Staats-Ministeriums Carl Mathy;

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die zu dem Norddeutschen Bunde nicht gehörenden Theile des Großherzogtums:
Allerhöchst Ihren Geheinem Ober-Steuerrath Ludwig Wilhelm Ewald;

Von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalt der Ratification, folgender Vertrag abgeschlossen worden ist:

Artikel 1

Die vertragenden Theile setzen den, behufs eines gemeinsamen Zoll- und Handelssystems errichteten, auf dem Vertrage über die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins vom 16. Mai 1865 beruhenden Verein bis zum letzten Dezember 1877 fort.

Bis dahin bleiben die Zollvereinigungs-Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833, vom 12. Mai und 10. December 1835, vom 2. Januar 1836, vom 8. Mai, 19. October und 13. November 1841, vom 4. April 1853 und dem 16. Mai 1865, nebst den zu ihnen gehörenden Separat-Artikeln zwischen den vertragenden Theilen ferner in Kraft, soweit sie bisher noch in Kraft waren und nicht durch die folgenden Artikel abgeändert sind.

Mit diesen Beschränkungen und vorbehaltlich der Verabredung im Artikel 6 finden die Bestimmungen der gedachten Verträge auch auf diejenigen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietsteile Anwendung, welche dem Zoll- und Handelsvereine noch nicht angehörten.

Artikel 2

In dem Gesammtverein bleiben diejenigen Staaaten und Gebietsteile einbegriffen, welche dem Zoll- und Handelssysteme der vertragenden Theile oder eines von ihnen angeschlossen sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den Anschlußverträgen beruhenden besonderen Verhältnisse.

Artikel 3

Über die Gemeinschaft der Gesetzgebung und der Verwaltungs-Einrichtungen ist zwischen den vertragenden Theilen Folgendes verabredet worden:

§ 1

In den Gebieten der vertragenden Theile sollen übereinstimmende Gesetze über Eingangs- und Ausgangs-Abgaben, sowie über die Durchfuhr bestehen, dabei jedoch diejenigen Modifikationen zulässig sein, welche ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden Theil nehmenden Staates oder aus localen Interessen sich als nothwendig ergeben. Bei den Zolltarife namentlich sollen hierdurch in Bezug auf einzelne, weniger für den größeren Handels-Verkehr geeignete Gegenstände solche Abweichungen von den allgemein angenommenen Erhebungssätzen, welche für einzelne Staaten als vorzugsweise wünschenswert erscheinen, nicht ausgeschlossen sein, sofern sie auf die allgemeinen Interessen des Vereins nicht nachtheilig einwirken.

Von der Durchfuhr werden Abgaben nicht erhoben und es treten die Verabredungen außer Wirksamkeit, welche in den im Artikel 1 genannten Verträgen über die Durchgangsabgaben getroffen sind.

§ 2

Der gemeinschaftliche Zolltarif wird in zwei Haupt-Abtheilungen, und zwar nach dem durch den Münzvertrag vom 24. Januar 1857 festgestellten Dreißig-Thalerfuße und Zweiundfünfzig-und-einhalb Guldenfuße ausgefertigt.

Die Einheit für das gemeinschaftliche Zollgewicht bildet der in sämmtlichen Vereinsstaaten, mit Ausnahme des Königreichs Baiern, als allgemeines Landesgewicht bestehende Centner (50 Kilogramme). Es wird daher im gesammten Vereine die Declaration, Verwiegung und Verzollung der nach dem Gewichte zollpflichtigen Gegenstände ausschließlich nach jenem Gewichte geschehen.

§ 3

In den Gebieten der vertragenden Theile sollen übereinstimmende Gesetze über die Besteuerung des im Umfange des Vereins gewonnenen Salzes und aus Rüben bereiteten Zuckers bestehen.

Die vertragenden Theile sind darüber einverstanden, daß, wenn die Fabrikation von Zucker oder Syrup aus anderen inländischen Erzeugnissen, als aus Rüben, z.B. aus Stärke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen sollte, diese Fabrikation ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung nach den für die Rübenzuckersteuer verabredeten Grundsätzen zu unterworfen sein würde.

§ 4

Der im Umfange des Vereins gewonnene oder zubereitete Tabak soll einer übereinstimmenden Besteuerung unterworfen werden.

§ 5

In den Gebieten der vertragenden Theile sollen übereinstimmende Maßregeln zum Schutze des gemeinschaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhandel und der inneren Verbrauchs-Abgaben gegen Hinterziehungen bestehen.

§ 6

Die Verwaltung der in den §§ 1, 3 und 4 bezeichneten Abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden soll in allen Ländern des Gesammtvereins, unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigenthümlichen Verhältnisse, auf gleichen Fuß gebracht werden.

§ 7

In Gemäßheit der vorstehenden Verabredungen werden die vertragschließenden Teile:
das Zollgesetz,
die Zollordung,
den Zolltarif,
die Grundsätze, das Zollstrafgesetz betreffend,

wie solche zwischen ihnen vereinbart sind, ferner
die Übereinkunft wegen Erhebung einer Abgabe von Salz vom 8. Mai d. J.,
die Übereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers vom 16. Mai 1865,
das Zollcartel vom 11. Mai 1833,
zur Anwendung bringen.

Unter dem, in den gemeinschaftlichen Gesetzen und Verwaltungs-Vorschriften erwähnten allgemeinen Eingangszoll oder allgemeine Eingangs-Abgabe ist ein Zollsatz von 15 Groschen oder 52 ½ Kreuzern zu verstehen.

Artikel 4

Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben werden an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen der vertragenden Theile nicht erhoben, und es können alle im freien Verkehr des einen Gebiets bereits befindlichen Gegenstände auch frei und unbeschwert in das andere Gebiet gegenseitig eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte der im Innern der vertragenden Theile mit einer nicht gemeinschaftlichen Steuer belegten inländischen Erzeugnisse, nach Maßgabe des Artikels 5.

Die Freiheit des Handels und Verkehrs zwischen den vertragenden Theilen soll auch dann keine Ausnahme leiden, wenn bei dem Eintritte außerordentlicher Umstände, insbesondere auch bei einem drohenden oder ausgebrochenen Kriege, einer von ihnen sich veranlaßt finden sollte, die Ausfuhr gewisser im inneren freien Verkehr befindlicher Erzeugnisse oder Fabrikate in das Ausland, für die Dauer jener außerordentlichen Umstände zu verbieten.

In einem solchen Falle wird man darauf Bedacht nehmen, daß ein gleiches Verbot von allen vertragenden Theilen erlassen werde.

Sollte jedoch einer oder der andere derselben es seinem Interesse nicht angemessen finden, auch seinerseits jenes Verbot anzuordnen, so bleibt demjenigen oder denjenigen Theilen, welche solches zu erlassen für nöthig finden, die Befugniß vorbehalten, dasselbe auch auf den Umfang des ihrem Beschlusse nicht beitretenden Theiles auszudehnen.

Die vertragenden Theile räumen sich ferner auch gegenseitig das Recht ein, zur Abwehr gefährlicher ansteckender Krankheiten für Menschen und Vieh die erforderlichen Maßregeln zu ergreifen. Im Verhältnisse von einem Vereinslande zu dem anderen dürfen jedoch keine hemmenden Einrichtungen getroffen werden, als unter gleichen Umständen den inneren Verkehr des Staates treffen, welcher sie anordnet.

Artikel 5

Die vertragenden Theile werden ihr Bestreben darauf richten, eine Übereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung der in ihren Gebieten theils bei der Hervorbringungn oder Zubereitung, theils unmittelbar bei dem Verbrauche mit einer inneren Steuer belegten, nicht unter die §§ 3 und 4 des Artikels 3 fallenden Erzeugnisse im Wege des Vertrages herbeizuführen. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und des Verkehrs mit den davon betreffenen Gegenständen unter den Vereinsstaaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welche aus einer Verschiedenartigkeit der inneren Steuersysteme überhaupt, und namentlich aus der Ungleichheit der Steuersätze, sowohl für die Producenten, als für die Steuereinnahme der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen könnten, folgende Grundsätze in Anwendung kommen.

I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse.

Von allen bei der Einfuhr mit mehr als 15 Gr. – 52 ½ Kr. – vom Centner belegten Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zollordnung vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Ein- oder Durchgangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des Vereins bereits bestanden haben oder derselben noch unterliegen, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staats oder für Rechnung von Communen und Corporationen, erhoben werden, jedoch – was das Eingangsgut betrifft – mit Vorbehalt derjenigen inneren steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder anderweitige Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, inländischen oder vereinsländischen Ursprungs, allgemein gelegt sind.

Unter diesen Steuern sind für jetzt die Steuern von der Fabrication des Branntweins, Biers und Essigs, ingleichen die Mahl- und Schlachtsteuer zu verstehen, welchen daher das ausländische Getreide, Malz und Vieh im gleichen Maße, wie das inländische und vereinsländische unterliegt.

In denjenigen Staaten, in welchen die inneren Steuern von Getränken so angelegt sind, daß sie bei der Einlage der letzteren erhoben oder Steuerpflichtigen zur Last gestellt werden, findet der Grundsatz der Freilassung verzollter ausländischer Erzeugnisse von inneren Abgaben in der Art Anwendung, daß die erste Einlage verzollter ausländischer Getränke, d. h. diejenie, welche dem directen Bezuge aus dem Auslande oder dem Bezuge aus öffentlichen Niederlagen oder Privatlägern unmittelbar folgt, von jeder inneren Steuer befreit bleibt.

Diese Bestimmung gilt auch da, wo die Erhebung einer inneren Getränkesteuer für Rechnung von Communen oder Corporationen stattfindet.

Ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingange zollfrei, oder mit einer Abgabe von nicht mehr als 15 Gr. - 52 ½ Kr. – belegt sind, unterliegen den nachstehend unter Nr. II. getroffenen Bestimmungen.

Durch Gesetz vom 27. Mai 1885 wurde bestimmt:
"§ 1. Die Bestimmung unter Ziffer I des Artikels 5 des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867 (BGBl. S. 81), wonach von allen bei der Einfuhr mit mehr als 15 Groschen vom Zentner (3 Mark von 100 Kilogramm) belegten ausländischen Erzeugnissen keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Korporativen, erhoben werden darf, findet auf mehr und andere Mühlenfabrikate, desgleichen auf Backwaaren, Fleich, Fleischwaaren und Fett, sowie ferner, insoweit es sich um die Besteuerung für Rechnung von Kommunen und Korporativen handelt, auf Bier und Branntwein keine Anwendung."
Damit wurde die Ziffer I. für die genannten Produkte faktisch aufgehoben.

Durch Gesetz vom 25. Dezember 1902 wurde bestimmt:
"§ 13. Für Rechnung von Kommunen oder Korporativen dürfen vom 1. April 1910 ab Abgaben auf Getreide, Hülsenfrüchte, Mehr und andere Mühlenfabrikate, desgleichen auf Backwaaren, Vieh, Fleich, Fleischwaaren und Fett nicht erhoben werden.
Auf die Erhebung von Abgaben von dem zur Bierbereitung bestimmten Malze seitens der Kommunen findet dieser Bestimmung keine Anwendung.
Die entgegenstehenden Bestimmungen unter Ziffer I und im § 7 der Ziffer II des Artikel 5 des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867 (BGBl. S. 81) und des Gesetzes vom 27. Mai 1885, betreffend die Abänderung des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867 /RGBl. S. 109), sind aufgehoben."
Damit wurde die Ziffer I. für die genannten Produkte, außer bei der Erhebung für Gemeinde- und sonstige Körperschaftsabgaben, aufgehoben.

Durch Gesetz vom 15. Juli 1909 wurde Artikel 5 Ziffer II § 2 Abs. 2 in Bezug auf Bier aufgehoben.

II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse.

§ 1

Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur durch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen Vereinsstaat oder nach dem Auslande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rechnung des Staates, noch für Rechnung von Communen oder Corporationen erhoben werden.

§ 2

Jedem der vertragenden Theile bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern beizubehalten, zu verändern oder aufzuheben, sowie neue Steuern dieser Art einzuführen, jedoch sollen dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleichnamige vereinsländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Cider (Obstwein), Mehl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett gelegt werden dürfen.

Für Branntwein, Bier und Wein sollen die folgenden Sätze als das hcöste Maß betrachtet werden, bis zu welchem in den Vereinsstaaten eine Besteuerung der genannten Erzeugnisse für Rechnung des Staates soll stattfinden können, nämlich:
a) für Branntwein 10 Rthlr. 15 Gr. von der Ohm zu 120 uart Preußisch und bei einer Alkoholstärke von 50 Procent nach Tralles;
b) für Bier 1 Rthlr. 15 Gr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch;
c) für Wein und zwar:
    aa) wenn die Abgabe nach dem Werte des Weins erhoben wird, 1 ½ Rthlr. Vom Zollcentner (5 Rthlr. Von der Ohm zu 120 Quart Preußisch);
    bb) wenn die Abgabe ohne Rücksicht auf den Wert des Weins erhoben wird, 25 Gr. vom Zollcentner (2 Rthlr. 23 ½ Gr. von der Ohm zu 120 Quart
           Preußisch);
    cc) wenn die Abgabe nach einer Classification der Weinberge erhoben wird, ist die Beschränkung derselben auf ein Maximum nicht für erforderlich erachtet worden.

Auch für die anderen, einer inneren Steuer unterworfenen Erzeugnisse werden, so weit nöthig, bestimmte Sätze festgesetzt werden, deren Betrag bei Abmessung der Steuer nicht überschritten werden soll.

§ 3

Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer nach der Bestimmung im § 2 zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung dergestalt stattfinden, daß das Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren Weise, als das inländische oder als das Erzeugniß der übrigen Vereinsstaaten, besteuert werden darf. In Gemäßheit dieses Grundsatzes wirf Folgendes festgesetzt:
a) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine innere Steuer erheben, dürfen auch das gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht besteuern;
b) wo innere Steuner nach dem Werthe der Waare erhoben werden, sind nicht nur die nämlichen Erhebungssätze auf das inländische, wie auf das vereinsländische Erzeugniß gleichmäßig in Anwendung zu bringen, sondern es darf auch bei Feststellung des zu besteuernden Werthes das inländische Erzeugnis nicht vor dem vereinsländischen begünstigt werden;
c) diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Vonsumtions-Gegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung desselben erhoben werden, dürfen diese Steuern von den aus anderen Vereinsstaaten herrührenden Erzeugnisse der nämlichen Gattung nur in gleicher Weise fordern;
d) diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung eines Consumtions-Gegenstandes gelegt haben, können den gesetzlichen Vertrag derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes aus anderen Vereinsstaaten voll erheben lassen;
e) im Norddeutschen Bunde wird von dem in den übrigen Vereinsstaaten erzeugten Wein- und Traubenmost eine Übergangs-Abgabe nicht erhoben werden.
Eine solche Abgabe wird auch von denjenigen Vereinsstaaten nicht erhoben werden, welche etwa während der Dauer dieses Vertrages die Hervorbringung von Wein einer inneren Steuer unterwerfen möchten.
f) So weit zwischen mehreren Vereinsstaaten eine Vereinigung zu gleichen Steuer-Einrichtungen besteht, werden diese Staaten in Ansehung der Befugniß, die betreffenden Steuern gleichmäßig auch von vereinsländischen Erzeugnissen zu erheben, als ein Ganzes betrachtet.

§ 4

Diejenigen Staaten, welche eine innere Steuer auf den Kauf oder Verkauf, die Verzehrung, die Hervorbringung oder die Zubereitung eines Consumtions-Gegenstandes gelegt haben, können, bei der Ausfuhr des Gegenstandes nach anderen Vereinsstaaten, diese Steuer erhoben lassen, beziehungsweise den gesetzlichen Betrag derselben ganz oder theilweise zurückerstatten.

Wegen Ausübung dieser Befugniß ist Folgendes verabredet worden:
a) eine Zurückerstattung soll überhaupt nur in so weit stattfinden dürfen, als in dem betreffenden Staate bei der Ausfuhr des nämlichen Erzeugnisses nach dem Vereinsauslande eine Steuervergütung gewährt wird, und auch nur höchstens bis zum Betrage der letzteren.
b) Die betreffenden Vereins-Regierungen werden ihr besonderes Augenmerk darauf richten, daß in keinem Falle mehr, als der wirkliche bezahlte Steuerbetrag erstattet werde, und diese Vergütung nicht die Natur und Wirkung einer Ausfuhr-Prämie erhalte.
c) Die Entlastung von der Verbindlichkeit zur Stuerzahlung soll nicht eher eintreten, beziehungsweise die Zurückerstattung der Steuer nicht eher geleistet werden, als bis der Eingang der besteuerten Erzeugnisse in dem angrenzenden Vereinsstaate, oder beziehungesweise in dem Landes des Bestimmungsortes auf die unter den betreffenden Vereinsstaaten verabredete Weise nachgewiesen worden sein wird.
d) Die innere Steuer von dem, zur Essigbereitung verwendeten Branntwein wird nicht erlassen und, abgesehen von dem Falle der Ausfuhr des Essigs nach dem Auslande, nicht erstattet werden.

Durch Gesetz vom 19. Juli 1879 wurde der § 4 Abs. 2 lit. d) aufgehoben.

§ 5

Welche, dem dermaligen Stande er Gesetzgebung in den Vereinsstaaten entsprechenden Beträge nach den Bestimmungen der §§ 3 und 4 zur Erhebung kommen und beziehungsweise zurückerstattet werden können, ist besonders verabredet worden. Treten späterhin irgendwo Veränderungen in den für die inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehenden Steuersätzen ein, so wird die betreffende Regierung dem Bundesrathe des Zollvereins (Artikel 8) davon Mittheilung machen, und hiermit den Nachweis verbinden, daß die Steuerbeträge, welche, in Folge der eingetretenen oder beabsichtigten Veränderung, von den vereinsländischen Erzeugnissen erhoben, und bei der Ausfuhr der besteuerten Gegenstände vergütet werden sollen, den vereinbarten Grundsätzen entsprechend bemessen seien.

Wo die Übergangs-Abgabe von Bier nach dem Gewichte erhoben wird, bleibt der Zollcentner Maßstab der Erhebung.

§ 6

Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vereinsländischen Gegenständen soll in der Regel in dem Landes des Bestimmungsortes stattfinden, insofern solche nicht, nach besonderen Vereinbarungen, entweder durch gemeinschaftliche Hebestellen an den Binnengrenzen, oder im Lande der Versendung für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch sollen die, zur Sicherung der Steuer-Erhebung erforderlichen Anordnungen, soweit sie die, bei der Versendung aus einem Vereinsstaate in den anderen einzuhaltenden Straßen und controllen betreffen, auf eine, den Verkehr möglichs wenig beschränkende Weise und nur nach gegenseitiger Verabredung, auch, dafern bei dem Transportale ein dritter Vereinsstaat berührt wird, nur unter Zustimmung des letzteren getroffen werden.

Wo innere Steuern nach dem Werthe des Gegenstandes erhoben werden, wird, in Absicht der aus anderen Vereinsstaaten übergehenden Erzeugnisse, auf Controll-Einrichtungen Bedacht genommen werden, nach welchen die Ermittelung des Werthes in der Regel erst im Bestimmungsorte, mit Vermeidung zeitraubender und den Verkehr belästigender Untersuchungen an den Binnengrenzen oder auf dem Wege zwischen dem Versendungs- und Bestimmungsorte, eintritt.

§ 7

Die Erhebung von Abgaben für Rechnung ovn Communen oder Corporationen, sei es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich bestehend, soll nur für Gegenstände, die zur örtlichen Consumtion bestimmt sind, bewilligt werden und es soll dabei der im § 3 dieses Artikels ausgesprochene allgemeine Grundsatz wegen gegenseitiger Gleichmäßigkeit der Behandlung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten, ebenso wie bei den Staatssteuern in Anwendung kommen.

Zu den, zur örtlichen Consumtion bestimmten Gegenständen, von welchen hiernach die Erhebung einer Abgabe für Rechnung von Communen oder Corporationen allein soll stattfinden dürfen, sind allgemein zu rechnen: Bier, Essig, Malz, Cider (Obstwein), und die der Mahl- und Schlachtsteuer unterliegenden Erzeugnisse, ferner Brennmaterialien, Markt-Victualien und Fourage.

Vom Weine soll die Erhebung einer Abgabe der vorgedachten Art auch ferner nur in denjenigen Theilen des Vereins zulässig sein, welche zu den eigentlichen Weinländern gehören.

So weit in einzelnen Orten der zum Zollvereine gehörigen Staaten bei Erhebung einer Abgabe von Branntwein für Rechnung von Communen oder Corporationen gegenwärtig stattfindet, oder nach der bestehenden Gesetzgebung nicht versagt werden kann, wird es dabei ausnahmsweise bewenden.

Es sollen aber die für Rechnung von Communen oder Corporationen zur Erhebung kommenden Abgaben von Wein und Branntwein, ingleichen von Bier, in Absicht ihres Betrages der Beschränkung unterliegen, daß solche beim Branntwein, mit der Staatssteuer zusammen, den im § 2 dieses Artikels festgesetzten Maximalsatz von 10 Thlrn. Für die Ohm, und beim wein und Bier den Satz von 20 Procent der für die Staatssteuern eben daselbst verabredeten Maximalsätze nicht überschreiten dürfen. Ausnahmen hiervon sollen nur in soweit zulässig sein, als einzelnen Communen oder Corporationen schon gegenwärtig eine höhere Abgabe erheben, welchen Falls letztere fortbestehen kann.

Sollten in einem oder dem anderen Orte auch noch von anderen als den vorstehend genannten Gegenständen, Abgaben erhoben werden, so soll de Erhebung der letzteren zwar einstweilen fortbestehen können, die betreffenden Regierungen werden es sich jedoch angelegen sein lassen, solche Abgaben bei der ersten passenden Gelegenheit zu beseitigen. Über den Erfolg der diesfälligen Bemühungen wird dem Bundesrathe des Zollvereins von Zeit zu Zeit Mittheilung gemacht werden.

Abgaben für Rechnung von Communen oder Corporationen dürfen bei dem Übergange der besteuerten Gegenstände nach anderen Vereinsstaaten, gleich den Staatssteuern, ganz oder theilweise zurückerstattet werden, soweit eine solche Vergütung bei dem Übergange der besteuerten Gegenstände nach anderen Orten desselben Landes stattfindet.

Durch Gesetz vom 25. Dezember 1902 wurde bestimmt:
"§ 13. Für Rechnung von Kommunen oder Korporativen dürfen vom 1. April 1910 ab Abgaben auf Getreide, Hülsenfrüchte, Mehr und andere Mühlenfabrikate, desgleichen auf Backwaaren, Vieh, Fleich, Fleischwaaren und Fett nicht erhoben werden.
Auf die Erhebung von Abgaben von dem zur Bierbereitung bestimmten Malze seitens der Kommunen findet dieser Bestimmung keine Anwendung.
Die entgegenstehenden Bestimmungen unter Ziffer I und im § 7 der Ziffer II des Artikel 5 des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867 (BGBl. S. 81) und des Gesetzes vom 27. Mai 1885, betreffend die Abänderung des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867 /RGBl. S. 109), sind aufgehoben."
Damit wurde die Ziffer II. § 7 für die genannten Produkte, außer bei der Erhebung für Gemeinde- und sonstige Körperschaftsabgaben, aufgehoben.

Durch Gesetz vom 15. Juli 1909 wurde bestimmt:
"16a. An Die Stelle des § 55 (des Brausteuergesetzes) treten folgende Vorschriften:
Abgabenerhebung von Bier für Rechnung von Gemeinden. Hinsichtlich der Abgabenerhebung von Bier, Essig, Malz für Rechnung von Gemeinden kommen die Bestimmungen im ARtikel 5 II § 7 des Vertrags vom 8. Juli 1867, die Fortdauer des Deutschen Zoll- und Handelsvereins betreffend, mit der im Abs. 2 bis 5 enthaltenen Änderungen in Anwendung.
Die Grenze, bis zu der das Bier für Rechnung von Gemeinden besteuert werden darf, wird auf 65 Pfennig für 1 Hektoliter Bier festgesetzt. Für Bier mit einem Alkoholgehalte von höchstens 1 3/4 vom Hundert der Menge darf die Abgabe nicht mehr als 30 Pfennig für 1 Hektoliter betragen.
Soweit auf Grund der bisherigen Vorschriften Gemeinden höhere Abgaben von den Braustoffen oder dem Biere erheben, dürfen diese höheren Abgaben bis zum 1. Oktober 1915 forterhoben werden.
Soweit die Bierabgabe von dem zur Biererzeugung verwendeten Malze erhoben wird, ist sie auf den Doppelzentner ungeschroteten Malzes in einem solchen Verhältnisse zu bestimmen, daß die Höhe des Malzabgabesatzes der Höhe der Abgabe entspricht, die von dem in die Gemeinde eingeführten Biere erhoben wird. Die Festsetzung dieses Verhältnisses unterliegt der Genehmigung der Landesregiuerungen.
Abgaben von Bier für Rechnung von Gemeinden sind bei dem Übergange des versteuerten Bieres nach anderen Orten von den gemeinden in dem nachweislich gezahlten Betrage zu erstatten,. In Föllen, in denen bisher eine solche Erstattung nicht stattgefunden hat, kann die oberste Landesverwaltungsbehörde den bisherigen Zustand bis zur Dauer von 10 Jahren noch fortdauern lassen.
Für die Fälligkeit, Einzahlung und Stundung der von Gemeinden erhobenen Abgaben vom Biere gelten die im § 8 festgesetzten Fristen."
Damit wurde die Ziffer II. § 7 für Bier, Essig und Malz geändert.

Durch Gesetz vom 15. Juli 1909 wurde Artikel 5 Ziffer II § 7 Abs. 5 in Bezug auf Bier aufgehoben.

§ 8

Die Regierungen der Vereinsstaaten werden dem Bundesrathe des Zollvereins:
a) von allen in der Folge eintretenden Veränderungen ihrer Gesetze und Verordnungen über die in § 2 dieses Artikels bezeichneten Staatssteuern,
b) hinsichtlich der Communal- und Abgaben aber von den Veränderungen, welche in Beziehung auf die Hebungsberechtigten, die Orte, die Gegenstände, den Betrag und die Art und Weise der Erhebung eintreten,
vollständige Mittheilung machen.

Artikel 6

Die Bestimmungen in den Artikeln 3, 4 und 5, sowie in den Artikeln 10 bis 20 und 22 finden vorläufig keine Anwendung:
1. auf die nachfolgend genannten Staaten und Gebietsteile des Norddeutschen Bundes, und zwar:
    a) in Preußen: auf die Ortschaften Drenikow, Porep und Suckow, die Colonie und das Erbpachts-Vorwerk Groß-Menow, die Rittergüter und Dörfer Zettemin mit Peenwerder, Duckow, Rottmannshagen, Rützenfelde, Karlsruh und Pinnow, den Hafenort Geestemünde, das Fort Wilhelm in Bremerhaven, die Elbinseln Altenwerder, Krusenbusch, Finkenwerder, Finkenwerderblumensand, Kattwieck, Hohenschaar, Overhacken, Neuhof und Wilhelmsburg, die Voigtei Kirchwerder und die Dorfschaft Aumund;
    b) auf die Großherzogthümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, ersteres mit Ausnahme seiner von Preußen umschlossenen Gebietstheile Rossow, Netzeband und Schönberg;
    c) in Oldenburg: auf den Hafenort Brake;
    d) auf das Herzogtum Lauenburg;
    e) auf die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit einem, dem Zwecke entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes;
2. auf die nachfolgend genannten Gebietstheile Badens, und zwar:
    die Insel Reichenau, den Ort Büsingen, den Büttenharter Hof, die Orte und Höfe Jestetten mit Flachshof, Gunzenrieder-Hof und Reutehof, Lottstetten mit Balm, Dietenberg, Nack, Locherhof und Volkenbach, Dettighofen mit Häuserhof, Altenburg, Baltersweil, Berwangen und Albführerhof bei Weisweil.

Sobald die Gründe aufgehört haben, welche die volle Anwendung des gegenwärtigen Vertrages auf den einen oder anderen der unter Nr. 1 genannten Staaten und Gebietstheile zur Zeit ausschließen, wird das Präsidium des Norddeutschen Bundes den Regierungen der übrigen vertragenden Theile Nachricht geben. Der Bundesrath des Zollvereins beschließt alsdann über den Zeitpunkt, an welchem die Bestimmungen der Artikel 3 bis 5 und 10 bis 20 in diesem Staate oder Gebietstheile in Wirksamkeit treten.

Artikel 7

Die Gesetzgebung über die in dem Artikel 3 bezeichneten Angelegenheiten, sow ei über die in dem Artikel 3 bezeichneten Angelegenheiten, so wie über die in den Zollausschlüssen (Artikel 6) zur Sicherung der gemeinschaftlichen Zollgrenze erforderlichen Maßregeln wird ausgeübt durch den Bundesrath des Zollvereins als gemeinschaftliches Organ der Regierungen und durch das Zollparlament als gemeinschaftliche Vertretung der Bevölkerungen. Die Übereinstimmung der Mehrheits-Beschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Vereinsgesetze erforderlich und ausreichend; auf andere als die vorstehend bezeichneten Angelegenheiten erstreckt sich die Zuständigkeit derselben nicht.

Die Verkündung der Vereinsgesetze in den Gebieten der vertragenden Theile erfolgt in den daselbst geltenden Formen.

Artikel 8

Über die Einrichtung und die Zuständigkeit des Bundesrathes des Zollvereins ist Folgendes verabredet:

§ 1

Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Norddeutschen Bundes und der Süddeutschen Staaten. In dem Bundesrathe führen:
Preußen.....17 Stimmen,
Baiern.....6 Stimmen,
Sachsen.....4 Stimmen,
Württemberg.....4 Stimmen,
Baden.....3 Stimmen,
Hessen.....3 Stimmen,
Mecklenburg-Schwerin.....2 Stimmen,
Sachsen-Weimar.....1 Stimme,
Mecklenburg-Strelitz.....1 Stimme,
Oldenburg.....1 Stimme,
Braunschweig.....2 Stimmen,
Sachsen-Meiningen.....1 Stimme,
Sachsen-Altenburg.....1 Stimme,
Sachsen-Coburg-Gotha.....1 Stimme,
Anhalt.....1 Stimme,
Schwarzburg-Rudolstadt.....1 Stimme,
Schwarzburg-Sondershausen.....1 Stimme,
Waldeck.....1 Stimme,
Reuß ältere Linie.....1 Stimme,
Reuß jüngere Linie.....1 Stimme,
Schaumburg-Lippe.....1 Stimme,
Lippe.....1 Stimme,
Lübeck.....1 Stimme,
Bremen.....1 Stimme,
Hamburg.....1 Stimme,
zusammen.....58 Stimmen.

§ 2

Jeder Vereinsstaat kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie er Stimmen hat; doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. Nicht vertretene oder nicht instruierte Stimmen werden nicht gezählt.

§ 3

Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse:
1. für Zoll- und Steuerwesen,
2. für Handel und Verkehr,
3. für Rechnungswesen.

In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier Vereinsstaaten vertreten sein und führt innerhalb derselben jeder Staat nur eine Stimme. Die Mitglieder der Ausschüsse werden von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind. Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt.

§ 4

Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Zollparlament zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptiert worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Zollparlaments sein.

§ 5

Dem Präsidium liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.

§ 6

Das Präsidium steht der Krone Preußen zu, welche in Ausübung desselben berechtigt ist, im Namen der vertragenden Theile Handels- und Schifffahrts-Verträge mit fremden Staaten einzugehen.

Zum Abschluß dieser Verträge, durch welche die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages in keiner Art verletzt werden dürfen, ist die Zustimmung des Bundesrathes und die zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Zollparlaments erforderlich.

§ 7

Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.

§ 8

Die Berufung des Bundesrathes findet alljährlich statt.

Das Zollparlament kann nicht ohne den Bundesrath berufen werden.

§ 9

Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.

§ 10

Der Vorsitz im Bundesrath und die Leitung der Geschäfte steht dem dazu designierten Vertreter Preußens zu.

Derselbe kann sich in Leitung der Geschäfte durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitiution vertreten lassen.

§ 11

Das Präsidium hat die erforderlichen Vorlagen nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes an das Zollparlament zu bringen, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende Commissarien vertreten werden.

§ 12

Der Beschlußnahme des Bundesrathes unterliegen:
1. die beim Zollparlament vorzulegenden oder dvon demselben angenommenen, unter die Bestimmung des Artikels 7 fallenden gesetzlichen Anordnungen, einschließlich der Handels- und Schifffahrs-Verträge;
2. die zur Ausführung der gemeinschaftlichen gesetzgebung (Artikel 7) dienenden Verwaltungs-Vorschriften und Einrichtungen;
3. Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Artikel 7) hervortreten;
4. Die von dem Ausschuß für Rechnungswesen vorgelegte schließliche Feststellung des Ertrages der Zölle und der im Artikel 3 §§ 3 und 4 bezeichneten Steuern.

Jeder über die Gegenstände zu 1 bis 3 von einem der Vereinsstaaten oder über die Gegenstände zu 3 von einem controlierenden Beamten (Artikel 20) gestellte Antrag unterliegt der gemeinschaftlichen Beschlußnahme. Im Falle der Meinungsverschiedenheit giebt die Stimme des Präsidiums bei den zu 1 und 2 bezeichneten alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht; in allen übrigen Fällen entscheidet die Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidiums.

Artikel 9

Über die Einrichtung und die Zuständigkeit des Zollparlaments ist Folgendes verabredet:

§ 1

Das Zollparlament besteht aus den Mitgliedern des Reichstages des Norddeutschen Bundes und aus Abgeordneten aus den Süddeutschen Staaten, welche durch allgemeine und directe Wahl mit geheimer Abstimmung nach Maßgabe des Gesetzes gewählt werden, auf Grund dessen die Wahlen zum ersten Reichstages des Norddeutschen Bundes stattgefunden haben.

Es bleibt der Gesetzgebung der Süddeutschen Staaten vorbehalten, welche die Wählbarkeit zum Abgeordneten für das Zollparlament bedingt ist.

§ 2

Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in das Zollparlament.

Wenn ein Mitglied des Zollparlaments in einem Vereinsstaate ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem Zollparlament und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.

§ 3

Die Verhandlungen des Zollparlaments sind öffentlich.

Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Zollparlaments bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

§ 4

Innerhalb des Kreises der im Artikel 7 bezeichneten Angelegenheiten hat das Zollparlament das Recht, Gesetze vorzuschlagen und an dasselbe gerichtete Petitionen dem Bundesrathe des Zollvereins resp. dessen Vorsitzenden zu überweisen.

§ 5

Die Eröffnung, Vertagung und Schließung des Zollparlaments erfolgt durch das Präsidium.

Die Berufung findet nicht in regelmäßigen Zeitabschnitten, sondern dann statt, wenn das legislative Bedürfniß den Zusammentritt erforderlich macht, oder ein Drittheil der Stimmen im Bundesrathe denselben verlangt.

§ 6

Die Abgeordneten aus den Süddeutschen Staaten werden auf drei Jahre gewählt. Nach Ablauf dieses Zeitraums finden neue Wahlen statt. Die ersten Wahlen erfolgen, sobald der gegenwärtige Vertrag in Wirksamkeit getreten ist.

§ 7

Zur Auflösung des Zollparlaments ist ein Beschluß des Bundesrathes des Zollvereins unter Zustimmung des Präsidiums erforderlich. Im Falle der Auflösung müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen nach der Auflösung das Zollparlament versammelt werden.

§ 8

Ohne Zustimmung des Zollparlaments darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.

§ 9

Das Zollparlament prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber insoweit, als nicht bereits vor seinem Zusammentritt über die Legitiumation seiner, dem Norddeutschen Reichstage angehörenden Mitglieder entscheiden ist. Es regelt selbstständig seinen Geschäftsgang und seine Disciplin durch eine Geschäfts-Ordnung und erwählt selbstständig seinen Präsidenten, seine Vice-Präsidenten und Schriftführer.

§ 10

Das Zollparlament beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.

§ 11.

Die Mitglieder des Zollparlaments sind Vertreter des gesammten Volkes und an Aufträge und Instructionen nicht gebunden.

§ 12.

Kein Mitgleid des Zollparlaments darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs gethanen Äußerungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

§ 13.

Ohne Genehmigung des Zollparlaments kann kein Mitglied desselben während der Sitzungs-Periode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei der Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.

Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.

Auf Verlangen des Zollparlaments wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungs-Periode aufgehoben.

§ 14.

Die Mitglieder des Zollparlaments dürfen als solche keine Besoldung oder Entschädigung beziehen.

Artikel 10.

Der Ertrag der Eingangs- und Ausgangs-Abgaben, der Salzsteuer und Rübenzuckersteuer in den, der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Artikel 3.) unterworfenen Gebieten der vertragenden Theile, einschließlich der im Artikel 2 erwähnten Staaten oder Gebietstheile ist gemeinschaftlich. Diese Gemeinschaft erstreckt sich auf den Ertrag der Tabaksteuer, sobald die Bestimmungen der im § 4 des Artikels 3 zur Ausführung gelangt sein wird.

Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen, und bleiben, sofern nicht Separat-Verträge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privaten Genusse der betreffenden Staatsregierungen vorbehalten:
1. die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeugnissen erhoben werden, einschließlich der nach Artikel 5 von den vereinsländischen Erzeugnissen der nämlichen Gattung zur Erhebung kommenden Überggangs-Abgaben;
2. die Wasserzölle;
3. Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Canal-, Schleusen-, Hafengelder, sowie Waage- und Niederlage-Gebühren oder gleichartige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden mögen;
4. Die Zoll- und Steuerstrafen und Confiscate, welche vorbehaltlich der Antheile der Denuncianten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiet verbleiben.

Artikel 11.

Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird zwischen den vertragenden Theilen, einschließlich der im Artikel 2 erwähnten Staaten oder Gebietstheile, nach dem Verhältnis der Bevölkerung ihrer, der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Artikel 3) unterworfenen Gebiete vertheilt.

Dieser Ertrag besteht aus der gesammten Einnahme von den Abgaben nach Abzug
1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungs-Vorschriften beruhenden Steuer-Vergütungen und Ermäßigungen,
2. der Rückerstattung für unrichtige Erhebungen,
3. der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar:
    a) bei den eingangs- und Ausgangs-Abgaben der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind (Artikel 30 der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833, sowie vom 12. Mai 1835, Artikel 18 der Verträge vom 10. December 1835 und 2. Januar 1836, Artikel 29 des Vertrages vom 19. Ctober 1841, Artikel 30 der Verträge vom 4. April 11853 und 16. Mai 1865 und Artikel 16 des Vertrages vom heutigen Tage),
    b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und Controlirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden (Artikel 3 der Übereinkunft vom 8. Mai 1867),
    c) bei der Rübenzuckersteuer der Vergütung, welche nach den jeweiligen Verabredungen, den einzelnen Vereins-Regierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuer zu gewähren ist (Artikel 2 der Übereinkunft vom 16. Mai 1865).

Der Stand der Bevölkerung in den Gebieten der vertragenden Theile wird alle drei Jahre ausgemittelt und die Nachweisung derselben dem Bundesrathe vorgelegt.

Artikel 12.

Die dem Münzvertrage vom 24. Januar 1857 entsprechenden Silbermünzen der Vereinsstaaten – mit Ausnahme der Scheidemünze – werden nach der, auf diesem Vertrage beruhenden Gleichwerthung von Vier Thalern gegen Sieben Gulden bei allen Zoll-Hebestellen des Vereins angenommen. Hinsichtlich der Annahme der Goldmünzen bei diesen Hebestellen bewendet es bei den, die Annahme dieser Münzen im allgemeinen betreffenden Bestimmungen des Münzvertrages.

Artikel 13.

Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Zollentrichtung, welche nicht in der Zoll-Gesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staatskasse derjenigen Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinsichtlich der Maßgaben, unter welchen solche Vergünstigungen zu bewilligen sind, bewendet es bei den darüber bestehenden Verabredungen.

Zollbegünstigungen für Maschinen und Maschinentheile sollen auch auf privative Rechnung nicht gewährt werden.

Artikel 14.

Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen Verkehrs gerichteten Zwecke des Zollvereins gemäß, sollen besondere Zollbegünstigungen einzelner Meßplätze, namentlich Rabattprivilegien, da wo sie dermalen in den Vereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr unter geeigneter Berücksichtigung sowohl der Nahrungs-Verhältnisse bisher begünstigter Meßplätze, als der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande, thunlichst beschränkt oder aber ohne allseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden.

Artikel 15.

Von der tarifmäßigen Abgaben-Entrichtung bleiben die Gegenstände, welche für die Hofhaltung der Hohen Souveraine und ihrer Regentenhäuser, oder für die bei ihren Höfen accreditierten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger u.s.w. eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen statthaben, so werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht.

Eben so wenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche in einem oder dem anderen Staate den vormals unmittelbaren reichsständen, oder an Communen oder einzelne Privatberechtigte für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobenen Befreiungen gezahlt werden müssen.

Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstände auf Freipässe ohne Abgaben-Entrichtung ein- oder ausgehen lassen. Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt, und in Freiregistern, mit denen es wie mit den übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt, und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der demnächstigen Revenüen-Ausgleichung demjenigen Staate, von welchem die Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung.

Artikel 16.

In Absicht der Erhebungs- und Verwaltungskosten für die Eingangs- und Ausgangs-Abgaben kommen folgende Grundsätze zur Anwendung:
1. Man wird, soweit nicht ausnahmsweise etwas Anderes verabredet ist, keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt jede Regierung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erhebungs- und Verwaltungskosten, es mögen diese durch die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt- und Neben-Zollämter, der inneren Steuerämter, Hallämter und Packhöfe, und der Zoll-Directionen, oder durch den Unterhalt des dabei angestellten Personals und durch die den letzteren zu bewilligenden Pensionen, oder endlich aus irgend einem anderen Bedürfnisse der Zollverwaltung entstehen.
2. Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarf aber, welcher an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirks für die Zoll-Erhebungs- und Aufsichts- oder Control-Behörden und Zollschutzwahcen erforderlich ist, wird man sich über Pauschalsummen vereinigen, welche von der jährlich aufkommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Brutto-Einnahme an Zoll-Gefällen nach der im Artikel 11 getroffenen Vereinbarung in Abzug gebracht werden.
3. Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perception privater Abgaben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amtsbedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Verhältnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amtsgeschäften überhaupt entspricht.
4. Man wird auch ferner darauf bedacht sein, durch Feststellung allgemeiner Normen die Besoldungs-Verhältnisse der Beamten bei den Zoll-Erhebungs- und Aufsichts-Behörden, ingleichen bei den Zoll-Directionen in möglichste Übereinstimmung zu bringen.

Die Vereinsstaaten machen sich verbindlich, für die Diensttreue der bei der Zollverwaltung von ihnen angestellten Beamten und Diener und für die Sicherheit der Kassenlocale und Geldtransporte in der Art zu haften, da0ß Ausfälle, welche an den Zoll-Einnahmen durch Dienst-Untreue eines Angestellten erfolgen, oder aus der Entwendung bereits eingezahlter Gelder entstehen, von derjenigen Regierung, welche den Beamten angestellt hat, oder welche die entwendeten Bestände erhoben hatte, ganz allein zu vertreten sind und bei der Revenüentheilung dem betreffenden Staate zur Last fallen.

In Betracht, daß die Kosten für die inneren Steuerämter oder Hallämter oder Packhöfe einem jeden Vereinsstaate zur Last fallen, bleibt es jedem derselben überlassen, solche Ämter innerhalb seines Gebietes in beliebiger Zahl zu errichten, so daß in Beziehung auf deren Competenz und Personal-Bestellung keine anderen als diejenigen Beschränkungen eintreten, welche aus der Vereins-Zollordnung in den bestehenden Instructionen und Verabredungen hervorgehen.

Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten zwischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten im ganzen Umfange des Zollvereins soll auf den Brief- und Fahrposten portofrei befördert werden und es ist zur Begründung dieser Portofreiheit die Correspondenz der gedachten Art mit der äußeren Bezeichnung "Zollvereinssache" zu versehen.

Artikel 17.

Die von den Erhebungs-Behörden nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartal-Extracte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Final-Abschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres, beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an den gemeinschaftlichen Abgaben werden von den Directiv-Behörden nach vorangegangener Prüfung in Haupt-Übersichten zusammengetragen, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Übersichten an den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen (Artikel 8 § 3) eingesendet. Außerdem erhält derselbe je bis zum letzten März für die am letzten December des Vorjahres abgelaufenen vier Monate und bis zum 10. November für die am letzten August abgelaufenen acht Monate eine Haupt-Übersicht der constatirten Einnahme an Rübenzuckersteuer und der in Anrechnung zu bringenden Kosten für die Verwaltung dieser Steuer.

Der Ausschuß fertigt auf den Grund dieser Übersichten, und zwar für die Zölle und die Salzsteuer von drei zu der Monaten, für die Rübenzuckersteuer im April und November jeden Jahres, die provisorische Abrechnung zwischen den vertragenden Theilen, übersendet dieselbe den Central-Finanzstellen der letzteren und trifft zugleich Einleitung, um die etwaigen Minder-Einnahme des einen oder andern vertragenen Theils gegen den ihm verhältnismäßig an der Gesammt-Einnahme zuständigen Revenüen-Antheil durch Herauszahlung von Seiten des oder derjenigen Theile, bei denen eine Mehr-Einnahme stattgefunden hat, auszugleichen. Herauszahlungen, welche auf Grund der Abrechnung über die Rübenzuckersteuer für die vier Monate vom 1. September bis zum letzten December zu leisten sind, werden am 1. September des folgenden Jahres fällig.

Damit diejenigen der vertragenden Theile, welche in den Fall kommen, Herauszahlungen zur Ausgleichung ihrer Minter-Einnahmen von den Kassen anderer Regierungen zu empfangen, jedesmal sobald wie möglich zu ihrem Guthaben gelangen, wird von dem Ausschuß gleichzeitig mit jeder vierteljährlichen Abrechnung ein Vertheilungsplan entworfen, worin die Geldbeträge, welche einzelne der vertragenden Theile zu dem angegebenen Zwecke aus den Kassen eines anderen zu empfangen haben, in runden Summen ausgeworfen, und die Kassen, von denen die Zahlung zu leisten ist, bezeichnet werden.

Nach diesem Vertheilungsplane, welcher zugleich mit der jedesmaligen Abrechnung an die Central-Finanzstellen gelangt, wird verfahren, und das Erforderlich zu dessen Ausführung veranlaßt, insofern nicht etwa gegen denselben erhebliche Anstände obwalten, in welchem Falle diese dem Bundesrathe unverzüglich mitzutheilen sind. Wegen Forderungen, welche mit der Zollabrechnung nicht in Verbindung stehen, werden die herauszuzahlenden Beträge nicht zurückgehalten werden.

Bei der Übersendung des erwählten Vertheilungsplanes wird der Ausschuß angeben, inwiefern bei dessen Entwerfung nach den bereits zum Voraus geäußerten Wünschen der vertragenden Theile verfahren worden ist, und somit deren ausdrückliche Billigung der desfallsigen Vorschläge mit Bestimmtheit angenommen werden kann.

Die definitiven Jahres-Abrechnungen legt der Ausschuß mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vor.

Artikel 18.

Das Begnadigungs- und Strafverwandlungsrecht bleibt jedem Vereinsstaate in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische Übersichten der erfolgten Straferlasse dem Bundesrathe des Zollvereins mitgetheilt werden.

Artikel 19.

Die Erhebung und Verwaltung der gemeinschaftlichen Abgaben (Artikel 10) bleibt jedem Vereinsstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.

Es werden daher in jedem dieser Staaten bei den Local- und Bezirksstellen für die Erhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen besonderen Übereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt und instruirt werden sollen, die Beamten und Diener auch ferner von der Landes-Regierung ernannt.

In jedem dieser Vereinsstaaten, mit Ausnahme des Thüringischen Vereinsgebiets, werden die Leitung des Dienstes der Local- und Bezirks-Behörden, sowie die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze überhaupt, einer, oder, wo sich das Bedürfniß hierzu zeigt, mehreren Zoll-Directionen übertragen, welche dem einschlägigen Ministerium des betreffenden Staates untergeordnet sind. Die Bildung der Zoll-Directionen und die Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibt den einzelnen Staats-Regierungen überlassen, der Wirkungskreis derselben aber kann, insoweit er nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag und die gemeinschaftlichen Zollgesetze bestimmt ist, durch eine vom Bundesrathe des Zollvereins gestzustellende Instruction bezeichnet werden.

In dem Thüringeischen Vereinsgebiete vertritt der gemeinschaftliche General-Inspector in den Berührungen mit dem Bundesrathe und mit den Zoll-Behörden der anderen Vereinsstaaten die Stelle einer Zoll-Direction.

Artikel 20.

Für die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens bei der Erhebung und Verwaltung der gemeinschaftlichen Abgaben hat das Präsidium Sorge zu tragen.

Es ordnet zu diesem Zwecke, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen (Artikel 8 § 3), den Haupt-Zollämtern sowohl an den Grenzen, als im Innern (Hauptsteuerämter mit Niederlagen) und den Directiv-Behörden Vereins-Beamte bei.

Die den Hauptämtern beigeordneten Controleure haben von allen Geschäften derselben und der Neben-Ämter in Beziehung auf die Grenzbewachung und das Verfahren bei der Zoll- und Steuer-Erhebung Kenntniß zu nehmen, und auf Einhaltung eines gesetzlichen Verfahrens, ingleichen auf die Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen Verfügung zu enthalten. Ihre dienstliche Stellung und ihre Befugnisse werden durch eine Instruction geregelt.

Die den Directiv-Behörden beigeordneten Bevollmächtigten Bevollmächtigten haben sich von allen vorkommenden Verwaltungs-Geschäften, welche sich auf die durch den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollständige Kenntniß zu verschaffen.

Ihr Geschäftsverhältniß ist durch eine besondere Instruction näher bestimmt, als deren Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten der Verwaltung, bei welcher die Bevollmächtigten fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Verwaltung, und die Erleichterung jedes Mittelns, durch welches sie sich die Information hierüber verschaffen können, angenommen ist, während andererseits ihre Sorgfalt nicht minder aufrichtig dahin gerichtet sein soll, eintretende Anstände und Meinungs-Verschiedenheiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältnisse verbündeter Staaten entsprechende Weise zu erledigen.

Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der Vereinsstaaten werden überdies dem Bundesrathe auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die gemeinschaftlichen Angelegenheiten mittheilen.

Die Gehälter und alle übrigen Kosten der Vereins-Controleure und Bevollmächtigten trägt der Verein.

Artikel 21.

Die vertragenden Theile werden Erfindungs-Patente und Privilegien nur unter Beachtung der in der Übereinkunft vom 21. September 1842 festgestellten Grundsätze ertheilen.

Sollte einer von ihnen während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages von dieser Verpflichtung zurücktreten wollen, so wird er seinen Rücktritt den übrigen vertragenden Theilen drei Monate vor der Ausführung erklären. Dieser Rücktritt darf sich jedoch weder auf die Bestimmung unter Nr. III. der gedachten Übereinkunft, noch auf die Verpflichtung erstrecken, die Angehörigen der übrigen vertragenden Theile sowohl in Betreff der Verleihung von Patenten, als auch hinsichtlich des Schutzes für die, durch die Patent-Ertheilung begründeten Befugnisse den eigenen Angehörigen gleich zu behandeln.

Artikel 22.

Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster-, Damm-, Brücken- und Fährgelder, oder unter welchem anderen Namen dergleichen Abgaben bestehen, , ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staates oder eines Privat-Berechtigten, namentlich einer Commune geschieht, sollen sowohl auf Chausseen, als auch auf unchauffirten Land- und Heerstraßen, welche die unmittelbare Verbindung zwischen den an einander grenzenden Vereinsstaaten bilden, und auf denen ein größerer Handels- und Reiseverkehr stattfindet, nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten angemessen sind.

Das in dem Preußischen Chausseegeld-Tarife vom Jahre 1828 bestimmte Chausseegeld soll als der höchste Satz angesehen, und hinfüro in den Gebieten keines der vertragenden Theile überschritten werden, mit alleiniger Ausnahme des Chausseegeldes auf solchen Chausseen, welche von Corporationen oder Privatpersonen oder auf Actien angelegt sind oder angelegt werden möchten, insofern dieselben nur Nebenstraßen sind oder blos locale Verbindungen einzelnen Ortschaften oder Gegenden mit größeren Städten oder mit den eigentlichen Haupt-Handelsstraßen bezwecken.

An Stelle der vorstehend in Beziehung auf die Höhe der Chausseegelder eingegangenen Verbindlichkeit tritt für Oldenburg die Verpflichtung, die dermaligen Chausseegeldsätze nicht zu erhöhen.

Besondere Erhebungen von Thorsperr- und Pflastergeldern sollen auf chassierten Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsätze gemäß aufgehoben und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen.

Artikel 23.

Die Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mit Einschluß derjenigen, welche das Schiffsgefäß treten (Recognitions-Gebühren), sind von der Schifffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Congresses oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, insofern hierüber nichts Besonderes verabredet worden ist, oder verabredet worden ist.

Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Congreßacte noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle oder Wasser-Wegegelder nach den privaten Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Diese Abgaben sollen jedoch den Betrag von ¼ Gr. vom Zollcentner oder 1 Kr. vom Baierischen Centner für die Meile nicht übersteigen.

Auf allen diesen Flüssen wird jeder Vereinsstaat die Angehörigen der anderen Vereinsstaaten, deren Waaren und Schiffsgefäße in jeder Beziehung, insbesondere auch hinsichtlich der Binnenschiffahrt, gleich seinen eigenen behandeln.

Artikel 24.

In den Gebieten der vertragenden Theile sollen Stapel- und Umschlagsrechte auch ferner nicht zulässig sein. Niemand soll zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung gezwungen werden können, als in den Fällen, in welchen die gemeinschaftliche Zoll-Ordnung oder die betreffenden Schiffahrts-Reglements es zulassen oder vorschreiben.

Artikel 25.

Canal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen- und Niederlage-Gebühren und Leistungen für Anstalten die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben werden und, mit Ausnahme der Abgaben für die Befahrung der nicht im Staatseigenthum befindlichen künstlichen Wasserstraßen, die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Alle diese Abgaben sollen von den Angehörigen aller Vereinsstaaten auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Angehörigen, ingleichen ohne Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren erhoben werden.

Findet der Gebrauch einer Waage-Einrichtung nur zum Behufe der Zoll-Ermittlung oder überhaupt einer zollamtlichen Controle statt, so tritt eine Gebühren-Erhebung nicht ein.

Artikel 26.

Die vertraglichen Theile werden gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert, und der Befugniß der Angehörigen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werden.

Von den Angehörigen eines Vereinsstaates, welche in dem Gebiete eines anderen Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Angehörigen unterworfen sind.

Desgleichen sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Vereinsstaate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben fr das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen, oder Bestellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in den anderen Staaten keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein.

Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereins-Staate die Angehörigen der anderen Vereins-Staaten ebenso wie die eigenen Angehörigen behandelt werden.

Artikel 27.

Die vertragenden Theile werden gemeinschaftlich dahin wirken, für das Maß-System und, soweit nöthig für das Gewichts-System ihrer Gebiete die zur Förderung des gegenseitigen Verkehrs wünschenswerthe Übereinstimmung herbeizuführen.

Artikel 28.

Die Seehäfen der Staaten des Norddeutschen Bundes sollen dem Handel der Angehörigen der übrigen vertragenden Theile gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den eigenen Angehörigen entrichtet werden, offen stehen; auch sollen die in fremden See- und anderen Handelsplätzen angestellten Consuln eines oder des anderen der vertragenden Theile veranlaßt werden, der Angehörigen der übrigen Vereins-Staaten sich in vorkommenden Fällen möglichst mit Rath und That anzunehmen.

Artikel 29.

Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1868 in Wirksamkeit.

Er soll, sofern er nicht vor dem 1. Januar 1876 von dem einen oder dem anderen der vertragenden Theile aufgekündigt wird, auf weitere zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden.

Er soll alsbald zur Ratifikation der vertragenden Theile vorgelegt und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden spätestens am 31. October des laufenden Jahres in Berlin bewirkt werden.

    So geschehen Berlin, den 8. Juli 1867.

von Pommer-Esche
von Philipsborn
Delbrück
Weber
Gerbig
von Thümmel
von Spitzemberg
Riecke
Mathy
Ewald
Thon
von Liebe
 

Schlußprotokoll

(hier nicht wiedergegeben)


Quelle: Bundesgesetzblatt 1867 S. 81
Reichstagsprotokolle des Jahres 1867 Anhang Nr. 5

© 26. November 2000 - 13. April 2004
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