Preußen

Bayern
(für Zollparlament)

Sachsen

Württemberg
(für Zollparlament)

Baden
(für Zollparlament)

Hessen
(für Reichstag)

Hessen
(für Zollparlament)

Mecklenburg-Schwerin

Sachsen-Weimar

Mecklenburg-Strelitz

Oldenburg

Braunschweig

Sachsen-Meiningen

Sachsen-Altenburg

Sachsen-Coburg und Gotha

Anhalt

Schwarzburg-Rudolstadt

Schwarzburg-Sondershausen

Waldeck

Reuß ältere Linie

Reuß jüngere Linie

Schaumburg-Lippe

Lippe

Lübeck

Städtchen Bergedorf
(hamb.-lüb. Kondominum)

Bremen

Hamburg

Wahlgesetze für den (konstituierenden) Reichstag des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollparlaments

erlassen gemäß Artikel 5 des Bündnisvertrags vom 18. August 1866 bzw. des Art. 9 des Zollvereinsvertrags vom 8. Juli 1867

Aufgrund dieser Gesetze wurden gewählt
1. (konstituierender) Reichstag des Norddeutschen Bundes am 12. Februar 1867 (Hauptwahl, erster Wahlgang), letzter Sitzungstag: 17. April 1867
2. (erster verfassungsmäßiger) Reichstag des Norddeutschen Bundes am 31. August 1867 (Hauptwahl, erster Wahlgang), letzter Sitzungstag: 10. Dezember 1870
3. die Abgeordneten für das Deutsche Zollparlament in den Monaten Febr. und März 1868 (je nach süddeutschem Zollvereinsstaat); letzter Sitzungstag 8. Mai 1870
 

geändert durch
Verfassung des Norddeutschen Bundes  vom 16. April 1867 (BGBl. S. 1) mit Wirkung vom 1. Juli 1867

aufgehoben durch
Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes (Bundesgesetz) vom 31. Mai 1869 (BGBl. S. 145) mit Wirkung für die Reichstagswahl vom 3. März 1871
bzw. durch die Bundesverträge mit den Süddeutschen Staaten vom November 1870, hier Art. 20 der gedachten Verfassung des Deutschen Bundes mit Wirkung vom 1. Januar 1871
 

 

Wahlgesetze für den (konstituierenden) Reichstag des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollparlaments e

erlassen gemäß Artikel 5 des Bündnisvertrags vom 18. August 1866 bzw. des Art. 9 des Zollvereinsvertrags vom 8. Juli 1867

Aufgrund dieser Gesetze wurden gewählt
1. (konstituierender) Reichstag des Norddeutschen Bundes am 12. Februar 1867 (Hauptwahl, erster Wahlgang), letzter Sitzungstag: 17. April 1867
2. (erster verfassungsmäßiger) Reichstag des Norddeutschen Bundes am 31. August 1867 (Hauptwahl, erster Wahlgang), letzter Sitzungstag: 10. Dezember 1870
3. die Abgeordneten für das Deutsche Zollparlament in den Monaten Febr. und März 1868 (je nach süddeutschem Zollvereinsstaat); letzter Sitzungstag 8. Mai 1870
 

geändert durch
Verfassung des Norddeutschen Bundes  vom 16. April 1867 (BGBl. S. 1) mit Wirkung vom 1. Juli 1867

aufgehoben durch
Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes (Bundesgesetz) vom 31. Mai 1869 (BGBl. S. 145) mit Wirkung für die Reichstagswahl vom 3. März 1871
die Bundesverträge mit den Süddeutschen Staaten vom November 1870, hier Art. 20 der gedachten Verfassung des Deutschen Bundes mit Wirkung vom 1. Januar 1871
 

Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes

vom 15. Oktober 1866

erlassen nur für das Gebiet des Preußens vor 1866.
durch Verordnung vom 14. November 1866 (GS. S. 735) wurde das Gesetz in Hannover, Kurhessen, Nassau und der Stadt Frankfurt am Main eingeführt
durch Verordnung vom 28. Dezember 1866 (GS. S. 891) wurde das Gesetz in Schleswig-Holstein eingeführt
durch Verordnung vom 28. Dezember 1866 (GS. S. 895) wurde das Gesetz in den von Bayern und Hessen-Darmstadt abgetretenen Gebiete eingeführt
 

Gesetz, die Wahl der bayerischen Abgeordneten zum deutschen Zollparlament betr.

vom 16. November 1867 

Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes

vom 7. Dezember 1866
 

Gesetz, betreffend die Wahlen der Abgeordneten zum Zollparlament

vom 8. Februar 1868 
 

Gesetz, die Erneuerung des Zoll- und Handels-Vertrags, hier die Wahlen zum Zollparlament betreffend

vom 25. Oktober 1867 

Verordnung, die Wahlen für den Reichstag des Norddeutschen Bundes in der Provinz Oberhessen betreffend

Durch Verordnung vom 3. Januar 1867 erhielt die Verordnung folgende Überschrift:

"Verordnung, die Wahlen für den Reichstag des Norddeutschen Bundes in der nördlich des Mains gelegenen Gebietstheilen des Großherzogthums  betreffend"

vom 18. Dezember 1866
 

geändert durch
Verordnung vom 3. Januar 1867 (RBl. S. 3)
 

Gesetz, die Wahlen der Abgeordneten zum Zollparlament betreffend

vom 28. Januar 1868
 

Verordnung, betreffend die Wahl von Abgeordneten zu einem in Folge des Bündnisses mit Preußen zu berufenden Parlamente

vom 28. November 1866 

Gesetz über die Wahlen der Abgeordneten zu einem im Norddeutschen Bunde zu berufenden Parlamente (Wahlgesetz)

vom 21. November 1866
 

Verordnung, betreffend die Wahl eines Abgeordneten zu dem in Folge des Bündnisses mit Preußen zu berufenden Parlamente

vom 28. November 1866 

Bündniß-Vertrag mit Preußen

vom 18. August 1866

samt dem durch Art. 5 dieses Vertrags übernommenen

 Reichswahlgesetz

vom 12. April 1849
 

Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes

vom 13. November 1866
 

Gesetz betreffend den Reichstag des Norddeutschen Bundes

vom 8. November 1866
 

Höchste Verordnung, die Wahl für den  Reichstag des Norddeutschen Bundes betreffend

vom 26. November 1866
 

Gesetz, die Wahlen eines Abgeordneten zum Reichstag des Norddeutschen Bundes betreffend

vom 11. December 1866
 

Verordnung, betreffend die Wahl von Abgeordneten zum Reichstag des Norddeutschen Bundes

vom 29. October 1866
 

Gesetz, die Wahlen für den Reichstag des norddeutschen Bundes betreffend

vom 30. November 1866
 

Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes

vom 26. November 1866
 

Wahlgesetz

vom 5. Dezember 1866
 

Anlage A
zur Höchsten Verordnung, die Wahl eines Abgeordneten zur Nationalverstretung betreffend.

vom 1. December 1866
 

Gesetz, betreffend die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause

vom 12. April 1849
 

 

gemäß § 1 der Ministerial-Bekanntmachung vom 26. November 1866 in der in der Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß j. Linie Bd. VII S. 180 ff. (1849) veröffentlichten Fassung für die Wahlen gültig.

Gesetz, betreffend die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause

vom 12. April 1849
 

Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes

vom 29. November 1866
 

Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes

vom 7. November 1866
 

Verordnung, betreffend die Wahl eines Abgeordneten zum Parlamente

vom 6. October 1866
 

Verordnung, betreffend die Wahl eines Abgeordneten zum Parlamente

vom 17. December 1866
 

Obrigkeitliche Verordnung, die Wahl eines Bremischen Abgeordneten zu dem Parlament des Norddeutschen Bundes betreffend.

vom 7. November 1866
 

Gesetz, betreffend die Wahl der Hamburgischen Abgeordneten für das nach dem Bündnißvertrag vom 18. August 1866 zu berufende Parlament.

vom 27. December 1866
 

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec.

verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
 

Ludwig II. von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etc. etc.

Wir aben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,, was folgt:

Wir Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen ec. ec. ec

verordnen hierdurch, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
 

Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.

Für die Vornahme der Wahlen der Abgeordneten zum Zollparlament verordnen und verfügen Wir in Ausführung des Art. 9 des Zollvereinsvertrags vom 8. Juli 1867 nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:

 

Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen.

In Ausführung des Artikels 9, §§ 1 und 6 des Vertrages vom 8. Juli d. J. über die Fortdauer des Zoll- und Handels-Vereins haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen, wie folgt:

 

Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ec. ec.

Nachdem Wir durch den zwischen Uns und Seiner Majestät dem König von Preußen abgeschlossenen Friedensvertrag mit Unserer Provinz Oberhessen auf der Basis der von der Königlich Preußischen Regierung in den Reformvorschlägen vom 10. Juni l. J. aufgestellten Grundsätzen in den Norddeutschen Bund eingetreten sind und die Verpflichtung übernommen haben, die geeignete Einleitung für die Parlamentswahlen, dem Bevölkerungs-verhältnisse entsprechend, zu treffen, so haben Wir, da diese Wahlen schon in der zweiten Hälfte des Monats Januar künftigen Jahres stattfinden sollen, auf Grund des Artikels 73 der Verfassungs-urkunde, für Unsere Provinz Oberhessen verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
 

Durch Verordnung vom 3. Januar 1867 wurde der Geltungsbereich auf die "nördlich des Mains gelegenen Gebietsteilen des Großherzogtums Hessen" erweitert. Damit waren die beiden Gemeinden Kastel und Kostheim gemeint, die nördlich des Mains lagen, aber eben nicht zur Provinz Oberhessen gehörten.
 

Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ec. ec.

Zur Ausführung des Art. 9, § 1 des Vertrags vom 8. Juli v. J. über die Fortdauer des Zoll- und Handels-Vereins - Regierungsblatt Nr. 47 - haben Wir für Unsere südlich des Mains gelegenen Gebietstheile und für die Dauer der Wirksamkeit des erwähnten Vertrags mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
 

Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Landes Rostock und Stargard Herr ec.

Nachdem Wir in Folge eines zwischen Uns, sowie seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz und Seiner Majestät dem Könige von Preußen am 21sten August d. J. eingegangenen Bündniß-Vertrages beschlossen haben, gemeinschaftlich mit Preußen und anderen deutschen Staaten, mit welchen Preußen in ein gleiches Bündniß getreten ist, nach einem vereinbarten Verhältnisse auch in Unserem Lande Angeordnete zu einem Parlamente wählen zu lassen, welches berufen werden soll, um zu den unter den Verbündeten vereinbarten zwecken mit den Bundes-Regierungen eine Bundes-Verfassung zu berathen, verordnen Wir, nach vorausgegangener Communication mit Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz und stattgehabter Berathung mit Unseren getreuen Ständen, was folgt. 

Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg ec. ec.

Nachdem der Deutsche Bund in seiner zeitherigen Gestaltung aufgelöst ist, haben Wir in Übereinstimmung mit dem getreuen Landtage den Anschluß an ein mit dem Königreiche Preußen noch näher zu vereinbarendes Bündniß beschlossen.

Die Feststellung der Verfassung und der Einrichtungen dieses Bundes soll unter Mitwirkung eines, nach den betreffenden Bestimmungen des Reichs-Wahlgesetzes vom 12. April 1849 - Seite 45 des Reg.-Blattes vom Jahre 1849 - zu berufenden Parlaments erfolgen, und Wir verkünden daher für die Wahlen zu diesem Parlamente unter im Voraus ertheilter Zustimmung des getreuen Landtags nachstehendes Wahlgesetz:
 

Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Landes Rostock und Stargard Herr ec.

Nachdem Wir in Folge eines zwischen Uns, sowie Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Schwerin und Seiner Majestät dem Könige von Preußen am 21sten August d. J. eingegangenen Bündniß-Vertrages beschlossen haben, gemeinschaftlich mit Preußen und anderen deutschen Staaten, mit welchen Preußen in ein gleiches Bündniß getreten ist, nach einem vereinbarten Verhältnisse auch in Unserem Lande Angeordnete zu einem Parlamente wählen zu lassen, welches berufen werden soll, um zu den unter den Verbündeten vereinbarten zwecken mit den Bundes-Regierungen eine Bundes-Verfassung zu berathen, verordnen Wir, nach voraufgegangener Communication mit Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Schwerin und stattgehabter Berathung mit Unseren getreuen Ständen, was folgt:

 

 

Von Gottes Gnaden, Wir, Wilhelm, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg ec. ec. ec

Wir erlassen behuf der Wahl von Abgeordneten für den Reichstag zur Mitwirkung bei Begründung der Verfassung und den Einrichtungen des Norddeutschen Bundes mit Zustimmung der Landesversammlung das folgende Wahlgesetz:
 

Wir Georg, von Gottes Gnaden, Herzog von Sachsen-Meiningen ec.

verordnen unter Beirath und Zustimmung unserer getreuen Stände, wie folgt:
 

Ernst, von Gottes Gnaden, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und berg, auch Engern und Westphalen ec.

Von den, nach der Auflösung des Deutschen Bundes, mit dem Königreich Preußen in ein engeres Bündniß getretenen Deutschen Staaten ist die Einberufung eines Reichstags, und für die diesfalls erforderlichen Wahlen das Reichsgesetz vom 12. April 1849, betreffend die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause (S. 111 der Ges.-S. dess. Jahres) zu Grunde zu legen, beschlossen worden.

Wir verordnen daher mit im Voraus ertheilter Zustimmung getreuer Landschaft, wie folgt:

§ 1.
 

Wir Ernst, Herzog zu Sachsen-Coburg und Gotha, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein und Tonna ec.

haben beschlossen und verordnen mit Zustimmung des gemeinschaftlichen Landtags der Herzogthümer Coburg und Gotha im Betreff der Wahl von Abgeordneten aus diesen Herzogthümern für den REichstag zur Berathung der Verfassung und der Einrichtungen des Norddeutschen Bundes, auf Grund und in Ausführung des unterm 26. October d. J. publicirten Bündnißvertrages, was folgt:

 

Wir. Leopold Friedrich, von Gottes Gnaden, Herzog von Anhalt, Herzog zu Sachsen, Engern und Westphalen, Graf von Askanien, Herr zu Zerbst, Bernburg und Gröbzig ec. ec. ec.

verordnen behufs der Wahl von Abgeordneten zum Reichstage des Norddeutschen Bundes, was folgt:
 

Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg ec.

verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit vorher ertheilter Zustimmung Unseres getreuen Landtags in Bezug auf die Wahl des in Unseren Landen zu wählenden Abgeordneten für den zur Berathung der Verfassung und der Einrichtungen des norddeutschen Bundes einzuberufenden Reichstag, was folgt:
 

Wir Günther Friedrich Carl, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,

verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
 

 

Wir, Georg Victor, von Gottes Gnaden regierender Fürst zu Waldeck und Pyrmont, Graf zu Rappoltstein, Herr zu Hohenack und Geroldseck am Waßiegen ec.

erlassen hierdurch, zur Ausführung der Wahlen zu dem einzuberufenden deutschen Parlament, mit ständischer Zustimmung das folgende

Wahlgesetz.

 

Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversammlung vom 27. März 1849, verkündet als Gesetz:

Reichsgesetz über die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause

 

Wir Adolph Georg, von Gottes Gnaden, regierender Fürst zu Schaumburg-Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Sternberg und Schwalbenberg etc.

thun kund und zu wissen:

In Veranlassung Unseres Beitritts zum Norddeutschen Bunde verkünden Wir, was folgt:
 

Von Gottes Gnaden, Wir Paul Friedrich Emil Leopold, regierender Fürst zur Lippe, Edler Herr und Graf zu Schwalenberg und Sternberg etc. etc.

Nachdem Wir mit Preußen und den übrigen Norddeutschen Regierungen zur Erhaltung der Unabhängigkeit und Integrität, sowie der inneren und äußeren Sicherheit der verbündeten Staaten den Norddeutschen Bund abgeschlossen haben, dessen Verfassung und Einrichtung unter Mitwirkung eines nach Maaßgabe des Reichswahlgesetzes vom 12. April 1849 zu wählenden Reichstags definitiv festgestellt werden soll, erlassen Wir nach dieserhalb auf dem Landtage stattgehabter Verhandlung für die Wahl zu diesem Reichstage nachfolgende jenem Reichswahlgesetze entsprechenden Bestimmungen:

 

Nachdem in Gemäßheit des vom Senate im Einvernehmen mit der Bürgerschaft gefaßten Beschlusses vom 2. Jul. d. Js. die freie Stadt Lübeck dem von der Königlich Preußischen Regierung angebotenen Bündnisse auf den von derselben vorgelegten und mit einem zu berufenden Parlamente zu vereinbarenden Grundlagen beigetreten ist, wird vom Senate, nach weiterer Übereinkunft mit der Bürgerschaft, hierdurch verordnet, wie es mit der Wahl des Lübeckischen Abgeordneten zum Parlamente zu halten ist.
 

Nachdem die freien Städte Lübeck und Hamburg den Bündniß-Vertrag vom 18. August 1866 mit abgeschlossen haben, nach welchem für die contrahirenden Staaten eine Bundesverfassung, unter Mitwirkung eines gemeinschaftlich zu berufenden Parlaments festgestellt werden soll, verordnen die Senate der freien und Hansestädte Lübeck und Hamburg in Betreff der Theilnahme des Amtes und Städtchens Bergedorf an den Wahlen der Lübeckischen und der Hamburgischen Abgeordneten zum Parlamente, wie folgt:
 
In Ausführung des am heutigen Tagen publicirten Bündnißvertrages vm 18. August d. J., sowie in gemäßheit weiterer verfassungsmäßiger Beschlußnahme verordnet der Senat in Betreff der Wahl eines Bremischen Abgeordneten zu dem nach Artikel 5 gleichzeitig einzuberufenden Parlamente hiedurch, was folgt:
 

Der Senat hat in Übereinstimmung mit der Bürgerschaft beschlossen und verkündet hiedurch als Gesetz, was folgt:
 

§ 1. Zur Berathung der Verfassung und der Einrichtungen des Norddeutschen Bundes soll ein Reichstag gewählt werden.

Durch Art. 5 der Verfassung des Norddeutschen Bundes  wurde der § 1  aufgehoben.

 

Art. 1. Zur Mitwirkung bei der Gesetzgebung über die in dem Vertrage zwischen Bayern, dem norddeutschen Bunde, Württemberg, Baden und Hessen vom 8. Juli 1867 "die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betr.", als gemeinsam bezeichneten Angelegenheiten soll auf die Dauer der Wirksamkeit des erwähnten Vertrages als gemeinschaftliche Vertretung der Bevölkerungen ein Zollparlament gewählt werden, welche aus den Mitgliedern des Reichstags des norddeutschen Bundes und aus Abgeordneten der süddeutschen Staaten zu bestehen hat.

 

§ 1. Zur Berathung der Verfassung und der Einrichtungen des Norddeutschen Bundes soll ein Reichstag gewählt werden.

Durch Art. 5 der Verfassung des Norddeutschen Bundes  wurde der § 1  aufgehoben.

 

  § 1. Für die Wahl der Abgeordneten zum Zollparlament sind folgende Bestimmungen maaßgebend.

 

Artikel 1. Zur Berathung der Verfassung und der Einrichtungen des Norddeutschen Bundes soll ein Reichstag gewählt werden.

Durch Art. 5 der Verfassung des Norddeutschen Bundes  wurde der Art. 1  aufgehoben.

 

  § 1. Es sind für das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin zur Theilnahme an dem in Folge des mit Preußen geschlossenen Bündnisses einzuberufenden Parlamente sechs Abgeordnete zu wählen.

Durch Art. 5 der Verfassung des Norddeutschen Bundes  wurde der Art. 1  aufgehoben.

 

  § 1. Es sind für das Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz zur Theilnahme an dem in Folge des mit Preußen geschlossenen Bündnisses einzuberufenden Parlamente ein Abgeordneter zu wählen.

Durch Art. 5 der Verfassung des Norddeutschen Bundes  wurde der Art. 1  aufgehoben.

 

Art. 5 Bündniß-Vertrag. Die verbündeten Regierungen werden gleichzeitig mit Preußen die auf Grund des Reichswahlgesetzes vom 12. April 1849 vorzunehmenden Wahlen der Abgeordneten zum Parlament anordnen und Letzteres gemeinschaftlich mit Preußen einberufen. Zugleich werden sie Bevöllmächtigte nach Berlin senden, um nach Maaßgabe der Grundzüge vom 10, Juni d. J. den Bundesverfassungs-Entwurf festzustellen, welche dem Parlament zur Berathung und Vereinbarung vorgelegt werden soll.

 

  § 1. Zur Berathung der Verfassung und der Einrichtungen des norddeutschen Bundes soll ein Reichstag gewählt werden.

Durch Art. 5 der Verfassung des Norddeutschen Bundes  wurde der § 1  aufgehoben.

 

  § 1. Die Wahl der Reichstagsabgeordneten erfolgt nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 12. April 1849 (Original siehe bei Oldenburg) über die Wahlen der Abgeordneten zu dem damals beabsichtigten Deutschen Volkshause (Coburger Gesetzsammlung Nr. 84 - Gothaische Gesetzsammlung Nr. 344) unter folgenden Änderungen und näheren Bestimmungen:

 

    § 1. Zur Berathung der Verfassung und der Einrichtungen des Norddeutschen Bundes soll ein Reichstag gewählt werden.

Durch Art. 5 der Verfassung des Norddeutschen Bundes  wurde der § 1  aufgehoben.

 

§ 1. Zu dem Parlament, welches auf Veranlassung Preußens im Verein mit andern deutschen Regierungen einberufen werden soll, wird in den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont Ein Abgeordneter gewählt.

 

  Sanktion. 1 WO. Nach einer unter Zustimmung des Landtags mit der Königlich Preußischen Regierung getroffenen Übereinkunft hat die hiesige Regierung an der Einberufung eines Parlamentes, sobald diese von Preußen erfolgt, Theil zu nehmen und soll die hiernach zu berufende Nationalvertretung aus directen Wahlen hervorgehen, welche nach den Bestimmungen des in der Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß j. L. Bd. VII S. 180 ff. befindlichen Reichswahlgesetzes vom 12. April 1849, auf das hiermit verwiesen wird, vorzunehmen sind.

2.
 

§ 1. Zur Berathung der Verfassung und der Einrichtungen des Norddeutschen Bundes soll ein Reichstag gewählt werden.

 

         
§ 2. Wähler ist jeder unbescholtene Staatsbürger eines der zum Bunde zusammentretenden Deutschen Staaten, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat.

 

Art. 2. Wähler ist vorbehaltlich der Bestimmungen im Artikel 3 jeder Angehörige des bayerischen Staates, welcher dem Staate eine direkte Steuer entrichtet und das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat.

Bedingung zur Entrichtung einer direkten Steuer steht im Widerspruch zu Art. 9 § 1 Abs. 1 des Zollvereinsvertrags von 1867 in Verbindung mit den Reichstagswahlgesetzen der Staaten des Norddeutschen Bundes.
 

§ 2. Wähler ist jeder unbescholtene Staatsbürger eines der zum Bunde zusammentretenden Deutschen Staaten, welcher das 25ste Lebensjahr zurückgelegt hat.

 

Art. 1. Wähler ist jeder unbescholtene württembergische Staatsbürger, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat. § 2. Wähler ist jeder unbescholtene Staatsbürger eines der zum Zollverein gehörigen deutschen Staaten, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat.

 

Artikel 2. Wähler ist jeder unbescholtene Staatsbürger eines der zum Bunde zusammentretenden deutschen Staaten, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat.

 

Artikel 1. Wähler zum Zollparlament ist jeder unbescholtene Staatsbürger des Großherzogthums, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt und in einem der südlich des Mains gelegenen Gebietstheile des Großherzogthums seinen Wohnsitz hat.

 

§ 2. Wähler ist jeder unbescholtene Mecklenburger, welcher das 25ste Lebensjahr zurückgelegt hat.  Die Ausübung des Wahlrechts der activen Militairpersonen ruht jedoch, so lange sie bei der Fahne stehen, wogegen die auf Großurlaub entlassenen das Recht haben, an der Wahl theilzunehmen.

 

Artikel I.

§ 1. Wähler ist jeder unbescholtene Staatsbürger eines der zum Norddeutschen Bundes zusammentretenden deutschen Staaten, welcher das Fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat.

 

§ 2. Wähler ist jeder unbescholtene Mecklenburger, welcher das 25ste Lebensjahr zurückgelegt hat.  Die Ausübung des Wahlrechts der activen Militair-Personen ruht jedoch, so lange sie bei der Fahne stehen, wogegen die auf Großurlaub entlassenen das Recht haben, an der Wahl theilzunehmen.

 

Artikel I.

§ 1. Wähler ist jeder unbescholtene Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat.

 

§ 1. Wähler ist jeder unbescholtene Landeseinwohner, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat.

 

§ 2. Wähler ist jeder unbescholtene Landeseinwohner, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat.  

§ 1. § 2. Wähler ist jeder unbescholtene Staatsangehörige des Herzogthums Sachsen-Altenburg, welcher entweder Landesunterthan des Herzogthums oder eines zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staates ist, und das 25.  Lebensjahr zurückgelegt hat.

 

§ 2. An sie Stelle des § 1 des im vorigen Paragrapj erwähnten gesetzes tritt folgende Bestimmung:

Wähler ist jeder unbescholtene Staatsbürger eines der zum Bunde zusammen getretenen deutschen Staaten, welcher das fünf und zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat.

 

§ 1. Wähler ist jeder unbescholtene Staatsbürger eines der zum Bunde zusammentretenden deutschen Staaten, welcher das 25ste Lebensjahr zurückgelegt hat.

 

§ 1. Wähler ist jeder unbescholtene Staatsbürger eines der zum Bunde zusammentretenden deutschen Staaten, welcher das 25.  Lebensjahr zurückgelegt hat.

 

§ 2. Wähler ist jeder unbescholtene Staatsbürger eines der zum Bunde zusammentretenden Staaten, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat.

 

§ 2. Wähler ist jeder unbescholtene Staatsangehörige, welcher das fünf und zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat.

 

Artikel I.

§ 1. Wähler ist jeder unbescholtene Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat.

 

§ 2. Wähler ist jeder unbescholtene Staatsbürger eines der zum Bunde zusammengetretenen Deutschen Staaten, welcher das 25ste Lebensjahr zurückgelegt hat.

 

§ 1. Wähler ist jeder unbescholtene Staatsbürger eines der zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staaten, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat.

 

§ 1. Wähler ist jeder unbescholtene Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat und einem der dem Bündnisse beigetretenen Staaten angehört.

 

§ 1. Wähler ist jeder unbescholtene Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat und einem der dem Bündnisse beigetretenen Staaten angehört.

 

§ 1. Wähler ist jeder unbescholtene Angehörige der dem Norddeutschen Bunde beigetretenen Staaten, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat.

 

§ 1. Wähler ist jeder unbescholtene Angehörige der dem Bündniß zusammentretenden deutschen Staaten, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat.
  1. 2 WO. Von dem in § 1 des Reichswahlgesetzes bestimmten Wahlrechte und von der in § 5 ebenda al. 1 bestimmten Wählbarkeit sind ausgeschlossen die Angehörigen des Kaiserthums Österreich, der Königreiche Bayern und Württemberg, der Großherzogthümer Baden, Hessen und Luxemburg, das Herzogthum Limburg und das Fürstenthum Liechtenstein.

3.
 

§ 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen;
2) Personen, über deren Vermögen Konkurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Konkurs- oder Fallitverfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeinde-Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.

 

Art. 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
a) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen;
b) Personen, über deren Vermögen der Concurs oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs- oder Fallitverfahrens;
c) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen, oder im letzten, der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben;
d) diejenigen Personen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen Vergehens des Diebstahls, der Unterschlagung, des Betrugs, der Hehlerei oder der Fälschung verurtheilt worden sind, oder in Folge rechtskräftiger Verurtheilung wegen eines anderen Vergehens die im Artikel 28 Ziffer 4 und 5 des Strafgesetzbuches bezeichneten Fähigkeiten oder einzelne derselben verloren haben, soferne sie in diese Recht nicht wieder eingesetzt worden sind.

 

§ 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen;
2) Personen, über deren Vermögen Concurs gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concursverfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten, der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.

 

Art. 2. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen;
2) Personen, gegen welche ein Gantverfahren gerichtlich eröffnet ist, während der Dauer desselben;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im letzten vor der Wahlvorausgegangenen Jahre bezogen haben.

 

§ 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1. Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen;
2. Personen, über deren Vermögen Konkurs oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Konkurs- oder Fallit-Verfahrens;
3. Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeinde-Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.

 

Artikel 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen;
2) Personen, über deren Vermögen Concurs gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concursverfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten, der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.

 

Artikel 2. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen;
2) Personen, über deren Vermögen Concurs- oder Fallitzustand  gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs- oder Fallit-Verfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten, der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.

 

§ 3. Von der Berechtigung, zu wählen, sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Curatel stehen;
2) Personen, über deren Vermögen Concurs- oder concursmäßiges Verfahren gerichtlich eröffnet worden, während der Dauer dieses Verfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeinde-Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben, insbesondere auch diejenigen, welche Armuthshalber von der Entrichtung öffentlicher Abgaben entfreiet worden sind.

 

§ 2. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen;
2) Personen, über deren Vermögen Konkurs- oder Fallit-Zustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Konkurs- oder Fallit-Verfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.

 

§ 3. Von der Berechtigung zum wählen, sind ausgeschlossen:
1. Personen, welche unter Curatel stehen;
2. Personen, über deren Vermögen Concurs  oder concursmäßiges Verfahren gerichtlich eröffnet worden, während der Dauer dieses Verfahrens;
3. Personen, welche eine Armen-Unterstützung beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben, insbesondere auch diejenigen, welche Armuths halber von der Entrichtung öffentlicher Abgaben entfreiet worden sind.

 

§ 2. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1. Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen;
2. Personen, über deren Vermögen Concurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs- oder Fallitverfahrens;
3. Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.

 

§ 2. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen;
2) Personen, über deren Vermögen Concurs oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs- oder Fallitverfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeinde-Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.

 

§ 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen;
2) Personen, über deren Vermögen Konkurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs- oder Fallitverfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.

 

§ 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen;
2) Personen, über deren Vermögen Konkursverfahren gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Konkursverfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.

 

§ 2. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1. Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen;
2. Personen, über deren Vermögen Concurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs- oder Fallitverfahrens;
3. Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.

 

§ 2. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1. Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen;
2. Personen, über deren Vermögen Konkurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Konkurs- oder Fallitverfahrens;
3. Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeinde-Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.

 

§ 2. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen;
2) Personen, über deren Vermögen Concurs gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concursverfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeinde-Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.

 

§ 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen;
2) Personen, über deren Vermögen Concurs- oder Fallitzustand  gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs- oder Fallitverfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.
§ 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen;
2) Personen, über deren Vermögen Concurs- oder Fallitzustand  gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs- oder Fallit-Verfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.

 

§ 2. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen;
2) Personen, über deren Vermögen Konkurs- oder Fallit-Zustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Konkurs- oder Fallit-Verfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.

 

§ 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen;
2) Personen, über deren Vermögen Konkurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Konkurs- oder Fallitverfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeinde-Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.

 

§ 2. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 1. Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen; 2. Personen, über deren Vermögen Concurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs- oder Fallitverfahrens; 3. Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.

 

§ 2. Von der Berechtigung zu wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen;
2) Personen, über deren Vermögen Concurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs- oder Fallitverfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.

 

§ 2. Von der Berechtigung zu wählen sind ausgeschlossen:
1. Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen;
2. Personen, über deren Vermögen Concurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs- oder Fallitverfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.

 

§ 2. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen;
2) Personen, über deren Vermögen Concurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs- oder Fallitverfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.

 

§ 2. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen;
2) Personen, über deren Vermögen Concurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs- oder Fallitverfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.

 

§ 4. Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen, sollen angesehen werden: Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.

 

§ 4. Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen, sollen angesehen werden Personen, denen in Folge rechtskräftiger Verurtheilung zu einer Strafe der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte oder bürgerlichen Ehrenrechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.

 

Art. 3. Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen, sollen angesehen werden Personen, denen durch rechtskräftige Verurtheilung der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.

 

§ 4. Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen, sollen angesehen werden:
  Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.

 

Artikel 4. Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen, sollen angesehen werden Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.

 

Artikel 3. Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen, sollen angesehen werden, Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.

 

§ 4. Als bescholten, also von der Berechtigung zu wählen nach § 2 ausgeschlossen, sollen solche Personen angesehen werden, welche Zuchthausstrafe erlitten haben oder wegen eines entehrenden Verbrechens gerichtlich bestraft sind, so lange sie nicht etwa durch landesherrliche Begnadigung Herstellung ihrer Ehrenrechte erlangt haben.

 

§ 3. Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen, sollen angesehen werden:
  Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß nach den Gesetzen des Einzelstaats, wo das Urtheil erging, entweder unmittelbar oder mittelbar der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.

 

§ 4. Als bescholten, also von der Berechtigung zu wählen nach § 2 ausgeschlossen, sollen solche Personen angesehen werden, welche Zuchthausstrafe erlitten haben oder wegen eines entehrenden Verbrechens gerichtlich bestraft worden sind, so lange sie nicht etwa durch Landesherrliche Begnadigung Herstellung ihrer Ehrenrechte erlangt haben.

 

§ 3. Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen sollen angesehen werden:
  Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß nach den Gesetzen des Einzelstaates, wo das Urtheil erging, entweder unmittelbar oder mittelbar der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.

 

§ 3. Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen sollen angesehen werden: Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß entweder unmittelbar oder mittelbar der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.

 

§ 4. Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen sollen angesehen werden: Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.

 

§ 4. Als bescholten sind Diejenigen anzusehen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß nach den Gesetzen des Einzelstaates, wo das Urtheil erging, entweder unmittelbar oder mittelbar der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist. (Vergl. jedoch § 5 Abs. 2).

 

§ 3. An die Stelle des § 3 des Gesetzes tritt folgende Bestimmung:

Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen, sollen angesehen werden:
  Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.

 

§ 3. Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen sollen angesehen werden: Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.

 

§ 3. Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen sollen angesehen werden: Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.

 

§ 4. Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen sollen angesehen werden: Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.

 

§ 4. Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen sollen angesehen werden:
    Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß eines Gerichts entweder unmittelbar oder mittelbar der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.

 

§ 3. Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen sollen angesehen werden:
  Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß nach den Gesetzen des Einzelstaates, wo das Urtheil erging, entweder unmittelbar oder mittelbar der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.

 

§ 4. Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen, sollen angesehen werden: Personen, welche eine richterlich zuerkannte entehrende Strafe erlitten haben, oder eines Verbrechens, welches einen entehrenden Character an sich trägt, z. B. Diebstahl, Betrug, Fälschung, durch rechtskräftiges Urtheil für schuldig erkannt sind.

 

§ 3. Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen, sollen angesehen werden: Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß entweder unmittelbar oder mittelbar der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.

 

§ 3. Als bescholten, also von der Berechtigung zu wählen ausgeschlossen, sollen angesehen werden: Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß nach den Gesetzen des Staates, wo das Urtheil erging, entweder unmittelbar oder mittelbar der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt sind.

 

§ 3. Als bescholten, also von der Berechtigung zu wählen ausgeschlossen, sollen angesehen werden: Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß nach den Gesetzen des Staates, wo das Urtheil erging, entweder unmittelbar oder mittelbar der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt sind.

 

§ 3. Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen, sollen angesehen werden:
    Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.

 

§ 3. Als bescholten, also von der Berechtigung zu Wählen ausgeschlossen, sollen angesehen werden: Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt sind.

 

                § 4. Des Rechts zu wählen soll, unbeschadet der sonst verwirkten Strafen, für eine Zeit von Vier bis Zwölf Jahren durch strafgerichtliches Erkenntniß verlustig erklärt werden, wer bei den Wahlen Stimmen erkauft, seine Stimme verkauft, oder mehr als einmal bei der für einen oder denselben Zweck bestimmten Wahl seine Stimme abgegeben, oder zur Einwirkung auf die Wahl überhaupt gesetzlich unzulässige Mittel angewendet hat.

 

 

§ 4. Des Rechts zu wählen soll, unbeschadet der sonst verwirkten Strafen, für eine Zeit von vier bis zwölf Jahren durch strafgerichtliches Erkenntniß verlustig erklärt werden, wer bei den Wahlen Stimmen erkauft, seine Stimme verkauft, oder mehr als einmal bei der für einen und denselben Zweck bestimmten Wahl seine Stimme abgegeben, oder zur Einwirkung auf die Wahl überhaupt gesetzlich unzulässige Mittel angewendet hat.

 

      § 4. Des Rechts zu wählen soll, unbeschadet der sonst verwirkten Strafen, für eine Zeit von vier bis zwölf Jahren durch strafgerichtliches Erkenntniß verlustig erklärt werden, wer bei den Wahlen Stimmen erkauft, seine Stimme verkauft, oder mehr als einmal bei der für einen und denselben Zweck bestimmten Wahl seine Stimme abgegeben, oder zur Einwirkung auf die Wahl überhaupt gesetzlich unzulässige Mittel angewendet hat.

 

      § 5. Des Rechts zu wählen soll, unbeschadet der sonst verwirkten Strafen, für eine Zeit von 4 bis 12 Jahren durch strafgerichtliches Erkenntniß verlustig erklärt werden, wer bei Wahlen Stimmen erkauft, seine Stimme verkauft, oder mehr als einmal bei der für einen und denselben Zweck bestimmten Wahl seine Stimme abgegeben, oder zur Einwirkung auf die Wahl überhaupt gesetzlich unzulässige Mittel angewendet hat.

 

§ 4. Des Rechts zu wählen soll, unbeschadet der sonst verwirkten Strafen, für eine Zeit von vier bis zwölf Jahren durch strafgerichtliches Erkenntniß verlustig erklärt werden, wer bei den Wahlen Stimmen erkauft, seine Stimme verkauft, oder mehr als einmal bei der für einen und denselben Zweck bestimmten Wahl seine Stimme abgegeben, oder zur Einwirkung auf die Wahl überhaupt gesetzlich unzulässige Mittel angewendet hat.

 

    § 4. Des Rechts zu wählen soll, unbeschadet der sonst verwirkten Strafen, für eine Zeit von 4 bis 12  Jahren durch strafgerichtliches Erkenntniß verlustig erklärt werden, wer bei den Wahlen Stimmen verkauft, seine Stimme verkauft, oder mehr als einmal bei der für einen und denselben Zweck bestimmten Wahl seine Stimme abgegeben, oder zur Einwirkung auf die Wahl überhaupt gesetzlich unzulässige Mittel angewendet hat.

 

§ 4. Des Rechts zu wählen soll, unbeschadet der sonst verwirkten Strafen, für eine Zeit von 4 bis 12  Jahren durch strafgerichtliches Erkenntniß verlustig erklärt werden, wer bei den Wahlen Stimmen verkauft, seine Stimme verkauft, oder mehr als einmal bei der für einen und denselben Zweck bestimmten Wahl seine Stimme abgegeben, oder zur Einwirkung auf die Wahl überhaupt gesetzlich unzulässige Mittel angewendet hat.

 

§ 4. Des Rechts zu wählen soll, unbeschadet der sonst verwirkten Strafen, für eine Zeit von vier bis zwölf Jahren durch strafgerichtliches Erkenntniß verlustig erklärt werden, wer bei den Wahlen Stimmen erkauft, seine Stimme verkauft, oder mehr als einmal bei der für einen oder denselben Zweck bestimmten Wahl seine Stimme abgegeben, oder zur Einwirkung auf die Wahl überhaupt gesetzlich unzulässige Mittel angewendet hat.

 

§ 4. Des Rechts zu wählen soll, unbeschadet der sonst verwirkten Strafen, für eine Zeit von 4 bis 12 Jahren durch strafgerichtliches Erkenntniß verlustig erklärt werden, wer bei den Wahlen Stimmen erkauft, seine Stimme verkauft, oder mehr als einmal bei der für einen oder denselben Zweck bestimmten Wahl seine Stimme abgegeben, oder zur Einwirkung auf die Wahl überhaupt gesetzlich unzulässige Mittel angewendet hat.

 

§ 5. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, der einem zum Bunde gehörigen Staate seit mindestens drei Jahren angehört hat.

Verbüßte oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließen von der Wahl nicht aus.

 

Art. 4. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, der dem bayerischen Staate mindestens drei Jahre angehört. Verbüßte, oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließen von der Wahl nicht aus.

 

§ 5. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, der einem zum Bunde gehörigen Staate seit mindestens drei Jahren angehört hat.

Verbußte oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließen von der Wahl nicht aus.

 

Art. 4. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte Württemberger, welcher das Staatsbürgerrecht seit mindestens drei Jahren besitzt.

Erstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen polizeilicher Verbrechen schließen von der Wahl nicht aus.

 

§ 5. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, der einem zum Zollvereine gehörigen Staate seit mindestens drei Jahren angehört hat.

Erstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließen von der Wahl nicht aus.

 

Artikel 5. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, der einem zum Bunde gehörigen Staate seit mindestens drei Jahren angehört hat.

Verbüßte oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließen von der Wahl nicht aus.

 

Artikel 4. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte und außerdem jeder Angehörige der nördlich des Mains gelegenen Gebietstheile des Großherzogthums, vorausgesetzt, daß er nach dem Eingang des Art. 1, Art. 2 und 3 dieses Gesetzes wahlberechtigt sein würde.

Niemand kann gleichzeitig Abgeordneter für das Zollparlament und den Reichstag des Norddeutschen Bundes sein. Erstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließen von der Wahl nicht aus.

 

§ 5. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wahlberechtigte Mecklenburger.

 

Artikel II.

§ 5. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, der einem zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staate seit mindestens Drei Jahren angehört hat.

Verbüßte oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließen von der Wahl nicht aus.

 

§ 5. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wahlberechtigte Mecklenburger.

 

Artikel II.

§ 5. Wählbar zum Abgeordneten des Parlaments ist jeder wahlberechtigte Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt, und seit mindestens drei Jahren einem deutschen Staate angehört hat.

Erstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafe wegen politischer Verbrechen schließt von der Wahl in das Parlament nicht aus.

 

§ 4. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, der einem zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staate seit mindestens drei Jahren angehört hat.

Erstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafe wegen politischer Verbrechen schließt von der Wahl in den Reichstag nicht aus.

 

§ 5. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, der einem zum Bunde gehörigen Staate seit mindestens drei Jahren angehört hat. Verbüßte oder durch  Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließt von der Wahl nicht aus.

 

§ 5. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, der einem zum Norddeutschen Bunde angehörigen Staate seit mindestens 3 Jahren angehört.

Verbüßte oder durch  Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließt von der Wahl nicht aus.

 

§ 4. An die Stelle des § 5 des Gesetzes tritt folgende Bestimmung:

Wählbar zum Abgeordnetn ist jeder Wahlberechtigte, der einem zum Bunde gehörigen Staate seit mindestens drei Jahren angehört hat.

Verbüßte oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließen von der Wahl nicht aus.

 

§ 4. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, der einem zum Bunde gehörigen Staate seit mindestens drei Jahren angehört.

Verbüßte oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließt von der Wahl nicht aus.

 

§ 4. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, der einem zum Bunde gehörigen Staate seit mindestens drei Jahren angehört hat.

Verbüßte oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließt von der Wahl nicht aus.

 

§ 5. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, der einem zum Bunde gehörigen Staate seit mindestens drei Jahren angehört hat. Verbüßte oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließen von der Wahl nicht aus.

 

§ 6. Wählbar zum Mitgliede des Parlaments ist jeder wahlberechtigte Deutsche, welcher das fünf und zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt, und seit  mindestens drei Jahren einem der deutschen Staaten, von denen das Parlament beschickt wird, angehört hat.

Erstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließen von der Wahl nicht aus.

 

Artikel II.

§ 5. Wählbar zum Abgeordneten des Volkshauses ist jeder wahlberechtigte Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt, und seit mindestens drei Jahren einem deutschen Staate angehört hat.

Erstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafe wegen politischer Verbrechen schließt von der Wahl in das Volkshaus nicht aus.

 

§ 5. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, der einem zum Bunde gehörigen Staate seit mindestens drei Jahren angehört hat.

Verbüßte oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließen von der Wahl nicht aus.

 

§ 4. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt, und seit mindestens drei Jahren einem zum Bunde gehörigen Staaten angehört hat. - Erstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließt von der Wahl nicht aus.

 

§ 5. Wählbar zum Abgeordneten des Parlaments ist jeder wahlberechtigte Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt und seit mindestens drei Jahren einem der dem Bündnisse beigetretenen Staaten angehört hat.

Erstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafe wegen politischer Verbrechen schließt von der Wahl ins Parlament nicht aus.

 

§ 5. Wählbar zum Abgeordneten des Parlaments ist jeder wahlberechtigte Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt und seit mindestens drei Jahren einem der dem Bündnisse beigetretenen Staaten angehört hat.

Erstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafe wegen politischer Verbrechen schließt von der Wahl ins Parlament nicht aus.

 

§ 5. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, der einem zum Bunde gehörigen Staate seit mindestens drei Jahren angehört hat.

Erstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließen von der Wahl in das Parlament nicht aus.

 

§ 5. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, welcher seit mindestens drei Jahren einem der dem Bündnisse beigetretenen Staaten  angehört hat.

Erstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließt von der Wahl in das Parlament nicht aus.

 

  siehe Punkt 2. der Wahlordnung.

§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in den Reichstag keines Urlaubs.

Durch Art. 21 Abs. 1 der Verfassung des Norddeutschen Bundes  wurde der § 6  aufgehoben.

 

Art. 5. Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in das Zollparlament. Wenn ein Mitglied des Zollparlaments ein besoldetes Staatsamt annimmt, oder im Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert er Sitz und Stimme in dem Zollparlament und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.

 

§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in den Reichstag keines Urlaubs.

Durch Art. 21 Abs. 1 der Verfassung des Norddeutschen Bundes  wurde der § 6  aufgehoben.

 

siehe Art. 9 § 2 Abs. 1 des Zollvereinsvertrags von 1867.
 
siehe Art. 9 § 2 Abs. 1 des Zollvereinsvertrags von 1867.
 
Artikel 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in den Reichstag keines Urlaubs.

Durch Art. 21 Abs. 1 der Verfassung des Norddeutschen Bundes  wurde der § 6  aufgehoben.

 

siehe Art. 9 § 2 Abs. 1 des Zollvereinsvertrags von 1867.
 
§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in das bevorstehende Parlament keines Urlaubs.

Durch Art. 21 Abs. 1 der Verfassung des Norddeutschen Bundes  wurde der § 6  aufgehoben.

 

§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in den Reichstag keines Urlaubs.

Durch Art. 21 Abs. 1 der Verfassung des Norddeutschen Bundes  wurde der § 6  aufgehoben.

 

§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in das bevorstehende Parlament keines Urlaubs.

 

§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in das Parlament keines Urlaubs.

 

§ 5. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in den Reichstag keines Urlaubs.

 

§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in den Reichstag keines Urlaubs.

 

§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in den Reichstag keines Urlaubes.

 

§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in das Parlament keines Urlaubs.

 

§ 5. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in den Reichstag keines Urlaubs.

 

§ 5. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in den Reichstag keines Urlaubes.

 

§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in den Reichstag keines Urlaubs.

 

§ 7. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in das Parlament  keines Urlaubs.

 

§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in das Volkshaus keines Urlaubs.

 

§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in den Reichstag keines Urlaubes.

 

§ 5. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in den Reichstag keines Urlaubs.

 

§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in das Parlament keines Urlaubs.

 

§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in das Parlament keines Urlaubs.

 

§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in das Parlament keines Urlaubs.

 

§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in das Parlament keines Urlaubs.

 

siehe Art. 24 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867 und Art. 9 § 6 des Zollvereinsvertrags von 1867.
 
Art. 6. Die Abgeordneten werden auf drei Jahre gewählt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes finden neue Wahlen statt.

 

siehe Art. 24 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867 und Art. 9 § 6 des Zollvereinsvertrags von 1867.
 
siehe Art. 9 § 6 des Zollvereinsvertrags von 1867.
 
siehe Art. 9 § 6 des Zollvereinsvertrags von 1867.
 
siehe Art. 24 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867 und Art. 9 § 6 des Zollvereinsvertrags von 1867.
 
siehe Art. 9 § 6 des Zollvereinsvertrags von 1867.
 
siehe Art. 24 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867 und Art. 9 § 6 des Zollvereinsvertrags von 1867.
 
siehe Art. 24 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867
 
siehe Art. 24 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867 und Art. 9 § 6 des Zollvereinsvertrags von 1867.
 
siehe Art. 24 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867 und Art. 9 § 6 des Zollvereinsvertrags von 1867.
 
siehe Art. 24 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867 und Art. 9 § 6 des Zollvereinsvertrags von 1867.
 
siehe Art. 24 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867
 
siehe Art. 24 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867
 
siehe Art. 24 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867
 
siehe Art. 24 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867
 
siehe Art. 24 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867
 
siehe Art. 24 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867
 
siehe Art. 24 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867
 
siehe Art. 24 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867
 
siehe Art. 24 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867
 
siehe Art. 24 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867
 
siehe Art. 24 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867
 
siehe Art. 24 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867
 
siehe Art. 24 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867
 
siehe Art. 24 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867
 
siehe Art. 24 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867
 
§ 7. Auf durchschnittlich 100.000 Seelen der nach der letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung ist Ein Abgeordneter zu wählen. Ein Überschuß von wenigstens 50.000 Seelen der Gesammtbevölkerung des Staates wird vollen 100.000 Seelen gleich gerechnet.

Jeder Abgeordnete ist in einem besonderen Wahlkreise zu wählen.

 

Art. 7. Auf durchschnittlich 100,000 Seelen der nach der letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung ist Ein Abgeordneter zu wählen. Ein Überschuß von wenigstens 50,000 Seelen der Gesammtbevölkerung des Staates 100,000 Seelen gleichgerechnet. Jeder Abgeordnete ist in einem besonderen Wahlkreise zu wählen. § 7. Auf durchschnittlich 100,000 Seelen der nach der letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung ist ein Abgeordneter zu wählen.

Ein Überschuß von wenigstens 50,000 Seelen der Gesamtbevölkerung des Staates wird vollen 100,000 Seelen gleich gerechneet.

Jeder Abgeordnete ist in einem besonderen Wahlkreise zu wählen.

 

Art. 5. Auf je 100,000 Seelen der nach der letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung des Landes ist ein Abgeordneter zu wählen.

Ein sich ergebender Überschuß von weniger als 50,000 Seelen wird nicht zugerechnet, wogegen für einen Überschuß von 50,000 und darüber ein weiterer Abgeordneter gewählt wird.

Jeder Abgeordnete ist in einem besonderen Wahlkreise von annähernd 100,000 Seelen zu wählen.

Die Bestimmung der  Wahlkreise ist Sache der Gesetzgebung. Für die erste Wahl werden dieselben auf dem Verordnungswege bestimmt.

 

§ 6. Das Großherzogthum wird nach der diesem Gesetze beiliegenden Übersicht in vierzehn Wahlkreise getheilt, von welchen jeder einen Abgeordneten wählt.

 

Artikel 7. Auf durchschnittlich 100,000 Seelen der nach der letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung ist ein Abgeordneter zu wählen.

Ein Überschuß von wenigstens 50,000 Seelen der Gesammtbevölkerung des Staates wird vollen 100,000 Seelen gleich gerechnet.

Jeder Abgeordnete ist in einem besonderen Wahlkreise zu wählen.

 

Artikel 5. Auf durchschnittlich 100,000 Seelen der nach der letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung ist ein Abgeordneter zu wählen.

Ein Überschuß von wenigstens 50,000 Seelen wird vollen 100,000 Seelen gleich gerechnet.

Jeder Abgeordnete ist in einem besonderen Wahlkreise zu wählen.

§ 7. Jeder der für das Großherzogthum zu wählenden sechs Abgeordneten ist in einem für diesen Zweck besonders gebildeten Wahlkreise zu wählen.

 

Artikel III.

§ 7. In dem Großherzogthume sind so viele Wahlkreise zu bilden, als wie vielmal die nach der letzten Volkszählung vorhandene Bevölkerung desselben Hundert Tausend Seelen umfaßt. Ein Bevölkerungsüberschuß von wenigstens Fünfzig Tausend Seelen hat die Bildung noch eines Wahlkreises zur Foilge.

In die, solchergestalt ihrer Zahl nach sich ergebenden Wahlkreise ist die Gesammtbevölkerung des Großherzogthums thunlichst gleichheitlich zu vertheilen.

 

§ 7. Das Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz bildet mit Einschuß des Fürstenthums Ratzeburg einen Wahlkreis.

 

Artikel III.

§ 7. In jedem Einzelstaate sind Wahlkreise von je 100,000 Seelen der nach der letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung zu bilden.

 

§ 6. Auf durchschnittlich 100,000 Seelen der nach der letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung ist ein Abgeordneter zu wählen.

Der sich ergebende Überschuß von mehr als 50,000 Seelen wird vollen 100,000 Seelen gleich gerechnet. Jeder Abgeordnete ist in einem besonderen Wahlkreise zu wählen.

 

§ 7. Auf durchschnittlich 100,000 Seelen der nach der letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung ist ein Abgeordneter zu wählen. Ein Überschuß von wenigstens 50,000 Seelen der Gesammtbevölkerung des Staats wird vollen 100,000 Seelen gleich gerechnet. Jeder Abgeordnete ist in einem besonderen Wahlkreise zu wählen.  § 7. Für das Herzogthum Sachsen-Altenburg wird ein Reichstagsabgeordneter gewählt. Dassselbe bildet daher einen Wahlkreis, welcher zum Zwecke des Stimmabgebens in die in der Beilage zu dieser Verordnung ersichtlichen Wahlbezirke getheilt wird.

 

§ 5. An die Stelle der §§ 7-9 des Gesetzes tritt folgende Bestimmung:

die Herzogthümer Coburg und Gotha bilden je nach ihrer geographischen Begrenzung zwei Wahlkreise, für jeden wird ein Abgeordneter zum Reichstag gewählt.

§ 6.
 
§ 6. Auf durchschnittlich 100,000 Seelen der nach der letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung ist Ein Abgeordneter zu wählen. Ein Überschuß von wenigstens 50,000 Seelen der Gesammt-Bevölkerung des Staats wird vollen 100,000 Seelen gleich gerechnet.

Jeder Abgeordnete ist in einem besonderen Wahlkreise zu wählen.

 

§ 6. Das ganze Land bildet nur einen Wahlkreis, der zum Zweck des Stimmabgebens in kleinere Bezirke eingetheilt wird.

 

§ 7. Das Fürstenthum bildet einen Wahlkreis, welcher einen Abgeordneten zu wählen hat.

 

§ 8. Die Fürstenthümer Wahldeck und Pyrmont bilden Einen Wahlkreis.

 

Artikel III.

§ 7. In jedem Einzelstaate sind Wahlkreise von je 100,000 Seelen der nach der letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung zu bilden.

 

§ 7. Das Fürstenthum Schaumburg-Lippe bildet einen Wahlkreis, welcher einen Abgeordneten für den Reichstag zu wählen hat.

 

§ 6. Für das Einen Wahlkreis bildende Fürstenthum Lippe wird Ein Abgeordneter gewählt.

 

§ 7. Der Lübeckische Freistaat bildet einen Wahlkreis und hat als solcher einen Abgeordneten zu wählen. Zum Zweck des Stimmabgebens wird der Wahlkreis in folgende Bezirke eingetheilt:
  Der erste Wahlbezirk umfaßt das Jacobi-Quartier der Stadt,
  der zweite das Marien-Magdalenen-Quartier der Stadt,
  der dritte das Marien-Quartier der Stadt,
  der vierte das Johannis-Quartier der Stadt,
  der fünfte den Holsteinthor-Landwehrbezirk, einschließlich der Vorstadt St. Lorenz,
  der sechste den Ritzerauer Landwehrbezirk;
  der siebente den Mühlenthor-Landwehrbezirk, einschließlich der Vorstadt St. Jürgen,
  der achte den Burgthor-Landwehrbezirk, einschließlich der Vorstadt St. Gertrud,
  der neunte den Travemünder Landwehrbezirk,
  der zehnte das Amt Bergedorf, über dessen Theilnahme an der Wahl eine besondere Verordnung das Nähere festsetzen wird.

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§ 7. Zu dem Amte Bergedorf wählen für das jetzt zu berufende Parlament
  das Städtchen Bergedorf,
  die Landschaft Curslack,
  die Landschaft Altengamme
  und die Dorfschaft Geesthacht
mit deb Wöhlern eines der drei Hamburgischen Wahlkreise einen Abgeordneten für Hamburg,
  und die Landschaft Neuengamme;
  sowie die Landschaft Kirchwerder
mit den lübeckischen Wählern einen Abgeordneten für Lübeck.

Zur Erleichterung der Wahl wird in jedem dieser sechs Gemeindebezirke ein Wahlbureau eingerichtet.

 

§ 7. Der Bremische Staat bildet einen Wahlkreis, welcher einen Abgeordneten zum Parlament zu wählen hat.

Der Wahlkreis zerfällt zum Zweck des Stimmenabgebens in sieben Bezirke, nämlich in
1) die Altstadt Bremens,
2) die Neustadt Bremens,
3) die Vorstadt Bremens,
4) das Landgebiet am rechten Weserufer,
5) das Landgebiet am linken Weserufer,
6) die Stadt Vegesack,
7) die Stadt Bremerhaven.

 

§ 7. Auf durchschnittlich 100,000 Seelen der nach der letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung ist ein Abgeordneter zu wählen. Ein Überschuß von wenigstens 50,000 Seelen der Gesammt-bevölkerung des Staates wird vollen 100,000 Seelen gleich gerechnet. - Jeder Abgeordnete ist in einem besonderen Wahlkreise zu wählen.

 

§ 8. Ergiebt sich in einem Einzelstaate bei der Bildung der Wahlkreise ein Überschuß von wenigstens 50 000 Seelen, so ist hierfür ein besonderer Wahlkreis zu bilden.

Ein Überschuß von weniger als 50 000 Seelen ist unter die anderen Wahlkreise des Einzelstaates verhältnismäßig zu vertheilen.

 

§ 8. Ergiebt sich in einem Einzelstaate bei der Bildung der Wahlkreise ein Überschuß von wenigstens 50 000 Seelen, so ist hierfür ein besonderer Wahlkreis zu bilden.

Ein Überschuß von weniger als 50 000 Seelen ist unter die anderen Wahlkreise des Einzelstaates verhältnismäßig zu vertheilen.

 

§ 9. für Oldenburg gegenstandslos.

 

§ 9. Kleinere Staaten mit einer Bevölkerung von wenigstens 50,000 Seelen bilden einen Wahlkreis.

Diesen soll die Stadt Lübeck gleichgestellt werden.

Diejenigen Staaten, welche keine Bevölkerung vom 50,000 Seelen haben, werden mit andern Staaten nach Maaßgabe der Reichswahlmatrikel (Anlage A) zur Bildung von Wahlkreisen zusammengelegt.

Aufgrund dieser Bestimmung und in Bezug auf die Anlage A zum Reichswahlgesetz von 1849 hätte Reuß jüngere Linie und  Reuß ältere Linie als zwei Staaten nur einen Abgeordneten gewählt. Da jedoch insbesondere in Reuß jüngere Linie die Bevölkerungszahl im Jahr 1867 auf 88000 gestiegen war und Reuß ältere Linie mit 43000 Einwohnern nur knapp unter der 50000-Seelen-Grenze lag, ist wohl eine Vereinbarung zwischen den Verbündeten Regierungen erfolgt, deren Quelle jedoch dem Autor unbekannt ist.
 

§ 8. Die Wahlkreise werden zum Zwecke des Stimmabgebens in kleinere Bezirke eingetheilt.

 

Art. 8. Die Wahlkreise werden zum Zwecke des Stimmabgebens in kleinere Bezirke geteilt.

 

§ 8. Die Wahlkreise werden zum Zwecke des Stimmabgebens in kleinere Bezirke eingetheilt.

 

Art. 6. Die Wahlkreise werden zum Zwecke des Stimmenabgebens in kleinere Bezirke eingeteilt.

 

§ 7. Die Wahlkreise werden zum Zwecke des Stimmabgebens in kleinere Bezirke eingetheilt.

 

Artikel 8. Die Wahlkreise werden zum Zwecke des Stimmabgebens in kleinere Bezirke eingetheilt.

 

Artikel 6. Die Wahlkreise werden zum Zwecke des Stimmabgebens in kleinere Bezirke abgetheilt.

 

§ 8. In den Wahlkreisen werden zum Zwecke der Abstimmung kleinere Wahlbezirke gebildet.

 

§ 8. Die Wahlkreise werden zum Zwecke des Stimmabgebens in kleinere Bezirke eingetheilt.

 

§ 8. Der Wahlkreise wird zum Zwecke der Abstimmung kleinere Wahlbezirke gebildet.

 

§ 10. Die Wahlkreise werden zum Zweck des Stimmenabgebens in kleinere Bezirke eingetheilt.

 

§ 7. Der Wahlkreise werden zum Zwecke des Stimmabgebens in  kleinere Bezirke eingetheilt.

 

§ 8. Der Wahlkreise werden zum Zwecke des Stimmabgebens in  kleinere Bezirke eingetheilt.

 

§ 10. Die Wahlkreise werden zum Zweck des Stimmenabgebens in kleinere Bezirke eingetheilt.

 

§ 7. Die Wahlkreise werden zum Zweck des Stimmenabgebens in kleinere Bezirke eingetheilt. § 8. Zum Zwecke des Stimmenabgebens werden kleinere Bezirke gebildet.

 

§ 9. Der Wahlkreis (§ 8) zerfällt behufs der Wahlen in vier Wahlbezirke.

§ 10.
 

§ 10. Die Wahlkreise werden zum Zweck des Stimmenabgebens in kleinere Bezirke eingetheilt.

 

§ 8. Zum Zwecke des Stimmabgebens wird das Land in Wahlkreise eingetheilt.

 

§ 7. Zum Zweck des Stimmenabgebens wird das Land in kleinere Bezirke eingetheilt.

 

  § 8. Die Wahlkreise werden zum Zwecke des Stimmenabgebens in kleinere Bezirke getheilt.

 

§ 9. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben.

Jeder darf nur an einem Orte wählen.

 

Art. 9. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an Einem Orte wählen.

 

§ 9. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben.

Jeder darf nur an einem Orte wählen.

 

Art. 7. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben.

Jeder darf nur an Einem Orte wählen.

Für Wahlberechtigte vom Militärstande, welche sich bei der Fahne befinden, gilt die Garnison als Wahlort.

 

§ 8. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben.

Jeder darf nur an einem Orte wählen.

 

Artikel 9. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben.

Jeder darf nur an einem Orte wählen.

 

Artikel 7. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben.

Jeder darf nur an Einem Orte wählen.

 

§ 9. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl das Niederlassungsrecht erworben haben. - Jeder darf nur in einem Wahlkreise und in einem Wahlbezirke wählen.

 

Artikel IV.

§ 9. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem Orte wählen.

Der Standort der Soldaten und Militär-Personen gilt als Wohnsitz und berechtigt zur Wahl, wenn derselbe seit Drei Monaten nicht gewechselt hat.

 

§ 9. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl das Niederlassungsrecht erworben haben. - Jeder darf nur in einem Wahlkreise und in einem Wahlbezirke wählen.

 

Artikel IV.

§ 11. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen festen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem Orte wählen.

Der Standort der Soldaten und Miltärpersonen gilt als Wohnsitz und berechtigt zur Wahl, wenn derselbe seit drei Monaten nicht gewechselt worden ist. - In den Staaten, wo Landwehr besteht, tritt für diese dahin eine Ausnahme ein, daß Landwehrpflichtige, welche sich zur Zeit der Wahlen unter den Fahnen befinden, an dem Orte ihres Aufenthalts für ihren Heimathsbezirk wählen. Die näheren Anordnungen zur Ausführung dieser Bestimmung bleiben den Regierungen der Einzelstaaten überlassen.

 

§ 8. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen festen Wohnsitz haben.

Jeder darf nur an einem Orte wählen.

 

§ 9. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem Orte wählen.

 

§ 8. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen festen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem Orte wählen.

 

§ 11. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen festen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem Orte wählen.

Der Standort der Soldaten und Miltärpersonen gilt als Wohnsitz und berechtigt zur Wahl, wenn derselbe seit drei Monaten nicht gewechselt worden ist. - In den Staaten, wo Landwehr besteht, tritt für diese dahin eine Ausnahme ein, daß Landwehrpflichtige, welche sich zur Zeit der Wahlen unter den Fahnen befinden, an dem Orte ihres Aufenthalts für ihren Heimathsbezirk wählen. Die näheren Anordnungen zur Ausführung dieser Bestimmung bleiben den Regierungen der Einzelstaaten überlassen.  

§ 8. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben.

Jeder darf nur an Einem Orte wählen.

 

§ 7. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben.

Jeder darf nur an einem  Orte wählen.

 

§ 9. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben.

Jeder darf nur an einem  Orte wählen.

 

§ 12. § 13. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur zeit der Wahl seinen festen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an Einem Orte wählen.

Der Standort der Soldaten und Militairpersonen gilt als Wohnsitz und berechtigt zur Wahl.

§ 14.
 

Artikel IV.

§ 11. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem Orte wählen.

Der Standort der Soldaten und Militär-Personen gilt als Wohnsitz und berechtigt zur Wahl, wenn derselbe seit Drei Monaten nicht gewechselt hat.

 

§ 9. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben.

Jeder darf nur an Einem Orte wählen.

 

§ 8. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an Einem Orte wählen. - Der Standort der Soldaten und Militairpersonen gilt als Wohnsitz und berechtigt zur Wahl.

 

§ 8. Wer das Wahlrecht in einem Bezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen festen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem Orte wählen.

Der Standort der Soldaten und Militairpersonen gilt als Wohnsitz und berechtigt zur Wahl, wenn derselbe seit drei Monaten nicht gewechselt worden ist.

 

§ 8. Wer das Wahlrecht in einem Gemeindebezirke  ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen festen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem Orte wählen.

 

§ 8. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen festen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem Orte wählen.

Der Standort der Soldaten und Militairpersonen gilt als Wohnsitz und berechtigt zur Wahl, wenn derselbe seit drei Monaten nicht gewechselt worden ist.

§ 9. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen festen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem Orte wählen.

 

§ 10. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu jedermanns Einsicht auszulegen, und ist dies öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen, und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.

 

Art. 10. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Vor- und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier  Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht aufzulegen und ist dieß öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.

 

§ 10. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen und ist dieß öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen 8 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen, und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur Diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.

 

Art. 8. In jedem Bezirke sind zum Zweck der Wahlen Listen auszulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen und ist dies öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Liste sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen, und innerhalb der nächsten 14 Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden.

Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.

 

§ 9. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht aufzulegen, und ist dies öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur Diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Liste aufgenommen sind.

 

Artikel 10. In jedem Bezirk sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen und ist dies öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen, und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur Diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.

 

Artikel 8. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Die Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen und ist dies öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen, und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind. § 10. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Vor- und Zunamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens 4 Wochen vor dem Wahltage  zu Jedermanns Einsicht an einem geeigneten Orte des Wahlbezirks auszulegen, und ist dies öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen dieselben sind binnen 14 Tagen nach geschehener Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Auslegung verfügt hat, anzubringen, und vor der Wahl zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.

 

§ 10. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vor-Namen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden.

Diese Listen sind spätestens Vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen, und ist dies öffentlich bekannt zu machen.

Einsprachen gegen die Listen sind binnen Acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen, und innerhalb der nächsten Vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.

 

§ 10. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Vor- und Zunamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens 4 Wochen vor dem Wahltage  zu Jedermanns Einsicht an einem geeigneten Orte des Wahlbezirks auszulegen, und ist dies öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen dieselben sind binnen 14 Tagen nach geschehener Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Auslegung verfügt hat, anzubringen, und vor der Wahl zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.

 

§ 12. In jedem Bezirke sind zum Zweck der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu jedermanns Einsicht auszulegen und dies öffentlich bekannt zu machen.

Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.

 

§ 9. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen und dies öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.

 

§ 10. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen und dies öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen 8 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten 14 Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.

 

§ 9. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen und dies öffentlich bekannt zu machen.

Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht  Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur Diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.

§ 10.
 

§ 12. In jedem Bezirke sind zum Zweck der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu jedermanns Einsicht auszulegen und dies öffentlich bekannt zu machen.

Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.

 

§ 9. In jedem Bezirke sind zum Zweck der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen, und ist dies öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen 8 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten 14 Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur Diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.

 

§ 8. In jedem Wahlbezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen, und ist dies durch den betreffenden Gemeindevorstand in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.

 

§ 10. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen, und dies ist öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten 14 Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur Diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.

 

siehe hierzu § 21. und § 22.
 

§ 12. In jedem Bezirke sind zum Zweck der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu jedermanns Einsicht auszulegen und dies öffentlich bekannt zu machen.

Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.

 

§ 10. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen und ist dies öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung, bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.

 

§ 9. In jedem Bezirke sind zum Zweck der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen und dies öffentlich bekannt zu machen. - Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung, bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.

 

§ 9. Vier Wochen vor dem beginne der Wahl werden in jedem Bezirke die von der Wahlbehörde (§ 10) aufgemachten Verzeichnisse (Wählerlisten), welche die in solchem Bezirke zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort angeben, zu Jedermanns Einsicht ausgelegt und wird dies öffentlich bekannt gemacht.

Einsprachen gegen diese Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Wahlbehörde, unter Vorlegung der zur Begründung der Reclamation genügenden Documente, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.

§ 10.
 

§ 9. Vier Wochen vor dem Beginne der Wahl werden in jedem Gemeindebezirke die von den Gemeindevorständen aufgemachten Verzeichnisse (Wählerlisten), welche die in dem Gemeindebezirke zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter und Gewerbe abgeben, zu Jedermanns Einsicht ausgelegt und wird dies öffentlich bekannt gemacht.

Einsprachen gegen diese Listen sind binnen acht Tagen bei der beikommenden Wahlbehörde (§ 10), unter Vorlegung der zur Begründung der Einsprache genügenden Documente, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage von dieser Behörde zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.

§ 10.
 

§ 9. In jedem Bezirke sind zum Zweck der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen, und ist dies öffentlich bekannt zu machen.

Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen, und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.

§ 10.
 

§ 10. In jedem Bezirke sind zum Zweck der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen und ist dies öffentlich bekannt zu machen.

Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.

 

§ 11. Die Wahlhandlung ist öffentlich; bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein unmittelbares Staatsamt bekleiden.

Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.

 

Art. 11. Die Wahlhandlung ist öffentlich; bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein unmittelbares Staatsamt bekleiden. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.

 

§ 11. Die Wahlhandlung ist öffentlich; bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein unmittelbares Staatsamt bekleiden.

Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.

 
Art. 9. Die Wahlhandlung ist öffentlich; bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein Staats- oder Gemeindeamt bekleiden.

Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in einer Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.

 

§ 10. Die Wahlhandlung ist öffentlich; bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein unmittelbares Staatsamt bekleiden.

Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.

 

Artikel 11. Die Wahlhandlung ist öffentlich; bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein unmittelbares Staatsamt bekleiden.

Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.

 

Artikel 9. Die Wahlhandlung ist öffentlich; bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein unmittelbares Staatsamt bekleiden.

Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.

 

§ 11. Das Stimmrecht kann nur in Person, nicht durch Stellvertreter ausgeübt werden. Die Abstimmung geschieht durch Stimmzettel ohne Unterschrift.

 

Artikel V.

§ 11. Die Wahlhandlung ist öffentlich. Bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein unmittelbares Staats- oder Gemeinde-Amt bekleiden.

Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.

 

§ 11. Das Stimmrecht kann nur in Person, nicht durch Stellvertreter ausgeübt werden. Die Abstimmung geschieht durch Stimmzettel ohne Unterschrift.

 

Artikel V.

§ 13. Die Wahlhandlung ist öffentlich. Bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein Staats- oder Gemeinde-Amt bekleiden.

Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.

 

§ 10. Die Wahlhandlung ist öffentlich. Bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein Staats- oder Gemeindamt bekleiden.

Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.

 

§ 11. Die Wahlhandlung ist öffentlich. Bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein unmittelbares Staatsamt  bekleiden. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende  Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.

 

§ 15. § 16. Das Wahlrecht wird in Person ausgeübt.

Wer an der Wahlhandlung nicht Theil nimmt, begiebt sich stillschweigend seines Stimmrechts.

...§ 16 Abs. 3.

Die Wahl erfolgt mittelst gestempelter Stimmzettel ohne Unterschrift. Die Namen Derer, die gewählt haben, werden in der Wahlliste vorgestrichen.

§ 17.
 

§ 12.  § 13. An die Stelle des § 13 des Gesetzes treten folgende Bestimmungen:

Die Wahl ist direct.

Die Wahlhandlung ist öffentlich.

... § 13 Abs. 4+5.

Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.

§ 14.
 

§ 10. Die Wahlhandlung ist öffentlich; bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein unmittelbares Staatsamt bekleiden.

Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende  Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.

 

§ 9. Die Wahlhandlung ist öffentlich; bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein Staatsamt bekleiden.

Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende  Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.

 

§ 11. Die Wahlhandlung ist öffentlich; bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein unmittelbares Staatsamt bekleiden. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende  Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.

 

§ 10. § 11. Die Wahlhandlung ist öffentlich

Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.

 

Artikel V.

§ 13. Die Wahlhandlung ist öffentlich. Bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein Staats- oder Gemeinde-Amt bekleiden.

Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.

 

§ 11. Die Wahlhandlung ist öffentlich, bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein unmittelbares Staatsamt bekleiden.

Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.

 

§ 10. Die Wahlhandlung ist öffentlich. Bei  derselben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein Staats- oder Gemeindeamt bekleiden. - Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.

 

§ 11. § 12. Die Wahlhandlung ist öffentlich.

Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt und es hat auf Erfordern der mit der Leitung der Wahl beauftragten Wahlbehörde jeder Wähler vor Abgabe seines Stimmzettels sich als in die Wählerliste aufgenommen auszuweisen.

 

§ 11. § 12. Die Wahlhandlung ist öffentlich und sind bei derselben Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein mit Gehalt versehenes Staats- oder Gemeinde-Amt bekleiden.

Die Wahl ist direct und wird das Wahlrecht in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.

Bei der Stimmgebung hat die Wahlbehörde über die abgegebenen Stimmen ein besonderes Protokoll zu führen, welches von ihren sämmtlichen Mitgliedern zu unter schreiben ist.

§ 13.
 

§ 10. § 11. Die Wahlhandlung ist öffentlich. Bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein Staats- oder Gemeinde-Amt bekleiden.

§ 12.
 

§ 11. Die Wahlhandlung ist öffentlich. bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein mit Gehalt versehenes Staats- oder Gemeinde-Amt bekleiden.

Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckt in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.

 

§ 12. Die Wahlhandlung ist öffentlich. Bei derselben sollen aus der Zahl der Wahlberechtigten einige zuverlässige Personen zugezogen werden.

 

§ 12. Die Wahlhandlung ist öffentlich. Bei derselben sollen aus der Zahl der Wahlberechtigten einige zuverlässige Personen zugezogen werden.

 

§ 14. § 15. Die Wahlhandlung ist öffentlich.

...§ 15 Abs. 2+3.

§ 16.
 

 

§ 12. Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Kandidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

 

Art. 12. Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen.

Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist unter den zwei Candidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

§ 12. Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Candidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

 
Art. 10. Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Kandidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

 

§ 11. Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Kandidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

 

Artikel 12. Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Candidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

 

Artikel 10. Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Candidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

 

§ 13. ... § 13 Abs. 1.

Die Wahl ist direkt. Die absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen entscheidet. Stellt sich eine solche nicht heraus, so ist unter den beiden Candidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine neue Wahl anzuordnen. Haben mehrere eine gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das in öffentlicher Sitzung zu ziehende Loos, wer von ihnen zur neuen Wahl kommt. Ergiebt sich bei der zweiten Wahl Stimmengleichheit, so erfolgt die Entscheidung in gleicher Weise durch das Loos.

§ 14.
 

§ 12. Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen.

Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist eine zweite Wahlhandlung vorzunehmen., Wird auch bei dieser eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist zum dritten Mal nur unter den zwei Kandidaten zu wählen, welche in der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

§ 13. ... § 13 Abs. 1.

Die Wahl ist direkt. Die absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen entscheidet. Stellt sich eine solche nicht heraus, so ist unter den beiden Candidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine neue Wahl anzuordnen. Haben mehrere eine gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das in öffentlicher Sitzung zu ziehende Loos, wer von ihnen zur neuen Wahl kommt. Ergiebt sich bei der zweiten Wahl Stimmengleichheit, so erfolgt die Entscheidung in gleicher Weise durch das Loos.

§ 14.
 

§ 14. Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreis abgegebenen Stimmen.

Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist eine zweite Wahlhandlung vorzunehmen. Wird auch bei dieser eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist zum dritten Mal nur unter den zwei Candidaten zu wählen, welche in der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

 

§ 11. Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreis abgegebenen Stimmen.

Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist eine zweite Wahlhandlung vorzunehmen. Wird auch bei dieser eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist zum dritten Male nur unter den zwei Candidaten zu wählen, welche in der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

 

§ 12. Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreise  abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Candidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

 

§ 16. § 17. Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in sämmtlichen Wahlbezirken des Herzogthums abgegebenen Stimmen.

...§ 17 Abs. 2+3.

Stellt hierbei eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Kandidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Unser Ministerium, Abtheilung des Innern, ordnet zu diesem Behuf einen anderweiten Wahltag an.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

 

§ 22.  § 23. An die Stelle des § 14 des Gesetzes treten folgende Bestimmungen:

Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreis abgegebenen Stimmen.

Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist eine zweite Wahlhandlung vorzunehmen, hierbei aber nur unter den zwei Candidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit  entscheidet das Loos.

§ 24.
 

§ 11. Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreis abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Candidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

 

§ 10. Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller abgegebenen Stimmen. Stellt sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht heraus, so ist nur unter den zwei Candidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

 

§ 12. Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in den Wahlbezirken des Wahlkreises  abgegebenen Stimmen.

Stellt bei einer Wahl  eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Candidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

 

§ 12. Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in den vier Wahlbezirken abgegebenen Stimmen.

§ 13.
 

§ 14. Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreis abgegebenen Stimmen.

Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist eine zweite Wahlhandlung vorzunehmen. Wird auch bei dieser eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist zum dritten Mal nur unter den zwei Candidaten zu wählen, welche in der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

 

§ 12. Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller im Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Kandidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

 

§ 11. Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller den den Wahlbezirken des Landes abgegebenen Stimmen. - Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist eine zweite Wahlhandlung vorzunehmen. Wird auch bei dieser eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist zum dritten Male nur unter den zwei Candidaten zu wählen, welche in der zweiten Wahlhandlung die meisten  die meisten Stimmen erhalten haben. - Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

 

§ 13. Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in dem Wahlkreise abgegebenen Stimmen.

§ 14.
 

§ 12. § 13. Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in dem Wahlkreise abgegebenen Stimmen.

Stellt bei der Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist eine zweite Wahlhandlung vorzunehmen. Wird auch bei dieser eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist zum dritten Male nur unter den zweiten Candidaten zu wählen, welche in der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

§ 14.
 

§ 12. Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreis abgegebenen Stimmen.

Stellt bei der Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist eine zweite Wahlhandlung vorzunehmen. Wird auch bei dieser eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist zum dritten Mal nur unter den zweiten Candidaten zu wählen, welche in der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

 

§ 14. § 15. Stellt bei der Zusammenzählung der in sämmtlichen zehn Wahlbezirken abgegebenen Stimmen eine absolute Stimmenmehrheit für eine Person sich nicht heraus, so ist eine zweite Wahlhandlung vorzunehmen. Wird auch bei dieser eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist zum dritten Mal nur unter den zwei Personen zu wählen, welche in der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

§ 16.
 

 
§ 13. Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen.

 

Art. 13. Stellvertreter (Ersatzmänner) der Abgeordneten sind nicht  zu wählen.

 

§ 13. Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen.

 

Art. 11. Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen.

 

§ 12. Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen.

 

Artikel 13. Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen.

 

Artikel 11. Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen.

 

  § 13. Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen.

 

 

§ 15. Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen.

 

§ 12. Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen.

 

§ 13. Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen.

 

§ 18. Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen.

§ 19.
 

§ 15. Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen.

 

§ 12. Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen.

 

§ 11. Ein Stellvertreter des Abgeordneten ist  nicht zu wählen.

 

§ 13. Ein Stellvertreter des Abgeordneten ist  nicht zu wählen.

 

  § 15. Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen.

 

§ 13. Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen.

 

§ 12. Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen.

 

      § 13. Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen.
  Art. 14. Im Falle einer Doppelwahl steht dem Gewählten das Recht zu, sich für die Annahme der einen oder der andern Wahl zu entscheiden.

Jedermann kann die auf ihn gefallene Wahl ablehnen. Im Falle einer Ablehnung der  Wahl oder der Erklärung des Gewählten für einen andern Wahlkreis oder der Ausscheidung eines Abgeordneten während der Wahlperiode hat eine Neuwahl stattzufinden.

 

                                                 
§ 14. Die Wahlen sind im ganzen Umfang des Staates zu derselben Zeit vorzunehmen.

 

Art. 15. Die Wahlen sind im ganzen Umfange des Staates zu derselben Zeit vorzunehmen.

 

§ 14. Die Wahlen sind im ganzen Umfange des Staates zu derselben Zeit vorzunehmen.

 

Art. 12. Die Wahlen sind im ganzen Umfang des Königreichs zu derselben Zeit vorzunehmen.

 

§ 13. Die Wahlen sind im ganzen Umfang des Staates zu derselben Zeit vorzunehmen.

 

Artikel 14. Die Wahlen sind im ganzen Umfange des Staates zu derselben zeit vorzunehmen.

 

Artikel 12. Die Wahlen sind überall zu derselben Zeit vorzunehmen.

 

§ 13. ... Die Wahlen sind im ganzen Großherzogthume möglichst an einem Tage vorzunehmen.

... § 13 Abs. 2.

§ 14.
 

§ 14. Die Wahlen sind im ganzen Umfange des Großherzogthums an einem und demselben Tage vorzunehmen, den die Staatsregierung bestimmt.

Die Wahlen, welche später erforderlich werden, werden gleichfalls von der Staatsregierung ausgeschrieben.

 

§ 13. Die Wahlen sind im ganzen Großherzogthume möglichst an einem Tage vorzunehmen.

... § 13 Abs. 2.

§ 14.
 

§ 16. Die Wahlen sind im Umfang des ganzen Reichs an einem und demselben Tage vorzunehmen, den die Reichsregierung (hier gemeinsam von den verbündeten Regierungen)  bestimmt.

Die Wahlen, welche später erforderlich werden, sind von den Regierungen der Einzelstaaten auszuschreiben.

 

§ 13. Die Wahlen sind im ganzen Herzogthume möglichst an einem Tage vorzunehmen.

 

§ 14. Die Wahlen sind im ganzen Umfange des Staats zu derselben Zeit vorzunehmen.

 

§ 11. § 12. Die Wahlen sind im ganzen Herzogthum an einem und demselben Tage vorzunehmen.

§ 13.
 

§ 24.  § 25. An die Stelle des § 16 des Gesetzes tritt folgende Bestimmung:

Die Wahlen sind in beiden Wahlkreisen zu derselben Zeit vorzunehmen.

§ 26.
 

§ 13. Die Wahlen sind im Umfang des ganzen Staates zu derselben Zeit  vorzunehmen.

 

§ 12. Die Wahlen sind im Umfang des ganzen Lande zu derselben Zeit vorzunehmen.

 

§ 14. Die Wahlen sind im ganzen Umfange des ganzen Staates an einem und demselben Tage vorzunehmen.

 

 

§ 16. Die Wahlen sind im Umfang des ganzen Reichs an einem und demselben Tage vorzunehmen, den die Reichsregierung (hier gemeinsam von den verbündeten Regierungen)  bestimmt.

Die Wahlen, welche später erforderlich werden, sind von den Regierungen der Einzelstaaten auszuschreiben.

 

§ 14. Die Wahlen sind im ganzen Lande zu derselben Zeit vorzunehmen.

 

§ 13. Die Wahlen sind im Umfang des Landes an einem und demselben Tage vorzunehmen.

 

      § 14. Die Wahlen sind in allen 3 Wahlkreisen an einem und demselben Tage vorzunehmen.

 

§ 15. Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahldirektoren und das Wahlverfahren, insoweit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, werden von der Staatsregierung bestimmt.

 

Art. 16. Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die  Wahlcommissäre und das Wahlverfahren, insoweit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, werden von der Staatsregierung bestimmt.

 

§ 15. Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahlcommissare zur Leitung der Wahlen und das Wahlverfahren, insoweit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, werden von der Staatsregierung bestimmt.

 

Art. 13. Die Wahlbezirke, die Wahldirektoren und das Wahlverfahren, insoweit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, werden von der Staatsregierung bestimmt.

siehe zur Festlegung des Umfangs der Wahlkreise den Art. 5 letzter Absatz.
 

§ 14. Die Wahlbezirke, die Wahldirektoren und das Wahlverfahren, insoweit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, werden von der Staatsregierung bestimmt.

 

Artikel 15. Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahlcommissäre zur Leitung der Wahlen und das Wahlverfahren, insoweit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, werden von der Staatsregierung bestimmt.

 

Artikel 13. Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahlcommissäre zur Leitung der Wahlen und das Wahlverfahren, insoweit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, werden von der Staatsregierung bestimmt.

 

§ 14. § 15. Über die Bildung der Wahlkreise und Wahlbezirke, die Ernennung der Wahl-Commissarien und das Wahlverfahren in Beihalt der Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung wird das Weitere aus Unserem Staats-Ministerium verfügt werden.

Schluß.
 

§ 15. Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahl-Direktoren und das Wahlverfahren, insoweit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, werden von Unserer Staatsregierung bestimmt.

 

§ 15. Über die Bildung der Wahlkreise und Wahlbezirke, die Ernennung der Wahl-Commissarien und das Wahlverfahren in Beihalt der Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung wird das Weitere aus Unserem Staats-Ministerium verfügt werden.

Schluß.
 

§ 17. Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahldirectoren und das Wahlverfahren, in so weit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, oder durch Anordnung der Reichsgewalt noch festgestellt werden wird, werden von den Regierungen der Einzelstaaten bestimmt.

 

§ 14. Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahldirectoren und das Wahlverfahren, insoweit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, werden von der Landesregierung bestimmt.

 

§ 15. Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahldirectoren und das Wahlverfahren, insoweit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, werden von der Staatsregierung bestimmt.

 

    § 14. Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahldirektoren und das Wahlverfahren, insoweit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, werden von der Staatsregierung  bestimmt.

 

§ 13. Die Wahlbezirke, die Wahldirektoren und das Wahlverfahren, insoweit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz bereits festgestellt worden, von der Staats-Regierung  bestimmt. 

 

§ 15. Die Wahlbezirke, die Wahldirectoren und das Wahlverfahren, insoweit dies nicht durch das gegenwärtiges  Gesetz festgestellt worden ist, werden vom Ministerium bestimmt. 

 

 

§ 17. Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahldirectoren und das Wahlverfahren, in so weit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, oder durch Anordnung der Reichsgewalt noch festgestellt werden wird, werden von den Regierungen der Einzelstaaten bestimmt.

 

§ 15. Die Wahlbezirke, Wahldirectoren und das Wahlverfahren, in so weit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt ist, werden von Unserer Regierung bestimmt.

 

§ 14. Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahldirektoren und das Wahlverfahren, insoweit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, werden von der Staatsregierung bestimmt.

 

     

§ 15. Zum Behuf der Wahlen werden 3 Wahlkreise errichtet, deren jeder einen Abgeordneten zu wählen hat:
    Der erste Wahlkreis umfaßt die Bezirke des 1., 2. 4. und 7. Bataillons;
    der zweite die Bezirke des 3. 5. 6. und 8. Bataillons;
    der dritte die Landherrschaften der Geestlande und der Marschlande, das Amt Ritzebüttel, das Städtchen Bergedorf, die Landschaften Curslack und Altengamme und die Dorfschaft Geesthacht.

§ 16.
 

§ 16. Der Reichstag prüft die Vollmachten seiner Mitglieder und entscheidet über deren Zulassung.

Er regelt seine Geschäftsordnung und Disziplin.

Durch Art. 27 der Verfassung des Norddeutschen Bundes  wurde der § 16 aufgehoben.

 

Art. 17. Das Zollparlament prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet über deren Zulassung. Dasselbe regelt auch selbstständig seine Geschäftsordnung und Disciplin.

siehe auch  die Provisorische Geschäftsordnung des Deutschen Zollparlaments  vom 27. April 1868.
 

§ 16. Der Reichstag prüft die Vollmachten seiner Mitglieder und entscheidet über deren Zulassung.

Er regelt seine Geschäftsordnung und Disciplin.

Durch Art. 27 der Verfassung des Norddeutschen Bundes  wurde der § 16 aufgehoben.

 

siehe Art. 9 § 9 des Zollvereinsvertrags von 1867.

siehe auch  die Provisorische Geschäftsordnung des Deutschen Zollparlaments  vom 27. April 1868.
 

siehe Art. 9 § 9 des Zollvereinsvertrags von 1867.

siehe auch  die Provisorische Geschäftsordnung des Deutschen Zollparlaments  vom 27. April 1868.
 

Artikel 16. Der Reichstag prüft die Vollmachten seiner Mitglieder und entscheidet über deren Zulassung.

Er regelt seine Geschäftsordnung und Disciplin.

Durch Art. 27 der Verfassung des Norddeutschen Bundes  wurde der § 14 aufgehoben.

 

siehe Art. 9 § 9 des Zollvereinsvertrags von 1867.

siehe auch  die Provisorische Geschäftsordnung des Deutschen Zollparlaments  vom 27. April 1868.
 

§ 13. § 14. Über Reclamationen gegen das Wahlverfahren ist in letzter Instanz von Unserer Regierung zu entscheiden.

Durch Art. 27 der Verfassung des Norddeutschen Bundes  wurde der § 14 aufgehoben.

§ 15.
 

siehe hierzu aber die bei der ersten Sitzung am 25. Februar 1867 angenommenen Provisorischen Geschäftsordnung des Norddeutschen Reichstags (Übernahme der Geschäftsordnung des Preußischen Abgeordnetenhauses), welche das Recht der Wahlprüfung ohne weiteres für den Reichstag in Anspruch nimmt.

siehe nach dem 1. Juli 1867: Art. 27 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 

§ 13.  § 14. Über Reclamationen gegen das Wahlverfahren ist in letzter Instanz von Unserer Regierung zu entscheiden.

Durch Art. 27 der Verfassung des Norddeutschen Bundes  wurde der § 14 aufgehoben.

§ 15.
 

siehe hierzu aber die bei der ersten Sitzung am 25. Februar 1867 angenommenen Provisorischen Geschäftsordnung des Norddeutschen Reichstags (Übernahme der Geschäftsordnung des Preußischen Abgeordnetenhauses), welche das Recht der Wahlprüfung ohne weiteres für den Reichstag in Anspruch nimmt.

siehe nach dem 1. Juli 1867: Art. 27 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 

§ 15. Der Reichstag prüft die Vollmachten seiner Mitglieder und entscheidet über deren Zulassung.

Durch Art. 27 der Verfassung des Norddeutschen Bundes  wurde der § 15 aufgehoben.

 

§ 16. Der Reichstag prüft die Vollmachten seiner Mitglieder und entscheidet über deren Zulassung.

Durch Art. 27 der Verfassung des Norddeutschen Bundes  wurde der § 16 aufgehoben.

 

siehe hierzu aber die bei der ersten Sitzung am 25. Februar 1867 angenommenen Provisorischen Geschäftsordnung des Norddeutschen Reichstags (Übernahme der Geschäftsordnung des Preußischen Abgeordnetenhauses), welche das Recht der Wahlprüfung ohne weiteres für den Reichstag in Anspruch nimmt.

siehe nach dem 1. Juli 1867: Art. 27 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 

§ 26. Der Reichstag prüft die Vollmachten seiner Mitglieder und entscheidet über deren Zulassung.

Er regelt seine Geschäftsordnung und Disciplin.

Durch Art. 27 der Verfassung des Norddeutschen Bundes  wurde der § 26 aufgehoben.

 

§ 15. Der Reichstag prüft die Vollmachten seiner Mitglieder und entscheidet über deren Zulassung.

Er regelt seine Geschäftsordnung und Disziplin.

Durch Art. 27 der Verfassung des Norddeutschen Bundes  wurde der § 15 aufgehoben.

 
§ 14. Der Reichstag prüft die Vollmachten seiner Mitglieder und entscheidet über deren Zulassung.

Er regelt seine Geschäftsordnung und Disziplin.

Durch Art. 27 der Verfassung des Norddeutschen Bundes  wurde der § 14 aufgehoben.

 
§ 16. Der Reichstag prüft die Vollmachten seiner Mitglieder und entscheidet über deren Zulassung. Er regelt seine Geschäftsordnung und Disciplin.

Durch Art. 27 der Verfassung des Norddeutschen Bundes  wurde der § 16 aufgehoben.

 
siehe hierzu aber die bei der ersten Sitzung am 25. Februar 1867 angenommenen Provisorischen Geschäftsordnung des Norddeutschen Reichstags (Übernahme der Geschäftsordnung des Preußischen Abgeordnetenhauses), welche das Recht der Wahlprüfung ohne weiteres für den Reichstag in Anspruch nimmt.

siehe nach dem 1. Juli 1867: Art. 27 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 

siehe hierzu aber die bei der ersten Sitzung am 25. Februar 1867 angenommenen Provisorischen Geschäftsordnung des Norddeutschen Reichstags (Übernahme der Geschäftsordnung des Preußischen Abgeordnetenhauses), welche das Recht der Wahlprüfung ohne weiteres für den Reichstag in Anspruch nimmt.

siehe nach dem 1. Juli 1867: Art. 27 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 

siehe hierzu aber die bei der ersten Sitzung am 25. Februar 1867 angenommenen Provisorischen Geschäftsordnung des Norddeutschen Reichstags (Übernahme der Geschäftsordnung des Preußischen Abgeordnetenhauses), welche das Recht der Wahlprüfung ohne weiteres für den Reichstag in Anspruch nimmt.

siehe nach dem 1. Juli 1867: Art. 27 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 

§ 16. Der Reichstag prüft die Vollmachten seiner Mitglieder und entscheidet über deren Zulassung.

Er regelt seine Geschäftsordnung und Disciplin.

Durch Art. 27 der Verfassung des Norddeutschen Bundes  wurde der § 16 aufgehoben.

 
siehe hierzu aber die bei der ersten Sitzung am 25. Februar 1867 angenommenen Provisorischen Geschäftsordnung des Norddeutschen Reichstags (Übernahme der Geschäftsordnung des Preußischen Abgeordnetenhauses), welche das Recht der Wahlprüfung ohne weiteres für den Reichstag in Anspruch nimmt.

siehe nach dem 1. Juli 1867: Art. 27 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 

siehe hierzu aber die bei der ersten Sitzung am 25. Februar 1867 angenommenen Provisorischen Geschäftsordnung des Norddeutschen Reichstags (Übernahme der Geschäftsordnung des Preußischen Abgeordnetenhauses), welche das Recht der Wahlprüfung ohne weiteres für den Reichstag in Anspruch nimmt.

siehe nach dem 1. Juli 1867: Art. 27 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 

siehe hierzu aber die bei der ersten Sitzung am 25. Februar 1867 angenommenen Provisorischen Geschäftsordnung des Norddeutschen Reichstags (Übernahme der Geschäftsordnung des Preußischen Abgeordnetenhauses), welche das Recht der Wahlprüfung ohne weiteres für den Reichstag in Anspruch nimmt.

siehe nach dem 1. Juli 1867: Art. 27 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 

siehe hierzu aber die bei der ersten Sitzung am 25. Februar 1867 angenommenen Provisorischen Geschäftsordnung des Norddeutschen Reichstags (Übernahme der Geschäftsordnung des Preußischen Abgeordnetenhauses), welche das Recht der Wahlprüfung ohne weiteres für den Reichstag in Anspruch nimmt.

siehe nach dem 1. Juli 1867: Art. 27 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 

siehe hierzu aber die bei der ersten Sitzung am 25. Februar 1867 angenommenen Provisorischen Geschäftsordnung des Norddeutschen Reichstags (Übernahme der Geschäftsordnung des Preußischen Abgeordnetenhauses), welche das Recht der Wahlprüfung ohne weiteres für den Reichstag in Anspruch nimmt.

siehe nach dem 1. Juli 1867: Art. 27 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 

siehe Art. 29 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
Art. 18. Die Mitglieder des Zollparlaments sind Vertreter des gesammten Volkes und an Aufträge und Instructionen nicht gebunden.

 

siehe Art. 29 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 9 § 11 des Zollvereinsvertrags von 1867.
 
siehe Art. 9 § 11 des Zollvereinsvertrags von 1867.
 
siehe Art. 29 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 9 § 11 des Zollvereinsvertrags von 1867.
 
siehe Art. 29 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 29 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 29 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 29 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 29 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 29 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 29 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 29 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 29 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 29 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 

siehe Art. 29 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 

siehe Art. 29 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 29 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 29 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 29 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 29 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 29 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 29 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 29 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 29 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
§ 17. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Durch Art. 30 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 17 aufgehoben.

 

Art. 19. Kein Mitglied des Zollparlaments darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gemachten Äußerungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

 

§ 17. Kein Mitglied des Reichstags darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs gethanen Äußerungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Durch Art. 30 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 17 aufgehoben.

 

siehe Art. 9 § 12 des Zollvereinsvertrags von 1867.
 
siehe Art. 9 § 12 des Zollvereinsvertrags von 1867.
 
Artikel 17. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Äußerungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Durch Art. 30 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 17 aufgehoben.

 

siehe Art. 9 § 12 des Zollvereinsvertrags von 1867.
 
siehe Art. 30 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 30 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 30 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 30 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
§ 16. Kein Mitglied des Reichstags darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs gethanen Äußerungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Durch Art. 30 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 16 aufgehoben.

 
§ 17. Kein Mitglied des Reichstags darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs gethanen Äußerungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Durch Art. 30 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 17 aufgehoben.

 
siehe Art. 30 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
§ 27. Kein Mitglied des Reichstags darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs gethanen Äußerungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Durch Art. 30 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 27 aufgehoben.

§ 16. Kein Mitglied des Reichstags darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs gethanen Äußerungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Durch Art. 30 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 16 aufgehoben.

 
§ 15. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Äußerungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Durch Art. 30 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 15 aufgehoben.

 
§ 17. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs gethanen Äußerungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Durch Art. 30 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 17 aufgehoben.

 
siehe Art. 30 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 30 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 30 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
§ 17. Kein Mitglied des Reichstags darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs gethanen Äußerungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Durch Art. 30 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 17 aufgehoben.

 
siehe Art. 30 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 30 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 30 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 30 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
§ 16. § 17. Kein Mitglied des Parlaments darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs gethanen Äußerungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Durch Art. 30 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 17 aufgehoben.

siehe Art. 31 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
Art. 20. Ohne Genehmigung des Zollparlaments kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei der Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.

Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.

Auf Verlangen des Zollparlaments wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder  Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.

 

siehe Art. 31 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 9 § 13 des Zollvereinsvertrags von 1867.
 
siehe Art. 9 § 13 des Zollvereinsvertrags von 1867.
 
siehe Art. 31 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 9 § 13 des Zollvereinsvertrags von 1867.
 
siehe Art. 31 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 31 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 31 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 31 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 

§ 17. Die Zahlung der Tagegelder und Reisekosten, welche der Reichstag den Abgeordneten bestimmt, erfolgt für die im Herzogthume gewählten Abgeordneten aus der Staatscasse.

 

siehe Art. 31 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 31 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 31 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 31 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 31 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 31 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 31 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 31 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 31 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 31 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 31 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 31 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 31 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 31 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 31 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von  1867.
 
siehe Art. 32 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867
 
Art. 21. Die Mitglieder des Zollparlaments dürfen als solche keine Besoldung oder Entschädigung beziehen.

 

§ 24. § 25 WO. Die Reichstagsabgeordneten erhalten für die Reise zum Sitze des Reichstags und zurück eine Entschädigung von - 15 Rgr. - für jede Meile, ingleichen während der Dauer ihres Aufenthalts an dem gedachten Orte Diäten im Betrage von vier Thalern täglich aus der Staatscasse vergütet.

Durch Art. 32 der Verfassung des Norddeutschen Bundes, der jegliche Entschädigung an die Reichstagsabgeordneten untersagt, wurde der § 25 der Wahlordnung aufgehoben.

Schluß.
 

siehe Art. 9 § 14 des Zollvereinsvertrags von 1867.
 
siehe Art. 9 § 14 des Zollvereinsvertrags von 1867.
 
siehe Art. 32 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867
 
siehe Art. 9 § 14 des Zollvereinsvertrags von 1867.
 
siehe Art. 32 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867
 
siehe Art. 32 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867
 
siehe Art. 32 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867
 
siehe Art. 32 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867
 
siehe Art. 32 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867
 
siehe Art. 32 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867
 
siehe Art. 32 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867
 
siehe Art. 32 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867
 
siehe Art. 32 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867
 
siehe Art. 32 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867
 

Gesetz, die Diäten und Reisegelder des Abgeordneten zum Reichstage des Norddeutschen Bundes betr.

vom 5. Januar 1867 

Wir Günther Friedrich Carl, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,

verordnen mit im  Voraus ertheilter Zustimmung des Landtags hierdurch Folgendes:

Das für das Fürstenthum abgeordnete Mitglied des Reichstags des Norddeutschen Bundes erhält ein Tagegeld von vier Thalern und eine Reisekostenentschädigung von 17 1/2 Silbergroschen für die Meile sowohl der Hinreise als der Rückreise aus der Staatskasse.

   Urkundlich unter Unserer Unterschrift und Unserem Fürstlichen Siegel.

   Sondershausen, den 5. Januar 1867.

Günther Friedrich Carl
F. z. S. S.

Durch Art. 32 der Verfassung des Norddeutschen Bundes, der jegliche Entschädigung an die Reichstagsabgeordneten untersagt, wurde das vorstehende Landesgesetz aufgehoben.

 

siehe Art. 32 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867
 
siehe Art. 32 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867
 
siehe Art. 32 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867
 

Bekanntmachung, die Bewilligung von Diäten für die Abgeordneten zum Reichstage des Norddeutschen Bundes.

vom 11. Februar 1867

Es wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dem diesseitigen Abgeordneten zum Reichstage des norddeutschen Bundes aus Landesmitteln die baaren Auslagen an Reisekosten erstattet und täglich vier Thaler Diäten gewährt werden.

Fürstlich Schaumburg-Lippische Regierung.
Höcker.

von Ulmenstein.

Durch Art. 32 der Verfassung des Norddeutschen Bundes, der jegliche Entschädigung an die Reichstags-abgeordneten untersagt, wurde die vorstehende Landesverordnung  aufgehoben.

 

Bekanntmachung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten-Entschädigung für den Lübeckischen Abgeordneten zum Parlamente des norddeutschen Bundes.

vom 28. Januar 1867

Der Senat hat, im Einvernehmen mit der Bürgerschaft, beschlossen und bringt hiedurch zur öffentlichen Kunde:

Der Lübeckische Abgeordnete zu dem auf Grund des Bündnißvertrages vom 18. August 1866 demnächst in Berlin zusammentretenden Parlamente des norddeutschen Bundes erhält aus Staatsmitteln ein Tagegeld von vier Thalern Pr. Ct., sowie eine Reisekosten-Entschädigung von Einer Mark für die Meile, sowohl der Hinreise als der Rückreise.

  Gegeben Lübeck, in der Versammung des Senates, am 28. Januar 1867.

Durch Art. 32 der Verfassung des Norddeutschen Bundes, der jegliche Entschädigung an die Reichstags-abgeordneten untersagt, wurde die vorstehende Landesverordnung  aufgehoben.

 

     
                          § 18.  § 19. Die Funktionen, welche in gegenwärtiger Verordnung den Gemeindevorständen auf dem Lande oder den einzelnen Mitgliedern derselben zugetheilt sind, liegen in denjenigen Ortschaften, wo ausnahmsweise solche Gemeindebeamte nicht vorhanden sind, dem Amtsrichter (Amtsschulzen) oder den sonstigen Gerichtspersonen ob.

 

                         
          Artikel 18. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage, an welchem sie im Regierungsblatt erscheint, in Kraft.

 

Artikel 18. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage, an welchem es im Regierungsblatte erscheint, in Kraft.

 

                                       
    Urkundlich unter Unserer Höchsteigenen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

    Gegeben Schloß Babelsberg, den 15. Oktober 1866

Wilhelm

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Frh. v. d. Heydt.
v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler.
Gr. zur Lippe.
v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg
 

     Gegeben Hohenschwangau, den 16. November 1867.

Ludwig.

Fürst von Hohenlohe.
v. Pfretzschner.
Frhr. v. Pechmann.
v. Gresser.
v. Schlör.
Frhr. v. Pranckh.
v. Lutz.

Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs
der Generalsecretär des Staatsrathes,

Seb. von Kobell.
 

    Urkundlich haben Wir dieses

Gesetz,

welches mit dem letzten Tage der Absendung gegenwärtigen Stücks des Gesetz- und Verordnungsblattes für bekannt gemacht zu achten ist, und mit dessen Ausführung Unser Ministerium des Innern beauftragt wird, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.

    Dresden, am 7. Dezember 1866

Johann.

Hermann von Nostitz-Wallwitz.
 

     Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.

     Gegeben, Stuttgart den 8. Februar 1868.

Karl.

Der Minister des Innern:
Geßler.

Auf Befehl des Königs:
Der Cabinetschef:
Egloffsstein.

 

    Gegeben zu Karlsruhe in Unserem Staatsministerium, den 25. Oktober 1867.

Friedrich.

Jolly.

Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Schreiber.

Anlage zu § 6.
 

    Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Großherzoglichen Siegels.

    Braunshardt, den 18. December 1866.

LUDWIG

v. Dalwigk.
 

    Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Großherzoglichen Siegels.

    Darmstadt, den 28. Januar 1868.

LUDWIG

v. Dalwigk.
F. von Schenck.

 

     Gegeben durch Unser Staats-Ministerium, Schwerin am 28sten November 1866

Friedrich Franz

J. v. Oertzen.
v. Levetzow.
Buchka.
Wetzell.

 

    So gegeben Weimar am 21. November 1866

Carl Alexander

v. Watzdorf.
G. Thon.
von Wintzingerode.

 
     Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Großherzoglichen Regierungs-Insiegel.

     Neustrelitz den 28. November 1866.

Friedrich Wilhelm, G. H. v. M.

v. Kardorff.

 

 

    Alle, die es angeht, haben sich hiernach zu achten.

    Urkundlich Unserer Unterschrift und beigedruckten Herzogl. Geheime-Canzlei-Siegels.

    Braunschweig, den 13. November 1866.

Auf Höchsten Special-Befehl.

v. Campe.
W. Schulz.
von Liebe.
 

     Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und dem vorgedruckten Herzoglichen Siegel.

    Meiningen, den 8. November 1866.

Georg

v. Krosigk.
Fr. v. Uttenhoven.
Giseke.
E. Wagner.
 

    Altenburg, den 26. November 1866.

Ernst, Herzog von Sachsen-Altenburg

v. Larisch.
Lorentz. 
Hugo Müller.
Sonnenkalb.

 
     Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und dem vorgedruckten Herzoglichen Siegel.

     Gotha, den 11. December 1866

Ernst, H. z. S. C. u. G.

von Seebach.

 

     Dessen zu Urkund haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschsrieben und mit Unserm Herzoglichen Insiegel bedrucken lassen.

    Dessau, den 29. October 1866.

Leopold Friedrich.
Herzog von Anhalt.

Hagemann.
 

    Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Fürstlichen Insiegel.

So geschehen
    Rudolstadt, den 30. November 1866.

Friedrich Günther,
F. z. S.

v. Bertrab.
v. Ketelhodt.
v. Bamberg.
 

    Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Fürstlichen Insiegel.

    Sondershausen, den 26. November 1866.

Günther Friedrich Carl, F. z. S. S.

contrasignirt:
v. Keyser.

§ 37.   Gegeben, Arolsen, am 5. December 1866.

Georg Victor.

Winterberg.
L. Klapp.
Varnhagen.

 

     Frankfurt, den 12. April 1849

Der Reichsverweser
Erzherzog Johann.

Die interimistischen Reichsminister.
H. v. Gagern.
v. Peucker.
v. Beckerath.
Duckwitz.
R. Mohl.

 

  Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Fürstlichen Insiegel.

    Gegeben Bückeburg, den 29. November 1866.

Adolph Georg.

gegengez. v. Lauer.
 

    Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Fürstlichen Insiegel.

    Detmold, den 7. November 1866.

Leopold, Fürst zur Lippe

v. Oheimb.
 

§ 16.  Gegeben Lübeck, in der Versammlung des Senates, am 6. October 1866.

 
§ 13.  Gegeben Lübeck, in der Versammlung des Senates, am 17. Decbr. 1866.

Der Directoral-Senat.
Der Senat der freien und Hansestadt Lübeck.

 

§ 15.     Beschlossen Bremen in der Versammlung des Senats am 5. November und bekannt gemacht am 7. November 1866.

 

    Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 27. December 1866.

eine Ausführungsverordnung ist in der Gesetzsammlung nicht veröffentlicht.

Für Preußen wurden 236 Wahlkreise (von insgesamt 297) festgelegt.
 

 

siehe hierzu auch die Verordnung zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 7. Dezember 1866 (GVBl. S.  257), mit der auch die 23 Wahlkreise definiert wurden.

 
siehe hierzu  die Verfügung, betreffend die Wahl der Abgeordneten zum Zollparlament vom 8. Februar 1868 (RBl. S. 16)  

siehe hierzu auch die Bekanntmachung, die Wahlen für den Reichstag des Norddeutschen Bundes in der Provinz Oberhessen betreffend vom 18. Dezember 1866 (RegBl. S. 542).

Durch Verordnung vom 3. Januar 1867 (RegBl. S. 3) wurde die Verordnung auch auf die, nicht zur Provinz Oberhessen, aber nördlich des Mains gelegenen Gemeinden Kastel und Kostheim (heute Stadtteile, verwaltet von Wiesbaden, bis 1945 bei Mainz)

 

siehe hierzu auch die Bekanntmachung, die Wahlen der Abgeordneten zum Zollparlament  betreffend vom 28. Januar 1868 (RegBl. S. 125).

 
  siehe hierzu auch die Ausführungs-Verordnung vom 26. November 1866..   Oldenburg hat kein gesondertes Wahlgesetz erlassen, sondern  aufgrund des Bündnisvertrags mit Preußen vom 18. August 1866, hier Art. 5, das Wahlgesetz von 1849 durch eine Ausführungsverordnung zur Anwendung gebracht.

Der Bündnisvertrag wurde vom Oldenburgischen Landtag am 4. Juli 1866 genehmigt.

 

siehe hierzu auch die Verordnung, die Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 13. November 1866 betreffend (GVS.. S.  221), mit der auch die drei Wahlkreise definiert wurden.

 

siehe hierzu auch die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 8. November 1866 betreffend den Reichstag des Norddeutschen Bundes betreffend  vom 19. November 1866.

 
Sachsen-Altenburg hat kein gesondertes Wahlgesetz erlassen, aber auch nicht einfach das Reichsgesetz von 1849 angewendet wie Oldenburg,, sondern aufgrund des Bündnis-Vertrags, Art. 5 wurde eine Ausführungsverordnung erlassen, in dem sowohl Teile des Reichswahlgesetzes wie auch einer normalen Ausführungs-Verordnung.

 

Sachsen-Coburg und Gotha hat ein Gesetz erlassen, in dem das Reichswahlgesetz von 1849 praktisch geändert und die Ausführungsbestimmungen gleich miterlassen wurden.

 

siehe hierzu auch die Bekanntmachung betreffend die Instruction zur Ausfertigung der Reichstagswahlen des Norddeutschen Bundes vom 11. Januar 1867.

 

siehe hierzu auch die Ausführungs-Verordnung, zum Reichstagswahlgesetze vom 30. November 1866 betreffend (GS.. S.  126)

 

siehe hierzu auch die Ministerial-Bekanntmachung, die Bestimmungen zu § 15 des Wahlgesetzes für den Reichstag betreffend  vom 1. Dezember 1866 (GS.. S.  205), die Verordnung zur Ausführung des Wahlgesetzes vom 5. Januar 1867  sowie das Gesetz, die Diäten und Reisegelder des Abgeordneten zum Reichstage des Norddeutschen Bundes vom 5. Januar 1867.

 
     

siehe hierzu auch die Verordnung betreffend die Ausführung des Wahlgesetzes vom 27. Dezember 1866.

  

siehe hierzu auch die Instruction zur Ausführung des Wahlgesetzes vom 27. November 1866.

 
  Ein Kuriosum: Das Kondominum der Städte Hamburg und Bremen über die Stadt Bergedorf, das Dorf Geesthacht, die Vierlande u. a. Gebiete dauerte von 1420 bis 1868. Es wurde durch Vertrag vom 18. August 1867 (Samml. Lübeck 1867 S. 352) mit Wirkung vom 1. Januar 1868 aufgehoben und danach gehörte das gesamte Gebiet als Landschaft zur Freien und Hansestadt Hamburg.

 

 

 

Quelle:
Preuß. Gesetzsammlung 1866 S. 635

Quelle:
Gesetzblatt für das Königreich Bayern 1867 Sp. 237

Quelle:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1866 S. 255

Quelle:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
1868 S. 13

Quelle:
Großherzoglich Badisches Regierungsblatt
1867 S. 513

Quelle:
Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1866 S. 539

Quelle:
Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1868 S. 121

Quelle:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin, 1866, S. 311

Quelle:
Regierungsblatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach 1866 S. 128

Quelle:
Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzscher Officieller Anzeiger für Gesetzgebung und Staatsverwaltung
1866 S. 87
 

Quelle:
Gesetzblatt für das Herzogthum  Oldenburg
1866 S. 811

Quelle:
Gesetz- und Verordnungs-Sammlung Braunschweig 1866 S. 213

Quelle:
Sammlung der landesherrlichen Verordnungen im Herzogthum Sachsen-Meiningen, 1866 S. 311

Quelle:
Herzogl. Sachsen-Altenburgische Gesetzsammlung, 1866 S. 85

Quelle:
Gesetzsammlung für das Herzogthum Coburg 1866 S. 94

Quelle:
Gesatz-Sammlung für das Herzogthum Anhalt
1866 S. 743

Quelle:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt 1866 S. 123

Quelle:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt 1866 S. 197

Quelle:
Fürstlich Waldeckisches Regierungs-Blatt 1866 S. 73

Quelle:
Gesetzsammlung des Fürstenthums Reuß ältere Linie  1866 S. 119

Quelle:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß jüngere Linie
1849 S. 180

Quelle:
Schaumburg-Lippische Landesverordnungen,
1866 S. 38

Quelle:
Gesetz-Sammlung für das Fürstenthum Lippe
1866 S. 413ff.

Quelle:
Sammlung der Lübeckischen Verordnungen und Bekanntmachungen 1866 S. 87

Quelle:
Sammlung der Lübeckischen Verordnungen und Bekanntmachungen
1866 S. 240
Gesetzsammlung der freien und Hansestadt Hamburg
1866 S. 203

Quelle:
Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen
1866 S. 61

Quelle:
Gesetzsammlung der freien und Hansestadt Hamburg 1866 S. 113

                                                     

Preußen

Bayern
(für Zollparlament)

Sachsen

Württemberg
(für Zollparlament)

Baden
(für Zollparlament)

Hessen
(für Reichstag)

Hessen
(für Zollparlament)

Mecklenburg-Schwerin

Sachsen-Weimar

Mecklenburg-Strelitz

Oldenburg

Braunschweig

Sachsen-Meiningen

Sachsen-Altenburg

Sachsen-Coburg und Gotha

Anhalt

Schwarzburg-Rudolstadt

Schwarzburg-Sondershausen

Waldeck

Reuß ältere Linie

Reuß jüngere Linie

Schaumburg-Lippe

Lippe

Lübeck

Städtchen Bergedorf
(hamb.-lüb. Kondominum)

Bremen

Hamburg

Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 15. October 1866

vom 30. December 1866
 

Instruktion zur Ausführung des Gesetzes vom 16. November 1867, die Wahl der bayerischen Abgeordneten zum deutschen Zollparlamente betr.

vom 24. Dezember 1867 
 

Verordnung zu Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes

vom 7. Dezember 1866 
 

Verfügung, betreffend die Wahl der Abgeordneten zum Zollparlamente

vom 8. Februar 1868
 

Vollzugs-verfügung, zu dem Wahlgesetz für das Zollparlament vom 25. Oktober 1867

vom 25. Oktober 1867
 

Bekanntmachung, die Wahlen für den Reichstag des Norddeutschen Bundes in der Provinz Oberhessen betreffend.

vom 18. Dezember 1866

geändert durch
Verordnung vom 3. Januar 1867 (RBl. S. 4)
 

Bekanntmachung, die Wahlen der Abgeordneten zum Zollparlamente betreffend.

vom 28. Januar 1868 
 

Verordnung, betreffend die Wahl von Abgeordneten zu einem in Folge des Bündnisses mit Preußen zu berufenden Parlamente.

vom 29. November 1866 
 

Ausführungs-Verordnung, zu dem Gesetze über die Wahlen der Abgeordneten zu einem im Norddeutschen Bunde zu berufenden Parlamente.

vom 26. November 1866 
 

Verordnung, betr. die Ausführung des Wahlgesetzes vom 28. November 1866.

vom 29. November 1866 
 

Verordnung, betreffend die Wahlen für den Reichstag des Norddeutschen Bundes

vom 4. December 1866

geändert durch
Verordnung, betr. die Wahlen für den Reichstag des Norddeutschen Bundes
vom 15. Juli 1867
(GBl. S. 339)
 
 

Verordnung, die Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom heutigen Tage betreffend.

vom 13. November 1866 
 

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 8. November 1866, betreffend den Reichstag des Norddeutschen Bundes.

vom 19. November 1866 
 

   

Bekanntmachung, betreffend die Instruction zur Ausfertigung der Reichstagswahlen des Norddeutschen Bundes.

vom 11. Januar 1867 
 

Ausführungs-Verordnung zum Reichstags-wahlgesetz vom 30. November 1866.

vom 30. November 1866 
 

Verordnung zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 26. November 1866.

vom 5. Januar 1867 
 

 

Höchste Verordnung, die Wahl eines Abgeordneten zur Nationalvertretung betreffend.

vom 1. December 1866

samt Reglement hierzu

vom 19. Januar 1867
 

Ministerial-Bekanntmachung, die Wahl eines Abgeordneten zur Nationalvertretung betreffend.

vom 26. November 1866
 

Verordnung, zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 29. November 1866.

vom 27. Dezember 1866
 

Instruction zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 7. November 1866.

vom 7. November 1866
 

       
Zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 15. October 1866 werden auf Grund des § 15 desselben für den ganzen Umfang des Staats folgende nähere Bestimmungen getroffen.

 

Zum Vollzuge des Gesetzes vom 16. November 1867, "die Wahl der bayerischen Abgeordneten zum deutschen Zollparlamente betreffend", werden gemäß § 16 desselben nachstehende Bestimmungen getroffen:

 

Zu Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 7. December 1866 wird mit Allerhöchster Genehmigung verordnet, wie folgt:

§ 1.

In Folge höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 8. d. M. wird zur Vollziehung des Gesetzes vom 8. d. M., betreffend die Wahl der Abgeordneten zum Zollparlamente Folgendes verfügt:

 

Zur Ausführung des Wahlgesetzes für das Zollparlament vom 25. Oktober 1867 werden auf Grund des § 14 desselben die folgenden näheren Bestimmungen getroffen.

 

Zur Ausführung der Verordnung vom Heutigen, betreffend die Wahlen für den Reichstag des Norddeutschen Bundes in der Provinz Oberhessen werden hiermit, mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs, nachstehende Bestimmungen erlassen:

§ 1.
 

Zur Ausführung des Gesetzes vom Heutigen, die Wahlen der Abgeordneten zum Zollparlamente betreffend, werden hiermit, mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs, nachstehende Bestimmungen erlassen:

§ 1.
 

Wir, Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr ec.

Verordnen hierdurch zur Ausführung Unserer über die Wahl von Abgeordneten zu dem in Folge des Bündnisses mit Preußen zu berufenden Parlamente am 28sten d. M. erlassenen Gesetzes in Beibehalt des § 15 desselben, was folgt.

§ 1.
 

Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg ec. ec.

verordnen hiermit zur Ausführung des Gesetzes über die Wahlen der Abgeordneten zu einem im Norddeutschen Bunde zu berufenden Parlamente vom 21. November d. J. wie folgt:

zu § 7.
 

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Landes Rostock und Stargard Herr ec. ec.

Verordnen hiermit zur Ausführung Unseres über die Wahl eines Abgeordneten zu dem in Folge des Bündnisses mit Preußen zu berufenen Parlamente am 28. d. M. erlassenen Gesetzes in Gemäßheit des § 15 desselben was folgt:

§ 1.
 

Wir Nicolaus Friedrich Peter, von Gottes Gnaden Großherzog von Oldenburg, Erbe zu Norwegen, herzog von Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und Oldenburg, Fürst von Lübeck und Birkenfeld, Herr von Jever und Kniphausen ec. ec.

Thun kund hiemit:

Nachdem Wir mit Seiner Majestät dem Könige von Preußen durch Notenwechsel vom 16./19. Juni d. J. eine Übereinkunft bezüglich der Bundesgenossenschaft zwischen Preußen und Oldenburg unter nachträglich erfolgter Zustimmung des Landtags getroffen und in Folge dessen den Bündnißvertrag vom 18. August d. J. abgeschlossen haben, verordnen Wir in Ausführung desselben, insbesondere wegen der Wahlen für den Reichstag des norddeutschen Bundes, wie folgt:

§ 1.
 

Die Verordnung
vom 15. Juli 1867 hat folgende Sanktionsformel:
"Wir Nicolaus Friedrich Peter, von Gottes Gnaden Großherzog von Oldenburg, Erbe zu Norwegen, Herzog von Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und Oldenburg, Fürst von Lübeck und Birkenfeld, Herr von Jever und Kniphausen ec. ec.

Thun kund hiemit:

Da der Zusammentritt des Reichstages des Norddeutschen Bundes für den 1. September d. J. in Aussicht genommen ist, so verordnen Wir wegen der vorzunehmenden Neuwahlen in Ausführung des Art. 20 der Bundesverfassung was folgt:

§ 1.
 

Von Gottes Gnaden, Wir, Wilhelm, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg ec. ec. ec.

verordnen hiermit, wie folgt:

§ 1.
 

Wir Georg, von Gottes Gnaden Herzog zu Sachsen-Meiningen ec.

verordnen zur Ausführung des Gesetzes vom 8. November 1866, den Reichstag des Norddeutschen Bundes betreffend, was folgt:

§ 1.
 

    Zur Ausführung der Verordnung, betreffend die Wahl von Abgeordneten zum Reichstage des Norddeutschen Bundes vom 29. Ovctober 1866, wird Folgendes zur Nachachtung bestimmt:

 1).

Auf Grund des § 13 des Reichstagswahlgesetzes vom heutigen Tage wird mit höchster genehmigung des Duchlauchtigsten Fürsten in Bezug auf die Wahlbezirke, die Wahldirektoren und das Wahlverfahren verordnet, was folgt:

§ 1.
 

Zur Ausführung des rubricirten Wahlgesetzes werden auf Grund des § 15 desselben und unter Verweisung auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 1. December 1866 folgende nähere Bestimmung getroffen:

§ 1.
 

  Wir Caroline Amalie Elisabeth, verwittw. Fürstin Reuß ältere Linie, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin von Greiz, Kranichfeld, gera, Schleiz und Lobenstein, geborene Prinzessin zu Hessen-Homburg, als Vormünderin Unseres vielgeliebten minderjährigen Sohnes, Heinrichs des Zwei und Zwanzigsten älterer Linie souveränen Fürsten Reuß, Grafen und Herren von Plauen ec. und Landesregentin,

fügen hiermit zu wissen:

In Folge des Beitritts des Fürstenthums zum norddeutschen Bündnisse hat sich dasselbe an der Einberufung eines Parlaments zu betheiligen, sobald solche von der Königliche Preußischen Regierung erfolgt.

Da die Wahl des Abgeordneten zum Parlament auf Grund des Nr. 18 des Amts- und Verordnungsblattes für das Jahr 1849 bekannt gemachten Reichswahlgesetzes vom 12. April desselben Jahres vorzunehmen ist, so haben Wir dasselbe nachstehends unter A anderweitig zum Abdrucke bringen lassen und verordnen unter Verweisung darauf und im Anschlusse daran:

§ 1.
 

Das Reglement hat folgende Einleitung:

Bezüglich der für das hiesige Fürstenthum demnächst vorzunehmenden Wahl eines Abgeordneten zum Reichstage des Norddeutschen Bundes werden im Anschluß an die Höchste Verordnung vom 1. Dezember v. J. (S. 115 ff. der Gesetz-S. von 1866) folgende nähere Bestimmungen getroffen.

§ 1 Regl.
 

In Gemäßheit Höchster Entschließung Seiner Durchlaucht des Fürsten, wird hiermit Folgendes zur Nachachtung bekannt gemacht.

1.
 

Zur Ausführung des unterm 29. November d. J. erlassenen Wahlgesetzes für den Reichstag des norddeutschen Bundes werden auf Grund des § 15 desselben die folgenden näheren Bestimmungen getroffen:

§ 1.
 

Zur Ausführung des unter dem 7. November 1866 ergangenen Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes werden hiermit die folgenden näheren Bestimmungen erlassen:

§ 1.
 

       
§ 1. In jeder Gemeinde (Orts-Commune, selbständigen Gutsbezirk u. s. w.) ist gemäß § 10 des Gesetzes und nach Anleitung anliegenden Formulars von dem Gemeinde-Vorstande  (Commune-Vorstande, Orts-Vorstande, Inhaber eines selbständigen Gutsbezirks, Magistrate u. s. w.) die Wählerliste doppelt aufzustellen. In derselben sind alle nach den §§ 2 bis 4 und 9 des Gesetzes Wahlberechtigten in alphabetischer Ordnung zu verzeichnen. Jedoch dürfen in den Städten die Wählerlisten auch in der Art angefertigt werden daß die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, innerhalb derselben die Häuser nach ihrer Nummer und nur innerhalb jedes Hauses die Wähler alphabetisch geordnet werden.

In Gemeinden, die zum Zwecke des Stimmabgebens in mehrere Bezirke getheilt sind (§ 7 des Reglements), erfolgt die Aufstellung der Wählerlisten nach den einzelnen Bezirken.

 

§ 1. In jeder Gemeinde ist gemäß Art. 10 des Gesetzes und nach Anleitung des anliegenden Formulars A von dem Gemeindevorsteher (Bürgermeister) die Wählerliste doppelt aufzustellen. In derselben sind alle nach den Artikeln 2 - 4 und 9 des Gesetzes Wahlberechtigte in alphabetischer Ordnung zu verzeichnen. Jedoch dürfen in den Städten die Wählerlisten auch in der Art angefertigt werden, daß die Straßen in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, innerhalb derselben die Häuser nach ihrer Nummer und nur innerhalb jedes Hauses die Wähler alphabetisch geordnet werden. In Gemeinden, die zum Zwecke des Stimmabgebens in mehrere Bezirke getheilt sind (§ 7 der Instruktion) erfolgt die Aufstellung der Wählerlisten nach den einzelnen Bezirken.

 

§ 3. § 4. Die § 10 des Gesetzes vorgeschriebenen Wahllisten sind für jeden Ort von der Obrigkeit in zwei gleichlautenden Exemplaren aufzustellen, und haben die Stimmberechtigten unter fortlaufenden Nummern, übrigens entweder in alphabetischer Ordnung oder nach der Ordnung der Hausnummern, welche dießfalls mit anzugeben sind, aufzuführen.

In Orten, welche in mehrere Wahlbezirke eingetheilt sind, hat die Aufstellung der Listen nach den einzelnen Bezirken zu erfolgen.

In Bezirken, welche mehrere Ortschaften umfassen, bilden die Ortslisten zusammen die Wahlliste des Bezirks.

 

§ 1. Sofort nach dem Eintreffen, dieser Verfügung sind die in Folge der vorläufigen Anordnung vom 10. v. M. gefertigten Wählerlisten der Gemeinden auf dem Rathhause oder dem dessen Stelle vertretenden Lokale zu Jedermanns Einsicht aufzulegen, und es ist in dem Gemeindebezirke nochmals öffentlich bekannt zu machen, daß Jedermann von der Wählerliste Einsicht nehmen kann und daß Beschwerden wegen Übergehung von Persnen, die aufzunehmen gewesen wären, oder wegen der Aufnahme wahlunfähiger Personen binnen 8 Tagen nach der ergangenen öffentlichen Bekanntmachung bei dem Gemeinderath anzubringen, auch daß nur die in die Liste aufgenommenen Personen zur Theilnahme an der Wahl berechtigt sind.

Der Tag der in dieser Verfügung angeordneten öffentlichen Bekanntmachung der Auflegung der Wählerliste ist von dem Ortsvorsteher sofort dem Oberamt anzuzeigen.

Das Letztere hat dem Ministerium bis zum 24. d. M. zu berichten, an welchen Tagen diese öffentliche Bekanntmachung in den einzelnen gemeinden seines Bezirks erfolgt ist, um hiernach den Tag für die Vornahme der Wahl bestimmen zu können.

Sollten in einzelnen Gemeinden auch solche Personen, welchen der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte nicht durch Verurtheilung, sondern nur durch Verweisung oder Versetzung in den Anschuldigungsstand, entzogen ist, aus der Wählerliste weggelassen worden sein, so sind dieselben von Amtswegen in der Liste nachzutragen.

 

§ 1. In jeder Gemeinde ist gemäß § 9 des Gesetzes und nach Anleitung des anliegenden Formulars von dem Gemeinderath die Wählerliste doppelt aufzustellen. In derselben sind alle nach den §§ 2 bis 4 und 8 des Gesetzes Wahlberechtigten in alphabetischen Ordnung zu verzeichnen. Jedoch dürfen in den Städten die Wählerlisten auch in der Art angefertigt werden, daß die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, innerhalb derselben die Häuser nach ihrer Nummer und nur innerhalb jedes Hauses die Wähler alphabetisch geordnet werden.

In Gemeinden, die zum Zwecke des Stimmabgebens in mehrere Bezirke getheilt sind (§ 7 dieser Verordnung), erfolgt die Aufstellung der Wählerlisten nach den einzelnen Bezirken. Für Kolonien und abgesonderte Höfe hat der Gemeinderath der Gemeinde, welcher sie in polizeilicher Beziehung zugetheilt sind, die Wählerliste aufzustellen.

 

§ 3. § 4. Die in § 10 der Verordnung vom Heutigen vorgeschriebenen Wahllisten werden für jede Bürgermeisterei, beziehungsweise, wenn die Bürgermeisterei mit dem Wahlbezirke nicht identisch ist, für jeden Wahlbezirk aufgestellt.

 

§ 3. § 4. Die in Art. 8 des Gesetzes vom Heutigen vorgeschriebenen Wahllisten werden für jede Bürgermeisterei, beziehungsweise, wenn die Bürgermeisterei mit dem Wahlbezirke nicht identisch ist, für jeden Wahlbezirk aufgestellt.

 

§ 6. § 7. Die Wählerlisten (cfr. § 10 des Wahlgesetzes) sind von den ordentlichen Obrigkeiten der Wähler für ihre Wahlbezirke, jedoch im Fall der Vereinigung mehrerer Ortschaften zu einem Wahlbezirk für jede Ortschaft besonders, und im Fall der Theilung eines Wahlbezirks in mehrere Wahlabtheilungen für jede Abtheilung besonders anzufertigen und vorschriftsmäßig festzustellen.

Die für dieselben vorgeschriebene Altersangabe erfordert nach deren Zwecke nur die Constatirung des zum Wählen berechtigenden Alters von über 25 Jahren; speciellerer Angaben über das Altersjahr bedarf es nicht.

Die Wahllisten müssen mit dem Nachweise der vorschriftsmäßigen Auslegung und des erfolgten Abschlusses am Wahltage dem das Wahlgeschäft betreibenden Dirigenten vorliegen, müssen den Wahlprotocollen angeschlossen werden, und sind daher, wenn die Wahlleitung einer andern als der zur Feststellung dieser Listen berufenen Behörde zusteht, der leitenden Wahlbehörde rechtzeitig vor der Wahl zuzufertigen.

§ 8.
 

  § 6. Die Wählerlisten (§ 10 des Wahlgesetzes) sind von den ordentlichen Obrigkeiten der Wähler für ihre Wahlbezirke für jede Ortschaft besonders, und im Fall der Theilung eines Wahlbezirks in mehrere Wahlabtheilungen für jede Abtheilung besonders, anzufertigen und vorschriftsmäßig festzustellen.

Die für dieselben vorgeschriebene Altersangabe erfordert nach deren Zweck nur die Constatirung des zum Wählen berechtigenden Alters des zurückgelegten 25jährigen Lebensjahres; speciellerer Angaben über das Altersjahr bedarf es nur im Falle der Zweifelhaftigkeit.

Die Wahllisten müssen mit dem Nachweise der vorschriftsmäßigen Auslegung und des erfolgten Abschlusses am Wahltage dem das Wahlgeschäft leitenden Dirigenten vorliegen, müssen den Wahlprotokollen angeschlossen werden und sind daher, wenn die Wahlleitung einer anderen als der zur Feststellung dieser Listen berufenen Behörde zusteht, der leitenden Wahlbehörde rechtzeitig vor der Wahl zuzufertigen.

§ 7.
 

  § 2. § 3. Die nach § 9 des Wahlgesetzes zum Zwecke der Wahlen anzulegenden Listen werden in den Städten von den Stadtmagistraten, für die Landgemeinden von den Herzoglichen Kreisdirectionen aufgestellt.

Unter dem "festen Wohnsitze im Wahlbezirke", durch welchen nah § 8 des Wahlgesetzes die Ausübung des Wahlrechts und somit die Aufnahme in die Bezirkswahlliste bedingt wird, ist auch der dauernde Aufenthalt zu verstehen.

Mit der Aufstellung der Wahllisten ist sofort zu verfahren und sobald dieselbe beendet, dem Herzoglichen Staatsministerio davon Anzeige zu machen. Es wird sodann Bestimmung darüber erfolgen, wann mit dem Erlasse der im § 9 des Wahlgesetzes vorgeschriebenen Bekanntmachung vorgegangen werden soll, und demnächst durch ein Landesherrliches Wahlausschreiben der Tag, an welchem die Wahlen stattzufinden haben, bekannt gemacht werden.

§ 4.
 

  § 9. § 10. Die Aufstellung der Wahlgrundliste liegt in den Städten den Stadträthen (in Gößnitz dem Gerichtsamt, in Meuselwitz dem Gericht), in den Ortschaften des platten Landes auf Anordnung der Gerichtsämter den Gemeindevorständen (dem Gemeindevorsteher unter Zuziehung des Gemeindeältesten und des Beisitzers) ob. Sobald die Vorbereitungen zur Wahl angeordnet sind, ertheilen die Gerichtsämter den Gemeindevorstehern unter entsprechender Verständigung über ihre diesfälligen Obliegenheiten eine kurze Frist zur Einreichung der Wahlgrundlisten. Nach erfolgter Einreichung stellen die Gerichtsämter die Wahllisten unter genauer Beachtung der Bestimmungen gegewärtiger Verordnung fest und geben dieselben den Gemeindevorstehern zurück.

§ 11.
 

§ 8.  § 9. Die Wahldirectoren haben dahin Verfügung zu treffen, daß die bereits durch Decret vom 19. Juli d. J. vorläufig angeordnete Herstellung der Wahllisten in jeder Gemeinde des Wahlbezirks mit thunlicher Beschleunigung erfolge, ingleichen, daß die auf Grund jenes Decrets bereits hergestellten Wahllisten nach Maßgabe des vorliegenden Gesetzes revidirt und berichtigt, hierauf aber die Wahllisten acht Tage lang, in den Städten auf dem Rathhause, in den Landorten bei dem Ortsschultheiß zu Jedermanns Einsicht ausgelegt - und, daß solches geschehen, vom Gemeindevorstand in ortsüblicher Weise bekannt gemacht werden.

Die Wahldirectoren haben sodann die Einsprachen gegen die Listen (§ 12 Alinea 2 des Gesetzes), welche bei dem betreffenden Gemeindevorstande zeitig angebracht sind, binnen der vorschriftsmäßigen Frist zu erledigen. Eine Berufung gegen die desfallsige Entscheidung des Wahldirectors findet nicht Statt.

Nach Ablauf der Auslegungsfrist, beziehentlich nach erledigung der Einsprachen, haben die Wahldirectoren die Listen durch eine auf dieselben zu setzende bemerkung für geschlossen zu erklären. In dieser Bemerkung ist zugleich zu erwähnen, daß und an welchen Tagen die Liste öffentlich ausgelegt gewesen ist.

§ 10.
 

 1).  2). Die Wählerlisten sind den in der Bekanntmachung vom 7. December 1866 (Nr. 195 des Anh. Staats-Anzeigers) bezeichneten Wahldirectoren von den Herzoglichen Kreisdirectionen und resp. von den Gemeindevorständen der Städte 8 Tage vor dem Wahltermine zuzustellen.

 3).
 

§ 1. § 2. Unmittelbar nach dem Erscheinen dieser Verordnungn sind die im § 8 des Gesetzes näher bezeichneten Wählerlisten aufzustellen und spätestens am 17. December d. J. öffentlich auszulegen.

§ 3.
 

  § 20.  § 21. In den einzelnen Orten der Wahlbezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind von den Gemeindevorständen aufzustellen und spätestens 4 Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen und daß dies geschehen auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. Die Zeit der Auslegung ist von den Gemeindevorständen unter der Liste zu bemerken.

Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung beim Gemeindevorstande anzubringen, und von diesem innerhalb der nächsten acht Tage endgültig zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.

 

Sanktion. § 1. In jedem Orte ist, in den Städten durch die Stadträthe, in den Ortschaften des platten Landes durch die Ortsrichter, eine Wählerliste, d. h. ein Verzeichniß sämmtlicher nach dem Reichswahlgesetze wahlberechtigter Einwohner mit Angabe des Alters und Standes nach dem unter B beigefügten Schema in doppelten Exemplaren aufzustellen.

In Orten gemischter Jurisdiktion hat jeder der betheiligten Richter dieses Geschäft innerhalb des ihm angewiesenen Gerichtssprengels zu besorgen.

Wegen der Besorgung dieses Geschäfts in solchen Ortschaften, für welche kein Ortsrichter bestellt ist, wird Fürstliche Regierung Verfügung betreffen.

Formulare zu den auszufüllenden Listen werden den Stadträthen und Ortsrichtern auf Anordnung Fürstlicher Regierung zugestellt werden.

 

    § 2. § 3. Die bereits vorläufig aufgestellten Wählerlisten sind von den Ämtern und Magistraten wegen der inzwischen etwa eingetretenen Veränderungen einer Revision zu unterziehen und sodann nach Vorschrift von § 9 des Wahlgesetzes öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist das Local, wo die Liste ausliegt, speciell zu bezeichnen.

 

       
§ 5. In die Wahllisten sind nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort einzutragen alle in der betreffenden Bürgermeisterei, beziehungsweise dem Wahlbezirk wohnenden, in der Provinz Oberhessen oder einem anderen der zum Norddeutschen Bunde zusammentretenden Staaten heimathberechtigten, 25 Jahre alten, unbescholtenen Staatsbürger.

Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen, also in die Liste nicht einzutragen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen;
2) Personen, über deren Vermögen Concurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs- oder Fallitverfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen, oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.

Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen sollen angesehen werden und sind daher ebenfalls in die Liste nicht einzutragen: Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, soferne sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.

Durch Verordnung vom 3. Januar 1867 erhielt der § 5 Abs. 1 folgende Fassung:
"In die Wahllisten sind nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort einzutragen alle in der betreffenden Bürgermeisterei, beziehungsweise dem Wahlbezirk wohnenden, in den nördlich des Mains gelegenen Gebietstheilen des Großherzogthums oder einem anderen der zum Norddeutschen Bunde zusammentretenden Staaten heimathberechtigten, 25 Jahre alten unbescholtenen Staatsbürger."

 

§ 5. In die Wahllisten sind nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort einzutragen alle in der betreffenden Bürgermeisterei, beziehungsweise dem Wahlbezirk wohnenden, in den südlich des Mains gelegenen Gebietstheilen des Großherzogthums heimathberechtigten 25 Jahre alte, unbescholtenen Staatsbürger.

Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen, also in die Liste nicht einzutragen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen;
2) Personen, über deren Vermögen Concurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs- oder Fallitverfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen, oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.

Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen sollen angesehen werden und sind daher ebenfalls in die Liste nicht einzutragen: Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.

 

§ 2. Die Wählerliste ist zu Jedermanns Einsicht mindestens acht Tage lang auszulegen.

Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist nach Maßgabe des § 10 des Gesetzes von dem Minister des Innern  festzusetzen und von dem Gemeinde-Vorstande (Commune-Vorstande, Orts-Vorstande, Inhaber eines selbstständigen Gutsbezirks, Magistrate u. s. w) unter Hinweisung auf § 3 des Reglements, sowie unter Angabe des Lokals, in welchem die Auslegung stattfindet, noch vor dem Anfange der letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

Die Wählerliste ist von dem Gemeinde-Vorstandes (Commune-Vorstandes, Orts-Vorstandes, Inhabers eines selbstständigen Gutsbezirks, Magistrats u. s. w.) mit einer Bescheinigung darüber zu versehen, daß und wie lange die Auslegung geschehen, sowie daß die vorstehend und im § 8 des Reglements vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgt sind.

 

§ 2. Die Wählerliste ist zu Jedermanns Einsicht mindestens acht Tage lang aufzulegen. Der Tag, an welchem die Auflegung beginnt, ist nach Maßgabe des Art. 10 des Gesetzes von dem k. Staatsministerium des Innern und des Handels und der öffentlichen Arbeiten festzusetzen und von dem Gemeindevorsteher (Bürgermeister) unter Hinweisung auf § 3 der Instruktion, sowie unter Angabe des Lokals, in welchem die Auflegung stattfindet, noch vor dem Anfange der letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Die Wählerliste ist Seitens des Gemeindevorstehers (Bürgermeisters) mit einer Bescheinigung darüber zu versehen, daß und wie lange die Auflegung geschehen, sowie daß die vorstehend im § 8 der Instruktion vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgt sind.

 

§ 5. In jedem Orte ist von dem Stadtrathe oder Gemeindevorstande ein Exemplar der Wahlliste spätestens vom 19. December dieses Jahres an vier Wochen lang öffentlich auszulegen, auch der Ort, wo dieß geschieht, unter Hinweis auf die § 10 des Gesetzes bestimmte Reclamationsfrist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

 

§ 2. Die Wählerliste ist zu Jedermanns Einsicht mindestens acht Tage lang aufzulegen.

Der Tag, an welchem die Auflegung beginnt, ist nach Maaßgabe des § 9 des Gesetzes von dem Ministerium des Innern festzusetzen und von dem Gemeinderath unter Hinweisung auf § 3 dieser Verordnung, sowie unter Angabe des Lokals, in welchem die Auflegung stattfindet, noch vor dem Anfange der letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

Die Wählerliste ist von dem Gemeinderath mit einer Bescheinigung darüber zu versehen, daß und wie lange die Auflegung geschehen, sowie daß die vorstehend und im § 8 der Verordnung vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgt sind.

 

§ 6. Die Wahlliste ist spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen und ist der Ort der Auslegung mit dem Bemerken in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen, daß etwaige Reclamationen innerhalb der nächsten acht Tage nach der Bekanntmachung, bei Vermeidung des Ausschlusses damit, bei der Bürgermeisterei anzubringen seien.

Die Reclamationen sind alsbald dem vorgesetzten Kreisamte von der Bürgermeisterei zu unterbreiten und von diesem im Laufe der nächsten 14 Tage, vom Ablauf der Reclamationsfrist an gerechnet, zu erledigen. Die Art der Erledigung ist dem Betheiligten zu eröffnen.

Werden in Folge der kreisamtlichen Entscheidung Abänderungen der Wahlliste nöthig, so sind solche von der Bürgermeisterei, welcher das Kreisamt seine Entscheidung mittheilen wird, in die Wahlliste einzutragen.

Drei Wochen nach der Auslegung ist die Wahlliste zu schließen. Die Bürgermeisterei bescheinigt auf der ausgelegten Liste den Schluß, sowie daß die in § 5 angeordnete Bekanntmachung ordnungsmäßig erfolgt ist.

Vom Schluß der Wahlliste an kann Niemand mehr in dieselbe aufgenommen werden.

Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die festgestellten Listen aufgenommen sind.

 

§ 6. Die Wahlliste ist spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen und ist der Ort der Auslegung mit dem Bemerken in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen, daß etwaige Reclamationen innerhalb der nächsten acht Tage nach der Bekanntmachung, bei Vermeidung des Ausschlusses damit, bei der Bürgermeisterei anzubringen seien.

Die Reclamationen sind alsbald dem vorgesetzten Kreisamte von der Bürgermeisterei zu unterbreiten und von diesem im Laufe der nächsten 14 Tage, vom Ablauf der Reclamationsfrist an gerechnet, zu erledigen. Die Art der Erledigung ist dem Betheiligten zu eröffnen.

Werden in Folge der kreisamtlichen Entscheidung Abänderungen der Wahlliste nöthig, so sind solche von der Bürgermeisterei, welcher das Kreisamt seine Entscheidung mittheilen wird, in die Wahlliste einzutragen.

Drei Wochen nach der Auslegung ist die Wahlliste zu schließen. Die Bürgermeisterei bescheinigt auf der ausgelegten Liste den Schluß, sowie daß die in § 5 angeordnete Bekanntmachung ordnungsmäßig erfolgt ist.

Vom Schluß der Wahlliste an kann Niemand mehr in dieselbe aufgenommen werden.

Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die festgestellten Listen aufgenommen sind.

 
  zu § 8. zu § 10. Die aufgestellten Wahllisten sind spätestens bis zum 15. Dezember d. J. von den Gemeindevorständen in einem geeigneten Lokale jedes Gemeindebezirks öffentlich auszulegen. Gleichzeitig ist von dem Gemeindevorstande in der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen, daß und wo die Wahlliste zur Einsicht aufliegt.

Erfolgt innerhalb Acht Tagen nach erfolgten öffentlicher Bekanntmachung keine Einsprache, so sind die Listen alsbald zu schließen.

Einsprachen, welche innerhalb dieser Frist bei dem Gemeindevorstande angebracht werden, sind zuvor von demselben zu erledigen.

zu § 11.
 

               

§ 2. Die Wählerlisten der ländlichen Ortschaften sind unverzüglich nach deren Ausfüllung von den Ortsrichtern an die betreffende Gerichtsbehörde zur Prüfung und Beseitigung etwaiger Mängel abzugeben. Sodann hat die Gerichtsbehörde die Auslegung der Liste in einem geeigneten Local der betreffenden Ortschaft zu verfügen und dies mittelst Anschlags zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Die binnen acht Tagen von geschehener Auslegung anzubringenden Einsprachen gegen die Liste sind innerhalb der nächsten vierzehn Tage durch den Ortsrichter, so weit ihm deshalb Zweifel beigehen, nach Anleitung der zu befragenden Gerichtsbehörde, zu erledigen. Das eine Exemplar der geschlossenen Liste ist an die Gerichtsbehörde abzuliefern, das zweite vom Ortsrichter in Verwahrung zu nehmen. Säumige Richter sind durch die Gerichtsbehörde in geeigneter Weise und auf ihre Kosten zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten.

Den Stadträthen bleibt die alleinige Erledigung der vorgedachten Geschäfte überlassen. Die Bekanntmachung der erfolgten Auslegung ist durch das Amts- und Nachrichtenblatt oder durch ein Localblatt zu bewirken.

Vom Schlusse der Listen haben die Stadträthe unter Einsendung eines Exemplarts derselben Fürstlichen Regierung berichtlich in Kenntniß zu setzen. Gleichermaßen haben die Gerichtsbehörden nach dem Schluße sämmtlicher Listen ihres Sprengels je ein Exemplar derselben berichtlich an Fürstliche Regierung einzusenden.

§ 3.
 

4. 5. Die Wählerlisten, deren Aufstellung bereits angeordnet ist, sind für jede Gemeinde durch den Gemeindevorstand, nachdem sie aufgestellt worden, unverzüglich zu Jedermanns Einsicht auszulegen. Daß dies geschehen sei, hat der Gemeindevorstand mit Angabe des Lokals, wo die Listen ausliegen, sofort öffentlich bekannt zu machen.

Einsprachen gegen die Listen sind binnen 8 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei dem Gemeindevorstand anzubringen und innerhalb der nächsten 14 Tage durch ihn zu erledigen. Darauf sind die Listen, mit einer Bescheinigung der stattgehabten Auslegung dem Wahldirektor zuzustellen.

Daß die Gemeindevorstände das ihnen hiernach Obliegende zeitig ausführen, haben die Fürstlichen Landrathsämter zu überwachen. Bei Säumigkeit eines Gemeindevorstandes ist nach Befinden auf dessen Kosten durch das Landrathsamt das Nöthige anderweit zu bewirken.

6.
 

  § 4. Einsprachen gegen die Liste sind bei den betreffenden Amte oder Magistraten anzubringen und darauf durch die Wahlcommission schleunigst und jedenfalls in den durch das Gesetz bestimmten nächsten 14 Tage endgültig, also ohne weiter gegen den Spruch zulässigen Recurs, zu entscheiden. Der Schluß der Listen ist durch die Ämter und Magistrate bekannt zu machen.

§ 5.
 

       
§ 3. Wer die Listen für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies innerhalb acht Tagen nach dem Beginne der gemäß § 2 des Reglements bekannt gemachten Auslegung derselben bei dem gemeinde-Vorstande oder dem von demselben dazu ernannten Commissar oder der dazu niedergesetzten Commission schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben und muß die Beweismittel für seine Behauptungen, falls dieselben nicht auf Notorität beruhen, beibringen.

Die Entscheidung darüber steht zu:
1) in den alten Provinzen und in dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen: auf dem Lande: den Landräthen (in den Fürstenthümern Hohenzollern: den Ober-Amtmännern), in den Städten: den Gemeinde-Vorständen (Orts-Vorständen, Magisträten u. s. w.)
2) in den bisher Bayerischen Gebietstheilen: den mit der Bezirksamts-Verwaltung beauftragten Beamten;
3) in Nassau: den Ämtern; in Homburg und Meisenheim: den Landräthen; in den übrigen bisher Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen: den Kreisämtern, gleichmäßig für Stadt und Land;
4) in Frankfurt a. M. nebst Gebiet: dem Senate;
5) im vormaligen Königreich Hannover: auf dem Lande einschließlich der amtssässigen Städte und Flecken: den Ämtern; in den selbstständigen Städten: den Magisträten;
6) in den Herzogthümern Holstein und Schleswig: auf dem Lande in den Ämtern und Landschaften: dem Oberbeamten, in den Guts- und klösterlichen Districten: der betreffenden Obrigkeit, für Wandsbeck-Wellingbüttel landesherrlichen Antheils: der Intendantur, in den Städten: den Magisträten.

Die Entscheidung muß längstens innerhalb drei Wochen, vom Beginne der Auslegung der Wählerliste an gerechnet, erfolgen und durch Vermittlung des Gemeinde-Vorstandes (Commune-Vorstandes, Orts-Vorstandes, Inhabers eines selbstständigen Gutsbezirks, Magistrats u. s. w.) den Betheiligten bekannt gemacht sein.

 
§ 3. Wer die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann dieß innerhalb 8 Tagen nach dem Beginne der gemäß § 2 der Instruktion bekannt gemachten Auflegung derselben bei dem Gemeindevorsteher (Bürgermeister) oder dem von demselben dazu ernannten Kommissär order der dazu niedergesetzten Kommission schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben und muß die Beweismittel für seine Behauptungen, falls dieselben nicht auf Notorietät beruhen, beibringen.

Die Entscheidung darüber steht den einschlägigen Distrikts-Verwaltungsbehörden, also auch den unmittelbaren Magistraten zu. Dieselbe muß längstens innerhalt 14 Tagen vom Beginne der Auflegung der Wählerliste an gerechnet, erfolgt und durch Vermittlung des Gemeindevorstehers (Bürgermeisters) den betheiligten bekannt gemacht werden.

 

§ 6. Etwaige Einsprüche gegen die Wahlliste sind rechtzeitig innerhalb der vorgedachten Frist bei dem Stadtrathe oder Gemeindevorstande anzubringen und von Letzterem sofort der Obrigkeit mitzutheilen, welche darauf schleunigst Entschließung zu fassen und dieselbe jedenfalls binne der im § 10 des Gesetzes bemerkten vierzehntätigen Frist den Betheiligten, sowie dem mit Auslegung der Liste beauftragten Organe (§ 5 oben) zu eröffnet hat..

Machen sich in deren Folge Abänderungen der Wahlliste nöthig, so sind solche auf beiden Exemplaren der Liste, unter Bezugnahme auf das Datum der obrigkeitlichen Entschließung, zu bewerkstelligen.

Drei Wochen nach dem Beginne der Auslegung der Liste, und also spätestens am 9. Januar 1867 Abends, ist die Liste zu schließen und dieß auf dem ausgelegten Exemplare zu bemerken. Von diesem Augenblicke an kann Niemand mehr in die Liste aufgenommen werden.

Die Bemerkungen auf der ausgelegten Liste haben, wenn die Auslegung durch die Gemeindevorstände geschehen ist (§ 5 oben), die Letzteren vorzunehmen.

 

§ 2. Einsprachen gegen die Wählerlisten (§ 1) sind von dem Gemeinderath nach entsprechender sachdienlicher Verhandlung innerhalb der darauf folgenden vierzehn Tage durch Beschlußfassung zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden.

Die geschlossene Liste ist von dem Gemeinderath zu beurkunden und mit einer Bescheinigung darüber zu versehen, daß und wie lange dieselbe zur allgemeinen Einsicht aufgelegt und wann die Bekanntmachung erfolgt ist.

Sofort sind die Listen dem Oberamt einzusenden, das dieselben dem Wahlcommissär des Abstimmungsbezirks zustellt.

§ 3.
 

§ 3. Wer die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies innerhalb acht Tagen nach dem Beginne der gemäß § 2 der Verordnung bekannt gemachten Auflegung derselben bei dem Gemeinderath oder dem von demselben dazu ernannten Kommissär oder der dazu niedergesetzten Kommission schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben und muß die Beweismittel für seine Behauptungen, falls dieselben nicht auf Notorietät beruhen, beibringen.

Die Entscheidung darüber steht dem Bezirksrathe zu.

Dieselbe muß längstens innerhalb drei  Wochen, vom Beginne der Auflegung der Wählerliste an gerechnet, erfolgt und durch  Vermittelung des Gemeinderathes den Betheiligten bekannt gemacht sein.

 

§ 7. § 8. Zur Theilnahme an der Wahl sind nur die in die Wahllisten aufgenommenen Personen zuzulassen.

Sollten von der competenten Behörde (cfr. § 10 des Wahlgesetzes) Einsprachen gegen die Wahllisten zurückgewiesen worden sein, so sind die Beschwerden an den competenten Wahlcommissarius des Wahlkreises zu bringen und von diesem endgültig zu entscheiden.

§ 9.
 

  § 6. § 7. Zur Theilnahme an der Wahl sind nur die in die Wahllisten aufgenommenen Personen zuzulassen.

Sollten von der competenten Behörde (§ 10 des Wahlgesetzes) Einsprachen gegen die Wahllisten zurückgewiesen worden sein, so sind die Beschwerden an Unsere Landes-Regierung zu bringen und von dieser endgültig zu entscheiden.

§ 8.
 

                § 22. Die Listen sind, nachdem sie ausgelegen haben (§ 21) mit den etwa eingekommenen und zur Erledigung gebrachten Einsprachen von den Gemeindevorständen alsbald an die Bezirks-Wahlcommission einzuschicken.

§ 23.  
 

           
§ 4. Nach den ergangenen Entscheidungen (§ 3 des Reglements) hat der Gemeinde-Vorstand (Commune-Vorstand, Orts-Vorstand, Inhaber eines selbstständigen Gutsbezirks, Magistrat u. s. w.) die Wählerliste zu berichtigen und die gründe der Streichungen und Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des Datums, unter welchem sie erfolgt sind, kurz zu vermerken. Die Belagsstücke sind dem Haupt-Exemplar der Wählerlisten beizuheften.

Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind am 22sten Tage nach dem beginne der Auslegung derselben unter der Unterschrift des Gemeinde-Vorstandes (Commune-Vorstandes, Orts-Vorstandes, Inhabers eines selbstständigen Gutsbezirks, Magistrats u. s. w.) abzuschließen, das zweite Exemplar unter Hinzufügung der amtlichen Bescheinigung völliger Übereinstimmung mit dem Haupt-Exemplare.

Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, ist jede spätere Aufnahme von Wählern in dieselbe untersagt.

 

§ 4. Nach den ergangenen Entscheidungen (§ 3 der Instruktion) hat der Gemeindevorsteher (Bürgermeister) die Wählerliste zu berichtigen und die Gründe der Abstreichungen und Nachtragungen am Rande der Wählerliste unter Angabe des Datums, unter welchem sie erfolgt sind, kurz zu vermerken. Die Belege sind dem Haupt-Exemplar der Wählerliste beizuheften. Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind am 22. Tage nach dem beginne der Auslegung derselben unter der Unterschrift des Gemeindevorstehers (Bürgermeister) abzuschließen, das zweite Exemplar unter Hinzufügung der amtlichen Bescheinigung völliger Übereinstimmung mit dem Haupt-Exemplare. Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, ist jede spätere Aufnahme von Wählern in dieselbe untersagt.

 

§ 7. Nach Ablauf der für Auslegung der Liste vorgeschriebenen Frist und mithin spätestens am 17. Januar 1867 ist auf dem ausgelegten Exemplare vom Stadtrathe oder Gemeindevorstande (vergl. § 5 oben) zu bescheinigen, daß und wie lange dasselbe ausgelegen hat, ingleichen, daß die § 5 angeordnete Bekanntmachung erfolgt ist.

Die Liste ist dann sofort an den mit Leitung der Abstimmung im Bezirke nach § 8 beauftragten Wahldirigenten abzugeben.

§ 8.
 

  § 4. Nach den ergangenen Entscheidungen (§ 3) hat der Gemeinderath die Wählerliste zu berichtigen und die Gründe der Streichungen und Nachtragungen am Rande der Wählerliste unter Angabe des Datums, unter welchem sie erfolgt sind, kurz zu vermerken. Die Belegstücke sind dem Haupt-Exemplar der Wählerliste beizuheften.

Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind am 22sten Tage nach dem Beginne der Auflegung derselben unter der Unterschrift des Gemeinderaths abzuschließen, das zweite Exemplar unter Hinzufügung der Bescheinigung völliger Übereinstimmung mit dem Haupt-Exemplare.

Nachdem auf dieselbe Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, ist jede spätere Aufnahme von Wählern in dieselbe untersagt.

 

                                       
   
§ 5. Das Haupt-Exemplar der Wählerliste nebst den Belagsstücken hat der Gemeinde-Vorstand (Commune-Vorstand, Orts-Vorstand, Inhaber eines selbständigen Gutsbezirks, Magistrat u. s. w.) sorgfältig aufzubewahren, das zweite Exemplar dagegen dem Wahl-Vorsteher Behufs Benutzung bei der Wahl zuzustellen.

Die Wählerlisten für diejenigen Wahlbezirke, welche aus mehr als einer Gemeinde bestehen (§ 7 des Reglements), bilden die Wahl-Vorsteher durch Zusammenheften der ihnen zugehenden Wählerlisten der einzelnen zu dem Bezirke gehörigen Gemeinden.

 

§ 5. Das Haupt-Exemplar der Wählerliste nebst den Belegen hat der Gemeindevorsteher (Bürgermeister) sorgfältig aufzubewahren, das zweite Exemplar dagegen dem Wahlvorsteher behufs Benützung bei der Wahl zuzustellen.

Die Wählerlisten für diejenigen Wahlbezirke, welche aus mehr als einer Gemeinde bestehen (§ 7 der Instruktion), bilden die Wahlvorsteher durch Zusammenheften der ihnen zugehenden Wählerlisten der einzelnen zu dem Bezirke gehörigen Gemeinden.

 

  § 5. Das Haupt-Exemplar der Wählerliste nebst den Belegstücken hat der Gemeinderath sorgfältig aufzubewahren, das zweite Exemplar dagegen dem Wahl-Vorsteher (§ 8 der Verordnung) Behufs Benutzung bei der Wahl zuzustellen.

Die Wählerlisten für  diejenigen Wahlbezirke, welche aus mehr als einer Gemeinde bestehen (§ 7 der Verordnung), bilden die Wahlvorsteher durch Zusammenheften der ihnen zugehenden Wählerlisten der einzelnen zu den Bezirken gehörigen Gemeinden.

 

                                           
§ 6. Die Wahlbezirke zum Zwecke des Stimmabgebens (§ 8 des Gesetzes) werden von den im § 3 des Reglements bezeichneten Behörden abgegrenzt, mit Ausnahme von
  Hannover, wo den Land-Drosteien beziehungsweise der Berg-Hauptmannschaft zu Clausthal, und
  Holstein und Schleswig, wo auf dem Lande den Wahl-Commissarien (§ 26 des Reglements)
die Bildung der Wahlbezirke obliegt..

 

§ 6. Die Wahlbezirke zum Zwecke des Stimmabgebens (Art. 8 des Gesetzes) werden von den Distrikts-Verwaltungsbehörden abgegrenzt, jedoch mit möglichster Beobachtung der Gemeindegrenzen und der bestehenden Distrikts-Eintheilung in den Städten.

 

§ 1. § 2. Die Bildung der Wahlbezirke zum Zwecke des Stimmabgebens (§ 8 des Gesetzes erfolgt innerhalb der Wahlkreise durch die Ortsobrigkeiten, also in Städten, in denen die Allgemeine Städteordnung eingeführt ist, durch die Stadträthe, für alle übrigen Ortschaften durch die Gerichtsämter. Hierbei ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß den Stimmberechtigten die Theilnahme an der Wahl so viel als möglich erleichtert werde.

Jede Stadt der gedachten Art und jedes größere Dorf bildet einen Bezirk für sich, dafern die Obrigkeit nicht eine Eintheilung des Ortes in mehrere Bezirke für angemessen erachtet.

Kleinere Orte können zu einem Bezirke vereinigt, oder, wenn es nicht zu vermeiden ist, zu einem größeren Orte geschlagen werden.

§ 3.
 

§ 3. § 4. Zum Zwecke des Stimmgebens sind die Wahlkreise in kleinere Abstimmungsbezirke zu theilen.

Die Festsetzung der Abstimmungsbezirke und die Bezeichnung des Ortes, in dem für dieselben die Abstimmung vorzunehmen ist, erfolgt durch sofort öffentlich bekannt zu machende Verfügung des Oberamts. Bei der Abgrenzung der Abstimmungsbezirke und der Festsetzung der Abstimmungsorte haben die Oberämter darauf Bedacht zu nehmen, daß den Wählern die Theilnahme an der Wahl in Einem Wahltage ermöglicht wird.

 

§ 6. Die Wahlbezirke zum Zwecke des Stimmabgebens (§ 7 des Gesetzes) werden von dem Bezirksrath abgegrenzt.

Jede Gemeinde nebst den in politischer Beziehung derselben zugetheilten Kolonien und Häfen bilden der Regel nach einen Wahlbezirk für sich.

Jedoch können einzelne, kleine, sowie solche Gemeinden, in denen sich Personen, die zur Bildung des Wahl-Vorstandes geeignet sind, nicht in genügender Anzahl vorfinden, mit benachbarten Gemeinden zu einem Wahlbezirke vereinigt, große Gemeinden in mehrere Wahlbezirke getheilt werden.

Kein Wahlbezirk darf mehr als 3500 Seelen nach der letzten allgemeinen Volkszählung enthalten.

§ 7. ausgelassen.

 

      zu § 7. zu § 8. Die Bezirke zum Zwecke des Stimmengebens sind die Gemeindebezirke.

zu § 10.
 

      zu §§ 1 und 7. zu § 8. Die Bezirke zum Zwecke des Stimmengebens sind die nach dem Gesetze vom 11. März 1848 bestehenden Gemeindebezirke und mit Bevölkerung versehenen Markungen. Solche Markungen, welche einer organisirten Ortsverwaltung entbehren, sind von dem Verwaltungsamt der zunächst liegenden Gemeinde zuzuweisen.

zu § 11.
 

  § 5.  § 6. In jedem Wahlkreis werden die Wahlbezirke durch die Bezirke der Herzoglichen Justizämter resp. den Bezirk des Stadtgerichts zu Gotha gebildet.

§ 7.
 

        § 3. § 4. Das Fürstenthum wird in die in der Beilage C aufgeführten Wahlbezirke eingetheilt. Die Bezirkswahlen finden in den eben daselbst angegebenen Wahlorten Statt.

§ 5.
 

2. 3. Das Fürstenthum Reuß j. L. bildet einen Wahlkreis und wird in die in der Beilage A. mit Angabe der Wahlorte aufgeführten Wahlbezirke eingetheilt.

 

Einleitung. § 1. Das Fürstenthum Schaumburg-Lippe wird zum Zwecke des Stimmabgebens in fünf Wahlbezirke, nämlich die beiden Städte Bückeburg und Stadthagen und die drei Ämter Bückeburg, Stadthagen und Hagenburg eingetheilt.

§ 2.
 

Einleitung. § 1. Die kleineren Bezirke, in welchen die Wahlstimmen abzugeben sind, weist das als Anlage beigegebene Verzeichniß nach.

 

       
§ 7. Jede Ortschaft bildet der Regel nach einen Wahlbezirk für sich.

Jedoch können einzelne bewohnte Besitzungen und kleine, sowie solche Ortschaften, in denen sich Personen, die zur Bildung des Wahl-Vorstandes geeignet sind, sich nicht in genügender Anzahl vorfinden, mit benachbarten Ortschaften zu einem Wahlbezirke vereinigt, große Ortschaften in mehrere Wahlbezirke getheilt werden.

Kein Wahlbezirk darf mehr als 3500 Seelen nach der letzten allgemeinen Volkszählung enthalten.

 

§ 7. Jede Gemeinde bildet in der Regel einen Wahlbezirk für sich. Kleinere gemeinden sind zu einem Wahlbezirke zu vereinigen oder einer benachbarten größeren Gemeinde zuzuweisen, dagegen Städte und größere Gemeinden in mehrere Wahlbezirke zu theilen. Kein Wahlbezirk darf jedoch mehr als 3500 Seelen nach der letzten allgemeinen Volkszählung enthalten.

 

§ 1. § 2. Jede Bürgermeisterei bildet zum Zweck des Stimmabgebens einen Wahlbezirk. Größere Bürgermeistereien können nach dem Ermessen des vorgesetzten Kreisamtes in mehrere Wahlbezirke eingetheilt, kleinere dagegen mit den zunächst belegenen größeren zu Einem Wahlbezirke vereinigt werden.

 

§ 1. § 2. Jede Bürgermeisterei bildet zum Zweck des Stimmabgebens einen Wahlbezirk. Größere Bürgermeistereien können nach dem Ermessen des vorgesetzten Kreisamtes in mehrere Wahlbezirke getheilt, kleinere dagegen mit den zunächst belegenen größeren zu Einem Wahlbezirke vereinigt werden.

 

§ 2. § 3. Für das Wahlgeschäft bildet regelmäßig eine selbstständige Ortschaft einen eigenen Wahlbezirk, dem auch etwanige in andern Ortschaften belegenen Pertinenzien derselben angehören.

 

zu § 10. zu § 11. Als Wahlbehörde fungirt in jedem Gemeindebezirke der Gemeindevorstand. Zu der Wahlhandlung sind mindestens Zwei Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein Staats- oder Gemeinde-Amt bekleiden. Die Zuziehung von Gemeinderaths-Mitgliedern ist gestattet.

Die Stimmzettel sind vor ihrer Vertheilung mit dem Gemeindestempel zu versehen.

Der Gewählte muß auf dem Stimmzettel so deutlich bezeichnet sein, daß ein Zweifel über die Person desselben nicht obwalten kann.

Über den Wahl-Akt selbst ist ein Protokoll aufzunehmen und von den zur Wahl zugezogenen Gemeindemitgliedern mit zu vollziehen.

zu § 14.
 

§ 1. § 2. Für das Wahlgeschäft bildet regelmäßig jede selbstständige Ortschaft einen eigenen Wahlbezirk, zu welchem in den Städten auch die auf den städtischen Feldmarken belegenen bewohnten Ausbauten, in Unseren Domainen und Cabinetsgütern die auf den Guts- oder Dorfs-Feldmarken belegenen bewohnten Nebenorte, in den ritter- und landschaftlichen Hauptgütern die auf der Feldmark der letzteren belegenen Nebengüter mit ihren Bewohnern gehören.

 

§ 2. § 3. Zum Zwecke des Stimmabgebens mit unmittelbarer Wahl bildet jede politische Gemeinde einen Wahlbezirk.

§ 4.
 

Durch § 2 Ziffer 2 der Verordnung
vom 15. Juli 1867 wurde der § 3 wie folgt geändert:
"2) Wo eine politische Gemeinde im Herzogthum in Bauerschaften (Ortschaften) und im Fürstenthum Lübeck in Dorfschaften eingetheilt ist, sollen die Bauernschaften und Dorfschaften je einen Wahlbezirk bilden.
  Die Bauervögte (Ortsvorsteher) dieser Bauerschaften und Dorfschaften haben in Betreff der Wahlen dieselben Befugnisse und Verpflichtungen, wie sie in der Verordnung vom 4. Decbr. v. J. für die Vorsteher der politischen Gemeinden festgestellt sind.
  Wenn eine Bauerschaft oder Dorfschaft unter der Verwaltung mehrerer Bauervögte steht, kann sie nach der Bestimmung des Amts in mehrere Wahlbezirke zerlegt werden."

§ 2.
 

§ 1. § 2. Die Wahlen werden bezirksweise vorgenommen.

In den Städten mit mehr als 4000 Seelen bleibt dem Stadtmagistrate die Eintheilung der Stadt in angemessene Wahlbezirke überlassen.

Jede der übrigen Städte des Herzogthums bildet einen Wahlbezirk für sich.

Die Landgemeinden treten behuf der Wahlen zu Bezirken zusammen. Diese Bezirke sollen dieselben sein, welche die Anlage zur Verordnung vom 30. November 1849 N°. 47 enthält, und ist die Wahlhandlung an den dort bezeichneten Orten vorzunehmen.

§ 3.
 

    § 7.  § 8. Die Bewohner solcher Orte, Güter oder sonstigen besitzungen, welche keine Gemeinde bilden, werden zum Zwecke der gegenwärtigen Wahl
  im Herzogthum Coburg derjenigen Gemeinde, mit welcher sie zum behuf der Landtagswahlen nach Beilage I. A. zum Staatsgrundgesetz verbunden sind -,
  im Herzogthum Gotha derjenigen Gemeinde, zu deren Heimathsbezirk sie gehören,
zugewiesen.

§ 9.
 

 2).  3). Der Wahlvorstand wird gebildet aus dem Wahldirector als Vorsitzenden und 4 Beisitzern, welche sämmtlich von Wahldirector aus den Wählern eines Wahlbezirkes (die jedoch kein Staats- oder Gemeindeamt bekleiden dürfen, § 11 der Verordnung) mindestens 3 Tage vor dem Wahltermine ernannt werden und von denen einer nach der Bestimmung des Wahldirectors die Führung des Protokolles über die Wahlhandlung zu besorgen und den Letztern eventuel zu vertreten hat.

 4).  
 

Sanktionsformel. § 1. Regelmäßig bildet jede Gemeinde des Landes einen besonderen Wahlbezirk. Gutsbezirke und Einzelungen, die mit Gemeinden noch nicht vereinigt sind, werden zum Zweck der Vornahme der Wahlen durch das betreffende Verwaltungsamt zu den ihnen zunächst belegenen Gemeinden geschlagen.

Gemeinden, welche nur 25 oder weniger Wahlberechtigte umfassen, werden von dem betreffenden Verwaltungsamte mit einer oder mehreren angrenzenden gemeinden zu einem Wahlbezirke vereinigt.

In Wahlbezirken von über 150 Wahlberechtigten kann die Wahl in Abtheilungen vorgenommen werden, welche der Gemeindevorstand zu bestimmen hat.

§ 2.
 

    § 4. § 5. In den Städten haben die Bürgermeister, auf dem platten Lande die Richter des Wahlortes, - in Wahlorten gemischter Jurisdiktion die Richter des Amtsantheils - das Amt eines Wahldirektors (§ 17 des Reichswahlgesetzes) zu übernehmen; die Fürstliche Justizbehörde des Wahlbezirks ist jedoch ermächtigt, an Stelle des hiernach berufenen Ortsrichters nach Befinden einen andern wahlberechtigten Einwohner des Bezirks zum Wahldirektor zu ernennen.

 

4. Als Wahldirector hat für jeden Wahlbezirk der Bürgermeister des Wahlorts zu fungiren. Das betreffende Fürstliche Landrathsamt ist jedoch ermächtigt, erforderlichen Falles einen anderen Wahldirector zu substituiren.

Der Wahldirector hat das Local zu bestimmen, in welchem die Wahlhandlung vorzunehmen ist, und bei derselben Gemeindemitglieder aus dem Wahlbezirk zuzuziehen, welche kein Staats- oder Gemeindeamt bekleiden.

5.
 

           
Einleitung. § 1 Regl. In den Städten haben die Stadträthe, in den Wahlbezirken des platten Landes die Fürstlichen Justizbehörden einen Stellvertreter des Wahldirektors für Verhinderungsfälle des Letzteren zu ernennen.

§ 2 Regl.
 

§ 8. Die im § 3 - auf dem Lande in Holstein und Schleswig die im § 6 - des Reglements bezeichneten Behörden haben für jeden Wahlbezirk den Wahl-Vorsteher, der die Wahl zu leiten hat, und einen Stellvertreter desselben für Verhinderungsfälle zu ernennen, sowie das Lokal, in welchem die Wahl vorzunehmen ist, zu bestimmen.

Alles dies, sowie die Abgrenzung der Wahlbezirke und Tag und Stunde der Wahl (§ 9 des Reglements), ist mindestens acht Tage vor dem Wahltermin durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter zu veröffentlichen und von den Gemeinde-Vorständen in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

 

§ 8. Die Distrikts-Verwaltungsbehörden haben für jeden Wahlbezirk den Wahlvorsteher, der die  Wahl zu leiten hat und einen Stellvertreter desselben für Verhinderungsfälle zu ernennen, sowie das Lokal, in welchem die Wahl vorzunehmen ist, zu bestimmen. Alles dieß, sowie die Abgrenzung der Wahlbezirke und Tag und Stunde der Wahl (§ 9 der Instruktion) ist mindestens acht Tage vor dem Wahltermine durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter zu veröffentlichen und in sonst ortsüblicher Weise von den Gemeindevorstehern bekannt zu machen.

 

§ 7. § 8. Für jeden Wahlbezirk hat die im § 2 gedachte Behörde, soweit sie die  Abstimmung nicht selbst durch einen ihrer Beamten zu leiten vermag, hierzu alsbald nach Erscheinen gegenwärtiger Verordnung einen Wahldirigenten und, soweit nöthig, einen Stellvertreter desselben aus den Wahlberechtigten des Bezirks zu ernennen, ihm das Duplicat der Wahlliste mitzutheilen und ihn erforderlichen Falles, insbesondere wegen der Protocollführung (vergl. § 13 unten), mit Instruction zu versehen.

Der Wahldirigent hat die Abgrenzung des Bezirks, sowie Ort und Zeit für die Abgabe der Stimmzettel mindestens acht Tage vor letzterer in ortsüblicher Weise bekannt zu machen, auch rechtzeitig die nach § 11 des Gesetzes zuzuziehenden Gemeindeglieder zu wählen, welche als Wahlgehülfen der Wahlhandlung beizuwohnen und den Dirigenten sowohl bei Abnahme der Stimmzettel als bei deren Auszählung zu unterstützen haben.

Ihre Zahl soll mindestens drei betragen, die Gültigkeit der Wahlhandlung wird aber durch ihr etwaiges Außenbleiben nicht beeinträchtigt.

§ 9.
 

§ 5. In einem der Abstimmungsorte seines Bezirks hat der Oberamtmann die Wahl zu leiten, für die übrigen Abstimmungsorte hat er sofort aus der Zahl der hiezu geeigneten Ortsvorsteher, Gemeinderäthe, Verwaltungsaktuare und Notare, die bei der Wahl nicht selbst betheiligt sind, einem Distriktswahlcommissär zu bestellen, der mit den in § 6 bezeichneten Gemeindegliedern die Distriktswahlcommission bilden.

Die Distriktswahlcommissäre sind, wofern sie nicht bereits für den öffentlichen Dienst verpflichtet sind, auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten, insbesondere auf sorgfältigste Sicherung der Stimmzettel, zu beeidigen, und ist deren Namen bekannt zu machen.

§ 6.
 

§ 8. Der Bezirksrath hat für jeden Wahlbezirk den Wahl-Vorsteher, der die Wahl zu leiten hat, und einen Stellvertreter desselben für Verhinderungsfälle zu ernennen, sowie das Lokal, in welchem die Wahl vorzunehmen ist, zu bestimmen.

Alles dies, sowie die Abgrenzung der Wahlbezirke und Tag und Stunde der Wahl (§ 9 der Verordnung) ist mindestens acht Tage vor dem Wahl-Termin durch die Amtsverkündigungs-Blätter zu veröffentlichen und von den Gemeinde-Vorständen in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

 

§ 2. § 3. Die Wahlen erfolgen in jedem Wahlbezirke unter der Leitung einer Wahlcommission, welche aus dem Bürgermeister und zwei weiteren, von demselben zuzuziehenden Gemeindemitglieder als Urkundspersonen besteht.

Ist ein Wahlbezirk aus mehreren Bürgermeistereien zusammengesetzt, so steht die Leitung dem Bürgermeister der am meisten bevölkerten Gemeinde zu und es ist von demselben aus jeder einzelnen Bürgermeisterei ein Gemeindemitglied als Urkundsperson zuzuziehen.

Bei Verhinderung des Bürgermeisters oder in dessen Auftrag tritt der Beigeordnete an dessen Stelle.

In denjenigen Bürgermeistereien, welche in mehrere Wahlbezirke eingetheilt sind, bestellt das Kreisamt für denjenigen Wahlbezirk, in welcher der Bürgermeister oder der Beigeordnete nicht fungirt, für denselben ein anderen Ortsvorstandsmitglied zum Leiter der Wahlcommission.

§ 4.
 

§ 2. § 3. Die Wahlen erfolgen in jedem Wahlbezirke unter der Leitung einer Wahlcommission, welche aus dem Bürgermeister und zwei weiteren, von demselben zuzuziehenden Gemeindemitglieder als Urkundspersonen besteht.

Ist ein Wahlbezirk aus mehreren Bürgermeistereien zusammengesetzt, so steht die Leitung dem Bürgermeister der am meisten bevölkerten Gemeinde zu und es ist von demselben aus jeder einzelnen Bürgermeisterei ein Gemeindemitglied als Urkundsperson zuzuziehen.

Bei Verhinderung des Bürgermeisters oder in dessen Auftrag tritt der Beigeordnete an dessen Stelle.

In denjenigen Bürgermeistereien, welche in mehrere Wahlbezirke eingetheilt sind, bestellt das Kreisamt für denjenigen Wahlbezirk, in welcher der Bürgermeister oder der Beigeordnete nicht fungirt, für denselben ein anderen Ortsvorstandsmitglied zum Leiter der Wahlcommission.

§ 4.

§ 4. In den einzelnen Wahlbezirken werden die Wahlgeschäfte durch die Ortsobrigkeiten besorgt, und zwar
a. in den Domainen, einschließlich der Incamerata, durch Unsere Domanialbeamte;
b. in den ritterschaftlichen Gütern durch die Innehalber der Gutsobrigkeit oder die von denselben bestellten, bez. für sie angeordneten generellen Vertreter,
c. in den Gütern der drei Landesklöster durch die Klosterämter,
d. in den Städten mit Einschluß der Cämmereigüter und der Güter der unter städtischer Verwaltung stehenden Stiftungen durch die Magistrate,
e. im Flecken Ludwigslust durch das dortige Gericht,
f. in der Ortschaft Dassow durch den Ortsvorstand.

In denjenigen Ortschaften, welche mehrere obrigkeitlichen Bezirke in sich schließen, sollen die Wahlgeschäfte gleichwohl in einer Hand liegen und zwar in den Städten alle Mal in der des Magistrats, in anderen Ortschaften in der Hand derjenigen obrigkeitlichen Behörde, unter welcher die größte Zahl der Ortsbewohner steht, so jedoch, daß hier wie dort die concurrirende Obrigkeit verpflichtet ist, für ihren Bezirk den die Wahllisten betreffenden Vorschriften zu genügen, und die Wahllisten nach erfolgtem Abschluß der die Abstimmung leitenden Behörde zur Berücksichtigung bei der Wahlhandlung zuzustellen.

 

§ 3. In den einzelnen Wahlbezirken werden die Wahlgeschäfte durch die Ortsobrigkeiten besorgt, und zwar
1. in Unseren Domainen, den Flecken Mirow und Feldberg und in Unserem Cabinetsamte durch Unsere Domanial- und resp. Cabinets-Beamte,
2. in den ritterschaftlichen Gütern durch die Inhaber der Gutsobrigkeit oder die von denselben bestellten, beziehungsweise für sie angeordneten Vertreter,
3. in den Städten, wie auch in den städtischen und Cämmerei-Gütern die Magistrate.
  In dem Kirchengute Sandhaben besorgt das Kirchen-Öconomie-Collegium der St. Marienkirche in Friedland das Wahlgeschäft, wogegen die Wahl auf dem St. Georg bei Neubrandenburg von dem dortigen Magistrate mit zu übernehmen ist.
4. Im Fürstenthume Ratzeburg leitet die Landvogtei in  Schönberg die Wahlen in der Stadt Schönberg und in den fünf Vogteien wie auch auf dem Domhofe bei Ratzeburg, in den Allodialgütern Dodow, Horst und Torisdorf die Gutsobrigkeiten.

 

§ 3. § 4. In dem Wahlbezirke hat der Gemeindevorsteher die Wählerlisten aufzustellen, zu Jedermanns Einsicht auszulegen, dieses und den Ort der Wahl öffentlich bekannt zu machen und demnächst die Wahlhandlung zu leiten.

§ 5.
 

Die Verordnung
vom 15. Juli 1867 wurde bestimmt:
"
§ 2. § 3. Die Berichtigung und die Auslegung der Listen in den Wahlbezirken ist unverzüglich vorzunehmen."

§ 4.
 

§ 4. § 5. In den Städten hat die Leitung der Wahl der Stadtmagistrat, resp. in den Städten mit mehr als 4000 Seelen der für jeden Wahldistrict von dem Stadtmagistrate zu bestimmende Wahlvorsteher, in den Landgemeinden der Gemeindevorsteher des Wahlorts.

Die Auswahl der nach § 10 des Wahlgesetzes zuzuziehende Gemeindeglieder bleibt dem Wahlvorsteher überlassen.

§ 6.
 

zu § 8. zu § 11. ... zu § 11 Abs. 1+2.

Die Wahlhandlung wird von den Gemeinde- bezüglich Gemarkungsvorständen geleitet. Bei denselben sind mindestens zwei Gemeindemitglieder, welche kein unmittelbares Staatsamt bekleiden, zuzuziehen.

zu § 12.
 

§ 10. § 11. Die Leitung der Wahl liegt in den städtischen Bezirken den Stadträthen (Gerichtsamt Gößnitz, Gericht Meuselwitz), in den ländlichen Bezirken den Gerichtsämtern ob.

§ 12.
 

§ 6.  § 7. In jedem Wahlbezirk werden die Funcitionen der Wahldirectoren (§ 17 des Gesetzes) durch die Vorstände der im § 6 gedachten Behörden verrichtet.

§ 8.
 

  § 2. § 3. Die Wahl wird in den einzelnen Wahlbezirken durch die Gemeindevorstände als Wahldirektoren geleitet. Gehören verschiedene Gemeinden zu einem Wahlbezirke, so fungirt der Gemeindevorstand der größten gemeinde als Wahldirektor.

§ 4.
 

 

§ 9. § 10. Die vier Wahlbezirke folgen der Eintheilung Unserer Fürstenthümer in Vier Kreise, und es werden die Wahlen in den Kreishauptorten vollzogen.

§ 11.
 

das waren die Kreise der Twiste, des Eisenbergs und der Eder (Fürstentum Waldeck) und des einzigen Kreises des Fürstentums Pyrmont.
 

§ 6. In den ländlichen Ortschaften haben die Ortsrichter die von ihnen verwahrten Wählerlisten unverzüglich nach Anberaumung des Wahltages an den Wahldirektor ihres Bezirks abzugeben.

 

      § 9. § 10. Zur Leitung der Wahl, so wie zu der vorher stattfindenden Entscheidung über die etwanigen Einsprachen gegen die Wählerlisten wird für jeden einzelnen Bezirk eine Wahlbehörde gebildet, bestehend für jeden der ersten neun Bezirke aus einem von dem Bürgerausschusse aus seiner Mitte zu bestellenden Wahldirecotr, einem Stellvertreter desselben und sechs gleichfalls von ihm zu ernennenden Angehörigen des Bezirkes, welche kein Staats- oder Gemeinde-Amt bekleiden.

Die Mitglieder der Wahlbehörden verlieren durch solche ihre Eigenschaft ihr Wahlrecht nicht.

 
§ 9. § 10. Zur Leitung der Wahl, sowie zu der vorher stattfindenden Entscheidung über die etwanigen Einsprachen gegen die Wählerlisten wird für jeden Gemeindebezirk von dem Gemeinde-Vorstande eine Wahlbehörde gebildet, und zwar im Städtchen Bergedorf aus einem Mitgliede des Rathes, als Vorsitzenden, und zwei Zwölfmännern; in den Vierlander Gemeinden aus dem Landvogte, als Vorsitzenden, einem Höftmann und einem Deputirten, und in der Dorfschaft Geesthacht aus dem Vogt, als Vorsitzenden, und zwei anderen Mitgliedern des Gemeindevorstandes.

Die Mitglieder der Wahlbehörde verlieren durch solche ihre Eigenschaft ihr Wahlrecht nicht.

 

§ 9. § 10. Die Wahl wird veranstaltet und geleitet:
    in Bremen von einer Deputation,
    im Landgebiet von den Landherren unter Zuziehung von Gemeindebürgern,
    in jeder der beiden Hafenstädte von dem Amtmann und drei Gemeindebürgern, die der Gemeinderath zu bestimmen hat.

§ 11.
 

§ 15. § 16. Die oberste Leitung der Wahlen ist der durch 6 bürgerschaftliche Mitglieder vermehrten Central-Commission für die allgemeinen directen Wahlen zur Bürgerschaft übertragen. Dieselbe hat die Eintheilung der Wahlkreise in bezirke und die besetzung der Bezirksbüreaus sowohl für die Wahlvorbereitungen als für die Wahl selbst zu bestimmen; die Büreaus sind in ähnlicher Weise zusammen zu setzen, wie bei den allgemeinen directen Wahlen zur Bürgerschaft.

§ 17.
 

§ 12.  § 13. ... § 13 Abs. 2+3.

Der die Wahl leitende Beamten (vergl. oben § 11) hat bei derselben aus jeder Gemeinde des Wahlbezirks resp. des dem nämlichen Wahlorte zugewiesenen Theils desselben ein Gemeindemitglied, welches kein unmittelbares Staatsamt bekleidet, zur Unterstützung und Auskunftsertheilung zuzuziehen.

Das Protocoll über die Wahlhandlung ist entweder von dem die Wahl leitenden Beamten oder je, nach dessen Bestimmung, von einem der zugezogenen Gemeindemitglieder zu führen.

... § 13 Abs. 6.

§ 14.
 

§ 14. § 15. Es werden für jeden Wahlbezirk eine Bezirks-Wahlcommission und für beide Fürstenthümer eine Central-Wahlcommission gebildet.

 

§ 7. Der Wahldirektor hat das Lokal für die Wahlhandlung zu bestimmen. Am Wahltage haben er und die von ihm zuzuziehenden Mitglieder des Wahlbezirks (§ 13 des Reichswahlgesetzes) sich von 8 Uhr des Morgens an im Wahllokale zur Leitung der Wahlhandlung bereit zu halten und daselbst nöthigenfalls mit einer Unterbrechung in der Mittagsstunde, so lange zu bleiben, als Wahlberechtigte, die stimmen wollen, anwesend sind.

§ 8.
 

§ 16. Die Bezirks-Wahlcommissionen haben ihren Sitz in den Städten Arolsen, Corbach, R. Wildungen und Pyrmont.

 

§ 17. Die Bezirks-Wahlcommissionen werden gebildet durch:
a) den Kreisrath, als Vorsitzenden,
b) den Bürgermeister des Kreishauptorts,
c) drei Gehülfen, welche aus der Zahl der anwesenden Wahlberechtigten nach Stimmenmehrheit, welche durch Acclamation ausgedrückt werden kann, gewählt und vom kreisrath mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet werden. (s. jedoch § 19.)

§ 18.
 

§ 1 Regl. § 2 Regl. Mit der Bekanntmachung des Wahltags (§ 3 der Verordn.), welche mindestens 8 Tage vor dem Termine durch das Amts- und Verordnungsblatt erfolgt, werden zugleich die Namen der Wahldirektoren und deren Stellvertreter veröffentlicht werden. Die Gemeindebeheörden resp. Ortsrichter haben für Bekanntmachung des Wahldirektors und Stellvertreters ihres Bezirks, sowie des zur Vornahme der Wahlhandlung bestimmten Locals (§ 7 der Verordn.) in ortsüblicher Weise Sorge zu tragen.

§ 3 Regl.
 

§ 11. Die erfolgte Bildung der verschiedenen Wahlbehörden, so wie der Ort und die Zeit sowohl zur Auslegung der Wählerlisten und zur Anbringung der Einsprachen gegen dieselben, als zur Vornahme der Wahl selbst, wird, nachdem der Tag für letztere festgestellt und von dem Senate dem Bürgerausschusse mitgetheilt ist, durch eine besondere Bekanntmachung des Bürgerausschusses zur öffentlichen Kunde gebracht werden.

siehe hierzu auch die Bekanntmachung, die Wahlbehörden für die Wahl eines Abgeordneten zum Parlamente des noddeutschen Bundes betreffend vom 29. November 1866 (Samm. 1866 S. 229)

§ 12.
 

§ 11. Die erfolgte Bildung der verschiedenen Wahlbehörden, sowie der Ort und die Zeit sowohl zur Auslegung der Wählerlisten und zur Anbringung der Einsprachen gegen dieselben, als zur Vornahme der Wahl selbst, wird durch eine besondere Bekanntmachung des Amtes zur öffentlichen Kunde gebracht werden.

§ 12.
 

              § 5. Zur Erleichterung der Wahlgeschäfte ist es den die Wahlen leitenden Obrigkeiten gestattet,
a. in den Domainen und Klosterämtern mehrere nahe bei einander belegene Ortschaften desselben Amtes zu einem Wahlbezirke zu vereinigen;
b. in der Ritterschaft, aus mehreren bei einander belegenen demselben Besitzer angehörigen Gütern einen Wahlbezirk zu bilden;
c. in den Städten mit den ihnen angehörigen Gütern und im Flecken Ludwigslust Wahlabtheilungen zu bilden und in denselben abgesondert wählen zu lassen.

 

  § 4. Zur Erleichterung der Wahlgeschäfte ist es den die Wahlen leitenden Obrigkeiten gestattet,
a. in den Domainen und Cabinetsamtsgütern, wie auch in den Vogteien Unseres Fürstenthums Ratheburg mehrere nahe bei einander belegene Ortschaften desselben Amtes oder derselben Vogtei zu einem Wahlbezirke zu vereinigen.
b. in der Ritterschaft, aus mehreren bei einander belegenen demselben Besitzer angehörigen Gütern einen Wahlbezirk zu bilden;
c. in den Städten mit den ihnen angehörigen Gütern und in den Flecken Mirow und Feldberg  Wahlabtheilungen zu bilden und in denselben abgesondert wählen zu lassen.

 

                § 18.  § 19. In der Bezirks-Wahlcommission des Kreises der Twiste tritt an die Stelle des Kreisraths der Kreissecretair.

§ 20.
 

               
              § 6. Es dürfen ferner
a. die Domanial- und Klosterämter, um an den verschiedenen Wahlorten,
b. die städtischen Magistrate und das Gericht zu Ludwigslust, um in den Wahlabtheilungen gleichzeitige Wahlen zu ermöglichen, so wie
c. die ritterschaftlichen Gutsobrigkeiten, eventualiter die von denselben bestellten oder für sie angeordnetene generellen Vertreter schlechthin
für die Leitung der Wahl andere geeignete Personen Bevollmächtigten, welche aber, sofern sie nicht bereits diensteidlich verpflichtet sind, sich zur getreuen Befolgung der auf die Wahl bezüglichen Gesetze und Verordnungen mittelst Vollziehung eines demnächst mit den Wahlacten dem Wahlcommissarius vorzulegenden schriftlichen Gelöbnisses an Eidesstatt zu verpflichten haben.

Zu Vertretern der ritterschaftlichen Gutsobrigkeiten empfehlen sich besonders die Justitiare und Gerichtsactuare der betreffenden Güter,

Es beschränkt sich jedoch diese Gestattung auf die Leitung der  Wahlgeschäfte am Wahltage.

Die der Abstimmung voraufgehenden, auf die Anfertigung, Veröffentlichung und Feststellung der Wahllisten, die Erledigung der bis zum Wahltage gegen dieselben erhobenen Reclamationen, die Vorladung der Wähler und ie Bestimmung des Wahlortes bezüglichen Anordnungen müssen von der dafür verantwortlichen auftraggebenden Behörde selbst ausgehen, wie denn diese Behörde auch die von den bestellten Vertretern abgehaltenen Wahlprotocolle einzureichen hat, und allein zu dem competenten Wahlcommissar in amtlicher Beziehung steht.

§ 7.
 

  § 5. Es dürfen ferner
1. die Domanial- und Cabinets-Beamten wie auch Unsere Landvogtei in Schönberg, um an den verschiedenen Wahlorten,
2. die Stadtmagistrate, um in den Stadtgütern und den etwanigen Wahlabtheilungen gleichzeitige Wahlen zu ermöglichen, nicht minder
3. die ritterschaftlichen Gutsobrigkeiten, eventuell die von denselben bestellten oder für sie angeordneten Vertreter
  für die Leitung der Wahl andere geeigente Personen bevollmächtigten, welche aber, sofern sie nicht bereits diensteidlich verpflichtet sind, zur getreuen Befolgung der auf die Wahl bezüglichen Gesetze und Verordnungen mittelst Vollziehung eines demnächst mit den Wahlacten vorzulegenden schriftlichen Gelöbnisses an Eidesstatt sich zu verpflichten haben.

Es beschränkt sich jedoch diese Gestattung auf die Leitung der Wahlgeschäfte am Wahltage.

Die der Abstimmung voraufgehenden, auf die Anfertigung, Veröffentlichung und Feststellung der Wahllisten, die Erledigung der bis zum Wahltage gegen dieselben erhobenen Reclamationen, die Vorladung der Wähler und die Bestimmung des Wahlortes bezüglichen Anordnungen müssen von der dafür verantwrotlichen auftraggebenden Behörde selbst ausgehen, wie denn diese Behörde auch die von den bestellten Vertretern abgehaltenen Wahlprotokolle mit den übrigen Wahlacten an Unsere Landes-Regierung einzureichen hat.

§ 6.
 

                                 
§ 9. Der Tag der Wahl wird von dem Minister des Innern  festgesetzt.

Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr Vormittags und wird um 6 Uhr Nachmittags geschlossen.

 

§ 9. Der Tag der Wahl wird von dem k. Staatsministerium des Innern und des Handels und der öffentlichen Arbeiten festgesetzt werden. Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr Vormittags und wird um 6 Uhr Abends geschlossen.

 

§ 10. § 11. Die Abstimmung findet allerwärts an einem und demselben, durch das Ministerium des innern zu bestimmenden und bekannt zu machenden Tage von  Vormittags 9 Uhr bis Nachmittags 3 Uhr statt.

Um 3 Uhr wird das Abstimmungslocal geschlossen und dürfen nur die bis dahin bereits erschienenen Wahlberechtigten noch zu Abgabe der Stimmzettel zugelassen werden.

§ 12.
 

§ 6. § 7. Die Wahlhandlung wird in allen Abstimmungsorten an dem durch besondere Verfügung festzusetzenden Tage vorgenommen.

Der Anfang und Schluß der Wahlhandlung wird für jeden Abstimmungsbezirk durch das Oberamt nach Maßgabe der Zahl der Wahlberechtigten festgestellt und öffentlich bekannt gemacht.

Die Distriktswahlcommissäre haben den Tag der Abstimmung und den Anfang und Schluß derselben mindestens drei Tage zuvor in den einzelnen Gemeinden gehörig bekannt zu machen und zugleich die Stunde, in welcher die Wahlberechtigten der einzelnen Gemeinden zu erscheinen haben, zu bezeichnen. Über die geschehene rechtzeitige Bekanntmachung der Abstimmungszeit in den einzelnen Gemeinden sind Urkunden zu den Akten zu bringen.

§ 8.
 

§ 9. Der Tag der Wahl ist von dem Ministerium des Innern festzusetzen.

Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr Vormittags und wird um 6 Uhr Nachmittags geschlossen.

 

§ 6. § 7. Die Wahl der Abgeordneten findet allerwärts an einem und demselben, von dem Ministerium des Innern zu bestimmenden Tage statt.

 

§ 6. § 7. Die Wahl der Abgeordneten findet allerwärts an einem und demselben, von dem Ministerium des Innern zu bestimmenden Tage statt.

 

§ 8. § 9. Die Wahlen sollen, wo nicht besonderer Verhältnisse halber Unser Ministerium des Innern eine Ausnahme statuirt, im ganzen Lande an einem Tage geschehen, der von Uns durch besonderes Publicandum bestimmt werden wird.

Zu demselben sind die Wähler eines jeden Wahlbezirkes von den zur Leitung der Wahlen berufenen Behörden unter Angabe des Tages, der Stunde und des Ortes der Versammlung in ortsüblicher Weise öffentlich vorzuladen.

Der Wahlort muß innerhalb des Wahlbezirkes belegen sein.

 

zu § 11. zu § 14. Die Bekanntmachung des Wahl-Termins erfolgt durch das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, im Regierungs-Blatte, in der Weimarischen Zeitung und in dem  Eisenacher Kreisblatte.

zu § 15.
 

§ 7. § 8. Die Wahlen sollen, wofern nicht besonderer Verhältnisse halber Unsere Landes-Regierung eine Ausnahme gestattet, im ganzen Lande an einem Tage geschehen, der von Unserer Landes-Regierung durch besondere Veröffentlichung bestimmt werden wird.

Zu denselben sind die Wähler eines jeden Wahlbezirks von den zur Leitung der Wahlen berufenen Behörden - § 3 dieser Verordnung - unter Angabe des Tages, der Stunde und des Ortes der Versammlung in ortsüblicher Weise öffentlich vorzuladen.

Der Wahlort muß innerhalb des Wahlbezirks belegen sein.

 

§ 10. § 11. ... § 11 Abs. 1.

Der Tag an welchem die Wahl vorzunehmen ist, wird vom Staatsministerium bekannt gemacht werden.

§ 12.

Die Verordnung
vom 15. Juli 1867 wurde bestimmt:
"
§ 4. § 5. Der Tag, an welchem die Wahlen vorzunehmen sind, wird vom Staatsministerium bekannt gemacht."

Schluß.
 

§ 5. § 6. Das Wahlverfahren soll 9 Uhr Morgens beginnen, und, falls nicht sämmtliche Wähler schon früher ihre Stimmen abgegeben haben, um 4 Uhr Nachmittags geschlossen sein.

... § 6 Abs. 2+3.

... § 6 Abs. 4+5.

... § 6 Abs. 6+7.

... § 6 Abs. 8.

§ 7.
 

zu § 8. zu § 11. Die Vorladung zur Wahl der Abgeordneten erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in dem Regierungsblatte.

Den Gemeindebehörden bleibt es überlassen, die Kenntniß von dem Wahltermin auch noch auf andere Weise zu verbreiten.

... zu § 11 Abs. 1+2.

zu § 12.
 

§ 13. § 14. Die Wahlbehörden können die einzelnen Wahlbezirke unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in Unterabtheilungen theilen; für jede solche Unterabtheilung ist dann die Stunde der Wahlhandlung besonders zu bestimmen.

§ 15.
 

§ 9.  § 10. Die Ausschreibung der Wahl sowie die Bekanntmachung des Tages der Wahlhandlung erfolgt vom Herzoglichen Staatsministerium. Der deßfallsige Erlaß wird in den Regierungsblättern beider Herzogthümer veröffentlicht werden.

 

Einleitung.  1). Der Termin zur Vornahme der Wahlen wird von dem Herzoglichen Staats-Ministerium festgesetzt und durch den Anhaltischen Staats-Anzeiger veröffentlicht; die Wahllocale für die einzelnen Wahlbezirke werden von der Herzoglichen Regierung zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

 2).
 

§ 5. § 6. Der Tag der vorzunehmenden Wahl wird später bestimmt und durch die gesetzsammlung, sowie durch das  Rudolstädter Wochenblatt und das Frankenhäuser Inteligentblatt bekannt gemacht werden. Die Vorladung zu dem Wahlacte erfolgt durch die Gemeindevorstände in ortsüblicher Weise.

Schluß.

 
Sanktionsformel. § 1. Der Tag der Wahl ist vom Ministerium festzusetzen. Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr Vormittags und wird um 4 Uhr Nachmittags geschlossen.

 

§ 13. § 14. Die Wahlen sind in den vier Wahlbezirken an einem und demselben Tage vorzunehmen, den die Regierung bestimmt. (s. jedoch § 35.)

§ 15.
 

§ 2. § 3. Der Wahltag wird von Fürstlicher Landesregierung im Amts- und Nachrichtsblatte bekannt gemacht werden.

§ 4.
 

5. 6. Der Wahltag wird von uns im Amts- und Verordnungsblatte bekannt gemacht werden.

 

§ 2. § 3. Der Wahltag wird durch Bekanntmachung der Regierung in den Landesanzeigen unter Bezeichnung der einzelnen Wahllokale zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.

§ 4.
 

§ 4. § 5. Der Wahltermin, welcher seinerzeit durch das Regierungsblatt zur öffentlichen Kenntniß gelangen wird, ist des Weiteren in den einzelnen Gemeinden durch den Bürgermeister, die Bauerrichter und Vorsteher in ortsüblicher Weise unter Bezeichnung auch des Wahllocals bekannt zu machen, ohne daß es einer speciellen Ladung des einzelnen Wählers bedarf.

§ 6.
 

    § 11. § 12. Jeder Wähler erhält eine Einladungskarte, die mit einem lösbaren Stimmzettel versehen ist.

Die Einladungskarte hat der Wähler im Wahltermine abzugeben; den Stimmzettel hat er mit dem Namen desjenigen, dem er seine Stimme geben will, auszufüllen und im Wahltermine verdeckt in den Wahlkasten zu legen.

Stimmzettel, auf welchen der Name desjenigen, für den gestimmt wird, nicht genügend bezeichnet ist, werden nicht mitgerechnet.

§ 13.
 

 
§ 8. Tag, Ort und Stunde der Wahl sind von den Wahlcommissionen mindestens drei Tage vorher öffentlich bekannt zu machen.

 

§ 8. Tag, Ort und Stunde der Wahl sind von den Wahlcommissionen mindestens drei Tage vorher öffentlich bekannt zu machen.

 

§ 9. In größeren Wahlbezirken können zur Abstimmung mehrere Locale verwendet werden. Im letzteren Falle erfolgen die Abstimmungen in dem einen Local in Gegenwart der Wahlcommission und in den anderen Localen in Gegenwart eines von dem Bürgermeister bestimmten Ortsvorstandsmitgliedes und zweier aus den Gemeindemitgliedern von dem Bürgermeister bezeichneten Urkundspersonen.

 

§ 9. In größeren Wahlbezirken können zur Abstimmung mehrere Locale verwendet werden. Im letzteren Falle erfolgen die Abstimmungen in dem einen Local in Gegenwart der Wahlcommission und in den anderen Localen in Gegenwart eines von dem Bürgermeister bestimmten Ortsvorstandsmitgliedes und zweier aus den Gemeindemitgliedern von dem Bürgermeister bezeichneten Urkundspersonen.

 

§ 15. § 16. ...§ 16 Abs. 1.

Die Wahlhandlung wird zur festgesetzten Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen.

...§ 16 Abs. 4.

§ 17.
 

§ 11. Der Ort der Wahlhandlung und die Anfangsstunde derselben werden in jedem einzelnen Wahlbezirk von dem Wahldirector nach Gründen der Zweckmäßigkeit bestimmt. Sofern solche Gründe dafür sprechen, kann ein Wahlbezirk in angemessene Theile zerlegt und in jedem dieser Theile ein besonderer Ort zur gleichzeitigen Vornahme der Wahlhandlung bestimmt werden. In solchem Falle hat der Wahldirector die von ihm nicht persönlich geleiteten Wahlen durch von ihm beauftragte Justizamts- oder Gemeindebeamte leiten zu lassen.

 

§ 2. Die Wahlberechtigten jedes Wahlbezirkes werden von dem betreffenden Wahldirector unter Angabe des Tages und der Stunde der Wahl und der Localität, in welcher sie stattfindet, öffentlich durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden des Wahlbezirks, sowie durch Inserat im Regierungs- oder einem geeigneten Localblatte eingeladen.

 

§ 29. § 30. Die Wahlhandlung beginnt zur festgesetzten Stunde, ohne Rücksicht darauf, wieviel Wähler sich eingefunden haben.

§ 31.
 

7. Am Wahltage haben der Wahldirektor und die von ihm zuzuziehenden Gemeindemitglieder sich von 8 Uhr Morgens an im Wahllokale zur Leitung der Wahlhandlung bereit zu halten und daselbst, nöthigenfalls mit einer Unterbrechung in der Mittagsstunde, so lange zu bleiben, als Wahlberechtigte, die stimmen wollen, anwesend sind.

8.
 

§ 10. Der Wahl-Vorsteher (§ 8 des Reglements) ernennt aus der Zahl der Wähler seines Wahlbezirks einen Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer und ladet dieselben mindestens zwei Tage vor dem Wahltermine ein, beim Beginne der Wahlhandlung zur Bildung des Wahl-Vorstandes zu erscheinen.

Die Beisitzer dürfen kein unmittelbares Staatsamt bekleiden (§ 11 des Gesetzes).

 

§ 10. Der Wahlvorsteher (§ 8 der Instruktion) ernennt aus der Zahl der Wähler seines Wahlbezirkes einen Protokollführer und 3-6 Beisitzer und ladet dieselben mindestens 2 Tage vor dem Wahltermine ein, beim Beginn der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlausschusses zu erscheinen. Die Beisitzer dürfen kein unmittelbares Staatsamt bekleiden (Art. 11 des Gesetzes).   § 5. § 6. Für jeden Abstimmungsbezirk sind durch den Gemeinderath und Bürgerausschuß des Abstimmungsortes zwei Gemeindemitglieder, welche kein Staats- oder Gemeindeamt bekleiden, als Urkundspersonen zu bestellen und bei der Wahl beizuziehen.

Auch kann ein besonderer Protokollführer bestellt werden.

§ 7.
 

§ 10. Der Wahl-Vorsteher (§ 8 der Verordnung) ernennt aus der Zahl der Wähler seines Wahlbezirks einen Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer und ladet dieselben mindestens zwei Tage vor dem Wahltermine ein, beim Beginne der Wahlhandlung zur Bildung des Wahl-Vorstandes zu erscheinen.

Die Besitzer dürfen kein unmittelbares Staatsamt bekleiden (§ 10 des Gesetzes).

 

    § 10. Bei der Wahlhandlung hat der Wahldirigent einen durch Handschlag zu verpflichtenden Protocollführer und zwei Assistenten aus der Zahl der Wahlberechtigten zuzuziehen, über dieselbe ein Protocoll aufnehmen zu lassen und dasselbe, durch seine, der Assistenten und des Protocollisten Unterschrift beglaubigt, spätestens am folgenden Tage an den Wahlcommissarius oder, wenn er auftragsweise fungirt hat, (cfr. § 6 in fine) zum Zweck der Weiterbeförderung an seinen Mandanten einzureichen.

 

  § 9. Bei der Wahlhandlung hat der Wahldirigent einen durch Handschlag zu verpflichtenden Protokollführer und zwei Assistenten aus der Zahl der Wahlberechtigten zuzuziehen, über dieselbe ein Protokoll aufnehmen zu lassen und dasselbe durch seine, der Assistenten und des Protokollisten Unterschrift beglaubiget, spätestens am nächstfolgenden Tage an Unsere Landes-Regierung mit den Wahlacten, oder, wenn er auftragsmäßig fungirt hat (§ 5 i. f. ), zum Zweck der Weiterbeförderung an seinen Auftraggeber einzureichen.

Sollte sich kein geeigneter Protokollist vorfinden lassen, wird es ausnahmsweise nachgelassen, daß einer der Assistenten, oder sollten auch diese nicht geeignet sein, der Wahldirigent selbst das Protokoll als Protokollist führt. Dies würde allemal im Protokolle ausdrücklich zu bemerken sein.

 

§ 5. § 6. Bei Eröffnung der Versammlung und vor dem Beginne der Wahlhandlung hat der Vorsitzende die Anwesenden zu veranlassen, aus ihrer Mitte zwei oder mehrere Personen zu bezeichnen, welche ihm während der ganzen Wahlhandlung als Urkundspersonen und Beistände zur Seite stehen.

Diese haben insbesondere die Richtigkeit des Protocolls durch ihre Unterschrift mit zu bekunden und zugleich mit dem Vorsitzenden alle Zweifel zu entscheiden, welche hinsichtlich der Stimmberechtigung eines Einzelnen oder sonst bei der Wahlhandlung vorkommen möchten.

Bei dieser nach Mehrheit der Stimmen abzugebenden Entscheidung, wobei im Falle einer Stimmengleichheit der Vorsitzende den Ausschlag giebt, behält es sein Bewenden.

§ 7.
 

§ 5. § 6. ... § 6 Abs. 1.

Nach eröffnetem Wahltermine läßt der Wahlvorsteher Jeden, der in die Wahlliste des Bezirks eingetragen ist, nachdem er sich über die Identität der Person vergewissert hat, zur Abstimmung zu, und sammelt die Stimmzettel der sämmtlichen Stimmberechtigten in eine Urne.

Die Stimmzettel müssen Namen, Stand und Wohnort des Vorgeschlagenen enthalten, oder doch denselben jedenfalls so bestimmt bezeichnen, daß über dessen Person kein Zweifel bleibt.

... § 6 Abs. 4+5.

... § 6 Abs. 6+7.

Die Aufstellung der Wahllisten, sowie die Ausgabe gestempelter Stimmzettel für die beiden Harzburger Wahlbezirke hat dagegen von Herzoglicher Kreisdirection Wolfenbüttel zu geschehen, welche auch alle übrigen, behuf Vornahme der Wahlen etwa erforderlichen Anordnungen zu treffen hat.

§ 7.
 

  § 12. § 13. Sobald der Wahltag durch Unser Ministerium, Abtheilung des Innern, veröffentlicht ist, erfolgt die Vorladung der Wähler in den einzelnen Bezirken durch die mit Leitung der Wahl betraute Behörde mittelst Bekanntmachung im Amts- und Nachrichtsblatt unter Festsetzung des - in den ländlichen Bezirken in möglichst günstigster Lage auszuwählenden - Ortes und der Stunde, wo und zu welcher die Wahl vorzunehmen ist.

In den ländlichen Ortschaften werden außerden die Wähler auf Anordnung der Gerichtsämter durch die Gemeindevorsteher, welche sich hierbei der Beihülfte der übrigen Gemeindebeamten bedienen können, in ortsüblicher Weise rechtzeitig zu Wahl vorgeladen.

§ 14.
 

    § 3. Der Wahldirector ernennt aus der Zahl der Wähler seines Wahlbezirks einen Protocollführer und drei bis sechs Beisitzer und ladet dieselben mindestens zwei Tage vor dem Wahltermine ein, beim Beginn der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes zu erscheinen. Die Beisitzer dürfen kein unmittelbares Staatsamt bekleiden.

 

  § 2 Regl. § 3 Regl. Der Wahldirektor ernennt aus der Zahl der Wähler seines Wahlbezirks einen Protokollführer und 3 bis 6 Beisitzer und ladet dieselben mindestens 2 Tage vor dem Wahltermine ein, beim Beginn der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes zu erscheinen.

Die Beisitzer dürfen kein unmittelbares Staats- oder Gemeindeamt bekleiden (§ 13. des Reichswahlgesetzes).

 

  § 1. § 2. Für jeden Wahlbezirk ist eine Wahlcommission zu bilden, deren Vorsitz in den städtischen Wahlbezirken der Bürgermeister oder sein Vertreter, in den ländlichen Wahlbezirken der erste beamte oder bei dessen Behinderung der zweite Beamte zu übernehmen hat. In die Wahlcommission sind von den Magisträten resp. Ämtern vier Mitglieder aus den vorzugsweise das Vertrauen ihrer Mitbürger genießenden Einwohnern des Wahlbezirks, die kein unmittelbares Staatsamt bekleiden, zu wählen.

§ 3.
 

§ 1. § 2. Für jeden Wahlbezirk ist eine Wahlcommission zu bilden, deren Vorsitz in den städtischen Wahlbezirken der Bürgermeister oder sein Vertreter, in den Ämtern der Justizbeamte und bei Ämtern, die in zwei Wahlbezirke zerfallen, für den zweiten Bezirk der zweite Beamte, oder der dessen Stelle vertretende Amtsauditor zu übernehmen hat. In die Wahlcommission sind in den Städten vom Magistrat und den Stadtverordneten in gemeinschaftlicher Sitzung vier Mitglieder zu wählen, unter ihnen wenigstens zwei Gemeindeglieder, welche kein Staats- oder Gemeindeamt bekleiden. (§ 10 des Wahlgesetzes) Für jeden Wahlbezirk auf dem Lande werden in derselben Weise die Wahlen in die Commission durch den Amtsgemeinderath vorgenommen. Bei den ersten Zusammentreten der Commission werden die gewählten Mitglieder derselben durch den Vorsitzenden mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet.

§ 3.
 

       
  § 12. Der Wahldirector hat die Ladung nder Wähler zur Wahlhandlung zu erlassen, diese Ladung ist in jeder Gemeinde des Wahlbezirks in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

§ 13.
 

§ 13.  § 14. Die Wahlhandlung beginnt zur festgesetzten Stunde ohne Rücksicht darauf, wie viele Wähler sich eingefunden haben.

 

§ 14. § 15. ...§ 15 Abs. 1.

Die Wahlbehörde zieht zu jeder Wahlhandlung wenigstens 3 Beistände zu, welche Mitglieder der den Wahlbezirk bildenden Stadtgemeinde bez. der zu dem Wahlbezirke gehörenden Landgemeinden sind, aber kein unmittelbares Staatsamt bekleiden. Diese Wahlbeistände haben den Wahlhandlung beizuwöhnen, solche zu kontroliren und das darüber aufgenommene Protokoll mit zu unterzeichnen.

Auch sorgt die Wahlbehörde möglichst dafür, daß bei jeder Wahl für einen städtischen Bezirk die betreffenden Bezirksvorsteher oder, wo solche nicht vorhanden sind, ein zu  dieser Funktiongeeigneter Kommunalbeamter, bei jeder  Wahl in einem ländlichen Bezirk ein Mitglied des Gemeindevorstandes jedes einzelnen, an der Wahlhandlung theilnehmenden Dorfes gegenwärtig ist, damit durch diese Personen eine Anerkennung der der Wahlbehörde etwa nicht bekannten Wähler bewirkt werden könne.

§ 16.
 

§ 15. Wenn die Räumlichkeit, in welcher die Wahlhandlung vorgenommen werden soll, nicht groß genug ist, um sämmtliche Wähler auf einmal aufzunehmen, so sind dieselben nach einander in angemessener Anzahl einzulassen.

§ 16.
 

§ 11. Der Tisch, an welchem der Wahl-Vorstand Platz nimmt, ist so aufzustellen, daß derselbe von allen Seiten zugänglich ist.

Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der  Stimmzettel gestellt. Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der Wahl-Vorstand davon zu überzeugen, daß dasselbe leer ist.

Ein Abdruck des Wahlgesetzes und des gegenwärtigen Reglements ist im Wahl-Lokale auszulegen.

 

§ 11. Der Tisch, an welchem der Wahlausschuß Platz nimmt, ist so aufzustellen, daß derselbe von allen Seiten zugänglich ist. Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Stimmzettel gestellt. Vor dem Beginn der Abstimmung hat sich der Wahlausschuß davon zu überzeugen, daß dasselbe leer ist. Ein Abdruck des Wahlgesetzes und der gegenwärtigen Instruktion ist im Wahllokale aufzulegen.

 

§ 21. § 22. Die Wahlhandlungen sind nach § 11 des Gesetzes, jedoch nur für Wahlberechtigte, öffentlich.

Einschränkung der Öffentlichkeit auf die Wahlberechtigten; Widerspruch mit dem Gesetz., § 11.

§ 23.
 

§ 7. § 8. Die Wahlhandlung ist öffentlich; sie erfolgt durch Niederlegung verdeckter Stimmzettel ohne Unterschrift in ein von der Wahlcommission aufzustellendes verdecktes Gefäß (Wahlurne).

Die Distriktswahlcommissäre haben dafür zu sorgen, daß bei der Wahl die Ordnung nicht gestört, daß keine Stimmzettel von Unberechtigten in die Wahlurne niedergelegt werden, und daß an den abgegebenen Stimmzetteln keine Veränderung vorgenommen wird.

 

§ 11. Der Tisch, an welchem der Wahl-Vorstand Platz nimmt, ist so aufzustellen, daß derselbe von allen Seiten zugänglich ist.

Auf diesen Tisch wird ein verdecktes gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Stimmzettel gestellt. Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der Wahl-Vorstand davon zu überzeugen, daß dassellbe leer ist.

Ein Abdruck des Wahlgesetzes und der gegenwärtigen Verordnung ist im Wahl-Lokale auszulegen.

 

    § 11. Die Wahlhandlung geht vor sich ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler.

§ 12.
 

 

§ 10. Die Wahlhandlung geht vor sich ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler.

§ 11.
 

    § 20.  § 21. Die Wahlversammlung darf die abgegebenen Stimmzettel durch drei Wahlberechtigte einsehen lassen.

§ 22.
 

    § 4. Auf den Tisch, an welchem der Wahlvorstand Platz nimmt, wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Stimmzettel gestellt. Vor Beginn der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand zu überzeugen, daß dasselbe leer ist.

§ 5.
 

  § 4 Regl. Der Tisch, an welchem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so aufzustellen, daß derselbe von allen Seiten zugänglich ist.

Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Stimmzettel gestellt. Vor dem beginne der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß dasselbe leer ist.

Ein Abdruck des Wahlgesetzes und des gegenwärtigen Reglements ist im Wahllokale auszulegen.

§ 5 Regl.
 

           
§ 18.  § 19. Zur Wahlversammlung haben nur die stimmberechtigten Wähler Zutritt. Nicht stimmberechtigte Anwesende sind vor Beginn der Wahlhandlung zum Abtreten aus der für die Wähler bestimmten Räumlichkeiten zu veranlassen.

§ 20.
 

§ 17.  § 18. Zu der Wahlversammlung haben nur die stimmberechtigten Wähler Zutritt. Nicht stimmberechtigte Anwesende sind vor Beginn der Wahlhandlung zum Abtreten aus der für die Wähler bestimmten Räumlichkeiten zu veranlassen.

§ 19.
 

  § 10. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.

 

§ 10. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.

Die Stimmzettel, mittelst deren die Wahl erfolgt, müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein. Sie sind außerhalb des Wahllocals mit dem Namen des Kandidaten, welchem der Wähler seine Stimme geben will, auszufüllen.

 

   
§ 12. Die Stimmzettel, mittelst deren die Wahl erfolgt (§ 11 des Gesetzes), müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein.

 

§ 12. Die Stimmzettel, mittelst deren die Wahl erfolgt (Art. 11 des Gesetzes), müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein.

 

§ 8. § 9. Die zum Behufe der Abstimmung auszutheilenden Stimmzettel sind vorher von der im § 2 gedachten Behörde mit einem Stempelabdrucke zu versehen.

Die Wahlurne ist durch den Wahldirigenten und einen Wahlgehülfen oder anderen Stimmberechtigten des Bezirks zu schließen.

 

§ 9. Jeder Wahlberechtigte hat persönlich Einen Stimmzettel dem Distriktswahlcommissär zu übergeben, der ihn uneröffnet in die Wahlurne niederlegt.

Auf dem Stimmzettel muß der Namen des Gewählten deutlich bezeichnet sein. Der Wähler hat ihn so zusammenzulegen, daß der auf demselben bezeichnete Namen verdeckt ist.

Farbige Stimmzettel, sowie solche, welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind, sind zurückzuweisen.

Die abstimmenden Wahlberechtigten werden vorgemerkt.

Während der Wahlhandlung dürfen weder Stimmzettel eröffnet, noch die Stimmen gezählt werden.

 

§ 12. Die Stimmzettel, mittelst deren die Wahl erfolgt (§ 10 des Gesetzes), müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein.

 

              § 15. § 16. Jedem der anwesenden Wähler wird, wenn seine Wahlberechtigung unbestritten ist, ein auf der Rückseite gestempelter und mit der fortlaufenden Nummer versehener Stimmzettel eingehändigt, in welchen er den Namen des von ihm zum Abgeordneten Erwählten deutlich und mit hinreichender Bezeichnung der Person alsbald im Wahlzimmer selbst einzutragen hat. Hierauf gibt er den Stimmzettel dem die Wahl leitenden Beamten zurück, welcher letzteren, nachdem er sich von dem Vorhandensein des Stempels überzeugt hat, in ein vor ihm stehendes Gefäß niederlegt.

 

    § 6.  § 7. Die Stimmzettel müssen von gemeinüblichem Schreibpapier, dürfen mit keinen äußern Kennzeichen versehen und mögen etwa von der Größe des 16. Theils eines Bogens sein. Sie sind außerhalb des Wahllocals mit dem Namen des Wählenden zu beschreiben.

§ 8.
 

  § 7. § 8. Fürstliche Landesregierung wird dafür Sorge tragen, daß den Wahldirektoren eine entsprechende Anzahl gestempelter Stimmzettel zugestellt werden.

... § 8 Abs. 2.

... § 8 Abs. 3.

§ 9.
 

7. 8. Eine ausreichende Anzahl gestempelter Stimmzettel wird vorher den Wahldirektoren zugestellt werden.

... 8. Abs. 2.

... 8 Abs. 3.

9.
 

           
§ 13. Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahl-Lokals mit dem Namen des Kandidaten, welchem der Wähler seine Stimme geben will, auszufüllen.

 

§ 13. Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahllokales mit dem Namen des Kandidaten, welchem der Wähler seine Stimme geben will, auszufüllen.

 

§ 10. Auf dem Stimmzettel ist die Person des zu Wählenden so zu bezeichnen, daß über dieselbe kein Zweifel übrig bleibt.

Stimmzettel, welche nicht von der Behörde ausgetheilt worden waren oder der vorstehenden Vorschrift nicht entsprechen, ingleichen diejenigen, welche die Namen mehrer Personen oder einer nicht wählbaren Person enthalten, sind ungültig.

 

§ 13. Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahl-Lokals mit dem Namen des Kandidaten, welchem der Wähler seine Stimme geben will, auszufüllen.

 

  § 11. § 12. Die Wahl geschieht durch Stimmzettel, welche im Voraus zusammen gefaltet, auf der inneren Seite numerirt und auf der Außenseite mit dem Stempel der Behörde oder einer anderen ihre Echtheit beglaubigenden Bezeichnung versehen sind. Diese werden durcheinander gemischt und durch die Assistenten an die erschienenen Wähler ausgetheilt.

 

  § 10. § 11. Die Wahl geschieht durch Stimmzettel, welche im voraus zusammengefaltet, auf der inneren Seite numerirt und auf der Außenseite mit dem Stempel der Behörde oder einer anderen ihre Echtheit beglaubigenden Bezeichnung versehen sind. Diese werden durcheinander gemischt und durch die Assistenten an die erschienenen Wähler ausgetheilt.

 

  § 3. § 4. Die Stimmberechtigten erhalten Stimmzettel, die von den Herzoglichen Kreisdirectionen, resp. den Stadtmagistraten mit einem Stempel versehen sind. Nicht gestempelte Stimmzettel dürfen von den Wahlvorstehern nicht angenommen werden.

§ 5.
 

                           
§ 14. Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahl-Vorsteher den Protokollführer und die Beisitzer mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet und so den Wahlvorstand konstituiert.

Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des Wahl-Vorstandes gegenwärtig sein.

Der Wahl-Vorsteher und der Protokollführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahl-Lokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahl-Vorstandes zu beauftragen.

 

§ 14. Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den Protokollführer und die Beisitzer mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet und so den Wahlausschuß konstituirt. Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als 3 Mitglieder des Wahlausschusses gegenwärtig sein. Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahlausschusses zu beauftragen.

 

  § 14. Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahl-Vorsteher den Protokollführer und die Beisitzer mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet und so den Wahl-Vorstand konstituiert.

Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des Wahl-Vorstandes gegenwärtig sein.

Der Wahl-Vorsteher und der Protokollführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahl-Lokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahl-Vorstandes zu beauftragen.

 

    § 13. Jeder Wähler schreibt oder läßt auf den ihm übergebenden Zettel schreiben den Namen, Beruf und Wohnort des von ihm Gewählten.

Zettel, auf welchen mehr als ein Name, oder der Name einer nicht wählbaren Person geschrieben steht, oder aus welchen der Gewählte nicht mit unzweifelhafter Sicherheit zu erkennen ist. imgleichen andere als die ausgetheilten Zettel sind ungültig.

Wählern, welche nicht schreiben können, muß auf Verlangen der Protocollist den Namen des von ihnen Gewählten in ihren Stimmzettel schreiben.

Jeder Wähler hat seinen Stimmzettel in das Wahlgefäß zu legen. In der Reihenfolge wie dies geschieht, sind die Namen der Stimmenden zu Protocoll zu nehmen.

§ 14.
 

  § 12. Jeder Wähler schreibt oder läßt auf den ihm übergebenen Zettel schreiben den Namen, Beruf und Wohnort des von ihm Gewählten.

Zettel, auf welchen mehr als ein Name oder der Name einer nicht wählbaren Person geschrieben steht oder aus welchen der Gewählte nicht mit unzweifelhafter Sicherheit zu erkennen ist, imgleichen andere als die ausgetheilten Zettel sind ungültig.

Wählern, welche nicht schreiben können, muß auf Verlangen der Protokollist den Namen, Beruf und Wohnort des von ihnen gewählten in ihren Stimmzettel schreiben.

Jeder Wähler hat seinen Stimmzettel in das Wahlgefäß zu legen. In der Reihenfolge, wie dies geschieht, sind die Namen der Stimmenden zu Protokoll zu nehmen.

§ 13.
 

           3).  4). Die Wahlhandlung wird vom Wahldirector mit der Verpflichtung der Beisitzer zu derselben durch Handschlag an Eidesstatt und Constituirung des Wahlvorstandes eröffnet.

 

§ 3. § 4. Die Wahlhandlung beginnt damit, daß der Wahldirektor einen Protokollführer und einen oder mehrere Stimmzähler aus den erschienenen Wählern, welche kein Staatsamt bekleiden, ernennt und mittels Handschlags verpflichtet.

Die erschienen Wähler werden, sobald sie die Stimmzettel abgeben, in der Liste der Wahlberechtigten als anwesend bezeichnet.

Nach Beendigung der Stimmabgabe werden die Namen Derjenigen, welche Wahlstimmen erhalten haben, mit Angabe der Zahl der auf sie gefallenen Stimmen in dem Wahlprotokolle verzeichnet. Dieses Protokoll ist von dem  Wahldirektor, dem Protokollführer und den Stimmzählern zu unterzeichnen, mittels des Gemeindesiegels zu beglaubigen und sofort nach beendigtem Wahlakte unter Beifügung der Wählerlisten an das Verwaltungsamt einzusenden. Dieses hat die Wahlprotokolle nebst Anlagen aus dem ganzen Amtsbezirke unverzüglich an die Regierung enzuschicken.

§ 5.
 

§ 4. § 5. Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahldirector den Protocollführer und die Beisitzer mittelst Handschlages an Eides Statt verpflichtet und so den Wahlvorstand constituirt.

Zu keiner zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein.

Der Wahldirector und der Protocollführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend das Local, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen.

 

§ 22.  § 23. Der Vorsitzende der Bezirks-Wahlcommission eröffnet die Handlung im Wahltermine mit der Ermahnung an die Wähler, ihrer staatsbürgerlichen Pflicht eingedenk zu sein, und daher ihre Stimmen ohne alle Nebenrücksichten nach freier Überzeugung so abzuegeben, wie sie solches der Rücksicht auf das allgemeine Wohn unseres deutschen Vaterlandes, und insbesondere den im Parlament vertretenen Staaten schuldig seien.

 

§ 4 Regl. § 5 Regl. Die Wahlhandlung wird um 8 Uhr Morgens damit eröffnet, daß der Wahldirektor den Protokollführer und die Beisitzer mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet und so den Wahlvorstand constituirt.

Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein.

Der Wahldirektor und der Protokollführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein andres Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen.

 

  § 3. § 4. Die Wahlversammlung wird am Wahltage vom Vorsitzenden der Wahlcommission in angemessener Weise Vormittags 10 Uhr eröffnet. Darauf geben die erschienenen Wähler in angemessener Ordnung, insbesondere bei den Ämtern bauerschaftsweise, unter Vortritt ihrer Vorsteher, die dafür zu sorgen haben, daß nur Wahlberechtigte herantreten, ihre Stimmzettel ab und letztere werden in bereitstehende Gefäße von den Mitgliedern der Wahlcommission entgegengenommen. Um 3 Uhr Nachmittags wird das Abstimmungslocal geschlossen und es dürfen von dieser Zeit an nur noch die bis dahin bereits erschienenen Wahlberechtigten zur Abgabe der Stimmzettel zugelassen werden.

 

§ 5. § 6. Die Wahlversammlung wird am Wahltage vom Vorsitzenden der Wahlcommission, die einige Zeit zuvor zusammentritt und das Wahlprotokoll, insbesondere durch Bestimmung des Protocollführers, vorbereitet, durch eine angemessene Ansprache und Vorlesung der §§ 9-14 des Wahlgesetzes eröffnet. Darauf geben die erschienenen Wähler in angemessener Ordnung, insbesondere bei den Ämtern bauerschaftsweise, unter Vortritt ihrer Vorsteher, die dafür zu sorgen haben, daß nur Wahlberechtigte herantreten, ihre Stimmzettel ab und letztere werden in bereitstehenden gefäße von den Mitgliedern der Wahlcommission entgegengenommen. Wer vereinzeelt und verspätet sich zu Wahl einstellt, kann zwar bis 12 Uhr Vormittags noch seinen Stimmzettel abgeben, hat aber für Feststellung der Identität seiner Person als eines berechtigten Bezirkswählers selbst zu sorgen.

 

       
5). Während der Wahlhandlung dürfen weniger als 3 Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahllocale niemals anwesend sein.

 

§ 24. Die Wahlen werden gemeindeweise vorgenommen und tritt jeder Wähler einzelne vor die Bezirks-Wahlcommissiopn und legt den mit dem Namen Desjenigen, welchem er seine Stimme geben will, beschriebenen Zettel in eine von der Bezirks-Wahlcommission frei aufgestellte Urne nieder.

Bei jedem Wähler, welcher abgestimmt hat, wird in der Wahlliste zu dem Namen desselben Anzeichnung gemacht.

§ 25.
 

§ 15. Während der Wahlhandlung dürfen im Wahl-Lokale weder Diskussionen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden.

Ausgenommen hiervon sind die Diskussionen und Beschlüsse des Wahl-Vorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind.

 

§ 15. Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Diskussionen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden. Ausgenommen hievon sind die Diskussionen und Beschlüsse des Wahlausschusses, welche durch die Leitung des Wahlgeschäftes bedingt sind.

 

    § 15. Während der Wahlhandlung dürfen im Wahl-Lokale weder Berathungen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden.

Ausgenommen hiervon sind die Berathungen und Beschlüsse des Wahl-Vorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind.

 

    § 25. § 26. Während des Wahlactes darf keine der bei den Bezirkswahlen officiell fungirenden Personen durch Empfehlung, Vorschlag oder sonst auf die Wahlen einzuwirken suchen, und eben so wenig vom Wahldirigenten eine solche Einwirkung anderen Personen gestattet oder nachgesehen werden.

§ 27.
 

  § 24. § 25. Während des Wahlactes darf keine der bei den Bezirkswahlen officiell fungirenden Personen durch Empfehlung, Vorschlag oder sonst auf die Wahlen einzuwirken suchen, und eben so wenig vom Wahldirigenten eine solche Einwirkung anderen Personen gestattet oder nachgesehen werden.

§ 26.
 

          6). Ansprachen, Reden, etc. sind während der Wahlhandlung im Wahllocale nicht gestattet.

 

§ 6. Der Wahldirector hat die Ruhe und Ordnung im Wahltermine aufrecht zu halten und ist zu diesem Zwecke mit der entsprechenden Disciplinargewalt ausgestattet.

§ 7.
 

§ 27.  § 28. Wenn die Räumlichkeit, in welche die Wahlhandlung vorgenommen werden soll, nicht groß genug ist, um sämmtliche Wähler auf einmal aufzunehmen, so sind dieselben nach einander in angemessener Anzahl einzulassen.

 

§ 6 Regl. Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Discussionen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden.

Ausgenommen hiervon sind die Discussionen und Beschlüsse des Wahlvorstands, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind.

 

             
§ 28. § 29. Die zur Vornahme der Wahl von Abgeordneten berufenen Versammlungen der Wähler dürfen sich mit keinem anderen Gegenstande als der Wahl beschäftigen.

...... § 29 Abs. 2.

 

§ 27. § 28. Die zur Vornahme der Wahl von Abgeordneten berufenen Versammlungen der Wähler dürfen sich mit keinem anderen Gegenstande als der Wahl beschäftigen.

...... § 28 Abs. 2.

 

§ 29. Außer der wahlleitenden Behörde und den Wählern hat Niemand Zutritt in die Räumlichkeit, wo die Wahl vorgenommen wird.

§ 30.
 

§ 16. Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche in die Wählerliste aufgenommen sind (§ 10 des Gesetzes).

Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl theilnehmen.

 

§ 16. Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche in die Wählerliste aufgenommen sind (Art. 10 des Gesetzes). Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl theilnehmen.

 

    § 16. Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche in die Wählerliste aufgenommen sind (§ 9 des Gesetzes).

Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl theilnehmen.

 

                    7). Zur Stimmabgabe, welche persönlich erfolgen muß und nicht durch Stellvertreter bewirkt werden kann (§ 11 der Verordnung am Schlusse), sind nur die in der Wählerliste verzeichneten Wähler berechtigt.

 7).
 

  § 7. § 8. Der Wähler hat in Person zu erscheinen. Er wird zugelassen, wenn er in der betreffenden Bezirkswahlliste aufgeführt steht und nachdem sein Erscheinen in dieser Liste bei seinem Namen unter der Columne für Bemerkungen kurz registrirt worden ist.

Hierauf hat der Wähler seinen beschriebenen Stimmzettel zusammengefaltet dem Wahldirector oder dessen Stellvertreter (§ 5) zu überreichen, welcher denselben uneröffnet in die Wahlurne legt.

Es ist darauf zu achten, daß nicht ein Wähler mehrere Stimmzettel, gesondert oder in einander gefalzt, abgiebt. Sie werden ebenso, wie sonst vorschriftswidrige Stimmzettel vom Wahldirector sofort zurückgewiesen.

 

  § 7 Regl. Zur Stimmabgabe sind nur Diejenigen zuzulassen, welche in die Wählerliste aufgenommen sind. Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl Theil nehmen (§ 8 der Verordnung.).

§ 8 Regl.
 

             
§ 17. Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, tritt an den Tisch, an welchem der Wahl-Vorstand sitzt, nennt seinen Namen und giebt in Wahlbezirken, welche aus mehr als einer Ortschaft bestehen, seinen Wohnort, in Städten, in welchen die Wählerliste nach Hausnummern aufgestellt ist, seine Wohnung an.

Der Wähler übergiebt, sobald der Protokollführer seinen Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, seinen Stimmzettel dem Wahl-Vorsteher oder dessen Vertreter (§ 14 des Reglements), welcher denselben uneröffnet in das auf dem Tische stehende Gefäß legt.

Der Stimmzettel muß derart zusammengefaltet sein, daß der auf ihm verzeichnete Name verdeckt ist.

Stimmzettel, bei welchen hiergegen verstoßen ist, oder welche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind, hat der Wahl-Vorsteher zurückzuweisen. Insbesondere hat derselbe auch darauf zu achten, daß nicht statt eines mehrere Stimmzettel abgegeben werden.

 

§ 17. Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, tritt an den Tisch, an welchem der Wahlausschuß sitzt, nennt seinen Namen und gibt in Wahlbezirken, welche aus mehr als einer Ortschaft bestehen, seinen Wohnort, in Städten, in welchen die Wählerliste nach Hausnummern aufgestellt ist, seine Wohnung an. Der Wähler übergibt, sobald der Protokollführer seinen Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, seinen Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Vertreter (§ 14 der Instruktion), welcher denselben uneröffnet in das auf dem Tische stehende Gefäß legt.

Der Stimmzettel muß derart zusammengelegt sein, daß der auf demselben verzeichnete Name verdeckt ist.

Stimmzettel, bei denen hiegegen verstoßen ist, oder welche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem äußern Kennzeichen versehen sind, hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen. Insbesondere hat derselbe auch darauf zu achten, daß nicht statt eines mehrere Stimmzettel abgegeben werden.

 
§ 11. § 12. Bei der Abgabe der Stimmzettel ist darüber zu wachen, daß nur die in der Wahlliste eingetragenen Personen an der Abstimmung Theil nehmen, auch Niemand einen ungestempelten oder mehr als einen Stimmzettel abgiebt.

Im Übrigen hat sich der Wahlact auf das nach dem Gesetze und gegenwärtiger Verordnung Erforderliche zu beschränken und sind namentlich Ansprachen oder Verhandlungen der Wähler nicht zu gestatten.

§ 13.
 

  § 17. Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, tritt an den Tisch, an welchem der Wahl-Vorstand sitzt, nennt seinen Namen und gibt in Wahlbezirken, welche aus mehr als einer Ortschaft bestehen, seinen Wohnort, in Städten, in welchen die Wählerliste nach Hausnummern aufgestellt ist, seine Wohnung an.

Der Wähler übergibt, sobald der Protokollführer seinen Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, seinen Stimmzettel dem Wahl-Vorsteher oder dessen Vertreter (§ 14 der Verordnung), welcher denselben uneröffnet in das auf dem Tische stehende Gefäß legt.

Der Stimmzettel muß derart zusammengefaltet sein, daß der auf demselben verzeichnete Name verdeckt ist.

Stimmzettel, bei denen hiergegen verstoßen ist, oder welche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind, hat der Wahl-Vorsteher zurückzuweisen. Insbesondere hat derselbe auch darauf zu achten, daß nicht statt eines mehrere Stimmzettel abgegeben werden.

 

§ 11. Über die Abstimmungen ist ein besonderes Register zu führen, in welches die Namen aller Abstimmenden in der Reihenfolge, in welcher sie abstimmen, einzutragen sind.

 

§ 11. Über die Abstimmungen ist ein besonderes Register zu führen, in welches die Namen aller Abstimmenden in der Reihenfolge, in welcher sie abstimmen, einzutragen sind.

 

                8). Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, hat sich durch Nennung seines Namens beim Wahldirector zu legitimiren und demselben seinen zusammengefalteten Stimmzettel, der nur mit dem Namen des Gewählten zu versehen ist, zu übergeben.

 

  § 7. § 8. ... § 8 Abs. 1.

Jeder in die Wählerliste eingetragene Wahlberechtigte, der seine Stimme abgeben will, hat einen solchen Zettel persönlich in Empfang zu nehmen, auf demselben den Namen, Stand und Wohnort dessen, den er zum Abgeordneten wählt, zu schreiben oder schreiben zu lassen und den Zettel sodann in das zur Aufnahme bestimmte Gefäß zu legen.

... § 8 Abs. 3.

§ 9.
 

7. 8. ... 8 Abs. 1.

Jeder Wahlberechtigte, der seine Stimme abgeben will, hat einen solchen Zettel in Empfang zu nehmen, auf demselben den Namen, Stand und Wohnort dessen, den er zum Abgeordneten wählt, zu schreiben und den Zettel alsdann in das zur Aufnahme der Wahlzettel bestimmte Gefäß zu legen.

... 8 Abs. 3.

9.
 

           
  § 12. Der Wähler zieht in dem Wahllocal einen der auf der inneren Seite mit fortlaufenden Nummern versehenen Stimmzettel, trägt daselbst auf der inneren Seite die Bezeichnung desjenigen, welchen er zu wählen beabsichtigt, ein und legt den Zettel in den verschlossenen Stimmkasten. Wer des Schreibens unkundig ist oder seinen Stimmzettel nicht selbst schreiben will, kann sich dazu nur eines Mitgliedes der Wahlcommission oder des Protokollführers oder einer anderen, von der Wahlcommission dazu ausdrücklich bestimmten Person bedienen.

Andere, als bei der Wahl ausgetheilte Stimmzettel, sowie solche, welche aus dem Wahlzimmer verbracht werden, oder solche, welche von anderen, als den allein dazu berechtigten Personen geschrieben sind, sollen nicht zugelassen werden.

 

§ 12. Der Wähler übergiebt in dem Wahllocal, sobald sein Name in der Wählerliste aufgefunden worden ist, seinen Stimmzettel dem Leiter der Wahlcommission oder dessen Vertreter, welcher denselben uneröffnet in den verschlossenen Stimmkasten legt.

Der Stimmzettel muß derart zusammengefaltet sein, daß der auf demselbe verzeichnete Name verdeckt ist.

Stimmzettel, bei denen hiergegen verstoßen ist, oder welche nicht von weißem Papier oder mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind, hat der Leiter der Wahlcommission zurückzuweisen. Insbesondere aht derselbe auch darauf zu achten, daß nicht statt eines mehrere Stimmzettel abgegeben werden.

 

9). Die erfolgte Abgabe der resp. Stimmzettel, welche vom Wahlvorstande in einem verdeckten Gefäße (Wahlurne) gesammelt werden, ist in der dazu bestimmten Rubrik der Wählerliste vom Protokollführer bei dem betreffenden Namen zu vermerken.

 

§ 7 Regl. § 8 Regl. Der vom Wähler zu übergebende ausgefüllte Stimmzettel muß derart zusammengefaltet sein, daß die auf demselben befindliche Schrift verdeckt ist; er wird dem Wahldirector vorgezeigt und uneröffnet in das auf dem Tische stehende Gefäß gelegt. Der Wahldirektor hat sich von dem Vorhandensein des Stempels auf der Außenseite des Stimmzettels zu überzeugen, auch darauf zu achten, daß nicht statt eines mehrere Stimmzettel abgegeben werden.

Stimmzettel, bei denen gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen ist oder welche außer dem Stempel mit einem äußern Kennzeichen versehen sind, hat der Wahldirektor zurückzuweisen.

§ 9 Regl.
 

§ 18. Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe jedes Wählers neben dem Namen desselben in der dazu bestimmten Rubrik der Wählerliste.

 

§ 18. Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe jedes Wählers neben dem Namen desselben in der dazu bestimmten Rubrik der Wählerliste.

 

    § 18. Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe jedes Wählers neben den Namen desselben in der dazu bestimmten Rubrik der Wählerliste.

 

             

§ 17. Der Name des einzelnen Wählers wird, wenn letzterer den empfangenen Stimmzettel zurückgegeben hat, in der Wahlliste vorgestrichen.

 

        § 7. § 8. ... § 8 Abs. 1.

... § 8 Abs. 2.

In der Wählerliste ist bei dem Namen jedes Wahlberechtigten, der seine Stimme abgiebt, durch den Wahldirector oder eines der von ihm zugezogenen Gemeindemitglieder zur Bekundung der erfolgten und zur Verhütung mehrmaliger Stimmgebung ein Strich einzuzeichnen.

§ 9.
 

7. 8. ... 8 Abs. 1.

... 8. Abs. 2.

In die Wählerlisten ist bei dem Namen jedes Wahlberechtigten, der seine Stimme abgiebt, durch den Wahldirektor oder eins der vom ihm zugezogenen Gemeindeglieder zur Bekundung der erfolgten Stimmgebung ein Strich einzuzeichnen.

 

           
§ 19. Um 6 Uhr Nachmittags erklärt der Wahl-Vorsteher die Abstimmung für geschlossen. Nachdem dieses geschehen ist, dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen werden.

Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. Ergiebt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit von der ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen der Abstimmungs-Vermerk in der Wählerliste gemacht ist (§ 18 des Reglements), so ist dieses nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokolle anzugeben.

 

§ 19. Um 6 Uhr Abends erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen. Nachdem dieses geschehen ist, dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen werden. Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt.

Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit von der ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen der Abstimmungs-Vormerk in der Wählerliste gemacht ist (§ 18 der Instruktion), so ist dieses nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokoll anzugeben.

 
§ 13. § 14. Nachdem die Abstimmung nach § 11 oben geschlossen worden, werden die Stimmzettel aus der Wahlurne genommen und zunächst uneröffnet gezählt, um sich zu überzeugen, daß deren Zahl mit der gleichfalls festzustellenden Zahl der erschienenen Wähler übereinstimmt. Sodann erfolgt die Auszählung der Stimmen.

Ungültige Stimmzettel werden bei Feststellung des Ergebnisses nicht mit in Anrechnung gebracht, es sind aber die Gründe, aus denen sie für ungültig erklärt worden, im Protocolle zu bemerken, auch die Zettel selbst, mit fortlaufenden Nummern bezeichnet, dem Protocolle anzuheften oder unter Siegel des Wahldirigenten und eines Wahlgehülfen oder anderen Stimmberechtigten des Bezirks beizulegen.

Die übrigen Stimmzettel werden nach Ermittelung und Verkündung des Resultats der Abstimmung vernichtet.

In dem Protocolle sind alle Personen, welche gültige Stimmen erhalten haben, mit genauer Angabe der Zahl der letzteren namhaft zu machen.

§ 15.
 

§ 10. Unmittelbar nach beendigter Wahl ist die Zahl der abgegebenen Stimmzettel ohne Eröffnung derselben mit der Zahl der abstimmenden Wähler zu vergleichen, und ein etwa sich ergebender Unterschiede vorzumerken.

Hierauf werden die Stimmzettel urkundlich eröffnet, und das Ergebniß der Wahl in dem darüber zu führenden Protokolle aufgezeichnet.

Die Distriktswahlcommission hat über das Ergebniß der Abstimmung ein Protokoll aufzunehmen, worin die Zahl der Stimmberechtigten, diejenigen der abgegebenen Stimmen, die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen, sowie die Angabe der aus irgend einem Grunde ungültigen Stimmzettel, endlich die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung anzugeben und von der Distriktswahlcommission zu beurkunden ist.

Die abgegebenen Stimmzettel sind von der Wahlcommission zu versiegeln und in der Gemeinderegistratur des Abstimmungsortes aufzubewahren.

 

§ 19. Um 6 Uhr Nachmittags erklärt der Wahl-Vorsteher die Abstimmung für geschlossen. Nachdem dieses geschehen ist, dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen werden.

Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit von der ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen der Abstimmungs-Vermerk in der Wählerliste gemacht ist (§ 18 der Verordnung), so ist dieses nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokolle anzugeben.

 

§ 13. Zu der von der Wahlcommission festgesetzten Zeit wird das Abstimmungslocal geschlossen und dürfen nur die bis dahin erschienenen Wahlberechtigten noch zum Empfang und zur Abgabe der Stimmzettel zugelassen werden.

Nach Vollendung der Abstimmung werden die Stimmzettel aus dem Stimmkasten herausgenommen. Die Namen derjenigen, welche Stimmen erhalten haben, sind in eine Zählliste, unter jedesmaliger Angabe des Nummer des Stimmzettels, einzutragen und ist bei jedem Einzelnen zu bemerken, wie viele Stimmen im Ganzen er erhalten hat. Stimmzettel, welche den Gewählten nicht hinreichend erkennbar bezeichnen, wohin auch gehört, wenn der Stimmzettel mehr als eine Person enthält, bleiben unberücksichtigt. Gleichwohl sind sie bei den Acten zu belassen.

 

§ 13. Zu der von der Wahlcommission festgesetzten Zeit wird das Abstimmungslocal geschlossen und dürfen nur die bis dahin erschienenen Wahlberechtigten noch zum Empfang und zur Abgabe der Stimmzettel zugelassen werden.

Nach Vollendung der Abstimmung werden die Stimmzettel aus dem Stimmkasten herausgenommen. Die Namen derjenigen, welche Stimmen erhalten haben, sind in eine Zählliste einzutragen und ist bei jedem einzelnen zu bemerken, wie viele Stimmen im Ganzen er erhalten hat. Stimmzettel, welche den Gewählten nicht hinreichend erkennbar bezeichnen, wohin auch gehört, wenn der Stimmzettel mehr als eine Person enthält, bleiben unberücksichtigt. Gleichwohl sind sie bei den Acten zu belassen.

 
§ 13. § 14. Wenn die erschienenen Wähler ihre Stimmzettel abgegeben haben, und auf die Frage, ob noch Jemand mit seinem Stimmzettel rückständig sei, keine Meldung erfolgt ist, so erklärt der Wahldirigent die Wahl für geschlossen.

Es dürfen dann keine Stimmzettel mehr abgegeben werden.

 

  § 12. § 13. Wenn die erschienenen Wähler ihre Stimmzettel abgegeben haben und auf die Frage, ob noch Jemand mit seinem Stimmzettel rückständig sei, keine Meldung erfolgt ist, so erklärt der Wahldirigent die Wahl für geschlossen.

Es dürfen dann keine Stimmzettel mehr abgegeben werden.

 

  § 6. § 7. Bei Feststellung des Ergebnisses der Wahl werden nicht gestempelt sind, welche die Person des Vorgeschlagenen nicht hinlänglich bezeichnen, oder in welchen ein offenbar nicht Wählbarer vorgeschlagen ist, nicht beachtet.

Im 1. Wahlkreise hat die Herzogliche Kreisdirection Blankenburg das Ergebniß der Wahlen im dortigen Kreise der Herzoglichen Kreisdirection Braunschweig, im 2. Wahlkreise die Herzogliche Kreisdirection Wolfenbüttel das Ergebniß der Wahlen in der Stadt und im Amtsgerichte Wolfenbüttel, sowie in den Amtsgerichten Salder und Schöppenstedt der Herzoglichen Kreisdirection Helmstedt und im 3. Wahlkreise die Herzogliche Kreisdirection Gandersheim das Ergebniß der Wahlen im dortigen Kreise und in den Harzburger Wahlbezirken der Herzoglichen Kreisdirection Holzminden unverzüglich mitzutheilen.

...§ 7 Abs. 3.

Schluß.
 

  § 16. § 17. ...§ 17 Abs. 1.

Sobald die Wahl in einem Wahlbezirke beendet ist, ermittelt die Wahlbehörde - beziehentlich wenn der betreffende Verwaltungsbezirk in mehrere Wahlbezirke zerfällt, der die Wahl leitende Beamte - unte rZuziehung der Wahlbeistände das Ergebniß, und es erstattet die Wahlbehörde unter Beifügung der Akten und Stimmzettel Unserem Ministerium, Abtheilung des Innern, hierüber berichtliche Anzeige.

Unser Ministerium, Abtheilung des Innern, zieht das Gesammtergebniß.

...§ 17 Abs. 4+5.
 
§ 18. Wenn mindestens sechs Stunden nach der bekannt gemachten Anfangszeit der Wahlhandlung verflossen sind, sodann aber auf Anfrage niemand mehr zur Stimmgebung sich meldet, so ist die Verhandlung von dem die Wahl leitenden beamten für geschlossen zu erklären und weiter keine Stimmgebung zulässig.

 

10). Nach dem Ablaufe des WAhltermines wird die Abstimmung vom Wahldirector geschlossen, so daß weitere Stimmzettel nicht mehr abgegeben werden dürfen, und das Resultat der Wahl gezogen.

Zu dem letzteren Zwecke sind die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel mit der Zahl der Wähler. welche nach den in den  Wählerlisten gemachten Abstimmungsvermerken gestimmt haben, zu vergleichen und etwaige Abweichungen in diesen Zahlen zu vermerken, sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel, die Eintragung des Namens der gewählten unter Angabe der Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen in das Protokoll und in eine von einem der beisitzer hierüber zu führende Gegenliste.

 

  § 9. Um 4 Uhr Nachmittags erklärt der Wahldirector die Abstimmung für geschlossen, worauf keine Stimmzettel mehr angenommen werden dürfen.

Die Zahl der abgegebenen Stimmzettel und der erschienenen Wähler wird festgestellt und das Resultat der Zählung protocollirt.

Hierauf werden die Stimmzettel einzeln entfaltet und laut verlesen. Der Protocollführer vermerkt im Protocolle den Namen jedes Candidaten und daneben jede auf denselben gefallene Stimme, welche er dabei laut zu zählen hat. In gleicher Weise hat Einer der Beisitzer eine Gegenliste zu führen, welche ebenso, wie die Wählerliste (§ 8) beim Schlusse vom Wahlvorstande zu unterschreiben und dem Protocolle beizufügen ist.

 

§ 30. § 31. Wenn mindestens sechs Stunden nach der bekannt gemachten Anfangszeit der Wahlhandlung verflossen sind, sodann aber auf Anfrage Niemand mehr zur Stimmgebung sich meldet, so ist die Verhandlung von der Wahlcommission für geschlossen zu erklären und weiter keine Stimmgebung zulässig.

§ 32.
 

§ 8 Regl. § 9 Regl. Um 6 Uhr Nachmittags erklärt der Wahldirektor die Abstimmung für geschlossen. Nachdem dies geschehen, dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen werden.

Die Stimmzettel werden aus dem Wahlgefäß genommen und uneröffnet gezählt. Ergiebt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit von der ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen der Abstimmungsvormerk in der Wählerliste gemacht ist (§ 8 der Verordnung), so ist dieses nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokoll anzugeben.

§ 10 Regl.
 

8. 9. Nach beendigter Wahlhandlung ist durch den Wahldirektor und die von ihm zugezogenen Gemeindemitglieder das Ergebniß der Wahl nach Maßgabe der abgegebenen Stimmzettel zu ermitteln und darüber eine Niederschrift zu machen, in welcher bei dem Namen eines jeden auf den Wahlstimmen gefallen sind, die Stimmenzahl angeführt wird. Diese Niederschrift ist von dem Wahldirektor und den von ihm zugezogenen Gemeindemitgliedern zur Beglaubigung zu unterschreiben und dann mit den Wählerlisten nebst Stimmzetteln, gehörig geheftet und spätestens am nächsten Tage nach der Wahl, an das Fürstliche Landrathsamt zur Einsendung an uns abzuliefern.

Die Wahldirektoren für die Städte Gera und Schleiz haben die Einsendung an uns direkt zu beschaffen.

 
§ 5. Nach Beendigung der Stimmzettelabgaben stellt die Wahlcommission die Zahl und den Inhalt der Zettel in der Weise, daß Jeder, der überhaupt Stimmen erhalten hat, namentlich aufgeführt und neben jedem Namen die Zahl der auf ihn gefallenen Stimmen bemerkt wird, fest, und sendet binnen drei Tagen das über die ganze Wahlhandlung aufzunehmende und von sämmtlichen Wahlcommissions-Mitgliedern zu unterschreibende Protokoll an die Regierung ein.

 

§ 7. Nach Beendigung der Stimmzettelabgabe stellt die Wahlcommission die Zahl und den Inhalt der Zettel solchermaßen, daß Jeder der überhaupt Stimmen erhalten hat, namentlich aufgeführt und neben jedem Namen die Zahl der auf ihn gefallenen Stimmen bemerkt, auch die Zahl der wegen Unleserlichkeit oder sonst ungültigen Stimmen ausdrücklich angegeben wird, protokollarisch fest und sendet binnen 3 Tagen das von sämmtlichen Commissionsmitgliedern zu unterschreibende Protokoll an die Regierung ein.

 

       
     

§ 19. Hierauf werden die Stimmzettel auf den Tisch ausgeschüttet, gezählt und, wenn ihre Zahl mit der Zahl der Wähler übereinstimmt, geöffnet, worauf der laut verlesene Inhalt eines jeden Zettels alsbald in der Weise zu Protocoll genommen wird, daß bei dem Vorgeschlagenen die Nummern der auf denselben lautenden Stimmzettel angemerkt werden.

Stimmzettel, welche unleserlich geschrieben sind, oder die Person des Vorgeschlagenen nicht hinlänglich bezeichnen, werden zwar gezählt, aber ihrem Inhalte nach nicht berücksichtigt, es sei denn, daß auf Erfordern der als Schreiber eines solchen zettels sich Meldende und sofort Ausweisende durch mündliche Erklärung zu Protocoll diesen Mangel beseitigt. Abänderungen der bereits zurückgebenen Stimmzettel sind unzulässig.

 

§ 26.  § 27. Eine Abweichung der Zahl der Wahlzettel von der Zahl der Wählenden macht eine Wiederholung der Abstimmung blos dann nöthig, wenn die Mehrheit der anwesenden Wähler es verlangt.

§ 28.
 

§ 8. § 9. Nach beendigter Wahlhandlung ist durch den Wahldirektor und die zugezogenen Gemeindemitglieder das Ergebniß der Wahl nach Maßgabe der abgegebenen Stimmzettel zu ermitteln und darüber eine Niederschrift zu machen, in welcher Jeder, auf welchen Wahlstimmen gefallen sind, mit vollständigem Namen, mit Angabe des Standes und Wohnortes und der Stimmenzahl aufzuführen ist. Diese Niederschrift ist von dem Wahldirektor und den von ihm zugezogenen Gemeindemitgliedern zu unterschreiben und nebst den Wählerlisten und sämmtlichen abgegebenen und unverbrauchten Stimmzetteln, von den Wahldirektoren der ländlichen Bezirke an das betreffende Fürstlige Justizamt zur Prüfung, da nöthig Richtigstellung des Wahlergebnisses, und nachherigen Einsendung an Fürstliche Landesregierung, von den städtischen Wahldirektoren an letztere unmittelbar am Tage nach der Wahl abzuliefern.

§ 10.
 

§ 20. Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel.

Einer der Beisitzer entfaltet jeden Stimmzettel einzeln und übergiebt ihn dem Wahl-Vorsteher, welcher denselben nach lauter Vorlesung an einen anderen Beisitzer weiter reicht, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung aufhebt.

Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll auf, vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme und zählt dieselbe laut. In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste (§ 18 des Reglements) beim Schlusse der Wahlhandlung von dem Wahl-Vorstande zu unterschreiben und dem Protokolle beizufügen ist.

 

§ 20. Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel.

Einer der Beisitzer eröffnet jeden Stimmzettel einzeln und übergibt ihn dem Wahlvorsteher, welcher denselben nach lauter Verlesung an einen andere Beisitzer weiter reicht, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung aufhebt. Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll auf, vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme und zählt dieselbe laut. In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste (§ 18 der Instruktion) beim Schlusse der Wahlhandlung von dem Wahlausschusse zu unterschreiben und dem Protokolle beizufügen ist.

 

§ 20. Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel.

Einer der Beisitzer entfaltet jeden Stimmzettel einzeln und übergibt ihn dem Wahl-Vorsteher, welcher denselben nach lauter Vorlesung an einen andern Beisitzer weiter reicht, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung aufhebt.

Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll auf, vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme und zählt dieselbe laut. In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste (§ 18 der Verordnung) beim Schlusse der Wahlhandlung von dem Wahl-Vorstande zu unterschreiben und dem Protokolle beizufügen ist.

 

§ 15. Nach dem Schlusse der Wahl werden die abgegebenen Stimmzettel von den Wahlassistenten laut gezählt, und das Ergebniß zu Protocoll vermerkt. Stimmt die Zahl derer, welche abgestimmt haben, mit der Zahl der Stimmzettel nicht überein, so ist sofort eine Berichtigung zu versuchen.

 

  § 14. Nach dem Schlusse der Wahl werden die abgegebenen Stimmzettel von den Wahlassistenten laut gezählt, und das Ergebniß zu Protokoll vermerkt. Stimmt die Zahl derer, welche abgestimmt haben, mit der Zahl der Stimmzettel nicht überein, so ist sofort eine Berichtigung zu versuchen.

 

      § 24.  § 25. Nachdem sämmtliche Wahlzettel in die Urne eingelegt sind, liest ein Mitglied der Wahlcommission die Wahlzettel einzeln ab. Der Protokollführer trägt jeden abgelesenen Namen in das Protokoll und zeichnet jede auf denselben gefallene Stimme daneben einzeln an. Ein anderes Mitglied der Wahlcommission nimmt den eben abgelesenen Wahlzettel jedesmal in Empfang und führt eine Gegenliste in gleicher Art. Sobald der letzte Wahlzettel verlesen ist und Protokoll und Gegenliste übereinstimmend befunden sind, werden die Wahlzettel vernichtet.

 

             
§ 16. Sodann werden die Stimmzettel von einem der Wahlassistenten entfaltet, und die Nummern derselben mit den darauf geschriebenen Namen verlesen.

Die Namen der Gewählten und die Zahl der auf sie gefallenen Stimmen werden protocollirt.

 

§ 15. Sodann werden die Stimmzettel von einem der Wahlassistenten entfaltet, und die Nummern derselben mit den darauf geschriebenen Namen verlesen.

Die Namen der Gewählten und die Zahl der auf sie gefallenen Stimmen werden protocollirt.

 

  11). Diese Gegenliste, wie die Wählerliste, sind von dem Wahlvorstande zu unterschreiben und dem gleichfalls von demselben unterschriftlich zu vollziehenden Protokolle beizufügen.

 

§ 9 Regl. § 10 Regl. Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel.

Einer der Beisitzer entfaltet jeden Stimmzettel einzeln und übergiebt ihn dem Wahldirektor, welcher denselben nach lauter Vorlesung an einen andern Beisitzer weiterreicht, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung aufhebt.

Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Candidaten in das Protokoll auf, vermerkt neben demselben jede dem Candidaten zufallende Stimme und zählt dieselbe laut. In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche beim Schlusse der Wahlhandlung von dem Wahlvorstande zu unterschreiben und dem nach § 9 der Verordnung ebenfalls zu unterschreibenden Protokolle beizufügen is.t

 

§ 21. Ungültig sind:
1) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier;
2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten,
3) Stimmzettel, aus welchen die Person des gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist;
4) Stimmzettel, auf welchen mehrere als Ein Name oder der Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist;
5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.

 

§ 21. Ungiltig sind:
1) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier sind;
2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten;
3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist;
4) Stimmzettel, auf welchen mehr als ein Name oder der Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist;
5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.

 

siehe hierzu § 10 Abs. 2 der Ausführungsverordnung.
 
§ 11. Ungültig sind Stimmzettel, welche gegen die Vorschrift des § 9 dieser Verfügung verstoßen, sowie Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten, Stimmzettel, aus denen die Person des gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist, endlich Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name verzeichnet ist.

Über die Gültigkeit einzelner Stimmzettel entscheidet die Distriktswahlcommission.

Stimmzettel, über welche es einer Beschlußfassung bedurft hat, sind, mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokolle beizuheften, in welchem die Gründe für ihre Gültigkeit oder Ungültigerklärung kurz anzugeben sind.

 

§ 21. Ungültig sind:
1. Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier sind;
2. Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten;
3. Stimmzettel, aus welchen die Person des gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist;
4. Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name oder der Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist;
5. Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.

 

              12). Ungültig sind:
1. Stimmzettel, welche nicht von Schreibpapier sind;
2. Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten;
3. Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist;
4. Stimmzettel, auf welchen mehr aks Ein Name oder der Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist;
5. Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.

 

  § 10. Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren, oder mehr als einen Namen oder den Namen einer nicht wählbaren Person, oder einen Protest oder Vorbehalt enthalten, sind ungültig. Desgleichen diejenigen, als welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist.

Sollte ungeachtet der § 8 angeordneten Überwachung es sich unzweifelhaft heraus stellen, daß von einem Wähler mehrere in einander gefalzte Stimmzettel abgegeben worden sind, so gilt davon, wenn die Stimmen auf eine und dieselbe Person lauten, nur ein Stimmzettel, wogegen andernfalls alle zusammen gefalzten Stimmzettel ungültig sind.

 

§ 26. Unleserlich geschriebene Wahlzettel oder solche, welche die Person des Gewählten nicht hinlänglich bezeichnen, werden, wenn auf desfallsige Aufforderung keine Berichtigung erfolgt, nicht beachtet.

§ 27.
 

§ 11 Regl. Ungültig sind
1) Stimmzettel, welche nicht mit dem Stempel versehen sind,
2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten,
3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist,
4) Stimmzettel, auf welchen die Namen von mehr als einer Person oder der Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist,
5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.

 

             
§ 22. Über die Gültigkeit einzelner Stimmzettel entscheidet der Wahl-Vorstand.

Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es einer Beschlußfassung des Wahl-Vorstandes bedurft hat, werden, mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokolle beigeheftet, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, aus denen die Ungültigkeits-Erklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist.

Die ungültigen Stimmen können bei Feststellung des Wahlresultats nicht in Anrechnung.

 

§ 22. Über die Giltigkeit einzelner Stimmzettel entscheidet der Wahlausschuß. Die Stimmzettel, über deren Giltigkeit es einer Beschlußfassung bedurft hat, werden mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokolle beigeheftet, in welchem die Gründe kurz angegeben sind, aus welchen die Ungiltigkeitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist.

Die ungiltigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlresultates nicht in Anrechnung.

 

  § 22. Über die Gültigkeit einzelner Stimmzettel entscheidet der Wahl-Vorstand.

Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es einer Beschlußfassung bedurft hat, werden, mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokolle beigeheftet, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, aus denen die Ungültigkeits-Erklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist.

Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlresultats nicht in Anrechnung.

 

§ 17. Aufkommende Zweifel über die Gültigkeit einzelner Stimmzettel entscheiden der Wahldirigent und die Wahlassistenten durch Stimmenmehrheit.

§ 18.
 

  § 16. Aufkommende Zweifel über die Gültigkeit einzelner Stimmzettel entscheiden der Wahldirigent und die Wahlassistenten durch Stimmenmehrheit.

§ 17.
 

 

 

    § 20. Eine Abweichung der Zahl der Stimmzettel von der Zahl der Wählenden (§ 14) macht eine Wiederholung der Abstimmung blos dann nöthig, wenn die Mehrheit der anwesenden Wähler es verlangt.

§ 21.
 

13). Über die Gültigkeit einzelner Stimmzettel entscheidet der Wahlvorstand durch Stimmenmehrheit. Die ungültigen Stimmen können bei Feststellung des Wahlresultats nicht in Anrechnung.

 

  § 11. Über die Gültigkeit einzelner Stimmzettel entscheidet der Wahlvorstand nach Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit die Stimme des Wahldirectors.

Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es einer Beschlußfassung bedürfte, werden mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protocoll angehängt, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, aus denen die Ungültigkeitserklärung erfolgte oder nicht erfolgte.

Die ungültigen Stimmen können bei Feststellung des Wahlresultats nicht in Anrechnung.

Die nicht dem Protocolle beigefügten gewesenen Stimmzettel werden vom Wahldirector in Papier eingeschlagen, unter Siegel gelegt und bis auf Weiteres in Verwahrung genommen.

Nachdem in dieser Weise das Resultat der Abstimmung festgestellt worden ist, wird das Protocoll geschlossen und von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes mit unterschrieben.

Auch die nach Schluß der Abstimmung vorgenommenen Verhandlungen sind öffentlich.

 

  § 12 Regl. Über die Gültigkeit einzelner Stimmzettel entscheidet der Wahlvorstand.

Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es einer Beschlußfassung bedurft hat, werden, mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokoll beigeheftet, in welchem die Gründe kurz angegeben sind, aus denen die Ungültigkeitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist.

Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlresultats nicht in Anrechnung.

 

  § 6. Über die Gültigkeit einzelner Stimmzettel entscheidet die Wahlcommission. Von ihr für ungültig erklärte Stimmzettel werden bei Feststellung des Ergebnisses der Wahl nicht mit in Anrechnung gebracht, es sind aber die Gründe, aus denen sie für ungültig erklärt worden, im Protokolle zu bemerken, auch die Zettel selbst mit fortlaufenden Nummern bezeichnet, dem Protokolle anzuheften.

Die übrigen Stimmzettel werden nach Ermittelung und Verkündigung des Resultats der Abstimmung vernichtet.

 

           
  § 14. Die Abstimmungsregister und Zähllisten sind von sämmtlichen Mitglieder der Wahlcommision zu unterschreiben.

 

§ 14. Die Abstimmungsregister und Zähllisten sind von sämmtlichen Mitglieder der Wahlcommision zu unterschreiben.

 

§ 23. Alle abgegebenen Stimmzettel, welche nicht nach § 22 des Reglements dem Protokolle beizufügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen und zu versiegeln, und so lange aufzubewahren, bis die Verkündigung des Wahlresultats für den Wahlkreis erfolgt ist (§ 29 des Reglements).

 

§ 23. Alle angegebenen Stimmzettel, welche nicht nach § 22 gegenwärtiger Instruktion dem Protokolle beizufügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen und zu versiegeln, und so lange aufzubewahren, bis die Verkündigung des Wahlresultates für den Wahlkreis erfolgt ist (§ 29 der Instruktion.).

 

siehe hierzu § 14 Abs. 3 der Ausführungsverordnung.
 
§ 12. Nach beendigter Abstimmung vereinigen sich die Commissäre der einzelnen Abstimmungsbezirke am dritten Tage an einem von dem Wahldirektor zu bezeichnenden Orte zu einem Zusammentritt und tragen unter dem Vorsitze und der Leitung des Wahldirektors das Ergebniß der einzelnen Wahlen unter Beiziehung von je vier Mitgliedern des Gemeinderaths und Bürgerausschusses des Orts des Zusammentritts zusammen.

Über diese Verhandlung wird ein kurzes Protokoll aufgenommen, welches nebst den Wahlmännerlisten und den Abstimmungs-Protokollen, aus den einzelnen Abstimmungsbezirken in der Registratur desjenigen Oberamts, dessen Vorstande die Direktion der Wahl übertragen ist, niederzulegen ist.

Für den Gewählten wird eine von dem Wahldirektor, den  Distriktswahlcommissären und den bei der Zusammenstellung beigezogenen Urkundspersonen unterzeichnete Legitimations-Urkunde ausgestellt und dem Ministerium des Innern zur Beglaubigung und Zustellung an den gewählten vorgelegt.

§ 13.
 

§ 23. Alle abgegebenen Stimmzettel, welche nicht nach § 22 der Verordnung dem Protokolle beizufügen sind, hat der Wahl-Vorsteher in Papier einzuschlagen und zu versiegeln, und so lange aufzubewahren, bis die Verkündigung des Wahlresultats für den Wahlkreis erfolgt ist (§ 29 der Verordnung).

 

                  § 21.  § 22. Die ganze Verhandlung einschließlich der Verlesung des Protocolls wird in gegenwart der anwesenden Wähler vorgenommen, auch ist denselben das Ergebniß alsbald bekannt zu machen.

Sobald etwaige Ausstellungen am Protocoll beseitigt sind, werden die Wahlzettel, mit Ausnahme der beanstandeten, im Beisein der zurückgebliebenen Wähler vernichtet.

§ 23.
 

          § 8. Die Stimmzettel sind so lange aufzubewahren, bis nach Eingang sämmtlicher Protokolle bei der Regierung constatirt worden, daß und auf wen die nach § 11 des Wahlgesetzes erforderliche absolute Stimmenmehrheit sich vereinigst hat.

 

       
§ 24. Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach Formular aufzunehmen.

 

§ 24. Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem anliegenden Formular B aufzunehmen.

 

§ 12. § 13. Über die Wahlhandlung ist von dem Wahldirigenten oder durch eine andere von demselben, da möglich, aus den Wahlberechtigten des Bezirks zu wählende Person ein Protocoll aufzunehmen. In demselben sind alle Diejenigen, welche Stimmzettel abgegeben haben, entweder namentlich oder durch Bezugnahme auf die Nummer, unter der sie in der Wahlliste verzeichnet sind, aufzuführen.

Das Protocoll haben der Wahldirigent und die anwesenden Wahlgehülfen mit zu unterzeichnen.

§ 14.
 

§ 24. Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem anliegenden Formular aufzunehmen.

 

§ 15. Nach Schluß der Wahl und Zählung der Stimmen ist das darüber aufgenommene Protokoll unter Beischluß der nöthigen Bescheinigungen über das Vorhandensein der zur Gültigkeit der Wahl erforderlichen Voraussetzungen, alsbald an den von dem Ministerium des Innern für jeden Wahlkreis zu bestellenden Wahldirector einzusenden.

§ 16.
 

§ 15. Nach Schluß der Wahl und Zählung der Stimmen ist das darüber aufgenommene Protokoll unter Beischluß der nöthigen Bescheinigungen über das Vorhandensein der zur Gültigkeit der Wahl erforderlichen Voraussetzungen, alsbald an den von dem Ministerium des Innern für jeden Wahlkreis zu bestellenden Wahlcommissair einzusenden.

§ 16.
 

§ 20.  § 21. Da es zur Erleichterung der Wahlgeschäfte und der Beurtheilung der Wahlresultate im hohen Grade wünschenswerth ist, daß für die Bezirkswahlen möglichst gleichmäßige Formen gewählt werden, so wird den gesammten Bezirkswahl-Behörden der Gebrauch des sub B. dieser Verordnung beigefügten Formulars eines Wahlprotocolles, wiewohl unter Berücksichtigung der nöthigen Modificationen in vorkommenden besonderen Fällen, empfohlen.

§ 22.
 

  § 19.  § 20. Da es zur Erleichterung der Wahlgeschäfte und der Beurtheilung der Wahlresultate im hohen Grade wünschenswerth ist, daß für die Bezirkswahlen möglichst gleichmäßige Formen gewählt werden, so wird den sämmtlichen Bezirkswahl-Behörden der Gebrauch des

sub A.

dieser Verordnung beigefügten Formulars eines Wahlprotocolles, wiewohl unter Berücksichtigung der nöthigen Modificationen in vorkommenden besonderen Fällen, empfohlen.

§ 21.
 

§ 4. § 5. In der Wahlhandlung hat der Gemeindevorsteher das Wahlprotocoll entweder selbst zu führen, oder einen oder mehrere beeidete Protocollführer zuzuziehen, oder unter seiner Unterschrift und Verantwortlichkeit die Protocollführung einem oder mehreren Mitgliedern der Versammlung zu übertragen.

§ 6.
 

§ 5. § 6. ... § 6 Abs. 1.

... § 6 Abs. 2+3.

Über die Wahlhandlung ist von dem Wahlvorsteher oder von einem resp. mehreren zuzuziehenden Protocollführern ein Protocoll aufzunehmen, in welches die Namen der erschienenen Wähler mit laufenden Nummern eingetragen werden.

Vor Unterzeichnung des Protocolles, die seitens des Wahlvorstehers und der zur Wahlhandlung zugezogenen Gemeindemitglieder zu geschehen hat, ist die Wahlurne mit dem Gemeindesiegel zu verschließen und daß solches geschehen, im Protocolle zu vermerken.

... § 6 Abs. 6+7.

... § 6 Abs. 8.

§ 7.
 

    14). Die Protokolle über die Wahlhandlung sind nach einem vorgeschriebenen Formula aufzunehmen und mit den zugehörigen Schriftstücken auch sämmtlichen in ein versiegeltes Packet einzuschließenden Stimmzetteln von den Wahldirectoren binnen 24 Stunden an die Herzogliche Regierung, Abtheilung des Innern und der Polizei, hier einzusenden.

 

  § 17. § 18. Das Protokoll wird durch ein Mitglied der Bezriks-Wahlcommission, welches vom Vorsitzenden bestimmt wird, geführt und am Schluß nach erfolgter Verlesung von allen Mitgliedern vollzogen.

§ 19.
 

§ 13 Regl. Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem Formular aufzunehmen.

 

             
            § 17. § 18. Das Ergebniß der Abstimmung wird den anwesenden Wählern mitgetheilt und die Wahlversammlung geschlossen.

Nach dem Schlusse werden die abgegebenen Stimmzettel sofort vernichtet.

§ 19
 

  § 16.  § 17. Das Ergebniß der Abstimmung wird den anwesenden Wählern mitgetheilt und die Wahlversammlung geschlossen.

Nach dem Schlusse werden die abgegebenen Stimmzettel sofort vernichtet.

§ 18
 

§ 6. § 7. Nachdem die Wahl beendet und das Ergebniß ermittelt ist, wird das Protocoll verlesen und von dem Vorsitzenden, den Beiständen und dem Protocollführer unterzeichnet.

§ 8.
 

§ 12. Der Wahldirector hat das Ergebniß der Abstimmung seines Bezirks unter gleichzeitiger Einsendung sämmtlicher Verhandlungen dem Ministerium ungesäumt und längstens binnen 3 Tagen anzuzeigen.

 

§ 25. Die Wahlkreise (§ 7 des Gesetzes) weist das anliegende Verzeichniß nach.

In jedem derselben ist ein Abgeordneter zu wählen.

 

§ 25. Die Wahlkreise (Art. 7 des Gesetzes) weist das Verzeichniß Formular C nach.

In jedem derselben ist ein Abgeordneter zu wählen.

 

Sanktionsformel. § 1. Im Königreiche Sachsen werden nach dem Maßstabe der bei der letzten Zählung im Jahre 1864 vorgefundene Bevölkerung an 2,343,994 Seelen dreiundzwanzig Abgeordnete gewählt.

Zu diesem Behufe wird das Land in die aus der Beifuge sub  A ersichtlichen 23 Wahlkreise getheilt.

§ 2.
 

§ 2. § 3. Die Wahl der Abgeordneten für das Zollparlament ist in den aus der angeschlossenen Eintheilung ersichtlichen 17 Wahlkreisen, deren jeder Einen Abgeordneten wählt, vorzunehmen.

 

§ 25. In jedem der in der Beilage zum Gesetz verzeichneten Wahlkreise ist Ein Abgeordneter zu wählen (§ 6 des Gesetzes.)

 

Sanktionsformel. § 1. In der Provinz Oberhessen werden mit Rücksicht auf das Ergebnis der im Jahre 1864 stattgehabten Volkszählung, wonach dieselbe 252,488 Einwohner hat, drei Abgeordnete für den Reichstag des Norddeutschen Bundes gewählt.

Zu diesem Behufe wird die Provinz in drei Wahlkreise getheilt.

... § 1 Abs. 3-5.

In jedem dieser Wahlkreise wird ein Abgeordneter gewählt.

Durch Verordnung vom 3. Januar 1867 erhielt der § 1 folgende Fassung:
"§ 1. In den nördlich des Mains gelegenen Gebietstheilen des Großherzogthums werden mit Rücksicht auf das Ergebniß der im Jahre 1864 stattgehabten Volkszählung, wonach dieselben 258,450 Einwohner haben, drei Abgeordnete für den Reichstag des Norddeutschen Bundes gewählt.

Zu diesem Behufe werden diese Gebietstheile in drei Wahlkreise getheilt.

... § 1 Abs. 3-5.

In jedem dieser Wahlkreise wird ein Abgeordneter gewählt.

§ 2.
 

Sanktionsformel. § 1. Da die südlich des Mains gelegenen Gebietstheile des Großherzogthums etwas über 550,000 Einwohner zählen, so werden in denselben sechs Abgeordnete zum Zollparlament gewählt.

Zu diesem Behufe werden diese Gebietstheile in sechs Wahlkreise getheilt.

... § 1 Abs. 3-8.

In jedem dieser Wahlkreise wird ein Abgeordneter gewählt.

§ 2.
 

Sanktionsformel. § 1. Zur Vornahme der Wahlen der aus Unserem Großherzogthume zu wählenden 6 Abgeordneten ist das gesammte Land in die durch die Anlage A dieser Verordnung näher bezeichneten Wahlkreise eingetheilt, in deren jedem ein Abgeordneter zu wählen ist.

In Fällen, wo Ortschaften oder Theile von Ortschaften Pertinenzien eines Hauptgutes sind, gelten dieselben stets als zu dem Wahlkreise gehörig, in welchem das Hauptgut gelegen ist.

Sollten wider Erwarten Zweifel entstehen, welchem Wahlkreise eine Ortschaft angehört, so ist darüber von der Ortsobrigkeit an Unser Ministerium des Innern zur Bestimmung zu berichten.

§ 2.
 

Sanktionsformel. zu § 7. Das Großherzogthum zerfällt in Drei Wahlbezirke, von denen jeder Einen Abgeordneten zum Parlamente wählt.

... § 1 Abs. 2-4.

zu § 8.
 

Sanktionsformel. § 1. Zur Vornahme der Wahl des aus Unserem Großherzogthume zu wählenden Abgeordneten bilden das Herzogthum Mecklenburg-Strelitz und das Fürstenthum Ratzeburg nach Maßgabe der Gesammtbevölkerung einen Wahlkreis, welcher den bestehenden communalen und sonstigen öffentlichen Verwaltungs-Verhältnissen entsprechend in einzelne Wahlbezirke getheilt ist.

§ 2.
 

Sanktionsformel. § 1. Für den zur Berathung der Verfassung und der Einrichtungen des Norddeutschen Bundes zu berufenden Reichstag hat das Großherzogthum 3 Abgeordnete zu wählen.

§ 2.
 

Die Verordnung
vom 15. Juli 1867 wurde der § 1 durch folgende Bestimmung ersetzt:
"§ 1. Es sind drei Abgeordnete zum Reichstage für das Großherzogthum zu wählen."

§ 2.
 

Sanktionsformel. § 1. Mit Rücksicht auf die im Herzogthume vorhandene Seelenzahl sind in Gemäßheit des § 6 des Wahlgesetzes vom heutigen Tage für den Reichstag des Norddeutschen Bundes drei Abgeordnete zu wählen. Die 3 Wahlkreise, deren jeder einen  Abgeordneten zu wählen hat, sollen gebildet werden:
  der erste aus den Kreisen Braunschweig und Blankenburg,
  der zweite aus den Kreisen Helmstedt und Wolfenbüttel, mit Ausnahme des Amtsgerichtsbezirks Harzburg,
  der dritte aus den Kreisen Holzminden und Gansersheim mit dem Amtsgerichtsbezirke Harzburg.

§ 2.

Sanktionsformel. zu §§ 1 und 7. Das Herzogthum zerfällt in zwei Wahlbezirke, von welchen jeder einen Abgeordneten zum Reichstag wählt.

... zu §§ 1 und 7 Abs. 2+3.

zu § 8.
 

 
                           
§ 26. Die Regierungen haben für jeden Wahlkreis einen Wahl-Kommissar zu ernennen und dies öffentlich bekannt zu machen.

 

§ 26. Die k. Kreisregierungen, Kammern des Innern, haben für jeden Wahlkreis einen Wahlkommissär zu ernennen und dieß öffentlich bekannt zu machen.

 

§ 2. § 3. Die Leitung der Wahlgeschäfte liegt in den Bezirken den Obrigkeiten ob, für die Wahlkreise werden damit die in der Beifuge sub B benannten Wahlcommissare beauftragt.

§ 4.
 

  § 26. Das Ministerium des Innern wird für jeden Wahlkreis einen Wahl-Kommissär ernennen und dies öffentlich bekannt machen.

 

§ 15. § 16. Der Wahldirector läßt unter Zuziehung von mindestens drei wahlberechtigten Gemeindemitgliedern des Wahlkreises eine Zusammenstellung der Ergebnisse aus den Wahllisten des Wahlkreises anfertigen und das Ergebniß der Stimmenauszählung in öffentlicher Sitzung verkündigen.

Über die ganze Handlung wird ein Protokoll aufgenommen.

§ 17.
 

§ 15. § 16. Der Wahlcommissair läßt unter Zuziehung von mindestens drei wahlberechtigten Gemeindemitgliedern des Wahlkreises eine Zusammenstellung der Ergebnisse aus den Wahllisten des Wahlkreises anfertigen und das Ergebniß der Stimmenauszählung in öffentlicher Sitzung verkündigen.

Über die ganze Handlung wird ein Protokoll aufgenommen.

§ 17.
 

§ 1. § 2. Zur Beaufsichtigung der Wahlen und Constatirung des Wahlresultates werden Wir für jeden der sechs Wahlkreise einen Commissarius ernennen, und die Namen der Ernannten durch besonderes Publicandum zur allgemeinen Kenntniß bringen.

§ 3.
 

zu § 14. zu § 15. Für jeden der oben genannten Drei Wahlkreise wird ein Wahl-Kommissar und zwar für den ersten Wahlkreis der Direktor des I. Verwaltungs-Bezirks, für den zweiten Wahlkreis der Direktor des III. Verwaltungs-Bezirks und für den dritten Wahlkreis der Direktor des V. Verwaltungs-Bezirks hiermit ernannt.

An diese sind alsbald nach erfolgter Wahl das über die letztere aufgenommene Protokoll und die Stimmliste einzusenden. Die abgegebenen Stimmzettel dagegen sind zu versiegeln und von den Gemeindevorständen bis auf Weiteres in Verwahrung zu nehmen.

Der Wahl-Kommissar hat das Ergebniß der Wahlen zusammenzustellen und dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern, anzuzeigen.

Das Letztere hat den Gewählten von der Wahl zu benachrichtigen, bezüglich wegen einer anderweiten Wahl Anordnung zu treffen.

Der Termin zu einer nöthig werdenden Nachwahl ist gleichfalls durch das Regierungs-Blatt und durch das amtliche Nachrichtsblatt des betreffenden Kreises bekannt zu machen.

Der Gewählte hat sich binnen Acht Tagen vom Zugange der Benachrichtigung an über die Annahme oder Ablehnung der auf ihn gefallenen Wahl zu erklären. Gibt er innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ab, so wird angenommen, daß er die Wahl annimmt.

 

                    § 14 Regl. Fürstliche Regierung wird einen Wahlkommissar ernennen und dies öffentlich bekannt machen.

 

             
 § 27. Die Wahl-Protokolle (§ 24) mit sämmtlichen zugehörigen Schriftstücken sind von den Wahl-Vorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig dem Wahl-Kommissar einzureichen, daß sie spätestens im Laufe des dritten Tages nach dem Wahl-Termine in die Hände desselben gelangen.

Die  Wahl-Vorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrift verantwortlich.

 

§ 27. Die Wahlprotokolle (§ 24 der Instruktion) mit sämmtlichen dazu gehörigen Schriftstücken sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig dem Wahlkommissär einzureichen, daß sie spätestens im Laufe des dritten Tages nach dem Wahltermine in die Hände desselben gelangen. Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrift verantwortlich.

 

§ 14. § 15. Die über die Wahlen in den Bezirken aufgenommenen Protocolle sind nebst den ausgelegten Wahllisten und sonstigen Unterlagen von den Wahldirigenten ungesäumt, spätestens aber am 2ten Tage nach der Abstimmung dem Wahlcommissare zu übersenden. Hierbei ist zugleich zu bescheinigen, daß die im § 8 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt ist.

 

  § 27. Die Wahl-Protokolle (§ 24) mit sämmtlichen zugehörigen Schriftstücken sind von den Wahl-Vorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig dem Wahl-Kommissär einzureichen, daß sie spätestens im Laufe des dritten Tages nach dem Wahl-Termine in die Hände desselben gelangen.

Die Wahl-Vorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrift verantwortlich.

 

§ 21.  § 22. Die Protocolle der Bezirkswahlen sind sofort an den Commissarius des Wahlkreises, dem die Bezirke angehören, einzusenden. Sobald dieselben vollständig eingegangen sind, hat derselbe an einem der größeren von ihm zu wählenden Orte des Wahlkreises in öffentlicher, vorher bekannt zu machender Sitzung, unter Zuziehung von mindestens zwei den Wahlkreisen angehörigen Wählern, welche bei den Bezirkswahlen als Dirigenten, Assistenten oder Protocollisten nicht fungirt haben, das Resultat der Wahlen zu ermitteln und zu einem, nach Vorschrift des § 10 zu beglaubigenden Protocolle zusammen zu tragen.

 

§ 20.  § 21. Die Protocolle der Bezirkswahlen sind mit den Wahlacten durch die Wahlgeschäfte besorgenden Ortsobrigkeiten (§ 3 der Verordnung) zur Ermittelung des Resultats aus sämmtlichen Bezirkswahlen des Landes an Unsere Landesregierung sofort berichtlich einzureichen.Sobald die Wahlprotokolle vollständig eingegangen sind und das Resultat aller Wahlen ermittelt ist, wird dasselbe durch Unsere Landes-Regierung öffentlich bekannt gemacht werden.

 

  § 5. § 6. ... § 6 Abs. 1.

... § 6 Abs. 2+3.

... § 6 Abs. 4+5.

Spätestens am Tage nach der Wahl ist das Protocoll sammt der Wahlurne an die betreffende Herzogl. Kreisdirection abzuliefern.

Seitens der Gemeindevorsteher zu Bündheim und Harlingerode erfolgt diese Ablieferung direct an die Herzogliche Kreisdirection Gandersheim.

... § 6 Abs. 8.

§ 7.
 

        § 4. § 5. Sobald die Wahlprotokolle aus sämmtlichen Wahlbezirken bei der Fürstlichen Regierung eingegangen sind, wird das Gesammtresultat der Wahl durch einen von dem Regierungsprsidio zu ernennenden Commissar unter Zuziehung zweier von dem Stadtrathscollegio der Resident Rudolstadt zu einem Zweck zu wählenden Stadtrathsmitglieder, welche kein Staatsamt bekleiden, und eines Protokollführers zusammengestellt. Es werden hiebei die Namen Derjenigen verzeichnet, welche Wahlstimmen erhalten haben, und neben den Namen wird die Zahl der auf dieselben gefallenen Stimmen notirt.

Hat sich auf Niemanden eine Mehrheit aller Stimmen aus dem ganzen Lande vereinigt, so ist von der Fürstl. Regierung unverzüglich eine engere Wahl unter denjenigen zwei Wahlcandidaten, welche bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben, anzuordnen. Die hierbei auf andere Personen gefallenen Stimmen werden nicht mitgezählt.

§ 6.
 

  § 31. § 32. Die Bezirks-Wahlcommissionen haben innerhalb drei Tagen nach abgehaltener Wahl die Wahlprotokolle nebst den Wahllisten und Gegenlisten an den Vorsitzenden der Central-Wahlcommission einzuschicken.

§ 33.
 

    § 7. Nach Eingang sämmtlicher Wahlprotokolle bei der Regierung wird von dieser das Wahlergebniß unter Zuziehung von 6 Wählern, welche ein unmittelbares Staatsamt nicht bekleiden, ermittelt und danach weiter verfahren.

 

         
§ 28. Behufs Ermittelung des Wahl-Ergebnisses beruft der Wahl-Kommissar auf den vierten Tag nach dem Wahl-Termine in ein von ihm zu bestimmendes Lokal mindestens 6 und höchstens 12 Wähler, welche ein unmittelbares Staatsamt nicht bekleiden, aus den Wahlkreisen zusammen und verpflichtet dieselben mittelst Handschlags an Eidesstatt.

Außerdem ist ein Protokoll-Führer, welcher ebenfalls Wähler sein muß, aber Beamter sein darf, zuzuziehen und in gleicher Weise zu verpflichten.

Der Zutritt zu dem Lokale steht jedem Wähler offen.

 

§ 28. Behufs Ermittlung des Wahlergebnisses beruft der Wahlkommissär auf den vierten Tag nach dem Wahltermine in ein von ihm zu bestimmendes Lokal mindestens 6 und höchstens 12 Wähler, welche ein unmittelbares Staatsamt nicht bekleiden, aus dem Wahlkreise zusammen und verpflichtet dieselben mittelst Handschlag an Eidesstatt. Außerdem ist ein Protokollführer, welcher ebenfalls Wähler sein muß, aber Beamter sein darf, zuzuziehen und in gleicher Weise zu verpflichten.

Der Zutritt zu dem Lokal steht jedem Wähler offen.

 

§ 16. Der Wahlcommissar hat am Tage darauf, also am 3ten Tage nach dem im § 11 gedachten Wahltermine, die Zusammenstellung der Ergebnisse der Bezirkswahlen vorzunehmen und hierbei mindestens sechs Wahlberechtigte des Kreises in Gemäßheit von § 11 des Gesetzes als Wahlgehülfen zuzuziehen, von deren Theilnahme an der Wahlhandlung gleichfalls das oben im § 8 Bemerkte zu gelten hat.

Zeit und Ort der Wahlhandlung ist vorher bekannt zu machen.

 

  § 28. Behufs Ermittlung des Wahl-Ergebnisses beruft der Wahl-Kommissär auf den vierten Tag nach dem Wahl-Termin in ein von ihm zu bestimmendes Lokal mindestens 6 und höchstens 12 Wähler, welche ein unmittelbares Staatsamt nicht bekleiden, aus dem  Wahlkreise zusammen und verpflichtet dieselben mittelst Handschlags an Eidesstatt.

Außerdem ist ein Protokoll-Führer, welcher ebenfalls Wähler sein muß, aber Beamter sein darf, zuzuziehen und in gleicher Weise zu verpflichten.

Der Zutritt zu dem Lokale steht jedem Wähler offen.

 

§ 9. § 10. Die Regierung des Herzogthums ermittelt das Wahlergebniß aus jedem Wahlkreise und legt solches dem Staatsministerium vor, welches jedem der erwählten Abgeordneten eine Bescheinigung zustellt, daß er in gesetzmäßiger Weise zum Abgeordneten des Großherzogthums für den Reichstag des Norddeutschen Bundes erwählt sei.

Das Wahlergebniß aus jedem Wahlbezirke und Wahlkreise soll sodann veröffentlicht werden.

§ 11.
 

§ 6. § 7. ...§ 7 Abs. 1+2.

Die Herzoglichen Kreisdirectionen Braunschweig, Helmstedt und Holzminden berichten sodann über das Resultat der Wahlen an Herzogliches Staatsministerium, welches, wenn die Wahl zu Stande gekommen, die betreffende Herzogliche Kreisdirection autorisirt, den Gewählten mit der erforderlichen Legitimation zu versehen, und die erfolgte Wahl bekannt zu machen, andernfalls aber eine Wiederholung der Wahl anordnet.

Schluß.
 

          § 19.  § 20. Die Zentral-Wahlcommission hat ihren Sitz in Arolsen und wird gebildet durch
a) den Kreisrath des Kreises der Twiste, als Vorsitzenden,
b) die drei lebensältesten Mitglieder des Kreisvorstandes desselben Kreises,
c) drei Wahlberechtigte des Kreises der Twiste, welche der Vorsitzende auszuwählen und durch Handgelübde an Eidesstatt zu verpflichtet hat.

Wegen des Protokollführers und der Protokollführung kommt die Vorschrift des § 18 analog zur Anwendung.

§ 21.
 

§ 15 Regl. Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahlkommissar auf einen möglichst nahen Tag nach dem Wahltermin acht hieländische Wähler, welche ein unmittelbares Staatsamt nicht bekleiden, aus verschiedenen Wahlbezirken zusammen und verpflichtet dieselben mittelst Handschlags an Eides Statt. Außerdem ist ein Protokollführer, welcher ebenfalls Wähler sein muß, aber Beamter sein darf, zuzuziehen und in gleicher Weise zu verpflichten.

Der Zutritt zu dem Lokale steht jedem Wähler offen.

 

             
§ 29. In dieser Versammlung (§ 28) werden die Protokolle über die Wahlen in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Resultate der Wahlen zusammengestellt.

Das Ergebniß wird verkündet und demnächst durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter bekannt gemacht.

Über die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der Wähler, sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und das Stimmverhältniß für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß, und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben.

Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahl-Kommissar befugt, die von den Wahl-Vorstehern aufbewahrten Stimmzettel (§ 23 des Reglements) einzufordern und einzusehen.

 

§ 29. In dieser Versammlung (§ 28 der Instruktion) werden die Protokolle über die Wahlen in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Resultate der Wahlen zusammengestellt. Das Ergebniß wird verkündet und sodann durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter bekannt gemacht.

Über die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der Wähler, sowie der giltigen und ungiltigen Stimmen und das Stimmverhältniß für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben. Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissär befugt, die von den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel (§ 23 der Instruktion) einzufordern und einzusehen.

 

§ 17. Bei dieser Wahlhandlung werden die Protocolle über die Bezirkswahlen durchgegangen, die Ergebnisse der dort ersichtlichen Stimmenauszählung vorgelesen und zusammengerechnet und das Resultat sofort verkündet.

Die § 12 des Gesetzes erforderte Stimmenmehrheit ist nach der Zahl aller im Wahlkreise abgegebenen gültigen Stimmen zu berechnen.

Über die ganze Handlung ist nach der Vorschrift im § 13 oben ein Protocoll aufzunehmen.

 

  § 29. In dieser Versammlung (§ 28) werden die Protokolle über die Wahlen in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Resultate der Wahlen zusammengestellt.

Das Ergebniß wird verkündet und demnächst durch die Amtsverkündigungs-blätter bekannt gemacht.

Über die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der Wähler, sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und das Stimmverhältniß für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben.

Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissär befugt, die von den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel (§ 23 der Verordnung) einzufordern und einzusehen.

 

              15). Das Resultat der Wahlen wird von der Herzoglichen Regierung, Abtheilung des Innern und der Polizei, beziehungsweise durch einen Commissarius derselben unter Zuziehung einer Anzahl von Wählern, die hierzu vorgeladen und verpflichtet werden, innerhalb 8 Tage nach dem Wahltermine in einem hiesigen öffentlichen Locale festgestellt und demnächst durch den Anhaltischen Staats-Anzeiger bekannt gemacht.

 

§ 13. Das Ergebniß der Gesammtabstimmung wird vom Ministerium veröffentlicht.

Hat sich auf einen Candidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vereinigt, so wird derselbe als gewählt proclamirt.

Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht ergeben, so ordnet das Ministerium die engere Wahl an.

 

§ 32. § 33. Der Vorsitzende der Central-Wahlkommission hat deren Mitglieder alsbald nach Eingang der Wahlprotokolle zur Erfündigung und Feststellung des Wahlergebnisses zusammenzuberufen. Der desfalls anzuberaumende Termin ist im Kreishauptorte des Kreises der Twiste bekannt zu machen, nicht über acht Tage hinaus zu bestimmen und öffentlich abzuhalten.

 

§ 16 Regl. In dieser Versammlung (§ 15.) werden die Protokolle über die Wähler in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Resultate der Wahlen zusammengestellt. Das Ergebniß wird verkündet und demnächst durch das Amts- und Nachrichtenblatt bekannt gemacht.

Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der Wähler, sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und das Stimmverhältniß für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben.

Diese Bedenken sind durch Einsichtnahme in die (nach § 9. der Verordn.) einzusendenden Stimmzettel zu beseitigen.

 

      § 13. § 14. Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses sind die über die Wahl eines jeden Bezirkes aufzunehmenden Protokolle, mit den Unterschriften sämmtlicher Mitglieder der Wahlbehörde versehen, dem Wortführer des Bürgerausschusses zuzustellen, welche in einer Versammlung des Bürgerausschusses, unter Vorlegung der Wahlprotokolle, die auf eine und dieselbe Person gefallenen Stimmen zusammenzählen und das Ergebniß der Wahl feststellen wird.

§ 15.
 

§ 12. § 13. Die über die Wahl in jedem der Gemeindebezirke aufgenommenen Protokolle (§ 12) sind sofort nach beendigter Wahlhandlung von dem Vorsitzenden jeder Wahlbehörde, beziehungsweise nach Lübeck, an den Wortführer des Bürgerausschusses und nach Hamburg, an die Central-Wahl-Commission, einzusenden.

Schluß.
 

§ 13. § 14. Das Resultat der Abstimmung im Landgebiet und in den Hafenstädten ist dem Vorsitzer der Deputation baldthunlichst mitzutheilen.

Die Deputation hat sodann das Resultat der Abstimmung im ganzen Wahlkreise zu ermitteln und dem Präsidenten des Senats zur Anzeige zu bringen.

§ 15.
 

§ 16. Die oberste Leitung der Wahlen ist der durch 6 bürgerschaftliche Mitglieder vermehrten Central-Commission für die allgemeinen directen Wahlen zur Bürgerschaft übertragen. Dieselbe hat die Eintheilung der Wahlkreise in Bezirke und die Besetzung des Bezirksbreaus sowohl für die Wahlvorbereitungen als für die Wahl selbst zu bestimmen; die Büreaus sind in ähnlicher Weise zusammen zu setzen, wie bei den allgemeinen directen Wahlen der Bürgerschaft.
§ 34. In dem Termine werden die Wahlprotokolle einzeln verlesen. Der Protokollführer trägt die Namen derjenigen Personen, auf welche Stimmen gefallen sind, mit Angabe der Zahl, in das Protokoll ein und ein anderes Mitglied der Central-Wahlcommission führt die Gegenliste. Wenn die Protokolle der Bezirks-Wahlcommissionen, das Protokoll der Central-Wahlkommission und die in dieser geführte Gegenliste übereinstimmend befunden sind, werden die Stimmen gezählt und das Ergebniß der Wahl verkündigt.

 

§ 30. Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Mehrheit der in dem Wahlkreise abgegebenen gültigen Stimmen vereinigt, so wird derselbe als gewählt proklamirt.

Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt, so hat der Wahl-Kommissar die Vornahme einer engeren Wahl zu veranlassen (§ 12 des Gesetzes).

 

§ 30. Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Mehrheit der in dem Wahlkreise abgegebenen giltigen Stimmen vereinigt, so wird derselbe als gewählt proklamirt. Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt, so hat der Wahlkommissär die Vornahme einer engeren Wahl zu veranlassen. (Art. 12 des Gesetzes.)

 

§ 18. Macht sich nach § 12 des Gesetzes die Vornahme einer engeren Wahl erforderlich, so hat der Wahlcommissar dieß unter Bestimmung des Tages und der Stunden zu Abgabe der Stimmzettel den § 2 gedachten Behörden bei Rückgabe der ausgelegt gewesenen Wahlliste sofort bekannt zu machen.

Der Wahltag muß innerhalb der nächsten 14 Tage nach Schluß der ersten Wahl (§ 17) liegen.

 

  § 30. Hat sich auf einem Kandidaten die absolute Mehrheit der in dem Wahlkreise abgegebenen gültigen Stimmen vereinigt, so wird derselbe als gewählt proklamirt.

Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt, so hat der Wahl-Kommissär die Vornahme einer engeren Wahl zu veranlassen (§ 11 des Gesetzes).

 

§ 18. § 19. Wird nach Artikel 12 der Verordnung vom Heutigen die Vornahme einer engeren Wahl erforderlich, so findet dieselbe auf Grund der für die erste Wahl aufgestellten Listen und ertheilten Vorschriften statt.

Sie wird auf deßfallsige Anzeige des Wahldirectors von dem Ministerium des Innern angeordnet.

Bei dieser zweiten Wahl sind nur diejenigen Stimmen gültig, welche auf eine der beiden Candidaten fallen, unter welchen die engere Wahl stattzufinden hat.

§ 20.
 

§ 18. § 19. Wird nach Art. 12 der Verordnung vom Heutigen (gemeint ist das Gesetz vom Heutigen) die Vornahme einer engeren Wahl erforderlich, so findet dieselbe auf Grund der für die erste Wahl aufgestellten Listen und getheilten Vorschriften statt.

Sie wird auf deßfallsige Anzeige des Wahlcommissairs von dem Ministerium des Innern angeordnet.

Bei dieser zweiten Wahl sind nur diejenigen Stimmen gültig, welche auf eine der beiden Kandidaten fallen, unter welchen die engere Wahl stattzufinden hat.

§ 20.
 

§ 23. Wer gesetzlich wählbar ist und über die Hälfte der im Wahlkreise abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, ist für gewählt zu achten.

Stellt sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht heraus, so hat der Commissarius nach näherer Vorschrift des § 13 des Wahlgesetzes die zur zweiten Wahl kommende Personen zu ermitteln, die Namen derselben gesammten, zu seinem Wahlkreise gehörenden Bezirkswahl-Behörden mitzutheilen und dieselben zur Erneuerung der Wahlhandlung zu veranlassen. Die Bezirkwahl-Behörden haben sodann die Abstimmung über die Wahl unter den ihnen bezeichneten beiden Candidaten unter Zugrundelegung der für die erste Wahl normirenden Wahllisten, und der in Bezug auf dieselbe gegebenen Vorschriften, und unter Vorladung der Wähler mit Bezeichnung der zur Wahl stehenden Candidaten zu veranlassen.

Die Bestimmung des Wahltages bleibt in diesem Falle ihnen überlassen, nur darf derselbe nicht über 8 Tage nach der ihnen zugegangenen commissarischen Mittheilung hinausgeschoben werden.

Die Wahlprotocolle sind auch in diesem Falle beschleunigt dem Commissarius einzureichen. Selbstverständlich sind bei diesem Wahlverfahren alle Stimmzettel ungültig, welche andere Namen, als die der ausschließlich zur Wahl stehenden Candidaten enthalten.

 

  § 22. Wer gesetzlich wählbar ist und über die Hälfte der im ganzen Lande abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, ist für gewählt zu achten.

Stellt sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht heraus, so wird nach näherer Vorschrift des § 13 des Wahlgesetzes die sofortige Erneuerung der Wahl durch Unsere Landes-Regierung angeordnete. Die Bezirkswahl-Behörden haben sodann die Abstimmung über die Wahl unter den ihnen bezeichneten beiden Candidaten unter Zugrundelegung der für die erste Wahl normirenden Wahllisten und der in Bezug auf dieselben gegebenen Vorschriften und unter Vorladung der Wähler mit Bezeichnung der zur Wahl stehenden Candidaten zu veranlassen.

Die Bestimmung des Wahltages bleibt in diesem Falle ihnen überlassen; doch darf derselbe nicht über acht  Tage nach der ihnen zugegangenen Anordnung der Neuwahl hinausgeschoben werden.

Die Wahlprotocolle sind auch in diesem Falle beschleunigt an Unsere Landes-Regierung berichtlich einzureichen. Selbstverständlich sind bei dieser Wahlhandlung alle Stimmzettel ungültig, welche andere Namen, als die der ausschließlich zur Wahl stehenden Candidaten enthalten.

 
    zu § 11. zu § 12. Wird bei der engeren Wahl unter den zwei Candidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, nicht sofort absolute Majorität erzielt, so wird dieser Verfahren so lange fortgesetzt, bis eine solche sich herausstellt.

Bei gleicher Stimmzenzahl entscheidet das Loos unter jenen beiden.

zu § 15.
 

    16). Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus (§ 12 der Verordnung), so wird innerhalb 14 Tage von der Regierung eine engere Wahl ausgeschrieben, auf welche diejenigen beiden Candidaten kommen, welche die meisten Stimmen ernahteln haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

In der wegen Anberaumung der engeren Wahl zu erlassenden Bekanntmachung sind die beiden Candidaten, unter denen zu wählen ist, namentlich zu benennen, und ist darauf hinzuweisen, daß alle auf andere Candidaten fallende Stimmen ungültig seien.

 

§ 35. Ist die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so hat die Central-Wahlcommission für sämmtliche Wahlbezirke innerhalb 3 Tagen neue Wahlen anzuordnen und den desfallsigen Termin nicht über 14 Tage hinaus anzuberaumen. Dasselbe muß geschehen, wenn sich auch bei dieser zweiten Wahl eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausstellt. Beim dritten Male ist nur unter den zwei Candidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

 

§ 17 Regl. Hat sich auf einen Candidaten die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen nicht vereinigt, so ist die fernere Wahlhandlung innerhalb der nächsten 14 Tage anzuberaumen. Für diese gelten sämmtliche vorstehend ertheilte Bestimmungen.

 

             
§ 18 Regl. Hat sich auch bei dieser zweiten Wahl die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf einen Candidaten nicht vereinigt, so ist die Vornahme einer engern Wahl zu veranstalten.

Der Termin für diese darf ebenfalls nicht länger hinausgeschoben werden als höchsten 14 Tage nach Ermittlung des vorigen Wahlergebnisses.

 

§ 31. Der Termin für die engere Wahl ist von dem Wahl-Kommissar festzusetzen und darf nicht länger hinausgeschoben werden, als höchstens 14 Tage nach der Ermittlung des Ergebnisses der ersten Wahl (§§ 28, 29 des Reglements).

 

§ 31. Der Termin für die engere Wahl ist von dem Wahl-Kommissar festzusetzen und darf nicht länger hinausgeschoben werden, als höchstens 14 Tage nach der Ermittlung des Ergebnisses der ersten Wahl. (§ 28 und 29 der Instruktion.)

 

  § 31. Der Termin für die engere Wahl ist von dem Wahlkommissär festzusetzen und darf nicht länger hinausgeschoben werden, als höchstens 14 Tage nach der Ermittelung des Ergebnisses der ersten Wahl (§§ 28, 29 der Verordnung).

 

                             
§ 32. Auf die engere Wahl kommen nur diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben (§ 12 des Gesetzes). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahl-Kommissars gezogen wird.

In er wegen Vornahme der engeren Wahl nach Vorschrift des § 8 des Reglements zu erlassenden Bekanntmachung sind die beiden Kandidaten, unter denen zu wählen ist, zu benennen, und es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß alle auf andere Kandidaten fallenden Stimmen ungültig seien.

 

§ 32. Auf die engere Wahl kommen nur diejenigen beiden Candidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben (Art. 12 des Gesetzes). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlkommissärs gezogen wird. In der wegen Vornahme der engeren Wahl nach Vorschrift des § 8 der Instruktion zu erlassenden Bekanntmachung sind die beiden Candidaten, unter denen zu wählen ist, zu benennen und es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß alle auf andere Candidaten fallenden Stimmen ungiltig sind.

 

§ 19. Die engere Wahl findet auf Grund der bei der ersten Wahl maßgebend gewesenen Listen und nach den für diese Wahl ertheilten Vorschriften statt. Bei der nach § 8 zu erlassenden Bekanntmachung braucht jedoch die dort bestimmte Frist von 8 Tagen nicht innegehalten zu werden.

In der nurerwähnten Bekanntmachung sind die beiden Candidaten, unter denen die engere Wahl vorzunehmen ist, namhaft und darauf aufmerksam zu machen, daß alle auf andere Personen fallende Stimmen ungültig sind.

 

  § 32. Auf die engere Wahl kommen nur diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben (§ 11 des Gesetzes). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahl-Kommissärs gezogen wird.

In der wegen Vornahme der engeren Wahl nach Vorschrift des § 8 der Verordnung zu erlassenden Bekanntmachung sind die beiden Kandidaten, unter denen zu wählen ist, zu benennen und es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß alle auf andere Kandidaten fallenden Stimmen ungültig seien.

 

            § 14. Auf die engere Wahl kommen nur diejenigen beiden öffentlich zu benennenden Candidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Stimmzettel, welche auf andere, als auf einen dieser beiden Candidaten lauten, sind ungültig.

Für die engere Wahl gelten im Übrigen dieselben Vorschriften, wie für die erste. Eine wiederholte Auslegung der Wählerlisten findet jedoch nicht Statt.

 

  § 19 Regl. Auf die engere Wahl kommen nur die beiden Candidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben (§ 14 des Wahlgesetzes vom 12. April 1849). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlkommissärs gezogen wird. In der wegen Vornahme der engern Wahl zu erlassenden öffentlichen Bekanntmachung sind die beiden Candidaten, unter denen zu wählen ist, zu benennen und es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß alle auf andere Candidaten fallende Stimmen ungültig seien.

 

             
§ 33. Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften statt, wie die erste.

Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahl-Lokale und die Wahl-Vorsteher unverändert, soweit nicht eine Ersetzung der Letzteren oder eine Verlegung der Wahl-Lokale nach dem Ermessen der zur Bestimmung hierüber nach den §§ 6 und 8 des Reglements berufenen Behörden geboten erscheint.

Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift des § 8 des Reglements bekannt zu machen, ohne daß jedoch hierfür oder für die rücksichtlich der engeren Wahl sonst erforderlichen Bekanntmachungen (§§ 8 und 32 des Reglements) die dort festgesetzte Frist eingehalten zu werden braucht.

Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten Bekanntmachungen in ortsüblicher Weise erfolgt sind, nicht auf der Wählerliste zu ertheilen, sondern von den Gemeinde-Vorständen (Kommune-Vorständen, Orts-Vorständen, Inhabern eines selbständigen Gutsbezirks, Magisträten u. s. w.) den Wahl-Vorstehern noch vor dem Wahltermine besonders einzureichen.

Bei der engeren Wahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden, wie bei der ersten Wahlhandlung. Sie sind zu diesem Zwecke von den Wahlakten zu trennen und den Wahl-Vorstehern zuzustellen. Eine wiederholte Auslegung und Berichtigung derselben findet nicht statt.

 
§ 33. Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften statt, wie die erste. Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale und die Wahlvorsteher unverändert, soweit nicht eine Ersetzung der Letzteren oder eine Verlegung der Wahllokale nach dem Ermessen der zur Bestimmung hierüber nach den §§ 6 und 8 der Instruktion berufenen Behörden geboten erscheint. Dergleichen Abänderungen sind nach  Vorschrift des § 8 der Instruktion bekannt zu machen, ohne daß jedoch hiefür oder für die rücksichtlich der engeren Wahl sonst erforderlichen Bekanntmachungen ( §§ 8 und 32 der Instruktion) die dort festgesetzte Frist eingehalten zu werden braucht. Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten Bekanntmachungen in ortsüblicher Weise erfolgt sind, nicht auf der Wählerliste zu ertheilen, sondern von den Gemeindevorstehern (Bürgermeistern) den Wahlvorstehern noch vor dem Wahltermine besonders einzureichen. Bei der engeren Wahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden, wie bei der ersten Wahlhandlung. Sie sind zu diesem Zwecke von den Wahlakten zu trennen und den Wahlvorstehern zuzustellen. Eine wiederholte Auslegung und Berichtigung findet nicht statt.

 

    § 33. Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften statt, wie die erste.

Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahl-Lokale und die Wahl-Vorsteher unverändert, soweit nicht eine Ersetzung der Letzteren oder eine Verlegung der Wahl-Lokale nach dem  Ermessen des Bezirksrathes geboten erscheint.

Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift des § 8 der Verordnung bekannt zu machen, ohne daß jedoch hierfür oder für die rücksichtlich der engeren Wahl sonst erforderlichen Bekanntmachungen (§§ 8 und 32 der Verordnung) die dort festgesetzte Frist eingehalten zu werden braucht.

Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten Bekanntmachungen in ortsüblicher Weise erfolgt sind, nicht auf der Wählerliste zu ertheilen, sondern von den Gemeinderäthen den Wahl-Vorstehern noch vor dem Wahltermine besonders einzureichen.

Bei der engeren Wahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden, wie bei der ersten Wahlhandlung. Sie sind zu diesem Zwecke von den Wahlakten zu trennen und den Wahl-Vorstehern zuzustellen. Eine wiederholte Auflegung und Berichtigung derselben findet nicht statt.

 
            17). Die engere Wahl findet auf derselben Grundlage und nach denselben Vorschriften statt, wie die vorangegangene, auch sind dieselben Wahllisten hierbei anzuwenden. Tritt bei der engern Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Loos.

 

    § 20 Regl. Im Übrigen findet die engere Wahl auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften Statt wie die erste.

 

             
    § 24. Sobald die Protocolle der neuen Wahl eingegangen sind, hat der Commissarius das Resultat derselben in gleicher Weise, wie für die erste Wahl vorgeschrieben ist, zu ermitteln und festzustellen.

Von dem jedesmaligen Wahlresultate und der etwa angeordneten Neuwahl hat der Commissarius Unserem Ministerium des Innern berichtliche Anzeige zu machen, nach erfolgter Wahl eines Abgeordneten den Erwählten von der auf ihn gefallenen Wahl schriftlich zu benachrichtigen und sämmtliche Wahlacten dem genannten Ministerium einzureichen.

 

§ 23. Sobald die Protokolle der neuen Wahl bei Großherzoglicher Landes-Regierung eingegangen sind, wird die letztere das ermittelte Resultat ebenso wie das der ersten Wahl, sofort zur öffentlichen Kunde bringen.

 

§ 21 Regl. Die Wahlbezirke, Wahllokale, Wahldirektoren und Stellvertreter bleiben bei der zweiten, resp. dritten (engern) Wahl unverändert, sofern nicht eine Ersetzung der Wahldirektoren und deren Vertreter oder eine Verlegung der Wahllokale aus besonderen Gründen geboten erscheint.

Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift des § 2 des Reglements bekannt zu machen, ohne daß jedoch hierfür die dort festgesetzte Frist eingehalten zu werden braucht.

Die Bescheinigung darüber, daß die Bekanntmachungen in ortsüblicher Weise erfolgt sind, wird von den Ortsvorständen den Wahldirektoren besonders und noch vor dem Wahltermine überreicht.

Bei der etwaig zweiten oder dritten (engern) Wahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden, wie bei der ersten Wahlhandlung. Sie sind zu diesem Zwecke von den Wahlakten zu trennen und den Wahldirektoren zuzustellen. Eine wiederholte Auslegung und Berichtigung derselben findet nicht Statt.

 

§ 34. Tritt bei der engeren Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahl-Kommissars  gezogen wird.

 

§ 34. Tritt bei der engeren Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlkommissärs gezogen wird.

 

    § 34. Tritt bei der engeren Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahl-Kommissärs gezogen wird.

 

                      § 15. Ergiebt die engere Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Loos.

 

                 
§ 16. In allen Fällen, für welche das Loos entscheidet, wird letzteres von einer durch das Ministerium hierzu zu bestimmenden Person gezogen.

 

§ 35. Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch den Wahl-Kommissar in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über die Annahme derselben, sowie zum Nachweise, daß er nach § 5 des Gesetzes wählbar ist, aufzufordern.

Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Erklärung binnen acht Tagen, von der Zustellung der Benachrichtigung, gilt als Ablehnung.

 

§ 35. Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch den Wahlkommissär in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über die Annahme derselben, sowie zum Nachweise, daß er nach Art. 4 des Gesetzes wählbar ist, aufzufordern. Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Erklärung binnen acht Tagen von der Zustellung der Benachrichtigung gilt als Ablehnung.

 

§ 20. Der zum Abgeordneten Gewählte ist durch den Wahlcommissar von der auf ihn gefallenen Wahl in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über Annahme der Wahl, ingleichen zu Beibringung des etwa erforderlichen Nachweises seiner Wählbarkeit aufzufordern.

Erfolgt nach Zustellung dieser Aufforderung nicht binnen vier Tagen eine bestimmte und unbedingte Ablehnung der Wahl, so gilt dieselbe für angenommen.

 

  § 35. Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch den Wahl-Kommissär in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über die Annahme derselben, sowie zum Nachweise, daß er nach § 5 des Gesetzes wählbar ist, aufzufordern.

Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Erklärung binnen acht Tagen, von der Zustellung der Benachrichtigung, gilt als Ablehnung.

 
§ 16. § 17. Der Wahldirector setzt den zum Abgeordneten gewählten von der auf ihn gefallenen Wahl in Kenntniß und fordert ihn zur Erklärung über Annahme der Wahl, sowie zur Beibringung des etwa erforderlichen Nachweises seiner Wählbarkeit auf.

§ 18.
 

§ 16. § 17. Der Wahlcommissair setzt den zum Abgeordneten gewählten von der auf ihn gefallenen Wahl in Kenntniß und fordert ihn zur Erklärung über Annahme der Wahl, sowie zur Beibringung des etwa erforderlichen Nachweises seiner Wählbarkeit auf.

§ 18.
 

                18). Der Gewählte hat auf ergangene Aufforderung sich binnen 8 Tagen nach Insinuation derselben über die Annahme der auf ihn gefallenen Wahl zu erklären; das Ausbleiben der Erklärung nach dieser Frist oder Annahme der Wahl unter Vorbehalt gilt als Ablehnung derselben.

 

  § 17. Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch das Ministerium in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über die Annahme derselben, sowie zum Nachweise seiner Wählbarkeit aufzufordern.

Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Erklärung binnen acht Tagen von der Zustellung der Benachrichtigung an gilt als Ablehnung.

 

  § 22 Regl. Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch den Wahlkommissär in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über die Annahme derselben, sowie zur Nachweise, daß er nach § 5 des Wahlgesetzes und nach der Verordnung vom 6. December v. J. wählbar ist, aufzufordern. Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Erklärung binnen acht Tagen, von der Zustellung der Benachrichtigung an, gilt für Ablehnung.

 

      § 15. § 16. Von dem Ergebnisse der Wahl macht der Wortführer des Bürgerausschusses dem im Senate den Vorsitz führenden Bürgermeister Mittheilung. Der Senat wird sodann den Namen des Erwählten unverzüglich öffentlich bekannt machen.

Schluß.
 

     
§ 36. In Fällen der Ablehnung oder Nichtwählbarkeit hat die Regierung sofort eine neue Wahl zu veranlassen.

Für dieselben gelten die Vorschriften des § 33 des Reglements mit der Maaßgabe, daß bei den zu erlassenden Bekanntmachungen die im § 8 des Reglements bestimmte achttägige Frist einzuhalten ist.

In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mitglieder des Reichstages  Ersatz-Wahlen erforderlich werden. Tritt dieser Fall jedoch später als ein Jahr nach den allgemeinen Wahlen ein, so müssen die gesammten Wahl-Vorbereitungen, mit Einschluß der Aufstellung und Auslegung der Wähler-Listen, erneuert werden.

 

§ 36. In Fällen der Ablehnung oder Nichtwählbarkeit hat die einschlägige k. Kreisregierung sofort eine neue Wahl zu veranlassen. Für dieselbe gelten die Vorschriften des § 33 der Instruktion mit der Maßgabe, daß bei den zu erlassenden Bekanntmachungen die im § 8 der Instruktion bestimmte achttägige Frist einzuhalten ist.

In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn bei in Mitte liegender Doppelwahl sich der Candidat für die Annahme der Wahl in einem andern Wahlkreise entschieden hat, wenn für ausgeschiedene Mitglieder des Zollparlaments Ersatzwahlen nothwendig werden.

Tritt der letztere Fall jedoch später als ein Jahr nach den allgemeinen Wahlen ein, so müssen die gesammten Wahlvorbereitungen mit Einschluß der Aufstellung und Auflegung der Wählerlisten erneuert werden.

 

§ 21. Wird eine Wahl abgelehnt, oder ergiebt sich die Nichtwählbarkeit des Gewählten, so wird das Ministerium des Innern sofort eine neue Wahl veranlassen und für solche Tag und Stunde bestimmen.

Dieselbe ist dann nach den für die erste Wahl geltenden Vorschriften auf Grund der dabei maßgebend gewesenen Listen in's Werk zu setzen.

In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn etwa für ausgeschiedene Reichstagsmitglieder Ersatzwahlen erforderlich werden.

§ 22.
 

  § 36. In Fällen der Ablehnung oder Nichtwählbarkeit wird das Ministerium des Innern sofort eine neue Wahl veranlassen.

Für dieselbe gelten die Vorschriften des § 33 der Verordnung mit der Maaßgabe, daß bei den zu erlassenden Bekanntmachungen die im § 8 der Verordnung bestimmte achttägige Frist einzuhalten ist.

In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mitglieder des Zoll-Parlaments Ersatz-Wahlen erforderlich werden. Tritt dieser Fall jedoch später als ein Jahr nach den allgemeinen Wahlen ein, so müssen die gesammten Wahl-Vorbereitungen mit Einschluß der Aufstellung und Auslegung der Wähler-Listen erneuert werden.

 

§ 19. § 20. Wird eine Wahl abgelehnt oder wird für ein ausgeschiedenes Reichstagsmitglied eine Ersatzwahl erforderlich, so wird das Ministerium des Innern eine neue Wahlveranlasssen, welche auf Grund der für die erste Wahl aufgestellten Listen und ertheilten Vorschriften stattfindet.

Schluß.
 

§ 19. § 20. Wird eine Wahl abgelehnt oder wird für ein ausgeschiedenes Mitglied des Zollparlaments Ersatzwahl erforderlich, so wird das Ministerium des Innern eine neue Wahl veranlassen, welche auf Grund der für die erste Wahl aufgestellten Listen und ertheilten Vorschriften stattfindet.

 

§ 25. Wer eine auf ihn gefallene Wahl zum Abgeordneten ablehnen will, hat davon binnen 8 Tagen nach ihm zugegangener Benachrichtigung Unserem Ministerium des Innern die Anzeige zu machen. Erfolgt eine solche Anzeige binnen dieser Frist nicht, so wird die Wahl als angenommen angesehen.

Ist Jemand mehrmals zum Abgeordneten gewählt, so hat derselbe binnen 8 Tagen, nachdem er davon benachrichtigt worden, sich bei Unserem Ministerium des Innern darüber zu erklären, für welchen Wahlkreis er die Wahl annehmen wolle. unterläßt er solche Anzeige, so behält seine Wahl für denjenigen Wahlkreis Bestand, in welchem er die größte Stimmenzahl erhalten hat. Die Anordnungen wegen erforderlich werdender Neuwahlen sind von Unserem Ministerium des Innern zu erlassen.

§ 26.
 

  § 24. Wer die auf ihn gefallene Wahl zum Abgeordneten ablehnen will, hat davon binnen acht Tagen nach ihm zugegangener Benachrichtigung Unserer Landes-Regierung die Anzeige zu machen. Erfolgt eine solche Anzeige binnen dieser Frist nicht, so wird die Wahl als angenommen angesehen.

§ 25.
 

          19). Bei erfolgter Ablehnung der Wahl oder falls dieselbe auf eine Person gefallen ist, der die gesetzlichen Erfordernisse der Wählbarkeit abgehen (§ 4 der Verordnung) wird von der Regierung nach 14 Tagen eine neue Wahl angeordnet, für welche die Vorschriften sub 17 gelten.

Dasselbe findet statt, falls für ausgeschiedene Mitglieder des Reichstages Ersatzwahlen erforderlich werden; tritt dieser Fall jedoch später als ein Jahr nach den allgemeinen WAhlen ein, so sind zur Vornahme der Wahl neue Wählerlisten aufzustellen und aufzulegen.

 

  § 18. Im Falle der Ablehnung oder Nichtwählbarkeit wird vom Ministerium sofort eine neue Wahl angeordnet, für welche dieselben Vorschriften, wie für eine engere Wahl, abgesehen von der der letzteren eigenthümlichen Beschränkung der Wählbarkeit, gelten.

Ebenso wird bei einer etwaigen Ersatzwahl im Falle des Ausscheidens des Reichstagsmitglieds verfahren. Tritt jedoch die Ersatzwahl später als ein Jahr nach der vorausgegangenen Wahl ein, so muß auch die Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten wiederholt werden.

 

  § 23 Regl. In Fällen der Ablehnung oder Nichtwählbarkeit wird von Fürstlicher Regierung sofort eine neue Wahl veranlaßt.

Für dieselbe gelten die Vorschriften des § 21 des Reglements. Jedoch ist bei den zu erlassenden Bekanntmachungen die § 2 bestimmte achttägige Frist einzuhalten.

In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn wegen Ausscheidens des Abgeordneten aus dem Reichstage eine Ersatzwahl erforderlich werden sollte.

Tritt dieser Fall jedoch später als ein Jahr nach der ersten Wahl ein, so müssen die gesammten Wahlvorbereitungen mit Einschluß der Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten erneuert werden.

 

          § 14. § 15. Nach obigen Vorschriften ist auch zu verfahren, falls aus irgend einem Grunde eine Neuwahl erforderlich sein sollte.

Schluß.
 

 
§ 37. Sämmtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahlen in den Wahlbezirken, als über die Zusammenstellung der Ergebnisse, werden von dem Wahl-Kommissar unverzüglich der Regierung  eingereicht, welche dieselben dem Minister des Innern zur weiteren Mittheilung an den Reichstag des Norddeutschen Bundes vorzulegen hat.

 

§ 37. Sämmtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahlen in den Wahlbezirken, als über die Zusammenstellung der Ergebnisse, werden von dem Wahlkommissär unverzüglich der k. Kreisregierung eingereicht, welche dieselben dem k. Staatsministerium des Handels und der öffentlichen Arbeiten zur weiteren Mitteilung an das Zollparlament vorzulegen hat.

 

§ 22. § 23. Die Wahlcommsissare haben nach Ablauf der im § 20 bestimmten Frist sämmtliche auf die Wahlen bezügliche Acten an das Ministerium des Innern einzureichen.

 

  § 37. Sämmtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahlen in den Wahlbezirken, als über die Zusammenstellung der Ergebnisse, werden von dem Wahl-Kommissär unverzüglich dem Ministerium des Innern zur Weiterbeförderung eingesendet.  § 17. § 18. Der Wahldirector hat sodann das Wahlprotokoll mit sämmtlichen Wahlacten an das Ministerium des Innern einzusenden.

§ 19.
 

§ 17. § 18. Der Wahlcommissair hat sodann das Wahlprotokoll mit sämmtlichen Wahlacten an das Ministerium des Innern einzusenden.

§ 19.
 

§ 26. § 27. Mängel im Wahlverfahren sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie auf das Endergebniß keinen Einfluß üben können.

§ 28.
 

  § 25. § 26. Mängel im Wahlverfahren sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie auf das Endergebniß keinen Einfluß üben können.

§ 27.
 

§ 8. § 9. Die Wahlprotocolle sind unter Anlegung sämmtlicher Original-Acten der Regierung des Herzogthums zu übersenden.

Die Übersendung geschieht im Herzogthum von den Städten II. Classe und von den Landgemeinden durch Vermittelung der Ämter.

Im Fürstenthum Lübeck sind die Wahlprotocolle von der Stadt Eutin direct, von den übrigen Gemeinden durch Vermittelung der Ämter zunächst an die dortige Regierung einzusenden, welche solche der Regierung des Herzogthums übermittelt.

Im Fürstenthum Birkenfeld geschieht die Einsendung der Wahlprotocolle zunächst an die Bürgermeister, welche solche der dortogen Regierung zur Übersendung an die Regierung des Herzogthums übermittelt.

Die Bürgermeister, die Ämter und die Regierungen der Fürstenthümer haben die Übersendung der Wahlprotocolle mit einer Zusammenstellung des Wahlergebnisses ihrer Bezirke zu begleiten.

§ 10.
 

    Sanction. § 1. Das Wahlgeschäft erfolgt unter der oberen Leitung und Aufsicht Unseres Ministeriums, Abtheilung des Innern, welche die zur speziellen Leitung erforderlichen Anweisungen  ertheilt.

§ 2.
 

  20). Die Verhandlungen über die Wahlen in den Wahlbezirken und über die Zusammenstellung der Ergebnisse sind an das Herzogliche Staats-Ministerium zur weiteren Verfügung einzureichen.

 

    § 36. Die Central-Wahlcommission hat ihre Protokolle nebst den dazu gehörigen Bezirks-Wahlprotokollen und Anlagen alsbald nach beendigtem Wahlverfahren an die Regierung einzuschicken.

 

§ 24 Regl. Der Wahlkommissar hat die betreffenden, von ihm geleiteten Verhandlungen unverzüglich an Fürstliche Regierung einzureichen, welche die öffentliche Bekanntmachung (§ 16) erläßt.

Schluß Regl..
 

             
§ 23.  § 24. Nach beendigter Wahlhandlung sind von den Wahldirectoren die Wahlacten ungesäumt dem Herzogl. Staatsministerium zu Gotha vorzulegen, welches die Gesetzmäßigkeit der Wahlen prüfen, nöthigenfalls zur Beseitigung vorgekommener Gesetzwidrigkeiten  sowie auch zu der etwa erforderlichen Vornahme einer wiederholten Wahlhandlung das Geeigente verfügen und schließlich die Namen der gewählten Abgeordneten bekannt machen wird.

§ 25.
 

    § 24. Die Wahlcommissare, ingleichen die Wahldirigenten und die von denselben etwa zugezogenen Protocollführer - letztere soweit sie Wahlberechtigte des Bezirks sind - erhalten für ihre Mühwaltungen keine Entschädigung.

Sämmtliche Behörden des Landes haben ebenso wie die Gemeinde-Vorstände unentgeltlich zu expediren.

Unvermeidliche baare Auslagen werden nach den für die Landtagswahlen geltenden Grundsätzen aus der Staatscasse vergütet.

§ 25.
 

§ 12. § 13. Die Diäten und Reisekosten der Wahldirektoren und Bezirks-Commissäre sind durch die Oberämter zusammenzustellen und dem Ministerium des Innern zur Zahlungs-Einleitung vorzulegen.

 

      § 19.  § 20. Zur Aufrechthaltung der Ordnung bei den Wahlen haben die competenten Polizeibehörden auf Ansuchen der Wahldirigenten den nöthigen Schutz und Beistand zu gewähren.

§ 21.
 

  § 18.  § 19. Zur Aufrechthaltung der Ordnung bei den Wahlen haben die competenten Polizeibehörden auf Ansuchen der Wahldirigenten den nöthigen Schutz und Beistand zu gewähren.

§ 20.
 

                § 37. Unsere Regierung hat das Ergebniß der Wahl durch das Regierungsblatt bekannt zu machen.

Schluß.
 

§ 9. § 10. Die in Folge gegenwärtiger Verordnung vorzunehmenden Geschäfte gelten als Offizialarbeit und begründen keinen Anspruch auf Vergütung.

 

             
  § 27. § 28. Für Verwendungen, zu welchen sich die Wähler durch die Ausübung ihres Wahlrechts veranlaßt finden, namentlich für Reisekosten u. dgl. m. findet eine Vergütung nicht statt.

§ 29.
 

§ 26. § 27. Für Verwendungen, zu welchen sich die Wähler durch die Ausübung ihres Wahlrechts veranlaßt finden, namentlich für Reisekosten u. dgl. m. findet eine Vergütung nicht statt.

§ 28.
 

§ 38. An die Stelle der Regierungen (§§ 26, 36 und 37 des Reglementes) treten für die neu erworbenen Landestheile die obersten Verwaltungs-Behörden, gegenwärtig das General-Gouvernement in Hannover, die Civil-Administratoren in Cassel und Frankfurt a. M. und der Ober-Präsident für Schleswig-Holstein.

 

            § 29. ... § 29 Abs. 1.

Dagegen wollen Wir, um eine Verständigung über die vorzunehmenden Wahlen zu erleichtern, für den zwischen der Ausschreibung der Wahlen und deren Vollziehung liegenden Zeitraum gestatten, daß die Genehmigung zu öffentlichen Versammlungen von Wahlberechtigten ausnahmsweise nicht von Unserem Ministerium des Innern, wie es nach Unserer Verordnung vom 25sten Januar 1851 erforderlich sein würde, sondern von den Ortsobrigkeiten ertheilt werde, jedoch mit der Beschränkung, daß solche Versammlungen nicht unter freiem Himmel und nicht an Sonn- und Festtagen Statt finden, auch sich nicht mit sonstigen, der bevorstehenden Wahl fremden politischen zwecken beschäftigen dürfen. Versammlungen,  welche diese Schranken nicht inne halten, gelten als unerlaubte, und ist nach den bestehenden Gesetzen gegen sie einzuschreiten.

 

  § 28. ... § 28 Abs. 1.

Doch wollen Wir, um eine vorgängige Verständigung über die vorzunehmenden Wahlen zu erleichtern, für den zwischen der Ausschreibung der Wahlen und deren Vollziehung liegenden Zeitraum gestatten, daß zu dem gedachten Zwecke öffentliche  Versammlungen von Wahlberechtigten abgehalten werden dürfen, jedoch mit der Beschränkung, daß solche weder unter freiem Himmel, noch an geweiheter Stelle, noch an Sonn- und Festtagen stattfinden, auch sich nicht mit sonstigen, der bevorstehenden Wahl fremden politischen zwecken beschäftigen dürfen. Versammlungen von Wahlberechtigten, welche diese Schrauben nicht inne halten, gelten für unerlaubte und werden hierdurch verboten.

 
                                 
                    § 7. § 8. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Reichswahlgesetzes vom 12. April 1849.

Unter dem in demselben vorkommenden Ausdrucke "Deutscher" ist jeder Angehörige eines der zum norddeutschen Bunde zusammentretenden Staaten zu verstehen.

§ 9.
 

Die Verordnung
vom 15. Juli 1867 wurde erneut bestimmt:
"
§ 1. § 2. Die Wahlen geschehen nach Maßgabe der Verordnung vom 4. December 1866, jedoch mit folgenden Änderungen:
1)
siehe § 2. .
2)
siehe § 3. "

§ 3.
 

  zu § 12. zu § 15. Soweit bezüglich des Wahlverfahrens vorstehendes nichts Abweichendes festgesetzt ist, findet die Landesgesetzgebung in Betreff der Landtagswahlen analoge Anwendung.

Mit Ausführung der vorstehenden Bestimmungen ist das Staatsministerium, Abtheilung des Innern, beauftragt.

siehe hierzu das Gesetz vom 25. Juni 1853 über die Wahl der Landtagsabgeordneten für das Herzogthum (Sammlung S. 163) samt Ausführungsverordnung vom 12. October 1853 (Sammlung S. 290), geändert durch Verordnung vom 21. Januar 1867 (Sammlung S. 323).
 

                           
§ 10. § 11. Die Regierungen haben die zur Ausführung weiter erforderlichen Anordnungen zu treffen.

... § 11 Abs. 2.

§ 12.
 

Die Verordnung
vom 15. Juli 1867 wurde bestimmt:
"
§ 3. § 4. Die Regierungen haben die zur Ausführung der Wahlen weiter erforderlichen Anordnungen zu treffen."

§ 5.
 

     Berlin, den 30. December 1866.

Königliches Staats-Ministerium.
gez.
Gr. v. Bismarck
von der Heydt.
von Roon.
Graf von Itzenpitz.
von Mühler.
Graf zur Lippe.
von Selchow.
Graf zu Eulenburg.   
 

 

  § 25.   Dresden, am 7. December 1866.

Ministerium des Innern.
v. Nostritz-Wallwitz.

Beifuge A.
 

     Stuttgart den 8. Februar 1868.

Geßler.

 

     Karlsruhe, den 9. November 1867.

Großherzogliches Ministerium des Innern.
Jolly.

Vdt. Gutman.

 

    Darmstadt, den 18. December 1866

Großherzogliches Ministerium des Innern
v. Dalwigk.

Lotheißen.

 

    Darmstadt, den 28. Januar 1868

Die Großherzoglichen Ministerien des Innern und der Finanzen
v. Dalwigk.
F. von Schenck.

Hallwachs.

 
     Gegeben durch Unser Staats-Ministerium, Schwerin am 29sten November 1866

Friedrich Franz.

J. von Oertzen.
v. Levetzow.
Buchka.
Wetzell.

Anlage A.
 

     Gegeben Weimar am 26. November 1866

Carl Alexander.

von Watzdorf.
G. Thon.
von Wintzingerode.

 

     Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Großherzoglichen Regierungs-Insiegel.

     Neustrelitz den 29. November 1866.

Friedrich Wilhelm, G. H. v. M.

v. Kardorff.

 

Schluß.    Gegeben auf dem Schlosse zu Oldenburg, den 4. December 1866

Peter

v. Rössing.

Römer.

Die Verordnung
vom 15. Juli 1867  endete mit:
"     Urkundlich unserer eigenhändigen Namensunterschrift und beigedrucktem Großherzoglichen Insiegels.

     Gegeben auf dem Schlosse zu Oldenburg, den 15. Juli 1867

Im Auftrage des Großherzogs:
Das Staatsministerium
von Rössing.
von Berg.

Römer.

 

Schluß.     Alle, die es angeht haben sich hiernach zu achten.

     Urkundlich Unserer Unterschrift und beigedruckten Herzoglichen Geheime-Canzlei-Sigels.

     Braunschweig, am 13. November 1866.

Auf Höchsten Special-Befehl.

von Campe.
W. Schulz.
von Liebe.

 

     Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschirft und dem vorgedruckten Herzoglichen Siegel.

     Meiningen, den 19. November 1866.

Geogr.

v. Krosigk
Fr. v. Uttenhoven.
Giseke.
E. Wagner.

 

         Dessau, den 11. Januar 1867

Das Staats-Ministerium.
Hagemann.

 

Schluß.     Rudolstadt, den 30. November 1866.

Fürstl. Schwarzb. Ministerium
v. Bertrab.

 

      Sondershausen, den 5. Januar 1867.

Fürstl. Schwarzb. Ministerium
Bley.

 

       Greiz, den 1. December 1866.

Caroline

Dr. Herrmann.

 A.

 

§ 24.      Greiz, am 19. Januar 1867.

Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung
m. Kunze i. V.

Dettm. Kurz.

     Gera, am 26. November 1866.

Fürstliches Ministerium
v. Harbou.

Semmel.

 

     Bückeburg, den 27. December 1866

Fürstlich Schaumburg-Lippische Regierung.
Höcker.

v. Ulmenstein

 

     Detmold, den 27. November 1866.

Fürstlich Lippische Regierung
de la Croix.

 

       

A

siehe oben (das Reichswahlgesetz von 1849)
 

 

Anlage A

(hier nicht abgedruckt; betr. das Formblatt "Wähler-Liste")  

 

Formular A

(hier nicht abgedruckt; betr. das Formblatt "Wählerliste")   

 

 

Anlage A

(hier nicht abgedruckt; betr. das Formblatt "Wähler-Liste")   

                           

B

(hier nicht abgedruckt; betr. das Formblatt "Wähler-Liste")   

 

             

Anlage B

(hier nicht abgedruckt; betr. das Formblatt "Wahlprotokoll des Wahlvorstands eines Stimmbezirks")  

 

Formular B

(hier nicht abgedruckt; betr. das Formblatt "Wahlprotokoll des Wahlvorstands eines Stimmbezirks")  

 

   

Anlage B

(hier nicht abgedruckt; betr. das Formblatt "Wahlprotokoll des Wahlvorstands eines Stimmbezirks")  

 

   

Anlage A.
Anlage B

(hier nicht abgedruckt; betr. das Formblatt "Wahlprotokoll des Wahlvorstands eines Stimmbezirks")  

 

 

Anlage A

(hier nicht abgedruckt; betr. das Formblatt "Wahlprotokoll des Wahlvorstands eines Stimmbezirks")  

 

                                 

Anlage C

(hier nicht abgedruckt; betr. das Verzeichnis der Wahlkreise)  

 

Formular C

Verzeichnis der vorgeschlagenen Wahlkreise für die Wahlen der bayerischen Abgeordneten zum deutschen Zollparlamente.

I. Oberbayern.

I. Wahlkreis.
München I.

Von der Stadt München links der Isar:
a) Gragggenauer.Viertel, Distrikt 1-11
b) Anger-Viertel Distrikt 12-23
c) Hacken-Viertel Distrikt 24-31
d) Kreuz-Viertel Distrikt 32-39
e) Max-Vorstadt I. Distrikt 69-79
f) Max-Vorstadt II. Distrikt 80-94
g) Militär-Bevölkerung
(107,301 Seelen).
 

2. Wahlkreis.
München II.

Von der Stadt München links der Isar:
a) Schönfeld- und St. Anna-Vorstadt Distrikt 40-49
b) Isar-Vorstadt Distrikt 50-57
c) Ludwigs-Vorstadt Distrikt 58-68
Von der Stadt München rechts der Isar:
d) Vorstadt Au Distrikt 95-105
e) Vorstadt Haidhausen Distrkit 106-115
f) Vorstadt Giesing Distrikt 116-120
g) Bezirksamt München rechts der Isar
h) Bezirksamt München links der Isar
(114,628 Seelen).
 

3. Wahlkreis.
Aichach.

Bezirksamt Friedberg
Bezirksamt Aichach
Bezirksamt Schrobenhausen
Bezirksamt Dachau
(94,064 Seelen).
 

4. Wahlkreis.
Ingolstadt.

Stadt Ingolstadt
Stadt Freising
Bezirksamt Ingolstadt
Bezirksamt Pfaffenhofen
Bezirksamt Freising
(100,952 Seelen).
 

5. Wahlkreis.
Wasserburg.

Bezirksamt Wasserburg
Bezirksamt Erding
Bezirksamt Mühldorf
(93,598 Seelen)
 

6. Wahlkreis.
Weilheim.

Bezirksamt Bruck
Bezirksamt Landsberg
Bezirksamt Weilheim
Bezirksamt Schongau
Bezirksamt Werdenfels
(95,213 Seelen).
 

7. Wahlkreis.
Rosenheim.

Bezirksamt Tölz
Bezirksamt Miesbach
Bezirksamt Rosenheim
Bezirksamt Eberberg
(101,618 Seelen).
 

8. Wahlkreis.
Aichach.

Bezirksamt Traunstein
Bezirksamt Berchtesgaden
Bezirksamt Laufen
Bezirksamt Altötting
(111,111 Seelen).
 

II. Niederbayern.

1. Wahlkreis.
Landshut.

Stadt Landshut
Bezirksamt Landshut
Bezirksamt Dingolfing
Bezirksamt Vilsbiburg
(83,514 Seelen).
 

2. Wahlkreis.
Straubing.

Stadt Straubing
Bezirksamt Straubing
Bezirksamt Bogen
Bezirksamt Landau
Bezirksamt Vilshofen
(110,009 Seelen).
 

3. Wahlkreis.
Passau.

Stadt Passau
Bezirksamt Passau
Bezirksamt Wegscheid
Bezirksamt Grafenau
Bezirksamt Wolfstein
(110,502 Seelen).
 

4. Wahlkreis.
Pfarrkirchen.

Bezirksamt Pfarrkirchen
Bezirksamt Griesbach
Bezirksamt Eggenfelden
(91,936 Seelen).
 

5. Wahlkreis.
Deggendorf.

Bezirksamt Deggendorf
Bezirksamt Regen
Bezirksamt Viechtach
Bezirksamt Kötzting
(98,761 Seelen).
 

6. Wahlkreis.
Kehlheim.

Bezirksamt Kehlheim
Bezirksamt Rottenburg
Bezirksamt Mallersdorf
(79,537 Seelen).
 

III. Pfalz.

1. Wahlkreis.
Speyer.

Bezirksamt Speyer
Bezirksamt Frankenthal
(100,638 Seelen).
 

2. Wahlkreis.
Landau.

Bezirksamt Landau
Bezirksamt Neustadt
(132,154 Seelen).
 

3. Wahlkreis.
Germersheim.

Bezirksamt Germersheim
Bezirksamt Bergzabern
(97,295 Seelen).
 

4. Wahlkreis.
Zweibrücken.

Bezirksamt Zweibrücken
Bezirksamt Pirmasens
(99,421 Seelen).
 

5. Wahlkreis.
Homburg.

Bezirksamt Homburg
Bezirksamt Cusel
(88,152 Seelen).
 

6. Wahlkreis.
Kaiserslautern.

Bezirksamt Kaiserslautern
Bezirksamt Kirchheimbolanden
(107,497 Seelen).
 

IV. Oberpfalz und Regensburg.

1. Wahlkreis.
Regensburg.

Stadt Regensburg
Bezirksamt Regensburg
Bezirksamt Stadtamhof
Bezirksamt Burglengenfeld
(105,394 Seelen).
 

2. Wahlkreis.
Amberg.

Stadt Amberg
Bezirksamt Amberg
Bezirksamt Eschenbach
Bezirksamt Nabburg
Bezirksamt Sulzbach
(97,013 Seelen).
 

3. Wahlkreis.
Neumarkt.

Bezirksamt Neumarkt
Bezirksamt Hemau
Bezirksamt Velburg
(86,674 Seelen)

4. Wahlkreis.
Neunburg a. W.

Bezirksamt Neunburg v. W.
Bezirksamt Cham
Bezirksamt Roding
Bezirksamt Waldmünchen
(99,228 Einwohner).
 

5. Wahlkreis.
Neustadt a. W.-R..

Bezirksamt Neustadt
Bezirksamt Kemnath
Bezirksamt Tirschenreuth
Bezirksamt Vohenstrauß
(101,983 Seelen).
 

V. Oberfranken.

1. Wahlkreis.
Hof.

Stadtmagistrat Hof
Bezirksamt Hof
Bezirksamt Münchberg
Bezirksamt Naila
Bezirksamt Rehau
(100,463 Seelen).
 

2. Wahlkreis.
Bayreuth.

Stadtmagistrat Bayreuth
Bezirksamt Bayreuth
Bezirksamt Berneck
Bezirksamt Wunsiedel
(100,230 Seelen).
 

3. Wahlkreis.
Forchheim.

Bezirksamt Forchheim
Bezirksamt Ebermannstadt
Bezirksamt Kulmbach
Bezirksamt Pegnitz
(112,416 Seelen).
 

4. Wahlkreis.
Kronach.

Bezirksamt Kronach
Bezirksamt Lichtenfels
Bezirksamt Staffelstein
Bezirksamt Stadtsteinach
Bezirksamt Teuschnitz
(109,957 Seelen).
 

5. Wahlkreis.
Bamberg.

Stadtmagistrat Bamberg
Bezirksamt Bamberg I
Bezirksamt Bamberg II
Bezirksamt Höchstadt a. A.
(104,075 Seelen).
 

VI. Mittelfranken.

1. Wahlkreis.
Nürnberg.

Stadt Nürnberg
Bezirksamt Nürnberg
(99,542 Seelen).
 

2. Wahlkreis.
Erlangen-Fürth.

Stadt Erlangen
Stadt Fürth
Bezirksamt Erlangen
Bezirksamt Fürth
Bezirksamt Hersbruck
(102,409 Seelen).
 

3. Wahlkreis.
Ansbach-Schwabach.

Stadt Ansbach
Stadt Schwabach
Bezirksamt Ansbach
Bezirksamt Heilsbronn
Bezirksamt Schwabach
(88,175 Seelen).
 

4. Wahlkreis.
Eichstädt.

Stadt Eichstädt
Stadt Weißenburg
Bezirksamt Beilngries
Bezirksamt Eichstädt
Bezirksamt Weißenburg
(83,224 Seelen).
 

5. Wahlkreis.
Dinkelsbühl.

Stadt Dinkelsbühl
Bezirksamt Dinkelsbühl
Bezirksamt Feuchtwangen
Bezirksamt Gunzenhausen
(84,729 Seelen).
 

6. Wahlkreis.
Rothenburg o. d. T..

Stadt Rothenburg o. T.
Bezirksamt Neustadt a. A.
Bezirksamt Rothenburg o. T.
Bezirksamt Scheinfeld
Bezirksamt Uffenheim
(104,747 Seelen).
 

VII. Unterfranken.

1. Wahlkreis.
Aschaffenburg.

Stadt Aschaffenburg
Bezirksamt Aschaffenburg
Bezirksamt Alzenau
Bezirksamt Miltenberg
Bezirksamt Obernburg.
(106,184 Seelen).
 

2. Wahlkreis.
Kitzingen.

Bezirksamt Gerolzhofen
Bezirksamt Kitzingen
Bezirksamt Ochsenfurt
Bezirksamt Volkach
(96,321 Seelen).
 

3. Wahlkreis.
Lohr.

Bezirksamt Gemünden
Bezirksamt Hammelburg
Bezirksamt Karlsstadt
Bezirksamt Lohr
Bezirksamt Marktheidenfeld
(119,959 Seelen).
 

4. Wahlkreis.
Neustadt a. S..

Bezirksamt Brückenau
Bezirksamt Kissingen
Bezirksamt Königshofen
Bezirksamt Mellrichstadt
Bezirksamt Neustadt a. S.
(106,378 Seelen).
 

5. Wahlkreis.
Schweinfurt.

Stadt Schweinfurt
Bezirksamt Ebern
Bezirksamt Haßfurt
Bezirksamt Schweinfurt
(85,370 Seelen).
 

6. Wahlkreis.
Würzburg.

Stadt Würzburg
Bezirksamt Würzburg
(79,223 Seelen).
 

VIII. Schwaben und Neuburg.

1. Wahlkreis.
Augsburg.

Stadt Augsburg
Bezirksamt Augsburg
Bezirksamt Wertingen
(101,475 Seelen).
 

2. Wahlkreis.
Donauwörth..

Stadt Donauwörth
Stadt Neuburg a. D.
Stadt Nördlingen.
Bezirksamt Donauwörth
Bezirksamt Neuburg a. D.
Bezirksamt Nördlingen
(99,947 Seelen).
 

3. Wahlkreis.
Dillingen.

Bezirksamt Dillingen
Bezirksamt Günzburg
Bezirksamt Zusmarshausen
(93,498 Seelen).
 

4. Wahlkreis.
Illertissen.

Stadt Memmingen
Bezirksamt Neu-Ulm
Bezirksamt Illertissen
Bezirksamt Memmingen
Bezirksamt Krumbach
(107,436 Seelen).
 

5. Wahlkreis.
Kaufbeuren.

Stadt Kaufbeuren
Bezirksamt Kaufbeuren
Bezirksamt Füssen
Bezirksamt Mindelheim
Bezirksamt Oberdorf
(86,575 Seelen).
 

6. Wahlkreis.
Immenstadt.

Stadt Lindau
Stadt Kempten
Bezirksamt Lindau
Bezirksamt Kempten
Bezirksamt Sonthofen
(92,324 Seelen).

 

Schluß.
A.

Verzeichnis der Wahlkreise für den Reichstag des Norddeutschen Bundes.

I. Wahlkreis umfaßt die Stadt Zittau und die Gerichtsamtsbezirke Zittau, Großschönau, Herrnhut, Ostrau, Reichenau,
II. Wahlkreis umfaßt die Stadt Löbau und die Gerichtsamtsbezirke Bernstadt, Löbau, Weißenberg, Schirgiswalde, Neusalza, Ebersbach,
III. Wahlkreis umfaßt die Stadt Busissin und die Gerichtsamtsbezirke Budissin, Königswartha, Camenz, Pulsnitz, Bischofswerda,
IV. Wahlkreis umfaßt die Stadt Dresden rechts der Elbe und die Gerichtsamtsbezirke Dresden rechts der Elbe, Schönfeld, Radeberg, Königsbrück, Radeburg, Moritzburg,
V. Wahlkreis umfaßt die Stadt Dresden links der Elbe,
VI. Wahlkreis umfaßt die Gerichtsamtsbezirke Dresden links der Elbe, Wilsdruff, Döhlen, Tharandt, Dippoldiswalde, Altenberg,
VII. Wahlkreis umfaßt die Stadt Meißen und die Gerichtsamtsbezirke Meißen, Großenhain, Riesa, Lommatzsch,
VIII. Wahlkreis umfaßt die Stadt Pirna und die Gerichtsamtsbezirke  Pirna, Stolpen, Neustadt, Sebnitz, Schandau, Königstein, Gottleuba, Lauenstein,
IX. Wahlkreis umfaßt die Stadt Freiberg und die Gerichtsamtsbezirke Frauenstein, Freiberg, Hainichen, Oederau, Brand,
X. Wahlkreis umfaßt die Gerichtsamtsbezirke Nossen, Roßwein, Waldheim, Geringswalde, Hartha, Leisnig, Döbeln,
XI. Wahlkreis umfaßt die Stadt Oschatz und die Gerichtsamtsbezirke Strehla, Oschatz, Wermsdorf, Wurzen, Grimma, Mügeln,
XII. Wahlkreis umfaßt die Stadt Leipzig,
XIII. Wahlkreis umfaßt die Gerichtsamtsbezirke Leipzig I und II, Brandis, Taucha, Markranstädt, Zwenkau, Rötha,
XIV. Wahlkreis umfaßt die Stadt Borna und die Gerichtsamtsbezirke Pegau, Borna, Lausigk, Colditz, Geithain, Frohburg, Rochlitz, Penig,
XV. Wahlkreis umfaßt die Stadt Mittweida, und die Gerichtsamtsbezirke Limbach, Burgstädt, Mittweida, Frankenberg, Augustusburg,
XVI. Wahlkreis umfaßt die Stadt und den Gerichtsamtsbezirk Chemnitz.
XVII. Wahlkreis umfaßt die Stadt Glauchau und die Gerichtsamtsbezirke Waldenburg, Remse, Meerane, Glauchau, Hohenstein-Ernstthal, Lichtenstein,
XVIII. Wahlkreis umfaßt die Stadt Zwickau und die Gerichtsamtsbezirke Crimmitzschau, Werdau, Zwickau, Wildenfels,
XIX. Wahlkreis umfaßt die Gerichtsamtsbezirke Stollberg, Hartenstein, Lösnitz, Schneeberg, Grünhain, Geyer,
XX. Wahlkreis umfaßt die Gerichtsamtsbezirke Ehrenfriedersdorf, Wolkenstein, Zschopau, Lengefeld, Sayda, Zöblitz, Marienberg,
XXI. Wahlkreis umfaßt die Städte Annaberg und Eibenstock und die Gerichtsamtsbezirke Annaberg, Jöhstadt, Oberwiesenthal, Scheibenberg, Schwarzenberg, Johanngeorgenstadt, Eibenstock,
XXII. Wahlkreis umfaßt die Gerichtsamtsbezirke Kirchberg, Auerbach, Falkenstein, Treuen, Lengenfeld, Reichenbach, Elsterberg,
XXIII. Wahlkreis umfaßt die Stadt Plauen und die Gerichtsamtsbezirke Plauen, Pausa, Oelsnitz, Adorf, Markneukirchen, Schöneck, Klingenthal.

Beifuge B.
 

Verzeichnis der Wahlkreise und der Wahldirectoren.

I. Wahlkreis.

Oberamt Tettnang
Oberamt Wangen
Oberamt Ravensburg
Oberamt Leutkirch
Gemeinden des Oberamts Waldsee: Arnach, Bergatreute, Dietmanns, Eberhardszell, Einthürnen, Haidgau, Hummertsried, Mühlhausen, Wolfegg, Ziegelbach. (100,781 Einwohner)

Wahldirektor: Oberamtmann Rampacher in Ravensburg
 

II. Wahlkreis.

Oberamt Waldsee, mit  Ausnahme der dem Wahlkreis I. zugetheilten Gemeinden
Oberamt Saulgau
Oberamt Riedlingen
Oberamt Ehingen
nachfolgende Gemeinden des Oberamts Biberach: Ahlen, Alberweiler, Altheim, Aßmannshardt, Attenweiler, Aufhofen, Birkenhardt, Grodt, Ingerkingen, Langenschemmern, Mittelbiberach, Muttensweiler, Oberdorf, Obersulmetingen, Reuthe, Rißegg, Schemmerberg, Strafflingen, Untersulmetingen, Volkersheim (99,606 Einwohner)

Wahldirektor: Oberamtmann Rath in Riedlingen.
 

III. Wahlkreis.

Oberamt Biberach, mit Ausnahme der im II. Wahlkreis zugetheilten Gemeinden
Oberamt Laupheim
Oberamt Ulm
nachfolgende Gemeinden des Oberamts Blaubeuren: Arnegg, Asch, Beiningen, Bermaringen, Blaubeuren, Bollingen mit Böttingen, Dornstadt, Ermingen, Gerhausen, Herrlingen, Klingenstein, Markbronn. Pappelau mit Erstetten, Seißen, Sonderbuch, Tomerdingen, Weiler, Wippingen mit Lautern (100,875 Einwohnern)

Wahldirektor: Oberamtmann Regierungsrath Kolb in Ulm.
 

IV. Wahlkreis.

Oberamt Blaubeuren mit Ausnahme der dem III. Wahlbezirk zugetheilten Gemeinden
Oberamt Münsingen
Oberamt Urach
Oberamt Kirchheim
Gemeinden des Oberamts Geislingen: Deggingen, Dizenbach, Drackenstein, Gosbach, Hohenstadt, Mühlhausen, Reichenbach, Westerheim Wiesensteig
Gemeinden des Oberamts Göppingen: Auendorf, Bezgenrieth, Boll, Dürnau, Gammelshausen, Gruibingen, Jebenhausen
Gemeinden des Oberamts Nürtingen: Balzholz, Beuren, Erkenbrechtsweiler, Frickenhausen, Kappishäusern, Kohlberg, Linsenhofen, Neuffen, Tischardt (103,785 Einwohner)

Wahldirektor: Oberamtmann Jdler in Kirchheim.
 

V. Wahlkreis.

Oberamt Geislingen, mit Ausnahme der dem IV. Wahlkreis zugetheilten Gemeinden
Oberamt Göppingen, mit Ausnahme der dem IV. Wahlkreis zugetheilten Gemeinden
Oberamt Heidenheim
Oberamt Gmünd (101,905 Einwohner)

Wahldirektor: Oberamtmann Bokmayer in Heidenheim.
 

VI. Wahlkreis.

Oberamt Eßlingen
Oberamt Schorndorf
Oberamt Welzheim
Oberamt Nürtingen, mit Ausnahme der dem IV. Wahlkreis zugetheilten Gemeinden
Gemeinden des Oberamts Göppingen: Albershausen, Binzwangen, Ebersbach, Faurndau, Hattenhofen, Holzhausen, Reichenbach, Schlierbach, Sparwiesen, Uhingen (104,499 Einwohner)

Wahldirektor: Oberamtmann Baur in Eßlingen.
 

VII. Wahlkreis.

Oberamt Neresheim
Oberamt Aalen
Oberamt Ellwangen
Oberamt Gaildorf (104,533 Einwohner).

Wahldirektor: Oberamtmann Wolff in Ellwangen.
 

VIII. Wahlkreis.

Oberamt Crailsheim
Oberamt Gerabronn
Oberamt Mergentheim
Gemeinden des Oberamts Hall: Sulzdorf, Thüngenthal, Bellberg, Untersontheim, Geißlingen, Arnsdorf, Ilzhofen, Wolpertshausen, Großallmersspann, Großaltdorf, Unteraspach, Orlach
Gemeinden des Oberamts Künzelsau: Döttingen, Braunsbach, Jungholzhausen, Kocherstetten, Laßbach, Steinkirchen, Mulfingen, Buchenbach, Eberbach, Ettenhausen, Hollenbach, Jagstberg, Simprechtshausen, Weldingsfelden, Zaisenhausen (98,459 Einwohner).

Wahldirektor: Oberamtmann Hochstetter in Mergentheim.
 

IX. Wahlkreis.

Oberamt Künzelsau, mit Ausnahme der dem VIII. Wahlkreis zugetheilten Gemeinden
Oberamt Neckarsulm
Oberamt Öhringen
Oberamt Weinsberg (105,745 Einwohner).

Wahldirektor: Oberamtmann Bürger in Weinsberg.
 

X. Wahlkreis.

Oberamt Heilbronn
Oberamt Brackenheim
Oberamt Besigheim
Oberamt Maulbronn mit Ausnahme der dem XI. Wahlkreis zugetheilten Gemeinden (102,788 Einwohner).

Wahldirektor: Oberamtmann Meurer in Heilbronn
 

XI. Wahlkreis.

Oberamt Hall mit Ausnahme der dem VIII. Wahlkreis zugetheilten Gemeinden
Oberamt Backnang
Oberamt Marbach
Oberamt Vaihingen
Gemeinden des Oberamts Maulbronn: Illingen, Lomersheim, Gündelbach, Schützingen, Lienzingen
Gemeinden des Oberamts Waiblingen: Winnenden, Rettersburg, Öschelbronn, Bretzenacker, Leutenbach, Nellmersbach, Herdmannsweiler, Bürg, Birkmannsweiler, Breuningsweiler, Baach, Oppelsbohm, Höfen (106,943 Einwohner).

Wahldirektor: Oberamtmann Regierungsrath v. Daniel in Hall.
 

XII. Wahlkreis.

Oberamt Ludwigsburg
Oberamt Cannstatt
Oberamt Waiblingen mit Ausnahme der dem XI. Wahlkreis zugetheilten Gemeinden
Oberamt Leonberg, mit Ausnahme der dem XIV. Wahlkreis zugetheilten Gemeinden (101,444 Einwohnern).

Wahldirektor: Oberamtmann Regierungsrath v. Lang in Ludwigsburg.
 

XIII. Wahlkreis.

Stuttgart, Stadt
Stuttgart Amt (100,774 Einwohner).

Wahldirektor: Stadtdirektor, Regierungsrath v. Wolff in Stuttgart.
 

XIV. Wahlkreis.

Oberamt Calw
Oberamt Neuenbürg
Oberamt Nagold
Oberamt Böblingen
Gemeinden des Oberamts Leonberg: Weilderstadt, Merklingen, Münklingen, Hausen, Friolzheim, Flacht, Mönsheim, Obermünsheim mit Lerchenhof, Perouse, Wimsheim (105,910 Einwohner).

Wahldirektor: Oberamtmann Lutz in Neuenbürg.
 

XV. Wahlkreis.

Oberamt Reutlingen
Oberamt Tübingen
Oberamt Rottenburg
Gemeinden des Oberamts Herrenberg: Entringen, Kayh, Breitenholz, Unterjesingen, Pfäffingen, Mönchberg, Poltringen, Oberndorf, Reusten, Altingen (101,437 Einwohner).

Wahldirektor: Oberamtmann v. Kirn in Rottenburg
 

XVI. Wahlkreis.

Oberamt Herrenberg, mit Ausnahme der dem XV. Wahlkreis zugetheilten Gemeinden
Oberamt Horb
Oberamt Oberndorf
Oberamt Freudenstadt
Oberamt Sulz (105,414 Einwohner).

Wahldirektor: Oberamtmann Kausler in Herrenberg.
 

XVII. Wahlkreis.

Oberamt Balingen
Oberamt Rottweil
Oberamt Spaichingen
Oberamt Tuttlingen (103,440 Einwohner).

Wahldirektor: Oberamtmann v. Leypold in Rottweil.

 

Schlußformel. Eintheilung

des Großherzogthums in Wahlkreise zum Behuf der Wahlen zum Zollparlament

I.

Amtsbezirk Konstanz
Amtsbezirk Überlingen
Amtsbezirk Pfullendorf
Amtsbezirk Radolfzell
Amtsbezirk Stockach
Amtsbezirk Meßkirch

II.

Amtsbezirk Engen
Amtsbezirk Donaueschingen
Amtsbezirk Bonndorf
Amtsbezirk Neustadt
Amtsbezirk Villingen

III.

Amtsbezirk Jestetten
Amtsbezirk Waldshut
Amtsbezirk St. Blasien
Amtsbezirk Säckingen
Amtsbezirk Schopfheim
Amtsbezirk Schönau

IV.

Amtsbezirk Lörrach
Amtsbezirk Müllheim
Amtsbezirk Staufen
Amtsbezirk Breisach

V.

Amtsbezirk Freiburg
Amtsbezirk Waldkirch
Amtsbezirk Emmendingen

VI.

Amtsbezirk Kenzingen
Amtsbezirk Ettenheim
Amtsbezirk Lahr
Amtsbezirk Offenburg

VII.

Amtsbezirk Triberg
Amtsbezirk Wolfach
Amtsbezirk Gengenbach
Amtsbezirk Oberkirch
Amtsbezirk Achern

VIII.

Amtsbezirk Kork
Amtsbezirk Bühl.
Amtsbezirk Baden
Amtsbezirk Rastatt

IX.

Amtsbezirk Gernsbach
Amtsbezirk Ettlingen
Amtsbezirk Durlach
Amtsbezirk Pforzheim

X.

Amtsbezirk Karlsruhe
Amtsgericht Bruchsal

XI.

Amtsgericht Philippsburg
Amtsbezirk Wiesloch
Amtsbezirk Schwetzingen
Amtsbezirk Mannheim

XII.

Amtsbezirk Weinheim
Amtsbezirk Heidelberg
Amtsbezirk Eberbach
Amtsbezirk Buchen

XIII.

Amtsbezirk Bretten
Amtsbezirk Eppingen
Amtsbezirk Sinsheim
Amtsbezirk Mosbach

XIV.

Amtsbezirk Adelsheim
Amtsbezirk Boxberg
Amtsbezirk Tauberbischofsheim
Amtsbezirk Walldürn
Amtsbezirk Wertheim

Vollzugsanweisung.
 

Sanktionsformel. § 1. ...§ 1 Abs. 1-2. .

Der erste Wahlkreis umfaßt die Kreise Gießen, Grünberg und Nidda, jedoch mit Ausschluß der zu dem letzteren Kreise gehörigen Orte Hirzenhain, Lißberg, Eckartsborn, Ortenberg, Selters, Bleichenbach, Bergheim, Usenborn und Gelnhaar.

Der zweite Wahlkreis umfaßt die Kreise Friedberg, Vilbel und Büdingen, sowie die vorher angegebenen Orte des Kreises Nidda.

Der dritte Wahlkreis umfaßt die Kreise Alsfeld, Lauterbach und Schotten.

... § 1 Abs. 6.

Durch Verordnung vom 3. Januar 1867 erhielt der § 1 folgende Fassung:
"§ 1. ...
§ 1 Abs. 1-2.

Der erste Wahlkreis umfaßt die Kreise Gießen, Grünberg und Nidda.

Der zweite Wahlkreis umfaßt die Kreise Friedberg, Vilbel und Büdingen, sowie die Orte Kastel und Kostheim.

Der dritte Wahlkreis umfaßt die Kirese Alsfeld, Lauterbach und Schotten.

... § 1 Abs. 6.

Sanktionsformel. § 1. ...§ 1 Abs. 1-2. .

Der erste Wahlkreis umfaßt die Kreise Darmstadt und Groß-Gerau.

Der zweite Wahlkreis umfaßt die Kreise Dieburg und Offenbach.

Der dritte Wahlkreis umfaßt die Kreise Bensheim, Erbach, Lindenfels und Neustadt.

Der vierte Wahlkreis umfaßt die Kreise Heppenheim, Worms und Wimpfen.

Der fünfte Wahlkreis umfaßt den Kreis Mainz mit Ausschluß der Orte Kastel und Kostheim, und die dem Kreise Oppenheim zugehörigen Orte: Bodenheim, Dalheim, Dexheim, Dienheim, Dolgesheim, Eimsheim, Guntersblum, Hahnheim, Köngernheim, Ludwigshöhe mit Rudolsheim, Lörzweiler, Mommernheim, Nackenheim, Nierstein, Oppenheim, Schwabsburg, Selzen, Wald-Uelvesheim, Weinolsheim und Wintersheim.

Der sechste Wahlkreis umfaßt die Kreise Bingen, Alzey und Oppenheim, jedoch mit Ausschuß der zu dem letzteren Kreise gehörigen, dem fünften Wahlkreise zugetheilten Orte (also die Orte Wörrstadt, Armsheim, Bechtelsheim, Biedelnheim, Eichloch, Ensheim, Friesenheim, Gabsheim, Gau-Bickelheim, Hillersheim, Nieder-Saulheim, Nieder-Weinheim, Ober-Hilbersheim, Ober-Saulheim, Partenheim,, Schimsheim, Schornsheim, Sppießheim, Sulzheim, Udenheim, Undenheim, Bendershei, Walltertheim, Wolfsheim).

... § 1 Abs. 9.

 

Anlage A

I. Wahlkreis.

Dahin gehören:
die Domanial-Ämter Boizenburg, Crivitz, Dömitz, Grabow-Eldena, Hagenow-Toddin-Bakendorf, Lübtheen, Neustadt, Schwerin nebst dem Stifts-Amte Schwerin und Wittenburg-Walsmühlen-Zarrentin, nebst den dazu gehörigen incamerirten Gütern; der Flecken Ludwigslust.

II.  Wahlkreis.

Demselben gehören an:
die Domanial-Ämter Bützow-Rühn, Dargun-Gnoien-Neukalen, Doberan, Goldberg-Plau, Güstrow-Rossewitz, Lübz-Marnitz, Ribnitz, Schwaan, Stavenhagen, Sülze, Toitenwinkel, Warin-Tempzin-Sternberg-Neukloster und Wredenhageb, nebst den dazu gehörigen incamerirten Gütern.

III.  Wahlkreis.

Demselben gehören an:
die Domanial-Ämter Buckow, Gadebusch-Rehna, Grevesmühlen mit der Vogtei Plüschow, Mecklenburg-Redentin-Poel, mit den darin befindlichen incamerirten Gütern;
die ritterschaftlichen Ämter Boizenburg, Buckow, Crivitz, Gadebusch, Grabow, Grevesmühlen, Mecklenburg, Schwerin, Sternberg und Wittenburg;
die Wismarschen Landgüter Lehnensruh, Wisch und Zarnekow;
die Ortschaft Dassow.

IV.  Wahlkreis.

Dazu gehören:
die ritterschaftlichen Ämter Gnoien, Goldberg, Güstrow, Jvenack, Neukalen, Lübz, Neustadt, Plau, Ribnitz, Schwaan, Stavenhagen und Wredenhagen;
die Kloster-Ämter Dobbertin, Malchow und Ribnitz;
die nicht incamerirten Güter des Rostocker Districts.

V.  Wahlkreis.

Dazu gehören:
die Städte Boizenburg, Brüel, Neubuckow, Bützow, Crivitz, Dömitz, Gadebusch, Grabow, Grevesmühlen, Hagenow, Kröpelin, Lübz, Neustadt, Parchim, Rehna, Schwerin, Sternberg und Wittenburg, mit ihrem Stadtgebiete und ihren Kämmereigütern;
die Seestadt Wismar mit den Wismarschen Landgütern, mit Ausnahme von Wisch, Lehnensruh und zarnekow.

VI.  Wahlkreis.

Dazu gehören:
id estädte Gnoien, Goldberg, Güstrow, Neukalen, Krakow, Lage, Malchin, Malchow, Marlow, Penzlin, Plau, Ribnitz, Robel, Schwaan, Stavenhagen, Sülz, Tessin, Teterow und Waren, mit ihrem städtischen Gebiete und ihren Kämmereigütern;
die Seestadt Rostock mit Warnemünde.

Anlage B.
 

Sanktionsformel. zu § 7. ... zu § 7 Abs. 1.

Der erste Wahlkreis besteht aus den Bezirken des Stadtgerichts Weimar, der Justiz-Ämter Apolda, Buttstädt, Großrudestedt, Vieselbach, Weimar, Allstedt mit dem Flecken Oldisleben und Ilmenau;

der zweite Wahlkreis aus den Bezirken des Stadtgerichts Eisenach, der Justiz-Ämter Creuzburg, Dermbach, Eisenach, Geisa, Gerstungen, Kaltennordheim, Lengsfeld, Ostheim, Tiefenort und Vacha;

der dritte Wahlkreis aus den Bezirken der Justiz-Ämter Auma, Berga, Neustadt a./O., Weida, Berka a./J., Blankenhain, Bürgel, Dornburg und Jena.

zu § 8.
 

  § 1. § 2. Es bilden je einen Wahl zur zur Wahl eines Abgeordneten:
1) das Fürstenthum Lübeck, das Fürstenthum Birkenfeld, Stadt und Amt Oldenburg und das Amt Rastede;
2) Stadt und Amt Varel, Stadt und Amt Jever, die Ämter Westerstede, Elsfleth, Brake, Overgönne, Stollhamm und Landwührden;
3) die Ämter Delmenhorst, Berne, Wildeshausen, Vechta, Steinfeld, Damme, Cloppenburg, Löningen und Friesoythe.

§ 3.
 

Die § 2 Ziffer 1 der Verordnung
vom 15. Juli 1867 wurde folgendes bestimmt:
"1) die mittelst Vertrages vom 27. Septembe 1866 von Seiner Majestät dem Könige von Preußen an Uns cedirten und unter dem 19. Juni d. J. Uns übertragenen vormals Holsteinischen gebietstheile werden mit Bezugnahme auf § 9 des Reichswahlgesetzes vom 12. April 1849, für die vorzunehmende Reichstagswahl mit dem Großherzogthum vereinigt und dem im § 2 unter Z. 1 der Verordnung vom 4. Decbr. v. J. gebildeten Wahlkreise hinzugelegt."

§ 2.
 

  Sanktionsformel. zu §§ 1 und 7. ... zu § 7 Abs. 1.

Der erste Wahlkreis besteht aus den Verwaltungsämtern Salzungen, Wasungen, Meiningen, Römhild und Hildburghausen, einschließlich der Städte,

der zweite Wahlkreis aus den Verwaltungsämtern Eisfeld, Sonneberg, Gräfenthal, Saalfeld, Camburg und Kranichfeld mit Einschluß der Städte.

zu § 8.

 
       

Ministerial-Bekanntmachung, die Bestimmungen zu § 15 des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 26. November c. betreffend.

vom 1. December 1866 

Auf Grund des § 15 des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 26. November d. J. haben wir wegen Bildung der Wahlbezirke, wegen Bestimmung der Wahlorte, an welchen für jeden Bezirk die Stimmen abgegeben werden, und wegen Ernennung der Wahldirectoren die nachstehenden Bestimmungen getroffen:

Sanktionsformel. Das Fürstenthum ist in 8  Wahlbezirke eingetheilt, und es ist für jeden Wahlbezirk  der Wahlort und Wahldirector bestimmt worden, wie folgt:
1) Der erste Wahlbezirk umfaßt die Stadt Sondershausen und die Orte Badra, Bendeleben, Hachelbich, Berka, Jecha, Stockhausen, Großfurra, Jechaburg, Bebra und Oberspier.
  Der Wahlort ist Sondershausen.
  der Wahldirector Landrath Mömpel daselbst.
2) Der zweite Wahlbezirk umfaßt die Stadt Greußen und die Orte Clingen, Westgreußen, Niederbösa, Trebra, Holzengel, Feldengel, Westerengel und Kirchengel.
  Der Wahlort ist Greußen.
  der Wahldirector Assessor Busch aus Sondershausen.
3) Der dritte Wahlbezirk umfaßt die Orte: Ebeleben mit Markfußra, Wiedermuth, Holzsußra, Rockensußra, Billeben, Allmenhausen, Abtsbessingen, Bellstedt, Wolferschwenda, Wenigenehrich, die Stadt Großenehrich, die Orte Rohnstedt, Wasserthaleden, Otterstedt, Bliederstedt, Thüringenhausen, Riederspier, Hohenebra, Thalebra, Schernberg, Himmelsberg, Gundersleben und Rockstedt.
  Der Wahlort ist Ebeleben,
  der Wahldirector Landrath Huschke daselbst.
4) Der viere Wahlbezirk umfaßt die Orte Holzthaleben, Keula, Urbach, Großenmehlra, Kleinbrüchter, Großbrüchter und Toba.
  Der Wahlort ist Holzthaleben,
  der Wahldirector Assessor König aus Edeleben.
5) Der fünfte Wahlbezirk umfaßt die Stadt Arnstadt.
  Der Wahlort ist Arnstadt,
  der Wahldirector Landrath Rapp daselbst.
6) Der sechste Wahlbezirk umfaßt die Stadt Plane und die sämmtlichen Dorfschaften des Arnstädter landräthlichen Verwaltungsbezirks.
  Der Wahlort ist Plaue,
  der Wahldirector Bezirkscommissar Hölzer aus Arnstadt.
7) Der siebente Wahlbezirk umfaßt den Gehrener Justizamtsbezirk.
  Der Wahlbezirk ist Gehren,
  der Wahldirector Landrath Kirchner daselbst.
8) Der achte Wahlbezirk umfaßt den Breitenbacher Justizamtsbezirk.
  Der Wahlort ist Breitenbach,
  der Wahldirector Bezirkscommissar Stade aus Gehren.

Zu jedem Wahlbezirke werden auch gerechnet die innerhalb seines geographischen bezirks belegenen Domänen, Ritter- und sonstigen Güter, einzelnen Gehöfte, Mühlen oder sonstigen Wohnungen.

 
 

C

(hier nicht abgedruckt; betr. die Einteilung des Landes in 24 Wahlbezirke)   

Beilage A

(hier nicht abgedruckt; betr. die Einteilung des Landes in 35 Wahlbezirke)  

 

Anlage

(hier nicht abgedruckt; betr. die Einteilung des Landes in Wahlbezirke)   

       
   

B.

Zu Wahlcommissaren für die Wahlen zum Reichstage des Norddeutschen Bundes

werden bestellt für den

... (hier nicht abgedruckt)

 

                                               

Quellen:
Amtsblatt der Regierung in Arnsberg 1867, S. 16

Amtsblatt der Regierung in Stettin 1867, 1. Extrabeilage vom 11.1.1867

Quellen:
Kreis-Amtsblatt für Oberbayern, 1867, S. 2117
Gesetz vom 16. November 1867, die Wahl der bayerischen Abgeordneten zum Deutschen Zollparlamente nebst Instruktion zur  Ausführung dieses Gesetzes
Verlag der Gg. Franz'schen Buchhandlung; München 1868.

Quelle:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1866 S. 257

Quellen:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg 1868 S. 16

Quelle:
Großherzoglich Badisches Regierungsblatt
1867 S. 517

Quelle:
Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt
1866 S. 542

Quelle:
Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt
1868 S. 125

Quelle:
Regierungsblatt für das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin 1866 S. 314

Quelle:
Regierungsblatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach 1866 S. 139

Quelle:
Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzscher Officieller Anzeiger für Gesetzgebung und Staatsverwaltung
1866 S. 91

Quelle:
Gesetzblatt für das Herzogthum Oldenburg 1866 S. 820

Quelle:
Gesetz- und Verordnungs-Sammlung Braunschweig 1866 S. 221

Quelle:
Sammlung der landesherrlichen Verordnungen im Herzogthum Sachsen-Meiningen, 1866 S. 315

   

Quelle:
Archiv des Norddeutschen Bundes Band 1 Seite 63
Anhaltischer Staats-Anzeiger
1867 S.

Quelle:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt 1866 S. 126
 

Quelle:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt 1867 S. 2

Quelle:
Waldeckisches Regierungsblatt 1866 S. 73

Quelle:
Gesetzsammlung des Fürstenthums Reuß ältere Linie  1866 S. 115

Quelle:
Amts- und Verordnungsblatt für das Fürstenthum Reuß jüngere Linie
Beilage zu Nr. 48, S. 255

Quelle:
Schaumburg-Lippische Landesverordnungen
1866 S. 54

Quelle:
Gesetz-Sammlung für das Fürstenthum Lippe
1866 S. 415

       

 


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