Preußen |
Bayern |
Sachsen |
Württemberg |
Baden |
Hessen |
Hessen |
Mecklenburg-Schwerin |
Sachsen-Weimar |
Mecklenburg-Strelitz |
Oldenburg |
Braunschweig |
Sachsen-Meiningen |
Sachsen-Altenburg |
Sachsen-Coburg und Gotha |
Anhalt |
Schwarzburg-Rudolstadt |
Schwarzburg-Sondershausen |
Waldeck |
Reuß ältere Linie |
Reuß jüngere Linie |
Schaumburg-Lippe |
Lippe |
Lübeck |
Städtchen Bergedorf |
Bremen |
Hamburg |
Wahlgesetze für den (konstituierenden) Reichstag des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollparlaments erlassen gemäß Artikel 5 des Bündnisvertrags vom 18. August 1866 bzw. des Art. 9 des Zollvereinsvertrags vom 8. Juli 1867
Aufgrund dieser Gesetze wurden gewählt
geändert durch
aufgehoben durch |
Wahlgesetze für den (konstituierenden) Reichstag des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollparlaments e erlassen gemäß Artikel 5 des Bündnisvertrags vom 18. August 1866 bzw. des Art. 9 des Zollvereinsvertrags vom 8. Juli 1867
Aufgrund dieser Gesetze wurden gewählt
geändert durch
aufgehoben durch |
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Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 15. Oktober 1866
erlassen nur für das Gebiet des Preußens vor
1866. |
Gesetz, die Wahl der bayerischen Abgeordneten zum deutschen Zollparlament betr. vom 16. November 1867 |
Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes
vom 7. Dezember 1866 |
Gesetz, betreffend die Wahlen der Abgeordneten zum Zollparlament
vom 8. Februar 1868 |
Gesetz, die Erneuerung des Zoll- und Handels-Vertrags, hier die Wahlen zum Zollparlament betreffend vom 25. Oktober 1867 |
Verordnung, die Wahlen für den Reichstag des Norddeutschen Bundes in der Provinz Oberhessen betreffend Durch Verordnung vom 3. Januar 1867 erhielt die Verordnung folgende Überschrift: "Verordnung, die Wahlen für den Reichstag des Norddeutschen Bundes in der nördlich des Mains gelegenen Gebietstheilen des Großherzogthums betreffend" vom 18. Dezember
1866 geändert durch |
Gesetz, die Wahlen der Abgeordneten zum Zollparlament betreffend vom
28. Januar 1868 |
Verordnung, betreffend die Wahl von Abgeordneten zu einem in Folge des Bündnisses mit Preußen zu berufenden Parlamente vom 28. November 1866 |
Gesetz über die Wahlen der Abgeordneten zu einem im Norddeutschen Bunde zu berufenden Parlamente (Wahlgesetz) vom 21. November 1866 |
Verordnung, betreffend die Wahl eines Abgeordneten zu dem in Folge des Bündnisses mit Preußen zu berufenden Parlamente vom 28. November 1866 |
Bündniß-Vertrag mit Preußen vom 18. August 1866 samt dem durch Art. 5 dieses Vertrags übernommenen vom 12. April 1849 |
Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes
vom 13. November 1866 |
Gesetz betreffend den Reichstag des Norddeutschen Bundes
vom 8. November 1866 |
Höchste Verordnung, die Wahl für den Reichstag des Norddeutschen Bundes betreffend vom 26. November 1866 |
Gesetz, die Wahlen eines Abgeordneten zum Reichstag des Norddeutschen Bundes betreffend vom 11. December 1866 |
Verordnung, betreffend die Wahl von Abgeordneten zum Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 29. October 1866 |
Gesetz, die Wahlen für den Reichstag des norddeutschen Bundes betreffend
vom 30. November 1866 |
Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 26.
November 1866 |
vom
5.
Dezember 1866 |
Anlage A vom
1.
December 1866 Gesetz, betreffend die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause vom 12.
April 1849 |
gemäß § 1 der Ministerial-Bekanntmachung vom 26. November 1866 in der in der Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß j. Linie Bd. VII S. 180 ff. (1849) veröffentlichten Fassung für die Wahlen gültig. Gesetz, betreffend die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause vom 12.
April 1849 |
Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 29.
November 1866 |
Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 7.
November 1866 |
Verordnung, betreffend die Wahl eines Abgeordneten zum Parlamente
vom 6. October 1866 |
Verordnung, betreffend die Wahl eines Abgeordneten zum Parlamente
vom 17. December 1866 |
Obrigkeitliche Verordnung, die Wahl eines Bremischen Abgeordneten zu dem Parlament des Norddeutschen Bundes betreffend.
vom 7. November 1866 |
Gesetz, betreffend die Wahl der Hamburgischen Abgeordneten für das nach dem Bündnißvertrag vom 18. August 1866 zu berufende Parlament.
vom 27. December 1866 |
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec. verordnen
mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: |
Ludwig II. von Gottes
Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Bayern, Franken
und in Schwaben etc. etc. Wir aben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,, was folgt: |
Wir Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen ec. ec. ec verordnen hierdurch,
unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: |
Karl, von Gottes Gnaden König von
Württemberg. Für die Vornahme der Wahlen der Abgeordneten zum Zollparlament verordnen und verfügen Wir in Ausführung des Art. 9 des Zollvereinsvertrags vom 8. Juli 1867 nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
|
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog
von Baden, Herzog von Zähringen. In Ausführung des Artikels 9, §§ 1 und 6 des Vertrages vom 8. Juli d. J. über die Fortdauer des Zoll- und Handels-Vereins haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen, wie folgt:
|
Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ec. ec.
Nachdem Wir durch den zwischen Uns und Seiner Majestät dem König von
Preußen abgeschlossenen Friedensvertrag mit Unserer Provinz Oberhessen
auf der Basis der von der Königlich Preußischen Regierung in den
Reformvorschlägen vom 10. Juni l. J. aufgestellten Grundsätzen in den
Norddeutschen Bund eingetreten sind und die Verpflichtung übernommen
haben, die geeignete Einleitung für die Parlamentswahlen, dem
Bevölkerungs-verhältnisse entsprechend, zu treffen, so haben Wir, da
diese Wahlen schon in der zweiten Hälfte des Monats Januar künftigen
Jahres stattfinden sollen, auf Grund des Artikels 73 der
Verfassungs-urkunde, für Unsere Provinz Oberhessen verordnet und
verordnen hiermit, wie folgt:
Durch Verordnung vom 3. Januar 1867 wurde der
Geltungsbereich auf die "nördlich des Mains gelegenen Gebietsteilen des
Großherzogtums Hessen" erweitert.
Damit waren die beiden Gemeinden Kastel
und Kostheim gemeint, die nördlich des Mains lagen, aber eben nicht zur
Provinz Oberhessen gehörten. |
Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ec. ec.
Zur Ausführung des Art. 9, § 1 des Vertrags vom 8. Juli v. J. über die
Fortdauer des Zoll- und Handels-Vereins - Regierungsblatt Nr. 47 - haben
Wir für Unsere südlich des Mains gelegenen Gebietstheile und für die
Dauer der Wirksamkeit des erwähnten Vertrags mit Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: |
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Landes Rostock und Stargard Herr ec. Nachdem Wir in Folge eines zwischen Uns, sowie seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz und Seiner Majestät dem Könige von Preußen am 21sten August d. J. eingegangenen Bündniß-Vertrages beschlossen haben, gemeinschaftlich mit Preußen und anderen deutschen Staaten, mit welchen Preußen in ein gleiches Bündniß getreten ist, nach einem vereinbarten Verhältnisse auch in Unserem Lande Angeordnete zu einem Parlamente wählen zu lassen, welches berufen werden soll, um zu den unter den Verbündeten vereinbarten zwecken mit den Bundes-Regierungen eine Bundes-Verfassung zu berathen, verordnen Wir, nach vorausgegangener Communication mit Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz und stattgehabter Berathung mit Unseren getreuen Ständen, was folgt. |
Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg ec. ec. Nachdem der Deutsche Bund in seiner zeitherigen Gestaltung aufgelöst ist, haben Wir in Übereinstimmung mit dem getreuen Landtage den Anschluß an ein mit dem Königreiche Preußen noch näher zu vereinbarendes Bündniß beschlossen.
Die Feststellung der Verfassung und der Einrichtungen dieses Bundes soll
unter Mitwirkung eines, nach den betreffenden Bestimmungen des
Reichs-Wahlgesetzes vom 12. April 1849 - Seite 45 des Reg.-Blattes
vom Jahre 1849 - zu berufenden Parlaments erfolgen, und Wir verkünden
daher für die Wahlen zu diesem Parlamente unter im Voraus ertheilter
Zustimmung des getreuen Landtags nachstehendes Wahlgesetz: |
Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Landes Rostock und Stargard Herr ec. Nachdem Wir in Folge eines zwischen Uns, sowie Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Schwerin und Seiner Majestät dem Könige von Preußen am 21sten August d. J. eingegangenen Bündniß-Vertrages beschlossen haben, gemeinschaftlich mit Preußen und anderen deutschen Staaten, mit welchen Preußen in ein gleiches Bündniß getreten ist, nach einem vereinbarten Verhältnisse auch in Unserem Lande Angeordnete zu einem Parlamente wählen zu lassen, welches berufen werden soll, um zu den unter den Verbündeten vereinbarten zwecken mit den Bundes-Regierungen eine Bundes-Verfassung zu berathen, verordnen Wir, nach voraufgegangener Communication mit Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Schwerin und stattgehabter Berathung mit Unseren getreuen Ständen, was folgt:
|
Von Gottes Gnaden, Wir, Wilhelm, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg ec. ec. ec
Wir erlassen behuf der Wahl von Abgeordneten für den Reichstag zur
Mitwirkung bei Begründung der Verfassung und den Einrichtungen des
Norddeutschen Bundes mit Zustimmung der Landesversammlung das folgende
Wahlgesetz: |
Wir Georg, von Gottes Gnaden, Herzog von Sachsen-Meiningen ec. verordnen unter
Beirath und Zustimmung unserer getreuen Stände, wie folgt: |
Ernst, von Gottes Gnaden, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und berg, auch Engern und Westphalen ec. Von den, nach der Auflösung des Deutschen Bundes, mit dem Königreich Preußen in ein engeres Bündniß getretenen Deutschen Staaten ist die Einberufung eines Reichstags, und für die diesfalls erforderlichen Wahlen das Reichsgesetz vom 12. April 1849, betreffend die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause (S. 111 der Ges.-S. dess. Jahres) zu Grunde zu legen, beschlossen worden. Wir verordnen daher mit im Voraus ertheilter Zustimmung getreuer Landschaft, wie folgt: |
Wir Ernst, Herzog zu
Sachsen-Coburg und Gotha, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und
Westphalen, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf
zu Henneberg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein und
Tonna ec. haben beschlossen und verordnen mit Zustimmung des gemeinschaftlichen Landtags der Herzogthümer Coburg und Gotha im Betreff der Wahl von Abgeordneten aus diesen Herzogthümern für den REichstag zur Berathung der Verfassung und der Einrichtungen des Norddeutschen Bundes, auf Grund und in Ausführung des unterm 26. October d. J. publicirten Bündnißvertrages, was folgt:
|
Wir. Leopold Friedrich, von Gottes Gnaden, Herzog von Anhalt, Herzog zu Sachsen, Engern und Westphalen, Graf von Askanien, Herr zu Zerbst, Bernburg und Gröbzig ec. ec. ec. verordnen behufs der Wahl von Abgeordneten zum
Reichstage des Norddeutschen Bundes, was folgt: |
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg ec. verordnen auf
Antrag Unseres Ministeriums und mit vorher ertheilter Zustimmung Unseres
getreuen Landtags in Bezug auf die Wahl des in Unseren Landen zu
wählenden Abgeordneten für den zur Berathung der Verfassung und der
Einrichtungen des norddeutschen Bundes einzuberufenden Reichstag, was
folgt: |
Wir Günther Friedrich Carl, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
|
Wir, Georg
Victor, von Gottes Gnaden regierender Fürst zu Waldeck und Pyrmont, Graf
zu Rappoltstein, Herr zu Hohenack und Geroldseck am Waßiegen ec. erlassen hierdurch, zur Ausführung der Wahlen zu dem einzuberufenden deutschen Parlament, mit ständischer Zustimmung das folgende Wahlgesetz.
|
Der Reichsverweser,
in Ausführung des Beschlusses der Reichsversammlung vom 27. März 1849,
verkündet als Gesetz: Reichsgesetz über die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause
|
Wir Adolph Georg, von Gottes Gnaden, regierender Fürst zu Schaumburg-Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Sternberg und Schwalbenberg etc. thun kund und zu wissen: In Veranlassung Unseres
Beitritts zum Norddeutschen Bunde verkünden Wir, was folgt: |
Von Gottes Gnaden, Wir Paul Friedrich Emil Leopold, regierender Fürst zur Lippe, Edler Herr und Graf zu Schwalenberg und Sternberg etc. etc. Nachdem Wir mit Preußen und den übrigen Norddeutschen Regierungen zur Erhaltung der Unabhängigkeit und Integrität, sowie der inneren und äußeren Sicherheit der verbündeten Staaten den Norddeutschen Bund abgeschlossen haben, dessen Verfassung und Einrichtung unter Mitwirkung eines nach Maaßgabe des Reichswahlgesetzes vom 12. April 1849 zu wählenden Reichstags definitiv festgestellt werden soll, erlassen Wir nach dieserhalb auf dem Landtage stattgehabter Verhandlung für die Wahl zu diesem Reichstage nachfolgende jenem Reichswahlgesetze entsprechenden Bestimmungen:
|
Nachdem in Gemäßheit des
vom Senate im Einvernehmen mit der Bürgerschaft gefaßten Beschlusses vom
2. Jul. d. Js. die freie Stadt Lübeck dem von der Königlich Preußischen
Regierung angebotenen Bündnisse auf den von derselben vorgelegten und
mit einem zu berufenden Parlamente zu vereinbarenden Grundlagen
beigetreten ist, wird vom Senate, nach weiterer Übereinkunft mit der
Bürgerschaft, hierdurch verordnet, wie es mit der Wahl des Lübeckischen
Abgeordneten zum Parlamente zu halten ist. |
Nachdem die
freien Städte Lübeck und Hamburg den Bündniß-Vertrag vom 18. August 1866
mit abgeschlossen haben, nach welchem für die contrahirenden Staaten
eine Bundesverfassung, unter Mitwirkung eines gemeinschaftlich zu
berufenden Parlaments festgestellt werden soll, verordnen die Senate der
freien und Hansestädte Lübeck und Hamburg in Betreff der Theilnahme des
Amtes und Städtchens Bergedorf an den Wahlen der Lübeckischen und der
Hamburgischen Abgeordneten zum Parlamente, wie folgt: |
In Ausführung des am heutigen
Tagen publicirten Bündnißvertrages vm 18. August d. J., sowie in
gemäßheit weiterer verfassungsmäßiger Beschlußnahme verordnet der Senat
in Betreff der Wahl eines Bremischen Abgeordneten zu dem nach Artikel 5
gleichzeitig einzuberufenden Parlamente hiedurch, was folgt: |
Der Senat hat in
Übereinstimmung mit der Bürgerschaft beschlossen und verkündet hiedurch
als Gesetz, was folgt: |
||
§ 1. Zur
Berathung der Verfassung und der Einrichtungen des Norddeutschen Bundes
soll ein Reichstag gewählt werden. Durch Art. 5 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 1 aufgehoben.
|
Art. 1.
Zur Mitwirkung bei der Gesetzgebung über die in dem Vertrage
zwischen Bayern, dem norddeutschen Bunde, Württemberg, Baden und Hessen
vom 8. Juli 1867 "die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betr.", als
gemeinsam bezeichneten Angelegenheiten soll auf die Dauer der
Wirksamkeit des erwähnten Vertrages als gemeinschaftliche Vertretung der
Bevölkerungen ein Zollparlament gewählt werden, welche aus den
Mitgliedern des Reichstags des norddeutschen Bundes und aus Abgeordneten
der süddeutschen Staaten zu bestehen hat.
|
§ 1. Zur
Berathung der Verfassung und der Einrichtungen des Norddeutschen Bundes
soll ein Reichstag gewählt werden. Durch Art. 5 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 1 aufgehoben.
|
§ 1. Für
die Wahl der Abgeordneten zum Zollparlament sind folgende Bestimmungen
maaßgebend.
|
Artikel 1. Zur
Berathung der Verfassung und der Einrichtungen des Norddeutschen Bundes
soll ein Reichstag gewählt werden. Durch Art. 5 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der Art. 1 aufgehoben.
|
§ 1. Es sind für das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin zur Theilnahme
an dem in Folge des mit Preußen geschlossenen Bündnisses einzuberufenden
Parlamente sechs Abgeordnete zu wählen. Durch Art. 5 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der Art. 1 aufgehoben.
|
§ 1. Es
sind für das Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz zur Theilnahme an dem
in Folge des mit Preußen geschlossenen Bündnisses einzuberufenden
Parlamente ein Abgeordneter zu wählen. Durch Art. 5 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der Art. 1 aufgehoben.
|
Art. 5 Bündniß-Vertrag. Die verbündeten Regierungen werden gleichzeitig mit Preußen die auf Grund des Reichswahlgesetzes vom 12. April 1849 vorzunehmenden Wahlen der Abgeordneten zum Parlament anordnen und Letzteres gemeinschaftlich mit Preußen einberufen. Zugleich werden sie Bevöllmächtigte nach Berlin senden, um nach Maaßgabe der Grundzüge vom 10, Juni d. J. den Bundesverfassungs-Entwurf festzustellen, welche dem Parlament zur Berathung und Vereinbarung vorgelegt werden soll.
|
§ 1.
Zur
Berathung der Verfassung und der Einrichtungen des norddeutschen Bundes
soll ein Reichstag gewählt werden. Durch Art. 5 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 1 aufgehoben.
|
§ 1.
Die Wahl der Reichstagsabgeordneten erfolgt nach den
Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 12. April 1849
(Original siehe bei Oldenburg)
über die Wahlen der Abgeordneten zu dem damals beabsichtigten Deutschen
Volkshause (Coburger Gesetzsammlung Nr. 84 - Gothaische Gesetzsammlung
Nr. 344) unter folgenden Änderungen und näheren Bestimmungen:
|
§ 1. Zur
Berathung der Verfassung und der Einrichtungen des Norddeutschen Bundes
soll ein Reichstag gewählt werden. Durch Art. 5 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 1 aufgehoben.
|
§ 1. Zu dem Parlament, welches auf
Veranlassung Preußens im Verein mit andern deutschen Regierungen
einberufen werden soll, wird in den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont
Ein Abgeordneter gewählt.
|
Sanktion. 1 WO. Nach einer unter Zustimmung des Landtags mit der Königlich Preußischen Regierung getroffenen Übereinkunft hat die hiesige Regierung an der Einberufung eines Parlamentes, sobald diese von Preußen erfolgt, Theil zu nehmen und soll die hiernach zu berufende Nationalvertretung aus directen Wahlen hervorgehen, welche nach den Bestimmungen des in der Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß j. L. Bd. VII S. 180 ff. befindlichen Reichswahlgesetzes vom 12. April 1849, auf das hiermit verwiesen wird, vorzunehmen sind. |
§ 1. Zur Berathung der Verfassung und
der Einrichtungen des Norddeutschen Bundes soll ein Reichstag gewählt
werden.
|
|||||||||||||
§ 2. Wähler ist jeder unbescholtene Staatsbürger
eines der zum Bunde zusammentretenden Deutschen Staaten, welcher das 25.
Lebensjahr zurückgelegt hat.
|
Art. 2. Wähler ist vorbehaltlich
der Bestimmungen im Artikel 3 jeder Angehörige des bayerischen
Staates, welcher dem Staate eine direkte Steuer entrichtet und das
25. Lebensjahr zurückgelegt hat.
Bedingung zur Entrichtung einer direkten Steuer steht im
Widerspruch zu Art. 9 § 1 Abs. 1 des
Zollvereinsvertrags von 1867 in Verbindung mit den
Reichstagswahlgesetzen der Staaten des Norddeutschen Bundes. |
§ 2.
Wähler ist jeder unbescholtene Staatsbürger eines der zum Bunde
zusammentretenden Deutschen Staaten, welcher das 25ste Lebensjahr
zurückgelegt hat.
|
Art. 1. Wähler ist jeder unbescholtene württembergische Staatsbürger, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat. | § 2.
Wähler ist jeder unbescholtene Staatsbürger eines der zum Zollverein
gehörigen deutschen Staaten, welcher das fünfundzwanzigste
Lebensjahr zurückgelegt hat.
|
Artikel 2. Wähler ist jeder
unbescholtene Staatsbürger eines der zum Bunde zusammentretenden
deutschen Staaten, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat.
|
Artikel 1. Wähler zum
Zollparlament ist jeder unbescholtene Staatsbürger des
Großherzogthums, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr
zurückgelegt und in einem der südlich des Mains gelegenen
Gebietstheile des Großherzogthums seinen Wohnsitz hat.
|
§ 2. Wähler ist jeder unbescholtene Mecklenburger, welcher das 25ste
Lebensjahr zurückgelegt hat. Die Ausübung des Wahlrechts der activen
Militairpersonen ruht jedoch, so lange sie bei der Fahne stehen, wogegen die auf
Großurlaub entlassenen das Recht haben, an der Wahl theilzunehmen.
|
Artikel I. § 1. Wähler ist jeder unbescholtene Staatsbürger eines der zum Norddeutschen Bundes zusammentretenden deutschen Staaten, welcher das Fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat.
|
§ 2. Wähler ist jeder unbescholtene Mecklenburger, welcher das 25ste
Lebensjahr zurückgelegt hat. Die Ausübung des Wahlrechts der activen
Militair-Personen ruht jedoch, so lange sie bei der Fahne stehen, wogegen die auf
Großurlaub entlassenen das Recht haben, an der Wahl theilzunehmen.
|
§ 1. Wähler ist jeder unbescholtene Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat.
|
§ 1. Wähler ist jeder unbescholtene Landeseinwohner, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat.
|
§ 2. Wähler ist jeder unbescholtene Landeseinwohner, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat. |
§ 1.
§ 2. Wähler ist jeder unbescholtene
Staatsangehörige des Herzogthums Sachsen-Altenburg, welcher
entweder Landesunterthan des Herzogthums oder eines zum
Norddeutschen Bunde gehörenden Staates ist, und das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat.
|
§
2. An sie Stelle des § 1 des im vorigen Paragrapj erwähnten
gesetzes tritt folgende Bestimmung: Wähler ist jeder unbescholtene Staatsbürger eines der zum Bunde zusammen getretenen deutschen Staaten, welcher das fünf und zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat.
|
§ 1. Wähler ist jeder unbescholtene
Staatsbürger eines der zum Bunde zusammentretenden deutschen
Staaten, welcher
das 25ste Lebensjahr zurückgelegt hat.
|
§ 1. Wähler ist jeder unbescholtene
Staatsbürger eines der zum Bunde zusammentretenden deutschen
Staaten, welcher
das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat.
|
§ 2. Wähler ist jeder unbescholtene
Staatsbürger eines der zum Bunde zusammentretenden Staaten, welcher
das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat.
|
§ 2. Wähler ist jeder unbescholtene
Staatsangehörige, welcher
das fünf und zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat.
|
§ 1. Wähler ist jeder unbescholtene Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat.
|
§ 2. Wähler ist jeder unbescholtene Staatsbürger eines der
zum Bunde zusammengetretenen Deutschen Staaten, welcher das 25ste
Lebensjahr zurückgelegt hat.
|
§ 1. Wähler ist jeder unbescholtene Staatsbürger eines der
zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staaten, welcher das
fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat.
|
§ 1. Wähler ist jeder unbescholtene
Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat
und einem der dem Bündnisse beigetretenen Staaten angehört.
|
§ 1. Wähler ist jeder unbescholtene
Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat
und einem der dem Bündnisse beigetretenen Staaten angehört.
|
§ 1. Wähler ist jeder unbescholtene Angehörige der dem Norddeutschen Bunde beigetretenen Staaten, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat.
|
§ 1. Wähler ist jeder unbescholtene Angehörige der dem Bündniß zusammentretenden deutschen Staaten, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat. | |
1. 2 WO. Von dem in § 1 des Reichswahlgesetzes bestimmten Wahlrechte und von der in § 5 ebenda al. 1 bestimmten Wählbarkeit sind ausgeschlossen die Angehörigen des Kaiserthums Österreich, der Königreiche Bayern und Württemberg, der Großherzogthümer Baden, Hessen und Luxemburg, das Herzogthum Limburg und das Fürstenthum Liechtenstein. | ||||||||||||||||||||||||||
§ 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen; 2) Personen, über deren Vermögen Konkurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Konkurs- oder Fallitverfahrens; 3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeinde-Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.
|
Art. 3. Von der Berechtigung
zum Wählen sind ausgeschlossen: a) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen; b) Personen, über deren Vermögen der Concurs oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs- oder Fallitverfahrens; c) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen, oder im letzten, der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben; d) diejenigen Personen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen Vergehens des Diebstahls, der Unterschlagung, des Betrugs, der Hehlerei oder der Fälschung verurtheilt worden sind, oder in Folge rechtskräftiger Verurtheilung wegen eines anderen Vergehens die im Artikel 28 Ziffer 4 und 5 des Strafgesetzbuches bezeichneten Fähigkeiten oder einzelne derselben verloren haben, soferne sie in diese Recht nicht wieder eingesetzt worden sind.
|
§ 3.
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen; 2) Personen, über deren Vermögen Concurs gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concursverfahrens; 3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten, der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.
|
Art. 2.
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen; 2) Personen, gegen welche ein Gantverfahren gerichtlich eröffnet ist, während der Dauer desselben; 3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im letzten vor der Wahlvorausgegangenen Jahre bezogen haben.
|
§ 3.
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 1. Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen; 2. Personen, über deren Vermögen Konkurs oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Konkurs- oder Fallit-Verfahrens; 3. Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeinde-Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.
|
Artikel 3. Von der
Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen; 2) Personen, über deren Vermögen Concurs gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concursverfahrens; 3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten, der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.
|
Artikel 2. Von der
Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen; 2) Personen, über deren Vermögen Concurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs- oder Fallit-Verfahrens; 3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten, der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.
|
§ 3.
Von der Berechtigung, zu
wählen, sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Curatel stehen; 2) Personen, über deren Vermögen Concurs- oder concursmäßiges Verfahren gerichtlich eröffnet worden, während der Dauer dieses Verfahrens; 3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeinde-Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben, insbesondere auch diejenigen, welche Armuthshalber von der Entrichtung öffentlicher Abgaben entfreiet worden sind.
|
§ 2. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen; 2) Personen, über deren Vermögen Konkurs- oder Fallit-Zustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Konkurs- oder Fallit-Verfahrens; 3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.
|
§ 3.
Von der Berechtigung zum wählen, sind ausgeschlossen:
1. Personen, welche unter Curatel stehen; 2. Personen, über deren Vermögen Concurs oder concursmäßiges Verfahren gerichtlich eröffnet worden, während der Dauer dieses Verfahrens; 3. Personen, welche eine Armen-Unterstützung beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben, insbesondere auch diejenigen, welche Armuths halber von der Entrichtung öffentlicher Abgaben entfreiet worden sind.
|
§ 2. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
|
§ 2. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
|
§ 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen; 2) Personen, über deren Vermögen Konkurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs- oder Fallitverfahrens; 3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.
|
§ 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen; 2) Personen, über deren Vermögen Konkursverfahren gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Konkursverfahrens; 3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.
|
§ 2.
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1. Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen; 2. Personen, über deren Vermögen Concurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs- oder Fallitverfahrens; 3. Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.
|
§ 2. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
|
§ 2. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen; 2) Personen, über deren Vermögen Concurs gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concursverfahrens; 3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeinde-Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.
|
§ 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen; 2) Personen, über deren Vermögen Concurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs- oder Fallitverfahrens; 3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben. |
§ 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen; 2) Personen, über deren Vermögen Concurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs- oder Fallit-Verfahrens; 3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.
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§ 2. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen; 2) Personen, über deren Vermögen Konkurs- oder Fallit-Zustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Konkurs- oder Fallit-Verfahrens; 3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.
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§ 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind
ausgeschlossen: 1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen; 2) Personen, über deren Vermögen Konkurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Konkurs- oder Fallitverfahrens; 3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeinde-Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.
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§ 2. Von der Berechtigung zum
Wählen sind ausgeschlossen: 1. Personen, welche unter
Vormundschaft oder Curatel stehen; 2. Personen, über deren
Vermögen Concurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden
ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs- oder
Fallitverfahrens; 3. Personen, welche eine Armenunterstützung
aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten
der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.
|
§ 2. Von der Berechtigung zu wählen sind ausgeschlossen: 1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen; 2) Personen, über deren Vermögen Concurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs- oder Fallitverfahrens; 3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.
|
§ 2. Von der Berechtigung zu wählen sind ausgeschlossen: 1. Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen; 2. Personen, über deren Vermögen Concurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs- oder Fallitverfahrens; 3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.
|
§ 2. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen; 2) Personen, über deren Vermögen Concurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs- oder Fallitverfahrens; 3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.
|
§ 2. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen; 2) Personen, über deren Vermögen Concurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs- oder Fallitverfahrens; 3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.
|
|
§ 4.
Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen
ausgeschlossen, sollen angesehen werden: Personen, denen durch rechtskräftiges
Erkenntniß der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte
entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden
sind.
|
§ 4.
Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen
ausgeschlossen, sollen angesehen werden Personen, denen in
Folge rechtskräftiger Verurtheilung zu einer Strafe der
Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte oder bürgerlichen
Ehrenrechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht
wieder eingesetzt worden sind.
|
Art. 3.
Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen
ausgeschlossen, sollen angesehen werden Personen, denen
durch rechtskräftige Verurtheilung der Vollgenuß der
staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese
Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.
|
§ 4.
Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen
ausgeschlossen, sollen angesehen werden: Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.
|
Artikel 4. Als
bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen
ausgeschlossen, sollen angesehen werden Personen, denen
durch rechtskräftiges Erkenntniß der Vollgenuß der
staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese
Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.
|
Artikel 3. Als
bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen
ausgeschlossen, sollen angesehen werden, Personen, denen
durch rechtskräftiges Erkenntniß der Vollgenuß der
staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese
Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.
|
§
4. Als bescholten, also von der Berechtigung zu wählen nach § 2
ausgeschlossen, sollen solche Personen angesehen werden, welche Zuchthausstrafe
erlitten haben oder wegen eines entehrenden Verbrechens gerichtlich bestraft
sind, so lange sie nicht etwa durch landesherrliche Begnadigung Herstellung
ihrer Ehrenrechte erlangt haben.
|
§ 3. Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen
ausgeschlossen, sollen angesehen werden: Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß nach den Gesetzen des Einzelstaats, wo das Urtheil erging, entweder unmittelbar oder mittelbar der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.
|
§ 4.
Als bescholten, also von der Berechtigung zu wählen nach § 2
ausgeschlossen, sollen solche Personen angesehen werden, welche Zuchthausstrafe
erlitten haben oder wegen eines entehrenden Verbrechens gerichtlich bestraft
worden sind, so lange sie nicht etwa durch Landesherrliche Begnadigung Herstellung
ihrer Ehrenrechte erlangt haben.
|
§ 3. Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen
ausgeschlossen sollen angesehen werden:
|
§
3. Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen
ausgeschlossen sollen angesehen werden:
Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß entweder unmittelbar
oder mittelbar der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen
ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.
|
§ 4. Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen
ausgeschlossen sollen angesehen werden:
Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß der Vollgenuß der
staatsbürgerlichen Rechte entzogen
ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.
|
§ 4.
Als bescholten sind Diejenigen anzusehen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß
nach den Gesetzen des Einzelstaates, wo das Urtheil erging,
entweder unmittelbar oder mittelbar der Vollgenuß der
staatsbürgerlichen Rechte entzogen
ist. (Vergl. jedoch § 5 Abs. 2).
|
§ 3. An die Stelle des § 3 des
Gesetzes tritt folgende Bestimmung: Als bescholten, also
von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen, sollen
angesehen werden:
|
§
3. Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen
ausgeschlossen sollen angesehen werden:
Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß der Vollgenuß der
staatsbürgerlichen Rechte entzogen
ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.
|
§ 3. Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen
ausgeschlossen sollen angesehen werden:
Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß der Vollgenuß der
staatsbürgerlichen Rechte entzogen
ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.
|
§ 4. Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen
ausgeschlossen sollen angesehen werden:
Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß der Vollgenuß der
staatsbürgerlichen Rechte entzogen
ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.
|
§ 4. Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen
ausgeschlossen sollen angesehen werden: Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß eines Gerichts entweder unmittelbar oder mittelbar der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.
|
§ 3. Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen
ausgeschlossen sollen angesehen werden:
|
§ 4. Als bescholten, also von der Berechtigung zum
Wählen ausgeschlossen, sollen angesehen werden: Personen,
welche eine richterlich zuerkannte entehrende Strafe
erlitten haben, oder eines Verbrechens, welches einen
entehrenden Character an sich trägt, z. B. Diebstahl,
Betrug, Fälschung, durch rechtskräftiges Urtheil für
schuldig erkannt sind.
|
§ 3. Als bescholten, also von
der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen, sollen angesehen
werden: Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß
entweder unmittelbar oder mittelbar der Vollgenuß der
staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese
Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.
|
§ 3. Als bescholten, also von der Berechtigung zu wählen
ausgeschlossen, sollen angesehen werden: Personen, denen
durch rechtskräftiges Erkenntniß nach den Gesetzen des
Staates, wo das Urtheil erging, entweder unmittelbar oder
mittelbar der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte
entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder
eingesetzt sind.
|
§ 3. Als bescholten, also von der Berechtigung zu wählen
ausgeschlossen, sollen angesehen werden: Personen, denen
durch rechtskräftiges Erkenntniß nach den Gesetzen des
Staates, wo das Urtheil erging, entweder unmittelbar oder
mittelbar der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte
entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder
eingesetzt sind.
|
§ 3. Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen
ausgeschlossen, sollen angesehen werden: Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.
|
§ 3. Als bescholten, also von der Berechtigung zu
Wählen
ausgeschlossen, sollen angesehen werden: Personen, denen
durch rechtskräftiges Erkenntniß der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte
entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder
eingesetzt sind.
|
||
§ 4. Des Rechts zu wählen soll, unbeschadet der sonst verwirkten
Strafen, für eine Zeit von Vier bis Zwölf Jahren durch strafgerichtliches Erkenntniß
verlustig erklärt werden, wer bei den Wahlen Stimmen
erkauft, seine Stimme verkauft, oder mehr als einmal bei
der für einen oder denselben Zweck bestimmten Wahl seine
Stimme abgegeben, oder zur Einwirkung auf die Wahl
überhaupt gesetzlich unzulässige Mittel angewendet hat.
|
§ 4. Des Rechts zu wählen soll, unbeschadet der sonst verwirkten Strafen, für eine Zeit von vier bis zwölf Jahren durch strafgerichtliches Erkenntniß verlustig erklärt werden, wer bei den Wahlen Stimmen erkauft, seine Stimme verkauft, oder mehr als einmal bei der für einen und denselben Zweck bestimmten Wahl seine Stimme abgegeben, oder zur Einwirkung auf die Wahl überhaupt gesetzlich unzulässige Mittel angewendet hat.
|
§ 4.
Des Rechts zu wählen soll, unbeschadet der sonst
verwirkten Strafen, für eine Zeit von vier bis zwölf Jahren durch
strafgerichtliches Erkenntniß verlustig erklärt werden, wer
bei den Wahlen Stimmen erkauft, seine Stimme verkauft, oder mehr als einmal
bei der für einen und denselben Zweck bestimmten Wahl seine Stimme
abgegeben, oder zur Einwirkung auf die Wahl überhaupt gesetzlich unzulässige
Mittel angewendet hat.
|
§ 5. Des Rechts zu wählen soll, unbeschadet der sonst
verwirkten Strafen, für eine Zeit von 4 bis 12 Jahren durch
strafgerichtliches Erkenntniß verlustig erklärt werden, wer
bei Wahlen Stimmen erkauft, seine Stimme verkauft, oder mehr als einmal
bei der für einen und denselben Zweck bestimmten Wahl seine Stimme
abgegeben, oder zur Einwirkung auf die Wahl überhaupt gesetzlich unzulässige
Mittel angewendet hat.
|
§ 4. Des Rechts zu wählen soll, unbeschadet der sonst
verwirkten Strafen, für eine Zeit von vier bis zwölf Jahren durch
strafgerichtliches Erkenntniß verlustig erklärt werden, wer
bei den Wahlen Stimmen erkauft, seine Stimme verkauft, oder mehr als einmal
bei der für einen und denselben Zweck bestimmten Wahl seine Stimme
abgegeben, oder zur Einwirkung auf die Wahl überhaupt gesetzlich unzulässige
Mittel angewendet hat.
|
§ 4. Des Rechts zu wählen soll, unbeschadet der sonst
verwirkten Strafen, für eine Zeit von 4 bis 12 Jahren durch
strafgerichtliches Erkenntniß verlustig erklärt werden, wer
bei den Wahlen Stimmen verkauft, seine Stimme verkauft, oder mehr als einmal
bei der für einen und denselben Zweck bestimmten Wahl seine Stimme
abgegeben, oder zur Einwirkung auf die Wahl überhaupt gesetzlich unzulässige
Mittel angewendet hat.
|
§ 4. Des Rechts zu wählen soll, unbeschadet der sonst
verwirkten Strafen, für eine Zeit von 4 bis 12 Jahren durch
strafgerichtliches Erkenntniß verlustig erklärt werden, wer
bei den Wahlen Stimmen verkauft, seine Stimme verkauft, oder mehr als einmal
bei der für einen und denselben Zweck bestimmten Wahl seine Stimme
abgegeben, oder zur Einwirkung auf die Wahl überhaupt gesetzlich unzulässige
Mittel angewendet hat.
|
§ 4. Des Rechts zu wählen soll, unbeschadet der sonst verwirkten
Strafen, für eine Zeit von vier bis zwölf Jahren durch strafgerichtliches Erkenntniß
verlustig erklärt werden, wer bei den Wahlen Stimmen erkauft, seine Stimme
verkauft, oder mehr als einmal bei der für einen oder denselben Zweck bestimmten
Wahl seine Stimme abgegeben, oder zur Einwirkung auf die Wahl überhaupt
gesetzlich unzulässige Mittel angewendet hat.
|
§ 4. Des Rechts zu wählen soll, unbeschadet der sonst verwirkten
Strafen, für eine Zeit von 4 bis 12 Jahren durch strafgerichtliches Erkenntniß
verlustig erklärt werden, wer bei den Wahlen Stimmen erkauft, seine Stimme
verkauft, oder mehr als einmal bei der für einen oder denselben Zweck bestimmten
Wahl seine Stimme abgegeben, oder zur Einwirkung auf die Wahl überhaupt
gesetzlich unzulässige Mittel angewendet hat.
|
||||||||||||||||||
§ 5.
Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte,
der einem zum Bunde gehörigen Staate seit mindestens drei Jahren angehört
hat.
Verbüßte oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließen von der Wahl nicht aus.
|
Art. 4. Wählbar zum
Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, der dem
bayerischen Staate mindestens drei Jahre angehört.
Verbüßte, oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen
politischer Verbrechen schließen von der Wahl nicht aus.
|
§
5. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder
Wahlberechtigte, der einem zum Bunde gehörigen Staate
seit mindestens drei Jahren angehört hat. Verbußte oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließen von der Wahl nicht aus.
|
Art.
4. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder
Wahlberechtigte Württemberger, welcher das
Staatsbürgerrecht seit mindestens drei Jahren besitzt. Erstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen polizeilicher Verbrechen schließen von der Wahl nicht aus.
|
§
5. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder
Wahlberechtigte, der einem zum Zollvereine gehörigen
Staate seit mindestens drei Jahren angehört hat. Erstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließen von der Wahl nicht aus.
|
Artikel 5.
Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, der
einem zum Bunde gehörigen Staate seit mindestens drei
Jahren angehört hat. Verbüßte oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließen von der Wahl nicht aus.
|
Artikel 4.
Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte und
außerdem jeder Angehörige der nördlich des Mains
gelegenen Gebietstheile des Großherzogthums,
vorausgesetzt, daß er nach dem Eingang des Art. 1, Art.
2 und 3 dieses Gesetzes wahlberechtigt sein würde. Niemand kann gleichzeitig Abgeordneter für das Zollparlament und den Reichstag des Norddeutschen Bundes sein. Erstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließen von der Wahl nicht aus.
|
§ 5. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes wahlberechtigte Mecklenburger.
|
Artikel II. § 5. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, der einem zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staate seit mindestens Drei Jahren angehört hat. Verbüßte oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließen von der Wahl nicht aus.
|
§
5. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes wahlberechtigte Mecklenburger.
|
Artikel II. § 5. Wählbar zum Abgeordneten des Parlaments ist jeder wahlberechtigte Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt, und seit mindestens drei Jahren einem deutschen Staate angehört hat. Erstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafe wegen politischer Verbrechen schließt von der Wahl in das Parlament nicht aus.
|
§ 4. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, der einem zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staate seit mindestens drei Jahren angehört hat. Erstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafe wegen politischer Verbrechen schließt von der Wahl in den Reichstag nicht aus.
|
§ 5. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, der einem zum Bunde gehörigen Staate seit mindestens drei Jahren angehört hat. Verbüßte oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließt von der Wahl nicht aus.
|
§ 5.
Wählbar zum Abgeordneten ist jeder
Wahlberechtigte, der einem zum Norddeutschen Bunde
angehörigen Staate seit mindestens 3 Jahren angehört.
Verbüßte oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließt von der Wahl nicht aus.
|
§ 4. An die Stelle des § 5
des Gesetzes tritt folgende Bestimmung: Wählbar zum Abgeordnetn ist jeder Wahlberechtigte, der einem zum Bunde gehörigen Staate seit mindestens drei Jahren angehört hat. Verbüßte oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließen von der Wahl nicht aus.
|
§ 4. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, der einem zum Bunde gehörigen Staate seit mindestens drei Jahren angehört. Verbüßte oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließt von der Wahl nicht aus.
|
§ 4. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, der einem zum Bunde gehörigen Staate seit mindestens drei Jahren angehört hat. Verbüßte oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließt von der Wahl nicht aus.
|
§ 5. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, der einem zum Bunde gehörigen Staate seit mindestens drei Jahren angehört hat. Verbüßte oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließen von der Wahl nicht aus.
|
§ 6. Wählbar zum
Mitgliede des Parlaments ist jeder
wahlberechtigte Deutsche, welcher das fünf und
zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt, und seit mindestens drei
Jahren einem der deutschen Staaten, von denen das Parlament beschickt wird, angehört hat. Erstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließen von der Wahl nicht aus.
|
Artikel II. § 5. Wählbar zum Abgeordneten des Volkshauses ist jeder wahlberechtigte Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt, und seit mindestens drei Jahren einem deutschen Staate angehört hat. Erstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafe wegen politischer Verbrechen schließt von der Wahl in das Volkshaus nicht aus.
|
§ 5. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder
Wahlberechtigte, der einem zum Bunde gehörigen Staate
seit mindestens drei Jahren angehört hat. Verbüßte oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließen von der Wahl nicht aus.
|
§ 4. Wählbar zum
Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, welcher das
fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt, und seit
mindestens drei Jahren einem zum Bunde gehörigen Staaten
angehört hat. - Erstandene oder durch Begnadigung
erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließt
von der Wahl nicht aus.
|
§ 5. Wählbar zum Abgeordneten des Parlaments ist jeder
wahlberechtigte Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste
Lebensjahr zurückgelegt und seit mindestens drei Jahren
einem der dem Bündnisse beigetretenen Staaten angehört
hat. Erstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafe wegen politischer Verbrechen schließt von der Wahl ins Parlament nicht aus.
|
§ 5. Wählbar zum Abgeordneten des Parlaments ist jeder
wahlberechtigte Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste
Lebensjahr zurückgelegt und seit mindestens drei Jahren
einem der dem Bündnisse beigetretenen Staaten angehört
hat. Erstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafe wegen politischer Verbrechen schließt von der Wahl ins Parlament nicht aus.
|
§ 5. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte,
der einem zum Bunde gehörigen Staate seit mindestens drei Jahren angehört
hat.
Erstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließen von der Wahl in das Parlament nicht aus.
|
§ 5. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte,
welcher seit mindestens drei Jahren einem der dem
Bündnisse beigetretenen Staaten angehört
hat.
Erstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen politischer Verbrechen schließt von der Wahl in das Parlament nicht aus.
|
|
siehe Punkt 2. der Wahlordnung. | ||||||||||||||||||||||||||
§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in den Reichstag keines Urlaubs. Durch Art. 21 Abs. 1 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 6 aufgehoben.
|
Art. 5. Beamte
bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in das
Zollparlament. Wenn ein Mitglied des Zollparlaments
ein besoldetes Staatsamt annimmt, oder im
Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein
höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist,
so verliert er Sitz und Stimme in dem Zollparlament
und kann seine Stelle in demselben nur durch neue
Wahl wieder erlangen.
|
§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden,
bedürfen zum Eintritt in den Reichstag keines Urlaubs. Durch Art. 21 Abs. 1 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 6 aufgehoben.
|
siehe Art. 9 § 2
Abs. 1 des
Zollvereinsvertrags von 1867. |
siehe Art. 9 § 2
Abs. 1 des
Zollvereinsvertrags von 1867. |
Artikel 6.
Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden,
bedürfen zum Eintritt in den Reichstag keines
Urlaubs. Durch Art. 21 Abs. 1 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 6 aufgehoben.
|
siehe Art. 9 § 2
Abs. 1 des
Zollvereinsvertrags von 1867. |
§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden,
bedürfen zum Eintritt in das bevorstehende Parlament keines Urlaubs. Durch Art. 21 Abs. 1 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 6 aufgehoben.
|
§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden,
bedürfen zum Eintritt in den Reichstag keines Urlaubs. Durch Art. 21 Abs. 1 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 6 aufgehoben.
|
§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden,
bedürfen zum Eintritt in das bevorstehende Parlament keines Urlaubs.
|
§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in das Parlament keines Urlaubs.
|
§ 5. Personen, die
ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum
Eintritt in den Reichstag keines Urlaubs.
|
§ 6. Personen, die ein
öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in
den Reichstag keines Urlaubs.
|
§
6. Personen, die ein öffentliches Amt
bekleiden, bedürfen zum Eintritt in den Reichstag keines Urlaubes.
|
§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in das Parlament keines Urlaubs.
|
§ 5. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in den Reichstag keines Urlaubs.
|
§ 5. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in den Reichstag keines Urlaubes.
|
§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in den Reichstag keines Urlaubs.
|
§ 7. Personen, die ein öffentliches Amt
bekleiden, bedürfen zum Eintritt in das Parlament keines Urlaubs.
|
§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in das Volkshaus keines Urlaubs.
|
§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt
bekleiden, bedürfen zum Eintritt in den Reichstag
keines Urlaubes.
|
§ 5. Personen, die ein öffentliches Amt
bekleiden, bedürfen zum Eintritt in den Reichstag
keines Urlaubs.
|
§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen
zum Eintritt in das Parlament keines Urlaubs.
|
§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen
zum Eintritt in das Parlament keines Urlaubs.
|
§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden,
bedürfen zum Eintritt in das Parlament keines Urlaubs.
|
§ 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden,
bedürfen zum Eintritt in das Parlament keines Urlaubs.
|
|
siehe Art. 24 der
Verfassung des
Norddeutschen Bundes von 1867 und Art. 9 §
6 des
Zollvereinsvertrags von 1867. |
Art. 6. Die
Abgeordneten werden auf drei Jahre gewählt. Nach
Ablauf dieses Zeitraumes finden neue Wahlen statt.
|
siehe Art. 24 der
Verfassung des
Norddeutschen Bundes von 1867 und Art. 9 §
6 des
Zollvereinsvertrags von 1867. |
siehe Art. 9 § 6
des Zollvereinsvertrags
von 1867. |
siehe Art. 9 § 6
des Zollvereinsvertrags
von 1867. |
siehe Art. 24 der
Verfassung des
Norddeutschen Bundes von 1867 und Art. 9 §
6 des
Zollvereinsvertrags von 1867. |
siehe Art. 9 § 6
des Zollvereinsvertrags
von 1867. |
siehe Art. 24 der
Verfassung des
Norddeutschen Bundes von 1867 und Art. 9 §
6 des
Zollvereinsvertrags von 1867. |
siehe Art. 24 der
Verfassung des
Norddeutschen Bundes von 1867 |
siehe Art. 24 der
Verfassung des
Norddeutschen Bundes von 1867 und Art. 9 §
6 des
Zollvereinsvertrags von 1867. |
siehe Art. 24 der
Verfassung des
Norddeutschen Bundes von 1867 und Art. 9 §
6 des
Zollvereinsvertrags von 1867. |
siehe Art. 24 der
Verfassung des
Norddeutschen Bundes von 1867 und Art. 9 §
6 des
Zollvereinsvertrags von 1867. |
siehe Art. 24 der
Verfassung des
Norddeutschen Bundes von 1867 |
siehe Art. 24 der
Verfassung des
Norddeutschen Bundes von 1867 |
siehe Art. 24 der
Verfassung des
Norddeutschen Bundes von 1867 |
siehe Art. 24 der
Verfassung des
Norddeutschen Bundes von 1867 |
siehe Art. 24 der
Verfassung des
Norddeutschen Bundes von 1867 |
siehe Art. 24 der
Verfassung des
Norddeutschen Bundes von 1867 |
siehe Art. 24 der
Verfassung des
Norddeutschen Bundes von 1867 |
siehe Art. 24 der
Verfassung des
Norddeutschen Bundes von 1867 |
siehe Art. 24 der
Verfassung des
Norddeutschen Bundes von 1867 |
siehe Art. 24 der
Verfassung des
Norddeutschen Bundes von 1867 |
siehe Art. 24 der
Verfassung des
Norddeutschen Bundes von 1867 |
siehe Art. 24 der
Verfassung des
Norddeutschen Bundes von 1867 |
siehe Art. 24 der
Verfassung des
Norddeutschen Bundes von 1867 |
siehe Art. 24 der
Verfassung des
Norddeutschen Bundes von 1867 |
siehe Art. 24 der
Verfassung des
Norddeutschen Bundes von 1867 |
§ 7.
Auf durchschnittlich 100.000 Seelen der nach der letzten
Volkszählung vorhandenen Bevölkerung ist Ein Abgeordneter zu
wählen. Ein Überschuß von wenigstens 50.000 Seelen der
Gesammtbevölkerung des Staates wird vollen 100.000 Seelen gleich gerechnet. Jeder Abgeordnete ist in einem besonderen Wahlkreise zu wählen.
|
Art. 7. Auf durchschnittlich 100,000 Seelen der nach der letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung ist Ein Abgeordneter zu wählen. Ein Überschuß von wenigstens 50,000 Seelen der Gesammtbevölkerung des Staates 100,000 Seelen gleichgerechnet. Jeder Abgeordnete ist in einem besonderen Wahlkreise zu wählen. |
§ 7. Auf
durchschnittlich 100,000 Seelen der nach der letzten
Volkszählung vorhandenen Bevölkerung ist ein
Abgeordneter zu wählen. Ein Überschuß von wenigstens 50,000 Seelen der Gesamtbevölkerung des Staates wird vollen 100,000 Seelen gleich gerechneet. Jeder Abgeordnete ist in einem besonderen Wahlkreise zu wählen.
|
Art. 5. Auf je 100,000 Seelen der nach der
letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung des
Landes ist ein Abgeordneter zu wählen. Ein sich ergebender Überschuß von weniger als 50,000 Seelen wird nicht zugerechnet, wogegen für einen Überschuß von 50,000 und darüber ein weiterer Abgeordneter gewählt wird. Jeder Abgeordnete ist in einem besonderen Wahlkreise von annähernd 100,000 Seelen zu wählen. Die Bestimmung der Wahlkreise ist Sache der Gesetzgebung. Für die erste Wahl werden dieselben auf dem Verordnungswege bestimmt.
|
§ 6. Das
Großherzogthum wird nach der diesem Gesetze
beiliegenden Übersicht in vierzehn Wahlkreise
getheilt, von welchen jeder einen Abgeordneten
wählt.
|
Artikel 7.
Auf durchschnittlich 100,000 Seelen der nach der
letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung ist ein
Abgeordneter zu wählen. Ein Überschuß von wenigstens 50,000 Seelen der Gesammtbevölkerung des Staates wird vollen 100,000 Seelen gleich gerechnet. Jeder Abgeordnete ist in einem besonderen Wahlkreise zu wählen.
|
Artikel 5.
Auf durchschnittlich 100,000 Seelen der nach der
letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung ist ein
Abgeordneter zu wählen. Ein Überschuß von wenigstens 50,000 Seelen wird vollen 100,000 Seelen gleich gerechnet. Jeder Abgeordnete ist in einem besonderen Wahlkreise zu wählen. |
§ 7. Jeder der für das Großherzogthum zu wählenden sechs Abgeordneten ist in einem
für diesen Zweck besonders gebildeten Wahlkreise zu wählen.
|
Artikel III. § 7. In dem Großherzogthume sind so viele Wahlkreise zu bilden, als wie vielmal die nach der letzten Volkszählung vorhandene Bevölkerung desselben Hundert Tausend Seelen umfaßt. Ein Bevölkerungsüberschuß von wenigstens Fünfzig Tausend Seelen hat die Bildung noch eines Wahlkreises zur Foilge.In die, solchergestalt ihrer Zahl nach sich ergebenden Wahlkreise ist die Gesammtbevölkerung des Großherzogthums thunlichst gleichheitlich zu vertheilen.
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§ 7. Das Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz bildet mit Einschuß des Fürstenthums
Ratzeburg einen Wahlkreis.
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Artikel III. § 7. In jedem Einzelstaate sind Wahlkreise von je 100,000 Seelen der nach der letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung zu bilden.
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§ 6. Auf
durchschnittlich 100,000 Seelen der nach der letzten
Volkszählung vorhandenen Bevölkerung ist ein
Abgeordneter zu wählen. Der sich ergebende Überschuß von mehr als 50,000 Seelen wird vollen 100,000 Seelen gleich gerechnet. Jeder Abgeordnete ist in einem besonderen Wahlkreise zu wählen.
|
§ 7. Auf durchschnittlich 100,000 Seelen der nach der letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung ist ein Abgeordneter zu wählen. Ein Überschuß von wenigstens 50,000 Seelen der Gesammtbevölkerung des Staats wird vollen 100,000 Seelen gleich gerechnet. Jeder Abgeordnete ist in einem besonderen Wahlkreise zu wählen. |
§ 7. Für das Herzogthum
Sachsen-Altenburg wird ein Reichstagsabgeordneter
gewählt. Dassselbe bildet daher einen Wahlkreis,
welcher zum Zwecke des Stimmabgebens in die in der
Beilage zu dieser Verordnung ersichtlichen
Wahlbezirke getheilt wird.
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§ 5. An die Stelle der
§§ 7-9 des Gesetzes tritt folgende Bestimmung: die Herzogthümer Coburg und Gotha bilden je nach ihrer geographischen Begrenzung zwei Wahlkreise, für jeden wird ein Abgeordneter zum Reichstag gewählt. § 6. |
§ 6. Auf
durchschnittlich 100,000 Seelen der nach der letzten
Volkszählung vorhandenen Bevölkerung ist Ein
Abgeordneter zu wählen. Ein Überschuß von wenigstens
50,000 Seelen der Gesammt-Bevölkerung des Staats
wird vollen 100,000 Seelen gleich gerechnet. Jeder Abgeordnete ist in einem besonderen Wahlkreise zu wählen.
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§ 6. Das ganze
Land bildet nur einen Wahlkreis, der zum Zweck des
Stimmabgebens in kleinere Bezirke eingetheilt wird.
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§ 7. Das Fürstenthum bildet einen Wahlkreis,
welcher einen Abgeordneten zu wählen hat.
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§ 8. Die
Fürstenthümer Wahldeck und Pyrmont bilden Einen
Wahlkreis.
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Artikel III. § 7. In jedem Einzelstaate sind Wahlkreise von je 100,000 Seelen der nach der letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung zu bilden.
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§ 7. Das Fürstenthum Schaumburg-Lippe bildet
einen Wahlkreis, welcher einen Abgeordneten für den
Reichstag zu wählen hat.
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§ 6. Für das Einen Wahlkreis bildende
Fürstenthum Lippe wird Ein Abgeordneter gewählt.
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§ 7. Der Lübeckische Freistaat bildet einen Wahlkreis und
hat als solcher einen Abgeordneten zu wählen. Zum
Zweck des Stimmabgebens wird der Wahlkreis in
folgende Bezirke eingetheilt: Der erste Wahlbezirk umfaßt das Jacobi-Quartier der Stadt, der zweite das Marien-Magdalenen-Quartier der Stadt, der dritte das Marien-Quartier der Stadt, der vierte das Johannis-Quartier der Stadt, der fünfte den Holsteinthor-Landwehrbezirk, einschließlich der Vorstadt St. Lorenz, der sechste den Ritzerauer Landwehrbezirk; der siebente den Mühlenthor-Landwehrbezirk, einschließlich der Vorstadt St. Jürgen, der achte den Burgthor-Landwehrbezirk, einschließlich der Vorstadt St. Gertrud, der neunte den Travemünder Landwehrbezirk, der zehnte das Amt Bergedorf, über dessen Theilnahme an der Wahl eine besondere Verordnung das Nähere festsetzen wird. d |
§ 7. Zu dem Amte Bergedorf wählen für das jetzt zu berufende
Parlament das Städtchen Bergedorf, die Landschaft Curslack, die Landschaft Altengamme und die Dorfschaft Geesthacht mit deb Wöhlern eines der drei Hamburgischen Wahlkreise einen Abgeordneten für Hamburg, und die Landschaft Neuengamme; sowie die Landschaft Kirchwerder mit den lübeckischen Wählern einen Abgeordneten für Lübeck. Zur Erleichterung der Wahl wird in jedem dieser sechs Gemeindebezirke ein Wahlbureau eingerichtet.
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§ 7. Der Bremische Staat bildet einen Wahlkreis, welcher einen Abgeordneten zum
Parlament zu wählen hat. Der Wahlkreis zerfällt zum Zweck des Stimmenabgebens
in sieben Bezirke, nämlich in
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§ 7. Auf durchschnittlich 100,000 Seelen der
nach der letzten Volkszählung vorhandenen
Bevölkerung ist ein Abgeordneter zu wählen. Ein
Überschuß von wenigstens 50,000 Seelen der
Gesammt-bevölkerung des Staates wird vollen 100,000
Seelen gleich gerechnet. - Jeder Abgeordnete ist in
einem besonderen Wahlkreise zu wählen.
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§ 8. Ergiebt sich in einem Einzelstaate bei der Bildung der Wahlkreise ein Überschuß von wenigstens 50 000 Seelen, so ist hierfür ein besonderer Wahlkreis zu bilden. Ein Überschuß von weniger als 50 000 Seelen ist unter die anderen Wahlkreise des Einzelstaates verhältnismäßig zu vertheilen.
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§ 8. Ergiebt sich in einem Einzelstaate bei der Bildung der Wahlkreise ein Überschuß von wenigstens 50 000 Seelen, so ist hierfür ein besonderer Wahlkreis zu bilden. Ein Überschuß von weniger als 50 000 Seelen ist unter die anderen Wahlkreise des Einzelstaates verhältnismäßig zu vertheilen.
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§ 9. für Oldenburg gegenstandslos.
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§ 9.
Kleinere Staaten mit einer Bevölkerung von
wenigstens 50,000 Seelen bilden einen Wahlkreis. Diesen soll die Stadt Lübeck gleichgestellt werden. Diejenigen Staaten, welche keine Bevölkerung vom 50,000 Seelen haben, werden mit andern Staaten nach Maaßgabe der Reichswahlmatrikel (Anlage A) zur Bildung von Wahlkreisen zusammengelegt. Aufgrund dieser
Bestimmung und in Bezug auf die Anlage A zum
Reichswahlgesetz von 1849 hätte Reuß jüngere Linie
und Reuß ältere Linie als zwei Staaten nur
einen Abgeordneten gewählt.
Da jedoch
insbesondere in Reuß jüngere Linie die
Bevölkerungszahl im Jahr 1867 auf 88000 gestiegen
war und Reuß ältere Linie mit 43000 Einwohnern nur
knapp unter der 50000-Seelen-Grenze lag, ist wohl
eine Vereinbarung zwischen den Verbündeten
Regierungen erfolgt, deren Quelle jedoch dem Autor
unbekannt ist. |
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§ 8. Die Wahlkreise werden zum Zwecke des Stimmabgebens
in kleinere Bezirke eingetheilt.
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Art. 8. Die
Wahlkreise werden zum Zwecke des Stimmabgebens
in kleinere Bezirke geteilt.
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§ 8. Die
Wahlkreise werden zum Zwecke des Stimmabgebens
in kleinere Bezirke eingetheilt.
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Art. 6. Die
Wahlkreise werden zum Zwecke des Stimmenabgebens
in kleinere Bezirke eingeteilt.
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§ 7. Die Wahlkreise
werden zum Zwecke des Stimmabgebens in kleinere
Bezirke eingetheilt.
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Artikel 8.
Die Wahlkreise werden zum Zwecke des
Stimmabgebens in kleinere Bezirke eingetheilt.
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Artikel 6.
Die Wahlkreise werden zum Zwecke des
Stimmabgebens in kleinere Bezirke abgetheilt.
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§ 8. In den Wahlkreisen werden zum Zwecke der Abstimmung kleinere Wahlbezirke
gebildet.
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§ 8. Die
Wahlkreise werden zum Zwecke des Stimmabgebens
in kleinere Bezirke eingetheilt.
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§ 8. Der Wahlkreise wird zum Zwecke der Abstimmung kleinere Wahlbezirke
gebildet.
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§ 10. Die Wahlkreise werden zum Zweck des Stimmenabgebens in kleinere Bezirke eingetheilt.
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§ 7. Der Wahlkreise
werden zum Zwecke des Stimmabgebens in kleinere
Bezirke eingetheilt.
|
§ 8. Der Wahlkreise
werden zum Zwecke des Stimmabgebens in kleinere
Bezirke eingetheilt.
|
§
10. Die Wahlkreise werden zum Zweck des Stimmenabgebens
in kleinere Bezirke eingetheilt.
|
§ 7. Die Wahlkreise werden zum Zweck des Stimmenabgebens in kleinere Bezirke eingetheilt. |
§ 8. Zum Zwecke des Stimmenabgebens
werden kleinere Bezirke gebildet.
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§ 9. Der Wahlkreis (§ 8) zerfällt behufs der Wahlen in vier Wahlbezirke. |
§ 10. Die Wahlkreise werden zum Zweck des Stimmenabgebens in kleinere Bezirke eingetheilt.
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§ 8. Zum Zwecke des Stimmabgebens wird
das Land in Wahlkreise eingetheilt.
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§ 7. Zum Zweck des
Stimmenabgebens wird das Land in kleinere
Bezirke eingetheilt.
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§ 8. Die Wahlkreise werden zum Zwecke
des Stimmenabgebens in kleinere Bezirke getheilt.
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§ 9. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben
will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben.
Jeder darf nur an einem Orte wählen.
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Art. 9. Wer
das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben
will, muß in demselben zur Zeit der Wahl
seinen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an
Einem Orte wählen.
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§ 9. Wer
das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben
will, muß in demselben zur Zeit der Wahl
seinen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem Orte wählen.
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Art. 7. Wer
das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben
will, muß in demselben zur Zeit der Wahl
seinen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an Einem Orte wählen. Für Wahlberechtigte vom Militärstande, welche sich bei der Fahne befinden, gilt die Garnison als Wahlort.
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§ 8. Wer das
Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will,
muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen
Wohnsitz haben.
Jeder darf nur an einem Orte wählen.
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Artikel 9.
Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke
ausüben will, muß in demselben zur Zeit der
Wahl seinen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem Orte wählen.
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Artikel 7.
Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke
ausüben will, muß in demselben zur Zeit der
Wahl seinen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an Einem Orte wählen.
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§ 9. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben
will, muß in demselben zur Zeit der Wahl das Niederlassungsrecht erworben
haben. - Jeder darf nur in einem Wahlkreise und in einem Wahlbezirke wählen.
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Artikel IV. § 9. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem Orte wählen.Der Standort der Soldaten und Militär-Personen gilt als Wohnsitz und berechtigt zur Wahl, wenn derselbe seit Drei Monaten nicht gewechselt hat.
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§ 9. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben
will, muß in demselben zur Zeit der Wahl das Niederlassungsrecht erworben
haben. - Jeder darf nur in einem Wahlkreise und in einem Wahlbezirke wählen.
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Artikel IV. § 11. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen festen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem Orte wählen. Der Standort der Soldaten und Miltärpersonen gilt als Wohnsitz und berechtigt zur Wahl, wenn derselbe seit drei Monaten nicht gewechselt worden ist. - In den Staaten, wo Landwehr besteht, tritt für diese dahin eine Ausnahme ein, daß Landwehrpflichtige, welche sich zur Zeit der Wahlen unter den Fahnen befinden, an dem Orte ihres Aufenthalts für ihren Heimathsbezirk wählen. Die näheren Anordnungen zur Ausführung dieser Bestimmung bleiben den Regierungen der Einzelstaaten überlassen.
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§ 8. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben
will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen festen Wohnsitz haben.
Jeder darf nur an einem Orte wählen.
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§ 9. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben
will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem Orte wählen.
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§ 8. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben
will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen festen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem Orte wählen.
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§ 11. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen festen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem Orte wählen. Der Standort der Soldaten und Miltärpersonen gilt als Wohnsitz und berechtigt zur Wahl, wenn derselbe seit drei Monaten nicht gewechselt worden ist. - In den Staaten, wo Landwehr besteht, tritt für diese dahin eine Ausnahme ein, daß Landwehrpflichtige, welche sich zur Zeit der Wahlen unter den Fahnen befinden, an dem Orte ihres Aufenthalts für ihren Heimathsbezirk wählen. Die näheren Anordnungen zur Ausführung dieser Bestimmung bleiben den Regierungen der Einzelstaaten überlassen. |
§ 8. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an Einem Orte wählen.
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§ 7. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem Orte wählen.
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§ 9. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem Orte wählen.
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§ 12.
§ 13. Wer
das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben
will, muß in demselben zur zeit der Wahl
seinen festen Wohnsitz haben. Jeder darf nur
an Einem Orte wählen. Der Standort der Soldaten und Militairpersonen gilt als Wohnsitz und berechtigt zur Wahl. |
Artikel IV. § 11. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem Orte wählen.Der Standort der Soldaten und Militär-Personen gilt als Wohnsitz und berechtigt zur Wahl, wenn derselbe seit Drei Monaten nicht gewechselt hat.
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§ 9. Wer das Wahlrecht in einem
Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben
zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an Einem Orte wählen.
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§ 8. Wer das
Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will,
muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen
Wohnsitz haben. Jeder darf nur an Einem Orte
wählen. - Der Standort der Soldaten und
Militairpersonen gilt als Wohnsitz und
berechtigt zur Wahl.
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§ 8. Wer das Wahlrecht in einem Bezirke ausüben will, muß in
demselben zur Zeit der Wahl seinen festen
Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem Orte
wählen. Der Standort der Soldaten und Militairpersonen gilt als Wohnsitz und berechtigt zur Wahl, wenn derselbe seit drei Monaten nicht gewechselt worden ist.
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§ 8. Wer das Wahlrecht in einem
Gemeindebezirke ausüben will, muß in
demselben zur Zeit der Wahl seinen festen
Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem Orte
wählen.
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§ 8. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben
will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen festen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem Orte wählen. Der Standort der Soldaten und Militairpersonen gilt als Wohnsitz und berechtigt zur Wahl, wenn derselbe seit drei Monaten nicht gewechselt worden ist. |
§ 9. Wer das Wahlrecht in einem
Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben
zur Zeit der Wahl seinen festen Wohnsitz
haben. Jeder darf nur an einem Orte wählen.
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§ 10. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen
anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen,
Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens
vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu jedermanns
Einsicht auszulegen, und ist dies öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen
gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung
bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen,
und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die
Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl
berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.
|
Art. 10.
In jedem Bezirke sind zum Zwecke der
Wahlen Listen anzulegen, in welche die
zum Wählen Berechtigten nach Vor- und
Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und
Wohnort eingetragen werden. Diese Listen
sind spätestens vier Wochen vor
dem zur ordentlichen Wahl bestimmten
Tage zu Jedermanns Einsicht aufzulegen
und ist dieß öffentlich bekannt zu
machen. Einsprachen gegen die Listen
sind binnen acht tagen nach öffentlicher
Bekanntmachung bei der Behörde, welche
die Bekanntmachung erlassen hat,
anzubringen und innerhalb der nächsten
vierzehn Tage zu erledigen, worauf die
Listen geschlossen werden. Nur
diejenigen sind zur Theilnahme an der
Wahl berechtigt, welche in die Listen
aufgenommen sind.
|
§ 10.
In jedem Bezirke sind zum Zwecke der
Wahlen Listen anzulegen, in welche die
zum Wählen Berechtigten nach Zu- und
Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort
eingetragen werden. Diese Listen sind
spätestens vier Wochen vor dem zur
ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu
Jedermanns Einsicht auszulegen und ist
dieß öffentlich bekannt zu machen.
Einsprachen gegen die Listen sind binnen
8 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung
bei der Behörde, welche die
Bekanntmachung erlassen hat,
anzubringen, und innerhalb der nächsten
vierzehn Tage zu erledigen, worauf die
Listen geschlossen werden. Nur
Diejenigen sind zur Theilnahme an der
Wahl berechtigt, welche in die Listen
aufgenommen sind.
|
Art. 8. In
jedem Bezirke sind zum Zweck der Wahlen
Listen auszulegen, in welche die zum
Wählen Berechtigten nach Zu- und
Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort
eingetragen werden. Diese Listen sind
spätestens vier Wochen vor dem zur
ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu
Jedermanns Einsicht auszulegen und ist
dies öffentlich bekannt zu machen.
Einsprachen gegen die Liste sind binnen
acht Tagen nach öffentlicher
Bekanntmachung bei der Behörde, welche
die Bekanntmachung erlassen hat,
anzubringen, und innerhalb der nächsten
14 Tage zu erledigen, worauf die Listen
geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.
|
§ 9. In
jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen
Listen anzulegen, in welche die zum
Wählen Berechtigten nach Zu- und
Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort
eingetragen werden. Diese Listen sind
spätestens vier Wochen vor dem zur
ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu
Jedermanns Einsicht aufzulegen, und ist
dies öffentlich bekannt zu machen.
Einsprachen gegen die Listen sind binnen
acht Tagen nach öffentlicher
Bekanntmachung bei der Behörde, welche
die Bekanntmachung erlassen hat,
anzubringen und innerhalb der nächsten
vierzehn Tage zu erledigen, worauf die
Listen geschlossen werden. Nur
Diejenigen sind zur Theilnahme an der
Wahl berechtigt, welche in die Liste
aufgenommen sind.
|
Artikel
10. In jedem Bezirk sind zum
Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in
welche die zum Wählen Berechtigten nach
Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und
Wohnort eingetragen werden. Diese Listen
sind spätestens vier Wochen vor dem zur
ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu
Jedermanns Einsicht auszulegen und ist
dies öffentlich bekannt zu machen.
Einsprachen gegen die Listen sind binnen
acht Tagen nach öffentlicher
Bekanntmachung bei der Behörde, welche
die Bekanntmachung erlassen hat,
anzubringen, und innerhalb der nächsten
vierzehn Tage zu erledigen, worauf die
Listen geschlossen werden. Nur
Diejenigen sind zur Theilnahme an der
Wahl berechtigt, welche in die Listen
aufgenommen sind.
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Artikel 8. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Die Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen und ist dies öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen, und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind. |
§ 10. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen
anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Vor- und Zunamen,
Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens
4 Wochen vor dem Wahltage zu Jedermanns
Einsicht an einem geeigneten Orte des Wahlbezirks auszulegen, und ist dies öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen
gegen dieselben sind binnen 14 Tagen nach geschehener Bekanntmachung
bei der Behörde, welche die Auslegung verfügt hat, anzubringen, und vor der
Wahl zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl
berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.
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§ 10. In
jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen
Listen anzulegen, in welche die zum
Wählen Berechtigten nach Zu- und
Vor-Namen, Alter, Gewerbe und Wohnort
eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens Vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen, und ist dies öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen Acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen, und innerhalb der nächsten Vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.
|
§ 10. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen
anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Vor- und Zunamen,
Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens
4 Wochen vor dem Wahltage zu Jedermanns
Einsicht an einem geeigneten Orte des Wahlbezirks auszulegen, und ist dies öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen
gegen dieselben sind binnen 14 Tagen nach geschehener Bekanntmachung
bei der Behörde, welche die Auslegung verfügt hat, anzubringen, und vor der
Wahl zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl
berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.
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§ 12. In jedem Bezirke sind zum Zweck der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu jedermanns Einsicht auszulegen und dies öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.
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§ 9. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen und dies öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.
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§ 10. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen
anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen,
Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens
vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns
Einsicht auszulegen und dies öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen
8 Tagen nach öffentlicher
Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen
hat, anzubringen und innerhalb der nächsten 14 Tage zu erledigen,
worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme
an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.
|
§ 9. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen
anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen,
Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens
vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns
Einsicht auszulegen und dies öffentlich bekannt zu machen.
Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur Diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind. |
§ 12. In jedem Bezirke sind zum Zweck der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu jedermanns Einsicht auszulegen und dies öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.
|
§ 9. In jedem Bezirke sind zum Zweck der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen, und ist dies öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen 8 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten 14 Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur Diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.
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§ 8. In jedem Wahlbezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen, und ist dies durch den betreffenden Gemeindevorstand in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.
|
§ 10. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen, und dies ist öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten 14 Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur Diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.
|
siehe hierzu
§ 21.
und
§
22.
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§ 12. In jedem Bezirke sind zum Zweck der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu jedermanns Einsicht auszulegen und dies öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.
|
§ 10. In jedem Bezirke sind zum
Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in
welche die zum Wählen Berechtigten nach
Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und
Wohnort eingetragen werden. Diese Listen
sind spätestens vier Wochen vor dem zur
ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu
Jedermanns Einsicht auszulegen und ist
dies öffentlich bekannt zu machen.
Einsprachen gegen die Listen sind binnen
acht Tagen nach öffentlicher
Bekanntmachung, bei der Behörde, welche
die Bekanntmachung erlassen hat,
anzubringen und innerhalb der nächsten
vierzehn Tage zu erledigen, worauf die
Listen geschlossen werden. Nur
diejenigen sind zur Theilnahme an der
Wahl berechtigt, welche in die Listen
aufgenommen sind.
|
§ 9. In
jedem Bezirke sind zum Zweck der Wahlen
Listen anzulegen, in welche die zum
Wählen Berechtigten nach Zu- und
Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort
eingetragen werden. Diese Listen sind
spätestens vier Wochen vor dem zur
ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu
Jedermanns Einsicht auszulegen und dies
öffentlich bekannt zu machen. -
Einsprachen gegen die Listen sind binnen
acht Tagen nach öffentlicher
Bekanntmachung, bei der Behörde, welche
die Bekanntmachung erlassen hat,
anzubringen und innerhalb der nächsten
vierzehn Tage zu erledigen, worauf die
Listen geschlossen werden. Nur
diejenigen sind zur Theilnahme an der
Wahl berechtigt, welche in die Listen
aufgenommen sind.
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§ 9. Vier Wochen vor dem beginne der Wahl werden in jedem
Bezirke die von der Wahlbehörde (§ 10)
aufgemachten Verzeichnisse
(Wählerlisten), welche die in solchem
Bezirke zum Wählen Berechtigten nach Zu-
und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort
angeben, zu Jedermanns Einsicht
ausgelegt und wird dies öffentlich
bekannt gemacht. Einsprachen gegen diese Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Wahlbehörde, unter Vorlegung der zur Begründung der Reclamation genügenden Documente, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind. |
§ 9. Vier
Wochen vor dem Beginne der Wahl werden
in jedem Gemeindebezirke die von den
Gemeindevorständen aufgemachten
Verzeichnisse (Wählerlisten), welche die
in dem Gemeindebezirke zum Wählen
Berechtigten nach Zu- und Vornamen,
Alter und Gewerbe abgeben, zu Jedermanns
Einsicht ausgelegt und wird dies
öffentlich bekannt gemacht. Einsprachen gegen diese Listen sind binnen acht Tagen bei der beikommenden Wahlbehörde (§ 10), unter Vorlegung der zur Begründung der Einsprache genügenden Documente, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage von dieser Behörde zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind. |
§ 9. In jedem Bezirke sind zum Zweck der Wahlen Listen
anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen,
Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens
vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns
Einsicht auszulegen, und ist dies öffentlich bekannt zu machen.
Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen, und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind. |
§ 10. In jedem Bezirke sind zum
Zweck der Wahlen Listen anzulegen, in
welche die zum Wählen Berechtigten nach
Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und
Wohnort eingetragen werden. Diese Listen
sind spätestens vier Wochen vor dem zur
ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu
Jedermanns Einsicht auszulegen und ist
dies öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.
|
|
§ 11. Die Wahlhandlung ist öffentlich; bei derselben
sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein unmittelbares Staatsamt
bekleiden.
Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
|
Art. 11.
Die Wahlhandlung ist öffentlich;
bei derselben sind
Gemeindemitglieder zuzuziehen,
welche kein unmittelbares Staatsamt
bekleiden. Das Wahlrecht wird in
Person durch verdeckte, in eine
Wahlurne niederzulegende Stimmzettel
ohne Unterschrift ausgeübt.
|
§ 11.
Die Wahlhandlung ist öffentlich;
bei derselben sind
Gemeindemitglieder zuzuziehen,
welche kein unmittelbares Staatsamt
bekleiden. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. |
Art. 9.
Die Wahlhandlung ist öffentlich;
bei derselben sind
Gemeindemitglieder zuzuziehen,
welche kein Staats- oder Gemeindeamt
bekleiden. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in einer Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
|
§ 10.
Die Wahlhandlung ist öffentlich;
bei derselben sind
Gemeindemitglieder zuzuziehen,
welche kein unmittelbares Staatsamt
bekleiden. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
|
Artikel 11. Die Wahlhandlung
ist öffentlich; bei derselben sind
Gemeindemitglieder zuzuziehen,
welche kein unmittelbares Staatsamt
bekleiden. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
|
Artikel 9. Die Wahlhandlung
ist öffentlich; bei derselben sind
Gemeindemitglieder zuzuziehen,
welche kein unmittelbares Staatsamt
bekleiden. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
|
§ 11. Das Stimmrecht
kann nur in Person, nicht durch Stellvertreter ausgeübt werden. Die Abstimmung
geschieht durch Stimmzettel ohne Unterschrift.
|
Artikel V. § 11. Die Wahlhandlung ist öffentlich. Bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein unmittelbares Staats- oder Gemeinde-Amt bekleiden.Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
|
§ 11. Das Stimmrecht
kann nur in Person, nicht durch Stellvertreter ausgeübt werden. Die Abstimmung
geschieht durch Stimmzettel ohne Unterschrift.
|
Artikel V. § 13. Die Wahlhandlung ist öffentlich. Bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein Staats- oder Gemeinde-Amt bekleiden. Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
|
§ 10. Die Wahlhandlung ist öffentlich. Bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein Staats- oder Gemeindamt bekleiden. Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
|
§ 11. Die Wahlhandlung ist öffentlich. Bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein unmittelbares Staatsamt bekleiden. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
|
§
15.
§ 16. Das Wahlrecht wird
in Person ausgeübt. Wer an der Wahlhandlung nicht Theil nimmt, begiebt sich stillschweigend seines Stimmrechts. ...§ 16 Abs. 3. Die Wahl erfolgt mittelst gestempelter Stimmzettel ohne Unterschrift. Die Namen Derer, die gewählt haben, werden in der Wahlliste vorgestrichen. |
§ 12. §
13. An die Stelle des § 13
des Gesetzes treten folgende
Bestimmungen: Die Wahl ist direct. Die Wahlhandlung ist öffentlich. ... § 13 Abs. 4+5. Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. § 14. |
§ 10. Die Wahlhandlung ist öffentlich; bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein unmittelbares Staatsamt bekleiden. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
|
§ 9. Die Wahlhandlung ist öffentlich; bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein Staatsamt bekleiden. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
|
§ 11. Die Wahlhandlung ist öffentlich; bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein unmittelbares Staatsamt bekleiden. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
|
§ 10.
§ 11.
Die Wahlhandlung ist öffentlich Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
|
Artikel V. § 13. Die Wahlhandlung ist öffentlich. Bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein Staats- oder Gemeinde-Amt bekleiden. Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
|
§ 11. Die Wahlhandlung ist
öffentlich, bei derselben sind
Gemeindemitglieder zuzuziehen,
welche kein unmittelbares Staatsamt
bekleiden. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
|
§ 10.
Die Wahlhandlung ist öffentlich. Bei
derselben sind Gemeindemitglieder
zuzuziehen, welche kein Staats- oder
Gemeindeamt bekleiden. - Das
Wahlrecht wird in Person durch
Stimmzettel ohne Unterschrift
ausgeübt.
|
§
11.
§ 12. Die Wahlhandlung ist öffentlich. Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt und es hat auf Erfordern der mit der Leitung der Wahl beauftragten Wahlbehörde jeder Wähler vor Abgabe seines Stimmzettels sich als in die Wählerliste aufgenommen auszuweisen.
|
§
11.
§ 12. Die Wahlhandlung ist öffentlich
und sind bei derselben
Gemeindemitglieder zuzuziehen,
welche kein mit Gehalt versehenes
Staats- oder Gemeinde-Amt bekleiden. Die Wahl ist direct und wird das Wahlrecht in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. Bei der Stimmgebung hat die Wahlbehörde über die abgegebenen Stimmen ein besonderes Protokoll zu führen, welches von ihren sämmtlichen Mitgliedern zu unter schreiben ist. |
§ 10. § 11. Die Wahlhandlung ist öffentlich. Bei derselben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, welche kein Staats- oder Gemeinde-Amt bekleiden. |
§ 11. Die Wahlhandlung ist
öffentlich. bei derselben sind
Gemeindemitglieder zuzuziehen,
welche kein mit Gehalt versehenes
Staats- oder Gemeinde-Amt bekleiden. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckt in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
|
|
§ 12. Die Wahlhandlung ist öffentlich.
Bei derselben
sollen aus der Zahl der Wahlberechtigten einige zuverlässige Personen zugezogen
werden.
|
§ 12. Die Wahlhandlung ist öffentlich.
Bei derselben
sollen aus der Zahl der Wahlberechtigten einige zuverlässige Personen zugezogen
werden.
|
§
14.
§ 15.
Die Wahlhandlung ist öffentlich.
|
||||||||||||||||||||||||
§ 12. Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit
aller in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine
absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Kandidaten
zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
|
Art.
12. Die Wahl ist direct.
Sie erfolgt durch absolute
Stimmenmehrheit aller in einem
Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist unter den zwei Candidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. |
§ 12.
Die Wahl ist direct. Sie
erfolgt durch absolute
Stimmenmehrheit aller in einem
Wahlkreise abgegebenen Stimmen.
Stellt bei einer Wahl eine
absolute Stimmenmehrheit sich
nicht heraus, so ist nur unter
den zwei Candidaten zu wählen,
welche die meisten Stimmen
erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. |
Art. 10.
Die Wahl ist direkt. Sie
erfolgt durch absolute
Stimmenmehrheit aller in einem
Wahlkreise abgegebenen Stimmen.
Stellt bei einer Wahl eine
absolute Stimmenmehrheit sich
nicht heraus, so ist nur unter
den zwei Kandidaten zu wählen,
welche die meisten Stimmen
erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
|
§ 11.
Die Wahl ist direkt. Sie
erfolgt durch absolute
Stimmenmehrheit aller in einem
Wahlkreise abgegebenen Stimmen.
Stellt bei einer Wahl eine
absolute Stimmenmehrheit sich
nicht heraus, so ist nur unter
den zwei Kandidaten zu wählen,
welche die meisten Stimmen
erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
|
Artikel 12. Die Wahl
ist direct. Sie erfolgt durch
absolute Stimmenmehrheit aller
in einem Wahlkreise abgegebenen
Stimmen. Stellt bei einer Wahl
eine absolute Stimmenmehrheit
sich nicht heraus, so ist nur
unter den zwei Candidaten zu
wählen, welche die meisten
Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
|
Artikel 10. Die Wahl
ist direct. Sie erfolgt durch
absolute Stimmenmehrheit aller
in einem Wahlkreise abgegebenen
Stimmen. Stellt bei einer Wahl
eine absolute Stimmenmehrheit
sich nicht heraus, so ist nur
unter den zwei Candidaten zu
wählen, welche die meisten
Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
|
§
13. ...
§ 13
Abs. 1. Die Wahl ist direkt. Die absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen entscheidet. Stellt sich eine solche nicht heraus, so ist unter den beiden Candidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine neue Wahl anzuordnen. Haben mehrere eine gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das in öffentlicher Sitzung zu ziehende Loos, wer von ihnen zur neuen Wahl kommt. Ergiebt sich bei der zweiten Wahl Stimmengleichheit, so erfolgt die Entscheidung in gleicher Weise durch das Loos. |
§ 12. Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit
aller in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist eine zweite Wahlhandlung vorzunehmen., Wird auch bei dieser eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist zum dritten Mal nur unter den zwei Kandidaten zu wählen, welche in der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. |
§
13. ...
§ 13
Abs. 1.
Die Wahl ist direkt. Die absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen entscheidet. Stellt sich eine solche nicht heraus, so ist unter den beiden Candidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine neue Wahl anzuordnen. Haben mehrere eine gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das in öffentlicher Sitzung zu ziehende Loos, wer von ihnen zur neuen Wahl kommt. Ergiebt sich bei der zweiten Wahl Stimmengleichheit, so erfolgt die Entscheidung in gleicher Weise durch das Loos. |
§ 14. Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreis abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist eine zweite Wahlhandlung vorzunehmen. Wird auch bei dieser eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist zum dritten Mal nur unter den zwei Candidaten zu wählen, welche in der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
|
§ 11. Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreis abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist eine zweite Wahlhandlung vorzunehmen. Wird auch bei dieser eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist zum dritten Male nur unter den zwei Candidaten zu wählen, welche in der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
|
§ 12. Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Candidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
|
§ 16.
§
17. Die Wahl ist
direkt. Sie erfolgt durch
absolute Stimmenmehrheit aller
in sämmtlichen Wahlbezirken des
Herzogthums abgegebenen Stimmen.
Stellt hierbei eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Kandidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Unser Ministerium, Abtheilung des Innern, ordnet zu diesem Behuf einen anderweiten Wahltag an. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
|
§ 22. §
23. An die Stelle des §
14 des Gesetzes treten folgende
Bestimmungen: Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreis abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist eine zweite Wahlhandlung vorzunehmen, hierbei aber nur unter den zwei Candidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. |
§ 11. Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreis abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Candidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
|
§ 10.
Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit
aller abgegebenen Stimmen. Stellt sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht heraus,
so ist nur unter
den zwei Candidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
|
§ 12. Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit
aller in den Wahlbezirken des Wahlkreises abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Candidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
|
§ 12. Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in den vier Wahlbezirken abgegebenen Stimmen. |
§ 14. Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreis abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist eine zweite Wahlhandlung vorzunehmen. Wird auch bei dieser eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist zum dritten Mal nur unter den zwei Candidaten zu wählen, welche in der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
|
§ 12. Die Wahl ist
direct. Sie erfolgt durch
absolute Stimmenmehrheit aller
im Wahlkreise abgegebenen
Stimmen. Stellt bei einer Wahl
eine absolute Stimmenmehrheit
sich nicht heraus, so ist nur
unter den zwei Kandidaten zu
wählen, welche die meisten
Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
|
§ 11.
Die Wahl ist direct. Sie erfolgt
durch absolute Stimmenmehrheit
aller den den Wahlbezirken des
Landes abgegebenen Stimmen. -
Stellt bei einer Wahl eine
absolute Stimmenmehrheit sich
nicht heraus, so ist eine zweite
Wahlhandlung vorzunehmen. Wird
auch bei dieser eine absolute
Stimmenmehrheit nicht erreicht,
so ist zum dritten Male nur
unter den zwei Candidaten zu
wählen, welche in der zweiten
Wahlhandlung die meisten
die meisten Stimmen erhalten
haben. - Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Loos.
|
§ 13. Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in dem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. |
§ 12.
§
13.
Die Wahl ist direct. Sie
erfolgt durch absolute
Stimmenmehrheit aller in dem
Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei der Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist eine zweite Wahlhandlung vorzunehmen. Wird auch bei dieser eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist zum dritten Male nur unter den zweiten Candidaten zu wählen, welche in der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. |
§ 12.
Die Wahl ist direct. Sie erfolgt
durch absolute Stimmenmehrheit
aller in einem Wahlkreis
abgegebenen Stimmen. Stellt bei der Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist eine zweite Wahlhandlung vorzunehmen. Wird auch bei dieser eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist zum dritten Mal nur unter den zweiten Candidaten zu wählen, welche in der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
|
||
§
14.
§ 15. Stellt bei der Zusammenzählung der in sämmtlichen zehn
Wahlbezirken abgegebenen Stimmen
eine absolute Stimmenmehrheit
für eine Person sich nicht
heraus, so ist eine zweite
Wahlhandlung vorzunehmen. Wird
auch bei dieser eine absolute
Stimmenmehrheit nicht erreicht,
so ist zum dritten Mal nur unter
den zwei Personen zu wählen,
welche in der zweiten
Wahlhandlung die meisten Stimmen
erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. |
||||||||||||||||||||||||||
§ 13.
Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen.
|
Art.
13. Stellvertreter
(Ersatzmänner) der
Abgeordneten sind nicht
zu wählen.
|
§
13. Stellvertreter
der Abgeordneten sind nicht
zu wählen.
|
Art.
11. Stellvertreter
der Abgeordneten sind nicht
zu wählen.
|
§
12. Stellvertreter
der Abgeordneten sind nicht
zu wählen.
|
Artikel 13.
Stellvertreter der
Abgeordneten sind nicht zu
wählen.
|
Artikel 11.
Stellvertreter der
Abgeordneten sind nicht zu
wählen.
|
§ 13.
Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen.
|
§ 15. Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen.
|
§
12. Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen.
|
§ 13. Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen.
|
§ 18. Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen. |
§
15.
Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen.
|
§ 12.
Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen.
|
§
11. Ein Stellvertreter des Abgeordneten
ist nicht zu wählen.
|
§ 13.
Ein Stellvertreter des Abgeordneten
ist nicht zu wählen.
|
§ 15. Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen.
|
§ 13. Stellvertreter
der Abgeordneten sind nicht
zu wählen.
|
§ 12.
Stellvertreter der
Abgeordneten sind nicht zu
wählen.
|
§ 13. Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen. | |||||||
Art.
14. Im Falle
einer Doppelwahl steht
dem Gewählten das Recht
zu, sich für die Annahme
der einen oder der
andern Wahl zu
entscheiden. Jedermann kann die auf ihn gefallene Wahl ablehnen. Im Falle einer Ablehnung der Wahl oder der Erklärung des Gewählten für einen andern Wahlkreis oder der Ausscheidung eines Abgeordneten während der Wahlperiode hat eine Neuwahl stattzufinden.
|
||||||||||||||||||||||||||
§ 14.
Die Wahlen sind im ganzen Umfang des Staates zu derselben
Zeit vorzunehmen.
|
Art.
15. Die Wahlen
sind im ganzen Umfange
des Staates zu derselben
Zeit vorzunehmen.
|
§
14. Die Wahlen
sind im ganzen Umfange
des Staates zu derselben
Zeit vorzunehmen.
|
Art. 12. Die
Wahlen sind im ganzen
Umfang des Königreichs
zu derselben Zeit
vorzunehmen.
|
§
13. Die Wahlen
sind im ganzen Umfang
des Staates zu derselben
Zeit vorzunehmen.
|
Artikel 14.
Die Wahlen sind im
ganzen Umfange des
Staates zu derselben
zeit vorzunehmen.
|
Artikel 12.
Die Wahlen sind überall
zu derselben Zeit
vorzunehmen.
|
§
13. ... Die Wahlen sind im ganzen Großherzogthume möglichst
an einem Tage vorzunehmen. ... § 13 Abs. 2. |
§
14. Die Wahlen
sind im ganzen Umfange
des Großherzogthums an
einem und demselben Tage
vorzunehmen, den die
Staatsregierung
bestimmt. Die Wahlen, welche später erforderlich werden, werden gleichfalls von der Staatsregierung ausgeschrieben.
|
§
13. Die Wahlen sind im ganzen Großherzogthume möglichst
an einem Tage vorzunehmen. ... § 13 Abs. 2. |
§ 16. Die Wahlen sind im Umfang des ganzen Reichs an einem und demselben Tage vorzunehmen, den die Reichsregierung (hier gemeinsam von den verbündeten Regierungen) bestimmt. Die Wahlen, welche später erforderlich werden, sind von den Regierungen der Einzelstaaten auszuschreiben.
|
§ 13. Die Wahlen sind im ganzen
Herzogthume möglichst
an einem Tage vorzunehmen.
|
§ 14.
Die Wahlen sind im ganzen
Umfange des Staats zu
derselben Zeit vorzunehmen.
|
§ 11. § 12. Die Wahlen sind im ganzen Herzogthum an einem und demselben Tage vorzunehmen. |
§
24. §
25. An die
Stelle des § 16 des
Gesetzes tritt folgende
Bestimmung: Die Wahlen sind in beiden Wahlkreisen zu derselben Zeit vorzunehmen. |
§ 13. Die Wahlen sind im Umfang des ganzen Staates zu derselben Zeit vorzunehmen.
|
§ 12. Die Wahlen sind im Umfang des ganzen Lande zu derselben Zeit vorzunehmen.
|
§ 14. Die Wahlen sind im ganzen Umfange des ganzen Staates an einem und demselben Tage vorzunehmen.
|
§ 16. Die Wahlen sind im Umfang des ganzen Reichs an einem und demselben Tage vorzunehmen, den die Reichsregierung (hier gemeinsam von den verbündeten Regierungen) bestimmt. Die Wahlen, welche später erforderlich werden, sind von den Regierungen der Einzelstaaten auszuschreiben.
|
§ 14. Die
Wahlen sind im ganzen
Lande zu derselben Zeit
vorzunehmen.
|
§ 13. Die Wahlen
sind im Umfang des
Landes an einem und
demselben Tage
vorzunehmen.
|
§ 14. Die Wahlen
sind in allen 3
Wahlkreisen an einem und
demselben Tage
vorzunehmen.
|
|||||
§ 15.
Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahldirektoren
und das Wahlverfahren, insoweit dieses nicht durch das gegenwärtige
Gesetz festgestellt worden ist, werden von der Staatsregierung bestimmt.
|
Art.
16. Die
Wahlkreise und
Wahlbezirke, die
Wahlcommissäre und
das Wahlverfahren,
insoweit dieses
nicht durch das
gegenwärtige Gesetz
festgestellt worden
ist, werden von der
Staatsregierung
bestimmt.
|
§
15. Die
Wahlkreise und
Wahlbezirke, die
Wahlcommissare zur
Leitung der Wahlen
und das
Wahlverfahren,
insoweit dieses
nicht durch das
gegenwärtige Gesetz
festgestellt worden
ist, werden von der
Staatsregierung
bestimmt.
|
Art. 13. Die
Wahlbezirke, die
Wahldirektoren und
das Wahlverfahren,
insoweit dieses
nicht durch das
gegenwärtige Gesetz
festgestellt worden
ist, werden von der
Staatsregierung
bestimmt.
siehe zur
Festlegung des
Umfangs der
Wahlkreise den Art.
5 letzter Absatz. |
§ 14. Die
Wahlbezirke, die
Wahldirektoren und
das Wahlverfahren,
insoweit dieses
nicht durch das
gegenwärtige Gesetz
festgestellt worden
ist, werden von der
Staatsregierung
bestimmt.
|
Artikel 15.
Die Wahlkreise und
Wahlbezirke, die
Wahlcommissäre zur
Leitung der Wahlen
und das
Wahlverfahren,
insoweit dieses
nicht durch das
gegenwärtige Gesetz
festgestellt worden
ist, werden von der
Staatsregierung
bestimmt.
|
Artikel 13.
Die Wahlkreise und
Wahlbezirke, die
Wahlcommissäre zur
Leitung der Wahlen
und das
Wahlverfahren,
insoweit dieses
nicht durch das
gegenwärtige Gesetz
festgestellt worden
ist, werden von der
Staatsregierung
bestimmt.
|
§ 14. § 15. Über die Bildung der Wahlkreise und Wahlbezirke, die Ernennung der Wahl-Commissarien und das Wahlverfahren in Beihalt der Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung wird das Weitere aus Unserem Staats-Ministerium verfügt werden. |
§ 15. Die
Wahlkreise und
Wahlbezirke, die
Wahl-Direktoren und
das Wahlverfahren,
insoweit dieses
nicht durch das
gegenwärtige Gesetz
festgestellt worden
ist, werden von
Unserer
Staatsregierung
bestimmt.
|
§ 15. Über die Bildung der Wahlkreise und Wahlbezirke, die Ernennung der Wahl-Commissarien und das Wahlverfahren in Beihalt der Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung wird das Weitere aus Unserem Staats-Ministerium verfügt werden. |
§ 17. Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahldirectoren und das Wahlverfahren, in so weit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, oder durch Anordnung der Reichsgewalt noch festgestellt werden wird, werden von den Regierungen der Einzelstaaten bestimmt.
|
§ 14. Die
Wahlkreise und
Wahlbezirke, die
Wahldirectoren und
das Wahlverfahren,
insoweit dieses
nicht durch das
gegenwärtige Gesetz
festgestellt worden
ist, werden von der
Landesregierung
bestimmt.
|
§
15. Die
Wahlkreise und
Wahlbezirke, die
Wahldirectoren und
das Wahlverfahren,
insoweit dieses
nicht durch das
gegenwärtige Gesetz
festgestellt worden
ist, werden von der
Staatsregierung
bestimmt.
|
§ 14. Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahldirektoren
und das Wahlverfahren, insoweit dieses nicht durch das gegenwärtige
Gesetz festgestellt worden ist, werden von der Staatsregierung
bestimmt.
|
§
13. Die Wahlbezirke, die Wahldirektoren
und das Wahlverfahren, insoweit dieses nicht durch das gegenwärtige
Gesetz bereits festgestellt worden, von der Staats-Regierung
bestimmt.
|
§
15. Die Wahlbezirke, die Wahldirectoren
und das Wahlverfahren, insoweit dies nicht durch das gegenwärtiges
Gesetz festgestellt worden ist, werden vom Ministerium
bestimmt.
|
§ 17. Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahldirectoren und das Wahlverfahren, in so weit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, oder durch Anordnung der Reichsgewalt noch festgestellt werden wird, werden von den Regierungen der Einzelstaaten bestimmt.
|
§ 15. Die
Wahlbezirke,
Wahldirectoren und
das Wahlverfahren,
in so weit dieses
nicht durch das
gegenwärtige Gesetz
festgestellt ist,
werden von Unserer
Regierung bestimmt.
|
§
14. Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahldirektoren
und das Wahlverfahren, insoweit dieses nicht durch das gegenwärtige
Gesetz festgestellt worden ist, werden von der Staatsregierung bestimmt.
|
§
15. Zum Behuf der Wahlen werden 3 Wahlkreise errichtet, deren
jeder einen Abgeordneten zu wählen hat: |
|||||||
§ 16.
Der Reichstag prüft die Vollmachten seiner Mitglieder
und entscheidet über deren Zulassung.
Er regelt seine Geschäftsordnung und Disziplin. Durch Art. 27 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 16 aufgehoben.
|
Art.
17. Das
Zollparlament
prüft die
Legitimation
seiner
Mitglieder und
entscheidet über
deren Zulassung.
Dasselbe regelt
auch
selbstständig
seine
Geschäftsordnung
und Disciplin.
siehe auch
die
Provisorische
Geschäftsordnung
des Deutschen
Zollparlaments
vom 27. April
1868. |
§
16. Der
Reichstag prüft
die Vollmachten
seiner
Mitglieder und
entscheidet über
deren Zulassung. Er regelt seine Geschäftsordnung und Disciplin. Durch Art. 27 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 16 aufgehoben.
|
siehe
Art. 9
§ 9 des
Zollvereinsvertrags
von 1867.
siehe auch
die
Provisorische
Geschäftsordnung
des Deutschen
Zollparlaments
vom 27. April
1868. |
siehe
Art. 9
§ 9 des
Zollvereinsvertrags
von 1867.
siehe auch
die
Provisorische
Geschäftsordnung
des Deutschen
Zollparlaments
vom 27. April
1868. |
Artikel 16.
Der Reichstag
prüft die
Vollmachten
seiner
Mitglieder und
entscheidet über
deren Zulassung. Er regelt seine Geschäftsordnung und Disciplin. Durch Art. 27 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 14 aufgehoben.
|
siehe
Art. 9
§ 9 des
Zollvereinsvertrags
von 1867.
siehe auch
die
Provisorische
Geschäftsordnung
des Deutschen
Zollparlaments
vom 27. April
1868. |
§ 13.
§
14. Über Reclamationen gegen das Wahlverfahren ist in letzter Instanz von Unserer
Regierung zu entscheiden. Durch Art. 27 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 14 aufgehoben. |
siehe hierzu
aber die bei der
ersten Sitzung
am 25. Februar
1867
angenommenen
Provisorischen
Geschäftsordnung
des
Norddeutschen
Reichstags
(Übernahme der
Geschäftsordnung
des Preußischen
Abgeordnetenhauses),
welche das Recht
der Wahlprüfung
ohne weiteres
für den
Reichstag in
Anspruch nimmt.
siehe
nach dem 1.
Juli 1867: Art. 27 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
§ 13. §
14. Über Reclamationen gegen das Wahlverfahren ist in letzter Instanz von Unserer
Regierung zu entscheiden. Durch Art. 27 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 14 aufgehoben. |
siehe hierzu
aber die bei der
ersten Sitzung
am 25. Februar
1867
angenommenen
Provisorischen
Geschäftsordnung
des
Norddeutschen
Reichstags
(Übernahme der
Geschäftsordnung
des Preußischen
Abgeordnetenhauses),
welche das Recht
der Wahlprüfung
ohne weiteres
für den
Reichstag in
Anspruch nimmt.
siehe
nach dem 1.
Juli 1867: Art. 27 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
§ 15.
Der Reichstag
prüft die
Vollmachten
seiner
Mitglieder und
entscheidet über
deren Zulassung. Durch Art. 27 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 15 aufgehoben.
|
§
16. Der
Reichstag prüft
die Vollmachten
seiner
Mitglieder und
entscheidet über
deren Zulassung. Durch Art. 27 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 16 aufgehoben.
|
siehe hierzu
aber die bei der
ersten Sitzung
am 25. Februar
1867
angenommenen
Provisorischen
Geschäftsordnung
des
Norddeutschen
Reichstags
(Übernahme der
Geschäftsordnung
des Preußischen
Abgeordnetenhauses),
welche das Recht
der Wahlprüfung
ohne weiteres
für den
Reichstag in
Anspruch nimmt.
siehe
nach dem 1.
Juli 1867: Art. 27 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
§
26. Der Reichstag prüft die Vollmachten seiner Mitglieder
und entscheidet über deren Zulassung.
Er regelt seine Geschäftsordnung und Disciplin. Durch Art. 27 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 26 aufgehoben.
|
§ 15.
Der Reichstag
prüft die
Vollmachten
seiner
Mitglieder und
entscheidet über
deren Zulassung. Er regelt seine Geschäftsordnung und Disziplin. Durch Art. 27 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 15 aufgehoben. |
§
14. Der
Reichstag prüft
die Vollmachten
seiner
Mitglieder und
entscheidet über
deren Zulassung. Er regelt seine Geschäftsordnung und Disziplin. Durch Art. 27 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 14 aufgehoben. |
§
16. Der
Reichstag prüft
die Vollmachten
seiner
Mitglieder und
entscheidet über
deren Zulassung.
Er regelt seine
Geschäftsordnung
und Disciplin. Durch Art. 27 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 16 aufgehoben. |
siehe hierzu
aber die bei
der ersten
Sitzung am
25. Februar
1867
angenommenen
Provisorischen
Geschäftsordnung
des
Norddeutschen
Reichstags
(Übernahme
der
Geschäftsordnung
des
Preußischen
Abgeordnetenhauses),
welche das
Recht der
Wahlprüfung
ohne
weiteres für
den
Reichstag in
Anspruch
nimmt.
siehe
nach dem 1.
Juli 1867: Art. 27 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe hierzu
aber die bei
der ersten
Sitzung am
25. Februar
1867
angenommenen
Provisorischen
Geschäftsordnung
des
Norddeutschen
Reichstags
(Übernahme
der
Geschäftsordnung
des
Preußischen
Abgeordnetenhauses),
welche das
Recht der
Wahlprüfung
ohne
weiteres für
den
Reichstag in
Anspruch
nimmt.
siehe
nach dem 1.
Juli 1867: Art. 27 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe hierzu
aber die bei
der ersten
Sitzung am
25. Februar
1867
angenommenen
Provisorischen
Geschäftsordnung
des
Norddeutschen
Reichstags
(Übernahme
der
Geschäftsordnung
des
Preußischen
Abgeordnetenhauses),
welche das
Recht der
Wahlprüfung
ohne
weiteres für
den
Reichstag in
Anspruch
nimmt.
siehe
nach dem 1.
Juli 1867: Art. 27 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
§ 16.
Der Reichstag
prüft die
Vollmachten
seiner
Mitglieder und
entscheidet über
deren Zulassung. Er regelt seine Geschäftsordnung und Disciplin. Durch Art. 27 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 16 aufgehoben. |
siehe hierzu
aber die bei
der ersten
Sitzung am
25. Februar
1867
angenommenen
Provisorischen
Geschäftsordnung
des
Norddeutschen
Reichstags
(Übernahme
der
Geschäftsordnung
des
Preußischen
Abgeordnetenhauses),
welche das
Recht der
Wahlprüfung
ohne
weiteres für
den
Reichstag in
Anspruch
nimmt.
siehe
nach dem 1.
Juli 1867: Art. 27 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe hierzu
aber die bei
der ersten
Sitzung am
25. Februar
1867
angenommenen
Provisorischen
Geschäftsordnung
des
Norddeutschen
Reichstags
(Übernahme
der
Geschäftsordnung
des
Preußischen
Abgeordnetenhauses),
welche das
Recht der
Wahlprüfung
ohne
weiteres für
den
Reichstag in
Anspruch
nimmt.
siehe
nach dem 1.
Juli 1867: Art. 27 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe hierzu
aber die bei
der ersten
Sitzung am
25. Februar
1867
angenommenen
Provisorischen
Geschäftsordnung
des
Norddeutschen
Reichstags
(Übernahme
der
Geschäftsordnung
des
Preußischen
Abgeordnetenhauses),
welche das
Recht der
Wahlprüfung
ohne
weiteres für
den
Reichstag in
Anspruch
nimmt.
siehe
nach dem 1.
Juli 1867: Art. 27 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe hierzu
aber die bei
der ersten
Sitzung am
25. Februar
1867
angenommenen
Provisorischen
Geschäftsordnung
des
Norddeutschen
Reichstags
(Übernahme
der
Geschäftsordnung
des
Preußischen
Abgeordnetenhauses),
welche das
Recht der
Wahlprüfung
ohne
weiteres für
den
Reichstag in
Anspruch
nimmt.
siehe
nach dem 1.
Juli 1867: Art. 27 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe hierzu
aber die bei
der ersten
Sitzung am
25. Februar
1867
angenommenen
Provisorischen
Geschäftsordnung
des
Norddeutschen
Reichstags
(Übernahme
der
Geschäftsordnung
des
Preußischen
Abgeordnetenhauses),
welche das
Recht der
Wahlprüfung
ohne
weiteres für
den
Reichstag in
Anspruch
nimmt.
siehe
nach dem 1.
Juli 1867: Art. 27 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 29 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
Art.
18.
Die
Mitglieder
des
Zollparlaments
sind
Vertreter
des
gesammten
Volkes und
an Aufträge
und
Instructionen
nicht
gebunden.
|
siehe
Art. 29 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 9 § 11
des
Zollvereinsvertrags
von 1867. |
siehe
Art. 9 § 11
des
Zollvereinsvertrags
von 1867. |
siehe
Art. 29 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 9 § 11
des
Zollvereinsvertrags
von 1867. |
siehe
Art. 29 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 29 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 29 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 29 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 29 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 29 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 29 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 29 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 29 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 29 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 29 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 29 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 29 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 29 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 29 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 29 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 29 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 29 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 29 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 29 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
§ 17. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer
Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes
gethanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt
oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Durch Art. 30 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 17 aufgehoben.
|
Art.
19.
Kein
Mitglied des
Zollparlaments
darf zu
irgend einer
Zeit wegen
seiner
Abstimmung
oder wegen
der in
Ausübung
seines
Berufes
gemachten
Äußerungen
gerichtlich
oder
disciplinarisch
verfolgt
oder sonst
außerhalb
der
Versammlung
zur
Verantwortung
gezogen
werden.
|
§
17.
Kein
Mitglied des
Reichstags
darf zu
irgend einer
Zeit wegen
seiner
Abstimmung
oder wegen
der in
Ausübung
seines
Berufs
gethanen
Äußerungen
gerichtlich
oder
disciplinarisch
verfolgt
oder sonst
außerhalb
der
Versammlung
zur
Verantwortung
gezogen
werden. Durch Art. 30 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 17 aufgehoben.
|
siehe
Art. 9 § 12
des
Zollvereinsvertrags
von 1867. |
siehe
Art. 9 § 12
des
Zollvereinsvertrags
von 1867. |
Artikel 17.
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer
Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes
gethanen Äußerungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt
oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Durch Art. 30 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 17 aufgehoben.
|
siehe
Art. 9 § 12
des
Zollvereinsvertrags
von 1867. |
siehe
Art. 30 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 30 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 30 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 30 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
§ 16.
Kein
Mitglied des
Reichstags
darf zu
irgend einer
Zeit wegen
seiner
Abstimmung
oder wegen
der in
Ausübung
seines
Berufs
gethanen
Äußerungen
gerichtlich
oder
disciplinarisch
verfolgt
oder sonst
außerhalb
der
Versammlung
zur
Verantwortung
gezogen
werden. Durch Art. 30 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 16 aufgehoben. |
§
17.
Kein
Mitglied des
Reichstags
darf zu
irgend einer
Zeit wegen
seiner
Abstimmung
oder wegen
der in
Ausübung
seines
Berufs
gethanen
Äußerungen
gerichtlich
oder
disciplinarisch
verfolgt
oder sonst
außerhalb
der
Versammlung
zur
Verantwortung
gezogen
werden. Durch Art. 30 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 17 aufgehoben. |
siehe
Art. 30 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
§
27.
Kein
Mitglied des
Reichstags
darf zu
irgend einer
Zeit wegen
seiner
Abstimmung
oder wegen
der in
Ausübung
seines
Berufs
gethanen
Äußerungen
gerichtlich
oder
disciplinarisch
verfolgt
oder sonst
außerhalb
der
Versammlung
zur
Verantwortung
gezogen
werden. Durch Art. 30 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 27 aufgehoben. |
§ 16.
Kein
Mitglied des
Reichstags
darf zu
irgend einer
Zeit wegen
seiner
Abstimmung
oder wegen
der in
Ausübung
seines
Berufs
gethanen
Äußerungen
gerichtlich
oder
disciplinarisch
verfolgt
oder sonst
außerhalb
der
Versammlung
zur
Verantwortung
gezogen
werden. Durch Art. 30 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 16 aufgehoben. |
§
15.
Kein
Mitglied des
Reichstages
darf zu
irgend einer
Zeit wegen
seiner
Abstimmung
oder wegen
der in
Ausübung
seines
Berufes
gethanen
Äußerungen
gerichtlich
oder
disciplinarisch
verfolgt
oder sonst
außerhalb
der
Versammlung
zur
Verantwortung
gezogen
werden. Durch Art. 30 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 15 aufgehoben. |
§
17. Kein
Mitglied des
Reichstages
darf zu
irgend einer
Zeit wegen
seiner
Abstimmung
oder wegen
der in
Ausübung
seines
Berufs gethanen
Äußerungen
gerichtlich
oder
disciplinarisch
verfolgt
oder sonst
außerhalb
der
Versammlung
zur
Verantwortung
gezogen
werden. Durch Art. 30 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 17 aufgehoben. |
siehe
Art. 30 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 30 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 30 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
§ 17.
Kein
Mitglied des
Reichstags
darf zu
irgend einer
Zeit wegen
seiner
Abstimmung
oder wegen
der in
Ausübung
seines
Berufs
gethanen
Äußerungen
gerichtlich
oder
disciplinarisch
verfolgt
oder sonst
außerhalb
der
Versammlung
zur
Verantwortung
gezogen
werden. Durch Art. 30 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 17 aufgehoben. |
siehe
Art. 30 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 30 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 30 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 30 der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
§ 16.
§
17. Kein
Mitglied des
Parlaments
darf zu
irgend einer
Zeit wegen
seiner
Abstimmung
oder wegen
der in
Ausübung
seines
Berufs gethanen
Äußerungen
gerichtlich
oder
disciplinarisch
verfolgt
oder sonst
außerhalb
der
Versammlung
zur
Verantwortung
gezogen
werden. Durch Art. 30 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde der § 17 aufgehoben. |
siehe
Art. 31
der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
Art.
20.
Ohne
Genehmigung
des
Zollparlaments
kann
kein
Mitglied
desselben
während
der
Sitzungsperiode
wegen
einer
mit
Strafe
bedrohten
Handlung
zur
Untersuchung
gezogen
oder
verhaftet
werden,
außer
wenn es
bei der
Ausübung
der That
oder im
Laufe
des
nächstfolgenden
Tages
ergriffen
wird. Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich. Auf Verlangen des Zollparlaments wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.
|
siehe
Art. 31
der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 9 §
13 des
Zollvereinsvertrags
von
1867. |
siehe
Art. 9 §
13 des
Zollvereinsvertrags
von
1867. |
siehe
Art. 31
der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 9 §
13 des
Zollvereinsvertrags
von
1867. |
siehe
Art. 31
der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 31
der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 31
der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 31
der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
§ 17. Die Zahlung der Tagegelder und Reisekosten, welche der Reichstag den Abgeordneten bestimmt, erfolgt für die im Herzogthume gewählten Abgeordneten aus der Staatscasse.
|
siehe
Art. 31
der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 31
der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 31
der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 31
der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 31
der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 31
der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 31
der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 31
der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 31
der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 31
der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 31
der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 31
der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 31
der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 31
der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 31
der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von
1867. |
siehe
Art. 32
der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von 1867 |
Art.
21.
Die
Mitglieder
des
Zollparlaments
dürfen
als
solche
keine
Besoldung
oder
Entschädigung
beziehen.
|
§ 24.
§
25 WO.
Die
Reichstagsabgeordneten
erhalten
für die
Reise
zum
Sitze
des
Reichstags
und
zurück
eine
Entschädigung
von - 15
Rgr. -
für jede
Meile,
ingleichen
während
der
Dauer
ihres
Aufenthalts
an dem
gedachten
Orte
Diäten
im
Betrage
von vier
Thalern
täglich
aus der
Staatscasse
vergütet. Durch Art. 32 der Verfassung des Norddeutschen Bundes, der jegliche Entschädigung an die Reichstagsabgeordneten untersagt, wurde der § 25 der Wahlordnung aufgehoben. |
siehe
Art. 9 §
14 des
Zollvereinsvertrags
von
1867. |
siehe
Art. 9 §
14 des
Zollvereinsvertrags
von
1867. |
siehe
Art. 32
der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von 1867 |
siehe
Art. 9 §
14 des
Zollvereinsvertrags
von
1867. |
siehe
Art. 32
der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von 1867 |
siehe
Art. 32
der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von 1867 |
siehe
Art. 32
der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von 1867 |
siehe
Art. 32
der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von 1867 |
siehe
Art. 32
der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von 1867 |
siehe
Art. 32
der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von 1867 |
siehe
Art. 32
der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von 1867 |
siehe
Art. 32
der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von 1867 |
siehe
Art. 32
der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von 1867 |
siehe
Art. 32
der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von 1867 |
Gesetz, die Diäten und Reisegelder des Abgeordneten zum Reichstage des Norddeutschen Bundes betr. vom 5. Januar 1867 Wir Günther Friedrich Carl, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, verordnen mit im Voraus ertheilter Zustimmung des Landtags hierdurch Folgendes: Das für das Fürstenthum abgeordnete Mitglied des Reichstags des Norddeutschen Bundes erhält ein Tagegeld von vier Thalern und eine Reisekostenentschädigung von 17 1/2 Silbergroschen für die Meile sowohl der Hinreise als der Rückreise aus der Staatskasse. Urkundlich unter Unserer Unterschrift und Unserem Fürstlichen Siegel. Sondershausen, den 5. Januar 1867.
Günther
Friedrich
Carl
|
siehe
Art. 32
der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von 1867 |
siehe
Art. 32
der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von 1867 |
siehe
Art. 32
der
Verfassung
des
Norddeutschen
Bundes
von 1867 |
Bekanntmachung, die Bewilligung von Diäten für die Abgeordneten zum Reichstage des Norddeutschen Bundes. vom 11. Februar 1867 Es wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dem diesseitigen Abgeordneten zum Reichstage des norddeutschen Bundes aus Landesmitteln die baaren Auslagen an Reisekosten erstattet und täglich vier Thaler Diäten gewährt werden.
Fürstlich
Schaumburg-Lippische
Regierung. von Ulmenstein. Durch Art. 32 der Verfassung des Norddeutschen Bundes, der jegliche Entschädigung an die Reichstags-abgeordneten untersagt, wurde die vorstehende Landesverordnung aufgehoben. |
Bekanntmachung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten-Entschädigung für den Lübeckischen Abgeordneten zum Parlamente des norddeutschen Bundes. vom 28. Januar 1867 Der Senat hat, im Einvernehmen mit der Bürgerschaft, beschlossen und bringt hiedurch zur öffentlichen Kunde: Der Lübeckische Abgeordnete zu dem auf Grund des Bündnißvertrages vom 18. August 1866 demnächst in Berlin zusammentretenden Parlamente des norddeutschen Bundes erhält aus Staatsmitteln ein Tagegeld von vier Thalern Pr. Ct., sowie eine Reisekosten-Entschädigung von Einer Mark für die Meile, sowohl der Hinreise als der Rückreise. Gegeben Lübeck, in der Versammung des Senates, am 28. Januar 1867. Durch Art. 32 der Verfassung des Norddeutschen Bundes, der jegliche Entschädigung an die Reichstags-abgeordneten untersagt, wurde die vorstehende Landesverordnung aufgehoben.
|
||||
§ 18. §
19. Die
Funktionen, welche in gegenwärtiger Verordnung den Gemeindevorständen auf dem
Lande oder den einzelnen Mitgliedern derselben zugetheilt sind, liegen in
denjenigen Ortschaften, wo ausnahmsweise solche Gemeindebeamte nicht vorhanden
sind, dem Amtsrichter (Amtsschulzen) oder den sonstigen Gerichtspersonen ob.
|
||||||||||||||||||||||||||
Artikel 18. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage, an welchem
sie im Regierungsblatt erscheint, in Kraft.
|
Artikel 18. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage, an welchem
es im Regierungsblatte erscheint, in Kraft.
|
|||||||||||||||||||||||||
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. Gegeben Schloß Babelsberg, den 15. Oktober 1866 Wilhelm Gr. v. Bismarck-Schönhausen. |
Gegeben
Hohenschwangau,
den 16.
November
1867. Ludwig.
Fürst
von
Hohenlohe.
Nach dem
Befehle
Seiner
Majestät
des
Königs
Seb. von
Kobell. |
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, welches mit dem letzten Tage der Absendung gegenwärtigen Stücks des Gesetz- und Verordnungsblattes für bekannt gemacht zu achten ist, und mit dessen Ausführung Unser Ministerium des Innern beauftragt wird, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Dresden, am 7. Dezember 1866 Johann. Hermann von Nostitz-Wallwitz. |
Unser
Minister
des
Innern
ist mit
der
Vollziehung
dieses
Gesetzes
beauftragt. Gegeben, Stuttgart den 8. Februar 1868. Karl.
Der
Minister
des
Innern:
Auf
Befehl
des
Königs:
|
Gegeben
zu
Karlsruhe
in
Unserem
Staatsministerium,
den 25.
Oktober
1867. Friedrich. Jolly.
Auf
Seiner
Königlichen
Hoheit
höchsten
Befehl: |
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Großherzoglichen Siegels. Braunshardt, den 18. December 1866. LUDWIG v. Dalwigk. |
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 28. Januar 1868. LUDWIG v. Dalwigk.
|
Gegeben
durch
Unser
Staats-Ministerium,
Schwerin
am
28sten
November
1866 Friedrich Franz
J. v.
Oertzen.
|
So gegeben Weimar am 21. November 1866 Carl Alexander v. Watzdorf. |
Urkundlich
unter
Unserer
Höchsteigenhändigen
Unterschrift
und
beigedrucktem
Großherzoglichen
Regierungs-Insiegel. Neustrelitz den 28. November 1866. Friedrich Wilhelm, G. H. v. M. v. Kardorff.
|
Alle, die es angeht, haben sich hiernach zu achten. Urkundlich Unserer Unterschrift und beigedruckten Herzogl. Geheime-Canzlei-Siegels. Braunschweig, den 13. November 1866. Auf Höchsten Special-Befehl. v. Campe. |
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und dem vorgedruckten Herzoglichen Siegel. Meiningen, den 8. November 1866. Georg v. Krosigk. |
Altenburg, den 26. November 1866. Ernst, Herzog von Sachsen-Altenburg v. Larisch. |
Urkundlich
unter
Unserer
eigenhändigen
Unterschrift
und dem
vorgedruckten
Herzoglichen
Siegel. Gotha, den 11. December 1866 Ernst, H. z. S. C. u. G. von Seebach.
|
Dessen zu Urkund haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschsrieben und mit Unserm Herzoglichen Insiegel bedrucken lassen. Dessau, den 29. October 1866. Leopold Friedrich. Hagemann. |
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Fürstlichen Insiegel.
So
geschehen Friedrich Günther, v. Bertrab. |
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Fürstlichen Insiegel. Sondershausen, den 26. November 1866. Günther Friedrich Carl, F. z. S. S. contrasignirt: |
§
37.
Gegeben,
Arolsen,
am 5.
December
1866. Georg Victor.
Winterberg.
|
Frankfurt,
den 12.
April
1849
Der
Reichsverweser
Die
interimistischen
Reichsminister.
|
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Fürstlichen Insiegel. Gegeben Bückeburg, den 29. November 1866. Adolph Georg. gegengez. v. Lauer. |
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Fürstlichen Insiegel. Detmold, den 7. November 1866. Leopold, Fürst zur Lippe v. Oheimb. |
§ 16. Gegeben Lübeck, in der Versammlung des Senates, am 6. October 1866. |
§
13.
Gegeben
Lübeck,
in der
Versammlung
des
Senates,
am 17.
Decbr.
1866.
Der
Directoral-Senat.
|
§
15.
Beschlossen
Bremen
in der
Versammlung
des
Senats
am 5.
November
und
bekannt
gemacht
am 7.
November
1866.
|
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 27. December 1866. |
||
eine Ausführungsverordnung ist in der Gesetzsammlung nicht veröffentlicht. Für Preußen wurden 236 Wahlkreise (von
insgesamt 297) festgelegt. |
siehe hierzu auch die Verordnung zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 7. Dezember 1866 (GVBl. S. 257), mit der auch die 23 Wahlkreise definiert wurden. |
siehe hierzu die Verfügung, betreffend die Wahl der Abgeordneten zum Zollparlament vom 8. Februar 1868 (RBl. S. 16) |
siehe hierzu auch die Bekanntmachung, die Wahlen für den Reichstag des Norddeutschen Bundes in der Provinz Oberhessen betreffend vom 18. Dezember 1866 (RegBl. S. 542). Durch Verordnung vom 3. Januar 1867 (RegBl. S. 3) wurde die Verordnung auch auf die, nicht zur Provinz Oberhessen, aber nördlich des Mains gelegenen Gemeinden Kastel und Kostheim (heute Stadtteile, verwaltet von Wiesbaden, bis 1945 bei Mainz) |
siehe hierzu auch die Bekanntmachung, die Wahlen der Abgeordneten zum Zollparlament betreffend vom 28. Januar 1868 (RegBl. S. 125). |
siehe hierzu auch die Ausführungs-Verordnung vom 26. November 1866.. |
Oldenburg
hat
kein
gesondertes
Wahlgesetz
erlassen,
sondern
aufgrund
des
Bündnisvertrags
mit
Preußen
vom
18.
August
1866,
hier
Art.
5,
das
Wahlgesetz
von
1849
durch
eine
Ausführungsverordnung
zur
Anwendung
gebracht. Der Bündnisvertrag wurde vom Oldenburgischen Landtag am 4. Juli 1866 genehmigt.
|
siehe hierzu auch die
Verordnung, die Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen
Bundes vom 13. November 1866 betreffend (GVS.. S. 221), mit der auch die
drei Wahlkreise
definiert wurden.
|
siehe hierzu auch die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 8. November 1866 betreffend den Reichstag des Norddeutschen Bundes betreffend vom 19. November 1866. |
Sachsen-Altenburg
hat
kein
gesondertes
Wahlgesetz
erlassen,
aber
auch
nicht
einfach
das
Reichsgesetz
von
1849
angewendet
wie
Oldenburg,,
sondern
aufgrund
des
Bündnis-Vertrags,
Art.
5
wurde
eine
Ausführungsverordnung
erlassen,
in
dem
sowohl
Teile
des
Reichswahlgesetzes
wie
auch
einer
normalen
Ausführungs-Verordnung.
|
Sachsen-Coburg
und
Gotha
hat
ein
Gesetz
erlassen,
in
dem
das
Reichswahlgesetz
von
1849
praktisch
geändert
und
die
Ausführungsbestimmungen
gleich
miterlassen
wurden.
|
siehe hierzu auch die Bekanntmachung betreffend die Instruction zur Ausfertigung der Reichstagswahlen des Norddeutschen Bundes vom 11. Januar 1867. |
siehe hierzu auch die Ausführungs-Verordnung, zum Reichstagswahlgesetze vom 30. November 1866 betreffend (GS.. S. 126) |
siehe hierzu auch die Ministerial-Bekanntmachung, die Bestimmungen zu § 15 des Wahlgesetzes für den Reichstag betreffend vom 1. Dezember 1866 (GS.. S. 205), die Verordnung zur Ausführung des Wahlgesetzes vom 5. Januar 1867 sowie das Gesetz, die Diäten und Reisegelder des Abgeordneten zum Reichstage des Norddeutschen Bundes vom 5. Januar 1867. |
siehe hierzu auch die Verordnung betreffend die Ausführung des Wahlgesetzes vom 27. Dezember 1866. |
siehe hierzu auch die Instruction zur Ausführung des Wahlgesetzes vom 27. November 1866. |
Ein
Kuriosum:
Das
Kondominum
der
Städte
Hamburg
und
Bremen
über
die
Stadt
Bergedorf,
das
Dorf
Geesthacht,
die
Vierlande
u.
a.
Gebiete
dauerte
von
1420
bis
1868.
Es
wurde
durch
Vertrag
vom
18.
August
1867
(Samml.
Lübeck
1867
S.
352)
mit
Wirkung
vom
1.
Januar
1868
aufgehoben
und
danach
gehörte
das
gesamte
Gebiet
als
Landschaft
zur
Freien
und
Hansestadt
Hamburg.
|
|
|||||||||
Quelle: |
Quelle: |
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Quelle: |
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Quelle: |
Preußen |
Bayern |
Sachsen |
Württemberg |
Baden |
Hessen |
Hessen |
Mecklenburg-Schwerin |
Sachsen-Weimar |
Mecklenburg-Strelitz |
Oldenburg |
Braunschweig |
Sachsen-Meiningen |
Sachsen-Altenburg |
Sachsen-Coburg und Gotha |
Anhalt |
Schwarzburg-Rudolstadt |
Schwarzburg-Sondershausen |
Waldeck |
Reuß ältere Linie |
Reuß jüngere Linie |
Schaumburg-Lippe |
Lippe |
Lübeck |
Städtchen Bergedorf |
Bremen |
Hamburg |
Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 15. October 1866
vom 30.
December
1866 |
Instruktion zur Ausführung des Gesetzes vom 16. November 1867, die Wahl der bayerischen Abgeordneten zum deutschen Zollparlamente betr.
vom 24.
Dezember
1867 |
Verordnung zu Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes
vom 7.
Dezember
1866 |
Verfügung, betreffend die Wahl der Abgeordneten zum Zollparlamente
vom 8.
Februar
1868 |
Vollzugs-verfügung, zu dem Wahlgesetz für das Zollparlament vom 25. Oktober 1867
vom 25.
Oktober
1867 |
Bekanntmachung, die Wahlen für den Reichstag des Norddeutschen Bundes in der Provinz Oberhessen betreffend. vom 18. Dezember 1866
geändert
durch |
Bekanntmachung, die Wahlen der Abgeordneten zum Zollparlamente betreffend.
vom 28.
Januar
1868 |
Verordnung, betreffend die Wahl von Abgeordneten zu einem in Folge des Bündnisses mit Preußen zu berufenden Parlamente.
vom 29.
November
1866 |
Ausführungs-Verordnung, zu dem Gesetze über die Wahlen der Abgeordneten zu einem im Norddeutschen Bunde zu berufenden Parlamente.
vom 26.
November
1866 |
Verordnung, betr. die Ausführung des Wahlgesetzes vom 28. November 1866.
vom 29.
November
1866 |
Verordnung, betreffend die Wahlen für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 4. December 1866 geändert durch |
Verordnung, die Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom heutigen Tage betreffend. vom
13.
November 1866 |
Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 8. November 1866, betreffend den Reichstag des Norddeutschen Bundes. vom
19.
November 1866 |
Bekanntmachung, betreffend die Instruction zur Ausfertigung der Reichstagswahlen des Norddeutschen Bundes. vom
11.
Januar
1867 |
Ausführungs-Verordnung zum Reichstags-wahlgesetz vom 30. November 1866. vom
30.
November
1866 |
Verordnung zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 26. November 1866. vom
5.
Januar
1867 |
Höchste Verordnung, die Wahl eines Abgeordneten zur Nationalvertretung betreffend. vom 1. December 1866 samt Reglement hierzu
vom
19.
Januar
1867 |
Ministerial-Bekanntmachung, die Wahl eines Abgeordneten zur Nationalvertretung betreffend. vom
26.
November
1866 |
Verordnung, zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 29. November 1866. vom
27.
Dezember
1866 |
Instruction zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 7. November 1866. vom
7.
November
1866 |
|||||||
Zur
Ausführung
des
Wahlgesetzes
für den
Reichstag
des
Norddeutschen
Bundes
vom 15.
October
1866
werden
auf
Grund
des § 15
desselben
für den
ganzen
Umfang
des
Staats
folgende
nähere
Bestimmungen
getroffen.
|
Zum
Vollzuge
des
Gesetzes
vom
16.
November
1867,
"die
Wahl
der
bayerischen
Abgeordneten
zum
deutschen
Zollparlamente
betreffend",
werden
gemäß
§ 16
desselben
nachstehende
Bestimmungen
getroffen:
|
Zu Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 7. December 1866 wird mit Allerhöchster Genehmigung verordnet, wie folgt: |
In
Folge
höchster
Entschließung
Seiner
Königlichen
Majestät
vom
8.
d.
M.
wird
zur
Vollziehung
des
Gesetzes
vom
8.
d.
M.,
betreffend
die
Wahl
der
Abgeordneten
zum
Zollparlamente
Folgendes
verfügt:
|
Zur
Ausführung
des
Wahlgesetzes
für
das
Zollparlament
vom
25.
Oktober
1867
werden
auf
Grund
des
§ 14
desselben
die
folgenden
näheren
Bestimmungen
getroffen.
|
Zur Ausführung der Verordnung vom Heutigen, betreffend die Wahlen für den Reichstag des Norddeutschen Bundes in der Provinz Oberhessen werden hiermit, mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs, nachstehende Bestimmungen erlassen: | Zur Ausführung des Gesetzes vom Heutigen, die Wahlen der Abgeordneten zum Zollparlamente betreffend, werden hiermit, mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs, nachstehende Bestimmungen erlassen: |
Wir,
Friedrich
Franz,
von
Gottes
Gnaden
Großherzog
von
Mecklenburg,
Fürst
zu
Wenden,
Schwerin
und
Ratzeburg,
auch
Graf
zu
Schwerin,
der
Lande
Rostock
und
Stargard
Herr
ec. Verordnen hierdurch zur Ausführung Unserer über die Wahl von Abgeordneten zu dem in Folge des Bündnisses mit Preußen zu berufenden Parlamente am 28sten d. M. erlassenen Gesetzes in Beibehalt des § 15 desselben, was folgt. |
Wir
Carl
Alexander,
von
Gottes
Gnaden
Großherzog
von
Sachsen-Weimar-Eisenach,
Landgraf
in
Thüringen,
Markgraf
zu
Meißen,
gefürsteter
Graf
zu
Henneberg,
Herr
zu
Blankenhayn,
Neustadt
und
Tautenburg
ec.
ec. verordnen hiermit zur Ausführung des Gesetzes über die Wahlen der Abgeordneten zu einem im Norddeutschen Bunde zu berufenden Parlamente vom 21. November d. J. wie folgt: |
Wir
Friedrich
Wilhelm,
von
Gottes
Gnaden
Großherzog
von
Mecklenburg,
Fürst
zu
Wenden,
Schwerin
und
Ratzeburg,
auch
Graf
zu
Schwerin,
der
Landes
Rostock
und
Stargard
Herr
ec.
ec. Verordnen hiermit zur Ausführung Unseres über die Wahl eines Abgeordneten zu dem in Folge des Bündnisses mit Preußen zu berufenen Parlamente am 28. d. M. erlassenen Gesetzes in Gemäßheit des § 15 desselben was folgt: |
Wir
Nicolaus
Friedrich
Peter,
von
Gottes
Gnaden
Großherzog
von
Oldenburg,
Erbe
zu
Norwegen,
herzog
von
Schleswig,
Holstein,
Stormarn,
der
Dithmarschen
und
Oldenburg,
Fürst
von
Lübeck
und
Birkenfeld,
Herr
von
Jever
und
Kniphausen
ec.
ec. Thun kund hiemit: Nachdem Wir mit Seiner Majestät dem Könige von Preußen durch Notenwechsel vom 16./19. Juni d. J. eine Übereinkunft bezüglich der Bundesgenossenschaft zwischen Preußen und Oldenburg unter nachträglich erfolgter Zustimmung des Landtags getroffen und in Folge dessen den Bündnißvertrag vom 18. August d. J. abgeschlossen haben, verordnen Wir in Ausführung desselben, insbesondere wegen der Wahlen für den Reichstag des norddeutschen Bundes, wie folgt:
Die
Verordnung Thun kund hiemit: Da der Zusammentritt des Reichstages des Norddeutschen Bundes für den 1. September d. J. in Aussicht genommen ist, so verordnen Wir wegen der vorzunehmenden Neuwahlen in Ausführung des Art. 20 der Bundesverfassung was folgt: |
Von
Gottes
Gnaden,
Wir,
Wilhelm,
Herzog
zu
Braunschweig
und
Lüneburg
ec.
ec.
ec. verordnen hiermit, wie folgt: |
Wir
Georg,
von
Gottes
Gnaden
Herzog
zu
Sachsen-Meiningen
ec. verordnen zur Ausführung des Gesetzes vom 8. November 1866, den Reichstag des Norddeutschen Bundes betreffend, was folgt: |
Zur Ausführung der Verordnung, betreffend die Wahl von Abgeordneten zum Reichstage des Norddeutschen Bundes vom 29. Ovctober 1866, wird Folgendes zur Nachachtung bestimmt: | Auf Grund des § 13 des Reichstagswahlgesetzes vom heutigen Tage wird mit höchster genehmigung des Duchlauchtigsten Fürsten in Bezug auf die Wahlbezirke, die Wahldirektoren und das Wahlverfahren verordnet, was folgt: | Zur Ausführung des rubricirten Wahlgesetzes werden auf Grund des § 15 desselben und unter Verweisung auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 1. December 1866 folgende nähere Bestimmung getroffen: |
Wir
Caroline
Amalie
Elisabeth,
verwittw.
Fürstin
Reuß
ältere
Linie,
Gräfin
und
Herrin
von
Plauen,
Herrin
von
Greiz,
Kranichfeld,
gera,
Schleiz
und
Lobenstein,
geborene
Prinzessin
zu
Hessen-Homburg,
als
Vormünderin
Unseres
vielgeliebten
minderjährigen
Sohnes,
Heinrichs
des
Zwei
und
Zwanzigsten
älterer
Linie
souveränen
Fürsten
Reuß,
Grafen
und
Herren
von
Plauen
ec.
und
Landesregentin, fügen hiermit zu wissen: In Folge des Beitritts des Fürstenthums zum norddeutschen Bündnisse hat sich dasselbe an der Einberufung eines Parlaments zu betheiligen, sobald solche von der Königliche Preußischen Regierung erfolgt. Da die Wahl des Abgeordneten zum Parlament auf Grund des Nr. 18 des Amts- und Verordnungsblattes für das Jahr 1849 bekannt gemachten Reichswahlgesetzes vom 12. April desselben Jahres vorzunehmen ist, so haben Wir dasselbe nachstehends unter A anderweitig zum Abdrucke bringen lassen und verordnen unter Verweisung darauf und im Anschlusse daran: Das Reglement hat folgende Einleitung: Bezüglich der für das hiesige Fürstenthum demnächst vorzunehmenden Wahl eines Abgeordneten zum Reichstage des Norddeutschen Bundes werden im Anschluß an die Höchste Verordnung vom 1. Dezember v. J. (S. 115 ff. der Gesetz-S. von 1866) folgende nähere Bestimmungen getroffen. |
In Gemäßheit Höchster Entschließung Seiner Durchlaucht des Fürsten, wird hiermit Folgendes zur Nachachtung bekannt gemacht. |
Zur Ausführung des unterm 29. November d. J. erlassenen Wahlgesetzes für den Reichstag des norddeutschen Bundes werden auf Grund des § 15 desselben die folgenden näheren Bestimmungen getroffen: |
Zur Ausführung des unter dem 7. November 1866 ergangenen Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes werden hiermit die folgenden näheren Bestimmungen erlassen: | |||||||
§ 1.
In jeder Gemeinde (Orts-Commune, selbständigen Gutsbezirk
u. s. w.) ist
gemäß §
10 des
Gesetzes
und nach
Anleitung
anliegenden
Formulars
von dem
Gemeinde-Vorstande
(Commune-Vorstande, Orts-Vorstande, Inhaber eines selbständigen Gutsbezirks, Magistrate u. s. w.)
die
Wählerliste
doppelt aufzustellen.
In
derselben
sind
alle
nach den
§§ 2 bis
4 und 9
des
Gesetzes
Wahlberechtigten
in
alphabetischer
Ordnung
zu
verzeichnen.
Jedoch
dürfen
in den
Städten
die
Wählerlisten
auch in
der Art
angefertigt
werden
daß die
Straßen
nach der
alphabetischen
Reihenfolge
ihrer
Namen,
innerhalb
derselben
die
Häuser
nach
ihrer
Nummer
und nur
innerhalb
jedes
Hauses
die
Wähler
alphabetisch
geordnet
werden. In Gemeinden, die zum Zwecke des Stimmabgebens in mehrere Bezirke getheilt sind (§ 7 des Reglements), erfolgt die Aufstellung der Wählerlisten nach den einzelnen Bezirken.
|
§ 1.
In
jeder
Gemeinde
ist
gemäß
Art.
10
des
Gesetzes
und
nach
Anleitung
des
anliegenden
Formulars
A
von
dem
Gemeindevorsteher
(Bürgermeister)
die
Wählerliste
doppelt
aufzustellen.
In
derselben
sind
alle
nach
den
Artikeln
2 -
4
und
9
des
Gesetzes
Wahlberechtigte
in
alphabetischer
Ordnung
zu
verzeichnen.
Jedoch
dürfen
in
den
Städten
die
Wählerlisten
auch
in
der
Art
angefertigt
werden,
daß
die
Straßen
in
der
alphabetischen
Reihenfolge
ihrer
Namen,
innerhalb
derselben
die
Häuser
nach
ihrer
Nummer
und
nur
innerhalb
jedes
Hauses
die
Wähler
alphabetisch
geordnet
werden.
In
Gemeinden,
die
zum
Zwecke
des
Stimmabgebens
in
mehrere
Bezirke
getheilt
sind
(§ 7
der
Instruktion)
erfolgt
die
Aufstellung
der
Wählerlisten
nach
den
einzelnen
Bezirken.
|
§ 3.
§
4.
Die
§ 10
des
Gesetzes
vorgeschriebenen
Wahllisten
sind
für
jeden
Ort
von
der
Obrigkeit
in
zwei
gleichlautenden
Exemplaren
aufzustellen,
und
haben
die
Stimmberechtigten
unter
fortlaufenden
Nummern,
übrigens
entweder
in
alphabetischer
Ordnung
oder
nach
der
Ordnung
der
Hausnummern,
welche
dießfalls
mit
anzugeben
sind,
aufzuführen. In Orten, welche in mehrere Wahlbezirke eingetheilt sind, hat die Aufstellung der Listen nach den einzelnen Bezirken zu erfolgen. In Bezirken, welche mehrere Ortschaften umfassen, bilden die Ortslisten zusammen die Wahlliste des Bezirks.
|
§ 1. Sofort nach dem Eintreffen, dieser Verfügung sind die in Folge der vorläufigen Anordnung vom 10. v. M. gefertigten Wählerlisten der Gemeinden auf dem Rathhause oder dem dessen Stelle vertretenden Lokale zu Jedermanns Einsicht aufzulegen, und es ist in dem Gemeindebezirke nochmals öffentlich bekannt zu machen, daß Jedermann von der Wählerliste Einsicht nehmen kann und daß Beschwerden wegen Übergehung von Persnen, die aufzunehmen gewesen wären, oder wegen der Aufnahme wahlunfähiger Personen binnen 8 Tagen nach der ergangenen öffentlichen Bekanntmachung bei dem Gemeinderath anzubringen, auch daß nur die in die Liste aufgenommenen Personen zur Theilnahme an der Wahl berechtigt sind. Der Tag der in dieser Verfügung angeordneten öffentlichen Bekanntmachung der Auflegung der Wählerliste ist von dem Ortsvorsteher sofort dem Oberamt anzuzeigen. Das Letztere hat dem Ministerium bis zum 24. d. M. zu berichten, an welchen Tagen diese öffentliche Bekanntmachung in den einzelnen gemeinden seines Bezirks erfolgt ist, um hiernach den Tag für die Vornahme der Wahl bestimmen zu können. Sollten in einzelnen Gemeinden auch solche Personen, welchen der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte nicht durch Verurtheilung, sondern nur durch Verweisung oder Versetzung in den Anschuldigungsstand, entzogen ist, aus der Wählerliste weggelassen worden sein, so sind dieselben von Amtswegen in der Liste nachzutragen.
|
§ 1.
In
jeder
Gemeinde
ist
gemäß
§ 9
des
Gesetzes
und
nach
Anleitung
des
anliegenden
Formulars
von
dem
Gemeinderath
die
Wählerliste
doppelt
aufzustellen.
In
derselben
sind
alle
nach
den
§§ 2
bis
4
und
8
des
Gesetzes
Wahlberechtigten
in
alphabetischen
Ordnung
zu
verzeichnen.
Jedoch
dürfen
in
den
Städten
die
Wählerlisten
auch
in
der
Art
angefertigt
werden,
daß
die
Straßen
nach
der
alphabetischen
Reihenfolge
ihrer
Namen,
innerhalb
derselben
die
Häuser
nach
ihrer
Nummer
und
nur
innerhalb
jedes
Hauses
die
Wähler
alphabetisch
geordnet
werden. In Gemeinden, die zum Zwecke des Stimmabgebens in mehrere Bezirke getheilt sind (§ 7 dieser Verordnung), erfolgt die Aufstellung der Wählerlisten nach den einzelnen Bezirken. Für Kolonien und abgesonderte Höfe hat der Gemeinderath der Gemeinde, welcher sie in polizeilicher Beziehung zugetheilt sind, die Wählerliste aufzustellen.
|
§ 3.
§
4.
Die
in §
10
der
Verordnung
vom
Heutigen
vorgeschriebenen
Wahllisten
werden
für
jede
Bürgermeisterei,
beziehungsweise,
wenn
die
Bürgermeisterei
mit
dem
Wahlbezirke
nicht
identisch
ist,
für
jeden
Wahlbezirk
aufgestellt.
|
§ 3.
§
4.
Die
in
Art.
8
des
Gesetzes
vom
Heutigen
vorgeschriebenen
Wahllisten
werden
für
jede
Bürgermeisterei,
beziehungsweise,
wenn
die
Bürgermeisterei
mit
dem
Wahlbezirke
nicht
identisch
ist,
für
jeden
Wahlbezirk
aufgestellt.
|
§ 6.
§
7.
Die
Wählerlisten
(cfr.
§ 10
des
Wahlgesetzes)
sind
von
den
ordentlichen
Obrigkeiten
der
Wähler
für
ihre
Wahlbezirke,
jedoch
im
Fall
der
Vereinigung
mehrerer
Ortschaften
zu
einem
Wahlbezirk
für
jede
Ortschaft
besonders,
und
im
Fall
der
Theilung
eines
Wahlbezirks
in
mehrere
Wahlabtheilungen
für
jede
Abtheilung
besonders
anzufertigen
und
vorschriftsmäßig
festzustellen. Die für dieselben vorgeschriebene Altersangabe erfordert nach deren Zwecke nur die Constatirung des zum Wählen berechtigenden Alters von über 25 Jahren; speciellerer Angaben über das Altersjahr bedarf es nicht. Die Wahllisten müssen mit dem Nachweise der vorschriftsmäßigen Auslegung und des erfolgten Abschlusses am Wahltage dem das Wahlgeschäft betreibenden Dirigenten vorliegen, müssen den Wahlprotocollen angeschlossen werden, und sind daher, wenn die Wahlleitung einer andern als der zur Feststellung dieser Listen berufenen Behörde zusteht, der leitenden Wahlbehörde rechtzeitig vor der Wahl zuzufertigen. |
§
6.
Die
Wählerlisten
(§
10
des
Wahlgesetzes)
sind
von
den
ordentlichen
Obrigkeiten
der
Wähler
für
ihre
Wahlbezirke
für
jede
Ortschaft
besonders,
und
im
Fall
der
Theilung
eines
Wahlbezirks
in
mehrere
Wahlabtheilungen
für
jede
Abtheilung
besonders,
anzufertigen
und
vorschriftsmäßig
festzustellen. Die für dieselben vorgeschriebene Altersangabe erfordert nach deren Zweck nur die Constatirung des zum Wählen berechtigenden Alters des zurückgelegten 25jährigen Lebensjahres; speciellerer Angaben über das Altersjahr bedarf es nur im Falle der Zweifelhaftigkeit. Die Wahllisten müssen mit dem Nachweise der vorschriftsmäßigen Auslegung und des erfolgten Abschlusses am Wahltage dem das Wahlgeschäft leitenden Dirigenten vorliegen, müssen den Wahlprotokollen angeschlossen werden und sind daher, wenn die Wahlleitung einer anderen als der zur Feststellung dieser Listen berufenen Behörde zusteht, der leitenden Wahlbehörde rechtzeitig vor der Wahl zuzufertigen. |
§ 2.
§
3.
Die
nach
§ 9
des
Wahlgesetzes
zum
Zwecke
der
Wahlen
anzulegenden
Listen
werden
in
den
Städten
von
den
Stadtmagistraten,
für
die
Landgemeinden
von
den
Herzoglichen
Kreisdirectionen
aufgestellt. Unter dem "festen Wohnsitze im Wahlbezirke", durch welchen nah § 8 des Wahlgesetzes die Ausübung des Wahlrechts und somit die Aufnahme in die Bezirkswahlliste bedingt wird, ist auch der dauernde Aufenthalt zu verstehen. Mit der Aufstellung der Wahllisten ist sofort zu verfahren und sobald dieselbe beendet, dem Herzoglichen Staatsministerio davon Anzeige zu machen. Es wird sodann Bestimmung darüber erfolgen, wann mit dem Erlasse der im § 9 des Wahlgesetzes vorgeschriebenen Bekanntmachung vorgegangen werden soll, und demnächst durch ein Landesherrliches Wahlausschreiben der Tag, an welchem die Wahlen stattzufinden haben, bekannt gemacht werden. |
§ 9. § 10. Die Aufstellung der Wahlgrundliste liegt in den Städten den Stadträthen (in Gößnitz dem Gerichtsamt, in Meuselwitz dem Gericht), in den Ortschaften des platten Landes auf Anordnung der Gerichtsämter den Gemeindevorständen (dem Gemeindevorsteher unter Zuziehung des Gemeindeältesten und des Beisitzers) ob. Sobald die Vorbereitungen zur Wahl angeordnet sind, ertheilen die Gerichtsämter den Gemeindevorstehern unter entsprechender Verständigung über ihre diesfälligen Obliegenheiten eine kurze Frist zur Einreichung der Wahlgrundlisten. Nach erfolgter Einreichung stellen die Gerichtsämter die Wahllisten unter genauer Beachtung der Bestimmungen gegewärtiger Verordnung fest und geben dieselben den Gemeindevorstehern zurück. |
§ 8.
§
9.
Die
Wahldirectoren
haben
dahin
Verfügung
zu
treffen,
daß
die
bereits
durch
Decret
vom
19.
Juli
d.
J.
vorläufig
angeordnete
Herstellung
der
Wahllisten
in
jeder
Gemeinde
des
Wahlbezirks
mit
thunlicher
Beschleunigung
erfolge,
ingleichen,
daß
die
auf
Grund
jenes
Decrets
bereits
hergestellten
Wahllisten
nach
Maßgabe
des
vorliegenden
Gesetzes
revidirt
und
berichtigt,
hierauf
aber
die
Wahllisten
acht
Tage
lang,
in
den
Städten
auf
dem
Rathhause,
in
den
Landorten
bei
dem
Ortsschultheiß
zu
Jedermanns
Einsicht
ausgelegt
-
und,
daß
solches
geschehen,
vom
Gemeindevorstand
in
ortsüblicher
Weise
bekannt
gemacht
werden. Die Wahldirectoren haben sodann die Einsprachen gegen die Listen (§ 12 Alinea 2 des Gesetzes), welche bei dem betreffenden Gemeindevorstande zeitig angebracht sind, binnen der vorschriftsmäßigen Frist zu erledigen. Eine Berufung gegen die desfallsige Entscheidung des Wahldirectors findet nicht Statt. Nach Ablauf der Auslegungsfrist, beziehentlich nach erledigung der Einsprachen, haben die Wahldirectoren die Listen durch eine auf dieselben zu setzende bemerkung für geschlossen zu erklären. In dieser Bemerkung ist zugleich zu erwähnen, daß und an welchen Tagen die Liste öffentlich ausgelegt gewesen ist. |
1). 2). Die Wählerlisten sind den in der Bekanntmachung vom 7. December 1866 (Nr. 195 des Anh. Staats-Anzeigers) bezeichneten Wahldirectoren von den Herzoglichen Kreisdirectionen und resp. von den Gemeindevorständen der Städte 8 Tage vor dem Wahltermine zuzustellen. | § 1. § 2. Unmittelbar nach dem Erscheinen dieser Verordnungn sind die im § 8 des Gesetzes näher bezeichneten Wählerlisten aufzustellen und spätestens am 17. December d. J. öffentlich auszulegen. |
§
20.
§
21.
In
den
einzelnen
Orten
der
Wahlbezirke
sind
zum
Zwecke
der
Wahlen
Listen
anzulegen,
in
welche
die
zum
Wählen
Berechtigten
nach
Zu-
und
Vornamen,
Alter,
Gewerbe
und
Wohnort
eingetragen
werden.
Diese
Listen
sind
von
den
Gemeindevorständen
aufzustellen
und
spätestens
4
Wochen
vor
dem
zur
ordentlichen
Wahl
bestimmten
Tage
zu
Jedermanns
Einsicht
auszulegen
und
daß
dies
geschehen
auf
ortsübliche
Weise
bekannt
zu
machen.
Die
Zeit
der
Auslegung
ist
von
den
Gemeindevorständen
unter
der
Liste
zu
bemerken. Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung beim Gemeindevorstande anzubringen, und von diesem innerhalb der nächsten acht Tage endgültig zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.
|
Sanktion.
§
1.
In
jedem
Orte
ist,
in
den
Städten
durch
die
Stadträthe,
in
den
Ortschaften
des
platten
Landes
durch
die
Ortsrichter,
eine
Wählerliste,
d.
h.
ein
Verzeichniß
sämmtlicher
nach
dem
Reichswahlgesetze
wahlberechtigter
Einwohner
mit
Angabe
des
Alters
und
Standes
nach
dem
unter
B
beigefügten
Schema
in
doppelten
Exemplaren
aufzustellen. In Orten gemischter Jurisdiktion hat jeder der betheiligten Richter dieses Geschäft innerhalb des ihm angewiesenen Gerichtssprengels zu besorgen. Wegen der Besorgung dieses Geschäfts in solchen Ortschaften, für welche kein Ortsrichter bestellt ist, wird Fürstliche Regierung Verfügung betreffen. Formulare zu den auszufüllenden Listen werden den Stadträthen und Ortsrichtern auf Anordnung Fürstlicher Regierung zugestellt werden.
|
§
2.
§ 3.
Die
bereits
vorläufig
aufgestellten
Wählerlisten
sind
von
den
Ämtern
und
Magistraten
wegen
der
inzwischen
etwa
eingetretenen
Veränderungen
einer
Revision
zu
unterziehen
und
sodann
nach
Vorschrift
von
§ 9
des
Wahlgesetzes
öffentlich
auszulegen.
In
der
Bekanntmachung
ist
das
Local,
wo
die
Liste
ausliegt,
speciell
zu
bezeichnen.
|
||||||||||
§
5.
In
die
Wahllisten
sind
nach
Zu-
und
Vornamen,
Alter,
Gewerbe
und
Wohnort
einzutragen
alle
in
der
betreffenden
Bürgermeisterei,
beziehungsweise
dem
Wahlbezirk
wohnenden,
in
der
Provinz
Oberhessen
oder
einem
anderen
der
zum
Norddeutschen
Bunde
zusammentretenden
Staaten
heimathberechtigten,
25
Jahre
alten,
unbescholtenen
Staatsbürger.
Von
der
Berechtigung
zum
Wählen
sind
ausgeschlossen,
also
in
die
Liste
nicht
einzutragen: Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen sollen angesehen werden und sind daher ebenfalls in die Liste nicht einzutragen: Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, soferne sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.
Durch
Verordnung
vom
3.
Januar
1867
erhielt
der
§ 5
Abs.
1
folgende
Fassung:
|
§
5.
In
die
Wahllisten
sind
nach
Zu-
und
Vornamen,
Alter,
Gewerbe
und
Wohnort
einzutragen
alle
in
der
betreffenden
Bürgermeisterei,
beziehungsweise
dem
Wahlbezirk
wohnenden,
in
den
südlich
des
Mains
gelegenen
Gebietstheilen
des
Großherzogthums
heimathberechtigten
25
Jahre
alte,
unbescholtenen
Staatsbürger.
Von
der
Berechtigung
zum
Wählen
sind
ausgeschlossen,
also
in
die
Liste
nicht
einzutragen: Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen sollen angesehen werden und sind daher ebenfalls in die Liste nicht einzutragen: Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.
|
|||||||||||||||||||||||||
§
2.
Die
Wählerliste
ist zu
Jedermanns
Einsicht
mindestens
acht
Tage
lang
auszulegen. Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist nach Maßgabe des § 10 des Gesetzes von dem Minister des Innern festzusetzen und von dem Gemeinde-Vorstande (Commune-Vorstande, Orts-Vorstande, Inhaber eines selbstständigen Gutsbezirks, Magistrate u. s. w) unter Hinweisung auf § 3 des Reglements, sowie unter Angabe des Lokals, in welchem die Auslegung stattfindet, noch vor dem Anfange der letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Die Wählerliste ist von dem Gemeinde-Vorstandes (Commune-Vorstandes, Orts-Vorstandes, Inhabers eines selbstständigen Gutsbezirks, Magistrats u. s. w.) mit einer Bescheinigung darüber zu versehen, daß und wie lange die Auslegung geschehen, sowie daß die vorstehend und im § 8 des Reglements vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgt sind.
|
§
2.
Die
Wählerliste
ist
zu
Jedermanns
Einsicht
mindestens
acht
Tage
lang
aufzulegen.
Der
Tag,
an
welchem
die
Auflegung
beginnt,
ist
nach
Maßgabe
des
Art.
10
des
Gesetzes
von
dem
k.
Staatsministerium
des
Innern
und
des
Handels
und
der
öffentlichen
Arbeiten
festzusetzen
und
von
dem
Gemeindevorsteher
(Bürgermeister)
unter
Hinweisung
auf
§ 3
der
Instruktion,
sowie
unter
Angabe
des
Lokals,
in
welchem
die
Auflegung
stattfindet,
noch
vor
dem
Anfange
der
letzteren
in
ortsüblicher
Weise
bekannt
zu
machen.
Die
Wählerliste
ist
Seitens
des
Gemeindevorstehers
(Bürgermeisters)
mit
einer
Bescheinigung
darüber
zu
versehen,
daß
und
wie
lange
die
Auflegung
geschehen,
sowie
daß
die
vorstehend
im §
8
der
Instruktion
vorgeschriebenen
ortsüblichen
Bekanntmachungen
erfolgt
sind.
|
§
5.
In
jedem
Orte
ist
von
dem
Stadtrathe
oder
Gemeindevorstande
ein
Exemplar
der
Wahlliste
spätestens
vom
19.
December
dieses
Jahres
an
vier
Wochen
lang
öffentlich
auszulegen,
auch
der
Ort,
wo
dieß
geschieht,
unter
Hinweis
auf
die
§ 10
des
Gesetzes
bestimmte
Reclamationsfrist
in
ortsüblicher
Weise
bekannt
zu
machen.
|
§
2.
Die
Wählerliste
ist
zu
Jedermanns
Einsicht
mindestens
acht
Tage
lang
aufzulegen. Der Tag, an welchem die Auflegung beginnt, ist nach Maaßgabe des § 9 des Gesetzes von dem Ministerium des Innern festzusetzen und von dem Gemeinderath unter Hinweisung auf § 3 dieser Verordnung, sowie unter Angabe des Lokals, in welchem die Auflegung stattfindet, noch vor dem Anfange der letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Die Wählerliste ist von dem Gemeinderath mit einer Bescheinigung darüber zu versehen, daß und wie lange die Auflegung geschehen, sowie daß die vorstehend und im § 8 der Verordnung vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgt sind.
|
§ 6. Die Wahlliste ist spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen und ist der Ort der Auslegung mit dem Bemerken in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen, daß etwaige Reclamationen innerhalb der nächsten acht Tage nach der Bekanntmachung, bei Vermeidung des Ausschlusses damit, bei der Bürgermeisterei anzubringen seien. Die Reclamationen sind alsbald dem vorgesetzten Kreisamte von der Bürgermeisterei zu unterbreiten und von diesem im Laufe der nächsten 14 Tage, vom Ablauf der Reclamationsfrist an gerechnet, zu erledigen. Die Art der Erledigung ist dem Betheiligten zu eröffnen. Werden in Folge der kreisamtlichen Entscheidung Abänderungen der Wahlliste nöthig, so sind solche von der Bürgermeisterei, welcher das Kreisamt seine Entscheidung mittheilen wird, in die Wahlliste einzutragen. Drei Wochen nach der Auslegung ist die Wahlliste zu schließen. Die Bürgermeisterei bescheinigt auf der ausgelegten Liste den Schluß, sowie daß die in § 5 angeordnete Bekanntmachung ordnungsmäßig erfolgt ist. Vom Schluß der Wahlliste an kann Niemand mehr in dieselbe aufgenommen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die festgestellten Listen aufgenommen sind.
|
§ 6. Die Wahlliste ist spätestens vier Wochen vor dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen und ist der Ort der Auslegung mit dem Bemerken in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen, daß etwaige Reclamationen innerhalb der nächsten acht Tage nach der Bekanntmachung, bei Vermeidung des Ausschlusses damit, bei der Bürgermeisterei anzubringen seien. Die Reclamationen sind alsbald dem vorgesetzten Kreisamte von der Bürgermeisterei zu unterbreiten und von diesem im Laufe der nächsten 14 Tage, vom Ablauf der Reclamationsfrist an gerechnet, zu erledigen. Die Art der Erledigung ist dem Betheiligten zu eröffnen. Werden in Folge der kreisamtlichen Entscheidung Abänderungen der Wahlliste nöthig, so sind solche von der Bürgermeisterei, welcher das Kreisamt seine Entscheidung mittheilen wird, in die Wahlliste einzutragen. Drei Wochen nach der Auslegung ist die Wahlliste zu schließen. Die Bürgermeisterei bescheinigt auf der ausgelegten Liste den Schluß, sowie daß die in § 5 angeordnete Bekanntmachung ordnungsmäßig erfolgt ist. Vom Schluß der Wahlliste an kann Niemand mehr in dieselbe aufgenommen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die festgestellten Listen aufgenommen sind. |
zu §
8.
zu §
10.
Die
aufgestellten
Wahllisten
sind
spätestens
bis
zum
15.
Dezember
d.
J.
von
den
Gemeindevorständen
in
einem
geeigneten
Lokale
jedes
Gemeindebezirks
öffentlich
auszulegen.
Gleichzeitig
ist
von
dem
Gemeindevorstande
in
der
Gemeinde
öffentlich
bekannt
zu
machen,
daß
und
wo
die
Wahlliste
zur
Einsicht
aufliegt. Erfolgt innerhalb Acht Tagen nach erfolgten öffentlicher Bekanntmachung keine Einsprache, so sind die Listen alsbald zu schließen. Einsprachen, welche innerhalb dieser Frist bei dem Gemeindevorstande angebracht werden, sind zuvor von demselben zu erledigen. |
§ 2. Die Wählerlisten der ländlichen Ortschaften sind unverzüglich nach deren Ausfüllung von den Ortsrichtern an die betreffende Gerichtsbehörde zur Prüfung und Beseitigung etwaiger Mängel abzugeben. Sodann hat die Gerichtsbehörde die Auslegung der Liste in einem geeigneten Local der betreffenden Ortschaft zu verfügen und dies mittelst Anschlags zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Die binnen acht Tagen von geschehener Auslegung anzubringenden Einsprachen gegen die Liste sind innerhalb der nächsten vierzehn Tage durch den Ortsrichter, so weit ihm deshalb Zweifel beigehen, nach Anleitung der zu befragenden Gerichtsbehörde, zu erledigen. Das eine Exemplar der geschlossenen Liste ist an die Gerichtsbehörde abzuliefern, das zweite vom Ortsrichter in Verwahrung zu nehmen. Säumige Richter sind durch die Gerichtsbehörde in geeigneter Weise und auf ihre Kosten zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten. Den Stadträthen bleibt die alleinige Erledigung der vorgedachten Geschäfte überlassen. Die Bekanntmachung der erfolgten Auslegung ist durch das Amts- und Nachrichtenblatt oder durch ein Localblatt zu bewirken. Vom Schlusse der Listen haben die Stadträthe unter Einsendung eines Exemplarts derselben Fürstlichen Regierung berichtlich in Kenntniß zu setzen. Gleichermaßen haben die Gerichtsbehörden nach dem Schluße sämmtlicher Listen ihres Sprengels je ein Exemplar derselben berichtlich an Fürstliche Regierung einzusenden. |
4.
5.
Die
Wählerlisten,
deren
Aufstellung
bereits
angeordnet
ist,
sind
für
jede
Gemeinde
durch
den
Gemeindevorstand,
nachdem
sie
aufgestellt
worden,
unverzüglich
zu
Jedermanns
Einsicht
auszulegen.
Daß
dies
geschehen
sei,
hat
der
Gemeindevorstand
mit
Angabe
des
Lokals,
wo
die
Listen
ausliegen,
sofort
öffentlich
bekannt
zu
machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen 8 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei dem Gemeindevorstand anzubringen und innerhalb der nächsten 14 Tage durch ihn zu erledigen. Darauf sind die Listen, mit einer Bescheinigung der stattgehabten Auslegung dem Wahldirektor zuzustellen. Daß die Gemeindevorstände das ihnen hiernach Obliegende zeitig ausführen, haben die Fürstlichen Landrathsämter zu überwachen. Bei Säumigkeit eines Gemeindevorstandes ist nach Befinden auf dessen Kosten durch das Landrathsamt das Nöthige anderweit zu bewirken. |
§ 4. Einsprachen gegen die Liste sind bei den betreffenden Amte oder Magistraten anzubringen und darauf durch die Wahlcommission schleunigst und jedenfalls in den durch das Gesetz bestimmten nächsten 14 Tage endgültig, also ohne weiter gegen den Spruch zulässigen Recurs, zu entscheiden. Der Schluß der Listen ist durch die Ämter und Magistrate bekannt zu machen. | |||||||||||||||||
§ 3.
Wer
die
Listen
für
unrichtig
oder
unvollständig
hält,
kann
dies
innerhalb
acht
Tagen
nach dem
Beginne
der
gemäß §
2 des
Reglements
bekannt
gemachten
Auslegung
derselben
bei dem
gemeinde-Vorstande
oder dem
von
demselben
dazu
ernannten
Commissar
oder der
dazu
niedergesetzten
Commission
schriftlich
anzeigen
oder zu
Protokoll
geben
und muß
die
Beweismittel
für
seine
Behauptungen,
falls
dieselben
nicht
auf
Notorität
beruhen,
beibringen.
Die
Entscheidung
darüber
steht
zu: Die Entscheidung muß längstens innerhalb drei Wochen, vom Beginne der Auslegung der Wählerliste an gerechnet, erfolgen und durch Vermittlung des Gemeinde-Vorstandes (Commune-Vorstandes, Orts-Vorstandes, Inhabers eines selbstständigen Gutsbezirks, Magistrats u. s. w.) den Betheiligten bekannt gemacht sein. |
§
3.
Wer
die
Liste
für
unrichtig
oder
unvollständig
hält,
kann
dieß
innerhalb
8
Tagen
nach
dem
Beginne
der
gemäß
§ 2
der
Instruktion
bekannt
gemachten
Auflegung
derselben
bei
dem
Gemeindevorsteher
(Bürgermeister)
oder
dem
von
demselben
dazu
ernannten
Kommissär
order
der
dazu
niedergesetzten
Kommission
schriftlich
anzeigen
oder
zu
Protokoll
geben
und
muß
die
Beweismittel
für
seine
Behauptungen,
falls
dieselben
nicht
auf
Notorietät
beruhen,
beibringen. Die Entscheidung darüber steht den einschlägigen Distrikts-Verwaltungsbehörden, also auch den unmittelbaren Magistraten zu. Dieselbe muß längstens innerhalt 14 Tagen vom Beginne der Auflegung der Wählerliste an gerechnet, erfolgt und durch Vermittlung des Gemeindevorstehers (Bürgermeisters) den betheiligten bekannt gemacht werden.
|
§
6.
Etwaige
Einsprüche
gegen
die
Wahlliste
sind
rechtzeitig
innerhalb
der
vorgedachten
Frist
bei
dem
Stadtrathe
oder
Gemeindevorstande
anzubringen
und
von
Letzterem
sofort
der
Obrigkeit
mitzutheilen,
welche
darauf
schleunigst
Entschließung
zu
fassen
und
dieselbe
jedenfalls
binne
der
im §
10
des
Gesetzes
bemerkten
vierzehntätigen
Frist
den
Betheiligten,
sowie
dem
mit
Auslegung
der
Liste
beauftragten
Organe
(§ 5
oben)
zu
eröffnet
hat.. Machen sich in deren Folge Abänderungen der Wahlliste nöthig, so sind solche auf beiden Exemplaren der Liste, unter Bezugnahme auf das Datum der obrigkeitlichen Entschließung, zu bewerkstelligen. Drei Wochen nach dem Beginne der Auslegung der Liste, und also spätestens am 9. Januar 1867 Abends, ist die Liste zu schließen und dieß auf dem ausgelegten Exemplare zu bemerken. Von diesem Augenblicke an kann Niemand mehr in die Liste aufgenommen werden. Die Bemerkungen auf der ausgelegten Liste haben, wenn die Auslegung durch die Gemeindevorstände geschehen ist (§ 5 oben), die Letzteren vorzunehmen.
|
§
2.
Einsprachen
gegen
die
Wählerlisten
(§
1)
sind
von
dem
Gemeinderath
nach
entsprechender
sachdienlicher
Verhandlung
innerhalb
der
darauf
folgenden
vierzehn
Tage
durch
Beschlußfassung
zu
erledigen,
worauf
die
Listen
geschlossen
werden. Die geschlossene Liste ist von dem Gemeinderath zu beurkunden und mit einer Bescheinigung darüber zu versehen, daß und wie lange dieselbe zur allgemeinen Einsicht aufgelegt und wann die Bekanntmachung erfolgt ist. Sofort sind die Listen dem Oberamt einzusenden, das dieselben dem Wahlcommissär des Abstimmungsbezirks zustellt. |
§
3.
Wer
die
Liste
für
unrichtig
oder
unvollständig
hält,
kann
dies
innerhalb
acht
Tagen
nach
dem
Beginne
der
gemäß
§ 2
der
Verordnung
bekannt
gemachten
Auflegung
derselben
bei
dem
Gemeinderath
oder
dem
von
demselben
dazu
ernannten
Kommissär
oder
der
dazu
niedergesetzten
Kommission
schriftlich
anzeigen
oder
zu
Protokoll
geben
und
muß
die
Beweismittel
für
seine
Behauptungen,
falls
dieselben
nicht
auf
Notorietät
beruhen,
beibringen. Die Entscheidung darüber steht dem Bezirksrathe zu. Dieselbe muß längstens innerhalb drei Wochen, vom Beginne der Auflegung der Wählerliste an gerechnet, erfolgt und durch Vermittelung des Gemeinderathes den Betheiligten bekannt gemacht sein.
|
§ 7.
§
8.
Zur
Theilnahme
an
der
Wahl
sind
nur
die
in
die
Wahllisten
aufgenommenen
Personen
zuzulassen. Sollten von der competenten Behörde (cfr. § 10 des Wahlgesetzes) Einsprachen gegen die Wahllisten zurückgewiesen worden sein, so sind die Beschwerden an den competenten Wahlcommissarius des Wahlkreises zu bringen und von diesem endgültig zu entscheiden. |
§ 6.
§
7.
Zur
Theilnahme
an
der
Wahl
sind
nur
die
in
die
Wahllisten
aufgenommenen
Personen
zuzulassen. Sollten von der competenten Behörde (§ 10 des Wahlgesetzes) Einsprachen gegen die Wahllisten zurückgewiesen worden sein, so sind die Beschwerden an Unsere Landes-Regierung zu bringen und von dieser endgültig zu entscheiden. |
§ 22. Die Listen sind, nachdem sie ausgelegen haben (§ 21) mit den etwa eingekommenen und zur Erledigung gebrachten Einsprachen von den Gemeindevorständen alsbald an die Bezirks-Wahlcommission einzuschicken. | |||||||||||||||||||
§ 4.
Nach
den
ergangenen
Entscheidungen
(§ 3 des
Reglements)
hat der
Gemeinde-Vorstand
(Commune-Vorstand,
Orts-Vorstand,
Inhaber
eines
selbstständigen
Gutsbezirks,
Magistrat
u. s.
w.) die
Wählerliste
zu
berichtigen
und die
gründe
der
Streichungen
und
Nachtragungen am Rande
der
Liste
unter
Angabe
des
Datums,
unter
welchem
sie
erfolgt
sind,
kurz zu
vermerken.
Die
Belagsstücke
sind dem
Haupt-Exemplar
der
Wählerlisten
beizuheften. Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind am 22sten Tage nach dem beginne der Auslegung derselben unter der Unterschrift des Gemeinde-Vorstandes (Commune-Vorstandes, Orts-Vorstandes, Inhabers eines selbstständigen Gutsbezirks, Magistrats u. s. w.) abzuschließen, das zweite Exemplar unter Hinzufügung der amtlichen Bescheinigung völliger Übereinstimmung mit dem Haupt-Exemplare. Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, ist jede spätere Aufnahme von Wählern in dieselbe untersagt.
|
§
4.
Nach
den
ergangenen
Entscheidungen
(§ 3
der
Instruktion)
hat
der
Gemeindevorsteher
(Bürgermeister)
die
Wählerliste
zu
berichtigen
und
die
Gründe
der
Abstreichungen
und
Nachtragungen
am
Rande
der
Wählerliste
unter
Angabe
des
Datums,
unter
welchem
sie
erfolgt
sind,
kurz
zu
vermerken.
Die
Belege
sind
dem
Haupt-Exemplar
der
Wählerliste
beizuheften.
Beide
gleichmäßig
berichtigte
Exemplare
der
Wählerliste
sind
am
22.
Tage
nach
dem
beginne
der
Auslegung
derselben
unter
der
Unterschrift
des
Gemeindevorstehers
(Bürgermeister)
abzuschließen,
das
zweite
Exemplar
unter
Hinzufügung
der
amtlichen
Bescheinigung
völliger
Übereinstimmung
mit
dem
Haupt-Exemplare.
Nachdem
auf
diese
Weise
die
Wählerliste
abgeschlossen
worden,
ist
jede
spätere
Aufnahme
von
Wählern
in
dieselbe
untersagt.
|
§
7.
Nach
Ablauf
der
für
Auslegung
der
Liste
vorgeschriebenen
Frist
und
mithin
spätestens
am
17.
Januar
1867
ist
auf
dem
ausgelegten
Exemplare
vom
Stadtrathe
oder
Gemeindevorstande
(vergl.
§ 5
oben)
zu
bescheinigen,
daß
und
wie
lange
dasselbe
ausgelegen
hat,
ingleichen,
daß
die
§ 5
angeordnete
Bekanntmachung
erfolgt
ist. Die Liste ist dann sofort an den mit Leitung der Abstimmung im Bezirke nach § 8 beauftragten Wahldirigenten abzugeben. |
§
4.
Nach
den
ergangenen
Entscheidungen
(§
3)
hat
der
Gemeinderath
die
Wählerliste
zu
berichtigen
und
die
Gründe
der
Streichungen
und
Nachtragungen
am
Rande
der
Wählerliste
unter
Angabe
des
Datums,
unter
welchem
sie
erfolgt
sind,
kurz
zu
vermerken.
Die
Belegstücke
sind
dem
Haupt-Exemplar
der
Wählerliste
beizuheften. Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind am 22sten Tage nach dem Beginne der Auflegung derselben unter der Unterschrift des Gemeinderaths abzuschließen, das zweite Exemplar unter Hinzufügung der Bescheinigung völliger Übereinstimmung mit dem Haupt-Exemplare. Nachdem auf dieselbe Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, ist jede spätere Aufnahme von Wählern in dieselbe untersagt.
|
|||||||||||||||||||||||
§ 5.
Das
Haupt-Exemplar
der
Wählerliste
nebst
den
Belagsstücken
hat der
Gemeinde-Vorstand
(Commune-Vorstand,
Orts-Vorstand,
Inhaber
eines
selbständigen
Gutsbezirks,
Magistrat
u. s.
w.) sorgfältig
aufzubewahren,
das
zweite
Exemplar
dagegen
dem
Wahl-Vorsteher
Behufs
Benutzung
bei der
Wahl
zuzustellen. Die Wählerlisten für diejenigen Wahlbezirke, welche aus mehr als einer Gemeinde bestehen (§ 7 des Reglements), bilden die Wahl-Vorsteher durch Zusammenheften der ihnen zugehenden Wählerlisten der einzelnen zu dem Bezirke gehörigen Gemeinden.
|
§
5.
Das
Haupt-Exemplar
der
Wählerliste
nebst
den
Belegen
hat
der
Gemeindevorsteher
(Bürgermeister)
sorgfältig
aufzubewahren,
das
zweite
Exemplar
dagegen
dem
Wahlvorsteher
behufs
Benützung
bei
der
Wahl
zuzustellen. Die Wählerlisten für diejenigen Wahlbezirke, welche aus mehr als einer Gemeinde bestehen (§ 7 der Instruktion), bilden die Wahlvorsteher durch Zusammenheften der ihnen zugehenden Wählerlisten der einzelnen zu dem Bezirke gehörigen Gemeinden.
|
§
5.
Das
Haupt-Exemplar
der
Wählerliste
nebst
den
Belegstücken
hat
der
Gemeinderath
sorgfältig
aufzubewahren,
das
zweite
Exemplar
dagegen
dem
Wahl-Vorsteher
(§ 8
der
Verordnung)
Behufs
Benutzung
bei
der
Wahl
zuzustellen. Die Wählerlisten für diejenigen Wahlbezirke, welche aus mehr als einer Gemeinde bestehen (§ 7 der Verordnung), bilden die Wahlvorsteher durch Zusammenheften der ihnen zugehenden Wählerlisten der einzelnen zu den Bezirken gehörigen Gemeinden.
|
||||||||||||||||||||||||
§
6.
Die
Wahlbezirke
zum
Zwecke
des
Stimmabgebens
(§ 8 des
Gesetzes)
werden
von den
im § 3
des
Reglements
bezeichneten Behörden
abgegrenzt,
mit
Ausnahme
von Hannover, wo den Land-Drosteien beziehungsweise der Berg-Hauptmannschaft zu Clausthal, und Holstein und Schleswig, wo auf dem Lande den Wahl-Commissarien (§ 26 des Reglements) die Bildung der Wahlbezirke obliegt..
|
§
6.
Die
Wahlbezirke
zum
Zwecke
des
Stimmabgebens
(Art.
8
des
Gesetzes)
werden
von
den
Distrikts-Verwaltungsbehörden
abgegrenzt,
jedoch
mit
möglichster
Beobachtung
der
Gemeindegrenzen
und
der
bestehenden
Distrikts-Eintheilung
in
den
Städten.
|
§ 1.
§
2.
Die
Bildung
der
Wahlbezirke
zum
Zwecke
des
Stimmabgebens
(§ 8
des
Gesetzes
erfolgt
innerhalb
der
Wahlkreise
durch
die
Ortsobrigkeiten,
also
in
Städten,
in
denen
die
Allgemeine
Städteordnung
eingeführt
ist,
durch
die
Stadträthe,
für
alle
übrigen
Ortschaften
durch
die
Gerichtsämter.
Hierbei
ist
darauf
Rücksicht
zu
nehmen,
daß
den
Stimmberechtigten
die
Theilnahme
an
der
Wahl
so
viel
als
möglich
erleichtert
werde. Jede Stadt der gedachten Art und jedes größere Dorf bildet einen Bezirk für sich, dafern die Obrigkeit nicht eine Eintheilung des Ortes in mehrere Bezirke für angemessen erachtet. Kleinere Orte können zu einem Bezirke vereinigt, oder, wenn es nicht zu vermeiden ist, zu einem größeren Orte geschlagen werden. |
§ 3.
§
4.
Zum
Zwecke
des
Stimmgebens
sind
die
Wahlkreise
in
kleinere
Abstimmungsbezirke
zu
theilen. Die Festsetzung der Abstimmungsbezirke und die Bezeichnung des Ortes, in dem für dieselben die Abstimmung vorzunehmen ist, erfolgt durch sofort öffentlich bekannt zu machende Verfügung des Oberamts. Bei der Abgrenzung der Abstimmungsbezirke und der Festsetzung der Abstimmungsorte haben die Oberämter darauf Bedacht zu nehmen, daß den Wählern die Theilnahme an der Wahl in Einem Wahltage ermöglicht wird.
|
§
6.
Die
Wahlbezirke
zum
Zwecke
des
Stimmabgebens
(§ 7
des
Gesetzes)
werden
von
dem
Bezirksrath
abgegrenzt. Jede Gemeinde nebst den in politischer Beziehung derselben zugetheilten Kolonien und Häfen bilden der Regel nach einen Wahlbezirk für sich. Jedoch können einzelne, kleine, sowie solche Gemeinden, in denen sich Personen, die zur Bildung des Wahl-Vorstandes geeignet sind, nicht in genügender Anzahl vorfinden, mit benachbarten Gemeinden zu einem Wahlbezirke vereinigt, große Gemeinden in mehrere Wahlbezirke getheilt werden. Kein Wahlbezirk darf mehr als 3500 Seelen nach der letzten allgemeinen Volkszählung enthalten. § 7. ausgelassen.
|
zu § 7. zu § 8. Die Bezirke zum Zwecke des Stimmengebens sind die Gemeindebezirke. | zu §§ 1 und 7. zu § 8. Die Bezirke zum Zwecke des Stimmengebens sind die nach dem Gesetze vom 11. März 1848 bestehenden Gemeindebezirke und mit Bevölkerung versehenen Markungen. Solche Markungen, welche einer organisirten Ortsverwaltung entbehren, sind von dem Verwaltungsamt der zunächst liegenden Gemeinde zuzuweisen. | § 5. § 6. In jedem Wahlkreis werden die Wahlbezirke durch die Bezirke der Herzoglichen Justizämter resp. den Bezirk des Stadtgerichts zu Gotha gebildet. | § 3. § 4. Das Fürstenthum wird in die in der Beilage C aufgeführten Wahlbezirke eingetheilt. Die Bezirkswahlen finden in den eben daselbst angegebenen Wahlorten Statt. |
2.
3.
Das
Fürstenthum
Reuß
j.
L.
bildet
einen
Wahlkreis
und
wird
in
die
in
der
Beilage
A.
mit
Angabe
der
Wahlorte
aufgeführten
Wahlbezirke
eingetheilt.
|
Einleitung. § 1. Das Fürstenthum Schaumburg-Lippe wird zum Zwecke des Stimmabgebens in fünf Wahlbezirke, nämlich die beiden Städte Bückeburg und Stadthagen und die drei Ämter Bückeburg, Stadthagen und Hagenburg eingetheilt. |
Einleitung.
§
1.
Die
kleineren
Bezirke,
in
welchen
die
Wahlstimmen
abzugeben
sind,
weist
das
als
Anlage
beigegebene
Verzeichniß
nach.
|
|||||||||||||||
§
7.
Jede
Ortschaft
bildet
der
Regel
nach
einen
Wahlbezirk
für
sich. Jedoch können einzelne bewohnte Besitzungen und kleine, sowie solche Ortschaften, in denen sich Personen, die zur Bildung des Wahl-Vorstandes geeignet sind, sich nicht in genügender Anzahl vorfinden, mit benachbarten Ortschaften zu einem Wahlbezirke vereinigt, große Ortschaften in mehrere Wahlbezirke getheilt werden. Kein Wahlbezirk darf mehr als 3500 Seelen nach der letzten allgemeinen Volkszählung enthalten.
|
§
7.
Jede
Gemeinde
bildet
in
der
Regel
einen
Wahlbezirk
für
sich.
Kleinere
gemeinden
sind
zu
einem
Wahlbezirke
zu
vereinigen
oder
einer
benachbarten
größeren
Gemeinde
zuzuweisen,
dagegen
Städte
und
größere
Gemeinden
in
mehrere
Wahlbezirke
zu
theilen.
Kein
Wahlbezirk
darf
jedoch
mehr
als
3500
Seelen
nach
der
letzten
allgemeinen
Volkszählung
enthalten.
|
§ 1.
§
2.
Jede
Bürgermeisterei
bildet
zum
Zweck
des
Stimmabgebens
einen
Wahlbezirk.
Größere
Bürgermeistereien
können
nach
dem
Ermessen
des
vorgesetzten
Kreisamtes
in
mehrere
Wahlbezirke
eingetheilt,
kleinere
dagegen
mit
den
zunächst
belegenen
größeren
zu
Einem
Wahlbezirke
vereinigt
werden.
|
§ 1.
§
2.
Jede
Bürgermeisterei
bildet
zum
Zweck
des
Stimmabgebens
einen
Wahlbezirk.
Größere
Bürgermeistereien
können
nach
dem
Ermessen
des
vorgesetzten
Kreisamtes
in
mehrere
Wahlbezirke
getheilt,
kleinere
dagegen
mit
den
zunächst
belegenen
größeren
zu
Einem
Wahlbezirke
vereinigt
werden.
|
§ 2.
§
3.
Für
das
Wahlgeschäft
bildet
regelmäßig
eine
selbstständige
Ortschaft
einen
eigenen
Wahlbezirk,
dem
auch
etwanige
in
andern
Ortschaften
belegenen
Pertinenzien
derselben
angehören.
|
zu §
10.
zu §
11.
Als
Wahlbehörde
fungirt
in
jedem
Gemeindebezirke
der
Gemeindevorstand.
Zu
der
Wahlhandlung
sind
mindestens
Zwei
Gemeindemitglieder
zuzuziehen,
welche
kein
Staats-
oder
Gemeinde-Amt
bekleiden.
Die
Zuziehung
von
Gemeinderaths-Mitgliedern
ist
gestattet. Die Stimmzettel sind vor ihrer Vertheilung mit dem Gemeindestempel zu versehen. Der Gewählte muß auf dem Stimmzettel so deutlich bezeichnet sein, daß ein Zweifel über die Person desselben nicht obwalten kann. Über den Wahl-Akt selbst ist ein Protokoll aufzunehmen und von den zur Wahl zugezogenen Gemeindemitgliedern mit zu vollziehen. |
§ 1.
§
2.
Für
das
Wahlgeschäft
bildet
regelmäßig
jede
selbstständige
Ortschaft
einen
eigenen
Wahlbezirk,
zu
welchem
in
den
Städten
auch
die
auf
den
städtischen
Feldmarken
belegenen
bewohnten
Ausbauten,
in
Unseren
Domainen
und
Cabinetsgütern
die
auf
den
Guts-
oder
Dorfs-Feldmarken
belegenen
bewohnten
Nebenorte,
in
den
ritter-
und
landschaftlichen
Hauptgütern
die
auf
der
Feldmark
der
letzteren
belegenen
Nebengüter
mit
ihren
Bewohnern
gehören.
|
§ 2.
§
3.
Zum
Zwecke
des
Stimmabgebens
mit
unmittelbarer
Wahl
bildet
jede
politische
Gemeinde
einen
Wahlbezirk.
Durch
§ 2
Ziffer
2
der
Verordnung vom 15. Juli 1867 wurde der § 3 wie folgt geändert: "2) Wo eine politische Gemeinde im Herzogthum in Bauerschaften (Ortschaften) und im Fürstenthum Lübeck in Dorfschaften eingetheilt ist, sollen die Bauernschaften und Dorfschaften je einen Wahlbezirk bilden. Die Bauervögte (Ortsvorsteher) dieser Bauerschaften und Dorfschaften haben in Betreff der Wahlen dieselben Befugnisse und Verpflichtungen, wie sie in der Verordnung vom 4. Decbr. v. J. für die Vorsteher der politischen Gemeinden festgestellt sind. Wenn eine Bauerschaft oder Dorfschaft unter der Verwaltung mehrerer Bauervögte steht, kann sie nach der Bestimmung des Amts in mehrere Wahlbezirke zerlegt werden." |
§ 1.
§
2.
Die
Wahlen
werden
bezirksweise
vorgenommen. In den Städten mit mehr als 4000 Seelen bleibt dem Stadtmagistrate die Eintheilung der Stadt in angemessene Wahlbezirke überlassen. Jede der übrigen Städte des Herzogthums bildet einen Wahlbezirk für sich. Die Landgemeinden treten behuf der Wahlen zu Bezirken zusammen. Diese Bezirke sollen dieselben sein, welche die Anlage zur Verordnung vom 30. November 1849 N°. 47 enthält, und ist die Wahlhandlung an den dort bezeichneten Orten vorzunehmen. |
§ 7.
§
8.
Die
Bewohner
solcher
Orte,
Güter
oder
sonstigen
besitzungen,
welche
keine
Gemeinde
bilden,
werden
zum
Zwecke
der
gegenwärtigen
Wahl im Herzogthum Coburg derjenigen Gemeinde, mit welcher sie zum behuf der Landtagswahlen nach Beilage I. A. zum Staatsgrundgesetz verbunden sind -, im Herzogthum Gotha derjenigen Gemeinde, zu deren Heimathsbezirk sie gehören, zugewiesen. |
2). 3). Der Wahlvorstand wird gebildet aus dem Wahldirector als Vorsitzenden und 4 Beisitzern, welche sämmtlich von Wahldirector aus den Wählern eines Wahlbezirkes (die jedoch kein Staats- oder Gemeindeamt bekleiden dürfen, § 11 der Verordnung) mindestens 3 Tage vor dem Wahltermine ernannt werden und von denen einer nach der Bestimmung des Wahldirectors die Führung des Protokolles über die Wahlhandlung zu besorgen und den Letztern eventuel zu vertreten hat. |
Sanktionsformel.
§ 1.
Regelmäßig
bildet
jede
Gemeinde
des
Landes
einen
besonderen
Wahlbezirk.
Gutsbezirke
und
Einzelungen,
die
mit
Gemeinden
noch
nicht
vereinigt
sind,
werden
zum
Zweck
der
Vornahme
der
Wahlen
durch
das
betreffende
Verwaltungsamt
zu
den
ihnen
zunächst
belegenen
Gemeinden
geschlagen. Gemeinden, welche nur 25 oder weniger Wahlberechtigte umfassen, werden von dem betreffenden Verwaltungsamte mit einer oder mehreren angrenzenden gemeinden zu einem Wahlbezirke vereinigt. In Wahlbezirken von über 150 Wahlberechtigten kann die Wahl in Abtheilungen vorgenommen werden, welche der Gemeindevorstand zu bestimmen hat. |
§
4.
§
5.
In
den
Städten
haben
die
Bürgermeister,
auf
dem
platten
Lande
die
Richter
des
Wahlortes,
- in
Wahlorten
gemischter
Jurisdiktion
die
Richter
des
Amtsantheils
-
das
Amt
eines
Wahldirektors
(§
17
des
Reichswahlgesetzes)
zu
übernehmen;
die
Fürstliche
Justizbehörde
des
Wahlbezirks
ist
jedoch
ermächtigt,
an
Stelle
des
hiernach
berufenen
Ortsrichters
nach
Befinden
einen
andern
wahlberechtigten
Einwohner
des
Bezirks
zum
Wahldirektor
zu
ernennen.
|
4.
Als
Wahldirector
hat
für
jeden
Wahlbezirk
der
Bürgermeister
des
Wahlorts
zu
fungiren.
Das
betreffende
Fürstliche
Landrathsamt
ist
jedoch
ermächtigt,
erforderlichen
Falles
einen
anderen
Wahldirector
zu
substituiren. Der Wahldirector hat das Local zu bestimmen, in welchem die Wahlhandlung vorzunehmen ist, und bei derselben Gemeindemitglieder aus dem Wahlbezirk zuzuziehen, welche kein Staats- oder Gemeindeamt bekleiden. |
|||||||||||||
Einleitung. § 1 Regl. In den Städten haben die Stadträthe, in den Wahlbezirken des platten Landes die Fürstlichen Justizbehörden einen Stellvertreter des Wahldirektors für Verhinderungsfälle des Letzteren zu ernennen. | ||||||||||||||||||||||||||
§
8.
Die
im § 3 -
auf dem
Lande in
Holstein
und
Schleswig
die im §
6 - des
Reglements
bezeichneten Behörden
haben
für
jeden
Wahlbezirk
den
Wahl-Vorsteher,
der
die Wahl
zu
leiten
hat, und
einen
Stellvertreter
desselben
für
Verhinderungsfälle
zu
ernennen,
sowie
das
Lokal,
in
welchem
die Wahl
vorzunehmen
ist, zu
bestimmen. Alles dies, sowie die Abgrenzung der Wahlbezirke und Tag und Stunde der Wahl (§ 9 des Reglements), ist mindestens acht Tage vor dem Wahltermin durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter zu veröffentlichen und von den Gemeinde-Vorständen in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
|
§
8.
Die
Distrikts-Verwaltungsbehörden
haben
für
jeden
Wahlbezirk
den
Wahlvorsteher,
der
die
Wahl
zu
leiten
hat
und
einen
Stellvertreter
desselben
für
Verhinderungsfälle
zu
ernennen,
sowie
das
Lokal,
in
welchem
die
Wahl
vorzunehmen
ist,
zu
bestimmen.
Alles
dieß,
sowie
die
Abgrenzung
der
Wahlbezirke
und
Tag
und
Stunde
der
Wahl
(§ 9
der
Instruktion)
ist
mindestens
acht
Tage
vor
dem
Wahltermine
durch
die
zu
amtlichen
Publikationen
dienenden
Blätter
zu
veröffentlichen
und
in
sonst
ortsüblicher
Weise
von
den
Gemeindevorstehern
bekannt
zu
machen.
|
§ 7.
§
8.
Für
jeden
Wahlbezirk
hat
die
im §
2
gedachte
Behörde,
soweit
sie
die
Abstimmung
nicht
selbst
durch
einen
ihrer
Beamten
zu
leiten
vermag,
hierzu
alsbald
nach
Erscheinen
gegenwärtiger
Verordnung
einen
Wahldirigenten
und,
soweit
nöthig,
einen
Stellvertreter
desselben
aus
den
Wahlberechtigten
des
Bezirks
zu
ernennen,
ihm
das
Duplicat
der
Wahlliste
mitzutheilen
und
ihn
erforderlichen
Falles,
insbesondere
wegen
der
Protocollführung
(vergl.
§ 13
unten),
mit
Instruction
zu
versehen. Der Wahldirigent hat die Abgrenzung des Bezirks, sowie Ort und Zeit für die Abgabe der Stimmzettel mindestens acht Tage vor letzterer in ortsüblicher Weise bekannt zu machen, auch rechtzeitig die nach § 11 des Gesetzes zuzuziehenden Gemeindeglieder zu wählen, welche als Wahlgehülfen der Wahlhandlung beizuwohnen und den Dirigenten sowohl bei Abnahme der Stimmzettel als bei deren Auszählung zu unterstützen haben. Ihre Zahl soll mindestens drei betragen, die Gültigkeit der Wahlhandlung wird aber durch ihr etwaiges Außenbleiben nicht beeinträchtigt. |
§
5.
In
einem
der
Abstimmungsorte
seines
Bezirks
hat
der
Oberamtmann
die
Wahl
zu
leiten,
für
die
übrigen
Abstimmungsorte
hat
er
sofort
aus
der
Zahl
der
hiezu
geeigneten
Ortsvorsteher,
Gemeinderäthe,
Verwaltungsaktuare
und
Notare,
die
bei
der
Wahl
nicht
selbst
betheiligt
sind,
einem
Distriktswahlcommissär
zu
bestellen,
der
mit
den
in §
6
bezeichneten
Gemeindegliedern
die
Distriktswahlcommission
bilden. Die Distriktswahlcommissäre sind, wofern sie nicht bereits für den öffentlichen Dienst verpflichtet sind, auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten, insbesondere auf sorgfältigste Sicherung der Stimmzettel, zu beeidigen, und ist deren Namen bekannt zu machen. |
§
8.
Der
Bezirksrath
hat
für
jeden
Wahlbezirk
den
Wahl-Vorsteher,
der
die
Wahl
zu
leiten
hat,
und
einen
Stellvertreter
desselben
für
Verhinderungsfälle
zu
ernennen,
sowie
das
Lokal,
in
welchem
die
Wahl
vorzunehmen
ist,
zu
bestimmen. Alles dies, sowie die Abgrenzung der Wahlbezirke und Tag und Stunde der Wahl (§ 9 der Verordnung) ist mindestens acht Tage vor dem Wahl-Termin durch die Amtsverkündigungs-Blätter zu veröffentlichen und von den Gemeinde-Vorständen in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
|
§ 2.
§
3.
Die
Wahlen
erfolgen
in
jedem
Wahlbezirke
unter
der
Leitung
einer
Wahlcommission,
welche
aus
dem
Bürgermeister
und
zwei
weiteren,
von
demselben
zuzuziehenden
Gemeindemitglieder
als
Urkundspersonen
besteht. Ist ein Wahlbezirk aus mehreren Bürgermeistereien zusammengesetzt, so steht die Leitung dem Bürgermeister der am meisten bevölkerten Gemeinde zu und es ist von demselben aus jeder einzelnen Bürgermeisterei ein Gemeindemitglied als Urkundsperson zuzuziehen. Bei Verhinderung des Bürgermeisters oder in dessen Auftrag tritt der Beigeordnete an dessen Stelle. In denjenigen Bürgermeistereien, welche in mehrere Wahlbezirke eingetheilt sind, bestellt das Kreisamt für denjenigen Wahlbezirk, in welcher der Bürgermeister oder der Beigeordnete nicht fungirt, für denselben ein anderen Ortsvorstandsmitglied zum Leiter der Wahlcommission. |
§ 2.
§
3.
Die
Wahlen
erfolgen
in
jedem
Wahlbezirke
unter
der
Leitung
einer
Wahlcommission,
welche
aus
dem
Bürgermeister
und
zwei
weiteren,
von
demselben
zuzuziehenden
Gemeindemitglieder
als
Urkundspersonen
besteht. Ist ein Wahlbezirk aus mehreren Bürgermeistereien zusammengesetzt, so steht die Leitung dem Bürgermeister der am meisten bevölkerten Gemeinde zu und es ist von demselben aus jeder einzelnen Bürgermeisterei ein Gemeindemitglied als Urkundsperson zuzuziehen. Bei Verhinderung des Bürgermeisters oder in dessen Auftrag tritt der Beigeordnete an dessen Stelle. In denjenigen Bürgermeistereien, welche in mehrere Wahlbezirke eingetheilt sind, bestellt das Kreisamt für denjenigen Wahlbezirk, in welcher der Bürgermeister oder der Beigeordnete nicht fungirt, für denselben ein anderen Ortsvorstandsmitglied zum Leiter der Wahlcommission. |
§
4.
In
den
einzelnen
Wahlbezirken
werden
die
Wahlgeschäfte
durch
die
Ortsobrigkeiten
besorgt,
und
zwar a. in den Domainen, einschließlich der Incamerata, durch Unsere Domanialbeamte; b. in den ritterschaftlichen Gütern durch die Innehalber der Gutsobrigkeit oder die von denselben bestellten, bez. für sie angeordneten generellen Vertreter, c. in den Gütern der drei Landesklöster durch die Klosterämter, d. in den Städten mit Einschluß der Cämmereigüter und der Güter der unter städtischer Verwaltung stehenden Stiftungen durch die Magistrate, e. im Flecken Ludwigslust durch das dortige Gericht, f. in der Ortschaft Dassow durch den Ortsvorstand. In denjenigen Ortschaften, welche mehrere obrigkeitlichen Bezirke in sich schließen, sollen die Wahlgeschäfte gleichwohl in einer Hand liegen und zwar in den Städten alle Mal in der des Magistrats, in anderen Ortschaften in der Hand derjenigen obrigkeitlichen Behörde, unter welcher die größte Zahl der Ortsbewohner steht, so jedoch, daß hier wie dort die concurrirende Obrigkeit verpflichtet ist, für ihren Bezirk den die Wahllisten betreffenden Vorschriften zu genügen, und die Wahllisten nach erfolgtem Abschluß der die Abstimmung leitenden Behörde zur Berücksichtigung bei der Wahlhandlung zuzustellen.
|
§
3.
In
den
einzelnen
Wahlbezirken
werden
die
Wahlgeschäfte
durch
die
Ortsobrigkeiten
besorgt,
und
zwar 1. in Unseren Domainen, den Flecken Mirow und Feldberg und in Unserem Cabinetsamte durch Unsere Domanial- und resp. Cabinets-Beamte, 2. in den ritterschaftlichen Gütern durch die Inhaber der Gutsobrigkeit oder die von denselben bestellten, beziehungsweise für sie angeordneten Vertreter, 3. in den Städten, wie auch in den städtischen und Cämmerei-Gütern die Magistrate. In dem Kirchengute Sandhaben besorgt das Kirchen-Öconomie-Collegium der St. Marienkirche in Friedland das Wahlgeschäft, wogegen die Wahl auf dem St. Georg bei Neubrandenburg von dem dortigen Magistrate mit zu übernehmen ist. 4. Im Fürstenthume Ratzeburg leitet die Landvogtei in Schönberg die Wahlen in der Stadt Schönberg und in den fünf Vogteien wie auch auf dem Domhofe bei Ratzeburg, in den Allodialgütern Dodow, Horst und Torisdorf die Gutsobrigkeiten.
|
§ 3.
§
4.
In
dem
Wahlbezirke
hat
der
Gemeindevorsteher
die
Wählerlisten
aufzustellen,
zu
Jedermanns
Einsicht
auszulegen,
dieses
und
den
Ort
der
Wahl
öffentlich
bekannt
zu
machen
und
demnächst
die
Wahlhandlung
zu
leiten.
Die
Verordnung |
§ 4.
§
5.
In
den
Städten
hat
die
Leitung
der
Wahl
der
Stadtmagistrat,
resp.
in
den
Städten
mit
mehr
als
4000
Seelen
der
für
jeden
Wahldistrict
von
dem
Stadtmagistrate
zu
bestimmende
Wahlvorsteher,
in
den
Landgemeinden
der
Gemeindevorsteher
des
Wahlorts. Die Auswahl der nach § 10 des Wahlgesetzes zuzuziehende Gemeindeglieder bleibt dem Wahlvorsteher überlassen. |
zu §
8.
zu §
11.
...
zu §
11
Abs.
1+2.
Die Wahlhandlung wird von den Gemeinde- bezüglich Gemarkungsvorständen geleitet. Bei denselben sind mindestens zwei Gemeindemitglieder, welche kein unmittelbares Staatsamt bekleiden, zuzuziehen. |
§ 10. § 11. Die Leitung der Wahl liegt in den städtischen Bezirken den Stadträthen (Gerichtsamt Gößnitz, Gericht Meuselwitz), in den ländlichen Bezirken den Gerichtsämtern ob. | § 6. § 7. In jedem Wahlbezirk werden die Funcitionen der Wahldirectoren (§ 17 des Gesetzes) durch die Vorstände der im § 6 gedachten Behörden verrichtet. | § 2. § 3. Die Wahl wird in den einzelnen Wahlbezirken durch die Gemeindevorstände als Wahldirektoren geleitet. Gehören verschiedene Gemeinden zu einem Wahlbezirke, so fungirt der Gemeindevorstand der größten gemeinde als Wahldirektor. |
§ 9. § 10. Die vier Wahlbezirke folgen der Eintheilung Unserer Fürstenthümer in Vier Kreise, und es werden die Wahlen in den Kreishauptorten vollzogen.
das
waren
die
Kreise
der
Twiste,
des
Eisenbergs
und
der
Eder
(Fürstentum
Waldeck)
und
des
einzigen
Kreises
des
Fürstentums
Pyrmont. |
§
6.
In
den
ländlichen
Ortschaften
haben
die
Ortsrichter
die
von
ihnen
verwahrten
Wählerlisten
unverzüglich
nach
Anberaumung
des
Wahltages
an
den
Wahldirektor
ihres
Bezirks
abzugeben.
|
§
9.
§ 10. Zur Leitung der Wahl, so wie zu der vorher stattfindenden
Entscheidung
über
die
etwanigen
Einsprachen
gegen
die
Wählerlisten
wird
für
jeden
einzelnen
Bezirk
eine
Wahlbehörde
gebildet,
bestehend
für
jeden
der
ersten
neun
Bezirke
aus
einem
von
dem
Bürgerausschusse
aus
seiner
Mitte
zu
bestellenden
Wahldirecotr,
einem
Stellvertreter
desselben
und
sechs
gleichfalls
von
ihm
zu
ernennenden
Angehörigen
des
Bezirkes,
welche
kein
Staats-
oder
Gemeinde-Amt
bekleiden. Die Mitglieder der Wahlbehörden verlieren durch solche ihre Eigenschaft ihr Wahlrecht nicht. |
§
9.
§ 10.
Zur Leitung der Wahl, sowie zu der vorher stattfindenden
Entscheidung
über
die etwanigen
Einsprachen
gegen
die
Wählerlisten
wird
für
jeden
Gemeindebezirk
von
dem
Gemeinde-Vorstande
eine
Wahlbehörde
gebildet,
und
zwar
im
Städtchen
Bergedorf
aus
einem
Mitgliede
des
Rathes,
als
Vorsitzenden,
und
zwei
Zwölfmännern;
in
den
Vierlander
Gemeinden
aus
dem
Landvogte,
als
Vorsitzenden,
einem
Höftmann
und
einem
Deputirten,
und
in
der
Dorfschaft
Geesthacht
aus
dem
Vogt,
als
Vorsitzenden,
und
zwei
anderen
Mitgliedern
des
Gemeindevorstandes. Die Mitglieder der Wahlbehörde verlieren durch solche ihre Eigenschaft ihr Wahlrecht nicht.
|
§
9.
§
10.
Die Wahl wird
veranstaltet und geleitet: in Bremen von einer Deputation, im Landgebiet von den Landherren unter Zuziehung von Gemeindebürgern, in jeder der beiden Hafenstädte von dem Amtmann und drei Gemeindebürgern, die der Gemeinderath zu bestimmen hat. |
§ 15. § 16. Die oberste Leitung der Wahlen ist der durch 6 bürgerschaftliche Mitglieder vermehrten Central-Commission für die allgemeinen directen Wahlen zur Bürgerschaft übertragen. Dieselbe hat die Eintheilung der Wahlkreise in bezirke und die besetzung der Bezirksbüreaus sowohl für die Wahlvorbereitungen als für die Wahl selbst zu bestimmen; die Büreaus sind in ähnlicher Weise zusammen zu setzen, wie bei den allgemeinen directen Wahlen zur Bürgerschaft. | ||||||
§
12.
§
13.
...
§ 13
Abs.
2+3.
Der die Wahl leitende Beamten (vergl. oben § 11) hat bei derselben aus jeder Gemeinde des Wahlbezirks resp. des dem nämlichen Wahlorte zugewiesenen Theils desselben ein Gemeindemitglied, welches kein unmittelbares Staatsamt bekleidet, zur Unterstützung und Auskunftsertheilung zuzuziehen. Das Protocoll über die Wahlhandlung ist entweder von dem die Wahl leitenden Beamten oder je, nach dessen Bestimmung, von einem der zugezogenen Gemeindemitglieder zu führen. ... § 13 Abs. 6. |
§ 14.
§
15.
Es
werden
für
jeden
Wahlbezirk
eine
Bezirks-Wahlcommission
und
für
beide
Fürstenthümer
eine
Central-Wahlcommission
gebildet.
|
§ 7. Der Wahldirektor hat das Lokal für die Wahlhandlung zu bestimmen. Am Wahltage haben er und die von ihm zuzuziehenden Mitglieder des Wahlbezirks (§ 13 des Reichswahlgesetzes) sich von 8 Uhr des Morgens an im Wahllokale zur Leitung der Wahlhandlung bereit zu halten und daselbst nöthigenfalls mit einer Unterbrechung in der Mittagsstunde, so lange zu bleiben, als Wahlberechtigte, die stimmen wollen, anwesend sind. | ||||||||||||||||||||||||
§
16.
Die
Bezirks-Wahlcommissionen
haben
ihren
Sitz
in
den
Städten
Arolsen,
Corbach,
R.
Wildungen
und
Pyrmont.
|
||||||||||||||||||||||||||
§
17.
Die
Bezirks-Wahlcommissionen
werden
gebildet
durch: a) den Kreisrath, als Vorsitzenden, b) den Bürgermeister des Kreishauptorts, c) drei Gehülfen, welche aus der Zahl der anwesenden Wahlberechtigten nach Stimmenmehrheit, welche durch Acclamation ausgedrückt werden kann, gewählt und vom kreisrath mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet werden. (s. jedoch § 19.) |
§ 1 Regl. § 2 Regl. Mit der Bekanntmachung des Wahltags (§ 3 der Verordn.), welche mindestens 8 Tage vor dem Termine durch das Amts- und Verordnungsblatt erfolgt, werden zugleich die Namen der Wahldirektoren und deren Stellvertreter veröffentlicht werden. Die Gemeindebeheörden resp. Ortsrichter haben für Bekanntmachung des Wahldirektors und Stellvertreters ihres Bezirks, sowie des zur Vornahme der Wahlhandlung bestimmten Locals (§ 7 der Verordn.) in ortsüblicher Weise Sorge zu tragen. |
§ 11. Die erfolgte Bildung der verschiedenen Wahlbehörden,
so
wie
der
Ort
und
die
Zeit
sowohl
zur
Auslegung
der
Wählerlisten
und
zur
Anbringung
der
Einsprachen
gegen
dieselben,
als
zur
Vornahme
der
Wahl
selbst,
wird,
nachdem
der
Tag
für
letztere
festgestellt
und
von
dem
Senate
dem
Bürgerausschusse
mitgetheilt
ist,
durch
eine
besondere
Bekanntmachung
des
Bürgerausschusses
zur
öffentlichen
Kunde
gebracht
werden. siehe hierzu auch die Bekanntmachung, die Wahlbehörden für die Wahl eines Abgeordneten zum Parlamente des noddeutschen Bundes betreffend vom 29. November 1866 (Samm. 1866 S. 229) |
§ 11. Die erfolgte Bildung der verschiedenen Wahlbehörden, sowie der Ort und die Zeit sowohl zur Auslegung der Wählerlisten und zur Anbringung der Einsprachen gegen dieselben, als zur Vornahme der Wahl selbst, wird durch eine besondere Bekanntmachung des Amtes zur öffentlichen Kunde gebracht werden. | |||||||||||||||||||||||
§
5.
Zur
Erleichterung
der
Wahlgeschäfte
ist
es
den
die
Wahlen
leitenden
Obrigkeiten
gestattet, a. in den Domainen und Klosterämtern mehrere nahe bei einander belegene Ortschaften desselben Amtes zu einem Wahlbezirke zu vereinigen; b. in der Ritterschaft, aus mehreren bei einander belegenen demselben Besitzer angehörigen Gütern einen Wahlbezirk zu bilden; c. in den Städten mit den ihnen angehörigen Gütern und im Flecken Ludwigslust Wahlabtheilungen zu bilden und in denselben abgesondert wählen zu lassen.
|
§
4.
Zur
Erleichterung
der
Wahlgeschäfte
ist
es
den
die
Wahlen
leitenden
Obrigkeiten
gestattet, a. in den Domainen und Cabinetsamtsgütern, wie auch in den Vogteien Unseres Fürstenthums Ratheburg mehrere nahe bei einander belegene Ortschaften desselben Amtes oder derselben Vogtei zu einem Wahlbezirke zu vereinigen. b. in der Ritterschaft, aus mehreren bei einander belegenen demselben Besitzer angehörigen Gütern einen Wahlbezirk zu bilden; c. in den Städten mit den ihnen angehörigen Gütern und in den Flecken Mirow und Feldberg Wahlabtheilungen zu bilden und in denselben abgesondert wählen zu lassen.
|
§ 18. § 19. In der Bezirks-Wahlcommission des Kreises der Twiste tritt an die Stelle des Kreisraths der Kreissecretair. | ||||||||||||||||||||||||
§
6.
Es
dürfen
ferner a. die Domanial- und Klosterämter, um an den verschiedenen Wahlorten, b. die städtischen Magistrate und das Gericht zu Ludwigslust, um in den Wahlabtheilungen gleichzeitige Wahlen zu ermöglichen, so wie c. die ritterschaftlichen Gutsobrigkeiten, eventualiter die von denselben bestellten oder für sie angeordnetene generellen Vertreter schlechthin für die Leitung der Wahl andere geeignete Personen Bevollmächtigten, welche aber, sofern sie nicht bereits diensteidlich verpflichtet sind, sich zur getreuen Befolgung der auf die Wahl bezüglichen Gesetze und Verordnungen mittelst Vollziehung eines demnächst mit den Wahlacten dem Wahlcommissarius vorzulegenden schriftlichen Gelöbnisses an Eidesstatt zu verpflichten haben. Zu Vertretern der ritterschaftlichen Gutsobrigkeiten empfehlen sich besonders die Justitiare und Gerichtsactuare der betreffenden Güter, Es beschränkt sich jedoch diese Gestattung auf die Leitung der Wahlgeschäfte am Wahltage. Die der Abstimmung voraufgehenden, auf die Anfertigung, Veröffentlichung und Feststellung der Wahllisten, die Erledigung der bis zum Wahltage gegen dieselben erhobenen Reclamationen, die Vorladung der Wähler und ie Bestimmung des Wahlortes bezüglichen Anordnungen müssen von der dafür verantwortlichen auftraggebenden Behörde selbst ausgehen, wie denn diese Behörde auch die von den bestellten Vertretern abgehaltenen Wahlprotocolle einzureichen hat, und allein zu dem competenten Wahlcommissar in amtlicher Beziehung steht. |
§
5.
Es
dürfen
ferner 1. die Domanial- und Cabinets-Beamten wie auch Unsere Landvogtei in Schönberg, um an den verschiedenen Wahlorten, 2. die Stadtmagistrate, um in den Stadtgütern und den etwanigen Wahlabtheilungen gleichzeitige Wahlen zu ermöglichen, nicht minder 3. die ritterschaftlichen Gutsobrigkeiten, eventuell die von denselben bestellten oder für sie angeordneten Vertreter für die Leitung der Wahl andere geeigente Personen bevollmächtigten, welche aber, sofern sie nicht bereits diensteidlich verpflichtet sind, zur getreuen Befolgung der auf die Wahl bezüglichen Gesetze und Verordnungen mittelst Vollziehung eines demnächst mit den Wahlacten vorzulegenden schriftlichen Gelöbnisses an Eidesstatt sich zu verpflichten haben. Es beschränkt sich jedoch diese Gestattung auf die Leitung der Wahlgeschäfte am Wahltage. Die der Abstimmung voraufgehenden, auf die Anfertigung, Veröffentlichung und Feststellung der Wahllisten, die Erledigung der bis zum Wahltage gegen dieselben erhobenen Reclamationen, die Vorladung der Wähler und die Bestimmung des Wahlortes bezüglichen Anordnungen müssen von der dafür verantwrotlichen auftraggebenden Behörde selbst ausgehen, wie denn diese Behörde auch die von den bestellten Vertretern abgehaltenen Wahlprotokolle mit den übrigen Wahlacten an Unsere Landes-Regierung einzureichen hat. |
|||||||||||||||||||||||||
§
9.
Der Tag
der Wahl
wird von
dem
Minister
des
Innern
festgesetzt. Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr Vormittags und wird um 6 Uhr Nachmittags geschlossen.
|
§
9.
Der
Tag
der
Wahl
wird
von
dem
k.
Staatsministerium
des
Innern
und
des
Handels
und
der
öffentlichen
Arbeiten
festgesetzt
werden.
Die
Wahlhandlung
beginnt
um
10
Uhr
Vormittags
und
wird
um 6
Uhr
Abends
geschlossen.
|
§
10.
§
11.
Die
Abstimmung
findet
allerwärts
an
einem
und
demselben,
durch
das
Ministerium
des
innern
zu
bestimmenden
und
bekannt
zu
machenden
Tage
von
Vormittags
9
Uhr
bis
Nachmittags
3
Uhr
statt. Um 3 Uhr wird das Abstimmungslocal geschlossen und dürfen nur die bis dahin bereits erschienenen Wahlberechtigten noch zu Abgabe der Stimmzettel zugelassen werden. |
§ 6.
§
7.
Die
Wahlhandlung
wird
in
allen
Abstimmungsorten
an
dem
durch
besondere
Verfügung
festzusetzenden
Tage
vorgenommen. Der Anfang und Schluß der Wahlhandlung wird für jeden Abstimmungsbezirk durch das Oberamt nach Maßgabe der Zahl der Wahlberechtigten festgestellt und öffentlich bekannt gemacht. Die Distriktswahlcommissäre haben den Tag der Abstimmung und den Anfang und Schluß derselben mindestens drei Tage zuvor in den einzelnen Gemeinden gehörig bekannt zu machen und zugleich die Stunde, in welcher die Wahlberechtigten der einzelnen Gemeinden zu erscheinen haben, zu bezeichnen. Über die geschehene rechtzeitige Bekanntmachung der Abstimmungszeit in den einzelnen Gemeinden sind Urkunden zu den Akten zu bringen. |
§
9.
Der
Tag
der
Wahl
ist
von
dem
Ministerium
des
Innern
festzusetzen. Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr Vormittags und wird um 6 Uhr Nachmittags geschlossen.
|
§ 6.
§
7.
Die
Wahl
der
Abgeordneten
findet
allerwärts
an
einem
und
demselben,
von
dem
Ministerium
des
Innern
zu
bestimmenden
Tage
statt.
|
§ 6.
§
7.
Die
Wahl
der
Abgeordneten
findet
allerwärts
an
einem
und
demselben,
von
dem
Ministerium
des
Innern
zu
bestimmenden
Tage
statt.
|
§ 8.
§
9.
Die
Wahlen
sollen,
wo
nicht
besonderer
Verhältnisse
halber
Unser
Ministerium
des
Innern
eine
Ausnahme
statuirt,
im
ganzen
Lande
an
einem
Tage
geschehen,
der
von
Uns
durch
besonderes
Publicandum
bestimmt
werden
wird. Zu demselben sind die Wähler eines jeden Wahlbezirkes von den zur Leitung der Wahlen berufenen Behörden unter Angabe des Tages, der Stunde und des Ortes der Versammlung in ortsüblicher Weise öffentlich vorzuladen. Der Wahlort muß innerhalb des Wahlbezirkes belegen sein.
|
zu § 11. zu § 14. Die Bekanntmachung des Wahl-Termins erfolgt durch das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, im Regierungs-Blatte, in der Weimarischen Zeitung und in dem Eisenacher Kreisblatte. |
§ 7.
§
8.
Die
Wahlen
sollen,
wofern
nicht
besonderer
Verhältnisse
halber
Unsere
Landes-Regierung
eine
Ausnahme
gestattet,
im
ganzen
Lande
an
einem
Tage
geschehen,
der
von
Unserer
Landes-Regierung
durch
besondere
Veröffentlichung
bestimmt
werden
wird. Zu denselben sind die Wähler eines jeden Wahlbezirks von den zur Leitung der Wahlen berufenen Behörden - § 3 dieser Verordnung - unter Angabe des Tages, der Stunde und des Ortes der Versammlung in ortsüblicher Weise öffentlich vorzuladen. Der Wahlort muß innerhalb des Wahlbezirks belegen sein.
|
§
10.
§
11.
...
§ 11
Abs.
1.
Der Tag an welchem die Wahl vorzunehmen ist, wird vom Staatsministerium bekannt gemacht werden. Die Verordnungvom 15. Juli 1867 wurde bestimmt: "§ 4. § 5. Der Tag, an welchem die Wahlen vorzunehmen sind, wird vom Staatsministerium bekannt gemacht." |
§ 5.
§
6.
Das
Wahlverfahren
soll
9
Uhr
Morgens
beginnen,
und,
falls
nicht
sämmtliche
Wähler
schon
früher
ihre
Stimmen
abgegeben
haben,
um 4
Uhr
Nachmittags
geschlossen
sein. ... § 6 Abs. 2+3. ... § 6 Abs. 4+5. ... § 6 Abs. 6+7. ... § 6 Abs. 8. |
zu §
8.
zu §
11.
Die
Vorladung
zur
Wahl
der
Abgeordneten
erfolgt
durch
öffentliche
Bekanntmachung
in
dem
Regierungsblatte. Den Gemeindebehörden bleibt es überlassen, die Kenntniß von dem Wahltermin auch noch auf andere Weise zu verbreiten. |
§ 13. § 14. Die Wahlbehörden können die einzelnen Wahlbezirke unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in Unterabtheilungen theilen; für jede solche Unterabtheilung ist dann die Stunde der Wahlhandlung besonders zu bestimmen. |
§ 9.
§
10.
Die
Ausschreibung
der
Wahl
sowie
die
Bekanntmachung
des
Tages
der
Wahlhandlung
erfolgt
vom
Herzoglichen
Staatsministerium.
Der
deßfallsige
Erlaß
wird
in
den
Regierungsblättern
beider
Herzogthümer
veröffentlicht
werden.
|
Einleitung. 1). Der Termin zur Vornahme der Wahlen wird von dem Herzoglichen Staats-Ministerium festgesetzt und durch den Anhaltischen Staats-Anzeiger veröffentlicht; die Wahllocale für die einzelnen Wahlbezirke werden von der Herzoglichen Regierung zur öffentlichen Kenntniß gebracht. | § 5. § 6. Der Tag der vorzunehmenden Wahl wird später bestimmt und durch die gesetzsammlung, sowie durch das Rudolstädter Wochenblatt und das Frankenhäuser Inteligentblatt bekannt gemacht werden. Die Vorladung zu dem Wahlacte erfolgt durch die Gemeindevorstände in ortsüblicher Weise. |
Sanktionsformel.
§ 1.
Der
Tag
der
Wahl
ist
vom
Ministerium
festzusetzen.
Die
Wahlhandlung
beginnt
um
10
Uhr
Vormittags
und
wird
um 4
Uhr
Nachmittags
geschlossen.
|
§ 13. § 14. Die Wahlen sind in den vier Wahlbezirken an einem und demselben Tage vorzunehmen, den die Regierung bestimmt. (s. jedoch § 35.) | § 2. § 3. Der Wahltag wird von Fürstlicher Landesregierung im Amts- und Nachrichtsblatte bekannt gemacht werden. |
5.
6.
Der
Wahltag
wird
von
uns
im
Amts-
und
Verordnungsblatte
bekannt
gemacht
werden.
|
§ 2. § 3. Der Wahltag wird durch Bekanntmachung der Regierung in den Landesanzeigen unter Bezeichnung der einzelnen Wahllokale zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. | § 4. § 5. Der Wahltermin, welcher seinerzeit durch das Regierungsblatt zur öffentlichen Kenntniß gelangen wird, ist des Weiteren in den einzelnen Gemeinden durch den Bürgermeister, die Bauerrichter und Vorsteher in ortsüblicher Weise unter Bezeichnung auch des Wahllocals bekannt zu machen, ohne daß es einer speciellen Ladung des einzelnen Wählers bedarf. |
§
11.
§
12.
Jeder
Wähler
erhält
eine
Einladungskarte,
die
mit
einem
lösbaren
Stimmzettel
versehen
ist. Die Einladungskarte hat der Wähler im Wahltermine abzugeben; den Stimmzettel hat er mit dem Namen desjenigen, dem er seine Stimme geben will, auszufüllen und im Wahltermine verdeckt in den Wahlkasten zu legen. Stimmzettel, auf welchen der Name desjenigen, für den gestimmt wird, nicht genügend bezeichnet ist, werden nicht mitgerechnet. |
|||
§
8.
Tag,
Ort
und
Stunde
der
Wahl
sind
von
den
Wahlcommissionen
mindestens
drei
Tage
vorher
öffentlich
bekannt
zu
machen.
|
§
8.
Tag,
Ort
und
Stunde
der
Wahl
sind
von
den
Wahlcommissionen
mindestens
drei
Tage
vorher
öffentlich
bekannt
zu
machen.
|
|||||||||||||||||||||||||
§
9.
In
größeren
Wahlbezirken
können
zur
Abstimmung
mehrere
Locale
verwendet
werden.
Im
letzteren
Falle
erfolgen
die
Abstimmungen
in
dem
einen
Local
in
Gegenwart
der
Wahlcommission
und
in
den
anderen
Localen
in
Gegenwart
eines
von
dem
Bürgermeister
bestimmten
Ortsvorstandsmitgliedes
und
zweier
aus
den
Gemeindemitgliedern
von
dem
Bürgermeister
bezeichneten
Urkundspersonen.
|
§
9.
In
größeren
Wahlbezirken
können
zur
Abstimmung
mehrere
Locale
verwendet
werden.
Im
letzteren
Falle
erfolgen
die
Abstimmungen
in
dem
einen
Local
in
Gegenwart
der
Wahlcommission
und
in
den
anderen
Localen
in
Gegenwart
eines
von
dem
Bürgermeister
bestimmten
Ortsvorstandsmitgliedes
und
zweier
aus
den
Gemeindemitgliedern
von
dem
Bürgermeister
bezeichneten
Urkundspersonen.
|
§
15.
§
16.
...§
16
Abs.
1.
Die Wahlhandlung wird zur festgesetzten Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen. ...§ 16 Abs. 4. |
§
11.
Der
Ort
der
Wahlhandlung
und
die
Anfangsstunde
derselben
werden
in
jedem
einzelnen
Wahlbezirk
von
dem
Wahldirector
nach
Gründen
der
Zweckmäßigkeit
bestimmt.
Sofern
solche
Gründe
dafür
sprechen,
kann
ein
Wahlbezirk
in
angemessene
Theile
zerlegt
und
in
jedem
dieser
Theile
ein
besonderer
Ort
zur
gleichzeitigen
Vornahme
der
Wahlhandlung
bestimmt
werden.
In
solchem
Falle
hat
der
Wahldirector
die
von
ihm
nicht
persönlich
geleiteten
Wahlen
durch
von
ihm
beauftragte
Justizamts-
oder
Gemeindebeamte
leiten
zu
lassen.
|
§
2.
Die
Wahlberechtigten
jedes
Wahlbezirkes
werden
von
dem
betreffenden
Wahldirector
unter
Angabe
des
Tages
und
der
Stunde
der
Wahl
und
der
Localität,
in
welcher
sie
stattfindet,
öffentlich
durch
ortsübliche
Bekanntmachung
in
den
Gemeinden
des
Wahlbezirks,
sowie
durch
Inserat
im
Regierungs-
oder
einem
geeigneten
Localblatte
eingeladen.
|
§ 29. § 30. Die Wahlhandlung beginnt zur festgesetzten Stunde, ohne Rücksicht darauf, wieviel Wähler sich eingefunden haben. | 7. Am Wahltage haben der Wahldirektor und die von ihm zuzuziehenden Gemeindemitglieder sich von 8 Uhr Morgens an im Wahllokale zur Leitung der Wahlhandlung bereit zu halten und daselbst, nöthigenfalls mit einer Unterbrechung in der Mittagsstunde, so lange zu bleiben, als Wahlberechtigte, die stimmen wollen, anwesend sind. | ||||||||||||||||||||
§
10.
Der
Wahl-Vorsteher
(§ 8 des
Reglements)
ernennt
aus der
Zahl der
Wähler
seines
Wahlbezirks
einen
Protokollführer
und drei
bis
sechs
Beisitzer
und
ladet
dieselben
mindestens
zwei
Tage vor
dem
Wahltermine
ein,
beim
Beginne
der
Wahlhandlung
zur
Bildung
des
Wahl-Vorstandes
zu
erscheinen. Die Beisitzer dürfen kein unmittelbares Staatsamt bekleiden (§ 11 des Gesetzes).
|
§ 10. Der Wahlvorsteher (§ 8 der Instruktion) ernennt aus der Zahl der Wähler seines Wahlbezirkes einen Protokollführer und 3-6 Beisitzer und ladet dieselben mindestens 2 Tage vor dem Wahltermine ein, beim Beginn der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlausschusses zu erscheinen. Die Beisitzer dürfen kein unmittelbares Staatsamt bekleiden (Art. 11 des Gesetzes). |
§ 5.
§
6.
Für
jeden
Abstimmungsbezirk
sind
durch
den
Gemeinderath
und
Bürgerausschuß
des
Abstimmungsortes
zwei
Gemeindemitglieder,
welche
kein
Staats-
oder
Gemeindeamt
bekleiden,
als
Urkundspersonen
zu
bestellen
und
bei
der
Wahl
beizuziehen. Auch kann ein besonderer Protokollführer bestellt werden. |
§
10.
Der
Wahl-Vorsteher
(§ 8
der
Verordnung)
ernennt
aus
der
Zahl
der
Wähler
seines
Wahlbezirks
einen
Protokollführer
und
drei
bis
sechs
Beisitzer
und
ladet
dieselben
mindestens
zwei
Tage
vor
dem
Wahltermine
ein,
beim
Beginne
der
Wahlhandlung
zur
Bildung
des
Wahl-Vorstandes
zu
erscheinen. Die Besitzer dürfen kein unmittelbares Staatsamt bekleiden (§ 10 des Gesetzes).
|
§
10.
Bei
der
Wahlhandlung
hat
der
Wahldirigent
einen
durch
Handschlag
zu
verpflichtenden
Protocollführer
und
zwei
Assistenten
aus
der
Zahl
der
Wahlberechtigten
zuzuziehen,
über
dieselbe
ein
Protocoll
aufnehmen
zu
lassen
und
dasselbe,
durch
seine,
der
Assistenten
und
des
Protocollisten
Unterschrift
beglaubigt,
spätestens
am
folgenden
Tage
an
den
Wahlcommissarius
oder,
wenn
er
auftragsweise
fungirt
hat,
(cfr.
§ 6
in
fine)
zum
Zweck
der
Weiterbeförderung
an
seinen
Mandanten
einzureichen.
|
§
9.
Bei
der
Wahlhandlung
hat
der
Wahldirigent
einen
durch
Handschlag
zu
verpflichtenden
Protokollführer
und
zwei
Assistenten
aus
der
Zahl
der
Wahlberechtigten
zuzuziehen,
über
dieselbe
ein
Protokoll
aufnehmen
zu
lassen
und
dasselbe
durch
seine,
der
Assistenten
und
des
Protokollisten
Unterschrift
beglaubiget,
spätestens
am
nächstfolgenden
Tage
an
Unsere
Landes-Regierung
mit
den
Wahlacten,
oder,
wenn
er
auftragsmäßig
fungirt
hat
(§ 5
i.
f.
),
zum
Zweck
der
Weiterbeförderung
an
seinen
Auftraggeber
einzureichen. Sollte sich kein geeigneter Protokollist vorfinden lassen, wird es ausnahmsweise nachgelassen, daß einer der Assistenten, oder sollten auch diese nicht geeignet sein, der Wahldirigent selbst das Protokoll als Protokollist führt. Dies würde allemal im Protokolle ausdrücklich zu bemerken sein.
|
§ 5.
§
6.
Bei
Eröffnung
der
Versammlung
und
vor
dem
Beginne
der
Wahlhandlung
hat
der
Vorsitzende
die
Anwesenden
zu
veranlassen,
aus
ihrer
Mitte
zwei
oder
mehrere
Personen
zu
bezeichnen,
welche
ihm
während
der
ganzen
Wahlhandlung
als
Urkundspersonen
und
Beistände
zur
Seite
stehen. Diese haben insbesondere die Richtigkeit des Protocolls durch ihre Unterschrift mit zu bekunden und zugleich mit dem Vorsitzenden alle Zweifel zu entscheiden, welche hinsichtlich der Stimmberechtigung eines Einzelnen oder sonst bei der Wahlhandlung vorkommen möchten. Bei dieser nach Mehrheit der Stimmen abzugebenden Entscheidung, wobei im Falle einer Stimmengleichheit der Vorsitzende den Ausschlag giebt, behält es sein Bewenden. |
§ 5.
§
6.
...
§ 6
Abs.
1.
Nach eröffnetem Wahltermine läßt der Wahlvorsteher Jeden, der in die Wahlliste des Bezirks eingetragen ist, nachdem er sich über die Identität der Person vergewissert hat, zur Abstimmung zu, und sammelt die Stimmzettel der sämmtlichen Stimmberechtigten in eine Urne. Die Stimmzettel müssen Namen, Stand und Wohnort des Vorgeschlagenen enthalten, oder doch denselben jedenfalls so bestimmt bezeichnen, daß über dessen Person kein Zweifel bleibt. ... § 6 Abs. 4+5. ... § 6 Abs. 6+7. Die Aufstellung der Wahllisten, sowie die Ausgabe gestempelter Stimmzettel für die beiden Harzburger Wahlbezirke hat dagegen von Herzoglicher Kreisdirection Wolfenbüttel zu geschehen, welche auch alle übrigen, behuf Vornahme der Wahlen etwa erforderlichen Anordnungen zu treffen hat. |
§
12.
§
13.
Sobald
der
Wahltag
durch
Unser
Ministerium,
Abtheilung
des
Innern,
veröffentlicht
ist,
erfolgt
die
Vorladung
der
Wähler
in
den
einzelnen
Bezirken
durch
die
mit
Leitung
der
Wahl
betraute
Behörde
mittelst
Bekanntmachung
im
Amts-
und
Nachrichtsblatt
unter
Festsetzung
des
- in
den
ländlichen
Bezirken
in
möglichst
günstigster
Lage
auszuwählenden
-
Ortes
und
der
Stunde,
wo
und
zu
welcher
die
Wahl
vorzunehmen
ist. In den ländlichen Ortschaften werden außerden die Wähler auf Anordnung der Gerichtsämter durch die Gemeindevorsteher, welche sich hierbei der Beihülfte der übrigen Gemeindebeamten bedienen können, in ortsüblicher Weise rechtzeitig zu Wahl vorgeladen. |
§
3.
Der
Wahldirector
ernennt
aus
der
Zahl
der
Wähler
seines
Wahlbezirks
einen
Protocollführer
und
drei
bis
sechs
Beisitzer
und
ladet
dieselben
mindestens
zwei
Tage
vor
dem
Wahltermine
ein,
beim
Beginn
der
Wahlhandlung
zur
Bildung
des
Wahlvorstandes
zu
erscheinen.
Die
Beisitzer
dürfen
kein
unmittelbares
Staatsamt
bekleiden.
|
§ 2
Regl.
§
3
Regl.
Der
Wahldirektor
ernennt
aus
der
Zahl
der
Wähler
seines
Wahlbezirks
einen
Protokollführer
und
3
bis
6
Beisitzer
und
ladet
dieselben
mindestens
2
Tage
vor
dem
Wahltermine
ein,
beim
Beginn
der
Wahlhandlung
zur
Bildung
des
Wahlvorstandes
zu
erscheinen. Die Beisitzer dürfen kein unmittelbares Staats- oder Gemeindeamt bekleiden (§ 13. des Reichswahlgesetzes).
|
§ 1. § 2. Für jeden Wahlbezirk ist eine Wahlcommission zu bilden, deren Vorsitz in den städtischen Wahlbezirken der Bürgermeister oder sein Vertreter, in den ländlichen Wahlbezirken der erste beamte oder bei dessen Behinderung der zweite Beamte zu übernehmen hat. In die Wahlcommission sind von den Magisträten resp. Ämtern vier Mitglieder aus den vorzugsweise das Vertrauen ihrer Mitbürger genießenden Einwohnern des Wahlbezirks, die kein unmittelbares Staatsamt bekleiden, zu wählen. | § 1. § 2. Für jeden Wahlbezirk ist eine Wahlcommission zu bilden, deren Vorsitz in den städtischen Wahlbezirken der Bürgermeister oder sein Vertreter, in den Ämtern der Justizbeamte und bei Ämtern, die in zwei Wahlbezirke zerfallen, für den zweiten Bezirk der zweite Beamte, oder der dessen Stelle vertretende Amtsauditor zu übernehmen hat. In die Wahlcommission sind in den Städten vom Magistrat und den Stadtverordneten in gemeinschaftlicher Sitzung vier Mitglieder zu wählen, unter ihnen wenigstens zwei Gemeindeglieder, welche kein Staats- oder Gemeindeamt bekleiden. (§ 10 des Wahlgesetzes) Für jeden Wahlbezirk auf dem Lande werden in derselben Weise die Wahlen in die Commission durch den Amtsgemeinderath vorgenommen. Bei den ersten Zusammentreten der Commission werden die gewählten Mitglieder derselben durch den Vorsitzenden mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet. | ||||||||||||||
§ 12. Der Wahldirector hat die Ladung nder Wähler zur Wahlhandlung zu erlassen, diese Ladung ist in jeder Gemeinde des Wahlbezirks in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. | ||||||||||||||||||||||||||
§
13.
§
14.
Die
Wahlhandlung
beginnt
zur
festgesetzten
Stunde
ohne
Rücksicht
darauf,
wie
viele
Wähler
sich
eingefunden
haben.
|
||||||||||||||||||||||||||
§
14.
§
15.
...§
15
Abs.
1.
Die Wahlbehörde zieht zu jeder Wahlhandlung wenigstens 3 Beistände zu, welche Mitglieder der den Wahlbezirk bildenden Stadtgemeinde bez. der zu dem Wahlbezirke gehörenden Landgemeinden sind, aber kein unmittelbares Staatsamt bekleiden. Diese Wahlbeistände haben den Wahlhandlung beizuwöhnen, solche zu kontroliren und das darüber aufgenommene Protokoll mit zu unterzeichnen. Auch sorgt die Wahlbehörde möglichst dafür, daß bei jeder Wahl für einen städtischen Bezirk die betreffenden Bezirksvorsteher oder, wo solche nicht vorhanden sind, ein zu dieser Funktiongeeigneter Kommunalbeamter, bei jeder Wahl in einem ländlichen Bezirk ein Mitglied des Gemeindevorstandes jedes einzelnen, an der Wahlhandlung theilnehmenden Dorfes gegenwärtig ist, damit durch diese Personen eine Anerkennung der der Wahlbehörde etwa nicht bekannten Wähler bewirkt werden könne. |
§ 15. Wenn die Räumlichkeit, in welcher die Wahlhandlung vorgenommen werden soll, nicht groß genug ist, um sämmtliche Wähler auf einmal aufzunehmen, so sind dieselben nach einander in angemessener Anzahl einzulassen. | |||||||||||||||||||||||||
§
11.
Der
Tisch,
an
welchem
der
Wahl-Vorstand
Platz
nimmt,
ist so
aufzustellen, daß
derselbe
von
allen
Seiten
zugänglich
ist. Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Stimmzettel gestellt. Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der Wahl-Vorstand davon zu überzeugen, daß dasselbe leer ist. Ein Abdruck des Wahlgesetzes und des gegenwärtigen Reglements ist im Wahl-Lokale auszulegen.
|
§ 11.
Der
Tisch,
an
welchem
der
Wahlausschuß
Platz
nimmt,
ist
so
aufzustellen,
daß
derselbe
von
allen
Seiten
zugänglich
ist.
Auf
diesen
Tisch
wird
ein
verdecktes
Gefäß
(Wahlurne)
zum
Hineinlegen
der
Stimmzettel
gestellt.
Vor
dem
Beginn
der
Abstimmung
hat
sich
der
Wahlausschuß
davon
zu
überzeugen,
daß
dasselbe
leer
ist.
Ein
Abdruck
des
Wahlgesetzes
und
der
gegenwärtigen
Instruktion
ist
im
Wahllokale
aufzulegen.
|
§
21.
§
22.
Die
Wahlhandlungen
sind
nach
§ 11
des
Gesetzes,
jedoch
nur
für
Wahlberechtigte,
öffentlich. Einschränkung der Öffentlichkeit auf die Wahlberechtigten; Widerspruch mit dem Gesetz., § 11. |
§ 7.
§
8.
Die
Wahlhandlung
ist
öffentlich;
sie
erfolgt
durch
Niederlegung
verdeckter
Stimmzettel
ohne
Unterschrift
in
ein
von
der
Wahlcommission
aufzustellendes
verdecktes
Gefäß
(Wahlurne). Die Distriktswahlcommissäre haben dafür zu sorgen, daß bei der Wahl die Ordnung nicht gestört, daß keine Stimmzettel von Unberechtigten in die Wahlurne niedergelegt werden, und daß an den abgegebenen Stimmzetteln keine Veränderung vorgenommen wird.
|
§
11.
Der
Tisch,
an
welchem
der
Wahl-Vorstand
Platz
nimmt,
ist
so
aufzustellen,
daß
derselbe
von
allen
Seiten
zugänglich
ist.
Auf diesen Tisch wird ein verdecktes gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Stimmzettel gestellt. Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der Wahl-Vorstand davon zu überzeugen, daß dassellbe leer ist. Ein Abdruck des Wahlgesetzes und der gegenwärtigen Verordnung ist im Wahl-Lokale auszulegen.
|
§ 11. Die Wahlhandlung geht vor sich ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler. |
§ 10. Die Wahlhandlung geht vor sich ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler. |
§ 20. § 21. Die Wahlversammlung darf die abgegebenen Stimmzettel durch drei Wahlberechtigte einsehen lassen. | § 4. Auf den Tisch, an welchem der Wahlvorstand Platz nimmt, wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Stimmzettel gestellt. Vor Beginn der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand zu überzeugen, daß dasselbe leer ist. |
§
4
Regl.
Der
Tisch,
an
welchem
der
Wahlvorstand
Platz
nimmt,
ist
so
aufzustellen,
daß
derselbe
von
allen
Seiten
zugänglich
ist. Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Stimmzettel gestellt. Vor dem beginne der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß dasselbe leer ist. Ein Abdruck des Wahlgesetzes und des gegenwärtigen Reglements ist im Wahllokale auszulegen. |
|||||||||||||||||
§ 18. § 19. Zur Wahlversammlung haben nur die stimmberechtigten Wähler Zutritt. Nicht stimmberechtigte Anwesende sind vor Beginn der Wahlhandlung zum Abtreten aus der für die Wähler bestimmten Räumlichkeiten zu veranlassen. | § 17. § 18. Zu der Wahlversammlung haben nur die stimmberechtigten Wähler Zutritt. Nicht stimmberechtigte Anwesende sind vor Beginn der Wahlhandlung zum Abtreten aus der für die Wähler bestimmten Räumlichkeiten zu veranlassen. | |||||||||||||||||||||||||
§
10.
Das
Wahlrecht
wird
in
Person
durch
verdeckte
in
eine
Wahlurne
niederzulegende
Stimmzettel
ohne
Unterschrift
ausgeübt.
|
§
10.
Das
Wahlrecht
wird
in
Person
durch
verdeckte
in
eine
Wahlurne
niederzulegende
Stimmzettel
ohne
Unterschrift
ausgeübt. Die Stimmzettel, mittelst deren die Wahl erfolgt, müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein. Sie sind außerhalb des Wahllocals mit dem Namen des Kandidaten, welchem der Wähler seine Stimme geben will, auszufüllen.
|
|||||||||||||||||||||||||
§
12.
Die
Stimmzettel,
mittelst deren
die Wahl erfolgt
(§ 11 des
Gesetzes),
müssen von
weißem Papier
und dürfen mit
keinem äußeren
Kennzeichen
versehen sein.
|
§ 12.
Die
Stimmzettel,
mittelst
deren
die
Wahl
erfolgt
(Art.
11
des
Gesetzes),
müssen
von
weißem
Papier
und
dürfen
mit
keinem
äußeren
Kennzeichen
versehen
sein.
|
§ 8.
§
9.
Die
zum
Behufe
der
Abstimmung
auszutheilenden
Stimmzettel
sind
vorher
von
der
im §
2
gedachten
Behörde
mit
einem
Stempelabdrucke
zu
versehen. Die Wahlurne ist durch den Wahldirigenten und einen Wahlgehülfen oder anderen Stimmberechtigten des Bezirks zu schließen.
|
§ 9. Jeder Wahlberechtigte hat persönlich Einen Stimmzettel dem Distriktswahlcommissär zu übergeben, der ihn uneröffnet in die Wahlurne niederlegt. Auf dem Stimmzettel muß der Namen des Gewählten deutlich bezeichnet sein. Der Wähler hat ihn so zusammenzulegen, daß der auf demselben bezeichnete Namen verdeckt ist. Farbige Stimmzettel, sowie solche, welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind, sind zurückzuweisen. Die abstimmenden Wahlberechtigten werden vorgemerkt. Während der Wahlhandlung dürfen weder Stimmzettel eröffnet, noch die Stimmen gezählt werden.
|
§
12.
Die
Stimmzettel,
mittelst
deren
die
Wahl
erfolgt
(§
10
des
Gesetzes),
müssen
von
weißem
Papier
und
dürfen
mit
keinem
äußeren
Kennzeichen
versehen
sein.
|
§
15.
§
16.
Jedem
der
anwesenden
Wähler
wird,
wenn
seine
Wahlberechtigung
unbestritten
ist,
ein
auf
der
Rückseite
gestempelter
und
mit
der
fortlaufenden
Nummer
versehener
Stimmzettel
eingehändigt,
in
welchen
er
den
Namen
des
von
ihm
zum
Abgeordneten
Erwählten
deutlich
und
mit
hinreichender
Bezeichnung
der
Person
alsbald
im
Wahlzimmer
selbst
einzutragen
hat.
Hierauf
gibt
er
den
Stimmzettel
dem
die
Wahl
leitenden
Beamten
zurück,
welcher
letzteren,
nachdem
er
sich
von
dem
Vorhandensein
des
Stempels
überzeugt
hat,
in
ein
vor
ihm
stehendes
Gefäß
niederlegt.
|
§ 6. § 7. Die Stimmzettel müssen von gemeinüblichem Schreibpapier, dürfen mit keinen äußern Kennzeichen versehen und mögen etwa von der Größe des 16. Theils eines Bogens sein. Sie sind außerhalb des Wahllocals mit dem Namen des Wählenden zu beschreiben. |
§
7.
§
8.
Fürstliche
Landesregierung
wird
dafür
Sorge
tragen,
daß
den
Wahldirektoren
eine
entsprechende
Anzahl
gestempelter
Stimmzettel
zugestellt
werden. ... § 8 Abs. 2. ... § 8 Abs. 3. |
7.
8.
Eine
ausreichende
Anzahl
gestempelter
Stimmzettel
wird
vorher
den
Wahldirektoren
zugestellt
werden. ... 8. Abs. 2. ... 8 Abs. 3. |
||||||||||||||||||
§ 13. Die Stimmzettel
sind außerhalb des
Wahl-Lokals mit dem
Namen des Kandidaten,
welchem der Wähler seine
Stimme geben will,
auszufüllen.
|
§ 13.
Die
Stimmzettel
sind
außerhalb
des
Wahllokales
mit
dem
Namen
des
Kandidaten,
welchem
der
Wähler
seine
Stimme
geben
will,
auszufüllen.
|
§
10.
Auf
dem
Stimmzettel
ist
die
Person
des
zu
Wählenden
so
zu
bezeichnen,
daß
über
dieselbe
kein
Zweifel
übrig
bleibt. Stimmzettel, welche nicht von der Behörde ausgetheilt worden waren oder der vorstehenden Vorschrift nicht entsprechen, ingleichen diejenigen, welche die Namen mehrer Personen oder einer nicht wählbaren Person enthalten, sind ungültig.
|
§
13.
Die
Stimmzettel
sind
außerhalb
des
Wahl-Lokals
mit
dem
Namen
des
Kandidaten,
welchem
der
Wähler
seine
Stimme
geben
will,
auszufüllen.
|
§
11.
§
12.
Die
Wahl
geschieht
durch
Stimmzettel,
welche
im
Voraus
zusammen
gefaltet,
auf
der
inneren
Seite
numerirt
und
auf
der
Außenseite
mit
dem
Stempel
der
Behörde
oder
einer
anderen
ihre
Echtheit
beglaubigenden
Bezeichnung
versehen
sind.
Diese
werden
durcheinander
gemischt
und
durch
die
Assistenten
an
die
erschienenen
Wähler
ausgetheilt.
|
§
10.
§
11.
Die
Wahl
geschieht
durch
Stimmzettel,
welche
im
voraus
zusammengefaltet,
auf
der
inneren
Seite
numerirt
und
auf
der
Außenseite
mit
dem
Stempel
der
Behörde
oder
einer
anderen
ihre
Echtheit
beglaubigenden
Bezeichnung
versehen
sind.
Diese
werden
durcheinander
gemischt
und
durch
die
Assistenten
an
die
erschienenen
Wähler
ausgetheilt.
|
§ 3. § 4. Die Stimmberechtigten erhalten Stimmzettel, die von den Herzoglichen Kreisdirectionen, resp. den Stadtmagistraten mit einem Stempel versehen sind. Nicht gestempelte Stimmzettel dürfen von den Wahlvorstehern nicht angenommen werden. | ||||||||||||||||||||
§
14.
Die
Wahlhandlung
wird
damit
eröffnet,
daß der
Wahl-Vorsteher
den
Protokollführer
und die
Beisitzer
mittelst
Handschlags
an
Eidesstatt
verpflichtet
und so
den
Wahlvorstand
konstituiert. Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des Wahl-Vorstandes gegenwärtig sein. Der Wahl-Vorsteher und der Protokollführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahl-Lokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahl-Vorstandes zu beauftragen.
|
§ 14.
Die
Wahlhandlung
wird
damit
eröffnet,
daß
der
Wahlvorsteher
den
Protokollführer
und
die
Beisitzer
mittelst
Handschlags
an
Eidesstatt
verpflichtet
und
so
den
Wahlausschuß
konstituirt.
Zu
keiner
Zeit
der
Wahlhandlung
dürfen
weniger
als
3
Mitglieder
des
Wahlausschusses
gegenwärtig
sein.
Der
Wahlvorsteher
und
der
Protokollführer
dürfen
sich
während
der
Wahlhandlung
nicht
gleichzeitig
entfernen.
Verläßt
einer
von
ihnen
vorübergehend
das
Wahllokal,
so
ist
mit
seiner
zeitweiligen
Vertretung
ein
anderes
Mitglied
des
Wahlausschusses
zu
beauftragen.
|
§
14.
Die
Wahlhandlung
wird
damit
eröffnet,
daß
der
Wahl-Vorsteher
den
Protokollführer
und
die
Beisitzer
mittelst
Handschlags
an
Eidesstatt
verpflichtet
und
so
den
Wahl-Vorstand
konstituiert. Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des Wahl-Vorstandes gegenwärtig sein. Der Wahl-Vorsteher und der Protokollführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahl-Lokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahl-Vorstandes zu beauftragen.
|
§
13.
Jeder
Wähler
schreibt
oder
läßt
auf
den
ihm
übergebenden
Zettel
schreiben
den
Namen,
Beruf
und
Wohnort
des
von
ihm
Gewählten. Zettel, auf welchen mehr als ein Name, oder der Name einer nicht wählbaren Person geschrieben steht, oder aus welchen der Gewählte nicht mit unzweifelhafter Sicherheit zu erkennen ist. imgleichen andere als die ausgetheilten Zettel sind ungültig. Wählern, welche nicht schreiben können, muß auf Verlangen der Protocollist den Namen des von ihnen Gewählten in ihren Stimmzettel schreiben. Jeder Wähler hat seinen Stimmzettel in das Wahlgefäß zu legen. In der Reihenfolge wie dies geschieht, sind die Namen der Stimmenden zu Protocoll zu nehmen. |
§
12.
Jeder
Wähler
schreibt
oder
läßt
auf
den
ihm
übergebenen
Zettel
schreiben
den
Namen,
Beruf
und
Wohnort
des
von
ihm
Gewählten. Zettel, auf welchen mehr als ein Name oder der Name einer nicht wählbaren Person geschrieben steht oder aus welchen der Gewählte nicht mit unzweifelhafter Sicherheit zu erkennen ist, imgleichen andere als die ausgetheilten Zettel sind ungültig. Wählern, welche nicht schreiben können, muß auf Verlangen der Protokollist den Namen, Beruf und Wohnort des von ihnen gewählten in ihren Stimmzettel schreiben. Jeder Wähler hat seinen Stimmzettel in das Wahlgefäß zu legen. In der Reihenfolge, wie dies geschieht, sind die Namen der Stimmenden zu Protokoll zu nehmen. |
3).
4).
Die
Wahlhandlung
wird
vom
Wahldirector
mit
der
Verpflichtung
der
Beisitzer
zu
derselben
durch
Handschlag
an
Eidesstatt
und
Constituirung
des
Wahlvorstandes
eröffnet.
|
§ 3.
§
4.
Die
Wahlhandlung
beginnt
damit,
daß
der
Wahldirektor
einen
Protokollführer
und
einen
oder
mehrere
Stimmzähler
aus
den
erschienenen
Wählern,
welche
kein
Staatsamt
bekleiden,
ernennt
und
mittels
Handschlags
verpflichtet. Die erschienen Wähler werden, sobald sie die Stimmzettel abgeben, in der Liste der Wahlberechtigten als anwesend bezeichnet. Nach Beendigung der Stimmabgabe werden die Namen Derjenigen, welche Wahlstimmen erhalten haben, mit Angabe der Zahl der auf sie gefallenen Stimmen in dem Wahlprotokolle verzeichnet. Dieses Protokoll ist von dem Wahldirektor, dem Protokollführer und den Stimmzählern zu unterzeichnen, mittels des Gemeindesiegels zu beglaubigen und sofort nach beendigtem Wahlakte unter Beifügung der Wählerlisten an das Verwaltungsamt einzusenden. Dieses hat die Wahlprotokolle nebst Anlagen aus dem ganzen Amtsbezirke unverzüglich an die Regierung enzuschicken. |
§ 4.
§
5.
Die
Wahlhandlung
wird
damit
eröffnet,
daß
der
Wahldirector
den
Protocollführer
und
die
Beisitzer
mittelst
Handschlages
an
Eides
Statt
verpflichtet
und
so
den
Wahlvorstand
constituirt. Zu keiner zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein. Der Wahldirector und der Protocollführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend das Local, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen.
|
§
22.
§
23.
Der
Vorsitzende
der
Bezirks-Wahlcommission
eröffnet
die
Handlung
im
Wahltermine
mit
der
Ermahnung
an
die
Wähler,
ihrer
staatsbürgerlichen
Pflicht
eingedenk
zu
sein,
und
daher
ihre
Stimmen
ohne
alle
Nebenrücksichten
nach
freier
Überzeugung
so
abzuegeben,
wie
sie
solches
der
Rücksicht
auf
das
allgemeine
Wohn
unseres
deutschen
Vaterlandes,
und
insbesondere
den
im
Parlament
vertretenen
Staaten
schuldig
seien.
|
§ 4
Regl.
§
5
Regl.
Die
Wahlhandlung
wird
um 8
Uhr
Morgens
damit
eröffnet,
daß
der
Wahldirektor
den
Protokollführer
und
die
Beisitzer
mittelst
Handschlags
an
Eidesstatt
verpflichtet
und
so
den
Wahlvorstand
constituirt. Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein. Der Wahldirektor und der Protokollführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein andres Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen.
|
§ 3.
§ 4.
Die
Wahlversammlung
wird
am
Wahltage
vom
Vorsitzenden
der
Wahlcommission
in
angemessener
Weise
Vormittags
10
Uhr
eröffnet.
Darauf
geben
die
erschienenen
Wähler
in
angemessener
Ordnung,
insbesondere
bei
den
Ämtern
bauerschaftsweise,
unter
Vortritt
ihrer
Vorsteher,
die
dafür
zu
sorgen
haben,
daß
nur
Wahlberechtigte
herantreten,
ihre
Stimmzettel
ab
und
letztere
werden
in
bereitstehende
Gefäße
von
den
Mitgliedern
der
Wahlcommission
entgegengenommen.
Um 3
Uhr
Nachmittags
wird
das
Abstimmungslocal
geschlossen
und
es
dürfen
von
dieser
Zeit
an
nur
noch
die
bis
dahin
bereits
erschienenen
Wahlberechtigten
zur
Abgabe
der
Stimmzettel
zugelassen
werden.
|
§
5.
§
6.
Die
Wahlversammlung
wird
am
Wahltage
vom
Vorsitzenden
der
Wahlcommission,
die
einige
Zeit
zuvor
zusammentritt
und
das
Wahlprotokoll,
insbesondere
durch
Bestimmung
des
Protocollführers,
vorbereitet,
durch
eine
angemessene
Ansprache
und
Vorlesung
der
§§
9-14
des
Wahlgesetzes
eröffnet.
Darauf
geben
die
erschienenen
Wähler
in
angemessener
Ordnung,
insbesondere
bei
den
Ämtern
bauerschaftsweise,
unter
Vortritt
ihrer
Vorsteher,
die
dafür
zu
sorgen
haben,
daß
nur
Wahlberechtigte
herantreten,
ihre
Stimmzettel
ab
und
letztere
werden
in
bereitstehenden
gefäße
von
den
Mitgliedern
der
Wahlcommission
entgegengenommen.
Wer
vereinzeelt
und
verspätet
sich
zu
Wahl
einstellt,
kann
zwar
bis
12
Uhr
Vormittags
noch
seinen
Stimmzettel
abgeben,
hat
aber
für
Feststellung
der
Identität
seiner
Person
als
eines
berechtigten
Bezirkswählers
selbst
zu
sorgen.
|
|||||||||||||||
5).
Während
der
Wahlhandlung
dürfen
weniger
als
3
Mitglieder
des
Wahlvorstandes
im
Wahllocale
niemals
anwesend
sein.
|
§
24.
Die
Wahlen
werden
gemeindeweise
vorgenommen
und
tritt
jeder
Wähler
einzelne
vor
die
Bezirks-Wahlcommissiopn
und
legt
den
mit
dem
Namen
Desjenigen,
welchem
er
seine
Stimme
geben
will,
beschriebenen
Zettel
in
eine
von
der
Bezirks-Wahlcommission
frei
aufgestellte
Urne
nieder. Bei jedem Wähler, welcher abgestimmt hat, wird in der Wahlliste zu dem Namen desselben Anzeichnung gemacht. |
|||||||||||||||||||||||||
§
15.
Während der
Wahlhandlung dürfen
im Wahl-Lokale weder
Diskussionen
stattfinden, noch
Ansprachen gehalten,
noch Beschlüsse gefaßt werden. Ausgenommen hiervon sind die Diskussionen und Beschlüsse des Wahl-Vorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind.
|
§ 15.
Während
der
Wahlhandlung
dürfen
im
Wahllokale
weder
Diskussionen
stattfinden,
noch
Ansprachen
gehalten,
noch
Beschlüsse
gefaßt
werden.
Ausgenommen
hievon
sind
die
Diskussionen
und
Beschlüsse
des
Wahlausschusses,
welche
durch
die
Leitung
des
Wahlgeschäftes
bedingt
sind.
|
§
15.
Während
der
Wahlhandlung
dürfen
im
Wahl-Lokale
weder
Berathungen
stattfinden,
noch
Ansprachen
gehalten,
noch
Beschlüsse
gefaßt
werden. Ausgenommen hiervon sind die Berathungen und Beschlüsse des Wahl-Vorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind.
|
§ 25. § 26. Während des Wahlactes darf keine der bei den Bezirkswahlen officiell fungirenden Personen durch Empfehlung, Vorschlag oder sonst auf die Wahlen einzuwirken suchen, und eben so wenig vom Wahldirigenten eine solche Einwirkung anderen Personen gestattet oder nachgesehen werden. | § 24. § 25. Während des Wahlactes darf keine der bei den Bezirkswahlen officiell fungirenden Personen durch Empfehlung, Vorschlag oder sonst auf die Wahlen einzuwirken suchen, und eben so wenig vom Wahldirigenten eine solche Einwirkung anderen Personen gestattet oder nachgesehen werden. |
6).
Ansprachen,
Reden,
etc.
sind
während
der
Wahlhandlung
im
Wahllocale
nicht
gestattet.
|
§ 6. Der Wahldirector hat die Ruhe und Ordnung im Wahltermine aufrecht zu halten und ist zu diesem Zwecke mit der entsprechenden Disciplinargewalt ausgestattet. |
§
27.
§
28.
Wenn
die
Räumlichkeit,
in
welche
die
Wahlhandlung
vorgenommen
werden
soll,
nicht
groß
genug
ist,
um
sämmtliche
Wähler
auf
einmal
aufzunehmen,
so
sind
dieselben
nach
einander
in
angemessener
Anzahl
einzulassen.
|
§
6
Regl.
Während
der
Wahlhandlung
dürfen
im
Wahllokale
weder
Discussionen
stattfinden,
noch
Ansprachen
gehalten,
noch
Beschlüsse
gefaßt
werden. Ausgenommen hiervon sind die Discussionen und Beschlüsse des Wahlvorstands, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind.
|
||||||||||||||||||
§
28.
§
29.
Die
zur
Vornahme
der
Wahl
von
Abgeordneten
berufenen
Versammlungen
der
Wähler
dürfen
sich
mit
keinem
anderen
Gegenstande
als
der
Wahl
beschäftigen. ...... § 29 Abs. 2.
|
§
27.
§
28.
Die
zur
Vornahme
der
Wahl
von
Abgeordneten
berufenen
Versammlungen
der
Wähler
dürfen
sich
mit
keinem
anderen
Gegenstande
als
der
Wahl
beschäftigen. ...... § 28 Abs. 2.
|
§ 29. Außer der wahlleitenden Behörde und den Wählern hat Niemand Zutritt in die Räumlichkeit, wo die Wahl vorgenommen wird. | ||||||||||||||||||||||||
§
16.
Zur
Stimmabgabe
sind nur
diejenigen
zuzulassen,
welche
in die
Wählerliste
aufgenommen
sind (§
10
des
Gesetzes). Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl theilnehmen.
|
§ 16.
Zur
Stimmabgabe
sind
nur
diejenigen
zuzulassen,
welche
in
die
Wählerliste
aufgenommen
sind
(Art.
10
des
Gesetzes).
Abwesende
können
in
keiner
Weise
durch
Stellvertreter
oder
sonst
an
der
Wahl
theilnehmen.
|
§
16.
Zur
Stimmabgabe
sind
nur
diejenigen
zuzulassen,
welche
in
die
Wählerliste
aufgenommen
sind
(§ 9
des
Gesetzes). Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl theilnehmen.
|
7). Zur Stimmabgabe, welche persönlich erfolgen muß und nicht durch Stellvertreter bewirkt werden kann (§ 11 der Verordnung am Schlusse), sind nur die in der Wählerliste verzeichneten Wähler berechtigt. |
§ 7.
§
8.
Der
Wähler
hat
in
Person
zu
erscheinen.
Er
wird
zugelassen,
wenn
er
in
der
betreffenden
Bezirkswahlliste
aufgeführt
steht
und
nachdem
sein
Erscheinen
in
dieser
Liste
bei
seinem
Namen
unter
der
Columne
für
Bemerkungen
kurz
registrirt
worden
ist. Hierauf hat der Wähler seinen beschriebenen Stimmzettel zusammengefaltet dem Wahldirector oder dessen Stellvertreter (§ 5) zu überreichen, welcher denselben uneröffnet in die Wahlurne legt. Es ist darauf zu achten, daß nicht ein Wähler mehrere Stimmzettel, gesondert oder in einander gefalzt, abgiebt. Sie werden ebenso, wie sonst vorschriftswidrige Stimmzettel vom Wahldirector sofort zurückgewiesen.
|
§ 7 Regl. Zur Stimmabgabe sind nur Diejenigen zuzulassen, welche in die Wählerliste aufgenommen sind. Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl Theil nehmen (§ 8 der Verordnung.). | |||||||||||||||||||||
§
17.
Der
Wähler,
welcher
seine
Stimme
abgeben
will,
tritt an
den
Tisch,
an
welchem
der
Wahl-Vorstand
sitzt,
nennt
seinen
Namen
und giebt
in
Wahlbezirken,
welche
aus mehr
als
einer
Ortschaft
bestehen,
seinen
Wohnort,
in
Städten,
in
welchen
die
Wählerliste
nach
Hausnummern
aufgestellt
ist,
seine
Wohnung
an. Der Wähler übergiebt, sobald der Protokollführer seinen Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, seinen Stimmzettel dem Wahl-Vorsteher oder dessen Vertreter (§ 14 des Reglements), welcher denselben uneröffnet in das auf dem Tische stehende Gefäß legt. Der Stimmzettel muß derart zusammengefaltet sein, daß der auf ihm verzeichnete Name verdeckt ist. Stimmzettel, bei welchen hiergegen verstoßen ist, oder welche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind, hat der Wahl-Vorsteher zurückzuweisen. Insbesondere hat derselbe auch darauf zu achten, daß nicht statt eines mehrere Stimmzettel abgegeben werden.
|
§ 17.
Der
Wähler,
welcher
seine
Stimme
abgeben
will,
tritt
an
den
Tisch,
an
welchem
der
Wahlausschuß
sitzt,
nennt
seinen
Namen
und
gibt
in
Wahlbezirken,
welche
aus
mehr
als
einer
Ortschaft
bestehen,
seinen
Wohnort,
in
Städten,
in
welchen
die
Wählerliste
nach
Hausnummern
aufgestellt
ist,
seine
Wohnung
an.
Der
Wähler
übergibt,
sobald
der
Protokollführer
seinen
Namen
in
der
Wählerliste
aufgefunden
hat,
seinen
Stimmzettel
dem
Wahlvorsteher
oder
dessen
Vertreter
(§
14
der
Instruktion),
welcher
denselben
uneröffnet
in
das
auf
dem
Tische
stehende
Gefäß
legt. Der Stimmzettel muß derart zusammengelegt sein, daß der auf demselben verzeichnete Name verdeckt ist. Stimmzettel, bei denen hiegegen verstoßen ist, oder welche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem äußern Kennzeichen versehen sind, hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen. Insbesondere hat derselbe auch darauf zu achten, daß nicht statt eines mehrere Stimmzettel abgegeben werden. |
§
11.
§
12.
Bei
der
Abgabe
der
Stimmzettel
ist
darüber
zu
wachen,
daß
nur
die
in
der
Wahlliste
eingetragenen
Personen
an
der
Abstimmung
Theil
nehmen,
auch
Niemand
einen
ungestempelten
oder
mehr
als
einen
Stimmzettel
abgiebt. Im Übrigen hat sich der Wahlact auf das nach dem Gesetze und gegenwärtiger Verordnung Erforderliche zu beschränken und sind namentlich Ansprachen oder Verhandlungen der Wähler nicht zu gestatten. |
§
17.
Der
Wähler,
welcher
seine
Stimme
abgeben
will,
tritt
an
den
Tisch,
an
welchem
der
Wahl-Vorstand
sitzt,
nennt
seinen
Namen
und
gibt
in
Wahlbezirken,
welche
aus
mehr
als
einer
Ortschaft
bestehen,
seinen
Wohnort,
in
Städten,
in
welchen
die
Wählerliste
nach
Hausnummern
aufgestellt
ist,
seine
Wohnung
an. Der Wähler übergibt, sobald der Protokollführer seinen Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, seinen Stimmzettel dem Wahl-Vorsteher oder dessen Vertreter (§ 14 der Verordnung), welcher denselben uneröffnet in das auf dem Tische stehende Gefäß legt. Der Stimmzettel muß derart zusammengefaltet sein, daß der auf demselben verzeichnete Name verdeckt ist. Stimmzettel, bei denen hiergegen verstoßen ist, oder welche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind, hat der Wahl-Vorsteher zurückzuweisen. Insbesondere hat derselbe auch darauf zu achten, daß nicht statt eines mehrere Stimmzettel abgegeben werden.
|
§
11.
Über
die
Abstimmungen
ist
ein
besonderes
Register
zu
führen,
in
welches
die
Namen
aller
Abstimmenden
in
der
Reihenfolge,
in
welcher
sie
abstimmen,
einzutragen
sind.
|
§
11.
Über
die
Abstimmungen
ist
ein
besonderes
Register
zu
führen,
in
welches
die
Namen
aller
Abstimmenden
in
der
Reihenfolge,
in
welcher
sie
abstimmen,
einzutragen
sind.
|
8).
Der
Wähler,
welcher
seine
Stimme
abgeben
will,
hat
sich
durch
Nennung
seines
Namens
beim
Wahldirector
zu
legitimiren
und
demselben
seinen
zusammengefalteten
Stimmzettel,
der
nur
mit
dem
Namen
des
Gewählten
zu
versehen
ist,
zu
übergeben.
|
§
7.
§
8.
...
§
8
Abs.
1.
Jeder in die Wählerliste eingetragene Wahlberechtigte, der seine Stimme abgeben will, hat einen solchen Zettel persönlich in Empfang zu nehmen, auf demselben den Namen, Stand und Wohnort dessen, den er zum Abgeordneten wählt, zu schreiben oder schreiben zu lassen und den Zettel sodann in das zur Aufnahme bestimmte Gefäß zu legen. ... § 8 Abs. 3. § 9. |
Jeder Wahlberechtigte, der seine Stimme abgeben will, hat einen solchen Zettel in Empfang zu nehmen, auf demselben den Namen, Stand und Wohnort dessen, den er zum Abgeordneten wählt, zu schreiben und den Zettel alsdann in das zur Aufnahme der Wahlzettel bestimmte Gefäß zu legen. ... 8 Abs. 3. |
||||||||||||||||||
§
12.
Der
Wähler
zieht
in
dem
Wahllocal
einen
der
auf
der
inneren
Seite
mit
fortlaufenden
Nummern
versehenen
Stimmzettel,
trägt
daselbst
auf
der
inneren
Seite
die
Bezeichnung
desjenigen,
welchen
er
zu
wählen
beabsichtigt,
ein
und
legt
den
Zettel
in
den
verschlossenen
Stimmkasten.
Wer
des
Schreibens
unkundig
ist
oder
seinen
Stimmzettel
nicht
selbst
schreiben
will,
kann
sich
dazu
nur
eines
Mitgliedes
der
Wahlcommission
oder
des
Protokollführers
oder
einer
anderen,
von
der
Wahlcommission
dazu
ausdrücklich
bestimmten
Person
bedienen. Andere, als bei der Wahl ausgetheilte Stimmzettel, sowie solche, welche aus dem Wahlzimmer verbracht werden, oder solche, welche von anderen, als den allein dazu berechtigten Personen geschrieben sind, sollen nicht zugelassen werden.
|
§
12.
Der
Wähler
übergiebt
in
dem
Wahllocal,
sobald
sein
Name
in
der
Wählerliste
aufgefunden
worden
ist,
seinen
Stimmzettel
dem
Leiter
der
Wahlcommission
oder
dessen
Vertreter,
welcher
denselben
uneröffnet
in
den
verschlossenen
Stimmkasten
legt. Der Stimmzettel muß derart zusammengefaltet sein, daß der auf demselbe verzeichnete Name verdeckt ist. Stimmzettel, bei denen hiergegen verstoßen ist, oder welche nicht von weißem Papier oder mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind, hat der Leiter der Wahlcommission zurückzuweisen. Insbesondere aht derselbe auch darauf zu achten, daß nicht statt eines mehrere Stimmzettel abgegeben werden.
|
9).
Die
erfolgte
Abgabe
der
resp.
Stimmzettel,
welche
vom
Wahlvorstande
in
einem
verdeckten
Gefäße
(Wahlurne)
gesammelt
werden,
ist
in
der
dazu
bestimmten
Rubrik
der
Wählerliste
vom
Protokollführer
bei
dem
betreffenden
Namen
zu
vermerken.
|
§ 7
Regl.
§
8
Regl.
Der
vom
Wähler
zu
übergebende
ausgefüllte
Stimmzettel
muß
derart
zusammengefaltet
sein,
daß
die
auf
demselben
befindliche
Schrift
verdeckt
ist;
er
wird
dem
Wahldirector
vorgezeigt
und
uneröffnet
in
das
auf
dem
Tische
stehende
Gefäß
gelegt.
Der
Wahldirektor
hat
sich
von
dem
Vorhandensein
des
Stempels
auf
der
Außenseite
des
Stimmzettels
zu
überzeugen,
auch
darauf
zu
achten,
daß
nicht
statt
eines
mehrere
Stimmzettel
abgegeben
werden. Stimmzettel, bei denen gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen ist oder welche außer dem Stempel mit einem äußern Kennzeichen versehen sind, hat der Wahldirektor zurückzuweisen. |
|||||||||||||||||||||||
§
18.
Der
Protokollführer
vermerkt
die
erfolgte
Stimmabgabe
jedes
Wählers
neben
dem
Namen
desselben
in der
dazu
bestimmten
Rubrik
der
Wählerliste.
|
§ 18.
Der
Protokollführer
vermerkt
die
erfolgte
Stimmabgabe
jedes
Wählers
neben
dem
Namen
desselben
in
der
dazu
bestimmten
Rubrik
der
Wählerliste.
|
§
18.
Der
Protokollführer
vermerkt
die
erfolgte
Stimmabgabe
jedes
Wählers
neben
den
Namen
desselben
in
der
dazu
bestimmten
Rubrik
der
Wählerliste.
|
§ 17. Der Name des einzelnen Wählers wird, wenn letzterer den empfangenen Stimmzettel zurückgegeben hat, in der Wahlliste vorgestrichen.
|
§
7.
§
8.
...
§
8
Abs.
1.
... § 8 Abs. 2. In der Wählerliste ist bei dem Namen jedes Wahlberechtigten, der seine Stimme abgiebt, durch den Wahldirector oder eines der von ihm zugezogenen Gemeindemitglieder zur Bekundung der erfolgten und zur Verhütung mehrmaliger Stimmgebung ein Strich einzuzeichnen. |
... 8. Abs. 2. In die Wählerlisten ist bei dem Namen jedes Wahlberechtigten, der seine Stimme abgiebt, durch den Wahldirektor oder eins der vom ihm zugezogenen Gemeindeglieder zur Bekundung der erfolgten Stimmgebung ein Strich einzuzeichnen.
|
|||||||||||||||||||||
§
19.
Um 6
Uhr
Nachmittags
erklärt
der
Wahl-Vorsteher
die
Abstimmung
für
geschlossen.
Nachdem
dieses
geschehen
ist,
dürfen
keine
Stimmzettel
mehr
angenommen
werden. Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. Ergiebt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit von der ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen der Abstimmungs-Vermerk in der Wählerliste gemacht ist (§ 18 des Reglements), so ist dieses nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokolle anzugeben.
|
§ 19.
Um 6
Uhr
Abends
erklärt
der
Wahlvorsteher
die
Abstimmung
für
geschlossen.
Nachdem
dieses
geschehen
ist,
dürfen
keine
Stimmzettel
mehr
angenommen
werden.
Die
Stimmzettel
werden
aus
der
Wahlurne
genommen
und
uneröffnet
gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit von der ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen der Abstimmungs-Vormerk in der Wählerliste gemacht ist (§ 18 der Instruktion), so ist dieses nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokoll anzugeben. |
§
13.
§
14.
Nachdem
die
Abstimmung
nach
§ 11
oben
geschlossen
worden,
werden
die
Stimmzettel
aus
der
Wahlurne
genommen
und
zunächst
uneröffnet
gezählt,
um
sich
zu
überzeugen,
daß
deren
Zahl
mit
der
gleichfalls
festzustellenden
Zahl
der
erschienenen
Wähler
übereinstimmt.
Sodann
erfolgt
die
Auszählung
der
Stimmen. Ungültige Stimmzettel werden bei Feststellung des Ergebnisses nicht mit in Anrechnung gebracht, es sind aber die Gründe, aus denen sie für ungültig erklärt worden, im Protocolle zu bemerken, auch die Zettel selbst, mit fortlaufenden Nummern bezeichnet, dem Protocolle anzuheften oder unter Siegel des Wahldirigenten und eines Wahlgehülfen oder anderen Stimmberechtigten des Bezirks beizulegen. Die übrigen Stimmzettel werden nach Ermittelung und Verkündung des Resultats der Abstimmung vernichtet. In dem Protocolle sind alle Personen, welche gültige Stimmen erhalten haben, mit genauer Angabe der Zahl der letzteren namhaft zu machen. |
§
10.
Unmittelbar
nach
beendigter
Wahl
ist
die
Zahl
der
abgegebenen
Stimmzettel
ohne
Eröffnung
derselben
mit
der
Zahl
der
abstimmenden
Wähler
zu
vergleichen,
und
ein
etwa
sich
ergebender
Unterschiede
vorzumerken. Hierauf werden die Stimmzettel urkundlich eröffnet, und das Ergebniß der Wahl in dem darüber zu führenden Protokolle aufgezeichnet. Die Distriktswahlcommission hat über das Ergebniß der Abstimmung ein Protokoll aufzunehmen, worin die Zahl der Stimmberechtigten, diejenigen der abgegebenen Stimmen, die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen, sowie die Angabe der aus irgend einem Grunde ungültigen Stimmzettel, endlich die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung anzugeben und von der Distriktswahlcommission zu beurkunden ist. Die abgegebenen Stimmzettel sind von der Wahlcommission zu versiegeln und in der Gemeinderegistratur des Abstimmungsortes aufzubewahren.
|
§
19.
Um 6
Uhr
Nachmittags
erklärt
der
Wahl-Vorsteher
die
Abstimmung
für
geschlossen.
Nachdem
dieses
geschehen
ist,
dürfen
keine
Stimmzettel
mehr
angenommen
werden. Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit von der ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen der Abstimmungs-Vermerk in der Wählerliste gemacht ist (§ 18 der Verordnung), so ist dieses nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokolle anzugeben.
|
§
13.
Zu
der
von
der
Wahlcommission
festgesetzten
Zeit
wird
das
Abstimmungslocal
geschlossen
und
dürfen
nur
die
bis
dahin
erschienenen
Wahlberechtigten
noch
zum
Empfang
und
zur
Abgabe
der
Stimmzettel
zugelassen
werden. Nach Vollendung der Abstimmung werden die Stimmzettel aus dem Stimmkasten herausgenommen. Die Namen derjenigen, welche Stimmen erhalten haben, sind in eine Zählliste, unter jedesmaliger Angabe des Nummer des Stimmzettels, einzutragen und ist bei jedem Einzelnen zu bemerken, wie viele Stimmen im Ganzen er erhalten hat. Stimmzettel, welche den Gewählten nicht hinreichend erkennbar bezeichnen, wohin auch gehört, wenn der Stimmzettel mehr als eine Person enthält, bleiben unberücksichtigt. Gleichwohl sind sie bei den Acten zu belassen.
|
§
13.
Zu
der
von
der
Wahlcommission
festgesetzten
Zeit
wird
das
Abstimmungslocal
geschlossen
und
dürfen
nur
die
bis
dahin
erschienenen
Wahlberechtigten
noch
zum
Empfang
und
zur
Abgabe
der
Stimmzettel
zugelassen
werden. Nach Vollendung der Abstimmung werden die Stimmzettel aus dem Stimmkasten herausgenommen. Die Namen derjenigen, welche Stimmen erhalten haben, sind in eine Zählliste einzutragen und ist bei jedem einzelnen zu bemerken, wie viele Stimmen im Ganzen er erhalten hat. Stimmzettel, welche den Gewählten nicht hinreichend erkennbar bezeichnen, wohin auch gehört, wenn der Stimmzettel mehr als eine Person enthält, bleiben unberücksichtigt. Gleichwohl sind sie bei den Acten zu belassen. |
§
13.
§
14.
Wenn
die
erschienenen
Wähler
ihre
Stimmzettel
abgegeben
haben,
und
auf
die
Frage,
ob
noch
Jemand
mit
seinem
Stimmzettel
rückständig
sei,
keine
Meldung
erfolgt
ist,
so
erklärt
der
Wahldirigent
die
Wahl
für
geschlossen. Es dürfen dann keine Stimmzettel mehr abgegeben werden.
|
§
12.
§
13.
Wenn
die
erschienenen
Wähler
ihre
Stimmzettel
abgegeben
haben
und
auf
die
Frage,
ob
noch
Jemand
mit
seinem
Stimmzettel
rückständig
sei,
keine
Meldung
erfolgt
ist,
so
erklärt
der
Wahldirigent
die
Wahl
für
geschlossen. Es dürfen dann keine Stimmzettel mehr abgegeben werden.
|
§ 6.
§
7.
Bei
Feststellung
des
Ergebnisses
der
Wahl
werden
nicht
gestempelt
sind,
welche
die
Person
des
Vorgeschlagenen
nicht
hinlänglich
bezeichnen,
oder
in
welchen
ein
offenbar
nicht
Wählbarer
vorgeschlagen
ist,
nicht
beachtet. Im 1. Wahlkreise hat die Herzogliche Kreisdirection Blankenburg das Ergebniß der Wahlen im dortigen Kreise der Herzoglichen Kreisdirection Braunschweig, im 2. Wahlkreise die Herzogliche Kreisdirection Wolfenbüttel das Ergebniß der Wahlen in der Stadt und im Amtsgerichte Wolfenbüttel, sowie in den Amtsgerichten Salder und Schöppenstedt der Herzoglichen Kreisdirection Helmstedt und im 3. Wahlkreise die Herzogliche Kreisdirection Gandersheim das Ergebniß der Wahlen im dortigen Kreise und in den Harzburger Wahlbezirken der Herzoglichen Kreisdirection Holzminden unverzüglich mitzutheilen. ...§ 7 Abs. 3. |
§
16.
§
17.
...§
17
Abs.
1.
Sobald die Wahl in einem Wahlbezirke beendet ist, ermittelt die Wahlbehörde - beziehentlich wenn der betreffende Verwaltungsbezirk in mehrere Wahlbezirke zerfällt, der die Wahl leitende Beamte - unte rZuziehung der Wahlbeistände das Ergebniß, und es erstattet die Wahlbehörde unter Beifügung der Akten und Stimmzettel Unserem Ministerium, Abtheilung des Innern, hierüber berichtliche Anzeige. Unser Ministerium, Abtheilung des Innern, zieht das Gesammtergebniß. ...§ 17 Abs. 4+5. |
§
18.
Wenn
mindestens sechs Stunden nach der bekannt gemachten Anfangszeit der Wahlhandlung
verflossen sind, sodann aber auf Anfrage niemand mehr zur Stimmgebung sich
meldet, so ist die Verhandlung von dem die Wahl leitenden beamten für
geschlossen zu erklären und weiter keine Stimmgebung zulässig.
|
10).
Nach
dem
Ablaufe
des
WAhltermines
wird
die
Abstimmung
vom
Wahldirector
geschlossen,
so
daß
weitere
Stimmzettel
nicht
mehr
abgegeben
werden
dürfen,
und
das
Resultat
der
Wahl
gezogen. Zu dem letzteren Zwecke sind die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel mit der Zahl der Wähler. welche nach den in den Wählerlisten gemachten Abstimmungsvermerken gestimmt haben, zu vergleichen und etwaige Abweichungen in diesen Zahlen zu vermerken, sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel, die Eintragung des Namens der gewählten unter Angabe der Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen in das Protokoll und in eine von einem der beisitzer hierüber zu führende Gegenliste.
|
§
9.
Um 4
Uhr
Nachmittags
erklärt
der
Wahldirector
die
Abstimmung
für
geschlossen,
worauf
keine
Stimmzettel
mehr
angenommen
werden
dürfen. Die Zahl der abgegebenen Stimmzettel und der erschienenen Wähler wird festgestellt und das Resultat der Zählung protocollirt. Hierauf werden die Stimmzettel einzeln entfaltet und laut verlesen. Der Protocollführer vermerkt im Protocolle den Namen jedes Candidaten und daneben jede auf denselben gefallene Stimme, welche er dabei laut zu zählen hat. In gleicher Weise hat Einer der Beisitzer eine Gegenliste zu führen, welche ebenso, wie die Wählerliste (§ 8) beim Schlusse vom Wahlvorstande zu unterschreiben und dem Protocolle beizufügen ist.
|
§ 30. § 31. Wenn mindestens sechs Stunden nach der bekannt gemachten Anfangszeit der Wahlhandlung verflossen sind, sodann aber auf Anfrage Niemand mehr zur Stimmgebung sich meldet, so ist die Verhandlung von der Wahlcommission für geschlossen zu erklären und weiter keine Stimmgebung zulässig. |
§ 8
Regl.
§
9
Regl.
Um 6
Uhr
Nachmittags
erklärt
der
Wahldirektor
die
Abstimmung
für
geschlossen.
Nachdem
dies
geschehen,
dürfen
keine
Stimmzettel
mehr
angenommen
werden. Die Stimmzettel werden aus dem Wahlgefäß genommen und uneröffnet gezählt. Ergiebt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit von der ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen der Abstimmungsvormerk in der Wählerliste gemacht ist (§ 8 der Verordnung), so ist dieses nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokoll anzugeben. |
8. 9. Nach beendigter Wahlhandlung ist durch den Wahldirektor und die von ihm zugezogenen Gemeindemitglieder das Ergebniß der Wahl nach Maßgabe der abgegebenen Stimmzettel zu ermitteln und darüber eine Niederschrift zu machen, in welcher bei dem Namen eines jeden auf den Wahlstimmen gefallen sind, die Stimmenzahl angeführt wird. Diese Niederschrift ist von dem Wahldirektor und den von ihm zugezogenen Gemeindemitgliedern zur Beglaubigung zu unterschreiben und dann mit den Wählerlisten nebst Stimmzetteln, gehörig geheftet und spätestens am nächsten Tage nach der Wahl, an das Fürstliche Landrathsamt zur Einsendung an uns abzuliefern. Die Wahldirektoren für die Städte Gera und Schleiz haben die Einsendung an uns direkt zu beschaffen. |
§ 5.
Nach
Beendigung
der
Stimmzettelabgaben
stellt
die
Wahlcommission
die
Zahl
und
den
Inhalt
der
Zettel
in
der
Weise,
daß
Jeder,
der
überhaupt
Stimmen
erhalten
hat,
namentlich
aufgeführt
und
neben
jedem
Namen
die
Zahl
der
auf
ihn
gefallenen
Stimmen
bemerkt
wird,
fest,
und
sendet
binnen
drei
Tagen
das
über
die
ganze
Wahlhandlung
aufzunehmende
und
von
sämmtlichen
Wahlcommissions-Mitgliedern
zu
unterschreibende
Protokoll
an
die
Regierung
ein.
|
§ 7.
Nach
Beendigung
der
Stimmzettelabgabe
stellt
die
Wahlcommission
die
Zahl
und
den
Inhalt
der
Zettel
solchermaßen,
daß
Jeder
der
überhaupt
Stimmen
erhalten
hat,
namentlich
aufgeführt
und
neben
jedem
Namen
die
Zahl
der
auf
ihn
gefallenen
Stimmen
bemerkt,
auch
die
Zahl
der
wegen
Unleserlichkeit
oder
sonst
ungültigen
Stimmen
ausdrücklich
angegeben
wird,
protokollarisch
fest
und
sendet
binnen
3
Tagen
das
von
sämmtlichen
Commissionsmitgliedern
zu
unterschreibende
Protokoll
an
die
Regierung
ein.
|
||||||||
§ 19. Hierauf werden die Stimmzettel auf den Tisch ausgeschüttet, gezählt und, wenn ihre Zahl mit der Zahl der Wähler übereinstimmt, geöffnet, worauf der laut verlesene Inhalt eines jeden Zettels alsbald in der Weise zu Protocoll genommen wird, daß bei dem Vorgeschlagenen die Nummern der auf denselben lautenden Stimmzettel angemerkt werden. Stimmzettel, welche unleserlich geschrieben sind, oder die Person des Vorgeschlagenen nicht hinlänglich bezeichnen, werden zwar gezählt, aber ihrem Inhalte nach nicht berücksichtigt, es sei denn, daß auf Erfordern der als Schreiber eines solchen zettels sich Meldende und sofort Ausweisende durch mündliche Erklärung zu Protocoll diesen Mangel beseitigt. Abänderungen der bereits zurückgebenen Stimmzettel sind unzulässig.
|
§ 26. § 27. Eine Abweichung der Zahl der Wahlzettel von der Zahl der Wählenden macht eine Wiederholung der Abstimmung blos dann nöthig, wenn die Mehrheit der anwesenden Wähler es verlangt. | § 8. § 9. Nach beendigter Wahlhandlung ist durch den Wahldirektor und die zugezogenen Gemeindemitglieder das Ergebniß der Wahl nach Maßgabe der abgegebenen Stimmzettel zu ermitteln und darüber eine Niederschrift zu machen, in welcher Jeder, auf welchen Wahlstimmen gefallen sind, mit vollständigem Namen, mit Angabe des Standes und Wohnortes und der Stimmenzahl aufzuführen ist. Diese Niederschrift ist von dem Wahldirektor und den von ihm zugezogenen Gemeindemitgliedern zu unterschreiben und nebst den Wählerlisten und sämmtlichen abgegebenen und unverbrauchten Stimmzetteln, von den Wahldirektoren der ländlichen Bezirke an das betreffende Fürstlige Justizamt zur Prüfung, da nöthig Richtigstellung des Wahlergebnisses, und nachherigen Einsendung an Fürstliche Landesregierung, von den städtischen Wahldirektoren an letztere unmittelbar am Tage nach der Wahl abzuliefern. | ||||||||||||||||||||||||
§
20.
Sodann
erfolgt
die
Eröffnung
der
Stimmzettel. Einer der Beisitzer entfaltet jeden Stimmzettel einzeln und übergiebt ihn dem Wahl-Vorsteher, welcher denselben nach lauter Vorlesung an einen anderen Beisitzer weiter reicht, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung aufhebt. Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll auf, vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme und zählt dieselbe laut. In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste (§ 18 des Reglements) beim Schlusse der Wahlhandlung von dem Wahl-Vorstande zu unterschreiben und dem Protokolle beizufügen ist.
|
§
20.
Sodann
erfolgt
die
Eröffnung
der
Stimmzettel. Einer der Beisitzer eröffnet jeden Stimmzettel einzeln und übergibt ihn dem Wahlvorsteher, welcher denselben nach lauter Verlesung an einen andere Beisitzer weiter reicht, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung aufhebt. Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll auf, vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme und zählt dieselbe laut. In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste (§ 18 der Instruktion) beim Schlusse der Wahlhandlung von dem Wahlausschusse zu unterschreiben und dem Protokolle beizufügen ist.
|
§
20.
Sodann
erfolgt
die
Eröffnung
der
Stimmzettel. Einer der Beisitzer entfaltet jeden Stimmzettel einzeln und übergibt ihn dem Wahl-Vorsteher, welcher denselben nach lauter Vorlesung an einen andern Beisitzer weiter reicht, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung aufhebt. Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll auf, vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme und zählt dieselbe laut. In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste (§ 18 der Verordnung) beim Schlusse der Wahlhandlung von dem Wahl-Vorstande zu unterschreiben und dem Protokolle beizufügen ist.
|
§
15.
Nach
dem
Schlusse
der
Wahl
werden
die
abgegebenen
Stimmzettel
von
den
Wahlassistenten
laut
gezählt,
und
das
Ergebniß
zu
Protocoll
vermerkt.
Stimmt
die
Zahl
derer,
welche
abgestimmt
haben,
mit
der
Zahl
der
Stimmzettel
nicht
überein,
so
ist
sofort
eine
Berichtigung
zu
versuchen.
|
§
14.
Nach
dem
Schlusse
der
Wahl
werden
die
abgegebenen
Stimmzettel
von
den
Wahlassistenten
laut
gezählt,
und
das
Ergebniß
zu
Protokoll
vermerkt.
Stimmt
die
Zahl
derer,
welche
abgestimmt
haben,
mit
der
Zahl
der
Stimmzettel
nicht
überein,
so
ist
sofort
eine
Berichtigung
zu
versuchen.
|
§
24.
§
25.
Nachdem
sämmtliche
Wahlzettel
in
die
Urne
eingelegt
sind,
liest
ein
Mitglied
der
Wahlcommission
die
Wahlzettel
einzeln
ab.
Der
Protokollführer
trägt
jeden
abgelesenen
Namen
in
das
Protokoll
und
zeichnet
jede
auf
denselben
gefallene
Stimme
daneben
einzeln
an.
Ein
anderes
Mitglied
der
Wahlcommission
nimmt
den
eben
abgelesenen
Wahlzettel
jedesmal
in
Empfang
und
führt
eine
Gegenliste
in
gleicher
Art.
Sobald
der
letzte
Wahlzettel
verlesen
ist
und
Protokoll
und
Gegenliste
übereinstimmend
befunden
sind,
werden
die
Wahlzettel
vernichtet.
|
|||||||||||||||||||||
§
16.
Sodann
werden
die
Stimmzettel
von
einem
der
Wahlassistenten
entfaltet,
und
die
Nummern
derselben
mit
den
darauf
geschriebenen
Namen
verlesen. Die Namen der Gewählten und die Zahl der auf sie gefallenen Stimmen werden protocollirt.
|
§
15.
Sodann
werden
die
Stimmzettel
von
einem
der
Wahlassistenten
entfaltet,
und
die
Nummern
derselben
mit
den
darauf
geschriebenen
Namen
verlesen. Die Namen der Gewählten und die Zahl der auf sie gefallenen Stimmen werden protocollirt.
|
11).
Diese
Gegenliste,
wie
die
Wählerliste,
sind
von
dem
Wahlvorstande
zu
unterschreiben
und
dem
gleichfalls
von
demselben
unterschriftlich
zu
vollziehenden
Protokolle
beizufügen.
|
§ 9
Regl.
§
10
Regl.
Sodann
erfolgt
die
Eröffnung
der
Stimmzettel. Einer der Beisitzer entfaltet jeden Stimmzettel einzeln und übergiebt ihn dem Wahldirektor, welcher denselben nach lauter Vorlesung an einen andern Beisitzer weiterreicht, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung aufhebt. Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Candidaten in das Protokoll auf, vermerkt neben demselben jede dem Candidaten zufallende Stimme und zählt dieselbe laut. In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche beim Schlusse der Wahlhandlung von dem Wahlvorstande zu unterschreiben und dem nach § 9 der Verordnung ebenfalls zu unterschreibenden Protokolle beizufügen is.t
|
|||||||||||||||||||||||
§
21.
Ungültig
sind: 1) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier; 2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten, 3) Stimmzettel, aus welchen die Person des gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist; 4) Stimmzettel, auf welchen mehrere als Ein Name oder der Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist; 5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.
|
§
21.
Ungiltig
sind: 1) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier sind; 2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; 3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist; 4) Stimmzettel, auf welchen mehr als ein Name oder der Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist; 5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.
|
siehe
hierzu
§ 10
Abs.
2
der
Ausführungsverordnung. |
§
11.
Ungültig
sind
Stimmzettel,
welche
gegen
die
Vorschrift
des
§ 9
dieser
Verfügung
verstoßen,
sowie
Stimmzettel,
welche
keinen
oder
keinen
lesbaren
Namen
enthalten,
Stimmzettel,
aus
denen
die
Person
des
gewählten
nicht
unzweifelhaft
zu
erkennen
ist,
endlich
Stimmzettel,
auf
welchen
mehr
als
Ein
Name
verzeichnet
ist. Über die Gültigkeit einzelner Stimmzettel entscheidet die Distriktswahlcommission. Stimmzettel, über welche es einer Beschlußfassung bedurft hat, sind, mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokolle beizuheften, in welchem die Gründe für ihre Gültigkeit oder Ungültigerklärung kurz anzugeben sind.
|
§
21.
Ungültig
sind: 1. Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier sind; 2. Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; 3. Stimmzettel, aus welchen die Person des gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist; 4. Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name oder der Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist; 5. Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.
|
12).
Ungültig
sind: 1. Stimmzettel, welche nicht von Schreibpapier sind; 2. Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; 3. Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist; 4. Stimmzettel, auf welchen mehr aks Ein Name oder der Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist; 5. Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.
|
§
10.
Stimmzettel,
welche
keinen
oder
keinen
lesbaren,
oder
mehr
als
einen
Namen
oder
den
Namen
einer
nicht
wählbaren
Person,
oder
einen
Protest
oder
Vorbehalt
enthalten,
sind
ungültig.
Desgleichen
diejenigen,
als
welchen
die
Person
des
Gewählten
nicht
unzweifelhaft
zu
erkennen
ist. Sollte ungeachtet der § 8 angeordneten Überwachung es sich unzweifelhaft heraus stellen, daß von einem Wähler mehrere in einander gefalzte Stimmzettel abgegeben worden sind, so gilt davon, wenn die Stimmen auf eine und dieselbe Person lauten, nur ein Stimmzettel, wogegen andernfalls alle zusammen gefalzten Stimmzettel ungültig sind.
|
§ 26. Unleserlich geschriebene Wahlzettel oder solche, welche die Person des Gewählten nicht hinlänglich bezeichnen, werden, wenn auf desfallsige Aufforderung keine Berichtigung erfolgt, nicht beachtet. |
§ 11
Regl.
Ungültig
sind 1) Stimmzettel, welche nicht mit dem Stempel versehen sind, 2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten, 3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist, 4) Stimmzettel, auf welchen die Namen von mehr als einer Person oder der Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist, 5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.
|
||||||||||||||||||
§
22.
Über
die
Gültigkeit
einzelner
Stimmzettel
entscheidet
der
Wahl-Vorstand. Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es einer Beschlußfassung des Wahl-Vorstandes bedurft hat, werden, mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokolle beigeheftet, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, aus denen die Ungültigkeits-Erklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist. Die ungültigen Stimmen können bei Feststellung des Wahlresultats nicht in Anrechnung.
|
§
22.
Über
die
Giltigkeit
einzelner
Stimmzettel
entscheidet
der
Wahlausschuß.
Die
Stimmzettel,
über
deren
Giltigkeit
es
einer
Beschlußfassung
bedurft
hat,
werden
mit
fortlaufenden
Nummern
versehen,
dem
Protokolle
beigeheftet,
in
welchem
die
Gründe
kurz
angegeben
sind,
aus
welchen
die
Ungiltigkeitserklärung
erfolgt
oder
nicht
erfolgt
ist. Die ungiltigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlresultates nicht in Anrechnung.
|
§
22.
Über
die
Gültigkeit
einzelner
Stimmzettel
entscheidet
der
Wahl-Vorstand. Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es einer Beschlußfassung bedurft hat, werden, mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokolle beigeheftet, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, aus denen die Ungültigkeits-Erklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist. Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlresultats nicht in Anrechnung.
|
§ 17. Aufkommende Zweifel über die Gültigkeit einzelner Stimmzettel entscheiden der Wahldirigent und die Wahlassistenten durch Stimmenmehrheit. | § 16. Aufkommende Zweifel über die Gültigkeit einzelner Stimmzettel entscheiden der Wahldirigent und die Wahlassistenten durch Stimmenmehrheit. |
|
§ 20. Eine Abweichung der Zahl der Stimmzettel von der Zahl der Wählenden (§ 14) macht eine Wiederholung der Abstimmung blos dann nöthig, wenn die Mehrheit der anwesenden Wähler es verlangt. |
13).
Über
die
Gültigkeit
einzelner
Stimmzettel
entscheidet
der
Wahlvorstand
durch
Stimmenmehrheit.
Die
ungültigen
Stimmen
können
bei
Feststellung
des
Wahlresultats
nicht
in
Anrechnung.
|
§
11.
Über
die
Gültigkeit
einzelner
Stimmzettel
entscheidet
der
Wahlvorstand
nach
Stimmenmehrheit
und
bei
Stimmengleichheit
die
Stimme
des
Wahldirectors. Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es einer Beschlußfassung bedürfte, werden mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protocoll angehängt, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, aus denen die Ungültigkeitserklärung erfolgte oder nicht erfolgte. Die ungültigen Stimmen können bei Feststellung des Wahlresultats nicht in Anrechnung. Die nicht dem Protocolle beigefügten gewesenen Stimmzettel werden vom Wahldirector in Papier eingeschlagen, unter Siegel gelegt und bis auf Weiteres in Verwahrung genommen. Nachdem in dieser Weise das Resultat der Abstimmung festgestellt worden ist, wird das Protocoll geschlossen und von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes mit unterschrieben. Auch die nach Schluß der Abstimmung vorgenommenen Verhandlungen sind öffentlich.
|
§ 12
Regl.
Über
die
Gültigkeit
einzelner
Stimmzettel
entscheidet
der
Wahlvorstand. Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es einer Beschlußfassung bedurft hat, werden, mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokoll beigeheftet, in welchem die Gründe kurz angegeben sind, aus denen die Ungültigkeitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist. Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlresultats nicht in Anrechnung.
|
§ 6.
Über
die
Gültigkeit
einzelner
Stimmzettel
entscheidet
die
Wahlcommission.
Von
ihr
für
ungültig
erklärte
Stimmzettel
werden
bei
Feststellung
des
Ergebnisses
der
Wahl
nicht
mit
in
Anrechnung
gebracht,
es
sind
aber
die
Gründe,
aus
denen
sie
für
ungültig
erklärt
worden,
im
Protokolle
zu
bemerken,
auch
die
Zettel
selbst
mit
fortlaufenden
Nummern
bezeichnet,
dem
Protokolle
anzuheften.
Die übrigen Stimmzettel werden nach Ermittelung und Verkündigung des Resultats der Abstimmung vernichtet.
|
||||||||||||||||
§
14.
Die
Abstimmungsregister
und
Zähllisten
sind
von
sämmtlichen
Mitglieder
der
Wahlcommision
zu
unterschreiben.
|
§
14.
Die
Abstimmungsregister
und
Zähllisten
sind
von
sämmtlichen
Mitglieder
der
Wahlcommision
zu
unterschreiben.
|
|||||||||||||||||||||||||
§
23.
Alle
abgegebenen
Stimmzettel,
welche
nicht
nach §
22 des
Reglements
dem
Protokolle
beizufügen
sind,
hat der
Wahlvorsteher
in
Papier
einzuschlagen
und zu
versiegeln,
und so
lange
aufzubewahren,
bis die
Verkündigung
des
Wahlresultats
für den
Wahlkreis
erfolgt
ist (§
29 des
Reglements).
|
§
23.
Alle
angegebenen
Stimmzettel,
welche
nicht
nach
§ 22
gegenwärtiger
Instruktion
dem
Protokolle
beizufügen
sind,
hat
der
Wahlvorsteher
in
Papier
einzuschlagen
und
zu
versiegeln,
und
so
lange
aufzubewahren,
bis
die
Verkündigung
des
Wahlresultates
für
den
Wahlkreis
erfolgt
ist
(§
29
der
Instruktion.).
|
siehe
hierzu
§ 14
Abs.
3
der
Ausführungsverordnung. |
§
12.
Nach
beendigter
Abstimmung
vereinigen
sich
die
Commissäre
der
einzelnen
Abstimmungsbezirke
am
dritten
Tage
an
einem
von
dem
Wahldirektor
zu
bezeichnenden
Orte
zu
einem
Zusammentritt
und
tragen
unter
dem
Vorsitze
und
der
Leitung
des
Wahldirektors
das
Ergebniß
der
einzelnen
Wahlen
unter
Beiziehung
von
je
vier
Mitgliedern
des
Gemeinderaths
und
Bürgerausschusses
des
Orts
des
Zusammentritts
zusammen. Über diese Verhandlung wird ein kurzes Protokoll aufgenommen, welches nebst den Wahlmännerlisten und den Abstimmungs-Protokollen, aus den einzelnen Abstimmungsbezirken in der Registratur desjenigen Oberamts, dessen Vorstande die Direktion der Wahl übertragen ist, niederzulegen ist. Für den Gewählten wird eine von dem Wahldirektor, den Distriktswahlcommissären und den bei der Zusammenstellung beigezogenen Urkundspersonen unterzeichnete Legitimations-Urkunde ausgestellt und dem Ministerium des Innern zur Beglaubigung und Zustellung an den gewählten vorgelegt. |
§
23.
Alle
abgegebenen
Stimmzettel,
welche
nicht
nach
§ 22
der
Verordnung
dem
Protokolle
beizufügen
sind,
hat
der
Wahl-Vorsteher
in
Papier
einzuschlagen
und
zu
versiegeln,
und
so
lange
aufzubewahren,
bis
die
Verkündigung
des
Wahlresultats
für
den
Wahlkreis
erfolgt
ist
(§
29
der
Verordnung).
|
§
21.
§
22.
Die ganze Verhandlung einschließlich der Verlesung des Protocolls wird in
gegenwart der anwesenden Wähler vorgenommen, auch ist denselben das Ergebniß
alsbald bekannt zu machen. Sobald etwaige Ausstellungen am Protocoll beseitigt sind, werden die Wahlzettel, mit Ausnahme der beanstandeten, im Beisein der zurückgebliebenen Wähler vernichtet. |
§ 8.
Die
Stimmzettel
sind
so
lange
aufzubewahren,
bis
nach
Eingang
sämmtlicher
Protokolle
bei
der
Regierung
constatirt
worden,
daß
und
auf
wen
die
nach
§ 11
des
Wahlgesetzes
erforderliche
absolute
Stimmenmehrheit
sich
vereinigst
hat.
|
||||||||||||||||||||
§
24.
Über die
Wahlhandlung
ist ein
Protokoll
nach Formular
aufzunehmen.
|
§
24.
Über
die
Wahlhandlung
ist
ein
Protokoll
nach
dem
anliegenden
Formular
B
aufzunehmen.
|
§
12.
§
13.
Über
die
Wahlhandlung
ist
von
dem
Wahldirigenten
oder
durch
eine
andere
von
demselben,
da
möglich,
aus
den
Wahlberechtigten
des
Bezirks
zu
wählende
Person
ein
Protocoll
aufzunehmen.
In
demselben
sind
alle
Diejenigen,
welche
Stimmzettel
abgegeben
haben,
entweder
namentlich
oder
durch
Bezugnahme
auf
die
Nummer,
unter
der
sie
in
der
Wahlliste
verzeichnet
sind,
aufzuführen. Das Protocoll haben der Wahldirigent und die anwesenden Wahlgehülfen mit zu unterzeichnen. |
§
24.
Über
die
Wahlhandlung
ist
ein
Protokoll
nach
dem
anliegenden
Formular
aufzunehmen.
|
§ 15. Nach Schluß der Wahl und Zählung der Stimmen ist das darüber aufgenommene Protokoll unter Beischluß der nöthigen Bescheinigungen über das Vorhandensein der zur Gültigkeit der Wahl erforderlichen Voraussetzungen, alsbald an den von dem Ministerium des Innern für jeden Wahlkreis zu bestellenden Wahldirector einzusenden. | § 15. Nach Schluß der Wahl und Zählung der Stimmen ist das darüber aufgenommene Protokoll unter Beischluß der nöthigen Bescheinigungen über das Vorhandensein der zur Gültigkeit der Wahl erforderlichen Voraussetzungen, alsbald an den von dem Ministerium des Innern für jeden Wahlkreis zu bestellenden Wahlcommissair einzusenden. | § 20. § 21. Da es zur Erleichterung der Wahlgeschäfte und der Beurtheilung der Wahlresultate im hohen Grade wünschenswerth ist, daß für die Bezirkswahlen möglichst gleichmäßige Formen gewählt werden, so wird den gesammten Bezirkswahl-Behörden der Gebrauch des sub B. dieser Verordnung beigefügten Formulars eines Wahlprotocolles, wiewohl unter Berücksichtigung der nöthigen Modificationen in vorkommenden besonderen Fällen, empfohlen. |
§
19.
§
20.
Da
es
zur
Erleichterung
der
Wahlgeschäfte
und
der
Beurtheilung
der
Wahlresultate
im
hohen
Grade
wünschenswerth
ist,
daß
für
die
Bezirkswahlen
möglichst
gleichmäßige
Formen
gewählt
werden,
so
wird
den
sämmtlichen
Bezirkswahl-Behörden
der
Gebrauch
des
sub A. dieser Verordnung beigefügten Formulars eines Wahlprotocolles, wiewohl unter Berücksichtigung der nöthigen Modificationen in vorkommenden besonderen Fällen, empfohlen. |
§ 4. § 5. In der Wahlhandlung hat der Gemeindevorsteher das Wahlprotocoll entweder selbst zu führen, oder einen oder mehrere beeidete Protocollführer zuzuziehen, oder unter seiner Unterschrift und Verantwortlichkeit die Protocollführung einem oder mehreren Mitgliedern der Versammlung zu übertragen. |
§ 5.
§
6.
...
§ 6
Abs.
1.
... § 6 Abs. 2+3. Über die Wahlhandlung ist von dem Wahlvorsteher oder von einem resp. mehreren zuzuziehenden Protocollführern ein Protocoll aufzunehmen, in welches die Namen der erschienenen Wähler mit laufenden Nummern eingetragen werden. Vor Unterzeichnung des Protocolles, die seitens des Wahlvorstehers und der zur Wahlhandlung zugezogenen Gemeindemitglieder zu geschehen hat, ist die Wahlurne mit dem Gemeindesiegel zu verschließen und daß solches geschehen, im Protocolle zu vermerken. ... § 6 Abs. 6+7.... § 6 Abs. 8. |
14).
Die
Protokolle
über
die
Wahlhandlung
sind
nach
einem
vorgeschriebenen
Formula
aufzunehmen
und
mit
den
zugehörigen
Schriftstücken
auch
sämmtlichen
in
ein
versiegeltes
Packet
einzuschließenden
Stimmzetteln
von
den
Wahldirectoren
binnen
24
Stunden
an
die
Herzogliche
Regierung,
Abtheilung
des
Innern
und
der
Polizei,
hier
einzusenden.
|
§ 17. § 18. Das Protokoll wird durch ein Mitglied der Bezriks-Wahlcommission, welches vom Vorsitzenden bestimmt wird, geführt und am Schluß nach erfolgter Verlesung von allen Mitgliedern vollzogen. |
§ 13
Regl.
Über
die
Wahlhandlung
ist
ein
Protokoll
nach
dem
Formular
aufzunehmen.
|
||||||||||||||
§
17.
§
18.
Das
Ergebniß
der
Abstimmung
wird
den
anwesenden
Wählern
mitgetheilt
und
die
Wahlversammlung
geschlossen. Nach dem Schlusse werden die abgegebenen Stimmzettel sofort vernichtet. |
§
16.
§
17.
Das
Ergebniß
der
Abstimmung
wird
den
anwesenden
Wählern
mitgetheilt
und
die
Wahlversammlung
geschlossen. Nach dem Schlusse werden die abgegebenen Stimmzettel sofort vernichtet. |
§ 6. § 7. Nachdem die Wahl beendet und das Ergebniß ermittelt ist, wird das Protocoll verlesen und von dem Vorsitzenden, den Beiständen und dem Protocollführer unterzeichnet. |
§
12.
Der
Wahldirector
hat
das
Ergebniß
der
Abstimmung
seines
Bezirks
unter
gleichzeitiger
Einsendung
sämmtlicher
Verhandlungen
dem
Ministerium
ungesäumt
und
längstens
binnen
3
Tagen
anzuzeigen.
|
|||||||||||||||||||||||
§
25.
Die
Wahlkreise
(§ 7 des
Gesetzes)
weist
das anliegende Verzeichniß
nach. In jedem derselben ist ein Abgeordneter zu wählen.
|
§
25.
Die
Wahlkreise
(Art.
7
des
Gesetzes)
weist
das
Verzeichniß
Formular
C
nach. In jedem derselben ist ein Abgeordneter zu wählen.
|
Sanktionsformel.
§ 1.
Im
Königreiche
Sachsen
werden
nach
dem
Maßstabe
der
bei
der
letzten
Zählung
im
Jahre
1864
vorgefundene
Bevölkerung
an
2,343,994
Seelen
dreiundzwanzig
Abgeordnete
gewählt. Zu diesem Behufe wird das Land in die aus der Beifuge sub A ersichtlichen 23 Wahlkreise getheilt. |
§ 2.
§
3.
Die
Wahl
der
Abgeordneten
für
das
Zollparlament
ist
in
den
aus
der
angeschlossenen
Eintheilung
ersichtlichen
17
Wahlkreisen,
deren
jeder
Einen
Abgeordneten
wählt,
vorzunehmen.
|
§
25.
In
jedem
der
in
der
Beilage
zum
Gesetz
verzeichneten
Wahlkreise
ist
Ein
Abgeordneter
zu
wählen
(§ 6
des
Gesetzes.)
|
Sanktionsformel.
§ 1.
In
der
Provinz
Oberhessen
werden
mit
Rücksicht
auf
das
Ergebnis
der
im
Jahre
1864
stattgehabten
Volkszählung,
wonach
dieselbe
252,488
Einwohner
hat,
drei
Abgeordnete
für
den
Reichstag
des
Norddeutschen
Bundes
gewählt. Zu diesem Behufe wird die Provinz in drei Wahlkreise getheilt. ... § 1 Abs. 3-5. In jedem dieser Wahlkreise wird ein Abgeordneter gewählt.
Durch
Verordnung
vom
3.
Januar
1867
erhielt
der
§ 1
folgende
Fassung: Zu diesem Behufe werden diese Gebietstheile in drei Wahlkreise getheilt. ... § 1 Abs. 3-5. In jedem dieser Wahlkreise wird ein Abgeordneter gewählt. |
Sanktionsformel.
§ 1.
Da
die
südlich
des
Mains
gelegenen
Gebietstheile
des
Großherzogthums
etwas
über
550,000
Einwohner
zählen,
so
werden
in
denselben
sechs
Abgeordnete
zum
Zollparlament
gewählt. Zu diesem Behufe werden diese Gebietstheile in sechs Wahlkreise getheilt. ... § 1 Abs. 3-8. In jedem dieser Wahlkreise wird ein Abgeordneter gewählt. |
Sanktionsformel.
§ 1.
Zur
Vornahme
der
Wahlen
der
aus
Unserem
Großherzogthume
zu
wählenden
6
Abgeordneten
ist
das
gesammte
Land
in
die
durch
die
Anlage
A
dieser
Verordnung
näher
bezeichneten
Wahlkreise
eingetheilt,
in
deren
jedem
ein
Abgeordneter
zu
wählen
ist. In Fällen, wo Ortschaften oder Theile von Ortschaften Pertinenzien eines Hauptgutes sind, gelten dieselben stets als zu dem Wahlkreise gehörig, in welchem das Hauptgut gelegen ist. Sollten wider Erwarten Zweifel entstehen, welchem Wahlkreise eine Ortschaft angehört, so ist darüber von der Ortsobrigkeit an Unser Ministerium des Innern zur Bestimmung zu berichten. |
Sanktionsformel.
zu §
7.
Das
Großherzogthum
zerfällt
in
Drei
Wahlbezirke,
von
denen
jeder
Einen
Abgeordneten
zum
Parlamente
wählt. ... § 1 Abs. 2-4. |
Sanktionsformel. § 1. Zur Vornahme der Wahl des aus Unserem Großherzogthume zu wählenden Abgeordneten bilden das Herzogthum Mecklenburg-Strelitz und das Fürstenthum Ratzeburg nach Maßgabe der Gesammtbevölkerung einen Wahlkreis, welcher den bestehenden communalen und sonstigen öffentlichen Verwaltungs-Verhältnissen entsprechend in einzelne Wahlbezirke getheilt ist. |
Sanktionsformel.
§ 1.
Für den zur Berathung der
Verfassung und der Einrichtungen des Norddeutschen Bundes zu berufenden
Reichstag hat das Großherzogthum 3 Abgeordnete zu wählen.
Die
Verordnung |
Sanktionsformel.
§ 1.
Mit
Rücksicht
auf
die
im
Herzogthume
vorhandene
Seelenzahl
sind
in
Gemäßheit
des
§ 6
des
Wahlgesetzes
vom
heutigen
Tage
für
den
Reichstag
des
Norddeutschen
Bundes
drei
Abgeordnete
zu
wählen.
Die
3
Wahlkreise,
deren
jeder
einen
Abgeordneten
zu
wählen
hat,
sollen
gebildet
werden: der erste aus den Kreisen Braunschweig und Blankenburg, der zweite aus den Kreisen Helmstedt und Wolfenbüttel, mit Ausnahme des Amtsgerichtsbezirks Harzburg, der dritte aus den Kreisen Holzminden und Gansersheim mit dem Amtsgerichtsbezirke Harzburg. |
Sanktionsformel. zu §§ 1 und 7. Das Herzogthum zerfällt in zwei Wahlbezirke, von welchen jeder einen Abgeordneten zum Reichstag wählt. | ||||||||||||||
§
26.
Die
Regierungen
haben für
jeden
Wahlkreis
einen
Wahl-Kommissar
zu
ernennen
und dies
öffentlich
bekannt
zu
machen.
|
§
26.
Die
k.
Kreisregierungen,
Kammern
des
Innern,
haben
für
jeden
Wahlkreis
einen
Wahlkommissär
zu
ernennen
und
dieß
öffentlich
bekannt
zu
machen.
|
§ 2. § 3. Die Leitung der Wahlgeschäfte liegt in den Bezirken den Obrigkeiten ob, für die Wahlkreise werden damit die in der Beifuge sub B benannten Wahlcommissare beauftragt. |
§
26.
Das
Ministerium
des
Innern
wird
für
jeden
Wahlkreis
einen
Wahl-Kommissär
ernennen
und
dies
öffentlich
bekannt
machen.
|
§
15.
§ 16.
Der
Wahldirector
läßt
unter
Zuziehung
von
mindestens
drei
wahlberechtigten
Gemeindemitgliedern
des
Wahlkreises
eine
Zusammenstellung
der
Ergebnisse
aus
den
Wahllisten
des
Wahlkreises
anfertigen
und
das
Ergebniß
der
Stimmenauszählung
in
öffentlicher
Sitzung
verkündigen. Über die ganze Handlung wird ein Protokoll aufgenommen. |
§
15.
§ 16.
Der
Wahlcommissair
läßt
unter
Zuziehung
von
mindestens
drei
wahlberechtigten
Gemeindemitgliedern
des
Wahlkreises
eine
Zusammenstellung
der
Ergebnisse
aus
den
Wahllisten
des
Wahlkreises
anfertigen
und
das
Ergebniß
der
Stimmenauszählung
in
öffentlicher
Sitzung
verkündigen. Über die ganze Handlung wird ein Protokoll aufgenommen. |
§ 1. § 2. Zur Beaufsichtigung der Wahlen und Constatirung des Wahlresultates werden Wir für jeden der sechs Wahlkreise einen Commissarius ernennen, und die Namen der Ernannten durch besonderes Publicandum zur allgemeinen Kenntniß bringen. |
zu §
14.
zu §
15.
Für
jeden
der
oben
genannten
Drei
Wahlkreise
wird
ein
Wahl-Kommissar
und
zwar
für
den
ersten
Wahlkreis
der
Direktor
des
I.
Verwaltungs-Bezirks,
für
den
zweiten
Wahlkreis
der
Direktor
des
III.
Verwaltungs-Bezirks
und
für
den
dritten
Wahlkreis
der
Direktor
des
V.
Verwaltungs-Bezirks
hiermit
ernannt. An diese sind alsbald nach erfolgter Wahl das über die letztere aufgenommene Protokoll und die Stimmliste einzusenden. Die abgegebenen Stimmzettel dagegen sind zu versiegeln und von den Gemeindevorständen bis auf Weiteres in Verwahrung zu nehmen. Der Wahl-Kommissar hat das Ergebniß der Wahlen zusammenzustellen und dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern, anzuzeigen. Das Letztere hat den Gewählten von der Wahl zu benachrichtigen, bezüglich wegen einer anderweiten Wahl Anordnung zu treffen. Der Termin zu einer nöthig werdenden Nachwahl ist gleichfalls durch das Regierungs-Blatt und durch das amtliche Nachrichtsblatt des betreffenden Kreises bekannt zu machen. Der Gewählte hat sich binnen Acht Tagen vom Zugange der Benachrichtigung an über die Annahme oder Ablehnung der auf ihn gefallenen Wahl zu erklären. Gibt er innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ab, so wird angenommen, daß er die Wahl annimmt.
|
§ 14
Regl.
Fürstliche
Regierung
wird
einen
Wahlkommissar
ernennen
und
dies
öffentlich
bekannt
machen.
|
||||||||||||||||||
§
27.
Die
Wahl-Protokolle
(§ 24)
mit sämmtlichen
zugehörigen
Schriftstücken
sind von
den
Wahl-Vorstehern
ungesäumt,
jedenfalls
aber so
zeitig
dem
Wahl-Kommissar
einzureichen, daß sie
spätestens
im Laufe
des
dritten
Tages
nach dem
Wahl-Termine
in
die
Hände
desselben gelangen. Die Wahl-Vorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrift verantwortlich.
|
§
27.
Die
Wahlprotokolle
(§
24
der
Instruktion)
mit
sämmtlichen
dazu
gehörigen
Schriftstücken
sind
von
den
Wahlvorstehern
ungesäumt,
jedenfalls
aber
so
zeitig
dem
Wahlkommissär
einzureichen,
daß
sie
spätestens
im
Laufe
des
dritten
Tages
nach
dem
Wahltermine
in
die
Hände
desselben
gelangen.
Die
Wahlvorsteher
sind
für
die
pünktliche
Ausführung
dieser
Vorschrift
verantwortlich.
|
§
14.
§
15.
Die
über
die
Wahlen
in
den
Bezirken
aufgenommenen
Protocolle
sind
nebst
den
ausgelegten
Wahllisten
und
sonstigen
Unterlagen
von
den
Wahldirigenten
ungesäumt,
spätestens
aber
am
2ten
Tage
nach
der
Abstimmung
dem
Wahlcommissare
zu
übersenden.
Hierbei
ist
zugleich
zu
bescheinigen,
daß
die
im §
8
vorgeschriebene
Bekanntmachung
erfolgt
ist.
|
§
27.
Die
Wahl-Protokolle
(§
24)
mit
sämmtlichen
zugehörigen
Schriftstücken
sind
von
den
Wahl-Vorstehern
ungesäumt,
jedenfalls
aber
so
zeitig
dem
Wahl-Kommissär
einzureichen,
daß
sie
spätestens
im
Laufe
des
dritten
Tages
nach
dem
Wahl-Termine
in
die
Hände
desselben
gelangen. Die Wahl-Vorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrift verantwortlich.
|
§
21.
§
22.
Die
Protocolle
der
Bezirkswahlen
sind
sofort
an
den
Commissarius
des
Wahlkreises,
dem
die
Bezirke
angehören,
einzusenden.
Sobald
dieselben
vollständig
eingegangen
sind,
hat
derselbe
an
einem
der
größeren
von
ihm
zu
wählenden
Orte
des
Wahlkreises
in
öffentlicher,
vorher
bekannt
zu
machender
Sitzung,
unter
Zuziehung
von
mindestens
zwei
den
Wahlkreisen
angehörigen
Wählern,
welche
bei
den
Bezirkswahlen
als
Dirigenten,
Assistenten
oder
Protocollisten
nicht
fungirt
haben,
das
Resultat
der
Wahlen
zu
ermitteln
und
zu
einem,
nach
Vorschrift
des
§ 10
zu
beglaubigenden
Protocolle
zusammen
zu
tragen.
|
§
20.
§
21.
Die
Protocolle
der
Bezirkswahlen
sind
mit
den
Wahlacten
durch
die
Wahlgeschäfte
besorgenden
Ortsobrigkeiten
(§ 3
der
Verordnung)
zur
Ermittelung
des
Resultats
aus
sämmtlichen
Bezirkswahlen
des
Landes
an
Unsere
Landesregierung
sofort
berichtlich
einzureichen.Sobald
die
Wahlprotokolle
vollständig
eingegangen
sind
und
das
Resultat
aller
Wahlen
ermittelt
ist,
wird
dasselbe
durch
Unsere
Landes-Regierung
öffentlich
bekannt
gemacht
werden.
|
§ 5.
§
6.
...
§ 6
Abs.
1.
... § 6 Abs. 2+3. ... § 6 Abs. 4+5. Spätestens am Tage nach der Wahl ist das Protocoll sammt der Wahlurne an die betreffende Herzogl. Kreisdirection abzuliefern. Seitens der Gemeindevorsteher zu Bündheim und Harlingerode erfolgt diese Ablieferung direct an die Herzogliche Kreisdirection Gandersheim. ... § 6 Abs. 8. |
§ 4.
§
5.
Sobald
die
Wahlprotokolle
aus
sämmtlichen
Wahlbezirken
bei
der
Fürstlichen
Regierung
eingegangen
sind,
wird
das
Gesammtresultat
der
Wahl
durch
einen
von
dem
Regierungsprsidio
zu
ernennenden
Commissar
unter
Zuziehung
zweier
von
dem
Stadtrathscollegio
der
Resident
Rudolstadt
zu
einem
Zweck
zu
wählenden
Stadtrathsmitglieder,
welche
kein
Staatsamt
bekleiden,
und
eines
Protokollführers
zusammengestellt.
Es
werden
hiebei
die
Namen
Derjenigen
verzeichnet,
welche
Wahlstimmen
erhalten
haben,
und
neben
den
Namen
wird
die
Zahl
der
auf
dieselben
gefallenen
Stimmen
notirt. Hat sich auf Niemanden eine Mehrheit aller Stimmen aus dem ganzen Lande vereinigt, so ist von der Fürstl. Regierung unverzüglich eine engere Wahl unter denjenigen zwei Wahlcandidaten, welche bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben, anzuordnen. Die hierbei auf andere Personen gefallenen Stimmen werden nicht mitgezählt. |
§ 31. § 32. Die Bezirks-Wahlcommissionen haben innerhalb drei Tagen nach abgehaltener Wahl die Wahlprotokolle nebst den Wahllisten und Gegenlisten an den Vorsitzenden der Central-Wahlcommission einzuschicken. |
§ 7.
Nach
Eingang
sämmtlicher
Wahlprotokolle
bei
der
Regierung
wird
von
dieser
das
Wahlergebniß
unter
Zuziehung
von
6
Wählern,
welche
ein
unmittelbares
Staatsamt
nicht
bekleiden,
ermittelt
und
danach
weiter
verfahren.
|
|||||||||||||||||
§
28.
Behufs
Ermittelung
des
Wahl-Ergebnisses
beruft
der
Wahl-Kommissar
auf den
vierten
Tag nach
dem
Wahl-Termine
in ein
von ihm
zu
bestimmendes
Lokal
mindestens
6
und
höchstens
12
Wähler,
welche
ein
unmittelbares
Staatsamt
nicht
bekleiden,
aus den
Wahlkreisen
zusammen
und
verpflichtet
dieselben
mittelst
Handschlags
an Eidesstatt. Außerdem ist ein Protokoll-Führer, welcher ebenfalls Wähler sein muß, aber Beamter sein darf, zuzuziehen und in gleicher Weise zu verpflichten. Der Zutritt zu dem Lokale steht jedem Wähler offen.
|
§
28.
Behufs
Ermittlung
des
Wahlergebnisses
beruft
der
Wahlkommissär
auf
den
vierten
Tag
nach
dem
Wahltermine
in
ein
von
ihm
zu
bestimmendes
Lokal
mindestens
6
und
höchstens
12
Wähler,
welche
ein
unmittelbares
Staatsamt
nicht
bekleiden,
aus
dem
Wahlkreise
zusammen
und
verpflichtet
dieselben
mittelst
Handschlag
an
Eidesstatt.
Außerdem
ist
ein
Protokollführer,
welcher
ebenfalls
Wähler
sein
muß,
aber
Beamter
sein
darf,
zuzuziehen
und
in
gleicher
Weise
zu
verpflichten. Der Zutritt zu dem Lokal steht jedem Wähler offen.
|
§
16.
Der
Wahlcommissar
hat
am
Tage
darauf,
also
am
3ten
Tage
nach
dem
im §
11
gedachten
Wahltermine,
die
Zusammenstellung
der
Ergebnisse
der
Bezirkswahlen
vorzunehmen
und
hierbei
mindestens
sechs
Wahlberechtigte
des
Kreises
in
Gemäßheit
von
§ 11
des
Gesetzes
als
Wahlgehülfen
zuzuziehen,
von
deren
Theilnahme
an
der
Wahlhandlung
gleichfalls
das
oben
im §
8
Bemerkte
zu
gelten
hat. Zeit und Ort der Wahlhandlung ist vorher bekannt zu machen.
|
§
28.
Behufs
Ermittlung
des
Wahl-Ergebnisses
beruft
der
Wahl-Kommissär
auf
den
vierten
Tag
nach
dem
Wahl-Termin
in
ein
von
ihm
zu
bestimmendes
Lokal
mindestens
6
und
höchstens
12
Wähler,
welche
ein
unmittelbares
Staatsamt
nicht
bekleiden,
aus
dem
Wahlkreise
zusammen
und
verpflichtet
dieselben
mittelst
Handschlags
an
Eidesstatt. Außerdem ist ein Protokoll-Führer, welcher ebenfalls Wähler sein muß, aber Beamter sein darf, zuzuziehen und in gleicher Weise zu verpflichten. Der Zutritt zu dem Lokale steht jedem Wähler offen.
|
§ 9.
§
10.
Die
Regierung
des
Herzogthums
ermittelt
das
Wahlergebniß
aus
jedem
Wahlkreise
und
legt
solches
dem
Staatsministerium
vor,
welches
jedem
der
erwählten
Abgeordneten
eine
Bescheinigung
zustellt,
daß
er
in
gesetzmäßiger
Weise
zum
Abgeordneten
des
Großherzogthums
für
den
Reichstag
des
Norddeutschen
Bundes
erwählt
sei. Das Wahlergebniß aus jedem Wahlbezirke und Wahlkreise soll sodann veröffentlicht werden. |
§ 6.
§
7.
...§
7
Abs.
1+2.
Die Herzoglichen Kreisdirectionen Braunschweig, Helmstedt und Holzminden berichten sodann über das Resultat der Wahlen an Herzogliches Staatsministerium, welches, wenn die Wahl zu Stande gekommen, die betreffende Herzogliche Kreisdirection autorisirt, den Gewählten mit der erforderlichen Legitimation zu versehen, und die erfolgte Wahl bekannt zu machen, andernfalls aber eine Wiederholung der Wahl anordnet. |
§ 19.
§
20.
Die
Zentral-Wahlcommission
hat
ihren
Sitz
in
Arolsen
und
wird
gebildet
durch a) den Kreisrath des Kreises der Twiste, als Vorsitzenden, b) die drei lebensältesten Mitglieder des Kreisvorstandes desselben Kreises, c) drei Wahlberechtigte des Kreises der Twiste, welche der Vorsitzende auszuwählen und durch Handgelübde an Eidesstatt zu verpflichtet hat. Wegen des Protokollführers und der Protokollführung kommt die Vorschrift des § 18 analog zur Anwendung. |
§ 15
Regl.
Behufs
Ermittelung
des
Wahlergebnisses
beruft
der
Wahlkommissar
auf
einen
möglichst
nahen
Tag
nach
dem
Wahltermin
acht
hieländische
Wähler,
welche
ein
unmittelbares
Staatsamt
nicht
bekleiden,
aus
verschiedenen
Wahlbezirken
zusammen
und
verpflichtet
dieselben
mittelst
Handschlags
an
Eides
Statt.
Außerdem
ist
ein
Protokollführer,
welcher
ebenfalls
Wähler
sein
muß,
aber
Beamter
sein
darf,
zuzuziehen
und
in
gleicher
Weise
zu
verpflichten. Der Zutritt zu dem Lokale steht jedem Wähler offen.
|
|||||||||||||||||||
§
29.
In
dieser
Versammlung
(§ 28)
werden
die
Protokolle
über die
Wahlen
in den
einzelnen
Wahlbezirken
durchgesehen
und die
Resultate
der
Wahlen
zusammengestellt. Das Ergebniß wird verkündet und demnächst durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter bekannt gemacht. Über die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der Wähler, sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und das Stimmverhältniß für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß, und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben. Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahl-Kommissar befugt, die von den Wahl-Vorstehern aufbewahrten Stimmzettel (§ 23 des Reglements) einzufordern und einzusehen.
|
§
29.
In
dieser
Versammlung
(§
28
der
Instruktion)
werden
die
Protokolle
über
die
Wahlen
in
den
einzelnen
Wahlbezirken
durchgesehen
und
die
Resultate
der
Wahlen
zusammengestellt.
Das
Ergebniß
wird
verkündet
und
sodann
durch
die
zu
amtlichen
Publikationen
dienenden
Blätter
bekannt
gemacht. Über die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der Wähler, sowie der giltigen und ungiltigen Stimmen und das Stimmverhältniß für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben. Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissär befugt, die von den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel (§ 23 der Instruktion) einzufordern und einzusehen.
|
§
17.
Bei
dieser
Wahlhandlung
werden
die
Protocolle
über
die
Bezirkswahlen
durchgegangen,
die
Ergebnisse
der
dort
ersichtlichen
Stimmenauszählung
vorgelesen
und
zusammengerechnet
und
das
Resultat
sofort
verkündet. Die § 12 des Gesetzes erforderte Stimmenmehrheit ist nach der Zahl aller im Wahlkreise abgegebenen gültigen Stimmen zu berechnen. Über die ganze Handlung ist nach der Vorschrift im § 13 oben ein Protocoll aufzunehmen.
|
§
29.
In
dieser
Versammlung
(§
28)
werden
die
Protokolle
über
die
Wahlen
in
den
einzelnen
Wahlbezirken
durchgesehen
und
die
Resultate
der
Wahlen
zusammengestellt. Das Ergebniß wird verkündet und demnächst durch die Amtsverkündigungs-blätter bekannt gemacht. Über die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der Wähler, sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und das Stimmverhältniß für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben. Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissär befugt, die von den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel (§ 23 der Verordnung) einzufordern und einzusehen.
|
15).
Das
Resultat
der
Wahlen
wird
von
der
Herzoglichen
Regierung,
Abtheilung
des
Innern
und
der
Polizei,
beziehungsweise
durch
einen
Commissarius
derselben
unter
Zuziehung
einer
Anzahl
von
Wählern,
die
hierzu
vorgeladen
und
verpflichtet
werden,
innerhalb
8
Tage
nach
dem
Wahltermine
in
einem
hiesigen
öffentlichen
Locale
festgestellt
und
demnächst
durch
den
Anhaltischen
Staats-Anzeiger
bekannt
gemacht.
|
§
13.
Das
Ergebniß
der
Gesammtabstimmung
wird
vom
Ministerium
veröffentlicht. Hat sich auf einen Candidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vereinigt, so wird derselbe als gewählt proclamirt. Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht ergeben, so ordnet das Ministerium die engere Wahl an.
|
§
32.
§
33.
Der
Vorsitzende
der
Central-Wahlkommission
hat
deren
Mitglieder
alsbald
nach
Eingang
der
Wahlprotokolle
zur
Erfündigung
und
Feststellung
des
Wahlergebnisses
zusammenzuberufen.
Der
desfalls
anzuberaumende
Termin
ist
im
Kreishauptorte
des
Kreises
der
Twiste
bekannt
zu
machen,
nicht
über
acht
Tage
hinaus
zu
bestimmen
und
öffentlich
abzuhalten.
|
§ 16
Regl.
In
dieser
Versammlung
(§
15.)
werden
die
Protokolle
über
die
Wähler
in
den
einzelnen
Wahlbezirken
durchgesehen
und
die
Resultate
der
Wahlen
zusammengestellt.
Das
Ergebniß
wird
verkündet
und
demnächst
durch
das
Amts-
und
Nachrichtenblatt
bekannt
gemacht. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der Wähler, sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und das Stimmverhältniß für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben. Diese Bedenken sind durch Einsichtnahme in die (nach § 9. der Verordn.) einzusendenden Stimmzettel zu beseitigen.
|
§ 13. § 14. Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses sind die über die Wahl eines jeden Bezirkes aufzunehmenden Protokolle, mit den Unterschriften sämmtlicher Mitglieder der Wahlbehörde versehen, dem Wortführer des Bürgerausschusses zuzustellen, welche in einer Versammlung des Bürgerausschusses, unter Vorlegung der Wahlprotokolle, die auf eine und dieselbe Person gefallenen Stimmen zusammenzählen und das Ergebniß der Wahl feststellen wird. | § 12. § 13. Die über die Wahl in jedem der Gemeindebezirke aufgenommenen Protokolle (§ 12) sind sofort nach beendigter Wahlhandlung von dem Vorsitzenden jeder Wahlbehörde, beziehungsweise nach Lübeck, an den Wortführer des Bürgerausschusses und nach Hamburg, an die Central-Wahl-Commission, einzusenden. |
§ 13. § 14. Das Resultat der Abstimmung im Landgebiet und in den Hafenstädten ist dem Vorsitzer der Deputation baldthunlichst mitzutheilen. Die Deputation hat sodann das Resultat der Abstimmung im ganzen Wahlkreise zu ermitteln und dem Präsidenten des Senats zur Anzeige zu bringen. |
§ 16. Die oberste Leitung der Wahlen ist der durch 6 bürgerschaftliche Mitglieder vermehrten Central-Commission für die allgemeinen directen Wahlen zur Bürgerschaft übertragen. Dieselbe hat die Eintheilung der Wahlkreise in Bezirke und die Besetzung des Bezirksbreaus sowohl für die Wahlvorbereitungen als für die Wahl selbst zu bestimmen; die Büreaus sind in ähnlicher Weise zusammen zu setzen, wie bei den allgemeinen directen Wahlen der Bürgerschaft. | |||||||||||||||
§
34.
In
dem
Termine
werden
die
Wahlprotokolle
einzeln
verlesen.
Der
Protokollführer
trägt
die
Namen
derjenigen
Personen,
auf
welche
Stimmen
gefallen
sind,
mit
Angabe
der
Zahl,
in
das
Protokoll
ein
und
ein
anderes
Mitglied
der
Central-Wahlcommission
führt
die
Gegenliste.
Wenn
die
Protokolle
der
Bezirks-Wahlcommissionen,
das
Protokoll
der
Central-Wahlkommission
und
die
in
dieser
geführte
Gegenliste
übereinstimmend
befunden
sind,
werden
die
Stimmen
gezählt
und
das
Ergebniß
der
Wahl
verkündigt.
|
||||||||||||||||||||||||||
§
30.
Hat
sich auf
einen
Kandidaten
die
absolute
Mehrheit
der in
dem
Wahlkreise
abgegebenen
gültigen
Stimmen
vereinigt,
so wird
derselbe
als
gewählt
proklamirt. Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt, so hat der Wahl-Kommissar die Vornahme einer engeren Wahl zu veranlassen (§ 12 des Gesetzes).
|
§
30.
Hat
sich
auf
einen
Kandidaten
die
absolute
Mehrheit
der
in
dem
Wahlkreise
abgegebenen
giltigen
Stimmen
vereinigt,
so
wird
derselbe
als
gewählt
proklamirt.
Hat
sich
eine
absolute
Stimmenmehrheit
nicht
herausgestellt,
so
hat
der
Wahlkommissär
die
Vornahme
einer
engeren
Wahl
zu
veranlassen.
(Art.
12
des
Gesetzes.)
|
§
18.
Macht
sich
nach
§ 12
des
Gesetzes
die
Vornahme
einer
engeren
Wahl
erforderlich,
so
hat
der
Wahlcommissar
dieß
unter
Bestimmung
des
Tages
und
der
Stunden
zu
Abgabe
der
Stimmzettel
den
§ 2
gedachten
Behörden
bei
Rückgabe
der
ausgelegt
gewesenen
Wahlliste
sofort
bekannt
zu
machen. Der Wahltag muß innerhalb der nächsten 14 Tage nach Schluß der ersten Wahl (§ 17) liegen.
|
§
30.
Hat
sich
auf
einem
Kandidaten
die
absolute
Mehrheit
der
in
dem
Wahlkreise
abgegebenen
gültigen
Stimmen
vereinigt,
so
wird
derselbe
als
gewählt
proklamirt. Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt, so hat der Wahl-Kommissär die Vornahme einer engeren Wahl zu veranlassen (§ 11 des Gesetzes).
|
§
18.
§ 19.
Wird
nach
Artikel
12
der
Verordnung
vom
Heutigen
die
Vornahme
einer
engeren
Wahl
erforderlich,
so
findet
dieselbe
auf
Grund
der
für
die
erste
Wahl
aufgestellten
Listen
und
ertheilten
Vorschriften
statt. Sie wird auf deßfallsige Anzeige des Wahldirectors von dem Ministerium des Innern angeordnet. Bei dieser zweiten Wahl sind nur diejenigen Stimmen gültig, welche auf eine der beiden Candidaten fallen, unter welchen die engere Wahl stattzufinden hat. |
§
18.
§ 19.
Wird
nach
Art.
12
der
Verordnung
vom
Heutigen
(gemeint
ist
das
Gesetz
vom
Heutigen)
die
Vornahme
einer
engeren
Wahl
erforderlich,
so
findet
dieselbe
auf
Grund
der
für
die
erste
Wahl
aufgestellten
Listen
und
getheilten
Vorschriften
statt. Sie wird auf deßfallsige Anzeige des Wahlcommissairs von dem Ministerium des Innern angeordnet. Bei dieser zweiten Wahl sind nur diejenigen Stimmen gültig, welche auf eine der beiden Kandidaten fallen, unter welchen die engere Wahl stattzufinden hat. |
§
23.
Wer
gesetzlich
wählbar
ist
und
über
die
Hälfte
der
im
Wahlkreise
abgegebenen
gültigen
Stimmen
erhalten
hat,
ist
für
gewählt
zu
achten. Stellt sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht heraus, so hat der Commissarius nach näherer Vorschrift des § 13 des Wahlgesetzes die zur zweiten Wahl kommende Personen zu ermitteln, die Namen derselben gesammten, zu seinem Wahlkreise gehörenden Bezirkswahl-Behörden mitzutheilen und dieselben zur Erneuerung der Wahlhandlung zu veranlassen. Die Bezirkwahl-Behörden haben sodann die Abstimmung über die Wahl unter den ihnen bezeichneten beiden Candidaten unter Zugrundelegung der für die erste Wahl normirenden Wahllisten, und der in Bezug auf dieselbe gegebenen Vorschriften, und unter Vorladung der Wähler mit Bezeichnung der zur Wahl stehenden Candidaten zu veranlassen. Die Bestimmung des Wahltages bleibt in diesem Falle ihnen überlassen, nur darf derselbe nicht über 8 Tage nach der ihnen zugegangenen commissarischen Mittheilung hinausgeschoben werden. Die Wahlprotocolle sind auch in diesem Falle beschleunigt dem Commissarius einzureichen. Selbstverständlich sind bei diesem Wahlverfahren alle Stimmzettel ungültig, welche andere Namen, als die der ausschließlich zur Wahl stehenden Candidaten enthalten.
|
§
22.
Wer
gesetzlich
wählbar
ist
und
über
die
Hälfte
der
im
ganzen
Lande
abgegebenen
gültigen
Stimmen
erhalten
hat,
ist
für
gewählt
zu
achten. Stellt sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht heraus, so wird nach näherer Vorschrift des § 13 des Wahlgesetzes die sofortige Erneuerung der Wahl durch Unsere Landes-Regierung angeordnete. Die Bezirkswahl-Behörden haben sodann die Abstimmung über die Wahl unter den ihnen bezeichneten beiden Candidaten unter Zugrundelegung der für die erste Wahl normirenden Wahllisten und der in Bezug auf dieselben gegebenen Vorschriften und unter Vorladung der Wähler mit Bezeichnung der zur Wahl stehenden Candidaten zu veranlassen. Die Bestimmung des Wahltages bleibt in diesem Falle ihnen überlassen; doch darf derselbe nicht über acht Tage nach der ihnen zugegangenen Anordnung der Neuwahl hinausgeschoben werden. Die Wahlprotocolle sind auch in diesem Falle beschleunigt an Unsere Landes-Regierung berichtlich einzureichen. Selbstverständlich sind bei dieser Wahlhandlung alle Stimmzettel ungültig, welche andere Namen, als die der ausschließlich zur Wahl stehenden Candidaten enthalten. |
zu §
11.
zu §
12.
Wird
bei
der
engeren
Wahl
unter
den
zwei
Candidaten,
welche
die
meisten
Stimmen
erhalten
haben,
nicht
sofort
absolute
Majorität
erzielt,
so
wird
dieser
Verfahren
so
lange
fortgesetzt,
bis
eine
solche
sich
herausstellt. Bei gleicher Stimmzenzahl entscheidet das Loos unter jenen beiden. |
16).
Stellt
bei
einer
Wahl
eine
absolute
Stimmenmehrheit
sich
nicht
heraus
(§
12
der
Verordnung),
so
wird
innerhalb
14
Tage
von
der
Regierung
eine
engere
Wahl
ausgeschrieben,
auf
welche
diejenigen
beiden
Candidaten
kommen,
welche
die
meisten
Stimmen
ernahteln
haben.
Bei
Stimmengleichheit
entscheidet
das
Loos. In der wegen Anberaumung der engeren Wahl zu erlassenden Bekanntmachung sind die beiden Candidaten, unter denen zu wählen ist, namentlich zu benennen, und ist darauf hinzuweisen, daß alle auf andere Candidaten fallende Stimmen ungültig seien.
|
§
35.
Ist
die
absolute
Stimmenmehrheit
nicht
erreicht,
so
hat
die
Central-Wahlcommission
für
sämmtliche
Wahlbezirke
innerhalb
3
Tagen
neue
Wahlen
anzuordnen
und
den
desfallsigen
Termin
nicht
über
14
Tage
hinaus
anzuberaumen.
Dasselbe
muß
geschehen,
wenn
sich
auch
bei
dieser
zweiten
Wahl
eine
absolute
Stimmenmehrheit
nicht
herausstellt.
Beim
dritten
Male
ist
nur
unter
den
zwei
Candidaten
zu
wählen,
welche
die
meisten
Stimmen
erhalten
haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
|
§ 17
Regl.
Hat
sich
auf
einen
Candidaten
die
absolute
Mehrheit
der
gültigen
Stimmen
nicht
vereinigt,
so
ist
die
fernere
Wahlhandlung
innerhalb
der
nächsten
14
Tage
anzuberaumen.
Für
diese
gelten
sämmtliche
vorstehend
ertheilte
Bestimmungen.
|
|||||||||||||||
§ 18
Regl.
Hat
sich
auch
bei
dieser
zweiten
Wahl
die
absolute
Mehrheit
der
gültigen
Stimmen
auf
einen
Candidaten
nicht
vereinigt,
so
ist
die
Vornahme
einer
engern
Wahl
zu
veranstalten. Der Termin für diese darf ebenfalls nicht länger hinausgeschoben werden als höchsten 14 Tage nach Ermittlung des vorigen Wahlergebnisses.
|
||||||||||||||||||||||||||
§
31.
Der
Termin
für die
engere
Wahl ist
von dem
Wahl-Kommissar
festzusetzen
und darf
nicht
länger
hinausgeschoben
werden,
als
höchstens
14 Tage
nach der
Ermittlung
des
Ergebnisses
der
ersten
Wahl (§§
28,
29 des
Reglements).
|
§
31.
Der
Termin
für
die
engere
Wahl
ist
von
dem
Wahl-Kommissar
festzusetzen
und
darf
nicht
länger
hinausgeschoben
werden,
als
höchstens
14
Tage
nach
der
Ermittlung
des
Ergebnisses
der
ersten
Wahl.
(§
28
und
29
der
Instruktion.)
|
§
31.
Der
Termin
für
die
engere
Wahl
ist
von
dem
Wahlkommissär
festzusetzen
und
darf
nicht
länger
hinausgeschoben
werden,
als
höchstens
14
Tage
nach
der
Ermittelung
des
Ergebnisses
der
ersten
Wahl
(§§
28,
29
der
Verordnung).
|
||||||||||||||||||||||||
§
32.
Auf
die
engere
Wahl
kommen
nur
diejenigen
beiden
Kandidaten,
welche
die
meisten
Stimmen
erhalten
haben (§
12 des
Gesetzes).
Bei
Stimmengleichheit
entscheidet
das
Loos,
welches
durch
die Hand
des
Wahl-Kommissars gezogen
wird. In er wegen Vornahme der engeren Wahl nach Vorschrift des § 8 des Reglements zu erlassenden Bekanntmachung sind die beiden Kandidaten, unter denen zu wählen ist, zu benennen, und es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß alle auf andere Kandidaten fallenden Stimmen ungültig seien.
|
§
32.
Auf
die
engere
Wahl
kommen
nur
diejenigen
beiden
Candidaten,
welche
die
meisten
Stimmen
erhalten
haben
(Art.
12
des
Gesetzes).
Bei
Stimmengleichheit
entscheidet
das
Loos,
welches
durch
die
Hand
des
Wahlkommissärs
gezogen
wird.
In
der
wegen
Vornahme
der
engeren
Wahl
nach
Vorschrift
des
§ 8
der
Instruktion
zu
erlassenden
Bekanntmachung
sind
die
beiden
Candidaten,
unter
denen
zu
wählen
ist,
zu
benennen
und
es
ist
ausdrücklich
darauf
hinzuweisen,
daß
alle
auf
andere
Candidaten
fallenden
Stimmen
ungiltig
sind.
|
§
19.
Die
engere
Wahl
findet
auf
Grund
der
bei
der
ersten
Wahl
maßgebend
gewesenen
Listen
und
nach
den
für
diese
Wahl
ertheilten
Vorschriften
statt.
Bei
der
nach
§ 8
zu
erlassenden
Bekanntmachung
braucht
jedoch
die
dort
bestimmte
Frist
von
8
Tagen
nicht
innegehalten
zu
werden. In der nurerwähnten Bekanntmachung sind die beiden Candidaten, unter denen die engere Wahl vorzunehmen ist, namhaft und darauf aufmerksam zu machen, daß alle auf andere Personen fallende Stimmen ungültig sind.
|
§
32.
Auf
die
engere
Wahl
kommen
nur
diejenigen
beiden
Kandidaten,
welche
die
meisten
Stimmen
erhalten
haben
(§
11
des
Gesetzes).
Bei
Stimmengleichheit
entscheidet
das
Loos,
welches
durch
die
Hand
des
Wahl-Kommissärs
gezogen
wird. In der wegen Vornahme der engeren Wahl nach Vorschrift des § 8 der Verordnung zu erlassenden Bekanntmachung sind die beiden Kandidaten, unter denen zu wählen ist, zu benennen und es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß alle auf andere Kandidaten fallenden Stimmen ungültig seien.
|
§
14.
Auf
die
engere
Wahl
kommen
nur
diejenigen
beiden
öffentlich
zu
benennenden
Candidaten,
welche
die
meisten
Stimmen
erhalten
haben.
Bei
Stimmengleichheit
entscheidet
das
Loos.
Stimmzettel,
welche
auf
andere,
als
auf
einen
dieser
beiden
Candidaten
lauten,
sind
ungültig. Für die engere Wahl gelten im Übrigen dieselben Vorschriften, wie für die erste. Eine wiederholte Auslegung der Wählerlisten findet jedoch nicht Statt.
|
§ 19
Regl.
Auf
die
engere
Wahl
kommen
nur
die
beiden
Candidaten,
welche
die
meisten
Stimmen
erhalten
haben
(§
14
des
Wahlgesetzes
vom
12.
April
1849).
Bei
Stimmengleichheit
entscheidet
das
Loos,
welches
durch
die
Hand
des
Wahlkommissärs
gezogen
wird.
In
der
wegen
Vornahme
der
engern
Wahl
zu
erlassenden
öffentlichen
Bekanntmachung
sind
die
beiden
Candidaten,
unter
denen
zu
wählen
ist,
zu
benennen
und
es
ist
ausdrücklich
darauf
hinzuweisen,
daß
alle
auf
andere
Candidaten
fallende
Stimmen
ungültig
seien.
|
|||||||||||||||||||||
§
33.
Die
engere
Wahl
findet
auf
denselben
Grundlagen
und nach
denselben
Vorschriften
statt,
wie die
erste. Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahl-Lokale und die Wahl-Vorsteher unverändert, soweit nicht eine Ersetzung der Letzteren oder eine Verlegung der Wahl-Lokale nach dem Ermessen der zur Bestimmung hierüber nach den §§ 6 und 8 des Reglements berufenen Behörden geboten erscheint. Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift des § 8 des Reglements bekannt zu machen, ohne daß jedoch hierfür oder für die rücksichtlich der engeren Wahl sonst erforderlichen Bekanntmachungen (§§ 8 und 32 des Reglements) die dort festgesetzte Frist eingehalten zu werden braucht. Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten Bekanntmachungen in ortsüblicher Weise erfolgt sind, nicht auf der Wählerliste zu ertheilen, sondern von den Gemeinde-Vorständen (Kommune-Vorständen, Orts-Vorständen, Inhabern eines selbständigen Gutsbezirks, Magisträten u. s. w.) den Wahl-Vorstehern noch vor dem Wahltermine besonders einzureichen. Bei der engeren Wahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden, wie bei der ersten Wahlhandlung. Sie sind zu diesem Zwecke von den Wahlakten zu trennen und den Wahl-Vorstehern zuzustellen. Eine wiederholte Auslegung und Berichtigung derselben findet nicht statt. |
§
33.
Die
engere
Wahl
findet
auf
denselben
Grundlagen
und
nach
denselben
Vorschriften
statt,
wie
die
erste.
Insbesondere
bleiben
die
Wahlbezirke,
die
Wahllokale
und
die
Wahlvorsteher
unverändert,
soweit
nicht
eine
Ersetzung
der
Letzteren
oder
eine
Verlegung
der
Wahllokale
nach
dem
Ermessen
der
zur
Bestimmung
hierüber
nach
den
§§ 6
und
8
der
Instruktion
berufenen
Behörden
geboten
erscheint.
Dergleichen
Abänderungen
sind
nach
Vorschrift
des
§ 8
der
Instruktion
bekannt
zu
machen,
ohne
daß
jedoch
hiefür
oder
für
die
rücksichtlich
der
engeren
Wahl
sonst
erforderlichen
Bekanntmachungen
( §§
8
und
32
der
Instruktion)
die
dort
festgesetzte
Frist
eingehalten
zu
werden
braucht.
Auch
ist
die
Bescheinigung
darüber,
daß
die
erwähnten
Bekanntmachungen
in
ortsüblicher
Weise
erfolgt
sind,
nicht
auf
der
Wählerliste
zu
ertheilen,
sondern
von
den
Gemeindevorstehern
(Bürgermeistern)
den
Wahlvorstehern
noch
vor
dem
Wahltermine
besonders
einzureichen.
Bei
der
engeren
Wahl
sind
dieselben
Wählerlisten
anzuwenden,
wie
bei
der
ersten
Wahlhandlung.
Sie
sind
zu
diesem
Zwecke
von
den
Wahlakten
zu
trennen
und
den
Wahlvorstehern
zuzustellen.
Eine
wiederholte
Auslegung
und
Berichtigung
findet
nicht
statt.
|
§
33.
Die
engere
Wahl
findet
auf
denselben
Grundlagen
und
nach
denselben
Vorschriften
statt,
wie
die
erste. Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahl-Lokale und die Wahl-Vorsteher unverändert, soweit nicht eine Ersetzung der Letzteren oder eine Verlegung der Wahl-Lokale nach dem Ermessen des Bezirksrathes geboten erscheint. Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift des § 8 der Verordnung bekannt zu machen, ohne daß jedoch hierfür oder für die rücksichtlich der engeren Wahl sonst erforderlichen Bekanntmachungen (§§ 8 und 32 der Verordnung) die dort festgesetzte Frist eingehalten zu werden braucht. Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten Bekanntmachungen in ortsüblicher Weise erfolgt sind, nicht auf der Wählerliste zu ertheilen, sondern von den Gemeinderäthen den Wahl-Vorstehern noch vor dem Wahltermine besonders einzureichen. Bei der engeren Wahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden, wie bei der ersten Wahlhandlung. Sie sind zu diesem Zwecke von den Wahlakten zu trennen und den Wahl-Vorstehern zuzustellen. Eine wiederholte Auflegung und Berichtigung derselben findet nicht statt. |
17).
Die
engere
Wahl
findet
auf
derselben
Grundlage
und
nach
denselben
Vorschriften
statt,
wie
die
vorangegangene,
auch
sind
dieselben
Wahllisten
hierbei
anzuwenden.
Tritt
bei
der
engern
Wahl
Stimmengleichheit
ein,
so
entscheidet
das
Loos.
|
§ 20
Regl.
Im
Übrigen
findet
die
engere
Wahl
auf
denselben
Grundlagen
und
nach
denselben
Vorschriften
Statt
wie
die
erste.
|
||||||||||||||||||||||
§
24.
Sobald
die
Protocolle
der
neuen
Wahl
eingegangen
sind,
hat
der
Commissarius
das
Resultat
derselben
in
gleicher
Weise,
wie
für
die
erste
Wahl
vorgeschrieben
ist,
zu
ermitteln
und
festzustellen. Von dem jedesmaligen Wahlresultate und der etwa angeordneten Neuwahl hat der Commissarius Unserem Ministerium des Innern berichtliche Anzeige zu machen, nach erfolgter Wahl eines Abgeordneten den Erwählten von der auf ihn gefallenen Wahl schriftlich zu benachrichtigen und sämmtliche Wahlacten dem genannten Ministerium einzureichen.
|
§
23.
Sobald
die
Protokolle
der
neuen
Wahl
bei
Großherzoglicher
Landes-Regierung
eingegangen
sind,
wird
die
letztere
das
ermittelte
Resultat
ebenso
wie
das
der
ersten
Wahl,
sofort
zur
öffentlichen
Kunde
bringen.
|
§ 21
Regl.
Die
Wahlbezirke,
Wahllokale,
Wahldirektoren
und
Stellvertreter
bleiben
bei
der
zweiten,
resp.
dritten
(engern)
Wahl
unverändert,
sofern
nicht
eine
Ersetzung
der
Wahldirektoren
und
deren
Vertreter
oder
eine
Verlegung
der
Wahllokale
aus
besonderen
Gründen
geboten
erscheint. Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift des § 2 des Reglements bekannt zu machen, ohne daß jedoch hierfür die dort festgesetzte Frist eingehalten zu werden braucht. Die Bescheinigung darüber, daß die Bekanntmachungen in ortsüblicher Weise erfolgt sind, wird von den Ortsvorständen den Wahldirektoren besonders und noch vor dem Wahltermine überreicht. Bei der etwaig zweiten oder dritten (engern) Wahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden, wie bei der ersten Wahlhandlung. Sie sind zu diesem Zwecke von den Wahlakten zu trennen und den Wahldirektoren zuzustellen. Eine wiederholte Auslegung und Berichtigung derselben findet nicht Statt.
|
||||||||||||||||||||||||
§
34.
Tritt
bei der
engeren
Wahl
Stimmengleichheit
ein, so
entscheidet
das
Loos,
welches
durch
die Hand
des
Wahl-Kommissars
gezogen
wird.
|
§
34.
Tritt
bei
der
engeren
Wahl
Stimmengleichheit
ein,
so
entscheidet
das
Loos,
welches
durch
die
Hand
des
Wahlkommissärs
gezogen
wird.
|
§
34.
Tritt
bei
der
engeren
Wahl
Stimmengleichheit
ein,
so
entscheidet
das
Loos,
welches
durch
die
Hand
des
Wahl-Kommissärs
gezogen
wird.
|
§
15.
Ergiebt
die
engere
Wahl
Stimmengleichheit,
so
entscheidet
das
Loos.
|
|||||||||||||||||||||||
§
16.
In
allen
Fällen,
für
welche
das
Loos
entscheidet,
wird
letzteres
von
einer
durch
das
Ministerium
hierzu
zu
bestimmenden
Person
gezogen.
|
||||||||||||||||||||||||||
§
35.
Der
Gewählte
ist von
der auf
ihn
gefallenen
Wahl
durch
den
Wahl-Kommissar
in Kenntniß
zu
setzen
und zur
Erklärung
über die
Annahme
derselben,
sowie
zum
Nachweise,
daß er
nach § 5
des
Gesetzes
wählbar
ist,
aufzufordern. Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Erklärung binnen acht Tagen, von der Zustellung der Benachrichtigung, gilt als Ablehnung.
|
§
35.
Der
Gewählte
ist
von
der
auf
ihn
gefallenen
Wahl
durch
den
Wahlkommissär
in
Kenntniß
zu
setzen
und
zur
Erklärung
über
die
Annahme
derselben,
sowie
zum
Nachweise,
daß
er
nach
Art.
4
des
Gesetzes
wählbar
ist,
aufzufordern.
Annahme
unter
Protest
oder
Vorbehalt,
sowie
das
Ausbleiben
der
Erklärung
binnen
acht
Tagen
von
der
Zustellung
der
Benachrichtigung
gilt
als
Ablehnung.
|
§
20.
Der
zum
Abgeordneten
Gewählte
ist
durch
den
Wahlcommissar
von
der
auf
ihn
gefallenen
Wahl
in
Kenntniß
zu
setzen
und
zur
Erklärung
über
Annahme
der
Wahl,
ingleichen
zu
Beibringung
des
etwa
erforderlichen
Nachweises
seiner
Wählbarkeit
aufzufordern. Erfolgt nach Zustellung dieser Aufforderung nicht binnen vier Tagen eine bestimmte und unbedingte Ablehnung der Wahl, so gilt dieselbe für angenommen.
|
§
35.
Der
Gewählte
ist
von
der
auf
ihn
gefallenen
Wahl
durch
den
Wahl-Kommissär
in
Kenntniß
zu
setzen
und
zur
Erklärung
über
die
Annahme
derselben,
sowie
zum
Nachweise,
daß
er
nach
§ 5
des
Gesetzes
wählbar
ist,
aufzufordern. Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Erklärung binnen acht Tagen, von der Zustellung der Benachrichtigung, gilt als Ablehnung. |
§ 16. § 17. Der Wahldirector setzt den zum Abgeordneten gewählten von der auf ihn gefallenen Wahl in Kenntniß und fordert ihn zur Erklärung über Annahme der Wahl, sowie zur Beibringung des etwa erforderlichen Nachweises seiner Wählbarkeit auf. | § 16. § 17. Der Wahlcommissair setzt den zum Abgeordneten gewählten von der auf ihn gefallenen Wahl in Kenntniß und fordert ihn zur Erklärung über Annahme der Wahl, sowie zur Beibringung des etwa erforderlichen Nachweises seiner Wählbarkeit auf. |
18).
Der
Gewählte
hat
auf
ergangene
Aufforderung
sich
binnen
8
Tagen
nach
Insinuation
derselben
über
die
Annahme
der
auf
ihn
gefallenen
Wahl
zu
erklären;
das
Ausbleiben
der
Erklärung
nach
dieser
Frist
oder
Annahme
der
Wahl
unter
Vorbehalt
gilt
als
Ablehnung
derselben.
|
§
17.
Der
Gewählte
ist
von
der
auf
ihn
gefallenen
Wahl
durch
das
Ministerium
in
Kenntniß
zu
setzen
und
zur
Erklärung
über
die
Annahme
derselben,
sowie
zum
Nachweise
seiner
Wählbarkeit
aufzufordern. Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Erklärung binnen acht Tagen von der Zustellung der Benachrichtigung an gilt als Ablehnung.
|
§ 22
Regl.
Der
Gewählte
ist
von
der
auf
ihn
gefallenen
Wahl
durch
den
Wahlkommissär
in
Kenntniß
zu
setzen
und
zur
Erklärung
über
die
Annahme
derselben,
sowie
zur
Nachweise,
daß
er
nach
§ 5
des
Wahlgesetzes
und
nach
der
Verordnung
vom
6.
December
v.
J.
wählbar
ist,
aufzufordern.
Annahme
unter
Protest
oder
Vorbehalt,
sowie
das
Ausbleiben
der
Erklärung
binnen
acht
Tagen,
von
der
Zustellung
der
Benachrichtigung
an,
gilt
für
Ablehnung.
|
§ 15. § 16. Von dem Ergebnisse der Wahl macht der Wortführer des Bürgerausschusses dem im Senate den Vorsitz führenden Bürgermeister Mittheilung. Der Senat wird sodann den Namen des Erwählten unverzüglich öffentlich bekannt machen. | |||||||||||||||||
§
36.
In
Fällen
der
Ablehnung
oder
Nichtwählbarkeit
hat die
Regierung
sofort
eine
neue
Wahl zu
veranlassen. Für dieselben gelten die Vorschriften des § 33 des Reglements mit der Maaßgabe, daß bei den zu erlassenden Bekanntmachungen die im § 8 des Reglements bestimmte achttägige Frist einzuhalten ist. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mitglieder des Reichstages Ersatz-Wahlen erforderlich werden. Tritt dieser Fall jedoch später als ein Jahr nach den allgemeinen Wahlen ein, so müssen die gesammten Wahl-Vorbereitungen, mit Einschluß der Aufstellung und Auslegung der Wähler-Listen, erneuert werden.
|
§
36.
In
Fällen
der
Ablehnung
oder
Nichtwählbarkeit
hat
die
einschlägige
k.
Kreisregierung
sofort
eine
neue
Wahl
zu
veranlassen.
Für
dieselbe
gelten
die
Vorschriften
des
§ 33
der
Instruktion
mit
der
Maßgabe,
daß
bei
den
zu
erlassenden
Bekanntmachungen
die
im §
8
der
Instruktion
bestimmte
achttägige
Frist
einzuhalten
ist. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn bei in Mitte liegender Doppelwahl sich der Candidat für die Annahme der Wahl in einem andern Wahlkreise entschieden hat, wenn für ausgeschiedene Mitglieder des Zollparlaments Ersatzwahlen nothwendig werden. Tritt der letztere Fall jedoch später als ein Jahr nach den allgemeinen Wahlen ein, so müssen die gesammten Wahlvorbereitungen mit Einschluß der Aufstellung und Auflegung der Wählerlisten erneuert werden.
|
§
21.
Wird
eine
Wahl
abgelehnt,
oder
ergiebt
sich
die
Nichtwählbarkeit
des
Gewählten,
so
wird
das
Ministerium
des
Innern
sofort
eine
neue
Wahl
veranlassen
und
für
solche
Tag
und
Stunde
bestimmen. Dieselbe ist dann nach den für die erste Wahl geltenden Vorschriften auf Grund der dabei maßgebend gewesenen Listen in's Werk zu setzen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn etwa für ausgeschiedene Reichstagsmitglieder Ersatzwahlen erforderlich werden. |
§
36.
In
Fällen
der
Ablehnung
oder
Nichtwählbarkeit
wird
das
Ministerium
des
Innern
sofort
eine
neue
Wahl
veranlassen. Für dieselbe gelten die Vorschriften des § 33 der Verordnung mit der Maaßgabe, daß bei den zu erlassenden Bekanntmachungen die im § 8 der Verordnung bestimmte achttägige Frist einzuhalten ist. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mitglieder des Zoll-Parlaments Ersatz-Wahlen erforderlich werden. Tritt dieser Fall jedoch später als ein Jahr nach den allgemeinen Wahlen ein, so müssen die gesammten Wahl-Vorbereitungen mit Einschluß der Aufstellung und Auslegung der Wähler-Listen erneuert werden.
|
§ 19. § 20. Wird eine Wahl abgelehnt oder wird für ein ausgeschiedenes Reichstagsmitglied eine Ersatzwahl erforderlich, so wird das Ministerium des Innern eine neue Wahlveranlasssen, welche auf Grund der für die erste Wahl aufgestellten Listen und ertheilten Vorschriften stattfindet. |
§
19.
§
20.
Wird
eine
Wahl
abgelehnt
oder
wird
für
ein
ausgeschiedenes
Mitglied
des
Zollparlaments
Ersatzwahl
erforderlich,
so
wird
das
Ministerium
des
Innern
eine
neue
Wahl
veranlassen,
welche
auf
Grund
der
für
die
erste
Wahl
aufgestellten
Listen
und
ertheilten
Vorschriften
stattfindet.
|
§
25.
Wer
eine
auf
ihn
gefallene
Wahl
zum
Abgeordneten
ablehnen
will,
hat
davon
binnen
8
Tagen
nach
ihm
zugegangener
Benachrichtigung
Unserem
Ministerium
des
Innern
die
Anzeige
zu
machen.
Erfolgt
eine
solche
Anzeige
binnen
dieser
Frist
nicht,
so
wird
die
Wahl
als
angenommen
angesehen. Ist Jemand mehrmals zum Abgeordneten gewählt, so hat derselbe binnen 8 Tagen, nachdem er davon benachrichtigt worden, sich bei Unserem Ministerium des Innern darüber zu erklären, für welchen Wahlkreis er die Wahl annehmen wolle. unterläßt er solche Anzeige, so behält seine Wahl für denjenigen Wahlkreis Bestand, in welchem er die größte Stimmenzahl erhalten hat. Die Anordnungen wegen erforderlich werdender Neuwahlen sind von Unserem Ministerium des Innern zu erlassen. |
§ 24. Wer die auf ihn gefallene Wahl zum Abgeordneten ablehnen will, hat davon binnen acht Tagen nach ihm zugegangener Benachrichtigung Unserer Landes-Regierung die Anzeige zu machen. Erfolgt eine solche Anzeige binnen dieser Frist nicht, so wird die Wahl als angenommen angesehen. |
19).
Bei
erfolgter
Ablehnung
der
Wahl
oder
falls
dieselbe
auf
eine
Person
gefallen
ist,
der
die
gesetzlichen
Erfordernisse
der
Wählbarkeit
abgehen
(§ 4
der
Verordnung)
wird
von
der
Regierung
nach
14
Tagen
eine
neue
Wahl
angeordnet,
für
welche
die
Vorschriften
sub
17
gelten. Dasselbe findet statt, falls für ausgeschiedene Mitglieder des Reichstages Ersatzwahlen erforderlich werden; tritt dieser Fall jedoch später als ein Jahr nach den allgemeinen WAhlen ein, so sind zur Vornahme der Wahl neue Wählerlisten aufzustellen und aufzulegen.
|
§
18.
Im
Falle
der
Ablehnung
oder
Nichtwählbarkeit
wird
vom
Ministerium
sofort
eine
neue
Wahl
angeordnet,
für
welche
dieselben
Vorschriften,
wie
für
eine
engere
Wahl,
abgesehen
von
der
der
letzteren
eigenthümlichen
Beschränkung
der
Wählbarkeit,
gelten. Ebenso wird bei einer etwaigen Ersatzwahl im Falle des Ausscheidens des Reichstagsmitglieds verfahren. Tritt jedoch die Ersatzwahl später als ein Jahr nach der vorausgegangenen Wahl ein, so muß auch die Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten wiederholt werden.
|
§ 23
Regl.
In
Fällen
der
Ablehnung
oder
Nichtwählbarkeit
wird
von
Fürstlicher
Regierung
sofort
eine
neue
Wahl
veranlaßt. Für dieselbe gelten die Vorschriften des § 21 des Reglements. Jedoch ist bei den zu erlassenden Bekanntmachungen die § 2 bestimmte achttägige Frist einzuhalten. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn wegen Ausscheidens des Abgeordneten aus dem Reichstage eine Ersatzwahl erforderlich werden sollte. Tritt dieser Fall jedoch später als ein Jahr nach der ersten Wahl ein, so müssen die gesammten Wahlvorbereitungen mit Einschluß der Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten erneuert werden.
|
§ 14. § 15. Nach obigen Vorschriften ist auch zu verfahren, falls aus irgend einem Grunde eine Neuwahl erforderlich sein sollte. | |||||||||||||||
§
37.
Sämmtliche
Verhandlungen,
sowohl
über die
Wahlen
in den
Wahlbezirken,
als über
die
Zusammenstellung
der
Ergebnisse,
werden
von dem
Wahl-Kommissar
unverzüglich
der
Regierung
eingereicht,
welche
dieselben
dem
Minister
des
Innern
zur
weiteren
Mittheilung
an den
Reichstag
des
Norddeutschen
Bundes
vorzulegen
hat.
|
§
37.
Sämmtliche
Verhandlungen,
sowohl
über
die
Wahlen
in
den
Wahlbezirken,
als
über
die
Zusammenstellung
der
Ergebnisse,
werden
von
dem
Wahlkommissär
unverzüglich
der
k.
Kreisregierung
eingereicht,
welche
dieselben
dem
k.
Staatsministerium
des
Handels
und
der
öffentlichen
Arbeiten
zur
weiteren
Mitteilung
an
das
Zollparlament
vorzulegen
hat.
|
§ 22. § 23. Die Wahlcommsissare haben nach Ablauf der im § 20 bestimmten Frist sämmtliche auf die Wahlen bezügliche Acten an das Ministerium des Innern einzureichen.
|
§ 37. Sämmtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahlen in den Wahlbezirken, als über die Zusammenstellung der Ergebnisse, werden von dem Wahl-Kommissär unverzüglich dem Ministerium des Innern zur Weiterbeförderung eingesendet. | § 17. § 18. Der Wahldirector hat sodann das Wahlprotokoll mit sämmtlichen Wahlacten an das Ministerium des Innern einzusenden. | § 17. § 18. Der Wahlcommissair hat sodann das Wahlprotokoll mit sämmtlichen Wahlacten an das Ministerium des Innern einzusenden. | § 26. § 27. Mängel im Wahlverfahren sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie auf das Endergebniß keinen Einfluß üben können. | § 25. § 26. Mängel im Wahlverfahren sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie auf das Endergebniß keinen Einfluß üben können. |
§ 8.
§
9.
Die
Wahlprotocolle
sind
unter
Anlegung
sämmtlicher
Original-Acten
der
Regierung
des
Herzogthums
zu
übersenden. Die Übersendung geschieht im Herzogthum von den Städten II. Classe und von den Landgemeinden durch Vermittelung der Ämter. Im Fürstenthum Lübeck sind die Wahlprotocolle von der Stadt Eutin direct, von den übrigen Gemeinden durch Vermittelung der Ämter zunächst an die dortige Regierung einzusenden, welche solche der Regierung des Herzogthums übermittelt.Im Fürstenthum Birkenfeld geschieht die Einsendung der Wahlprotocolle zunächst an die Bürgermeister, welche solche der dortogen Regierung zur Übersendung an die Regierung des Herzogthums übermittelt. Die Bürgermeister, die Ämter und die Regierungen der Fürstenthümer haben die Übersendung der Wahlprotocolle mit einer Zusammenstellung des Wahlergebnisses ihrer Bezirke zu begleiten. |
Sanction. § 1. Das Wahlgeschäft erfolgt unter der oberen Leitung und Aufsicht Unseres Ministeriums, Abtheilung des Innern, welche die zur speziellen Leitung erforderlichen Anweisungen ertheilt. |
20).
Die
Verhandlungen
über
die
Wahlen
in
den
Wahlbezirken
und
über
die
Zusammenstellung
der
Ergebnisse
sind
an
das
Herzogliche
Staats-Ministerium
zur
weiteren
Verfügung
einzureichen.
|
§
36.
Die
Central-Wahlcommission
hat
ihre
Protokolle
nebst
den
dazu
gehörigen
Bezirks-Wahlprotokollen
und
Anlagen
alsbald
nach
beendigtem
Wahlverfahren
an
die
Regierung
einzuschicken.
|
§ 24 Regl. Der Wahlkommissar hat die betreffenden, von ihm geleiteten Verhandlungen unverzüglich an Fürstliche Regierung einzureichen, welche die öffentliche Bekanntmachung (§ 16) erläßt. | ||||||||||||||
§ 23. § 24. Nach beendigter Wahlhandlung sind von den Wahldirectoren die Wahlacten ungesäumt dem Herzogl. Staatsministerium zu Gotha vorzulegen, welches die Gesetzmäßigkeit der Wahlen prüfen, nöthigenfalls zur Beseitigung vorgekommener Gesetzwidrigkeiten sowie auch zu der etwa erforderlichen Vornahme einer wiederholten Wahlhandlung das Geeigente verfügen und schließlich die Namen der gewählten Abgeordneten bekannt machen wird. | ||||||||||||||||||||||||||
§
24.
Die
Wahlcommissare,
ingleichen
die
Wahldirigenten
und
die
von
denselben
etwa
zugezogenen
Protocollführer
-
letztere
soweit
sie
Wahlberechtigte
des
Bezirks
sind
-
erhalten
für
ihre
Mühwaltungen
keine
Entschädigung. Sämmtliche Behörden des Landes haben ebenso wie die Gemeinde-Vorstände unentgeltlich zu expediren. Unvermeidliche baare Auslagen werden nach den für die Landtagswahlen geltenden Grundsätzen aus der Staatscasse vergütet. |
§
12.
§
13.
Die
Diäten
und
Reisekosten
der
Wahldirektoren
und
Bezirks-Commissäre
sind
durch
die
Oberämter
zusammenzustellen
und
dem
Ministerium
des
Innern
zur
Zahlungs-Einleitung
vorzulegen.
|
§ 19. § 20. Zur Aufrechthaltung der Ordnung bei den Wahlen haben die competenten Polizeibehörden auf Ansuchen der Wahldirigenten den nöthigen Schutz und Beistand zu gewähren. | § 18. § 19. Zur Aufrechthaltung der Ordnung bei den Wahlen haben die competenten Polizeibehörden auf Ansuchen der Wahldirigenten den nöthigen Schutz und Beistand zu gewähren. | § 37. Unsere Regierung hat das Ergebniß der Wahl durch das Regierungsblatt bekannt zu machen. |
§
9.
§
10.
Die
in
Folge
gegenwärtiger
Verordnung
vorzunehmenden
Geschäfte
gelten
als
Offizialarbeit
und
begründen
keinen
Anspruch
auf
Vergütung.
|
|||||||||||||||||||||
§ 27. § 28. Für Verwendungen, zu welchen sich die Wähler durch die Ausübung ihres Wahlrechts veranlaßt finden, namentlich für Reisekosten u. dgl. m. findet eine Vergütung nicht statt. | § 26. § 27. Für Verwendungen, zu welchen sich die Wähler durch die Ausübung ihres Wahlrechts veranlaßt finden, namentlich für Reisekosten u. dgl. m. findet eine Vergütung nicht statt. | |||||||||||||||||||||||||
§
38.
An
die
Stelle
der
Regierungen
(§§ 26,
36 und
37 des
Reglementes)
treten
für die
neu
erworbenen
Landestheile
die
obersten
Verwaltungs-Behörden,
gegenwärtig
das
General-Gouvernement
in
Hannover,
die
Civil-Administratoren
in
Cassel
und
Frankfurt
a. M.
und der
Ober-Präsident
für
Schleswig-Holstein.
|
§
29.
...
§ 29
Abs.
1.
Dagegen wollen Wir, um eine Verständigung über die vorzunehmenden Wahlen zu erleichtern, für den zwischen der Ausschreibung der Wahlen und deren Vollziehung liegenden Zeitraum gestatten, daß die Genehmigung zu öffentlichen Versammlungen von Wahlberechtigten ausnahmsweise nicht von Unserem Ministerium des Innern, wie es nach Unserer Verordnung vom 25sten Januar 1851 erforderlich sein würde, sondern von den Ortsobrigkeiten ertheilt werde, jedoch mit der Beschränkung, daß solche Versammlungen nicht unter freiem Himmel und nicht an Sonn- und Festtagen Statt finden, auch sich nicht mit sonstigen, der bevorstehenden Wahl fremden politischen zwecken beschäftigen dürfen. Versammlungen, welche diese Schranken nicht inne halten, gelten als unerlaubte, und ist nach den bestehenden Gesetzen gegen sie einzuschreiten.
|
§
28.
...
§ 28
Abs.
1.
Doch wollen Wir, um eine vorgängige Verständigung über die vorzunehmenden Wahlen zu erleichtern, für den zwischen der Ausschreibung der Wahlen und deren Vollziehung liegenden Zeitraum gestatten, daß zu dem gedachten Zwecke öffentliche Versammlungen von Wahlberechtigten abgehalten werden dürfen, jedoch mit der Beschränkung, daß solche weder unter freiem Himmel, noch an geweiheter Stelle, noch an Sonn- und Festtagen stattfinden, auch sich nicht mit sonstigen, der bevorstehenden Wahl fremden politischen zwecken beschäftigen dürfen. Versammlungen von Wahlberechtigten, welche diese Schrauben nicht inne halten, gelten für unerlaubte und werden hierdurch verboten. |
||||||||||||||||||||||||
§ 7.
§
8.
Im
Übrigen
gelten
die
Vorschriften
des
Reichswahlgesetzes
vom
12.
April
1849. Unter dem in demselben vorkommenden Ausdrucke "Deutscher" ist jeder Angehörige eines der zum norddeutschen Bunde zusammentretenden Staaten zu verstehen.
Die
Verordnung |
zu §
12.
zu §
15.
Soweit
bezüglich
des
Wahlverfahrens
vorstehendes
nichts
Abweichendes
festgesetzt
ist,
findet
die
Landesgesetzgebung
in
Betreff
der
Landtagswahlen
analoge
Anwendung. Mit Ausführung der vorstehenden Bestimmungen ist das Staatsministerium, Abtheilung des Innern, beauftragt.
siehe
hierzu
das
Gesetz
vom
25.
Juni
1853
über
die
Wahl
der
Landtagsabgeordneten
für
das
Herzogthum
(Sammlung
S.
163)
samt
Ausführungsverordnung
vom
12.
October
1853
(Sammlung
S.
290),
geändert
durch
Verordnung
vom
21.
Januar
1867
(Sammlung
S.
323). |
|||||||||||||||||||||||||
§
10.
§
11.
Die
Regierungen
haben
die
zur
Ausführung
weiter
erforderlichen
Anordnungen
zu
treffen. ... § 11 Abs. 2.
Die
Verordnung |
||||||||||||||||||||||||||
Berlin, den 30. December 1866.
Königliches
Staats-Ministerium.
|
§
25.
Dresden,
am
7.
December
1866.
Ministerium
des
Innern. |
Stuttgart
den
8.
Februar
1868. Geßler.
|
Karlsruhe,
den
9.
November
1867.
Großherzogliches
Ministerium
des
Innern. Vdt. Gutman.
|
Darmstadt,
den
18.
December
1866
Großherzogliches
Ministerium
des
Innern Lotheißen.
|
Darmstadt,
den
28.
Januar
1868
Die
Großherzoglichen
Ministerien
des
Innern
und
der
Finanzen Hallwachs. |
Gegeben
durch
Unser
Staats-Ministerium,
Schwerin
am
29sten
November
1866 Friedrich Franz.
J.
von
Oertzen. |
Gegeben
Weimar
am
26.
November
1866 Carl Alexander.
von
Watzdorf.
|
Urkundlich
unter
Unserer
Höchsteigenhändigen
Unterschrift
und
beigedrucktem
Großherzoglichen
Regierungs-Insiegel. Neustrelitz den 29. November 1866. Friedrich Wilhelm, G. H. v. M. v. Kardorff.
|
Schluß. Gegeben auf dem Schlosse zu Oldenburg, den 4. December 1866 Peter v. Rössing. Römer.
Die
Verordnung Gegeben auf dem Schlosse zu Oldenburg, den 15. Juli 1867
Im
Auftrage
des
Großherzogs: Römer.
|
Schluß.
Alle,
die
es
angeht
haben
sich
hiernach
zu
achten. Urkundlich Unserer Unterschrift und beigedruckten Herzoglichen Geheime-Canzlei-Sigels. Braunschweig, am 13. November 1866. Auf Höchsten Special-Befehl.
von
Campe.
|
Urkundlich
unter
Unserer
eigenhändigen
Unterschirft
und
dem
vorgedruckten
Herzoglichen
Siegel. Meiningen, den 19. November 1866. Geogr.
v.
Krosigk
|
Dessau,
den
11.
Januar
1867
Das
Staats-Ministerium.
|
Schluß.
Rudolstadt,
den
30.
November
1866.
Fürstl.
Schwarzb.
Ministerium
|
Sondershausen,
den
5.
Januar
1867.
Fürstl.
Schwarzb.
Ministerium
|
Greiz,
den
1.
December
1866. Caroline Dr. Herrmann.
§ 24. Greiz, am 19. Januar 1867.
Fürstl.
Reuß-Plauische
Landesregierung Dettm. Kurz. |
Gera,
am
26.
November
1866.
Fürstliches
Ministerium
Semmel.
|
Bückeburg,
den
27.
December
1866
Fürstlich
Schaumburg-Lippische
Regierung. v. Ulmenstein
|
Detmold,
den
27.
November
1866.
Fürstlich
Lippische
Regierung
|
||||||||
siehe
oben
(das
Reichswahlgesetz
von
1849)
|
||||||||||||||||||||||||||
Anlage A (hier nicht abgedruckt; betr. das Formblatt "Wähler-Liste")
|
Formular A (hier nicht abgedruckt; betr. das Formblatt "Wählerliste") |
|
Anlage A (hier nicht abgedruckt; betr. das Formblatt "Wähler-Liste") |
B (hier nicht abgedruckt; betr. das Formblatt "Wähler-Liste")
|
||||||||||||||||||||||
Anlage B (hier nicht abgedruckt; betr. das Formblatt "Wahlprotokoll des Wahlvorstands eines Stimmbezirks")
|
Formular B (hier nicht abgedruckt; betr. das Formblatt "Wahlprotokoll des Wahlvorstands eines Stimmbezirks")
|
Anlage B (hier nicht abgedruckt; betr. das Formblatt "Wahlprotokoll des Wahlvorstands eines Stimmbezirks")
|
(hier nicht abgedruckt; betr. das Formblatt "Wahlprotokoll des Wahlvorstands eines Stimmbezirks")
|
Anlage A (hier nicht abgedruckt; betr. das Formblatt "Wahlprotokoll des Wahlvorstands eines Stimmbezirks")
|
||||||||||||||||||||||
Anlage C (hier nicht abgedruckt; betr. das Verzeichnis der Wahlkreise)
|
Formular C Verzeichnis der vorgeschlagenen Wahlkreise für die Wahlen der bayerischen Abgeordneten zum deutschen Zollparlamente. I. Oberbayern.
I. Wahlkreis. Von der Stadt München links der Isar:
2. Wahlkreis. Von der Stadt München links der Isar:
3. Wahlkreis. Bezirksamt Friedberg
4. Wahlkreis. Stadt Ingolstadt
5. Wahlkreis. Bezirksamt Wasserburg
6. Wahlkreis. Bezirksamt Bruck
7. Wahlkreis. Bezirksamt Tölz
8. Wahlkreis. Bezirksamt Traunstein II. Niederbayern.
1. Wahlkreis. Stadt Landshut
2. Wahlkreis. Stadt Straubing
3. Wahlkreis. Stadt Passau
4. Wahlkreis. Bezirksamt Pfarrkirchen
5. Wahlkreis. Bezirksamt Deggendorf
6. Wahlkreis. Bezirksamt Kehlheim III. Pfalz.
1. Wahlkreis. Bezirksamt Speyer
2. Wahlkreis. Bezirksamt Landau
3. Wahlkreis. Bezirksamt Germersheim
4. Wahlkreis. Bezirksamt Zweibrücken
5. Wahlkreis. Bezirksamt Homburg
6. Wahlkreis. Bezirksamt Kaiserslautern IV. Oberpfalz und Regensburg.
1. Wahlkreis. Stadt Regensburg
2. Wahlkreis. Stadt Amberg
3. Wahlkreis. Bezirksamt Neumarkt
4. Wahlkreis. Bezirksamt Neunburg v. W.
5. Wahlkreis. Bezirksamt Neustadt V. Oberfranken.
1. Wahlkreis. Stadtmagistrat Hof
2. Wahlkreis. Stadtmagistrat Bayreuth
3. Wahlkreis. Bezirksamt Forchheim
4. Wahlkreis. Bezirksamt Kronach
5. Wahlkreis. Stadtmagistrat Bamberg VI. Mittelfranken.
1. Wahlkreis. Stadt Nürnberg
2. Wahlkreis. Stadt Erlangen
3. Wahlkreis. Stadt Ansbach
4. Wahlkreis. Stadt Eichstädt
5. Wahlkreis. Stadt Dinkelsbühl
6. Wahlkreis. Stadt Rothenburg o. T. VII. Unterfranken.
1. Wahlkreis. Stadt Aschaffenburg
2. Wahlkreis. Bezirksamt Gerolzhofen
3. Wahlkreis. Bezirksamt Gemünden
4. Wahlkreis. Bezirksamt Brückenau
5. Wahlkreis. Stadt Schweinfurt
6. Wahlkreis. Stadt Würzburg VIII. Schwaben und Neuburg.
1. Wahlkreis. Stadt Augsburg
2. Wahlkreis. Stadt Donauwörth
3. Wahlkreis. Bezirksamt Dillingen
4. Wahlkreis. Stadt Memmingen
5. Wahlkreis. Stadt Kaufbeuren
6. Wahlkreis. Stadt Lindau
|
Verzeichnis der Wahlkreise für den Reichstag des Norddeutschen Bundes.
I.
Wahlkreis
umfaßt
die
Stadt
Zittau
und
die
Gerichtsamtsbezirke
Zittau,
Großschönau,
Herrnhut,
Ostrau,
Reichenau, |
Verzeichnis der Wahlkreise und der Wahldirectoren. I. Wahlkreis.
Oberamt Tettnang
Wahldirektor: Oberamtmann Rampacher in Ravensburg II. Wahlkreis.
Oberamt Waldsee, mit Ausnahme der dem Wahlkreis I. zugetheilten Gemeinden
Wahldirektor: Oberamtmann Rath in Riedlingen. III. Wahlkreis.
Oberamt Biberach, mit Ausnahme der im II. Wahlkreis zugetheilten Gemeinden
Wahldirektor: Oberamtmann Regierungsrath Kolb in Ulm. IV. Wahlkreis.
Oberamt Blaubeuren mit Ausnahme der dem III. Wahlbezirk zugetheilten Gemeinden
Wahldirektor: Oberamtmann Jdler in Kirchheim. V. Wahlkreis.
Oberamt Geislingen, mit Ausnahme der dem IV. Wahlkreis zugetheilten Gemeinden Wahldirektor: Oberamtmann Bokmayer in Heidenheim. VI. Wahlkreis.
Oberamt Eßlingen Wahldirektor: Oberamtmann Baur in Eßlingen. VII. Wahlkreis.
Oberamt Neresheim Wahldirektor: Oberamtmann Wolff in Ellwangen. VIII. Wahlkreis.
Oberamt Crailsheim
Wahldirektor: Oberamtmann Hochstetter in Mergentheim. IX. Wahlkreis.
Oberamt Künzelsau, mit Ausnahme der dem VIII. Wahlkreis zugetheilten Gemeinden Wahldirektor: Oberamtmann Bürger in
Weinsberg.
X. Wahlkreis.
Oberamt Heilbronn Wahldirektor: Oberamtmann Meurer in Heilbronn XI. Wahlkreis.
Oberamt Hall mit Ausnahme der dem VIII. Wahlkreis zugetheilten Gemeinden Wahldirektor:
Oberamtmann
Regierungsrath
v.
Daniel
in
Hall. XII. Wahlkreis.
Oberamt Ludwigsburg Wahldirektor: Oberamtmann Regierungsrath v. Lang in Ludwigsburg. XIII. Wahlkreis. Stuttgart, Stadt
Wahldirektor:
Stadtdirektor,
Regierungsrath
v.
Wolff
in
Stuttgart.
XIV. Wahlkreis.
Oberamt Calw Wahldirektor: Oberamtmann Lutz in Neuenbürg. XV. Wahlkreis.
Oberamt Reutlingen Wahldirektor: Oberamtmann v. Kirn in Rottenburg XVI. Wahlkreis.
Oberamt Herrenberg, mit Ausnahme der dem XV. Wahlkreis zugetheilten Gemeinden Wahldirektor: Oberamtmann Kausler in Herrenberg. XVII. Wahlkreis.
Oberamt Balingen Wahldirektor: Oberamtmann v. Leypold in Rottweil.
|
des Großherzogthums in Wahlkreise zum Behuf der Wahlen zum Zollparlament I.
Amtsbezirk
Konstanz II.
Amtsbezirk
Engen III.
Amtsbezirk
Jestetten IV.
Amtsbezirk
Lörrach V.
Amtsbezirk
Freiburg VI.
Amtsbezirk
Kenzingen VII.
Amtsbezirk
Triberg VIII.
Amtsbezirk
Kork IX.
Amtsbezirk
Gernsbach X.
Amtsbezirk
Karlsruhe XI.
Amtsgericht
Philippsburg XII.
Amtsbezirk
Weinheim XIII.
Amtsbezirk
Bretten XIV.
Amtsbezirk
Adelsheim |
Sanktionsformel.
§ 1.
...§
1
Abs.
1-2.
. Der erste Wahlkreis umfaßt die Kreise Gießen, Grünberg und Nidda, jedoch mit Ausschluß der zu dem letzteren Kreise gehörigen Orte Hirzenhain, Lißberg, Eckartsborn, Ortenberg, Selters, Bleichenbach, Bergheim, Usenborn und Gelnhaar. Der zweite Wahlkreis umfaßt die Kreise Friedberg, Vilbel und Büdingen, sowie die vorher angegebenen Orte des Kreises Nidda. Der dritte Wahlkreis umfaßt die Kreise Alsfeld, Lauterbach und Schotten. ... § 1 Abs. 6. Durch Verordnung vom 3. Januar 1867 erhielt der § 1 folgende Fassung:"§ 1. ...§ 1 Abs. 1-2. Der erste Wahlkreis umfaßt die Kreise Gießen, Grünberg und Nidda. Der zweite Wahlkreis umfaßt die Kreise Friedberg, Vilbel und Büdingen, sowie die Orte Kastel und Kostheim. Der dritte Wahlkreis umfaßt die Kirese Alsfeld, Lauterbach und Schotten. ... § 1 Abs. 6. |
Sanktionsformel.
§ 1.
...§
1
Abs.
1-2.
. Der erste Wahlkreis umfaßt die Kreise Darmstadt und Groß-Gerau. Der zweite Wahlkreis umfaßt die Kreise Dieburg und Offenbach. Der dritte Wahlkreis umfaßt die Kreise Bensheim, Erbach, Lindenfels und Neustadt. Der vierte Wahlkreis umfaßt die Kreise Heppenheim, Worms und Wimpfen. Der fünfte Wahlkreis umfaßt den Kreis Mainz mit Ausschluß der Orte Kastel und Kostheim, und die dem Kreise Oppenheim zugehörigen Orte: Bodenheim, Dalheim, Dexheim, Dienheim, Dolgesheim, Eimsheim, Guntersblum, Hahnheim, Köngernheim, Ludwigshöhe mit Rudolsheim, Lörzweiler, Mommernheim, Nackenheim, Nierstein, Oppenheim, Schwabsburg, Selzen, Wald-Uelvesheim, Weinolsheim und Wintersheim. Der sechste Wahlkreis umfaßt die Kreise Bingen, Alzey und Oppenheim, jedoch mit Ausschuß der zu dem letzteren Kreise gehörigen, dem fünften Wahlkreise zugetheilten Orte (also die Orte Wörrstadt, Armsheim, Bechtelsheim, Biedelnheim, Eichloch, Ensheim, Friesenheim, Gabsheim, Gau-Bickelheim, Hillersheim, Nieder-Saulheim, Nieder-Weinheim, Ober-Hilbersheim, Ober-Saulheim, Partenheim,, Schimsheim, Schornsheim, Sppießheim, Sulzheim, Udenheim, Undenheim, Bendershei, Walltertheim, Wolfsheim). ... § 1 Abs. 9. |
I. Wahlkreis.
Dahin
gehören: II. Wahlkreis.
Demselben
gehören
an: III. Wahlkreis.
Demselben
gehören
an: IV. Wahlkreis.
Dazu
gehören: V. Wahlkreis.
Dazu
gehören: VI. Wahlkreis.
Dazu
gehören: |
Sanktionsformel.
zu §
7.
...
zu §
7
Abs.
1.
Der erste Wahlkreis besteht aus den Bezirken des Stadtgerichts Weimar, der Justiz-Ämter Apolda, Buttstädt, Großrudestedt, Vieselbach, Weimar, Allstedt mit dem Flecken Oldisleben und Ilmenau; der zweite Wahlkreis aus den Bezirken des Stadtgerichts Eisenach, der Justiz-Ämter Creuzburg, Dermbach, Eisenach, Geisa, Gerstungen, Kaltennordheim, Lengsfeld, Ostheim, Tiefenort und Vacha; der dritte Wahlkreis aus den Bezirken der Justiz-Ämter Auma, Berga, Neustadt a./O., Weida, Berka a./J., Blankenhain, Bürgel, Dornburg und Jena. |
§ 1.
§
2.
Es
bilden
je
einen
Wahl
zur
zur
Wahl
eines
Abgeordneten: 1) das Fürstenthum Lübeck, das Fürstenthum Birkenfeld, Stadt und Amt Oldenburg und das Amt Rastede; 2) Stadt und Amt Varel, Stadt und Amt Jever, die Ämter Westerstede, Elsfleth, Brake, Overgönne, Stollhamm und Landwührden; 3) die Ämter Delmenhorst, Berne, Wildeshausen, Vechta, Steinfeld, Damme, Cloppenburg, Löningen und Friesoythe.
Die
§ 2
Ziffer
1
der
Verordnung |
Sanktionsformel.
zu
§§ 1
und
7.
...
zu §
7
Abs.
1.
Der erste Wahlkreis besteht aus den Verwaltungsämtern Salzungen, Wasungen, Meiningen, Römhild und Hildburghausen, einschließlich der Städte, der zweite Wahlkreis aus den Verwaltungsämtern Eisfeld, Sonneberg, Gräfenthal, Saalfeld, Camburg und Kranichfeld mit Einschluß der Städte. |
Ministerial-Bekanntmachung, die Bestimmungen zu § 15 des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 26. November c. betreffend. vom 1. December 1866 Auf Grund des § 15 des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 26. November d. J. haben wir wegen Bildung der Wahlbezirke, wegen Bestimmung der Wahlorte, an welchen für jeden Bezirk die Stimmen abgegeben werden, und wegen Ernennung der Wahldirectoren die nachstehenden Bestimmungen getroffen:
Sanktionsformel.
Das
Fürstenthum
ist
in 8
Wahlbezirke
eingetheilt,
und
es
ist
für
jeden
Wahlbezirk
der
Wahlort
und
Wahldirector
bestimmt
worden,
wie
folgt:
Zu jedem Wahlbezirke werden auch gerechnet die innerhalb seines geographischen bezirks belegenen Domänen, Ritter- und sonstigen Güter, einzelnen Gehöfte, Mühlen oder sonstigen Wohnungen. |
C (hier nicht abgedruckt; betr. die Einteilung des Landes in 24 Wahlbezirke) |
Beilage A (hier nicht abgedruckt; betr. die Einteilung des Landes in 35 Wahlbezirke) |
Anlage (hier nicht abgedruckt; betr. die Einteilung des Landes in Wahlbezirke) |
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Zu Wahlcommissaren für die Wahlen zum Reichstage des Norddeutschen Bundes werden bestellt für den ... (hier nicht abgedruckt)
|
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