Gesetz betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen
in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung
vom 3. Juli 1869
faktisch geändert durch die nationalsozialistischen antijüdischen Gesetze zwischen 1933 und 1945
Wir, Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen, verordnen hiermit im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Einziger Artikel. Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Theilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Ämter vom religiösen Bekenntniß unabhängig sein.
Der Artikel wurde durch Artikel 136 Absatz 1 der
Verfassung des Deutschen Reiches vom 14. August 1919 als Verfassungsrecht
übernommen, war aber noch 1942 geltendes Recht.