Gesetz betreffend die Kontrolle des Bundeshaushalts für die Jahre 1867 bis 1869

vom 4. Juli 1868

Wir, Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen, verordnen hiermit im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§ 1. Die Kontrole des gesammten Bundeshaushalts durch Prüfung und Feststellung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben von Bundesgeldern, über Zugang und Abgang von Bundeseigenthum und über die Verwaltung der Bundesschulden wird für die Jahre 1867, 1868 und 1869 von der Preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benennung:

"Rechnungshof des Norddeutschen Bundes"
geführt.

§ 2. Die Ober-Rechnungskammer wird zu diesem Zweck (§ 1) durch eine auf Grund näherer Bestimmung des Bundesrathes eintretende Vermehrung ihrer Mitglieder nach Bedürfniß verstärkt. Die hiernach neu hinzutretenden Mitglieder werden vom Bundesrathe gewählt und vom Bundespräsidium angestellt.

§ 3. Die Ober-Rechnungskammer führt die nach § 1 dieses Gesetzes ihr obliegende Kontrolle nach Maaßgabe derjenigen Vorschriften, welche für ihre Wirksamkeit als Preußische Rechnungs-Revisionsbehörde gegenwärtig gelten. Dieselben Rechte und Pflichten, welche ihr in dieser letzteren Eigenschaft den Preußischen Behörden und Beamten gegenüber beigelegt sind, stehen ihr in ihrer Eigenschaft als Rechnungshof des Norddeutschen Bundes den Bundesbehörden und Beamten gegenüber zu.

§ 4. Als Rechnungshof des Norddeutschen Bundes hat die Ober-Rechnungskammer die Rechnungen des Bundeskanzler-Amts und des Reichstages vom 1. Juli 1867 ab, die Rechnungen der Bundes-Militairverwaltung von demjenigen Zeitpunkte ab, mit welchem die betreffenden Kontingente auf den Bundes-Etat getreten sind, und die sonstigen Rechnungen vom 1. Januar 1868 ab ihrer Revision zu unterziehen.

§ 5. Eine Instruktion für die Ober-Rechnungskammer als Rechnungshof des Norddeutschen Bundes erläßt der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesrathe.

Diese Instruktion wird dem Reichstage bei dessen nächstem Zusammentritt mitgetheilt.

Nachfolgend wurde das vorstehende Gesetz alle drei Jahre erneuert, doch dem Haushaltsjahr, das vom 1. April bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres dauerte, angepaßt. Das Reichskontrollgesetz vom 21. März 1910 (RGBl. S. 521) wurde für die Haushaltsjahre 1909 bis 1914, das Reichskontrollgesetz vom 4. April 1915 (RGBl. S. 215) für die Haushaltsjahre 1915 bis 1919 beschlossen.
 


Quellen: Bundesgesetzblatt 1868 S. 433
Ernst Rudolf Huber, Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte Band 2, Verlag Kohlhammer
© 12. Dezember 2000
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