Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen einerseits und Württemberg andererseits, betreffend den Beitritt Württembergs zur Verfassung des Deutschen Bundes

vom 25. November 1870

Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein einerseits und Seine Majestät der König von Württemberg andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Geltung der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes, den über dieselbe gepflogenen Verhandlungen entsprechend, auf Württemberg auszudehnen, haben zu diesem Zwecke Bevollmächtigte ernannt, und zwar:

Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes:
den Königlich Sächsischen Staatsminister der Finanzen und der auswärtigen Angelegenheiten, Richard Freiherrn von Friesen, und
den Präsidenten des Bundeskanzleramtes, Allerhöchstihren Staats-Minister Martin Friedrich Rudolf Delbrück,

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:
Allerhöchstihren Präsidenten des Staats-Ministeriums und Staats-Minister des Innern Dr. Julius Jolly und
Allerhöchstihren Präsidenten des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten Rudolf von Freydorf, und
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Hans Freiherrn von Türckheim,
und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Geheimen Legationsrath Karl Hofmann.,
und
Seine Majestät der König von Württemberg:
Allerhöchstihren Justiz-Minister Hermann von Mittnacht, und
Allerhöchtsihren Kriegs-Minister und General-Lieutenant Albert von Suckow,

von welchen Bevollmächtigten, nach gegenseitiger Vorlegung und Anerkennung ihrer Vollmachten, der nachstehende Vertrag verabredet und geschlossen ist.

Art. 1. Württemberg tritt der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten, der Verhandlung vom Versailles den 15. November d. J. beigefügten Verfassung dergestalt bei, daß alle in dieser Verfassung enthaltenen Bestimmungen, mit den im nachstehenden Artikel 2 näher bezeichneten Maaßgaben auf Württemberg volle Anwendung finden.

Art. 2. Die Maaßgaben, unter welchen die Verfassung des Deutschen Bundes auf Württemberg Anwendung findet, sind folgende:

1) Zu Artikel 6 der Verfassung.
Im Bundesrathe führt Württemberg vier Stimmen, und es beträgt daher die Gesammtzahl der Stimmen im Bundesrathe 52.

2) Zu Artikel 20 der Verfassung.
In Württemberg werden, bis zu der im § 5 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 vorbehaltenen gesetzlichen Regelung, 17 Abgeordnete gewählt, und es beträgt daher die Gesamtzahl der Abgeordneten 334.

3) Zu den Artikeln 35 und 38 der Verfassung.
Die im letzten Absatze der vorgenannten Artikel in Beziehung auf Baden getroffene Bestimmung findet auch auf Württemberg Anwendung.

4) Zum VIII. Abschnitt der Verfassung.
An Stelle der im VIII. Abschnitt der Verfassung enthaltenen gelten für Württemberg folgende Bestimmungen:
Dem Bunde ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Württembergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz zu.
Ebenso steht dem Bunde die Regelung des Post- und Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr Württembergs mit seinen dem Deutschen Bunde nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung es bei der Bestimmung im Artikel 49 des Postvertrages vom 23. November 1867 bewendet.
An den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens hat Württemberg keinen Theil.

5) Zum XI. Abschnitt der Verfassung.
In Württemberg kommen die im XI. Abschnitt der Verfassung enthaltenen Vorschriften nach näherer Bestimmung der Militair-Konvention vom 21./25. November 187021 in Anwendung.

6) Zum Artikel 80 der Verfassung.
Die Einführung der nachstehend genannten Gesetze des Norddeutschen Bundes als Bundesgesetze erfolgt für Württemberg, statt von den im Artikel 80 festgesetzten, von den nachstehend genannten Zeitpunkten an, nämlich:
I. vom 1. Juli 1871 an:
1) des Gesetzes, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, vom 14. November 1867,
2) des Gesetzes, betreffend die Einrichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen, vom 12. Juni 1869;
II. vom 1. Januar 1872 an:
1) des Gesetzes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes, vom 21. Juni 1869,
2) des Gesetzes über die Ausgabe von Papiergeld vom 16. Juni 1870.
Die Einführung des Gesetzes, Maaßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869 als Bundesgesetz bleibt für Württemberg der Bundesgesetzgebung vorbehalten. Dasselbe gilt mit der, aus der vorstehenden Bestimmung unter Nr. 4 sich ergebenden Beschränkung von den im Artikel 80 unter II Nr. 4 genannten, auf das Post- und Telegraphenwesen bezüglichen Gesetzen.
Das Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken vom 1. Juli 1868 wird in Württemberg, vom Tage der Wirksamkeit der Bundesverfassung an, als Bundesgesetz eingeführt.

Art. 3. Der gegenwärtige Vertrag soll unverzüglich den gesetzgebenden Fakto-ren des Norddeutschen Bundes, Badens und Hessens, beziehungsweise Württem-bergs zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorgelegt und, nach Ertheilung dieser Zustimmung, ratifizirt werden.
Der Austausch der Ratifikations-Urkunden soll im Laufe des Monats Dezember d. J. in Berlin erfolgen.

Schlußprotokoll zum Bundesvertrag mit Württemberg

vom 25. November 1870

Bei Unterzeichnung des am heutigen Tage über den Beitritt Württembergs zu der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes, abgeschlossenen Vertrages haben sich die unterzeichneten Bevollmächtigten über nachstehende Punkte verständigt:

1) die in dem Protokoll d. d Versailles den 1. November d. J. zwischen den Bevollmächtigten des Norddeutschen Bundes, Badens und Hessens getroffenen Verabredungen beziehungsweise von den Bevollmächtigten des Norddeutschen Bundes abgegebenen Erklärungen:
a) über den Beginn der Wirksamkeit der Verfassung,
b) über den Zeitpunkt für den Beginn der Gemeinschaft der Ausgaben für das Landheer,
c) zu Artikel 18 der Verfassung,
d) zu den Artikeln 35 und 38 der Verfassung,
e) zu Artikel 56 der Verfassung,
f) zu Artikel 62 der Verfassung,
g) zu Artikel 78 der Verfassung, und
h) zu Artikel 80 der Verfassung
finden auch auf Württemberg Anwendung.

2) Zu Artikel 45 der Verfassung wurde anerkannt, daß auf den Württembergischen Eisenbahnen bei ihren Bau-, Betriebs- und Verkehrsverhältnissen nicht alle in diesem Artikel aufgeführten Transportgegenstände in allen Gattungen von Verkehren zum Einpfennig-Satz befördert werden können.

3) Zum Artikel 2 Nr. 4 des Vertrages vom heutigen Tage war man darüber einverstanden, daß die Ausdehnung der im Norddeutschen Bunde über die Vorrechte der Post geltenden Bestimmungen auf den internen Verkehr Württembergs insoweit von der Zustimmung Württembergs abhängen soll, als diese Bestimmungen der Post Vorrechte beilegen, welche derselben nach der gegenwärtigen Gesetzgebung in Württemberg nicht zustehen.

siehe auch Zusammenstellung der Verfassung des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Bundes nach den Verträgen mit Bayern, Württemberg, Hessen und Baden

 

Militair-Konvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg

vom 21 ./25. November 1870

Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes und Seine Majestät der König von Württemberg, in der Absicht, die Bestimmungen der zwischen Ihnen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes über das Bundeskriegswesen den besonderen Verhältnissen des Königreichs Württemberg anzupas-sen, haben Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt

Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Staats-, Kriegs- und Marineminister, General der Infanterie Albrecht von Roon;

Seine Majestät der König von Württemberg:
Allerhöchstihren Kriegsminister, General-Lieutenant Albert von Suckow,

von welchen Bevollmächtigten, nach Vorlegung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, die nachstehende Militair-Konvention verabredet und geschlossen ist.

Art. 1. Die Königlich Württembergischen Truppen als Theil des Deutschen Bundesheeres bilden ein in sich geschlossenes Armeekorps nach der anliegenden Formation nebst der entsprechenden Anzahl von Ersatz- und Besatzungstruppen nach Preußischen Normen im Falle der Mobilmachung oder Kriegsbereitschaft.

Art. 2. Die hierdurch bedingte neue Organisation der Königlich Württembergischen Truppen soll in drei Jahren nach erfolgter Anordnung zur Rückkehr von dem gegenwärtigen Kriegsstand auf den Friedensfuß vollendet sein.

Art. 3. Von dieser Rückkehr an bilden, beginnend mit einem noch näher zu bestimmenden Tage, die Königlich Württembergischen Truppen das vierzehnte Deutsche Bundes-Armeekorps mit ihren eigenen Fahnen und Feldzeichen und erhalten die Divisionen, Brigaden, Regimenter und selbstständigen Bataillone des Armeekorps die entsprechende laufende Nummer in dem Deutschen Bundesheere neben der Nummerirung im Königlich Württembergischen Verbande.

Art. 4. Die Unterstellung der Königlich Württembergischen Truppen unter den Oberbefehl Seiner Majestät des Königs von Preußen als Bundesfeldherrn beginnt ebenfalls an einem noch näher zu bestimmenden Tage und wird in den bisherigen Fahneneid in der Weise aufgenommen, daß es an der betreffenden Stelle heißt:
„daß ich Seiner Majestät dem Könige während meiner Dienstzeit als Soldat treu dienen, dem Bundesfeldherrn und den Kriegsgesetzen Gehorsam leisten und mich stets als tapferer und ehrliebender Soldat verhalten will. So wahr mir Gott helfe.“

Art. 5. Die Ernennung, Beförderung, Versetzung u.s.w. der Offiziere und Beamten des Königlich Württembergischen Armeekorps erfolgt durch Seine Majestät den König von Württemberg, diejenige des Höchstkommandirenden für das Armeekorps nach vorgängiger Zustimmung Seiner Majestät des Königs von Preußen als Bundesfeldherr. Seine Majestät der König von Württemberg genießt als Chef Seiner Truppen die Ihm Allerhöchst zustehenden Ehren und Rechte und übt die entsprechenden gerichtsherrlichen Befugnisse sammt dem Bestätigungs- und Begna-digungsrecht bei Erkenntnissen gegen Angehörige des Armeekorps aus, welche über die Befugnisse des Armeekorps-Kommandanten, beziehungsweise des Königlich Württembergischen Kriegsministeriums hinausgehen.

Art. 6. Unbeschadet der dem Bundesfeldherrn gemäß der Bundesverfassung zustehenden Rechte der Disponirung über alle Bundestruppen und ihrer Dislocirung soll für die Dauer friedlicher Verhältnisse das Württembergische Armeekorps in seinem Verband und in seiner Gliederung erhalten bleiben und im eigenen Lande dislocirt sein; eine hiervon abweichende Anordnung des Bundesfeldherrn, sowie die Dislocirung anderer Deutscher Truppentheile in das Königreich Württemberg soll in friedlichen Zeiten nur mit Zustimmung Seiner Majestät des Königs von Württemberg erfolgen, sofern es sich nicht um die Besetzung Süddeutscher oder Westdeutscher Festungen handelt.

Art. 7. Über die Ernennung der Kommandanten für die im Königreiche Württemberg gelegenen festen Plätze, welche nach Art. 64 der Bundesverfassung dem Bundesfeldherrn zusteht, sowie über die Demselben gleichermaßen zustehende Berechtigung, neue Befestigungen innerhalb des Königreichs anzulegen, wird sich der Bundesfeldherr eintretenden Falls mit dem Könige von Württemberg vorher in Vernehmen setzen; ebenso wenn der Bundesfeldherr einen von Ihm zu ernennenden Offizier aus dem Königlich Württembergischen Armeekorps wählen will.

Um der Beurtheilung dieser Ernennungen eine Grundlage zu gewähren, werden über die Offiziere des Königlich Württembergischen Armeekorps vom Stabsoffizier aufwärts alljährlich Personal- und Qualifikationsberichte nach Preußischem Schema aufgestellt und Seiner Majestät dem Bundesfeldherrn vorgelegt.

Art. 8. Zur Beförderung der Gleichmäßigkeit in der Ausbildung und dem inneren Dienst der Truppen werden nach gegenseitiger Verabredung einige Königlich Württembergische Offiziere je auf 1-2 Jahre in die Königlich Preußische Armee und Königlich Preußische Offiziere in das Königlich Württembergische Armeekorps kommandirt.

Hinsichtlich etwa wünschenswerther Versetzung einzelner Offiziere aus Königlich Württembergischen Diensten in die Königlich Preußische Armee oder umgekehrt haben in jedem Spezialfalle besondere Verabredungen stattzufinden.

Art. 9. Der Bundesfeldherr, welchem nach Artikel 63 das Recht zusteht, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen, wird die Königlich Württembergischen Truppen alljährlich mindestens einmal entweder Allerhöchstselbst inspiziren, oder durch zu ernennende Inspekteure, deren Personen vorher Seiner Majestät dem Könige von Württemberg bezeichnet werden sollen, in den Garnisonen oder bei den Übungen inspiziren lassen.

Die in Folge solcher Inspizirungen bemerkten sachlichen und persönlichen Mißstände wird der Bundesfeldherr dem Könige von Württemberg mittheilen, welcher Seinerseits dieselben abstellen und von dem Geschehenen alsdann dem Bundesfeldherrn Anzeige machen läßt.

Art. 10. Für die Organisation des Königlich Württembergischen Armeekorps sind - so lange und insoweit nicht auf dem Wege der Bundesgesetzgebung anders bestimmt wird - die derzeitigen Preußischen Normen maaßgebend.

Es kommen demgemäß in dem Königreiche Württemberg, außer dem Norddeutschen Gesetz - über die Verpflichtung zum Kriegsdienste vom 9. November 1867, nebst der dazu gehörigen Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868, insbesondere alle Preußischen Exerzier- und sonstigen Reglements, Instruktionen und Reskripte zur Ausführung, namentlich die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die für Krieg und Frieden gegebenen Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis-, Verpflegungs- und Invalidenwesen, Mobilmachung u.s.w., über den Ersatz des Offizierkorps und über das Militair-Erziehungs- und Bildungswesen.

Ausgenommen sind von der Gemeinsamkeit in den Einrichtungen des Königlich Württembergischen Armeekorps mit denjenigen der Königlich Preußischen Armee:
die Militair-Kirchenordnung, das Militair-Strafgesetzbuch und die Militair-Strafgerichtsordnung, sowie die Bestimmungen über Einquartierung und Ersatz von Flurbeschädigungen, worüber in dem Königreiche Württemberg die derzeit bestehenden Gesetze und Einrichtungen vorerst und bis zur Regelung im Wege der Bundesgesetzgebung in Geltung verbleiben.
Die Gradabzeichen, sowie die Benennungen und der Modus der Verwaltung sind in dem Königlich Württembergischen Armeekorps dieselben wie in der Königlich Preußischen Armee. Die Bestimmungen über die Bekleidung für das Königlich Württembergische Armeekorps werden von Seiner Majestät dem Könige von Württemberg gegeben und es soll dabei den Verhältnissen der Bundesarmee die möglichste Rechnung getragen werden.

Art. 11. Im Falle eines Krieges steht von dessen Ausbruch bis zu dessen Beendigung die obere Leitung des Telegraphenwesens, soweit solches für die Kriegszwecke eingerichtet ist, dem Bundesfeldherrn zu.
Die Königlich Württembergische Regierung wird bereits während des Friedens die bezüglichen Einrichtungen in Übereinstimmung mit denjenigen des Norddeutschen Bundes treffen, und insbesondere bei dem Ausbau des Telegraphennetzes darauf Bedacht nehmen, auch eine der Kriegsstärke Ihres Armeekorps entsprechende Feldtelegraphie zu organisiren.

Art. 12. Aus der von Württemberg nach Artikel 62 der Bundesverfassung zur Verfügung zu stellenden Summe bestreitet die Königlich Württembergische Regierung, nach Maaßgabe des Bundeshaushalts-Etats, den Aufwand für die Unterhaltung des Königlich Württembergischen Armeekorps, einschließlich Neuanschaffungen, Bauten, Einrichtungen u.s.w. in selbstständiger Verwaltung, sowie den Antheil Württembergs an den Kosten für die gemeinschaftlichen Einrichtungen des Gesammtheeres - Central-Administration, Festungen, Unterhaltung der Militairbildungs-Anstalten, einschließlich der Kriegsschulen und militairärztlichen Bildungs-Anstalten, der Examinations-Kommissionen, der militairwissenschaftlichen und technischen Institute, des Lehrbataillons, der Militair- und Artillerie-Schießschule, der Militair-Reitschule, der Central-Turnanstalt und des großen Generalstabs. Ersparnisse, welche unter voller Erfüllung der Bundespflichten als Ergebnisse der obwaltenden besonderen Verhältnisse möglich werden, verbleiben zur Verfügung Württembergs.
Das Königlich Württembergische Armeekorps partizipirt an den gemeinschaftlichen Einrichtungen und wird im großen Generalstabe verhältnismäßig vertreten sein.

Art. 13. Die Zahlung der von Württemberg nach Artikel 62 der Bundesverfassung aufzubringenden Summe beginnt mit dem ersten Tage des Monats, welcher auf die Anordnung zur Rückkehr der Königlich Württembergischen Truppen von dem Kriegszustande auf den Friedensfuß folgt. In den Etat und die Abrechnung des Bundesheeres tritt das Königlich Württembergische Armeekorps jedoch erst mit dem 1. Januar 1872 ein.
Während der im Artikel 2 verabredeten dreijährigen Übergangszeit wird für den Etat des Königlich Württembergischen Armeekorps die Rücksicht auf die, in dieser Periode zu vollziehende neue Organisation maaßgebend sein, und zwar sowohl in Beziehung auf die in Ansatz zu bringenden Beträge, als auch in Beziehung auf die Zulässigkeit der gegenseitigen Übertragung einzelner Titel und der Übertragung gleichnamiger Titel aus einem Jahre ins andere.

Art. 14. Verstärkungen der Königlich Württembergischen Truppen durch Einziehung der Beurlaubten, sowie die Kriegsformationen derselben und endlich deren Mobilmachung hängen von den Anordnungen des Bundesfeldherrn ab. Solchen Anordnungen ist allezeit und im ganzen Umfange Folge zu leisten. Die hierdurch erwachsenden Kosten trägt die Bundeskasse; jedoch sind die Königlich Württembergischen Kassen verpflichtet, insoweit ihre vorhandenen Fonds ausreichen, die nothwendigen Gelder vorzuschießen.

Art. 15. Zur Vermittelung der dienstlichen Beziehungen des Königlich Württembergischen Armeekorps zu dem Deutschen Bundesheer findet ein direkter Schriftwechsel zwischen dem Königlich Preußischen und dem Königlich Württembergischen Kriegsministerium statt und erhält letzteres auf diese Weise alle betreffenden zur Zeit gültigen oder später zu erlassenden Reglements, Bestimmungen u.s.w. zur entsprechenden Ausführung.
Nebendem wird die Königlich Württembergische Regierung jederzeit in dem Bundesausschuß für das Landheer und die Festungen vertreten sein.

Art. 16. Die gegenwärtige Konvention soll nach erfolgter Genehmigung durch die legislativen Organe ratifizirt und es sollen die Ratifikations-Urkunden gleichzeitig mit den Erklärungen über die Ratifikation der am heutigen Tage vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes in Berlin ausgetauscht werden.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Konvention in doppelter Ausfertigung vollzogen und untersiegelt.

    So geschehen Hauptquartier Versailles, den 21. November 1870 / Berlin, den 25. November 1870

gez. v. Roon
v. Suckow

Siehe auch Anmerkungen zu den Militärkonventionen im Deutschen Reich

 

Vereinbarung zwischen dem Norddeutschen Bunde einerseits, Bayern. Württemberg. Baden und Hessen andererseits über die Verfassung des Deutschen Bundes

vom 8. Dezember 1870

Nachdem zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes, Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Baden und Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Hessen und bei Rhein eine Verfassung des Deutschen Bundes vereinbart worden, und Seine Majestät der König von Württemberg dieser Verfassung beigetreten ist, und nachdem Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes, und Seine Majestät der König von Bayern einen Vertrag über den Abschluß eines Verfassungs-Bündnisses geschlossen haben, sind die unterzeichneten Bevollmächtigten in Berlin zusammengetreten, um die Zustimmung Württembergs, Badens und Hessens zu dem im Eingange erwähnten Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde und Bayern und, soweit dieß noch erforderlich ist, die Zustimmung Bayerns zu der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten Verfassung und dem, über den Beitritt zu dieser Verfassung mit Württemberg abgeschlossenen Vertrage festzustellen.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben, nach gegenseitiger Vorlegung und Anerkennung ihrer Vollmachten, constatirt, daß Württemberg, Baden und Hessen dem zwischen dem Norddeutschen Bunde und Bayern über den Abschluß eines Verfassungs-Bündnisses am 23. November d. Js. zu Versailles abgeschlossenen Vertrage nebst dem dazu gehörigen Schlußprotokolle von demselben Tage zustim-men, und daß Bayern, soweit dieß in Betracht der Verabredung unter I. des eben gedachten Vertrages noch erforderlich ist, der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten, dem Protokolle d. d. Versailles den 15. November d. Js. angeschlossenen Verfassung des deutschen Bundes und den in diesem Protokolle getroffenen Verabredungen, sowie dem zu Berlin am 25. November d. Js. unterzeichneten Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen einerseits, und Württemberg andererseits über den Beitritt der letzteren zu der vorerwähnten Verfassung, den in dem Schlußprotokolle zu diesem Vertrage getroffenen Verabredungen und der Militär-Convention zwischen dem Norddeut-schen Bunde und Württemberg vom 21./25. November l. Js. zustimmt.

Die Unterzeichneten waren darüber einverstanden, daß der Inhalt der gegenwärtigen Verhandlung als durch die Ratification derjenigen Urkunden genehmigt angesehen werden soll, auf welche sich die gegenwärtige Verhandlung bezieht.

v. Friesen
Delbrück
v. Lutz
Mittnacht
v. Freydorf
Hofmann
Türckheim


Quellen: Bundesgesetzblatt 1870 S. 654, 658
Ernst Rudolf Huber, Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte Band 2, Verlag Kohlhammer

R. Gaupp, Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg  2. Auflage, W. Kohlhammer Stuttgart
Reichstagsprotokolle 1870
© 3. Januar 2001 - 13. April 2004
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