vom 23. November 1870
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes und Seine Majestät der König von Bayern haben in der Absicht, die Sicherheit des Deutschen Gebietes zu gewährleisten, dem Deutschen Rechte eine gedeihliche Entwickelung zu sichern und die Wohlfahrt des Deutschen Volkes zu pflegen, beschlossen, über Gründung eines Deutschen Bundes Verhandlungen zu eröffnen und zu diesem Behufe zu Bevollmächtigen ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen
Bundes:
den Kanzler des Norddeutschen Bundes, Allerhöchstihren Präsidenten
des Staats-Ministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
Grafen Otto von Bismarck-Schönhausen und
Allerhöchstihren Kriegs- und Marine-Minister, General der Infanterie,
Albert von Roon,
Seine Majestät der König von Bayern:
Allerhöchstihren Staatsminister des Königlichen Hauses und
des Äußern, Grafen Otto von Bray-Steinburg,
Allerhöchstihren Kriegsminister, General-Lieutenant Sigmund Freiherrn
von Prankh,
Allerhöchstihren Staatsminister der Justiz Johann von Lutz.
Diese Bevollmächtigten sind in Versailles zusammengetreten, haben ihre Vollmachten ausgetauscht und haben sich, nachdem diese letzteren in guter Ordnung befunden waren, über nachfolgende Vertragsbestimmungen geeinigt.
I.
Die Staaten des Norddeutschen Bundes und das Königreich Bayern
schließen einen ewigen Bund, welchem das Großherzogthum Baden
und das Großherzogthum Hessen für dessen südlich vom Main
belegenes Staatsgebiet schon beigetreten sind und zu welchem der Beitritt
des Königreichs Württemberg in Aussicht steht.
Dieser Bund heißt der Deutsche Bund.
II.
Die Verfassung des Deutschen Bundes ist die des bisherigen Norddeutschen Bundes, jedoch mit folgenden Abänderungen.
Die Verfassung des Deutschen Bundes ist die des bisherigen Norddeutschen Bundes, jedoch mit folgenden Abänderungen:
§ 1. Der Artikel 1 der Norddeutschen Bundes-Verfassung wird
künftig lauten, wie folgt:
Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen
mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen,
Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg,
Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha,
Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck,Reuß
älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe,
Lübeck,Bremen und Hamburg.
§ 2. Zu Artikel 4 wird folgender Zusatz vereinbart:
Ziffer 16. Die Bestimmungen über die Presse
und das Vereinswesen.
§ 3. Das zweite Alinea des Artikels 5 lautet künftig
wie folgt:
Bei Gesetzes-Vorschlägen über das Militairwesen,
die Kriegsmarine und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben giebt, wenn
im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des
Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung
der bestehenden Einrichtung ausspricht.
§ 4. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der
Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich nach Maaßgabe
der Vorschriften für das Plenum des ehemaligen Deutschen Bundes vertheilt,
so daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen,
Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen führt, Bayern 6, Sachsen
4, Württemberg 4, Baden 3, Hessen 3, Mecklenburg-Schwerin 2, Sachsen-Weimar
1, Mecklenburg-Strelitz 1, Oldenburg 1, Braunschweig 2, Sachsen-Meiningen
1, Sachsen-Altenburg 1, Sachsen-Coburg-Gotha 1, Anhalt 1, Schwarzburg-Rudolstadt
1, Schwarzburg-Sondershausen 1, Waldeck 1, Reuß älterer Linie
1, Reuß jüngerer Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1, Lübeck
1, Bremen 1, Hamburg 1, in Summa 58 Stimmen
Jedes Mitglied des Bundes kann soviel Bevollmächtigte
zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat; doch kann die Gesammtheit
der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.
§ 5. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
Der Bundesrath beschließt:
1. über die dem Reichstage zu machenden
Vorlagen und die von demselben gefaßten Beschlüsse;
2. über die zur Ausführung der Bundesgesetze
erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern
nicht in dem Gesetze etwas Anderes bestimmt ist;
3. über Mängel, welche bei der Ausführung
der Reichsgesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder
Einrichtungen hervortreten.
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge
zu machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet,
dieselben der Berathung zu übergeben.
Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich
der Bestimmungen in den Artikeln 5, 37, und 78, mit einfacher Mehrheit.
Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt.
Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag.
Bei der Beschlußfassung über eine
Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem
ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten
gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.
§ 6. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde
Ausschüsse
1) für das Landheer und die Festungen;
2) für das Seewesen;
3) für Zoll- und Steuerwesen;
4) für Handel und Verkehr;
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen;
6) für Justizwesen;
7) für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse werden außer
dem Präsidium mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt
innerhalb derselben jeder Staat nur eine Stimme.
In dem Ausschusse für das Landheer und die
Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder
desselben, sowie die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen werden
von dem Bundesfeldherrn ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse
werden vom Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse
ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern,
wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind.
Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten
der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg unter dem Vorsitze
Bayerns ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten
gebildet.
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten
nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt.
§ 7. In Artikel 11 wird nach dem ersten Absatze folgende
Zusatzbestimmung eingeschaltet:
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Bundes ist die Zustimmung
des Bundesrathes erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das
Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt.
§ 8. Artikel 18 erhält am Schlusse folgenden Zusatz:
Den zu einem Bundesamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen,
sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Bundesdienst im Wege der Bundesgesetzgebung
etwas Anderes bestimmt ist, dem Bunde gegenüber diejenigen Rechte
zu, welche ihnen in ihrem Heinathlande aus ihrer dienstlichen Stellung
zugestanden hatten.
§ 9. Artikel 19 lautet fortan wie folgt:
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten
nicht erfüllen, so können sie dazu im Wege der Exekution angehalten
werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und vom
Bundespräsidium zu vollstrecken.
§ 10. Artikel 20 erhält folgende Fassung:
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten
Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor, welche nach Maßgabe des Wahlgesetzes
für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869 zu erfolgen
hat.
Bis zu der, im § 5 dieses Gesetzes vorbehaltenen
gesetzlichen Regelung werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden
14, in Hessen südlich des Mains 6 Abgeordnete gewählt und beträgt
demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten 382.
§ 11. Artikel 28 erhält folgenden Zusatz:
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche
nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaftlich
ist, werden die Stimmen nur derjenigen Mitglieder gezählt, die in
Bundesstaaten gewählt sind, welchen die Angelegenheit gemeinsam ist.
§ 12. Aus Artikel 34 wird das Wort: Lübeck getrichen.
§ 13. Artikel 35 erhält folgende Fassung:
Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung
über das gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete
gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins und Biers und aus
Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers
und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten
erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die
Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der
gemeinschaftlichen Zollgrenze erforderlich sind.
In Bayern, Württemberg und Baden bleibt
die Besteuerung des inländischen Branntweins und Biers der Landesgesetzgebung
vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten,
eine Übereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch
dieser Gegenstände herbeizuführen.
§ 14. Zu Artikel 36 wird am Schlusse folgender Zusatz beigefügt:
die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung
der gemeinschaftlichen Gesetzgebung gemachten Anzeigen (Art. 35) werden
dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt.
§ 15. Artikel 37 wird künftig lauten, wie folgt:
Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen
Gesetzgebung (Art. 35) dienenen Verwaltungs-Vorschriften und Einrichtungen
giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich
für die Aufrechterhaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung
ausspricht.
§ 16. Artikel 38 wird wie folgt gefaßt:
Art. 38. Der Ertrag der Zölle und
der anderen, in Art. 35 bezeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der
Bundesgesetzgebung unterliegen, fließt in die Bundeskasse.
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den
Zöllen und den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften
beruhenden Steuer-Vergütungen und Ermäßigungen;
2) der Rückerstattungen für unrichtige
Erhebungen;
3) der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und
zwar:
a) bei den Zöllen der
Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke
für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind
b) bei der Salzsteuer der
Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhbung und Kontrolierung dieser Steuer
auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden,
c) bei der Rübenzuckersteuer
und Tabacksteuer der Vergütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen
des Bundesrathes den einzelnen Bundesregierungen für die Kosten der
Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist;
c) bei den übrigen Steuern
mit fünfzehn Prozent der Gesamniteinnahme.
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze
liegenden Gebiete tragen zu den Bundesausgaben durch Zahlung eines Aversums
bei.
Bayern, Württember und Baden haben an dem
in die Bundeskasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein
und Bier und an dem, diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend
erwähnten Aversums keinen Anteil.
§ 17. Artikel 39 erhält nachstehende Fassung:
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines
jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartalextrakte und die nach dem Jahres-
und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über
die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungsjahres
fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Artikel 38 zur
Bundeskasse fließenden Vertrauchsabgaben werden von den Direktivbehörden
der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten
zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist,
und es werden diese Übersichten an den Ausschuß des Bundesrathes
für das Rechnungswesen eingesandt.
Der Letztere stellt auf Grund dieser Übersichten von drei zu drei
Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Bundeskasse schuldigen
Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath
und die Bundesstaaten in Kenntniß, legt auch alljährlich die
schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen
dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vor. Der Bundesrath beschlueßt
über diese Feststellung.
§ 18. Artikel 40 hat zu lauten:
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8. Juli 1867 bleiben
in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert
sind und solange sie nicht auf dem im Artikel 7, beziehungsweise 78 bezeichneten
Wege abgeändert werden.
§ 19. Artikel 48 Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post- und Telegraphen-Angelegenheiten
erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach
den gegenwärtig in der Norddeutschen Post- und Telegraphenverwaltung
maßgebenden Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder
administrativen Anordnung überlassen ist.
§ 20. An die Stelle der bisherigen Artikel 50 und 51 tritt
folgende Fassung:
Dem Bundespräsidium gehört die obere Leitung der Post- und
Telegraphenverwaltung an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, dafür
zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im
Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt
und erhalten wird.
Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen
Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie für
die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post-
und Telegraphenverwaltungen Sorge zu tragen.
Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet,
den Anordnungen des Bundespräsidiums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung
ist in den Diensteid aufzunehmen.
Artikel 51 Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden
der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen
Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die
Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts- u.s.w. Dienstes in den einzelnen
Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post-
und Telegraphenbeamten (z. B. Inspektoren, Kontroleure) geht für das
ganze Gebiet des Deutschen Bundes von dem Präsidium aus, welchem diese
Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von
den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen,
Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig
Mittheilung gemacht werden.
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie
erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen
Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden
Beamten u.s.w. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.
Wo eine selbstständige Landes-Post- respektive Telegraphen-Verwaltung
nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.
§ 21. Artikel 52 Absatz 3 lautet für die Folge:
Nach Maaßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses
werden den einzelnen Staaten während der, auf ihren Eintritt in die
Bundes-Postverwaltung folgenden acht Jahre, die sich aus den im Bunde aufkommenden
Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge
zu Bundeszwecken zu Gute gerechnet.
§ 22. Artikel 56 lautet fortan in seinem Eingange:
Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Bundes steht unter der Aufsicht
ect.
§ 23. In den Artikeln 57 und 59 tritt an die Stelle des Wortes "Norddeutsche" der Ausdruck "Deutsche Bundesangehörige".
§ 24. Aus Artikel 62. fällt der zweite Absatz aus.
§ 25. Artikel 78 lautet wie folgt:
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung.
Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich
haben.
§ 26. Der bisherige Artikel 79 der Bundesverfassung fällt weg. An dessen Stelle tritt folgende:
III.
Die vorstehend festgestellte Verfassung des Deutschen Bundes erleidet hinsichtlich ihrer Anwendung auf das Königreich Bayern nachstehende Beschränkungen:
§ 1. Das Recht der Handhabung der Aufsicht Seitens des Bundes über die Heimaths- und Niederlassungsverhältnisse und dessen Recht der Gesetzgebung über diesen Gegenstand erstreckt sich nicht auf das Königreich Bayern.
Das Recht des Bundes auf Handhabung der Aufsicht und Gesetzgebung über das Eisenbahnwesen, dann über das Post- und Telegraphenwesen erstreckt sich auf das Königreich Bayern nur nach Maßgabe der in den §§ 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen.
§ 2. Für die erste Wahl zum Reichstage wird die Abgrenzung der Wahlbezirke in Bayern in Ermangelung der bundesgesetzlichen Feststellung von der Königlich Bayerischen Regierung bestimmt werden.
§ 3. Die Artikel 42 bis einschließlich 46 der Bundesverfassung
sind auf das Königreich Bayern nicht anwendbar.
Dem Bunde steht jedoch auch dem Königreiche Bayern gegenüber
das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die
Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen
Eisenbahnen aufzustellen.
§ 4. Die Artikel 48 bis einschließlich 52 der Bundesverfassung finden auf das Königreich Bayern keine Anwendung. Das Königreich Bayern behält die freie und selbstständige Verwaltung seines Post- und Telegraphenwesens.
Dem Bunde steht jedoch auch für das Königreich Bayern die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post- und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, soweit beide letzteren nicht lediglich den inneren Verkehr in Bayern betreffen, sowie unter gleicher Beschränkung die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz, endlich die Regelung des Post- und Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu.
An den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens hat Bayern keinen Antheil.
§ 5. Anlangend die Artikel 57 bis 68 von dem Bundes-Kriegswesen,
so findet
Artikel 57 Anwendung auf das Königreich Bayern;
Artikel 58 ist gleichfalls für das Königreich
Bayern gültig. Dieser Artikel erhält jedoch für Bayern folgenden
Zusatz:
Der in diesem Artikel bezeichneten Verpflichtung wird von Bayern in
der Art entsprochen, daß es die Kosten und Lasten seines Kriegswesens,
den Unterhalt der auf seinem Gebiete belegenen festen Plätze und sonstigen
Fortifikationen embegriffen, ausschließlich und allein trägt.
Artikel 59 hat gleichwie der Artikel 60 für
Bayern gesetzliche Geltung.
Die Artikel 61 bis 68 finden auf Bayern keine Anwendung.
An deren Stelle treten folgende Bestimmungen:
I. Bayern behält zunächst seine Militairgesetzgebung nebst
den dazugehörigen Vollzugs-Instruktionen, Verordnungen, Erläuterungen
etc. bis zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung über
die der Bundesgesetzgebung anheimfallenden Materien, resp. bis zur freien
Verständigung bezüglich der Einführung der bereits vor dem
Eintritte Bayerns in den Bund in dieser Hinsicht erlassenen Gesetze und
sonstigen Bestimmungen.
II. Bayern verpflichtet sich, für sein Kontingent und die zu demselben
gehörigen Einrichtungen einen gleichen Geldbetrag zu verwenden, wie
nach Verhältniß der Kopfstärke durch den Militair-Etat
des Deutschen Bundes für die übrigen Theile des Bundesheeres
ausgesetzt wird.
Dieser Geldbetrag wird im Bundesbudget für das Königlich
Bayerische Kontingent in einer Summe ausgeworfen. Seine Verausgabung wird
durch Spezial-Etats geregelt, deren Aufstellung Bayern überlassen
bleibt.
Hierfür werden im Allgemeinen diejenigen Etatsansätze nach
Verhältniß zur Richtschnur dienen, welche für das übrige
Bundesheer in den einzelnen Titeln ausgewoffen sind.
III. Das Bayerische Heer bildet einen in sich geschlossenen Bestandtheil
des Bundesheeres mit selbstständiger Verwaltung, unter der Militairhoheit
Seiner Majestät des Königs von Bayern; im Kriege - und zwar mit
Beginn der Mobilisirung - unter dem Befehle des Bundesfeldherrn.
In Bezug auf Organisation, Formation, Ausbildung und Gebühren,
dann hinsichtlich der Mobilmachung wird Bayern volle Übereinstimmung
mit den für das Bundesheer bestehenden Normen herstellen.
Bezüglich der Bewaffnung und Ausrüstung, sowie der Gradabzeichen
behält sich die Königlich Bayerische Regierung die Herstellung
der vollen Übereinstimmung mit dem Bundesheere vor.
Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, sich durch Inspektionen
von der Übereinstimmung in Organisation, Formation und Ausbildung,
sowie von der Vollzähligkeit und Kriegstüchtigkeit des Bayerischen
Kontingents Überzeugung zu verschaffen und wird sich über die
Modalitäten der jeweiligen Vornahme und über das Ergebniß
dieser Inspektionen mit Seiner Majestät dem Könige von Bayern
ins Vernehmen setzen.
Die Anordnung der Kriegsbereitschaft (Mobilisirung) des Bayerischen
Kontingents oder eines Theils desselben erfolgt auf Veranlassung des Bundesfeldherrn
durch Seine Majestät den König von Bayern.
Zur steten gegenseitigen Information in den durch diese Vereinbarung
geschaffenen militairischen Beziehungen erhalten die Militair-Bevollmächtigten
in Berlin und München über die einschlägigen Anordnungen
entsprechende Mittheilung durch die resp. Kriegsministerien.
IV. Im Kriege sind die Bayerischen Truppen verpflichtet, den Befehlen
des Bundesfeldherrn unbedingt Folge zu leisten.
Diese Verpflichtung wird in den Fahneneid aufgenommen.
V. Die Anlage von neuen Befestigungen auf Bayerischem Gebiete im Interesse
der gesammtdeutschen Vertheidigung wird Bayern im Wege jeweiliger spezieller
Vereinbarung zugestehen.
An den Kosten für den Bau und die Ausrüstung solcher Befestigungsanlagen
auf seinem Gebiete betheiligt sich Bayern in dem seiner Bevölkerungszahl
entsprechenden Verhältnisse gleichmäßig mit den anderen
Staaten des Deutschen Bundes; ebenso an den für sonstige Festungsanlagen
etwa Seitens des Bundes zu bewilligenden Extraordinarien.
VI. Die Voraussetzungen, unter welchen wegen Bedrohung der öffentlichen
Sicherheit das Bundesgebiet oder ein Theil desselben durch den Bundesfeldherrn
in Kriegszustand erklärt werden kann, die Form der Verkündung
und die Wirkungen einer solchen Erklärung werden durch Bundesgesetz
geregelt.
VII. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1872 in Wirksamkeit.
§ 6. Die Artikel 69 und 71 der Bundesverfassung finden auf die von Bayern für sein Heer zu machenden Ausgaben nur nach Maßgabe der Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen Anwendung, Artikel 72 aber nur insoweit, als dem Bundesrathe und dem Reichstage lediglich die Überweisung der für das Bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist.
§ 7. Die in den vorstehenden §§ 1 bis 6 enthaltenen
Bestimmungen sind als ein integrirender Bestandtheil der Bundesverfassung
zu betrachten.
In allen Fällen, in welchen zwischen diesen Bestimmungen und dem
Texte der Deutschen Verfassungsurkunde eine Verschiedenheit besteht, haben
für Bayern lediglich die ersteren Geltung und Verbindlichkeit.
§ 8. Die unter Ziffer II § 26 dieses Vertrages aufgeführte Übergangsbestimmung des nunmehrigen Artikels 79 der Verfassung findet auf Bayern in Anbetracht der vorgerückten Zeit und der Nothwendigkeit mannigfaltiger Umgestaltung anderer mit dem Gegenstande der Bundesgesetzgebung in Zusammenhang stehender Gesetze und Einrichtungen keine Anwendung.
Im Übrigen bleibt die Erklärung der im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze zu Bundesgesetzen für das Königreich Bayern, soweit diese Gesetze auf Angelegenheiten sich beziehen, welche verfassungsmäßig der Gesetzgebung des Deutschen Bundes unterliegen, der Bundesgesetzgebung vorbehalten.
IV.
Da in Anbetracht der großen Schwierigkeiten, welche theils die vorgerückte Zeit, theils die Fortdauer des Krieges der Aufstellung eines Etats für die Militairverwaltung des Deutschen Bundes für das Jahr 1871 und beziehungsweise der Feststellung der von Bayern auf sein Heer zu verwendenden Gesammtsumme für dieses Jahr entgegenstellen, die Bestimmungen unter III. § 5 dieses Vertrages erst mit dem 1. Januar 1872 in Wirksamkeit treten, wird der Ertrag der im Artikel 35 bezeichneten gemeinschaftlichen Abgaben für das Jahr 1871 nicht zur Bundeskasse fließen, sondern der Staatskasse Bayerns verbleiben, dagegen aber der Beitrag Bayerns zu den Bundesausgaben durch Matrikularbeiträge aufgebracht werden.
V.
Diejenigen Vorschriften der Verfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit festgestellt sind, insbesondere, soviel Bayern angeht, die unter Ziffer III dieses Vertrages aufgeführten Bestimmungen können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden.
VI.
Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1871 in Wirksamkeit.
Die vertragsschließenden Theile geben sich deshalb die Zusage, daß derselbe unverweilt den gesetzgebenden Faktoren des Norddeutschen Bundes und Bayerns zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorgelegt und, nach Ertheilung dieser Zustimmung, im Laufe des Monats Dezember ratifizirt werden wird. Die Ratifikations-Erklärungen sollen in Berlin ausgetauscht werden.
gez. v. Bismarck
v. Roon
Bray-Steinburg
Frh. v. Pranckh
v. Lutz
Schlußprotokoll zum Bundesvertrag mit Bayern
vom 23. November 1870
(Bundesgesetzblatt 1871, S. 23)
Bei der Unterzeichnung des Vertrages über den Abschluß eines Verfassungsbündnisses zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen Namens des Norddeutschen Bundes und Seiner Majestät dem Könige von Bayern sind die unterzeichneten Bevollmächtigten noch über nachstehende vertragsmäßige Zusagen und Erklärungen übereingekommen:
I. Es wurde auf Anregung der Königlich Bayerischen Bevollmächtigten von Seite des Königlich Preußischen Bevollmächtigten anerkannt, daß, nachdem sich das Gesetzgebungsrecht des Bundes bezüglich der Heimaths- und Niederlassungsverhältnisse auf das Königreich Bayern nicht erstreckt, die Bundes-Legislative auch nicht zuständig sei, das Verehelichungswesen mit verbindlicher Kraft für Bayern zu regeln, und daß also das für den Norddeutschen Bund erlassene Gesetz vom 4. Mai 1868, die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließungen betreffend, jedenfalls nicht zu denjenigen Gesetzen gehört, deren Wirksamkeit auf Bayern ausgedehnt werden könnte.
II. Von Seite des Königlich Preußischen Bevollmächtigten wurde anerkannt, daß unter der Gesetzgebungsbefugniß des Bundes über Staatsbürgerschaft nur das Recht verstanden werden solle, die Bundes- und Staatsbürgerschaft zu regeln und den Grundsatz der politischen Gleichberechtigung aller Konfessionen durchzuführen, daß sich im Übrigen diese Legislative nicht auf die Frage erstrecken solle, unter welchen Voraussetzungen Jemand zur Ausübung politischer Rechte in einem einzelnen Staate befugt sei.
III. Die unterzeichneten Bevollmächtigten kamen daher überein,
daß in Anbetracht der unter Ziffer I statuirten Ausnahme von der
Bundes-Legislative der Gothaer Vertrag vom 15. Juli 1851 wegen gegenseitiger
Übernahme der Ausgewiesenen und Heimathlosen, dann die sogenannte
Eisenacher Konvention vom 11. Juli 1853 wegen Verpflegung erkrankter und
Beerdigung verstorbener Unterthanen für das Verhältniß
Bayerns zu dem übrigen Bundesgebiete fortdauernde Geltung haben sollten.
IV. Als vertragsmäßige Bestimmung wurde in Anbetracht der
in Bayern bestehenden besonderen Verhältnisse des Immobiliar-Versicherungswesens
und des engen Zusammenhanges derselben mit dem Hypothekar-Kreditwesen festgestellt,
daß, wenn sich die Gesetzgebung des Bundes mit dem Immobiliar-Versicherungswesen
befassen sollte, die vom Bunde zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen
in Bayern nur mit Zustimmung der Bayerischen Regierung Geltung erlangen
können.
V. Der Königlich Preußische Bevollmächtigte gab die
Zusicherung, daß Bayern bei der ferneren Ausarbeitung des Entwurfes
eines Allgemeinen Deutschen Civilprozeß-Gesetzbuches entsprechend
betheiligt werde.
VI. Als unbestritten wurde von dem Königlich Preußischen
Bevollmächtigten zugegeben, daß selbst bezüglich der der
Bundes-Legislative zugewiesenen Gegenstände die in den einzelnen Staaten
geltenden Gesetze und Verordnungen in so lange in Kraft bleiben und auf
dem bisherigen Wege der Einzelngesetzgebung abgeändert werden können,
bis eine bindende Norm vom Bunde ausgegangen ist.
VII. Der Königlich Preußische Bevollmächtigte gab die
Erklärung ab, daß Seine Majestät der König von Preußen
kraft der Allerhöchstihnen zustehenden Präsidialrechte, mit Zustimmung
Seiner Majestät des Königs von Bayern, den Königlich Bayerischen
Gesandten an den Höfen, an welchen solche beglaubigt sind, Vollmacht
ertheilen werden, die Bundesgesandten in Verhinderungsfällen zu vertreten.
Indem diese Erklärung von den Königlich Bayerischen Bevollmächtigten
acceptirt wurde, fügten diese bei, daß die bayerischen Gesandten
angewiesen sein würden, in allen Fällen, in welchen dies zur
Geltendmachung allgemein Deutscher Interessen erforderlich oder von Nutzen
sein wird, den Bundesgesandten ihre Beihülfe zu leisten.
VIII. Der Bund übernimmt in Anbetracht der Leistungen der Bayerischen
Regierung für den diplomatischen Dienst desselben durch die unter
Ziffer VII erwähnte Bereitstellung ihrer Gesandtschaften und in Erwägung
des Umstandes, daß an denjenigen Orten, an welchen Bayern eigene
Gesandtschaften unterhalten wird, die Vertretung der Bayerischen Angelegenheiten
dem Bundesgesandten nicht obliegt, die Verpflichtung, bei Feststellung
der Ausgaben für den diplomatischen Dienst des Bundes der Bayerischen
Regierung eine angemessene Vergütung in Anrechnung zu bringen.
Über Festsetzung der Größe dieser Vergütung bleibt
weitere Vereinbarung vorbehalten.
IX. Der Königlich Preußische Bevollmächtigte erkannte
es als ein Recht der Bayerischen Regierung an, daß ihr Vertreter
im Falle der Verhinderung Preußens den Vorsitz im Bundesrathe führe.
X. Zu den Artikeln 35 und 38 der Bundesverfassung war man darüber
einverstanden, daß die nach Maßgabe der Zollvereinsverträge
auch ferner zu erhebenden Übergangsabgaben von Branntwein und Bier
ebenso anzusehen sind, wie die auf die Bereitung dieser Getränke gelegten
Abgaben.
XI. Es wurde allseits anerkannt, daß bei dem Abschlusse von Post-
und Telegraphen-Verträgen mit außerdeutschen Staaten zur Wahrung
der besonderen Landesinteressen Vertreter der an die betreffenden außerdeutschen
Staaten angrenzenden Bundesstaaten zugezogen werden sollen, und daß
den einzelnen Bundesstaaten unbenommen ist, mit anderen Staaten Verträge
über das Post- und Telegraphenwesen abzuschließen, sofern sie
lediglich den Grenzverkehr betreffen.
XII. Zu Artikel 56 der Bundesverfassung wurde allseitig anerkannt, daß
den einzelnen Bundesstaaten das Recht zustehe, auswärtige Konsuln
bei sich zu empfangen und für ihr Gebiet mit dem Exequatur zu versehen.
Ferner wurde die Zusicherung gegeben, daß Bundeskonsuln an auswärtigen
Orten auch dann aufgestellt werden sollen, wenn es nur das Interesse eines
einzelnen Bundesstaates als wünschenswerth erscheinen läßt,
daß dies geschehe.
XIII. Es wurde ferner allseitig anerkannt, daß zu den im Norddeutschen
Bunde ergangenen Gesetzen, deren Erklärung zu Gesetzen des Deutschen
Bundes der Bundesgesetzgebung vorbehalten bleibt, das Gesetz vom 21. Juli
d. J., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair-
und Marineverwaltung, nicht gehört, und daß das Gesetz vom 31.
Mai d. J., betreffend die St. Gotthard-Eisenbahn, jedenfalls nicht ohne
Veränderung seines Inhalts zum Bundesgesetze würde erklärt
werden können.
XIV. In Erwägung der in Ziffer III § 5 enthaltenen Bestimmungen über das Kriegswesen wurde - mit besonderer Beziehung auf die Festungen - noch Nachfolgendes vereinbart:
§ 1. Bayern erhält die Festungen Ingolstadt und Germersheim, sowie die Fortifikation von Neu-Ulm und die im Bayerischen Gebiete auf gemeinsame Kosten etwa künftig angelegt werdenden Befestigungen in vollkommen vertheidigungsfähigern Stande.
§ 2. Solche neu angelegten Befestigungen treten bezüglich ihres immobilen Materials in das ausschließliche Eigenthum Bayerns. Ihr mobiles Material hingegen wird gemeinsames Eigenthum der Staaten des Bundes. In Betreff dieses Materials gilt bis auf Weiteres die Übereinkunft vom 6. Juli 1869, welche auch hinsichtlich des mobilen Festungsmaterials der vormaligen Deutschen Bundesfestungen Mainz, Rastatt und Ulm in Kraft bleibt.
§ 3. Die Festung Landau wird unmittelbar nach dem gegenwärtigen
Kriege als solche aufgehoben.
Die Ausrüstung dieses Platzes, soweit sie gemeinsames Eigenthum,
wird nach den der Übereinkunft vom 6. Juli 1869 zu Grunde liegenden
Prinzipien behandelt.
§ 4. Diejenigen Gegenstände des Bayerischen Kriegswesens,
Betreffs welcher der Bundesvertrag vom Heutigen oder das vorliegende Protokoll
nicht ausdrückliche Bestimmungen enthalten - sohin insbesondere die
Bezeichnung der Regimenter etc., die Uniformirung, Garnisonirung, das Personal-
und Militair-Bildungswesen u.s.w.- werden durch dieselbe nicht berührt.
Die Betheiligung Bayerischer Offiziere an den für höhere
militairwissenschaftliche oder technische Ausbildung bestehenden Anstalten
des Bundes wird spezieller Vereinbarung vorbehalten.
XV. Wenn sich in Folge des mangelhaft dahier vorliegenden Materials
ergeben sollte, daß bei Aufführung des nunmehrigen Wortlautes
der Bundesverfassung unter Ziffer II § 1 bis 26 ein Irrthum unterlaufen
ist, behalten sich die kontrahirenden Theile dessen Berichtigung vor.
XVI. Die Bestimmungen dieses Schlußprotokolls sollen ebenso verbindlich sein, wie der Vertrag vom Heutigen über den Abschluß eines Deutschen Verfassungsbündnisses selbst, und sollen mit diesen gleichzeitig ratifizirt werden.
gez. v. Bismarck
Bray-Steinburg
Frh. v. Pranckh
v. Lutz
Geheime Verabredung zwischen Preußen und Bayern
vom 23. November 1870
Im Anschluß an die heute geschlossene Übereinkunft wird zwischen Seiner Majestät dem Könige von Bayern und Seiner Majestät dem Könige von Preußen verabredet:
1. daß bei Friedens-Verträgen, welche nach einem Bundeskriege geschlossen werden, stets auch ein Bevollmächtigtet Seiner Majestät des Königs von Bayern zugezogen werden wird, welcher sich an den Verhandlungen betheiligen und durch das Bundes-Kanzleramt seine Instructionen erhalten wird;
2. daß den durch Artikel XIII des Berliner Friedens-Vertrages vom 22. August 1866 erhobenen Ansprüchen Preußens auf die vormalige Düsseldorfer Gemäldegallerie eine Folge nicht gegeben werden soll, womit auf obige Ansprüche ein für alle Mal verzichtet wird.
3. Die heute vollzogene Verabredung über das Verfassungsbündniß zwischen Bayern und dem Norddeutschen Bunde ist in der Voraussicht des Beitrittes Württembergs geschlossen, soll aber auch, bis dieser Beitritt erfolgt, insoweit die Bestimmungen desselben Württemberg nicht berühren, Gültigkeit haben.
4. Vorstehende Verabredung wird die Ratification der beiden Allerhöchsten Monarchen erhalten.
v. Bismarck
Bray-Steinburg
v. Pranckh
v. Lutz
Vereinbarung zwischen dem Norddeutschen Bunde einerseits, Bayern. Württemberg. Baden und Hessen andererseits über die Verfassung des Deutschen Bundes
vom 8. Dezember 1870
Nachdem zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes, Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Baden und Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Hessen und bei Rhein eine Verfassung des Deutschen Bundes vereinbart worden, und Seine Majestät der König von Württemberg dieser Verfassung beigetreten ist, und nachdem Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes, und Seine Majestät der König von Bayern einen Vertrag über den Abschluß eines Verfassungs-Bündnisses geschlossen haben, sind die unterzeichneten Bevollmächtigten in Berlin zusammen-getreten, um die Zustimmung Württembergs, Badens und Hessens zu dem im Eingange erwähnten Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde und Bayern und, soweit dieß noch erforderlich ist, die Zustimmung Bayerns zu der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten Verfassung und dem, über den Beitritt zu dieser Verfassung mit Württemberg abgeschlossenen Vertrage festzustellen.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben, nach gegenseitiger Vorlegung und Anerkennung ihrer Vollmachten, constatirt, daß Württemberg, Baden und Hessen dem zwischen dem Norddeutschen Bunde und Bayern über den Abschluß eines Verfassungs-Bündnisses am 23. November d. Js. zu Versailles abgeschlossenen Vertrage nebst dem dazu gehörigen Schlußprotokolle von demselben Tage zustim-men, und daß Bayern, soweit dieß in Betracht der Verabredung unter I. des eben gedachten Vertrages noch erforderlich ist, der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten, dem Protokolle d. d. Versailles den 15. November d. Js. angeschlossenen Verfassung des deutschen Bundes und den in diesem Protokolle getroffenen Verabredungen, sowie dem zu Berlin am 25. November d. Js. unterzeichneten Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen einerseits, und Württemberg andererseits über den Beitritt der letzteren zu der vorerwähnten Verfassung, den in dem Schlußprotokolle zu diesem Vertrage getroffenen Verabredungen und der Militär-Convention zwischen dem Norddeut-schen Bunde und Württemberg vom 21./25. November l. Js. zustimmt.
Die Unterzeichneten waren darüber einverstanden, daß der Inhalt der gegenwärtigen Verhandlung als durch die Ratification derjenigen Urkunden genehmigt angesehen werden soll, auf welche sich die gegenwärtige Verhandlung bezieht.
v. Friesen
Delbrück
v. Lutz
Mittnacht
v. Freydorf
Hofmann
Türckheim