Bündnisvertrag zwischen Preußen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Sonderhausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Waldeck, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg

(August-Bündnis)

vom 18. August 1866

Um der auf Grundlage der Preußischen identischen Noten vom 16. Juni 1866 ins Leben getretenen Bundesgenossenschaft zwischen Preußen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Waldeck, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg einen vertragsmäßigen Ausdruck zu geben, haben die verbündeten Staaten den Abschluß eines Bündnißvertrages beschlossen und zu diesem Zwecke mit Vollmacht versehen:

Seine Majestät der König von Preußen:
Seinen Ministerpräsidenten und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Grafen v. Bismarck-Schönhausen, Ritter des Schwarzen Adler-Ordens, u. s. w.;

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach:
Seinen außerordentlichen gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich Preußischen Hofe, Grafen v. Beust, Ritter des Königlich Preußischen Rothen Adler-Ordens I. Klasse, Großkreuz des Großherzoglich Sächsischen Falken- und des Herzoglich Sachsen Ernestinischen Haus-Ordens, sowie des Herzoglich Anhaltischen Haus-Ordens Albrechts des Bären;

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg,
Seinen Kammerherrn Peter Friedrich Ludwig v. Rössing, Minister des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten, Vorsitzenden des Staatsministeriums, Inhaber des Großkreuzes vom Großherzoglich Oldenburgischen Haus- und Verdienst-Orden des Herzogs Peter Friedrich Ludwig, Ritter des Königliche Preußischen Rothen Adler-Ordens I. Klasse u. s. w.;

Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig, Lüneburg und Oels:
Seinen Geheimen Legationsrath und Ministerresidenten am Königlich Preußischen Hofe, Freiherrn Friedrich v. Löhneysen, Komthur II. Klasse des Herzoglich Braunschweigischen Ordens Heinrichs des Löwen, Ehren-Großkomthur des Großherzoglich Oldenburgischen Haus- und Verdienst-Ordens Herzogs Peter Friedrich Ludwig;

Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg:
den Großherzoglich Sächsischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich Preußischen Hofe, Grafen v. Beust, Herzoglich Sächsischen Wirklichen Geheimen Rath und Ministerresidenten an demselben Hofe, Ritter des Königlich Preußischen Rothen Adler-Ordens I. Klasse u. s. w.;

Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha:
Seinen Wirklichen Geheimen Rath und Staatsminister, Doktor der Rechte, Camillo Richard Freiherrn v. Seebach, Ritter des Königlich Preußischen Kronen-Ordens und des Rothen Adler-Ordens I. Klasse, Großkreuz des Herzoglich Sachsen Ernestinischen Haus-Ordens, des Großherzoglich Sächsischen Falken-Ordens u. s. w.;

Seine Hoheit der Herzog von Anhalt:
den Großherzoglich Sächsischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich Preußischen Hofe, Grafen v. Beust, Herzoglich Anhaltinischen Ministerresidenten am Preußischen Hofe, Ritter des Königlich Preußischen Rothen Adler-Ordens I. Klasse u. s. w.;

Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt:
den Großherzoglich Sächsischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich Preußischen Hofe, Grafen v. Beust, Fürstlich Schwarzburgischen Ministerresidenten an demselben Hofe, Ritter des Königlich Preußischen Rothen Adler-Ordens I. Klasse u. s. w.;

Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen:
den Großherzoglich Sächsischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich Preußischen Hofe, Grafen v. Beust, Fürstlich Schwarzburgischen Ministerresidenten an demselben Hofe, Ritter des Königlich Preußischen Rothen Adler-Ordens I. Klasse u. s. w.;

Seine Durchlaucht der Fürst von Waldeck und Pyrmont
Seinen Regierungsrath, Dirigenten der Abtheilungen des Innern und für Militairsachen, Ludwig Klapp, Ritter des Königlich Preußischen Kronen-Ordens III. Klasse;

Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngere Linie
den Großherzoglich Sächsischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich Preußischen Hofe, Grafen v. Beust, Fürstlich Reussischen Ministerresidenten an demselben Hofe, Ritter des Königlich Preußischen Rothen Adler-Ordens I. Klasse u. s. w.;

Seine Durchlaucht der Fürst von Schaumburg-Lippe,
Seinen Präsidenten der Landesregierung, Rudolph Eduard Friedrich Wilhelm v. Lauer-Münchhofen, Ritter des Königlich Preußßischen Kronen-Ordens II. Klasse, des Rothen Adler-Ordens IV. Klasse, Inhaber der Kriegsdenkmünze für die Feldzüge von 1813/14 und der Erinnerungsdenkmünze von 1863;

Seine Durchlauch der Fürst von Lippe,
Seinen Kabinetsminister, Alexander v. Oheimb, Ritter des Königlich Preußischen Kronen-Ordens II. Klasse mit Stern, des Johanniter-Ordens, des Schwarzburgischen Ehrenkreuzes I. Klasse;

Der Senat der Freien und Hansestadt Lübeck:
den Hanseatischen Ministerresidenten am Königlich Preußischen Hofe, Doktor der Rechte, Friedrich Heinrich Geffcken, Großkreuz des Königlich Belgischen Leopold-Ordens, Ritter des Königlich Preußischen Kronen-Ordens II. Klasse mit Stern, Großkomthur des Kaiserlich Türkischen Medjidje-Ordens, sowie des Großherzoglich Oldenburgischen Haus- und Verdienst-Ordens;

Der Senat der Freien und Hansestadt Bremen:
den Hanseatischen Ministerresidenten am Königlich Preußischen Hofe, Doktor der Rechte, Friedrich Heinrich Geffcken, Großkreuz des Königlich Belgischen Leopold-Ordens, Ritter des Königlich Preußischen Kronen-Ordens II. Klasse mit Stern, Großkomthur des Kaiserlich Türkischen Medjidje-Ordens, sowie des Großherzoglich Oldenburgischen Haus- und Verdienst-Ordens und

der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg:
den Hanseatischen Ministerresidenten am Königlich Preußischen Hofe, Doktor der Rechte, Friedrich Heinrich Geffcken, Großkreuz des Königlich Belgischen Leopold-Ordens, Ritter des Königlich Preußischen Kronen-Ordens II. Klasse mit Stern, Großkomthur des Kaiserlich Türkischen Medjidje-Ordens, sowie des Großherzoglich Oldenburgischen Haus- und Verdienst-Ordens,

welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und in guter und richtiger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind.

Art. 1. Die Regierungen von Preußen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Waldeck, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg schließen ein Offensiv- und Defensiv-Bündniß zur Erhaltung der Unabhängigkeit und Integrität, sowie der innern und äußern Sicherheit ihrer Staaten, und treten sofort zur gemeinschaftlichen Vertheidigung ihres Besitzstandes ein, welchen sie sich gegenseitig durch dieses Bündniß garantiren.

Art. 2. Die Zwecke des Bündnisses sollen definitiv durch eine Bundesverfassung auf der Basis der Preußischen Grundzüge vom 10. Juni 1866 sichergestellt werden, unter Mitwirkung eines gemeinschaftlich zu berufenden Parlaments.

Art. 3. Alle zwischen den Verbündeten bestehenden Verträge und Übereinkünfte bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch gegenwärtiges Bündniß ausdrücklich modifizirt werden.

Art. 4. Die Truppen der Verbündeten stehen unter dem Oberbefehl Seiner Majestät des Königs von Preußen.

Die Leistungen während des Krieges werden durch besondere Verabredungen geregelt.

Art. 5. Die verbündeten Regierungen werden gleichzeitig mit Preußen die auf Grund des Reichswahlgesetzes vom 12. April 1849 vorzunehmenden Wahlen der Abgeordneten zum Parlament anordnen und Letzteres gemeinschaftlich mit Preußen einberufen. Zugleich werden sie Bevollmächtigte nach Berlin senden, um nach Maaßgabe der Grundzüge vom 10. Juni d. J. den Bundesverfassungs-Entwurf festzustellen, welcher dem Parlament zur Berathung und Vereinbarung vorgelegt werden soll.

Art. 6. Die Dauer des Bündnisses ist bis zum Abschluß des neuen Bundesverhältnisses, eventuell auf ein Jahr festgesetzt, wenn der neue Bund nicht vor Ablauf eines Jahres geschlossen sein sollte.

Art. 7. Der vorstehende Bündnißvertrag soll ratifiziert und die Ratifikations-Urkunden so bald als möglich, spätestens aber innerhalb dreier Wochen, vom Datum des Abschlusses an, in Berlin ausgewechselt werden.

    Zur Urkund dessen haben sämmtliche Bevollmächtigte den gegenwärtigen Bündnißvertrag unterzeichnet und untersiegelt.

    So geschehen Berlin, den 18. August 1866.

Gr. v. Bismarck.        Gr. v. Beust.
v. Rössing.          F. v. Löhneysen.
v. Seebach.                    L. Klapp.
v. Lauer.                       v Oheimb.
Geffcken.

Der Vertrag ist, neben dem Vertrag mit den beiden Mecklenburg und den Friedensverträgen mit Sachsen, Sachsen-Meiningen, Reuß ältere Linie und Hessen-Darmstadt (als Gegner Preußens im Deutschen Krieg) Grundlage des Norddeutschen Bundes.
 


Quelle: Preuß. Gesetzsammlung 1866 S. 626
E.R. Huber  Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte Band 2  Verlag Kohlhammer

© 12. Dezember 2000 - 29, Juli 2011
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