vom 10. April 1949
revidiert durch
Erste Urkunde zur Revision des Besatzungsstatuts vom 6. März 1951 (ABl. AHK S.
792)
aufgehoben durch Proklamation der Alliierten Hohen Kommission vom 5. Mai 1955 (ABl. AHK S. 3272) und dem Art. 2 des Protokolls über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 mit Wirkung vom 5. Mai 1955 (BGBl. 1954 II. S. 213)
In Ausübung der obersten Gewalt, die bei den Regierungen Frankreichs, der Vereinigten Staaten und des Vereinigten Königreichs verbleibt, erlassen wir,
General Pierre Koenig, Militärgouverneur und
Oberbefehlshaber der französischen Zone Deutschlands,
General Lucius D. Clay, Militärgouverneur und Oberbefehlshaber der
amerikanischen Zone Deutschlands,
General Sir Brian Hubert Robertson, Militärgouverneur und Oberbefehlshaber der
britischen Zone Deutschlands,
hierdurch gemeinsam das folgende Besatzungsstatut:
I. Während des Zeitraumes, in dem die Besatzung noch fortdauern muß, wünschen und beabsichtigen die Regierungen Frankreichs, der Vereinigten Staaten und des Vereinigten Königreichs, daß dem deutschen Volk Selbstregierung in dem höchstmöglichen Maße, das mit dieser Besatzung vereinbar ist, zu Teil werden soll. Der Bundesstaat und die an ihm beteiligten Länder sollen, lediglich durch die Bestimmungen dieses Statuts beschränkt, die volle gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt gemäß dem Grundgesetz bzw. ihren Verfassungen haben.
II. Um die Verwirklichung der grundlegenden
Besatzungszwecke sicherzustellen, bleiben Sonderbefugnisse, einschließlich des
Rechts, die von den Besatzungsbehörden benötigten Auskünfte und statistischen
Angaben anzufordern und zu prüfen, auf folgenden Gebieten vorbehalten:
a) Abrüstung und Entmilitarisierung einschließlich der damit zusammenhängenden
naturwissenschaftlichen Forschungsgebiete, der Verbote und Beschränkungen für
die Industrie und die zivile Luftfahrt.
b) Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der Ruhr, Rückerstattungen, Reparationen.
Dekartellisierung, Entflechtung, Diskriminierung im Geschäftsverkehr,
ausländische Vermögenswerte in Deutschland und vermögensrechtliche Ansprüche
gegen Deutschland,
c) auswärtige Angelegenheiten, einschließlich völkerrechtlicher Abkommen, die
von Deutschland oder mit Wirkung für Deutschland abgeschlossen werden,
d) Verschleppte und die Zulassung von Flüchtlingen,
e) Schutz, Ansehen und Sicherheit der alliierten Streitkräfte,
Familienangehörigen, Arbeitnehmer und Vertreter, ihre Immunitätsrechte, sowie
die Deckung der Besatzungskosten und ihrer sonstigen Bedürfnisse,
f) Beachtung des Grundgesetzes und der Landesverfassungen,
g) Kontrolle über Außenhandel und Devisenwirtschaft,
h) Kontrolle über innenpolitische Maßnahmen, jedoch nur in dem Mindestmaße, das
notwendig ist, um eine Verwendung von Geldern, Nahrungsmitteln und anderen
Gütern in der Weise zu gewährleisten, daß die Notwendigkeit ausländischer
Unterstützung für Deutschland auf ein Mindestmaß herabgesetzt wird,
i) Kontrolle der Verwahrung und Behandlung derjenigen Personen in deutschen
Gefängnissen, die vor den Gerichten der Besatzungsmächte oder Besatzungsbehörden
angeklagt oder von ihnen verurteilt worden sind, sowie Kontrolle über die
Vollstreckung der gegen sie verhängten Strafen und über Fragen ihrer
Amnestierung, Begnadigung und Freilassung.
Durch Revision des Besatzungsstatuts
vom 6. März 1951 wurde die Ziffer II. wie folgt geändert:
- im Buchstaben b) wurden nach den Worten "Ausschluß von Diskriminierungen in
Handelsangelegenheiten" die Worte ", soweit dies für die Zwecke des
nachstehenden Absatzes g) (2) erforderlich ist"
- Buchstabe c) erhielt folgende Fassung:
"c) Auswärtige Angelegenheiten, einschließlich der von Deutschland oder in
seinem Namen geschlossenen internationalen Abkommen; die auf diesem Gebiete
vorbehaltenen Befugnisse werden jedoch so ausgeübt werden, daß der
Bundesrepublik die Pflege der Beziehungen mit anderen Ländern in vollem Umfange
insoweit ermöglicht wird, als dies mit den Erfordernissen der Sicherheit, mit
den anderen vorbehaltenen Befugnissen und den Verpflichtungen der
Besatzungsmächte in bezug auf Deutschland vereinbar ist;"
- Buchstabe g) erhielt folgende Fassung:
"g) Die Überwachung des Außenhandels und der Devisenwirtschaft in dem Umfange,
der erforderlich ist,
(1) um den Erfordernissen der Sicherheit zu genügen;
(2) um die Einhaltung der Grundsätze des Allgemeinen Abkommens über Zolltarife
und Handel durch die Bundesrepublik sicherzustellen, bis die Bundesrepublik dem
Abkommen beigetreten ist und die darin vorgesehenen Verpflichtungen übernommen
hat;
(3) um die Einhaltung der Grundsätze und Verfahrensregeln des Abkommens über den
Internationalen Währungsfonds durch die Bundesrepublik Deutschland
sicherzustellen und den Kurs ihrer Währung zu überwachen, bis die Bundesrepublik
Mitglied des Fonds geworden ist und im Rahmen des Abkommens befriedigende
Verpflichtungen hinsichtlich des Kurses ihrer Währung übernommen hat;
(4) um eine ordnungsgemäße Befriedigung der Ansprüche gegen Deutschland zu
gewährleisten."
- Buchstabe h) wurde aufgehoben.
siehe zu II. a) das Gesetz Nr. 16 der Alliierten Hohen Kommission über die Ausschaltung des Militarismus vom 16. Dezember 1949 (ABl. AHK S. 72), Gesetz Nr. 22 über Überwachung von Stoffen, Einrichtungen und Ausrüstungen auf dem Gebiete der Atomenergie (ABl. AHK S. 122), das Gesetz Nr. 24 über Überwachung bestimmter Gegenstände, Erzeugnisse, Anlagen und Geräte vom 30. März 1950 (ABl. AHK S. 251)
siehe zu II. b) das Gesetz Nr. 27 über Umgestaltung des deutschen Kohlenbergbaus und der deutschen Stahl- und Eisenindustrie vom 16. Mai 1950 (ABl. AHK S. 229, Gesetz Nr. 35 über Aufspaltung des Vermögens der IG-Farbenindustrie vom 17. August 1950 (ABl. AHK S. 534) sowie die Entscheidung Nr. 10 der Alliierten Hohen Kommission vom 7. März 1951 (ABl. AHK S. 794)
siehe zu II. c) die Direktive Nr. 3 der Alliierten Hohen Kommission betreffend Verhandlungen der Bundesregierung oder einer Landesregierung über internationale Abkommen vom 31. Mai 1950 (ABl. AHK S. 415, neugefaßt ABl. AHK S. 799) sowie die Entscheidung Nr. 11, Zuständigkeit der Bundesregierung auf dem Gebiete der Auswärtigen Angelegenheiten, vom 6. März 1951 (ABl. AHK S. 795)
siehe zu II. d) das Gesetz Nr. 23 über die Rechtsverhältnisse verschleppter Personen und Flüchtlinge vom 17. März 1950 (ABl. AHK S. 140)
siehe zu II. e) das Gesetz Nr. 14 über strafbare Handlungen gegen die Interessen der Besetzung vom 25. November 1949 (ABl. AHK S. 59, geändert ABl. AHK S. 288)
siehe zu II. g) die Entscheidung Nr. 1 der Alliierten Hohen Kommission über Neufestsetzung des DM-Kurses vom 28. September 1949 (ABl. AHK S. 27), das Gesetz Nr. 33 über Devisenbewirtschaftung vom 2. August 1950 (ABl. AHK S. 514).
siehe zu II. i) das Gesetz Nr. 13 über Gerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Gebieten vom 25. November 1949 (ABl. AHK S. 54), Gesetz Nr. 28 vom 31. Mai 1950 (ABl. AHK S. 390)
III. Die Regierungen Frankreichs, der Vereinigten Staaten und des Vereinigten Königreichs hoffen und erwarten, daß die Besatzungsbehörden keine Veranlassung haben werden, auf anderen Gebieten als den oben besonders vorbehaltenen Maßnahmen zu treffen. Die Besatzungsbehörden behalten sich jedoch das Recht vor, auf Anweisung ihrer Regierungen die Ausübung der vollen Regierungsgewalt ganz oder teilweise wieder aufzunehmen, wenn sie der Ansicht sind, daß dies aus Sicherheitsgründen oder zur Aufrechterhaltung der demokratischen Regierungsform in Deutschland oder in Verfolg der internationalen Verpflichtungen ihrer Regierungen unumgänglich ist. Bevor sie dies tun, werden sie die zuständigen deutschen Behörden von ihrem Entschluß und seinen Gründen offiziell unterrichten.
IV. Die deutsche Bundesregierung und die Regierungen der Länder werden befugt sein, nach ordnungsgemäßer Benachrichtigung der Besatzungsbehörden auf den diesen Behörden vorbehaltenen Gebieten Gesetze zu erlassen und Maßnahmen zu treffen, es sei denn, daß die Besatzungsbehörden etwas anderes besonders anordnen, oder daß die Gesetze oder Maßnahmen mit den eigenen Entscheidungen oder Maßnahmen der Besatzungsbehörden unvereinbar sein würden.
siehe hierzu die Direktive Nr. 4 über Mitteilungen der Bundesregierung und der Regierungen der Länder gemäß Ziffer IV des Besatzungsstatuts vom 18. Juli 1950 (ABl. AHK S. 506, neu gefasst ABl. AHK S. 801).
V. Jede Änderung des Grundgesetzes bedarf vor Inkrafttreten der ausdrücklichen Genehmigung der Besatzungsbehörden. Länderverfassungen, Änderungen dieser Verfassungen, sowie alle anderen Gesetze und alle Abkommen, die zwischen der Bundesregierung und auswärtigen Regierungen getroffen werden, treten 21 Tage nach ihrem amtlichen Eingang bei den Besatzungsbehörden in Kraft, falls sie nicht vorher vorläufig oder endgültig beanstandet worden sind. Die Besatzungsbehörden werden Gesetze nicht beanstanden, es sei denn, daß diese nach ihrer Auffassung mit dem Grundgesetz, einer Länderverfassung, mit Rechtsvorschriften oder sonstigen Direktiven der Besatzungsbehörden selbst oder mit Bestimmungen dieses Statuts unvereinbar sind, oder daß sie eine schwere Bedrohung für die grundlegenden Zwecke der Besatzung darstellen
Durch Revision des Besatzungsstatuts
vom 6. März 1951 erhielt die Ziffer V folgende Fassung:
"V. a) Änderungen des Grundgesetzes bedürfen vor ihrem Inkrafttreten der
ausdrücklichen Genehmigung der Besatzungsbehörden. Die zwischen der
Bundesrepublik und einer ausländischen Regierung getroffenen Abkommen treten 21
Tage nach ihrem amtlichen Eingang bei den Besatzungsbehörden in Kraft, es sei
denn, daß diese sie vorher, vorläufig oder endgültig, ablehnen.
Landesverfassungen, deren Änderungen und sonstige Rechtsvorschriften des Bundes
oder der Länder treten ohne Prüfung durch Besatzungsbehörden in Kraft, können
aber von ihnen aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden.
b) Die Besatzungsbehörden werden Abkommen zwischen der Bundesrepublik und einem
befreundeten Lande nur dann ablehnen und Rechtsvorschriften nur dann aufheben
oder außer Kraft setzen, wenn sie ihrer Ansicht nach mit den Bestimmungen des
revidierten Besatzungsstatuts oder mit Rechtsvorschriften oder Maßnahmen der
Besatzungsbehörden unvereinbar sind, oder wenn sie eine schwere Bedrohung der
Grundziele der Besatzung darstellen."
siehe hierzu die Direktiven Nr. 1 und 2 der Alliierten Hohen Kommission vom 22. November 1949 (ABl. AHK S. 46, neu gefasst ABl. AHK S. 797); hinsichtlich der Bundesgesetzgebung sind mehrere Einsprüche (so z.B. gegen das Beamtengesetz 1950) bekannt, die jedoch oftmals nach Änderungen am Gesetzestext zurückgenommen wurden.
VI. Mit der alleinigen Einschränkung, die sich aus den Erfordernissen ihrer Sicherheit ergibt, verbürgen sich die Besatzungsbehörden dafür, daß alle Besatzungsdienststellen die Grundrechte jeden Staatsbürgers auf Schutz gegen willkürliche Festnahme, Durchsuchung oder Beschlagnahme, auf anwaltliche Vertretung, auf Haftentlassung gegen Sicherheitsleistung, wenn die Umstände das rechtfertigen, auf Verkehr mit den Angehörigen, und auf eine unparteiische und unverzügliche Gerichtsverhandlung achten werden.
VII. Rechtsvorschriften, die von den
Besatzungsbehörden vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen sind,
bleiben in Kraft, bis sie von den Besatzungsbehörden gemäß den folgenden
Bestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden:
a) Rechtsvorschriften, die mit den vorstehenden Bestimmungen unvereinbar sind,
werden aufgehoben oder durch Abänderung mit ihnen in Übereinstimmung gebracht;
b) Rechtsvorschriften, die auf den vorbehaltenen vorstehend in Art. II
angeführten Befugnissen beruhen, werden kodifiziert;
c) Rechtsvorschriften, die nicht unter a) und b) fallen, werden von den
Besatzungsbehörden auf Ersuchen zuständiger deutscher Stellen aufgehoben.
Durch Revision des Besatzungsstatuts
vom 6. März 1951 erhielt die Ziffer VII folgende Fassung:
"VII. a) Rechtsvorschriften der Besatzungsbehörden bleiben, soweit sie
auf vorbehaltenen Befugnissen beruhen, bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung
durch die Besatzungsbehörden in Kraft.
b) Alle anderen Rechtsvorschriften der Besatzungsbehörden bleiben in Kraft, bis
sie auf Ersuchen der zuständigen deutschen Behörden von den Besatzungsbehörden
aufgehoben werden oder auf Grund einer von den Besatzungsbehörden erteilten
Ermächtigung durch die deutschen Behörden aufgehoben oder geändert werden."
siehe hierzu die Direktive Nr. 5, Aufhebung, Außerkraftsetzung und Änderung von Rechtsvorschriften der Besatzungsbehörden durch deutsche Stellen gemäß Ziffer VII b) des revidierten Besatzungsstatuts, vom 6. März 1951 (ABl. AHK S. 803).
VIII. Jede Maßnahme ist als ein Akt der Besatzungsbehörden gemäß den hier vorbehaltenen Befugnissen anzusehen und ist als solcher gemäß diesem Besatzungsstatut wirksam, falls sie in irgend einer durch Vereinbarung zwischen ihnen vorgesehenen Form getroffen oder verlautbart worden ist. Die Besatzungsbehörden können nach ihrem Ermessen ihre Entscheidungen entweder unmittelbar oder durch Weisungen an die zuständigen deutschen Behörden bewirken.
IX. Nach zwölf Monaten, mindestens aber innerhalb von achtzehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Statuts werden die Besatzungsbehörden eine Überprüfung seiner Bestimmungen unter Berücksichtigung der bei seiner Anwendung gemachten Erfahrungen vornehmen mit dem Ziel, die Zuständigkeit der deutschen Behörden auf dem Gebiet der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung zu erweitern.
Washington, am 10. April 1949
(es folgen die Unterschriften der drei Militärgouverneure
Dem Parlamentarischen Rat in Bonn mit einer Note übermittelt und am 11. Mai 1949 mit einem Begleitschreiben folgenden Inhalts übergeben:
"Die drei Militärgouverneure erhielten die folgende Nachricht, die sich durch die Verbindungsoffiziere in Bonn dem Parlamentarischen Rat hierdurch mitteilen:
Die Außenminister haben in Washington die Frage einer Deutschen Bundesrepublik nach allen Gesichtspunkten hin erwogen und sind zu einer Reihe wichtiger politischer Entscheidungen hierüber gekommen. Sie haben beschossen, daß die deutschen Behörden im allgemeinen die Freiheit haben sollen, Verwaltungs- und Gesetzgebungsmaßnahmen vorzunehmen, und daß solche Maßnahmen Geltung haben, sofern die alliierten Behörden keinen Einspruch einlegen. Auf gewissen begrenzten Gebieten werden sich jedoch die Alliierten das Recht vorbehalten, selbst unmittelbare Maßnahmen zu ergreifen. Diese Gebiete sind in dem Besatzungsstatut aufgeführt, von dem einen Abschrift beigefügt ist. Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland werden die Militärregierungen als solche aufhören zu bestehen, und die Aufgaben der alliierten Behörden werden in der Weise aufgeteilt werden, daß die Überwachungsaufgaben von einem Hohen Kommissar und die militärischen Aufgaben von einem Oberbefehlshaber wahrgenommen werden. Die drei Hohen Kommissare werden zusammen eine Alliierte Hohe Kommission bilden, und es ist die Absicht der drei Regierungen, die Größe der ihren Hohen Kommissaren beigegebenen Überwachungsstäbe auf ein Mindestmaß zu beschränken. Weiterhin stellen die Außenminister fest, daß es ein Hauptanliegen der drei alliierten Regierungen ist, die engste Einbeziehung des Deutschen Volkes innerhalb eines demokratischen Bundesstaates in den Rahmen einer europäischen Vereinigung auf eine für beide Seiten günstigeren Grundlage zu fördern und zu erleichtern. Bevor jedoch die weitreichenden Entwicklungen die sie im Auge haben, in Gang gesetzt werden können, ist es wesentlich, daß der Parlamentarische Rat zu einer Einigung über das Grundgesetz für die Deutsche Bundesrepublik kommt."
Das Besatzungsstatut war bis zum 5. Mai 1955 die Grundlage für die Tätigkeit der obersten alliierte Behörde in der Bundesrepublik Deutschland, der Alliieren Hohen Kommission, welche die Tätigkeit der Organe der Bundesrepublik Deutschland und deren Länder überwachte. Man kann diese Behörde als "Protektor" über die Bundesrepublik Deutschland bezeichnen. Die Bundesrepublik Deutschland war während dieser Zeit nur eingeschränkt souverän.
Die Alliierte Hohe
Kommission hat am 21. September 1949 nach dem Inkrafttreten ihres Statuts ihre
Arbeit aufgenommen, und Gesetze, Verordnungen, Direktiven, Befehle und
Entscheidungen erlassen, die im Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission
veröffentlicht wurden.