Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten
"Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands"

vom 5. Juni 1945

in Kraft seit 5. Juni 1945

Die deutschen Streitkräfte zu Lande, zu Wasser und in der Luft sind vollständig geschlagen und haben bedingungslos kapituliert, und Deutschland, das für den Krieg verantwortlich ist, ist nicht mehr fähig, sich dem‘ Willen der siegreichen Mächte zu widersetzen. Dadurch ist die bedingungslose Kapitulation Deutschlands erfolgt, und Deutschland unterwirft sich allen Forderungen, die ihm jetzt oder später auferlegt werden.

Es gibt in Deutschland keine zentrale Regierung oder Behörde, die fähig wäre, die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der Ordnung, für die Verwaltung des Landes und für die Ausführung der Forderungen der siegreichen Mächte zu übernehmen.

Unter diesen Umständen ist es notwendig, unbeschadet späterer Beschlüsse, die hinsichtlich Deutschlands getroffen werden mögen, Vorkehrungen für die Einstellung weiterer Feindseligkeiten seitens der deutschen Streitkräfte, für die Aufrechterhaltung der Ordnung in Deutschland und für die Verwaltung des Landes zu treffen und die sofortigen Forderungen zu verkünden, denen Deutschland nachzukommen verpflichtet ist.

Die Vertreter der obersten Kommandobehörden des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Französischen Republik, im folgenden "Alliierte Vertreter" genannt, die mit der Vollmacht ihrer betreffenden Regierungen und im Interesse der Vereinten Nationen handeln, geben dementsprechend die folgende Erklärung ab:

Die Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Provisorische Regierung der Französischen Republik übernehmen hiermit die oberste Regierungsgewalt in Deutschland, einschließlich aller Befugnisse der deutschen Regierung, des Oberkommandos der Wehrmacht und der Regierungen, Verwaltungen oder Behörden der Länder, Städte und Gemeinden. Die Übernahme zu den vorstehend genannten Zwecken der besagten Regierungsgewalt und Befugnisse bewirkt nicht die Annektierung Deutschlands.

Die Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Provisorische Regierung der Französischen Republik werden später die Grenzen Deutschlands oder irgendeines Teiles Deutschlands und die rechtliche Stellung Deutschlands oder irgendeines Gebietes, das gegenwärtig einen Teil deutschen Gebietes bildet, festlegen.

Kraft der obersten Regierungsgewalt und Befugnisse, die die vier Regierungen auf die Weise übernommen haben, verkünden die Alliierten Vertreter die folgenden Forderungen, die sich aus der vollständigen Niederlage und der bedingungslosen Kapitulation Deutschlands ergeben und denen Deutschland nachzukommen verpflichtet ist:

Art. 1. Deutschland und alle deutschen Behörden des Heeres, der Kriegsmarine und der Luftwaffe und alle Streitkräfte unter deutschem Befehl stellen sofort auf allen Kriegsschauplätzen die Feindseligkeiten gegen die Streitkräfte der Vereinten Nationen zu Lande, zu Wasser und in der Luft ein.

Art. 2. a) Sämtliche deutschen oder von Deutschland kontrollierten Streitkräfte, einschließlich Land-, Luft-, Flugabwehr- und Seestreitkräfte, die Schutzstaffeln, die Sturmabteilungen, die Geheime Staatspolizei und alle sonstigen mit Waffen ausgerüsteten Verbände und Hilfsorganisationen, wo sie sich auch immer befinden mögen, werden restlos entwaffnet, indem sie Waffen und Gerät an die örtlichen Alliierten Befehlshaber bzw. an die von den Alliierten Vertretern namhaft zu machenden Offiziere abliefern.

b) Nach dem Ermessen des Obersten Befehlshabers der Streitkräfte des betreffenden Alliierten Staates wird, bis weitere Entscheidungen getroffen werden, das Personal der Verbände und Einheiten sämtlicher im Absatz a) bezeichneten Streitkräfte für Kriegsgefangene erklärt und unterliegt den von den betreffenden Alliierten Vertretern festzulegenden Bestimmungen und Weisungen.

c) Sämtliche im Absatz a) bezeichneten Streitkräfte, wo sie sich auch immer befinden mögen, verbleiben bis zur Erteilung von Anweisungen der Alliierten Vertreter an ihren jeweiligen Stellen.

d) Gemäß den von den Alliierten Vertretern zu erteilenden Anweisungen räumen die genannten Streitkräfte sämtliche außerhalb der deutschen Grenzen (nach dem Stande vom 31. Dezember 1937) liegenden Gebiete.

e) Zivile Polizeiabteilungen, die zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und der Leistung des Wachdienstes nur mit Handwaffen auszurüsten sind, werden von den Alliierten Vertretern bestimmt.

Art. 3. a) Alle Militär-, Marine- und Zivilflugzeuge jeder Art und jeder Nationalität, die sich in Deutschland und in von Deutschland besetzten oder beherrschten Gebieten und Gewässern befinden, verbleiben bis zur Erteilung von weiteren Anweisungen auf dem Boden bzw. auf dem Wasser oder an Bord Schiff. Ausgenommen sind die in Alliierten Diensten stehenden Flugzeuge.

b) Alle deutschen oder von Deutschland beherrschten Flugzeuge, die sich auf oder über Gebieten und Gewässern außerhalb des deutschen Machtgebietes befinden, haben sich sofort nach Deutschland oder an irgendeinen anderen von den Alliierten Vertretern zu bestimmenden Ort zu begeben.

Art. 4. a) Alle deutschen und von Deutschland beherrschten Über- und Unterwasserkriegsschiffe, Marinehilfsfahrzeuge, Handelsschiffe und sonstigen Wasserfahrzeuge, wo sie. sich zur Zeit der Abgabe dieser Erklärung auch immer befinden mögen, sowie alle anderen in deutschen Häfen befindlichen Handelsschiffe jeder Nationalität haben in den von den Alliierten Vertretern zu bestimmenden Häfen oder Stützpunkten zu verbleiben bzw. sich sofort dorthin zu begeben. Die Besatzungen der genannten Fahrzeuge bleiben bis zur Erteilung weiterer Anweisungen an Bord.

b) Alle Schiffe und sonstigen Wasserfahrzeuge der Vereinten Nationen, die zur Zeit der Abgabe dieser Erklärung zur Verfügung Deutschlands stehen oder von Deutschland beherrscht sind, begeben sich an die von den Alliierten Vertretern zu bestimmenden Häfen oder Stützpunkte, und zwar zu den Zeiten, die ebenfalls von den Alliierten Vertretern bestimmt werden. Es ist unerheblich, ob der Rechtstitel nach prisengerichtlichen oder sonstigen Verfahren übertragen worden ist.

Art. 5. a) Alle oder jeder einzelne der folgenden Gegenstände im Besitz der deutschen Streitkräfte oder unter deutschem Befehl oder zur deutschen Verfügung sind unversehrt und in gutem Zustand zur Verfügung der Alliierten Vertreter zu halten für die Zwecke, zu den Zeiten und an den Orten, die von letzteren bestimmt werden:
I. alle Waffen, Munition, Sprengstoffe, Kriegsgerät, Kriegsvorräte und alle anderen Kriegsmittel sowie sonstiges Kriegsmaterial jeder Art;
II. alle Über- und Unterwasserkriegsschiffe jeder Kategorie, Marinehilfsfahrzeuge und Handelsschiffe, ob schwimmend, zur Reparatur aufgelegt oder im Bau befindlich;
III. alle Flugzeuge jeder Art sowie alle Geräte und Vorrichtungen, die der Luftfahrt und der Flugabwehr dienen;
IV. alle Einrichtungen und Gegenstände des Verkehrs und des Nachrichtenwesens, zu Lande, zu Wasser und in der Luft;
V. alle militärischen Einrichtungen und Anlagen, einschließlich Flugplätze, Wasserflugzeughäfen, See- und Kriegshäfen, Lagerplätze, ständige und vorläufige Land- und Küstenbefestigungen, Festungen und sonstige befestigte Gebiete sowie Pläne und Zeichnungen aller derartigen Befestigungen, Einrichtungen und Anlagen.
VI. alle Fabriken, Industrieanlagen, Betriebe, Forschungsinstitute, Laboratorien, Prüfstellen, technischen Unterlagen, Patente, Pläne, Zeichnungen und Erfindungen, die bestimmt oder geeignet sind, die unter I., II., III., IV. und V. oben bezeichneten Gegenstände und Einrichtungen zu erzeugen bzw. deren Erzeugung oder Gebrauch zu fördern oder überhaupt die Kriegführung zu unterstützen.

b) Auf Verlangen sind den Alliierten Vertretern zur Verfügung zu stellen:
I. die Arbeitskräfte, Versorgungsmittel und Betriebsanlagen, die zur Erhaltung oder zum Betrieb jeder der sechs unter a) oben bezeichneten Kategorien erforderlich sind; und
II. alle Auskünfte und Unterlagen, die in diesem Zusammenhang von den Alliierten Vertretern verlangt werden können.

c) Auf Verlangen der Alliierten Vertreter sind alle Mittel und Einrichtungen für die Beförderung alliierter Truppen und Dienststellen mit deren Ausrüstung und Vorräten, auf Eisenbahnen, Straßen und sonstigen Landverkehrswegen oder zur See, auf Wasserstraßen und in der Luft zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Verkehrsmittel sind in gutem Zustand zu erhalten und die hierzu notwendigen Arbeitskräfte, Versorgungsmittel und Betriebsanlagen müssen zur Verfügung gestellt werden.

Art. 6. a) Die deutschen Behörden übergeben den Alliierten Vertretern nach einem von letzteren vorzuschreibenden Verfahren sämtliche zur Zeit in ihrer Gewalt befindlichen Kriegsgefangenen Angehörigen der Streitkräfte der Vereinten Nationen und liefern vollständige Namenslisten dieser Personen unter Angabe der Orte ihrer Gefangenhaltung in Deutschland bzw. in von Deutschland besetzten Gebieten. Bis zur Freilassung solcher Kriegsgefangenen haben die deutschen Behörden und das deutsche Volk ihre Person und ihren Besitz zu schützen und sie ausreichend mit Lebensmitteln, Bekleidung, Unterkunft, ärztlicher Betreuung und Geld gemäß ihrem Dienstrang oder ihrer amtlichen Stellung zu versorgen.

b) Die deutschen Behörden und das deutsche Volk haben auf gleiche Weise alle anderen Angehörigen der Vereinten Nationen zu versorgen und freizulassen, die eingesperrt, interniert oder irgendwelchen anderen Einschränkungen ausgesetzt sind, sowie alle sonstigen Personen, die aus politischen Gründen oder infolge nationalsozialistischer Handlungen, Gesetze oder Anordnungen, die hinsichtlich der Rasse, der Farbe, des Glaubensbekenntnisses oder der politischen Einstellung diskriminiert, eingesperrt, interniert oder irgendwelchen anderen Einschränkungen ausgesetzt sind.

c) Die deutschen Behörden haben auf Verlangen der Alliierten Vertreter die Befehlsgewalt über Orte der Gefangenhaltung den von den Alliierten Vertretern zu diesem Zweck namhaft zu machenden Offizieren zu übergeben.

Art. 7. Die zuständigen deutschen Behörden geben den Alliierten Vertretern:
a) alle Auskünfte über die im Artikel 2, Absatz a), bezeichneten Streitkräfte; insbesondere liefern sie sofort sämtliche von den Alliierten Vertretern verlangten Informationen über die Anzahl, Stellung und Disposition dieser Streitkräfte sowohl innerhalb wie auch außerhalb Deutschlands;
b) vollständige und ausführliche Auskünfte über Minen, Minenfelder und sonstige Hindernisse gegen Bewegungen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie über die damit verbundenen sicheren Durchlässe. Alle solche Durchlässe werden offengehalten und deutlich gekennzeichnet; alle Minen, Minenfelder sind sonstigen gefährlichen Hindernisse werden soweit wie möglich unschädlich gemacht und alle Hilfsmittel für die Navigation werden wieder in Betrieb genommen. Unbewaffnetes deutsches Militär- und Zivilpersonal mit der notwendigen Ausrüstung wird zur Verfügung gestellt und zu obigen Zwecken sowie zum Entfernen von Minen, Minenfeldern und sonstigen Hindernissen nach den Weisungen der Alliierten Vertreter eingesetzt.

Art. 8. Die Vernichtung, Entfernung, Verbergung, Übertragung, Versenkung oder Beschädigung von Militär-, Marine-, Luftfahrt-, Schiffs-, Hafen-, Industrie- und ähnlichem Eigentum und Einrichtungen aller Art sowie von allen Akten und Archiven, wo sie sich auch immer befinden mögen, ist verboten; Ausnahmen können nur von den Alliierten Vertretern angeordnet werden.

Art. 9. Bis zur Herbeiführung einer Aufsicht über alle Nachrichtenverkehrsmittel durch die Alliierten Vertreter hören alle von Deutschland beherrschten Funk- und Fernnachrichtenverkehseinrichtungen und sonstigen Draht- und drahtlosen Nachrichtenmittel auf dem Lande oder auf dem Wasser zu senden auf; Ausnahmen können nur von den Alliierten Vertretern angeordnet werden.

Art. 10. Die in Deutschland befindlichen, von Deutschland beherrschten und in deutschem Dienst oder zu deutscher Verfügung stehenden Streitkräfte, Angehörigen, Schiffe und Flugzeuge sowie das Militärgerät und sonstige Eigentum eines jeden anderen mit irgendeinem der Alliierten im Kriegszustand befindlichen Staates unterliegen den Bestimmungen dieser Erklärung und aller etwaigen kraft derselben erlassenen Proklamationen, Befehle, Anordnungen oder Anweisungen.

Art. 11. a) Die hauptsächlichen Naziführer, die von den Alliierten Vertretern namhaft gemacht werden, und alle Personen, die von Zeit zu Zeit von den Alliierten Vertretern genannt oder nach Dienstgrad, Amt oder Stellung beschrieben werden, weil sie im Verdacht stehen, Kriegs- oder ähnliche Verbrechen begangen, befohlen oder ihnen Vorschub geleistet zu haben, sind festzunehmen und den Alliierten Vertretern zu übergeben.

b) Dasselbe trifft zu für alle die Angehörigen irgendeiner der Vereinten Nationen, von denen behauptet wird, daß sie sich gegen die Gesetze ihres Landes vergangen haben, und die jederzeit von den Alliierten Vertretern namhaft gemacht oder nach Dienstgrad, Amt oder Stellung beschrieben werden können.

c) Allen Anweisungen der Alliierten Vertreter, die zur Ergreifung und Übergabe solcher Personen zweckdienlich sind, ist von den deutschen Behörden und dem deutschen Volke nachzukommen.

Art. 12. Die Alliierten Vertreter werden nach eigenem Ermessen Streitkräfte und zivile Dienststellen in jedem beliebigen Teil oder auch in allen Teilen Deutschlands stationieren.

Art. 13. a) In Ausübung der obersten Regierungsgewalt in Deutschland, die von den Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sowie der Provisorischen Regierung der Französischen Republik übernommen wird, werden die vier Alliierten Regierungen diejenigen Maßnahmen treffen, die sie zum künftigen Frieden und zur künftigen Sicherheit für erforderlich halten, darunter auch die vollständige Abrüstung und Entmilitarisierung Deutschlands.

b) Die Alliierten Vertreter werden Deutschland zusätzliche politische, verwaltungsmäßige, wirtschaftliche, finanzielle, militärische und sonstige Forderungen auferlegen, die sich aus der vollständigen Niederlage Deutschlands ergeben. Die Alliierten Vertreter bzw. die ordnungsmäßig dazu ermächtigten Personen oder Dienststellen werden Proklamationen, Befehle, Verordnungen und Anweisungen ergehen lassen, um solche zusätzlichen Forderungen festzulegen und die übrigen Bestimmungen dieser Erklärung auszuführen. Alle deutschen Behörden und das deutsche Volk haben den Forderungen der Alliierten Vertreter bedingungslos nachzukommen und alle solche Proklamationen, Befehle, Anordnungen und Anweisungen uneingeschränkt zu befolgen.

Art. 14. Diese Erklärung tritt in Kraft und Wirkung an dem Tage und zu der Stunde, die nachstehend angegeben werden. Im Fall einer Versäumnis seitens der deutschen Behörden oder des deutschen Volkes, ihre hierdurch oder hiernach auferlegten Verpflichtungen pünktlich und vollständig zu erfüllen, werden die Alliierten Vertreter die Maßnahmen treffen, die sie unter den Umständen für zweckmäßig halten.

Art. 15. Diese Erklärung ist in englischer, russischer, französischer und deutscher Sprache ausgefertigt. Die englischen, russischen und französischen Fassungen sind allein maßgebend.

    Berlin, den 5. Juni 1945
    18.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit.

(Die in den drei maßgebenden Sprachen abgefaßten Texte dieser Erklärung sind von Dwight D. Eisenhower, General der Armee, G. Schukow, Marschall der Sowjetunion, B. L. Montgomery, Feldmarschall, und T. de Lattre-Tassigny, Armeegeneral, unterzeichnet.)

Diese Erklärung ist von der Europäischen Beratenden Kommission im April 1945 ausgearbeitet und am 12. Mai 1945 fertiggestellt worden (siehe Mosely, Foreign Affairs, Bd. 28 [1949/50], S. 498). Wirklich neu entworfen sind in dieser Zeit jedoch lediglich die einleitenden Feststellungen, die berühmte Erklärung über die Übernahme der " Supreme Authority" und der Vorbehalt der Grenzregelung. Die dann folgenden einzelnen Artikel sind sachlich mit den Artikeln gleicher Zählung des Entwurfes der Urkunde über die bedingungslose Kapitulation Deutschlands vom 25. Juli 1944 identisch und weisen lediglich redaktionelle Veränderungen auf. Art. 11 der Erklärung war in dem Entwurf jedoch nicht enthalten, so daß Art. 11 des Entwurfs in der Erklärung die Ziffer 12 trägt usw. Aus dieser Entstehungsgeschichte ergibt sich, daß die Bestimmungen dieser Erklärung die ursprünglich vorgesehenen, aber ja gerade nicht zur Annahme vorgelegten Kapitulationsbedingungen darstellen. Als solchen konnte ihnen - auch nicht auf dem Wege über Art. 4 der Kapitulationsurkunde, wie Mosely, Philip E: Dismemberment ofGermany, The Allied Negotiations from Yalta to Potsdam, in: Foreign Affairs, Bd. 28(1949/50), S. 487-489 (Übersetzung in: Europa-Archiv 1950, S. 3032—3043) meint, aber u. a. Stödter, Deutschlands Rechtslage, Hamburg 1948, S. 30 zu Recht verneint - keine rechtliche Verbindlichkeit für Deutschland mehr zukommen.
 


Quellen: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Ergänzungsblatt Nr. 1, S. 7-9
Rechtsstellung Deutschlands (dtv 5552 Ausgabe 1985)
United Nations Treaty Series, Bd. 68, S. 190-211
Rauschning, Die Gesamtverfassung Deutschlands, S. 86-90
© 2. Juli 2000 - 13. April 2004
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