Kontrollratsproklamation Nr. 2
Zusätzliche an Deutschland gestellte Forderungen
vom 20. September 1945
für die Bundesrepublik Deutschland außer Wirkung gesetzt
durch
Artikel 2 des Gesetzes Nr. A-37 der Alliierten Hohen Kommission vom 5. Mai 1955
(ABl. AHK S. 3267)
für die DDR außer Wirkung gesetzt
durch
Beschluß des Ministerrats der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der
Sowjetunion in Deutschland vom 20. September 1955
An das deutsche Volk!
Wir, die Alliierten Vertreter, Oberbefehlshaber der Besatzungsstreitkräfte des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland, der Französischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Vereinigten Staaten von Amerika geben im Anschluß an die Erklärung bezüglich der Niederlage Deutschlands, die am 5. Juni 1945 in Berlin unterzeichnet wurde, hiermit gewisse zusätzliche Forderungen bekannt, die aus der vollständigen Niederlage und der bedingungslosen Kapitulation Deutschlands hervorgehen, und die Deutschland befolgen muß (soweit dieselben noch nicht erfüllt worden sind), und zwar wie folgt:
ABSCHNITT I
1. Alle deutschen Streitkräfte zu Land, zur See und in der Luft, die SS, SA, SD und Gestapo, mit allen ihren Organisationen, Stäben und Einrichtungen, einschließlich des Generalstabes, des Offizierkorps, Reservekorps, der Militärschulen, Organisationen ehemaliger Kriegsteilnehmer und aller anderen militärischen und quasimilitärischen Organisationen sowie aller Vereine und Vereinigungen, die dazu dienen, die militärische Tradition in Deutschland aufrechtzuerhalten, sind vollständig und endgültig im Einklang mit den von den Alliierten Vertretern festzusetzenden Methoden und Verfahren aufzulösen.
2. Alle Arten militärischer Ausbildung, militärischer Propaganda, militärischer Betätigung jeglicher Natur sind dem deutschen Volk verboten, ebenso die Bildung irgendwelcher Organisationen zum Zweck der Förderung von militärischer Ausbildung irgendwelcher Art und die Bildung von Organisationen ehemaliger Kriegsteilnehmer oder anderer Gruppen, die militärische Eigenschaften entwickeln könnten, oder die dem Zweck der Pflege der deutschen militärischen Tradition dienen, gleichgültig ob derartige Organisationen oder Gruppen vorgeblich politischer, erzieherischer, religiöser, gesellschaftlicher, sportlicher oder irgendwelcher anderer Natur sind, oder lediglich zur Erholung dienen sollen.
ABSCHNITT II
3. a) Deutsche Behörden und Beamte in allen Gebieten außerhalb der Grenzen Deutschlands, wie sie am 31. Dezember 1937 bestanden, und in allen solchen Gebieten innerhalb dieser Grenzen, wie sie von den Alliierten Vertretern zu irgendeinem Zeitpunkte festgelegt werden sollten, haben die ihnen von den Alliierten Vertretern erteilten Vorschriften, sich aus diesen Gebieten zu entfernen, zu befolgen.
b) Die deutschen Behörden haben die notwendigen Vorschriften zu erteilen und die notwendigen Vorkehrungen zu treffen für die Aufnahme und den Unterhalt in Deutschland von allen deutschen Zivilpersonen, die in den betreffenden Ländern und Gebieten ansässig sind und deren Evakuierung von den Alliierten Vertretern angeordnet werden sollte.
c) Die Entfernung und Evakuierung, wie in den Unterparagraphen a) und b) oben erwähnt, wird zu solchen Zeitpunkten und unter den Bedingungen erfolgen, wie sie von den Alliierten Vertretern angeordnet werden sollten.
4. In den in Paragraph 3 oben erwähnten Ländern und Gebieten sind seitens aller Streitkräfte unter deutschem Befehl und seitens deutscher Behörden und Zivilpersonen alle Zwangsmaßnahmen und jegliche Zwangsarbeit sowie alle Maßnahmen, die Lebens- und Verletzungsgefahr bedingen, restlos und unverzüglich einzustellen. Ebenso sind alle Maßnahmen der Requirierung, Beschlagnahme, Entfernung, Verbergung oder Zerstörung von Eigentum einzustellen. Insbesondere sind die oben in Paragraph 3 erwähnten Entfernungen und Evakuierungen so auszuführen, daß von den Befehlen der Alliierten Vertreter nicht betroffene Personen oder nicht betroffenes Eigentum weder irgendwie Schaden erleiden noch entfernt werden. Die Alliierten Vertreter werden bestimmen, welches persönliche Eigentum und welche Habe von den unter Paragraph 3 oben evakuierten Personen mitgenommen werden dürfen.
ABSCHNITT III.
5. Die Alliierten Vertreter werden alle Fragen regeln, die Deutschlands Beziehungen mit anderen Ländern betreffen. Keine ausländischen Bindungen oder Verpflichtungen irgendwelcher Art dürfen von deutschen Behörden oder Staatsangehörigen oder in ihrem Namen ohne Bewilligung der Alliierten Vertreter übernommen oder eingegangen werden.
6. Die Alliierten Vertreter werden Anweisungen geben in bezug auf die Auflösung, Inkraftsetzung, Wiederaufnahme oder Anwendung aller von Deutschland eingegangenen Verträge, Konventionen oder anderer internationaler Abkommen oder irgendeines Teiles oder irgendeiner Bestimmung derselben.
7. a) Kraft der bedingungslosen Kapitulation Deutschlands und vom Tage dieser Kapitulation an gerechnet, haben die diplomatischen, Konsular-, Handels- und anderen Beziehungen des deutschen Staates mit anderen Staaten aufgehört zu bestehen.
b) Diplomatische, Konsular-, Handels- und andere Beamte und Mitglieder von Militärmissionen in Deutschland von Ländern, die sich mit irgendeiner der vier Mächte im Kriegszustand befinden, werden in der von den Alliierten Vertretern vorgeschriebenen Weise behandelt werden. Die Alliierten Vertreter können anderseits die Abberufung aus Deutschland der neutralen diplomatischen, Konsular-, Handels- und anderen Beamten und Mitglieder von neutralen Militärmissionen verlangen.
c) Alle deutschen diplomatischen, Konsular-, Handels- und andere Beamte oder Mitglieder von Militärmissionen im Ausland werden hiermit zurückgerufen. Die Kontrolle und Verfügung über die Gebäude, das Eigentum und die Archive aller deutschen diplomatischen und anderen Vertretungen im Ausland werden von den :Alliierten Vertretern vorgeschrieben werden.
8. a) Deutschen Staatsangehörigen ist es untersagt, ohne Erlaubnis oder Befehl der Alliierten Vertreter deutsches Gebiet zu verlassen.
b) Deutsche Behörden und Staatsangehörige haben alle Anordnungen der Alliierten Vertreter zu befolgen, deutsche im Ausland wohnhafte Staatsangehörige zurückzurufen und alle von den Alliierten Vertretern bezeichneten Personen aufzunehmen.
9. Die deutschen Behörden und das deutsche Volk haben alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit, den Unterhalt und die Wohlfahrt von Personen, die nicht deutsche Staatsbürger sind, sowie deren Eigentum und des Eigentums fremder Staaten zu gewährleisten.
ABSCHNITT IV.
10. Die deutschen Behörden haben das gesamte deutsche Binnennachrichtennetz (einschließlich aller militärischen und zivilen Post-, Telegraphen und Fernverbindungssysteme und Einrichtungen und damit verknüpften Mittel) den Alliierten Vertretern zur Verfügung zu stellen und alle Anweisungen der Alliierten Vertreter zwecks Unterstellung des Binnenverbindungssystems unter die vollständige Kontrolle der Alliierten Vertreter zu befolgen. Die deutschen Behörden haben alle von den Alliierten Vertretern erteilten Vorschriften zu befolgen, in Hinsicht auf die Aufstellung seitens der Alliierten Vertreter einer Zensur und Kontrolle von Post- und Fernverbindungen sowie von Dokumenten und anderen Gegenständen, die von Personen getragen oder anderweitig befördert werden sowie aller anderen Arten von Binnenverbindungen nach Gutdünken der Alliierten Vertreter.
11. Die deutschen Behörden haben alle Anweisungen der Alliierten Vertreter zu befolgen, betreffend Gebrauch, Kontrolle und Zensur aller Mittel zur Beeinflussung von Meinungsäußerungen und Ansichten, einschließlich Radiosendungen, Presse und Veröffentlichungen, Reklame, Filme und öffentlicher Vorstellungen, Unterhaltungen und Ausstellungen aller Art.
ABSCHNITT V.
12. Die Alliierten Vertreter werden die von ihnen für notwendig gehaltene Kontrolle ausüben über die Gesamtheit oder irgendeinen Teil oder einer Sparte der deutschen Finanz, Landwirtschaft (einschließlich Forstwesens), Produktion, des Bergbaus, der öffentlichen Versorgung, der Industrie, des Handels, des Warenverkehrs und der Wirtschaft im allgemeinen, innerhalb und außerhalb Deutschlands, und über alle damit verwandten und verknüpften Angelegenheiten, einschließlich Leitung oder Verbot von Fabrikation, Herstellung, Konstruktion, Bearbeitung, Gebrauch und Verwendung aller Gebäude, Betriebe, Einrichtungen, öffentlicher und privater Werke, Anlagen, Ausrüstungen, Produkte, Materialien, Lager und Mittel. Einzelheiten über die hiervon betroffenen Gegenstände nebst den diesbezüglichen Forderungen der Alliierten Vertreter werden den deutschen Behörden von Zeit zu Zeit mitgeteilt werden.
13. a) Die Fabrikation Herstellung und Konstruktion und die Beschaffung außerhalb Deutschlands von Kriegsmaterial und anderen für derartige Fabrikation, Herstellung und Konstruktion zur Verwendung kommenden Produkten, wie sie von den Alliierten Vertretern bestimmt werden sollen, und Einfuhr, Ausfuhr und Durchgangsverkehr derselben sind verboten, soweit sie von den Alliierten Vertretern nicht angeordnet werden.
b) Die deutschen Behörden haben sofort alle Forschungen, Experimente, Ausarbeitungen und Entwürfe, die sich direkt oder indirekt auf Krieg oder die Herstellung von Kriegsmaterial beziehen, den Alliierten Vertretern zur Verfügung zu stellen, gleichgültig, ob solche in Regierungs- oder Privatbetrieben, Fabriken, Technologischen Instituten oder sonstwo verfolgt oder ausgeführt werden.
14. a) Über das Eigentum, die Guthaben, Rechte, Anrechte und Interessen (innerhalb oder außerhalb Deutschlands) des deutschen Staates, seiner politischen Unterabteilungen, der deutschen Zentralbank, der staatlichen, halbstaatlichen, provinzialen, städtischen oder kommunalen Behörden oder Naziorganisationen und über das Eigentum, die Guthaben, Rechte, Anrechte und Interessen im Ausland aller Personen, die in Deutschland wohnhaft oder geschäftlich tätig sind, darf in keiner Weise ohne die Genehmigung der Alliierten Vertreter disponiert werden. Über das Eigentum, die Guthaben, Rechte, Anrechte und Interessen (innerhalb oder außerhalb Deutschlands) derjenigen privaten Gesellschaften, Körperschaften, Trusts, Kartelle, Firmen, Teilhaberschaften und Vereinigungen, die von den Alliierten Vertretern bestimmt werden, darf in keiner Weise ohne Genehmigung der Alliierten Vertreter disponiert werden.
b) Die deutschen Behörden haben volle Auskunft zu geben über das Eigentum, die Guthaben, Rechte, Anrechte und Interessen, wie oben in Unterparagraph a) erwähnt, und haben solche Anweisungen wie sie die Alliierten Vertreter in bezug auf Übertragung und Disponierung geben sollten, zu befolgen. Die deutschen Behörden haben, ohne daß dadurch weitere diesbezügliche Ansprüche beeinträchtigt werden, alle Wertpapiere, Bescheinigungen, Urkunden oder andere Besitzdokumente, die von irgendeiner in Unterparagraph a) oben erwähnten Stellen oder Körperschaften oder irgendeiner dem deutschen Recht unterstehenden Person innegehalten werden und sich auf Eigentum, Guthaben, Rechte, Anrechte und Interessen beziehen innerhalb der Länder der Vereinten Nationen, einschließlich Aktien, Effekten, Schuldscheine und anderer Obligationen, aller im Einklang mit den Gesetzen irgendeiner der Vereinten Nationen gegründeten Gesellschaften, zur Verfügung zu stellen, zwecks Auslieferung an die Alliierten Vertreter zu solcher Zeit und an solchem Ort, als sie bestimmen werden.
c) Eigentum, Guthaben, Rechte, Anrechte und Interessen innerhalb Deutschlands dürfen nicht aus Deutschland entfernt oder an irgendeine Person, die außerhalb Deutschlands wohnhaft oder geschäftlich tätig ist, ohne Genehmigung der Alliierten Vertreter übertragen oder veräußert werden.
d) Nichts in den Unterparagraphen a) und b) oben soll, in bezug auf Eigentum, Guthaben, Rechte, Anrechte und Interessen innerhalb Deutschlands so ausgelegt werden, daß es Verkäufe und Übertragungen an in Deutschland wohnhafte Personen zum Zwecke der Aufrechterhaltung und Weiterführung des täglichen öffentlichen Lebens, der Wirtschaft und Verwaltung verhindert, jedoch gemäß den Bestimmungen der Unterparagraphen 19 b) und c) unten und den Bestimmungen der Erklärung oder irgendwelcher hierunter erlassener Proklamationen, Befehle, Verordnungen oder Instruktionen.
15. a) Die deutschen Behörden und alle Personen in Deutschland haben den Alliierten Vertretern in Deutschland alles Gold und Silber auszuhändigen, in Münze oder in Barren, und alles Platin in Barren, das sich in Deutschland befindet, und alle sich außerhalb Deutschlands befindlichen Münzen und Barren, die das Eigentum irgendwelcher der in Unterparagraph 14 a) erwähnten Stellen oder Körperschaften oder irgendeiner in Deutschland wohnhaften oder geschäftlich tätigen Person sind oder für sie innegehalten werden.
b) Die deutschen Behörden und alle Personen in Deutschland haben den Alliierten Vertretern alle ausländischen Geldscheine und Münzen, die im Besitz irgendeiner deutschen Behörde sind oder irgendeiner Körperschaft, Vereinigung oder Einzelperson, die in Deutschland wohnhaft oder geschäftlich tätig ist, sowie alle Geldzeichen, die von Deutschland in den von Deutschland früher besetzten Gebieten oder anderswo herausgegeben oder zur Herausgabe vorbereitet wurden, auszuhändigen.
16. a) Alles Eigentum, alle Guthaben, Rechte, Anrechte und Interessen, die in Deutschland für irgendein Land, mit dem irgendeine der Vereinten Nationen in Feindseligkeiten begriffen ist, innegehalten werden oder dessen Eigentum sind, oder die für Staatsangehörige eines solchen Landes oder Personen, die in einem solchen Lande wohnhaft oder geschäftlich tätig sind, innegehalten werden oder deren Eigentum sind, werden unter Kontrolle gestellt und bis zur Herausgabe weiterer Vorschriften in Verwahr genommen.
b) Alles Eigentum. alle Guthaben, Rechte, Anrechte und Interessen, die in Deutschland für Privatpersonen, Privatunternehmen und Gesellschaften in solchen Ländern - mit Ausnahme von Deutschland und den in Unterparagraph a) oben erwähnten Ländern -, die sich zu irgendeiner Zeit seit dem 1. September 1939 mit irgendeiner der Vereinten Nationen im Kriegszustände befunden haben, innegehalten werden oder deren Eigentum sind, werden unter Kontrolle gestellt und bis zur Herausgabe weiterer Vorschriften in Verwahr genommen.
c) Die deutschen Behörden haben alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Ausführung der Bestimmungen der Unterparagraphen a) und b) oben sicherzustellen und haben sich allen Vorschriften zu fügen, die von den Alliierten Vertretern zu diesem Zweck erteilt werden, und haben alle notwendige diesbezügliche Auskunft zu erteilen und nötige Hilfe zu leisten.
17. a) Die Verheimlichung, Zerstörung, Versenkung, Abbauung, Entfernung und Übertragung oder Beschädigung von Schiffen, Transportmitteln, Häfen oder Hafenanlagen oder von aller Art Gebäuden, Betrieben, Einrichtungen, Vorrichtungen, Produktions-, Versorgungs-, Vertriebs- oder Verkehrsmitteln, Anlagen, Ausrüstung, Zahlungsmitteln, Lagervorräten oder Hilfsmitteln, oder allgemein von öffentlichen oder privaten Werken, Versorgungsanstalten oder Einrichtungen aller Art, wo immer sie sich auch befinden mögen, sind den deutschen Behörden und dem deutschen Volk verboten.
b) Die Vernichtung, Entfernung, Verheimlichung, Verhehlung oder Abänderung irgendwelcher Dokumente, Akten, Patente, Zeichnungen, Patentbeschreibungen, Pläne oder Auskünfte aller Art, die unter die Bestimmungen dieses Dokumentes fallen, ist verboten. Solche Dokumente müssen bis zur Erteilung weiterer Vorschriften an ihrem gegenwärtigen Aufbewahrungsort unversehrt verwahrt werden. Die deutschen Behörden müssen den Alliierten Vertretern alle diesbezüglich benötigte Auskunft erteilen und nötige Hilfe leisten.
c) Alle bereits angeordneten, unternommenen oder in Angriff genommenen Maßnahmen, die im Gegensatz zu den Bestimmungen der Unterparagraphen a) und b) oben stehen, müssen sofort widerrufen oder eingestellt werden. Alle Lagervorräte, Ausrüstungen, Anlagen, Akten, Patente, Dokumente, Zeichnungen, Patentbeschreibungen, Pläne oder anderes Material, die innerhalb oder außerhalb Deutschlands schon verborgen sind, müssen sofort angemeldet und gemäß den Bestimmungen der Alliierten Vertreter weiterbehandelt werden.
d) Unter den Bestimmungen der Erklärung oder irgendwelcher darunter erlassenen Proklamationen, Befehle, Verordnungen und Instruktionen werden die deutschen Behörden und das deutsche Volk für die Erhaltung, Sicherstellung und Aufrechterhaltung aller Art von Eigentum und Material, das von irgendeiner der oben erwähnten Bestimmungen betroffen wird, verantwortlich gemacht.
e) Alles Transportmaterial, alle Lagerbestände, Ausrüstungen, Maschinenbestände, Betriebe, Anlagen, Einrichtungen und alles Eigentum im allgemeinen, welche nach der Erklärung oder irgendwelchen darunter erlassenen Proklamationen, Befehlen, Verordnungen oder Instruktionen der Auslieferung oder Abgabe unterliegen, sind unversehrt und in gutem Zustande, vorbehaltlich gewöhnlicher Abnützung oder Schäden, die sich im Verlauf der Feindseligkeiten ergaben und deren Wiedergutmachung unmöglich war, auszuhändigen.
18. Geld-, Handels- oder anderer Verkehr und Unternehmen mit oder zugunsten von Ländern, die sich im Kriegszustande mit irgendeiner der Vereinter Nationen befinden, oder mit Gebieten, die von solchen Ländern besetzt sind, oder mit einem anderen Lande oder mit einer Person, die von den Alliierten Vertretern bezeichnet werden sollten, sind untersagt.
ABSCHNITT VI.
19. a) Die deutschen Behörden müssen zugunsten der Vereinten Nationen alle die von den Alliierten Vertretern vorgeschriebenen Maßnahmen für Rückerstattung, Wiedereinsetzung, Wiederherstellung, Reparation, Wiederaufbau, Unterstützung und Rehabilitierung durchführen. Zu diesem Zwecke müssen die deutschen Behörden die Auslieferung oder Übertragung alles Eigentums, aller Guthaben, Rechte, Anrechte und Interessen durchführen oder verschaffen, Lieferungen machen und Reparaturen, Bau- und Konstruktionsarbeiten innerhalb und außerhalb Deutschlands ausführen und müssen Transportmittel, Anlagen, Ausrüstungen und Material aller Art, Arbeitskräfte, Personal und fachmännische und andere Dienste zum Gebrauch innerhalb und außerhalb Deutschlands zur Verfügung stellen, wie sie von den Alliierten Vertretern angeordnet werden.
b) Die deutschen Behörden müssen sich ferner allen solchen Anweisungen fügen, die die Alliierten Vertreter anordnen mit Bezug auf Eigentum, Guthaben, Rechte, Anrechte und Interessen innerhalb Deutschlands, die irgendeiner der Vereinten Nationen oder ihren Staatsangehörigen gehören oder ihnen bei Kriegsausbruch oder zu irgendeinem Zeitpunkte seit Ausbruch des Krieges zwischen Deutschland und der betreffenden Nation oder seit der Besetzung durch Deutschland irgendeines Teiles ihrer Gebiete gehört haben. Die deutschen Behörden sind verantwortlich für die Sicherstellung, Aufrechterhaltung und Verhinderung von Verschleuderung alles solchen Eigentums, solcher Guthaben, Rechte, Anrechte und Interessen und für die Übergabe derselben unversehrt, auf Aufforderung der Alliierten Vertreter. Zu diesem Zweck müssen die deutschen Behörden alle Auskunft erteilen und nötige Hilfe leisten, die zur Auffindung solchen Eigentums, solcher Guthaben, Rechte, Anrechte und Interessen erforderlich sind.
c) Alle Personen in Deutschland, in deren Besitz sich derartiges Eigentum, derartige Rechte, Anrechte und Interessen befinden, sind persönlich dafür verantwortlich, daß sie angemeldet und bis zur Übergabe in der vorgeschriebenen Weise sichergestellt werden.
20. Die deutschen Behörden müssen kostenlos solche deutsche Zahlungsmittel liefern, wie sie von den Alliierten Vertretern benötigt werden und müssen alle Bestände in Deutschland an den von den Alliierten Vertretern während der militärischen Handlungen oder Besatzung herausgegebenen Alliierten Geldmitteln innerhalb eines von den Alliierten Vertretern festzusetzenden Zeitraumes und zu deren Bedingungen zurückziehen und in deutscher Währung einlösen und müssen diese Zahlungsmittel kostenlos den Alliierten Vertretern aushändigen.
21. Die deutschen Behörden müssen allen Anordnungen nachkommen, die von den Alliierten Vertretern zur Bestreitung der Kosten für die Verproviantierung, den Unterhalt, die Besoldung, Unterkunft und den Transport der in Deutschland unter der Autorität der Alliierten Vertreter stehenden Streitkräfte und Dienststellen getroffen werden, sowie der Kosten der Durchführung der bedingungslosen Kapitulation und der Bezahlung aller von den Vereinten Nationen in irgendwelcher Form geleisteten Unterstützung.
22. Die Alliierten Vertreter werden alle die oben in Paragraph 12 angeführten und von ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung von Kampfhandlungen gegen irgendein Land, mit dem sich irgendeine ihrer Regierungen im Kriegzustand befindet, benötigten Gegenstände (innerhalb oder außerhalb Deutschlands) übernehmen und uneingeschränkt benutzen.
ABSCHNITT VII.
23. a) Kein Handelsschiff, einschl. Fischerei oder anderer Schiffe, darf von irgendeinem deutschen Hafen, es sei denn mit der Erlaubnis oder auf Befehl der Alliierten Vertreter, auslaufen. Deutsche Schiffe in Häfen außerhalb Deutschlands müssen im Hafen verbleiben, und diejenigen, die sich auf hoher See befinden, müssen den nächsten deutschen Hafen oder den nächsten Hafen der Vereinten Nationen anlaufen und dort bis zum Eintreffen der Anweisungen der Alliierten Vertreter verbleiben.
b) Die gesamte deutsche Handelsflotte, einschl. Schiffsraum unter Konstruktion oder Reparatur, muß den Alliierten Vertretern für die von ihnen vorgeschriebene Verwendung zu deren Bedingungen verfügbar gemacht werden.
c) Ausländische Handelsschiffe in deutschem Dienst oder unter deutscher Kontrolle müssen gleichfalls den Alliierten Vertretern für die von ihnen vorgeschriebene Verwendung und zu deren Bedingungen verfügbar gemacht werden. In Fällen, in denen es sich um ausländische Handelsschiffe handelt, die in einem neutralen Land eingetragen sind, müssen die deutschen Behörden alle die von den Alliierten Vertretern benötigten Schritte unternehmen, um alle diesbezüglichen Rechte an die Alliierten Vertreter zu übertragen oder die Übertragung zu veranlassen.
d) Jede Unterstellung unter irgendeine andere Flagge, anderen Dienst oder andere Kontrolle der unter die Unterparagraphen b) und c) oben fallenden Schiffe ist verboten, soweit sie nicht von den Alliierten Vertretern angeordnet wird.
24. Alle bestehenden Optionsrechte auf den Wiederkauf oder die Wiedererlangung oder die erneute Kontrolle seitens Deutschlands während des Krieges verkaufter oder anderweitig übertragener oder geheuerter Schiffe werden laut Anweisung der Alliierten Vertreter ausgeübt. Solche Schiffe müssen den Alliierten Vertretern zum Gebrauch in der gleichen Weise wie die unter die Unterparagraphen 23 b) und c) oben fallenden Schiffe zur Verfügung gestellt werden.
25. a) Die Mannschaften aller deutschen Handelsschiffe oder aller Handelsschiffe in deutschem Dienst oder unter deutscher Kontrolle müssen bis auf Anweisung der Alliierten Vertreter bezüglich ihrer weiteren Verwendung an Bord verbleiben und von den deutschen Behörden unterhalten werden.
b) Mit Ladungen an Bord irgendwelcher solcher Schiffe muß gemäß den Anweisungen der Alliierten Vertreter an die deutschen Behörden verfahren werden.
26. a) Handelsschiffe, einschließlich Fischerei- und andere Schiffe der Vereinten Nationen (oder irgendeines anderen Landes, das die diplomatischen Beziehungen mit Deutschland abgebrochen hat), die sich in deutschen Händen befinden, wo immer sie auch sein mögen, müssen den Alliierten Vertretern ausgehändigt werden, gleichgültig, ob das Eigentumsrecht von einem Prisengericht oder anderweitig übertragen worden ist. Alle solche Schiffe müssen den Alliierten Vertretern zwecks der von ihnen angeordneten Weiterverfügung, in gutem und seefestem Zustande, in von ihnen bestimmten Häfen und zu festgesetzten Zeitpunkten, ausgeliefert werden.
b) Die deutschen Behörden haben alle von den Alliierten Vertretern angeordneten Schritte zu unternehmen, um die Übertragung des Eigentumsrechtes in bezug auf solche Schiffe zu bewirken oder zur Vollendung zu bringen, gleichgültig, ob das Eigentumsrecht infolge eines Prisengerichtsverfahrens oder anderweitig übertragen worden ist. Sie haben die Aufhebung jeder Beschlagnahme und die Einstellung jedes Verfahrens gegen solche Schiffe in neutralen Häfen zu veranlassen.
27. Die deutschen Behörden haben allen Anordnungen der Alliierten Vertreter zwecks Vernichtung, Abbau. Bergung, Flottmachung oder Hebung von Wracks, gestrandeten, verlassenen oder gesunkenen Schiffen Folge zu leisten, wo immer sich dieselben auch befinden mögen. Mit solchen geborgenen, flottgemachten oder gehobenen Schiffen muß laut Anweisungen der Alliierten Vertreter verfahren werden.
28. Die deutschen Behörden haben alle deutschen Schiffe, Werften und Reparaturwerkstätten, und alle Einrichtungen und Anlagen, die direkt oder indirekt damit in Verbindung stehen oder ihnen dienen, den Alliierten Vertretern zur uneingeschränkten Verfügung auszuhändigen und die nötigen Arbeits- und Fachkräfte zu stellen. Die Anforderungen der Alliierten Vertreter werden in Anweisungen niedergelegt werden, die von Zeit zu Zeit den deutschen Behörden mitgeteilt werden.
ABSCHNITT VIII.
29. Die deutschen Behörden haben das gesamte deutsche Binnentransportsystem (Straßen, Eisenhahnen, Luft- und Wasserwege) und alle damit zusammenhängenden Materialien, Anlagen und Ausrüstungen, sowie alle Reparatur-, Bau-. Aufrechterhaltungs- und Betriebseinrichtungen, sowie die notwendigen Arbeitskräfte, den Alliierten Vertretern, im Einklang mit den von ihnen zu erteilenden Anweisungen, zur uneingeschränkten Verfügung zu stellen.
30. Die Herstellung in Deutschland und der Besitz, die Unterhaltung oder der Betrieb durch Deutsche von Flugzeugen aller Art, oder irgendwelcher Bestandteile davon, sind verboten.
31. Die Ausübung aller deutschen Rechte in internationalen Transportkörperschaften oder Organisationen und in Beziehung auf die Verwendung von Transport- und Verkehrsleitung in anderen Ländern, sowie die Verwendung in Deutschland von Transportmitteln anderer Länder, muß im Einklang mit den Bestimmungen der Alliierten Vertreter gehandhabt werden.
32. Alle Mittel für die Erzeugung, Übermittelung und Verteilung von Strom, einschließlich aller Betriebe für die Herstellung und Reparatur solcher Anlagen, müssen unter die vollständige Kontrolle der Alliierten Vertreter, für die von diesen zu bestimmenden Zwecke, gestellt werden.
ABSCHNITT IX.
33. Die deutschen Behörden müssen alle Verfügungen befolgen, die von den Alliierten Vertretern für die Lenkung von Bevölkerungsverschiebungen und für die Reise- und Umsiedlungskontrolle einzelner Personen in Deutschland angeordnet werden.
34. Niemand darf ohne eine von den Alliierten Vertretern oder unter ihrer Kontrolle ausgestellte Erlaubnis nach Deutschland einreisen oder Deutschland verlassen.
Die deutschen Behörden müssen alle Anweisungen der Alliierten Vertreter befolgen, für die Rückführung in die Heimat von Personen, die nicht deutsche Staatsangehörige sind und sich in Deutschland befinden oder über Deutschland reisen, und für deren Eigentum und Habe. Ebenso haben sie die Anweisungen der Alliierten Vertreter hinsichtlich der Erleichterung von Bewegungen von Flüchtlingen und verschleppten Personen zu befolgen.
ABSCHNITT X.
36. Die deutschen Behörden müssen alle Auskünfte geben und
Dokumente aushändigen, sowie die Anwesenheit aller Zeugen sicherstellen, die von
den Alliierten Vertretern zum Gerichtsverfahren gegen folgende Personen benötigt
werden:
a) Die von den Alliierten Vertretern bezeichneten Hauptführer der
Nationalsozialisten und alle Personen, die als der Begehung, Anordnung und
Unterstützung von Kriegs- und ähnlichen Verbrechen verdächtig, von den
Alliierten Vertretern mittels Namen, Rang, Amt oder Anstellung gekennzeichnet
werden.
b) Alle Staatsangehörigen irgendeiner der Vereinten Nationen, die der
Übertretung irgendeines Gesetzes ihres Landes beschuldigt sind und von den
Alliierten Vertretern zu irgendeinem Zeitpunkt mittels Namen, Rang, Amt oder
Anstellung gekennzeichnet werden;
und müssen für diesen Zweck alle sonstige Hilfe und Unterstützung gewähren.
37. Die deutschen Behörden haben alle Anordnungen zu befolgen, die von den Alliierten Vertretern in bezug auf das Eigentum aller in den Unterparagraphen 36 a) und b) oben erwähnten Personen, z. B. dessen Beschlagnahme, Verwahrung oder Übergabe, getroffen werden.
ABSCHNITT XI.
38. Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiter-Partei (NSDAP) ist völlig und endgültig aufgelöst und wird als illegal erklärt.
39. Die deutschen Behörden müssen sofort alle Anweisungen befolgen, die von den Alliierten Vertretern herausgegeben werden für die Auflösung der Nationalsozialistischen Partei und ihrer untergeordneten Organisationen, angegliederten Verbindungen und der von ihr überwachten Organisationen, und aller öffentlichen Nazi-Einrichtungen, die als Werkzeuge der nationalsozialistischen Herrschaft geschaffen wurden, und aller Organisationen, die als Bedrohung der Sicherheit der Alliierten Streitkräfte oder des internationalen Friedens angesehen werden könnten, für das Verbot ihrer Neubildung unter irgendeiner Form, für die Entlassung und Internierung von Nazi-Personal, für die Kontrolle oder Beschlagnahme von NaziEigentum und Fonds, und für die Unterdrückung der Nazi-Ideologie und -Lehren.
40. Die deutschen Behörden und deutsche Staatsangehörige dürfen nicht zulassen, daß irgendwelche Geheimorganisationen bestehen.
41. Die deutschen Behörden müssen alle Anweisungen befolgen, die von den Alliierten Vertretern für die Abschaffung der Nazi-Gesetzgebung und für die Umgestaltung des deutschen Gesetzes und des deutschen Gesetz-, Rechts-, Verwaltungs-, Polizei- und Erziehungswesens, einschließlich der Ersetzung des betreffenden Personals, herausgegeben werden.
42. a) Die deutschen Behörden müssen alle Anweisungen befolgen, die von den Alliierten Vertretern für die Ungültigkeitserklärung der deutschen Gesetzgebung herausgegeben werden, die unterschiedliche Behandlung auf Grund von Rasse, Farbe, Glauben, Sprache oder politischer Meinung mit sich bringt, und für die Abschaffung aller daraus erwachsenden gesetzlichen oder anderweitigen Rechtsunfähigkeiten.
b) Die deutschen Behörden müssen alle Anordnungen befolgen, die von den Alliierten Vertretern in bezug auf Eigentum, Guthaben, Rechte, Anrechte und Interessen von Personen herausgegeben werden, die von Gesetzen, welche Rechtsunfähigkeiten auf Grund von Rasse, Farbe, Glauben. Sprache oder politischer Meinung mit sich bringen, betroffen werden.
43. Niemand darf von den deutschen Behörden oder von deutschen Staatsangehörigen verfolgt oder belästigt werden auf Grund von Rasse, Farbe, Glauben, Sprache oder politischer Meinung oder wegen Umgangs oder Sympathien mit den Vereinten Nationen, einschließlich irgendwelcher Handlungen, die darauf ausgehen, die Durchführung der Erklärung oder irgendwelcher darunter erlassenen Proklamationen, Befehle, Verordnungen und Instruktionen zu erleichtern.
44. In allen Verhandlungen vor irgendwelchen deutschen Gerichtshöfen oder Behörden muß den Bestimmungen der Erklärung und aller darunter erlassenen Proklamationen, Befehle, Verordnungen und Instruktionen, die alle damit unvereinbaren Bestimmungen des deutschen Gesetzes außer Kraft setzen, gesetzlich Rechnung getragen werden
ABSCHNITT XII.
45. Ohne Beeinträchtigung irgendwelcher besonderer Verpflichtungen, die in den Bestimmungen der Erklärung oder irgendeiner der darunter erlassenen Proklamationen, Befehle, Verordnungen und Instruktionen enthalten sind, müssen die deutschen Behörden oder alle anderen dazu fähigen Personen alle solche Auskünfte geben oder zu geben veranlassen und alle öffentlichen und privaten Dokumente jeglicher Art, die von den Alliierten Vertretern verlangt werden, ausliefern oder deren Auslieferung veranlassen.
46. Die deutschen Behörden müssen gleichfalls auf Verlangen alle solche Personen zum Zwecke der Vernehmung oder der Anstellung vorführen, deren Kenntnisse und Erfahrung den Alliierten Vertretern nützlich sein könnten.
47. Die Alliierten Vertreter müssen zum Zweck der Durchführung der Erklärung oder aller darunter erlassenen Proklamationen, Befehle, Verordnungen und Instruktionen und besonders zu Zwecken der Sicherstellung, Untersuchung, Abschrift oder Erfassung jeglicher gewünschten Dokumente und Auskünfte, zu allen Zeiten Zutritt zu allen Gebäuden, Anlagen, Betrieben, Grundstücken und Geländen haben, und alle sich darin befindlichen Gegenstände müssen ihnen zugänglich sein. Die deutschen Behörden haben zu diesem Zwecke alle notwendige Unterstützung und Hilfe zu leisten, einschließlich Indienststellung aller Fachkräfte, einschließlich Archivare.
ABSCHNITT XIII.
48. Im Falle irgendwelcher Zweifel über die Auslegung oder Bedeutung irgendeiner Bedingung oder irgendeines Ausdruckes in der Erklärung oder aller darunter erlassenen Proklamationen, Befehle, Verordnungen und Instruktionen ist die Entscheidung der Alliierten Vertreter endgültig.
Ausgefertigt in Berlin, den 20. September 1945.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieser Proklamation sind von B. L. Montgomery, Feldmarschall, L. Koeltz, Armeekorps-General, V. D. Sokolovsky, General der Armee, und Dwight D. Eisenhower, General der Armee, unterzeichnet.)