Kontrollratsgesetz Nr. 9
Beschlagnahme und Kontrolle des Vermögens der I. G.
Farbenindustrie
vom 20. September 1945
in Kraft getreten am 4. Dezember 1945
ausgeführt durch
Gesetz Nr. 35 (Aufspaltung des Vermögens der I. G. Farbenindustrie A. G.) der
Alliierten Hohen Kommission vom 17. August 1950 (ABl. AHK S. 534, ber. S. 617,
geändert: S. 1674, S. 3161)
sowie 14. Durchführungsverordnungen zum Gesetz Nr. 35 (ABl. AHK
S. 1680, S. 2210, S. 2913 (ber. S. 2248), S. 2247, S. 2345 (Neufassung S. 3178),
S. 2347, S. 2353, S. 2358, S. 2513, S. 2549, S. 3076, S. 3180, S. 3184, S. 3188)
für die DDR außer Wirkung gesetzt
durch
Beschluß des Ministerrats der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der
Sowjetunion in Deutschland vom 20. September 1955
Um jede künftige Bedrohung seiner Nachbarn oder des Weltfriedens durch Deutschland unmöglich zu machen, und mit Rücksicht auf die Tatsache, daß die I. G. Farbenindustrie sich wissentlich und in hervorragendem Maße mit dem Ausbau und der Erhaltung des deutschen Kriegspotentials befaßt hat, erläßt der Kontrollrat das folgende Gesetz:
Artikel I. Die gesamten in Deutschland gelegenen industriellen Anlagen, Vermögen und Vermögensbestandteile jeglicher Art, die am 8. Mai 1945 oder nach diesem Zeitpunkt im Eigentum oder unter der Kontrolle der I. G. Farbenindustrie AG. standen, sind hiermit beschlagnahmt, und alle diesbezüglichen Rechte gehen auf den Kontrollrat über.
Artikel II. Zwecks Kontrolle der beschlagnahmten industriellen Anlagen, Vermögen und Vermögensbestandteile, die ehemals der I. G. Farbenindustrie gehörten, wird ein Ausschuß gebildet; dieser besteht aus 4 Kontrollbeamten, die jeweils von ihren Zonenbefehlshabern ernannt werden. Grundsätzliche Richtlinien, auf die sich der Ausschuß namens des Kontrollrats geeinigt hat, werden in jeder Zone von dem Befehlshaber durch seinen Kontrollbeamten durchgeführt.
Artikel III. In bezug auf die industriellen Anlagen,
Vermögen, Vermögensbestandteile und den Betrieb der I. G. Farbenindustrie AG.
sollen durch den Ausschuß folgende Endziele verwirklicht werden:
a) Bereitstellung von industriellen Anlagen und Vermögensbestandteilen für
Reparationen;
b) Zerstörung derjenigen industriellen Anlagen, die ausschließlich für Zwecke
der Kriegsführung benutzt wurden;
c) Aufspaltung der Eigentumsrechte an den verbleibenden industriellen Anlagen
und Vermögensbestandteilen;
d) Liquidierung aller Kartellbeziehungen;
e) Kontrolle aller Forschungsarbeiten;
f) Kontrolle der Produktionstätigkeit.
Mit industriellen Anlagen, die nach dem Bericht des Ausschusses entweder für Reparationen oder für Zerstörung zur Verfügung stehen, wird in üblicher Weise verfahren.
Artikel IV. Alle Handlungen und Maßnahmen, die bisher von den Zonenbefehlshabern und ihren Kontrollbeamten im Zusammenhang mit der Beschlagnahme, Verwaltung, Leitung und Kontrolle der I. G. Farbenindustrie AG. in ihren Zonen durchgeführt wurden, sind hiermit genehmigt, gebilligt und bestätigt.
Ausgefertigt in Berlin, den 30. November 1945
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von G. Schukow, Marschall der Sowjetunion, Joseph T. McNarney, General, B. L. Montgomery, Feldmarschall, und P. Koenig, Armeekorps-General, unterzeichnet.)