Kontrollratsgesetz Nr. 8
Ausschaltung und Verbot der militärischen Ausbildung
vom 30. November 1945
in Kraft getreten am 1. Dezember 1945
für die Bundesrepublik Deutschland
geändert durch oder in Folge
Artikel 2 des Gesetzes Nr. 16 (Ausschaltung des Militarismus) der Alliierten
Hohen Kommission vom 16. Dezember
1949 (ABl. AHK S. 72)
Gesetz über die vorläufige Rechtsstellung der Freiwilligen in den Streitkräften
vom 23. Juli 1955 (BGBl. I. S. 449)
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I. S. 844)
Strafgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung
für die DDR außer Wirkung gesetzt
durch
Beschluß des Ministerrats der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der
Sowjetunion in Deutschland vom 20. September 1955
Der Kontrollrat verordnet wie folgt:
Artikel I. Jegliche Tätigkeit von Verbänden, Vereinen, Gruppen und Einzelpersonen, die, mittelbar oder unmittelbar, die Theorie, Grundsätze, Technik oder Mechanik des Krieges lehrt oder die für irgendwelche kriegerische Handlungen vorbereitet, ist hiermit verboten und wird für gesetzwidrig erklärt.
Durch Gesetz vom 16. Dezember 1949 wurde der Artikel I. aufgehoben.
Artikel II. Sämtliche militärischen Erziehungsanstalten werden für gesetzwidrig erklärt und sind unverzüglich zu schließen.
Durch Gesetz vom 16. Dezember 1949 wurde der Artikel II. aufgehoben.
Artikel III. Alle Verbände und Vereine ehemaliger Kriegsteilnehmer und alle Vereine, Verbände und Gruppen, welche das Ziel haben, die deutschen militärischen Traditionen aufrechtzuerhalten, sind verboten und werden unverzüglich aufgelöst.
Durch Gesetz vom 16. Dezember 1949 wurde der Artikel III. aufgehoben.
Artikel IV. Das Tragen seitens deutscher Staatsangehöriger von Militär- oder Nazi-Uniformen, Abzeichen, Fahnen, Bannern oder anderen Symbolen oder von militärischen oder zivilen Orden und Ehrenzechen sowie der Gebrauch charakteristischer Nazi- oder militärischer Gruß- und Begrüßungsformen sind verboten. Alle anderen symbolischen Gesten, die den Nazigeist zum Ausdruck bringen, sind verboten Die Verleihung oder Annahme von zivilen oder militärischen Orden, Auszeichnungen oder Ehrenzeichen ist verboten.
Durch Gesetz vom 23. Juli 1955 wurden die Bestimmungen des Artikels IV hinsichtlich des Verbots von Militäruniformen und militärischen Gruß- und Begrüßungsformen faktisch gestrichen.
Durch Gesetz vom 26. Juli 1957 wurden die Bestimmungen des Artikel IV hinsichtlich des Verbots von zivilen oder militärischen Orden, Auszeichnungen oder Ehrenzeichen faktisch gestrichen.
Durch das Strafgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung seit 1953 waren die nationalsoz. Gruß- und Begrüßungsformen sowie andere symbolische Gesten, die den Nazigeist zum Ausdruck bringen, unter Strafe gestellt.
Artikel V. Versuche, die Bestimmungen dieses Gesetzes unter dem Deckmantel von Vereinen zur Pflege von Sport oder Leibesübungen zu umgehen, sind verboten.
Durch Gesetz vom 16. Dezember 1949 wurde der Artikel V. aufgehoben.
Artikel VI. Zivile Manifestationen, Militärparaden und das Auftreten in der Öffentlichkeit in militärischer Marschordnung unter irgendeiner Form sind verboten. Ausnahmsweise, und nur soweit sie ausdrücklich von der Militärbehörde genehmigt werden, dürfen zivile Manifestationen stattfinden.
Durch Gesetz vom 16. Dezember 1949 wurde der Artikel VI. aufgehoben.
Artikel VII. Schriftlich, mündlich oder anderweitig betriebene Propaganda oder Agitation, die darauf abzielt, militärischen oder nationalsozialistischen Geist oder derartige Einrichtungen zu erhalten, wieder ins Leben zu rufen oder zu fördern oder die die Verherrlichung des Krieges zum Gegenstand hat, ist verboten.
Durch Gesetz vom 16. Dezember 1949 wurde der Artikel VII. aufgehoben.
Artikel VIII. Wer irgendeiner Bestimmung dieses Gesetzes zuwiderhandelt, setzt sich strafrechtlicher Verfolgung aus.
Durch Gesetz vom 16. Dezember 1949 wurde der Artikel VIII. aufgehoben.
Artikel IX. Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1945 in Kraft.
Durch Gesetz vom 16. Dezember 1949 wurde der Artikel IX. aufgehoben.
Bemerkung. - Dieses Gesetz findet zeitweilig hinsichtlich des Tragens der Uniform und in bezug auf Disziplin keine Anwendung auf gewisse ehemalige Angehörige der deutschen Wehrmacht, die auf ihre endgültige Entlassung aus der Wehrmacht warten, sowie auf solche, die mit Kenntnis des Kontrollrates für die alliierten Zonenbefehlshaber oder in deren Auftrage tätig sind.
Ausgefertigt in Berlin, den 30. November 1945.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von G. Schukow, Marschall der Sowjetunion, Joseph T. McNarney, General, B. L. Montgomery, Feldmarschall, und P. Koenig, Armeekorps-General, unterzeichnet.)